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2021/0342

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)

Magistratsvorlage 26.10.2021

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1793 Zeichen

- Seite 1 von 2 -
Amtliche Abkürzung: HundeVO
Fassung vom: 15.10.2010
Gültig ab: 05.11.2010
Gültig bis: 31.12.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:
Gliederungs-Nr: 310-94
 
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
(HundeVO)
Vom 22. Januar 2003
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das na-
türliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wir-
kungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und
Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Ge-
fährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
 
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
 
3. Staffordshire-Bullterrier,
 
4. Bullterrier,
 
5. American Bulldog,
 
6. Dogo Argentino,
 
7. Kangal (Karabash),
 
8. Kaukasischer Owtscharka,
 
9. Rottweiler.
 
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies
nicht aus begründetem Anlass geschah,

- Seite 2 von 2 -
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die
einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen ha-
ben,
 
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
 
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne be-
gründeten Anlass beißen.
 
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 HundeVO, vom 16.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 04.11.2010
§ 2 HundeVO, vom 22.01.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 30.12.2008
Redaktionelle Hinweise
Fundstelle: GVBl. I 2003, 54

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10380 Zeichen

Hundesteuersatzung 212

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Vom 21.12.1998"

Aufgrund der $$ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 1. April
1993 (GVBL 1992 1S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBLI

S. 214), sowie der $$ 1,2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)
vom 17. März 1970 (GVBLIS. 429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998
(GVBLIS. 405), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.1998 folgende Satzung erlassen:

$1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.

82
Steuerpflicht und Haftung

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt.

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter-
gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder
Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-
schuldner der Steuer.

83
Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt auf-
genommen wird, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt wird. Bei
Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei
Monate alt wird. In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des
Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet
wird.

! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2017,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018.

84
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

85
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund 120,00 €,
für den 2. Hund 156,00 €,

für den 3. und jeden weiteren Hund 192,00 €.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
für gefährliche Hunde jährlich 600,00 €.

(3) Als gefährliche Hunde gelten:

1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampf-
bereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale ge-
züchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder

4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen,

solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen, Tieren oder Sachen aufweist.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist durch Gutachten eines Sachverständigen des Verbandes
für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder eines vergleichbaren Verbandes eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien auf Kosten der
Hundehalterin/des Hundehalters zu erbringen und alle zwei Jahre neu vorzulegen.

(5) Hunde, für die nach $ 6 Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung

der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach $ 7 Steuerermäßigung gewährt
wird, gelten als erste Hunde.

86
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

a) Hunde, die als Blindenhunde oder als Behindertenbegleithunde ausgebildet wurden und der
Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche

2

Hundesteuersatzung 212

Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder
„H“ besitzen,

b) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,

c) Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen oder
bestätigten Jagdaufsehern,

d) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt erworben wurden, bis zum Ende des zweiten auf das Erwerbsjahr folgenden
Kalenderjahres.

e) Hunde, für die eine Haftpflichtversicherung vorliegt und bei denen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Hundehalterin/des Hundehalters so schlecht sind, dass ihr/ihm die Zahlung
der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel
erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/Hundehalter
Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
SGB XII sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen. Dies muss der zuständigen
Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.

(2) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist jeweils nur für einen Hund möglich.

87

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten
im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind
oder

b) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen
Teamtest oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH,
abgenommen von einem Sachverständigen des VDH oder eines vergleichbaren Verbandes
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben.
Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses alle zwei Jahre neu nachzuweisen.
Ausgenommen hiervon sind Hunde, die älter als 8 Jahre sind.

(2) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 a) ist jeweils nur für einen Hund möglich.

88
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach $ 6 oder $ 7 wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von $ 5 Abs. 3 sind, es sei denn, deren Halter haben den
Nachweis nach $ 5 Abs. 4 dieser Satzung vorgelegt.

2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an-
gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

89
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Abgabenbescheid gemäß $ 6a Abs. 2 des Gesetzes über kommunale
Abgaben festgesetzt (Dauerbescheid). Der Dauerbescheid ist so lang gültig, bis er durch einen
neuen Bescheid ersetzt wird.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahres-
betrag fällig.

Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai,
zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

810
Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei

Wochen

l. nach der Aufnahme oder

2. wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist und das Alter von drei Monaten erreicht hat oder

3. nach Zuzug der Hundehalterin oder des Hundehalters nach Darmstadt

bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der Rasse, Gruppe oder Kreuzung des
Tieres und des Namens und Anschrift der/des bisherigen Halterin/Halters bzw. des Tierheims
schriftlich anzumelden.

Hundesteuersatzung 212

In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-
günstigung, so ist dies der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird ein Hund veräußert oder abgegeben, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

811
Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der
Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der
Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
ausgehändigt. Dafür ist die in der Verwaltungskostensatzung festgesetzte Gebühr zu
entrichten. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;
die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust ge-
ratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich
an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben.

812
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach $ 10
Abs. 1 bis 3 sowie den Pflichten über das Anbringen und die Rückgabe von
Hundesteuermarken gemäß $ 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 3, 2. Halbsatz, sowie Satz 4 dieser
Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.

. 813
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des $ 10 Abs. 1.
814
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.1957 in
der Fassung vom 05.11.1991 außer Kraft.

Darmstadt, den 21.12.1998

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin

2021/0342

6079 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.11.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Rechtsamt 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0342 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  910-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6110-11 Sachkonto: 5060000 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)  
 
Vorlage vom: 26.10.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: 1. Hundesteueränderungssatzung2022  
2. § 2 HundeVO-Hessen 
3. Aktuell gültige Hundesteuersatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.10.2021 
 
Die Hundesteuersatzung in ihrer Fassung vom 21.12.1998 wurde zuletzt zum 01.01.2018  
geändert. Mit der jetzigen Änderung soll zum einen die Besteuerung von sogenannten Listen-
hunden (umgangssprachlich Kampfhunde genannt) eingeführt und zum anderen eine  
Steuerbefreiung für Rettungshunde vorgesehen werden. 
 
Zweck der Hundesteuer ist neben der Erzielung von Einnahmen die Hundehaltung  
einzudämmen und die durch sie bedingten Gefahren und Beeinträchtigungen für die Bevölke-
rung zu verringern. Städte und Gemeinden können deshalb für sogenannte Listenhunde einen 
erhöhten Steuersatz festlegen, um die Population von Hunden, bei denen aufgrund ihrer  
Rassezugehörigkeit in Anlehnung an die landesrechtliche Hundeverordnung von einer  
vermuteten Gefährlichkeit auszugehen ist, zu minimieren. Die dynamische Verweisung auf die 
jeweils gültige hessische Hundeverordnung hat den Vorteil, dass bei einer Änderung  der  
Hundeverordnung keine Satzungsänderung erfolgen muss. Die Rasseliste wird in Hessen  
regelmäßig im Lichte neuer Erkenntnisse und aktueller Statistiken über Beißvorfälle überprüft. 
Eine Rasse wird dann von der Liste gestrichen, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraums 
von vier Jahren keine Beißvorfälle zu verzeichnen sind und die Durchfallquote bei der  
Wesensprüfung unter 3 % liegt. 
 
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kommunen durch erhöhte  
Steuersätze für Listenhunde ein Instrumentarium, um die Verbreitung von Hunderassen mit 
abstrakter Gefährlichkeit einzudämmen (BVerwG, Urt.v.10.01.2000, BVerwGE 110, 265, 277). 
Der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck zielt daher in erster Linie darauf ab, die 
Zahl der Halter von Listenhunden einzudämmen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 6. Dez. 2006, 
ZKF 2007, 92, 93). Dabei entfällt der die erhöhte Besteuerung von Listenhunden rechtfertige n-
de Lenkungszweck nach der Rechtsprechung nicht deshalb, weil bereits das Ordnungsrecht für 
die Haltung von Listenhunden eine Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung des Halters und 
einen positiven Wesenstest beim Hund verlangt. Das Steuerrecht soll zunächst den Kreis der 
Halter von Listenhunden eindämmen, das Ordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht grei ft mit 
der Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung sowie dem Wesenstest für den Hund erst  
danach ein, weshalb beide Rechtsgebiete nebeneinander bestehen und sich nicht ausschließen.  
 
Allerdings soll es eine Möglichkeit der Reduzierung des Steuersatzes von 600,- Euro auf 192,- 
Euro geben, wenn der Listenhund eine Begleithundeprüfung ablegt hat und dies vom Halter 
nachgewiesen wird. Bei der Begleithundeprüfung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen 
e.V. wird der Hund auf seine Alltagstauglichkeit überprüft. Die Schwerpunkte liegen dabei auf 
Verkehrssicherheit, Sozialverträglichkeit, Unbefangenheit und Gehorsam.  
Die Begleithundeprüfung geht über die Erfordernisse eines Wesenstests hinaus.  
Durch das erfolgreiche Bestehen einer Begleithundeprüfung wird die Vermutung der Gefähr-
lichkeit widerlegt, im Hinblick auf den oben genannten Lenkungszweck wird trotzdem ein  
Betrag entsprechend dem Satz für einen 3. oder weitere Hunde erhoben.  
Im Zuge dessen wird zukünftig auch bei der Steuerermäßigung nach § 7 Abs. 1 Zi ffer b) der 
einmalige Nachweis der Begleithundeprüfung als ausreichend angesehen und auf eine erneute 
Vorlage des Prüfungszeugnisses alle zwei Jahre verzichtet.

- 4 - 
 
 
Andere Großstädte wie Frankfurt und Wiesbaden besteuern ebenfalls potentiell gefährliche 
Hunde nach der Hundeverordnung. Das Revisionsamt hat in seinem letzten Bericht im April 
2020 bei der Schwerpunktprüfung Hundesteuer ebenfalls angeregt, die Besteuerung   
gefährlicher Hunde, wie sie bereits im Jahr 2013 einmal angedacht war, wieder aufzugreifen 
und umzusetzen. 
 
Damit die Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde sich auf die Neuregelung einstellen  
können und die Möglichkeit haben, vor Eingreifen der erhöhten Besteuerung eine  
Begleithundeprüfung abzulegen, sollen alle mit der Einführung der Besteuerung der  
Listenhunde in Verbindung stehenden Änderungsvorschriften erst zum 01.01.2023 in Kraft  
treten. 
 
Mit der Einführung einer Steuerbefreiung für Hunde im Rettungs- und Katastrophenschutz,  
die zum Wohl der Allgemeinheit eingesetzt werden, wird dem Beschluss der  
Stadtverordnetenversammlung vom 15.07.2021 Rechnung getragen.  
Es soll eine Gleichbehandlung mit dienstlichen Polizeihunden sichergestellt werden.  
Diese Änderung soll bereits zum 01.01.2022 in Kraft treten. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
 
Darmstadt, den 26.10.2021 
 
 
Dezernat IV 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

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Punkt 32: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)  
 (V-Nr. 2021/0342) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

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2403 Zeichen

Satzung  
zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 
 
Vom … 
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 1, 2 ,3, 6a und 7 des Gesetzes über 
kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ….. 
folgende Satzung erlassen: 
 
 
Art. I 
 
§ 5 Abs. 5 wird neuer Absatz 6. 
 
In § 5 wird als neuer Abs. 5 eingefügt: 
 
(5) „Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren 
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 
der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 
(GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird. 
 
In § 6 Ziffer b) wird nach „Zollbeamten,“ eingefügt: 
 
 „ sowie Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, 
soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird.“ 
 
In § 7 Abs. 1 Ziffer b) wird Satz 2 gestrichen. Als neuer Satz 2 wird eingefügt: 
 „Die Haftpflichtversicherung ist jährlich neu nachzuweisen.“ 
 
In § 7 wird folgender Abs. 3 eingefügt: 
(3) „Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 5, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 2 festzusetzen 
ist, beträgt die Steuer jährlich 192,00 EUR, wenn der Hund mit der/dem Halterin/Halter 
die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung entsprechend den 
Richtlinien des VDH, abgenommen von einer/einem durch den VDH anerkannten 
Prüferin/Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses 
nachzuweisen.“ 
 
In § 8 wird hinter die Folge „Steuerermäßigung nach § 6 oder § 7“„ Abs. 1 oder Abs. 2“, 
eingefügt. 
 
§ 8 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
„1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

Artikel II 
 
 
Die Änderung in § 6 Ziffer b) tritt zum 01.01.2022 in Kraft. 
Alle anderen Änderungen treten zum 01.01.2023 in Kraft. 
 
 
Darmstadt , den  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Punkt 27: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)  
 (V-Nr. 2021/0342) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (3)

TOP 32
TOP 27
TOP 382

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0342
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.10.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00