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APS/037/2025/1

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände/Messeparkplatz

Beschlussvorlage 07.05.2025

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7. Plan mit Roteintrag

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Beschlussvorlage

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1. Behandlung Stgn. 3(2)

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3. Behandlung Stgn. erneute_4(2)

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Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus der erneuten Beteiligung  der Behörden , sonstigen Träger 
öffentlicher Belange und Fachämter  
gemäß § 4 Abs. 2  BauGB 
vom 07.01.2025 bis 07.02.2025  
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz  - 
Bebauungsplan im Regelverfahren

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
I. Liste der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
Fachämter, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / 
Messeparkplatz – vorgebracht haben 
1. Bezirksregierung Düsseldorf 
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 
2. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
Am DFS-Campus 10, 63225 Langen 
3. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach 
Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach 
4. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein 
Moltkestr. 8, 46483 Wesel 
5. Landesbüro der Naturschutzverbände: BUND 
Ripshorster Straße 306, 46117 Oberhausen 
6. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen 
7. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 
8. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention 
Luegallee 65, 40545 Düsseldorf 
9. Rheinbahn AG 
Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf 
10. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht 
Wittenberger Str. 21, 40641 Meerbusch 
11. Stadtwerke Düsseldorf AG 
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 
12. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
Endenicher Str. 133, 53115 Bonn  
13. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
Brinckmannstr. 7, 40225 Düsseldorf 
14. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
Hüttenstr. 68, 40215 Düsseldorf 
15. A 37/53 – Amt für Feuerwehr (Kampfmittel) 
Hüttenstr. 68, 40225 Düsseldorf 
16. A 52 – Sportamt 
Arena-Straße 1, 40474 Düsseldor 
17. A 65 – Liegenschaftsamt 
Brinckmannstr. 4, 40225 Düsseldorf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
18. A 67- Stadtentwässerungsbetrieb 
Auf’m Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf 
19. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt 
Kaiserswerther Str. 390, 40474 Düsseldorf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / 
Messeparkplatz 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) 
 
Dez. 26 Luftverkehr 
(Nachtrag-Korrektur): 
Das Plangebiet liegt unter dem 
Bauschutzbereich des 
Flughafens gem. § 12 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). 
Bauwerke aller Art und andere 
Hindernisse im Plangebiet 
unterliegen einem 
luftrechtlichen Zustimmungs- 
bzw. Genehmigungsvorbehalt, 
wenn sie – in Abhängigkeit 
vom genauen Standort im 
Plangebiet – eine Höhe von 57 
– 64 m über NHN 
überschreiten.  
Der Betrieb von Scheinwerfern 
oder ähnlichen optischen 
Lichtsignalgeräten bedürfen 
gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 
Luftverkehrsordnung (LuftVO) 
einer luftrechtlichen Erlaubnis 
und sind mit dem Dezernat 26 
abzustimmen. 
Einschränkungen sind auch für 
Pyrotechnik und Feuerwerk zu 
erwarten. Entsprechende 
Hinweise sind in den 
Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Die Hinweise werden im 
Bebauungsplan sowie im Rahmen 
des Genehmigungsverfahren 
berücksichtigt. Der Bebauungsplan 
enthält Nachrichtliche Übernahmen 
zur Lage im Bauschutzbereich des 
Flughafens gem. § 12 
Luftverkehrsgesetz sowie zur Lage 
im Anlagenschutzbereichen von 
Flugsicherungseinrichtungen gem. 
§ 18a LuftVG. 
Im Bebauungsplan wird zu dem 
auf die erforderliche Luftrechtliche 
Erlaubnis für den Betrieb von 
Scheinwerfern oder ähnlichen 
Lichtsignalgeräten gem. § 20 Abs. 
1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung und 
die erforderliche Abstimmung mit 
der Bezirksregierung hingewiesen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
 a) Dez. 35.4 
Denkmalangelegenheiten: 
Es liegen keine Bedenken vor. 
Das LVR-Amt für 
Bodendenkmalpflege im 
Rheinland ist im Planverfahren 
zu beteiligen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
Im Rahmen der erneuten 
Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 ist 
keine Stellungnahme des LVR-
Amtes für Bodendenkmalpflege 
eingegangen. 
Im Rahmen vorheriger 
Beteiligungsverfahren wurden 
keine relevanten Hinweise oder 
Bedenken vorgetragen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 b) Dez. 53 – Immissionsschutz: 
Eine Überschreitung der 
Grenzwerte der 
Luftreinhaltung ist ausweislich 
des Lufthygienegutachtens 
nicht zu befürchten.  
Die EU-Ebene beschlossene 
Verschärfung der 
Luftqualitätsrichtlinie bis zum 
Jahr 2030 ist bei der Planung 
aufgrund der 
vorhabenbedingten 
Verkehrszuname zu 
berücksichtigen. Die 
tatsächliche Umsetzung der im 
Verkehrskonzept vorgelegten 
Maßnahmen ist daher 
grundsätzlich als prioritär 
gegenüber abweichenden 
verkehrspolitischen oder 
wirtschaftlich-finanziellen 
Erwägungen zu gewichten. 
Insbesondere die 
Bereitstellung der 
erforderlichen Fahrleistung des 
öffentlichen 
Personennahverkehrs muss 
gewährleistet werden. 
Die Hinweise werden im Plan- und 
Genehmigungsverfahren 
berücksichtigt. Die Umsetzung der 
im Verkehrskonzept vorgelegten 
Maßnahmen wird im Rahmen der 
Umsetzungsplanung der 
Veranstaltungen berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.  
 
 c) Dez 54a – Gewässerschutz 
Abwasser 
Es liegen keine Bedenken vor. 
Die Errichtung von 
Abwasseranlagen in der WSZ 
III bedarf einer Genehmigung 
der Unteren Wasserbehörde. 
In der WSZ II ist die 
Neuerrichtung von 
Abwasseranlagen verboten. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und beachtet.  
Die Lage des Plangebietes in der 
Wasserschutzzone III A wurde 
bereits nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
 d) Wasserversorgung 
Es wird auf die Stellungnahme 
vom 10.07.2024 verwiesen. 
Die Hinweise der Stellungnahme 
vom 10.07.2024 zur 
Wasserversorgung sowie zum 
Grundwasserschutz werden zur 
Kenntnis genommen und beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 e) Der Nachtrag des Dez. 26 – 
Luftverkehr wird in 1 a) 
berücksichtigt. 
Siehe 1 a)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
2. DFS- Deutsche Flugsicherung GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Entspricht inhaltlich der 
Stellungnahme aus der Beteiligung 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB.  
Es wird auf die Abwägung zur 
Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
verwiesen.  Die dortigen 
Ausführungen, wonach 
Bauvorhaben, die eine Höhe von 
15 m über Grund überschreiten zur 
Einzelfallprüfung unter Angabe von 
Bauhöhen vorzulegen sind, werden 
beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
3. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Stellungnahmen 
aus den Beteiligungen gem. § 4 
Abs. 1 und 2 verwiesen.  
Es liegen keine Bedenken vor.  
Es wird auf die Abwägungen Zu 
den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 
und 2 verwiesen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
4. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es liegen keine Bedenken vor. Eine 
vollständige dauerhafte oder 
befristete Sperrung der 
Waldflächen ohne forstbehördliche 
Genehmigung ist nicht zulässig. 
Ich bitte deshalb um die 
Beteiligung des Regionalforstamts 
Niederrhein bei der Prüfung der 
jeweils eingereichten Sperr- bzw. 
Schutzkonzepte. 
Die weitere Beteiligung der 
Behörde erfolgt im 
Genehmigungsverfahren. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
5. Landesbüro der Naturschutzverbände: BUND 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die multifunktionale Belegung 
von Flächen wird grundsätzlich 
begrüßt. Wenn man Open-Air-
Konzerte dieser 
Größenordnung will, ist der 
versiegelte Großparkplatz an 
der Messe vermutlich der 
geeignetste Ort in Düsseldorf. 
Dem steht der notwendige 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Baumschutz zunächst nicht 
grundsätzlich entgegen. 
 b) Die rein temporäre Errichtung 
von Bauten für die 
Veranstaltung ist eine 
wesentliche 
Planungskomponente, weil 
sich die Fläche im 
Hochwasserrisikogebiet 
befindet und um die 
Nutzungsmöglichkeit für die 
Parkplätze nicht 
einzuschränken. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Es wird auf die Anforderungen 
des § 78b 
Wasserhaushaltsgesetz, 
wonach Risikogebiete 
außerhalb von 
Überschwemmungsgebieten, 
der mit seinen Regelungen zu 
baulichen Anlagen auf die 
Vermeidung von Sachschäden 
in Hochwasserrisikogebieten 
zielt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Gemäß Städtebaulicher 
Begründung, S. 12 zielt das 
Konzept auf eine 
größtmögliche Vermeidung 
von (baulichen) Eingriffen in 
die vorhandene 
Parkplatzstruktur und den 
vorhandenen Baumbestand 
ab. Dies widerspricht der 
Darstellung auf S. 42: „Die 
Festsetzungen des 
Bebauungsplans ermöglichen 
weitestgehend nur temporäre 
Bauten.“ Wenn es hier um 
unterirdische Bauten wie z. B. 
Stromzuleitungen, 
Abwasserkanäle u.ä. geht, 
wäre dies klarzustellen. 
 
Bauliche Hauptanlagen im 
Zusammenhang mit der 
Zweckbestimmung 
Veranstaltungsgelände sind 
lediglich temporär zulässig. Diese 
sind im Bereich der überbaubaren 
Grundstücksflächen und damit 
unter Berücksichtigung der auf der 
Ebene des Bebauungsplans 
identifizierten entfallenden Bäume 
zu errichten. Darüber hinaus sind 
Nebenanlagen als Bestandteil der 
Infrastruktur des Parkplatzes 
zulässig. Aufgrund der weiterhin 
gültigen Baumschutzsatzung ist 
eine Beeinträchtigung des 
Baumbestands durch dauerhaft 
errichtete Anlagen ausgeschlossen. 
Die angeführte Textstelle bezieht 
sich auf das Thema Abwehr von 
Hochwassergefahren und ist 
inhaltlich korrekt. Ein 
Anpassungsbedarf wird nicht 
gesehen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 e) Der BUND tritt aus Sicht der 
Artenschutzbelange für eine 
Beschränkung auf den 
Zeitraum von August bis Mitte 
Oktober ein.  
Durch einen städtebaulichen 
Vertrag wird die Nutzung des 
Parkplatzes auf sechs 
Veranstaltungen im Jahr in der Zeit 
von Mai bis Ende August 
beschränkt. Der 
artenschutzrechtliche Fachbeitrag 
wurde unter Berücksichtigung 
dieses Zeitrahmens erarbeitet. Die 
empfohlenen Maßnahmen wurden 
in den Bebauungsplan bzw. in den 
flankierenden städtebaulichen 
Vertrag aufgenommen. Eine davon 
abweichende, ggf. zusätzliche 
zeitliche Einschränkung ist nicht 
erforderlich.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 f) Die Unterlagen sind unklar im 
Hinblick darauf, welche 
Gesamtzahl von Bäumen 
erhalten werden soll. Derzeit 
sind anscheinend 868 
Laubbäume auf den 
Parkplätzen vorhanden. 
Zudem sind dem Bestand die 
Bäume zuzurechnen, die für 
das erwartete Konzert von Ed 
Sheeran temporär in die 
Baumschule der Stadt 
verpflanzt wurden. Das ergibt 
einen höheren Gesamtbestand 
von Bäumen, die zu dem 
Gelände gehören. 
Die bereits 2018 in die 
städtische Baumschule 
umgepflanzten bis zu 60 
Bäume sind auf die 
Messeparkplätze 
zurückzubringen. Ergänzung 
der Planungsunterlagen 
erforderlich. Diese 
Verpflanzung ist ausdrücklich 
nicht endgültig. Bei 
einmaligem Konzert sollte eine 
Rückverpflanzung erfolgen, bei 
regelmäßigen Veranstaltungen 
der Verbleib im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens 
geklärt werden. Daher ist auch 
das Vorgehen für diese bis zu 
60 Bäume festzulegen. 
Im Grünordnungsplan wurde der 
Baumbestand im Ausgangs- und 
im Planzustand unter 
Berücksichtigung des 
landschaftspflegerischen 
Begleitplans zum bislang 
rechtsgültigen Bebauungsplans 
Nr. 5081/02 umfassend 
berücksichtigt. Die 
Rückverpflanzung der 2018 
entnommenen Bäume ist im 
Frühjahr 2023 unabhängig vom 
vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren erfolgt. 
Diese Bäume werden insofern in 
den vorliegenden 
Verfahrensunterlagen als 
bestehend berücksichtigt. 
Es wurde das Ziel verfolgt – unter 
Berücksichtigung der politischen 
Beschlüsse – den Baumbestand so 
weit wie möglich zu erhalten. Für 
die darüber hinaus entfallenden 56 
Bäume wird ein entsprechender 
Ausgleich geleistet. Eine 
detaillierte Erläuterung kann der 
Begründung im Abschnitt 6.9 
entnommen werden. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 g) Gute Gründe für Bäume auf 
der Fläche der 
Messeparkplätze: 
1. Hitzeschutz für 
Veranstaltungsbesucher - 
Klimaanpassungskonzept 
umsetzen 
2. Sichtbeziehungen bei 
Konzerten übergewichtet – 
Abwägungsfehler 
3. Ausgleich vor Ort geht vor 
Flächen auf den 
Messeparkplätzen 
ausschöpfen 
Der Anregung, zahlreiche Bäume 
auf dem Veranstaltungsgelände zu 
erhalten und neu zu pflanzen wird 
gefolgt. Der Bebauungsplan trifft 
hierzu abschließende 
Festsetzungen, die unter anderem 
dem Hitzeschutz und den 
naturschutzfachlichen Ausgleich im 
Plangebiet dienen. Die 
Doppelnutzung des 
Messeparkplatzes muss den 
Vollzug und die Durchführbarkeit 
von Großveranstaltungen und 
somit die städtebauliche 
Zielsetzung ermöglichen. Hierzu 
sind unter anderem auch die 
Belange notwendiger 
Sichtbeziehungen auf die 
Bühnenbereiche in der Abwägung 
zu berücksichtigen. Insgesamt wird 
dies aufgrund der zahlreich 
verbleibenden Baumstandorte auf 
dem Veranstaltungsgelände, in der 
Abwägung in angemessener und 
verträglicher Form umgesetzt. In 
der Abwägung ist neben dem 
Erhalt der Bäume der Bedarf an 
einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche innerhalb des 
Stadtgebiets gegenüberzustellen. 
Unter Berücksichtigung der im GOP 
empfohlenen und durch 
Bebauungsplan und 
städtebaulichen Vertrag 
gesicherten Maßnahmen ist 
festzustellen, dass die Umsetzung 
des Bebauungsplanes Nr. 05/016 
nicht zu erheblichen Eingriffen 
führt. Die ökologischen 
Wertigkeiten von Bestand und 
Planung können unter 
Berücksichtigung der 
grünordnerischen Maßnahmen 
innerhalb des Plangebiets und der 
externen Ausgleichsmaßnahmen 
als mindestens gleichwertig 
betrachtet werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 h) Artenschutz: 
Keine Veranstaltung vor 
August 
Durch einen städtebaulichen 
Vertrag wird die Nutzung des 
Parkplatzes auf sechs

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Veranstaltungen im Jahr in der Zeit 
von Mai bis Ende August 
beschränkt. Der 
artenschutzrechtliche Fachbeitrag 
wurde unter Berücksichtigung 
dieses Zeitrahmens erarbeitet. Die 
empfohlenen Maßnahmen wurden 
in den Bebauungsplan bzw. in den 
flankierenden städtebaulichen 
Vertrag aufgenommen. Eine davon 
abweichende, ggf. zusätzliche 
zeitliche Einschränkung ist nicht 
erforderlich.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 i) Artenschutz Monitoring muss 
sofort einsetzen mit modernen 
Methoden. 
Die Durchführung eines 
Artenschutz-Monitorings erfolgt 
entsprechend den Empfehlungen 
des artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrags. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 j) Lärmschutzauswirkungen nicht 
realistisch dargestellt (keine 
Beachtung der 
Lärmemissionen durch 
Flugbewegungen, 
Spitzenbelastungen nur für 
Brauchtumsveranstaltungen). 
Im Rahmen der schalltechnischen 
Prognose wurde die grundsätzliche 
Umsetzbarkeit verschiedener 
Veranstaltungskonzeptionen 
nachgewiesen. Die Betrachtung 
einzelner Lärmarten erfolgt 
getrennt. Eine Überlagerung ist bei 
der Berechnung, Messung und 
Beurteilung verschiedener 
Lärmarten aufgrund der jeweiligen 
spezifischen Eigenarten nicht 
sachgerecht durchzuführen. Es 
sind die jeweils maßgeblichen 
Bestimmungen zu beachten. Eine 
abschließende Prüfung kann erst 
auf Grundlage einer konkreten 
Veranstaltungsplanung in 
Verbindung mit einer 
entsprechenden schalltechnischen 
Prognose im Rahmen des 
jeweiligen 
Genehmigungsverfahrens erfolgen. 
 
Für die Beurteilung von 
Freizeitlärm gibt es keine 
verbindliche gesetzliche Vorgabe. 
Der Freizeitlärmerlass NRW kann 
als sachverständige Grundlage für

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
die notwendige Beurteilung im 
Einzelfall herangezogen werden.  
Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses 
ist nicht auf Volksfeste und 
Traditionsveranstaltungen 
beschränkt. Dies ergibt sich schon 
aus dem Wortlaut, wonach 
"insbesondere" Volksfeste von dem 
Ausnahmetatbestand erfasst sind. 
Die erforderliche Abwägung der 
privaten und öffentlichen Belange 
an den Konzerten ist im Rahmen 
der Aufstellung des 
Bebauungsplanes erfolgt und in 
der Begründung sowie in den 
Abwägungsentscheidungen 
hinterlegt.  
 
Eine konkrete Abwägung und 
Entscheidung über die Verlegung 
des Nachzeitraums und/oder die 
Anwendung von Ziff. 3.4 des 
Freizeitlärmerlasses erfolgt nicht 
auf der Ebene des 
Bebauungsplans, sondern im Zuge 
der Einzelzulassung für eine 
konkrete Veranstaltung.  
 
Auf Bebauungsplanebene erfolgt 
lediglich der Nachweis, dass eine 
Genehmigung unter 
Berücksichtigung realistischer 
Annahmen für die Durchführung 
von Open-Air-Veranstaltungen 
möglich ist. 
 
Dies erfolgt mittels der 
vorliegenden schalltechnischen 
Untersuchung, der Bebauungsplan 
ist also vollzugsfähig. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 k) Optimistische Einschätzung 
des Verkehrs, Testphase 
gefordert. 
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde 
die grundsätzliche Umsetzbarkeit 
verschiedener 
Veranstaltungskonzeptionen unter 
Berücksichtigung eines Worst-
Case-Szenarios nachgewiesen. Für 
die Abwicklung der Verkehre ist ein 
Steuerungsmanagement im 
Rahmen der nachfolgenden

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Einzelgenehmigung vorgesehen. 
Testphasen sind nicht 
Regelungsgegenstand der 
Bauleitplanung. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 l) Versiegelungsbilanz negativ 
Entsiegelungsmöglichkeiten 
prüfen. 
Der Begründung bzw. dem 
Umweltbericht ist zu entnehmen, 
dass der Anteil versiegelter Fläche 
sinkt, während der Anteil 
teilversiegelter Fläche steigt. Die 
Abnahme unversiegelter Flächen 
resultiert aus der 
Inanspruchnahme einzelner Beete 
auf dem Parkfeld 5 Nord. Ein 
Ausgleich in unmittelbarer Nähe 
des Plangebiets ist aufgrund 
mangelnder Flächenverfügbarkeit 
nicht möglich. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
6. Landesbüro der Naturschutzverbände: NABU 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Planung ist nicht zu 
befürworten. Die geplante 
Fällung von 56 Bäumen ist 
unverhältnismäßig. Gemäß 
Artenschutzfachlichem 
Gutachten ist davon 
auszugehen, dass 
Störeinflüsse durch erhöhte 
Beleuchtung und Lärm bei 
Konzertveranstaltungen stark 
zunehmen werden. Durch das 
hohe Besucheraufkommen 
besteht die Gefahr, dass 
infolge erhöhter Störungen 
Gelege von Vögeln in den 
umliegenden Gehölzflächen 
aufgegeben werden. Vier 
planungsrelevante Vogelarten 
wurden als Brutvögel im 
Plangebiet selbst oder auf den 
daran angrenzenden Flächen 
nachgewiesen. Bei der 
avifaunistischen Erfassung 
2024 wurden 21 Vogelarten 
darunter als 
Im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens wurde 
ein Grünordnungsplan inklusive 
einer Kartierung und Bewertung 
des Baumbestandes erarbeitet. 
Dieser bildete eine Grundlage für 
das städtebauliche Konzept, in 
dem realistische 
Veranstaltungsszenarien unter 
Berücksichtigung eines 
verantwortungsvollen Umgangs 
mit dem Baumbestand entwickelt 
wurden. Identifiziert wurden 
Bereiche, in denen die Aufstellung 
von Bühnen (und Tribünen) mit 
möglichst geringem Eingriff in den 
Baumbestand verbunden ist. 
Darüber hinaus wurden Standorte 
für Umpflanzungen innerhalb des 
Plangebietes ermittelt. Der 
Bebauungsplan stellt sicher, dass 
innerhalb des Plangebiets 
insgesamt 812 nach 
Baumschutzsatzung der Stadt 
Düsseldorf geschützte Bäume

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
planungsrelevante Arten 
nachgewiesen. 
dauerhaft zu erhalten sind. Damit 
entfallen auf der Grundlage des 
Bebauungsplans 56 Laubbäume. 
Durch die räumlichen 
Festsetzungen des 
Bebauungsplans - zum Beispiel mit 
der Beschränkung der Zulässigkeit 
der Standorte der Hauptanlagen 
primär auf dem großflächigen, 
baumlosen Bereich des 
asphaltierten Parkfeldes 5 Nord - 
sowie die Festsetzungen zum 
Erhalt vorhandener Bäume und der 
Planung von 
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb 
des Plangebiets durch den 
Grünordnungsplan werden die 
durch den Bebauungsplan 
bedingten Eingriffe vollumfänglich 
und sachgerecht ausgeglichen. 
 
Im Rahmen der 
Artenschutzprüfung wurde 
nachgewiesen, dass 
Verbotstatbestände nach § 44 
BNatSchG und Art. 12 FFH-
Richtlinie in Bezug auf lokale 
planungsrelevante Arten nicht 
befürchtet werden, wenn die 
Handlungsempfehlungen 
eingehalten werden. 
Hinsichtlich der Avifauna wurden 
umfangreiche 
Handlungsempfehlungen zur 
Vermeidung von 
Verbotstatbeständen erarbeitet, 
die im Bebauungsplan als Hinweise 
enthalten sind, darunter ein 
„event- /saisonbegleitendes“ 
Artenschutz-Monitoring.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 b) Auch ist unrealistisch, dass 
Besucher den ÖPNV benutzen. 
Der PKW-Verkehr wird zu 
einer erheblichen 
Umweltbelastung führen. 
Das Verkehrsgutachten (PTV 
Transport Consult 2020) und das 
Verkehrskonzept (Eventbande 
GmbH 2021) weisen die 
grundsätzliche Umsetzbarkeit 
unterschiedlicher 
Veranstaltungsszenarien und damit 
die grundsätzliche 
Vollzugsfähigkeit des 
Bebauungsplans nach. Im

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Genehmigungsverfahren einer 
konkreten Veranstaltung kann für 
den Fall einer absehbaren 
Beeinträchtigung des Verkehrs auf 
der Autobahn und/oder dem 
Zubringer auf das jeweilige 
Veranstaltungskonzept 
zugeschnittene verkehrstechnische 
oder andere 
Steuerungsmaßnahmen geplant 
und koordiniert werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 c) Da nach dem derzeitigen 
politischen Mehrheitswillen mit 
der Umsetzung der o.a. 
Planung zu rechnen ist, 
kommen der Umsetzung der 
umfangreichen 
Handlungsempfehlungen des 
Artenschutzgutachtens 
besondere Bedeutung zu. 
Es bleibt zu hoffen, dass die 
Maßnahmen zur Vermeidung 
von Störungen durch die zu 
erwartende intensive 
Beleuchtung und die 
umfangreichen optischen 
Reize während der Konzerte 
durch die Festsetzung in den 
Bebauungsplan gesichert 
werden und Vergärung 
vermieden wird.  
Die Maßnahmen zum Artenschutz 
in Verbindung mit der 
Durchführung von Veranstaltungen 
im Plangebiet - dazu gehören das 
Beleuchtungskonzept, das 
Schutzkonzept zum 
Betretungsverbot der Waldflächen 
und das 5-jährige 
Monitoringkonzept - sind 
verbindliche Bestandteile des 
Städtebaulichen Vertrags zum 
Bebauungsplan.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
7. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Die Behörde ist von dem Vorhaben 
betroffen.  
Der Hinweis zur Betroffenheit der 
Behörde wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
8. Polizeipräsidium Düsseldorf, Städtebauliche Kriminalprävention 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es bestehen keine Bedenken gegen 
die vorliegenden Pläne. Die 
kriminalpräventiven Empfehlungen 
Die kriminalpräventiven 
Empfehlungen werden zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
in Bezug auf Veranstaltungen in 
der Stellungnahme vom 
28.06.2024 bleiben bestehen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
9. Rheinbahn AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Die Stellungnahmen vom 
15.09.2021 und 10.07.2024 
bleiben aufrechterhalten. Die 
Parallelität von 
Großveranstaltungen ist zu 
vermeiden. 
Der Hinweis der Rheinbahn wird 
zur Kenntnis genommen. Eine 
terminliche Koordinierung von 
Großveranstaltungen wird bei der 
Terminplanung beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
10. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Stadt Meerbusch sieht 
eine erhebliche Betroffenheit 
ihrer Bürgerinnen und Bürger 
im Stadtteil Büderich und 
bittet deshalb darum, alle 
weiteren Bekanntmachungen 
auch im Meerbuscher 
Amtsblatt zu veröffentlichen 
und einen Satz Planunterlagen 
zur Offenlage bereitzustellen. 
Die Bekanntmachung und 
Durchführung der Offenlage erfolgt 
gemäß den gesetzlichen Vorgaben. 
Die Durchführung einer 
öffentlichen Auslegung in einer 
benachbarten Kommune ist nach 
den Regelungen des BauGB nicht 
vorgesehen.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 b) Es wird davon ausgegangen, 
dass alle 
immissionsschutzrechtlichen 
Schutzansprüche der 
Meerbuscher 
Wohnbevölkerung gewahrt 
werden. Ein entsprechender 
Nachweis ist im Planverfahren 
und der Abwägung zu führen. 
Auf die Bestimmungen und 
Immissionsschutzrichtwerte, 
die im Runderlass Freizeitlärm 
des RdErl. Freizeitlärm des 
MUNLV 2006 festgelegt sind, 
wird hingewiesen. 
Die grundsätzliche Umsetzbarkeit 
des Bebauungsplans wurde mittels 
der Verkehrs- sowie 
Schalltechnischen Gutachten 
nachgewiesen.  
Für die jeweiligen Veranstaltungen 
werden die Nachweise in Kenntnis 
der konkreten Vorhaben im 
Rahmen der nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren erbracht. 
Damit kann sichergestellt werden, 
dass keine unzumutbaren 
Belastungen im Stadtgebiet 
Meerbusch entstehen. 
 
Die Bestimmungen und 
Immissionsrichtwerte des 
Runderlass Freizeitlärm des MUNLV 
werden im 
Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.  
 
11. Stadtwerke Düsseldorf AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Stellungnahmen vom 
27.06.2019 und 08.07.2024 
bleiben weiterhin gültig. 
Die vorgebrachten Hinweise zur 
weiteren Beteiligung der 
Stadtwerke in den 
Genehmigungsverfahren sowie die 
weiteren Hinweise zur 
Energieversorgung, 
Elektromobilitätwerden zur 
Kenntnis genommen und im 
Rahmen des Planvollzugs beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Ergänzend ist zu 
berücksichtigen, dass eine 
maximale Stromleistung von 
3.5 MVA zur Verfügung steht. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und bei der jeweiligen 
Veranstaltungsplanung 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Bei Unterbauungen mit 
Tiefgaragen oder ähnlichen 
Bauwerken ist für 
Versorgungsleitungen eine 
Mindestüberdeckung von 1,20 
m oberhalb des Bauwerkes 
und unterhalb der 
Versorgungsleitungen ein 
Abstand von min. 0,30 m zu 
gewährleisten. Dies gilt für 
Unterbauungen von 
öffentlichen und von privaten 
Flächen, die zudem noch 
mindestens mit Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechten 
zugunsten der Stadtwerke 
Düsseldorf AG ausgewiesen 
werden müssen. 
Die allgemeinen Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen und im 
Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens bzw. der 
Umsetzung berücksichtigt.  
Es werden Leitungsrechte 
zugunsten des Ver- und Entsorgers 
im Bebauungsplan ausgewiesen. 
Diese wurden mit dem Ver- und 
Entsorger abgestimmt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
12. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Derzeit sind keine Konflikte 
zwischen der Planung und den 
öffentlichen Interessen des 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bodendenkmalschutzes zu 
erkennen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 b) Da zum Ist-Zustand keine 
Untersuchungen durchgeführt 
wurden ist ein Hinweis auf die 
Bestimmungen des § 16 
DenkmalSchG in den 
Bebauungsplan aufzunehmen.  
Es wird ein Hinweis auf die 
Bestimmungen des § 16 
DenkmalSchG in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
13. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Stellungnahme vom 
08.07.2024 bleibt bestehen. 
Ergänzend dazu werden die 
nachstehenden Hinweise 
geäußert. 
Die Hinweise zur Stellungnahme 
vom 08.07.2024, die die Bitte zur 
Aufnahme zahlreicher 
Textpassagen in den 
Umweltbericht umfasste, wird zur 
Kenntnis genommen und beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Lufthygiene 
 
In Deutschland gelten bis zur 
Umsetzung der europäischen 
Luftqualitätsrichtlinie 2024 die 
die Grenzwerte der 39. 
BImSchV.  
Die lufthygienische Belastung 
entsprechend den 
Grenzwerten der 39. BImSchV 
sowie der europäischen 
Luftqualitätsrichtlinie 2024 wie 
folgt beurteilt werden: 
 
Aktuell sind 
Grenzwertverletzungen für die 
Luftschadstoffe PM2,5, PM10 
und NO2 im Plangebiet sowie 
seiner näheren Umgebung 
aufgrund der sehr günstigen 
Durchlüftungsverhältnisse 
auszuschließen. 
 
Legt man die künftigen 
Grenzwerte entsprechend der 
europäischen 
Luftqualitätsrichtlinie 2024 
zugrunde, so behalten die 
oben getroffenen 
Die Hinweise zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Einschätzungen nach wie vor 
ihre Gültigkeit. 
 c) Es wird eine redaktionelle 
Anmerkung zu den Themen 
den Punkten 16.6.2 
„Stadtklima“ und 16.6.3 
„Klimaanpassung“ geäußert. 
Der redaktionelle Hinweis wird in 
der Begründung berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
14. A 37/2 - Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Benennung der Anforderungen 
hinsichtlich: 
• Löschwasserversorgung 
• Zugänglichkeit der 
Grundstücke und baulicher 
Anlagen 
• Rettungswege/Zufahrten, 
Aufstell- und 
Bewegungsflächen für die 
Feuerwehr 
• Lage und Anordnung von 
Löschwasser-Rückhaltebecken 
• Anlagen, Einrichtungen und 
Geräte für die 
Brandbekämpfung und für den 
Rauch- und 
Wärmeabzug bei Bränden 
• Anlagen und Einrichtungen für 
die Brandmeldung und für die 
Alarmierung im Brandfall 
• Betriebliche Maßnahmen zur 
Brandverhütung und 
Brandbekämpfung sowie zur 
Rettung von Menschen und 
Tieren 
• Beantragte Abweichungen und 
Erleichterungen 
Die Anforderungen bilden eine 
wesentliche Grundlage für die 
Detailplanung einzelner 
Veranstaltungsformate, sind für 
den Bebauungsplan jedoch nicht 
unmittelbar relevant. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Grundsätzlich ist eine Nutzung 
des Planungsgebiets für die 
Feuerwehr Düsseldorf zur 
Errichtung von Feuer- und 
Rettungswachen, 
Gerätehäusern der Freiwilligen 
Feuerwehr, Logistikgebäuden 
der Feuerwehr Düsseldorf 
sowie Einrichtungen des 
Katastrophenschutzes der 
Landeshauptstadt Düsseldorf, 
wie bspw. Anlagen zur 
Warnung der Bevölkerung, 
vorzusehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Die Nutzung des 
Plangebietes durch die Feuerwehr 
kann nicht realisiert werden, da die 
Aufstellung des Bebauungsplans 
05/016 grundsätzlich eine andere 
Nutzung des Plangebietes vorsieht. 
 
Im Süden von Kaiserswerth ist die 
Errichtung einer Feuerwache 
vorgesehen, die den Bereich des 
Plangebiets und dessen Umgebung 
mit abdeckt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 c) Es werden Hinweise zur 
Anleiterbarkeit von Gebäuden 
und die Sicherstellung von 
Rettungswegen genannt. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens bzw. der 
Umsetzung berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Es wird davon ausgegangen, 
dass die angemessene 
Löschwasserversorgung durch 
die Stadtwerke Düsseldorf 
sichergestellt wird. Mindestens 
ein Hydrant muss max. 75 m 
vom Eingangsbereich entfernt 
sein. Die Hydranten-Abstände 
dürfen 150 m nicht 
überschreiten. Eine 
Entsprechende Bescheinigung 
über die vorgenannten Punkte 
ist vom Versorgungsträger 
einzuholen 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
15. A 37/53 – Amt für Feuerwehr - Kampfmittel 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Der Hinweis 7 „Kampfmittel“ in 
den Textlichen Festsetzungen ist 
gemäß Textvorschlag des 
Fachamtes anzupassen. 
Der Hinweis wird gemäß 
Textvorschlag angepasst. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
16. A 52 – Sportamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es gibt keine weiteren 
Anmerkungen zu der 
Stellungnahme vom 10.07.2024. 
Der Hinweis zur Stellungnahme 
vom 10.07.2024, wonach der 
Betrieb des Arena-Sportparks 
weiterhin aufrechtzuerhalten und 
das Fachamt bei der 
Veranstaltungsplanung 
einzubeziehen ist, wird zur 
Kenntnis genommen und beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
17. A 65 - Liegenschaftsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Das Plangebiet umfasst sieben 
städtische Grundstücke, die 
sich im Eigentum des Amtes 
65 befinden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und im weiteren 
Verfahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Die Ausgleichsflächen A-D und 
F sind verfügbar. Es wird auf 
erforderliche Regelungen der 
für die Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehenen Flächen 
hingewiesen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und im weiteren 
Verfahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Die im GOP 
Erläuterungsbericht nach wie 
vor vorgeschlagene 
Eintragung von 
Grunddienstbarkeiten zur 
rechtlichen Sicherung der 
externen 
Kompensationspflanzungen 
auf den städtischen bisherigen 
landwirtschaftlichen Flächen 
ist gemäß § 12 (2) Satz 2 
BKompV nicht erforderlich: 
Maßnahmen, die auf 
Grundstücken der öffentlichen 
Hand durchgeführt werden 
sollen, bedürfen keiner 
dinglichen Sicherung. Es wird 
mit Verweis auf die 
vorgenannte Rechtsgrundlage 
insoweit auch keine dingliche 
Sicherung im Grundbuch 
erfolgen. Dies ist in den 
Unterlagen zum B-Plan zur 
Korrektur zu geben. Es wird 
auf den geplanten Deichbau 
hingewiesen und darum 
gebeten, das Vorhaben mit 
dem SEBD abzustimmen 
(sofern nicht bereits beteiligt). 
Über den Messeparkplatz soll 
die Zufahrt zur 
Baustelleneinrichtungsfläche 
für diese Baumaßnahme 
erfolgen. Zudem wird die 
Anbindung des 
Messeparkplatzes über den 
Deich für Fußgänger und 
Radfahrende während der 
Bauzeit gestört sein. 
Die Regelungen zur rechtlichen 
Sicherung der 
Kompensationsmaßnahmen 
werden im Städtebaulichen 
Vertrag getroffen. 
Die übrigen Hinweise betreffen die 
Ausführungs- bzw. 
Genehmigungsebene und werden 
dort berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
18. A 67 – Stadtentwässerungsbetrieb 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) 1.  
Der Hinweis Nr. 8 zur 
Freihaltung technischer 
Einrichtungen ist zu beachten. 
Sicherheitsabstände sind 
einzuhalten. 
Es wird angeregt, dass 
diejenigen Bauwerke und 
Schächte, in die mittels 
Schachtöffnungen 
eingestiegen werden kann, in 
einem Lageplan zu markieren, 
damit diese als dauerhaft frei 
zugänglich identifiziert werden 
können. Ferner wird angeregt, 
dass auch die 
Kanalisationsanlagen anderer 
Leitungsträger (z. B. 
Messegesellschaft) in dem 
Plan gekennzeichnet werden. 
Die Einhaltung der Anforderungen 
wird in den nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren 
sichergestellt. 
Ein entsprechender Lageplan wird 
erstellt und im Rahmen der 
Planung der Einzelveranstaltungen 
berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) 2. 
Bzgl. des Themas 
Überflutungsschutz bei 
Starkregenereignissen wird 
auf die Stellungnahme zur 
Beteiligung nach § 4.1 BauGB 
verwiesen. Die 
Wahrscheinlichkeit eines 
Starkregenereignisses 
während der Veranstaltungen 
ist durchaus gegeben. 
Stellenweise können max. 
Wasserstände von größer 
0,5m nicht ausgeschlossen 
werden. Im Zuge des 
Baugenehmigungsverfahrens 
sollte der Veranstalter ein 
Konzept vorlegen, aus dem 
nachweislich hervorgeht, 
welche Maßnahmen im Falle 
von Starkregen und sich 
daraus resultierenden 
Überflutungen während des 
Konzertbetriebs ergriffen 
werden, um bei Versagen der 
technischen Maßnahmen z. B. 
Verkehrsbehinderungen, 
Massenpanik, etc. zu 
verhindern bzw. zu 
minimieren. Andernfalls ist 
nachzuweisen, dass für das 
Die Anforderungen und 
erforderliche Maßnahmen des 
Überflutungsschutzes bei 
Starkregen für den Parkplatz sowie 
die Veranstaltungsbauten werden 
in den entsprechenden 
Bauantragsverfahren 
beziehungsweise im Planvollzug 
berücksichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
gesamte Gelände bzw. für die 
in der 
Starkregengefahrenkarte 
ausgewiesenen Risikobereiche 
keine Schutzmaßnahmen bei 
Starkregen erforderlich sind 
 c) 3. Die Anschlusspunkte, in 
denen temporär anfallendes 
Abwasser im Zuge des 
Festivalbetriebes eingeleitet 
wird, sollen im Rahmen der 
Einleitgenehmigung 
gekennzeichnet werden. Die 
einzuleitenden Mengen sind 
mit der 
Grundstücksentwässerung 
(67/5) abzustimmen. Auf die 
Einhaltung der maßgebenden 
Rückstauebene im 
Anschlusspunkt, die nicht 
unterschritten werden darf, 
wird hiermit hingewiesen. 
Den vorgebrachten Anforderungen 
werden im Rahmen des Antrags 
zur Einleitgenehmigung 
berücksichtigt. Im Rahmen dessen 
erfolgt eine Abstimmung mit der 
Grundstücksentwässerung (67/5). 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 d) Ansonsten sind die 
Stellungnahmen des SEBD zur 
Beteiligung nach § 4.1 BauGB 
und Beteiligung § 4.2 BauGB 
weiterhin gültig. Die Belange 
des Kanalbetriebs und des 
Hochwasserschutzes sind in 
den vorgelegten textlichen 
Festsetzungen und der 
zugehörigen Begründung 
ausreichend beschrieben. Hier 
bestehen keine weiteren 
Anmerkungen oder 
Anforderungen. Sofern die 
oben genannten Punkte 
beachtet und eingehalten 
werden sowie den sich daraus 
ergebenden Anforderungen 
nachgekommen wird (siehe 
besonders Punkt 2) bestehen 
seitens des SEBD 
grundsätzlich keine Bedenken 
gegen den vorliegenden 
Bebauungsplan-Entwurf. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Planvollzugs beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
19. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es bestehen keine Bedenken 
gegen den Bebauungsplan 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
05/016 in der Version der 
erneuten Beteiligung gem. § 4 
Abs. 2 BauGB. Der 
Grünordnungsplan und das 
Artenschutzgutachten wurden 
jeweils aktualisiert. Die Stände 
30.10.2024 (für den GOP) und 
21.10.2024 (für das 
Artenschutzgutachten) sind 
fachlich mit dem Gartenamt / 
Untere Naturschutzbehörde 
abgestimmt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 b) Gegenüber dem Stand zur 1. 
Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 
BauGB wurden die externen 
Ausgleichsflächen nördlich der 
A 44 an 2 Stellen geringfügig 
flächenmäßig an bestehende 
Eigentumsverhältnisse 
angepasst. Die 4.800 m große 
Baumhecke südlich des B-
Plan-Gebietes ist entfallen und 
neu erfolgen 33 
Baumpflanzungen auf einer 
7.708 m großen 
Ausgleichsfläche östlich Alte 
Landstraße / westlich Danziger 
Straße. Die Baumbilanz ändert 
sich wie folgt: Die Anzahl der 
Baumfällungen reduziert sich 
von 60 auf 56 Stück. 7 Bäume 
werden innerhalb des B-Plan-
Gebietes umgepflanzt. Der 
Verlust der 56 Laubbäume 
wird durch 120 
Ersatzpflanzungen außerhalb 
des B-Plan-Gebietes 
kompensiert. Im B-Plan-
Gebiet 05/016 verbleiben 812 
Laubbäume, die durch 
textliche Festsetzung 
dauerhaft zu erhalten und bei 
Ausfall zu ersetzen sind. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

9. Planverkleinerung

25282 Zeichen

Schutzstreifen
II
I
II
-I
-I
A 44
Lotzweg
Gemarkung Lohausen
Flur  16
Gemarkung Lohausen
Flur  18
Gemarkung Lohausen
Flur  17
Gemarkung Stockum
Flur  2
200
102 a
14
6
7
103
56
8
153
110
149
66
150
67
151
38
152
155
156
154
29
67
156
WC
WC
Treppe
Treppe
WC
Tor
Tor
Tor
Tor
Werbetafel
32.34/.53
Tor
32.76/.79
Werbetafel
32.80/.93
Tor
Tor
32.52
32.36
32.10/.25
32.36/.48
32.64/.74
32.86/.95
32.63/.74
32.43/.56
32.55
32.81/.84 32.43/.58
32.50
32.90
32.97
32.68
32.68
33.05
32.33
33.20
32.21
32.91
32.53
32.37
32.96
32.38
32.65
31.71
32.00
31.83
32.77
31.96
31.90
32.06
32.71
31.52
32.96
32.65
33.02
31.86
32.76
32.64
32.50
32.46
32.55
32.25
32.87
32.39
32.45
32.23
32.35
32.46
32.52
32.73
32.51
32.31
32.29 32.40
32.26
32.49
32.17
32.45
32.42
32.24
32.00
32.23
32.2732.26
32.78
33.37
33.34
31.94
33.37
32.99
33.02
32.21
32.46
33.06
32.6832.36
32.38
32.76
32.67
32.72
32.57
31.79
33.25
32.96
32.61
31.62
32.86
32.06
31.66
31.48
32.33
32.78
32.45
32.55
32.52
32.21
32.36
32.76
32.44
32.44
32.62
32.49
32.06
32.37
32.45
32.32
32.29
32.34
32.91
32.96
32.29
32.84
32.18
32.67
32.20
32.67
33.21
32.91
32.97
33.26
33.09
32.25
32.87
32.82
32.70 32.62
32.59
32.47
32.90
33.21
32.79
32.32
32.12
31.82
32.61
31.96
33.15
32.64
32.57
32.98
32.55
32.16
32.48
32.45
32.12
32.74
31.97
31.99
32.08
32.69
32.14
WSZ II
WSZ III A
Gemarkung Stockum
Flur  2
P1
P2
P3
P4
P5
P6
P7
P8
P9
P10
P11
P12
P13
P14
P15
GH max.
58,5 m
GH max.
58,5 m
GFL
Private Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung
(Parkplatz / Veranstaltungsgelände)
GRZ 1,0
Private Verkehrsfläche
besonderer
Zweckbestimmung
(Parkplatz)
GRZ 1,0
GFL
GFL
GFL
GH max.
68,5 m
GH max.
58,5 m
Fluglärm-Tag-Schutzzone 1
Fluglärm-Tag-Schutzzone 2
Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone
Grenze der Fluglärm-Nacht-Schutzzone
Fluglärm-
Nacht-Schutzzone
89.40
85.50
#14.00
#14.00
#15.00
76.30
#39.00
#15.00
#102.00
50.00
48.00
#8.00
#65.00
#28.00
39.00
69.00
#32.00
#29.50
#51.70
#18.00
#3.75
#5.00
Schutzstreifen
#3.75
3.75
Schutzstreifen
#3.75
#3.75
Schutzstreifen
#3.75
#3.75
Schutzstreifen
#3.75
#3.75
Schutzstreifen
100 m - Anbaubeschränkungszone
Grenze Anbaubeschränkungszone
Mischwasser 2500 mm
Mischwasser 1200 mm
Mischwasser 2500 mm
Regenwasser 1200 mm
Regenwasser 1100 mm
Regenwasser 1200 mm
z.B.
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom
21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische
Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art -
werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.
Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt.
I.Textliche Festsetzungen
1.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Parkplatz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:
-Parkplätze
Darüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig:
-temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit der
Zweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribünen
2.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs.
1 Nr. 11 BauGB)
Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:
-Parkplätze
3.Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)
Nebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammenhang mit
den Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht.
4.Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO)
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichen
Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung liegt.
5.Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)
Maximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) über
Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sich
auf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Oberkante der
Dachkonstruktion ein.
Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zur
Beleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein.
Außerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicher
Nebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durch
Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 53,5 m ü.
NHN sind zulässig.
6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1
BNatSchG)
Die privaten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Parkplatz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweils
mindestens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweise
auszubauen.
Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil der
teilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hundert
zu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.).
Die an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Norden,
Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von der
Veranstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oder
Effektbeleuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervon
ist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung für
den Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung,
Pendelbustrasse, Parkplatzfelder).
Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zum
Beispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht verwendet
werden.
Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die gegen das
Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.
Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung von
Beleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, soweit durch
das Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit anderen
geeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinreichend
berücksichtigt werden können.
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes
Beleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vorzulegen.
7.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten.
8.Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr.
25 BauGB)
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von
812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung als
Veranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist der
Baumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baubegleitung
sicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4.
Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in der
folgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mit
Stammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standort
zu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung um
bis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positive Auswirkungen für die
Standortbedingungen und die artgerechte Kronen- und Wurzelentwicklung
hat. Neue Baumgruben sind nach der jeweils aktuellen FLL-Richtlinie für
Baumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanes
herzustellen, siehe Hinweise Nr. 5.
II.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1.Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das
Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke
Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am
Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des
Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehende
Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die
Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des
Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II.
2.
Hochwasserrisikogebiet
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten
Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem
extremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden.
Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen
Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutz
von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicher
Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu
berücksichtigen.
3.Bauschutzbereich Flughafen
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem.
§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren der
Landebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen,
unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne,
Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw.
Genehmigungsvorbehalt, wenn sie - in Abhängigkeit vom genauen
Standort im Plangebiet - eine Höhe von 57 - 64 m über NHN überschreiten.
Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausgeschlossen, im
Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigen
Einschränkungen zu rechnen.
4.Anlagenschutzbereiche
Das Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von
Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der
Errichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne,
Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durch
die Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auch
hier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen.
5.
Fluglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Das Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1,
ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in der
Nacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(FluglSchG).
6.Fluglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017)
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone.
7.
Anbaubeschränkungszone
Eine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalb
der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz
(FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG
bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet,
erheblich verändert oder anders genutzt werden.
III.Hinweise
1.Lichtimmissionen
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betrieb
von Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere von
Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder
Abflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegt
nur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen des
Luftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um die
Begrenzung von Flugplätzen).Für die Nutzung von Pyrotechnik und
Feuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen.
2.Grünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Zum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und ein
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichen
Festsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zum
Baumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu den
Ausgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiert
werden.
3.
Artenschutz
Bei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen des
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann ein
Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die
lokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermieden
werden:
3.1Baumrodungen
Fäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG
außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis
Ende Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in
den Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spalten
etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere
aufweisen.
3.2Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen
Zur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellen
der Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen Vogelwarte
Sempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht (2022) zu beachten.
3.3Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen
Zum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommenden
planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten muss
gewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durch
Betreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispiel
die Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Ein
entsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes ist
mit jedem Bauantrag einzureichen.
3.4Artenschutz-Monitoring
Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen
Beeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht,
Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt und
ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfalls
auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlich
werden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne eines
Artenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten
geplanten Veranstaltung durchzuführen.
3.5Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde
Alle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung von
Veranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzept
zum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährige
Monitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichen
Vertrag aufzunehmen.
4.
Baumschutz
Im Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter die
Bestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäß
Nr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- und
Abbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zum
Schutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften und
Richtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zu
treffen:
-ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingen
und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz auf
Baustellen)
-R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und
Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4)
-DIN 18 920 Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen
Die fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmen
ist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschluss
der Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige der
Landeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich die
Einhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. Aufgetretene
Schäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mit
dieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln.
5.
Baumpflanzungen
Neue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unter
Berücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen für
Baumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zum
Bebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen.
(FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.,
Bonn)
Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste der
Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten.
6.
Flugsicherung
Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am
Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m über
Grund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von
Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.
7.Kampfmittel
Für das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter
deren Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor.
Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historische
Unterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch
vermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. Zum
Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu bebauenden
Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich.
8.Betriebseinrichtungen der technischen Infrastruktur
Innerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen des
Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind von
Bebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann im
Bedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauung
erforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen des
Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten.
9. Denkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.:
02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur
Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das
Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der
Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von
einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.
IV.Bisher gültiges Planungsrecht
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder
Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues
Planungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr.  5081/01
sowie 5081/02.
z.B. P1
Bebauungsplan
Nr. 05/016
20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem KatasterBEGRENZUNGSLINIEN
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISE
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebiet
Urbane Gebiete
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Juli 2022Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32 N
EPSG Code 25832
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
1.
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
2.
MD MD
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
Gebäude mit Zahl
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Arkarde, Durchfahrt,
offene Halle
Geländehöhe in Meter über NHN 
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
offene Bauweise
abweichende Bauweise
geschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
o
g
a
E
ED
D
H
Flächen für
oberirdische Stellplätze (St)
Garagen (Ga)
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 86 BauO NRW)zul.
erf.
Garagengeschoss
Oberkante über
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
als Parkplatz vorgesehenP
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
SD
FD
Dn
PD
Mit Geh-, Fahr und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
GFL
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
Geschossfläche als Höchtmaß
bezogen
auf Meter
über NHN
z.B.II
GF max.
Oberkante
Fertigfußboden im
Erdgeschoss mind.
OK FFEG min.
Mindest- und Höchstmaß z.B.III-IV
Grundflächenzahlz.B.1,0Umgrenzung von Flächen zum
Anpflanzen und für die Erhaltung
von Bäumen
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
0
Grundfläche als HöchtmaßGR max.
Maximal zulässige
GebäudehöheGH max.
Maximal zulässige
TraufhöheTH max.Ein- und Ausfahrtbereich
Höhenbezugssytem:  DHHN 2016 (HST 170)
Private Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung
Zweckbstimmung:
(Parkplatz / Veranstaltungsgelände
und Parkplatz)
SONSTIGES
Umgrenzung von Flächen mit
wasserrechtlichen Festsetzungen
Zweckbestimmung:
Wasserschutzzone
Abgrenzung unter-
schiedlicher Nutzung
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat amdie
Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß
Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-
schusses für Planung und Stadtentwicklung der
Stadt vomnach Paragraf 3
Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-
beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
beschlossen, seinen amgefassten
Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB
zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
den Änderungen und Ergänzungen und der
erneuten Veröffentlichung im Internet und der
zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB zugestimmt.
61/12 - B -
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vomin der Zeit
vom          bis einschließlich
bezüglich / aufgrund der Änderungen und
Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am
gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Rates vom
und die Veröffentlichung im Internet sowie die
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit
der Begründung sind laut Bekanntmachungs-
anordnung vomim Internet und
im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer
vomgemäß Paragraf 10 Absatz 3
BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer             vom
in der Zeit vom
bis einschließlich im Internet
veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich
ausgelegen.
05/016 05/016 05/01605/01605/016 05/016 05/016 05/016 05/016
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Für die Richtigkeit der Planunterlage und der
zeichnerischen Darstellung:
Angefertigt: Düsseldorf den
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
33.21
Baum
Nummerierte Koordinatenpunkte
Veranstaltungsgelände/
Messeparkplatz
WSZ II
Nummerierte Koordinatenpunkte im
ETRS89 / UTM Zone 32N Koordinatensystem
Rechtswert Hochwert
P1  340939.26     5682366.79
P2  341008.43     5682277.80
P3  341021.30     5682209.31
P4  341003.65     5682143.34
P5  340945.26     5682089.44
P6  340816.56     5682171.96
P7 340809.65     5682270.00
P8 340759.75     5682301.47
P9 340839.95     5682336.40
P10 340957.32     5681948.03
P11 340972.53     5681938.41
P12 340755.85     5682034.96
P13 340782.95     5682017.95
P14 340682.32     5682138.14
P15 340705.55     5682175.51
HINWEIS: Ausgleichsflächen Maßstab: 1:7500
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Grenze der
Fluglärm-Tag-Schutzzone
Grenze der
Fluglärm-Nacht-Schutzzone
VERMASSUNG
Geradheitszeichen
Rechtwinkligkeitszeichen
Parallelität#
Grenze 100 m -
Anbaubeschränkungszone
HINWEISE
entfallende Bäume
zu verpflanzende Bäume
Hauptversorgungs- und
Hauptabwasserleitung,
Bezeichnung und Dimension
siehe Einschrieb,
Schutzstreifen vgl. GFL
Planverkleinerung 
zum Bebauungsplan Nr. 05/016 
Veranstaltungsgelände / 
Messeparkplatz

12. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)

118387 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Frühzeitige Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
vom 21.05.2019 bis 16.07.2019 
sowie 
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
vom 12.06.2024 bis 12.07.2024  
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 05/016  
– Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz  –
Sta
nd der Abwägung Beteiligung § 4 (1): 07.2019 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): 10.2024

Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
Seite 2 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Be-
bauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Mes-
separkplatz - vorgebracht haben
1. Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
2. DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH
Am DFS-Campus 10, 63225 Langen
3. Ericsson Services GmbH
Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf
4. Flughafen Düsseldorf GmbH
Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf
5. Messe Düsseldorf GmbH
Stockumer Kirchstr. 61, 40474 Düsseldorf
6. Geologischer Dienst NRW
De-Greiff-Str. 195, 47803 Krefeld
7. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastr. 2, 47799 Krefeld
8. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach
Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach
9. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein
Moltkestr. 8, 46483 Wesel
10. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU
Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen
11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf
12. Polizeipräsidium Düsseldorf – Städtebauliche Kriminalprävention
Luegallee 65, 40545 Düsseldorf
13. Rheinbahn AG
Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf
14. Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung
Lindenstr. 10, 41515 Grevenbroich
15. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht
Wittenberger Str. 21, 40641 Meerbusch
16. Stadtwerke Düsseldorf AG
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
17. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Brinckmannstr. 7, 40225 Düsseldorf

Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
Seite 3 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
18. A 32/3 – Ordnungsamt
Worringer Str. 111, 40210 Düsseldorf
19. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Hüttenstr. 68, 40215 Düsseldorf
20. A 37/53 – Amt für Feuerwehr (Kampfmittel)
Hüttenstr. 68, 40225 Düsseldorf
21. A 50 – Amt für Soziales
Willi-Becker-Allee 6-8, 40227 Düsseldorf
22. A 52 – Sportamt
Arena-Straße 1, 40474 Düsseldorf
23. A 53/2 – Gesundheitsamt
Kölner Str. 180, 40227 Düsseldorf
24. A 63 – Bauaufsichtsamt
Brinckmannstr. 5, 40200 Düsseldorf
25. A 65 – Liegenschaftsamt
Brinckmannstr. 4, 40225 Düsseldorf
26. A 66 – Amt für Verkehrsmanagement
Auf´m Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf
27. A 67 – Stadtentwässerungsbetrieb
Auf´m Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf
28. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt
Kaiserswerther Str. 390, 40474 Düsseldorf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände 
/ Messeparkplatz - 
(Beantwortungsstand 4(1): 07.2019 / 4(2): 10.2024) 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Luftverkehr (Dez. 26) 
 
a) 1. Das Plangebiet liegt unter 
dem Bauschutzbereich des 
Flughafens gem. § 12 Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG). Auf-
grund der Entfernung zum 
Flughafen, unterliegen Bau-
werke aller Art und andere 
Hindernisse im Plangebiet ei-
nem luftrechtlichen Zustim-
mungs- bzw. Genehmigungs-
vorbehalt, wenn sie – in Ab-
hängigkeit vom genauen 
Standort im Plangebiet – eine 
Höhe von 57 – 64 m über NHN 
überschreiten. Eine Über-
schreitung der genannten Hö-
hen ist nicht ausgeschlossen, 
im Rahmen einer konkreten 
Einzelfallprüfung ist jedoch mit 
höhenmäßigen Einschränkun-
gen zu rechnen. 
Die Anforderungen an den Bau-
schutzbereich werden beachtet. 
Der Bauschutzbereich wird nach-
richtlich in den Bebauungsplan 
übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) 2. Das Plangebiet liegt in Anla-
genschutzbereichen von Flug-
sicherungseinrichtungen gem. 
§ 18a LuftVG. Insofern ist vor 
der Errichtung von Bauwerken 
aller Art und anderer Hinder-
nisse stets im Rahmen einer 
Einzelfallprüfung zu klären, ob 
durch die Errichtung Flugsi-
cherungseinrichtungen gestört 
werden können. Auch hier ist 
insbesondere mit höhenmäßi-
gen Einschränkungen zu rech-
nen. 
Die Lage des Plangebietes im Anla-
genschutzbereichen von Flugsiche-
rungseinrichtung gem. § 18a 
LuftVG wird nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 c) 3. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 
Luftverkehrsordnung (LuftVO) 
bedarf der Betrieb von Schein-
werfern oder optischen Licht-
signalgeräten, insbesondere 
Ein entsprechender Hinweis zur 
Einschränkung von Lichtemissio-
nen wird als Hinweis in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
von Lasergeräten, die geeig-
net sind, Luftfahrzeugführer 
während des An- oder Abflugs 
zu blenden, einer luftrechtli-
chen Erlaubnis. Das Plangebiet 
liegt nur knapp außerhalb des 
Verbotsbereichs für derartige 
Nutzungen des Luftraums 
gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im 
Umkreis von 1.500 m um die 
Begrenzung von Flugplätzen). 
Aufgrund der oben dargestell-
ten Lage des Plangebiets, ist 
dennoch mit erheblichen Ein-
schränkungen für derartige 
Nutzungen zu rechnen. 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 d) Ein Festivalgelände ist mit den 
unter Punkt 1 und 2 genann-
ten Einschränkungen grund-
sätzlich vereinbar. Es ist je-
doch zu prüfen, ob die zu er-
wartenden erheblichen Ein-
schränkungen beim Betrieb 
von Scheinwerfern oder opti-
schen Lichtsignalgeräten nicht 
der vorgesehenen Nutzung zu-
widerlaufen. 
Entsprechende Hinweise sind 
in jedem Fall in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen. 
Ein entsprechender Hinweis zur 
Einschränkung von Lichtemissio-
nen wird als Hinweis in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 e) Denkmalangelegenheiten 
(Dez. 35) 
 
Es liegen keine grundsätzli-
chen Bedenken vor.  
Das LVR-Amt für Denkmal-
pflege im Rheinland, Pulheim 
und das LVR-Amt für Boden-
denkmalpflege im Rheinland, 
Bonn, sowie die zuständige 
Untere Denkmalbehörde sind 
in dem Verfahren ebenfalls zu 
beteiligen. 
Die kommunale Denkmalbehörde 
sowie die Denkmalbehörden des 
LVR wurden in dem Verfahren be-
teiligt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 f) Immissionsschutz (Dez. 53) 
 
Das Plangebiet befindet sich 
außerhalb der Umweltzone – 
Stufe 3. Überschreitungen der 
Grenzwerte für Stickstoffdioxid 
und Feinstaub sind nicht zu 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
erwarten. Aus Sicht der Luft-
reinhalteplanung liegen keine 
Bedenken vor. 
 g) Dezernat 54: Belange des Ge-
wässerschutzes: 
 
Das Plangebiet befindet sich in 
den Risikogebieten des 
Rheins, die bei einem Versa-
gen oder Überströmen von 
Hochwasserschutzeinrichtun-
gen ab einem häufigen Hoch-
wasser (HQ10) überschwemmt 
werden können. Risikogebiete 
im Sinne des § 78b Abs. 1 
WHG, d. h. überschwemmte 
Gebiete bei einem seltenen 
bzw. extremen Hochwasserer-
eignis (HQextrem), sind ge-
mäß § 9 Abs. 6a BauGB im 
Bebauungsplan nachrichtlich 
zu übernehmen. Eine Berück-
sichtigung der Belange Hoch-
wasserschutz und Hochwas-
servorsorge ist in Bauleitplä-
nen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 
BauGB vorzunehmen. Gemäß 
§ 78b WHG sind die Belange 
Hochwasserschutz und Hoch-
wasservorsorge, insbesondere 
der Schutz von Leben und Ge-
sundheit sowie die Vermei-
dung erheblicher Sachschä-
den, in der Abwägung nach § 
1 Abs. 7 BauGB zu berücksich-
tigen. 
Die Lage des Plangebietes inner-
halb eines Risikogebietes gemäß 
§ 78b WHG wird nachrichtlich in 
den Bebauungsplan übernommen. 
 
Die Belange des Hochwasserschut-
zes werden bei der Aufstellung des 
Bebauungsplans berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 h) Wasserversorgung 
 
Da sich das Plangebiet in der 
Zone III A des festgesetzten 
Wasserschutzgebietes Am 
Staad befindet, ist die ord-
nungsbehördliche Verordnung 
zur Festsetzung des Wasser-
schutzgebietes Am Staad der 
Stadtwerke Düsseldorf AG 
(Wasserwerksbetreiber) - 
Wasserschutzgebietsverord-
nung (WSGVO) Am Staad - 
vom 29.01.2010 zu beachten. 
Erforderliche Genehmigungen 
und ggf. auch Befreiungen von 
den Verboten der Verordnung 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und beachtet.  
Die Lage des Plangebietes in der 
Wasserschutzzone III A wird nach-
richtlich in den Bebauungsplan 
übernommen. 
 
Die Stadtwerke Düsseldorf AG 
wurden beteiligt, es wurden keine 
Bedenken vorgetragen. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
sind bei der zuständigen Was-
serbehörde zu beantragen. Die 
betroffenen Tatbestände sind 
durch die Antragstellerin ei-
genständig vorzuprüfen. Es 
wird empfohlen, den Wasser-
werksbetreiber, der laut § 8 
WSGVO Am Staad im Rahmen 
der ggf. erforderlichen Was-
serschutzgebietsverfahren zu 
beteiligen ist, vorab schon zu 
dem Vorhaben zu beteiligen. 
4(2) a) Dezernat 54 – Gewässerschutz 
 
Da sich das Plangebiet vorwie-
gend in der Zone III A als 
auch anteilig in der Zone II 
des festgesetzten Wasser-
schutzgebietes Am Staad be-
findet, ist die ordnungsbe-
hördliche Verordnung zur 
Festsetzung des Wasser-
schutzgebietes Am Staad der 
Stadtwerke Düsseldorf AG 
(Wasserwerksbetreiber) - 
Wasserschutzgebietsverord-
nung (WSGVO) Am Staad - 
vom 29.01.2010 verbindlich 
zu beachten. 
Im Einzelfall sind Genehmi-
gungen erforderlich. 
Die ordnungsbehördliche Verord-
nung zur Festsetzung des Wasser-
schutzgebietes Am Staad der 
Stadtwerke Düsseldorf AG (Was-
serwerksbetreiber) - Wasser-
schutzgebietsverordnung (WSGVO) 
Am Staad - vom 29.01.2010 wurde 
nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen.  
Genehmigungen werden im Ge-
nehmigungsverfahren konkreter 
Veranstaltungen eingeholt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) Der Wasserwerksbetreiber ist 
zwingend am Verfahren zu be-
teiligen. Da sich die dargeleg-
ten Risiken vorwiegend auf 
hygienische und gütebezoge-
nen Risiken beziehen, wird 
darüber hinaus angeregt das 
Gesundheitsamt am Verfahren 
zu beteiligen. 
Das Gesundheitsamt der Stadt 
Düsseldorf und die Stadtwerke 
wurden beteiligt, es wurden keine 
Bedenken vorgetragen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Zwischen Layoutentwurf 2 und 
3 (vgl. Abb. 3 und 4) in der 
Begründung zum Bebauungs-
plan ist kein Unterschied er-
kennbar. Ich empfehle dies 
noch einmal zu prüfen.  
Die Layoutentwürfe 2 und 3 unter-
scheiden sich hinsichtlich der Büh-
nen/Tribüne. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
2. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Durch die geringe Entfernung zu 
den Flugsicherungseinrichtungen 
am Flughafen können je nach Art 
und Höhe der Bebauung Belange 
der DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH bezüglich §18a Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG) berührt wer-
den. Bauvorhaben, die eine Höhe 
von 15 m über Grund überschrei-
ten, sind zur Einzelfallprüfung un-
ter Angabe von Bauhöhen der zu-
ständigen Luftfahrtbehörde vorzu-
legen. 
Der Hinweis auf Einzelfallprüfung 
im Genehmigungsverfahren wird 
zur Kenntnis genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
In den Bebauungsplan wurde ein 
entsprechender Hinweis (Nr. 6 
„Flugsicherung“) aufgenommen.  
 
 
3. Ericsson Services GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es liegen keine Bedenken vor. Die 
Deutsche Telekom GmbH ist in 
dem Planverfahren zu beteiligen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im weiteren Ver-
fahren berücksichtigt. Eine Stel-
lungnahme der Deutschen Telekom 
liegt nicht vor. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024): 
Eine Stellungnahme der Deutschen 
Telekom ist eingegangen, die Be-
lange werden nicht berührt.   
 
 
 
4. Flughafen Düsseldorf GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es liegen keine grundsätzlichen 
Bedenken vor. Das Bauvorhaben 
befindet sich innerhalb folgender 
Schutzgebiete: 
- Tagschutzgebiet 
- Nachtschutzgebiete 
- Erweitertes Nachtschutzgebiet 
- AWE-Gebiet 
- Lärmschutzbereich 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im weiteren Ver-
fahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024): 
Die Tagschutzzonen 1 und 2, die 
Nachtschutzzone und die erwei-
terte Lärmschutzzone gem. LEP 
NRW wurden nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Eine Durchdringung der OLS 
ist nicht gegeben, jedoch 
durchdringt das Bauvorhaben 
die Freiflächen gemäß § 12 
Luftverkehrsgesetz.  
Der Bauschutzbereich des Flugha-
fens Düsseldorf wurde nachricht-
lich in den Bebauungsplan über-
nommen. Die Anforderungen des 
Bauschutzbereichs werden im Rah-
men des Planvollzugs beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Vorbehaltlich der positiven 
Stellungnahme der Deutschen 
Flugsicherung, stimmt der 
Flughafen Düsseldorf dem Pla-
nungsvorhaben zu.  
Die Deutsche Flugsicherung wurde 
im Rahmen der Beteiligung gemäß 
§ 4(2) BauGB am Planverfahren 
beteiligt, eine Stellungnahme ist 
nicht eingegangen. Es liegt eine 
Stellungnahme der Deutschen 
Flugsicherung zur Beteiligung ge-
mäß § 4(1) BauGB vor. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
5. Messe Düsseldorf GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Hinweis darauf, dass die Straße 
„Am Staad", die in dem Regional-
plan für den Regierungsbezirk Düs-
seldorf (2018) als sonstige regio-
nalplanerisch bedeutsame Straße 
ausgewiesen ist, ausschließlich zur 
An- und Abfahrt zum Parkplatz P1 
und zur Anbindung des Messege-
ländes „LKW-Verkehre" genutzt 
wird. Eine Durchfahrt aus und in 
das Stadtgebiet von und zur BAB 
44 ist nicht möglich. Die Straße ist 
in 4 Spuren unterteilt, die in der 
Mitte zwischen jeweils zwei Spuren 
durch bauliche Maßnahmen ge-
trennt sind. Die sich östlich (rhein-
abgewandt) befindenden Spuren 
werden aufgrund eines Sondernut-
zungsrechtes ausschließlich durch 
die Messe Düsseldorf GmbH insbe-
sondere zur logistischen Anbindung 
des Messegeländes in Stockum ge-
nutzt. Die beiden westlich (rhein-
zugewandt) liegenden Fahrspuren 
dienen der An- und Abfahrt zu dem 
Messeparkplatz P1. 
Die untergeordnete und lokal be-
schränkte Funktion der im Regio-
nalplan als „sonstige regionalpla-
nerisch bedeutsame Straße“ aus-
gewiesenen Straße Am Staad wird 
im weiteren Verfahren sowie im 
Rahmen des Planvollzugs berück-
sichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Frist zur Beantwortung ist 
aufgrund verspäteter Zustel-
lung kurz bemessen. Ein GOP 
liegt nicht vor. 
Beantwortung ist trotz verspäteter 
Zustellung erfolgt. Der GOP zum 
Bebauungsplan wurde der Einwen-
derin nachgereicht.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Zu III. Hinweise, Ziffer 2. Aus-
gleichsmaßnahmen 
 
Aus Sicht der Messe Düssel-
dorf GmbH ist aus den Formu-
lierungen nicht eindeutig er-
kennbar, ob durch die Aus-
gleichsmaßnahmen evtl. Flä-
chen betroffen sind, die durch 
die Messe Düsseldorf GmbH 
genutzt werden und ihr mög-
licherweise aufgrund Erbbau-
rechts- oder Pachtvertrag „zu-
stehen“. Ein Plan, aus wel-
chem sich genauere Informati-
onen hinsichtlich der Aus-
gleichsmaßnahmen ergeben, 
ist wünschenswert. 
Flächen der Messe Düsseldorf wer-
den für Ausgleichsmaßnahmen 
nicht in Anspruch genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Zu III. Hinweise, Ziffer 3. Ar-
tenschutz, 6. Spiegelstrich 
(Seite 5) (auch in Begründung 
zu Bebauungsplan-Entwurf 
05/016 Ziffer 6.7 Artenschutz 
Seite 39) 
 
Es heißt dort: „Vermeidung 
von Vogelschlag an den Bus-
haltestellen der Messe-Pendel-
busstraße (siehe Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht“, Schweizeri-
sche Vogelwarte Sempach, 
2022). 
 
Kommentar Messe Düsseldorf: 
Die vorhandenen Bushaltestel-
len sind genehmigt. Sollten 
Umbauten vorgenommen wer-
den, oder im Rahmen des 
neuen Genehmigungsprozes-
ses veränderte Auflagen um-
gesetzt werden müssen, so 
müssen diese durch den Bau-
herrn der Umsetzung der Bau-
maßnahme gemäß B-Plan vor-
genommen werden. 
Die Festsetzung zur Vermeidung 
von Vogelschlag an den Bushalte-
stellen wurde in Abstimmung mit 
dem Amt 68 zurückgenommen. Es 
wurde ein Hinweis auf der Planur-
kunde ergänzt, der den der Messe 
bekannten Anforderungen an die 
Gestaltung der Bushaltestellen ent-
spricht. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 d) Zu Ziffer 5.2 Städtebauliches 
Konzept (Seite 12 oben) 
Es heißt dort: Das städtebauli-
che Konzept, das dem Bebau-
ungsplan zu Grunde liegt, 
greift die vorherrschende 
Standortsituation auf und 
nutzt bspw. die gegebene Inf-
rastruktur und Erschließung. 
 
Kommentar Messe Düsseldorf: 
Die Erschließung des Geländes 
mit Strom, Wasser, Abwasser 
ist momentan nicht vorhan-
den. Sie wird nicht durch die 
Messe Düsseldorf GmbH ein-
gebracht, da sie nicht durch 
diese genutzt werden wird. 
Die Erschließung dient aus-
schließlich der Verwendung 
der Flächen als Open Air Flä-
chen. 
Die Formulierung wird in der Be-
gründung zum Bebauungsplan an-
gepasst.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 e) Zu Ziffer 5.2 Städtebauliches 
Konzept (Seite 13 oben) 
 
Es heißt dort: Die Erschließung 
ist über die im Umfeld beste-
hende Infrastruktur sowohl für 
den Individualverkehr als auch 
den öffentlichen Personennah-
verkehr (ÖPNV) gesichert. Auf 
dem nicht in Anspruch genom-
menen Teil des Messepark-
platzes P1 sowie dem östlich 
in ca. 800 m entfernt gelege-
nen Parkplatz P2 stehen aus-
reichend Parkflächen zur Ver-
fügung. Es ist davon auszuge-
hen, dass der ÖPNV über das 
bestehende Straßen- und 
Bahnnetz von Arena bzw. 
Messe abgewickelt werden 
kann. Der Zugang zum Veran-
staltungsgelände soll über ei-
nen Eingang im südwestlichen 
Bereich des Plangebiets erfol-
gen. Die Besucher werden - 
von Osten kommend entlang 
der südlichen Erschließungs-
straße zum Einlass-/Auslass-
bereich geführt. 
 
Kommentar Messe Düsseldorf: 
Die Stellungnahme ist sachlich kor-
rekt. Die vorliegende Stellplatzsitu-
ation wurde im Verkehrsgutachten 
zum Bebauungsplan berücksich-
tigt. Die Formulierung wird in der 
Begründung zum Bebauungsplan 
angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Für die Anzahl an Personen 
sind direkt vor Ort nicht aus-
reichend Parkflächen verfüg-
bar. Es müssen externe Park-
anlagen zusätzlich angeboten 
werden. 
Der letzte Satz wird nicht ge-
nauer in einem Plan definiert, 
würde aber bedeuten, dass die 
Zufahrtstraßen für den MIV 
außerhalb des Veranstaltungs-
bereiches für die Zuführung 
der Zuschauer verwendet 
wird. Dieses könnte, je nach 
Ausführung, zu einer weiteren 
Einschränkung der benutzba-
ren Restparkflächen führen. 
 f) Zu Ziffer 5.4 Verkehrskonzept 
(Seite 19 oben) 
 
Es heißt dort: Die Abreise 
kann sowohl bei Abend- als 
auch bei Tagesveranstaltun-
gen zu Staus auf den Parkplät-
zen führen. Verkehre auf der 
Autobahn und den umliegen-
den Straßen werden bei Um-
setzung der empfohlenen 
Maßnahmen nicht behindert. 
 
Kommentar Messe Düsseldorf: 
Dem ersten Satz stimmen wir 
zu. Dem zweiten Satz wider-
sprechen wir für den Zeitraum 
bis 22 Uhr. Dann wird es Be-
hinderungen auf den Straßen 
und der Autobahnzubringung 
geben. Bei Abreisezeiten nach 
22.00 Uhr wird in der Regel 
das umliegende Straßennetz 
die Verkehrsmengen aufneh-
men. 
Das Verkehrsgutachten (PTV 
Transport Consult 2020) und das 
Verkehrskonzept (Eventbande 
GmbH 2021) weisen die grund-
sätzliche Umsetzbarkeit unter-
schiedlicher Veranstaltungsszena-
rien und damit die grundsätzliche 
Vollzugsfähigkeit des Bebauungs-
plans nach. Im Genehmigungsver-
fahren einer konkreten Veranstal-
tung kann für den Fall einer abseh-
baren Beeinträchtigung des Ver-
kehrs auf der Autobahn und/oder 
dem Zubringer auf das jeweilige 
Veranstaltungskonzept zugeschnit-
tene verkehrstechnische oder an-
dere Steuerungsmaßnahmen ge-
plant und koordiniert werden. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 g) Zu Ziffer 6.1 Private Verkehrs-
fläche besonderer Zweckbe-
stimmung (Seite 26) 
 
Es heißt dort: Diese Festset-
zung sichert die vorhandene, 
planungsrechtlich bereits gesi-
cherte und auch künftig benö-
tigte Nutzung des Plangebiets 
als Parkplatz der Messe Düs-
Die Formulierung der Eigentums-
verhältnisse wird in der Begrün-
dung zum Bebauungsplan entspre-
chend der Stellungnahme ange-
passt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
seldorf und damit den Messe-
betrieb. Sämtliche Flächen be-
finden sich im Eigentum der 
Messe Düsseldorf und erfüllen 
keine über den Messe- und 
Arenastandort hinausgehende 
Erschließungsfunktion im 
Stadtgebiet. 
 
Kommentar Messe Düsseldorf: 
Für die Parkfelder 5 und 6 je-
weils Nord und Süd besteht 
ein Erbbaurechtsvertrag zu 
Gunsten der Messe Düsseldorf 
GmbH. Die Parkfelder 4 Nord 
und Süd sind nicht Bestandteil 
dieses Vertrages. Hinsichtlich 
dieser Flächen besteht ein 
Pachtvertrag. 
Die Passage aus der Begrün-
dung zum Bebauungsplan ist 
daher zu korrigieren. 
 h) Zu Ziffer 16.2.1. Flächennut-
zung und -versiegelung (Seite 
52) 
 
Es heißt dort: Die Versiege-
lungsbilanz wird sich geringfü-
gig verschlechtern. Innerhalb 
der Veranstaltungs-fläche auf 
Feld 5 / P1N werden durch die 
Planung langfristig zirka 2.300 
Quadratmeter Straßenbegleit-
grün überbaut beziehungs-
weise versiegelt. Die teilver-
siegelten Stellplätze auf den 
Parkplatzfeldern 4 und 6(P1N) 
sowie 4 bis 6 (P1S) bleiben 
vollständig erhalten. Ebenso 
die umliegenden Fahrgassen 
und die Buspendeltrasse. 
 
Kommentar Messe Düsseldorf: 
Der Messe Düsseldorf GmbH 
ist nicht bekannt, was hier ge-
macht wird/werden soll. Sind 
das die Grüninseln auf Feld 5 / 
P1 Nord? Werden diese per-
manent zurückgebaut?  
Die Flächenbilanz wurde auf Basis 
der ergänzten Festsetzungen zur 
wasserdurchlässigen Ausführung 
der Stellplätze überarbeitet. Bei 
dem Verlust nicht versiegelter Flä-
chen handelt es sich in der Tat um 
die Inanspruchnahme von soge-
nannten Grüninseln auf dem Park-
feld 5 N. Die weitere Abstimmung 
mit der Messe Düsseldorf erfolgt 
außerhalb des Bauleitplanverfah-
rens.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
6. Geologischer Dienst NRW

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Das Plangebiet ist der Erdbeben-
zone 0 sowie der geologischen Un-
tergrundklasse T zuzuordnen. Es 
sind keine besonderen Maßnahmen 
erforderlich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
7. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Hinsichtlich der Anbaube-
schränkungszone der A44 sind 
die "Allgemeinen Forderun-
gen“ grundsätzlich zu berück-
sichtigen. 
Die Anbaubeschränkungszone 
der BAB 44 ist im Bebauungs-
plan kenntlich zu machen und 
in der Begründung auf die an-
baurechtlichen Bestimmungen 
des § 9 (2) Bundesfernstra-
ßengesetz hinzuweisen. 
Die allgemeinen Forderungen wer-
den im Verfahren berücksichtigt. 
Die Anbaubeschränkungszone der 
BAB 44 wird nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) Im weiteren Verfahren sind 
die verkehrlichen Auswirkun-
gen auf das angrenzende 
Straßennetz, die durch das zu-
sätzliche Verkehrsaufkommen 
des geplanten Veranstaltungs-
geländes entstehen werden, 
zu ermitteln, zu untersuchen 
und hinsichtlich der Aspekte 
Verträglichkeit, Leistungsfä-
higkeit und Integrierbarkeit zu 
bewerten. In diesem Zusam-
menhang sollen potenzielle 
Probleme identifiziert und 
mögliche Lösungsmaßnahmen 
aufgezeigt werden. Durch die 
Berechnung der Verkehrsqua-
litäten und Leistungsfähigkei-
ten an den umliegenden rele-
vanten Knotenpunkten müs-
sen in dem Verkehrsgutachten 
sowohl für den Bestand als 
auch die Prognose (2030) die 
erforderlichen Nachweise für 
die Leistungsfähigkeit und 
Verträglichkeit der Projektent-
wicklung erbracht werden. 
Die genannten verkehrlichen An-
forderungen werden in einem Ver-
kehrsgutachten für den Bebau-
ungsplan untersucht.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 c) Die Plangebietsfläche wird 
durch einen breiten Gehölz-
streifen von der Autobahn 44 
getrennt. 
Es ist sicherzustellen, dass si-
cherzustellen ist, dass eine 
mögliche Ablenkung der Ver-
kehrsteilnehmer durch Ein-
sichtnahme auf das Veranstal-
tungsgelände ausgeschlossen 
werden kann. 
An der nördlichen Plangebiets-
grenze sind „potentielle Ent-
fluchtungswege" dargestellt. 
Hier ist durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen, dass 
keine flüchtigen Personen die 
Autobahn erreichen. 
Zwischen dem Plangebiet und der 
Bundesautobahn 44 befindet sich 
ein mind. 60 m breiter Gehölzstrei-
fen, sodass eine Ablenkung der 
Verkehrsteilnehmer durch das Ver-
anstaltungsgelände ausgeschlos-
sen werden kann.  
Die Entfluchtungswege des Plange-
bietes führen nicht in den nördli-
chen Gehölzstreifen hinein bzw. in 
Richtung Bundesautobahn 44, so-
dass eine Beeinträchtigung ausge-
schlossen werden kann.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 
8. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Die Belange der Bundesautobahn 
44 werden durch die Niederlassung 
in Krefeld vertreten. Hinweis auf 
die Verbotszonen der Autobahn. 
Gegenüber der Straßenbauverwal-
tung können weder jetzt noch zu-
künftig aus dieser Planung Ansprü-
che auf aktiven und/oder passiven 
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich 
werdende Maßnahmen bzgl. der 
Schadstoffausbreitung geltend ge-
macht werden. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
Eine Stellungnahme der Niederlas-
sung Krefeld liegt vor.  
Die Anbaubeschränkungszone der 
Bundesautobahn 44 wurde nach-
richtlich in den Bebauungsplan 
übernommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
9. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Durch das Vorhaben ist Wald mit-
telbar betroffen. Das Gelände des 
Parkplatzes ist, mit Ausnahme im 
Osten, von Waldflächen umgeben.  
Für den Umweltbericht sind die 
Auswirkungen, die durch die erwei-
terte Nutzung als Veranstaltungs-
gelände, auf den Wald und die Le-
bensgemeinschaft Wald ausgehen, 
zu ermitteln und in diesem darzu-
Durch die Festsetzungen und Hin-
weise des Bebauungsplans wird si-
chergestellt, dass im Rahmen des 
Vollzugs Beeinträchtigungen an-
grenzender Nutzungen vermieden 
werden. Aufgrund der räumlichen 
Gegebenheiten wird der Zugang 
für Zuschauer von Osten erfolgen, 
die Umfahrung der Parkplätze wird

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
stellen. Insbesondere ist dabei da-
rauf einzugehen, welche Auswir-
kungen der Lärm auf das Ökosys-
tem Wald hat, wie vermieden wer-
den soll, dass es zu Abfallablage-
rungen im Wald kommt (§ 6a 
LFoG) und wie die Waldgefährdung 
durch Feuer (§ 47 LFoG) vermie-
den wird. 
für Zulieferungen und Rettungs-
fahrzeuge genutzt. Das Veranstal-
tungsgelände selbst wird temporär 
eingezäunt, so dass eine Zugäng-
lichkeit der umgebenden Gehölze 
für Zuschauer nur eingeschränkt 
möglich ist bzw. vermieden wird. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024): 
Im Rahmen der Beteiligung gem. 
§ 4 (2) wurden keine Bedenken 
mehr geäußert. 
 
10. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es ist zu prüfen welche pla-
nungsrelevanten Arten sich im 
Bereich der Messeparkplätze 
angesiedelt haben. Betroffen 
wären insbesondere Sperber 
und Waldkauz, ggf. Wal-
dorhreule. Es ist ferner zu prü-
fen, ob sich in Baumhöhlungen 
Fledermäuse oder Bilche ange-
siedelt haben. 
Im Rahmen der Artenschutzprü-
fung wird die Ansiedlung von pla-
nungsrelevanten Arten geprüft. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) In Hinsicht auf das Stadtklima 
von Düsseldorf haben die Mes-
separkplätze inzwischen eine 
Bedeutung hinsichtlich Frisch-
luft bzw. kompensieren teil-
weise die Beeinträchtigungen 
durch die nahegelegene BAB 
44 auf die benachbarten 
Wohnviertel. Daher ist der 
Baumbestand wie die darunter 
gelegene Bodendecke mög-
lichst zu schonen. 
Die Festsetzungen des Bebauungs-
plans sichern den Erhalt des über-
wiegenden Teils des Baumbe-
stands. Durch die Festsetzungen 
wird sichergestellt, dass die Veran-
staltungsnutzungen weitestgehend 
nur mit einer temporären Inan-
spruchnahme der Bodendecke ver-
bunden sind. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 
11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Die Behörde ist von dem Vorhaben 
betroffen.  
Der Hinweis zur Betroffenheit der 
Behörde wird zur Kenntnis genom-
men.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
12. Polizeipräsidium Düsseldorf – Städtebauliche Kriminalprävention  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Spezielle Anforderungen an Siche-
rungseinrichtungen gegen Angriffe 
mit Fahrzeugen (ähnlich Breit-
scheidtplatz in Berlin oder Nizza) 
werden im weiteren Verfahren in 
den Projektgruppensitzungen an-
gesprochen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Grundsätzlich liegen keine Beden-
ken vor. Es wird empfohlen, die 
Grundwasserstellen aus Gründen 
der Kriminalprävention umzu-
bauen. Es werden zudem allge-
meine Hinweise zur Kriminalprä-
vention in Bezug auf Veranstaltun-
gen vorgetragen.  
Die Hinweise der Behörde werden 
zur Kenntnis genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
13. Rheinbahn Düsseldorf AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Eine Abwicklung von Veran-
staltungen wird nur durch Ein-
satz von Sonderverkehren 
möglich sein.  Eine Andienung 
über den normalen Linienver-
kehr ist nicht darstellbar.  
Voraussichtlich ist die maxi-
male Kapazität des in der 
Nähe befindlichen Stadtbahn-
anschlusses, auch mit Sonder-
verkehren, nicht ausreicht, um 
die zu erwartenden Fahrgast-
mengen zu befördern. Daher 
sind im Umfeld des geplanten 
Geländes Flächen für zusätzli-
che Busverkehre einzuplanen. 
Für den Bebauungsplan wird ein 
Verkehrskonzept erstellt, bei dem 
das zusätzliche Verkehrsaufkom-
men berücksichtigt wird.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 
 b) Es ist zwingend ein Verkehrs-
gutachten erforderlich. Dabei 
sind unterschiedliche Fälle an-
zusetzen, um das Fahrgastauf-
kommen für den ÖPNV zu be-
rechnen. Einflussfaktoren sind 
etwa Gesamtbesucherzahl, 
Veranstaltungsbeginn und 
Ende, Dauer (Konzert, Festi-
val) und auch der auftretende 
Für den Bebauungsplan wird ein 
Verkehrsgutachten erstellt. Die Ab-
wicklung des zusätzlichen Ver-
kehrsaufkommens wird zudem in 
einem Verkehrskonzept darge-
stellt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Künstler. Konzerte mit einem 
jüngeren Publikum haben ein 
anderes An- und Abreisever-
halten als bspw. ein Rockkon-
zert. 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Für den Bebauungsplan 05/016 
wurden ein Verkehrsgutachten 
(PTV Transport Consult 2020) und 
ein Verkehrskonzept (Eventbande 
GmbH 2021) erstellt. Es wurden 
unterschiedliche Veranstaltungs-
zeiten und Anreisemöglichkeiten 
betrachtet. Im Ergebnis ist das 
Vorhaben umsetzbar. 
 c) Die Durchführung von Veran-
staltungen auf dem Gelände 
parallel zu stadtweiten Große-
reignissen (Japan-Tag, Kir-
mes, etc.) oder Veranstaltun-
gen auf dem Messe-/Arenage-
lände ist auszuschließen. 
Ebenso muss von Veranstal-
tungen an Wochentagen (Mo-
Fr) abgesehen werden, da die 
voraussichtlich erforderlichen 
Kapazitäten für die Beförde-
rung der Besucher nicht zur 
Verfügung gestellt werden 
können. 
Aufgrund der durch den Freizeit-
lärmerlass NRW bedingten Ein-
schränkungen und der Nutzung 
des Messeparkplatzes als Stell-
platzanlage im Zusammenhang mit 
stadtweiten Großereignissen sind 
parallele Veranstaltungen bereits 
weitestgehend ausgeschlossen. 
Darüber hinaus sind im Rahmen 
der Genehmigung einer konkreten 
Veranstaltung Nachweise zu er-
bringen, dass die Abwicklung der 
Verkehre möglich ist.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 
4(2) Grundsätzlich liegen keine Beden-
ken vor. Eine terminliche Koordi-
nierung von Großveranstaltungen 
ist zwingend erforderlich. Es wird 
auch um zeitliche Koordinierung 
mit anderen Großereignissen (Kir-
mes, Japan-Tag, etc.) gebeten.  
Der Hinweis der Rheinbahn AG 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
14. Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Aus immissionsschutzrechtli-
cher Sicht bestehen gegen 
diese Nutzung erhebliche Be-
denken. 
Bei der Art der Veranstaltung 
handelt es sich um sog. Frei-
zeitveranstaltungen, die nach 
dem Freizeiterlass NRW zu be-
urteilen sind. Die nächsten be-
troffenen Immissionsorte im 
Bereich des Rhein-Kreis Neuss 
befinden sich auf dem Stadt-
gebiet Meerbusch. 
Durch die für derartige Veran-
staltungsflächen erforderliche 
Der Anregung ein Schallgutachten 
zu erstellen, wird gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Mindestversorgung der Schall-
leistungspegel wird nach hiesi-
ger Erfahrung auch der für so-
genannte seltene Ereignisse 
maximal zulässige Immissi-
onsrichtwert von 45 dB(A) für 
reine Wohngebiete im Nacht-
zeitraum auch bei dem vorlie-
genden Abstand von ca. 1500 
m nicht einzuhalten sein. Auch 
der entsprechende Immissi-
onsrichtwert für den Tages-
zeitraum kann außerhalb der 
Ruhezeiten aber insbesondere 
in den abendlichen Ruhezeiten 
voraussichtlich nicht eingehal-
ten werden. 
Da eine Planung nicht umge-
setzt werden kann, bzw. ge-
richtlich als nichtig erklärt 
werden kann, wenn sie an den 
tatsächlichen immissions-
schutzrechtlichen Anforderun-
gen scheitern muss, und durch 
die zu erwartenden immissi-
onsschutzrechtlichen Konflikte 
der Trennungsgrundsatz des § 
50 BImSchG nicht eingehalten 
ist, rege ich an, für den Be-
bauungsplan ein schalltechni-
sches Gutachten zu beauftra-
gen. Das Gutachten ist auf der 
Grundlage der Freizeitlärm-
richtlinie des Landes NRW 
durch einen anerkannten 
Sachverständigen zu erstellen. 
 b) Bezüglich der im Rhein-Kreis 
Neuss festzulegenden Immis-
sionsorte, den dort anzuneh-
menden Schutzanspruch und 
der festzulegenden Immissi-
onsrichtwerte hat der Gutach-
ter sich vorab mit der Unteren 
Immissionsschutzbehörde des 
Rhein-Kreis Neuss abzustim-
men. 
Der Anregung das Schallgutachten 
in Abstimmung mit dem Rhein-
Kreis Neuss zu erstellen, wird ge-
folgt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024): 
Im Schallgutachten wurde ein Im-
missionsort im Rhein-Kreis-Neuss 
geprüft. Das Gutachten wurde im 
Rahmen der § 4 (2)-Beteiligung 
zur Verfügung gestellt. Zur § 4 
(2)-Beteiligung wurde seitens des 
Rhein-Kreis-Neuss keine Stellung-
nahme abgegeben.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 
15. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Die Stadt Meerbusch befürch-
tet nachteilige Auswirkungen, 
insbesondere was die mögli-
che verkehrliche Belastung der 
Stadtteile Meerbusch Büderich 
und Osterath, sowie die lärm-
technischen Belastungen der 
Stadtteile Meerbusch Büderich 
und llverich betrifft. Durch die 
Großveranstaltungen ist 
zwangsläufig ein kurzfristiger 
Anstieg der Verkehre auch in 
Meerbusch zu erwarten, wel-
che einen nachteiligen Anstieg 
der innerörtlichen Stadtver-
kehre nach sich ziehen kann. 
Es wird daher darum gebeten, 
bei der Untersuchung der 
möglichen an- und abfließen-
den Verkehre das Stadtgebiet 
Meerbusch mit zu berücksich-
tigen. Auch die kurzfristige 
lärmtechnische Belastung der 
Ortsteile Büderich und llverich 
ist innerhalb der schalltechni-
schen Untersuchung mit zu 
berücksichtigen und gegebe-
nenfalls Maßnahmen zu er-
greifen mögliche Belastungen 
zu minimieren. 
Im Rahmen des Verkehrsgutach-
tens sowie der schalltechnischen 
Prognose wurde die grundsätzliche 
Umsetzbarkeit des Bebauungs-
plans nachgewiesen. In den nach-
gelagerten Genehmigungsverfah-
ren sind die Nachweise unter Be-
rücksichtigung des konkreten Ver-
anstaltungsformats erneut beizu-
bringen. In diesem Rahmen kann 
sichergestellt werden, dass mit der 
Durchführung von Open-Air-Veran-
staltungen keine unzumutbaren 
verkehrlichen als auch lärmtechni-
schen Belastungen verbunden 
sind. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) Des Weiteren sind auch mögli-
che Auswirkungen auf das FFH 
Gebiet Altstromrinne llverich 
innerhalb des Verfahrens zu 
berücksichtigen. 
Der Anregung wird gefolgt. Das 
FFH-Gebiet „Ilvericher Altrhein-
schlinge“ sowie das vorgelagerte 
FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzo-
nen“ werden im Verfahren berück-
sichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Gemäß Artenschutzrechtlicher Prü-
fung (NORMANN Landschaftsarchi-
tekten PartGmbH 2024) kann von 
einer erheblichen Beeinträchtigung 
in der Regel nicht ausgegangen 
werden, wenn – wie im vorliegen-
den Fall - ein Mindestabstand von 
300 m zum FFH-Gebiet eingehal-
ten wird.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 
16. Stadtwerke Düsseldorf AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Rohr- und Stromnetz: 
 
Grundsätzlich keine Bedenken. 
Zur Versorgung des Plangebie-
tes müssen voraussichtlich 
zahlreiche Versorgungsleitun-
gen und - anlagen neu verlegt 
werden. Entstehende Kosten 
für Provisorien werden zu 100 
% mit dem Verursacher abge-
rechnet. Sollte die geplante 
Veranstaltungsfläche nicht öf-
fentlich gewidmet werden und 
damit nicht unter den Konzes-
sionsvertrag zwischen der 
Stadt Düsseldorf und den 
Stadtwerken Düsseldorf AG 
fallen, so müssen Trassen für 
die Versorgungsleitungen und 
-an lagen durchgängig mit ei-
nem Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht zugunsten der 
Stadtwerke Düsseldorf AG 
ausgewiesen werden. Zudem 
sind die Trassen wegen der 
Notwendigkeit der uneinge-
schränkten Zugänglichkeit und 
der möglichen Beschädigungs-
gefahr von jeglicher Bebauung 
und von Baumbepflanzungen 
freizuhalten 
Im weiteren Verfahren wird ge-
prüft, inwieweit der Bebauungsplan 
Leitungsrechte oder Korridore zu-
gunsten des Ver- und Entsorgers 
sichern muss.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
In Abstimmung mit den Ver- und 
Entsorgern wurden Leitungsrechte 
im Bebauungsplan gesichert. 
 
 b) Umwelterheblichkeit: 
 
Durch das Bebauungsplanver-
fahren sind aus Sicht des Um-
weltschutzes die wasserwirt-
schaftlichen Be-lange der 
Stadtwerke Düsseldorf AG be-
troffen. 
Wasserwirtschaft: 
Wie bereits auf der Seite 4 ff 
der Begründung aufgeführt, 
befindet sich das Plangebiet 
innerhalb des Einzugsbereiche 
des Wasserwerks „Am Staad" 
in der seit Februar 2010 ord-
nungsbehördlich festgesetzten 
Wasserschutzzone III B. Diese 
ordnungsbehördliche Verord-
nung zur Festsetzung des 
Der Anregung die Stadtwerke im 
Baugenehmigungsverfahren zu be-
teiligen, wird gefolgt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wasserschutzgebietes für das 
Einzugsgebiet der Wasserge-
winnungsanlage „Am Staad" 
der Stadtwerke Düsseldorf AG 
ist zwingend einzuhalten. Im 
Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens sind die 
Stadtwerke Düsseldorf AG zu 
beteiligen. 
 c) Es wird darauf hingewiesen, 
dass die Stromleitungstrassen 
wegen der Notwendigkeit der 
uneingeschränkten Zugäng-
lichkeit und der möglichen Be-
schädigungsgefahr von jegli-
cher Überbauung und Bepflan-
zung freizuhalten sind. 
Außerdem ist eine Überbauung 
der Versorgungsleitungen Gas 
und Wasser nicht zu lässig.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Planvollzugs berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 d) Die Hinweise zum Schutz von 
erdverlegten Versorgungsanla-
gen sind zu beachten.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
4(2) a) Die Stellungnahme vom 
27.06.2024 bleibt weiterhin 
gültig. 
 
[Erschließungsmaßnahmen im 
Plangebiet, Beteiligung im Ge-
nehmigungsverfahren, Beach-
tung des Leitungsbe-
stands/Schutzmaßnahmen] 
Die Stellungnahme vom 
27.06.2024 wird im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens bzw. der 
Umsetzung berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Stromversorgung 
 
Zur Stromversorgung kann es 
erforderlich werden Netzum-
spannstellen zu errichten. Die 
Lage und Anzahl können erst 
mit Angabe von konkreten 
Leistungsdaten angegeben 
werden. Zwischen dem Eigen-
tümer (Erbbauberechtigten) 
und den Stadtwerken muss 
ein Vertrag und eine be-
schränkte persönliche Dienst-
barkeit abgeschlossen werden.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens bzw. der 
Umsetzung des Vorhabens berück-
sichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Löschwasser 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens bzw. der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Erschließung hinsichtlich 
einer angemessenen Lösch-
wasserversorgung ist sicher-
zustellen. Die vorzuhaltende 
Löschwassermenge ist im Hin-
blick auf eine konkrete Bebau-
ung zu bestimmen. 
Umsetzung des Vorhabens berück-
sichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 d) Energiewende 
 
Die Stadtwerke Düsseldorf AG 
prüfen derzeit die Möglichkei-
ten zur Nutzung von Wärme 
aus (mittel-)tiefer Geother-
mie; vornehmlich zur Einspei-
sung in die Fernwärme.  
Diese Prüfung steht im Zusam-
menhang mit der Kooperation 
"Wärme aus Tiefengeothermie 
für die Fernwärme in Düssel-
dorf und Duisburg" mit der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. 
Ein potenzieller Standort befin-
det sich im Bereich des Plange-
bietes. Die ausgewiesene Park-
platzfläche weist diesbezüglich 
eine hohe Eignung auf. Die In-
anspruchnahme der Fläche ist 
derzeit ab 2035-2040 zu er-
warten. Je nach Projekter-
kenntnissen zum geothermi-
schen Potenzial können sich 
Verschiebungen sowohl hin zu 
früheren als auch späteren 
Zeitpunkten ergeben. 
Die Nutzung von Wärme aus Ge-
othermie entspricht nicht dem Ziel 
bzw. Zweck des Bebauungsplans. 
Der Norden des Stadtgebietes ge-
hört zum Suchraum Geothermie im 
Rahmen der kommunalen Wärme-
planung. Bislang liegt keine hinrei-
chende Konkretisierung vor, die 
eine Berücksichtigung rechtfertigt. 
Die Nutzung von Wärme aus Geo-
thermie ist nicht Gegenstand des 
Verfahrens.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
 
 e) Elektromobilität 
 
Die Stadtwerke empfehlen die 
Implementierung von Elektro-
ladestation bzw. Stromtank-
stellen im Plangebiet. Sollten 
im Plangebiet Ladesäulen für 
die E-Mobilität vorgesehen 
sein, so muss dies den Stadt-
werken Düsseldorf AG frühzei-
tig mitgeteilt werden, da dies 
unmittelbare Auswirkungen 
auf die Leistungsanforderun-
gen an die Versorgungsleitun-
gen und anlagen der Stadt-
werke Düsseldorf AG hat und 
sich somit auch ein erweiterter 
Flächenbedarf für die Netzinf-
rastruktur ergeben kann. 
Der Hinweis zur Elektromobilität 
wird zur Kenntnis genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 24 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 f) Allgemeine Hinweise 
 
Stromleitungstrassen, die Ver-
sorgungsleitungen für Gas, 
Fernwärme und Wasser müs-
sen uneingeschränkt zugäng-
lich sein und sind von Bebau-
ung und Bepflanzung freizu-
halten. Die geplanten Zuwe-
gungen bzw. Zufahrten dürfen 
nicht über- bzw. unterbaut 
werden. Die Schutzanweisung 
für erdverlegte Versorgungs-
anlagen ist zu beachten.  
Das Regelwerk der Deutschen 
Vereinigung des Gas- und 
Wasserfaches insbesondere 
die DVGW GW 125 für Baum-
pflanzungen im Bereich unter-
irdischer Versorgungsleitungen 
und -anlagen sowie die Ver-
einbarungen des Vertrages 
Baumanpflanzungen über Ver-
sorgungsleitungen vom 
08.10.1989 zwischen Stadt 
und den Stadtwerken Düssel-
dorf sind zu beachten.  
 
[Der Stellungnahme sind eine 
Leitungsauskunft sowie eine 
Schutzanweisung beigefügt] 
Die allgemeinen Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen und im 
Rahmen des Genehmigungsverfah-
rens bzw. der Umsetzung berück-
sichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
17. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Verkehrslärm 
 
Für die Abwägung im Bebau-
ungsplan wird die Ermittlung 
der planinduzierten Verkehre 
im Umfeld benötigt. Die Er-
gebnisse sind in einem schall-
technischen Gutachten zu be-
handeln und darzustellen.  
 
Für den Bebauungsplan 05/016 
wird ein Verkehrsgutachten er-
stellt. Die Erkenntnisse bilden die 
Grundlage für das schalltechnische 
Gutachten.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Für den Bebauungsplan 05/016 
wurde ein Lärmgutachten (Büro für 
Schallschutz Michael Mück 2023) 
erstellt, dass die planinduzierten 
Verkehre im Umfeld analog zum 
Verkehrsgutachten betrachtet.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 25 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 b) Gewerbeemissionen, Freizeit- 
und Sportlärm  
 
Die Öffnung der Nutzung des 
bestehenden Parkplatzes für 
Open Air Veranstaltungen 
kann zu Lärmimmissionen und 
tieffrequenten Geräuschen an 
schützenswerten Nutzungen in 
unmittelbarer und auch ent-
fernterer Nachbarschaft füh-
ren. 
Durch die Planung können 
Lärmkonflikte entstehen. Be-
urteilungsgrundlage für Lärm-
immissionen im Rahmen der 
Aufstellung von Bebauungs-
plänen ist die DIN 18005. Für 
Industrie-, Gewerbe-, Sport- 
und Freizeitlärm sind auch bei 
der Planung die einschlägigen 
Vorschriften mit ihren Immis-
sionsrichtwerten zu beachten. 
Gemäß der DIN 18005 werden 
die Geräuschimmissionen im 
Einwirkungsbereich von ge-
werblichen Anlagen nach der 
6. Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum BImSchG TA 
Lärm – Technische Anleitung 
zum Schutz gegen Lärm be-
rechnet. Bei der Beurteilung 
von Sportanlagen ist die 
Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung (18.BImSchV) zu be-
achten. Als Entscheidungs-
grundlage bei der Klärung der 
Frage, ob Geräusche von Frei-
zeitanlagen als erhebliche Be-
lästigungen anzusehen sind, 
hat das NRW-Umweltministe-
rium den Freizeitlärmerlass 
herausgegeben. 
Zur Beurteilung der Situation 
ist ein Schallgutachten not-
wendig. Erst dann kann sicher 
beurteilt werden, ob die Im-
missionsrichtwerte gem. der 
DIN 18005 an allen relevanten 
Immissionsorten eingehalten 
werden oder Maßnahmen zum 
Schallschutz getroffen werden 
müssen. 
Für den Bebauungsplan 05/016 
wird ein Schallgutachten unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen 
Vorschriften und einschlägigen Re-
gelwerke erstellt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Das Schallgutachten (Büro für 
Schallschutz Michael Mück 2023) 
weist die grundsätzliche Umsetz-
barkeit des Bebauungsplans nach. 
In den nachgelagerten Genehmi-
gungsverfahren ist der Nachweis 
unter Berücksichtigung des kon-
kreten Veranstaltungsformats er-
neut beizubringen. In diesem Rah-
men kann sichergestellt werden, 
dass mit der Durchführung von O-
pen-Air-Veranstaltungen keine un-
zumutbaren lärmtechnischen Be-
lastungen verbunden sind.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 26 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 c) Boden 
 
Im Umfeld des Plangebietes 
befinden sich die Altablage-
rungen mit den Katasternum-
mern 27, 237 und 575. Auf-
grund der vorliegenden Er-
kenntnisse, der Lage und den 
Entfernungen zum Plangebiet 
sind Aus-wirkungen auf dieses 
nicht zu besorgen. 
Der Hinweis zu Altablagerungen im 
Umfeld des Plangebietes wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 d) Grundwasser 
 
Die systematische Auswertung 
im Stadtgebiet gemessenen 
Grundwasserstände zeigt für 
das Plangebiet einen minima-
len Grundwasserflurabstand 
von größeren 2,0 m. Großflä-
chige Grundwasserverunreini-
gungen im Plangebiet oder im 
Umfeld des Plangebietes sind 
nicht bekannt. In dem Plange-
biet liegen zahlreiche Grund-
wassermessstellen. Die 
Grundwassermessstellen sind 
weiterhin zur Beobachtung der 
Grundwassergüte notwendig. 
In Abhängigkeit der geplanten 
Nutzung kann nach Abstim-
mung mit dem Umweltamt ge-
gebenenfalls ein oberirdischer 
Umbau von Messstellen (u. a. 
Verhinderung Stolpergefahr, 
Unterbindung Zugriff Unbefug-
ter) oder eine Verlegung von 
Messstellen erfolgen. Die Zu-
gänglichkeit der Grundwasser-
messstellen für befugte Perso-
nen ist dauerhaft sicherzustel-
len. Entsprechende Anforde-
rungen werden in zukünftigen 
Bauantragverfahren verbind-
lich geregelt.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im Rahmen von Bau-
antragsverfahren berücksichtigt. 
Grundsätzlich ist mit der Durchfüh-
rung von Open-Air-Veranstaltun-
gen keine dauerhafte Überbauung 
vorhandener Grundwassermess-
stellen verbunden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 e) Niederschlags- und Schmutz-
wasserbeseitigung 
 
Im Plangebiet und im Umfeld 
ist eine öffentliche Kanalisa-
tion in Form einer Trennkana-
lisation vorhanden. Die abwas-
sertechnische Erschließung ist 
Für den Bebauungsplan 05/016 
wird eine Gefährdungsabschätzung 
hinsichtlich der Umweltbelange, 
auch unter Berücksichtigung der 
Wasserschutzgebietsverordnung 
erstellt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 27 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
somit gesichert. Auch zukünf-
tig sind Schmutz- und Nieder-
schlagswasser getrennt zu 
sammeln und einzuleiten. Den 
Grundsätzen der Abwasserbe-
seitigung gemäß § 55 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG), wo-
nach Niederschlagswasser di-
rekt oder ohne Vermischung 
mit Schmutzwasser in ein Ge-
wässer eingeleitet werden soll, 
wird somit entsprochen. 
Die Nutzung des Parkplatzes 
als Eventfläche ist wesentlich 
intensiver und risikobehafteter 
als die temporär begrenzte 
derzeitige baurechtlich geneh-
migte Nutzung als Parkplatz. 
Bei der Nutzung als Eventflä-
che fallen erhöhte Mengen an 
Schmutzwasser und witte-
rungsabhängig belastetes Nie-
derschlagswasser an. 
In Verbindung mit der Lage im 
Wasserschutzgebiet (s. Punkt 
4.4 d) ist daher im B-Planver-
fahren nachzuweisen, dass der 
bereits bestehende Schutz im 
Wasserschutzgebiet durch die 
vorhandene Niederschlags-
wasserentwässerung unter 
den Parkplätzen (abdichtende 
Schicht mit Drainage) auf der 
gesamten Fläche vorhanden 
und funktionsfähig ist. Weiter-
hin ist über ein Entwässe-
rungskonzept darzustellen, 
wie insbesondere Schmutz-
wasser aber auch Nieder-
schlagswasser unter Berück-
sichtigung der Wasserschutz-
gebietsverordnung zukünftig 
gesammelt und abgeleitet 
werden sollen. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Die Gefährdungsabschätzung (Kis-
ters AG, Aachen, 2020) empfiehlt 
einen Ausbau der Schmutzwasser-
infrastruktur mittels erdverlegter 
Leitungen, die zum kommunalen 
Hauptsammler hin entwässern. 
Eine grundsätzliche Zustimmung 
durch den Stadtentwässerungsbe-
trieb dazu ist gegeben. 
 f) Wasserschutzgebiet 
 
Im B-Planverfahren ist nach-
zuweisen, dass die geplante 
Nutzung mit den Bestimmun-
gen der Wasserschutzgebiets-
verordnung – insbesondere in 
der Zone II – vereinbar ist und 
wie der bestmögliche Schutz 
Die Vorgaben der Wasserschutzge-
bietsverordnung werden bei der 
weiteren Planung berücksichtigt. 
Diese gelten unabhängig von den 
Festsetzungen des Bebauungs-
plans und sind entsprechend zu 
beachten. Das Plangebiet ist mit 
Regenwasserleitungen unterbaut,

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 28 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
des Grundwassers gewährleis-
tet wird. Hierbei ist auch zu 
berücksichtigen, dass es durch 
Fehlverhalten von Festivalbe-
suchern (achtloses Wegwerfen 
von Müll, Verrichten der Not-
durft im Freien etc.) zu Ge-
fährdungen kommen kann. 
Daher sind entsprechende 
Vermeidungsstrategien nach-
vollziehbar darzulegen. 
die zum Regenklärbecken Lohau-
sen hin entwässern. Durch das 
Vorhaben ergeben sich keine rele-
vanten Beeinträchtigungen für die 
bestehende Entsorgungssituation.  
Die Wasserschutzzone II befindet 
sich im Randbereich des Plangebie-
tes und stellt einen geringen Flä-
chenanteil des Plangebiets dar, der 
überwiegende Anteil befindet sich 
in der Wasserschutzzone III A.  
Auf Ebene des Bebauungsplans ist 
ein Fehlverhalten der Besucher 
nicht zu steuern.  
 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Für den innerhalb der Wasser-
schutzzone II gelegenen Teil der 
Verkehrsflächen wird auf eine Er-
gänzung der Zweckbestimmung 
„Veranstaltungsgelände“ verzich-
tet. 
 g) Der Messeparkplatz verfügt 
derzeit nicht über eine feste 
und für Großveranstaltungen 
ausreichend leistungsfähige 
Erschließung mit elektrischer 
Energie. Im B-Planverfahren 
ist ein Energieversorgungs-
konzept unter Berücksichti-
gung des maximal benötigten 
Energiebedarfs für die ge-
samte Veranstaltungsfläche 
vorzulegen. Die Planung der 
Energieversorgung muss unter 
folgender Priorisierung erfol-
gen: 
- Installation einer stationä-
ren Energieversorgung 
- Einsatz klimafreundlicher, 
alternativer Energieversor-
gung 
- Die Aufstellung und der Be-
trieb mobiler Stromaggre-
gate, die mit wassergefähr-
denden Stoffen betrieben 
werden, stellen eine potenti-
elle Gefährdung von Boden 
und Grundwasser dar. Der 
Betrieb solcher Anlagen führt 
Die Planung der Energieversorgung 
unter Berücksichtigung der Was-
serschutzgebietsverordnung erfolgt 
im weiteren Verfahren. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Zur Sicherstellung der Energiever-
sorgung ist ein zentraler Versor-
gungsknoten vorgesehen, an den 
bis zu sechs weitere Versorgungs-
knoten auf dem Veranstaltungsge-
lände angebunden werden. Von 
diesen Punkten erfolgt die Energie-
versorgung über temporäre Leitun-
gen. Bei der Neuverlegung werden 
die Anforderungen durch die Lage 
im Wasserschutzgebiet beachtet.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 29 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zu Emissionen von Luftschad-
stoffen und stellt aus klima-
schutztechnischer Sicht keine 
nachhaltige Technologie dar.  
- Das vorübergehende Auf-
stellen von Anlagen zum Um-
gang mit wassergefährdenden 
Stoffen bedarf einer wasser-
rechtlichen Zulassung im Ein-
zelfall. Hierzu ist die Vorlage 
eines Sicherheitskonzeptes 
erforderlich. Soll diese Art der 
Energieversorgung dennoch 
zum Einsatz kommen, ist 
prüffähig zu belegen, warum 
andere, verträglichere Arten 
der Energieversorgung nicht 
oder nicht im benötigten Um-
fang realisiert werden kön-
nen. In diesem Fall ist der 
Einsatz wassergefährdender 
Stoffe zur Energieversorgung 
so weit wie irgend möglich zu 
beschränken. 
 h) Hochwasserbelange 
 
Gemäß den von der Bezirksre-
gierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten 
würde das Plangebiet vollstän-
dig bei einem extremen Hoch-
wasserereignis am Rhein 
(HQextrem) überflutet wer-
den. Damit liegt das Grund-
stück in einem Hochwasserri-
sikogebiet. In diesen Risikoge-
bieten ergeben sich gemäß § 
78b Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) erweiterte Anforderun-
gen an bauliche Anlagen. Bei 
der Aufstellung, Änderung o-
der Ergänzung von Bauleitplä-
nen sind insbesondere der 
Schutz von Leben und Ge-
sundheit, sowie die Vermei-
dung erheblicher Sachschäden 
in der Abwägung nach § 1 Ab-
satz 7 des Baugesetzbuches 
zu berücksichtigen. 
Bauliche Anlagen sollen nur in 
einer dem jeweiligen Hoch-
wasserrisiko angepassten Bau-
Die weitere Planung erfolgt unter 
Berücksichtigung der Lage im 
Hochwasserrisikogebiet. Die Lage 
im Hochwasserrisikogebiet wurde 
nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 30 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
weise nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik 
errichtet oder wesentlich er-
weitert werden, soweit eine 
solche Bauweise nach Art und 
Funktion der Anlage technisch 
möglich ist. Bei den Anforde-
rungen an die Bauweise sollen 
auch die Lage des betroffenen 
Grundstücks und die Höhe des 
möglichen Schadens ange-
messen berücksichtigt wer-
den. 
 i) Lufthygiene 
 
Aktuell sind Grenzwertverlet-
zungen für die Luftschadstoffe 
PM
2,5, PM10 und NO2 gemäß 
39. BImSchV im Plangebiet 
sowie seiner näheren Umge-
bung aufgrund der sehr güns-
tigen Durchlüftungsverhält-
nisse auszuschließen. Auch 
künftig werden Grenzwert-
überschreitungen für die Luft-
schadstoffe PM2,5, PM10 und 
NO2 gemäß 39. BImSchV aus-
zuschließen sein, wenn man 
die bekannten Annahmen zur 
geplanten Nutzung des Veran-
staltungsgeländes zugrunde 
legt. Ginge man von einer 
Verdopplung der maximalen 
Veranstaltungstage pro Kalen-
derjahr aus, so wären auch 
dann keine relevanten Verän-
derungen der Jahresmittel-
werte für die Luftschadstoffe 
PM
2,5, PM10 und NO2 zu erwar-
ten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 j) Klima 
 
Die Planungshinweiskarte für 
die Landeshauptstadt Düssel-
dorf (2012) ordnet die Fläche 
des Messeparkplatz P 1 dem 
Ausgleichsraum der „Städti-
schen Grünzüge mit bioklima-
tischer und immissionsklimati-
scher Bedeutung“ zu. Die 
Grünzüge stellen Kaltluftent-
stehungsgebiete mit deutlich 
Die Hinweise zur Planungshinweis-
karte werden zur Kenntnis genom-
men.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 31 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
kühlendem Einfluss auf an-
grenzende Bebauung dar. Die 
Planungshinweiskarte emp-
fiehlt hier den Erhalt und Aus-
bau sowie die Entsiegelung 
von Flächen bzw. keine zu-
sätzliche Versiegelung von Flä-
chen. Gemäß den vorliegen-
den Planunterlagen entspricht 
die gegenwärtige Planung die-
sen Empfehlungen. 
4(2) a) 16.1.1 Verkehrslärm 
 
Grundsätzlich findet eine Erhö-
hung der Beurteilungspegel – 
zum Teil um mehr als 3 dB (A) 
tags und nachts – in den um-
liegenden Straßen in Folge des 
zusätzlichen Verkehrsaufkom-
mens statt. 
Die höchsten Erhöhungen der 
Beurteilungspegel ergeben 
sich an der Erich-Hoepner-
Straße 31 mit bis zu 3,5 dB(A) 
am Tag und 10,2 dB(A) in der 
Nacht. Die nächtlichen Werte 
erhöhen sich auf 59,3 und lie-
gen somit knapp unterhalb der 
Schwelle zur Gesundheitsge-
fahr. 
Auch an der Stockumer Kirch-
straße 41 bzw. der Rotterda-
mer Straße 120 liegen die Er-
höhungen zwischen 1,9 und 
2,9 dB(A) am Tag und zwi-
schen 8,4 und 8,6 dB(A) in 
der Nacht. Nachts wird hier 
erstmals die Schwelle von 60 
dB(A) nachts, bei der eine Ge-
sundheitsgefahr nicht mehr 
ausgeschlossen werden kann, 
im Plan-Fall überschritten. 
Auch an anderen Immission-
sorten erhöhen sich die Beur-
teilungspegel, jedoch wird die 
Schwelle zur Gesundheitsge-
fährdung nicht überschritten.  
Im Gegensatz zu sonstigen 
größeren Bauvorhaben, bei 
denen sich die Verkehrslärm-
belastungen dauerhaft verän-
dern, treten im vorliegenden 
Die Ergebnisse der Schalluntersu-
chung (Büro für Schallschutz Mi-
chael Mück 2024) sind in der Ab-
wägung zum Bebauungsplan be-
handelt und in der Begründung 
dargelegt.  
Die vorhabenbedingten Lärmpe-
gelerhöhungen knapp unterhalb 
der Schwelle zur Gesundheitsge-
fährdung bzw. knapp darüber, tre-
ten nur in Einzelfällen bei Veran-
staltungen auf und stellen keine 
dauerhafte Gefährdung der Ge-
sundheit dar.  
Die für jede Veranstaltung einzu-
holende Genehmigung ermöglicht 
gemäß Freizeitlärmerlass NRW eine 
Bespielung bis 22 Uhr bzw. bei ei-
ner Genehmigung gem. Punkt 3.4 
oder 3.2 gemäß Freizeitlärmerlass 
NRW bis maximal 24 Uhr. Die Ab-
reise der Gäste kann zu einer Er-
höhung des Lärmpegels am Im-
missionsort 10, einer Kleingarten-
anlage, führen. In der DIN 18005 
wird bei Kleingartenanlagen kein 
Unterschied zwischen Tag- und 
Nachtzeitraum gemacht, weshalb 
kein besonderer Schutzanspruch 
besteht.  
 
Der Baustein wird in den Umwelt-
bericht übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 32 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Fall lediglich zu den Veranstal-
tungen punktuelle Spitzenbe-
lastungen der Verkehre im 
Umfeld auf.  
Die Ergebnisse sind in der Ab-
wägung zu behandeln. 
 b) 16.1.2/3 Gewerbeemissionen, 
Freizeit- und Sportlärm  
 
Dem Schallgutachten ist zu 
entnehmen, dass bei den un-
tersuchten verschiedenen 
Varianten die Immissionsricht-
werte gem. Freizeitlärmerlass 
NRW an einzelnen Immission-
sorten nicht eingehalten wer-
den können. 
Um eine rechtssichere Bespie-
lung zu ermöglichen, muss für 
jede Veranstaltung als selte-
nes Ereignis im Sinne des 
Freizeitlärmerlass NRW eine 
Einzelgenehmigung beantragt 
werden. Vor jeder Veranstal-
tung auf Grundlage einer kon-
kreten Veranstaltungsplanung 
ein Lärmschutzkonzept erstellt 
werden, das von der Unteren 
Umweltschutzbehörde geprüft 
wird. Auf Ebene der Bebau-
ungsplanung ist festzustellen, 
dass eine konfliktfreie Nutzung 
des P1 als Veranstaltungsge-
lände möglich ist. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und in den Genehmi-
gungsverfahren bzw. der Umset-
zung berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) 16.4.2 Niederschlagswasser- 
und Schmutzwasserbeseiti-
gung  
 
Das Ergebnis der vorgelegten 
Gefährdungsabschätzung der 
Kisters AG ist, dass durch die 
beschriebenen Maßnahmen die 
Anforderungen der Wasser-
schutzgebietsverordnung er-
füllt werden und eine ord-
nungsgemäße und schadlose 
Beseitigung des anfallenden 
Schmutzwassers und Nieder-
schlagswasser gegeben ist. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 33 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 d) 16.4.4 Wasserschutzgebiete 
 
Die Festsetzungen sind so an-
zupassen, dass die beste-
hende Erschließungsstraße 
(südliche Umfahrung der Park-
platzfläche) innerhalb der 
Wasserschutzzone II aus-
schließlich als Fahrfläche ge-
nutzt werden darf. Das Errich-
ten von Anlagen im Zusam-
menhang mit Veranstaltungen 
(z.B. Bühnen, Zelte, Contai-
ner, Gastrostände, WC-Anla-
gen u.ä.) sowie der Aufenthalt 
von Veranstaltungsbesuchern 
in der Wasserschutzzone II ist 
auszuschließen. 
Die Flächen der Wasserschutzzone 
II werden aus der Zweckbestim-
mung Veranstaltungsgelände her-
ausgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 e) Der Gutachter kommt zu der 
Bewertung, dass durch die Er-
schließung der Variante 1 
(Stationäre Erschließung mit 
fest verlegten Stromleitungen) 
keine relevante Umweltgefähr-
dung entsteht.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 f) Im Ergebnis ist festzustellen, 
dass eine konfliktfreie Nutzung 
des Plangebietes als Veran-
staltungsgelände in dem fest-
gesetzten Wasserschutzgebiet 
unter Einhaltung der Bestim-
mungen der Wasserschutzge-
bietsverordnung möglich ist.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 g) Zu diesen Belangen liegen 
keine Bedenken vor: 
• Boden 
• Wasser 
• Wasser: Interner Hin-
weis auf Gutachten-
stand 
• Grundwasser 
• Oberflächengewässer 
• Hochwasserbelange 
• Lufthygiene 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 h) 16.6.1 Globalklima  
 
Es empfohlen die Begründung 
hinsichtlich des Vorgehens und 
des Ergebnisses des „Erläute-
rungsberichts zur Gefähr-
Die Änderung wird in die Begrün-
dung zum Bebauungsplan über-
nommen.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 34 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dungsabschätzung von Um-
weltbelangen open-Air-Park“ 
der Kisters AG zu ergänzen.  
 i) Stadtklima und Klimaanpas-
sung  
 
Grundsätzlich sollte der Anteil 
der befestigten Fläche im 
Plangebiet auf das technisch 
und logistisch notwendige re-
duziert werden und der Anteil 
unbefestigter, möglichst be-
grünter Flächen soweit mög-
lich maximiert werden. Zur 
Reduzierung einer ungehinder-
ten Sonneneinstrahlung und 
der damit verbundenen hohen 
bioklimatischen Belastung für 
die Besucher während einer 
Veranstaltung sollte die Auf-
stellung mobiler Sonnen-
schutzeinrichtungen (z.B. Son-
nenschirme, Sonnensegel oder 
Schattenwände) und die Be-
reitstellung von Trinkwasser-
anschlüssen für mobile Trink-
wasserbrunnen geprüft wer-
den. 
Durch die vorgeschlagenen Maß-
nahmen der Klimaanpassung än-
dern sich die Gestaltung und Aus-
führung des Parkplatzes auf der 
Ebene des Bebauungsplans nicht.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
18. A 32/3 – Ordnungsamt  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es ist sicherzustellen, dass ausrei-
chend Parkplätze für Veranstal-
tungsbesucher zur Verfügung ste-
hen.  
Im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens wird ein Verkehrsgut-
achten sowie ein Verkehrskonzept 
erstellt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Für den Bebauungsplan 05/016 
wurden ein Verkehrsgutachten 
(PTV Transport Consult 2020) und 
ein Verkehrskonzept (Eventbande 
GmbH 2021) erstellt.
 Für die Ab-
wicklung der Verkehre ist ein an-
gemessenes Steuerungsmanage-
ment erforderlich, das – aufgrund 
der unterschiedlichen Veranstal-
tungsformate – Gegenstand der 
nachfolgenden Einzelgenehmigung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 35 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
sein wird. Sowohl eine Abend- als 
auch eine Tagesveranstaltung sind 
unter Berücksichtigung des aktuel-
len Verkehrs als auch des Progno-
sehorizonts 2030 umsetzbar. 
19. A 37/51 Feuerwehr, Rettungsdienst, Bevölkerungsschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Benennung der Anforderungen hin-
sichtlich 
• Löschwasserversorgung 
• Beschilderung und Orientie-
rung im Veranstaltungsge-
lände 
• Rettungswege/Zufahrten, 
Aufstell- und Bewegungsflä-
chen für die Feuerwehr 
• Räume für Polizei, Feuerwehr, 
Rettungs- und Sanitätswach-
dienst sowie die Lautspre-
cherzentrale 
• Erforderlichkeit einer Brandsi-
cherheitswache 
• Vorhaltung eines Sanitäts-
dienstes 
• Hinweise auf die Merkblätter 
der Feuerwehr Düsseldorf – 
Veranstaltungssicherheit: 
• Merkblatt der Feuerwehr Düs-
seldorf zur Erstellung von Si-
cherheitskonzepten für Ver-
anstaltungen im Freien 
• Merkblatt der Feuerwehr Düs-
seldorf für Veranstaltungen 
im Freien 
• Merkblatt der Feuerwehr Düs-
seldorf Wettereinflüsse bei 
Veranstaltungen im Freien 
• Erkennen und Beurteilung 
von Personendichten 
• Merkblatt der Feuerwehr Düs-
seldorf für den Aufbau und 
Betrieb von Fliegenden Bau-
ten´ 
 
Grundsätzlich müssen zahlreiche 
Detail, insbesondere zur techni-
schen Ausstattung von Fahrzeug-
aufstellflächen (u.a. Stromversor-
gung), Kommunikations- und IT 
Technik etc. noch geplant und ab-
Die Anforderungen bilden eine we-
sentliche Grundlage für die Detail-
planung einzelner Veranstaltungs-
formate, sind für den Bebauungs-
plan jedoch nicht unmittelbar rele-
vant. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 36 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
gestimmt werden. Dieses ent-
spricht den üblichen Verfahrens-
weisen bei Großveranstaltungen. 
4(2) a) Grundsätzlich ist eine Nutzung 
des Plangebietes für die Feu-
erwehr Düsseldorf zur Errich-
tung von Feuer- und Ret-
tungswachen, Geräte- und Lo-
gistikbauten sowie Einrichtun-
gen des Katastrophenschut-
zes, vorzusehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. Die Nutzung des Plange-
bietes durch die Feuerwehr kann 
nicht realisiert werden, da die Auf-
stellung des Bebauungsplans 
05/016 grundsätzlich eine andere 
Nutzung des Plangebietes vorsieht.  
Im Süden von Kaiserswerth ist die 
Errichtung einer Feuerwache vor-
gesehen, die den Bereich des Plan-
gebiets und dessen Umgebung mit 
abdeckt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird davon ausgegangen, 
dass die angemessene Lösch-
wasserversorgung durch die 
Stadtwerke Düsseldorf sicher-
gestellt wird. Mindestens ein 
Hydrant muss max. 75 m vom 
Eingangsbereich entfernt sein. 
Die Hydranten-Abstände dür-
fen 150 m nicht überschreiten. 
Eine Entsprechende Bescheini-
gung über die vorgenannten 
Punkte ist vom Versorgungs-
träger einzuholen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
20. A 37/53 Feuerwehr – Kampfmittel  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Luftbilder aus den Jahren 1939 – 
1945 und andere historische Un-
terlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bodenkampfhandlungen im 
ausgewiesenen Bereich der beige-
fügten Karte. Eine konkrete Gefahr 
kann nicht ausgeschlossen werden. 
Damit die Kampfmittelfreiheit im 
Rahmen eines Baugenehmigungs-
verfahrens nachgewiesen werden 
kann, ist die Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampf-
mittel durch den Kampfmittelbesei-
tigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf notwendig. Sofern auf 
den zu überprüfenden Flächen Auf-
Der Hinweis auf Kampfmittel im 
Plangebiet wird im weiteren Ver-
fahren berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 37 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
füllungen oder Aufschüttung vor-
handen sind, sind diese bis auf ge-
wachsenen, sauberen Boden abzu-
schieben. 
[Dem Schreiben ist eine Karte mit 
dem zu überprüfenden Gebiet bei-
gefügt]  
4(2) Gem. Luftbildauswertung des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
der Bezirksregierung Düsseldorf 
liegen konkrete Hinweise auf eine 
Kampfmittelbelastung durch ver-
mehrte Bodenkampf-handlungen 
im ausgewiesenen Bereich der bei-
gefügten Karte vor. 
Vor Baubeginn ist eine Flächen-
überprüfung zu beantragen. 
[Dem Schreiben sind folgende An-
lagen beigefügt:  
Antrag auf Kampfmitteluntersu-
chung,  
Betretungserlaubnis 
Erklärung Leitungsfreiheit 
Karte der zu überprüfenden Fläche 
Merkblatt Kampfmitteluntersu-
chung] 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. Der Hinweis wird in den 
Bebauungsplan übernommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
21. A 50 – Amt für Soziales 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Die Teilhabe an kulturellen Veran-
staltungen hat für den Personen-
kreis der Menschen mit Behinde-
rung einen hohen integrativen 
Stellenwert.  
In diesem Bebauungsplanverfahren 
ist neben der Frage der barriere-
freien Nutzbarkeit auch die Frage 
nach den Voraussetzungen einer 
barrierefreien Auffindbarkeit früh-
zeitig zu berücksichtigen.  
Dies betrifft bei der äußeren sowie 
inneren Erschließung die Abstim-
mung des Anschlusses beziehungs-
weise die Fortführung jeweiliger 
Leitsysteme vom öffentlichen 
Raum, den Haltestellen des ÖPNV, 
auf das sogenannte "private" Ge-
lände des Investors beziehungs-
weise des Betreibers unter Berück-
Die Barrierefreiheit ist im Zuge der 
konkreten Veranstaltungsplanung 
zu beachten bzw. umzusetzen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 38 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
sichtigung der verschiedenen Zu-
ständigkeiten für die benannten 
Räume. 
 
 
22. A 52 – Sportamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es ist von einer vollständigen 
Einstellung des Betriebs im 
Arena Sportpark bei Veran-
staltungen auf der Open Air-
Fläche auszugehen. Hierdurch 
könnte es massiven Ein-
schränkungen im Trainings-, 
Spiel- und Veranstaltungsbe-
trieb für die im Arena-Sport-
park ansässigen Vereine kom-
men.  
Open-Air-Veranstaltungen finden 
in den Sommermonaten statt, in 
denen der Spiel- und Trainingsbe-
trieb der im Arena-Sportpark an-
sässigen Vereine nur eine unterge-
ordnete Rolle spielt. Der Betreiber 
des künftigen Veranstaltungsge-
ländes betreibt auch den Arena-
Sportpark. Insofern können Über-
schneidungen ausgeschlossen wer-
den. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 b) Hinweise zur Nutzung der Flä-
chen 
 
Felder 4 Süd und Nord: Miet-
vertrag zwischen Amt 52 und 
der Messe Düsseldorf zur 
Überlassung von Grundstücks-
flächen für die Unterhaltung 
und den Betrieb von Fahr-
zeugstellplätzen mit Laufzeit 
bis Ende 2022. 
Felder 5 und 6 Süd und Nord: 
Erbbaurechtsvertrag zwischen 
Amt 52 und der Messe Düssel-
dorf mit Laufzeit bis Ende 
2022. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Es liegen keine grundsätzlichen 
Bedenken vor. Amt 52 ist rechtzei-
tig in die Veranstaltungsplanung 
mit einzubeziehen, um Einschrän-
kungen im Sportbetrieb im Arena-
Sportpark zu vermeiden. Gleiches 
gilt für die angrenzenden Sportan-
lagen folgender Sportvereine:  
- TC Rheinstadion, Am Staad 17 
- Club am Rhein, Am Staad 100 
- Bogensport Wilhelm Tell,  
Am Staad 100 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 39 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
23. A 53/2 – Gesundheitsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Bei der weiteren Bearbeitung des 
Planungsvorhabens sind alle As-
pekte des präventiven Gesund-
heitsschutzes zu berücksichtigen, 
wie sie in der „Grundsatzliste Ge-
sundheitsschutz für die Bauleitpla-
nung“ (Januar 2019) aufgeführt 
sind. 
Der präventive Gesundheitsschutz, 
wie in der „Grundsatzliste Gesund-
heitsschutz für die Bauleitplanung“ 
(Januar 2019) aufgeführt, wird in 
dem Bebauungsplanverfahren be-
rücksichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 
24. A 63 – Bauaufsichtsamt  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Der beplante Bereich be-
schränkt sich auf die engere 
Veranstaltungsfläche, die weit-
räumig betroffene Umgebung 
ist im Rahmen der gutachterli-
chen Bewertungen und in der 
Begründung zum Bebauungs-
plan mit einzubeziehen. 
In der Planung bzw. den gut-
achterlichen Untersuchungen wird 
das relevante Umfeld mitbetrach-
tet.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) Damit Veranstaltungen ohne 
Befreiungen und Ausnahmen 
und ohne erneute Beteiligung 
von politischen Gremien ge-
nehmigt werden können, müs-
sen die die verkehrlichen und 
immissionsschutzrechtlichen 
Belange soweit abgewogen o-
der durch textliche Festset-
zungen abgesichert sein, dass 
verbindliche Aussagen, wie es 
in der Phase der Veranstal-
tungsakquise erforderlich ist, 
schnell getroffen werden kön-
nen. 
Durch Gutachten wird die grund-
sätzliche Umsetzbarkeit unter-
schiedlicher Veranstaltungsszena-
rien und damit die Vollzugsfähig-
keit des Bebauungsplans nachge-
wiesen. 
 
Für die jeweiligen Veranstaltungen 
auf dem Gelände können auf die-
ser Grundlage Genehmigungen er-
teilt werden. Befreiungen oder 
Ausnahmen vom Bebauungsplan 
sind insofern absehbar nicht erfor-
derlich.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 
 c) Für das Gebiet bestehen pri-
vat- und öffentlich-rechtliche 
Verpflichtungen (Baulasten), 
die ggfls. anzupassen sind.  
Der Hinweis auf vorhanden Baulas-
ten wird zur Kenntnis genommen 
und im weiteren Verfahren berück-
sichtigt.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 d) Aus der Erfahrung vom „Ed-
Sheeran"-Verfahren ist darauf 
hinzuweisen, dass der Stell-
platznachweis und insgesamt 
Der Hinweis auf die komplexe Ver-
kehrssituation wird im weiteren 
Verfahren berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 40 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
das Thema des ruhenden und 
des fließenden Verkehrs nicht 
einfach zu lösen ist. Bei Inan-
spruchnahme des größeren 
Areals (P4, 5 und 6 - NORD + 
Süd) fallen weitere Flächen für 
die verkehrlichen Belange 
weg. 
Für den Bebauungsplan wird ein 
Verkehrsgutachten erstellt, dass 
die Stellplatzkapazitäten und die 
verkehrliche Leistungsfähigkeit un-
tersucht.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Für den Bebauungsplan 05/016 
wurden ein Verkehrsgutachten 
(PTV Transport Consult 2020) und 
ein Verkehrskonzept (Eventbande 
GmbH 2021) erstellt. Durch eine 
gezielte Besucherlenkung und Aus-
weitung des ÖPNV-Angebotes bei 
Veranstaltungen kann eine ver-
kehrliche Leistungsfähigkeit der 
Verkehrsinfrastruktur sichergestellt 
werden.  
 e) Die Häufigkeit und der Vor-
rang zur Durchführung von 
Veranstaltungen (seltene Er-
eignisse, OAP - Arena - Messe) 
müssen klar geregelt sein. 
Im Zusammenhang mit den poten-
ziellen Veranstaltungsorten in der 
näheren Umgebung (Messe, 
Arena) ist nicht damit zu rechnen, 
dass die Anzahl möglicher Veran-
staltungen an den im Freizeitlärm-
erlass angeführten Maximalwert 
von 18 Veranstaltungstage pro Ka-
lenderjahr heranreicht. Der Betrei-
ber des künftigen Veranstaltungs-
geländes betreibt auch den Arena-
Sportpark. Insofern können Über-
schneidungen ausgeschlossen wer-
den. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 f) Für die Aufplanung des Gelän-
des muss im Immissions-
schutz-Gutachten ein Höchst-
maß an Flexibilität abgesichert 
werden.  
Das Schallgutachten (Büro für 
Schallschutz Michael Mück 2023) 
weist die grundsätzliche Umsetz-
barkeit verschiedener Veranstal-
tungsformate und damit die Voll-
zugsfähigkeit des Bebauungsplans 
nach.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 g) In der Projektgruppe wurde 
thematisiert, dass Schulungs-
maßnahmen für größere 
Die Möglichkeiten der Durchfüh-
rung von Veranstaltungen parallel 
zu Pflanzmaßnahmen wird im wei-
teren Verfahren geprüft.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 41 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bäume einen längeren Zeit-
raum in Anspruch nehmen 
könnte: Ist es in dieser Phase 
schon möglich, Aufplanungen 
im eingeschränkten Rahmen 
zu realisieren? 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Rückpflanzungsmaßnahmen sind 
zwischenzeitlich abgeschlossen. 
 h) Zu den Sicherheitsaspekten 
kann in dieser Planungsphase 
von hier aus noch keine ab-
schließende Stellungnahme 
abgegeben werden. Grund-
sätzlich ist anzustreben, dass 
eine ringförmige Umgriffsflä-
che um das Veranstaltungsge-
lände herum entsteht, also 
auch im Backstage-Bereich, 
ähnlich wie bei der Arena und 
dass eine sternförmige Ent-
fluchtung vom Veranstaltungs-
gelände auf diese Zone erfol-
gen kann. Letztendlich erfolgt 
sowohl die Befüllung als auch 
die Entfluchtung der Besucher-
massen immer aus / in Rich-
tung Am Staad / Stockumer 
Höfe. 
Durch die Umfahrung des Parkplat-
zes ist ein ringförmiger Umgriff für 
die Fluchtwegeplanung sicherge-
stellt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 i) Aus der Überlegung, die die 
Veranstaltungen auf die mes-
searmen und fußballfreien 
Sommermonate zu konzent-
rieren ergibt sich folgende 
Frage: Muss das artenschutz-
rechtliche Monitoring dauer-
haft / ganzjährig erfolgen und 
erübrigt sich dadurch eine 
Umweltverträglichkeitsprüfung 
im Baugenehmigunqsverfah-
ren? 
Der Hinweis wird im weiteren Ver-
fahren geprüft. Für den Bebau-
ungsplan wird eine Artenschutz-
prüfung erstellt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Die Artenschutzrechtliche Prüfung 
(NORMANN Landschaftsarchitekten 
PartGmbH 2024) kommt zu dem 
Ergebnis, dass eine jährliche Greif-
vogelkartierung im Sinne eines Ar-
tenschutz-Monitorings für die 
Dauer von 5 Jahren ab der ersten 
Veranstaltung durchzuführen ist.  
 
4(2) a) Zu I.1. textliche Festsetzun-
gen: Es wird angeregt zu prü-
fen, welche Gründe es gibt, 
die Hauptnutzung als Private 
Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung (Park-
platz/Veranstaltungsgelände) 
zu definieren und nicht als 
Die Festsetzung einer Verkehrsflä-
che wird beibehalten, da die Park-
platznutzung weiterhin die über-
wiegende Nutzung darstellt. Die 
Durchführung von Veranstaltungen 
wird zeitlich hinsichtlich Dauer und 
Frequenz deutlich untergeordnet 
sein.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 42 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Sondergebiet (SO) Park-
platz/Veranstaltungsfläche 
auszuweisen.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
 b) Es ist empfehlenswert, die zu-
lässigen Nutzungen in den Be-
reichen A und B nicht ab-
schließend aufzuführen, um 
hier flexibel bleiben zu kön-
nen. Für eine abschließende 
Aufzählung fehlen neben den 
Containeranlagen, Zelten und 
Tribünen auch technische Auf-
bauten. 
Zu I. 2. der textlichen Festset-
zungen: Nebenanlagen kön-
nen auch technische Aufbau-
ten für Kameras und Lautspre-
cher aus Gerüstbauteilen sein 
und nicht nur Zelte und Con-
taineranlagen. 
Das Wort Containerbauten 
sollte ersetzt werden durch 
Containeranlagen. 
Zu I. 1. + 2. der textlichen 
Festsetzungen: Die Bezeich-
nungen Fliegende Bauten und 
Nebenanlage sind zu spezi-
fisch, besser: temporäre bauli-
che Anlagen (für Veranstal-
tungszwecke). 
Die Festsetzungen wurden auf-
grund der angestrebten Änderun-
gen nach der Beteiligung gem. § 
4(2) BauGB angepasst.  
Die Stellungnahme des Bauauf-
sichtsamtes wurde in diesem Zuge 
sinngemäß berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 
 c) Hinweise:  
Für die verschiedenen Veran-
staltungen sind jeweils Bauge-
nehmigungen zu beantragen. 
Eine Baugenehmigung kann 
für alle Veranstaltungen gel-
ten, bei denen sich die Anord-
nung und Größe der Aufbau-
ten und die Wegeführungen 
nicht verändern.  
Unterschiedliche Anordnungen 
können auch in mehreren Ge-
nehmigungen erteilt werden. 
Je abschließender die Themen 
Schallschutz, Baumschutz, Ar-
tenschutz, Verkehr, Wasser-
schutz und Luftverkehr bereits 
im B-Plan-Verfahren geklärt 
sind, desto schneller können 
sie im Genehmigungsverfah-
ren 
abgearbeitet werden. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im jeweiligen Ge-
nehmigungsverfahren berücksich-
tigt. Die hier geforderten Rege-
lungsmöglichkeiten sind durch die 
Anzahl unterschiedlicher Veranstal-
tungsformate begrenzt. Die The-
men Schallschutz, Baumschutz, 
Artenschutz, Verkehr, Wasser-
schutz und Luftverkehr werden be-
reits auf Ebene des Bebauungs-
plans reguliert. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 43 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Lediglich ein Sicherheitskon-
zept ist dann noch zu den kon-
kreten Veranstaltungen immer 
separat vorzulegen. 
 d) Es wird zudem vorgeschlagen, 
die Flächen für die Einrichtun-
gen und Aufbauten nicht zu 
detailliert einzutragen. 
Sofern die überbaubaren Flä-
chen hier Gestaltungsspiel-
raum für die Anordnung von 
Bühnen und Tribünen geben, 
kann die Genehmigung ohne 
zusätzliche Befreiungen erteilt 
werden. Gerade vor dem Hin-
tergrund wechselnder Anfor-
derungen an Bühnen kann das 
Verfahren so beschleunigt 
werden.
 Eine Fällgenehmigung 
kann erst im ersten Bauge-
nehmigungsverfahren für die 
erste Veranstaltung erforderli-
chen Baumfällungen erteilt 
werden. 
Die Festsetzungen wurden auf-
grund der angestrebten Änderun-
gen nach der Beteiligung gem.  § 
4(2) BauGB angepasst. Die Stel-
lungnahme wurde in diesem Zuge 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 e) Die Belange des Denkmal-
schutzes und der Denkmal-
pflege sind nicht betroffen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
25. A 65 – Liegenschaftsamt  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird auf die Eigentums- 
und Pachtverhältnisse im Plan-
gebiet sowie erforderliche Re-
gelungen der für Ausgleichs-
maßnahmen vorgesehenen 
Flächen hingewiesen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im weiteren Verfah-
ren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Im Bereich der Ausgleichsflä-
chen A und D ist die Verlegung 
von Telekommunikationslinien 
geplant, durch eine entspre-
chende Tieflage der Telekom-
munikationslinie soll die Um-
setzung der Ausgleichsmaß-
nahmen sichergestellt werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Die im GOP III Erläuterungs-
bericht vorgeschlagene Eintra-
gung von Grunddienstbarkei-
ten zur rechtlichen Sicherung 
Die Regelungen zur rechtlichen Si-
cherung der Kompensationsmaß-
nahmen werden im Städtebauli-
chen Vertrag getroffen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 44 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der externen Kompensations-
pflanzungen auf den städti-
schen landwirtschaftlichen Flä-
chen werden von Seiten des 
Liegenschaftsamtes nicht ge-
sehen. Zu welchen Gunsten 
sollte die städtische Fläche be-
lastet werden? Das Liegen-
schaftsamt stellt diese Flächen 
ohnehin nur unter der Maß-
gabe zur Verfügung, dass die 
betroffenen Teilflächen katas-
terlich fortgeschrieben und 
dem Garten-, Friedhofs- und 
Forstamt im Produkt zugeord-
net werden. Sofern eine recht-
liche Sicherung zwingend er-
forderlich ist, ist eine andere 
Lösung herbeizuführen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 d) Der geplante Deichbau ist zu 
berücksichtigen und mit dem 
Stadtentwässerungsbetrieb 
Düsseldorf abzustimmen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. Der Stadtentwässe-
rungsbetrieb wurde im Verfahren 
beteiligt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
26. A 66 – Amt für Verkehrsmanagement 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Im Rahmen des B-Planverfah-
rens ist ein Verkehrs- und ins-
besondere Parkraumkonzept 
zu erarbeiten, welches den 
Schutz der Anwohner in den 
Stadtteilen Lohausen und 
Stockum ausreichend berück-
sichtigt. 
Der Anregung ein Verkehrs- und 
Parkraumkonzept zu erstellen, wird 
gefolgt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 b) Sofern öffentliche Verkehrsflä-
chen, die sich im Besitz der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
befinden, von Umbaumaßnah-
men betroffen sind, ist die 
weitere Planung mit der Abtei-
lung 66/2 des Amtes für Ver-
kehrsmanagement abzustim-
men. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
4(2) a) Es liegen keine Grundsätzli-
chen Bedenken vor. Es werden 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Die Belange betreffen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 45 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hinweise zu den Themen Stra-
ßenbau und Strategische Mo-
bilitätsplanung vorgetragen.  
nicht unmittelbar den Bebauungs-
plan, jedoch sind die Maßnahmen 
abzustimmen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 b) Nach Abstimmung mit D.Live 
und der Messe wird die Beauf-
tragung zur Erstellung eines 
Verkehrsgutachtens vorberei-
tet. Dies mit dem Ziel, die 
Veranstaltungsverkehre von 
ARENA und Messe im Zusam-
menspiel mit der zukünftigen 
Radleitroute Nord-Süd stö-
rungsfrei abwickeln zu können 
sowie eine sichere Führung 
des Rad- und Fußverkehrs ins-
gesamt in diesem Bereich rea-
lisieren zu können. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Die Belange betreffen 
nicht unmittelbar den Bebauungs-
plan, jedoch sind die Maßnahmen 
abzustimmen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 c) Es werden Hinweise zur Ver-
kehrstechnik vorgetragen, 
diese beziehen sich auf die öf-
fentliche Beleuchtung, das 
Verkehrssystemmanagement 
und die LSA-Planung.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Die Belange betreffen 
nicht unmittelbar den Bebauungs-
plan, jedoch sind die Maßnahmen 
abzustimmen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
27. A 67 – Stadtentwässerungsbetrieb 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es wird auf den Leitungsbe-
stand in den Parkfeldern 4-6 
Nord hingewiesen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im weiteren Verfah-
ren berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 b) Das anfallende Regenwasser 
wird über öffentliches System 
in das Regenklärbecken Lo-
hausen zugeführt. Anfallendes 
Schmutzwasser kann in den 
Mischwasser-Hauptsammler 
DN 2500 (Hauptsammler 
Nord) ohne Einleitungsbe-
schränkung übernommen wer-
den. Die Abwassersatzung ist 
zu beachten.  
Die Hinweise zur Entwässerung 
und zur Abwassersatzung werden 
im weiteren Verfahren berücksich-
tigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 46 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 c) Die jeweiligen Anschluss-
punkte sowie die gesamte Ent-
wässerungskonzeption zur 
SW- und NW-Beseitigung sind 
mit der Abteilung Grundstück-
sentwässerung des SEBD kon-
kret abzustimmen. Die maß-
gebende Rückstauebene im 
Anschlusspunkt ist zu beach-
ten. 
Das Entwässerungskonzept für das 
Plangebiet wird mit dem Stadtent-
wässerungsbetrieb abgestimmt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Das Entwässerungskonzept wurde 
mit dem Stadtentwässerungsbe-
trieb abgestimmt.  
 
 d) Urbane Sturzfluten 
 
Besonders im nördlichen, 
westlichen und südlichen Be-
reich sind Überflutungsrisiken 
mit Wasserständen von bis zu 
0,5 m nicht auszuschließen. 
Hier sind Maßnahmen zur 
Überflutungsvorsorge bei Auf-
treten von Starkregenereignis-
sen erforderlich. Dies gilt be-
sonders für die Verortung sen-
sibler Infrastruktur, die in die-
sen Bereichen vorgesehen ist 
(Logistik, Medien, Strom ...). 
Es wird angeregt, einen Über-
sichtsplan / koordinierten Lei-
tungsplan erstellen zu lassen, 
um sämtliche Leitungen auch 
weiterer Versorgungsträger, 
sofern sich diese im Plangebiet 
befinden, darzustellen, damit 
auch für etwaige Notfälle de-
ren Lage bekannt ist. 
Es werden Maßnahmen zur Über-
flutungsvorsorge im Rahmen der 
Möglichkeiten des Bebauungsplans 
berücksichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Es liegt ein Grobkonzept Erschlie-
ßung zur Gefährdungsabschätzung 
von Umweltbelangen (Kisters AG 
2020) vor.  
 
 e) bei Veranstaltungen kann es 
zu Geruchsbelästigungen. Um 
dies zu verhindern, sind z. B. 
die Schachtdeckel abzude-
cken. Dies ist durch den Ver-
anstalter sicherzustellen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. Die Anregung wird im 
Rahmen der Umsetzung des Vor-
habens berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 f) Die Anfahrbarkeit zur Becken-
anlage Lohausen muss durch 
den Veranstalter zu jeder Zeit 
gewährleistet und sicherge-
stellt werden.  
Die Anregung wird im Rahmen der 
Veranstaltungsplanung berücksich-
tigt. Die Zufahrt zur Beckenanlage 
Lohausen wird nicht bebaut, so-
dass diese jederzeit anfahrbar ist.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 47 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Punkt 6.51. Schmutzwasser in 
Verbindung mit 16.4.2 und 
16.6.3 
 
Durch die geplante Nutzung 
als Open-Air-Veranstaltungs-
gelände wird sich der 
Schmutzwasseranfall deutlich 
erhöhen. Die erforderliche 
Entwässerungsstruktur wird 
im Kern als erdverlegtes Netz 
vorgesehen, welches zum 
kommunalen Hauptsammler 
hin entwässert. Eine grund-
sätzliche Zustimmung durch 
den Stadtentwässerungsbe-
trieb dazu wurde bereits gege-
ben. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Folgende Auflagen sind zu be-
achten: 
 
Nach § 3 der technischen Ab-
wassersatzung vom 
19.04.2021 ist das o.g. 
Grundstück an die öffentliche 
Abwasseranlage anzuschlie-
ßen.  
Im Rahmen der Benutzungs-
pflicht ist sämtliches Abwasser 
des Grundstückes nach Maß-
gabe dieser Satzung der öf-
fentlichen Abwasseranlage im 
Trennsystem zuzuleiten. Hier-
für ist gemäß § 6a der Abwas-
sersatzung unter Vorlage von 
prüffähigen Entwässerungs-
zeichnungen ein Antrag zum 
Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage beim Stadt-
entwässerungsbetrieb Abt. 
Grundstücksentwässerung zu 
stellen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im nachgelagerten 
Verfahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Die Entwässerungsanlage ist 
unter Beachtung der einschlä-
gigen EN und DIN-Normen 
(insbesondere der DIN 1986-
100), Unfallverhütungs- und 
Sicherheitsvorschriften, sowie 
nach den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik zu er-
stellen und zu betreiben. Falls 
die Ableitung über ein fremdes 
Grundstück erfolgt, sind die 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im nachgelagerten 
Verfahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 48 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Eigentums-, Unterhaltungs- 
und Nutzungsrechte gemäß § 
3 (3) in Verbindung mit § 6 
(5) der Abwassersatzung 
durch eine Baulasteintragung 
und/oder eine Grunddienst-
barkeit rechtlich zu sichern. 
 
 d) Gemäß §16 der Abwassersat-
zung müssen die Grundstück-
sentwässerungsanlagen stets 
zugänglich sein. 
Die Zugänglichkeit/Zufahrt zu 
öffentlichen Abwasseranlagen 
muss zu jeder Zeit gewährleis-
tet sein. Eine Überbauung o-
der Zustellung ist unzulässig. 
Nach § 19 (1) der Abwasser-
satzung hat der Anschlussneh-
mer keinen Anspruch auf 
Schadenersatz oder Minderung 
der Kanalbenutzungsgebühren 
bei Betriebsstörungen oder 
Außerbetriebsetzung der öf-
fentlichen Abwasseranlage so-
wie bei Auftreten von Mängeln 
und Schäden. 
Abwassersatzung entsprechen. 
Die Abwässer sind erforderli-
chenfalls entsprechend § 7 der 
Abwassersatzung vorzubehan-
deln oder ordnungsgemäß zu 
entsorgen. 
Nach Abschluss der Bauarbei-
ten ist dem Stadtentwässe-
rungsbetrieb - Abt. 67/5 - ge-
mäß § 16 (1) Abwassersat-
zung die Größe der zusätzlich 
bebauten und/oder befestigten 
und an die öffentliche Kanali-
sation angeschlossene Fläche 
mitzuteilen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen und im nachgelagerten 
Verfahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 e) Punkt 6.5.2 (Niederschlags-
wasser) in Verbindung mit 
16.4.2 und 16.6.3 
 
Die Erläuterungen sind grund-
sätzlich zutreffend. Gesondert 
hinzuweisen ist hier nochmals 
auf die Punkte Rückstauebene 
und Urbane Sturzfluten (Über-
flutungsvorsorge). Grundsätz-
lich gelten bzgl. Betrieb der 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Begründung und Umweltbericht 
werden entsprechend der Stellung-
nahme ergänzt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 49 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
vorhanden bzw. ggf. neu zu 
erstellenden Niederschlags-
wasser-Kanalisation die Aufla-
gen analog zu 6.5.1. 
 f) Bezüglich der Zugänglichkei-
ten zu öffentlichen Kanalisati-
onsanlagen wird empfohlen, 
mit dem Veranstalter bzw. Ei-
gentümer entsprechende Re-
gelungen außerhalb des B-
Plan-Verfahrens zu treffen.  
 
Nachtrag 03.09.2024:  
Im Bedarfsfall, beispielsweise 
bei einer Betriebsstörung, ist 
der sofortige Rückbau der 
temporären Anlage erforder-
lich. Zudem erfolgt der Hin-
weis, dass jegliche Zündquel-
len von den Anlagen fernzu-
halten sind.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und in nachgelagerten 
Verfahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 g) Punkt 6.6 Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte 
 
In dem beigefügten Lageplan 
sind für die öffentlichen Kanal-
trassen GFL-Flächen eingetra-
gen. Allerdings befinden sind 
auf dem Gelände noch weitere 
öffentliche Kanalisationsanla-
gen, ohne entsprechende GFL-
Eintragungen. 
Hierzu sind in den Unterlagen 
keine Erläuterungen zu finden. 
Sofern die GFL-Eintragungen 
fehlen, bitte ich diese im Plan 
nachzutragen und die textli-
chen Erläuterungen entspre-
chend zu ergänzen. 
Die Stellungnahm wird berücksich-
tigt. Die fehlenden GFL-Eintragun-
gen mit entsprechenden Erläute-
rungen werden ergänzt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 h) Punkt 16.4.5 Hochwasserbe-
lange  
 
Die Belange des Hochwasser-
schutzes wurden hinreichend 
beachtet. Hier besteht kein 
weiterer Ergänzungsbedarf. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 50 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
28. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Hinweise zu 
 
• Bestehendem Natur- und Land-
schaftsrecht 
• Planungsrechtliche Vorgaben 
der rechtskräftigen Bebauungs-
pläne (u.a. innerhalb der Park-
felder 5 und 6 Pflanzung von 
900 Bäumen) 
• Bestehendem Artenschutzrecht-
lichem Fachbeitrag zum Bauan-
trag 2018 
• Baumschutzsatzung (betrifft alle 
Baumpflanzungen aus dem BP 
der Parkfelder 5 und 6) 
• Umpflanzungen im Rahmen des 
Bauantrags 2018, die erneut 
umzupflanzen sind 
• Forderungen aus umweltverbes-
sernden Planungen (gesamt-
städtischen Grünordnungsplan 
2025 - rheinverbunden (GOP I) 
ist das Plangebiet dem Teilraum 
02, 'Rheinaue Lohausen / Lo-
hauser Feldmark') 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im weiteren Ver-
fahren berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 b) Gutachtenbedarf - Land-
schaftspflegerischer Begleit-
plan (LBP) 
 
Zur Aufstellung des Bebau-
ungsplanes ist ein Land-
schaftspflegerischer Begleit-
plan zu erarbeiten 
  
• Rechtliche Grundlagen / Pla-
nungsrestriktionen 
• Bestandsaufnahme und ökolo-
gische Bewertung der Biotop- 
und Nutzungsstrukturen 
• Baumkataster mit Schadstufen-
bewertung 
• Auswirkungen auf die verschie-
denen Schutzgüter (Pflanzen, 
Tiere, Klima, Landschaft)  
• Maßnahmen zur Vermeidung 
und Minderung von Eingriffen / 
Baumschutz 
• Eingriffsregelung nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz  
• Baumschutzsatzung / Baumbi-
lanz / Neue Standorte für 60 
geschützte Bäume  
In Abstimmung mit dem Garten-, 
Friedhofs- und Forstamt wird kein 
Landschaftspflegerischer Begleit-
plan für den Bebauungsplan 
05/016 erstellt. Es wird ein Grün-
ordnungsplan erstellt, der die Ge-
staltung, Bepflanzung und Baum-
schutzmaßnahmen konkretisiert. 
Die Bestandsaufnahme und die 
Auswirkungen auf die verschiede-
nen Schutzgüter werden im Um-
weltbericht zum Bebauungsplan 
sowie in einer Artenschutzprüfung 
behandelt. 
 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Update (Stand § 4(2)/09.2024):  
Die Ausgleichsmaßnahmen und das 
Brutvögel-Monitoring wurden im 
Bebauungsplan nach Empfehlun-
gen des artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrags zur Artenschutzprü-
fung festgesetzt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 51 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men 
• Monitoring 
 c) Gutachtenbedarf - Arten-
schutzrechtliche Prüfung (ASP 
Stufen I und II) 
 
Auf Grundlage der §§ 39 und 
44 Bundesnaturschutzgesetz 
ist eine gutachterliche Arten-
schutzrechtliche Prüfung der 
Stufen I und II durchzuführen. 
Die Auswirkungen der Bauleit-
planung auf die europäisch ge-
schützten FFH-Anhang IV-Ar-
ten und die europäischen Vo-
gelarten sind zu untersuchen. 
Des Weiteren ist im Rahmen 
des Artenschutzbeitrages zu 
klären, inwieweit Tierarten im 
Randbereich der Veranstal-
tungsfläche durch die geplante 
Nutzung betroffen sein könn-
ten. Hierbei ist zum Beispiel 
an Lärmimmissionen oder 
Lichteffekte zu denken, die 
sich trotz der vorhandenen 
Vorbelastungen durch die Nut-
zung als Messeparkplatz stö-
rend auf bestimmte Tierarten 
auswirken können. Das Arten-
spektrum und die Untersu-
chungstiefe sind mit der Unte-
ren Naturschutzbehörde abzu-
stimmen. 
Der Hinweis wird im weiteren Be-
bauungsplanverfahren berücksich-
tigt. Der Anregung das Arten-
schutzspektrum und die Untersu-
chungstiefe mit der Unteren Natur-
schutzbehörde abzustimmen wird 
gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 d) Grünordnerische Maßnahmen / 
Planungshinweise 
 
• Baumbilanz (auf Basis des 
Landschaftspflegerischen Be-
gleitplanes zum B-Plan Nr. 
5081/02, in der Zwischenzeit 
erteilte Baugenehmigungen, 
ausgefallene oder aus Ver-
kehrssicherungsgründen von 
der Messe gefällte Bäume 
sind zu berücksichtigen. 
• Klimatische Ausgleichsfunk-
tion der Baumpflanzungen / 
Einbindung in den Land-
schaftsraum sind bei der Be-
urteilung der Auswirkungen 
der möglichen Eingriffe in 
Die grünordnerischen Belange wer-
den im Rahmen des Grünord-
nungsplans berücksichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 52 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
den Baumbestand und bei 
der Festsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen beson-
ders zu beachten. 
• Für die 60 umgepflanzten 
satzungsgeschützten Bäume 
sind neue Standorte nachzu-
weisen. Bei Pflanzmaßnah-
men im Straßenraum oder in 
versiegelten Flächen sind die 
Vorgaben der FLL-Richtlinie 
für Baumpflanzungen einzu-
halten. 
• In den beiden Layout-Vari-
anten zum B-Plan-Vorent-
wurf werden Baufelder mit 
festen Standorten für die 
Bühnen und Zuschauertribü-
nen verortet. Innerhalb die-
ser Felder ist ein Erhalt von 
Bäumen nicht möglich. Die 
Baufelder sind im weiteren 
Verfahren so zu optimieren, 
dass die Baumverluste so 
gering wie möglich gehalten 
werden. Dies gilt auch für 
den benötigten Arbeitsraum 
bei Auf- und Abbau. 
• Bei allen anderen Nutzungen 
wird ein variabler Standort 
abgegrenzt, in denen der 
Baumbestand erhalten wer-
den soll. Für diese Bereiche 
ist im Detail nachzuweisen, 
dass der Auf- und Abbau und 
der Betrieb für die Bäume 
keine Beeinträchtigungen 
verursacht. Die Stellplatz- 
und Fahrflächen sind über-
wiegend großflächig mit Ra-
sengittersteinen und Fahr-
spuren befestigt. Durch die 
jahrzehntelange Nutzung als 
Stellplatzanlage sind hier Bo-
denverdichtungen als Vorbe-
lastung anzunehmen. Bei 
vielen Bäumen ist aber fest-
zustellen, dass der Stamm-
fußpunkt und der Wurzelan-
lauf erhöht über dem Stell-
platzniveau liegen, was da-
rauf schließen lässt, dass die 
Hauptwurzeln nur relativ

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 53 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
flach in den Boden eintau-
chen. Bei der Aufstellung von 
mobilen WC- und Gastroan-
lagen ist dieser Aspekt zu 
beachten und die Wurzelbe-
reiche um die Stammfuß-
punkte sind großflächig zu 
schützen. 
• In den Layouts fehlen wich-
tige Inhalte, wie z.B. die 
Lage und Führung der Ret-
tungswege und die Trassen 
für Ver- und Entsorgungslei-
tungen. Gastro- und WC-Be-
reiche sollen mit festen Was-
ser-, Strom und Kanalan-
schlüssen versehen werden. 
Für die Bühnen- und Be-
leuchtungstechnik wird eine 
Starkstromversorgung benö-
tigt. Die Auswirkungen der 
Leitungsverlegung auf den 
Baumbestand sind detailliert 
zu untersuchen und konkrete 
Schutzmaßnahmen festzule-
gen. 
4(2) a) 1.1 Planzeichnung: 
Empfehlung die Ausgleichs-
maßnahme Baumhecke in Gel-
tungsbereich aufnehmen (als 
Maßnahmenfläche oder Wald, 
was mit der Ausweisung BP 
Nr. 5081/002 korrespondiert.  
Die externe Ausgleichsfläche 
Nördlich der BAB 44 soll in die 
Planzeichnung übernommen 
werden. 
Die Lage der Ausgleichsflächen 
wurde als Hinweis in Form einer 
Karte in den Plan aufgenommen. 
 
Die externe Ausgleichsfläche nörd-
lich der BAB 44 ist zeichnerisch be-
reits im Grünordnungsplan darge-
stellt.  
 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 b) 1.2 Textliche Festsetzungen 
und Hinweise:  
Es wird ein Textvorschlag für 
die Festsetzung Nr. 5, Flächen 
zum Anpflanzen und zum Er-
halt von Bäumen, vorgetra-
gen. 
Der Textvorschlag wird in den Be-
bauungsplan übernommen.  
 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 
 c) Zu TF 6, Maßnahmen zum 
Schutz der Natur:  
 
Die Festsetzung zur Vermei-
dung von Vogelschlag ist nicht 
erforderlich. Die mit Messe 
Düsseldorf, Rheinbahn, Stadt-
Der Anregung wird gefolgt. Die 
Maßnahmen zur Vermeidung von 
Vogelschlag werden gemäß den 
Abstimmungen sowie den Maßga-
ben der Artenschutzprüfung, Kapi-
tel 8.6 (Normann Landschaftsar-

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 54 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
planungsamt und Unterer Na-
turschutzbehörde abgestimm-
ten Maßnahmen zur Vermei-
dung von Vogelschlag an den 
Haltestellen sind als Hinweis 
aufzunehmen und im Städte-
baulichen Vertrag zu sichern.  
chitekten PartGmbB 2024) berück-
sichtigt und als Hinweis in den Be-
bauungsplan aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 d) 6. Vermeidung von Störungen 
durch Beleuchtung 
 
Um bei Veranstaltungen die 
Störungen für die lokalen Vo-
gel- und Fledermauspopulatio-
nen und die Insektenfauna in-
folge von Beleuchtung zu min-
dern und zu vermeiden, sind 
folgende Maßnahmen umzuset-
zen:  
- Die angrenzenden Wald- und 
Gehölzflächen dürfen nicht be-
leuchtet werden 
- Dauerhaft in den Himmel ge-
richtete optische Lichtsignalan-
lagen dürfen nicht verwendet 
werden  
- Es sind Leuchtgehäuse zu ver-
wenden, die gegen das Ein-
dringen von Insekten staub-
dicht abgeschlossen sind, und 
eine Oberflächentemperatur 
von 60 Grad Celsius nicht 
überschreiten. 
Die Maßnahmen werden analog 
zum Ergebnis der Artenschutzprü-
fung (Normann Landschaftsarchi-
tekten PartGmbB 2024) berück-
sichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.  
 
 e) Zu III Hinweise:  
Punkt 2 der Ausgleichsmaß-
nahmen streichen, da die Aus-
gleichsmaßnahme direkt fest-
gesetzt wird (TF Nr. 5), Lage 
der Ausgleichsmaßnahmen 
nachrichtlich als Nebenzeich-
nung auf der Planzeichnung 
ergänzen.  
Die Angabe der Wertersatz-
summe ist in einem B-Plan-
Hinweis nicht sachgeregt. Hin-
weis zur voraussichtlichen ver-
traglichen Sicherung der Maß-
nahmen zu unkonkret. 
Der Hinweis zu den Ausgleichs-
maßnahmen wurde entfernt. Die 
Lage der Ausgleichsflächen wurde 
als Hinweis in Form einer Karte in 
den Plan aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 55 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 f) Es werden diverse Textvor-
schläge für die Hinweise Nr. 2 
und 3 vorgetragen. Diese be-
treffen im Einzelnen:  
3.1 Baumrodungen, 3.2 Ver-
meidung von Vogelschlag / 
Bushaltestellen, 3.3. Besucher-
lenkung während der Konzert-
veranstaltungen, 3.4 Arten-
schutz-Monitoring, 3.5 Beteili-
gung der Unteren Naturschutz-
behörde 
Die Anregung werden Bebauungs-
planverfahren berücksichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 g) Zu 16.2.2 Tiere, Pflanzen und 
Landschaft 
Naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung:  
 
Die Untere Naturschutzbe-
hörde stimmt dem Ergebnis 
zu.  
Die Kosten für die Bereitstel-
lung der Flächen, die Planung, 
die erstmalige Herstellung, die 
dauerhafte Pflege und Ver-
kehrssicherungspflicht als Aus-
gleichsmaßnahme für den 
Zeitraum von 30 Jahren (eine 
Generation) müssen ermittelt 
werden. Die verbindliche Re-
gelung zur Umsetzung und 
Kostentragung erfolgt im städ-
tebaulichen Vertrag und die 
Flächensicherung durch Ein-
tragung einer Grunddienstbar-
keit. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 h) Baumbilanz und Baumschutz-
satzung:  
 
Es wird ein Textbaustein vor-
getragen.  
Die Ausgleichsfläche südlich 
des Plangebietes soll in den 
Geltungsbereich aufgenom-
men werden  
Die Textbausteine werden in den 
Bebauungsplan übernommen. Die 
Lage der Ausgleichsflächen wurde 
als Hinweis in Form einer Karte in 
den Plan aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 i) Artenschutzrechtliche Prüfung  
 
Die Untere Naturschutzbe-
hörde stimmt den Ergebnissen 
im artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrag zu und bestätigt 
die Notwendigkeit eines Arten-
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 56 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
schutz-Monitorings. In den Be-
bauungsplan sind folgende 
Schutz- und Vermeidungs-
maßnahmen als textliche Fest-
setzung und bei den Hinwei-
sen im Unterpunkt Arten-
schutz aufzunehmen, um ein 
Eintreten der Verbotstatbe-
stände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz zu 
vermeiden. In den städtebau-
lichen Vertrag ist die Umset-
zung der Punkte Vermeidung 
von Vogelschlag, Schutzkon-
zept gegen Betreten und Ar-
tenschutz-Monitoring aufzu-
nehmen. 
 j) Textliche Festsetzungen: 
 
-Vermeidung von Störungen 
durch Beleuchtung (TF 6.) 
 
Hinweise zum Artenschutz 
(III, Nr. 3) 
-Schutzfrist für Baumrodungen 
(3.1) 
-Vermeidung von Vogelschlag 
an Bushaltestellen (3.2) 
-Besucherlenkung während 
der Konzertveranstaltungen / 
Schutzkonzept (3.3) 
-Artenschutz-Monitoring, Kon-
zept (3.4) 
-Beteiligung der Unteren Na-
turschutzbehörde (3.5) 
Die Festsetzungen und Hinweise 
werden nach Abstimmung mit Amt 
68 in angepasster Form in den Be-
bauungsplan aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 k) Regelungen zum Artenschutz, 
die in den Städtebaulichen 
Vertrag aufgenommen werden 
sollen:  
3.2 Vermeidung von Vogel-
schlag,  
3.3 Konzept zur Besucherlen-
kung ist zum Schutz vor Stö-
rungen der Gehölze und Wald-
flächen 
 
Schutzkonzept ist mit der UNB 
zum ersten Bauantrag abzu-
stimmen. 
 
3.4 Artenschutz-Monitoring für 
den Zeitraum von 5 Jahren, 
spätestens im 1. Quartal des 
Die Regelungen zum Artenschutz 
werden in den Städtebaulichen 
Vertrag aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 57 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Jahres der ersten Veranstal-
tung mit der UNB abzustim-
men. Es sind min. drei 
avifaunistische Begehung pro 
Jahr durchzuführen. Auch Fle-
dermausfauna ist zu ähnlich 
zu betrachten, zusätzliche Be-
gehungen während der Veran-
staltungen.  
 l) Aus dem Artenschutz-Monito-
ring können sich weitere Ver-
meidungs- und Schutzmaß-
nahmen und gegebenenfalls 
auch vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen (CEF-Maßnah-
men) ergeben, die in Abstim-
mung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde mit den bean-
tragten Baugenehmigungen o-
der nach den artenschutz-
rechtlichen Bestimmungen 
umzusetzen sind. 
Ein entsprechender Hinweis wurde 
in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.

7. Plan mit Roteintrag

24772 Zeichen

IIIII-I -I
A 44
Lotzweg
Gemarkung LohausenFlur  16Gemarkung LohausenFlur  18
Gemarkung LohausenFlur  17
Gemarkung StockumFlur  2
200
102 a
14 6 7
103
56
8
153
110
149
66
15067
151
38
152
155
156
154
29
67
156
WCWC Treppe
Treppe
WCTor
Tor
TorTor
Werbetafel
32.34/.53
Tor
32.76/.79Werbetafel
32.80/.93TorTor 32.52
32.36
32.10/.25
32.36/.48
32.64/.7432.86/.95
32.63/.74
32.43/.5632.55
32.81/.8432.43/.58
32.50
32.90
32.9732.68
32.68
33.05
32.33
33.20
32.21
32.91
32.5332.3732.96
32.3832.65
31.7132.0031.83
32.7731.96
31.90
32.06
32.71
31.52
32.9632.65
33.0231.8632.76
32.6432.50
32.4632.55 32.25
32.8732.3932.4532.2332.35
32.46
32.5232.7332.5132.31
32.2932.40
32.26
32.49
32.1732.45
32.42
32.2432.00
32.2332.2732.26
32.78
33.37
33.34
31.94
33.37
32.9933.02
32.2132.46
33.06
32.6832.36
32.3832.76
32.6732.7232.57
31.79
33.25
32.96
32.61
31.62
32.86
32.06
31.66
31.4832.33
32.78
32.45
32.5532.5232.21
32.3632.76
32.4432.44
32.62
32.49
32.06
32.37
32.4532.32
32.2932.34
32.9132.96
32.2932.84
32.18
32.67
32.2032.67
33.2132.9132.9733.2633.09
32.2532.8732.82
32.7032.6232.59
32.4732.90
33.21
32.79
32.3232.1231.8232.61
31.96
33.1532.64
32.57
32.9832.55
32.1632.48
32.4532.12
32.7431.9731.99
32.08
32.69
32.14
WSZ IIWSZ III A
Gemarkung StockumFlur  2
P1
P2
P3
P4
P5
P6
P7P8P9
P10P11
P12P13
P14P15GH max.58,5 m
GH max.58,5 m
GFL
Private Verkehrsflächebesonderer Zweckbestimmung(Parkplatz / Veranstaltungsgelände)GRZ 1,0
Private VerkehrsflächebesondererZweckbestimmung(Parkplatz)GRZ 1,0
GFLGFL
GFL
GH max.68,5 m
GH max.58,5 m
Fluglärm-Tag-Schutzzone 1Fluglärm-Tag-Schutzzone 2
Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone
Grenze der Fluglärm-Nacht-SchutzzoneFluglärm-Nacht-Schutzzone
89.40
85.50
#14.00
#14.00
#15.00
76.30#39.00#15.00#102.00
50.0048.00#8.00#65.00#28.0039.0069.00
#32.00
#29.50
#51.70
#18.00 #3.75#5.00Schutzstreifen
#3.753.75Schutzstreifen
#3.75#3.75Schutzstreifen#3.75#3.75Schutzstreifen
#3.75#3.75Schutzstreifen
100 m - AnbaubeschränkungszoneGrenze Anbaubeschränkungszone
Mischwasser 2500 mm
Mischwasser 1200 mm
Mischwasser 2500 mm
Regenwasser 1200 mm
Regenwasser 1100 mm
Regenwasser 1200 mm
Schutzstreifen
z.B.
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in derFassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung imBauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art -werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt.I.Textliche Festsetzungen1.Private Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-ParkplätzeDarüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig:-temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit derZweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribünen2.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-Parkplätze3.Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)Nebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächenzugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammenhang mitden Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht.4.Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO)Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche desBaugrundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichenFestsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen besondererZweckbestimmung liegt.5.Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)Maximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) überNormalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sichauf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Oberkante derDachkonstruktion ein.Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlageninnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zurBeleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein.Außerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicherNebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durchBeleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 53,5 m ü.NHN sind zulässig.6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1BNatSchG)Die privaten Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweilsmindestens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweiseauszubauen.Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil derteilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hundertzu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.).Die an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Norden,Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von derVeranstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oderEffektbeleuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervonist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung fürden Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung,Pendelbustrasse, Parkplatzfelder).Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zumBeispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht verwendetwerden.Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die gegen dasEindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eineOberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung vonBeleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, soweit durchdas Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit anderengeeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinreichendberücksichtigt werden können.Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesBeleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vorzulegen.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Die in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-,Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten.8.Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB)Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung alsVeranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist derBaumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baubegleitungsicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4.Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in derfolgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mitStammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standortzu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung umbis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positive Auswirkungen für dieStandortbedingungen und die artgerechte Kronen- und Wurzelentwicklunghat. Neue Baumgruben sind nach der jeweils aktuellen FLL-Richtlinie fürBaumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanesherzustellen, siehe Hinweise Nr. 5.II.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)1.WasserschutzgebietDas Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für dasEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der StadtwerkeDüsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'AmStaad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil desPlangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehendeErschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in dieWasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung desPlangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II.2.HochwasserrisikogebietGemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstelltenHochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einemextremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden.Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesenRisikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG)erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung,Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutzvon Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicherSachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zuberücksichtigen.3.Bauschutzbereich FlughafenDas Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem.§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren derLandebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen,unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw.Genehmigungsvorbehalt, wenn sie - in Abhängigkeit vom genauenStandort im Plangebiet - eine Höhe von 57 - 64 m über NHN überschreiten.Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausgeschlossen, imRahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigenEinschränkungen zu rechnen.4.AnlagenschutzbereicheDas Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen vonFlugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor derErrichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durchdie Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auchhier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen.5.Fluglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen FluglärmDas Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1,ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in derNacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm(FluglSchG).6.Fluglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017)Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone.
7.AnbaubeschränkungszoneEine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalbder Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz(FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrGbauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet,erheblich verändert oder anders genutzt werden.III.Hinweise1.LichtimmissionenGemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betriebvon Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere vonLasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oderAbflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegtnur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen desLuftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um dieBegrenzung von Flugplätzen). Für die Nutzung von Pyrotechnik undFeuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der BezirksregierungDüsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen.2.Grünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher FachbeitragZum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und einArtenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichenFestsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zumBaumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu denAusgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiertwerden.3.ArtenschutzBei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen desArtenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann einEintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf dielokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermiedenwerden:3.1BaumrodungenFäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchGaußerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bisEnde Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch inden Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spaltenetc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiereaufweisen.3.2Vermeidung von Vogelschlag / BushaltestellenZur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellender Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen VogelwarteSempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas undLicht (2022) zu beachten.3.3Besucherlenkung während der KonzertveranstaltungenZum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommendenplanungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten mussgewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durchBetreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispieldie Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Einentsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes istmit jedem Bauantrag einzureichen.3.4Artenschutz-MonitoringUm festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativenBeeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht,Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt undob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfallsauch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlichwerden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne einesArtenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der erstengeplanten Veranstaltung durchzuführen.3.5Beteiligung der Unteren NaturschutzbehördeAlle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung vonVeranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehördeabzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzeptzum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährigeMonitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichenVertrag aufzunehmen.4.BaumschutzIm Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter dieBestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in derLandeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäßNr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- undAbbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zumSchutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften undRichtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zutreffen:-ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingenund Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz aufBaustellen)-R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen undVegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4)-DIN 18 920 Schutz von Bäumen und PflanzbeständenDie fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmenist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischenBaubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschlussder Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige derLandeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich dieEinhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. AufgetreteneSchäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mitdieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln.5.BaumpflanzungenNeue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unterBerücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen fürBaumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zumBebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen.(FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.,Bonn)Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste derLandeshauptstadt Düsseldorf zu beachten.6.FlugsicherungDurch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen amFlughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFSDeutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz(LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m überGrund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe vonBauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.7.KampfmittelFür das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichenKampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unterderen Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor.Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historischeUnterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durchvermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. ZumNachweis der Kampfmittelfreiheit ist im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens eine Überprüfung der zu bebauenden Flächebzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich.8.Betriebseinrichtungen der technischen InfrastrukturInnerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- undLeitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind vonBebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann imBedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauungerforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten.9. DenkmalschutzBeim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeindeals Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege imRheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.:02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. ZurAnzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die dasGrundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in derArbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf voneiner Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.IV.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinemGeltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oderDurchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neuesPlanungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr.  5081/01sowie 5081/02.
z.B. P1BebauungsplanNr.05/016
020406080100Maßstab: 1:1000
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem KatasterBEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISEreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebietUrbane GebieteGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage: Juli 2022Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32 NEPSG Code 25832WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerArkarde, Durchfahrt,offene HalleGeländehöhe in Meter über NHN Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
offene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEEDDH
Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga)Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampenentsprechend der jeweiligenBeschriftungz.B.Ga
Einfriedungsmauerggf. mit Höhenangabe(§ 86 BauO NRW)zul.erf.GaragengeschossOberkante überAußenkante TiefgarageOKGgAK TGaals Parkplatz vorgesehenPSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)GFL HöchstgrenzeZahl der VollgeschosseGeschossfläche als Höchtmaßbezogenauf Meterüber NHN
z.B.IIGF max.OberkanteFertigfußboden imErdgeschoss mind.OK FFEG min.
Mindest- und Höchstmaßz.B.III-IVGrundflächenzahlz.B.1,0Umgrenzung von Flächen zumAnpflanzen und für die Erhaltungvon BäumenBereich ohne Ein- und Ausfahrt
0
Grundfläche als HöchtmaßGR max.Maximal zulässigeGebäudehöheGH max.Maximal zulässigeTraufhöheTH max.Ein- und AusfahrtbereichHöhenbezugssytem:  DHHN 2016 (HST 170)Private Verkehrsflächebesonderer ZweckbestimmungZweckbstimmung:(Parkplatz / Veranstaltungsgeländeund Parkplatz)SONSTIGESUmgrenzung von Flächen mitwasserrechtlichen FestsetzungenZweckbestimmung:Wasserschutzzone Abgrenzung unter-schiedlicher NutzungDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am                                  dieAufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom                                      nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte amDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer          vom                      in der Zeitvom          biseinschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet  veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                 im Internet undim DüsseldorferAmtsblattNummervom                         gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer             vomin der Zeit vombis einschließlich                      im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.05/016 05/01605/01605/01605/016 05/01605/01605/01605/016
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Angefertigt: Düsseldorf den
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
33.21BaumNummerierte KoordinatenpunkteVeranstaltungsgelände/Messeparkplatz
WSZ IINummerierte Koordinatenpunkte imETRS89 / UTM Zone 32N KoordinatensystemRechtswertHochwertP1  340939.26     5682366.79P2  341008.43     5682277.80P3  341021.30     5682209.31P4  341003.65     5682143.34P5  340945.26     5682089.44P6  340816.56     5682171.96P7 340809.65     5682270.00P8 340759.75     5682301.47P9340839.95     5682336.40P10 340957.32     5681948.03P11340972.53     5681938.41P12 340755.85     5682034.96P13 340782.95     5682017.95P14 340682.32     5682138.14P15 340705.55     5682175.51
HINWEIS: Ausgleichsflächen Maßstab: 1:7500
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEGrenze derFluglärm-Tag-SchutzzoneGrenze derFluglärm-Nacht-SchutzzoneVERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität#
Grenze 100 m -AnbaubeschränkungszoneHINWEISEentfallende Bäumezu verpflanzende BäumeHauptversorgungs- undHauptabwasserleitung,Bezeichnung und Dimensionsiehe Einschrieb,Schutzstreifen vgl. GFL
Erläuterungsplan

10. Beschlusstext Aufstellung+3(2)

3558 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage APS/037/2025/1 
Sitz
ung des APS am 22.01.2025 Vorlage Nr. APS/115/2024 
B
ebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 Aufstellung 
- Veranstaltungsgelände / Öffentlichkeitsbeteiligung 
Messeparkplatz - Behördenbeteiligung 
Veröffentlichung im 
Internet/Öffentliche Auslegung

Stand: 14.11.2024, Vorlage Nr. APS/115/2024 
Vorlage Nr. APS/115/2024 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016  
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - 
 
 
- Aufstellung 
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen 
-  Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 
– Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – angehört und empfiehlt 
dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – im 
Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der 
Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung 
und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – im Rahmen 
seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und 
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine 
vorlagegemäße Beschlussfassung.

Stand: 14.11.2024, Vorlage Nr. APS/115/2024 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß 
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,  
 
  für ein Gebiet südlich der A 44 (Anschlussstelle D.-Messe / Arena), 
westlich der Straße Am Staad sowie östlich des Lotzweges 
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen 
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz, 
der Bestandteil dieses Beschlusses ist, - 
 
  einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende 
Planungsziele zur Grundlage haben soll: 
 
- Sicherung der Parkplatznutzung 
- Ermöglichung von Open-Air-Großveranstaltungen  
(wie z.B. Konzerte) 
 
 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen 
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung 
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
 IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt 
vorbehaltlich der Wirksamkeit des abzuschließenden 
städtebaulichen Vertrages dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 
– Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – und seiner

Stand: 14.11.2024, Vorlage Nr. APS/115/2024 
Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die 
Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben 
werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 
dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu 
beschließen.

6. Textliche Festsetzungen

17221 Zeichen

Seite 1       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 
2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bau-
leitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03. Juli 2023 
(BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa-
len (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. 
NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. 
NRW. S. 1172). 
S
oweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf techni-
sche Regelwerke – VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller 
Art – werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 
D
ie Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchge-
führt. 
I
. Textliche Festsetzungen
1. P
rivate Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Park-
platz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
I
nnerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:
- Parkplätze
Darüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig:
- temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit der
Zweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribü-
nen
2. P
rivate Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
I
nnerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:
- Parkplätze
3. Ne
benanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)
N
ebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen zugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammen-
hang mit den Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht.

Seite 2       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
4. Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO)
F
ür die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Bau-
grundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichen
Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen beson-
derer Zweckbestimmung liegt.
5. H
öhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)
Ma
ximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) über
Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht
sich auf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Ober-
kante der Dachkonstruktion ein.
Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen
i
nnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zur
Beleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein.
A
ußerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicher
N
ebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen
durch Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von
5
3,5 m ü. NHN sind zulässig.
6. F
lächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44
Abs. 1 BNatSchG)
D
ie privaten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Park-
platz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweils min-
destens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweise
a
uszubauen.
Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil der
teilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hun-
dert zu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.).
D
ie an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Nor-
den, Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von der Ver-
anstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oder Effektbe-
leuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervon ist
die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung
für den Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung, Pen-
delbustrasse, Parkplatzfelder).
Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie
zum Beispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht ver-
wendet werden.
Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die ge-
gen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und
eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.
Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung
von Beleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, so-

Seite 3       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
weit durch das Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit an-
deren geeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinrei-
chend berücksichtigt werden können. 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimm-
tes Beleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vor-
zulegen. 
7. G
eh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
D
ie in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu
b
elasten.
8. F
lächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs.
1 Nr. 25 BauGB)
I
nnerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von
812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung
als Veranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist der
Baumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baube-
gleitung sicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4.
Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in
der folgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mit
Stammumfang von 20–25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben
Standort zu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die
Neupflanzung um bis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positiv
e
A
uswirkungen für die Standortbedingungen und die artgerechte Kro-
nen- und Wurzelentwicklung hat. Neue Baumgruben sind nach der je-
weils aktuellen FLL-Richtlinie für Baumpflanzungen und den Vorgaben
des Grünordnungsplanes herzustellen, siehe Hinweise Nr. 5.
I
I. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1. W
asserschutzgebiet
D
as Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Ein-
zugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke
Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung
'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwie-
gende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die
b
estehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets
reicht bis in die Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche
Abgrenzung des Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasser-
schutzzone II.

Seite 4       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
2. Hochwasserrisikogebiet
G
emäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwas-
sergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extre-
men Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden. Da-
mit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen
Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Auf-
stellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbeson-
dere der Schutz von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung er-
heblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bau-
gesetzbuches zu berücksichtigen.
3. B
auschutzbereich Flughafen
D
as Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens
gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren der
Landebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen,
unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne,
Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw.
Genehmigungsvorbehalt, wenn sie – in Abhängigkeit vom genauen
Standort im Plangebiet – eine Höhe von 57 – 64 m über NHN über-
schreiten. Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausge-
schlossen, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch
mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen.
4. A
nlagenschutzbereiche
D
as Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungs-
einrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der Errichtung von
B
auwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne, Hebebüh-
nen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durch die
Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auc
h
h
ier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rech-
nen.
5. F
luglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
D
as Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1,
ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in der
Nacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm (FluglSchG).
6. F
luglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017)
D
as Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutz-
zone.

Seite 5       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
7. A
nbaubeschränkungszone
E
ine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich inner-
halb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstra-
ßengesetz (FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9
A
bs. 2 FStrG bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Bau-
behörde errichtet, erheblich verändert oder anders genutzt werden.
I
II. Hinweise
1. Lic
htimmissionen
G
emäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der
Betrieb von Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbe-
sondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer
während des An- oder Abflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Er-
laubnis. Das Plangebiet liegt nur knapp außerhalb des Verbotsbe-
reichs für derartige Nutzungen des Luftraums gem. § 19 Abs. 1
Lu
ftVO (im Umkreis von 1.500 m um die Begrenzung von Flugplät-
zen). Für die Nutzung von Pyrotechnik und Feuerwerk sind Konzepte
z
u entwickeln und mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26
(Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen.
2. G
rünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Z
um Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und ein Arten-
schutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichen Festsetzun-
gen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zum Baumschutz, zur
Neupflanzung von Bäumen, zu den Ausgleichsmaßnahmen und zum
Artenschutz erläutert und konkretisiert werden.
3. A
rtenschutz
Be
i Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen des Artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann ein Eintreten
v
on Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die lokale
planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermieden
werden:
3
.1 Baumrodungen 
Fäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 
BNatSchG außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 
1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor
der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend auf Strukture
n
(
Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpoten-
zial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen.

Seite 6       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
3
.2 Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestel-
len der Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen Vo-
gelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches 
Bauen mit Glas und Licht (2022) zu beachten. 
3
.3 Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen 
Zum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkom-
menden planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogel-
arten muss gewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen 
Störungen durch Betreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnah-
men, wie zum Beispiel die Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausge-
schlossen werden. Ein entsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung 
des Betretungsverbotes ist mit jedem Bauantrag einzureichen. 
3
.4 Artenschutz-Monitoring 
Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen 
Beeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Ha-
bicht, Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna 
kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, 
gegebenenfalls auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maß-
nahmen), erforderlich werden, ist eine Brutvogel- und Fledermaus-
kartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings für die Dauer von 
fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung durchzuführen. 
3
.5 Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde 
Alle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchfüh-
rung von Veranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Natur-
schutzbehörde abzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskon-
zept, das Schutzkonzept zum Betretungsverbot der Waldflächen und 
das 5-jährige Monitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in 
den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 
4. B
aumschutz
Im 
Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter die Bestim-
mungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die ge-
mäß Nr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind.
Bei Auf- und Abbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maß-
nahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vor-
schriften und Richtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuel-
len Fassung zu treffen:
- ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbe-
dingen und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baum-
schutz auf Baustellen)
- R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetations-
beständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4)
- DIN 18 920 Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen

Seite 7       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Die fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaß-
nahmen ist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologi-
schen Baubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach 
Abschluss der Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverstän-
dige der Landeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet 
schriftlich die Einhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnah-
men. Aufgetretene Schäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen 
sind in Abstimmung mit dieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln. 
5. B
aumpflanzungen
N
eue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unter Be-
rücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen für Baum-
pflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zum Bebau-
ungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen.
(FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V., Bonn
)
Be
i der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste der Landes-
hauptstadt Düsseldorf zu beachten.
6. F
lugsicherung
D
urch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am
Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsge-
setz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 
m
ü
ber Grund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe
von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.
7. K
ampfmittel
F
ür das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatli-
chen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf
unter deren Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor. Luft-
bildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historisch
e
Un
terlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung
durch vermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet.
Zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu
bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich.
8. Be
triebseinrichtungen der technischen Infrastruktur
I
nnerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen des Stadtent-
wässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind von Be-
bauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann
im Bedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbau-
ung erforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen des

Seite 8       Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten. 
9. D
enkmalschutz
B
eim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Ge-
meinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Boden-
denkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal,
51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüg-
lich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigen-
tümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unterneh-
mer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entde-
ckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeig
e
unv
erändert zu belassen.
I
V. Bisher gültiges Planungsrecht
Mi
t Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Gel-
tungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder
Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues
Planungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne
Nr.  5081/01 sowie 5081/02.

5. Zusammenfassende Erklärung

11586 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Zusammenfassende Erklärung  
gemäß § 10a BauGB 
zum Bebauungsplan Nr. 05/016 
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz -
Stadtbezirk 5 Stadtteil Stockum

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Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht. Die zu diesem 
Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf 
die konkrete Durchführung möglicher Open-Air-Veranstaltungen, die 
schalltechnischen Auswirkungen auf die Umgebung, den Baum- und Artenschutz, 
Umweltauswirkungen und bestehende Strukturen im Plangebiet, die 
verkehrstechnischen Auswirkungen sowie den Ablauf des Verfahrens. 
Die geplante große Open-Air-Fläche schließt eine Lücke im Gesamtangebot der 
Veranstaltungsstätten in der Landeshauptstadt. Der Messeparkplatz P1 wurde 
aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung, einer ausreichend großen, bereits 
befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands 
zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Zusätzliche 
Umweltbelastungen sind durch die nur temporär zulässige Veranstaltungsnutzung 
gering; Umwelteingriffe werden fachgerecht kompensiert. Die Anregungen 
hinsichtlich der schalltechnischen Auswirkungen, des Baum- und Artenschutzes 
sowie der verkehrstechnischen Auswirkungen wurden durch die Erstellung 
entsprechender Gutachten berücksichtigt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Die vorgebrachten 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Immissionsschutz, Ver- und 
Entsorgung, Genehmigung konkreter Veranstaltungen, Verkehr, Grünplanung, 
Naturschutz und Luftverkehr. 
Durch Gutachten zu den Themen Immissionsschutz und Verkehr wurde die 
grundsätzliche Umsetzbarkeit von Open-Air-Veranstaltungen im Plangebiet 
nachgewiesen. Im Rahmen einer Fachplanung wurde ermittelt, dass die vorhandene 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur auf dem Messeparkplatz an die für die 
Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen erforderlichen Kapazitäten angepasst 
wird. Durch die Erstellung eines Grünordnungsplans und eines Gutachtens zur 
Artenschutzprüfung wird sichergestellt, dass die maßgeblichen politischen und 
gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können. Die Belange des Luftverkehrs 
können im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren berücksichtigt 
werden. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert gemäß 
§ 4 
Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten

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Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Schutz der 
Trinkwassergewinnung, bestehende Strukturen im Plangebiet, Ver- und Entsorgung, 
die Verkehrsinfrastruktur, Pflanzfestsetzungen, Regelungen zum Artenschutz und 
Ausgleichsmaßnahmen. 
Der Bebauungsplan beschränkt die Veranstaltungsnutzung auf den Bereich der 
Wasserschutzzone III A, die Verordnung des Wasserschutzgebietes wird beachtet. 
Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass die zeitlich überwiegende Nutzung 
als Parkplatz der Messe Düsseldorf keine Einschränkungen erfährt. Die Infrastruktur 
im Plangebiet wird unter Berücksichtigung aller zulässigen Nutzungszwecke 
angepasst. Die Pflanzfestsetzungen, Regelungen zum Artenschutz und 
Ausgleichsmaßnahmen werden mit dem Ziel aktualisiert, dass die bestehenden 
Verhältnisse berücksichtigt sowie die maßgeblichen politischen und gesetzlichen 
Vorgaben eingehalten werden  
Aufgrund eines veränderten Ansatzes für die Festsetzung der zulässigen Nutzungen 
in Kombination mit den überbaubaren Grundstücksflächen wurden die Behörden und 
Träger öffentlicher Belange erneut aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 
Planung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten 
insbesondere die Themen Luftverkehr, Artenschutz, Pflanzfestsetzungen, 
Ausgleichsmaßnahmen, Verkehrsinfrastruktur, Durchführung des Verfahrens und 
Bodendenkmalpflege. Hinweise zu den Themen Luftverkehr und 
Bodendenkmalpflege wurden zur Kenntnis genommen. Sie werden im Laufe der 
nachgelagerten Verfahren berücksichtigt. Die Themen Artenschutz, 
Pflanzfestsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen wurden im Rahmen der Erarbeitung 
des Gutachtens zur Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplans umfassend 
gewürdigt. Anpassungen der Planung waren nicht erforderlich. Der Verfahrensschritt 
der öffentlichen Auslegung wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben 
ortsüblich durchgeführt. 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden Bedenken 
geäußert und Anregungen vorgebracht. Die rund 85 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit betrafen primär die Themen Bedarf einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche, verkehrliche Auswirkungen, Lärmbelastung, Baumerhalt und 
Ausgleich, Artenschutz, Klimaschutz sowie die Einordnung des Parkplatzes als 
Grünfläche. Angeregt wurde im Wesentlichen, auf die Entwicklung einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche zugunsten des Baumerhalts zu verzichten.

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Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Der Bedarf der Open-Air-Veranstaltungsfläche ist nach wie vor gegeben (siehe dazu 
die Ausführungen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit). Hinsichtlich der 
verkehrlichen Auswirkungen und der Lärmbelastung wurde in den Gutachten die 
grundsätzliche Umsetzungsfähigkeit auf Basis verschiedener 
Veranstaltungsszenarien nachgewiesen. Im Rahmen der nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren sind jeweils Nachweise der Umsetzbarkeit der konkreten 
Veranstaltung zu erbringen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem 
Messeparkplatz P1 nicht um eine Grün- oder Waldfläche handelt. Die Grundlage der 
Planung stellt eine Kartierung und Bewertung des Baumbestandes dar. Unter 
Berücksichtigung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Bestandssituation 
wurden verschiedene Veranstaltungslayouts entwickelt, die im Rahmen der 
Festsetzungen des Bebauungsplans räumlich abgebildet werden können. Durch die 
ergänzende Nutzung der Fläche ist kleinräumig mit einer weiteren Zunahme 
klimatischer Belastungen zu rechnen. Die Ausgleichsmaßnahmen in Form von 
Neuanpflanzungen werden aus Sicht der Klimaanpassung ausdrücklich begrüßt. 
Ebenso wurde festgestellt, dass unter Beachtung von Schutz- und 
Vermeidungsmaßnahmen sowie Handlungsempfehlungen bei der Umsetzung des 
Bebauungsplans ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 
BNatSchG nicht zu befürchten ist. In der Gesamtabwägung schätzt die 
Landeshauptstadt Düsseldorf die mit der Durchführung einer begrenzten Anzahl von 
Open-Air-Veranstaltungen einhergehenden Einschränkungen unter Berücksichtigung 
der in den Gutachten ermittelten Erkenntnisse als hinnehmbar an. Eine Anpassung 
der Planung war nicht erforderlich. 
Umweltbelange 
Für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen, ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des Messeparkplatzes P1 auf dem 
westlichen Teil um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. 
Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: 
- Das Plangebiet wird durch Verkehrslärmimmissionen belastet. Im Gegensatz
zu sonstigen Projekten, bei denen sich die Verkehrslärmbelastungen
dauerhaft verändern, treten im vorliegenden Fall lediglich zu den
Veranstaltungen punktuelle Spitzenbelastungen der Verkehre im Umfeld auf.
Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open-Air-
Veranstaltungen, mit max. 80.000 Besuchern kann zu Lärmimmissionen und

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Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in unmittelbarer 
und auch entfernterer Nachbarschaft führen. Im Vorfeld sowie nach den 
Veranstaltungen sind zusätzlich Geräusche durch den Soundcheck sowie den 
Auf- und Abbau zu erwarten. 
- Von den erfassten 868 Bäumen müssen 56 Bäume gefällt werden, davon sind
a
lle satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von 120 Bäumen
auf städtischen Flächen außerhalb des Plangebietes vorgesehen.
- Die Versiegelungsbilanz wird sich auf Feld 5 / P1 N durch die dauerhafte
Überbauung von 2.300 Quadratmeter Verkehrsbegleitgrün minimal (1 %)
verschlechtern.
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44
Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung
entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie eines
Artenschutz-Monitorings ausgeschlossen werden.
- Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen und Altstandorte.
- Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen
betroffen sein.
- Das Plangebiet liegt vollständig in einem Hochwasserrisikogebiet des Rheins.
- Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation
im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht ändern.
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe
Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) sind nach wie vor nicht zu
erwarten.
Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. 
Es wurden folgende Fachgutachten im Rahmen des Planverfahrens erstellt:  
- Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen - Kisters AG, Aachen:
„Erläuterungsbericht zur Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen
Open-AirPark“, Stand Oktober 2020
- Schall - Büro für Schallschutz Michael Mück Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt): Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen un
d
-
immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten
Open-Air Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf

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Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Parkplatz P 1, Projektnummer 20190416-1, Stand: Januar 2024 
(Fortschreibung der Fassung vom 23. August 2021)  
- Verkehrskonzept - Eventbande GmbH, Konstanz: Betriebskonzept mit
integriertem Sicherheits-, Brandschutz- und Verkehrskonzept, Stand: 17.
Januar 2024
- Verkehrsgutachten - PTV Transport Consult GmbH: Verkehrsgutachten zum
Bebauungsplanverfahren für den Open Air Park Düsseldorf, Stand: 23.
Oktober 2020
- G rünordnung - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB:
Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 -
Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 30. Oktober 2024
(Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024)
- Artenschutz - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung
(Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I), erweitert um faunistische
Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II)) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 -
Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 21. Oktober 2024
(Fortschreibung der Fassung vom 27. September 2024)
Prüfung von Alternativen 
Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche 
wurde im Rahmen einer Standortprüfung untersucht. Dabei wurde der 
Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, 
PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine 
integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich 
geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und Ausrichtung 
des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst gute 
Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. 
Anderweitige Lösungsmöglichkeiten wurden deshalb nicht geprüft.

11. Bericht-3(1)

76282 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 
Bericht zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3  (1) BauGB  
vom 26.08.2019 bis 20.09.2019  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/016 
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz -
Sta
dtbezirk 5 - Stadtteil Stockum

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB S tand: 12.2019 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 26.08.2019 
bis 20.09.2019  
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung
„Stadtplanung zur Diskussion“ 
O
rt: Merkur Spiele Arena 
Arena-Straße 1 Düsseldorf-Stockum 
Zeit:  05.09.2019, 19:00 Uhr - 21:30 Uhr  
Anwesend:  Herr Stefan Golißa, Bezirksbürgermeister Stadtbezirk 5 
Frau Orzessek-Kruppa, Amtsleiterin Stadtplanungsamt 
Herr Stöfer, Stadtplanungsamt  
Herr Stranzenbach, Stadtplanungsamt  
Frau Naujoks, Stadtplanungsamt  
F
rau Hofmann, Jugendamt 
Herr Hein, Jugendamt  
B
egleitende Fachgutachter: 
Herr Ibach, Norman Landschaftsarchitekten 
Herr Mück, Büro für Schallschutz, Umweltkonzepte und Messungen 
c
a. 50 Bürgerinnen und Bürger 
Der 
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks, Herr Stefan Golißa, eröffnet die 
Versammlung, begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger und freut sich auf eine gute 
Diskussion. Er begrüßt weiter die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung. 
Herr Golißa gibt Frau Orzessek-Kruppa, Amtsleiterin des Stadtplanungsamtes 
Düsseldorf, das Wort. 
Frau Orzessek-Kruppa gibt einen Überblick über das Bebauungsplanverfahren Nr. 
05/016 - Veranstaltungsgelände/Messeparkplatz. Dabei knüpft sie an das am 
15.03.2019 durchgeführte Bürgerforum an. Sie erläutert, dass die im Bürgerforum 
vorgebrachten Hinweise und Anregungen in die Planung zwischenzeitlich Eingang 
gefunden haben und dass diese nun vorgestellt werden. Frau Orzessek-Kruppa weist 
darauf hin, dass die heutigen Pläne als „Momentaufnahmen“ zu verstehen sind, die 
im weiteren Verfahren noch fortgeschrieben werden können. Dabei betont sie, dass 
die gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf gegebene Anforderung, mit

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB S tand: 12.2019 
dem Bebauungsplan nicht mehr als 60 der bestehenden Bäume zu entnehmen, 
eingehalten wird. 
Frau Orzessek-Kruppa erläutert daraufhin den Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens 
und die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zur Mitwirkung am weiteren 
Verfahren. Anschließend stellt Frau Naujoks die Fortentwicklung der 
Veranstaltungsplanung in zwei Varianten vor. Hierzu begleitend geben Frau Hofmann 
und Herr Hein vom Jugendamt einen Überblick über die gesondert durchgeführten 
Beteiligungen von Kindern und Jugendlichen zum geplanten Vorhaben. 
Abschließend stellt Herr Stöfer den Bürgerinnen und Bürgern die für die Planung der 
Veranstaltungsfläche durchgeführten Fachplanungen vor. Dies beinhaltet 
Fachbeiträge zu den Themen Baumschutz, Schall, Verkehr, Sicherheit und 
Anwohnerschutz. 
Die weitere Veranstaltung wird von Bezirksbürgermeister Golißa moderiert. In der 
Gesamtschau der Einwendungen wurden unterschiedliche Themen angesprochen. 
Neben einer grundsätzlichen Infragestellung oder Ablehnung der Nutzung des 
Plangebiets als Veranstaltungsgelände wurden gezielte Stellungnahmen und Fragen 
zu einzelnen Themen vorgebracht. Diese betrafen im Wesentlichen Baum- und 
Artenschutz, Lärm, Verkehr und Sicherheit sowie Fragen zu Art und Format geplanter 
Veranstaltungen. Überdies wurden Fragen und Anregungen zum Ablauf des 
Bebauungsplanverfahrens eingebracht.  
Die Stellungnahmen sind nachfolgend nach Themen sortiert wiedergegeben. 
Gleichfalls sind die während der Veranstaltung vorgebrachten Antworten der 
Verwaltung protokolliert. 
T
hemenfeld Veranstaltungsformat auf den Open Air Gelände  
1.1. Es wird gefragt, warum die Konzertveranstaltungen in der „kleinen“ Variante 
nicht in der Arena stattfinden. 
Antwort:  
Auch die „kleineren“ Einzelveranstaltungen können bis zu 80.000 Besucherinnen und 
Besucher aufnehmen. Der Auftrag seitens des Rates der Stadt Düsseldorf ist es, auch 
dieses Veranstaltungsformat planungsrechtlich zu ermöglichen. Da auch solche 
Veranstaltungen mit mehr als einer Bühne durchgeführt werden können, sind diese 
nicht in der Arena, sondern im Bereich des P1 vorgesehen. 
1
.2. Es wird gefragt, wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen 
auf der kleineren Fläche erwartet werden.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Es wird mitgeteilt, dass auch auf der kleineren Fläche bis zu 80.000 Zuschauerinnen 
und Zuschauer denkbar sind. 
 
1.3. Das Vorhaben und insbesondere die Nutzung der Fläche zu kommerziellen 
Zwecken wird kritisiert und grundsätzlich in Frage gestellt. Es wird angeregt, 
auf der Fläche nicht kommerzielle Nutzungen vorzusehen. Veranstaltungen 
sollten dort für die Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ohne Eintritt 
zugänglich sein. Überdies wird bemängelt, dass das Thema „Barrierefreiheit“ 
bei der Planung fehle. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. Das Thema 
Barrierefreiheit wird im weiteren Verfahren aufgegriffen. 
 
1.4. Das Open Air Gelände wird kritisch gesehen. Es wird kritisch hinterfragt, ob 
mit der Open Air Fläche ein „Kannibalisierungseffekt“ von der Arena zur 
Veranstaltungsfläche P1 erfolgen werde. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen und geprüft. Grundsätzlich kann nicht von einer 
konkurrierenden Vermarktung gleichartiger Produkte ausgegangen werden, da durch 
das geplante Veranstaltungsgelände andere Veranstaltungsformen und -größen 
ermöglicht werden. 
 
1.5. Es wird gefragt, welche Kosten der Stadt mit dem Vorhaben entstehen. 
Antwort:  
Hierzu können zu Beginn des Verfahrens keine Aussagen getroffen werden. Private 
Kosten werden über einen städtebaulichen Vertrag geregelt. Hierzu können (und 
dürfen) derzeit keine Angaben gemacht werden. 
 
1.6. Es wird kritisch hinterfragt, welche Qualität eine Konzertveranstaltung habe, 
die durch Fluglärm überlagert werde. 
Antwort:  
Der Hinweis wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. Grundsätzlich 
wird eine Vereinbarkeit der Flughafennutzung mit der geplanten 
Veranstaltungsnutzung gesehen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
 
Themenfeld Lärm  
2.1. Es werden Verständnisfragen zur künftigen Lärmbelastung von 70 bis 75 
dB(A) vorgetragen. Es wird gefragt, ob bei der Schallausbreitungsrechnung 
Windverhältnisse berücksichtigt seien. Westwinde könnten den Lärm in die 
Wohngebiete tragen. 
Antwort:  
Es wird dargelegt, dass der Wert von 70 dB(A) ein Zielwert ist, der aus der für das 
Vorhaben geltenden Freizeitlärmrichtlinie abgeleitet ist. Dieser Wert soll an keinem 
Wohnstandort im Umfeld erreicht werden. Die Ausbreitungsrechnung weist nach, 
dass die Anforderungen geltender Richtlinien dies erfüllt, sodass Veranstaltungen in 
der geplanten Art nach geltenden Regelwerken umsetzbar sind. Die 70 dB(A)-Linie 
überlagert an keiner Stelle des Plangebiets schutzbedürftige Wohnnutzungen. Die 
Windverhältnisse sind dabei berücksichtigt. Der Lärmgutachter ist in seinen 
Berechnungen im Sinne einer Betrachtung “auf der sicheren Seite“ davon 
ausgegangen, dass in jede Richtung Winde die Schallausbreitung verstärken. Es wird 
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Immissionsorte bis auf 
einzelne Ausnahmen sehr weit vom Veranstaltungsort entfernt liegen. 
Nächstgelegene Punkte befinden sich im Bereich des P2; auch dort werden die 
Anforderungen an die schalltechnischen Immissionswerte an den benachbarten 
Wohnhäusern eingehalten. Ergänzend wird dargelegt, dass die Veranstaltungen 
messtechnisch begleitet werden. Insoweit wird das Umweltamt der Landeshauptstadt 
Düsseldorf die Einhaltung der Lärmwerte überwachen. 
 
2.2. Der Stadtteil Stockum sei lärmgeschädigt. Es wird auf diverse 
Lärmeinwirkungen bzw. Belastungen für die Anwohner hingewiesen. Diese 
reichen von Fluglärm über Arena-Lärm bei Fußballspielen bis hin zu 
Einweiserrufen bei Messen u.a. Vor diesem Hintergrund wird eine weitere, 
zusätzliche Lärmbelastung abgelehnt. 
Antwort:  
Die Hinweise werden aufgenommen und bei den weiteren schalltechnischen 
Betrachtungen geprüft. 
 
2.3. Es wird gefragt, ob sich die 70 dB(A) auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 
22.00 Uhr bezieht. Normalerweise seien 70 db(A) nur in Industriegebieten 
zulässig. Dort sei Wohnen – mit Ausnahme von Betriebsleiterwohnen – 
unzulässig. In Stockum hingegen seien „normale“ Wohngebiete“ benachbart.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Darüber hinaus seien die Wohngebiete noch mit dem Lärm der A44 
„vollgepfropft“. Ferner wird gefragt, warum anstelle des Freizeitlärmerlass 
nicht 70 dB(A) gemäß TA Lärm zur Beurteilung herangezogen werden. 
Schließlich sei der Veranstalter ein Wirtschaftsunternehmen. 
Antwort:  
Es wird dargelegt, dass im Veranstaltungsfall an keiner Stelle ein Wohnhaus 
innerhalb der Zone mit 70 dB(A) liegt. Im Lärmgutachten ist dabei die 
Unterscheidung zwischen Tag und Nacht entsprechend der Möglichkeiten des 
Freizeitlärmerlasses berücksichtigt. Die TA Lärm wurde nicht herangezogen, da die 
geplanten Veranstaltungen punktuelle und seltene Einzelveranstaltungen im Sinne 
des Freizeitlärmerlasses darstellen. Ein klassischer Gewerbebetrieb liegt hingegen 
nicht vor. 
 
Themenfeld Baum- und Artenschutz  
3.1. Eine Bürgerin hält die Tribünen im Bereich vorhandener Bäume für unnötig. 
Es wird angeregt, auf diese Tribünen zu verzichten bzw. in diesen Bereichen 
mehr Bäume zu erhalten. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 
 
3.2. Eine Bürgerin fordert, dass jeder Baum zu schützen sei. Jede Vorlage, die 
eine Baumfällung vorsehe, werde abgelehnt. 
Antwort:  
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 
 
3.3. Es wird gefragt, was aus den 60 entnommen Bäumen für das Ed Sheeran 
Konzert geworden sei. 
Antwort:  
Die Bäume stehen in der städtischen Baumschule und sollen künftig wieder in das 
Plangebiet verpflanzt werden. 
 
3.4. Es wird darauf hingewiesen, dass laut BUND der Mäusebussard im Plangebiet 
ansässig sei. In den Sommermonaten erfolge für diverse Vogelarten durch 
die Lärmbelastung eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung. 
Antwort:  
Die Belange des Artenschutzes wurden in der Planung betrachtet. Hierzu wurden 
Vogelkartierungen durchgeführt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
„Brutgeschäft“ der relevanten Vogelarten ab Juni eines Jahres vorbei ist. Somit lägen 
die in den Sommermonaten geplanten Veranstaltungen außerhalb dieser Zeiten. 
Diesbezügliche negative Auswirkungen werden insoweit nicht erwartet. Überdies wird 
hinsichtlich des Verhaltens der ansässigen Vogelarten bei Veranstaltungen ein 
Monitoring erfolgen, um bei Auffälligkeiten auf negative Beeinträchtigungen 
nachsteuern zu können. Aus bisherigem Beobachten des Artenspektrums im Gebiet 
lassen die derzeitigen Einwirkungen des Fluglärms im Plangebiet keine Auffälligkeiten 
bei den ansässigen Vogelarten erkennen. 
 
3.5. Das Vorhaben wird kritisch betrachtet. Es wird angeregt, dass im Falle einer 
Nutzung des Geländes für Veranstaltungen, jeder Baum zu erhalten sei. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Themenfeld Verfahren  
4.1. Ein Bürger fragt nach der Abgabefrist für schriftliche Eingaben. 
Antwort:  
Die Abgabefrist ist der 20.09.2019. Wenn Eingaben erst kurz danach eingehen 
werden auch diese noch aufgenommen und in die Abwägung einbezogen. Es wird 
zudem dargelegt, dass die Bürgerinnen und Bürger im weiteren Verfahren erneut die 
Möglichkeit haben werden, eine Stellungnahme abzugeben. 
 
4.2. Es wird bemängelt, dass die Veranstaltung zu kurzfristig bekannt gemacht 
worden sei. Zudem wird angeregt, eine Bürgerbeteiligung dieser Art an einem 
zentraleren Ort in Düsseldorf durchzuführen. 
Antwort:  
Die Bekanntmachung von Veranstaltungen richtet sich nach den Regelungen des 
Baugesetzbuches. Diese Veranstaltung wurde dementsprechend am 24.08.2019 im 
Amtsblatt bekanntgemacht und an die Presse gegeben. Individuelle Einladungen 
möglicher Betroffener sind nicht leistbar. In Düsseldorf ist es üblich und sinnvoll, 
Veranstaltungen in der Ortsnähe zum Plangebiet und somit in der Nähe der im 
Stadtteil betroffenen Bevölkerung durchzuführen. 
 
4.3. Es wird hinterfragt, warum nur die Jugend befragt wurde. Wie sehe es mit 
den anderen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt aus. Es sollte eine 
flächendeckende Befragung stattfinden.

- 8 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Die Verwaltung weist darauf hin, dass bereits im März 2019 eine umfängliche 
öffentliche Informationsveranstaltung in Form eines Workshops durchgeführt wurde. 
Mit der Bürgerbeteiligung finde nunmehr eine weitere öffentliche Veranstaltung statt. 
Insoweit ist nicht nur die Jugend befragt worden. Im weiteren 
Bebauungsplanverfahren erfolgt für die Bürgerinnen und Bürger zudem weiterhin die 
Möglichkeit, sich einzubringen. 
 
4.4. Die Jugendbeteiligung und somit die Einbindung der jüngeren Generation 
wird gelobt. Es wird jedoch gefragt, was mit der Einbindung anderer Gruppen 
wie bspw. von Seniorinnen und Senioren sei. Es wird angeregt, ein 
Stimmungsbild „vor Ort“ einzufangen. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 
 
4.5. Ein Bürger fragt, ob die D.live eine städtische Tochter sei. Es wird zudem 
gefragt, ob es Klagemöglichkeiten gibt, falls die vorgenommenen Prognosen 
nicht eingehalten werden können. 
Antwort:  
Die Frage, ob D.live eine Tochter der Stadt ist, wird mit ja beantwortet. Es wird 
dargelegt, dass Bebauungspläne grundsätzlich beklagt werden können. Es wird 
ergänzend darauf hingewiesen, dass es bei Vollzug der Planung ein Monitoring geben 
wird, sodass die Einhaltung der Prognosen bewacht werde. 
 
4.6. Im Rahmen des Planverfahrens wurden Jugendliche befragt. Wurden auch 
Jugendliche im Norden befragt? 
Antwort:  
Die Anregung wird für die weiteren Verfahrensschritte aufgenommen. 
 
4.7. Es wird gefragt, ob es bereits ein Nachhaltigkeitskonzept oder ökologisches 
Konzept für die Veranstaltungen gibt. 
Antwort:  
Der Veranstalter hat sich des Themas Nachhaltigkeit angenommen, sodass es Ziel 
ist, die Veranstaltungen unter Nachhaltigkeitskriterien sowie unter dem 
Gesichtspunkt der Ökologie umzusetzen.

- 9 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
4.8. Es wird gefragt, wer für mögliche finanzielle Verluste bei Großveranstaltungen 
aufkäme. 
Antwort:  
Diese Frage kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beantwortet 
werden. 
 
4.9. Ein Bürger fragt, welche Baukosten mit dem Vorhaben entstünden. 
Antwort:  
Es wird erläutert, dass für Veranstaltungen ausschließlich fliegende Hochbauten auf 
dem Parkplatz vorgesehen werden. Diese sind nach Veranstaltungsende wieder zu 
demontieren. Hierzu können keine Kosten benannt werden. Ansonsten bleibt die 
Fläche wie derzeit als Parkplatz erhalten. 
 
4.10. Ein Bürger legt dar, dass anfangs des Verfahrens von eintägigen 
Veranstaltungen ausgegangen worden sei; nunmehr wären mehrtägige 
Veranstaltungen vorgesehen. Es wird gefragt, wo die Besucherinnen und 
Besucher schlafen. 
Antwort:  
Es wird keine Übernachtungen vor Ort geben. Infolgedessen sind auch keine 
Übernachtungsmöglichkeiten wie bspw. Zeltplätze im Bebauungsplan vorgesehen. 
Die An- und Abreise erfolgt wie bei anderen Veranstaltungen auch. 
 
Anregung zum gänzlichen Verzicht auf die geplante Nutzung 
5.1. Die Nutzung der Fläche als Veranstaltungsgelände wird grundsätzlich in Frage 
gestellt. Es wird angeregt, die Fläche so zu belassen wie sie ist. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 
 
5.2. Das Vorhaben wird sehr kritisch gesehen. Es wird kritisch kommentiert, dass 
im Süden der Landeshauptstadt Umweltspuren eingerichtet werden, um die 
Verkehrsbelastung zu reduzieren und gleichzeitig im Norden der Stadt eine 
Verdichtung des Verkehrs erfolge. 
Antwort:  
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung 
abgewogen. Der Hinweis auf die Verdichtung des Verkehrs im Vergleich zu anderen 
Stadtteilen wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht im Rahmen dieses 
Verfahrens beantwortet werden.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
 
5.3. Eine Bürgerin ist grundsätzlich gegen den Bebauungsplan und die Absicht 
Großkonzerte zu veranstalten. Der Norden sei mit Lärmbelastungen 
„bestraft“. Es wird angeregt, dass auch künftig Veranstaltungen 
ausschließlich in der Arena stattfinden. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen. 
 
5.4. Eine Bürgerin spricht sich gegen den Bebauungsplan und die Absicht, 
Großkonzerte zu veranstalten aus. Die Arena, der ISS Dome und die 
Mitsubishi Electric Halle seien nicht ausgebucht. Insoweit wird die Planung 
einer Veranstaltungsfläche in einem Erholungsgebiet abgelehnt. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen. 
 
5.5. Ein Bürger vergleicht Stockum mit einem „Müllhaufen“, auf den immer mehr 
dazu gehäuft wird. Der Stadtteil werde urbanisiert; die Bürger fühlten sich 
„zugemüllt“. Der Flugverkehr nehme stetig zu. 
Antwort:  
Seitens der Verwaltung besteht der Auftrag zur planungsrechtlichen Sicherung des 
Veranstaltungsgeländes, sodass eine Grundsatzdebatte zur Entwicklung des 
Düsseldorfer Nordens nicht in dieser Veranstaltung ausgetragen werden kann. Die 
Kritik wird jedoch an Entscheidungsträger weitergegeben. 
 
5.6. Eine Bürgerin bedankt sich beim Podium für die ausführliche Erläuterung der 
Planung. Es wird jedoch kritisch hinterfragt, warum es in Düsseldorf „immer 
größer, besser, schneller“ sein müsse. Es gebe mittlerweile sehr zahlreiche 
gute Feste und Veranstaltungen in Düsseldorf. Es wird gefragt: „Brauchen wir 
nicht mal etwas für Düsseldorfer?“. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen. 
 
5.7. Eine Bürgerin legt dar, dass Gesundheit das höchste Gut sei. Es bestehe die 
Angst der Gesundheitsgefährdung durch weitere Zunahme von Staub, 
schlechtere Luftqualität und zunehmenden Lärm. Es wird angeregt, die 
Gesundheit der Bürger in den Vordergrund zu stellen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Die Bedenken werden aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens ein Schallgutachten erstellt wird. 
 
5.8. Es wird gefragt, ob die Verwaltung dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf 
vorschlagen wird, vom geplanten Vorhaben abzusehen. 
Antwort:  
Das Verfahren ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine 
Entscheidungsgrundlage gegeben wäre. Ein Bericht über die eingebrachte Kritik wird 
nach Auswertung aller Stellungnahmen – auch der Stellungnahmen von Behörden – 
zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt. 
 
Themenfeld Verkehr / Sicherheit 
6.1. Das vorgeschlagene Verkehrskonzept sei nicht an der für die Anwohnerinnen 
und Anwohner wahrgenommen Praxis ausgerichtet. Es wird dargelegt, dass 
der Düsseldorfer Norden keine zusätzliche Verkehrsbelastung mehr vertrage. 
Antwort:  
Die Anregung wird aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrsgutachten erstellt wird. 
 
6.2. Eine Bürgerin weist darauf hin, dass in den Sommermonaten häufiger 
Gewitter und Starkregenereignisse auftreten. Es wird gefragt, ob dies im 
Sicherheitskonzept berücksichtigt ist. 
Antwort:  
Der Hinweis auf solche Wetterlagen wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird 
aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 
 
6.3. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass mit einer zweitägigen 
Veranstaltung nicht nur Musiklärm für die Anwohnerinnen und Anwohner ein 
Problem sei. Es sei von einer dreitägigen Belastung auszugehen. Die 
Belastung erfolge durch Auf- und Abbau, Logistik An- und Abfahrt etc. über 
mehrere Tage. Die An- und Abfahrtwege, die ja sowohl vor und nach der 
Veranstaltung in Nutzung seien, seien nicht realistisch. Das Publikum suche 
sich seine eigenen Wege. Fußgängerinnen und Fußgänger würden Müll und 
Unrat verursachen. Es wird kritisch hinterfragt, wie damit umgegangen 
werde.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Die Geräusche, die durch den Auf- und Abbau einschließlich der Zufahrten etc. 
verursacht werden, werden im Lärmgutachten berücksichtigt. Auch die Parkplatz-
Verkehre (An- und Abfahrten, Parkvorgänge) werden im Lärmgutachten betrachtet. 
Aufgrund der Planung der Veranstaltungen in der messefreien und somit einer 
verkehrsextensiveren Zeit, werden die diesbezüglichen schalltechnischen 
Anforderungen berücksichtigt. Hinsichtlich der Belastung der Anwohnerinnen und 
Anwohner durch Müll und Unrat, wurde ein erstes Konzept mit der Einrichtung von 
Sperrzonen für Festivalbesucherinnen und -besucher erstellt. Dieses sieht die 
Führung der Besucherinnen und Besucher außerhalb der Wohngebiete vor. Die 
Hinweise und Bedenken werden in das weitere Verfahren und in die Verfeinerung des 
Verkehrskonzeptes sowie in die Überlegungen zum Anwohnerschutz einbezogen. 
 
6.4. Die Verwaltung wird gelobt, dass das Thema Radverkehr in die 
konzeptionellen Überlegungen einbezogen wurde. Es wird gefragt, ob im 
Zuge der Planung die bestehende Radwegeroute verbessert werden könne 
und ob Aufstellflächen für Fahrräder eingeplant würden. 
Antwort:  
Das Verkehrskonzept für das Veranstaltungsgelände sieht Fahrradabstellplätze vor, 
sodass dieser Anregung gefolgt ist. Hinsichtlich der Verbesserung der Radwegerouten 
wird gebeten, konkrete Vorschläge einzureichen. Für Vorschläge ist die Verwaltung 
offen und wird diese prüfen. 
 
6.5. Die Verwaltung habe die Pflicht, den Entscheidungstragenden / Politik die 
Grenzen aufzuzeigen. Es wird überdies angeregt, im Verkehrskonzept die 
Volumina der Verkehrsströme aufzuzeigen. 
Antwort:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Verkehrsströme gibt 
es ein Gutachten, das alle Belastungen und die Leistungsfähigkeit / 
Aufnahmefähigkeit von Knotenpunkten und Wegen aufzeigen wird. 
 
6.6. Im Stadtteil gäbe es keinen Zeitpunkt mehr, an dem Ruhe stattfindet. Es 
erfolge eine „Dauerbeschallung“ der Anwohnerinnen und Anwohner. Auch 
müsse der Mehrverkehr zu weiteren Unterhaltungskosten für das bestehende 
Straßennetz zur Folge haben. Hier besteht die Sorge der Anwohnerinnen und 
Anwohner vor Beitragskosten.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Es werden keine neuen Straßen für Anwohnerinnen und Anwohner gebaut, sodass 
die Beitragskosten nicht Gegenstand der Planung sind. Die weiteren Bedenken 
werden aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 
 
6.7. Es wird kritisiert, dass kein Entscheider an der Veranstaltung teilnehme. 
Zudem habe die Stadt nie mit den Anwohnerinnen und Anwohnern darüber 
gesprochen, den Bahnverkehr bzw. ÖPNV zu verbessern. Es sollte mehr Geld 
in die Verbesserung der Bahnanbindung gesteckt werden. 
Antwort:  
Die Verwaltung unternimmt derzeit mit dem Mobilitätsplan D große Anstrengungen 
zur Entwicklung eines gesamtstädtischen Verkehrs- und Mobilitätskonzepts. Der 
Düsseldorfer Norden wird zudem mit einem eigenen teilräumlichen Konzept 
abgedeckt. Insoweit wird derzeit viel über das Thema Verkehr kommuniziert und 
geplant. Es wird erläutert, dass oft auch Entscheidungsträgerinnen und -träger 
passiv an Bürgerbeteiligungen teilnehmen. Bürgerbeteiligungen seien jedoch primär 
das Forum für die Bürgerinnen und Bürger, nicht für Entscheider. 
 
6.8. Eine Bürgerin berichtet, dass Sie bei Veranstaltungen zum Raumwerk D und 
zum Mobilitätsplan D war. Sie regt allgemein an, sich an solchen 
Planungsprozessen zu beteiligen und auch mit Anregungen auf die 
Bezirksvertretungen zuzugehen. 
Antwort:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Frau Orzessek-Kruppa weist zum Abschluss der Veranstaltung auf die Möglichkeit 
hin, auch noch schriftlich Stellungnahmen zur Bauleitplanung abzugeben. 
 
Der Bezirksbürgermeister Stefan Golißa dankt am Ende der Veranstaltung der 
Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei den 
anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für das Interesse und die erfolgten Fragen 
und Stellungnahmen und wünscht allen noch einen schönen Abend. Die 
Veranstaltung wird um 21:30 Uhr beendet.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung gem. § 3 (1) BauGB  
 
Es wurden im Zeitraum vom 26.08.2019 bis 20.09.2019 folgende schriftlichen 
Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. Die Anregungen wurden 
thematisch zusammengefasst und beantwortet.  
 
1. Anregungen zum Verfahren und dem Projekt im Allgemeinen  
1.1.  Es wird angeregt, die Planung nicht weiterzuverfolgen. 
Antwort:  
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Verwaltung am 11.10.2018 dazu 
beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Open Air Fläche auf 
dem Messeparkplatz zu schaffen. Mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahren 
kommt die Verwaltung diesem politischen Auftrag nach. 
 
1.2.  Es werden Rückmeldungen zur Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ 
am 05.09.2019 gegeben. Neben einer positiven Äußerung zur 
Bürgerbeteiligung wird beklagt, dass die Veranstaltung in der Arena schwer 
zu finden war, wenige Anwohnerinnen und Anwohner teilnahmen und der 
Bürgerverein nicht separat zusätzlich über die Veranstaltung informiert 
wurde. Zudem konnten nicht alle Fragen gestellt und beantwortet werden, 
z.B. zu Kosten (z.B. erwartete Kostenkalkulation). 
Antwort:  
Das Feedback zur Veranstaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Weg zum 
Veranstaltungsort wurde durch diverse Beschilderungen sowie den Einsatz von 
Personal vor Ort ausgewiesen. Die Veranstaltung wurde in der bei der 
Landeshauptstadt Düsseldorf üblichen Form im Amtsblatt und über eine 
Pressemitteilung über den Pressedienst öffentlich bekannt gemacht. Eine Verteilung 
von Einzeleinladungen ist im Sinne der Gleichbehandlung nicht vorgesehen. Die 
Bezifferung der Verfahrenskosten ist zu diesem sehr frühen Zeitpunkt im Verfahren 
nicht sicher möglich, weshalb hiervon abgesehen wurde. Es wurde zu jeder Zeit 
darauf hingewiesen, dass Anregungen selbstverständlich auch im Nachgang der 
Veranstaltung im Rahmen der § 3 (1)-Beteiligung beim Stadtplanungsamt 
vorgebracht werden können.  
 
1.3. Es wird vorgebracht, dass kein Open-Air-Gelände erforderlich sei, da 
Konzerte in der Arena mit der bereits vorhandenen Infrastruktur stattfinden

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
können. Es stehe nur der Maximierungsgedanke im Vordergrund und es 
sollten die bestehenden Veranstaltungsorte (Merkur-Spielarena, PSD Bank 
Dome, Mitsubishi Electric Halle) genutzt werden, deren Auslastung teilweise 
in Frage gestellt wird.  
Antwort:  
Die Arena kann auch zukünftig für die Durchführung von Konzerten genutzt werden. 
Zusätzlich wird durch das geplante Veranstaltungsgelände der stetigen Nachfrage 
nach Veranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden und eine größere 
Kapazität von bis zu 80.000 Besucherinnen und Besuchern bieten, nachgekommen 
und durch die neue Veranstaltungsstätte das Portfolio an städtischen 
Veranstaltungsorten ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben auch die 
bisherigen Spielstätten in Düsseldorf noch attraktiver für Künstlerinnen und Künstler 
macht, weil sich hierdurch die Landeshauptstadt Düsseldorf als herausragender 
Standort für solche Veranstaltungen weiter etablieren wird. Da sich das geplante 
Veranstaltungsgelände im unmittelbaren Umfeld von Arena und Messe befindet, kann 
insbesondere die bereits vorhandene verkehrliche Infrastruktur hierfür genutzt 
werden. Nicht zuletzt aufgrund der geplanten Größenordnung bedient das geplante 
Veranstaltungsgelände andere Veranstaltungsformen als für die bestehenden 
Veranstaltungsorte.  
 
1.4. Es wird vorgebracht, dass Konzerte auch in anderen Städten, die auch von 
Düsseldorf gut erreichbar sind, möglich wären und dies auch für eine 
ausgewogene Entwicklung (nicht nur Stärkung der Metropolen, sondern auch 
strukturschwacher Regionen) wünschenswert wäre.  
Antwort:  
Durch die Schaffung einer Open-Air-Veranstaltungsfläche in Düsseldorf wird eine 
zukunftsfeste Weiterentwicklung und Stärkung des Standortes Düsseldorf erreicht. 
Die steigende Nachfrage nach Veranstaltungsorten in dieser Größenordnung zeigt 
eine klare Entwicklungstendenz der Veranstaltungsbranche. Durch den Open Air Park 
wird die Stadt Düsseldorf mit ihren verschiedenen Veranstaltungsstätten zukünftig 
sehr gut und zukunftsfähig aufgestellt sein. Hinzu kommen positive wirtschaftliche 
Nebeneffekte, wie eine Erhöhung des Interesses an Städtereisen. Vergleichbare 
Flächen im Umfeld der Landeshauptstadt Düsseldorf, auf denen Veranstaltungen 
dieser Größenordnung möglich sind, existieren zudem nicht. Weitere 
Alternativstandorte in der Region weisen nicht die angeführten Vorteile des 
Messeparkplatzes auf.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
1.5. Es wird zu Bedenken gegeben, dass keine Flächenalternativen innerhalb des 
Stadtgebietes für die Planung geprüft wurden.  
Antwort:  
Es existieren in der Landeshauptstadt Düsseldorf keine Alternativstandorte, die die 
Standortvorteile des Messeparkplatzes aufweisen. Die Rheinwiesen bspw. sind aus 
unterschiedlichen Gründen nicht als Standort für Open-Air-Konzerte geeignet. Die 
Verkehrsanbindung (öffentlicher Personennahverkehr und Individualverkehr) ist nicht 
auf die Abwicklung der zeitlich konzentrierten Verkehre einer Konzertveranstaltung 
ausgelegt. Es stehen keine ausreichenden Parkplätze zur Verfügung (z.B. wird für die 
Rheinkirmes ein Shuttlesystem zu den Messeparkplätzen eingerichtet). Der 
Messeparkplatz erfüllt durch die Größe der Fläche, die trotz der angestrebten 
Nutzung immer noch zur Verfügung stehenden angrenzenden Parkplätze, die 
Anbindung an das Straßenverkehrsnetz und den öffentlichen Personennahverkehr –
die bestehende Infrastruktur von Messe und Arena – bereits heute wesentliche 
Anforderungen an die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen. Die Ertüchtigung 
der vorhandenen Infrastruktur zur Anpassung an die mit der Durchführung von 
Open-Air-Veranstaltungen verbundenen Anforderungen ist ohne größere Eingriffe 
möglich. Der Untergrund der Parkplätze ist aufgrund seiner Beschaffenheit für 
publikumsintensive Veranstaltungen bereits erprobt und hervorragend geeignet. 
 
1.6. Die geplante Nutzung als Veranstaltungsgelände wird in Frage gestellt. Es 
wird kein Nutzen in der Fläche gesehen und die erwarteten positiven Effekte 
wie die Erhöhung der Stadtattraktivität/des Stadtimages, Steigerung der 
Profitabilität des Dienstleistungssektors in Frage gestellt, als nicht messbar 
bzw. nicht erforderlich angesehen, da es bereits viele verschiedene Events in 
Düsseldorf gibt. Es wird zudem die These aufgestellt, dass durch die 
Besucherströme andere Stadtbesucherinnen und -besucher abgeschreckt 
würden.  
Antwort:  
Diese Ansichten werden seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf nicht geteilt und 
die Ermöglichung einer neuen Veranstaltungsstätte aus den zuvor genannten 
Gründen befürwortet (siehe Beantwortungen 1.3 und 1.4). Es werden zudem positive 
Effekte durch steigende Besucherzahlen in der Stadt bei Umsätzen wie z.B. im 
Übernachtungs- und Gastronomiebereich erwartet.  
 
1.7. Es wird der Planungsaufwand mit den dazugehörigen Ressourcen in Frage 
gestellt.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Wie bereits in Antwort 1.1 dargestellt, folgt die Verwaltung mit der Durchführung des 
Bebauungsplanverfahrens dem Ratsauftrag vom 11.10.2018. Zudem sieht die 
Landeshauptstadt Düsseldorf in der Umsetzung des Planungsziels eine Vielzahl 
positiver Effekte für die hiesige Veranstaltungsbranche und den damit verbundenen 
positiven wirtschaftlichen Effekten.  
 
1.8. Es wird angeregt, dass wenn nicht nur Kinder sondern auch Bürgerinnen und 
Bürger gefragt würden, die Forderung nach einem solchen Veranstaltungsort 
kaum gegeben wären.  
Antwort:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren können alle Bürgerinnen und Bürger zu 
verschiedenen Zeitpunkten im Verfahren zu der Planung Stellung beziehen. Neben 
der Möglichkeit sich im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
(1) BauGB, in dessen Zuge auch diese Stellungnahme abgegeben wurde, zu äußern, 
besteht erneut die Möglichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) 
BauGB zum Planverfahren Stellung zu nehmen.  
 
1.9. Es wird auf die Diskussion, Erfahrungen und Gutachten im Rahmen der 
geplanten Konzertveranstaltung von Ed Sheeran im Jahr 2018 hingewiesen.  
Antwort:  
Die Hinweise und Äußerungen werden zur Kenntnis genommen. Die Diskussionen im 
Jahr 2018 fanden im Rahmen des Genehmigungsprozesses der geplanten 
Konzertveranstaltung statt. Durch die Durchführung des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens können alle diskutierten fachplanungsrelevanten Themen 
geordnet abgearbeitet werden. Zu den Themen Grünordnung, Artenschutz, Verkehr 
und Schall werden bspw. Gutachten erstellt, um die allgemeine Umsetzbarkeit der 
Planung zu überprüfen.  
 
1.10. Es wird dargelegt, dass bei der Terminplanung für Konzerte nicht auf 
kurzfristigere Planungen wie z.B. bei Fußballspielen Rücksicht genommen 
werden kann. Außerdem werden keine Parallelveranstaltungen in Arena und 
Messe gefordert.  
Antwort:  
Wenn Parkplätze des Messeparkplatzes P1 für eine Messe- oder Arenanutzung 
benötigt werden, stehen diese nicht für die Veranstaltungsnutzung zur Verfügung. 
Die Flächeneigentümerin und die Betreiberinnen der Veranstaltungsstätten stehen

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
diesbezüglich – nicht zuletzt aufgrund des unmittelbaren räumlichen 
Zusammenhangs und der Besitzverhältnisse der Flächen - in engem Austausch, um 
die Konfliktfreiheit sicherzustellen.  
 
1.11. Es wird geäußert, dass Düsseldorf bereits eine attraktive Stadt mit 
vielen Veranstaltungen ist und der Erhalt des hiesigen Lebenswerts durch 
andere Projekte mit anderen Schwerpunkten angeregt Eine Stadtentwicklung 
sollte nicht um jeden Preis „höher, schneller, weiter“ bedeuten.  
Antwort:  
In der Landeshauptstadt Düsseldorf werden zahlreiche Projekte mit verschiedenen 
Schwerpunkten wie Wohnen, Gewerbe, Freiraumgestaltung oder Kultur realisiert. 
Dieses ausgewogene Zusammenspiel ist ein essentieller Baustein für den urbanen 
Lebenswert. Hierbei besteht auch die Herausforderung im Rahmen sich wandelnder 
Bedürfnisse und Nachfragen anpassungsfähig zu bleiben. Das vorliegende 
Bebauungsplanverfahren trägt dazu einen wichtigen Beitrag in Sachen Kultur und 
Freizeit bei, indem zum einen die Parkplätze für die Messe und die Arena als wichtige 
Institutionen in Düsseldorf gesichert werden und zum anderen durch die 
Ermöglichung eines Open-Air-Veranstaltungsgeländes das städtische Portfolio an 
Veranstaltungsstätten – gemäß den heutigen Nachfragen in der 
Veranstaltungsbranche - ausgebaut wird.  
 
1.12. Es wird angeregt, dass andere Veranstaltungen wie Ausstellungen 
beworben werden sollten, um zahlungskräftige Personen in die Stadt zu 
ziehen. Der Fokus werde auf Jugendliche gelegt, die nicht so zahlungskräftig 
und bereits zahlreich in der Stadt vertreten sind.  
Antwort:  
Die Beweggründe für die Ermöglichung eines Veranstaltungsgeländes wurden in den 
Antworten unter Nr. 1 bereits ausführlich beschrieben und zielen nicht primär und 
allein auf die Anziehung zahlungskräftiger Personen in die Landeshauptstadt ab. 
Außerdem ist das geplante Veranstaltungsgelände nicht auf Jugendliche im speziellen 
ausgerichtet, sondern die Veranstaltungen sind für ein breites Spektrum an 
Besucherinnen und Besuchern geplant.  
 
1.13. Die Akzeptanz und der Zulauf für zukünftige Veranstaltungen wird in 
Frage gestellt.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Die Erfahrungen von Veranstaltungen an Veranstaltungsorten aus dem bisherigen 
Portfolio der Landeshauptstadt Düsseldorf weisen auf eine hohe Akzeptanz und 
Nachfrage hin.  
 
1.14. Es wird kritisiert, dass wirtschaftliche Werte vor soziale und ökologische 
Werte bei der Entscheidung zu dem Projekt gesetzt wurden und die 
Wichtigkeit von Klimaschutz, dem Ausbau des ÖPNV und des 
Wohnraumangebot mit bezahlbaren Mieten verdeutlicht. Zudem wird nach 
den Profiteuren der Planung gefragt.  
Antwort:  
Die Wichtigkeit der Themen Klimaschutz, dem Ausbau des ÖPNV und des 
Wohnraumangebots mit bezahlbaren Mieten wird selbstverständlich auch seitens der 
Landeshauptstadt Düsseldorf gesehen und entsprechende Projekte vorangetrieben. 
Nichtsdestotrotz steht dies nicht im Gegensatz zu der vorliegenden Planung, die 
einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Kultur- und Freizeitsegments 
leistet. Diese Freizeitvorteile sowie positive wirtschaftliche Nebeneffekte kommen 
letztendlich allen Düsseldorferinnen und Düsseldorfern zugute.  
 
1.15. Es wird auf die Diskussionen der Ratsparteien zu Großveranstaltungen 
und einen diesbezüglichen Zeitungsartikel der Rheinischen Post vom 
24.04.2019 hingewiesen.  
Antwort:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Zeitungsartikel resümiert, dass 
Düsseldorf eine Stadt ist, die Großveranstaltungen kann, aber die Vielzahl an 
Veranstaltungen, die teilweise parallel an öffentlichen Plätzen innerstädtisch 
stattfinden, eine politische Debatte auslösen. Hierbei rücken insbesondere das 
Rheinufer und der Burgplatz in den Fokus der Diskussion. Diese Räume sollten neben 
der Nutzung als Veranstaltungsorte auch anderweitig frei genutzt werden können. 
Die Schaffung des Veranstaltungsgeländes auf dem Messeparkplatz als 
Veranstaltungsort kann dazu ggf. einen Beitrag leisten, da hierdurch eine urbane 
Flächenalternative für Großveranstaltungen geschaffen wird. Durch die Durchführung 
des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wird zudem die Eignung der Fläche als 
Veranstaltungsgelände in einem geregelten Verfahren überprüft. Es wird darauf 
hingewiesen, dass dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren der Ratsauftrag vom 
11.10.2018 zugrunde liegt.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
1.16. Es wird Klagebereitschaft signalisiert.  
Antwort:  
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 
 
1.17. Es wird geäußert, dass für das im Vorfeld des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens geplante Konzert im Jahr 2018 eine Aufhebung des 
dort rechtsverbindlichen Bebauungsplanes beabsichtigt war.  
Antwort:  
Im Rahmen der genannten Konzertgenehmigung wurde die Einholung einer 
Befreiung von den auf dem Messeparkplatz bestehenden Bebauungsplänen Nr. 
5081/001 und 5081/002 beabsichtigt; eine Aufhebung der rechtsverbindlichen 
Bebauungspläne war nicht vorgesehen. 
 
2. Anregungen zum Lärm 
2.1. Es wird mehrfach auf die bestehende Lärmbelastung im Norden Düsseldorfs 
durch z.B. die Messe, die Arena, den Flughafen oder die Autobahn 
aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass weitere 
gesundheitsbeeinträchtigende bzw. gesundheitsgefährdende Lärmquellen 
nicht zumutbar seien und vermieden werden sollen. In diesem 
Zusammenhang wird auf das Grundgesetz verwiesen (Würde des Menschen 
und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) 
Antwort:  
Zur Überprüfung der Lärmsituation und Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen 
Vorgaben wird im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens eine gutachterliche 
Untersuchung zum Lärm durchgeführt. Durch dieses Schallgutachten kann 
nachgewiesen werden, dass die geplanten Veranstaltungen im Rahmen der 
gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse im relevanten Umfeld durchführbar sind. 
 
2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass der durch die Veranstaltungen entstehende 
Lärm auch im Linksrheinischen hörbar sein wird.  
Antwort:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnungen im Rahmen des 
Schallgutachtens werden für 10 repräsentative Immissionsorte in der Umgebung des 
Plangebietes durchgeführt. Es werden auch Immissionsstandorte berücksichtigt und 
überprüft, die im Linksrheinischen liegen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
2.3. Es wird geäußert, dass die Lärmbelastung derzeit noch nicht abzusehen ist.  
Antwort:  
Durch die im Rahmen des Bebauungsplanverfahren entwickelten 
Veranstaltungslayouts und festen Rahmenbedingungen wie die maximale 
Besucherzahl von 80.000 konnten im Schallgutachtens realistische 
Veranstaltungslärmszenarien berechnet und geprüft werden. Dies beinhaltetet auch 
die Prüfung des am schlimmsten eintreffenden Falls bei einer Bespielung aller 
Bühnenstandorte bei maximaler Kapazitätsauslastung (Worst-Case-Betrachtung). 
Auch für diesen Fall kann nachgewiesen werden, dass die geplanten Veranstaltungen 
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse im relevanten Umfeld durchführbar sind. Da auf 
Bebauungsplanebene die grundsätzliche Umsetzbarkeit verschiedener 
Veranstaltungskonzeptionen geprüft wird, ist bei der konkreten 
Veranstaltungsplanung je eine Einzelgenehmigung zu beantragen.  
 
2.4. Es wird geäußert, dass nicht erkennbar sei, dass die Windrichtung bei der 
Schallausbreitung berücksichtigt wurde. 
Antwort:  
In die Berechnungen des Schallgutachtens sind alle zur Schallausbreitung wichtigen 
Parameter wie z.B. die Meteorologie eingeflossen.  
 
2.5. Es wird auf den Lärm hingewiesen, der durch den Auf- und Abbau für die 
Veranstaltungsnutzung entsteht. 
Antwort:  
Das Schallgutachten betrachtet neben den Bühnennutzungen auch Geräusche durch 
Auf- und Abbau, Gäste und Verkehr.  
 
2.6. Es wird geäußert, dass ein Konzertgelände auf dem Messeparkplatz aufgrund 
des Flug- und Autobahnlärms sinnlos ist. 
Antwort:  
Die Durchführung von Konzerten auf dem Messeparkplatz wird unter den 
vorherrschenden Umständen nicht zuletzt durch das entsprechende technische 
Equipment der jeweiligen Veranstalter möglich sein. Die Einhaltung der höchst 
zulässigen Lärmbelastung wird im Rahmen der jeweiligen Einzelgenehmigung zu 
überprüfen sein.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
2.7. Es wird zu Bedenken gegeben, dass die zu erwartende Lärmbelästigung in 
der Wohnnachbarschaft mit 70 bis über 75 dB prognostiziert wird und damit 
weit über dem Wert, der in einem Industriegebiet zulässig ist, liegt. Es werde 
über die zu erwartenden Nachtwerte 22:00 bis 06:00 Uhr keine Aussage 
getroffen, so dass zu befürchten ist, dass bis weit in die Nacht höllischer Lärm 
zu erwarten ist. 
Antwort:  
Im Rahmen des Schallgutachtens wurde die Lärmbelastung anhand 10 
repräsentativer Immissionsorte in der näheren Umgebung tags und nachts 
untersucht. Zwei dieser Immissionsorte befinden sich in der nächstgelegenen 
Wohnbebauung im Dichterviertel, das als Reines Wohngebiet gilt. Hier gelten 
folgende Lärmwerte: 
- 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit (Erhöhung bis 80 dB(A) für kurze 
seltene Geräuschergebnisse) 
- 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit (Erhöhung bis 75 dB(A) für kurze 
seltene Geräuschergebnisse) 
- 45 dB(A) nachts (Erhöhung bis 55 dB(A) für kurze seltene 
Geräuschergebnisse) 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer maximalen Ausnutzung des 
Veranstaltungsgeländes tags die maximal zulässigen Lärmwerte als sogenanntes 
seltenes Ereignis eingehalten werden können. Für eine Bespielung bis 24 Uhr ist eine 
Ausnahmegenehmigung einzuholen. Eine spätere Bespielung des 
Veranstaltungsgeländes nicht vorgesehen. Es ist zu beachten, dass es sich bei dem 
durch Konzerte verursachten Freizeitlärm um eine sehr punktuelle und temporäre 
Nutzung und damit Lärmauswirkung handelt. Es sind nur wenige Veranstaltungen im 
Jahr in den Sommermonaten geplant. 
 
3. Anregungen zum Verkehr 
3.1. Es wird mehrfach auf die bestehende Verkehrsbelastung im Norden 
Düsseldorfs und das häufige Auftreten von Staus aufmerksam gemacht, die 
als unzumutbar dargelegt werden. Hierdurch sei die Erreichbarkeit von 
Flughafen und im Norden gelegenem Einzelhandel gehemmt. Der 
Freiligrathplatz wird als Nadelöhr bezeichnet.    
Antwort:  
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens werden sowohl ein 
Verkehrsgutachten als auch ein Verkehrskonzept erarbeitet. Das Fachgutachten 
untersucht mittels verschiedener Nutzungsszenarien des Veranstaltungsgeländes

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
(Abendkonzert oder Tagesfestival) Auswirkungen auf den Verkehr an relevanten 
Knotenpunkten in der Umgebung. Es kommt zu dem Ergebnis, dass durch ein 
angemessenes Verkehrssteuerungsmanagement die Umsetzung des Planungsziels 
möglich ist und zeitgleich die Leistungsfähigkeit der Verkehrsknotenpunkte 
gewährleistet werden kann. 
 
3.2. Es wird vorgebracht, dass das Projekt aufgrund der Verkehrs- und CO2-
Belastung nicht zeitgemäß sei. 
Antwort:  
Das Plangebiet wird bereits heute als Parkplatz für PKW und LKW genutzt. Dies wird 
auch zukünftig die überwiegende Nutzung im Jahr sein, da nur wenige 
Veranstaltungen in den Sommermonaten pro Jahr stattfinden sollen. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrskonzept entwickelt, welches neben 
dem motorisierten Verkehr mit einer hohen CO2-Belastung auch die Anreise mit dem 
öffentlichen Personennahverkehr, dem Fahrrad und zu Fuß unterstützt. Es werden 
zudem Maßnahmen vorgeschlagen, um die Anteile der CO2-freien An- und Abreise zu 
fördern. Dies wird seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt und 
befürwortet.  
 
3.3. Es wird auf die Staus bei Konzerten am Hockenheimring hingewiesen. 
Antwort:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit 
des Straßennetzes wurde für den Planfall ein Verkehrsgutachten erstellt und die 
Durchführbarkeit von Veranstaltungen nachgewiesen.  
 
3.4. Es wird angeregt, dass die Stadt mehr Radwege brauche. 
Antwort:  
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau und die Verbesserung des 
Radwegenetzes wird in der Landeshauptstadt Düsseldorf vorangetrieben. Diese 
allgemeine Zielsetzung betrifft jedoch nicht die Regelungsinhalte dieses 
Bebauungsplanverfahrens. Selbstverständlich wird der Radverkehr in der 
Verkehrskonzeption berücksichtigt.  
 
3.5. Es werden Bedenken gegen die Planung vorgebracht, da es für den Bau U 81 
bereits Baumfällungen und Straßensperrungen geben werde.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bau der U 81 stehen, sind nicht 
Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die allgemeinen Bedenken 
werden zur Kenntnis genommen.   
 
3.6. Es wird vorgebracht, dass die höhere Taktung der U-Bahnen störend sei und 
die Wohnlage abwerte. 
Antwort:  
Es wird darauf hingewiesen, dass es durch das Planungsziel nicht zwangsläufig und 
permanent zu einer Takterhöhung der U-Bahnen aufgrund von Veranstaltungen auf 
dem Messeparkplatz kommen wird. Diese finden nur auf wenige Tage im Jahr 
beschränkt statt. Zudem wird es nur zu einer Takterhöhung kommen, wenn es für 
den konkreten Veranstaltungsfall erforderlich wird. Dies wird im Rahmen der 
jeweiligen Veranstaltungsgenehmigung überprüft. Eine allgemeine Abwertung einer 
Wohnlage aufgrund einer zusätzlichen störenden Belastung wird daher nicht 
gesehen.  
 
3.7. Es wird aufgrund von Erfahrungen vergangener Veranstaltungen im 
Düsseldorfer Stadtgebiet in Frage gestellt, dass die Rheinbahn die geplanten 
Kapazitäten händeln kann. 
Antwort:  
Die Rheinbahn wird intensiv in die Planungen im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens eingebunden und das Verkehrskonzept abgestimmt. 
Zusätzlich muss im Veranstaltungsfall die Verkehrsleistung individuell im Einzelfall 
beplant werden. 
 
4. Anregungen zu Bäumen 
4.1. Es werden Bedenken gegen die für die Umsetzung des Planungsziels 
erforderlichen Baumfällungen geäußert – dies insbesondere auch in Zeiten 
von Umweltbelastungen und Klimawandel und da neugesetzte Bäume die 
Sommer nicht überstehen.    
Antwort:  
Mit der Durchführung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens folgt die 
Verwaltung dem Ratsauftrag vom 11. Oktober 2018, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für ein Open-Air-Gelände auf dem Messeparkplatz zu schaffen. 
Zudem wurde beschlossen, dass nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden sollen und 
die Eingriffe in den Baumbestand so gering wie möglich gehalten werden. Um diesen

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Vorgaben sowie einem verantwortungsvollen Umgang mit den Parkplatzbäumen 
gerecht zu werden, wurden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens 
gutachterliche Untersuchungen durchgeführt. Auf dieser Grundlage konnten 
Veranstaltungslayouts entwickelt werden, die sowohl realistische 
Veranstaltungsszenarien als auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem 
Baumbestand darstellen. Zentrale Nutzungsbausteine des Veranstaltungsgeländes 
werden sich auf dem bereits heute nahezu baumlosen und versiegelten Bereich des 
Parkplatzes fokussieren. Da diese Fläche jedoch nicht ausreichen wird, um im 
Veranstaltungsfall alle baulichen Großanlagen wie Bühnen und Tribünen dort 
unterzubringen, sind insgesamt einmalig Baumfällungen erforderlich. Der Verlust der 
Bäume wird durch Ersatzpflanzungen fachgerecht kompensiert. Zur Sicherung des 
Baumbestandes ist vorgesehen, die verbleibenden Bäume zum dauerhaften Erhalt im 
Plangebiet festzusetzen. Es wird zudem gutachterlich überprüft, dass die 
ökologischen Wertigkeiten von Bestand und Planung unter Berücksichtigung der 
grünordnerischen Maßnahmen als mindestens gleichwertig betrachtet werden 
können. 
 
4.2. Es wird angemerkt, dass es große Probleme mit dem vorhandenen 
Baumbestand gibt und ob diese bei Nutzung der Fläche als 
Veranstaltungsgelände erhalten bleiben könnten. 
Antwort:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Baumbewertung durchgeführt. 
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich hierbei um Bäume auf einem Parkplatz 
handelt, der durch die Messe und Arena intensiv durch PKW- und LKW-Verkehre 
genutzt wird. Die Flächeneigentümerin kontrolliert selbstverständlich regelmäßig den 
Zustand der Bäume und setzt Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht 
um. Die temporäre Nutzung der Parkplatzfläche als Veranstaltungsgelände steht dem 
Erhalt der Baumpflanzungen grundsätzlich nicht entgegen (bzgl. der zur Umsetzung 
des Planungsziels erforderlichen Baumfällungen siehe Antwort 4.1). Im Rahmen der 
gutachterlichen Untersuchung werden zudem Maßnahmen zum Schutz des 
Wurzelbereichs, der Krone und des Stamms formuliert. Die erforderlichen 
Baumschutzmaßnahmen sind einzelfallspezifisch festzulegen und im Rahmen der 
Veranstaltungsgenehmigung von einer zu beauftragenden ökologischen 
Baubegleitung abnehmen zu lassen.  
 
4.3. Es wird auf die Fällungen im Rahmen des Baus der Messehallen hingewiesen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die für die vorliegende Planung nötigen 
Baumfällungen wurden auf ein für die Erfüllung des Planungsziels erforderliche Maß 
beschränkt (siehe auch Antwort 4.1). Grundsätzlich sind durch Planung ausgelöste 
Baumfällungen und anderweitige ökologische Auswirkungen durch Maßnahmen zu 
kompensieren. 
 
4.4. Es wird gefordert, dass alle Bäume auf Kosten des Investors umgepflanzt 
werden. 
Antwort:  
Wie bereits in Antwort 4.1 ausgeführt, wird das Baumkonzept zum vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren den Vorgaben des Ratsbeschlusses vom 11. Oktober 2018 
entsprechen und berücksichtigt einen verantwortungsvollen Umgang mit dem 
Baumbestand. Im Rahmen einer im Jahr 2018 geplanten Konzertveranstaltung 
wurden bereits 60 Bäume umgepflanzt. Leider ist auch bei diesem Vorgehen durch 
Schädigungen keine Garantie für einen zukünftigen Baumerhalt gegeben. Auch im 
Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind Umpflanzungen vorgesehen; die Kosten 
hierfür werden durch den Investor getragen.  
 
4.5. Es wird angemerkt, dass man in der Zeitung lese, dass für einen Supermarkt 
in Kaiserswerth am Parkplatz Niederrheinstraße etwa 50 Bäume gefällt 
werden. 
Antwort:  
Es wird davon ausgegangen, dass die Anmerkung das Bebauungsplanverfahren 
05/005 Dreiecksparkplatz betrifft. Dieses steht nicht im Zusammenhang mit dem 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
4.6. Es wird bezweifelt, dass Künstlerinnen und Künstler wie die Toten Hosen 
Interesse haben auf dem Veranstaltungsgelände zu spielen aufgrund der 
zahlreichen Baumfällungen. 
Antwort:  
Die Nachfrage nach der Open-Air-Veranstaltungsfläche wird seitens der Betreiberin 
als sehr hoch angegeben. Für die Umsetzungen von Veranstaltungen in dieser 
Größenordnung ist die Fällung von Bäumen unumgänglich, um die entsprechenden 
baulichen Hauptanlagen unterzubringen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
4.7. Es wird angemerkt, dass alle Bäume als Auflage für den Messeneubau in 
Stockum gepflanzt wurden und nicht wieder verpflanzt werden dürfen. 
Antwort:  
Von den innerhalb des Plangebietes befindlichen Bäumen sind 750 Bäume bei der 
Schaffung des Baurechtes für die bestehenden Parkplatzflächen (B-Plan 5081/002 
von 1989) als Ausgleich für die Neuversiegelung gepflanzt worden. Die Bäume sind 
nahezu flächendeckend über die Parkplatzflächen verteilt. Im vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren soll die Festsetzung getroffen werden, dass die 
bestehenden Bäume dauerhaft im Plangebiet zu erhalten sind. Somit kann den 
Vorgaben durch die Ausgleichsmaßnahmen auch zukünftig entsprochen und die 
Ausgleichsbäume gesichert werden.  
 
4.8. Die bei der Veranstaltung Stadtplanung zur Diskussion am 05.09.2019 
vorgestellte Baumbilanz wird als unkorrekt empfunden, da nicht der Zustand 
aus dem Zeitraum, als im Jahr 2018 bereits ein Konzert auf dem 
Messeparkplatz geplant war, für die weitere Planung und die Ermittlung von 
Ersatzpflanzungen zugrunde gelegt wird. 
Antwort:  
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11.10.2018 die Verwaltung 
beauftragt, das vorliegende Bebauungsplanverfahren zu initiieren. Dies wurde auf 
Grundlage des zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Zustandes getan. Die 
Umpflanzung von 60 Bäumen im Rahmen der 2018 geplanten Konzertveranstaltung 
steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die 
Rückpflanzung der 60 ausgepflanzten und in der städtischen Baumschule 
zwischengelagerten Bäume wird parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren 
stattfinden und es werden - wenn erforderlich – hierfür Ersatzmaßnahmen 
umgesetzt.  
 
4.9. Es wird kritisiert, dass die ausgepflanzten 60 Bäume in Baumlücken auf dem 
Messeparkplatz zurückgepflanzt werden sollen, die durch anderweitige 
Baumverluste entstanden sind und ein gesonderter Ersatz für alle 
Baumverluste erforderlich wird. 
Antwort:  
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen für Baumverluste z.B. aufgrund von 
Verkehrssicherungspflichten, die nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren stehen, sind nicht Teil dieses Bebauungsplanverfahrens. Für 
die 60 ausgepflanzten und in der städtischen Baumschule zwischengelagerten Bäume

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
werden innerhalb des Plangebietes geeignete Standorte gesucht, die der Erfüllung 
des Planungsziels nicht entgegenstehen. 
 
4.10. Es wird auf die Pflanzung von 900 Bäumen im Zuge der Genehmigung 
und des Baus des Messeparkplatzes P1 und weiteren Vorgaben hingewiesen 
und eine Überprüfung gefordert. Zudem wird bemängelt, dass hierzu bei der 
Veranstaltung Stadtplanung zur Diskussion am 05.09.2019 keine Aussage 
gemacht wurde. 
Antwort:  
Der aktuelle Baumbestand und die aus früheren Genehmigungen bestehenden 
Vorgaben werden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens 
berücksichtigt (siehe auch Grünordnungsplan). Von den insgesamt 900 Bäumen 
wurden 750 Bäume im Bereich des Plangebietes als Ausgleich für die damalige 
Neuversiegelung gepflanzt. Die Bäume sowie der Grüncharakter des Parkplatzes 
werden auch zukünftig im Plangebiet erhalten und durch Festsetzungen gesichert. 
Die übrigen Baumpflanzungen befinden sich auch auf dem Messeparkplatz P 1, 
jedoch außerhalb des Plangebietes und müssen daher im vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden. 
 
4.11. Es wird auf Hinweise zu den Bäumen im März 2019 von der 
Einwenderin aufmerksam gemacht. 
Antwort:  
Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Hinweise im Rahmen des im März 2019 
durchgeführten Bürgerforums handelt. Die Ergebnisse des Bürgerforums wurden und 
werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.  
 
4.12. Es wird auf Baumfällungen im Vorfeld des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens hingewiesen und somit im Gesamtbild mit den 60 
durch den Ratsbeschluss potenziell möglichen Baumfällungen im Plangebiet 
ein Baumverlust von insgesamt 183 Bäumen beklagt. 
Antwort:  
Es wird auf die Beantwortungen 4.1 verwiesen. Alle durch das vorliegende 
Bebauungsplanverfahren ausgelösten Baumverluste werden kompensiert. 
 
4.13. Für die Ermittlung von Ersatzpflanzungen ist nach Ansicht der 
Einwenderin neben der Anzahl auch die Größe und Blattmasse der Bäume 
zum Zeitpunkt ihrer Fällung zu berücksichtigen. Es wird gefordert, dass nur

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Bäume gefällt werden, die mindestens das Alter, die Größe und das 
Blattvolumen der Bäume besitzen, die heute in der städtischen Baumschule 
zwischengelagert sind. 
Antwort:  
Für die durch das im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ausgelösten 
Baumverluste wird – fachgutachterlich begleitet – ein adäquater Ersatz ermittelt und 
werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen umgesetzt. Eine Orientierung an 
Umpflanzungen im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wird nicht erfolgen. 
 
4.14. Es wird eine Veränderung der Bereiche für temporäre Bauten gefordert, 
um mehr Bestandsbäume erhalten zu können. Dies wird als erforderlich 
angesehen, um dem Ratsauftrag gerecht zu werden. Das 
Veranstaltungslayout dürfe nicht von einem Layout eines bestimmten 
Veranstalters abhängig sein, sondern gemeinwohlorientier sein. 
Antwort:  
Auf Basis der gutachterlichen Untersuchungen zu den Bäumen wurden 
Veranstaltungslayouts entwickelt, die sowohl realistische Veranstaltungsszenarien als 
auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Baumbestand darstellen. 
Zentrale Nutzungsbausteine des Veranstaltungsgeländes werden sich auf dem bereits 
heute nahezu baumlosen und versiegelten Bereich des Parkplatzes fokussieren. Da 
diese Fläche jedoch nicht ausreichen wird, um im Veranstaltungsfall alle baulichen 
Großanlagen wie Bühnen und Tribünen dort unterzubringen, sind insgesamt einmalig 
Baumfällungen zur Ermöglichung des Planungsziels und damit der Erfüllung des 
Ratsauftrages erforderlich. Diese wurden auf ein notwendiges Maß beschränkt. Die 
realistischen Veranstaltungsszenarien basieren auf langjährige Erfahrungen der 
Flächenbetreiberin in der Veranstaltungsbranche. Es wird zudem auf die 
Beantwortung 4.1 verwiesen. 
 
4.15. Es wird vorgebracht, dass die Verpflanzungen der 60 Parkplatzbäume in 
die Baumschule im April 2018 ohne naturschutzrechtliche Genehmigung 
vorgenommen wurden. 
Antwort:  
Die genannten Umpflanzungen fanden im Vorfeld des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens statt und stehen in keinem direkten Zusammenhang. Die 
Genehmigung zur Umpflanzung der 60 Bäume erfolgte auf Grundlage der Satzung 
zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf 
(Baumschutzsatzung). Hierzu wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
 
5. Anregungen zum Thema Umwelt 
5.1. Es wird vorgebracht, dass das Plangebiet im Freiraum- und Agrarbereich mit 
Grund- und Gewässerschutz liegt. 
Antwort:  
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (2018) –Blatt 19 – 
liegt das Plangebiet im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, überlagert mit der 
Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz. Dies steht der Umsetzung des 
Planungsziels durch das vorliegende Bebauungsplanerfahren nicht entgegen. Die 
Bestandssituation „Parkplatz“ wird durch die Planung nicht grundsätzlich dauerhaft 
verändert, da zusätzlich allein temporäre Aufbauten für die Veranstaltungsnutzungen 
vorgesehen sind. Aus diesen Gründen bleibt zum einen der Freiraumbereich erhalten 
und findet zum anderen keine zusätzliche Beeinträchtigung im Sinne des 
Grundwasserschutzes statt, da eine signifikante Erhöhung der Versiegelung 
ausbleibt. Im Verfahren werden die für das Plangebiet relevanten Ziele der 
Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt.  
 
5.2. Es werden allgemeine Bedenken wegen der Umweltbelastung durch die 
Planung ausgesprochen. 
Antwort:  
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wird zunächst die 
bestehende Parkplatznutzung als im Jahr deutlich überwiegende Nutzung gesichert, 
wodurch keine Verstärkung der Umweltbelastungen entsteht. Durch die zusätzliche 
Ermöglichung von wenigen Veranstaltungen im Jahr werden temporär andere 
Umweltbelastungen durch die Planung ausgelöst. Durch verschiedene gutachterliche 
Untersuchungen wie zum Natur- und Artenschutz kann z.B. sichergestellt werden, 
dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden sowie Umwelteingriffe fachgerecht 
kompensiert werden. Die Umsetzung der aus den Gutachten ermittelten Vorgaben 
und Maßnahmen werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertragliche 
Regelung im Städtebaulichen Vertrag gesichert. Es wird außerdem vertraglich 
festgeschrieben, dass zukünftig Veranstaltungen nach einschlägigen Leitlinien für 
nachhaltige Großveranstaltungen durchgeführt werden.  
 
5.3. Die Fläche wird als Naherholungsgebiet wahrgenommen, was zu 
Konzertzeiten kaum mehr nutzbar sein wird.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Das Plangebiet ist bereits im Bestand ein Parkplatz der Messe, der regelmäßig stark 
durch PKW und LKW frequentiert wird. Die Nutzbarkeit der Fläche ist auch zukünftig 
als Parkplatzfläche oder als Veranstaltungsfläche gegeben.  
 
5.4. Es wird angeregt, dass freie und begrünte Flächen erhalten bleiben sollten.  
Antwort:  
Es wird auf die Beantwortung 5.3 verwiesen. Eine zusätzliche Bebauung der Fläche 
ist allein temporär für wenige Veranstaltungen im Jahr vorgesehen. Um den 
begrünten Charakter des Parkplatzes zu sichern, werden im Rahmen des 
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Festsetzungen getroffen. Dem in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf gelebten Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung wird 
mit der vorliegenden Planung entsprochen.  
 
5.5. Es wird auf Unwetterlagen hingewiesen und Bedenken bezüglich der 
Sicherheit im Veranstaltungsfall geäußert.  
Antwort:  
Im Rahmen der konkreten Veranstaltungsgenehmigung wird ein Sicherheitskonzept 
erarbeitet, welches auch Risiken in Bezug auf besondere Witterungs- und 
Unwetterlagen betrachtet und Handlungsszenarien und Maßnahmen für den 
Bedarfsfall formuliert.  
 
5.6. Es wird geäußert, dass die Fläche im Landschaftsschutzgebiet und in der 
Trinkwasserschutzzone ist.  
Antwort:  
Gemäß dem Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt das Plangebiet 
nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Es liegt im festgesetzten 
Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' 
der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 
'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des 
Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehende 
Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die 
Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des 
Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II. Die Informationen 
werden in die Nachrichtlichen Übernahmen im vorliegenden Bebauungsplanverfahren 
aufgenommen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
5.7. Es wird auf den in Düsseldorf 2019 ausgerufenen Klimanotstand verwiesen 
und dass die Planungen zur Ermöglichung eines Veranstaltungsgeländes 
aufgrund der Baumfällungen, der Flächenversiegelung, des verursachten 
Autoverkehrs und Mülls diesem entgegenstehen. Alle Kräfte würden hierfür 
benötigt.  
Antwort:  
Im Jahr 2019 hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf das ehrgeizige Ziel 
beschlossen, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Das bedeutet, dass die 
CO2-Emissionen in Düsseldorf von derzeit rund 6 Tonnen je Einwohnerin oder 
Einwohner und Jahr um 4 Tonnen auf zwei Tonnen pro Kopf und Jahr reduziert 
werden müssen. Selbstverständlich wird auch im Rahmen dieser Planung des 
Veranstaltungsgeländes darauf geachtet, dass diese dieser Zielsetzung nicht 
entgegenstehen. Die Auswirkungen auf den Baumbestand werden auf ein für die 
realistische Umsetzung des Planungsziels notwendiges Maß reduziert (siehe 
Beantwortung 4.1). Zudem wird sich durch die Planung die Versiegelungsbilanz nur 
geringfügig verschlechtern. Die vorhandenen Erschließungsflächen (Ringstraße und 
Pendelbustrasse) sind bereits im Bestand asphaltiert und die Stellplatzflächen und 
Fahrspuren innerhalb der Parkplatzfelder großflächig mit Rasengittersteinen und 
Plattenstreifen befestigt. Durch die Planung sollen lediglich langfristig ca. 2.300 
Quadratmeter Straßenbegleitgrün überbaut beziehungsweise versiegelt werden. Dies 
bedeutet, dass der Anteil an unversiegelten Flächen im Plangebiet um ca. 1% 
abnehmen wird. Alle Eingriffe werden durch Maßnahmen (Baumpflanzungen und z.B. 
Anlage von Blühstreifen) fachgerecht ausgeglichen (siehe Grünordnungsplan zum 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren). Im Rahmen der Verkehrskonzeption im 
Veranstaltungsfall soll der Anteil an CO2-freien Verkehrsmitteln durch ein gezieltes 
Steuerungsmanagement erhöht werden. Zudem verpflichtet sich die 
Flächenbetreiberin über den Städtebaulichen Vertrag zum vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren zur zukünftige Durchführung der Veranstaltungen nach 
einschlägigen Leitlinien für nachhaltige Großveranstaltungen, die auch Maßnahmen 
zur Müllreduzierung enthalten.  
 
6. Anregungen zum Thema Anwohner und Umgebung 
6.1. Es wird auf die Anwohnerbelastung im Norden Düsseldorfs aufmerksam 
gemacht und Rücksichtnahme auf die Anwohnerinnen und Anwohner 
gefordert.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
Antwort:  
Durch die vorliegende Planung wird die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner 
insbesondere durch Schall und Verkehre im Veranstaltungsfall erhöht. Im Rahmen 
der Überprüfung der Umsetzbarkeit der Planung wird gutachterlich untersucht und 
nachgewiesen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Rahmenbedingungen und 
Vorgaben eingehalten werden können. Um die verkehrliche Belastung der 
Anwohnerinnen und Anwohner so gering wie möglich zu halten, wird für den 
konkreten Veranstaltungsfall ein Schutzkonzept erarbeitet. Vorgesehen sind 
individuelle Sperrkonzepte je Veranstaltungsgröße mit Informationsstelle und 
Meldemöglichkeiten.  
 
6.2. Es wird das Problem geschildert, dass die Veranstaltung im Umland auf 
bewirtschafteten Feldern oder dem Deich angehört wird und es dadurch zu 
Vermüllung, Verunreinigung und Ernteschäden kommen könne. 
Antwort:  
Es ist davon auszugehen, dass im Veranstaltungsfall die Konzertgeräusche auch in 
der umliegenden Umgebung gehört werden. Im öffentlichen Raum stehen zur 
allgemeinen Vermeidung von Vermüllung und Verunreinigungen Abfallbehälter und 
Toilettenanlagen zur Verfügung. Das allgemeine Betreten von privaten Grundstücken 
und Landwirtschaftsflächen kann nicht auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens 
gesteuert werden.  
 
7. Anregungen zum Artenschutz 
7.1. Es werden Sorgen um die Auswirkungen auf die Tierwelt im Landschafts- und 
Wasserschutzgebiet der Rheinauen geäußert und vorgebracht, dass durch die 
Planung eine unzumutbare Lärmbelastung für Tiere entsteht. Außerdem 
würden geschützte (wildlebende) Tierarten ihren Lebensraum verlieren und 
Schonzeiten wie Brut- und Aufzuchtszeiten z.B. von Greifvögeln dieser 
missachtet bleiben. Es wird eine Verknüpfung zum Baumbestand auf dem 
Messeparkplatz gezogen und Gefährdungspotential gesehen.  
Antwort:  
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wird ein 
artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) erarbeitet. Dieser 
betrachtet auch den Lärm als bau- und betriebsbedingten Wirkfaktor und es werden 
Brutstätten und –zeiten berücksichtigt. Es ist festzustellen, dass die anthropogene 
Nutzung auf dem Messegelände bereits heute sehr starken Schwankungen aufweist. 
Durch die temporäre Veranstaltungsnutzung ist davon auszugehen, dass

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
insbesondere Störeinflüsse durch Beleuchtung und Lärm punktuell stark zunehmen 
werden, was zu Einflüssen auf die Tierwelt führen kann. Aus bisherigen 
Beobachtungen des Artenspektrums im Gebiet lassen die derzeitigen Einwirkungen 
des Fluglärms im Plangebiet keine Auffälligkeiten bei den ansässigen Vogelarten 
erkennen. Im Rahmen der ASP werden die potenzielle Betroffenheit 
planungsrelevanter Arten – in diesem Fall von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und 
Libellen – untersucht. Es werden Handlungsempfehlungen erarbeitet, bei deren 
Berücksichtigung der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 
Bundesnaturschutzgesetz nicht zu befürchten ist (z.B. Fällperioden beachten und 
umliegende Gehölzkulissen vor Beleuchtung schützen). Hinsichtlich der Avifauna 
werden Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erarbeitet 
wie Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag, die Erarbeitung und fachliche 
Abstimmung eines (insektenfreundlichen) Beleuchtungskonzepts im 
Veranstaltungsfall, ein Artenschutzmonitoring über 5 Jahre oder die Erarbeitung 
eines Konzepts zur Besucherlenkung. Das veranstaltungsbegleitende Artenschutz-
Monitoring wird vertraglich gesichert. Durch das Gutachten und die dort formulierten 
Maßnahmen kann die Umsetzbarkeit des Planungsziels unter Einhaltung gesetzlicher 
Vorgaben zum Artenschutz somit nachgewiesen werden. Faktisch wird nicht in das 
Landschafts- und Wasserschutzgebiet eingegriffen. Die wertgebenden 
Gehölzstrukturen um den Messeparkplatz P1 schirmen das geplante 
Veranstaltungsgelände im Sinne der Schutzzwecke und des Entwicklungszieles (siehe 
unten) gegenüber dem LSG ab. 
 
7.2. Es wird vorgebracht, dass Tierreaktionen nicht absehbar seien, ein Monitoring 
jedoch zu spät wäre. 
Antwort:  
Die gutachterlichen Untersuchungen zum Artenschutz beinhalten zunächst die 
Ermittlung einer potenziellen Betroffenheit planungsrelevanter Arten und die 
artenschutzrechtliche Bewertung. Auf dieser Grundlage wird eine fachgutachterliche 
Prognose zu den Auswirkungen und ein Konzept zur Vermeidung des Eintritts von 
Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG erstellt. Eine abschließende 
Prognose zum Eintritt von Verbotstatbeständen erscheint für die Arten Mäusebussard 
und Habicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da keine bekannten 
Untersuchungen zu dieser Thematik existieren. Um daher festzustellen, ob es durch 
den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen kommt und ob weitere 
Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, ist ein Artenschutz-
Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
beabsichtigt. Die Durchführung des Artenschutz-Monitorings kann durch vertragliche 
Regelungen gesichert und gewährleistet werden. 
 
7.3. Es wird vorgebracht, dass der BUND im Jahr 2018 die Zeitspanne für 
mögliche Open-Air-Veranstaltungen auf die Monate von August bis Januar 
beschränkt habe, da dann die Brutzeit der Greifvögel vorüber ist. 
Antwort:  
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens ein Artenschutzgutachten erstellt wird. Offiziell beginnt die 
Vogelschutzzeit in jedem Jahr am 1. März und endet am 30. September (siehe 
Paragraf 39 BNatSchG). Die Brutzeit (in der Regel (März) April – Juni (Juli), in 
einzelne Ausnahmen auch bis August) ist nicht mit der Nistzeit der Vögel zu 
verwechseln. Die Brutdauer ist die Zeit von der Eiablage bis zum Schlupf der 
Jungvögel. Sie dauert je nach Vogelart rund 14 - 18 Tage. An die Brutdauer schließt 
sich die Nistzeit an, in der die Jungvögel noch im Nest bleiben. Je nach Vogelart kann 
es drei bis vier Wochen dauern, bis der Nachwuchs das Nest verlässt. Einige Vögel 
brüten mehrmals im Jahr und werden dann gestört. Beim Mäusebussard und Sperber 
beginnt das Brutgeschäft in der Regel ab April. Bis Juli sind alle Jungen in der Regel 
flügge. Beim Habicht erfolgt die Eiablage ab Ende März, spätestens im Juli sind die 
Jungen auch hier flügge. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Einflugschneise des benachbarten Flughafens. 
Durch den regulären Betrieb auf den Messeparkplätzen sowie die regelmäßige 
Betretung des Gehölzbestandes durch einzelne Spaziergänger mit Hunden, Joggern 
und Radfahren (Beobachtungen, die bei avifaunistischen Kartierungen gemacht 
wurden) ist die Vogelwelt an diesem Standort offensichtlich an wiederkehrende 
Störungen angepasst bzw. gewöhnt. Es ist somit aus gutachterlicher Sicht eher 
unwahrscheinlich, dass durch die Aufnahme von (begrenzten) 
Konzertveranstaltungen in den Monaten Juni bis August nachhaltige Störungen von 
artenschutzrechtlicher Relevanz ausgelöst werden. Zu dieser Thematik gibt es aber 
nach Wissen des Gutachters und der Unteren Naturschutzbehörde bislang jedoch 
keine belastbaren Studien- und/oder Forschungsergebnisse. Um festzustellen, ob es 
durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen und ggfs. zur 
Auslösung von Verbotstatbeständen im Sinne von Paragraf 44 BNatSchG kommt und 
ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, erforderlich werden, ist eine 
jährliche Vogelkartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings beabsichtigt. Die 
Gewährleistung der Durchführung des Monitorings kann über den städtebaulichen 
Vertrag gesichert werden.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 12.2019 
 
8. Anregungen zu Kosten  
8.1.  Es werden Bedenken hinsichtlich der Kosten und der fehlenden Garantie 
einer Gewinnerzielung vorgebracht. Es wird in diesem Zusammenhang 
nachgefragt, welche Komponenten der Flächenbetreiberin eine 
Planungsgarantie geben. Das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen wird 
zudem in Frage gestellt sowie eine Verschwendung von Steuergeldern 
beanstandet. 
Antwort:  
Die zukünftige Flächenbetreiberin für die geplanten Veranstaltungen ist ein 
städtisches Beteiligungsunternehmen der Landeshauptstadt Düsseldorf und eine 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH 
& Co. KG). Diese tritt im vorliegenden Bebauungsplanverfahren als Investorin auf 
und trägt alle durch die Planung entstehenden Kosten. Bezüglich des Nutzens und 
des Planungsanlasses wird auf die Beantwortungen Nr. 1.3 und 1.4 verwiesen. 
Aufgrund des sehr frühen Zeitpunkts im Verfahren kann keine verlässliche Aussage 
zu durch die Planung entstehenden Kosten geäußert werden. Durch die von der 
Flächenbetreiberin geäußerte stetige Nachfrage nach Veranstaltungsflächen im 
geplanten Segment, wird von einer positiven Kostenrechnung ausgegangen.

4. Begründung

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Begründung  
zum Bebauungsplan Nr. 05/016 
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz  - 
- Stadtbezirk 5  - Stadtteil Stockum -

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ............................................................... 6 
1 Planungsanlass .............................................................................. 6 
2 Örtliche Verhältnisse ...................................................................... 6 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ........................................................ 6 
2.2 Bestand ........................................................................................ 6 
2.3 Umgebung .................................................................................... 8 
2.4 Verkehr und Erschließung ............................................................... 8 
2.5 Infrastruktur ................................................................................. 8 
2.6 Grünstrukturen .............................................................................. 8 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht .......................................................... 9 
3.1 Regionalplan ................................................................................. 9 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................. 9 
3.3 Landschaftsplan ........................................................................... 10 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB 10 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ........................................ 10 
4.1 Raumwerk D ............................................................................... 10 
4.2 Baumschutzsatzung ..................................................................... 11 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes .. 11 
5.1 Planungsziele .............................................................................. 11 
5.2 Städtebauliches Konzept ............................................................... 12 
5.3 Baumkonzept und Ausgleichsmaßnahmen ....................................... 17 
5.4 Verkehrskonzept .......................................................................... 18 
5.5 Immissionsschutzkonzept ............................................................. 19 
5.5.1 Konzertbetrieb als Maximalvariante mit 5 Bühnen ............................ 22 
5.5.2 Konzertbetrieb als reduzierte Variante mit 1 bis 2 Bühnen ................ 23 
5.5.3 Zusammenfassung ....................................................................... 24 
5.6 Anpassung des Planungsrechts ...................................................... 26 
6 Inhalt des Bebauungsplans ........................................................... 26 
6.1 Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ...................... 26 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................... 33 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................... 35 
6.4 Nebenanlagen ............................................................................. 36

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
6.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft .................................................. 37 
6.6 Ver- und Entsorgung .................................................................... 38 
6.6.1 Schmutzwasser ........................................................................... 38 
6.6.2 Niederschlagswasser .................................................................... 38 
6.6.3 Trinkwasser ................................................................................ 38 
6.6.4 Elektrizität .................................................................................. 39 
6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ..................................................... 39 
6.8 Artenschutz................................................................................. 40 
6.9 Grünplanerische Inhalte................................................................ 41 
6.10 Hochwasser ................................................................................ 42 
6.11 Urbane Sturzfluten und Starkregen ................................................ 42 
7 Kennzeichnung ............................................................................ 42 
8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ............................................ 43 
8.1 Wasserschutzzonen ...................................................................... 43 
8.2 Hochwasserrisikogebiet ................................................................ 43 
8.3 Bauschutzbereich ......................................................................... 43 
8.4 Anlagenschutzbereich ................................................................... 44 
8.5 Fluglärmschutzbereiche / -gebiete ................................................. 44 
8.6 Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn A 44 ....................... 44 
8.7 Lichtimmissionen ......................................................................... 44 
8.8 Grünordnungsplan ....................................................................... 45 
8.9 Artenschutz................................................................................. 45 
8.9.1 Baumrodungen ............................................................................ 45 
8.9.2 Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen ................................ 45 
8.9.3 Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen .................... 45 
8.9.4 Artenschutz-Monitoring ................................................................ 46 
8.9.5 Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde ................................... 46 
8.10 Baumschutz ................................................................................ 46 
8.11 Baumpflanzungen ........................................................................ 47 
8.12 Flugsicherung .............................................................................. 47 
8.13 Kampfmittel ................................................................................ 47 
8.14 Betriebseinrichtungen der technischen Infrastruktur ......................... 47 
9 Verfahren ................................................................................... 48 
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ............... 48

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
9.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ..................... 48 
9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB ...................................... 48 
10 Soziale Maßnahmen ..................................................................... 49 
11 Bodenordnende Maßnahmen ......................................................... 49 
12 Kosten für die Gemeinde .............................................................. 49 
Teil B – Umweltbericht .......................................................................... 50 
13 Zusammenfassung ....................................................................... 50 
14 Beschreibung des Vorhabens ......................................................... 51 
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .............................................. 51 
16 Schutzgutbetrachtung .................................................................. 52 
16.1 Mensch ....................................................................................... 52 
16.1.1 Verkehrslärm .............................................................................. 53 
16.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm ................................... 54 
16.1.3 Fluglärm ..................................................................................... 56 
16.1.4 Schifffahrtslärm ........................................................................... 56 
16.1.5 Elektromagnetische Felder (EMF) ................................................... 56 
16.1.6 Störfallbetriebsbereiche ................................................................ 57 
16.1.7 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ....................................... 57 
16.1.8 Städtebauliche Kriminalprävention ................................................. 58 
16.1.9 Wind .......................................................................................... 58 
16.1.10 Erschütterung ............................................................................. 58 
16.2 Natur und Freiraum ...................................................................... 58 
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ................................................. 58 
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ...................................................... 59 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ....................................................... 63 
16.3 Boden ........................................................................................ 67 
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ................................... 67 
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ...................................................... 67 
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................ 67 
16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................ 67 
16.4 Wasser ....................................................................................... 68 
16.4.1 Grundwasser ............................................................................... 68 
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 69 
16.4.3 Oberflächengewässer ................................................................... 70 
16.4.4 Wasserschutzgebiete .................................................................... 70

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
16.4.5 Hochwasserbelange ..................................................................... 72 
16.5 Luft ............................................................................................ 72 
16.5.1 Lufthygiene ................................................................................. 72 
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .......................................................... 73 
16.6 Klima ......................................................................................... 75 
16.6.1 Globalklima ................................................................................. 75 
16.6.2 Stadtklima .................................................................................. 75 
16.6.3 Klimaanpassung .......................................................................... 76 
16.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................... 77 
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung............................................ 77 
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .................................. 79 
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) ............................................................ 80 
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ........................... 80 
20 Weitere Angaben ......................................................................... 81

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass  
Seit mehreren Jahren erreichen die Landeshauptstadt Düsseldorf Anfragen für Open-
Air-Veranstaltungsflächen innerhalb des Stadtgebiets. Zum Teil übertreffen die 
Anfragen hinsichtlich der Besucherkapazität das vorhandene Angebot der Merkur-
Spiel-Arena. 
Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche 
schließt eine Lücke im Gesamtangebot der Veranstaltungsstätten in der 
Landeshauptstadt. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Standortprüfung 
der Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, 
Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines 
für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als 
grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und 
Ausrichtung des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst 
gute Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. 
Um die Durchführung solcher Veranstaltungen planungsrechtlich vorzubereiten, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des 
Messeparkplatzes um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. 
2 Örtliche Verhältnisse  
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtteils Stockum und ist Bestandteil des 
Geländes der Messe Düsseldorf. Der Geltungsbereich ist etwa 21 ha groß und 
umfasst den westlichen Teil des Messeparkplatzes P1 in Form von sechs Parkfeldern 
(4, 5 und 6, jeweils Felder Nord und Süd) und der zugehörigen Umfahrung. Drei 
dieser Felder liegen nördlich und drei südlich des Lotzweges. Dieser stellt die 
Haupterschließungsachse des Parkplatzes P1 dar. 
Das Plangebiet ist überwiegend eben und liegt niveaugleich zu den übrigen 
Parkplatzflächen bei etwa 32,5 m ü. NHN. 
2.2 Bestand 
In seiner Gesamtheit umfasst der Messeparkplatz P1 eine Fläche von etwa 41 h. Er 
ist in zwölf Parkfelder beidseits des durch Bäume eingefassten Lotzweges aufgeteilt

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
und wird von einer i.d.R. vierspurigen Umfahrung eingefasst. Der Lotzweg bildet die 
zentrale Erschließungsachse des Parkplatzes und dient der Abwicklung des 
Besucherverkehrs von Arena und Messe. Mit einer Gesamtbreite von etwa 35 m 
bietet er Raum für mehrere – z.T. räumlich getrennte – Fahrspuren für den 
Individual- und den öffentlichen Verkehr sowie für Bushaltestellen. Im Westen trifft 
der Lotzweg in einem Kreisverkehr bzw. einer Wendeanlage mit etwa 80 m 
Durchmesser auf die Umfahrung des Messeparkplatzes.  
Die einzelnen Parkfelder sind jeweils von einer i.d.R. zweispurigen Umfahrung 
eingefasst. Die vorwiegend parallel zur Haupterschließung ausgerichteten, etwa 
5,5 m tiefen Stellplatzstreifen werden beidseitig von Fahrbahngassen eingefasst.  
 
Abbildung 1 Übersicht über das Plangebiet 
Das zentrale, nördlich der Haupterschließung gelegene Parkfeld 5 Nord umfasst eine 
Fläche von etwa 3,5 ha und ist – abweichend von den umgebenden Parkfeldern – 
annähernd vollversiegelt und als Busparkplatz in Schrägaufstellung organisiert.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
2.3 Umgebung 
Im Norden liegt jenseits eines etwa 100 bis 130 m breiten Gehölzstreifens die 
Autobahn A 44. Östlich außerhalb des Geltungsbereichs setzt sich der Messeparkplatz 
P1 bis zur etwa 300 m entfernten Straße Stockumer Höfe fort. Im Süden und Westen 
wird das Plangebiet von Gehölzstreifen mit einer Breite zwischen 10 und 175 m 
begrenzt. Jenseits liegen überwiegend Grünland und landwirtschaftlich genutzte 
Flächen. In etwa 400 m (südlich) bzw. 1 km (westlich) Entfernung verläuft der 
Rhein. 
Die Eigenart der näheren Umgebung ist bereits heute mit der Merkur-Spiel-Arena als 
Veranstaltungsort für Großveranstaltungen und der Messe Düsseldorf durch 
großformatige Bauwerke sowie Sport- und Erschließungseinrichtungen in 
unterschiedlichster Form geprägt. 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt derzeit von Osten über die Straße 
Stockumer Höfe. Diese stellt sich als zwei- bis vierspurige Sammelstraße dar. 
Unmittelbar im Norden (und im weiteren Verlauf auch im Osten an der Danziger 
Straße) bietet die Straße Stockumer Höfe Anbindungen an die Autobahn A 44 über 
die Anschlussstellen Düsseldorf-Messe/Arena bzw. Düsseldorf-Stockum. Von der 
Straße Stockumer Höfe zweigt nach Westen das Erschließungssystem des 
Messeparkplatzes P1 (Umfahrung und Lotzweg als zentrale Erschließungsachse) ab. 
Die nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Sportpark Nord/Europaplatz bietet über die 
Linie U78 Anschluss an das übrige Messegelände, die Altstadt und im weiteren 
Verlauf den Hauptbahnhof. 
2.5 Infrastruktur 
Derzeit sind auf den Parkfeldern diverse Einrichtungen der Parkraumbewirtschaftung 
installiert. Dazu gehören Absperrungen an den Parkfeldern, Stromentnahmestellen, 
WC-Container sowie zwei Containeranlagen, die die Messe zur Abwicklung des 
Anlieferverkehres nutzt. 
2.6 Grünstrukturen 
Der überwiegende Teil der Stellplatzflächen ist großflächig mit Rasengittersteinen 
und Plattenstreifen befestigt. Die wenigen nicht befestigten Flächen sind grasartig 
bewachsen. Darüber erhebt sich ein hainartiger, teilweise aber auch lückenhafter 
Baumbestand aus heimischen Baumarten.

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Das Parkfeld 5 Nord wurde 2010 als LKW-Stellplatz fast vollständig versiegelt. 
Baumpflanzungen befinden sich meist nur an den Enden sowie vereinzelt auch in der 
Mitte der 10 Parkreihen. 
Im Norden liegt jenseits eines etwa 120 Meter breiten Gehölzstreifens die Autobahn 
A 44. Im Westen und Süden ist das Plangebiet von strukturreichen, 
sichtverschattenden Gehölzbeständen eingefasst. Dahinter liegen überwiegend von 
Grünland und landwirtschaftlich genutzte Flächen.  
3 Gegenwärtiges Planungsrecht  
3.1 Regionalplan 
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (2018) –Blatt 19 – 
liegt das Plangebiet im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, überlagert mit der 
Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz. Die im Norden, Westen und 
Süden angrenzenden Freiraum- und Agrarbereiche sind mit den Freiraumfunktionen 
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie Regionale 
Grünzüge überlagert. Die nördlich gelegene Autobahn ist als Straße für den 
vorwiegend großräumigen Verkehr, die Trasse der Straßen Stockumer Höfe südwärts 
der Anschlussstelle Düsseldorf-Messe/Arena und in Verlängerung „Am Staad“ ist als 
sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße ausgewiesen. Zudem liegt das 
Plangebiet innerhalb der Lärmschutzbereiche gemäß Fluglärmschutzverordnungen. 
Das gesamte Gebiet liegt im Bereich von Schutzzonen gemäß dem Gesetz zum 
Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Der östliche Teil (Parkfelder 5 und 4 – Nord) 
liegt innerhalb der Tagschutzzone 1, die übrigen Flächen innerhalb der 
Tagschutzzone 2. Die Nachtschutzzone überdeckt – mit Ausnahme einer Teilfläche 
des Parkfeldes 6 Nord – das gesamte Plangebiet. Darüber hinaus liegt das Plangebiet 
innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone gemäß den Empfehlungen der 
Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) 'Flughafen-Fluglärm-Hinweise'. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf ist das Plangebiet als 
Fläche für den Straßenverkehr mit der Zweckbestimmung ‘ruhender Verkehr‘ 
dargestellt. Nördlich angrenzend – zwischen Messeparkplatz und Autobahn – ist eine 
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasser, (süd-)westlich 
angrenzend sind Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt. Da das Plangebiet auch 
weiterhin als Fläche für den ruhenden Verkehr erhalten bleibt, wird der 
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

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3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans, grenzt 
aber auf zwei Seiten direkt an das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 202002 
'Rheinauen' an. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes liegen die 
Biotopkatasterflächen 'Stockum-Lohauser Rheinufer' (BK-4706-001) und 'Stockum-
Lohauser Rheinaue' (BK-4706-002). 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB 
Das Plangebiet überlagert Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 5081/02 
sowie 5081/01 aus den Jahren 1989 bzw. 1969. Die Bebauungspläne setzen 
öffentliche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Parkplatz fest. Ziel der 
Planung war die Bereitstellung ausreichender verkehrlicher Infrastruktur für die 
Messe Düsseldorf. Die Bebauungspläne entsprechen mit ihren Festsetzungen nicht 
mehr gänzlich den im Plangebiet angestrebten Zielen und werden durch den 
Bebauungsplan 05/016 teilweise überplant. 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte  
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese 
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich zu berücksichtigen.  
Der Bereich des Plangebietes kann in der Gesamtbetrachtung mit der Messe 
Düsseldorf und der Merkur-Spiel-Arena als gesamtstädtisch bedeutsamer Raum 
angesehen werden, durch dessen Weiterentwicklung das Entstehen attraktiver 
Plätze, auf denen Kultur- oder Sportevents stattfinden können, unterstützt wird. Der 
Gesamtbereich bildet laut Strukturplan ‚Produktives und kreatives Düsseldorf‘ („Orte 
der Geschichte und städtebaulichen Stadtidentität inszenieren und vernetzen“) 
ebenso einen wichtigen Baustein der Stadtidentität. Zudem wird das

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Handlungsprinzip ‚Multifunktionale Nutzungsmöglichkeiten und Synergieeffekte in 
vorhandenen Räumen nutzen‘ laut dem Strukturplan ‚Grünes, gesundes und 
klimafreundliches Düsseldorf‘ („Angebote für Sport und Bewegung sichern und 
entwickeln“) durch die Planung bestärkt, da neben der vorhandenen 
Parkplatznutzung eine Nutzung der Fläche für Veranstaltungen ermöglicht und 
gesichert wird. Das ‚Zukunft Stadtquartier MesseAirportSport‘, in dessen Bereich sich 
auch das Plangebiet befindet, wird als Schlüsselraum der Perspektivliste definiert, in 
dem sich mittel- und langfristig Entwicklungsdynamiken entwickeln können. Das 
Vorhaben fördert dementsprechend die zukunftsfeste Weiterentwicklung und 
Stärkung des Standortes in der Stadt Düsseldorf.  
4.2 Baumschutzsatzung 
Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne hat der Rat der Stadt 
Düsseldorf eine Baumschutzsatzung beschlossen, die seit dem 18. Dezember 1986 
rechtskräftig ist.  
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes  
5.1 Planungsziele 
Das städtebauliche Ziel ist es, die Fläche des bestehenden Messeparkplatzes P1 mit 
seiner vorhandenen Infrastruktur für große Open-Air-Veranstaltungen 
fortzuentwickeln und zu sichern. Im gesamtstädtischen Kontext soll damit die 
Position der Landeshauptstadt Düsseldorf im sich verändernden 
Veranstaltungssegment nachhaltig gesichert werden, in dem das kulturelle und 
freizeitbezogene Veranstaltungs- und Event-Angebot in der Sparte von großen 
Konzertveranstaltungen ergänzt wird. Gleichzeitig sollen den getätigten öffentlichen 
und privaten Investitionen in Veranstaltungsorte und Infrastruktur langfristig 
Einnahmen entgegengestellt und positive Effekte auf weitere Wirtschaftszweige wie 
das Beherbergungs- und Gaststättengewerbe generiert werden. Die Etablierung einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche liegt damit auch im öffentlichen Interesse. 
Die Belange des Umweltschutzes werden u.a. durch Festsetzungen der zulässigen 
Überdeckung durch bauliche Anlagen sowie zum Baumbestand berücksichtigt. Dabei 
steht die Sicherung der Bäume im Fokus. Das Entfallen von Bäumen soll auf ein 
zwingend erforderliches Maß begrenzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der 
begrünte Charakter der Freifläche erhalten bleibt.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Jenseits der Nutzung als Veranstaltungsgelände soll die etablierte Nutzung als 
Messeparkplatz beibehalten und gesichert werden, da diese hinsichtlich der 
Nutzungsdauer – zeitlich im Jahresverlauf gesehen – überwiegt. 
5.2 Städtebauliches Konzept 
Der westliche Teil des Messeparkplatzes P1 soll neben der zeitlich überwiegenden 
Nutzung als Parkplatzfläche in Zukunft in den Sommermonaten für Open-Air-
Veranstaltungen mit bis zu 80.000 Zuschauerinnen und Zuschauern genutzt werden 
können. Das städtebauliche Konzept, das dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, greift 
die vorherrschende Standortsituation auf. Die vorhandene Infrastruktur und 
Erschließung wird genutzt bzw. bedarfsgerecht ergänzt. Damit wird im Sinne einer 
Doppelnutzung der Parkplatzflächen eine in die Bestandssituation integrierte 
Verortung von Bühnen, Tribünen und notwendigen Nebenanlagen ermöglicht. 
Darüber hinaus sieht das städtebauliche Konzept neben der konkreten Anordnung 
der Bühnen eine umfassende Berücksichtigung von veranstaltungsbezogenen 
logistischen und infrastrukturellen Vorkehrungen wie sanitäre und gastronomische 
Einrichtungen vor. 
Das Konzept zielt auf eine größtmögliche Vermeidung von (baulichen) Eingriffen in 
die vorhandene Parkplatzstruktur und den vorhandenen Baumbestand ab. 
Dauerhafte Hochbauten sind nicht vorgesehen. Die temporären Einrichtungen zur 
Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung werden nach Veranstaltungsende wieder 
rückgebaut und der ursprüngliche Zustand auf dem Messeparkplatz wird 
wiederhergestellt.  
Durch die Verortung der Bühnen- und Tribünenstandorte im Konzept sowie durch die 
Standortwahl (integrierte Lage bei zeitgleich größtmöglichem Abstand zu 
Wohngebieten) soll von Beginn an dafür gesorgt werden, dass bei 
Großveranstaltungen die Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die Umgebung 
bspw. durch Lärmemissionen möglichst geringgehalten werden.  
Das nördlich des Lotzweges liegende, derzeit als Busparkplatz genutzte Parkfeld, 
stellt die zentrale Fläche des geplanten Veranstaltungsgeländes dar. Diese Teilfläche 
weist bereits einen hohen Versiegelungsgrad auf und ist nur spärlich begrünt. Der 
Baumbestand der übrigen Parkfelder findet bei der Planung Berücksichtigung. 
Baumfällungen werden auf ein für die Umsetzung zwingend erforderliches Maß 
begrenzt und der übrige Baumbestand gesichert. Alle Eingriffe in den Baumbestand 
sollen im Sinne der städtischen Baumschutzsatzung (Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.1986. Düsseldorfer

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Amtsblatt Nummer 52 vom 30.12.1986., redaktioneller Stand: Januar 2002) so 
schonend wie möglich vorgenommen werden. Die Planungen berücksichtigen 
ausdrücklich den Schutz besonders großer Bäume und sind dem Baumbestand 
angepasst. Die Erschließung ist über die im Umfeld bestehende Infrastruktur sowohl 
für den Individualverkehr als auch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) 
gesichert. Auf dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Messeparkplatzes P1 
sowie dem östlich in ca. 800 m entfernt gelegenen Parkplatz P2 stehen Stellplätze 
zur Verfügung. Durch eine Steuerung der Verkehre muss sichergestellt werden, dass 
der Besucherverkehr über das bestehende Straßen- und Bahnnetz von Arena bzw. 
Messe abgewickelt werden kann. Der Zugang zum Veranstaltungsgelände soll über 
einen Eingang im südwestlichen Bereich des Plangebiets erfolgen. Die Besucherinnen 
und Besucher werden – von Osten kommend – entlang der südlichen 
Erschließungsstraße zum Einlass-/Auslassbereich geführt. Zugeschnitten auf das 
jeweilige Veranstaltungsformat ist es möglich, die Sicherheitsbelange für die 
Besucherinnen und Besucher sowie für die nächstgelegenen Wohngebiete 
organisatorisch zu steuern und zu beachten. 
Hinsichtlich der Veranstaltungsformate wurden verschiedene Varianten erarbeitet 
(siehe Abbildungen 2 bis 4 auf den folgenden Seiten).  
Das Veranstaltungslayout 1 (Abbildung 2 auf der nächsten Seite) stellt die 
größtmögliche Ausnutzung der Veranstaltungsfläche mit bis zu fünf Bühnen dar 
(Maximalvariante). In dieser Variante befindet sich die Hauptbühne am nördlichen 
Ende des Feldes 5 Nord und ist in Richtung Südwesten ausgerichtet. Die Zweitbühne 
soll im Feld 6 Nord aufgebaut und in Richtung Südosten ausgerichtet werden. 
Innerhalb der südlichen Felder ist die Platzierung drei weiterer, kleinerer Bühnen 
möglich. Ein gleichzeitiger Betrieb mehrerer Bühnen ist vorgesehen. Gegenüber der 
Hauptbühne, in den Feldern 4 Nord und 5 Nord, sollen zwei Tribünen errichtet 
werden. Am nördlichen Rand des Geländes sind – hinter der Hauptbühne – der 
Backstage-Bereich, die Veranstaltungsleitung sowie Aufstellflächen für 
Sicherheitsbehörden geplant. Darüber hinaus ist im Feld 4 Nord ein Standort für ein 
größeres Zelt vorgesehen. Zwischen und unter den vorhandenen Bäumen können 
kleinere Zelte und andere Infrastruktureinrichtungen (zum Beispiel Gastronomie oder 
WC-Anlagen) untergebracht werden, die für den Betrieb einer Open-Air-
Veranstaltung erforderlich sind.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
Abbildung 2  Veranstaltungslayout 1 (BKR Aachen, 2024)

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Das Veranstaltungslayout 2 (Abbildung 3) sieht für die nördlichen Flächen die gleiche 
Anordnung der Bühnen und Tribünen vor. Auf die Bühnen in den südlichen Feldern 
wird in dieser Variante verzichtet. Die Gesamtfläche des Veranstaltungsgeländes 
verkleinert sich dementsprechend. Die beiden Bühnen werden voraussichtlich 
abwechselnd genutzt. 
 
Abbildung 3  Veranstaltungslayout 2 (BKR Aachen, 2024)

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Das Veranstaltungslayout 3 (Abbildung 4) sieht allein die Nutzung der Hauptbühne 
im Feld 5 Nord vor. Im Bereich der Bühne 2 (Feld 6 Nord) kann stattdessen eine 
zusätzliche Tribüne errichtet werden. 
 
Abbildung 4  Veranstaltungslayout 3 (BKR Aachen, 2024) 
Die drei Veranstaltungslayouts bilden eine Bandbreite realistischer 
Veranstaltungsszenarien ab und können in unterschiedlichen Kombinationen 
umgesetzt werden. Die Größe der umzäunten Fläche passt sich hierbei individuell an

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die Anforderungen der konkreten Veranstaltung an, ebenso wie die Anzahl der 
Bühnen und Tribünen – soweit sie sich im Rahmen der Vorgaben durch die 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans bewegen. Eine Räumung des Geländes im 
Notfall (sog. Entfluchtung) ist bei allen Varianten allseitig über die angrenzenden 
Parkplatzflächen angedacht. Die Nachweise der Durchführbarkeit (siehe Abschnitte 
5.3 bis 5.5) berücksichtigen sowohl eine Maximalvariante mit der Ausnutzung aller 
fünf Bühnenstandorte (Veranstaltungslayout 1) bis zu einem reduzierten 
Veranstaltungsbetrieb mit nur einer Bühne. So kann sichergestellt werden, dass die 
unterschiedlichen möglichen Veranstaltungsformate zu keinen weiteren 
Auswirkungen führen kann, die über den untersuchten Umfang hinausgehen.  
5.3 Baumkonzept und Ausgleichsmaßnahmen  
Auf dem Messeparkplatz sind zahlreiche Bäume vorhanden. Gemäß dem 
Ratsbeschluss vom 11. Oktober 2018 (Vorlage 01/278/2018) soll sichergestellt 
werden, dass innerhalb des Plangebiets nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden und 
es im Rahmen der späteren Veranstaltungsgenehmigungen zu keinen weiteren 
Baumverlusten kommen darf. Ersatzpflanzungen, die als Ausgleich für den Eingriff 
durch die Planung verpflichtend sind, sollen im direkten Umfeld erfolgen.  
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (GOP III, 
Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, Stand 21. Oktober 2024 – 
Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) inklusive einer Kartierung und 
Bewertung des Baumbestandes erarbeitet. Dieser bildete eine Grundlage für das 
städtebauliche Konzept (siehe Abschnitt 5.2), in dem realistische 
Veranstaltungsszenarien unter Berücksichtigung eines verantwortungsvollen 
Umgangs mit dem Baumbestand entwickelt wurden. Darüber hinaus wurden 
Standorte für Umpflanzungen innerhalb des Plangebietes ermittelt.  
Durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans (zum Beispiel der Standorte der 
Hauptanlagen primär auf dem großflächigen, baumlosen Bereich des asphaltierten 
Parkfeldes 5 Nord und die Vorgaben für den Erhalt vorhandener Bäume) sowie die 
Ermittlung von Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (in Form von Baum- 
und Heckenpflanzungen im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen nördlich der 
Bundesautobahn A 44 und östlich der Alten Landstraße) durch den 
Grünordnungsplan können die Vorgaben des Ratsbeschlusses erfüllt werden. 
Darüber hinaus wird im Rahmen der Anwendung der naturschutzfachlichen 
Eingriffsregelung festgestellt, dass der durch die Inanspruchnahme von als 
Straßenbegleitgrün ausgeführten Flächen entstehende Kompensationsbedarf

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innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden kann. Aus der Eingriffs-/ 
Ausgleichsbilanzierung resultiert ein Überschuss von 25.090 Wertpunkten. Details 
können dem Grünordnungsplan entnommen werden. 
Zum Artenschutz wird auf Abschnitt 6.8 verwiesen. 
5.4 Verkehrskonzept  
Als Baustein der Gesamtkonzeption für die Planung, Genehmigung und Durchführung 
einer Open-Air-Veranstaltung im Plangebiet ist ein Verkehrskonzept erarbeitet 
worden (Open-Air-Park – Verkehrskonzept; Eventbande GmbH; Januar 2024). Dieses 
Rahmenverkehrskonzept dient als Leitfaden für die Umsetzungsplanung zukünftiger 
Veranstaltungen. Es beinhaltet alle wesentlichen Aspekte des Verkehrs- und 
Mobilitätsmanagements bei Großveranstaltungen sowie weiterführende 
Anforderungen, die aufgrund der Vorschriften für die Sicherheitsplanung von 
Großveranstaltungen zum Tragen kommen und stellt die Grundlage für das 
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan dar.  
Zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Plangebiet und seine 
Umgebung wurde ein Verkehrsgutachten erstellt (Verkehrsgutachten zum 
Bebauungsplanverfahren für den Open Air Park; PTV Transport Consult GmbH; 
Oktober 2020). Dabei wurden unterschiedliche Szenarien hinsichtlich ihrer 
Auswirkungen auf den Verkehr an den umliegenden Knotenpunkten untersucht.  
Grundlage für das Verkehrsgutachten bilden die im Verkehrskonzept erarbeiteten 
Verkehrsmengen für zwei Nutzungsszenarien (Maximalvariante als 
Abendveranstaltung und Tagesfestival). Hinsichtlich der einzelnen Verkehrsmodi 
wurde gegenüber dem Konzept eine höhere Anzahl anreisender PKW angenommen, 
um im Sinne eines Worst-Case-Szenarios einen verkehrstechnisch besonders 
kritischen Fall abzubilden. 
Für die Abwicklung der Verkehre ist ein angemessenes Steuerungsmanagement 
erforderlich, das Gegenstand der nachfolgenden Einzelgenehmigung sein muss. 
Dieses sollte für Abendveranstaltungen Vorgaben für Anreisemodus, -routen und -
zeiten beinhalten, um Überlastungen im abendlichen Verkehr zu vermeiden. Die 
begrenzte Anzahl von Stellplätzen, die Auslastung der umliegenden Straßen im 
Bestand bis 18 Uhr und die Kapazitätsgrenzen des ÖPNV sind zu berücksichtigen. Die 
empfohlenen Maßnahmen umfassen verschiedene Einrichtungen der Verkehrsleitung 
wie ein Buchungssystem, die Anpassung von Schaltungen der Lichtsignalanlagen, 
Beschilderungen, die Ausweisung von Abbiegespuren oder Personaleinsatz. Die 
Möglichkeit einer Anreise zu Fuß oder mit dem Fahrrad sollte gefördert werden.

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Durch die Entzerrung der Anreisezeiten sind für eine Tagesveranstaltung nur 
Vorgaben zu Anreisemodus und -route erforderlich. Auch hier ist durch die begrenzte 
Anzahl an Parkplätzen eine Verlagerung auf den ÖPNV, den Fuß- und den Radverkehr 
angestrebt.  
Die Abreise kann sowohl bei Abend- als auch bei Tagesveranstaltungen zu Staus auf 
den Parkplätzen führen. Verkehre auf der Autobahn und den umliegenden Straßen 
werden bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen nicht behindert. Diese 
umfassen ebenfalls eine Anpassung von Schaltungen der Lichtsignalanlagen, 
Beschilderungen und Personaleinsatz. Aufgrund der zeitlichen Komprimierung sind 
Anpassungen in der Verkehrsführung am Knotenpunkt Rotterdamer 
Straße/Stockumer Kirchstraße und im Bereich der Anschlussstelle Düsseldorf-
Stockum erforderlich. 
Sowohl eine Abend- als auch eine Tagesveranstaltung sind unter Berücksichtigung 
des aktuellen Verkehrs sowie des Prognosehorizonts 2030 umsetzbar und führen bei 
Beachtung der empfohlenen Maßnahmen und Verkehrssteuerungen nicht zu 
Problemen bei der Leistungsfähigkeit der im Umfeld relevanten Knotenpunkte. 
5.5 Immissionsschutzkonzept 
Zur Beurteilung der durch den Betrieb eines Open-Air-Veranstaltungsgeländes zu 
erwartenden Immissionen wurde eine schalltechnische Prognose erstellt 
(Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen 
eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air Veranstaltungsfläche auf 
dem Gelände der Messe Düsseldorf; Büro für Schallschutz Michael Mück; Januar 
2024). Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den Betrieb einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche ist der Freizeitlärmerlass NRW. Das Baugesetzbuch ermöglicht 
keine Reglementierung von Schallemissionen wie zum Beispiel Emissionskontingente 
auf Verkehrsflächen. Ziel der Begutachtung auf Bebauungsplanebene ist daher die 
grundsätzliche Umsetzbarkeit verschiedener Veranstaltungskonzeptionen, für die 
jeweils pro Veranstaltung eine Einzelgenehmigung zu beantragen ist. Somit ist im 
Rahmen der Bauleitplanung ermittelt worden, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig 
ist, weil die geltenden Regelwerke zum Immissionsschutz unter Berücksichtigung der 
durch den Veranstalter geplanten Lärmminderungsmaßnahmen und der 
Veranstaltungszeiten eingehalten werden. Damit steht zugleich fest, dass eine 
Konfliktbewältigung durch eben diese Einzelgenehmigungen gewährleistet werden 
kann.

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Auf der Ebene des Bebauungsplans erfolgt durch die schalltechnische Prognose der 
grundsätzliche Nachweis, dass sich eine Open-Air-Veranstaltung im Plangebiet unter 
Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im relevanten Umfeld 
durchführen lässt. Zu diesem Zweck wurden unterschiedliche Veranstaltungsformate 
in Varianten untersucht, die über die im städtebaulichen Konzept beschriebenen 
Veranstaltungslayouts hinausgehen. Die Varianten reichen von einer Maximalvariante 
mit der Ausnutzung aller fünf Bühnenstandorte bis zu einem reduzierten 
Veranstaltungsbetrieb mit nur einer Bühne. Darüber hinaus wurden der Auf- und 
Abbau sowie mögliche Belastungen durch die betriebsbedingten zusätzlichen 
Verkehrsgeräusche betrachtet. Die jeweiligen Veranstaltungsformate sind so 
gewählt, wie sich realistischerweise die denkbaren Veranstaltungen darstellen 
werden. Die Berechnungen der schalltechnischen Prognose erfolgten für zehn 
repräsentative Immissionsorte in der Umgebung des Plangebiets. Diese liegen 
überwiegend nördlich und östlich des Plangebiets, zwei Immissionsorte liegen südlich 
auf der anderen Seite des Rheins, einer davon im Stadtgebiet Meerbusch. Diese 
werden – entsprechend den Festsetzungen in den Bebauungsplänen – als reine 
(WR), allgemeine (WA) Wohngebiete oder Mischgebiete (MI) klassifiziert. Ein 
Immissionsort liegt in einer Kleingartenanlage. Den Immissionsorten sind 
Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW, Ziffer 3.1 zugeordnet: 
- WR tags 50 dB(A)/Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertage 45 dB(A)/nachts 35 
dB(A),  
- WA tags 55 dB(A)/Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertage 50 dB(A)/nachts 40 
dB(A),  
- MI tags 60 dB(A)/Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertage 55 dB(A)/nachts 45 
dB(A). 
- Für die Kleingartenanlage werden näherungsweise die Orientierungswerte der 
DIN 18005 herangezogen. 
Bei der Anwendung des Freizeitlärmerlasses NRW ist zu berücksichtigen, dass dieser 
kein gesetzliches Regelwerk ist. Die Vorgaben und Wertungen dienen aber zur 
Orientierungshilfe für die Beurteilung der Verträglichkeit von Freizeitlärm. Es bleibt 
somit Spielraum für eine Bewertung des Einzelfalls.  
Der Freizeitlärmerlass NRW unterscheidet drei verschiedene Beurteilungszeiten: tags 
außerhalb der Ruhezeiten, tags während der Ruhezeiten sowie nachts. Die 
Ruhezeiten liegen an Werktagen zwischen 6–8 Uhr und 20–22 Uhr. Von 8–20 Uhr 
liegt somit der Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten. Der Nachtzeitraum umfasst 
22–6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen liegen die Ruhezeiten zwischen 7–9 Uhr, 13–
15 Uhr und 20–22 Uhr. Der übrige Tagzeitraum umfasst somit die Zeitfenster 9–

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13 Uhr und 15–20 Uhr. In den Nachtzeitraum fallen die Zeiten 0–7 Uhr und 22–
24 Uhr.  
Tags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten umfasst der zu betrachtende 
Beurteilungszeitraum jeweils das gesamte Zeitfenster. Im Nachtzeitraum kommt es 
hingegen bei der Beurteilung auf die lauteste Nachtstunde an.  
Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW beinhaltet wie andere lärmtechnischen 
Regelwerke eine Regelung für sogenannte seltene Ereignisse. Seltene Ereignisse 
dürfen an nicht mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an 
zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden. Für seltene Ereignisse erhöhen 
sich die Immissionsrichtwerte jeweils um 10 dB(A), maximal aber auf die 
Höchstwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) tags innerhalb 
der Ruhezeiten und 55 dB(A) nachts. Darüber hinaus ermöglicht Ziffer 3.4 des 
Freizeitlärmerlasses weitergehende Ausnahmen. Im Rahmen dieser Ausnahmen sind 
Überschreitungen der für seltene Ereignisse festgelegten Immissionsrichtwerte 
genauso denkbar wie eine Verschiebung der Nachtzeit. Bei einer Verschiebung der 
Nachtzeit können die Tagesimmissionsrichtwerte, die normalerweise bis 22 Uhr 
gelten, ausnahmsweise auch bis 24 Uhr herangezogen werden. Hintergrund ist die 
Erkenntnis, dass insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen selbst 
die Vorgaben für seltene Ereignisse nicht eingehalten werden können. Inwieweit eine 
Ausnahme erteilt werden kann, hängt von einer Würdigung der öffentlichen bzw. 
privaten Interessen, die für die Veranstaltung sprechen, und der Interessen der vom 
Lärm betroffenen Personen ab. Es hat zusätzlich eine Abwägung in Kenntnis des 
konkreten Veranstaltungsformats im Rahmen der Genehmigung stattzufinden. Die 
zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der 
Nachbarschaft vor Lärm müssen zwingend getroffen werden. Dies beinhaltet auch die 
Prüfung, ob geeignete alternative Standorte vorhanden sind. Eine deutliche 
Reduzierung der Lärmbelastung soll in der Regel nach 22 Uhr stattfinden, soweit dies 
technisch und/oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der 
Veranstaltung zu verändern.  
In der schalltechnischen Prognose werden für die Varianten in Aufstellung und Anzahl 
der Bühnen im Konzertbetrieb unterschiedliche Szenarien hinsichtlich der 
Nutzungszeit betrachtet. Dabei handelt es sich um die Bewertung einer ganztägigen 
Bespielung von 11–22 Uhr sowie alternativ einer Bespielung von 13–24 Uhr, jeweils 
an Werktagen und Sonn-/Feiertagen.

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5.5.1 Konzertbetrieb als Maximalvariante mit 5 Bühnen 
Für die Maximalvariante (Veranstaltungslayout 1, Konzertbetrieb mit fünf Bühnen) 
werden die Ergebnisse im Folgenden beschrieben: 
Findet eine Veranstaltung werktags von 11–22 Uhr statt, kann der höchst zulässige 
Immissionsrichtwert für die zulässigen seltenen Ereignisse an fast allen 
Immissionsorten (tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der 
Ruhezeiten 65 dB(A) und nachts 55 dB(A)) nachgewiesen werden. Einzig in der 
Kleingartensiedlung nördlich der Stockumer Höfe kommt es im Nachtzeitraum zu 
einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 5 dB(A). Da dort keine 
schutzbedürftige Wohnnutzung und damit Schlafräume für die Nachtzeit vorhanden 
sind, ist dies hinnehmbar. 
Bei einer Veranstaltungszeit werktags zwischen 13–24 Uhr lassen sich die für seltene 
Ereignisse zulässigen Höchstwerte im Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde nach 
22 Uhr) hingegen nicht einhalten. Gleiches gilt für die zulässigen Maximalpegel im 
Nachtzeitraum. Da bei dieser Veranstaltungskonzeption die Veranstaltung noch nach 
22 Uhr stattfindet, liegt der Lärmpegel in der lautesten Nachtstunde deutlich höher 
als bei einem Veranstaltungsende um 22 Uhr, bei dem nur noch die An- und Abreise 
der Besucherinnen und Besucher in den Nachtzeitraum fällt. Aufgrund dessen bedarf 
es für eine Veranstaltung von 13–24 Uhr werktags, die einen Worst-Case darstellt, 
eine Inanspruchnahme der Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses 
inklusive Verschiebung der Tagzeit um zwei Stunden. In diesem besonderen 
Ausnahmefall beginnt die Nachtzeit im immissionsschutzrechtlichen Sinne erst um 24 
Uhr. Diese im Freizeitlärmerlass vorgesehene Ausnahme für Großereignisse bedarf 
einer behördlichen Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Landes-
Immissionsschutzgesetz. Legt man diese besondere Ausnahmemöglichkeit im Sinne 
des Freizeitlärmerlasses einer Bewertung zugrunde, wird der dann maßgebliche 
Schutzanspruch von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten an fast allen 
Immissionsorten eingehalten. Auch in diesem Falle wird wiederum ausschließlich in 
der Kleingartensiedlung nördlich der Stockumer Höfe der nächtliche 
Immissionsrichtwert (der dann nach 24 Uhr gilt) überschritten. Da dort keine 
schutzbedürftige Wohnnutzung und damit Schlafräume für die Nachtzeit vorhanden 
sind, ist dies zumutbar und in Anbetracht des hohen Gewichts, in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf Großveranstaltungen durchführen zu können, aus 
städtebaulicher Sicht gerechtfertigt. 
Bei Veranstaltungen an Sonntagen/Feiertagen in der Zeit von 11–22 Uhr liegen 
durch die zusätzliche mittägliche Ruhezeit weitergehende Überschreitungen der

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Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse vor. Dies gilt allerdings nicht für die 
zulässigen Höchstwerte für seltene Ereignisse gemäß Ziffer 3.2 des 
Freizeitlärmerlasses. Hierbei gilt das Gleiche wie bei Veranstaltungen werktags; es 
kommt also nur zu einer Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes in 
der Kleingartensiedlung.  
Bei einem Veranstaltungszeitraum sonntags/feiertags von 13–24 Uhr ergeben sich 
ebenfalls die gleichen Berechnungsergebnisse wie bei solchen Veranstaltungsformen 
werktags. Es bedarf mithin einer Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses 
sowie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes-Immissionsschutzgesetz inklusive Verschiebung 
des Nachtzeitraums um zwei Stunden. Auch hier ergibt sich nur die Überschreitung 
des nächtlichen Immissionsrichtwerts in der Kleingartensiedlung.  
5.5.2 Konzertbetrieb als reduzierte Variante mit 1 bis 2 Bühnen 
Bei der Veranstaltungsform eines Konzertbetriebs mit nur zwei oder mit einer Bühne 
ergeben sich abweichende Ergebnisse mit geringeren Belastungen.  
Für Veranstaltungen mit zwei Bühnen weist die Prognose für zwei Immissionsorte 
Pegelminderungen von 8 und 10 dB(A) aus, an zwei weiteren Immissionsorten treten 
Pegelminderungen von 3 und 4 dB(A) auf. Die betreffenden Immissionsorte liegen im 
Norden und Nordosten des Plangebiets. Gleichwohl werden die maßgeblichen 
Immissionsrichtwerte für normale Ereignisse in den unterschiedlichen 
Beurteilungsszenarien meist nicht eingehalten. Die oben angeführten Immissionsorte 
weisen jedoch im Vergleich zur Variante mit fünf Bühnen geringere – oder in 
Einzelfällen keine – Überschreitungen auf. 
Bei Veranstaltungen mit einer Bühne weisen weitere Immissionsorte 
Pegelminderungen von mindestens 4 dB(A) auf. Die Immissionsrichtwerte für seltene 
Ereignisse werden bei Veranstaltungen werktags von 11–22 Uhr nur noch vereinzelt 
in den abendlichen Ruhezeiten und nachts überschritten. Die Höchstwerte werden 
hier nur im Bereich der Kleingartensiedlung nicht eingehalten. Bei Veranstaltungen 
werktags von 13–24 Uhr werden die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse in 
den Nachtstunden – ebenso wie die Höchstwerte – überwiegend nicht eingehalten. 
Auch hier bedarf eine Veranstaltung von 13–24 Uhr werktags eine Inanspruchnahme 
der Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses inklusive Verschiebung der 
Tagzeit um zwei Stunden. Für Veranstaltungen sonn-/feiertags 11–22 Uhr werden 
maßgebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nur 
noch im Süden des Plangebiets festgestellt. Entsprechende Veranstaltungen in der 
Zeit von 13–24 Uhr weisen zusätzlich Überschreitungen im Nachtzeitraum auf. Hier

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werden auch die Höchstwerte zum Teil nicht eingehalten. Es bedarf auch hier einer 
Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses sowie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 
Landes-Immissionsschutzgesetz inklusive Verschiebung des Nachtzeitraums um zwei 
Stunden. Dann ergibt sich nur die Überschreitung des nächtlichen 
Immissionsrichtwerts in der Kleingartensiedlung. 
Für Auf- und Abbau sind keine Ausnahmegenehmigungen erforderlich; die 
Immissionsrichtwerte für „normale“ Ereignisse können eingehalten werden. 
5.5.3 Zusammenfassung 
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte des 
Freizeitlärmerlasses für "normale" Veranstaltungen nicht eingehalten werden können. 
Eine Durchführung der verschiedenen Veranstaltungsformate in der Zeit von 11–22 
Uhr setzt daher die Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse gemäß 
Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW voraus. Hierdurch sind die Veranstaltungen 
auf 18 Veranstaltungstagen pro Kalenderjahr und nicht an mehr als zwei 
aufeinanderfolgenden Wochenenden beschränkt. Mit der Konzeption der 
verschiedenen Veranstaltungsformen sowie deren Zielrichtung sind diese 
Beschränkungen vereinbar, so dass das angestrebte Veranstaltungsprogramm mit 
den Anforderungen des geltenden Freizeitlärmerlasses konform geht. Open-Air-
Veranstaltungen können nur in den wärmeren Monaten des Jahres stattfinden. 
Neben der beschränkten in Betracht kommenden Jahreszeit sind die Zeiträume 
auszusparen, in denen bereits Messen oder Großveranstaltungen in der Arena 
stattfinden, da in dieser Zeit die Veranstaltungsfläche als Parkplatz benötigt wird. Die 
Größe der Veranstaltungsfläche grenzt zudem die Anzahl der Künstlerinnen und 
Künstler, die diese Fläche bespielen können, stark ein. Auch im Zusammenhang mit 
den potenziellen Veranstaltungsorten in der näheren Umgebung (Messe, Arena) ist 
nicht damit zu rechnen, dass die Summe an die im Freizeitlärmerlass angeführte 
maximale Anzahl von 18 Veranstaltungstage pro Kalenderjahr heranreicht. 
Lärmintensive Open-Air-Veranstaltungen gehören nicht zum Portfolio der Messe 
Düsseldorf GmbH. Für das Plangebiet wird es ein vertraglich vereinbartes, exklusives 
Nutzungsrecht für den künftigen Betreiber geben, der auch exklusiv Veranstaltungen 
in der benachbarten Arena durchführt. Darüber hinaus stehen aufgrund des 
unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs und der Besitzverhältnisse der Flächen 
die Betreiber der Messe (und damit die Besitzer des Parkplatzes P1) sowie der Arena 
(und damit auch die Betreiber der Open-Air-Fläche) hinsichtlich der Durchführung 
von Veranstaltungen in enger Abstimmung. Es ist daher unrealistisch, dass es im 
Bereich Messe/Arena überhaupt zu 18 Veranstaltungstagen im Jahr kommt, für die

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die Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse des Freizeitlärmerlasses 
NRW erforderlich wäre. Eine konkurrierende Situation zwischen diesen 
Veranstaltungsorten kann aufgrund der räumlichen Verflechtungen ausgeschlossen 
werden. Zudem wird bei den Einzelgenehmigungen eine Prüfung der Einhaltung der 
höchst zulässigen Zahl seltener Ereignisse erfolgen.  
Für Veranstaltungen in der Zeit von 13–24 Uhr ist darüber hinaus eine Ausnahme 
nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses sowie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes-
Immissionsschutzgesetz erforderlich. Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses ermöglicht – 
bei bestehendem öffentlichem Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung in 
der Nähe zu einer Wohnnutzung – Überschreitungen der unter Nummer 3.2 des 
Erlasses benannten Werte für seltene Ereignisse oder eine Verschiebung der 
Nachtzeit. Die öffentlichen und privaten Interessen der vom Lärm betroffenen 
Personen sind im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Laut Erlass ist die 
Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen unter anderem, 
dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der 
Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Damit eröffnet der Erlass auf der 
Genehmigungsebene die Möglichkeit, auch die im Gutachten skizzierten 
Veranstaltungsszenarien unter gewissen Voraussetzungen durchzuführen. Eine 
abschließende Prüfung kann erst auf Grundlage einer konkreten 
Veranstaltungsplanung in Verbindung mit einer entsprechenden schalltechnischen 
Prognose erfolgen.  
Auch die indirekten schalltechnischen Auswirkungen von Großveranstaltungen 
wurden untersucht und bewertet. Infolge des vorhabenbedingten zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens werden sich je nach Straßenzug die Verkehrsgeräusche 
gegenüber dem Bestandsbetrieb erhöhen. Die Berechnung der Erhöhung der 
Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrswegen ist zum Teil größer als 3 dB(A) 
im Tag- und Nachtzeitraum. Die sogenannten Sanierungswerte (70 dB(A) tags, 60 
dB(A) nachts) werden zum Teil überschritten. Dies begründet sich mit einem hohen 
zusätzlichen Verkehrsfluss während der An- und Abreise auf der Rotterdamer Straße 
sowie der Stockumer Kirchstraße, die sonst eher niedrige Verkehrszahlen aufweisen. 
Hier sind im Rahmen der konkreten nachgelagerten Genehmigungsverfahren weitere 
verkehrssteuernde Maßnahmen zu prüfen.  
Die Beurteilung tieffrequenter Geräusche im Sinne der DIN 45680 ist ohne genaue 
Kenntnis des Einzelfalls, mithin der konkreten Veranstaltung, nicht sinnvoll 
durchzuführen. Aus diesem Grunde sollte neben der Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte in dB(A) auch der jeweils gültige dB(C) Wert immissionsseitig

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im jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren ermittelt werden. Hier sollte der Verweis 
der TA Lärm auf die DIN 45680 berücksichtigt werden. 
5.6 Anpassung des Planungsrechts 
Die im Plangebiet bislang rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 5081/01 und 
5081/02 werden mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans überlagert. 
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
Die Flächen des Plangebiets werden als private Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung festgesetzt.  
Die gesamten Verkehrsflächen werden mit der Zweckbestimmung ‚Parkplatz ‘ 
versehen. Diese Festsetzungen sichern die vorhandene, planungsrechtlich bereits 
verbindliche und auch künftig benötigte Nutzung des Plangebiets als Parkplatz der 
Messe Düsseldorf und damit den Messebetrieb. Sämtliche Flächen befinden sich im 
Besitz der Messe Düsseldorf und erfüllen keine über den Messe- und Arenastandort 
hinausgehende Erschließungsfunktion im Stadtgebiet. Eine mit der Aufstellung der 
Bebauungspläne Nr. 5081/01 oder 5081/02 vorgesehene öffentliche Widmung wurde 
nie umgesetzt. Insofern sieht der Bebauungsplan – im Unterschied zu den 
rechtskräftigen Bebauungsplänen, die öffentliche Verkehrsflächen festsetzen – die 
Festsetzung als private Verkehrsflächen vor. Innerhalb dieser sind Parkplätze als 
Hauptnutzung allgemein zulässig. 
Über die planungsrechtlich bereits gesicherten Nutzungen hinaus wird für den 
überwiegenden Teil der Verkehrsflächen mit der ergänzenden Zweckbestimmung 
‚Veranstaltungsgelände‘ die Zulässigkeit von Open-Air-Veranstaltungen geregelt. Von 
dieser Festsetzung ausgenommen ist lediglich ein 14 m breiter Streifen entlang der 
südwestlichen Grenze des Plangebiets. Dieser soll aufgrund der Lage innerhalb der 
Wasserschutzzone II (siehe Abschnitt 8.1) von der ergänzenden 
Veranstaltungsnutzung ausgenommen werden.  
Die Zulässigkeit von Open-Air-Veranstaltungen innerhalb der Verkehrsflächen 
begründet sich unter anderem in der guten Eignung und den guten verkehrlichen 
Rahmenbedingungen der Parkplatzfläche für solche Veranstaltungen. Mit dieser 
Voraussetzung lässt sich in Ergänzung zu der über den Jahresverlauf als Parkplatz 
ausgeübten Hauptnutzung eine zweckmäßige und nur zeitlich begrenzte 
Mehrfachnutzung des Parkplatzes ermöglichen. Im Rahmen der Abwägung wird der

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multifunktionalen Nutzung der Parkplatzfläche für Freizeitzwecke in Form von 
Großveranstaltungen zudem ein hohes Gewicht eingeräumt. Dieses begründet sich 
neben den exklusiven Standortvoraussetzungen mit der vergleichsweise peripheren 
Lage der Fläche und den nutzbaren Synergien mit der vorhandenen 
Messeinfrastruktur auch in dem Erfordernis, einen diversifizierten Veranstaltungsmix 
- hier auch im Segment internationaler Musik-Großveranstaltungen – in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf anbieten zu können beziehungsweise neue Formate zu 
etablieren. Da solche Veranstaltungen nur in begrenztem zeitlichem Umfang und 
unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen zum Freizeitlärm möglich sind, 
gewichtet die Landeshauptstadt Düsseldorf die Belange der Freizeit an dieser Stelle 
höher als - bezogen auf dem Gesamtjahresverlauf - nur temporäre Erhöhungen des 
Lärmniveaus im relevanten Umfeld. Zudem gibt es keine vergleichbaren 
Alternativstandorte im Stadtgebiet (siehe auch Ausführungen auf Seite 29).  
Die Zweckbestimmung und die damit verbundene Regelung der Zulässigkeit 
baulicher Anlagen ermöglicht im Falle von Veranstaltungen die Errichtung temporärer 
Bauten. Bei den für die Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung erforderlichen 
Hauptanlagen handelt es sich um Bühnen (Anlagen für Darbietungen) und Tribünen 
(Anlagen zur Unterbringung des Publikums). Diese Anlagen stellen die 
Grundvoraussetzung für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen dar. Sie 
werden temporär auf dem Gelände in Form von – jenseits der individuellen 
Gestaltung – vorgefertigten und auch an anderer Stelle verwendbaren Anlagen 
aufgestellt. Durch die Einschränkung der Zulässigkeit auf den temporären Charakter 
der baulichen Anlagen wird sichergestellt, dass die Nutzung der Fläche als 
Veranstaltungsgelände der ursprünglichen Nutzung als Parkfläche nicht dauerhaft 
entgegensteht. Aufgrund von Umfang und Ausführung der für den Betrieb einer 
Open-Air-Veranstaltung erforderlichen Bühnen und Tribünen ist die Genehmigung 
und Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme obligatorisch. Auf 
diesem Wege kann sichergestellt werden, dass temporäre Bauten nicht auf eine den 
Zielen des Bebauungsplans widersprechende Dauer errichtet werden und der 
Nutzung der Fläche als Parkplatz dauerhaft entgegenstehen. 
Darüber hinaus ist die Dauer und Häufigkeit möglicher Veranstaltungen durch die 
Vorgaben des Freizeitlärmerlasses NRW (Messung, Beurteilung und Verminderung 
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und 
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 
23.10.2006) begrenzt. Wie im schalltechnischen Gutachten dargelegt, ist eine 
Nutzung des Geländes für große Open-Air-Veranstaltungen unter der Voraussetzung

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
der Genehmigung eines sogenannten 'seltenen Ereignisses' und Anwendung der 
hierfür geltenden Höchstwerte gem. Abschnitt 3.2 des Freizeitlärmerlasses möglich. 
Für seltene Ereignisse gilt, dass an nicht mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres 
und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden 
Wochenenden die Geräuschimmissionen die für die einzelnen Baugebiete geltenden 
Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) und nicht die Höchstwerte  
- tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), 
- tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), 
- nachts 55 dB(A) überschreiten. 
Durch die zeitlichen Vorgaben ist auf der Genehmigungsebene sichergestellt, dass 
die Nutzung als Veranstaltungsgelände einer zeitlichen Begrenzung unterworfen ist. 
Insofern wird der Hauptnutzung als Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung 
Parkplatz gegenüber der Nutzung als Veranstaltungsgelände im Jahresverlauf 
Vorrang eingeräumt. 
Open-Air-Veranstaltungen auf dem Messeparkplatz werden lediglich im konkreten 
Bedarfsfall in zeitlicher Abstimmung mit anderen Großveranstaltungen in der Arena 
oder auf dem Messegelände durchgeführt. Insofern besteht auf Genehmigungsebene 
auch unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten die Möglichkeit, eine Genehmigung 
für ein sogenanntes seltenes Ereignis auszusprechen. Sollte eine Veranstaltung über 
den im Gutachten aufgespannten zeitlichen Rahmen bis 22:00 Uhr hinausgehen 
sollen, ist unter bestimmten Umständen auch eine Verschiebung des Nachtzeitraums 
denkbar.  
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Höchstwerte gemäß Ziffer 3.2 
der Freizeitlärmrichtlinie für Veranstaltungen von 13–22 Uhr sowie für die bei einer 
Verlagerung der Veranstaltungszeit auf 13–24 Uhr benötigten Ausnahmen nach Ziffer 
3.4 Freizeitlärmerlass liegen vor. Im Rahmen der notwendigen umfassenden 
Güterabwägung kommt der geplanten Open-Air-Veranstaltungsfläche eine erhebliche 
Bedeutung für den Kulturstandort Landeshauptstadt Düsseldorf zu. Dabei verkennt 
die Landeshauptstadt Düsseldorf nicht, dass die Ausnahmevorschrift gem. Ziffer 3.4 
typischerweise auf Volksfeste und Veranstaltungen ähnlichen Charakters 
zugeschnitten sind. Dies schließt im Einzelfall eine Erstreckung auf andere 
Veranstaltungen jedoch nicht aus. Die vorliegend beabsichtigten Open-Air-
Veranstaltungen sind auf eine besondere Standortgunst angewiesen. Die zur 
Verfügung stehende Fläche muss groß genug für die Durchführung solcher 
Veranstaltungen sein. Zudem ist eine verkehrliche Anbindung, insbesondere auch 
durch den ÖPNV notwendig, um überhaupt die Besucherinnen und Besucher zu der

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Veranstaltung bringen zu können. Flächen 'auf der grünen Wiese' scheiden daher 
aus. Der Messeparkplatz erfüllt durch die Größe der Fläche, die trotz der 
angestrebten Nutzung immer noch zur Verfügung stehenden angrenzenden 
Parkplätze, die Anbindung an das Straßenverkehrsnetz und den öffentlichen 
Personennahverkehr – also die bestehende Infrastruktur von Messe und Arena –
bereits heute wesentliche Anforderungen an die Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen. Die Ertüchtigung der vorhandenen Infrastruktur zur Anpassung an 
die mit der Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen verbundenen 
Anforderungen ist ohne größere Eingriffe möglich. Der Untergrund der Parkplätze ist 
aufgrund seiner Beschaffenheit für publikumsintensive Veranstaltungen bereits 
hervorragend geeignet. Das Parkfeld 5 Nord, das in der Konzeption von 
Veranstaltungen eine zentrale Funktion einnimmt, ist aktuell nahezu vollständig 
versiegelt. Bauliche Eingriffe werden hierdurch weitestgehend vermieden. 
Auswirkungen und Beeinträchtigungen können entsprechend geringgehalten werden.  
Alternativstandorte in der Landeshauptstadt Düsseldorf existieren nicht. Die 
Rheinwiesen sind aus unterschiedlichen Gründen nicht als Standort für Open-Air-
Konzerte geeignet. Die Verkehrsanbindung (öffentlicher Personennahverkehr und 
Individualverkehr) ist nicht auf die Abwicklung der zeitlich konzentrierten Verkehre 
einer Konzertveranstaltung ausgelegt. Es stehen keine ausreichenden Parkplätze zur 
Verfügung (z.B. wird für die Rheinkirmes ein Shuttlesystem zu den Messeparkplätzen 
eingerichtet). Schützenswerte Wohnnutzungen grenzen unmittelbar an die 
Rheinwiesen an. Vergleichbare Flächen im Umfeld der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
auf denen Veranstaltungen dieser Größenordnung möglich sind, existieren ebenfalls 
nicht. In der Vergangenheit hat sich die einzige in der Rhein-Ruhr-Region ansonsten 
anbietende Fläche des Flughafens Essen/Mülheim als nicht geeignet erwiesen, da 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden würden, wenn dort 
Konzerte mit bis zu 80.000 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden 
sollten. Weitere Alternativstandorte in der Region weisen nicht die angeführten 
Vorteile des Messeparkplatzes auf.  
Die geplanten Veranstaltungen sollen die Landeshauptstadt Düsseldorf als 
Veranstaltungsstadt für Musikkonzerte neben den bereits vorhandenen Spielstätten 
Mitsubishi-Electric-Halle, Merkur-Spielarena und PSD Bank Dome etablieren. Viele 
Düsseldorferinnen und Düsseldorfer nutzen die Möglichkeit, in der Landeshauptstadt 
Düsseldorf gut erreichbare Konzertveranstaltungen an diesen bereits vorhandenen 
Spielorten aufsuchen zu können. Die Akzeptanz der Düsseldorfer Bevölkerung für 
solche Veranstaltungen ist sehr hoch. Die Etablierung einer Open-Air-Fläche nimmt

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diese positive Haltung und das Interesse der Düsseldorferinnen und Düsseldorfer 
auf. Dabei verkennt die Landeshauptstadt nicht, dass natürlich auch ein erheblicher 
Anteil an Besucherinnen und Besucher für Veranstaltungen aus den Nachbarstädten 
oder größerer Entfernung anreisen wird, es sich also nicht um eine typische lokale 
Veranstaltung handelt. Bei großen Volksfesten reisen aber ebenfalls viele 
Besucherinnen und Besucher aus dem Umland an. Durch die geplanten Open-Air-
Veranstaltungen wird das Interesse an Städtereisen nach Düsseldorf erhöht, was ein 
von der Landeshauptstadt Düsseldorf befürworteter positiver Nebeneffekt der Open-
Air-Veranstaltungsfläche sein wird. Darüber hinaus wird dieses Angebot die 
bisherigen Spielstätten in Düsseldorf attraktiver für Künstlerinnen und Künstler 
machen, weil sich hierdurch die Landeshauptstadt Düsseldorf als herausragender 
Standort für solche Veranstaltungen etablieren wird.  
Die Landeshauptstadt Düsseldorf nimmt dabei auch die Interessen der Betroffenen 
im Umfeld der Veranstaltungsfläche in den Blick. Die Durchführung von 
Veranstaltungen bis 24 Uhr unter zur Hilfenahme der Ausnahme nach Ziffer 3.4 und 
einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes-Immissionsschutzgesetz NW sowie 
bei Veranstaltungen bis 22 Uhr die Überschreitung der für seltene Ereignisse 
grundsätzlich als Regel vorgesehenen um 10 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwerte 
stellt eine Belastung der Betroffenen dar. Diese beschränkt sich allerdings auf wenige 
Tage bzw. Nächte im Kalenderjahr. Realistisch erscheint eine maximale Anzahl von 
sechs pro Kalenderjahr. Neben der beschränkten in Betracht kommenden Jahreszeit 
sind die Zeiträume auszusparen, in denen bereits Messen oder Großveranstaltungen 
in der Arena stattfinden. In dieser Zeit steht die Veranstaltungsfläche nicht zur 
Verfügung, da sie als Parkplatz benötigt wird. Zudem lässt sich verkehrstechnisch 
und logistisch keine Großveranstaltung zeitgleich mit einer Messe durchführen, da 
die erforderlichen Flächen im Rahmen einer Messe für den ruhenden Verkehr genutzt 
werden. Typische Veranstaltungstage werden Freitag bzw. Samstag sein, sodass 
durch die Verschiebung der Nachtzeit die Tage in der Woche betroffen sind, die 
üblicherweise auch von den Betroffenen im Umfeld für abendliche Treffen oder 
Veranstaltungen genutzt werden. Die Betroffenheit ist damit geringer als werktags, 
wenn berufliche Verpflichtungen am nächsten Tag anstehen. Die Anzahl der 
betroffenen Wohngebäude ist zudem trotz der innerstädtischen Lage vergleichsweise 
gering, da das Umfeld primär durch die Messe, die Merkur-Spielarena und andere 
nicht wohnbauliche Nutzungen geprägt ist.

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Die im Rahmen einer konkreten Genehmigung einer Open-Air-Veranstaltung 
getroffenen Annahmen und Auflagen werden bei Durchführung der Veranstaltung 
durch die zuständigen Behörden überwacht. 
In der Abwägung wird berücksichtigt, dass auch die mit der Nutzung als 
Veranstaltungsgelände verbundene Verkehrszunahme zu einer Lärmzunahme in der 
Umgebung führen kann. Unter den im schalltechnischen Gutachten auf Basis des 
Verkehrskonzeptes getroffenen Annahmen wird eine Erhöhung der 
Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrswegen z.T. größer als 3 dB(A) im Tag- 
und Nachtzeitraum ermittelt. Die Sanierungswerte der 16. BImSchV werden z.T. 
überschritten (siehe Abschnitt 5.4). In der 16. BImSchV wird jedoch von einer 
dauerhaften Anhebung der Verkehrsgeräusche bzw. Überschreitung der 
Orientierungswerte ausgegangen. Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm verweist als über die 
Freizeitlärmrichtlinie ergänzend anzuwendende Regelung der TA-Lärm für 
Verkehrslärmsteigerungen auf die 16. BImSchV und somit die Berechnungsmethodik 
der RLS 19. Die RLS 19 fordert eine Betrachtung des gesamten Kalenderjahres und 
damit einer durchschnittlichen Verkehrsbelastung. Unter dieser Prämisse findet keine 
Steigerung der Immissionsrichtwerte um mehr als 3 dB(A) statt, da die wenigen 
Tage der Veranstaltungen den Jahresdurchschnitt nicht anheben können. Dieser 
rechnerische Wert 3 dB(A) ergibt sich vielmehr nur dann, wenn man statt des 
Kalenderjahres auf den einzelnen Veranstaltungstag bzw. -nacht abstellt. Open-Air-
Veranstaltungen, die zu einer entsprechenden Zunahme der Verkehrslärmbelastung 
führen können, werden maximal an 18 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden, 
aktuell sind Veranstaltungen an sechs Tagen im Jahr vorgesehen.  
Die Verkehrspegelsteigerungen im Umfeld des Bebauungsplangebiets durch die an- 
und abfahrenden Besucherinnen und Besucher führen zwar zu teils erheblichen 
Pegelsteigerungen von bis zu 3,5 dB(A) tags und 10,2 dB(A) nachts. Wiederum gilt 
aber auch bei dieser Schwelle, dass diese auf eine Dauerbelastung abstellt und nicht 
auf punktuelle besondere Verkehrsereignisse. Die mit den größten Pegelsteigerungen 
versehenen Bereiche im Umfeld sind zudem aufgrund ihrer Entfernung zum 
Veranstaltungsort vom eigentlichen Veranstaltungslärm weniger stark betroffen. Die 
Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlasses für seltene Ereignisse werden in 
diesen Bereichen – mit Ausnahme des Nachtzeitraums (22–6 Uhr, lauteste Stunde) – 
um mindestens 7 dB(A) unterschritten. Für den Nachtzeitraum wird eine 
Überschreitung von höchstens 3 dB(A) festgestellt. Besondere Verkehrsereignisse 
mit entsprechend höheren Verkehrspegeln an einigen wenigen Tagen im Jahr lassen 
sich auch an anderer Stelle im Stadtgebiet nicht ausschließen, da es immer wieder

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Veranstaltungen gibt, die im näheren Umfeld entsprechende Verkehrsmengen 
auslösen.  
Bei der vorstehenden Bewertung ist schließlich zu beachten, dass die 
schalltechnische Prognose den jeweiligen Worst-Case der verschiedenen 
Veranstaltungsvarianten abbildet. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auf 
Bebauungsplanebene der für die Betroffenen denkbar ungünstigste Fall bewertet und 
abgewogen wird. Im Zuge der jeweiligen Einzelgenehmigungen kann unter 
Berücksichtigung des jeweiligen Veranstaltungssettings jeweils vertieft nach einer 
lärmtechnischen Optimierung der Veranstaltung selbst sowie der An- und Abreise 
gesucht und entsprechende Vorgaben gemacht werden. Einer Verallgemeinerung 
sind solche Lösungen nicht zugänglich, da die denkbaren Konzertveranstalter im 
Detail sehr unterschiedliche Vorgaben für ihre Veranstaltungen haben. Dies eröffnet 
außerhalb der zwingend zu beachtenden Vorgaben des jeweiligen Veranstalters die 
Möglichkeit, maßgeschneiderte Konzepte zur Reduzierung der Immissionen an dem 
betroffenen Immissionsorten zu erarbeiten. Diese Konzepte sind im Zuge der 
Genehmigung vorzulegen. Es stehen technische, kommunikative und 
verkehrsleitende Maßnahmen zur Verfügung, die einzeln und in Kombination zur 
Anwendung kommen können: 
- Direkte Information der unmittelbar angrenzenden Bewohner inkl. 
Servicerufnummer, 
- Informationen in der Presse, 
- Einpegelung der Beschallungsanlage und dauerhafte Messung, Reaktion auf 
Servicerufnummer 
- Besucheransprache vor und nach der Veranstaltung, insbesondere für das 
Verlassen des Geländes, 
- Geordnete Steuerung des PKW- und ÖPNV-Abflussverkehrs, 
- Ansprache des Personals in Bezug auf Verhalten beim Auf/Abbau (inklusive 
schriftlicher Unterweisungen), 
- Ansprache der Tontechniker in Bezug auf Verhalten beim Einpegeln, Proben 
und Veranstaltung (inklusive schriftlicher Unterweisungen). 
Insgesamt ist nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke 
und unter Berücksichtigung der im Rahmen einer Beantragung einer 
Großveranstaltung nachzuweisenden technischen und organisatorischen Maßnahmen 
große Open-Air-Veranstaltungen auf dem Messeparkplatz als seltene Ereignisse 
möglich sind. Das Immissionsschutzkonzept sieht hier in Abhängigkeit des 
Veranstaltungsformats differenzierte Vorkehrungen zum Schutz schutzwürdiger

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Nutzungen im Umfeld vor. Eine Einhaltung der geltenden Regelwerke durch die 
Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren 
sichergestellt werden. Insgesamt ist dabei zu berücksichtigen, dass solche 
Veranstaltungen im Jahresverlauf sowohl aufgrund der Regelungen des 
Freizeitlärmerlasses als auch aufgrund der Mehrfachnutzung der Parkplatzfläche 
durch die Messe nur selten stattfinden dürfen beziehungsweise können. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb der Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und – soweit 
erforderlich – der maximalen Höhe baulicher Anlagen (GH max) festgesetzt.  
Die Festsetzung der GRZ orientiert sich an der vorhandenen Parkplatznutzung und 
gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks von baulichen Anlagen überdeckt werden 
darf. Parkplätze sind auf Basis der Vorgaben des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) als bauliche Anlagen einzuschätzen und 
insofern gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche 
zu berücksichtigen.  
Die bauliche Anlage des Messeparkplatzes umfasst nahezu die gesamten 
festgesetzten Verkehrsflächen (vgl. Abschnitt 16.2.1 Flächennutzung und -
versiegelung). Der Messeparkplatz ist maßgeblich durch seinen Grüncharakter 
geprägt. Es liegen jedoch, wie im Grünordnungsplan festgestellt wird, keine 
naturnahen oder natürlichen Biotoptypen vor. Die unversiegelten, nicht durch die 
bauliche Anlage in Anspruch genommenen Flächen umfassen einen Anteil von rund 
3 % im Bestand und werden für den Planzustand mit rund 2 % beziffert. Dies 
bedeutet im Umkehrschluss, dass der durch bauliche Anlagen in Anspruch 
genommene Anteil bei mindestens 97 % liegt.  
Auf Basis dieser Angaben wird der Parkplatz als versiegelt eingeschätzt und 
entsprechend eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Durch eine Festsetzung zur 
wasserdurchlässigen Oberflächengestaltung wird sichergestellt, dass anfallendes 
Niederschlagswasser nicht auf der Oberfläche des Parkplatzes verbleibt (siehe 
Abschnitt 6.5). Die Wahrung des Grüncharakters erfolgt durch Festsetzungen von 
Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (siehe Abschnitt 6.9). 
Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolgt lediglich im Bereich der 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ‚Parkplatz/Veranstaltungsgelände‘. 
Durch die Festsetzungen wird die Höhenentwicklung im Plangebiet wirksam 
gesteuert.

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Das Geländeniveau bewegt sich zwischen 31,5 und 33,5 m ü. NHN im DHHN 2016. 
Aufgrund der Ausdehnung des Plangebietes sind die Höhenunterschiede vor Ort 
kaum wahrnehmbar. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bewegt sich 
das Gelände im Bereich von 32 und 33,5 m ü.NHN, sodass für die Festsetzungen 
einheitlich von einer Basishöhe von 33,5 m ü.NHN ausgegangen werden kann. Die 
sich daraus ergebende Toleranz von höchstens 1,5 m ist – in Anbetracht der Größe 
des Plangebiets und des Fehlens unmittelbar angrenzender Nutzungen, die durch die 
Höhenentwicklung beeinträchtigt wären – hinnehmbar. Die Festsetzung erfolgt 
differenziert für die überbaubaren Grundstücksflächen und resultiert jeweils aus dem 
beabsichtigten Nutzungszweck. Die erforderlichen Höhen werden zu der o.a. 
Basishöhe hinzuaddiert und in Metern über Normalhöhennull (NHN im DHHN 2016) 
festgesetzt. 
Die Hauptbühnen können Höhen von bis zu maximal 35 m über Grund erreichen – 
neben der originären Nutzung als Bühne dienen diese häufig auch visuellen Zwecken 
durch entsprechende Kulissenbauten. Insofern erfolgt für die überwiegend auf dem 
Parkfeld 5 Nord gelegene überbaubare Grundstücksfläche eine Festsetzung der 
GH max von 68,5 m ü.NHN.  
Bei den Nebenbühnen im südlichen Bereich des Plangebietes wird auf aufwändigere 
Kulissenbauten verzichtet, entsprechend sind hier Höhen von etwa 25 m über Grund 
(entsprechend einer GH max von 58,5 m ü.NHN) zulässig.  
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind auf eine Höhe 
von 10 m über Grund beschränkt (entsprechend 43,5 m ü.NHN). Eine Überschreitung 
ist für Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen erforderlich. Durch die Beleuchtung 
muss eine möglichst uneingeschränkte Einsehbarkeit des Geländes – auch im Notfall 
– sichergestellt werden; durch über das Gelände verteilte Beschallungsanlagen wird 
ermöglicht, Konzerte auch von weiter von der Bühne gelegenen Positionen adäquat 
erleben zu können. Entsprechende Anlagen werden i.d.R. auf Masten angebracht und 
erreichen eine Höhe von bis zu 20 m. Eine Überschreitungsmöglichkeit für 
entsprechende Nebenanlagen wird im Bebauungsplan gesichert. 
Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen schließt die 
Oberkante der Dachkonstruktion sowie Anlagen zur Beleuchtung und 
Beschallungsanlagen einschließlich deren Aufbauten ein. Aufgrund des Charakters 
der temporären Bauten ist eine Unterscheidung zwischen Hauptkörper und 
zusätzlichen Kulissen oder Teilen der Beschallungs- und Beleuchtungsanlage kaum 
umsetzbar. Insofern ist die festgesetzte Höhe als Obergrenze für den jeweils 
temporär zulässigen Baukörper zu verstehen.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Durch die Höhenfestsetzungen ist der Bauschutzbereich des Flughafens betroffen, da 
die zulässigen Höhen baulicher Anlagen – insbesondere der Bühnen (Nutzungszone 
A) – eine Höhe von 57 bis 64 m ü.NHN überschreiten. Insofern unterliegen die 
geplanten Bauten ab einer gewissen Höhe einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw. 
Genehmigungsvorbehalt. Eine entsprechende Überprüfung wird – ebenso wie die 
obligatorische Einzelfallprüfung hinsichtlich der Lage im Anlagenschutzbereich des 
Flughafens – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens 
durchgeführt. 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt.  
Die Baugrenzen orientieren sich in ihren Abgrenzungen an den nicht durch Bäume 
bestandenen Flächen des Messeparkplatzes und berücksichtigen die in Abschnitt 5.2 
beschriebenen Veranstaltungslayouts. Durch diese wird die Grundstruktur des 
Veranstaltungsgeländes festgesetzt. In Kombination mit den Festsetzungen der 
zulässigen Nutzungen wird dauerhaft sichergestellt, dass die Hauptanlagen von 
Open-Air-Veranstaltungen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig sind. Diese umfassen weite Teile des Parkfeldes 5 Nord sowie daran 
angrenzende, aktuell oder künftig nicht mit Bäumen bestandene Flächen (siehe 
Abschnitte 5.3 und 6.9). Darüber hinaus werden auf den südlichen Parkfeldern 
kleinere Bühnenstandorte, die aktuell oder künftig nicht mit Bäumen bestanden sind, 
mittels überbaubarer Grundstücksflächen festgesetzt. 
Für Open-Air-Veranstaltungen existiert kein standardisiertes Layout. Die in Abschnitt 
5.2 dargelegte Grundstruktur in Form der drei Veranstaltungslayouts dient als 
Rahmen für künftige Veranstaltungen. Da eine gewisse Flexibilität – in Abhängigkeit 
der konkret durchzuführenden Veranstaltung – erforderlich ist, sind die 
überbaubaren Grundstücksflächen an den Möglichkeiten orientiert, die das auf den 
Baumschutz ausgerichtete Baumkonzept eröffnet. Ziel ist es, die nutzungsintensiven 
Bereiche der Hauptbühne sowie einer zugehörigen Tribüne auf dem zentralen 
Parkfeld 5 Nord und den unmittelbar angrenzenden überbaubaren 
Grundstücksflächen zu verorten. Dieses ist von Nordnordost in Richtung Südsüdwest 
orientiert und nahezu vollständig versiegelt. Mit einer Länge von etwa 270 m und 
einer Breite zwischen 85 m im Norden und 150 m im Süden eignet es sich aufgrund 
seiner Abmessungen und seiner baulichen Ausführung für den Hauptnutzungsbereich 
einer Open-Air-Veranstaltung. Durch die Festsetzungen der überbaubaren 
Grundstücksflächen wird dem von der Stadt Düsseldorf sehr hoch gewichteten

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öffentlichen Belang des Erhalts vorhandener Bäume bereits auf der Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung Rechnung getragen. 
Über die Hauptanlagen hinaus sind Nebenanlagen zu den in den überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässigen Hauptanlagen innerhalb der gesamten 
Verkehrsflächen (in Abhängigkeit der Zweckbestimmung) zulässig. Zu den 
Nebenanlagen wird auf Abschnitt 6.4 verwiesen. 
6.4 Nebenanlagen 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen steht in Abhängigkeit zu den 
Zweckbestimmungen der Verkehrsflächen (Parkplatz / Veranstaltungsgelände). So 
soll sichergestellt werden, dass ausschließlich Nebenanlagen errichtet werden 
können, die für den Betrieb eines Parkplatzes oder der Durchführung einer 
Veranstaltung erforderlich sind. Sie dienen den der Zweckbestimmungen 
entsprechenden Hauptnutzungen und dürfen dieser – analog zu den Vorgaben gem. 
§ 14 BauNVO – nicht widersprechen. Neben den für den Betrieb des Parkplatzes 
erforderlichen Nebenanlagen (z.B. Bushaltestellen oder Parkautomaten) sind im 
Zusammenhang mit der Veranstaltungsnutzung diverse Anlagen erforderlich. Diese 
umfassen Anlagen für Publikum und Darbietende wie Gastronomieangebote, WC-
Anlagen oder Erste-Hilfe-Einrichtungen und werden in der Regel in Containeranlagen, 
Zelten oder Fahrzeugen untergebracht. Darüber hinaus sind technische Aufbauten 
für z.B. Kameras, Lautsprecher oder die Bereitstellung von weiterer technischer 
Infrastruktur erforderlich. Auch bei diesen – beispielhaft aufgezählten – 
Einrichtungen handelt es sich um bauliche Anlagen, die jedoch – im Unterschied zu 
den Hauptanlagen – nicht eigenständig erforderliche Bestandteile der 
Veranstaltungsnutzung sind.  
Nebenanlagen sind – in Abhängigkeit der Zweckbestimmung – innerhalb der 
jeweiligen Verkehrsfläche zulässig. Bei der konkreten Standortwahl ist die 
Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf (Satzung zum Schutz des Baumbestandes 
in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 1986, redaktioneller Stand 
Januar 2002) zu beachten. Die Entfernung, Zerstörung, Schädigung eines Baumes 
oder wesentliche Änderungen des Aufbaus sowie Einwirkungen auf den Wurzel- und 
Kronenbereich sind verboten.

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6.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft 
Die Abstellflächen des Messeparkplatzes sind mit Rasengittersteinen ausgeführt und 
insofern als wasserdurchlässig befestigt anzusehen. Dieser Zustand soll beibehalten 
werden. 
Basierend auf dem bestehenden Planungsrecht wird in der Versiegelungsbilanz 
(Tabelle 1 im Abschnitt 16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung) im Bestand ein 
Anteil von 5,3 % als vollständig versiegelt und ein Anteil von 44,1 % der gesamten 
Verkehrsflächen als teilversiegelt angenommen. Vollständig versiegelt ist das 
Parkfeld 5 Nord und die Haupterschließungen der Parkfelder (Umfahrung und 
Lotzweg). Die Stellplatzflächen und Fahrspuren innerhalb der Parkfelder sind mit 
Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt, diese wurden in den bestehenden 
Bebauungsplänen (und zugehörigen Planwerken) als teilversiegelt angesehen. Dieser 
Zustand soll auch künftig gesichert werden. Zu diesem Zweck wird für die 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ‚Parkplatz/Veranstaltungsgelände‘ 
festgesetzt, dass 60 % dieser Fläche wasserdurchlässig und teilversiegelt zu 
befestigen ist. Der Fugenanteil von 35 % ist als Wildgräserrasen auszuführen, so 
dass der Grüncharakter der Stellplätze erhalten bleibt. Der Anteil von 60 % 
berücksichtigt die bestehenden Versiegelungen sowie eine Inanspruchnahme im 
Rahmen der Veranstaltungsnutzung. Neben der Erhaltung des Grüncharakters wird 
somit sichergestellt, dass das Niederschlagswasser weiterhin über die 
Entwässerungsleitungen des Parkplatzes in Richtung der Regenklärbeckens Lohausen 
abgeleitet wird und die Oberflächen der Parkfelder nicht (oder nur eingeschränkt) 
belastet. Für die ausschließlich mit der besonderen Zweckbestimmung ‚Parkplatz‘ 
festgesetzte Verkehrsfläche wird keine Festsetzung getroffen, da diese einen Teil der 
Umfahrung der Parkfelder umfasst und somit vollständig versiegelt ist. Vor diesem 
Hintergrund weist die Versiegelungsbilanz für das gesamte Plangebiet einen 
geringfügigeren – und von der Festsetzung abweichenden – Anteil teilversiegelter 
Fläche auf. 
Das Plangebiet ist auf drei Seiten durch Gehölzstreifen umgeben. Diese weisen eine 
Breite zwischen 10 und 175 m auf. Aufgrund der ökologischen Wertigkeit dieser 
Bereiche sind Störungen durch die Veranstaltungsnutzung möglichst zu vermeiden. 
Dies betrifft primär die Beleuchtung im Veranstaltungsfall. Durch Festsetzungen wird 
gesichert, dass eine direkte und dauerhafte Beleuchtung der umgebenden Gehölze 
oder in den Himmel unterbleibt. Die Beleuchtungskörper müssen insektenfreundlich

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ausgeführt sein. Es sind Leuchtmittel zu verwenden, die den Ansprüchen des 
Artenschutzes entsprechen.  
Eine Öffnungsklausel ermöglicht, dass – jenseits der in den Festsetzungen 
beschriebenen erforderlichen technischen Ausführung – andere Maßnahmen ergriffen 
werden können, um den Schutz der Fauna sicherzustellen. Die Entwicklung der 
Veranstaltungstechnik ist einem steten Wandel unterworfen. Der Bebauungsplan 
stellt durch die Öffnung der Festsetzung sicher, dass auch künftig der aktuelle Stand 
der Technik zum Einsatz kommen kann. Zu diesem Zweck ist im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein 
Beleuchtungskonzept vorzulegen, in dem die technische Ausführung und deren 
Wirksamkeit unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen 
nachgewiesen werden kann. 
6.6 Ver- und Entsorgung 
6.6.1 Schmutzwasser 
Das Plangebiet wird von Ost nach West durch einen städtischen Mischwassersammler 
durchquert, der als Transportsammler an die Kläranlage Düsseldorf-Nord 
angebunden ist. Aktuell besteht kein nennenswerter Schmutzwasseranfall auf dem 
Gelände. Durch die geplante Nutzung als Open-Air-Veranstaltungsgelände wird sich 
der Schmutzwasseranfall deutlich erhöhen. Die erforderliche Entwässerungsstruktur 
wird im Kern als erdverlegtes Netz vorgesehen, welches zum kommunalen 
Hauptsammler hin entwässert. Eine grundsätzliche Zustimmung durch den 
Stadtentwässerungsbetrieb dazu ist gegeben. 
6.6.2 Niederschlagswasser 
Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegt das Regenklärbecken Lohausen der Stadt 
Düsseldorf. Auf dem Parkplatzgelände selbst sind Regenwasserleitungen verlegt, 
welche der Drainierung dienen und zu dieser Anlage hin entwässern. Die derzeit 
vorhandenen Haupterschließungsstraßen verfügen über ein Entwässerungsnetz und 
sind direkt an das Regenklärbecken angeschlossen. Durch die geplante Nutzung als 
Open-Air-Veranstaltungsgelände ergeben sich keine relevanten Beeinträchtigungen 
für die bestehende Entsorgungssituation. Hinsichtlich der Starkregenvorsorge wird 
auf den Abschnitt 6.11 verwiesen. 
6.6.3 Trinkwasser 
Im Plangebiet steht bereits Infrastruktur der Trinkwasserversorgung zur Verfügung. 
Durch die geplante Nutzung als Open-Air-Veranstaltungsgelände wird sich der

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Trinkwasserbedarf deutlich erhöhen. Die erforderlichen Mengen können nicht über 
die vorhandene Erschließung bereitgestellt werden, entsprechend ist ein Ausbau der 
vorhandenen Infrastruktur erforderlich. Die neu anzulegenden Trassen für die 
Schmutzwasserentsorgung können für die parallele Verlegung von 
Trinkwasserleitungen genutzt werden. 
6.6.4 Elektrizität 
Im Plangebiet steht bereits Infrastruktur der Stromversorgung zur Verfügung. Für 
die im Rahmen von Open-Air-Veranstaltungen benötigten Strommengen ist das Netz 
nicht ausgelegt und kann keinen nennenswerten Beitrag zur Energieversorgung 
leisten. 
Der Strombedarf von Open-Air-Veranstaltungen kann nach aktuellem Stand der 
Technik nicht durch lokal und temporär zu installierende alternative Technologien 
befriedigt werden. Dennoch soll eine möglichst umweltfreundliche 
Elektrizitätsversorgung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zum Einsatz 
kommen. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel die Reduzierung des 
Stromverbrauchs durch Umrüstung auf LED-Beleuchtung oder der Einsatz von 
solargestützter Beleuchtung an untergeordneten Betriebspunkten. 
Zur Sicherstellung der Energieversorgung erfolgt eine neue Erschließung im 
Plangebiet. Es ist ein zentraler Versorgungsknoten vorgesehen, an den bis zu sechs 
weitere Versorgungsknoten auf dem Veranstaltungsgelände angebunden werden. 
Von diesen Punkten erfolgt die Energieversorgung über temporäre Leitungen, die 
passend zum konkreten Aufbauplan einer Veranstaltung verlegt werden. Bei der 
Neuverlegung sind die Anforderungen durch die Lage im Wasserschutzgebiet zu 
beachten. 
6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die innerhalb des Plangebiets verlaufenden Leitungen dienen – mit Ausnahme einer 
städtischen Mischwassersammelleitung – ausschließlich der internen Versorgung des 
Plangebietes. Die Verlegung der für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen 
erforderlichen Infrastruktur kann innerhalb der privaten Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung erfolgen. Eine planungsrechtliche Sicherung ist nicht erforderlich. 
Der städtische Mischwassersammler (siehe Abschnitt 6.6.1) dient als 
Transportsammler zum Klärwerk Düsseldorf-Nord. Zur Sicherstellung der 
Durchführbarkeit erforderlicher Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an der 
öffentlichen Abwasseranlage ist eine Schutztrasse mit einer Breite von 10 m (5 m

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
beidseits der Leitungsachse) erforderlich. Diese wird durch ein Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. 
6.8 Artenschutz 
Zur Beurteilung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen von Vorkommen besonders 
oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten wurde ein artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung erstellt (Bebauungsplan Nr. 05/016 
„Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz“ – Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) - Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - 
Stufe I), „erweitert“ um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II); Normann 
Landschaftsarchitekten PartGmbB; 21. Oktober 2024, Fortschreibung der Fassung 
vom 27. September 2024). Mithilfe der vorhandenen Daten zum Artvorkommen, 
Datenbank- und Internetrecherche, Informationsabfragen bei der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Düsseldorf sowie Kartierungen (2018/2019) der 
Artengruppe Vögel wurde die potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten, in 
diesem Fall Fledermäuse, Vögel, Amphibien und Libellen im Sinne einer erweiterten 
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung eingeschätzt. Der Eintritt von 
Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG und Artikel 12 FFH-Richtlinie auf 
die lokale planungsrelevante Fledermaus-, Amphibien- und Libellenpopulation durch 
das geplante Projekt muss nicht befürchtet werden. 
Hinsichtlich der Avifauna wurden umfangreiche Handlungsempfehlungen zur 
Vermeidung von Verbotstatbeständen erarbeitet, die dem Fachbeitrag in Kapitel 8 zu 
entnehmen sind. Es handelt sich dabei um die 
- Bauzeitenregelung bei der Rodung von Gehölzen,  
- Baumhöhlenkartierung vor Fällung, 
- Vermeidung der Störung durch Beleuchtung und sonstige optische Reize 
während stattfindender Konzerte, 
- Artenschutz-Monitoring für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten 
Veranstaltung, 
- Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen, 
- Vermeidung von Vogelschlag an den Bushaltestellen entlang der Messe-
Pendelbustrasse.  
Die Maßnahme „Vermeidung der Störung durch Beleuchtung und sonstige optische 
Reize, insbesondere während stattfindender Konzerte“ wird als Festsetzung in den 
Bebauungsplan aufgenommen (siehe Abschnitt 6.5).  
Die übrigen Maßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von 
Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
6.9 Grünplanerische Inhalte 
Der Messeparkplatz P1 ist durch einen hainartigen, teilweise lückigen Baumbestand 
aus heimischen Baumarten begrünt. Der Grüncharakter innerhalb des Plangebiets 
soll grundsätzlich beibehalten werden. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 11. Oktober 
2018 (Vorlage 01/278/2018) sollen im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans 
nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden. Vor diesem Hintergrund wird das gesamte 
Plangebiet mit einer Festsetzung zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB versehen. 
Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb des Plangebiets insgesamt 
812 nach Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf geschützte Bäume dauerhaft zu 
erhalten sind. Auf dem Messeparkplatz P1 sind aktuell 868 Laubbäume vorhanden 
(Stand 23.09.2024). Mit der Umsetzung des Bebauungsplans entfallen 56 
Laubbäume – sieben weitere Bäume werden innerhalb des Plangebiets verpflanzt. 
Diese Bäume liegen überwiegend in den überbaubaren Grundstücksflächen (50 
Bäume); sechs weitere Bäume müssen aufgrund von Sichtachsen oder zugunsten 
zusammenhängender Flächenbereiche entfallen. In der Summe ergibt sich die 
festgesetzte Gesamtzahl von mindestens 812 zu erhaltenden Bäumen. Weitere 
Baumfällungen aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans sind nicht zulässig. 
Abgängige Bäume sind unverzüglich nachzupflanzen. Die Maßgaben des 
Grünordnungsplans hinsichtlich Pflanzqualität und Auswahl der Pflanzenarten sind zu 
beachten. 
Für den Verlust der 56 Laubbäume wurde durch das Garten-, Friedhofs- und 
Forstamt der Stadt Düsseldorf ein Wertersatz von 120.100 Euro ermittelt. 
Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht möglich, da eine weitere 
Erhöhung der vorhandenen Pflanzdichte nicht sinnvoll umsetzbar ist, ohne die 
Parkplatznutzung einzuschränken. Die räumlich-funktionale Kompensation des 
Wertersatzes erfolgt vor diesem Hintergrund durch Baumpflanzungen außerhalb des 
Plangebietes.  
Dabei handelt es sich um die Anpflanzung von 87 mittelgroßkronigen Laubbäumen 
nördlich der Bundesautobahn A 44 sowie weiteren 33 mittelgroßkronigen 
Laubbäumen östlich der Alten Landstraße. Die rechtliche Absicherung der 
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets erfolgt durch eine vertragliche 
Vereinbarung und die Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Die Lage der

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Ersatzpflanzungen wird im Grünordnungsplan konkretisiert und ist als Hinweiskarte 
im Bebauungsplan dargestellt. 
Die Gegenüberstellung von Bestand und Planung (siehe auch Abschnitt 5.3) macht 
deutlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 05/016 nach derzeitigem 
Kenntnisstand nicht zu erheblichen Eingriffen führt. Die ökologischen Wertigkeiten 
von Bestand und Planung können unter Berücksichtigung der grünordnerischen 
Maßnahmen innerhalb des Plangebiets und der externen Ausgleichsmaßnahmen als 
mindestens gleichwertig betrachtet werden. 
6.10 Hochwasser 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet vollständig bei einem extremen 
Hochwasserereignis am Rhein (HQ
extrem) überflutet. Damit liegt das Gelände in einem 
Hochwasserrisikogebiet. Die Hauptnutzung als Parkplatz ist von der Lage im 
Hochwasserrisikogebiet nur mittelbar betroffen. Hochwasserereignisse treten 
aufgrund der Dimensionen des Rheins mit einer gewissen Zeitverzögerung ein. Eine 
unter Umständen erforderliche Räumung des Parkplatzes ist aufgrund der Vorlaufzeit 
möglich. Dies trifft auch auf die Veranstaltungsnutzung zu. Die Festsetzungen des 
Bebauungsplans ermöglichen weitestgehend nur temporäre Bauten. Ein Rückbau 
oder eine Räumung eines Veranstaltungsgeländes ist aufgrund der beschriebenen 
Vorlaufzeit ebenfalls möglich. 
6.11 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Insbesondere im nördlichen, westlichen und südlichen Bereich des Plangebiets sind 
Überflutungsrisiken mit Wasserständen von bis zu 0,5 m möglich. Hier sind 
Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge bei Auftreten von Starkregenereignissen 
erforderlich. Dies gilt insbesondere für technische Infrastruktur, die bei der 
Durchführung von Veranstaltungen in diesen Bereichen vorgesehen ist. Im 
Umweltbericht wird angeregt, einen Übersichtsplan / koordinierten Leitungsplan 
erstellen zu lassen, um sämtliche Leitungen auch weiterer Versorgungsträger, sofern 
sich diese im Plangebiet befinden, darzustellen, damit auch für etwaige Notfälle 
deren Lage bekannt ist. 
7 Kennzeichnung 
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Altlasten.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche 
und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und 
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im 
Plangebiet Rechnung. 
Dies sind im Einzelnen: 
8.1 Wasserschutzzonen 
Das Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der 
Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorgaben 
der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu 
berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der 
Wasserschutzzone III A. Die bestehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des 
Plangebiets reicht bis in die Wasserschutzzone II. 
8.2 Hochwasserrisikogebiet 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extremen 
Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden. Damit liegt das 
Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen Risikogebieten ergeben sich 
gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an bauliche 
Anlagen. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind 
insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung 
erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches 
zu berücksichtigen. 
8.3 Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International unter den Anflugsektoren der Landebahnen 05L und 05R. Bauvorhaben 
innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), 
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 
(Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 2808), ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, 
die die nach §§ 12 bis 17 Luft VG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer 
besonderen luftrechtlichen Zustimmung. In Abhängigkeit vom genauen Standort im

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Plangebiet liegen diese Höhen bei 57 – 64 m über NHN. Eine Überschreitung der 
genannten Höhen wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, im Rahmen 
einer konkreten Einzelfallprüfung ist entsprechend mit höhenmäßigen 
Einschränkungen zu rechnen.  
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass durch Beleuchtung im Konzertbetrieb keine 
Beeinträchtigung des Flugverkehrs erfolgt. 
8.4 Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen 
gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der Errichtung von Bauwerken aller Art und 
anderer Hindernisse (zum Beispiel Kräne, Hebebühnen) stets im Rahmen einer 
Einzelfallprüfung zu klären, ob durch die Errichtung Flugsicherungseinrichtungen 
gestört werden können. Auch hier ist insbesondere mit höhenmäßigen 
Einschränkungen zu rechnen. 
8.5 Fluglärmschutzbereiche / -gebiete 
Das Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, ansonsten in der 
Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in der Nacht-Schutzzone gemäß § 2 des 
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone gemäß 
Landesentwicklungsplan NRW (2017).  
8.6 Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn A 44 
Eine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalb der 
Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). In 
der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG bauliche Anlagen nur 
mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet, erheblich verändert oder anders 
genutzt werden. 
8.7 Lichtimmissionen 
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betrieb von 
Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die 
geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, einer 
luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegt nur knapp außerhalb des 
Verbotsbereichs für derartige Nutzungen des Luftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im 
Umkreis von 1.500 m um die Begrenzung von Flugplätzen). Für die Nutzung von

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Pyrotechnik und Feuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der 
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde), abzustimmen.   
8.8 Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und ein Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag vor, in denen die textlichen Festsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung 
mit Bäumen, zum Baumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu den 
Ausgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiert werden.  
8.9 Artenschutz 
Bei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen des Artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die lokale planungsrelevante und nicht 
planungsrelevante Fauna vermieden werden. 
8.9.1 Baumrodungen 
Fäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit 
im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist 
vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, 
Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und 
Säugetiere aufweisen. 
8.9.2 Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellen der Messe-
Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 
herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (2022) zu 
beachten. 
8.9.3 Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen 
Zum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommenden 
planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten muss gewährleistet 
werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durch Betreten der Waldflächen 
mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung mobiler Schutzzäune, 
ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des 
Betretungsverbotes ist mit jedem Bauantrag einzureichen.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
8.9.4 Artenschutz-Monitoring 
Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen 
Beeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht, 
Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt und ob 
weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfalls auch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlich werden, ist eine 
Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings für die 
Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung durchzuführen. 
8.9.5 Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde 
Alle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung von 
Veranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehörde 
abzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzept zum 
Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährige Monitoringkonzept. Verbindliche 
Regelungen sind in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 
8.10 Baumschutz 
Im Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter die Bestimmungen des § 2 
der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf 
(Baumschutzsatzung) fallen und die gemäß Nr. 8 der textlichen Festsetzungen 
dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- und Abbau und Durchführung von 
Veranstaltungen sind Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume nach den 
folgenden Vorschriften und Richtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen 
Fassung zu treffen: 
- ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingen und 
Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz auf Baustellen) 
- R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen 
bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4) 
- DIN 18 920 Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen 
Die fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmen ist durch 
Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung abnehmen zu 
lassen und zu kontrollieren. Nach Abschluss der Veranstaltung bestätigt der oder die 
Baumsachverständige der Landeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / 
Baumsachgebiet schriftlich die Einhaltung der getroffenen Schutz- und 
Pflegemaßnahmen. Aufgetretene Schäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen 
sind in Abstimmung mit dieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
8.11 Baumpflanzungen 
Neue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unter Berücksichtigung 
der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie 
des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im 
Plangebiet auszuführen. (FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e.V., Bonn)  
Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste der Landeshauptstadt 
Düsseldorf zu beachten. 
8.12 Flugsicherung 
Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen 
können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche 
Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. 
Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m über Grund überschreiten, sind zur 
Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde 
vorzulegen. 
8.13 Kampfmittel 
Für das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichen 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter deren 
Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor. Luftbildaufnahmen des Zweiten 
Weltkrieges 1945 und andere historische Unterlagen liefern konkrete Hinweise auf 
eine Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten 
Plangebiet. Zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu 
bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich. 
8.14 Betriebseinrichtungen der technischen Infrastruktur 
Innerhalb des Plangebiets liegen Anlagen des Stadtentwässerungsbetriebs 
Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind von Bebauung freizuhalten. Sofern diese 
temporär überbaut werden, kann im Bedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige 
Rückbau der Überbauung erforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen des 
Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten. 
8.15 Denkmalschutz 
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere 
Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 
02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch 
der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die 
Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und 
Entdeckungsstätten sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige 
unverändert zu belassen.  
9 Verfahren 
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 26.08.2019 bis zum 20.09.2019 
statt. In einer Veranstaltung am 05.09.2019, an der etwa 50 Bürgerinnen und 
Bürger teilnahmen, wurde der Öffentlichkeit die Planung zusätzlich vorgestellt. Die zu 
diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich 
hauptsächlich auf die konkrete Durchführung möglicher Open-Air-Veranstaltungen, 
die schalltechnischen Auswirkungen auf die Umgebung, den Baum- und Artenschutz, 
die verkehrstechnischen Auswirkungen sowie den Ablauf des Verfahrens. 
9.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB 
Mit Schreiben vom 20.05.2019 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 
16.07.2019 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die vorgebrachten 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Immissionsschutz, Ver- und 
Entsorgung, Genehmigung konkreter Veranstaltungen, Verkehr, Grünplanung, 
Naturschutz und Luftverkehr. 
9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Mit Schreiben vom 12.06.2024 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange 
aufgefordert, bis zum 12.07.2024 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die 
vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen 
Gewässerschutz, bestehende Strukturen im Plangebiet, Ver- und Entsorgung, die 
Verkehrsinfrastruktur, Pflanzfestsetzungen, Regelungen zum Artenschutz und 
Ausgleichsmaßnahmen. 
9.4 Erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Aufgrund eines veränderten Ansatzes für die Festsetzung der zulässigen Nutzungen 
in Kombination mit den überbaubaren Grundstücksflächen wurden die Behörden und 
Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 07.01.2025 erneut aufgefordert, bis

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
zum 07.02.2025 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die vorgebrachten 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Luftverkehr, Artenschutz, 
Pflanzfestsetzungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verkehrsinfrastruktur, Durchführung 
des Verfahrens und Bodendenkmalpflege. 
9.5 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB 
Die öffentliche Auslegung erfolgte nach Bekanntmachung vom 05.02.2025 in der Zeit 
vom 17.02.2025 bis zum 21.03.2025. Es gingen rund 85 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit ein. Diese betrafen primär die Themen Bedarf einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche, verkehrliche Auswirkungen, Lärmbelastung, Baumerhalt und 
Ausgleich, Artenschutz, Klimaschutz sowie die Einordnung des Parkplatzes als 
Grünfläche. Angeregt wurde im Wesentlichen, auf die Entwicklung einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche zugunsten des Baumerhalts zu verzichten. Im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung äußerten sich rund 25 Behörden bzw. Träger öffentlicher 
Belange. Eine Anpassung der Planung war nicht erforderlich. 
10 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
11 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind (nicht) erforderlich. 
12 Kosten für die Gemeinde 
Der Landeshauptstadt Düsseldorf entstehen durch die Planung keine Kosten.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Teil B – Umweltbericht 
13 Zusammenfassung 
Für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen, ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des Messeparkplatzes P1 auf dem 
westlichen Teil um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. 
Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: 
- Das Plangebiet wird durch Verkehrslärmimmissionen belastet. Im Gegensatz 
zu sonstigen Projekten, bei denen sich die Verkehrslärmbelastungen dauerhaft 
verändern, treten im vorliegenden Fall lediglich zu den Veranstaltungen 
punktuelle Spitzenbelastungen der Verkehre im Umfeld auf. 
Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open-Air-
Veranstaltungen, mit max. 80.000 Besuchern kann zu Lärmimmissionen und 
tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in unmittelbarer 
und auch entfernterer Nachbarschaft führen. Im Vorfeld sowie nach den 
Veranstaltungen sind zusätzlich Geräusche durch den Soundcheck sowie den 
Auf- und Abbau zu erwarten. 
- Von den erfassten 868 Bäumen müssen 56 Bäume gefällt werden, davon sind 
alle satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von 120 Bäumen 
auf städtischen Flächen außerhalb des Plangebietes vorgesehen.  
- Die Versiegelungsbilanz wird sich auf Feld 5 / P1 N durch die dauerhafte 
Überbauung von 2.300 Quadratmeter Verkehrsbegleitgrün minimal (1 %) 
verschlechtern.  
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 
Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung 
entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie eines 
Artenschutz-Monitorings ausgeschlossen werden. 
- Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen und Altstandorte.  
- Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen 
betroffen sein. 
- Das Plangebiet liegt vollständig in einem Hochwasserrisikogebiet des Rheins. 
- Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation im 
Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht ändern.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe 
Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) sind nach wie vor nicht zu 
erwarten. 
14 Beschreibung des Vorhabens 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtteils Stockum und ist Bestandteil des 
Geländes der Messe Düsseldorf. Der Geltungsbereich ist zirka 21 Hektar groß und 
umfasst den westlichen Teil des Messeparkplatzes P 1. 
Seit mehreren Jahren erreichen D.Live, eine Tochter der Landeshauptstadt 
Düsseldorf, Anfragen für Open-Air-Veranstaltungsflächen innerhalb des Stadtgebiets. 
Zum Teil übertreffen die Anfragen hinsichtlich der Besucherkapazität das vorhandene 
Angebot der Merkur-Spiel-Arena. 
Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche 
schließt eine Lücke im Gesamtangebot der Veranstaltungsstätten in der 
Landeshauptstadt. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Standortprüfung 
der Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, 
Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines 
für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als 
grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bieten die Lage, Dimension und Ausrichtung 
des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord gute Voraussetzungen 
zur Durchführung von Großveranstaltungen. 
Um die Durchführung solcher Veranstaltungen planungsrechtlich vorzubereiten, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des 
Messeparkplatzes P1 auf dem westlichen Teil um die Option als 
Veranstaltungsgelände erweitert. 
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, 
Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige 
Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie 
beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 
und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den 
Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. 
Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 
2025 - rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ 
und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2012)“ 
sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept 
(KAKDUS)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im 
Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. 
Der Luftreinhalteplan und das Szenario 2050 (Wege zur Umsetzung der 
Klimaschutzziele) der Landeshauptstadt Düsseldorf umfassen jeweils das gesamte 
Stadtgebiet. Im Luftreinhalteplan sind zahlreiche Maßnahmen beschrieben, die 
geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch verdichteten Innenbereich der 
Stadt zu verbessern. Im Szenario 2050 hat sich Düsseldorf zum Ziel gesetzt, den 
Ausstoß an Kohlendioxid bis zum Jahr 2050 auf zwei Tonnen pro Jahr und Einwohner 
durch vielfältige Konzepte und Einzelprojekte zu begrenzen. Mit dem Beschluss des 
Rates vom 04.07.2019 soll dieses Ziel bereits 2035 erreicht werden. 
Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und 
Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, 
Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die 
Bauleitplanung. 
16 Schutzgutbetrachtung 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie 
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende 
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei 
Abrissarbeiten zu nennen. 
16.1 Mensch

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
16.1.1 Verkehrslärm 
Für den Bebauungsplan wurde ein Lärmgutachten („Schalltechnische Prognose zu 
den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens 
einer geplanten Open-Air-Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe 
Düsseldorf, Parkplatz P1“, Projekt-Nr. 20190416-1 des Büros für Schallschutz 
Michael Mück mit Stand vom Januar 2024) erstellt. 
Hierin wurde auch die Ermittlung der planinduzierten Verkehre im Umfeld untersucht. 
Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Grenzwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Eine 
Gesundheitsgefährdung kann bei diesen Lärmpegeln grundsätzlich nicht 
ausgeschlossen werden. 
Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, 
sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. 
Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan 
abzuwägen.  
Zur Ermittlung der planinduzierten Mehrverkehre im Umfeld wurde der Ist-Fall mit 
dem Plan-Fall verglichen. 
Grundsätzlich findet eine Erhöhung der Beurteilungspegel - zum Teil um mehr als 3 
dB(A) zum Tages- und Nachtzeitraum - auf den umliegenden Straßen in Folge des 
zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die Auswirkungen von Großveranstaltung 
statt. 
Die höchsten Erhöhungen der Beurteilungspegel ergeben sich an der Erich-
HoepnerStraße 31 mit bis zu 3,5 dB(A) am Tag und 10,2 dB(A) in der Nacht. Die 
nächtlichen Werte erhöhen sich auf 59,3 und liegen somit knapp unterhalb der 
Schwelle zur Gesundheitsgefahr.  
Auch an der Stockumer Kirchstraße 41 bzw. der Rotterdamer Straße 120 liegen die 
Erhöhungen zwischen 1,9 und 2,9 dB(A) am Tag und zwischen 8,4 und 8,6 dB(A) in 
der Nacht. Nachts wird hier erstmals die Schwelle von 60 dB(A) nachts, bei der eine 
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, im Plan-Fall 
überschritten.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Am Immissionsort 3 (IO3), einer Kleingartenanlage nördlich Stockumer Höfe, wird 
nachts der Wert von 60,7 auf 62,3 dB(A) erhöht. Nächtliche Werte sind für 
Kleingartenanlagen nicht relevant. 
Eine Erhöhung der Verkehre von bis zu 0,6 dB(A) tags bzw. 1,6 dB(A) nachts liegt 
sowohl an der Clemens–Brentano-Straße 67 wie auch an der Mörikestraße 36 vor. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird hier jedoch nicht erreicht. 
Im Gegensatz zu sonstigen größeren Bauvorhaben, bei denen sich die 
Verkehrslärmbelastungen dauerhaft verändern, treten im vorliegenden Fall lediglich 
zu den Veranstaltungen punktuelle Spitzenbelastungen der Verkehre im Umfeld auf.  
16.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm 
Das Plangebiet ist der westliche Teil des Parkplatzes P1 auf dem Gelände der Messe 
Düsseldorf. Nördlich liegt die A 44 mit einem Gehölzstreifen. Östlich grenzen weitere 
Parkflächen des P1 an. Im Norden und Süden ist das Plangebiet von überwiegend 
Grünland und landwirtschaftlicher Nutzfläche umgeben. 
Das Plangebiet wurde bisher ausschließlich als Messeparkplatz genutzt. In 
rechtsgültigen Bebauungsplänen ist die Fläche zum Teil als Parkplatz und als 
öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz festgesetzt.  
Für das Plangebiet soll mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche 
Voraussetzung für eine Open Air Fläche geschaffen werden. In den Sommermonaten 
sollen Veranstaltungen mit Maximum 80.000 Zuschauern ermöglicht werden. Es ist 
vorgesehen, Standorte für z.B. Bühnen, Tribünen oder das Medienzentrum 
abzugrenzen und entsprechend festzusetzen. Außerhalb der Open Air 
Veranstaltungen soll die Fläche weiter als Parkplatz der Messe- und Arena-Nutzung 
zur Verfügung stehen. 
Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open Air Veranstaltungen, 
mit z.B. Rockkonzerten, DJ Musik und max. 80.000 Besuchern kann zu 
Lärmimmissionen und tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in 
unmittelbarer und auch entfernterer Nachbarschaft führen. Im Vorfeld sowie nach 
den Veranstaltungen sind zusätzlich Geräusche durch den Soundcheck, sowie den 
Auf- und Abbau zu erwarten. 
Durch die Planung können Lärmkonflikte entstehen. Beurteilungsgrundlage für 
Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 
18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung 
die einschlägigen Vorschriften mit ihren Immissionsrichtwerten zu beachten.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Gemäß der DIN 18005 werden die Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von 
gewerblichen Anlagen nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 
berechnet. Bei der Beurteilung von Sportanlagen ist die 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) zu beachten. Als 
Entscheidungsgrundlage bei der Klärung der Frage, ob Geräusche von 
Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, hat das 
Umweltministerium NRW den Freizeitlärmerlass herausgegeben.  
Zur Beurteilung der Situation wurde durch das Büro für Schallschutz Michael Mück 
eine „Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und – Immissionen im 
Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air 
Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf Parkplatz P 1“ (Stand 
der Bearbeitung Januar 2024) erstellt. 
Der Gutachter überprüfte, ob grundsätzlich eine konfliktfreie Nutzung möglich ist, 
indem verschiedene Veranstaltungsvarianten untersucht wurden: 
• Variante 1 - Veranstaltung mit fünf Bühnen 
• Variante 2 - Veranstaltung mit zwei Bühnen gleichzeitig 
• Variante 3 - Veranstaltung mit einer Bühne 
• Zusätzlich wurden die Auf- und Abbaugeräusche ermittelt (Variante 4). 
• Außerdem wurde eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche geprüft. 
Dabei wurden vom Gutachter in der Prüfung folgende Annahmen getroffen:  
• Veranstaltungen nur an max. 6 Tagen im Jahr  
• Pop-, Rockkonzerte und DJ-Musik für Großbühnen (VDI 3770)  
• Max. 80.000 Besucher (Hälfte PKW, andere Hälfte mit der Bahn)  
• Keine Überschneidung unterschiedlicher akustischer Veranstaltungen im 
Quartier  
• 10 repräsentative Immissionsorte (Tab.3 und Abb. 3 im Gutachten)  
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei den untersuchten verschiedenen 
Varianten die Immissionsrichtwerte gem. Freizeitlärmerlass NRW an einzelnen 
Immissionsorten nicht eingehalten werden können. Der Gutachter kommt zu dem 
Ergebnis, dass eine Nutzung als Veranstaltungsfläche des P1 unter folgenden 
Voraussetzungen konfliktfrei möglich sein kann (S. 140, Kap. 12 - Bewertung der

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Ergebnisse). „Großkonzerte sollten um eine rechtssichere Bespielung, bei 
ausreichenden Nutzpegeln im Publikum, als seltenes Ereignis im Sinne des 
Freizeitlärmerlass NRW mit einer Einzelgenehmigung beantragt werden. Hierbei 
sollten die Ausnahmen Pkt. 3.2 und 3.4 entsprechend dem Freizeitlärmerlass NRW 
berücksichtigt werden, auch um ggfls. längere Bespielungen zu ermöglichen.“ 
Der Gutachter weist dabei ausdrücklich darauf hin: „Die vorliegende Untersuchung 
dient zur Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Im 
Rahmen von Genehmigungsverfahren (Ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie 
Bauantrag) ist der Einzelfall aus lärmtechnischer Sicht zu prüfen. Weiterhin sind im 
Einzelfall Maßnahmen zur Minderung der Belästigung Dritter zu formulieren.“  
Das heißt, um eine konfliktfreie Nutzung durch zukünftige Veranstaltungen 
gewährleisten zu können, muss vor jeder Veranstaltung auf Grundlage einer 
konkreten Veranstaltungsplanung ein Lärmschutzkonzept erstellt werden. Dazu 
gehört eine für diese Veranstaltung erstellte schalltechnische Prognose. Basierend 
auf dieser Prognose können im Konfliktfall Schallschutzmaßnahmen und/oder 
Ausnahmegenehmigungen gemäß Freizeitlärmerlass und 
Landesimmissionsschutzgesetz NRW erforderlich werden. Das Lärmschutzkonzept 
und die Ausnahmegenehmigungen werden für die jeweilige Veranstaltung von der 
Unteren Umweltschutzbehörde geprüft. Wenn im Lärmschutzkonzept eine Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte gem. Freizeitlärmerlass NRW nachgewiesen wird, ist eine 
konfliktfreie Nutzung möglich. 
Auf Ebene der Bebauungsplanung ist festzustellen, dass eine konfliktfreie Nutzung 
des P1 als Veranstaltungsgelände möglich ist. 
16.1.3 Fluglärm 
Das Plangebiet liegt im unmittelbaren An- und Abflugbereich des Verkehrsflughafens 
Düsseldorf im Bereich der verlängerten Mittellinien beider Start- und Landebahnen, 
minimal zirka 2.600 m vor den Schwellen in Betriebsrichtung 05. 
16.1.4 Schifffahrtslärm 
In etwa 400 Meter (südlich) und 1 Kilometer (westlich) Entfernung liegt der Rhein, 
eine der verkehrsreichsten Bundeswasserstraßen. Schifffahrtslärm ist für die Planung 
nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht relevant. 
16.1.5 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet ist keine Quelle elektromagnetischer Felder bekannt.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Falls Netzstationen notwendig werden, sollten diese nicht in der unmittelbaren Nähe 
sensibler Nutzungen angeordnet werden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
26. BlmSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 sowie die Hinweise zur 
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. des 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
vom 09.11.2004), sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine 
über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus 
Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. 
16.1.6 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 12. BImSchV) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 durch die TÜV 
Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der „Management-
fassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen im 
Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, August 2014) 
zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-III-Richtlinie 
als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine Umsetzung in 
nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2024 hat die Stadt Düsseldorf die 
Zahl der ansässigen Betriebe anhand des „Kartographischen Abbildungssystems für 
Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die 
angemessenen Abstände gemäß Seveso-III-Richtlinie berücksichtigt werden und das 
durch das „Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt 
wird, aktuell überprüft. 
Gemäß KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebiets gelegenen 
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch 
Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
16.1.7 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien, die bei geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen 
den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial 
ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll (Par agraf 2 Abs. 2 
Nr. 11 und Paragraf 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Weitere abfallrechtliche 
Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich 
geregelt. 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen im 
Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, Behandlung, 
Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz -, abfall- und 
wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen Verfahren, zum 
Beispiel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur gesichert. Weitere Regelungen zur Entsorgung (zum Beispiel 
Depotcontainerstandorte und deren Herstellung oberirdisch / unterirdisch) werden, 
sofern erforderlich, im städtebaulichen Vertrag getroffen. 
16.1.8 Städtebauliche Kriminalprävention 
Spezielle Anforderungen an Sicherungseinrichtungen gegen Angriffe mit Fahrzeugen 
(ähnlich Breitscheidtplatz in Berlin oder Promenade des Anglais in Nizza) werden im 
Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
16.1.9 Wind 
Mit der Planung (temporäre Bauten) ist mit keiner erheblichen und/oder nachhaltigen 
Veränderung des Windfeldes zu rechnen (siehe auch Kapitel 16.2.2). Daher wurden 
keine Untersuchungen zum Windkomfort und zu Windgefahren durchgeführt. 
16.1.10 Erschütterung 
Relevante Erschütterungen, die sich aus dem temporären Konzertbetrieb ergeben, 
sind nicht erkennbar.  
16.2 Natur und Freiraum 
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Die vorhandenen Erschließungsflächen (Ringstraße / Pendelbustrasse) sind 
asphaltiert. Die Stellplatzflächen und Fahrspuren innerhalb der Parkplatzfelder sind 
großflächig mit Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt. Die wenigen nicht 
befestigten Flächen sind grasartig bewachsen. Darüber erhebt sich ein hainartiger, 
teilweise aber auch lückiger Baumbestand aus heimischen Baumarten. Lediglich Feld 
5 (P1N) wurde 2010 als LKW-Stellplatz fast vollständig versiegelt.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Innerhalb der Veranstaltungsfläche auf Feld 5 / P1N werden durch die Planung 
langfristig zirka 2.300 Quadratmeter Straßenbegleitgrün überbaut beziehungsweise 
versiegelt. Die teilversiegelten Stellplätze auf den Parkplatzfeldern 4 und 6 (P1N) 
sowie 4 bis 6 (P1S) bleiben vollständig erhalten. Ebenso die umliegenden Fahrgassen 
und die Buspendeltrasse. 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Nummer 05/016 wird der Anteil an 
teilversiegelten Flächen um zirka 14 Prozent zunehmen. Der Anteil an unversiegelten 
Flächen wird um zirka 1 Prozent abnehmen.  
Die Versiegelungsbilanz wird sich geringfügig verschlechtern. 
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz 
 versiegelt 
(Quadrat- 
meter) 
Prozent 
teilversiegelt 
(Quadrat- 
meter) 
Prozent 
unversiegelt 
(Quadrat- 
meter) 
Prozent 
Summe 
(Quadrat- 
meter) 
Bestand* 116.200 53,3 96.100 44,1 5.700 2,6 218.000 
Planung 87.900 40,3 126.700** 58,1 3.400*** 1,6 218.000 
Bilanz  - 13,0  + 14,0  - 1,0  
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind gerundet. 
Erläuterungen zum Bestand (gemäß bestehendem Planungsrecht): 
* Gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5081/02 (P1N - Felder 5 + 
6 / P1S - Felder 5 + 6) aus dem Jahr 1989, dem Landschaftspflegerischen 
Begleitplan (LPB / SCHUMANN, 20.01.1988), der Baugenehmigung v. 
08.12.2008 (Registrier-Nr.: 32-BA-1577/08 – Feld 5 Nord) sowie dem 
Bebauungsplan Nr. 5081/01 aus dem Jahr 1969 (P1N – Feld 4 / P1S – Feld 4). 
Erläuterungen zur Planung: 
** Die Festsetzung, dass mindestens 60 % der Verkehrsfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkplatz/Veranstaltungsgelände wasserdurchlässig zu 
befestigen sind, bezieht sich ausschließlich auf den nördlichen (211.145m
2) - 
nicht in der WSZ II gelegenen - Teil des Plangebietes. 
*** Verlust von 2.300 m2 von Verkehrsbegleitgrün auf P5N. 
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Das 
Plangebiet überschnitt anfangs noch eine kleine Teilfläche des 
Landschaftsschutzgebietes (LSG) D.2.2.2 „Rheinauen" am nordwestlichen Rand. 
Dabei handelte es sich um eine Ungenauigkeit in der Erfassung des

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Geltungsbereiches für den Landschaftsplan, da der rechtskräftige Bebauungsplan 
Nummer 5081/02 aus 1988 an dieser Stelle bereits eine Öffentliche Verkehrsfläche / 
Parkplatz ausgewiesen hat. Im Rahmen des 4. Landschaftsplanänderung wurde die 
Grenze des Geltungsbereiches und des LSG korrigiert. Mit der Veröffentlichung im 
Amtsblatt 51/52, 75. Jahrgang, wurde die 4. Landschaftsplanänderung am 
19.12.2020 rechtkräftig. 
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach 
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind nicht betroffen.  
Nördlich der A 44 liegt das Landschaftsschutzgebiet 202003 „Lantz’scher Park“. Im 
weiteren Umfeld, in zirka 1,5 Kilometer Entfernung, liegt das FFH-Gebiet DE-4706-
301 „Ilvericher Altrheinschlinge“. (Rheinkreis Neuss / Stadtgebiet Meerbusch). 
Diesem Schutzgebiet vorgelagert liegt in zirka 1,0 Kilometer Entfernung ferner das 
FFH-Gebiet DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef“. 
Gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) und Paragraf 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
(LNatSchG NRW) sind nicht vorhanden. 
Innerhalb des Plangebiets ist kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes respektive 
des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Westlich und südlich 
angrenzend befinden sich gemäß Bebauungsplan Nummer 5082/02 Flächen für die 
Forstwirtschaft. 
Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 2025 „rheinverbunden“ (GOP I) ist das 
Plangebiet dem Teilraum 02 „Rheinaue Lohausen / Lohauser Feldmark" zugeordnet. 
Das Plangebiet ist nachrichtlich als „Messeparkplatz" dargestellt. Konkrete 
Handlungsempfehlungen werden nicht gegeben. Als Funktionen des gesamten 
Teilraumes 02 werden Kulturlandschaftsschutz, Arten- und Biotopschutz, Stadtklima 
(Kaltluftentstehung und Frischlufteinzugsgebiet) und Naherholung genannt. Als 
Defizit wird festgestellt, dass die (eingegrünten) Stellplätze des Messegeländes in 
den Landschaftsraum ragen. Als Entwicklungsziele werden für den Teilraum 02 der 
Erhalt und die weitere Strukturierung der Rheinlandschaft und die Sicherung als 
Suchraum für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genannt. 
Grünplanung 
Die aktuelle Planung sieht die Errichtung von temporären Tribünen und Festzelten 
sowie mobilen Sanitär- und Versorgungsanlagen vor. Hierdurch ist die Fällung von 56

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
im Sinne von Paragraf 2 Absatz 1 und 3 der Baumschutzsatzung Düsseldorf 
geschützten Bäumen sowie die Verpflanzung von 7 Bäumen (2 Bäume: P1 / Feld 6N, 
3 Bäume: P1 / Feld 5N, 1 Baum / Feld 4N, 1 Baum / Feld 5S) innerhalb des 
Plangebiets erforderlich (5 Bäume: P1 / Feld 6N, 2 Bäume: P1 / Feld 6S). 
Der Verlust der 56 Laubbäume wird durch entsprechende Ersatz-Baumpflanzungen 
funktional kompensiert. 
Nördlich der Bundesautobahn A 44 werden hierzu 87 mittelgroßkronige Laubbäume 
(Stammumfang mindestens 20-25 Zentimeter gemessen in einem Meter Höhe) 
angepflanzt. Darüber hinaus werden östlich der „Alten Landstraße“ weitere 33 
mittelgroßkronige Laubbäume (Stammumfang mindestens 20-25 Zentimeter 
gemessen in einem Meter Höhe) angepflanzt. 
Baumbilanz und Baumschutzsatzung 
Auf Grundlage der geplanten Festsetzungen im Plangebiet werden 56 
satzungsgeschützte Bäume entfernt und 7 Bäume innerhalb des Plangebietes 
verpflanzt. Der Gesamtbestand von 868 Bäumen reduziert sich auf 812 Bäume. 
Diese Mindestanzahl wird durch eine textliche Festsetzung dauerhaft 
festgeschrieben. Abgängige oder ausgefallene Bäume sind in der folgenden 
Pflanzperiode durch die Neupflanzung eines Laubbaumes 1. Ordnung (Wuchshöhe > 
20 m) am selben Standort zu ersetzen. Damit wird der Status quo gesichert. Dazu 
gehört weiterhin die flächige hainartige Verteilung der Baumstandorte im Plangebiet, 
die aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Aufstellung des B-Planes 
5081/02 resultiert und Teil der ökologischen und landschaftsrechtlichen 
Ausgleichsmaßnahmen für die Parkplatzerweiterung im Außenbereich war. Das 
damalige Ziel einer möglichst hainartigen Baumüberstellung verteilt über das 
gesamte Plangebiet ist im Sinne der Maßnahmen gegen den Klimawandel und aus 
Gründen der Einbindung in den angrenzenden Landschaftraum gestalterisch, 
stadtökologisch und funktional als Belang von Bedeutung. An drei Seiten grenzen 
Waldflächen an, westlich und südlich im Landschaftsschutzgebiet. Östlich setzt sich 
der hainartige Baumbestand auf dem Messe-Parkplatz Feld 4 fort.  
Ersatzpflanzungen für den Verlust von 56 Bäumen sind im Plangebiet nicht 
vorgesehen. Unter Berücksichtigung der früheren Eingriffe durch die 
Baugenehmigung für Feld P 1N 5 und die jetzt zulässigen Baumverluste ist eine 
weitere Baumverdichtung auf den restlichen Parkplatzflächen fachlich nicht sinnvoll, 
da das Höhen- und Kronenwachstum der vorhandenen Bäume noch nicht 
abgeschlossen ist.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Zusätzliche Baumpflanzungen von Bäumen 1. Ordnung mit Wuchshöhen > 20 m 
verändern den hainartigen Charakter, die Bäume verschatten sich gegenseitig und 
konkurrieren um den Wurzelraum. Die Anzahl der Messe-Parkplätze wird damit nicht 
verringert und der Raum für die Besucherbewegungen bei Veranstaltungen nicht 
eingeschränkt.  
Auf Grundlage der Bestimmungen der Baumschutzsatzung erfolgte durch das 
Garten-, Friedhofs- und Forstamt eine monetäre Bewertung der Baumverluste. Für 
die im Bebauungsplan gekennzeichneten und im GOP III in einer Baumliste erfassten 
entfallenden Bäume sind Ersatzpflanzungen im Wert von 120.100,00 Euro 
nachzuweisen. Nördlich der BAB 44 werden an 5 Stellen jeweils 10 m breite 
wegbegleitende Baumbankette mit zusammen 87 Baumstandorten angelegt (siehe 
auch die Nebenzeichungen der Planzeichnung). Östlich der Alten Landstraße erfolgt 
die Pflanzung von weiteren 33 Laubbäumen. Im Grünordnungsplan (Normann 
Landschaftsarchitekten PartGmbB, Düsseldorf, 30. Oktober 2024, Fortschreibung der 
Fassung vom 15. März 2024) sind die Pflanz- und Pflegemaßnahmen beschrieben 
und die Lage in Karten verortet. Für die Baumverluste erfolgen 120 Neupflanzungen 
in der Pflanzqualität 20 25 cm Stammumfang. Zur Sicherstellung des 
Anwuchserfolges ist eine 1-jährige Fertigstellungs- und eine 4-jährige 
Entwicklungspflege zu gewährleisten.  
Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen, die Planung, die erstmalige 
Herstellung, die insgesamt 5-jährige Pflege und die dauerhafte Pflege und 
Verkehrssicherungspflicht als Ausgleichsmaßnahme für den Zeitraum von 30 Jahren 
(eine Generation) müssen ermittelt werden. Die verbindliche Regelung zur 
Umsetzung und Kostentragung erfolgt im städtebaulichen Vertrag und die 
Flächensicherung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit.  
Tabelle 2: Baumbilanz 
 Bäume im Bebauungsplan 
Nummer 05/016 
satzungs-
geschützte 
Bäume* 
nicht satzungs-
geschützte 
Bäume 
Gesamtanzahl 
Bäume 
 Bestand 868 --- 868 
Planung 
Fällung (planbedingt) 56 --- 56 
Erhalt 812 --- 812 
Anpflanzung (private Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - --- --- --- 
Anpflanzung (öffentliche Flächen) 
- durch SBV gesichert - --- --- --- 
Bäume nach Umsetzung B-Plan 
= Erhalt + Anpflanzung 812 --- 812

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf bzw. gemäß 
Paragraf 41 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz 
Die Tabelle 2 bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet, sie enthält keine 
Informationen hinsichtlich der Vitalität, diese Angaben können dem GOP III 
entnommen werden. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Im Grünordnungsplan (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, Düsseldorf, 30. 
Oktober 2024, Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) werden die 
Vorgaben aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan 
5081/02 und aus der Baugenehmigung zur Umwandlung von Feld P 1N 5 
ausgewertet. Neue Eingriffe erfolgen durch die geplante Versiegelung von zirka 
2.300 Quadratmeter Straßenbegleitgrün. Der ökologische Kompensationsbedarf 
beträgt 4.600 Wertpunkte, der bereits im Plangebiet ausgeglichen werden kann. Die 
Eingriffe durch den Verlust von 56 satzungsgeschützten Bäumen werden durch die 
Pflanzung von 120 Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des 
Plangebietes ausgeglichen. Durch die Einsaat der Baumbankette mit Regio-Saatgut 
werden Ackerrandstreifen und artenreichen Blühstreifen entwickelt. Im 
Grünordnungsplan endet die ökologische Eingriffs- / Ausgleichsbilanz insgesamt mit 
einem Überschuss von 25.090 Wertpunkten. Die Untere Naturschutzbehörde stimmt 
dem Ergebnis zu. 
Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen, die Planung, die erstmalige 
Herstellung, die dauerhafte Pflege und Verkehrssicherungspflicht als 
Ausgleichsmaßnahme für den Zeitraum von 30 Jahren (eine Generation) müssen 
ermittelt werden. Die verbindliche Regelung zur Umsetzung und Kostentragung 
erfolgt im städtebaulichen Vertrag und die Flächensicherung durch Eintragung einer 
Grunddienstbarkeit. 
Spiel- und Freizeitflächen 
Mit dem Bebauungsplan soll kein Baurecht für Wohnen geschaffen werden. Somit 
werden keine Bedarfe für öffentliche und private Kinderspielflächen ausgelöst. 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im 
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der 
Paragrafen 44 und 45 BNatSchG. Der Prüfumfang einer artenschutzrechtlichen 
Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch geschützte Fauna-Flora-

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde in diesem 
Zusammenhang der Begriff der sogenannten „planungsrelevanten Arten“ geprägt. 
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bestimmt die für 
NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien. 
Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW vom 22.12.2010. 
Zur Ermittlung der möglicherweise betroffenen Arten wurden die Angaben zu 
planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Düsseldorf (MTB 4706 – Quadrant 
1) aus dem Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in NRW“ des 
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ausgewertet. Zudem wurden 
bei der Landeshauptstadt Düsseldorf und den Naturschutzverbänden vorhandene 
Daten abgefragt und ausgewertet. 
Für den Bebauungsplan wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 
Artenschutzprüfung erstellt (Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I), 
erweitert um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II, Normann 
Landschaftsarchitekten PartGmbB, 21. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung 
vom 27. September 2024)). 
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung kommt zu dem 
Ergebnis, dass bei der späteren Umsetzung der Bauleitplanung ein Eintreten von 
Verbotstatbeständen gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG nicht zu befürchten ist. 
Vorausgesetzt wird die Umsetzung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und 
der Handlungsempfehlungen zum Artenschutz und hinsichtlich der Avifauna ein 
zwingend notwendiges Artenschutz-Monitoring für den Zeitraum von 5 Jahren. 
Die Untere Naturschutzbehörde stimmt den Ergebnissen im artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrag zu und bestätigt die Notwendigkeit eines Artenschutz-Monitorings. In 
den Bebauungsplan sind folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen als textliche 
Festsetzung und bei den Hinweisen im Unterpunkt Artenschutz aufzunehmen, um im 
Hinblick auf planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten sowie die Insektenfauna 
ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG zu 
vermeiden: 
- Bauzeitenregelung bei Baum- und Gehölzrodungen (u.a. Paragraf 39 Absatz 5 
Punkt 2 BNatSchG).

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
- Kontrolle des betroffenen Baumbestandes auf Baumhöhlen und Nester. 
- Um Störungen für die lokalen Vogel- und Fledermauspopulationen, aufgrund von 
Wechselbeziehungen aber auch für die lokale Insektenfauna, infolge von 
Beleuchtung möglichst gering zu halten, sind im Bereich der umliegenden 
Gehölzkulissen im Norden, Westen und Süden des Eventgeländes              
(Effekt-)Beleuchtungen zu unterlassen. Ausgenommen hiervon ist die bereits 
vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung für den Messebetrieb 
(Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung, Pendelbustrasse, Parkplatzfelder). 
Da artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen (Störungen Biorhythmus / 
Aktivitätsphasen, Schreckreaktionen etc.) durch die zeitlich begrenzten 
Effektbeleuchtungen (u.a. auch Laser-Strahler, Flutlichter, „Skybeamer“ etc.) auf 
der jeweiligen Eventfläche, insbesondere während stattfindender Konzerte nicht 
per se ausgeschlossen werden können, ist die jeweilige Konzert-Beleuchtung so 
zu entwickeln, dass die Horstbereiche (z.B. Mäusebussard, Habicht) bestmöglich 
von einer Beleuchtung sowie Störungen durch Bewegung abgeschirmt sind. Das 
heißt, die Beleuchtung ist nach „innen“ (Richtung Pendelbustrasse) auszurichten. 
In Kombination mit den umliegenden und zum Zeitpunkt der Konzerte (Juni bis 
August/September) belaubten, sichtverschattenden Bäume, können hierdurch 
Störungen bereits auf ein Minimum reduziert werden. 
Die für die einzelnen Eventveranstaltungen auf aktuellen Stand von Wissenschaft 
und Technik zu erarbeitenden (insektenfreundlichen) Beleuchtungskonzepte sind 
frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Artenschutz-
Monitoring und des jeweiligen Bauantrages abzustimmen. Artenschutz-
Monitoring: Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen können für das 
Schutzgut Tiere im Rahmen eines Artenschutz-Monitoring erkannt werden. Um 
festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen 
Beeinträchtigungen insbesondere der Arten Habicht, Mäusebussard, Sperber und 
Star kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, ggfs 
auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen), erforderlich 
werden, ist insbesondere eine jährliche Greifvogelkartierung für die Dauer von 
fünf Jahren ab der ersten Veranstaltung durchzuführen. Auf Grundlage des 
vorliegenden Artenschutzgutachtens ist ein entsprechendes Monitoring-Konzept 
spätestens im 1. Quartal des ersten Konzertjahres der Unteren 
Naturschutzbehörde (UNB) zur Abstimmung vorzulegen. 
Eine erste Begehung ist im April eines jeden Jahres vor dem beginnenden 
Laubaustrieb durchzuführen. Weitere Begehungen sind während des Auf- und

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Abbaus und während der Veranstaltung erforderlich. Die Begehungen sind durch 
qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen. Der Umfang der Begehungen ist je 
nach vorgefundener Situation ggf. in Abstimmung mit der UNB anzupassen. 
Die Ergebnisse sind der UNB mindestens jährlich (im Anschluss der jeweils 
letzten Konzertveranstaltung) vorzulegen. 
Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine erneute artenschutzrechtliche Bewertung für 
die genannten Zielarten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der UNB 
unaufgefordert vorzulegen. Auf Grundlage der 5-Jahres-Ergebnisse ist zu 
entscheiden, ob eine Fortführung des Monitorings und ggf. ergänzende 
Vermeidungs-, Schutz- und/oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 
- Zum Schutz der in den umliegenden Flächen brütenden planungsrelevanten und 
nicht planungsrelevanten Avifauna sind die randlich gelegenen Gehölzstrukturen 
im Norden, Westen und Süden der Veranstaltungsfläche durch ein 
entsprechendes (Verkehrs-) Lenkungskonzept vor einem ungewollten Betreten 
durch Besucher zu schützen. 
In erster Linie kann dies bereits durch den ohnehin erforderlichen Ordnungs- und 
Parkplatzdienst gewährleistet werden. Darüber hinaus wird im Regelfall die 
Ringstraße des P1 – wie im Messe-Betrieb auch – ausschließlich für den PKW-
Besucherverkehr und Rettungsfahrzeuge genutzt. Fußgänger werden in erster 
Linie über die zentrale Messe-Pendelbustrasse zur Veranstaltungsfläche geleitet. 
Besucher mit Fahrrad, die über den Lohauser Deich beziehungsweise über den 
Lotzweg anreisen, werden mittels Beschilderung und Ordnungshüter zum 
vorhandenen Parkplatz südlich des Wasserwerks Am Staad geleitet. „Wild-
Parken“ entlang des Lotzweges und des Lohauser Deiches ist seitens der 
Veranstalter mit allen Mitteln zu unterbinden. Vom Wasserwerk Am Staad 
werden die Fahrradfahrenden zusammen mit den Fußgehenden über die zentrale 
Messe-Pendelbustrasse zum Veranstaltungsgelände geleitet. 
Für die geplante Versammlungsstätte (Open-Air-Park) wurde diesbezüglich ein 
Verkehrskonzept erstellt (Eventbande GmbH, Konstanz, Betriebskonzept mit 
integriertem Sicherheits-, Brandschutz- und Verkehrskonzept, 17. Januar 2024). 
Es bezieht sowohl den Veranstaltungsbetrieb selbst, aber auch die 
veranstaltungsbezogenen Verkehre sowie das Parkraummanagement mit ein. 
Sofern keine Einzäunung vorhanden ist, ist während der Veranstaltung auf Höhe 
der erfassten und besetzten Horste ein mobiler Schutzzaun entlang der

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Ringstraße aufzustellen (Höhe: mindestens 1,8 Meter, Länge: beidseits des 
Horstes 50,0 Meter).  
Gutachterlich werden außerdem eine Bespannung mit Gittergewebe aus HPDE 
(gleichzeitig Werbebanner) sowie Hinweisschilder mit Betretungsverbot dringend 
empfohlen. 
Die jeweils konkreten Absperrungen sind einzelfallbezogen im Rahmen des 
Artenschutz-Monitoring und der jeweiligen Bauanträge in Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde festzulegen. 
- Das Risiko von Vogelschlag an festen Bauten (zum Beispiel den Bushaltestellen 
entlang der Messe-Pendelbustrasse) ist in Abstimmung mit der UNB zu 
minimieren. Mögliche Maßnahmenhinweise finden sich im Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022, Schweizerische Vogelwarte 
Sempach). 
Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von 
Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind aktuell nicht erforderlich. Die Beantragung von 
Ausnahmeregelungen nach Paragraf 45 BNatSchG ist nicht erforderlich. 
Um eine korrekte räumliche und zeitliche Durchführung der beschriebenen 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu gewährleisten, wird neben dem 
Artenschutz-Monitoring gutachterlich eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) 
empfohlen. 
16.3 Boden 
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablagerungen mit den 
Katasternummern 27, 237 und 575. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, der 
Lage und den Entfernungen zum Plangebiet sind Auswirkungen auf dieses nicht zu 
besorgen. 
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine Altstandorte. 
16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Das Plangebiet ist Bestandteil des Messegroßparkplatzes P 1. Im Bereich der bereits 
bestehenden Parkplatz-Infrastruktur liegen wenig bis mäßig wertvolle Böden vor. 
Bodenuntersuchungen zur Kartierung schutzwürdiger Böden im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens sind nicht erforderlich. 
16.4 Wasser 
16.4.1 Grundwasser 
Grundwasserstände 
Die höchsten bisher gemessenen Grundwasserstände (HGW 1988 - höchster 
periodisch wiederkehrender Grundwasserstand) liegen im Plangebiet zwischen 29,5 
bis 31 Meter über Normalnull (NN). Der für 1926 für eine Phase bisher höchster 
Grundwasserstände in weiten Teilen des Stadtgebietes ermittelte Grundwasserstand 
liegt bei zirka 32,0 Meter über NN (HHGW 1926 - höchster dem Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz bekannter Grundwasserstand). Die systematische Auswertung der 
seit 1945 im Stadtgebiet gemessenen Grundwasserstände zeigt für das Plangebiet 
einen minimalen Grundwasserflurabstand von größer 2,0 Meter. 
Grundwassertemperatur 
Die mittlere Grundwassertemperatur liegt im Plangebiet bei 11,4 Grad Celsius 
(ermittelt im Rahmen von Grundwasserbeprobungen). 
Grundwasserbeschaffenheit 
Großflächige Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet oder im Umfeld des 
Plangebietes sind nicht bekannt. 
Die Konzentrationen mit perfluorierten Tensiden (PFT) sind durch den Rhein 
beeinflusst und liegen im Bereich des Plangebietes im Mittel bei 56,6 ng/l Summe 
PFT. Aufgrund des Einflusses aus dem landwirtschaftlich genutzten nördlichen Umfeld 
sind die Nitratkonzentrationen erhöht (im Mittel 28 mg/l, maximal bei 75 mg/l). 
Nachweisbar sind auch Spuren von Metaboliten von Pflanzenbehandlungs- und -
schutzmitteln (PBSM) mit mittleren Konzentrationen von 0,8 µg/l. Weitere Parameter 
sind nicht erhöht. Die Grundwasserbeschaffenheit ist insgesamt für einen urban-
landwirtschaftlich genutzten Bereich als gering auffällig zu bezeichnen. 
Grundwassermessstellen 
In dem Plangebiet liegen zahlreiche Grundwassermessstellen. Die 
Grundwassermessstellen sind weiterhin zur Beobachtung der Grundwassergüte 
notwendig.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
In Abhängigkeit der geplanten Nutzung kann nach Abstimmung mit dem Amt für 
Umwelt- und Verbraucherschutz gegebenenfalls ein oberirdischer Umbau von 
Messstellen (u.a. Verhinderung Stolpergefahr, Unterbindung Zugriff Unbefugter) oder 
eine Verlegung von Messstellen erfolgen. Die Zugänglichkeit der 
Grundwassermessstellen für befugte Personen ist dauerhaft sicherzustellen. 
Entsprechende Anforderungen werden in zukünftigen Bauantragverfahren verbindlich 
geregelt. 
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Im Plangebiet und im Umfeld ist eine öffentliche Kanalisation in Form einer 
Trennkanalisation vorhanden. Die abwassertechnische Erschließung ist somit 
gesichert. Auch zukünftig sind Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt zu 
sammeln und einzuleiten. Den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung gemäß 
Paragraf 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach Niederschlagswasser direkt oder 
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, wird 
somit entsprochen.  
Zur Beurteilung der Situation durch die Nutzung des Parkplatzes als Eventfläche und 
der damit einhergehenden wesentlich intensiveren und risikobehafteten Nutzung als 
die derzeitige baurechtlich genehmigte – vor allem auch in Verbindung mit der Lage 
in einem Wasserschutzgebiet – wurde durch das Büro Kisters AG eine 
Gefährdungsabschätzung erstellt (Kisters AG, Aachen „Erläuterungsbericht zur 
Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen Open-AirPark“Stand Oktober 2020).  
Für das bei der Nutzung des Parkplatzes als Eventfläche anfallende Schmutzwasser 
sind fest installierte erdverlegte Abwasserleitungen und zusätzliche 
Entwässerungsstränge zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation 
vorgesehen (siehe Kapitel 6.1.1 der Gefährdungsabschätzung). 
Für den Einsatz der erforderlichen temporären mobilen Toilettenanlagen wurden drei 
Varianten geprüft:  
• Variante 1: temporäre Errichtung von mobilen WC- Containern mit Anschluss 
an das stationäre, erdverlegte Netz 
• Variante 2: Einsatz mobiler Chemietoiletten 
• Variante 3: Einsatz wasserloser WC-Anlagen 
Aus der Gefährdungsabschätzung geht hervor, dass Variante 1 das erforderliche 
Sicherheitsniveau für einen ausreichenden Schutz im Sinne der 
Wasserschutzgebietsverordnung gewährleistet. Die temporär mobile WC-Anlagen

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
erhalten oberirische Verbindungen zu den festen Anschlusspunkten an die öffentliche 
Schmutzwasserkanalisation. Zusätzlich erfolgt eine permanente Überwachung auf 
Fehlfunktion durch das bei den Veranstaltungen eingesetzte Personal.  
Die Beseitigung des auf der Eventfläche anfallenden Niederschlagswassers erfolgt 
laut Gefährdungsabschätzung über bereits vorhandene Drainageleitungen und 
Sammler, unter denen wiederum eine undurchlässige Bodenschicht eingebaut ist.  
Das durch das Drainagesystem gesammelte Niederschlagswasser wird zum 
Regenklärbecken Lohausen und von dort über den Ratherbroicher Grenzgraben in 
den Rhein abgeleitet. Die Haupterschließungsstraßen des Parkplatzes verfügen über 
ein Entwässerungsnetz und sind direkt an das Regenklärbecken Lohausen 
angeschlossen. 
Der Nachweis des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit 
des auf dem Parkplatz befindlichen Kanalnetzes (Schmutz– und 
Niederschlagswasser) obliegt gemäß der Verordnung zur Selbstüberwachung von 
Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) - dem 
Betreiber des Kanalnetzes, in diesem Fall der Messe Düsseldorf GmbH. Dieser 
Nachweis wird unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren von der Messe Düsseldorf 
GmbH erbracht.  
Das Ergebnis der vorgelegten Gefährdungsabschätzung der Kisters AG ist, dass 
durch die beschriebenen Maßnahmen die Anforderungen der 
Wasserschutzgebietsverordnung erfüllt werden und eine ordnungsgemäße und 
schadlose Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers und Niederschlagswasser 
gegeben ist. 
16.4.3 Oberflächengewässer 
Im Plangebiet liegt kein Oberflächengewässer. 
16.4.4 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der 
Wassergewinnungsanlage „Am Staad" der Stadtwerke Düsseldorf AG. Der 
überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die 
bestehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die 
Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des Plangebiets 
maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II. 
In der Gefährdungsabschätzung der Kisters AG wurde betrachtet, ob die geplante 
Nutzung als Veranstaltungsfläche mit den Bestimmungen der

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar ist und der erforderliche Schutz des 
Grundwassers gewährleistet wird. 
In der Gefährdungsabschätzung wird ausdrücklich genannt, dass sich in der 
Wasserschutzzone II während der Veranstaltungen keine Menschen aufhalten 
werden. Durch eine andere Verkehrsführung des Individualverkehrs bei 
Veranstaltungen ist außerdem keine Verschlechterung bzw. Erhöhung der 
Gefährdung durch den Transport wassergefährdender Stoffe zu erwarten (siehe 
Kapitel 6.1.1, Allgemeine Gefährdungsabschätzung). 
Die Festsetzungen wurden so angepasst, dass die bestehende Erschließungsstraße 
(südliche Umfahrung der Parkplatzfläche) innerhalb der Wasserschutzzone II 
ausschließlich als Fahrfläche genutzt werden darf. Das Errichten von Anlagen im 
Zusammenhang mit Veranstaltungen (z.B. Bühnen, Zelte, Container, Gastrostände, 
WC-Anlagen u.ä.) sowie der Aufenthalt von Veranstaltungsbesuchern in der 
Wasserschutzzone II ist auszuschließen. 
Der Messeparkplatz verfügt derzeit nicht über eine feste und für 
Großveranstaltungen ausreichend leistungsfähige Erschließung mit elektrischer 
Energie. Es ist dafür ein Bedarf von bis zu 4.000 kVA ermittelt worden. 
Daher sind in der Gefährdungsabschätzung auch die möglichen Umweltrisiken durch 
die erforderliche Stromversorgung der Eventfläche betrachtet worden.  
Die Risikobewertung erfolgte auch unter der Berücksichtigung des Ratsbeschlusses 
vom 23.05.2019 „Umwelt- und klimafreundliche Energiekonzepte für 
Großveranstaltungen in Düsseldorf“. 
Betrachtet wurden folgende Varianten:  
• Variante 1: stationäre Erschließung mit fest verlegten Stromleitungen 
• Variante 2: Temporäre Zentralversorgung mittels Großgenerator 
• Variante 3: Dezentrale temporäre Versorgung mittels Netzersatzanlagen 
Der Gutachter kommt zu der Bewertung, dass durch die Erschließung mit der 
Variante 1 keine relevante Umweltgefährdung entsteht. 
Eine temporäre Gefährdung beim Bau der festverlegten Stromleitungen durch eine 
mögliche Havarie/Leckage der eingesetzten Baumaschinen lässt sich zwar nicht 
gänzlich ausschließen. Dem kann jedoch begegnet werden, z.B. durch den Einsatz 
von biologisch abbaubaren Betriebs-/Schmiermittel.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Die für die Stromversorgung erforderlichen Trafoanlagen werden als 
Trockentransformatoren mit Gießharzummantelung betrieben (siehe Kapitel 6.3 der 
Gefährdungsabschätzung). Das Risiko einer Grundwassergefährdung durch den 
Einsatz wassergefährdender Stoffe besteht hier nicht. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine konfliktfreie Nutzung des Plangebietes als 
Veranstaltungsgelände in dem festgesetzten Wasserschutzgebiet unter Einhaltung 
der Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung möglich ist. 
16.4.5 Hochwasserbelange 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extremen 
Hochwasserereignis am Rhein (HQ
extrem) überflutet werden. Damit liegt das 
Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen Risikogebieten ergeben sich 
gemäß Paragraf 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an 
bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen 
sind insbesondere der von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicher 
Sachschäden in der Abwägung nach Paragraf 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu 
berücksichtigen. 
Die für die Veranstaltungen zulässigen temporären Anlagen und Aufbauten sind in 
einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein 
anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Bei der Bauweise sind dabei auch die 
Lage des Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen zu 
berücksichtigen. 
Es ist davon auszugehen, dass bei einer zu erwartenden Überflutung das 
Veranstaltungsgelände rechtzeitig und so weit möglich geräumt wird und sich keine 
Menschen mehr auf dem Gelände aufhalten werden. 
Anforderungen und erforderliche Maßnahmen können in den entsprechenden 
Bauantragsverfahren geregelt werden. 
16.5 Luft 
16.5.1 Lufthygiene 
Vorbemerkung:

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Die gesetzlichen vorgegebenen Beurteilungsgrößen für die Luftbelastung durch 
Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) beziehen sich auf 
Jahresmittelwerte. 
Die bisher kommunizierte Nutzungsdauer geht von folgenden Annahmen aus: die 
Großveranstaltungen auf dem in Rede stehenden Plangebiet sollen in messe- und 
kirmesfreien Zeiten stattfinden — eine parallele Nutzung der Messeparkplätze durch 
Messe- oder Kirmesbesucher ist somit ausgeschlossen; vorgesehen sind sechs bis 
acht ein— oder mehrtägige Veranstaltungen. Die Zahl der Veranstaltungstage soll 
unter zehn pro Kalenderjahr bleiben. 
Die Kapazität des Veranstaltungsgeländes soll auf 80.000 Zuschauer begrenzt 
werden. Die Erreichbarkeit des Geländes ist sowohl über den IV als auch den ÖV gut 
gesichert. Realistischerweise ist weder davon auszugehen, dass bei jeder 
Veranstaltung die maximal mögliche Anzahl von Zuschauern ausgeschöpft wird, noch 
ist davon auszugehen, dass alle Zuschauer mit dem eigenen Pkw die Veranstaltung 
besuchen werden. 
Unter diesen Voraussetzungen kann die lufthygienische Belastung wie folgt beurteilt 
werden: 
Analyse: 
Aktuell sind Grenzwertverletzungen für die Luftschadstoffe PM2,5 und PM10 und NO2 
gemäß 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BlmSchV) im Plangebiet sowie 
seiner näheren Umgebung aufgrund der sehr günstigen Durchlüftungsverhältnisse 
auszuschließen. 
Planung: 
Auch künftig werden Grenzwertüberschreitungen für die Luftschadstoffe PM2,5 und 
PM10 und NO2 gemäß 39. BlmSchV auszuschließen sein, wenn man die o.g. 
Annahmen zugrunde legt. 
Ginge man von einer Verdopplung der maximalen Veranstaltungstage pro 
Kalenderjahr aus, so wären auch dann keine relevanten -Veränderungen der 
Jahresmittelwerte für die Luftschadstoffe PM2,5 und PM10 und NO2 zu erwarten. 
Grenzwertkritische Belastungen im Plangebiet würden daher nicht erreicht werden. 
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. 
Der Ausbau des Radwegenetzes sieht eine Nord-Süd-Radvorrangroute vor, die 
durchgängig vom Südring bis zum Freiligrathplatz verläuft und somit auch zur 
nachhaltigen Erschließung des Veranstaltungsareals Arena/ Messe beträgt. 
Die Arena und das Messegelände sind über ein Radwegenetz an das Stadtgebiet 
angeschlossen.  
Es verläuft 
- entlang des Robert-Lehr-Ufers, 
- entlang der Rotterdamer Str., 
- auf dem Lohauser Deich, 
- entlang der Niederrheinstraße und Kaiserswerther Str. und 
- vom Stadtteil Lohausen über eine Brücke der A44 entlang der Stockumer Höfe 
bis zum Löwenplatz. 
Die geplante Versammlungsstätte liegt im nord-westlichen Bereich des 
Parkplatzgeländes der Messe Düsseldorf. Damit ist die bewährte Infrastruktur der 
Messe mit hoch kapazitivem ÖPNV und redundanter vielspuriger Straßenanbindung 
für diese Veranstaltung verfügbar.  
Im Zulauf zum Veranstaltungsgelände können allein die U78 und U79 etwa 10.000 
Personen pro Stunde transportieren. Der sogenannte Arena Bahnhof ist ein 
hochkapazitiver Transferpunkt zwischen dem Düsseldorfer Hauptbahnhof und der 
Haltestelle MSA/ Messe-Nord und wird derzeit durch die Linie U78 bedient. Hinzu 
kommen der Buslinienbetrieb und ein großzügiger Taxistand. 
Zur verkehrlichen Entwicklung des Düsseldorfer Nordens, zu dem das Areal Messe/ 
Arena gehört, liegen ebenfalls Pläne vor. Die Stadtbahnlinie U81 soll im Westen über 
die Haltestelle MERKUR SPIEL-ARENA/Messe Nord und eine anschließende 
Rheinquerung Anschlüsse in Richtung Neuss, Meerbusch und Krefeld schaffen. Im 
Osten verbindet sie über den Freiligrathplatz den Arena-Bahnhof und die Station 
Flughafen Terminal. Geprüft wird auch eine Fortführung über die Station Flughafen 
Fernbahnhof mit Anschluss Richtung Ratingen. Die Messelinie U80 wird die

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Infrastruktur durch eine Verbindung zwischen Arena-Bahnhof und Eingang Messe 
Süd, weiter Richtung Reeser Platz aufwerten.  
16.6 Klima 
16.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger (siehe hierzu auch Ratsbeschluss vom 23.05.2019 zur Beschaffung von 
Ökostrom) kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 16.5.2. 
16.6.2 Stadtklima 
Das Plangebiet umfasst sechs Parkfelder des Messeparkplatzes westlich der 
MerkurSpiel-Arena. Die überwiegend teilbefestigten und begrünten Flächen des 
Plangebiets (Parkfelder 4 Nord und Süd, 5 Süd und 6 Nord und Süd) werden gemäß 
den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der städtischen 
Klimaanalyse (Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020) dem lokalklimatischen 
Ausgleichsraum der Grün- und Freiflächen zugeordnet. Das befestigte und 
weitgehend unbegrünte Parkfeld 5 Nord, in dem sich zukünftig die Haupttribüne 
befinden wird, ist dagegen dem Wirkungsraum der Siedlungs- und Verkehrsflächen 
zuzuordnen. 
Das Plangebiet weist aktuell in Abhängigkeit der Anzahl der Baumstandorte und dem 
Grad der Oberflächenbefestigung tagsüber bei den teilbefestigten Flächen eine sehr 
geringe bis hohe bioklimatische Bedeutung und bei den befestigten Flächen eine 
mittlere bis ungünstige bioklimatische Belastungssituation auf. Nachts ist 
entsprechend von einer sehr geringen bis mittleren bioklimatischen Bedeutung bzw. 
von einer mittleren bioklimatischen Belastungssituation auszugehen. Hieraus 
resultiert eine überwiegend hohe bioklimatische Empfindlichkeit gegenüber weiteren 
Nutzungsintensivierungen. Gemäß den Planungshinweisen sollten bauliche Eingriffe 
auf entsprechend eingestuften Flächen nur unter Berücksichtigung der 
grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und eine gute Durchströmbarkeit zur 
angrenzenden Bebauung angestrebt werden.

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Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Durch die Umgestaltung der Fläche ist kleinräumig mit einer weiteren Zunahme der 
bioklimatischen Belastung zu rechnen. Neben der Abnahme der unversiegelten 
Flächenanteile um 1 % müssen für die zukünftigen Stellflächen der temporären 
Aufbauten zudem 56 Laubbäume gefällt und 7 weitere ggfs. verpflanzt werden. 
Diese bioklimatisch negativen Auswirkungen sollen durch entsprechende 
Ausgleichspflanzungen von 87 Laubbäumen entlang mehrerer Feldwege nördlich der 
BAB 44 sowie weiteren 33 mittelgroßkronigen Laubbäumen östlich der Alten 
Landstraße kompensiert werden. Diese Neuanpflanzungen werden aus Sicht der 
Klimaanpassung ausdrücklich begrüßt. 
Eine Beeinträchtigung der bestehenden Strömungsverhältnisse ist aufgrund des 
temporären Charakters der geplanten Aufbauten nicht zu erwarten. 
Grundsätzlich sollte der Anteil der befestigten Flächen im Plangebiet auf das 
technisch und logistisch notwendige reduziert werden und der Anteil unbefestigter, 
möglichst begrünter Flächen soweit möglich maximiert werden. Zur Reduzierung 
einer ungehinderten Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen hohen 
bioklimatischen Belastung für die Besucher während einer Veranstaltung sollte die 
Aufstellung mobiler Sonnenschutzeinrichtungen (z.B. Sonnenschirme, Sonnensegel 
oder Schattenwände) und die Bereitstellung von Trinkwasseranschlüssen für mobile 
Trinkwasserbrunnen geprüft werden. 
16.6.3 Klimaanpassung 
Urbane Sturzfluten 
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke mit Hinweisen zu Gefährdungen durch 
Sturzfluten. 
Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt der 
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. 
Besonders im nördlichen, westlichen und südlichen Bereich sind Überflutungsrisiken 
mit Wasserständen von bis zu 0,5 m nicht auszuschließen. Hier sind Maßnahmen zur 
Überflutungsvorsorge bei Auftreten von Starkregenereignissen erforderlich. Dies gilt 
besonders für die Verortung sensibler Infrastruktur, die in diesen Bereichen 
vorgesehen ist (Logistik, Medien, Strom ...).

- 77 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Es ist davon auszugehen, dass bei Starkregenereignissen das Open-Air-
Veranstaltungsgelände rechtzeitig und so weit möglich geräumt wird und sich keine 
Menschen mehr auf dem Gelände aufhalten werden. 
Anforderungen und erforderliche Maßnahmen können in den entsprechenden 
Bauantragsverfahren geregelt werden. 
Die Anfahrbarkeit zur Beckenanlage (RKB) Lohausen muss durch den Veranstalter zu 
jeder Zeit gewährleistet und sichergestellt werden. 
16.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. Es sind keine Kulturgüter im 
Plangebiet vorhanden. Als sonstige Sachgüter sind im Plangebiet die vorhandenen 
verkehrlichen Infrastrukturen zu benennen, die bei Realisierung der Planung nicht 
betroffen sind. 
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben. 
 
Tabelle 3: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern im Bebauungsplan Nummer 05 / 016 „Veranstaltungsgelände (Open Air 
Park) / Messeparkplatz“.

- 78 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Wirkung 
von → Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche 
Wasser 
Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter Wirkung 
auf ↓ Mensch 
 
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
 
Ausgleichs-
funktion (+) 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum-  
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschie-
bungen (-) 
 
Lebensraum 
für Pflanzen 
und Tiere (+) 
Entsiegelung 
(+) 
   
Boden/ 
Fläche 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Verdichtung 
(-) 
Entsiegelung 
(+) 
Erhalt von 
Boden- 
funktionen (+) 
 
Stoffver-
lagerung (-) 
 
  
Wasser 
Verringerung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- und 
Puffer-
funktion (+) 
 
   
Klima/ Luft 
Verringerung 
Aufheizung 
durch Ent-
siegelung (-) 
Staubbindung 
durch Pflanzen 
(+) 
Ausgleichs-
funktion (+) 
  
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
 
   
Kultur u. 
Sachgüt
er       
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung

- 79 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel 
Wechselwirkungen 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebietes Natura 2000-Gebiete vorhanden 
sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet 
gegebenenfalls als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in 
Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der 
Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umwelt-
auswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden 
und geplanten Bebauungsplänen relevant.  
Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befindet sich derzeit kein 
weiterer Bebauungsplan in Aufstellung. 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für den Bebauungsplan Nummer 05/016 „Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz“ 
ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen aktuell ein 
Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit 
Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche 
wurde im Rahmen einer Standortprüfung untersucht. Dabei wurde der

- 80 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, 
PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine 
integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich 
geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und Ausrichtung 
des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst gute 
Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. 
Anderweitige Lösungsmöglichkeiten wurden deshalb nicht geprüft.  
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
lm Falle der Nichtdurchführung von Open-Air-Veranstaltungen wird mit dem 
bestehenden, gültigen Planungsrecht die heutige Nutzung (Messeparkplatz) 
uneingeschränkt fortgeführt und der wertgebende Baumbestand im Sinne des 
Landschaftspflegerischen Begleitplans (SCHUMANN, 20.01.1988) Bebauungsplan Nr. 
5081/02 vollständig erhalten. 
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß Paragraf 4c 
Baugesetzbuch können für das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen 
Grundwassergüteüberwachung erkannt werden. 
Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den 
unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei Erdarbeiten unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, 
so kann der Umgang damit dann, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring 
(zum Beispiel gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder 
Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der 
Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen. 
Im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungen wird eine schalltechnische Begleitung zur 
Kontrolle der Geräuschimmissionen stattfinden, die u.a. die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte auch hinsichtlich der DIN 45680 berücksichtigt.

- 81 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen und 
artenschutzrechtlichen Maßnahmen (inklusive Artenschutz-Monitoring, siehe Kapitel 
16.2.3) wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet und überwacht 
werden. 
Die nicht versiegelten Flächen sind festzustellen und mit der Versiegelungsprognose 
zu vergleichen. 
Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind 
für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu 
ermitteln. 
Das Monitoring beginnt im Regelfall fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung. 
Dies hängt mit der Realisierungsphase nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens 
zusammen. Für das Veranstaltungsgelände beginnt das Monitoring bereits vor 
Durchführung der ersten Veranstaltung. Im Hinblick auf den Artenschutz findet ein 
jährliches Monitoring statt. Fünf Jahre nach Durchführung der ersten Open-Air-
Veranstaltung ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig 
durchzuführen.  
Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine erneute artenschutzrechtliche Bewertung für die 
genannten Zielarten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der UNB unaufgefordert 
vorzulegen. Auf Grundlage der 5-Jahres-Ergebnisse ist zu entscheiden, ob eine 
Fortführung des Artenschutz-Monitorings und ggf. ergänzende Vermeidungs- bzw. 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 
20 Weitere Angaben 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen

- 82 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1 zu Paragraf 2 Absatz 4 und den Paragrafen 2a und 4c, 
Absatz 3a, Baugesetzbuch). 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2016 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de 
(Abfrage April 2022) 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015 
 
Gutachten: 
Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen: Kisters AG, Aachen 
„Erläuterungsbericht zur Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen Open-
AirPark“, Stand Oktober 2020 
Schall - Büro für Schallschutz Michael Mück Unternehmergesellschaft 
(haftungsbeschränkt): Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und -
immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air 
Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf Parkplatz P 1, 
Projektnummer 20190416-1, Stand: Januar 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 
23. August 2021)  
Verkehrskonzept - Eventbande GmbH, Konstanz: Betriebskonzept mit integriertem 
Sicherheits-, Brandschutz- und Verkehrskonzept, Stand: 17. Januar 2024 
Verkehrsgutachten - PTV Transport Consult GmbH: Verkehrsgutachten zum 
Bebauungsplanverfahren für den Open Air Park Düsseldorf, Stand: 23. Oktober 2020

- 83 - 
 
Bebauungsplan Nr. 05/016  Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Grünordnung - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB: Grünordnungsplan 
(GOP III) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 - Veranstaltungsgelände (Open Air 
Park) / Messeparkplatz, 30. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 15. März 
2024) 
Artenschutz - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB: Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe 
I), erweitert um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II)) zum Bebauungsplan 
Nummer 05 / 016 - Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 21. 
Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 27. September 2024)

2. Einsprechende 3(2)_öffentlich

1488 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stand: 10.04.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Liste der Einsprechenden  
aus der öffentlichen Auslegung  
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
vom 17.02.2025 bis 21.03.2025 
zum Bebauungsplan-E ntwurf Nr. 05 /016 
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz  -

Seite 2 von 3 Stand: 10.04.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände /
Messeparkplatz - vorgebracht haben
1
. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach
Breitenbachstraße 90, 41065 Mönchengladbach
2. Landesbetrieb Wald und Holz – Regionalforstamt Niederrhein
Moltekstraße 8, 46483 Wesel
3. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU
Helmholtzstraße 19, 40215 Düsseldorf
4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf
5. Rheinbahn AG
Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf
6. Stadtwerke Düsseldorf AG
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
7. Amt 37/51, Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
8. Amt 52, Sportamt

Seite 3 von 3 Stand: 10.04.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1
II. Liste der Öffentlichkeit, die abwägungsrelevante Stellungnahmen /
H
inweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 –
Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - vorgebracht haben
Hinweis: aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in diesem Dokument keine 
privaten Daten hinterlegt.

8. Plan

24715 Zeichen

Schutzstreifen
IIIII-I -I
A 44
Lotzweg
Gemarkung LohausenFlur  16Gemarkung LohausenFlur  18
Gemarkung LohausenFlur  17
Gemarkung StockumFlur  2
200
102 a
14 6 7
103
56
8
153
110
149
66
15067
151
38
152
155
156
154
29
67
156
WCWC Treppe
Treppe
WCTor
Tor
TorTor
Werbetafel
32.34/.53
Tor
32.76/.79Werbetafel
32.80/.93TorTor 32.52
32.36
32.10/.25
32.36/.48
32.64/.7432.86/.95
32.63/.74
32.43/.5632.55
32.81/.8432.43/.58
32.50
32.90
32.9732.68
32.68
33.05
32.33
33.20
32.21
32.91
32.5332.3732.96
32.3832.65
31.7132.0031.83
32.7731.96
31.90
32.06
32.71
31.52
32.9632.65
33.0231.8632.76
32.6432.50
32.4632.55 32.25
32.8732.3932.4532.2332.35
32.46
32.5232.7332.5132.31
32.2932.40
32.26
32.49
32.1732.45
32.42
32.2432.00
32.2332.2732.26
32.78
33.37
33.34
31.94
33.37
32.9933.02
32.2132.46
33.06
32.6832.36
32.3832.76
32.6732.7232.57
31.79
33.25
32.96
32.61
31.62
32.86
32.06
31.66
31.4832.33
32.78
32.45
32.5532.5232.21
32.3632.76
32.4432.44
32.62
32.49
32.06
32.37
32.4532.32
32.2932.34
32.9132.96
32.2932.84
32.18
32.67
32.2032.67
33.2132.9132.9733.2633.09
32.2532.8732.82
32.7032.6232.59
32.4732.90
33.21
32.79
32.3232.1231.8232.61
31.96
33.1532.64
32.57
32.9832.55
32.1632.48
32.4532.12
32.7431.9731.99
32.08
32.69
32.14
WSZ IIWSZ III A
Gemarkung StockumFlur  2
P1
P2
P3
P4
P5
P6
P7P8P9
P10P11
P12P13
P14P15GH max.58,5 m
GH max.58,5 m
GFL
Private Verkehrsflächebesonderer Zweckbestimmung(Parkplatz / Veranstaltungsgelände)GRZ 1,0
Private VerkehrsflächebesondererZweckbestimmung(Parkplatz)GRZ 1,0
GFLGFL
GFL
GH max.68,5 m
GH max.58,5 m
Fluglärm-Tag-Schutzzone 1Fluglärm-Tag-Schutzzone 2
Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone
Grenze der Fluglärm-Nacht-SchutzzoneFluglärm-Nacht-Schutzzone
89.40
85.50
#14.00
#14.00
#15.00
76.30#39.00#15.00#102.00
50.0048.00#8.00#65.00#28.0039.0069.00
#32.00
#29.50
#51.70
#18.00 #3.75#5.00Schutzstreifen
#3.753.75Schutzstreifen
#3.75#3.75Schutzstreifen#3.75#3.75Schutzstreifen
#3.75#3.75Schutzstreifen
100 m - AnbaubeschränkungszoneGrenze Anbaubeschränkungszone
Mischwasser 2500 mm
Mischwasser 1200 mm
Mischwasser 2500 mm
Regenwasser 1200 mm
Regenwasser 1100 mm
Regenwasser 1200 mm
z.B.
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in derFassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung imBauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art -werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt.I.Textliche Festsetzungen1.Private Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-ParkplätzeDarüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig:-temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit derZweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribünen2.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-Parkplätze3.Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)Nebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächenzugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammenhang mitden Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht.4.Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO)Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche desBaugrundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichenFestsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen besondererZweckbestimmung liegt.5.Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)Maximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) überNormalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sichauf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Oberkante derDachkonstruktion ein.Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlageninnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zurBeleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein.Außerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicherNebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durchBeleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 53,5 m ü.NHN sind zulässig.6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1BNatSchG)Die privaten Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweilsmindestens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweiseauszubauen.Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil derteilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hundertzu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.).Die an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Norden,Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von derVeranstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oderEffektbeleuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervonist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung fürden Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung,Pendelbustrasse, Parkplatzfelder).Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zumBeispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht verwendetwerden.Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die gegen dasEindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eineOberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung vonBeleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, soweit durchdas Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit anderengeeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinreichendberücksichtigt werden können.Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesBeleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vorzulegen.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Die in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-,Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten.8.Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB)Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung alsVeranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist derBaumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baubegleitungsicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4.Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in derfolgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mitStammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standortzu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung umbis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positive Auswirkungen für dieStandortbedingungen und die artgerechte Kronen- und Wurzelentwicklunghat. Neue Baumgruben sind nach der jeweils aktuellen FLL-Richtlinie fürBaumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanesherzustellen, siehe Hinweise Nr. 5.II.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)1.WasserschutzgebietDas Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für dasEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der StadtwerkeDüsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'AmStaad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil desPlangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehendeErschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in dieWasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung desPlangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II.2.HochwasserrisikogebietGemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstelltenHochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einemextremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden.Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesenRisikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG)erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung,Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutzvon Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicherSachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zuberücksichtigen.3.Bauschutzbereich FlughafenDas Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem.§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren derLandebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen,unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw.Genehmigungsvorbehalt, wenn sie - in Abhängigkeit vom genauenStandort im Plangebiet - eine Höhe von 57 - 64 m über NHN überschreiten.Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausgeschlossen, imRahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigenEinschränkungen zu rechnen.4.AnlagenschutzbereicheDas Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen vonFlugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor derErrichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durchdie Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auchhier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen.5.Fluglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen FluglärmDas Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1,ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in derNacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm(FluglSchG).6.Fluglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017)Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone.
7.AnbaubeschränkungszoneEine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalbder Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz(FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrGbauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet,erheblich verändert oder anders genutzt werden.III.Hinweise1.LichtimmissionenGemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betriebvon Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere vonLasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oderAbflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegtnur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen desLuftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um dieBegrenzung von Flugplätzen). Für die Nutzung von Pyrotechnik undFeuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der BezirksregierungDüsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen.2.Grünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher FachbeitragZum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und einArtenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichenFestsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zumBaumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu denAusgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiertwerden.3.ArtenschutzBei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen desArtenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann einEintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf dielokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermiedenwerden:3.1BaumrodungenFäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchGaußerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bisEnde Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch inden Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spaltenetc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiereaufweisen.3.2Vermeidung von Vogelschlag / BushaltestellenZur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellender Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen VogelwarteSempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas undLicht (2022) zu beachten.3.3Besucherlenkung während der KonzertveranstaltungenZum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommendenplanungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten mussgewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durchBetreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispieldie Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Einentsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes istmit jedem Bauantrag einzureichen.3.4Artenschutz-MonitoringUm festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativenBeeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht,Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt undob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfallsauch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlichwerden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne einesArtenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der erstengeplanten Veranstaltung durchzuführen.3.5Beteiligung der Unteren NaturschutzbehördeAlle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung vonVeranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehördeabzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzeptzum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährigeMonitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichenVertrag aufzunehmen.4.BaumschutzIm Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter dieBestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in derLandeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäßNr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- undAbbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zumSchutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften undRichtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zutreffen:-ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingenund Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz aufBaustellen)-R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen undVegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4)-DIN 18 920 Schutz von Bäumen und PflanzbeständenDie fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmenist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischenBaubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschlussder Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige derLandeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich dieEinhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. AufgetreteneSchäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mitdieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln.5.BaumpflanzungenNeue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unterBerücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen fürBaumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zumBebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen.(FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.,Bonn)Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste derLandeshauptstadt Düsseldorf zu beachten.6.FlugsicherungDurch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen amFlughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFSDeutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz(LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m überGrund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe vonBauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.7.KampfmittelFür das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichenKampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unterderen Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor.Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historischeUnterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durchvermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. ZumNachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu bebauendenFläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich.8.Betriebseinrichtungen der technischen InfrastrukturInnerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- undLeitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind vonBebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann imBedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauungerforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten.9. DenkmalschutzBeim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeindeals Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege imRheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.:02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. ZurAnzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die dasGrundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in derArbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf voneiner Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.IV.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinemGeltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oderDurchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neuesPlanungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr.  5081/01sowie 5081/02.
z.B. P1BebauungsplanNr.05/016
20406080100Maßstab: 1:1000
PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem KatasterBEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISEreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebietUrbane GebieteGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage: Juli 2022Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32 NEPSG Code 25832WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerArkarde, Durchfahrt,offene HalleGeländehöhe in Meter über NHN Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
offene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEEDDH
Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga)Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampenentsprechend der jeweiligenBeschriftungz.B.Ga
Einfriedungsmauerggf. mit Höhenangabe(§ 86 BauO NRW)zul.erf.GaragengeschossOberkante überAußenkante TiefgarageOKGgAK TGaals Parkplatz vorgesehenPSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)GFL HöchstgrenzeZahl der VollgeschosseGeschossfläche als Höchtmaßbezogenauf Meterüber NHN
z.B.IIGF max.OberkanteFertigfußboden imErdgeschoss mind.OK FFEG min.
Mindest- und Höchstmaßz.B.III-IVGrundflächenzahlz.B.1,0Umgrenzung von Flächen zumAnpflanzen und für die Erhaltungvon BäumenBereich ohne Ein- und Ausfahrt
0
Grundfläche als HöchtmaßGR max.Maximal zulässigeGebäudehöheGH max.Maximal zulässigeTraufhöheTH max.Ein- und AusfahrtbereichHöhenbezugssytem:  DHHN 2016 (HST 170)Private Verkehrsflächebesonderer ZweckbestimmungZweckbstimmung:(Parkplatz / Veranstaltungsgeländeund Parkplatz)SONSTIGESUmgrenzung von Flächen mitwasserrechtlichen FestsetzungenZweckbestimmung:Wasserschutzzone Abgrenzung unter-schiedlicher NutzungDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am                                  dieAufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom                                      nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte amDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer          vom                      in der Zeitvom          biseinschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet  veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                 im Internet undim DüsseldorferAmtsblattNummervom                         gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer             vomin der Zeit vombis einschließlich                      im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.05/016 05/01605/01605/01605/016 05/01605/01605/01605/016
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Angefertigt: Düsseldorf den
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
33.21BaumNummerierte KoordinatenpunkteVeranstaltungsgelände/Messeparkplatz
WSZ IINummerierte Koordinatenpunkte imETRS89 / UTM Zone 32N KoordinatensystemRechtswertHochwertP1  340939.26     5682366.79P2  341008.43     5682277.80P3  341021.30     5682209.31P4  341003.65     5682143.34P5  340945.26     5682089.44P6  340816.56     5682171.96P7 340809.65     5682270.00P8 340759.75     5682301.47P9340839.95     5682336.40P10 340957.32     5681948.03P11340972.53     5681938.41P12 340755.85     5682034.96P13 340782.95     5682017.95P14 340682.32     5682138.14P15 340705.55     5682175.51
HINWEIS: Ausgleichsflächen Maßstab: 1:7500
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEGrenze derFluglärm-Tag-SchutzzoneGrenze derFluglärm-Nacht-SchutzzoneVERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität#
Grenze 100 m -AnbaubeschränkungszoneHINWEISEentfallende Bäumezu verpflanzende BäumeHauptversorgungs- undHauptabwasserleitung,Bezeichnung und Dimensionsiehe Einschrieb,Schutzstreifen vgl. GFL

Beschlussvorlage

23248 Zeichen

APS/037/2025/1 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände/Messeparkplatz - 
Stellungnahmen, Änderung, Satzung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt  
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke   
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Haupt- und Finanzausschuss 19.05.2025 Vorberatung 
Rat 28.05.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
Sitzung des Rates am 28.05.2025 Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 Stellungnahmen 
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz -  Änderung 
 Satzung

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016   
- Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - 
 
 
- Stellungnahmen 
- Änderungen 
- Satzung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
 
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung 
sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß 
Vorlage Nr. APS/115/2024 zu (zustimmender Beschluss des 
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie 
Beschlussempfehlung an den Rat vom 22.01.2025, Anlage 3 zur 
vorliegenden Vorlage). 
 II. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus 
der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
in der derzeit gültigen Fassung gemäß der Anlage 1a zu. 
 
 III. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - 
während der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen 
Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden 
Vorlage.

Seite 4 
 IV. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-
Entwurfes Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz –. 
 
  Es handelt sich insbesondere um: 
  - Ergänzung und Klarstellung der Hinweise zum Denkmalschutz, zu 
Lichtimmissionen und zum Nachweis auf Kampfmittelfreiheit 
 
 V. Der Rat der Stadt beschließt 
 
  den für ein Gebiet südlich der A 44 (Anschlussstelle D.-Messe / 
Arena), westlich der Straße Am Staad sowie östlich des Lotzweges 
 
  - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches 
gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – 
Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – 
 
  am 22.01.2025 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / 
Messeparkplatz - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der 
Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 10.04.2025 
sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2).

Seite 5 
Sachdarstellung: 
 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf und die Stadttochter D.LIVE erreichen seit vielen 
Jahren Anfragen für Open-Air-Großveranstaltungen. Die Suche nach einem 
geeigneten Standort führte unmittelbar zu der großzügigen Parkplatzfläche des P1 in 
direkter Nachbarschaft der Messe und Arena in Stockum. Die Fläche weist für die 
Durchführung von urbanen Großveranstaltungen ideale Standortvoraussetzungen auf 
und kann als Open-Air-Fläche das Angebot an Veranstaltungsorten in Düsseldorf 
optimal ergänzen. Nachdem im Jahr 2018 bereits eine Konzertveranstaltung geplant 
war, für deren Bühnenkonzept jedoch viele Bäume hätten gefällt werden müssen, 
wurde die Diskussion zu verschiedenen fachlichen Aspekten laut und ein geregeltes 
Verfahren zur Klärung dieser Themen gefordert.  
 
Am 11. Oktober 2018 wurde die Verwaltung per Ratsbeschluss beauftragt die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Open Air Fläche auf dem 
Messeparkplatz P1 zu schaffen (Vorlage 01/278/2018 und Ergänzungsantrag 
01/286/2018). In den Beschlüssen wurden neben dem Planungsziel, eine dauerhafte 
Nutzbarkeit des Plangebietes für wenige Veranstaltungen im Jahr zu ermöglichen, 
verschiedene Rahmenbedingungen für das Bebauungsplanverfahren formuliert. Diese 
umfassen im Wesentlichen den Umgang mit den vorhandenen Parkplatzbäumen, eine 
umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung, die Berücksichtigung des Natur-, Arten- und 
Lärmschutzes, die Entwicklung eines Verkehrs- und Sicherheitskonzepts sowie über 
das Bebauungsplan-Verfahren hinausgehende Vorgaben. Der Umgang mit diesen 
Themen wird im Folgenden kurz erläutert.  
 
Veranstaltungslayouts 
Als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren wurden für die Nutzung des 
Messeparkplatzes als Veranstaltungsgelände verschiedene realistische 
Veranstaltungsszenarien entwickelt (siehe Gestaltungspläne 1-3), die sich neben der 
Größe auch anhand der Anzahl der vorhandenen Bühnen unterscheiden. Das 
Veranstaltungslayout 1 zeigt ein Festival-Szenario mit fünf Bühnenstandorten und 
stellt die maximal mögliche Ausnutzung des Plangebietes als Veranstaltungsfläche 
dar (Parkfelder Nord und Süd). Das Veranstaltungslayout 2 zeigt ein kleineres 
Festival-Szenario mit zwei Bühnenstandorten. Das Veranstaltungsgelände befindet 
sich hierbei hauptsächlich auf den nördlichen Parkfeldern. Das 
Veranstaltungslayout 3 zeigt ein Konzert-Szenario mit einem Bühnen- und mehreren 
Tribünenstandorten. Auch hier werden hauptsächlich die nördlichen Parkfelder für 
das Veranstaltungsgelände genutzt.  
 
Baumkonzept:  
Im Vorfeld des Planverfahrens wurde im Rahmen der geplanten 
Konzertveranstaltung im Jahr 2018 bereits die Umpflanzung von 60 Bäumen 
innerhalb des Plangebietes zum zeitlich begrenzten Verbleib in der Stadtgärtnerei 
vorgenommen. Im Frühjahr 2023 erfolgte die Rückpflanzung dieser Bäume auf den 
Messeparkplatz. Da zwischenzeitlich neun bereits (vor-) geschädigte Bäume 
abgestorben sind, wurden diese im Verhältnis von 2:1 kompensiert. Es wurden somit 
51 Bäume zurück- und 18 Bäume neugepflanzt (insgesamt 69 Baumpflanzungen).  
Im Rahmen des Planverfahrens wurde das Thema Bäume fachplanerisch begleitet

Seite 6 
und es wurden gutachterliche Untersuchungen wie eine Kartierung und Bewertung 
des Baumbestandes durchgeführt. Auf dieser Grundlage konnten 
Veranstaltungslayouts entwickelt werden, die sowohl realistische 
Veranstaltungsszenarien als auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem 
Baumbestand darstellen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich 868 Laubbäume 
(Stand: 23. September 2024), von denen 750 Bäume bei der Schaffung des 
Baurechtes für die bestehenden Parkplatzflächen (B-Plan 5081/002 von 1989) als 
Ausgleich für die Neuversiegelung gepflanzt wurden. Die Bäume sind nahezu 
flächendeckend über die Parkplatzflächen verteilt; eine Ausnahme bildet das nahezu 
vollständig versiegelte Parkfeld Nr. 5 Nord. Da diese baumfreie Fläche jedoch nicht 
ausreicht, um im Veranstaltungsfall alle baulichen Großanlagen wie Bühnen und 
Tribünen dort unterzubringen, sind insgesamt einmalig 56 Baumfällungen sowie 7 
Baumverpflanzungen innerhalb des Plangebietes erforderlich. Die betroffenen 
Baumstandorte liegen hauptsächlich in im Bebauungsplan als überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzten Flächen, in denen bauliche Hauptanlagen wie 
Bühnen und Tribünen zulässig sind (57 Bäume). Die übrigen 6 Baumstandorte sind 
aufgrund von Sichtachsen oder zusammenhängenden freien Flächen betroffen. Die 
verbleibenden 812 Laubbäume werden durch eine Festsetzung zum dauerhaften 
Erhalt der Bäume im Bebauungsplan gesichert. Wie auf dieser Grundlage ein 
Zusammenspiel von Veranstaltungsnutzung und den Bäumen aussehen kann, wird in 
den Gestaltungsplänen veranschaulicht (siehe Anlagen). Der Verlust der 56 
Laubbäume wird durch 120 Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes 
kompensiert. Dies erfolgt auf städtischen Flächen nördlich der A44 (87 Bäume) und 
westlich des Flughafens Düsseldorf (33 Bäume), die nach Abstimmung mit den 
Fachämtern für die Ausgleichsmaßnahmen ökologisch sinnvoll und verfügbar sind. 
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Flächen stehen für die 
Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung, da sich diese entweder in 
Privateigentum befinden oder für die benachbarte Deichsanierung bzw. anderweitig 
benötigt werden. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird im städtebaulichen 
Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. Durch die gutachterlichen Untersuchungen, die 
daraus entwickelten Veranstaltungsszenarien und letztendlich die daraus 
resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan (ergänzt durch vertragliche 
Regelungen) kann somit die Umsetzung des Planungsziels unter der Voraussetzung 
eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Parkplatzbäumen ermöglicht und der 
Ratsauftrag erfüllt werden.  
 
Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Der Ratsbeschluss beinhaltet die Forderung, dass eine umfassende 
Öffentlichkeitsbeteiligung über die gesetzlich erforderlichen Schritte hinaus 
vorgesehen wird. Aus diesem Grund wurde bereits Anfang 2019 die 
Verwaltungsvorlage 61/10/2019 eingebracht, um das Konzept zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung beschließen zu lassen. Das Konzept sieht vor, dass neben 
den gesetzlichen Beteiligungsschritten gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB ein 
Workshop mit Ausstellung und Arbeitsgruppen sowie eine weitere Ausstellung 
durchgeführt werden. Ergänzt werden soll dies durch Ortsbegehungen, einen 
Internetauftritt und eine Kinder- und Jugendbeteiligung.  
Der Workshop mit Ausstellung und Arbeitsgruppen fand unter dem Titel Bürgerforum 
Open Air Park am 15. März 2019 statt. Zu Beginn der Veranstaltung wurden

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Ortsbesichtigungen auf dem Plangebiet angeboten, bei denen erste Planungsideen 
direkt vor Ort erläutert wurden. Im Anschluss daran wurden im Foyer der Arena das 
Planverfahren und die Planungsziele sowie erste Entwürfe und fachliche 
Vorüberlegungen vorgestellt. An verschiedenen Thementischen konnten alle 
Interessierten mit Fachleuten zu den Themen Veranstaltungskonzept, 
Bebauungsplanverfahren, Lärmschutz, Verkehr, Baumschutz, Sicherheitskonzept, 
Gewässerschutz und Nachhaltigkeit ins Gespräch kommen, Fragen stellen und 
Anregungen geben. Zudem wurde fünf Interessenvertreterinnen und -vertretern in 
einer Interviewrunde die Möglichkeit gegeben, Ihre Meinung zu äußern.  
Im Zeitraum von April bis Juni 2019 fanden drei Beteiligungsmöglichkeiten gezielt für 
Kinder und Jugendliche statt. An der Rheinuferpromenade, im ISS-Dome (heute PSD 
Bank Dome) und beim Sonnenradfest in Garath wurde ihnen die Möglichkeit 
gegeben, sich bezogen auf ihre konkreten Bedürfnisse zu der Planung zu äußern.  
Am 05. September 2019 fand die Veranstaltung zur frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB - erneut in den Arena-
Räumlichkeiten - statt. Bei dieser Veranstaltung wurde seitens der Verwaltung der 
derzeitige Planungsstand erläutert und eine Möglichkeit für Fragen und 
Stellungnahmen gegeben.  
Auf der Projekthomepage www.d-live-openairpark.de sowie auf der Homepage des 
Stadtplanungsamtes kann sich seit Beginn des Verfahrens über den aktuellen 
Planungsstand informiert werden.  
In der Zeit vom 17. Februar bis 21. März 2025 hat die öffentliche Auslegung gemäß 
§ 3 (2) BauGB stattgefunden. Hierbei wurden die Planunterlagen (Bebauungsplan-
Entwurf inkl. Begründung sowie Fachgutachten) im genannten Zeitraum im 
Stadtplanungsamt sowie im Internet öffentlich ausgelegt und es bestand die 
Möglichkeit, sich die Planung erörtern zu lassen sowie schriftlich eine Stellungnahme 
abzugeben.  
Ergänzend hierzu wurde eine 4-wöchige Ausstellung in der Nähe des Plangebietes 
(am Außenzaun der Arena) ausgerichtet, in der der aktuelle Planungsstand anhand 
planungsrelevanter Themen auf Plakaten vorgestellt wurde.  
Die vorliegende Verwaltungsvorlage – Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 
05/016 Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – umfasst alle Ergebnisse und 
Abwägungen der durchgeführten Beteiligungsschritte (Anlage 1: Behandlung der 
Stellungnahmen aus der § 3 (2)-Beteiligung; Anlage 1a: Behandlung der 
Stellungnahmen aus der erneuten § 4 (2)-Beteiligung; Anlage 3: Behandlungen der 
Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen sowie der § 4 (2)-Beteiligung).  
 
Natur- und Artenschutz:  
Bereits während der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein 
zukünftiges Vorhaben ist es erforderlich, potenzielle Eingriffe in den Natur- und 
Artenschutz zu berücksichtigen und Ausgleichsmaßnahmen zu erarbeiten. Im 
Rahmen dieses Planverfahrens wurden daher verschiedene Themen des Natur- und 
Artenschutzes gutachterlich betrachtet und fachplanerisch begleitet. Zum einen 
wurde zur Prüfung der ökologischen und grünordnerischen Belange ein 
Grünordnungsplan (GOP) erarbeitet. Zum anderen wurde ein artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) erstellt.  
Im Rahmen des GOP wurden der ökologische Ausgangszustand, der Umfang 
erforderlicher Kompensationsmaßnahmen sowie Maßnahmen des Naturschutzes und

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der Landschaftspflege ermittelt. Zielsetzung des vorliegenden B-Plan-Verfahrens ist 
die Ergänzung der bereits bestehenden und planungsrechtlich gesicherten 
Parkplatznutzung durch temporäre Veranstaltungsnutzungen. Bereits im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens für den westlichen Teil des P1 (B-Plan 5081/002 von 
1989) wurden Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den damaligen Eingriff 
festgelegt. Insgesamt wurden 900 Bäume gepflanzt und die Ausführung der 
Parkplätze in Rasengittersteinbefestigung mit Rasenbewuchs definiert. Diese 
Rahmenbedingungen werden durch die Festsetzungen des vorliegenden 
Bebauungsplan-Entwurfs 05/016 ebenfalls eingehalten. Dennoch ergibt sich durch 
das Planungsziel ein weiterer Kompensationsbedarf, da zur realistischen Umsetzung 
von Veranstaltungen größere Nutzungsspielräume innerhalb des Plangebietes 
benötigt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass 56 Bäume gefällt, weitere 7 Bäume 
verpflanzt sowie eine Fläche von ca. 2.200 m² Verkehrsbegleitgrün auf dem bereits 
nahezu vollversiegelten Parkfeld 5 Nord befestigt werden. Der hierdurch ausgelöste 
Kompensationsbedarf wird außerhalb des Plangebietes auf städtischen Flächen 
nördlich der A44 und westlich des Flughafens Düsseldorf erfüllt (siehe auch Abschnitt 
Baumkonzept). Zusätzlich zu den Baumpflanzungen werden die dortigen Flächen von 
Ackerflächen zu artenreichen Blühstreifen entwickelt. Die Umsetzung der 
Kompensationsmaßnahmen ist in der Pflanzperiode 2025/26 vorgesehen. Des 
Weiteren liegen keine Beeinträchtigungen vor, die einen Kompensationsbedarf 
auslösen. Zusätzlich werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, 
die sich auf den Schutz und Erhalt des Baumbestandes (Schutzmaßnahmen für 
Wurzelbereich, Krone und Stamm) sowie den Artenschutz fokussieren. 
Grünordnungsmaßnahmen wie die getroffene Festsetzung zum Anpflanzen und Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sichern den Baumbestand in 
Qualität und Quantität.  
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde die potenzielle Betroffenheit 
planungsrelevanter Arten – in diesem Fall von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und 
Libellen – untersucht. Es wurden Handlungsempfehlungen erarbeitet, bei deren 
Berücksichtigung der Eintritt von Verbotstatbeständen nicht zu befürchten ist (z.B. 
Fällperioden beachten und umliegende Gehölzkulissen vor Beleuchtung schützen, 
siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6 zum Bebauungsplan). Hinsichtlich der 
Avifauna wurden Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen 
erarbeitet wie Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag, die Erarbeitung und 
fachliche Abstimmung eines (insektenfreundlichen) Beleuchtungskonzepts im 
Veranstaltungsfall, ein Artenschutzmonitoring über 5 Jahre oder die Erarbeitung 
eines Konzepts zur Besucherlenkung. Das erforderliche „event- /saisonbegleitendes“ 
Artenschutz-Monitoring wird vertraglich gesichert.

Seite 9 
Lärmschutz:  
Das Plangebiet soll zukünftig temporär als Open-Air-Veranstaltungsfläche für kleinere 
Festivals oder Einzelkünstlerkonzerte für bis zu 80.000 Besucherinnen und Besucher 
genutzt werden können. Unter diesen Voraussetzungen wurden verschiedene 
realistische Veranstaltungsszenarien entwickelt, die sich in der Nutzungsintensität 
des Veranstaltungsgeländes unterscheiden (siehe Abschnitt Veranstaltungslayouts 
und Gestaltungspläne 1-3). Auf Basis dieser Layouts wurde eine schalltechnische 
Prognose zu den Lärmemissionen und –immissionen gutachterlich erarbeitet. Diese 
betrachtet neben den Bühnennutzungen auch Geräusche durch Auf- und Abbau, 
Gäste und Verkehr. Grundsätzlich ist bei der Veranstaltungsnutzung von Freizeitlärm 
auszugehen, für dessen Beurteilung in Nordrhein-Westfalen der Freizeitlärmerlass 
NRW maßgeblich ist. Die Berechnungen wurden für 10 repräsentative Immissionsorte 
in der Umgebung des Plangebietes durchgeführt. Das Gutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass Großkonzerte mit ausreichenden Nutzpegeln im Publikum als sog. 
Seltene Ereignisse gemäß Nr. 3.2 Freizeitlärmerlass NRW durchführbar sind. Dies 
bedeutet, dass aufgrund der Seltenheit der Veranstaltungen andere Höchstlärmwerte 
anzunehmen sind. Voraussetzung für solche Veranstaltungen ist, dass diese an nicht 
mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr 
als 2 aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. Aufgrund der geplanten 
Anzahl von 4-6 Veranstaltungen im Jahr kann dieser Bedingung entsprochen werden. 
Sollte eine Bespielung des Veranstaltungsgeländes über 22 Uhr hinaus vorgesehen 
sein, ist zusätzlich eine Ausnahme gemäß 3.4 Freizeitlärmerlass NRW zu beantragen 
(Verschiebung des Nachtzeitraums). Es wird darauf hingewiesen, dass die 
gutachterliche Untersuchung allein der Prüfung der grundsätzlichen Umsetzbarkeit 
des Vorhabens im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dient und nicht per se die 
lärmtechnische Einzelfallprüfung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ersetzt. 
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.  
 
Verkehrs- und Sicherheitskonzept:  
Für das Plangebiet wurden sowohl ein Verkehrsgutachten als auch ein 
Verkehrskonzept erarbeitet. Das Fachgutachten untersucht mittels verschiedener 
Nutzungsszenarien des Veranstaltungsgeländes (Abendkonzert oder Tagesfestival) 
Auswirkungen auf den Verkehr an relevanten Knotenpunkten in der Umgebung. Es 
kommt zu dem Ergebnis, dass durch ein angemessenes 
Verkehrssteuerungsmanagement die Umsetzung des Planungsziels möglich ist und 
die Leistungsfähigkeit der Verkehrsknotenpunkte gewährleistet werden kann. 
Steuerungsmaßnahmen sind bei Abendkonzerten insbesondere in den abendlichen 
Spitzenstunden erforderlich, in denen teilweise nur geringe freie Kapazitäten bei 
einigen Verkehrsträgern zur Verfügung stehen. Vorgaben für Anreisemodus, -routen 
und -zeiten, wie z.B. die zeitliche Verteilung der Anreise, sind zu empfehlen. Für ein 
Tagesfestival sind Steuerungsmaßnahmen hinsichtlich des Anreisemodus und der –
routen zu empfehlen. Eine optimale Nutzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur 
kann gewährleistet werden, wenn parallele Großveranstaltungen der Messe 
Düsseldorf oder in der Arena ausbleiben.  
Das Verkehrskonzept baut auf den Untersuchungen des Gutachtens auf und dient vor 
allem als Leitfaden für die Umsetzungsplanung zukünftiger Veranstaltungen und der 
Definition notwendiger Steuerungsmaßnahmen. Die technischen, organisatorischen, 
personellen und kommunikativen Maßnahmen und die entsprechenden

Seite 10 
Verantwortlichkeiten sind im Rahmen der konkreten Umsetzungsplanung der 
Einzelveranstaltungen individuell anzupassen. Diese betreffen bspw. die 
Besuchersteuerung (z.B. Nachfragesteuerung über Kommunikationsmedien oder 
restriktive Maßnahmen, Informationssteuerung oder Besucherlenkung), das 
Mobilitätsmanagement (z.B. Umfragen, Reisevorschläge und Kontingentierung), 
logistische Maßnahmen (z.B. Shuttlebetrieb und Transferpunkte) oder 
Ausstattungsmaßnahmen (z.B. Beschilderung, Kontrollbereiche, Ausstattung 
Transferpunkte). Der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner kann durch 
individuelle Sperrkonzepte je Veranstaltungsgröße mit Informationsstellen und 
Meldemöglichkeiten gewährleistet werden. Hierdurch kann die Belastung der im 
Umfeld wohnenden Personen so gering wie möglich gehalten werden.  
Die Untersuchungen beinhalten aufgrund der inhaltlich engen Verzahnung auch 
Aspekte der Sicherheitsplanung wie den Einsatz von Ordnungs- und 
Sicherheitspersonal, die Überprüfung möglicher Risiken und eine flexible 
Notfallplanung. Zudem stellt das Verkehrsmanagement eine wichtige Schnittstelle zu 
Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst und den ÖPNV-Betrieben dar. Auch 
wenn diese Aspekte bereits in der Verkehrskonzeption berücksichtigt wurden, ist 
dennoch im Rahmen der Genehmigung jeweils die Erstellung eines 
veranstaltungsbezogenen Sicherheitskonzepts zwingend erforderlich.  
 
Vertragliche und über den Bebauungsplan hinausgehende Regelungen: 
Im Zuge eines Bebauungsplan-Verfahrens ist es möglich und üblich, einen 
Städtebaulichen Vertrag (SBV) gemäß § 11 BauGB mit der Verfügungsberechtigten 
der Flächen des Plangebietes zu schließen, um weitergehende Rahmenbedingungen 
oder Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung zu definieren. Im vorliegenden 
Fall betrifft dies u.a. folgende Regelungen:  
- allgemeine Rahmenbedingungen wie die Kapazitätsgrenze von 80.000 
Besucherinnen und Besucher und die Begrenzung der Veranstaltungsanzahl 
auf sechs im Jahr  
- die zukünftige Durchführung der Veranstaltungen nach einschlägigen Leitlinien 
für nachhaltige Großveranstaltungen 
- Baulasten und Dienstbarkeiten wie die Sicherung von Flächen mit Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechten 
- (temporäre) bauliche Schutzmaßnahmen z.B. für Grundwassermessstellen 
oder schützenswerter Naturbereiche 
- Grünordnungsmaßnahmen wie herzustellende Pflanzflächen, die Sicherung 
des Baumbestandes mit Unzulässigkeit weiterer Baumverluste und die 
Verpflichtung zu Ausgleichspflanzungen 
- Artenschutzmaßnahmen wie ein fünfjähriges Monitoring 
- die langfristige Herstellung fester Versorgungsleitungen und privater 
Anschlusskanäle 
Hierbei liegt das Ziel auch auf einer ökologischen Veranstaltungskonzeptionierung. 
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Ratsbeschlüsse Aufträge für Verwaltung und 
D.LIVE formuliert, die nicht im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden 
können, wie die Unterstützung des Stadtbaumkonzeptes. Die Umsetzung des 
Stadtbaumkonzepts erfolgt nach Information des Fachamtes dem Ratsbeschluss 
entsprechend. Seit 2020 wurden für die beschleunigte Umsetzung der 
Konzeptmaßnahmen sogar deutlich mehr Mittel zur Verfügung gestellt (1,5 Mio. Euro

Seite 11 
jährlich in 2020 und 2021; 2,7 Mio. Euro jährlich in 2022 und 2023; 1,2 Mio. Euro in 
2024).

Seite 12 
Anlage 1 – Veranstaltungslayout 1 (Festival-Szenario mit fünf Bühnen)

Seite 13 
Anlage 2 – Veranstaltungslayout 2 (Kleines Festival-Szenario mit zwei Bühnen)

Seite 14 
Anlage 3 – Veranstaltungslayout 3 (Konzert-Szenario mit einer Bühne) 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Behandlung Stgn. 3(2) 
2. Einsprechende 3(2)_öffentlich 
2a. Einsprechende 3(2)_nicht-öffentlich 
3. Behandlung Stgn. erneute_4(2) 
4. Begründung 
5. Zusammenfassende Erklärung 
6. Textliche Festsetzungen

Seite 15 
7. Plan mit Roteintrag 
8. Plan 
9. Planverkleinerung 
10. Beschlusstext Aufstellung+3(2) 
11. Bericht-3(1) 
12. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)

1. Behandlung Stgn. 3(2)

238038 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus der öffentlichen Auslegung  
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
vom 17.02.2025 bis 21.03.2025  
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016  
– Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz  –

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / 
Messeparkplatz - 
 
 
1. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die bisherige Stellungnahme bleibt 
weiterhin gültig. Es bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
Die Stellungnahmen im Rahmen der 
Beteiligungen gem. §§ 4(1) und 4(2) 
BauGB wurden zur Kenntnis 
genommen. Die 
Anbaubeschränkungszone der 
Bundesautobahn 44 wurde bereits in 
den Bebauungsplan übernommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
2. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Behörde hat keine Bedenken 
gegen den Bebauungsplan. Die 
Schutzkonzepte zum Betretungsverbot 
der angrenzenden Waldflächen sind in 
die Begründung zum Bebauungsplan 
aufzunehmen.  
In der Begründung wird bereits auf die 
Schutzkonzepte zum Betretungsverbot 
hingewiesen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
3. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Unter Bezug auf meine Stellungnahme 
vom 08.02.2025 kann der 
Bebauungsplan weiterhin nicht 
befürwortet werden.  
Es wird davon ausgegangen, dass sich 
auf die Stellungnahme im Rahmen der 
erneuten § 4 (2)-Beteiligung vom 
30.01.2025 bezogen wird, die 
insbesondere die Baumfällungen, die 
Zunahme der Störeinflusse auf die 
Umwelt (Artenschutz) und die 
Umweltbelastung durch erhöhten 
PKW-Verkehr thematisiert. 
Diesbezüglich wird auf die 
Abwägungstabelle der 
Stellungnahmen der Behörden, 
sonstigen Träger öffentlicher Belange 
und Fachämter zum Verfahrensschritt 
der erneuten § 4 (2)-Beteiligung 
verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Im Interesse der Natur und die 
Lebensqualität des Düsseldorfer 
Nordens wäre es wichtig, die Bäume 
insgesamt auf dem Gelände zu 
belassen. Die Bepflanzung der 
Parkplätze erfolgte als Ausgleich für 
den Bau der Messe/ Parkplätze. 
Grundsätzlich müssten die Lücken in 
den Baumreihen auf den Parkplätzen 
zum Erhalt der damaligen 
Ausgleichsmaßnahmen nach gepflanzt 
und besser gepflegt werden. Nun 
sollen auf der Fläche statt der Bäume 
Sonnensegel aufgestellt werden. Das 
Bäume für Bühnen entfernt werden, 
wird kaum zu verhindern sein. Aber es 
sollte versucht werden, wo immer der 
Blick nur begrenzt eingeschränkt wird, 
möglichst viele Baume zu erhalten, 
anstatt den Ausgleich an einer fernen 
Landstraße zu suchen. Das 
Verkehrskonzept sieht in einer 
Belegung mit ca. 4000 Parkplätzen für 
Festival kein Problem. Sinnvoll wäre 
es stattdessen, als Ausgleich 400 
Parkplätze vor Ort in einen 
Waldstreifen umzuwandeln und so das 
Landschaftsschutzgebietes und damit 
die Brutreviere durch einen 
verdichteten Baum- und Strauchzone 
abzuschirmen. 
Der Anregung, zahlreiche Bäume auf 
dem Veranstaltungsgelände zu 
erhalten und neu zu pflanzen wird 
gefolgt. Der Bebauungsplan trifft 
hierzu abschließende Festsetzungen, 
die unter anderem dem Hitzeschutz 
und dem naturschutzfachlichen 
Ausgleich im Plangebiet dienen. Die 
Doppelnutzung des Messeparkplatzes 
muss den Vollzug und die 
Durchführbarkeit von 
Großveranstaltungen und somit die 
städtebauliche Zielsetzung 
ermöglichen. Hierzu sind unter 
anderem auch die Belange 
notwendiger Sichtbeziehungen auf die 
Bühnenbereiche in der Abwägung zu 
berücksichtigen. Insgesamt wird dies 
aufgrund der zahlreich verbleibenden 
Baumstandorte auf dem 
Veranstaltungsgelände, in der 
Abwägung in angemessener und 
verträglicher Form umgesetzt. In der 
Abwägung ist neben dem Erhalt der 
Bäume der Bedarf an einer Open-Air-
Veranstaltungsfläche innerhalb des 
Stadtgebiets gegenüberzustellen. 
Unter Berücksichtigung der im 
Grünordnungsplan empfohlenen und 
durch Bebauungsplan und 
städtebaulichen Vertrag gesicherten 
Maßnahmen ist festzustellen, dass die 
Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 
05/016 nicht zu erheblichen Eingriffen 
führt. Die ökologischen Wertigkeiten 
von Bestand und Planung können 
unter Berücksichtigung der 
grünordnerischen Maßnahmen 
innerhalb des Plangebiets und der 
externen Ausgleichsmaßnahmen als 
mindestens gleichwertig betrachtet 
werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Behörde ist von dem Vorhaben 
betroffen. 
Der Hinweis zur Betroffenheit der 
Behörde wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
5. Rheinbahn AG 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die bisher von uns abgegebenen 
Stellungnahmen werden 
aufrechterhalten. Die Parallelität von 
Großveranstaltungen (bspw. 
Rheinkirmes, Japan-Tag, Karneval, 
etc.) ist zu vermeiden. Die in 
Klammern stehende Aufzählung sehen 
wir als nicht abschließend an, sondern 
als eine beispielhafte Auswahl heutiger 
Veranstaltungsformate. 
Der Hinweis der Rheinbahn wird zur 
Kenntnis genommen. Eine terminliche 
Koordinierung von 
Großveranstaltungen wird bei der 
Terminplanung beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
6. Stadtwerke Düsseldorf AG 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Zum o. g. Entwurf haben die 
Stadtwerke Düsseldorf AG bereits mit 
Schreiben vom 27.06.2019, vom 
08.07.2024 und vom 04.02.2025 
Stellung genommen. Diese 
Stellungnahmen bleiben weiterhin 
gültig. 
Gegenüber der im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung vorliegenden 
Planfassung bestehen keine weiteren 
Bedenken und Anregungen. 
Auf folgende Punkte wird hingewiesen: 
Im nördlichen Bereich befinden sich 
Versorgungsleitungen Strom für die 
Versorgung des Lotzweges 200 sowie 
des Caravan Centers P1. Zur 
Versorgung des Plangebiet ist eine 
neue Übergabestation im südlichen 
Bereich geplant. 
Im nördlichen Bereich des 
Messeparkplatzes befindet sich eine 
Übergabe für Trinkwasser der Messe. 
Der Verlauf der privaten 
Trinkwasserleitung ist der NGD nicht 
bekannt. Die Zugänglichkeit des 
Die vorgebrachten Hinweise zur 
weiteren Beteiligung der Stadtwerke in 
den Genehmigungsverfahren sowie die 
weiteren Hinweise zur 
Energieversorgung, Elektromobilität 
werden zur Kenntnis genommen und 
im Rahmen des Planvollzugs beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Übergabeschachtes muss jederzeit 
gewährleistet sein. 
Zur Versorgung des zukünftigen 
Veranstaltungsgeländes ist eine 
Ringleitung zwischen „Stockumer 
Höfe“ und „Am Staad“ geplant. 
 
7. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Benennung einzelner Anforderungen 
hinsichtlich Brüstungshöhen, Zu- und 
Durchfahrten und Aufstellflächen 
sowie Löschwasserversorgung 
Die Anforderungen werden im Rahmen 
der Detailplanung einzelner 
Veranstaltungsformate berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
8. A 52 - Sportamt 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahmen vom 10.07.2024 
und 04.02.2025 bleiben weiterhin 
bestehen. 
Die Stellungnahmen aus den 
vorangegangenen 
Beteiligungsverfahren wurden zur 
Kenntnis genommen.  
 
Die Stellungnahme wurde zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 05/016 
 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz -  
 
9. Stellungnahme ID31826 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hiermit möchte ich im Rahmen des 
Verkehrskonzepts für den geplanten 
Open-Air-Park in Düsseldorf auf die 
Situation der Siedlung hinter dem 
Freiligrathplatz (insbesondere 
Wacholderweg, An den Birken und 
Schlehenweg) aufmerksam machen 
und um zusätzliche Maßnahmen zum 
Schutz der dortigen Anwohnenden und 
Kinder bitten. 
1. Fehlende Berücksichtigung im 
Verkehrskonzept 
Aus der derzeitigen Planung geht nicht 
hervor, dass unsere Siedlung in 
ausreichendem Maße berücksichtigt 
wird. Obwohl sie laut städtischer 
Vorgaben in erster Linie den 
Anwohnenden vorbehalten ist, 
registrieren wir insbesondere an 
Veranstaltungstagen (z. B. bei 
Fortuna-Heimspielen) eine deutliche 
Zunahme ortsfremder Fahrzeuge, die 
auf sämtlichen Straßen und Wegen 
parken. 
2. Verkehrssituation und 
Gefährdung von Kindern 
Durch das Parken in allen möglichen 
Bereichen können Kinder oftmals nicht 
sicher vor die Tür treten, da es in 
unserer Siedlung nur eingeschränkt 
ausgebaute Gehwege gibt, 
insbesondere An den Birken. Weiterhin 
ist zu beobachten, dass 
Fahrzeugführende häufig schneller als 
die zulässigen 30 km/h fahren und 
dabei wenig Rücksicht auf 
Fußgängerinnen und Fußgänger 
nehmen. Dies stellt gerade für Kinder 
ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar 
3. Mangelnde Parkmöglichkeiten 
für Anwohnende 
Obwohl die Zufahrten offiziell als 
Anwohnerstraßen deklariert sind, 
werden sie bei Großveranstaltungen 
scheinbar als kostenlose Parkfläche 
?entdeckt?. Dies führt nicht nur zu 
Zum Schutz der angrenzenden 
Wohngebiete wurde bereits im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein 
umfangreiches Sperrkonzept in Form 
von Verkehrstechnik und/oder dem 
Einsatz von Ordnungsdienst 
entwickelt. Der Umfang der 
Maßnahmen orientiert sich an der 
Größe der geplanten Veranstaltung 
und soll sicherstellen, dass nicht 
berechtigten Personen die Zufahrt in 
die Wohngebiete verwehrt wird. Die 
Zufahrtsstraßen sollen abgesperrt 
werden. Zum Teil wird durch 
Ordnungsdienstpersonal sichergestellt, 
dass berechtigten Personen (z.B. 
Anwohner*innen) Zufahrt gewährt 
wird. Konkrete Szenarien für die 
einzeln definierten Sperrgebiete 
können dem Verkehrskonzept 
entnommen werden. Die Umsetzung 
und Wirksamkeit der Maßnahmen wird 
während der Veranstaltungen durch 
das Ordnungsamt überprüft. 
Außerdem werden den 
Anwohner*innen 
Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung 
gestellt, um Beeinträchtigungen durch 
Veranstaltungsverkehre zu melden. 
Die Maßnahmen werden im Vorfeld 
von Veranstaltungen mit der 
Ordnungsbehörde abgestimmt, die 
entsprechenden verkehrsleitenden 
Maßnahmen durch die 
Straßenverkehrsbehörde angeordnet 
und die Anwohner*innen umfassend 
informiert. Besucher*innen der 
Veranstaltungen werden im Vorfeld 
auf die anstehenden 
verkehrslenkenden Maßnahmen 
hingewiesen. Insgesamt können durch 
die genannten Maßnahmen 
Parksuchverkehre in den 
Wohngebieten vermieden und somit 
nachteilige Auswirkungen auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
einer Überlastung der Straßen, 
sondern beeinträchtigt massiv die 
Lebensqualität aller hier Wohnenden, 
die oft selbst keine Stellplätze mehr 
finden. 
4. Vorschlag: Sperrung und Kontrolle 
durch Ordnungskräfte 
Um diese Missstände zu beheben, 
halte ich eine Sperrung unserer 
Siedlung durch eigens eingesetztes 
Sicherheitspersonal (Ordner) für 
dringend geboten. Diese Maßnahme 
könnte folgendermaßen umgesetzt 
werden: 
? Kontrollposten an den 
Hauptzufahrten (z. B. mit Schranken 
oder mobilen Sperrungen), die nur 
Anwohnenden bzw. Berechtigten die 
Einfahrt erlauben. 
? Verstärkte 
Geschwindigkeitskontrollen sowie 
konsequente Ahndung von Verstößen 
gegen das Parkverbot und 
Überschreitungen der 30-km/h-Grenze 
Ich bitte Sie nachdrücklich, die 
aufgeführten Punkte in das offizielle 
Verkehrskonzept Open-Air-Park 
aufzunehmen, damit die Belange der 
Anwohnenden in Wacholderweg, An 
den Birken und Schlehenweg 
ausreichend berücksichtigt werden. 
Eine entsprechend restriktive 
Maßnahme würde sowohl dem Schutz 
von Kindern und älteren Menschen 
dienen als auch die Anwohnenden 
dauerhaft entlasten. 
Verkehrssicherheit ausgeschlossen 
werden.  
 
Der Hinweis, dass neben den im 
Verkehrskonzept berücksichtigten 
angrenzenden Wohnbereichen, bei 
denen von einer unmittelbaren 
Betroffenheit auszugehen ist, auch 
Wohngebiete östlich der B8 betroffen 
sein könnten, wird zur Kenntnis 
genommen und zur weiteren 
Berücksichtigung für die konkrete 
Planung im Veranstaltungsfall an den 
Flächenbetreiber weitergegeben. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
10. Stellungnahme ID31864 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) liegen Untersuchungen über die 
anstehenden Verkehrsströme vor? 
Die Straßen D?dorf sind schon so 
mit dem ?normalen? Verkehr 
überlastet. Es gibt oder gab 
Computer Programme die 
erwarteten Schwierigkeiten 
berechnen und aufzeigen. Habe 
selbst diese Art Programme in der 
öffentlichen Verwaltung 
eingeführt. Wer glaubt das die 
Besucher mit öffentlichen 
Verkehrsmitteln anreisen. Die sind 
Zur Abschätzung der verkehrlichen 
Auswirkungen auf das Plangebiet und 
seine Umgebung wurde ein 
Verkehrsgutachten erstellt. Dabei 
wurden unterschiedliche Szenarien 
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf 
den Verkehr an den umliegenden 
Knotenpunkten untersucht. Grundlage 
für das Verkehrsgutachten bilden die 
in einem Verkehrskonzept 
erarbeiteten Verkehrsmengen für zwei 
Nutzungsszenarien (Maximalvariante 
als Abendveranstaltung und

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
außerdem schon jetzt völlig 
überlastet. 
Tagesfestival). Hinsichtlich der 
einzelnen Verkehrsmodi wurde 
gegenüber dem Konzept eine höhere 
Anzahl anreisender PKW 
angenommen, um im Sinne eines 
Worst-Case-Szenarios einen 
verkehrstechnisch besonders 
kritischen Fall abzubilden. Für die 
Verkehrsmodi ÖPNV bzw. Fuß-
/Radverkehr wurden realistische 
Szenarien zugrunde gelegt. Sowohl 
eine Abend- als auch eine 
Tagesveranstaltung sind unter 
Berücksichtigung des aktuellen 
Verkehrs sowie des Prognosehorizonts 
2030 umsetzbar und führen bei 
Beachtung der empfohlenen 
Maßnahmen und Verkehrssteuerungen 
(z.B. Verkehrslenkung, Info-Systeme, 
Shuttle-Busse) nicht zu Problemen bei 
der Leistungsfähigkeit der im Umfeld 
relevanten Knotenpunkte. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
b) Wo sollen die Besucher evtl. 
übernachten? 
Die Übernachtung von Besuchern ist 
nicht Regelungsgegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
c) Der Schall soll in Richtung 
linksrheinisch strahlen. Auch da 
leben Menschen. 
Durch eine schalltechnische 
Untersuchung wurde die 
grundsätzliche Durchführbarkeit von 
Open-Air-Veranstaltungen im 
Plangebiet nachgewiesen. Unter 
Berücksichtigung der geltenden 
Regelwerke wird demnach der 
Trennungsgrundsatz nach § 50 
Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) beachtet. Im Rahmen der 
nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren sind in 
Kenntnis der konkreten Veranstaltung 
unter Beachtung der geltenden 
Regelwerke zum Immissionsschutz 
sowie unter Berücksichtigung der 
durch den Veranstalter geplanten 
Lärmminderungsmaßnahmen und der 
Veranstaltungszeiten spezifische 
Nachweise zu erbringen. Eine 
konkurrierende Situation zwischen den 
Veranstaltungsorten in der Nähe kann 
aufgrund der räumlichen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Verflechtungen ausgeschlossen 
werden. So können die Anforderungen 
an gesunde Wohnverhältnisse in der 
Umgebung gesichert werden. Die 
Landeshauptstadt Düsseldorf schätzt 
die mit der Umsetzung des 
Bebauungsplans verbundene 
Beeinträchtigung durch eine begrenzte 
Anzahl von Open-Air-Veranstaltungen 
als zumutbar ein. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
d) Auch wenn es sich um ?Parkplatz 
Bäume? handelt. Es sind 
Jahrzehnte alte Bäume. Und keine 
Jungen die gesetzt werden sollen. 
Es sollen Tatsachen geschaffen 
werden.  
Im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Grünordnungsplan inklusive einer 
Kartierung und Bewertung des 
Baumbestandes erarbeitet. Dieser 
bildete eine Grundlage für das 
städtebauliche Konzept, in dem 
realistische Veranstaltungsszenarien 
unter Berücksichtigung eines 
verantwortungsvollen Umgangs mit 
dem Baumbestand entwickelt wurden. 
Identifiziert wurden Bereiche, in denen 
die Aufstellung von Bühnen (und 
Tribünen) mit möglichst geringem 
Eingriff in den Baumbestand 
verbunden ist. Darüber hinaus wurden 
Standorte für Umpflanzungen 
innerhalb des Plangebietes ermittelt. 
Der Bebauungsplan stellt sicher, dass 
innerhalb des Plangebiets insgesamt 
812 nach Baumschutzsatzung der 
Stadt Düsseldorf geschützte Bäume 
dauerhaft zu erhalten sind. Damit 
entfallen auf der Grundlage des 
Bebauungsplans 56 Laubbäume. 
Durch die räumlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplans - zum Beispiel 
mit der Beschränkung der Zulässigkeit 
der Standorte der Hauptanlagen 
primär auf dem großflächigen, 
baumlosen Bereich des asphaltierten 
Parkfeldes 5 Nord - sowie die 
Festsetzungen zum Erhalt 
vorhandener Bäume und der Planung 
von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb 
des Plangebiets durch den 
Grünordnungsplan werden die durch 
den Bebauungsplan bedingten 
Eingriffe vollumfänglich und 
sachgerecht ausgeglichen. Die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Vorgaben des Ratsbeschlusses, dass 
innerhalb des Plangebiets nicht mehr 
als 60 Bäume gefällt werden und es 
im Rahmen der späteren 
Veranstaltungsgenehmigungen zu 
keinen weiteren Baumverlusten 
kommen darf, werden erfüllt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
11. Stellungnahme ID31873 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich bin Anwohnerin in Stockum 
nahe der geplanten Open Air 
Fläche und frage mich wie Sie uns 
AnwohnerInnen zu schützen 
gedenken wenn 80.000 Konzert 
Besucher mit der entsprechenden 
Menge an Autos in Düsseldorf 
einfallen, unsere Wohngebiete zu 
parken, Müll und Graffities 
hinterlassen, Wohnwagen 
abstellen und gar darin nächtigen? 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen.  
 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 9 
verwiesen. 
 
Im Rahmen der Durchführung einer 
Veranstaltung sind auf Basis der 
notwendigen Genehmigungen 
Ordnungsmaßnahmen zu treffen, die 
Fehlverhalten soweit möglich 
verhindern und gegebenenfalls 
ahnden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Von der Lärmbelastung ganz zu 
schweigen! Wir leiden bereits jetzt 
unter erheblichem Flug- und 
Autobahn Lärm, täglich sehr hoher 
Verkehrsbelastung, regelmäßigen 
Konzerten und Fußballspielen in 
der Arena, jeder Menge Messen 
und deren Besuchern. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Eine überlagernde Betrachtung 
unterschiedlicher Lärmarten ist bei der 
Berechnung, Messung und Beurteilung 
der auftretenden Immissionen 
aufgrund der jeweiligen spezifischen 
Eigenarten nicht sachgerecht 
durchzuführen. Es sind die jeweils 
maßgeblichen Bestimmungen zu 
beachten. Im Rahmen der Abwägung 
wird die Betroffenheit des Umfelds 
durch andere Lärmarten gewürdigt. 
Angesichts der geringen Anzahl an 
Veranstaltungen wird dem Interesse

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
an der Schaffung des Open Air Parks 
der Vorrang eingeräumt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
c) Wieso braucht es eine Open Air 
Fläche wenn wenig Meter nebenan 
ein Stadion für 60.000 Besucher 
zur Verfügung steht? 
Die im Rahmen der Stadtentwicklung 
geplante Ergänzung des Portfolios an 
Veranstaltungsorten dient dazu, mit 
einer große Open-Air-Fläche eine 
Lücke im Gesamtangebot der 
Veranstaltungsstätten und -formate in 
Düsseldorf zu schließen. Die 
Landeshauptstadt möchte vor dem 
Hintergrund des damit verbundenen 
Mehrwerts dem städtebaulichen 
Erfordernis, eine entsprechende Fläche 
hierfür zu sichern, durch die 
Aufstellung des Bebauungsplans 
nachkommen. Im Rahmen einer 
Standortprüfung wurde der 
Messeparkplatz P1 aufgrund der guten 
verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, 
Radverkehr, PKW), einer ausreichend 
großen, bereits befestigten Fläche und 
eines für eine integrierte Stadtlage 
relativ großen Abstands zu 
Wohngebäuden als grundsätzlich 
geeignet ermittelt. Dabei bietet 
insbesondere die Lage, Dimension und 
Ausrichtung des bereits erschlossenen 
und versiegelten Parkfeldes 5 Nord 
äußerst gute Voraussetzungen zur 
Durchführung von 
Großveranstaltungen, ohne neue 
Flächen in Anspruch zu nehmen 
(sogenannte „Doppelnutzung“). 
Aufgrund der Größe des Plangebiets 
ist die Durchführung von 
Veranstaltungen mit verschiedenen, 
z.T. gleichzeitig benutzen Bühnen 
möglich.  
Alternativstandorte in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf für diese 
Form von Veranstaltungen existieren 
nicht. Die benachbarte Merkur-Spiel-
Arena bietet nicht die angestrebten 
Kapazitäten. Die Rheinwiesen sind aus 
unterschiedlichen Gründen nicht als 
Standort für Open-Air-Konzerte 
geeignet. Die Verkehrsanbindung ist 
nicht auf die Abwicklung der zeitlich 
konzentrierten Verkehre einer 
Konzertveranstaltung ausgelegt. Es

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
stehen keine ausreichenden 
Parkplätze zur Verfügung, 
schützenswerte Wohnnutzungen 
grenzen unmittelbar an.  
In der Abwägung schätzt die 
Landeshauptstadt Düsseldorf die mit 
der Durchführung einer begrenzten 
Anzahl von Open-Air-Veranstaltungen 
einhergehenden Einschränkungen als 
hinnehmbar ein. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
d) Wieso sichern sie die Einfahrt 
unserer Wohnsiedlung erst 1 Std. 
vor Veranstaltungsbeginn, 
während alle Besucher (hat sich 
sogar bis nach Holland 
rumgesprochen) bereits Stunden 
vorher eingefahren sind? Für uns 
AnwohnerInnen ist das mehr als 
eine Zumutung. 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 9 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
12. Stellungnahme ID31874 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Die Fläche liegt genau in der 
Anflugzone des Flughafens, damit 
in der Beschallungszone durch 
landende und startende 
Luftfahrzeuge, welcher keine 
ungestörte Konzertqualität bietet. 
Somit muss der Fluglärm von der 
Musik übertönt werden. Zuzüglich 
gilt es zu prüfen, falls nicht 
bedacht, ob das Gelände bei 
landenden Flugzeugen durch sog. 
Luftwirbelschleppen getroffen 
werden kann. 
Open Air Konzerte seinerzeit im 
damaligen Rheinstadion führten zu 
einer unüberhörbaren Beschallung 
der Wohnbereiche in Lohausen, 
südliches Kaiserswerth sowie 
nördl. Golzheim, daran würde sich 
nichts ändern, ebenfalls nicht zur 
anderen Rheinseite. 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Grundsätzlich wird die 
Flächennutzung als 
Veranstaltungsgelände in der Nähe 
zum Flughafen Düsseldorf aufgrund 
des Lärms als vereinbar angesehen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
b) Durch den Wegfall der Parkplätze 
ist an Konzerttagen mit einer 
weiteren Verschärfung der 
Parkplatzsituation in Lohausen und 
Kaiserswerth zu rechnen.  
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Zusätzlich wird es bei An- und 
Rückfahrt mit PKW zu einer 
Überlastung des Nordkreuzes, der 
B8 / B8n, kommen, wie jetzt 
schon bei Großveranstaltungen.  
Es gibt nicht genügend Park & 
Ride Parkplätze um den 
Autoverkehr mittels ÖPNV 
wirksam zu reduzieren. Auch 
werden die Kapazitäten des ÖPNV 
mindestens grenzwertig sein, oder 
werden zu optimistisch gesehen 
(im Kontext zur erlebten Praxis).  
Eine nachhaltiges 
Verkehrskonzept, auch zum 
Schutz vor Verkehrslärm, Abgas- 
und Feinstaubbelastung vermag 
ich nicht zu erkennen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
c) In diesem Kontext steht auch das 
Fällen von gesunden und kräftigen 
Bäumen, die vor Ort keine 
adäquaten Ersatz erhalten sollen. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
d) Es stellt sich weiterhin die Frage, 
wo denn die vielen 
Konzertbesucher unterkommen 
sollen, die ggf. die Absicht haben, 
direkt in Düsseldorf zu 
übernachten? 
Hinsichtlich der Unterbringung von 
Besuchern wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 b) verwiesen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
e) Dieses Projekt ist kein ?Must 
have? für Düsseldorf, allenfalls ein 
?Nice to have? am falschen Ort. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
13. Stellungnahme ID31886 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Da wird ständig über Klimaschutz 
geredet. Und dann werden einfach 
gesunde Bäume gefällt. 
Wegen eines Konzertgeländes das 
niemand braucht. 
Es gibt die Arena auf Schalke, sollen 
sie doch da hin. Ich bin von Herrn 
Keller mehr als entäuscht. Nicht zum 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen.  
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c)
 
verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
ersten mal. Warum gab es keinen 
Bürgerentscheid? 
 
Ein Bürgerentscheid ist nicht 
beabsichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
14. Stellungnahme ID31887 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
In meiner Funktion als Vorsitzende der 
Initiative Angermund e.V. nehme ich 
zu den offengelegten Plänen und 
Gutachten im Namen des Vereins wie 
folgt Stellung:  
Es ist sicher davon auszugehen ? und 
im Sinne der Nachhaltigkeit auch 
wünschenswert, ? dass sehr viele 
Menschen aus Richtung Ruhrgebiet 
mit der Eisenbahn (VRR, DB-
Fernverkehr o. Ä.) zu den geplanten 
Großveranstaltungen im Düsseldorfer 
Norden/Messeparkplatz anreisen 
werden. 
In diesem Zusammenhang wurde es 
jedoch versäumt, die zusätzlichen 
Immissionsbelastungen durch den 
erhöhten Bahnverkehr verursacht 
durch An- und Abreise zu bewerten, 
die die Bewohner des Stadtteils 
Angermund zusätzlich beeinträchtigen 
werden. Die Bahntrasse verläuft 
mitten durch unsere Wohngebiete in 
Richtung Düsseldorf-Flughafen und 
damit zum Veranstaltungsgelände. 
Besonders kritisch sehen wir die 
zusätzlichen Immissionen in den 
Nachtstunden nach Konzertende. 
Diese sind für die Menschen in 
Angermund besonders belastend, da 
der Bahnlärm eine ungestörte 
Nachtruhe meist unmöglich macht und 
somit eine erhebliche 
Gesundheitsgefährdung darstellt. Im 
Übrigen verweisen wir auf die 
schalltechnischen Gutachten im 
Rahmen des RRX-Gleisausbaus, die 
der Stadt Düsseldorf vorliegen. Diese 
belegen die bereits hohe 
Immissionsbelastung durch den 
Schienenverkehr in Angermund, die 
durch die Großveranstaltungen mit 
Im Verkehrskonzept zum 
Bebauungsplan wird dargelegt, dass 
die Besucher*innen mit verschiedenen 
Verkehrsmitteln anreisen werden, so 
dass nur einzelne Sonderfahrten an 
Veranstaltungstagen stattfinden 
werden.  
Unter Berücksichtigung der bereits 
hohen schalltechnischen Vorbelastung 
auf der Strecke der DB durch 
Angermund, ist eine relevante 
vorhabenbedingte Erhöhung des 
Bahnverkehrs auszuschließen. Zudem 
wurde / wird die DB-Strecke in diesem 
Bereich zugunsten einer 
Beschleunigung des Bahnverkehrs 
zwischen Duisburg und Düsseldorf 
ausgebaut. 
Grundsätzlich ist es nicht möglich, mit 
dem Bebauungsplan, der als 
kommunale Satzung Rechtskraft 
erlangt, Lärmbelastungen sowie 
Geschwindigkeitsbegrenzungen im 
öffentlichen oder privaten 
Schienennetz zu steuern. 
 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Insgesamt wird in der Abwägung die 
mit der Umsetzung des 
Bebauungsplans resultierende 
Schallausbreitung unter 
Berücksichtigung der Einschränkung 
der Anzahl der Veranstaltung und der 
in den Veranstaltungsgenehmigungen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
etwa 80.000 Gästen noch weiter 
verschärft würde. 
Wir fordern daher dringend, dass die 
Stadt Düsseldorf gegenüber dem VRR, 
der DB AG oder anderen 
Verantwortlichen eine Auflage erteilt, 
während der Konzerttage 
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 
der Bahntrasse einzuhalten, um den 
Bahnlärm zu reduzieren. Eine 
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 
in unserem Stadtteil halten wir für 
zielführend. 
umzusetzenden Vorkehrungen zum 
Schutz vor Lärm, als sachgerecht und 
vertretbar bewertet. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
15. Stellungnahme ID31891 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Diese Großveranstaltungen sind 
eine Zumutung für die Anwohner. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen.  
 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 9 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Lärmbelastung wird 
auf die die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Verhinderung von 
Fehlverhalten wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 11 a) verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
b) Die Fällungen der Bäume eine 
Katastrophe.  
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu verzichten 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
c) Sie haben keinerlei Respekt mehr 
vor den Bürgern der Stadt. Es 
scheint nur noch um Konsum und 
Ballerman zu gehen auf Kosten 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Natur und der Steuerzahler. 
Wenn es ums Geld geht, ist weder 
Denkmalschutz, noch 
Lebensqualität der Bewohner 
wichtig. 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
Baudenkmalpflegerische Belange sind 
durch das Vorhaben nicht betroffen.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
d) Falls für den Abtransport der 
Massen noch die U80 gebaut 
werden sollte, werden u. a. 
denkmalgeschützte Baumalleen 
einfach vernichtet. Es reicht !!! 
Ein möglicher Neubau der U80 steht 
nicht unmittelbar im Zusammenhang 
mit dem Vorhaben. Zudem ist der 
genaue Streckenverlauf noch nicht 
verbindlich festgelegt. 
Im Plangebiet des Bebauungsplans 
Nr. 05/016 ist keine 
denkmalgeschützte Baumallee 
vorhanden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
16. Stellungnahme ID31919 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Schade, um jeden Baum, der dafür 
gefällt wird.  
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
17. Stellungnahme ID31923 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Grundsätzlich stehe ich als 
Angermunder und vor allem 
Düsseldorfer dem Projekt der 
Stadt sehr positiv gegenüber: eine 
solche Location wird den 
Tourismuswert der Stadt deutlich 
erhöhen. Prominente Beispiele des 
letzten Jahres in München oder 
Oberhausen sprechen eine 
deutliche Sprache. 
Die Stellungnahme aus der 
Öffentlichkeit wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Bitte aber denken Sie auch an die 
Belange der Anwohner. 80.000 
Menschen wollen hin- aber auch 
abtransportiert werden. Insofern 
spreche ich mich für eine 
Vernetzung des Stadt- und 
S-Bahnnetzes aus, mit dem große 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
10 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Menschenmassen effektiv 
transportiert werden können. 
c) Vernetzung ist das eine. Der 
dadurch entstehende 
Verkehrslärm sollte weitestgehend 
eingedämmt werden Hierzu gehst 
die Initiative Angermund eV 
Vorschläge konstruktive 
Vorschläge zum Lärmschutz 
unterbreitet. Durch die 
aufgezeigte Tunnellösung könnte 
die Verkehrstaktung und damit die 
Infrastruktur für das 
Festivalgelände optimiert werden. 
Die Einhausung würde nicht nur 
dem Berufsverkehr tagsüber 
sondern auch dem 
Enterteinmentverkehr mit 80.000 
Menschen deutlich attraktiver 
gestalten - es würden sich durch 
höherheben 
Nachverkehrstaktungen weitere 
Optionen für die Stadt eröffnen. 
Insofern plädiere ich für das 
Festivalgelände zusammen mit 
dem ausreichenden Lärmschutz in 
Form der Tunnellösung an der 
Bahnstrecke Angermund. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
In Bezug auf die Tunnellösung 
Angermund wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 14 verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
18. Stellungnahme ID31939 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Es mögen ja nur vielleicht sechs 
solcher Großveranstaltungen auf 
dem Messeparkplatz sein, aber 
von Jahr zu Jahr nimmt die 
enorme Verkehrsbelastung im 
Düsseldorf Norden zu. Messe- und 
Aquazoo-Besucher, Schüler, 
Fußballfans, \"normale\" 
Konzertbesucher - und ein nicht 
unbedeutender Teil dieses 
Verkehrsaufkommens wird über 
die Kaiserswerther Straße (inkl. U-
Bahntrasse) abgewickelt. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
10 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
b) Die Lärmentwicklung auf dieser 
Kopfsteinpflasterstrecke (Abschnitt 
Reeser Platz bis Freiligrathplatz) 
wird immer unerträglicher - und 
das eben auch abends und vor 
allem bei Konzerten auch weit 
nach Mitternacht (die Tempo 30-
Regelung hält doch ohnehin 
niemand ein, schon gar nicht die 
Straßenbahnen, deren 
Abrollgeräusche ebenfalls enorm 
sind. 
Toll, dass Anwohner dieser Straße  
(bzw. der betroffenen Stadtteile zu 
Stellungnahmen aufgefordert 
werden. Noch besser wäre, die 
Bedürfnisse dieser Menschen auch 
wirklich ernst zu nehmen. Und 
zum Beispiel die wirklich 
problematische Beschaffenheit der 
Kaiserswerther Straße diesem 
Verkehrsaufkommen anzupassen. 
Es passiert einfach nichts. Wieder 
ein paar schlaflose Nächte mehr, 
weil die Stadt wieder mal mehr 
Wert auf ihr Image als auf das 
Wohl seiner Mitbürger legt. Wie 
kurzsichtig. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen. 
 
Die Gestaltung des Straßenbelags 
zwischen Reeser Platz und 
Freiligrathplatz sowie die weiteren 
Hinweise sind kein Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
19. Stellungnahme ID31974 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich wohne in Lörick und es graut mir 
schon jetzt vor dem Sommer das neue 
Gelände ist ja nicht das einzige das 
ganze Rheinufer ist eine einzige 
Lärmquelle warum gehts immer nur 
ums Geld und nicht um das 
Wohlbefinden der Anwohner es ist 
Empathie los aber das scheint in 
unserer Gesellschaft großen Anklang 
zu finden. Vielleicht sollten sie mal ein 
Jahr in diesem Umkreis wohnen. Ich 
bin natürlich nicht mit einer neuen 
Lärmbelästigung einverstanden. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
20. Stellungnahme ID31981 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Als vermutlich Lärmbetroffener der 
geplanten Open-Air-Anlage möchte 
ich gerne zu dem Vorhaben 
Stellung nehmen: Nicht nur ist es 
so, dass wir durch den 
Düsseldorfer Flughafen bereits 
Hauptbetroffener von Lärm sind. 
Nun soll auch noch Konzertmusik 
hinzukommen. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Vor allem gebe ich aber den 
erwartbaren Massenansturm zu 
den Konzerten zu bedenken. Man 
kann sich jetzt schon vorstellen, 
dass zu den Konzerten auch 
unsere Rheinseite von 
parkplatzsuchenden Gästen oder 
Schaulustigen heimgesucht 
werden wird, die aufgrund der 
zielgerichteten Beschallung der 
Meerbuscher Seite hier ihr eigenes 
Privatkonzert feiern wollen. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
10 a) verwiesen.  
 
Aufgrund der räumlichen Distanz zu 
schützenswerten Nutzungen (z.B. in 
Meerbusch) und der vorgesehenen 
Maßnahmen (z.B. Verkehrslenkung) 
sowie Einschränkungen für den 
Betrieb der Veranstaltungsfläche (z.B. 
Anzahl der Veranstaltungstage) sind 
nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen 
der Umgebung nicht zu erwarten. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
c) Bitte lassen Sie die schönen 
Rheinauen in Frieden. Dies gilt 
nicht nur für Verlärmung, sondern 
allgemein auch für die geplante U-
Bahn, die kein Mensch braucht und 
hier nur unnötig in die Natur 
eingreift 
Die geplante U-Bahn durch das 
Meerbuscher Stadtgebiet sowie die 
Rheinauen sind nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens, so dass für 
diese keine Änderungen geplant sind.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
21. Stellungnahme ID32004 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Als direkt \"Lärmbetroffene\" - auch 
schon durch den extremen Fluglärm - 
wäre es schön zu wissen, um welchen 
Umfang an 
Veranstaltungen/Konzerten es sich 
jährlich in Zukunft handeln soll; erst 
danach ist zu beurteilen, ob das für 
uns zusätzlich noch zumutbar ist. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Die Anzahl der im Jahr durchgeführten 
Veranstaltungen kann durch den 
Bebauungsplan nicht festgesetzt 
werden. Eine Begrenzung erfolgt 
durch die vertraglichen 
Vereinbarungen der Landeshauptstadt 
Düsseldorf mit dem Betreiber der 
Veranstaltungsfläche, durch die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
benachbarten Nutzungen aufgrund der 
damit verbundenen Inanspruchnahme 
des Messeparkplatzes und gesetzliche 
Vorgaben (u.a. den 
Freizeitlärmerlass). 
Ein Veranstaltungskonzept unter 
Einbeziehung der benachbarten 
Nutzungen ist nicht erforderlich. Die 
Begrenzung auf 18 Veranstaltungen 
gilt für sämtliche auf einen 
Immissionsort einwirkenden 
Veranstaltungen, also unabhängig 
vom konkreten Veranstalter. Es ist 
daher auf Vollzugsebene 
sichergestellt, dass diese Anzahl auch 
unter Berücksichtigung von Arena und 
Messe nicht überschritten wird. 
Technische und organisatorische 
Maßnahmen werden für die konkrete 
Einzelveranstaltung festgelegt, um die 
Auswirkungen auf die Nachbarschaft 
unter Berücksichtigung des 
Veranstaltungszwecks so gering wie 
möglich zu halten.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
22. Stellungnahme ID32026 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich bin direkter Anwohner in 
Meerbusch-Büderich und möchte 
darauf hinweisen, dass etwaige 
Lärmbelästigungen von der neuen 
Open-Air-Fläche auf dem 
Messeparkplatz absolut nicht 
gewünscht sind und bitte Sie alle 
Richtlinien zum Lärmschutz 
vollumfänglich einzuhalten. Beim 
nichteinhalten werden rechtliche Mittel 
sofort geltend gemacht. 
Die Meerbuscher Bürger sind bereits 
wegen dem Düsseldorfer Flughafen 
genug gebeutelt. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen.  
 
Der Hinweis auf die Einhaltung der 
Richtlinien zum Lärmschutz wird 
beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
23. Stellungnahme ID32045 
Stellungnahme / Hinweise Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Zunächst möchte ich die Stadt 
Düsseldorf beglückwünschen, dass 
sie jetzt doch diese besondere 
Veranstaltungsstätte planen und 
genehmigen will. Das begrüße ich 
sehr, um zukünftig auch die 
größten Veranstaltungen hier in 
Düsseldorf besuchen zu können 
und dazu nicht immer in die 
\"verbotene Stadt\" oder nach 
Gelsenkirchen fahren zu müssen. 
Tickets für AC/DC habe ich 
jedenfalls direkt gekauft und hoffe 
natürlich sehr, dass das Konzert 
auch tatsächlich auf dieser - noch 
nicht genehmigten - Fläche 
stattfinden kann. 
Zu der Planung selber habe ich 
einen Einwand bzw. 
Verbesserungsvorschlag zum 
Fahrradverkehr. Lt. der 
Begründung zum Bebauungsplan 
soll die Anreise zu Fuß oder mit 
dem Fahrrad gefördert werden. 
Dies ist bei angenommenen 
Besucherzahlen von bis zu 80.000, 
den beschränkten Kapazitäten des 
ÖPNV sowie der Zahl der 
Parkplätze und der 
Verkehrsengpässe besonders bei 
der Abreise sicher in jedem Fall zu 
unterstützen. Ich selber fahre als 
Bewohner des Düsseldorfer 
Nordens regelmäßig zu 
Veranstaltungen in der Arena auch 
am liebsten mit dem Fahrrad, weil 
dies einfach am bequemsten und 
einfachsten ist. 
Die Stellungnahme aus der 
Öffentlichkeit wird begrüßt. 
Hinsichtlich der Förderung des 
Radverkehrs wird auf die nachfolgende 
Antwort 23 b) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
b) Im Verkehrskonzept ist zum 
Fahrradverkehr jetzt aber 
vorgesehen, den (einzigen?) 
Fahrradabstellplatz südlich des 
Wasserwerks am Rheinufer 
anzulegen. Von da sind es dann 
noch sage und schreibe rd. 2km 
Fußweg zum geplanten Eingang 
des Veranstaltungsgeländes.  
Diese Planung ist unzweckmäßig 
und wird so auch nicht 
funktionieren. Sie geht ganz 
wesentlich an den Interessen und 
auch dem tatsächlichen Verhalten 
Die Kapazitäten an 
Fahrradabstellplätzen in der 
Umgebung des Plangebiets wird in 
Kenntnis des konkreten 
Veranstaltungsformats sinnvoll 
ergänzt. Eine genaue Lage 
zusätzlicher Abstellplätze ist im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens 
nicht festzulegen. Wildes Abstellen ist 
seitens der Veranstalter zu 
unterbinden. Vom Wasserwerk Am 
Staad werden die Fahrradfahrenden 
zusammen mit den Fußgehenden über

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
von Fahrradfahrern vorbei. Der 
Vorteil des Verkehrsmittels Fahrrad 
für den Nutzer ist ja gerade, dass 
man ohne Staus oder andere 
größere Hindernisse (a) auf dem 
kürzesten Weg und (b) quasi bis 
?vor die Haustür? des Ziels kommt. 
Diese Vorteile, die die Menschen 
maßgeblich dazu bewegen 
(können), mit dem Fahrrad zu 
fahren, auch wenn es vielleicht 
regnet oder anstrengend ist, 
werden hier ohne zwingende 
Gründe im hohen Maße 
weggenommen. 
1. Bei der Planung müssten alle 
Fahrradfahrer, die nicht zufällig auf 
ihrem kürzesten Weg von Norden 
oder Süden am Rhein lang fahren, 
einen Umweg mit einer mehr oder 
weniger längeren Strecke nehmen, 
um erst zum Abstellplatz am Rhein 
zu kommen, statt den direkten 
Weg zum Veranstaltungsgelände 
zu fahren. Es sollte also in jedem 
Fall schon alleine deshalb ein 
Abstellplatz auch auf dem direkten 
Weg von Osten zum 
Veranstaltungsgelände (aus 
Richtung Freiligrathplatz, von der 
Beckbuschstr. bzw. Europaplatz) 
eingerichtet werden. 
2. Der oder die 
Fahrradabstellplätze dürfen auch 
keinesfalls so weit entfernt vom 
Zugang zum 
Veranstaltungsgelände liegen, 
zumindest nicht ausschließlich. 
Kein normaler Fahrradfahrer stellt 
sein Fahrrad 2km entfernt von 
seinem Ziel ab. Und das wäre hier 
außerdem sogar noch weiter weg, 
als die meisten Pkw-Parkplätze, 
obwohl man doch Autofahrer vom 
Umstieg auf das Fahrrad 
überzeugen will. Dann muss man 
aber auch seine StärkenNorteile 
bewahren. Dazu kommt, dass es 
durchaus auch Fahrradfahrer gibt, 
die nicht ohne weiteres 2km zu Fuß 
gehen können. Ich schlage also 
dringend die Einrichtung von (ggf. 
zusätzlichen) Fahrradabstellplätzen 
in der Nähe des Eingangs zum 
Veranstaltungsgelände vor. Auf 
die zentrale Messe-Pendelbustrasse 
zum Veranstaltungsgelände geleitet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweise Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dem P1 in den Feldern 4, 5 und 6 
jeweils Süd sollte mehr als genug 
Platz sein bei vergleichsweise 
wenigen entfallenden Pkw-
Parkplätzen. Oder ansonsten auf 
anderen Flächen in ähnlicher Nähe. 
3. Das bei dieser Umplanung 
möglichweise Zu- und 
Abfahrtswege der Fahrradfahrer 
auf teilweise gleichen 
Straßen/Wegen erfolgen müssen, 
wie Pkw und/oder Fußgänger, mag 
ein theoretisches (Sicherheits-
)Problem sein, aber keins, dass 
wirklich Probleme in der Praxis 
macht. Auftreten würde es ohnehin 
nur bei der zeitgleichen Abreise. 
Und da passen in der Praxis alle 
Verkehrsteilnehmer auf, bewegen 
sich langsam und arrangieren sich 
miteinander, wie man regelmäßig 
bei Ende von Veranstaltungen in 
der Arena beobachten kann. 
Außerdem kann man natürlich auch 
noch prüfen, ob ggf. eine Trennung 
der Verkehrsteilnehmer erfolgen 
kann. 
4. Eine entsprechende Umplanung 
ist letztlich schon deshalb 
zumindest sinnvoll, wenn nicht 
sogar erforderlich, weil eigentlich 
jeder Verkehrsteilnehmer weiß (nur 
anscheinend die Verkehrsplaner 
nicht), dass Fahrradfahrer sich 
ohnehin größtenteils genau so 
verhalten werden. Sie nutzen 
einfach die Umwege und weit 
entfernte Stellplätze nicht, sondern 
umfahren Hindernisse und fahren 
einfach bis zur Nähe des Eingangs 
und stellen dann dort ungeregelt 
irgendwie ihr Fahrrad ab. Das kann 
man u. a. bei jeder größeren 
Veranstaltung in der Arena 
beobachten und auch nicht 
verhindern. Dann doch lieber gleich 
eine dies berücksichtigende 
ordentliche Planung mit geregelten 
Abstellmöglichkeiten. 
Ich bitte daher dringend, den 
Bebauungsplanentwurf 
entsprechend für ein gutes 
Fahrradkonzept umzuplanen bzw. 
zu ergänzen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 24 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
 
24. Stellungnahme ID32050 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Als steuerzahlender Düsseldorfer 
wundere ich mich über die Planung 
einer Konzertveranstaltungsfläche 
direkt neben der bestehenden 
Arena, deren wirtschaftlicher 
Betrieb für die Stadtkasse wohl 
nicht relevant zu sein scheint. Der 
Kannibalisierungseffekt zur Arena, 
die doch bereits über 50.000 
Menschen Platz bietet, ist 
offensichtlich. Wer mehr Menschen 
anziehen möchte, könnte die 
Arena auch mehrfach nutzen ? 
gerne mit einem Mietrabatt. 
Als Rock-Fan (und aktiver Musiker) 
bedaure ich es, große Acts nicht 
mehr im Stadion erleben zu dürfen, 
das für den zahlenden Zuschauer 
deutlich mehr Komfort bietet als 
eine Parkplatzfläche. Auf einer 
solchen Fläche wird es für viele 
Fans ohne Fernglas kaum möglich 
sein, die Band direkt zu sehen. 
Außerdem frage ich mich, ob 
Veranstalter noch an das 
Konzerterlebnis des Publikums 
denken oder nur daran, möglichst 
viel Stadionmiete zu sparen. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
b) Als Naturfreund finde ich es 
bedenklich, den höheren 
Lärmschutz der Arena nicht zu 
nutzen. Düsseldorf ist laut genug ? 
weniger Lärm bedeutet mehr 
Lebensqualität für alle! Natürlich 
kommen noch die bereits 
bekannten Probleme (Bäume, 
Vögel) hinzu. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Im Rahmen der Erstellung des 
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 
zur Artenschutzprüfung wurde 
festgestellt, dass unter Beachtung von 
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen 
sowie Handlungsempfehlungen bei der 
Umsetzung des Bebauungsplans ein

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 25 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Eintreten von Verbotstatbeständen 
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu 
befürchten ist. Hinsichtlich der 
Avifauna wird ein Artenschutz-
Monitoring für den Zeitraum von 5 
Jahren als erforderlich betrachtet. Die 
Untere Naturschutzbehörde stimmt 
den Ergebnissen im 
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu. 
 
Der insgesamt mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Schaffung einer noch größeren 
und unkomfortablen Konzertfläche 
direkt neben der bestehenden Arena, 
die ohnehin mit wirtschaftlichen 
Schwierigkeiten zu kämpfen hat, sehe 
ich als Bürger der Stadt nicht als 
Gewinn. Weitere prestigeträchtige 
Nutzungsmöglichkeiten der Arena ? 
wie bei der Handball-EM und natürlich 
der Fußball-EM ? sind vorzuziehen. 
Diese steigern die Attraktivität der 
Stadt sicher mehr als eine laute 
Sparfläche für Superstars, die sich 
eher am Geld als an ihrem Publikum 
orientieren. 
Ich hoffe daher, dass diese Fläche ? 
wie schon 2018 ? nicht genehmigt 
wird. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
Die weiteren Aspekte der 
Stellungnahme werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Der insgesamt mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
25. Stellungnahme ID32064 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Als Meerbuscher Bürger und Anwohner 
[…] in Meerbusch-Büderich nehmen 
wir sehr gerne Stellung zum geplanten 
Open-Air-Gelände am Messeparkplatz 
in Düsseldorf: 
Nachdem im Jahr 2018 Pläne für ein 
Konzert des Künstlers Ed Sheehan auf 
diesem Gelände verworfen wurden, 
soll nun mit einem ersten Konzert der 
Band AC/DC eine neuen 
Veranstaltungsreihe eröffnet werden. 
Gerade mit der Wahl für AC/DC ist 
davon auszugehen, dass während der 
Insgesamt sind die in der Einwendung 
vorgebrachten Aspekte und 
Prüfaufträge im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens in 
verschiedenen Gutachten betrachtet 
worden. 
 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 26 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Veranstaltung mit einer deutlichen 
Lärmbelästigung zu rechnen ist. Die 
Lärmimmissionen, die dabei auch die 
Anwohner der gegenüberliegenden 
Rheinseite betreffen, ist nicht zu 
unterschätzen. Bereits heute 
empfinden wir als Anwohner den 
nächtlichen Lärm, der durch 
Partyschiffe verursacht wird, als 
schwer erträglich. Hinzukommen 
private Parties und nur zum Teil 
angemeldete Techno-Festivals, die 
gerade im Sommer vor allem an den 
Wochenende bis lange nach 
Mitternacht andauern. 
Neben dem Thema Lärmbelästigung 
liegt mir als Anwohnerin aber auch die 
Verkehrssituation am Rheinpfad am 
Herzen. Es wird Menschen geben, die 
kein Konzertticket erhalten haben 
oder bewusst auf ein Ticket verzichten 
und sich das Konzert vom Rheinufer 
Meerbusch anhören werden. Zu 
rechnen ist deshalb mit einem 
erhöhten Verkehrs- und vor allem 
Parkaufkommen in den Wohngebieten 
Feldbrand, Rheinpfad und Umgebung. 
Sollte es zu einer Realisierung des 
Open-Air-Vorhaben kommen, muss 
hier durch die Ordnungsämter ein 
gewisser Schutz der Anwohner 
erfolgen. In unseren Augen ist die 
veranstaltende Stadt hierfür zuständig 
- und dies wäre in diesem Fall nicht 
Meerbusch, sondern eindeutig 
Düsseldorf. 
Sichergestellt werden muss auch, dass 
das Rheinufer, aber auch die Zuwege 
in den Wohngebieten von Lärm und 
Schmutz durch Fussgänger 
freigehalten wird. Gerade im Sommer 
häuft sich am Rhein und im Rheinpfad 
der Müll - abgestellte Flaschen, 
teilweise auch kaputte Flaschen sind 
keine Seltenheit. Zum Schutz von 
Mensch und Tier muss auch hier das 
Ordnungsamt eingeschaltet werden. 
Uns Anwohnern dieser Rheinseite fällt 
es schwer einzusehen, warum eine 
Veranstaltung, aus der vor allem 
Düsseldorf Nutzen zieht, zu Lasten der 
Anwohner Meerbuschs realisiert 
werden sollte. 
Fazit: 
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die 
weitere Umgebung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 20 b) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Verhinderung von 
Fehlverhalten wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 11 a) verwiesen. 
 
Aufgrund der Erkenntnisse aus den 
durchgeführten Untersuchungen und 
getroffenen Vorkehrungen, werden die 
Bedenken der Einwenderin nicht 
geteilt.  
Weitere Details zu den Vorkehrungen 
vor Belastung der Anwohner*Innen 
werden in den jeweiligen 
Genehmigungsverfahren geregelt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 27 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Sollte es zu einer Realisierung der 
geplanten Veranstaltungsreihe 
kommen ist folgendes zu prüfen: 
- Ist AC/DC die richtige Band? 
- Kann Lärmimmission auch auf der 
gegenüberliegenden Rheinseite 
ausgeschlossen werden? 
- Ist dafür gesorgt, dass die Anwohner 
der gegenüberliegenden Rheinseite 
ausreichend vor zu hohem 
Verkehrsaufkommen, Verschmutzung 
und nächtlicher Ruhestörung bedingt 
durch Konzert"Tourismus" geschützt 
sind?  
Wir hatten dieses Schreiben auch 
online über das von Ihnen 
bereitgestellte Protal gesendet - 
Herzlichen Dank für die Möglichkeit 
einer Stellung- und Einflussnahme. 
 
26. Stellungnahme ID32088 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich bin für den Erhalt der Bäume und 
gegen die Nutzung als 
Veranstaltungsort! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
27. Stellungnahme ID32089 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wenn der letzte Baum gefällt, die 
Natur total kaputt gemacht sein wird, 
wird auch der Musik-Veranstalter 
merken, dass man Geld nicht essen 
kann. 
Es geht doch nicht nur um einen Baum 
oder mehrere Bäume: es geht um das 
Umdenken und das Zusammenleben 
MIT Bäumen ... macht nicht alle Natur 
kaputt. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 28 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
28. Stellungnahme ID32090 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Wir haben für Millionen eine tolle 
Arena mit zu öffnendem Dach 
gebaut. Diese Zuschauerkapazität 
von 60.000 muss doch reichen!!! 
Nur weil Gelsenkirchen 70.000 
packt, muss Düsseldorf 
übertrumpfen? 
Das erschließt sich keinem 
vernünftig denkenden Bürger. 
Jeder Baum, der für ein solches 
Schwachsinnsprojekt geopfert wird 
und jeder Euro, der dafür 
ausgegeben wird, ist zu betrauern. 
Das Geld könnte sehr viel nötiger 
habenden Projekten zu Gute 
kommen. Schulen, Kitas und und 
und ... 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
b) Die Verkehrssituation der Bahnen 
und Autofluten bei Fortuna Spielen 
und Messen ist jetzt ja schon an 
Ihre Belastungsgrenze gelangt. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
c) Dazu noch der permanente 
Fluglärm. Wann denken Sie einmal 
an die schon extrem belasteten 
Bürger in Lohausen? 
Ein weiterer Schwachsinn ist ein 
geplantes open air für Konzerte 
bei darüber dröhnendem 
Flugzeugen bei life Musik. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
d) Ein weiterer Punkt, dafür Bäume 
zu fällen und den total 
anerkannten und etablierten 
Trödel P 1 in der prallen Sonne 
stehen zu lassen. Jeder der 
Besucher und jeder Aussteller 
weiss das Grün und den Schatten 
zu schätzen. 
Von dem \"grünen Gürtel\" um 
Düsseldorf, für den jeder Baum 
zählt, ganz abgesehen. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
e) Viele haben das Gefühl, dass die 
ausgesourste Abteilung D-Live der 
Stadt Düsseldorf einfach nur einen 
neuen Spielplatz braucht um Ihre 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 29 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Daseinsberechtigung zu 
demonstrieren. 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme insgesamt 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
29. Stellungnahme ID32091 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wir haben für Millionen eine tolle 
Arena mit zu öffnendem Dach gebaut. 
Diese Zuschauerkapazität von 60.000 
muss doch reichen!!! 
Nur weil Gelsenkirchen 70.000 packt, 
muss Düsseldorf übertrumpfen? 
Das erschließt sich keinem vernünftig 
denkenden Bürger. Jeder Baum, der 
für ein solches Schwachsinnsprojekt 
geopfert wird und jeder Euro, der 
dafür ausgegeben wird, ist zu 
betrauern. Das Geld könnte sehr viel 
nötiger habenden Projekten zu Gute 
kommen. Schulen, Kitas und und und 
... 
Die Verkehrssituation der Bahnen und 
Autofluten bei Fortuna Spielen und 
Messen ist jetzt ja schon an Ihre 
Belastungsgrenze gelangt. 
Dazu noch der permanente Fluglärm. 
Wann denken Sie einmal an die schon 
extrem belasteten Bürger in 
Lohausen? 
Ein weiterer Schwachsinn ist ein 
geplantes open air für Konzerte bei 
darüber dröhnendem Flugzeugen bei 
life Musik. 
Ein weiterer Punkt, dafür Bäume zu 
fällen und den total anerkannten und 
etablierten Trödel P 1 in der prallen 
Sonne stehen zu lassen. Jeder der 
Besucher und jeder Aussteller weiss 
das Grün und den Schatten zu 
schätzen. 
Von dem \"grünen Gürtel\" um 
Düsseldorf, für den jeder Baum zählt, 
ganz abgesehen. 
Viele haben das Gefühl, dass die 
ausgesourste Abteilung D-Live der 
Es wird auf die Beantwortung der 
gleichlautenden Stellungnahme unter 
Ziffer 28 verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme insgesamt 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 30 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Stadt Düsseldorf einfach nur einen 
neuen Spielplatz braucht um Ihre 
Daseinsberechtigung zu 
demonstrieren. 
 
30. Stellungnahme ID32092 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Lieber Bäume und Lebensraum für 
verschiedene Arten, als die 
Befriedigung des offensichtlich 
vorhandenen Geltungsbedürfnisses 
der lieben Dezernentin Frau Zuschke. 
Da sollte der Rat der Stadt die 
richtigen Prioritäten setzen. Vielen 
Dank vorab! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.  
 
Die weiteren Ausführungen werden 
zur Kenntnis genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
31. Stellungnahme ID32093 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Warum können die Bäume nicht 
stehen bleiben auf dem 
Messeparkplatz ich bin dagegen das 
die Bäume gefällt werden keine 
Bauumfällungen. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
32. Stellungnahme ID32095 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich halte den seit vielen Jahren 
bestehenden Baumschutz am 
Messeparkplatz für immer noch 
erhaltenswert und zunehmend für 
notwendig ? antwortet das KLIMA der 
Gesundheit und der durchdachten 
Tradition . Seitdem sind alle drei 
unschlagbar solidarisch mit den 
vorbildlich standfesten Bäumen. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
33. Stellungnahme ID32096 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wir haben schon genug versiegelte 
Fläche, welche unsere Region aufheizt. 
Der P1 Parkplatz mit den großen 
Bäumen ist jedesmal ein Highlight 
wenn dort der P1 Flohmarkt 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. Vor 
dem Hintergrund des angestrebten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 31 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
stattfindet. Die Bäume spenden 
Schatten beim Bummeln durch die 
Stände, und halten zusätzlich die 
geparkten Autos kühl. 
Ohne diese Bäume wird man im 
Sommer einen Flohmarktbesuch nur 
kurz aushalten. Das gleiche gilt auch 
für Konzerte. Die Bäume bitten Schutz 
bei Regen oder Sonne. 
Erhalts und Neupflanzung von Bäumen 
werden die Bedenken nicht geteilt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
34. Stellungnahme ID32097 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich bin absolut gegen die Fällung 
von Bäumen. So ein Vorhaben ist 
vollkommen aus der Zeit gefallen, 
da Bäume wichtig für das Klima 
sind. 
Ist das noch nicht im Bewusstsein 
der Planer angekommen? 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Vor dem Hintergrund des 
angestrebten Erhalts und 
Neupflanzung von Bäumen werden die 
Bedenken nicht geteilt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Außerdem gibt es die Arena für 
Großveranstaltungen. 
Alternativstandorte in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
existieren nicht. Die benachbarte 
Merkur-Spiel-Arena bietet nicht die 
angestrebten Kapazitäten. Die 
Rheinwiesen sind aus 
unterschiedlichen Gründen nicht als 
Standort für Open-Air-Konzerte 
geeignet. Die Verkehrsanbindung ist 
nicht auf die Abwicklung der zeitlich 
konzentrierten Verkehre einer 
Konzertveranstaltung ausgelegt. Es 
stehen keine ausreichenden 
Parkplätze zur Verfügung, 
schützenswerte Wohnnutzungen 
grenzen unmittelbar an. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 32 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
c) Ich finde es auch unmöglich, dass 
schon im Vorfeld Karten für 
Konzerte angeboten werden! 
Ein klares Nein zu diesem 
Vorhaben!! 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Ticketverkauf vor der 
Genehmigung ist nicht ungewöhnlich 
und geschieht auf Risiko des 
Veranstalters. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
35. Stellungnahme ID32098 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich kann nicht glauben, dass im 
Zeitalter der Zerstörung der Natur, 
noch immer nuur auf das Geld 
geschaut wird und offenbar keine 
anderen Werte zählen. 
Wir zerstören unsere geliebte Stadt 
nach und nach durch solche 
Maßnahmen. Wir schön grün war 
Düsseldorf vor 30 Jahren ... Bäume zu 
pflanzen in diesen Zeiten ist die 
absolut richtige Maßnahme, nicht sie 
sinnlos zu fällen!! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
36. Stellungnahme ID32099 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
ich muss mich schon sehr wundern, 
dass die Stadt Düsseldorf, die in den 
nächsten Jahren mit großem 
Baumverlust durch den Klimawandel 
zu rechnen hat weiter an einer solchen 
unsinnigen Planung festhalten möchte. 
Wir haben genau neben dem 
geplanten Open Air Bereich eine sehr 
große Open Air Arena stehen. Was 
bitte soll ein solches Vorhaben? Am 
Flughafen gibt es noch den Open Air 
Hangar!!! Wir betonieren 
linksrheinisch bereits den Grüngürtel 
nach Meerbusch zu (Böhler Gelände) 
und im Norden Düsseldorfs wird weiter 
an einem desaströsen riesengroßen 
Bauvorhaben festgehalten. 
Gleichzeitig hat kein einziges dieser 
Projekte (Flachdächer mit enormer 
Größe unbegrünt!!!) Nachhaltigkeit an 
den Tag gelegt. Wir dürfen nicht einen 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 33 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
einzigen gesunden Baum fällen, um 
einem derart unnützen Großprojekt 
Raum zu bieten. In der Bevölkerung 
gibt es dafür sicherlich keine 
mehrheitliche Zustimmung. Es nutzt 
nur, dass nicht alle darüber informiert 
sind und aktiv dagen stimmen 
werden. Chapeau auf diese 
Verfahren!!! 
Ich bitte sehr von einem solchen 
Wahnsinn abzusehen, zumal das 
Verkehrsaufkommen, Lärmbelästig 
usw. absolut nicht tragfähig sein wird. 
Man fragt sich immer wieder, wer 
davon profitiert, dass ein solch 
unnötiges Projekt umgesetzt werden 
soll. Die Menschen in der Stadt 
brauchen diese Location definiv nicht. 
Wir sind bestens ausgestattet mit 
Open Air Event Locations und sollten 
diese erstmal auslasten! 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
37. Stellungnahme ID32100 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich bin gegen die Nutzung des 
Messeparkplatz als 
Veranstaltungsgelände. 
1. Die Fällung von 56 Bäumen 
Unter der Berücksichtigung von 
Klimaänderung und der damit 
verbundenen Aufheizung der 
Städte sollten keine Bäume in 
Stadtnähe gefällt werden. Was 
nutzt eine Anpflanzung von 
Stecklingen in Lohausen? 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.  
 
Durch die ergänzende Nutzung der 
Fläche ist kleinräumig mit einer 
weiteren Zunahme klimatischer 
Belastungen zu rechnen. Neben der 
Abnahme der unversiegelten 
Flächenanteile um 1 % werden für die 
zukünftigen Stellflächen der 
temporären Aufbauten zudem 56 
Laubbäume gefällt und 7 weitere ggfs. 
verpflanzt. Diese negativen 
Auswirkungen sollen durch 
entsprechende Ausgleichspflanzungen 
nördlich der BAB 44 sowie östlich der 
Alten Landstraße kompensiert werden. 
Diese Neuanpflanzungen werden aus 
Sicht der Klimaanpassung 
ausdrücklich begrüßt. 
Ein Verzicht auf die Nutzung des 
Messeparkplatzes für Veranstaltung 
wird dadurch nicht begründet. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 34 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
b) 2. Wie sollen die 
Veranstaltungsbesucher zu der 
Veranstaltung kommen? Die 
Besucher aus Düsseldorf werden 
wohl die Rheinbahn nutzen. Aber 
die Besucher aus der Umgebung 
werden wohl mit dem PKW 
kommen. Nun fällt aber der eine 
Teil des Parkplatzes weg, wo sollen 
diese Besucher ihren PKW 
abstellen? Die Antwort: In der 
Nachbarschaft. Das ist aber nicht 
akzeptabel! Schon heute gibt es 
bei Publikumsmessen oder bei 
Fortuna Spielen Probleme mit den 
wild abgestellten Fahrzeugen. Bis 
vor einigen Jahren gab es auch 
Sperren mit Mitarbeitern des 
Ordnungsamtes, die dem wilden 
Parken in den Wohngebieten 
Einhalt geboten haben. Diese 
Sperren gibt es aber nicht mehr. 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 9 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
38. Stellungnahme ID32101 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
In diesem Gebiet, Rheinnähe, 
überhaupt Bäume zu fällen ist ein 
Unding. Es sollen hier mehr naturnahe 
Anlagen geschaffen, mehr Bäume 
gepflanzt werden, Die Messe, die 
Rheinbrücke und der Flughafen sind 
hier bereits schwere infrastrukturelle 
Eingriffe, Bäume fällen für eine 
Konzertfläche weist in die falsche 
Richtung! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
39. Stellungnahme ID32103 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Um den Klimawandel nicht unnötig zu 
beschleunigen, müssen die Bäume 
unbedingt stehen bleiben. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 35 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
40. Stellungnahme ID32104 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich halte derartige Pläne im 
Zusammenhang mit willkürlichen 
Eingriffen in vorhandene intakte 
Grünflächen und Baumbestände im 
städtischen Umfeld -noch dazu wenn 
solche Pläne aus reich ökonomischen 
Interessen verfolgt werden- 
schlichtweg für skandalös. Um im 
vorliegenden Fall die Pläne zur Fällung 
von Bäumen zu rechtfertigen, wird 
hier offensichtlich eine Parkfläche 
\"Messeparkplatz\" nun als 
\"Veranstaltungsgelände\" definiert. 
Damit versucht man die öffentliche 
Meinung zu manipulieren. - Vor dem 
Hintergrund von Klimaproblematik und 
Feinstaubbelastung sollten solche 
Pläne überhaupt nicht in Erwägung 
kommen! 
Bei dem Messeparkplatz P1 handelt es 
sich nicht um eine Grün- oder 
Waldfläche. Die Stellplatzflächen und 
Fahrspuren innerhalb der 
Parkplatzfelder sind großflächig mit 
Rasengittersteinen und Plattenstreifen 
befestigt. Die vorhandenen 
Erschließungsflächen sind asphaltiert. 
Die wenigen nicht befestigten Flächen 
sind grasartig bewachsen. Darüber 
erhebt sich ein hainartiger, teilweise 
aber auch lückiger Baumbestand aus 
heimischen Baumarten. Das Feld 5 
(P1N) wurde 2010 als LKW-Stellplatz 
fast vollständig versiegelt. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
41. Stellungnahme ID32105 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich verstehe einfach nicht, wozu wir 
nun hier in Düsseldorf eine solche 
Veranstaltungsfläche benötigen. Es 
gibt ausreichend Möglichkeiten im 
Umfeld. Ja, dann geht das Geld halt 
mal dort hin. Aber dafür nun erneut 
Bäume zu fällen. Welchen Vorteil 
haben die Düsseldorfer BÜRGER 
davon? Außer weniger Bäumen und 
ein Event mehr, dass für Lärm, 
Verkehr etc. sorgt. Es gibt doch 
ausreichend offene Baustellen, um die 
man sich kümmern könnte. Völlig 
unverständlich. Ich hoffe wirklich, 
dass über diese Pläne noch einmal neu 
diskutiert wird. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
42. Stellungnahme ID32106 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Gesunde Bäume zu fällen in unserer 
Klimasituation können wir uns nicht 
mehr leisten. Neue Bäume zu 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 36 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
pflanzen, die aufgrund der 
Klimaverhältnisse nicht die Möglichkeit 
haben, alt und groß zu werden ist 
reine Augenwischerei und für kein 
Geld der Welt mehr vertretbar. 
Düsseldorf/ unser OB Herr Keller 
verfehlt seine selbstgesetzten 
Klimaziele wieder einmal. Solche 
Aktionen schaden dem Bürger und 
helfen nicht auf dem Weg zur 
Klimahauptstadt (Versprechen von OB 
Keller). 
Irgendwann werden auch die 
Verantwortlichen der Stadt Düsseldorf 
erkennen, dass Geld nicht zum 
Verzehr geeignet ist. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
43. Stellungnahme ID32107 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wie Ihnen mit Sicherheit bekannt sein 
dürfte, dass auf dem entstandenen 
Grünbereich mit sehr gesunden 
Bäumen am Messeparkplatz / 
Veranstaltungsgelände derzeit 
Brutaktivitäten von dort in den 
Bäumen lebenden Singvögeln diese 
massiv mitsamt ihrer Brut 
lebensbedrohlich gefährdet sind! 
Einerseits durch Pläne unnötiger 
Baumfällungen, zudem von Frau 
Zulckes Idee, die vorhandenen Nester 
und Nisthilfen, sowie Brutlöcher zu 
entfernen bzw. zu verschließen! 
Somit hätten die dort lebenden Vögel 
und Insekten keine Chancen zu 
überleben, von Bäumen, die dort 
gefällt werden sollen, abgesehen. 
Diesen Ideen und Plänen möchte ich 
mich hiermit absolut entgegen stellen! 
Natur und Lebewesen sind wichtiger, 
als Parkplätze und Versiegelungen, 
besonders jetzt, in Zeiten von 
Klimawandel und Hitzesommern! 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
44. Stellungnahme ID32110 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der Erhalt der Bäume und ihrer 
schutzbedürftigen \"Bewohner\" ist für 
den Erhalt auch unseres Lebensraums 
von hoher Priorität. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 37 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
45. Stellungnahme ID32111 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Uns verbietet man ab 1.März die 
Hecke zuschneiden und ich halte mich 
daran weil mir Vögel und Insekten 
wichtiger sind als ACDC und Co. 
Ich liebe Rockmusik, aber das gehört 
nicht in die Mitte eines Ökosystems, 
dass seit einem halben Jahrhundert, 
stadtnah herangewachsen ist. 
Ich kenne den Parkplatz schon seit 
meiner Kindheit. Für uns Menschen ist 
dieser Ort nicht so wichtig wenn wir 
dort unsere Autos abstellen, aber für 
die unsichtbare Natur über unseren 
Köpfen, ist dies Alles. Und für die nahe 
Stadt, ist dies ein Beitrag gegen 
Klima-K.O. und Verdrängen der 
Wirklichkeiten. 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
46. Stellungnahme ID32112 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
56 Bäume mindestens in diesem Jahr 
noch stehen zu lassen, da für das 
ACDC Konzert keine Tribünen, denen 
aus Sicht der PlanerInnen die Bäume 
?im Weg stehen? 
Mir fehlen die Worte. 
Wer auf diese Ideen kommt, Bäume 
wegen Konzerte fällen zu lassen ist ja 
eine völlige Fehlbesetzung in seinem 
Amt. 
Schämt Ihr Euch eigentlich nicht? 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
47. Stellungnahme ID32113 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Warum müssen wir in Düsseldorf noch 
eine Möglichkeit für Events schaffen? 
Es gibt genügend Hallen und 
Freiflächen für solche 
Veranstaltungen. Wieder sollen Bäume 
gefällt werden. Sieht so Umweltschutz 
in Zeiten der Klimakrise aus? 
Steht der Kommerz wieder mal im 
Vordergrund? 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 38 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Berücksichtigt denn niemand die 
schon bestehenden Belastungen im 
Düsseldorfer Norden durch Messen, 
Fußballspiele usw. 
Bäume sind für die Stadt Düsseldorf 
überlebenswichtig. 
Ich bin strikt gegen dieses Projekt und 
protestiere auf das Schärfste gegen 
die Fällung der dort vorhandenen 
Bäume. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
48. Stellungnahme ID32116 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Dieser Open Air Konzertpark ist 
vollkommen unnötig. Wir haben ein 
Stadion, das ist auch Open Air. 
Wo sollen 80.000 Leute ihr Auto 
parken? Wo lassen 80.000 Leute ihren 
Müll? Wo erleichtern sich die 
männlichen Besucher? Von Vornherein 
wissen Sie, dass das alles nicht 
funktionieren wird. 
Sie vergessen leider auch, dass Sie 
Politik für die Mehrheit der Bürger 
machen müssen und nicht für ein paar 
geldgeile Unternehmen. Oder Sie tun 
es eben, weil Sie es so wollen? Weil 
etwas für Sie herausspringt? 
Wenn Sie etwas für mehr 
Kulturangebote tun wollen, gäbe es 
genug Möglichkeiten!! Es fehlen kleine 
Clubs, Proberäume, Angebote für 
Kinder, Jugendliche und Senioren! Die 
Altstadt verkommt zu einem 
Krawallort mit Betrunkenen. 
Kulturvereine finden keine Räume. 
Und Ihnen fällt nichts besseres ein, als 
Bäume abzuschlagen und Konzerne 
reicher zu machen? 
Schämen Sie sich!! 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der Betreiber des 
Veranstaltungsgeländes hat sich zur 
Nachhaltigkeit im Betrieb der 
Infrastruktur und der Durchführung 
von Veranstaltungen bekannt. Eine 
Sicherung erfolgt über den 
Städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan. Die Installation einer 
festen technischen Infrastruktur im 
Bereich der Veranstaltungsfläche 
ermöglicht z.B. den 
ressourcenschonenden Betrieb 
insbesondere hinsichtlich der Ver- und 
Entsorgung. Auf der Ebene des 
Bebauungsplans besteht kein weiterer 
Regelungsbedarf. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 39 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
49. Stellungnahme ID32121 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Der Fällung von etlichen großen 
Bäumen im Zusammenhang mit 
den Planungen zur Nutzung der 
Messe-Parkplätze als Konzert-
Gelände kann ich als 
Düsseldorferin nicht zustimmen, 
möchte mit Nachdruck zur 
Aufgabe dieses Plans raten. 
Einige Gründe möchte ich hier 
nennen: 
- Zu viele Planungen der Stadt 
beinhalten die Fällung von älterem 
Baumbestand zur Schaffung von 
Wohnraum, Schulen, Verkehr. 
Nicht in jedem Fall kann dies 
verhindert werden. Hier kann die 
Stadt zeigen, dass Natur und 
Klima, also Aufenthaltsqualität für 
die Bürgerinnen und Bürger vor 
kommerzielle Interessen durch 
internationale Events gehen! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
b) - In Düsseldorf findet fast jedes 
Wochenende von Frühjahr bis 
Herbst ein "Event" statt. Wir 
Düsseldorferinnen und 
Düsseldorfer meiden dann lieber 
die Innenstadt - das führt zu 
Entfremdung. Düsseldorf hat 
Event-Orte. Das muss reichen! 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
c) - Lohausen leidet sehr unter dem 
hohen Fluglärm. Nun sollen auch 
noch an den Abenden / Nächten, 
wenn die Flugzeuge nicht starten 
und landen sollen, Events wie ein 
ACDC Konzert dazukommen. Ich 
kann es nicht glauben, wie man so 
etwas planen kann! 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
d) - Der nächtliche Lärm und auch 
die Beleuchtung der Konzerte wird 
Hinsichtlich des Artenschutzes und des 
verträglichen Umgangs mit dem

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 40 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Folgen für die umliegenden 
Naturschutz-Zonen haben. Licht- 
und Lärm-Stress bei Tieren - vor 
allem Insekten, und Pflanzen sind 
noch nicht genügend erforscht, 
kommen aber zu Pestizid-Stress 
und dem ohnehin schwindenen 
Lebensraum noch dazu. 
Artenspektrum wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
e) - Bäume brauchen einen echten 
Schutz in Düsseldorf, der nicht 
wegen allen möglichen Interessen 
umgestoßen werden kann! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
f) - Von den Konzerten werden nur 
geringe Anteile Menschen aus 
unserer Stadt profitieren. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
g) - Warum werden schon Karten für 
ein am Ort geplantes Konzert 
verkauft, wenn die "Frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 (1) BauGB" noch läuft? 
Das empfinde ich als Bürgerin als 
unseriöse Vorgehensweise 
gegenüber der Bürgerschaft. 
Hinsichtlich der Planung einer 
Veranstaltung während des laufenden 
Verfahrens wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 34 c) verwiesen.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass vom 
17.02. bis 21.03.25 die 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
(2) BauGB stattfand. Die frühzeitige 
Behördenbeteiligung fand bereits im 
August/September 2019 statt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
50. Stellungnahme ID32124 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
In einem Landschaftsschutzgebiet 
dürfen keine Baumfällungen 
veranlasst werden. Jeder Baum zählt 
und sollte geschützt werden. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 41 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans liegt nicht 
unmittelbar innerhalb eines 
Landschaftsschutzgebietes.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
51. Stellungnahme ID32128 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hände weg von den Bäumen! Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
52. Stellungnahme ID32136 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich bin gegen das Fällen der 
Bäume auf dem Messeparkplatz 
und auch gegen das Errichten 
einer Openair-Fläche.  
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Konzerte können in der Arena 
abgehalten werden. Die nötige 
Infrastruktur für Events ist dort 
bereits vorhanden. Es kann nicht 
sein dass im Zeitalter des 
Klimawandels soviele Bäume 
gefällt werden müssen ohne Not. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
53. Stellungnahme ID32138 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Feinstaub, Luftqualitätswert, 
Umweltschonende Maßnahmen, viele 
Worte kommen einem in den Sinn, 
wenn man Baumfällung hört. Die 
Stadt will Bäume fällen, damit die 
Bühne für Konzerte aufgestellt werden 
kann. Unfassbar für was die Stadt ihr 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Belange des Umweltschutzes 
wurden in die Abwägung eingestellt. 
Auf Basis entsprechender Gutachten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 42 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
o.K. gibt. Wir haben viele Spielstätten 
in Düsseldorf, aber wir müssen noch 
eine Openair-Spielstätte vorweisen? 
Düsseldorf will sich unbedingt auf 
einem Parkplatz ?? mit verbundenen 
Baumfällungen präsentieren, ohne 
Rücksicht ?? auf aufkommende 
Gegenargumente von den Bürgern der 
Stadt und Umland, 
Umweltorganisationen etc.. 
Ist der Vorteil der Stadtverwaltung so 
hoch, dass man so eine Aktion 
freigibt? 
wurden im Rahmen der 
Umweltprüfung die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen des Vorhabens 
untersucht. Dem Vorhaben 
grundsätzlich entgegenstehende 
Auswirkungen wurden nicht 
festgestellt. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
54. Stellungnahme ID32140 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es ist unverantwortlich, in der 
heutigen Zeit, wo wir alles 
menschenmögliche für den 
Klimaschutz unternehmen sollten, 
Bäume zugunsten einer sogenannten 
Eventfläche zu fällen. Die Arena, die 
sich gleich nebenan befindet, hat an 
vielen Tagen im Jahr Leerstände. 
Warum können die Konzerte nicht dort 
stattfinden? Warum diese 
Großmannssucht? 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 43 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
55. Stellungnahme ID32141 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Man kann die 56 Bäume doch auch 
einschalten um sie bei Live-Konzerte 
zu schützen. Es müssen keine 
Tribünen aufgebaut werden. 
Ich war bei einem Rolling Stones 
Konzert 1995 in 
Schüttdorf/Niedersachsen. Das war 
auf dem platten Land, einen 
Grundstück, das einem Bauern 
gehörte mit 150.000 Zuschauern, das 
hat gut geklappt. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
56. Stellungnahme ID32142 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Als in Düsseldorf seit 10 Jahren 
verwurzelter Arbeitnehmer meine 
dringende Bitte, bezüglich der 
geplanten Rodung der 56 
jahrzehntealten Bäume auf dem 
Messeparkplatz im Sinne des 
Allgemeinwohls und nicht 
aufgrund partikularer Interessen 
zu entscheiden - dies sollte 
eigentlich die übergreifende 
Handlungsmaxime aller 
Politikerinnen unabhängig von der 
jeweiligen Parteizugehörigkeit 
sein. Auf der einen Seite gibt es in 
Düsseldorf den positiven Impuls, 
neue Bäume zu pflanzen. Auf der 
anderen Seite sollen mächtige 
Bäume, die ein waldähnliches 
Areal bilden, wirtschaftlichen 
Interessen einiger weniger 
Akteure zum Opfer fallen, ohne 
Rücksicht auf Lebensraum für 
Tiere und weitere Pflanzen und 
ohne Rücksicht auf den Nutzen, 
den Bäume dieser Größe für das 
Stadtklima haben. Fassungslos 
liest man über diese Planungen in 
Zeiten des Klimawandels; 
Wissenschaftlerlnnen raten 
dringend zu 
Stadtbegrünungskonzepten und 
hier soll völlig leichtfertig und 
unnötig wertvolles ökologisches 
Areal vernichtet werden. Ist den 
Protagonisten die 
Widersprüchlichkeit ihres Handelns 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 44 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
vor diesem Hintergrund nicht klar? 
Auch das Argument der 
Ausgleichspflanzungen ist unter 
Natur- und Klimaschutzaspekten 
völlig haltlos, da Jungbäume über 
Jahrzehnte nicht die ökologische 
Funktion der ausgewachsenen 
Bäume erfüllen können.  
b) Darüber hinaus wäre es unter 
Vernunft-Aspekten angezeigt, mit 
Blick auf die veränderte 
Sicherheitslage kritisch zu 
hinterfragen, bis zu welcher Größe 
Massenveranstaltungen noch mit 
tragfähigen Sicherheitskonzepten 
betrieben werden können.  
Die grundsätzliche Durchführbarkeit 
von Großveranstaltungen wurde in 
Abstimmung zwischen dem Betreiber 
der Open-Air-Veranstaltungsfläche 
und der Landeshauptstadt Düsseldorf 
geprüft. Im Rahmen der Abstimmung 
mit den Behörden und Trägern 
öffentlicher Belange wurden keine 
grundsätzlich entgegenstehenden 
Belange festgestellt. In den 
nachfolgenden 
Genehmigungsverfahren werden 
spezifische Konzepte – so auch 
hinsichtlich der Sicherheit - in 
Kenntnis der jeweiligen 
Veranstaltungsformate erstellt. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
c) Zusätzlich unverständlich werden 
die Planungen, weil es im 
Stadtgebiet von Düsseldorf bereits 
nutzbare Flächen für 
Großveranstaltungen gibt, selbst 
auf dem Messegelände. Mit 
welcher Rechtfertigung ergehen 
sich die Planenden im Gigantismus 
und fordern eine Vergrößerung der 
vorhandenen Open-Air-Fläche?  
Mein dringender Appell: 
Entscheiden Sie getragen von 
Vernunft, Gemeinwohlorientierung 
und Verantwortungsbewusstsein! 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
57. Stellungnahme ID32143 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich bin Musikliebhaber und 
regelmäßiger Konzertbesucher. Ich 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 45 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
möchte trotzdem appellieren, dass 
Grünflächen oder Baumbestände nicht 
für weitere Eventflächen geopfert 
werden. Wir haben so viele 
Möglichkeiten für Großevents in NRW 
und einen guten ÖPNV für den 
Transport der Gäste zu diesen. Der 
Wettbewerb unter den Städten, darf 
nicht dazu führen, dass wir wertvolle 
Ressourcen verlieren. Der bebaumte 
Messeparkplatz ist doch ein tolles 
Beispiel wie man Ökologie und 
Infrastruktur verbinden kann. 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
58. Stellungnahme ID32145 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich bin mir sicher, dass Frau 
Zuschke für einen Baumerhalt sein 
wird. 
Warum? 
Bereits die Mercur Spiel Arena der 
D.LIVE GmbH & Co. KG ist als 
Konzertveranstaltungsfläche ist 
unterdurchschnittlich gegenüber 
allen anderen vergleichbaren 
Veranstaltungsflächen gebucht. 
Es besteht daher kein Bedarf. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Der AC/DC Probelauf kann und soll 
ohne Beeinträchtigung der zur 
Fällung angedachten Bäume des 
Geländes durchgeführt werden. 
Das sehen auch alle Veranstalter 
so, da keine Tribünen aufgebaut 
werden sollen bei denen die Bäume 
für gute Sicht im Weg stehen 
könnten. 
Angesichts dessen, dass sowohl die 
Eignung des Geländes an sich 
zunächst evaluiert werden soll und 
dessen, dass die Arena selbst 
bereits von der stadteigenen 
D.LIVE GmbH & Co. KG defizitär 
betrieben wird, also keine 
Konkurrenz vor der eigenen 
Haustür gebrauchen kann, wird 
Frau Zuschke, die ich nur als 
sachverständige, guten 
Der Bebauungsplan sichert die 
grundsätzliche Umsetzbarkeit von 
Open-Air-Veranstaltungen auf dem 
Messeparkplatz. Die Genehmigungen 
für konkrete Veranstaltungen werden 
im Einzelfall erteilt. Dabei werden die 
Eigenarten des jeweiligen 
Veranstaltungsformats berücksichtigt. 
Die Festlegung einer Probephase ist 
nicht Regelungsgegenstand des 
Bauleitplanverfahrens. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 46 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Argumenten gegenüber offene 
Dezernentin kenne, zumindest den 
Ausgang der Eignungsevaluation 
abwarten, bevor dort, vielleicht 
ganz unnötig alter und ökologisch 
unverzichtbarer Baumbestand 
(https://naturwald-
akademie.org/alte-baeume-
sindunverzichtbar/) vernichtet 
werden wird. 
(redaktionelle Anmerkung: Der 
Stellungnahme angefügt ist ein 
Screenshot der o.a. Webseite.) 
 
59. Stellungnahme ID32146 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich bin erschüttert darüber, dass auf 
dem Messeparkplatz erneut eine 
erhebliche Menge an Bäumen gefällt 
werden soll. Da nützen auch 
Ersatzpflanzungen nichts. Ein 
gewachsener Baum ist nicht zu 
ersetzen. Warum werden nicht endlich 
innovative Methoden- und die gibt es - 
(siehe Forscher, die sich mit dem 
Spannungsfeld urbane Räume und 
Ökologie beschäftigen- so wie es in 
Düsseldorf passiert jedenfalls nicht) in 
der Stadtplanung angewandt? Ich 
bitte Sie eindrücklich, diese Planung 
im Sinne des Wohles für Mensch , Tier 
und Natur zu überdenken! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
60. Stellungnahme ID32147 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Wie wir erfahren haben, sollen für 
eine neue Eventfläche 56 alte, z.T. 
Habitatbäume gefällt werden. 
Als Wald- und Baumfreunde sehen 
wir dieses Vorhaben als höchst 
problematisch. Schließlich gibt es 
bereits eine Arena, in der Konzerte 
stattfinden. Düsseldorf braucht 
keine weitere Fläche, die einen 
riesigen Eingriff bedeuten würde. 
Als Bürger lieben wir diese 
wunderschönen Bäume, die einen 
großen Erholungswert bieten. Die 
Bäume spenden Schatten und 
Kühlung, sie sind nicht durch 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 47 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Neupflanzungen an anderer Stelle 
zu ersetzen. Ein Naturraum 
müsste unwiederbringlich zerstört 
werden. In Zeiten des 
Klimawandels wäre das ein völlig 
falsches Signal. Düsseldorf möchte 
Klimahauptstadt werden. Warum 
sollen dann Bäume, die 
Klimagaranten erster Güte 
darstellen, vernichtet werden? Es 
wurden bereits viele Bäume auf 
den Deichen am Rhein gefällt. So 
darf es nicht weitergehen. Eine 
riesige Hitzeinsel würde entstehen.  
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
b) Der Verkehr würde immens 
zunehmen. Für die Anwohner 
würden sich erhebliche Nachteile 
ergeben (Verkehr, Lautstärke und 
schlechte Luft). Die Ausmaße der 
Zerstörung sind gar nicht 
absehbar. Je nach Windrichtung 
würde die Beschallung das Umfeld 
weitreichend beeinflussen. Dass 
eine neue Konzert-Eventfläche 
nicht nur Kosten, sondern eine 
enorme 
Ressourcenverschwendung 
bedeuten würde, brauchen wir 
nicht zu erwähnen. Die jetzige 
Arena ist doch völlig ausreichend. 
Düsseldorf braucht keine Mega-
Konzerte. 
Bitte nehmen Sie die Bedenken 
und Wünsche der Bürger ernst 
und verhindern Sie dieses völlig 
überdimensionierte Vorhaben. 
Wir hoffen auf Ihr Einsehen und 
freuen uns auf eine positive 
Rückmeldung. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
10 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung 
der Belange des Umweltschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 53 
verwiesen.  
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
61. Stellungnahme ID32149 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Für mich ist die Fällung von 56 alten 
Bäumen in Zeiten des nötigen 
Klimaschutzes völlig unverständlich. 
Alte Bäume spenden viel Sauerstoff, 
junge Bäume erst mal nicht. Sie 
brauchen rund 20 Jahre, bis sie mehr 
Sauerstoff abgeben, als sie selbst 
benötigen. Deshalb ist die 
Neupflanzung erst mal kein Ersatz. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 48 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hinzu kommt die völlig unnötige 
Errichtung einer Open-Air-Fläche für 
80.000 Menschen. Wer braucht das? 
Die Veranstaltungen verursachen 
Lärm, Verkehrschaos und Müll und 
sind in der heutigen Zeit so 
überflüssig wie ein neues Shopping-
Center. Es gibt genug 
Veranstaltungsflächen in der Region 
und zu Ed Sheeran reisen die Leute 
auch gerne nach Dortmund. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
62. Stellungnahme ID32154 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Als langjährige Bewohnerin von 
Düsseldorf (fast 30 Jahre) finde ich, 
dass Düsseldorf wieder mehr Bäume 
und Grünflächen benötigt, um 
zukünftig erwartbare klimatische 
Änderungen für alle Bürgerinnen und 
Bürger ertragbarer zu machen, bzw. 
bestmöglich dafür zu sorgen, dass 
gesundheitliche Schäden minimiert 
werden. 
Weitere Räumlichkeiten für Konzerte 
dagegen sind in der Abwägung 
verzichtbar. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
63. Stellungnahme ID32158 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) In Bezug auf das Planverfahren 
„Veranstaltungsgelände/Messepar
kplatz (05/06)“ nehme ich hiermit 
Stellung und bitte um 
Berücksichtigung bei der 
Abwägung der Entscheidung. 
Ich bin entsetzt, was den Bürgern 
von Meerbusch-Büderich nun noch 
weiter an Lärmbelästigung 
zugemutet werden soll. 
Das Ausmaß und die 
Auswirkungen der 
Flugbewegungen sollten 
hinreichend bekannt sein und hier 
nicht nochmals separat aufgeführt 
werden müssen. Bei einem in der 
Einflugschneise angedachten 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 49 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Open-Air-Park frage ich mich 
allerdings, in wie fern ein Konzert 
mit Fluglärm-Begleitung, die 
gerade in den Sommermonaten 
exorbitant häufig und laut ist, 
überhaupt Sinn machen kann. 
b) In diesem Zusammenhang ist 
auch auf die vorhandene Arena zu 
verweisen, die für 60 Mio. EUR für 
„gegenwärtige und zukünftige 
Anforderungen an multifunktionale 
Stadien“ aufgerüstet werden soll. 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
c) Wofür dann bitte direkt vor der 
Haustür noch eine weitere Fläche? 
Für eine nur temporäre Nutzung 
der Fläche im Jahresverlauf sollen 
diverse Bäume gefällt werden – 
die sind dann dauerhaft weg!! In 
der aktuellen Situation unserer 
Umwelt und des Klimas -nicht nur 
weltweit, sondern konkret vor Ort 
sollte die Fällung jedes einzelnen 
Baumes gut durchdacht sein. 
Bereits in Zusammenhang mit 
einem geplanten Ed Sheeran 
Konzert wurde von den 
Baumfällungen richtigerweise 
Abstand genommen. In diesem 
Jahr gastiert er in der Arena-wie 
naheliegend! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
d) Wenn man von vier-sechs 
geplanten Veranstaltungen 
ausgeht und mit drei „schönen“ 
Sommermonaten rechnet, 
bedeutet dies eine Belästigung an 
fast jedem zweiten Wochenende. 
Ich lade die Verantwortlichen 
gerne in unseren Garten ein. Sie 
selber möchten dies bestimmt 
nicht bei sich ertragen müssen. 
Hinsichtlich der Anzahl oder parallel 
möglicher Veranstaltungen pro Jahr 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
21 verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
e) Neben der Lärmbelastung durch 
den Flughafen gibt es weitere 
Lärmquellen. Die Partybote 
verweilen gerne im Bereich von 
Mönchenwerth und die Anwohner 
müssen Partymusik ungewollt 
ertragen. 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 50 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
f) Des weiteren ist gerade bei den 
Wetterverhältnissen im Sommer 
der Autoverkehr über die 
Flughafenbrücke (Dehnungsfugen) 
belastend. 
Mit größter Sorge blicke ich auf die 
Auswirkungen der geplanten 
Veranstaltungen durch die 
Personen, die keine Karte 
erwerben konnten oder können 
und sich auf den Rheinwiesen und 
dem Rheindamm auf der 
Meerbuscher Seite dafür treffen 
und einrichten.  
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Verhinderung von 
Fehlverhalten wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 11 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die 
weitere Umgebung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 20 b) 
verwiesen. 
 
Aufgrund der Erkenntnisse aus den 
durchgeführten Untersuchungen und 
getroffenen Vorkehrungen, werden die 
Bedenken der Einwenderin nicht 
geteilt.   
Weitere Details zu den Vorkehrungen 
vor Belastung der Anwohner*Innen 
werden in den jeweiligen 
Genehmigungsverfahren geregelt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
g) Ich mag nicht über das 
Verkehrschaos bei der An- und 
Abreise in dem dafür in keinster 
Weise ausgelegten Wohngebiet 
nachdenken, geschweige denn 
über den dadurch entstehenden 
Lärm und hinterlassenen Schmutz, 
Müll und Verwüstungen. Wer 
übernimmt dafür die 
Verantwortung und entstehenden 
Kosten? Nicht außer Acht gelassen 
werden dürfen neben den bereits 
genannten Auswirkungen auf die 
Vegetation auch nicht die 
Auswirkungen auf die gesamte 
Tierwelt im Schutzgebiet der 
Rheinwiesen, die durch den Lärm 
und das Personenaufkommen 
gestresst, gestört werden. Ist dies 
untersucht worden? 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 
9 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
h) Für diese Sommersaison entfällt 
sowieso allein die Überlegung der 
Baumfällungen, da laut 
Bundesnaturschutzgesetz in den 
Monaten März bis September dies 
Hinsichtlich der Planung einer 
Veranstaltung während des laufenden 
Verfahrens wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 34 c) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 51 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
verboten und eine Einrichtung des 
Veranstaltungsgeländes somit 
nicht möglich ist. Umso 
irritierender ist die Werbung mit 
terminierten, konkreten 
Veranstaltungen, für die bereits 
Tickets erworben werden können. 
Wie kann das, ohne dass 
überhaupt das Planverfahren 
abgeschlossen wurde, sein? 
Ich hoffe sehr, dass die Vor- und 
Nachteile dieses Vorhabens nicht 
nur in finanzieller Hinsicht gut 
abgewägt werden. 
Der Anregung, die Vor- und Nachteile 
der Planung abzuwägen, wurde 
gefolgt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
64. Stellungnahme ID32159 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Die Fällung von 56 alten Bäumen 
in Zeiten des so massiv 
voranschreitenden Klimawandels 
finde ich völlig unverständlich. Alte 
Bäume spenden viel Sauerstoff, 
junge Bäume erst mal nicht. Sie 
brauchen rund 20 Jahre, bis sie 
mehr Sauerstoff abgeben, als sie 
selbst benötigen. Neupflanzung 
fängt also er nach 20 Jahren 
überhaupt an ein Ersatz zu 
werden. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Was soll diese völlig unnötige 
Errichtung einer Open-Air-Fläche 
für 80.000 Menschen. Wer braucht 
das? Derlei Massen-
Veranstaltungen verursachen 
Lärm, Verkehrschaos und Müll. Sie 
sind in der heutigen Zeit so 
überflüssig wie ein neues 
Shopping-Center. Es gibt 
Multifunktionshallen und 
Veranstaltungsflächen in der 
Region. Wie wärs mit dem 
Rheinstadion, mit der 
Fußballarena, den Rheinwiesen? 
Zu Ed Sheeran reisen die Leute 
aber auch gerne in andere Städte, 
was also soll das, nur um Ed 
Sheeran nach Düsseldorf zu 
locken?  
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
c) In meinen Augen eine völlig 
überflüssige Baumaßnahme mit 
erneuter Versiegelung von 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 52 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Flächen, die besser der Natur 
überlassen bleiben. 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
65. Stellungnahme ID32160 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Wie ich erfahren habe, sollen für 
eine neue Eventfläche 56 alte, z.T. 
Habitatbäume gefällt werden. Als 
Wald- und Baumfreunde sehe ich 
dieses Vorhaben als höchst 
problematisch. Schließlich gibt es 
bereits eine Arena, in der Konzerte 
stattfinden. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Ein Naturraum müsste 
unwiederbringlich zerstört werden. 
In Zeiten des Klimawandels wäre 
das ein völlig falsches Signal. 
Düsseldorf möchte Klimahauptstadt 
werden. Warum sollen dann 
Bäume, die Klimagaranten erster 
Güte darstellen, vernichtet 
werden? 
Es wurden bereits viele Bäume auf 
den Deichen am Rhein gefällt. So 
darf es nicht weitergehen. 
Eine riesige Hitzeinsel würde 
entstehen. 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 
40 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
c) Der Verkehr würde immens 
zunehmen. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
d) Eine neue Konzert-Eventfläche 
wäre nicht nur gigantisch teuer, 
sondern auch eine enorme 
Ressourcenverschwendung. 
Die jetzige Arena ist doch völlig 
ausreichend. Düsseldorf braucht 
keine Mega-Event-Fläche. 
Bitte nehmen Sie die Bedenken 
und Wünsche der Bürger ernst und 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der Betreiber der Veranstaltungsfläche 
ist ein eigenständiges Unternehmen, 
dass unter wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten betrieben wird. Die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 53 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
verhindern Sie dieses völlig 
überdimensionierte Vorhaben. 
Ich hoffe auf Ihr Einsehen und 
freue mich auf eine positive 
Rückmeldung. 
Landeshauptstadt Düsseldorf profitiert 
als Besitzerin dieses Betreibers von 
den erwirtschafteten Gewinnen mittel- 
und unmittelbar. Durch den Betrieb 
der Veranstaltungsfläche entstehen 
der Stadt keine direkten Kosten. 
Allerdings erfolgt die 
Bezuschussung der D.LIVE als 
städtische Tochter. Der Rat hat am 
26.02.2025 sowohl eine 
Bezuschussung für Investitionen 
für den geplanten OPEN AIR PARK 
für den Zeitraum 2025 bis 2029 
als auch für Betriebskosten für 
das Jahr 2025 beschlossen. 
 
Der Anregung, auf die Planung der 
Veranstaltungsfläche zu verzichten 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
66. Stellungnahme ID32164 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Nach mir vorliegenden Informationen 
soll eine größere Zahl großer Bäume 
für einen Parkplatz gefällt werden. Die 
Vorstellung, dies bezüglich des Klima-
Effektes mit der Pflanzung von 100 
jungen Bäumen in den nächsten zwei 
Jahrzehnten auch nur annähernd 
kompensieren zu können, ist leider 
naiv. Eine Stadt mit dem Abspruch 
von Düsseldorf sollte sich ein derart 
verantwortungsloses Vorgehen nicht 
leisten! 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
67. Stellungnahme ID32166 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Baumschützergruppe unter 
Leitung von Andrea Vogelsang traf am 
19. Februar Jochen Kral und Lukas 
Mielczarek. Nach einer lebendigen 
Diskussion zeigte sich Jochen Kral 
sehr offen für den Vorschlag der 
Baumschutzgruppe, die 56 Bäume 
mindestens in diesem Jahr noch 
stehen zu lassen, da für das ACDC 
Konzert keine Tribünen, denen aus 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich einer möglichen 
Erprobungsphase wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 58 b) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 54 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Sicht der Planerinnen die Bäume ?im 
Weg stehen? würden ,aufgebaut 
werden. 
Und Lukas Mielczarek bezeichnete das 
im Juli stattfindende ACDC Konzert 
erst Mal als Testlauf dafür, wie sich die 
Fläche auf dem P1 für Veranstaltungen 
in derartigen Größenordnungen 
überhaupt eignen würde. 
Eine erste nahelegende 
Schlussfolgerung ist, dass vor diesem 
Hintergrund in diesem Jahr die von 
Frau Zuschke mitten in der Brut- und 
Schonzeit anberaumten Fällungen auf 
keinen Fall durchgeführt werden 
dürfen. 
Es sei ausserdem daran erinnert, dass 
jeder Baum an sich ein unermesslicher 
Schatz in Zeiten des Klimawandels 
darstellt. Baumbestände lassen sich 
nicht ohne weiteres ersetzen. Wie die 
Forschungen von Suzanne Simard v.a. 
gezeigt haben, geben ältere Bäume ihr 
Wissen (Reaktionen ggü Parasiten und 
Wetterereignissen) an jüngere oder 
schwächere Bäume weiter. Je grösser 
das Netz an Bäumen, je 
resistenzfähiger, und je wichtiger in 
der Bearbeitung der Böden, die 
ihrerseits lebendiger und 
wasseraufnahmefähiger sind. Wasser- 
und Parasitenprobleme wird es mit 
aller Sicherheit in den nächsten Jahren 
im Düsseldorfer Raum geben. Statt 
abzuholzen, brauchten wir eigentlich 
viel mehr Bäume im Stadtraum, damit 
dieser weiterhin erträglich bleibt - dies 
geht weit über eine Schwammstadt 
hinaus. 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
37 a) verwiesen. 
Die weiteren Ausführungen werden 
zur Kenntnis genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
68. Stellungnahme ID32168 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich wende mich ebenfalls gegen das 
Abholzen von 56 Bäumen auf dem 
Messeparkplatz zugunsten des Ed-
Sheeran-Konzerts im Sommer. Ich 
finde diese Maßnahme 
unverhältnismäßig, unökologisch und 
nicht nachvollziehbar. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 55 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
69. Stellungnahme ID32170 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich habe die im Betreff genannte 
Planung anhand der auf der 
Internetseite der Stadt Düsseldorf 
(https://ssl.o-
sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht.
php?L1=5&pid=39561&tid=19443
4) zur Einsichtnahme zur 
Verfügung gestellten Dokumente 
eingesehen. 
Für mich geht aus den Unterlagen 
nicht eindeutig hervor, welche 
Nutzung wie häufig und wie lange 
tatsächlich geplant ist. 
Die Formulierungen reichen von 
„wenigen Veranstaltungen pro 
Jahr” über „4 bis 6 Veranstaltungen 
pro Jahr” und „4 bis 6 
Veranstaltungen in den 
Sommermonaten” bis zu „an 18 
Tagen im Jahr”. 
In der Begründung zum B-Plan 
findet sich gar keine Festlegung. 
Zu der Art der geplanten 
Veranstaltungen findet sich 
„Konzerte o.ä.” und „Festivals”. Mit 
einer möglichen Besucherzahl von 
80.000 Personen (vergleichbar mit 
dem „Wacken Open Air”) wäre zur 
Beurteilung eine genauere 
Definition der geplanten 
Veranstaltungshäufigkeit und 
Dauer notwendig. Immerhin wäre 
bei 18 Tagen im Jahr 6 mal 
„Wacken” möglich. 
Hinsichtlich der Anzahl oder parallel 
möglicher Veranstaltungen pro Jahr 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
21 verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
b) Die in der vorliegenden 
schalltechnischen Prognose nicht 
ausreichende Betrachtung des 
Schutzgutes Mensch in Bezug auf 
den zu erwartenden Freizeitlärm 
hat ja bereits die Stellungnahme 
des Amtes für Umwelt- und 
Verbraucherschutz benannt. 
Ihre Antwort darauf ist m.E. in 
dem Punkt nicht korrekt, dass das 
Schallgutachten die grundsätzliche 
Umsetzung des Bebauungsplanes 
nachweist. 
Auf Seite 141 des Gutachtens wird 
explizit darauf hingewiesen, dass 
die rechnerische Darstellung bzw. 
Prognose von tieffrequenten 
Geräuschen immer mit Fehlern 
In der schalltechnischen Prognose ist 
dem Stand der Technik entsprechend 
dargelegt, dass sich tieffrequente 
Geräusche nicht sicher berechnen 
lassen. Die Geräusche einer 
Großveranstaltung sind abhängig vom 
Einzelfall (z.B. Art der Musik, der 
eingesetzten Beschallungsanlage 
sowie dem eingesetzten Personal). 
Eine vertiefende Prüfung kann daher 
erst im konkreten 
Bauantragsverfahren stattfinden. 
Darüber hinaus erfolgt vor diesem 
Hintergrund bei Großveranstaltungen 
eine schalltechnische Begleitung, 
welche die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte auch hinsichtlich 
der DIN 45680 berücksichtigt. Im

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 56 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
behaftet sei verbunden mit dem 
Hinweis, dass für die weiteren 
Genehmigungen des weiteren auch 
der Effekt der tieffrequenten 
Geräuschanteile im größeren 
Abstand zur Quelle zu 
berücksichtigen sei. Wie aber auch 
das Bauaufsichtsamt in seiner 
Stellungnahme anmerkt: die 
weiträumig betroffene Umgebung 
ist im Rahmen der gutachterlichen 
Bewertungen und in der 
Begründung zum Bebauungsplan 
mit einzubeziehen. 
Rahmen dessen können bei Bedarf 
auch Immissionsorte überwacht 
werden, die im 
Genehmigungsverfahren nicht 
berücksichtigt wurden. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
c) „Weiträumig” ist m.E. in Bezug auf 
die TA Lärm anhand der 
„Maßgeblichen Immissionsorte” 
festzulegen. Demnach sind nicht 
allein vorher festgelegte 
Immissionsorte zu betrachten, 
sondern alle Immssionsorte mit 
möglichen Überschreitungen (s.a. 
LAI-Hinweise zur Auslegung der TA 
Lärm -Stand: 24.02.2023). 
Zur möglichst umfassenden 
Berücksichtigung möglicher 
Immissionsorte in diesem Verfahren 
wurde eine flächige 
Ausbreitungsberechnung erstellt. 
Insofern sind nicht nur die explizit 
aufgeführten Immissionsorte 
berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
d) Weiterhin scheint der für die 
Berechnung auf Seite 29 
angenommene 
Mindestversorgungspegel mit 89,4 
dB(A) zu niedrig angesetzt. M.E. 
fehlt der für die vermutlich 
geplante Art der Veranstaltungen 
(Genre G3/ Elektro/ Techno/ Hip-
Hop/ Metal/ Punk/b Schlager) 
anzusetzende 
Genrekorrekturfaktor KG = +4 dB. 
Ggf. müsste an dieser Stelle 
ehrlicherweise der Mitteilungspegel 
LM für die Berechnung 
herangezogen 
werden mit 95 bis max. 99 dB(A). 
Zudem wird der Berechnung eine 
beschallte Fläche von lediglich 
40.000 m² zugrunde gelegt. Diese 
ergibt sich ggf. aus der Berechnung 
„2 Personen pro QM 
Veranstaltungsfläche”, was bei 
80.000 Besuchern dann 40.000 m² 
wären. Eine grobe 
Flächenermittlung der den 
Besuchern frei zur Verfügung 
stehenden Fläche ergibt jedoch 
etwa 100.00 m² Fläche. 
Die VDI 3770 dient der Abschätzung 
von Veranstaltungsgeräuschen. 
Hierbei wird die maßgeblich zentral zu 
beschallende Fläche als Rechengröße 
angegeben – im vorliegenden Fall 
wurde eine Fläche von 40.000 m² 
gewählt, um die 
Grundberechnungsgröße wie angeben 
zu erhalten. Eine größere Fläche 
würde im Bedarf mittels weiterer auf 
dem Gelände verteilter Anlagen 
beschallt, was jedoch keine höhere 
Gesamtlautstärke bewirkt. Diese 
ergibt sich aus den maximal 
zulässigen Immissionsrichtwerten und 
ist somit begrenzt. 
Der sogenannte 
Mindestversorgungspegel LAV,Min der 
VDI 3770 beinhaltet die Wortgebung 
„mindest“, somit ist der geringste 
Pegel auf der Fläche gemeint. Wird 
dieser nicht erreicht, ist die Fläche 
nicht bespielbar. Dies ist im 
vorliegenden Fall nicht gegeben, da 
dieser Wert erst an den äußersten 
Flächen der zu bespielenden Fläche 
gegeben ist.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 57 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wie auch immer aber Sie die 
vorgenannten Bemerkungen 
bewerten mögen, ist es m.E. 
gänzlich unwahrscheinlich, dass die 
Cecilienallee 20 nicht zur 
„betroffenen Umgebung” zählt und 
m.E. sind die im Gutachten 
betrachteten Immissionsorte 
weitaus stärker betroffen als 
dargestellt, womit ich mich der 
Anmerkung des Rhein-Kreises 
Neuss (Herrn Lörner) aus 2019 
anschliessen möchte, dass 
weiterhin zu prüfen ist, ob die 
Planung den tatsächlichen 
immissionschutzrechtlichen 
Anforderungen genügt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
e) Grundsätzlich möchte ich zudem in 
Frage stellen, ob für eine gänzlich 
kommerziell ausgerichtete 
Veranstaltungsfläche, bei welcher 
ein Betreiber immer neue 
Veranstaltungen im 
Überlassungsbetrieb organisiert, 
die Ausnahme nach Punkt 3.4 des 
Freizeitlärmerlasses gelten kann. 
Diese Form der Veranstaltung 
kann für sich m.E. eben nicht den 
Bonus eines „Volksfestes o.ä.” wie 
es z.B. die Rheinkirmes ist in 
Anspruch nehmen. 
Der „Leitfaden für Lärmschutz bei 
Volksfesten und ähnlichen 
Traditionsveranstaltungen” des 
MULNV NRW (vom 14.06.2021) 
bestätigt diese Einschätzung durch 
die Formulierung: 
„Ein öffentliches Interesse besteht 
insbesondere bei 
Traditionsveranstaltungen wie etwa 
bei Volksfesten, Kirmessen, 
Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, 
Schützen- und Karnevalsfesten, 
auch wenn sie erstmalig an dem 
betroffenen Veranstaltungsort 
gefeiert werden.” 
An dieser Stelle stellt sich mir 
zusätzlich die Frage, wie die 
G
esamtbilanz über Veranstaltungen 
nachverfolgt und vorausgeplant 
wird, welche für sich die 
Ausnahmeregelung nach 
Freizeitlärmerlass in Anspruch 
Für die Beurteilung von Freizeitlärm 
gibt es keine verbindliche gesetzliche 
Vorgabe. Der Freizeitlärmerlass NRW 
kann als sachverständige Grundlage 
für die notwendige Beurteilung im 
Einzelfall herangezogen werden.  
Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses ist 
nicht auf Volksfeste und 
Traditionsveranstaltungen beschränkt. 
Dies ergibt sich schon aus dem 
Wortlaut, wonach "insbesondere" 
Volksfeste von dem 
Ausnahmetatbestand erfasst sind. Die 
erforderliche Abwägung der privaten 
und öffentlichen Belange an den 
Konzerten ist im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplanes 
erfolgt und in der Begründung sowie 
in den Abwägungsentscheidungen 
hinterlegt.  
 
Eine konkrete Abwägung und 
Entscheidung über die Verlegung des 
Nachzeitraums und/oder die 
Anwendung von Ziff. 3.4 des 
Freizeitlärmerlasses erfolgt nicht auf 
der Ebene des Bebauungsplans, 
sondern im Zuge der Einzelzulassung 
für eine konkrete Veranstaltung.  
Auf Bebauungsplanebene erfolgt 
lediglich der Nachweis, dass eine 
Genehmigung unter Berücksichtigung 
realistischer Annahmen für die 
Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen möglich ist.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 58 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
nehmen/ nehmen wollen. Für 
Gebiete, die z.B. aus der einen 
Richtung an 10 Tagen durch die 
Rheinkirmes „belastet” sind und in 
einer Nacht durch das Feuerwerk 
zum Japantag, würden ja nur noch 
7 Tage im Jahr verbleiben. 
Dies erfolgt mittels der vorliegenden 
schalltechnischen Untersuchung, der 
Bebauungsplan ist also vollzugsfähig. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
f) Weiterhin scheint mir sehr 
fragwürdig, dass in der 
Begründung das öffentliche 
Interesse an diesem Vorhaben 
damit begründet wird, dass den 
getätigten öffentlichen und 
privaten Investitionen in 
Veranstaltungsorte und 
Infrastruktur langfristig 
Einnahmen entgegenzustellen 
seien. 
Nun wurde doch gerade seitens des 
Betreibers D LIVE betont, dass das 
Gelände so wunderbar sei, da nur 
geringe Investitionen zu tätigen 
seien. In der Beschlussvorlage 
HFA/009/2025 stellt sich dies dann 
doch ganz anders dar (geplante 
Investition von mehr als 11 Mio. 
EUR brutto) und es werden 
städtische Zuschüsse nach AGVO 
bewilligt. 
Die Investitionen für diesen 
Veranstaltungsort und vor allem 
die Infrastruktur sind noch nicht 
getätigt. Demnach kann das 
öffentliche Interesse damit nicht 
begründet werden. Die Hoffnung 
auf positive Effekte für das 
Gaststätten- und 
Beherbergungsgewerbe allein 
dürften es auch nicht begründen. 
Demnach verbleibt m.E. allein das 
privatwirtschaftliche Interesse des 
Unternehmens D LIVE als 
Betreiber. 
Hinsichtlich anfallender Kosten für den 
Betrieb der Open-Air-
Veranstaltungsfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 
65 d) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
g) Abschliessend möchte ich noch 
meine erheblichen Bedenken 
äußern bzgl. der Auswirkungen 
des geplanten Vorhabens auf die 
lt. des Lärmaktionsplanes für 
Düsseldorf identifizierten Ruhigen 
Gebiete. Das Gebiet des B-Planes 
liegt in unmittelbarer Nähe zu den 
als „innerstädtische 
Erholungsflächen mit für die 
Eine Verschneidung von 
Lärmaktionsplänen und ähnlichen 
Erkenntnisquellen, die dem 
dauerhaften Schutz des Bürgers 
dienen, kann mit der Belastung eines 
seltenen Ereignisses, wie einer Open-
Air-Veranstaltung, nicht erfolgen. Hier 
wird durch die Gesetzgebung von 
unterschiedlicher Einwirkungsdauer, -
häufigkeit und -intensität

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 59 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bevölkerung hohem 
Erholungswert” ausgewiesenen 
Flächen Rheinpark Golzheim, 
Rheinaue Lörick, Norpark, 
Nordfriedhof und Rheinaue 
Kaiserswerth. Die Lärmbelastung 
aller einwirkender Quellen soll in 
diesen Gebieten einen Wert von 55 
dB(A) LDEN nicht überschreiten, 
um eine Entlastung von hohen 
Lärmpegeln in der geschäftigen 
Umgebung der Städte bieten zu 
können. 
Gerade der Nordpark bietet diese 
Entlastung in außergewöhnlicher 
Weise. 
Daher bitte ich um explizite 
Prüfung im Rahmen dieses 
Verfahrens, ob die im 
Lärmaktionsplan von der Stadt 
definierten Anforderungen unter 
Berücksichtigung der Emmissionen 
(u.a. einschl. der tieffrequenten 
Geräusche und unter 
Berücksichtigung der zuvor 
benannten ggf. vorzunehmenden 
Korrekturen bzgl. 
Genrekorrekturfaktor und 
Mitteilungspegel) aus dem 
geplanten Vorhaben weiterhin 
eingehalten werden können. 
Im Lärmaktionsplan III heißt es auf 
Seite 36: 
„An den Schutz ruhiger Gebiete vor 
einer Zunahme des Lärms können 
grundsätzlich ähnliche Ansprüche 
gestellt werden, wie sie für Belange 
des Natur- und 
Landschaftsschutzes bereits 
bestehen. Als vorwiegend mit 
planerischen Mitteln umzusetzende 
Maßnahmen kommen hier die 
Vermeidung von 
Siedlungserweiterungen in die 
ruhigen Gebiete sowie die 
Überprüfung künftiger Vorhaben 
der Stadt- und Verkehrsplanung 
hinsichtlich ihrer insbesondere 
schalltechnischen Auswirkungen 
auf die ruhigen Gebiete in 
Betracht.” 
Der Ausbreitungsberechnung in der 
schalltechnischen Prognose lässt 
sich entnehmen, dass für die 
ausgegangen. Vor diesem Hintergrund 
wird auch die Anzahl und Dauer von 
sogenannten seltenen Ereignissen 
begrenzt, um höhere Belastungen 
auszuschließen. Die Aussagen in 
Lärmaktionsplänen und vergleichbaren 
Werken sind zum Beispiel beim 
Verkehrslärm als dauerhaft einwirkend 
 
zu verstehen. Auswirkungen der 
Planung auf die Ziele der 
Lärmaktionsplanung werden daher 
nicht gesehen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 60 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Rheinaue Lörick in allen drei 
angenommenen 
Berechnungsmodellen mit einem 
Pegel von 65 bis 70 dB(A) 
gerechnet werden muss (ohne 
Berücksichtigung der tieffrequenten 
Geräusche usw.). Demnach 
scheitert hier die Planung bereits 
deutlich an den tatsächlichen (von 
der Stadt Düsseldorf selbst 
festgelegten) 
immissionsschutzrechtlichen 
Anforderungen. 
 
70. Stellungnahme ID32175 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die erneute Entscheidung zum XXL-
Konzertgelände mit Zustimmung der 
Grünen auf dem Messeparkplatz kann 
ich schwer aushalten. Es ist genau das 
Thema, mit dem ich 2018 in der 
Baumschutzgruppe aktiv wurde und 
über das in so vielen Zeitungen weit 
über Düsseldorf hinaus berichtet 
wurde. Damals gab es eine große 
Gegenbewegung aus der 
Zivilgesellschaft; nicht nur die 
Anwohner:innen des Düsseldorf 
Nordens und die Baumschutzgruppe 
trafen sich auf dem Messeparkplatz, 
sondern eine große 
Interessengemeinschaft, die den Plan 
einer Open-Air Fläche allesamt stark 
kritisierten. 
Heute, sieben Jahre später ist 
Düsseldorf verstopfter denn je und 
Anfang des Jahres zur Stauhauptstadt 
gekürt! In vielen Ziel- und 
Maßnahmepapieren weisen Experten 
der Stadt ausdrücklich auf die 
Problematik der zunehmenden 
Versiegelung hin. 
Die Aussage vom Veranstalter D.LIVE, 
Herrn Brill: ?Mehr Natur geht nicht? ist 
zynisch! Es ist unverständliche, dass 
immer wieder gegen eigene 
Zielsetzungen und Planungen 
gehandelt wird. Wir brauchen jede 
?Klimaanlage? auch die an den 
Rändern von Düsseldorf: 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans liegt nicht 
unmittelbar innerhalb eines 
Landschaftsschutzgebietes. 
Beeinträchtigungen angrenzender 
Flächen werden durch 
Absperrmaßnahmen unterbunden. Die 
den Parkplatz umgebende Umfahrung 
wird Bestandteil der Rettungswege 
und insofern für die Besucher*innen 
nur eingeschränkt oder gar nicht 
zugänglich sein. Insofern können 
Beeinträchtigungen der umgebenden 
Flächen vermieden werden. 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der nachhaltigen 
Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 61 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
1. Neupflanzungen können den Wert 
groß gewachsener Bäume nicht 
ersetzen 
2. Wir sprechen von einem 
Landschaftsschutzgebiet mit Nähe zu 
den städtischen Wasserwerken 
3. sämtliche Tierarten in der 
Umgebung bis hin zu den Kleinsten im 
Boden werden unter den 
Veranstaltungen vielfältig gestört, 
beeinträchtigt und vertrieben 
4. Mit der Arena verfügt Düsseldorf 
über eine Eventfläche (OpenAir) für 
bis zu 60.000 Menschen, die nicht 
ausgelastet ist 
5. Die Stadt ächzt schon heute unter 
Massenveranstaltungen mit 
zusätzlichem Verkehr, Lärm und Müll 
6. Es ist von 5-6 Veranstaltungen die 
Rede; den Rest des Jahres wird dieser 
Ort eine trostlose leblose Fläche, eben 
nur ein Parkplatz sein 
7. Das Konzept hat ausschließliche 
wirtschaftliche Interessen, deren 
Erfolgschance unsicher ist... 
8. Versiegelung einer Fläche für 
wenige Tage Nutzung im Jahr 
sprechen gegen das KAKDUS 
Klimaanpassungskonzept 
Ich hoffe sehr, dass es sich beim 
AC/DC Konzert um einen Testlauf 
handeln wird (ob sich die Fläche auf 
dem P1 für Veranstaltungen in 
derartigen Größenordnungen 
überhaupt eignen würde), so wie der 
umweltpolitische Sprecher von 
Bündnis 90/die Grünen Lukas 
Mielczarek auf der Demo der 
Baumschutzgruppe am 19.2.2025 vor 
dem Rathaus äußerte; und damit die 
56 Bäume, die aus Sicht der 
PlanerInnen dem geplanten AC/DC 
Konzert nicht \"im Weg stehen\" 
mindestens in diesem Jahr noch 
stehen bleiben! 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich einer möglichen 
Erprobungsphase wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 58 b) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
71. Stellungnahme ID32180 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Warum sollen mit der beabsichtigten 
Baumfällung vollendete Tatsachen 
ohne Not und ohne wirtschaftliche 
Sinnhaftigkeit geschaffen werden? 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 62 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
72. Stellungnahme ID32181 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Hiermit bitte ich Sie, Ihre 
Zustimmung für den neuen Open-
Air-Park auf dem Messeparkplatz 
in Düsseldorf, noch einmal gut zu 
überlegen. 
Ich wohne in Meerbusch Büderich, 
[...] und muss schon seit Jahren 
den Lärm durch laute 
Veranstaltungen ertragen. Die 
Geschäftsführung von D-Live ist an 
umsatzträchtigen Veranstaltungen 
sehr interessiert. Hier fahren die 
Partyschiffe mit sehr lauter Musik 
die halbe Nacht. Und das natürlich 
hauptsächlich im Sommer, wenn 
auch wir gerne mal die Fenster 
öffnen würden. Dazu kommt ja 
schon seit einiger Zeit der Lärm 
des Rhein-Riffs auf dem 
Böhlergelände. Natürlich auch im 
Sommer, wenn dort bis nachts um 
3 Uhr Party im Außengelände sehr 
gelobt und gefeiert wird. Zwei 
Wochen vor der Ankündigung des 
Open-Air-Geländes wurden dem 
Flughafen Düsseldorf für den 
Sommer 2025 50 Prozent mehr 
Starts und Landungen erlaubt. 
Natürlich fliegen diese Flugzeuge 
auch bis weit in die Nacht, mit 
allen Sondergenehmigungen und 
Wetterproblemen, usw. 
Die Rheinwiesen in Meerbusch-
Büderich sind bei schönem Wetter 
ohne Veranstaltungen schon sehr 
stark frequentiert. Im Sommer 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die 
weitere Umgebung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 20 b) 
verwiesen.  
 
Hinsichtlich der Verhinderung von 
Fehlverhalten wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 11 a) verwiesen. 
 
Aufgrund der Erkenntnisse aus den 
durchgeführten Untersuchungen und 
getroffenen Vorkehrungen, werden die 
Bedenken der Einwenderin nicht 
geteilt.  
Weitere Details zu den Vorkehrungen 
vor Belastung der Anwohner*Innen 
werden in den jeweiligen 
Genehmigungsverfahren geregelt. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 63 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
abends und nachts für Partys, 
Lagerfeuer und laute Musik, am 
Wochenende von sehr vielen 
Spaziergängern, die von weiter her 
mit dem Auto anreisen. Die 
Straßen sind schon so zugeparkt 
und es ist ständig An- und Abreise. 
Jetzt sollen noch diese neuen 
Konzerte auf der anderen 
Rheinseite dazu kommen. Wie sind 
die Auswirkungen auf uns: Lärm 
beim Auf- und Abbau der Bühnen, 
Lärm der Musik, Lärm der 80 000 
Besucher. Außerdem kommt ja 
noch dazu, da der Klang hier ja 
besonders gut sein wird, da die 
Bühnen und Lautsprecher voll auf 
unsere Straße ausgerichtet sein 
werden, sich genau diese Leute 
hier versammeln, die keine 
Eintrittskarten bekommen haben, 
kein Geld dafür hatten, oder 
einfach nur zu der Musik feiern 
wollen, sich auf dem Deich und 
den Rheinwiesen in Meerbusch-
Büderich, also direkt vor unseren 
Fenstern, versammeln werden und 
ausgelassen feiern. Das gab es 
schon früher, z. B. als die 3 Tenöre 
ein Konzert in Düsseldorf gaben. 
Vor kurzem war dieses Phänomen 
ja in München zu beobachten, als 
Coldplay im Olympiastation spielte 
und die Menschenmassen schon 
morgens um 6 Uhr auf dem Berg 
neben dem Stadion gesessen 
haben. Wer sperrt unsere 
Anwohnerstraßen? 
Wer schützt uns vor dem Lärm, 
dem Müll, den Autos und 
Motorrädern, wenn Sie dieses 
Veranstaltungsgelände 
genehmigen? Wir können uns noch 
sehr gut an das blödsinnige 
Gehupe während der Corona-
Pandemie bei den 
Autokinokonzerten an der gleichen 
Stelle erinnern. Da waren nur viel 
weniger Zuschauer zugelassen und 
den Vortragenden waren ja 
lautlos. Wer hat uns gefragt, wie 
wir uns fühlen und das ertragen 
können?

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 64 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
In der Rheinischen Post war 
gerade wieder ein großer Bericht 
über Kröten, die geschützt und 
über Straßen gefördert werden 
müssen, damit sie wandern 
können. Wer schützt die Tiere hier. 
Es gibt gerade wieder Eulen und 
Fledermäuse. Garantiert sind diese 
Tiere auch geräuschempfindlich. 
Aber die grundsätzliche Frage ist: 
Was sind wir Menschen hier noch 
wert, die seit Jahren hier im 
Grünen wohnen und von der Stadt 
Düsseldorf und insbesondere 
dessen Tochter D-Live, immer 
mehr belästigt werden? Ich 
verstehe, dass Sie Stadt 
Düsseldorf durch 
Großveranstaltungen Geld 
verdienen will. Aber auf wessen 
Kosten? Der Lärm wird über den 
Rhein geleitet, damit die Anwohner 
von Lohausen, Golzheim und 
Stockum nicht belästigt werden. 
Vielleicht wohnt dort ja der 
Geschäftsführer von D-Life oder 
einige wichtige Verantwortliche der 
Stadt Düsseldorf, die natürlich das 
Ganze nicht ertragen wollen. 
b) Außerdem stehen nach meinen 
Informationen all die Bäume noch, 
um deren Fällung schon seit 
einiger Zeit gestritten wird. Aber 
auch Bäume haben auf dieser Welt 
einen höheren Wert als Anwohner. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
c) Im Übrigen gibt es genügend 
nachlesbare Gutachten und 
Stellungnahmen auf Ihrer Website, 
die im Rahmen der Beteiligung der 
Öffentlichkeit eingeholt wurden. 
Insbesondere sind hier das 
Verkehrsgutachten, die 
schalltechnische Prognose, die 
Stellungnahme des 
Naturschutzbundes Deutschland 
und die Stellungnahme der Stadt 
Meerbusch zu erwähnen. Diese 
Ergebnisse sind insgesamt als 
negativ und ablehnend zu 
bewerten. 
Noch ein sehr wichtiges Thema ist 
zu beachten, dass Kinder, die 
einer lauten Umgebung 
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung 
der Belange des Umweltschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
53 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 65 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
aufwachsen, eine sehr schlechte 
Konzentrationsfähigkeit haben. 
Auch das sollte Sie persönlich als 
Eltern oder Großeltern 
interessieren. 
Geld verdienen ist eine Sache. 
Menschenrechte eine ganz Andere. 
Bitte beachten Sie bei Ihrer 
Abstimmung all die Punkte, die ich 
Ihnen gerade genannt habe. Meine 
Aufzählung ist bestimmt nicht 
vollständig. 
Ich bitte um Ihr Verständnis und 
werde dieses Schreiben an einige 
Medien weiterleiten. 
 
73. Stellungnahme ID32182 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Einfach immer noch mehr Bäume zu 
fällen, geht gleich in doppelter 
Hinsicht auf Kosten der Bürger: 
finanziell wie gesundheitlich. Kein 
Besucher der open-air-Veranstaltung 
würde nach Besuch sagen: „der Baum 
war so doof, deswegen gehen wir 
nicht mehr nach Düsseldorf. Unklar 
ist, wieso nicht bestehende 
Betonwüsten wie der neue P vor dem 
CCD-Eingang oder unmittelbar bei der 
Arena (vgl. Parkplatzangebot für die 
Corona-Impfungen) genutzt werden. 
Auch am Rhein (vgl. Freiluftkino) gibt 
es ausreichend (Park)flächen ohne 
unmittelbare Wohnbebauung. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich möglicher 
Alternativstandorte wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 34 b) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
74. Stellungnahme ID32183 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stadt sollte keinerlei Freiflächen 
bebauen. 
Anstatt die Natur in der Stadt zu 
zerstören, den Klimawandel zu 
verschlimmern und negative Folgen 
für alle Bürger in Kauf zu nehmen, 
wird es Zeit umzudenken. 
Es sollten zu allererst bereits 
verdichtete Flächen, leer stehende 
Gebäude die man mit Förderungen 
zum schnellen Umbau in Wohnraum 
(idealer Weise preisgebunden) 
attraktiv machen könnte bebaut und 
Der Bebauungsplan ermöglicht in 
Ergänzung zur bereits zulässigen und 
ausgeübten Nutzung als Parkplatz eine 
zweckmäßige und nur zeitlich 
begrenzte Nutzung als 
Veranstaltungsfläche. Die Errichtung 
baulicher Hauptanlagen jenseits der 
Parkplatzinfrastruktur ist lediglich 
temporär im Falle von 
Veranstaltungen möglich. Dauerhaft 
errichtete Hochbauten sind nicht 
zulässig. Insofern erfolgt keine 
maßgebliche, dauerhafte

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 66 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
umgebaut werden. Bereiche der Stadt 
die Gewerbeflächen sind könnten 
teilweise zu Wohnraum werden, 
Supermärkte und Parkplätze können 
überbaut werden. 
Wir planen Milliarden für den 
lebenswichtigen Klimaschutz 
auszugeben, währen in Düsseldorf 
noch alles verschlimmert wird und 
trotzdem viel zu wenig bezahlbarer 
Wohnraum entsteht. 
Sie verschlechtern nicht nur die 
Lebensqualität aller Düsseldorfer und 
unterstützen dafür den Profit einiger 
weniger, Sie gefährden auch die 
Zukunft der kommenden Generationen 
- unserer Kinder. 
Neubebauung des bestehenden 
Parkplatzes. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
Die weiteren Ausführungen werden 
zur Kenntnis genommen. 
 
Die Hinweise, die nicht das 
vorliegende Bebauungsplan-Verfahren 
betreffen, werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
75. Stellungnahme ID32185 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Düsseldorf möchte 
Klimahauptstadt werden. Projekte 
wie die Open Air Fläche an der 
Messe mit Entnahme von 56 
Bäumen sind leider ein großer 
Schritt rückwärts. Wie sicher ist es 
denn, dass unter den 
gegenwärtigen klimatischen 
Bedingungen die Bäume aus den 
Ersatzpflanzungen jemals ein 
entsprechendes Alter erreichen? 
Vogel- und Artenschutz soll 
gewährleistet werden, indem 
mögliche Bruthöhlen rechtzeitig 
verschlossen werden. Wie absurd 
ist das denn!!! Vogel-, Arten- und 
Klimaschutz findet statt, wenn 
Bruthöhlen und Rückzugsgebiete 
angeboten und natürliche 
Lebensräume erhalten werden. 
Durch Anreise und Aufenthalt von 
80.000 Menschen sowie durch die 
Einrichtung einer entsprechenden 
Infrastruktur werden enorme 
Mengen C02 und Müll emittiert. 
Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass 
es einen menschengemachten 
Klimawandel gibt und inzwischen 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 67 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
haben viele entsprechende 
Auswirkungen am eigenen Leib 
erfahren.  
b) Ich kann einfach nicht verstehen, 
dass wir nicht endlich anfangen, 
wirklich etwas zu ändern. Wurde 
darüber nachgedacht, wie schnell 
eine so große Menge bei einem 
plötzlichen Starkregenereignis in 
Sicherheit gebracht werden kann? 
Und wie lukrativ ist es eigentlich, 
wenn immer wieder Konzerte 
wegen meteorologischer 
Unsicherheiten abgesagt werden 
müssen? 
Im Rahmen der späteren 
Genehmigungsverfahren sind in 
Abhängigkeit von Veranstaltungsgröße 
und -dauer konkrete 
Entfluchtungsszenarien zu entwickeln 
und mit den zuständigen Behörden 
abzustimmen. Vor und während der 
Durchführung von Veranstaltungen 
erfolgt eine engmaschige 
Wetterbeobachtung, um auf 
Extremereignisse mit maximal 
möglicher Vorlaufzeit reagieren und 
notwendige Maßnahmen in Gang 
setzen zu können. 
 
Die Stellungnahme wird gefolgt. 
 
 
76. Stellungnahme ID32187 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Mit unserem heutigen Schreiben 
möchten mein Mann und ich uns als 
Bürger der Stadt Meerbusch-Büderich 
und Anwohner der Straße [...] zu dem 
Planverfahren 
„Veranstaltungsgelände/ 
Messeparkplatz (05/016)“ äußern. 
Als mein Mann und ich nach Büderich 
gezogen sind, war uns 
selbstverständlich bewusst, dass wir in 
die Einflugschneise des Düsseldorfer 
Flughafen ziehen und somit massiver 
Fluglärmbelästigung zu gewissen 
Zeiten ausgesetzt sind. 
Dass dem Flughafen Düsseldorf für 
den kommenden Sommer 2025 
gerade 50% mehr Starts und 
Landungen erlaubt wurden, steht auf 
einem anderen Blatt und geht 
eindeutig zu Lasten der Bürgerinnen 
und Bürger der Stadt Meerbusch. 
Dass es zunehmend weitere, deutliche 
Lärmbelästigungen durch die 
Partybote auf dem Rhein und die 
Veranstaltungen auf dem Areal Böhler 
gibt, sollte Ihnen bekannt sein. 
Dass wir nicht nur dem Fluglärm und 
dem Partylärm ausgeliefert sind, 
sondern in Zukunft zusätzlicher 
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung 
der Belange des Umweltschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 53 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Planung einer 
Veranstaltung während des laufenden 
Verfahrens wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 34 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die 
weitere Umgebung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 20 b) 
verwiesen.  
 
Hinsichtlich der Verhinderung von 
Fehlverhalten wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 11 a) verwiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 68 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Lärmbelästigung durch das geplante 
Veranstaltungsgelände ausgesetzt 
werden sollen, bereitet uns große 
Sorgen und das werden wir auch in 
keiner Weise hinnehmen. 
Wir sind vor 1,5 Jahren Eltern 
geworden, erwarten in 2 Monaten 
erneuten Nachwuchs und machen uns 
große Sorgen, wie die Zukunft und 
gesundheitliche Entwicklung unserer 
Kinder [...] aussehen soll. 
Wir sind verärgert und auch entsetzt 
darüber, dass “eines der größten 
Open-Air Konzertflächen in Nordrhein-
Westfalen“ bereits genehmigt wurde, 
ohne die Meinung der leittragenden 
Bürger der Stadt Meerbusch-Büderich 
im Vorfeld anzuhören. Das 
Düsseldorfer Messegelände ist der 
Abfallplatz für alle Veranstaltungen, 
die die Stadt Düsseldorf ihren eigenen 
Bürgerinnen und Bürgern nicht 
zumuten will. 
Wir blicken nicht nur mit großer Sorge 
bezüglich der zusätzlichen 
Lärmbelästigung auf das geplante 
Projekt. Menschen, die aus 
unterschiedlichen Gründen keine Karte 
für die Konzerte kaufen oder 
bekommen werden, werden zu den 
Meerbuscher Rheinwiesen anreisen, 
um das Konzert aus der Ferne hören 
zu können. Die Menschen werden 
nicht nur mit öffentlichen 
Verkehrsmitteln, sondern mit Autos zu 
den Meerbuscher Rheinwiesen 
anreisen, für die kein Platz in unserem 
Wohngebiet ist. 
Zudem zeigt sich leider in ganz 
Deutschland, wie rücksichtslos 
Menschen überall Müll in der Natur 
hinterlassen. Die Menschen werden 
sich auf den Rheinwiesen der 
Meerbuscher Seite versammeln und 
Ihren Müll dort hinterlassen. Auch ist 
unsere gehobene und teure 
Wohngegend kein Veranstaltungs-
Areal für das Ruhrgebiet. 
Nicht nur unsere Kinder, auch die 
vielen Tiere und die Vegetation, die an 
dem Schutzgebiet Rheinwiesen zu 
Hause sind, werden unter dem 
zusätzlichen Lärm und der 
Verschmutzung leiden. Wir fordern Sie 
Aufgrund der Erkenntnisse aus den 
durchgeführten Untersuchungen und 
getroffenen Vorkehrungen, werden die 
Bedenken der Einwenderin nicht 
geteilt.  
Weitere Details zu den Vorkehrungen 
vor Belastung der Anwohner*Innen 
werden in den jeweiligen 
Genehmigungsverfahren geregelt. 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplans 
und der nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren wird eine 
Umsetzung unter Berücksichtigung 
gesetzlicher Vorgaben sichergestellt. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 69 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
auf, den Wahnsinn zu stoppen und 
Ihre eigene Stadt für eine derartige 
Lärm- und Touristenbelästigung zu 
nutzen. Die Bürgerinnen und Bürger 
leiden schon genug durch Ihren 
Flughafen – da verbitten wir uns das 
Verkommen unserer schönen 
Wohngegend, der Beeinträchtigung 
von Flora und Fauna und müssen die 
Gesundheit unserer Kinder schützen. 
Wir werden ggf. eine Bürgerinitiative 
gründen und den Klageweg 
beschreiten – sollten Sie den Plänen 
nicht durch anwohnerschützende 
Beschränkungen, Veranstaltungslimits 
und Kontrollen entsprechen. Zudem 
werden wir dieses Schreiben an die 
Presse geben. 
 
77. Stellungnahme ID32191 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wollen wir nicht Alle - und benötigen 
wir doch dringend gute Luft in unserer 
Stadt - die durch die Klimawandel sich 
immer schneller aufheizt. Für dieses 
Ziel hilft EINZIG und ALLEIN nur DIE 
NATUR.! Pflanzen -speziell und effektiv 
große Bäume sind die nötigen 
Schmutzfiter ! Das weiß inzwischen 
jedes Kind - warum wollen es nicht 
unsere Stadtväter. wissen? Hier geht 
es mal wieder nur um Geld! Die laut 
dröhnenden Musik-Events nützen 
keinem Menschen - schon gar nicht 
der Vogelwelt, die sich die 
Parkplatzbäume erobert hat. Auch das 
Tiervolk auf den Rheinwiesen bleibt 
bei diesen Lärm nicht verschont Die 
Bewohner des angrenzenden 
Villenviertels sind sicher! ich nicht 
begeistert - schon wegen der 
Verdichtung des Verkehrs.- und der 
Vermüllung. Wenn es unbedingt sein 
muss - dann sollten die Veranstalter 
einen Acker zwischen den Autobahnen 
suchen - dort ist es sowieso schon laut 
und verlegen die Konzertzeiten in den 
Herbst - nach der Ernte - die jungen 
Leute haben ihren Spaß - auch wenn 
es regnet. Das legendäre Konzert 
Woodstock ist unvergesslich geblieben 
- auch wegen der anschließenden 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
37 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 70 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Schlamm Schlacht. Die Zeit der 
Improvisation und Spontanität ist nun 
mal unsere Jugend - wenn man das 
richtig versteht und verkauft FREUT 
SICH DIESE - ! Bei einer 
Veranstaltung auf dem Feld - kann 
auch die neu erstarkte Hilfe für Militär-
Einsätze sich üben Es gibt bestimmt 
noch mehr Alternativen - doch der 
Parkplatz an der Messe ist besser 
geeignet für Flohmärkte usw. Ich hoffe 
für die vielen Bäume - und die darin 
lebende Tierwelt! 
 
78. Stellungnahme ID32204 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Diese Stellungnahme orientiert 
sich an den in der Begründung des 
Bebauungsplans veröffentlichen 
Aussagen zu dem Bauvorhaben 
eine Veranstaltungsfläche aus dem 
P1 Messeparkplatz zu machen. 
Wirtschaftlichkeit fraglich ? Bäume 
brauchen nicht gefällt zu werden 
Nach den im Februar 2025 
veröffentlichen Pläne wurden seit 
dem 05.09.2019 keine 
Änderungen vorgenommen. 
Weiterhin soll das Gelände für drei 
Varianten verschiedener 
Veranstaltungen hergerichtet 
werden. Allen Varianten gleich ist 
die Nutzung des Waldes östlich, 
westlich und südlich des 
asphaltierten Platzes. Für 
Nebenbühnen oder für Tribünen 
müssen nach den Planungen 56 
Bäume gefällt werden. Demzufolge 
müssten keine Bäume gefällt 
werden, ginge es nur um die 
Durchführung des anberaumten 
AC/DC Konzertes, wie Anfang Juli 
2025 geplant oder 
Veranstaltungen mit einer Bühne, 
wie sie in den Pandemiejahren 
2020/21 auf der Fläche 
stattfanden. Tribünen werden nur 
benötigt, wenn ein Veranstalter 
teure Eintrittskarten verkaufen 
möchte, was beim AC/DC Konzert 
nicht der Fall ist, denn es werden 
nur Karten in einer einzigen 
Hinsichtlich einer möglichen Bebauung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
74 verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 71 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Preisklasse verkauft und es sollen 
nur zwei Aufenthaltszonen (vor der 
Bühne und weiter weg) 
eingerichtet werden. Die Varianten 
der dort stattfindenden 
Veranstaltungen mit mehr als 
einer Bühne, von zwei bis fünf 
Nebenbühnen, werden nur von 
wenigen Veranstaltern 
nachgefragt. Insbesondere für die 
Variante mit fünf Bühnen gibt es 
bisher nur einen Veranstalter, der 
diese Fläche beansprucht und zwar 
Rock in RIO, ein Veranstaltung 
vergleichbar mit der großen 
Kirmes am Rhein. 
? 
Ein diesbezüglicher Bedarf für 
Düsseldorf ist zu bezweifeln. Da 
die Wirtschaftlichkeit für 
Veranstaltungen mit fünf Bühnen 
sehr vage ist, sollte zunächst eine 
Zusage des Veranstalters eingeholt 
werden, dass er für einen längeren 
Zeitraum diese Fläche auch nutzt. 
Davor sollte auf Fällungen der 
Bäume unbedingt verzichtet 
werden. Wir warnen ausdrücklich 
davor, nur auf einen ?Investor? für 
die Nutzung der Fläche zu setzen. 
Das Negativbeispiel für ein solches 
politisches Handeln können wir 
jeden Tag am Carschhaus sehen. 
Vorgaben zu Baumfällungen 
durchsetzen 
An mehreren Stellen der 
Begründung des Bebauungsplans 
wird auf die Vorgaben des 
Naturschutzgesetzes hingewiesen 
und auf die Baumschutzsatzung 
aufmerksam gemacht. Es ist uns 
unerklärlich, warum schon bei den 
ersten Maßnahmen für den Bau 
der Eventfläche gegen diese 
Vorgaben vorstoßen werden soll. 
Mit der Begründung, dass es 
genehmigungsfähig sei und 
entsprechend begleitet werde, 
sollen die 56 Bäume noch im Mai / 
Juni 2025 gefällt werden. Welche 
Verstöße gegen die in der 
Begründung formulierten 
Genehmigungsvoraussetzungen 
haben wir noch zu erwarten?

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 72 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ausgleich durch Neupflanzungen - 
eine Milchmädchenrechnung 
Zu dem Thema eines Ausgleichs 
durch Neupflanzungen sind 
unsererseits bereits viele 
Veröffentlichungen gemacht 
worden. Auch wenn mit 120 
Neupflanzungen die Anzahl der 
entfernten Bäume (60 umgepflanzt 
2018 und 56 gefällte in 2025) um 
vier Bäume übertroffen wird, bleibt 
festzuhalten, dass zwar die 
Vorgaben des Baugesetzbuches 
erfüllt werden, jedoch nicht die 
ökologische Wertigkeit der alten 
Bäume ausgeglichen werden kann. 
Außerdem sollen diese 
?Ausgleichspflanzungen? nicht auf 
dem Messeparkplatz, sondern 
außerhalb der Fläche, nördlich der 
Autobahn stattfinden. Diese 
werden aufgrund ihrer Entfernung 
und ihrer geringen Größe kaum für 
einen kleinräumigen 
Klimaausgleich sorgen können. 
b) Lärm ? Anwohnende Bevölkerung 
muss mehr aushalten 
Auf Empfehlung des Gutachtens 
weist der Begründungstext auf 
den Freizeitlärmerlass NRW hin 
und zieht für die Beurteilung vom 
Baurecht ins Ordnungsrecht. 
Demnach wäre für jede geplante 
Veranstaltung ein Lärmgutachten 
zu erstellen, in dem die 
Maßnahmen erläutert werden 
müssen, wie die gegebenen 
Vorgaben für den 
Immissionsschutz eingehalten 
werden können. Günstig würde 
sich dies für die Veranstalter 
auswirken, da der Erlass nach 
Ordnungsrecht einen weitaus 
höheren Lärmpegel zulässt, der 
dann von den Anliegern und 
Nachbarn der 
Veranstaltungsfläche toleriert 
werden muss. Damit käme man 
auf bis zu 10 dB(A) mehr Lärm, 
als in den Rechtsgrundlagen, die 
normalerweise für die Beurteilung 
des Lärms herangezogen werden 
(DIN 18005 und 18. BImSchV).  
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Anwendung des 
Freizeitlärmerlasses wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 69 e) 
verwiesen.  
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 73 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Fraglich bleibt, ob dieses Vorgehen 
in dem Planungsverfahren nicht 
rechtswidrig ist, denn der Erlass 
war für die rechtliche Absicherung 
von jahrhundertalten 
Brauchtumsveranstaltungen 
gedacht und nicht, um rechtliche 
Vorgaben des Baugesetzbuches zu 
umgehen. Für eine rechtsichere 
Erteilung des Baurechtes sollte 
auch die gegebene Lärmsituation 
(Flugzeuge, Schiffe, Autobahn) mit 
berücksichtigt werden. 
c) Schutz der Greifvögel 
Die Aussagen zum Schutz der in 
diesem Gebiet brütenden 
Greifvögel (Habicht, 
Mäusebussard, Sperber) sind nicht 
nur widersprüchlich, die zu 
treffenden Maßnahmen zum 
Schutz der Vögel wird auch noch 
in einen städtebaulichen Vertrag 
verschoben. Besser wäre es, diese 
Vorgaben mit der Entscheidung, 
ob überhaupt das Baurechts erteilt 
werden kann, zu verknüpfen. 
Wichtig ist es festzuhalten, dass 
es diese Greifvögel gibt, denn sie 
waren in den ursprünglichen 
Genehmigungsunterlagen zum Ed 
Sheeran Konzert 2018 nicht 
einmal erwähnt worden. Die 
Maßnahmen zum Schutz dieser 
Tiere wird definiert, jedoch die 
Kontrolle und Umsetzung der 
Maßnahmen auf den Abschluss 
eines städtebaulichen Vertrags mit 
dem Investor überlassen. 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
d) Fraglich bleibt, mit wem dieser 
Vertrag letztendlich abgeschlossen 
werden kann. Mit D.LIVE als 
Vertragspartner, der in Auftrag 
anderer agiert oder mit denen, die 
Veranstaltungen auf der 
Eventfläche durchführen wollen? 
Also Rock in RIO oder eventim, die 
ja schon im März 2025 Tickets für 
das AC/DC Konzert im Juli 
verkaufen, kann ja wohl kaum ein 
städtebaulicher Vertrag 
abgeschlossen werden. 
Die Firma D-Live ist als lokaler 
Veranstalter der Ansprechpartner der 
Stadt Düsseldorf für den Betrieb des 
Veranstaltungsgeländes und Adressat 
des städtebaulichen Vertrags. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 74 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
e) Zusammenfassung 
Von größter Wichtigkeit ist es, 
festzustellen: Die von höchster 
städtischer Ebene angekündigte 
Fällung der Bäume im Mai oder 
Juni 2025 ist nicht rechtens und 
nicht nötig! Die vorhandene 
Fläche, die schon 2018 
freigeräumt wurde, kann das 
AC/DC Konzert aufnehmen und 
das Konzert kann als Test 
angesehen werden. Zudem 
müssen Neupflanzungen zum 
Ausgleich abgegangener, 
fehlender Bäume auf der Fläche 
des Messeparkplatzes so lange 
erfolgen bis wieder 900 Bäume 
dort stehen. Veranstaltungen 
dürften zum Schutz der Vögel erst 
ab August eines Jahres geplant 
werden. Die in direkter 
Nachbarschaft wohnende 
Bevölkerung ist einzubeziehen. 
Leider wurde dieser 
Planungsgrundsatz gemäß 
Baugesetzbuch in der 
Vergangenheit nicht umgesetzt. 
Da eine endgültige und 
rechtsichere Endscheidung zur 
Erteilung des Baurechtes erst nach 
Auswertung des ?Test?-Konzertes 
im Juli 2025 von AC/DC getroffen 
werden kann, ist noch ausreichend 
Zeit all dies nachzuholen. 
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung 
der Belange des Umweltschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 53 
verwiesen.  
 
Die bei der Schaffung des Baurechtes 
für die bestehenden Parkplatzflächen 
(B-Plan 5081/002 von 1989) 
entstandenen Ausgleichspflanzungen 
für die Neuversiegelung wurden in der 
vorliegenden Planung berücksichtigt. 
Im Bereich des Plangebietes sind dies 
750 Bäume.  
 
Im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren wurde eine 
umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung 
durchgeführt. Zusätzlich zu den 
gesetzlich erforderlichen 
Beteiligungsschritten gemäß § 3 (1) 
und § 3 (2) BauGB wurde z.B. ein 
Bürgerforum, Veranstaltungen der 
Kinder- und Jugendbeteiligung sowie 
eine Ausstellung parallel zur Offenlage 
durchgeführt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
79. Stellungnahme ID32206 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Beim Lesen der Gutachten und 
Stellungnahmen lässt sich weder ein 
Unterschied zu dem 2018 geplanten 
Ed Sheeran Konzert noch eine 
Berücksichtigung der schriftlich und 
mündlich geäußerten Vorschläge im 
Zuge der ersten Bürgerbeteiligung 
2019 feststellen. Um nun diese Form 
der Öffentlichkeitsbeteiligung als 
ernsthaftes Angebot wahrnehmen zu 
können, erwarte ich eine dezidierte 
und individuelle Antwort auf meine 
Einwände: 
Baumbestand gemäß 
Baugenehmigung verpflichtend 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Die bei der Schaffung des Baurechtes 
für die bestehenden Parkplatzflächen 
(B-Plan 5081/002 von 1989) 
entstandenen Ausgleichspflanzungen 
für die Neuversiegelung wurden in der 
vorliegenden Planung berücksichtigt. 
Im Bereich des Plangebietes sind dies 
750 Bäume.  
 
Hinsichtlich des 
Landschaftsschutzgebiets wird auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 75 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Zunächst einmal kann gesagt werden, 
dass sich an den Fakten zu dem 
Baumbestand auf dem Messeparkplatz 
P1 seit 2018 (sowie den anderen 
Parkplätzen dort) nichts geändert hat 
und sich auch nicht ändern kann. Der 
Parkplatz wurde aufgrund seines Baus 
in das Landschaftsschutzgebiet nur 
unter der Bedingung genehmigt, dass 
900 Bäume auf der Fläche als 
Ausgleich gepflanzt werden und 
dauerhaft dort stehen. (Siehe auch 
Stellungnahme BUND) Die Vorgabe 
dieser Ausgleichsmaßnahme gilt 
weiterhin und muss jetzt, wenn Teile 
dieser Fläche anders genutzt werden 
sollen, bei den Planungen der neuen 
Event-Nutzung ebenso übernommen 
werden. Die Bäume wären 
grundsätzlich kein Problem bei 
Großveranstaltungen, solange keine 
Tribünen aufgebaut werden. Diese 
fordert lediglich der Veranstalter Rock 
in Rio, der in diesem Jahr noch gar 
nicht vor Ort sein wird und die 
Garantie künftiger Events seinerseits 
ist nicht gegeben. Daraus ergeben 
sich zwei Schlüsse: Zum einen 
brauchen dieses Jahr für das AC/DC 
Konzert folglich keine Bäume zu 
weichen, Zum anderen kann es nicht 
sein, dass dringliche Belange von 
Naturschutz und Einhalt von 
Vorgaben, für einen einzigen Investor 
erfüllt werden, aber die Bedürfnisse 
des Gemeinwohles und der Tier und 
Pflanzenwelt unter den Tisch fallen 
sollen. 
Artenschutzgutachten 21 .10.2024 
final, Fortschr. 27.09.2024 
In dem Gutachten (S. 1 Off) geht es 
um die Frage, erheblicher Störungen 
streng geschützter Tierarten und 
europäischer Vogelarten, wobei betont 
wird, dass es nach Paragraph 44 
Absatz 1.2 Gesetz verboten sei, wild 
lebende Tiere und geschützte Arten 
während der Fortpflanzungs-, 
Aufzucht-, Mauser- und 
Überwinterungszeit erheblich zu 
stören. Eine solche Störung liege vor, 
wenn sich dadurch der 
Erhaltungszustand der lokalen 
Population einer Art verschlechtere. 
Antwort zur Stellungnahme 70 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 76 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Genau dies kann schwer im Vorhinein 
vorausgesagt werden. Weiter heißt es, 
Ausnahmen könnten nur aus 
zwingenden Gründen des öffentlichen 
Interesses oder Allgemeinwohls 
zugelassen werden, wenn die 
betroffenen Populationen in ihrem 
natürlichen Verbreitungsgebiet in 
einem günstigen Erhaltungszustand 
verweilen oder sich der 
Erhaltungszustand nicht 
verschlechtere. Eine Mega-Eventfläche 
kann wohl kaum im Sinne des 
öffentlichen Interesses oder 
Allgemeinwohls beschrieben werden. 
Es wird im Weiteren gesagt, dass 
Gebiete, in denen Vögel ihre 
Lebensstätten regelmäßig 
wiederkehrend nutzen, die 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch 
dann dem Artenschutzregime 
unterlägen, wenn sie gerade nicht 
besetzt seien. Der Schutz gelte folglich 
das ganze Jahr hindurch und erlösche 
erst, wenn der Nistplatz endgültig 
aufgegeben würde. Angesichts der 
anvisierten Besucherzahlen von 80 
000 Menschen und des Musiklärms 
kann davon ausgegangen werden, 
dass sämtliche brütende Tierarten, 
auch über den P1 hinaus auf den 
weiteren Parkplätzen, erheblich 
gestört würden. 
S.28 
Zu baubedingten Wirkfaktoren wird 
darauf hingewiesen, dass sich durch 
den jeweiligen Aufbau und Abbau der 
Zuschauertribünen und so weiter, 
grundsätzlich ergeben könnte, dass 
solche Faktoren zu einer Störung und 
Tötung der geschützten Arten vor 
allem während der Fortpflanzungszeit, 
aber zum Beispiel auch im 
Winterquartier führen könnten. Im 
vorliegenden Fall am P1 vermutet 
man, dass von keiner signifikant 
erhöhten Störungswirkung im 
Vergleich zum sonstigen Messe 
Betrieb auszugehen sei. Diese 
Aussage ist anzuzweifeln angesichts 
der gewünschten 80000 
BesucherInnen und der Lautstärke! 
Bei der Kritik geht es deswegen über 
die geplante Fällung der Bäume auf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 77 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dem P1 hinaus um den Lebensraum 
der Tiere, die nicht nur direkt hier ihr 
Habitat haben, sondern auch in 
unmittelbarer Nachbarschaft gestört 
und dort ihren Nistplatz und ihre 
Jungen verlassen würden. 
05-016_21_Stellungnahme 
Naturschutzbund Deutschland 
Auch die Stellungnahme des 
Landesbüros Naturschutzverbände 
NRW Nabu zum Bereich der 
Messeparkplätze P1 liest sich als 
eindeutiges Gegenargument zu den 
geplanten Maßnahmen: Dort steht, 
dass sich im Lauf der Jahrzehnte die 
gepflanzten Bäume nach ihrer Anlage 
zu stattlichen Exemplaren mit 
teilweise Kronenschluss entwickelt 
hätten. In ihrem Schatten hat sich 
eine Bodendecke zwischen und auf 
den Rasengitterstein gebildet. In den 
Baumkronen würden zahlreiche Vögel 
nisten, die auch darunter in der 
Krautschicht nach Nahrung suchen. Es 
wird betont, dass zu prüfen sei, 
welche planungsrelevanten Arten sich 
hier angesiedelt hätten und betroffen 
wären. Man geht insbesondere aus 
von Sperber und Waldkauz, vielleicht 
auch Waldohreule aus. Weiterhin 
müsse auch geprüft werden, ob sich in 
Baumhöhlen Fledermäuse oder Bilche 
hier angesiedelt hätten. Hier geht es 
ausdrücklich um den Lebensraum von 
Tieren, der nicht zerstört werden soll. 
Und es zeigt, dass das Vorhaben von 
Cornelia Zuschke, das Nistverhalten 
der Tiere zu unterbinden, (Schließen 
der Baumhöhlen etc.) unangemessen 
ist. Die Stellungnahme des Nabu führt 
weiter aus, dass die Messeparkplätze 
in Hinsicht auf das Stadtklima von 
Düsseldorf inzwischen eine Bedeutung 
hinsichtlich der Frischluft erreicht 
hätten, beziehungsweise teilweise die 
Beeinträchtigungen durch die 
nahegelegene BAB 44 auf die 
benachbarten Wohnviertel 
kompensieren würden. Daher sei der 
Baumbestand sowie die darunter 
gelegene Bodendecke möglichst zu 
schonen. Abschließend ist zudem 
dringend darauf hinzuweisen, dass der 
umweltpolitische Sprecher von

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 78 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bündnis 90/die Grünen Lukas 
Mielczarek auf der Demo der 
Baumschutzgruppe am 19.2.202 vor 
dem Rathaus äußerte, dass das im Juli 
stattfindende AC/DC Konzert erst Mal 
als Testlauf gesehen dafür werde, wie 
sich die Fläche auf dem P1 für 
Veranstaltungen in derartigen 
Größenordnungen überhaupt eignen 
würde. Und der Verkehrs- und 
Umweltdezernent Jochen Kral zeigte 
sich sehr offen für den Vorschlag, die 
56 Bäume mindestens in diesem Jahr 
noch stehen zu lassen, da für das 
AC/DC Konzert keine Tribünen, denen 
aus Sicht der PlanerInnen die Bäume 
?im Weg stehen? würden, aufgebaut 
werden müssten. Aus meiner 
Stellungnahmen ergibt sich, dass auch 
generell in Zukunft auf dem 
Messeparkplatz P1 gar keine Bäume 
gefällt werden dürfen. 
 
80. Stellungnahme ID32207 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich habe die im Betreff genannte 
Planung anhand der auf der 
Internetseite der Stadt Düsseldorf 
(https://ssl.o-
sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht.
php?L1=5&pid=39561&tid=19443
4) zur Einsichtnahme zur 
Verfügung gestellten Dokumente 
erneut eingesehen. 
In der Begründung heißt es auf 
Seite 12 unter Punkt 5.2 
Städtebauliches Konzept: 
„Nutzung in Zukunft in den 
Sommermonaten für Open-Air-
Veranstaltungen mit bis zu 80.000 
Zuschauerinnen und Zuschauern”. 
In der Begründung heißt es 
weiterhin auf Seite 24 unter Punkt 
5.5.3 Zusammenfassung: 
„Hierdurch sind die 
Veranstaltungen auf 18 
Veranstaltungstage pro 
Kalenderjahr und nicht an mehr 
als zwei aufeinanderfolgenden 
Wochenden beschränkt. (...) 
Open-Air-Veranstaltungen können 
nur in den wärmeren Monaten des 
Hinsichtlich der Anzahl oder parallel 
möglicher Veranstaltungen pro Jahr 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 
21 verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 79 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Jahres stattfinden. (...) ist nicht 
damit zu rechnen, dass die 
Summe an die im 
Freizeitlärmerlass angeführte 
maximale Anzahl von 18 
Veranstaltungstage pro 
Kalenderjahr heranreicht. (...) Es 
ist daher unrealistisch, dass es im 
Bereich Messe/Arena überhaupt zu 
18 Veranstaltungstagen im Jahr 
kommt, für die die 
Inanspruchnahme der Regelung 
für seltene Ereignisse des 
Freizeitlärmerlasses NRW 
erforderlich wäre. ” 
Auf der Seite 
https://www.openairpark-
dus.de/anwohnerschutz/verkehrsk
onzept heißt es: „Es finden 
maximal 6 Veranstaltungen pro 
Jahr statt, die als „seltene 
Ereignisse” gemäß dem 
Freizeitlärmerlass NRW gelten.” 
Ich bitte hier nochmals um 
Präzisierung, in welchem Zeitraum 
die Veranstaltungen stattfinden 
sollen und in welcher Anzahl und 
Dauer. 
Zudem ist zu präzisieren, was mit 
„es ist nicht damit zu rechnen” 
und „es ist daher unrealistisch” 
bezogen auf die Anzahl von 18 
Veranstaltungstagen gemeint ist 
und was in diesem 
Zusammenhang der „Bereich 
Messe/ Arena” ist. Soll damit ggf. 
festgestellt werden, dass für die 
Veranstaltungen, die in der Messe 
und in der Merkur Spiel-Arena 
stattfinden, keine 
Inanspruchnahme der Regelung 
für seltene Ereignisse des 
Freizeitlärmerlasses NRW 
erforderlich ist und daher alle zur 
Verfügung stehenden 18 Tage auf 
die Veranstaltungen im geplanten 
Open-Air-Park angerechnet 
werden können? 
18 Veranstaltungstage in den 
Sommermonaten Juni/ Juli/ 
August (rechtzeitiges Ende vor 
Aufbau des Caravan-Salon) 
bedeutet dann z.B., dass in diesen 
Monaten an jedem zweiten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 80 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wochenende eine dreitägige 
Veranstaltung stattfinden könnte. 
Das wären 6 Veranstaltungen im 
Jahr und 18 Veranstaltungstage. 
Zu jeder Veranstaltung würde 
dann ggf. eine Woche für den 
Aufbau und eine Woche für den 
Abbau hinzukommen. Damit wäre 
die Fläche von Anfang Juni bis 
Mitte August durchgängig in 
Betrieb. 
Vermutlich wäre dieses Szenario 
von den aktuellen Formulierungen 
im Bebauungsplan gedeckt. 
Vermutlich würden die 
Veranstaltungen dann rein formal 
auch immer noch als „selten” im 
Sinne der Freizeitlärmrichtlinie 
gelten. M.E. kann dann aber für 
die betroffenen Anwohner und 
beheimateten Arten keinesfalls 
mehr von „seltenen” Ereignissen 
gesprochen werden. Ich bitte um 
deutliche Formulierung der 
tatsächlich möglichen Dichte der 
Veranstaltungen, um dem Bürger 
die Möglichkeit zu geben, die 
Auswirkung der Formulierung im 
Bebauungsplan erkennen zu 
können. 
b) In der Begründung heißt es auf 
Seite 19 unter Punkt 5.5 
Immissionsschutzkonzept: 
„Das Baugesetzbuch ermöglicht 
keine Reglementierung von 
Schallemissionen wie zum Beispiel 
Emissionskontingente auf 
Verkehrsflächen.“ 
Nun wird ja in diesem Verfahren 
explizit die „Verkehrsfläche“ durch 
die Festsetzung im B-Plan zu einer 
„Privaten Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung 
(Parkplatz/ 
Veranstaltungsgelände)“. Warum 
können die Schallemissionen für 
das „Veranstaltungsgelände” nicht 
durch Festsetzungen reglementiert 
werden? 
Die Flächen des Plangebiets werden 
als private Verkehrsfläche festgesetzt. 
Die Regelungsmöglichkeiten der 
Baunutzungsverordnung hinsichtlich 
der Art von Betrieben und Anlagen 
bzw. deren besonderen Bedürfnissen 
und Eigenschaftengelten beziehen sich 
jedoch nur auf Baugebiete und sind 
insofern auf Verkehrsflächen nicht 
anzuwenden. Die Festsetzung von 
Emissions- und Immissionswerten 
erlaubt das BauGB nicht. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
c) In der Begründung heißt es auf 
Seite 80 unter Punkt 19 Geplante 
Überwachungsmaßnahmen: 
Das Kapitel Geplante 
Überwachungsmaßnahmen wurde 
hinsichtlich des Monitorings 
konkretisiert. Das Monitoring für den

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 81 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
„Das Monitoring beginnt fünf Jahre 
nach Ende der öffentlichen 
Auslegung (...).” 
Im ASP heißt es jedoch auf Seite 
64 unter Punkt 8.2 Artenschutz-
Monitoring: 
„(...) ist eine jährliche 
Greifvogelkartierung im Sinne 
eines Artenschutz-Monitorings für 
die Dauer von fünf Jahren ab der 
ersten geplanten Veranstaltung 
durchzuführen. (...) Die erste 
Begehung ist spätestens im April 
eines jeden Jahres vor dem 
beginnenden Laubaustrieb 
durchzuführen.” 
Ich bitte um Korrektur der 
Festlegung des Zeitpunktes für 
den Beginn des Monitorings auf 
Seite 80 der Begründung. 
Artenschutz beginnt bereits vor 
Durchführung der ersten 
Veranstaltung.  
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
darüber hinaus grundsätzlich auf die 
Antwort zur Stellungnahme 24 b) 
verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
d) Für das ACDC-Konzert am 
08.07.2025 frage ich mich: 
Lt. der Ausstellung am Zaun der 
Arena ist der Satzungsbeschluss 
für Mai geplant. Für die 
Erarbeitung eines Bauantrages 
einschl. aller einzureichender 
Unterlagen, die Bearbeitung der 
Genehmigung und der 
Fällgenehmigung, die Umsetzung 
der Erschliessungsmaßnahmen 
(Strom, Wasser+Abwasser usw.), 
die Baumhöhlenkontrolle vor der 
Fällung, die Baumfällungen, die 
einzelfallbezogene Festlegung von 
Absperrung der Brutgebiete in den 
randlich gelegenen Gehölzen usw. 
bleibt dann ein Zeitfenster von 
nehmen wir mal an 15.05. bis zum 
30.06.2025. Denn vermutlich 
möchte ja ACDC auch noch Zeit 
haben für den Aufbau. 
Nehmen wir nun 4 Wochen für die 
Bearbeitung des Bauantrages an, 
so verbleiben noch 14 Tage für die 
Umsetzung der notwendigen 
Maßnahmen. 
Wie soll das funktionieren? 
Und wird die Greifvogelkartierung 
unter der Annahme, dass die 
Genehmigung erteilt werden wird, 
vorab durchgeführt? 
Hinsichtlich der Planung einer 
Veranstaltung während des laufenden 
Verfahrens wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 34 c) verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 82 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
81. Stellungnahme ID32209 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich habe die im Betreff genannte 
Planung anhand der auf der 
Internetseite der Stadt Düsseldorf 
(https://ssl.o-
sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht.php
?L1=5&pid=39561&tid=194434) zur 
Einsichtnahme zur Verfügung 
gestellten Dokumente erneut 
eingesehen. 
In der Begründung heißt es auf Seite 
79 unter Punkt 19 Geplante 
Überwachungsmaßnahmen: 
„Die gutachterlich prognostizierten 
Verkehrs-Lärmimmissionen sind 
anhand der regelmäßig aktualisierten 
Verkehrslärmkarte der 
Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen.” 
Ich bitte um Ergänzung des Punktes 
19 um die Festschreibung der 
Überprüfung/ Kontrolle der 
Geräuschimmissionen der 
Veranstaltungsfläche/ der 
Veranstaltungen durch das 
Umweltamt. 
Denn nur so kann m.E. die 
Überprüfung der Effekte der 
tieffrequenten Geräuschanteile im 
größeren Abstand zur Quelle 
sichergestellt werden (s.a. Seite 142 
der Schalltechnischen Prognose) und 
die Formulierung von Maßnahmen zur 
Minderung der Belästigung Dritter im 
Einzelfall geklärt werden (s.a. Seite 
140 der Schalltechnischen Prognose). 
Hinsichtlich der Geräuschemissionen 
auf der Veranstaltungsfläche wird für 
jede einzelne Veranstaltung ein 
Nachweis der Umsetzbarkeit erbracht. 
Eine Überwachung der Einhaltung der 
für den Nachweis getroffenen 
Grundannahmen und der 
Auswirkungen erfolgt im Rahmen der 
Veranstaltung.  
 
Die Überprüfung/Kontrolle der 
Geräuschimmissionen im Rahmen von 
Open-Air-Veranstaltungen im Hinblick 
auf die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte und der DIN 
45680 wird in der Begründung 
redaktionell ergänzt.  
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
 
82. Stellungnahme ID32213 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Noch eine Nachbemerkung. Neben der 
neuen Umweltbelastung durch 
Grossereigneisse und dem wertvollen 
Baumverlust, macht es ja auch die 
Messeparkplätze für den Rest des 
Jahres zu einer trostlosen 
Riesenfläche. Parkende Autos von 
Messegästen braten gnadenlos in der 
Sonne. In der übrigen Zeit nutzen 
wohl noch mehr Halbstarke die Fläche 
für Auto und Motorradrennen. Das ist 
Hinsichtlich der Einordnung des 
vorhandenen Messeparkplatzes als 
Grün- oder Waldfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 40 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 83 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
jetzt schon eine grössere abendliche 
Lärmbelastung. 
 
83. Stellungnahme ID32214 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Diese Bäume dürfen auf keinen Fall 
gefällt werden. Wir haben hier in 
Düsseldorf genug Veranstaltungsorte. 
Es bleibt ja nicht dabei, dass \"nur\" 
Bäume gefällt werden. Die Vermüllung 
wird auch ein großes Problem sein. Da 
sich unsere Spezie nicht sonderlich 
gut 
benehmen kann. 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der nachhaltigen 
Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
84. Stellungnahme ID32217 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Gegen die geplante Open-Air-
Konzertarena lege ich hiermit Protest 
ein. 
Als Anwohner in der Golzheimer 
Siedlung ist man bereits durch 
Messeveranstaltungen, Fussballspiele 
und Konzerte in der Arena sowie 
weiterhin Mangatreffen etc im 
Nordpark häufig beeinträchtigt. Da 
praktisch keine Kontrollen an den 
Einfahrt-Straßen in die Siedlung mehr 
stattfinden, ist die Parksituation dann 
immer katastrophal, eine Ein-
/Ausfahrt in die Garagen bei den 
schmalen Straßen wird fast 
unmöglich. Weitere Konzerte mit bis 
80000 Zuschauern in der Nähe 
würden dies nochmals massiv 
verstärken. Bei allem Verständnis für 
das wirtschaftliche Interesse der Stadt 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 9 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 84 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Düsseldorf sind auch wir Anwohner 
vor weiterer Belastung zu schützen. 
 
85. Stellungnahme ID32218 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Als Anwohnerin der Golzheimer 
Weissen Siedlung bin ich gegen die 
Baupläne für das 
Veranstaltungsgelände / 
Messeparkplatz. Ich bin extrem 
besorgt in Bezug auf 80.000 Besucher 
Zustrom, Abstrom und Lautstärke. 
Unsere Familien sind direkt betroffen, 
bitte nehmen sie unsere Sorgen ernst. 
Hinsichtlich des Schutzes 
angrenzender Wohngebiete vor 
Verkehrsbelastung wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 9 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
86. Stellungnahme ID32221 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Aus meiner Perspektive und den 
Medienberichten zufolge wirft das 
überstürzte Bauen kein gutes Licht auf 
die Stadt. Es werden schon Konzert 
Tickets verkauft, obwohl angeblich das 
Bürger Beteiligungsverfahren noch 
offen ist. Do Scheint es als 
beschlossene Sache und dieses 
Verfahren wirkt wie ein 
Scheinverfahren. Abgesehen von den 
Naturschäden die entstehen liegt es in 
der Verantwortung von Politik und 
Verwaltung wieder Vertrauen in die 
Politik und Demokratie zu schaffen. 
Derartige Vorgehensweisen wie diese 
bewirken das Gegenteil: 
Hinsichtlich einer möglichen Bebauung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 74 verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Planung einer 
Veranstaltung während des laufenden 
Verfahrens wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 34 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung 
der Belange des Umweltschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 53 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
87. Stellungnahme ID32222 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stadt Düsseldorf und ihr OB Keller 
haben ausgerufen: \"Damit Düsseldorf 
lebenswert bleibt, werden wir Klima-
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 85 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hauptstadt 2035.\" Wie passt das 
bitte zusammen mit dem Vorhaben, 
56 gesunde Bäume auf dem Messe-
Parkplatz zu fällen? Nur um eine 
Handvoll Großveranstaltungen 
durchzuführen, die dann noch mehr 
Müll und Verkehr produzieren. 
Düsseldorf will sich immer mit 
Metropolen in der Welt messen und 
argumentiert mit Tourismus, Rankings 
und internationaler Aufmerksamkeit. 
Wie wäre es denn, wenn Düsseldorf 
mal in Sachen Natur- und Klimaschutz 
revolutionäre Wege geht, anstatt den 
Einheitsbrei von allen anderen Städten 
mitzumachen wie z.B. Adele in 
München? Mehr Tiny Forests, mehr 
Gebäudebegrünung, 
Wildblumenwiesen auf Haltestellen, 
Aufbrechen von versiegelten Flächen - 
insgesamt einfach mehr Stadtnatur! 
Es gibt weltweit so unfassbar 
inspirierende Projekte (Paris, 
Singapur, etc.), warum kann sich 
Düsseldorf einfach nicht dafür 
entscheiden, mehr Grünflächen zu 
schaffen, statt immer wieder welche 
zu vernichten? Die Bevölkerung sehnt 
sich nach Natur, die so viel kostbarer, 
nachhaltiger und lebenswichtiger ist 
als jedes Großevent. Das im Übrigen 
in der Arena ohne Probleme 
stattfinden kann, in einer 
Größenordnung, die völlig ausreicht. 
Und der Tourismus profitiert auch 
davon, wenn Düsseldorf mit 
innovativen, spannenden und 
inspirierenden Naturprojekten in der 
Stadt für ein grünes Image sorgt. 
Davon haben sogar dauerhaft noch 
mehr Menschen etwas, als von einem 
Großkonzert. 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
88. Stellungnahme ID32223 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Fällung der Bäume ist nicht 
rechtmäßig. Die Bäume wurde bereits 
als Ausgleichspflanzung beim Neubau 
der Messe gepflanzt. Eine 
Ausgleichspflanzung für eine 
Ausgleichspflanzung macht keinen 
Sinn. Die Bäume sind mittlerweile 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich anfallender Kosten für den 
Betrieb der Open-Air-
Veranstaltungsfläche wird auf die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 86 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
über 50 Jahre alt und entsprechend 
großkronig. 
Die Fällungen sind nur für das Projekt 
?Rock in Rio? notwendig. Hier wird 
ähnlich wie beim Carschhaus auf nur 
einen Investor gesetzt. Wenn dieser in 
die Insolvenz geht, wird es keinen 
geben der unter startenden und 
landenden Flugzeugen eine Open Air 
Fläche bespielen wird. Die 11 Millionen 
wären somit umsonst ausgegeben. 
Der wichtigste Grund ist, dass die 
Mehrheit der Düsseldorfer Bürgerinnen 
und Bürger gegen diese Maßnahme 
ist. Die Stadt sollte dazu einen 
Bürgerentscheid durchführen. 
Antwort zur Stellungnahme 65 d) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt.  
 
Ein Bürgerentscheid ist nicht 
beabsichtigt.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
89. Stellungnahme ID32225 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ich bin absolut gegen eine Fällung der 
Bäume auf den Messeparkplätzen nur 
um Platz für Groß-Events zu schaffen. 
In heutigen Zeiten sind Bäume 
wichtiger denn je. Sie helfen uns 
ganzjährig bei der Klimaanpassung. 
Dienen als Nistplätze und Lebensraum 
für zahlreiche Arten, deren 
Lebensraum überall schwindet. Ob auf 
dem Land, in der Stadt oder 
Parkanlagen oder privaten Gärten. 
Und absolut unverständlich und gegen 
jeglichen Naturschutz sollen diese nun 
auch noch während der Brutzeit gefällt 
werden. Wieder in Beispiel, dass 
bestehende Gesetze nicht für jeden 
gelten. Dies fördert auch nicht das 
Gerechtigkeitsempfinden in der 
Gesellschaft. So viel Übel wird hier 
verursacht nur für kurzweilige 
Vergnügen für einige wenige. Denn 
auch menschliche Anwohner werden 
darunter leiden. Durch den Lärm und 
die Verkehrsbelästigung. Mit 
Sicherheit bis nach Meerbusch hinein. 
Als letzten Punkt möchte ich noch den 
weit über die Grenzen von Düsseldorf 
bekannten Trödelmarkt nennen. 
Dieser tolle Markt wird ebenfalls 
komplett zerstört werden. Denn 
gerade die Bäume haben immer den 
besonderen Flair ausgemacht. Und sie 
haben im Sommer den Aufenthalt 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der klimatischen 
Auswirkungen wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 37 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen. 
 
Mit der Umsetzung des 
Bebauungsplans sind – jenseits einer 
Ertüchtigung der technischen 
Infrastruktur – keine dauerhaften 
baulichen Maßnahmen verbunden. Die 
temporären Einrichtungen zur 
Durchführung einer Open-Air-
Veranstaltung werden nach 
Veranstaltungsende wieder 
rückgebaut und der ursprüngliche 
Zustand auf dem Messeparkplatz wird 
wiederhergestellt. Die Nutzung als 
Parkplatz ist weiterhin als 
Hauptnutzung vorgesehen, die 
Planung steht der Durchführung des

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 87 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
erträglich gemacht durch den 
Schatten. Dort war es schon die 
letzten Jahre in den einigen kahlen 
Reihen einfach unerträglich für die 
Besucher und Aussteller. Man macht 
damit einfach diesen tollen Markt 
kaputt. Ich habe persönlich von vielen 
Aussteller gehört, dass sie dann nicht 
mehr gewillt sind zu kommen. Und 
wir, als Besucher, werden in der 
unerträglichen Hitze auch nicht mehr 
hingehen. Denn ein schlichter 
Parkplatz Trödelmarkt ohne 
Begrünung ist auch einfach nur 
schäbig. Die Aussteller sind jedenfalls 
mehr als entsetzt was sich die Stadt 
Düsseldorf hier leistet und hoffen 
sehr, dass viele Bürger für ihre , diese 
wertvollen Bäume kämpfen. 
Man kann abschließend einfach nur 
wieder feststellen, dass hier wieder 
aller Vernunft gehandelt wird. Man 
befeuert den Klimawandel indem man 
alte Bäume fällt, fördert Emissionen 
durch zusätzlichen Verkehr, dass 
Bäume auch als wichtige 
Feinstaubfilter fungieren scheint 
irgendwie ja auch niemanden in den 
Sinn zu kommen, verringert die 
Wasseraufnahme von Böden, fördert 
somit Dürre und zerstört Lebensraum 
und Lebensqualität von Mensch und 
Tier, sowie man auch 
Einnahmequellen der Aussteller des 
Trödelsmarktes vernichtet. 
Was ist nur aus der Welt geworden ? 
Was ist aus Düsseldorf geworden ? Ich 
schäme mich inzwischen in dieser 
Stadt geboren zu sein. 
Trödelmarktes auch in Zukunft nicht 
entgegen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
90. Stellungnahme ID32226 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Diese Stellungnahme orientiert 
sich an den in der Begründung des 
Bebauungsplans veröffentlichen 
Aussagen zu dem Bauvorhaben 
eine Veranstaltungsfläche aus dem 
P1 Messeparkplatz zu machen. Ich 
beziehe mich in dieser 
persönlichen Stellungnahme auf 
Aspekte, die das 
Planungsverfahren betreffen. Die 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 88 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
sachlichen Inhalte und 
Auswirkungen bzw. Maßnahmen 
des Bauvorhabens werden nur zur 
Erläuterung dieser juristischen und 
planungsrechtlichen 
Fragestellungen beschrieben. 
Jeden Punkt ist in Klammer eine 
Quellenangabe eingefügt, an 
welcher Stelle des 
Begründungstextes sich diese 
Aussagen befinden. ? 
Begründungstext (Bg) Seite 
Nummer  
b) Mischwasserkanalisation oder 
getrennte Abwasserentsorgung 
(Bg Seite 38 und 68) 
Im Begründungtext Teil A 
Städtebauliche Aspekte, ist von 
einem Mischwasserkanal die Rede, 
der schon in dem Plangebiet 
vorhanden sein soll. In Teil B? 
Umweltbericht hingegen spricht 
man von einer getrennten 
Kanalisation, an die die zukünftige 
Abwasserentsorgung für das 
Festivalgelände angeschlossen 
werden soll. Dieser Widerspruch 
sollte im Begründungstext 
korrigiert werden, da eine 
Rechtsunsicherheit für den 
Bebauungsplan abgeleitet werden 
kann. 
Es bestehen zwei separate 
Entwässerungssysteme. Der 
Mischwasserkanal ist an die Kläranlage 
Düsseldorf-Nord angebunden. Auf 
dem Parkplatzgelände selbst sind 
Regenwasserleitungen verlegt, welche 
der Drainierung dienen und zum 
Regenklärbecken Lohausen der Stadt 
Düsseldorf hin entwässern. Insofern 
sind die Aussagen in Teil A und B der 
Begründung korrekt. 
 
Der Stellungahme wird nicht 
gefolgt. 
 
c) Darstellung der Ausgangssituation 
des Planungsverfahrens (Bg Seite 
9 und 12) 
Das Planungsverfahren geht von 
einer Ausgangssituation der 
Platzgestaltung aus, die erst durch 
die Umpflanzung von 60 Bäumen 
entstand. Richtigerweise ist für 
das Planungsverfahren von der 
Platzgestaltung auszugehen, wie 
sie vor 2018 bestand, also wie das 
Feld 5 Nord noch mit 60 Bäumen 
bepflanzt war. Diese Umpflanzung 
wurde ohne Genehmigung 
durchgeführt, um die Bäume vor 
der drohenden Motorsäge zu 
bewahren. 
Ratsbeschluss vom 11.10.2018 
(Bg Seite 17, 41 und 60) 
Nach dem Streit um das Ed 
Sheeran Konzert in 2018 fasste 
Die Rückverpflanzung der 2018 
entnommenen Bäume ist im Frühjahr 
2023 unabhängig vom vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren erfolgt. 
Diese Bäume werden insofern in den 
vorliegenden Verfahrensunterlagen als 
bestehend berücksichtigt. 
 
Der Stellungahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 89 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Stadtrat den Beschluss, dass 
unter der Vorgabe weiter das 
Planungsvorhaben verfolgt werden 
darf, wenn nur 60 Bäume aus dem 
Plangebiet entnommen werden, 
und nicht wie damals vorgesehen 
mehr als 100 Bäume. Damit 
legitimierte der Stadtrat die 
Umpflanzung durch das 
Gartenamt. Mit der berechtigten 
Forderung die Umgestaltung des 
Messeparkplatzes in dem Zustand 
vor 2018 zu beginnen, ist diese 
Vorgabe, durch die nicht 
genehmigte Umpflanzung von 60 
Bäumen bereits erreicht. 
d) Nutzung des Feldes 5 Nord für 
Veranstaltungen (Bg Seite 11, 12, 
49 und 50)  
Der Begründungstext beeindruckt 
immer wieder mit der 
Behauptung, dass nur durch den 
beschriebenen Umbau das Feld 5 
Nord des Messeparkplatzes für 
Veranstaltungen genutzt werden 
kann. Dass dem nicht so ist haben 
die verschiedenen Events während 
der Pandemie eindrucksvoll 
gezeigt. Diese Aussagen sollten im 
Begründungstext entsprechen 
korrigiert werden. 
Öffentliches Interesse bei einer 
privatwirtschaftlichen 
Veranstaltung fraglich (Bg Seite 
25) 
Bei der Frage welche 
Veranstaltung in welchem 
Zeitraum stattfinden kann ist eine 
Abwägung zu treffen, ob die 
Ausnahmegenehmigung auch im 
öffentlichen Interesse ist die 
Veranstaltung durchzuführen. Eine 
solche Regelung öffnet das Tor für 
willkürliche behördliche 
Entscheidungen, denn D.LIVE ist 
eine städtische Tochter. Somit 
wäre eine Genehmigung von den 
politischen Mehrheiten des 
gewählten Stadtrates abhängig. 
Dies kann nicht Ziel eine 
Planungsverfahrens sein, es sollte 
die Kriterien festlegen und 
veröffentlichen, die bei der 
Hinsichtlich des Bedarfs an einer 
Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie 
der Ziele und Zwecke wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 11 c) 
verwiesen. 
 
Der Bebauungsplan stellt durch seine 
Festsetzungen die grundsätzliche 
Durchführbarkeit von Veranstaltungen 
sicher. Einzelne Nachweise für die 
Durchführbarkeit spezifischer 
Veranstaltungen sind im 
nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren zu erbringen. 
Weitere Entscheidungen durch 
politische Gremien sind insofern nicht 
vorgesehen. Die Zulässigkeit von 
Veranstaltungen richtet sich künftig 
nach gesetzlichen Vorgaben. 
 
Der Stellungahme wird gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 90 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Entscheidungsfindung zugrunde 
gelegt werden und konform mit 
der gegebenen Rechtlage verläuft. 
Dem Antragsteller ist mit der 
Erteilung des Baurechts eine 
möglichst große Rechtsicherheit zu 
gewähren. Diese hier 
vorgenommene Regelung 
entspricht diesem Rechtsgrundsatz 
keinesfalls. 
e) Lärm (Bg Seite 55, 52 und 
Stellungnahme des 
Gesundheitsamtes gemäß §4.2 
BauGB) 
Die Beurteilungspegel für die 
zulässige Lärmbelastung 
errechnete das Gutachten an drei 
Stellen im nahegelegenen 
?Dichterviertels? als überschritten. 
Wohl um dieses bedeutende 
Genehmigungskriterium zu 
umgehen, schlägt das Gutachten 
den Taschenspielertick vor, eine 
ganz andere Rechtsgrundlage 
heranzuziehen und die 
Fragestellung für oder gegen eine 
Genehmigung einer Veranstaltung 
ins Ordnungsrecht verschiebt. In 
dem Freizeitlärmerlass NRW wird 
ein ?seltenes Ereignis? 
angenommen, bei dem von einem 
Lärmpegel ausgegangen wird, der 
um 10 dB(A) höher liegt, als der in 
den normalerweise zugrunde 
gelegten Beurteilungsgrundlagen. 
Das Ergebnis eines solchen 
planungsrechtlichen Vorgehens ist 
die Hinnahme eines 
gesundheitswirksamen 
Schallpegels in der vorhandenen 
benachbarten Siedlung und der 
Unterbindung von Beschwerden, 
da diese gemäß des Erlasses von 
den Nachbarn hinzunehmen, zu 
tolerieren sind. Unverständlich ist 
an dieser Stelle, warum die 
Stellungnahme des 
Gesundheitsamtes diese 
gesundheitsrelevante Missachtung 
der gesetzlichen Vorgaben nicht 
entsprechend würdigt und nicht 
auf die wichtige Nachtruhe 
besteht. Dies zeigt wiederholt, das 
Hinsichtlich der durch Veranstaltungen 
hervorgerufenen Lärmbelastung wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
10 c) verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Anwendung des 
Freizeitlärmerlasses wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 69 e) 
verwiesen.  
 
Hinsichtlich der Berücksichtigung 
unterschiedlicher Lärmarten wird auf 
die Antwort zur Stellungnahme 11 b) 
verwiesen. 
 
Der mit der Stellungnahme 
implizierten Anregung, auf die Planung 
der Veranstaltungsfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 91 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Gesundheitsamt erfüllt nicht sein 
rechtlicher Auftrag, die 
Bevölkerung vor gesundheitlich 
relevanten Umweltwirkungen zu 
schützen. Sinnvoll wäre es 
gewesen auf die EU-
Umgebungslärmrichtlinie 
hinzuweisen, die eine 
Verschlechterung einer 
bestehenden Lärmsituation nicht 
hinnimmt, diese ist an diesem 
Standort mit Fluglärm, Schiffe auf 
dem Rhein und Autobahn 
hinrichtend belegt.  
f) Schmutzwasserentsorgung (Bg 
Seite 38, 68 und 69) 
Obwohl verschiedene Varianten, 
wie mit der Entsorgung des 
Schmutzwassers umgegangen 
werden soll, geprüft wurden, 
favorisierten die Entscheider die 
altbekannte Verlegung neuer 
Kanalrohre und die Übertragung 
der Kosten auf den Investor und 
damit die Stadt Düsseldorf. 
Rechtskonformer wäre sicherlich 
diese Last einem Veranstalter zu 
überlassen. Mit Berücksichtigung 
des Verursacherprinzips wäre es 
zu der Vorgabe gekommen, dass 
jeder Veranstalter eine wasserfreie 
Entsorgung der Toiletten aufbauen 
muss, sodass kein Schmutzwasser 
von 80.000 Besucher*innen in der 
Wasserschutzzone des 
Wasserwerks Am Staad zu 
entsorgen ist. Eine solche 
?Schmutzwasserentsorgung? 
finden man unter folgenden Link: 
https://goldeimer.de/pages/festiv
als 
Durch die geplante Nutzung als Open-
Air-Veranstaltungsgelände wird sich 
der Schmutzwasseranfall deutlich 
erhöhen. Die erforderliche 
Entwässerungsstruktur wird im Kern 
als erdverlegtes Netz vorgesehen, 
welches zum kommunalen 
Hauptsammler hin entwässert. Die 
Umbaumaßnahmen werden durch die 
Firma D-Live als lokaler Veranstalter 
durchgeführt und über die 
Durchführung von Veranstaltungen 
refinanziert. Eine grundsätzliche 
Zustimmung durch den 
Stadtentwässerungsbetrieb dazu ist 
gegeben. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
91. Stellungnahme ID32228 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Ich möchte meinen Ausführungen 
die Überlegung voranstellen, ob 
man, wenn man etwas eventuell 
bebauen darf, das zwingend und 
vor allem unter Zeitdruck (wie es 
aktuell der Fall ist) auch umsetzen 
muss – insbesondere, wenn die 
Hinsichtlich der nachhaltigen 
Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplans 
und der nachgelagerten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 92 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Pläne angesichts der 
Herausforderungen von 
Klimaanpassung und Artenschutz 
nicht zukunftsfähig sind. Zu prüfen 
wäre, ob die geplante Umsetzung 
den Anforderungen des 
Wasserhaushaltsgesetzes und der 
EU-Wasserrahmenrichtlinie 
entsprechen. Des weiteren scheint 
mir ein Widerspruch zu existieren 
zwischen „Exklusiven Größer-
Weiter-Quantitätsplänen“ 
gegenüber „Inklusiven 
Mitweltgerechten-Resilienten-
Qualitätsplänen“ (letztere im Sinne 
von „Think global – Act lokal“ und 
„Fair Trade City“. Es heißt auf 
www.duesseldorf.de/nachhaltigkeit
: „Die Stadt Düsseldorf hat 
beschlossen, die weltweiten 
Nachhaltigkeitsziele, die 17 SDG 
(Sustainable Development Goals), 
mit Leben zu füllen, global zu 
denken und lokal zu handeln.“ Die 
beschlossene Zero-Waste 
Ausrichtung („ohne 
Verschwendung“) plant ein 
lebenswertes Düsseldorf mit 
Qualität statt Quantität, gelebtem 
Ressourcenschutz und 
Müllvermeidung. Bzw. wenn es 
sich nicht vermeiden lässt, sollte 
so weit wie möglich Material 
reduziert, wiederverwendet, 
repariert oder kompostiert werden. 
In den Konzepten ist vieles 
bezogen auf das Bebauungs-
Vorhaben für mich aus Bürgersicht 
leider nicht erkennbar. 
Mir ist der Umgang mit unserer 
Ressource Wasser wichtig, mir fällt 
auf: 
Genehmigungsverfahren wird eine 
Umsetzung unter Berücksichtigung 
gesetzlicher Vorgaben sichergestellt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
b) 1) Wasserschutz: Die Zonen rund 
um das Wasserwerk „Am Staad“ 
inkl. der Flächen, an denen aus 
Rheinuferfiltrat unseres 
Trinkwasser gewonnen wird, sehe 
ich nicht ausreichend geschützt. 
Der Radweg führt direkt durch das 
Schutzgebiet. Wildpinkler können 
z. B. weite Zaunflächen nutzen 
und es gibt bereits jetzt wilden 
Müll vor und in der geschützten 
Das Veranstaltungsgelände liegt im 
festgesetzten Wasserschutzgebiet für 
das Einzugsgebiet der 
Wassergewinnungsanlage 'Am Staad'. 
Die Vorgaben der 
Wasserschutzgebietsverordnung 'Am 
Staad' sind zu berücksichtigen. Der 
überwiegende Teil des Plangebietes 
liegt in der Wasserschutzzone III A. 
Durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans wird sichergestellt,

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 93 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Trinkwasserzone hinter dem Zaun. 
Dazu kommt möglicher 
Picknickmüll von 
Besuchern/Zaungästen auch an 
der Uferzone des Rheins. 
Brand: Was ist mit abgestellten 
Fahrzeugen (inkl. sämtliche E-
Fahrzeuge, sollten diese in Brand 
geraten)? Werden z. B. eScooter 
und eBikes zukünftig durch die 
Anbieter „programmiert“, dass 
diese nur an dafür vorgesehenen 
Flächen (welchen?) stehen werden? 
Sind gesonderte Parkplätze für 
eAutos geplant? Die Parkplätze auf 
dem P1 haben einen „gesicherten 
Boden“, gilt das auch z. B. für die 
unteren Parkplätze nahe dem 
Rhein gegenüber dem Wasserwerk 
in der Wasserschutzzone? Kämen 
im Brandfall Löschmittel ohne PFAs 
usw. in Einsatz? 
dass der Veranstaltungsbetrieb 
lediglich außerhalb der 
Wasserschutzzone II zulässig ist. Der 
Anregung, die Belange des 
Gewässerschutzes zu berücksichtigen 
wird mit dem Bebauungsplan und den 
nachfolgenden Planungsschritten 
gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
c) 2) Wasserverbräuche: Welche 
Spülstraßen sind beim „Catering“ 
(Essensanbieter für die 
Eventbesucher) für das Mehrweg-
Geschirr geplant oder spülen 
„Caterer“ (Essensanbieter) einzeln 
(=höheren Wasserverbrauch)? 
Wird die Infrastruktur der direkt 
daneben liegenden Merkur-
Spielarena genutzt und dort 
gespült? Kommen bei der 
Reinigung wasserschonende 
Reinigungsmittel zum Einsatz? 
3) Beschaffung: Da die Messe 
Düsseldorf ab 2026 Verträge für 
nachhaltiges Catering 
abgeschlossen hat und Düsseldorf 
„Fair Trade Stadt“ ist, gilt dies auch 
für diese Fläche? Ist 
Leitungswasser als Trinkwasser 
vorgesehen, wird regionales 
Wasser angeboten (z. B. Haaner 
Felsnequelle oder Stiftsquelle und 
ist z. B. Mineralwasser mit weiten 
Transportwegen entsprechend 
teurer? 
4) Wasserverbräuche: Sollte das 
Event an einem „Hitzesommertag“ 
stattfinden – welche Art von 
Abkühlung bei Hitzestress ist für 
Besucher geplant (die Eventfläche 
Hinsichtlich der nachhaltigen 
Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass 
konkrete Maßnahmen erst im Rahmen 
der jeweiligen Veranstaltungsplanung 
und nicht auf Ebene des 
Bebauungsplanes erfolgen können. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 94 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
ist weitgehend baumlos und ohne 
Beschattung – im Gegensatz zur 
Arena mit Dach)? Wird Wasser 
verstäubt (Verbräuche?), gibt es 
kostenfreies Leitungswasser und 
dürfen faltbare Trinkbehälter 
mitgebracht werden (Tankwagen 
Best Practice Parookaville), gibt es 
Trinkwasserspender (aus 
Hydranten Best Practice Dt. Ev. 
Kirchentag) oder nur käufliches 
Trinkwasser für die Besucher? 
5) Abwasser WCs. Da die 
Infrastruktur der bestehenden 
Arena nicht unmittelbar genutzt 
werden kann: Sind die geplanten 
Toiletten wassersparend? 
Barrierearm? Kommen ggf. 
Vakuum-Toiletten in Einsatz (Best 
Practice Parookaville-Festival) oder 
andere Trenntoilettensysteme – z. 
B. Urinale (Best Practice Roskilde 
Festival, das könnte ein 
Alleinstellungsmerkmal werden: 
Düsseldorfer „Beercycling“ Alt). Ich 
hoffe sehr, dass gemeinsame 
innovative umweltfreundliche 
Konzepte mit SWD, AWISTA und 
Stadt konkret geplant sind. Wurde 
geprüft, ob ggf. Komposttoiletten 
eingesetzt werden können (Best 
Practice M’era Luna, Dockville, 
Highfield, Freifeld Festival)? Wer 
zahlt Kosten für Wasserlieferung 
und -aufbereitung (80.000 
Besucher dürften soviel Wasser 
benutzen wie eine Kleinstadt)? 
Sind diese in die Konzerttickets 
eingepreist oder zahlen wir 
Düsseldorfer*innen? 
d) 6) Starkregenereignis: Wie werden 
die 80.000 Eventbesucher vor 
einem großen Regen oder Gewitter 
geschützt? Die Fläche wird zum 
großen Teil baumlos sein und hat 
im Gegensatz zur Arena kein 
Dach. Kann sich der Rasen 
zwischen den Trittsteinen erholen, 
wenn dort 80.000 Menschen 
stehen? 
Hinsichtlich des Umgangs mit 
Starkregenereignissen während des 
laufenden Konzertbetriebs wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 
75 b) 
verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
e) 7) Littering durch 
Zigarettenkippen: Da Kippen zum 
am meisten gelitterten Abfall 
Hinsichtlich der nachhaltigen 
Durchführung von Open-Air-

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 95 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zählen: Wieviele temporär 
aufgestellte Behälter für Kippen 
sind geplant? Gibt es klare 
Vorgaben z. B. beim „Merch“ für 
Taschenaschenbecher? Ist die 
Aufstellung von 
„Abstimmungsaschenbechern“ 
geplant (wie der neu aufgestellte 
Behälter an der Rheintreppe) – auf 
den Wegen von 
Straßenbahnstation, Bus und 
Parkplätzen zum und auf dem 
Eventgelände? Gibt es 
Sammelbehälter für Vapes 
(Elektrozigaretten)? 
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass 
konkrete Maßnahmen erst im Rahmen 
der jeweiligen Veranstaltungsplanung 
und nicht auf Ebene des 
Bebauungsplanes erfolgen können. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
f) 8) Naturschutz: Bisher kann ich 
immer noch verstehen, warum 
Bäume, die auf dem P1 als 
Ausgleichsmaßnahme gepflanzt 
wurden, einfach so gefällt werden 
dürfen. Zumal in einer Jahreszeit, 
in der dies keiner darf. 
Desweiteren wurden 2018 bereits 
Bäume aus der Innenfläche vor 
dem geplanten Ed Sheeran 
Konzert umgepflanzt. Sind die 
noch in den Berechnungen drin 
oder „herausgefallen“? Die Bäume 
fehlen seitdem auf der Fläche für 
eine Beschattung oder 
Klimaverbesserung (und wären 
jetzt auch größer gewachsen über 
die Zeit). Bestehende Büsche 
haben diesmal einen radikalen 
Rückschnitt erfahren (statt Netze). 
D.h. bedeutet, dass 
Großveranstaltungen, die ohne 
Tribünen auskommen, mehr 
Hitzeinseln haben. Gibt es für 
Ausgleichsmaßnahme ein 
„Verfallsdatum“? Werden 
Ersatzpflanzungen gemacht und 
sind diese gepflanzten Bäume 
ebenso groß wie die gefällten (= 
gleiche Luftfilterleistung)? 
Brutzeiten von Vögeln in 
Düsseldorf beachten gilt, oder 
nicht? 
Die Rückverpflanzung der 2018 
entnommenen Bäume ist im Frühjahr 
2023 unabhängig vom vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren erfolgt. 
Diese Bäume werden insofern in den 
vorliegenden Verfahrensunterlagen als 
bestehend berücksichtigt. 
 
Hinsichtlich des Baumerhalts und 
Ausgleichs wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 d) verwiesen. 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes wird 
auf die Antwort zur Stellungnahme 
24 b) verwiesen. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
g) 9) Weiteres: 
Teilhabe: Wurde bei der aktuellen 
Planung Kinder und Jugendliche 
eingebunden? Auszug Planungsheft 
2018: „Es wurde deutlich gemacht, 
Im Zeitraum von April bis Juni 2019 
fanden drei Beteiligungsmöglichkeiten 
gezielt für Kinder und Jugendliche 
statt. An der Rheinuferpromenade, im 
ISS-Dome (heute PSD Bank Dome)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 96 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dass für sie die Themen 
Umweltverträglichkeit und 
Baumschutz sowie die Nutzbarkeit 
durch auf diese Zielgruppe 
abgestimmte Events und 
Eintrittspreise von Interesse sind. 
Auch im weiteren Planverfahren 
sollen Kinder und Jugendliche 
gezielt beteiligt werden.“ 
https://www.duesseldorf.de/filead
min/Amt61/Planung/03 Bilder und 
Plaene/05 Veranstaltungsgelaende 
Messeparkplatz/Dokumentation 
Buergerforum.pdf 
https://www.duesseldorf.de/nachh
altigkeit/nachhaltige-
veranstaltungen: Anwohnerinnen 
und Anwohner einladen oder 
reduzierte Tickets als Dankeschön 
werden empfohlen.  
Was sagen die 
Behindertenverbände? Ich könnte 
mir vorstellen, dass die weiten 
Wege von Bus und Straßenbahn 
zum P1 beschwerlich sind für 
weniger mobile Menschen. Mit 
einem Rollstuhl über die 
Rasensteine sich zu bewegen 
ebenso. Welche Orientierung ist für 
Sehbehinderte/Blinde vorgesehen, 
damit diese sicher zum 
Eventgelände gelangen? Sind 
genügend barrierearme Toiletten 
geplant oder müssen die 
Betroffenen zur Arena? 
und beim Sonnenradfest in Garath 
wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, 
sich bezogen auf ihre konkreten 
Bedürfnisse zu der Planung zu äußern. 
Im Rahmen der Veranstaltung zur 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 (1) BauGB am 05. 
September 2019 wurden die 
Ergebnisse vorgestellt.  
 
Die Bereitstellung reduzierter 
Ticketkontingente kann nicht auf der 
Ebene des Bebauungsplans geregelt 
werden. 
 
Die Distanzen zwischen den 
Haltestellen des ÖPNV und dem 
Veranstaltungsgelände sind bekannt. 
Die Wegstrecke führt weitestgehend 
über asphaltierte Flächen. Im 
Veranstaltungsfall sind Maßnahmen 
vorgesehen, die barrierefreie 
Erreichbarkeit zu optimieren. Es wird 
ein Kontingent an barrierefreien 
Parkplätzen in unmittelbarer Nähe 
zum Veranstaltungsgelände 
bereitgehalten. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
h) 10) Mobilität: Ist gesichert, dass 
es kein Verkehrschaos gibt, wenn 
das Großevent stattfindet und 
gleichzeitig Pendlerverkehr 
herrscht? Da mehr als zwei Drittel 
der Gesamtemissionen bei 
Konzerten und Festivals durch die 
Anreise der Besuchenden 
entstehen, gibt es 
Kompensationskonzepte als 
Ausgleich für die Anreise? Anreize 
für eine umweltfreundliche Anreise 
(z. B. Rabatte Bahnfahrt) für 
Besucher sind bisher bei dem 
Reiseportal noch nicht erkennbar. 
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung 
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 10 a) verwiesen. 
 
Zur gezielten Information und 
Steuerung der Anreise von Besuchern 
empfiehlt das Verkehrskonzept die 
Bereitstellung einer 
Mobilitätsplattform. Darauf können die 
verfügbaren Kapazitäten der 
unterschiedlichen Verkehrsmodi 
dargestellt sowie Park- und Bustickets 
vertrieben werden. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
i) 11) Energie: Die wichtigsten 
Stellschrauben für die 
klimagerechte Transformation im 
Hinsichtlich der nachhaltigen 
Durchführung von Open-Air-

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 97 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Livegeschäft sind neben der 
Anreise die Stromversorgung und 
die Energieeffizienz der 
Veranstaltungsstätten. Da dies 
temporär aufgebaut werden soll, 
erschließt sich mir nicht der Sinn, 
warum nicht die bestehende Arena 
genutzt werden soll. 
12) Sicherheit und medizinische 
Versorgung: Wer kommt für die 
entstehenden Kosten für Sicherheit 
und Notfälle auf? Werden die 
Kosten auf uns Bürger*innen 
umgelegt oder deckt das der 
Konzertveranstalter ab? 
Ich wünsche mir, das Düsseldorf 
eine (Veranstaltung)stadt bleibt, 
die statt Quantität mehr auf 
Qualität und Ressourcenschutz 
achtet. 
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. 
 
Hinsichtlich anfallender Kosten für den 
Betrieb der Open-Air-
Veranstaltungsfläche wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 65 d) 
verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
92. Rhein-Kreis Neuss,  
Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Wohnen und Bauen 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
a) Die Unterlagen wurden erneut 
hinsichtlich des anlagenbezogenen 
Immissionsschutzes gemäß 4 Abs. 
2 BauGB i.V.m. der 
Zuständigkeitsverordnung 
Umweltschutz geprüft. Aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht 
bestehen gegen die geplante 
Nutzung in Form der im 
schalltechnischen Gutachten (Büro 
Michael Mück 16.04.2019, Stand 
Januar 2024, Bericht-Nr. 
20190416-1) und der Begründung 
betrachteten Varianten erhebliche 
Bedenken. 
Für die Beurteilung der 
anlagenbezogenen Geräusche 
durch das geplante 
Veranstaltungsgelände hat die 
Stadt Düsseldorf das 
schalltechnische Gutachten des 
Büros Michael Mück vom 
16.04.2019, Stand Januar 2024, 
Bericht-Nr. 20190416-1, erstellen 
lassen.  
Das Gutachten ist auf der 
Grundlage des Freizeitlärmerlasses 
NRW erstellt worden. Die 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 98 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Berechnungsmethodik beruht auf 
den Grundlagen der TA Lärm und 
der DIN 9613-2 und ist nicht zu 
beanstanden. Die angenommenen 
Emissionsparameter beruhen auf 
der Richtlinie VDI 3770 und sind 
plausibel. Die 
Ausbreitungsparameter sind dem 
Gutachten nicht beigefügt und 
können insofern nicht überprüft 
werden. Aus hiesiger Erfahrung 
sind die resultierenden Ergebnisse 
allerdings plausibel, so dass 
diesbezüglich keine 
grundsätzlichen Bedenken 
bestehen.  
Im Stadtgebiet Meerbusch hat der 
Gutachter zwei Immissionsorte als 
die dort am stärksten betroffenen 
IO identifiziert und den 
Schutzanspruch mit WA und WR, 
einmal als Lage im Außenbereich 
und des Weiteren als Lage im 
unbeplanten Innenbereich nach § 
34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 
BauNVO angenommen. 
Diesbezüglich werden seitens der 
Unteren Immissionsschutzbehörde 
des Rhein-Kreis Neuss keine 
Bedenken erhoben.  
b) Allerdings können die 
abschließenden Beurteilungen des 
Gutachters, deren Rahmen durch 
die Stadt Düsseldorf vorgegeben 
wurde, aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht 
nicht geteilt werden.  
Durch die Variantenberechnungen 
ergeben sich für jede der 
betrachteten Varianten im 
Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr 
Geräuschbelastungen, die aus 
hiesiger Sicht als erhebliche 
Belästigungen zu bewerten sind, 
welche für die betroffenen 
Immissionsorte unzumutbar sind.  
So können in der 
schalltechnischen Prognose selbst 
die für seltene Ereignisse 
möglichen Immissionsrichtwerte 
im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr 
für WR/WA von 45/50 dB(A) und 
auch die maximal möglichen 
Hinsichtlich der Anwendung des 
Freizeitlärmerlasses wird auf die 
Antwort zur Stellungnahme 69 e) 
verwiesen.  
 
Eine Beschränkung der Verlegung des 
Nachzeitraums auf das Wochenende 
ist nicht Gegenstand des 
Freizeitlärmerlasses. 
 
Das OVG NRW hat im Urteil vom 
16.7.2013, Az. 4 B 193/13, 
kompetenzrechtliche Erwägungen in 
Bezug auf Abweichungen des § 9 
LImSchG NRW zur TA Lärm angestellt. 
Die TA Lärm ist verbindliches 
Bundesrecht, sodass keine 
vergleichbare Situation mit dem nicht 
verbindlichen Freizeitlärmerlass 
besteht. 
 
Hinsichtlich der Anzahl oder parallel 
möglicher Veranstaltungen pro Jahr

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 99 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Immissionsrichtwerte im 
Nachtzeitraum von 55 dB(A) nach 
Ziffer 3.2 Freizeitlärmrichtlinie 
nicht eingehalten werden. So wird 
im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr 
für den Immissionsort, der als WA 
beurteilt wird, ein 
Beurteilungspegel von bis zu 64 
dB(A) und an dem als WR 
beurteiltem Immissionsort ein 
Beurteilungspegel von 65 dB(A) 
prognostiziert. Maßgeblich dafür, 
dass auf dem Meerbuscher 
Stadtgebiet die 
Immissionsrichtwerte 
überschritten werden, ist u.a. die 
Ausrichtung der Geräuschquellen 
in diese Richtung, um die 
Geräuscheinwirkungen auf die 
noch näher gelegenen 
Immissionsorte im unmittelbaren 
Nahfeld der Veranstaltungsfläche 
auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu 
vermindern.  
Um dennoch die 
immissionsschutzrechtliche 
Zumutbarkeit zu begründen, soll 
nach den Vorgaben der Stadt 
Düsseldorf für die betroffenen 
Immissionsorte die Nachtzeit um 2 
Stunden auf 24.00 Uhr verschoben 
werden. Zur Begründung wird auf 
die Ziffer 3.4 des 
Freizeitlärmerlasses verwiesen. 
Die Ziffer 3.4 des 
Freizeitlärmerlasses bezieht sich 
allerdings auf Volksfeste und 
ähnliche Traditions-
veranstaltungen, welche bereits 
tief im volkstümlichen Brauchtum 
verwurzelt sind. Bei den 
ausnahmefähigen Veranstaltungen 
handelt es sich um regional 
typische Feste, wie u.a. Karneval- 
und Schützenfeste. Die in der 
Freizeitlärmrichtlinie in Ziffer 3.4 
eröffnete Ausnahmemöglichkeit ist 
nicht für erstmalige und 
gewinnorientierte 
Großveranstaltungen geschaffen 
worden, welche ansonsten an den 
immissionsschutzrechtlichen 
Anforderungen scheitern müssten.  
wird auf die Antwort zur 
Stellungnahme 21 verwiesen. 
 
Hinsichtlich der Überwachung der 
Emissionen im Rahmen der 
Durchführung von Open-Air-
Veranstaltungen wird auf die Antwort 
zur Stellungnahme 81 verwiesen. 
 
In der Summe der genannten Aspekte 
und unter Berücksichtigung des im 
Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung ermittelten 
Abwägungsmaterials ist in der 
Abwägung sichergestellt, dass 
unzumutbare Geräusche im Umfeld 
des Plangebiets auszuschließen sind.  
Eine Ableitung von Festsetzungen aus 
dem Freizeitlärmerlass ist 
planungsrechtlich nicht möglich. 
Insgesamt wird mit der vorliegenden 
Bauleitplanung der 
Trennungsgrundsatz gemäß § 50 
BImSchG beachtet. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 100 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Verschiebung der Nachtzeit 
wäre im Übrigen auch für 
Volksfeste so vorzunehmen, dass 
eine 8-stündige Nachtzeit 
sichergestellt werden kann. Die 
Möglichkeit der Verschiebung der 
Nachtzeit ergibt sich also 
insbesondere an Wochenenden in 
einer unmittelbaren 
Nachbarschaft, die in der Regel 
durch die Regionalität eine hohe 
Akzeptanz für eine traditionelle 
Veranstaltung pflegt. Diese 
Situation liegt hier nicht vor. Es 
kann sicher nicht davon 
ausgegangen werden, dass die 
betroffenen Menschen in 
Meerbusch für die 
Geräuschbelastung bis zu 65 
dB(A) zur Nachtzeit der 
Veranstaltungen auf der in Rede 
stehenden Veranstaltungsfläche 
Akzeptanz aufbringen werden. Da 
für die Veranstaltungsfläche 
bereits Konzerttermine in der 
Woche geplant sind (z.B. ACDC 
am Dienstag den 8.07.2025) kann 
auch eine 8-stündige Nachtruhe 
im Übrigen nicht sichergestellt 
werden.  
Des Weiteren hat das OVG NRW in 
einem Urteil vom 26.07.2013, Az.: 
4 B 193/13, grundsätzliche Zweifel 
an der verfassungsgemäßen 
Zulässigkeit zur Verschiebung der 
Nachtzeit auf 24 Uhr geäußert, 
wenn die Immissionsrichtwerte 
nachts überschritten werden und 
die Nachtruhe nicht sichergestellt 
werden kann (hier geurteilt für die 
Ausnahmemöglichkeiten bis 24.00 
Uhr nach dem LImSchG NRW).  
Im Rahmen der im 
Bauleitplanverfahren allein 
möglichen Prüfung der 
grundsätzlichen immissions-
schutzrechtlichen Machbarkeit ist 
festzustellen, dass das 
vorgesehene 
immissionsschutzrechtliche Modell 
von Veranstaltungen bis 24.00 Uhr 
zu immissionsschutzrechtlichen 
Konflikten und zu unzumutbaren 
Geräuscheinwirkungen führt. Der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 101 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Trennungsgrundsatz des § 50 
BImSchG ist nach Auffassung der 
Unteren Immissionsschutzbehörde 
des Rhein-Kreis Neuss nicht 
sichergestellt.  
Es wird seitens der Unteren 
Immissionsschutzbehörde des 
Rhein-Kreis Neuss angeregt, 
unter Berücksichtigung der 
benachbarten Messe, des 
Fußballstadions und der dort 
stattfindenden Fußballspiele und 
Freizeitveranstaltungen ein 
schlüssiges Veranstaltungskonzept 
für die Veranstaltungsfläche zu 
erstellen, 
das immissionsschutzrechtliche 
Schutzmodell der Veranstaltungen 
in der Weise zu begrenzen, dass 
diese um 22.00 Uhr beendet 
werden oder 
die Geräusche durch andere 
technische Maßnahmen (z.B. 
Schallpegelbegrenzung, dezentrale 
Beschallungskonzepte u.ä.) oder 
organisatorische Maßnahmen 
(Ausrichtung der Geräuschquellen 
u.ä. Maßnahmen) 
soweit zu vermindern, dass die 
maximalen Immissionsrichtwerte 
für seltene Ereignisse gem. der 
Ziffer 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie 
eingehalten werden. 
Des Weiteren ist auch im Rahmen 
des Bauleitplanverfahren 
sicherzustellen, dass die maximal 
mögliche Anzahl der in Anspruch 
genommenen seltenen Ereignisse 
die in der Richtlinie genannten 18 
Veranstaltungen insgesamt nicht 
überschreiten. Aufgrund der 
Tatsache, dass im 
Einwirkungsbereich der 
Veranstaltungsfläche Parkplatz P 1 
im Stadion "Merkur-Arena" 
ebenfalls Veranstaltungen 
durchgeführt werden, kann dieser 
Sachverhalt nicht außerhalb des 
Planverfahrens und des hier 
betrachteten 
immissionsschutzrechtlichen 
Schutzmodells dem alleinigen 
Vollzug überlassen werden. Eine

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 102 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
derartige Konfliktverlagerung ist 
aus hiesiger Sicht nicht zulässig.

Beratungsverlauf (2)

19.05.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.05.2025 Rat
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/037/2025/1
Typ
Beschlussvorlage
Datum
07.05.2025
Erstellt
07.05.2025 06:53