Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hier: Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO NRW im Haushaltsjahr 2001; a) Überplanmäßiger Bedarf bei Haushaltsstelle 1.810.6411.0 - Kapitalertragsteuer - b) Überplanmäßiger Bedarf bei der Haushaltsstelle 1.570.6412.6 - Körperschaftsteuer -
Beschlussvorlage 02/0003 vom 08.01.2002
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02/0003
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