1669/2017
Satzung über eine Veränderungssperre: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil
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Anlage 1 (Plan)
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&DUOHEDFKVWUDH 7KHRGRU+HXVV6WUDH Anlage 1 0DVWDEN Stadtplanungsamt6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU](LO$UEHLWVWLWHO&DUOHEDFKVWUDHLQ.|OQ3RU](LO 0 10050 200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 2 (Satzung)
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/ 2 A N L A G E 2 61/1Seib1669-2017Ke2 (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Eil – Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 06.10.2016 per Dringlichkeit einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich zwischen dem nördlich gelegenen Bauhaus, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden durch die Carlebachstraße und im Wes- ten durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke Gemarkung Eil, Flur 16, Flurstücke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 2 (Anlage zur Satzung)
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&DUOHEDFKVWUDH 7KHRGRU+HXVV6WUDH 0DVWDEN Stadtplanungsamt$QODJH]XU6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU](LO$UEHLWVWLWHO&DUOHEDFKVWUDHLQ.|OQ3RU](LO 0 10050 200300 Meter
Anlage 3 (Begründung)
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A N L A G E 3 61/1Seib1669-2017Ke3 Begründung zur Veränderungssperre: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil Der Bebauungsplan 75405/03 –Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– wird zur Erhal- tung und Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Es besteht dringender Handlungs- bedarf, da am 12.07.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsge- nehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Nutzungsänderung der Lagerfläche und Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² - gestellt wurde. Zuvor wurde 2011 der Discounter an der Neuen Eiler Straße Nummer 41 mit einer Verkaufs- fläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 1 550 m² errichtet. Aufgrund der vorhandenen Situation des Discounters müsste der Antrag in der Beurteilung nach § 34 Ab- satz 1 BauGB genehmigt werden. Am 10.11.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlos- sene Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße einen Bebau- ungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhan- del mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.10.2016 im Amtsblatt veröf- fentlicht. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans 75405/03 –Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– ist eine Veränderungssperre im Sinne von § 14 BauGB notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 61/1 Seib Ke Vorlagen-Nummer 1669/2017 Freigabedatum 19.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Eil Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Eil –Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil– für den Bereich zwischen dem nördlich gelegenen Bauhaus, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden durch die Carlebach- straße und im Westen durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke Gemarkung Eil, Flur 16, Flur- stücke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Alternative: keine Bezirksvertretung 7 (Porz) 06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1669/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27