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SV-2026/0027

Antrag der Fraktion Bü 90/Grüne vom 27. April 2026 betr. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung

Antrag 28.04.2026

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SV-2026/0027

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27.04.2026 
 
Antrag der Fraktion Bü90/Die Grünen 
betr. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
Den untenstehenden Änderungen an der „Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt“ wird zugestimmt. 
„Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007“ 
Aufgrund der §§ 74,77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung (HSOG) i. d. F . vom 14.01.2005 (GVBl. S. 674), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) hat die Stadtverordnetenversammlung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt am ..... folgende Änderungsverordnung 
beschlossen: 
Artikel I 
1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „nachdrückliches oder hartnäckiges“ zwischen die 
Worte „durch“ und „Ansprechen“ eingefügt. 
2. In § 10 (2) Ziffer 4 werden die Worte „nachdrückliches oder hartnäckiges“ 
zwischen die Worte „durch“ und „Ansprechen“ eingefügt. 
Artikel II 
Inkrafttreten 
Die Verordnung in der geänderten Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung 
in Kraft. 
Begründung: 
Die vorgeschlagene Änderung der Gefahrenabwehrverordnung stellt eine 
sachgerechte und notwendige Differenzierung im Umgang mit Betteln im öffentlichen 
Raum dar. Die bislang geltende Regelung untersagt Betteln durch Ansprache 
weitgehend pauschal. Eine solche undifferenzierte Untersagung wird den 
tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Betteln ist in vielen Fällen 
Ausdruck akuter sozialer Notlagen und Armut. Ein generelles Verbot trägt nicht zur 
Lösung dieser Problemlagen bei, sondern führt vor allem zu deren Verdrängung aus 
dem öffentlichen Raum.

Mit der nun vorgesehenen Ergänzung um die Merkmale „nachdrückliches oder 
hartnäckiges“ wird klargestellt, dass lediglich aufdringliche oder belästigende Formen 
des Bettelns untersagt sind. Die bloße Ansprache von Passant:innen bleibt hingegen 
zulässig. Damit wird eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz der 
öffentlichen Ordnung und den Grundrechten der betroffenen Menschen 
hergestellt.Ordnungspolitische Eingriffe sollten sich auf Verhaltensweisen 
beschränken, von denen tatsächlich eine Gefahr ausgeht. Nicht 
aufdringliches Betteln erfüllt diesen Tatbestand regelmäßig nicht. Die Anpassung der 
Verordnung trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. 
Zugleich entspricht die Änderung einem präventiven Ansatz, der soziale 
Problemlagen nicht primär ordnungsrechtlich behandelt. Nachhaltige Prävention 
bedeutet, Ursachen von Armut und Ausgrenzung in den Blick zu nehmen und durch 
geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote zu adressieren. Eine differenzierte 
Regelung im Ordnungsrecht ist hierfür eine wichtige Voraussetzung. 
Die Änderung ist daher geeignet und angemessen, um sowohl die öffentliche 
Ordnung zu wahren als auch den Belangen besonders vulnerabler Personengruppen 
gerecht zu werden. 
Weitere Begründung erfolgt mündlich.  
 
Darmstadt, den 27. April 2026 
Eva Bredow-Cordier und Philipp Löwel  
Fraktionsvorsitzende Bd. 90/Die GRÜNEN

SV-2026/0027

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Vorlage-Nr. SV-2026/0027 
 
 
Antrag der Fraktionen Bü 90/Grüne vom 27. April 2026 betr. Änderung der 
Gefahrenabwehrverordnung

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2026/0027
Typ
Antrag
Datum
28.04.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00