V/0880/2011
Beachtung von DIN-Normen zur Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Gebäuden und Flächen
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kib2011
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Antrag an den Hauptausschuss Nr. AH/0001/2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen - Vorsitzende: Ratsfrau Marianne Koch - Geschäftsstelle: Stadt Münster, Sozialamt, Doris Rüter, 48127 Münster Telefon: 492-5027, Telefax: 492-7901, E-Mail: rueterd@stadt-muenster.de Beschluss der KIB vom 13.09.2011 Die KIB empfiehlt dem Hauptausschuss folgenden Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, - die DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen — Öffentlich zugängliche Gebäude) und weitere DIN, die Stand der Technik sind und der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, als verbindlichen Maßstab für die Barrierefreiheit bei allen städtischen Planungen (Gebäude, Straßen, Plätze usw.) zugrundezulegen und sie im Rahmen von Neubauten und Sanierungen zu berücksichtigen. - zu prüfen, wie im Rahmen von Baugenehmigungen für nicht städtische öffentlich zugängliche Gebäude darauf hingewirkt werden kann, dass die DIN 18 040-1 und weitere DIN, die Stand der Technik sind und der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, beachtet werden. Begründung: Die DIN 18040-1 und weitere DIN, die Stand der Technik sind und der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, sind in NRW nicht Bestandteil der Landesbauordnung, da sie nicht als technische Baubestimmung eingeführt sind. In Gesprächen zur barriere- freien Gestaltung von öffentlichen Gebäuden werden immer wieder Zweifel geäußert, inwieweit die Vorgaben der DIN 18040-1 rechtsverbindlich sind. Die Praxis zeigt, dass auch neue Gebäude in Münster nicht immer umfassend barrierefrei sind. Die KIB vertritt die Auffassung, dass die DIN 18040-1 auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung in der Landesbauordnung verpflichtend zu beachten ist, und zwar immer dann, wenn im Rahmen des 8 55 Landesbauordnung die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden zu prüfen ist. Diese Auffassung wird von der lL.andesregierung NRW im Rahmen einer Antwort zu einer Anfrage zur DIN 18040-1 bestätigt (Drucksache 15/1818 vom 26.04.2011 — siehe Anlage) bestätigt. In der „Dresdner Erklärung zur Verbindlichkeit der Barrierefreiheit in bauordnungs- rechtlichen Vorschriften“ (Juni 2011, Anlage) fordern der Beauftragte des Bundes und die Beauftragten der Länder für die Belange behinderter Menschen u.a. die „vollumfängliche Einführung der DIN 18040-1 und weiterer DIN, die Stand der Technik sind und der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, als Technische Baubestimmung“. Unabhängig davon, wie das Land NRW diese Forderung umsetzen wird, sollte die Stadt Münster ab sofort verbindlich festlegen, dass die DIN 18 040-1 und weitere DIN, die Stand der Technik sind und der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, angewendet werden, und zwar bei allen städtischen Planungen (Gebäude, Straßen, Wege, Plätze usw.). Bei nicht städtischen öffentlich zugänglichen Gebäuden sollte im Rahmen der Bauanfragen und des Baugenehmigungsverfahrens darauf hingewirkt werden, dass die DIN 18040-1 beachtet wird. Hier ist zu prüfen, welche Maßnahmen geeignet und möglich sind (z.B. Information und Beratung, Erläuterungen zur Barrierefreiheit als Anlage zur Baugenehmigung, Überprüfung der Barrierefreiheit nach Fertigstellung der Gebäude usw.). Die Anwendung der DIN 18040-1 und weiterer DIN, die Stand der Technik sind und der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, trägt dazu bei, dass Münster sich nach und nach zu einer barrierefreien Stadt entwickelt und öffentliche Gebäude für alle Menschen zugänglich sind und von allen Menschen genutzt werden können. Das entspricht der Zielsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (in Deutschland in Kraft getreten im März 2009).
Berichtsvorlage
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V/0880/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Bauordnungsamt Betrifft Beachtung von DIN-Normen zur Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Gebäuden und Flächen Beratungsfolge 12.06.2012 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 14.06.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 19.06.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht Bericht: Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) hat einen Antrag in der Sitzung des Hauptausschusses am 21.09.2011 eingebracht (Anlage). Die KIB regt mit ihrem Antrag an, - bei allen städtischen Planungen und Baumaßnahmen zu öffentlich zugänglichen Gebäuden, Straßen, Plätzen usw. bestehende DIN-Normen zum barrierefreien Bauen anzuwenden und - im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu nicht städtischen öff entlich zugänglichen Gebäuden auf die Beachtung der zum barrierefreien Bauen bestehenden DIN -Normen hin- zuwirken. DIN-Normen „Barrierefreies Bauen“ Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ hat „die Barrierefreiheit baulicher Anlagen zum Ziel, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz). Die DIN 18040 berücksichtigt insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung oder motorischen Einschränkungen. Einige Anforderungen der Norm führen aber auch für andere Personengruppen wie z. B. groß - oder kleinwüchsige Personen, ältere Menschen, Kinder, Personen mit Kinderwagen und Personen mit kognitiven Einschrä n- kungen zu Nutzungserleichterungen. Vorlagen-Nr.: V/0880/2011 Auskunft erteilt: Herr Lohaus Ruf: 492-6300 E-Mail: Lohaus@stadt-muenster.de Datum: 25.05.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0880/2011 Die DIN 18040 formuliert Schutzziele und beschreibt die für eine Barrierefreiheit erforderlichen Anforderungen bei öffentlichen Gebäuden sowie Wohnungen. Mit ihren Anforderungen geht die Norm erheblich über die in der Bauordnung NRW (BauO NRW) zur Barrierefreiheit enthaltenen Anforderungen hinaus (z. B. enthält die Norm Anforderungen an Bedien - und Ausstattungsele- mente wie Lichtschalter, Schilder). Die im Oktober 2010 veröffentlichte DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1 – Öffentlich zugängliche Gebäude -“ ersetzt die DIN 18024-2 „ Barrierefreies Bauen – Teil 2 – Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen -“. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören insbesondere Einrichtungen des Kultur - und Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro -, Verwaltungs- und Ge- richtsgebäude, Verkaufsstätten, Gaststätten und Garagen . Die Norm beschränkt sich bei den öffentlichen Gebäuden auf die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind. Die im September 2011 veröffentlichte DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen - Teil 2 - Wohnungen“ ersetzt die DIN 18025-1 „Barrierefreie Wohnungen - Wohnungen für Roll- stuhlbenutzer, Planungsgrundlagen -“ sowie die DIN 18025 -2 „- Barrierefreie Wohnungen, Pl a- nungsgrundlagen“. Anforderungen an Wohnheime und Beherb ergungsstätten sowie Arbeitsstätten sind nicht mehr Bestandteil der Norm. Für Arbeitsstätten ist eine neue Technische Regel für Arbeitsstätten "Ba r- rierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" in Vorbereitung. Für den öffentlichen Raum ist eine eigene Norm E DIN 18070 „Barrierefreies Bauen – Planungs- grundlagen - Öffentlicher Verkehrs - und Freiraum -“ geplant. Bis zum Vorliegen einer neuen Norm gilt für diesen Bereich die DIN 18024-1 „Barrierefreies Bauen –- Teil 1 – Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze, Planungsgrundlagen“. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere DIN -Normen zur barrierefreien Gestaltung (z. B. die DIN-Norm 32984 - Bodenindikatoren im öffentlichen Raum -). Der Antrag der KIB betrifft somit die DIN-Normen 18040 -1 und 18024 -1 sowie weitere DIN - Normen, die der Herstellung von Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Gebäuden, bei Str a- ßen, Wegen, öffentlichen Verkehrs- und Grünanlagen und Spielplätzen dienen. Zu beachten ist, dass eine DIN -Norm keine Rechtsvorschrift darstellt. DIN-Normen sind private Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie beinhalten den aktuellen Stand der Technik und st e- hen jedermann zur Anwendung frei, ohne zunächst rechtlich verbindlich zu sein. Rechtsverbin d- lich werden sie erst durch die Bezugnahme oder Einführung in Gesetze und Verordnungen. Antragsgegenstand „Städtische Planungen und Bauvorhaben“ Öffentlich zugängliche Gebäude Es ist Ziel , langfristig alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Ver- fügung zustellen. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Erschließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden vorhandenen E rschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung der Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Na- tionen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anlehnung an die DIN 18040 -1 angemessene Vorkehrungen getroffen, um den Zielen des Übereinkommens zu entsprechen. Auch in den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 18.11.2011 – (siehe Beschlussvor- lage an den Hauptausschuss V/0812/2011) ist dieses Ziel integriert worden. Zur Diskussion, Abstimmung und Dokumentation der Maßnahmen, die der Barrierefreiheit des Gebäudes die- 3 V/0880/2011 nen, wird die gemeinsam mit der Kommission zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen erarbeitete Checkliste „Barrierefreiheit/Design für alle“ dem konkreten Baubeschluss eines Gebäudes oder einer Gebäudeerweiterung beigefügt. Öffentlich zugängliche Straßen, Plätze, Wege Bei der Planung von öffentlichen Flächen im Stadtgebiet Münster werden entsprechend der DIN 18024-1 die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Das städtische Tiefbauamt konzentriert sich bei der barrierefreien Ges taltung von Straßen, Wegen und Plä t- zen seit langer Zeit auf die Mobilitätsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Die B e- urteilung bzw. Einschätzung des Umfangs der Barrierefreiheit erfolgt im direkten Austausch mit der Arbeitsgruppe 5 „Stadtplanung und Verkehr“ der KIB. Jede Planung des Tiefbauamtes wird im Rahmen der Ämterbeteiligung weit vor Baubeginn vorgestellt und gegebenenfalls werden gemeinsam individuelle Lösungen gesucht. Im Jahre 2010 wurde - in sehr enger Abstimmung mit der Arbeitsgruppe 5 der KIB - damit be- gonnen, die Standards den neuesten Erkenntnissen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Gestaltung der Barrierefreiheit anzupassen. Auf Anregung der Arbeitsgruppe liegt dieser Vereinheitlichung der „Leitfaden Barrierefreiheit im Stra ßenraum“ von Straßen.NRW zugru n- de. Der Leitfaden ist mit den aktuellsten Erkenntnissen aus den derzeit vorhandenen Entwü r- fen der DIN-Normen und den „Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen der Forschung s- gesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (FGS V) abgeglichen. Sein Ziel ist es, ein ei n- heitliches Vorgehen bei der Gestaltung eines barrierefreien Straßenraumes auf kommunaler und auf Landesebene zu erreichen. Die barrierefreie Gestaltung von Bushaltestellen wurde bereits zum neuen Standard der Stadt Münster. Die politischen Beschlüsse dazu wurden Anfang des Jahres 2011 herbeigeführt. Die Testphase für die sogenannten „getrennten Querungen“ ist mittlerweile abgeschlossen. Vo r- bild war auch hier der Leitfaden von Straßen.NRW. Alle Abstimmungen fanden i n Zusa m- menarbeit mit der Arbeitsgruppe 5 statt. Über die v. g. neue Bauweise entscheidet der Au s- schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft in seiner Sitzung am 14.06.2012 (Vorlage V/0307/2012). Zwischenzeitlich wurde mit dem dritten Baustein zur Bar- rierefreiheit „Treppenanlagen“ begonnen. Aus Sicht des Tiefbauamtes/der Verwaltung muss an dem bestehenden Abstimmungsverfa h- ren nichts Grundlegendes geändert werden. Das Ziel ist insgesamt, dass Münster sich nach und nach zu einer barrier efreien Stadt mit einem einheitlichen Gestaltungsstandard entw i- ckelt. In historischen Bereichen der Stadt Münster, wie z. B. innerhalb des Promenadenringes müs- sen bei dem Bau von Straßen und Plätzen die Vorschriften der Altstadtsatzung Münster b e- achtet w erden, um zu gewährleisten, dass das historische, die Altstadt Münster prägende Stadtbild erhalten bleibt. Beispiele aus anderen Städten mit historischem Stadtkern zeigen je- doch, dass sich die Belange der Menschen mit Behinderungen durchaus mit denen des Denkmalschutzes vereinbaren lassen. Beispielsweise werden für Bodenbeläge - alternativ zu eingefärbten Noppen und Rippenplatten aus Beton – Natursteine taktil und kontrastreich ei n- gesetzt. Der barrierefreie Ausbau öffentlicher Flächen ist Thema beim „Rund en Tisch barrierefreies Bauen“, in dem auch Planungen, die den öffentlichen Raum betreffen, vorgestellt werden. Im Ergebnis soll gemeinsam in Abstimmung mit der KIB eine für Münsters historische Bela n- ge abgestimmte Gestaltung festgelegt werden, die sowohl Belange von Menschen mit Behin- derungen wie auch Belange der Stadtbildpflege berücksichtigt. 4 V/0880/2011 Antragsgegenstand „Nichtstädtische Bauvorhaben“ Bei Vorlage eines Bauantrages für den Neubau oder die Änderung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes prüft das Bauordnungsamt die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Vorschrift des § 55 Bauordnung NRW (BauO NRW). § 55 Abs. 1 BauO NRW gibt als Grundforderung vor, dass bauliche Anlagen, die öffentlich z u- gänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dien enden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Erfasst we rden von dieser Vorschrift dabei nicht nur bauliche Anlagen in Form von Gebäuden, sondern auch das Grundstück wie z. B. die Zuwegung. § 55 Abs. 4 BauO NRW regelt konkret den Prüfumfang im bauaufsichtlichen Genehmigungsve r- fahren. Z. B. wird geprüft, ob die öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen mindestens einen stufenlosen Eingang mit definierter Mindestbreite haben, über einen Toilettenraum verfügen, der auch für Rollstuhlfahrer geeignet ist, und Rampen sowie Treppen definierten Anforderungen b e- züglich Neigung, Handlauf, Setzstufen entsprechen. Ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 BauO NRW beim jeweiligen Bauvorhaben erfüllt sind, prüft das Bauordnungsamt präventiv im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Diese Anfo r- derungen werden auch Bestandteil der Baugenehmigung und im Rahmen der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen nachgehalten. Ebenso wird verfahren bei Regelungen der So n- derbauverordnung vom 17.11.2009 zu baulichen Maßnahmen für besondere Personengruppen (z. B. § 84 SBauVO „Stellplätze für Behinderte bei Verkaufsstätten“). Die DIN-Norm 18040-1 ist dagegen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen (§ 72 Abs. 4 BauO NRW), da es sich nicht um eine technische Regel handelt, die in Nordrhein - Westfalen von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Techn i- sche Baubestimmung eingeführt worden ist. Die Regelungen der v. g. DIN -Norm sind allerdings als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 3 Abs. 1 BauO NRW vom Bauherrn und den anderen am Bau Beteiligten (wie z. B. dem Entwurfsverfasser) öffentlich-rechtlich zu beachten, soweit der Wahrung bauordnungsrechtlicher Belange dienen d. h. sicherheitsrelevant sind. Sie können dann auch Gegenstand von Nebenb e- stimmungen zur Baugenehmigung sein, soweit die eingereichten Bauantragsunterlagen von der v. g. Norm abweichen. Eine Überprüfung bei Fertigstellung des Bauvorhabens dahingehend, ob die Anforderungen der DIN-Norm 180401-1 eingehalten worden sind (z. B. im Rahmen der sogenannten Bauzustand s- besichtigung zur abschließenden Fertigstellung), nimmt das Bauordnungsamt nicht vor. Derartige Überprüfungen wären aufgrund der zahlreichen, sehr detaillierten Anforderungen äußerst zei t- aufwändig und daher mit dem im Bauordnungsamt vorhandenen Personal nicht umsetzbar. Im Übrigen könnte bei festgestellten Abweichungen aufgrund des fehlen den Rechtsnormcharakters der v. g. DIN-Norm auch nicht bauaufsichtlich eingeschritten werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass zahlreiche in der DIN-Norm 18040-1 enthaltene Anforderungen zur Barrierefreiheit in den nach der Bauprüfverordnung vorzulegende n Bauvorlagen nicht da r- stellbar und somit auch präventiv im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht prüfbar sind (z. B. Maßnahmen für seh - und hörbehinderte Personen). Hier kommt einem frühzeitigen fachlichen Beratungsangebot eine besondere Bedeutung zu . Nur so können bereits im Rahmen der baulichen Planung spätere aufwändige Nachinvestitionen vermieden werden. Das Bauordnungsamt gibt Bauherrinnen und Bauherren zahlreiche Informationen zur barrier e- freien Gestaltung an die Hand. Z. B. steht allen Intere ssierten die umfangreiche Checkliste „Bau- en für alle – Barrierefrei“ sowohl im Bauordnungsamt vor Ort als auch auf der Internetseite des 5 V/0880/2011 Bauordnungsamtes zur Verfügung. Neben einem Link auf der Internetseite der „agentur barrier e- frei NRW“ sind dort auch noch weitere Informationen zur barrierefreien Gestaltung abrufbar. Dar- über hinaus weisen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes Bauherrinnen und Bauherren im Rahmen der üblichen Bauberatung auf Beratungsmöglichkeiten durch die A r- beitsgruppen der KIB und den Runden Tisch Barrierefreies Bauen hin. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0880/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37