2018/0036
11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - (Feststellungsbeschluss)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.10.2016: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Ä n- derung des Flächennutzungsplans, die der weiteren Planung der Ver - längerung der Straßenbahnlinie 2 zur Erschließung des Campus TU - Lichtwiese dient. Auch von Seiten des für Belange des Straßen - und Schienenverkehrs zuständigen Dezernats III 33.1 werden keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken. Natur - oder Landschaftsschutz gebiete werden nicht überlagert. Bezüglich naturschutzfachlicher Detailfragen, insbesondere zu Artenschutz und Kompensation von Eingriffen, verweise ich auf das zur Zeit laufende Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Straßenbahnanbindung Campus Lichtwiese. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt beste- hen gegen die Planung keine Bedenken. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Ste l- lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der R ohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor - liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzüber - sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenpla ns in - ventarisierten Beständen von Berechtsams - und Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Riss - blättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung g e- nommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä - chen betroffen. Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter Ber g- aufsicht stehenden Betr iebe im Planbereich und dessen näherer Um - gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Ko h- lenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch keine das Vo r- haben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange - biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte en t- gegen. Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan (Da -1583-1-2016) näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befi n- det. Vom Vorhandensein von Kampfmi tteln auf solchen Flächen muss grund - sätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundunter - suchungen auf den Grundstücksflächen erforderlic h, auf denen bodenein - greifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV - gestützte Datenaufnahme erfolgen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Maßgaben des Kampfmittelräumdienstes werden bei der weiteren Pla - nung (Ausführungsplanung) und insbesondere bei der Bauausführung be - rücksichtigt. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Mit einer Luftbilddetailauswertung wurden mehrere Verdachtspunkte er - mittelt, die auf möglicherweise noch vorhandene Bombenblindgä nger hin - weisen. Die Punkte wurden koordinatenmäßig erfasst und sind in einem Lageplan (s. Anlagen) rot gekennzeichnet. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist vor bodeneingreifenden Bauar - beiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein s ollte (we- gen oberflächennahen magnetischen Störungen wie Auffüllung, Versie - gelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung mittels Sondierungs - bohrungen erforderlich. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn sich diese Ve rdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befinden und vor bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann. Des Weiteren hat die Auswertung der b eim Kampfmittelräumdienst vorlie - genden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich das im Lageplan (Da -1583-2- 2016) näher bezeichnete Gelände im Bereich von ehemaligen Flak -Stel- lungen befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund - sätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnah - men stattfinden. H ierbei soll grundsätzlich eine EDV -gestützte Datenauf - nahme erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel - räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufüge n, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektions - verfahren anzugeben. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS -R entwickelt. Bei der Be - auftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die beauftragte Fachfirma zu erhalten sind. Das Datenmodul KMIS -R kann kostenlos von der nachstehenden Internet - seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla - gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inves - tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird darum gebeten immer das Aktenzeichen I 18 KMRD - 6b 06/05- Da 1583- 2016 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen liegen dem Originalschreiben bei. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand als unumgänglich angesehen. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rec h- nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem RP -Dezernat III 31.2 zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Anlagen: Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 16.02.2017: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Flächennutzung s- planänderung 11.1 unverändert keine Bedenken. Auch von Seiten des für Belange des Straßen - und Schienenverkehrs zuständigen Dezernats III 33.1 werden keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt beste- Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: hen ebenfalls keine Bedenken gegen die Planung. Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird auf die im Betei- ligungsverfahren nach § 4 Abs.1 BauGB ergangene Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 verwiesen. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass sich seit der letzten Stellun g- nahme vom 10. Oktober 2016 keine neuen Erkenntnisse oder Sachverhalte bezüglich der von dort zu vertretenden Belange ergeben haben und die Stellungnahme somit weiterhin gilt. Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im beig efügten Lageplan (Da -1630-2017) näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellu n- gen befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grun d- sätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundunters u- chungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingre i- fende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV- gestützte Datenaufnahme erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel - räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfa h- ren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS -R entwickelt. Bei der Beau f- tragung des Dienstleisters wird darum gebeten , auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur Durchführung einer systematischen Überprüfung auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wird zur Kenntnis genommen. Die Maßgaben des Kampfmittelräumdienstes werden bei der weiteren Pla - nung (Ausführungsplanung) und insbesondere bei der Bauausführung be - rücksichtigt. In der Begründung mit Umweltbericht wird auf das potentielle Vorhanden - sein von Kampfmitteln hingewiesen. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die beauftragte Fachfirma zu erhalten ist. Das Datenmodul KMIS -R kann kostenlos von der nachstehenden Interne t- seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Mit einer Luftbilddetailauswertung wurden mehrere Verdachtspunkte ermi t- telt, die auf möglicherweise noch vo rhandene Bombenblindgänger hinwe i- sen. Die Punkte wurden koordinatenmäßig erfasst und sind im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist vor bodeneingreifenden Baua r- beiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sond ierfähig sein sollte (w e- gen oberflächennahen magnetischen Störungen wie Auffüllung, Versieg e- lung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung mittels Sondierungsbo h- rungen erforderlich. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn sich diese Verdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befinden und vor bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann. Teilbereiche wurden ber eits überprüft. Die untersuchten Flächen (Tiefe n- angaben in Meter) sind im beiliegenden Lageplan grün dargestellt. Auf di e- sen Flächen sind keine weiteren Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwis chenla- gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inve s- tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist im- mer das Aktenzeichen I 18 KMRD -6b 06/05-Da 1630-2017 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen sind dem Schreiben beigefügt (beim Stadtplanungsamt einsehbar). Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rec h- nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem RP-Dezernat III 31.2 zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen K ampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Anlage: Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.2 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Postfach 100763, 64207 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.09.2016: Gegen die oben genannte Flächennutzungsplanänderung der Stadt Dar m- stadt bestehen seitens Hessen Mobil grundsätzlich keine Einwände. Die Stadt Darmstadt ist selbst Straßenbaulastträger für die betroffenen Abschnitte der klassifizierten Straßen. Über eine eventuelle Förderfähigkeit der Maßnahme wird im Bauleitplanverfahren seitens Hessen Mobil keine Aussage getroffen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 07.02.2017: Gegen die oben genannte Flächennutzungsplanänderung der Stadt Darm- stadt bestehen seitens Hessen Mobil grundsätzlich keine Einwände. Über die Förderfähigkeit und die Förderhöhe der einzelnen Gewerke der Baumaßnahme wird erst im Zuge der Antragsprüfung durch das KC VIF Süd (Hessen Mobil Darmstadt) entschieden. Für die Erteilung eines Bewi l- ligungsbescheides ist die Vorlage eines rechtskräftigen Pl anfeststellungs- beschlusses zwingend erforderlich. Fachlicher Hinweis: Der Leitfaden "Unbehinderte Mobilität", in seiner jeweils aktuellen Fassung, sollte Anwendung finden. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Planfestste llungsverfahren ist eingeleitet. D er öffentliche Erörterung s- termin fand am 06.12.2016 statt. Die Belange mobilitätseinge schränkter Personen werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 1.3 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 26.09.2016: Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: Die Maßgaben von hessenARCHÄOLOGIE werden bei der weiteren Pla - nung (Ausführungsplanung) und insbesondere bei der Bauausführung be - rücksichtigt. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: "Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen." Funde und Befunde bei Erdarbeiten werden der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich angezeigt. 1.4 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 101142, 64211 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 29.09.2016: Es wird Stellung genommen für die Netze der Entega AG und deren Toc h- terunternehmen e -netz Südhessen GmbH & Co. KG und HSE Medianet GmbH. In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwärme, Straßenbeleuchtung, Telekommunikation und Fernwirktechnik. In Darmstadt ist e -netz Netzbetreiber d er Sparten Strom und Gas. Im Auftrag der Entega AG werden hier auch Straßenbe - leuchtungs-, Fernwärme - und Wasserleitungsnetze betrieben; außerdem werden im Auftrag der HSE Medianet GmbH Telekommunikations - und Fernwirknetze betrieben. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Bei der weiteren Planung wird darum gebeten Folgendes zu beachten: Es wird auf die Stellungnahme vom 15.02.2016 zum Planfeststellungs - verfahren an das Regierungspräsidium Darmstadt verwiesen. Die dort g e- machten Aussagen gelten unverändert: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel von e -netz bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungs - umlegungen gehen zu Laste n des Veranlassers bzw. werden nach gel - tenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit e -netz abzusprechen. Falls die Erdüberdeckung von Leitungen zu gering sein sollte, muss eine Tieferlegung der Leitungen erfolgen. Hinsichtlich der geplanten Anpflan zungsmaßnahmen im Bereich von Lei - tungstrassen ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Maßgaben von e -netz Südhessen GmbH & CO. KG werden bei der weiteren Planung (Ausführungsplanung) und insbesondere bei der Bauau s- führung berücksichtigt. Die Planung sieht vier Baumpflanzungen an Stellen vor, an denen bereits im Bestand Bäume vorhanden sind. Die Vorgaben zu den Mindest - abständen werden berücksichtigt. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: den e-netz-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflan z- maßnahmen im Nahbereich der e -netz-Betriebsmittel sind deshalb vorher entsprechend abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs - bzw. Bau m- schutzmaßnahmen in die textlichen Festsetzungen des Antrages auf Pla n- feststellung aufzunehmen. Sparte Strom: Im Rahmen des Bauvorhabens ist vorgesehen, Stromversorgungskabel zu verlegen. Die Stromversorgung der Haltestellen und des Sozialgebäudes muss noch geklärt werden. Sparte Wasser: Durch das Bauvorhaben werden Umlegungen von Wasserversorgungs - leitungen erforderlich. Zusätzlich sind die Armaturengruppen im Kreu - zungsbereich und die Druckminderanlage in der Jahnstraße betroffen. Für einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahmen wird darum gebeten, e-netz über die Ausführungsplanung vor Erstellung der Ausschreibungsun - terlagen zu informieren. Die Maßgaben von e -netz Südhessen GmbH & CO. KG werden bei der weiteren Planung (Ausführungsplanung) und insbesondere bei der Bauau s- führung berücksichtigt. Die Maßgaben von e -netz Südhessen GmbH & CO. KG werden bei der weiteren Planung (Ausführungsplanung) und insbesondere bei der Bauau s- führung berücksichtigt. Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 16.02.2017: Es wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.02.2016 verwiesen. Die dort gemachten Aussagen gelten unverändert. Zu den am 15.02.2016 geäußerten Inhalten wurde oben Stellung genom- men. 1.5 Technische Universität Darmstadt, Karolinenplatz 5, 64289 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.10.2016: Folgende Anregungen möchten die Dezernate IV und V der TU Darmstadt in das oben genannte Verfahren einbringen: 1) Lage der ergänzten ÖPNV-Trasse: Der Verlauf der ergänzten Signatur „Haupttrasse örtlicher ÖPNV“ in Abb. 2: Der Hinweis wird berücksichtigt. Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 11.1, mit Geltungsb e- reich, ist südlich des Lichtwiesenwegs und des Hauptrad - und Fußwegs dargestellt. Die bisher besprochene Trass e verläuft nördlich des Lichtwi e- senwegs und sollte entsprechend in den FNP aufgenommen werden. 2) Änderung der ÖPNV-Trasse im bestehenden FNP Bedingt durch die zukünftige Straßenbahntrasse mit einer Wendeschleife vor dem Hörsaal - und Medienzentrum (HMZ, L 4|02) wird eine Neuordnung der Hauptverkehrsführung für Busse, MIV und Radfahrer durch den Cam - pus Lichtwiese notwendig. Die geplante Veränderung der Verkehrsführung lag der Bauaufsichtsbehörde vor und wurde mit Datum vom 27.10.2015/Aktenzeichen BV -2015-182-4 genehmigt. Zwei Bauabschnitte wurden bereits umgesetzt, der abschließende dritte Abschnitt wird voraus - sichtlich Mitte 2017 fertiggestellt sein. Die geplante Verkehrsführung ab ETA-Fabrik (L1|11) und entlang des Fachbereichs Maschinenbau (L1|01) Die Haltestelle für den Busverkehr wird verlegt und nördlich des HMZ (L4|02) in der Verlängerung der Jovanka -Bontschits-Straße platziert, so dass der Busverkehr über die Franziska -Braun-und Eugen -Kogon-Straße Die genannte Änderung wird in die Flächennutzungsplanänderung aufge- nommen, der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird geringfügig nach Norden verschoben. Die Planung der TU Darmstadt zur Neuordnung der Hauptverkehrsführung für Busse, MIV und Radfahrer im Campusbereich sind mit der ÖPNV- Straßenbahntrasse inhaltlich abgestimmt. Ein ursächlicher bzw. ursprüngl i- cher Zusammenhang für die Neuordnung der Straßen - und Busführung besteht jedoch nicht. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Darstellung „Haupttrassen örtlicher ÖPNV“ im rechtswirksamen Fl ä- chennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt zwar sowohl Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: den Campus verlässt und somit nicht mehr in einer Schleife um das HMZ geführt werden muss. Die Haltestelle vor dem HMZ (L4|02) entfällt. Die Veränderung der Busspur sollte in den FNP aufgenommen werden. Straßenbahn- als auch Buslinien dar, jedoch führen geringfügige Veränd e- rungen in den Buslinienführungen nicht zwangsläufig zu Flächennutzung s- planänderungsverfahren. Da der Flächennutzungsplan nicht parzelle n- scharf ist, werden hier lediglich die Grundzüge der Haupttrassen örtlicher ÖPNV dargestellt. 1.6 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 01.02.2017: Im Sinne einer modernen Mobilitätsplanung und in Anbetracht der ohnehin angespannten Verkehrssituation in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird weiterhin der Ausbau des ÖPNV -Netzes und die Anbindun g nicht oder u n- zureichend angeschlossener Stadtgebiete begrüßt. Am Dienstag, den 6 . Dezember 2016 fand um 10:00 Uhr der Erörterung s- termin gemäß § 73 HVwVfG für das Projekt Neubau Straßenbahnanbi n- dung Campus Lichtwiese, Linie 2 , im Regierungspräsidium Darmstadt statt. Herr Möllmann sprach auf Nachfrage der IHK Darmstadt von einer Freihal- tetrasse als zukü nftig mögliche Verlängerung der geplanten Endhaltestelle der Linie 2 bis zur Haltestelle "TU -Lichtwiese" (Bahn -Linie 65 "Odenwal d- bahn"). Sollte diese Freihaltetrasse nicht bereits im Zuge der aktuellen Pl a- nung ebenfalls berücksichtigt werden? Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Um die Möglichkeit einer Verlängerung der Trasse bis zum Haltepunkt TU - Lichtwiese für einen späteren Zeitpunkt offen zu halten, wurde die konze p- tionelle Machbarkeit eines Anschlusses an die geplante Wendeschleife und einer Weiterführung bis zum Haltepunkt TU -Lichtwiese vom Maßnahme n- träger mit der Technischen Universität Darmstadt einvernehmlich a bge- stimmt und als grundsätzlich möglich aufgezeigt. Die Aufnahme der Fortführung der Straßenbahntrasse bis zur Bahnhalte- stelle „TU -Lichtwiese“ im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als beispielsweise langfristiges Ziel des ÖPNV -Netzes, wäre, unabhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie, theoretisch mö g- lich. Hierzu müsste der Geltungsbereich des 11. Flächennutzungsplanä n- derungsverfahrens für den Teilbereich 11.1 erweitert oder ein eigenes Fl ä- chennutzungsplanänderungsverfahren durchgeführt werden. Für die Belange des Umweltschutzes ist bei der Erstellung von Bauleitpl ä- nen – und somit auch für den Flächennutzungsplan als vorbereitende Ba u- leitplanung – eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. In der Umweltprüfung werd en die voraussichtlichen erheblichen Umwel t- auswirkungen ermittelt und im Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. Im Ergebnis müssten für das erweiterte Plang e- biet umfangreiche Untersuchungen und Planungen erarbeitet werden, da Wissenschaftsstadt Darmstadt 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – Stand: 24.04.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: die Umweltprüfung bislang lediglich für den Planbereich des aktuell verfol g- ten Trassenbereichs vorliegt. Dieses wäre vor dem Hintergrund der Lage der notwendigen Wendeschleife im Bereich eines Landschaftsschutzg e- biets und eines wichtigen Naherholungsgebiets, das unmittelbar an das FFH-Gebiet Darmbachaue grenzt und im rechtswirksamen Flächennu t- zungsplan als ökologisch wertvolles Grünland ausgewiesen ist, nicht ohne hohen Aufwand möglich und würde bei Aufnahme des erweiterten Planb e- reichs in das aktuelle Flächennut zungsplanänderungsverfahren zu erhebl i- chen zeitlichen Verzögerung führen. Daher wird derzeit hiervon abgesehen.
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Punkt 6: 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - (Feststellungsbeschluss) (V-Nr. 2018/0036) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD, AfD, Die Linke., FDP und UWIGA
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Punkt 6: 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - (Feststellungsbeschluss) (V-Nr. 2018/0036) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Vorlage abzulehnen. Gegen die Ablehnung: Fraktionen Bü 90/Grüne und CDU
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 24.04.2017 Der Magistrat Begründung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 11.1) – Lichtwiesenbahn – gem. § 2a Baugesetzbuch 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich11.1), 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich11.1), Übersichtsplan Änderung 11.1 Änderung 11.1 Anlage 3 2 Abb. 1: Ausschnitt aus dem bestehenden Flächennutzungsplan Abb. 2: 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 11.1, mit Geltungsbereich Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt 3 INHALT A. Begründung ....................................................................................................................................... 4 1. Rechtsgrundlagen ............................................................................................................................... 4 2. Geltungsbereich .................................................................................................................................. 4 3. Verfahren............................................................................................................................................. 4 4. Erfordernis der Teilbereichsänderung ................................................................................................. 5 5. Ziele und Zwecke der Planung ........................................................................................................... 5 6. Übergeordnete Planungen .................................................................................................................. 7 7. Sonstige städtebauliche Planungen .................................................................................................... 9 8. Flächenbilanz ...................................................................................................................................... 9 B. Umweltbericht ................................................................................................................................. 10 1. Allgemeiner Teil ................................................................................................................................ 10 1.1 Beschreibung der Planung ................................................................................................................ 10 1.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes ............................................................. 11 1.3 Schutzgebiete ................................................................................................................................... 11 2. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung .......................................................................................... 12 2.1 Schutzgut Mensch ............................................................................................................................. 12 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ........................................................................................................... 13 2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................................................... 15 2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................................................. 15 2.5 Schutzgut Klima / Luft ....................................................................................................................... 16 2.6 Schutzgut Landschafts- bzw. Stadtbild ............................................................................................. 16 2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................................ 17 3. Prognose der Entwicklung des Planungsraumes ohne Umsetzung der Planung ............................ 18 4. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung ............................................................................. 18 4.1 Schutzgut Mensch ............................................................................................................................. 18 4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ........................................................................................................... 19 4.3 Schutzgut Boden ............................................................................................................................... 19 4.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................................................. 20 4.5 Schutzgut Klima / Luft ....................................................................................................................... 20 4.6 Schutzgut Landschafts- bzw. Stadtbild ............................................................................................. 20 4.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................................ 20 4.8 Maßnahmen zur Kompensation ........................................................................................................ 20 5. Planungsalternativen und Monitoring ................................................................................................ 21 6. Zusammenfassung ............................................................................................................................ 21 4 A. Begründung 1. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des G e- setzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des Gese t- zes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zu letzt geändert durch Verordnung vom 2 3.03.2017 (GVBl. S. 36) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl . I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.20 09 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des G esetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2749) 2. Geltungsbereich Das 11. Änderungsverfahren umfasst den geplanten Trassenverlauf der Straßenbahnlinie der Lichtwi e- senbahn zwischen Nieder -Ramstädter Straße und dem Campus TU-Lichtwiese. Die Trasse der Lichtwiesenbahn zweigt von der Nieder -Ramstädter Straße auf der Höhe der Haltestelle Hochschulstadion ab. Sie verläuft parallel zum Lichtwiesenweg, daran anschließend nördlich des Faku l- tätsgebäudes Architektur, im Weiteren zwi schen dem Bauingenieurgebäude und der Mensa und endet nach ca. 1,1 km Streckenlänge an der Nordseite des Hörsaal - und Medienzentrums der TU Darmstadt. 3. Verfahren Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 29.09.2016 die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zur Kenntnis genommen und den Aufstellungsbeschluss zur 11. Änderung zum Flächennutzungsplan, Teilbereich 11.1 , gefasst. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkun- gen wurden die Planungsunterlagen gemäß Beschluss des Magistrats vom 31.08.2016 für die Dauer von einem Monat zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Auslegung fand vom 06.09.2016 bis einschließlich 06.10.2016 statt. 5 Während dieser Zeit wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die frühzeitige Unterric h- tung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die A b- stimmung mit den Nachbargemeinden erfolgte in schriftlicher Form am 07.09.2016. Die vorgebrachten Anregungen führ ten zu einer geringfügigen Änderung der Da rstellung in der Planzeic h- nung. Am 15.12.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung die Änderung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen und den Offenlagebeschluss gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 17.01.2017 bis einschließlich 17.02.2017. Währ end dieser Zeit konnten Stellun g- nahmen zur Planung abgegeben werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in schriftlicher Form am 16.01.2017. 4. Erfordernis der Teilbereichsänderung Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist für die Ergänzung der Straßenbahnlinie zwischen Nieder -Ramstädter Straße und Campus TU -Lichtwiese keine Signatur „Haupttrasse örtlicher ÖPNV“ aus. Da diese Darstellung nicht der Planung der Straßenbahnlinie entspricht wurde dieses Änderungsve rfahren durchgeführt mit dem Ziel, den Flächennutzungsplan an den Inhalt des Planfeststellungsbeschlu sses, d.h. an den zukünftigen Sachverhalt , anzupassen und somit eine geordnete städtebauliche Entwic klung abzu- sichern. 5. Ziele und Zwecke der Planung Nach einer Prognose der TU Darmstadt wird sich die Anzahl der Studierenden in den kommenden Jahren auf dem aktuell hohen Niveau von rund 8.200 Studierenden stabilisieren. Bei den Beschäftigten rechnet die TU Darmstadt mit einer jährlichen Zunahme von etwa 3 % für den Standort Lichtwiese. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nachfrage im ÖPNV am Campus TU -Lichtwiese gegen über dem Status Quo weiter ansteigt und dass es trotz der neu geschaffenen Zusatzangebote zu weiteren Kapaz i- tätsengpässen kommen wird. Zudem ist bereits das heutige ÖPNV -Angebot aus verkehrlicher Sicht verbesserungswürdig. So kann die Bus-Linie K schon heu te aufgrund ihrer starken Auslastung durch Angehörige der TU Darmstadt ihre E r- schließungsfunktion für das Woogsviertel nicht mehr in der gewünschten Qualität wahrnehmen. Ferner kommt es wegen der zahlreichen Busse zu hohen Belastungen von Trassen und zentr alen Haltestellen. Auch muss die Umweltverträglichkeit des derzeitigen Busangebots kritisch gesehen werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, die ÖPNV -Erschließung des Campus TU -Lichtwiese grundlegend zu überplanen. Einen entsprechenden Beschluss hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaft s- stadt Darmstadt am 04.02.2010 gefasst. Die Maßnahme entspricht den Vorgaben des Nahverkehrsplanes (NVP) 2011 - 2016 des Landkreises Darm- stadt-Dieburg und der Wissenschaftsstadt Darmstadt (DADINA, 2010), wel cher am 09.12.2010 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Vorlage -Nr. 2010/0460) beschlossen wurde. Im NVP 2011 - 2016 ist hierfür als Maßnahme die „Verbesserung der Anbindung des Campus TU - Lichtwiese einschließlich kurzfrist ig realisierbarer Übergangsmaßnahmen“ genannt. Eine Maßgabe für die Planung ist dabei die Erschließung mit einer zentralen Haltestelle am Hörsaal - und Medienzentrum. In einer nachfolgend beauftragten Machbarkeitsstudie (ÖPNV -Untersuchung Erschließung Campu s TU - Lichtwiese, ZIV – Zentrum für integrierte Verkehrssysteme GmbH, Darmstadt, 2013) wurden acht unter- schiedliche Trassenverläufe, davon 2 vertiefend , untersucht, mit dem Ergebnis, dass die Straßenbahnlinie 6 über den Lichtwiesenweg bis zu der Haltestelle TU-Lichtwiese / Mensa eine verkehrlich sinnvolle Maßnahme mit einem günstigen Verhältnis des Nutzens zu den Kosten darstellt. Diese Machbarkeitsstudie wurde am 27.06.2013 von der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen (Vorlage -Nr. 2013/0167). D er ermittelte Nutzen/Kosten-Faktor liegt, wie vom Zuwendungsgeber HessenMobil im April 2016 bestätigt wu r- de, bei 1,66. Ebenso wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27. 06.2013 zugestimmt, die Straße n- bahnlinie mit der Führung über den Lichtwiesenweg weiter zu verfolgen und umzusetzen. Auf der Grundlage der o.g. ÖPNV -Machbarkeitsstudie Erschließung Campus TU -Lichtwiese und des B e- schlusses der Magistratsvorlage 2013/0167 wurde die Straßenbahnanbindung zum Campus TU -Lichtwiese für die Variante II weiter vertiefend untersucht. Aufgrund des Beschlusses der Magistratsvorlage 2014/0491 mit Kenntnisnahme durch die Stadtverordn e- tenversammlung vom 12.02.2015 ist ein Rahmenvertrag zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG mobilo GmbH zur Um setzung der Verlängerung der Straßenbahnlinie 2 zur Erschließung der TU - Lichtwiese geschlossen worden, um das Projekt weiter voranzutreiben. Mit Beschluss der Magistratsvorlage 2015/0232 und Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015 w urde zugestimmt, den geplanten Trassenverlauf entlang des Lichtwiesenweges weiter zu bearbeiten. Im Ergebnis plant die HEAG mobilo GmbH, als öffentlicher Planungsträger, gemeinsam mit der Wisse n- schaftsstadt Darmstadt in enger Abstimmung mit der TU Darmstad t die Verlängerung der Straßenbahnlinie 2 von der Nieder-Ramstädter Straße auf den Campus der Universität. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 (Vorlage -Nr. 2015/0463) wurden das Planfeststellungsverfahren und die entsprechenden Pl anungsunterlagen zur Verlängerung der Straßenbah n- linie 2 „Lichtwiesenbahn“ zur Erschließung des Campus TU -Lichtwiese zur Kenntnis genommen. Die Einle i- tung des Planfeststellungsverfahrens erfolgte Ende 2015 durch die für den Neubau und die Änderung der Straßenbahnanlagen zuständige Anhörungs - und Planfeststellungsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Offenlegung der Planungsunterlagen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens fand vom 18.01.2016 bis zum 17.02. 2016 statt. Während der Offenlage der Planfeststellungsunterlagen konnten die Träger öffentlicher Belange und die Bürgerinnen und Bürger ihre Stellungnahmen abgeben. Nach Auswer- tung der eingegangenen Stellungnahmen fand die Erörterung gem. Hessischem Ver waltungsverfahrensge- setz (HVwVfG) am 06.12.2016 statt. Ein Planfeststellungsbeschluss ist frühestens 9 Monate nach Offenlage zu erwarten. Insgesamt wird das Planfeststellungsverfahren ca. 12 Monate dauern. 7 Abb. 3: Linienweg der Straßenbahnlinie 2 (Quelle: ÖPNV-Untersuchung Erschließung Campus TU- Lichtwiese, ZIV – Zentrum für integrierte Verkehrssysteme GmbH, Darmstadt, 2013) Die geplante Trasse zweigt zweigleisig an der bestehenden Haltestelle „Hochschulstadion“ d urch den Ei n- bau von Weichenverbindungen in d ie Nieder-Ramstädter Straße Richtung Osten in den Bereich der Unive r- sität ab. Die Strecke verläuft parallel zum Lichtwiesenweg, vorbei am Fakultätsgebäude Architektur, ve r- schwenkt dort Richtung Bauingenieurgebäud e / Mensa Wirtschaftshof und verläuft ab km 0,8 eingleisig. Die Trasse endet nach ca. 1,1 km Streckenlänge mit einer Wendeschleife auf der Nordseite des Hörsaal - und Medienzentrums der TU Darmstadt (s. Abbildung 3). Durch die Umsetzung der Maßnahme soll de r ÖPNV gestärkt und die Anbindung des Campusgeländes nachhaltig verbessert werden. 6. Übergeordnete Planungen Landesentwicklungsplan Hessen 2000 Der Landesentwicklungsplan Hessen aus dem Jahre 2000 unterstreicht die wichtige Rolle eines Ausbaus des ÖPNV mit Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr. Der Landesentwicklungsplan Hessen (2000) betont als Grundsätze und Ziele: „Der ÖPNV ist so auszubauen, dass er eine Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt, […]. In den Verdichtungsräumen soll ihm unter diesen Bedingungen bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden.“ Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 Im Rahmen der Bauleitplanung muss gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die kommunale Bauleitpla nung an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. Hierbei sind auch die Grundsätze der Raumordnung in der gemeindl i- chen Abwägung im Sinne des § 1 A bs. 7 BauGB zu berück sichtigen. Die allgemeinen Ziele und Grundsätze neue Straßenbahnlinie 2 Buslinie K Odenwaldbahn neue Straßenbahnlinie 2 Straßenbahnlinie 9 Buslinie K Odenwaldbahn 8 der Raumordnung werde n in dem mit seiner Veröffentli chung im Staatsanzeiger am 17.10.2011 gültigen Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan (RPS 2010) festgelegt. Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ist der Geltungsbereich der 11. Fl ä- chennutzungsplanänderung, Teilbereich 11.1 , im östlichen Bereich als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft s o- wie im westlichen Bereich als Vorranggebiet Siedlung, Bestand dargestellt. Trassen des örtlichen ÖPNV werden im Regionalplan Südhessen / Regionale n Flächennutzungsplan 2010 nicht ausgewiesen. Etwaige Überlagerungen mit anderen Planungsrestriktionen sind nicht erkennbar. Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Kapite l 4.1.1, wird auf die Notwe n- digkeit des bedarfsgerechten Erhalt s der Modernisierung und des Ausbaus der Straßenbahntrassen in Darmstadt hingewiesen. Der Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 konkret i- siert diesbezüglich: „Die vorhande nen Straßenbahn - und U -/Stadtbahntrassen in den Verkehrsräumen Frankfurt am Main, Darmstadt sowie im Landkreis Bergstraße (OEG) sind bedarfsgerecht zu erhalten, zu modernisieren und auszubauen (G5.1 -23).“ Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darm stadt 2006 be- sagt: „Der ÖPNV wird als Aufga be der Daseinsvorsorge und als unverzichtbarer Standortfaktor der hiesigen Wirtschaft anerkannt. Der Vorrang des ÖPNV ist in öffentlichen Planungen festzuschreiben.“ 9 7. Sonstige städtebauliche Planungen Technische Universität Darmstadt – Rahmenplanung Lichtwiese Die Rahmenplanung „Lichtwiese“ zur baulichen Entwicklung der Technischen Universität Darmstadt am Standort Lichtwiese wurde in einem mehrjährigen gemeinsamen Planun gsprozess zwischen der Techni- schen Universität Darmstadt und der Wissenschaftsstadt Darmstadt erarbeitet. Sie bildet die Grundlage für die weitere Entwicklung der Bau- und Freiflächen auf dem Campus Lichtwiese. Gemäß dem baulichen Entwicklungskonzept für den Standort Lichtwiese vom November 2012 ist „ein wic h- tiges Ziel der Entwicklung des Universitätsstandortes an der Lichtwiese die weitere Stärkung des ÖPNV und – damit einhergehend – die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs.“ Vorerst wurde hierzu die vorhandene Busanbindung weiter ausgebaut. Darüber hinaus war bereits in der Rahmenplanung von 2012 die Einrichtung einer Straßenbahnanbindung vorgesehen und die Überprüfung der Machbarkeit eingeleitet . In d er Rahmenplanung fanden daher noch drei mögliche alternative Trassen (entlang der ehem. Petersenstraße oder in Verlängerung des Lichtwiesenweges nördlich bzw. südlich der Mensa) Berücksichtigung. Die Rahmenplanung der Technischen Universität Darmstadt für die Lichtwiese wurde am 28.05.2013 von der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen. Abb. 5: Rahmenplan Lichtwiese (mit Freihaltetrassen für alternative Straßenbahnführungen) 8. Flächenbilanz Die Teilbereichsänderung 11.1 des Flächennutzungsplanes hat keine Auswirkung auf die Flächenbilanz des Flächennutzungsplans, da d ie Haupttrassen des örtlichen ÖPNV in der Flächenbilanzierung nicht gesondert ausgewiesen sind. Eine Änderung des Erläuterungsberichts (Begründung) zum rechtswirksamen Fläche n- nutzungsplan in der Flächenbilanz im Teil D ist daher nicht notwendig. 10 B. Umweltbericht 1. Allgemeiner Teil Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Erstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltau s- wirkungen ermittelt und im Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. Umfang und Detaillierungsgrad für die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Für das Plangebiet liegen bereits umfangreiche Untersuchung en und Planungen vor. Es handelt sich u.a. um folgende Unterlagen: Straßenbahnanbindung Campus Lichtwiese, Linie 2, Lichtwiesenbahn. Antrag auf Planfeststellung gemäß § 28 PBefG. Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan Straßenbahnanbindung Campus Lichtwiese, Linie 2, Lichtwiesenbahn. Antrag auf Planfeststellung gemäß § 28 PBefG. Fachbeitrag für die artenschutzrechtliche Prüfung Die genannten Unterlagen bilden die Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht. 1.1 Beschreibung der Planung Angaben zum Standort Das Planungsgebiet befindet sich am östlichen Rand der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtteil Dar m- stadt-Ost „An den Lichtwiesen“. Im Planungsgebiet befinden sich Sondergebiete (TU, Studentisches Wo h- nen), Wohngebiete, eine Gem einbedarfsfläche sowie Sportflächen. Nördlich des Lichtwiesenweges liegen ausgedehnte Grünflächen. Im Süden des Untersuchungsgebietes schließen sich Waldflächen an. Das Pl a- nungsgebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Messeler Hügelland“. Planungsanlass und Planungsziele Zur Verbesserung der ÖPNV -Anbindung des Campus Lichtwiese der TU Darmstadt ist die Erschließung durch eine Straßenbahn vorgesehen. Auf dem Campus Lichtwiese (ohne Botanischer Garten) gibt es aktuell rund 2.000 Beschäftigte der TU Darmstadt und des Studentenwerks Darmstadt und rund 8.200 Studierende. Nach einem zuletzt starken Anstieg der Studierendenzahlen, vor allem durch die Eröffnung des neuen Hö r- saal- und Medienzentrums ab dem Sommersemester 2013, wird nach einer Prognose der TU Darmstadt deren Anzahl in den kommenden Jahren auf dem aktuellen hohen Niveau konstant bleiben . Bei den B e- schäftigten rechnet die TU Darmstadt mit einer jährlichen Zunahme von etwa 3 % für den Standort Lichtwi e- se. Für die ÖPNV -Nachfrage relevant ist auc h die Einführung eines Jobtickets für die Beschäftigten der TU Darmstadt und die Einführung einer hochschulweiten Parkraumbewirtschaftung im Jahr 2013. Dadurch kam es zu einem deutlichen zusätzlichen Anstieg der Nachfrage im ÖPNV am Campus TU-Lichtwiese. Trotz der neu geschaffenen Zusatzangebote (KU -Bus seit dem Sommersemester 2013) kommt es weiterhin zu Kapazitätsengpässen. Zudem ist bereits das heutige ÖPNV -Angebot aus verkehrlicher Sicht verbesserungswürdig. So können die Bus-Linien K und KU schon heute aufgrund der starken Auslastung ihre Erschließungsfunktion für das Woogsviertel nicht mehr in der gewünschten Qualität wahrnehmen. Es kommt wegen der zahlreichen Busse 11 zu hohen Belastungen von Trassen und zentralen Haltestellen und die Umweltverträglichke it des derzeitigen Busangebots muss kritisch gesehen werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, die ÖPNV -Erschließung des Campus TU -Lichtwiese grundlegend zu verbessern. Einen entsprechenden Beschluss haben die Gremien der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Juni 2013 auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie gefasst (ZIV – Zentrum für integrierte Verkehrssysteme, 2015). Die neue Straßenbahnstrecke soll von den bestehenden Gleisen der Linien 2 und 9 zum Böllenfalltor an der Haltestelle Hochschulstadion in ös tlicher Richtung abzweigen und entlang des Lichtwiesenweges über den Campus TU-Lichtwiese bis zur Endhaltestelle TU -Lichtwiese / Mensa führen. Die Ausschleifung der neuen Trasse am Knotenpunkt Nieder -Ramstädter Straße / Lichtwiesenweg erfolgt an der vorhan denen Haltestelle Hochschulstadion durch Einbau eines Gleisdreiecks. Die Neubaustrecke endet in einer Wendeschleife. Sie ist 1,1 km lang. Die Linienführung ist der Abbildung 3 „Linienweg der Straßenbahnlinie 2 “ zu entnehmen. Eine zweigleisige Führung der Strecke erfolgt parallel zum Lichtwiesenweg bis zum Gebäude der Fakultät Architektur bei km 0,8 unter Berücksichtigung der U m- feldplanung der Technischen Universität Darmstadt. Die Trasse soll nördlich des Lichtwiesenweges geführt werden. Der Lichtwiesenweg wird, soweit erforderlich, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens neu gestaltet. Im Querschnitt werden die Verkehrsflächen neu geordnet, insbesondere im Bereich des Wirtschaftshofes der Mensa sind Anpassungen erforderlich. Ab km 0,8 ist eine eingleisig e Führung im Bereich der Bauingenieurwesengebäude sowie des Wirtschaftshofes der Mensa vorgesehen, um Eingriffe soweit wie möglich zu minimieren und genügend Verkehrsflächen für alle Nutzer zu gewährleisten. Die Trasse endet in einer Wendeschleife vor dem Hörsaal- und Medienzentrum. An der Endhaltestelle ist ein Überholgleis vorgesehen. Die gesamte Trasse wird mit einer Fahrleitung überspannt, wobei im Bereich der Zweigleisigkeit Mittelmaste, in den eingleisigen Bereichen Außenmaste , zum Einsatz kommen. Ge mäß dem derzeitigen Abstimmung s- stand mit der Denkmalpflege ist der Einsatz einer Hochkettenfahrleitung als umfeldverträglichste Lösung vorgesehen. Im Zuge der Maßnahme werden die Haltestellen „Kletterhalle“ und „ TU Lichtwiese/Mensa “ neu errichtet, dabei sind Haltestel lenlängen von 45 m vorgesehen. D ie Haltestellen werden barrierefrei erschlossen. Bei der vorhandenen Haltestelle „ Hochschulstadion“ müssen die Bahnsteige, bedingt durch die neue Weiche n- geometrie, in neuer Lage geplant werden. 1.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ist der Geltungsbereich der 11. Fl ä- chennutzungsplanänderung, Teilbereich 11.1 , im östlichen Bereich als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft s o- wie im westlichen Bereich als Vorranggebiet Siedlung, Bestand dargestellt. Trassen des örtlichen ÖPNV werden im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 nicht ausgewiesen. 1.3 Schutzgebiete Im nahen Umfeld der Planung befinden sich keine Naturdenkmale und neben der Baumallee in der Nieder - Ramstädter Straße keine weiteren gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG . Östlich des Pl a- 12 nungsgebiets liegen das FFH -Gebiet „Dommer sberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, das Naturschutzgebiet „Darmbachaue von Darmstadt“ und das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“. Im Norden, Osten und im Süden des Planungsraumes befinden sich Biotope der Hessischen Biotopkartierung. 2. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 2.1 Schutzgut Mensch Im Planungsgebiet befinden sich Sondergebiete (TU, Studentisches Wohnen), Wohngebiete, eine Gemei n- bedarfsfläche sowie Sportflächen. Nördlich des Lichtwiesenweges liegen ausgedehnte Grünflächen. Im S ü- den des Untersuchungsgebietes schließen sich Waldflächen an. Immissionen Schall Es besteht eine Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Straßenbahntrasse in der Nieder -Ramstädter Straße und im Lichtwiesenweg. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1, im Untersuchungsraum werden bereits im Nullfall teilweise überschritten. Erschütterungen und sekundärer Luftschall Da der – luftbereifte – Kfz-Verkehr bezüglich Erschütterungsimmissionen als nicht erheblich betrachtet we r- den kann, können Vorbelastungen der Erschütterungssituation durch Straßenverkehr im Bereich der gepla n- ten Straßenbahntrasse als vernachlässigbar angenommen werden. Im nahen Umfeld der geplanten Trasse befinden sich, abgesehen von der bestehenden Straßenbahntrasse in der Nieder -Ramstädter Straße, keine weiteren Erschütterungsemittenten. Elektromagnetismus Im Planungsgebiet sind Übertragungsanlagen der Telekommunikation als Quellen elektrischer und magnet i- scher Felder vorhanden. Im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes befinden sich zudem Oberleitung s- anlagen der Straßenbahn mit 750 V DC. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Verbesserung der ÖPNV -Anbindung des Campus Lichtwiese der TU Darmstadt verbunden. Schall Die durchgeführte schalltechnische Untersuchung auf Basis der 16. BImSchV hat zu dem Ergebnis geführ t, dass sich maximale Beurteilungspegel aus der Beurteilung des Schienenverkehrslärms am Bauingenieurge- bäude L5 / 01 ( Franziska-Braun-Straße 7) von 57,8 dB(A) tags und 46,7 dB(A) n achts ergeben. An diesem Gebäude liegt eine Grenzwertüberschreitung von 0,8 dB(A) vor. Aus dem Neubau der Straßenbahntrasse ergibt sich damit für das Bauingenieurgebäude L5 / 01 ein Anspruch auf Lärmvorsorge. Entsprechend der schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der Gesamtverkehrslärmimmissionen werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005-1, Beiblatt 1, im Untersuchungsraum sowohl im Nullfall als auch im Planfall teilweise überschritten. An keinem Gebäude werden Beurteilungspegel ober halb der Schwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht erreicht, daher ist die Situation an allen Immissionsorten als unbedenklich zu bewerten. 13 Erschütterungen und sekundärer Luftschall Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass für insgesamt fünf nach den Anforderungen der DIN 4150 -2 bzw. 24. BImSchV beurteilten Gebäude , im unmittelbaren Einwirkungsbereich der geplanten Straßenbahnstrecke , eine Konfliktfreiheit bezüglich erheblich belästige n- der Immissionen aus Erschütterungen und sekundärem Luftschall besteht. Durch den neuen Kurvenbereich beim Abzweig von der Nieder -Ramstädter Straße zum Lichtwiesenweg sind für das Gebäude Jahnstraße 133 erheblich belästigende Immissionen nicht auszuschließen. Unte r Berück- sichtigung der bestehenden erschütterungstechnischen Vorbelastungen durch die Bestandsstrecke kommt es aufgrund des neuen Kurvenbereichs zukünftig zu einer wesentlichen Erhöhung der Immissionssituation an dem Gebäude der Jahnstraße 133 . Damit besteht hier ein Anspruch auf erschütterungsmindernde Vo r- sorgemaßnahmen. Für die Bauingenieurgebäude L5 / 01 und L5 / 06 der TU Darmstadt (Franziska-Braun- Straße 7 und 3) werden diese Vorsorgemaßnahmen ebenfalls empfohlen. Elektrische und magnetische Felder Bei einem Straßenbahnbetrieb mit Fahrleitung auf dem Campus Lichtwiese kann nicht von einem gleichble i- benden elektromagnetischen Immissionsniveau an technischen Anlagen ausgegangen werden. Nach den Angaben der Institute, die entsprechende technische Anl agen betreiben, wird davon ausgegangen, dass keine Beeinträchtigungen auftreten, wenn beim Betrieb der Straßenbah ntrasse die Zusatzbelastung, d.h. die maximale Gleichfeldänderung, im Rahmen der von den Instituten angegebenen Toleranzwerte (regelmäßig kleiner als 50 nT, Spitze-Spitze) liegt. Soweit Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zeigt das EMV -Gutachten (Gutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit) geeignete technische Maßnahmen auf, die einzeln oder in Kombination zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit umgesetzt werden können. Insbesondere durch eine magnetfeldo p- timierte Trassenführung und die Verwendung aktiver Magnetfeldkompensation an ausgewählten Geräten kann die Beeinflussung sensibler Technik im Umfeld der Straßenbahntrasse verhindert werden. 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen In Höhe der bestehenden Haltestelle Lichtwiesenweg befinden sich auf der West - und Ostseite der Nieder - Ramstädter Straße alte Rosskastanien als Alleebäume (§ 30 BNatSchG – Biotop). Im Einmündungsbereich des Lichtwiesenweges in die Nieder -Ramstädter Straße ist der bestehende Fußweg von Platanenreihen begleitet. Die Bäume stehen auf kleinen Grünflächen am Rand der mit wassergebundener Decke befestigten Wegfläche. Die Grünfläche am Sü drand des Lichtwiesenweges ist von Heckenstrukturen bestanden, in d e- nen Liguster, Hartriegel, Eberesche, Hainbuche, Weißdorn, Traubeneiche und Feldahorn dominieren. Im weiteren Verlauf des Lichtwiesenweges stehen auf dessen Südseite Traubeneichen zwischen den straßen- parallelen Parkplätzen. Nördlich des Lichtwiesenweges schließen sich an die Platanenreihen Lindenreihen und ausgedehnte Wi e- senflächen mit Klee, Wegwarte, Lichtnelken, Spitzwegerich und Schafgarbe an. Die nördliche Lindenreihe endet auf Höhe des Eingangs zum Hochschulstadion. Neben Solitärbäumen schließen sich dichte waldartige Gehölzbestände an. Diese setzen sich u. a. aus Spitzahorn, Hainbuche, Roteiche und Feldahorn zusa m- men. Den Trauf bilden Liguster, Hasel, Hartriegel und Feldahorn. Nördlich und östlich der Gehölze setzt sich die ausgedehnte Wiesenfläche fort. Entlang des Fußweges zum Campus erstreckt sich weiterhin eine Li n- denreihe. Weitere Gehölzinseln mit Roteichen, Feldahorn und Platanen schließen sich nördlich des Fußw e- ges, östlich der o. g. Gehölze, an. Das verzweigte Wegenetz im Bereich des Campus wird begleitet von Li n- de, Feldahorn, Walnuss, Spitzahorn, Roteiche, Ginkgo, Kornelkirsche und Spitzahorn. Innerhalb der g e- 14 schlossenen Bebauung des Campus stehen zwei alte Pappeln, Kiefern, Linde n und Walnuss. Entlang der Gebäude stocken Robinie, Hartriegel, Spitzahorn, Walnuss und Sumach. Am Westrand der Franziska-Braun-Straße verlaufen Grünflächen mit Robinien bzw. Hainbuchen. Östlich der Franziska-Braun-Straße befindet sich eine Wiesenfläche m it Hängebirken und Spitzahorn am Westrand. Entlang der Straßen, die die Wiesenfläche umrahmen, sind Roteichen bzw. Hainbuchen gepflanzt. Die Artenerfassungen erstreckten sich auf Fledermäuse, Vögel, Reptilien, xylobionte Käfer und den Großen Feuerfalter. Der Artenumfang wurde auf Basis einer Potenzialanalyse mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt. Im Eingriffsbereich ist nur ein Höhlenbaum , im Bereich der Haltestelle Hochschulstadion in der Nieder-Ramstädter Straße, vorhanden. Im Rahmen von Detektorb egehungen im Untersuchungsraum konn- ten die Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ), Kleiner Abendsegler ( Nyctalus leisleri ), Rauhautfledermaus ( Pipistrellus nathusii ), Zweifarbfledermaus ( Vespertilio murinus) und Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus) nachgewiesen werden. Insgesamt scheint das G e- biet für Fledermäuse in erster Linie eine Funktion als Nahrungshabitat zu besitzen. Insgesamt konnten im Planungsraum 24 Vogelarten nachgewiesen werden, von den en 21 im Gebiet brüten. Girlitz, Haussperling und Stieglitz stehen dabei auf der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens. Der ebenfalls auf der Vorwarnliste geführte Kernbeißer konnte nur einmal im Gebiet nachgewiesen werden und wurde als Nahrungsgast eingestuft. Streng geschützte Arten oder Arten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie g e- führt sind, sind im Gebiet nicht vorhanden. Der Höhlenbaum in der Nieder -Ramstädter Straße wurde in 2015 nicht von Vögeln als Brutstätte genutzt. Die übrigen Bäume im Eing riffsbereich sind überwiegend zu jung, um Höhlen ausbilden zu können. Die e r- fassten in Höhlen brütenden Arten brüten in den Gehölzflächen außerhalb des Eingriffsbereichs oder in G e- bäudehöhlen (v.a. Haussperling und Hausrotschwanz). Auf den von der Planung betroffenen Flächen konnten keine Reptilien festgestellt werden. Ein Vorkommen der Zauneidechse konnte jedoch in einem Bereich mit einer Steinmauer und Gebüsch in der Nähe der Me n- sa nachgewiesen werden. Hinweise auf Vorkommen xylobionter Käfer konnten nic ht erbracht werden, ebenso wie Hinweise auf den Großen Feuerfalter. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Die Änderung des Flächennutzungsplanes bedingt einen teilweisen Verlust an Biotopstrukturen und Leben s- räumen der Fauna aufgrund der Überbauung durch die Trasse mit Nebenanlagen. Teile der Planung können auf bereits befestigten bzw. versiegelten Flächen durchgeführt werden. Mit der Anlage der Trasse als Ra- sengleis werden z.T. bisher versiegelte bzw. befestigte Flächen begrünt. Der betroffene A bschnitt der gesetzlich geschützten Baumallee in der Nieder -Ramstädter Straße zwischen Herdweg im Norden und Jahnstraße / Lichtwiesenweg im Süden weist eine Länge von rund 600 m auf. Die Länge des projektbedingten Eingriffs, auf dem es zu Baumverlusten kom mt, beträgt rund 50 m, wobei die vier Baumverluste auf der Ostseite der Nieder -Ramstädter Straße durch vier Baumpflanzungen an gleicher Stelle kompensiert werden. In der ca. 70 m langen Platanenallee am Lichtwiesenweg werden zwei Bäume an deren westlichen Ende entfallen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Ei n- griffslänge innerhalb der beiden Alleen und der Neupflanzung von vier Bäumen als Funktionalausgleich mi t- telfristig von einem Erhalt des Gesamtcharakters der Alleen und der en ökologischer Funktion auszugehen. Die Eingriffe in die gemäß § 13 Abs. 1 HAGBNatSchG geschützten Alleen stellen keine Zerstörungen oder erheblichen Beeinträchtigungen dar. 15 2.3 Schutzgut Boden Die Trasse verläuft im Westteil des Planungsgebietes in einem Bereich mit relativ geringen Versiegelung s- graden der Bodenoberfläche. D er östliche Streckenabschnitt auf dem Campusgelände weist höhere Versi e- gelungsgrade auf. Generell ist festzuhalten, dass die Böden des Untersuchungsgebietes durch Abgrabungen, Au fschüttungen und durch Versiegelung großflächig stark verändert worden sind. Hinsichtlich ihrer Funktion im Naturhau s- halt weisen diese Böden daher nur ein geringes Potenzial auf. Naturnahe Böden kommen im Eingriffsbereich überwiegend nicht vor. Den versieg elten und undurchlässig befestigten Böden ist keine Funktionserfüllung zuzuordnen. Den unversiegelten und unbefestigten Böden der Wiesen - und Gehölzflächen sind höhere Funktionserfüllungen zuzuordnen. Das gesamte Gebiet befindet sich in einem Bombenabwurfg ebiet und im Bereich von ehemaligen Flakste l- lungen aus dem 2. Weltkrieg. Für den Bereich der geplant en Lichtwiesenbahn besteht daher ein Kampfmi t- telverdacht. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Natürliche Böden sind durch das Vorhaben nicht b etroffen. Baubedingte Inanspruchnahmen können zu B e- einträchtigungen von Böden durch Verlust der Vegetationsschicht und Bodenverdichtung führen. Durch das Projekt kommt es zu dauerhaften Neuversiegelungen bzw. Neuteilversiegelungen (Rasengleis) bisher u n- versiegelter Böden. Die Anlage von Rasengleis auf bisher versiegelten Böden führt zu einer Teilentsieg e- lung. Entsprechend der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflege rischen Begleitplanes bea n- sprucht die Planung rund 12.000 m² Fläche. Im Bestand sind davon bereits rund 4.300 m² versiegelt. D.h., dass ca. 36 % der Planungsfläche bereits versiegelt sind. Durch die Untersuchung der Kampfmittelverdachtsflächen im Rahmen der nachgeordneten Planungen kommt es zu Verbesserungen des Schutzgutes Boden. 2.4 Schutzgut Wasser Innerhalb des Planungsraumes und dessen näherer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorha n- den. Es befinden sich keine Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete im Umfeld des Eingriff s- bereichs. Der Flurabstand des Grun dwassers liegt zwischen 1,70 m und 5,50 m u. GOK. Aufgrund des tei l- weise geringen Flurabstandes und der relativ hohen Durchlässigkeit der Deckschichten, ist von einer hohen Empfindlichkeit des Grundwassers auszugehen. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Eine Versiegelung ist nur kleinräumig durch wasserundurchlässig befestigte Flächen gegeben, da die Trasse weitestgehend als Rasengleis ausgeführt wird. Das anfallende Niederschlagswasser kann auf versiegelten Flächen nicht mehr versickern, sonde rn wird gesammelt und in die Kanalisation geleitet. Das Rasengleis stellt eine Teilversiegelung dar, die die Versickerung eines Teils des Niederschlagswassers erlaubt. Wesent- liche Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt sind durch das Vorhaben insgesamt n icht zu erwarten. 16 2.5 Schutzgut Klima / Luft Aufgrund der verdichteten Bebauung und der (Teil -)Versiegelung von Böden sind in Ortslagen i.d. R. höhere Durchschnittstemperaturen zu verzeichnen als im Umland. Das hohe Verkehrsaufkommen führt zu erhöhten Belastungen der Luft mit Abgasen und Stäuben. Eine Verbesserung der klimatischen und lufthygienischen Situation kann grundsätzlich durch eine gute Durchgrünung belasteter Bereiche erzielt werden. Die Reic h- weite solcher positiven Wirkungen ist jedoch stark abhängig von der Bebauung des Gebietes. Ausgleich s- räume sind im Verhältnis zu den Belastungsräumen vergleichsweise wenig vorhanden. Im Plangebiet sind die vorhandenen Gehölz -, Hecken- und Gebüschstrukturen von großer Bedeutung und weisen ein hohes klimatis ches Potenzial auf. Verkehrsflächen und Siedlungsbereichen wird, abhängig vom Grad der Durchgrünung, eine geringe bzw. sehr geringe Wertigkeit des klimatischen Potenzials zugewiesen, da die vorhandene Bebauung neben einer Überwärmung (im Vergleich zum Umla nd) auch die Reduzierung von Luftströmungen bewirkt und somit die Luftaustauschfähigkeit herabgesetzt ist. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Auswirkungen ergeben sich in erster Linie durch den Verlust von Bäumen und klimatisch aktiven Fläche n. Daneben bedingt auch die Versiegelung von bisher unbefestigten Flächen Veränderungen der kleinklimat i- schen Verhältnisse. Im Hinblick auf die Lufthygiene haben die Bäume vor allem die Funktion der Filterung und Bindung von Staubpartikeln. Insgesamt ist b ei dem Verlust von Bäumen und Grünstrukturen von Fl ä- chen mit mittlerem bis hohem klimatischem Potenzial auszugehen. Wesentliche Auswirkungen auf Wind - und Durchlüftungsverhältnisse sind in Folge des geplanten Vorhabens aber nicht gegeben. Da der Eingriff gering ist, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut vernachlässigbar. 2.6 Schutzgut Landschafts- bzw. Stadtbild Mit dem hohen Anteil an Baumbestand und Grünstrukturen muss insbesondere der Bereich zwischen Ni e- der-Ramstädter Straße und Universitätsgelände mit einer hohen Qualität des Landschafts - bzw. Stadtbildes bewertet werden. Insgesamt überwiegt hier optisch der Anteil an Grünflächen gegenüber der bebauten Fl ä- che. Die Eignung und tatsächliche Nutzung für Erholung und Freizeit ist außerordentlich hoch. Auch im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes, in dem die Bebauung mit sehr großen und hohen G e- bäuden zunimmt, ist durch die gute Durchgrünung noch eine hohe Qualität des Stadtbildes festzustellen. Insgesamt ist auch hier noch von einer guten Eignung für die Freizeit- und Erholungsnutzung zu sprechen, da ausgedehnte Grünflächen mit Aufenthaltsqualität und ein erschließendes Wegenetz vorhanden sind. Das im Bereich der Lichtwiese vorhandene Wegenetz ist von hoher Bedeutung für die freiraumgebundene Erh o- lung. Weiträumige Sichtbeziehungen sind entlang des Lichtwiesenweges und der Wiesen vorhanden. Insgesamt ist im Untersuchungsgebiet von einer hohen bis sehr hohen Empfindlichkeit des Stadtbildes auszugehen. Der Bereich Lichtwiese zählt zu den wichtigsten Erholungsflächen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Neben den vorübergehenden Beeinträchtigungen durch die Baustelle ergeben sich die wesentlichen Beei n- trächtigungen für das Stadtbild durch die Anlage der Fahrleit ungen und der dazugehörigen Masten entlang der geplanten Trasse. Diese Elemente verstärken die technische Überprägung des Stadtbildes. Konflik t- 17 schwerpunkte bilden hierbei diejenigen Trassenabschnitte, in denen stadtbildprägende Bäume entfallen werden und in denen stadtbildprägende Grünstrukturen vorhanden sind. Im Ergebnis wurde als generelle Oberleitungskonstruktion die Hochkettenfahrleitung mit größtmöglichem Mastabstand als die umfeldverträglichste für die Neubaustrecke festgelegt, da hierbei wichtige Blickachsen freigehalten werden können. Hinsichtlich der Fahrleitungsmaste wurde die Entscheidung zugunsten von Doppel-T-Trägern, sogenannten Peiner -Masten, gefällt, da diese im Gegensatz zu ebenfalls im Stadtgebiet von Darmstadt vorhandenen Rundmasten ein e schlankere Bauform aufweisen und somit verträglicher mit dem Landschaftsbild sind. Der Betrieb der Straßenbahnen wird nicht als wesentliche Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Stadtbil- des gewertet, da sich die Fahrzeuge nur temporär in den empfindlich en Bereichen bewegen und bereits eine optische Vorbelastung durch Fahrzeuge mit dem vorhandenen Verkehr im Lichtwiesenweg gegeben ist. 2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Untersuchungsgebiets befinden sich folgende Kulturdenkmale: 1. Georg-Büchner-Schule (1958-1960) 2. Portal des Hochschulstadions (1914) 3. Studentendorf (1959) 4. Architekturgebäude (1963) 5. Skulpturengarten, u.a. Skulptur „Lineares Haus“ (1986) Eine Vorbelastung ist durch den bestehenden Verkehr im Umfeld der Denkmale gegeben. Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung Es finden keine unmittelbaren Eingriffe in Kulturdenkmale statt. Die Anlage der Trasse mit Begleitanlagen bedingt im Bereich der Georg -Büchner-Schule Konflikte hinsichtlich der Blickbeziehungen zum Portal des Hochschulstadions, ebenso wie hinsichtlich der Blickbeziehungen im gesamten Lichtwiesenweg. Weitere Konflikte ergeben sich beim Blick in Richtung Norden durch das Portal des Hochschulstadions au f- grund der Straßenbahntrasse mit Begleitanlagen, wobei die Fahrleitungsmasten bezüglich des Portals eine Dominanzverlagerung bewirken. Die Trasse inklusive der Fahrleitungsanlage führt auch beim Studentendorf zu optischen Konflikten. Der Verlauf der Trasse vor dem Architekturgebäude führt zu Konflikten mit dem Rastersystem der Bebauung. Durch Straßenbahnfahrzeuge unmittelbar vor den vorhandenen Kulturdenkm a- len sind optische Konflikte möglich, die jedoch bereits mit dem Fahrzeugverkehr im Ist -Zustand vorhanden sind. Im Ergebnis wurde als generelle Oberleitungskonst ruktion die Hochkettenfahrleitung mit größtmöglichem Mastabstand als die umfeldverträglichste für die Neubaustrecke festgelegt, da hierbei die Blickachsen zu allen relevanten Kulturdenkmalen freigehalten werden können. Hinsichtlich der Fahrleitungsmaste wu rde die Entscheidung zugunsten von Doppel-T-Trägern, sogenannten Peiner-Masten, gefällt, da diese im Gegensatz zu ebenfalls im Stadtgebiet von Darmstadt vorhandenen Rundmasten eine schlankere Bauform aufweisen und somit verträglicher mit dem Landschaftsbild sind. Der „Skulpturengarten Licht wiese“ wird durch die Lage der Straßen bahntrasse nicht tangiert. Ebenfalls wird die Skulptur „Lineares Haus“ der Künstlergruppe „Haus -Rucker-Co“ durch die geplante Lichtwiesenbahn 18 nicht zerstört. Die Straßenbahntrasse v erläuft nicht durch den Skulpturengarten und nicht unmittelbar über die Skulptur „Lineares Haus“, sondern parallel zum Lichtwiesenweg, daran anschließend nördlich des Faku l- tätsgebäudes Architektur, im Wei teren zwischen dem Bauingenieurgebäude und der Men sa und endet nach ca. 1,1 km Streckenlänge an der Nordseite des Hörsaal- und Medienzentrums der TU Darmstadt. Der Betrieb der Straßenbahnen wird als nicht wesentliche optische Beeinträchtigung der Skulptur „Lineares Haus“ sowie der räumlichen Blickbezie hungen gewertet, da sich die Fahrzeuge der Lichtwiesenbahn nur temporär in den empfindlichen Bereichen bewegen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch das Vorhaben keine unmittelbaren Beeinträchtigungen der genannten Baudenkmale entstehen werden. Der Bestand an Leitungen wird durch das Vorhaben nicht b e- einträchtigt, da betroffene Leitungen verlegt werden. Gebäudeabbrüche sind nicht erforderlich. 3. Prognose der Entwicklung des Planungsraumes ohne Umsetzung der Planung Die Projektion des Untersuchungsraumes in die Zukunft unter der Annahme, dass das geplante Vorhaben nicht realisiert wird (Status Quo – Prognose), ermöglicht einen qualitativen Vergleich mit den voraussichtl i- chen projektbedingten Veränderungen des Untersuchungsgebietes. Unter der Annahme von Entwicklungstendenzen wie u.a. der Zunahme der Arbeitsplätze kommt es zu einer Zunahme der Verkehrsströme im Untersuchungsgebiet. Ohne Ausbau des ÖPNV wird sich diese Verkehr s- zunahme insbesondere durch eine Steigerung der Anteile des Kfz -Verkehrs be merkbar machen, wodurch sich u.a. Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses, die Zunahme von Lärm sowie eine Verschlechterung der lufthygienischen Situation durch erhöhte Abgasemissionen ergeben werden. Demgegenüber würde sich die Qualität der Schutzgüter im Prognose-Nullfall gegenüber dem Planfall nur unwesentlich unterscheiden. Zusammenfassend lässt sich prognostizieren, dass sich vor allem die Verkehrsverhältnisse und damit auch die Wohn - und Lebensqualität im Untersuchungsgebiet ohne die Realis ierung des geplanten Vorhabens verschlechtern würden. 4. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung 4.1 Schutzgut Mensch ► Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati sche Über- prüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Wohn- und Arbeitsumfeld Schall ► Einsatz von lärmarmen Baumaschinen und Transportfahrzeugen, die bezüglich der Schalldämpfung auf dem aktuellen Stand der Technik sind und die die Richtlinie 2000/14/EG, in Deutschland gültig als Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV vom 29. August 2002 (BGBl . I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), er- füllen. ► Durchführung passiver Lärmvorsorgemaßnahmen in Form von Schallschutzfenster n und / oder Schallschutzlüftungen am Gebäude Franziska -Braun-Straße 7, an dem die Beurteilungspegel die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. 19 ► Durchführung erschütterungsmindernder Vorsorgemaßnahmen am Gebäude Jahnstraße 133 (neuer Kurvenbereich beim A bzweig von der Nieder -Ramstädter Straße zum Lichtwiesenweg ) und bei den Institutsgebäuden L5 / 01 und L5 / 06 der TU Darmstadt, beispielsweise durch Einbau elastischer Matten unterhalb des Gleiskörpers. 4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ► Schutz von Einzelb äumen im unmittelbaren Baustellenbereich gemäß DIN 18920 (Schutz von Bä u- men und Sträuchern im Bereich von Baustellen), RAS -LP 4, vgl. Maßnahmenplan des Landschaft s- pflegerischen Begleitplans. ► Schutz von Biotopstrukturen und Bäumen durch die Errichtung von S chutzzäunen im Bereich des Baufeldes und der Baustelleneinrichtungsflächen. ► Schonung von Biotopstrukturen bzw. begrünten Flächen durch Anlage der Baustelleneinrichtung s- flächen möglichst auf bereits befestigten Flächen. ► Sollten bauzeitliche Inanspruchnahmen von Biotopstrukturen nicht vermeidbar sein, sind diese Fl ä- chen nach Bauabschluss zu rekultivieren. ► Schonung der Avifauna während der Brutzeit durch Ausführung der erforderlichen Gehölzrodung s- arbeiten im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar. ► Kontrolle der ermittelten Baumhöhle vor der Rodung durch ein geeignetes Gutachterbüro, um s i- cherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände einschlägig werden. ► Ein Befahren des Wurzelbereichs von Bäumen sowie die Lagerung von Baustoffen und a nderen Ma- terialien im Wurzelbereich sind nicht zulässig. ► Ist bei Bäumen ein massiver Eingriff in den Wurzelbereich unvermeidbar, so ist anschließend ein Kronenrückschnitt im Feinastbereich vorzunehmen, um die Wurzelverluste ausgleichen zu können. ► Bauarbeiten im Wurzelbereich sind nach DIN 18920, 3.9.1 in Handarbeit durchzuführen. ► Ist das Aufstellen von Masten im Wurzelbereich von Bäumen unvermeidbar, ist eine Rammgründung vorzunehmen, um die Schäden im Wurzelbereich zu minimieren. ► Die Baumaßnahmen sind durch eine Umweltbaubegleitung / ökologische Baubegleitung zu begleiten und zu dokumentieren. 4.3 Schutzgut Boden ► Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Untere Bodenschutzbehörde, bezüglich event u- eller belasteter Aushubmaterialien. ► Trennung von Oberflächenbelägen (Asphalt, Pflaster u. a.), Oberbau, Unterbau und wiederverwen d- barem Aushubmaterial bei der Ausführung der Baumaßnahme. Wiedereinbau bzw. technische Ve r- wertung von Bodenaushub, sofern dies technisch und hinsichtlich einer möglichen Belastu ng mit Schadstoffen (Altlastenverdachtsflächen) sinnvoll möglich ist. ► Durch weitgehenden Verzicht einer Vollversiegelung des Gleisbereiches (stattdessen Anlage eines Rasengleises) können Teilfunktionen des Bodens (Filter - und Pufferfunktion sowie Funktion für die Grundwasserneubildung) erhalten bleiben. 20 ► Schonung von Böden durch Anlage der Baustelleneinrichtungsflächen / Baustraßen vorrangig auf bereits befestigten Flächen (vorhandenen Straßen und Wegen) bzw. bereits überplanten Flächen. ► Sollten bauzeitliche Inanspruchnahmen von unbefestigten Böden nicht vermeidbar sein, so sind di e- se nach Abschluss der Bauma ßnahme zu rekultivieren und ggf . eingetretene Bodenverdichtungen zu beseitigen. 4.4 Schutzgut Wasser ► Durch Ausgestaltung des Gleisbereiches als Rasengl eis, d.h. als Teilversiegelung, die die Versick e- rung eines Teils des Niederschlagswassers erlaubt und Verzicht auf Vollversiegelung kann die Funk- tion der überplanten Flächen für die Grundwasserneubildung erhalten bleiben. 4.5 Schutzgut Klima / Luft ► Einsatz von Baumaschinen und Transportfahrzeugen, die hinsichtlich der Reduzierung der Scha d- stoffemissionen auf dem aktuellen Stand der Technik sind. ► Durch Ausgestaltung des Gleisbereiches als Rasengleis und Verzicht auf Vollversiegelung können die mit der Planung verbundenen negativen Auswirkungen minimiert werden. 4.6 Schutzgut Landschafts- bzw. Stadtbild ► Weitgehende Erhaltung von landschafts- und stadtbildprägenden Bäumen bzw. Gehölzen. ► Weitestgehend umfeldverträgliche Anlage der Fahrleitung und der Masten. 4.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ► Umgehende Meldung an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abt. Bau - und Kunstdenkmal- pflege, falls in Folge der Planungen bei den Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige unb e- rührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Referat 26 ve reinbart wird (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). ► Weitestgehende Freihaltung der Blickachsen zu allen relevanten Kulturdenkmalen. 4.8 Maßnahmen zur Kompensation Trotz umfangreicher Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, Schutz - und Gestaltungsmaßnahmen in der Planungsphase und in der Bauausführung verbl eiben durch das geplante Bauvorhaben nachhaltige B e- einträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG, die gemäß § 15 BNatSchG au s- zugleichen sind. Der erforderliche Ausgleich der projektbedingten Eingriffe in die betroffenen Biotopstruktu ren bzw. den Baumbestand kann durch die trassennahe Neupflanzung von Bäumen und die Anlage von Grünflächen s o- wie eines Rasengleises nicht im vollen Umfang erbracht werden. Die daher erforderliche Ersatzmaßnahme wird über das Ökokonto auf dem Hofgut Oberfeld angerechnet. 21 Bei der Teilbereichsänderung 11.1 – Lichtwiesenbahn – wird der Trassenverlauf der Straßenbahnlinie 2 als Linienstruktur im Flächennutzungsplan dargestellt. Diese linienhafte Darstellung hat keine Auswirkungen auf die Flächenbilanz. Damit ist auf Flächennutzungsplanebene keine Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung notwendig. Sie findet auf Planfeststellungsebene statt und ist im Umweltbericht zum Planfeststellungsverfah- ren dargestellt. 5. Planungsalternativen und Monitoring Im Rahmen der Planung wurden unterschiedliche Varianten zur Trassenführung untersucht, mit den Beteili g- ten abgestimmt und bis zur jetzt vorliegenden ausgear beitet. Die Varianten wurden u. a. auch vor dem Hi n- tergrund ihrer Umweltverträglichkeit geprüft. Ein Monitoring ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht notwendig. 6. Zusammenfassung Ziel der Planung ist es, den Campus der TU Lichtwiese an das Straßenbahnnetz anzubinden. Auf dem Campus Lichtwiese (ohne Botanischer Garten) gibt es aktuell rund 2.000 Beschäftigte der TU Darmstadt und des Studentenwerks Darmstadt und rund 8.200 Studierende. Nach einem zuletzt starken Anstieg der Studi e- rendenzahlen, vor allem durch die Eröffnung des neuen Hörsaal - und Medienzentrums ab dem Sommers e- mester 2013, wird nach einer Prognos e der TU Darmstadt deren Anzahl in den kommenden Jahren auf dem aktuell hohen Niveau konstant bleiben. Bei den Beschäftigten rechnet die TU Darmstadt mit einer jährlichen Zunahme von etwa 3 % für den Standort Lichtwiese. Das Planungsgebiet umfasst Sondergebiete, Wohngebiete, eine Gemeinbedarfsfläche sowie Sportflächen. Im Norden des Lichtwiesenweges liegen ausgedehnte Grünflächen, im Süden schließen sich Waldflächen an. Die vorhandenen Grünstrukturen haben einerseits für d ie Erholungs- und Freizeitnutzung, andererseits für die Biotopvernetzung und Habitatfunktion eine hohe Bedeutung. Sie stellen klimatisch aktive Flächen dar, die zudem für das Stadtbild prägend sind. Es wurden bereits in der Planungsphase Optimierungen hins ichtlich der Eingriffsverminderung umgesetzt. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verme i- dungs- und Verminderungsmaßnahmen, landschaftspflegerischen Maßnahmen und artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Die Dezernentin III: Dr. Barbara Boczek Stadträtin
2018/0036
7198 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.02.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0036
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn -
(Feststellungsbeschluss)
Vorlage vom: 07.02.2018
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Entwurf zur 11. Änderung des
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - gingen im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2
BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prü fung (Anlage 1)
abschließend entschieden.
2. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Entwurf zur 11. Änderung des
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - eingegangenen
Stellungnahmen wurden in Anlage 2 zusammengefasst und geprüft.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2,
- 2 -
datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.
3. Die vorliegende 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1
- Lichtwiesenbahn – (Anlage 4) mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 3) wird
beschlossen (Feststellungsbeschluss).
Anlagen: Anlage 1 FNP 11.1 Abwägung TÖB
Anlage 2 FNP 11.1 Abwägung Öffentlichkeit
Anlage 3 FNP 11.1 Begründung Umweltbericht
Anlage 4 FNP 11.1 Plan (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0036 vom 07.02.2018:
Die HEAG Mobilo plant mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verlängerung der
Straßenbahnlinie 2 von der Nieder-Ramstädter Straße auf den Campus der TU Darmstadt.
Durch die in enger Abstimmung mit der Universität geplante Maßnahme soll nicht nur die
Anbindung des Campusgeländes nachhaltig verbessert werden, sondern der ÖPNV in der
Gesamtstadt gestärkt sowie das Woogsviertel von Verkehr entlastet werden. Zudem wird auch
der Luisenplatz von Busverkehren entlastet, womit eine Auflage des Regierungspräsidiums
nachgekommen wird.
Das hierfür notwendige Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Straßenbahnlinie 2
„Lichtwiesenbahn“ zur Erschließung des Campus TU-Lichtwiese wurde in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 (Vorlage-Nr. 2015/0463) zur Kenntnis
genommen. Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens erfolgte Ende 2015.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist für die
Ergänzung der Straßenbahnlinie zwischen Nieder-Ramstädter Straße und Campus TU-
Lichtwiese keine Signatur „Haupttrasse örtlicher ÖPNV“ aus.
Da diese Darstellung nicht der Planung der Straßenbahnlinie entspricht, wird dieses
Änderungsverfahren durchgeführt mit dem Ziel, den Flächennutzungsplan an den Inhalt des
Planfeststellungsbeschlusses, d.h. an den zukünftigen Sachverhalt, anzupassen und somit eine
geordnete städtebauliche Entwicklung abzusichern.
Am 29.09.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss zur
11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - gefasst
und die allgemeinen Ziele und Zwecke der 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den
Teilbereich 11.1 zur Kenntnis genommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.10.2016 im
Darmstädter Echo bekannt gemacht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund des
Magistratsbeschlusses vom 31.08.2016 (V.-Nr. 2015/0363) nach öffentlicher
Bekanntmachung vom 05.09.2016 in der Zeit vom 06.09.2016 bis einschließlich 06.10.2016
statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 07.09.2016 hierüber
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Am 15.12.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung die Änderung des
Aufstellungsbeschlusses beschlossen und den Offenlagebeschluss gefasst. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach Bekanntmachung im „Darmstädter
Echo“ am 09.01.2017 in der Zeit vom 17.01.2017 bis einschließlich 17.02.2017 statt. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte am 16.01.2017 parallel hierzu für einen Monat .
Es erfolgt nun der Beschluss der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den
Teilbereich 11.1 (Feststellungsbeschluss). Die Änderung wird anschließend der oberen
Landesplanungs behörde (RP Darmstadt) zu r Genehmigung vorgelegt. Abschließend wird die
Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich 11.1
- Lichtwiesenbahn -, im „Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird
die Änderung rechtswirksam.
- 4 -
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur
11. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 11.1 zusammengefasst und
abschließend gepr üft.
Zu 2.:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen die in
Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und abschließend geprüften
Stellungnahmen ein.
Zu 3.:
Die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen machte keine weitere Planänderung
erforderlich. Der offengelegte Entwurf zur 11. Flächennutzungsplanänderung für den
Teilbereich 11.1 bleib t daher unverändert bestehen .
Die vorgebrachten Anregungen führten jedoch zu einer geringfügigen Anpas sung der
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3).
Der Inhalt dieser Magistratsvorlage wurde bereits mit der Vorlage Nr. 2017/0135 vom
24.04.2017 zum Beschluss vorgelegt. Die Vorlage wurde jedoch vom Magistrat in der
Stadtverordnetenversammlung vom 13.06.2017 zurückgezogen.
Nach erneuter inhaltlicher Prüfung der beigefügten Anlagen wurden diese unverändert
belassen (Stand 24.04.2017) und dieser Vorlage erneut angehängt, da sich aus heutiger
Sicht zu den Inhalten keine Änderung ergeben hat.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare der 11. FNP-Änderung für den Teilbereich 11.1 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 07.02.2018
III/61.1.1 il Nst. 2607
III/61.2 zim Nst. 2603
anlage 9
910 Zeichen
Punkt 18: 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - (Feststellungsbeschluss) (V-Nr. 2018/0036) Stadtve. Lau (UFFBASSE) stellt folgenden Antrag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Lichtwiesenbahn bzw. eine Verlängerung derselben soll Bestandteil eines für die Verkehrssituation im Osten der Stadt dringend notwendigen Gesamtkonzeptes werden, z.B. um eine künftige Mobilitätsstation per Straßenbahn mit der Innenstadt zu verbinden. Gleichzeitig beantragt sie namentliche Abstimmung für die Vorlage. Dem Antrag wird zugstimmt. Gegenstimmen: SPD, AfD, Die Linke., FDP und UWIGA Der Vorlage wird zugestimmt. Die Beschlussfassung erfolgt mit 37 Ja-Stimmen und 28 Nein-Stimmen. 6 Stadtverordnete waren bei der Abstimmung nicht anwesend. Die Übersicht der namentlichen Abstimmung wird diesem Protokoll als Anlage beigefügt.
anlage 5
7275 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.02.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61 67
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0036
Magistratsbeschluss -Nr.
70
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn -
(Feststellungsbeschluss)
Vorlage vom: 07.02.2018
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Entwurf zur 11. Änderung des
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - gingen im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2
BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prü fung (Anlage 1)
abschließend entschieden.
2. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Entwurf zur 11. Änderung des
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - eingegangenen
Stellungnahmen wurden in Anlage 2 zusammengefasst und geprüft.
- 3 -
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2,
datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.
3. Die vorliegende 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1
- Lichtwiesenbahn – (Anlage 4) mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 3) wird
beschlossen (Feststellungsbeschluss).
Anlagen: Anlage 1 FNP 11.1 Abwägung TÖB
Anlage 2 FNP 11.1 Abwägung Öffentlichkeit
Anlage 3 FNP 11.1 Begründung Umweltbericht
Anlage 4 FNP 11.1 Plan(wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 21.02.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0036 vom 07.02.2018:
Die HEAG Mobilo plant mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verlängerung der
Straßenbahnlinie 2 von der Nieder-Ramstädter Straße auf den Campus der TU Darmstadt.
Durch die in enger Abstimmung mit der Universität geplante Maßnahme soll nicht nur die
Anbindung des Campusgeländes nachhaltig verbessert werden, sondern der ÖPNV in der
Gesamtstadt gestärkt sowie das Woogsviertel von Verkehr entlastet werden. Zudem wird auch
der Luisenplatz von Busverkehren entlastet, womit eine Auflage des Regierungspräsidiums
nachgekommen wird.
Das hierfür notwendige Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Straßenbahnlinie 2
„Lichtwiesenbahn“ zur Erschließung des Campus TU-Lichtwiese wurde in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 (Vorlage-Nr. 2015/0463) zur Kenntnis
genommen. Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens erfolgte Ende 2015.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist für die
Ergänzung der Straßenbahnlinie zwischen Nieder-Ramstädter Straße und Campus TU-
Lichtwiese keine Signatur „Haupttrasse örtlicher ÖPNV“ aus.
Da diese Darstellung nicht der Planung der Straßenbahnlinie entspricht, wird dieses
Änderungsverfahren durchgeführt mit dem Ziel, den Flächennutzungsplan an den Inhalt des
Planfeststellungsbeschlusses, d.h. an den zukünftigen Sachverhalt, anzupassen und somit eine
geordnete städtebauliche Entwicklung abzusichern.
Am 29.09.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss zur
11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - gefasst
und die allgemeinen Ziele und Zwecke der 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den
Teilbereich 11.1 zur Kenntnis genommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.10.2016 im
Darmstädter Echo bekannt gemacht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund des
Magistratsbeschlusses vom 31.08.2016 (V.-Nr. 2015/0363) nach öffentlicher
Bekanntmachung vom 05.09.2016 in der Zeit vom 06.09.2016 bis einschließlich 06.10.2016
statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 07.09.2016 hierüber
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Am 15.12.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung die Änderung des
Aufstellungsbeschlusses beschlossen und den Offenlagebeschluss gefasst. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach Bekanntmachung im „Darmstädter
Echo“ am 09.01.2017 in der Zeit vom 17.01.2017 bis einschließlich 17.02.2017 statt. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte am 16.01.2017 parallel hierzu für einen Monat .
Es erfolgt nun der Beschluss der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den
Teilbereich 11.1 (Feststellungsbeschluss). Die Änderung wird anschließend der oberen
Landesplanungs behörde (RP Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt. Abschließend wird die
Genehmigung d er 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich 11.1
- Lichtwiesenbahn -, im „Darmstädter Echo“ bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird
die Änderung rechtswirksam.
- 5 -
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur
11. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 11.1 zusammengefasst und
abschließend geprüft.
Zu 2.:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen die in
Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und abschließend geprüften
Stellungnahmen ein.
Zu 3.:
Die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen ma chte keine weitere Planänderung
erforderlich. Der offengelegte Entwurf zur 11. Flächennutzungsplanänderung für den
Teilbereich 11.1 bleib t daher unverändert bestehen .
Die vorgebrachten Anregungen führten jedoch zu einer geringfügigen Anpassung der
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3).
Der Inhalt dieser Magistratsvorlage wurde bereits mit der Vorlage Nr. 2017/0135 vom
24.04.2017 zum Beschluss vorgelegt. Die Vorlage wurde jedoch vom Magistrat in der
Stadtverordnetenversammlung vom 13.06.2017 zurückgezogen .
Nach erneuter inhaltlicher Prüfung der beigefügten Anlagen wurden diese unverändert
belassen (Stand 24.04.2017) und dieser Vorlage erneut angehängt, da sich aus heutiger
Sicht zu den Inhalten keine Änderung ergeben hat.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare der 11. FNP-Änderung für den Teilbereich 11.1 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 07.02.2018
III/61.1.1 il Nst. 2607
III/61.2 zim Nst. 2603
anlage 7
278 Zeichen
Punkt 4: 11. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 11.1 - Lichtwiesenbahn - (Feststellungsbeschluss) (V-Nr. 2018/0036) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD, AfD, Die Linke., FDP und UWIGA
anlage 4
5100 Zeichen
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2016.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP17.10.2016.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 31.08.2016.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP05.09.2016.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP06.09.2016ELVHLQVFKOLHOLFK06.10.2016.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbXHUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP$EV%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 07.09.2016.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2016.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP09.01.2017.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHUZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP17.01.2017 bisHLQVFKOLHOLFK17.02.2017.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 16.01.2017.Feststellungsbeschluss:'HU)HVWVWHOOXQJVEHVFKOXVV]XUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUDHLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLHOLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVbQGHUXQJDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV7HLOEHUHLFK- Lichtwiesenbahn - Lage im Stadtgebiet ,?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ/LFKWZLHVHQEDKQ?3OlQH?&$''DWHL?bQGHUXQJ)137HLOEHUHLFKBGZJ*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUQHXHQ+DXSWWUDVVH|UWOLFKHUg319Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan0DVWDE100 m500 m1000 mN 24.04.2017 Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
Beratungsverlauf (5)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0036
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.02.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00