1898/2024
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Volt-Fraktion im Ausschuss Schule und Weiterbildung am 22.04.2024 (AN/0610/2024 zur Professionellen Sprach- und Kulturmittlung im AO SF-Verfahren
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle OB/16 Vorlagen-Nummer 19.06.2024 1898/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.06.2024 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Volt-Fraktion im Ausschuss Schule und Weiterbildung am 22.04.2024 (AN/0610/2024) zur professionellen Sprach- und Kulturmittlung im AO SF-Verfahren Die Verwaltung leitet dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung nachfolgende Stel- lungnahme der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Beantwortung der Anfrage AN/0610/2024 weiter: 1. Wann wurde das Angebot der professionellen Sprach- und Kulturmittlung durch ausgebildete Fachkräfte von Bikup gGmbH eingestellt? Nach Auslaufen der Förderung der Rhein Energie Stiftung erfolgte noch bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 eine Finanzierung des Einsatzes der speziell ge- schulten Sprachmittler von BikUp durch das Amt für Schulentwicklung. Die städti- sche Finanzierung wurde jedoch nicht fortgesetzt, da es sich um eine originäre Aufgabe des Landes NRW handelt. Bis zur Etablierung der endgültigen Nachfolge- lösung konnten oftmals individuelle Lösungen gefunden werden, indem das Schul- amt für die Stadt Köln HSU-Lehrkräfte mit der Übersetzung beauftragt hat. 2. Welche Gründe gibt es für die Einstellung dieses Angebots? Die Einstellung des Angebots in der bisherigen Form erfolgte, da eine Übersetzung in AO-SF-Verfahren auf der Grundlage eines Erlasses nunmehr vorrangig durch HSU-Lehrkräfte und Lehrkräfte mit anderen Herkunftssprachen in Form einer Ne- bentätigkeit erfolgt. Die hierfür anfallenden Kosten trägt das Land NRW. Die Ab- rechnung erfolgt über die Bezirksregierung Köln. 3. Welche anderen vergleichbaren Angebote stehen den Schulen (und damit auch den Familien) für AO SF-Verfahren seither zur Verfügung? Die Schulleitungen wurden mit E-Mail vom 13.03.2024 von der unteren staatlichen Schulaufsichtsbehörde über das neue Verfahren informiert und haben die hierfür notwendigen Formulare für die Beauftragung und Abrechnung erhalten. Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Verfahrens sind: 2 Die Regelungen gelten ausschließlich für Dolmetscherleistungen für das Eröff- nungsgespräch, die Besprechung des Gutachtens sowie das Abschlussge- spräch im Rahmen eines AO-SF Verfahrens. Die Angebote des Sprachmittlerpools für Übersetzungen außerhalb von AO-SF- Verfahren können unabhängig hiervon durch die Schulen in Anspruch genom- men werden. Vorprüfungen durch die Schule Die Regellehrkraft prüft, ob sich die Eltern nicht länger als 5 Jahre nach Zuwan- derung in Deutschland befinden. Sind die Eltern bereits länger hier, kann keine Dolmetscherleistung in Anspruch genommen werden. Die Regellehrkraft bzw. die Schulleitung prüft, ob im eigenen schulischen Umfeld eine Person für entsprechende Dolmetscherleistungen zur Verfügung ste ht. Diese Personen sind vorrangig einzusetzen, erhalten jedoch keine Bezahlung im Rahmen einer Nebentätigkeit. Suche nach einer geeigneten Dolmetscherin / einem geeigneten Dolmetscher Es steht für die Schulen eine Liste mit Dolmetscher*innen zur Verfügung. Es handelt sich um speziell geschulte HSU-Lehrkräfte und um Lehrkräfte mit ent- sprechenden Herkunftssprachen, die diese Aufgaben in Form einer Nebentätig- keit wahrnehmen. Findet sich in der Liste eine geeignete Person, nimmt die Schule unmittelbar mit dieser Kontakt auf und stimmt die Termine ab. Mit der Liste werden derzeit folgende Sprachen abgedeckt: Arabisch, Arme- nisch, Bulgarisch, Englisch, Farsi (Persisch), Französisch, Griechisch, Italie- nisch, Kurdisch-Kurmanci, Polnisch, Russisch, Spanisch, Türkisch und Ukrai- nisch. Findet sich in der Liste keine geeignete Person, fragt die Schule mittels Vor- druck und über das E-Mail-Postfach dolmetschen-AO-SF@schulamt.koeln beim Schulamt für die Stadt Köln an. Das Schulamt klärt daraufhin mit der Arbeitsstelle Migration (Bezirksregierung Köln), ob dort im eigenem Lehrkräftepool bzw. bei den anderen Schulämtern eine HSU-Lehrkraft mit Sprachkenntnissen der gewünschten Sprache zur Ver- fügung steht. Steht dort eine geeignete Lehrkraft zur Verfügung, teilt das Schulamt der Schule die Kontaktdaten mit. Steht auch über die Arbeitsstelle Migration keine geeignete Lehrkraft zur Verfü- gung, beauftragt das Schulamt die speziell ausgebildeten Sprachmittler von bi- kup. Die Abrechnung der Leistungen mit der Bezirksregierung Köln (Dez. 48) erfolgt in diesen Fällen über das Schulamt. Abrechnung von Dolmetscherleistungen Die von den Dolmetschenden erbrachte Dienstleistung wird von den Lehrkräften, die das Beratungsgespräch führen, auf dem Formular Abrechnung Dolmetscher- tätigkeit bestätigt. Die Dolmetscherin / der Dolmetscher reicht die beiden Dokumente (Beauftra- gung und Gesprächsdokumentation) - über die Schule - zur Kostenerstattung bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 48 (z. Hd. Frau Rohde) ein. 3 Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben), erfolgt die Auszahlung durch Dez. 48 unmittelbar an den Dolmetscher / die Dolmetscherin. Die Übersetzungen erfolgen (mit Ausnahme bikup) als Nebentätigkeit und wer- den mit 85 € je Stunde vergütet. Fahrtkosten werden mit 0,35 € je km erstattet. 4. Wie werden die aktuell möglichen Angebote im Vergleich zu dem des ausgelaufe- nen Angebots von den Schulen genutzt? Auch das neue Verfahren wird von den Schulen intensiv genutzt. Stehen weder über das Schulamt für die Stadt Köln, noch über die Arbeitsstelle Migration der Be- zirksregierung Köln geeignete Dolmetscher*innen zur Verfügung, erfolgt weiterhin die Beauftragung speziell geschulten Sprachmittler von BikUp. Da auch die HSU- Lehrkräfte und die Lehrkräfte mit entsprechenden Herkunftssprachen eine spezi- elle Schulung erhalten haben, ist auch das gewohnte Qualitätsniveau sicherge- stellt. Eine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Verfahren ist die Festlegung des Landes NRW, dass ein Anspruch auf Dolmetscherleistungen nur dann besteht, wenn sich die Eltern nicht länger als 5 Jahre nach Zuwanderung in Deutschland befinden. In Einzelfällen konnten daher keine Beauftragungen erfolgen. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1898/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.06.2024
- Erstellt
- 11.06.2024 13:14