2021/0342
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)
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- Seite 1 von 2 - Amtliche Abkürzung: HundeVO Fassung vom: 15.10.2010 Gültig ab: 05.11.2010 Gültig bis: 31.12.2021 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs-Nr: 310-94 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 § 2 Gefährliche Hunde (1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das na- türliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wir- kungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Ge- fährlichkeit vermutet: 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer Owtscharka, 9. Rottweiler. (2) Gefährlich sind auch die Hunde, die 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, - Seite 2 von 2 - 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen ha- ben, 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder 4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne be- gründeten Anlass beißen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HundeVO, vom 16.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 04.11.2010 § 2 HundeVO, vom 22.01.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 30.12.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 54
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Hundesteuersatzung 212 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom 21.12.1998" Aufgrund der $$ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 1. April 1993 (GVBL 1992 1S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBLI S. 214), sowie der $$ 1,2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBLIS. 429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBLIS. 405), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.1998 folgende Satzung erlassen: $1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 82 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter- gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt- schuldner der Steuer. 83 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt auf- genommen wird, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. ! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2017, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018. 84 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 85 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den 1. Hund 120,00 €, für den 2. Hund 156,00 €, für den 3. und jeden weiteren Hund 192,00 €. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich 600,00 €. (3) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampf- bereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale ge- züchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen, Tieren oder Sachen aufweist. (4) Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist durch Gutachten eines Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters zu erbringen und alle zwei Jahre neu vorzulegen. (5) Hunde, für die nach $ 6 Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach $ 7 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde. 86 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: a) Hunde, die als Blindenhunde oder als Behindertenbegleithunde ausgebildet wurden und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche 2 Hundesteuersatzung 212 Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, b) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, c) Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern, d) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erworben wurden, bis zum Ende des zweiten auf das Erwerbsjahr folgenden Kalenderjahres. e) Hunde, für die eine Haftpflichtversicherung vorliegt und bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hundehalterin/des Hundehalters so schlecht sind, dass ihr/ihm die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen. Dies muss der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden. (2) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist jeweils nur für einen Hund möglich. 87 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind oder b) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH, abgenommen von einem Sachverständigen des VDH oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses alle zwei Jahre neu nachzuweisen. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die älter als 8 Jahre sind. (2) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 a) ist jeweils nur für einen Hund möglich. 88 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach $ 6 oder $ 7 wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von $ 5 Abs. 3 sind, es sei denn, deren Halter haben den Nachweis nach $ 5 Abs. 4 dieser Satzung vorgelegt. 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an- gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 89 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Abgabenbescheid gemäß $ 6a Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben festgesetzt (Dauerbescheid). Der Dauerbescheid ist so lang gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahres- betrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden. 810 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen l. nach der Aufnahme oder 2. wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist und das Alter von drei Monaten erreicht hat oder 3. nach Zuzug der Hundehalterin oder des Hundehalters nach Darmstadt bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der Rasse, Gruppe oder Kreuzung des Tieres und des Namens und Anschrift der/des bisherigen Halterin/Halters bzw. des Tierheims schriftlich anzumelden. Hundesteuersatzung 212 In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver- günstigung, so ist dies der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert oder abgegeben, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 811 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dafür ist die in der Verwaltungskostensatzung festgesetzte Gebühr zu entrichten. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust ge- ratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben. 812 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach $ 10 Abs. 1 bis 3 sowie den Pflichten über das Anbringen und die Rückgabe von Hundesteuermarken gemäß $ 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 3, 2. Halbsatz, sowie Satz 4 dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. . 813 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des $ 10 Abs. 1. 814 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.1957 in der Fassung vom 05.11.1991 außer Kraft. Darmstadt, den 21.12.1998 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Cornelia Diekmann Stadtkämmerin
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.11.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Rechtsamt
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0342
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5060000
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)
Vorlage vom: 26.10.2021
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
Anlagen: 1. Hundesteueränderungssatzung2022
2. § 2 HundeVO-Hessen
3. Aktuell gültige Hundesteuersatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.10.2021
Die Hundesteuersatzung in ihrer Fassung vom 21.12.1998 wurde zuletzt zum 01.01.2018
geändert. Mit der jetzigen Änderung soll zum einen die Besteuerung von sogenannten Listen-
hunden (umgangssprachlich Kampfhunde genannt) eingeführt und zum anderen eine
Steuerbefreiung für Rettungshunde vorgesehen werden.
Zweck der Hundesteuer ist neben der Erzielung von Einnahmen die Hundehaltung
einzudämmen und die durch sie bedingten Gefahren und Beeinträchtigungen für die Bevölke-
rung zu verringern. Städte und Gemeinden können deshalb für sogenannte Listenhunde einen
erhöhten Steuersatz festlegen, um die Population von Hunden, bei denen aufgrund ihrer
Rassezugehörigkeit in Anlehnung an die landesrechtliche Hundeverordnung von einer
vermuteten Gefährlichkeit auszugehen ist, zu minimieren. Die dynamische Verweisung auf die
jeweils gültige hessische Hundeverordnung hat den Vorteil, dass bei einer Änderung der
Hundeverordnung keine Satzungsänderung erfolgen muss. Die Rasseliste wird in Hessen
regelmäßig im Lichte neuer Erkenntnisse und aktueller Statistiken über Beißvorfälle überprüft.
Eine Rasse wird dann von der Liste gestrichen, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraums
von vier Jahren keine Beißvorfälle zu verzeichnen sind und die Durchfallquote bei der
Wesensprüfung unter 3 % liegt.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kommunen durch erhöhte
Steuersätze für Listenhunde ein Instrumentarium, um die Verbreitung von Hunderassen mit
abstrakter Gefährlichkeit einzudämmen (BVerwG, Urt.v.10.01.2000, BVerwGE 110, 265, 277).
Der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck zielt daher in erster Linie darauf ab, die
Zahl der Halter von Listenhunden einzudämmen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 6. Dez. 2006,
ZKF 2007, 92, 93). Dabei entfällt der die erhöhte Besteuerung von Listenhunden rechtfertige n-
de Lenkungszweck nach der Rechtsprechung nicht deshalb, weil bereits das Ordnungsrecht für
die Haltung von Listenhunden eine Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung des Halters und
einen positiven Wesenstest beim Hund verlangt. Das Steuerrecht soll zunächst den Kreis der
Halter von Listenhunden eindämmen, das Ordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht grei ft mit
der Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung sowie dem Wesenstest für den Hund erst
danach ein, weshalb beide Rechtsgebiete nebeneinander bestehen und sich nicht ausschließen.
Allerdings soll es eine Möglichkeit der Reduzierung des Steuersatzes von 600,- Euro auf 192,-
Euro geben, wenn der Listenhund eine Begleithundeprüfung ablegt hat und dies vom Halter
nachgewiesen wird. Bei der Begleithundeprüfung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen
e.V. wird der Hund auf seine Alltagstauglichkeit überprüft. Die Schwerpunkte liegen dabei auf
Verkehrssicherheit, Sozialverträglichkeit, Unbefangenheit und Gehorsam.
Die Begleithundeprüfung geht über die Erfordernisse eines Wesenstests hinaus.
Durch das erfolgreiche Bestehen einer Begleithundeprüfung wird die Vermutung der Gefähr-
lichkeit widerlegt, im Hinblick auf den oben genannten Lenkungszweck wird trotzdem ein
Betrag entsprechend dem Satz für einen 3. oder weitere Hunde erhoben.
Im Zuge dessen wird zukünftig auch bei der Steuerermäßigung nach § 7 Abs. 1 Zi ffer b) der
einmalige Nachweis der Begleithundeprüfung als ausreichend angesehen und auf eine erneute
Vorlage des Prüfungszeugnisses alle zwei Jahre verzichtet.
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Andere Großstädte wie Frankfurt und Wiesbaden besteuern ebenfalls potentiell gefährliche
Hunde nach der Hundeverordnung. Das Revisionsamt hat in seinem letzten Bericht im April
2020 bei der Schwerpunktprüfung Hundesteuer ebenfalls angeregt, die Besteuerung
gefährlicher Hunde, wie sie bereits im Jahr 2013 einmal angedacht war, wieder aufzugreifen
und umzusetzen.
Damit die Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde sich auf die Neuregelung einstellen
können und die Möglichkeit haben, vor Eingreifen der erhöhten Besteuerung eine
Begleithundeprüfung abzulegen, sollen alle mit der Einführung der Besteuerung der
Listenhunde in Verbindung stehenden Änderungsvorschriften erst zum 01.01.2023 in Kraft
treten.
Mit der Einführung einer Steuerbefreiung für Hunde im Rettungs- und Katastrophenschutz,
die zum Wohl der Allgemeinheit eingesetzt werden, wird dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 15.07.2021 Rechnung getragen.
Es soll eine Gleichbehandlung mit dienstlichen Polizeihunden sichergestellt werden.
Diese Änderung soll bereits zum 01.01.2022 in Kraft treten.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Darmstadt, den 26.10.2021
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Punkt 32: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung) (V-Nr. 2021/0342) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 Vom … Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 1, 2 ,3, 6a und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ….. folgende Satzung erlassen: Art. I § 5 Abs. 5 wird neuer Absatz 6. In § 5 wird als neuer Abs. 5 eingefügt: (5) „Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird. In § 6 Ziffer b) wird nach „Zollbeamten,“ eingefügt: „ sowie Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird.“ In § 7 Abs. 1 Ziffer b) wird Satz 2 gestrichen. Als neuer Satz 2 wird eingefügt: „Die Haftpflichtversicherung ist jährlich neu nachzuweisen.“ In § 7 wird folgender Abs. 3 eingefügt: (3) „Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 5, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 2 festzusetzen ist, beträgt die Steuer jährlich 192,00 EUR, wenn der Hund mit der/dem Halterin/Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung entsprechend den Richtlinien des VDH, abgenommen von einer/einem durch den VDH anerkannten Prüferin/Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.“ In § 8 wird hinter die Folge „Steuerermäßigung nach § 6 oder § 7“„ Abs. 1 oder Abs. 2“, eingefügt. § 8 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: „1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, Artikel II Die Änderung in § 6 Ziffer b) tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Alle anderen Änderungen treten zum 01.01.2023 in Kraft. Darmstadt , den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 27: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung) (V-Nr. 2021/0342) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0342
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.10.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00