2020/0341
Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 3
291 Zeichen
Punkt 36: Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU- Beihilferechts (V-Nr. 2020/0341) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD
2020/0341
13095 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt für Wohnungswesen
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0341
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -Beihilferechts
Vorlage vom: 03.11.2020
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD WoBau GmbH & Co. KG durch den als Anlage
beigefügten Betrauungsakt mit den dort in Ziffer 2.1 beschriebenen Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Anlagen: Betrauungsakt BVD WoBau GmbH & Co. KG
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020:
1.
Auf Grundlage des von der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2018 (Magistratsvorlage
Nr. 2018/0312) beschlossenen „Eckpunktepapiers zur Verwertung und Entwicklung der
ehemaligen Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung“ hat die BVD
New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine Tochtergesellschaft der Bauverein AG, die
vorgenannten ehemaligen Konversionsflächen (nunmehr: Ludwigshöhviertel) von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben.
Nach Maßgabe der Stadtentwicklungsziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
entsprechend der Beschlüsse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung
des sozial geförderten Wohnungsbaus (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031, Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017) sowie des von der
Stadtverordnetenversammlung am 25.06.2020 beschlossenen Städtebaulichen Vertrages
(Magistratsvorlage Nr. 2020/0150) wird auch bei der Entwicklung des Ludwigshöhviertels ein
erheblicher Anteil an sozial gefördertem Wohnungsbau realisiert werden.
Vor diesen Hintergrund gewährte die BImA der BVD NL bei Erwerb der Liegenschaften nach
Maßgabe der „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten
Abgabe von Grundstücken“ (Verbilligungsrichtlinie – VerbR) einen Kaufpreisabschlag für
diejenigen Kaufobjekte bzw. Liegenschaftsteile, die im Geschosswohnungsbau für Zwecke des
sozialen Wohnungsbaus genutzt werden sollen.
Da sich der nach der Verbilligungsrichtlinie an die BVD NL zu gewährende Kaufpreisabschlag
als Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts darstellt, war erforderlich und im Übrigen
auch von der BImA ausdrücklich verlangt, dass zugunsten der BVD NL seitens der Stadt ein
Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch den Kaufpreisabschlag
beihilferechtlich legitimiert wird.
Eine solche Betrauung der BVD NL und der Erlass eines entsprechenden Betrauungsaktes
wurden von der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2018 (Magistratsvorlage Nr.
2018/0274) beschlossen.
2.
Nunmehr ist vorgesehen, dass ein Großteil des im Ludwigshöhviertels vorgesehenen sozialen
Wohnungsbaus durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG (BVD WoBau), eine 100%-ige
Tochtergesellschaft der Bauverein AG, durchgeführt wird.
Mit der Übertragung auf die BVD WoBau entstehen steuerliche Vorteile, wie sie bereits in der
Magistratsvorlage Nr. 2018/0253 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
11.12.2018) betreffend „Gründung von drei GmbH & Co. KGs durch die bauverein AG“
ausführlich dargelegt sind. Vorteilhaft ist weiterhin, dass die BVD WoBau ausschließlich den
sozialen Wohnungsbau im Ludwigshöhviertel umsetzen soll. Anders als bei der BVD NL entfällt
deshalb bei der BVD WoBau die Notwendigkeit einer buchhalterischen Trennung von Kosten
und Erlösen zwischen dem (gemäß dem Betrauungsakt) betrauten Geschäftsbereich des
Unternehmens und sonstigen Geschäftsbereichen.
Von den im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus im Ludwigshöhviertel vorgesehenen
insgesamt ca. 610 Wohnungen (ca. 340 Wohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen
- 4 -
und ca. 270 Wohnungen für Haushalte mit mittleren Einkommen) sollen ca. 350 Wohnungen
durch die BVD WoBau errichtet werden.
Die übrigen ca. 260 Wohneinheiten des sozial geförderten Wohnungsbaus im
Ludwigshöhviertel werden durch andere Investoren errichtet, die entsprechende Erfahrungen
beim Bau und der Bewirtschaftung von Sozialwohnungen nachweisen müssen. Für diese
Investoren wird ebenfalls eine Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sein. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt zu
gegebener Zeit durch separate Magistratsvorlage.
3.
Für den von der BVD WoBau vorgesehenen sozialen Wohnungsbau werden die entsprechenden
Liegenschaftsteile und insoweit insbesondere auch die Verpflichtung zur Realisierung solcher
Bauprojekten nach den Bestimmungen des o. a. Städtebaulichen Vertrages von der BVD NL an
die BVD WoBau durch Kaufvertrag übertragen.
Der von der BImA der BVD NL seinerzeit gewährte Kaufpreisabschlag wird nach der
Verbilligungsrichtlinie an die BVD WoBau weitergegeben und stellt sich damit sodann als
Beihilfe nach Maßgabe des EU-Beihilferechts zugunsten der BVD WoBau dar. Daher ist
notwendig und auch von der BImA gefordert, dass nunmehr zugunsten der BVD WoBau seitens
der Stadt ein Betrauungsakt erlassen wird, durch den die Vorteilsgewährung durch die
Weitergabe des Kaufpreisabschlags beihilferechtlich legitimiert wird.
Da die BImA aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur wirtschaftlichen Verwertung von
Immobilien selbst keine Betrauungsakte vornehmen kann, ist regelmäßig die Kommune (hier:
Wissenschaftsstadt Darmstadt), in deren Verantwortung auch die Versorgung der Bevölkerung
in der Kommune mit bezahlbarem Wohnraum liegt, die Stelle, die die Betrauung vorzunehmen
hat. Die Stadt agiert in diesem Fall in Abstimmung mit der BImA als „betrauende Stelle“
während der Vorteil letztlich von der BImA als „Ausgleichsleistende“ gewährt wird. Diese
Konstruktion ist seitens der BImA bundesweit etabliert und vielfach angewandt.
Dem wird durch die vorliegende Magistratsvorlage und den beigefügten Betrauungsakt
Rechnung getragen.
Gegenüber dem zugunsten der BVD NL erlassenen Betrauungsakt (s. o.) wurde der
Betrauungsakt für die BVD WoBau redaktionell angepasst und überarbeitet, entspricht diesem
aber umfassend hinsichtlich seines inhaltlichen Regelungsgehalts.
4.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen (hier: BVD NL)
grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union – AEUV). Beihilferelevante Vorgänge in diesem Sinne sind alle von der
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, wie hier die
Veräußerung von Grundstücken zu verbilligten, nicht marktüblichen Konditionen.
Solche Beihilfen bzw. Vorteilsgewährungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und
Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht,
d.h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem
Durchführungsverbot, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf
eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
- 5 -
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform -Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die BVD NL, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen –
für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
– ein Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende
Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die
Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen
zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Diesen Voraussetzungen wird im Falle der BVD WoBau durch den als Anlage beigefügten
Betrauungsakt entsprochen.
Bei der BVD WoBau handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Bauverein AG.
Es ist Ziel des Unternehmens, die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für
breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten. Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages der BVD WoBau:
„Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung, Bebauung, Verwaltung und
Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die
Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen sowie
die Schaffung der dazu notwendigen Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich
dabei an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der
Sozialverträglichkeit.“
Die Schaffung von Wohnraum für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, einschließlich aller zur
Erledigung und Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen und Geschäfte, wie von der
BVD WoBau im Ludwigshöhviertel vorgesehen ist, wird von er EU-Kommission beihilferechtlich
grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
eingeordnet, mithin als Leistung, die grundsätzlich der Allgemeinheit zugutekommt und
typischerweise nicht kostendeckend erbracht werden kann. Nach Maßgabe des
Freistellungsbeschlusses können Beihilfen für solche Leistungen somit durch Betrauungsakt
beihilferechtlich privilegiert werden.
- 6 -
Durch den beigefügten Betrauungsakt wird bewirkt, dass die BVD WoBau mit den in Ziffer 2.1
aufgeführten DAWI im Bereich des sozialen Wohnungsbaus förmlich betraut wird. Die
Wahrnehmung solcher Gemeinwohlaufgaben ist zudem Gegenstand des Unternehmens wie er
auch im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt (s. o.). Insbesondere die verbilligte oder
unentgeltliche Übertragung an Liegenschaften im Ludwigshöhviertel wird als beihilferelevanter
Vorteil und damit als staatliche Ausgleichsleistung im Sinne der Ziffer 4.2 des Betrauungsaktes
für die von dem Unternehmen erbrachten DAWI gewährt. Diese Ausgleichsleistungen werden
gemäß Ziffer 4.5 des Betrauungsaktes, wie vom Freistellungsbeschluss verlangt, auf den
Ausgleich des Defizits beschränkt, welches dem Unternehmen aus der Erbringung von
Gemeinwohlverpflichtungen entsteht, die ihm zuvor im Rahmen der Betrauung auferlegt
wurden. Mithin darf durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zu einer Überkompensation bei der betrauten
BVD WoBau kommen. Die notwendigen Regelungen zur Sicherstellung des
Überkompensationsverbotes enthält der Betrauungsakt in Ziffer 6.
Soweit die BVD WoBau künftig doch eventuell nicht ausschließlich Tätigkeiten erbringen sollte,
die als betrauungsfähig auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses anzusehen sind, bedarf es
einer Trennungsrechnung nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses. Danach müssen die
nicht betrauungsfähigen Tätigkeiten buchhalterisch getrennt von den betrauten DAWI -
Tätigkeiten erfasst werden. Hierfür sieht der Betrauungsakt in den Ziffern 2.2 und 5 vorsorglich
die beihilferechtlich notwendigen Regelungen vor.
Die Veräußerung der Liegenschaften von der BVD NL an die BVD WoBau ist mit der BImA
abgestimmt. Der BImA lag auch der beigefügte Betrauungsakt zur Abstimmung vor. Die BImA
hat hierzu keinerlei Einwände erhoben.
Darmstadt, den 03.11.2020
Der Dezernent I Die Dezernentin V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
28329 Zeichen
Der Magistrat
Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Gegen Empfangsbestätigung
BVD WoBau GmbH & Co. KG
Herren Geschäftsführer
Armin Niedental und German Nogueira Perez
Siemensstraße 20
64289 Darmstadt
Der Magistrat
Neues Rathaus am Luisenplatz
Luisenplatz 5 A
64283 Darmstadt
Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
30 – 11321 – Fl
Vollzug der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
(HWoFG) und des Beschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011
(Freistelllungsbeschluss)
Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
zur Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus
Bescheid
Sehr geehrter Herr Niedenthal,
sehr geehrter Herr Nogueira Perez,
der vorliegende Beschied ergeht auf Basis von § 2 Hessische Gemeindeordnung – HGO1 i.V.m. §§ 3 Abs.
1 und 2 Hessisches Wohnraumfördergesetz – HWoFG2 und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, Ellerstraße 56, 53119 Bonn, der bauverein AG und der BVD New Living GmbH & Co
KG, beide Siemensstraße 20, 64289 Darmstadt, als Grundlage für die Tätigkeit der BVD WoBau GmbH &
Co. KG im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Darmstadt und die Gewährung von
Ausgleichsleistungen zu diesem Zweck, und ist zugleich ein
1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
2 Hessisches Wohnraumfördergesetz - HWoFG - vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.06.2020 (GVBl. S. 430)
2
Betrauungsakt
nach Maßgabe des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)3 und des Beschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011
4 (nachfolgend:
Freistellungsbeschluss).
Dieser Betrauungsakt ist Grundlage für die Erbringung der Dienstleistung des sozialen Wohnungsbaus
durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG sowie für die Gewährung sämtlicher finanzieller Vorteile
zugunsten der BVD WoBau GmbH & Co. KG nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Er wurde
durch die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am …………… beschlossen.
1. Gemeinwohlaufgabe (Art. 2 Freistellungsbeschluss)
1.1. Nach § 2 HGO i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2 HWoFG wirkt die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der
sozialen Wohnraumförderung mit. Auf dieser Grundlage kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt
nach freiem Ermessen und innerhalb ihrer finanziellen Kapazitäten entscheiden, zur
sozialverträglichen Wohnraumversorgung zugunsten der Haushalte mit geringem und mittlerem
Einkommen, die Schwierigkeiten haben, auf dem freien Wohnungsmarkt bezahlbare Wohnungen
zu finden, beizutragen.
1.2. Bei der Erfüllung dieser Gemeinwohlverpflichtung handelt es sich um eine Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse i.S.d. Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 2 Abs. 1 lit. c)
Freistellungsbeschluss.
2. Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (Art. 4 Freistellungsbeschluss)
2.1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die BVD WoBau GmbH & Co. KG, eingetragen im
Handelsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter HRA 86091, mit der Erbringung der folgenden
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf dem Gebiet des sozialen
Wohnungsbaus in Darmstadt:
a. Planung, Schaffung und Bereitstellung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus
zugunsten unterer und mittlerer Einkommensschichten nach Maßgabe der Regelungen des
HWoFG, des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes - HWoBindG5, der Richtlinie des Landes
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung6 und der Richtlinien der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus7;
b. Wahrnehmung aller Geschäfte, die den unter lit a) genannten Dienstleistungen dienen, diese
ermöglichen oder mit denen diese Dienstleistungen gefördert werden.
3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008, ABl.
EU C 115 S. 47, zuletzt geändert durch Artikel 2 Änderungsbeschluss 2012/419/EU vom 11.07.2012, ABl. EU L 204,
S. 131
4 Beschluss 2012/21/EU der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind, ABl. EU L 7/3 vom 11. Januar 2012
5 Hessisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Hessisches
Wohnungsbindungsgesetz - HWoBindG - in der Fassung vom 03.04.2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.06.2020 (GVBl. S. 430)
6 Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung vom 28.06.2018
7 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus vom 30.07.2018
3
2.2. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG erbringt derzeit keine Dienstleistungen, die nicht zu den unter
Ziffer 2.1 dieses Bescheides aufgeführten Dienstleistungen zählen. Sofern sie in Zukunft solche
Tätigkeiten ausübt (z.B. Entwicklung und Verkauf von Grundstücken, Schaffung von
freifinanziertem Wohn- und Gewerberaum), ist sie verpflichtet, eine buchhalterische Trennung der
Kosten und Erlöse aus diesen Tätigkeiten nach Maßgabe der Ziffer 5 dieses Bescheides zu führen.
3. Dauer der Betrauung (Art. 2 Abs. 2 Freistellungsbeschluss)
Die Betrauung der BVD WoBau GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren (nachfolgend: Betrauungszeitraum). Dieser beginnt mit
der Bekanntgabe dieses Bescheides.
4. Beschreibung, Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Art. 4 und 5
Freistellungsbeschluss)
4.1. Der BVD WoBau GmbH & Co. KG können zur Finanzierung der durch die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Ziffer 2.1 entstehenden Kosten
Ausgleichsleistungen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, ein Unternehmen, an dem die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, insbesondere die BVD New Living GmbH & Co. KG, oder
durch andere staatliche Stellen gewährt werden.
4.2. Zu den hiernach finanzierbaren Kosten aus der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse nach Ziffer 2.1. gehören auch solche Kosten, die bereits vor
Bekanntgabe dieses Betrauungsaktes entstanden sind, z.B. durch Planungsleistungen und
ähnliche vorgreifliche Dienstleistungen.
4.3. Die Ausgleichsleistung liegt insbesondere in der verbilligten oder unentgeltlichen Übertragung des
Eigentums an Liegenschaften im Ludwigshöhviertel (ehemalige Cambrai- Fritsch-Kaserne und
Jefferson-Siedlung), Flurgrundstücke 22 und 58, im Einklang mit der Richtlinie der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (im Folgenden: VerbR) in der
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages geltenden Fassung. Die Liegenschaften werden
von der BVD New Living GmbH & Co. KG, das die vorgenannten Grundstücke auf der Grundlage
der VerbR von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbilligt erworben hat, an die BVD
WoBau GmbH & Co. KG übertragen.
4.4. Darüber hinaus bleibt es der Wissenschaftsstadt Darmstadt unbenommen, der BVD WoBau GmbH
& Co. KG weitere Ausgleichsleistungen in anderen Formen zu gewähren, beispielsweise in Form
von avalprovisionsfreien Bürgschaften, zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen und Investitions-
und Betriebskostenzuschüssen.
4.5. Die Ausgleichsleistungen – gleich welcher staatlichen Stelle – dürfen nicht über das hinausgehen,
was erforderlich ist, um die wirtschaftlichen Nachteile im Ausgleichszeitraum abzudecken, die
durch die Erbringung der in Ziffer 2.1 festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse verursacht werden und diesen zurechenbar sind. Der Nachteil lässt
sich nach Artikel 5 Abs. 2 S. 2 Freistellungsbeschluss aus der Differenz zwischen den Nettokosten
der BVD WoBau GmbH & Co. KG aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und
den Nettokosten oder Gewinnen der BVD WoBau GmbH & Co. KG ohne eine solche Verpflichtung
4
berechnen (nachfolgend: wirtschaftlicher Netto-Gesamtnachteil).
4.6. Der Betrag des wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils ist jährlich im Vorhinein anhand des
jeweiligen durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes zu ermitteln.
Alle Begünstigungen sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder anderweitig nachzuweisen.
Der Wirtschaftsplan ist nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Gewinn- und
Verlustrechnung aufzustellen. Die Berechnung der Ausgleichszahlung ist zwingend separat für die
betraute Gemeinwohlaufgabe nach Ziffer 2.1 durchzuführen, sofern die BVD WoBau GmbH & Co.
KG daneben noch Dienstleistungen im Sinne der Ziffer 2.2. ausübt. Es ist im Wirtschaftsplan
anzugeben, nach welchen Parametern diese Zuordnung erfolgt. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG
stellt die entsprechenden Nachweise der Wissenschaftsstadt Darmstadt unaufgefordert zur
Verfügung.
5. Trennungsrechnung (Art. 5 Abs. 9 Freistellungsbeschluss)
5.1. Sofern die BVD WoBau GmbH & Co. KG in Zukunft Dienstleistungen erbringt, die keine
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, sind die Kosten und Erlöse der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Ziffer 2.1) und der weiteren, nicht von diesem
Betrauungsakt umfassten Tätigkeiten (Ziffer 2.2) in der Buchführung der BVD WoBau GmbH & Co.
KG getrennt zu erfassen. Die rechnungsmäßige Trennung hat die Anforderungen gemäß § 3
Transparenzrichtlinie-Gesetz-TranspRLG8 zu erfüllen. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG erstellt
hierfür eine Trennungsrechnung aus dem Erfolgsplan für das Planjahr und der testierten Gewinn
und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. Darin ist auch anzugeben, nach
welchen Parametern die Kosten und Einnahmen den einzelnen Tätigkeitsbereichen zugeordnet
werden. Über die Rechnungslegungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für
einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehr Tätigkeiten entfallen, sind
Aufzeichnungen zu führen.
5.2. Die BVD WoBau GmbH & Co. KG hat die Trennungsrechnung gemeinsam mit dem Jahresabschluss
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eigene Kosten prüfen zu lassen und der
Wissenschaftsstadt Darmstadt nach Ende eines Wirtschaftsjahres zusammen mit dem
Jahresabschluss vorzulegen.
6. Vermeidung von Überkompensation (Art. 4 lit. e) und Art. 6 Freistellungsbeschluss)
6.1. Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von
Ausgleichsleistungen während des gesamten Betrauungszeitraums erfüllt werden und durch die
Ausgleichsleistungen nach Ziffer 4 keine Überkompensation der BVD WoBau GmbH & Co. KG für
die Erbringung von Dienstleistungen nach allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Ziffer 2.1
entsteht, legt die BVD WoBau GmbH & Co. KG jährlich mit der Vorlage eines jeden
Jahresabschlusses eine durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in zertifizierte Berechnung
des jeweils durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4.5.
verursachten wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils des jeweiligen Geschäftsjahres vor.
6.2. Kommt es in einem Geschäftsjahr zu einer Überschreitung des EU-beihilfenrechtlich zulässigen
Ausgleichsbetrages nach Ziffer 6.1. um bis zu 10% des jährlichen Ausgleichs, ist die
8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26.07.2000 zur Änderung der Richtlinie
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen
Unternehmen - TranspRLG vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I
S. 3364)
5
Überschreitung innerhalb eines zusammenhängenden dreijährigen Betrachtungszeitraums zu
kompensieren. Der dreijährige Betrachtungszeitraum beginnt spätestens mit dem Jahr der
Überschreitung. Bezogen auf den dreijährigen Betrachtungszeitraum dürfen dann die kumulierten
Ist-Ausgleiche die gemäß Ziffer 6.1. EU-beihilfenrechtlich maximal zulässigen kumulierten
Ausgleichsleistungen nicht überschreiten.
6.3. Beträgt die in einem Geschäftsjahr festgestellte Überschreitung des EU-beihilfenrechtlich
zulässigen Ausgleichsbetrages nach Ziffer 6.1. mehr als 10% des jährlichen Ausgleichs, hat die
BVD WoBau GmbH & Co. KG die Überkompensation unverzüglich nach ihrer Feststellung
einschließlich einer Verzinsung nach § 49a Abs. 3 S. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz –
HVwVfG9 an die Wissenschaftsstadt Darmstadt oder die ausgleichsleistende Stelle
zurückzugewähren.
6.4. Besteht die Ausgleichsleistung allein in der verbilligten Abgabe des Grundstückes durch die
ausgleichsleistende Stelle, so fordert die ausgleichsleistende Stelle die BVD WoBau GmbH & Co.
KG zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Das Nähere bestimmen die VerbR und der
Kaufvertrag zwischen der ausgleichsleistenden Stelle und der BVD WoBau GmbH & Co. KG.
Besteht die Ausgleichsleistung aus Förderungen unterschiedlicher staatlicher Stellen, so ist jede
ausgleichsleistende Stelle zur Rückforderung bis zur Höhe ihrer Ausgleichsleistung in der
Reihenfolge der Förderung, beginnend mit der zeitlich letzten Förderung, berecht igt. Für die
zeitliche Reihenfolge der ausgleichsleistenden Stellen ist das Datum der notariellen Beurkundung
des Grundstückes bzw. die Auszahlung der Förderung maßgebend. Verzichtet die nach Satz 1 und
2 zunächst berechtigte Stelle auf die Rückforderung, so ist die ihr in der Reihenfolge nachfolgende
ausgleichsleistende Stelle zur Rückforderung berechtigt. Fordert keine der ausgleichsleistenden
Stellen die Überkompensation zurück, wird die Überkompensation durch die Wissenschaftsstadt
Darmstadt zurückgefordert.
6.5. Misslingt die Kompensation nach Ziffer 6.3 und übersteigen die Ausgleichsleistungen die
Nettokosten (Überkompensation), hat die BVD WoBau GmbH & Co. KG den eventuellen Eintritt
eines EU-beihilfenrechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt,
die ausgleichsleistende Stelle und die BVD WoBau GmbH & Co. KG werden einvernehmlich
festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.
7. Vorhalten von Unterlagen, Berichtspflichten (Art. 8 und 9 Freistellungsbeschluss)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt,
ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind,
während des Betrauungszeitraums und mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ende
des Betrauungszeitraums aufzubewahren.
8. Änderungen
Änderungen zu diesem Bescheid sind nur durch rechtsverbindliche Änderungsbescheide möglich, die auf
diesen Bescheid ausdrücklich Bezug nehmen.
9 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S 18), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570); die Bestimmung lautet: „Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der
Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.“
6
Begründung:
1. Tatsächliche Gründe
Die BVD WoBau GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft der bauverein AG, die eine mittelbare
Tochtergesellschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist. Unternehmensgegenstand der BVD WoBau
GmbH & Co. KG ist es, die Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung zu gewährleisten.
Dazu heißt es in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 05.03.2018:
„Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb, die Entwicklung, Bebauung, Verwalt ung
und Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die
Wohnversorgung breiter Schichten der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen sowie die
Schaffung der dazu notwendigen Infrastrukturmaßnahmen. Die Gesellschaft orientiert sich dabei
an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, dem kostengünstigen Bauen und der
Sozialverträglichkeit.“
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat Grundstückseigentum an den Liegenschaften, im
Ludwigshöhviertel (ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung), Flurgrundstücke 22
und 58, nach Maßgabe der VerbR auf die BVD New Living GmbH & Co. KG, eine weitere
Tochtergesellschaft der bauverein AG, übertragen. Die BVD New Living GmbH & Co. KG ist bereits nach
Maßgabe des Freistellungsbeschlusses mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse mit Betrauungsakt vom 17.12.2018 durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt
betraut worden.
Die vorgenannten, von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworbenen Grundstücke sollen
teilweise für den sozialen Wohnungsbau bebaut und genutzt werden. Die dem sozialen Wohnungsbau
dienenden Grundstücke sollen nach Maßgabe der VerbR und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben von der BVD New Living GmbH & Co. KG auf die BVD WoBau GmbH & Co. KG
weiter übertragen werden, damit diese auf den Grundstücken Wohnungen für die Zwecke des sozialen
Wohnungsbaus errichtet und bewirtschaftet. Die auf dieser Grundlage errichteten Wohnungen sollen
durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG mietweise an Haushalte mit niedrigem und mittleren
Einkommen überlassen werden, die die Voraussetzungen der sozialen Wohnraumförderung (HWoFG,
HWoBindG, Landesrichtlinien und städtischen Richtlinien usw.) erfüllen.
2. Rechtliche Gründe
Zu Ziffer 1 des Tenors:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt nach § 2 HGO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 HWoFG bei der sozialen
Wohnraumförderung mit. Der Bedarf an Sozialwohnraum ist im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt für Haushalte mit geringerem und mittlerem Einkommen im Rahmen der freifinanzierten
Wohnungsbautätigkeit nicht abdeckbar. Wegen der zunehmenden Wohnungsknappheit in städtischen
Ballungsräumen, zu denen auch Darmstadt gehört, wird es zunehmend auch für Haushalte aus
mittleren Einkommensschichten schwierig, bezahlbare Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt zu
erhalten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt insoweit eine Unterversorgung der Bevölkerung mit
sozialem Wohnraum fest.
Zu Ziffer 2 des Tenors:
Die Dienstleistungen der BVD WoBau GmbH & Co. KG tragen dazu bei, die Bevölkerung auf dem Gebiet
7
der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Wohnraum zu sozialverträglichen Preisen zu versorgen und der
Unterversorgung mit sozialem Wohnraum insoweit entgegen zu wirken. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt bekräftigt damit im Einklang mit Art. 2 lit. c) Freistellungsbeschluss, dass die von der BVD
WoBau GmbH & Co. KG erbrachten Dienstleistungen, wie sie in § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages
aufgeführt sind und in dem Umfang, in dem sie in diesem Betrauungsakt ausdrücklich als solche definiert
sind, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV
sind.
Nicht von der Betrauung umfasst sind etwaige wettbewerbliche Tätigkeiten der BVD WoBau GmbH & Co.
KG wie Grundstücksentwicklung, Verkauf von Grundstücken, Schaffung und Verwaltung von
freifinanziertem Wohn- und Gewerberaum, weil die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei diesen
Dienstleistungen keine Unterversorgung erkennt und sie deshalb nicht als Dienstleistunge n von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einordnet.
Zu Ziffer 3 des Tenors:
Die Dauer des Betrauungszeitraums von zehn Jahren ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1
Freistellungsbeschluss.
Zu Ziffer 4 des Tenors:
Der vorliegende Betrauungsakt bildet die EU-beihilfenrechtliche Grundlage für die Legitimation
sämtlicher finanzieller Vorteile der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben sowie kommunaler Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, an der diese
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Beteiligung hält, sowie sonstiger staatlicher Stellen
zugunsten der BVD WoBau GmbH & Co. KG.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags lässt sich als Differenz zwischen den Nettokosten der BVD WoBau
GmbH & Co. KG aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Vergleich zu der
Situation ohne eine solche Verpflichtung berechnen (Art. 5 Abs. 2 S. 2 Freistellungsbeschluss, sog. net-
avoided-cost-Methode). Diese Methode bietet sich an, weil regelmäßig im sozialen Wohnungsbau keine
oder nur geringe Jahresfehlbeträge entstehen. Die Höhe des zulässigen Ausgleichsbetrags lässt sich in
diesem Fall mangels Defizite nicht als die Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen (Art. 5
Abs. 2 S. 1 Freistellungsbeschluss, sog. Kostenallokationsmethode) berechnen. Damit dient die net-
avoided-cost-Methode bzw. der Ansatz des wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils dazu, Unternehmen
wie die BVD WoBau GmbH & Co. KG nicht schlechter zu stellen als solche, die Jahresfehlbeträge
verzeichnen. Die maximal zulässige Höhe des Ausgleichs lässt sich anhand einer Berechnung fiktiver
Einnahmen und Kosten berechnen: Maximal zulässig ist nach der net-avoided-cost-Methode der
Ausgleich sämtlicher Mindererlöse, die der BVD WoBau GmbH & Co. KG entstehen, weil sie durch die
Bereitstellung von sozialem Wohnraum im Vergleich zum freifinanzierten Wohnungsbau weniger
Einnahmen erzielt. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Netto-Gesamtnachteils sind die potentiellen
Mieteinnahmen im freifinanzierten Wohnungsmarkt (bestimmbar z.B. anhand des qualifizierten
Mietspiegels für die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils geltenden Fassung) mit den
Mieteinnahmen zu vergleichen, die die BVD WoBau GmbH & Co. KG mit der Bereitstellung von sozialem
Wohnraum erzielt. Die Differenz ist mit der Gesamtquadratmeterzahl der bereitgestellten Wohnfläche zu
multiplizieren. Das Ergebnis dieser Berechnung definiert die Höhe des maximal zulässigen
Ausgleichsbetrages.
Der zulässige Ausgleich in diesem Sinne erfasst auch solche Kosten, die es der BVD WoBau GmbH & Co.
KG ermöglichen, den sozialen Wohnraum erst zu schaffen, z.B. die Beauftragung von Architekten oder
Bauunternehmen, oder der Schaffung von Wohnraum auf andere Weise dienlich sind bzw. diese fördern.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten hierfür vor oder nach Erlass dieses Betrauungsaktes
8
entstehen, sofern dargelegt werden kann, dass die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung/ Erbringung der betrauten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
erforderlich sind. Diese Dienstleistungen sind unmittelbar auf die Zurverfügungstellung von Wohnraum
bezogen und tragen zu deren erfolgreichen Verwirklichung bei. Folglich können auch vorgreifliche
Kosten in die Berechnung der Ausgleichsleistungen einbezogen werden.
Bestehen die Ausgleichsleistungen in einer verbilligten Abgabe von Grundstücken durch die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, richten sie sich nach der VerbR. Die VerbR ermöglicht es der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Grundstücke an Kommunen und kommunale Unternehmen
unterhalb des gutachterlichen Verkehrswertes zu veräußern, wenn der Grundstückserwerb zur Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe dient, die sie auf Grundlage der jeweiligen Gemeindeordnung wahrnimmt.
Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an Dritte ist
bei Fortbestand und Weitergabe der Verbilligung zu gleichen Bedingungen möglich, soweit sich die
Kommune des Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bzw. des Verbilligungszwecks bedient.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil mit Erwerb der Grundstücke durch die BVD New Living GmbH
& Co. KG und dem weiteren Erwerb durch die BVD WoBau GmbH & Co. KG zum Zwecke des sozialen
Wohnbaus die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre aus § 2 HGO und § 3 Abs. 1 und 2 HWoFG folgenden
Pflichten erfüllen kann. Auf den Grundstücken soll Sozialwohnraum entstehen und der Bevölkerung in
Darmstadt zur Verfügung gestellt werden.
Die BVD New Living GmbH & Co. KG, die die Grundstücke von der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben zuerst erworben hat, kann hierbei als kommunales Unternehmen mit
Erstzugriffsberechtigung i.S.d. Ziffer 2 VerbR eingestuft werden, da die Wissenschaftsstadt Darmstadt
über die HEAG Holding AG und die bauverein AG mehrheitlich mittelbar an ihr beteiligt ist. Die Abgabe
von Liegenschaften an die BVD New Living GmbH & Co. KG wird auf Ziffer 4 lit. c) VerbR gestützt; die
Weitergabe der Grundstücke ist von Ziffer 9 VerbR abgedeckt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die
ebenfalls Erstzugriffsberechtigte ist, bedient sich der BVD WoBau GmbH & Co. KG zur Erfüllung der
öffentlichen Aufgabe der Wohnraumversorgung. Damit kann die Verbilligung nach der VerbR an die BVD
WoBau GmbH & Co. KG weitergegeben werden.
Für alle Ausgleichsleistungen für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse nach Ziffer 2.1 gilt, dass kein Schwellenwert zu beachten ist. Diese Privilegierung für die
Bereitstellung von sozialem Wohnraum ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. c) und Erwägungsgrund 11
Freistellungsbeschluss.
Zu Ziffer 5 des Tenors:
Die Regelung zur Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 entspricht Art. 5 Abs. 9 Freistellungsbeschluss
und § 3 Transparenzrichtlinie-Gesetz. Die Trennungsrechnung ist nur dann durchzuführen, wenn die BVD
WoBau GmbH & Co. KG neben betrauten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
auch kommerzielle Dienstleistungen ausübt.
Übt die BVD WoBau GmbH & Co. KG ausschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse aus, bedarf es keiner Trennungsrechnung.
Zu Ziffer 6 des Tenors:
Ziffer 6 bestimmt nach Maßgabe der Art. 4 lit. e) und Art. 6 Freistellungsbeschluss, dass der an die BVD
WoBau GmbH & Co. KG gewährte Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen
(Überkompensationsverbot).
9
Die Möglichkeit, eine Überkompensation von unter 10% des durchschnittlichen jährlichen
Ausgleichsbetrags auf den nächsten Zeitraum zu übertragen und mit dem dort zu leistenden Ausgleich
zu verrechnen, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 Freistellungsbeschluss. Der Betrachtungszeitraum von drei
Jahren entspricht Art. 6 Abs. 1 Freistellungsbeschluss, wonach zumindest alle drei Jahre sowie am Ende
des Betrauungszeitraums Überkompensationskontrollen durchzuführen sind. Aus Art. 6 Abs. 2
Freistellungsbeschluss folgt, dass eine Überkompensation von über 10% zwingend zurückzufordern ist.
Maßgeblich ist hierfür das nationale Verwaltungsverfahrensrecht, weshalb § 49a HVwVfG zur Anwendung
kommt.
Zu Ziffer 7 des Tenors:
Ziffer 7 setzt die Vorgaben aus Art. 8 Freistellungsbeschluss um. Mit diesen Regelungen soll
sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses laufend eingehalten
werden. Aus Art. 8 Freistellungsbeschluss folgt die Pflicht, alle Unterlagen, mit denen bestimmt werden
kann, ob die Ausgleichsleistungen mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des
Betrauungszeitraums und zehn Jahre nach Beendigung des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten.
Zu Ziffer 8 des Tenors:
Durch die Ziffer 8 wird klargestellt, dass dieser Bescheid die rechtsverbindliche Betrauungsgrundlage
ist, soweit keine anderen rechtsverbindliche Änderungsbescheide ergehen, die auf diesen Bescheid
ausdrücklich Bezug nehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid (Betrauungsakt) kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
Orte (2)
- Siemensstraße 20
- Luisenplatz 5A
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0341
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.11.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00