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0988/2021

Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.04.2021

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Synopse

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Anlage 1 Änderungssatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4711 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 0988/2021 
Freigabedatum 
07.04.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung 
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über 
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 22.04.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 
Rat 06.05.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln wurden am 12.02.2021 Streitfälle verhandelt, welche die Ver-
anlagung der Straßenreinigungsgebühren in komplizierten Einzelfällen zum Gegenstand hatten. Das 
Gericht stellte fest, dass der Maßstab der Straßenreinigungsgebührensatzung (Frontmetermaßstab) 
prinzipiell nicht zu beanstanden sei, aber in formeller Hinsicht Klarstellungen im Wortlaut der Straßen-
reinigungssatzung notwendig seien. Die Stadt Köln hat daher die Gebührenbescheide in diesen fünf 
und weiteren drei streitbefangenen Fällen aufgehoben. Es ist beabsichtigt, die Straßenreinigungssat-
zung ab 2013 rückwirkend entsprechend redaktionell anzupassen, um die nach Auffassung des Ge-
richts notwendigen Klarstellungen rückwirkend vorzunehmen. Hiermit wird die Stammsatzung geän-
dert und damit auch alle nachfolgenden Satzungen. Nach rückwirkender „Korrektur“ der Satzung 
werden sämtliche Klagende, soweit nicht die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, neu veranlagt. 
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)  
 
Das VG Köln hat durch gerichtliche Verfügungen und in den mündlichen Verhandlungen am 
12.02.2021 die Auffassung vertreten, die städtische Straßenreinigungssatzung sei rechtsfehlerhaft, 
weil nicht ausdrücklich geregelt sei, dass die rückwärtigen Seiten eines Hinterliegergrundstücks nicht 
zu veranlagen seien; auch diese Seiten könnten die Bedingung erfüllen, dass sie parallel oder in ei-
nem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verlaufen, und damit wären sie nach 
der Definition in der städtischen Satzung zu veranlagende Frontmeter. Diese Sichtweise wird von der 
Verwaltung nicht geteilt, weil der allgemeine Sprachgebrauch diese Seiten nicht als zugewandt be-
zeichnet, die städtische Regelung daher zu Recht seit Jahrzehnten der Veranlagungspraxis nicht be-
anstandet worden ist und die verwendete Formulierung sich auch in anderen Satzungen findet. Die-
ser Auffassung folgte das VG Köln auch in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht, daher ist die 
Satzung anzupassen. Die hier verwendete Formulierung ist zum Teil der Düsseldorfer Satzung, zum 
Teil der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes entnommen. 
 
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3)  
Das VG Köln hat auch angedeutet, dass die Formulierung in Nr. 3 als rechtlich bedenklich erachtet 
wird. Die Bestimmung war geschaffen worden, um eine Veranlagung von Wohnbebauung zu zum Teil 
vier umliegende Straßen und die damit verbundene hohe Straßenreinigungsgebührenlast abzumil-
dern. Das sozialpolitische Bedürfnis für eine solche Regelung ist dadurch entfallen, dass das OVG 
NRW erhöhte Anforderungen an die Veranlagung bisher als mehrfach erschlossen betrachteter 
Wohnbebauungsgrundstücke gestellt hat; in den Fällen, die Anlass zu dieser Regelung gegeben ha-
ben, wird jetzt im Allgemeinen nur eine Seite veranlagt. Dennoch wird befürwortet, die Regelung bei-
zubehalten. Indes kann die Gegenausnahme in Satz 3 gestrichen werden, die das VG Köln kritisiert 
hat, weil die praktische Relevanz nahezu fehlt. Da aufgrund der Ausführungen des VG Köln ernstliche 
rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung anzunehmen sind, kann dieser 
Mangel durch rückwirkende Änderung der Satzung geheilt werden. 
 
Es handelt es sich hierbei lediglich um eine formale Änderung, die in ihrer Anwendung im Verhältnis 
eine geringfügige Anzahl von Grundstücken betrifft. In den betreffenden Fällen ist es möglich, dass im 
Ergebnis eine geringere Straßenreinigungsgebühr zu entrichten sein wird. Dies wird die Neuveranla-
gung auf Grundlage der rückwirkenden Satzungsänderung zeigen.

3 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von 
Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 2012 
 
Anlage 2 Synopse

Anlage 2 Synopse

2051 Zeichen

Anlage 2 
Straßenreinigungssatzung 
 
bisher neu 
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 1 
„Maßgebend sind alle an erschließende 
Straßen angrenzende und diesen 
zugewandte Grundstücksseiten 
(Frontlänge). Der erschließenden Straße 
zugewandt ist eine Grundstücksseite, 
soweit sie parallel oder in einem Winkel von 
weniger als 45 Grad zur erschließenden 
Straße verläuft.“ 
„Maßgebend sind alle an erschließende 
Straßen angrenzende und diesen 
zugewandte Grundstücksseiten 
(Frontlänge). Der erschließenden Straße 
zugewandt ist eine Grundstücksseite, 
soweit sie parallel oder in einem Winkel von 
weniger als 45 Grad zur erschließenden 
Straße verläuft; dabei kommen nur die der 
erschließenden Straße nächstgelegenen 
Grundstücksseiten in Ansatz. Keine 
zugewandten Seiten sind die hinter 
angrenzenden und zugewandten Fronten 
liegenden und damit abgewandten Seiten.“ 
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 § 7 Abs. 2 Nr. 3 
„Ist ein Grundstück ausschließlich als 
Hinterlieger zu veranlagen, so sind lediglich 
die zwei längsten zugewandten Seiten zur 
Veranlagung heranzuziehen. Weist ein 
Anliegergrundstück zugleich zugewandte 
Seiten auf, so ist neben den angrenzenden 
Seiten lediglich die längste der 
zugewandten Seiten zur Veranlagung 
heranzuziehen. Verläuft eine zugewandte 
Grundstücksgrenze nicht linear, so gilt der 
gesamte Verlauf der Grenze, soweit diese 
parallel oder in einem Winkel von maximal 
45 Grad zur Straße verläuft, als eine einzige 
Seite im Sinne dieser Bestimmung.“ 
„Ist ein Grundstück ausschließlich als 
Hinterlieger zu veranlagen, so sind lediglich 
die zwei längsten zugewandten Seiten zur 
Veranlagung heranzuziehen. Weist ein 
Anliegergrundstück zugleich zugewandte 
Seiten auf, so ist neben den angrenzenden 
Seiten lediglich die längste der 
zugewandten Seiten zur Veranlagung 
heranzuziehen.“ Verläuft eine zugewandte 
Grundstücksgrenze nicht linear, so gilt der 
gesamte Verlauf der Grenze, soweit diese 
parallel oder in einem Winkel von maximal 
45 Grad zur Straße verläuft, als eine einzige 
Seite im Sinne dieser Bestimmung.

Anlage 1 Änderungssatzung

1782 Zeichen

Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung 
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) 
vom 19. Dezember 2012 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom        aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des 
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 
(SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 
(SGV. NRW. 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 
2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung 
beschlossen: 
 
§ 1 
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
 
„Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte 
Grundstücksseiten (Frontlänge). Der erschließenden Straße zugewandt ist eine 
Grundstücksseite, soweit sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur 
erschließenden Straße verläuft; dabei kommen nur die der erschließenden Straße 
nächstgelegenen Grundstücksseiten in Ansatz. Keine zugewandten Seiten sind die hinter 
angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden und damit abgewandten Seiten.“ 
 
2. § 7 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
 
„Ist ein Grundstück ausschließlich als Hinterlieger zu veranlagen, so sind lediglich die zwei 
längsten zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen. Weist ein Anliegergrundstück 
zugleich zugewandte Seiten auf, so ist neben den angrenzenden Seiten lediglich die längste 
der zugewandten Seiten zur Veranlagung heranzuziehen.“ 
 
§ 2 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

22.04.2021 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 6.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0988/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.04.2021
Erstellt
12.03.2021 03:16