SV-2026/0027
Antrag der Fraktion Bü 90/Grüne vom 27. April 2026 betr. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
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27.04.2026 Antrag der Fraktion Bü90/Die Grünen betr. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Den untenstehenden Änderungen an der „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ wird zugestimmt. „Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventionskonvention) vom 19.12.2007“ Aufgrund der §§ 74,77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. d. F . vom 14.01.2005 (GVBl. S. 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am ..... folgende Änderungsverordnung beschlossen: Artikel I 1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „nachdrückliches oder hartnäckiges“ zwischen die Worte „durch“ und „Ansprechen“ eingefügt. 2. In § 10 (2) Ziffer 4 werden die Worte „nachdrückliches oder hartnäckiges“ zwischen die Worte „durch“ und „Ansprechen“ eingefügt. Artikel II Inkrafttreten Die Verordnung in der geänderten Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung der Gefahrenabwehrverordnung stellt eine sachgerechte und notwendige Differenzierung im Umgang mit Betteln im öffentlichen Raum dar. Die bislang geltende Regelung untersagt Betteln durch Ansprache weitgehend pauschal. Eine solche undifferenzierte Untersagung wird den tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Betteln ist in vielen Fällen Ausdruck akuter sozialer Notlagen und Armut. Ein generelles Verbot trägt nicht zur Lösung dieser Problemlagen bei, sondern führt vor allem zu deren Verdrängung aus dem öffentlichen Raum. Mit der nun vorgesehenen Ergänzung um die Merkmale „nachdrückliches oder hartnäckiges“ wird klargestellt, dass lediglich aufdringliche oder belästigende Formen des Bettelns untersagt sind. Die bloße Ansprache von Passant:innen bleibt hingegen zulässig. Damit wird eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten der betroffenen Menschen hergestellt.Ordnungspolitische Eingriffe sollten sich auf Verhaltensweisen beschränken, von denen tatsächlich eine Gefahr ausgeht. Nicht aufdringliches Betteln erfüllt diesen Tatbestand regelmäßig nicht. Die Anpassung der Verordnung trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Zugleich entspricht die Änderung einem präventiven Ansatz, der soziale Problemlagen nicht primär ordnungsrechtlich behandelt. Nachhaltige Prävention bedeutet, Ursachen von Armut und Ausgrenzung in den Blick zu nehmen und durch geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote zu adressieren. Eine differenzierte Regelung im Ordnungsrecht ist hierfür eine wichtige Voraussetzung. Die Änderung ist daher geeignet und angemessen, um sowohl die öffentliche Ordnung zu wahren als auch den Belangen besonders vulnerabler Personengruppen gerecht zu werden. Weitere Begründung erfolgt mündlich. Darmstadt, den 27. April 2026 Eva Bredow-Cordier und Philipp Löwel Fraktionsvorsitzende Bd. 90/Die GRÜNEN
SV-2026/0027
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Vorlage-Nr. SV-2026/0027 Antrag der Fraktionen Bü 90/Grüne vom 27. April 2026 betr. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2026/0027
- Typ
- Antrag
- Datum
- 28.04.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00