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2020/0341

Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts

Magistratsvorlage 03.11.2020

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Punkt 36: Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-
Beihilferechts 
 (V-Nr. 2020/0341) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: SPD

2020/0341

13095 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.11.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Amt für Wohnungswesen  
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0341 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der BVD WoBau GmbH &  Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -Beihilferechts  
 
Vorlage vom: 03.11.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD WoBau GmbH & Co. KG durch den als Anlage 
beigefügten Betrauungsakt mit den dort in Ziffer 2.1 beschriebenen Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.  
 
 
Anlagen: Betrauungsakt BVD WoBau GmbH & Co. KG  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020: 
 
 
1. 
Auf Grundlage des von der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2018 (Magistratsvorlage 
Nr. 2018/0312) beschlossenen „Eckpunktepapiers zur Verwertung und Entwicklung der 
ehemaligen Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung“ hat die BVD 
New Living GmbH & Co. KG  (BVD NL), eine Tochtergesellschaft der Bauverein AG, die 
vorgenannten ehemaligen Konversionsflächen (nunmehr: Ludwigshöhviertel) von der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben. 
 
Nach Maßgabe der Stadtentwicklungsziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
entsprechend der Beschlüsse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung 
des sozial geförderten Wohnungsbaus (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031, Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017) sowie des von der 
Stadtverordnetenversammlung am 25.06.2020 beschlossenen Städtebaulichen Vertrages 
(Magistratsvorlage Nr. 2020/0150) wird auch bei der Entwicklung des Ludwigshöhviertels ein 
erheblicher Anteil an sozial gefördertem Wohnungsbau realisiert werden.  
 
Vor diesen Hintergrund gewährte die BImA der BVD NL bei Erwerb der Liegenschaften nach 
Maßgabe der „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten 
Abgabe von Grundstücken“ (Verbilligungsrichtlinie – VerbR) einen Kaufpreisabschlag für 
diejenigen Kaufobjekte bzw. Liegenschaftsteile, die im Geschosswohnungsbau für Zwecke des 
sozialen Wohnungsbaus genutzt werden sollen. 
 
Da sich der nach der Verbilligungsrichtlinie an die BVD NL zu gewährende Kaufpreisabschlag 
als Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts darstellt, war erforderlich und im Übrigen 
auch von der BImA ausdrücklich verlangt, dass zugunsten der BVD NL seitens der Stadt ein 
Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch den Kaufpreisabschlag 
beihilferechtlich legitimiert wird. 
 
Eine solche Betrauung der BVD NL und der Erlass eines entsprechenden Betrauungsaktes 
wurden von der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2018 (Magistratsvorlage Nr. 
2018/0274) beschlossen. 
 
2. 
Nunmehr ist vorgesehen, dass ein Großteil des im Ludwigshöhviertels vorgesehenen sozialen 
Wohnungsbaus durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG (BVD WoBau), eine 100%-ige 
Tochtergesellschaft der Bauverein AG, durchgeführt wird. 
 
Mit der Übertragung auf die BVD WoBau entstehen steuerliche Vorteile, wie sie bereits in der 
Magistratsvorlage Nr. 2018/0253  (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
11.12.2018) betreffend „Gründung von drei GmbH & Co. KGs durch die bauverein AG“ 
ausführlich dargelegt sind. Vorteilhaft ist weiterhin, dass die BVD WoBau ausschließlich den 
sozialen Wohnungsbau im Ludwigshöhviertel umsetzen soll. Anders als bei der BVD NL entfällt 
deshalb bei der BVD WoBau die Notwendigkeit einer buchhalterischen Trennung von Kosten 
und Erlösen zwischen dem (gemäß dem Betrauungsakt) betrauten Geschäftsbereich des 
Unternehmens und sonstigen Geschäftsbereichen. 
 
Von den im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus im Ludwigshöhviertel vorgesehenen 
insgesamt ca. 610 Wohnungen (ca. 340 Wohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen

- 4 - 
und ca. 270 Wohnungen für Haushalte mit mittleren Einkommen) sollen ca. 350 Wohnungen 
durch die BVD WoBau errichtet werden. 
 
Die übrigen ca. 260 Wohneinheiten des sozial geförderten Wohnungsbaus im 
Ludwigshöhviertel werden durch andere Investoren errichtet, die entsprechende Erfahrungen 
beim Bau und der Bewirtschaftung von Sozialwohnungen nachweisen müssen. Für diese 
Investoren wird ebenfalls eine Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sein. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt zu 
gegebener Zeit durch separate Magistratsvorlage. 
 
 
3. 
Für den von der BVD WoBau vorgesehenen sozialen Wohnungsbau werden die entsprechenden 
Liegenschaftsteile und insoweit insbesondere auch die Verpflichtung zur Realisierung solcher 
Bauprojekten nach den Bestimmungen des o. a. Städtebaulichen Vertrages von der BVD NL an 
die BVD WoBau durch Kaufvertrag übertragen. 
 
Der von der BImA der BVD NL seinerzeit gewährte Kaufpreisabschlag wird nach der 
Verbilligungsrichtlinie an die BVD WoBau weitergegeben und stellt sich damit sodann als 
Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts zugunsten der BVD WoBau dar. Daher ist 
notwendig und auch von der BImA gefordert, dass nunmehr zugunsten der BVD WoBau seitens 
der Stadt ein Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch die 
Weitergabe des Kaufpreisabschlags beihilferechtlich legitimiert wird. 
 
Da die BImA aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur wirtschaftlichen Verwertung von 
Immobilien selbst keine Betrauungsakte vornehmen kann, ist regelmäßig die Kommune (hier: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt), in deren Verantwortung auch die Versorgung der Bevölkerung 
in der Kommune mit bezahlbarem Wohnraum liegt, die Stelle, die die Betrauung vorzunehmen 
hat. Die Stadt agiert in diesem Fall in Abstimmung mit der BImA als „betrauende Stelle“ 
während der Vorteil letztlich von der BImA als „Ausgleichsleistende“ gewährt wird. Diese 
Konstruktion ist seitens der BImA bundesweit etabliert und vielfach angewandt. 
 
Dem wird durch die vorliegende Magistratsvorlage und den beigefügten Betrauungsakt 
Rechnung getragen. 
 
Gegenüber dem zugunsten der BVD NL erlassenen Betrauungsakt (s. o.) wurde der 
Betrauungsakt für die BVD WoBau redaktionell angepasst und überarbeitet, entspricht diesem 
aber umfassend hinsichtlich seines inhaltlichen Regelungsgehalts.  
 
4. 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen (hier: BVD NL) 
grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union – AEUV). Beihilferelevante Vorgänge in diesem Sinne sind alle von der 
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, wie hier die 
Veräußerung von Grundstücken zu verbilligten, nicht marktüblichen Konditionen.  
 
Solche Beihilfen bzw. Vorteilsgewährungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und 
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, 
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem 
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf 
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).

- 5 - 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform -Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem 
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.: 
 
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem  
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
– das Unternehmen, hier die BVD NL, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – 
für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird; 
– ein Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der 
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende 
Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die 
Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen 
zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und 
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Diesen Voraussetzungen wird im Falle der BVD WoBau durch den als Anlage beigefügten 
Betrauungsakt entsprochen. 
 
Bei der BVD WoBau handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bauverein AG.  
Es ist Ziel des Unternehmens, die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für 
breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des 
Gesellschaftsvertrages der BVD WoBau: 
 
„Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung, Bebauung, Verwaltung und 
Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die 
Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen sowie 
die Schaffung der dazu notwendigen Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich 
dabei an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der 
Sozialverträglichkeit.“ 
 
Die Schaffung von Wohnraum für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, einschließlich aller zur 
Erledigung und Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen und Geschäfte, wie von der  
BVD WoBau im Ludwigshöhviertel vorgesehen ist, wird von er EU-Kommission beihilferechtlich 
grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 
eingeordnet, mithin als Leistung, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommt und 
typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden kann. Nach Maßgabe des 
Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für solche Leistungen somit durch Betrauungsakt 
beihilferechtlich privilegiert werden.

- 6 - 
Durch den beigefügten Betrauungsakt wird bewirkt, dass die BVD WoBau mit den in Ziffer 2.1 
aufgeführten DAWI im Bereich des sozialen Wohnungsbaus förmlich betraut wird. Die 
Wahrnehmung solcher Gemeinwohlaufgaben ist zudem Gegenstand des Unternehmens wie er 
auch im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt (s. o.). Insbesondere die verbilligte oder 
unentgeltliche Übertragung an Liegenschaften im Ludwigshöhviertel wird als beihilferelevanter 
Vorteil und damit als staatliche Ausgleichsleistung im Sinne der Ziffer 4.2 des Betrauungsaktes 
für die von dem Unternehmen erbrachten DAWI gewährt. Diese Ausgleichsleistungen werden 
gemäß Ziffer 4.5 des Betrauungsaktes, wie vom Freistellungsbeschluss verlangt, auf den 
Ausgleich des Defizits beschränkt, welches dem Unternehmen aus der Erbringung von 
Gemeinwohlverpflichtungen entsteht, die ihm zuvor im Rahmen der Betrauung auferlegt 
wurden. Mithin darf durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zu einer Überkompensation bei der betrauten 
BVD WoBau kommen. Die notwendigen Regelungen zur Sicherstellung des 
Überkompensationsverbotes enthält der Betrauungsakt in Ziffer 6.  
 
Soweit die BVD WoBau künftig doch eventuell nicht ausschließlich Tätigkeiten erbringen sollte, 
die als betrauungsfähig auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses anzusehen sind, bedarf es 
einer Trennungsrechnung nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses. Danach müssen die 
nicht betrauungsfähigen Tätigkeiten buchhalterisch getrennt von den betrauten DAWI -
Tätigkeiten erfasst werden. Hierfür sieht der Betrauungsakt in den Ziffern 2.2 und 5 vorsorglich 
die beihilferechtlich notwendigen Regelungen vor. 
 
 
Die Veräußerung der Liegenschaften von der BVD NL an die BVD WoBau ist mit der BImA 
abgestimmt. Der BImA lag auch der beigefügte Betrauungsakt zur  Abstimmung vor. Die BImA 
hat hierzu keinerlei Einwände erhoben. 
 
 
 
Darmstadt, den 03.11.2020 
 
Der Dezernent I     Die Dezernentin V   
 
 
 
Jochen Partsch     Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister     Stadträtin

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28329 Zeichen

Der Magistrat  
Postfach 11 10 61  
64225 Darmstadt    
    
Gegen Empfangsbestätigung  
 
BVD WoBau GmbH & Co. KG  
Herren Geschäftsführer  
Armin Niedental und German Nogueira Perez  
Siemensstraße 20  
64289 Darmstadt  
  
 
Der Magistrat 
  
  
Neues Rathaus am Luisenplatz  
Luisenplatz 5  A 
64283 Darmstadt  
 
Ihr Zeichen  Unser Zeichen   Datum 
      30 – 11321 – Fl        
 
 
Vollzug der Hessischen Gemeindeordnung  (HGO), des Hessischen Wohnraumfördergesetzes  
(HWoFG) und des Beschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 
(Freistelllungsbeschluss) 
 
Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung 
zur Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus 
 
 
 
Bescheid 
 
 
Sehr geehrter Herr Niedenthal,  
sehr geehrter Herr Nogueira Perez, 
 
der vorliegende Beschied ergeht auf Basis von § 2 Hessische Gemeindeordnung – HGO1 i.V.m. §§ 3 Abs. 
1 und 2 Hessisches Wohnraumfördergesetz – HWoFG2 und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben, Ellerstraße 56, 53119 Bonn, der bauverein AG und der BVD New Living GmbH & Co 
KG, beide Siemensstraße 20, 64289 Darmstadt, als Grundlage für die Tätigkeit der BVD WoBau GmbH & 
Co. KG im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Darmstadt und die Gewährung von 
Ausgleichsleistungen zu diesem Zweck, und ist zugleich ein 
 
                                                           
1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) 
2 Hessisches Wohnraumfördergesetz - HWoFG - vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
23.06.2020 (GVBl. S. 430)

2 
Betrauungsakt 
 
nach Maßgabe des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
(AEUV)3 und des Beschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011
4 (nachfolgend: 
Freistellungsbeschluss). 
 
Dieser Betrauungsakt ist Grundlage für die Erbringung der Dienstleistung des sozialen Wohnungsbaus 
durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG sowie für die Gewährung sämtlicher finanzieller Vorteile 
zugunsten der BVD WoBau GmbH & Co. KG nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Er wurde 
durch die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am …………… beschlossen.  
 
 
1. Gemeinwohlaufgabe (Art. 2 Freistellungsbeschluss) 
 
1.1. Nach § 2 HGO i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2 HWoFG wirkt die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der 
sozialen Wohnraumförderung mit. Auf dieser Grundlage kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach freiem Ermessen und innerhalb ihrer finanziellen Kapazitäten entscheiden, zur 
sozialverträglichen Wohnraumversorgung zugunsten der Haushalte mit geringem und mittlerem 
Einkommen, die Schwierigkeiten haben, auf dem freien Wohnungsmarkt bezahlbare Wohnungen 
zu finden, beizutragen. 
 
1.2. Bei der Erfüllung dieser Gemeinwohlverpflichtung handelt es sich um eine Dienstleistung von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse i.S.d. Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 2 Abs. 1 lit. c) 
Freistellungsbeschluss. 
 
 
2. Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (Art. 4 Freistellungsbeschluss) 
 
2.1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD WoBau GmbH & Co. KG, eingetragen im 
Handelsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter HRA 86091, mit der Erbringung der folgenden 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf dem Gebiet des sozialen 
Wohnungsbaus in Darmstadt: 
 
a. Planung, Schaffung und Bereitstellung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus 
zugunsten unterer und mittlerer Einkommensschichten nach Maßgabe der Regelungen des 
HWoFG, des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes - HWoBindG5, der Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung6 und der Richtlinien der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus7; 
 
b. Wahrnehmung aller Geschäfte, die den unter lit a) genannten Dienstleistungen dienen, diese 
ermöglichen oder mit denen diese Dienstleistungen gefördert werden. 
                                                           
3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008, ABl. 
EU C 115 S. 47, zuletzt geändert durch Artikel 2 Änderungsbeschluss 2012/419/EU vom 11.07.2012, ABl. EU L 204, 
S. 131 
4 Beschluss 2012/21/EU der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse betraut sind, ABl. EU L 7/3 vom 11. Januar 2012 
5 Hessisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Hessisches 
Wohnungsbindungsgesetz - HWoBindG - in der Fassung vom 03.04.2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 23.06.2020 (GVBl. S. 430) 
6 Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung vom 28.06.2018 
7 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus vom 30.07.2018

3 
 
 
2.2. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG erbringt derzeit keine Dienstleistungen, die nicht zu den unter 
Ziffer 2.1 dieses Bescheides aufgeführten Dienstleistungen zählen. Sofern sie in Zukunft solche 
Tätigkeiten ausübt (z.B. Entwicklung und Verkauf von Grundstücken, Schaffung von 
freifinanziertem Wohn- und Gewerberaum), ist sie verpflichtet, eine buchhalterische Trennung der 
Kosten und Erlöse aus diesen Tätigkeiten nach Maßgabe der Ziffer 5 dieses Bescheides zu  führen. 
 
 
3. Dauer der Betrauung (Art. 2 Abs. 2 Freistellungsbeschluss) 
 
Die Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren (nachfolgend: Betrauungszeitraum). Dieser beginnt mit 
der Bekanntgabe dieses Bescheides. 
 
 
4. Beschreibung, Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Art. 4 und  5 
Freistellungsbeschluss) 
 
4.1. Der BVD WoBau GmbH & Co. KG können zur Finanzierung der durch die Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Ziffer 2.1 entstehenden Kosten 
Ausgleichsleistungen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben, ein Unternehmen, an dem die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar 
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, insbesondere die BVD New Living GmbH & Co. KG, oder 
durch andere staatliche Stellen gewährt werden. 
 
4.2. Zu den hiernach finanzierbaren Kosten aus der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse nach Ziffer 2.1. gehören auch solche Kosten, die bereits vor 
Bekanntgabe dieses Betrauungsaktes entstanden sind, z.B. durch Planungsleistungen und 
ähnliche vorgreifliche Dienstleistungen. 
 
4.3. Die Ausgleichsleistung liegt insbesondere in der verbilligten oder unentgeltlichen Übertragung des 
Eigentums an Liegenschaften im Ludwigshöhviertel (ehemalige Cambrai- Fritsch-Kaserne und 
Jefferson-Siedlung), Flurgrundstücke 22 und 58, im Einklang mit der Richtlinie der Bundesanstalt 
für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (im Folgenden: VerbR) in der 
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages geltenden Fassung. Die Liegenschaften werden 
von der BVD New Living GmbH & Co. KG, das die vorgenannten Grundstücke auf der Grundlage 
der VerbR von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbilligt erworben hat, an die BVD 
WoBau GmbH & Co. KG übertragen. 
 
4.4. Darüber hinaus bleibt es der Wissenschaftsstadt Darmstadt unbenommen, der BVD WoBau GmbH 
& Co. KG weitere Ausgleichsleistungen in anderen Formen zu gewähren, beispielsweise in Form 
von avalprovisionsfreien Bürgschaften, zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen und Investitions- 
und Betriebskostenzuschüssen. 
 
4.5. Die Ausgleichsleistungen – gleich welcher staatlichen Stelle – dürfen nicht über das hinausgehen, 
was erforderlich ist, um die wirtschaftlichen Nachteile im Ausgleichszeitraum abzudecken, die 
durch die Erbringung der in Ziffer 2.1 festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse verursacht werden und diesen zurechenbar sind. Der Nachteil lässt 
sich nach Artikel 5 Abs. 2 S. 2 Freistellungsbeschluss aus der Differenz zwischen den Nettokosten 
der BVD WoBau GmbH & Co. KG aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und 
den Nettokosten oder Gewinnen der BVD WoBau GmbH & Co. KG ohne eine solche Verpflichtung

4 
berechnen (nachfolgend: wirtschaftlicher Netto-Gesamtnachteil). 
 
4.6. Der Betrag des wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils ist jährlich im Vorhinein anhand des 
jeweiligen durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes zu ermitteln. 
Alle Begünstigungen sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder anderweitig nachzuweisen. 
Der Wirtschaftsplan ist nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Gewinn-  und 
Verlustrechnung aufzustellen. Die Berechnung der Ausgleichszahlung ist zwingend separat für die 
betraute Gemeinwohlaufgabe nach Ziffer 2.1 durchzuführen, sofern die BVD WoBau GmbH & Co. 
KG daneben noch Dienstleistungen im Sinne der Ziffer 2.2. ausübt. Es ist im Wirtschaftsplan 
anzugeben, nach welchen Parametern diese Zuordnung erfolgt. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG 
stellt die entsprechenden Nachweise der Wissenschaftsstadt Darmstadt unaufgefordert zur  
Verfügung. 
 
 
5. Trennungsrechnung (Art. 5 Abs. 9 Freistellungsbeschluss) 
 
5.1. Sofern die BVD WoBau GmbH & Co. KG in Zukunft Dienstleistungen erbringt, die keine 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, sind die Kosten und Erlöse der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Ziffer 2.1) und der weiteren, nicht von diesem 
Betrauungsakt umfassten Tätigkeiten (Ziffer 2.2) in der Buchführung der BVD WoBau GmbH & Co. 
KG getrennt zu erfassen. Die rechnungsmäßige Trennung hat die Anforderungen gemäß § 3 
Transparenzrichtlinie-Gesetz-TranspRLG8 zu erfüllen. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG erstellt 
hierfür eine Trennungsrechnung aus dem Erfolgsplan für das Planjahr und der testierten Gewinn 
und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. Darin ist auch anzugeben, nach 
welchen Parametern die Kosten und Einnahmen den einzelnen Tätigkeitsbereichen zugeordnet 
werden. Über die Rechnungslegungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für 
einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehr Tätigkeiten entfallen, sind 
Aufzeichnungen zu führen. 
 
5.2. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG hat die Trennungsrechnung gemeinsam mit dem Jahresabschluss 
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eigene Kosten prüfen zu lassen und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nach Ende eines Wirtschaftsjahres zusammen mit dem 
Jahresabschluss vorzulegen. 
 
 
6. Vermeidung von Überkompensation (Art. 4 lit. e) und Art. 6 Freistellungsbeschluss) 
 
6.1. Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von 
Ausgleichsleistungen während des gesamten Betrauungszeitraums erfüllt werden und durch die 
Ausgleichsleistungen nach Ziffer 4 keine Überkompensation der BVD WoBau GmbH & Co. KG für 
die Erbringung von Dienstleistungen nach allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Ziffer 2.1 
entsteht, legt die BVD WoBau GmbH & Co. KG jährlich mit der Vorlage eines jeden 
Jahresabschlusses eine durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in zertifizierte Berechnung 
des jeweils durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4.5. 
verursachten wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils des jeweiligen Geschäftsjahres vor. 
 
6.2. Kommt es in einem Geschäftsjahr zu einer Überschreitung des EU-beihilfenrechtlich zulässigen 
Ausgleichsbetrages nach Ziffer 6.1. um bis zu 10% des jährlichen Ausgleichs, ist die 
                                                           
8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26.07.2000 zur Änderung der Richtlinie 
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen 
Unternehmen - TranspRLG vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I 
S. 3364)

5 
Überschreitung innerhalb eines zusammenhängenden dreijährigen Betrachtungszeitraums zu 
kompensieren. Der dreijährige Betrachtungszeitraum beginnt spätestens mit dem Jahr der 
Überschreitung. Bezogen auf den dreijährigen Betrachtungszeitraum dürfen dann die kumulierten 
Ist-Ausgleiche die gemäß Ziffer 6.1. EU-beihilfenrechtlich maximal zulässigen kumulierten 
Ausgleichsleistungen nicht überschreiten. 
 
6.3. Beträgt die in einem Geschäftsjahr festgestellte Überschreitung des EU-beihilfenrechtlich 
zulässigen Ausgleichsbetrages nach Ziffer 6.1. mehr als 10% des jährlichen Ausgleichs, hat die 
BVD WoBau GmbH & Co. KG die Überkompensation unverzüglich nach ihrer Feststellung 
einschließlich einer Verzinsung nach § 49a Abs. 3 S. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – 
HVwVfG9 an die Wissenschaftsstadt Darmstadt oder die ausgleichsleistende Stelle 
zurückzugewähren. 
 
6.4. Besteht die Ausgleichsleistung allein in der verbilligten Abgabe des Grundstückes durch die 
ausgleichsleistende Stelle, so fordert die ausgleichsleistende Stelle die BVD WoBau GmbH & Co. 
KG zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Das Nähere bestimmen die VerbR und der 
Kaufvertrag zwischen der ausgleichsleistenden Stelle und der BVD WoBau GmbH & Co.  KG. 
 Besteht die Ausgleichsleistung aus Förderungen unterschiedlicher staatlicher Stellen, so ist jede 
ausgleichsleistende Stelle zur Rückforderung bis zur Höhe ihrer Ausgleichsleistung in der 
Reihenfolge der Förderung, beginnend mit der zeitlich letzten Förderung, berecht igt. Für die 
zeitliche Reihenfolge der ausgleichsleistenden Stellen ist das Datum der notariellen Beurkundung 
des Grundstückes bzw. die Auszahlung der Förderung maßgebend. Verzichtet die nach Satz 1 und 
2 zunächst berechtigte Stelle auf die Rückforderung, so ist die ihr in der Reihenfolge nachfolgende 
ausgleichsleistende Stelle zur Rückforderung berechtigt. Fordert keine der ausgleichsleistenden 
Stellen die Überkompensation zurück, wird die Überkompensation durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zurückgefordert. 
 
6.5. Misslingt die Kompensation nach Ziffer 6.3 und übersteigen die Ausgleichsleistungen die 
Nettokosten (Überkompensation), hat die BVD WoBau GmbH & Co. KG den eventuellen Eintritt 
eines EU-beihilfenrechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
die ausgleichsleistende Stelle und die BVD WoBau GmbH & Co. KG werden einvernehmlich 
festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt. 
 
 
7. Vorhalten von Unterlagen, Berichtspflichten (Art. 8 und 9 Freistellungsbeschluss) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, 
ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, 
während des Betrauungszeitraums und mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ende 
des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
 
 
8. Änderungen 
 
Änderungen zu diesem Bescheid sind nur durch rechtsverbindliche Änderungsbescheide möglich, die auf 
diesen Bescheid ausdrücklich Bezug nehmen. 
 
 
                                                           
9 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S 18), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570); die Bestimmung lautet: „Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der 
Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.“

6 
 
Begründung: 
 
1. Tatsächliche Gründe 
 
Die BVD WoBau GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der bauverein AG, die eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist. Unternehmensgegenstand der BVD WoBau 
GmbH & Co. KG ist es, die Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. 
Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 05.03.2018: 
 
„Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb, die Entwicklung, Bebauung, Verwalt ung 
und Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die 
Wohnversorgung breiter Schichten der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen sowie die 
Schaffung der dazu notwendigen Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich dabei 
an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der 
Sozialverträglichkeit.“ 
 
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat Grundstückseigentum an den Liegenschaften, im 
Ludwigshöhviertel (ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung), Flurgrundstücke 22 
und 58, nach Maßgabe der VerbR auf die BVD New Living GmbH & Co. KG, eine weitere 
Tochtergesellschaft der bauverein AG, übertragen. Die BVD New Living GmbH & Co. KG ist bereits nach 
Maßgabe des Freistellungsbeschlusses mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse mit Betrauungsakt vom 17.12.2018 durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
betraut worden. 
 
Die vorgenannten, von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworbenen Grundstücke sollen  
teilweise für den sozialen Wohnungsbau bebaut und genutzt werden. Die dem sozialen Wohnungsbau 
dienenden Grundstücke sollen nach Maßgabe der VerbR und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben von der BVD New Living GmbH & Co. KG auf die BVD WoBau GmbH & Co. KG 
weiter übertragen werden, damit diese auf den Grundstücken Wohnungen für die Zwecke des sozialen 
Wohnungsbaus errichtet und bewirtschaftet. Die auf dieser Grundlage errichteten Wohnungen sollen 
durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG mietweise an Haushalte mit niedrigem und mittleren 
Einkommen überlassen werden, die die Voraussetzungen der sozialen Wohnraumförderung (HWoFG, 
HWoBindG, Landesrichtlinien und städtischen Richtlinien usw.) erfüllen. 
 
 
2. Rechtliche Gründe 
 
Zu Ziffer 1 des Tenors:  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt nach § 2 HGO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 HWoFG bei der sozialen 
Wohnraumförderung mit. Der Bedarf an Sozialwohnraum ist im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt für Haushalte mit geringerem und mittlerem Einkommen im Rahmen der freifinanzierten 
Wohnungsbautätigkeit nicht abdeckbar. Wegen der zunehmenden Wohnungsknappheit in städtischen 
Ballungsräumen, zu denen auch Darmstadt gehört, wird es zunehmend auch für Haushalte aus 
mittleren Einkommensschichten schwierig, bezahlbare Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt zu 
erhalten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt insoweit eine Unterversorgung der Bevölkerung mit 
sozialem Wohnraum fest. 
 
Zu Ziffer 2 des Tenors:  
 
Die Dienstleistungen der BVD WoBau GmbH & Co. KG tragen dazu bei, die Bevölkerung auf dem Gebiet

7 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Wohnraum zu sozialverträglichen Preisen zu versorgen und der 
Unterversorgung mit sozialem Wohnraum insoweit entgegen zu wirken. Die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt bekräftigt damit im Einklang mit Art. 2 lit. c) Freistellungsbeschluss, dass die von der BVD 
WoBau GmbH & Co. KG erbrachten Dienstleistungen, wie sie in § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages 
aufgeführt sind und in dem Umfang, in dem sie in diesem Betrauungsakt ausdrücklich als solche definiert 
sind, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV  
sind. 
 
Nicht von der Betrauung umfasst sind etwaige wettbewerbliche Tätigkeiten der BVD WoBau GmbH  & Co. 
KG wie Grundstücksentwicklung, Verkauf von Grundstücken, Schaffung und Verwaltung von 
freifinanziertem Wohn- und Gewerberaum, weil die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei diesen 
Dienstleistungen keine Unterversorgung erkennt und sie deshalb nicht als Dienstleistunge n von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einordnet. 
 
Zu Ziffer 3 des Tenors:  
 
Die Dauer des Betrauungszeitraums von zehn Jahren ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 
Freistellungsbeschluss. 
 
Zu Ziffer 4 des Tenors:  
 
Der vorliegende Betrauungsakt bildet die EU-beihilfenrechtliche Grundlage für die Legitimation 
sämtlicher finanzieller Vorteile der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben sowie kommunaler Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, an der diese 
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Beteiligung hält, sowie sonstiger staatlicher Stellen 
zugunsten der BVD WoBau GmbH & Co. KG. 
 
Die Höhe des Ausgleichsbetrags lässt sich als Differenz zwischen den Nettokosten der BVD WoBau 
GmbH & Co. KG aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Vergleich zu der 
Situation ohne eine solche Verpflichtung berechnen (Art. 5 Abs. 2 S. 2 Freistellungsbeschluss,  sog. net-
avoided-cost-Methode). Diese Methode bietet sich an, weil regelmäßig im sozialen Wohnungsbau keine 
oder nur geringe Jahresfehlbeträge entstehen. Die Höhe des zulässigen Ausgleichsbetrags lässt sich in 
diesem Fall mangels Defizite nicht als die Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen (Art. 5 
Abs. 2 S. 1 Freistellungsbeschluss, sog. Kostenallokationsmethode) berechnen. Damit dient die net-
avoided-cost-Methode bzw. der Ansatz des wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils dazu, Unternehmen 
wie die BVD WoBau GmbH & Co. KG nicht schlechter zu stellen als solche, die Jahresfehlbeträge 
verzeichnen. Die maximal zulässige Höhe des Ausgleichs lässt sich anhand einer Berechnung fiktiver 
Einnahmen und Kosten berechnen: Maximal zulässig ist nach der net-avoided-cost-Methode der 
Ausgleich sämtlicher Mindererlöse, die der BVD WoBau GmbH & Co. KG entstehen, weil sie durch die 
Bereitstellung von sozialem Wohnraum im Vergleich zum freifinanzierten Wohnungsbau weniger 
Einnahmen erzielt. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils sind die potentiellen 
Mieteinnahmen im freifinanzierten Wohnungsmarkt (bestimmbar z.B. anhand des qualifizierten 
Mietspiegels für die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils geltenden Fassung) mit den 
Mieteinnahmen zu vergleichen, die die BVD WoBau GmbH & Co. KG mit der Bereitstellung von sozialem 
Wohnraum erzielt. Die Differenz ist mit der Gesamtquadratmeterzahl der bereitgestellten Wohnfläche zu 
multiplizieren. Das Ergebnis dieser Berechnung definiert die Höhe des maximal zulässigen 
Ausgleichsbetrages. 
 
Der zulässige Ausgleich in diesem Sinne erfasst auch solche Kosten, die es der BVD WoBau GmbH  & Co. 
KG ermöglichen, den sozialen Wohnraum erst zu schaffen, z.B. die Beauftragung von Architekten oder 
Bauunternehmen, oder der Schaffung von Wohnraum auf andere Weise dienlich sind bzw. diese fördern. 
Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten hierfür vor oder nach Erlass dieses Betrauungsaktes

8 
entstehen, sofern dargelegt werden kann, dass die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung/ Erbringung der betrauten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
erforderlich sind. Diese Dienstleistungen sind unmittelbar auf die Zurverfügungstellung von Wohnraum 
bezogen und tragen zu deren erfolgreichen Verwirklichung bei. Folglich können auch vorgreifliche 
Kosten in die Berechnung der Ausgleichsleistungen einbezogen werden. 
 
Bestehen die Ausgleichsleistungen in einer verbilligten Abgabe von Grundstücken durch die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, richten sie sich nach der VerbR. Die VerbR ermöglicht es der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Grundstücke an Kommunen und kommunale Unternehmen 
unterhalb des gutachterlichen Verkehrswertes zu veräußern, wenn der Grundstückserwerb zur Erfüllung 
einer öffentlichen Aufgabe dient, die sie auf Grundlage der jeweiligen Gemeindeordnung wahrnimmt. 
Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an Dritte ist 
bei Fortbestand und Weitergabe der Verbilligung zu gleichen Bedingungen möglich, soweit sich die  
Kommune des Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bzw. des Verbilligungszwecks bedient. 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil mit Erwerb der Grundstücke durch die BVD New Living GmbH 
& Co. KG und dem weiteren Erwerb durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG zum Zwecke des sozialen 
Wohnbaus die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre aus § 2 HGO und § 3 Abs. 1 und 2 HWoFG folgenden 
Pflichten erfüllen kann. Auf den Grundstücken soll Sozialwohnraum entstehen und der Bevölkerung in 
Darmstadt zur Verfügung gestellt werden. 
 
Die BVD New Living GmbH & Co. KG, die die Grundstücke von der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben zuerst erworben hat, kann hierbei als kommunales Unternehmen mit 
Erstzugriffsberechtigung i.S.d. Ziffer 2 VerbR eingestuft werden, da die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
über die HEAG Holding AG und die bauverein AG mehrheitlich mittelbar an ihr beteiligt ist. Die Abgabe 
von Liegenschaften an die BVD New Living GmbH & Co. KG wird auf Ziffer 4 lit. c) VerbR gestützt; die 
Weitergabe der Grundstücke ist von Ziffer 9 VerbR abgedeckt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die 
ebenfalls Erstzugriffsberechtigte ist, bedient sich der BVD WoBau GmbH & Co. KG zur Erfüllung der 
öffentlichen Aufgabe der Wohnraumversorgung. Damit kann die Verbilligung nach der VerbR an die BVD 
WoBau GmbH & Co. KG weitergegeben werden. 
 
Für alle Ausgleichsleistungen für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse nach Ziffer 2.1 gilt, dass kein Schwellenwert zu beachten ist. Diese Privilegierung  für die 
Bereitstellung von sozialem Wohnraum ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. c) und Erwägungsgrund 11 
Freistellungsbeschluss. 
 
Zu Ziffer 5 des Tenors:  
 
Die Regelung zur Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 entspricht Art. 5 Abs. 9 Freistellungsbeschluss 
und § 3 Transparenzrichtlinie-Gesetz. Die Trennungsrechnung ist nur dann durchzuführen, wenn die BVD 
WoBau GmbH & Co. KG neben betrauten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
auch kommerzielle Dienstleistungen ausübt. 
 
Übt die BVD WoBau GmbH & Co. KG ausschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse aus, bedarf es keiner Trennungsrechnung. 
 
Zu Ziffer 6 des Tenors:  
 
Ziffer 6 bestimmt nach Maßgabe der Art. 4 lit. e) und Art. 6 Freistellungsbeschluss, dass der an die BVD 
WoBau GmbH & Co. KG gewährte Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um 
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen 
(Überkompensationsverbot).

9 
Die Möglichkeit, eine Überkompensation von unter 10% des durchschnittlichen jährlichen 
Ausgleichsbetrags auf den nächsten Zeitraum zu übertragen und mit dem dort zu leistenden Ausgleich 
zu verrechnen, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 Freistellungsbeschluss. Der Betrachtungszeitraum von drei 
Jahren entspricht Art. 6 Abs. 1 Freistellungsbeschluss, wonach zumindest alle drei Jahre sowie am Ende 
des Betrauungszeitraums Überkompensationskontrollen durchzuführen sind. Aus Art. 6 Abs. 2 
Freistellungsbeschluss folgt, dass eine Überkompensation von über 10% zwingend zurückzufordern ist. 
Maßgeblich ist hierfür das nationale Verwaltungsverfahrensrecht, weshalb § 49a HVwVfG zur Anwendung 
kommt. 
 
Zu Ziffer 7 des Tenors:  
 
Ziffer 7 setzt die Vorgaben aus Art. 8 Freistellungsbeschluss um. Mit diesen Regelungen soll 
sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses laufend eingehalten 
werden. Aus Art. 8 Freistellungsbeschluss folgt die Pflicht, alle Unterlagen, mit denen bestimmt werden 
kann, ob die Ausgleichsleistungen mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des 
Betrauungszeitraums und zehn Jahre nach Beendigung des Betrauungszeitraums verfügbar zu  halten. 
 
Zu Ziffer 8 des Tenors:  
 
Durch die Ziffer 8 wird klargestellt, dass dieser Bescheid die rechtsverbindliche Betrauungsgrundlage 
ist, soweit keine anderen rechtsverbindliche Änderungsbescheide ergehen, die auf diesen Bescheid 
ausdrücklich Bezug nehmen. 
 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung: 
 
Gegen diesen Bescheid (Betrauungsakt) kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe 
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei  dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt, erhoben werden. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
Jochen Partsch       Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister      Stadträtin

Beratungsverlauf (2)

TOP 36
TOP 43

Orte (2)

  • Siemensstraße 20
  • Luisenplatz 5A

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0341
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.11.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00