Mandari Insight

1525/2026

Restitution der Johann Rottenhammer zugeschriebenen Federzeichnung „Venus und Amor“ aus dem Bestand des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud (WRM Graph. Inv. 1968/019)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.06.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2026, TOP 10.23

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Federzeichnung WRM Graph Inv 1968_019

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

996 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Von einer Öffentlichkeitsbeteiligung wird abgesehen, da die Beschlussvorlage die Umsetzung einer 
moralisch-ethischen sowie rechtlichen Selbstverpflichtung im Rahmen der national und international 
anerkannten Grundsätze zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut (Washingtoner 
Prinzipien) betrifft. Der Rat entscheidet über die Umsetzung eines fachlich geprüften 
Restitutionsverfahrens. Es besteht kein Gestaltungsspielraum, der die Beteiligung der Öffentlichkeit 
erforderlich machen würde.

Beschlussvorlage Rat

6067 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 1525/2026 
Freigabedatum 
 22.06.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Restitution der Johann Rottenhammer zugeschriebenen Federzeichnung „Venus und 
Amor„ aus dem Bestand des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud (WRM 
Graph. Inv. 1968/019)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Rückgabe der Johann Rottenhammer zugeschriebenen Federzeich-
nung „Venus und Amor“ aus dem Bestand des Wallraf-Richartz-Museums & Fondation 
Corboud (WRM Graph. Inv. 1968/019) an die Rechtsnachfolger von Dr. Michael Berolzheimer. 
 
Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud 25.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die im Bestand des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud inventarisierte Federzeich-
nung „Venus und Amor“ ist als NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut zu bewerten und 
soll aus diesem Grund an die Erben des früheren Eigentümers, Dr. Michael Berolzheimer (1866-
1942), München/Untergrainau, restituiert werden. 
 
Die Erben stützen ihren Anspruch auf die sogenannte Washingtoner Erklärung i. V. m. der „Ge-
meinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zur Auffindung 
und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem 
Besitz vom Dezember 1999. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich die öffentliche Hand, „ge-
rechte und faire Lösungen“ zu suchen, wenn die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen 
Kulturguts durch Verfolgte oder ihre Rechtsnachfolger*innen beansprucht wird. Zur Umsetzung 
dieser Erklärung und Einordnung des Sachverhalts wurde auf den Bewertungsrahmen für die 
Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut der 
am 1. Dezember 2025 eingerichteten Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zurückgegriffen. 
Im Mai 2025 erhielt das Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud Hinweise darauf, dass 
die Federzeichnung ursprünglich aus dem Eigentum des als Jude verfolgten Juristen und Kunst-
sammlers Dr. Michael Berolzheimer stammen könnte. Die daraufhin einsetzenden Forschungen 
ergaben, dass Berolzheimer aus einer Fürther Industriellenfamilie stammte und ab 1905 in Un-
tergrainau bei Garmisch -Partenkirchen lebte. Seine Kunstsammlung umfasste mehr als 800 
Zeichnungen und Aquarelle sowie rund 1.000 druckgraphische Blätter. Die in Rede stehende 
Federzeichnung erwarb er wohl bereits im Oktober 1895 auf einer Versteigerung des Auktions-
hauses Hugo Helbing in München aus der Sammlung Boguslaw Jolles, Dresden/Wien. 
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten war die Familie Berolzheimer der Verfolgung 
ausgesetzt. Am 26. Juli 1938 emigrierten Michael und seine Ehefrau Melitta (1867-1942) zu-
nächst nach Zürich, dann am 8. September über Le Havre, Frankreich, weiter in die Vereinigten 
Staaten, wo beide im Jahr 1942 verstarben. Einen Teil ihrer Kunstsammlung mussten sie bei 
der Emigration zurücklassen. Dazu gehörte auch die Rottenhammer zugeschriebene Zeich-
nung. 
Mit einer Generalvollmacht zur Verwaltung des Vermögens versehen, musste der Stiefsohn von 
Dr. Michael Berolzheimer, Robert Schweisheimer (1894-1963), unter dem Druck der National-
sozialisten einwilligen, die zurückgelassenen Kunstwerke zu einer Versteigerung am 9. und 10. 
März 1939 im Münchener Auktionshaus Weinmüller einzuliefern. Über die Erlöse dieser Auktion 
konnte die Familie Berolzheimer nicht frei verfügen. 
Auf der Weinmüller-Versteigerung erwarb der Jurist Dr. Albert Hüglin aus Ebenhausen bei Mün-
chen die Federzeichnung. Über Hüglin gelangte sie direkt oder über weitere Eigentümer*innen 
in die Sammlung Dr. Hans Lückger (1864-1951), Köln, und von dort 1968 schließlich an das 
Wallraf-Richartz-Museum. 
Die Nachfahren von Dr. Michael Berolzheimer strengten bereits in der Nachkriegszeit ein Rück-
erstattungsverfahren bei der Wiedergutmachungskammer am Landgericht München auf Basis 
des Rückerstattungsgesetzes (Militärgesetz Nr. 59) an. Der in der Sache begründete Rücker-
stattungsanspruch wurde mit dem Verweis abgelehnt, dass das betroffene Werk nicht „von be-
sonderem künstlerischem Wert“ sei und „keinen besonderen persönlichen Erinnerungswert“

3 
hätte. Eine Restitution erfolgte nicht. 
Heute, auf Grundlage der sogenannten Washingtoner Erklärung i. V. m. der „Gemeinsamen 
Erklärung“ von Dezember 1999, steht fest:  Der Verkauf steht im Kontext der Verfolgung der 
Familie Berolzheimer durch die Nationalsozialisten. Der Abschluss des Rechtsgeschäftes hätte 
seinem wesentlichen Inhalt nach ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten nicht stattgefun-
den. Es handelte sich dementsprechend um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf. Das 
Restitutionsbegehren der Nachfahren nach Michael Berolzheimer ist als berechtigt anzuerken-
nen. 
Die Rückgabe des Kunstwerks verursacht Aufwendungen in Höhe von 300,00 Euro für den 
Transport des Werkes, die das Ergebnis der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Wallraf -
Richartz-Museum & Fondation Corboud entsprechend belastet. Darüber hinaus verringert sich 
durch den Abgang des Werkes der Anlagenbestand an Kunstgegenständen des WRM. Der 
Anlagenabgang wird dabei unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage der eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtung verrechnet und führt zu keiner weiteren Ergebnisbelastung. Der Schätzwert 
des Werkes beträgt 1.750,00 Euro. Der städtische Kernhaushalt ist hiervon nicht tangiert. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Eine frühere Einbringung der Vorlage war nicht möglich, da noch erheblicher verwaltungsinter-
ner Abstimmungsbedarf bestand. 
Den erbberechtigten Nachfahren nach Dr. Michael Berolzheimer wurde ein Beschluss des Ra-
tes am 2. Juli 2026 über die Restitution der Federzeichnung in Aussicht gestellt. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung  
Anlage 2 Federzeichnung WRM Graph Inv 1968/019

Beratungsverlauf (2)

25.06.2026 Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 10.23 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1525/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.06.2026
Erstellt
26.05.2026 14:33