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2020/0123

Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 2021

Magistratsvorlage 25.05.2020

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2020/0123

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Punkt 5: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den 
Zensus 2021 
 (V-Nr. 2020/0123) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
 
Stimmenthaltung: Die Linke.

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Konzeption Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 
2021 
 
Gemäß § 19 des Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (ZensG 2021) werden in 
Hessen in kreisfreien Städten, Gemeinden über 50.000 Einwohnern und Landkreisen 
Erhebungsstellen eingerichtet. 
Die Erhebung besteht aus einer Gebäude- und Wohnungszählung, einer Haushaltebefragung 
auf Stichprobenbasis und Befragungen in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnheimen 
(Sonderbereiche). 
Für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Zensus 2021 werden alle privaten 
Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt, ebenso gewerblich tätige 
Mehrfacheigentümer und Verwalter, sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von 
Gebäuden oder Wohnungen. 
Mit der Personenbefragung (Haushaltsstichprobe und Erhebung in Sonderbereichen) werden 
im Zensus zwei Ziele verfolgt. Zum einen die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, 
indem Über- und Untererfassungen im Datenbestand ermittelt werden. Zum anderen 
ermöglicht die Personenbefragung die Erhebung weiterer Merkmale, die nicht in den 
Verwaltungsdaten enthalten sind wie beispielsweise Erwerbstätigkeit und Bildung. Bei 
Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften ist aufgrund einer relativ hohen Fluktuation oder 
unzureichendem Meldeverhalten sowie zum Teil unterschiedlicher Meldevorschriften in den 
Bundesländern von überdurchschnittlich vielen Registerfehlern auszugehen. Deshalb findet in 
diesen Sonderbereichen eine Vollerhebung statt. In Wohnheimen wie z.B. 
Studierendenwohnheimen werden alle direkt befragt, die zum Stichtag dort wohnen. In 
Gemeinschaftsunterkünften wie z. B. Justizvollzugsanstalten übernimmt die 
Einrichtungsleitung stellvertretend die Auskunftspflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner. 
Datenschutz ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht, denn die amtliche Statistik lebt vom 
Vertrauen und der Akzeptanz der Bevölkerung. Daher legen die Statistischen Ämter des 
Bundes und der Länder beim Zensus höchstes Augenmerk auf Sicherheitsvorkehrungen, die 
die Geheimhaltung der Daten garantieren. Dieses Leitmotiv zieht sich durch alle Sachthemen. 
Die Erhebungsstelle ist räumlich, personell und organisatorisch abzuschotten. 
Räumlichkeiten 
 
Für die Durchführung des Zensus ist eine Erhebungsstelle in dafür eigens hergerichteten 
Räumlichkeiten einzurichten. Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 
2021 sind die Erhebungsstellen räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen 
zu trennen und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen (Abschottung).  
In der praktischen Ausführung heißt das eine strikte Trennung der Räumlichkeiten der 
Erhebungsstelle von den Räumlichkeiten der übrigen Verwaltung. Die Arbeitsplätze dürfen 
nicht innerhalb eines Großraumbüros eingerichtet werden, in denen andere 
Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden. Der Büroraum darf keine Durchgangsmöglichkeit zu 
anderen Verwaltungsräumen bieten. Verbindungstüren zu anderen Räumen der Verwaltung 
sind zu versiegeln. Das Büro darf außer von den Beschäftigten der Erhebungsstelle zusätzlich 
lediglich von den Erhebungsbeauftragten, dem Hessischen Datenschutzbeauftragten, der 
behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hessischen 
Statistischen Landesamtes (HSL), der Gefahrabwehr- und Polizeibehörde, den 
Rettungsdiensten zur Abwehr einer konkreten Gefahr und den Reinigungskräften betreten 
werden, wobei diese nur unter Aufsicht ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. 
 
Neben dem abgeschotteten Büroraum ist ein Besucherbereich einzurichten. Der Besucher-
bereich ist öffentlich zugänglich und sollte daher auch leicht von den Bürgerinnen und Bürgern 
aufgefunden werden. Aufgrund des Besucherverkehrs ist zu gewährleisten, dass vom Besucher-

und Auskunftsbereich der Erhebungsstelle kein Einblick in Unterlagen mit statistischen 
Einzelangaben genommen werden kann.  
 
Die Erhebungsstelle muss zur Aufbewahrung der gefüllten Erhebungsmappen und Fragebögen 
über ausreichenden Lagerplatz verfügen (Lagerraum).  
 
Gemäß des aktuellen KGST-Berichtes zu den Kosten eines Arbeitsplatzes sind 15,5 qm und 4,7 
qm Lagerfläche pro Büroarbeitsplatz anzusetzen. Gemäß HSL sind hier noch 15 qm 
Besucherbereich hinzuzurechnen.  
 
Demnach werden 136 qm für die Erhebungsstelle in Darmstadt benötigt. Diese sollten 
vorzugsweise in städtischen Verwaltungsgebäuden oder zumindest in räumlicher Nähe liegen, 
um eine Anbindung an das städtische Netz und Einrichtung eines NdB-VN-Zugangs (DOI-
Zugangs) mit wenig Aufwand herzustellen. 
 
Die Abschottung der Erhebungsstelle muss gemäß den Vorgaben des HSL am 30.10.2020 
abgeschlossen sein. Eine Anmietung muss daher so rechtzeitig erfolgen, dass die Räume für 
ihren Zweck ertüchtigt werden konnten, das schließt gegebenenfalls auch erforderliche 
bauliche Maßnahmen mit ein. 
 
Darüber hinaus werden temporär Räumlichkeiten für die Schulung der Erhebungsbeauftragten 
benötigt. 
Personal 
1. Personal Erhebungsstelle 
Nach § 19 (2) ZensG 2021 sind die Erhebungsstellen organisatorisch und personell von 
anderen Verwaltungsstellen zu trennen: “ Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben 
nicht für andere Aufgaben verwendet werden.“ Das Personal der Erhebungsstelle darf während 
der Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs 
betraut werden. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten dürfen insbesondere keine 
Beschäftigten rekrutiert werden, die Informationen aus der Tätigkeit des Zensus für ihre 
Tätigkeit des Verwaltungsvollzugs verwerten könnten (Rückspielverbot). Das heißt konkret: der 
Verzicht von Beschäftigten für die Erhebungsstelle aus Ordnungs-, Einwohnermelde-, Steuer-, 
Sozial- und Bauamt sowie Ausländerbehörde.  
 
Für die Erhebungsstelle sind eine Leitung und deren Stellvertretung zu bestellen. Die Leitung 
hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu 
veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und übt die Fach- und 
Dienstaufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie die Erhebungsbeauftragten aus. 
Neben der Leitung werden folgende Stellen benötigt 
 
- 1 VZÄ Stellvertretende Leitung 7/2020-5/2022 
 
- 4 VZÄ Sachbearbeitung 1/2021-1/2022 
 
Die organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere zur Termin- und 
Ablaufplanung werden gemäß §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensus vom 
Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) getroffen: 
Demnach sind ab 7/2020 Erhebungsstellen mit einer Leitung und deren Stellvertretung 
einzurichten. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle werden ab 
Januar 2021 benötigt, um den Einsatz der Erhebungsbeauftragten vorzubereiten. Die 
Hauptarbeit der Erhebungsstelle wird in den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 
fallen. Gemäß der Zensusgesetze 2011 und 2021 haben die eingesetzten 
Erhebungsbeauftragten die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag 
abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Beim 
Zensus 2011 erstreckte sich der Erhebungszeitraum weit  in das Folgejahr hinein. Eine solche

Verzögerung schließen das Statistische Bundesamt, sowie nachgeordnet das Hessische 
Statistische Landesamt durch eine engere Fristsetzung aus. Die Existenzfeststellungen der an 
den Erhebungsanschriften wohnhaften Personen muss bis zum 18. Oktober 2021 fertiggestellt 
sein, die Erhebung der zusätzlichen Merkmale am 18.11.2021. Die letzten Abschlussarbeiten 
sollen bis Juni 2022 abgeschlossen sein. Die Zahl der Beschäftigten ergibt sich  auf der 
Grundlage einer Kalkulationstabelle des HSL. Der Aufwand für die 5 Stellen beträgt 334.370 €.  
 
2. Erhebungsbeauftragte 
 
Um die Qualität der Daten zu verbessern, wird in einer Personenbefragung 
(Haushaltsstichprobe und Erhebung in Sonderbereichen) ein Teil der Bevölkerung direkt 
befragt. Erhebungsbeauftragte führen die Befragungen vor Ort durch. Sie besuchen die 
ausgewählten Bürgerinnen und Bürger, erfassen die Kernmerkmale (Existenzfeststellung) und 
übergeben die IDEV-Zugangsdaten für eine selbstständige Online-Erfassung oder 
Papierfragebogen für die zusätzlichen Auskünfte wie beispielsweise Erwerbstätigkeit und 
Bildung. Dabei wird eine hohe Zahl an Online-Meldungen angestrebt und erwartet (Online-First-
Strategie). 
 
Die Voraussetzungen für den Einsatz als Erhebungsbeauftragte/Erhebungsbeauftragter sind in 
§ 14 Bundesstatistikgesetz festgelegt. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden von den 
Erhebungsstellen in den Kommunen nach den festgelegten Auswahlkriterien (Gewähr für 
Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit) geprüft und im Zweifel auch abgelehnt. Vor ihrem 
Einsatz müssen sie sich gesetzlich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur 
Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie während und nach ihrer Tätigkeit gewonnen haben, 
schriftlich verpflichten. Ab dem Zensusstichtag beginnen die Erhebungsbeauftragten mit den 
persönlichen Befragungen in Haushalten aus der Stichprobe, Gemeinschaftsunterkünften und 
Wohnheimen. Ein spezieller Ausweis bestätigt die Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit. 
 
Bei einem Verhältnis von 100 Auskunftspflichtigen pro Erhebungsbeauftragten werden zur 
Durchführung der Befragungen in Darmstadt 162 Erhebungsbeauftragte benötigt. 
 
Aufgrund der Vertraulichkeit der zu erhebenden persönlichen Daten sollen insbesondere 
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als Erhebungsbeauftragte rekrutiert werden. Hierzu wird 
die Zensus-Erhebungsstelle des Magistrates der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch 
Aushänge, Flyer, über das Intranet sowie über Rundmail anstreben, freiwillige 
Erhebungsbeauftragte zu gewinnen. Sollte darüber hinaus Personalbedarf an 
Erhebungsbeauftragten bestehen, wird in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung versucht, 
weitere Erhebungsbeauftragte zu gewinnen.  
 
Nach § 20 ZensG 2021 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, sofern sie 
ehrenamtlich eingesetzt werden. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten 
nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. 
Aktuell wird noch vom HSL geprüft, ob von einer Verrechnung mit Sozialleistungen abgesehen 
werden kann. 
 
Für die Durchführung des Zensus 2011 betrugen die Aufwendungen für die 
Aufwandsentschädigung 138.230 € und hatten damit einen erheblichen Anteil an den 
Gesamtkosten. 
 
Ausstattung 
 
Neben der üblichen Büroausstattung für 6 Beschäftigte werden Regale für Unterlagen benötigt, 
nach den Vorgaben 2011 42 Regalmeter, 2021 eventuell wegen der „Online-First“-Strategie 
etwas weniger. 
 
Nach Vorgaben des HSL werden neben der üblichen IT-Ausstattung ein DIN A3-Drucker sowie 
kabelgebundene Handscanner benötigt. Die PC für die Arbeit mit Einzeldatensätzen und 
Arbeitsdateien sind technisch-organisatorisch abzuschotten, werden z B. keinen offenen

Internetzugang haben und sind über das Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz (NdB-VN 
ehemals DOI) an das HSL angebunden. 
Die zentrale IT-Anwendung (Software), das Erhebungsunterstützungssystem (EHU), wird vom 
Statistischen Bundesamt für alle Erhebungsstellen entwickelt. Datenschutz und 
Informationssicherheit sind an den Anforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung 
(DS-GVO) ausgerichtet. Die verstärkte öffentliche Wahrnehmung, die mit der Einführung der 
DS-GVO einhergegangen ist, wirkt sich auch auf den Zensus 2021 aus. Um ein angemessenes 
Sicherheitsniveau zu erreichen, setzt das Statistische Bundesamt die Sicherheitsanforderungen 
nach der Methodik des IT-Grundschutzes um. In Fragen des Datenschutzes und der 
Informationssicherheit wird zusätzlich zu den behördlich geforderten Umsetzungen auf 
sachkundige Beratung zurückgegriffen: Das Gesamtprojekt Zensus 2021 wird sowohl von der 
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die 
Informationsfreiheit – als auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 
begleitet.  
 
Kosten 
 
Gemäß des aktuellen Kalkulationsschemas des HSL kann die Stadt Darmstadt mit einer 
Kostenerstattung in Höhe von 387.306,29 € rechnen. Jedoch hat schon 2011 der pauschale 
Erstattungsbeitrag des Landes Hessen nicht den kompletten Aufwand der Erhebungsstelle 
gedeckt (der Aufwand des Zensus 2011 betrug 603.358,51 €, die Erstattung 269.349 €). Auch 
für den Zensus 2021 ist eine deutliche Unterfinanzierung zu erwarten.  
 
Auf den dadurch entstehenden Konflikt zwischen der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen 
Durchführung durch die Kommunen und einer Kalkulation und Kostenerstattung des HSL, die 
dem Konnexitätsprinzip widerspricht, haben die hessischen kommunalen Spitzenverbände in 
ihrem Schreiben vom 23.01.2020 deutlich hingewiesen.

anlage 3

214 Zeichen

Punkt 3: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den 
Zensus 2021 
 (V-Nr. 2020/0123) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
 Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

9301 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.06.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Amt für Interne Dienste  
 
Amt: Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I       15     10.1    10.2  
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0123 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
170 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 121020 
Kostenstelle:  015-004-1200 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1210-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 
2021 
 
Vorlage vom: 25.05.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.) Der Magistrat nimmt von der deutschlandweit durchzuführenden statistischen Erhebung 
"Zensus 2021" und der Konzeption für die Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Kenntnis.  
2.) Die Erhebungsstelle ist gemäß den Vorgaben des Hessischen Stati stischen Landesamtes als 
Weisungsaufgabe  vom 3. Quartal 2 020 bis Mai 2022 einzurichten. Der Magistrat stellt die 
entsprechenden Mittel und Stellen auf der Kostenstelle 015 -004-1200 dafür bereit. Die 
Finanzierung der Aufwendungen erfolgt anteilig über das Land Hessen, voraussichtlich in Höhe 
von 387.306,29 € (bei einem ähnlichen Aufwand wie 2011 wären das 64%). Für die Durchführung 
des Zensus  werden im Stellenplan 2021 vier Stellen im Umfang von 4,00 VZÄ, EG 6 TVöD/A 7 
HBesG kw 2022 , sowie eine Stelle im U mfang von 1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw

- 3 - 
2022 im Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, Abteilung Statistik und Stadtforschung, 
eingerichtet.  
 
3.) Die Stellen werden zur vorzeitigen Bewirtschaftung freigegeben, da der Zeitraum zur 
Durchführung gesetzlich vorgegeben ist. Zur Bewirtschaftung der Stellen werden bis zum 
Inkrafttreten des Stellenplans 2021 nicht besetzte Stellen im Kernhaushalt zur zahlenmäßigen 
Kompensation herangezogen, da der Zeitraum zur Durchführung des Zensus gesetzlich 
vorgegeben ist (§1 (1) ZensG 2021 i. V. m. §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum ZensG 
2021). Bei einer möglichen Verschiebung des Zensus aufgrund der Corona -Pandemie verschiebt 
sich die Etatisierung der Mittel und Stellen um den gleichen Zeitraum.  
 
 
Anlagen: Konzeption Erhebungsstelle Zensus 2021  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 24.06.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020  
 
2021 findet in Deutschland nach 2011 wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen 
Erhebung soll ermittelt werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und 
arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs - 
und  Wohnungszahlen: Gibt es genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen, 
Studienplätze oder Altenheime? Auf Basis der Bevölkerungszahlen werden die Wahlkreise 
eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der 
Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von 
Steuermitteln beruhen auf den amtlichen Einwohnerzahlen. Um verlässliche Basiszahlen für 
Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Einwohnerzahl notwendig. 
Auch europaweit müssen einheitliche Grunddaten über die Bevölkerung und die Wohnsituation 
verfügbar sein. Deshalb hat die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und 
Wohnungszählungen die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre einen Zensus 
durchzuführen. Der Zensusstichtag ist der 16. Mai 2021, ab diesem Tag laufen die Fristen für 
die Durchführung der Erhebung. 
 
Mit dem Zensusgesetz 2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die 
rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Zensus 2021 geschaffen. Der Zensus 2021 
umfasst eine Bevölkerungszählung aufgrund der Melderegisterdaten zum Stichtag,  eine 
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, Erhebungen in Gemeinschaftsunterkünften und 
Wohnheimen (Sonderbereiche) sowie eine Gebäude- und Wohnungszählung. Wie der Zensus 
2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei we rden in 
erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt.  
 
Zusätzlich wird aus dem amtlichen Melderegister eine Stichprobe an sogenannten 
Auskunftspflichtigen gezogen. Mit der Personenerhebung (Haushaltebefragung auf 
Stichprobenbasis und Befragung in den Sonderbereichen) werden im Zensus zwei Ziele 
verfolgt. Erstens die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und 
Untererfassungen im Datenbestand  durch die Vor-Ort-Prüfung der Erhebungsbeauftragten 
ermittelt werden (Existenzfeststellung). Zweitens ermöglicht die Personenerhebung die 
Erhebung weiterer Merkmale, die nicht in den Verwaltungsdaten enthalten sind. Diese 
Strukturdaten über die Bevölkerung dienen als Grundlage für politische Entscheidungen von 
Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, 
Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt. 
 
Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) erfolgt als Vollerhebung, indem alle Eigentümer 
und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen zu einzelnen Merkmalen der betreffenden 
Wohnbestände postalisch befragt werden. 
 
Für die Befragten besteht nach § 23 ZensG 2021 in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz 
Auskunftspflicht. Die Daten werden allerdings anonymisiert ausgewertet. Ziel und Zweck der 
Erhebung ist es ausschließlich, eine verlässliche Datenbasis für weitere Planungen zu erhalten, 
nicht eine Darstellung von individuellen Lebensverhältnissen. Dem hohen Schutzbedarf der 
erhobenen Daten wird mit diversen Maßnahmen Rechnung getragen.  
 
Für den Zensus arbeiten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen. Sie 
bereiten die Befragung vor, koordinieren eine einheitliche und termingerechte Durchführung 
und sichern die Einhaltung der Qualitätsstandards. Die Statistischen Ämter der Länder 
übernehmen die Durchführung der Befragungen in ihrem jeweiligen Bundesland. Sie können 
nach § 19 ZensG 2021 diese Aufgaben weiteren Erhebungsstellen als Weisungsaufgabe

übertragen. Hierfür werden gemäß des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 
2021 in kreisfreien Städten, Gemeinden über 50.000 Einwohnern und Landkreisen 
Erhebungsstellen eingerichtet. 
  
Die Erhebungsstellen kümmern sich eigenverantwortlich um die Anwerbung, Betreuung, 
Schulung und Koordination der Erhebungsbeauftragten. Sie bilden Erhebungsbezirke und 
teilen die Erhebungsbeauftragten dort ein. Sie stehen für Auskünfte und Rückfragen zum 
Zensus 2021 zur Verfügung. Die Qualität der Erhebungen und der Datenschutz werden von den 
Erhebungsstellen fortlaufend sichergestellt. Zur Sicherstellung des statistischen Geheimnisses 
sind die Erhebungsstellen räumlich, technisch-organisatorisch und personell abzuschotten und 
von den anderen Verwaltungsstellen der kommunalen Körperschaft zu trennen 
(Rückspielverbot). Die Kontrolle der Erhebungsunterlagen liegt genauso in ihrem 
Verantwortungsbereich wie die Kontaktaufnahme mit säumigen auskunftspflichtigen 
Bürgerinnen und Bürgern, sodass am Ende die Erhebungsunterlagen vollständig an das 
Landesamt übermittelt werden können.  
 
Die organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere zur Termin- und 
Ablaufplanung werden gemäß §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensus vom 
Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) getroffen. Demnach wird die Stelle für die 
stellvertretende Leitung der Erhebungsstelle (1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw 
2022)  Juli 2020 bis Mai 2022 benötigt, die  vier Sachbearbeitungsstellen im Umfang von 4,00 
VZÄ (EG 6 TVöD/A 7 kw 2022) im Zeitraum Januar 2021 bis Januar 2022. Der Aufwand für die 
5 Stellen beträgt 334.370 €.  
Die Anhörungsrechte des Personalrates und der zuständigen Frauen- und 
Gleichstellungsbeauftragten werden gemäß den Regelungen des HPVG und HGlG im Rahmen 
des Stellenplanverfahrens 2021 gewahrt. 
 
Die im Rahmen des Zensus 2021 ermittelte amtliche Einwohnerzahl ist für die nächsten 10 
Jahre bis zum nächsten Zensus die maßgebliche Bemessungsgrundlage für den 
Finanzausgleich, die anhand der Zahl der Geburten, der Sterbefälle und der Zu- und Fortzüge 
fortgeschrieben wird. Die Haushaltebefragung dient der Korrektur der Einwohnerzahl zum 
Stichtag aus dem Melderegister. Werden weniger Auskunftspflichtige ermittelt, wird auch die 
Gesamtzahl nach unten korrigiert und im umgekehrten Fall nach oben.  
 
Die Stadt Darmstadt hat demnach ein großes Interesse, dass die Existenzfeststellung durch die 
Erhebungsbeauftragten umfassend und mit großer Sorgfalt durchgeführt wird, da die Qualität 
der Haushaltebefragung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen wie zum 
Beispiel die Schlüsselzuweisung für die Stadt Darmstadt hat. 
 
Darmstadt, den 25 .05.2020 
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

2020/0123

9249 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.06.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Amt für Interne Die nste 
 
Amt: Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I       15     10.1    10.2  
IV 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0123 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 121020 
Kostenstelle:  015-004-1200 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1210-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 
2021 
 
Vorlage vom: 25.05.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.) Der Magistrat nimmt von der deutschlandweit durchzuführenden statistischen Erhebung 
"Zensus 2021" und der Konzeption für die Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Kenntnis.  
2.) Die Erhebungsstelle ist gemäß den Vorgaben des Hessischen Statistischen Landesamtes als 
Weisungsaufgabe  vom 3. Quartal 2 020 bis Mai 2022 einzurichten. Der Magistrat stellt die 
entsprechenden Mittel und Stellen auf der Kostenstelle 015 -004-1200 dafür bereit. Die 
Finanzierung der Aufwendungen erfolgt anteilig über das Land Hessen, voraussichtlich in Höhe 
von 387.306,29 € (bei einem ähnlichen Aufwand wie 2011 wären das 64%). Für die Durchführung 
des Zensus  werden im Stellenplan 2021 vier Stellen im Umfan g von 4,00 VZÄ, EG 6 TVöD /A 7 
HBesG kw 2022, sowie eine Stelle im Umfang von 1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw 
2022 im Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, Abteilung Statistik und Stadtforschung, 
eingerichtet.

- 2 - 
 
3.) Die Stellen werden zur vorzeit igen Bewirtschaftung freigegeben, da der Zeitraum zur 
Durchführung gesetzlich vorgegeben ist. Zur Bewirtschaftung der Stellen werden bis zum 
Inkrafttreten des Stellenplans 2021 nicht besetzte Stellen im Kernhaushalt zur zahlenmäßigen 
Kompensation herangezo gen, da der Zeitraum zur Durchführung des Zensus gesetzlich 
vorgegeben ist (§1 (1) ZensG 2021 i. V. m. §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum ZensG 
2021). Bei einer möglichen Verschiebung des Zensus aufgrund der Corona -Pandemie verschiebt 
sich die Etatisi erung der Mittel und Stellen um den gleichen Zeitraum.  
 
 
Anlagen: Konzeption Erhebungsstelle Zensus 2021  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  25.05.2020 
 
2021 findet in Deutschland nach 2011 wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen 
Erhebung soll ermittelt werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und 
arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs - 
und  Wohnungszahlen: Gibt es genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen, 
Studienplätze oder Altenheime? Auf Basis der Bevölkerungszahlen werden die Wahlkreise 
eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der 
Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von 
Steuermitteln beruhen auf den amtlichen Einwohnerzahlen. Um verlässliche Basiszahlen für 
Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Einwohnerzahl notwendig. 
Auch europaweit müssen einheitliche Grunddaten über die Bevölkerung und die Wohnsituation 
verfügbar sein. Deshalb hat die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und 
Wohnungszählungen die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre einen Zensus 
durchzuführen. Der Zensusstichtag ist der 16. Mai 2021, ab diesem Tag laufen die Fristen für 
die Durchführung der Erhebung. 
 
Mit dem Zensusgesetz 2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die 
rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Zensus 2021 geschaffen. Der Zensus 2021 
umfasst eine Bevölkerungszählung aufgrund der Melderegisterdaten zum Stichtag, eine 
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, Erhebungen in Gemeinschaftsunterkünften und 
Wohnheimen (Sonderbereiche) sowie eine Gebäude- und Wohnungszählung. Wie der Zensus 
2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in 
erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt.  
 
Zusätzlich wird aus dem amtlichen Melderegister eine Stichprobe an sogenannten 
Auskunftspflichtigen gezogen. Mit der Personenerhebung (Haushaltebefragung auf 
Stichprobenbasis und Befragung in den Sonderbereichen) werden im Zensus zwei Ziele 
verfolgt. Erstens die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und 
Untererfassungen im Datenbestand  durch die Vor-Ort-Prüfung der Erhebungsbeauftragten 
ermittelt werden (Existenzfeststellung). Zweitens ermöglicht die Personenerhebung die 
Erhebung weiterer Merkmale, die nicht in den Verwaltungsdaten enthalten sind. Diese 
Strukturdaten über die Bevölkerung dienen als Grundlage für politische Entscheidungen von 
Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, 
Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt. 
 
Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) erfolgt als Vollerhebung, indem alle Eigentümer 
und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen zu einzelnen Merkmalen der betreffenden 
Wohnbestände postalisch befragt werden. 
 
Für die Befragten besteht nach § 23 ZensG 2021 in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz 
Auskunftspflicht. Die Daten werden allerdings anonymisiert ausgewertet. Ziel und Zweck der 
Erhebung ist es ausschließlich, eine verlässliche Datenbasis für weitere Planungen zu erhalten, 
nicht eine Darstellung von individuellen Lebensverhältnissen. Dem hohen Schutzbedarf der 
erhobenen Daten wird mit diversen Maßnahmen Rechnung getragen.  
 
Für den Zensus arbeiten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen. Sie 
bereiten die Befragung vor, koordinieren eine einheitliche und termingerechte Durchführung 
und sichern die Einhaltung der Qualitätsstandards. Die Statistischen Ämter der Länder 
übernehmen die Durchführung der Befragungen in ihrem jeweiligen Bundesland. Sie können 
nach § 19 ZensG 2021 diese Aufgaben weiteren Erhebungsstellen als Weisungsaufgabe 
übertragen. Hierfür werden gemäß des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz

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2021 in kreisfreien Städten, Gemeinden über 50.000 Einwohnern und Landkreisen 
Erhebungsstellen eingerichtet. 
  
Die Erhebungsstellen kümmern sich eigenverantwortlich um die Anwerbung, Betreuung, 
Schulung und Koordination der Erhebungsbeauftragten. Sie bilden Erhebungsbezirke und 
teilen die Erhebungsbeauftragten dort ein. Sie stehen für Auskünfte und Rückfragen zum 
Zensus 2021 zur Verfügung. Die Qualität der Erhebungen und der Datenschutz werden von den 
Erhebungsstellen fortlaufend sichergestellt. Zur Sicherstellung des statistischen Geheimnisses 
sind die Erhebungsstellen räumlich, technisch-organisatorisch und personell abzuschotten und 
von den anderen Verwaltungsstellen der kommunalen Körperschaft zu trennen 
(Rückspielverbot). Die Kontrolle der Erhebungsunterlagen liegt genauso in ihrem 
Verantwortungsbereich wie die Kontaktaufnahme mit säumigen auskunftspflichtigen 
Bürgerinnen und Bürgern, sodass am Ende die Erhebungsunterlagen vollständig an das 
Landesamt übermittelt werden können.  
 
Die organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere zur Termin- und 
Ablaufplanung werden gemäß §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensus vom 
Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) getroffen. Demnach wird die Stelle für die 
stellvertretende Leitung der Erhebungsstelle (1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw 
2022)  Juli 2020 bis Mai 2022 benötigt, die  vier Sachbearbeitungsstellen im Umfang von 4,00 
VZÄ (EG 6 TVöD/A 7 kw 2022) im Zeitraum Januar 2021 bis Januar 2022. Der Aufwand für die 
5 Stellen beträgt 334.370 €.  
Die Anhörungsrechte des Personalrates und der zuständigen Frauen- und 
Gleichstellungsbeauftragten werden gemäß den Regelungen des HPVG und HGlG im Rahmen 
des Stellenplanverfahrens 2021 gewahrt. 
 
Die im Rahmen des Zensus 2021 ermittelte amtliche Einwohnerzahl ist für die nächsten 10 
Jahre bis zum nächsten Zensus die maßgebliche Bemessungsgrundlage für den 
Finanzausgleich, die anhand der Zahl der Geburten, der Sterbefälle und der Zu- und Fortzüge 
fortgeschrieben wird. Die Haushaltebefragung dient der Korrektur der Einwohnerzahl zum 
Stichtag aus dem Melderegister. Werden weniger Auskunftspflichtige ermittelt, wird auch die 
Gesamtzahl nach unten korrigiert und im umgekehrten Fall nach oben.  
 
Die Stadt Darmstadt hat demnach ein großes Interesse, dass die Existenzfeststellung durch 
die Erhebungsbeauftragten umfassend und mit großer Sorgfalt durchgeführt wird, da die 
Qualität der Haushaltebefragung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen wie 
zum Beispiel die Schlüsselzuweisung für die Stadt Darmstadt hat. 
 
Darmstadt, den 25 .05.2020 
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

anlage 5

188 Zeichen

Punkt 25: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den 
Zensus 2021 
 (V-Nr. 2020/0123) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus AfD

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0123
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.05.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00