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1669/2017

Satzung über eine Veränderungssperre: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 14.2

Anlage 1 (Plan)

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Anlage 2 (Satzung)

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Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

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Anlage 3 (Begründung)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 (Plan)

437 Zeichen

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Anlage 1
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Stadtplanungsamt6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU](LO$UEHLWVWLWHO&DUOHEDFKVWUD‰HLQ.|OQ3RU](LO
0 10050 200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ

Anlage 2 (Satzung)

2725 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
61/1Seib1669-2017Ke2 (Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Eil 
– Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 06.10.2016 per Dringlichkeit einen Beschluss über die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich zwischen dem nördlich gelegenen Bauhaus, 
begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden durch die Carlebachstraße und im Wes-
ten durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke Gemarkung Eil, Flur 16, Flurstücke 879 und 
904) in Köln-Porz-Eil gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

226 Zeichen

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7KHRGRU+HXVV6WUD‰H
0D‰VWDEN
Stadtplanungsamt$QODJH]XU6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU](LO$UEHLWVWLWHO&DUOHEDFKVWUD‰HLQ.|OQ3RU](LO
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 (Begründung)

1769 Zeichen

A N L A G E  3  
61/1Seib1669-2017Ke3 
 
 
 
Begründung zur Veränderungssperre: 
Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil 
 
 
Der Bebauungsplan 75405/03 –Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– wird zur Erhal-
tung und Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche 
"Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finkenberg" 
gemäß § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Es besteht dringender Handlungs-
bedarf, da am 12.07.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsge-
nehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Nutzungsänderung der Lagerfläche 
und Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² - gestellt wurde. 
Zuvor wurde 2011 der Discounter an der Neuen Eiler Straße Nummer 41 mit einer Verkaufs-
fläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 1 550 m² errichtet. Aufgrund der 
vorhandenen Situation des Discounters müsste der Antrag in der Beurteilung nach § 34 Ab-
satz 1 BauGB genehmigt werden.  
 
Am 10.11.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlos-
sene Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße einen Bebau-
ungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhan-
del mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.10.2016 im Amtsblatt veröf-
fentlicht. 
 
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans 75405/03 
–Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– ist eine Veränderungssperre im Sinne von 
§ 14 BauGB notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.

Beschlussvorlage Rat

1866 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
61/1 Seib Ke 
Vorlagen-Nummer 
 1669/2017 
Freigabedatum 
19.06.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Eil 
Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Porz-Eil –Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– für den Bereich zwischen dem nördlich 
gelegenen Bauhaus, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden durch die Carlebach-
straße und im Westen durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke Gemarkung Eil, Flur 16, Flur-
stücke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, 
paraphierten Fassung. 
 
 
Alternative: keine 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 06.07.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 - 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
 
3 Anlagen

Beratungsverlauf (3)

06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.07.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 14.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1669/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27