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2012/0089

Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung; Zusammenführung zur 'Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung)'

Magistratsvorlage 09.03.2012

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1298 Zeichen

Satzung der 
Liesel-Fischer-Stiftung 
§ 1 
Die Liesel-Fischer-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
Abgabenordnung. 
Zweck der Stiftung ist die Förderung von bedürftigen Darmstädter Waisenkindern, Halbwaisen und 
Kindern aus gestörten Familien. Die Unterstützung geschieht durch Sachleistungen, sonstige 
einmalige Beihilfen und durch Unterstützung in der Berufsausbildung. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Jugendpflege und 
Jugendfürsorge. 
§ 2 
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
§ 3 
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
§ 4 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
§ 5 
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung 
an die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
Darmstadt, 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
DER MAGISTRAT 
Jochen Partsch Rafael Reißer 
Oberbürgermeister Bürgermeister

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1836 Zeichen

Satzung der 
Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung 
(vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und 
Liesel-Fischer-Stiftung) 
§ 1 
In der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung sind die ehemaligen rechtlich unselbständigen Stif-
tungen der Stadt Darmstadt 
- Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, 
- Philipp Diehl Stiftung und 
- Liesel Fischer Stiftung 
zusammengefasst. 
Mit Sitz in Darmstadt verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger Darmstädter Bür-
ger/innen und deren Kinder, sozial benachteiligter Darmstädter Kinder in der Schul- und Be-
rufsausbildung sowie Darmstädter Waisenkinder, Halbwaisen und Kinder aus zerrütteten Fami-
lien. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendungen an hilfsbedürftige Per-
sonen im Sinne des § 53 AO. Die Förderung erfolgt durch Sach- und Geldleistungen an Einzel-
personen, soziale Institutionen und Ausbildungsbetriebe. 
§ 2 
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
§ 3 
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
§ 4 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
§ 5 
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
§ 6 
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen 
der Stiftung an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
Darmstadt, 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
DER MAGISTRAT 
Jochen Partsch Rafael Reißer 
Oberbürgermeister Bürgermeister

anlage 3

1271 Zeichen

Satzung
der
Liesel-Fischer-Stiftung

& 1

Die Liesel-Fischer-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt aus-
"schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von bedürftigen Darmstädter
Waisenkindern, Halbwaisen und Kindern aus gestörten Familien. Die
Unterstützung geschieht durch Sachleistungen, sonstige einmalige
Beihilfen und durch Unterstützung in der Berufsausbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
der Jugendpflege und Jugendfürsorge.

82

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirt-
schaftlichen Zwecke.

$ 3

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.

84a

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

85

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die

Stadt Darmstadt,

‘

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mild-
tätige Zwecke zu verwenden hat.

Na
Günther Metzger Blöcker
Oberbürgermeister . Stadtkämmerer

Darmstadt, 09.10.1984

GISTRAT DER
DARMSTADT

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1136 Zeichen

Seart zung
der
Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke

.

1

Die Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke mit Sitz in Darm-
stadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild-
tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger,
in Darmstadt ansässiger Gemeindeangehöriger.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der
Mildtätigkeit.

82
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaft-
lichen Zwecke.

3

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen-
det werden.

84

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

55

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen der Stiftung an die

Stadt Darmstadt,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
dt, 09.10.1984

GISTRAT DER
STADT

Günther Metz Blöcker
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

anlage 2

1184 Zeichen

Satzung der 
Philipp-Diehl-Stiftung 
§ 1 
Die Philipp-Diehl-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
Abgabenordnung. 
Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung bedürftiger gefährdeter Kinder Darmstädter. 
Bürger, um sie einen geeigneten Beruf erlernen zu lassen. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Bildung und Erziehung. 
§ 2 
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
§ 3 
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
§ 4 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
§ 5 
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung 
an die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
Darmstadt, 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
DER MAGISTRAT 
Jochen Partsch Rafael Reißer 
Oberbürgermeister Bürgermeister

anlage 1

1123 Zeichen

Satzung
der
Philipp-Diehl-Stiftung

81

Die Philipp-Diehl-Stiftung mit Sitz in Darmstadt verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung bedürftiger
gefährdeter Kinder Darmstädter Bürger, um sie einen geeigneten

Beruf erlernen zu lassen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
der Bildung und Erziehung.

82
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirt-
schaftlichen Zwecke.

8 3
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.

84
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. ö

85

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die

Stadt Darmstadt,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mild-
tätige Zwecke zu verwenden hat.

Darmstadt, 09.10.1984

Günther Metzger Blöcker
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

2012/0089

4299 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.03.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0089 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
108 
 
Produkt-Nr.: 111230 
Kostenstelle: 010-023-1100 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 1112-31 Sachkonto:       
 
Betreff: Darmstädter Stiftung für Wohltätigk eitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-
Fischer-Stiftung; 
Zusammenführung zur "Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stif-
tung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und Li esel-Fischer-Stiftung)")“ 
 
Vorlage vom: 09.03.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die § 5 der Satzungen der Philipp-Diehl-Stiftung und der Liesel-Fischer-Stiftung werden jeweils da-
hingehend geändert, dass bei deren Auflösung das Vermögen an die Darmstädter Wohltätigkeitsstif-
tung fällt. 
 
2. Die Satzung der Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke wird hinsichtlich des Namens und 
des Stiftungszweckes geändert. 
 
3. Die Philipp-Diehl-Stiftung und die Liesel-Fischer-Stiftung werden aufgelöst und das Vermögen wird an 
die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung (Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszweck, Philipp-
Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-Stiftung) übertragen.

- 2 - 
Anlagen: Satzung der Philipp-Diehl-Stift ung vom 09.10.1984 
Entwurf neue Satzung der Philipp-Diehl-Stiftung 
Satzung der Liesel-Fischer-Stiftung vom 09.10.1984 
Entwurf neue Satzung der Liesel-Fischer-Stiftung 
Satzung der Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke vom 09.10.1984 
Entwurf neue Satzung für die Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 9. März 2012  
 
Nachdem im Jahr 2010 eine Reihe von rechtlich unselbständigen Stiftungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt aufgelöst und der Bürgerstiftung Darmstadt zugestiftet wurden, sind noch drei vom Stif-
tungszweck her ähnlich gelagerte Stiftungen bei der Stadt verblieben, die nun zu einer großen Stiftung 
zusammengefasst werden sollen. Es ist beabsichtigt, diese rechtlich unselbständige Stiftung auch auf 
Dauer bei der Stadt zu belassen. 
 
Darmstädter Stiftung für Wohltä-
tigkeitszwecke 
 
(Kapital: 417.848,21 €) 
Philipp-Diehl-Stiftung 
 
(Kapital: 871.867,19 €) 
Liesel-Fischer-Stiftung 
 
(Kapital: 621.673,44 €) 
 
⇒  Zusätzliche Unterstützung 
hilfsbedürftiger, in Darmstadt 
ansässiger Gemeindeange-
höriger 
 
⇒  Zusätzliche Unterstützung 
bedürftiger gefährdeter Kin-
der Darmstädter Bürger, um 
sie einen geeigneten Beruf 
erlernen zu lassen 
 
⇒  Förderung von bedürftigen 
Darmstädter Waisenkindern, 
Halbwaisen und Kindern aus 
gestörten Familien 
 
 
 
Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung  
(Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszweck, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-
Stiftung) 
 
(Kapital: 1.911.388,84 €) 
 
⇒  Zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger Darmstädter Bürger/innen und deren Kinder, sozial 
benachteiligter Darmstädter Kinder in der Schul- und Berufsausbildung sowie Darmstädter Wai-
senkinder, Halbwaisen und Kinder aus zerrütteten Familien 
 
 
Mit der Zusammenführung soll die Verwaltung vereinfacht und für die Mittelvergabe zur Erfüllung der 
Stiftungszwecke mehr Gestaltungsspielraum erreicht werden, um dem Anspruch der Gemeinnützigkeit 
weiterhin gerecht werden zu können. So können z. B. auch größere Projekte eher und unter Umstän-
den regelmäßig gefördert werden. 
 
Die vorgeschlagene Vorgehensweise sowie die neue Satzung der „Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung 
(Vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszweck, Philipp-Diehl-Stiftung und Liesel-Fischer-
Stiftung“ ist mit dem Finanzamt Darmstadt abgestimmt und entspricht den Vorschriften der Abgaben-
ordnung. 
 
 
Darmstadt, 9. März 2012 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 9
TOP 108 beschließend
TOP 18

Details

Vorlagen-Nr.
2012/0089
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.03.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00