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2020/0086

Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz

Magistratsvorlage 15.12.2020

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331 Zeichen

Punkt 4: Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 
Abs. 2 Hessisches Waldgesetz 
 (V-Nr. 2020/0086) 
 
Aufgrund der Abwesenheit des Magistrats wird die Vorlage aus dem Ausschuss für 
Umweltschutz und Nachhaltigkeit an den Haupt- und Finanzausschuss am 
20.05.2021 zur fachlichen Beratung verwiesen.

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457 Zeichen

Geplante Bannwaldausweisung

Ausweisung des Waldgürtels westlich
von Darmstadt als Bannwald
gem. 813 Hessisches Waldgesetz

Legende

Derzeitige Besitzverhältnisse:

Stadt: [_]

Waldtauschflächen: H
Zukünftig Stadtwald: WM

(elle Im Bännwald enthalten) IE !
Zukünftig Staatswald: K// {
Bannwald: — j
Korridore Radschnellwege: — |

( 1} sends2020  - ie Ne
DEN A

Maßstab 1 : 15.000 N

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat Wissenschaftsstadt F

Darmstadt

2020/0086

8801 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.12.2020 
an den Magistrat  
  zur Kenntnis 
  zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
  OBW zur Befassung  
  zur Kenntnis 
  zur Beschlussfassung  
  zur abschließenden Beschluss - 
   fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0086 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 555010 
Kostenstelle:  067-030-1100 Investitionsnummer:  ./. 
Kostenträger:  5510-11 Sachkonto: ./. 
 
Betreff: Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13  
Abs. 2 Hessisches Waldgesetz  
 
Vorlage vom: 15.12.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat  beschließen dem  zuständigen Regierungs-
präsidium Darmstadt zu empfehlen die in der Anlage dargestellten Flächen des westlichen 
Waldgürtels der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches 
Waldgesetz ausz uweisen. 
 
Anlagen: Bannwaldabgrenzung Übersichtskarte 2020 -12-15 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:  Ja  Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.12.2020 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung wollen  Wege finden, den gesamten 
Stadtwald als komplexes Ökosystem für die gegenwärtige und zukünftige Bevölkerung  zu 
stabilisieren und  in seiner Ausdehnung zu erhalten. Der Stadtwald erbringt besondere integ-
rale Waldfunktionen, die Teil der sogena nnten Ökosystemdienstleistungen  sind.  
 
Hierzu zählen Boden -, Schadstoff-, Klima-, Lärm- und Wasserschutzfunktionen  aber auch 
Umweltbildungs - und Erholungsfunktion für die Bevölkerung  sowie Naturschutzfunktionen. 
Unseren Stadtwald zeichnet hierbei besonders aus, dass di e meisten Bestände gleich meh r-
fache Ökosystemdienstleistungen  auf dem jeweiligen Flächen erbringen .  
 
Zur Erhaltung und Stärkung der Waldbereiche  gerade im Westen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt - welche durch die sich aktuell dramatisch verschärfende Klimakrise besonders 
betroffen sind - soll mit der Erklärung dieser Waldbereiche zum Bannwald,  der höchsten 
Schutzkategorie nach dem  hessischen Waldgesetz , ein wichtiger Schritt erfolgen .  
 
Die Ausweisung von Waldbereichen des Stadtwaldes Darmstadts als Bannwald durch Recht s-
verordnung liegt  jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Stadtverordneten -
versammlung oder des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  Nach dem gültigen 
Hessischen Waldgesetz obliegt dies ausschließlich der Oberen Forstbehörde des Regierung s-
präsidiums Darmstadt im Einver nehmen mit der O bersten Forstbehörde (Umweltministerium 
Land Hessen). 
 
Die Begründung des Interesses der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Erklärung großer 
Teile des Westwaldes zum Bannwald durch das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt 
liegt zum einen darin, dass der Klimawandel mit seinen unübersehbaren Folgen wie Hitz e-
sommern und Trockenjahren wie in 2018 - 2020 und damit einhergehenden weiteren 
Umweltkalamitäten wie z.B. hohe Maikäferpopulationen oder Diplodia -Pilzbefall den zur 
Bannwaldausweisung vorgeschlagenen Waldgürtel in Darmstadts Westen gemeinsam mit 
Grundwasserentnahmen fr üherer Jahrzehnte in Teilbereichen des Westwaldes ( ausschl. nör d-
lich des Waldfriedhofs ) sowie weiteren Stressoren  bereits stark geschädigt hat, zum anderen 
liegt die Begründung auch in der besonderen Schutzwürdigkeit des  Waldes. 
 
Bereits in 2006 wurde die Ausweisung des Waldgürtels im Westen von Darmstadt als Ban n-
wald dem Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde,  in einer ersten Eingabe 
vorgeschlagen . Nachfragen der Fachverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
Sachstand in 2008 und 2012 erg aben, dass der Antrag „zu gegebener Zeit mitgeprüft und 
entschieden“ werde, bzw. dass der Vorschlag „weiter geprüft “ werde. Mit Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2013 wurde die Fachverwaltung beauftragt die 
Bannwaldausweisung des Waldgürt els westlich von Darmstadt erneut dem Regierungspräs i-
dium Darmstadt vorzuschlagen (MV -2013/0107).  
 
Aufgrund verschiedener notwendiger Abstimmungsrunden und Nachfragen sowohl auf städt i-
scher wie auch auf Seiten des RP Darmstadt dauerte der Prozess jedoch b is Anfang 2019 an, 
als das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt der Stadt Darm stadt schließlich mittei l-
te, dass das Verfahren wieder aufgenommen und zu Ende gebracht werden könne . Daraufhin 
erfolgte eine erneute stadtinterne Ämterabstimmung um die Bann waldabgrenzung zu aktu a-
lisieren. Diese Überarbeitung ist abgeschlossen  und Gegenstand der vorliegenden 
Magistratsvorlage .

- 4 - 
Auf Grundlage der i n der Anlage befindlichen Karte zur vorgeschlagenen Abgrenzung der  
Bannwaldausweisung  soll nun nach Beschlussfassung  das formale Ausweisungsverfahren 
durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde , erfolgen. Der geplante 
Bannwaldbereich soll den Waldgürtel westlich von Darmstadt im Bereich zwischen Gräfe n-
häuser Straße, BAB A5, der Darm städter Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt bis nach 
Eberstadt und der westlichen Stadtgrenze Darmstadts umfassen.  
 
Berücksichtigung bei der Abgrenzung fanden die Ergebnisse der Forsteinrichtung 2013, der 
forstliche Rahmenplan von 1997 und insgesamt drei stadti nterne Ämterabfragen, zuletzt in 
2019/2020. Hieraus ergaben sich Abgrenzung en in der Bannwaldkulisse von  für die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt notwendigen, bereits planerisch festgelegten  Infrastruktur-
maßnahmen wie der „Planstraße A“ zur Erschließung der L incoln-Siedlung und des Ludwig s-
höhviertels südlich der Lincoln -Siedlung sowie für die „Haupterschließungsstraße 
Gewerbegebiet Südwest (HGSW)“, welche für die Erschließung des Gewerbegebiets auf der 
ehemaligen Kelley -Barracks Kaserne bzw. des Nathan-Hale-Depots zwingend erforderlich ist.  
Die Cooperstraße, welche im Zuge der Erschließung des Ludwigshöhviertels nach Süden ver-
legt werden muss, bzw. die Trasse für die Durchbindung der Straßenbahnlinie 3, liegen  
außerhalb des Bannwaldgebietes . 
 
Weiterhin sollen insgesamt sechs potentielle Korridore für Radschnellwegeverbindungen  
- grundsätzlich auf bereits bestehenden Forstwirtschaftswegen  - zunächst aus der Bannwal d-
kulisse ausgenommen werden, um eine spätere Umsetzung von Radschnellwegverbindungen 
als einem wichtigen Baustein für die Förderung des Umweltverbundes und das Gelingen der 
Verkehrswende im Sinne des Klimaschutzes zu ermöglichen.  Eine genaue Vermessung dieser 
potentiellen Korridore wurde vorgenommen und das Vorgehen mit dem RP Darmstadt, Obere 
Forstbehörde, einvernehmlich geklärt.  
 
Bei weiteren Machbarkeitsstudien bzw. Planungsschritten der Radschnellwege, welche tei l-
weise überregional von Bedeutung sind, werden die potentiellen Korridore  eingehend, auch in 
Bezug auf Auswirkungen auf Natur - und Umwelt geprüft. Hierbei ist auch zum heutigen Zei t-
punkt nicht absehbar, ob die für die Verkehrswende notwendigen Radschnellwege tatsächlich 
durch den Stadtwald der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder bspw. entlang des Siedlung s-
körpers geführt werden .  
 
Priorität hat in jedem Fall der Erhalt und Schutz des Stadtwaldes, weshalb nicht benötigte, 
im ersten Schritt aus der Bannwaldkulisse ausgenommene, Korridore zu einem späteren 
Zeitpunkt in die Bannwaldkulisse aufgenommen werden können und Radschnellwege, welche 
im Bereich des Stadtwaldes umgesetzt werden minimal -invasiv und unter fachlicher, we i-
sungsbefugter Begleitung (Baumschutz) hergestellt werden sollen.  
 
Aufgrund der hohen Schutzwirkung einer Erklärung von Waldflächen zu Bannwald kann die 
Erklärung zum Bannwald nur restriktiv, unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise 
wieder aufgehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 HWaldG ist dies möglich,  wenn 
Vorhaben von überregionaler Bedeutung dort verwirklicht werden sollen oder die Flächen 
zum Aus- oder Neubau von Schienenverkehrsinfrastruktur zwingend benötigt wird. In beiden 
Fällen muss für die Maßnahme zudem ein überwiegendes öffentliches Interess e vorliegen.

- 5 - 
Um die Bannwaldausweisung nun zeitnah zu ermöglichen, empfehlen die Stadtverordnete n-
versammlung und der Magistrat dem Regierungspräsidium der in der Anlage dargestellten 
Flächenabgrenzung zu folgen und die entsprechenden Waldflächen des westlichen Waldgü r-
tels als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz alsbald auszuweisen. 
 
 
 
 
 
Darmstadt, 15.12.2020  
 
 
 
 
Dezernat I Dezernat V  
 
 
 
Jochen Partsch  Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister  Stadträtin

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8769 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.12.2020 
an den Magistrat 
  zur Kenntnis 
  zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
  OBW zur Befassung 
  zur Kenntnis 
  zur Beschlussfassung 
  zur abschließenden Beschluss- 
   fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
 
Amt: Grünflächenamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 66 
V 56 67 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0086 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
3 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 555010 
Kostenstelle: 067-030-1100 Investitionsnummer: ./. 
Kostenträger: 5510-11 Sachkonto: ./. 
 
Betreff: Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13  
Abs. 2 Hessisches Waldgesetz  
 
Vorlage vom: 15.12.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat beschließen dem zuständigen 
Regierungspräsidium Darmstadt zu empfehlen die in der Anlage dargestellten Flächen des 
westlichen Waldgürtels der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 
Hessisches Waldgesetz auszuweisen.  
 
Anlagen: Bannwaldabgrenzung Übersichtskarte 2020 -12-15 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:  Ja  Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 13.01.2021 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.12.2020  
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung wollen  Wege finden, den gesamten 
Stadtwald als komplexes Ökosystem für die gegenwärtige und zukünftige Bevölkerung  zu 
stabilisieren und in seiner Ausdehnung zu erhalten. Der Stadtwald erbringt besondere 
integrale Waldfunktionen, die Teil der sogenannten Ökosystemdienstleistungen sind.  
 
Hierzu zählen Boden-, Schadstoff-, Klima-, Lärm- und Wasserschutzfunktionen aber auch 
Umweltbildungs- und Erholungsfunktion für die Bevölkerung  sowie Naturschutzfunktionen. 
Unseren Stadtwald zeichnet hierbei besonders aus,  dass die meisten Bestände gleich 
mehrfache Ökosystemdienstleistungen  auf dem jeweiligen Flächen erbringen .  
 
Zur Erhaltung und Stärkung der Waldbereiche gerade im Westen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt - welche durch die sich aktuell dramatisch verschärf ende Klimakrise besonders 
betroffen sind - soll mit der Erklärung dieser Waldbereiche zum Bannwald, der höchsten 
Schutzkategorie nach dem hessischen Waldgesetz, ein wichtiger Schritt erfolgen.  
 
Die Ausweisung von Waldbereichen des Stadtwaldes Darmstadts a ls Bannwald durch 
Rechtsverordnung liegt jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Stadtverordneten -
versammlung oder des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Nach dem gültigen 
Hessischen Waldgesetz obliegt dies ausschließlich der Oberen Forstb ehörde des 
Regierungspräsidiums Darmstadt im Einvernehmen mit der Obersten Forstbehörde 
(Umweltministerium Land Hessen).  
 
Die Begründung des Interesses der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Erklärung großer 
Teile des Westwaldes zum Bannwald durch das zus tändige Regierungspräsidium Darmstadt 
liegt zum einen darin, dass der Klimawandel mit seinen unübersehbaren Folgen wie 
Hitzesommern und Trockenjahren wie in 2018 - 2020 und damit einhergehenden weiteren 
Umweltkalamitäten wie z.B. hohe Maikäferpopulationen oder Diplodia-Pilzbefall den zur 
Bannwaldausweisung vorgeschlagenen Waldgürtel in Darmstadts Westen gemeinsam mit 
Grundwasserentnahmen früherer Jahrzehnte in Teilbereichen des Westwaldes (ausschl. 
nördlich des Waldfriedhofs) sowie weiteren Stressoren berei ts stark geschädigt hat, zum 
anderen liegt die Begründung auch in der besonderen Schutzwürdigkeit des Waldes.  
 
Bereits in 2006 wurde die Ausweisung des Waldgürtels im Westen von Darmstadt als 
Bannwald dem Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde, in einer ersten Eingabe 
vorgeschlagen. Nachfragen der Fachverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
Sachstand in 2008 und 2012 ergaben, dass der Antrag „zu gegebener Zeit mitgeprüft und 
entschieden“ werde, bzw. dass der Vorschlag „weiter geprüft“ wer de. Mit Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2013 wurde die Fachverwaltung beauftragt die 
Bannwaldausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt erneut dem 
Regierungspräsidium Darmstadt vorzuschlagen (MV -2013/0107).  
 
Aufgrund verschiedener notwendiger Abstimmungsrunden und Nachfragen sowohl auf 
städtischer wie auch auf Seiten des RP Darmstadt dauerte der Prozess jedoch bis Anfang 
2019 an, als das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt der Stadt Darm stadt 
schließlich mitteilte, dass das Verfahren wieder aufgenommen und zu Ende gebracht werden 
könne. Daraufhin erfolgte eine erneute stadtinterne Ämterabstimmung um die

- 5 - 
Bannwaldabgrenzung zu aktualisieren. Diese Überarbeitung ist abgeschlossen und 
Gegenstand der vorliegenden Magistratsvorlage . 
Auf Grundlage der in der Anlage befindlichen Karte zur vorgeschlagenen Abgrenzung der 
Bannwaldausweisung soll nun nach Beschlussfassung das formale Ausweisungsverfahren 
durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde, erfolgen. Der geplante 
Bannwaldbereich soll den Waldgürtel westlich von Darmstadt im Bereich zwischen 
Gräfenhäuser Straße, BAB A5, der Darmstädter Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt bis nach 
Eberstadt und der westlichen Stadtgrenze Darmstadts umfassen.  
 
Berücksichtigung bei der Abgre nzung fanden die Ergebnisse der Forsteinrichtung 2013, der 
forstliche Rahmenplan von 1997 und insgesamt drei stadtinterne Ämterabfragen, zuletzt in 
2019/2020. Hieraus ergaben sich Abgrenzungen in der Bannwaldkulisse von für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt notwendigen, bereits planerisch festgelegten Infrastruktur -
maßnahmen wie der „Planstraße A“ zur Erschließung der Lincoln -Siedlung und des 
Ludwigshöhviertels südlich der Lincoln -Siedlung sowie für die „Haupterschließungsstraße 
Gewerbegebiet Südwest (HGSW)“, welche für die Erschließung des Gewerbegebiets auf der 
ehemaligen Kelley-Barracks Kaserne bzw. des Nathan-Hale-Depots zwingend erforderlich ist.  
Die Cooperstraße, welche im Zuge der Erschließung des Ludwigshöhviertels nach Süden 
verlegt werden muss, bzw. die Trasse für die Durchbindung der Straßenbahnlinie 3, liegen 
außerhalb des Bannwaldgebietes.  
 
Weiterhin sollen insgesamt sechs potentielle Korridore für Radschnellwegeverbindungen  
- grundsätzlich auf bereits bestehenden Forstwirtschaftswegen - zunächst aus der 
Bannwaldkulisse ausgenommen werden, um eine spätere Umsetzung von 
Radschnellwegverbindungen als einem wichtigen Baustein für die Förderung des 
Umweltverbundes und das Gelingen der Verkehrswende im Sinne des Klimaschutzes zu 
ermöglichen. Eine genaue Vermessung dieser potentiellen Korridore wurde vorgenommen 
und das Vorgehen mit dem RP Darmstadt, Obere Forstbehörde, einvernehmlich geklärt.  
 
Bei weiteren Machbarkeitsstudien bzw. Planungsschritten der Radschnellwege, welche 
teilweise überregional von Bedeutung sind, werden die potentiellen Korridore eingehend, 
auch in Bezug auf Auswirkungen auf Natur - und Umwelt geprüft. Hierbei ist auch zum 
heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob die für die Verkehrswende notwendigen 
Radschnellwege tatsächlich durch de n Stadtwald der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder 
bspw. entlang des Siedlungskörpers geführt werden.  
 
Priorität hat in jedem Fall der Erhalt und Schutz des Stadtwaldes, weshalb nicht benötigte, 
im ersten Schritt aus der Bannwaldkulisse ausgenommene, Korridore zu einem späteren 
Zeitpunkt in die Bannwaldkulisse aufgenommen werden können und Radschnellwege, welche 
im Bereich des Stadtwaldes umgesetzt werden minimal -invasiv und unter fachlicher, 
weisungsbefugter Begleitung (Baumschutz) hergestellt werden sollen. 
 
Aufgrund der hohen Schutzwirkung einer Erklärung von Waldflächen zu Bannwald kann die 
Erklärung zum Bannwald nur restriktiv, unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise 
wieder aufgehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 HWaldG ist dies  möglich, wenn 
Vorhaben von überregionaler Bedeutung dort verwirklicht werden sollen oder die Flächen 
zum Aus- oder Neubau von Schienenverkehrsinfrastruktur zwingend benötigt wird. In beiden 
Fällen muss für die Maßnahme zudem ein überwiegendes öffentliches  Interesse vorliegen.

Um die Bannwaldausweisung nun zeitnah zu ermöglichen, empfehlen die 
Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat dem Regierungspräsidium der in der 
Anlage dargestellten Flächenabgrenzung zu folgen und die entsprechenden Waldfläche n des 
westlichen Waldgürtels als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz alsbald 
auszuweisen. 
 
 
 
 
 
Darmstadt, 15.12.2020  
 
 
 
 
Dezernat I Dezernat V  
 
 
 
Jochen Partsch Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

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TOP 10
TOP 11
TOP 3

Orte (2)

  • Gräfenhäuser Straße
  • Cooperstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0086
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.12.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00