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2015/0013

Satzung der unselbstständigen Stiftung der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 15.01.2015

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2015/0013

2267 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.01.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassun g Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0013 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 612020 
Kostenstelle: 910-020-8001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6120-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung der unselbstständigen Stiftung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 15.01.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Satzung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung wird aus ste uerlichen Gründen im § 3 der 
Stiftungssatzung ergänzt.  
Im Übrigen verbleibt es bei dem seitherigen Satzungsbestimmungen.  
 
Anlagen: Satzung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 2 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.01.2015: 
 
Anlässlich der Prüfung der Steuerbefreiung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Jahr 2011 bis 2013 von der Körperschafts - und 
Gewerbesteuer wurde vom F inanzamt Darmstadt mitgeteilt, dass die Satzung der 
Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung in ihrer Form nicht der Mustersatzung, die als Anlage 
zum § 60 der Abgabenordnung vorgegeben wird, entspricht.  
 
Der § 3 der Stiftungssatzung ist laut Aussage des Finanza mtes mit dem Passus  
„Die Organmitglieder sowie der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine 
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.“ zu ergänzen.  
 
Da durch die Ergänzung der Stiftungssatzung keine Änderung des Stiftungszweckes eintritt, 
ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nicht erforderlich.  
 
Die Satzung wird dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt und 
anschließend dem Finanzamt Darmstadt übersandt.  
 
Darmstadt, 15.01.2015  
20.1.1-gk  Nst. 3246 
 
 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

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Satzung der 
Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung 
(vormals Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, Philipp-Diehl-Stiftung und 
Liesel-Fischer-Stiftung) 
 
 
§ 1 
In der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung sind die ehemaligen rechtlich unselbstständigen 
Stiftungen der Stadt Darmstadt 
 
- Darmstädter Stiftung für Wohltätigkeitszwecke, 
- Philipp Diehl Stiftung und 
- Liesel Fischer Stiftung 
 
zusammengefasst. 
 
Mit Sitz in Darmstadt verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 
Zweck der Stiftung ist die zusätzliche Unterstützung hilfsbedürftiger Darmstädter Bür- 
ger/innen und deren Kinder, sozial benachteiligter Darmstädter Kinder in der Schul- und Be- 
rufsausbildung sowie Darmstädter Waisenkinder, Halbwaisen und Kinder aus zerrütteten Fami- 
lien. 
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendungen an hilfsbedürftige Per- 
sonen im Sinne des § 53 AO. Die Förderung erfolgt durch Sach- und Geldleistungen an Einzel- 
personen, soziale Institutionen und Ausbildungsbetriebe. 
 
§ 2 
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
 
§ 3 
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen 
aus Mitteln der Stiftung. 
 
§ 4 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 5 
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
 
§ 6 
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen 
der Stiftung an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
 
Darmstadt, 15.01.2015 
 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
DER MAGISTRAT 
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

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2313 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.01.2015 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
 
 
Vorlage-Nr. 2015/0013 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
31 
 
Produkt-Nr.:  612020 
Kostenstelle:  910-020-8001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6120-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Satzung der unselbstständigen Stiftung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 15.01.2015 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Satzung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung wird aus steuerlichen Gründen im § 3 der 
Stiftungssatzung ergänzt. 
Im Übrigen verbleibt es bei dem seitherigen Satzungsbestimmungen. 
 
 
Anlagen: Satzung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 28.01.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.01.2015: 
 
 
Anlässlich der Prüfung der Steuerbefreiung der Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Jahr 2011 bis 2013 von der Körperschafts- und 
Gewerbesteuer wurde vom Finanzamt Darmstadt mitgeteilt, dass die Satzung der 
Darmstädter Wohltätigkeitsstiftung in ihrer Form nicht der Mustersatzung, die als Anlage 
zum § 60 der Abgabenordnung vorgegeben wird, entspricht. 
 
Der § 3 der Stiftungssatzung ist laut Aussage des Finanzamtes mit dem Passus 
„Die Organmitglieder sowie der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine 
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.“ zu ergänzen. 
 
Da durch die Ergänzung der Stiftungssatzung keine Änderung des Stiftungszweckes eintritt, 
ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nicht erforderlich. 
 
Die Satzung wird dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt und 
anschließend dem Finanzamt Darmstadt übersandt. 
 
Darmstadt, 15.01.2015 
20.1.1-gk  Nst. 3246 
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 31 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0013
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.01.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00