2020/0123
Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 2021
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Punkt 5: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 2021 (V-Nr. 2020/0123) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke.
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Konzeption Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 2021 Gemäß § 19 des Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (ZensG 2021) werden in Hessen in kreisfreien Städten, Gemeinden über 50.000 Einwohnern und Landkreisen Erhebungsstellen eingerichtet. Die Erhebung besteht aus einer Gebäude- und Wohnungszählung, einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und Befragungen in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnheimen (Sonderbereiche). Für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Zensus 2021 werden alle privaten Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt, ebenso gewerblich tätige Mehrfacheigentümer und Verwalter, sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen. Mit der Personenbefragung (Haushaltsstichprobe und Erhebung in Sonderbereichen) werden im Zensus zwei Ziele verfolgt. Zum einen die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und Untererfassungen im Datenbestand ermittelt werden. Zum anderen ermöglicht die Personenbefragung die Erhebung weiterer Merkmale, die nicht in den Verwaltungsdaten enthalten sind wie beispielsweise Erwerbstätigkeit und Bildung. Bei Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften ist aufgrund einer relativ hohen Fluktuation oder unzureichendem Meldeverhalten sowie zum Teil unterschiedlicher Meldevorschriften in den Bundesländern von überdurchschnittlich vielen Registerfehlern auszugehen. Deshalb findet in diesen Sonderbereichen eine Vollerhebung statt. In Wohnheimen wie z.B. Studierendenwohnheimen werden alle direkt befragt, die zum Stichtag dort wohnen. In Gemeinschaftsunterkünften wie z. B. Justizvollzugsanstalten übernimmt die Einrichtungsleitung stellvertretend die Auskunftspflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner. Datenschutz ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht, denn die amtliche Statistik lebt vom Vertrauen und der Akzeptanz der Bevölkerung. Daher legen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder beim Zensus höchstes Augenmerk auf Sicherheitsvorkehrungen, die die Geheimhaltung der Daten garantieren. Dieses Leitmotiv zieht sich durch alle Sachthemen. Die Erhebungsstelle ist räumlich, personell und organisatorisch abzuschotten. Räumlichkeiten Für die Durchführung des Zensus ist eine Erhebungsstelle in dafür eigens hergerichteten Räumlichkeiten einzurichten. Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2021 sind die Erhebungsstellen räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen (Abschottung). In der praktischen Ausführung heißt das eine strikte Trennung der Räumlichkeiten der Erhebungsstelle von den Räumlichkeiten der übrigen Verwaltung. Die Arbeitsplätze dürfen nicht innerhalb eines Großraumbüros eingerichtet werden, in denen andere Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden. Der Büroraum darf keine Durchgangsmöglichkeit zu anderen Verwaltungsräumen bieten. Verbindungstüren zu anderen Räumen der Verwaltung sind zu versiegeln. Das Büro darf außer von den Beschäftigten der Erhebungsstelle zusätzlich lediglich von den Erhebungsbeauftragten, dem Hessischen Datenschutzbeauftragten, der behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL), der Gefahrabwehr- und Polizeibehörde, den Rettungsdiensten zur Abwehr einer konkreten Gefahr und den Reinigungskräften betreten werden, wobei diese nur unter Aufsicht ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. Neben dem abgeschotteten Büroraum ist ein Besucherbereich einzurichten. Der Besucher- bereich ist öffentlich zugänglich und sollte daher auch leicht von den Bürgerinnen und Bürgern aufgefunden werden. Aufgrund des Besucherverkehrs ist zu gewährleisten, dass vom Besucher- und Auskunftsbereich der Erhebungsstelle kein Einblick in Unterlagen mit statistischen Einzelangaben genommen werden kann. Die Erhebungsstelle muss zur Aufbewahrung der gefüllten Erhebungsmappen und Fragebögen über ausreichenden Lagerplatz verfügen (Lagerraum). Gemäß des aktuellen KGST-Berichtes zu den Kosten eines Arbeitsplatzes sind 15,5 qm und 4,7 qm Lagerfläche pro Büroarbeitsplatz anzusetzen. Gemäß HSL sind hier noch 15 qm Besucherbereich hinzuzurechnen. Demnach werden 136 qm für die Erhebungsstelle in Darmstadt benötigt. Diese sollten vorzugsweise in städtischen Verwaltungsgebäuden oder zumindest in räumlicher Nähe liegen, um eine Anbindung an das städtische Netz und Einrichtung eines NdB-VN-Zugangs (DOI- Zugangs) mit wenig Aufwand herzustellen. Die Abschottung der Erhebungsstelle muss gemäß den Vorgaben des HSL am 30.10.2020 abgeschlossen sein. Eine Anmietung muss daher so rechtzeitig erfolgen, dass die Räume für ihren Zweck ertüchtigt werden konnten, das schließt gegebenenfalls auch erforderliche bauliche Maßnahmen mit ein. Darüber hinaus werden temporär Räumlichkeiten für die Schulung der Erhebungsbeauftragten benötigt. Personal 1. Personal Erhebungsstelle Nach § 19 (2) ZensG 2021 sind die Erhebungsstellen organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen: “ Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.“ Das Personal der Erhebungsstelle darf während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten dürfen insbesondere keine Beschäftigten rekrutiert werden, die Informationen aus der Tätigkeit des Zensus für ihre Tätigkeit des Verwaltungsvollzugs verwerten könnten (Rückspielverbot). Das heißt konkret: der Verzicht von Beschäftigten für die Erhebungsstelle aus Ordnungs-, Einwohnermelde-, Steuer-, Sozial- und Bauamt sowie Ausländerbehörde. Für die Erhebungsstelle sind eine Leitung und deren Stellvertretung zu bestellen. Die Leitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und übt die Fach- und Dienstaufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie die Erhebungsbeauftragten aus. Neben der Leitung werden folgende Stellen benötigt - 1 VZÄ Stellvertretende Leitung 7/2020-5/2022 - 4 VZÄ Sachbearbeitung 1/2021-1/2022 Die organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere zur Termin- und Ablaufplanung werden gemäß §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensus vom Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) getroffen: Demnach sind ab 7/2020 Erhebungsstellen mit einer Leitung und deren Stellvertretung einzurichten. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle werden ab Januar 2021 benötigt, um den Einsatz der Erhebungsbeauftragten vorzubereiten. Die Hauptarbeit der Erhebungsstelle wird in den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 fallen. Gemäß der Zensusgesetze 2011 und 2021 haben die eingesetzten Erhebungsbeauftragten die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Beim Zensus 2011 erstreckte sich der Erhebungszeitraum weit in das Folgejahr hinein. Eine solche Verzögerung schließen das Statistische Bundesamt, sowie nachgeordnet das Hessische Statistische Landesamt durch eine engere Fristsetzung aus. Die Existenzfeststellungen der an den Erhebungsanschriften wohnhaften Personen muss bis zum 18. Oktober 2021 fertiggestellt sein, die Erhebung der zusätzlichen Merkmale am 18.11.2021. Die letzten Abschlussarbeiten sollen bis Juni 2022 abgeschlossen sein. Die Zahl der Beschäftigten ergibt sich auf der Grundlage einer Kalkulationstabelle des HSL. Der Aufwand für die 5 Stellen beträgt 334.370 €. 2. Erhebungsbeauftragte Um die Qualität der Daten zu verbessern, wird in einer Personenbefragung (Haushaltsstichprobe und Erhebung in Sonderbereichen) ein Teil der Bevölkerung direkt befragt. Erhebungsbeauftragte führen die Befragungen vor Ort durch. Sie besuchen die ausgewählten Bürgerinnen und Bürger, erfassen die Kernmerkmale (Existenzfeststellung) und übergeben die IDEV-Zugangsdaten für eine selbstständige Online-Erfassung oder Papierfragebogen für die zusätzlichen Auskünfte wie beispielsweise Erwerbstätigkeit und Bildung. Dabei wird eine hohe Zahl an Online-Meldungen angestrebt und erwartet (Online-First- Strategie). Die Voraussetzungen für den Einsatz als Erhebungsbeauftragte/Erhebungsbeauftragter sind in § 14 Bundesstatistikgesetz festgelegt. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden von den Erhebungsstellen in den Kommunen nach den festgelegten Auswahlkriterien (Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit) geprüft und im Zweifel auch abgelehnt. Vor ihrem Einsatz müssen sie sich gesetzlich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie während und nach ihrer Tätigkeit gewonnen haben, schriftlich verpflichten. Ab dem Zensusstichtag beginnen die Erhebungsbeauftragten mit den persönlichen Befragungen in Haushalten aus der Stichprobe, Gemeinschaftsunterkünften und Wohnheimen. Ein spezieller Ausweis bestätigt die Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit. Bei einem Verhältnis von 100 Auskunftspflichtigen pro Erhebungsbeauftragten werden zur Durchführung der Befragungen in Darmstadt 162 Erhebungsbeauftragte benötigt. Aufgrund der Vertraulichkeit der zu erhebenden persönlichen Daten sollen insbesondere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als Erhebungsbeauftragte rekrutiert werden. Hierzu wird die Zensus-Erhebungsstelle des Magistrates der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch Aushänge, Flyer, über das Intranet sowie über Rundmail anstreben, freiwillige Erhebungsbeauftragte zu gewinnen. Sollte darüber hinaus Personalbedarf an Erhebungsbeauftragten bestehen, wird in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung versucht, weitere Erhebungsbeauftragte zu gewinnen. Nach § 20 ZensG 2021 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, sofern sie ehrenamtlich eingesetzt werden. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Aktuell wird noch vom HSL geprüft, ob von einer Verrechnung mit Sozialleistungen abgesehen werden kann. Für die Durchführung des Zensus 2011 betrugen die Aufwendungen für die Aufwandsentschädigung 138.230 € und hatten damit einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten. Ausstattung Neben der üblichen Büroausstattung für 6 Beschäftigte werden Regale für Unterlagen benötigt, nach den Vorgaben 2011 42 Regalmeter, 2021 eventuell wegen der „Online-First“-Strategie etwas weniger. Nach Vorgaben des HSL werden neben der üblichen IT-Ausstattung ein DIN A3-Drucker sowie kabelgebundene Handscanner benötigt. Die PC für die Arbeit mit Einzeldatensätzen und Arbeitsdateien sind technisch-organisatorisch abzuschotten, werden z B. keinen offenen Internetzugang haben und sind über das Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz (NdB-VN ehemals DOI) an das HSL angebunden. Die zentrale IT-Anwendung (Software), das Erhebungsunterstützungssystem (EHU), wird vom Statistischen Bundesamt für alle Erhebungsstellen entwickelt. Datenschutz und Informationssicherheit sind an den Anforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ausgerichtet. Die verstärkte öffentliche Wahrnehmung, die mit der Einführung der DS-GVO einhergegangen ist, wirkt sich auch auf den Zensus 2021 aus. Um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu erreichen, setzt das Statistische Bundesamt die Sicherheitsanforderungen nach der Methodik des IT-Grundschutzes um. In Fragen des Datenschutzes und der Informationssicherheit wird zusätzlich zu den behördlich geforderten Umsetzungen auf sachkundige Beratung zurückgegriffen: Das Gesamtprojekt Zensus 2021 wird sowohl von der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit – als auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik begleitet. Kosten Gemäß des aktuellen Kalkulationsschemas des HSL kann die Stadt Darmstadt mit einer Kostenerstattung in Höhe von 387.306,29 € rechnen. Jedoch hat schon 2011 der pauschale Erstattungsbeitrag des Landes Hessen nicht den kompletten Aufwand der Erhebungsstelle gedeckt (der Aufwand des Zensus 2011 betrug 603.358,51 €, die Erstattung 269.349 €). Auch für den Zensus 2021 ist eine deutliche Unterfinanzierung zu erwarten. Auf den dadurch entstehenden Konflikt zwischen der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung durch die Kommunen und einer Kalkulation und Kostenerstattung des HSL, die dem Konnexitätsprinzip widerspricht, haben die hessischen kommunalen Spitzenverbände in ihrem Schreiben vom 23.01.2020 deutlich hingewiesen.
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Punkt 3: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 2021 (V-Nr. 2020/0123) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.06.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt für Interne Dienste
Amt: Amt für Wirtschaft
und Stadtentwicklung OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 15 10.1 10.2
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0123
Magistratsbeschluss -Nr.
170
Internetfähig
Produkt-Nr.: 121020
Kostenstelle: 015-004-1200 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1210-21 Sachkonto:
Betreff: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus
2021
Vorlage vom: 25.05.2020
Beschlussvorschlag :
1.) Der Magistrat nimmt von der deutschlandweit durchzuführenden statistischen Erhebung
"Zensus 2021" und der Konzeption für die Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Kenntnis.
2.) Die Erhebungsstelle ist gemäß den Vorgaben des Hessischen Stati stischen Landesamtes als
Weisungsaufgabe vom 3. Quartal 2 020 bis Mai 2022 einzurichten. Der Magistrat stellt die
entsprechenden Mittel und Stellen auf der Kostenstelle 015 -004-1200 dafür bereit. Die
Finanzierung der Aufwendungen erfolgt anteilig über das Land Hessen, voraussichtlich in Höhe
von 387.306,29 € (bei einem ähnlichen Aufwand wie 2011 wären das 64%). Für die Durchführung
des Zensus werden im Stellenplan 2021 vier Stellen im Umfang von 4,00 VZÄ, EG 6 TVöD/A 7
HBesG kw 2022 , sowie eine Stelle im U mfang von 1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw
- 3 -
2022 im Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, Abteilung Statistik und Stadtforschung,
eingerichtet.
3.) Die Stellen werden zur vorzeitigen Bewirtschaftung freigegeben, da der Zeitraum zur
Durchführung gesetzlich vorgegeben ist. Zur Bewirtschaftung der Stellen werden bis zum
Inkrafttreten des Stellenplans 2021 nicht besetzte Stellen im Kernhaushalt zur zahlenmäßigen
Kompensation herangezogen, da der Zeitraum zur Durchführung des Zensus gesetzlich
vorgegeben ist (§1 (1) ZensG 2021 i. V. m. §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum ZensG
2021). Bei einer möglichen Verschiebung des Zensus aufgrund der Corona -Pandemie verschiebt
sich die Etatisierung der Mittel und Stellen um den gleichen Zeitraum.
Anlagen: Konzeption Erhebungsstelle Zensus 2021
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 24.06.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020
2021 findet in Deutschland nach 2011 wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen
Erhebung soll ermittelt werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und
arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs -
und Wohnungszahlen: Gibt es genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen,
Studienplätze oder Altenheime? Auf Basis der Bevölkerungszahlen werden die Wahlkreise
eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der
Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von
Steuermitteln beruhen auf den amtlichen Einwohnerzahlen. Um verlässliche Basiszahlen für
Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Einwohnerzahl notwendig.
Auch europaweit müssen einheitliche Grunddaten über die Bevölkerung und die Wohnsituation
verfügbar sein. Deshalb hat die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und
Wohnungszählungen die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre einen Zensus
durchzuführen. Der Zensusstichtag ist der 16. Mai 2021, ab diesem Tag laufen die Fristen für
die Durchführung der Erhebung.
Mit dem Zensusgesetz 2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die
rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Zensus 2021 geschaffen. Der Zensus 2021
umfasst eine Bevölkerungszählung aufgrund der Melderegisterdaten zum Stichtag, eine
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, Erhebungen in Gemeinschaftsunterkünften und
Wohnheimen (Sonderbereiche) sowie eine Gebäude- und Wohnungszählung. Wie der Zensus
2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei we rden in
erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt.
Zusätzlich wird aus dem amtlichen Melderegister eine Stichprobe an sogenannten
Auskunftspflichtigen gezogen. Mit der Personenerhebung (Haushaltebefragung auf
Stichprobenbasis und Befragung in den Sonderbereichen) werden im Zensus zwei Ziele
verfolgt. Erstens die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und
Untererfassungen im Datenbestand durch die Vor-Ort-Prüfung der Erhebungsbeauftragten
ermittelt werden (Existenzfeststellung). Zweitens ermöglicht die Personenerhebung die
Erhebung weiterer Merkmale, die nicht in den Verwaltungsdaten enthalten sind. Diese
Strukturdaten über die Bevölkerung dienen als Grundlage für politische Entscheidungen von
Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales,
Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.
Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) erfolgt als Vollerhebung, indem alle Eigentümer
und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen zu einzelnen Merkmalen der betreffenden
Wohnbestände postalisch befragt werden.
Für die Befragten besteht nach § 23 ZensG 2021 in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz
Auskunftspflicht. Die Daten werden allerdings anonymisiert ausgewertet. Ziel und Zweck der
Erhebung ist es ausschließlich, eine verlässliche Datenbasis für weitere Planungen zu erhalten,
nicht eine Darstellung von individuellen Lebensverhältnissen. Dem hohen Schutzbedarf der
erhobenen Daten wird mit diversen Maßnahmen Rechnung getragen.
Für den Zensus arbeiten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen. Sie
bereiten die Befragung vor, koordinieren eine einheitliche und termingerechte Durchführung
und sichern die Einhaltung der Qualitätsstandards. Die Statistischen Ämter der Länder
übernehmen die Durchführung der Befragungen in ihrem jeweiligen Bundesland. Sie können
nach § 19 ZensG 2021 diese Aufgaben weiteren Erhebungsstellen als Weisungsaufgabe
übertragen. Hierfür werden gemäß des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz
2021 in kreisfreien Städten, Gemeinden über 50.000 Einwohnern und Landkreisen
Erhebungsstellen eingerichtet.
Die Erhebungsstellen kümmern sich eigenverantwortlich um die Anwerbung, Betreuung,
Schulung und Koordination der Erhebungsbeauftragten. Sie bilden Erhebungsbezirke und
teilen die Erhebungsbeauftragten dort ein. Sie stehen für Auskünfte und Rückfragen zum
Zensus 2021 zur Verfügung. Die Qualität der Erhebungen und der Datenschutz werden von den
Erhebungsstellen fortlaufend sichergestellt. Zur Sicherstellung des statistischen Geheimnisses
sind die Erhebungsstellen räumlich, technisch-organisatorisch und personell abzuschotten und
von den anderen Verwaltungsstellen der kommunalen Körperschaft zu trennen
(Rückspielverbot). Die Kontrolle der Erhebungsunterlagen liegt genauso in ihrem
Verantwortungsbereich wie die Kontaktaufnahme mit säumigen auskunftspflichtigen
Bürgerinnen und Bürgern, sodass am Ende die Erhebungsunterlagen vollständig an das
Landesamt übermittelt werden können.
Die organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere zur Termin- und
Ablaufplanung werden gemäß §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensus vom
Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) getroffen. Demnach wird die Stelle für die
stellvertretende Leitung der Erhebungsstelle (1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw
2022) Juli 2020 bis Mai 2022 benötigt, die vier Sachbearbeitungsstellen im Umfang von 4,00
VZÄ (EG 6 TVöD/A 7 kw 2022) im Zeitraum Januar 2021 bis Januar 2022. Der Aufwand für die
5 Stellen beträgt 334.370 €.
Die Anhörungsrechte des Personalrates und der zuständigen Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten werden gemäß den Regelungen des HPVG und HGlG im Rahmen
des Stellenplanverfahrens 2021 gewahrt.
Die im Rahmen des Zensus 2021 ermittelte amtliche Einwohnerzahl ist für die nächsten 10
Jahre bis zum nächsten Zensus die maßgebliche Bemessungsgrundlage für den
Finanzausgleich, die anhand der Zahl der Geburten, der Sterbefälle und der Zu- und Fortzüge
fortgeschrieben wird. Die Haushaltebefragung dient der Korrektur der Einwohnerzahl zum
Stichtag aus dem Melderegister. Werden weniger Auskunftspflichtige ermittelt, wird auch die
Gesamtzahl nach unten korrigiert und im umgekehrten Fall nach oben.
Die Stadt Darmstadt hat demnach ein großes Interesse, dass die Existenzfeststellung durch die
Erhebungsbeauftragten umfassend und mit großer Sorgfalt durchgeführt wird, da die Qualität
der Haushaltebefragung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen wie zum
Beispiel die Schlüsselzuweisung für die Stadt Darmstadt hat.
Darmstadt, den 25 .05.2020
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
2020/0123
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.06.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt für Interne Die nste
Amt: Amt für Wirtschaft
und Stadtentwicklung OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 15 10.1 10.2
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0123
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 121020
Kostenstelle: 015-004-1200 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1210-21 Sachkonto:
Betreff: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus
2021
Vorlage vom: 25.05.2020
Beschlussvorschlag :
1.) Der Magistrat nimmt von der deutschlandweit durchzuführenden statistischen Erhebung
"Zensus 2021" und der Konzeption für die Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Kenntnis.
2.) Die Erhebungsstelle ist gemäß den Vorgaben des Hessischen Statistischen Landesamtes als
Weisungsaufgabe vom 3. Quartal 2 020 bis Mai 2022 einzurichten. Der Magistrat stellt die
entsprechenden Mittel und Stellen auf der Kostenstelle 015 -004-1200 dafür bereit. Die
Finanzierung der Aufwendungen erfolgt anteilig über das Land Hessen, voraussichtlich in Höhe
von 387.306,29 € (bei einem ähnlichen Aufwand wie 2011 wären das 64%). Für die Durchführung
des Zensus werden im Stellenplan 2021 vier Stellen im Umfan g von 4,00 VZÄ, EG 6 TVöD /A 7
HBesG kw 2022, sowie eine Stelle im Umfang von 1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw
2022 im Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, Abteilung Statistik und Stadtforschung,
eingerichtet.
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3.) Die Stellen werden zur vorzeit igen Bewirtschaftung freigegeben, da der Zeitraum zur
Durchführung gesetzlich vorgegeben ist. Zur Bewirtschaftung der Stellen werden bis zum
Inkrafttreten des Stellenplans 2021 nicht besetzte Stellen im Kernhaushalt zur zahlenmäßigen
Kompensation herangezo gen, da der Zeitraum zur Durchführung des Zensus gesetzlich
vorgegeben ist (§1 (1) ZensG 2021 i. V. m. §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum ZensG
2021). Bei einer möglichen Verschiebung des Zensus aufgrund der Corona -Pandemie verschiebt
sich die Etatisi erung der Mittel und Stellen um den gleichen Zeitraum.
Anlagen: Konzeption Erhebungsstelle Zensus 2021
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020
2021 findet in Deutschland nach 2011 wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen
Erhebung soll ermittelt werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und
arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs -
und Wohnungszahlen: Gibt es genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen,
Studienplätze oder Altenheime? Auf Basis der Bevölkerungszahlen werden die Wahlkreise
eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der
Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von
Steuermitteln beruhen auf den amtlichen Einwohnerzahlen. Um verlässliche Basiszahlen für
Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Einwohnerzahl notwendig.
Auch europaweit müssen einheitliche Grunddaten über die Bevölkerung und die Wohnsituation
verfügbar sein. Deshalb hat die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und
Wohnungszählungen die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre einen Zensus
durchzuführen. Der Zensusstichtag ist der 16. Mai 2021, ab diesem Tag laufen die Fristen für
die Durchführung der Erhebung.
Mit dem Zensusgesetz 2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die
rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Zensus 2021 geschaffen. Der Zensus 2021
umfasst eine Bevölkerungszählung aufgrund der Melderegisterdaten zum Stichtag, eine
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, Erhebungen in Gemeinschaftsunterkünften und
Wohnheimen (Sonderbereiche) sowie eine Gebäude- und Wohnungszählung. Wie der Zensus
2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in
erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt.
Zusätzlich wird aus dem amtlichen Melderegister eine Stichprobe an sogenannten
Auskunftspflichtigen gezogen. Mit der Personenerhebung (Haushaltebefragung auf
Stichprobenbasis und Befragung in den Sonderbereichen) werden im Zensus zwei Ziele
verfolgt. Erstens die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und
Untererfassungen im Datenbestand durch die Vor-Ort-Prüfung der Erhebungsbeauftragten
ermittelt werden (Existenzfeststellung). Zweitens ermöglicht die Personenerhebung die
Erhebung weiterer Merkmale, die nicht in den Verwaltungsdaten enthalten sind. Diese
Strukturdaten über die Bevölkerung dienen als Grundlage für politische Entscheidungen von
Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales,
Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.
Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) erfolgt als Vollerhebung, indem alle Eigentümer
und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen zu einzelnen Merkmalen der betreffenden
Wohnbestände postalisch befragt werden.
Für die Befragten besteht nach § 23 ZensG 2021 in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz
Auskunftspflicht. Die Daten werden allerdings anonymisiert ausgewertet. Ziel und Zweck der
Erhebung ist es ausschließlich, eine verlässliche Datenbasis für weitere Planungen zu erhalten,
nicht eine Darstellung von individuellen Lebensverhältnissen. Dem hohen Schutzbedarf der
erhobenen Daten wird mit diversen Maßnahmen Rechnung getragen.
Für den Zensus arbeiten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen. Sie
bereiten die Befragung vor, koordinieren eine einheitliche und termingerechte Durchführung
und sichern die Einhaltung der Qualitätsstandards. Die Statistischen Ämter der Länder
übernehmen die Durchführung der Befragungen in ihrem jeweiligen Bundesland. Sie können
nach § 19 ZensG 2021 diese Aufgaben weiteren Erhebungsstellen als Weisungsaufgabe
übertragen. Hierfür werden gemäß des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz
- 4 -
2021 in kreisfreien Städten, Gemeinden über 50.000 Einwohnern und Landkreisen
Erhebungsstellen eingerichtet.
Die Erhebungsstellen kümmern sich eigenverantwortlich um die Anwerbung, Betreuung,
Schulung und Koordination der Erhebungsbeauftragten. Sie bilden Erhebungsbezirke und
teilen die Erhebungsbeauftragten dort ein. Sie stehen für Auskünfte und Rückfragen zum
Zensus 2021 zur Verfügung. Die Qualität der Erhebungen und der Datenschutz werden von den
Erhebungsstellen fortlaufend sichergestellt. Zur Sicherstellung des statistischen Geheimnisses
sind die Erhebungsstellen räumlich, technisch-organisatorisch und personell abzuschotten und
von den anderen Verwaltungsstellen der kommunalen Körperschaft zu trennen
(Rückspielverbot). Die Kontrolle der Erhebungsunterlagen liegt genauso in ihrem
Verantwortungsbereich wie die Kontaktaufnahme mit säumigen auskunftspflichtigen
Bürgerinnen und Bürgern, sodass am Ende die Erhebungsunterlagen vollständig an das
Landesamt übermittelt werden können.
Die organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere zur Termin- und
Ablaufplanung werden gemäß §1 (2) Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensus vom
Hessischen Statistischen Landesamtes (HSL) getroffen. Demnach wird die Stelle für die
stellvertretende Leitung der Erhebungsstelle (1,00 VZÄ, EG 9c TVöD bzw. A 10 HBesG kw
2022) Juli 2020 bis Mai 2022 benötigt, die vier Sachbearbeitungsstellen im Umfang von 4,00
VZÄ (EG 6 TVöD/A 7 kw 2022) im Zeitraum Januar 2021 bis Januar 2022. Der Aufwand für die
5 Stellen beträgt 334.370 €.
Die Anhörungsrechte des Personalrates und der zuständigen Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten werden gemäß den Regelungen des HPVG und HGlG im Rahmen
des Stellenplanverfahrens 2021 gewahrt.
Die im Rahmen des Zensus 2021 ermittelte amtliche Einwohnerzahl ist für die nächsten 10
Jahre bis zum nächsten Zensus die maßgebliche Bemessungsgrundlage für den
Finanzausgleich, die anhand der Zahl der Geburten, der Sterbefälle und der Zu- und Fortzüge
fortgeschrieben wird. Die Haushaltebefragung dient der Korrektur der Einwohnerzahl zum
Stichtag aus dem Melderegister. Werden weniger Auskunftspflichtige ermittelt, wird auch die
Gesamtzahl nach unten korrigiert und im umgekehrten Fall nach oben.
Die Stadt Darmstadt hat demnach ein großes Interesse, dass die Existenzfeststellung durch
die Erhebungsbeauftragten umfassend und mit großer Sorgfalt durchgeführt wird, da die
Qualität der Haushaltebefragung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen wie
zum Beispiel die Schlüsselzuweisung für die Stadt Darmstadt hat.
Darmstadt, den 25 .05.2020
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 5
188 Zeichen
Punkt 25: Einrichtung einer Erhebungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den Zensus 2021 (V-Nr. 2020/0123) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus AfD
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0123
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.05.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00