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2018/0137

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 08.05.2018

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2018/0137

6512 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.05.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0137 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 08.05.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und zum Planentwurf mit Begründung 
gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A) 
abschließend entschieden . 
Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB gingen 
zum Vorentwurf und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 keine 
Stellungnahmen ein.  
2. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
W 60 abgeschlossene n Durchführungsvertrag (Anlage B, datenschutzrelevante Anlage)  mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan wird zugestimmt.

- 2 - 
 
3. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf W 60 (s. Datei, Plan wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage C) und der dazugehörigen 
Begründung (Anlage D), sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, wird zugestimmt.  
 
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf W 60 - Berliner Allee / Haardtring - für das 
Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, mit den 
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., wird 
mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage A: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage B: Durchführungsvertrag  
Anlage C: Vorhaben - und Erschließungsplan  
Anlage D: Begründung mit Umweltbericht  
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf W 60 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0137 vom 08.05 .2018: 
 
Mit dem vorhab enbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die 
planungsrechtliche Voraussetzung für eine Entwicklung des ehemaligen Prinovis -Geländes 
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauungsstruktur mit Büro - und 
vorwiegend Wohnnutzung sowie einem großflächigen Einzelhandelsmarkt mit 
nahversorgungsrelevantem Sortiment zu realisieren.  
 
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, jedoch liegt es im 
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem 
Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 durch diesen ersetzt. 
 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem 
Flächennutzungsplan (FNP) zu gewährleis ten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans  
erforderlich. Diese Änderung (10. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 10.1) erfolgt im 
„Parallelverfah ren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan, welcher  der frühzeitigen Beteiligung  der Öffentlichkeit 
vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016 und der zeitgleichen Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  zugrunde lag, wurde danach aufgrund 
immissionsschutzrechtlicher Anforderungen in seinem südlichen Teilbereich geändert.  
 
Der auf der Grundlage des zur Offenlage geänderten Vorhaben - und Erschließungsplans  
entstandene Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 , wurde nach dem 
Stadtverordnetenbeschluss am 19.12.2017 vom 02.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom 
02.01.2018 bis einschließlich 19.03.2018 ins Internet eingestellt. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.   
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 steht nun zum Satzungsbeschluss an.  
 
 
Zu 1.: 
In Anlage A wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. Bei der Tabelle handelt es sich nun um die abschließende 
Prüfung. 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen keine 
Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 2.: 
Mit dem vorliegenden, abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C, 
datenschutzrelevante Anlage) verpflichten sich die Gesellschaften Cityraum GmbH & Co. KG, 
Cityraum GbR und BC GbR als Vertragspartner das Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen 
durchzuführen und die Planungs- und Ausführungskosten hierfür zu tragen. Der 
Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 
oder mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam.

- 4 - 
 
Zu 3. und 4.:  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring  - (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), einschließlich der enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen, ist mit seiner Begründung (Anlage D) und dem Vorhaben- und 
Erschließungsplan (Anlage C) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 wird nach Rechtskraft der 10. 
Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 10.1 durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft 
gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
 9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den  08.05.2018 
III/61.2 ha Nst. 2112

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08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  1 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
1. Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt 
 
  
Äußerungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016, 18 .08.2016 und 
19.09.2016: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Geltungs- 
bereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbez ogenen Bebauungs- 
plans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Ber eich befindet, der im 
RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Ge werbe, Bestand“ 
festgelegt ist.  
 
Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe , Bestand und Pla- 
nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplan erische Ausweisung 
von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohi ngegen die Auswei- 
sung gemischter Bauflächen - anders als in den Plan unterlagen unter Ziffer 
5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „ Vorranggebiete Siedlung, 
Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung 
einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt 
jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßn ahme dar. Regio- 
nalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräu mige Umstrukturie- 
rung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Gewerbe“ insoweit nicht. 
 
Die erforderliche Änderung des (vorbereitenden) Flä chennutzungsplans, 
der den Bereich entsprechend der ursprünglichen Nut zung noch als ge- 
werbliche Baufläche darstellt, erfolgt im Parallelv erfahren (FNP-Änderung 
für den Teilbereich 10.1).  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benachbarte 
Flächen nördlich des Haardtrings (vorhabenbezogener  Bebauungsplan 
W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsände rung von gewerbli- 
cher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. 
Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinn e gesamträumlich zu 
betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Flä che von über 5 ha. Die- 
se stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, d ie eines Zielabwei- 
chungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antra g auf Abweichung 
von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landespla- 
nungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als 
„Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellten  Flächen als Flächen 
für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Ziela bweichung wurde pa- 
rallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans  beim Regierungsprä- 
sidium beantragt. 
 
Dem Antrag auf Abweichung von den Zielen des RPS/Re gFNP 2010 im 
Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) wur de gemäß Be- 
schluss der Regionalversammlung Südhessen vom 15.12 .2017 und mit 
Bescheid vom 04.01.2018 des Regierungspräsidiums Da rmstadt stattgege- 
ben und die Ausweisung einer Siedlungsfläche im Gel tungsbereich der 10. 
und 13. Flächennutzungsplanänderung (im Bereich des  Vorhabens W 61) 
zugelassen. 
 
Die Begründung wurde angepasst. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die te xtlichen Festsetzun- 
gen. 
 
 
 
Darüber hinaus bedarf es jedoch einer weitergehende n Auseinanderset- 
zung mit den regionalplanerischen Einzelhandelsvorg aben: Mit der Planung 
W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ soll ein ursprüngl ich gewerblich genutzter 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Im Zusammenhang mit Punkt 1.1 wurde bezüglich der Z ulässigkeit der An- 
Anlage A 
zur Magistratsvorlage

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  2 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Bereich neu- bzw. umstrukturiert werden. Zwei der v ier konzipierten Ge- 
bäude sind dabei für eine reine Wohnnutzung (Baufel d 3 und 4) und zwei 
für eine aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe gem ischte Nutzung 
vorgesehen (Baufeld 1 und 2). Nahversorgungsrelevan ter Einzelhandel soll 
laut Textfestsetzung 3.3 im Gewerbe 1 (Baufeld 1) b is maximal insgesamt 
800 qm Verkaufsfläche zulässig sein. Im Gewerbe 2 i m Baufeld 2 ist der 
Textfestsetzung 3.4 folgend zudem die Ansiedlung ei nes Einzelhandelsbe- 
triebs mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit e iner Verkaufsfläche 
von 1.450 qm geplant.  
 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungspl ans sind grund- 
sätzlich geeignet, in dem fraglichen Bereich - dem in Anlage 2 „Allgemeine 
Ziele und Zwecke der Planung“ dargelegten Umstruktu rierungskonzept 
folgend - künftig eine Nutzungsdurchmischung im Sin ne eines Mischgebie- 
tes zu etablieren. Auch die Überlegung zur Schaffun g eines Nahversor- 
gungsangebots für die künftige Wohnbevölkerung ist sinnvoll und nachvoll- 
ziehbar. Dabei gilt es jedoch - neben den auf S. 15  der o.a. Begründung 
zum Bebauungsplan zitierten regionalplanerischen Zi elvorgaben, die mit 
der Planung „befolgt werden“ -, insbesondere auch Z 3.4.3-3 des 
RPS/RegFNP 2010 („Ausschluss jedweden zentrenreleva nten Einzelhan- 
dels im „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“) zu b eachten. Hier bedarf 
es im weiteren Verfahren entsprechender Überlegungen und Ausführungen. 
 
 
Zur Klärung offener Fragen hinsichtlich des (weiter en) Umgangs mit den 
regionalplanerischen Einzelhandelsvorgaben, wird ei n gemeinsames Ge- 
spräch angeregt.  
 
siedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit nahversor gungsrelevantem Sor- 
timent ein Zielabweichungsantrag bei dem Regierungs präsidium einge- 
reicht. In dem Antrag wurden die Gründe, weshalb di e Abweichung vom 
Regionalplan und die Schaffung eines Nahversorgungs angebots an dieser 
Stelle sinnvoll ist, detailliert erläutert.  
Die Zielabweichung wurde parallel zur Aufstellung d es Bebauungsplans 
beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
Im vorliegenden Fall hat die Regionalversammlung Sü dhessen am 15. De- 
zember 2017 für den hier zu beurteilenden Bereich d es Bebauungsplanes 
W 60 und der Flächennutzungsplanänderung 10.1 (sowi e den nördlich an- 
grenzenden Bereich des Bebauungsplans W 61 mit der entsprechenden 
Flächennutzungsplanänderung 13) die Zulassung einer  Abweichung für die 
Ausweisung von Wohn- und Mischbauflächen mit der Er richtung eines Ein- 
zelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Sor timent mit einer Ver- 
kaufsfläche von 1.450 m² im Plangebiet des W 60 beschlossen. 
 
 
Die Begründung wurde angepasst. 
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die te xtlichen Festsetzun- 
gen. 
 
s. Text oben! 
 
 
Aus Sicht der Regionalplanung Bereich Verkehr wird zudem darauf hinge- 
wiesen, dass westlich mittelbar angrenzend an den P lanbereich die Main-
Neckar-Bahn verläuft. Die Bahnstrecke ist Teil des Schienengüterver- 
kehrskorridors Rotterdam – Genua. Ausbaumaßnahmen e ntlang der ge- 
samten Strecke ermöglichen künftig eine starke Kapa zitätsausweitung des 
Schienengüterverkehrs. Die Zunahme des Schienengüte rverkehrs und sei- 
ner Auswirkungen ist bei der Ausweisung von neuen B augebieten entlang 
der Bahnstrecke zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen.  
 
Der Hinweis wurde  zur Kenntnis genommen.  
 
Die Zunahme des Güterbahnverkehrs wurde im Rahmen d es Schallgutach- 
tens im Prognosehorizont beachtet und ist somit in die Planung und die 
Festsetzungen eingeflossen. 
 
 
 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird zu 
der Planung wie folgt Stellung genommen: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  3 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie)  
Oberflächengewässer und Belange des Hochwasserschut zes werden nicht 
betroffen.  
Es werden keine Bedenken geäußert. 
 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Gru ndwasserbewirtschaf- 
tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die V orgaben des „ Grund- 
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried “, mit Datum vom 9. April 
1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzei ger für das Land Hessen 
„21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. Es wird darum geb eten einen entspre- 
chenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen.  
 
Die Sicherstellung der Wasserversorgung für das Bau gebiet ist darzulegen. 
Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebswasser) i st zu ermitteln (Jah- 
resmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittl ung ist bereits auf eine 
sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. De r Nachweis, dass 
der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen Wass erversorger ge- 
deckt werden kann, ist zu erbringen. Es ist darzustellen, ob noch verfügbare 
Kapazitäten zur Deckung dieses Bedarfs vorhanden si nd (Gegenüberstel- 
lung der Wasserrechte mit den Fördermengen der letz ten 5 Jahre oder 
Abgleich der verfügbare Liefermengen mit den tatsäc hlichen Abnahme- 
mengen) und wie der Anschluss der Gebiete erfolgt ( technische Vorausset- 
zungen).  
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Der Hinweis zum „ Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried “ 
wurde in die Hinweise übernommen. 
 
 
 
 
Bei einer Anzahl von ca. 180 Wohneinheiten und ca. 450 Einwohnern sowie 
Gewerbegebäuden mit ca. 250 Mitarbeitern im Geltung sbereich wird von 
einem Spitzenbedarf an Wasser von ca. 50 m³ pro Stu nde ausgegangen. 
Die Jahresmenge beträgt ca. 16.850 m³. Darüber hina us muss eine Lösch- 
wasserbereitstellung für die Feuerwehr von mindeste ns 96 m³ pro Stunde 
gewährleistet sein. Somit sind die 96 m³ Wasser pro  Stunde die Bemes- 
sungsgrundlage für die notwendige Wasserversorgung.  Der örtliche Ver- 
sorger ENTEGA sowie e-netz Südhessen hat die vorlie genden Leitungen 
untersucht und in Stellungnahmen vom 05.10.2017 und  20.06.2017 bestä- 
tigt, dass die erforderlichen Wassermengen für die Wohnhäuser und die 
Gewerbeeinrichtungen als auch für die Feuerwehr ber eitgestellt werden 
können:  
„Durch die vertraglich gesicherte Liefermenge mit u nserem Lieferanten, der 
Hessenwasser GmbH, und über unser vorhandenes Verte ilnetz, können wir 
die beschriebenen Wassermengen von 50 m³/Std. im Sp itzenbedarf und 
eine Jahresmenge von 16.850 m³/a jederzeit zur Verf ügung stellen.“  (EN- 
TEGA AG) 
„Die für den im  Betreff genannten Versorgungsberei ch festgelegte Was- 
sermenge von 96 m³/h für den Allgemeinen Brandschut z steht bei einem 
Mindest-Fließdruck von 1,5 bar für mindestens 2 Stu nden bei  Entnahme 
aus zwei Unterflurhydranten zur Verfügung.“ (e-netz) 
 
Die Begründung und die textlichen Festsetzungen wur den angepasst. Kei- 
ne Auswirkungen auf die Planzeichnung.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  4 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
Immissionsschutz  
 
Der vorgelegte Bebauungsplan kann nicht bearbeitet werden, da eine 
schalltechnische Bewertung fehlt. Erst nach Vorlage  eines Schalltechni- 
schen Gutachtens kann hierzu Stellung genommen werden. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde die schalltechni sche Untersuchung 
(Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG – Schall technisches Gut- 
ac hten 01, 14029_SCT_GUT01_160427, Freinsheim, April 2016) ans Re- 
gierungspräsidium gereicht.  
Es erfolgte eine erneute Stellungnahme des Regierun gspräsidiums vom 
19.09.2016 (siehe nachfolgend). 
 
 Ergänzung zum Schallschutz vom 19.09.2016:  
 
Im Nachgang zu der am 11.08.2016 in o.a. Angelegenheit ergangenen Stel- 
lungnahme wird nach Prüfung des Schallschutzgutacht ens von Seiten des 
Immissionsschutzes mitgeteilt, dass gegen die Planu ng hinsichtlich der von 
hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes  keine Bedenken 
bestehen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte z u den gewerblich ge- 
nutzten Flächen ist im konkreten Bauantragsverfahre n mittels Geräu- 
schimmissionsprognose vom Antragsteller nachzuweisen. 
 
Der Hinweis w urd e zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
Aufgrund von Anregungen während der frühzeitigen Be teiligung wurde das 
bestehende schalltechnische Gutachten „Schalltechni sches Gutachten 
14029_SCT_GUT01_160427“ von Kohnen Berater & Ingeni eure GmbH & 
Co.KG um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänzt . Aus dem Ergeb- 
nis des Gutachtens geht hervor, dass erhebliche Lär memissionen von der 
Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft e inen uneinge- 
schränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und um d ie künftige Wohn- und 
Gewerbenutzung vor den Immissionen zu schützen, wur den erhebliche 
Umplanungen im Übergangsbereich zwischen Hochschule  und Wohn- und 
Gewerbenutzung vorgenommen. Der vorhabenbezogene Be bauungsplan 
sieht nun statt des L-förmigen Baukörpers mit einem  Punkthaus im Innen- 
hof eine dreizeilige nord-süd-ausgerichtete Zeilenb ebauung vor, die durch 
eine gläserne Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden die Lärmemissio- 
nen der HDA von den künftigen Nutzungen im Plangebi et abhält. Das Ge- 
bäude 3.1 mit einem Markt im Untergeschoss wurde eb enfalls im Süden zur 
Hochschule leicht modifiziert um eine schallschütze nde Wirkung zu erzie- 
len.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 vom Mai 2017 (Koh- 
nen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG) sowie die d araus folgenden 
Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Bebauun gsplans über- 
nommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im Durchführungsver- 
trag zur Umsetzung und Einhaltung der schallschutzt echnischen Maßnah- 
men (mit Weitergabeverpflichtung).
 
 Bodenschutz

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  5 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 Der Fachbeitrag zum Thema Bod enschutz wird nachgereicht (s. u n- 
ten). 
 
Die Stellungnahme wurde nachgereicht (siehe unten) 
 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die St el- 
lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden:  
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLUG;  
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegende 
und genehmigte Betriebspläne;  
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorlie- 
gende Risse, in der Datenbank vorliegende Informati onen, Kurzübersichten 
des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg bau. Die Recherche 
beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenpl ans inventarisierten 
Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früher er Bergbaubetriebe 
und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissbl ättern. Die Stellung- 
nahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus au f einer unvoll- 
ständigen Datenbasis.  
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- 
nommen:  
 
Die  Hinweis e wurd en  zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
  
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä- 
chen betroffen.  
 
Der Hinweis w urd e zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
 
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter Berg- 
aufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dess en näherer Umge- 
bung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur A ufsuchung von Koh- 
lenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sind j edoch keine das Vorha- 
ben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
 
Der Hinweis w urd e zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
 
 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange- 
biet ist den vorliegenden Unterlagen zufolge bisher  kein Bergbau umge- 
gangen.  
 
Der Hinweis w urd e zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  6 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte ent- 
gegen.  
 
 
 
Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich 
das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfge- 
biet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet, sowie in einem 
Bereich, in dem Kampfmittel unsachgemäß gesprengt wurden.  
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden.  
 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel) ist daher vor 
Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten u nd Baugrunduntersu- 
chungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, au f denen bodeneingrei- 
fende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätz lich eine EDV-
gestützte Datenaufnahme erfolgen.  
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittel- 
räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik du rchgeführt wurden. 
Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten 
Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwen dete Detektionsverfah- 
ren anzugeben.  
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird darum 
gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters au f die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.  
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des  Lageplans und der 
KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die von Ihnen be auftragte Fachfirma 
zu erhalten ist.  
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Internet- 
seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:  
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenab- 
Der Hinweis w urd e zur Kenntnis genommen.  
 
Ein Hinweis zum Umgang mit Kampfmitteln ist unter H inweise im Bebau- 
ungsplan bereits vorhanden. Eine entsprechende Verp flichtung wurde zu- 
sätzlich in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  7 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
wehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenla- 
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Inter essenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Investor/ In- 
vestorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind da her von diesen selbst 
bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.  
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden die 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.  
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist im- 
mer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1564-2 016 anzugeben 
und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.  
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird die 
Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwan d für unumgänglich 
gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für  eine positive Rech- 
nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 
3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung.  
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP Darmstadt, Dez.  III 31.2, zur Kennt- 
nisnahme zuzusenden.  
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
 
 
Ergänzende Stellungnahme vom 18.08.2016, Dezernat IV/DA 41.5 –   
Bodenschutz: 
 
1. Nachsorgender Bodenschutz  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind bei 
der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforde- 
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und  die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berück- 
sichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bod enbelastungen nicht 
ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung v on Belastungen das 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Altstandort ehemalige Druckerei war im Vorentwu rf des Bebauungs- 
plans unter Hinweise aufgenommen. Da Sanierungsmaßn ahmen stattfan- 
den, wurde der Hinweis wie folgt geändert:  
 
Altstandort / Sanierte Altlast

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  8 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Sc hwelle der Gefahrenab- 
wehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Ver trauen, dass die aus- 
gewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geh t die Stadt Darmstadt 
Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, hab en Eigentümer, Bau- 
willige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz.  
 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energ ie, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Bod enschutz in der Bau- 
leitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für  Recherchen zum Thema 
Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Lan desamtes für Umwelt 
und Geologie (HLUG) angegeben. 
 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist fest zustellen, dass sich für 
das Plangebiet ein Eintrag ergibt. Folgender Betrie b ist gemäß Handbuch 
Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr h ohen Gefährdungspo- 
tential für die Umwelt bewertet:  
 
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um 
einen Altstandort (Altflächendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), 
der bereits orientierend untersucht worden ist. Wei terhin haben auf dem 
Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im  Boden stattge- 
funden. Der Status der Fläche in der Altflächendate i lautet „Sanierung (De- 
kontamination) abgeschlossen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der 
Entsorgungsrelevanz erforderlich. Die vorliegende A kte (2069) kann bei 
Bedarf eingesehen werden.  
 
Der Altstandort ehemalige Druckerei Prinovis (Altfl ächendatei-
Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Status 
der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanierung  (Dekontamination) ab- 
geschlossen“ (Akte 2069).  
Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungs relevanz jedoch erfor- 
derlich. 
 
 
 Folgender Hinweis ist in die textlichen Festsetzung en zum Bebauungsplan 
aufzunehmen:  
- Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den  Boden erfordern, 
ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den 
Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schä dlichen Boden- 
veränderung begründen, sind diese umgehend der zust ändigen Be- 
hörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung  Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodensch utz, mitzutei- 
len. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlas tenfragen hinzuzu- 
ziehen.  
 
- Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Ab s. 3 Bundes- 
Die Hinweise zum Bodenschutz waren bereits im Voren twurf des Bebau- 
ungsplans unter Hinweise aufgenommen und sind im En twurf weiterhin 
enthalten. 
 
Keine Auswirkungen auf die textlichen Festsetzungen  und die Planzeich- 
nung.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  9 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigunge n der Boden- 
funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche  Nachteile oder er- 
hebliche Belästigungen für den einzelnen oder die A llgemeinheit her- 
beizuführen.  
 
 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz  
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 Bau- 
gesetzbuch). Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen 
seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion a ls Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werde n (§ 1, Satz 3 Bun- 
des-Bodenschutzgesetz).  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Um- 
gangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung 
im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine n eugeordnete Nutzung 
mobilisiert werden (Nachverdichtung) bzw. ehemalige  Gewerbegebiete 
bzw. Brachflächen wieder genutzt werden. Hiermit wi rd ein Beitrag zur Re- 
duktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. Daher wird 
der Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorg enden Bodenschut- 
zes ausdrücklich begrüßt.  
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründ ung zum Bebauungs- 
planentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
 
Der Hinweis, dass die Belange des vorsorgenden Bode nschutzes hin- 
reichend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 07.02.2018: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wurde mit Stellungnahmen vom 10. und 
18. August 2016 festgestellt, dass sich der Geltung sbereich des in Aufstel- 
lung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 „Berliner 
Allee/Haardtring“ sowie der 10.1 Flächennutzungspla nänderung in einem 
Bereich befinden, der im RPS/RegFNP 2010 als „Vorra nggebiet Industrie 
und Gewerbe, Bestand“ festgelegt ist.  
 
Grundsätzlich sind die „Vorranggebiete Industrie un d Gewerbe, Bestand 
und Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die baul eitplanerische Aus- 
weisung von Industrie- und Gewerbegebieten vorgeseh en, wohingegen die 
Ausweisung gemischter Bauflächen innerhalb der „Vor ranggebiete Sied- 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  10 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
lung, Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. 
 
Im vorliegenden Fall hat die Regionalversammlung Sü dhessen am 15. De- 
zember 2017 jedoch für den hier zu beurteilenden Be reich des Bebauungs- 
planes W 60 und der Flächennutzungsplanänderung 10. 1 (sowie den nörd- 
lich angrenzenden Bereich des Bebauungsplans W 61 m it der entspre- 
chenden Flächennutzungsplanänderung 13) die Zulassu ng einer Abwei- 
chung für die Ausweisung von Wohn- und Mischbaufläc hen mit der Errich- 
tung eines Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgungs relevantem Sortiment 
mit einer Verkaufsfläche von 1.450 qm (geplant im B aufeld 2 des Plange- 
biets W 60) beschlossen. 
 
Es bestehen daher keine regionalplanerischen Bedenk en gegen die Auf- 
stellung des Bebauungsplanes und die parallele Ände rung des Flächennut- 
zungsplanes für diesen Bereich.  
 
 Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege teile ich 
Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des Bebauungspla nes keine Natur- 
oder Landschaftsschutzgebiete liegen.  
 
Bezüglich weiterer zu vertretender naturschutzfachl icher Belange wird auf 
die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschu tzbehörde verwie- 
sen.  
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird zu 
der Planung wie folgt Stellung genommen:  
 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- 
gen erhoben.  
 
Folgende Auflage und Hinweise bitte ich aufzunehmen:  
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
 
Gegen den o.g. Bebauungsplan und die 10. Änderung d es FNP bestehen 
aus Sicht der von mir zu vertretenden Belange des G rundwasserschutzes 
und der Wasserversorgung keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Der Hinweis w urd e zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  11 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Ich bitte Sie, den 2. Satz des Hinweises Ziffer III . 12 zu streichen, da 
Grundwasseraufspiegelungen in dem Bereich des Bebau ungsplans nicht 
geplant sind.  
 
Der 2. Satz des Hinweises Ziffer III. 12. wurde aus  dem Bebauungsplan 
herausgenommen. 
 
 Bodenschutz  
 
Die zum Bebauungsplanentwurf abgegebene Stellungnah me vom 18. Au- 
gust 2016 hat hinsichtlich des nach- und vorsorgend en Bodenschutzes 
nach wie vor Gültigkeit.  
 
Die Belange des Dezernates Bodenschutz sind in der Begründung zum 
Bebauungsplanentwurf und FNP hinreichend berücksichtigt.  
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer, Ab wasser und Immis- 
sionsschutz werden keine Bedenken und Anmerkungen g egen den Bebau- 
ungsplanentwurf und den Flächennutzungsplan vorgebracht.  
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass die Belange der Bergaufsicht in 
den Stellungnahmen vom 10. und 18. August 2016 darg elegt worden seien. 
Das in den Stellungnahmen erwähnte betroffene Erlau bnisfeld zur Aufsu- 
chung von Kohlenwasserstoffen ist im Bereich des Pl angebiets mittlerweile 
erloschen.  
 
Da sich ansonsten seitdem keine neuen Erkenntnisse bezüglich der von mir 
zu vertretenden Belange ergeben haben, stehen dem V orhaben aus Sicht 
der Bergbehörde weiterhin keine Sachverhalte entgegen. 
 
 
 
Der Hinweis, dass die Belange des vorsorgenden Bode nschutzes hin- 
reichend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  2. Bundesnetzagentur,  Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 18.07.2016: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Anga ben wurde eine Über- 
prüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der b eigefügten Anlage 
können die Namen und Anschriften der in dem ermitte lten Koordinatenbe- 
reich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren rechtzei- 
tige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf . möglich, Störungen des 
Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben. 
 
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien  sind in die frühzeitige

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  12 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitpla nung im Zusammen- 
hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen H inweise auf der Inter- 
netseite der Bundesnetzagentur 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewies en, dass nach § 16 
Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermitt elten personenbezo- 
genen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbe itet oder genutzt wer- 
den dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mess- 
einrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA  beeinflusst, wurde 
die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die 
 
Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. 
 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz- 
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messein richtungen der 
BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch weiter e Festlegungen zu 
berücksichtigen sein, werden diese in einem gesonde rten Schreiben zur 
Kenntnis übermittelt. 
 
Betreiber von Richtfunkstrecken und deren Anschrift  
(aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) 
 
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie in die för mliche Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden. Hiervon ausgeno mmen sind Mobil- 
funkbetreiber, da diese gemäß Urteil des BayVGH 15 N 98/2262 vom 
18.03.2003 keine Träger öffentlicher Belange sind. 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 15.01.2018: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Anga ben wurde eine Über- 
prüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der b eigefügten Anlage 
können die Namen und Anschriften der in dem ermitte lten Koordinatenbe- 
reich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren rechtzei- 
tige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf . möglich, Störungen des 
Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitpla nung im Zusammen- 
hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen H inweise auf der Inter- 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien  sind in die frühzeitige 
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie in die för mliche Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden. Hiervon ausgeno mmen sind Mobil- 
funkbetreiber, da diese gemäß Urteil des BayVGH 15 N 98/2262 vom 
18.03.2003 keine Träger öffentlicher Belange sind.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  13 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
netseite der Bundesnetzagentur 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewies en, dass nach § 16 
Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermitt elten personenbezo- 
genen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbe itet oder genutzt wer- 
den dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
 
Betreiber von Richtfunkstrecken und deren Anschrift  wurden genannt, wer- 
den jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet. 
 
3. e-netz Südhessen GmbH & Co. KG. Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt   
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 27.07.2016: 
 
Stellungnahme für die Netze der Entega AG und deren  Tochterunterneh- 
men e-netz Südhessen GmbH & Co. KG und HSE Medianet GmbH: 
In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahme die Medie n Strom, Gas, Trink- 
wasser, Fernwärme, Straßenbeleuchtung, Telekommunik ation und Fern- 
wirktechnik. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung ist zu beachten: 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel von e-netz 
bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung von Wegepa rzellen sind die 
Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. No twendige Leitungsum- 
legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werd en nach geltenden 
Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit e-netz abzusprechen. 
 
Falls im Rahmen der Planung Anpflanzungsmaßnahmen i m Bereich der 
Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass  tiefwurzelnde Bäume It. 
DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei nen Mindestabstand 
von 2,5 m zu den e-netz-Versorgungsleitungen aufwei sen müssen. Wird 
dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitunge n gegen Wurzeleinwir- 
kungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dem entsprechend zu 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben.  
 
 
 
 
 
Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen war im Bebau ungsplan-
Vorentwurf bereits aufgenommen und ist im Entwurf weiterhin enthalten. 
Falls es bei dem vorliegenden Vorhaben zu einem erh öhtem Leistungsbe- 
darf einzelner Gewerbeansiedlungen kommen sollte, i st eine zusätzliche 
Transformatorstation im Rahmen der Ausführungsplanu ng vorzusehen und 
mit e-netz Südhessen abzustimmen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  14 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der e-ne tz-Betriebsmittel' 
sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird beantragt,  ggf. Leitungs- bzw. 
Baumschutzmaßnahmen in den planungsrechtlichen Fest setzungen zum 
Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch  Ergänzung und 
Erweiterung des bestehenden e-netz-Versorgungsnetze s im Zuge der Er- 
schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbeda rf der zukünfti- 
gen Abnehmer realisiert werden. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
ist daher nicht notwendig. 
 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.02.2018: 
 
Wir nehmen zu den Unterlagen Stellung für die Netze  der ENTEGA AG und 
der ENTEGA Netz AG sowie deren Tochterunternehmen e -netz Südhessen 
GmbH & Co . KG und ENTEGA Medianet GmbH. In Darmstadt beinhalte t 
die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trinkwasse r, Fernwärme, Stra- 
ßenbeleuchtung, Telekommunikation und Fernwirktechn ik. In Darmstadt 
sind wir Netzbetreiber der Sparten Strom und Gas. I m Auftrag der ENTEGA 
AG betreiben wir hier auch Straßenbeleuchtungs-, Fe rnwärme- und Was- 
serleitungsnetze; außerdem betreiben wir im Auftrag  der ENTEGA Media- 
net GmbH Telekommunikations- und Fernwirknetze . 
 
In Darmstadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Str om, Telekomunikation 
sowie Fernwirktechnik , Fernwärme, Gas und Wasser. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten 
: 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist  abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben d er örtlichen Feuer- 
wehr. 
 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme nach § 4 Abs . 1 BauGB vom 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden an die Durchführungsplanung weitergegeben.  
 
 
 
Siehe hierzu Text oben!

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  15 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
27 .07.2016. Die dort gemachten Aussagen gelten unverändert . 
 
4. Handwerkskammer Frankfurt -Rhein -Main, Postfach 17 03 53, 60077 
Frankfurt am Main 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.08.2016: 
 
Die vorliegenden Planungen betreffen zentral gelege ne, derzeit brachlie- 
gende Flächen im Westen Darmstadts im sogenannten " Verlegerviertel". 
Vorgesehen ist künftig eine gemischte Nutzung aus Gewerbe und Wohnen. 
Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken oder Ein- 
wendungen. Da der vorliegende vorhabenbezogene Beba uungsplan in 
vielen Abschnitten auf die Gebietstypisierung eines  Mischgebiets nach der 
Baunutzungsverordnung abstellt, ergeht allerdings e in Hinweis auf eine 
mögliche Alternative, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist: 
 
Derzeit wird auf Bundesebene in der Bauministerkonf erenz eine eventuelle 
Erweiterung des in der Baunutzungsverordnung (BauNV O) bestehenden 
Katalogs der Arten der baulichen Nutzung diskutiert . Konkret bestehen 
Überlegungen zur Einführung eines neuen Baugebiet-T yps mit der Be- 
zeichnung "Mischgebiet der Innenentwicklung" oder a uch "urbanen Gebiet I 
Quartiers". Dieses soll in städtisch geprägten Bere ichen ein Miteinander 
von Gewerbe und Wohnen sowie eine höhere städtebaul iche Dichte zuläs- 
sig machen. Diese noch nicht rechtskräftige Gebiets typisierung erscheint 
nach vorläufiger Einschätzung für den vorliegenden Fall besonders gut 
geeignet. Da die Planungen sich noch im Stadium der  frühzeitigen Beteili- 
gung befinden, bietet es sich unter Umständen an, i m vorliegenden Verfah- 
ren die kurzfristige bauplanungsrechtliche Entwickl ung abzuwarten und 
gegebenenfalls auf die neuen Möglichkeiten zurückzugreifen. 
 
 
 
 
Die Anregung wurde nicht berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht 
an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die B auNVO gebunden. 
Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im Si nne des § 6 Abs. 1 
BauNVO, sondern einzelne Nutzungen in den Baufenste rn festgesetzt, die 
eine Nutzungsmischung im Gebiet ermöglichen. Somit wird die Art der bau- 
lichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formulier t. Eine qualitative 
und quantitative Mischung ist durch die Festsetzung en gegeben. Die Be- 
zeichnung „Gemischte Baufläche“ ist gewählt worden,  um die Mischung von 
Gewerbe und Wohnen im Plangebiet zu verdeutlichen u nd keine Verwechs- 
lung mit einem „Mischgebiet“ nach BauNVO aufkommen zu lassen. 
Die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ ist daher n icht notwendig. 
5.  IHK Darmstadt,  Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt   
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 03.08.2016: 
 
Ziel der Planung ist die Errichtung eines Büro- und  Geschäftsgebäudes mit 
Service-Appartements , zweier Wohngebäude und eines Gebäudes mit 
großflächigem Verbrauchermarkt im Erdgeschoss sowie  Wohnen in den 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  16 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Obergeschossen auf dem ehemaligen Firmengelände der  Prinovis-
Druckerei. Die Planflächen sind im Regionalplan Süd hessen / Regionalem 
Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festgesetzt. Der 
Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geänd ert und soll zukünftig 
anstelle "Gewerbliche Flächen " "Gemischte Bauflächen" ausweisen. Der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan orientiert sich in G rundzügen an einem 
Mischgebiet. Er ist jedoch gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Vorgaben 
§ 9 Abs. 1 des BauGB gebunden . Somit wird in der Planung einer gebote- 
nen Durchmischung von 50 % Gewerbe und 50 % Wohnen nicht gefolgt. 
 
Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftssta dt Darmstadt in einem 
verkehrlich und gewerblich stark immissionsbelastet en Bereich 
, welcher in 
den achtziger Jahren noch als "rauchloser Industrie standort" als Vorbild für 
zahlreiche andere Industrieparks stand. Das sogenan nte "Verlegerviertel" 
befindet sich seit den letzten 5-10 Jahren im Umbru ch, jedoch konnte in 
direkter Nachbarschaft die gewerbliche Nutzung aufr echterhalten und sogar 
weiter entwickelt werden. 
 
Obwohl bekannt ist, dass auf der Wissenschaftsstadt  Darmstadt starker 
Ansiedlungsdruck lastet und daher Verständnis gezei gt wird, dass es ein 
dringendes Erfordernis ist, Wohnbauflächen zu entwickeln, kann jedoch den 
vorliegenden Planungen nicht vorbehaltslos zugestimmt werden.  
 
Folgende Bedenken werden daher hinsichtlich der Planung geäußert: 
 
 
Regionalplanerische Bedenken 
 
Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Re gionalem Flächen- 
nutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festges etzt. Die Aussage, 
dass die Entwicklung eines Mischgebietes aus einem im Regionalplan fest- 
gelegten Gewerbegebiet der raumordnerischen Zielset zung entspricht, ist 
nicht korrekt. Gemäß Zielvorgabe Z3.4.1-3 hat die b auleitplanerische Aus- 
weisung von gemischten Bauflächen und Sonderbaufläc hen in innerhalb 
der Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, B estand und Planung" 
stattzufinden. 
 
Ebenfalls nicht zulässig ist die Ausweisung bzw. An siedlung von großflächi- 
gem Einzelhandel in "Vorranggebieten von Industrie und Gewerbe". Gemäß 
Z3.4.3-3 sind diese Flächen für produzierendes und weiterverarbeitendes 
Der Anregung wurde gefolgt . 
 
Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen de r Raumordnung 
wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprü ft und wie folgt 
beurteilt: 
„Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Geltungs- 
bereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbez ogenen Bebauungs- 
plans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Ber eich befindet, der im 
RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Ge werbe, Bestand“ 
festgelegt ist.  
 
Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe , Bestand und Pla- 
nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplan erische Ausweisung 
von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohi ngegen die Auswei-

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  17 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Gewerbe vorzuhalten. 
 
Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind Bauleitpläne den Ziel en der Raumord- 
nung anzupassen. Da jedoch die Grundzüge des Vorhab ens den Auswei- 
sungen des Regionalplans Südhessen / Regionalem Flä chennutzungsplan 
2010 widersprechen, wird empfohlen, gemeinsam mit d em Regierungsprä- 
sidium Darmstadt eine korrekte Entwicklung der Flächen abzustimmen. 
 
sung gemischter Bauflächen - anders als in den Plan unterlagen unter Ziffer 
5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „ Vorranggebiete Siedlung, 
Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung 
einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt 
jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßn ahme dar. Regio- 
nalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräu mige Umstrukturie- 
rung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und G ewerbe“ insoweit 
nicht.“ 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benachbarte 
Flächen nördlich des Haardtrings (vorhabenbezogener  Bebauungsplan W 
61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderu ng von gewerblicher 
Nutzung in gemischt genutzte Flächen vorgesehen ist . Da diese Entwick- 
lung im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu betrachten ist, ergibt 
sich nun insgesamt eine Fläche von über 5 ha. Diese  stellt somit eine 
raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Zielabweichu ngsverfahrens 
vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des 
Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landesplanung sgesetz (HLPG) ist 
gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als „Vorranggebiet Industrie 
und Gewerbe“ dargestellten Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Sied- 
lung“ auszuweisen. Die Zielabweichung wurde paralle l zum Aufstellungs- 
verfahren des Bebauungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
Dem Antrag auf Abweichung von den Zielen des RPS/Re gFNP 2010 im 
Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) wur de gemäß Be- 
schluss der Regionalversammlung Südhessen vom 15.12 .2017 und mit 
Bescheid vom 04.01.2018 des Regierungspräsidiums Da rmstadt stattgege- 
ben und die Ausweisung einer Siedlungsfläche im Gel tungsbereich der 10. 
und 13. Flächennutzungsplanänderung (im Bereich des  Vorhabens W 61) 
zugelassen. 
 
Die Begründung wurde angepasst. 
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die te xtlichen Festsetzun- 
gen.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  18 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken 
 
Die positive Entwicklung der vorliegenden Planung kann nur gelingen, wenn 
ansässigen Institutionen/Unternehmen ein ausreichen des Maß an Ge- 
räuschemission zugestanden wird und ein größerer ge werblicher Nut- 
zungsanteil festgeschrieben wird. Geräusche durch P roduktion, Lieferver- 
kehr, Gaststätten- und Veranstaltungsbetriebe lasse n sich kaum oder nur 
durch unverhältnismäßige Einschränkungen reduzieren . In Gewerbegebie- 
ten wird dies bisher dadurch erreicht, dass Wohnen nur in Ausnahmefällen 
möglich ist. Mit der Entfernung zum Gewerbe sinken die auf Wohnungen 
einwirkenden Immissionen. Der immissionsschutzrecht liche Trennungs- 
grundsatz (§ 50 BImSchG) und die städtebaulich-funktionale Gliederung der 
Baugebiete stellen so bisher sicher, dass konfliktt rächtige Nutzungen ge- 
trennt werden. 
 
Mit der vorliegenden Planung werden diese Grundsätz e nun aufgegeben. 
Dies kann zu negativen Auswirkungen auf umliegende Betriebe führen. Die 
Unternehmen werden in ihrer Entwicklungsfähigkeit d urch niedrigere Im- 
missionsgrenzwerte beschränkt, was unter Umständen zur Gefährdung des 
Standortes führen kann. 
 
Speziell wird auf das Gelände der Hochschule Darmst adt hingewiesen, da 
es direkt an das Plangebiet angrenzt. Auf dem Grund stück befinden sich 
neben Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden auch groß flächige Labore, 
Werkstätten und eine Mensa. Durch diese Nutzungen e ntstehen erhebliche 
Geruchs- sowie Lärmimmissionen, welche den Grenzwer ten eines Gewer- 
begebiets gerecht werden - jedoch das Wohnen erheblich stören könnten. 
 
Welche generellen Immissionen auf das Plangebiet ei nwirken, ist den Pla- 
nungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es wird daher e mpfohlen, ein Gut- 
achten in Auftrag zu geben, welches sowohl die best ehenden als auch die 
maximal zulässigen Grenzwerte eines Gewerbegebietes  berücksichtigt. Nur 
so ist den Unternehmen eine zukunftsfähige Entwickl ungsmöglichkeit am 
Standort gegeben. 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde das best ehende schalltechni- 
sche Gutachten um die Lärmimmissionen der Hochschul e ergänzt. Aus 
dem Ergebnis des Gutachtens geht hervor, dass erheb liche Lärmemissio- 
nen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen 
uneingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten u nd um die künftige 
Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu sch ützen, wurden 
erhebliche Umplanungen (aktiver Lärmschutz) im Über gangsbereich zwi- 
schen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sow ie die daraus folgen- 
den Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Beb auungsplans 
übernommen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, di e Begründung sowie 
das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Da die Nachbarschaft durch den Campus der Hochschul e Darmstadt ge- 
prägt ist, wird - wenn überhaupt - höchstens eine s tudienaffine Wohnnut- 
zung gesehen, sowie eine höherwertige Durchmischung  des Gebietes von 
Zur Sicherung eines Mindest-Verhältnisses von Gewer be zu Wohnen in 
einem gemischtgenutzten Gebiet werden Festsetzungen  über den Mindes- 
tanteil von Gewerbe in den Baufeldern 1 und 2 sowie  ein Maximalanteil von

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  19 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
80 % Gewerbe und 20 %Wohnen . 
 
gewerblich genutzten Wohnungen im Baufeld 3 getroff en. Die Festsetzun- 
gen sind so getroffen, dass ein gewerblicher Anteil  im Gebiet von mindes- 
tens 25 % der gesamten Bruttogrundfläche eingehalte n wird. Das geplante 
Vorhaben sieht einen höheren gewerblichen Anteil vo n über 30 % vor. Die 
Festsetzung dient daher der Sicherung des gewerblic hen Anteils bei späte- 
ren Umnutzungen der Gebäude. 
Die Anregung hier nur 20 % Wohnnutzung vorzusehen h atte die Intention, 
einen möglichst niedrigen Anteil von schutzbedürfti gen Nutzungen in der 
Nachbarschaft der Hochschule vorzusehen. Mit den im  Bebauungsplan 
festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen ist die  Nachbarschaft von 
Hochschulnutzung und Wohnnutzung konfliktfrei möglich.  
 
 Zum Thema Nahversorgung wird angeführt, dass es zwa r durchaus üblich 
ist, die Ladenöffnungszeiten zwecks Konfliktminimie rung auf die Zeiten von 
06:00-22:00 Uhr zu beschränken, jedoch steht dieser  Einschränkung das 
Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23 .11 .2006 entgegen. Hier- 
nach dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werkta gen für den geschäftli- 
chen Verkehr mit den Kunden von 0 Uhr bis 24 Uhr ge öffnet werden. Ob 
eine Beschränkung in einem Bebauungsplan sich über Landesrecht setzen 
kann , ist fraglich. 
 
Bezüglich der Ladenöffnungs- und Anlieferungszeiten  werden Festsetzun- 
gen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen so wie Regelungen in 
den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Bauaufsic ht wird diese in die 
Baugenehmigung übernehmen. Die Festsetzungen sind a us lärmschutz- 
technischen Gründen erforderlich und zulässig. 
 Zum Abschluss dieser baurechtlichen Anregungen wird  auf die auf Bundes- 
ebene diskutierte Einführung eines neuen Gebietstyp us der Baunutzungs- 
verordnung hingewiesen: das "Urbane Gebiet". Das Vorhaben wäre prädes- 
tiniert für diesen Gebietstypus. Ein Nebeneinander von Gewerbe und Woh- 
nen mit höheren Immissionsgrenzwerten und einer dic hteren Überbaubar- 
keit (GRZ) könnte baurechtlich zielführender sein, als dieser vorhabenbe- 
zogene Bebauungsplan. Leider steht der Zeitpunkt de r Gesetzesverab- 
schiedung noch nicht fest. 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht 
an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die B auNVO gebunden. 
Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im Si nne des § 6 Abs. 1 
BauNVO, sondern einzelne Nutzungen in den Baufenste rn festgesetzt, die 
eine Nutzungsmischung im Gebiet ermöglichen. Somit wird die Art der bau- 
lichen Nutzung entsprechend des Vorhabens formuliert.  
Die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ ist daher n icht notwendig.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  20 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
 
Verkehr 
 
Es wird empfohlen, die Erschließung des Gebietes in  einem detaillierten 
Konzept darzustellen. Anhand der derzeitigen Planun gsunterlagen ergeben 
sich viele Fragen hinsichtlich der An- und Abfahrts wege sowie zur Ver- 
kehrssicherheit. Hier wird speziell auf die starke Belastung des Plangebie- 
tes durch die Fußgänger und Radfahrer hingewiesen, welche sich durch die 
benachbarten (Hoch-)Schulen ergeben 
. 
 
Das Fazit zur vorliegenden Planung lautet somit, da ss zuerst eine grundle- 
gende Anpassung an regionalplanerische und baurecht liche Vorgaben er- 
folgen muss . Ein Immissionsgutachten sowie ein Verkehrskonzept u nter- 
stützen eine konfliktarme Umsetzung des Vorhabens . E ine Erhöhung des 
gewerblich genutzten Anteils wird empfohlen . 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Die Anlieferungssituation wurde durch einen Verkehr splaner untersucht 
(Stellungnahme „Berliner Carree - Verkehrliche Stel lungnahme – Anliefe- 
rung REWE“ vom 03.05.2017, Planungsbüro von Mörner) . Die Straßenbrei- 
te der Verkehrsfläche ist mit ca. 6,0 m ausreichend  dimensioniert und kann 
damit auch Begegnungsverkehr abbilden. Eine erhebli che Unfallgefahr 
kann zudem aufgrund der geringen Anzahl an Anliefer ungen durch den 
Nahversorger nicht nachvollzogen werden. Es finden bis zu 9 Anlieferungen 
am Tag statt, davon eine zwischen 6 und 8 Uhr morge ns, wenn noch keine 
erheblichen Fußgängerbewegungen stattfinden.  
 
In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachg edacht, einen Aus- 
bau der Erschließungsstraße vorzunehmen, um eine ko mfortablere und 
sichere Zuwegung für die Studierenden zu ermögliche n, da bereits die der- 
zeitige Situation nicht zufriedenstellend ist. Dazu  sollen Flächen der Hoch- 
schule in Anspruch genommen werden. Die beschrieben e Maßnahme wird 
privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vorhabenträger geregelt. 
 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 05.01.2018: 
 
Ziel der Planung ist die Errichtung von insgesamt f ünf Gebäuden auf dem 
ehemaligen Firmengelände der Prinovis Druckerei. Ge plant sind ein Büro- 
und Geschäftsgebäude, drei Wohngebäude sowie ein Ge bäude mit groß- 
flächigem Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und Wohne n in den darüber 
liegenden Geschossen. Die Nutzungsmischung weicht v on der baurechtlich 
gebotenen Nutzungsmischung für ein Mischgebiet von 50 % Wohnen und 
50% Gewerbe ab, daher wird das Vorhaben mit einem v orhabenbezoge- 
nem Bebauungsplan umgesetzt. Die Planflächen waren bisher im Regio- 
nalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 als Vorrang- 
gebiet Gewerbe festgesetzt. Einem Abweichungsantrag  der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt wurde nun seitens des Regierungsprä sidiums stattgege- 
ben. Der Flächennutzungsplan kann somit von gewerbl icher in gemischte 
Baufläche geändert werden.  
 
Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftssta dt Darmstadt, in ei- 
nem verkehrlich und gewerblich stark immissionsbela steten Bereich, wel- 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  21 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
cher in den achtziger Jahren noch als „rauchloser I ndustriestandort“ als 
Vorbild für zahlreiche andere Industrieparks galt. Das sogenannte „Verle- 
gerviertel“ befindet sich seit den letzten fünf bis  zehn Jahren im Umbruch, 
jedoch konnte in direkter Nachbarschaft die gewerbl iche Nutzung aufrecht- 
erhalten und sogar weiter entwickelt werden. Wir se hen die Planung nach 
wie vor kritisch. Unsere Bedenken im Einzelnen:  
 
 
 Gewerbe 
 
In vorangegangener Stellungnahme haben wir bereits unsere Kritik hinsicht- 
lich des Verlusts von Gewerbeflächen und einem zu g eringen Gewerbean- 
teil vorgebracht. Diese halten wir nach wie vor auf recht. Zumal mit der pa- 
rallel laufenden Planung „W 61 Nördlicher Haardtrin g – Berliner Allee“ in 
hohem Maße weitere Flächen für Gewerbe und Industri e verloren gehen. 
Darmstadt hat nicht nur einen Mangel an Wohnflächen , sondern auch an 
hochwertigen Gewerbestandorten. Wir möchten hier au f das Behrend-
Gutachten verweisen, welches bis 2030 einen Mangel an Büroflächen von 
200.000 m² prognostiziert¹. 
 
Leider sind die Angaben zum Gewerbeflächenanteil in  der Begründung und 
im Vorhaben- und Erschließungsplan verwirrend und n icht detailliert genug 
ausgearbeitet. Mal ist die Rede von einer Nutzungsa ufteilung von 60 % 
Wohnen und 40 % Gewerbe (V+E S.5) und dann wiederru m von 30 % ge- 
werblichen Anteil der Bruttogrundfläche (Begründung  S. 20). Ein Blick auf 
die Planzeichnung nebst textlichen Festsetzungen is t notwendig um zu 
verstehen, in welchem Baufenster welche Flächenkontingente bestehen.  
 
Nach unserer Berechnung wäre der Gewerbeflächenante il bezogen auf das 
jeweilige Baufeld und die zulässige Geschossfläche wie folgt:  
 
Baufeld 1 mindestens  75%  Gewerbeflächenanteil = 4 .425m²  
Baufeld 2 mindestens  25%  Gewerbeflächenanteil = 2 .100 m²  
Baufeld 3 maximal  25%  Gewerbeflächenanteil = 2.95 0 m²  
 
Die Gesamtbruttogeschossfläche des Vorhabens beträg t 26.100 m² somit 
ist lediglich ein Gewerbeflächenanteil von 36 % vorgesehen. In diesen 36 % 
sind zudem auch noch Nutzungen für Verwaltung, sozi ale-, kirchliche-, oder 
Die Anregung wurde nicht berücksichtigt . 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es einen g roßen Mangel an Flä- 
chen für Wohnen und auch für Gewerbe. Die beiden ko nkurrierenden Be- 
darfe sind in dem Bauvorhaben gegeneinander abgewog en und in ein in 
sich stimmiges Konzept gebracht worden, das beiden Bedarfen Rechnung 
trägt. Die jeweiligen Anteile wurden im Bebauungspl an gesichert, sodass 
kein extremes Ungleichgewicht entstehen kann. Planu ngsrechtlich ist somit 
in Zukunft eine weitere Verschiebung zugunsten von Gewerbe möglich.  
 
Auch im Baufeld 3 sind Räume für freie Berufe bis z u einem Anteil von 25% 
der Geschossfläche möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass der ermittel- 
te gewerbliche Flächenanteil von 36 % einem Mindest anteil entspricht, und 
daher in Zukunft noch höher ausfallen kann. Diese F lexibilität ist ausdrück- 
lich gewünscht, um auf die wechselnden Anforderunge n des Markts flexibel 
reagieren zu können. 
 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Ve rlegerviertel in den 
letzten Jahren von einem vornehmlich gewerblich gep rägten Viertel zu ei- 
nem zunehmend als Wohnviertel genutzten Stadtteil w andelt. Dem Wandel 
folgend, wurde sich daher für ein gemischt genutzte s Grundstück entschie- 
den, dass beiden Bedarfen entspricht und zusätzlich  eine fußläufig erreich- 
bare Nahversorgung für das Viertel zur Verfügung stellt. 
 
Bei den Angaben im Vorhabenplan zu dem Verhältnis z wischen Wohnen 
und Gewerbe handelt es sich um Circa-Angaben, da de r eigentliche Wert 
zwischen 30- und 40 Prozent liegt. Dies wurde in de r Stellungnahme richtig 
ermittelt. Die Angaben wurden im Vorhabenplan konkretisiert.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  22 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
gesundheitliche Zwecke zulässig. Diese Nutzungen si nd jedoch KEINE 
gewerblichen Nutzungen und sollten daher auch nicht  in die Gewerbeflä- 
chenkontingente hineingerechnet werden! Der geringe  Anteil von Gewerbe- 
fläche ist aus Sicht der Industrie- und Handelskamm er Darmstadt nicht 
akzeptabel! 
 
Wir geben zu bedenken, dass sich das Plangebiet auf  ehemaligen Vorrang- 
flächen für Gewerbe- und Industrie befindet und der  Standort nach wie vor 
für Unternehmen höchst attraktiv ist. Die zentrale Lage am Stadteingang mit 
sehr guter Anbindung an die Autobahnen und den Haup tbahnhof wird vor 
allem von modernen Gewerbebetrieben nachgefragt und  dringend benötigt. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt darf sich nicht nu r dem Wohnungs- 
marktdruck beugen sondern muss auch ihre Wirtschaft skraft sichern und 
stärken. Wir empfehlen daher nachdrücklich, mindest ens 40 % der Brutto- 
gesamtgeschossfläche für eine gewerbliche Nutzung f estzuschreiben. Um 
dies umsetzen zu können empfehlen wir im Baufeld 3 im Gebäude entlang 
der Berliner Allee, ebenfalls eine gewerbliche Nutz ung - zumindest im Erd- 
geschoss - zuzulassen. 
 
 Verkehr  
 
Anmerkungen zum Verkehrskonzept:  
Die Zulassungszahlen der Pkw in Darmstadt sehen wie folgt aus: 
 
2017 – 81.783  
2016 – 80.774  
2015 – 79.973  
2014 – 79.445  
2013 – 78.759  
2012 – 77.618  
2011 – 76.444  
2010 – 75.871  
2009 – 75.537  
2008 – 75.474  
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Stichtag jeweils 01.01.)  
 
Unter Punkt 5.2 heißt es im Gutachten: "Ein zukünft iger Zuwachs des Kfz-
Verkehrsaufkommens wird nicht angenommen." Diese Au ssage sehen wir 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt steht wie viele Städte in Deutschland vor 
dem Problem, dass der Verkehr immer weiter zunimmt mit Folgen für die 
Gesundheit der Einwohner durch Feinstaub und Sticko xide. Daher werden 
die Städte in naher Zukunft Maßnahmen treffen müsse n, um den Verkehr in 
der Städten zu verringern und sauberer zu machen. E s werden dabei ver- 
schiedene Modelle diskutiert wie Ausbau und Vergüns tigung des ÖPNV´s 
oder die Sperrung der Stadt für bestimmte Fahrzeuge  um nur zwei Redu- 
zierungsansätze zu nennen.  
Zudem befinden wir uns in einer Phase des mobilen U mbruchs. Durch 
Shared Mobility und zunehmende Digitalisierung der Mobilitätsangebote ist 
mittel- bis langfristig sogar mit einem Rückgang de s Verkehrsaufkommens 
zu rechnen.  
Auf Grundlage der Realisierung notwendiger Maßnahme n zur Reduzierung 
der Schadstoffbelastungen ist daher die Annahme ein es stagnierenden 
KFZ-Aufkommens im Gutachten grundsätzlich richtig.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  23 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
im Hinblick auf die steigenden Zulassungszahlen der  Vergangenheit äu- 
ßerst kritisch. Die Hoffnungen der Wissenschaftssta dt Darmstadt bei sich 
verlagernden Verkehren und sinkenden Verkehrszahlen  haben sich weder 
bei (den Folgen der Nichtumsetzung) der Nordostumge hung noch dem 
Lkw-Durchfahrtsverbot bestätigt. Daher sollte hier nicht von einer Annahme, 
sondern von einer begründeten Untersuchung hinsicht lich der zukünftigen 
Verkehrsentwicklung ausgegangen werden. 
 
Unter Punkt 3.2 heißt es: "Die Verkehrsbelastung de s vierspurigen Haardt- 
rings bewegt sich mit etwa 20.000 Fahrzeugen am Tag  im Grenzbereich 
einer zweispurigen Fahrbahn". Bild 4 im Anhang zeig t, dass auf dem Haar- 
dtring durch die Bebauung des Plangebietes ein Verk ehrszuwachs von 
5,1 Prozent erwartet wird. Die Belastung steigt als o. Unter Punkt 2.2 heißt 
es dann: "Der nördlich das Plangebiet begrenzende H aardtring soll mit 
Radverkehrsanlagen versehen werden." Die Förderung alternativer Ver- 
kehrsmittel begrüßen wir, weisen aber darauf hin, d ass im Rahmen der 
Radverkehrsplanung in der Heidelberger Straße sowoh l der Pkw-Verkehr 
als auch der ÖPNV durch den neuen Radfahrstreifen b esonders in Stoßzei- 
ten stark negativ beeinträchtigt werden. Wir weisen  darauf hin, dass ein 
Verkehrsmittel nicht gefördert werden sollte, wenn dadurch zwei andere 
Verkehrsmittel beeinträchtigt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Haardtring weist in seinem nördlichen Abschnitt  eine sehr großzügige 
Fahrbahn aus. Diese ist deutlich breiter als üblich . Daher kann der Haar- 
dtring durch einen neuen Radfahrstreifen ergänzt we rden, ohne dass es zu 
einer Einschränkung für den KFZ-Verkehr kommt. Es w ird somit lediglich 
die Fahrbahn verschmälert und nicht um einen Fahrstreifen reduziert. 
Im Übriegen ist die Auftreilung der öffentlichen St raßenverkehrsfläche nicht 
Gegenstand der Bauleitplanung, sondern der nachfolg enden Ausführungs- 
planung. 
 Immissionschutzrechtliche Bedenken  
 
In vorangegangenen Stellungnahmen wurde von der IHK  zur Lärmproble- 
matik kritisch Stellung genommen. Laut Begründung s ollen nun anhand 
verschiedener aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen die Lärmwerte 
eines Mischgebietes eingehalten werden können. Sofe rn den angrenzen- 
den Unternehmen und Institutionen dadurch keine neg ativen Einschrän- 
kungen auferlegt werden und noch genügend Entwicklu ngspotential zuge- 
sprochen wird, haben wir hierzu keine weiteren Anmerkungen.  
 
 
¹ 
Wohnungs- und Gewerbeflächen Bedarfsanalyse für die  Wissenschaftsstadt   Darm- 
stadt von Dr. Behrend, Seite 46 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  24 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
6. hessenARCHÄOLOGIE,  Ida Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt   
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.08.2016: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüglich 
anzuzeigen.“ 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Hinweis zur Sicherung von Bodendenkmälern ist u nter Hinweise Ziff. 
III. 2.  im Bebauungsplan bereits vorhanden. 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 05.02.2018: 
 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 01.08.2 016 (FNP) bzw. 
04.08.2016 (Bebauungsplan), zu der sich keine Änder ungen ergeben ha- 
ben. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
7. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Postfach 11 14 62, 64229 
Darmstadt  
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.08.2016: 
 
Auf Grund der vorliegenden Informationen wird das o . g. Plangebiet im Flä- 
chennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt a ls "Gewerbliche 
Baufläche" ausgewiesen. Die nun angestrebte Nutzung  lehnt sich einer 
Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO an. Hierbe i ist die gewerbli- 
che Nutzung im nördlichen Plangebiet vorgesehen, wä hrend die Wohnbe- 
bauung im westlichen und südlichen Teil direkt an d en Campus der Hoch- 
schule Darmstadt angrenzt. 
 
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Ho chschule Darm- 
stadt schon seit Jahren in den direkt angrenzenden Gebäuden neben Vor- 
lesungs- und Verwaltungsgebäuden auch Labore und We rkstätten betreibt. 
Dies war bei der bisherigen Nutzung des Plangebiete s als Gewerbegebiet 
unkritisch. Die Verschiebung des Gebietscharakters von einem reinen Ge- 
werbegebiet in ein Mischgebiet mit hohem Wohnanteil  geht mit geänderten 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund von Anregungen während der frühzeitigen Be teiligung wurde das 
bestehende schalltechnische Gutachten um die Lärmim missionen der 
Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens vom Mai 2017 geht 
hervor, dass erhebliche Lärmemissionen von der Hoch schule (u.a. Werk- 
stätten, Verkehrslärm) ausgehen. Um der Hochschule in Zukunft einen un- 
eingeschränkten Betriebsablauf zu gewährleisten und  um die künftige 
Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immissionen zu sch ützen, wurden 
erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich zwischen  Hochschule und 
der geplanten Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sow ie die daraus folgen- 
den Umplanungen wurden in die Festsetzungen des Beb auungsplans 
übernommen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  25 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Grenzwerten, z.B. für Lärm- und Geruchsemissionen e inher. Während die 
Einhaltung der Grenzwerte bei der bisherigen Nutzun g keine Einschrän- 
kung dargestellt, bzw. auch in der Praxis nicht zu Konflikten geführt haben 
dürften, lässt sich die nunmehr direkt angrenzende Wohnnutzung unter 
Umständen nicht mit der aktuellen Nutzung durch die  Hochschule Darm- 
stadt, bzw. deren Entwicklungszielen vereinbaren. 
 
Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht insbes ondere zu prüfen, bzw. 
abzuwägen, inwiefern die Interessen der direkt angr enzenden Hochschule 
Darmstadt nachhaltig eingeschränkt werden. 
 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, di e Begründung sowie 
das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 
 8. Deutsche Telekom Technik GmbH , Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuz- 
nach  
 
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom g enannt) - als 
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §  68 Abs. 1 TKG - hat 
die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und be vollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen  sowie alle Plan- 
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprech end die erforderli- 
chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung  wird wie folgt Stel- 
lung genommen: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan (s. unten!) ersichtlich sind. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des Be- 
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Der Hinweis auf Leitungsschutzmaßnahmen wurde um di e Berücksichti- 
gung des Merkblatts „Bäume, unterirdische Leitungen  und Kanäle“, Ausga- 
be 2013 (FGSV 939) 
 ergänzt und die Begründung wurde angepasst.  
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  26 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Es wird darum gebeten, folgende fachliche Festsetzu ng in den Bebauungs- 
plan aufzunehmen: 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und a usreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baum- 
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanl agen" der For- 
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,  Ausgabe 1989; sie- 
he insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist si cherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung  und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde an die Ausführungsplanung weitergegeben. 
 
 
 
Im Bebauungsplan wurden unter dem Hinweis Ziff. II.  8. Leitungsschutz- 
maßnahmen aufgenommen, in dem das aktuelle „Merkbla tt über Bäume, 
unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 ( FGSV 939) zur Be- 
achtung aufgenommen wurde. 
 
 
 
Die folgenden Hinweise wurden an die Ausführungsplanung weitergegeben.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  27 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Pla ngebiet und außer- 
halb des Plangebiets erforderlich. 
 
Zum Zweck der Koordinierung ist der Deutschen Telek om Technik GmbH 
mitzuteilen, welche eigenen oder bekannten Maßnahme n Dritter im Bereich 
folgender Straßen stattfinden werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations netzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahm en der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ab lauf der Erschlie- 
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen  Telekom Tech- 
nik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse s o früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtsch aftlichen Gründen 
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunik ationsinfrastruktur 
in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller  Vorteile einer koordi- 
nierten Erschließung sowie einer ausreichenden Plan ungssicherheit mög- 
lich ist. 
 
Es ist daher sicherzustellen, dass 
- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Er schließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nu tzung der künftig 
gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
- entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flä chen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im  zweiten Schritt ei- 
ne beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbu ch zugunsten der 
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut einge- 
tragen wird: 
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Tele kom Deutschland 
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Ände- 
rung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien,  verbunden mit 
einer Nutzungsbeschränkung." 
- der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abs timmung mit der Tele- 
kom im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufste llung von oberirdi- 
schen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu 
stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland Gm bH, Sitz Bonn,

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
im Grundbuch kostenlos zu sichern 
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung de r Lage und der 
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koor- 
dinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und L eitungsbau 
durch den Erschließungsträger erfolgt, die geplante n Verkehrswege 
nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage un d Verlauf nicht mehr 
verändert werden.  
 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 05.02.2018: 
 
Die zur Offenlage eingegangene Stellungnahme ist wo rtgleich zu der Stel- 
lungnahme zur frühzeitigen Beteiligung, daher wird auf diese verwiesen 
(siehe oben!). 
 
 
 
 
Siehe Text oben! 
 
9. Umweltamt –  Untere Naturschutzbehörde – , Bessunger Straße 125, 
64295 Darmstadt  
 
 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.08.2016: 
 
Aufgrund der Vornutzung und der fast vollständigen Versiegelung ist die 
Vorlage einer Eingriffsbilanzierung nicht erforderl ich. Die Untere Natur- 
schutzbehörde hat grundsätzlich keine Bedenken gege n den Bebauungs- 
plan. Die UNB schließt sich der Stellungnahme des N aturschutzbeirates 
vom Juli 2016 an. Insbesondere sollte zur Förderung  der Biodiversität der 
Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse u nd Einflugöffnungen 
für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes im Be bauungsplan festge- 
setzt werden. Sollte dies als Festsetzung rechtlich  nicht möglich sein, sollte 
dies zumindest als Hinweis aufgenommen werden. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Eine Festsetzung von entsprechenden Dachziegeln und  Einflugöffnungen 
ist aufgrund der Flachdachbauweise nicht möglich. E s wurde daher unter 
Hinweise Ziff. III. 10. die Anbringung von Nistkäst en/-hilfen für Fledermäuse 
und Mauersegler in den Bebauungsplan aufgenommen. D arüber hinaus 
wurde der Vorhabenträger zur Anbringung von Nisthil fen im Durchfüh- 
rungsvertrag verpflichtet. 
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wur den angepasst. Kei- 
ne Auswirkungen auf die Planzeichnung. 
 
 
 
Anlage: Stellungnahme des Naturschutzbeirates vom Juli 2016:  
 
Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf enthält keinen Umweltbericht und 
keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, daher kann  die Stellungnahme des 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
NSB nicht endgültig sein. 
 
Der NSB begrüßt den vorgelegten Plan und zwar insbesondere 
 
- 3. Die Durchführung des Bebauungsplanes im Normal verfahren mit 
Umweltbericht. 
 
- 5.2/5.3 Die Erhöhung des Durchgrünungsgrades und die Umsetzung 
der im FNP und LP vorgesehenen Grünverbindung. 
- 9.1 Versickerung des Niederschlagswassers. 
 
- 9.2 Dachbegrünung, auch unter aufgeständerten Sol aranlagen, es 
fehlen aber Angaben für einheimische, gebietstypisc he Ansaaten, z.B. 
Sandraseneinsaat. 
 
- 9.3 Insektenfreundliche Beleuchtung.  
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
Die Ausarbeitung des Umweltberichts erfolgte zur Offenlage.  
Im Umweltbericht erfolgte ergänzend eine verbal-arg umentative Eingriffs- / 
Ausgleichsbetrachtung. 
 
 
 
 
Folgende Anregungen zu einzelnen Punkten werden an dieser Stelle schon 
eingebracht: 
 
Die Artempfehlungen für Bäume und Sträucher und Rasenansaaten fehlen: 
• Der NSB schlägt für den Innenbereich folgende ein heimische und ge- 
bietstypische Laubbäume vor: 
Feldahorn (Acer campestre), Vogelkirsche (Prunus av ium), Vogelbee- 
re (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus) , Salweide (Salix 
caprea) und Sand-Birke (Betula pendula) 
 
• Strauchpflanzung als Formschnitthecken  von 50 cm Breite sollen 
nicht vorgesehen werden, da sie keinerlei ökologisc he Funktion ha- 
ben. Folgende Sträucher  können gepflanzt werden: 
Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Eingriffel iger Weißdorn 
(Crataegus monogyna), Felsenbirne (Amelanchier oval is), Hasel (Co- 
rylus avellana), Holunder (Sambucus nigra), Kreuzdo rn (Rhamnus 
cathartica), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), R ose, Hundsrose 
(Rosa canina), Schneeball (Viburnum opulus); 
außerdem Sträucher mit essbaren Früchten wie Himbee re und Brom- 
beere an Rankgerüsten, Johannisbeeren und Stachelbeeren. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.  
 
Die Artenempfehlung wurde in Abstimmung mit dem Grü nflächenamt um 
eine dem Standort angepasste Strauchliste und Regel ungen zu Rasenan- 
saaten im Bebauungsplanentwurf ergänzt. 
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wur den angepasst. Kei- 
ne Auswirkungen auf die Planzeichnung.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
• Für die Rasenansaaten ist eine gebietsheimische Kräuter-Gräser-
Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure  und trockene 
Standorte z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen de r FLL 2014 
(Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Sa atgut) zu 
verwenden. 
 
 
 
Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- un d Klimaschutzes fordert 
der Naturschutzbeirat: 
 
• den Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflu- 
göffnungen für Mauersegler  unterhalb des Dachüberstandes als kon- 
krete Schutzmaßnahmen. Die Nisthilfen sollten vorwi egend nach Os- 
ten zeigen. Ein Hinweis auf das "Faltblatt des Fledermausbeauftragten 
des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen E mpfehlungen 
zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseglern und Schwa lben" im 
Zuge der Baugenehmigung ist nicht hinreichend. 
 
• Fassadenbegrünung ; an fensterlosen Fassaden kann diese selbst- 
kletternd sein, an den übrigen Fassaden an Kletterg erüsten. Die Ost- 
fassaden sollten vorwiegend Mauersegler-Einflugöffn ungen erhalten 
(Fassadenbegrünung und Mauersegler-Einflugöffnungen  schließen 
sich aus). 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.  
 
Eine Festsetzung von entsprechenden Dachziegeln und  Einflugöffnungen 
ist aufgrund der Flachdachbauweise nicht möglich. E s wurde daher unter 
Hinweise (III. 10.) die Anbringung von Nistkästen/- hilfen für die benannten 
Tierarten in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 
 
 
 
Eine Fassadenbegrünung ist aufgrund der im Wohnungs bau oder auch im 
Falle des Gewerbegebäudes sehr geringen verfügbaren  Flächen an der 
Fassade nicht möglich bzw. nicht zielführend.  
 
Aufgrund von Einwänden seitens der Hochschule musst en weitgehende 
Umplanungen vorgenommen werden, die zu einem neuen städtebaulichen 
Konzept führten. Im Zuge dessen musste eine hohe Sc hallschutzwand im 
Süden eingeplant werden, deren Auswirkung mittels e ines Klimagutachtens 
hinsichtlich Durchlüftung und der Erhitzung untersu cht wurde. Das Gutach- 
ten kommt zu dem Schluss, dass es an einzelnen Tage n im Jahr (Hoch- 
sommer) aufgrund fehlender Durchlüftung zu erhöhten  Temperaturen im 
Innenbereich kommen kann. Als Ergebnis wurden im In nenhof und entlang 
der südlichen Schallschutzwand Bäume festgesetzt, d ie zur Verschattung 
und Begrünung beitragen, wodurch eine Verminderung der Aufheizung 
erzielt wird.  
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wurden angepasst. 
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 Zur Höhe der Bebauung: Der Plan führt aus (S. 4): "Mit fünf Geschossen ist 
dieses ein Geschoss niedriger "als das Bürogebäude und passt sich dabei 
der Dimension der umliegenden Wohngebäude im Vierte l an. Durch die 
Platzierung eines weiteren kleineren Baukörpers mit  Wohnungen entsteht 
ein Ensemble mit ruhigem Innenhof, der auch die Adr esse des Wohnquar- 
tiers darstellt. " 
 
Grundsätzlich schlägt der NSB vor, die Bebauung nic ht mehr rein an sol- 
chen architektonischen Kriterien zu bemessen. Es wi rd immer wieder da- 
rauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren viel e zusätzliche Woh- 
nungen benötigt würden. Da die Fläche - sowohl am S tadtrand wie in der 
Stadt - aus bekannten Gründen knapp bemessen ist, s tellt sich die Frage, 
ob es nicht besser wäre, (maßvoll) höhere Gebäude z u bauen und dafür 
Grundfläche einzusparen, die dann für Grünflächen z ur Verfügung stünde. 
Diese ließen sich dann sowohl für die Erhöhung der Biodiversität wie auch 
als Erholungsflächen nutzen. Im vorliegenden Fall k önnten durch eine Er- 
höhung um 2-3 Geschosse bei entsprechender Verminde rung der Grund- 
fläche die bereits intendierte Grünverbindung wesen tlich verbreitert und 
damit wirksamer gemacht werden. Solche Überlegungen  sollten künftig 
verstärkt berücksichtigt werden, statt allein auf d ie Dimensionierung der 
Umgebung zu achten. 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Im Zuge der Umplanungen nach der frühzeitigen Betei ligung wurde die 
Geschossigkeit der Wohngebäude um ein zusätzliches Geschoss erhöht 
und somit die Anzahl von Wohnungen entsprechend gesteigert. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 29.01.2018: 
 
Zu dem oben angegebenen Bebauungsplan wird folgende  Stellungnahme 
abgegeben: 
 
Aufgrund der Vornutzung und der fast vollständigen Versiegelung ist wei- 
terhin die Vorlage einer Eingriffsbilanzierung nich t erforderlich. Die Untere 
Naturschutzbehörde hat grundsätzlich keine Bedenken  gegen den Bebau- 
ungsplan. 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.  
 
 Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des Naturschutzbeirates 
vom Januar 2018 inhaltlich an. Insbesondere sollte zur Förderung der Bio- 
diversität und der Verbesserung der kleinklimatisch en Verhältnisse alle 
Dachbegrünung wurde im Bebauungsplan festgesetzt. 
Eine Fassadenbegrünung ist aufgrund der im Wohnungs bau oder auch im 
Falle des Gewerbegebäudes sehr geringen verfügbaren  Flächen an der

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Möglichkeiten für eine Dach- und Fassadenbegrünung ausgeschöpft wer- 
den. Auch sollte z. B. durch den Einbau von speziel len Dachziegeln für 
Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler un terhalb des Dach- 
überstandes die Artenvielfalt gefördert bzw. erhalten werden. 
 
Fassade nicht möglich bzw. nicht zielführend. Aus d iesem Grunde sowie 
der hohen Folgekosten für Pflege und Unterhalt wurd e auf eine Fassaden- 
begrünung verzichtet und sich stattdessen für eine intensive Begrünung der 
Innenhöfe mit Bäumen und Sträuchern entschieden. Di ese Begrünung wird 
über den Durchführungsvertrag und den darin enthalt enen qualifizierten 
Freiflächenplan abgesichert. 
 
 Anlage: Stellungnahme des Naturschutzbeirates vom Januar 2018:  
 
Der Naturschutzbeirat bedankt sich für die Möglichk eit, eine Stellungnahme 
abgeben zu können. Im Rahmen einer Beteiligung zum Vorentwurf hatte 
der Beirat bereits in 2016 eine Stellungnahme zum W  60 eingereicht und 
den seinerzeit vorgelegten Plan begrüßt. Gleichzeit ig wurden einige Anre- 
gungen eingebracht, deren Berücksichtigung aus Sich t des Beirates zur 
Förderung der Biodiversität sowie des Arten- und Kl imaschutzes erforder- 
lich sind: 
 
- Fehlen eines Umweltberichts 
- Detaillierte Artempfehlungen für Bäume und Sträuc her und Rasenansaa- 
ten 
- Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse  und Einflugöffnungen 
für  Mauersegler 
- Fassadenbegrünung 
- Änderungen des Maßes der baulichen Nutzung 
 
Erfreulicherweise wurde den Anregungen des Natursch utzbeirates über- 
wiegend gefolgt. Im Plan fehlen unter III. Hinweise jedoch weiterhin Artemp- 
fehlungen für zu pflanzende Bäume. 
Der NSB schlägt daher erneut für den Innenbereich f olgende einheimische 
und gebietstypische Laubbäume vor und bittet diese unter Punkt 18 aufzu- 
führen: 
Feldahorn (Acer campestre), Vogelkirsche (Prunus avium), Vogelbeere 
(Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea) 
und Sand-Birke (Betula pendula). 
 
Im Hinblick auf die Höhe der Bebauung hatte der Bei rat vorgeschlagen, 
höhere Gebäude zu bauen und dafür Grundfläche einzu sparen, die dann 
für Grünflächen zur Verfügung stünde. Diese ließen sich dann sowohl für 
Die Hinweise w urden zur Kenntnis genommen.  
 
Der Umweltbericht wurde zur Offenlage vorgelegt. 
Die Artenempfehlung wurde in Abstimmung mit dem Grü nflächenamt ent- 
sprechend angepasst. Die Artenempfehlung wurde dabe i hinsichtlich der 
Sträucher und Rasenansaaten übernommen. Hinsichtlic h der anzupflan- 
zenden Bäume wurde sich zugunsten einer Festsetzung  nach der GALK-
Straßenbaumliste entschieden. 
Der Einbau von Nisthilfen für Fledermäuse und Mauer segler wurde unter 
Ziff. III. 10. Nisthilfen aufgenommen. Des Weiteren  wurde der Vorhabenträ- 
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet, Nisthilfe n für die genannten Vo- 
gel- und Tierarten zu installieren. 
Auf eine Fassadenbegrünung wurde aufgrund der oben bereits erwähnten 
Gründe verzichtet. Stattdessen wurde eine intensive  Begrünung der Innen- 
höfe mit Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese B egrünung wird über 
den Durchführungsvertrag und den darin enthaltenen qualifizierten Freiflä- 
chenplan abgesichert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Durch die Erhöhung der Geschosse konnte deutlich me hr Wohnraum auf 
gleicher Fläche für die Wissenschaftsstadt Darmstad t geschaffen werden. 
 
Da man an dieser Stelle in der Stadt jedoch nicht w eiter in die Höhe wach-

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
die Erhöhung der Biodiversität wie auch als Erholungsflächen nutzen. 
Tatsächlich wurde das Maß der baulichen Nutzung im Fall der Geschoss- 
flächenzahl erhöht und alle geplanten Gebäude haben  nun (maximal) fünf 
Geschosse, die um ein zusätzliches Staffelgeschoss ergänzt werden. Damit 
einher geht jedoch keine Verringerung der Grundfläc henzahl, die sogar 
leicht von 0,4 auf 0,44 (bzw. 0,84 im Fall des Marktes) erhöht wurde. 
Damit wird die bereits in der Stellungnahme vom Jul i 2016 angeregte Ver- 
minderung der bebaubaren Grundfläche - bei gleichze itiger Erhöhung der 
Gebäude – nicht vollzogen und damit die Chance zu e iner wesentlichen 
Verbreiterung und Aufwertung der Grünverbindung ver tan. Im Einklang mit 
dem Maßnahmenprogramm ,,25 Schritte zur Biologische n Vielfalt" regt der 
Naturschutzbeirat daher erneut an, nicht nur mehr W ohnraum, sondern 
auch mehr Grünflächen zu schaffen im Sinne einer doppelten Innenentwick- 
lung. 
 
sen konnte und wollte, und zudem eine schallschütze nde Barriere zur 
Hochschule gebaut werden musste, konnte ohne Verlus t an Wohnraum 
oder Gewerbefläche keine Reduzierung der Grundfläch e durchgeführt wer- 
den. Da Wohnraum und Gewerbeflächen in der Wissensc haftsstadt drin- 
gend benötigt werden und der Bebauungsplan mit eine r durchschnittlichen 
GRZ von 0,45 deutlich unter der Grenze des zulässig en Maßes von 0,6 in 
einem Mischgebiet liegt, wurde sich gegen eine Redu zierung der Grundflä- 
che entschieden. 
10. Hochschule Darmstadt, Justitiariat/Wahlamt, Haardtring 100, 64295 
Darmstadt  
 
 
 
 
10.1  
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 08.08.2016: 
 
A. Ausgangslage und Plangebiet 
Einleitend wird die Lage des Plangebietes erläutert  sowie das Planungsvor- 
haben beschrieben. (Text hier nicht abgebildet, siehe rechts!) 
 
 
 
 
 
Da aus der Beschreibung der Ausgangslage und des Pl angebiets keine 
neuen Inhalte hervorgingen, als die in der Begründu ng und dem Vorhaben- 
und Erschließungsplan bereits vorgebrachten, wurde inhaltlich dieser Aus- 
führung entsprochen und auf die textliche Wiedergabe verzichtet. 
 
10.2  
 
B. Hochschulsituation  
 
Die Hochschule Darmstadt ist eine der größten praxi sorientierten staatli- 
chen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in H essen. Sie zählt 
derzeit rund 15.000 Studierende und rund 900 Beschä ftigte, wobei die Ten- 
denz der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen stei gend ist. Die ange- 
wandte Forschung und Entwicklung an der Hochschule Darmstadt berei- 
chert das Studium mit praxisnahen Projekten. 
 
Die Hochschule betreibt an dem südlich angrenzenden  Bereich des o.g. 
Plangebietes, Flur 17, Nr. 64/310, einen ihrer Hoch schulstandorte (Haardt-
ring 100 / Berliner Allee 61). Auf dem Grundstück b efinden sich neben Vor- 
Zu 10.2  
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  34 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
lesungsgebäuden und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labore und 
Werkstätten, die insbesondere von den Fachbereichen  Maschinenbau, 
Kunststofftechnik (FBMK) und Bauingenieurwesen (FBB ) genutzt werden, 
sowie eine Mensa, die von dem Studierendenwerk Darm stadt betrieben 
wird. Weiter grenzen an den südlichen Teil des Plan gebietes Räumlichkei- 
ten des Fachbereiches Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit an.  
 
Von diesem Hochschulbetrieb, welcher unmittelbar an  das o.g. Plangebiet 
angrenzt, gehen neben Geruchsemissionen auch erhebl iche Lärmemissio- 
nen (z.B. durch Laborbetrieb des FB Maschinenbau un d Kunststofftechnik, 
Mensabetrieb etc.) bis zu einem Wert von 65 dB(A) ( tagsüber) und von 
50dB(A) (nachts) aus, welche nach der TA-Lärm in de m bisherigen Ge- 
bietscharakter eines Gewerbegebietes unstreitig zulässig sind. 
 
Da die Hochschule Darmstadt insbesondere durch die im Plangebiet beab- 
sichtigte Wohnbebauung in ihrer Struktur- und Entwi cklungsplanung beein- 
trächtigt wird sowie die Gefahr droht, dass sie dur ch die herannahende 
Wohnbebauung aufgrund des bauordnungsrechtlichen Ve rursachungsprin- 
zips zum "Störer" werden könnte, wird von der Hochs chule Darmstadt zu 
den o.g. offengelegten Planungsunterlagen wie folgt Stellung genommen: 
 
10.3  
 
C. Einwendungen gegen die beabsichtigte Bauleitplanung  
 
Gegen die beabsichtigte Bauleitplanung werden Einwe ndungen erhoben. 
Insbesondere werden der Hochschule Darmstadt durch die geplante (über- 
wiegende) Wohnbebauung auf dem ehemaligen Prinovis- Gelände, welches 
unmittelbar an ihr Grundstück (Berliner Allee 61) a ngrenzt, sämtliche (bauli- 
che) Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten genommen. 
 
Zu 10.3  
Zu den angerissenen Themen wurde im Folgenden Stell ung genommen. 
(siehe 10.3.1 bis 10.4 )  
 
10.3.1  
 
I. Fehlerhafte Einordnung des vorhabenbezogenen Beb auungsplans als 
"Mischgebiet" 
Zunächst ist anzumerken, dass die Einordnung des vo rhabenbezogenen 
Bebauungsplans durch die Planer als "Mischgebiet“ i n sich unschlüssig und 
fehlerhaft ist. 
 
Ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 Baunutzungs verordnung (BauN- 
VO) ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der 
Unterbringung von Gewerbebetrieben dient. Kennzeich nend für diesen 
Zu 10.3.1  
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan W 60 handelt es sich um einen vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan. Dieser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht 
an die Inhalte nach § 9 BauGB und in Folge an die B auNVO gebunden. 
Daher wurde im Bebauungsplan kein Mischgebiet im Si nne des § 6 Abs. 1 
BauNVO festgesetzt, sondern einzelne Nutzungen in d en Baufenstern fest- 
gesetzt, die eine Nutzungsmischung im Gebiet ermögl ichen. Somit wird die

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  35 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Baugebietstyp ist also eine qualitative und quantitative Mischung der beiden 
Hauptnutzungsarten. An einer solchen Mischung fehlt  es, wenn -wie hier 
vorgesehen- eine Nutzungsart nach der Anzahl der Anlagen und/oder deren 
Umfang das Übergewicht gelangt. 
 
Gemessen daran widerspricht das Bauvorhaben der Ein ordnung als Misch- 
gebiet, da durch das massive Überwiegen des Wohnant eils hier letztlich ein 
allgemeines Wohngebiet anzunehmen ist. Eine gewerbl iche Nutzung des 
Plangebietes wird damit rein faktisch vollständig o der zumindest teilweise 
aus dem Plangebiet verdrängt. Es kann daher nicht m ehr die Rede von 
einer konsequenten Durchmischung von Gewerbe und Wo hnungen in dem 
gesamten Plangebiet sein. 
 
Dieser Konflikt könnte nur dadurch gelöst werden, d ass in dem Plangebiet 
die Wohnbebauung zurückgedrängt und ein Überhang an  Gewerbe ge- 
schaffen wird. 
 
Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhaben s formuliert. Eine 
qualitative und quantitative Mischung ist durch die  Festsetzungen gegeben, 
allerdings entspricht diese Mischung qualitativ und  quantitativ aus genann- 
ten Gründen nicht dem eines Mischgebietes nach § 6 Abs. 1 BauNVO. Die 
Bezeichnung „Gemischte Baufläche“ ist gewählt worde n, um die Mischung 
von Gewerbe und Wohnen im Plangebiet zu verdeutlich en und keine Ver- 
wechslung mit einem „Mischgebiet“ nach BauNVO aufko mmen zu lassen. 
 
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich grundsätzlich  um eine Entwicklung 
eines einzelnen Grundstücks mit unterschiedlichen N utzungen. So werden 
die Nutzungen größtenteils horizontal aber auch ver tikal auf dem Grund- 
stück bzw. in den Gebäuden verteilt. Der Schwerpunk t Gewerbe liegt dabei 
im nördlichen Teil des Geltungsbereichs, der Schwer punkt Wohnen im Sü- 
den.  
Die festgesetzte und geplante Nutzungsmischung ents pricht der eines 
Mischgebiets, jedoch nicht in seiner quantitativen Verteilung von Wohnen 
und Gewerbe. Für eine Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet„ oder 
sogar „Reines Wohngebiet“ ist der gewerbliche Antei l zu hoch sowie die 
geplanten gewerblichen Nutzungen in solchen Wohngeb ieten nicht zuläs- 
sig. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.2  
 
 
 
 
II. Verstoß gegen Festsetzungen im Regionalplan Süd hessen (Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010) und Flächennutzungsplan d er Wissenschafts- 
stadt Darmstadt vom 01.04.2006 
 
1.  Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter g egen § 1 Abs. 4 Bau- 
gesetzbuch (BauGB): "Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung  
anzupassen“: Sie missachtet sowohl die Darstellungen des Regiona lplanes 
Südhessen (Regionaler Flächennutzungsplan 2010  ( RPS/RegFNP 2010) ) 
als auch die des Flächennutzungsplanes der Wissensc haftsstadt Darm- 
stadt, der seit dem 01.04.2006  mit Bekanntmachung im Darmstädter Echo 
wirksam ist. 
 
Der Regionalplan Südhessen sowie der seit dem 01.04 .2006  wirksame 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t weisen den ge- 
samten Bereich des Plangebietes als "Gewerbliche Baufläche" aus und 
 
 
 
 
Zu 10.3.2-1 
Der Anregung wurde entsprochen. 
 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wand el von ehemals ge- 
werblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf de n Wohnungsmarkt 
macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und  neue Wohnstandor- 
te zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzunge n nicht verdrängt, son- 
dern das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrie ben ermöglicht 
werden. Gemischt genutzte Quartiere im Stadtbereich  stehen für eine le- 
bendige und urbane Nutzungsmischung, die besondere Qualitäten für Fa- 
milien und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen darstellen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  36 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
sehen für diesen Planungsbereich ein bedarfsgerecht es und mit ökologi- 
schen Erfordernissen abgestimmtes Flächenangebot fü r die Neuansied- 
lung, Neugründung, Verlagerung und Erweiterung gewe rblicher Unterneh- 
men vor. Der Regionalplan und der Flächennutzungspl an sind auch ver- 
bindlich. Die Errichtung einer Wohnbebauung in dem Plangebiet wurde 
weder im Regionalplan Südhessen noch im zugrundelie genden Flächen- 
nutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgesehen, was zu einem 
unzulässigen Umkippen eines ganzen Plangebietes (hi er zum allgemei- 
nen/reinen Wohngebiet) und damit zur Vereitelung ei ner planerischen Kon- 
zeption führt. Die Vorgaben im Regionalplan und dem  Flächennutzungsplan 
führen daher zum Ausschluss einer (überwiegenden) W ohnbebauung und 
gerade zum Erhalt bzw. zu einem Überhang an "gewerb licher Baufläche" in 
dem Plangebiet. 
 
Die Darstellung von gewerblicher Baufläche in dem R egionalplan Südhes- 
sen und dem o.g. Flächennutzungsplan 2006  auf dem gesamten Bereich 
des Plangebietes ist auch sinnvoll. Denn in dem ges amten Bereich des 
Plangebietes sind neben der Hochschule Darmstadt un d der Pro-Genius-
Schule (welche Sonderbetriebe im Sinne von § 11  BauNVO darstellen) 
ausschließlich Gewerbebetriebe, von denen Lärm- und  Geruchsemissionen 
ausgehen, angesiedelt. Eine allgemeine oder sogar r eine Wohnbebauung 
befindet sich hier gerade nicht. Die Bündelung der Gewerbe- und Sonder- 
betriebe an einem geeigneten, zentralen Standort en tspricht auch den Zie- 
len der städtebaulichen Raumordnung, um die von ein em Gewerbe-
/Sonderbetrieb ausgehenden Störungen (z .B. Lärm-, Geruchsemissionen) 
von der städtebaulichen Funktion des Wohnens zu tre nnen. Diesem raum- 
ordnungsrechtlichen Grundsatz wird die vorliegende Bauleitplanung nicht 
gerecht, indem sie in unzulässiger Weise in dem Pla ngebiet die Entstehung 
einer allgemeinen (überwiegenden) Wohnbebauung zulä sst, obwohl sich in 
der Nähe bereits Betriebe angesiedelt haben, die da s Wohnen wesentlich 
stören können. 
 
 
Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen de r Raumordnung 
wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprü ft und wie folgt 
beurteilt: 
„Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Geltungs- 
bereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbez ogenen Bebauungs- 
plans W 60 „Berliner Allee/Haardtring“ in einem Ber eich befindet, der im 
RPS/RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Ge werbe, Bestand“ 
festgelegt ist.  
 
Zwar sind die „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe , Bestand und Pla- 
nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplan erische Ausweisung 
von Industrie –und Gewerbegebieten vorgesehen, wohi ngegen die Auswei- 
sung gemischter Bauflächen - anders als in den Plan unterlagen unter Ziffer 
5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt - innerhalb der „ Vorranggebiete Siedlung, 
Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung 
einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt 
jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßn ahme dar. Regio- 
nalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräu mige Umstrukturie- 
rung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und G ewerbe“ insoweit 
nicht.“ 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benachbarte 
Flächen nördlich des Haardtrings (vorhabenbezogener  Bebauungsplan 
W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsände rung von gewerbli- 
cher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. 
 
Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinn e gesamträumlich zu 
betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Flä che von über 5 ha. Die- 
se stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, d ie eines Zielabwei- 
chungsverfahrens vom Regionalplan bedarf. Ein Antra g auf Abweichung 
von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landespla- 
nungsgesetz (HLPG) ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g., als 
„Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellten  Flächen als Flächen 
für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Ziela bweichung wurde pa- 
rallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans  beim Regierungsprä- 
sidium beantragt.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  37 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Im vorliegenden Fall hat die Regionalversammlung Sü dhessen am 15. De- 
zember 2017 für den hier zu beurteilenden Bereich d es Bebauungsplanes 
W 60 und der Flächennutzungsplanänderung 10.1 (sowi e den nördlich an- 
grenzenden Bereich des Bebauungsplans W 61 mit der entsprechenden 
Flächennutzungsplanänderung 13) die Zulassung einer  Abweichung für die 
Ausweisung von Wohn- und Mischbauflächen mit der Er richtung eines Ein- 
zelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Sor timent mit einer Ver- 
kaufsfläche von 1.450 m² im Plangebiet des W 60 beschlossen. 
 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das 
Plangebiet als „Gewerbliche Fläche“ und die südlich e Teilfläche als „Son- 
derbaufläche Fachhochschule“ dargestellt. Der vorha benbezogene Bebau- 
ungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der baulichen Nut- 
zung unabhängig von dem in der Baunutzungsverordnun g vorgesehen Ge- 
bietscharakter fest, orientiert sich allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 
BauNVO.  
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem F lächennutzungs- 
plan zu entwickeln, d.h., dass durch ihre Festsetzu ngen „die zugrunde lie- 
genden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konk reter ausgestaltet 
und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG, Ur t. vom 28.2.1975 - 4 C 
74.72). Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan  vorgegebenen Rah- 
mens kann die Stadt eigenständig planen. In begrenz tem Umfang kann 
dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplan es hinsichtlich der 
Art der Nutzung abgewichen werden, sofern die Fests etzungen des Bebau- 
ungsplanes innerhalb der Grundzüge der Planung blei ben bzw. der Grund- 
konzeption nicht widersprechen.  
Die Abweichung vom Flächennutzungsplan 2006 der Wis senschaftsstadt 
Darmstadt von „Gewerblicher Baufläche“ und „Sonderb aufläche Fachhoch- 
schule“ zur „Gemischten Baufläche“ betrifft die Gru ndkonzeption des Flä- 
chennutzungsplanes. Um die Entwicklung des Bebauung splanes aus dem 
Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist daher ein e Änderung des Flä- 
chennutzungsplanes (10.1) erforderlich. Diese Änder ung erfolgt im „Paral- 
lelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  38 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 2.  Weiter heißt es in dem für das Plangebiet zugrunde  liegenden Regional- 
plan Südhessen unter Ziffer 3.4.2.  Gewerbliche Bauflächen: 
 
"Die Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Ge werbeflächen bzw. 
Gewerbebrachen, ... und die Nutzungsintensivierung haben Vorrang vor de r 
Inanspruchnahme neuer Flächen." 
 
Der Regionalplan betrachtet also das gesamte Plange biet selbst als "Ge- 
werbliche Baufläche" und fordert auch dort den Erha lt einer gewerblichen 
Flächennutzung. Die komplette Neustrukturierung des  Plangebietes, insbe- 
sondere die noch zu errichtende Wohnbebauung, unter läuft damit den pla- 
nerischen Gedanken und widerspricht ihm. 
 
Zu 10.3.2 -2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Regionalplan Südhessen / Regionale Flächennutzu ngsplan 2010 
(RPS/RegFNP 2010) legt für das Plangebiet ein Vorra nggebiet Gewerbe 
fest. Durch die Lage in einem gewerblich geprägten Bereich entsteht durch 
das Hinzutreten der Wohnnutzung ein Bereich, der si ch dem Gebietscha- 
rakter eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO zuordnen  lässt. Die konzi- 
pierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung  auf insgesamt ca. 
1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumb edeutsame Maßnahme 
dar und ist damit zulässig. 
 
Im Laufe weiterer Planungen hat sich jedoch ergeben, dass für benachbarte 
Flächen nördlich des Haardtrings (vorhabenbezogener  Bebauungsplan 
W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsände rung von gewerbli- 
cher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist. 
Da diese Entwicklungen im regionalplanerischen Sinn e gesamträumlich zu 
betrachten sind, ergibt sich nun insgesamt eine Flä che von über 5 ha. Die- 
se stellt somit eine raumbedeutsame Maßnahme dar, d ie einer Zielabwei- 
chung vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Abwei chung von den Zielen 
des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landespla nungsgesetz (HLPG) 
ist gestellt. Antragsgegenstand ist, die beiden o.g ., als „Vorranggebiet In- 
dustrie und Gewerbe“ dargestellten Flächen als Fläc hen für „Vorranggebiet 
Siedlung“ auszuweisen. Die Zielabweichung wurde par allel zum Aufstel- 
lungsverfahren des Bebauungsplans beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
Im vorliegenden Fall hat die Regionalversammlung Sü dhessen am 15. De- 
zember 2017 für den hier zu beurteilenden Bereich d es Bebauungsplanes 
W 60 und der Flächennutzungsplanänderung 10.1 (sowi e den nördlich an- 
grenzenden Bereich des Bebauungsplans W 61 mit der entsprechenden 
Flächennutzungsplanänderung 13) die Zulassung einer  Abweichung für die 
Ausweisung von Wohn- und Mischbauflächen mit der Er richtung eines Ein- 
zelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Sor timent mit einer Ver- 
kaufsfläche von 1.450 m² im Plangebiet des W 60 beschlossen. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  39 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 3.  Insoweit hat man sich nochmals vor Augen zu führen , dass es sich bei 
der Hochschule Darmstadt, welche unmittelbar an die  Wohnbebauung an- 
grenzen wird, um eine praxisorientierte Hochschule handelt. Die Studieren- 
den arbeiten überwiegend in Laboren, was zu Geruchs - und Geräuschent- 
wicklungen auf dem gesamten Campus führt. In den La boren findet der 
Unterricht grundsätzlich von montags bis samstags v on 6:00 Uhr bis 22:00 
Uhr abends statt. Dies war bislang auch für die Hoc hschule unproblema- 
tisch möglich, da auf dem Nachbargrundstück die Pri novis-Druckerei be- 
trieben wurde, welche ebenfalls tags und nachts tät ig war. Die gesamte 
Baufläche, auch das Plangebiet, war damit ursprüngl ich dem Gebietscha- 
rakter eines Gewerbegebietes zuzuordnen, für welche s die technische An- 
leitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) eindeutige Lärmwerte festlegte: 
Nämlich von Montag bis Samstag dürfen von 6:00 Uhr morgens bis 22:00 
Uhr abends Geräusche bis zu 65 Dezibel und nachts v on 22:00 Uhr bis 
6:00 Uhr bis zu 50 Dezibel entstehen. 
 
Durch das Hinzutreten der Wohnbebauung würde der Ge bietscharakter des 
Plangebietes widerrechtlich in ein Misch-, später v ielleicht sogar in ein all- 
gemeines Wohngebiet, umgewidmet werden/ umkippen, w as den Hoch- 
schulbetrieb, insbesondere an dem Standort Haardtring/Berliner Allee, mehr 
als nur unerheblich einschränken würde. 
 
 
 
Zu 10.3.2 -3 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende sch alltechnische Gut- 
achten „Schalltechnisches Gutachten 14029_SCT_GUT01 _160427“ von 
Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & Co.KG um die Lär mimmissionen der 
Hochschule ergänzt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens  geht hervor, dass 
erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgeh en. Um der Hoch- 
schule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsa blauf zu gewährleisten 
und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor de n Immissionen zu 
schützen, wurden erhebliche Umplanungen im Übergang sbereich zwischen 
Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen . Der vorha- 
benbezogene Bebauungsplan sieht nun, statt des L-fö rmigen Baukörpers 
mit einem Punkthaus im Innenhof, eine dreizeilige n ord-süd-ausgerichtete 
Zeilenbebauung vor, die durch eine gläserne Lärmsch utzwand zwischen 
den Gebäuden die Lärmimmissionen von den künftigen Nutzungen abhält. 
Das Gebäude 3.1 mit einem Nahversorger im Erdgescho ss wird ebenfalls 
im Süden zur Hochschule leicht modifiziert, um eine  schallschützende Wir- 
kung zu erzielen.  
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen d es Bebauungsplans 
übernommen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu dem im Durchfüh- 
rungsvertrag zur Umsetzung der Maßnahmen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
 Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass a uch auf dem ehemali- 
gen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden Ech o-Areal genannt), 
welches ebenfalls unmittelbar an die Hochschule Dar mstadt (Schöfferstra- 
ße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen / reinen Wohnbebauung 
zu rechnen ist, welche ebenfalls zur Beeinträchtigu ng des Hochschulbetrie- 
bes am Standort Schöfferstraße führen dürfte. 
 
Städtebauliche Entwicklungen außerhalb des Geltungsbereichs, wie die des 
Echo-Areals, sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. 
 
 
10.3.3  
 
 
III. Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB 
 
1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter ge gen § 8 Abs. 2 
 
 
Zu 10.3.3-1

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  40 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
BauGB, wonach "Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu ent- 
wickeln sind. " Danach sind Planungskonzeptionen des Flächennutzu ngs- 
plans grundsätzlich fortzuschreiben, sie dürfen in den  
Grundentscheidungen aber gerade nicht verändert wer den. Der vorliegende 
vorhabenbezogene Bebauungsplan ignoriert die im Reg ionalplan Südhes- 
sen sowie die im Flächennutzungsplan der Wissenscha ftsstadt Darmstadt 
getroffenen Festsetzungen des Plangebietes als "Gewerbliche Fläche" 
gänzlich. Wenn der Flächennutzungsplan aber wie hie r ein Gelände als 
"Gewerbefläche" ausweist, dann darf hier gerade kei n Bebauungsplan für 
eine allgemeine / reine Wohnbebauung aufgestellt we rden. Dies ist hier 
aber der Fall, so dass kein Entwickeln im Sinne des  § 8 Abs. 2 BauGB ge- 
geben ist. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen  
 
Siehe Punkt 10.3.2-1 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 2.  Die Ausweisung des bisher noch nicht bebauten Plan gebietes als "Ge- 
mischte Fläche", in einem im Flächennutzungsplan al s "Gewerbliche Flä- 
che" ausgewiesenen Gebiet, in Kenntnis und mit Bill igung, dass dort fak- 
tisch ein allgemeines oder sogar reines Wohngebiet entsteht, erweist sich 
als unzutreffend. Bei der Ausweisung des Plangebiet es als "Gemischte 
Fläche" ist dabei jedoch gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund 
der zwischenzeitlich entstandenen Gebiets- und Nach barschaftsstrukturen 
Überschreitungen der für die Umplanung (allgemeine / reine Wohnbebau- 
ung) geltenden Immissionsschutzwerte nicht auszusch ließen sind, die nur 
im Zuge einer gerechten Abwägung zu überwinden gewesen wäre. 
 
Zu 10.3.3 -2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Siehe Punkt 10.3.1 
Im Zuge der Stellungnahme wurde das schalltechnisch e Gutachten 01 vom 
April 2016 um die Lärmimmissionen der Hochschule er gänzt. Aus dem Er- 
gebnis des Gutachtens 02 vom Mai 2017 geht hervor, dass erhebliche 
Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in 
Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu g ewährleisten und um 
die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immis sionen zu schützen, 
wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich z wischen Hoch- 
schule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen.  
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 sowie die daraus 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen d es Bebauungsplans 
übernommen. 
 
 3.  Die Art des hier gemäß dem vorhabenbezogenen Bebau ungsplan zu 
realisierenden Bauvorhabens (allgemeine/reine Wohnb ebauung) hat auch 
nichts mehr mit dem Ursprungsgedanken der Entstehun g eines Mischge- 
bietes im Sinne § 6 Abs. 1 BauNVO zu tun und verlet zt dadurch § 6 Abs. 1 
BauNVO. Danach waren Mischgebiete insbesondere dann  zu schaffen, um 
in Baugebieten mit einer gewachsenen Mischstruktur eine "passende" Ge- 
bietsart auszuweisen, die dem Bestand in bestmöglic her Weise gerecht 
wurde.  Eine gewachsene Mischstruktur liegt bzw. lag in dem  Plangebiet zu 
Zu 10.3.3 -3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wand el von ehemals ge- 
werblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf de n Wohnungsmarkt 
macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und  neue Wohnstandor- 
te zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzunge n nicht verdrängt, son- 
dern das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrie ben ermöglicht

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  41 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
keinem Zeitpunkt vor. Das Plangebiet wurde bislang lediglich als Druckerei-
Gelände und damit als rein gewerbliche Fläche genut zt. Für die Umwid- 
mung der "Gewerblichen Fläche" in eine "Gemischte F läche" bleibt hier 
daher kein Raum. 
 
werden. Dabei übernimmt vor allem der Einzelhandel die Funktion der Ver- 
sorgung auch über das Quartier hinaus. 
Bereits östlich der Berliner Allee gegenüber vom Pl angebiet herrschen 
Mischgebietsnutzungen vor.  
 
Siehe auch Punkt 10.3.1. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 4.  Falsch ist die Darstellung in der Begründung des v orhabenbezogenen 
Bebauungsplanes, dass sich das Verlegerviertel in d en letzten Jahren von 
einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu e inem zunehmend als 
Wohnviertel genutzten Stadtteil entwickelt habe. Mi ttlerweile stellt sich das 
gesamte Verlegerviertel in Verbindung mit den neu e rrichteten Studieren- 
denwohnheimen (Stephanstraße, Havelstraße, Berliner  Allee, Schöfferstra- 
ße) vielmehr als "Campusviertel" (der Hochschule) d ar, welches überwie- 
gend gewerblich und für Sonderbetriebe (wie den Hoc hschulbetrieb) ge- 
nutzt wird. 
 
Zwar wurden auch außerhalb der Hochschulnutzung Woh nhäuser der Nas- 
sauischen Heimstätte Wohnstadt (Berliner Allee 24) unmittelbar an der 
Grenze zur Hochschule nachverdichtet. Die Vielzahl der Beschwerden der 
Mieter dieser Wohngebäude hat in den letzten Monate n jedoch gleichwohl 
sehr deutlich gezeigt, dass die Hochschule Darmstad t, obwohl sie ihre Ge- 
bäude im Rahmen des dort zulässigen Mischgebietscha rakters nutzt, als 
Störer wahrgenommen wird. Das nunmehr beabsichtigte  hochpreisige "Ei- 
gentumswohnen" im Plangebiet fügt sich damit in kei nster Weise in den 
Gebietscharakter des "Campusviertels" ein. 
 
Insoweit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Hochschule Darmstadt 
mit insgesamt ca. 15.000 Studierenden und ca. 900 B eschäftigten, also 
quasi mit 10 %  der Einwohnerzahl von Darmstadt, für die Entwicklun g und 
aktuelle Situation im Plangebiet ganz entscheidend ist. Die Entwicklung des 
Quartiers "Berliner Allee" dürfte dagegen nur eine vergleichsweise geringe 
Bedeutung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt haben. 
 
Zu 10.3.3 -4 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
In den letzten Jahren sind insbesondere in der Spre estraße, dem Birken- 
weg sowie der Berliner Allee ehemals gewerblich gen utzte Grundstücke zu 
Wohnbauflächen umgewandelt worden. Hinzu kommen auc h Nachverdich- 
tungen wie die Aufstockungen von Wohngebäuden in de r Berliner Allee, 
gegenüber dem Plangebiet. Auch Studentenwohnheime s ind dabei zu be- 
achten, da sie vorwiegend dem Wohnen dienen. In der  Planung sind zudem 
Wohnungsbauten im Haardtring, ebenfalls gegenüber d as Plangebiets. 
Darüber hinaus wird unter Punkt 10.3.2-3 folgendes in der Stellungnahme 
erläutert:  
„Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass auch auf dem ehema- 
ligen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden E cho-Areal genannt), 
welches ebenfalls unmittelbar an die Hochschule Dar mstadt (Schöfferstra- 
ße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen/ reinen Wohnbebauung 
zu rechnen ist,(…).“ 
 
Somit sind die Darstellungen in der Begründung gere chtfertigt und eine 
Wandlung des Verlegerviertels von einem Gewerbegebi et zunehmend zu 
einem Wohn- und Gewerbeviertel belegbar und nicht v on der Hand zu wei- 
sen. 
 
Im Plangebiet werden neben Eigentumswohnungen auch kleine Wohnun- 
gen entstehen (Micro-Appartements), die für Student en geeignet sind. Ziel 
ist aber vielmehr ein Angebot für verschiedene Ziel gruppen zu schaffen. So 
werden neben den Eigentumswohnungen auch geförderte Miet-Wohnungen 
entstehen. Darüber hinaus bieten viele Wohnungen au ch die Möglichkeit, 
diese als WG-Wohnungen durch die Eigentümer zu vermieten.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  42 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
Das Thema wurde in der Begründung klargestellt. 
 
Die Begründung wurde angepasst.  
Keine Auswirkungen auf Planzeichnung oder textliche Festsetzungen. 
 
 5.  In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes W 60 auf 
S. 5 unter Ziffer 5.1. heißt es hierzu pauschal: 
 
"Die Entwicklung eines Mischgebietes aus einem im R egionalplan festge- 
legten Gewerbegebiet entspricht der raumordnerischen Zielsetzung.“ 
 
Unter Ziffer 8.1. auf Seite 18 der Begründung des v orhabenbezogenen 
Bebauungsplanes W 60 wird weiter ausgeführt: 
 
"Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprech end des Vorhabens 
formuliert. … Die starke Nachfrage nach Wohnraum in  der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt erfordert die Stärkung des Wohnraum angebots. In gewerb- 
lich geprägten Gebieten, bei denen keine Nachfrage nach gewerblichen 
Nutzungen mehr besteht, wird durch die Bauleitplanu ng eine Wohnnutzung 
ermöglicht." 
 
Die pauschale Behauptung, die Umwidmung eines bisherigen gewerblich 
geprägten Gebietes in ein "Mischgebiet" sei grundsä tzlich zulässig,  kann für 
sich alleine nicht die Festsetzungen im Regionalpla n Südhessen hinfällig 
machen. Erforderlich ist hierfür vielmehr, insbeson dere eine Abwägung der 
Belange der betroffenen Grundstückseigentümer im Hi nblick auf ihr Interes- 
se an der Beibehaltung des bestehenden Gebietschara kters als "Gewerbe- 
gebiet". Die Belange der angrenzenden Hochschule Da rmstadt werden im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan an keiner Stelle er wähnt oder sonst 
irgendwie berücksichtigt. 
 
Zu 10.3.3 -5 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.2-1 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, di e Begründung sowie 
das Schallgutachten wurden angepasst. 
 
 6.  Im Übrigen geht die Behauptung in der Begründung z um vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplan fehl, wenn dort ausgeführt wird , dass in dem Plan- 
gebiet keine Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen mehr be stehe, so 
dass hier gerade durch die Bauleitplanung eine Wohn nutzung ermöglicht 
werden könne. Auch die Hochschule ist als Lehr - und Forschungsbe trieb 
gerade darauf angewiesen, sich auch räumlich weiter zuentwickeln, um 
Zu 10.3.3 -6 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsp lans W 60 hat im 
Vorfeld der Planung die Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen geprüft.  
Bei einer gewerblichen Nutzung wäre auch eine Geneh migung nach § 34

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Hochschule Darmstadt hat sich wiederholt 
um den Erwerb von Grundstücksflächen und Immobilien  bemüht. Aufgrund 
der (unzulässigen) Umwandlung der Gewerbefläche in Wohnfläche wa- 
ren/sind die Kaufpreise für eine Gewerbefläche in e inem gewerblich ge- 
prägten Gebiet jedoch derart überteuert, dass sie f ür einen Gewerbebetrieb 
bzw. für die Hochschule nicht mehr erschwinglich si nd. Von einer fehlenden 
Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen kann aber nicht die Rede sein. 
 
BauGB und somit eine wesentlich zeitsparendere baul iche Umsetzung 
möglich gewesen. Die Prüfung hat jedoch ergeben, da ss eine gewerbliche 
Nutzung in einem baulichen Umfang, wie dieser auf d em Grundstück mög- 
lich gewesen wäre, nicht aber der Nachfrage entspri cht. Auch wurden Ge- 
spräche mit der Hochschule über Anmietung oder Verk auf von Flächen 
geführt. Wie ausgeführt sind jedoch die derzeitigen  Kaufpreise für die 
Hochschule nicht erschwinglich. 
 
Auch die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht einen h ohen Bedarf an 
Wohnraum, da innerhalb des Gebietes der Wissenschaf tsstadt Darmstadt 
kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich best ehen. Daher ist die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bereits gezwungen im w esentlichen Vorha- 
ben der Innenentwicklung zu verfolgen, wobei Brachf lächen, Baulücken und 
verfügbare Konversionsflächen bebaut und entwickelt werden. 
 
Innenentwicklung bedeutet, den zukünftigen Flächenb edarf durch die Nut- 
zung von innerörtlichen, bereits erschlossenen Fläc hen zu decken und auf 
die Ausweisung von Flächen auf der „Grünen Wiese“ w eitgehend zu ver- 
zichten.  
 
Aus diesen Gründen wurde zugunsten einer gemischten  Nutzung entschie- 
den, die dem derzeitigen Markt und der Nachfrage entspricht. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.4  
 
 
 
IV. Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und Versto ß gegen das Tren- 
nungsgebot 
 
1.  Wie bereits hier unter Punkt I. ausführlich darges tellt, ist der vorhabenbe- 
zogene Bebauungsplan bereits aus bauplanungsrechtli chen Gründen unzu- 
lässig, da dem Plangebiet fehlerhaft der Charakter eines Mischgebietes 
zugeordnet worden ist, obwohl es aufgrund des massi ven Überwiegens an 
Wohnbebauung eher einem allgemeinen Wohngebiet zuzu ordnen gewesen 
wäre. Schon allein deshalb ist der vorhabenbezogene  Bebauungsplan feh- 
lerhaft, da ohne eine sachgerechte Zuordnung des Pl angebietes gerade 
keine im Sinne des rechtsstaatlichen Abwägungsgebot s gerechte Abwä- 
gungsentscheidung möglich ist. 
 
 
 
 
Zu 10.3.4-1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Siehe Punkt 10.3.1 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  44 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 2.  Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt weiter  gegen das Tren- 
nungsgebot nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Da- 
nach sollen bei Planungen und Maßnahmen zur Raumord nung die für eine 
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet wer- 
den, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die aus schließlich und über- 
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sons tige schutzbedürf- 
tige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
 
Eine gewerbliche Fläche im Sinne eines Gewerbegebie tes nach § 8 
 
BauNVO dient vorrangig der Unterbringung von nicht erheblich belästigen- 
den Gewerbebetrieben. In ihnen soll nicht gewohnt w erden. Dies ergibt sich 
bestätigend aus § 8 Abs. 3 BauNVO, nach dem in eine m Gewerbegebiet 
nur "Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen  sowie für Be- 
triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebe trieb zugeordnet und 
ihm gegenüber in Grünfläche und Baumasse untergeord net sind. zugelas- 
sen werden ". Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereich es des 
§ 8 Abs. 3 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nu tzung zu dienen 
bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewerbe gebietes unverein- 
bar. Da die künftigen Eigentümer der noch zu errich tenden Wohnungen 
zum größten Teil kein Gewerbe in dem Plangebiet betreiben werden und ihr 
Aufenthalt in dem Plangebiet auf Dauer angelegt ist , ist die beabsichtigte 
Nutzung der Gebäude in dem Plangebiet als reine Woh nhäuser unzulässig 
und verstößt gegen das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG. 
 
Zu 10.3.4 -2 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet wie es in dem vorha- 
benbezogenen Bebauungsplan vorgesehen ist, ist in N achbarschaft zu 
einem Gewerbegebiet grundsätzlich möglich und zuläs sig. Gegen den 
Trennungsgrundsatz wird daher nicht verstoßen.  
Jedoch sind auch Wohnungen in einem Mischgebiet vor  schädlichen Um- 
welteinwirkungen aus einem angrenzenden Gewerbegebiet zu schützen. 
 
Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkte n Betriebsablauf zu 
gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbe nutzung vor den 
Immissionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanun gen im Übergangs- 
bereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenu tzung vorge- 
nommen. Dabei wird gewährleistet, dass für die Wohn ungen im vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Mischgebiete eingehalten werden. 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 vom Mai 2017 sowie 
die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Fest setzungen des vor- 
habenbezogenen Bebauungsplans übernommen. 
 
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ist aus den b eschriebenen Grün- 
den nicht möglich, da Wohnnutzungen in Gewerbegebie ten nur in Einzelfäl- 
len möglich sind. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, di e Begründung sowie 
das schalltechnische Gutachten wurden angepasst. 
 
10.3.5  
 
 
 
V.  Umwandlung des Plangebietes wegen zu hoher Lärmwerte nicht möglich 
 
1. Die Darstellungen im schalltechnischen Gutachten si nd unzureichend, so 
dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA -Lärm im gesamten 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s W 60 bestritten 
wird. 
 
In dem schalltechnischen Gutachten wurden nur der S traßenverkehrslärm 
im Plangebiet sowie der Gewerbe- und Parkierungslär m im und außerhalb 
des Plangebietes berücksichtigt. Nicht berücksichti gt wurden dagegen der 
 
 
 
Zu 10.3.5-1 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende sch alltechnische Gut- 
achten um die Lärmimmissionen der Hochschule ergänz t. Aus dem Ergeb- 
nis des Gutachtens 02 vom Mai 2017 geht hervor, das s erhebliche 
Lärmemissionen von der Hochschule ausgehen. Um der Hochschule in

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
westlich an das Plangebiet angrenzende Schienenverk ehrslärm der Bahn- 
strecke sowie sämtliche von dem Hochschulbetrieb au sgehenden 
Lärmemissionen (Laborbetriebe, steigende PKW/Motorr ad-An- und Abfahr- 
ten von Studierenden, Professoren, Mitarbeitern, An lieferung mit LKWs, 
Vorlesungsbetrieb, etc.). Wären letztere beide Punk te in dem schalltechni- 
schen Gutachten richtigerweise berücksichtigt worde n (was erforderlich 
gewesen wäre), wären die Immissionsbelastungen für das gesamte Plan- 
gebiet erheblich höher. Den Behauptungen, für nahez u jede Wohnung las- 
se sich ein Außenwohnbereich im Plangebiet realisie ren und zu keiner Tag- 
und Nachtzeit würden die Immissionsrichtwerte übers chritten, muss daher 
widersprochen werden. Im Übrigen steht erstere Auss age im Widerspruch 
zu den Ausführungen zu den Schallschutzmaßnahmen un ter Ziffer 11, wo 
es heißt: "Es sind an den gekennzeichneten Fassaden ungeschüt zte offene 
Außenwohnbereiche, wie z.B. Loggien, Balkone, Terra ssen, Wohngärten, 
ausgeschlossen." 
 
Es entsteht hier der Eindruck, dass der Investor du rch die unzulässige 
Ausweisung des Plangebietes als "Gemischte Fläche" quasi durch einen 
"Kunstgriff" versucht, eine tatsächlich unzulässige  allgemeine Wohnbebau- 
ung in einem als "Gewerbliche Fläche" ausgewiesenen  Gebiet zu verwirkli- 
chen, indem er die Standards hinsichtlich bestimmte r Immissionsgrenz- und 
richtwerte in dem Plangebiet für Anwohner bewusst - durch die unzulässige 
Schaffung eines Mischgebietes- absenkt. 
 
Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu g ewährleisten und um 
die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den Immis sionen zu schützen, 
wurden erhebliche Umplanungen im Übergangsbereich z wischen Hoch- 
schule und geplanter Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen.  
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 vom Mai 2017 sowie 
die daraus folgenden Umplanungen wurden in die Fest setzungen des Be- 
bauungsplans übernommen. 
 
Nicht berücksichtigt wurde der Hinweis, dass es sic h bei der Ausweisung 
einer „Gemischten Fläche“ um eine unzulässige Auswe isung bzw. einen 
„Kunstgriff“ handelt. Es handelt sich hierbei um ei ne im Rahmen eines vor- 
habenbezogenen Bebauungsplans zulässige Ausweisung,  die bereits unter 
dem Punkt 10.3.1 hinreichend erläutert worden ist.  
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
 2.  Im Übrigen wird bestritten, dass die Festsetzungen  der passiven Schall- 
schutzmaßnahmen unter Ziffer 11 des vorhabenbezogen en Bebauungspla- 
nes (teilweise keine offenen Außenwohnbereiche, Lüf tungsanlagen, damit 
Fenster nachts nicht geöffnet werden müssen, etc.) geeignete Mittel sind, 
um den (Lärm-) Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe /Sonderbetrieb zu 
lösen. Zwar sehen die §§ 41, 42 BImSchG für den Bau  neuer Straßen und 
die wesentliche Änderung bestehender öffentlicher S traßen bei Überschrei- 
tung der Immissionsgrenzwerte einen Anspruch auf pa ssiven Lärmschutz 
vor und billigen deshalb einen für den Verkehrslärm  passiven Lärmschutz 
als geeignete Konfliktlösung. Eine vergleichbare Re gelung fehlt jedoch ge- 
rade für den Gewerbelärm. 
 
Hierzu wird noch abschließend angemerkt, dass bei M isch- und Wohnge- 
bieten die Stadt für die Einhaltung der Emissionswe rte durch sogenannten 
Zu 10.3.5 -2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund der Stellungnahme wurde das bestehende sch alltechnische Gut- 
achten vom April 2016 um die Lärmimmissionen der Ho chschule ergänzt. 
Aus dem Ergebnis des Gutachtens 02 vom Mai 2017 geh t hervor, dass 
erhebliche Lärmemissionen von der Hochschule ausgeh en. Um der Hoch- 
schule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsa blauf und eine bauli- 
che Entwicklungsmöglichkeit auf dem angrenzenden Gr undstück zu ge- 
währleisten sowie die künftige Wohn- und Gewerbenut zung vor den Immis- 
sionen zu schützen, wurden erhebliche Umplanungen i m Übergangsbereich 
zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorgenommen.  
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens 02 sowie die daraus

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwände, etc.) verantwo rtlich ist. In Gewer- 
begebieten hingegen sind die Gewerbetreibenden selb st dafür verantwort- 
lich, dass der Lärmschutz in den Gebäuden eingehalt en und Mitarbeiter 
bzw. Betriebsinhaber durch passiven Lärmschutz (z.B . Oropax, Schall- 
schutzfenster, etc.) geschützt würden. Würde die Wi ssenschaftsstadt 
Darmstadt also dem Antrag folgen und aus dem Plange biet -entgegen den 
Festsetzungen im Flächennutzungsplan 2006/Regionalp lan Südhessen 
2010- ein Mischgebiet machen, müsste die Stadt für einen entsprechenden 
(erheblich kostenintensiven) Lärmschutz sorgen. 
 
Auch soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass gegen die Hochschu- 
le Darmstadt bereits zahlreiche nachbarschaftliche Beschwerden am 
Standort Berliner Allee 24/Campus Schöfferstraße we gen angeblicher 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die d irekt an die Wohnbe- 
bauung angrenzende Modellbauwerkstatt des Fachberei chs Architektur 
(Betrieb einer Absauganlage) vorlagen/vorliegen, ob wohl der Hochschulbe- 
trieb und Emissionen sich stets im zulässigen Rahme n, insbesondere der 
TA-Lärm, gehalten haben. Lärmschutzmaßnahmen (z.B. zur Schallabstrah- 
lung, etc.) sind (für die Wissenschaftsstadt Darmst adt) daher künftig nach 
Umwandlung des Plangebietes in ein "Mischgebiet" (a ufgrund der heranrü- 
ckenden Wohnbebauung) zu befürchten. 
 
folgenden Umplanungen wurden in die Festsetzungen d es Bebauungsplan- 
entwurfs übernommen. Der Vorhabenträger verpflichte t sich darüber hinaus 
im Durchführungsvertrag zur Umsetzung und Sicherung  der festgesetzten 
Maßnahmen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
 
10.3.6  
 
VI. Abwägungsausfall/-defizit 
 
Ferner wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60  im Hinblick auf 
die Belange der an das Plangebiet angrenzenden Hoch schule Darmstadt 
den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs . 7 BauGB nicht 
gerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufste llung eines Bebau- 
ungsplanes eine umfassende und gerechte Abwägung de r öffentlichen und 
privaten Belange gegeneinander und untereinander. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist erhebliche  Abwägungsfehler 
auf. In ihm finden sich an keiner Stelle Ausführung en zu den emissi- 
ons(schutz-)rechtlichen Belangen der Hochschule (z. B. Lärm durch Labor- 
betrieb (zwischen 6:00 und 22:00 Uhr) und Studieren de, An- und Abfahrten 
mit dem PKW/Motorrad durch Studierende und die Andi enung der Mensa, 
Agieren mit gefährlichen Stoffen, Betreiben eines A sphaltlabors, Ge- 
ruchsemissionen, Koch- und Essensgerüche durch Mens abetrieb, etc.). 
Zu 10.3.6  
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Obwohl derartige Geräuschs- und Geruchsbelästigunge n für die angren- 
zende Nachbarschaft neben einem Hochschulbetrieb zw ingend sind, wur- 
den sie im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berü cksichtigt. Es ist 
davon auszugehen, dass diese in die Abwägung des vo rhabenbezogenen 
Bebauungsplanes daher überhaupt nicht eingestellt b zw. bei der Abwä- 
gungsentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, so dass der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan an einem Fehler im A bwägungsvor- 
gang leidet, der auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist. 
 
10.3.7  
 
 
 
VII. Eingriff in das Eigentumsrecht des Landes Hess en/der Hochschule 
Darmstadt aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) 
 
1.  Die Hochschule Darmstadt wird durch die beabsichti gte Wohnbebauung 
im Plangebiet in ihrer notwendigen räumlichen Entwi cklungsplanung voll- 
kommen gehemmt, zumindest jedoch eingeschränkt. Die s hat erhebliche 
Auswirkungen auf den Betrieb und die Leistungsfähig keit des Hochschul- 
standortes. 
 
Durch den starken Studierendenaufwuchs der Hochschule Darmstadt (50 % 
seit 2010) ist der Bedarf an Raum und Ausstattung stark gestiegen. 
 
Nach § 7 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) is t die Struktur- und 
Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen En twicklungsplanung 
(Entwicklungsplanung) im Rahmen der Grundsatzentsch eidungen der Lan- 
desregierung Aufgabe der Hochschulen und des Hessis chen Ministeriums 
für Wissenschaft und Kunst (HMWK). Die Entwicklungs planung soll ein 
fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes An gebot in Lehre und 
Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche o der hochschulüber- 
greifende Angebot von Einrichtungen und deren wirts chaftliche Nutzung 
gewährleisten. Ziel ist also die regelmäßige Neuori entierung an zukunftsfä- 
higen Themen und die zugehörige Schärfung des Profi ls. Ein zukunfts- und 
praxisorientiertes Studium und begleitende Aktivitä ten in Forschung, Wei- 
terbildung und Technologietransfer sichern den Erfo lg der Hochschule und 
ihrer Aufgaben für unsere Gesellschaft und für die Wissenschaft. Hierzu 
stellen die Hochschulen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HHG  eigenverantwortlich 
ihre Entwicklungsplanung auf. 
 
Durch die geplante Wohnbebauung auf dem Echo-Areal droht bereits die 
 
 
 
Zu 10.3.7-1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
bauliche Entwicklungsmöglichkeit am Campus Schöffer straße erheblich 
eingeschränkt zu werden, Daher wird zurzeit intensi v die Möglichkeit der 
Nachverdichtung und Aufstockung der Hochschulgebäud e im gewerblich 
geprägten (Campus-)Gebiet am Haardtring/Berliner Al lee geprüft. Das dort 
derzeit zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0, 8 und GFZ 2,4) soll 
hier weiterhin möglichst maximal ausgenutzt werden. 
 
Die Ausbauplanung der Hochschule lässt sich neben e iner Wohnbebauung 
an dem Standort Haardtring 100/Berliner Allee 61 wo hl kaum noch realisie- 
ren. Durch das Hinzutreten einer überwiegenden Wohn bebauung im Plan- 
gebiet wird dem Land Hessen/der Hochschule damit di e bauliche Nutzbar- 
keit/Ausnutzbarkeit ihres unmittelbar im Süden an d as Plangebiet angren- 
zenden Grundstückes gänzlich genommen, so dass es/s ie durch den vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan in seinem/ihrem Eigent umsrecht aus Art. 
14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird. 
 
 2.  Weiter ist bei der Aufstellung des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes 
der Nutzungskonflikt zwischen dem Hochschulbetrieb und der angrenzen- 
den Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen, i nsbesondere im 
schalltechnischen Gutachten unter Ziffer 6.3.3., Se ite 10 der Begründung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, überhaupt nich t berücksichtigt 
worden. 
 
Neben den mit einem Schulbetrieb vergleichbaren Emi ssionen, die der stu- 
dentische Betrieb zwangsläufig mit sich bringt, ent stehen insbesondere 
durch die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des angrenzenden FB MK 
und die Verarbeitung von Kunststoffen sowie durch d ie Labo- 
re/Versuchseinrichtungen für Geotechnik und Straßenbau des FB B, welche 
nahe an die Wohnbebauung angrenzen, regelmäßig weit ere betriebsmäßi- 
ge und lärmintensive Geräuschentwicklungen und Emis sionen, welche bis- 
lang in einem gewerblich geprägten Gebiet zulässig waren. Derartige 
Lärmemissionen hätten daher notwendigerweise in dem  schallschutztech- 
nischen Gutachten berücksichtigt werden müssen.  
 
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Hochschu lbetrieb von Montag 
bis Samstag von 6:00 bis 22:00 Uhr und bei maximale n Emissionswerten 
stattfindet. Dabei ist es unvermeidbar, dass Maschi nen, Kühlaggregate, etc. 
und der Laborbetrieb auch nachts weiterlaufen. Der Störfaktor für die an- 
Zu 10.3.7 -2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Da auf dem Grundstück wie vorgeschlagen keine Zwisc henzone ausgewie- 
sen werden kann, wurde die direkte Nachbarschaft un d die daraus entste- 
henden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen baulic h durch eine Lärm- 
schutzwand gelöst und diese im vorhabenbezogenen Be bauungsplan fest- 
gesetzt sowie im Durchführungsvertrag geregelt und dauerhaft gesichert. 
Eine Zwischenzone ist daher nicht erforderlich. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
grenzende Nachbarschaft ist somit kontinuierlich se hr hoch und unvorher- 
sehbar. 
 
Arbeiten durch die Hochschule bis zu den Grenzen de r für ein gewerblich 
geprägtes Gebiet zulässigen Immissionsschutzwerte s ind daher nicht aus- 
zuschließen, Labor- und Werkstattbetrieb auf dem Ca mpusgelände Haar- 
dtring/Berliner Allee müssten bei einer heranrücken den Wohnbebauung 
daher unter Umständen teilweise oder gar ganz einge stellt und/oder zumin- 
dest umverlagert werden. Die Umwandlung des Plangeb ietes würde damit 
de facto einen Entzug der baurechtlichen Möglichkei ten für die Hochschule 
bedeuten. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Hochschule die  Ausnut- 
zung/Beibehaltung der für ein gewerblich geprägtes Gebiet maximalen 
Emissionswerte von 65 Dezibel tags und 50 Dezibel n achts wichtig ist, um 
einen ordnungsgemäßen Hochschul- und Laborbetrieb a usüben zu können. 
Im Falle einer Einschränkung bliebe zu befürchten, dass die Hochschule 
dadurch ihren gesetzlichen Auftrag zur Durchführung  der Lehre, Forschung 
und Entwicklung nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Hoch schulgesetzes 
(HHG) nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Es wi rd daher für be- 
denklich gesehen, ein Mischgebiet, welches überwieg end dem Wohnen 
dienen soll, und ein Gewerbegebiet ohne Zwischenzon e unmittelbar ne- 
beneinander auszuweisen. 
 
10.3.8  
 
 
 
VIII. Verletzung des nachbarschaftlichen Rücksichtn ahmegebotes und des 
Vertrauens- und Bestandsschutzes der Hochschule Darmstadt 
 
1.  Nicht zuletzt wird das nachbarschaftliche Rücksich tnahmegebot durch 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verletzt, indem  die Einhaltung der 
zulässigen Immissionsrichtwerte, insbesondere für L ärmimmissionen, durch 
angrenzende Nachbargrundstücke/Gewerbebetriebe bei der Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überhaupt nic ht berücksichtigt 
wurde. 
 
Eine Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens un ter Berücksichtigung 
des Immissionsschutzes setzt grundsätzlich die Fest stellung über angren- 
zende Nutzungen nebst deren Lärmpotential voraus. E rst danach kann eine 
Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligte n erfolgen. Nach den 
 
 
 
Zu 10.3.8-1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst.

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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  50 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
vorliegenden Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 ist 
davon auszugehen, dass derartige Feststellungen hie r nicht in umfassen- 
dem Maß durchgeführt worden sind. 
 
Wie bereits hier unter Punkt V. ausgeführt, wurden in dem schalltechni- 
schen Gutachten emissions(schutz-)rechtliche Belang e der Hochschule 
gänzlich unberücksichtigt gelassen. Auch das Fachgu tachten Verkehr lässt 
die steigende Anzahl an Fahrzeugbewegungen an der H ochschule und den 
damit entstehenden hohen Parkierungslärm sowie den künftigen Bedarf an 
weiteren Parkräumen vollständig außer Acht. Gänzlic h unberücksichtigt 
blieb auch der Lieferverkehr der Hochschule Darmsta dt, insbesondere der 
Mensa in den Nachtstunden. Lärmschutzmaßnahmen im S üden des Plan- 
gebietes, welches unmittelbar an die Hochschule Dar mstadt angrenzt, wur- 
den daher im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbez ogenen Bebau- 
ungsplans überhaupt nicht getroffen. Im Übrigen ist  zweifelhaft, ob die ge- 
troffenen Lärmschutzmaßnahmen die entstehenden Emis sionen überhaupt 
hinreichend abzuschirmen vermögen. 
 
 2.  Auch wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungspla n der Vertrau- 
ensschutz der Hochschule auf die tatsächlichen Dars tellungen im Flächen- 
nutzungsplan 2006 sowie im Regionalplan Südhessen v erletzt. Im Vertrau- 
en auf die zeichnerischen Darstellungen in diesen P länen hat die Hoch- 
schule ihre Planungen zur Weiterentwicklung ihrer H ochschulflächen/-
gelände vorgenommen  
Zu 10.3.8 -2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanu ng) und der Regio- 
nalplan stellen ein Programm der Gemeinde bzw. des Regierungspräsidi- 
ums dar, das für sie selbst und andere Behörden bin dend ist. Für Träger 
öffentlicher Belange, dazu zählt auch die Hochschul e, können aus dem 
Flächennutzungsplan jedoch keine Rechte oder Pflich ten abgeleitet wer- 
den. Eine Berufung auf die Darstellungen in den Plä nen ist daher nicht 
möglich bzw. nicht zulässig.  
 
Die Hochschule kann jedoch darauf vertrauen, dass d ie eigenen Grundstü- 
cke der Hochschule im Flächennutzungsplan nur in Ab stimmung mit der 
Hochschule verändert werden können. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 3.  Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletzt ferner  das Recht der 
Hochschule auf Erhaltung des bisherigen Gebietschar akters, welcher sich 
aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten lässt. Eine  überwiegende Wohn- 
Zu 10.3.8 -3 
Der Anregung wurde gefolgt.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  51 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
bebauung widerspricht der Zweckbestimmung einer gew erblich geprägten 
Baufläche und ist damit gebietsunverträglich. 
 
Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet,  wie im vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplan vorgesehen, ist in Nachbarschaf t zu einem Gewer- 
begebiet grundsätzlich möglich und zulässig.  
 
Aus § 15 BauNVO lässt sich nicht wie beschrieben ei n Recht auf Erhaltung 
des bisherigen Gebietscharakters ableiten, sondern es wird ein Rücksicht- 
nahmegebot für die Zulässigkeit von Anlagen beschri eben. D.h. eine Pla- 
nung darf nicht der Eigenart des Baugebiets widersp rechen. Diesem Gebot 
wird durch die beschriebenen Maßnahmen und Festsetz ungen u.a. zum 
Immissionsschutz im Bebauungsplan entsprochen. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
 
 
10.3.9  
 
 
 
IX. Verkehrserschließung nicht ersichtlich und Zufa hrtsbeschneidung der 
Hochschule Darmstadt 
 
1. Die verkehrlichen Belange mit der Anbindung des Plangebietes 
 
"Die Anlieferung des großflächigen Einzelhandelsbet riebes soll vom Süden 
von der Fläche für Geh- und Fahrrecht und Anschluss  an die öffentliche 
Verkehrsfläche erfolgen." 
 
wird kritisiert und seitens der Hochschule aufgrund  erheblicher Unfallgefahr 
abgelehnt. 
 
 
 
 
 
Zu 10.3.9-1 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlieferungssituation wurde durch einen Verkehr splaner untersucht 
(Stellungnahme „Berliner Carree - Verkehrliche Stel lungnahme – Anliefe- 
rung REWE“ vom 03.05.2017, Planungsbüro von Mörner) . Die Straßenbrei- 
te der Verkehrsfläche ist mit ca. 6,0 m ausreichend  dimensioniert und kann 
damit auch Begegnungsverkehr abbilden. Eine erhebli che Unfallgefahr 
kann zudem aufgrund der geringen Anzahl an Anliefer ungen durch den 
Nahversorger nicht nachvollzogen werden. Es finden am Tag bis zu 9 Anlie- 
ferungen statt, davon eine zwischen 6 und 8 Uhr mor gens, wenn noch kei- 
ne erheblichen Fußgängerbewegungen stattfinden. Des  Weiteren finden 
nicht alle Lieferungen durch einen Sattelschlepper statt, sondern werden 
auch mittels kleinerer LKW durchgeführt. Eine „erhe bliche“ Unfallgefahr 
aufgrund dieser Verkehre kann nicht nachvollzogen werden. 
In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachg edacht, einen Aus- 
bau der Erschließungsstraße vorzunehmen. Dazu solle n Flächen der Hoch- 
schule in Anspruch genommen werden. Die beschrieben e Maßnahme wird 
privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vorhabenträger geregelt.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  52 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 2.  Der Wegeführung (Punkt 8.1 Planungsrechtliche Fest setzungen zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan) wird widersprochen . Es besteht auf 
der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichn eten Erschlie- 
ßungsfläche zugunsten des Landes Hessen/der Hochsch ule Darmstadt ein 
Geh- und Fahrrecht, welches durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit 
im Grundbuch des Amtsgerichts Darmstadt begründet w orden ist. Über 
diese Erschließungsfläche im Süden des Plangebietes  ist den Mitgliedern 
und Angehörigen der Hochschule sowie ihren Zuliefer ern und den Ver- und 
Entsorgern der Zugang zu den Hochschulgebäuden, Lab oren, Werkstätten 
und zur Mensa möglich. Die beschrankte Zufahrt der Erschließungsfläche 
(Einbahnstraße) ist derzeit nur von Seiten des Haar dtring aus möglich. Die 
Zufahrtsberechtigten besitzen einen Transponder/Zug angschip. Diese Zu- 
fahrt wird zudem von zahlreichen Nutzerinnen und Nu tzern der Haltestelle 
Haardtring zum Zugang genutzt. Die Gehwegfläche ist  zu gering und die 
Fahrbahn muss mitgenutzt werden. 
 
Die Ausfahrt erfolgt derzeit über die grundstücksei gene Fläche der Hoch- 
schule über die Berliner Allee. Die künftige Ausfahrtsituation für den Beliefe- 
rungsverkehr des Nahversorgers ist im vorhabenbezog enen Bebauungs- 
plan weder geregelt noch ist die Befahrbarkeit aufg rund der abknickenden 
Wegeführung und der hochschuleigenen Straße nachgew iesen und wird für 
den Fall der Belieferung des Nahversorgers mit Last zügen in Frage gestellt 
(Schleppkurve). Die Verkehrserschließung des Nahver sorgers sowie der 
Ver - und Entsorgungsträger des Plangebietes ist mithin nicht ersichtlich. 
 
Überdies muss der Erweiterung des Gehrechts zugunst en der Allgemein- 
heit und des Fahrrechts zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger des 
Plangebietes sowie des Anlieferungsverkehrs für den  Nahversorger schon 
deshalb widersprochen werden, da das der Hochschule  Darmstadt einge- 
räumte Geh- und Fahrrecht für die Zufahrt Haardtrin g exklusiv eingeräumt 
worden ist, mithin die Hochschule Darmstadt durch d ie Neubestellung wei- 
terer Geh- und Fahrrechte zugunsten weiterer Dritte r in ihrem Exklusivrecht 
beeinträchtigt wird, Insoweit bedarf es zur Neubest ellung eines weiteren 
Geh- und Fahrrechts der Bewilligung durch die berec htige Hochschule 
Darmstadt, welche nicht vorliegt.  
Zu 10.3.9 -2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Grundsätzlich sind die Verkehrsführung und Themen w ie bspw. Richtungs- 
verkehre in den Straßen nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
Die Erschließungsstraße im Süden ist Eigentum des V orhabenträgers. Der 
Hochschule wurde ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt und auch im Bebau- 
ungsplan festgesetzt. Der Hochschule entstehen durc h die Festsetzungen 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Einschränkungen. 
 
Die Anlieferung des Nahversorgers erfolgt ausschlie ßlich über die südliche 
Erschließungsstraße. Diese wird derzeit als Einbahn straße genutzt, bietet 
aber ausreichend Breite, um einen Zwei-Richtungsver kehr abbilden zu kön- 
nen. Somit sollen künftig die Anlieferung sowie die  Abfahrt der LKWs über 
die Erschließungsstraße und in Folge über den Haard tring erfolgen. Flä- 
chen der Hochschule, wie die Erschließungsstraße Ri chtung Berliner Allee, 
werden dabei nicht in Anspruch genommen. Notwendige  Schleppkurven 
wurden durch einen Verkehrsgutachter geprüft und al s ausreichend bewer- 
tet. 
 
In Abstimmung mit der Hochschule wird darüber nachg edacht, einen Aus- 
bau der südlichen Erschließungsstraße vorzunehmen. Dazu sollen Flächen 
der Hochschule in Anspruch genommen werden. Die bes chriebene Maß- 
nahme wird privatrechtlich zwischen der Hochschule und dem Vorhaben- 
träger geregelt. 
 
Widersprochen werden muss der Aussage, dass das Geh - und Fahrrecht 
der Hochschule exklusiv eingeräumt worden ist. Der Aussage liegen keine 
entsprechenden Verträge zugrunde. Darüber hinaus is t darauf hinzuweisen, 
dass die Erschließungsstraße im Eigentum des Vorhab enträgers steht und 
dem Eigentümer somit ein uneingeschränktes Nutzungs recht zugrunde 
liegt.  
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
 3.  Ferner ist die hochschuleigene Verkehrsfläche als Pflasterfläche ausge- 
bildet und somit nicht für die Befahrung durch groß e und schwere Anliefe- 
rungsfahrzeuge ausgelegt. Die Begegnung mit dem sta rken Fuß- und Rad- 
verkehrsstrom zwischen den Hochschulstandorten ist für große Fahrzeuge 
nur mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen durch Au fsichtspersonal mög- 
lich. 
 
Zu 10.3.9 -3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die genannte hochschuleigene Verkehrsfläche wird du rch das Vorhaben 
nicht betroffen und nicht zur Befahrung benötigt. D arüber hinaus liegt diese 
außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogene n Bebauungs- 
plans. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 4.  Auch spricht die räumliche Nähe zum Knotenpunkt mi t der ohnehin prob- 
lematischen abknickenden Vorfahrtstraße deutlich ge gen die Einrichtung 
einer Belieferung des Nahversorgers mit Anlieferung sfahrzeugen über die 
Zufahrt Haardtring  
Zu 10.3.9 -4 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlieferungssituation über den Haardtring wurde  durch einen Verkehrs- 
gutachter begutachtet und für unbedenklich erachtet . Dem Gutachter liegen 
auch die Planungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  für die Umgestal- 
tung des Knotenpunkts Haardtring / Brücke Kavalleri esand vor, die eben- 
falls keine Bedenken hervorrufen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich des Haardtrings durch 
vorherige Nutzungen wie der Druckerei Prinovis, abe r auch durch beste- 
hende Nutzungen wie die der Hochschule und des Park hauses, Ein- und 
Ausfahrten bestehen und durch Anlieferungsverkehre genutzt wurden und 
werden. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 5.  Darüber hinaus wird die Befahrbarkeit der Erschlie ßungsfläche im Be- 
reich des Haardtring aufgrund der relativ beengten Platzverhältnisse durch 
weiteren Andienungsverkehr zum Nahversorger eingesc hränkt, insbeson- 
dere, wenn die Andienungsfläche bereits durch ein L ieferfahrzeug besetzt 
ist und andere LKWs auf der Zufahrt am Haardtring b zw. auf dem Haar- 
dtring selbst warten müssen. Maßnahmen zur Vermeidu ng eines Rangier- 
manövers im öffentlichen Verkehrsraum (Haardtring) sowie in der Zufahrt 
lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gerade nic ht erkennen und 
solche scheinen auch nicht darstellbar. Eine Zufahr t des Anlieferungsver- 
kehrs sowie der Ver- und Entsorgungsträger für das Plangebiet in der Mitte 
Zu 10.3.9 -5 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlieferung des Nahversorgers erfolgt ausschlie ßlich über die südliche 
Erschließungsstraße. Diese wird derzeit als Einbahn straße genutzt, bietet 
aber ausreichend Breite, um einen Zwei-Richtungsver kehr abbilden zu kön- 
nen. Somit sollen künftig die Anlieferungen sowie d ie Abfahrt der LKWs 
über die südliche Fläche mit Geh- und Fahrrecht und  in Folge über den 
Haardtring erfolgen. Flächen der Hochschule, wie di e Erschließungsstraße 
Richtung Berliner Allee, werden dabei nicht in Ansp ruch genommen. Not-

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  54 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
des nördlichen Bereiches des Planungsraumes erschei nt daher im Hinblick 
auf die Verkehrssicherheit als deutlich geeigneter. 
 
wendige Schleppkurven wurden durch einen Verkehrsgu tachter geprüft und 
als ausreichend bewertet. 
 
Eine mögliche gleichzeitige Andienung von zwei LKWs  und der dadurch 
beschriebenen Problematiken ist nicht möglich. In d en Betriebsabläufen der 
Nahversorgungsunternehmen sind solche doppelten And ienungen nahezu 
unmöglich, da alle Nahversorgungsmärkte in dieser G rößenordnung nur 
über eine Andienungsrampe verfügen und dies somit b ei der Anlieferung 
immer beachtet werden muss.  
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 6.  Weiter steht die geplante Wegeführung (Belieferung  des Nahversorgers 
über die o.g. Erschließungsfläche) im klaren Konfli kt zu den starken Belas- 
tungen dieses Weges im Fußgänger- und Radverkehr der Hochschule, Eine 
verkehrssichere Anbindung an den Haardtring ist nic ht dargestellt und ist in 
der jetzigen Form nicht gegeben. Gerade im LKW-Verk ehr ist die Gefahr 
durch vergessene Verkehrsteilnehmer im "toten Winke l" sehr groß. Bei der 
Verkehrsplanung ist vollständig unberücksichtigt ge blieben, dass die Stu- 
dierenden auf dem Campus Haardtring/Berliner Allee die Zuwegung nicht 
nur zu Beginn und nach Abschluss der Lehrveranstalt ungen benutzen, son- 
dern auch tagsüber beim Wechsel der in den verschie denen Gebäuden der 
Hochschule stattfindenden Vorlesungen und Übungen. Bei diesen Raum- 
wechseln müssen die Studierenden (auch körperlich b eeinträchtigte Studie- 
rende, Rollstuhlfahrer, etc. innerhalb kurzer Zeit (< 15 Minuten) von einem 
Gebäude zu einem anderen gelangen. Bei Durchmischun g mit z.B. Anliefe- 
rungsverkehr aber auch dem Publikumsverkehr zum Ein kaufmarkt sind 
damit Unfälle vorprogrammiert. Im Übrigen wird es z u einem erheblichen 
Mehr an Verkehrsaufkommen auf dem Campus-Gelände ko mmen, was zu 
einer erheblichen Störung des Campus-Charakters sow ie des Vorlesungs-
/Hochschulbetriebes führen wird. 
 
Zu 10.3.9 -6 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Andienung erfolgt in der Woche zwischen 6 und 2 2 Uhr. Zumeist früh 
morgens (6-8 Uhr), wenn noch wenige Fuß- und Radver kehre durch den 
Hochschulbetrieb aufkommen. Weitere Anlieferungen d urch unterschiedli- 
che LKW-Größen erfolgen im Tagesverlauf. Des Weiter en werden Entsor- 
gungsfahrzeuge die Müllcontainer des Nahversorgers max. einmal am Tag 
leeren. Seitens des Vorhabens werden darüber hinaus  keine weiteren Ver- 
kehre auf der südlichen Fläche mit Geh- und Fahrrec ht erzeugt. Die Zufahrt 
zur Tiefgarage für Kunden des Nahversorgers im Nord en wird über den 
nördlichen Haardtring erschlossen, die Zufahrt zu d en Gewerbe- und 
Wohngebäuden erfolgt über eine Zufahrt an der Berli ner Allee. Somit sind 
die beschriebenen Beeinträchtigungen oder auch das „erhebliche Mehr an 
Verkehrsaufkommen“ in Relation zum vorhandenen Verk ehrsaufkommen 
nicht nachvollziehbar und unbegründet. Dies wurde a uch durch einen Ver- 
kehrsgutachter untersucht. In Abstimmung mit der Ho chschule wird den- 
noch darüber nachgedacht, einen Ausbau der südliche n Erschließungs- 
straße vorzunehmen um eine adäquate Zugangssituatio n für die Hochschu- 
le an dieser Stelle zu schaffen. Dazu sollen Fläche n der Hochschule in An- 
spruch genommen werden. Die beschriebene Maßnahme w ird privatrecht- 
lich zwischen der Hochschule und dem Vorhabenträger geregelt. 
Es wird vollständigkeitshalber darauf verwiesen, da ss die Hochschule 
selbst erheblich mehr Liefer- und Besucherverkehre verursacht und somit 
hier die gleichen beschriebenen Bedenken herangezogen werden müssen.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
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 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  55 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 7.  Im Übrigen steht die Erschließung des Plangebietes  (Ver- und Entsor- 
gungsträger, Nahversorger) im Widerspruch zu derzei tigen Überlegungen 
der Hochschule zur Verbesserung und Erhöhung der Verkehrssicherheit. 
 
Zu 10.3.9 -7 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Grundsätzlich sind die Verkehrsführung und Themen w ie bspw. Richtungs- 
verkehre in den Straßen oder Verkehrssicherheit nic ht Gegenstand der 
Bauleitplanung. 
 
Das Vorhaben ist bei Notwendigkeit entsprechend sei ner Nutzungen in die 
Überlegungen der Hochschule zur Verbesserung und Er höhung der Ver- 
kehrssicherheit einzubeziehen. Der Vorhabenträger i st in die Überlegungen 
einzubeziehen.  
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 8.  Soweit beabsichtigt wird, eine Erschließung des Pl angebietes von Nor- 
den nach Süden auch für die Allgemeinheit durch Ein räumung eines Geh-
rechtes zu sichern, wird dies seitens der Hochschule als durchaus attraktive 
Erschließungsmöglichkeit für das Hochschulgelände g esehen. Allerdings 
wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass dieser We g durch zahlreiche 
Studierende montags bis samstags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr ge- 
nutzt werden wird, was zu weiteren (erheblichen) Lä rmemissionen in den 
frühen Morgenstunden und Abendstunden führen wird.  
Zu 10.3.9 -8 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Das im Vorentwurf vorgesehene Gehrecht zugunsten de r Allgemeinheit 
wurde im Bebauungsplan-Vorentwurf noch im Hinblick auf eine künftige 
Wohnentwicklung des Hochschulgeländes festgesetzt. Aufgrund der positi- 
ven Entwicklung der Studierendenzahlen der Hochschu le der letzten Jahre 
und nach Gesprächen mit der Hochschule, ist eine Au fgabe des Standorts 
an der Berliner Allee / Haardtring keine Option meh r. Aufgrund der 
Lärmemissionen der Hochschule wurden umfangreiche L ärmschutzmaß- 
nahmen und eine klare Trennung der beiden Gebiete v orgenommen. Da 
durch eine Wegeverbindung, wie in der Stellungnahme  beschrieben, erheb- 
liche Lärmentwicklungen durch Besucher der Hochschu le bis in die späten 
Abendstunden entstehen können, wurde im Entwurf des  Bebauungsplans 
auf das ursprünglich vorgesehene Gehrecht zugunsten  der Allgemeinheit 
verzichtet.  
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
 9.  Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die  vorgenannte Er- 
schließungsfläche sowie sämtliche, für die Erschlie ßung der Hochschule, 
Zu 10.3.9 -9 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
erforderlichen Flächen nicht zu überbauen sind. 
 
 
 
Es sind keine Überbauungen der genannten Verkehrsfl ächen im Bebau- 
ungsplan zulässig. Überbauungen sind ausschließlich  innerhalb der festge- 
setzten Baufenster zulässig. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.3.1 0 
 
 
X. Eingriff in den Mensabetrieb des Studierendenwerks Darmstadt 
 
1.  Das Studierendenwerk Darmstadt betreibt angrenzend an das Plangebiet 
eine Mensa Haardtring. In ihr können die Studierend en vom Frühstück über 
Snack-Mahlzeiten über Kaffee und Kuchen bis hin zum  Mittagsmenü bis- 
lang alles käuflich erwerben. Bis zu 370 Studierend e und Essensgäste täg- 
lich werden derzeit in der Mensa bedient. 
 
Die Verlagerung des "REWE"-Marktes in das Plangebie t wird als gefährli- 
che Konkurrenz für den Mensabetrieb des Studierende nwerkes gesehen, 
welche einen dramatischen Rückgang der Mensa-Besucher und damit auch 
der Essenszahlen erwarten lässt, woraus sich insbes ondere weitere wirt- 
schaftliche Erwägungen stellen werden. 
 
Die unter Ziffer 8.1. auf Seite 15 der Begründung z um vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufgestellte Behauptung, dass es sich  nur um eine Verla- 
gerung eines Einzelhandelsbetriebes handele, die ke ine negativen Auswir- 
kungen auf andere Versorger erwarten lasse, kann da her nicht nachvollzo- 
gen werden und berücksichtigt nicht ausreichend die  Belange des Studie- 
rendenwerkes an dem bisherigen Mensabetrieb. 
 
 
 
Zu 10.3.10-1 
Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Im Rahmen des bestehenden Einzelhandelsgutachtens w urde abgeprüft, 
ob eine Verlagerung eines Supermarktes von der Esch ollbrücker Straße an 
die Berliner Allee sinnvoll und möglich ist. Die Un tersuchung kommt zu dem 
Ergebnis, dass aufgrund des bereits beschriebenen W andels des Verleger- 
viertels zu einem vermehrt als Wohnstandort genutzt en Viertel eine Verla- 
gerung des Marktes sinnvoll ist und auch benötigt w ird. Insbesondere auf- 
grund der hohen Anzahl an Studierenden in dem Viert el, die mehrheitlich 
keine langen Wege zum Einkaufen zurücklegen können,  ist eine Verlage- 
rung für das Viertel dienlich. Die Mensa deckt dabe i nicht den Bedarf der 
Nahversorgung ab, der im Gebiet nachweislich besteht. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 2. Auch wird die tägliche Anlieferung der Mensa durch die herannahende 
Wohnbebauung erheblich erschwert. Die Mensa wird tä glich von Zulieferern 
in den Nacht-/frühen Morgenstunden beliefert. Eine Anlieferung soll in dem 
Plangebiet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nunmehr ausgeschlossen 
werden. 
 
Zu 10.3.10 -2 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Aufgrund der umfassenden Umplanungen und den daraus  folgenden Lärm- 
schutzmaßnahmen ist eine Einschränkung der Anliefer ungszeiten lediglich 
für die Belieferung der Gewerbebetriebe notwendig. Es entstehen keine 
Einschränkungen für den Betrieb und die Belieferung der Hochschule. 
 
Die textlichen Festsetzungen und die Begründung wur den angepasst. Kei- 
ne Auswirkungen auf die Planzeichnung.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
 
10.3.11  
 
XI. h-da als Störer 
Aufgrund der beabsichtigten (an die Hochschule unmi ttelbar angrenzenden) 
Wohnbebauung ist zu befürchten, dass die Hochschule  Darmstadt die 
durch die Umwandlung des Plangebietes einzuhaltende n Immissions- 
schutzwerte nicht mehr einhalten könnte und mithin weiter bauordnungs- 
rechtlich zum "Störer" würde. Insbesondere müsste d ie Hochschule nach 
dem immissionsschutzrechtlichen Verursachungsprinzi p mit nachträglichen 
Anordnungen und insbesondere Nachbarschaftsbeschwer den rechnen, 
soweit eine Wohnbebauung in den Vorbelastungsbereic h des Hochschulbe- 
triebes gerate. Dies erschwert den Hochschulbetrieb  am Standort Haardt-
ring erheblich und führt trotz des Bestandsschutzes  der Hochschule zu 
einer Einengung, Entwicklungsbremse, notwendigen Ve rlagerung bis hin 
zur Einstellung des Campusbetriebes. Die Festlegung  einer Wohnbebau- 
ung in unmittelbarer Nähe zur Hochschule, insbesond ere ohne Festsetzung 
von "Schutzmaßnahmen", ist damit fehlerhaft und mus s zu einer Nichtigkeit 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen. 
 
Zu 10.3.11  
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
10.3.12  
 
 
XII. Maß der baulichen Nutzungen 
 
1.  Der Zulässigkeit der Terrassenbebauung im gesamten  Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird widerspr ochen. Zwar ist 
noch nicht bekannt, wo die Terrassen genau liegen s ollen. Ausweislich der 
vorgelegten Planungsunterlagen und nach allgemeiner  Lebenserfahrung ist 
jedoch davon auszugehen, dass sich die Terrassen (i nsbesondere an dem 
Wohngebäude im Baufeld 4) im Süden befinden und dam it unmittelbar an 
das Hochschulgelände angrenzen werden. Es ist zu be fürchten, dass die 
Außenwohnnutzung durch die von dem Hochschulbetrieb  ausgehenden 
Geräuschs- und Geruchsemissionen beeinträchtigt wir d. Im Übrigen muss 
die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen angezweifelt werden. 
 
 
 
Zu 10.3.12-1 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Siehe 10.3.5-2 
 
Die Abstandsflächen sind im Rahmen des Bauantrags n achzuweisen. Es 
wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abstandsfl ächen gem. der Pla- 
nungen im Vorhaben- und Erschließungsplan im gesamt en Plangebiet ein- 
gehalten werden. 
 
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und  die Begründung wur- 
den angepasst. 
 
 2.  Im Übrigen ist stark in Zweifel zu ziehen, dass au fgrund der starken Bo- 
denversiegelungen in dem Plangebiet eine durchgängi ge Durchgrünung der 
Baufläche im Plangebiet geschaffen werden kann. Ebe nfalls wird bezwei- 
felt, dass sich das Plangebiet aufgrund des Bestand es von Verunreinigun- 
Zu 10.3.12 -2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es ist eine intensive Begrünung entlang des Haardtr ings zur Fortführung

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
gen und Kontaminationen durch umweltgefährdende Sto ffe, die durch die 
vorherige Nutzung des Plangebietes als Druckerei- /  Gewerbegelände nicht 
auszuschließen sind, (überwiegend) als Wohnfläche eignet. 
 
des Grünzugs in Ost-West-Richtung festgesetzt. Darü ber hinaus werden 
die Ausnutzungsobergrenzen eines Mischgebietes hinsichtlich Versiegelung 
eingehalten (GRZ I max. 0,6). Ferner werden im vorh abenbezogenen Be- 
bauungsplan Festsetzungen für eine ausreichende Erd überdeckung und 
Begrünung der Tiefgaragen festgesetzt. 
 
Bodenkontaminationen durch die vorherige Nutzung wu rden bei Abbruch 
der Druckereigebäude entfernt. Die Dekontamination wurde durch das Re- 
gierungspräsidium bestätigt und die Bodensanierung für abgeschlossen 
erklärt. Altlasten sind keine vorhanden. Das Gebiet  ist somit für Wohnzwe- 
cke geeignet.  
 
Der Hinweis wurde wie folgt geändert:  
Altstandort / Sanierte Altlast 
Der Altstandort ehemalige Druckerei Prinovis (Altfl ächendatei-
Schlüsselnummer 411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Status 
der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanierung  (Dekontamination) ab- 
geschlossen“ (Akte 2069).  
Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungs relevanz (abfallrechtli- 
che Sicht) jedoch erforderlich. 
 
 
10.3.13  
 
 
XIII. Grundsätzliche Anmerkungen zum Verfahren 
 
1.  Durch die Bekanntgabe der Offenlegung des Bebauung splans während 
der Sommerferienzeit wurde die Möglichkeit der Kenn tnisnahme vom vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan für die Öffentlichkeit  erheblich erschwert 
und eingeschränkt. Die Bürger mussten gerade nicht mit einer Bekanntma- 
chung während der Schulferien rechnen. Von öffentlicher Beteiligung an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann daher ni cht gesprochen 
werden. 
 
 
 
Zu 10.3.13-1 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träg er öffentlicher Belange 
(TÖB) handelte es sich nicht wie dargestellt um die  Offenlage des Bebau- 
ungsplans nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, son dern um die frühzei- 
tige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Bau GB. Die Bürger und 
TÖB können sich in der anschließenden Offenlage erneut beteiligen. 
 
Die Bekanntmachung zur frühzeitigen Beteiligung erf olgte am 11.07.2016 
im Darmstädter Echo. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 12.07.2016 bis 
12.08.2016 durchgeführt. Die Sommerferien begannen am 18.07.2016. 
Somit wurden die Bekanntgabe und die Beteiligung de r frühzeitigen Beteili- 
gung nicht komplett innerhalb der Sommerferien durc hgeführt. Einer Er- 
schwerung oder Einschränkung der Öffentlichkeit mus s daher widerspro-

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  59 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
chen werden. Zudem ist nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.  1 BauGB keine zeitli- 
che Frist für die frühzeitige Beteiligung festgeschrieben. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
 2.  Im Übrigen verwundert es doch sehr, dass im Plange biet bereits mit den 
Bauarbeiten begonnen wurde. Hier wurde bereits die Decke eines Kellerge- 
schosses betoniert. Dies wirft die Frage auf, ob fü r die laufenden Bauarbei- 
ten überhaupt bereits eine Baugenehmigung vorliegen  kann, ohne dass 
z.B. die verkehrstechnische Anbindung geklärt ist. Von einer frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit über die Bauleitplan ung im Sinne von § 3 
Abs. 1 BauGB kann daher nicht die Rede sein. 
 
Zu 10.3.13 -2 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Das Gebäude 1.1 fügt sich nach Art und Maß der baul ichen Nutzung, der 
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut we rden soll, in die Ei- 
genart der näheren Umgebung ein. Seine Erschließung  ist darüber hinaus 
gesichert. Daher konnte das Gebäude nach § 34 BauGB  genehmigt wer- 
den. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt d en Bebauungs- 
bestand. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. 
 
10.4  Mit Hinweis auf die oben genannten Einwendungen wir d der offengelegte 
vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Haardtring/Be rliner Allee - in 
Verbindung mit der Änderung des Flächennutzungsplan s - Teilbereich 10.1. 
- (Berliner Allee/Haardtring) seitens der Hochschul e beanstandet. Der vor- 
habenbezogene Bebauungsplan kann mit seiner Begründ ung die überwie- 
gende Wohnbebauung in dem Plangebiet nicht legitimi eren. Es wird ange- 
regt, dass Plangebiet weiterhin als gewerbliche Fläche zu nutzen. 
 
Die oben angeführten Einwendungen und Bedenken gegen die beabsichtig- 
te Bauleitplanung sind daher zu berücksichtigen. Da rüber hinaus behält 
sich die Hochschule Darmstadt vor, weitere Stellung nahmen abzugeben 
und im Laufe des Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse einzubringen. 
 
Dennoch wird es sehr bedauert, dass die Hochschule Darmstadt bislang 
weder seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt noch  seitens der Planer in 
die o.g. Bauleitplanung einbezogen worden ist, was durchaus zu begrüßen 
(gewesen) wäre. Sollten die Belange der Hochschule Darmstadt weiterhin 
in der o.g. Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben , sieht sich die Hoch- 
schule Darmstadt jedoch leider gezwungen, im weiter en Verfahren mit juris- 
tischen Mitteln gegen die beabsichtigte Bauleitplanung vorzugehen.  
 
Zu 10.4  
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Zusammenfassung der vorgebrachten Stellungnahme, ke ine weiteren / 
neue Argumente. 
 
Keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  60 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 06.02.2018: 
 
Zunächst bedankt sich die h_da im Rahmen der Beteil igung nach § 4 Abs. 
2 BauGB für die Übersendung der überarbeiteten Plan ungsentwürfe und 
nimmt hierzu wie folgt Stellung. 
 
Gegen die vorgelegten Planungsentwürfe bestehen sei tens der Hochschule 
Darmstadt keine Bedenken. Insbesondere scheinen die  getroffenen und in 
den Planungsentwürfen festgesetzten Lärmschutzmaßna hmen, insbeson- 
dere die Errichtung der Lärmschutzwand, geeignet, z ukünftig die Nutzung 
des Hochschulgeländes mit ingenieurwissenschaftlich en Laboren sowie die 
Ansiedlung weiterer Labor- und Forschungshallen auf  dem Hochschulcam- 
pus weiterhin sicherzustellen. 
 
Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ange merkt, dass im Fachgut- 
achten Verkehr die geplante Bebauung nicht entsprec hend der Überarbei- 
tung der Planungsunterlagen inklusive der Lärmschut zwand angepasst 
wurde. 
 
Darüber hinaus ist es den Investoren und der Hochsc hule Darmstadt ge- 
lungen, eine einvernehmliche Regelung zur Anbindung  und Erschließung 
des Lebensmittelmarktes sowie des Wohngebietes gemä ß der als Anlage  
beigefügten Planskizze (Berliner Carree Zufahrten R EWE / Wohnen, Fuß-
wege h_da, Andienung REWE) zu treffen.  
 
Hierzu wird die Anbindung (Zu- und Abfahrt) des Nah versorgungsunter- 
nehmens sowie des h_da Gebäudekomplexes A 10 bis A 12 und der Labo- 
re (A 13) vom östlichen Haardtring aus mit einem ku rzen Linksabbieger- 
streifen erfolgen. Die Erschließung des Parkplatzes  im Bereich der Berliner 
Allee sowie die Anbindung der Gebäude A 13 - 14 erf olgt zukünftig über die 
Abfahrt Berliner Allee. Der Weg entlang des Gebäude s A 14 soll neben 
Notfallfahrzeugen (Feuerwehr) nur noch dem Fuß- und  Radverkehr zur 
Verfügung stehen. Um eine konfliktfreie Erschließun g in der Anbindung des 
Nahversorgungsunternehmens sowie des h_da-Gebäudeko mplexes A 10 
bis A 13 sicherzustellen, bedarf es einer Gehwegver breiterung ausgehend 
von der Grundstücksgrenze der h_da im Haardtring bi s hin zum Ende des 
Gebäudes A 10. Der Höhensprung, welcher in Folge de r Verbreiterung 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  61 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
entsteht, ist baulich durch L-Steine abzusichern. D er Weg ist barrierefrei bis 
zum Eingangsbereich A 10 zu führen. 
 
 
 
Des Weiteren wird die nördliche Reihe der Senkrecht parkstände vor dem 
Gebäude A 12 künftig direkt von der Zufahrtsstraße angefahren, um zu 
erreichen, dass dort keine Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt werden. 
Gleichzeitig kann die Wegebeziehung für Fußgänger u nd Radfahrer so 
leichter von der Zufahrtsstraße in den Hochschulber eich verlagert werden, 
um so auch Gefährdungen durch rangierende Zulieferf ahrzeuge zu verrin- 
gern. 
 
In Abstimmung mit der h_da soll im nördlichen Berei ch des Haardtrings 
eine Überquerungshilfe vorgelagert eingebunden werd en (Fußwegachse 
parallel zu REWE in Richtung Hauptzugang h_da).

08.05.2018  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 – Berliner All ee / Haardtring – 
 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behör den und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite  62 von 62 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:  
Die bisherige Zugangsschranke zum Hochschulgelände Haardtring wird 
künftig auch zur Anlieferung des Nahversorgungsunte rnehmens genutzt 
und baulich entsprechend den Abstimmungen zwischen den Investoren und 
der h_da verändert. 
 
Seitens der Hochschule, die im Kern des Verlegervie rtels wirkt und wesent- 
licher Bestandteil des Verlegerviertels ist und auc h zukünftig sein wird, wird 
es daher sehr begrüßt, dass es in dem konfliktträch tigen Plangebiet durch 
sehr konstruktive Gespräche zwischen den Investoren , der Wissenschafts- 
stadt und der Hochschule Darmstadt gelungen ist, ei nen angemessenen 
Interessensausgleich herbeizuführen, der die gewüns chten Nutzungen Aller 
zukünftig sicherstellt und den Weg für ein gelingen des nachbarschaftliches 
Miteinander ebnet. 
 
11. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen de r  
Bundeswehr,  Postfach 29 63, 53019 Bonn 
 
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.01.2018: 
 
Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr be rührt. Das Plan- 
gebiet befindet sich in der Lärmschutzzone „1.500 M eter“ der Starkenburg-
Kaserne in Darmstadt sowie in einem Interessengebie t zum Schutz von 
Funkanwendungen der Bundeswehr. 
 
Nach Auswertung der Planungsunterlagen bestehen geg en das Vorhaben 
bei Einhaltung der beantragten Parameter seitens de r Bundeswehr keine 
Bedenken. Bauhöhe max. 23,5 m. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert.

anlage 5

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I
I
V
V
I
II
I
V
I
I
II
IV
I
I
I
II-IV
V
I
I
III
V
64/280
Flur 17
64/35
18
64/121
14
14A
14C
1/81
64/210
98
100
61
64/309
96
64/67
9
111/6
64/315
1/59
67/6
3
1/112
1/116
49
47
64/322
64/321
64/320
64/319
64/318
64/317
64/316
 St
 St
92,4
3
16,4
18
19
18
66,7
53,3
13
49,5
99,8 4,5
14,3
19
12,7
10,7
5,7
6,0
5,0
8,0
14,3
20,8 2,8
12,7
19
6,5
12,8
30,3
14
Baufeld 2 
Wohnen/ Gewerbe
 2
GRmax  3.100 m²
GFmax  8.400 m²
LHmin 5,0 m
AHmax 18,0 m
G+F
AHmax = 
21,0 m
L
Ei
 1500/1000
 -MA-
AHmax = 
6,5 m
AHmax = 
20,0 m
Gebäude
 3.1
Gebäude
 2.1
Gebäude
 1.1
AHmax = 
21,5 m
Berliner
 Allee
Haardtring
Haardtring
Baufeld 1 
Wohnen/ Gewerbe
 1
GRmax  1.100 m²
GFmax   5.900 m²
Baufeld 3 
Wohnen
GRmax   2.100 m²
GFmax 11.800 m²
Gebäude
 2.2
Gebäude
 2.3
AHmax = 
18,0 m
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
 Tg
AA
A
A
A
B
B
B
C
C
C
D
A
AHmax = 
20,0 m
AHmax = 
20,0 m
Na3
 Tg
Na1Na2
Na1
Na1
Na2
Na2
Na2
Na2
Höhenbezugspunkt
K
K
K
K
K
K
N
M 1:500
VERFAHRENSVERMERKE 
Aufstellungsbeschluss: 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
21.12.2017. 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
Beschluss des Magistrats vom 06.07.2016. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und 
über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 11.07.2016. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 
1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016. 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung 
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 12.07.2016.          
Öffentliche Auslegung: 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 21.12.2017. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen 
Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der 
Zeit vom 02.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018 und Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB 
in der Zeit vom 02.01.2018 bis einschließlich 19.03.2018. 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 02.01.2018. 
Satzungsbeschluss: 
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit  Vorhaben- und Erschließungsplan und
der im Plan enthaltenen Satzung wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung 
zur Satzung beschlossen am ________________. 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________. 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt          
________________________ 
Die Dezernentin 
Bekanntmachung: 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. 
§ 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am                         . 
Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 
§ 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, 
Bessunger Straße 125 in der Zeit vom                          bis einschließlich                          . 
Inkrafttreten: 
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am ______________. 
Darmstadt, den ______________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
________________________ 
Die Dezernentin 
1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
I. Planungsrechtliche Festsetzungen 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786) und der Planzeichenverordnung 
(PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 1057) werden festgesetzt: 
1. Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB 
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Be-
bauungsplan verpflichtet hat. 
2. Nutzungsschablone 
Baufelder 1-3 
Art der baulichen Nutzung (s. Ziff. I. 3) 
Maß der baulichen Nutzung (s. Ziff. I. 5.1 und 5.2) 
2.1  Definition Baufeld 
Ein Baufeld besteht aus einem Baufenster oder zwei direkt aneinander grenzenden 
Baufenstern, die durch eine Baugrenze geteilt sind. Die Festsetzung Art und Maß der 
baulichen Nutzung gilt jeweils für das gesamte Baufeld. 
2.2  Verbindung der Baufenster zu Baufeldern 
3. Art der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 BauGB)
3.1 Im Geltungsbereich sind Wohnnutzungen zulässig sowie gewerbliche Nutzungen, die 
das Wohnen nicht wesentlich stören.  
Innerhalb der Baufelder ist die in der Nutzungsschablone (Planzeichnung) festge-
setzte Art der baulichen Nutzung zulässig. 
Vergnügungsstätten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der ge-
werblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen (Bordelle, bordellartige 
Betriebe), sind im Geltungsbereich unzulässig. 
Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind im Geltungsbereich unzulässig. 
3.2 Wohnen:  
Zulässig sind Wohnnutzung und Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO sowie 
Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (siehe auch Ziff. I. 3.5, I. 4 und I. 15). 
3.3 Gewerbe 1:  
Zulässig sind Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, mit einer Bettenzahl von weniger als insge-
samt 100 oder mit einer Gästezimmerzahl von weniger als insgesamt 80, sonstige 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozi-
ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören 
(siehe Ziff. I. 3.5). 
Es sind nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsbetriebe bis 
maximal 800 m2 Verkaufsfläche insgesamt und nahversorgungsrelevantem Sortiment 
gemäß nachfolgender Liste zulässig.  
Nahversorgungsrelevante Sortimentsliste (Auszug aus dem Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept): 
- Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel, Kosmetikartikel) 
- Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und Fleischwaren, Getränke, Tee, Ta-
bakwaren, Reformwaren) 
- Pharmazeutika 
3
einen Abstand zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen, die der Höhe 
des Aufbaus entspricht.  
5.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe (LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der dar-
über auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht 
unterschreiten. 
5.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.87 m ü. NHN festgesetzt.  
6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
6.1  Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.  
6.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 3 Einzelwerbeanlagen (z.B. Pylone) mit einer 
max. Höhe von 8,00 m ausschließlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. 
7. Bauweise 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 22 Abs. 4 BauNVO) 
Abweichende Bauweise 
Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem Grenz-
abstand und Gebäudekörperlängen über 50 m. 
8. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
8.1 Flächen für oberirdische Stellplätze 
Oberirdische Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flä-
chen zulässig. 
8.2 Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und 
in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 
8.3 Garagen und Carports 
 Oberirdische Garagen und Carports sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig. 
8.4 Nebenanlagen 
8.4.1 Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und jeweils inner-
halb der mit „Na1", „Na2“ und „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.2 Gartenhütten sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der 
mit „Na1“ ausgewiesenen Flächen zulässig. Pro erdgeschossiger WE ist max. eine 
Gartenhütte bis zu einer Grundfläche von 6 m² zulässig. 
8.4.3 Fahrradabstellanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und inner-
halb der mit „Na2" ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.4 Dauerhafte Müllstellflächen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und 
innerhalb der mit „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.5 Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für Nebenanlagen fest-
gesetzten Flächen „Na3“ errichtet werden. 
9. Ein- bzw. Ausfahrten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Ein- und Ausfahrten sind ausschließlich in den hierfür gekennzeichneten Bereichen 
zulässig. 
10. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
2
- (Schnitt-) Blumen 
- Zeitungen / Zeitschriften 
3.4 Gewerbe 2:  
Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem 
Sortiment (s. Sortimentsliste Ziff. I. 3.3) mit max. 1.450 m2 Verkaufsfläche.  
Zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören. 
3.5 Mischungsverhältnis von Gewerbe zu Wohnen 
Baufeld 1: Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Baufelds 1 darf 75 % der festgesetz-
ten Geschossfläche nicht unterschreiten.  
Baufeld 2: Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Baufelds 2 darf 25 % der festgesetz-
ten Geschossfläche nicht unterschreiten. 
Baufeld 3: Räume für freie Berufe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe-
cke sind im Baufeld 3 bis zu einem Anteil von max. 25 % der jeweils festgesetzten 
Geschossfläche zulässig. 
4. Flächen für die soziale Wohnraumförderung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) 
Auf den im Baufeld 2 zulässigen Wohnflächen sind ausschließlich Wohnungen zu er-
richten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung sowie der Wohnraumförde-
rung für mittlere Einkommen gefördert werden könnten. 
5. Maß der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 ff. BauNVO) 
5.1 Grundfläche 
Innerhalb der Baufelder gilt die in der jeweiligen Nutzungsschablone (Planzeichnung) 
festgesetzte maximal zulässige Grundfläche (GRmax).  
Terrassen und Balkone werden nicht auf die angegebene maximal zulässige Grund-
fläche angerechnet. 
Die zulässige Grundfläche von insgesamt 6.300 m² darf durch die Grundflächen von 
Terrassen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten, zulässigen Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgaragen) (GR II) im gesamten Geltungs-
bereich bis zu 5.800 m² in der Summe überschritten werden. Die Fläche G+F 
(s. Ziff. I. 10) wird nicht auf die zulässige zu überschreitende Summe der Grundfläche 
(GR II) angerechnet. 
Bei Grundstücksteilungen ist die zulässige GR II anteilig entsprechend des Vorhaben-
plans auf die neuen Grundstücksteile zu verteilen.  
5.2 Geschossfläche 
Innerhalb der Baufelder gilt die in der jeweiligen Nutzungsschablone (Planzeichnung) 
festgesetzte maximal zulässige Geschossfläche (GFmax).  
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die nicht Vollgeschosse 
sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer 
Umfassungswände sind mitzurechnen. 
5.3 Höhe baulicher Anlagen 
5.3.1 Innerhalb der Baugrenzen ist die durch Planeintrag festgesetzte maximale Außen-
wandhöhe (AHmax) zulässig. Die maximale Außenwandhöhe ist der obere Abschluss 
der Wand gemessen vom Höhenbezugspunkt (Ziff. I.  5.3.3). Notwendige Aufzugs-
überfahrten und untergeordnete gebäudetechnische Anlagen dürfen die festgesetzte 
AHmax um max. 2,0 m überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens 
4
10.1 Auf der mit G+F markierten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie 
der anliegenden Hochschule und ein Fahrrecht zugunsten der anliegenden Hoch-
schule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträger zu sichern. 
10.2 Auf der mit L markierten Fläche ist ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsor-
gungsträger zu sichern. 
11. Hauptver- und –entsorgungsleitungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 
Bestehender Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch 
12. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
12.1 Niederschlagswasserversickerung 
12.1.1 Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor Ort auf 
dem Grundstück zu versickern soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öf-
fentlich-rechtliche oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Samm-
lung und Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht 
zulässig, es sei denn wasserrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche oder wasserwirt-
schaftliche Belange stehen einer Niederschlagswasserversickerung entgegen. Das 
Merkblatt DWA-M 153 und das Arbeitsblatt DWA-A 138 der deutschen Vereinigung 
der Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. sind zu beachten. 
12.1.2 Private Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze und sonstige befestigte Grundstücks-
freiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Da-
bei sind wassergebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfä-
higes Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden. 
12.2 Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind im Bereich von Vegetationsflächen 
mit einer Bodensubstratschicht von im Mittel mindestens 0,8 m zu überdecken, im 
Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m, 
im Bereich von Zugangs- und Wegeflächen von mindestens 0,6 m einzuhalten. 
12.3 Dachbegrünung  
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 5° und einer 
zusammenhängenden Fläche von min. 10 m² sind extensiv mit Gras-Kraut-Gesell-
schaften zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindes-
tens 12 cm aufweisen. 
Technische Ein- und Aufbauten und deren Zuwegungen sowie Dachöffnungen sind 
von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht 
für Solaranlagen.  
12.4 Schutz von Insekten 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten sind für  die  
Außenbeleuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf-Nieder-
drucklampen oder LED-Leuchtmittel mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur, 
Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse 
zulässig. 
12.5 Schutz von Vögeln vor Vogelschlag 
Es sind nach dem jeweiligen Stand der Technik geeignete Maßnahmen (z. B. kleintei-
lige Untergliederung der Flächen, Einarbeitung oder Anbringung von Streifen oder 
Mustern, Verwendung von halbtransparentem Glas) zu treffen, um die Gefahr von Vo-
gelschlag zu vermeiden. 
13. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 
7
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden 
Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
14.2.6  SM-GE5a zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen 
In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit 
B bezeichneten Linie (rote Linie) sind in Wohnungen zu öffnende Fenster von schutz-
bedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig.  
14.2.7  SM-GE5b zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen 
In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit 
C bezeichneten Linie (orange Linie) sind bis auf die Höhe des oberen Abschlusses 
des 5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) in Wohnungen zu öffnende Fenster 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. 
14.2.8  SM-GE5c zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen in Wohnungen 
In Richtung der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit 
D bezeichneten Linie (magentafarbene Linie) sind in Wohnungen zu öffnende Fenster 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) unzulässig. 
Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen sichergestellt ist, dass vor den zu öffnenden Fenstern von schutzbedürftigen 
Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht 
einen Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten. 
14.2.9  SM-GE6 Außenwohnbereiche von Wohnungen 
An der von der überbaubaren Grundstückfläche abgewandten Seite der in der Plan-
zeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B bezeichneten Linie (rote 
Linie) oder mit C bezeichneten Linie (orange Linie) sind keine Außenwohnbereiche 
von Wohnungen zulässig.  
14.2.10 SM-GE7 Begrenzung der Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen 
Die nachfolgend aufgeführten Schallleistungspegel sind einzuhalten. 
Lüftungsgerät Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 74,0 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 2.1 (Baufeld 3) LWA = 68,3 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 2.2 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 2.3 (Baufeld 4) LWA = 74,0 dB(A) 
Lüftungsgerät Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 71,0 dB(A) 
Rückkühler Gebäude 1.1 (Baufeld 1) LWA = 83,0 dB(A) 
Rückkühler Markt Gebäude 3.1 (Baufeld 2) LWA = 63,0 dB(A) 
14.2.11 SM-GE8 Andienungszeiten  
Die Andienung der Einzelhandelsbetriebe und der gewerblichen Nutzungen in den 
Baufeldern 1 und 2 (Gebäude 1.1 und 3.1) ist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr 
unzulässig. 
14.2.12 SM-GE9 Öffnungszeiten Einzelhandelsbetriebe 
 Die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätze durch die 
Einzelhandelsbetriebe ist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr unzulässig.  
 Eine private Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner ist auch in der Zeit zwischen 
22.00 und 06.00 Uhr zulässig. 
14.2.13 SM-GE10 Außengastronomie 5
13.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
Die festgesetzten Flächen sind mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern gemäß 
Artenempfehlung (s. Ziff. III. 17) anzulegen und zu unterhalten. 
13.2 Neu zu pflanzende Bäume  
13.2.1  Alle neu anzupflanzenden Bäume sind standortgerecht und vorzugsweise heimisch 
auszuwählen. Bäume im und angrenzend an den Straßenraum sind entsprechend der 
GALK-Straßenbaumliste (Deutsche Gartenamtsleiter-Konferenz e.V.; Arbeitskreis 
Stadtbäume) in der jeweils aktuellen Fassung zu pflanzen und zu erhalten.  
Es gelten folgende Qualitäten: 
Bäume 1. Ordnung (Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind.    18-
20 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.2) 
Bäume 2. und 3. Ordnung (Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 
mind. 18-20 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.3) 
Obsthochstämme in Arten und Sorten (3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 
16-18 cm) (vgl. Ziff. I.13.2.3) 
13.2.2 Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als hochstämmige Bäume 1. Ord-
nung (vgl. 13.2.1) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu 
ersetzen. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen (Ziff. I. 
13.1) sind Baumscheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den fest-
gesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumscheiben kann bis maximal 
5 m abgewichen werden. Entlang des Haardtrings sind Bäume von gleicher Art wie 
die Bestandsbäume anzupflanzen. 
13.2.3 Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche einschließlich der nicht 
überbauten Tiefgaragendachflächen ist mindestens ein Laubbaum 2. oder 3. Ordnung 
(Wuchshöhe bis max. 15 m) (vgl. Ziff. I.13.2.1) unter Verwendung von geeignetem, 
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. 
Bestandsbäume, festgesetzte anzupflanzende Bäume sowie zu pflanzende Bäume 
nach der örtlichen Einstellplatzsatzung sind auf diese Festsetzung anzurechnen. 
13.3 Neu zu pflanzende Bäume zugunsten des örtlichen Klimas
Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume dienen zur Verbesserung des örtlichen 
Klimas und sind als Bäume 1. oder 2. Ordnung gemäß Ziff. I. 13.2.1 unter Verwendung 
von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen, 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Es sind Baumscheiben 
von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten 
mit den dazugehörigen Baumscheiben kann zugunsten des örtlichen Klimas abgewi-
chen werden, wenn dadurch oder durch andere verschattende, vorzugsweise begrü-
nende, Maßnahmen eine effektivere Verschattung erzielt werden kann.
13.4 Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung 
zu schützen und bei Verlust durch Bäume 1. Ordnung  gemäß Ziff. I. 13.2.1 zu erset-
zen. Für zu erhaltende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baum-
scheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. 
Während Bauarbeiten sind Bäume vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum 
durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 
13.5 Grundstücksfreiflächen 
Die nicht überbauten Grundstücksfreiflächen sind vollständig zu begrünen und als 
Grünflächen zu erhalten. Zuwegungen und versiegelte Flächen sind hiervon ausge-
nommen.  
13.6 Alle Bepflanzungen bzw. Ansaaten sind gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht 
durchzuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
14. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
14.1 Verkehrslärm 
8
Die Nutzung der Freiflächen durch Außengastronomie zwischen 22.00 und 06.00 Uhr 
ist unzulässig. 
14.3 Gesamtlärm 
14.3.1 SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4 Schalldämmung der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen  
An den in den Inselkarten 1 bis 6 mit SM-GL1 (braune Linie), SM-GL2 (türkise Linie), 
SM-GL3 (violette Linie) und SM-GL4 (beige Linie) bezeichneten Fassaden sind bei 
der Errichtung und der Änderung von Gebäuden die Außenbauteile der schutzbedürf-
tigen Räume nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) mindestens gemäß den An-
forderungen der in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgeführten Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-1: 2016-07 auszubilden.  
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit 
vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes S S zur Grundfläche des 
Raumes SG nach DIN 4109-2: 2016-07 (Beuth Verlag) Gleichung (33) mit dem Kor-
rekturwert KAL zu korrigieren.  
Schall-
schutz-
maß-
nahme 
Lärm- 
pegel- 
bereich
Maßgeblicher  
Außenlärmpegel‘ 
Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß des 
jeweiligen Außenbauteils nach 
DIN 4109-1: 2016-07 Tabelle 7 
Bettenräume 
in Kranken-
anstalten 
und Sanato-
rien 
Aufenthalts-
räume in Woh-
nungen, Über-
nachtungs-
räume in Be-
herbergungs-
stätten, Unter-
richtsräume 
und Ähnliche 
Büroräume1)
und Ähnliche 
dB(A) erf. R’w,ges des Außenbauteils in dB 
SM-GL1 II > 55,0 bis ” 60,0 35 30 30
SM-GL2 III > 60,0 bis ” 65,0 40 30 30
SM-GL3 IV > 65,0 bis ” 70,0 45 35 35
SM-GL4 V > 75,0 bis ” 75,0 50 40 40
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm auf-
grund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten 
Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 
2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche und erforderliches Gesamtschalldämm-Maß nach 
DIN 4109-1: 2016-07 
Wird im Baugenehmigungsverfahren oder Kenntnisgabeverfahren unter Berücksichti-
gung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung der Nach-
weis erbracht, dass an den Außenbauteilen der schutzbedürftigen Räume geringere 
maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109-1: 2016-07 an-
liegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entspre-
chend den Vorgaben der DIN 4109-1: 2016-07 reduziert werden.  
14.3.2 SM-GL5 Schallgedämmte Lüftungen 
Im gesamten Geltungsbereich sind für in der Nacht zum Schlafen genutzte schutzbe-
dürftige Räume nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag) fensterunabhängige, 
schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen. Diese Lüftungsanlagen sind bei der 
Dimensionierung des baulichen Schallschutzes der Außenbauteile zu berücksichti-
gen.
15. Bedingte Festsetzung zum Schallschutz 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 
Gemäß Festsetzungen Ziff. I.14.2.4 und 14.2.5 sind geschlossene bauliche Anlagen 
als Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt. Die Maßnahmen sind 
bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnungen funktionsgerecht herzustellen. Die Zu-
lässigkeit der Wohnnutzung im Geltungsbereich ist erst dann gegeben, wenn die ge-
10
III. Hinweise 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vor-
schriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den übli-
chen Bürozeiten eingesehen werden. 
2. Bodendenkmale 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchä-
ologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
3. Umweltschutz 
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, 
 Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie 
möglich einzuschränken. 
4. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organolep-
tische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den 
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der 
zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hin-
aus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.  
5. Altstandort / Sanierte Altlast 
Der Altstandort ehemalige Druckerei Prinovis (Altflächendatei-Schlüsselnummer 
411.000.050-001.038) wurde bereits saniert. Der Status der Fläche in der Altflächen-
datei lautet „Sanierung (Dekontamination) abgeschlossen“ (Akte 2069).  
Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz jedoch erforderlich.  
6. Kampfmittelbelastung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei 
allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati-
sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
7. Klimaschutz
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung 
(EnEV)  und den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWär-
meG) in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. 
8. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 
einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Ab-
stand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwir-
kungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.  
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versor-
gungsträger abzustimmen. 
Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 
(FGSV 939) ist zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen 
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
9. Stellplätze 
Bei der Herstellung von Stellplätzen ist die Einstellplatzsatzung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt vom 04.05.2009 – insbesondere § 4 – zu beachten. 
10. Nisthilfen 
Im Geltungsbereich sollen zur Förderung der Biodiversität Nisthilfen für Fledermäuse 
und Mauersegler vorgesehen werden. Die Nisthilfen sollen vorwiegend nach Osten 
zeigen. 
11. Rodungen und Fällungen von Gehölzbeständen
11
Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder Gefährdung besonders ge-
schützter und bestimmter anderer Tierarten im Sinne des § 7 BNatSchG dürfen Ro-
dungen und Fällungen von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell zusätzlich erfor-
derlicher Fällgenehmigungen) nur außerhalb der Vegetationszeit, d. h. nur in der Zeit 
vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden.  
Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere artenschutzrechtliche Beurteilung erfor-
derlich; insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel im betroffenen Gehölzen 
bzw. Bäumen brüten. 
Werden Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt, ist eine Befreiung nach 
§ 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. 
12. Wasserwirtschaft 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hes-
sisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungs-
plan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 
festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit 
Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. 
13. Baumschutzsatzung 
Die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ 
in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 
14. Schutz von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz 
Die Kompensation der nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Eingriffe in 
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird durch geeignete Maßnahmen herge-
stellt.  
Die Artenschutzbestimmungen der §§ 19 und 44 BNatSchG sind zu beachten. 
Es ist eine zügige Durchführung der Maßnahmen anzustreben, so dass aufgrund tem-
porärer Beeinträchtigungen keine dauerhaften „Vertreibungseffekte“ entstehen. 
15. Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiver-
sitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. 
16.  Schutzgebiet nach Bundesnaturschutzgesetz (außerhalb d. Geltungsbereichs) 
Geschützte Allee nach § 30 BNatschG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG.  
Die Bäume in der geschützten Allee entlang des Haardtrings sind während der Bau-
phase gemäß DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäu-
men, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) zu schützen. 
Insbesondere der Mindestabstand von Baugruben, Mulden, etc., wie in der DIN 18920 
unter Punkt 4.10.1 beschrieben, ist einzuhalten. 
17. Artenempfehlung 
Alle Gehölze müssen in den Qualitäten den Bedingungen des 'Bund deutscher 
Baumschulen (BdB) e.V.' entsprechen. 
Sträucher: Amelanchier ovalis (Felsenbirne), Crataegus monogyna (Eingriffeliger 
Weißdorn), Crataegus oxyacantha (Zweigriffliger Weißdorn), Corylus avellana (Ha-
selnuss), Cornus mas (Kornelkirsche), Cornus sanguinea (Hartriegel), Euonymus 
europaeus (Pfaffenhütchen), Frangula alnus (Faulbaum), Ligustrum vulgare (Ligus-
ter), Lonicera xylosteum (Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe), Rhamnus 
cathartica (Kreuzdorn), Rosa canina (Hundsrose), Rosa rubiginosa (Weinrose), Sa-
rothamnus scoparius (Besenginster), Viburnum opulus (Schneeball), Sambucus 
nigra (Schwarzer Holunder). 
Rasenansaaten  
Für die Rasenansaaten ist eine gebietsheimische Blumen-Gräser bzw. Kräuter-Grä-
ser-Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene Standorte 
z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 (Empfehlungen für Begrü-
nungen mit gebietseigenem Saatgut) zu verwenden.  
Blütenreiche (Blumen/) Kräuter-Gräser-Saatgutmischungen für magere, trockene 
Standorte: Mager- und Sandrasen. Blumen 50 %, Gräser 50 %. 
Dachbegrünung: 
Extensive Gras-Kraut-Gesellschaften 
12
IV. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nach § 12 Abs. 3 BauGB 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 25.10.2017, redaktionell überarbeitet am 
07.05.2018, ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.  
9
schlossene bauliche Anlage gemäß Ziff. I.14.2.4 und 14.2.5 hergestellt, funktionstüch-
tig und dauerhaft gesichert ist. Bei Abgang der geschlossenen baulichen Anlage ist 
ein temporärer Ersatz zu schaffen, bis die Anlage wiederhergestellt ist. 
16. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs  
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) 
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Dachform 
Es sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung von höchstens 5° zulässig.  
2. Technische Aufbauten 
Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung der Solarenergie sind auf den Dächern im 
gesamten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der Dachbegrü-
nung, zulässig (vgl. auch Ziff. I. 12.3). Sie sollen mindestens einen Abstand von 1 m 
zur nächstgelegenen Außenwand bzw. Attika einhalten. 
3. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
Mülltonnen oder Müllsammelbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen Räu-
men unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bauliche Maßnahmen 
der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen. Dies gilt nicht für Unterflursysteme. 
Die Einhausung oberirdischer Fahrradabstellanlagen ist unzulässig. 
4. Einfriedung 
Zulässig sind Stabgitter- oder Maschendrahtzäune bis max. 1,10 m Höhe und nur in 
Verbindung mit Strauchpflanzungen oder Hecken. Strauchpflanzungen oder Hecken 
sind als Grenzbepflanzung entlang Mietergärten bis zu einer max. Höhe von 1,50 m, 
entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zu einer max. Höhe von 1,20 m zulässig.
5. Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur am Gebäude (am Ort der Leistung) auf der zur öffentlichen 
Erschließungsstraße zugewandten Seite sowie in Form von bis zu 3 Einzelanlagen 
(z.B. Pylone) mit einer Gesamthöhe von max. 8 m zulässig. Werbeanlagen mit grel-
lem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen sind unzulässig. 
3
einen Abstand zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen, die der Höhe 
des Aufbaus entspricht.  
5.3.2 Durch Planeintrag ist die lichte Höhe (LHmin) als Mindestmaß festgesetzt. Der dar-
über auskragende Baukörper darf die festgesetzte lichte Höhe an dieser Stelle nicht 
unterschreiten. 
5.3.3 Der Höhenbezugspunkt wird mit 131.87 m ü. NHN festgesetzt.  
6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
6.1  Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.  
6.2 Im gesamten Geltungsbereich sind max. 3 Einzelwerbeanlagen (z.B. Pylone) mit einer 
max. Höhe von 8,00 m ausschließlich außerhalb der Baugrenzen zulässig. 
7. Bauweise 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 22 Abs. 4 BauNVO) 
Abweichende Bauweise 
Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem Grenz-
abstand und Gebäudekörperlängen über 50 m. 
8. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4; Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
8.1 Flächen für oberirdische Stellplätze 
Oberirdische Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der hierfür festgesetzten Flä-
chen zulässig. 
8.2 Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und 
in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 
8.3 Garagen und Carports 
 Oberirdische Garagen und Carports sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig. 
8.4 Nebenanlagen 
8.4.1 Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und jeweils inner-
halb der mit „Na1", „Na2“ und „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.2 Gartenhütten sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der 
mit „Na1“ ausgewiesenen Flächen zulässig. Pro erdgeschossiger WE ist max. eine 
Gartenhütte bis zu einer Grundfläche von 6 m² zulässig. 
8.4.3 Fahrradabstellanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und inner-
halb der mit „Na2" ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.4 Dauerhafte Müllstellflächen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und 
innerhalb der mit „Na3“ ausgewiesenen Flächen zulässig.  
8.4.5 Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für Nebenanlagen fest-
gesetzten Flächen „Na3“ errichtet werden. 
9. Ein- bzw. Ausfahrten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Ein- und Ausfahrten sind ausschließlich in den hierfür gekennzeichneten Bereichen 
zulässig. 
10. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
6
14.1.1 SM-V1 Außenwohnbereiche von Wohnungen 
An den in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit A be-
zeichneten Fassaden (blaue Linie) sind offene Außenwohnbereiche, wie z.B. Loggien, 
Balkone, Terrassen, Wohngärten unzulässig.  
An diesen Fassaden sind Außenwohnbereiche nur in Form von geschützten Außen-
wohnbereichen, wie z.B. verglasten Loggien oder Wintergärten zulässig, wenn sicher-
gestellt ist, dass der Beurteilungspegel in der Mitte des Außenwohnbereichs am Tag 
den Orientierungswert des Beiblatts der DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 (Beuth Ver-
lag) für Mischgebiete von 60 dB(A) nicht überschreitet. 
14.2 Gewerbelärm 
14.2.1  SM-GE1 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 2.3 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.2 SM-GE2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 3.1
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 3.1 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.3 SM-GE3 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1
Die Decke und die Wand (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der überdachten 
Vorzone der inhäusigen Lkw-Andienung im Gebäude 3.1 sind mit einer schallabsor-
bierenden Oberfläche auszubilden. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptions-
grad von • 80 % erreichen. 
14.2.4  SM-GE4a Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B be-
zeichneten Linie (rote Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe des Gebäudes 3.1, mindestens jedoch 16,0 m, zu 
errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden be-
stehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’W) der Schallschutzwände muss mindes-
tens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 4 m von der bezeichneten 
Linie zurückspringen. 
14.2.5  SM-GE4b Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C be-
zeichneten Linie (orange Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe der Gebäude 2.1 bis 2.3, mindestens jedoch 18,0 m, 
zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden 
bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’W) der Schallschutzwände muss min-
destens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 8,0 m von der bezeich-
neten Linie zurückspringen. 
Durchgänge durch die bauliche Anlage im Bereich von Schallschutzwänden sind nur 
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
Die Höhe der baulichen Anlagen kann bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 
5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) reduziert werden, wenn durch geeignete 
6
14.1.1 SM-V1 Außenwohnbereiche von Wohnungen 
An den in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit A be-
zeichneten Fassaden (blaue Linie) sind offene Außenwohnbereiche, wie z.B. Loggien, 
Balkone, Terrassen, Wohngärten unzulässig.  
An diesen Fassaden sind Außenwohnbereiche nur in Form von geschützten Außen-
wohnbereichen, wie z.B. verglasten Loggien oder Wintergärten zulässig, wenn sicher-
gestellt ist, dass der Beurteilungspegel in der Mitte des Außenwohnbereichs am Tag 
den Orientierungswert des Beiblatts der DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 (Beuth Ver-
lag) für Mischgebiete von 60 dB(A) nicht überschreitet. 
14.2 Gewerbelärm 
14.2.1  SM-GE1 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 2.3 
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 2.3 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.2 SM-GE2 Tiefgaragenzufahrt im Gebäude 3.1
Die Decke und die Innenwände (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der Tiefgara-
genzufahrt im Gebäude 3.1 sind bis zu in einer Tiefe von 10 m, gemessen von der 
Zufahrtsöffnung in der Fassade, mit einer schallabsorbierenden Oberfläche auszubil-
den. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptionsgrad von • 80 % erreichen. 
14.2.3 SM-GE3 Lkw-Andienungszone im Gebäude 3.1
Die Decke und die Wand (bis auf einen Sockel von 50 cm Höhe) der überdachten 
Vorzone der inhäusigen Lkw-Andienung im Gebäude 3.1 sind mit einer schallabsor-
bierenden Oberfläche auszubilden. Die Oberfläche muss einen mittleren Absorptions-
grad von • 80 % erreichen. 
14.2.4  SM-GE4a Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit B be-
zeichneten Linie (rote Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe des Gebäudes 3.1, mindestens jedoch 16,0 m, zu 
errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden be-
stehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’W) der Schallschutzwände muss mindes-
tens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 4 m von der bezeichneten 
Linie zurückspringen. 
14.2.5  SM-GE4b Geschlossene bauliche Anlage (siehe auch Ziff. I. 15) 
Auf der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 15.6 festgesetzten und mit C be-
zeichneten Linie (orange Linie) ist eine geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe 
entsprechend der Gebäudehöhe der Gebäude 2.1 bis 2.3, mindestens jedoch 18,0 m, 
zu errichten. Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden 
bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R’W) der Schallschutzwände muss min-
destens 25 dB betragen. Die bauliche Anlage darf um bis zu 8,0 m von der bezeich-
neten Linie zurückspringen. 
Durchgänge durch die bauliche Anlage im Bereich von Schallschutzwänden sind nur 
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass in Wohnungen vor den zu öffnenden Fenstern 
von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1: 2016-07 (Beuth Verlag)  
x der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 
für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht und  
x die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht einen Pegel von 65 dB(A)  
nicht überschreiten und auf den Außenwohnbereichen von Wohnungen der Beurtei-
lungspegel den Immissionsrichtwert der TA Lärm vom 26.08.1989 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) am Tag nicht überschreitet. 
Die Höhe der baulichen Anlagen kann bis auf die Höhe des oberen Abschlusses des 
5. Geschosses (unterer Deckenabschluss) reduziert werden, wenn durch geeignete 
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 
des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) 
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
K
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
Na1
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
Na2
G+F
G
AHmax = 21,5 m
z.B.
GFmax = 5.900 m²
z.B.
L
GRmax = 1.100 m²
z.B.
St
Tg
Maß der baulichen Nutzung
Baufeld
Art der baulichen Nutzung
LHmin = 5,0 m
A
B
C
D
Na3
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
Erdgeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Insekarte 1
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_1_EG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
1. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Insekarte 2
Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_2_1_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
3. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 4
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_4_3_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
4. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 5
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_5_4_0G 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
5. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 6
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_6_5_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 25.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
GESAMTLÄRM - SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170519_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 25.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
INSELKARTE 01 - ERDGESCHOSS INSELKARTE 02 - 1. OBERGESCHOSS INSELKARTE 03 - 2. OBERGESCHOSS
INSELKARTE 04 - 3. OBERGESCHOSS INSELKARTE 05 - 4. OBERGESCHOSS INSELKARTE 06 - 5. OBERGESCHOSS
ohne Maßstab ohne Maßstab ohne Maßstab
ohne Maßstabohne Maßstab ohne Maßstab
im Original Maßstab 1:600
0 5 10 15 20 25
m
Eine genaue Maßentnahme ist nur auf
Grundlage des Maßstabbalkens
möglich, da druckbedingte
Verzerrungen nicht auszuschließen
sind.
Gesamtlärm
(Überlagerung von Straßen-, Schienen-, Gewerbe- und
Parkierungslärm)
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109-01:2016-07
2. Obergeschoss
Legende
Gebäude
Geltungsbereich Bebauungsplan
Datengrundlage:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtvermessungsamt und
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Schalltechnisch-städtebaulich-strategische Beratung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
W 60 - Berliner Allee / Haardtring
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Schalltechnisches Gutachten 02 - Inselkarte 3
Datei: 14029_sct_gut02_170530_anl_LPB_Inselkarte_3_2_OG 
Datum: 30.05.2017
Ergebnisdateien: GLK 900, 960, 980 , 990
Schallschutzmaßnahmen
SM-GL1, SM-GL2, SM-GL3, SM-GL4
Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche (LPB)
nach DIN 4109-01:2016-07 in dB(A)
55 < <= 60    SM-GL1 (LPB II) 
60 < <= 65    SM-GL2 (LPB III)
65 < <= 70    SM-GL3 (LPB IV)
70 < <= 75    SM-GL4 (LPB V)
75 <  
Entwurfsverfasser:Bauherr:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG mbB
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
www.planquadrat.com
Cityraum GmbH & Co. KG
Schwanenstraße 3
64739 Höchst im Odw.
www.cityraum.de
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Gemarkung Darmstadt    Flur 17    Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan W 60
- Berliner Allee/Haardtring -  
- Entwurf -
Planstand 01.11.2017
redaktionell geändert am 
07.05.2018
ohne Maßstab
ÜBERSICHTSKARTE

anlage 3

17669 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 60 
- Berliner Allee / Haardtring - 
 
25. Oktober 2017 
redaktionell geändert am 07.05.2018 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: 
Vorhabenbeschreibung 
Planunterlagen 
 
 
Anlage 2  
zum Durchführungsvertrag 
Anlage C  
zur Magistratsvorlage

2 
Vorhabenbeschreibung 
 
Bauvorhaben:   Errichtung eines Bürogebäudes mit Gewerbeflächen im  Erdge- 
schoss, Errichtung eines Wohngebäudes mit Verbrauchermarkt im 
Erdgeschoss sowie Errichtung von drei Wohngebäuden  
 
Baugrundstück:  
Berliner Allee / Haardtring, 64295 Darmstadt 
 
Geltungsbereich:  ca. 15.140 m²  
 
Vorhabenträger:   
Cityraum GmbH & Co. KG, 
 Cityraum GbR und 
 BC GbR  
 Friedensplatz 12 
 64283 Darmstadt 
 
Planungsbüro: 
planquadrat  
 Elfers Geskes Krämer PartG 
 Architekten und Stadtplaner 
 BDA / DASL / dwb 
 Platz der Deutschen Einheit 21 
 64293 Darmstadt 
   
 
 
 
Grundlagen 
Lage im Stadtgebiet 
 
Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtteil „Darmstadt West“ bzw. 
dem Verlegerviertel. Südlich des Hauptbahnhofs gelegen, grenzt das Plangebiet an die Berliner Allee 
und den Haardtring an und bildet das Eckgrundstück an dieser städtebaulich markanten Stelle. Auf- 
grund seiner zentralen Lage ist es optimal an das Stadtgefüge und die Autobahnen im Westen sowie 
an die verschiedenen ÖPNV-Angebote angebunden. 
 
 
Entwicklung Verleger Viertel / „Grafisches Viertel“  
 
Nach dem zweiten Weltkrieg suchte die Stadt Darmstadt Möglichkeiten, die Stadt wirtschaftlich am 
Leben zu halten. Betriebe, die Darmstadt Arbeit, Geld und möglichst keinen Schmutz brachten, sollten 
vorrangig angesiedelt werden. Als Standort wurde der alte Exerzierplatz gefunden, der sich einst süd- 
lich des Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrücker Straße hin ausdehnte. Das Stichwort hieß „rauchlose 
Industrie“. Gegründet wurde einer der ersten lndust rieparks in Deutschland, wie sie anderswo erst in 
den achtziger Jahren erschlossen wurden.  
Zu den ersten Betrieben gehörten unter anderem der Deutsche Adressbuch-Verlag, die Wella GmbH 
sowie der ABC-Verlag. Anfang November 1950 siedelte das „Darmstädter Echo“ auf das Areal über. 
Mittelpunkt der Stadtbauplanungen war das Gebiet zwischen Rheinstraße, Haardtring, Holzhofallee 
und der Landgraf-Philipps-Anlage. Dazwischen siedelten der Bauverein für Arbeiterwohnungen und 
die Nassauische Heimstätte Ende der fünfziger Jahre Darmstädter Bürger in Wohnbauten an, die 
seither im dichter werdenden Gran des umweltfreundlichen Gewerbegebietes wohnen.  
Im „Grafischen Viertel“ mit seiner emissionslosen I ndustrie stehen einige bedeutsame Bauten, deren 
Architektur typisch für die fünfziger Jahre ist.

3 
 
(Auszüge aus der Denkmaltopografie der Stadt Darmstadt: „Kulturdenkmäler in Hessen – Stadt Darmstadt“ von 
1994) 
Generalbebauungsplan des alten Exerziergeländes mit Grundstück des Plangebiets im Vordergrund (grün markiert), aus 
Denkmaltopografie der Stadt Darmstadt: „Kulturdenkmäler in Hessen – Stadt Darmstadt“ von 1994 
 
 
Entwicklung Grundstück und derzeitiger Zustand 
 
Das Grundstück war – dem Namen Verlegerviertel ents prechend – mit einer ehemaligen Druckereihal- 
le und dazugehörigen Gebäudeteilen mit Büros nahezu komplett überbaut. Die Halle mit ihren ver- 
schiedenen Erweiterungen wurde in den Jahren 1958 bis 1990 erbaut und bis in die 2000er Jahre 
genutzt, zuletzt durch die Druckerei „Prinovis“. Na ch Aufgabe des Standorts durch Prinovis stand die 
Halle leer, bis sie im Jahr 2015 abgerissen wurde. Infolge wurden auch die übrigen Gebäude abgeris- 
sen und nach einer längeren Zwischenzeit als Brachfläche wurde nun im Nord-Osten ein Geschäfts- 
und Bürogebäude errichtet. Dieses konnte aufgrund seiner gewerblichen Nutzung nach § 34 BauGB 
genehmigt werden. 
Aufgrund der vorherigen, nahezu kompletten Versiegelung durch die flächenintensive Druckereinut- 
zung befinden sich nur sehr wenige Grünflächen bzw. Bäume und Gehölze auf dem Grundstück. Die 
vorhandenen Grünstrukturen befinden sich ausschließlich entlang der äußeren Grundstücksgrenzen, 
an den Straßen Berliner Allee und Haardtring.  
 
 
Städtebauliches Konzept 
 
Das Verlegerviertel verfolgt ein orthogonales städtebauliches Grundkonzept bestehend aus großen 
Baukörpern und Zeilenbauweise. Lediglich die Straßen verlaufen, im Unterschied zu den rechten Win- 
keln der Baukörper, diagonal zwischen den Gebäuden hindurch. Dieses Prinzip lässt sich bereits in 
der oben stehenden Abbildung (Generalbebauungsplan des alten Exerziergeländes) gut erkennen. 
Ein weiteres markantes Merkmal des Viertels ist die konsequente Durchmischung von Gewerbe und 
Wohnen. 
Auf dem Prinzip aufbauend wurde das städtebauliche Konzept für das „Berliner Carree“ entwickelt. 
Grundkonzept ist ein Gebäudeensemble, bestehend aus drei parallel zueinander liegenden Wohnzei-

4 
len und einem dazu orthogonal positionierten Baukörper mit einer vorwiegend gewerblichen Nutzung 
(Gebäude 1). Im Westen  wird das Ensemble komplettiert durch die Anordnung eines Verbraucher- 
marktes zur Nahversorgung, der mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude überbaut ist. Aufgrund 
des Wandels des Verlegerviertels in den letzten Jahren von einem vornehmlich gewerblich geprägten 
Viertel zu einem zunehmend als Wohnviertel genutzten Stadtteil, wird es seitens der Stadt und des 
Investors als vorteilhaft erachtet, den Bewohnern des Viertels eine fußläufig zu erreichende Nahver- 
sorgung zur Verfügung zu stellen. 
Das Gebäude im nördlichen Grundstücksbereich (Gebäude 1) ist als  Bürogebäude mit Gewerbeflä- 
chen im Erdgeschoss bereits realisiert. Dieses Gebäude ist mit insgesamt sechs Geschossen das 
höchste Gebäude des Ensembles, wobei das sechste Geschoss kein Vollgeschoss darstellt. Ziel ist 
es, der markanten Lage im Stadtgefüge mithilfe der Höhe dieses Gebäudes gerecht zu werden. Zu- 
dem stellt sich das Gebäude in die Achse der nördlichen Berliner Allee und fasst so den Straßenraum. 
Mit den Gebäuden Berliner Allee Nr. 9 und Nr. 12 entsteht eine Torsituation, die dem Stadtraum ein 
angemessenes Ende gibt. 
Die drei Wohngebäude in Zeilen-Form, die sich parallel zur Berliner Allee und entlang der südlichen 
Grenze des Grundstücks erstrecken sind sechsgeschossig, wobei das oberste Geschoss ein Staffel- 
geschoss ist. Die Gebäude sind somit ein Geschoss höher, als die  umliegende Wohnbebauung. Die 
Gebäudelängen und -tiefen orientieren sich jedoch an den umliegenden Wohngebäuden. 
Durch die parallele Anordnung der Zeilen entstehen zwischen den Baukörpern kleine Grünhöfe mit 
privaten Gärten die für eine hohe Wohnqualität im Quartier stehen. Die Qualitäten werden im Bauleit- 
planverfahren über den im Durchführungsvertrag als Bestandteil enthaltenen Freiflächenplan gesi- 
chert. 
Vor möglicher Lärmbeeinträchtigung seitens der benachbarten Hochschule, wird die Wohnbebauung 
durch eine verglaste Lärmschutzwand geschützt, die zugleich einen ruhigen und urbanen Hofcharak- 
ter im Inneren des Ensembles schafft. Die Lärmschutzwand fügt sich gleichzeitig als gestalterisches 
und belebtes Element in die Bebauung ein. So werden zum Beispiel Balkone in ihr integriert um eine 
möglichst effiziente Belichtung zu ermöglichen. 
Neben freifinanzierten Wohnungen werden für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit 
Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, in dem westlichen Baukörper 
über dem Verbrauchermarkt geförderte Wohnungen zur Verfügung gestellt. 
 
 
Abb. 6: Städtebauliches Konzept (Stand Mai 2017)

5 
 
Grünflächen 
 
Künftig soll sich das Grundstück wesentlich grüner als die vorherige gewerbliche Nutzung darstellen. 
Der von Osten kommende Grünzug, der derzeit an der Berliner Allee endet, wird entlang des Haardt- 
rings an der nördlichen Grundstücksgrenze weitergeführt und planungsrechtlich gesichert. Vom Grün- 
zug im Norden führt eine Wegeverbindung nach Süden in den Innenhof des „Berliner Carrees“. Der 
Vorplatz des Verbrauchermarkts sowie die Gewerbeflächen im Erdgeschoss des Bürogebäudes ge- 
ben dazu den Auftakt der Wegeverbindung. Im Zwischenraum, zwischen dem Gebäuderiegel am 
Haardtring und den Wohnzeilen entsteht durch die Aufweitung des Weges ein Raum mit Platzfunktion. 
Diese Plätze werden durch landschaftsplanerische Maßnahmen begrünt und gestaltet. Gerahmt wer- 
den die Wege und Plätze durch die eingegrünten Gärten und Vorbereiche der Wohnhäuser. 
 
 
Verkehrserschließung, Stellplatznachweis 
 
Aufgrund seiner Lage an zwei Verkehrsstraßen ist das Grundstück optimal erschlossen. Fußläufig 
kann das Plangebiet aus mehreren Richtungen betreten werden.  
Das Grundstück soll großflächig durch eine Tiefgarage unterbaut werden. Die Tiefgarage wird dabei in 
drei Teile untergliedert, mit zwei Ein- und Ausfahrten an der Berliner Allee, sowie einer am Haardtring. 
Die Büro- und Geschäftsnutzung des Baufeldes 1 teilt sich mit den Wohngebäuden des Baufeldes 3 
eine Tiefgaragenzufahrt an der Berliner Allee und verteilt die Parkplatzsuchenden in der Tiefgarage in 
die beiden jeweiligen Teilgaragen. Zusätzlich werden im Norden Besucherstellplätze für die Gewerbe- 
und Geschäftsnutzungen vorgesehen. 
Im Baufeld 2 „Gewerbe 2“ befindet sich im Erdgescho ss ein großflächiger Verbrauchermarkt zur Nah- 
versorgung. Die Stellplätze hierfür werden in der Tiefgarage darunter bereitgestellt, die wenigen not-
wendigen Stellplätze für Menschen mit Behinderungen werden oberirdisch vor dem Eingang angeord- 
net. Die Einfahrt zur Tiefgarage und den oberirdischen Stellplätzen befindet sich an der nordwestli- 
chen Grenze des Grundstücks am Haardtring. Die Stellplätze für die Wohnungen über dem Verbrau- 
chermarkt werden zum Teil in der Tiefgarage und zum Teil im Bestandsparkhaus am Haardtring 
nachgewiesen. 
Insgesamt werden in den Tiefgaragen ca. 150 Stellplätze für die Wohnungen, ca. 90 Stellplätze für 
Büro- und Geschäftsnutzung und ca. 70 Stellplätze für Verbrauchermarktbesucher nachgewiesen.  
 
 
 
Grundzüge des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
 
Art der Nutzung  
Bei dem künftigen Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der 
zusammen mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag die Ent- 
wicklung des Grundstücks regelt. Das Grundstück soll im Umgriff mit seiner Umgebung als Mischge- 
biet entwickelt werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist dabei nicht zwingend an den Nut- 
zungskatalog nach § 9 BauGB gebunden und somit auch nicht an die darin vorgegebenen Zulässig- 
keiten. Der Bebauungsplan soll sich dennoch an der Art der Nutzung „Mischgebiet“ orientieren. Insbe- 
sondere die zulässigen Nutzungen werden beibehalten. Nicht eingehalten wird die künftige Nutzungs- 
verteilung von 50 % Wohnen und 50 % Gewerbe. Vielmehr liegt das Verhältnis Wohnen zu Gewerbe 
bei ca. 60 % zu 40 % in Bezug auf die realisierbare Bruttogeschossfläche (BGF).  
Der Verbrauchermarkt (Vollsortimenter) soll eine Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² besitzen.

6 
 
 
Maß der Nutzung 
Auf dem Grundstück soll eine Bebauungsdichte mit einer durchschnittlichen GRZ von ca. 0,45 und 
einer GFZ von ca. 1,6 entstehen. Die GFZ überschreitet zwar die Grenzwerte der in der Baunutzungs- 
verordnung festgelegten Obergrenzen für ein Mischgebiet, jedoch ist diese Überschreitung nicht maß- 
geblich, da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht an diese Grenzwerte gebunden ist. Vielmehr 
dient die erhöhte Ausnutzung des Grundstücks vor allem der Schaffung von dringend benötigtem, 
innerstädtischem Wohnraum. 
Alle geplanten Gebäude haben maximal fünf Geschosse, die um ein zusätzliches Staffelgeschoss 
ergänzt werden. Das Bürogebäude und das Gebäude mit Verbrauchermarkt im EG (Gebäude 3) ha- 
ben dabei eine maximale Gebäudehöhe von ca. 20-21 m . Die Wohngebäude Nr. 2 haben eine Höhe 
von ca. 19 m. 
Insgesamt sollen in dem Bürogebäude (Baufeld 1, s. Lageplan)  max. 5.900 m² Geschossfläche für 
Büros und Einzelhandel im EG entstehen. Im Baufeld 3 sollen zudem ca. 110 Wohnungen entstehen, 
im Baufeld 2 zusätzlich ca. 50 Wohnungen. 
 
 
Einzelhandelskonzept 
Darmstadt verfügt über ein flächendeckendes Einzelhandelskonzept, welches sich unterteilt in den 
Teilplan „Zentrenkonzept“ (dieses regelt die Ansied lung von Einzelhandel in Innenstadt und Stadttei- 
len) sowie dem Teilplan „Einzelhandel in Gewerbegeb ieten“ (dieses regelt die Ansiedlung von Einzel- 
handel in den Gewerbegebieten). 
Aufgrund des geplanten Verbrauchermarktes wurde im Vorfeld durch die Wirtschaftsförderung über- 
prüft, ob an dem geplanten Standort ein Einzelhandel mit dem Einzelhandelskonzept vereinbar ist. 
Ergebnis der Untersuchung war, dass dies nur aufgrund einer Verlagerung eines Einzelhandels mög- 
lich ist. Der Vorhabenträger ist Vermieter eines Einzelhandelsgrundstücks in der Eschollbrücker Stra- 
ße (REWE). In Abstimmung mit dem Einzelhandelsbetrieb und der Wirtschaftsförderung wird dieser 
an den Haardtring umverlagert. Darüber hinaus wird vertraglich geregelt werden, dass künftig auf dem 
Grundstück in der Eschollbrücker Straße kein ähnlicher Einzelhandel mehr möglich ist.  
 
 
Altlasten, Kampfmittel 
Aufgrund der Tatsache, dass die vorherige Nutzung des Plangebiets von Verlagen wie Prinovis und 
Springer mit ihren Druckereien geprägt war, handelt es sich um einen Altstandort, der mit der max. 
Branchenklasse 5 (sehr hoch) eingestuft wird.  
Eine Prüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt hat dabei jedoch ergeben, dass eine Sanierung 
des Bodens bereits durchgeführt wurde. Im Folgenden der Eintrag aus der Altflächendatei für das 
Grundstück: 
Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr hohen 
Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet:  
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um einen Altstandort (Altflä- 
chendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist. 
Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden stattge- 
funden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanierung (Dekontamination) abgeschlos- 
sen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entso rgungsrelevanz erforderlich. 
 
 
Schallschutz 
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Berliner Allee / Haardtring -  ist 
die Erarbeitung eines schalltechnischen Gutachtens erfolgt. Mit der Erarbeitung dieses Gutachtens ist

7 
die KOHNEN Berater & Ingenieure GMBH & CO. KG beauftragt. Das Gutachten lag den Unterlagen 
zur Offenlage bei.  
(siehe „Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG –Scha lltechnisches Gutachten 02, 
14029_SCT_GUT02_170531, Freinsheim, Mai 2017“) 
 
 
Umwelt- und Artenschutz 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 wird die geplante Konversion der vormals durch 
einen Druckereibetrieb genutzten Industrie- und Gewerbefläche zu einem Mischgebiet (Wohnen, Ar- 
beiten, Nahversorgung) planungsrechtlich ermöglicht und gesichert. 
Das Vorhaben entspricht somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und 
setzt die Novelle des BauGB um, die einer Binnenentwicklung den Vorzug vor einer Neu-
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich gibt. 
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohnen, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnaher 
Versorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor. Im Zuge der Nachnutzung entstehen auch Grün- und Freiflä- 
chen sowie extensiv mit Gras-Kraut Gesellschaften begrünte Dachflächen. Die begrünten Flächen 
dienen als Aufenthaltsräume für die Bewohner, leisten einen Beitrag zum Rückhalt des Nieder- 
schlagswassers, minimieren die Bildung einer Wärmeinsel und können zu Trittsteinbiotopen für Insek- 
ten und Vögel werden. 
Infolge der Vornutzung belastetes Bodenmaterial wird ausgetauscht. Anfallendes Niederschlagswas- 
ser wird flächig zurückgehalten (Dachbegrünung) bzw. im Planungsraum versickert und trägt somit zur 
Grundwasserneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht nur aus Sicht des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden positiv zu bewerten. 
Zum Schutz der zukünftigen Anwohner werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Ein- 
haltung der geltenden Grenzwerte für Mischgebiete ergriffen. Zum südlich angrenzenden Teil des 
Campus der Hochschule Darmstadt werden hohe Lärmsch utzwände errichtet. Diese wurden infolge 
der Stellungnahme der Hochschule Darmstadt in der frühzeitigen Beteiligung in die Planung aufge- 
nommen. Derart wird sichergestellt, dass auch die Hochschule ihre Gebäude weiterhin uneinge- 
schränkt nutzen kann.  
Die potenziellen Auswirkungen der hohen Lärmschutzwände auf das Mikro- und Mesoklima im Pla- 
nungsraum wurden in einer Klimaanalyse durch das Institut für Klima- und Energiekonzepte (INKEK) 
untersucht. Das Gutachten ist den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Zur Vermeidung von 
Vogelschlag sind die Lärmschutzwände derart zu gestalten, dass diese von Vögeln auch wahrge- 
nommen werden.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass durch das Planungsvorhaben keine 
nachteiligen Veränderungen für die biotischen und abiotischen Schutzgüter (über das bereits vorhan- 
dene Maß hinaus) zu erwarten sind. Die formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und 
zum Ausgleich tragen hierzu bei. Ihre Umsetzung wird über die Darstellungen in der Planzeichnung 
sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben. 
(Siehe BIERBAUM.AICHELE.landschaftsarchitekten – Vorhabenbez ogener Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee 
/ Haardtring – Umweltbericht gemäß § 2a BauGB mit int egriertem Grünordnungsplan gemäß § 11 BNatSchG i. V. 
m. §§ 1, 1a BauGB, Mainz, Oktober 2017)

anlage 4

163452 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 
- Berliner Allee / Haardtring - 
 
 
Begründung zum Entwurf 
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
08. Mai 2018 
 
 
 
Bearbeitung: 
planquadrat 
Elfers Geskes Krämer PartG mbB 
Architekten und Stadtplaner 
BDA / DASL / dwb 
 
 
 
 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
__________________________ 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin 
 
 
Anlage D  
zur Magistratsvorlage

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 2 
Inhaltsverzeichnis 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
 
1.  Erfordernis der Planung und Planungsziel 5 
2.  Rechtsgrundlagen 5 
3.  Verfahren 5 
4.  Geltungsbereich 6 
5.  Planungsrechtliche Situation 6 
5.1  Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 6  
5.2  Flächennutzungsplan 8 
5.3  Landschaftsplan 8 
5.4  Fluchtlinienplan 9 
6.  Städtebauliche Rahmenbedingungen 9 
6.1  Lage im Stadtgebiet 9 
6.2  Geschichte und gegenwärtiger Bestand 9 
6.3  Gutachten 11  
6.3.1  Fachgutachten Verkehr 11  
6.3.2  Umweltverträglichkeits-Vorprüfung und Umweltbericht 11  
6.3.3  Schalltechnisches Gutachten 13  
6.3.4  Klimatische Untersuchung 15  
6.4  Altstandort / Altlasten 16  
7.  Städtebauliches Konzept 17  
8.  Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 19  
8.1  Art der baulichen Nutzung 19  
8.2  Flächen für die soziale Wohnraumförderung 20  
8.3  Maß der baulichen Nutzung 21  
8.3.1  Grundfläche 22  
8.3.2  Geschossfläche 23  
8.3.3  Höhe baulicher Anlagen 23  
8.4  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 23  
8.5  Bauweise 24  
8.6  Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 24  
8.7  Ein- und Ausfahrten 24  
8.8  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 25  
8.9  Hauptver- und –entsorgungsleitungen 25  
8.10.  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 25  
8.10.1  Niederschlagswasserversickerung 25  
8.10.2  Überdeckung von Tiefgaragendächern 25  
8.10.3  Dachbegrünung 25  
8.10.4  Freiflächenbeleuchtung 26  
8.10.5  Maßnahmen gegen Vogelschlag 26  
8.11  Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 26

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 3 
8.11.1  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 26  
8.11.2  Neu zu pflanzende Bäume 26  
8.11.3  Neu zu pflanzende Bäume zugunsten des örtlichen Kim as 27  
8.11.4  Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen und Baumgruppen 27  
8.11.5  Grundstücksfreiflächen 27  
8.12  Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 27  
8.13  Bedingte Festsetzung zum Schallschutz 28  
9.  Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 29  
9.1  Dachform 29  
9.2  Technische Aufbauten 29  
9.3  Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 29  
9.4  Einfriedung 29  
9.5  Werbeanlagen 29  
10.  Hinweise 29  
11.  Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 30  
12.  Regelungen des Durchführungsvertrages 30  
13.  Statistik 31  
14.  Kosten 31  
 
 
Teil B: Umweltbericht

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 4 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
 
- Modus Consult Speyer GmbH –– Umweltverträglichkei ts-Vorprüfung, Speyer, April 2016 
 
- Planungsbüro von Mörner – Fachgutachten Verkehr B erliner Carree, Darmstadt, Mai 
2017 
 
- Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG – Schal ltechnisches Gutachten 01, 
14029_ SCT_GUT01_160427, Freinsheim, 27.04.2016 
 
- Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG – Schal ltechnisches Gutachten 02, 
14029_SCT_GUT02_170531, Freinsheim, 31.05.2017 
 
- BIERBAUM.AICHELE.landschaftsarchitekten –Umweltbe richt gemäß § 2a BauGB mit 
integriertem Grünordnungsplan gemäß § 11 BNatSchG i . V. m. §§ 1, 1a BauGB, Mainz, 
Oktober 2017 
 
- INKEK GmbH Institut für Klima- und Energiekonzept e - Klimatische Untersuchung im 
Bereich Berliner Carree, Darmstadt, Lohfelden, September 2017

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 5 
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Nachfra ge nach individuellem Wohn- 
raum durch die Zunahme der Bevölkerung nach wie vor  ungebrochen. Da nach An- 
gaben des IWU-Instituts eine Bevölkerungszunahme vo n 6,5 % bis zum Jahr 2030 
vorausgesagt wird, ist jährlich mit einem Bedarf vo n mindestens 500-600 Wohnun- 
gen zu rechnen.  
Die Grundstückseigentümer beabsichtigen, das ehemalige Prinovis-Gelände mit Bü- 
ro- und vorwiegend Wohnnutzung als „Berliner Carree“ neu zu entwickeln.  
2. Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)  i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  der Bekanntmachung vom 15.01.2011 
(GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Art. 2  des Gesetzes vom 15.12.2016 
(GVBl. S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36)  
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG)  
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geä ndert durch Art. 4 des Gesetzes 
vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG)  i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt ge än- 
dert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG)  i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211 
) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz  (BImSchG)  i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetze s vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 
2771) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG)  i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I 
S. 3370), berichtigt am 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) 
3.  Verfahren 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird im 
Normalverfahren nach §§ 2 ff BauGB aufgestellt.  
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.07.2016 bis ein- 
schließlich 12.08.2016. 
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Beb auungsplanentwurfs gem. 
§ 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.01.2018 bi s einschließlich 09.02.2018 
statt.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 6 
Der nächste Verfahrensschritt ist der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB. 
4.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes W 60 
umfasst die Flurstücke Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 
64/322 tlw., Flur 17, Gemarkung Darmstadt. 
Das Plangebiet weist eine Fläche von 15.140 m² auf. 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60  (ohne Maßstab) 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan 2010 
Der Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan 2010 
(RPS/RegFNP 2010) legt für das Plangebiet ein Vorranggebiet Gewerbe fest. Durch 
die Lage in einem gewerblich geprägten Bereich ents teht durch das Hinzutreten der 
Wohnnutzung ein Bereich, der sich dem Gebietscharak ter eines Mischgebiets ge- 
mäß § 6 BauNVO zuordnen lässt. Zwar sind die „Vorra nggebiete Industrie und Ge- 
werbe, Bestand und Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische 
Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten vorge sehen, wohingegen die 
Ausweisung gemischter Bauflächen innerhalb der „Vor ranggebiete Siedlung, Be- 
stand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Di e konzipierte Planung einer 
Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1, 5 ha stellt jedoch keine re- 
gionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Regio nalplanerische Bedenken 
bestehen gegen die kleinräumige Umstrukturierung in nerhalb des „Vorranggebietes 
Industrie und Gewerbe“ insoweit nicht. 
Jedoch befindet sich nördlich des Geltungsbereichs der vorhabenbezogene Bebau- 
ungsplan W 61 in Aufstellung, der ebenfalls gemisch te Nutzungen vorsieht. Da die- 
se Entwicklung im regionalplanerischen Sinne gesamt räumlich zu betrachten ist, 
ergibt sich eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt  somit eine raumbedeutsame 
Maßnahme dar, die nun einer Zielabweichung vom Regionalplan bedarf.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 7 
Darüber hinaus gibt der Regionalplan regionalplaner ische Einzelhandelsvorgaben 
für die unterschiedlichen Gebietskategorien vor. Un ter Punkt Z3.4.3-3 des 
RPS/RegFNP 2010 wird der „Ausschluss jedweden zentr enrelevanten Einzelhan- 
dels im Vorranggebiet Industrie und Gewerbe festgel egt. Da im Plangebiet, auf- 
grund der Entwicklung des „Verlegerviertels“ zu ein em vermehrt als Wohnviertel ge- 
nutzten Gebiet, ein Nahversorgungsangebot mit zentr enrelevantem Sortiment ge- 
schaffen werden soll, muss auch hier von den Zielen  des Regionalplans abgewi- 
chen werden. Für die Zielabweichungen wurde beim Re gierungspräsidium ein Ziel- 
abweichungsantrag gestellt. 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem RPS/RegFNP 2010  (ohne Maßstab) 
 
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 15.12.2017 und mit 
Bescheid vom 04.01.2018 durch das Regierungspräsidi um Darmstadt als obere 
Landesplanungsbehörde wurde dem Antrag auf Abweichu ng von den Zielen des 
Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzung splans 2010 
(RPS/RegFNP) zur Ausweisung  von Mischbauflächen im  westlichen Stadtgebiet 
(sog. „Verlegerviertel“) im Sinne des § 8 Hess. Lan desplanungsgesetz (HLPG) 
stattgegeben und die Ausweisung einer Siedlungsfläche im Geltungsbereich der 10. 
und 13. Flächennutzungsplanänderung (im Bereich des  Vorhabens W 61) zugelas- 
sen. Die nachfolgende Kartenskizze ist Bestandteil des Bescheides. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Abb. 3: Bereich, für den die Abweichung zugelassen  wird

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 8 
 
Neben den Nutzungen die der Regionalplan vorgibt, w erden unter dem Punkt 
Z3.4.1-9 darüber hinaus die Dichtewerte für verschi edene Siedlungstypen genannt, 
die im Rahmen der Bauleitplanung einzuhalten sind. Für Darmstadt (Großstadtbe- 
reich) gilt ein festgelegter Dichtewert von mindest ens 60 Wohneinheiten pro Hektar 
Bruttowohnbauland. Das Vorhaben „Berliner Carree“ s ieht ca. 170 Wohneinheiten 
auf einer Fläche von ca. 1,5 ha vor. Daraus ergibt sich ein Wert von ca. 113 Woh- 
nungen pro Hektar und entspricht damit den Vorgaben des Regionalplans. 
 
5.2  Flächennutzungsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist nahezu den gesamten Bereich des Pla ngebiets als „Gewerbliche 
Baufläche“ aus. Im Süden ist ein Streifen als „Sond erbaufläche Fachhochschule“ 
dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leg t die Art der baulichen Nut- 
zung unabhängig von dem in der Baunutzungsverordnun g vorgesehenen Gebiets- 
charakter fest, orientiert sich aber am Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Der Streifen 
„Sonderbaufläche Fachhochschule“ wird in „Gemischte  Baufläche“ geändert und so 
entsprechend der neuen Grundstücksaufteilung und -nutzung umgewandelt. 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsp lans W 60 aus dem Flä- 
chennutzungsplan (FNP) zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des Flächen- 
nutzungsplans erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 
Abs. 3 BauGB. 
Außerdem stellt der Flächennutzungsplan eine bedeut ende Grünverbindung mit 
Hauptfuß- und –radweg entlang des Haardtrings dar. Ziel ist es, die Erreichbarkeit 
von wohnungs- und siedlungsnahen Freiräumen durch d ie Entwicklung von Grün- 
zügen und Grünverbindungen noch zu verbessern. Die Grünverbindung kann, wie 
im Plangebiet am Haardtring, durch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern gesichert werden. 
Neben der Anpassung im Zuge des vorliegenden Bebauu ngsplans wird auch die 
gewerbliche Fläche nördlich des Geltungsbereichs in ein Mischgebiet umgewandelt. 
 
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(ohne Maßstab) 
 
5.3  Landschaftsplan 
Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten des L andschaftsplans der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt stellt für das Plangebiet di e Neuschaffung von Grün auf

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 9 
stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen dar. B auflächen mit einem hohen Frei- 
flächenanteil haben innerhalb des gesamtstädtischen  Biotopverbundnetzes eine 
wichtige Biotopfunktion. Daher ist das Ziel die Dur chgrünung auf den Bauflächen zu 
fördern, den Biotopwert zu verbessern und neue Biotope zu schaffen. 
 
Abb. 5: Ausschnitt aus der Leitbildkarte des Landsc haftsplans 2004 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (ohne Maßstab) 
 
5.4  Fluchtlinienplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtl inienplans Nr. 265 (einfacher 
Bebauungsplan), der am 21.08.1959 beschlossen wurde . Der Fluchtlinienplan legt 
eine Bauflucht an der Berliner Allee und am Haardtr ing fest. Der Fluchtlinienplan 
wird in diesem Teilbereich durch den vorhabenbezoge nen Bebauungsplan W 60 er- 
setzt. 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 
6.1 Lage im Stadtgebiet  
Das Plangebiet liegt im Westen der Wissenschaftssta dt Darmstadt im Stadtteil 
„Darmstadt West“ bzw. im „Verlegerviertel“. Südlich  des Hauptbahnhofs gelegen, 
grenzt das Plangebiet an die Berliner Allee und den  Haardtring und bildet das Eck- 
grundstück an dieser städtebaulich markanten Stelle . Aufgrund seiner zentralen La- 
ge ist es optimal an das Stadtgefüge und die Autoba hnen im Westen sowie an die 
verschiedenen ÖPNV-Angebote angebunden. 
 
6.2 Geschichte und gegenwärtiger Bestand 
Entwicklung Verlegerviertel / „Grafisches Viertel“ 
Nach dem Zweiten Weltkrieg suchte die Stadt Darmsta dt nach Möglichkeiten, um 
die Stadt wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Betr iebe, die Arbeit und Geld sicher- 
ten und möglichst wenig Schmutz brachten, sollten v orrangig angesiedelt werden. 
Als Standort wurde der alte Exerzierplatz gefunden,  der sich einst südlich des 
Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrücker Straße hin au sdehnte. Das Stichwort hieß 
„rauchlose Industrie“. Gegründet wurde einer der er sten lndustrieparks in Deutsch- 
land, wie sie anderswo erst in den achtziger Jahren erschlossen wurden.  
Zu den ersten Betrieben gehörten unter anderem der Deutsche Adressbuch-Verlag, 
die Wella GmbH sowie der ABC-Verlag. Anfang Novembe r 1950 siedelte das 
„Darmstädter Echo“ auf das Areal über. Im Mittelpun kt der Stadtbauplanungen lag

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 10 
das Gebiet zwischen Rheinstraße, Haardtring, Holzho fallee und der Landgraf-
Philipps-Anlage. Ende der fünfziger Jahre wurden vo m Bauverein für Arbeiterwoh- 
nungen und der Nassauischen Heimstätte die Bürger i n Wohnbauten zwischen den 
Gebieten angesiedelt, die seitdem in der dichter werdenden Umgebung des umwelt- 
freundlichen Gewerbegebietes wohnen.  
Im „Grafischen Viertel“ mit seiner emissionslosen I ndustrie stehen einige bedeutsa- 
me Bauten, deren Architektur typisch für die fünfziger Jahre ist. 
 
Abb. 6: Der Ausschnitt zeigt den Generalbebauungspl an des alten Exerziergeländes mit der 
nördlichen Spitze des Plangebiets im Vordergrund (g rün markiert). Grundlage / Quelle: 
Denkmaltopografie der Stadt Darmstadt: „Kulturdenkm äler in Hessen – Stadt Darmstadt 1“ 
von 1994 
 
Entwicklung des Grundstücks und derzeitiger Zustand 
Das Grundstück war mit einer Druckereihalle und daz ugehörigen Bürogebäuden 
nahezu komplett überbaut. Die Halle und ihre versch iedenen Erweiterungen in den 
Jahren 1958 bis 1990 wurden bis in die 2000er Jahre genutzt, zuletzt durch die Dru- 
ckerei „Prinovis“. Nach Aufgabe des Standorts durch  Prinovis stand die Halle leer, 
bis sie im Jahr 2015 abgerissen wurde. Auch die übr igen Gebäude im Geltungsbe- 
reich wurden abgerissen und seitdem lag das Grundstück brach. 
Mit der Errichtung und jüngsten Fertigstellung des ersten Büro- und Geschäftsge- 
bäudes im Norden, wurde das ehem. Prinovis-Grundstü ck wieder einer gewerbli- 
chen Nutzung zugeführt, die auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt wurde. 
Westlich des Plangebiets wurde bereits 2014 die pri vate Berufliche Schule „Pro- 
Genius“ fertig gestellt. In einem zweiten Bauabschn itt wurde die Schule nördlich er- 
gänzt. 
Aufgrund der vorherigen, nahezu kompletten Bodenver siegelung durch die flächen- 
intensive Druckereinutzung, befinden sich nur sehr wenige Grünflächen mit Bäumen 
und Gehölzen auf dem Grundstück. Die vorhandenen Gr ünstrukturen befinden sich 
ausschließlich entlang der äußeren Grundstücksgrenz en, an den Straßen Berliner 
Allee und Haardtring.  
                                                      
1 seit 1997: Wissenschaftsstadt Darmstadt

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 11 
Der Druck auf dem Wohnungsmarkt wirkt sich auch auf  die nähere Umgebung aus, 
sodass das ehem. Gelände der Nähr-Engel GmbH nördli ch des Plangebiets mittel- 
fristig ebenfalls für Wohnzwecke umgestaltet werden soll.  
 
6.3 Gutachten 
 
6.3.1  Fachgutachten Verkehr  
Planungsbüro von Mörner – Fachgutachten Verkehr Ber liner Carree, Darmstadt, Mai 
2017 
 
Das prognostizierte Verkehrsaufkommen des gesamten Bebauungsplangebietes 
von rund 2.000 Kfz-Fahrten pro Tag (ehemalige Nutzu ng 270 Kfz/Tag) kann durch 
das umgebende Straßennetz aufgenommen werden.  
Nennenswerte Auswirkungen auf den Verkehrsablauf en tstehen lediglich bei der 
Einrichtung von Linksein- und Linksabbiegern in der  Berliner Allee. Hier kann es 
vereinzelt zu Verzögerungen kommen, allerdings nich t in dem Ausmaß, dass der 
gesamte Verkehrsablauf eingeschränkt wird. 
Im Haardtring sind die Anbindungen des Lebensmittel marktes (voraussichtlich RE- 
WE) sowie des gegenüberliegenden Wohngebietes (zent rale Tiefgarage) ggf. durch 
gegengerichtete Linksabbiegespuren zu unterstützen.  Einzelheiten hierzu sind im 
Zusammenhang mit der Radwegeführung und dem Zugang zur Hochschule Darm- 
stadt zu klären.  
Durch die zentrale Lage in Darmstadt sowie die fußl äufige Erreichbarkeit des 
Hauptbahnhofs bietet das Plangebiet gute Möglichkei ten bereits in der Planungs- 
phase darauf hinzuwirken, einen umweltverträglichen Modal Split der Neunutzer an- 
zustreben.  
Entsprechend großzügig gestaltete Fußverkehrsanlage n und dem aktuellen Stand 
der Technik entsprechende Fahrradabstellanlagen in ausreichender Zahl sind dabei 
wesentliche Voraussetzungen. Um eine höchstmögliche  Fahrradnutzung zu errei- 
chen, sollen mehrere Abstellanlagen dezentral und n ah zu allen relevanten Gebäu- 
deeingängen angeordnet werden, komfortabel und eben erdig erreichbar sowie 
überdacht und abschließbar sein. Für (Kinder-) Last enräder sollen ebenfalls ent- 
sprechende Abstellmöglichkeiten vorgesehen werden.  
Eine solche Gestaltung und Ausrichtung führt dazu, dass das gesamte Quartier „le- 
benswerter“ wird.  
Anzustreben ist darüber hinaus eine verbesserte Ers chließung des Plangebiets 
durch den ÖPNV. Momentan wird das Gebiet durch die Buslinie H mit der Haltestel- 
le "Hochschule" erschlossen. Elementar dafür ist di e Einrichtung einer Querungs- 
stelle auf Höhe der Bushaltestelle. Dies stellt eine kurzfristig umsetzbare Maßnahme 
dar. Die Verwirklichung einer sich bereits in der D iskussion befindlichen Straßen- 
bahnlinie entlang der Berliner Allee würde die Attr aktivität des ÖPNVs langfristig 
deutlich steigern.  
 
 
6.3.2 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung und Umweltb ericht 
Modus Consult Speyer GmbH – Vorhabenbezogener Bebau ungsplan W 60 – Berliner 
Carree –Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, Speyer, April 2016 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans war zunächst im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB geplant. Hierzu wurde eine Umweltv erträglichkeits-Vorprüfung 
durchgeführt, um die Auswirkungen auf die Umwelt ab schätzen zu können. Aus der 
allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG geht hervor, dass das Vor-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 12 
haben insgesamt zu keinen erheblich nachteiligen Um weltauswirkungen führt. Die 
Ergebnisse der UVP-Vorprüfung fließen in den Umweltbericht ein.  
 
Nach Umstellung des Verfahrens auf ein Normalverfah ren wurde durch das Büro 
BIERBAUM.AICHELE.Landschaftsarchitekten ein Umweltb ericht gemäß 
§ 2a BauGB, Stand Oktober 2017, angefertigt. 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 soll die geplante Konversion der 
vormals durch einen Druckereibetrieb genutzten Indu strie- und Gewerbefläche zu 
einem Mischgebiet (Wohnen, Arbeiten, Nahversorgung)  planungsrechtlich ermög- 
licht und gesichert werden. 
Das Vorhaben entspricht somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden und setzt die Novelle des BauGB um, die e iner Binnenentwicklung den 
Vorzug vor einer Neu-Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich gibt. 
Bis in die 2000er Jahre wurde das Grundstück von der Druckerei "Prinovis" gewerb- 
lich genutzt. 2015 erfolgte der Abriss der zwischen zeitlich leerstehenden Gebäude. 
Das Gelände war bis dahin fast vollständig versiege lt. Nach dem Abbruch der Ge- 
bäude und dem Rückbau der versiegelten Flächen lag das Gelände für einen kur- 
zen Zeitraum brach. Entlang der Grundstücksgrenzen zur Berliner Allee sowie zum 
Haardtring befindet sich eine Baumreihe.  
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohne n, Arbeiten (Gewerbe) und 
wohnortnaher Versorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor.  Im Zuge der Nachnutzung 
entstehen auch Grün- und Freiflächen sowie extensiv mit Gras-Kraut-Gesellschaften 
begrünte Dachflächen. Die begrünten Flächen dienen als Aufenthaltsräume für die 
Bewohner, leisten einen Beitrag zum Rückhalt des Ni ederschlagswassers, minimie- 
ren die Bildung einer Wärmeinsel und können zu Trit tsteinbiotopen für Insekten und 
Vögel werden. 
Infolge der Vornutzung belastetes Bodenmaterial wir d ausgetauscht. Anfallendes 
Niederschlagswasser wird flächig zurückgehalten (Da chbegrünung) bzw. im Pla- 
nungsraum versickert und trägt somit zur Grundwasserneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht n ur aus Sicht des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden positiv zu bewerten. 
Zum Schutz der zukünftigen Anwohner werden aktive u nd passive Lärmschutzmaß- 
nahmen zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für Mischgebiete ergriffen. Zum 
südlich angrenzenden Teil des Campus der Hochschule  Darmstadt werden hohe 
Lärmschutzwände errichtet. Diese wurden infolge der Stellungnahme der Hochschu- 
le Darmstadt in der frühzeitigen Beteiligung in die  Planung aufgenommen. Derart 
wird sichergestellt, dass auch die Hochschule ihre Gebäude weiterhin uneinge- 
schränkt nutzen kann.  
Die potenziellen Auswirkungen der hohen Lärmschutzw ände auf das Mikro- und 
Mesoklima im Planungsraum wurden in einer Klimaanal yse durch das Institut für 
Klima- und Energiekonzepte (INKEK) untersucht. Das Gutachten ist den Unterlagen 
zum Bebauungsplan beigefügt. Zur Vermeidung von Vog elschlag sind die Lärm- 
schutzwände derart zu gestalten, dass diese von Vögeln auch wahrgenommen wer- 
den.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen , dass durch das Planungs- 
vorhaben keine nachteiligen Veränderungen für die b iotischen und abiotischen 
Schutzgüter (über das bereits vorhandene Maß hinaus) zu erwarten sind. Die formu- 
lierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und z um Ausgleich tragen hierzu 
bei. Ihre Umsetzung wird über die zeichnerischen Fe stsetzungen in der Planzeich- 
nung sowie in den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan festgeschrieben.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 13 
6.3.3 Schalltechnisches Gutachten 
 
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 wurde die Erar- 
beitung eines schalltechnischen Gutachtens erforder lich. Hierzu waren zum einen 
die Geräuscheinwirkungen auf die geplanten schutzbe dürftigen Nutzungen inner- 
halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu unt ersuchen. Zum andern wa- 
ren die schalltechnischen Auswirkungen aufgrund der im Plangebiet geplanten emit- 
tierenden Nutzungen sowie aufgrund der Zunahme des Verkehrslärms auf öffentli- 
chen Verkehrsflächen durch die durch das Plangebiet  generierten Verkehre zu er- 
mitteln und zu bewerten. 
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau ungsplans W 60 wurde 
zum Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 1 BauGB das fol gende schalltechnische Gut- 
achten erarbeitet: 
• Schalltechnisches Gutachten 01 Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Ber- 
liner Allee / Haardtring - Wissenschaftsstadt Darms tadt (Bericht-Nr. 
14029_sct_gut01_160427) vom 27.04.2016 
Aufgrund von Anregungen der Hochschule Darmstadt im  Zuge der frühzeitigen Be- 
teiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde es erforderlich, das oben genannte schall- 
technische Gutachten hinsichtlich der möglichen Ger äuscheinwirkungen durch die 
Hochschule Darmstadt durch das vorliegende schallte chnische Gutachten 02 fort- 
zuschreiben und das Schallschutzkonzept des vorhabe nbezogenen Bebauungs- 
plans W 60 aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung zu überarbeiten. 
Im vorliegenden Gutachten 02 Vorhabenbezogener Beba uungsplan W 60 - Berliner 
Allee / Haardtring - Wissenschaftsstadt Darmstadt ( Bericht-Nr. 
14029_SCT_GUT02_170531) vom 31.05.2017 wurden die n achfolgend aufgeführ- 
ten Aufgabenstellungen untersucht und anhand der ma ßgeblichen Beurteilungs- 
grundlagen bewertet. 
 
1. Gesamtverkehrslärm im Plangebiet 
 
1.1. Geräuscheinwirkungen innerhalb des Plangebiets 
Aufgrund der schalltechnisch optimierten Baustruktu r innerhalb des Plangebiets ist 
es möglich, nahezu für jede Wohnung einen Außenwohn bereich (Terrasse, Balkon, 
Loggia) an einer von den umgebenden Straßen abgewandten Fassadenseite vorzu- 
sehen. Somit ist es für so gut wie alle Wohnungen m öglich, auf der Süd-, West- o- 
der Ostseite einen Außenwohnbereich zu realisieren,  auf dem der Beurteilungspe- 
gel des Gesamtverkehrslärms einen Wert von 60 dB(A)  nicht überschreitet. Außer- 
dem wird im Beurteilungszeitraum Tag an keiner Fass adenseite der geplanten Ge- 
bäude ein Beurteilungspegel berechnet, der die Grenze zur Gesundheitsgefährdung 
von mindestens 70 dB(A) erreicht. 
Die schalltechnisch optimierte Baustruktur innerhal b des Plangebiets gewährleistet, 
dass für nahezu jede Wohnung eine Fassadenseite zur  Verfügung steht, an der der 
nächtliche Orientierungswert von 50 dB(A) eingehalt en wird. Wie bereits während 
des Tages wird auch in der Nacht die Schwelle zur G esundheitsgefahr von mindes- 
tens 60 dB(A) nicht erreicht. 
Dennoch werden zum Schutz der von Überschreitungen der Orientierungswerte be- 
troffenen Fassadenseiten Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
 
1.2. Geräuscheinwirkungen außerhalb des Plangebiets 
Die Zunahmen des Straßenverkehrslärms aufgrund der Entwicklung des Plange- 
biets sind sehr gering. Diese betragen maximal 0,5 dB(A) am Tag und maximal 
0,4 dB(A) in der Nacht. Es ist vom Grundsatz her da von auszugehen, dass die zu- 
sätzliche Verkehrsbelastung im vorhandenen hohen Ve rkehrsaufkommen aufgeht. 
Dies gilt insbesondere, da in der Vergangenheit auf grund der Nutzung des Plange-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 14 
biets durch eine Druckerei ein Verkehrsaufkommen vor allem aufgrund von Lkw und 
mit einem höheren Anteil an nächtlichen Verkehren gegeben war. 
Auf keinem maßgeblichen Straßenabschnitt ist daher eine Geräuschzunahme von 
mindestens 3 dB(A) zu erwarten. Die höchsten Beurte ilungspegel am kritischsten 
Gebäude betragen am Tag 67 dB(A) und in der Nacht 5 7 dB(A). Die ermittelten Be- 
urteilungspegel erreichen somit nicht die kritischen (gesundheitsgefährdenden) Wer- 
te von mindestens 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in d er Nacht. Die Geräuschzu- 
nahme ist somit den betroffenen Anwohnern zuzumuten. 
 
2. Gewerbelärm im Plangebiet 
 
2.1. Geräuscheinwirkungen im Plangebiet 
Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 wird 
am Tag der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Misc hgebiete von 60 dB(A) einge- 
halten. 
Bei Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Schallsc hutzmaßnahmen wird in der 
lautesten Nachtstunde sowohl für das Szenario 1: An dienung Mensa als auch für 
das Szenario 2: Abfahrt Studierende Lerntreff an de n Fassaden im Norden der 
Schallschutzwand zwischen den Gebäuden 3.1, 2.1, 2.2, 2.3 sowie an den vom Ge- 
lände der Hochschule Darmstadt abgewandten Fassaden seiten des Gebäudes 3.1 
der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiet e von 45 dB(A) eingehalten 
und an der überwiegenden Zahl von Fassaden deutlich unterschritten. 
Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 wird 
am Tag der zulässige Wert der TA Lärm für Spitzenpe gel in Mischgebieten von 
90 dB(A) deutlich unterschritten. 
In der Nacht treten die höchsten Spitzenpegel an de n Gebäudefassaden auf, die 
zum privaten Fahrweg der Hochschule Darmstadt zwisc hen dem Gelände der 
Hochschule Darmstadt und dem Plangebiet gelegen sin d. Der zulässige Wert für 
Mischgebiete von 65 dB(A) wird um bis zu 10 dB(A) ü berschritten, woraus sich 
schallschützende Maßnahmen im Süden des Plangebiets ergeben. 
An nahezu allen Fassaden im Norden der Schallschutz wand zwischen den Gebäu- 
den 3.1, 2.1, 2.2, 2.3 sowie an den vom Gelände der  Hochschule Darmstadt abge- 
wandten Fassadenseiten des Gebäudes 3.1 wird der zu lässige Wert von 65 dB(A) 
eingehalten und an der überwiegenden Zahl von Fassa den deutlich unterschritten. 
Lediglich an einem kleinen Teil der zur Berliner Al lee orientierten Fassade des Ge- 
bäudes 2.3 wird der zulässige Wert für Spitzenpegel von 65 dB(A) um 3 dB(A) über- 
schritten. Für diesen Teilbereich der Fassade werde n geeignete Schallschutzmaß- 
nahmen erforderlich. 
 
2.2. Geräuscheinwirkungen außerhalb des Plangebiets 
Am Tag und in der Nacht unterschreiten die Beurteil ungspegel aufgrund der Schall- 
quellen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be bauungsplans W 60 an al- 
len Immissionsorten außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplans W 60 die Immissionsrichtwerte der TA L ärm um mindestens 6 dB(A). 
Die Beurteilungspegel sind somit nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm irrelevant und somit 
unkritisch. 
Aufgrund der Schallquellen im Geltungsbereich des v orhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans W 60 werden an den maßgeblichen Immission sorten außerhalb des Gel- 
tungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 am Tag die nach TA 
Lärm zulässigen Spitzenpegel von 90 dB(A) um mindestens 6 dB(A) unterschritten. 
In der Nacht treten aufgrund der Schallquellen im Geltungsbereich des vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplans W 60 keine relevanten Spitzenpegel auf.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 15 
 
3. Parkierungslärm aufgrund der Stellplätze der Woh nnutzungen 
 
3.1. Geräuscheinwirkungen im Plangebiet 
Im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B ebauungsplans W 60 
werden mit Ausnahme von drei Aufenthaltsräumen am T ag und in der Nacht die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete e ingehalten, wenn die notwen- 
digen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden. 
 
3.2. Geräuscheinwirkungen außerhalb des Plangebiets 
Mit Ausnahme eines Immissionsorts außerhalb des Gel tungsbereichs des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplans W 60 werden am Tag und in der Nacht die Immis- 
sionsrichtwerte eingehalten, wenn die o. g. Schalls chutzmaßnahmen umgesetzt 
werden. Lediglich an einem Immissionsort wird der I mmissionsrichtwert für Misch- 
gebiete um 1 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung ist ohne Belang, da an die- 
sem Immissionsort keine Wohnnutzung vorhanden ist. Daher ist an diesem Immis- 
sionsort für den Tag und die Nacht der Immissionsri chtwert für den Tag von 
60 dB(A) maßgeblich. 
 
6.3.4 Klimatische Untersuchung 
Das Untersuchungsgebiet Berliner Carree in Darmstadt ist laut Planungshinweiskar- 
te der Wissenschaftsstadt Darmstadt nahezu flächend eckend als „Bebautes Gebiet 
mit klimatischen Nachteilen" kategorisiert. Das bed eutet, es ist eine Nutzungsinten- 
sivierung möglich, allerdings muss die Überwärmung beachtet werden und das Sa- 
nierungspotential untersucht werden. In Vergleich z ur ursprünglichen Nutzungsform 
des Areals findet durch die Neuplanung eine Aufwert ung aus klimaökologischer 
Sicht statt. Auf mesoklimatischer Betrachtungsebene  findet eine sinnvolle Umstruk- 
turierung der Gebäudemassen statt und das Vegetatio nsvolumen wird erhöht. Da 
die Pläne die Grenzen hin zur Berliner Allee aufneh men ist von keiner negativen 
Beeinflussung der Belüftungsverhältnisse der Wissen schaftsstadt Darmstadt, auch 
in weiter entfernten Arealen, zu rechnen.  
Die Ergebnisse der Mikroklimasimulation zeigen, dass es im Verlauf des Tages eine 
ausgewogene Mischung zwischen Sonnen- und Schattenp hasen gibt, auch wenn 
der Schatten hauptsächlich durch Bauwerke entsteht,  Vegetationsschatten wird be- 
vorzugt. Nur die 13 Uhr Analyse des PET-Wertes zeig t hohe Werte in nahezu allen 
Freiräumen, die nicht vom Schatten profitieren.  
Eine Besonderheit zeichnet die zugrundeliegende Pla nung aus. Aus Schallschutz- 
gründen ist eine Glaswand in drei Abschnitten zwisc hen den Gebäuden zu installie- 
ren. Diese Wand hat direkte Auswirkungen auf die kl imatischen Verhältnisse in den 
dadurch nahezu komplett geschlossenen Innenhöfen. H ier werden, obwohl eine 
großzügige Rasenfläche im Modell dargestellt wurde, die höchsten thermischen Be- 
lastungsklassen berechnet, was durch die fehlende K ühlung durch Luftbewegung 
und die direkte Sonneneinstrahlung zu den Mittagsst unden verursacht wird. Vor al- 
lem die 13 Uhr Berechnung zeigt dieses Verhältnis eindrucksvoll.  
Deutlich gemildert wird diese Situation bei der Bet rachtung des Zeitraums 10-
18 Uhr, da durch den veränderten Sonnenstand im Tagesverlauf und die geringeren 
Lufttemperaturen am Vormittag deutlich moderatere Verhältnisse berechnet wurden.  
Daraus ergeben sich folgende Defizitbereiche, die d urch eine stadtklimabewusste 
Planung, bzw. Optimierung des Entwurfs durchaus noc h weiter aufgewertet werden 
können:  
a) fehlende Belüftung in den Innenhöfen, hinter den Glaswänden;  
b) zu hohe Belastung in den Innenhöfen durch direkt e Sonneneinstrahlung (vor al- 
lem zu den Mittagsstunden);

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 16 
Zu a): Eine künstlich erzeugte Ventilation ist tech nisch evtl. umsetzbar, kann hier 
aber nicht beurteilt werden. Zu prüfen ist, ob pass ive Belüftungsöffnungen in den 
unteren Bereichen technisch möglich sind. Denkbar sind kleine Lüftungsgitter, die in 
den unteren Metern für etwas Belüftung sorgen. Alle rdings ist diese Vermutung zu 
relativieren, da die Berechnungen des Windfeldes gezeigt haben, dass auch die Be- 
lüftungssituation südlich der Glaswand (zwischen Gl aswand und Hochschulgebäu- 
de) gerade in den unteren Metern zum Erliegen kommt, was diese Bemühungen zu- 
sätzlich erschwert. Eine mögliche Entspannung der t hermischen Situation ist un- 
wahrscheinlich, nachteilig ist eine solche Option jedoch auf keinen Fall.  
Die größten Potentiale zu einer nachhaltigen Aufwer tung der klimatischen Verhält- 
nisse in den Innenhöfen liegen bei einer Bekämpfung  der unter b) erwähnten Son- 
neneinstrahlung. Als bestes Mittel wird der Versuch  aufgeführt, möglichst wenig 
Wärmeeintrag in diesen Bereich zuzulassen. Dies kan n durch mehrere technische 
und natürliche Installationen bis hin zu temporären Maßnahmen umgesetzt werden.   
Prinzipiell ist zu verdeutlichen, dass Verschattung smaßnahmen durch Vegetation 
(Bäume) technischen Maßnahmen (Sonnensegel) vorzuzi ehen sind. In manchen 
Fällen ist eine Kombination sinnvoll.  
Außerhalb (südlich der Glaswand):  
• Großkronige Bäume/ Rankpflanzen auf der südlichen Seite vor der Glas- 
wand, damit die aufheizenden Sonnenstrahlen erst ga r nicht durch die 
Scheibe dringen;  
• alternativ zu den Bäumen sind technische Maßnahmen  (Folienbeklebung) 
auf der Glaswand denkbar, wobei der Effekt hier nicht beurteilt werden kann;  
• temporäre Verschattung durch Sonnensegel / Stoffba hnen, die über eine 
Konstruktion zu den Mittagstunden ausgerollt werden  und somit die Glas- 
wand bedecken.  
Innerhalb (nördlich der Glaswand):  
• Erhöhung des Vegetationsvolumens jeglicher Art;  
• Bäume als Schattenspender in den Innenhöfen um lok al auf Fußgängerni- 
veau Erholungsräume zu schaffen;  
• Ggfs. Prüfung auf vertikale Vegetation in Form von  Fassadenbegrünung.  
 
In der Gesamtbetrachtung wird durch die Planungen d es Berliner Carree die stadt- 
klimatische Situation im meso- und mikroklimatischen Maßstab aufgewertet. Die hö- 
heren Gebäude werden keinen negativen Einfluss auf die städtische Belüftung ha- 
ben und im Plangebiet selbst werden teilweise Gunst räume durch die Freiflächen- 
gestaltung geschaffen. Als Defizitbereiche wurden d ie Innenhöfe, nördlich der Glas- 
wand, lokalisiert. Da diese Glaswand aus Schallschu tzgründen realisiert werden 
muss, sind Maßnahmen aufgeführt, die zu einer Verbe sserung der Situation in die- 
sen Bereichen führen können. Eine Prüfung auf Umset zung wird empfohlen. Wenn- 
gleich die Ergebnisse der Simulation am Beispiel de s Tagesgangs (10-18 Uhr) ge- 
zeigt haben, dass diese absolute Belastungsspitze n ur an wenigen Stunden im 
Hochsommer zu erwarten ist.  
 
6.4 Altstandort / Altlasten 
Aufgrund der Tatsache, dass die vorherige Nutzung d es Plangebiets von Verlagen 
wie Prinovis und Springer mit ihren Druckereien gep rägt war, handelt es sich um ei- 
nen Altstandort, der mit der max. Branchenklasse 5 (sehr hoch) eingestuft wird.  
Eine Prüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt hat dabei jedoch ergeben, dass 
eine Sanierung des Bodens bereits durchgeführt wurd e. Im Folgenden der Eintrag 
aus der Altflächendatei für das Grundstück:

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 17 
Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch Altlasten, Ban d 2, Teil 4 des HLUG mit ei- 
nem sehr hohen Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet:  
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Alle 5 9. Es handelt sich um einen Alt- 
standort (Altflächendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), der bereits orien- 
tierend untersucht worden ist. Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangen- 
heit Sanierungsmaßnahmen im Boden stattgefunden. De r Status der Fläche in der 
Altflächendatei lautet „Sanierung (Dekontamination)  abgeschlossen“. Bei Bodenein- 
griffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz erforderlich. 
7. Städtebauliches Konzept 
Das Verlegerviertel verfolgt ein orthogonales städt ebauliches Grundkonzept beste- 
hend aus großen Baukörpern und Zeilenbauweise. Ledi glich die Straßen verlaufen, 
im Unterschied zu den rechten Winkeln der Baukörper , diagonal zwischen den Ge- 
bäuden hindurch. Dieses Prinzip lässt sich bereits in Abbildung 5 (Generalbebau- 
ungsplan des alten Exerziergeländes) gut erkennen. Ein weiteres markantes Merk- 
mal des Viertels ist die konsequente Durchmischung von Gewerbe und Wohnen. 
Auf dem Prinzip aufbauend wurde das städtebauliche Konzept für das „Berliner Car- 
ree“ entwickelt. Grundkonzept ist ein Gebäudeensemb le, bestehend aus drei paral- 
lel zueinander liegenden Wohnzeilen und einem dazu orthogonal positionierten 
Baukörper mit einer vorwiegend gewerblichen Nutzung  (Gebäude 1). Im Westen  
wird das Ensemble komplettiert durch die Anordnung eines Verbrauchermarktes zur 
Nahversorgung, der mit einem fünfgeschossigen Wohng ebäude überbaut ist. Auf- 
grund des Wandels des Verlagsviertels in den letzte n Jahren von einem vornehm- 
lich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmen d als Wohnviertel genutzten 
Stadtteil, wird es seitens der Stadt und des Invest ors als vorteilhaft erachtet, den 
Bewohnern des Viertels eine fußläufig zu erreichend e Nahversorgung zur Verfü- 
gung zu stellen. 
Das Gebäude im nördlichen Grundstücksbereich (Gebäu de 1) ist als  Bürogebäude 
mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss bereits realisier t. Dieses Gebäude ist mit ins- 
gesamt sechs Geschossen das höchste Gebäude des Ens embles, wobei das 
sechste Geschoss kein Vollgeschoss darstellt. Ziel ist es, der markanten Lage im 
Stadtgefüge mithilfe der Höhe dieses Gebäudes gerec ht zu werden. Zudem stellt 
sich das Gebäude in die Achse der nördlichen Berlin er Allee und fasst so den Stra- 
ßenraum. Mit den Gebäuden Berliner Allee Nr. 9 und Nr. 12 entsteht eine Torsituati- 
on, die dem Stadtraum ein angemessenes Ende gibt. 
Die drei Wohngebäude in Zeilen-Form, die sich paral lel zur Berliner Allee und ent- 
lang der südlichen Grenze des Grundstücks erstrecke n, sind sechsgeschossig, wo- 
bei das oberste Geschoss ein Staffelgeschoss ist. D ie Gebäude sind somit ein Ge- 
schoss höher, als die  umliegende Wohnbebauung. Die  Gebäudelängen und -tiefen 
orientieren sich jedoch an den umliegenden Wohngebäuden. 
Durch die parallele Anordnung der Zeilen entstehen zwischen den Baukörpern klei- 
ne Grünhöfe mit privaten Gärten die für eine hohe W ohnqualität im Quartier stehen. 
Die Qualitäten werden im Bauleitplanverfahren über den im Durchführungsvertrag 
als Bestandteil enthaltenen Freiflächenplan gesichert. 
Vor möglicher Lärmbeeinträchtigung seitens der benachbarten Hochschule, wird die 
Wohnbebauung durch eine verglaste Lärmschutzwand geschützt, die zugleich einen 
ruhigen und urbanen Hofcharakter im Inneren des Ens embles schafft. Die Lärm- 
schutzwand fügt sich gleichzeitig als gestalterisches und belebendes Element in die 
Bebauung ein. So werden zum Beispiel Balkone in ihr  intergiert um eine möglichst 
effiziente Belichtung zu ermöglichen.  
Komplettiert wird das Ensemble durch ein weiteres W ohngebäude im Westen des 
Grundstücks, welches durch einen Verbrauchermarkt im Erdgeschoss ergänzt wird.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 18 
 
Abb. 7: Städtebauliches Konzept (Stand Mai 2017)  ( ohne Maß- 
stab) 
 
Grünflächen 
Künftig soll sich das Grundstück wesentlich grüner als die vorherige bauliche Nut- 
zung darstellen. Entlang des Haardtrings wird der G rünzug, der von Osten kom- 
mend derzeit an der Berliner Allee endet, an der nördlichen Grundstücksgrenze wei- 
tergeführt und planungsrechtlich gesichert. Vom Grü nzug im Norden führt eine 
Wegeverbindung nach Süden in den Innenhof des „Berl iner Carrees“. Der Vorplatz 
des Verbrauchermarkts sowie die Gewerbeflächen im E rdgeschoss des Büroge- 
bäudes geben dazu den Auftakt der Wegeverbindung. I m Zwischenraum zwischen 
dem Gebäuderiegel am Haardtring und den Wohnzeilen entsteht durch die Aufwei- 
tung des Weges ein Raum mit Platzfunktion. Diese Pl ätze werden durch land- 
schaftsplanerische Maßnahmen begrünt und gestaltet.  Gerahmt werden die Wege 
und Plätze durch die eingegrünten Gärten und Vorbereiche der Wohnhäuser. 
 
Verkehrserschließung, Stellplatznachweis 
Aufgrund seiner Lage an zwei Verkehrsstraßen ist da s Grundstück optimal er- 
schlossen. Fußläufig kann das Plangebiet aus mehrer en Richtungen betreten wer- 
den.  
Das Grundstück soll großflächig durch eine Tiefgara ge unterbaut werden. Die Tief- 
garage wird dabei in drei Teile untergliedert, mit zwei Ein- und Ausfahrten an der 
Berliner Allee, sowie einer am Haardtring. 
Die Büro- und Geschäftsnutzung des Baufeldes 1 teil t sich mit den Wohngebäuden 
des Baufeldes 3 eine Tiefgaragenzufahrt an der Berl iner Allee und verteilt die Park- 
platzsuchenden in der Tiefgarage in die beiden jewe iligen Teilgaragen. Zusätzlich 
werden im Norden Besucherstellplätze für die Gewerb e- und Geschäftsnutzungen 
vorgesehen. 
Im Baufeld 2 „Gewerbe 2“ soll im Erdgeschoss ein gr oßflächiger Einzelhandelsbe- 
trieb realisiert werden. Die Stellplätze hierfür we rden in der Tiefgarage darunter be- 
reitgestellt, die wenigen notwendigen Stellplätze f ür Menschen mit Behinderungen 
werden oberirdisch vor dem Eingang angeordnet. Die Einfahrt zur Tiefgarage und 
den oberirdischen Stellplätzen wird an der nordwest lichen Grenze des Grundstücks 
am Haardtring erfolgen. Die Stellplätze für die Woh nungen über dem Verbraucher- 
markt werden zum Teil in der Tiefgarage und zum Tei l im Bestandsparkhaus am 
Haardtring nachgewiesen. 
Insgesamt werden in den Tiefgaragen ca. 150 Stellplätze für die Wohnungen, ca. 90 
Stellplätze für Büro- und Geschäftsnutzung und ca. 70 Stellplätze für Besucher des 
Nahversorgers nachgewiesen.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 19 
8. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Fe stsetzungen nach BauGB 
8.1 Art der baulichen Nutzung 
Im Plangebiet sollen nur solche Vorhaben zulässig sein, zu deren Durchführung sich 
der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag gemä ß § 12 BauGB zu diesem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet. Mit d er Festsetzung wird die Bin- 
dung des Bebauungsplans an den Durchführungsvertrag  betont und die Funktion 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verdeutlicht. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Katalog des § 9 Abs. 1 im Bauge- 
setzbuch nicht bindend. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des 
Vorhabens formuliert. Mit Hinzutreten der Wohnnutzu ng im gewerblich geprägten 
Umfeld kann das Plangebiet einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zugeordnet 
werden. Bei dem großflächigen Einzelhandel handelt es sich um eine Verlagerung 
eines bestehenden Betriebs in das Plangebiet.  
Die starke Nachfrage nach Wohnraum in der Wissensch aftsstadt Darmstadt erfor- 
dert die Stärkung des Wohnraumangebots. Gewerblich geprägte Gebiete, bei denen 
wenig Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen besteht, werden sukzessive von ei- 
ner Wohnnutzung durchsetzt. Daher sind in allen Bau feldern Wohngebäude bzw. 
Wohnungen zulässig. Zudem sind Räume für freie Berufe zulässig, da diese mit der 
Wohnnutzung verträglich und häufig verbunden sind. Mit der Zulässigkeit von Anla- 
gen für soziale und gesundheitliche Zwecke soll die  Pflege der Bewohner des Ge- 
biets sowie die Kinderbetreuung sichergestellt werden.  
Im Baufeld 1 sind die Nutzungen „Gewerbe 1“ und „Wo hnen“ zulässig, um eine Nut- 
zungsmischung zu ermöglichen. Als „Gewerbe 1“ sind zulässig Geschäfts- und Bü- 
ronutzung, Schank- und Speisewirtschaften sowie Bet riebe des Beherbergungsge- 
werbes, mit einer Bettenzahl von jeweils weniger al s insgesamt 100 oder mit einer 
Gästezimmerzahl von jeweils weniger als insgesamt 8 0, sonstige Gewerbebetriebe, 
Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- 
che und sportliche Zwecke, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es sind nur die 
der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsb etriebe bis maximal 800 m 
2 
Verkaufsfläche insgesamt mit nahversorgungsrelevant em Sortiment zulässig. Be- 
triebe des Beherbergungsgewerbes werden auf weniger als insgesamt 100 oder auf 
die Gästezimmerzahl von jeweils weniger als insgesamt 80 beschränkt, um für diese 
Nutzung keine Umweltprüfung und keine Vorprüfung de s Einzelfalls gemäß Anla- 
ge 1 („UVP-pflichtige Vorhaben“) auszulösen.  
Zu den Anlagen für kirchliche Zwecke zählen neben Kirchen auch Gemeindehäuser, 
kirchlich geleitete Kindergärten und Kindertagesstä tten, konfessionelle Beratungs- 
und Betreuungsstellen sowie sonstige Einrichtungen von Kirche und Religionsge- 
meinschaften des öffentlichen Rechts. Anlagen für k ulturelle Zwecke sind kulturelle 
Einrichtungen wie eine Stadtbücherei, Museen oder H ochschulen. Zu Anlagen für 
soziale Zwecke gehören Jugendheime, Altersheime, Ob dachlosenasyle, Kindergär- 
ten und Kinderbetreuung. Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind neben Kranken- 
häusern Altenpflegeheime, Einrichtungen für Kranken gymnastik und Gesundheits- 
ämter. Die beispielhaft aufgeführten Nutzungen ergä nzen das gemischt geprägte 
Gebiet und können die Wohnqualität erhöhen.  
Im Baufeld 1 ist die Verkaufsfläche der Einzelhande lsbetriebe auf maximal 800 m² 
Verkaufsfläche begrenzt. Das Angebot wird auf das n ahversorgungsrelevante Sor- 
timent gemäß des Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Janu- 
ar 2012) zur Versorgung des Gebietes begrenzt.  
Im Baufeld 2 sollen die Nutzungen „Gewerbe 2“ und „ Wohnen“ zulässig sein. Es 
sind ebenfalls sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen fü r Verwaltung und Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche un d sportliche Zwecke, die das Woh- 
nen nicht wesentlich stören, zulässig. Zudem ist ei n großflächiger Einzelhandelsbe- 
trieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit maximal 1.450 m² Verkaufsfläche 
zulässig. Dabei handelt es sich um einen großflächi gen Einzelhandelsbetrieb „Re-

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 20 
we“, der aus der Eschollbrücker Straße in das Plang ebiet umverlagert werden soll. 
Der großflächige Einzelhandelsbetrieb dient der Dec kung des Bedarfs, der mit dem 
Zuzug von Einwohnern und Einwohnerinnen in das Plangebiet ansteigt.  
Der Regionalplan Südhessen formuliert das Zentralit äts-, Integrations- und Beein- 
trächtigungsverbot. Das heißt, großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur in Ober- 
und Mittelzentren zulässig und „müssen eine enge rä umliche und funktionale Ver- 
bindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. “ (Regionalplan Südhessen/ 
Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Ziel 3.4.3.-2). Des Weiteren dürfen nach Art, 
Lage und Größe keine schädlichen Auswirkungen auf d ie Funktionsfähigkeit von in- 
tegrierten Geschäftszentren (zentrale Versorgungsbereiche) in der Gemeinde und in 
anderen Gemeinden, sowie auf die verbrauchernahe Ve rsorgung zu erwarten sein. 
Da es sich nur um eine Verlagerung eines Einzelhand elsbetriebes handelt, werden 
keine negativen Auswirkungen durch das Vorhaben erw artet. Ferner wird „zur Si- 
cherung der Grundversorgung und unter Einhaltung de r sonstigen Verträglichkeits- 
anforderungen für einen Lebensmittel-Vollversorger bis zu 2.000 m² Verkaufsfläche“ 
(Regionalplan Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Ziel 3.4.3.-2) an- 
genommen. Darüber hinaus gibt der Regionalplan regi onalplanerische Einzelhan- 
delsvorgaben für die unterschiedlichen Gebietskategorien vor. Unter Punkt Z3.4.3-3 
des RPS/RegFNP 2010 wird der „Ausschluss jedweden z entrenrelevanten Einzel- 
handels im Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ fes tgelegt. Da im Plangebiet, 
aufgrund der Entwicklung des „Verlegerviertels“ zu einem vermehrt als Wohnviertel 
genutzten Gebiet, ein Nahversorgungsangebot mit zentrenrelevantem Sortiment ge- 
schaffen werden soll, muss hier wie bereits unter P unkt 5.1 beschrieben von den 
Zielen des Regionalplans abgewichen werden.  
Den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts d er Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt und seiner Ergänzung (Beschluss der Stadtvero rdnetenversammlung vom 
14.06.2016; MV-Nr. 2016/0111) wird entsprochen.  
Einschränkungen der zulässigen Nutzungen im „Gewerb e 1“ und im „Gewerbe 2“ 
betreffen nur Nutzungen, die das Wohnen wesentlich stören. Die gesunden Wohn- 
verhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden. 
Im gesamten Geltungsbereich werden Vergnügungsstätt en und sonstige Gewerbe- 
betriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet 
sind, ausgeschlossen, da das Plangebiet als Wohnstandort gestärkt werden soll und 
Vergnügungsstätten den Bemühungen einer Gebietsaufw ertung entgegenwirken. 
Außerdem sind Vergnügungsstätten dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ih- 
rer Nutzung, der Betriebszeiten und des damit zusam menhängenden Verkehrs eine 
erhebliche Störung der angrenzenden Wohnnutzung nac h sich ziehen können. Zu- 
dem sind bei derartigen Gewerbebetrieben negative A uswirkungen im Sinne eines 
„Trading-down“-Effekts zu erwarten und können zu ei ner Niveauabsenkung und zu 
einer damit verbundenen Strukturveränderung des Gebiets führen.  
Zur Sicherung eines Mindestverhältnisses von Gewerb e zu Wohnen in einem 
Mischgebiet werden Festsetzungen über den Mindestan teil von Gewerbe in den 
Baufeldern 1 und 2 sowie einen Maximalanteil von ge werblich genutzten Wohnun- 
gen im Baufeld 3 getroffen. Die Festsetzungen sind so getroffen, dass ein gewerbli- 
cher Anteil im Gebiet von mindestens 25 % der gesam ten Bruttogrundfläche einge- 
halten wird. Das geplante Vorhaben sieht einen höhe ren gewerblichen Anteil von 
über 30 % vor. Die Festsetzung dient daher der Sicherung des gewerblichen Anteils 
bei späteren Umnutzungen der Gebäude. Aufgrund der Größe des Baufelds 3 und 
damit des Wohnanteils ist eine Festsetzung eines Mi ndestanteils von Wohnnutzung 
nicht erforderlich. 
 
8.2 Flächen für die soziale Wohnraumförderung 
Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die  sich am Markt nicht ange- 
messen mit Wohnraum versorgen können und auf Unters tützung angewiesen sind. 
Zu diesem Zweck sind im Baufeld 2 alle zu errichten den Wohnungen für die soziale

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 21 
Wohnraumförderung festgesetzt. Die Wohnungen sind n ach den entsprechenden 
Förderrichtlinien der jeweiligen Förderungen von Stadt und Land herzustellen. 
 
8.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird zum Zwecke der s päteren flexiblen Grund- 
stücksteilung und der daraus womöglich entstehenden  ungleichen Flächenvertei- 
lung je Baufenster festgesetzt. Zudem wird die folg ende Berechnung anhand des 
Baugrundstücks, bzw. der überbaubaren Grundstücksfl äche angegeben. Die Er- 
schließungsflächen des Geh- und Fahrrechts im Süden  des Plangebiets (Flurstück 
Nr. 1/95, ca. 972 m²) wurden für den Nachweis der G rundflächenzahl für das west- 
lich gelegene Parkhaus herangezogen und mit einer B aulast versehen. Das Bau- 
grundstück bemisst sich demnach abzüglich der durch  Baulast belasteten Erschlie- 
ßungsflächen.  
Entsprechend der in der Planzeichnung und in den te xtlichen Festsetzungen ange- 
geben Flächen ergeben sich folgende GRZ und GFZ Kennwerte: 
 
Geltungsbereich:    ca. 15.140 m² 
Baugrundstück (netto):    ca. 14.167 m² 
Überbaubare Grundstücksfläche (GR) gem. Vorhabenplan:  ca. 6.190 m² 
Zulässige max. überbaubare Grundstücksfläche (GR):  ca. 6.300 m² 
Grundfläche von Terrassen, Zuwegungen, Balkonen, TG   ca. 5.730 m² 
Zulässige max. GR von Terrassen, Zuwegungen, Balkonen, TG, etc.: ca. 5.800 m² 
Geschossfläche gemäß Vorhabenplan in allen Geschossen: ca. 25.740 m² 
Zulässige max. Geschossflächen in allen Geschossen (GF): ca. 25.900 m² 
 
Das Vorhaben und die Festsetzungen entsprechen somit folgenden städtebaulichen 
Kennwerten. Die GFZ betrachtet dabei gem. Baunutzun gsverordnung - im Gegen- 
satz zu den genannten und festgesetzten Geschossflä chen - das Vorhaben ohne 
das oberste Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss). 
 
GRZ und GFZ gemäß Vorhabenplan: 
GRZ I:  0,44 
GRZ II: 0,84 
GFZ:     1,61 (exkl. Nicht-Vollgeschosse) 
 
GRZ und GFZ gemäß max. zulässiger Flächen im Bebauungsplan: 
GRZ I: 0,45 
GRZ II: 0,85 
GFZ: 1,83 (inkl. Nicht-Vollgeschosse)

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 22 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 8: Flächenberechnung (Stand Oktober 2017) 
 
 
8.3.1 Grundfläche 
Die zulässige Grundfläche der Baufelder 1-3 von ins gesamt 6.300 m² ist im Bebau- 
ungsplan durch Planeintrag einer Teilgrundfläche im  jeweiligen Baufeld festgesetzt. 
Terrassen und Balkone werden dabei nicht in die Gru ndfläche eingerechnet, son- 
dern sind in die zulässige Grundfläche GRZ II für S tellplätze mit ihren Zufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen  Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgara- 
gen), einzurechnen. Im Falle einer nicht kompletten  Ausnutzung der zulässigen 
Grundfläche (GRZ I), kann die übrige Fläche der max imal zulässigen Grundfläche 
von Terrassen, Balkonen, Stellplätzen, Nebenanlagen und Tiefgaragen (GRZ II) zu- 
geschlagen werden. 
Die zulässige Grundfläche kann zugunsten von Terras sen, Balkonen, Stellplätzen 
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anla- 
gen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unter- 
baut wird (Tiefgaragen) bis zu 5.800 m
2 überschritten werden. Die Überschreitung 
wird pauschal für den gesamten Geltungsbereich fest gelegt, da im Einzelnen noch 
nicht absehbar ist, an welcher Stelle z.B. Terrasse n und Nebenanlagen errichtet 
werden und wie im Anschluss die Grundstücke geteilt werden.  
In Summe wird die in der Baunutzungsverordnung fest gelegte Flächenobergrenze 
von 0,8 der Grundstücksfläche für Terrassen, Stellp lätze mit ihren Zufahrten, Ne- 
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Gelän- 
deoberfläche leicht überschritten. Dies ist insbeso ndere durch die Tiefgarage be- 
gründet, die aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohn raum in Darmstadt und der 
Region und der damit verbundenen hohen Dichte des G rundstücks, entsprechend 
groß dimensioniert werden muss. Kompensiert wird di e Versiegelung durch die Be- 
grünung der Tiefgaragendecke mit Gärten, Grünflächen, Bäumen sowie Sträuchern.  
Nicht zum Baugrundstück bzw. zur überbaubaren Grund stücksfläche zählt die Flä- 
che des Geh- und Fahrrechts (Fläche G+F) im Süden des Plangebiets (973 m²).

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 23 
8.3.2 Geschossfläche 
Die zulässige Geschossfläche ist im Bebauungsplan d urch Planeintrag für das je- 
weilige Baufeld festgelegt. Zur Begrenzung und bess eren Steuerung werden die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die nicht Vollgeschosse 
sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer 
Umfassungswände in die Geschossfläche eingerechnet.  
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 Abs . 3 BauGB nicht an die 
Baunutzungsverordnung gebunden ist, sind auch die i m § 17 BauNVO genannten 
Obergrenzen hier nicht maßgeblich.  
Die geplante Ausnutzung, die über den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt, 
dient vor allem der Schaffung von Wohnraum. Darüber  hinaus ist die vorliegende 
Ausnutzung aus städtebaulichen Gründen zu vertreten , da die städtebauliche Kon- 
zeption ein neues Stadtquartier darstellt, das die Nachfrage nach modernen, städti- 
schen Wohnformen bedient und ein urbanes Erscheinungsbild aufweisen soll. Damit 
soll zugleich dem hohen Wohnungsbedarf der Wissensc haftsstadt Darmstadt Rech- 
nung getragen werden. Ausgeglichen wird die erhöhte Ausnutzung durch die Anlage 
von kleinen Quartiersräumen, den Grünzug im Norden und die Grünflächen mit 
Baumpflanzungen im Süden. Die Maßnahmen bringen ein e ausreichende Belich- 
tung und Belüftung des Quartiers und dessen Wohnungen mit sich, sodass gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. 
 
8.3.3 Höhe baulicher Anlagen 
Es gilt die durch Planeintrag maximale Außenwandhöh e (AHmax). Die maximale 
Außenwandhöhe ist der obere Abschluss der Wand, gem essen vom Höhenbezugs- 
punkt. Die Gebäudehöhe berücksichtigt die umgebende  Bebauung. Die maximale 
Außenwandhöhe darf durch untergeordnete Bauteile überschritten werden, um eine 
vielfältige architektonische Ausgestaltung des Bauk örpers zu ermöglichen. Eine 
Überschreitung der maximalen Außenwandhöhe ist zugu nsten von notwendigen 
Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten und Gebäude-Techn ikanlagen um maximal 
2,0 m zulässig, um die Errichtung von technischen A ufbauten zu ermöglichen. 
Technikaufbauten sind regelmäßig notwendig, um z.B. ökologischen Standards, wie 
energetischen Gebäudekonzepten (Solaranlagen, Winds egel) gerecht zu werden. 
Die Überschreitung wird insoweit eingeschränkt, als  dass diese allseitig mindestens 
um einen Abstand, entsprechend der Höhe des Aufbaus, zur darunterliegenden Ge- 
bäudeaußenwand aufweisen muss, um eine ansprechende  Gestaltung der Dach- 
landschaft zu ermöglichen.  
Für den auskragenden Erker im Baufeld 1 wird ergänzend eine Mindesthöhe festge- 
setzt, um eine ausreichende Durchfahrtshöhe sicherzustellen. 
Der Höhenbezugspunkt liegt bei 131,87 m ü. NHN. Der  Bezugspunkt der Gelände- 
oberfläche ist die eingemessene Höhenangabe des Gelä ndes. 
 
8.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfl ächen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die geplante  bauliche Ausführung be- 
reits bekannt, sodass genaue Aussagen zur überbauba ren Grundstücksfläche ge- 
macht werden können. Die überbaubaren Grundstücksfl ächen, die durch Baugren- 
zen begrenzt werden, umfassen daher die in der Plan ung vorgesehenen Gebäude 
inklusive ihrer Balkone und Terrassen die zum Hauptbaukörper gehören. 
 
Da sonstige bauliche Anlagen außerhalb der Baufenst er nicht zulässig sind, aber 
Pylone mit Werbeschildern für die gewerblichen Nutz ungen aufgestellt werden sol- 
len, wird festgesetzt, dass im gesamten Geltungsbereich maximal 3 Pylone mit einer 
maximalen Höhe von 8,00 m außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Die Anzahl 
und Höhe der Pylone wird begrenzt, um zu viele Werb eanlagen im Geltungsbereich 
zu verhindern.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 24 
 
8.5 Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte abweichende Bauwe ise gemäß § 22 Abs. 4 
BauNVO mit seitlichem Grenzabstand ermöglicht Gebäu dekörperlängen über 50 m, 
um eine angemessene Ausnutzung zu ermöglichen und i hrer besonderen städte- 
baulichen Funktion gerecht zu werden. Insbesondere das Gebäude 1 im Baufeld 1 
nimmt im Sinne des Plankonzepts mit seiner Gebäudes tellung zur Berliner Allee ei- 
ne wichtige stadträumliche Funktion ein. Zudem dien en die langen Baukörper der 
Abschirmung vor Lärm von Verkehr und gewerblichen Einrichtungen. 
 
8.6  Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tief garagen  
Ziel ist es, im Sinne der Planungsabsichten einen m öglichst hohen Grad an Begrü- 
nung zu schaffen und den Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten. Dazu 
gehört, dass die Stellplätze, bis auf die oberirdis ch erforderlichen Stellplätze samt 
ihren Zufahrten, in Tiefgaragen angeordnet werden sollen.   
Die Lage der Stellplätze sowie die der Tiefgaragen ist durch den Vorhaben- und Er- 
schließungsplan bekannt und aus städtebaulich-archi tektonischen Gründen genau 
verortet. Oberirdische Garagen oder Carports werden aufgrund der Tiefgaragen und 
aus städtebaulichen und grünordnerischen Gründen ausgeschlossen. 
Um die Grundstücksfreiflächen aus städtebaulichen Gründen von zusätzlichen Bau- 
ten freizuhalten, sind Nebenanlagen im gesamten Pla ngebiet nur innerhalb der 
Baugrenzen und in den hierfür festgesetzten Flächen  „Na1“ bis „Na3“ zulässig. Die 
unterschiedlichen Festsetzungen regeln dabei neben der Lage von Fahrrad- und 
Müllaufstellflächen auch die maximale Größe von Gartenhütten. So dürfen innerhalb 
der Flächen „Na1“ nur Gartenhütten mit einer Fläche  von max. 6 m² je Einzelanlage 
errichtet werden. Die Größe gewährleistet, dass Nebenanlagen weiter eine unterge- 
ordnete Funktion wahrnehmen und die raumbildenden K anten im Plangebiet sowie 
die städtebauliche Gestalt von den Hauptbaukörpern geformt werden. 
Die Errichtung von Fahrradabstellanlagen ist nur in nerhalb der festgesetzten Flä- 
chen „Na2“ möglich, um ein geordnetes städtebaulich es Bild sowie die Qualitäten 
des gestalteten Freiraums zu bewahren. Die Größe de r Fahrradabstellanlagen wird 
im Rahmen des qualifizierten Freiflächenplans besti mmt, der wiederum Bestandteil 
des Durchführungsvertrags ist. 
Dauerhafte Müllstandorte sind nur in den für Sie au sgewiesenen Flächen „Na3“ zu- 
lässig. Die Festsetzung dient der Wahrung der Freiflächenqualitäten in den Innenbe- 
reichen sowie des Straßenbildes. Temporäre Flächen für die kurzzeitige Aufstellung 
von Müllcontainern zum Zwecke der Abholung sind von der Festsetzung unberührt. 
Um den Betrieb und die Entleerung von Unterflursyst emen sicher durchführen zu 
können, müssen einige örtliche und technische Bedin gungen eingehalten werden. 
Insbesondere die Anfahrbarkeit entsprechender Anlag en muss gewährleistet sein. 
Die Errichtung derartiger Anlagen zur Lagerung von Abfall im Plangebiet ist Gegen- 
stand von Planungsüberlegungen. Um eine Flexibilitä t bei einer möglichen Umset- 
zung und Positionierung derartiger Systeme zu gewäh rleisten, sind Unterflurcontai- 
ner ausnahmsweise auch außerhalb der für Nebenanlag en festgesetzten Fläche 
„Na3“ zulässig.  
 
8.7  Ein- und Ausfahrten  
Im Bebauungsplan werden für eine Tiefgarage zwei Zu fahrten an der Berliner Allee 
festgesetzt. Am Haardtring ist zum Schutz der Bauma llee nur eine Zufahrt (Ein- und 
Ausfahrt) zur Tiefgarage und den Stellplätzen für B aufeld 2 vorgesehen. Dabei sind 
bei der Bauausführung dieser Ein- und Ausfahrt Maßn ahmen zum Schutz der 
Baumallee (Wurzelschutzbrücken und Poller) zu reali sieren, zu denen sich der Vor- 
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 25 
 
8.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
Das Gehrecht im Süden des Geltungsbereichs wird zug unsten der Allgemeinheit 
sowie der anliegenden Hochschule eingeräumt. Dieses  dient der Erschließung der 
Flächen der Hochschule für Besucher und Angestellte, die aus Richtung Westen die 
Hochschule erreichen wollen. Das Fahrrecht wird zugunsten der anliegenden Hoch- 
schule und der berechtigten Ver- und Entsorgungsträ ger eingeräumt, um die Er- 
schließung des Plangebiets zu sichern und eine Andi enung des Nahversorgers zu 
ermöglichen.  
 
8.9 Hauptver- und –entsorgungsleitungen  
Durch die Festsetzung wird der bestehende Hauptsamm ler für Abwasser im Gel- 
tungsbereich gesichert. 
 
8.10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, Natur 
und Landschaft  
8.10.1 Niederschlagswasserversickerung 
Zur Schonung des Bodens und zur Entlastung der Abwa sserkanäle soll nicht als 
Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser, soweit wasserwirtschaftliche und öf- 
fentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versi- 
ckert werden.  
 
8.10.2 Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass alle Tiefgaragendächer außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch in die Grundstücksfreiflächen in- 
tegriert werden und mit Bäumen, Sträuchern, Wiesen und Rasen bepflanzt werden 
können. Die Überdeckung der Tiefgaragendächer mit e iner Bodensubstratschicht 
von im Mittel 80 cm ist erforderlich, um die geplanten Pflanzungen auf den Tiefgara- 
gendächern durchführen zu können. Im Bereich von Ba umpflanzungen ist eine Bo- 
densubstratschicht von mindestens 1,0 m einzuhalten. Im Bereich von gepflasterten 
Wegeflächen ist ein geringerer Substrataufbau mögli ch. Dies dient neben einer 
Ressourcenschonung auch aufgrund der unterschiedlic hen Höhenniveaus zur  Ab- 
grenzung halböffentlicher Wegeflächen und der privaten Gärten. 
 
8.10.3 Dachbegrünung 
Der Bebauungsplan setzt fest, dass Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer 
Neigung bis zu 5° und einer zusammenhängenden Fläch e von mindestens 10 m² 
extensiv zu begrünen sind. Die Dachbegrünung soll s ich positiv auf das Mikroklima 
auswirken sowie auf das thermische, lufthygienische  und energetische Potenzial ei- 
nes Gebäudes. Extensivbegrünungen sind Vegetationsf ormen auf geringmächtigen 
Substratschichten, die sich weitgehend selbst erhal ten. Die Vegetationsschicht hat 
eine Mindeststärke von 12 cm aufzuweisen. Ein- und Aufbauten und deren Zuwe- 
gungen sowie Dachöffnungen sind von der Verpflichtu ng zur Dachbegrünung aus- 
genommen, um eine Flexibilität in der architektonis chen Ausgestaltung der fünften 
Fassade zu wahren. Dies gilt nicht für Solaranlagen  um zu verhindern, dass mit der 
Errichtung von Solaranlagen auf eine Begrünung des Flachdachs verzichtet wird. 
Da auf dem Flachdach Solarpanels aufgeständert werden, können Solaranlagen mit 
einer Dachbegrünung kombiniert werden. Die Flächen zur Befestigung der Solaran- 
lage (Standflächen) gehören zu den Ein- und Aufbaut en und werden von der Pflicht 
zur Begrünung ausgenommen.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 26 
 
8.10.4 Freiflächenbeleuchtung 
Zur Minderung der Lichtzunahme und möglicher negati ver Wechselwirkungen auf 
das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ wird die Verwend ung nach unten abstrahlender, 
insektenfreundlicher Leuchtmittel zur Wegebeleuchtu ng festgesetzt, sodass Todes- 
fallen für anfliegende Insekten vermieden werden.  
 
8.10.5 Maßnahmen gegen Vogelschlag 
Großflächige transparente Glasflächen, die Verwendu ng von stark reflektierenden 
Glastypen, transparente Brüstungen usw. stellen eine erhebliche, potentielle Gefahr 
für Vögel dar. Durch die Transparenz bzw. den Spieg eleffekt nehmen Vögel das 
Hindernis nicht wahr und kollidieren damit. Das geh äufte Auftreten, von durch die 
Kollision mit Glasscheiben u. ä. getöteten Vögeln, stellt einen artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestand dar. 
Zum Schutz der Vögel sind im Geltungsbereich bei gr oßen transparenten Flächen, 
insbesondere der aufgrund der Lärmfestsetzungen not wendigen Lärmschutzwand, 
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr von V ogelschlag zu vermeiden. 
Dies können neben effektiven und geprüften Beklebun gen auch entsprechende 
Schutzgläser mit unsichtbaren Reflektionen oder ähn lichem sein. Auch massive 
Maßnahmen wie Lamellen oder Begrünungen sind hier d enkbar. Fachliche Bera- 
tung werden von den Vogelschutzwarten angeboten bzw . unter 
www.vogelsicherheit-an-glas.de .  
 
8.11 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhal t von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
8.11.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuc hern 
Zur Erhöhung des Grünanteils werden die festgesetzt en Flächen als Grünflächen 
mit Bäumen und Sträuchern gemäß Artenempfehlung (s. Ziff. III Nr.17) angelegt und 
unterhalten. Entlang des Haardtrings wird der Grünz ug, der von Osten kommend 
derzeit an der Berliner Allee endet, an der nördlic hen Grundstücksgrenze weiterge- 
führt und planungsrechtlich gesichert. Die Bepflanzungen wirken Hitzeinseln im ver- 
dichteten Raum entgegen, verbessern das Mikroklima und bei heimischen und 
standortgerechten Arten bieten sie Nist-, Nahrungs- , und Ruheplatz für Kulturfolger 
unter den Insekten, Kleinsäugern und Vögeln.  
 
8.11.2 Neu zu pflanzende Bäume 
Zur Gewährleistung eines Mindeststandards an 
• Lebensraumqualitäten für die Tier- und Pflanzenwel t, 
• Gestaltungsqualitäten für die wohnungsnahe Erholun g und 
• klimatologisch positiven Wirkungen der Freiflächen  
werden Mindestfestsetzungen textlich und zeichneris ch im Hinblick auf die Art, An- 
zahl und Qualität der vorzunehmenden Baumpflanzunge n auf den Grundstücksfrei- 
flächen festgesetzt. Von den festgesetzten Pflanzst andorten kann in einem gewis- 
sen Umfang abgewichen werden, wenn die weiteren Pla nungen dies erforderlich 
machen. Die bestehenden Bäume entlang des Haardtrin gs sind mit der gleichen 
Baumart zu ergänzen, damit ein geordnetes Straßenbild entsteht. 
Damit in Bezug auf die Größe der begrünten Flächen ausreichend mit Bäumen be- 
grünte Freiräume entstehen, ist je angefangene 200 m² nicht überbauter Freiflächen 
ein Baum zu pflanzen. Bestehende, festgesetzte und nach Einstellplatzsatzung not- 
wendige Baumpflanzungen sind hierauf anzurechnen.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 27 
 
8.11.3 Neu zu pflanzende Bäume zugunsten des örtlic hen Kimas 
Aufgrund der notwendigen Schallschutzwand wurde im Rahmen des Klimagutach- 
tens festgestellt, dass die Durchlüftung der Innenh öfe eingeschränkt und mit erhöh- 
ten Temperaturen zu rechnen ist. Daher wurden Bäume  in den Innenhöfen festge- 
setzt, die zur natürlichen Schattenbildung in den Höfen beitragen sollen. Sollten bei- 
spielsweise in der Wand selbst verschattende Maßnah men ergriffen werden, die 
nachweislich effektiver verschatten und dem örtlich en Klima dienen, so kann von 
diesen Standorten abgewichen oder auch gänzlich darauf verzichtet werden. 
 
8.11.4 Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen un d Baumgruppen  
Die Erhaltung v. a. von größeren Bäumen wirkt sich positiv auf das Stadt- und Stra- 
ßenbild aus und bietet gegenüber den Neubauten ein grünes Pendant mit einer Wir- 
kung, die bei Neuanpflanzungen erst nach mehreren J ahren erzielt werden kann. 
Die darüber hinaus verbundenen positiven Funktionen  im Naturhaushalt, wie v. a. 
positive Wirkung auf das Kleinklima, Erzeugung von Verdunstungskälte, Beschat- 
tung von versiegelten Flächen, die Bereitstellung v on Lebensraum für Tiere etc. 
kommen zudem bei großen Bäumen in besonderem Maß zu m Tragen. Bei Ersatz- 
pflanzungen gelten die Vorgaben von Ziff. 8.11.2. 
 
8.11.5 Grundstücksfreiflächen  
Es sind Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen getroffen worden. 
Die privaten Grundstücksfreiflächen müssen infolge ihrer Wohnungsnähe auch eine 
wichtige Funktion für die Freiraumerholung im Wohnu mfeld übernehmen. Begrünte 
Grundstücksfreiflächen haben v. a. folgende positive Wirkungen auf den Naturhaus- 
halt: 
• Erhaltung von Böden mit Regulations- und Lebensrau mfunktionen, 
• Klimatologische Wirkungen (Minderung des Wärmeinse leffektes, Luftreini- 
gung) durch Temperaturregulierung, Schutz vor unerwünschter Sonnenein- 
strahlung, Schadstofffilterung und Sauerstoffproduktion, 
• Bereitstellung von Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Bereitstellung von Flächen für die Retention von N iederschlägen, 
• Grünordnerische Gestaltung des Orts- und Landschaf tsbildes, 
• Bereitstellung von Freiräumen für die Erholung im Wohnumfeld  
 
8.12  Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlic hen Umwelteinwirkungen 
Im Plangebiet sind im Rahmen der erstellten schallt echnischen Untersuchung an 
den geplanten Fassaden Lärmwertüberschreitungen fes tgestellt worden, sodass ei- 
ne Reihe von Schallschutzmaßnahmen getroffen wurden , um gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Dazu wurde au fgrund von Verkehrslärm der 
westlich gelegenen Bahntrasse und des Straßenverkeh rs auf den beiden umgren- 
zenden Straßen festgesetzt, dass entlang der mit „A “ bezeichneten Fassade keine 
Außenwohnbereiche zulässig sind.  
Neben Verkehrslärm wirken auch Emissionen durch den  Betrieb der südlich an- 
grenzenden Hochschule auf das Gebiet ein. Um einers eits den uneingeschränkten 
Betrieb der Hochschule weiterhin zu gewährleisten u nd anderseits gesunde Wohn- 
verhältnisse im Baufeld 2 und 3 zu schaffen, sind e ntlang den mit „B“ und „C“ ge- 
kennzeichneten Linien geschlossene bauliche Anlagen  zu errichten, die die Emissi- 
onen der Hochschule von der Wohnnutzung fern halten . Darüber hinaus werden 
noch einschränkende Festsetzungen für die technisch en Anlagen im Gebiet, die

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 28 
Tiefgaragenzufahrten und die Andienungszone getroff en, sowie die Betriebs- und 
Andienungszeiten der im Gebiet ansässigen Einzelhandelsbetriebe reglementiert. 
 
Hinsichtlich der Notwendigkeit und Erläuterung der getroffenen Festsetzungen ist 
das „Schalltechnisches Gutachten 02, 14029_SCT_GUT0 2_170531“ von Kohnen 
Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG mit Stand vom Mai 2017 heranzuziehen. 
 
8.13  Bedingte Festsetzung zum Schallschutz 
Die in Kapitel 8.12 beschriebenen Maßnahmen zum Sch utz vor den einwirkenden 
Immissionen (Festsetzungen 14.2.4 und 14.2.5) sind für die Zulässigkeit einer 
Wohnnutzung im Geltungsbereich zwingend notwendig, da sonst gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet sind. D aher wird festgesetzt, dass die 
beschriebenen Maßnahmen vor dem ersten Bezug der Wo hnungen realisiert sein 
müssen. Auch eine dauerhafte Sicherung der Maßnahmen muss gewährleistet sein.  
Sollte im Falle eines Abgangs der geschlossenen Anl age, beispielsweise nach ei- 
nem schweren Naturereignis (Sturm, Gewitter, etc.),  die Funktion des Schutzes vor 
den Immissionen nicht länger gegeben sein, so ist b is zur Wiederherstellung der 
Schutzfunktion ein temporärer Ersatz zu schaffen. A nsonsten ist eine Wohnnutzung 
nicht länger zulässig. Zur dauerhaften Sicherung di eser Maßnahmen werden neben 
Regelungen im Durchführungsvertrag auch entsprechen de Baulasteinträge erfol- 
gen.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 29 
9. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen  Festsetzungen 
9.1 Dachform 
Mit der Festsetzung von flachgeneigten Dächern bis zu einer Neigung von 5° wird 
eine zeitgenössische Bebauung sowie die Begrünung d er Dachflächen ermöglicht 
(siehe Kapitel 8.10.3). Zudem eignen sich flach- un d flachgeneigte Dächer zum An- 
bringen von Solaranlagen.  
 
9.2 Technische Aufbauten 
Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung von Solarener gie müssen aufgeständert 
angebracht werden, sodass die Dachbegrünung von den  technischen Aufbauten 
nicht beeinträchtigt wird. Sowohl die Dachbegrünung  als auch die Anlagen zur Nut- 
zung von Solarenergie sind gewünscht.  
 
9.3 Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsan lagen 
Mülltonnen und Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen Räumen un- 
terzubringen oder im Freien durch Einhausung der Si cht zu entziehen, um ein ge- 
ordnetes städtebauliches Bild zu vermitteln. 
 
9.4 Einfriedung 
Stabgitter- oder Maschendrahtzäune müssen mit Strau chpflanzen oder Hecken be- 
wachsen werden. Damit das Plangebiet nicht von der Umgebung isoliert wird, 
gleichzeitig aber ein gewisser Schutz der Anwohner ermöglicht wird, sind die befes- 
tigten Einfriedungen bis 1,10 m Höhe, die Grenzbepf lanzung bis 1,50 m Höhe zu- 
lässig. Damit entlang öffentlicher Straßen keine di chte Abgrenzung erfolgt und die 
Bebauung sowie ihre Eingänge sichtbar bleiben, ist die max. Höhe der Hecken an 
Straßen reduziert. 
 
9.5 Werbeanlagen 
Werbeanlangen nehmen auf das architektonische, städtebauliche oder naturgepräg- 
te Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einf luss. Die Steuerung der Wer- 
beanlagen ist für das städtebauliche Erscheinungsbi ld des Straßenraums maßgeb- 
lich. Daher sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistu ng auf der der öffentlichen Er- 
schließungsstraße zugewandten Seite oder als Einzel werbeanlagen zulässig. Mit 
dem Ausschluss von aufdringlichen und überflüssigen Werbeanlagen am Baukörper 
soll das Orts- und Straßenbild geschützt werden.  
 
10. Hinweise  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 sind Hi nweise aufgenommen 
worden, um planungsrelevante Informationen zum bess eren Verständnis und zur 
Beachtung zur Verfügung zu stellen.

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 30 
11. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Aufgrund der derzeitigen Biotopausstattung, die sic h in den vergangenen Jahren 
von einer annähernd vollständig versiegelten Gewerb efläche, über eine unbewach- 
sene große Schotterfläche zu einer mit derzeit eine m Gebäude bestandenen und 
von einer Baustelle umgebenen Fläche entwickelt hat , erfolgt hier eine verbal-
argumentative Eingriffs- Ausgleichsbetrachtung. Auf  eine Bilanzierung der Bio- 
topwertpunkte nach hessischer Kompensationsverordnu ng wird an dieser Stelle 
verzichtet.  
Bis in die 2000er Jahre wurde das Grundstück von der Druckerei "Prinovis" gewerb- 
lich genutzt. 2015 wurden die zwischenzeitlich leer stehenden Gebäude / Hallen ab- 
gerissen. Das Gelände war bis zum Abriss der Gebäud e fast vollständig versiegelt. 
Entlang der Grundstücksgrenzen zur Berliner Allee s owie zum Haardtring befinden 
sich einige wenige Baumstandorte. Anschließend lag das Gelände für einen kurzen 
Zeitraum brach.  
Die Planung sieht eine Nutzung mit Wohnen, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnaher 
Versorgung (Einzelhandelsbetriebe) vor. Im Zuge der  Nachnutzung entstehen auch 
Grün- und Freiflächen sowie extensiv mit Gras-Kraut -Gesellschaften begrünte 
Dachflächen. Die Begrünung der gemeinschaftlich zu nutzenden Grün- und Freiflä- 
chen mit Hecken und Bäumen wird in den textlichen Festsetzungen geregelt.  
Auf dem Gelände haben in der Vergangenheit Sanierun gsmaßnahmen im Boden 
stattgefunden. Anfallendes Niederschlagswasser wird  flächig zurückgehalten 
(Dachbegrünung) bzw. im Planungsraum versickert und  trägt somit zur Grundwas- 
serneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht n ur aus Sicht des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden positiv zu bewerten. 
Die Umsetzung der umweltrelevanten Maßnahmen wird ü ber die Darstellungen in 
der Planzeichnung sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan fest- 
geschrieben und durch die Regelungen des Durchführungsvertrags gesichert. 
Ein Ausgleich des Eingriffs ist nicht erforderlich,  da der Zielzustand eine Verbesse- 
rung gegenüber dem Ausgangszustand darstellt. 
12. Regelungen des Durchführungsvertrages  
Mit dem Vorhabenträger wurde gemäß § 12 Abs. 1 BauG B ein Durchführungsver- 
trag abgeschlossen, in dem alle Maßnahmen und Frist en zur Realisierung des Vor- 
habens verbindlich geregelt werden. 
 
Folgende Regelungen und Verpflichtungen des Vorhabe nträgers werden im Durch- 
führungsvertrag getroffen: 
- Tragung der Planungs- und Durchführungskosten; 
- Fristen zur Durchführung des Vorhabens; 
- Kampfmittelsondierung unter Einhaltung der „Allge meinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung im Land Hessen“; 
- Realisierung von Artenschutzmaßnahmen wie insbeso ndere: bestimmte Außen- 
beleuchtung zum Schutz von Insekten, Maßnahmen an großflächige transparen- 
te Flächen zum Schutz vor Vogelschlag, Maßnahmen und Vorkehrungen um Stö- 
rungen, Tötungen und/oder Schädigungen von Tierarten der Flora-Fauna-
Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und von europäischen Vogelarten der Vogelschutz- 
richtlinie (VRL) zu vermeiden; 
- Naturschutzmaßnahmen: Maßnahmen zum Schutz der Ba umallee und der zu er- 
haltenden Bäume insb. während der Bauphase, Nisthilfen für Fledermäuse und

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
 
 31 
Mauersegler, Schutz des Mutterbodens; 
- Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen gem. schallt echnischem Gutachten, 
Wiederaufbau der Lärmschutzwand (Festsetzung I. 14.2.5) bei Abgang und Er- 
richtung eines temporären Lärmschutzes, sowie dauerhafte Sicherung der Lärm- 
schutzwand durch Baulast; 
- Sicherung der Nahversorgung mit großflächigem Ein zelhandelsbetrieb; 
- Einhaltung der Betriebs- und Andienungszeiten der  Einzelhandelsbetriebe und 
Außengastronomie; 
- Ausführung der Zufahrt vom Haardtring mit Wurzelb rücken und Poller (zum 
Schutz der Alleebäume); 
- Durchführung der Pflanzmaßnahmen und Freiflächenb efestigungen gem. qualifi- 
ziertem Freiflächenplan, Anwuchs- und Entwicklungspflege und dauerhafte Pfle- 
ge und Unterhaltung; 
- Überdeckung von Tiefgaragendächern;  
- Errichtung von 55 förderfähigen Wohnungen (Baufel d 2, Gebäude 3.1), davon 36 
als Sozialwohnungen und 19 als Wohnungen für Haushalte mittleren Einkom- 
mens, stellen der Förderanträge, Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbin- 
dung des Bewilligungsbescheids; 
- Voraussetzungen für einen Wechsel des Vorhabenträ gers; 
- Haftung und Rechtsnachfolge bei Teilverkauf/-verm ietung/-verpachtung; 
- Kostentragung des Aufhebungsverfahrens bei Nichtd urchführung des Vorhabens; 
- Sicherheitsleistungen für Erhalt der Alleebäume, Erhaltungs- und Pflanzmaß- 
nahmen und Artenschutzmaßnahmen; 
- Vertragsstrafen bei Zerstörung der Alleebäume und  bei nicht fristgerechter Her- 
stellung sämtlicher Anpflanzmaßnahmen. 
13. Statistik 
 
 Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 15.140 m ² 100,0 % 
 
 Überbaubare Grundstücksfläche 6.300 m² 41,6 % 
  
 Anzahl der neuen Wohneinheiten (WE) ca. 170 WE 
 
 Anzahl der neuen Einwohner (EW) ca. 390 EW 
 (Belegungsdichte: 2,3 Einwohner/WE) 
14. Kosten 
Die Kosten der Planung und Kosten, die im Rahmen de s Bauleitplanverfahrens für 
z.B. die erforderlichen Gutachten entstehen, überni mmt der Vorhabenträger. Dies 
wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Teil B - Umweltbericht 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner All ee / Haardt-
ring -  i. V. m. 10. Änderung des Flächennutzungspl ans (Teilbereich 
10.1) im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB 
 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB mit integriertem Grü nordnungsplan gemäß 
§ 11 BNatSchG i. V. m. §§ 1, 1a BauGB 
 
 
16. Oktober 2017

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 2 
 
 
 
 
 
Bauherr :  Cityraum GmbH & Co.KG 
Schwanenstraße 3 
 
64739 Höchst im Odw. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auftragnehmer :  BIERBAUM.AICHELE. landschaftsarchitekten  
Part. G Klaus-Dieter Aichele | Günter Schüller 
Untere Zahlbacher Straße 21 
 
55131 Mainz 
 
 
Telefon: 06131 - 66925-0 
Telefax: 06131 - 66925-29 
info@bierbaumaichele.de 
 
 
 
 
 
Projekt Nummer :  301.87-1 
 
Bearbeitung :   Dipl.-Geogr. Brigitte Auernheimer 
 
 
 
 
Datum :    16. Oktober 2017 
Ergänzt 25.Oktober 2017 / 02.November 2017

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 3 
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Naturschutz- und Planungsrechtliche Rahmenbedingungen _____________________ 5 
1.1  Anlass der Planung, Rechtliche Grundlagen _________ _________________________ 5  
1.2  Abgrenzung des Untersuchungsraums, Geltungsbereich _______________________ 6  
1.3  Erfordernis der Teilbereichsänderung ________________________________________ 6  
1.4  Ziele und Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes W 60 _______________ 7  
1.5  Vorhaben in angrenzenden Bereichen ________________ _______________________ 7  
2 Rechtliche und planerische Vorgaben ________________________________________ 8  
2.1  Planungsrechtliche Vorgaben _______________________ _______________________ 8  
2.1.1 Landesentwicklungsprogramm (LEP) Hessen _____ _______________________________ 8 
2.1.2 Regionalplan Südhessen ______________________ ______________________________ 8 
2.2  Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung _____ __________________________ 8  
2.2.1 Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmst adt ______________________________ 8 
2.2.2 Kommunale Zielvorgaben gemäß FNP mit Landscha ftsplan ________________________ 9 
2.2.3 Landschaftsplan _____________________________ _____________________________ 10 
2.2.4 Fluchtlinienplan ____________________________ ______________________________ 11 
2.3  Schutzgebiete und –objekte nach Naturschutzrecht __ _________________________ 11  
2.4  Weitere Schutzgebiete, -objekte und Bestimmungen __ ________________________ 11  
2.4.1 Gesetzliche Schutzgebiete gemäß Landeswasserr echt ___________________________ 11 
2.4.2 Schutzgebiete und –objekte gemäß Denkmalschut zrecht __________________________ 11 
2.4.3 Leitungsrechte ______________________________ _____________________________ 12 
2.4.4 Baumschutzsatzung ___________________________ ____________________________ 12 
3 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands ___________________________ 12  
3.1  Allgemeine Gebietsbeschreibung ____________________ ______________________ 12  
3.1.1 Lage im Stadtgebiet _________________________ ______________________________ 12 
3.1.2 Städtebauliche Entwicklung __________________ _______________________________ 12 
3.1.3 Naturräumliche Gliederung, Relief ___________ _________________________________ 13 
3.2  Geologie / Boden ________________________________________________________ 13  
3.3  Wasser _________________________________________________________________ 15  
3.4  Klima und Luft __________________________________________________________ 15  
3.5  Arten und Biotopschutz ____________________________ ______________________ 16  
3.6  Stadtbild _______________________________________________________________ 17  
3.7  Kultur- und sonstige Sachgüter ____________________________________________ 17  
3.8  Mensch und seine Gesundheit _____________________________________________ 18  
3.8.1 Lärmimmissionen _____________________________ ____________________________ 18 
3.8.2 (Wohn-) Arbeitsumfeldqualität _______________ ________________________________ 19 
3.8.3 Bioklima und Lufthygiene ____________________ _______________________________ 19 
3.8.4 Boden- und Trinkwasserschutz ________________ ______________________________ 19 
3.9  Wechselwirkungen _______________________________________________________ 19  
4 Analyse und Bewertung geplanter städtebaulicher Nutzungen __________________ 19  
4.1  Status Quo Prognose (Nullvariante) ________________ ________________________ 19  
4.2  Umweltauswirkungen bei Durchführung des Planungsvorhabens _______________ 20  
4.2.1 Boden / Wasser ______________________________ ____________________________ 21 
4.2.2 Klima / Luft / [Bioklima, Luftqualität] _____ ______________________________________ 21 
4.2.3 Flora und Fauna (Biologische Vielfalt) ______ ___________________________________ 22 
4.2.4 Stadt- und Landschaftsbild___________________ _______________________________ 23 
4.2.5 Kultur- und sonstige Sachgüter ______________ ________________________________ 23 
4.2.6 Mensch und Gesundheit (u.a. auch Lärm), Erhol ung _____________________________ 23

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 4 
4.2.7 Nutzung erneuerbarer Energien / Energieeinspa rung _____________________________ 24 
4.3  Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten _________________________________ 24  
5 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz _______________________________________________ 25  
5.1  Umweltfachliche Zielvorstellungen für das Bebauungsplangebiet _______________ 25  
5.2  Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen _ 27  
5.3  Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen _________________ 28  
5.4  Fazit ___________________________________________________________________ 28  
5.4.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wa sser ____________________________ 28 
5.4.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft _ __________________________________ 28 
5.4.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Arten- und Bio topschutz _________________________ 28 
5.4.4 Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsb ild u. Erholung; Kultur- u. Sachgüter ___ 29 
5.4.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Ges undheit ________________________ 29 
6 Hinweise zum Monitoring _________________________________________________ 29  
7 Verfahren bei der Zusammenstellung der Unterlagen __________________________ 29  
8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung __________________________________ 30

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 5 
1 Naturschutz- und Planungsrechtliche Rahmenbedingu ngen 
1.1 Anlass der Planung, Rechtliche Grundlagen 
Prognosen des IWU-Instituts rechnen mit einer Bevöl kerungszunahme in Darmstadt von 6,5 % bis 
zum Jahr 2030. Demnach ist jährlich mit einem zusät zlichen Bedarf von mindestens 500 bis 600 
Wohnungen zu rechnen. Daher beabsichtigen die Grund stückseigentümer, das ehemalige Prinovis-
Gelände mit vorwiegend Wohnnutzung und gewerblicher  Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich 
stört als „Berliner Carree“ neu zu entwickeln.  
 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wand el von ehemals gewerblicher Nutzung zu 
Wohnnutzung. Der Druck auf dem Wohnnutzungsmarkt ma cht es notwendig, Flächenpotenziale zu 
nutzen und neue Wohnstandorte zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen nicht verdrängt, 
sondern das Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten e rmöglicht werden. Gemischt genutzte Quar- 
tiere im Stadtbereich stehen für eine lebendige und  urbane Nutzungsmischung, die besondere Quali- 
täten für Familien und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen darstellen. 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berl iner Allee / Haardtring - wird die planungs- 
rechtliche Voraussetzung für eine Neubebauung des e hemaligen Prinovis- Geländes geschaffen. Der 
Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauung mit vorwi egend Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, 
die das Wohnen nicht wesentlich stört. Des Weiteren  ist ein großflächiger Einzelhandelsmarkt mit 
nahversorgungsrelevantem Sortiment geplant. Dieser Einzelhandelsmarkt dient der Nahversorgung 
des zunehmend durch Wohnen geprägten Gebietes.  
Der Standort des Einzelhandelsmarktes entspricht de m Nahversorgungskonzept für die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, welches am 14.06.2016 (Magi stratsvorlage-Nr. 2016/0111) von der Stadtver- 
ordnetenversammlung beschlossen wurde und eine Ergä nzung zum Einzelhandels- und Zentrenkon- 
zept darstellt. 
Die Grünverbindung entlang der Berliner Allee wird durch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen 
und Sträuchern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 gesichert. 
 
Ziel des vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens is t die Schaffung von Planungsrecht für ein 
Mischgebiet mit Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung u nd einen großflächigen Nahversorgermarkt. 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes aus dem Flächennutzungsplan zu 
gewährleisten, ist daher eine Änderung des Flächenn utzungsplanes erforderlich. Der vorhabenbezo- 
gene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtri ng wird im Normalverfahren gemäß §§ 2 ff 
BauGB aufgestellt.  
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilber eich 10.1 erfolgt im Parallelverfahren zum vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Die 
Flächengröße beträgt ca. 2,2 ha. 
 
Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist Bestandteil der Begründung. Dieser stellt die Belange des 
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und  der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB, die Belange des Bodenschutzes gemäß § 1a Abs . 2 BauGB und die Maßnahmen für den 
Klimaschutz gemäß § 1a Abs. 5 dar. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Um weltbericht nicht konform zu der derzeit gelten- 
den Anlage 1 des BauGB ist. Da die frühzeitige Bete iligung vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, 
wird bei vorliegendem Umweltbericht noch die vorher gehende Rechtsgrundlage (BauGB vor dem 
13.05.2017) angewendet. Es gelten die Überleitungsvorschriften des BauGB gemäß § 245c BauGB.  
 
Es werden die Umweltauswirkungen beschrieben, die d urch das Planungsvorhaben voraussichtlich 
verursacht werden. Zur Vermeidung, zur Verminderung  und zum Ausgleich nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen formuliert der Umweltbericht geeignete Maßnahmen.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 6 
1.2 Abgrenzung des Untersuchungsraums, Geltungsbere ich 
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes W 60 umfasst die Flurstü- 
cke Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/ 321 und 64/322 tlw., Flur 17, Gemarkung Darm- 
stadt. Das Plangebiet weist eine Fläche von 15.140 m² auf. Der Geltungsbereich wird im Norden durch 
den Haardtring, im Osten durch die Berliner Allee, im Süden durch das Grundstück der Hochschule 
Darmstadt (Berliner Allee 81) und im Westen durch d en Haardtring sowie das Grundstück Haardtring 
96 (ProGenius-Schule) begrenzt. 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60  ohne Maßstab 
 
 
1.3 Erfordernis der Teilbereichsänderung 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als „Gewerbliche 
Fläche“ und die südliche Teilfläche als „Sonderbauf läche Fachhochschule“ dargestellt. Der vorhaben- 
bezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haar dtring – legt die Art der baulichen Nutzung un- 
abhängig von dem in der Baunutzungsverordnung vorge sehen Gebietscharakter fest, orientiert sich 
allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. 
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem F lächennutzungsplan zu entwickeln, d.h., 
dass durch ihre Festsetzungen „die zugrunde liegend en Darstellungen des Flächennutzungsplanes 
konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutli cht werden“ (BVerwG, Urt. vom 28.2.1975 - 4 C 
74.72).  
Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgege benen Rahmens kann die Stadt eigenständig 
planen. In begrenztem Umfang kann dabei von den Dar stellungen des Flächennutzungsplanes hin- 
sichtlich der Art der Nutzung abgewichen werden, so fern die Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes innerhalb der Grundzüge der Planung  bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht wi- 
dersprechen. Die Umwandlung von „Gewerblicher Baufl äche“ und „Sonderbaufläche Fachhochschule“ 
zur „Gemischten Baufläche“ betrifft die Grundkonzep tion des Flächennutzungsplanes.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 7 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes aus dem Flächennutzungsplan zu 
gewährleisten, ist daher eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilber eich 10.1 erfolgt im Parallelverfahren zum vor- 
habenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Die 
Flächengröße beträgt ca. 2,2 ha. 
Des Weiteren stellt der Flächennutzungsplan eine bedeutende Grünverbindung entlang der Berliner 
Allee dar. Ziel ist es, die Erreichbarkeit von wohnungs- und siedlungsnahen Freiräumen durch die 
Entwicklung von Grünzügen und Grünverbindungen noch zu verbessern.  
 
 
1.4 Ziele und Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes W 60 
Die Planung sieht vor, ehemals gewerblich genutzte Flächen einer Nutzung als Mischgebiet zuzufüh- 
ren. Damit entspricht sie dem Grundsatz des sorgsam en Umgangs mit Grund und Boden, da aus- 
schließlich auf bereits vormals bebaute und versiegelte Flächen zurückgegriffen wird.  
Die Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes W 60 sind  im Detail der Begründung, den textlichen Fest- 
setzungen und der Planzeichnung zu entnehmen. Auf e ine ausführliche Wiederholung der Texte wird 
hier verzichtet. 
Der Bebauungsplan W 60 trifft folgende umweltrelevante Festsetzungen: 
− Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklu ng von Boden, Natur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 24 BauGB): Maßnahmen zur  Niederschlagswasserversickerung, 
Befestigung von Flächen, Überdeckung von Tiefgarage ndächern, Dachbegrünung und Be- 
leuchtung der Wege und Plätze, Minderung von Vogelschlag 
− Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt vo n Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB): Vorgaben zu Neupf lanzungen und Erhalt 
von Bäumen und Sträuchern, Begrünung der Grundstück freiflächen, Erhaltung und Baum- 
schutz von Einzelbäumen und Baumgruppen 
− Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen U mwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB): Vorgaben zu Schallschutzmaßnahmen gegen Ver kehrs- und Gewerbelärm, Schutz 
der Außenwohnbereiche, Regelung der Andienungs- und  Öffnungszeiten Einzelhandelsbe- 
triebe und Außengastronomie 
− Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2): Zulässigk eit der Wohnnutzung nach Realisierung der 
geschlossenen baulichen Anlage (südliche Lärmschutzanlage) 
 
 
1.5 Vorhaben in angrenzenden Bereichen 
Für den Geltungsbereich sowie die nördlich angrenze nden Flächen zwischen Haardtring und Rhein- 
straße wurde ein Zielabweichungsverfahren von den d erzeitigen Darstellungen des Regionalplans 
eingeleitet. Anstelle der bisherigen Eintragung Ind ustrie und Gewerbe soll hier zukünftig eine Nutzung  
als Mischgebiet zulässig sein. Dies lässt den Schlu ss zu, dass auch diese Flächen in naher Zukunft 
umgenutzt werden sollen. 
Bedingt durch die innenstadtnahe Lage und die angre nzenden Nutzungen sind kumulative Folgen bei 
potenziell beabsichtigten Vorhaben in angrenzenden Bereichen nur bedingt abzuleiten. Insgesamt 
handelt es sich dabei immer um Vorhaben auf bereits  genutzten Flächen, die damit der Vorgabe eines 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht werden. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine kumulativ en Umweltauswirkungen, die im Zusammenwir- 
ken mit weiteren (Bau-) Planungsvorhaben entstehen könnten, zu betrachten.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 8 
2 Rechtliche und planerische Vorgaben 
2.1 Planungsrechtliche Vorgaben 
2.1.1 Landesentwicklungsprogramm (LEP) Hessen 
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) Hessen weist D armstadt als Oberzentrum aus. Die Stadt 
und der Planungsraum verfügen über eine sehr gute V erkehrsanbindung an das regionale und über- 
regionale Straßen- und Schienennetz.  
Darmstadt ist gleichzeitig Standort einer Abfallanl age für Siedlungsabfälle. Gemäß des LEP gelten die 
Flächen westlich des Stadtzentrums als „Planungsrau m“; östlich schließt sich ein „Forstlicher Vorzugs-
raum“ / „ökologischer Schwerpunktraum“ an.  
 
2.1.2 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennu tzungsplan 2010 
Der Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan 2010 stellt den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 als „Vorrangg ebiet Industrie und Gewerbe, Bestand und 
Planung dar. Die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetr iebes / Nahversorgers ist dabei unzulässig. Die 
Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 w eichen somit von den Darstellungen des 
Regionalplans ab.  
Die ursprünglich konzipierte Planung einer Wohn- un d Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 
1,5 ha stellt für sich genommen keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Sie könnte 
somit ohne ein Zielabweichungsverfahren von den Zie len und Aussagen des Regionalplans Südhes- 
sen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 umgesetzt  werden. Infolge der geplanten Ansiedlung 
eines Einzelhandelsbetriebes ist jedoch eine  
„[…]weitergehenden Auseinandersetzung mit den regio nalplanerischen Einzelhandelsvorga- 
ben [erforderlich]: […]“  
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt; Äußerungen g em. § 4 Abs. 1 BauGB vom 
11.08.2016, 18.08.2016 und 19.09.2016  
Insbesondere Z 3.4.3-3 des RPS / RegFNP 2010 schlie ßt die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben 
mit zentrenrelevanten Sortimenten in „Vorranggebiet en Industrie und Gewerbe“ aus. 
Darüber hinaus beabsichtigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch die Flächen nördlich des Haardt- 
rings bis zur Rheinstraße als Mischgebiet zu entwic keln. Die dadurch entstehende Gesamtfläche 
überschreitet die Grenze von 5,0 ha für regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahmen.  
Daher wurde ein Zielabweichungsverfahren eingeleite t. (Siehe hierzu Begründung zum Bebau- 
ungsplan W 60 sowie Abwägungstabelle der eingegangenen Stellungnahmen) 
 
 
2.2 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung 
2.2.1 Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Da rmstadt 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist den 
gesamten Bereich des Plangebiets als „Gewerbliche B aufläche“ aus. Um die Entwicklung des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem Flächennut zungsplan (FNP) zu gewährleisten, ist 
daher eine Änderung des FNPs erforderlich. Diese Än derung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 
Abs. 3 BauGB. 
Der FNP stellt eine bedeutende Grünverbindung entla ng des Haardtrings dar. Ziel ist es, die Erreich- 
barkeit von wohnungs- und siedlungsnahen Freiräumen  durch die Entwicklung von Grünzügen und 
Grünverbindungen zu verbessern.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 9 
 
Abb. 2: Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereic h des Änderungs-Teilbereichs 10.1 Berliner 
Allee / Haardtring. Es gilt die Legende des Flächennutzungsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
 
Abb. 3: 10. Änderung des Flächennutzungsplans 2006 mit Änderungs-Teilbereich 10.1 neu Berliner; 
Allee / Haardtring. Es gilt die Legende des Flächennutzungsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
2.2.2 Kommunale Zielvorgaben gemäß FNP mit Landscha ftsplan 
„Die besonderen Funktionen der Stadt […] sollen als  Standort vielfältiger gewerblicher, kultu- 
reller und sozialer Aktivitäten weiter ausgebaut we rden. Ziel ist es, […] die Lebensqualität für 
die Bürger/innen der Stadt zu erhalten und auszubauen.“  
[…] Die für diese Entwicklung entstehenden Flächenb edarfe sollen vorrangig durch Wie- 
dernutzung, Umnutzung und Verdichtung innerhalb der  bestehenden Siedlungsflächen ge- 
deckt werden. […] 
Umweltqualität und städtische Lebensqualität sollen  erhalten und soweit möglich verbessert 
werden. Dazu gehören der Schutz der Landschaft, die  Sicherung der natürlichen Ressourcen 
und die Verbesserung der Situation im unmittelbaren Umfeld der Wohnquartiere. […]“

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 10 
Räumliches Leitbild 
„Im Landschaftsplan ist ein räumliches Leitbild abg eleitet worden. […] Aus Sicht von Natur- 
schutz und Landschaftspflege sind folgende Ziele un d Maßnahmen räumlich konkretisiert 
worden: 
− Klimarelevante Räume: Freiräume, die als unverzicht bare Kaltluftsammelgebiete und 
wichtige Leitbahnen offen gehalten werden müssen“ 
 
2.2.3 Landschaftsplan 
 
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 2004, Entwicklungskarte: Gebiete mit besonderer Bedeu- 
tung für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 3 Abs.2 HENatG); Wissenschaftsstadt Darmstadt, un- 
bekannter Maßstab 
 
Entwicklungsziele 
 Allee; Baumreihe, Bestand / Planung  
 Grünverbindung, Grünzug; Bestand / Planung 
 
Neuschaffung von Grün auf Bauflächen 
Schutz u. Entwicklung bes. Freiflächen im Siedlungsbereich (§ 3 Abs.2 Nr. 8 HENatG) 
D5 „Neuanlage / Ausbau von Grünzügen und Grünverbindun gen; kurzfristig, mittelfristig 
D6 Ergänzung von Straßenbäumen an innerstädtischen Ver bindungsstraßen (Allee); mit- 
telfristig 
Siedlungsfläche laut FNP  
 
Gewerbe- / Sonderbauflächen / Öffentliche Einrichtungen mit mittlerem Biotopwert 
Verkehrsflächen  − Hauptstraßen, Bahnanlagen

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 11 
 
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 2004, Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt, unbekannter Maßstab 
 
Freiflächen im Siedlungsbereich 
● ● ● Erhalt / Ausbau von wichtigen Grünverbindungen 
a Neuschaffung von Biotopen (Grün) auf stark versiegelten Bauflächen  
Die Entwicklung von Stadtbiotopen soll laut Landsch aftsplan u.a. durch folgende Maßnah- 
men realisiert werden: 
 
− Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Baufl ächen und Schaffung neuer Habi- 
tate z.B. durch Vermehrung von Grünflächen, u.a. in Baulücken und auf Parkplätzen 
− Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, Schaffung  eines vernetzten Grünsystems 
− Entsiegelung und Vermeidung weiterer Versiegelung 
− Duldung von Wildkräutern 
− Erhalt stadtbildprägender Alleen und Grünzüge, auc h als Biotopvernetzungselemente 
 
 
2.2.4 Fluchtlinienplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtl inienplans Nr. 265 (einfacher Bebauungsplan), der 
am 21.08.1959 beschlossen wurde. Der Fluchtlinienpl an legt eine Bauflucht an der Berliner Allee und 
am Haardtring fest. Der Fluchtlinienplan wird in de m Teilbereich durch den vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplan W 60 ersetzt. 
 
 
2.3 Schutzgebiete und –objekte nach Naturschutzrech t 
Im Planungsraum befinden sich keine Schutzgebiete u nd -objekte gemäß Naturschutzrecht. Entlang 
des unmittelbar angrenzenden Haardtrings befindet s ich eine Allee aus Linden auf der südlichen Stra- 
ßenseite sowie überwiegend Robinien auf der nördlic hen Straßenseite. Hierbei handelt es sich nach 
§ 30 BNatschG i.V.m. § 13 HAGBNatschG um ein pauschal geschütztes Biotop. 
 
 
2.4 Weitere Schutzgebiete, -objekte und Bestimmunge n 
2.4.1 Gesetzliche Schutzgebiete gemäß Landeswasserr echt 
Der Geltungsbereich liegt weder in einem Überschwem mungsgebiet noch in einem überschwem- 
mungsgefährdeten Gebiet. 
Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete sind nicht betroffen. 
 
2.4.2 Schutzgebiete und –objekte gemäß Denkmalschut zrecht 
Gemäß der Stellungnahme von hessenARCHÄOLOGIE, Darm stadt, sind im Geltungsbereich nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler beka nnt. Sofern bei Erdarbeiten Bodendenkmäler

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 12 
bekannt werden, so ist dies der hessenARCHÄOLOGIE o der der Unteren Denkmalschutzbehörde 
unverzüglich anzuzeigen.  
In der näheren Umgebung sind keine gemäß § 2 Abs. 1  HDSchG als Einzelkulturdenkmal geschützten 
Denkmale vorhanden bei denen der Umgebungsschutz na ch § 16 Abs. 2 HDSchG zu berücksichtigen 
ist. 
 
2.4.3 Leitungsrechte 
Evtl. erforderliche Änderungen werden mit dem jewei ligen Versorgungsträger frühzeitig abgestimmt. In 
der Regel bleiben bestehende Leitungsrechte unberührt. 
 
2.4.4 Baumschutzsatzung  
Der Baumbestand im Geltungsbereich (sofern vorhande n) und der angrenzenden Straßenzüge unter- 
liegt der „Satzung zum Schutze des Baumbestandes in  der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ vom 
05. April 2004. 
 
 
3 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands 
3.1 Allgemeine Gebietsbeschreibung 
3.1.1 Lage im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich im „Verlegerviertel“ /  Stadtteil „Darmstadt West“ der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Südlich des Hauptbahnhofs gelegen, grenz t das Plangebiet an die Berliner Allee und den 
Haardtring. Es ist das südliche Eckgrundstück an di eser städtebaulich markanten Stelle. Das Grund- 
stück ist optimal an das Stadtgefüge und die Autoba hnen im Westen sowie an die verschiedenen 
ÖPNV-Angebote angebunden. 
 
3.1.2 Städtebauliche Entwicklung 
Verlegerviertel / „Grafisches Viertel“ 
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs gründete die Stadt
1 Darmstadt auf den Flächen des alten Exer- 
zierplatzes zwischen Bahnhof und der Eschollbrücker straße einen der ersten lndustrieparks in 
Deutschland. 
Vorrangiges Ziel war die Ansiedlung von Betrieben, die Arbeitsplätze und Steuereinnahmen sicherten 
und möglichst wenig Schmutz brachten. Zu den ersten  Betrieben gehörten unter anderem der Deut- 
sche Adressbuch-Verlag, die Wella GmbH sowie der AB C-Verlag. Anfang November 1950 siedelte 
das „Darmstädter Echo“ auf das Areal über.  
Ende der fünfziger Jahre wurde vom Bauverein für Ar beiterwohnungen und der Nassauischen Heim- 
stätte zunehmend auch Wohnungsbau im Umfeld des umw eltfreundlichen Gewerbegebietes vorange- 
trieben.  
Im „Grafischen Viertel“ stehen einige bedeutsame Ba uten, deren Architektur typisch für die fünfziger 
Jahre ist. 
                                                      
1 seit 1997: Wissenschaftsstadt Darmstadt

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 13 
 
Abb. 6: Der Ausschnitt zeigt den Generalbebauungsplan  des alten Exerziergeländes mit der nördlichen Spitze  
des Plangebiets im Vordergrund (grün markiert). Grun dlage / Quelle: Denkmaltopografie der Stadt Darmstad t: 
„Kulturdenkmäler in Hessen – Stadt Darmstadt 2“ von 1994 
 
 
 
Entwicklung des Grundstücks und derzeitiger Zustand 
Das Grundstück war mit einer Druckereihalle und daz ugehörigen Bürogebäuden nahezu komplett 
überbaut. Die Halle und die diversen Erweiterungen entstanden in der Zeit von 1958 bis 1990. Die 
Anlagen wurden zuletzt durch die Druckerei „Prinovi s“ bis in die 2000er Jahre genutzt. Zwischenzeit- 
lich standen die Gebäude leer, bis sie 2015 abgeris sen worden sind. Ende 2016 / Anfang 2017 wurde 
mit der Neubebauung des Grundstücks begonnen. 
Infolge der vorherigen, nahezu kompletten Bebauung / Flächenversiegelung nahmen Grün- und Ge- 
hölzflächen nur einen äußerst geringen Anteil ein. Vorhandene Grünstrukturen und Baumstandorte 
befinden sich ausschließlich an den äußeren Grundst ücksgrenzen, entlang der Berliner Allee und dem 
Haardtring.  
Der Druck auf dem Wohnungsmarkt wirkt sich auch auf  die nähere Umgebung aus, sodass das Ge- 
lände der Nähr-Engel GmbH nördlich des Plangebiets mittelfristig für Wohnzwecke umgestaltet wer- 
den soll. Westlich des Plangebiets wurde bereits 20 14 die private Berufliche Schule „ProGenius“ fertig  
gestellt. In einem zweiten Bauabschnitt wurde die Schule nördlich ergänzt.  
 
3.1.3 Naturräumliche Gliederung, Relief 
Der Planungsraum befindet sich nach KLAUSING, 1988 am Übergang der Teileinheiten 225-9 „Gries- 
heim – Weiterstädter Sand“ zu den nördlichen Ausläu fern der angrenzenden Teileinheit 226-7 „Bes- 
sunger Hang“. Der Planungsraum ist nahezu eben. 
 
 
3.2 Geologie / Boden 
Die Geologische Übersichtskarte Hessen (Hrsg. HLUG)  zeigt, dass das Ausgangsgestein der Boden- 
entwicklung im Planungsraum Flugsande, fluviale Kie se und Sande sowie kalkfreie Lockergesteine 
sind.  
                                                      
2 seit 1997: Wissenschaftsstadt Darmstadt

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 14 
 
Erdbeben und Umweltradioaktivität (Radonexposition) 
Darmstadt befindet sich am östlichen Rand des Oberr heingrabens. Auftretende Erdbeben sind im 
Allgemeinen von geringer Stärke und Intensität (gemäß der MSK-Skala).  
Die Ergebnisse der Untersuchungen zu Umweltradioakt ivität und Radonexposition zeigen in Darm- 
stadt niedrige Werte in der Bodenluft [10 bis 50kBq /m 
3] bzw. Radonkonzentrationen in Gebäuden von 
bis zu 50kBq/m 3.  
 
Altlasten / Altflächen 
Für das Plangebiet besteht ein Eintrag in der Altfl ächendatei. Das Gelände der ehemaligen Druckerei 
Prinovis, Berliner Allee 59 ist gemäß Handbuch Altl asten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr 
hohen Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet: 
„Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Alle 59.  Es handelt sich um einen Altstandort 
(Altflächendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), der bereits orientierend untersucht 
worden ist. Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen 
im Boden stattgefunden. Der Status der Fläche in de r Altflächendatei lautet „Sanierung (De- 
kontamination) abgeschlossen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrele- 
vanz erforderlich. Die vorliegende Akte (2069) kann bei Bedarf eingesehen werden.“  
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt; Ergänzende S tellungnahme vom 18.08.2016, De- 
zernat IV/DA 41.5 – Bodenschutz -  
 
Kampfmittelreste 
„Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Ausw ertung der beim Kampfmittelräumdienst 
vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sic h das im Lageplan näher bezeichnete Ge- 
lände in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich vo n ehemaligen Flakstellungen befindet, 
sowie in einem Bereich, in dem Kampfmittel unsachgemäß gesprengt wurden.  
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegangen 
werden.  
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel) ist daher vor Beginn der geplan- 
ten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundunters uchungen auf den Grundstücksflächen 
erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen  stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich 
eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.  
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittelräumarbeiten nach 
dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden.  Der Bescheinigung ist ein Lageplan 
beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokume ntiert sind. Weiterhin ist das verwende- 
te Detektionsverfahren anzugeben. […]“  
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt; Kampfmittelr äumdienst Äußerungen gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB vom 11.08.2016, 18.08.2016 und 19.09.2016  
 
Hinweise auf archäologische Funde; Archivfunktion des Bodens 
Es gibt keine konkreten Hinweise auf potenziell vor kommende archäologische Funde im Planungs- 
raum. (Vergleiche hierzu: Kap. 2.4.2) 
 
Bewertung  Die Böden des Planungsraums sind durch aktuelle un d historische Nutzungen über- 
formt. Gemäß Stellungnahme des Dezernats Bodenschut z, RP Darmstadt sind auf dem Ge- 
lände Sanierungsmaßnahmen von Altstandorten durchge führt worden. Potenziell hiervon aus- 
gehende Gefährdungen für Grundwasser und Anwohner sollten somit ausgeschlossen werden 
können.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 15 
3.3 Wasser 
Grundwasser / Grundwasserneubildung 
Darmstadt befindet sich im Einflussbereich des Grun dwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. 
Das Vorkommen großflächiger Grundwasseraufspiegelun gen ist möglich. Diese sind bei Eingriffen in 
den Boden zu berücksichtigen.  
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewi rtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Da- 
tum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999  
S. 1659“, zu beachten.  
Der (mittlere) Grundwasserflurabstand im Planungsra um bewegt sich gemäß dem Hydrologischen 
Kartenwerk Hessische Rhein- und Mainebene; Grundwas serflurabstand, Oktober 2014; HLUG in einer 
Tiefe von ca. 20 – 25 m. 
Hinweise auf Belastungen des Grundwassers liegen derzeit nicht vor.  
 
Oberflächengewässer 
Im Planungsraum sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
 
Bewertung  Potenziell kann Niederschlagswasser auf der Fläche  versickern und somit zur Grund- 
wasserneubildung beitragen.  
 
 
3.4 Klima und Luft  
Darmstadt liegt an der Grenze zwischen der warmen, trockenen Rheinebene und dem kühleren, nie- 
derschlagsreicheren Odenwald. Milde Winter und warm e Sommer mit geringen Niederschlägen prä- 
gen das Klima. 
In Darmstadt herrschen Winde aus westlichen Richtun gen (SW, W) vor. Die Ostwindlagen nehmen 
1/3 aller Windrichtungen ein. Für die lufthygienisc he Situation der Stadt sind die mittleren Windge- 
schwindigkeiten von großer Bedeutung; sie liegen fü r Darmstadt bei 3,3 m/s. Windarme Wetterlagen 
sind selten. 
 Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez 
∅  T in °C 1.8 2.2 5.8 10.8 14.2 17.5 19.5 17.8 14.5 10.3 6.0 2.5 
∅  Nieder- 
schlag/mm 
51 44 46 40 75 65 87 95 46 52 47 70 
Tabelle 1: Mittlere Temperatur und Niederschlag in Darmstadt, Datenbasis: 05 /2005 - 05 /2015; Quel- 
le: www.wetterdienst.de/Deutschlandwetter/Darmstadt/Klima 
 
Luftqualität - Bioklima 
Die Bioklimakarte des Deutschen Wetterdienstes weis t den Ballungsraum Rhein-Main und damit auch 
das Stadtgebiet von Darmstadt als „belasteten“ Verd ichtungsraum aus. Typisch hierfür sind: 
− Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttemperat uren im Sommer,  
− stagnierende Luft, verbunden mit geschlossener Wol kendecke, hoher Feuchtigkeit und Tem- 
peraturen um 0°C im Winter,  
− verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs-  bzw. Industriedunst und Nebel,  
− erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Luftschadstof fen wegen der oft niedrigen Windge- 
schwindigkeit,  
− Darmstadt gilt als Smoggebiet. Bei Inversionswette rlagen im Herbst und Winter steigen die 
Belastungen besonders hoch. Zudem sind deutliche Ja hresschwankungen mit Maximum in 
den Wintermonaten zu verzeichnen. Bedingt durch tec hnische Neuerungen (Abluftfilter etc.) 
liegen die Schadstoffkonzentrationen mittlerweile d eutlich unter den anfänglich notierten Mes- 
sergebnissen.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 16 
In den letzten Jahrzehnten lässt sich zudem auch ei n Anstieg der mittleren Tagestemperatur um ca. 
1°C beobachten (vergl. hierzu: Umweltatlas Hessen; LRP Ballungsraum Rhein-Main Teilplan Darm- 
stadt: Entwicklung der mittleren Tagestemperaturen im Ballungsraum Rhein-Main in der Zeit von 1971 
bis 2000). 
 
Bewertung  Der in der Umgebung vorhandene Baumbestand besitzt  eine hohe Wertigkeit für den 
Stadtraum hinsichtlich seiner lufthygienischen und lokalklimatischen Ausgleichswirkung. 
 
 
3.5 Arten und Biotopschutz 
Bis in die 2000er Jahre wurde das Grundstück von de r Druckerei "Prinovis" genutzt. Anschließend 
stand die Halle leer, bis sie im Jahr 2015 abgeriss en wurde. Mit Ausnahme der Lindenreihe entlang 
der Grundstücksgrenze zur Berliner Allee und zum Ha ardtring waren keine weiteren Biotopstrukturen 
im Plangebiet vorhanden. Das Gebiet war als sehr stark oder völlig versiegelte Fläche zu beschreiben. 
Im Hinblick auf die faunistische Ausstattung ist au fzuführen, dass gemäß der Stellungnahme Arten- 
schutz / artenschutzrechtliche Ersteinschätzung, Bü ro BG Natur, Nackenheim, 03.03.2016 Vorkom- 
men seltener und schützenswerter Arten weitgehend auszuschließen sind. 
„Vorgehensweise : Am 03.03.2016 erfolgte die Begutachtung der Fläch e hinsichtlich des Po- 
tenzials für das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Artengruppe der 
Vögel, Fledermäuse und Reptilien. 
Artengruppe Vögel 
[…] In den Einzelbäumen am Plangebietsrand konnten keine quartierbietenden Strukturen, 
wie Nester und Höhlen, nachgewiesen werden.  
Die Fläche (Kies, Sand, Schutt, Schotter dominiert)  bietet jedoch Potenzial zur temporären 
Nutzung als Niststätte durch Bodenbrüter, wie den F lussregenpfeifer. In den vergangenen 
Jahren hat der Flussregenpfeifer in der Region scho n mehrfach derartig gestaltete Flächen 
spontan besiedelt. Vermeidungsmaßnahmen, wie die Fl äche vor Baubeginn für den Flussre- 
genpfeifer unattraktiv zu gestalten, sind in diesem  Fall kontraproduktiv, da die Fläche dann at- 
traktiv für andere Tierarten werden könnte. 
Artengruppe Fledermäuse 
Es sind keine aktuellen und potentiellen quartierbi etenden Strukturen für Fledermäuse vor- 
handen.  
Artengruppe Reptilien - speziell Eidechsen 
Hinsichtlich der Eignung der Fläche als Eidechsenha bitat wurde festgestellt, dass die Fläche 
zwar potenzielle Habitatstrukturen, wie diverse fri sche Erd-/Kies-/Sandhaufen aufweist, die für 
die Nutzung durch Eidechsen geeignet wären. Eine Be siedelung durch die Eidechsen (Zaun-
eidechsen und aufgrund der Nähe zu den Bahngleisen auch Mauereidechsen) ist dennoch 
unwahrscheinlich, da keine Nahrungsflächen auf der Fläche vorhanden sind (nur frische Erd- / 
Kies- / Sandhaufen). Diese fehlen ebenso im nahen Umfeld. 
Fazit:  Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG könnten bei Bau- 
arbeiten im Zeitraum Mitte April bis einschließlich  Juni tangiert werden, da dann nicht ausge- 
schlossen werden kann, dass der Flussregenpfeifer d ie Fläche temporär als Fortpflanzungs- 
stätte nutzt.  
Im Falle der Inanspruchnahme der Fläche innerhalb d ieses Zeitraums ist eine Umweltbaube- 
gleitung einzurichten.“

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 17 
3.6 Stadtbild 
 
Abb. 7: Blick von Norden; Kreuzung Haardtring / Berliner Allee; Foto Planquadrat, DA 
 
Abb. 8: Blick von Südost über den Planungsraum; Foto Planquadrat, DA 
 
Bewertung:  Es handelt sich um einen urbanen Raum im Wandel. B äume im Straßenraum fassen die 
Straßenzüge.  
 
 
3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Der Planungsraum selbst weist keine Kultur- und Sac hgüter auf. Im „Grafischen Viertel“ stehen einige 
bedeutsame Bauten, deren Architektur charakteristisch für die fünfziger Jahre ist. 
In der unmittelbaren Umgebung befindet sich der Cam pus der Hochschule Darmstadt. Die Wohn- und 
Lebensqualität des Raumes ergibt sich hauptsächlich  aus der räumlichen Nähe zur Innenstadt, zum 
Campus der Hochschule sowie die gute verkehrliche A nbindung an regionale und überregionale Ver-

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 18 
kehrsnetze. Der Darmstädter Hauptbahnhof befindet s ich in kurzer Laufdistanz, Buslinien binden den 
Raum an. 
Der Planungsraum ist hinsichtlich Ver- und Entsorgung voll erschlossen. 
 
Bewertung: Der Planungsraum ist gut an die regionalen und übe rregionalen Verkehrsnetze angebun- 
den. Ver- und Entsorgung des Planungsraumes sind gewährleistet. 
 
 
3.8 Mensch und Gesundheit 
3.8.1 Lärmimmissionen 
Die derzeitigen Lärmimmissionen im Planungsraum wer den überwiegend durch das Verkehrsauf- 
kommen auf den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen ve rursacht. Die Lärmemissionen der westlich 
des Planungsraumes gelegenen Bahntrassen spielen eine potenziell untergeordnete Rolle.  
 
Abb. 9: Straßenverkehrslärm tagsüber; Lärmkartierung Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Abb. 10: Straßenverkehrslärm nachts; Lärmkartierung Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Durch die benachbarten Nutzungen der Hochschule Dar mstadt kommt es ebenfalls zu Lärmimmissio- 
nen im Planungsraum. Diese wurden in einem schallte chnischen Gutachten durch das Büro Kohnen 
im Frühjahr 2017 eingehend untersucht. 
 
Bewertung  Viele unterschiedliche Lärmquellen wirken auf den Planungsraum ein.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 19 
3.8.2 (Wohn-) Arbeitsumfeldqualität  
Infolge der fehlenden Strukturen nimmt der Planungs raum keine bedeutende Rolle hinsichtlich der 
Wohn- / und Arbeitsumfeldqualität ein. Der Stellung nahme der Hochschule Darmstadt ist zu entneh- 
men, dass sich auf dem angrenzenden Campusgelände v erschiedene Labore befinden. Es wird darin 
jedoch keine Aussage getroffen, inwieweit sich hier aus gegebenenfalls einzuhaltende Mindestabstän- 
de / Sicherheitsabstände zu potenziellen Wohnnutzungen ergeben. 
Bewertung  Der Planungsraum spielt für die Wohnumfeldqualität  der Anwohner keine Rolle.  
 
3.8.3 Bioklima und Lufthygiene 
Vergleiche Kapitel 3.4 Klima und Luft 
 
3.8.4 Boden- und Trinkwasserschutz 
Die kiesig-sandigen Böden des Planungsraumes bieten  nur bedingt einen wirksamen Schutz des 
Grundwassers vor potenziellen Schadstoffeinträgen. Dies ist eine Folge der vergleichsweise großen 
Bodenporen, durch die das Wasser rasch die Bodenschicht durchdringt. 
Bekannte Bodenverunreinigungen / Altlasten wurden i n der Vergangenheit saniert. Vergleiche hierzu 
Kapitel 3.2. 
Vorbelastung / Bewertung  Die vorkommenden Böden bieten nur bedingt Schutz v or potenziellen 
Verunreinigungen des Grundwassers.  
 
 
3.9 Wechselwirkungen 
Besondere Wechselwirkungen, die über die beschriebenen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgü- 
ter hinaus zu berücksichtigen sein könnten, sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erkennbar. 
 
 
4 Analyse und Bewertung geplanter städtebaulicher N utzungen  
Die Auswirkungen des Planungsvorhabens auf die Umwe lt werden in der nachfolgenden Synopse 
schutzgutbezogen dargestellt. 
 
 
4.1 Status Quo Prognose (Nullvariante) 
Für die Nullvariante gelten die zuvor in Kapitel 3 „Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands“ 
dargestellten Einschätzungen zum Umweltzustand einschließlich der vorhandenen Vorbelastungen.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 20 
4.2 Umweltauswirkungen bei Durchführung des Planung svorhabens 
 
Abb. 11: Lageplan; Städtebauliches Konzept Stand 23.05.2017; Quelle: Planquadrat, Darmstadt 
 
Die getroffenen Festsetzungen sind im Teil A der Begründung ausführlich beschrieben.  
Von dem (Planungs-) Vorhaben gehen im Wesentlichen folgende Wirkungen auf die Schutzgüter Na- 
turhaushalt, Landschaftsbild, Mensch und Kultur- und Sachgüter aus: 
Wirkung Schutzgut / Schutzgüter 
Flächenumwandlung und –überbauung Boden, Wasser, Kl ima, Mensch 
Bodenabtrag und –umlagerung 
Veränderung des Bodenwasserhaushalts 
Boden, Wasser 
Veränderung von Habitatqualitäten Tiere und Pflanze n 
Vegetations- / Gehölzverluste Lokal- & Mikroklima, Mensch, Tiere & Pflanzen 
Landschaftsbild 
bauzeitliche Emissionen (Staub, Lärm) Mensch, Tiere  
Veränderung des Stadt- und Landschaftsbildes Mensch  
Sicherung der (Wohn-) Arbeitsumfeldqualität Mensch 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Sc hutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in 
unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen  zwischen den Schutzgütern sowie Wechsel- 
wirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wir kungszusammenhänge unter den Schutzgü- 
tern zu betrachten. Die aus methodischen Gründen au f Teilsegmente des Naturhaushalts, die so ge- 
nannten Schutzgüter, bezogenen Auswirkungen betreff en also ein mehr oder weniger stark vernetztes 
Wirkungsgefüge.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 21 
4.2.1 Boden / Wasser 
Infolge der Planung erfolgt eine städtebauliche Nac hverdichtung der Flächen. Die Maßnahme ent- 
spricht somit dem Grundsatz des sorgsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB).  
Mit Bäumen bestandene Grün- und Freiflächen glieder n die zukünftige Bebauung. Durch die Planung 
werden keine bislang unversiegelten Flächen in Anspruch genommen.  
Baubedingte 
Auswirkungen  
− Inanspruchnahme von Flächen für Baufelder, Baustel leneinrichtung, Zu- 
fahrten 
− Veränderungen des Bodenaufbaus, -gefüges und –stru ktur 
− Störungen der Grund- und Bodenwasserverhältnisse w ährend der Bau- 
phase durch Beseitigung bzw. Umlagerung von Boden, Veränderung der 
Sickerwasserverhältnisse im Bereich der Baufelder, Baustellenzufahrten 
sowie Flächen für die Baustelleneinrichtung durch Maschineneinsatz  
− Gefährdung aufgrund von Einträgen durch Versickeru ng von Treib- und 
Schmierstoffen in Boden und Grundwasser durch Einri chtung und Betrieb 
von Baustellen (Umfüllen von Kraftstoffen etc.) wäh rend der Bauphase 
(Umgang mit Betriebsmitteln von Baufahrzeugen oder Unfälle mit Versi- 
ckerung wassergefährdender Stoffe) 
Anlagebedingte 
Auswirkungen 
− Veränderungen des Bodenaufbaus und -gefüges im Ber eich der Baufelder 
− Tiefgaragen- bzw. Kellergeschosse können ggfs. dur ch Aufspiegelungen 
des Grundwassers auch durch Maßnahmen in angrenzend en Flächen be- 
troffen sein. 
Betriebsbedingte 
Auswirkungen 
− Im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzungen sollten ke ine betriebsbe- 
dingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sein. 
− Maßnahmen zur Düngung und Pflanzenschutz (Einsatz von Herbiziden / 
Insektiziden) in den (privaten) Grünflächen / Grüna nlagen dürfen nur nach 
den geltenden Richtlinien und Rechtsvorschriften du rchgeführt werden. Im 
Rahmen der sachgemäßen Anwendung sind betriebsbedin gte Auswirkun- 
gen auszuschließen. 
 
4.2.2 Klima / Luft / [Bioklima, Luftqualität] 
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das Institut f ür Klima- und Energiekonzepte (INKEK), Lohfel- 
den eine Klimatische Untersuchung / Klimaanalyse erarbeitet.  
„ […] Die Ergebnisse der Mikroklimasimulation zeige n, dass es im Verlauf des Tages eine 
ausgewogene Mischung zwischen Sonnen- und Schattenp hasen gibt, auch wenn der Schat- 
ten hauptsächlich durch Bauwerke entsteht, Vegetati onsschatten wird bevorzugt. Nur die 13 
Uhr Analyse des PET-Wertes zeigt hohe Werte in nahe zu allen Freiräumen, die nicht vom 
Schatten profitieren. 
[…] Aus Schallschutzgründen ist eine Glaswand in dr ei Abschnitten zwischen den Gebäuden 
zu installieren. Diese Wand hat direkte Auswirkunge n auf die klimatischen Verhältnisse in den 
dadurch nahezu komplett geschlossenen Innenhöfen. H ier werden, obwohl eine großzügige 
Rasenfläche im Modell dargestellt wurde, die höchst en thermischen Belastungsklassen be- 
rechnet, was durch die fehlende Kühlung durch Luftb ewegung und die direkte Sonnenein- 
strahlung zu den Mittagsstunden verursacht wird. Vo r allem die 13 Uhr Berechnung zeigt dies 
eindrucksvoll. 
Deutlich gemildert wird diese Situation bei der Bet rachtung des Zeitraumes 10-18 Uhr, da 
durch den veränderten Sonnenstand im Tagesverlauf u nd den geringeren Lufttemperaturen 
am Vormittag deutlich moderatere Verhältnisse berechnet wurden. 
Daraus ergeben sich folgende Defizitbereiche, die d urch eine stadtklimabewusste Planung, 
bzw. Optimierung des Entwurfs durchaus noch weiter aufgewertet werden können: 
a) fehlende Belüftung in den Innenhöfen, hinter den  Glaswänden; 
b) zu hohe Belastung in den Innenhöfen durch direkt e Sonneneinstrahlung (vor allem zu 
den Mittagsstunden); […]

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 22 
Quelle: INKEK, Klimaanalyse Berliner Carree, Darmstadt, September 2017 
Um eine mögliche Überwärmung der Innenhöfe bzw. des  Berliner Carrees zu reduzieren werden in 
der Klimaanalyse verschiedene Maßnahmen vorgeschlag en. Dabei wird unterschieden zwischen 
Maßnahmen südlich der Lärmschutzwand wie „[…] 
− Großkronige Bäume / Rankpflanzen auf der südlichen Seite vor der Glaswand, damit die 
aufheizenden Sonnenstrahlen erst gar nicht durch die Scheibe dringen; 
− alternativ zu den Bäumen sind technische Maßnahmen (Folienbeklebung) auf der Glas- 
wand denkbar, wobei der Effekt hier nicht beurteilt werden kann; 
− temporäre Verschattung durch Sonnensegel / Stoffbah nen, die über eine Konstruktion zu 
den Mittagsstunden ausgerollt werden und somit die Glaswand bedecken.“ 
und Maßnahmen nördlich der Lärmschutzwand „[…] 
− Erhöhung des Vegetationsvolumens jeglicher Art; 
− Bäume als Schattenspender in den Innenhöfen um loka l auf Fußgängerniveau Erho- 
lungsräume zu schaffen; 
− ggfs. Prüfung auf vertikale Vegetation in Form von Fassadenbegrünung. 
In der Gesamtbetrachtung wird durch die Planungen d es Berliner Carree die stadtklimatische 
Situation im meso- und mikroklimatischen Maßstab au fgewertet. Die höheren Gebäude wer- 
den keinen negativen Einfluss auf die städtische Be lüftung haben und im Plangebiet selbst 
werden teilweise Gunsträume durch die Freiflächenge staltung geschaffen. Als Defizitbereiche 
wurden die Innenhöfe, nördlich der Glaswand, lokali siert. Da diese Glaswand aus Schall- 
schutzgründen realisiert werden muss, sind Maßnahme n aufgeführt, die zu einer Verbesse- 
rung der Situation in diesen Bereichen führen könne n. Eine Prüfung auf Umsetzung wird emp- 
fohlen. Wenngleich die Ergebnisse der Simulation am  Beispiel des Tagesgangs (10-18 Uhr) 
gezeigt haben, dass diese absolute Belastungsspitze (n) nur an wenigen Stunden im Hoch- 
sommer zu erwarten ist.“ 
Quelle: INKEK, Klimaanalyse Berliner Carree, Darmst adt, September 2017. Die vollständige 
Klimaanalyse ist als Anlage beigefügt. 
 
Baubedingte 
Auswirkungen  
− Während der Bauphase können temporäre Staub- und S chadstoffemissi- 
onen auftreten.  
− Gegebenenfalls auftretende Verluste von Baum- und Gehölzstandorten 
bewirken zeitlich begrenzte, kleinräumige Auswirkun gen auf das Mikrokli- 
ma 
Anlage- und be- 
triebsbedingte 
Auswirkungen 
− Die bedeutsamen Ventilationsbahnen entlang der wes tlich gelegenen 
Bahntrasse sowie der umgebenden Straßenzüge bleiben  unverändert. In- 
folge der erforderlichen Lärmschutzwand wird eine D urchlüftung der ent- 
stehenden Innenhöfe erschwert.  
− Potenzielle Überwärmung der Innenhöfe nördlich der  Lärmschutzwand 
aus Glas, insbesondere im Hochsommer 
− Veränderungen des örtlichen Strahlungshaushaltes i nfolge der veränder- 
ten Bebauung und der entstehenden Grün- und Freiflächen 
− Grünflächen, Baumpflanzungen und begrünte Dachfläc hen tragen dazu 
bei, die potenzielle Überwärmung des Stadtraumes zu reduzieren. 
 
4.2.3 Flora und Fauna (Biologische Vielfalt) 
Die Planung sieht vor, dass das Quartier zukünftig von (gärtnerisch angelegten) Grün- und Freiflächen 
durchzogen wird. Neben den privat genutzten Garteng rundstücken (vermutlich Hausgärten mit Son- 
dernutzungsrecht) entstehen auch frei zugängliche, gärtnerisch angelegte und gepflegte Grünflächen. 
Insbesondere bei der Anlage der gemeinschaftlich ge nutzten Grünflächen sollte auf die Verwendung 
gebietstypischer, standortgerechter Rasensaatgutmis chungen, Stauden, Gehölze und Bäume geach- 
tet werden. Dies kann zur Verbesserung der biologis chen Diversität in einem dicht besiedelten Stadt-

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 23 
raum beitragen. Pflanzenschutz- und Düngemittel dür fen nur nach guter fachlicher Praxis verwendet 
werden.  
Die extensive Begrünung der Dachflächen mit Gras-Kr aut Gesellschaften schafft zusätzliche Tritt- 
steinbiotope für Vögel und Insekten im Stadtgebiet. 
Baubedingte 
Auswirkungen  
− temporäre Beunruhigung während der Bauphase durch Baumaschinen 
und Personal 
− unsachgemäße Lagerung von Baumaterialien und Befah rung von Wurzel- 
bereichen der Linden 
Anlagebedingte 
Auswirkungen 
− eine extensive Dachbegrünung mit Gras-Kraut-Gesell schaften schafft 
zusätzliche Habitate für Insekten und Avifauna 
− Verwendung gebietstypischer, standortgerechter Pfl anzenarten trägt zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt bei 
Betriebsbedingte 
Auswirkungen 
− werden durch geeignete Vermeidungs- und Minimierun gsmaßnahmen 
sowie geeignete Ausgleichmaßnahmen ausgeschlossen  
 
4.2.4 Stadt- und Landschaftsbild 
Die geplante Bebauung fügt sich architektonisch in die Umgebung ein. Grün- und Freiflächen durch- 
ziehen das entstehende Quartier. 
Baubedingte 
Auswirkungen  
− keine 
Anlage- und be- 
triebsbedingte 
Auswirkungen 
− Nach- bzw. Umnutzung von bereits genutzten Flächen  
− Die entstehende Bebauung greift Kubatur und Dimens ionen der Baukör- 
per in der Umgebung auf. Es entsteht ein geschlosse nes architektoni- 
sches Erscheinungsbild entlang der Straßenzüge Haar dtring / Berliner Al- 
lee. 
− Durch die erforderlichen Lärmschutzwände zwischen den südlichen Ge- 
bäudefassaden entstehen Innenhöfe 
− Ergänzung / Erhalt der angrenzenden Grünzüge  
 
4.2.5 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Baubedingte 
Auswirkungen  
− Sofern bei Erdarbeiten archäologische Bodenfunde a uftreten ist hessen- 
ARCHÄOLOGIE zu informieren. 
Anlage- und be- 
triebsbedingte 
Auswirkungen 
− siehe anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Ka pitel 4.2.4 Stadt- und 
Landschaftsbild 
 
4.2.6 Mensch und Gesundheit (u.a. auch Lärm), Erhol ung 
Durch die Anordnung der Gebäudekörper und den darin  befindlichen Nutzungen wird erreicht, dass 
die potenziell auftretende Lärmbelastung durch die Geräuschquellen in der Umgebung für die Bewoh- 
ner des zukünftigen Quartiers auf ein vertretbares Maß reduziert wird (Vergleiche hierzu Kohnen Bera- 
ter und Ingenieure (2017): Schalltechnisches Gutachten 02, Wittlich). 
Der Gebäudekomplex parallel des Haardtrings übernim mt eine wesentliche Funktion für den Lärm- 
schutz im Quartier. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfo lgt ebenfalls über den Haardtring. Nach Süden hin 
verbinden gebäudehohe Lärmschutzwände die einzelnen  Wohngebäude (vgl. hierzu auch Kap 4.2.2). 
Sie schirmen das Wohngebiet gegen die Lärmemissione n des benachbarten Labortrakts der Hoch- 
schule Darmstadt ab. 
Die Grün- und Freiflächen bieten den Bewohnern des Quartiers Erholungsmöglichkeiten.  
Baubedingte 
Auswirkungen  
− bauzeitlicher Lärm, Licht-, Staub- und Schadstoffe missionen

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 24 
Anlagebedingte 
Auswirkungen 
− siehe Kapitel 3.4 Klima und Luft; 3.8 Mensch und G esundheit 
− Schutz vor Verlärmung infolge angrenzender Nutzung en erforderlich (Aus- 
richtung der Gebäude; gebäudehohe Lärmschutzwände z wischen den 
Gebäuden an der südlichen Grundstücksgrenze) 
− Schutz vor Überwärmung der Innenhöfe: infolge der südlichen Lärm- 
schutzwände aus Glas und der dadurch reduzierten Du rchlüftung des 
Quartiers 
Betriebsbedingte 
Auswirkungen 
− Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs 
− Die Zunahme von Emissionen durch Heizbrennstoffe w ird aufgrund der 
einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben , die insbesondere 
durch die Bundesimmissionsschutz-Verordnungen normi ert sind, als un- 
erheblich eingestuft. 
− Beleuchtung (Straßen- und Hausbeleuchtung) 
− Ver- und Entsorgung sind gewährleistet 
Mit der zusätzlichen Wohnbebauung sind zusätzlich a nfallende Abfall- 
mengen verbunden. Die Entsorgung der zusätzlich zu erwartenden Men- 
gen bringen keine umwelterheblichen Probleme mit sich. 
− Gleichzeitig steigen der Trinkwasserbedarf, der Ob erflächenabfluss und 
die Menge des anfallenden Abwassers.  
Die Trink- und Löschwasserversorgung ist quantitati v und qualitativ gesi- 
chert.  
Anfallendes Ab- bzw. Schmutzwasser wird der zentral en Kläranlage der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zugeführt. 
− Anfallendes Niederschlagswasser wird im Gelände ve rsickert. Eine Nut- 
zung des Niederschlagswassers zum Wässern der Pflan zflächen kann er- 
folgen. 
Belastungen des Kanalnetzes sind dementsprechend nicht zu erwarten 
− Erhalt / Entwicklung der Grünzüge entlang der Stra ßen erhöhen die Auf- 
enthaltsqualität im Stadtviertel. 
 
4.2.7 Nutzung erneuerbarer Energien / Energieeinspa rung 
Bau-, anlage- u. 
betriebsbedingte 
Auswirkungen 
− Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder z ur Einsparung von 
Energie sind entsprechend den Vorgaben der Gesetzge bung und ent- 
sprechend dem Stand der Technik vorgesehen. 
 
 
4.3 Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten 
Die avisierte Planung stellt eine Umnutzung / Nachv erdichtung im Innenbereich dar. Sie entspricht 
dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden; da ausschließlich auf vormals bebau- 
te und versiegelte Flächen zurückgegriffen wird.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 25 
5 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 
In der Stellungnahme des Umweltamtes - Untere Natur schutzbehörde – der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 16.08.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung heißt es:  
„Aufgrund der Vornutzung und der fast vollständigen Versiegelung ist die Vorlage einer 
Eingriffsbilanzierung nicht erforderlich.  3 
Infolge dessen erfolgt hier keine Eingriffs-/ Ausgl eichsbilanzierung gemäß der Hessischen Kompensa- 
tionsverordnung, sondern lediglich eine verbal-argu mentative Gegenüberstellung des Ausgangs- und 
des geplanten Zielzustands. 
Bis in die 2000er Jahre wurde das Grundstück von de r Druckerei "Prinovis" gewerblich genutzt. 2015 
erfolgten der Abriss der leerstehenden Gebäude und Hallen sowie der Rückbau der versiegelten Frei- 
flächen. Das Prinovis-Gelände war bis zu dieser Zei t fast vollständig versiegelt. Anschließend lag die  
Fläche zwischenzeitlich brach. Innerhalb des Geltun gsbereichs befindet sich entlang der Grund- 
stücksgrenzen zur Berliner Allee sowie zum Haardtri ng eine Baumreihe (Linden). An die Baumreihe 
entlang des Haardtrings schließt sich im Straßenrau m eine Allee an, die dem gesetzlichen Schutz des 
BNatSchG unterliegt. 
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohne n, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnaher 
Versorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor. Zwischen den  Gebäuden entstehen Grün- und Freiflächen. 
Bei den zu pflanzenden Sträuchern wird auf eine Aus wahl an heimischen Arten geachtet. Die Dach- 
flächen sind extensiv mit Gras-Kraut Gesellschaften  zu begrünen. Die Begrünung der gemeinschaft- 
lich zu nutzenden Grün- und Freiflächen mit Hecken und Bäumen wird in den textlichen Festsetzun- 
gen geregelt. Die Baumreihe entlang der Berliner Al lee sowie entlang des Haardtrings wird ergänzt. 
Für zwei Baumstandorte werden Ausgleichspflanzungen auf dem Gelände vorgenommen.  
Zur Vermeidung schädlicher Klimaauswirkungen sind s üdlich der Lärmschutzwand Baumpflanzungen 
vorgesehen. Dieser Bereich wird zudem als extensive  Wiesenfläche vorgesehen, die zur Stärkung der 
Biodiversität mit einer autochtonen Wiesenansaat hergestellt werden soll. 
Auf dem Gelände haben bereits Sanierungsmaßnahmen i m Boden stattgefunden. Anfallendes Nie- 
derschlagswasser wird flächig zurückgehalten (Dachb egrünung!) bzw. im Planungsraum versickert 
und trägt somit zur Grundwasserneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht n ur aus Sicht des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden positiv zu bewerten. Insbesondere auf den  extensiv begrünten Dachflächen können sich 
zukünftig wertvolle Rückzugsräume für (Flug-)Insekten und Vögel entwickeln. 
Die Umsetzung der umweltrelevanten Maßnahmen wird ü ber die Festsetzungen in der Planzeichnung 
sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben. 
 
 
5.1 Umweltfachliche Zielvorstellungen für das Bebau ungsplangebiet 
Durch die angestrebte Umnutzung in einem durch weit gehende Versiegelung bereits beeinträchtigten 
Stadtraum entspricht das Planungsvorhaben dem Grund satz des sparsamen Umgangs mit Grund und 
Boden.  
Entstehende Grün- und Pflanzflächen, insbesondere d ie extensiv begrünten Dachflächen schaffen 
zusätzliche Trittsteinbiotope in dem hoch verdichte ten Stadtraum. Der straßenbegleitende Baumbe- 
stand entlang der angrenzenden Straßenzüge dient al s Verbindungskorridor zwischen den einzelnen 
Trittsteinbiotopen. 
Umgebende Wegeverbindungen und Raumstrukturen bleiben bestehen. 
 
Boden und Wasser 
− Die Nachverdichtung eines bereits beanspruchten St adtraumes entspricht dem Grundsatz des 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. 
                                                      
3 Auf Wunsch des Grünflächenamtes erfolgt eine verbal-argumentative Eingriffs- / Ausgleichsbilanz.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 26 
− Unversiegelte Böden sind allgemein  aufgrund ihrer Funktionen für den Naturhaushalt 
schutzwürdig. Dies gilt auch für die im Planungsraum vorkommenden Böden. 
− Erhalt unversiegelter Böden zur Regelung der abiot ischen und biotischen Funktionen 
− Entsiegelung befestigter, versiegelter und überbau ter Flächen; Erhalt versickerungsfähiger 
Flächen 
− Schutz der Böden und des Grundwassers vor baubedin gten und nutzungsbedingten Beein- 
trächtigungen 
− die Qualität des (Grund-) Wassers ist zu erhalten und zu schützen 
− Stoffeinträge ins (Grund-) Wasser sind zu vermeide n 
− Minimierung von Beeinträchtigungen des Wasserhaush altes und der Bodenfunktionen durch 
dezentrale Rückhaltung (u.a. auch Dachbegrünung) und Versickerung im Gelände 
 
Klima / Luft 
− Erhalt und Entwicklung der Gehölzstrukturen und Fr eiflächen aufgrund ihrer lokalklimatischen 
Ausgleichsfunktionen wie Frischluft- und Kaltluften tstehung, Staubfilter, Erhöhung der Luft- 
feuchte, Minimierung der Schwüleeffekte, Beschattung, Verdunstung etc. 
− Anlage und Entwicklung von schattenspendenden Bäum en und Gehölzen zur Reduzierung 
der zu erwartenden Wärmeeffekte durch die südlichen  Lärmschutzwände aus Glas; notfalls 
Verschattung mit Sonnensegeln etc. 
− Erhalt vorhandener Ventilationsbahnen zur Vermeidu ng von Überhitzung und Schwüleeffekten 
− Erhalt und Entwicklung von Baum- und Gehölzbeständ en zur Reduzierung der Luftschad- 
stoffimmissionen (trockene und nasse Deposition) 
− Extensive Dachbegrünung zur Reduzierung der Wärmea bstrahlung sowie zur Erhöhung der 
Luftfeuchtigkeit infolge der Transpiration der Pflanzen 
 
Tiere und Pflanzen 
− Schutz vorhandener Biotopstrukturen in Form des Ba umbestandes gem. DIN 18920 
− zügige Durchführung der Maßnahme zur Vermeidung vo n Störungen und dauerhaften Ver- 
grämungseffekten 
− Fäll- / Rodungsarbeiten nur in der Zeit von 01.10.  bis zum 28.02. des Folgejahres (sofern er- 
forderlich) 
− Ausgleich von Eingriffen durch Vorgaben zur Mindes tbegrünung der Grundstücke, Straßen- 
räume sowie der Grünflächen durch Pflanzbindungen und –gebote  
− Erhaltung der Vernetzungsfunktion durch Erhalt der  umgebenden Grünstrukturen entlang der 
umgebenden Straßenzüge 
− Erhalt von (Straßen-) Bäumen / Alleebäumen als ort sbildprägende Elemente und mikroklima- 
tisch wirksame Vegetationsstrukturen; der Schutz wi rd durch die gültige Baumschutzsatzung 
bzw. bei Alleebäumen zusätzlich durch § 30 BNatSchG  i.V.m. § 13 HAGBNatSchG gewähr- 
leistet 
− Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in sbesondere bei der Ausführung der Lärm- 
schutzwände aus Glas; die Glasflächen müssen zur Ve rmeidung von Vogelschlag derart ge- 
staltet werden, dass sie von Vögeln als Hindernis e rkannt werden. Stark reflektierende / spie- 
gelnde Oberflächen sind nicht zulässig 
 
Stadtbild / Erholungspotenzial; Kultur- / sonstige Sachgüter 
− Erhalt und Entwicklung der stadtbildprägenden Leit linien und Strukturen (Baumreihen, Alleen) 
sowie der Blickbeziehungen 
− Entwicklung von Freiräumen / Platzflächen die den Anwohnern Gelegenheit zur Begegnung 
und Erholung bieten 
− Maßnahmen zum Lärmschutz

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 27 
− Gestaltung der Grün- und Freiflächen mit Bäumen un d Sträuchern / Pflanzflächen zur Förde- 
rung eines angenehmen Wohnklimas im Quartier. 
 
 
5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung nachte iliger Umweltauswirkun- 
gen 
Obwohl es sich im vorliegenden Fall um die Nachverd ichtung eines Stadtraumes handelt, sind insbe- 
sondere die Belange des Artenschutzes während der Realisierungsphase zu beachten.  
 
Vermeidungsmaßnahmen 
V 1 Schutz von zu erhaltenden Bäumen entlang der Gr undstücksgrenzen sowie der angrenzen- 
den Straßenzüge (Berliner Allee / Haardtring) vor b aubedingten Beeinträchtigungen durch 
Maßnahmen nach DIN 18920  
V 2 Schutz der Linden am Haardtring im Bereich der Einfahrt der Tiefgarage durch den Einbau 
von Wurzelbrücken  
V 3 Baustelleneinrichtungen und –zufahrten sollen a uf bereits versiegelten oder künftig versiegel- 
ten Flächen vorgesehen werden.  
V 4 Die Artenschutzbestimmungen der §§ 19 und 44 BN atSchG sind zu beachten.  
Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder G efährdung besonders geschützter und 
bestimmter anderer Tierarten im Sinne des § 7 BNatS chG dürfen Rodungen und Fällungen 
von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell zusätz lich erforderlicher Fällgenehmigungen) 
nur außerhalb der Vegetationszeit, d. h. nur in der  Zeit vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen 
werden.  
Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere arten schutzrechtliche Beurteilung erforderlich; 
insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel im betroffenen Gehölzen bzw. Bäumen 
brüten. 
Werden Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berühr t, ist eine Befreiung nach 
§ 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. 
V 5 Zügige Durchführung der Maßnahmen, so dass aufg rund temporärer Beeinträchtigungen kei- 
ne dauerhaften „Vertreibungseffekte“ entstehen. 
V 6 Vermeidung des Eintrags von umweltschädlichen S toffen in Boden und Grundwasser 
 
Minimierungsmaßnahmen 
M 1 Vorsorge- und Minderungsmaßnahmen zum Bodenschu tz  
Bei Auffüllungen und Abgrabungen sind die Belange d es Boden- und Gewässerschutzes gem. 
den §§ 9 – 12 BBodSchV zu beachten. Der bei Bauarbe iten anfallende Oberboden ist wieder- 
zuverwenden.  
Insbesondere im Bereich von Grünflächen und Flächen  für die Niederschlagswasserversicke- 
rung sind beim Aufbringen von Bodenmaterial die Vor sorgebestimmungen zum Schutz des 
Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen einzuhalt en und zu gewährleisten. Das Infiltra- 
tionsvermögen der Böden darf insbesondere durch Ver dichtungen während der Bauarbeiten 
nicht verschlechtert werden.  
Bei Abgrabungen sind Ober- und Unterboden schichtge recht getrennt zu entnehmen, zu la- 
gern und wieder einzubauen. 
M 2 Tiefgründige Bodenlockerung auf bereits verdich teten Flächen und Flächen für eine spätere 
Begrünung  
M 3 Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung des a nfallenden Niederschlagswassers im Pla- 
nungsraum (u.a. durch extensive Dachbegrünung) 
M 4 Wasserdurchlässige Befestigung von Stellplätzen , Zufahrten, Wegen und Platzflächen 
M 5  Zur Minderung von beleuchtungsbedingten Lockef fekten und Totalverlusten bei der lokalen 
Entomofauna sollten möglichst warmweiß bis neutralw eiß getönte LED-Lampen mit gerichte-

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 28 
tem, nur zum Boden abstrahlendem Licht Verwendung f inden. Entsprechende Regelungen 
sind in den textlichen Festsetzungen getroffen. 
M 6  Zur Minderung von Vogelschlag sind große trans parente Flächen zu vermeiden. Insbesondere 
bei der beabsichtigten Lärmschutzwand sind geeignet e Maßnahmen zu treffen. Entsprechen- 
de Regelungen sind in den textlichen Festsetzungen getroffen. 
M 7 Maßnahmen zum Lärmschutz infolge der Anordnung der Baukörper; Errichtung von Lärm- 
schutzwänden entlang der südlichen Grundstücksgrenze 
 
 
5.3 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Umweltausw irkungen 
A 1 Anpflanzen von Bäumen und Gehölzen 
A 2 Begrünung von Dachflächen mit Gras-Kraut Gesell schaften 
A 3 Pflanzgebote für nicht bebaubare Grundstücksflä chen 
 
 
5.4 Fazit 
Die Nachverdichtung des Planungsraumes ist nicht nu r aus Sicht des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden positiv zu bewerten. 
Insbesondere der geplante Anteil mit Gras-Kraut Ges ellschaften begrünter Dachflächen und die beab- 
sichtigte Versickerung von Niederschlagswasser im Q uartier wirken sich positiv auf die biotischen und 
abiotischen Schutzgüter aus. 
Die formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich tragen Sorge, dass die 
Schutzgüter auch im Rahmen der Bauphase nicht dauerhaft beeinträchtigt werden.  
Durch den Bebauungsplanentwurf W 60 sind keine erhe blichen nachteiligen Umweltauswir- 
kungen zu erwarten.  
 
5.4.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wa sser 
Durch die Planung wird die Umnutzung eines bereits genutzten Stadtraumes vorbereitet. Da dies dem 
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden  entspricht, sind im Hinblick auf die Schutz- 
güter Boden und Wasser keine nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
Die formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich tragen Sorge, dass die 
Schutzgüter Boden und Wasser auch im Rahmen der Bauphase nicht beeinträchtigt werden. 
 
5.4.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft 
Die entstehenden Grünflächen des Quartiers tragen d azu bei, mögliche Folgen für das Mikro- und 
Mesoklima im Planungsraum zu minimieren. Darüber hi naus mindern extensiv begrünte Dachflächen 
die Wärmeabstrahlung der Gebäude.  
Gemäß der Ergebnisse der Klimaanalyse (vergleiche h ierzu INKEK, September 2017) bleiben die 
wichtigen Ventilationsbahnen entlang der westlich g elegenen Bahntrasse sowie der umgebenden 
Straßenzüge von dem Bauvorhaben unberührt. Die erfo rderliche Lärmschutzwand entlang der südli- 
chen Grenze bewirkt, dass sich bei Sonneneinstrahlu ng (und fehlender Beschattung) sowie der feh- 
lenden Abkühlung durch Luftzirkulation eine verglei chsweise hohe thermische Belastung einstellen 
kann. Zur Vermeidung von Temperaturextremen ist für  ausreichend Beschattung der gläsernen Lärm- 
schutzelemente und der entstehenden Innenhöfe zu sorgen. 
Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahme n verbleiben bzw. entstehen keine Beein- 
trächtigungen des Schutzgutes Klima / Luft. 
 
5.4.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Arten- und Bio topschutz 
Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahme n verbleiben bzw. entstehen keine Beein- 
trächtigungen des Schutzgutes Arten- und Biotopschu tz. Extensiv begrünte Dachflächen und Grün- 
und Freiflächen können zu Trittsteinbiotopen und Rückzugsräumen werden.

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 29 
 
5.4.4 Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsb ild u. Erholung; Kultur- u. Sachgüter 
Die Nachverdichtung des bereits genutzten Stadtraum es bewirkt nach derzeitigem Kenntnisstand 
keine nachteiligen Beeinträchtigungen der Schutzgüt er Landschafts- / Stadtbild und Erholung sowie 
Kultur- und Sachgüter. 
 
5.4.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Ges undheit 
Durch die Planung sind nach derzeitigem Kenntnissta nd keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes 
Mensch und Gesundheit zu erwarten. 
Durch die Anordnung der Baukörper und die aktiven w ie passiven Schallschutzmaßnahmen wird ge- 
zielt dazu beigetragen, die Lärmimmissionen für die  Anwohner auf die für Mischgebiete zulässigen 
Grenzwerte sowohl Tags wie Nachts zu begrenzen.  
Bäume, Sträucher, Pflanz- und Rasenflächen tragen z ur Reduzierung potenzieller Wärmebelastungen 
infolge der erforderlichen Lärmschutzwand bei. 
 
 
 
6 Hinweise zum Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB sind die Gemeinden zur Überwachung  der potenziell auftretenden, erheblichen 
Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplans ergeben, verpflichtet.  
Im Rahmen des Monitorings gilt es insbesondere, unv orhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- 
zeitig zu erkennen und unmittelbar durch geeignete Maßnahmen auszuräumen. 
Grundlage des Monitorings ist der im Rahmen des Bau leitplanverfahrens erarbeitete Umweltbericht. 
Darin sind die aufgrund der vorliegenden Kenntnisse  ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen 
schutzgutbezogen dargestellt. 
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen kann die Gem einde Informationen und bestehende Kon- 
trollinstrumentarien externer Behörden nutzen. Das Monitoring leistet keine Umsetzungskontrolle fest- 
gesetzter Kompensationsmaßnahmen. Die Ergebnisse de s Monitorings werden von der Gemeinde 
dokumentiert und ggf. erforderliche Maßnahmen zur A bhilfe bei unvorhergesehenen nachteiligen Um- 
weltauswirkungen eingeleitet. 
 
 
 
7 Verfahren bei der Zusammenstellung der Unterlagen  
Im Umweltbericht sind die verwendeten (technischen)  Verfahren bei der Umweltprüfung anzugeben. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der umwelt relevanten Daten z. B. aufgrund fehlender 
Kenntnisse oder technischer Lücken sind zu dokumentieren. 
Gutachten und Verfahren bei der Umweltprüfung 
Zusätzlich veranlasste Untersuchungen zu den einzel nen Schutzgütern sind in den jeweiligen Kapiteln 
benannt. Die verwendeten Verfahren und Methoden sind in den Gutachten ausführlich dargestellt.  
Die vorliegenden Unterlagen waren ausreichend, um d ie Auswirkungen des Planungsvorhabens auf 
den Umweltzustand zu ermitteln und zu bewerten. 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung umweltrelevanter Daten:  
Keine

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 30 
 
8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Mit dem Bebauungsplan W 60 wird die geplante Konver sion der vormals durch einen Druckereibetrieb 
genutzten Industrie- und Gewerbefläche zu einem Mis chgebiet (Wohnen, Arbeiten, Nahversorgung) 
planungsrechtlich ermöglicht und gesichert. 
Das Vorhaben entspricht somit dem Grundsatz des spa rsamen Umgangs mit Grund und Boden und 
setzt die Novelle des BauGB um, die einer Binnenent wicklung den Vorzug vor einer Neu-
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich gibt. 
 
Bis in die 2000er Jahre wurde das Grundstück von de r Druckerei "Prinovis" gewerblich genutzt. 2015 
erfolgten der Abriss der leerstehenden Gebäude und Hallen sowie der Rückbau der versiegelten Frei- 
flächen. Das Prinovis-Gelände war bis zu dieser Zei t fast vollständig versiegelt. Anschließend lag die  
Fläche zwischenzeitlich brach. Entlang der Grundstü cksgrenzen zur Berliner Allee sowie zum Haar- 
dtring befindet sich eine Baumreihe (Linden). Das G rundstück grenzt am Haardtring zudem an eine 
straßenbegleitende nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Allee. 
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohne n, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnahe Ver- 
sorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor. Im Zuge der Nac hnutzung entstehen auch Grün- und Freiflächen 
sowie extensiv mit Gras-Kraut-Gesellschaften begrün te Dachflächen. Die begrünten Flächen dienen 
als Aufenthaltsräume für die Bewohner, leisten eine n Beitrag zum Rückhalt des Niederschlagswas- 
sers, minimieren die Bildung einer Wärmeinsel und k önnen zu Trittsteinbiotopen für Insekten und Vö- 
gel werden. 
Infolge der Vornutzung belastetes Bodenmaterial wir d ausgetauscht. Anfallendes Niederschlagswas- 
ser wird flächig zurückgehalten (Dachbegrünung!) bz w. im Planungsraum versickert und trägt somit 
zur Grundwasserneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht n ur aus Sicht des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden positiv zu bewerten. Insbesondere auf den  extensiv begrünten Dachflächen können sich 
zukünftig wertvolle Rückzugsräume für (Flug-)Insekten und Vögel entwickeln. 
Zum Schutz der zukünftigen Anwohner werden aktive u nd passive Lärmschutzmaßnahmen zur Ein- 
haltung der geltenden Grenzwerte für Mischgebiete e rgriffen. Zum südlich angrenzenden Teil des 
Campus der Hochschule Darmstadt werden hohe Lärmsch utzwände errichtet. Diese wurden infolge 
der Stellungnahme der Hochschule Darmstadt in der f rühzeitigen Beteiligung in die Planung aufge- 
nommen. Derart wird sichergestellt, dass auch die H ochschule ihre Gebäude weiterhin uneinge- 
schränkt nutzen kann.  
Die potenziellen Auswirkungen der hohen Lärmschutzw ände auf das Mikro- und Mesoklima im Pla- 
nungsraum wurde in einer Klimaanalyse simuliert und  untersucht. Die Klimaanalyse (erarbeitet durch 
INKEK, September 2017) ist den Unterlagen zum Bebau ungsplan beigefügt. Zur Vermeidung von 
Vogelschlag sind die Lärmschutzwände derart zu gest alten, dass diese von Vögeln auch wahrge- 
nommen werden.  
Die Umsetzung der umweltrelevanten Maßnahmen wird ü ber die Darstellungen in der Planzeichnung 
sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen , dass durch das Planungsvorhaben keine 
nachteiligen Veränderungen für die biotischen und a biotischen Schutzgüter (über das bereits vorhan- 
dene Maß hinaus) zu erwarten sind. Die formulierten  Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und 
zum Ausgleich tragen hierzu bei. Ihre Umsetzung wir d über die Darstellungen in der Planzeichnung 
sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben. 
 
Aufgestellt: BIERBAUM.AICHELE. landschaftsarchitekten  
Part. G Klaus-Dieter Aichele | Günter Schüller 
Untere Zahlbacher Straße 21 
 
 .................................................. ................................... 
 55131 Mainz, 16. Oktober 2017

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60, Wissenschaftsstadt Darmstadt Seite 31 
 
 
Quellenverzeichnis 
 
BG Natur: Stellungnahme Artenschutz / artenschutzrechtliche Ersteinschätzung,  
Nackenheim, 03.03.2016 
Fries Günter und Stadt Darmstadt / hrsg. In Zusamme narbeit mit dem Magistrat der Stadt Darmstadt, 
(heute: Wissenschaftsstadt Darmstadt) Denkmalschutz behörde: Denkmaltopografie der Stadt 
Darmstadt: „Kulturdenkmäler in Hessen – Stadt Darms tadt“, Braunschweig, Vieweg 1994 
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Lan dwirtschaft und Verbraucherschutz: (Hrsg.): 2. 
Fortschreibung Luftreinhalteplan für den Ballungsra um Rhein-Main, Teilplan Darmstadt, Wies- 
baden 2015  
ders. Entwicklung der mittleren Tagestemperaturen i m Ballungsraum Rhein-Main in der Zeit von 1971 
bis 2000) 
https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/luftreinhalteplaene/2015/2_Fortschreibung_LRP_ 
Ballungsraum_Rhein-Main_TeilplanDarmstadt.pdf 
HLNUG: Geologische Übersichtskarte von Hessen 1 : 300.000, 5. Überarbeitete digitale Ausgabe,  
Wiesbaden 2007 
ders. Handbuch Altlasten, Band 2 Teil 4 
ders. Hydrologischen Kartenwerk Hessische Rhein- un d Mainebene; Grundwasserflurabstand, Okto- 
ber 2014; www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser/grundwasserkarten.html 
Institut für Klima- und Energiekonzepte (INKEK): Kl imatische Untersuchung im Bereich Berliner Car- 
ree, Darmstadt / Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60, Lohfelden, September 2017 
Klausing, Dr. Otto: Die Naturräume Hessens, Schrift enreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt 
(heute: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwel t und Geologie, HLNUG), Wiesbaden 
1988 
Kohnen Berater und Ingenieure: Schalltechnisches Gu tachten 02, Schalltechnisch-Städtebaulich-
Strategische Beratung Vorhabenbezogener Bebauungspl an W 60 – Berliner Allee / Haardtring, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Freinsheim / Wittlich 2017 
Modus Consult Speyer GmbH: Vorhabenbezogener Bebauu ngsplan W 60 – Berliner Carree – Um- 
weltverträglichkeits – Vorprüfung, Speyer 2016 
www.wetterdienst.de/Deutschlandwetter/Darmstadt/Klima 
http://www.dwd.de/DE/klimaumwelt/ku_beratung/gesundheit/bioklima/bioklima_node.html: Bio-
klimakarte des Deutschen Wetterdienstes 
Wissenschaftsstadt Darmstadt; Lärmkartierung Wissenschaftsstadt Darmstadt;  www.darmstadt.de

anlage 7

264 Zeichen

Punkt 8: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2018/0137) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimme: Fraktionen UWIGA 
Enthaltung: AfD-Fraktion

anlage 8

230 Zeichen

Punkt 12: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2018/0137) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: UWIGA

anlage 6

6563 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.05.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Grünflächenamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 61 67 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0137 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
190 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 08.05.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und zum Planentwurf mit Begründung 
gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A) 
abschließend entschieden. 
Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB gingen 
zum Vorentwurf und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 keine 
Stellungnahmen ein.  
2. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
W 60 abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage B, datenschutzrelevante Anlage)  mit

- 3 - 
Vorhaben- und Erschließungsplan wird zugestimmt.  
 
3. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf W 60 (s. Datei, Plan wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage C) und der dazugehörigen 
Begründung (Anlage D), sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, wird zugestimmt.  
 
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf W 60 - Berliner Allee / Haardtring - für das 
Gebiet der ehemaligen Prinovis Druckerei, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, mit den 
Flurstücken Nr. 64/316, 64/317, 64/318, 64/319, 64/320, 64/321 und 64/322 tlw., wird 
mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage A: Abschließende Prüfu ng der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage B: Durchführungsvertrag  
Anlage C: Vorhaben- und Erschließungsplan 
Anlage D: Begründung mit Umweltbericht  
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf W 60 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 23.05.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0137 vom 08.05.2018:  
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - wird die 
planungsrechtliche Voraussetzung für eine  Entwicklung des ehemaligen Prinovis -Geländes 
geschaffen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauungsstruktur mit Büro - und 
vorwiegend Wohnnutzung sowie einem großflächigen Einzelhandelsmarkt mit 
nahversorgungsrelevantem Sortiment zu realisieren.  
 
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungspla n, jedoch liegt es im 
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans (Nr. 265) aus dem Jahre 1959. Dieser wird in dem 
Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 durch diesen ersetzt.  
 
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem  
Flächennutzungsplan (FNP) zu gewährleis ten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans  
erforderlich. Diese Änderung (10. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 10.1) erfolgt im 
„Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan, welcher der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016 und der zeitgleichen Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  zugrunde lag, wurde danach aufgrund 
immissionsschutzrechtlicher Anforderungen in seinem südlichen Teilbereich geändert.  
 
Der auf der Grundlage des zur Offenlage geänderten Vorhaben - und Erschließungsplans 
entstandene Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60, wurde nach dem 
Stadtverordnetenbeschluss am 19. 12.2017 vom 02.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom 
02.01.2018 bis einschließlich 19.03.2018 ins Internet eingestellt. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Bel ange wurden parallel gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 steht nun zum Satzungsbeschluss an.  
 
 
Zu 1.: 
In Anlage A wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. Bei der Tabelle handelt es sich nun um die abschließende 
Prüfung. 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen keine 
Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 2.: 
Mit dem vorliegenden, abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C, 
datenschutzrelevante Anlage) verpflichten sich die Gesellschaften Cityraum GmbH & Co. KG, 
Cityraum GbR und BC GbR als Vertragspartner das Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen 
durchzuführen und die Planungs- und Ausführungskosten hierfür zu tragen. Der 
Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss

abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 
oder mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam.  
 
Zu 3. und 4.:  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 – Berliner Allee / Haardtring  - (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), einschließlich der enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen, ist mit seiner Begründung (Anlage D) und dem Vorhaben- und 
Erschließungsplan (Anlage C) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 wird nach Rechtskraft der 10. 
Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 10.1 durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft 
gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
 9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den 08.05.2018 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 10

175 Zeichen

Punkt 16: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2018/0137) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Gegenstimmen: UWIGA

anlage 9

253 Zeichen

Punkt 7: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - 
(Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2018/0137) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Fraktionen Die Linke. und UWIGA

Beratungsverlauf (5)

TOP 190
TOP 12
TOP 8
TOP 16
TOP 7

Orte (16)

  • Berliner Allee 59
  • Bessunger Straße 125
  • Schwanenstraße 3
  • Eschollbrücker Straße
  • Rheinstraße
  • Holzhofallee
  • Wilhelminenstraße 1
  • Heidelberger Straße
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Poststraße 20
  • Stephanstraße
  • Havelstraße
  • Schöfferstraße
  • Haardtring 100
  • Friedensplatz 12
  • Landgraf-Philipps-Anlage

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0137
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.05.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00