0988/2021
Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V/6 Vorlagen-Nummer 0988/2021 Freigabedatum 07.04.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 22.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 Rat 06.05.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln wurden am 12.02.2021 Streitfälle verhandelt, welche die Ver- anlagung der Straßenreinigungsgebühren in komplizierten Einzelfällen zum Gegenstand hatten. Das Gericht stellte fest, dass der Maßstab der Straßenreinigungsgebührensatzung (Frontmetermaßstab) prinzipiell nicht zu beanstanden sei, aber in formeller Hinsicht Klarstellungen im Wortlaut der Straßen- reinigungssatzung notwendig seien. Die Stadt Köln hat daher die Gebührenbescheide in diesen fünf und weiteren drei streitbefangenen Fällen aufgehoben. Es ist beabsichtigt, die Straßenreinigungssat- zung ab 2013 rückwirkend entsprechend redaktionell anzupassen, um die nach Auffassung des Ge- richts notwendigen Klarstellungen rückwirkend vorzunehmen. Hiermit wird die Stammsatzung geän- dert und damit auch alle nachfolgenden Satzungen. Nach rückwirkender „Korrektur“ der Satzung werden sämtliche Klagende, soweit nicht die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, neu veranlagt. (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1) Das VG Köln hat durch gerichtliche Verfügungen und in den mündlichen Verhandlungen am 12.02.2021 die Auffassung vertreten, die städtische Straßenreinigungssatzung sei rechtsfehlerhaft, weil nicht ausdrücklich geregelt sei, dass die rückwärtigen Seiten eines Hinterliegergrundstücks nicht zu veranlagen seien; auch diese Seiten könnten die Bedingung erfüllen, dass sie parallel oder in ei- nem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verlaufen, und damit wären sie nach der Definition in der städtischen Satzung zu veranlagende Frontmeter. Diese Sichtweise wird von der Verwaltung nicht geteilt, weil der allgemeine Sprachgebrauch diese Seiten nicht als zugewandt be- zeichnet, die städtische Regelung daher zu Recht seit Jahrzehnten der Veranlagungspraxis nicht be- anstandet worden ist und die verwendete Formulierung sich auch in anderen Satzungen findet. Die- ser Auffassung folgte das VG Köln auch in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht, daher ist die Satzung anzupassen. Die hier verwendete Formulierung ist zum Teil der Düsseldorfer Satzung, zum Teil der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes entnommen. (§ 7 Abs. 2 Nr. 3) Das VG Köln hat auch angedeutet, dass die Formulierung in Nr. 3 als rechtlich bedenklich erachtet wird. Die Bestimmung war geschaffen worden, um eine Veranlagung von Wohnbebauung zu zum Teil vier umliegende Straßen und die damit verbundene hohe Straßenreinigungsgebührenlast abzumil- dern. Das sozialpolitische Bedürfnis für eine solche Regelung ist dadurch entfallen, dass das OVG NRW erhöhte Anforderungen an die Veranlagung bisher als mehrfach erschlossen betrachteter Wohnbebauungsgrundstücke gestellt hat; in den Fällen, die Anlass zu dieser Regelung gegeben ha- ben, wird jetzt im Allgemeinen nur eine Seite veranlagt. Dennoch wird befürwortet, die Regelung bei- zubehalten. Indes kann die Gegenausnahme in Satz 3 gestrichen werden, die das VG Köln kritisiert hat, weil die praktische Relevanz nahezu fehlt. Da aufgrund der Ausführungen des VG Köln ernstliche rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung anzunehmen sind, kann dieser Mangel durch rückwirkende Änderung der Satzung geheilt werden. Es handelt es sich hierbei lediglich um eine formale Änderung, die in ihrer Anwendung im Verhältnis eine geringfügige Anzahl von Grundstücken betrifft. In den betreffenden Fällen ist es möglich, dass im Ergebnis eine geringere Straßenreinigungsgebühr zu entrichten sein wird. Dies wird die Neuveranla- gung auf Grundlage der rückwirkenden Satzungsänderung zeigen. 3 Anlagen Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012 Anlage 2 Synopse
Anlage 2 Synopse
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Anlage 2 Straßenreinigungssatzung bisher neu § 7 Abs. 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 1 „Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, soweit sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verläuft.“ „Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, soweit sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verläuft; dabei kommen nur die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten in Ansatz. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden und damit abgewandten Seiten.“ § 7 Abs. 2 Nr. 3 § 7 Abs. 2 Nr. 3 „Ist ein Grundstück ausschließlich als Hinterlieger zu veranlagen, so sind lediglich die zwei längsten zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. Weist ein Anliegergrundstück zugleich zugewandte Seiten auf, so ist neben den angrenzenden Seiten lediglich die längste der zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. Verläuft eine zugewandte Grundstücksgrenze nicht linear, so gilt der gesamte Verlauf der Grenze, soweit diese parallel oder in einem Winkel von maximal 45 Grad zur Straße verläuft, als eine einzige Seite im Sinne dieser Bestimmung.“ „Ist ein Grundstück ausschließlich als Hinterlieger zu veranlagen, so sind lediglich die zwei längsten zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. Weist ein Anliegergrundstück zugleich zugewandte Seiten auf, so ist neben den angrenzenden Seiten lediglich die längste der zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen.“ Verläuft eine zugewandte Grundstücksgrenze nicht linear, so gilt der gesamte Verlauf der Grenze, soweit diese parallel oder in einem Winkel von maximal 45 Grad zur Straße verläuft, als eine einzige Seite im Sinne dieser Bestimmung.
Anlage 1 Änderungssatzung
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Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 2012 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, soweit sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verläuft; dabei kommen nur die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten in Ansatz. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden und damit abgewandten Seiten.“ 2. § 7 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „Ist ein Grundstück ausschließlich als Hinterlieger zu veranlagen, so sind lediglich die zwei längsten zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. Weist ein Anliegergrundstück zugleich zugewandte Seiten auf, so ist neben den angrenzenden Seiten lediglich die längste der zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen.“ § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0988/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.04.2021
- Erstellt
- 12.03.2021 03:16