2020/0086
Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz
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Punkt 4: Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz (V-Nr. 2020/0086) Aufgrund der Abwesenheit des Magistrats wird die Vorlage aus dem Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit an den Haupt- und Finanzausschuss am 20.05.2021 zur fachlichen Beratung verwiesen.
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Geplante Bannwaldausweisung
Ausweisung des Waldgürtels westlich
von Darmstadt als Bannwald
gem. 813 Hessisches Waldgesetz
Legende
Derzeitige Besitzverhältnisse:
Stadt: [_]
Waldtauschflächen: H
Zukünftig Stadtwald: WM
(elle Im Bännwald enthalten) IE !
Zukünftig Staatswald: K// {
Bannwald: — j
Korridore Radschnellwege: — |
( 1} sends2020 - ie Ne
DEN A
Maßstab 1 : 15.000 N
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat Wissenschaftsstadt F
Darmstadt
2020/0086
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats - geschäftsstelle: 21.12.2020 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss - fassung Fachausschuss Dezernat I Amt: Grünflächenamt OBW bei abschl. B e- schlussfassung Magistrat Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein Verteiler: Ja Nein Vorlage-Nr. 2020/0086 Magistratsbeschluss -Nr. Internetfähig Produkt-Nr.: 555010 Kostenstelle: 067-030-1100 Investitionsnummer: ./. Kostenträger: 5510-11 Sachkonto: ./. Betreff: Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz Vorlage vom: 15.12.2020 Beschlussvorschlag : Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat beschließen dem zuständigen Regierungs- präsidium Darmstadt zu empfehlen die in der Anlage dargestellten Flächen des westlichen Waldgürtels der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz ausz uweisen. Anlagen: Bannwaldabgrenzung Übersichtskarte 2020 -12-15 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.12.2020 Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung wollen Wege finden, den gesamten Stadtwald als komplexes Ökosystem für die gegenwärtige und zukünftige Bevölkerung zu stabilisieren und in seiner Ausdehnung zu erhalten. Der Stadtwald erbringt besondere integ- rale Waldfunktionen, die Teil der sogena nnten Ökosystemdienstleistungen sind. Hierzu zählen Boden -, Schadstoff-, Klima-, Lärm- und Wasserschutzfunktionen aber auch Umweltbildungs - und Erholungsfunktion für die Bevölkerung sowie Naturschutzfunktionen. Unseren Stadtwald zeichnet hierbei besonders aus, dass di e meisten Bestände gleich meh r- fache Ökosystemdienstleistungen auf dem jeweiligen Flächen erbringen . Zur Erhaltung und Stärkung der Waldbereiche gerade im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt - welche durch die sich aktuell dramatisch verschärfende Klimakrise besonders betroffen sind - soll mit der Erklärung dieser Waldbereiche zum Bannwald, der höchsten Schutzkategorie nach dem hessischen Waldgesetz , ein wichtiger Schritt erfolgen . Die Ausweisung von Waldbereichen des Stadtwaldes Darmstadts als Bannwald durch Recht s- verordnung liegt jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Stadtverordneten - versammlung oder des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Nach dem gültigen Hessischen Waldgesetz obliegt dies ausschließlich der Oberen Forstbehörde des Regierung s- präsidiums Darmstadt im Einver nehmen mit der O bersten Forstbehörde (Umweltministerium Land Hessen). Die Begründung des Interesses der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Erklärung großer Teile des Westwaldes zum Bannwald durch das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt liegt zum einen darin, dass der Klimawandel mit seinen unübersehbaren Folgen wie Hitz e- sommern und Trockenjahren wie in 2018 - 2020 und damit einhergehenden weiteren Umweltkalamitäten wie z.B. hohe Maikäferpopulationen oder Diplodia -Pilzbefall den zur Bannwaldausweisung vorgeschlagenen Waldgürtel in Darmstadts Westen gemeinsam mit Grundwasserentnahmen fr üherer Jahrzehnte in Teilbereichen des Westwaldes ( ausschl. nör d- lich des Waldfriedhofs ) sowie weiteren Stressoren bereits stark geschädigt hat, zum anderen liegt die Begründung auch in der besonderen Schutzwürdigkeit des Waldes. Bereits in 2006 wurde die Ausweisung des Waldgürtels im Westen von Darmstadt als Ban n- wald dem Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde, in einer ersten Eingabe vorgeschlagen . Nachfragen der Fachverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Sachstand in 2008 und 2012 erg aben, dass der Antrag „zu gegebener Zeit mitgeprüft und entschieden“ werde, bzw. dass der Vorschlag „weiter geprüft “ werde. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2013 wurde die Fachverwaltung beauftragt die Bannwaldausweisung des Waldgürt els westlich von Darmstadt erneut dem Regierungspräs i- dium Darmstadt vorzuschlagen (MV -2013/0107). Aufgrund verschiedener notwendiger Abstimmungsrunden und Nachfragen sowohl auf städt i- scher wie auch auf Seiten des RP Darmstadt dauerte der Prozess jedoch b is Anfang 2019 an, als das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt der Stadt Darm stadt schließlich mittei l- te, dass das Verfahren wieder aufgenommen und zu Ende gebracht werden könne . Daraufhin erfolgte eine erneute stadtinterne Ämterabstimmung um die Bann waldabgrenzung zu aktu a- lisieren. Diese Überarbeitung ist abgeschlossen und Gegenstand der vorliegenden Magistratsvorlage . - 4 - Auf Grundlage der i n der Anlage befindlichen Karte zur vorgeschlagenen Abgrenzung der Bannwaldausweisung soll nun nach Beschlussfassung das formale Ausweisungsverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde , erfolgen. Der geplante Bannwaldbereich soll den Waldgürtel westlich von Darmstadt im Bereich zwischen Gräfe n- häuser Straße, BAB A5, der Darm städter Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt bis nach Eberstadt und der westlichen Stadtgrenze Darmstadts umfassen. Berücksichtigung bei der Abgrenzung fanden die Ergebnisse der Forsteinrichtung 2013, der forstliche Rahmenplan von 1997 und insgesamt drei stadti nterne Ämterabfragen, zuletzt in 2019/2020. Hieraus ergaben sich Abgrenzung en in der Bannwaldkulisse von für die Wissen- schaftsstadt Darmstadt notwendigen, bereits planerisch festgelegten Infrastruktur- maßnahmen wie der „Planstraße A“ zur Erschließung der L incoln-Siedlung und des Ludwig s- höhviertels südlich der Lincoln -Siedlung sowie für die „Haupterschließungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW)“, welche für die Erschließung des Gewerbegebiets auf der ehemaligen Kelley -Barracks Kaserne bzw. des Nathan-Hale-Depots zwingend erforderlich ist. Die Cooperstraße, welche im Zuge der Erschließung des Ludwigshöhviertels nach Süden ver- legt werden muss, bzw. die Trasse für die Durchbindung der Straßenbahnlinie 3, liegen außerhalb des Bannwaldgebietes . Weiterhin sollen insgesamt sechs potentielle Korridore für Radschnellwegeverbindungen - grundsätzlich auf bereits bestehenden Forstwirtschaftswegen - zunächst aus der Bannwal d- kulisse ausgenommen werden, um eine spätere Umsetzung von Radschnellwegverbindungen als einem wichtigen Baustein für die Förderung des Umweltverbundes und das Gelingen der Verkehrswende im Sinne des Klimaschutzes zu ermöglichen. Eine genaue Vermessung dieser potentiellen Korridore wurde vorgenommen und das Vorgehen mit dem RP Darmstadt, Obere Forstbehörde, einvernehmlich geklärt. Bei weiteren Machbarkeitsstudien bzw. Planungsschritten der Radschnellwege, welche tei l- weise überregional von Bedeutung sind, werden die potentiellen Korridore eingehend, auch in Bezug auf Auswirkungen auf Natur - und Umwelt geprüft. Hierbei ist auch zum heutigen Zei t- punkt nicht absehbar, ob die für die Verkehrswende notwendigen Radschnellwege tatsächlich durch den Stadtwald der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder bspw. entlang des Siedlung s- körpers geführt werden . Priorität hat in jedem Fall der Erhalt und Schutz des Stadtwaldes, weshalb nicht benötigte, im ersten Schritt aus der Bannwaldkulisse ausgenommene, Korridore zu einem späteren Zeitpunkt in die Bannwaldkulisse aufgenommen werden können und Radschnellwege, welche im Bereich des Stadtwaldes umgesetzt werden minimal -invasiv und unter fachlicher, we i- sungsbefugter Begleitung (Baumschutz) hergestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Schutzwirkung einer Erklärung von Waldflächen zu Bannwald kann die Erklärung zum Bannwald nur restriktiv, unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 HWaldG ist dies möglich, wenn Vorhaben von überregionaler Bedeutung dort verwirklicht werden sollen oder die Flächen zum Aus- oder Neubau von Schienenverkehrsinfrastruktur zwingend benötigt wird. In beiden Fällen muss für die Maßnahme zudem ein überwiegendes öffentliches Interess e vorliegen. - 5 - Um die Bannwaldausweisung nun zeitnah zu ermöglichen, empfehlen die Stadtverordnete n- versammlung und der Magistrat dem Regierungspräsidium der in der Anlage dargestellten Flächenabgrenzung zu folgen und die entsprechenden Waldflächen des westlichen Waldgü r- tels als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz alsbald auszuweisen. Darmstadt, 15.12.2020 Dezernat I Dezernat V Jochen Partsch Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadträtin
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- 2 - Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 21.12.2020 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Dezernat I Amt: Grünflächenamt OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein Verteiler: I 66 V 56 67 Stvv Ja Nein Vorlage-Nr. 2020/0086 Magistratsbeschluss-Nr. 3 Internetfähig Produkt-Nr.: 555010 Kostenstelle: 067-030-1100 Investitionsnummer: ./. Kostenträger: 5510-11 Sachkonto: ./. Betreff: Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz Vorlage vom: 15.12.2020 Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat beschließen dem zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt zu empfehlen die in der Anlage dargestellten Flächen des westlichen Waldgürtels der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz auszuweisen. Anlagen: Bannwaldabgrenzung Übersichtskarte 2020 -12-15 Datenschutzrelevante Anlage: - 3 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom 13.01.2021 Der Vorlage wird zugestimmt. - 4 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.12.2020 Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung wollen Wege finden, den gesamten Stadtwald als komplexes Ökosystem für die gegenwärtige und zukünftige Bevölkerung zu stabilisieren und in seiner Ausdehnung zu erhalten. Der Stadtwald erbringt besondere integrale Waldfunktionen, die Teil der sogenannten Ökosystemdienstleistungen sind. Hierzu zählen Boden-, Schadstoff-, Klima-, Lärm- und Wasserschutzfunktionen aber auch Umweltbildungs- und Erholungsfunktion für die Bevölkerung sowie Naturschutzfunktionen. Unseren Stadtwald zeichnet hierbei besonders aus, dass die meisten Bestände gleich mehrfache Ökosystemdienstleistungen auf dem jeweiligen Flächen erbringen . Zur Erhaltung und Stärkung der Waldbereiche gerade im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt - welche durch die sich aktuell dramatisch verschärf ende Klimakrise besonders betroffen sind - soll mit der Erklärung dieser Waldbereiche zum Bannwald, der höchsten Schutzkategorie nach dem hessischen Waldgesetz, ein wichtiger Schritt erfolgen. Die Ausweisung von Waldbereichen des Stadtwaldes Darmstadts a ls Bannwald durch Rechtsverordnung liegt jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Stadtverordneten - versammlung oder des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Nach dem gültigen Hessischen Waldgesetz obliegt dies ausschließlich der Oberen Forstb ehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt im Einvernehmen mit der Obersten Forstbehörde (Umweltministerium Land Hessen). Die Begründung des Interesses der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Erklärung großer Teile des Westwaldes zum Bannwald durch das zus tändige Regierungspräsidium Darmstadt liegt zum einen darin, dass der Klimawandel mit seinen unübersehbaren Folgen wie Hitzesommern und Trockenjahren wie in 2018 - 2020 und damit einhergehenden weiteren Umweltkalamitäten wie z.B. hohe Maikäferpopulationen oder Diplodia-Pilzbefall den zur Bannwaldausweisung vorgeschlagenen Waldgürtel in Darmstadts Westen gemeinsam mit Grundwasserentnahmen früherer Jahrzehnte in Teilbereichen des Westwaldes (ausschl. nördlich des Waldfriedhofs) sowie weiteren Stressoren berei ts stark geschädigt hat, zum anderen liegt die Begründung auch in der besonderen Schutzwürdigkeit des Waldes. Bereits in 2006 wurde die Ausweisung des Waldgürtels im Westen von Darmstadt als Bannwald dem Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde, in einer ersten Eingabe vorgeschlagen. Nachfragen der Fachverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Sachstand in 2008 und 2012 ergaben, dass der Antrag „zu gegebener Zeit mitgeprüft und entschieden“ werde, bzw. dass der Vorschlag „weiter geprüft“ wer de. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2013 wurde die Fachverwaltung beauftragt die Bannwaldausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt erneut dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzuschlagen (MV -2013/0107). Aufgrund verschiedener notwendiger Abstimmungsrunden und Nachfragen sowohl auf städtischer wie auch auf Seiten des RP Darmstadt dauerte der Prozess jedoch bis Anfang 2019 an, als das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt der Stadt Darm stadt schließlich mitteilte, dass das Verfahren wieder aufgenommen und zu Ende gebracht werden könne. Daraufhin erfolgte eine erneute stadtinterne Ämterabstimmung um die - 5 - Bannwaldabgrenzung zu aktualisieren. Diese Überarbeitung ist abgeschlossen und Gegenstand der vorliegenden Magistratsvorlage . Auf Grundlage der in der Anlage befindlichen Karte zur vorgeschlagenen Abgrenzung der Bannwaldausweisung soll nun nach Beschlussfassung das formale Ausweisungsverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Forstbehörde, erfolgen. Der geplante Bannwaldbereich soll den Waldgürtel westlich von Darmstadt im Bereich zwischen Gräfenhäuser Straße, BAB A5, der Darmstädter Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt bis nach Eberstadt und der westlichen Stadtgrenze Darmstadts umfassen. Berücksichtigung bei der Abgre nzung fanden die Ergebnisse der Forsteinrichtung 2013, der forstliche Rahmenplan von 1997 und insgesamt drei stadtinterne Ämterabfragen, zuletzt in 2019/2020. Hieraus ergaben sich Abgrenzungen in der Bannwaldkulisse von für die Wissenschaftsstadt Darmstadt notwendigen, bereits planerisch festgelegten Infrastruktur - maßnahmen wie der „Planstraße A“ zur Erschließung der Lincoln -Siedlung und des Ludwigshöhviertels südlich der Lincoln -Siedlung sowie für die „Haupterschließungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW)“, welche für die Erschließung des Gewerbegebiets auf der ehemaligen Kelley-Barracks Kaserne bzw. des Nathan-Hale-Depots zwingend erforderlich ist. Die Cooperstraße, welche im Zuge der Erschließung des Ludwigshöhviertels nach Süden verlegt werden muss, bzw. die Trasse für die Durchbindung der Straßenbahnlinie 3, liegen außerhalb des Bannwaldgebietes. Weiterhin sollen insgesamt sechs potentielle Korridore für Radschnellwegeverbindungen - grundsätzlich auf bereits bestehenden Forstwirtschaftswegen - zunächst aus der Bannwaldkulisse ausgenommen werden, um eine spätere Umsetzung von Radschnellwegverbindungen als einem wichtigen Baustein für die Förderung des Umweltverbundes und das Gelingen der Verkehrswende im Sinne des Klimaschutzes zu ermöglichen. Eine genaue Vermessung dieser potentiellen Korridore wurde vorgenommen und das Vorgehen mit dem RP Darmstadt, Obere Forstbehörde, einvernehmlich geklärt. Bei weiteren Machbarkeitsstudien bzw. Planungsschritten der Radschnellwege, welche teilweise überregional von Bedeutung sind, werden die potentiellen Korridore eingehend, auch in Bezug auf Auswirkungen auf Natur - und Umwelt geprüft. Hierbei ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob die für die Verkehrswende notwendigen Radschnellwege tatsächlich durch de n Stadtwald der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder bspw. entlang des Siedlungskörpers geführt werden. Priorität hat in jedem Fall der Erhalt und Schutz des Stadtwaldes, weshalb nicht benötigte, im ersten Schritt aus der Bannwaldkulisse ausgenommene, Korridore zu einem späteren Zeitpunkt in die Bannwaldkulisse aufgenommen werden können und Radschnellwege, welche im Bereich des Stadtwaldes umgesetzt werden minimal -invasiv und unter fachlicher, weisungsbefugter Begleitung (Baumschutz) hergestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Schutzwirkung einer Erklärung von Waldflächen zu Bannwald kann die Erklärung zum Bannwald nur restriktiv, unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 HWaldG ist dies möglich, wenn Vorhaben von überregionaler Bedeutung dort verwirklicht werden sollen oder die Flächen zum Aus- oder Neubau von Schienenverkehrsinfrastruktur zwingend benötigt wird. In beiden Fällen muss für die Maßnahme zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen. Um die Bannwaldausweisung nun zeitnah zu ermöglichen, empfehlen die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat dem Regierungspräsidium der in der Anlage dargestellten Flächenabgrenzung zu folgen und die entsprechenden Waldfläche n des westlichen Waldgürtels als Bannwald gemäß § 13 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz alsbald auszuweisen. Darmstadt, 15.12.2020 Dezernat I Dezernat V Jochen Partsch Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Gräfenhäuser Straße
- Cooperstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0086
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.12.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00