2012/0089
Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung; Zusammenführung zur 'Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung)'
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Satzung der Liesel-Fischer-Stiftung § 1 Die Liesel-Fischer-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von bedürftigen Darmstädter Waisenkindern, Halbwaisen und Kindern aus gestörten Familien. Die Unterstützung geschieht durch Sachleistungen, sonstige einmalige Beihilfen und durch Unterstützung in der Berufsausbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. § 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Darmstadt, WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT DER MAGISTRAT Jochen Partsch Rafael Reißer Oberbürgermeister Bürgermeister
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Satzung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung) § 1 In der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung sind die ehemaligen rechtlich unselbständigen Stif- tungen der Stadt Darmstadt - Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, - Philipp Diehl Stiftung und - Liesel Fischer Stiftung zusammengefasst. Mit Sitz in Darmstadt verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger Darmstädter Bür- ger/innen und deren Kinder, sozial benachteiligter Darmstädter Kinder in der Schul- und Be- rufsausbildung sowie Darmstädter Waisenkinder, Halbwaisen und Kinder aus zerrütteten Fami- lien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendungen an hilfsbedürftige Per- sonen im Sinne des § 53 AO. Die Förderung erfolgt durch Sach- und Geldleistungen an Einzel- personen, soziale Institutionen und Ausbildungsbetriebe. § 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 6 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Darmstadt, WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT DER MAGISTRAT Jochen Partsch Rafael Reißer Oberbürgermeister Bürgermeister
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Satzung der Liesel-Fischer-Stiftung & 1 Die Liesel-Fischer-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt aus- "schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von bedürftigen Darmstädter Waisenkindern, Halbwaisen und Kindern aus gestörten Familien. Die Unterstützung geschieht durch Sachleistungen, sonstige einmalige Beihilfen und durch Unterstützung in der Berufsausbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. 82 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirt- schaftlichen Zwecke. $ 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 84a Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper- schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 85 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Darmstadt, ‘ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mild- tätige Zwecke zu verwenden hat. Na Günther Metzger Blöcker Oberbürgermeister . Stadtkämmerer Darmstadt, 09.10.1984 GISTRAT DER DARMSTADT
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Seart zung der Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke . 1 Die Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke mit Sitz in Darm- stadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild- tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger, in Darmstadt ansässiger Gemeindeangehöriger. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Mildtätigkeit. 82 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaft- lichen Zwecke. 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen- det werden. 84 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 55 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. dt, 09.10.1984 GISTRAT DER STADT Günther Metz Blöcker Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Satzung der Philipp-Diehl-Stiftung § 1 Die Philipp-Diehl-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung bedürftiger gefährdeter Kinder Darmstädter. Bürger, um sie einen geeigneten Beruf erlernen zu lassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Bildung und Erziehung. § 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Darmstadt, WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT DER MAGISTRAT Jochen Partsch Rafael Reißer Oberbürgermeister Bürgermeister
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Satzung der Philipp-Diehl-Stiftung 81 Die Philipp-Diehl-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung bedürftiger gefährdeter Kinder Darmstädter Bürger, um sie einen geeigneten Beruf erlernen zu lassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Bildung und Erziehung. 82 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirt- schaftlichen Zwecke. 8 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 84 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper- schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ö 85 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mild- tätige Zwecke zu verwenden hat. Darmstadt, 09.10.1984 Günther Metzger Blöcker Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 13.03.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: IV 20 Stvv Vorlage-Nr. 2012/0089 Magistratsbeschluss-Nr. 108 Produkt-Nr.: 111230 Kostenstelle: 010-023-1100 Investitionsnummer: Kostenträger: 1112-31 Sachkonto: Betreff: Darmstädter Stiftung für Wohltätigk eitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel- Fischer-Stiftung; Zusammenführung zur "Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stif- tung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Li esel-Fischer-Stiftung)")“ Vorlage vom: 09.03.2012 Beschlussvorschlag: 1. Die § 5 der Satzungen der Philipp-Diehl-Stiftung und der Liesel-Fischer-Stiftung werden jeweils da- hingehend geändert, dass bei deren Auflösung das Vermögen an die Darmstädter Wohltätigkeitsstif- tung fällt. 2. Die Satzung der Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke wird hinsichtlich des Namens und des Stiftungszweckes geändert. 3. Die Philipp-Diehl-Stiftung und die Liesel-Fischer-Stiftung werden aufgelöst und das Vermögen wird an die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszweck, Philipp- Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung) übertragen. - 2 - Anlagen: Satzung der Philipp-Diehl-Stift ung vom 09.10.1984 Entwurf neue Satzung der Philipp-Diehl-Stiftung Satzung der Liesel-Fischer-Stiftung vom 09.10.1984 Entwurf neue Satzung der Liesel-Fischer-Stiftung Satzung der Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke vom 09.10.1984 Entwurf neue Satzung für die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 9. März 2012 Nachdem im Jahr 2010 eine Reihe von rechtlich unselbständigen Stiftungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgelöst und der Bürgerstiftung Darmstadt zugestiftet wurden, sind noch drei vom Stif- tungszweck her ähnlich gelagerte Stiftungen bei der Stadt verblieben, die nun zu einer großen Stiftung zusammengefasst werden sollen. Es ist beabsichtigt, diese rechtlich unselbständige Stiftung auch auf Dauer bei der Stadt zu belassen. Darmstädter Stiftung für Wohltä- tigkeitszwecke (Kapital: 417.848,21 €) Philipp-Diehl-Stiftung (Kapital: 871.867,19 €) Liesel-Fischer-Stiftung (Kapital: 621.673,44 €) ⇒ Zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger, in Darmstadt ansässiger Gemeindeange- höriger ⇒ Zusätzliche Unterstützung bedürftiger gefährdeter Kin- der Darmstädter Bürger, um sie einen geeigneten Beruf erlernen zu lassen ⇒ Förderung von bedürftigen Darmstädter Waisenkindern, Halbwaisen und Kindern aus gestörten Familien Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszweck, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer- Stiftung) (Kapital: 1.911.388,84 €) ⇒ Zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger Darmstädter Bürger/innen und deren Kinder, sozial benachteiligter Darmstädter Kinder in der Schul- und Berufsausbildung sowie Darmstädter Wai- senkinder, Halbwaisen und Kinder aus zerrütteten Familien Mit der Zusammenführung soll die Verwaltung vereinfacht und für die Mittelvergabe zur Erfüllung der Stiftungszwecke mehr Gestaltungsspielraum erreicht werden, um dem Anspruch der Gemeinnützigkeit weiterhin gerecht werden zu können. So können z. B. auch größere Projekte eher und unter Umstän- den regelmäßig gefördert werden. Die vorgeschlagene Vorgehensweise sowie die neue Satzung der „Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszweck, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer- Stiftung“ ist mit dem Finanzamt Darmstadt abgestimmt und entspricht den Vorschriften der Abgaben- ordnung. Darmstadt, 9. März 2012 Der Dezernent IV André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0089
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.03.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00