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2019/0133

Präventive Videoüberwachung auf dem Luisenplatz

Magistratsvorlage 11.04.2019

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2019/0133

16829 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.04.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
Datenschutzbeauftragte  
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0133 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122030 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:  17032-0503 
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 0770010 
 
Betreff: Präventive Videoüberwachung auf dem Luisenplatz  
 
Vorlage vom: 11.04.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
1.  
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sprechen sich dafür aus, auf dem Luisenplatz gemeinsam mit der Polizei eine präventive 
Videoüberwachung durchzuführen. Die konkrete Umsetzung der Maßnahme bleibt einer 
gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.  
2.  
Bürgermeister Reißer und das Bürger - und Ordnungsamt werden beauftragt, diesbezüglich in 
konkrete Abstimmungsgespräche mit der Polizei einzutreten.  
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  11.4.2019: 
 
Mit der am 25. Juni 2018 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Gesetzes über die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) wurde für die Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden 
eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Bildübertragung mittels stationärer Anlagen (Video -
überwachung) geschaffen.  
Gemäß § 14 Absatz 3 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörde zur Abwehr 
einer Gefahr oder, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten 
drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und Aufzeichnen.  
Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass Straftaten drohen, liegen insbesondere 
dann vor, wenn bereits in der Vergangenheit zahlreiche Straftaten in dem betroffenen Bereich 
begangen wurden, mithin ein Kriminalitätsschwerpunkt besteht.  
In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind für den Luisenplatz, den Marktplatz sowie für den 
Bereich um den Hauptbahnhof  folgende Häufigkeiten von Straftaten registriert:  
Tatort 
Jahr 
Luisenplatz Marktplatz Hauptbahnhof 
 
2014 152 51 43 
2015 133 42 33 
2016 142 32 35 
2017 143 27 37 
 
Im Ergebnis lässt sich aus dieser Statistik erkennen, dass auf dem Luisenplatz ein durchgängig 
hohes Straftatenaufkommen besteht. Auf dem Marktplatz hingegen lag das Straftatenaufkom -
men bereits im Jahre 2014 lediglich bei ca. einem Drittel von jenem auf dem Luisenplatz und 
reduzierte sich bis 2017 nochmals um fast die Hälfte. Auch im Bereich des Hauptbahnhofes ist 
das Straftatenaufkommen deutlich geringer als auf dem Luisenplatz. 
Das Polizeipräsidium Südhessen hat sich nach genauer Auswertung der vorliegenden Daten zur 
Kriminalitätsbelastung an den drei Örtlichkeiten dafür ausgesprochen, eine Videoüberwachung 
für den Luisenplatz einzurichten. Für den Marktplatz sowie den Hauptbahnhof wird eine Video -
überwachung seitens des Polizeipräsidiums Südhessen hingegen nicht befürwortet. 
 
Rechtliche Zulässigkeit 
Eine Videoüberwachung greift regelmäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim -
mung nach Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG ein. Eine staatliche Videoüberwa -
chung ist daher nur im Rahmen einer konkreten Ermächtigungsgrundlage zulässig. Für die 
Einrichtung einer fest installierten Anlage stellt § 14 Absatz 3 HSOG in der Tatbestandsvariante 
des Drohens von Straftaten eine solche Ermächtigungsgrundlage dar.  
Wie sich aus der oben dargestellten Statistik ergibt, stellt der Luisenplatz gerade auch im Ver -
gleich mit den beiden anderen, genannten Plätzen ein Kriminalitätsschwerpunkt dar. Auf dem 
Luisenplatz werden permanent und über mehrere Jahre gleichbleibend zahlreiche Straftaten 
begangen. Hieraus lässt sich unmittelbar die Prognose ableiten, dass auch künftig mit der Be -
gehung von Straftaten auf dem Luisenplatz zu rechnen ist, mithin tatsächliche Anhaltspunkte 
die Annahme rechtfertigen, dass dort  Straftaten drohen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-
gen des § 14 Absatz 3 sind somit für den Luisenplatz erfüllt.

- 4 - 
Der Marktplatz und der Bereich um den Hauptbahnhof befinden sich hinsichtlich der Anzahl 
der begangenen Straftaten nicht auf einem Niveau, welches eine Einordnung als Kriminalitäts-
schwerpunkt rechtfertigen würde. Im Folgenden wird daher alleine der Luisenplatz Gegenstand 
der weiteren Überprüfungen sein. Sowohl auf dem Marktplatz als auch im Bereich des Haupt -
bahnhofes scheidet die Einrichtung einer Videoüberwachung derzeit schon aus Rechtsgründen 
aus. 
Die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung  erfordert neben dem Vorliegen einer Er -
mächtigungsgrundlage auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Hierzu müsste diese ge -
eignet, erforderlich und angemessen sein.  
Die Geeignetheit ist gegeben, wenn sich die Maßnahme als förderlich für das Erreichen des 
beabsichtigten Zieles erweist. Eine Videoüberwachung hat insbesondere eine präventive Wir -
kung. Ziel ist die Reduzierung der Begehung von Straftaten, vor allem im Bereich der Straßen-
kriminalität.  
Aus einer Auswertung der Polizei hinsichtlich des Straftatenaufkommens, bezogen auf Delikte, 
welche der Straßenkriminalität zuzurechnen sind, ergibt sich folgende zahlenmäßige Vertei -
lung: 
Straftat 
Jahr 
Körperv. Diebstahl BtMG Raub Bedrohung Sachbesch. Sexuald. 
2014 
 
38 41 37 3 3 4 0 
2015 
 
35 48 22 7 3 4 0 
2016 
 
34 49 23 3 4 1 3 
2017 
 
37 36 27 1 6 7 0 
 
Erkennbar werden auf dem Luisenplatz ganz überwiegend Straftaten begangen, die dem Be -
reich der Straßenkriminalität zuzurechnen sind. Personen, die beabsichtigen, eine entspre-
chende Straftat zu begehen, werden durch die Existenz einer Videoüberwachungsanlage natur -
gemäß davon abgehalten, diese Straftaten tatsächlich zu begehen.  
Es findet aber bei den meisten Delikten auch keine bloße Verdrängung der Straftat an einen 
Ort, der nicht videoüberwacht ist, statt. Vielmehr ist es typisch für die Straßenkriminalität, 
dass diese an Orten stattfindet, die für die betroffenen Personen als besonders geeignet er-
scheinen. Dies ist der Luisenplatz vor allem deshalb, weil dort eine große Personenfrequenz 
vorherrscht, welche die Begehung der dargestellten Delikte deutlich fördert. Andere Ort e in der 
näheren Umgebung sind für die Begehung der Delikte hingegen weniger geeignet. Ein Verdrän-
gungseffekt ist daher nicht in erheblichem Maße zu erwarten. 
Etwas anderes ist lediglich für den Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu erwarten. Bei 
dieser Deliktgruppe findet die Begehung der Straftaten in der Regel an einem Ort statt, a n wel-
chem die Weitergabe des Btm unauffällig erfolgen kann. Dies ist nicht zwingend an einen be -
lebten Platz gebunden. 
Für die weiteren, der Straßenkriminalität zuzurechnenden Delikte der Körperverletzung, des 
Diebstahls, des Raubes, der Bedrohung sowie der Sachbeschädigung ist hingegen aus den 
vorgenannten Gründen nicht eine Verdrängung, sondern eine Reduzierung zu erwarten  
Zudem ist aufgrund der räumlichen Nähe des Luisenplatzes zum 1. Polizeirevier sowie zur 
Stadtwache der Kommunalpolizei eine kurzfristige Intervention beim Erkennen von entstehen-

- 5 - 
den Gefahrenlagen möglich, so dass die Begehen von Straftaten auch hierdurch verhindert 
werden kann. 
Eine Geeignetheit der Videoüberwachung als präventive Maßnahme zur Reduzierung von Stra -
ßenkriminalität ist somit gegeben. 
Die Erforderlichkeit einer Maßnahme liegt vor, wenn kein milderes Mittel zum Erreichen des 
beabsichtigten Zieles gegeben ist. Einziges alternatives Mittel zur Reduzierung der Straßen -
kriminalität wäre eine massive Erhöhung der Zahl der Einsatzkräfte von Polizei und Kommu-
nalpolizei. Allerdings wäre diese Maßnahme schon in ihrer Eignung nicht mit einer Videoüber -
wachung vergleichbar, da durch Videokameras in einer erhöhten Position ein deutlich besserer 
Überblick zu erhalten ist als durch Überwachungskräfte, die sich auf dem Luisenplatz selbst 
bewegen. 
Zudem würde eine mit der größeren Präsenz einhergehende zahlenmäßig häufigere Durchfüh -
rung von Personenkontrollen letztlich zu einem stärken Eingriff in das Recht auf informationelle 
Selbstbestimmung führen als die bloße Beobachtung mittels einer Kamera. 
Da ein milderes Mittel somit nicht besteht, ist auch die Erforderlichkeit gegeben.  
Angemessen ist die Videoüberwachung nur dann, wenn der durch diese beabsichtigte Zweck 
nicht in einem Missverhältnis zu dem mit dieser verbundenen Grundrechtseingriff steht. Dem 
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von sehr vielen Passanten auf dem 
Luisenplatz steht das Ziel der Videoüberwachung gegenüber, zahlreiche Straftaten aus dem 
Bereich der Straßenkriminalität zu verhindern. Die Straftaten, welche der Straßenkriminalität 
zuzurechnen sind, umfassen wie oben dargestellt vorrangig Körperverletzungs- und Eigen-
tumsdelikte. Geschützt werden somit hochwertige Rechtsgüter von Personen, die sich a uf dem 
Luisenplatz aufhalten oder diesen überqueren, weshalb auch die Angemessenheit gegeben ist.  
 
Wirkungen der Videoüberwachung 
Ergänzend zu der rechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung einer Videoüberwachung auf dem 
Luisenplatz hat eine solche Maßnahme auch zahlreiche positive Wirkungen. 
Die Videoüberwachung führt zu einer Reduzierung von Straftaten. Naturgemäß lässt es sich 
nicht messen, wie viele Straftaten durch die Installierung einer Videoüberwachung verhindert 
werden können. Jedoch gibt es gerade im Bereich der Straßenkriminalität, die am Luisenplatz 
vorherrscht, zahlreiche Täter, die ihre Straftaten alleine aufgrund der besonderen Situation des 
Luisenplatzes mit seiner räumlichen Enge bei hoher Personenfrequenz und einer grundsätzli -
chen Unübersichtlichkeit an diesem Ort begehen. Durch eine Videoüberwachung fühlen sich 
diese Personen daran gehindert, die Straftaten an diesem Ort zu begehen. An einem anderen 
Ort fehlen jedoch die besonderen Umstände, so dass die Straftat letztlich unterbleibt.  
Eine zusätzliche präventive Wirkung entfaltet die Videoüberwachung dann, wenn ein strafbares 
Verhalten zwar nicht verhindert, aber durch die Aufzeichnung im Nachhinein aufgeklärt und der 
Täter überführt werden kann. Durch eine Veröffentlichung eines solchen Sachverhaltes lässt 
sich ein zusätzlicher präventiver Effekt erzielen. 
Videoüberwachung stärkt zudem das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und wird 
von dieser ganz überwiegend akzeptiert. Eine infratest-Umfrage aus dem Jahr 2016 
(https://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/grosse-
mehrheit-der-buerger-fuer-verstaerkte-videoueberwachung/) ergab, dass 82 % der Befragten 
eine Ausweitung der Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen befürworten.

- 6 - 
Weiterhin ist festzuhalten, dass der Luisenplatz ein extrem hochfrequentierter Platz ist, der 
nicht nur als Verkehrsknotenpunkt für zahlreiche innerstädtische Straßenbahn- und Buslinien 
sowie Überlandbuslinien fungiert, sondern auch als Durchlaufbereich für viele städtische We -
gebeziehungen dient und zusätzlich nicht zuletzt durch mehrere Gastronomiebetriebe mit Au -
ßenbewirtschaftung eine große Aufenthaltsqualität besitzt. Gerade solche Plätze gehören in -
zwischen zu den bevorzugten Anschlagszielen von Terroristen, da hier viele Menschen getroffen 
werden können und zudem ein ungehinderter Zugang möglich ist (vgl. Artikel „Terroristen su-
chen sich neue Anschlagsziele“ unter: https://www.focus.de/politik/experten/innere-sicher-
heit-experte-warnt-terrorististen-suchen-sich-neue-anschlagsziele_id_6828250.html). 
Durch die Einrichtung von Videoüberwachung kann einem solchen Szenario präventiv entgegen 
gewirkt werden. Für die potentiell Ausführenden eines Terroranschlages besteht durch die Vi -
deoüberwachung die Gefahr, dass ein beabsichtigter Anschlag bereits vor der Ausführung be -
merkt und verhindert werden könnte. Ein solches Risiko der Anschlagsvereitelung wird die Be -
reitschaft, überhaupt auf dem Luisenplatz als grundsätzlich hierfür von den Betroffenen als 
prädestiniert angesehene Örtlichkeit einen Anschlag zu verüben, erheblich reduzieren.  
Die Einrichtung einer Videoüberwachung entspricht auch der Umsetzung der auf Landesebene 
im Koalitionsvertrag zwischen CDU Hessen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen für die 20. 
Legislaturperiode vereinbarten Ziele auf Kommunaler Ebene. Unter dem Kapitel „C. Wir schüt -
zen die Freiheit und stärken die Sicherheit“ ist im Abschnitt „I. Unseren Staat stärken“ unter 
der Überschrift „Terrorismus bekämpfen“ die Ausweitung von Videosicherheitstechnik an be-
sonderen Gefahrenpunkten explizit vereinbart worden. 
 
Kosten 
Die Kosten für die Errichtung einer Videoüberwachung auf dem Luisenplatz hängen von deren 
konkreten Ausgestaltung ab und lassen sich derzeit nur schätzen. Unter Heranziehung der Er-
fahrungswerte in Wiesbaden aus der dortigen Einrichtung der Videoüberwachung eines Platzes 
ist mit Kosten in Höhe von ca. 150.000 € zu rechnen. Bis zu zwei Drittel der Kosten werden 
vom Land Hessen übernommen, welches in seinem Haushalt Mittel zu Förderung der kommu-
nalen Videoüberwachung bereitstellt. Im Haushalt 2019 des Bürger- und Ordnungsamtes sind 
für die Maßnahme bereits 50.000 € eingestellt. 
 
Bisherige Beteiligungen 
Die Vorlage wurde vorab mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
Zudem wurde der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die 
städtische Datenschutzbeauftragte hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme informiert. Die -
ser teilte unter dem 8.4.2019 mit, dass er grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Beden-
ken gegen eine präventivpolizeiliche Videoüberwachung des Luisenplatzes auf der Grundlage 
des § 14 Absatz 3 HSOG hat. 
Für die Ausgestaltung der Videoüberwachung wies der Hessische Beauftragte für Datenschutz 
und Informationsfreiheit zugleich darauf hin, dass die Bereiche der Außengastronomie von 
Cafés und sonstiger Gastronomie oder Bäckereiverkaufsstellen zu den jeweiligen Öffnungszei -
ten nicht in die Videoüberwachung einbezogen werden dürfen, soweit sie für ein mehr als kurz -
zeitiges Verweilen gedacht sind.

- 7 - 
Zudem sind Privatschutzzonen in Bereichen der angrenzenden Bebauung technisch abschlie -
ßend auszublenden. 
Ergänzend wies der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darauf hin, 
dass die Speicherdauer für Maßnahmen nach § 14 Absatz 3 HSOG aus Gründen der Erforder-
lichkeit und der Verhältnismäßigkeit, unabhängig von der in § 14 Absatz 3 Satz 4 geregelten 
Maximaldauer, 10 Tage nicht überschreiten darf und zudem die gesamte Maßnahme zu evalu -
ieren und spätestens nach zwei Jahren hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen für 
die weitere Überwachung zu überprüfen ist. 
 
Weiteres Vorgehen: 
Nach dem Beschluss von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung über die grundsätzliche 
Durchführung einer Videoüberwachung auf dem Luisenplatz ist die konkrete Umsetzung detail -
liert mit der Polizei unter Einbeziehung der städtischen Datenschutzbeauftragten festzulegen. 
Insbesondere sind die konkreten Orte der Anbringung der Kameras abzustimmen. Hierbei ist 
es zwingend auszuschließen, dass auch anliegende Wohn- oder Geschäftsräume in den Blick 
der Kameras gelangen können.  
Weiterhin ist festzulegen, wo sich die Standorte für die Bildschirme befinden sollen. Da die 
Videoüberwachung offen erfolgen muss, ist zudem zu planen, wo jeweils Informationsschilder 
über die Durchführung der Videoüberwachung anzubringen sind. Insbesondere sind auch die 
oben dargestellten Vorgaben des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informations -
freiheit zwingend zu beachten. 
Gemäß § 63 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes besteht diesbe-
züglich eine Verpflichtung für öffentliche Stellen, mit dem Hessischen Beauftragten für Daten -
schutz- und Informationsfreiheit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Es sollte daher gemein-
sam mit der Polizei eine erneute Anhörung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und 
Informationsfreiheit bezüglich des konkreten Errichtungsplanes durchgeführt werden.  
Anschließend bleibt es einer weiteren Beschlussvorlage vorbehalten, die konkrete Umsetzung 
der Maßnahme festzulegen. 
Darmstadt,  
 
Der Dezernent I   Der Dezernent II   Der Dezernent IV 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadtkämmerer

anlage 1

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
30.04.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
Datenschutzbeauftragte  
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 109 30 
II 32 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0133 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
183 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122030 
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer: 17032-0503 
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 0770010 
 
Betreff: Präventive Videoüberwachung auf dem Luisenplatz  
 
Vorlage vom: 11.04.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sprechen sich dafür aus, auf dem Luisenplatz gemeinsam mit der Polizei eine präventive 
Videoüberwachung durchzuführen. Die konkrete Umsetzung der Maßnahme bleibt einer 
gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.  
 
2. Bürgermeister Reißer und das Bürger - und Ordnungsamt werden beauftragt, diesbezüglich in 
konkrete Abstimmungsgespräche mit der Polizei einzutreten.  
 
Anlagen:

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 08.05.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.4.2019:  
 
Mit der am 25. Juni 2018 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Gesetzes über die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) wurde für die Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden 
eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Bildübertragung mittels stationärer Anlagen (Video-
überwachung) geschaffen.  
Gemäß § 14 Absatz 3 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörde zur Abwehr 
einer Gefahr oder, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten 
drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und Aufzeichnen. 
Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass Straftaten drohen, liegen insbesondere 
dann vor, wenn bereits in der Vergangenheit zahlreiche Straftaten in dem betroffenen Bereich 
begangen wurden, mithin ein Kriminalitätsschwerpunkt besteht.  
In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind für den Luisenplatz, den Marktplatz sowie für den 
Bereich um den Hauptbahnhof  folgende Häufigkeiten von Straftaten registriert: 
Tatort 
Jahr 
Luisenplatz Marktplatz Hauptbahnhof 
 
2014 152 51 43 
2015 133 42 33 
2016 142 32 35 
2017 143 27 37 
 
Im Ergebnis lässt sich aus dieser Statistik erkennen, dass auf dem Luisenplatz ein durchgängig 
hohes Straftatenaufkommen besteht. Auf dem Marktplatz hingegen lag das Straftatenaufkom-
men bereits im Jahre 2014 lediglich bei ca. einem Drittel von jenem auf dem Luisenplatz und 
reduzierte sich bis 2017 nochmals um fast die Hälfte. Auch im Bereich des Hauptbahnhofes ist 
das Straftatenaufkommen deutlich geringer als auf dem Luisenplatz. 
Das Polizeipräsidium Südhessen hat sich nach genauer Auswertung der vorliegenden Daten zur 
Kriminalitätsbelastung an den drei Örtlichkeiten dafür ausgesprochen, eine Videoüberwachung 
für den Luisenplatz einzurichten. Für den Marktplatz sowie den Hauptbahnhof wird eine Video-
überwachung seitens des Polizeipräsidiums Südhessen hingegen nicht befürwortet. 
 
Rechtliche Zulässigkeit 
Eine Videoüberwachung greift regelmäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung nach Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG ein. Eine staatliche Videoüberwa-
chung ist daher nur im Rahmen einer konkreten Ermächtigungsgrundlage zulässig. Für die 
Einrichtung einer fest installierten Anlage stellt § 14 Absatz 3 HSOG in der Tatbestandsvariante 
des Drohens von Straftaten eine solche Ermächtigungsgrundlage dar.  
Wie sich aus der oben dargestellten Statistik ergibt, stellt der Luisenplatz gerade auch im Ver-
gleich mit den beiden anderen, genannten Plätzen ein Kriminalitätsschwerpunkt dar. Auf dem 
Luisenplatz werden permanent und über mehrere Jahre gleichbleibend zahlreiche Straftaten 
begangen. Hieraus lässt sich unmittelbar die Prognose ableiten, dass auch künftig mit der Be-
gehung von Straftaten auf dem Luisenplatz zu rechnen ist, mithin tatsächliche Anhaltspunkte 
die Annahme rechtfertigen, dass dort  Straftaten drohen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-
gen des § 14 Absatz 3 sind somit für den Luisenplatz erfüllt.

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Der Marktplatz und der Bereich um den Hauptbahnhof befinden sich hinsichtlich der Anzahl 
der begangenen Straftaten nicht auf einem Niveau, welches eine Einordnung als Kriminalitäts-
schwerpunkt rechtfertigen würde. Im Folgenden wird daher alleine der Luisenplatz Gegenstand 
der weiteren Überprüfungen sein. Sowohl auf dem Marktplatz als auch im Bereich des Haupt-
bahnhofes scheidet die Einrichtung einer Videoüberwachung derzeit schon aus Rechtsgründen 
aus. 
Die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung  erfordert neben dem Vorliegen einer Er-
mächtigungsgrundlage auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Hierzu müsste diese ge-
eignet, erforderlich und angemessen sein.  
Die Geeignetheit ist gegeben, wenn sich die Maßnahme als förderlich für das Erreichen des 
beabsichtigten Zieles erweist. Eine Videoüberwachung hat insbesondere eine präventive Wir-
kung. Ziel ist die Reduzierung der Begehung von Straftaten, vor allem im Bereich der Straßen-
kriminalität.  
Aus einer Auswertung der Polizei hinsichtlich des Straftatenaufkommens, bezogen auf Delikte, 
welche der Straßenkriminalität zuzurechnen sind, ergibt sich folgende zahlenmäßige Vertei-
lung: 
Straftat 
Jahr 
Körperv. Diebstahl BtMG Raub Bedrohung Sachbesch. Sexuald. 
2014 
 
38 41 37 3 3 4 0 
2015 
 
35 48 22 7 3 4 0 
2016 
 
34 49 23 3 4 1 3 
2017 
 
37 36 27 1 6 7 0 
 
Erkennbar werden auf dem Luisenplatz ganz überwiegend Straftaten begangen, die dem Be-
reich der Straßenkriminalität zuzurechnen sind. Personen, die beabsichtigen, eine entspre-
chende Straftat zu begehen, werden durch die Existenz einer Videoüberwachungsanlage natur-
gemäß davon abgehalten, diese Straftaten tatsächlich zu begehen.  
Es findet aber bei den meisten Delikten auch keine bloße Verdrängung der Straftat an einen 
Ort, der nicht videoüberwacht ist, statt. Vielmehr ist es typisch für die Straßenkriminalität, 
dass diese an Orten stattfindet, die für die betroffenen Personen als besonders geeignet er-
scheinen. Dies ist der Luisenplatz vor allem deshalb, weil dort eine große Personenfrequenz 
vorherrscht, welche die Begehung der dargestellten Delikte deutlich fördert. Andere Orte in der 
näheren Umgebung sind für die Begehung der Delikte hingegen weniger geeignet. Ein Verdrän-
gungseffekt ist daher nicht in erheblichem Maße zu erwarten. 
Etwas anderes ist lediglich für den Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu erwarten. Bei 
dieser Deliktgruppe findet die Begehung der Straftaten in der Regel an einem Ort statt, an wel-
chem die Weitergabe des Btm unauffällig erfolgen kann. Dies ist nicht zwingend an einen be-
lebten Platz gebunden. 
Für die weiteren, der Straßenkriminalität zuzurechnenden Delikte der Körperverletzung, des 
Diebstahls, des Raubes, der Bedrohung sowie der Sachbeschädigung ist hingegen aus den 
vorgenannten Gründen nicht eine Verdrängung, sondern eine Reduzierung zu erwarten

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Zudem ist aufgrund der räumlichen Nähe des Luisenplatzes zum 1. Polizeirevier sowie zur 
Stadtwache der Kommunalpolizei eine kurzfristige Intervention beim Erkennen von entstehen-
den Gefahrenlagen möglich, so dass die Begehen von Straftaten auch hierdurch verhindert 
werden kann. 
Eine Geeignetheit der Videoüberwachung als präventive Maßnahme zur Reduzierung von Stra-
ßenkriminalität ist somit gegeben. 
Die Erforderlichkeit einer Maßnahme liegt vor, wenn kein milderes Mittel zum Erreichen des 
beabsichtigten Zieles gegeben ist. Einziges alternatives Mittel zur Reduzierung der Straßen-
kriminalität wäre eine massive Erhöhung der Zahl der Einsatzkräfte von Polizei und Kommu-
nalpolizei. Allerdings wäre diese Maßnahme schon in ihrer Eignung nicht mit einer Videoüber-
wachung vergleichbar, da durch Videokameras in einer erhöhten Position ein deutlich besserer 
Überblick zu erhalten ist als durch Überwachungskräfte, die sich auf dem Luisenplatz selbst 
bewegen. 
Zudem würde eine mit der größeren Präsenz einhergehende zahlenmäßig häufigere Durchfüh-
rung von Personenkontrollen letztlich zu einem stärken Eingriff in das Recht auf informationelle 
Selbstbestimmung führen als die bloße Beobachtung mittels einer Kamera. 
Da ein milderes Mittel somit nicht besteht, ist auch die Erforderlichkeit gegeben. 
Angemessen ist die Videoüberwachung nur dann, wenn der durch diese beabsichtigte Zweck 
nicht in einem Missverhältnis zu dem mit dieser verbundenen Grundrechtseingriff steht. Dem 
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von sehr vielen Passanten auf dem 
Luisenplatz steht das Ziel der Videoüberwachung gegenüber, zahlreiche Straftaten aus dem 
Bereich der Straßenkriminalität zu verhindern. Die Straftaten, welche der Straßenkriminalität 
zuzurechnen sind, umfassen wie oben dargestellt vorrangig Körperverletzungs- und Eigen-
tumsdelikte. Geschützt werden somit hochwertige Rechtsgüter von Personen, die sich auf dem 
Luisenplatz aufhalten oder diesen überqueren, weshalb auch die Angemessenheit gegeben ist. 
 
Wirkungen der Videoüberwachung 
Ergänzend zu der rechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung einer Videoüberwachung auf dem 
Luisenplatz hat eine solche Maßnahme auch zahlreiche positive Wirkungen. 
Die Videoüberwachung führt zu einer Reduzierung von Straftaten. Naturgemäß lässt es sich 
nicht messen, wie viele Straftaten durch die Installierung einer Videoüberwachung verhindert 
werden können. Jedoch gibt es gerade im Bereich der Straßenkriminalität, die am Luisenplatz 
vorherrscht, zahlreiche Täter, die ihre Straftaten alleine aufgrund der besonderen Situation des 
Luisenplatzes mit seiner räumlichen Enge bei hoher Personenfrequenz und einer grundsätzli-
chen Unübersichtlichkeit an diesem Ort begehen. Durch eine Videoüberwachung fühlen sich 
diese Personen daran gehindert, die Straftaten an diesem Ort zu begehen. An einem anderen 
Ort fehlen jedoch die besonderen Umstände, so dass die Straftat letztlich unterbleibt. 
Eine zusätzliche präventive Wirkung entfaltet die Videoüberwachung dann, wenn ein strafbares 
Verhalten zwar nicht verhindert, aber durch die Aufzeichnung im Nachhinein aufgeklärt und der 
Täter überführt werden kann. Durch eine Veröffentlichung eines solchen Sachverhaltes lässt 
sich ein zusätzlicher präventiver Effekt erzielen. 
Videoüberwachung stärkt zudem das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und wird 
von dieser ganz überwiegend akzeptiert. Eine infratest-Umfrage aus dem Jahr 2016

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(https://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/grosse-
mehrheit-der-buerger-fuer-verstaerkte-videoueberwachung/) ergab, dass 82 % der Befragten 
eine Ausweitung der Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen befürworten. 
Weiterhin ist festzuhalten, dass der Luisenplatz ein extrem hochfrequentierter Platz ist, der 
nicht nur als Verkehrsknotenpunkt für zahlreiche innerstädtische Straßenbahn- und Buslinien 
sowie Überlandbuslinien fungiert, sondern auch als Durchlaufbereich für viele städtische We-
gebeziehungen dient und zusätzlich nicht zuletzt durch mehrere Gastronomiebetriebe mit Au-
ßenbewirtschaftung eine große Aufenthaltsqualität besitzt. Gerade solche Plätze gehören in-
zwischen zu den bevorzugten Anschlagszielen von Terroristen, da hier viele Menschen getroffen 
werden können und zudem ein ungehinderter Zugang möglich ist (vgl. Artikel „Terroristen su-
chen sich neue Anschlagsziele“ unter: https://www.focus.de/politik/experten/innere-sicher-
heit-experte-warnt-terrorististen-suchen-sich-neue-anschlagsziele_id_6828250.html). 
Durch die Einrichtung von Videoüberwachung kann einem solchen Szenario präventiv entgegen 
gewirkt werden. Für die potentiell Ausführenden eines Terroranschlages besteht durch die Vi-
deoüberwachung die Gefahr, dass ein beabsichtigter Anschlag bereits vor der Ausführung be-
merkt und verhindert werden könnte. Ein solches Risiko der Anschlagsvereitelung wird die Be-
reitschaft, überhaupt auf dem Luisenplatz als grundsätzlich hierfür von den Betroffenen als 
prädestiniert angesehene Örtlichkeit einen Anschlag zu verüben, erheblich reduzieren. 
Die Einrichtung einer Videoüberwachung entspricht auch der Umsetzung der auf Landesebene 
im Koalitionsvertrag zwischen CDU Hessen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen für die 20. 
Legislaturperiode vereinbarten Ziele auf Kommunaler Ebene. Unter dem Kapitel „C. Wir schüt-
zen die Freiheit und stärken die Sicherheit“ ist im Abschnitt „I. Unseren Staat stärken“ unter 
der Überschrift „Terrorismus bekämpfen“ die Ausweitung von Videosicherheitstechnik an be-
sonderen Gefahrenpunkten explizit vereinbart worden. 
 
Kosten 
Die Kosten für die Errichtung einer Videoüberwachung auf dem Luisenplatz hängen von deren 
konkreten Ausgestaltung ab und lassen sich derzeit nur schätzen. Unter Heranziehung der Er-
fahrungswerte in Wiesbaden aus der dortigen Einrichtung der Videoüberwachung eines Platzes 
ist mit Kosten in Höhe von ca. 150.000 € zu rechnen. Bis zu zwei Drittel der Kosten werden 
vom Land Hessen übernommen, welches in seinem Haushalt Mittel zu Förderung der kommu-
nalen Videoüberwachung bereitstellt. Im Haushalt 2019 des Bürger- und Ordnungsamtes sind 
für die Maßnahme bereits 50.000 € eingestellt. 
 
Bisherige Beteiligungen 
Die Vorlage wurde vorab mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
Zudem wurde der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die 
städtische Datenschutzbeauftragte hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme informiert. Die-
ser teilte unter dem 8.4.2019 mit, dass er grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Beden-
ken gegen eine präventivpolizeiliche Videoüberwachung des Luisenplatzes auf der Grundlage 
des § 14 Absatz 3 HSOG hat. 
Für die Ausgestaltung der Videoüberwachung wies der Hessische Beauftragte für Datenschutz 
und Informationsfreiheit zugleich darauf hin, dass die Bereiche der Außengastronomie von

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Cafés und sonstiger Gastronomie oder Bäckereiverkaufsstellen zu den jeweiligen Öffnungszei-
ten nicht in die Videoüberwachung einbezogen werden dürfen, soweit sie für ein mehr als kurz-
zeitiges Verweilen gedacht sind. 
Zudem sind Privatschutzzonen in Bereichen der angrenzenden Bebauung technisch abschlie-
ßend auszublenden. 
Ergänzend wies der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darauf hin, 
dass die Speicherdauer für Maßnahmen nach § 14 Absatz 3 HSOG aus Gründen der Erforder-
lichkeit und der Verhältnismäßigkeit, unabhängig von der in § 14 Absatz 3 Satz 4 geregelten 
Maximaldauer, 10 Tage nicht überschreiten darf und zudem die gesamte Maßnahme zu evalu-
ieren und spätestens nach zwei Jahren hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen für 
die weitere Überwachung zu überprüfen ist. 
 
Weiteres Vorgehen: 
Nach dem Beschluss von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung über die grundsätzliche 
Durchführung einer Videoüberwachung auf dem Luisenplatz ist die konkrete Umsetzung detail-
liert mit der Polizei unter Einbeziehung der städtischen Datenschutzbeauftragten festzulegen. 
Insbesondere sind die konkreten Orte der Anbringung der Kameras abzustimmen. Hierbei ist 
es zwingend auszuschließen, dass auch anliegende Wohn- oder Geschäftsräume in den Blick 
der Kameras gelangen können.  
Weiterhin ist festzulegen, wo sich die Standorte für die Bildschirme befinden sollen. Da die 
Videoüberwachung offen erfolgen muss, ist zudem zu planen, wo jeweils Informationsschilder 
über die Durchführung der Videoüberwachung anzubringen sind. Insbesondere sind auch die 
oben dargestellten Vorgaben des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit zwingend zu beachten. 
Gemäß § 63 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes besteht diesbe-
züglich eine Verpflichtung für öffentliche Stellen, mit dem Hessischen Beauftragten für Daten-
schutz- und Informationsfreiheit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Es sollte daher gemein-
sam mit der Polizei eine erneute Anhörung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und 
Informationsfreiheit bezüglich des konkreten Errichtungsplanes durchgeführt werden.  
Anschließend bleibt es einer weiteren Beschlussvorlage vorbehalten, die konkrete Umsetzung 
der Maßnahme festzulegen. 
Darmstadt,  
 
Der Dezernent I   Der Dezernent II   Der Dezernent IV 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadtkämmerer

anlage 3

187 Zeichen

Punkt 19: Präventive Videoüberwachung auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2019/0133) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: SPD, UFFBASSE, Die Linke. und UWIGA sowie Stadtve. Stricker

anlage 2

222 Zeichen

Punkt 4: Präventive Videoüberwachung auf dem Luisenplatz 
 (V-Nr. 2019/0133) 
 
 Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
 Gegenstimmen: Fraktionen SPD, UFFBASSE und Die Linke.

Beratungsverlauf (4)

TOP 19
TOP 6
TOP 183
TOP 4

Orte (2)

  • Luisenplatz
  • Marktplatz

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0133
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.04.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00