APS/037/2025/1
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände/Messeparkplatz
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3. Behandlung Stgn. erneute_4(2)
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Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahmen / Hinweise aus der erneuten Beteiligung der Behörden , sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 07.01.2025 bis 07.02.2025 zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - Bebauungsplan im Regelverfahren Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 I. Liste der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 2. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Am DFS-Campus 10, 63225 Langen 3. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach 4. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein Moltkestr. 8, 46483 Wesel 5. Landesbüro der Naturschutzverbände: BUND Ripshorster Straße 306, 46117 Oberhausen 6. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen 7. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 8. Polizeipräsidium Düsseldorf, Projektgruppe Städtebauliche Kriminalprävention Luegallee 65, 40545 Düsseldorf 9. Rheinbahn AG Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf 10. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht Wittenberger Str. 21, 40641 Meerbusch 11. Stadtwerke Düsseldorf AG Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 12. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133, 53115 Bonn 13. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Brinckmannstr. 7, 40225 Düsseldorf 14. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Hüttenstr. 68, 40215 Düsseldorf 15. A 37/53 – Amt für Feuerwehr (Kampfmittel) Hüttenstr. 68, 40225 Düsseldorf 16. A 52 – Sportamt Arena-Straße 1, 40474 Düsseldor 17. A 65 – Liegenschaftsamt Brinckmannstr. 4, 40225 Düsseldorf Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 18. A 67- Stadtentwässerungsbetrieb Auf’m Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf 19. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt Kaiserswerther Str. 390, 40474 Düsseldorf Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz 1. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Dez. 26 Luftverkehr (Nachtrag-Korrektur): Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bauwerke aller Art und andere Hindernisse im Plangebiet unterliegen einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt, wenn sie – in Abhängigkeit vom genauen Standort im Plangebiet – eine Höhe von 57 – 64 m über NHN überschreiten. Der Betrieb von Scheinwerfern oder ähnlichen optischen Lichtsignalgeräten bedürfen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) einer luftrechtlichen Erlaubnis und sind mit dem Dezernat 26 abzustimmen. Einschränkungen sind auch für Pyrotechnik und Feuerwerk zu erwarten. Entsprechende Hinweise sind in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Hinweise werden im Bebauungsplan sowie im Rahmen des Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält Nachrichtliche Übernahmen zur Lage im Bauschutzbereich des Flughafens gem. § 12 Luftverkehrsgesetz sowie zur Lage im Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Im Bebauungsplan wird zu dem auf die erforderliche Luftrechtliche Erlaubnis für den Betrieb von Scheinwerfern oder ähnlichen Lichtsignalgeräten gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung und die erforderliche Abstimmung mit der Bezirksregierung hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. a) Dez. 35.4 Denkmalangelegenheiten: Es liegen keine Bedenken vor. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist im Planverfahren zu beteiligen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 ist keine Stellungnahme des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege eingegangen. Im Rahmen vorheriger Beteiligungsverfahren wurden keine relevanten Hinweise oder Bedenken vorgetragen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Dez. 53 – Immissionsschutz: Eine Überschreitung der Grenzwerte der Luftreinhaltung ist ausweislich des Lufthygienegutachtens nicht zu befürchten. Die EU-Ebene beschlossene Verschärfung der Luftqualitätsrichtlinie bis zum Jahr 2030 ist bei der Planung aufgrund der vorhabenbedingten Verkehrszuname zu berücksichtigen. Die tatsächliche Umsetzung der im Verkehrskonzept vorgelegten Maßnahmen ist daher grundsätzlich als prioritär gegenüber abweichenden verkehrspolitischen oder wirtschaftlich-finanziellen Erwägungen zu gewichten. Insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Fahrleistung des öffentlichen Personennahverkehrs muss gewährleistet werden. Die Hinweise werden im Plan- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Umsetzung der im Verkehrskonzept vorgelegten Maßnahmen wird im Rahmen der Umsetzungsplanung der Veranstaltungen berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Dez 54a – Gewässerschutz Abwasser Es liegen keine Bedenken vor. Die Errichtung von Abwasseranlagen in der WSZ III bedarf einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde. In der WSZ II ist die Neuerrichtung von Abwasseranlagen verboten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A wurde bereits nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Wasserversorgung Es wird auf die Stellungnahme vom 10.07.2024 verwiesen. Die Hinweise der Stellungnahme vom 10.07.2024 zur Wasserversorgung sowie zum Grundwasserschutz werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Der Nachtrag des Dez. 26 – Luftverkehr wird in 1 a) berücksichtigt. Siehe 1 a) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 2. DFS- Deutsche Flugsicherung GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Entspricht inhaltlich der Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Es wird auf die Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB verwiesen. Die dortigen Ausführungen, wonach Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m über Grund überschreiten zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen vorzulegen sind, werden beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird auf die Stellungnahmen aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 verwiesen. Es liegen keine Bedenken vor. Es wird auf die Abwägungen Zu den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es liegen keine Bedenken vor. Eine vollständige dauerhafte oder befristete Sperrung der Waldflächen ohne forstbehördliche Genehmigung ist nicht zulässig. Ich bitte deshalb um die Beteiligung des Regionalforstamts Niederrhein bei der Prüfung der jeweils eingereichten Sperr- bzw. Schutzkonzepte. Die weitere Beteiligung der Behörde erfolgt im Genehmigungsverfahren. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Landesbüro der Naturschutzverbände: BUND Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Die multifunktionale Belegung von Flächen wird grundsätzlich begrüßt. Wenn man Open-Air- Konzerte dieser Größenordnung will, ist der versiegelte Großparkplatz an der Messe vermutlich der geeignetste Ort in Düsseldorf. Dem steht der notwendige Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Baumschutz zunächst nicht grundsätzlich entgegen. b) Die rein temporäre Errichtung von Bauten für die Veranstaltung ist eine wesentliche Planungskomponente, weil sich die Fläche im Hochwasserrisikogebiet befindet und um die Nutzungsmöglichkeit für die Parkplätze nicht einzuschränken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Es wird auf die Anforderungen des § 78b Wasserhaushaltsgesetz, wonach Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten, der mit seinen Regelungen zu baulichen Anlagen auf die Vermeidung von Sachschäden in Hochwasserrisikogebieten zielt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Gemäß Städtebaulicher Begründung, S. 12 zielt das Konzept auf eine größtmögliche Vermeidung von (baulichen) Eingriffen in die vorhandene Parkplatzstruktur und den vorhandenen Baumbestand ab. Dies widerspricht der Darstellung auf S. 42: „Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen weitestgehend nur temporäre Bauten.“ Wenn es hier um unterirdische Bauten wie z. B. Stromzuleitungen, Abwasserkanäle u.ä. geht, wäre dies klarzustellen. Bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Veranstaltungsgelände sind lediglich temporär zulässig. Diese sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und damit unter Berücksichtigung der auf der Ebene des Bebauungsplans identifizierten entfallenden Bäume zu errichten. Darüber hinaus sind Nebenanlagen als Bestandteil der Infrastruktur des Parkplatzes zulässig. Aufgrund der weiterhin gültigen Baumschutzsatzung ist eine Beeinträchtigung des Baumbestands durch dauerhaft errichtete Anlagen ausgeschlossen. Die angeführte Textstelle bezieht sich auf das Thema Abwehr von Hochwassergefahren und ist inhaltlich korrekt. Ein Anpassungsbedarf wird nicht gesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort e) Der BUND tritt aus Sicht der Artenschutzbelange für eine Beschränkung auf den Zeitraum von August bis Mitte Oktober ein. Durch einen städtebaulichen Vertrag wird die Nutzung des Parkplatzes auf sechs Veranstaltungen im Jahr in der Zeit von Mai bis Ende August beschränkt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde unter Berücksichtigung dieses Zeitrahmens erarbeitet. Die empfohlenen Maßnahmen wurden in den Bebauungsplan bzw. in den flankierenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Eine davon abweichende, ggf. zusätzliche zeitliche Einschränkung ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. f) Die Unterlagen sind unklar im Hinblick darauf, welche Gesamtzahl von Bäumen erhalten werden soll. Derzeit sind anscheinend 868 Laubbäume auf den Parkplätzen vorhanden. Zudem sind dem Bestand die Bäume zuzurechnen, die für das erwartete Konzert von Ed Sheeran temporär in die Baumschule der Stadt verpflanzt wurden. Das ergibt einen höheren Gesamtbestand von Bäumen, die zu dem Gelände gehören. Die bereits 2018 in die städtische Baumschule umgepflanzten bis zu 60 Bäume sind auf die Messeparkplätze zurückzubringen. Ergänzung der Planungsunterlagen erforderlich. Diese Verpflanzung ist ausdrücklich nicht endgültig. Bei einmaligem Konzert sollte eine Rückverpflanzung erfolgen, bei regelmäßigen Veranstaltungen der Verbleib im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geklärt werden. Daher ist auch das Vorgehen für diese bis zu 60 Bäume festzulegen. Im Grünordnungsplan wurde der Baumbestand im Ausgangs- und im Planzustand unter Berücksichtigung des landschaftspflegerischen Begleitplans zum bislang rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 5081/02 umfassend berücksichtigt. Die Rückverpflanzung der 2018 entnommenen Bäume ist im Frühjahr 2023 unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt. Diese Bäume werden insofern in den vorliegenden Verfahrensunterlagen als bestehend berücksichtigt. Es wurde das Ziel verfolgt – unter Berücksichtigung der politischen Beschlüsse – den Baumbestand so weit wie möglich zu erhalten. Für die darüber hinaus entfallenden 56 Bäume wird ein entsprechender Ausgleich geleistet. Eine detaillierte Erläuterung kann der Begründung im Abschnitt 6.9 entnommen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort g) Gute Gründe für Bäume auf der Fläche der Messeparkplätze: 1. Hitzeschutz für Veranstaltungsbesucher - Klimaanpassungskonzept umsetzen 2. Sichtbeziehungen bei Konzerten übergewichtet – Abwägungsfehler 3. Ausgleich vor Ort geht vor Flächen auf den Messeparkplätzen ausschöpfen Der Anregung, zahlreiche Bäume auf dem Veranstaltungsgelände zu erhalten und neu zu pflanzen wird gefolgt. Der Bebauungsplan trifft hierzu abschließende Festsetzungen, die unter anderem dem Hitzeschutz und den naturschutzfachlichen Ausgleich im Plangebiet dienen. Die Doppelnutzung des Messeparkplatzes muss den Vollzug und die Durchführbarkeit von Großveranstaltungen und somit die städtebauliche Zielsetzung ermöglichen. Hierzu sind unter anderem auch die Belange notwendiger Sichtbeziehungen auf die Bühnenbereiche in der Abwägung zu berücksichtigen. Insgesamt wird dies aufgrund der zahlreich verbleibenden Baumstandorte auf dem Veranstaltungsgelände, in der Abwägung in angemessener und verträglicher Form umgesetzt. In der Abwägung ist neben dem Erhalt der Bäume der Bedarf an einer Open-Air- Veranstaltungsfläche innerhalb des Stadtgebiets gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der im GOP empfohlenen und durch Bebauungsplan und städtebaulichen Vertrag gesicherten Maßnahmen ist festzustellen, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 05/016 nicht zu erheblichen Eingriffen führt. Die ökologischen Wertigkeiten von Bestand und Planung können unter Berücksichtigung der grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebiets und der externen Ausgleichsmaßnahmen als mindestens gleichwertig betrachtet werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. h) Artenschutz: Keine Veranstaltung vor August Durch einen städtebaulichen Vertrag wird die Nutzung des Parkplatzes auf sechs Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Veranstaltungen im Jahr in der Zeit von Mai bis Ende August beschränkt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde unter Berücksichtigung dieses Zeitrahmens erarbeitet. Die empfohlenen Maßnahmen wurden in den Bebauungsplan bzw. in den flankierenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Eine davon abweichende, ggf. zusätzliche zeitliche Einschränkung ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. i) Artenschutz Monitoring muss sofort einsetzen mit modernen Methoden. Die Durchführung eines Artenschutz-Monitorings erfolgt entsprechend den Empfehlungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. j) Lärmschutzauswirkungen nicht realistisch dargestellt (keine Beachtung der Lärmemissionen durch Flugbewegungen, Spitzenbelastungen nur für Brauchtumsveranstaltungen). Im Rahmen der schalltechnischen Prognose wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit verschiedener Veranstaltungskonzeptionen nachgewiesen. Die Betrachtung einzelner Lärmarten erfolgt getrennt. Eine Überlagerung ist bei der Berechnung, Messung und Beurteilung verschiedener Lärmarten aufgrund der jeweiligen spezifischen Eigenarten nicht sachgerecht durchzuführen. Es sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen zu beachten. Eine abschließende Prüfung kann erst auf Grundlage einer konkreten Veranstaltungsplanung in Verbindung mit einer entsprechenden schalltechnischen Prognose im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Für die Beurteilung von Freizeitlärm gibt es keine verbindliche gesetzliche Vorgabe. Der Freizeitlärmerlass NRW kann als sachverständige Grundlage für Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort die notwendige Beurteilung im Einzelfall herangezogen werden. Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses ist nicht auf Volksfeste und Traditionsveranstaltungen beschränkt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach "insbesondere" Volksfeste von dem Ausnahmetatbestand erfasst sind. Die erforderliche Abwägung der privaten und öffentlichen Belange an den Konzerten ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt und in der Begründung sowie in den Abwägungsentscheidungen hinterlegt. Eine konkrete Abwägung und Entscheidung über die Verlegung des Nachzeitraums und/oder die Anwendung von Ziff. 3.4 des Freizeitlärmerlasses erfolgt nicht auf der Ebene des Bebauungsplans, sondern im Zuge der Einzelzulassung für eine konkrete Veranstaltung. Auf Bebauungsplanebene erfolgt lediglich der Nachweis, dass eine Genehmigung unter Berücksichtigung realistischer Annahmen für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen möglich ist. Dies erfolgt mittels der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung, der Bebauungsplan ist also vollzugsfähig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. k) Optimistische Einschätzung des Verkehrs, Testphase gefordert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit verschiedener Veranstaltungskonzeptionen unter Berücksichtigung eines Worst- Case-Szenarios nachgewiesen. Für die Abwicklung der Verkehre ist ein Steuerungsmanagement im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Einzelgenehmigung vorgesehen. Testphasen sind nicht Regelungsgegenstand der Bauleitplanung. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. l) Versiegelungsbilanz negativ Entsiegelungsmöglichkeiten prüfen. Der Begründung bzw. dem Umweltbericht ist zu entnehmen, dass der Anteil versiegelter Fläche sinkt, während der Anteil teilversiegelter Fläche steigt. Die Abnahme unversiegelter Flächen resultiert aus der Inanspruchnahme einzelner Beete auf dem Parkfeld 5 Nord. Ein Ausgleich in unmittelbarer Nähe des Plangebiets ist aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit nicht möglich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 6. Landesbüro der Naturschutzverbände: NABU Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Die Planung ist nicht zu befürworten. Die geplante Fällung von 56 Bäumen ist unverhältnismäßig. Gemäß Artenschutzfachlichem Gutachten ist davon auszugehen, dass Störeinflüsse durch erhöhte Beleuchtung und Lärm bei Konzertveranstaltungen stark zunehmen werden. Durch das hohe Besucheraufkommen besteht die Gefahr, dass infolge erhöhter Störungen Gelege von Vögeln in den umliegenden Gehölzflächen aufgegeben werden. Vier planungsrelevante Vogelarten wurden als Brutvögel im Plangebiet selbst oder auf den daran angrenzenden Flächen nachgewiesen. Bei der avifaunistischen Erfassung 2024 wurden 21 Vogelarten darunter als Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan inklusive einer Kartierung und Bewertung des Baumbestandes erarbeitet. Dieser bildete eine Grundlage für das städtebauliche Konzept, in dem realistische Veranstaltungsszenarien unter Berücksichtigung eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Baumbestand entwickelt wurden. Identifiziert wurden Bereiche, in denen die Aufstellung von Bühnen (und Tribünen) mit möglichst geringem Eingriff in den Baumbestand verbunden ist. Darüber hinaus wurden Standorte für Umpflanzungen innerhalb des Plangebietes ermittelt. Der Bebauungsplan stellt sicher, dass innerhalb des Plangebiets insgesamt 812 nach Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf geschützte Bäume Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort planungsrelevante Arten nachgewiesen. dauerhaft zu erhalten sind. Damit entfallen auf der Grundlage des Bebauungsplans 56 Laubbäume. Durch die räumlichen Festsetzungen des Bebauungsplans - zum Beispiel mit der Beschränkung der Zulässigkeit der Standorte der Hauptanlagen primär auf dem großflächigen, baumlosen Bereich des asphaltierten Parkfeldes 5 Nord - sowie die Festsetzungen zum Erhalt vorhandener Bäume und der Planung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets durch den Grünordnungsplan werden die durch den Bebauungsplan bedingten Eingriffe vollumfänglich und sachgerecht ausgeglichen. Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde nachgewiesen, dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG und Art. 12 FFH- Richtlinie in Bezug auf lokale planungsrelevante Arten nicht befürchtet werden, wenn die Handlungsempfehlungen eingehalten werden. Hinsichtlich der Avifauna wurden umfangreiche Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erarbeitet, die im Bebauungsplan als Hinweise enthalten sind, darunter ein „event- /saisonbegleitendes“ Artenschutz-Monitoring. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Auch ist unrealistisch, dass Besucher den ÖPNV benutzen. Der PKW-Verkehr wird zu einer erheblichen Umweltbelastung führen. Das Verkehrsgutachten (PTV Transport Consult 2020) und das Verkehrskonzept (Eventbande GmbH 2021) weisen die grundsätzliche Umsetzbarkeit unterschiedlicher Veranstaltungsszenarien und damit die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nach. Im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Genehmigungsverfahren einer konkreten Veranstaltung kann für den Fall einer absehbaren Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Autobahn und/oder dem Zubringer auf das jeweilige Veranstaltungskonzept zugeschnittene verkehrstechnische oder andere Steuerungsmaßnahmen geplant und koordiniert werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Da nach dem derzeitigen politischen Mehrheitswillen mit der Umsetzung der o.a. Planung zu rechnen ist, kommen der Umsetzung der umfangreichen Handlungsempfehlungen des Artenschutzgutachtens besondere Bedeutung zu. Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch die zu erwartende intensive Beleuchtung und die umfangreichen optischen Reize während der Konzerte durch die Festsetzung in den Bebauungsplan gesichert werden und Vergärung vermieden wird. Die Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung von Veranstaltungen im Plangebiet - dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzept zum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährige Monitoringkonzept - sind verbindliche Bestandteile des Städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Die Behörde ist von dem Vorhaben betroffen. Der Hinweis zur Betroffenheit der Behörde wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8. Polizeipräsidium Düsseldorf, Städtebauliche Kriminalprävention Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es bestehen keine Bedenken gegen die vorliegenden Pläne. Die kriminalpräventiven Empfehlungen Die kriminalpräventiven Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort in Bezug auf Veranstaltungen in der Stellungnahme vom 28.06.2024 bleiben bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9. Rheinbahn AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Die Stellungnahmen vom 15.09.2021 und 10.07.2024 bleiben aufrechterhalten. Die Parallelität von Großveranstaltungen ist zu vermeiden. Der Hinweis der Rheinbahn wird zur Kenntnis genommen. Eine terminliche Koordinierung von Großveranstaltungen wird bei der Terminplanung beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Die Stadt Meerbusch sieht eine erhebliche Betroffenheit ihrer Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil Büderich und bittet deshalb darum, alle weiteren Bekanntmachungen auch im Meerbuscher Amtsblatt zu veröffentlichen und einen Satz Planunterlagen zur Offenlage bereitzustellen. Die Bekanntmachung und Durchführung der Offenlage erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Durchführung einer öffentlichen Auslegung in einer benachbarten Kommune ist nach den Regelungen des BauGB nicht vorgesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Es wird davon ausgegangen, dass alle immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche der Meerbuscher Wohnbevölkerung gewahrt werden. Ein entsprechender Nachweis ist im Planverfahren und der Abwägung zu führen. Auf die Bestimmungen und Immissionsschutzrichtwerte, die im Runderlass Freizeitlärm des RdErl. Freizeitlärm des MUNLV 2006 festgelegt sind, wird hingewiesen. Die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Bebauungsplans wurde mittels der Verkehrs- sowie Schalltechnischen Gutachten nachgewiesen. Für die jeweiligen Veranstaltungen werden die Nachweise in Kenntnis der konkreten Vorhaben im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren erbracht. Damit kann sichergestellt werden, dass keine unzumutbaren Belastungen im Stadtgebiet Meerbusch entstehen. Die Bestimmungen und Immissionsrichtwerte des Runderlass Freizeitlärm des MUNLV werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. Stadtwerke Düsseldorf AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Die Stellungnahmen vom 27.06.2019 und 08.07.2024 bleiben weiterhin gültig. Die vorgebrachten Hinweise zur weiteren Beteiligung der Stadtwerke in den Genehmigungsverfahren sowie die weiteren Hinweise zur Energieversorgung, Elektromobilitätwerden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Planvollzugs beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass eine maximale Stromleistung von 3.5 MVA zur Verfügung steht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der jeweiligen Veranstaltungsplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Bei Unterbauungen mit Tiefgaragen oder ähnlichen Bauwerken ist für Versorgungsleitungen eine Mindestüberdeckung von 1,20 m oberhalb des Bauwerkes und unterhalb der Versorgungsleitungen ein Abstand von min. 0,30 m zu gewährleisten. Dies gilt für Unterbauungen von öffentlichen und von privaten Flächen, die zudem noch mindestens mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Stadtwerke Düsseldorf AG ausgewiesen werden müssen. Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bzw. der Umsetzung berücksichtigt. Es werden Leitungsrechte zugunsten des Ver- und Entsorgers im Bebauungsplan ausgewiesen. Diese wurden mit dem Ver- und Entsorger abgestimmt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 12. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Derzeit sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. b) Da zum Ist-Zustand keine Untersuchungen durchgeführt wurden ist ein Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 DenkmalSchG in den Bebauungsplan aufzunehmen. Es wird ein Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 DenkmalSchG in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Die Stellungnahme vom 08.07.2024 bleibt bestehen. Ergänzend dazu werden die nachstehenden Hinweise geäußert. Die Hinweise zur Stellungnahme vom 08.07.2024, die die Bitte zur Aufnahme zahlreicher Textpassagen in den Umweltbericht umfasste, wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Lufthygiene In Deutschland gelten bis zur Umsetzung der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2024 die die Grenzwerte der 39. BImSchV. Die lufthygienische Belastung entsprechend den Grenzwerten der 39. BImSchV sowie der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2024 wie folgt beurteilt werden: Aktuell sind Grenzwertverletzungen für die Luftschadstoffe PM2,5, PM10 und NO2 im Plangebiet sowie seiner näheren Umgebung aufgrund der sehr günstigen Durchlüftungsverhältnisse auszuschließen. Legt man die künftigen Grenzwerte entsprechend der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2024 zugrunde, so behalten die oben getroffenen Die Hinweise zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Einschätzungen nach wie vor ihre Gültigkeit. c) Es wird eine redaktionelle Anmerkung zu den Themen den Punkten 16.6.2 „Stadtklima“ und 16.6.3 „Klimaanpassung“ geäußert. Der redaktionelle Hinweis wird in der Begründung berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 14. A 37/2 - Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Benennung der Anforderungen hinsichtlich: • Löschwasserversorgung • Zugänglichkeit der Grundstücke und baulicher Anlagen • Rettungswege/Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr • Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhaltebecken • Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden • Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und für die Alarmierung im Brandfall • Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren • Beantragte Abweichungen und Erleichterungen Die Anforderungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Detailplanung einzelner Veranstaltungsformate, sind für den Bebauungsplan jedoch nicht unmittelbar relevant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Grundsätzlich ist eine Nutzung des Planungsgebiets für die Feuerwehr Düsseldorf zur Errichtung von Feuer- und Rettungswachen, Gerätehäusern der Freiwilligen Feuerwehr, Logistikgebäuden der Feuerwehr Düsseldorf sowie Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Landeshauptstadt Düsseldorf, wie bspw. Anlagen zur Warnung der Bevölkerung, vorzusehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung des Plangebietes durch die Feuerwehr kann nicht realisiert werden, da die Aufstellung des Bebauungsplans 05/016 grundsätzlich eine andere Nutzung des Plangebietes vorsieht. Im Süden von Kaiserswerth ist die Errichtung einer Feuerwache vorgesehen, die den Bereich des Plangebiets und dessen Umgebung mit abdeckt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Es werden Hinweise zur Anleiterbarkeit von Gebäuden und die Sicherstellung von Rettungswegen genannt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bzw. der Umsetzung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Es wird davon ausgegangen, dass die angemessene Löschwasserversorgung durch die Stadtwerke Düsseldorf sichergestellt wird. Mindestens ein Hydrant muss max. 75 m vom Eingangsbereich entfernt sein. Die Hydranten-Abstände dürfen 150 m nicht überschreiten. Eine Entsprechende Bescheinigung über die vorgenannten Punkte ist vom Versorgungsträger einzuholen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15. A 37/53 – Amt für Feuerwehr - Kampfmittel Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Der Hinweis 7 „Kampfmittel“ in den Textlichen Festsetzungen ist gemäß Textvorschlag des Fachamtes anzupassen. Der Hinweis wird gemäß Textvorschlag angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. 16. A 52 – Sportamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es gibt keine weiteren Anmerkungen zu der Stellungnahme vom 10.07.2024. Der Hinweis zur Stellungnahme vom 10.07.2024, wonach der Betrieb des Arena-Sportparks weiterhin aufrechtzuerhalten und das Fachamt bei der Veranstaltungsplanung einzubeziehen ist, wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 17. A 65 - Liegenschaftsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Das Plangebiet umfasst sieben städtische Grundstücke, die sich im Eigentum des Amtes 65 befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Die Ausgleichsflächen A-D und F sind verfügbar. Es wird auf erforderliche Regelungen der für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Die im GOP Erläuterungsbericht nach wie vor vorgeschlagene Eintragung von Grunddienstbarkeiten zur rechtlichen Sicherung der externen Kompensationspflanzungen auf den städtischen bisherigen landwirtschaftlichen Flächen ist gemäß § 12 (2) Satz 2 BKompV nicht erforderlich: Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Es wird mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsgrundlage insoweit auch keine dingliche Sicherung im Grundbuch erfolgen. Dies ist in den Unterlagen zum B-Plan zur Korrektur zu geben. Es wird auf den geplanten Deichbau hingewiesen und darum gebeten, das Vorhaben mit dem SEBD abzustimmen (sofern nicht bereits beteiligt). Über den Messeparkplatz soll die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche für diese Baumaßnahme erfolgen. Zudem wird die Anbindung des Messeparkplatzes über den Deich für Fußgänger und Radfahrende während der Bauzeit gestört sein. Die Regelungen zur rechtlichen Sicherung der Kompensationsmaßnahmen werden im Städtebaulichen Vertrag getroffen. Die übrigen Hinweise betreffen die Ausführungs- bzw. Genehmigungsebene und werden dort berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 18. A 67 – Stadtentwässerungsbetrieb Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) 1. Der Hinweis Nr. 8 zur Freihaltung technischer Einrichtungen ist zu beachten. Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Es wird angeregt, dass diejenigen Bauwerke und Schächte, in die mittels Schachtöffnungen eingestiegen werden kann, in einem Lageplan zu markieren, damit diese als dauerhaft frei zugänglich identifiziert werden können. Ferner wird angeregt, dass auch die Kanalisationsanlagen anderer Leitungsträger (z. B. Messegesellschaft) in dem Plan gekennzeichnet werden. Die Einhaltung der Anforderungen wird in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren sichergestellt. Ein entsprechender Lageplan wird erstellt und im Rahmen der Planung der Einzelveranstaltungen berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) 2. Bzgl. des Themas Überflutungsschutz bei Starkregenereignissen wird auf die Stellungnahme zur Beteiligung nach § 4.1 BauGB verwiesen. Die Wahrscheinlichkeit eines Starkregenereignisses während der Veranstaltungen ist durchaus gegeben. Stellenweise können max. Wasserstände von größer 0,5m nicht ausgeschlossen werden. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sollte der Veranstalter ein Konzept vorlegen, aus dem nachweislich hervorgeht, welche Maßnahmen im Falle von Starkregen und sich daraus resultierenden Überflutungen während des Konzertbetriebs ergriffen werden, um bei Versagen der technischen Maßnahmen z. B. Verkehrsbehinderungen, Massenpanik, etc. zu verhindern bzw. zu minimieren. Andernfalls ist nachzuweisen, dass für das Die Anforderungen und erforderliche Maßnahmen des Überflutungsschutzes bei Starkregen für den Parkplatz sowie die Veranstaltungsbauten werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren beziehungsweise im Planvollzug berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort gesamte Gelände bzw. für die in der Starkregengefahrenkarte ausgewiesenen Risikobereiche keine Schutzmaßnahmen bei Starkregen erforderlich sind c) 3. Die Anschlusspunkte, in denen temporär anfallendes Abwasser im Zuge des Festivalbetriebes eingeleitet wird, sollen im Rahmen der Einleitgenehmigung gekennzeichnet werden. Die einzuleitenden Mengen sind mit der Grundstücksentwässerung (67/5) abzustimmen. Auf die Einhaltung der maßgebenden Rückstauebene im Anschlusspunkt, die nicht unterschritten werden darf, wird hiermit hingewiesen. Den vorgebrachten Anforderungen werden im Rahmen des Antrags zur Einleitgenehmigung berücksichtigt. Im Rahmen dessen erfolgt eine Abstimmung mit der Grundstücksentwässerung (67/5). Der Stellungnahme wird gefolgt. d) Ansonsten sind die Stellungnahmen des SEBD zur Beteiligung nach § 4.1 BauGB und Beteiligung § 4.2 BauGB weiterhin gültig. Die Belange des Kanalbetriebs und des Hochwasserschutzes sind in den vorgelegten textlichen Festsetzungen und der zugehörigen Begründung ausreichend beschrieben. Hier bestehen keine weiteren Anmerkungen oder Anforderungen. Sofern die oben genannten Punkte beachtet und eingehalten werden sowie den sich daraus ergebenden Anforderungen nachgekommen wird (siehe besonders Punkt 2) bestehen seitens des SEBD grundsätzlich keine Bedenken gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Planvollzugs beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 19. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 23 Stand: 10.04.2025, Anlage 1a zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 05/016 in der Version der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Der Grünordnungsplan und das Artenschutzgutachten wurden jeweils aktualisiert. Die Stände 30.10.2024 (für den GOP) und 21.10.2024 (für das Artenschutzgutachten) sind fachlich mit dem Gartenamt / Untere Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Gegenüber dem Stand zur 1. Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die externen Ausgleichsflächen nördlich der A 44 an 2 Stellen geringfügig flächenmäßig an bestehende Eigentumsverhältnisse angepasst. Die 4.800 m große Baumhecke südlich des B- Plan-Gebietes ist entfallen und neu erfolgen 33 Baumpflanzungen auf einer 7.708 m großen Ausgleichsfläche östlich Alte Landstraße / westlich Danziger Straße. Die Baumbilanz ändert sich wie folgt: Die Anzahl der Baumfällungen reduziert sich von 60 auf 56 Stück. 7 Bäume werden innerhalb des B-Plan- Gebietes umgepflanzt. Der Verlust der 56 Laubbäume wird durch 120 Ersatzpflanzungen außerhalb des B-Plan-Gebietes kompensiert. Im B-Plan- Gebiet 05/016 verbleiben 812 Laubbäume, die durch textliche Festsetzung dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen sind. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
9. Planverkleinerung
25282 Zeichen
Schutzstreifen II I II -I -I A 44 Lotzweg Gemarkung Lohausen Flur 16 Gemarkung Lohausen Flur 18 Gemarkung Lohausen Flur 17 Gemarkung Stockum Flur 2 200 102 a 14 6 7 103 56 8 153 110 149 66 150 67 151 38 152 155 156 154 29 67 156 WC WC Treppe Treppe WC Tor Tor Tor Tor Werbetafel 32.34/.53 Tor 32.76/.79 Werbetafel 32.80/.93 Tor Tor 32.52 32.36 32.10/.25 32.36/.48 32.64/.74 32.86/.95 32.63/.74 32.43/.56 32.55 32.81/.84 32.43/.58 32.50 32.90 32.97 32.68 32.68 33.05 32.33 33.20 32.21 32.91 32.53 32.37 32.96 32.38 32.65 31.71 32.00 31.83 32.77 31.96 31.90 32.06 32.71 31.52 32.96 32.65 33.02 31.86 32.76 32.64 32.50 32.46 32.55 32.25 32.87 32.39 32.45 32.23 32.35 32.46 32.52 32.73 32.51 32.31 32.29 32.40 32.26 32.49 32.17 32.45 32.42 32.24 32.00 32.23 32.2732.26 32.78 33.37 33.34 31.94 33.37 32.99 33.02 32.21 32.46 33.06 32.6832.36 32.38 32.76 32.67 32.72 32.57 31.79 33.25 32.96 32.61 31.62 32.86 32.06 31.66 31.48 32.33 32.78 32.45 32.55 32.52 32.21 32.36 32.76 32.44 32.44 32.62 32.49 32.06 32.37 32.45 32.32 32.29 32.34 32.91 32.96 32.29 32.84 32.18 32.67 32.20 32.67 33.21 32.91 32.97 33.26 33.09 32.25 32.87 32.82 32.70 32.62 32.59 32.47 32.90 33.21 32.79 32.32 32.12 31.82 32.61 31.96 33.15 32.64 32.57 32.98 32.55 32.16 32.48 32.45 32.12 32.74 31.97 31.99 32.08 32.69 32.14 WSZ II WSZ III A Gemarkung Stockum Flur 2 P1 P2 P3 P4 P5 P6 P7 P8 P9 P10 P11 P12 P13 P14 P15 GH max. 58,5 m GH max. 58,5 m GFL Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkplatz / Veranstaltungsgelände) GRZ 1,0 Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkplatz) GRZ 1,0 GFL GFL GFL GH max. 68,5 m GH max. 58,5 m Fluglärm-Tag-Schutzzone 1 Fluglärm-Tag-Schutzzone 2 Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone Grenze der Fluglärm-Nacht-Schutzzone Fluglärm- Nacht-Schutzzone 89.40 85.50 #14.00 #14.00 #15.00 76.30 #39.00 #15.00 #102.00 50.00 48.00 #8.00 #65.00 #28.00 39.00 69.00 #32.00 #29.50 #51.70 #18.00 #3.75 #5.00 Schutzstreifen #3.75 3.75 Schutzstreifen #3.75 #3.75 Schutzstreifen #3.75 #3.75 Schutzstreifen #3.75 #3.75 Schutzstreifen 100 m - Anbaubeschränkungszone Grenze Anbaubeschränkungszone Mischwasser 2500 mm Mischwasser 1200 mm Mischwasser 2500 mm Regenwasser 1200 mm Regenwasser 1100 mm Regenwasser 1200 mm z.B. Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt. I.Textliche Festsetzungen 1.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig: -Parkplätze Darüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: -temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribünen 2.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig: -Parkplätze 3.Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) Nebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammenhang mit den Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht. 4.Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung liegt. 5.Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO) Maximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sich auf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Oberkante der Dachkonstruktion ein. Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zur Beleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicher Nebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durch Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 53,5 m ü. NHN sind zulässig. 6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) Die privaten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweils mindestens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweise auszubauen. Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil der teilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hundert zu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.). Die an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Norden, Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von der Veranstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oder Effektbeleuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervon ist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung für den Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung, Pendelbustrasse, Parkplatzfelder). Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zum Beispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung von Beleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, soweit durch das Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinreichend berücksichtigt werden können. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Beleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vorzulegen. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten. 8.Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von 812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung als Veranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist der Baumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4. Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in der folgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mit Stammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standort zu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung um bis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positive Auswirkungen für die Standortbedingungen und die artgerechte Kronen- und Wurzelentwicklung hat. Neue Baumgruben sind nach der jeweils aktuellen FLL-Richtlinie für Baumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanes herzustellen, siehe Hinweise Nr. 5. II.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) 1.Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II. 2. Hochwasserrisikogebiet Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden. Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen. 3.Bauschutzbereich Flughafen Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren der Landebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen, unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne, Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt, wenn sie - in Abhängigkeit vom genauen Standort im Plangebiet - eine Höhe von 57 - 64 m über NHN überschreiten. Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausgeschlossen, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen. 4.Anlagenschutzbereiche Das Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der Errichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne, Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durch die Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auch hier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen. 5. Fluglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Das Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in der Nacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglSchG). 6.Fluglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017) Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone. 7. Anbaubeschränkungszone Eine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet, erheblich verändert oder anders genutzt werden. III.Hinweise 1.Lichtimmissionen Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betrieb von Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegt nur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen des Luftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um die Begrenzung von Flugplätzen).Für die Nutzung von Pyrotechnik und Feuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen. 2.Grünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Zum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichen Festsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zum Baumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu den Ausgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiert werden. 3. Artenschutz Bei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die lokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermieden werden: 3.1Baumrodungen Fäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. 3.2Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen Zur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellen der Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (2022) zu beachten. 3.3Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen Zum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommenden planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten muss gewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durch Betreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes ist mit jedem Bauantrag einzureichen. 3.4Artenschutz-Monitoring Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht, Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfalls auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlich werden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung durchzuführen. 3.5Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde Alle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung von Veranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzept zum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährige Monitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 4. Baumschutz Im Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter die Bestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäß Nr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- und Abbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften und Richtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zu treffen: -ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingen und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz auf Baustellen) -R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4) -DIN 18 920 Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen Die fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmen ist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschluss der Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige der Landeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich die Einhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. Aufgetretene Schäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mit dieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln. 5. Baumpflanzungen Neue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unter Berücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen. (FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 6. Flugsicherung Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m über Grund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. 7.Kampfmittel Für das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter deren Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor. Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historische Unterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. Zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich. 8.Betriebseinrichtungen der technischen Infrastruktur Innerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen des Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind von Bebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann im Bedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauung erforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen des Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten. 9. Denkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen. IV.Bisher gültiges Planungsrecht Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr. 5081/01 sowie 5081/02. z.B. P1 Bebauungsplan Nr. 05/016 20 40 60 80 100 Maßstab: 1:1000 PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem KatasterBEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISE reines Wohngebiet Kleinsiedlungsgebiet allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet Urbane Gebiete Gewerbegebiet Industriegebiet eingeschränktes Gewerbegebiet Sondergebiet Stand der Planunterlage: Juli 2022Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32 N EPSG Code 25832 WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 1. WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 2. MD MD 1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Dorfgebiet Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gemarkungsgrenze Flurgrenze Gebäudegrenze Topographische Linie (Mauer, Zaun, Fahrbahn- rand usw.) Bundesstraße mit Nummer Landstraße mit Nummer Kreisstraße mit Nummer Flurstücksgrenze K 7 L 228 B 326 Gebäude mit Zahl der Vollgeschosse und Hausnummer Arkarde, Durchfahrt, offene Halle Geländehöhe in Meter über NHN Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie bzw. Begrenzung sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. offene Bauweise abweichende Bauweise geschlossene Bauweise nur Doppelhäuser zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig nur Einzelhäuser zulässig o g a E ED D H Flächen für oberirdische Stellplätze (St) Garagen (Ga) Tiefgarage (TGa) Zufahrten, Rampen entsprechend der jeweiligen Beschriftung z.B. Ga Einfriedungsmauer ggf. mit Höhenangabe (§ 86 BauO NRW)zul. erf. Garagengeschoss Oberkante über Außenkante Tiefgarage OK Gg AK TGa als Parkplatz vorgesehenP Satteldach Flachdach Dachneigung Pultdach SD FD Dn PD Mit Geh-, Fahr und Leitungs- rechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) GFL Höchstgrenze Zahl der Vollgeschosse Geschossfläche als Höchtmaß bezogen auf Meter über NHN z.B.II GF max. Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss mind. OK FFEG min. Mindest- und Höchstmaß z.B.III-IV Grundflächenzahlz.B.1,0Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 0 Grundfläche als HöchtmaßGR max. Maximal zulässige GebäudehöheGH max. Maximal zulässige TraufhöheTH max.Ein- und Ausfahrtbereich Höhenbezugssytem: DHHN 2016 (HST 170) Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zweckbstimmung: (Parkplatz / Veranstaltungsgelände und Parkplatz) SONSTIGES Umgrenzung von Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen Zweckbestimmung: Wasserschutzzone Abgrenzung unter- schiedlicher Nutzung Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat amdie Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vomnach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- beteiligung erfolgte am Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am beschlossen, seinen amgefassten Beschluss zu ändern. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB zugestimmt. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am den Änderungen und Ergänzungen und der erneuten Veröffentlichung im Internet und der zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt. 61/12 - B - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vomin der Zeit vom bis einschließlich bezüglich / aufgrund der Änderungen und Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen. Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Rates vom und die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit der Begründung sind laut Bekanntmachungs- anordnung vomim Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vomgemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich im Internet veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen. 05/016 05/016 05/01605/01605/016 05/016 05/016 05/016 05/016 Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Für die Richtigkeit der Planunterlage und der zeichnerischen Darstellung: Angefertigt: Düsseldorf den Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 33.21 Baum Nummerierte Koordinatenpunkte Veranstaltungsgelände/ Messeparkplatz WSZ II Nummerierte Koordinatenpunkte im ETRS89 / UTM Zone 32N Koordinatensystem Rechtswert Hochwert P1 340939.26 5682366.79 P2 341008.43 5682277.80 P3 341021.30 5682209.31 P4 341003.65 5682143.34 P5 340945.26 5682089.44 P6 340816.56 5682171.96 P7 340809.65 5682270.00 P8 340759.75 5682301.47 P9 340839.95 5682336.40 P10 340957.32 5681948.03 P11 340972.53 5681938.41 P12 340755.85 5682034.96 P13 340782.95 5682017.95 P14 340682.32 5682138.14 P15 340705.55 5682175.51 HINWEIS: Ausgleichsflächen Maßstab: 1:7500 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone Grenze der Fluglärm-Nacht-Schutzzone VERMASSUNG Geradheitszeichen Rechtwinkligkeitszeichen Parallelität# Grenze 100 m - Anbaubeschränkungszone HINWEISE entfallende Bäume zu verpflanzende Bäume Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung, Bezeichnung und Dimension siehe Einschrieb, Schutzstreifen vgl. GFL Planverkleinerung zum Bebauungsplan Nr. 05/016 Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz
12. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)
118387 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahmen / Hinweise aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 21.05.2019 bis 16.07.2019 sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.06.2024 bis 12.07.2024 zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – Sta nd der Abwägung Beteiligung § 4 (1): 07.2019 Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): 10.2024 Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Be- lange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Be- bauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Mes- separkplatz - vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 2. DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH Am DFS-Campus 10, 63225 Langen 3. Ericsson Services GmbH Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 4. Flughafen Düsseldorf GmbH Flughafenstraße 105, 40474 Düsseldorf 5. Messe Düsseldorf GmbH Stockumer Kirchstr. 61, 40474 Düsseldorf 6. Geologischer Dienst NRW De-Greiff-Str. 195, 47803 Krefeld 7. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld Hansastr. 2, 47799 Krefeld 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach 9. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein Moltkestr. 8, 46483 Wesel 10. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen 11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 12. Polizeipräsidium Düsseldorf – Städtebauliche Kriminalprävention Luegallee 65, 40545 Düsseldorf 13. Rheinbahn AG Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf 14. Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung Lindenstr. 10, 41515 Grevenbroich 15. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht Wittenberger Str. 21, 40641 Meerbusch 16. Stadtwerke Düsseldorf AG Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 17. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Brinckmannstr. 7, 40225 Düsseldorf Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 18. A 32/3 – Ordnungsamt Worringer Str. 111, 40210 Düsseldorf 19. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Hüttenstr. 68, 40215 Düsseldorf 20. A 37/53 – Amt für Feuerwehr (Kampfmittel) Hüttenstr. 68, 40225 Düsseldorf 21. A 50 – Amt für Soziales Willi-Becker-Allee 6-8, 40227 Düsseldorf 22. A 52 – Sportamt Arena-Straße 1, 40474 Düsseldorf 23. A 53/2 – Gesundheitsamt Kölner Str. 180, 40227 Düsseldorf 24. A 63 – Bauaufsichtsamt Brinckmannstr. 5, 40200 Düsseldorf 25. A 65 – Liegenschaftsamt Brinckmannstr. 4, 40225 Düsseldorf 26. A 66 – Amt für Verkehrsmanagement Auf´m Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf 27. A 67 – Stadtentwässerungsbetrieb Auf´m Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf 28. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt Kaiserswerther Str. 390, 40474 Düsseldorf Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - (Beantwortungsstand 4(1): 07.2019 / 4(2): 10.2024) 1. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Luftverkehr (Dez. 26) a) 1. Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem. § 12 Luftver- kehrsgesetz (LuftVG). Auf- grund der Entfernung zum Flughafen, unterliegen Bau- werke aller Art und andere Hindernisse im Plangebiet ei- nem luftrechtlichen Zustim- mungs- bzw. Genehmigungs- vorbehalt, wenn sie – in Ab- hängigkeit vom genauen Standort im Plangebiet – eine Höhe von 57 – 64 m über NHN überschreiten. Eine Über- schreitung der genannten Hö- hen ist nicht ausgeschlossen, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigen Einschränkun- gen zu rechnen. Die Anforderungen an den Bau- schutzbereich werden beachtet. Der Bauschutzbereich wird nach- richtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) 2. Das Plangebiet liegt in Anla- genschutzbereichen von Flug- sicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der Errichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hinder- nisse stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durch die Errichtung Flugsi- cherungseinrichtungen gestört werden können. Auch hier ist insbesondere mit höhenmäßi- gen Einschränkungen zu rech- nen. Die Lage des Plangebietes im Anla- genschutzbereichen von Flugsiche- rungseinrichtung gem. § 18a LuftVG wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. c) 3. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betrieb von Schein- werfern oder optischen Licht- signalgeräten, insbesondere Ein entsprechender Hinweis zur Einschränkung von Lichtemissio- nen wird als Hinweis in den Bebau- ungsplan aufgenommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort von Lasergeräten, die geeig- net sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, einer luftrechtli- chen Erlaubnis. Das Plangebiet liegt nur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen des Luftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um die Begrenzung von Flugplätzen). Aufgrund der oben dargestell- ten Lage des Plangebiets, ist dennoch mit erheblichen Ein- schränkungen für derartige Nutzungen zu rechnen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. d) Ein Festivalgelände ist mit den unter Punkt 1 und 2 genann- ten Einschränkungen grund- sätzlich vereinbar. Es ist je- doch zu prüfen, ob die zu er- wartenden erheblichen Ein- schränkungen beim Betrieb von Scheinwerfern oder opti- schen Lichtsignalgeräten nicht der vorgesehenen Nutzung zu- widerlaufen. Entsprechende Hinweise sind in jedem Fall in den Bebau- ungsplan aufzunehmen. Ein entsprechender Hinweis zur Einschränkung von Lichtemissio- nen wird als Hinweis in den Bebau- ungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. e) Denkmalangelegenheiten (Dez. 35) Es liegen keine grundsätzli- chen Bedenken vor. Das LVR-Amt für Denkmal- pflege im Rheinland, Pulheim und das LVR-Amt für Boden- denkmalpflege im Rheinland, Bonn, sowie die zuständige Untere Denkmalbehörde sind in dem Verfahren ebenfalls zu beteiligen. Die kommunale Denkmalbehörde sowie die Denkmalbehörden des LVR wurden in dem Verfahren be- teiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. f) Immissionsschutz (Dez. 53) Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone – Stufe 3. Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind nicht zu Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort erwarten. Aus Sicht der Luft- reinhalteplanung liegen keine Bedenken vor. g) Dezernat 54: Belange des Ge- wässerschutzes: Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versa- gen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtun- gen ab einem häufigen Hoch- wasser (HQ10) überschwemmt werden können. Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserer- eignis (HQextrem), sind ge- mäß § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Eine Berück- sichtigung der Belange Hoch- wasserschutz und Hochwas- servorsorge ist in Bauleitplä- nen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange Hochwasserschutz und Hoch- wasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Ge- sundheit sowie die Vermei- dung erheblicher Sachschä- den, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksich- tigen. Die Lage des Plangebietes inner- halb eines Risikogebietes gemäß § 78b WHG wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Belange des Hochwasserschut- zes werden bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. h) Wasserversorgung Da sich das Plangebiet in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes Am Staad befindet, ist die ord- nungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasser- schutzgebietes Am Staad der Stadtwerke Düsseldorf AG (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverord- nung (WSGVO) Am Staad - vom 29.01.2010 zu beachten. Erforderliche Genehmigungen und ggf. auch Befreiungen von den Verboten der Verordnung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A wird nach- richtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Stadtwerke Düsseldorf AG wurden beteiligt, es wurden keine Bedenken vorgetragen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sind bei der zuständigen Was- serbehörde zu beantragen. Die betroffenen Tatbestände sind durch die Antragstellerin ei- genständig vorzuprüfen. Es wird empfohlen, den Wasser- werksbetreiber, der laut § 8 WSGVO Am Staad im Rahmen der ggf. erforderlichen Was- serschutzgebietsverfahren zu beteiligen ist, vorab schon zu dem Vorhaben zu beteiligen. 4(2) a) Dezernat 54 – Gewässerschutz Da sich das Plangebiet vorwie- gend in der Zone III A als auch anteilig in der Zone II des festgesetzten Wasser- schutzgebietes Am Staad be- findet, ist die ordnungsbe- hördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasser- schutzgebietes Am Staad der Stadtwerke Düsseldorf AG (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverord- nung (WSGVO) Am Staad - vom 29.01.2010 verbindlich zu beachten. Im Einzelfall sind Genehmi- gungen erforderlich. Die ordnungsbehördliche Verord- nung zur Festsetzung des Wasser- schutzgebietes Am Staad der Stadtwerke Düsseldorf AG (Was- serwerksbetreiber) - Wasser- schutzgebietsverordnung (WSGVO) Am Staad - vom 29.01.2010 wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Genehmigungen werden im Ge- nehmigungsverfahren konkreter Veranstaltungen eingeholt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) Der Wasserwerksbetreiber ist zwingend am Verfahren zu be- teiligen. Da sich die dargeleg- ten Risiken vorwiegend auf hygienische und gütebezoge- nen Risiken beziehen, wird darüber hinaus angeregt das Gesundheitsamt am Verfahren zu beteiligen. Das Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf und die Stadtwerke wurden beteiligt, es wurden keine Bedenken vorgetragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Zwischen Layoutentwurf 2 und 3 (vgl. Abb. 3 und 4) in der Begründung zum Bebauungs- plan ist kein Unterschied er- kennbar. Ich empfehle dies noch einmal zu prüfen. Die Layoutentwürfe 2 und 3 unter- scheiden sich hinsichtlich der Büh- nen/Tribüne. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 2. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftver- kehrsgesetz (LuftVG) berührt wer- den. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m über Grund überschrei- ten, sind zur Einzelfallprüfung un- ter Angabe von Bauhöhen der zu- ständigen Luftfahrtbehörde vorzu- legen. Der Hinweis auf Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Update (Stand § 4(2)/09.2024): In den Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis (Nr. 6 „Flugsicherung“) aufgenommen. 3. Ericsson Services GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es liegen keine Bedenken vor. Die Deutsche Telekom GmbH ist in dem Planverfahren zu beteiligen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver- fahren berücksichtigt. Eine Stel- lungnahme der Deutschen Telekom liegt nicht vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Eine Stellungnahme der Deutschen Telekom ist eingegangen, die Be- lange werden nicht berührt. 4. Flughafen Düsseldorf GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es liegen keine grundsätzlichen Bedenken vor. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb folgender Schutzgebiete: - Tagschutzgebiet - Nachtschutzgebiete - Erweitertes Nachtschutzgebiet - AWE-Gebiet - Lärmschutzbereich Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver- fahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Die Tagschutzzonen 1 und 2, die Nachtschutzzone und die erwei- terte Lärmschutzzone gem. LEP NRW wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Eine Durchdringung der OLS ist nicht gegeben, jedoch durchdringt das Bauvorhaben die Freiflächen gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz. Der Bauschutzbereich des Flugha- fens Düsseldorf wurde nachricht- lich in den Bebauungsplan über- nommen. Die Anforderungen des Bauschutzbereichs werden im Rah- men des Planvollzugs beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung, stimmt der Flughafen Düsseldorf dem Pla- nungsvorhaben zu. Die Deutsche Flugsicherung wurde im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB am Planverfahren beteiligt, eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Es liegt eine Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung zur Beteiligung ge- mäß § 4(1) BauGB vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. Messe Düsseldorf GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Hinweis darauf, dass die Straße „Am Staad", die in dem Regional- plan für den Regierungsbezirk Düs- seldorf (2018) als sonstige regio- nalplanerisch bedeutsame Straße ausgewiesen ist, ausschließlich zur An- und Abfahrt zum Parkplatz P1 und zur Anbindung des Messege- ländes „LKW-Verkehre" genutzt wird. Eine Durchfahrt aus und in das Stadtgebiet von und zur BAB 44 ist nicht möglich. Die Straße ist in 4 Spuren unterteilt, die in der Mitte zwischen jeweils zwei Spuren durch bauliche Maßnahmen ge- trennt sind. Die sich östlich (rhein- abgewandt) befindenden Spuren werden aufgrund eines Sondernut- zungsrechtes ausschließlich durch die Messe Düsseldorf GmbH insbe- sondere zur logistischen Anbindung des Messegeländes in Stockum ge- nutzt. Die beiden westlich (rhein- zugewandt) liegenden Fahrspuren dienen der An- und Abfahrt zu dem Messeparkplatz P1. Die untergeordnete und lokal be- schränkte Funktion der im Regio- nalplan als „sonstige regionalpla- nerisch bedeutsame Straße“ aus- gewiesenen Straße Am Staad wird im weiteren Verfahren sowie im Rahmen des Planvollzugs berück- sichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Die Frist zur Beantwortung ist aufgrund verspäteter Zustel- lung kurz bemessen. Ein GOP liegt nicht vor. Beantwortung ist trotz verspäteter Zustellung erfolgt. Der GOP zum Bebauungsplan wurde der Einwen- derin nachgereicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Zu III. Hinweise, Ziffer 2. Aus- gleichsmaßnahmen Aus Sicht der Messe Düssel- dorf GmbH ist aus den Formu- lierungen nicht eindeutig er- kennbar, ob durch die Aus- gleichsmaßnahmen evtl. Flä- chen betroffen sind, die durch die Messe Düsseldorf GmbH genutzt werden und ihr mög- licherweise aufgrund Erbbau- rechts- oder Pachtvertrag „zu- stehen“. Ein Plan, aus wel- chem sich genauere Informati- onen hinsichtlich der Aus- gleichsmaßnahmen ergeben, ist wünschenswert. Flächen der Messe Düsseldorf wer- den für Ausgleichsmaßnahmen nicht in Anspruch genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Zu III. Hinweise, Ziffer 3. Ar- tenschutz, 6. Spiegelstrich (Seite 5) (auch in Begründung zu Bebauungsplan-Entwurf 05/016 Ziffer 6.7 Artenschutz Seite 39) Es heißt dort: „Vermeidung von Vogelschlag an den Bus- haltestellen der Messe-Pendel- busstraße (siehe Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“, Schweizeri- sche Vogelwarte Sempach, 2022). Kommentar Messe Düsseldorf: Die vorhandenen Bushaltestel- len sind genehmigt. Sollten Umbauten vorgenommen wer- den, oder im Rahmen des neuen Genehmigungsprozes- ses veränderte Auflagen um- gesetzt werden müssen, so müssen diese durch den Bau- herrn der Umsetzung der Bau- maßnahme gemäß B-Plan vor- genommen werden. Die Festsetzung zur Vermeidung von Vogelschlag an den Bushalte- stellen wurde in Abstimmung mit dem Amt 68 zurückgenommen. Es wurde ein Hinweis auf der Planur- kunde ergänzt, der den der Messe bekannten Anforderungen an die Gestaltung der Bushaltestellen ent- spricht. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort d) Zu Ziffer 5.2 Städtebauliches Konzept (Seite 12 oben) Es heißt dort: Das städtebauli- che Konzept, das dem Bebau- ungsplan zu Grunde liegt, greift die vorherrschende Standortsituation auf und nutzt bspw. die gegebene Inf- rastruktur und Erschließung. Kommentar Messe Düsseldorf: Die Erschließung des Geländes mit Strom, Wasser, Abwasser ist momentan nicht vorhan- den. Sie wird nicht durch die Messe Düsseldorf GmbH ein- gebracht, da sie nicht durch diese genutzt werden wird. Die Erschließung dient aus- schließlich der Verwendung der Flächen als Open Air Flä- chen. Die Formulierung wird in der Be- gründung zum Bebauungsplan an- gepasst. Der Stellungnahme wird ge- folgt. e) Zu Ziffer 5.2 Städtebauliches Konzept (Seite 13 oben) Es heißt dort: Die Erschließung ist über die im Umfeld beste- hende Infrastruktur sowohl für den Individualverkehr als auch den öffentlichen Personennah- verkehr (ÖPNV) gesichert. Auf dem nicht in Anspruch genom- menen Teil des Messepark- platzes P1 sowie dem östlich in ca. 800 m entfernt gelege- nen Parkplatz P2 stehen aus- reichend Parkflächen zur Ver- fügung. Es ist davon auszuge- hen, dass der ÖPNV über das bestehende Straßen- und Bahnnetz von Arena bzw. Messe abgewickelt werden kann. Der Zugang zum Veran- staltungsgelände soll über ei- nen Eingang im südwestlichen Bereich des Plangebiets erfol- gen. Die Besucher werden - von Osten kommend entlang der südlichen Erschließungs- straße zum Einlass-/Auslass- bereich geführt. Kommentar Messe Düsseldorf: Die Stellungnahme ist sachlich kor- rekt. Die vorliegende Stellplatzsitu- ation wurde im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan berücksich- tigt. Die Formulierung wird in der Begründung zum Bebauungsplan angepasst. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Für die Anzahl an Personen sind direkt vor Ort nicht aus- reichend Parkflächen verfüg- bar. Es müssen externe Park- anlagen zusätzlich angeboten werden. Der letzte Satz wird nicht ge- nauer in einem Plan definiert, würde aber bedeuten, dass die Zufahrtstraßen für den MIV außerhalb des Veranstaltungs- bereiches für die Zuführung der Zuschauer verwendet wird. Dieses könnte, je nach Ausführung, zu einer weiteren Einschränkung der benutzba- ren Restparkflächen führen. f) Zu Ziffer 5.4 Verkehrskonzept (Seite 19 oben) Es heißt dort: Die Abreise kann sowohl bei Abend- als auch bei Tagesveranstaltun- gen zu Staus auf den Parkplät- zen führen. Verkehre auf der Autobahn und den umliegen- den Straßen werden bei Um- setzung der empfohlenen Maßnahmen nicht behindert. Kommentar Messe Düsseldorf: Dem ersten Satz stimmen wir zu. Dem zweiten Satz wider- sprechen wir für den Zeitraum bis 22 Uhr. Dann wird es Be- hinderungen auf den Straßen und der Autobahnzubringung geben. Bei Abreisezeiten nach 22.00 Uhr wird in der Regel das umliegende Straßennetz die Verkehrsmengen aufneh- men. Das Verkehrsgutachten (PTV Transport Consult 2020) und das Verkehrskonzept (Eventbande GmbH 2021) weisen die grund- sätzliche Umsetzbarkeit unter- schiedlicher Veranstaltungsszena- rien und damit die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit des Bebauungs- plans nach. Im Genehmigungsver- fahren einer konkreten Veranstal- tung kann für den Fall einer abseh- baren Beeinträchtigung des Ver- kehrs auf der Autobahn und/oder dem Zubringer auf das jeweilige Veranstaltungskonzept zugeschnit- tene verkehrstechnische oder an- dere Steuerungsmaßnahmen ge- plant und koordiniert werden. Der Stellungnahme wird ge- folgt. g) Zu Ziffer 6.1 Private Verkehrs- fläche besonderer Zweckbe- stimmung (Seite 26) Es heißt dort: Diese Festset- zung sichert die vorhandene, planungsrechtlich bereits gesi- cherte und auch künftig benö- tigte Nutzung des Plangebiets als Parkplatz der Messe Düs- Die Formulierung der Eigentums- verhältnisse wird in der Begrün- dung zum Bebauungsplan entspre- chend der Stellungnahme ange- passt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort seldorf und damit den Messe- betrieb. Sämtliche Flächen be- finden sich im Eigentum der Messe Düsseldorf und erfüllen keine über den Messe- und Arenastandort hinausgehende Erschließungsfunktion im Stadtgebiet. Kommentar Messe Düsseldorf: Für die Parkfelder 5 und 6 je- weils Nord und Süd besteht ein Erbbaurechtsvertrag zu Gunsten der Messe Düsseldorf GmbH. Die Parkfelder 4 Nord und Süd sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Hinsichtlich dieser Flächen besteht ein Pachtvertrag. Die Passage aus der Begrün- dung zum Bebauungsplan ist daher zu korrigieren. h) Zu Ziffer 16.2.1. Flächennut- zung und -versiegelung (Seite 52) Es heißt dort: Die Versiege- lungsbilanz wird sich geringfü- gig verschlechtern. Innerhalb der Veranstaltungs-fläche auf Feld 5 / P1N werden durch die Planung langfristig zirka 2.300 Quadratmeter Straßenbegleit- grün überbaut beziehungs- weise versiegelt. Die teilver- siegelten Stellplätze auf den Parkplatzfeldern 4 und 6(P1N) sowie 4 bis 6 (P1S) bleiben vollständig erhalten. Ebenso die umliegenden Fahrgassen und die Buspendeltrasse. Kommentar Messe Düsseldorf: Der Messe Düsseldorf GmbH ist nicht bekannt, was hier ge- macht wird/werden soll. Sind das die Grüninseln auf Feld 5 / P1 Nord? Werden diese per- manent zurückgebaut? Die Flächenbilanz wurde auf Basis der ergänzten Festsetzungen zur wasserdurchlässigen Ausführung der Stellplätze überarbeitet. Bei dem Verlust nicht versiegelter Flä- chen handelt es sich in der Tat um die Inanspruchnahme von soge- nannten Grüninseln auf dem Park- feld 5 N. Die weitere Abstimmung mit der Messe Düsseldorf erfolgt außerhalb des Bauleitplanverfah- rens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Geologischer Dienst NRW Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Das Plangebiet ist der Erdbeben- zone 0 sowie der geologischen Un- tergrundklasse T zuzuordnen. Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Hinsichtlich der Anbaube- schränkungszone der A44 sind die "Allgemeinen Forderun- gen“ grundsätzlich zu berück- sichtigen. Die Anbaubeschränkungszone der BAB 44 ist im Bebauungs- plan kenntlich zu machen und in der Begründung auf die an- baurechtlichen Bestimmungen des § 9 (2) Bundesfernstra- ßengesetz hinzuweisen. Die allgemeinen Forderungen wer- den im Verfahren berücksichtigt. Die Anbaubeschränkungszone der BAB 44 wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) Im weiteren Verfahren sind die verkehrlichen Auswirkun- gen auf das angrenzende Straßennetz, die durch das zu- sätzliche Verkehrsaufkommen des geplanten Veranstaltungs- geländes entstehen werden, zu ermitteln, zu untersuchen und hinsichtlich der Aspekte Verträglichkeit, Leistungsfä- higkeit und Integrierbarkeit zu bewerten. In diesem Zusam- menhang sollen potenzielle Probleme identifiziert und mögliche Lösungsmaßnahmen aufgezeigt werden. Durch die Berechnung der Verkehrsqua- litäten und Leistungsfähigkei- ten an den umliegenden rele- vanten Knotenpunkten müs- sen in dem Verkehrsgutachten sowohl für den Bestand als auch die Prognose (2030) die erforderlichen Nachweise für die Leistungsfähigkeit und Verträglichkeit der Projektent- wicklung erbracht werden. Die genannten verkehrlichen An- forderungen werden in einem Ver- kehrsgutachten für den Bebau- ungsplan untersucht. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort c) Die Plangebietsfläche wird durch einen breiten Gehölz- streifen von der Autobahn 44 getrennt. Es ist sicherzustellen, dass si- cherzustellen ist, dass eine mögliche Ablenkung der Ver- kehrsteilnehmer durch Ein- sichtnahme auf das Veranstal- tungsgelände ausgeschlossen werden kann. An der nördlichen Plangebiets- grenze sind „potentielle Ent- fluchtungswege" dargestellt. Hier ist durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass keine flüchtigen Personen die Autobahn erreichen. Zwischen dem Plangebiet und der Bundesautobahn 44 befindet sich ein mind. 60 m breiter Gehölzstrei- fen, sodass eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch das Ver- anstaltungsgelände ausgeschlos- sen werden kann. Die Entfluchtungswege des Plange- bietes führen nicht in den nördli- chen Gehölzstreifen hinein bzw. in Richtung Bundesautobahn 44, so- dass eine Beeinträchtigung ausge- schlossen werden kann. Der Stellungnahme wird ge- folgt. 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Die Belange der Bundesautobahn 44 werden durch die Niederlassung in Krefeld vertreten. Hinweis auf die Verbotszonen der Autobahn. Gegenüber der Straßenbauverwal- tung können weder jetzt noch zu- künftig aus dieser Planung Ansprü- che auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend ge- macht werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme der Niederlas- sung Krefeld liegt vor. Die Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn 44 wurde nach- richtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Durch das Vorhaben ist Wald mit- telbar betroffen. Das Gelände des Parkplatzes ist, mit Ausnahme im Osten, von Waldflächen umgeben. Für den Umweltbericht sind die Auswirkungen, die durch die erwei- terte Nutzung als Veranstaltungs- gelände, auf den Wald und die Le- bensgemeinschaft Wald ausgehen, zu ermitteln und in diesem darzu- Durch die Festsetzungen und Hin- weise des Bebauungsplans wird si- chergestellt, dass im Rahmen des Vollzugs Beeinträchtigungen an- grenzender Nutzungen vermieden werden. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten wird der Zugang für Zuschauer von Osten erfolgen, die Umfahrung der Parkplätze wird Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort stellen. Insbesondere ist dabei da- rauf einzugehen, welche Auswir- kungen der Lärm auf das Ökosys- tem Wald hat, wie vermieden wer- den soll, dass es zu Abfallablage- rungen im Wald kommt (§ 6a LFoG) und wie die Waldgefährdung durch Feuer (§ 47 LFoG) vermie- den wird. für Zulieferungen und Rettungs- fahrzeuge genutzt. Das Veranstal- tungsgelände selbst wird temporär eingezäunt, so dass eine Zugäng- lichkeit der umgebenden Gehölze für Zuschauer nur eingeschränkt möglich ist bzw. vermieden wird. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) wurden keine Bedenken mehr geäußert. 10. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es ist zu prüfen welche pla- nungsrelevanten Arten sich im Bereich der Messeparkplätze angesiedelt haben. Betroffen wären insbesondere Sperber und Waldkauz, ggf. Wal- dorhreule. Es ist ferner zu prü- fen, ob sich in Baumhöhlungen Fledermäuse oder Bilche ange- siedelt haben. Im Rahmen der Artenschutzprü- fung wird die Ansiedlung von pla- nungsrelevanten Arten geprüft. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) In Hinsicht auf das Stadtklima von Düsseldorf haben die Mes- separkplätze inzwischen eine Bedeutung hinsichtlich Frisch- luft bzw. kompensieren teil- weise die Beeinträchtigungen durch die nahegelegene BAB 44 auf die benachbarten Wohnviertel. Daher ist der Baumbestand wie die darunter gelegene Bodendecke mög- lichst zu schonen. Die Festsetzungen des Bebauungs- plans sichern den Erhalt des über- wiegenden Teils des Baumbe- stands. Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass die Veran- staltungsnutzungen weitestgehend nur mit einer temporären Inan- spruchnahme der Bodendecke ver- bunden sind. Der Stellungnahme wird ge- folgt. 11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Die Behörde ist von dem Vorhaben betroffen. Der Hinweis zur Betroffenheit der Behörde wird zur Kenntnis genom- men. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 12. Polizeipräsidium Düsseldorf – Städtebauliche Kriminalprävention Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Spezielle Anforderungen an Siche- rungseinrichtungen gegen Angriffe mit Fahrzeugen (ähnlich Breit- scheidtplatz in Berlin oder Nizza) werden im weiteren Verfahren in den Projektgruppensitzungen an- gesprochen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Grundsätzlich liegen keine Beden- ken vor. Es wird empfohlen, die Grundwasserstellen aus Gründen der Kriminalprävention umzu- bauen. Es werden zudem allge- meine Hinweise zur Kriminalprä- vention in Bezug auf Veranstaltun- gen vorgetragen. Die Hinweise der Behörde werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13. Rheinbahn Düsseldorf AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Eine Abwicklung von Veran- staltungen wird nur durch Ein- satz von Sonderverkehren möglich sein. Eine Andienung über den normalen Linienver- kehr ist nicht darstellbar. Voraussichtlich ist die maxi- male Kapazität des in der Nähe befindlichen Stadtbahn- anschlusses, auch mit Sonder- verkehren, nicht ausreicht, um die zu erwartenden Fahrgast- mengen zu befördern. Daher sind im Umfeld des geplanten Geländes Flächen für zusätzli- che Busverkehre einzuplanen. Für den Bebauungsplan wird ein Verkehrskonzept erstellt, bei dem das zusätzliche Verkehrsaufkom- men berücksichtigt wird. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) Es ist zwingend ein Verkehrs- gutachten erforderlich. Dabei sind unterschiedliche Fälle an- zusetzen, um das Fahrgastauf- kommen für den ÖPNV zu be- rechnen. Einflussfaktoren sind etwa Gesamtbesucherzahl, Veranstaltungsbeginn und Ende, Dauer (Konzert, Festi- val) und auch der auftretende Für den Bebauungsplan wird ein Verkehrsgutachten erstellt. Die Ab- wicklung des zusätzlichen Ver- kehrsaufkommens wird zudem in einem Verkehrskonzept darge- stellt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Künstler. Konzerte mit einem jüngeren Publikum haben ein anderes An- und Abreisever- halten als bspw. ein Rockkon- zert. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Für den Bebauungsplan 05/016 wurden ein Verkehrsgutachten (PTV Transport Consult 2020) und ein Verkehrskonzept (Eventbande GmbH 2021) erstellt. Es wurden unterschiedliche Veranstaltungs- zeiten und Anreisemöglichkeiten betrachtet. Im Ergebnis ist das Vorhaben umsetzbar. c) Die Durchführung von Veran- staltungen auf dem Gelände parallel zu stadtweiten Große- reignissen (Japan-Tag, Kir- mes, etc.) oder Veranstaltun- gen auf dem Messe-/Arenage- lände ist auszuschließen. Ebenso muss von Veranstal- tungen an Wochentagen (Mo- Fr) abgesehen werden, da die voraussichtlich erforderlichen Kapazitäten für die Beförde- rung der Besucher nicht zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund der durch den Freizeit- lärmerlass NRW bedingten Ein- schränkungen und der Nutzung des Messeparkplatzes als Stell- platzanlage im Zusammenhang mit stadtweiten Großereignissen sind parallele Veranstaltungen bereits weitestgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus sind im Rahmen der Genehmigung einer konkreten Veranstaltung Nachweise zu er- bringen, dass die Abwicklung der Verkehre möglich ist. Der Stellungnahme wird ge- folgt. 4(2) Grundsätzlich liegen keine Beden- ken vor. Eine terminliche Koordi- nierung von Großveranstaltungen ist zwingend erforderlich. Es wird auch um zeitliche Koordinierung mit anderen Großereignissen (Kir- mes, Japan-Tag, etc.) gebeten. Der Hinweis der Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14. Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Aus immissionsschutzrechtli- cher Sicht bestehen gegen diese Nutzung erhebliche Be- denken. Bei der Art der Veranstaltung handelt es sich um sog. Frei- zeitveranstaltungen, die nach dem Freizeiterlass NRW zu be- urteilen sind. Die nächsten be- troffenen Immissionsorte im Bereich des Rhein-Kreis Neuss befinden sich auf dem Stadt- gebiet Meerbusch. Durch die für derartige Veran- staltungsflächen erforderliche Der Anregung ein Schallgutachten zu erstellen, wird gefolgt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Mindestversorgung der Schall- leistungspegel wird nach hiesi- ger Erfahrung auch der für so- genannte seltene Ereignisse maximal zulässige Immissi- onsrichtwert von 45 dB(A) für reine Wohngebiete im Nacht- zeitraum auch bei dem vorlie- genden Abstand von ca. 1500 m nicht einzuhalten sein. Auch der entsprechende Immissi- onsrichtwert für den Tages- zeitraum kann außerhalb der Ruhezeiten aber insbesondere in den abendlichen Ruhezeiten voraussichtlich nicht eingehal- ten werden. Da eine Planung nicht umge- setzt werden kann, bzw. ge- richtlich als nichtig erklärt werden kann, wenn sie an den tatsächlichen immissions- schutzrechtlichen Anforderun- gen scheitern muss, und durch die zu erwartenden immissi- onsschutzrechtlichen Konflikte der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht eingehalten ist, rege ich an, für den Be- bauungsplan ein schalltechni- sches Gutachten zu beauftra- gen. Das Gutachten ist auf der Grundlage der Freizeitlärm- richtlinie des Landes NRW durch einen anerkannten Sachverständigen zu erstellen. b) Bezüglich der im Rhein-Kreis Neuss festzulegenden Immis- sionsorte, den dort anzuneh- menden Schutzanspruch und der festzulegenden Immissi- onsrichtwerte hat der Gutach- ter sich vorab mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss abzustim- men. Der Anregung das Schallgutachten in Abstimmung mit dem Rhein- Kreis Neuss zu erstellen, wird ge- folgt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Im Schallgutachten wurde ein Im- missionsort im Rhein-Kreis-Neuss geprüft. Das Gutachten wurde im Rahmen der § 4 (2)-Beteiligung zur Verfügung gestellt. Zur § 4 (2)-Beteiligung wurde seitens des Rhein-Kreis-Neuss keine Stellung- nahme abgegeben. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 15. Stadt Meerbusch, Stadtplanung und Bauaufsicht Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Die Stadt Meerbusch befürch- tet nachteilige Auswirkungen, insbesondere was die mögli- che verkehrliche Belastung der Stadtteile Meerbusch Büderich und Osterath, sowie die lärm- technischen Belastungen der Stadtteile Meerbusch Büderich und llverich betrifft. Durch die Großveranstaltungen ist zwangsläufig ein kurzfristiger Anstieg der Verkehre auch in Meerbusch zu erwarten, wel- che einen nachteiligen Anstieg der innerörtlichen Stadtver- kehre nach sich ziehen kann. Es wird daher darum gebeten, bei der Untersuchung der möglichen an- und abfließen- den Verkehre das Stadtgebiet Meerbusch mit zu berücksich- tigen. Auch die kurzfristige lärmtechnische Belastung der Ortsteile Büderich und llverich ist innerhalb der schalltechni- schen Untersuchung mit zu berücksichtigen und gegebe- nenfalls Maßnahmen zu er- greifen mögliche Belastungen zu minimieren. Im Rahmen des Verkehrsgutach- tens sowie der schalltechnischen Prognose wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Bebauungs- plans nachgewiesen. In den nach- gelagerten Genehmigungsverfah- ren sind die Nachweise unter Be- rücksichtigung des konkreten Ver- anstaltungsformats erneut beizu- bringen. In diesem Rahmen kann sichergestellt werden, dass mit der Durchführung von Open-Air-Veran- staltungen keine unzumutbaren verkehrlichen als auch lärmtechni- schen Belastungen verbunden sind. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) Des Weiteren sind auch mögli- che Auswirkungen auf das FFH Gebiet Altstromrinne llverich innerhalb des Verfahrens zu berücksichtigen. Der Anregung wird gefolgt. Das FFH-Gebiet „Ilvericher Altrhein- schlinge“ sowie das vorgelagerte FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzo- nen“ werden im Verfahren berück- sichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Gemäß Artenschutzrechtlicher Prü- fung (NORMANN Landschaftsarchi- tekten PartGmbH 2024) kann von einer erheblichen Beeinträchtigung in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn – wie im vorliegen- den Fall - ein Mindestabstand von 300 m zum FFH-Gebiet eingehal- ten wird. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 16. Stadtwerke Düsseldorf AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Rohr- und Stromnetz: Grundsätzlich keine Bedenken. Zur Versorgung des Plangebie- tes müssen voraussichtlich zahlreiche Versorgungsleitun- gen und - anlagen neu verlegt werden. Entstehende Kosten für Provisorien werden zu 100 % mit dem Verursacher abge- rechnet. Sollte die geplante Veranstaltungsfläche nicht öf- fentlich gewidmet werden und damit nicht unter den Konzes- sionsvertrag zwischen der Stadt Düsseldorf und den Stadtwerken Düsseldorf AG fallen, so müssen Trassen für die Versorgungsleitungen und -an lagen durchgängig mit ei- nem Geh-, Fahr- und Lei- tungsrecht zugunsten der Stadtwerke Düsseldorf AG ausgewiesen werden. Zudem sind die Trassen wegen der Notwendigkeit der uneinge- schränkten Zugänglichkeit und der möglichen Beschädigungs- gefahr von jeglicher Bebauung und von Baumbepflanzungen freizuhalten Im weiteren Verfahren wird ge- prüft, inwieweit der Bebauungsplan Leitungsrechte oder Korridore zu- gunsten des Ver- und Entsorgers sichern muss. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Update (Stand § 4(2)/09.2024): In Abstimmung mit den Ver- und Entsorgern wurden Leitungsrechte im Bebauungsplan gesichert. b) Umwelterheblichkeit: Durch das Bebauungsplanver- fahren sind aus Sicht des Um- weltschutzes die wasserwirt- schaftlichen Be-lange der Stadtwerke Düsseldorf AG be- troffen. Wasserwirtschaft: Wie bereits auf der Seite 4 ff der Begründung aufgeführt, befindet sich das Plangebiet innerhalb des Einzugsbereiche des Wasserwerks „Am Staad" in der seit Februar 2010 ord- nungsbehördlich festgesetzten Wasserschutzzone III B. Diese ordnungsbehördliche Verord- nung zur Festsetzung des Der Anregung die Stadtwerke im Baugenehmigungsverfahren zu be- teiligen, wird gefolgt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wasserge- winnungsanlage „Am Staad" der Stadtwerke Düsseldorf AG ist zwingend einzuhalten. Im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens sind die Stadtwerke Düsseldorf AG zu beteiligen. c) Es wird darauf hingewiesen, dass die Stromleitungstrassen wegen der Notwendigkeit der uneingeschränkten Zugäng- lichkeit und der möglichen Be- schädigungsgefahr von jegli- cher Überbauung und Bepflan- zung freizuhalten sind. Außerdem ist eine Überbauung der Versorgungsleitungen Gas und Wasser nicht zu lässig. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Planvollzugs berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. d) Die Hinweise zum Schutz von erdverlegten Versorgungsanla- gen sind zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) a) Die Stellungnahme vom 27.06.2024 bleibt weiterhin gültig. [Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet, Beteiligung im Ge- nehmigungsverfahren, Beach- tung des Leitungsbe- stands/Schutzmaßnahmen] Die Stellungnahme vom 27.06.2024 wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bzw. der Umsetzung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Stromversorgung Zur Stromversorgung kann es erforderlich werden Netzum- spannstellen zu errichten. Die Lage und Anzahl können erst mit Angabe von konkreten Leistungsdaten angegeben werden. Zwischen dem Eigen- tümer (Erbbauberechtigten) und den Stadtwerken muss ein Vertrag und eine be- schränkte persönliche Dienst- barkeit abgeschlossen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens bzw. der Umsetzung des Vorhabens berück- sichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Löschwasser Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens bzw. der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Erschließung hinsichtlich einer angemessenen Lösch- wasserversorgung ist sicher- zustellen. Die vorzuhaltende Löschwassermenge ist im Hin- blick auf eine konkrete Bebau- ung zu bestimmen. Umsetzung des Vorhabens berück- sichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Energiewende Die Stadtwerke Düsseldorf AG prüfen derzeit die Möglichkei- ten zur Nutzung von Wärme aus (mittel-)tiefer Geother- mie; vornehmlich zur Einspei- sung in die Fernwärme. Diese Prüfung steht im Zusam- menhang mit der Kooperation "Wärme aus Tiefengeothermie für die Fernwärme in Düssel- dorf und Duisburg" mit der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein potenzieller Standort befin- det sich im Bereich des Plange- bietes. Die ausgewiesene Park- platzfläche weist diesbezüglich eine hohe Eignung auf. Die In- anspruchnahme der Fläche ist derzeit ab 2035-2040 zu er- warten. Je nach Projekter- kenntnissen zum geothermi- schen Potenzial können sich Verschiebungen sowohl hin zu früheren als auch späteren Zeitpunkten ergeben. Die Nutzung von Wärme aus Ge- othermie entspricht nicht dem Ziel bzw. Zweck des Bebauungsplans. Der Norden des Stadtgebietes ge- hört zum Suchraum Geothermie im Rahmen der kommunalen Wärme- planung. Bislang liegt keine hinrei- chende Konkretisierung vor, die eine Berücksichtigung rechtfertigt. Die Nutzung von Wärme aus Geo- thermie ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. e) Elektromobilität Die Stadtwerke empfehlen die Implementierung von Elektro- ladestation bzw. Stromtank- stellen im Plangebiet. Sollten im Plangebiet Ladesäulen für die E-Mobilität vorgesehen sein, so muss dies den Stadt- werken Düsseldorf AG frühzei- tig mitgeteilt werden, da dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungsanforderun- gen an die Versorgungsleitun- gen und anlagen der Stadt- werke Düsseldorf AG hat und sich somit auch ein erweiterter Flächenbedarf für die Netzinf- rastruktur ergeben kann. Der Hinweis zur Elektromobilität wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 24 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort f) Allgemeine Hinweise Stromleitungstrassen, die Ver- sorgungsleitungen für Gas, Fernwärme und Wasser müs- sen uneingeschränkt zugäng- lich sein und sind von Bebau- ung und Bepflanzung freizu- halten. Die geplanten Zuwe- gungen bzw. Zufahrten dürfen nicht über- bzw. unterbaut werden. Die Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungs- anlagen ist zu beachten. Das Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches insbesondere die DVGW GW 125 für Baum- pflanzungen im Bereich unter- irdischer Versorgungsleitungen und -anlagen sowie die Ver- einbarungen des Vertrages Baumanpflanzungen über Ver- sorgungsleitungen vom 08.10.1989 zwischen Stadt und den Stadtwerken Düssel- dorf sind zu beachten. [Der Stellungnahme sind eine Leitungsauskunft sowie eine Schutzanweisung beigefügt] Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Genehmigungsverfah- rens bzw. der Umsetzung berück- sichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17. A 19/2 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Verkehrslärm Für die Abwägung im Bebau- ungsplan wird die Ermittlung der planinduzierten Verkehre im Umfeld benötigt. Die Er- gebnisse sind in einem schall- technischen Gutachten zu be- handeln und darzustellen. Für den Bebauungsplan 05/016 wird ein Verkehrsgutachten er- stellt. Die Erkenntnisse bilden die Grundlage für das schalltechnische Gutachten. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Für den Bebauungsplan 05/016 wurde ein Lärmgutachten (Büro für Schallschutz Michael Mück 2023) erstellt, dass die planinduzierten Verkehre im Umfeld analog zum Verkehrsgutachten betrachtet. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 25 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort b) Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open Air Veranstaltungen kann zu Lärmimmissionen und tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in unmittelbarer und auch ent- fernterer Nachbarschaft füh- ren. Durch die Planung können Lärmkonflikte entstehen. Be- urteilungsgrundlage für Lärm- immissionen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungs- plänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren Immis- sionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von ge- werblichen Anlagen nach der 6. Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum BImSchG TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm be- rechnet. Bei der Beurteilung von Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzver- ordnung (18.BImSchV) zu be- achten. Als Entscheidungs- grundlage bei der Klärung der Frage, ob Geräusche von Frei- zeitanlagen als erhebliche Be- lästigungen anzusehen sind, hat das NRW-Umweltministe- rium den Freizeitlärmerlass herausgegeben. Zur Beurteilung der Situation ist ein Schallgutachten not- wendig. Erst dann kann sicher beurteilt werden, ob die Im- missionsrichtwerte gem. der DIN 18005 an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden oder Maßnahmen zum Schallschutz getroffen werden müssen. Für den Bebauungsplan 05/016 wird ein Schallgutachten unter Be- rücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Re- gelwerke erstellt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Das Schallgutachten (Büro für Schallschutz Michael Mück 2023) weist die grundsätzliche Umsetz- barkeit des Bebauungsplans nach. In den nachgelagerten Genehmi- gungsverfahren ist der Nachweis unter Berücksichtigung des kon- kreten Veranstaltungsformats er- neut beizubringen. In diesem Rah- men kann sichergestellt werden, dass mit der Durchführung von O- pen-Air-Veranstaltungen keine un- zumutbaren lärmtechnischen Be- lastungen verbunden sind. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 26 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort c) Boden Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablage- rungen mit den Katasternum- mern 27, 237 und 575. Auf- grund der vorliegenden Er- kenntnisse, der Lage und den Entfernungen zum Plangebiet sind Aus-wirkungen auf dieses nicht zu besorgen. Der Hinweis zu Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Grundwasser Die systematische Auswertung im Stadtgebiet gemessenen Grundwasserstände zeigt für das Plangebiet einen minima- len Grundwasserflurabstand von größeren 2,0 m. Großflä- chige Grundwasserverunreini- gungen im Plangebiet oder im Umfeld des Plangebietes sind nicht bekannt. In dem Plange- biet liegen zahlreiche Grund- wassermessstellen. Die Grundwassermessstellen sind weiterhin zur Beobachtung der Grundwassergüte notwendig. In Abhängigkeit der geplanten Nutzung kann nach Abstim- mung mit dem Umweltamt ge- gebenenfalls ein oberirdischer Umbau von Messstellen (u. a. Verhinderung Stolpergefahr, Unterbindung Zugriff Unbefug- ter) oder eine Verlegung von Messstellen erfolgen. Die Zu- gänglichkeit der Grundwasser- messstellen für befugte Perso- nen ist dauerhaft sicherzustel- len. Entsprechende Anforde- rungen werden in zukünftigen Bauantragverfahren verbind- lich geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im Rahmen von Bau- antragsverfahren berücksichtigt. Grundsätzlich ist mit der Durchfüh- rung von Open-Air-Veranstaltun- gen keine dauerhafte Überbauung vorhandener Grundwassermess- stellen verbunden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Niederschlags- und Schmutz- wasserbeseitigung Im Plangebiet und im Umfeld ist eine öffentliche Kanalisa- tion in Form einer Trennkana- lisation vorhanden. Die abwas- sertechnische Erschließung ist Für den Bebauungsplan 05/016 wird eine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Umweltbelange, auch unter Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnung erstellt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 27 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort somit gesichert. Auch zukünf- tig sind Schmutz- und Nieder- schlagswasser getrennt zu sammeln und einzuleiten. Den Grundsätzen der Abwasserbe- seitigung gemäß § 55 Wasser- haushaltsgesetz (WHG), wo- nach Niederschlagswasser di- rekt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge- wässer eingeleitet werden soll, wird somit entsprochen. Die Nutzung des Parkplatzes als Eventfläche ist wesentlich intensiver und risikobehafteter als die temporär begrenzte derzeitige baurechtlich geneh- migte Nutzung als Parkplatz. Bei der Nutzung als Eventflä- che fallen erhöhte Mengen an Schmutzwasser und witte- rungsabhängig belastetes Nie- derschlagswasser an. In Verbindung mit der Lage im Wasserschutzgebiet (s. Punkt 4.4 d) ist daher im B-Planver- fahren nachzuweisen, dass der bereits bestehende Schutz im Wasserschutzgebiet durch die vorhandene Niederschlags- wasserentwässerung unter den Parkplätzen (abdichtende Schicht mit Drainage) auf der gesamten Fläche vorhanden und funktionsfähig ist. Weiter- hin ist über ein Entwässe- rungskonzept darzustellen, wie insbesondere Schmutz- wasser aber auch Nieder- schlagswasser unter Berück- sichtigung der Wasserschutz- gebietsverordnung zukünftig gesammelt und abgeleitet werden sollen. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Die Gefährdungsabschätzung (Kis- ters AG, Aachen, 2020) empfiehlt einen Ausbau der Schmutzwasser- infrastruktur mittels erdverlegter Leitungen, die zum kommunalen Hauptsammler hin entwässern. Eine grundsätzliche Zustimmung durch den Stadtentwässerungsbe- trieb dazu ist gegeben. f) Wasserschutzgebiet Im B-Planverfahren ist nach- zuweisen, dass die geplante Nutzung mit den Bestimmun- gen der Wasserschutzgebiets- verordnung – insbesondere in der Zone II – vereinbar ist und wie der bestmögliche Schutz Die Vorgaben der Wasserschutzge- bietsverordnung werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Diese gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungs- plans und sind entsprechend zu beachten. Das Plangebiet ist mit Regenwasserleitungen unterbaut, Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 28 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort des Grundwassers gewährleis- tet wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es durch Fehlverhalten von Festivalbe- suchern (achtloses Wegwerfen von Müll, Verrichten der Not- durft im Freien etc.) zu Ge- fährdungen kommen kann. Daher sind entsprechende Vermeidungsstrategien nach- vollziehbar darzulegen. die zum Regenklärbecken Lohau- sen hin entwässern. Durch das Vorhaben ergeben sich keine rele- vanten Beeinträchtigungen für die bestehende Entsorgungssituation. Die Wasserschutzzone II befindet sich im Randbereich des Plangebie- tes und stellt einen geringen Flä- chenanteil des Plangebiets dar, der überwiegende Anteil befindet sich in der Wasserschutzzone III A. Auf Ebene des Bebauungsplans ist ein Fehlverhalten der Besucher nicht zu steuern. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Für den innerhalb der Wasser- schutzzone II gelegenen Teil der Verkehrsflächen wird auf eine Er- gänzung der Zweckbestimmung „Veranstaltungsgelände“ verzich- tet. g) Der Messeparkplatz verfügt derzeit nicht über eine feste und für Großveranstaltungen ausreichend leistungsfähige Erschließung mit elektrischer Energie. Im B-Planverfahren ist ein Energieversorgungs- konzept unter Berücksichti- gung des maximal benötigten Energiebedarfs für die ge- samte Veranstaltungsfläche vorzulegen. Die Planung der Energieversorgung muss unter folgender Priorisierung erfol- gen: - Installation einer stationä- ren Energieversorgung - Einsatz klimafreundlicher, alternativer Energieversor- gung - Die Aufstellung und der Be- trieb mobiler Stromaggre- gate, die mit wassergefähr- denden Stoffen betrieben werden, stellen eine potenti- elle Gefährdung von Boden und Grundwasser dar. Der Betrieb solcher Anlagen führt Die Planung der Energieversorgung unter Berücksichtigung der Was- serschutzgebietsverordnung erfolgt im weiteren Verfahren. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Zur Sicherstellung der Energiever- sorgung ist ein zentraler Versor- gungsknoten vorgesehen, an den bis zu sechs weitere Versorgungs- knoten auf dem Veranstaltungsge- lände angebunden werden. Von diesen Punkten erfolgt die Energie- versorgung über temporäre Leitun- gen. Bei der Neuverlegung werden die Anforderungen durch die Lage im Wasserschutzgebiet beachtet. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 29 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zu Emissionen von Luftschad- stoffen und stellt aus klima- schutztechnischer Sicht keine nachhaltige Technologie dar. - Das vorübergehende Auf- stellen von Anlagen zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen bedarf einer wasser- rechtlichen Zulassung im Ein- zelfall. Hierzu ist die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes erforderlich. Soll diese Art der Energieversorgung dennoch zum Einsatz kommen, ist prüffähig zu belegen, warum andere, verträglichere Arten der Energieversorgung nicht oder nicht im benötigten Um- fang realisiert werden kön- nen. In diesem Fall ist der Einsatz wassergefährdender Stoffe zur Energieversorgung so weit wie irgend möglich zu beschränken. h) Hochwasserbelange Gemäß den von der Bezirksre- gierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollstän- dig bei einem extremen Hoch- wasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet wer- den. Damit liegt das Grund- stück in einem Hochwasserri- sikogebiet. In diesen Risikoge- bieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderun- gen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung, Änderung o- der Ergänzung von Bauleitplä- nen sind insbesondere der Schutz von Leben und Ge- sundheit, sowie die Vermei- dung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Ab- satz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen. Bauliche Anlagen sollen nur in einer dem jeweiligen Hoch- wasserrisiko angepassten Bau- Die weitere Planung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage im Hochwasserrisikogebiet. Die Lage im Hochwasserrisikogebiet wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 30 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort weise nach den allgemein an- erkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich er- weitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist. Bei den Anforde- rungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens ange- messen berücksichtigt wer- den. i) Lufthygiene Aktuell sind Grenzwertverlet- zungen für die Luftschadstoffe PM 2,5, PM10 und NO2 gemäß 39. BImSchV im Plangebiet sowie seiner näheren Umge- bung aufgrund der sehr güns- tigen Durchlüftungsverhält- nisse auszuschließen. Auch künftig werden Grenzwert- überschreitungen für die Luft- schadstoffe PM2,5, PM10 und NO2 gemäß 39. BImSchV aus- zuschließen sein, wenn man die bekannten Annahmen zur geplanten Nutzung des Veran- staltungsgeländes zugrunde legt. Ginge man von einer Verdopplung der maximalen Veranstaltungstage pro Kalen- derjahr aus, so wären auch dann keine relevanten Verän- derungen der Jahresmittel- werte für die Luftschadstoffe PM 2,5, PM10 und NO2 zu erwar- ten. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. j) Klima Die Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düssel- dorf (2012) ordnet die Fläche des Messeparkplatz P 1 dem Ausgleichsraum der „Städti- schen Grünzüge mit bioklima- tischer und immissionsklimati- scher Bedeutung“ zu. Die Grünzüge stellen Kaltluftent- stehungsgebiete mit deutlich Die Hinweise zur Planungshinweis- karte werden zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 31 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort kühlendem Einfluss auf an- grenzende Bebauung dar. Die Planungshinweiskarte emp- fiehlt hier den Erhalt und Aus- bau sowie die Entsiegelung von Flächen bzw. keine zu- sätzliche Versiegelung von Flä- chen. Gemäß den vorliegen- den Planunterlagen entspricht die gegenwärtige Planung die- sen Empfehlungen. 4(2) a) 16.1.1 Verkehrslärm Grundsätzlich findet eine Erhö- hung der Beurteilungspegel – zum Teil um mehr als 3 dB (A) tags und nachts – in den um- liegenden Straßen in Folge des zusätzlichen Verkehrsaufkom- mens statt. Die höchsten Erhöhungen der Beurteilungspegel ergeben sich an der Erich-Hoepner- Straße 31 mit bis zu 3,5 dB(A) am Tag und 10,2 dB(A) in der Nacht. Die nächtlichen Werte erhöhen sich auf 59,3 und lie- gen somit knapp unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsge- fahr. Auch an der Stockumer Kirch- straße 41 bzw. der Rotterda- mer Straße 120 liegen die Er- höhungen zwischen 1,9 und 2,9 dB(A) am Tag und zwi- schen 8,4 und 8,6 dB(A) in der Nacht. Nachts wird hier erstmals die Schwelle von 60 dB(A) nachts, bei der eine Ge- sundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, im Plan-Fall überschritten. Auch an anderen Immission- sorten erhöhen sich die Beur- teilungspegel, jedoch wird die Schwelle zur Gesundheitsge- fährdung nicht überschritten. Im Gegensatz zu sonstigen größeren Bauvorhaben, bei denen sich die Verkehrslärm- belastungen dauerhaft verän- dern, treten im vorliegenden Die Ergebnisse der Schalluntersu- chung (Büro für Schallschutz Mi- chael Mück 2024) sind in der Ab- wägung zum Bebauungsplan be- handelt und in der Begründung dargelegt. Die vorhabenbedingten Lärmpe- gelerhöhungen knapp unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsge- fährdung bzw. knapp darüber, tre- ten nur in Einzelfällen bei Veran- staltungen auf und stellen keine dauerhafte Gefährdung der Ge- sundheit dar. Die für jede Veranstaltung einzu- holende Genehmigung ermöglicht gemäß Freizeitlärmerlass NRW eine Bespielung bis 22 Uhr bzw. bei ei- ner Genehmigung gem. Punkt 3.4 oder 3.2 gemäß Freizeitlärmerlass NRW bis maximal 24 Uhr. Die Ab- reise der Gäste kann zu einer Er- höhung des Lärmpegels am Im- missionsort 10, einer Kleingarten- anlage, führen. In der DIN 18005 wird bei Kleingartenanlagen kein Unterschied zwischen Tag- und Nachtzeitraum gemacht, weshalb kein besonderer Schutzanspruch besteht. Der Baustein wird in den Umwelt- bericht übernommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 32 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Fall lediglich zu den Veranstal- tungen punktuelle Spitzenbe- lastungen der Verkehre im Umfeld auf. Die Ergebnisse sind in der Ab- wägung zu behandeln. b) 16.1.2/3 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm Dem Schallgutachten ist zu entnehmen, dass bei den un- tersuchten verschiedenen Varianten die Immissionsricht- werte gem. Freizeitlärmerlass NRW an einzelnen Immission- sorten nicht eingehalten wer- den können. Um eine rechtssichere Bespie- lung zu ermöglichen, muss für jede Veranstaltung als selte- nes Ereignis im Sinne des Freizeitlärmerlass NRW eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Vor jeder Veranstal- tung auf Grundlage einer kon- kreten Veranstaltungsplanung ein Lärmschutzkonzept erstellt werden, das von der Unteren Umweltschutzbehörde geprüft wird. Auf Ebene der Bebau- ungsplanung ist festzustellen, dass eine konfliktfreie Nutzung des P1 als Veranstaltungsge- lände möglich ist. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Genehmi- gungsverfahren bzw. der Umset- zung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) 16.4.2 Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseiti- gung Das Ergebnis der vorgelegten Gefährdungsabschätzung der Kisters AG ist, dass durch die beschriebenen Maßnahmen die Anforderungen der Wasser- schutzgebietsverordnung er- füllt werden und eine ord- nungsgemäße und schadlose Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers und Nieder- schlagswasser gegeben ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 33 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort d) 16.4.4 Wasserschutzgebiete Die Festsetzungen sind so an- zupassen, dass die beste- hende Erschließungsstraße (südliche Umfahrung der Park- platzfläche) innerhalb der Wasserschutzzone II aus- schließlich als Fahrfläche ge- nutzt werden darf. Das Errich- ten von Anlagen im Zusam- menhang mit Veranstaltungen (z.B. Bühnen, Zelte, Contai- ner, Gastrostände, WC-Anla- gen u.ä.) sowie der Aufenthalt von Veranstaltungsbesuchern in der Wasserschutzzone II ist auszuschließen. Die Flächen der Wasserschutzzone II werden aus der Zweckbestim- mung Veranstaltungsgelände her- ausgenommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. e) Der Gutachter kommt zu der Bewertung, dass durch die Er- schließung der Variante 1 (Stationäre Erschließung mit fest verlegten Stromleitungen) keine relevante Umweltgefähr- dung entsteht. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. f) Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine konfliktfreie Nutzung des Plangebietes als Veran- staltungsgelände in dem fest- gesetzten Wasserschutzgebiet unter Einhaltung der Bestim- mungen der Wasserschutzge- bietsverordnung möglich ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. g) Zu diesen Belangen liegen keine Bedenken vor: • Boden • Wasser • Wasser: Interner Hin- weis auf Gutachten- stand • Grundwasser • Oberflächengewässer • Hochwasserbelange • Lufthygiene Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. h) 16.6.1 Globalklima Es empfohlen die Begründung hinsichtlich des Vorgehens und des Ergebnisses des „Erläute- rungsberichts zur Gefähr- Die Änderung wird in die Begrün- dung zum Bebauungsplan über- nommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 34 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dungsabschätzung von Um- weltbelangen open-Air-Park“ der Kisters AG zu ergänzen. i) Stadtklima und Klimaanpas- sung Grundsätzlich sollte der Anteil der befestigten Fläche im Plangebiet auf das technisch und logistisch notwendige re- duziert werden und der Anteil unbefestigter, möglichst be- grünter Flächen soweit mög- lich maximiert werden. Zur Reduzierung einer ungehinder- ten Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen hohen bioklimatischen Belastung für die Besucher während einer Veranstaltung sollte die Auf- stellung mobiler Sonnen- schutzeinrichtungen (z.B. Son- nenschirme, Sonnensegel oder Schattenwände) und die Be- reitstellung von Trinkwasser- anschlüssen für mobile Trink- wasserbrunnen geprüft wer- den. Durch die vorgeschlagenen Maß- nahmen der Klimaanpassung än- dern sich die Gestaltung und Aus- führung des Parkplatzes auf der Ebene des Bebauungsplans nicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 18. A 32/3 – Ordnungsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es ist sicherzustellen, dass ausrei- chend Parkplätze für Veranstal- tungsbesucher zur Verfügung ste- hen. Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens wird ein Verkehrsgut- achten sowie ein Verkehrskonzept erstellt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Für den Bebauungsplan 05/016 wurden ein Verkehrsgutachten (PTV Transport Consult 2020) und ein Verkehrskonzept (Eventbande GmbH 2021) erstellt. Für die Ab- wicklung der Verkehre ist ein an- gemessenes Steuerungsmanage- ment erforderlich, das – aufgrund der unterschiedlichen Veranstal- tungsformate – Gegenstand der nachfolgenden Einzelgenehmigung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 35 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sein wird. Sowohl eine Abend- als auch eine Tagesveranstaltung sind unter Berücksichtigung des aktuel- len Verkehrs als auch des Progno- sehorizonts 2030 umsetzbar. 19. A 37/51 Feuerwehr, Rettungsdienst, Bevölkerungsschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Benennung der Anforderungen hin- sichtlich • Löschwasserversorgung • Beschilderung und Orientie- rung im Veranstaltungsge- lände • Rettungswege/Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflä- chen für die Feuerwehr • Räume für Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätswach- dienst sowie die Lautspre- cherzentrale • Erforderlichkeit einer Brandsi- cherheitswache • Vorhaltung eines Sanitäts- dienstes • Hinweise auf die Merkblätter der Feuerwehr Düsseldorf – Veranstaltungssicherheit: • Merkblatt der Feuerwehr Düs- seldorf zur Erstellung von Si- cherheitskonzepten für Ver- anstaltungen im Freien • Merkblatt der Feuerwehr Düs- seldorf für Veranstaltungen im Freien • Merkblatt der Feuerwehr Düs- seldorf Wettereinflüsse bei Veranstaltungen im Freien • Erkennen und Beurteilung von Personendichten • Merkblatt der Feuerwehr Düs- seldorf für den Aufbau und Betrieb von Fliegenden Bau- ten´ Grundsätzlich müssen zahlreiche Detail, insbesondere zur techni- schen Ausstattung von Fahrzeug- aufstellflächen (u.a. Stromversor- gung), Kommunikations- und IT Technik etc. noch geplant und ab- Die Anforderungen bilden eine we- sentliche Grundlage für die Detail- planung einzelner Veranstaltungs- formate, sind für den Bebauungs- plan jedoch nicht unmittelbar rele- vant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 36 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort gestimmt werden. Dieses ent- spricht den üblichen Verfahrens- weisen bei Großveranstaltungen. 4(2) a) Grundsätzlich ist eine Nutzung des Plangebietes für die Feu- erwehr Düsseldorf zur Errich- tung von Feuer- und Ret- tungswachen, Geräte- und Lo- gistikbauten sowie Einrichtun- gen des Katastrophenschut- zes, vorzusehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Nutzung des Plange- bietes durch die Feuerwehr kann nicht realisiert werden, da die Auf- stellung des Bebauungsplans 05/016 grundsätzlich eine andere Nutzung des Plangebietes vorsieht. Im Süden von Kaiserswerth ist die Errichtung einer Feuerwache vor- gesehen, die den Bereich des Plan- gebiets und dessen Umgebung mit abdeckt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird davon ausgegangen, dass die angemessene Lösch- wasserversorgung durch die Stadtwerke Düsseldorf sicher- gestellt wird. Mindestens ein Hydrant muss max. 75 m vom Eingangsbereich entfernt sein. Die Hydranten-Abstände dür- fen 150 m nicht überschreiten. Eine Entsprechende Bescheini- gung über die vorgenannten Punkte ist vom Versorgungs- träger einzuholen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 20. A 37/53 Feuerwehr – Kampfmittel Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Un- terlagen liefern Hinweise auf ver- mehrte Bodenkampfhandlungen im ausgewiesenen Bereich der beige- fügten Karte. Eine konkrete Gefahr kann nicht ausgeschlossen werden. Damit die Kampfmittelfreiheit im Rahmen eines Baugenehmigungs- verfahrens nachgewiesen werden kann, ist die Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampf- mittel durch den Kampfmittelbesei- tigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf notwendig. Sofern auf den zu überprüfenden Flächen Auf- Der Hinweis auf Kampfmittel im Plangebiet wird im weiteren Ver- fahren berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 37 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort füllungen oder Aufschüttung vor- handen sind, sind diese bis auf ge- wachsenen, sauberen Boden abzu- schieben. [Dem Schreiben ist eine Karte mit dem zu überprüfenden Gebiet bei- gefügt] 4(2) Gem. Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf liegen konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch ver- mehrte Bodenkampf-handlungen im ausgewiesenen Bereich der bei- gefügten Karte vor. Vor Baubeginn ist eine Flächen- überprüfung zu beantragen. [Dem Schreiben sind folgende An- lagen beigefügt: Antrag auf Kampfmitteluntersu- chung, Betretungserlaubnis Erklärung Leitungsfreiheit Karte der zu überprüfenden Fläche Merkblatt Kampfmitteluntersu- chung] Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 21. A 50 – Amt für Soziales Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Die Teilhabe an kulturellen Veran- staltungen hat für den Personen- kreis der Menschen mit Behinde- rung einen hohen integrativen Stellenwert. In diesem Bebauungsplanverfahren ist neben der Frage der barriere- freien Nutzbarkeit auch die Frage nach den Voraussetzungen einer barrierefreien Auffindbarkeit früh- zeitig zu berücksichtigen. Dies betrifft bei der äußeren sowie inneren Erschließung die Abstim- mung des Anschlusses beziehungs- weise die Fortführung jeweiliger Leitsysteme vom öffentlichen Raum, den Haltestellen des ÖPNV, auf das sogenannte "private" Ge- lände des Investors beziehungs- weise des Betreibers unter Berück- Die Barrierefreiheit ist im Zuge der konkreten Veranstaltungsplanung zu beachten bzw. umzusetzen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 38 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sichtigung der verschiedenen Zu- ständigkeiten für die benannten Räume. 22. A 52 – Sportamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es ist von einer vollständigen Einstellung des Betriebs im Arena Sportpark bei Veran- staltungen auf der Open Air- Fläche auszugehen. Hierdurch könnte es massiven Ein- schränkungen im Trainings-, Spiel- und Veranstaltungsbe- trieb für die im Arena-Sport- park ansässigen Vereine kom- men. Open-Air-Veranstaltungen finden in den Sommermonaten statt, in denen der Spiel- und Trainingsbe- trieb der im Arena-Sportpark an- sässigen Vereine nur eine unterge- ordnete Rolle spielt. Der Betreiber des künftigen Veranstaltungsge- ländes betreibt auch den Arena- Sportpark. Insofern können Über- schneidungen ausgeschlossen wer- den. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Hinweise zur Nutzung der Flä- chen Felder 4 Süd und Nord: Miet- vertrag zwischen Amt 52 und der Messe Düsseldorf zur Überlassung von Grundstücks- flächen für die Unterhaltung und den Betrieb von Fahr- zeugstellplätzen mit Laufzeit bis Ende 2022. Felder 5 und 6 Süd und Nord: Erbbaurechtsvertrag zwischen Amt 52 und der Messe Düssel- dorf mit Laufzeit bis Ende 2022. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es liegen keine grundsätzlichen Bedenken vor. Amt 52 ist rechtzei- tig in die Veranstaltungsplanung mit einzubeziehen, um Einschrän- kungen im Sportbetrieb im Arena- Sportpark zu vermeiden. Gleiches gilt für die angrenzenden Sportan- lagen folgender Sportvereine: - TC Rheinstadion, Am Staad 17 - Club am Rhein, Am Staad 100 - Bogensport Wilhelm Tell, Am Staad 100 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 39 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 23. A 53/2 – Gesundheitsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Bei der weiteren Bearbeitung des Planungsvorhabens sind alle As- pekte des präventiven Gesund- heitsschutzes zu berücksichtigen, wie sie in der „Grundsatzliste Ge- sundheitsschutz für die Bauleitpla- nung“ (Januar 2019) aufgeführt sind. Der präventive Gesundheitsschutz, wie in der „Grundsatzliste Gesund- heitsschutz für die Bauleitplanung“ (Januar 2019) aufgeführt, wird in dem Bebauungsplanverfahren be- rücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. 24. A 63 – Bauaufsichtsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Der beplante Bereich be- schränkt sich auf die engere Veranstaltungsfläche, die weit- räumig betroffene Umgebung ist im Rahmen der gutachterli- chen Bewertungen und in der Begründung zum Bebauungs- plan mit einzubeziehen. In der Planung bzw. den gut- achterlichen Untersuchungen wird das relevante Umfeld mitbetrach- tet. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) Damit Veranstaltungen ohne Befreiungen und Ausnahmen und ohne erneute Beteiligung von politischen Gremien ge- nehmigt werden können, müs- sen die die verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange soweit abgewogen o- der durch textliche Festset- zungen abgesichert sein, dass verbindliche Aussagen, wie es in der Phase der Veranstal- tungsakquise erforderlich ist, schnell getroffen werden kön- nen. Durch Gutachten wird die grund- sätzliche Umsetzbarkeit unter- schiedlicher Veranstaltungsszena- rien und damit die Vollzugsfähig- keit des Bebauungsplans nachge- wiesen. Für die jeweiligen Veranstaltungen auf dem Gelände können auf die- ser Grundlage Genehmigungen er- teilt werden. Befreiungen oder Ausnahmen vom Bebauungsplan sind insofern absehbar nicht erfor- derlich. Der Stellungnahme wird ge- folgt. c) Für das Gebiet bestehen pri- vat- und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Baulasten), die ggfls. anzupassen sind. Der Hinweis auf vorhanden Baulas- ten wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berück- sichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. d) Aus der Erfahrung vom „Ed- Sheeran"-Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Stell- platznachweis und insgesamt Der Hinweis auf die komplexe Ver- kehrssituation wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 40 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort das Thema des ruhenden und des fließenden Verkehrs nicht einfach zu lösen ist. Bei Inan- spruchnahme des größeren Areals (P4, 5 und 6 - NORD + Süd) fallen weitere Flächen für die verkehrlichen Belange weg. Für den Bebauungsplan wird ein Verkehrsgutachten erstellt, dass die Stellplatzkapazitäten und die verkehrliche Leistungsfähigkeit un- tersucht. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Für den Bebauungsplan 05/016 wurden ein Verkehrsgutachten (PTV Transport Consult 2020) und ein Verkehrskonzept (Eventbande GmbH 2021) erstellt. Durch eine gezielte Besucherlenkung und Aus- weitung des ÖPNV-Angebotes bei Veranstaltungen kann eine ver- kehrliche Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur sichergestellt werden. e) Die Häufigkeit und der Vor- rang zur Durchführung von Veranstaltungen (seltene Er- eignisse, OAP - Arena - Messe) müssen klar geregelt sein. Im Zusammenhang mit den poten- ziellen Veranstaltungsorten in der näheren Umgebung (Messe, Arena) ist nicht damit zu rechnen, dass die Anzahl möglicher Veran- staltungen an den im Freizeitlärm- erlass angeführten Maximalwert von 18 Veranstaltungstage pro Ka- lenderjahr heranreicht. Der Betrei- ber des künftigen Veranstaltungs- geländes betreibt auch den Arena- Sportpark. Insofern können Über- schneidungen ausgeschlossen wer- den. Der Stellungnahme wird ge- folgt. f) Für die Aufplanung des Gelän- des muss im Immissions- schutz-Gutachten ein Höchst- maß an Flexibilität abgesichert werden. Das Schallgutachten (Büro für Schallschutz Michael Mück 2023) weist die grundsätzliche Umsetz- barkeit verschiedener Veranstal- tungsformate und damit die Voll- zugsfähigkeit des Bebauungsplans nach. Der Stellungnahme wird ge- folgt. g) In der Projektgruppe wurde thematisiert, dass Schulungs- maßnahmen für größere Die Möglichkeiten der Durchfüh- rung von Veranstaltungen parallel zu Pflanzmaßnahmen wird im wei- teren Verfahren geprüft. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 41 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bäume einen längeren Zeit- raum in Anspruch nehmen könnte: Ist es in dieser Phase schon möglich, Aufplanungen im eingeschränkten Rahmen zu realisieren? Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Rückpflanzungsmaßnahmen sind zwischenzeitlich abgeschlossen. h) Zu den Sicherheitsaspekten kann in dieser Planungsphase von hier aus noch keine ab- schließende Stellungnahme abgegeben werden. Grund- sätzlich ist anzustreben, dass eine ringförmige Umgriffsflä- che um das Veranstaltungsge- lände herum entsteht, also auch im Backstage-Bereich, ähnlich wie bei der Arena und dass eine sternförmige Ent- fluchtung vom Veranstaltungs- gelände auf diese Zone erfol- gen kann. Letztendlich erfolgt sowohl die Befüllung als auch die Entfluchtung der Besucher- massen immer aus / in Rich- tung Am Staad / Stockumer Höfe. Durch die Umfahrung des Parkplat- zes ist ein ringförmiger Umgriff für die Fluchtwegeplanung sicherge- stellt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. i) Aus der Überlegung, die die Veranstaltungen auf die mes- searmen und fußballfreien Sommermonate zu konzent- rieren ergibt sich folgende Frage: Muss das artenschutz- rechtliche Monitoring dauer- haft / ganzjährig erfolgen und erübrigt sich dadurch eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigunqsverfah- ren? Der Hinweis wird im weiteren Ver- fahren geprüft. Für den Bebau- ungsplan wird eine Artenschutz- prüfung erstellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Die Artenschutzrechtliche Prüfung (NORMANN Landschaftsarchitekten PartGmbH 2024) kommt zu dem Ergebnis, dass eine jährliche Greif- vogelkartierung im Sinne eines Ar- tenschutz-Monitorings für die Dauer von 5 Jahren ab der ersten Veranstaltung durchzuführen ist. 4(2) a) Zu I.1. textliche Festsetzun- gen: Es wird angeregt zu prü- fen, welche Gründe es gibt, die Hauptnutzung als Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Park- platz/Veranstaltungsgelände) zu definieren und nicht als Die Festsetzung einer Verkehrsflä- che wird beibehalten, da die Park- platznutzung weiterhin die über- wiegende Nutzung darstellt. Die Durchführung von Veranstaltungen wird zeitlich hinsichtlich Dauer und Frequenz deutlich untergeordnet sein. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 42 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Sondergebiet (SO) Park- platz/Veranstaltungsfläche auszuweisen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Es ist empfehlenswert, die zu- lässigen Nutzungen in den Be- reichen A und B nicht ab- schließend aufzuführen, um hier flexibel bleiben zu kön- nen. Für eine abschließende Aufzählung fehlen neben den Containeranlagen, Zelten und Tribünen auch technische Auf- bauten. Zu I. 2. der textlichen Festset- zungen: Nebenanlagen kön- nen auch technische Aufbau- ten für Kameras und Lautspre- cher aus Gerüstbauteilen sein und nicht nur Zelte und Con- taineranlagen. Das Wort Containerbauten sollte ersetzt werden durch Containeranlagen. Zu I. 1. + 2. der textlichen Festsetzungen: Die Bezeich- nungen Fliegende Bauten und Nebenanlage sind zu spezi- fisch, besser: temporäre bauli- che Anlagen (für Veranstal- tungszwecke). Die Festsetzungen wurden auf- grund der angestrebten Änderun- gen nach der Beteiligung gem. § 4(2) BauGB angepasst. Die Stellungnahme des Bauauf- sichtsamtes wurde in diesem Zuge sinngemäß berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. c) Hinweise: Für die verschiedenen Veran- staltungen sind jeweils Bauge- nehmigungen zu beantragen. Eine Baugenehmigung kann für alle Veranstaltungen gel- ten, bei denen sich die Anord- nung und Größe der Aufbau- ten und die Wegeführungen nicht verändern. Unterschiedliche Anordnungen können auch in mehreren Ge- nehmigungen erteilt werden. Je abschließender die Themen Schallschutz, Baumschutz, Ar- tenschutz, Verkehr, Wasser- schutz und Luftverkehr bereits im B-Plan-Verfahren geklärt sind, desto schneller können sie im Genehmigungsverfah- ren abgearbeitet werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im jeweiligen Ge- nehmigungsverfahren berücksich- tigt. Die hier geforderten Rege- lungsmöglichkeiten sind durch die Anzahl unterschiedlicher Veranstal- tungsformate begrenzt. Die The- men Schallschutz, Baumschutz, Artenschutz, Verkehr, Wasser- schutz und Luftverkehr werden be- reits auf Ebene des Bebauungs- plans reguliert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 43 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Lediglich ein Sicherheitskon- zept ist dann noch zu den kon- kreten Veranstaltungen immer separat vorzulegen. d) Es wird zudem vorgeschlagen, die Flächen für die Einrichtun- gen und Aufbauten nicht zu detailliert einzutragen. Sofern die überbaubaren Flä- chen hier Gestaltungsspiel- raum für die Anordnung von Bühnen und Tribünen geben, kann die Genehmigung ohne zusätzliche Befreiungen erteilt werden. Gerade vor dem Hin- tergrund wechselnder Anfor- derungen an Bühnen kann das Verfahren so beschleunigt werden. Eine Fällgenehmigung kann erst im ersten Bauge- nehmigungsverfahren für die erste Veranstaltung erforderli- chen Baumfällungen erteilt werden. Die Festsetzungen wurden auf- grund der angestrebten Änderun- gen nach der Beteiligung gem. § 4(2) BauGB angepasst. Die Stel- lungnahme wurde in diesem Zuge berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Die Belange des Denkmal- schutzes und der Denkmal- pflege sind nicht betroffen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 25. A 65 – Liegenschaftsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Es wird auf die Eigentums- und Pachtverhältnisse im Plan- gebiet sowie erforderliche Re- gelungen der für Ausgleichs- maßnahmen vorgesehenen Flächen hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im weiteren Verfah- ren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Im Bereich der Ausgleichsflä- chen A und D ist die Verlegung von Telekommunikationslinien geplant, durch eine entspre- chende Tieflage der Telekom- munikationslinie soll die Um- setzung der Ausgleichsmaß- nahmen sichergestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Die im GOP III Erläuterungs- bericht vorgeschlagene Eintra- gung von Grunddienstbarkei- ten zur rechtlichen Sicherung Die Regelungen zur rechtlichen Si- cherung der Kompensationsmaß- nahmen werden im Städtebauli- chen Vertrag getroffen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 44 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der externen Kompensations- pflanzungen auf den städti- schen landwirtschaftlichen Flä- chen werden von Seiten des Liegenschaftsamtes nicht ge- sehen. Zu welchen Gunsten sollte die städtische Fläche be- lastet werden? Das Liegen- schaftsamt stellt diese Flächen ohnehin nur unter der Maß- gabe zur Verfügung, dass die betroffenen Teilflächen katas- terlich fortgeschrieben und dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt im Produkt zugeord- net werden. Sofern eine recht- liche Sicherung zwingend er- forderlich ist, ist eine andere Lösung herbeizuführen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Der geplante Deichbau ist zu berücksichtigen und mit dem Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf abzustimmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Der Stadtentwässe- rungsbetrieb wurde im Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 26. A 66 – Amt für Verkehrsmanagement Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Im Rahmen des B-Planverfah- rens ist ein Verkehrs- und ins- besondere Parkraumkonzept zu erarbeiten, welches den Schutz der Anwohner in den Stadtteilen Lohausen und Stockum ausreichend berück- sichtigt. Der Anregung ein Verkehrs- und Parkraumkonzept zu erstellen, wird gefolgt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. b) Sofern öffentliche Verkehrsflä- chen, die sich im Besitz der Landeshauptstadt Düsseldorf befinden, von Umbaumaßnah- men betroffen sind, ist die weitere Planung mit der Abtei- lung 66/2 des Amtes für Ver- kehrsmanagement abzustim- men. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) a) Es liegen keine Grundsätzli- chen Bedenken vor. Es werden Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange betreffen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 45 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hinweise zu den Themen Stra- ßenbau und Strategische Mo- bilitätsplanung vorgetragen. nicht unmittelbar den Bebauungs- plan, jedoch sind die Maßnahmen abzustimmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Nach Abstimmung mit D.Live und der Messe wird die Beauf- tragung zur Erstellung eines Verkehrsgutachtens vorberei- tet. Dies mit dem Ziel, die Veranstaltungsverkehre von ARENA und Messe im Zusam- menspiel mit der zukünftigen Radleitroute Nord-Süd stö- rungsfrei abwickeln zu können sowie eine sichere Führung des Rad- und Fußverkehrs ins- gesamt in diesem Bereich rea- lisieren zu können. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange betreffen nicht unmittelbar den Bebauungs- plan, jedoch sind die Maßnahmen abzustimmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Es werden Hinweise zur Ver- kehrstechnik vorgetragen, diese beziehen sich auf die öf- fentliche Beleuchtung, das Verkehrssystemmanagement und die LSA-Planung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange betreffen nicht unmittelbar den Bebauungs- plan, jedoch sind die Maßnahmen abzustimmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 27. A 67 – Stadtentwässerungsbetrieb Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es wird auf den Leitungsbe- stand in den Parkfeldern 4-6 Nord hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im weiteren Verfah- ren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Das anfallende Regenwasser wird über öffentliches System in das Regenklärbecken Lo- hausen zugeführt. Anfallendes Schmutzwasser kann in den Mischwasser-Hauptsammler DN 2500 (Hauptsammler Nord) ohne Einleitungsbe- schränkung übernommen wer- den. Die Abwassersatzung ist zu beachten. Die Hinweise zur Entwässerung und zur Abwassersatzung werden im weiteren Verfahren berücksich- tigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 46 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort c) Die jeweiligen Anschluss- punkte sowie die gesamte Ent- wässerungskonzeption zur SW- und NW-Beseitigung sind mit der Abteilung Grundstück- sentwässerung des SEBD kon- kret abzustimmen. Die maß- gebende Rückstauebene im Anschlusspunkt ist zu beach- ten. Das Entwässerungskonzept für das Plangebiet wird mit dem Stadtent- wässerungsbetrieb abgestimmt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Das Entwässerungskonzept wurde mit dem Stadtentwässerungsbe- trieb abgestimmt. d) Urbane Sturzfluten Besonders im nördlichen, westlichen und südlichen Be- reich sind Überflutungsrisiken mit Wasserständen von bis zu 0,5 m nicht auszuschließen. Hier sind Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge bei Auf- treten von Starkregenereignis- sen erforderlich. Dies gilt be- sonders für die Verortung sen- sibler Infrastruktur, die in die- sen Bereichen vorgesehen ist (Logistik, Medien, Strom ...). Es wird angeregt, einen Über- sichtsplan / koordinierten Lei- tungsplan erstellen zu lassen, um sämtliche Leitungen auch weiterer Versorgungsträger, sofern sich diese im Plangebiet befinden, darzustellen, damit auch für etwaige Notfälle de- ren Lage bekannt ist. Es werden Maßnahmen zur Über- flutungsvorsorge im Rahmen der Möglichkeiten des Bebauungsplans berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Es liegt ein Grobkonzept Erschlie- ßung zur Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen (Kisters AG 2020) vor. e) bei Veranstaltungen kann es zu Geruchsbelästigungen. Um dies zu verhindern, sind z. B. die Schachtdeckel abzude- cken. Dies ist durch den Ver- anstalter sicherzustellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Anregung wird im Rahmen der Umsetzung des Vor- habens berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. f) Die Anfahrbarkeit zur Becken- anlage Lohausen muss durch den Veranstalter zu jeder Zeit gewährleistet und sicherge- stellt werden. Die Anregung wird im Rahmen der Veranstaltungsplanung berücksich- tigt. Die Zufahrt zur Beckenanlage Lohausen wird nicht bebaut, so- dass diese jederzeit anfahrbar ist. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 47 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Punkt 6.51. Schmutzwasser in Verbindung mit 16.4.2 und 16.6.3 Durch die geplante Nutzung als Open-Air-Veranstaltungs- gelände wird sich der Schmutzwasseranfall deutlich erhöhen. Die erforderliche Entwässerungsstruktur wird im Kern als erdverlegtes Netz vorgesehen, welches zum kommunalen Hauptsammler hin entwässert. Eine grund- sätzliche Zustimmung durch den Stadtentwässerungsbe- trieb dazu wurde bereits gege- ben. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Folgende Auflagen sind zu be- achten: Nach § 3 der technischen Ab- wassersatzung vom 19.04.2021 ist das o.g. Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschlie- ßen. Im Rahmen der Benutzungs- pflicht ist sämtliches Abwasser des Grundstückes nach Maß- gabe dieser Satzung der öf- fentlichen Abwasseranlage im Trennsystem zuzuleiten. Hier- für ist gemäß § 6a der Abwas- sersatzung unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungs- zeichnungen ein Antrag zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage beim Stadt- entwässerungsbetrieb Abt. Grundstücksentwässerung zu stellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im nachgelagerten Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Die Entwässerungsanlage ist unter Beachtung der einschlä- gigen EN und DIN-Normen (insbesondere der DIN 1986- 100), Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften, sowie nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik zu er- stellen und zu betreiben. Falls die Ableitung über ein fremdes Grundstück erfolgt, sind die Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im nachgelagerten Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 48 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Eigentums-, Unterhaltungs- und Nutzungsrechte gemäß § 3 (3) in Verbindung mit § 6 (5) der Abwassersatzung durch eine Baulasteintragung und/oder eine Grunddienst- barkeit rechtlich zu sichern. d) Gemäß §16 der Abwassersat- zung müssen die Grundstück- sentwässerungsanlagen stets zugänglich sein. Die Zugänglichkeit/Zufahrt zu öffentlichen Abwasseranlagen muss zu jeder Zeit gewährleis- tet sein. Eine Überbauung o- der Zustellung ist unzulässig. Nach § 19 (1) der Abwasser- satzung hat der Anschlussneh- mer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Kanalbenutzungsgebühren bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öf- fentlichen Abwasseranlage so- wie bei Auftreten von Mängeln und Schäden. Abwassersatzung entsprechen. Die Abwässer sind erforderli- chenfalls entsprechend § 7 der Abwassersatzung vorzubehan- deln oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Abschluss der Bauarbei- ten ist dem Stadtentwässe- rungsbetrieb - Abt. 67/5 - ge- mäß § 16 (1) Abwassersat- zung die Größe der zusätzlich bebauten und/oder befestigten und an die öffentliche Kanali- sation angeschlossene Fläche mitzuteilen. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen und im nachgelagerten Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Punkt 6.5.2 (Niederschlags- wasser) in Verbindung mit 16.4.2 und 16.6.3 Die Erläuterungen sind grund- sätzlich zutreffend. Gesondert hinzuweisen ist hier nochmals auf die Punkte Rückstauebene und Urbane Sturzfluten (Über- flutungsvorsorge). Grundsätz- lich gelten bzgl. Betrieb der Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Begründung und Umweltbericht werden entsprechend der Stellung- nahme ergänzt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 49 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort vorhanden bzw. ggf. neu zu erstellenden Niederschlags- wasser-Kanalisation die Aufla- gen analog zu 6.5.1. f) Bezüglich der Zugänglichkei- ten zu öffentlichen Kanalisati- onsanlagen wird empfohlen, mit dem Veranstalter bzw. Ei- gentümer entsprechende Re- gelungen außerhalb des B- Plan-Verfahrens zu treffen. Nachtrag 03.09.2024: Im Bedarfsfall, beispielsweise bei einer Betriebsstörung, ist der sofortige Rückbau der temporären Anlage erforder- lich. Zudem erfolgt der Hin- weis, dass jegliche Zündquel- len von den Anlagen fernzu- halten sind. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in nachgelagerten Verfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. g) Punkt 6.6 Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte In dem beigefügten Lageplan sind für die öffentlichen Kanal- trassen GFL-Flächen eingetra- gen. Allerdings befinden sind auf dem Gelände noch weitere öffentliche Kanalisationsanla- gen, ohne entsprechende GFL- Eintragungen. Hierzu sind in den Unterlagen keine Erläuterungen zu finden. Sofern die GFL-Eintragungen fehlen, bitte ich diese im Plan nachzutragen und die textli- chen Erläuterungen entspre- chend zu ergänzen. Die Stellungnahm wird berücksich- tigt. Die fehlenden GFL-Eintragun- gen mit entsprechenden Erläute- rungen werden ergänzt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. h) Punkt 16.4.5 Hochwasserbe- lange Die Belange des Hochwasser- schutzes wurden hinreichend beachtet. Hier besteht kein weiterer Ergänzungsbedarf. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 50 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 28. A 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Hinweise zu • Bestehendem Natur- und Land- schaftsrecht • Planungsrechtliche Vorgaben der rechtskräftigen Bebauungs- pläne (u.a. innerhalb der Park- felder 5 und 6 Pflanzung von 900 Bäumen) • Bestehendem Artenschutzrecht- lichem Fachbeitrag zum Bauan- trag 2018 • Baumschutzsatzung (betrifft alle Baumpflanzungen aus dem BP der Parkfelder 5 und 6) • Umpflanzungen im Rahmen des Bauantrags 2018, die erneut umzupflanzen sind • Forderungen aus umweltverbes- sernden Planungen (gesamt- städtischen Grünordnungsplan 2025 - rheinverbunden (GOP I) ist das Plangebiet dem Teilraum 02, 'Rheinaue Lohausen / Lo- hauser Feldmark') Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver- fahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Gutachtenbedarf - Land- schaftspflegerischer Begleit- plan (LBP) Zur Aufstellung des Bebau- ungsplanes ist ein Land- schaftspflegerischer Begleit- plan zu erarbeiten • Rechtliche Grundlagen / Pla- nungsrestriktionen • Bestandsaufnahme und ökolo- gische Bewertung der Biotop- und Nutzungsstrukturen • Baumkataster mit Schadstufen- bewertung • Auswirkungen auf die verschie- denen Schutzgüter (Pflanzen, Tiere, Klima, Landschaft) • Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen / Baumschutz • Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz • Baumschutzsatzung / Baumbi- lanz / Neue Standorte für 60 geschützte Bäume In Abstimmung mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt wird kein Landschaftspflegerischer Begleit- plan für den Bebauungsplan 05/016 erstellt. Es wird ein Grün- ordnungsplan erstellt, der die Ge- staltung, Bepflanzung und Baum- schutzmaßnahmen konkretisiert. Die Bestandsaufnahme und die Auswirkungen auf die verschiede- nen Schutzgüter werden im Um- weltbericht zum Bebauungsplan sowie in einer Artenschutzprüfung behandelt. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Update (Stand § 4(2)/09.2024): Die Ausgleichsmaßnahmen und das Brutvögel-Monitoring wurden im Bebauungsplan nach Empfehlun- gen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprü- fung festgesetzt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 51 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort • Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- men • Monitoring c) Gutachtenbedarf - Arten- schutzrechtliche Prüfung (ASP Stufen I und II) Auf Grundlage der §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz ist eine gutachterliche Arten- schutzrechtliche Prüfung der Stufen I und II durchzuführen. Die Auswirkungen der Bauleit- planung auf die europäisch ge- schützten FFH-Anhang IV-Ar- ten und die europäischen Vo- gelarten sind zu untersuchen. Des Weiteren ist im Rahmen des Artenschutzbeitrages zu klären, inwieweit Tierarten im Randbereich der Veranstal- tungsfläche durch die geplante Nutzung betroffen sein könn- ten. Hierbei ist zum Beispiel an Lärmimmissionen oder Lichteffekte zu denken, die sich trotz der vorhandenen Vorbelastungen durch die Nut- zung als Messeparkplatz stö- rend auf bestimmte Tierarten auswirken können. Das Arten- spektrum und die Untersu- chungstiefe sind mit der Unte- ren Naturschutzbehörde abzu- stimmen. Der Hinweis wird im weiteren Be- bauungsplanverfahren berücksich- tigt. Der Anregung das Arten- schutzspektrum und die Untersu- chungstiefe mit der Unteren Natur- schutzbehörde abzustimmen wird gefolgt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. d) Grünordnerische Maßnahmen / Planungshinweise • Baumbilanz (auf Basis des Landschaftspflegerischen Be- gleitplanes zum B-Plan Nr. 5081/02, in der Zwischenzeit erteilte Baugenehmigungen, ausgefallene oder aus Ver- kehrssicherungsgründen von der Messe gefällte Bäume sind zu berücksichtigen. • Klimatische Ausgleichsfunk- tion der Baumpflanzungen / Einbindung in den Land- schaftsraum sind bei der Be- urteilung der Auswirkungen der möglichen Eingriffe in Die grünordnerischen Belange wer- den im Rahmen des Grünord- nungsplans berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 52 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort den Baumbestand und bei der Festsetzung von Aus- gleichsmaßnahmen beson- ders zu beachten. • Für die 60 umgepflanzten satzungsgeschützten Bäume sind neue Standorte nachzu- weisen. Bei Pflanzmaßnah- men im Straßenraum oder in versiegelten Flächen sind die Vorgaben der FLL-Richtlinie für Baumpflanzungen einzu- halten. • In den beiden Layout-Vari- anten zum B-Plan-Vorent- wurf werden Baufelder mit festen Standorten für die Bühnen und Zuschauertribü- nen verortet. Innerhalb die- ser Felder ist ein Erhalt von Bäumen nicht möglich. Die Baufelder sind im weiteren Verfahren so zu optimieren, dass die Baumverluste so gering wie möglich gehalten werden. Dies gilt auch für den benötigten Arbeitsraum bei Auf- und Abbau. • Bei allen anderen Nutzungen wird ein variabler Standort abgegrenzt, in denen der Baumbestand erhalten wer- den soll. Für diese Bereiche ist im Detail nachzuweisen, dass der Auf- und Abbau und der Betrieb für die Bäume keine Beeinträchtigungen verursacht. Die Stellplatz- und Fahrflächen sind über- wiegend großflächig mit Ra- sengittersteinen und Fahr- spuren befestigt. Durch die jahrzehntelange Nutzung als Stellplatzanlage sind hier Bo- denverdichtungen als Vorbe- lastung anzunehmen. Bei vielen Bäumen ist aber fest- zustellen, dass der Stamm- fußpunkt und der Wurzelan- lauf erhöht über dem Stell- platzniveau liegen, was da- rauf schließen lässt, dass die Hauptwurzeln nur relativ Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 53 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort flach in den Boden eintau- chen. Bei der Aufstellung von mobilen WC- und Gastroan- lagen ist dieser Aspekt zu beachten und die Wurzelbe- reiche um die Stammfuß- punkte sind großflächig zu schützen. • In den Layouts fehlen wich- tige Inhalte, wie z.B. die Lage und Führung der Ret- tungswege und die Trassen für Ver- und Entsorgungslei- tungen. Gastro- und WC-Be- reiche sollen mit festen Was- ser-, Strom und Kanalan- schlüssen versehen werden. Für die Bühnen- und Be- leuchtungstechnik wird eine Starkstromversorgung benö- tigt. Die Auswirkungen der Leitungsverlegung auf den Baumbestand sind detailliert zu untersuchen und konkrete Schutzmaßnahmen festzule- gen. 4(2) a) 1.1 Planzeichnung: Empfehlung die Ausgleichs- maßnahme Baumhecke in Gel- tungsbereich aufnehmen (als Maßnahmenfläche oder Wald, was mit der Ausweisung BP Nr. 5081/002 korrespondiert. Die externe Ausgleichsfläche Nördlich der BAB 44 soll in die Planzeichnung übernommen werden. Die Lage der Ausgleichsflächen wurde als Hinweis in Form einer Karte in den Plan aufgenommen. Die externe Ausgleichsfläche nörd- lich der BAB 44 ist zeichnerisch be- reits im Grünordnungsplan darge- stellt. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. b) 1.2 Textliche Festsetzungen und Hinweise: Es wird ein Textvorschlag für die Festsetzung Nr. 5, Flächen zum Anpflanzen und zum Er- halt von Bäumen, vorgetra- gen. Der Textvorschlag wird in den Be- bauungsplan übernommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. c) Zu TF 6, Maßnahmen zum Schutz der Natur: Die Festsetzung zur Vermei- dung von Vogelschlag ist nicht erforderlich. Die mit Messe Düsseldorf, Rheinbahn, Stadt- Der Anregung wird gefolgt. Die Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag werden gemäß den Abstimmungen sowie den Maßga- ben der Artenschutzprüfung, Kapi- tel 8.6 (Normann Landschaftsar- Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 54 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort planungsamt und Unterer Na- turschutzbehörde abgestimm- ten Maßnahmen zur Vermei- dung von Vogelschlag an den Haltestellen sind als Hinweis aufzunehmen und im Städte- baulichen Vertrag zu sichern. chitekten PartGmbB 2024) berück- sichtigt und als Hinweis in den Be- bauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. d) 6. Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung Um bei Veranstaltungen die Störungen für die lokalen Vo- gel- und Fledermauspopulatio- nen und die Insektenfauna in- folge von Beleuchtung zu min- dern und zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen umzuset- zen: - Die angrenzenden Wald- und Gehölzflächen dürfen nicht be- leuchtet werden - Dauerhaft in den Himmel ge- richtete optische Lichtsignalan- lagen dürfen nicht verwendet werden - Es sind Leuchtgehäuse zu ver- wenden, die gegen das Ein- dringen von Insekten staub- dicht abgeschlossen sind, und eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Maßnahmen werden analog zum Ergebnis der Artenschutzprü- fung (Normann Landschaftsarchi- tekten PartGmbB 2024) berück- sichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. e) Zu III Hinweise: Punkt 2 der Ausgleichsmaß- nahmen streichen, da die Aus- gleichsmaßnahme direkt fest- gesetzt wird (TF Nr. 5), Lage der Ausgleichsmaßnahmen nachrichtlich als Nebenzeich- nung auf der Planzeichnung ergänzen. Die Angabe der Wertersatz- summe ist in einem B-Plan- Hinweis nicht sachgeregt. Hin- weis zur voraussichtlichen ver- traglichen Sicherung der Maß- nahmen zu unkonkret. Der Hinweis zu den Ausgleichs- maßnahmen wurde entfernt. Die Lage der Ausgleichsflächen wurde als Hinweis in Form einer Karte in den Plan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 55 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort f) Es werden diverse Textvor- schläge für die Hinweise Nr. 2 und 3 vorgetragen. Diese be- treffen im Einzelnen: 3.1 Baumrodungen, 3.2 Ver- meidung von Vogelschlag / Bushaltestellen, 3.3. Besucher- lenkung während der Konzert- veranstaltungen, 3.4 Arten- schutz-Monitoring, 3.5 Beteili- gung der Unteren Naturschutz- behörde Die Anregung werden Bebauungs- planverfahren berücksichtigt. Der Stellungnahme wird ge- folgt. g) Zu 16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft Naturschutzrechtliche Ein- griffsregelung: Die Untere Naturschutzbe- hörde stimmt dem Ergebnis zu. Die Kosten für die Bereitstel- lung der Flächen, die Planung, die erstmalige Herstellung, die dauerhafte Pflege und Ver- kehrssicherungspflicht als Aus- gleichsmaßnahme für den Zeitraum von 30 Jahren (eine Generation) müssen ermittelt werden. Die verbindliche Re- gelung zur Umsetzung und Kostentragung erfolgt im städ- tebaulichen Vertrag und die Flächensicherung durch Ein- tragung einer Grunddienstbar- keit. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. h) Baumbilanz und Baumschutz- satzung: Es wird ein Textbaustein vor- getragen. Die Ausgleichsfläche südlich des Plangebietes soll in den Geltungsbereich aufgenom- men werden Die Textbausteine werden in den Bebauungsplan übernommen. Die Lage der Ausgleichsflächen wurde als Hinweis in Form einer Karte in den Plan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. i) Artenschutzrechtliche Prüfung Die Untere Naturschutzbe- hörde stimmt den Ergebnissen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu und bestätigt die Notwendigkeit eines Arten- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 56 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort schutz-Monitorings. In den Be- bauungsplan sind folgende Schutz- und Vermeidungs- maßnahmen als textliche Fest- setzung und bei den Hinwei- sen im Unterpunkt Arten- schutz aufzunehmen, um ein Eintreten der Verbotstatbe- stände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden. In den städtebau- lichen Vertrag ist die Umset- zung der Punkte Vermeidung von Vogelschlag, Schutzkon- zept gegen Betreten und Ar- tenschutz-Monitoring aufzu- nehmen. j) Textliche Festsetzungen: -Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung (TF 6.) Hinweise zum Artenschutz (III, Nr. 3) -Schutzfrist für Baumrodungen (3.1) -Vermeidung von Vogelschlag an Bushaltestellen (3.2) -Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen / Schutzkonzept (3.3) -Artenschutz-Monitoring, Kon- zept (3.4) -Beteiligung der Unteren Na- turschutzbehörde (3.5) Die Festsetzungen und Hinweise werden nach Abstimmung mit Amt 68 in angepasster Form in den Be- bauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. k) Regelungen zum Artenschutz, die in den Städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden sollen: 3.2 Vermeidung von Vogel- schlag, 3.3 Konzept zur Besucherlen- kung ist zum Schutz vor Stö- rungen der Gehölze und Wald- flächen Schutzkonzept ist mit der UNB zum ersten Bauantrag abzu- stimmen. 3.4 Artenschutz-Monitoring für den Zeitraum von 5 Jahren, spätestens im 1. Quartal des Die Regelungen zum Artenschutz werden in den Städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 57 von 57 Stand: 14.11.2024, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Jahres der ersten Veranstal- tung mit der UNB abzustim- men. Es sind min. drei avifaunistische Begehung pro Jahr durchzuführen. Auch Fle- dermausfauna ist zu ähnlich zu betrachten, zusätzliche Be- gehungen während der Veran- staltungen. l) Aus dem Artenschutz-Monito- ring können sich weitere Ver- meidungs- und Schutzmaß- nahmen und gegebenenfalls auch vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF-Maßnah- men) ergeben, die in Abstim- mung mit der Unteren Natur- schutzbehörde mit den bean- tragten Baugenehmigungen o- der nach den artenschutz- rechtlichen Bestimmungen umzusetzen sind. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenom- men. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Die Erläuterungen der Symbole befinden sich in der Fußzeile.
7. Plan mit Roteintrag
24772 Zeichen
IIIII-I -I A 44 Lotzweg Gemarkung LohausenFlur 16Gemarkung LohausenFlur 18 Gemarkung LohausenFlur 17 Gemarkung StockumFlur 2 200 102 a 14 6 7 103 56 8 153 110 149 66 15067 151 38 152 155 156 154 29 67 156 WCWC Treppe Treppe WCTor Tor TorTor Werbetafel 32.34/.53 Tor 32.76/.79Werbetafel 32.80/.93TorTor 32.52 32.36 32.10/.25 32.36/.48 32.64/.7432.86/.95 32.63/.74 32.43/.5632.55 32.81/.8432.43/.58 32.50 32.90 32.9732.68 32.68 33.05 32.33 33.20 32.21 32.91 32.5332.3732.96 32.3832.65 31.7132.0031.83 32.7731.96 31.90 32.06 32.71 31.52 32.9632.65 33.0231.8632.76 32.6432.50 32.4632.55 32.25 32.8732.3932.4532.2332.35 32.46 32.5232.7332.5132.31 32.2932.40 32.26 32.49 32.1732.45 32.42 32.2432.00 32.2332.2732.26 32.78 33.37 33.34 31.94 33.37 32.9933.02 32.2132.46 33.06 32.6832.36 32.3832.76 32.6732.7232.57 31.79 33.25 32.96 32.61 31.62 32.86 32.06 31.66 31.4832.33 32.78 32.45 32.5532.5232.21 32.3632.76 32.4432.44 32.62 32.49 32.06 32.37 32.4532.32 32.2932.34 32.9132.96 32.2932.84 32.18 32.67 32.2032.67 33.2132.9132.9733.2633.09 32.2532.8732.82 32.7032.6232.59 32.4732.90 33.21 32.79 32.3232.1231.8232.61 31.96 33.1532.64 32.57 32.9832.55 32.1632.48 32.4532.12 32.7431.9731.99 32.08 32.69 32.14 WSZ IIWSZ III A Gemarkung StockumFlur 2 P1 P2 P3 P4 P5 P6 P7P8P9 P10P11 P12P13 P14P15GH max.58,5 m GH max.58,5 m GFL Private Verkehrsflächebesonderer Zweckbestimmung(Parkplatz / Veranstaltungsgelände)GRZ 1,0 Private VerkehrsflächebesondererZweckbestimmung(Parkplatz)GRZ 1,0 GFLGFL GFL GH max.68,5 m GH max.58,5 m Fluglärm-Tag-Schutzzone 1Fluglärm-Tag-Schutzzone 2 Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone Grenze der Fluglärm-Nacht-SchutzzoneFluglärm-Nacht-Schutzzone 89.40 85.50 #14.00 #14.00 #15.00 76.30#39.00#15.00#102.00 50.0048.00#8.00#65.00#28.0039.0069.00 #32.00 #29.50 #51.70 #18.00 #3.75#5.00Schutzstreifen #3.753.75Schutzstreifen #3.75#3.75Schutzstreifen#3.75#3.75Schutzstreifen #3.75#3.75Schutzstreifen 100 m - AnbaubeschränkungszoneGrenze Anbaubeschränkungszone Mischwasser 2500 mm Mischwasser 1200 mm Mischwasser 2500 mm Regenwasser 1200 mm Regenwasser 1100 mm Regenwasser 1200 mm Schutzstreifen z.B. Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in derFassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung imBauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art -werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt.I.Textliche Festsetzungen1.Private Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-ParkplätzeDarüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig:-temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit derZweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribünen2.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-Parkplätze3.Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)Nebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächenzugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammenhang mitden Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht.4.Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO)Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche desBaugrundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichenFestsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen besondererZweckbestimmung liegt.5.Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)Maximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) überNormalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sichauf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Oberkante derDachkonstruktion ein.Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlageninnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zurBeleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein.Außerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicherNebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durchBeleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 53,5 m ü.NHN sind zulässig.6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1BNatSchG)Die privaten Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweilsmindestens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweiseauszubauen.Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil derteilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hundertzu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.).Die an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Norden,Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von derVeranstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oderEffektbeleuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervonist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung fürden Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung,Pendelbustrasse, Parkplatzfelder).Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zumBeispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht verwendetwerden.Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die gegen dasEindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eineOberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung vonBeleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, soweit durchdas Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit anderengeeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinreichendberücksichtigt werden können.Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesBeleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vorzulegen.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Die in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-,Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten.8.Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB)Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung alsVeranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist derBaumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baubegleitungsicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4.Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in derfolgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mitStammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standortzu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung umbis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positive Auswirkungen für dieStandortbedingungen und die artgerechte Kronen- und Wurzelentwicklunghat. Neue Baumgruben sind nach der jeweils aktuellen FLL-Richtlinie fürBaumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanesherzustellen, siehe Hinweise Nr. 5.II.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)1.WasserschutzgebietDas Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für dasEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der StadtwerkeDüsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'AmStaad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil desPlangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehendeErschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in dieWasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung desPlangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II.2.HochwasserrisikogebietGemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstelltenHochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einemextremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden.Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesenRisikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG)erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung,Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutzvon Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicherSachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zuberücksichtigen.3.Bauschutzbereich FlughafenDas Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem.§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren derLandebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen,unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw.Genehmigungsvorbehalt, wenn sie - in Abhängigkeit vom genauenStandort im Plangebiet - eine Höhe von 57 - 64 m über NHN überschreiten.Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausgeschlossen, imRahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigenEinschränkungen zu rechnen.4.AnlagenschutzbereicheDas Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen vonFlugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor derErrichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durchdie Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auchhier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen.5.Fluglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen FluglärmDas Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1,ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in derNacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm(FluglSchG).6.Fluglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017)Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone. 7.AnbaubeschränkungszoneEine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalbder Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz(FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrGbauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet,erheblich verändert oder anders genutzt werden.III.Hinweise1.LichtimmissionenGemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betriebvon Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere vonLasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oderAbflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegtnur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen desLuftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um dieBegrenzung von Flugplätzen). Für die Nutzung von Pyrotechnik undFeuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der BezirksregierungDüsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen.2.Grünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher FachbeitragZum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und einArtenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichenFestsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zumBaumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu denAusgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiertwerden.3.ArtenschutzBei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen desArtenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann einEintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf dielokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermiedenwerden:3.1BaumrodungenFäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchGaußerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bisEnde Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch inden Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spaltenetc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiereaufweisen.3.2Vermeidung von Vogelschlag / BushaltestellenZur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellender Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen VogelwarteSempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas undLicht (2022) zu beachten.3.3Besucherlenkung während der KonzertveranstaltungenZum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommendenplanungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten mussgewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durchBetreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispieldie Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Einentsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes istmit jedem Bauantrag einzureichen.3.4Artenschutz-MonitoringUm festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativenBeeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht,Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt undob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfallsauch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlichwerden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne einesArtenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der erstengeplanten Veranstaltung durchzuführen.3.5Beteiligung der Unteren NaturschutzbehördeAlle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung vonVeranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehördeabzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzeptzum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährigeMonitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichenVertrag aufzunehmen.4.BaumschutzIm Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter dieBestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in derLandeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäßNr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- undAbbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zumSchutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften undRichtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zutreffen:-ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingenund Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz aufBaustellen)-R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen undVegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4)-DIN 18 920 Schutz von Bäumen und PflanzbeständenDie fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmenist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischenBaubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschlussder Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige derLandeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich dieEinhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. AufgetreteneSchäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mitdieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln.5.BaumpflanzungenNeue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unterBerücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen fürBaumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zumBebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen.(FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.,Bonn)Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste derLandeshauptstadt Düsseldorf zu beachten.6.FlugsicherungDurch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen amFlughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFSDeutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz(LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m überGrund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe vonBauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.7.KampfmittelFür das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichenKampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unterderen Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor.Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historischeUnterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durchvermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. ZumNachweis der Kampfmittelfreiheit ist im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens eine Überprüfung der zu bebauenden Flächebzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich.8.Betriebseinrichtungen der technischen InfrastrukturInnerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- undLeitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind vonBebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann imBedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauungerforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten.9. DenkmalschutzBeim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeindeals Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege imRheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.:02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. ZurAnzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die dasGrundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in derArbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf voneiner Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.IV.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinemGeltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oderDurchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neuesPlanungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr. 5081/01sowie 5081/02. z.B. P1BebauungsplanNr.05/016 020406080100Maßstab: 1:1000 PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem KatasterBEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISEreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebietUrbane GebieteGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet Stand der Planunterlage: Juli 2022Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32 NEPSG Code 25832WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326 Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerArkarde, Durchfahrt,offene HalleGeländehöhe in Meter über NHN Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. offene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEEDDH Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga)Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampenentsprechend der jeweiligenBeschriftungz.B.Ga Einfriedungsmauerggf. mit Höhenangabe(§ 86 BauO NRW)zul.erf.GaragengeschossOberkante überAußenkante TiefgarageOKGgAK TGaals Parkplatz vorgesehenPSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)GFL HöchstgrenzeZahl der VollgeschosseGeschossfläche als Höchtmaßbezogenauf Meterüber NHN z.B.IIGF max.OberkanteFertigfußboden imErdgeschoss mind.OK FFEG min. Mindest- und Höchstmaßz.B.III-IVGrundflächenzahlz.B.1,0Umgrenzung von Flächen zumAnpflanzen und für die Erhaltungvon BäumenBereich ohne Ein- und Ausfahrt 0 Grundfläche als HöchtmaßGR max.Maximal zulässigeGebäudehöheGH max.Maximal zulässigeTraufhöheTH max.Ein- und AusfahrtbereichHöhenbezugssytem: DHHN 2016 (HST 170)Private Verkehrsflächebesonderer ZweckbestimmungZweckbstimmung:(Parkplatz / Veranstaltungsgeländeund Parkplatz)SONSTIGESUmgrenzung von Flächen mitwasserrechtlichen FestsetzungenZweckbestimmung:Wasserschutzzone Abgrenzung unter-schiedlicher NutzungDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am dieAufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte amDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer vom in der Zeitvom biseinschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom im Internet undim DüsseldorferAmtsblattNummervom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer vomin der Zeit vombis einschließlich im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.05/016 05/01605/01605/01605/016 05/01605/01605/01605/016 Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Angefertigt: Düsseldorf den Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 33.21BaumNummerierte KoordinatenpunkteVeranstaltungsgelände/Messeparkplatz WSZ IINummerierte Koordinatenpunkte imETRS89 / UTM Zone 32N KoordinatensystemRechtswertHochwertP1 340939.26 5682366.79P2 341008.43 5682277.80P3 341021.30 5682209.31P4 341003.65 5682143.34P5 340945.26 5682089.44P6 340816.56 5682171.96P7 340809.65 5682270.00P8 340759.75 5682301.47P9340839.95 5682336.40P10 340957.32 5681948.03P11340972.53 5681938.41P12 340755.85 5682034.96P13 340782.95 5682017.95P14 340682.32 5682138.14P15 340705.55 5682175.51 HINWEIS: Ausgleichsflächen Maßstab: 1:7500 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEGrenze derFluglärm-Tag-SchutzzoneGrenze derFluglärm-Nacht-SchutzzoneVERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität# Grenze 100 m -AnbaubeschränkungszoneHINWEISEentfallende Bäumezu verpflanzende BäumeHauptversorgungs- undHauptabwasserleitung,Bezeichnung und Dimensionsiehe Einschrieb,Schutzstreifen vgl. GFL Erläuterungsplan
10. Beschlusstext Aufstellung+3(2)
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Anlage 3 zur Vorlage APS/037/2025/1 Sitz ung des APS am 22.01.2025 Vorlage Nr. APS/115/2024 B ebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 Aufstellung - Veranstaltungsgelände / Öffentlichkeitsbeteiligung Messeparkplatz - Behördenbeteiligung Veröffentlichung im Internet/Öffentliche Auslegung Stand: 14.11.2024, Vorlage Nr. APS/115/2024 Vorlage Nr. APS/115/2024 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen - Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Stand: 14.11.2024, Vorlage Nr. APS/115/2024 APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, für ein Gebiet südlich der A 44 (Anschlussstelle D.-Messe / Arena), westlich der Straße Am Staad sowie östlich des Lotzweges - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, - einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Sicherung der Parkplatznutzung - Ermöglichung von Open-Air-Großveranstaltungen (wie z.B. Konzerte) II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt vorbehaltlich der Wirksamkeit des abzuschließenden städtebaulichen Vertrages dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – und seiner Stand: 14.11.2024, Vorlage Nr. APS/115/2024 Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.
6. Textliche Festsetzungen
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Seite 1 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zu- letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bau- leitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). S oweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf techni- sche Regelwerke – VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art – werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. D ie Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchge- führt. I . Textliche Festsetzungen 1. P rivate Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Park- platz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) I nnerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig: - Parkplätze Darüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: - temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribü- nen 2. P rivate Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) I nnerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig: - Parkplätze 3. Ne benanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) N ebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammen- hang mit den Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht. Seite 2 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 4. Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO) F ür die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Bau- grundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung liegt. 5. H öhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO) Ma ximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sich auf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Ober- kante der Dachkonstruktion ein. Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen i nnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zur Beleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein. A ußerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicher N ebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durch Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 5 3,5 m ü. NHN sind zulässig. 6. F lächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) D ie privaten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Park- platz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweils min- destens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweise a uszubauen. Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil der teilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hun- dert zu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.). D ie an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Nor- den, Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von der Ver- anstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oder Effektbe- leuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervon ist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung für den Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung, Pen- delbustrasse, Parkplatzfelder). Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zum Beispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht ver- wendet werden. Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die ge- gen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung von Beleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, so- Seite 3 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 weit durch das Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit an- deren geeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinrei- chend berücksichtigt werden können. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimm- tes Beleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vor- zulegen. 7. G eh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) D ie in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu b elasten. 8. F lächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) I nnerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von 812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung als Veranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist der Baumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baube- gleitung sicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4. Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in der folgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mit Stammumfang von 20–25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standort zu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung um bis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positiv e A uswirkungen für die Standortbedingungen und die artgerechte Kro- nen- und Wurzelentwicklung hat. Neue Baumgruben sind nach der je- weils aktuellen FLL-Richtlinie für Baumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanes herzustellen, siehe Hinweise Nr. 5. I I. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) 1. W asserschutzgebiet D as Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Ein- zugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwie- gende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die b estehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasser- schutzzone II. Seite 4 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 2. Hochwasserrisikogebiet G emäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwas- sergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extre- men Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden. Da- mit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Auf- stellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbeson- dere der Schutz von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung er- heblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bau- gesetzbuches zu berücksichtigen. 3. B auschutzbereich Flughafen D as Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren der Landebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen, unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne, Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt, wenn sie – in Abhängigkeit vom genauen Standort im Plangebiet – eine Höhe von 57 – 64 m über NHN über- schreiten. Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausge- schlossen, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen. 4. A nlagenschutzbereiche D as Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungs- einrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der Errichtung von B auwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne, Hebebüh- nen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durch die Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auc h h ier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rech- nen. 5. F luglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm D as Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in der Nacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug- lärm (FluglSchG). 6. F luglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017) D as Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutz- zone. Seite 5 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 7. A nbaubeschränkungszone E ine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich inner- halb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstra- ßengesetz (FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 A bs. 2 FStrG bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Bau- behörde errichtet, erheblich verändert oder anders genutzt werden. I II. Hinweise 1. Lic htimmissionen G emäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betrieb von Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbe- sondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Er- laubnis. Das Plangebiet liegt nur knapp außerhalb des Verbotsbe- reichs für derartige Nutzungen des Luftraums gem. § 19 Abs. 1 Lu ftVO (im Umkreis von 1.500 m um die Begrenzung von Flugplät- zen). Für die Nutzung von Pyrotechnik und Feuerwerk sind Konzepte z u entwickeln und mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen. 2. G rünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Z um Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und ein Arten- schutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichen Festsetzun- gen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zum Baumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu den Ausgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiert werden. 3. A rtenschutz Be i Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen des Artenschutz- rechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann ein Eintreten v on Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die lokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermieden werden: 3 .1 Baumrodungen Fäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend auf Strukture n ( Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpoten- zial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. Seite 6 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 3 .2 Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen Zur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestel- len der Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen Vo- gelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (2022) zu beachten. 3 .3 Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen Zum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkom- menden planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogel- arten muss gewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durch Betreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnah- men, wie zum Beispiel die Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausge- schlossen werden. Ein entsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes ist mit jedem Bauantrag einzureichen. 3 .4 Artenschutz-Monitoring Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Ha- bicht, Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfalls auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maß- nahmen), erforderlich werden, ist eine Brutvogel- und Fledermaus- kartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung durchzuführen. 3 .5 Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde Alle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchfüh- rung von Veranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Natur- schutzbehörde abzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskon- zept, das Schutzkonzept zum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährige Monitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 4. B aumschutz Im Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter die Bestim- mungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die ge- mäß Nr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- und Abbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maß- nahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vor- schriften und Richtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuel- len Fassung zu treffen: - ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbe- dingen und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baum- schutz auf Baustellen) - R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetations- beständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4) - DIN 18 920 Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen Seite 7 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Die fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaß- nahmen ist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologi- schen Baubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschluss der Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverstän- dige der Landeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich die Einhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnah- men. Aufgetretene Schäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mit dieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln. 5. B aumpflanzungen N eue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unter Be- rücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen für Baum- pflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zum Bebau- ungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen. (FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn ) Be i der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste der Landes- hauptstadt Düsseldorf zu beachten. 6. F lugsicherung D urch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsge- setz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m ü ber Grund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. 7. K ampfmittel F ür das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatli- chen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter deren Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor. Luft- bildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historisch e Un terlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. Zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich. 8. Be triebseinrichtungen der technischen Infrastruktur I nnerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen des Stadtent- wässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind von Be- bauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann im Bedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbau- ung erforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen des Seite 8 Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten. 9. D enkmalschutz B eim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Ge- meinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Boden- denkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüg- lich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigen- tümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unterneh- mer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entde- ckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeig e unv erändert zu belassen. I V. Bisher gültiges Planungsrecht Mi t Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Gel- tungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr. 5081/01 sowie 5081/02.
5. Zusammenfassende Erklärung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - Stadtbezirk 5 Stadtteil Stockum - 2 - Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht. Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf die konkrete Durchführung möglicher Open-Air-Veranstaltungen, die schalltechnischen Auswirkungen auf die Umgebung, den Baum- und Artenschutz, Umweltauswirkungen und bestehende Strukturen im Plangebiet, die verkehrstechnischen Auswirkungen sowie den Ablauf des Verfahrens. Die geplante große Open-Air-Fläche schließt eine Lücke im Gesamtangebot der Veranstaltungsstätten in der Landeshauptstadt. Der Messeparkplatz P1 wurde aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung, einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Zusätzliche Umweltbelastungen sind durch die nur temporär zulässige Veranstaltungsnutzung gering; Umwelteingriffe werden fachgerecht kompensiert. Die Anregungen hinsichtlich der schalltechnischen Auswirkungen, des Baum- und Artenschutzes sowie der verkehrstechnischen Auswirkungen wurden durch die Erstellung entsprechender Gutachten berücksichtigt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Immissionsschutz, Ver- und Entsorgung, Genehmigung konkreter Veranstaltungen, Verkehr, Grünplanung, Naturschutz und Luftverkehr. Durch Gutachten zu den Themen Immissionsschutz und Verkehr wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit von Open-Air-Veranstaltungen im Plangebiet nachgewiesen. Im Rahmen einer Fachplanung wurde ermittelt, dass die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur auf dem Messeparkplatz an die für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen erforderlichen Kapazitäten angepasst wird. Durch die Erstellung eines Grünordnungsplans und eines Gutachtens zur Artenschutzprüfung wird sichergestellt, dass die maßgeblichen politischen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können. Die Belange des Luftverkehrs können im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten - 3 - Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Schutz der Trinkwassergewinnung, bestehende Strukturen im Plangebiet, Ver- und Entsorgung, die Verkehrsinfrastruktur, Pflanzfestsetzungen, Regelungen zum Artenschutz und Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan beschränkt die Veranstaltungsnutzung auf den Bereich der Wasserschutzzone III A, die Verordnung des Wasserschutzgebietes wird beachtet. Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass die zeitlich überwiegende Nutzung als Parkplatz der Messe Düsseldorf keine Einschränkungen erfährt. Die Infrastruktur im Plangebiet wird unter Berücksichtigung aller zulässigen Nutzungszwecke angepasst. Die Pflanzfestsetzungen, Regelungen zum Artenschutz und Ausgleichsmaßnahmen werden mit dem Ziel aktualisiert, dass die bestehenden Verhältnisse berücksichtigt sowie die maßgeblichen politischen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden Aufgrund eines veränderten Ansatzes für die Festsetzung der zulässigen Nutzungen in Kombination mit den überbaubaren Grundstücksflächen wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut aufgefordert gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Luftverkehr, Artenschutz, Pflanzfestsetzungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verkehrsinfrastruktur, Durchführung des Verfahrens und Bodendenkmalpflege. Hinweise zu den Themen Luftverkehr und Bodendenkmalpflege wurden zur Kenntnis genommen. Sie werden im Laufe der nachgelagerten Verfahren berücksichtigt. Die Themen Artenschutz, Pflanzfestsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen wurden im Rahmen der Erarbeitung des Gutachtens zur Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplans umfassend gewürdigt. Anpassungen der Planung waren nicht erforderlich. Der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ortsüblich durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden Bedenken geäußert und Anregungen vorgebracht. Die rund 85 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit betrafen primär die Themen Bedarf einer Open-Air- Veranstaltungsfläche, verkehrliche Auswirkungen, Lärmbelastung, Baumerhalt und Ausgleich, Artenschutz, Klimaschutz sowie die Einordnung des Parkplatzes als Grünfläche. Angeregt wurde im Wesentlichen, auf die Entwicklung einer Open-Air- Veranstaltungsfläche zugunsten des Baumerhalts zu verzichten. - 4 - Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Der Bedarf der Open-Air-Veranstaltungsfläche ist nach wie vor gegeben (siehe dazu die Ausführungen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit). Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen und der Lärmbelastung wurde in den Gutachten die grundsätzliche Umsetzungsfähigkeit auf Basis verschiedener Veranstaltungsszenarien nachgewiesen. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren sind jeweils Nachweise der Umsetzbarkeit der konkreten Veranstaltung zu erbringen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Messeparkplatz P1 nicht um eine Grün- oder Waldfläche handelt. Die Grundlage der Planung stellt eine Kartierung und Bewertung des Baumbestandes dar. Unter Berücksichtigung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Bestandssituation wurden verschiedene Veranstaltungslayouts entwickelt, die im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans räumlich abgebildet werden können. Durch die ergänzende Nutzung der Fläche ist kleinräumig mit einer weiteren Zunahme klimatischer Belastungen zu rechnen. Die Ausgleichsmaßnahmen in Form von Neuanpflanzungen werden aus Sicht der Klimaanpassung ausdrücklich begrüßt. Ebenso wurde festgestellt, dass unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Handlungsempfehlungen bei der Umsetzung des Bebauungsplans ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu befürchten ist. In der Gesamtabwägung schätzt die Landeshauptstadt Düsseldorf die mit der Durchführung einer begrenzten Anzahl von Open-Air-Veranstaltungen einhergehenden Einschränkungen unter Berücksichtigung der in den Gutachten ermittelten Erkenntnisse als hinnehmbar an. Eine Anpassung der Planung war nicht erforderlich. Umweltbelange Für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des Messeparkplatzes P1 auf dem westlichen Teil um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: - Das Plangebiet wird durch Verkehrslärmimmissionen belastet. Im Gegensatz zu sonstigen Projekten, bei denen sich die Verkehrslärmbelastungen dauerhaft verändern, treten im vorliegenden Fall lediglich zu den Veranstaltungen punktuelle Spitzenbelastungen der Verkehre im Umfeld auf. Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open-Air- Veranstaltungen, mit max. 80.000 Besuchern kann zu Lärmimmissionen und - 5 - Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in unmittelbarer und auch entfernterer Nachbarschaft führen. Im Vorfeld sowie nach den Veranstaltungen sind zusätzlich Geräusche durch den Soundcheck sowie den Auf- und Abbau zu erwarten. - Von den erfassten 868 Bäumen müssen 56 Bäume gefällt werden, davon sind a lle satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von 120 Bäumen auf städtischen Flächen außerhalb des Plangebietes vorgesehen. - Die Versiegelungsbilanz wird sich auf Feld 5 / P1 N durch die dauerhafte Überbauung von 2.300 Quadratmeter Verkehrsbegleitgrün minimal (1 %) verschlechtern. - Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie eines Artenschutz-Monitorings ausgeschlossen werden. - Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen und Altstandorte. - Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein. - Das Plangebiet liegt vollständig in einem Hochwasserrisikogebiet des Rheins. - Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht ändern. Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) sind nach wie vor nicht zu erwarten. Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Es wurden folgende Fachgutachten im Rahmen des Planverfahrens erstellt: - Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen - Kisters AG, Aachen: „Erläuterungsbericht zur Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen Open-AirPark“, Stand Oktober 2020 - Schall - Büro für Schallschutz Michael Mück Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen un d - immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf - 6 - Stand: 10.04.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Parkplatz P 1, Projektnummer 20190416-1, Stand: Januar 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 23. August 2021) - Verkehrskonzept - Eventbande GmbH, Konstanz: Betriebskonzept mit integriertem Sicherheits-, Brandschutz- und Verkehrskonzept, Stand: 17. Januar 2024 - Verkehrsgutachten - PTV Transport Consult GmbH: Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren für den Open Air Park Düsseldorf, Stand: 23. Oktober 2020 - G rünordnung - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB: Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 - Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 30. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) - Artenschutz - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I), erweitert um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II)) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 - Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 21. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 27. September 2024) Prüfung von Alternativen Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche wurde im Rahmen einer Standortprüfung untersucht. Dabei wurde der Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und Ausrichtung des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst gute Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. Anderweitige Lösungsmöglichkeiten wurden deshalb nicht geprüft.
11. Bericht-3(1)
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/115/2024 Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom 26.08.2019 bis 20.09.2019 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - Sta dtbezirk 5 - Stadtteil Stockum - 2 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB S tand: 12.2019 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 26.08.2019 bis 20.09.2019 1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ O rt: Merkur Spiele Arena Arena-Straße 1 Düsseldorf-Stockum Zeit: 05.09.2019, 19:00 Uhr - 21:30 Uhr Anwesend: Herr Stefan Golißa, Bezirksbürgermeister Stadtbezirk 5 Frau Orzessek-Kruppa, Amtsleiterin Stadtplanungsamt Herr Stöfer, Stadtplanungsamt Herr Stranzenbach, Stadtplanungsamt Frau Naujoks, Stadtplanungsamt F rau Hofmann, Jugendamt Herr Hein, Jugendamt B egleitende Fachgutachter: Herr Ibach, Norman Landschaftsarchitekten Herr Mück, Büro für Schallschutz, Umweltkonzepte und Messungen c a. 50 Bürgerinnen und Bürger Der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks, Herr Stefan Golißa, eröffnet die Versammlung, begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger und freut sich auf eine gute Diskussion. Er begrüßt weiter die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung. Herr Golißa gibt Frau Orzessek-Kruppa, Amtsleiterin des Stadtplanungsamtes Düsseldorf, das Wort. Frau Orzessek-Kruppa gibt einen Überblick über das Bebauungsplanverfahren Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände/Messeparkplatz. Dabei knüpft sie an das am 15.03.2019 durchgeführte Bürgerforum an. Sie erläutert, dass die im Bürgerforum vorgebrachten Hinweise und Anregungen in die Planung zwischenzeitlich Eingang gefunden haben und dass diese nun vorgestellt werden. Frau Orzessek-Kruppa weist darauf hin, dass die heutigen Pläne als „Momentaufnahmen“ zu verstehen sind, die im weiteren Verfahren noch fortgeschrieben werden können. Dabei betont sie, dass die gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf gegebene Anforderung, mit - 3 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB S tand: 12.2019 dem Bebauungsplan nicht mehr als 60 der bestehenden Bäume zu entnehmen, eingehalten wird. Frau Orzessek-Kruppa erläutert daraufhin den Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens und die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zur Mitwirkung am weiteren Verfahren. Anschließend stellt Frau Naujoks die Fortentwicklung der Veranstaltungsplanung in zwei Varianten vor. Hierzu begleitend geben Frau Hofmann und Herr Hein vom Jugendamt einen Überblick über die gesondert durchgeführten Beteiligungen von Kindern und Jugendlichen zum geplanten Vorhaben. Abschließend stellt Herr Stöfer den Bürgerinnen und Bürgern die für die Planung der Veranstaltungsfläche durchgeführten Fachplanungen vor. Dies beinhaltet Fachbeiträge zu den Themen Baumschutz, Schall, Verkehr, Sicherheit und Anwohnerschutz. Die weitere Veranstaltung wird von Bezirksbürgermeister Golißa moderiert. In der Gesamtschau der Einwendungen wurden unterschiedliche Themen angesprochen. Neben einer grundsätzlichen Infragestellung oder Ablehnung der Nutzung des Plangebiets als Veranstaltungsgelände wurden gezielte Stellungnahmen und Fragen zu einzelnen Themen vorgebracht. Diese betrafen im Wesentlichen Baum- und Artenschutz, Lärm, Verkehr und Sicherheit sowie Fragen zu Art und Format geplanter Veranstaltungen. Überdies wurden Fragen und Anregungen zum Ablauf des Bebauungsplanverfahrens eingebracht. Die Stellungnahmen sind nachfolgend nach Themen sortiert wiedergegeben. Gleichfalls sind die während der Veranstaltung vorgebrachten Antworten der Verwaltung protokolliert. T hemenfeld Veranstaltungsformat auf den Open Air Gelände 1.1. Es wird gefragt, warum die Konzertveranstaltungen in der „kleinen“ Variante nicht in der Arena stattfinden. Antwort: Auch die „kleineren“ Einzelveranstaltungen können bis zu 80.000 Besucherinnen und Besucher aufnehmen. Der Auftrag seitens des Rates der Stadt Düsseldorf ist es, auch dieses Veranstaltungsformat planungsrechtlich zu ermöglichen. Da auch solche Veranstaltungen mit mehr als einer Bühne durchgeführt werden können, sind diese nicht in der Arena, sondern im Bereich des P1 vorgesehen. 1 .2. Es wird gefragt, wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen auf der kleineren Fläche erwartet werden. - 4 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Es wird mitgeteilt, dass auch auf der kleineren Fläche bis zu 80.000 Zuschauerinnen und Zuschauer denkbar sind. 1.3. Das Vorhaben und insbesondere die Nutzung der Fläche zu kommerziellen Zwecken wird kritisiert und grundsätzlich in Frage gestellt. Es wird angeregt, auf der Fläche nicht kommerzielle Nutzungen vorzusehen. Veranstaltungen sollten dort für die Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ohne Eintritt zugänglich sein. Überdies wird bemängelt, dass das Thema „Barrierefreiheit“ bei der Planung fehle. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. Das Thema Barrierefreiheit wird im weiteren Verfahren aufgegriffen. 1.4. Das Open Air Gelände wird kritisch gesehen. Es wird kritisch hinterfragt, ob mit der Open Air Fläche ein „Kannibalisierungseffekt“ von der Arena zur Veranstaltungsfläche P1 erfolgen werde. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und geprüft. Grundsätzlich kann nicht von einer konkurrierenden Vermarktung gleichartiger Produkte ausgegangen werden, da durch das geplante Veranstaltungsgelände andere Veranstaltungsformen und -größen ermöglicht werden. 1.5. Es wird gefragt, welche Kosten der Stadt mit dem Vorhaben entstehen. Antwort: Hierzu können zu Beginn des Verfahrens keine Aussagen getroffen werden. Private Kosten werden über einen städtebaulichen Vertrag geregelt. Hierzu können (und dürfen) derzeit keine Angaben gemacht werden. 1.6. Es wird kritisch hinterfragt, welche Qualität eine Konzertveranstaltung habe, die durch Fluglärm überlagert werde. Antwort: Der Hinweis wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. Grundsätzlich wird eine Vereinbarkeit der Flughafennutzung mit der geplanten Veranstaltungsnutzung gesehen. - 5 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Themenfeld Lärm 2.1. Es werden Verständnisfragen zur künftigen Lärmbelastung von 70 bis 75 dB(A) vorgetragen. Es wird gefragt, ob bei der Schallausbreitungsrechnung Windverhältnisse berücksichtigt seien. Westwinde könnten den Lärm in die Wohngebiete tragen. Antwort: Es wird dargelegt, dass der Wert von 70 dB(A) ein Zielwert ist, der aus der für das Vorhaben geltenden Freizeitlärmrichtlinie abgeleitet ist. Dieser Wert soll an keinem Wohnstandort im Umfeld erreicht werden. Die Ausbreitungsrechnung weist nach, dass die Anforderungen geltender Richtlinien dies erfüllt, sodass Veranstaltungen in der geplanten Art nach geltenden Regelwerken umsetzbar sind. Die 70 dB(A)-Linie überlagert an keiner Stelle des Plangebiets schutzbedürftige Wohnnutzungen. Die Windverhältnisse sind dabei berücksichtigt. Der Lärmgutachter ist in seinen Berechnungen im Sinne einer Betrachtung “auf der sicheren Seite“ davon ausgegangen, dass in jede Richtung Winde die Schallausbreitung verstärken. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Immissionsorte bis auf einzelne Ausnahmen sehr weit vom Veranstaltungsort entfernt liegen. Nächstgelegene Punkte befinden sich im Bereich des P2; auch dort werden die Anforderungen an die schalltechnischen Immissionswerte an den benachbarten Wohnhäusern eingehalten. Ergänzend wird dargelegt, dass die Veranstaltungen messtechnisch begleitet werden. Insoweit wird das Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf die Einhaltung der Lärmwerte überwachen. 2.2. Der Stadtteil Stockum sei lärmgeschädigt. Es wird auf diverse Lärmeinwirkungen bzw. Belastungen für die Anwohner hingewiesen. Diese reichen von Fluglärm über Arena-Lärm bei Fußballspielen bis hin zu Einweiserrufen bei Messen u.a. Vor diesem Hintergrund wird eine weitere, zusätzliche Lärmbelastung abgelehnt. Antwort: Die Hinweise werden aufgenommen und bei den weiteren schalltechnischen Betrachtungen geprüft. 2.3. Es wird gefragt, ob sich die 70 dB(A) auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bezieht. Normalerweise seien 70 db(A) nur in Industriegebieten zulässig. Dort sei Wohnen – mit Ausnahme von Betriebsleiterwohnen – unzulässig. In Stockum hingegen seien „normale“ Wohngebiete“ benachbart. - 6 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Darüber hinaus seien die Wohngebiete noch mit dem Lärm der A44 „vollgepfropft“. Ferner wird gefragt, warum anstelle des Freizeitlärmerlass nicht 70 dB(A) gemäß TA Lärm zur Beurteilung herangezogen werden. Schließlich sei der Veranstalter ein Wirtschaftsunternehmen. Antwort: Es wird dargelegt, dass im Veranstaltungsfall an keiner Stelle ein Wohnhaus innerhalb der Zone mit 70 dB(A) liegt. Im Lärmgutachten ist dabei die Unterscheidung zwischen Tag und Nacht entsprechend der Möglichkeiten des Freizeitlärmerlasses berücksichtigt. Die TA Lärm wurde nicht herangezogen, da die geplanten Veranstaltungen punktuelle und seltene Einzelveranstaltungen im Sinne des Freizeitlärmerlasses darstellen. Ein klassischer Gewerbebetrieb liegt hingegen nicht vor. Themenfeld Baum- und Artenschutz 3.1. Eine Bürgerin hält die Tribünen im Bereich vorhandener Bäume für unnötig. Es wird angeregt, auf diese Tribünen zu verzichten bzw. in diesen Bereichen mehr Bäume zu erhalten. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 3.2. Eine Bürgerin fordert, dass jeder Baum zu schützen sei. Jede Vorlage, die eine Baumfällung vorsehe, werde abgelehnt. Antwort: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 3.3. Es wird gefragt, was aus den 60 entnommen Bäumen für das Ed Sheeran Konzert geworden sei. Antwort: Die Bäume stehen in der städtischen Baumschule und sollen künftig wieder in das Plangebiet verpflanzt werden. 3.4. Es wird darauf hingewiesen, dass laut BUND der Mäusebussard im Plangebiet ansässig sei. In den Sommermonaten erfolge für diverse Vogelarten durch die Lärmbelastung eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung. Antwort: Die Belange des Artenschutzes wurden in der Planung betrachtet. Hierzu wurden Vogelkartierungen durchgeführt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das - 7 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 „Brutgeschäft“ der relevanten Vogelarten ab Juni eines Jahres vorbei ist. Somit lägen die in den Sommermonaten geplanten Veranstaltungen außerhalb dieser Zeiten. Diesbezügliche negative Auswirkungen werden insoweit nicht erwartet. Überdies wird hinsichtlich des Verhaltens der ansässigen Vogelarten bei Veranstaltungen ein Monitoring erfolgen, um bei Auffälligkeiten auf negative Beeinträchtigungen nachsteuern zu können. Aus bisherigem Beobachten des Artenspektrums im Gebiet lassen die derzeitigen Einwirkungen des Fluglärms im Plangebiet keine Auffälligkeiten bei den ansässigen Vogelarten erkennen. 3.5. Das Vorhaben wird kritisch betrachtet. Es wird angeregt, dass im Falle einer Nutzung des Geländes für Veranstaltungen, jeder Baum zu erhalten sei. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. Themenfeld Verfahren 4.1. Ein Bürger fragt nach der Abgabefrist für schriftliche Eingaben. Antwort: Die Abgabefrist ist der 20.09.2019. Wenn Eingaben erst kurz danach eingehen werden auch diese noch aufgenommen und in die Abwägung einbezogen. Es wird zudem dargelegt, dass die Bürgerinnen und Bürger im weiteren Verfahren erneut die Möglichkeit haben werden, eine Stellungnahme abzugeben. 4.2. Es wird bemängelt, dass die Veranstaltung zu kurzfristig bekannt gemacht worden sei. Zudem wird angeregt, eine Bürgerbeteiligung dieser Art an einem zentraleren Ort in Düsseldorf durchzuführen. Antwort: Die Bekanntmachung von Veranstaltungen richtet sich nach den Regelungen des Baugesetzbuches. Diese Veranstaltung wurde dementsprechend am 24.08.2019 im Amtsblatt bekanntgemacht und an die Presse gegeben. Individuelle Einladungen möglicher Betroffener sind nicht leistbar. In Düsseldorf ist es üblich und sinnvoll, Veranstaltungen in der Ortsnähe zum Plangebiet und somit in der Nähe der im Stadtteil betroffenen Bevölkerung durchzuführen. 4.3. Es wird hinterfragt, warum nur die Jugend befragt wurde. Wie sehe es mit den anderen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt aus. Es sollte eine flächendeckende Befragung stattfinden. - 8 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Die Verwaltung weist darauf hin, dass bereits im März 2019 eine umfängliche öffentliche Informationsveranstaltung in Form eines Workshops durchgeführt wurde. Mit der Bürgerbeteiligung finde nunmehr eine weitere öffentliche Veranstaltung statt. Insoweit ist nicht nur die Jugend befragt worden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt für die Bürgerinnen und Bürger zudem weiterhin die Möglichkeit, sich einzubringen. 4.4. Die Jugendbeteiligung und somit die Einbindung der jüngeren Generation wird gelobt. Es wird jedoch gefragt, was mit der Einbindung anderer Gruppen wie bspw. von Seniorinnen und Senioren sei. Es wird angeregt, ein Stimmungsbild „vor Ort“ einzufangen. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 4.5. Ein Bürger fragt, ob die D.live eine städtische Tochter sei. Es wird zudem gefragt, ob es Klagemöglichkeiten gibt, falls die vorgenommenen Prognosen nicht eingehalten werden können. Antwort: Die Frage, ob D.live eine Tochter der Stadt ist, wird mit ja beantwortet. Es wird dargelegt, dass Bebauungspläne grundsätzlich beklagt werden können. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es bei Vollzug der Planung ein Monitoring geben wird, sodass die Einhaltung der Prognosen bewacht werde. 4.6. Im Rahmen des Planverfahrens wurden Jugendliche befragt. Wurden auch Jugendliche im Norden befragt? Antwort: Die Anregung wird für die weiteren Verfahrensschritte aufgenommen. 4.7. Es wird gefragt, ob es bereits ein Nachhaltigkeitskonzept oder ökologisches Konzept für die Veranstaltungen gibt. Antwort: Der Veranstalter hat sich des Themas Nachhaltigkeit angenommen, sodass es Ziel ist, die Veranstaltungen unter Nachhaltigkeitskriterien sowie unter dem Gesichtspunkt der Ökologie umzusetzen. - 9 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 4.8. Es wird gefragt, wer für mögliche finanzielle Verluste bei Großveranstaltungen aufkäme. Antwort: Diese Frage kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beantwortet werden. 4.9. Ein Bürger fragt, welche Baukosten mit dem Vorhaben entstünden. Antwort: Es wird erläutert, dass für Veranstaltungen ausschließlich fliegende Hochbauten auf dem Parkplatz vorgesehen werden. Diese sind nach Veranstaltungsende wieder zu demontieren. Hierzu können keine Kosten benannt werden. Ansonsten bleibt die Fläche wie derzeit als Parkplatz erhalten. 4.10. Ein Bürger legt dar, dass anfangs des Verfahrens von eintägigen Veranstaltungen ausgegangen worden sei; nunmehr wären mehrtägige Veranstaltungen vorgesehen. Es wird gefragt, wo die Besucherinnen und Besucher schlafen. Antwort: Es wird keine Übernachtungen vor Ort geben. Infolgedessen sind auch keine Übernachtungsmöglichkeiten wie bspw. Zeltplätze im Bebauungsplan vorgesehen. Die An- und Abreise erfolgt wie bei anderen Veranstaltungen auch. Anregung zum gänzlichen Verzicht auf die geplante Nutzung 5.1. Die Nutzung der Fläche als Veranstaltungsgelände wird grundsätzlich in Frage gestellt. Es wird angeregt, die Fläche so zu belassen wie sie ist. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 5.2. Das Vorhaben wird sehr kritisch gesehen. Es wird kritisch kommentiert, dass im Süden der Landeshauptstadt Umweltspuren eingerichtet werden, um die Verkehrsbelastung zu reduzieren und gleichzeitig im Norden der Stadt eine Verdichtung des Verkehrs erfolge. Antwort: Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung abgewogen. Der Hinweis auf die Verdichtung des Verkehrs im Vergleich zu anderen Stadtteilen wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht im Rahmen dieses Verfahrens beantwortet werden. - 10 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 5.3. Eine Bürgerin ist grundsätzlich gegen den Bebauungsplan und die Absicht Großkonzerte zu veranstalten. Der Norden sei mit Lärmbelastungen „bestraft“. Es wird angeregt, dass auch künftig Veranstaltungen ausschließlich in der Arena stattfinden. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen. 5.4. Eine Bürgerin spricht sich gegen den Bebauungsplan und die Absicht, Großkonzerte zu veranstalten aus. Die Arena, der ISS Dome und die Mitsubishi Electric Halle seien nicht ausgebucht. Insoweit wird die Planung einer Veranstaltungsfläche in einem Erholungsgebiet abgelehnt. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen. 5.5. Ein Bürger vergleicht Stockum mit einem „Müllhaufen“, auf den immer mehr dazu gehäuft wird. Der Stadtteil werde urbanisiert; die Bürger fühlten sich „zugemüllt“. Der Flugverkehr nehme stetig zu. Antwort: Seitens der Verwaltung besteht der Auftrag zur planungsrechtlichen Sicherung des Veranstaltungsgeländes, sodass eine Grundsatzdebatte zur Entwicklung des Düsseldorfer Nordens nicht in dieser Veranstaltung ausgetragen werden kann. Die Kritik wird jedoch an Entscheidungsträger weitergegeben. 5.6. Eine Bürgerin bedankt sich beim Podium für die ausführliche Erläuterung der Planung. Es wird jedoch kritisch hinterfragt, warum es in Düsseldorf „immer größer, besser, schneller“ sein müsse. Es gebe mittlerweile sehr zahlreiche gute Feste und Veranstaltungen in Düsseldorf. Es wird gefragt: „Brauchen wir nicht mal etwas für Düsseldorfer?“. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen. 5.7. Eine Bürgerin legt dar, dass Gesundheit das höchste Gut sei. Es bestehe die Angst der Gesundheitsgefährdung durch weitere Zunahme von Staub, schlechtere Luftqualität und zunehmenden Lärm. Es wird angeregt, die Gesundheit der Bürger in den Vordergrund zu stellen. - 11 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Die Bedenken werden aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Schallgutachten erstellt wird. 5.8. Es wird gefragt, ob die Verwaltung dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf vorschlagen wird, vom geplanten Vorhaben abzusehen. Antwort: Das Verfahren ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Entscheidungsgrundlage gegeben wäre. Ein Bericht über die eingebrachte Kritik wird nach Auswertung aller Stellungnahmen – auch der Stellungnahmen von Behörden – zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt. Themenfeld Verkehr / Sicherheit 6.1. Das vorgeschlagene Verkehrskonzept sei nicht an der für die Anwohnerinnen und Anwohner wahrgenommen Praxis ausgerichtet. Es wird dargelegt, dass der Düsseldorfer Norden keine zusätzliche Verkehrsbelastung mehr vertrage. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrsgutachten erstellt wird. 6.2. Eine Bürgerin weist darauf hin, dass in den Sommermonaten häufiger Gewitter und Starkregenereignisse auftreten. Es wird gefragt, ob dies im Sicherheitskonzept berücksichtigt ist. Antwort: Der Hinweis auf solche Wetterlagen wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 6.3. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass mit einer zweitägigen Veranstaltung nicht nur Musiklärm für die Anwohnerinnen und Anwohner ein Problem sei. Es sei von einer dreitägigen Belastung auszugehen. Die Belastung erfolge durch Auf- und Abbau, Logistik An- und Abfahrt etc. über mehrere Tage. Die An- und Abfahrtwege, die ja sowohl vor und nach der Veranstaltung in Nutzung seien, seien nicht realistisch. Das Publikum suche sich seine eigenen Wege. Fußgängerinnen und Fußgänger würden Müll und Unrat verursachen. Es wird kritisch hinterfragt, wie damit umgegangen werde. - 12 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Die Geräusche, die durch den Auf- und Abbau einschließlich der Zufahrten etc. verursacht werden, werden im Lärmgutachten berücksichtigt. Auch die Parkplatz- Verkehre (An- und Abfahrten, Parkvorgänge) werden im Lärmgutachten betrachtet. Aufgrund der Planung der Veranstaltungen in der messefreien und somit einer verkehrsextensiveren Zeit, werden die diesbezüglichen schalltechnischen Anforderungen berücksichtigt. Hinsichtlich der Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner durch Müll und Unrat, wurde ein erstes Konzept mit der Einrichtung von Sperrzonen für Festivalbesucherinnen und -besucher erstellt. Dieses sieht die Führung der Besucherinnen und Besucher außerhalb der Wohngebiete vor. Die Hinweise und Bedenken werden in das weitere Verfahren und in die Verfeinerung des Verkehrskonzeptes sowie in die Überlegungen zum Anwohnerschutz einbezogen. 6.4. Die Verwaltung wird gelobt, dass das Thema Radverkehr in die konzeptionellen Überlegungen einbezogen wurde. Es wird gefragt, ob im Zuge der Planung die bestehende Radwegeroute verbessert werden könne und ob Aufstellflächen für Fahrräder eingeplant würden. Antwort: Das Verkehrskonzept für das Veranstaltungsgelände sieht Fahrradabstellplätze vor, sodass dieser Anregung gefolgt ist. Hinsichtlich der Verbesserung der Radwegerouten wird gebeten, konkrete Vorschläge einzureichen. Für Vorschläge ist die Verwaltung offen und wird diese prüfen. 6.5. Die Verwaltung habe die Pflicht, den Entscheidungstragenden / Politik die Grenzen aufzuzeigen. Es wird überdies angeregt, im Verkehrskonzept die Volumina der Verkehrsströme aufzuzeigen. Antwort: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Verkehrsströme gibt es ein Gutachten, das alle Belastungen und die Leistungsfähigkeit / Aufnahmefähigkeit von Knotenpunkten und Wegen aufzeigen wird. 6.6. Im Stadtteil gäbe es keinen Zeitpunkt mehr, an dem Ruhe stattfindet. Es erfolge eine „Dauerbeschallung“ der Anwohnerinnen und Anwohner. Auch müsse der Mehrverkehr zu weiteren Unterhaltungskosten für das bestehende Straßennetz zur Folge haben. Hier besteht die Sorge der Anwohnerinnen und Anwohner vor Beitragskosten. - 13 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Es werden keine neuen Straßen für Anwohnerinnen und Anwohner gebaut, sodass die Beitragskosten nicht Gegenstand der Planung sind. Die weiteren Bedenken werden aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. 6.7. Es wird kritisiert, dass kein Entscheider an der Veranstaltung teilnehme. Zudem habe die Stadt nie mit den Anwohnerinnen und Anwohnern darüber gesprochen, den Bahnverkehr bzw. ÖPNV zu verbessern. Es sollte mehr Geld in die Verbesserung der Bahnanbindung gesteckt werden. Antwort: Die Verwaltung unternimmt derzeit mit dem Mobilitätsplan D große Anstrengungen zur Entwicklung eines gesamtstädtischen Verkehrs- und Mobilitätskonzepts. Der Düsseldorfer Norden wird zudem mit einem eigenen teilräumlichen Konzept abgedeckt. Insoweit wird derzeit viel über das Thema Verkehr kommuniziert und geplant. Es wird erläutert, dass oft auch Entscheidungsträgerinnen und -träger passiv an Bürgerbeteiligungen teilnehmen. Bürgerbeteiligungen seien jedoch primär das Forum für die Bürgerinnen und Bürger, nicht für Entscheider. 6.8. Eine Bürgerin berichtet, dass Sie bei Veranstaltungen zum Raumwerk D und zum Mobilitätsplan D war. Sie regt allgemein an, sich an solchen Planungsprozessen zu beteiligen und auch mit Anregungen auf die Bezirksvertretungen zuzugehen. Antwort: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Frau Orzessek-Kruppa weist zum Abschluss der Veranstaltung auf die Möglichkeit hin, auch noch schriftlich Stellungnahmen zur Bauleitplanung abzugeben. Der Bezirksbürgermeister Stefan Golißa dankt am Ende der Veranstaltung der Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für das Interesse und die erfolgten Fragen und Stellungnahmen und wünscht allen noch einen schönen Abend. Die Veranstaltung wird um 21:30 Uhr beendet. - 14 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung gem. § 3 (1) BauGB Es wurden im Zeitraum vom 26.08.2019 bis 20.09.2019 folgende schriftlichen Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. Die Anregungen wurden thematisch zusammengefasst und beantwortet. 1. Anregungen zum Verfahren und dem Projekt im Allgemeinen 1.1. Es wird angeregt, die Planung nicht weiterzuverfolgen. Antwort: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Verwaltung am 11.10.2018 dazu beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Open Air Fläche auf dem Messeparkplatz zu schaffen. Mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahren kommt die Verwaltung diesem politischen Auftrag nach. 1.2. Es werden Rückmeldungen zur Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ am 05.09.2019 gegeben. Neben einer positiven Äußerung zur Bürgerbeteiligung wird beklagt, dass die Veranstaltung in der Arena schwer zu finden war, wenige Anwohnerinnen und Anwohner teilnahmen und der Bürgerverein nicht separat zusätzlich über die Veranstaltung informiert wurde. Zudem konnten nicht alle Fragen gestellt und beantwortet werden, z.B. zu Kosten (z.B. erwartete Kostenkalkulation). Antwort: Das Feedback zur Veranstaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Weg zum Veranstaltungsort wurde durch diverse Beschilderungen sowie den Einsatz von Personal vor Ort ausgewiesen. Die Veranstaltung wurde in der bei der Landeshauptstadt Düsseldorf üblichen Form im Amtsblatt und über eine Pressemitteilung über den Pressedienst öffentlich bekannt gemacht. Eine Verteilung von Einzeleinladungen ist im Sinne der Gleichbehandlung nicht vorgesehen. Die Bezifferung der Verfahrenskosten ist zu diesem sehr frühen Zeitpunkt im Verfahren nicht sicher möglich, weshalb hiervon abgesehen wurde. Es wurde zu jeder Zeit darauf hingewiesen, dass Anregungen selbstverständlich auch im Nachgang der Veranstaltung im Rahmen der § 3 (1)-Beteiligung beim Stadtplanungsamt vorgebracht werden können. 1.3. Es wird vorgebracht, dass kein Open-Air-Gelände erforderlich sei, da Konzerte in der Arena mit der bereits vorhandenen Infrastruktur stattfinden - 15 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 können. Es stehe nur der Maximierungsgedanke im Vordergrund und es sollten die bestehenden Veranstaltungsorte (Merkur-Spielarena, PSD Bank Dome, Mitsubishi Electric Halle) genutzt werden, deren Auslastung teilweise in Frage gestellt wird. Antwort: Die Arena kann auch zukünftig für die Durchführung von Konzerten genutzt werden. Zusätzlich wird durch das geplante Veranstaltungsgelände der stetigen Nachfrage nach Veranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden und eine größere Kapazität von bis zu 80.000 Besucherinnen und Besuchern bieten, nachgekommen und durch die neue Veranstaltungsstätte das Portfolio an städtischen Veranstaltungsorten ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben auch die bisherigen Spielstätten in Düsseldorf noch attraktiver für Künstlerinnen und Künstler macht, weil sich hierdurch die Landeshauptstadt Düsseldorf als herausragender Standort für solche Veranstaltungen weiter etablieren wird. Da sich das geplante Veranstaltungsgelände im unmittelbaren Umfeld von Arena und Messe befindet, kann insbesondere die bereits vorhandene verkehrliche Infrastruktur hierfür genutzt werden. Nicht zuletzt aufgrund der geplanten Größenordnung bedient das geplante Veranstaltungsgelände andere Veranstaltungsformen als für die bestehenden Veranstaltungsorte. 1.4. Es wird vorgebracht, dass Konzerte auch in anderen Städten, die auch von Düsseldorf gut erreichbar sind, möglich wären und dies auch für eine ausgewogene Entwicklung (nicht nur Stärkung der Metropolen, sondern auch strukturschwacher Regionen) wünschenswert wäre. Antwort: Durch die Schaffung einer Open-Air-Veranstaltungsfläche in Düsseldorf wird eine zukunftsfeste Weiterentwicklung und Stärkung des Standortes Düsseldorf erreicht. Die steigende Nachfrage nach Veranstaltungsorten in dieser Größenordnung zeigt eine klare Entwicklungstendenz der Veranstaltungsbranche. Durch den Open Air Park wird die Stadt Düsseldorf mit ihren verschiedenen Veranstaltungsstätten zukünftig sehr gut und zukunftsfähig aufgestellt sein. Hinzu kommen positive wirtschaftliche Nebeneffekte, wie eine Erhöhung des Interesses an Städtereisen. Vergleichbare Flächen im Umfeld der Landeshauptstadt Düsseldorf, auf denen Veranstaltungen dieser Größenordnung möglich sind, existieren zudem nicht. Weitere Alternativstandorte in der Region weisen nicht die angeführten Vorteile des Messeparkplatzes auf. - 16 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 1.5. Es wird zu Bedenken gegeben, dass keine Flächenalternativen innerhalb des Stadtgebietes für die Planung geprüft wurden. Antwort: Es existieren in der Landeshauptstadt Düsseldorf keine Alternativstandorte, die die Standortvorteile des Messeparkplatzes aufweisen. Die Rheinwiesen bspw. sind aus unterschiedlichen Gründen nicht als Standort für Open-Air-Konzerte geeignet. Die Verkehrsanbindung (öffentlicher Personennahverkehr und Individualverkehr) ist nicht auf die Abwicklung der zeitlich konzentrierten Verkehre einer Konzertveranstaltung ausgelegt. Es stehen keine ausreichenden Parkplätze zur Verfügung (z.B. wird für die Rheinkirmes ein Shuttlesystem zu den Messeparkplätzen eingerichtet). Der Messeparkplatz erfüllt durch die Größe der Fläche, die trotz der angestrebten Nutzung immer noch zur Verfügung stehenden angrenzenden Parkplätze, die Anbindung an das Straßenverkehrsnetz und den öffentlichen Personennahverkehr – die bestehende Infrastruktur von Messe und Arena – bereits heute wesentliche Anforderungen an die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen. Die Ertüchtigung der vorhandenen Infrastruktur zur Anpassung an die mit der Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen verbundenen Anforderungen ist ohne größere Eingriffe möglich. Der Untergrund der Parkplätze ist aufgrund seiner Beschaffenheit für publikumsintensive Veranstaltungen bereits erprobt und hervorragend geeignet. 1.6. Die geplante Nutzung als Veranstaltungsgelände wird in Frage gestellt. Es wird kein Nutzen in der Fläche gesehen und die erwarteten positiven Effekte wie die Erhöhung der Stadtattraktivität/des Stadtimages, Steigerung der Profitabilität des Dienstleistungssektors in Frage gestellt, als nicht messbar bzw. nicht erforderlich angesehen, da es bereits viele verschiedene Events in Düsseldorf gibt. Es wird zudem die These aufgestellt, dass durch die Besucherströme andere Stadtbesucherinnen und -besucher abgeschreckt würden. Antwort: Diese Ansichten werden seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf nicht geteilt und die Ermöglichung einer neuen Veranstaltungsstätte aus den zuvor genannten Gründen befürwortet (siehe Beantwortungen 1.3 und 1.4). Es werden zudem positive Effekte durch steigende Besucherzahlen in der Stadt bei Umsätzen wie z.B. im Übernachtungs- und Gastronomiebereich erwartet. 1.7. Es wird der Planungsaufwand mit den dazugehörigen Ressourcen in Frage gestellt. - 17 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Wie bereits in Antwort 1.1 dargestellt, folgt die Verwaltung mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens dem Ratsauftrag vom 11.10.2018. Zudem sieht die Landeshauptstadt Düsseldorf in der Umsetzung des Planungsziels eine Vielzahl positiver Effekte für die hiesige Veranstaltungsbranche und den damit verbundenen positiven wirtschaftlichen Effekten. 1.8. Es wird angeregt, dass wenn nicht nur Kinder sondern auch Bürgerinnen und Bürger gefragt würden, die Forderung nach einem solchen Veranstaltungsort kaum gegeben wären. Antwort: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren können alle Bürgerinnen und Bürger zu verschiedenen Zeitpunkten im Verfahren zu der Planung Stellung beziehen. Neben der Möglichkeit sich im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB, in dessen Zuge auch diese Stellungnahme abgegeben wurde, zu äußern, besteht erneut die Möglichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zum Planverfahren Stellung zu nehmen. 1.9. Es wird auf die Diskussion, Erfahrungen und Gutachten im Rahmen der geplanten Konzertveranstaltung von Ed Sheeran im Jahr 2018 hingewiesen. Antwort: Die Hinweise und Äußerungen werden zur Kenntnis genommen. Die Diskussionen im Jahr 2018 fanden im Rahmen des Genehmigungsprozesses der geplanten Konzertveranstaltung statt. Durch die Durchführung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens können alle diskutierten fachplanungsrelevanten Themen geordnet abgearbeitet werden. Zu den Themen Grünordnung, Artenschutz, Verkehr und Schall werden bspw. Gutachten erstellt, um die allgemeine Umsetzbarkeit der Planung zu überprüfen. 1.10. Es wird dargelegt, dass bei der Terminplanung für Konzerte nicht auf kurzfristigere Planungen wie z.B. bei Fußballspielen Rücksicht genommen werden kann. Außerdem werden keine Parallelveranstaltungen in Arena und Messe gefordert. Antwort: Wenn Parkplätze des Messeparkplatzes P1 für eine Messe- oder Arenanutzung benötigt werden, stehen diese nicht für die Veranstaltungsnutzung zur Verfügung. Die Flächeneigentümerin und die Betreiberinnen der Veranstaltungsstätten stehen - 18 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 diesbezüglich – nicht zuletzt aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs und der Besitzverhältnisse der Flächen - in engem Austausch, um die Konfliktfreiheit sicherzustellen. 1.11. Es wird geäußert, dass Düsseldorf bereits eine attraktive Stadt mit vielen Veranstaltungen ist und der Erhalt des hiesigen Lebenswerts durch andere Projekte mit anderen Schwerpunkten angeregt Eine Stadtentwicklung sollte nicht um jeden Preis „höher, schneller, weiter“ bedeuten. Antwort: In der Landeshauptstadt Düsseldorf werden zahlreiche Projekte mit verschiedenen Schwerpunkten wie Wohnen, Gewerbe, Freiraumgestaltung oder Kultur realisiert. Dieses ausgewogene Zusammenspiel ist ein essentieller Baustein für den urbanen Lebenswert. Hierbei besteht auch die Herausforderung im Rahmen sich wandelnder Bedürfnisse und Nachfragen anpassungsfähig zu bleiben. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren trägt dazu einen wichtigen Beitrag in Sachen Kultur und Freizeit bei, indem zum einen die Parkplätze für die Messe und die Arena als wichtige Institutionen in Düsseldorf gesichert werden und zum anderen durch die Ermöglichung eines Open-Air-Veranstaltungsgeländes das städtische Portfolio an Veranstaltungsstätten – gemäß den heutigen Nachfragen in der Veranstaltungsbranche - ausgebaut wird. 1.12. Es wird angeregt, dass andere Veranstaltungen wie Ausstellungen beworben werden sollten, um zahlungskräftige Personen in die Stadt zu ziehen. Der Fokus werde auf Jugendliche gelegt, die nicht so zahlungskräftig und bereits zahlreich in der Stadt vertreten sind. Antwort: Die Beweggründe für die Ermöglichung eines Veranstaltungsgeländes wurden in den Antworten unter Nr. 1 bereits ausführlich beschrieben und zielen nicht primär und allein auf die Anziehung zahlungskräftiger Personen in die Landeshauptstadt ab. Außerdem ist das geplante Veranstaltungsgelände nicht auf Jugendliche im speziellen ausgerichtet, sondern die Veranstaltungen sind für ein breites Spektrum an Besucherinnen und Besuchern geplant. 1.13. Die Akzeptanz und der Zulauf für zukünftige Veranstaltungen wird in Frage gestellt. - 19 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Die Erfahrungen von Veranstaltungen an Veranstaltungsorten aus dem bisherigen Portfolio der Landeshauptstadt Düsseldorf weisen auf eine hohe Akzeptanz und Nachfrage hin. 1.14. Es wird kritisiert, dass wirtschaftliche Werte vor soziale und ökologische Werte bei der Entscheidung zu dem Projekt gesetzt wurden und die Wichtigkeit von Klimaschutz, dem Ausbau des ÖPNV und des Wohnraumangebot mit bezahlbaren Mieten verdeutlicht. Zudem wird nach den Profiteuren der Planung gefragt. Antwort: Die Wichtigkeit der Themen Klimaschutz, dem Ausbau des ÖPNV und des Wohnraumangebots mit bezahlbaren Mieten wird selbstverständlich auch seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf gesehen und entsprechende Projekte vorangetrieben. Nichtsdestotrotz steht dies nicht im Gegensatz zu der vorliegenden Planung, die einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Kultur- und Freizeitsegments leistet. Diese Freizeitvorteile sowie positive wirtschaftliche Nebeneffekte kommen letztendlich allen Düsseldorferinnen und Düsseldorfern zugute. 1.15. Es wird auf die Diskussionen der Ratsparteien zu Großveranstaltungen und einen diesbezüglichen Zeitungsartikel der Rheinischen Post vom 24.04.2019 hingewiesen. Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Zeitungsartikel resümiert, dass Düsseldorf eine Stadt ist, die Großveranstaltungen kann, aber die Vielzahl an Veranstaltungen, die teilweise parallel an öffentlichen Plätzen innerstädtisch stattfinden, eine politische Debatte auslösen. Hierbei rücken insbesondere das Rheinufer und der Burgplatz in den Fokus der Diskussion. Diese Räume sollten neben der Nutzung als Veranstaltungsorte auch anderweitig frei genutzt werden können. Die Schaffung des Veranstaltungsgeländes auf dem Messeparkplatz als Veranstaltungsort kann dazu ggf. einen Beitrag leisten, da hierdurch eine urbane Flächenalternative für Großveranstaltungen geschaffen wird. Durch die Durchführung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wird zudem die Eignung der Fläche als Veranstaltungsgelände in einem geregelten Verfahren überprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren der Ratsauftrag vom 11.10.2018 zugrunde liegt. - 20 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 1.16. Es wird Klagebereitschaft signalisiert. Antwort: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1.17. Es wird geäußert, dass für das im Vorfeld des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens geplante Konzert im Jahr 2018 eine Aufhebung des dort rechtsverbindlichen Bebauungsplanes beabsichtigt war. Antwort: Im Rahmen der genannten Konzertgenehmigung wurde die Einholung einer Befreiung von den auf dem Messeparkplatz bestehenden Bebauungsplänen Nr. 5081/001 und 5081/002 beabsichtigt; eine Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne war nicht vorgesehen. 2. Anregungen zum Lärm 2.1. Es wird mehrfach auf die bestehende Lärmbelastung im Norden Düsseldorfs durch z.B. die Messe, die Arena, den Flughafen oder die Autobahn aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass weitere gesundheitsbeeinträchtigende bzw. gesundheitsgefährdende Lärmquellen nicht zumutbar seien und vermieden werden sollen. In diesem Zusammenhang wird auf das Grundgesetz verwiesen (Würde des Menschen und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) Antwort: Zur Überprüfung der Lärmsituation und Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben wird im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens eine gutachterliche Untersuchung zum Lärm durchgeführt. Durch dieses Schallgutachten kann nachgewiesen werden, dass die geplanten Veranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im relevanten Umfeld durchführbar sind. 2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass der durch die Veranstaltungen entstehende Lärm auch im Linksrheinischen hörbar sein wird. Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnungen im Rahmen des Schallgutachtens werden für 10 repräsentative Immissionsorte in der Umgebung des Plangebietes durchgeführt. Es werden auch Immissionsstandorte berücksichtigt und überprüft, die im Linksrheinischen liegen. - 21 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 2.3. Es wird geäußert, dass die Lärmbelastung derzeit noch nicht abzusehen ist. Antwort: Durch die im Rahmen des Bebauungsplanverfahren entwickelten Veranstaltungslayouts und festen Rahmenbedingungen wie die maximale Besucherzahl von 80.000 konnten im Schallgutachtens realistische Veranstaltungslärmszenarien berechnet und geprüft werden. Dies beinhaltetet auch die Prüfung des am schlimmsten eintreffenden Falls bei einer Bespielung aller Bühnenstandorte bei maximaler Kapazitätsauslastung (Worst-Case-Betrachtung). Auch für diesen Fall kann nachgewiesen werden, dass die geplanten Veranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im relevanten Umfeld durchführbar sind. Da auf Bebauungsplanebene die grundsätzliche Umsetzbarkeit verschiedener Veranstaltungskonzeptionen geprüft wird, ist bei der konkreten Veranstaltungsplanung je eine Einzelgenehmigung zu beantragen. 2.4. Es wird geäußert, dass nicht erkennbar sei, dass die Windrichtung bei der Schallausbreitung berücksichtigt wurde. Antwort: In die Berechnungen des Schallgutachtens sind alle zur Schallausbreitung wichtigen Parameter wie z.B. die Meteorologie eingeflossen. 2.5. Es wird auf den Lärm hingewiesen, der durch den Auf- und Abbau für die Veranstaltungsnutzung entsteht. Antwort: Das Schallgutachten betrachtet neben den Bühnennutzungen auch Geräusche durch Auf- und Abbau, Gäste und Verkehr. 2.6. Es wird geäußert, dass ein Konzertgelände auf dem Messeparkplatz aufgrund des Flug- und Autobahnlärms sinnlos ist. Antwort: Die Durchführung von Konzerten auf dem Messeparkplatz wird unter den vorherrschenden Umständen nicht zuletzt durch das entsprechende technische Equipment der jeweiligen Veranstalter möglich sein. Die Einhaltung der höchst zulässigen Lärmbelastung wird im Rahmen der jeweiligen Einzelgenehmigung zu überprüfen sein. - 22 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 2.7. Es wird zu Bedenken gegeben, dass die zu erwartende Lärmbelästigung in der Wohnnachbarschaft mit 70 bis über 75 dB prognostiziert wird und damit weit über dem Wert, der in einem Industriegebiet zulässig ist, liegt. Es werde über die zu erwartenden Nachtwerte 22:00 bis 06:00 Uhr keine Aussage getroffen, so dass zu befürchten ist, dass bis weit in die Nacht höllischer Lärm zu erwarten ist. Antwort: Im Rahmen des Schallgutachtens wurde die Lärmbelastung anhand 10 repräsentativer Immissionsorte in der näheren Umgebung tags und nachts untersucht. Zwei dieser Immissionsorte befinden sich in der nächstgelegenen Wohnbebauung im Dichterviertel, das als Reines Wohngebiet gilt. Hier gelten folgende Lärmwerte: - 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit (Erhöhung bis 80 dB(A) für kurze seltene Geräuschergebnisse) - 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit (Erhöhung bis 75 dB(A) für kurze seltene Geräuschergebnisse) - 45 dB(A) nachts (Erhöhung bis 55 dB(A) für kurze seltene Geräuschergebnisse) Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer maximalen Ausnutzung des Veranstaltungsgeländes tags die maximal zulässigen Lärmwerte als sogenanntes seltenes Ereignis eingehalten werden können. Für eine Bespielung bis 24 Uhr ist eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Eine spätere Bespielung des Veranstaltungsgeländes nicht vorgesehen. Es ist zu beachten, dass es sich bei dem durch Konzerte verursachten Freizeitlärm um eine sehr punktuelle und temporäre Nutzung und damit Lärmauswirkung handelt. Es sind nur wenige Veranstaltungen im Jahr in den Sommermonaten geplant. 3. Anregungen zum Verkehr 3.1. Es wird mehrfach auf die bestehende Verkehrsbelastung im Norden Düsseldorfs und das häufige Auftreten von Staus aufmerksam gemacht, die als unzumutbar dargelegt werden. Hierdurch sei die Erreichbarkeit von Flughafen und im Norden gelegenem Einzelhandel gehemmt. Der Freiligrathplatz wird als Nadelöhr bezeichnet. Antwort: Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens werden sowohl ein Verkehrsgutachten als auch ein Verkehrskonzept erarbeitet. Das Fachgutachten untersucht mittels verschiedener Nutzungsszenarien des Veranstaltungsgeländes - 23 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 (Abendkonzert oder Tagesfestival) Auswirkungen auf den Verkehr an relevanten Knotenpunkten in der Umgebung. Es kommt zu dem Ergebnis, dass durch ein angemessenes Verkehrssteuerungsmanagement die Umsetzung des Planungsziels möglich ist und zeitgleich die Leistungsfähigkeit der Verkehrsknotenpunkte gewährleistet werden kann. 3.2. Es wird vorgebracht, dass das Projekt aufgrund der Verkehrs- und CO2- Belastung nicht zeitgemäß sei. Antwort: Das Plangebiet wird bereits heute als Parkplatz für PKW und LKW genutzt. Dies wird auch zukünftig die überwiegende Nutzung im Jahr sein, da nur wenige Veranstaltungen in den Sommermonaten pro Jahr stattfinden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrskonzept entwickelt, welches neben dem motorisierten Verkehr mit einer hohen CO2-Belastung auch die Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr, dem Fahrrad und zu Fuß unterstützt. Es werden zudem Maßnahmen vorgeschlagen, um die Anteile der CO2-freien An- und Abreise zu fördern. Dies wird seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt und befürwortet. 3.3. Es wird auf die Staus bei Konzerten am Hockenheimring hingewiesen. Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes wurde für den Planfall ein Verkehrsgutachten erstellt und die Durchführbarkeit von Veranstaltungen nachgewiesen. 3.4. Es wird angeregt, dass die Stadt mehr Radwege brauche. Antwort: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau und die Verbesserung des Radwegenetzes wird in der Landeshauptstadt Düsseldorf vorangetrieben. Diese allgemeine Zielsetzung betrifft jedoch nicht die Regelungsinhalte dieses Bebauungsplanverfahrens. Selbstverständlich wird der Radverkehr in der Verkehrskonzeption berücksichtigt. 3.5. Es werden Bedenken gegen die Planung vorgebracht, da es für den Bau U 81 bereits Baumfällungen und Straßensperrungen geben werde. - 24 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bau der U 81 stehen, sind nicht Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die allgemeinen Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 3.6. Es wird vorgebracht, dass die höhere Taktung der U-Bahnen störend sei und die Wohnlage abwerte. Antwort: Es wird darauf hingewiesen, dass es durch das Planungsziel nicht zwangsläufig und permanent zu einer Takterhöhung der U-Bahnen aufgrund von Veranstaltungen auf dem Messeparkplatz kommen wird. Diese finden nur auf wenige Tage im Jahr beschränkt statt. Zudem wird es nur zu einer Takterhöhung kommen, wenn es für den konkreten Veranstaltungsfall erforderlich wird. Dies wird im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungsgenehmigung überprüft. Eine allgemeine Abwertung einer Wohnlage aufgrund einer zusätzlichen störenden Belastung wird daher nicht gesehen. 3.7. Es wird aufgrund von Erfahrungen vergangener Veranstaltungen im Düsseldorfer Stadtgebiet in Frage gestellt, dass die Rheinbahn die geplanten Kapazitäten händeln kann. Antwort: Die Rheinbahn wird intensiv in die Planungen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingebunden und das Verkehrskonzept abgestimmt. Zusätzlich muss im Veranstaltungsfall die Verkehrsleistung individuell im Einzelfall beplant werden. 4. Anregungen zu Bäumen 4.1. Es werden Bedenken gegen die für die Umsetzung des Planungsziels erforderlichen Baumfällungen geäußert – dies insbesondere auch in Zeiten von Umweltbelastungen und Klimawandel und da neugesetzte Bäume die Sommer nicht überstehen. Antwort: Mit der Durchführung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens folgt die Verwaltung dem Ratsauftrag vom 11. Oktober 2018, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Open-Air-Gelände auf dem Messeparkplatz zu schaffen. Zudem wurde beschlossen, dass nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden sollen und die Eingriffe in den Baumbestand so gering wie möglich gehalten werden. Um diesen - 25 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Vorgaben sowie einem verantwortungsvollen Umgang mit den Parkplatzbäumen gerecht zu werden, wurden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens gutachterliche Untersuchungen durchgeführt. Auf dieser Grundlage konnten Veranstaltungslayouts entwickelt werden, die sowohl realistische Veranstaltungsszenarien als auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Baumbestand darstellen. Zentrale Nutzungsbausteine des Veranstaltungsgeländes werden sich auf dem bereits heute nahezu baumlosen und versiegelten Bereich des Parkplatzes fokussieren. Da diese Fläche jedoch nicht ausreichen wird, um im Veranstaltungsfall alle baulichen Großanlagen wie Bühnen und Tribünen dort unterzubringen, sind insgesamt einmalig Baumfällungen erforderlich. Der Verlust der Bäume wird durch Ersatzpflanzungen fachgerecht kompensiert. Zur Sicherung des Baumbestandes ist vorgesehen, die verbleibenden Bäume zum dauerhaften Erhalt im Plangebiet festzusetzen. Es wird zudem gutachterlich überprüft, dass die ökologischen Wertigkeiten von Bestand und Planung unter Berücksichtigung der grünordnerischen Maßnahmen als mindestens gleichwertig betrachtet werden können. 4.2. Es wird angemerkt, dass es große Probleme mit dem vorhandenen Baumbestand gibt und ob diese bei Nutzung der Fläche als Veranstaltungsgelände erhalten bleiben könnten. Antwort: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Baumbewertung durchgeführt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich hierbei um Bäume auf einem Parkplatz handelt, der durch die Messe und Arena intensiv durch PKW- und LKW-Verkehre genutzt wird. Die Flächeneigentümerin kontrolliert selbstverständlich regelmäßig den Zustand der Bäume und setzt Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht um. Die temporäre Nutzung der Parkplatzfläche als Veranstaltungsgelände steht dem Erhalt der Baumpflanzungen grundsätzlich nicht entgegen (bzgl. der zur Umsetzung des Planungsziels erforderlichen Baumfällungen siehe Antwort 4.1). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung werden zudem Maßnahmen zum Schutz des Wurzelbereichs, der Krone und des Stamms formuliert. Die erforderlichen Baumschutzmaßnahmen sind einzelfallspezifisch festzulegen und im Rahmen der Veranstaltungsgenehmigung von einer zu beauftragenden ökologischen Baubegleitung abnehmen zu lassen. 4.3. Es wird auf die Fällungen im Rahmen des Baus der Messehallen hingewiesen. - 26 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die für die vorliegende Planung nötigen Baumfällungen wurden auf ein für die Erfüllung des Planungsziels erforderliche Maß beschränkt (siehe auch Antwort 4.1). Grundsätzlich sind durch Planung ausgelöste Baumfällungen und anderweitige ökologische Auswirkungen durch Maßnahmen zu kompensieren. 4.4. Es wird gefordert, dass alle Bäume auf Kosten des Investors umgepflanzt werden. Antwort: Wie bereits in Antwort 4.1 ausgeführt, wird das Baumkonzept zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren den Vorgaben des Ratsbeschlusses vom 11. Oktober 2018 entsprechen und berücksichtigt einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Baumbestand. Im Rahmen einer im Jahr 2018 geplanten Konzertveranstaltung wurden bereits 60 Bäume umgepflanzt. Leider ist auch bei diesem Vorgehen durch Schädigungen keine Garantie für einen zukünftigen Baumerhalt gegeben. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind Umpflanzungen vorgesehen; die Kosten hierfür werden durch den Investor getragen. 4.5. Es wird angemerkt, dass man in der Zeitung lese, dass für einen Supermarkt in Kaiserswerth am Parkplatz Niederrheinstraße etwa 50 Bäume gefällt werden. Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass die Anmerkung das Bebauungsplanverfahren 05/005 Dreiecksparkplatz betrifft. Dieses steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.6. Es wird bezweifelt, dass Künstlerinnen und Künstler wie die Toten Hosen Interesse haben auf dem Veranstaltungsgelände zu spielen aufgrund der zahlreichen Baumfällungen. Antwort: Die Nachfrage nach der Open-Air-Veranstaltungsfläche wird seitens der Betreiberin als sehr hoch angegeben. Für die Umsetzungen von Veranstaltungen in dieser Größenordnung ist die Fällung von Bäumen unumgänglich, um die entsprechenden baulichen Hauptanlagen unterzubringen. - 27 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 4.7. Es wird angemerkt, dass alle Bäume als Auflage für den Messeneubau in Stockum gepflanzt wurden und nicht wieder verpflanzt werden dürfen. Antwort: Von den innerhalb des Plangebietes befindlichen Bäumen sind 750 Bäume bei der Schaffung des Baurechtes für die bestehenden Parkplatzflächen (B-Plan 5081/002 von 1989) als Ausgleich für die Neuversiegelung gepflanzt worden. Die Bäume sind nahezu flächendeckend über die Parkplatzflächen verteilt. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren soll die Festsetzung getroffen werden, dass die bestehenden Bäume dauerhaft im Plangebiet zu erhalten sind. Somit kann den Vorgaben durch die Ausgleichsmaßnahmen auch zukünftig entsprochen und die Ausgleichsbäume gesichert werden. 4.8. Die bei der Veranstaltung Stadtplanung zur Diskussion am 05.09.2019 vorgestellte Baumbilanz wird als unkorrekt empfunden, da nicht der Zustand aus dem Zeitraum, als im Jahr 2018 bereits ein Konzert auf dem Messeparkplatz geplant war, für die weitere Planung und die Ermittlung von Ersatzpflanzungen zugrunde gelegt wird. Antwort: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11.10.2018 die Verwaltung beauftragt, das vorliegende Bebauungsplanverfahren zu initiieren. Dies wurde auf Grundlage des zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Zustandes getan. Die Umpflanzung von 60 Bäumen im Rahmen der 2018 geplanten Konzertveranstaltung steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die Rückpflanzung der 60 ausgepflanzten und in der städtischen Baumschule zwischengelagerten Bäume wird parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren stattfinden und es werden - wenn erforderlich – hierfür Ersatzmaßnahmen umgesetzt. 4.9. Es wird kritisiert, dass die ausgepflanzten 60 Bäume in Baumlücken auf dem Messeparkplatz zurückgepflanzt werden sollen, die durch anderweitige Baumverluste entstanden sind und ein gesonderter Ersatz für alle Baumverluste erforderlich wird. Antwort: Erforderliche Kompensationsmaßnahmen für Baumverluste z.B. aufgrund von Verkehrssicherungspflichten, die nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren stehen, sind nicht Teil dieses Bebauungsplanverfahrens. Für die 60 ausgepflanzten und in der städtischen Baumschule zwischengelagerten Bäume - 28 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 werden innerhalb des Plangebietes geeignete Standorte gesucht, die der Erfüllung des Planungsziels nicht entgegenstehen. 4.10. Es wird auf die Pflanzung von 900 Bäumen im Zuge der Genehmigung und des Baus des Messeparkplatzes P1 und weiteren Vorgaben hingewiesen und eine Überprüfung gefordert. Zudem wird bemängelt, dass hierzu bei der Veranstaltung Stadtplanung zur Diskussion am 05.09.2019 keine Aussage gemacht wurde. Antwort: Der aktuelle Baumbestand und die aus früheren Genehmigungen bestehenden Vorgaben werden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt (siehe auch Grünordnungsplan). Von den insgesamt 900 Bäumen wurden 750 Bäume im Bereich des Plangebietes als Ausgleich für die damalige Neuversiegelung gepflanzt. Die Bäume sowie der Grüncharakter des Parkplatzes werden auch zukünftig im Plangebiet erhalten und durch Festsetzungen gesichert. Die übrigen Baumpflanzungen befinden sich auch auf dem Messeparkplatz P 1, jedoch außerhalb des Plangebietes und müssen daher im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden. 4.11. Es wird auf Hinweise zu den Bäumen im März 2019 von der Einwenderin aufmerksam gemacht. Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Hinweise im Rahmen des im März 2019 durchgeführten Bürgerforums handelt. Die Ergebnisse des Bürgerforums wurden und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 4.12. Es wird auf Baumfällungen im Vorfeld des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens hingewiesen und somit im Gesamtbild mit den 60 durch den Ratsbeschluss potenziell möglichen Baumfällungen im Plangebiet ein Baumverlust von insgesamt 183 Bäumen beklagt. Antwort: Es wird auf die Beantwortungen 4.1 verwiesen. Alle durch das vorliegende Bebauungsplanverfahren ausgelösten Baumverluste werden kompensiert. 4.13. Für die Ermittlung von Ersatzpflanzungen ist nach Ansicht der Einwenderin neben der Anzahl auch die Größe und Blattmasse der Bäume zum Zeitpunkt ihrer Fällung zu berücksichtigen. Es wird gefordert, dass nur - 29 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Bäume gefällt werden, die mindestens das Alter, die Größe und das Blattvolumen der Bäume besitzen, die heute in der städtischen Baumschule zwischengelagert sind. Antwort: Für die durch das im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ausgelösten Baumverluste wird – fachgutachterlich begleitet – ein adäquater Ersatz ermittelt und werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen umgesetzt. Eine Orientierung an Umpflanzungen im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wird nicht erfolgen. 4.14. Es wird eine Veränderung der Bereiche für temporäre Bauten gefordert, um mehr Bestandsbäume erhalten zu können. Dies wird als erforderlich angesehen, um dem Ratsauftrag gerecht zu werden. Das Veranstaltungslayout dürfe nicht von einem Layout eines bestimmten Veranstalters abhängig sein, sondern gemeinwohlorientier sein. Antwort: Auf Basis der gutachterlichen Untersuchungen zu den Bäumen wurden Veranstaltungslayouts entwickelt, die sowohl realistische Veranstaltungsszenarien als auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Baumbestand darstellen. Zentrale Nutzungsbausteine des Veranstaltungsgeländes werden sich auf dem bereits heute nahezu baumlosen und versiegelten Bereich des Parkplatzes fokussieren. Da diese Fläche jedoch nicht ausreichen wird, um im Veranstaltungsfall alle baulichen Großanlagen wie Bühnen und Tribünen dort unterzubringen, sind insgesamt einmalig Baumfällungen zur Ermöglichung des Planungsziels und damit der Erfüllung des Ratsauftrages erforderlich. Diese wurden auf ein notwendiges Maß beschränkt. Die realistischen Veranstaltungsszenarien basieren auf langjährige Erfahrungen der Flächenbetreiberin in der Veranstaltungsbranche. Es wird zudem auf die Beantwortung 4.1 verwiesen. 4.15. Es wird vorgebracht, dass die Verpflanzungen der 60 Parkplatzbäume in die Baumschule im April 2018 ohne naturschutzrechtliche Genehmigung vorgenommen wurden. Antwort: Die genannten Umpflanzungen fanden im Vorfeld des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens statt und stehen in keinem direkten Zusammenhang. Die Genehmigung zur Umpflanzung der 60 Bäume erfolgte auf Grundlage der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung). Hierzu wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. - 30 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 5. Anregungen zum Thema Umwelt 5.1. Es wird vorgebracht, dass das Plangebiet im Freiraum- und Agrarbereich mit Grund- und Gewässerschutz liegt. Antwort: Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (2018) –Blatt 19 – liegt das Plangebiet im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, überlagert mit der Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz. Dies steht der Umsetzung des Planungsziels durch das vorliegende Bebauungsplanerfahren nicht entgegen. Die Bestandssituation „Parkplatz“ wird durch die Planung nicht grundsätzlich dauerhaft verändert, da zusätzlich allein temporäre Aufbauten für die Veranstaltungsnutzungen vorgesehen sind. Aus diesen Gründen bleibt zum einen der Freiraumbereich erhalten und findet zum anderen keine zusätzliche Beeinträchtigung im Sinne des Grundwasserschutzes statt, da eine signifikante Erhöhung der Versiegelung ausbleibt. Im Verfahren werden die für das Plangebiet relevanten Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt. 5.2. Es werden allgemeine Bedenken wegen der Umweltbelastung durch die Planung ausgesprochen. Antwort: Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wird zunächst die bestehende Parkplatznutzung als im Jahr deutlich überwiegende Nutzung gesichert, wodurch keine Verstärkung der Umweltbelastungen entsteht. Durch die zusätzliche Ermöglichung von wenigen Veranstaltungen im Jahr werden temporär andere Umweltbelastungen durch die Planung ausgelöst. Durch verschiedene gutachterliche Untersuchungen wie zum Natur- und Artenschutz kann z.B. sichergestellt werden, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden sowie Umwelteingriffe fachgerecht kompensiert werden. Die Umsetzung der aus den Gutachten ermittelten Vorgaben und Maßnahmen werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertragliche Regelung im Städtebaulichen Vertrag gesichert. Es wird außerdem vertraglich festgeschrieben, dass zukünftig Veranstaltungen nach einschlägigen Leitlinien für nachhaltige Großveranstaltungen durchgeführt werden. 5.3. Die Fläche wird als Naherholungsgebiet wahrgenommen, was zu Konzertzeiten kaum mehr nutzbar sein wird. - 31 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Das Plangebiet ist bereits im Bestand ein Parkplatz der Messe, der regelmäßig stark durch PKW und LKW frequentiert wird. Die Nutzbarkeit der Fläche ist auch zukünftig als Parkplatzfläche oder als Veranstaltungsfläche gegeben. 5.4. Es wird angeregt, dass freie und begrünte Flächen erhalten bleiben sollten. Antwort: Es wird auf die Beantwortung 5.3 verwiesen. Eine zusätzliche Bebauung der Fläche ist allein temporär für wenige Veranstaltungen im Jahr vorgesehen. Um den begrünten Charakter des Parkplatzes zu sichern, werden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Festsetzungen getroffen. Dem in der Landeshauptstadt Düsseldorf gelebten Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung wird mit der vorliegenden Planung entsprochen. 5.5. Es wird auf Unwetterlagen hingewiesen und Bedenken bezüglich der Sicherheit im Veranstaltungsfall geäußert. Antwort: Im Rahmen der konkreten Veranstaltungsgenehmigung wird ein Sicherheitskonzept erarbeitet, welches auch Risiken in Bezug auf besondere Witterungs- und Unwetterlagen betrachtet und Handlungsszenarien und Maßnahmen für den Bedarfsfall formuliert. 5.6. Es wird geäußert, dass die Fläche im Landschaftsschutzgebiet und in der Trinkwasserschutzzone ist. Antwort: Gemäß dem Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt das Plangebiet nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Es liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II. Die Informationen werden in die Nachrichtlichen Übernahmen im vorliegenden Bebauungsplanverfahren aufgenommen. - 32 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 5.7. Es wird auf den in Düsseldorf 2019 ausgerufenen Klimanotstand verwiesen und dass die Planungen zur Ermöglichung eines Veranstaltungsgeländes aufgrund der Baumfällungen, der Flächenversiegelung, des verursachten Autoverkehrs und Mülls diesem entgegenstehen. Alle Kräfte würden hierfür benötigt. Antwort: Im Jahr 2019 hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf das ehrgeizige Ziel beschlossen, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Das bedeutet, dass die CO2-Emissionen in Düsseldorf von derzeit rund 6 Tonnen je Einwohnerin oder Einwohner und Jahr um 4 Tonnen auf zwei Tonnen pro Kopf und Jahr reduziert werden müssen. Selbstverständlich wird auch im Rahmen dieser Planung des Veranstaltungsgeländes darauf geachtet, dass diese dieser Zielsetzung nicht entgegenstehen. Die Auswirkungen auf den Baumbestand werden auf ein für die realistische Umsetzung des Planungsziels notwendiges Maß reduziert (siehe Beantwortung 4.1). Zudem wird sich durch die Planung die Versiegelungsbilanz nur geringfügig verschlechtern. Die vorhandenen Erschließungsflächen (Ringstraße und Pendelbustrasse) sind bereits im Bestand asphaltiert und die Stellplatzflächen und Fahrspuren innerhalb der Parkplatzfelder großflächig mit Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt. Durch die Planung sollen lediglich langfristig ca. 2.300 Quadratmeter Straßenbegleitgrün überbaut beziehungsweise versiegelt werden. Dies bedeutet, dass der Anteil an unversiegelten Flächen im Plangebiet um ca. 1% abnehmen wird. Alle Eingriffe werden durch Maßnahmen (Baumpflanzungen und z.B. Anlage von Blühstreifen) fachgerecht ausgeglichen (siehe Grünordnungsplan zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren). Im Rahmen der Verkehrskonzeption im Veranstaltungsfall soll der Anteil an CO2-freien Verkehrsmitteln durch ein gezieltes Steuerungsmanagement erhöht werden. Zudem verpflichtet sich die Flächenbetreiberin über den Städtebaulichen Vertrag zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren zur zukünftige Durchführung der Veranstaltungen nach einschlägigen Leitlinien für nachhaltige Großveranstaltungen, die auch Maßnahmen zur Müllreduzierung enthalten. 6. Anregungen zum Thema Anwohner und Umgebung 6.1. Es wird auf die Anwohnerbelastung im Norden Düsseldorfs aufmerksam gemacht und Rücksichtnahme auf die Anwohnerinnen und Anwohner gefordert. - 33 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 Antwort: Durch die vorliegende Planung wird die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner insbesondere durch Schall und Verkehre im Veranstaltungsfall erhöht. Im Rahmen der Überprüfung der Umsetzbarkeit der Planung wird gutachterlich untersucht und nachgewiesen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben eingehalten werden können. Um die verkehrliche Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner so gering wie möglich zu halten, wird für den konkreten Veranstaltungsfall ein Schutzkonzept erarbeitet. Vorgesehen sind individuelle Sperrkonzepte je Veranstaltungsgröße mit Informationsstelle und Meldemöglichkeiten. 6.2. Es wird das Problem geschildert, dass die Veranstaltung im Umland auf bewirtschafteten Feldern oder dem Deich angehört wird und es dadurch zu Vermüllung, Verunreinigung und Ernteschäden kommen könne. Antwort: Es ist davon auszugehen, dass im Veranstaltungsfall die Konzertgeräusche auch in der umliegenden Umgebung gehört werden. Im öffentlichen Raum stehen zur allgemeinen Vermeidung von Vermüllung und Verunreinigungen Abfallbehälter und Toilettenanlagen zur Verfügung. Das allgemeine Betreten von privaten Grundstücken und Landwirtschaftsflächen kann nicht auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens gesteuert werden. 7. Anregungen zum Artenschutz 7.1. Es werden Sorgen um die Auswirkungen auf die Tierwelt im Landschafts- und Wasserschutzgebiet der Rheinauen geäußert und vorgebracht, dass durch die Planung eine unzumutbare Lärmbelastung für Tiere entsteht. Außerdem würden geschützte (wildlebende) Tierarten ihren Lebensraum verlieren und Schonzeiten wie Brut- und Aufzuchtszeiten z.B. von Greifvögeln dieser missachtet bleiben. Es wird eine Verknüpfung zum Baumbestand auf dem Messeparkplatz gezogen und Gefährdungspotential gesehen. Antwort: Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wird ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) erarbeitet. Dieser betrachtet auch den Lärm als bau- und betriebsbedingten Wirkfaktor und es werden Brutstätten und –zeiten berücksichtigt. Es ist festzustellen, dass die anthropogene Nutzung auf dem Messegelände bereits heute sehr starken Schwankungen aufweist. Durch die temporäre Veranstaltungsnutzung ist davon auszugehen, dass - 34 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 insbesondere Störeinflüsse durch Beleuchtung und Lärm punktuell stark zunehmen werden, was zu Einflüssen auf die Tierwelt führen kann. Aus bisherigen Beobachtungen des Artenspektrums im Gebiet lassen die derzeitigen Einwirkungen des Fluglärms im Plangebiet keine Auffälligkeiten bei den ansässigen Vogelarten erkennen. Im Rahmen der ASP werden die potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten – in diesem Fall von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und Libellen – untersucht. Es werden Handlungsempfehlungen erarbeitet, bei deren Berücksichtigung der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz nicht zu befürchten ist (z.B. Fällperioden beachten und umliegende Gehölzkulissen vor Beleuchtung schützen). Hinsichtlich der Avifauna werden Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erarbeitet wie Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag, die Erarbeitung und fachliche Abstimmung eines (insektenfreundlichen) Beleuchtungskonzepts im Veranstaltungsfall, ein Artenschutzmonitoring über 5 Jahre oder die Erarbeitung eines Konzepts zur Besucherlenkung. Das veranstaltungsbegleitende Artenschutz- Monitoring wird vertraglich gesichert. Durch das Gutachten und die dort formulierten Maßnahmen kann die Umsetzbarkeit des Planungsziels unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Artenschutz somit nachgewiesen werden. Faktisch wird nicht in das Landschafts- und Wasserschutzgebiet eingegriffen. Die wertgebenden Gehölzstrukturen um den Messeparkplatz P1 schirmen das geplante Veranstaltungsgelände im Sinne der Schutzzwecke und des Entwicklungszieles (siehe unten) gegenüber dem LSG ab. 7.2. Es wird vorgebracht, dass Tierreaktionen nicht absehbar seien, ein Monitoring jedoch zu spät wäre. Antwort: Die gutachterlichen Untersuchungen zum Artenschutz beinhalten zunächst die Ermittlung einer potenziellen Betroffenheit planungsrelevanter Arten und die artenschutzrechtliche Bewertung. Auf dieser Grundlage wird eine fachgutachterliche Prognose zu den Auswirkungen und ein Konzept zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG erstellt. Eine abschließende Prognose zum Eintritt von Verbotstatbeständen erscheint für die Arten Mäusebussard und Habicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da keine bekannten Untersuchungen zu dieser Thematik existieren. Um daher festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, ist ein Artenschutz- Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung - 35 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 beabsichtigt. Die Durchführung des Artenschutz-Monitorings kann durch vertragliche Regelungen gesichert und gewährleistet werden. 7.3. Es wird vorgebracht, dass der BUND im Jahr 2018 die Zeitspanne für mögliche Open-Air-Veranstaltungen auf die Monate von August bis Januar beschränkt habe, da dann die Brutzeit der Greifvögel vorüber ist. Antwort: Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ein Artenschutzgutachten erstellt wird. Offiziell beginnt die Vogelschutzzeit in jedem Jahr am 1. März und endet am 30. September (siehe Paragraf 39 BNatSchG). Die Brutzeit (in der Regel (März) April – Juni (Juli), in einzelne Ausnahmen auch bis August) ist nicht mit der Nistzeit der Vögel zu verwechseln. Die Brutdauer ist die Zeit von der Eiablage bis zum Schlupf der Jungvögel. Sie dauert je nach Vogelart rund 14 - 18 Tage. An die Brutdauer schließt sich die Nistzeit an, in der die Jungvögel noch im Nest bleiben. Je nach Vogelart kann es drei bis vier Wochen dauern, bis der Nachwuchs das Nest verlässt. Einige Vögel brüten mehrmals im Jahr und werden dann gestört. Beim Mäusebussard und Sperber beginnt das Brutgeschäft in der Regel ab April. Bis Juli sind alle Jungen in der Regel flügge. Beim Habicht erfolgt die Eiablage ab Ende März, spätestens im Juli sind die Jungen auch hier flügge. Das Plangebiet liegt innerhalb der Einflugschneise des benachbarten Flughafens. Durch den regulären Betrieb auf den Messeparkplätzen sowie die regelmäßige Betretung des Gehölzbestandes durch einzelne Spaziergänger mit Hunden, Joggern und Radfahren (Beobachtungen, die bei avifaunistischen Kartierungen gemacht wurden) ist die Vogelwelt an diesem Standort offensichtlich an wiederkehrende Störungen angepasst bzw. gewöhnt. Es ist somit aus gutachterlicher Sicht eher unwahrscheinlich, dass durch die Aufnahme von (begrenzten) Konzertveranstaltungen in den Monaten Juni bis August nachhaltige Störungen von artenschutzrechtlicher Relevanz ausgelöst werden. Zu dieser Thematik gibt es aber nach Wissen des Gutachters und der Unteren Naturschutzbehörde bislang jedoch keine belastbaren Studien- und/oder Forschungsergebnisse. Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen und ggfs. zur Auslösung von Verbotstatbeständen im Sinne von Paragraf 44 BNatSchG kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, erforderlich werden, ist eine jährliche Vogelkartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings beabsichtigt. Die Gewährleistung der Durchführung des Monitorings kann über den städtebaulichen Vertrag gesichert werden. - 36 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 12.2019 8. Anregungen zu Kosten 8.1. Es werden Bedenken hinsichtlich der Kosten und der fehlenden Garantie einer Gewinnerzielung vorgebracht. Es wird in diesem Zusammenhang nachgefragt, welche Komponenten der Flächenbetreiberin eine Planungsgarantie geben. Das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen wird zudem in Frage gestellt sowie eine Verschwendung von Steuergeldern beanstandet. Antwort: Die zukünftige Flächenbetreiberin für die geplanten Veranstaltungen ist ein städtisches Beteiligungsunternehmen der Landeshauptstadt Düsseldorf und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Diese tritt im vorliegenden Bebauungsplanverfahren als Investorin auf und trägt alle durch die Planung entstehenden Kosten. Bezüglich des Nutzens und des Planungsanlasses wird auf die Beantwortungen Nr. 1.3 und 1.4 verwiesen. Aufgrund des sehr frühen Zeitpunkts im Verfahren kann keine verlässliche Aussage zu durch die Planung entstehenden Kosten geäußert werden. Durch die von der Flächenbetreiberin geäußerte stetige Nachfrage nach Veranstaltungsflächen im geplanten Segment, wird von einer positiven Kostenrechnung ausgegangen.
4. Begründung
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - - Stadtbezirk 5 - Stadtteil Stockum - - 2 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Teil A - Städtebauliche Aspekte ............................................................... 6 1 Planungsanlass .............................................................................. 6 2 Örtliche Verhältnisse ...................................................................... 6 2.1 Beschreibung des Plangebietes ........................................................ 6 2.2 Bestand ........................................................................................ 6 2.3 Umgebung .................................................................................... 8 2.4 Verkehr und Erschließung ............................................................... 8 2.5 Infrastruktur ................................................................................. 8 2.6 Grünstrukturen .............................................................................. 8 3 Gegenwärtiges Planungsrecht .......................................................... 9 3.1 Regionalplan ................................................................................. 9 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................. 9 3.3 Landschaftsplan ........................................................................... 10 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB 10 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ........................................ 10 4.1 Raumwerk D ............................................................................... 10 4.2 Baumschutzsatzung ..................................................................... 11 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes .. 11 5.1 Planungsziele .............................................................................. 11 5.2 Städtebauliches Konzept ............................................................... 12 5.3 Baumkonzept und Ausgleichsmaßnahmen ....................................... 17 5.4 Verkehrskonzept .......................................................................... 18 5.5 Immissionsschutzkonzept ............................................................. 19 5.5.1 Konzertbetrieb als Maximalvariante mit 5 Bühnen ............................ 22 5.5.2 Konzertbetrieb als reduzierte Variante mit 1 bis 2 Bühnen ................ 23 5.5.3 Zusammenfassung ....................................................................... 24 5.6 Anpassung des Planungsrechts ...................................................... 26 6 Inhalt des Bebauungsplans ........................................................... 26 6.1 Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ...................... 26 6.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................... 33 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................... 35 6.4 Nebenanlagen ............................................................................. 36 - 3 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 6.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .................................................. 37 6.6 Ver- und Entsorgung .................................................................... 38 6.6.1 Schmutzwasser ........................................................................... 38 6.6.2 Niederschlagswasser .................................................................... 38 6.6.3 Trinkwasser ................................................................................ 38 6.6.4 Elektrizität .................................................................................. 39 6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ..................................................... 39 6.8 Artenschutz................................................................................. 40 6.9 Grünplanerische Inhalte................................................................ 41 6.10 Hochwasser ................................................................................ 42 6.11 Urbane Sturzfluten und Starkregen ................................................ 42 7 Kennzeichnung ............................................................................ 42 8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ............................................ 43 8.1 Wasserschutzzonen ...................................................................... 43 8.2 Hochwasserrisikogebiet ................................................................ 43 8.3 Bauschutzbereich ......................................................................... 43 8.4 Anlagenschutzbereich ................................................................... 44 8.5 Fluglärmschutzbereiche / -gebiete ................................................. 44 8.6 Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn A 44 ....................... 44 8.7 Lichtimmissionen ......................................................................... 44 8.8 Grünordnungsplan ....................................................................... 45 8.9 Artenschutz................................................................................. 45 8.9.1 Baumrodungen ............................................................................ 45 8.9.2 Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen ................................ 45 8.9.3 Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen .................... 45 8.9.4 Artenschutz-Monitoring ................................................................ 46 8.9.5 Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde ................................... 46 8.10 Baumschutz ................................................................................ 46 8.11 Baumpflanzungen ........................................................................ 47 8.12 Flugsicherung .............................................................................. 47 8.13 Kampfmittel ................................................................................ 47 8.14 Betriebseinrichtungen der technischen Infrastruktur ......................... 47 9 Verfahren ................................................................................... 48 9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ............... 48 - 4 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 9.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ..................... 48 9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB ...................................... 48 10 Soziale Maßnahmen ..................................................................... 49 11 Bodenordnende Maßnahmen ......................................................... 49 12 Kosten für die Gemeinde .............................................................. 49 Teil B – Umweltbericht .......................................................................... 50 13 Zusammenfassung ....................................................................... 50 14 Beschreibung des Vorhabens ......................................................... 51 15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .............................................. 51 16 Schutzgutbetrachtung .................................................................. 52 16.1 Mensch ....................................................................................... 52 16.1.1 Verkehrslärm .............................................................................. 53 16.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm ................................... 54 16.1.3 Fluglärm ..................................................................................... 56 16.1.4 Schifffahrtslärm ........................................................................... 56 16.1.5 Elektromagnetische Felder (EMF) ................................................... 56 16.1.6 Störfallbetriebsbereiche ................................................................ 57 16.1.7 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ....................................... 57 16.1.8 Städtebauliche Kriminalprävention ................................................. 58 16.1.9 Wind .......................................................................................... 58 16.1.10 Erschütterung ............................................................................. 58 16.2 Natur und Freiraum ...................................................................... 58 16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ................................................. 58 16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ...................................................... 59 16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ....................................................... 63 16.3 Boden ........................................................................................ 67 16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ................................... 67 16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ...................................................... 67 16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................ 67 16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................ 67 16.4 Wasser ....................................................................................... 68 16.4.1 Grundwasser ............................................................................... 68 16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 69 16.4.3 Oberflächengewässer ................................................................... 70 16.4.4 Wasserschutzgebiete .................................................................... 70 - 5 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 16.4.5 Hochwasserbelange ..................................................................... 72 16.5 Luft ............................................................................................ 72 16.5.1 Lufthygiene ................................................................................. 72 16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .......................................................... 73 16.6 Klima ......................................................................................... 75 16.6.1 Globalklima ................................................................................. 75 16.6.2 Stadtklima .................................................................................. 75 16.6.3 Klimaanpassung .......................................................................... 76 16.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................... 77 16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung............................................ 77 17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .................................. 79 18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................ 80 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ........................... 80 20 Weitere Angaben ......................................................................... 81 - 6 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Seit mehreren Jahren erreichen die Landeshauptstadt Düsseldorf Anfragen für Open- Air-Veranstaltungsflächen innerhalb des Stadtgebiets. Zum Teil übertreffen die Anfragen hinsichtlich der Besucherkapazität das vorhandene Angebot der Merkur- Spiel-Arena. Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche schließt eine Lücke im Gesamtangebot der Veranstaltungsstätten in der Landeshauptstadt. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Standortprüfung der Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und Ausrichtung des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst gute Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. Um die Durchführung solcher Veranstaltungen planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des Messeparkplatzes um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtteils Stockum und ist Bestandteil des Geländes der Messe Düsseldorf. Der Geltungsbereich ist etwa 21 ha groß und umfasst den westlichen Teil des Messeparkplatzes P1 in Form von sechs Parkfeldern (4, 5 und 6, jeweils Felder Nord und Süd) und der zugehörigen Umfahrung. Drei dieser Felder liegen nördlich und drei südlich des Lotzweges. Dieser stellt die Haupterschließungsachse des Parkplatzes P1 dar. Das Plangebiet ist überwiegend eben und liegt niveaugleich zu den übrigen Parkplatzflächen bei etwa 32,5 m ü. NHN. 2.2 Bestand In seiner Gesamtheit umfasst der Messeparkplatz P1 eine Fläche von etwa 41 h. Er ist in zwölf Parkfelder beidseits des durch Bäume eingefassten Lotzweges aufgeteilt - 7 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 und wird von einer i.d.R. vierspurigen Umfahrung eingefasst. Der Lotzweg bildet die zentrale Erschließungsachse des Parkplatzes und dient der Abwicklung des Besucherverkehrs von Arena und Messe. Mit einer Gesamtbreite von etwa 35 m bietet er Raum für mehrere – z.T. räumlich getrennte – Fahrspuren für den Individual- und den öffentlichen Verkehr sowie für Bushaltestellen. Im Westen trifft der Lotzweg in einem Kreisverkehr bzw. einer Wendeanlage mit etwa 80 m Durchmesser auf die Umfahrung des Messeparkplatzes. Die einzelnen Parkfelder sind jeweils von einer i.d.R. zweispurigen Umfahrung eingefasst. Die vorwiegend parallel zur Haupterschließung ausgerichteten, etwa 5,5 m tiefen Stellplatzstreifen werden beidseitig von Fahrbahngassen eingefasst. Abbildung 1 Übersicht über das Plangebiet Das zentrale, nördlich der Haupterschließung gelegene Parkfeld 5 Nord umfasst eine Fläche von etwa 3,5 ha und ist – abweichend von den umgebenden Parkfeldern – annähernd vollversiegelt und als Busparkplatz in Schrägaufstellung organisiert. - 8 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 2.3 Umgebung Im Norden liegt jenseits eines etwa 100 bis 130 m breiten Gehölzstreifens die Autobahn A 44. Östlich außerhalb des Geltungsbereichs setzt sich der Messeparkplatz P1 bis zur etwa 300 m entfernten Straße Stockumer Höfe fort. Im Süden und Westen wird das Plangebiet von Gehölzstreifen mit einer Breite zwischen 10 und 175 m begrenzt. Jenseits liegen überwiegend Grünland und landwirtschaftlich genutzte Flächen. In etwa 400 m (südlich) bzw. 1 km (westlich) Entfernung verläuft der Rhein. Die Eigenart der näheren Umgebung ist bereits heute mit der Merkur-Spiel-Arena als Veranstaltungsort für Großveranstaltungen und der Messe Düsseldorf durch großformatige Bauwerke sowie Sport- und Erschließungseinrichtungen in unterschiedlichster Form geprägt. 2.4 Verkehr und Erschließung Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt derzeit von Osten über die Straße Stockumer Höfe. Diese stellt sich als zwei- bis vierspurige Sammelstraße dar. Unmittelbar im Norden (und im weiteren Verlauf auch im Osten an der Danziger Straße) bietet die Straße Stockumer Höfe Anbindungen an die Autobahn A 44 über die Anschlussstellen Düsseldorf-Messe/Arena bzw. Düsseldorf-Stockum. Von der Straße Stockumer Höfe zweigt nach Westen das Erschließungssystem des Messeparkplatzes P1 (Umfahrung und Lotzweg als zentrale Erschließungsachse) ab. Die nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Sportpark Nord/Europaplatz bietet über die Linie U78 Anschluss an das übrige Messegelände, die Altstadt und im weiteren Verlauf den Hauptbahnhof. 2.5 Infrastruktur Derzeit sind auf den Parkfeldern diverse Einrichtungen der Parkraumbewirtschaftung installiert. Dazu gehören Absperrungen an den Parkfeldern, Stromentnahmestellen, WC-Container sowie zwei Containeranlagen, die die Messe zur Abwicklung des Anlieferverkehres nutzt. 2.6 Grünstrukturen Der überwiegende Teil der Stellplatzflächen ist großflächig mit Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt. Die wenigen nicht befestigten Flächen sind grasartig bewachsen. Darüber erhebt sich ein hainartiger, teilweise aber auch lückenhafter Baumbestand aus heimischen Baumarten. - 9 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Das Parkfeld 5 Nord wurde 2010 als LKW-Stellplatz fast vollständig versiegelt. Baumpflanzungen befinden sich meist nur an den Enden sowie vereinzelt auch in der Mitte der 10 Parkreihen. Im Norden liegt jenseits eines etwa 120 Meter breiten Gehölzstreifens die Autobahn A 44. Im Westen und Süden ist das Plangebiet von strukturreichen, sichtverschattenden Gehölzbeständen eingefasst. Dahinter liegen überwiegend von Grünland und landwirtschaftlich genutzte Flächen. 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Regionalplan Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (2018) –Blatt 19 – liegt das Plangebiet im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, überlagert mit der Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz. Die im Norden, Westen und Süden angrenzenden Freiraum- und Agrarbereiche sind mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie Regionale Grünzüge überlagert. Die nördlich gelegene Autobahn ist als Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr, die Trasse der Straßen Stockumer Höfe südwärts der Anschlussstelle Düsseldorf-Messe/Arena und in Verlängerung „Am Staad“ ist als sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße ausgewiesen. Zudem liegt das Plangebiet innerhalb der Lärmschutzbereiche gemäß Fluglärmschutzverordnungen. Das gesamte Gebiet liegt im Bereich von Schutzzonen gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Der östliche Teil (Parkfelder 5 und 4 – Nord) liegt innerhalb der Tagschutzzone 1, die übrigen Flächen innerhalb der Tagschutzzone 2. Die Nachtschutzzone überdeckt – mit Ausnahme einer Teilfläche des Parkfeldes 6 Nord – das gesamte Plangebiet. Darüber hinaus liegt das Plangebiet innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone gemäß den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) 'Flughafen-Fluglärm-Hinweise'. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf ist das Plangebiet als Fläche für den Straßenverkehr mit der Zweckbestimmung ‘ruhender Verkehr‘ dargestellt. Nördlich angrenzend – zwischen Messeparkplatz und Autobahn – ist eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasser, (süd-)westlich angrenzend sind Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt. Da das Plangebiet auch weiterhin als Fläche für den ruhenden Verkehr erhalten bleibt, wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. - 10 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans, grenzt aber auf zwei Seiten direkt an das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 202002 'Rheinauen' an. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes liegen die Biotopkatasterflächen 'Stockum-Lohauser Rheinufer' (BK-4706-001) und 'Stockum- Lohauser Rheinaue' (BK-4706-002). 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB Das Plangebiet überlagert Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 5081/02 sowie 5081/01 aus den Jahren 1989 bzw. 1969. Die Bebauungspläne setzen öffentliche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Parkplatz fest. Ziel der Planung war die Bereitstellung ausreichender verkehrlicher Infrastruktur für die Messe Düsseldorf. Die Bebauungspläne entsprechen mit ihren Festsetzungen nicht mehr gänzlich den im Plangebiet angestrebten Zielen und werden durch den Bebauungsplan 05/016 teilweise überplant. 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte 4.1 Raumwerk D Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Bereich des Plangebietes kann in der Gesamtbetrachtung mit der Messe Düsseldorf und der Merkur-Spiel-Arena als gesamtstädtisch bedeutsamer Raum angesehen werden, durch dessen Weiterentwicklung das Entstehen attraktiver Plätze, auf denen Kultur- oder Sportevents stattfinden können, unterstützt wird. Der Gesamtbereich bildet laut Strukturplan ‚Produktives und kreatives Düsseldorf‘ („Orte der Geschichte und städtebaulichen Stadtidentität inszenieren und vernetzen“) ebenso einen wichtigen Baustein der Stadtidentität. Zudem wird das - 11 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Handlungsprinzip ‚Multifunktionale Nutzungsmöglichkeiten und Synergieeffekte in vorhandenen Räumen nutzen‘ laut dem Strukturplan ‚Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf‘ („Angebote für Sport und Bewegung sichern und entwickeln“) durch die Planung bestärkt, da neben der vorhandenen Parkplatznutzung eine Nutzung der Fläche für Veranstaltungen ermöglicht und gesichert wird. Das ‚Zukunft Stadtquartier MesseAirportSport‘, in dessen Bereich sich auch das Plangebiet befindet, wird als Schlüsselraum der Perspektivliste definiert, in dem sich mittel- und langfristig Entwicklungsdynamiken entwickeln können. Das Vorhaben fördert dementsprechend die zukunftsfeste Weiterentwicklung und Stärkung des Standortes in der Stadt Düsseldorf. 4.2 Baumschutzsatzung Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne hat der Rat der Stadt Düsseldorf eine Baumschutzsatzung beschlossen, die seit dem 18. Dezember 1986 rechtskräftig ist. 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 5.1 Planungsziele Das städtebauliche Ziel ist es, die Fläche des bestehenden Messeparkplatzes P1 mit seiner vorhandenen Infrastruktur für große Open-Air-Veranstaltungen fortzuentwickeln und zu sichern. Im gesamtstädtischen Kontext soll damit die Position der Landeshauptstadt Düsseldorf im sich verändernden Veranstaltungssegment nachhaltig gesichert werden, in dem das kulturelle und freizeitbezogene Veranstaltungs- und Event-Angebot in der Sparte von großen Konzertveranstaltungen ergänzt wird. Gleichzeitig sollen den getätigten öffentlichen und privaten Investitionen in Veranstaltungsorte und Infrastruktur langfristig Einnahmen entgegengestellt und positive Effekte auf weitere Wirtschaftszweige wie das Beherbergungs- und Gaststättengewerbe generiert werden. Die Etablierung einer Open-Air-Veranstaltungsfläche liegt damit auch im öffentlichen Interesse. Die Belange des Umweltschutzes werden u.a. durch Festsetzungen der zulässigen Überdeckung durch bauliche Anlagen sowie zum Baumbestand berücksichtigt. Dabei steht die Sicherung der Bäume im Fokus. Das Entfallen von Bäumen soll auf ein zwingend erforderliches Maß begrenzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der begrünte Charakter der Freifläche erhalten bleibt. - 12 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Jenseits der Nutzung als Veranstaltungsgelände soll die etablierte Nutzung als Messeparkplatz beibehalten und gesichert werden, da diese hinsichtlich der Nutzungsdauer – zeitlich im Jahresverlauf gesehen – überwiegt. 5.2 Städtebauliches Konzept Der westliche Teil des Messeparkplatzes P1 soll neben der zeitlich überwiegenden Nutzung als Parkplatzfläche in Zukunft in den Sommermonaten für Open-Air- Veranstaltungen mit bis zu 80.000 Zuschauerinnen und Zuschauern genutzt werden können. Das städtebauliche Konzept, das dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, greift die vorherrschende Standortsituation auf. Die vorhandene Infrastruktur und Erschließung wird genutzt bzw. bedarfsgerecht ergänzt. Damit wird im Sinne einer Doppelnutzung der Parkplatzflächen eine in die Bestandssituation integrierte Verortung von Bühnen, Tribünen und notwendigen Nebenanlagen ermöglicht. Darüber hinaus sieht das städtebauliche Konzept neben der konkreten Anordnung der Bühnen eine umfassende Berücksichtigung von veranstaltungsbezogenen logistischen und infrastrukturellen Vorkehrungen wie sanitäre und gastronomische Einrichtungen vor. Das Konzept zielt auf eine größtmögliche Vermeidung von (baulichen) Eingriffen in die vorhandene Parkplatzstruktur und den vorhandenen Baumbestand ab. Dauerhafte Hochbauten sind nicht vorgesehen. Die temporären Einrichtungen zur Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung werden nach Veranstaltungsende wieder rückgebaut und der ursprüngliche Zustand auf dem Messeparkplatz wird wiederhergestellt. Durch die Verortung der Bühnen- und Tribünenstandorte im Konzept sowie durch die Standortwahl (integrierte Lage bei zeitgleich größtmöglichem Abstand zu Wohngebieten) soll von Beginn an dafür gesorgt werden, dass bei Großveranstaltungen die Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die Umgebung bspw. durch Lärmemissionen möglichst geringgehalten werden. Das nördlich des Lotzweges liegende, derzeit als Busparkplatz genutzte Parkfeld, stellt die zentrale Fläche des geplanten Veranstaltungsgeländes dar. Diese Teilfläche weist bereits einen hohen Versiegelungsgrad auf und ist nur spärlich begrünt. Der Baumbestand der übrigen Parkfelder findet bei der Planung Berücksichtigung. Baumfällungen werden auf ein für die Umsetzung zwingend erforderliches Maß begrenzt und der übrige Baumbestand gesichert. Alle Eingriffe in den Baumbestand sollen im Sinne der städtischen Baumschutzsatzung (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.1986. Düsseldorfer - 13 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Amtsblatt Nummer 52 vom 30.12.1986., redaktioneller Stand: Januar 2002) so schonend wie möglich vorgenommen werden. Die Planungen berücksichtigen ausdrücklich den Schutz besonders großer Bäume und sind dem Baumbestand angepasst. Die Erschließung ist über die im Umfeld bestehende Infrastruktur sowohl für den Individualverkehr als auch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gesichert. Auf dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Messeparkplatzes P1 sowie dem östlich in ca. 800 m entfernt gelegenen Parkplatz P2 stehen Stellplätze zur Verfügung. Durch eine Steuerung der Verkehre muss sichergestellt werden, dass der Besucherverkehr über das bestehende Straßen- und Bahnnetz von Arena bzw. Messe abgewickelt werden kann. Der Zugang zum Veranstaltungsgelände soll über einen Eingang im südwestlichen Bereich des Plangebiets erfolgen. Die Besucherinnen und Besucher werden – von Osten kommend – entlang der südlichen Erschließungsstraße zum Einlass-/Auslassbereich geführt. Zugeschnitten auf das jeweilige Veranstaltungsformat ist es möglich, die Sicherheitsbelange für die Besucherinnen und Besucher sowie für die nächstgelegenen Wohngebiete organisatorisch zu steuern und zu beachten. Hinsichtlich der Veranstaltungsformate wurden verschiedene Varianten erarbeitet (siehe Abbildungen 2 bis 4 auf den folgenden Seiten). Das Veranstaltungslayout 1 (Abbildung 2 auf der nächsten Seite) stellt die größtmögliche Ausnutzung der Veranstaltungsfläche mit bis zu fünf Bühnen dar (Maximalvariante). In dieser Variante befindet sich die Hauptbühne am nördlichen Ende des Feldes 5 Nord und ist in Richtung Südwesten ausgerichtet. Die Zweitbühne soll im Feld 6 Nord aufgebaut und in Richtung Südosten ausgerichtet werden. Innerhalb der südlichen Felder ist die Platzierung drei weiterer, kleinerer Bühnen möglich. Ein gleichzeitiger Betrieb mehrerer Bühnen ist vorgesehen. Gegenüber der Hauptbühne, in den Feldern 4 Nord und 5 Nord, sollen zwei Tribünen errichtet werden. Am nördlichen Rand des Geländes sind – hinter der Hauptbühne – der Backstage-Bereich, die Veranstaltungsleitung sowie Aufstellflächen für Sicherheitsbehörden geplant. Darüber hinaus ist im Feld 4 Nord ein Standort für ein größeres Zelt vorgesehen. Zwischen und unter den vorhandenen Bäumen können kleinere Zelte und andere Infrastruktureinrichtungen (zum Beispiel Gastronomie oder WC-Anlagen) untergebracht werden, die für den Betrieb einer Open-Air- Veranstaltung erforderlich sind. - 14 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Abbildung 2 Veranstaltungslayout 1 (BKR Aachen, 2024) - 15 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Das Veranstaltungslayout 2 (Abbildung 3) sieht für die nördlichen Flächen die gleiche Anordnung der Bühnen und Tribünen vor. Auf die Bühnen in den südlichen Feldern wird in dieser Variante verzichtet. Die Gesamtfläche des Veranstaltungsgeländes verkleinert sich dementsprechend. Die beiden Bühnen werden voraussichtlich abwechselnd genutzt. Abbildung 3 Veranstaltungslayout 2 (BKR Aachen, 2024) - 16 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Das Veranstaltungslayout 3 (Abbildung 4) sieht allein die Nutzung der Hauptbühne im Feld 5 Nord vor. Im Bereich der Bühne 2 (Feld 6 Nord) kann stattdessen eine zusätzliche Tribüne errichtet werden. Abbildung 4 Veranstaltungslayout 3 (BKR Aachen, 2024) Die drei Veranstaltungslayouts bilden eine Bandbreite realistischer Veranstaltungsszenarien ab und können in unterschiedlichen Kombinationen umgesetzt werden. Die Größe der umzäunten Fläche passt sich hierbei individuell an - 17 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 die Anforderungen der konkreten Veranstaltung an, ebenso wie die Anzahl der Bühnen und Tribünen – soweit sie sich im Rahmen der Vorgaben durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans bewegen. Eine Räumung des Geländes im Notfall (sog. Entfluchtung) ist bei allen Varianten allseitig über die angrenzenden Parkplatzflächen angedacht. Die Nachweise der Durchführbarkeit (siehe Abschnitte 5.3 bis 5.5) berücksichtigen sowohl eine Maximalvariante mit der Ausnutzung aller fünf Bühnenstandorte (Veranstaltungslayout 1) bis zu einem reduzierten Veranstaltungsbetrieb mit nur einer Bühne. So kann sichergestellt werden, dass die unterschiedlichen möglichen Veranstaltungsformate zu keinen weiteren Auswirkungen führen kann, die über den untersuchten Umfang hinausgehen. 5.3 Baumkonzept und Ausgleichsmaßnahmen Auf dem Messeparkplatz sind zahlreiche Bäume vorhanden. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 11. Oktober 2018 (Vorlage 01/278/2018) soll sichergestellt werden, dass innerhalb des Plangebiets nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden und es im Rahmen der späteren Veranstaltungsgenehmigungen zu keinen weiteren Baumverlusten kommen darf. Ersatzpflanzungen, die als Ausgleich für den Eingriff durch die Planung verpflichtend sind, sollen im direkten Umfeld erfolgen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (GOP III, Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, Stand 21. Oktober 2024 – Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) inklusive einer Kartierung und Bewertung des Baumbestandes erarbeitet. Dieser bildete eine Grundlage für das städtebauliche Konzept (siehe Abschnitt 5.2), in dem realistische Veranstaltungsszenarien unter Berücksichtigung eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Baumbestand entwickelt wurden. Darüber hinaus wurden Standorte für Umpflanzungen innerhalb des Plangebietes ermittelt. Durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans (zum Beispiel der Standorte der Hauptanlagen primär auf dem großflächigen, baumlosen Bereich des asphaltierten Parkfeldes 5 Nord und die Vorgaben für den Erhalt vorhandener Bäume) sowie die Ermittlung von Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (in Form von Baum- und Heckenpflanzungen im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen nördlich der Bundesautobahn A 44 und östlich der Alten Landstraße) durch den Grünordnungsplan können die Vorgaben des Ratsbeschlusses erfüllt werden. Darüber hinaus wird im Rahmen der Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung festgestellt, dass der durch die Inanspruchnahme von als Straßenbegleitgrün ausgeführten Flächen entstehende Kompensationsbedarf - 18 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden kann. Aus der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung resultiert ein Überschuss von 25.090 Wertpunkten. Details können dem Grünordnungsplan entnommen werden. Zum Artenschutz wird auf Abschnitt 6.8 verwiesen. 5.4 Verkehrskonzept Als Baustein der Gesamtkonzeption für die Planung, Genehmigung und Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung im Plangebiet ist ein Verkehrskonzept erarbeitet worden (Open-Air-Park – Verkehrskonzept; Eventbande GmbH; Januar 2024). Dieses Rahmenverkehrskonzept dient als Leitfaden für die Umsetzungsplanung zukünftiger Veranstaltungen. Es beinhaltet alle wesentlichen Aspekte des Verkehrs- und Mobilitätsmanagements bei Großveranstaltungen sowie weiterführende Anforderungen, die aufgrund der Vorschriften für die Sicherheitsplanung von Großveranstaltungen zum Tragen kommen und stellt die Grundlage für das Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan dar. Zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Plangebiet und seine Umgebung wurde ein Verkehrsgutachten erstellt (Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren für den Open Air Park; PTV Transport Consult GmbH; Oktober 2020). Dabei wurden unterschiedliche Szenarien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verkehr an den umliegenden Knotenpunkten untersucht. Grundlage für das Verkehrsgutachten bilden die im Verkehrskonzept erarbeiteten Verkehrsmengen für zwei Nutzungsszenarien (Maximalvariante als Abendveranstaltung und Tagesfestival). Hinsichtlich der einzelnen Verkehrsmodi wurde gegenüber dem Konzept eine höhere Anzahl anreisender PKW angenommen, um im Sinne eines Worst-Case-Szenarios einen verkehrstechnisch besonders kritischen Fall abzubilden. Für die Abwicklung der Verkehre ist ein angemessenes Steuerungsmanagement erforderlich, das Gegenstand der nachfolgenden Einzelgenehmigung sein muss. Dieses sollte für Abendveranstaltungen Vorgaben für Anreisemodus, -routen und - zeiten beinhalten, um Überlastungen im abendlichen Verkehr zu vermeiden. Die begrenzte Anzahl von Stellplätzen, die Auslastung der umliegenden Straßen im Bestand bis 18 Uhr und die Kapazitätsgrenzen des ÖPNV sind zu berücksichtigen. Die empfohlenen Maßnahmen umfassen verschiedene Einrichtungen der Verkehrsleitung wie ein Buchungssystem, die Anpassung von Schaltungen der Lichtsignalanlagen, Beschilderungen, die Ausweisung von Abbiegespuren oder Personaleinsatz. Die Möglichkeit einer Anreise zu Fuß oder mit dem Fahrrad sollte gefördert werden. - 19 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Durch die Entzerrung der Anreisezeiten sind für eine Tagesveranstaltung nur Vorgaben zu Anreisemodus und -route erforderlich. Auch hier ist durch die begrenzte Anzahl an Parkplätzen eine Verlagerung auf den ÖPNV, den Fuß- und den Radverkehr angestrebt. Die Abreise kann sowohl bei Abend- als auch bei Tagesveranstaltungen zu Staus auf den Parkplätzen führen. Verkehre auf der Autobahn und den umliegenden Straßen werden bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen nicht behindert. Diese umfassen ebenfalls eine Anpassung von Schaltungen der Lichtsignalanlagen, Beschilderungen und Personaleinsatz. Aufgrund der zeitlichen Komprimierung sind Anpassungen in der Verkehrsführung am Knotenpunkt Rotterdamer Straße/Stockumer Kirchstraße und im Bereich der Anschlussstelle Düsseldorf- Stockum erforderlich. Sowohl eine Abend- als auch eine Tagesveranstaltung sind unter Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs sowie des Prognosehorizonts 2030 umsetzbar und führen bei Beachtung der empfohlenen Maßnahmen und Verkehrssteuerungen nicht zu Problemen bei der Leistungsfähigkeit der im Umfeld relevanten Knotenpunkte. 5.5 Immissionsschutzkonzept Zur Beurteilung der durch den Betrieb eines Open-Air-Veranstaltungsgeländes zu erwartenden Immissionen wurde eine schalltechnische Prognose erstellt (Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf; Büro für Schallschutz Michael Mück; Januar 2024). Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den Betrieb einer Open-Air- Veranstaltungsfläche ist der Freizeitlärmerlass NRW. Das Baugesetzbuch ermöglicht keine Reglementierung von Schallemissionen wie zum Beispiel Emissionskontingente auf Verkehrsflächen. Ziel der Begutachtung auf Bebauungsplanebene ist daher die grundsätzliche Umsetzbarkeit verschiedener Veranstaltungskonzeptionen, für die jeweils pro Veranstaltung eine Einzelgenehmigung zu beantragen ist. Somit ist im Rahmen der Bauleitplanung ermittelt worden, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig ist, weil die geltenden Regelwerke zum Immissionsschutz unter Berücksichtigung der durch den Veranstalter geplanten Lärmminderungsmaßnahmen und der Veranstaltungszeiten eingehalten werden. Damit steht zugleich fest, dass eine Konfliktbewältigung durch eben diese Einzelgenehmigungen gewährleistet werden kann. - 20 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Auf der Ebene des Bebauungsplans erfolgt durch die schalltechnische Prognose der grundsätzliche Nachweis, dass sich eine Open-Air-Veranstaltung im Plangebiet unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im relevanten Umfeld durchführen lässt. Zu diesem Zweck wurden unterschiedliche Veranstaltungsformate in Varianten untersucht, die über die im städtebaulichen Konzept beschriebenen Veranstaltungslayouts hinausgehen. Die Varianten reichen von einer Maximalvariante mit der Ausnutzung aller fünf Bühnenstandorte bis zu einem reduzierten Veranstaltungsbetrieb mit nur einer Bühne. Darüber hinaus wurden der Auf- und Abbau sowie mögliche Belastungen durch die betriebsbedingten zusätzlichen Verkehrsgeräusche betrachtet. Die jeweiligen Veranstaltungsformate sind so gewählt, wie sich realistischerweise die denkbaren Veranstaltungen darstellen werden. Die Berechnungen der schalltechnischen Prognose erfolgten für zehn repräsentative Immissionsorte in der Umgebung des Plangebiets. Diese liegen überwiegend nördlich und östlich des Plangebiets, zwei Immissionsorte liegen südlich auf der anderen Seite des Rheins, einer davon im Stadtgebiet Meerbusch. Diese werden – entsprechend den Festsetzungen in den Bebauungsplänen – als reine (WR), allgemeine (WA) Wohngebiete oder Mischgebiete (MI) klassifiziert. Ein Immissionsort liegt in einer Kleingartenanlage. Den Immissionsorten sind Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW, Ziffer 3.1 zugeordnet: - WR tags 50 dB(A)/Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertage 45 dB(A)/nachts 35 dB(A), - WA tags 55 dB(A)/Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertage 50 dB(A)/nachts 40 dB(A), - MI tags 60 dB(A)/Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertage 55 dB(A)/nachts 45 dB(A). - Für die Kleingartenanlage werden näherungsweise die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen. Bei der Anwendung des Freizeitlärmerlasses NRW ist zu berücksichtigen, dass dieser kein gesetzliches Regelwerk ist. Die Vorgaben und Wertungen dienen aber zur Orientierungshilfe für die Beurteilung der Verträglichkeit von Freizeitlärm. Es bleibt somit Spielraum für eine Bewertung des Einzelfalls. Der Freizeitlärmerlass NRW unterscheidet drei verschiedene Beurteilungszeiten: tags außerhalb der Ruhezeiten, tags während der Ruhezeiten sowie nachts. Die Ruhezeiten liegen an Werktagen zwischen 6–8 Uhr und 20–22 Uhr. Von 8–20 Uhr liegt somit der Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten. Der Nachtzeitraum umfasst 22–6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen liegen die Ruhezeiten zwischen 7–9 Uhr, 13– 15 Uhr und 20–22 Uhr. Der übrige Tagzeitraum umfasst somit die Zeitfenster 9– - 21 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 13 Uhr und 15–20 Uhr. In den Nachtzeitraum fallen die Zeiten 0–7 Uhr und 22– 24 Uhr. Tags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten umfasst der zu betrachtende Beurteilungszeitraum jeweils das gesamte Zeitfenster. Im Nachtzeitraum kommt es hingegen bei der Beurteilung auf die lauteste Nachtstunde an. Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW beinhaltet wie andere lärmtechnischen Regelwerke eine Regelung für sogenannte seltene Ereignisse. Seltene Ereignisse dürfen an nicht mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden. Für seltene Ereignisse erhöhen sich die Immissionsrichtwerte jeweils um 10 dB(A), maximal aber auf die Höchstwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) nachts. Darüber hinaus ermöglicht Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses weitergehende Ausnahmen. Im Rahmen dieser Ausnahmen sind Überschreitungen der für seltene Ereignisse festgelegten Immissionsrichtwerte genauso denkbar wie eine Verschiebung der Nachtzeit. Bei einer Verschiebung der Nachtzeit können die Tagesimmissionsrichtwerte, die normalerweise bis 22 Uhr gelten, ausnahmsweise auch bis 24 Uhr herangezogen werden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen selbst die Vorgaben für seltene Ereignisse nicht eingehalten werden können. Inwieweit eine Ausnahme erteilt werden kann, hängt von einer Würdigung der öffentlichen bzw. privaten Interessen, die für die Veranstaltung sprechen, und der Interessen der vom Lärm betroffenen Personen ab. Es hat zusätzlich eine Abwägung in Kenntnis des konkreten Veranstaltungsformats im Rahmen der Genehmigung stattzufinden. Die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm müssen zwingend getroffen werden. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob geeignete alternative Standorte vorhanden sind. Eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastung soll in der Regel nach 22 Uhr stattfinden, soweit dies technisch und/oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der Veranstaltung zu verändern. In der schalltechnischen Prognose werden für die Varianten in Aufstellung und Anzahl der Bühnen im Konzertbetrieb unterschiedliche Szenarien hinsichtlich der Nutzungszeit betrachtet. Dabei handelt es sich um die Bewertung einer ganztägigen Bespielung von 11–22 Uhr sowie alternativ einer Bespielung von 13–24 Uhr, jeweils an Werktagen und Sonn-/Feiertagen. - 22 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 5.5.1 Konzertbetrieb als Maximalvariante mit 5 Bühnen Für die Maximalvariante (Veranstaltungslayout 1, Konzertbetrieb mit fünf Bühnen) werden die Ergebnisse im Folgenden beschrieben: Findet eine Veranstaltung werktags von 11–22 Uhr statt, kann der höchst zulässige Immissionsrichtwert für die zulässigen seltenen Ereignisse an fast allen Immissionsorten (tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) und nachts 55 dB(A)) nachgewiesen werden. Einzig in der Kleingartensiedlung nördlich der Stockumer Höfe kommt es im Nachtzeitraum zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 5 dB(A). Da dort keine schutzbedürftige Wohnnutzung und damit Schlafräume für die Nachtzeit vorhanden sind, ist dies hinnehmbar. Bei einer Veranstaltungszeit werktags zwischen 13–24 Uhr lassen sich die für seltene Ereignisse zulässigen Höchstwerte im Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde nach 22 Uhr) hingegen nicht einhalten. Gleiches gilt für die zulässigen Maximalpegel im Nachtzeitraum. Da bei dieser Veranstaltungskonzeption die Veranstaltung noch nach 22 Uhr stattfindet, liegt der Lärmpegel in der lautesten Nachtstunde deutlich höher als bei einem Veranstaltungsende um 22 Uhr, bei dem nur noch die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher in den Nachtzeitraum fällt. Aufgrund dessen bedarf es für eine Veranstaltung von 13–24 Uhr werktags, die einen Worst-Case darstellt, eine Inanspruchnahme der Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses inklusive Verschiebung der Tagzeit um zwei Stunden. In diesem besonderen Ausnahmefall beginnt die Nachtzeit im immissionsschutzrechtlichen Sinne erst um 24 Uhr. Diese im Freizeitlärmerlass vorgesehene Ausnahme für Großereignisse bedarf einer behördlichen Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Landes- Immissionsschutzgesetz. Legt man diese besondere Ausnahmemöglichkeit im Sinne des Freizeitlärmerlasses einer Bewertung zugrunde, wird der dann maßgebliche Schutzanspruch von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten an fast allen Immissionsorten eingehalten. Auch in diesem Falle wird wiederum ausschließlich in der Kleingartensiedlung nördlich der Stockumer Höfe der nächtliche Immissionsrichtwert (der dann nach 24 Uhr gilt) überschritten. Da dort keine schutzbedürftige Wohnnutzung und damit Schlafräume für die Nachtzeit vorhanden sind, ist dies zumutbar und in Anbetracht des hohen Gewichts, in der Landeshauptstadt Düsseldorf Großveranstaltungen durchführen zu können, aus städtebaulicher Sicht gerechtfertigt. Bei Veranstaltungen an Sonntagen/Feiertagen in der Zeit von 11–22 Uhr liegen durch die zusätzliche mittägliche Ruhezeit weitergehende Überschreitungen der - 23 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse vor. Dies gilt allerdings nicht für die zulässigen Höchstwerte für seltene Ereignisse gemäß Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses. Hierbei gilt das Gleiche wie bei Veranstaltungen werktags; es kommt also nur zu einer Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes in der Kleingartensiedlung. Bei einem Veranstaltungszeitraum sonntags/feiertags von 13–24 Uhr ergeben sich ebenfalls die gleichen Berechnungsergebnisse wie bei solchen Veranstaltungsformen werktags. Es bedarf mithin einer Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses sowie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes-Immissionsschutzgesetz inklusive Verschiebung des Nachtzeitraums um zwei Stunden. Auch hier ergibt sich nur die Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts in der Kleingartensiedlung. 5.5.2 Konzertbetrieb als reduzierte Variante mit 1 bis 2 Bühnen Bei der Veranstaltungsform eines Konzertbetriebs mit nur zwei oder mit einer Bühne ergeben sich abweichende Ergebnisse mit geringeren Belastungen. Für Veranstaltungen mit zwei Bühnen weist die Prognose für zwei Immissionsorte Pegelminderungen von 8 und 10 dB(A) aus, an zwei weiteren Immissionsorten treten Pegelminderungen von 3 und 4 dB(A) auf. Die betreffenden Immissionsorte liegen im Norden und Nordosten des Plangebiets. Gleichwohl werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für normale Ereignisse in den unterschiedlichen Beurteilungsszenarien meist nicht eingehalten. Die oben angeführten Immissionsorte weisen jedoch im Vergleich zur Variante mit fünf Bühnen geringere – oder in Einzelfällen keine – Überschreitungen auf. Bei Veranstaltungen mit einer Bühne weisen weitere Immissionsorte Pegelminderungen von mindestens 4 dB(A) auf. Die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse werden bei Veranstaltungen werktags von 11–22 Uhr nur noch vereinzelt in den abendlichen Ruhezeiten und nachts überschritten. Die Höchstwerte werden hier nur im Bereich der Kleingartensiedlung nicht eingehalten. Bei Veranstaltungen werktags von 13–24 Uhr werden die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse in den Nachtstunden – ebenso wie die Höchstwerte – überwiegend nicht eingehalten. Auch hier bedarf eine Veranstaltung von 13–24 Uhr werktags eine Inanspruchnahme der Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses inklusive Verschiebung der Tagzeit um zwei Stunden. Für Veranstaltungen sonn-/feiertags 11–22 Uhr werden maßgebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nur noch im Süden des Plangebiets festgestellt. Entsprechende Veranstaltungen in der Zeit von 13–24 Uhr weisen zusätzlich Überschreitungen im Nachtzeitraum auf. Hier - 24 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 werden auch die Höchstwerte zum Teil nicht eingehalten. Es bedarf auch hier einer Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses sowie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes-Immissionsschutzgesetz inklusive Verschiebung des Nachtzeitraums um zwei Stunden. Dann ergibt sich nur die Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts in der Kleingartensiedlung. Für Auf- und Abbau sind keine Ausnahmegenehmigungen erforderlich; die Immissionsrichtwerte für „normale“ Ereignisse können eingehalten werden. 5.5.3 Zusammenfassung Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlasses für "normale" Veranstaltungen nicht eingehalten werden können. Eine Durchführung der verschiedenen Veranstaltungsformate in der Zeit von 11–22 Uhr setzt daher die Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse gemäß Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW voraus. Hierdurch sind die Veranstaltungen auf 18 Veranstaltungstagen pro Kalenderjahr und nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden beschränkt. Mit der Konzeption der verschiedenen Veranstaltungsformen sowie deren Zielrichtung sind diese Beschränkungen vereinbar, so dass das angestrebte Veranstaltungsprogramm mit den Anforderungen des geltenden Freizeitlärmerlasses konform geht. Open-Air- Veranstaltungen können nur in den wärmeren Monaten des Jahres stattfinden. Neben der beschränkten in Betracht kommenden Jahreszeit sind die Zeiträume auszusparen, in denen bereits Messen oder Großveranstaltungen in der Arena stattfinden, da in dieser Zeit die Veranstaltungsfläche als Parkplatz benötigt wird. Die Größe der Veranstaltungsfläche grenzt zudem die Anzahl der Künstlerinnen und Künstler, die diese Fläche bespielen können, stark ein. Auch im Zusammenhang mit den potenziellen Veranstaltungsorten in der näheren Umgebung (Messe, Arena) ist nicht damit zu rechnen, dass die Summe an die im Freizeitlärmerlass angeführte maximale Anzahl von 18 Veranstaltungstage pro Kalenderjahr heranreicht. Lärmintensive Open-Air-Veranstaltungen gehören nicht zum Portfolio der Messe Düsseldorf GmbH. Für das Plangebiet wird es ein vertraglich vereinbartes, exklusives Nutzungsrecht für den künftigen Betreiber geben, der auch exklusiv Veranstaltungen in der benachbarten Arena durchführt. Darüber hinaus stehen aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs und der Besitzverhältnisse der Flächen die Betreiber der Messe (und damit die Besitzer des Parkplatzes P1) sowie der Arena (und damit auch die Betreiber der Open-Air-Fläche) hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen in enger Abstimmung. Es ist daher unrealistisch, dass es im Bereich Messe/Arena überhaupt zu 18 Veranstaltungstagen im Jahr kommt, für die - 25 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 die Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse des Freizeitlärmerlasses NRW erforderlich wäre. Eine konkurrierende Situation zwischen diesen Veranstaltungsorten kann aufgrund der räumlichen Verflechtungen ausgeschlossen werden. Zudem wird bei den Einzelgenehmigungen eine Prüfung der Einhaltung der höchst zulässigen Zahl seltener Ereignisse erfolgen. Für Veranstaltungen in der Zeit von 13–24 Uhr ist darüber hinaus eine Ausnahme nach Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses sowie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes- Immissionsschutzgesetz erforderlich. Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses ermöglicht – bei bestehendem öffentlichem Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung in der Nähe zu einer Wohnnutzung – Überschreitungen der unter Nummer 3.2 des Erlasses benannten Werte für seltene Ereignisse oder eine Verschiebung der Nachtzeit. Die öffentlichen und privaten Interessen der vom Lärm betroffenen Personen sind im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Laut Erlass ist die Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen unter anderem, dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Damit eröffnet der Erlass auf der Genehmigungsebene die Möglichkeit, auch die im Gutachten skizzierten Veranstaltungsszenarien unter gewissen Voraussetzungen durchzuführen. Eine abschließende Prüfung kann erst auf Grundlage einer konkreten Veranstaltungsplanung in Verbindung mit einer entsprechenden schalltechnischen Prognose erfolgen. Auch die indirekten schalltechnischen Auswirkungen von Großveranstaltungen wurden untersucht und bewertet. Infolge des vorhabenbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens werden sich je nach Straßenzug die Verkehrsgeräusche gegenüber dem Bestandsbetrieb erhöhen. Die Berechnung der Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrswegen ist zum Teil größer als 3 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum. Die sogenannten Sanierungswerte (70 dB(A) tags, 60 dB(A) nachts) werden zum Teil überschritten. Dies begründet sich mit einem hohen zusätzlichen Verkehrsfluss während der An- und Abreise auf der Rotterdamer Straße sowie der Stockumer Kirchstraße, die sonst eher niedrige Verkehrszahlen aufweisen. Hier sind im Rahmen der konkreten nachgelagerten Genehmigungsverfahren weitere verkehrssteuernde Maßnahmen zu prüfen. Die Beurteilung tieffrequenter Geräusche im Sinne der DIN 45680 ist ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls, mithin der konkreten Veranstaltung, nicht sinnvoll durchzuführen. Aus diesem Grunde sollte neben der Einhaltung der Immissionsrichtwerte in dB(A) auch der jeweils gültige dB(C) Wert immissionsseitig - 26 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 im jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren ermittelt werden. Hier sollte der Verweis der TA Lärm auf die DIN 45680 berücksichtigt werden. 5.6 Anpassung des Planungsrechts Die im Plangebiet bislang rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 5081/01 und 5081/02 werden mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans überlagert. 6 Inhalt des Bebauungsplans 6.1 Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Die Flächen des Plangebiets werden als private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die gesamten Verkehrsflächen werden mit der Zweckbestimmung ‚Parkplatz ‘ versehen. Diese Festsetzungen sichern die vorhandene, planungsrechtlich bereits verbindliche und auch künftig benötigte Nutzung des Plangebiets als Parkplatz der Messe Düsseldorf und damit den Messebetrieb. Sämtliche Flächen befinden sich im Besitz der Messe Düsseldorf und erfüllen keine über den Messe- und Arenastandort hinausgehende Erschließungsfunktion im Stadtgebiet. Eine mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 5081/01 oder 5081/02 vorgesehene öffentliche Widmung wurde nie umgesetzt. Insofern sieht der Bebauungsplan – im Unterschied zu den rechtskräftigen Bebauungsplänen, die öffentliche Verkehrsflächen festsetzen – die Festsetzung als private Verkehrsflächen vor. Innerhalb dieser sind Parkplätze als Hauptnutzung allgemein zulässig. Über die planungsrechtlich bereits gesicherten Nutzungen hinaus wird für den überwiegenden Teil der Verkehrsflächen mit der ergänzenden Zweckbestimmung ‚Veranstaltungsgelände‘ die Zulässigkeit von Open-Air-Veranstaltungen geregelt. Von dieser Festsetzung ausgenommen ist lediglich ein 14 m breiter Streifen entlang der südwestlichen Grenze des Plangebiets. Dieser soll aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone II (siehe Abschnitt 8.1) von der ergänzenden Veranstaltungsnutzung ausgenommen werden. Die Zulässigkeit von Open-Air-Veranstaltungen innerhalb der Verkehrsflächen begründet sich unter anderem in der guten Eignung und den guten verkehrlichen Rahmenbedingungen der Parkplatzfläche für solche Veranstaltungen. Mit dieser Voraussetzung lässt sich in Ergänzung zu der über den Jahresverlauf als Parkplatz ausgeübten Hauptnutzung eine zweckmäßige und nur zeitlich begrenzte Mehrfachnutzung des Parkplatzes ermöglichen. Im Rahmen der Abwägung wird der - 27 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 multifunktionalen Nutzung der Parkplatzfläche für Freizeitzwecke in Form von Großveranstaltungen zudem ein hohes Gewicht eingeräumt. Dieses begründet sich neben den exklusiven Standortvoraussetzungen mit der vergleichsweise peripheren Lage der Fläche und den nutzbaren Synergien mit der vorhandenen Messeinfrastruktur auch in dem Erfordernis, einen diversifizierten Veranstaltungsmix - hier auch im Segment internationaler Musik-Großveranstaltungen – in der Landeshauptstadt Düsseldorf anbieten zu können beziehungsweise neue Formate zu etablieren. Da solche Veranstaltungen nur in begrenztem zeitlichem Umfang und unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen zum Freizeitlärm möglich sind, gewichtet die Landeshauptstadt Düsseldorf die Belange der Freizeit an dieser Stelle höher als - bezogen auf dem Gesamtjahresverlauf - nur temporäre Erhöhungen des Lärmniveaus im relevanten Umfeld. Zudem gibt es keine vergleichbaren Alternativstandorte im Stadtgebiet (siehe auch Ausführungen auf Seite 29). Die Zweckbestimmung und die damit verbundene Regelung der Zulässigkeit baulicher Anlagen ermöglicht im Falle von Veranstaltungen die Errichtung temporärer Bauten. Bei den für die Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung erforderlichen Hauptanlagen handelt es sich um Bühnen (Anlagen für Darbietungen) und Tribünen (Anlagen zur Unterbringung des Publikums). Diese Anlagen stellen die Grundvoraussetzung für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen dar. Sie werden temporär auf dem Gelände in Form von – jenseits der individuellen Gestaltung – vorgefertigten und auch an anderer Stelle verwendbaren Anlagen aufgestellt. Durch die Einschränkung der Zulässigkeit auf den temporären Charakter der baulichen Anlagen wird sichergestellt, dass die Nutzung der Fläche als Veranstaltungsgelände der ursprünglichen Nutzung als Parkfläche nicht dauerhaft entgegensteht. Aufgrund von Umfang und Ausführung der für den Betrieb einer Open-Air-Veranstaltung erforderlichen Bühnen und Tribünen ist die Genehmigung und Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme obligatorisch. Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass temporäre Bauten nicht auf eine den Zielen des Bebauungsplans widersprechende Dauer errichtet werden und der Nutzung der Fläche als Parkplatz dauerhaft entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Dauer und Häufigkeit möglicher Veranstaltungen durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses NRW (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23.10.2006) begrenzt. Wie im schalltechnischen Gutachten dargelegt, ist eine Nutzung des Geländes für große Open-Air-Veranstaltungen unter der Voraussetzung - 28 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 der Genehmigung eines sogenannten 'seltenen Ereignisses' und Anwendung der hierfür geltenden Höchstwerte gem. Abschnitt 3.2 des Freizeitlärmerlasses möglich. Für seltene Ereignisse gilt, dass an nicht mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden die Geräuschimmissionen die für die einzelnen Baugebiete geltenden Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) und nicht die Höchstwerte - tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), - tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), - nachts 55 dB(A) überschreiten. Durch die zeitlichen Vorgaben ist auf der Genehmigungsebene sichergestellt, dass die Nutzung als Veranstaltungsgelände einer zeitlichen Begrenzung unterworfen ist. Insofern wird der Hauptnutzung als Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Parkplatz gegenüber der Nutzung als Veranstaltungsgelände im Jahresverlauf Vorrang eingeräumt. Open-Air-Veranstaltungen auf dem Messeparkplatz werden lediglich im konkreten Bedarfsfall in zeitlicher Abstimmung mit anderen Großveranstaltungen in der Arena oder auf dem Messegelände durchgeführt. Insofern besteht auf Genehmigungsebene auch unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten die Möglichkeit, eine Genehmigung für ein sogenanntes seltenes Ereignis auszusprechen. Sollte eine Veranstaltung über den im Gutachten aufgespannten zeitlichen Rahmen bis 22:00 Uhr hinausgehen sollen, ist unter bestimmten Umständen auch eine Verschiebung des Nachtzeitraums denkbar. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Höchstwerte gemäß Ziffer 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie für Veranstaltungen von 13–22 Uhr sowie für die bei einer Verlagerung der Veranstaltungszeit auf 13–24 Uhr benötigten Ausnahmen nach Ziffer 3.4 Freizeitlärmerlass liegen vor. Im Rahmen der notwendigen umfassenden Güterabwägung kommt der geplanten Open-Air-Veranstaltungsfläche eine erhebliche Bedeutung für den Kulturstandort Landeshauptstadt Düsseldorf zu. Dabei verkennt die Landeshauptstadt Düsseldorf nicht, dass die Ausnahmevorschrift gem. Ziffer 3.4 typischerweise auf Volksfeste und Veranstaltungen ähnlichen Charakters zugeschnitten sind. Dies schließt im Einzelfall eine Erstreckung auf andere Veranstaltungen jedoch nicht aus. Die vorliegend beabsichtigten Open-Air- Veranstaltungen sind auf eine besondere Standortgunst angewiesen. Die zur Verfügung stehende Fläche muss groß genug für die Durchführung solcher Veranstaltungen sein. Zudem ist eine verkehrliche Anbindung, insbesondere auch durch den ÖPNV notwendig, um überhaupt die Besucherinnen und Besucher zu der - 29 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Veranstaltung bringen zu können. Flächen 'auf der grünen Wiese' scheiden daher aus. Der Messeparkplatz erfüllt durch die Größe der Fläche, die trotz der angestrebten Nutzung immer noch zur Verfügung stehenden angrenzenden Parkplätze, die Anbindung an das Straßenverkehrsnetz und den öffentlichen Personennahverkehr – also die bestehende Infrastruktur von Messe und Arena – bereits heute wesentliche Anforderungen an die Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen. Die Ertüchtigung der vorhandenen Infrastruktur zur Anpassung an die mit der Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen verbundenen Anforderungen ist ohne größere Eingriffe möglich. Der Untergrund der Parkplätze ist aufgrund seiner Beschaffenheit für publikumsintensive Veranstaltungen bereits hervorragend geeignet. Das Parkfeld 5 Nord, das in der Konzeption von Veranstaltungen eine zentrale Funktion einnimmt, ist aktuell nahezu vollständig versiegelt. Bauliche Eingriffe werden hierdurch weitestgehend vermieden. Auswirkungen und Beeinträchtigungen können entsprechend geringgehalten werden. Alternativstandorte in der Landeshauptstadt Düsseldorf existieren nicht. Die Rheinwiesen sind aus unterschiedlichen Gründen nicht als Standort für Open-Air- Konzerte geeignet. Die Verkehrsanbindung (öffentlicher Personennahverkehr und Individualverkehr) ist nicht auf die Abwicklung der zeitlich konzentrierten Verkehre einer Konzertveranstaltung ausgelegt. Es stehen keine ausreichenden Parkplätze zur Verfügung (z.B. wird für die Rheinkirmes ein Shuttlesystem zu den Messeparkplätzen eingerichtet). Schützenswerte Wohnnutzungen grenzen unmittelbar an die Rheinwiesen an. Vergleichbare Flächen im Umfeld der Landeshauptstadt Düsseldorf, auf denen Veranstaltungen dieser Größenordnung möglich sind, existieren ebenfalls nicht. In der Vergangenheit hat sich die einzige in der Rhein-Ruhr-Region ansonsten anbietende Fläche des Flughafens Essen/Mülheim als nicht geeignet erwiesen, da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden würden, wenn dort Konzerte mit bis zu 80.000 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden sollten. Weitere Alternativstandorte in der Region weisen nicht die angeführten Vorteile des Messeparkplatzes auf. Die geplanten Veranstaltungen sollen die Landeshauptstadt Düsseldorf als Veranstaltungsstadt für Musikkonzerte neben den bereits vorhandenen Spielstätten Mitsubishi-Electric-Halle, Merkur-Spielarena und PSD Bank Dome etablieren. Viele Düsseldorferinnen und Düsseldorfer nutzen die Möglichkeit, in der Landeshauptstadt Düsseldorf gut erreichbare Konzertveranstaltungen an diesen bereits vorhandenen Spielorten aufsuchen zu können. Die Akzeptanz der Düsseldorfer Bevölkerung für solche Veranstaltungen ist sehr hoch. Die Etablierung einer Open-Air-Fläche nimmt - 30 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 diese positive Haltung und das Interesse der Düsseldorferinnen und Düsseldorfer auf. Dabei verkennt die Landeshauptstadt nicht, dass natürlich auch ein erheblicher Anteil an Besucherinnen und Besucher für Veranstaltungen aus den Nachbarstädten oder größerer Entfernung anreisen wird, es sich also nicht um eine typische lokale Veranstaltung handelt. Bei großen Volksfesten reisen aber ebenfalls viele Besucherinnen und Besucher aus dem Umland an. Durch die geplanten Open-Air- Veranstaltungen wird das Interesse an Städtereisen nach Düsseldorf erhöht, was ein von der Landeshauptstadt Düsseldorf befürworteter positiver Nebeneffekt der Open- Air-Veranstaltungsfläche sein wird. Darüber hinaus wird dieses Angebot die bisherigen Spielstätten in Düsseldorf attraktiver für Künstlerinnen und Künstler machen, weil sich hierdurch die Landeshauptstadt Düsseldorf als herausragender Standort für solche Veranstaltungen etablieren wird. Die Landeshauptstadt Düsseldorf nimmt dabei auch die Interessen der Betroffenen im Umfeld der Veranstaltungsfläche in den Blick. Die Durchführung von Veranstaltungen bis 24 Uhr unter zur Hilfenahme der Ausnahme nach Ziffer 3.4 und einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Landes-Immissionsschutzgesetz NW sowie bei Veranstaltungen bis 22 Uhr die Überschreitung der für seltene Ereignisse grundsätzlich als Regel vorgesehenen um 10 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwerte stellt eine Belastung der Betroffenen dar. Diese beschränkt sich allerdings auf wenige Tage bzw. Nächte im Kalenderjahr. Realistisch erscheint eine maximale Anzahl von sechs pro Kalenderjahr. Neben der beschränkten in Betracht kommenden Jahreszeit sind die Zeiträume auszusparen, in denen bereits Messen oder Großveranstaltungen in der Arena stattfinden. In dieser Zeit steht die Veranstaltungsfläche nicht zur Verfügung, da sie als Parkplatz benötigt wird. Zudem lässt sich verkehrstechnisch und logistisch keine Großveranstaltung zeitgleich mit einer Messe durchführen, da die erforderlichen Flächen im Rahmen einer Messe für den ruhenden Verkehr genutzt werden. Typische Veranstaltungstage werden Freitag bzw. Samstag sein, sodass durch die Verschiebung der Nachtzeit die Tage in der Woche betroffen sind, die üblicherweise auch von den Betroffenen im Umfeld für abendliche Treffen oder Veranstaltungen genutzt werden. Die Betroffenheit ist damit geringer als werktags, wenn berufliche Verpflichtungen am nächsten Tag anstehen. Die Anzahl der betroffenen Wohngebäude ist zudem trotz der innerstädtischen Lage vergleichsweise gering, da das Umfeld primär durch die Messe, die Merkur-Spielarena und andere nicht wohnbauliche Nutzungen geprägt ist. - 31 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Die im Rahmen einer konkreten Genehmigung einer Open-Air-Veranstaltung getroffenen Annahmen und Auflagen werden bei Durchführung der Veranstaltung durch die zuständigen Behörden überwacht. In der Abwägung wird berücksichtigt, dass auch die mit der Nutzung als Veranstaltungsgelände verbundene Verkehrszunahme zu einer Lärmzunahme in der Umgebung führen kann. Unter den im schalltechnischen Gutachten auf Basis des Verkehrskonzeptes getroffenen Annahmen wird eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrswegen z.T. größer als 3 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum ermittelt. Die Sanierungswerte der 16. BImSchV werden z.T. überschritten (siehe Abschnitt 5.4). In der 16. BImSchV wird jedoch von einer dauerhaften Anhebung der Verkehrsgeräusche bzw. Überschreitung der Orientierungswerte ausgegangen. Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm verweist als über die Freizeitlärmrichtlinie ergänzend anzuwendende Regelung der TA-Lärm für Verkehrslärmsteigerungen auf die 16. BImSchV und somit die Berechnungsmethodik der RLS 19. Die RLS 19 fordert eine Betrachtung des gesamten Kalenderjahres und damit einer durchschnittlichen Verkehrsbelastung. Unter dieser Prämisse findet keine Steigerung der Immissionsrichtwerte um mehr als 3 dB(A) statt, da die wenigen Tage der Veranstaltungen den Jahresdurchschnitt nicht anheben können. Dieser rechnerische Wert 3 dB(A) ergibt sich vielmehr nur dann, wenn man statt des Kalenderjahres auf den einzelnen Veranstaltungstag bzw. -nacht abstellt. Open-Air- Veranstaltungen, die zu einer entsprechenden Zunahme der Verkehrslärmbelastung führen können, werden maximal an 18 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden, aktuell sind Veranstaltungen an sechs Tagen im Jahr vorgesehen. Die Verkehrspegelsteigerungen im Umfeld des Bebauungsplangebiets durch die an- und abfahrenden Besucherinnen und Besucher führen zwar zu teils erheblichen Pegelsteigerungen von bis zu 3,5 dB(A) tags und 10,2 dB(A) nachts. Wiederum gilt aber auch bei dieser Schwelle, dass diese auf eine Dauerbelastung abstellt und nicht auf punktuelle besondere Verkehrsereignisse. Die mit den größten Pegelsteigerungen versehenen Bereiche im Umfeld sind zudem aufgrund ihrer Entfernung zum Veranstaltungsort vom eigentlichen Veranstaltungslärm weniger stark betroffen. Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlasses für seltene Ereignisse werden in diesen Bereichen – mit Ausnahme des Nachtzeitraums (22–6 Uhr, lauteste Stunde) – um mindestens 7 dB(A) unterschritten. Für den Nachtzeitraum wird eine Überschreitung von höchstens 3 dB(A) festgestellt. Besondere Verkehrsereignisse mit entsprechend höheren Verkehrspegeln an einigen wenigen Tagen im Jahr lassen sich auch an anderer Stelle im Stadtgebiet nicht ausschließen, da es immer wieder - 32 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Veranstaltungen gibt, die im näheren Umfeld entsprechende Verkehrsmengen auslösen. Bei der vorstehenden Bewertung ist schließlich zu beachten, dass die schalltechnische Prognose den jeweiligen Worst-Case der verschiedenen Veranstaltungsvarianten abbildet. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auf Bebauungsplanebene der für die Betroffenen denkbar ungünstigste Fall bewertet und abgewogen wird. Im Zuge der jeweiligen Einzelgenehmigungen kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Veranstaltungssettings jeweils vertieft nach einer lärmtechnischen Optimierung der Veranstaltung selbst sowie der An- und Abreise gesucht und entsprechende Vorgaben gemacht werden. Einer Verallgemeinerung sind solche Lösungen nicht zugänglich, da die denkbaren Konzertveranstalter im Detail sehr unterschiedliche Vorgaben für ihre Veranstaltungen haben. Dies eröffnet außerhalb der zwingend zu beachtenden Vorgaben des jeweiligen Veranstalters die Möglichkeit, maßgeschneiderte Konzepte zur Reduzierung der Immissionen an dem betroffenen Immissionsorten zu erarbeiten. Diese Konzepte sind im Zuge der Genehmigung vorzulegen. Es stehen technische, kommunikative und verkehrsleitende Maßnahmen zur Verfügung, die einzeln und in Kombination zur Anwendung kommen können: - Direkte Information der unmittelbar angrenzenden Bewohner inkl. Servicerufnummer, - Informationen in der Presse, - Einpegelung der Beschallungsanlage und dauerhafte Messung, Reaktion auf Servicerufnummer - Besucheransprache vor und nach der Veranstaltung, insbesondere für das Verlassen des Geländes, - Geordnete Steuerung des PKW- und ÖPNV-Abflussverkehrs, - Ansprache des Personals in Bezug auf Verhalten beim Auf/Abbau (inklusive schriftlicher Unterweisungen), - Ansprache der Tontechniker in Bezug auf Verhalten beim Einpegeln, Proben und Veranstaltung (inklusive schriftlicher Unterweisungen). Insgesamt ist nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke und unter Berücksichtigung der im Rahmen einer Beantragung einer Großveranstaltung nachzuweisenden technischen und organisatorischen Maßnahmen große Open-Air-Veranstaltungen auf dem Messeparkplatz als seltene Ereignisse möglich sind. Das Immissionsschutzkonzept sieht hier in Abhängigkeit des Veranstaltungsformats differenzierte Vorkehrungen zum Schutz schutzwürdiger - 33 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Nutzungen im Umfeld vor. Eine Einhaltung der geltenden Regelwerke durch die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt werden. Insgesamt ist dabei zu berücksichtigen, dass solche Veranstaltungen im Jahresverlauf sowohl aufgrund der Regelungen des Freizeitlärmerlasses als auch aufgrund der Mehrfachnutzung der Parkplatzfläche durch die Messe nur selten stattfinden dürfen beziehungsweise können. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und – soweit erforderlich – der maximalen Höhe baulicher Anlagen (GH max) festgesetzt. Die Festsetzung der GRZ orientiert sich an der vorhandenen Parkplatznutzung und gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Parkplätze sind auf Basis der Vorgaben des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) als bauliche Anlagen einzuschätzen und insofern gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche zu berücksichtigen. Die bauliche Anlage des Messeparkplatzes umfasst nahezu die gesamten festgesetzten Verkehrsflächen (vgl. Abschnitt 16.2.1 Flächennutzung und - versiegelung). Der Messeparkplatz ist maßgeblich durch seinen Grüncharakter geprägt. Es liegen jedoch, wie im Grünordnungsplan festgestellt wird, keine naturnahen oder natürlichen Biotoptypen vor. Die unversiegelten, nicht durch die bauliche Anlage in Anspruch genommenen Flächen umfassen einen Anteil von rund 3 % im Bestand und werden für den Planzustand mit rund 2 % beziffert. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der durch bauliche Anlagen in Anspruch genommene Anteil bei mindestens 97 % liegt. Auf Basis dieser Angaben wird der Parkplatz als versiegelt eingeschätzt und entsprechend eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Durch eine Festsetzung zur wasserdurchlässigen Oberflächengestaltung wird sichergestellt, dass anfallendes Niederschlagswasser nicht auf der Oberfläche des Parkplatzes verbleibt (siehe Abschnitt 6.5). Die Wahrung des Grüncharakters erfolgt durch Festsetzungen von Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (siehe Abschnitt 6.9). Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolgt lediglich im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ‚Parkplatz/Veranstaltungsgelände‘. Durch die Festsetzungen wird die Höhenentwicklung im Plangebiet wirksam gesteuert. - 34 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Das Geländeniveau bewegt sich zwischen 31,5 und 33,5 m ü. NHN im DHHN 2016. Aufgrund der Ausdehnung des Plangebietes sind die Höhenunterschiede vor Ort kaum wahrnehmbar. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bewegt sich das Gelände im Bereich von 32 und 33,5 m ü.NHN, sodass für die Festsetzungen einheitlich von einer Basishöhe von 33,5 m ü.NHN ausgegangen werden kann. Die sich daraus ergebende Toleranz von höchstens 1,5 m ist – in Anbetracht der Größe des Plangebiets und des Fehlens unmittelbar angrenzender Nutzungen, die durch die Höhenentwicklung beeinträchtigt wären – hinnehmbar. Die Festsetzung erfolgt differenziert für die überbaubaren Grundstücksflächen und resultiert jeweils aus dem beabsichtigten Nutzungszweck. Die erforderlichen Höhen werden zu der o.a. Basishöhe hinzuaddiert und in Metern über Normalhöhennull (NHN im DHHN 2016) festgesetzt. Die Hauptbühnen können Höhen von bis zu maximal 35 m über Grund erreichen – neben der originären Nutzung als Bühne dienen diese häufig auch visuellen Zwecken durch entsprechende Kulissenbauten. Insofern erfolgt für die überwiegend auf dem Parkfeld 5 Nord gelegene überbaubare Grundstücksfläche eine Festsetzung der GH max von 68,5 m ü.NHN. Bei den Nebenbühnen im südlichen Bereich des Plangebietes wird auf aufwändigere Kulissenbauten verzichtet, entsprechend sind hier Höhen von etwa 25 m über Grund (entsprechend einer GH max von 58,5 m ü.NHN) zulässig. Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind auf eine Höhe von 10 m über Grund beschränkt (entsprechend 43,5 m ü.NHN). Eine Überschreitung ist für Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen erforderlich. Durch die Beleuchtung muss eine möglichst uneingeschränkte Einsehbarkeit des Geländes – auch im Notfall – sichergestellt werden; durch über das Gelände verteilte Beschallungsanlagen wird ermöglicht, Konzerte auch von weiter von der Bühne gelegenen Positionen adäquat erleben zu können. Entsprechende Anlagen werden i.d.R. auf Masten angebracht und erreichen eine Höhe von bis zu 20 m. Eine Überschreitungsmöglichkeit für entsprechende Nebenanlagen wird im Bebauungsplan gesichert. Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen schließt die Oberkante der Dachkonstruktion sowie Anlagen zur Beleuchtung und Beschallungsanlagen einschließlich deren Aufbauten ein. Aufgrund des Charakters der temporären Bauten ist eine Unterscheidung zwischen Hauptkörper und zusätzlichen Kulissen oder Teilen der Beschallungs- und Beleuchtungsanlage kaum umsetzbar. Insofern ist die festgesetzte Höhe als Obergrenze für den jeweils temporär zulässigen Baukörper zu verstehen. - 35 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Durch die Höhenfestsetzungen ist der Bauschutzbereich des Flughafens betroffen, da die zulässigen Höhen baulicher Anlagen – insbesondere der Bühnen (Nutzungszone A) – eine Höhe von 57 bis 64 m ü.NHN überschreiten. Insofern unterliegen die geplanten Bauten ab einer gewissen Höhe einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt. Eine entsprechende Überprüfung wird – ebenso wie die obligatorische Einzelfallprüfung hinsichtlich der Lage im Anlagenschutzbereich des Flughafens – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die Baugrenzen orientieren sich in ihren Abgrenzungen an den nicht durch Bäume bestandenen Flächen des Messeparkplatzes und berücksichtigen die in Abschnitt 5.2 beschriebenen Veranstaltungslayouts. Durch diese wird die Grundstruktur des Veranstaltungsgeländes festgesetzt. In Kombination mit den Festsetzungen der zulässigen Nutzungen wird dauerhaft sichergestellt, dass die Hauptanlagen von Open-Air-Veranstaltungen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Diese umfassen weite Teile des Parkfeldes 5 Nord sowie daran angrenzende, aktuell oder künftig nicht mit Bäumen bestandene Flächen (siehe Abschnitte 5.3 und 6.9). Darüber hinaus werden auf den südlichen Parkfeldern kleinere Bühnenstandorte, die aktuell oder künftig nicht mit Bäumen bestanden sind, mittels überbaubarer Grundstücksflächen festgesetzt. Für Open-Air-Veranstaltungen existiert kein standardisiertes Layout. Die in Abschnitt 5.2 dargelegte Grundstruktur in Form der drei Veranstaltungslayouts dient als Rahmen für künftige Veranstaltungen. Da eine gewisse Flexibilität – in Abhängigkeit der konkret durchzuführenden Veranstaltung – erforderlich ist, sind die überbaubaren Grundstücksflächen an den Möglichkeiten orientiert, die das auf den Baumschutz ausgerichtete Baumkonzept eröffnet. Ziel ist es, die nutzungsintensiven Bereiche der Hauptbühne sowie einer zugehörigen Tribüne auf dem zentralen Parkfeld 5 Nord und den unmittelbar angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen zu verorten. Dieses ist von Nordnordost in Richtung Südsüdwest orientiert und nahezu vollständig versiegelt. Mit einer Länge von etwa 270 m und einer Breite zwischen 85 m im Norden und 150 m im Süden eignet es sich aufgrund seiner Abmessungen und seiner baulichen Ausführung für den Hauptnutzungsbereich einer Open-Air-Veranstaltung. Durch die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen wird dem von der Stadt Düsseldorf sehr hoch gewichteten - 36 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 öffentlichen Belang des Erhalts vorhandener Bäume bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung getragen. Über die Hauptanlagen hinaus sind Nebenanlagen zu den in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Hauptanlagen innerhalb der gesamten Verkehrsflächen (in Abhängigkeit der Zweckbestimmung) zulässig. Zu den Nebenanlagen wird auf Abschnitt 6.4 verwiesen. 6.4 Nebenanlagen Die Zulässigkeit von Nebenanlagen steht in Abhängigkeit zu den Zweckbestimmungen der Verkehrsflächen (Parkplatz / Veranstaltungsgelände). So soll sichergestellt werden, dass ausschließlich Nebenanlagen errichtet werden können, die für den Betrieb eines Parkplatzes oder der Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind. Sie dienen den der Zweckbestimmungen entsprechenden Hauptnutzungen und dürfen dieser – analog zu den Vorgaben gem. § 14 BauNVO – nicht widersprechen. Neben den für den Betrieb des Parkplatzes erforderlichen Nebenanlagen (z.B. Bushaltestellen oder Parkautomaten) sind im Zusammenhang mit der Veranstaltungsnutzung diverse Anlagen erforderlich. Diese umfassen Anlagen für Publikum und Darbietende wie Gastronomieangebote, WC- Anlagen oder Erste-Hilfe-Einrichtungen und werden in der Regel in Containeranlagen, Zelten oder Fahrzeugen untergebracht. Darüber hinaus sind technische Aufbauten für z.B. Kameras, Lautsprecher oder die Bereitstellung von weiterer technischer Infrastruktur erforderlich. Auch bei diesen – beispielhaft aufgezählten – Einrichtungen handelt es sich um bauliche Anlagen, die jedoch – im Unterschied zu den Hauptanlagen – nicht eigenständig erforderliche Bestandteile der Veranstaltungsnutzung sind. Nebenanlagen sind – in Abhängigkeit der Zweckbestimmung – innerhalb der jeweiligen Verkehrsfläche zulässig. Bei der konkreten Standortwahl ist die Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 1986, redaktioneller Stand Januar 2002) zu beachten. Die Entfernung, Zerstörung, Schädigung eines Baumes oder wesentliche Änderungen des Aufbaus sowie Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich sind verboten. - 37 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 6.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die Abstellflächen des Messeparkplatzes sind mit Rasengittersteinen ausgeführt und insofern als wasserdurchlässig befestigt anzusehen. Dieser Zustand soll beibehalten werden. Basierend auf dem bestehenden Planungsrecht wird in der Versiegelungsbilanz (Tabelle 1 im Abschnitt 16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung) im Bestand ein Anteil von 5,3 % als vollständig versiegelt und ein Anteil von 44,1 % der gesamten Verkehrsflächen als teilversiegelt angenommen. Vollständig versiegelt ist das Parkfeld 5 Nord und die Haupterschließungen der Parkfelder (Umfahrung und Lotzweg). Die Stellplatzflächen und Fahrspuren innerhalb der Parkfelder sind mit Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt, diese wurden in den bestehenden Bebauungsplänen (und zugehörigen Planwerken) als teilversiegelt angesehen. Dieser Zustand soll auch künftig gesichert werden. Zu diesem Zweck wird für die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ‚Parkplatz/Veranstaltungsgelände‘ festgesetzt, dass 60 % dieser Fläche wasserdurchlässig und teilversiegelt zu befestigen ist. Der Fugenanteil von 35 % ist als Wildgräserrasen auszuführen, so dass der Grüncharakter der Stellplätze erhalten bleibt. Der Anteil von 60 % berücksichtigt die bestehenden Versiegelungen sowie eine Inanspruchnahme im Rahmen der Veranstaltungsnutzung. Neben der Erhaltung des Grüncharakters wird somit sichergestellt, dass das Niederschlagswasser weiterhin über die Entwässerungsleitungen des Parkplatzes in Richtung der Regenklärbeckens Lohausen abgeleitet wird und die Oberflächen der Parkfelder nicht (oder nur eingeschränkt) belastet. Für die ausschließlich mit der besonderen Zweckbestimmung ‚Parkplatz‘ festgesetzte Verkehrsfläche wird keine Festsetzung getroffen, da diese einen Teil der Umfahrung der Parkfelder umfasst und somit vollständig versiegelt ist. Vor diesem Hintergrund weist die Versiegelungsbilanz für das gesamte Plangebiet einen geringfügigeren – und von der Festsetzung abweichenden – Anteil teilversiegelter Fläche auf. Das Plangebiet ist auf drei Seiten durch Gehölzstreifen umgeben. Diese weisen eine Breite zwischen 10 und 175 m auf. Aufgrund der ökologischen Wertigkeit dieser Bereiche sind Störungen durch die Veranstaltungsnutzung möglichst zu vermeiden. Dies betrifft primär die Beleuchtung im Veranstaltungsfall. Durch Festsetzungen wird gesichert, dass eine direkte und dauerhafte Beleuchtung der umgebenden Gehölze oder in den Himmel unterbleibt. Die Beleuchtungskörper müssen insektenfreundlich - 38 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 ausgeführt sein. Es sind Leuchtmittel zu verwenden, die den Ansprüchen des Artenschutzes entsprechen. Eine Öffnungsklausel ermöglicht, dass – jenseits der in den Festsetzungen beschriebenen erforderlichen technischen Ausführung – andere Maßnahmen ergriffen werden können, um den Schutz der Fauna sicherzustellen. Die Entwicklung der Veranstaltungstechnik ist einem steten Wandel unterworfen. Der Bebauungsplan stellt durch die Öffnung der Festsetzung sicher, dass auch künftig der aktuelle Stand der Technik zum Einsatz kommen kann. Zu diesem Zweck ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein Beleuchtungskonzept vorzulegen, in dem die technische Ausführung und deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen nachgewiesen werden kann. 6.6 Ver- und Entsorgung 6.6.1 Schmutzwasser Das Plangebiet wird von Ost nach West durch einen städtischen Mischwassersammler durchquert, der als Transportsammler an die Kläranlage Düsseldorf-Nord angebunden ist. Aktuell besteht kein nennenswerter Schmutzwasseranfall auf dem Gelände. Durch die geplante Nutzung als Open-Air-Veranstaltungsgelände wird sich der Schmutzwasseranfall deutlich erhöhen. Die erforderliche Entwässerungsstruktur wird im Kern als erdverlegtes Netz vorgesehen, welches zum kommunalen Hauptsammler hin entwässert. Eine grundsätzliche Zustimmung durch den Stadtentwässerungsbetrieb dazu ist gegeben. 6.6.2 Niederschlagswasser Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegt das Regenklärbecken Lohausen der Stadt Düsseldorf. Auf dem Parkplatzgelände selbst sind Regenwasserleitungen verlegt, welche der Drainierung dienen und zu dieser Anlage hin entwässern. Die derzeit vorhandenen Haupterschließungsstraßen verfügen über ein Entwässerungsnetz und sind direkt an das Regenklärbecken angeschlossen. Durch die geplante Nutzung als Open-Air-Veranstaltungsgelände ergeben sich keine relevanten Beeinträchtigungen für die bestehende Entsorgungssituation. Hinsichtlich der Starkregenvorsorge wird auf den Abschnitt 6.11 verwiesen. 6.6.3 Trinkwasser Im Plangebiet steht bereits Infrastruktur der Trinkwasserversorgung zur Verfügung. Durch die geplante Nutzung als Open-Air-Veranstaltungsgelände wird sich der - 39 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Trinkwasserbedarf deutlich erhöhen. Die erforderlichen Mengen können nicht über die vorhandene Erschließung bereitgestellt werden, entsprechend ist ein Ausbau der vorhandenen Infrastruktur erforderlich. Die neu anzulegenden Trassen für die Schmutzwasserentsorgung können für die parallele Verlegung von Trinkwasserleitungen genutzt werden. 6.6.4 Elektrizität Im Plangebiet steht bereits Infrastruktur der Stromversorgung zur Verfügung. Für die im Rahmen von Open-Air-Veranstaltungen benötigten Strommengen ist das Netz nicht ausgelegt und kann keinen nennenswerten Beitrag zur Energieversorgung leisten. Der Strombedarf von Open-Air-Veranstaltungen kann nach aktuellem Stand der Technik nicht durch lokal und temporär zu installierende alternative Technologien befriedigt werden. Dennoch soll eine möglichst umweltfreundliche Elektrizitätsversorgung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zum Einsatz kommen. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel die Reduzierung des Stromverbrauchs durch Umrüstung auf LED-Beleuchtung oder der Einsatz von solargestützter Beleuchtung an untergeordneten Betriebspunkten. Zur Sicherstellung der Energieversorgung erfolgt eine neue Erschließung im Plangebiet. Es ist ein zentraler Versorgungsknoten vorgesehen, an den bis zu sechs weitere Versorgungsknoten auf dem Veranstaltungsgelände angebunden werden. Von diesen Punkten erfolgt die Energieversorgung über temporäre Leitungen, die passend zum konkreten Aufbauplan einer Veranstaltung verlegt werden. Bei der Neuverlegung sind die Anforderungen durch die Lage im Wasserschutzgebiet zu beachten. 6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die innerhalb des Plangebiets verlaufenden Leitungen dienen – mit Ausnahme einer städtischen Mischwassersammelleitung – ausschließlich der internen Versorgung des Plangebietes. Die Verlegung der für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen erforderlichen Infrastruktur kann innerhalb der privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erfolgen. Eine planungsrechtliche Sicherung ist nicht erforderlich. Der städtische Mischwassersammler (siehe Abschnitt 6.6.1) dient als Transportsammler zum Klärwerk Düsseldorf-Nord. Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit erforderlicher Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage ist eine Schutztrasse mit einer Breite von 10 m (5 m - 40 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 beidseits der Leitungsachse) erforderlich. Diese wird durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. 6.8 Artenschutz Zur Beurteilung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen von Vorkommen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung erstellt (Bebauungsplan Nr. 05/016 „Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz“ – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) - Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I), „erweitert“ um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II); Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB; 21. Oktober 2024, Fortschreibung der Fassung vom 27. September 2024). Mithilfe der vorhandenen Daten zum Artvorkommen, Datenbank- und Internetrecherche, Informationsabfragen bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Düsseldorf sowie Kartierungen (2018/2019) der Artengruppe Vögel wurde die potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten, in diesem Fall Fledermäuse, Vögel, Amphibien und Libellen im Sinne einer erweiterten Artenschutzrechtlichen Vorprüfung eingeschätzt. Der Eintritt von Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 BNatSchG und Artikel 12 FFH-Richtlinie auf die lokale planungsrelevante Fledermaus-, Amphibien- und Libellenpopulation durch das geplante Projekt muss nicht befürchtet werden. Hinsichtlich der Avifauna wurden umfangreiche Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erarbeitet, die dem Fachbeitrag in Kapitel 8 zu entnehmen sind. Es handelt sich dabei um die - Bauzeitenregelung bei der Rodung von Gehölzen, - Baumhöhlenkartierung vor Fällung, - Vermeidung der Störung durch Beleuchtung und sonstige optische Reize während stattfindender Konzerte, - Artenschutz-Monitoring für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung, - Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen, - Vermeidung von Vogelschlag an den Bushaltestellen entlang der Messe- Pendelbustrasse. Die Maßnahme „Vermeidung der Störung durch Beleuchtung und sonstige optische Reize, insbesondere während stattfindender Konzerte“ wird als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen (siehe Abschnitt 6.5). Die übrigen Maßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. - 41 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 6.9 Grünplanerische Inhalte Der Messeparkplatz P1 ist durch einen hainartigen, teilweise lückigen Baumbestand aus heimischen Baumarten begrünt. Der Grüncharakter innerhalb des Plangebiets soll grundsätzlich beibehalten werden. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 11. Oktober 2018 (Vorlage 01/278/2018) sollen im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden. Vor diesem Hintergrund wird das gesamte Plangebiet mit einer Festsetzung zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB versehen. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb des Plangebiets insgesamt 812 nach Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf geschützte Bäume dauerhaft zu erhalten sind. Auf dem Messeparkplatz P1 sind aktuell 868 Laubbäume vorhanden (Stand 23.09.2024). Mit der Umsetzung des Bebauungsplans entfallen 56 Laubbäume – sieben weitere Bäume werden innerhalb des Plangebiets verpflanzt. Diese Bäume liegen überwiegend in den überbaubaren Grundstücksflächen (50 Bäume); sechs weitere Bäume müssen aufgrund von Sichtachsen oder zugunsten zusammenhängender Flächenbereiche entfallen. In der Summe ergibt sich die festgesetzte Gesamtzahl von mindestens 812 zu erhaltenden Bäumen. Weitere Baumfällungen aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans sind nicht zulässig. Abgängige Bäume sind unverzüglich nachzupflanzen. Die Maßgaben des Grünordnungsplans hinsichtlich Pflanzqualität und Auswahl der Pflanzenarten sind zu beachten. Für den Verlust der 56 Laubbäume wurde durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Stadt Düsseldorf ein Wertersatz von 120.100 Euro ermittelt. Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht möglich, da eine weitere Erhöhung der vorhandenen Pflanzdichte nicht sinnvoll umsetzbar ist, ohne die Parkplatznutzung einzuschränken. Die räumlich-funktionale Kompensation des Wertersatzes erfolgt vor diesem Hintergrund durch Baumpflanzungen außerhalb des Plangebietes. Dabei handelt es sich um die Anpflanzung von 87 mittelgroßkronigen Laubbäumen nördlich der Bundesautobahn A 44 sowie weiteren 33 mittelgroßkronigen Laubbäumen östlich der Alten Landstraße. Die rechtliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets erfolgt durch eine vertragliche Vereinbarung und die Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Die Lage der - 42 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Ersatzpflanzungen wird im Grünordnungsplan konkretisiert und ist als Hinweiskarte im Bebauungsplan dargestellt. Die Gegenüberstellung von Bestand und Planung (siehe auch Abschnitt 5.3) macht deutlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 05/016 nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erheblichen Eingriffen führt. Die ökologischen Wertigkeiten von Bestand und Planung können unter Berücksichtigung der grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebiets und der externen Ausgleichsmaßnahmen als mindestens gleichwertig betrachtet werden. 6.10 Hochwasser Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet vollständig bei einem extremen Hochwasserereignis am Rhein (HQ extrem) überflutet. Damit liegt das Gelände in einem Hochwasserrisikogebiet. Die Hauptnutzung als Parkplatz ist von der Lage im Hochwasserrisikogebiet nur mittelbar betroffen. Hochwasserereignisse treten aufgrund der Dimensionen des Rheins mit einer gewissen Zeitverzögerung ein. Eine unter Umständen erforderliche Räumung des Parkplatzes ist aufgrund der Vorlaufzeit möglich. Dies trifft auch auf die Veranstaltungsnutzung zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen weitestgehend nur temporäre Bauten. Ein Rückbau oder eine Räumung eines Veranstaltungsgeländes ist aufgrund der beschriebenen Vorlaufzeit ebenfalls möglich. 6.11 Urbane Sturzfluten und Starkregen Insbesondere im nördlichen, westlichen und südlichen Bereich des Plangebiets sind Überflutungsrisiken mit Wasserständen von bis zu 0,5 m möglich. Hier sind Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge bei Auftreten von Starkregenereignissen erforderlich. Dies gilt insbesondere für technische Infrastruktur, die bei der Durchführung von Veranstaltungen in diesen Bereichen vorgesehen ist. Im Umweltbericht wird angeregt, einen Übersichtsplan / koordinierten Leitungsplan erstellen zu lassen, um sämtliche Leitungen auch weiterer Versorgungsträger, sofern sich diese im Plangebiet befinden, darzustellen, damit auch für etwaige Notfälle deren Lage bekannt ist. 7 Kennzeichnung Innerhalb des Plangebiets liegen keine Altlasten. - 43 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet Rechnung. Dies sind im Einzelnen: 8.1 Wasserschutzzonen Das Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der Stadtwerke Düsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am Staad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die Wasserschutzzone II. 8.2 Hochwasserrisikogebiet Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden. Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen. 8.3 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International unter den Anflugsektoren der Landebahnen 05L und 05R. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 2808), ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die die nach §§ 12 bis 17 Luft VG festgesetzten Höhen überschreiten, bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. In Abhängigkeit vom genauen Standort im - 44 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Plangebiet liegen diese Höhen bei 57 – 64 m über NHN. Eine Überschreitung der genannten Höhen wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist entsprechend mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass durch Beleuchtung im Konzertbetrieb keine Beeinträchtigung des Flugverkehrs erfolgt. 8.4 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor der Errichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (zum Beispiel Kräne, Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durch die Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auch hier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen. 8.5 Fluglärmschutzbereiche / -gebiete Das Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in der Nacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017). 8.6 Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn A 44 Eine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet, erheblich verändert oder anders genutzt werden. 8.7 Lichtimmissionen Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betrieb von Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegt nur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen des Luftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um die Begrenzung von Flugplätzen). Für die Nutzung von - 45 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Pyrotechnik und Feuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde), abzustimmen. 8.8 Grünordnungsplan Zum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichen Festsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zum Baumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu den Ausgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiert werden. 8.9 Artenschutz Bei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf die lokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermieden werden. 8.9.1 Baumrodungen Fäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. 8.9.2 Vermeidung von Vogelschlag / Bushaltestellen Zur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellen der Messe- Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (2022) zu beachten. 8.9.3 Besucherlenkung während der Konzertveranstaltungen Zum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommenden planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten muss gewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durch Betreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes ist mit jedem Bauantrag einzureichen. - 46 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 8.9.4 Artenschutz-Monitoring Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht, Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfalls auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlich werden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung durchzuführen. 8.9.5 Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde Alle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung von Veranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzept zum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährige Monitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. 8.10 Baumschutz Im Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter die Bestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäß Nr. 8 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- und Abbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften und Richtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zu treffen: - ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingen und Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz auf Baustellen) - R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4) - DIN 18 920 Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen Die fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmen ist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschluss der Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige der Landeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich die Einhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. Aufgetretene Schäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mit dieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln. - 47 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 8.11 Baumpflanzungen Neue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unter Berücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen. (FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 8.12 Flugsicherung Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m über Grund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. 8.13 Kampfmittel Für das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter deren Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor. Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historische Unterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. Zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich. 8.14 Betriebseinrichtungen der technischen Infrastruktur Innerhalb des Plangebiets liegen Anlagen des Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind von Bebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann im Bedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauung erforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen des Stadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten. 8.15 Denkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, - 48 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätten sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen. 9 Verfahren 9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 26.08.2019 bis zum 20.09.2019 statt. In einer Veranstaltung am 05.09.2019, an der etwa 50 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, wurde der Öffentlichkeit die Planung zusätzlich vorgestellt. Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf die konkrete Durchführung möglicher Open-Air-Veranstaltungen, die schalltechnischen Auswirkungen auf die Umgebung, den Baum- und Artenschutz, die verkehrstechnischen Auswirkungen sowie den Ablauf des Verfahrens. 9.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB Mit Schreiben vom 20.05.2019 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 16.07.2019 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Immissionsschutz, Ver- und Entsorgung, Genehmigung konkreter Veranstaltungen, Verkehr, Grünplanung, Naturschutz und Luftverkehr. 9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB Mit Schreiben vom 12.06.2024 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgefordert, bis zum 12.07.2024 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Gewässerschutz, bestehende Strukturen im Plangebiet, Ver- und Entsorgung, die Verkehrsinfrastruktur, Pflanzfestsetzungen, Regelungen zum Artenschutz und Ausgleichsmaßnahmen. 9.4 Erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB Aufgrund eines veränderten Ansatzes für die Festsetzung der zulässigen Nutzungen in Kombination mit den überbaubaren Grundstücksflächen wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 07.01.2025 erneut aufgefordert, bis - 49 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 zum 07.02.2025 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen Luftverkehr, Artenschutz, Pflanzfestsetzungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verkehrsinfrastruktur, Durchführung des Verfahrens und Bodendenkmalpflege. 9.5 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Die öffentliche Auslegung erfolgte nach Bekanntmachung vom 05.02.2025 in der Zeit vom 17.02.2025 bis zum 21.03.2025. Es gingen rund 85 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Diese betrafen primär die Themen Bedarf einer Open-Air- Veranstaltungsfläche, verkehrliche Auswirkungen, Lärmbelastung, Baumerhalt und Ausgleich, Artenschutz, Klimaschutz sowie die Einordnung des Parkplatzes als Grünfläche. Angeregt wurde im Wesentlichen, auf die Entwicklung einer Open-Air- Veranstaltungsfläche zugunsten des Baumerhalts zu verzichten. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung äußerten sich rund 25 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange. Eine Anpassung der Planung war nicht erforderlich. 10 Soziale Maßnahmen Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 11 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind (nicht) erforderlich. 12 Kosten für die Gemeinde Der Landeshauptstadt Düsseldorf entstehen durch die Planung keine Kosten. - 50 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Teil B – Umweltbericht 13 Zusammenfassung Für die Durchführung von Open-Air-Veranstaltungen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des Messeparkplatzes P1 auf dem westlichen Teil um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: - Das Plangebiet wird durch Verkehrslärmimmissionen belastet. Im Gegensatz zu sonstigen Projekten, bei denen sich die Verkehrslärmbelastungen dauerhaft verändern, treten im vorliegenden Fall lediglich zu den Veranstaltungen punktuelle Spitzenbelastungen der Verkehre im Umfeld auf. Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open-Air- Veranstaltungen, mit max. 80.000 Besuchern kann zu Lärmimmissionen und tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in unmittelbarer und auch entfernterer Nachbarschaft führen. Im Vorfeld sowie nach den Veranstaltungen sind zusätzlich Geräusche durch den Soundcheck sowie den Auf- und Abbau zu erwarten. - Von den erfassten 868 Bäumen müssen 56 Bäume gefällt werden, davon sind alle satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von 120 Bäumen auf städtischen Flächen außerhalb des Plangebietes vorgesehen. - Die Versiegelungsbilanz wird sich auf Feld 5 / P1 N durch die dauerhafte Überbauung von 2.300 Quadratmeter Verkehrsbegleitgrün minimal (1 %) verschlechtern. - Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie eines Artenschutz-Monitorings ausgeschlossen werden. - Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen und Altstandorte. - Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein. - Das Plangebiet liegt vollständig in einem Hochwasserrisikogebiet des Rheins. - Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht ändern. - 51 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) sind nach wie vor nicht zu erwarten. 14 Beschreibung des Vorhabens Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtteils Stockum und ist Bestandteil des Geländes der Messe Düsseldorf. Der Geltungsbereich ist zirka 21 Hektar groß und umfasst den westlichen Teil des Messeparkplatzes P 1. Seit mehreren Jahren erreichen D.Live, eine Tochter der Landeshauptstadt Düsseldorf, Anfragen für Open-Air-Veranstaltungsflächen innerhalb des Stadtgebiets. Zum Teil übertreffen die Anfragen hinsichtlich der Besucherkapazität das vorhandene Angebot der Merkur-Spiel-Arena. Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche schließt eine Lücke im Gesamtangebot der Veranstaltungsstätten in der Landeshauptstadt. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen einer Standortprüfung der Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bieten die Lage, Dimension und Ausrichtung des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord gute Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. Um die Durchführung solcher Veranstaltungen planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, der die Nutzung des Messeparkplatzes P1 auf dem westlichen Teil um die Option als Veranstaltungsgelände erweitert. 15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für - 52 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2012)“ sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDUS)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Der Luftreinhalteplan und das Szenario 2050 (Wege zur Umsetzung der Klimaschutzziele) der Landeshauptstadt Düsseldorf umfassen jeweils das gesamte Stadtgebiet. Im Luftreinhalteplan sind zahlreiche Maßnahmen beschrieben, die geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch verdichteten Innenbereich der Stadt zu verbessern. Im Szenario 2050 hat sich Düsseldorf zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an Kohlendioxid bis zum Jahr 2050 auf zwei Tonnen pro Jahr und Einwohner durch vielfältige Konzepte und Einzelprojekte zu begrenzen. Mit dem Beschluss des Rates vom 04.07.2019 soll dieses Ziel bereits 2035 erreicht werden. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. 16 Schutzgutbetrachtung Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei Abrissarbeiten zu nennen. 16.1 Mensch - 53 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 16.1.1 Verkehrslärm Für den Bebauungsplan wurde ein Lärmgutachten („Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air-Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf, Parkplatz P1“, Projekt-Nr. 20190416-1 des Büros für Schallschutz Michael Mück mit Stand vom Januar 2024) erstellt. Hierin wurde auch die Ermittlung der planinduzierten Verkehre im Umfeld untersucht. Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei Überschreitung der Grenzwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Eine Gesundheitsgefährdung kann bei diesen Lärmpegeln grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan abzuwägen. Zur Ermittlung der planinduzierten Mehrverkehre im Umfeld wurde der Ist-Fall mit dem Plan-Fall verglichen. Grundsätzlich findet eine Erhöhung der Beurteilungspegel - zum Teil um mehr als 3 dB(A) zum Tages- und Nachtzeitraum - auf den umliegenden Straßen in Folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die Auswirkungen von Großveranstaltung statt. Die höchsten Erhöhungen der Beurteilungspegel ergeben sich an der Erich- HoepnerStraße 31 mit bis zu 3,5 dB(A) am Tag und 10,2 dB(A) in der Nacht. Die nächtlichen Werte erhöhen sich auf 59,3 und liegen somit knapp unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. Auch an der Stockumer Kirchstraße 41 bzw. der Rotterdamer Straße 120 liegen die Erhöhungen zwischen 1,9 und 2,9 dB(A) am Tag und zwischen 8,4 und 8,6 dB(A) in der Nacht. Nachts wird hier erstmals die Schwelle von 60 dB(A) nachts, bei der eine Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, im Plan-Fall überschritten. - 54 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Am Immissionsort 3 (IO3), einer Kleingartenanlage nördlich Stockumer Höfe, wird nachts der Wert von 60,7 auf 62,3 dB(A) erhöht. Nächtliche Werte sind für Kleingartenanlagen nicht relevant. Eine Erhöhung der Verkehre von bis zu 0,6 dB(A) tags bzw. 1,6 dB(A) nachts liegt sowohl an der Clemens–Brentano-Straße 67 wie auch an der Mörikestraße 36 vor. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird hier jedoch nicht erreicht. Im Gegensatz zu sonstigen größeren Bauvorhaben, bei denen sich die Verkehrslärmbelastungen dauerhaft verändern, treten im vorliegenden Fall lediglich zu den Veranstaltungen punktuelle Spitzenbelastungen der Verkehre im Umfeld auf. 16.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm Das Plangebiet ist der westliche Teil des Parkplatzes P1 auf dem Gelände der Messe Düsseldorf. Nördlich liegt die A 44 mit einem Gehölzstreifen. Östlich grenzen weitere Parkflächen des P1 an. Im Norden und Süden ist das Plangebiet von überwiegend Grünland und landwirtschaftlicher Nutzfläche umgeben. Das Plangebiet wurde bisher ausschließlich als Messeparkplatz genutzt. In rechtsgültigen Bebauungsplänen ist die Fläche zum Teil als Parkplatz und als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz festgesetzt. Für das Plangebiet soll mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Open Air Fläche geschaffen werden. In den Sommermonaten sollen Veranstaltungen mit Maximum 80.000 Zuschauern ermöglicht werden. Es ist vorgesehen, Standorte für z.B. Bühnen, Tribünen oder das Medienzentrum abzugrenzen und entsprechend festzusetzen. Außerhalb der Open Air Veranstaltungen soll die Fläche weiter als Parkplatz der Messe- und Arena-Nutzung zur Verfügung stehen. Die Öffnung der Nutzung des bestehenden Parkplatzes für Open Air Veranstaltungen, mit z.B. Rockkonzerten, DJ Musik und max. 80.000 Besuchern kann zu Lärmimmissionen und tieffrequenten Geräuschen an schützenswerten Nutzungen in unmittelbarer und auch entfernterer Nachbarschaft führen. Im Vorfeld sowie nach den Veranstaltungen sind zusätzlich Geräusche durch den Soundcheck, sowie den Auf- und Abbau zu erwarten. Durch die Planung können Lärmkonflikte entstehen. Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren Immissionsrichtwerten zu beachten. - 55 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Gemäß der DIN 18005 werden die Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm berechnet. Bei der Beurteilung von Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) zu beachten. Als Entscheidungsgrundlage bei der Klärung der Frage, ob Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, hat das Umweltministerium NRW den Freizeitlärmerlass herausgegeben. Zur Beurteilung der Situation wurde durch das Büro für Schallschutz Michael Mück eine „Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und – Immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf Parkplatz P 1“ (Stand der Bearbeitung Januar 2024) erstellt. Der Gutachter überprüfte, ob grundsätzlich eine konfliktfreie Nutzung möglich ist, indem verschiedene Veranstaltungsvarianten untersucht wurden: • Variante 1 - Veranstaltung mit fünf Bühnen • Variante 2 - Veranstaltung mit zwei Bühnen gleichzeitig • Variante 3 - Veranstaltung mit einer Bühne • Zusätzlich wurden die Auf- und Abbaugeräusche ermittelt (Variante 4). • Außerdem wurde eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche geprüft. Dabei wurden vom Gutachter in der Prüfung folgende Annahmen getroffen: • Veranstaltungen nur an max. 6 Tagen im Jahr • Pop-, Rockkonzerte und DJ-Musik für Großbühnen (VDI 3770) • Max. 80.000 Besucher (Hälfte PKW, andere Hälfte mit der Bahn) • Keine Überschneidung unterschiedlicher akustischer Veranstaltungen im Quartier • 10 repräsentative Immissionsorte (Tab.3 und Abb. 3 im Gutachten) Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei den untersuchten verschiedenen Varianten die Immissionsrichtwerte gem. Freizeitlärmerlass NRW an einzelnen Immissionsorten nicht eingehalten werden können. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung als Veranstaltungsfläche des P1 unter folgenden Voraussetzungen konfliktfrei möglich sein kann (S. 140, Kap. 12 - Bewertung der - 56 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Ergebnisse). „Großkonzerte sollten um eine rechtssichere Bespielung, bei ausreichenden Nutzpegeln im Publikum, als seltenes Ereignis im Sinne des Freizeitlärmerlass NRW mit einer Einzelgenehmigung beantragt werden. Hierbei sollten die Ausnahmen Pkt. 3.2 und 3.4 entsprechend dem Freizeitlärmerlass NRW berücksichtigt werden, auch um ggfls. längere Bespielungen zu ermöglichen.“ Der Gutachter weist dabei ausdrücklich darauf hin: „Die vorliegende Untersuchung dient zur Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren (Ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie Bauantrag) ist der Einzelfall aus lärmtechnischer Sicht zu prüfen. Weiterhin sind im Einzelfall Maßnahmen zur Minderung der Belästigung Dritter zu formulieren.“ Das heißt, um eine konfliktfreie Nutzung durch zukünftige Veranstaltungen gewährleisten zu können, muss vor jeder Veranstaltung auf Grundlage einer konkreten Veranstaltungsplanung ein Lärmschutzkonzept erstellt werden. Dazu gehört eine für diese Veranstaltung erstellte schalltechnische Prognose. Basierend auf dieser Prognose können im Konfliktfall Schallschutzmaßnahmen und/oder Ausnahmegenehmigungen gemäß Freizeitlärmerlass und Landesimmissionsschutzgesetz NRW erforderlich werden. Das Lärmschutzkonzept und die Ausnahmegenehmigungen werden für die jeweilige Veranstaltung von der Unteren Umweltschutzbehörde geprüft. Wenn im Lärmschutzkonzept eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. Freizeitlärmerlass NRW nachgewiesen wird, ist eine konfliktfreie Nutzung möglich. Auf Ebene der Bebauungsplanung ist festzustellen, dass eine konfliktfreie Nutzung des P1 als Veranstaltungsgelände möglich ist. 16.1.3 Fluglärm Das Plangebiet liegt im unmittelbaren An- und Abflugbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf im Bereich der verlängerten Mittellinien beider Start- und Landebahnen, minimal zirka 2.600 m vor den Schwellen in Betriebsrichtung 05. 16.1.4 Schifffahrtslärm In etwa 400 Meter (südlich) und 1 Kilometer (westlich) Entfernung liegt der Rhein, eine der verkehrsreichsten Bundeswasserstraßen. Schifffahrtslärm ist für die Planung nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht relevant. 16.1.5 Elektromagnetische Felder (EMF) Im Plangebiet ist keine Quelle elektromagnetischer Felder bekannt. - 57 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Falls Netzstationen notwendig werden, sollten diese nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen angeordnet werden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 26. BlmSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004), sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. 16.1.6 Störfallbetriebsbereiche Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für Störfallbetriebe die „angemessenen Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 durch die TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der „Management- fassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2024 hat die Stadt Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe anhand des „Kartographischen Abbildungssystems für Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebiets gelegenen Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 16.1.7 Beseitigung und Verwertung von Abfällen Bodenmaterialien, die bei geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es - 58 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll (Par agraf 2 Abs. 2 Nr. 11 und Paragraf 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz -, abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen Verfahren, zum Beispiel einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu bestehende Infrastruktur gesichert. Weitere Regelungen zur Entsorgung (zum Beispiel Depotcontainerstandorte und deren Herstellung oberirdisch / unterirdisch) werden, sofern erforderlich, im städtebaulichen Vertrag getroffen. 16.1.8 Städtebauliche Kriminalprävention Spezielle Anforderungen an Sicherungseinrichtungen gegen Angriffe mit Fahrzeugen (ähnlich Breitscheidtplatz in Berlin oder Promenade des Anglais in Nizza) werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 16.1.9 Wind Mit der Planung (temporäre Bauten) ist mit keiner erheblichen und/oder nachhaltigen Veränderung des Windfeldes zu rechnen (siehe auch Kapitel 16.2.2). Daher wurden keine Untersuchungen zum Windkomfort und zu Windgefahren durchgeführt. 16.1.10 Erschütterung Relevante Erschütterungen, die sich aus dem temporären Konzertbetrieb ergeben, sind nicht erkennbar. 16.2 Natur und Freiraum 16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung Die vorhandenen Erschließungsflächen (Ringstraße / Pendelbustrasse) sind asphaltiert. Die Stellplatzflächen und Fahrspuren innerhalb der Parkplatzfelder sind großflächig mit Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt. Die wenigen nicht befestigten Flächen sind grasartig bewachsen. Darüber erhebt sich ein hainartiger, teilweise aber auch lückiger Baumbestand aus heimischen Baumarten. Lediglich Feld 5 (P1N) wurde 2010 als LKW-Stellplatz fast vollständig versiegelt. - 59 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Innerhalb der Veranstaltungsfläche auf Feld 5 / P1N werden durch die Planung langfristig zirka 2.300 Quadratmeter Straßenbegleitgrün überbaut beziehungsweise versiegelt. Die teilversiegelten Stellplätze auf den Parkplatzfeldern 4 und 6 (P1N) sowie 4 bis 6 (P1S) bleiben vollständig erhalten. Ebenso die umliegenden Fahrgassen und die Buspendeltrasse. Mit Umsetzung des Bebauungsplans Nummer 05/016 wird der Anteil an teilversiegelten Flächen um zirka 14 Prozent zunehmen. Der Anteil an unversiegelten Flächen wird um zirka 1 Prozent abnehmen. Die Versiegelungsbilanz wird sich geringfügig verschlechtern. Tabelle 1: Versiegelungsbilanz versiegelt (Quadrat- meter) Prozent teilversiegelt (Quadrat- meter) Prozent unversiegelt (Quadrat- meter) Prozent Summe (Quadrat- meter) Bestand* 116.200 53,3 96.100 44,1 5.700 2,6 218.000 Planung 87.900 40,3 126.700** 58,1 3.400*** 1,6 218.000 Bilanz - 13,0 + 14,0 - 1,0 Die in der Tabelle angegebenen Werte sind gerundet. Erläuterungen zum Bestand (gemäß bestehendem Planungsrecht): * Gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5081/02 (P1N - Felder 5 + 6 / P1S - Felder 5 + 6) aus dem Jahr 1989, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB / SCHUMANN, 20.01.1988), der Baugenehmigung v. 08.12.2008 (Registrier-Nr.: 32-BA-1577/08 – Feld 5 Nord) sowie dem Bebauungsplan Nr. 5081/01 aus dem Jahr 1969 (P1N – Feld 4 / P1S – Feld 4). Erläuterungen zur Planung: ** Die Festsetzung, dass mindestens 60 % der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatz/Veranstaltungsgelände wasserdurchlässig zu befestigen sind, bezieht sich ausschließlich auf den nördlichen (211.145m 2) - nicht in der WSZ II gelegenen - Teil des Plangebietes. *** Verlust von 2.300 m2 von Verkehrsbegleitgrün auf P5N. 16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Das Plangebiet überschnitt anfangs noch eine kleine Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes (LSG) D.2.2.2 „Rheinauen" am nordwestlichen Rand. Dabei handelte es sich um eine Ungenauigkeit in der Erfassung des - 60 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Geltungsbereiches für den Landschaftsplan, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nummer 5081/02 aus 1988 an dieser Stelle bereits eine Öffentliche Verkehrsfläche / Parkplatz ausgewiesen hat. Im Rahmen des 4. Landschaftsplanänderung wurde die Grenze des Geltungsbereiches und des LSG korrigiert. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt 51/52, 75. Jahrgang, wurde die 4. Landschaftsplanänderung am 19.12.2020 rechtkräftig. Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie sind nicht betroffen. Nördlich der A 44 liegt das Landschaftsschutzgebiet 202003 „Lantz’scher Park“. Im weiteren Umfeld, in zirka 1,5 Kilometer Entfernung, liegt das FFH-Gebiet DE-4706- 301 „Ilvericher Altrheinschlinge“. (Rheinkreis Neuss / Stadtgebiet Meerbusch). Diesem Schutzgebiet vorgelagert liegt in zirka 1,0 Kilometer Entfernung ferner das FFH-Gebiet DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“. Gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Paragraf 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) sind nicht vorhanden. Innerhalb des Plangebiets ist kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes respektive des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Westlich und südlich angrenzend befinden sich gemäß Bebauungsplan Nummer 5082/02 Flächen für die Forstwirtschaft. Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 2025 „rheinverbunden“ (GOP I) ist das Plangebiet dem Teilraum 02 „Rheinaue Lohausen / Lohauser Feldmark" zugeordnet. Das Plangebiet ist nachrichtlich als „Messeparkplatz" dargestellt. Konkrete Handlungsempfehlungen werden nicht gegeben. Als Funktionen des gesamten Teilraumes 02 werden Kulturlandschaftsschutz, Arten- und Biotopschutz, Stadtklima (Kaltluftentstehung und Frischlufteinzugsgebiet) und Naherholung genannt. Als Defizit wird festgestellt, dass die (eingegrünten) Stellplätze des Messegeländes in den Landschaftsraum ragen. Als Entwicklungsziele werden für den Teilraum 02 der Erhalt und die weitere Strukturierung der Rheinlandschaft und die Sicherung als Suchraum für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genannt. Grünplanung Die aktuelle Planung sieht die Errichtung von temporären Tribünen und Festzelten sowie mobilen Sanitär- und Versorgungsanlagen vor. Hierdurch ist die Fällung von 56 - 61 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 im Sinne von Paragraf 2 Absatz 1 und 3 der Baumschutzsatzung Düsseldorf geschützten Bäumen sowie die Verpflanzung von 7 Bäumen (2 Bäume: P1 / Feld 6N, 3 Bäume: P1 / Feld 5N, 1 Baum / Feld 4N, 1 Baum / Feld 5S) innerhalb des Plangebiets erforderlich (5 Bäume: P1 / Feld 6N, 2 Bäume: P1 / Feld 6S). Der Verlust der 56 Laubbäume wird durch entsprechende Ersatz-Baumpflanzungen funktional kompensiert. Nördlich der Bundesautobahn A 44 werden hierzu 87 mittelgroßkronige Laubbäume (Stammumfang mindestens 20-25 Zentimeter gemessen in einem Meter Höhe) angepflanzt. Darüber hinaus werden östlich der „Alten Landstraße“ weitere 33 mittelgroßkronige Laubbäume (Stammumfang mindestens 20-25 Zentimeter gemessen in einem Meter Höhe) angepflanzt. Baumbilanz und Baumschutzsatzung Auf Grundlage der geplanten Festsetzungen im Plangebiet werden 56 satzungsgeschützte Bäume entfernt und 7 Bäume innerhalb des Plangebietes verpflanzt. Der Gesamtbestand von 868 Bäumen reduziert sich auf 812 Bäume. Diese Mindestanzahl wird durch eine textliche Festsetzung dauerhaft festgeschrieben. Abgängige oder ausgefallene Bäume sind in der folgenden Pflanzperiode durch die Neupflanzung eines Laubbaumes 1. Ordnung (Wuchshöhe > 20 m) am selben Standort zu ersetzen. Damit wird der Status quo gesichert. Dazu gehört weiterhin die flächige hainartige Verteilung der Baumstandorte im Plangebiet, die aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Aufstellung des B-Planes 5081/02 resultiert und Teil der ökologischen und landschaftsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für die Parkplatzerweiterung im Außenbereich war. Das damalige Ziel einer möglichst hainartigen Baumüberstellung verteilt über das gesamte Plangebiet ist im Sinne der Maßnahmen gegen den Klimawandel und aus Gründen der Einbindung in den angrenzenden Landschaftraum gestalterisch, stadtökologisch und funktional als Belang von Bedeutung. An drei Seiten grenzen Waldflächen an, westlich und südlich im Landschaftsschutzgebiet. Östlich setzt sich der hainartige Baumbestand auf dem Messe-Parkplatz Feld 4 fort. Ersatzpflanzungen für den Verlust von 56 Bäumen sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der früheren Eingriffe durch die Baugenehmigung für Feld P 1N 5 und die jetzt zulässigen Baumverluste ist eine weitere Baumverdichtung auf den restlichen Parkplatzflächen fachlich nicht sinnvoll, da das Höhen- und Kronenwachstum der vorhandenen Bäume noch nicht abgeschlossen ist. - 62 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Zusätzliche Baumpflanzungen von Bäumen 1. Ordnung mit Wuchshöhen > 20 m verändern den hainartigen Charakter, die Bäume verschatten sich gegenseitig und konkurrieren um den Wurzelraum. Die Anzahl der Messe-Parkplätze wird damit nicht verringert und der Raum für die Besucherbewegungen bei Veranstaltungen nicht eingeschränkt. Auf Grundlage der Bestimmungen der Baumschutzsatzung erfolgte durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt eine monetäre Bewertung der Baumverluste. Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten und im GOP III in einer Baumliste erfassten entfallenden Bäume sind Ersatzpflanzungen im Wert von 120.100,00 Euro nachzuweisen. Nördlich der BAB 44 werden an 5 Stellen jeweils 10 m breite wegbegleitende Baumbankette mit zusammen 87 Baumstandorten angelegt (siehe auch die Nebenzeichungen der Planzeichnung). Östlich der Alten Landstraße erfolgt die Pflanzung von weiteren 33 Laubbäumen. Im Grünordnungsplan (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, Düsseldorf, 30. Oktober 2024, Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) sind die Pflanz- und Pflegemaßnahmen beschrieben und die Lage in Karten verortet. Für die Baumverluste erfolgen 120 Neupflanzungen in der Pflanzqualität 20 25 cm Stammumfang. Zur Sicherstellung des Anwuchserfolges ist eine 1-jährige Fertigstellungs- und eine 4-jährige Entwicklungspflege zu gewährleisten. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen, die Planung, die erstmalige Herstellung, die insgesamt 5-jährige Pflege und die dauerhafte Pflege und Verkehrssicherungspflicht als Ausgleichsmaßnahme für den Zeitraum von 30 Jahren (eine Generation) müssen ermittelt werden. Die verbindliche Regelung zur Umsetzung und Kostentragung erfolgt im städtebaulichen Vertrag und die Flächensicherung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Tabelle 2: Baumbilanz Bäume im Bebauungsplan Nummer 05/016 satzungs- geschützte Bäume* nicht satzungs- geschützte Bäume Gesamtanzahl Bäume Bestand 868 --- 868 Planung Fällung (planbedingt) 56 --- 56 Erhalt 812 --- 812 Anpflanzung (private Flächen) - durch TF im B-Plan gesichert - --- --- --- Anpflanzung (öffentliche Flächen) - durch SBV gesichert - --- --- --- Bäume nach Umsetzung B-Plan = Erhalt + Anpflanzung 812 --- 812 - 63 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 *: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf bzw. gemäß Paragraf 41 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz Die Tabelle 2 bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet, sie enthält keine Informationen hinsichtlich der Vitalität, diese Angaben können dem GOP III entnommen werden. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Grünordnungsplan (Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, Düsseldorf, 30. Oktober 2024, Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) werden die Vorgaben aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan 5081/02 und aus der Baugenehmigung zur Umwandlung von Feld P 1N 5 ausgewertet. Neue Eingriffe erfolgen durch die geplante Versiegelung von zirka 2.300 Quadratmeter Straßenbegleitgrün. Der ökologische Kompensationsbedarf beträgt 4.600 Wertpunkte, der bereits im Plangebiet ausgeglichen werden kann. Die Eingriffe durch den Verlust von 56 satzungsgeschützten Bäumen werden durch die Pflanzung von 120 Bäumen auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Durch die Einsaat der Baumbankette mit Regio-Saatgut werden Ackerrandstreifen und artenreichen Blühstreifen entwickelt. Im Grünordnungsplan endet die ökologische Eingriffs- / Ausgleichsbilanz insgesamt mit einem Überschuss von 25.090 Wertpunkten. Die Untere Naturschutzbehörde stimmt dem Ergebnis zu. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen, die Planung, die erstmalige Herstellung, die dauerhafte Pflege und Verkehrssicherungspflicht als Ausgleichsmaßnahme für den Zeitraum von 30 Jahren (eine Generation) müssen ermittelt werden. Die verbindliche Regelung zur Umsetzung und Kostentragung erfolgt im städtebaulichen Vertrag und die Flächensicherung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Spiel- und Freizeitflächen Mit dem Bebauungsplan soll kein Baurecht für Wohnen geschaffen werden. Somit werden keine Bedarfe für öffentliche und private Kinderspielflächen ausgelöst. 16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der Paragrafen 44 und 45 BNatSchG. Der Prüfumfang einer artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch geschützte Fauna-Flora- - 64 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde in diesem Zusammenhang der Begriff der sogenannten „planungsrelevanten Arten“ geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien. Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Zur Ermittlung der möglicherweise betroffenen Arten wurden die Angaben zu planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Düsseldorf (MTB 4706 – Quadrant 1) aus dem Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ausgewertet. Zudem wurden bei der Landeshauptstadt Düsseldorf und den Naturschutzverbänden vorhandene Daten abgefragt und ausgewertet. Für den Bebauungsplan wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung erstellt (Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I), erweitert um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II, Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB, 21. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 27. September 2024)). Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei der späteren Umsetzung der Bauleitplanung ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG nicht zu befürchten ist. Vorausgesetzt wird die Umsetzung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und der Handlungsempfehlungen zum Artenschutz und hinsichtlich der Avifauna ein zwingend notwendiges Artenschutz-Monitoring für den Zeitraum von 5 Jahren. Die Untere Naturschutzbehörde stimmt den Ergebnissen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu und bestätigt die Notwendigkeit eines Artenschutz-Monitorings. In den Bebauungsplan sind folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen als textliche Festsetzung und bei den Hinweisen im Unterpunkt Artenschutz aufzunehmen, um im Hinblick auf planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten sowie die Insektenfauna ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG zu vermeiden: - Bauzeitenregelung bei Baum- und Gehölzrodungen (u.a. Paragraf 39 Absatz 5 Punkt 2 BNatSchG). - 65 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 - Kontrolle des betroffenen Baumbestandes auf Baumhöhlen und Nester. - Um Störungen für die lokalen Vogel- und Fledermauspopulationen, aufgrund von Wechselbeziehungen aber auch für die lokale Insektenfauna, infolge von Beleuchtung möglichst gering zu halten, sind im Bereich der umliegenden Gehölzkulissen im Norden, Westen und Süden des Eventgeländes (Effekt-)Beleuchtungen zu unterlassen. Ausgenommen hiervon ist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung für den Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung, Pendelbustrasse, Parkplatzfelder). Da artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen (Störungen Biorhythmus / Aktivitätsphasen, Schreckreaktionen etc.) durch die zeitlich begrenzten Effektbeleuchtungen (u.a. auch Laser-Strahler, Flutlichter, „Skybeamer“ etc.) auf der jeweiligen Eventfläche, insbesondere während stattfindender Konzerte nicht per se ausgeschlossen werden können, ist die jeweilige Konzert-Beleuchtung so zu entwickeln, dass die Horstbereiche (z.B. Mäusebussard, Habicht) bestmöglich von einer Beleuchtung sowie Störungen durch Bewegung abgeschirmt sind. Das heißt, die Beleuchtung ist nach „innen“ (Richtung Pendelbustrasse) auszurichten. In Kombination mit den umliegenden und zum Zeitpunkt der Konzerte (Juni bis August/September) belaubten, sichtverschattenden Bäume, können hierdurch Störungen bereits auf ein Minimum reduziert werden. Die für die einzelnen Eventveranstaltungen auf aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu erarbeitenden (insektenfreundlichen) Beleuchtungskonzepte sind frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Artenschutz- Monitoring und des jeweiligen Bauantrages abzustimmen. Artenschutz- Monitoring: Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen können für das Schutzgut Tiere im Rahmen eines Artenschutz-Monitoring erkannt werden. Um festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativen Beeinträchtigungen insbesondere der Arten Habicht, Mäusebussard, Sperber und Star kommt und ob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, ggfs auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen), erforderlich werden, ist insbesondere eine jährliche Greifvogelkartierung für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten Veranstaltung durchzuführen. Auf Grundlage des vorliegenden Artenschutzgutachtens ist ein entsprechendes Monitoring-Konzept spätestens im 1. Quartal des ersten Konzertjahres der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zur Abstimmung vorzulegen. Eine erste Begehung ist im April eines jeden Jahres vor dem beginnenden Laubaustrieb durchzuführen. Weitere Begehungen sind während des Auf- und - 66 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Abbaus und während der Veranstaltung erforderlich. Die Begehungen sind durch qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen. Der Umfang der Begehungen ist je nach vorgefundener Situation ggf. in Abstimmung mit der UNB anzupassen. Die Ergebnisse sind der UNB mindestens jährlich (im Anschluss der jeweils letzten Konzertveranstaltung) vorzulegen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine erneute artenschutzrechtliche Bewertung für die genannten Zielarten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der UNB unaufgefordert vorzulegen. Auf Grundlage der 5-Jahres-Ergebnisse ist zu entscheiden, ob eine Fortführung des Monitorings und ggf. ergänzende Vermeidungs-, Schutz- und/oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. - Zum Schutz der in den umliegenden Flächen brütenden planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Avifauna sind die randlich gelegenen Gehölzstrukturen im Norden, Westen und Süden der Veranstaltungsfläche durch ein entsprechendes (Verkehrs-) Lenkungskonzept vor einem ungewollten Betreten durch Besucher zu schützen. In erster Linie kann dies bereits durch den ohnehin erforderlichen Ordnungs- und Parkplatzdienst gewährleistet werden. Darüber hinaus wird im Regelfall die Ringstraße des P1 – wie im Messe-Betrieb auch – ausschließlich für den PKW- Besucherverkehr und Rettungsfahrzeuge genutzt. Fußgänger werden in erster Linie über die zentrale Messe-Pendelbustrasse zur Veranstaltungsfläche geleitet. Besucher mit Fahrrad, die über den Lohauser Deich beziehungsweise über den Lotzweg anreisen, werden mittels Beschilderung und Ordnungshüter zum vorhandenen Parkplatz südlich des Wasserwerks Am Staad geleitet. „Wild- Parken“ entlang des Lotzweges und des Lohauser Deiches ist seitens der Veranstalter mit allen Mitteln zu unterbinden. Vom Wasserwerk Am Staad werden die Fahrradfahrenden zusammen mit den Fußgehenden über die zentrale Messe-Pendelbustrasse zum Veranstaltungsgelände geleitet. Für die geplante Versammlungsstätte (Open-Air-Park) wurde diesbezüglich ein Verkehrskonzept erstellt (Eventbande GmbH, Konstanz, Betriebskonzept mit integriertem Sicherheits-, Brandschutz- und Verkehrskonzept, 17. Januar 2024). Es bezieht sowohl den Veranstaltungsbetrieb selbst, aber auch die veranstaltungsbezogenen Verkehre sowie das Parkraummanagement mit ein. Sofern keine Einzäunung vorhanden ist, ist während der Veranstaltung auf Höhe der erfassten und besetzten Horste ein mobiler Schutzzaun entlang der - 67 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Ringstraße aufzustellen (Höhe: mindestens 1,8 Meter, Länge: beidseits des Horstes 50,0 Meter). Gutachterlich werden außerdem eine Bespannung mit Gittergewebe aus HPDE (gleichzeitig Werbebanner) sowie Hinweisschilder mit Betretungsverbot dringend empfohlen. Die jeweils konkreten Absperrungen sind einzelfallbezogen im Rahmen des Artenschutz-Monitoring und der jeweiligen Bauanträge in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen. - Das Risiko von Vogelschlag an festen Bauten (zum Beispiel den Bushaltestellen entlang der Messe-Pendelbustrasse) ist in Abstimmung mit der UNB zu minimieren. Mögliche Maßnahmenhinweise finden sich im Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022, Schweizerische Vogelwarte Sempach). Gezielte „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) im Sinne von Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG sind aktuell nicht erforderlich. Die Beantragung von Ausnahmeregelungen nach Paragraf 45 BNatSchG ist nicht erforderlich. Um eine korrekte räumliche und zeitliche Durchführung der beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu gewährleisten, wird neben dem Artenschutz-Monitoring gutachterlich eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) empfohlen. 16.3 Boden 16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablagerungen mit den Katasternummern 27, 237 und 575. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, der Lage und den Entfernungen zum Plangebiet sind Auswirkungen auf dieses nicht zu besorgen. 16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 16.3.3 Altstandorte im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich keine Altstandorte. 16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz - 68 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Das Plangebiet ist Bestandteil des Messegroßparkplatzes P 1. Im Bereich der bereits bestehenden Parkplatz-Infrastruktur liegen wenig bis mäßig wertvolle Böden vor. Bodenuntersuchungen zur Kartierung schutzwürdiger Böden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind nicht erforderlich. 16.4 Wasser 16.4.1 Grundwasser Grundwasserstände Die höchsten bisher gemessenen Grundwasserstände (HGW 1988 - höchster periodisch wiederkehrender Grundwasserstand) liegen im Plangebiet zwischen 29,5 bis 31 Meter über Normalnull (NN). Der für 1926 für eine Phase bisher höchster Grundwasserstände in weiten Teilen des Stadtgebietes ermittelte Grundwasserstand liegt bei zirka 32,0 Meter über NN (HHGW 1926 - höchster dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz bekannter Grundwasserstand). Die systematische Auswertung der seit 1945 im Stadtgebiet gemessenen Grundwasserstände zeigt für das Plangebiet einen minimalen Grundwasserflurabstand von größer 2,0 Meter. Grundwassertemperatur Die mittlere Grundwassertemperatur liegt im Plangebiet bei 11,4 Grad Celsius (ermittelt im Rahmen von Grundwasserbeprobungen). Grundwasserbeschaffenheit Großflächige Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet oder im Umfeld des Plangebietes sind nicht bekannt. Die Konzentrationen mit perfluorierten Tensiden (PFT) sind durch den Rhein beeinflusst und liegen im Bereich des Plangebietes im Mittel bei 56,6 ng/l Summe PFT. Aufgrund des Einflusses aus dem landwirtschaftlich genutzten nördlichen Umfeld sind die Nitratkonzentrationen erhöht (im Mittel 28 mg/l, maximal bei 75 mg/l). Nachweisbar sind auch Spuren von Metaboliten von Pflanzenbehandlungs- und - schutzmitteln (PBSM) mit mittleren Konzentrationen von 0,8 µg/l. Weitere Parameter sind nicht erhöht. Die Grundwasserbeschaffenheit ist insgesamt für einen urban- landwirtschaftlich genutzten Bereich als gering auffällig zu bezeichnen. Grundwassermessstellen In dem Plangebiet liegen zahlreiche Grundwassermessstellen. Die Grundwassermessstellen sind weiterhin zur Beobachtung der Grundwassergüte notwendig. - 69 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 In Abhängigkeit der geplanten Nutzung kann nach Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz gegebenenfalls ein oberirdischer Umbau von Messstellen (u.a. Verhinderung Stolpergefahr, Unterbindung Zugriff Unbefugter) oder eine Verlegung von Messstellen erfolgen. Die Zugänglichkeit der Grundwassermessstellen für befugte Personen ist dauerhaft sicherzustellen. Entsprechende Anforderungen werden in zukünftigen Bauantragverfahren verbindlich geregelt. 16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Im Plangebiet und im Umfeld ist eine öffentliche Kanalisation in Form einer Trennkanalisation vorhanden. Die abwassertechnische Erschließung ist somit gesichert. Auch zukünftig sind Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt zu sammeln und einzuleiten. Den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung gemäß Paragraf 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach Niederschlagswasser direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, wird somit entsprochen. Zur Beurteilung der Situation durch die Nutzung des Parkplatzes als Eventfläche und der damit einhergehenden wesentlich intensiveren und risikobehafteten Nutzung als die derzeitige baurechtlich genehmigte – vor allem auch in Verbindung mit der Lage in einem Wasserschutzgebiet – wurde durch das Büro Kisters AG eine Gefährdungsabschätzung erstellt (Kisters AG, Aachen „Erläuterungsbericht zur Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen Open-AirPark“Stand Oktober 2020). Für das bei der Nutzung des Parkplatzes als Eventfläche anfallende Schmutzwasser sind fest installierte erdverlegte Abwasserleitungen und zusätzliche Entwässerungsstränge zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation vorgesehen (siehe Kapitel 6.1.1 der Gefährdungsabschätzung). Für den Einsatz der erforderlichen temporären mobilen Toilettenanlagen wurden drei Varianten geprüft: • Variante 1: temporäre Errichtung von mobilen WC- Containern mit Anschluss an das stationäre, erdverlegte Netz • Variante 2: Einsatz mobiler Chemietoiletten • Variante 3: Einsatz wasserloser WC-Anlagen Aus der Gefährdungsabschätzung geht hervor, dass Variante 1 das erforderliche Sicherheitsniveau für einen ausreichenden Schutz im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnung gewährleistet. Die temporär mobile WC-Anlagen - 70 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 erhalten oberirische Verbindungen zu den festen Anschlusspunkten an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Zusätzlich erfolgt eine permanente Überwachung auf Fehlfunktion durch das bei den Veranstaltungen eingesetzte Personal. Die Beseitigung des auf der Eventfläche anfallenden Niederschlagswassers erfolgt laut Gefährdungsabschätzung über bereits vorhandene Drainageleitungen und Sammler, unter denen wiederum eine undurchlässige Bodenschicht eingebaut ist. Das durch das Drainagesystem gesammelte Niederschlagswasser wird zum Regenklärbecken Lohausen und von dort über den Ratherbroicher Grenzgraben in den Rhein abgeleitet. Die Haupterschließungsstraßen des Parkplatzes verfügen über ein Entwässerungsnetz und sind direkt an das Regenklärbecken Lohausen angeschlossen. Der Nachweis des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit des auf dem Parkplatz befindlichen Kanalnetzes (Schmutz– und Niederschlagswasser) obliegt gemäß der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) - dem Betreiber des Kanalnetzes, in diesem Fall der Messe Düsseldorf GmbH. Dieser Nachweis wird unabhängig vom Bebauungsplan-Verfahren von der Messe Düsseldorf GmbH erbracht. Das Ergebnis der vorgelegten Gefährdungsabschätzung der Kisters AG ist, dass durch die beschriebenen Maßnahmen die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung erfüllt werden und eine ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers und Niederschlagswasser gegeben ist. 16.4.3 Oberflächengewässer Im Plangebiet liegt kein Oberflächengewässer. 16.4.4 Wasserschutzgebiete Das Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Am Staad" der Stadtwerke Düsseldorf AG. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehende Erschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in die Wasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung des Plangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II. In der Gefährdungsabschätzung der Kisters AG wurde betrachtet, ob die geplante Nutzung als Veranstaltungsfläche mit den Bestimmungen der - 71 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar ist und der erforderliche Schutz des Grundwassers gewährleistet wird. In der Gefährdungsabschätzung wird ausdrücklich genannt, dass sich in der Wasserschutzzone II während der Veranstaltungen keine Menschen aufhalten werden. Durch eine andere Verkehrsführung des Individualverkehrs bei Veranstaltungen ist außerdem keine Verschlechterung bzw. Erhöhung der Gefährdung durch den Transport wassergefährdender Stoffe zu erwarten (siehe Kapitel 6.1.1, Allgemeine Gefährdungsabschätzung). Die Festsetzungen wurden so angepasst, dass die bestehende Erschließungsstraße (südliche Umfahrung der Parkplatzfläche) innerhalb der Wasserschutzzone II ausschließlich als Fahrfläche genutzt werden darf. Das Errichten von Anlagen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z.B. Bühnen, Zelte, Container, Gastrostände, WC-Anlagen u.ä.) sowie der Aufenthalt von Veranstaltungsbesuchern in der Wasserschutzzone II ist auszuschließen. Der Messeparkplatz verfügt derzeit nicht über eine feste und für Großveranstaltungen ausreichend leistungsfähige Erschließung mit elektrischer Energie. Es ist dafür ein Bedarf von bis zu 4.000 kVA ermittelt worden. Daher sind in der Gefährdungsabschätzung auch die möglichen Umweltrisiken durch die erforderliche Stromversorgung der Eventfläche betrachtet worden. Die Risikobewertung erfolgte auch unter der Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 23.05.2019 „Umwelt- und klimafreundliche Energiekonzepte für Großveranstaltungen in Düsseldorf“. Betrachtet wurden folgende Varianten: • Variante 1: stationäre Erschließung mit fest verlegten Stromleitungen • Variante 2: Temporäre Zentralversorgung mittels Großgenerator • Variante 3: Dezentrale temporäre Versorgung mittels Netzersatzanlagen Der Gutachter kommt zu der Bewertung, dass durch die Erschließung mit der Variante 1 keine relevante Umweltgefährdung entsteht. Eine temporäre Gefährdung beim Bau der festverlegten Stromleitungen durch eine mögliche Havarie/Leckage der eingesetzten Baumaschinen lässt sich zwar nicht gänzlich ausschließen. Dem kann jedoch begegnet werden, z.B. durch den Einsatz von biologisch abbaubaren Betriebs-/Schmiermittel. - 72 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Die für die Stromversorgung erforderlichen Trafoanlagen werden als Trockentransformatoren mit Gießharzummantelung betrieben (siehe Kapitel 6.3 der Gefährdungsabschätzung). Das Risiko einer Grundwassergefährdung durch den Einsatz wassergefährdender Stoffe besteht hier nicht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine konfliktfreie Nutzung des Plangebietes als Veranstaltungsgelände in dem festgesetzten Wasserschutzgebiet unter Einhaltung der Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung möglich ist. 16.4.5 Hochwasserbelange Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einem extremen Hochwasserereignis am Rhein (HQ extrem) überflutet werden. Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesen Risikogebieten ergeben sich gemäß Paragraf 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der von Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach Paragraf 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen. Die für die Veranstaltungen zulässigen temporären Anlagen und Aufbauten sind in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Bei der Bauweise sind dabei auch die Lage des Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer zu erwartenden Überflutung das Veranstaltungsgelände rechtzeitig und so weit möglich geräumt wird und sich keine Menschen mehr auf dem Gelände aufhalten werden. Anforderungen und erforderliche Maßnahmen können in den entsprechenden Bauantragsverfahren geregelt werden. 16.5 Luft 16.5.1 Lufthygiene Vorbemerkung: - 73 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Die gesetzlichen vorgegebenen Beurteilungsgrößen für die Luftbelastung durch Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) beziehen sich auf Jahresmittelwerte. Die bisher kommunizierte Nutzungsdauer geht von folgenden Annahmen aus: die Großveranstaltungen auf dem in Rede stehenden Plangebiet sollen in messe- und kirmesfreien Zeiten stattfinden — eine parallele Nutzung der Messeparkplätze durch Messe- oder Kirmesbesucher ist somit ausgeschlossen; vorgesehen sind sechs bis acht ein— oder mehrtägige Veranstaltungen. Die Zahl der Veranstaltungstage soll unter zehn pro Kalenderjahr bleiben. Die Kapazität des Veranstaltungsgeländes soll auf 80.000 Zuschauer begrenzt werden. Die Erreichbarkeit des Geländes ist sowohl über den IV als auch den ÖV gut gesichert. Realistischerweise ist weder davon auszugehen, dass bei jeder Veranstaltung die maximal mögliche Anzahl von Zuschauern ausgeschöpft wird, noch ist davon auszugehen, dass alle Zuschauer mit dem eigenen Pkw die Veranstaltung besuchen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann die lufthygienische Belastung wie folgt beurteilt werden: Analyse: Aktuell sind Grenzwertverletzungen für die Luftschadstoffe PM2,5 und PM10 und NO2 gemäß 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BlmSchV) im Plangebiet sowie seiner näheren Umgebung aufgrund der sehr günstigen Durchlüftungsverhältnisse auszuschließen. Planung: Auch künftig werden Grenzwertüberschreitungen für die Luftschadstoffe PM2,5 und PM10 und NO2 gemäß 39. BlmSchV auszuschließen sein, wenn man die o.g. Annahmen zugrunde legt. Ginge man von einer Verdopplung der maximalen Veranstaltungstage pro Kalenderjahr aus, so wären auch dann keine relevanten -Veränderungen der Jahresmittelwerte für die Luftschadstoffe PM2,5 und PM10 und NO2 zu erwarten. Grenzwertkritische Belastungen im Plangebiet würden daher nicht erreicht werden. 16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den - 74 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Der Ausbau des Radwegenetzes sieht eine Nord-Süd-Radvorrangroute vor, die durchgängig vom Südring bis zum Freiligrathplatz verläuft und somit auch zur nachhaltigen Erschließung des Veranstaltungsareals Arena/ Messe beträgt. Die Arena und das Messegelände sind über ein Radwegenetz an das Stadtgebiet angeschlossen. Es verläuft - entlang des Robert-Lehr-Ufers, - entlang der Rotterdamer Str., - auf dem Lohauser Deich, - entlang der Niederrheinstraße und Kaiserswerther Str. und - vom Stadtteil Lohausen über eine Brücke der A44 entlang der Stockumer Höfe bis zum Löwenplatz. Die geplante Versammlungsstätte liegt im nord-westlichen Bereich des Parkplatzgeländes der Messe Düsseldorf. Damit ist die bewährte Infrastruktur der Messe mit hoch kapazitivem ÖPNV und redundanter vielspuriger Straßenanbindung für diese Veranstaltung verfügbar. Im Zulauf zum Veranstaltungsgelände können allein die U78 und U79 etwa 10.000 Personen pro Stunde transportieren. Der sogenannte Arena Bahnhof ist ein hochkapazitiver Transferpunkt zwischen dem Düsseldorfer Hauptbahnhof und der Haltestelle MSA/ Messe-Nord und wird derzeit durch die Linie U78 bedient. Hinzu kommen der Buslinienbetrieb und ein großzügiger Taxistand. Zur verkehrlichen Entwicklung des Düsseldorfer Nordens, zu dem das Areal Messe/ Arena gehört, liegen ebenfalls Pläne vor. Die Stadtbahnlinie U81 soll im Westen über die Haltestelle MERKUR SPIEL-ARENA/Messe Nord und eine anschließende Rheinquerung Anschlüsse in Richtung Neuss, Meerbusch und Krefeld schaffen. Im Osten verbindet sie über den Freiligrathplatz den Arena-Bahnhof und die Station Flughafen Terminal. Geprüft wird auch eine Fortführung über die Station Flughafen Fernbahnhof mit Anschluss Richtung Ratingen. Die Messelinie U80 wird die - 75 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Infrastruktur durch eine Verbindung zwischen Arena-Bahnhof und Eingang Messe Süd, weiter Richtung Reeser Platz aufwerten. 16.6 Klima 16.6.1 Globalklima Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer Energieträger (siehe hierzu auch Ratsbeschluss vom 23.05.2019 zur Beschaffung von Ökostrom) kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 16.5.2. 16.6.2 Stadtklima Das Plangebiet umfasst sechs Parkfelder des Messeparkplatzes westlich der MerkurSpiel-Arena. Die überwiegend teilbefestigten und begrünten Flächen des Plangebiets (Parkfelder 4 Nord und Süd, 5 Süd und 6 Nord und Süd) werden gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der städtischen Klimaanalyse (Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020) dem lokalklimatischen Ausgleichsraum der Grün- und Freiflächen zugeordnet. Das befestigte und weitgehend unbegrünte Parkfeld 5 Nord, in dem sich zukünftig die Haupttribüne befinden wird, ist dagegen dem Wirkungsraum der Siedlungs- und Verkehrsflächen zuzuordnen. Das Plangebiet weist aktuell in Abhängigkeit der Anzahl der Baumstandorte und dem Grad der Oberflächenbefestigung tagsüber bei den teilbefestigten Flächen eine sehr geringe bis hohe bioklimatische Bedeutung und bei den befestigten Flächen eine mittlere bis ungünstige bioklimatische Belastungssituation auf. Nachts ist entsprechend von einer sehr geringen bis mittleren bioklimatischen Bedeutung bzw. von einer mittleren bioklimatischen Belastungssituation auszugehen. Hieraus resultiert eine überwiegend hohe bioklimatische Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen. Gemäß den Planungshinweisen sollten bauliche Eingriffe auf entsprechend eingestuften Flächen nur unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und eine gute Durchströmbarkeit zur angrenzenden Bebauung angestrebt werden. - 76 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Durch die Umgestaltung der Fläche ist kleinräumig mit einer weiteren Zunahme der bioklimatischen Belastung zu rechnen. Neben der Abnahme der unversiegelten Flächenanteile um 1 % müssen für die zukünftigen Stellflächen der temporären Aufbauten zudem 56 Laubbäume gefällt und 7 weitere ggfs. verpflanzt werden. Diese bioklimatisch negativen Auswirkungen sollen durch entsprechende Ausgleichspflanzungen von 87 Laubbäumen entlang mehrerer Feldwege nördlich der BAB 44 sowie weiteren 33 mittelgroßkronigen Laubbäumen östlich der Alten Landstraße kompensiert werden. Diese Neuanpflanzungen werden aus Sicht der Klimaanpassung ausdrücklich begrüßt. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Strömungsverhältnisse ist aufgrund des temporären Charakters der geplanten Aufbauten nicht zu erwarten. Grundsätzlich sollte der Anteil der befestigten Flächen im Plangebiet auf das technisch und logistisch notwendige reduziert werden und der Anteil unbefestigter, möglichst begrünter Flächen soweit möglich maximiert werden. Zur Reduzierung einer ungehinderten Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen hohen bioklimatischen Belastung für die Besucher während einer Veranstaltung sollte die Aufstellung mobiler Sonnenschutzeinrichtungen (z.B. Sonnenschirme, Sonnensegel oder Schattenwände) und die Bereitstellung von Trinkwasseranschlüssen für mobile Trinkwasserbrunnen geprüft werden. 16.6.3 Klimaanpassung Urbane Sturzfluten Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke mit Hinweisen zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Besonders im nördlichen, westlichen und südlichen Bereich sind Überflutungsrisiken mit Wasserständen von bis zu 0,5 m nicht auszuschließen. Hier sind Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge bei Auftreten von Starkregenereignissen erforderlich. Dies gilt besonders für die Verortung sensibler Infrastruktur, die in diesen Bereichen vorgesehen ist (Logistik, Medien, Strom ...). - 77 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Es ist davon auszugehen, dass bei Starkregenereignissen das Open-Air- Veranstaltungsgelände rechtzeitig und so weit möglich geräumt wird und sich keine Menschen mehr auf dem Gelände aufhalten werden. Anforderungen und erforderliche Maßnahmen können in den entsprechenden Bauantragsverfahren geregelt werden. Die Anfahrbarkeit zur Beckenanlage (RKB) Lohausen muss durch den Veranstalter zu jeder Zeit gewährleistet und sichergestellt werden. 16.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. Es sind keine Kulturgüter im Plangebiet vorhanden. Als sonstige Sachgüter sind im Plangebiet die vorhandenen verkehrlichen Infrastrukturen zu benennen, die bei Realisierung der Planung nicht betroffen sind. 16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben. Tabelle 3: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Bebauungsplan Nummer 05 / 016 „Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz“. - 78 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Wirkung von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Wirkung auf ↓ Mensch Erholungsraum (+) Vielfalt der Arten und Strukturen verbessert die Erholungs- wirkung (+) Standort für Siedlung und Verkehr (+) Wasser- nutzung (+) Ausgleichs- funktion (+) Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Lebensraum- verlust (-) Störungen von Tieren (-) Artverschie- bungen (-) Lebensraum für Pflanzen und Tiere (+) Entsiegelung (+) Boden/ Fläche Schadstoffein- träge (-) Verdichtung (-) Entsiegelung (+) Erhalt von Boden- funktionen (+) Stoffver- lagerung (-) Wasser Verringerung Oberflächen- abfluss (-) Schadstoffein- träge (-) Filterung von Schadstoffen durch Pflanzen (+) Speicher, Filter- und Puffer- funktion (+) Klima/ Luft Verringerung Aufheizung durch Ent- siegelung (-) Staubbindung durch Pflanzen (+) Ausgleichs- funktion (+) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluftpro- duktion (+) Kultur u. Sachgüt er Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung - 79 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive Wirkungen) Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebietes Natura 2000-Gebiete vorhanden sind. Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet gegebenenfalls als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umwelt- auswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen relevant. Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befindet sich derzeit kein weiterer Bebauungsplan in Aufstellung. Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Für den Bebauungsplan Nummer 05/016 „Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz“ ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen aktuell ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten Die Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten um eine große Open-Air-Fläche wurde im Rahmen einer Standortprüfung untersucht. Dabei wurde der - 80 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und Ausrichtung des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst gute Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen. Anderweitige Lösungsmöglichkeiten wurden deshalb nicht geprüft. 18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) lm Falle der Nichtdurchführung von Open-Air-Veranstaltungen wird mit dem bestehenden, gültigen Planungsrecht die heutige Nutzung (Messeparkplatz) uneingeschränkt fortgeführt und der wertgebende Baumbestand im Sinne des Landschaftspflegerischen Begleitplans (SCHUMANN, 20.01.1988) Bebauungsplan Nr. 5081/02 vollständig erhalten. 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß Paragraf 4c Baugesetzbuch können für das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüteüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. Sollten bei Erdarbeiten unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring (zum Beispiel gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen Luftgüteüberwachung ausreichend ist. Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Abweichungen zu überprüfen. Im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungen wird eine schalltechnische Begleitung zur Kontrolle der Geräuschimmissionen stattfinden, die u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch hinsichtlich der DIN 45680 berücksichtigt. - 81 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen (inklusive Artenschutz-Monitoring, siehe Kapitel 16.2.3) wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet und überwacht werden. Die nicht versiegelten Flächen sind festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu vergleichen. Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Das Monitoring beginnt im Regelfall fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung. Dies hängt mit der Realisierungsphase nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zusammen. Für das Veranstaltungsgelände beginnt das Monitoring bereits vor Durchführung der ersten Veranstaltung. Im Hinblick auf den Artenschutz findet ein jährliches Monitoring statt. Fünf Jahre nach Durchführung der ersten Open-Air- Veranstaltung ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist eine erneute artenschutzrechtliche Bewertung für die genannten Zielarten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der UNB unaufgefordert vorzulegen. Auf Grundlage der 5-Jahres-Ergebnisse ist zu entscheiden, ob eine Fortführung des Artenschutz-Monitorings und ggf. ergänzende Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. 20 Weitere Angaben Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen - 82 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Schwierigkeiten auf (Anlage 1 zu Paragraf 2 Absatz 4 und den Paragrafen 2a und 4c, Absatz 3a, Baugesetzbuch). Referenzliste der verwendeten Quellen: - Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, Dezember 2016 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 2017 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage April 2022) - Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015 Gutachten: Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen: Kisters AG, Aachen „Erläuterungsbericht zur Gefährdungsabschätzung von Umweltbelangen Open- AirPark“, Stand Oktober 2020 Schall - Büro für Schallschutz Michael Mück Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und - immissionen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens einer geplanten Open-Air Veranstaltungsfläche auf dem Gelände der Messe Düsseldorf Parkplatz P 1, Projektnummer 20190416-1, Stand: Januar 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 23. August 2021) Verkehrskonzept - Eventbande GmbH, Konstanz: Betriebskonzept mit integriertem Sicherheits-, Brandschutz- und Verkehrskonzept, Stand: 17. Januar 2024 Verkehrsgutachten - PTV Transport Consult GmbH: Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren für den Open Air Park Düsseldorf, Stand: 23. Oktober 2020 - 83 - Bebauungsplan Nr. 05/016 Stand: 10.04.2025; Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Grünordnung - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB: Grünordnungsplan (GOP III) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 - Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 30. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 15. März 2024) Artenschutz - Normann Landschaftsarchitekten PartG mbB: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I), erweitert um faunistische Erhebungen (i.S. ASP – Stufe II)) zum Bebauungsplan Nummer 05 / 016 - Veranstaltungsgelände (Open Air Park) / Messeparkplatz, 21. Oktober 2024 (Fortschreibung der Fassung vom 27. September 2024)
2. Einsprechende 3(2)_öffentlich
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stand: 10.04.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 17.02.2025 bis 21.03.2025 zum Bebauungsplan-E ntwurf Nr. 05 /016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - Seite 2 von 3 Stand: 10.04.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - vorgebracht haben 1 . Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach Breitenbachstraße 90, 41065 Mönchengladbach 2. Landesbetrieb Wald und Holz – Regionalforstamt Niederrhein Moltekstraße 8, 46483 Wesel 3. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Helmholtzstraße 19, 40215 Düsseldorf 4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 5. Rheinbahn AG Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf 6. Stadtwerke Düsseldorf AG Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 7. Amt 37/51, Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 8. Amt 52, Sportamt Seite 3 von 3 Stand: 10.04.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 II. Liste der Öffentlichkeit, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / H inweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - vorgebracht haben Hinweis: aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in diesem Dokument keine privaten Daten hinterlegt.
8. Plan
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Schutzstreifen IIIII-I -I A 44 Lotzweg Gemarkung LohausenFlur 16Gemarkung LohausenFlur 18 Gemarkung LohausenFlur 17 Gemarkung StockumFlur 2 200 102 a 14 6 7 103 56 8 153 110 149 66 15067 151 38 152 155 156 154 29 67 156 WCWC Treppe Treppe WCTor Tor TorTor Werbetafel 32.34/.53 Tor 32.76/.79Werbetafel 32.80/.93TorTor 32.52 32.36 32.10/.25 32.36/.48 32.64/.7432.86/.95 32.63/.74 32.43/.5632.55 32.81/.8432.43/.58 32.50 32.90 32.9732.68 32.68 33.05 32.33 33.20 32.21 32.91 32.5332.3732.96 32.3832.65 31.7132.0031.83 32.7731.96 31.90 32.06 32.71 31.52 32.9632.65 33.0231.8632.76 32.6432.50 32.4632.55 32.25 32.8732.3932.4532.2332.35 32.46 32.5232.7332.5132.31 32.2932.40 32.26 32.49 32.1732.45 32.42 32.2432.00 32.2332.2732.26 32.78 33.37 33.34 31.94 33.37 32.9933.02 32.2132.46 33.06 32.6832.36 32.3832.76 32.6732.7232.57 31.79 33.25 32.96 32.61 31.62 32.86 32.06 31.66 31.4832.33 32.78 32.45 32.5532.5232.21 32.3632.76 32.4432.44 32.62 32.49 32.06 32.37 32.4532.32 32.2932.34 32.9132.96 32.2932.84 32.18 32.67 32.2032.67 33.2132.9132.9733.2633.09 32.2532.8732.82 32.7032.6232.59 32.4732.90 33.21 32.79 32.3232.1231.8232.61 31.96 33.1532.64 32.57 32.9832.55 32.1632.48 32.4532.12 32.7431.9731.99 32.08 32.69 32.14 WSZ IIWSZ III A Gemarkung StockumFlur 2 P1 P2 P3 P4 P5 P6 P7P8P9 P10P11 P12P13 P14P15GH max.58,5 m GH max.58,5 m GFL Private Verkehrsflächebesonderer Zweckbestimmung(Parkplatz / Veranstaltungsgelände)GRZ 1,0 Private VerkehrsflächebesondererZweckbestimmung(Parkplatz)GRZ 1,0 GFLGFL GFL GH max.68,5 m GH max.58,5 m Fluglärm-Tag-Schutzzone 1Fluglärm-Tag-Schutzzone 2 Grenze der Fluglärm-Tag-Schutzzone Grenze der Fluglärm-Nacht-SchutzzoneFluglärm-Nacht-Schutzzone 89.40 85.50 #14.00 #14.00 #15.00 76.30#39.00#15.00#102.00 50.0048.00#8.00#65.00#28.0039.0069.00 #32.00 #29.50 #51.70 #18.00 #3.75#5.00Schutzstreifen #3.753.75Schutzstreifen #3.75#3.75Schutzstreifen#3.75#3.75Schutzstreifen #3.75#3.75Schutzstreifen 100 m - AnbaubeschränkungszoneGrenze Anbaubeschränkungszone Mischwasser 2500 mm Mischwasser 1200 mm Mischwasser 2500 mm Regenwasser 1200 mm Regenwasser 1100 mm Regenwasser 1200 mm z.B. Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in derFassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung imBauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien aller Art -werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt.I.Textliche Festsetzungen1.Private Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-ParkplätzeDarüber hinaus sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig:-temporäre bauliche Hauptanlagen im Zusammenhang mit derZweckbestimmung Veranstaltungsgelände wie Bühnen und Tribünen2.Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)Innerhalb der Verkehrsflächen sind allgemein zulässig:-Parkplätze3.Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)Nebenanlagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächenzugelassen werden, sofern deren Nutzungszweck im Zusammenhang mitden Zweckbestimmungen der Verkehrsfläche steht.4.Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 19 BauNVO)Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche desBaugrundstücks maßgebend, die innerhalb der gemäß der textlichenFestsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Verkehrsflächen besondererZweckbestimmung liegt.5.Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO)Maximale Höhen baulicher Anlagen (GH max) sind in Meter (m) überNormalhöhennull (NHN) im DHHN2016 festgesetzt. Die Höhe bezieht sichauf den höchsten Punkt baulicher Anlagen und schließt die Oberkante derDachkonstruktion ein.Die im Plan festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlageninnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen schließt Anlagen zurBeleuchtung und Beschallung einschließlich deren Aufbauten ein.Außerhalb der überbaubaren Flächen ist die maximale Höhe baulicherNebenanlagen auf 43,5 m ü. NHN festgesetzt. Überschreitungen durchBeleuchtungs- und Beschallungsanlagen bis zu einer Höhe von 53,5 m ü.NHN sind zulässig.6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1BNatSchG)Die privaten Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungParkplatz/Veranstaltungsgelände sind zu einem Anteil von jeweilsmindestens 60 % wasserdurchlässig und in teilversiegelter Bauweiseauszubauen.Der offene und als Wildgräserrasen zu begrünende Fugenanteil derteilversiegelten Oberflächenbefestigung hat mindestens 35 vom Hundertzu betragen (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster etc.).Die an das Plangebiet grenzenden Wald- und Gehölzflächen im Norden,Westen und Süden dürfen nicht beleuchtet werden. Von derVeranstaltungsfläche dürfen keine direkten Abstrahlungen oderEffektbeleuchtungen auf die Gehölzränder treffen. Ausgenommen hiervonist die bereits vorhandene und ordnungsgemäße Parkplatzbeleuchtung fürden Messebetrieb (Verkehrssicherungspflicht / Umfahrung,Pendelbustrasse, Parkplatzfelder).Dauerhaft in den Himmel gerichtete optische Lichtsignalanlagen, wie zumBeispiel Lasergeräte oder Himmelsscheinwerfer dürfen nicht verwendetwerden.Bei Beleuchtungskörpern sind Leuchtgehäuse zu verwenden, die gegen dasEindringen von Insekten staubdicht geschlossen sind und eineOberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten.Es können Ausnahmen von den Vorgaben zur technischen Ausführung vonBeleuchtungskörpern und Leuchtmitteln zugelassen werden, soweit durchdas Beleuchtungskonzept nachgewiesen wird, dass mit anderengeeigneten Maßnahmen die Belange des Artenschutzes hinreichendberücksichtigt werden können.Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesBeleuchtungskonzept ist im Zuge jedes Bauantragverfahrens vorzulegen.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Die in der Planzeichnung mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-,Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten.8.Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB)Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ist ein Bestand von812 Bäumen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei der Nutzung alsVeranstaltungsgelände und bei vorbereitenden Maßnahmen ist derBaumbestand fachgerecht zu schützen und eine ökologische Baubegleitungsicherzustellen, siehe Hinweise Nr. 4.Bei Ausfall oder natürlichem Abgang jeglicher Art ist spätestens in derfolgenden Pflanzperiode ein neuer Laubbaum 1. Ordnung mitStammumfang von 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe, am selben Standortzu pflanzen. Abweichend darf der Baumstandort für die Neupflanzung umbis zu 5 m verschoben werden, wenn dies positive Auswirkungen für dieStandortbedingungen und die artgerechte Kronen- und Wurzelentwicklunghat. Neue Baumgruben sind nach der jeweils aktuellen FLL-Richtlinie fürBaumpflanzungen und den Vorgaben des Grünordnungsplanesherzustellen, siehe Hinweise Nr. 5.II.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)1.WasserschutzgebietDas Plangebiet liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für dasEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad' der StadtwerkeDüsseldorf AG. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'AmStaad' vom 29.01.2010 sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil desPlangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Die bestehendeErschließungsstraße am südlichen Rand des Plangebiets reicht bis in dieWasserschutzzone II. Daher liegt auch die südliche Abgrenzung desPlangebiets maximal straßenbreit in der Wasserschutzzone II.2.HochwasserrisikogebietGemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstelltenHochwassergefahrenkarten würde das Plangebiet vollständig bei einemextremen Hochwasserereignis am Rhein (HQextrem) überflutet werden.Damit liegt das Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet. In diesenRisikogebieten ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG)erweiterte Anforderungen an bauliche Anlagen. Bei der Aufstellung,Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sind insbesondere der Schutzvon Leben und Gesundheit, sowie die Vermeidung erheblicherSachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zuberücksichtigen.3.Bauschutzbereich FlughafenDas Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Flughafens gem.§ 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unter den Anflugsektoren derLandebahnen 05L und 05R. Aufgrund der Entfernung zum Flughafen,unterliegen Bauwerke aller Art und andere Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) im Plangebiet einem luftrechtlichen Zustimmungs- bzw.Genehmigungsvorbehalt, wenn sie - in Abhängigkeit vom genauenStandort im Plangebiet - eine Höhe von 57 - 64 m über NHN überschreiten.Eine Überschreitung der genannten Höhen ist nicht ausgeschlossen, imRahmen einer konkreten Einzelfallprüfung ist jedoch mit höhenmäßigenEinschränkungen zu rechnen.4.AnlagenschutzbereicheDas Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen vonFlugsicherungseinrichtungen gem. § 18a LuftVG. Insofern ist vor derErrichtung von Bauwerken aller Art und anderer Hindernisse (z.B. Kräne,Hebebühnen) stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu klären, ob durchdie Errichtung Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auchhier ist insbesondere mit höhenmäßigen Einschränkungen zu rechnen.5.Fluglärmschutzbereiche gemäß Gesetz zum Schutz gegen FluglärmDas Plangebiet befindet sich zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1,ansonsten in der Tag-Schutzzone 2 und nahezu vollständig in derNacht-Schutzzone gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm(FluglSchG).6.Fluglärmschutzgebiete gemäß Landesentwicklungsplan NRW (2017)Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone. 7.AnbaubeschränkungszoneEine nördlich gelegene Teilfläche des Plangebiets befindet sich innerhalbder Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz(FStrG). In der Anbaubeschränkungszone dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrGbauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet,erheblich verändert oder anders genutzt werden.III.Hinweise1.LichtimmissionenGemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedarf der Betriebvon Scheinwerfern oder optische Lichtsignalgeräten, insbesondere vonLasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oderAbflugs zu blenden, einer luftrechtlichen Erlaubnis. Das Plangebiet liegtnur knapp außerhalb des Verbotsbereichs für derartige Nutzungen desLuftraums gem. § 19 Abs. 1 LuftVO (im Umkreis von 1.500 m um dieBegrenzung von Flugplätzen). Für die Nutzung von Pyrotechnik undFeuerwerk sind Konzepte zu entwickeln und mit der BezirksregierungDüsseldorf, Dezernat 26 (Landesluftfahrtbehörde) abzustimmen.2.Grünordnungsplan und Artenschutzrechtlicher FachbeitragZum Bebauungsplan liegen ein Grünordnungsplan und einArtenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, in denen die textlichenFestsetzungen und Hinweise zur Bepflanzung mit Bäumen, zumBaumschutz, zur Neupflanzung von Bäumen, zu denAusgleichsmaßnahmen und zum Artenschutz erläutert und konkretisiertwerden.3.ArtenschutzBei Einhaltung der gutachterlichen Empfehlungen desArtenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung kann einEintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf dielokale planungsrelevante und nicht planungsrelevante Fauna vermiedenwerden:3.1BaumrodungenFäll- und Rodungsarbeiten von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchGaußerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bisEnde Februar durchzuführen. Der Baumbestand ist vor der Fällung auch inden Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spaltenetc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiereaufweisen.3.2Vermeidung von Vogelschlag / BushaltestellenZur Vermeidung von Vogelschlag an den Glasflächen der Bushaltestellender Messe-Pendelbustrasse ist der von der Schweizerischen VogelwarteSempach herausgegebene Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas undLicht (2022) zu beachten.3.3Besucherlenkung während der KonzertveranstaltungenZum Schutz der in den randlichen Wald- und Gehölzflächen vorkommendenplanungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Brutvogelarten mussgewährleistet werden, dass bei Konzertveranstaltungen Störungen durchBetreten der Waldflächen mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispieldie Aufstellung mobiler Schutzzäune, ausgeschlossen werden. Einentsprechendes Schutzkonzept zur Umsetzung des Betretungsverbotes istmit jedem Bauantrag einzureichen.3.4Artenschutz-MonitoringUm festzustellen, ob es durch den Veranstaltungsbetrieb zu negativenBeeinträchtigungen insbesondere der planungsrelevanten Arten Habicht,Mäusebussard, Sperber und Star und auf die Fledermausfauna kommt undob weitere Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, gegebenenfallsauch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), erforderlichwerden, ist eine Brutvogel- und Fledermauskartierung im Sinne einesArtenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der erstengeplanten Veranstaltung durchzuführen.3.5Beteiligung der Unteren NaturschutzbehördeAlle Maßnahmen zum Artenschutz in Verbindung mit der Durchführung vonVeranstaltungen im Plangebiet sind mit der Unteren Naturschutzbehördeabzustimmen. Dazu gehören das Beleuchtungskonzept, das Schutzkonzeptzum Betretungsverbot der Waldflächen und das 5-jährigeMonitoringkonzept. Verbindliche Regelungen sind in den städtebaulichenVertrag aufzunehmen.4.BaumschutzIm Plangebiet befinden sich geschützte Bäume, die unter dieBestimmungen des § 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in derLandeshauptstadt Düsseldorf (Baumschutzsatzung) fallen und die gemäßNr. 5 der textlichen Festsetzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Auf- undAbbau und Durchführung von Veranstaltungen sind Maßnahmen zumSchutz und Erhalt der Bäume nach den folgenden Vorschriften undRichtlinien in der zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Fassung zutreffen:-ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 Zusätzliche technische Vertragsbedingenund Richtlinien für Baumpflege (Abschnitte 0.2.11 Baumschutz aufBaustellen)-R-SBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen undVegetationsbeständen bei Baumaßnahmen / ehemals RAS-LP4)-DIN 18 920 Schutz von Bäumen und PflanzbeständenDie fachgerechte Ausführung und Umsetzung der Baumschutzmaßnahmenist durch Baumsachverständige im Rahmen einer ökologischenBaubegleitung abnehmen zu lassen und zu kontrollieren. Nach Abschlussder Veranstaltung bestätigt der oder die Baumsachverständige derLandeshauptstadt Düsseldorf, Gartenamt / Baumsachgebiet schriftlich dieEinhaltung der getroffenen Schutz- und Pflegemaßnahmen. AufgetreteneSchäden oder Beeinträchtigungen an den Bäumen sind in Abstimmung mitdieser Dienststelle fachgerecht zu behandeln.5.BaumpflanzungenNeue Baumpflanzungen einschließlich der Baumgruben sind unterBerücksichtigung der aktuellen FLL-Richtlinie Empfehlungen fürBaumpflanzungen Teil 1 und 2 sowie des Grünordnungsplanes zumBebauungsplan, Kapitel 8.3 Nr. 1 Baumerhalt im Plangebiet auszuführen.(FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.,Bonn)Bei der Auswahl der Baumarten ist die Zukunftsbaumliste derLandeshauptstadt Düsseldorf zu beachten.6.FlugsicherungDurch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen amFlughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFSDeutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz(LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die eine Höhe von 15 m überGrund überschreiten, sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe vonBauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.7.KampfmittelFür das Plangebiet liegt eine Luftbildauswertung durch den staatlichenKampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unterderen Aktenzeichen (KBD): 22.5-3-5111000-182/19 vor.Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges 1945 und andere historischeUnterlagen liefern konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung durchvermehrte Bodenkampfhandlungen im gesamten Plangebiet. ZumNachweis der Kampfmittelfreiheit ist eine Überprüfung der zu bebauendenFläche bzw. der Fläche mit Erdeingriffen erforderlich.8.Betriebseinrichtungen der technischen InfrastrukturInnerhalb der gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 mit Geh-, Fahr- undLeitungsrechten zu belastenden Flächen liegen Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf. Bauwerke und Schächte sind vonBebauung freizuhalten. Sofern diese temporär überbaut werden, kann imBedarfsfall (Betriebsstörung) der sofortige Rückbau der Überbauungerforderlich werden. Zündquellen sind von den Anlagen desStadtentwässerungsbetriebs Düsseldorf fernzuhalten.9. DenkmalschutzBeim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeindeals Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege imRheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.:02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. ZurAnzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die dasGrundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in derArbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf voneiner Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.IV.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinemGeltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oderDurchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neuesPlanungsrecht überlagert. Betroffen sind die Bebauungspläne Nr. 5081/01sowie 5081/02. z.B. P1BebauungsplanNr.05/016 20406080100Maßstab: 1:1000 PLANUNTERLAGE: Stadtgrundkarte und Angaben aus dem KatasterBEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISEreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebietUrbane GebieteGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet Stand der Planunterlage: Juli 2022Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32 NEPSG Code 25832WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326 Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerArkarde, Durchfahrt,offene HalleGeländehöhe in Meter über NHN Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. offene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEEDDH Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga)Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampenentsprechend der jeweiligenBeschriftungz.B.Ga Einfriedungsmauerggf. mit Höhenangabe(§ 86 BauO NRW)zul.erf.GaragengeschossOberkante überAußenkante TiefgarageOKGgAK TGaals Parkplatz vorgesehenPSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)GFL HöchstgrenzeZahl der VollgeschosseGeschossfläche als Höchtmaßbezogenauf Meterüber NHN z.B.IIGF max.OberkanteFertigfußboden imErdgeschoss mind.OK FFEG min. Mindest- und Höchstmaßz.B.III-IVGrundflächenzahlz.B.1,0Umgrenzung von Flächen zumAnpflanzen und für die Erhaltungvon BäumenBereich ohne Ein- und Ausfahrt 0 Grundfläche als HöchtmaßGR max.Maximal zulässigeGebäudehöheGH max.Maximal zulässigeTraufhöheTH max.Ein- und AusfahrtbereichHöhenbezugssytem: DHHN 2016 (HST 170)Private Verkehrsflächebesonderer ZweckbestimmungZweckbstimmung:(Parkplatz / Veranstaltungsgeländeund Parkplatz)SONSTIGESUmgrenzung von Flächen mitwasserrechtlichen FestsetzungenZweckbestimmung:Wasserschutzzone Abgrenzung unter-schiedlicher NutzungDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am dieAufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte amDer Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer vom in der Zeitvom biseinschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom im Internet undim DüsseldorferAmtsblattNummervom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer vomin der Zeit vombis einschließlich im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.05/016 05/01605/01605/01605/016 05/01605/01605/01605/016 Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Angefertigt: Düsseldorf den Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 33.21BaumNummerierte KoordinatenpunkteVeranstaltungsgelände/Messeparkplatz WSZ IINummerierte Koordinatenpunkte imETRS89 / UTM Zone 32N KoordinatensystemRechtswertHochwertP1 340939.26 5682366.79P2 341008.43 5682277.80P3 341021.30 5682209.31P4 341003.65 5682143.34P5 340945.26 5682089.44P6 340816.56 5682171.96P7 340809.65 5682270.00P8 340759.75 5682301.47P9340839.95 5682336.40P10 340957.32 5681948.03P11340972.53 5681938.41P12 340755.85 5682034.96P13 340782.95 5682017.95P14 340682.32 5682138.14P15 340705.55 5682175.51 HINWEIS: Ausgleichsflächen Maßstab: 1:7500 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEGrenze derFluglärm-Tag-SchutzzoneGrenze derFluglärm-Nacht-SchutzzoneVERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität# Grenze 100 m -AnbaubeschränkungszoneHINWEISEentfallende Bäumezu verpflanzende BäumeHauptversorgungs- undHauptabwasserleitung,Bezeichnung und Dimensionsiehe Einschrieb,Schutzstreifen vgl. GFL
Beschlussvorlage
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APS/037/2025/1 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände/Messeparkplatz - Stellungnahmen, Änderung, Satzung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Haupt- und Finanzausschuss 19.05.2025 Vorberatung Rat 28.05.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des Rates am 28.05.2025 Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 Stellungnahmen - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - Änderung Satzung Seite 3 Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 - Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - - Stellungnahmen - Änderungen - Satzung Beschlussentwurf: HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/115/2024 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 22.01.2025, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung gemäß der Anlage 1a zu. III. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - während der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. Seite 4 IV. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan- Entwurfes Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz –. Es handelt sich insbesondere um: - Ergänzung und Klarstellung der Hinweise zum Denkmalschutz, zu Lichtimmissionen und zum Nachweis auf Kampfmittelfreiheit V. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet südlich der A 44 (Anschlussstelle D.-Messe / Arena), westlich der Straße Am Staad sowie östlich des Lotzweges - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – am 22.01.2025 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 10.04.2025 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Seite 5 Sachdarstellung: Die Landeshauptstadt Düsseldorf und die Stadttochter D.LIVE erreichen seit vielen Jahren Anfragen für Open-Air-Großveranstaltungen. Die Suche nach einem geeigneten Standort führte unmittelbar zu der großzügigen Parkplatzfläche des P1 in direkter Nachbarschaft der Messe und Arena in Stockum. Die Fläche weist für die Durchführung von urbanen Großveranstaltungen ideale Standortvoraussetzungen auf und kann als Open-Air-Fläche das Angebot an Veranstaltungsorten in Düsseldorf optimal ergänzen. Nachdem im Jahr 2018 bereits eine Konzertveranstaltung geplant war, für deren Bühnenkonzept jedoch viele Bäume hätten gefällt werden müssen, wurde die Diskussion zu verschiedenen fachlichen Aspekten laut und ein geregeltes Verfahren zur Klärung dieser Themen gefordert. Am 11. Oktober 2018 wurde die Verwaltung per Ratsbeschluss beauftragt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Open Air Fläche auf dem Messeparkplatz P1 zu schaffen (Vorlage 01/278/2018 und Ergänzungsantrag 01/286/2018). In den Beschlüssen wurden neben dem Planungsziel, eine dauerhafte Nutzbarkeit des Plangebietes für wenige Veranstaltungen im Jahr zu ermöglichen, verschiedene Rahmenbedingungen für das Bebauungsplanverfahren formuliert. Diese umfassen im Wesentlichen den Umgang mit den vorhandenen Parkplatzbäumen, eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung, die Berücksichtigung des Natur-, Arten- und Lärmschutzes, die Entwicklung eines Verkehrs- und Sicherheitskonzepts sowie über das Bebauungsplan-Verfahren hinausgehende Vorgaben. Der Umgang mit diesen Themen wird im Folgenden kurz erläutert. Veranstaltungslayouts Als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren wurden für die Nutzung des Messeparkplatzes als Veranstaltungsgelände verschiedene realistische Veranstaltungsszenarien entwickelt (siehe Gestaltungspläne 1-3), die sich neben der Größe auch anhand der Anzahl der vorhandenen Bühnen unterscheiden. Das Veranstaltungslayout 1 zeigt ein Festival-Szenario mit fünf Bühnenstandorten und stellt die maximal mögliche Ausnutzung des Plangebietes als Veranstaltungsfläche dar (Parkfelder Nord und Süd). Das Veranstaltungslayout 2 zeigt ein kleineres Festival-Szenario mit zwei Bühnenstandorten. Das Veranstaltungsgelände befindet sich hierbei hauptsächlich auf den nördlichen Parkfeldern. Das Veranstaltungslayout 3 zeigt ein Konzert-Szenario mit einem Bühnen- und mehreren Tribünenstandorten. Auch hier werden hauptsächlich die nördlichen Parkfelder für das Veranstaltungsgelände genutzt. Baumkonzept: Im Vorfeld des Planverfahrens wurde im Rahmen der geplanten Konzertveranstaltung im Jahr 2018 bereits die Umpflanzung von 60 Bäumen innerhalb des Plangebietes zum zeitlich begrenzten Verbleib in der Stadtgärtnerei vorgenommen. Im Frühjahr 2023 erfolgte die Rückpflanzung dieser Bäume auf den Messeparkplatz. Da zwischenzeitlich neun bereits (vor-) geschädigte Bäume abgestorben sind, wurden diese im Verhältnis von 2:1 kompensiert. Es wurden somit 51 Bäume zurück- und 18 Bäume neugepflanzt (insgesamt 69 Baumpflanzungen). Im Rahmen des Planverfahrens wurde das Thema Bäume fachplanerisch begleitet Seite 6 und es wurden gutachterliche Untersuchungen wie eine Kartierung und Bewertung des Baumbestandes durchgeführt. Auf dieser Grundlage konnten Veranstaltungslayouts entwickelt werden, die sowohl realistische Veranstaltungsszenarien als auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Baumbestand darstellen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich 868 Laubbäume (Stand: 23. September 2024), von denen 750 Bäume bei der Schaffung des Baurechtes für die bestehenden Parkplatzflächen (B-Plan 5081/002 von 1989) als Ausgleich für die Neuversiegelung gepflanzt wurden. Die Bäume sind nahezu flächendeckend über die Parkplatzflächen verteilt; eine Ausnahme bildet das nahezu vollständig versiegelte Parkfeld Nr. 5 Nord. Da diese baumfreie Fläche jedoch nicht ausreicht, um im Veranstaltungsfall alle baulichen Großanlagen wie Bühnen und Tribünen dort unterzubringen, sind insgesamt einmalig 56 Baumfällungen sowie 7 Baumverpflanzungen innerhalb des Plangebietes erforderlich. Die betroffenen Baumstandorte liegen hauptsächlich in im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzten Flächen, in denen bauliche Hauptanlagen wie Bühnen und Tribünen zulässig sind (57 Bäume). Die übrigen 6 Baumstandorte sind aufgrund von Sichtachsen oder zusammenhängenden freien Flächen betroffen. Die verbleibenden 812 Laubbäume werden durch eine Festsetzung zum dauerhaften Erhalt der Bäume im Bebauungsplan gesichert. Wie auf dieser Grundlage ein Zusammenspiel von Veranstaltungsnutzung und den Bäumen aussehen kann, wird in den Gestaltungsplänen veranschaulicht (siehe Anlagen). Der Verlust der 56 Laubbäume wird durch 120 Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes kompensiert. Dies erfolgt auf städtischen Flächen nördlich der A44 (87 Bäume) und westlich des Flughafens Düsseldorf (33 Bäume), die nach Abstimmung mit den Fachämtern für die Ausgleichsmaßnahmen ökologisch sinnvoll und verfügbar sind. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Flächen stehen für die Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung, da sich diese entweder in Privateigentum befinden oder für die benachbarte Deichsanierung bzw. anderweitig benötigt werden. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. Durch die gutachterlichen Untersuchungen, die daraus entwickelten Veranstaltungsszenarien und letztendlich die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan (ergänzt durch vertragliche Regelungen) kann somit die Umsetzung des Planungsziels unter der Voraussetzung eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Parkplatzbäumen ermöglicht und der Ratsauftrag erfüllt werden. Öffentlichkeitsbeteiligung: Der Ratsbeschluss beinhaltet die Forderung, dass eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung über die gesetzlich erforderlichen Schritte hinaus vorgesehen wird. Aus diesem Grund wurde bereits Anfang 2019 die Verwaltungsvorlage 61/10/2019 eingebracht, um das Konzept zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschließen zu lassen. Das Konzept sieht vor, dass neben den gesetzlichen Beteiligungsschritten gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB ein Workshop mit Ausstellung und Arbeitsgruppen sowie eine weitere Ausstellung durchgeführt werden. Ergänzt werden soll dies durch Ortsbegehungen, einen Internetauftritt und eine Kinder- und Jugendbeteiligung. Der Workshop mit Ausstellung und Arbeitsgruppen fand unter dem Titel Bürgerforum Open Air Park am 15. März 2019 statt. Zu Beginn der Veranstaltung wurden Seite 7 Ortsbesichtigungen auf dem Plangebiet angeboten, bei denen erste Planungsideen direkt vor Ort erläutert wurden. Im Anschluss daran wurden im Foyer der Arena das Planverfahren und die Planungsziele sowie erste Entwürfe und fachliche Vorüberlegungen vorgestellt. An verschiedenen Thementischen konnten alle Interessierten mit Fachleuten zu den Themen Veranstaltungskonzept, Bebauungsplanverfahren, Lärmschutz, Verkehr, Baumschutz, Sicherheitskonzept, Gewässerschutz und Nachhaltigkeit ins Gespräch kommen, Fragen stellen und Anregungen geben. Zudem wurde fünf Interessenvertreterinnen und -vertretern in einer Interviewrunde die Möglichkeit gegeben, Ihre Meinung zu äußern. Im Zeitraum von April bis Juni 2019 fanden drei Beteiligungsmöglichkeiten gezielt für Kinder und Jugendliche statt. An der Rheinuferpromenade, im ISS-Dome (heute PSD Bank Dome) und beim Sonnenradfest in Garath wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bezogen auf ihre konkreten Bedürfnisse zu der Planung zu äußern. Am 05. September 2019 fand die Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB - erneut in den Arena- Räumlichkeiten - statt. Bei dieser Veranstaltung wurde seitens der Verwaltung der derzeitige Planungsstand erläutert und eine Möglichkeit für Fragen und Stellungnahmen gegeben. Auf der Projekthomepage www.d-live-openairpark.de sowie auf der Homepage des Stadtplanungsamtes kann sich seit Beginn des Verfahrens über den aktuellen Planungsstand informiert werden. In der Zeit vom 17. Februar bis 21. März 2025 hat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB stattgefunden. Hierbei wurden die Planunterlagen (Bebauungsplan- Entwurf inkl. Begründung sowie Fachgutachten) im genannten Zeitraum im Stadtplanungsamt sowie im Internet öffentlich ausgelegt und es bestand die Möglichkeit, sich die Planung erörtern zu lassen sowie schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Ergänzend hierzu wurde eine 4-wöchige Ausstellung in der Nähe des Plangebietes (am Außenzaun der Arena) ausgerichtet, in der der aktuelle Planungsstand anhand planungsrelevanter Themen auf Plakaten vorgestellt wurde. Die vorliegende Verwaltungsvorlage – Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 05/016 Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – umfasst alle Ergebnisse und Abwägungen der durchgeführten Beteiligungsschritte (Anlage 1: Behandlung der Stellungnahmen aus der § 3 (2)-Beteiligung; Anlage 1a: Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten § 4 (2)-Beteiligung; Anlage 3: Behandlungen der Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen sowie der § 4 (2)-Beteiligung). Natur- und Artenschutz: Bereits während der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein zukünftiges Vorhaben ist es erforderlich, potenzielle Eingriffe in den Natur- und Artenschutz zu berücksichtigen und Ausgleichsmaßnahmen zu erarbeiten. Im Rahmen dieses Planverfahrens wurden daher verschiedene Themen des Natur- und Artenschutzes gutachterlich betrachtet und fachplanerisch begleitet. Zum einen wurde zur Prüfung der ökologischen und grünordnerischen Belange ein Grünordnungsplan (GOP) erarbeitet. Zum anderen wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) erstellt. Im Rahmen des GOP wurden der ökologische Ausgangszustand, der Umfang erforderlicher Kompensationsmaßnahmen sowie Maßnahmen des Naturschutzes und Seite 8 der Landschaftspflege ermittelt. Zielsetzung des vorliegenden B-Plan-Verfahrens ist die Ergänzung der bereits bestehenden und planungsrechtlich gesicherten Parkplatznutzung durch temporäre Veranstaltungsnutzungen. Bereits im Zuge des Bebauungsplanverfahrens für den westlichen Teil des P1 (B-Plan 5081/002 von 1989) wurden Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den damaligen Eingriff festgelegt. Insgesamt wurden 900 Bäume gepflanzt und die Ausführung der Parkplätze in Rasengittersteinbefestigung mit Rasenbewuchs definiert. Diese Rahmenbedingungen werden durch die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfs 05/016 ebenfalls eingehalten. Dennoch ergibt sich durch das Planungsziel ein weiterer Kompensationsbedarf, da zur realistischen Umsetzung von Veranstaltungen größere Nutzungsspielräume innerhalb des Plangebietes benötigt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass 56 Bäume gefällt, weitere 7 Bäume verpflanzt sowie eine Fläche von ca. 2.200 m² Verkehrsbegleitgrün auf dem bereits nahezu vollversiegelten Parkfeld 5 Nord befestigt werden. Der hierdurch ausgelöste Kompensationsbedarf wird außerhalb des Plangebietes auf städtischen Flächen nördlich der A44 und westlich des Flughafens Düsseldorf erfüllt (siehe auch Abschnitt Baumkonzept). Zusätzlich zu den Baumpflanzungen werden die dortigen Flächen von Ackerflächen zu artenreichen Blühstreifen entwickelt. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist in der Pflanzperiode 2025/26 vorgesehen. Des Weiteren liegen keine Beeinträchtigungen vor, die einen Kompensationsbedarf auslösen. Zusätzlich werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, die sich auf den Schutz und Erhalt des Baumbestandes (Schutzmaßnahmen für Wurzelbereich, Krone und Stamm) sowie den Artenschutz fokussieren. Grünordnungsmaßnahmen wie die getroffene Festsetzung zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sichern den Baumbestand in Qualität und Quantität. Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde die potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten – in diesem Fall von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und Libellen – untersucht. Es wurden Handlungsempfehlungen erarbeitet, bei deren Berücksichtigung der Eintritt von Verbotstatbeständen nicht zu befürchten ist (z.B. Fällperioden beachten und umliegende Gehölzkulissen vor Beleuchtung schützen, siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6 zum Bebauungsplan). Hinsichtlich der Avifauna wurden Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erarbeitet wie Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag, die Erarbeitung und fachliche Abstimmung eines (insektenfreundlichen) Beleuchtungskonzepts im Veranstaltungsfall, ein Artenschutzmonitoring über 5 Jahre oder die Erarbeitung eines Konzepts zur Besucherlenkung. Das erforderliche „event- /saisonbegleitendes“ Artenschutz-Monitoring wird vertraglich gesichert. Seite 9 Lärmschutz: Das Plangebiet soll zukünftig temporär als Open-Air-Veranstaltungsfläche für kleinere Festivals oder Einzelkünstlerkonzerte für bis zu 80.000 Besucherinnen und Besucher genutzt werden können. Unter diesen Voraussetzungen wurden verschiedene realistische Veranstaltungsszenarien entwickelt, die sich in der Nutzungsintensität des Veranstaltungsgeländes unterscheiden (siehe Abschnitt Veranstaltungslayouts und Gestaltungspläne 1-3). Auf Basis dieser Layouts wurde eine schalltechnische Prognose zu den Lärmemissionen und –immissionen gutachterlich erarbeitet. Diese betrachtet neben den Bühnennutzungen auch Geräusche durch Auf- und Abbau, Gäste und Verkehr. Grundsätzlich ist bei der Veranstaltungsnutzung von Freizeitlärm auszugehen, für dessen Beurteilung in Nordrhein-Westfalen der Freizeitlärmerlass NRW maßgeblich ist. Die Berechnungen wurden für 10 repräsentative Immissionsorte in der Umgebung des Plangebietes durchgeführt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Großkonzerte mit ausreichenden Nutzpegeln im Publikum als sog. Seltene Ereignisse gemäß Nr. 3.2 Freizeitlärmerlass NRW durchführbar sind. Dies bedeutet, dass aufgrund der Seltenheit der Veranstaltungen andere Höchstlärmwerte anzunehmen sind. Voraussetzung für solche Veranstaltungen ist, dass diese an nicht mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. Aufgrund der geplanten Anzahl von 4-6 Veranstaltungen im Jahr kann dieser Bedingung entsprochen werden. Sollte eine Bespielung des Veranstaltungsgeländes über 22 Uhr hinaus vorgesehen sein, ist zusätzlich eine Ausnahme gemäß 3.4 Freizeitlärmerlass NRW zu beantragen (Verschiebung des Nachtzeitraums). Es wird darauf hingewiesen, dass die gutachterliche Untersuchung allein der Prüfung der grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dient und nicht per se die lärmtechnische Einzelfallprüfung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ersetzt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Verkehrs- und Sicherheitskonzept: Für das Plangebiet wurden sowohl ein Verkehrsgutachten als auch ein Verkehrskonzept erarbeitet. Das Fachgutachten untersucht mittels verschiedener Nutzungsszenarien des Veranstaltungsgeländes (Abendkonzert oder Tagesfestival) Auswirkungen auf den Verkehr an relevanten Knotenpunkten in der Umgebung. Es kommt zu dem Ergebnis, dass durch ein angemessenes Verkehrssteuerungsmanagement die Umsetzung des Planungsziels möglich ist und die Leistungsfähigkeit der Verkehrsknotenpunkte gewährleistet werden kann. Steuerungsmaßnahmen sind bei Abendkonzerten insbesondere in den abendlichen Spitzenstunden erforderlich, in denen teilweise nur geringe freie Kapazitäten bei einigen Verkehrsträgern zur Verfügung stehen. Vorgaben für Anreisemodus, -routen und -zeiten, wie z.B. die zeitliche Verteilung der Anreise, sind zu empfehlen. Für ein Tagesfestival sind Steuerungsmaßnahmen hinsichtlich des Anreisemodus und der – routen zu empfehlen. Eine optimale Nutzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur kann gewährleistet werden, wenn parallele Großveranstaltungen der Messe Düsseldorf oder in der Arena ausbleiben. Das Verkehrskonzept baut auf den Untersuchungen des Gutachtens auf und dient vor allem als Leitfaden für die Umsetzungsplanung zukünftiger Veranstaltungen und der Definition notwendiger Steuerungsmaßnahmen. Die technischen, organisatorischen, personellen und kommunikativen Maßnahmen und die entsprechenden Seite 10 Verantwortlichkeiten sind im Rahmen der konkreten Umsetzungsplanung der Einzelveranstaltungen individuell anzupassen. Diese betreffen bspw. die Besuchersteuerung (z.B. Nachfragesteuerung über Kommunikationsmedien oder restriktive Maßnahmen, Informationssteuerung oder Besucherlenkung), das Mobilitätsmanagement (z.B. Umfragen, Reisevorschläge und Kontingentierung), logistische Maßnahmen (z.B. Shuttlebetrieb und Transferpunkte) oder Ausstattungsmaßnahmen (z.B. Beschilderung, Kontrollbereiche, Ausstattung Transferpunkte). Der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner kann durch individuelle Sperrkonzepte je Veranstaltungsgröße mit Informationsstellen und Meldemöglichkeiten gewährleistet werden. Hierdurch kann die Belastung der im Umfeld wohnenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. Die Untersuchungen beinhalten aufgrund der inhaltlich engen Verzahnung auch Aspekte der Sicherheitsplanung wie den Einsatz von Ordnungs- und Sicherheitspersonal, die Überprüfung möglicher Risiken und eine flexible Notfallplanung. Zudem stellt das Verkehrsmanagement eine wichtige Schnittstelle zu Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst und den ÖPNV-Betrieben dar. Auch wenn diese Aspekte bereits in der Verkehrskonzeption berücksichtigt wurden, ist dennoch im Rahmen der Genehmigung jeweils die Erstellung eines veranstaltungsbezogenen Sicherheitskonzepts zwingend erforderlich. Vertragliche und über den Bebauungsplan hinausgehende Regelungen: Im Zuge eines Bebauungsplan-Verfahrens ist es möglich und üblich, einen Städtebaulichen Vertrag (SBV) gemäß § 11 BauGB mit der Verfügungsberechtigten der Flächen des Plangebietes zu schließen, um weitergehende Rahmenbedingungen oder Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung zu definieren. Im vorliegenden Fall betrifft dies u.a. folgende Regelungen: - allgemeine Rahmenbedingungen wie die Kapazitätsgrenze von 80.000 Besucherinnen und Besucher und die Begrenzung der Veranstaltungsanzahl auf sechs im Jahr - die zukünftige Durchführung der Veranstaltungen nach einschlägigen Leitlinien für nachhaltige Großveranstaltungen - Baulasten und Dienstbarkeiten wie die Sicherung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten - (temporäre) bauliche Schutzmaßnahmen z.B. für Grundwassermessstellen oder schützenswerter Naturbereiche - Grünordnungsmaßnahmen wie herzustellende Pflanzflächen, die Sicherung des Baumbestandes mit Unzulässigkeit weiterer Baumverluste und die Verpflichtung zu Ausgleichspflanzungen - Artenschutzmaßnahmen wie ein fünfjähriges Monitoring - die langfristige Herstellung fester Versorgungsleitungen und privater Anschlusskanäle Hierbei liegt das Ziel auch auf einer ökologischen Veranstaltungskonzeptionierung. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Ratsbeschlüsse Aufträge für Verwaltung und D.LIVE formuliert, die nicht im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden können, wie die Unterstützung des Stadtbaumkonzeptes. Die Umsetzung des Stadtbaumkonzepts erfolgt nach Information des Fachamtes dem Ratsbeschluss entsprechend. Seit 2020 wurden für die beschleunigte Umsetzung der Konzeptmaßnahmen sogar deutlich mehr Mittel zur Verfügung gestellt (1,5 Mio. Euro Seite 11 jährlich in 2020 und 2021; 2,7 Mio. Euro jährlich in 2022 und 2023; 1,2 Mio. Euro in 2024). Seite 12 Anlage 1 – Veranstaltungslayout 1 (Festival-Szenario mit fünf Bühnen) Seite 13 Anlage 2 – Veranstaltungslayout 2 (Kleines Festival-Szenario mit zwei Bühnen) Seite 14 Anlage 3 – Veranstaltungslayout 3 (Konzert-Szenario mit einer Bühne) Anlagen: 1. Behandlung Stgn. 3(2) 2. Einsprechende 3(2)_öffentlich 2a. Einsprechende 3(2)_nicht-öffentlich 3. Behandlung Stgn. erneute_4(2) 4. Begründung 5. Zusammenfassende Erklärung 6. Textliche Festsetzungen Seite 15 7. Plan mit Roteintrag 8. Plan 9. Planverkleinerung 10. Beschlusstext Aufstellung+3(2) 11. Bericht-3(1) 12. Behandlung Stgn. 4(1)+(2)
1. Behandlung Stgn. 3(2)
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahmen / Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 17.02.2025 bis 21.03.2025 zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz – Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - 1. Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS Mönchengladbach Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die bisherige Stellungnahme bleibt weiterhin gültig. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. §§ 4(1) und 4(2) BauGB wurden zur Kenntnis genommen. Die Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn 44 wurde bereits in den Bebauungsplan übernommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Behörde hat keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die Schutzkonzepte zum Betretungsverbot der angrenzenden Waldflächen sind in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. In der Begründung wird bereits auf die Schutzkonzepte zum Betretungsverbot hingewiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Unter Bezug auf meine Stellungnahme vom 08.02.2025 kann der Bebauungsplan weiterhin nicht befürwortet werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich auf die Stellungnahme im Rahmen der erneuten § 4 (2)-Beteiligung vom 30.01.2025 bezogen wird, die insbesondere die Baumfällungen, die Zunahme der Störeinflusse auf die Umwelt (Artenschutz) und die Umweltbelastung durch erhöhten PKW-Verkehr thematisiert. Diesbezüglich wird auf die Abwägungstabelle der Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Verfahrensschritt der erneuten § 4 (2)-Beteiligung verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Interesse der Natur und die Lebensqualität des Düsseldorfer Nordens wäre es wichtig, die Bäume insgesamt auf dem Gelände zu belassen. Die Bepflanzung der Parkplätze erfolgte als Ausgleich für den Bau der Messe/ Parkplätze. Grundsätzlich müssten die Lücken in den Baumreihen auf den Parkplätzen zum Erhalt der damaligen Ausgleichsmaßnahmen nach gepflanzt und besser gepflegt werden. Nun sollen auf der Fläche statt der Bäume Sonnensegel aufgestellt werden. Das Bäume für Bühnen entfernt werden, wird kaum zu verhindern sein. Aber es sollte versucht werden, wo immer der Blick nur begrenzt eingeschränkt wird, möglichst viele Baume zu erhalten, anstatt den Ausgleich an einer fernen Landstraße zu suchen. Das Verkehrskonzept sieht in einer Belegung mit ca. 4000 Parkplätzen für Festival kein Problem. Sinnvoll wäre es stattdessen, als Ausgleich 400 Parkplätze vor Ort in einen Waldstreifen umzuwandeln und so das Landschaftsschutzgebietes und damit die Brutreviere durch einen verdichteten Baum- und Strauchzone abzuschirmen. Der Anregung, zahlreiche Bäume auf dem Veranstaltungsgelände zu erhalten und neu zu pflanzen wird gefolgt. Der Bebauungsplan trifft hierzu abschließende Festsetzungen, die unter anderem dem Hitzeschutz und dem naturschutzfachlichen Ausgleich im Plangebiet dienen. Die Doppelnutzung des Messeparkplatzes muss den Vollzug und die Durchführbarkeit von Großveranstaltungen und somit die städtebauliche Zielsetzung ermöglichen. Hierzu sind unter anderem auch die Belange notwendiger Sichtbeziehungen auf die Bühnenbereiche in der Abwägung zu berücksichtigen. Insgesamt wird dies aufgrund der zahlreich verbleibenden Baumstandorte auf dem Veranstaltungsgelände, in der Abwägung in angemessener und verträglicher Form umgesetzt. In der Abwägung ist neben dem Erhalt der Bäume der Bedarf an einer Open-Air- Veranstaltungsfläche innerhalb des Stadtgebiets gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan empfohlenen und durch Bebauungsplan und städtebaulichen Vertrag gesicherten Maßnahmen ist festzustellen, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 05/016 nicht zu erheblichen Eingriffen führt. Die ökologischen Wertigkeiten von Bestand und Planung können unter Berücksichtigung der grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebiets und der externen Ausgleichsmaßnahmen als mindestens gleichwertig betrachtet werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Behörde ist von dem Vorhaben betroffen. Der Hinweis zur Betroffenheit der Behörde wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. Rheinbahn AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die bisher von uns abgegebenen Stellungnahmen werden aufrechterhalten. Die Parallelität von Großveranstaltungen (bspw. Rheinkirmes, Japan-Tag, Karneval, etc.) ist zu vermeiden. Die in Klammern stehende Aufzählung sehen wir als nicht abschließend an, sondern als eine beispielhafte Auswahl heutiger Veranstaltungsformate. Der Hinweis der Rheinbahn wird zur Kenntnis genommen. Eine terminliche Koordinierung von Großveranstaltungen wird bei der Terminplanung beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Stadtwerke Düsseldorf AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Zum o. g. Entwurf haben die Stadtwerke Düsseldorf AG bereits mit Schreiben vom 27.06.2019, vom 08.07.2024 und vom 04.02.2025 Stellung genommen. Diese Stellungnahmen bleiben weiterhin gültig. Gegenüber der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorliegenden Planfassung bestehen keine weiteren Bedenken und Anregungen. Auf folgende Punkte wird hingewiesen: Im nördlichen Bereich befinden sich Versorgungsleitungen Strom für die Versorgung des Lotzweges 200 sowie des Caravan Centers P1. Zur Versorgung des Plangebiet ist eine neue Übergabestation im südlichen Bereich geplant. Im nördlichen Bereich des Messeparkplatzes befindet sich eine Übergabe für Trinkwasser der Messe. Der Verlauf der privaten Trinkwasserleitung ist der NGD nicht bekannt. Die Zugänglichkeit des Die vorgebrachten Hinweise zur weiteren Beteiligung der Stadtwerke in den Genehmigungsverfahren sowie die weiteren Hinweise zur Energieversorgung, Elektromobilität werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Planvollzugs beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Übergabeschachtes muss jederzeit gewährleistet sein. Zur Versorgung des zukünftigen Veranstaltungsgeländes ist eine Ringleitung zwischen „Stockumer Höfe“ und „Am Staad“ geplant. 7. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Benennung einzelner Anforderungen hinsichtlich Brüstungshöhen, Zu- und Durchfahrten und Aufstellflächen sowie Löschwasserversorgung Die Anforderungen werden im Rahmen der Detailplanung einzelner Veranstaltungsformate berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8. A 52 - Sportamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahmen vom 10.07.2024 und 04.02.2025 bleiben weiterhin bestehen. Die Stellungnahmen aus den vorangegangenen Beteiligungsverfahren wurden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 05/016 – Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz - 9. Stellungnahme ID31826 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hiermit möchte ich im Rahmen des Verkehrskonzepts für den geplanten Open-Air-Park in Düsseldorf auf die Situation der Siedlung hinter dem Freiligrathplatz (insbesondere Wacholderweg, An den Birken und Schlehenweg) aufmerksam machen und um zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der dortigen Anwohnenden und Kinder bitten. 1. Fehlende Berücksichtigung im Verkehrskonzept Aus der derzeitigen Planung geht nicht hervor, dass unsere Siedlung in ausreichendem Maße berücksichtigt wird. Obwohl sie laut städtischer Vorgaben in erster Linie den Anwohnenden vorbehalten ist, registrieren wir insbesondere an Veranstaltungstagen (z. B. bei Fortuna-Heimspielen) eine deutliche Zunahme ortsfremder Fahrzeuge, die auf sämtlichen Straßen und Wegen parken. 2. Verkehrssituation und Gefährdung von Kindern Durch das Parken in allen möglichen Bereichen können Kinder oftmals nicht sicher vor die Tür treten, da es in unserer Siedlung nur eingeschränkt ausgebaute Gehwege gibt, insbesondere An den Birken. Weiterhin ist zu beobachten, dass Fahrzeugführende häufig schneller als die zulässigen 30 km/h fahren und dabei wenig Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen. Dies stellt gerade für Kinder ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar 3. Mangelnde Parkmöglichkeiten für Anwohnende Obwohl die Zufahrten offiziell als Anwohnerstraßen deklariert sind, werden sie bei Großveranstaltungen scheinbar als kostenlose Parkfläche ?entdeckt?. Dies führt nicht nur zu Zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete wurde bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein umfangreiches Sperrkonzept in Form von Verkehrstechnik und/oder dem Einsatz von Ordnungsdienst entwickelt. Der Umfang der Maßnahmen orientiert sich an der Größe der geplanten Veranstaltung und soll sicherstellen, dass nicht berechtigten Personen die Zufahrt in die Wohngebiete verwehrt wird. Die Zufahrtsstraßen sollen abgesperrt werden. Zum Teil wird durch Ordnungsdienstpersonal sichergestellt, dass berechtigten Personen (z.B. Anwohner*innen) Zufahrt gewährt wird. Konkrete Szenarien für die einzeln definierten Sperrgebiete können dem Verkehrskonzept entnommen werden. Die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen wird während der Veranstaltungen durch das Ordnungsamt überprüft. Außerdem werden den Anwohner*innen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, um Beeinträchtigungen durch Veranstaltungsverkehre zu melden. Die Maßnahmen werden im Vorfeld von Veranstaltungen mit der Ordnungsbehörde abgestimmt, die entsprechenden verkehrsleitenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet und die Anwohner*innen umfassend informiert. Besucher*innen der Veranstaltungen werden im Vorfeld auf die anstehenden verkehrslenkenden Maßnahmen hingewiesen. Insgesamt können durch die genannten Maßnahmen Parksuchverkehre in den Wohngebieten vermieden und somit nachteilige Auswirkungen auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort einer Überlastung der Straßen, sondern beeinträchtigt massiv die Lebensqualität aller hier Wohnenden, die oft selbst keine Stellplätze mehr finden. 4. Vorschlag: Sperrung und Kontrolle durch Ordnungskräfte Um diese Missstände zu beheben, halte ich eine Sperrung unserer Siedlung durch eigens eingesetztes Sicherheitspersonal (Ordner) für dringend geboten. Diese Maßnahme könnte folgendermaßen umgesetzt werden: ? Kontrollposten an den Hauptzufahrten (z. B. mit Schranken oder mobilen Sperrungen), die nur Anwohnenden bzw. Berechtigten die Einfahrt erlauben. ? Verstärkte Geschwindigkeitskontrollen sowie konsequente Ahndung von Verstößen gegen das Parkverbot und Überschreitungen der 30-km/h-Grenze Ich bitte Sie nachdrücklich, die aufgeführten Punkte in das offizielle Verkehrskonzept Open-Air-Park aufzunehmen, damit die Belange der Anwohnenden in Wacholderweg, An den Birken und Schlehenweg ausreichend berücksichtigt werden. Eine entsprechend restriktive Maßnahme würde sowohl dem Schutz von Kindern und älteren Menschen dienen als auch die Anwohnenden dauerhaft entlasten. Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden. Der Hinweis, dass neben den im Verkehrskonzept berücksichtigten angrenzenden Wohnbereichen, bei denen von einer unmittelbaren Betroffenheit auszugehen ist, auch Wohngebiete östlich der B8 betroffen sein könnten, wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Berücksichtigung für die konkrete Planung im Veranstaltungsfall an den Flächenbetreiber weitergegeben. Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Stellungnahme ID31864 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) liegen Untersuchungen über die anstehenden Verkehrsströme vor? Die Straßen D?dorf sind schon so mit dem ?normalen? Verkehr überlastet. Es gibt oder gab Computer Programme die erwarteten Schwierigkeiten berechnen und aufzeigen. Habe selbst diese Art Programme in der öffentlichen Verwaltung eingeführt. Wer glaubt das die Besucher mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Die sind Zur Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Plangebiet und seine Umgebung wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Dabei wurden unterschiedliche Szenarien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verkehr an den umliegenden Knotenpunkten untersucht. Grundlage für das Verkehrsgutachten bilden die in einem Verkehrskonzept erarbeiteten Verkehrsmengen für zwei Nutzungsszenarien (Maximalvariante als Abendveranstaltung und Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort außerdem schon jetzt völlig überlastet. Tagesfestival). Hinsichtlich der einzelnen Verkehrsmodi wurde gegenüber dem Konzept eine höhere Anzahl anreisender PKW angenommen, um im Sinne eines Worst-Case-Szenarios einen verkehrstechnisch besonders kritischen Fall abzubilden. Für die Verkehrsmodi ÖPNV bzw. Fuß- /Radverkehr wurden realistische Szenarien zugrunde gelegt. Sowohl eine Abend- als auch eine Tagesveranstaltung sind unter Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs sowie des Prognosehorizonts 2030 umsetzbar und führen bei Beachtung der empfohlenen Maßnahmen und Verkehrssteuerungen (z.B. Verkehrslenkung, Info-Systeme, Shuttle-Busse) nicht zu Problemen bei der Leistungsfähigkeit der im Umfeld relevanten Knotenpunkte. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Wo sollen die Besucher evtl. übernachten? Die Übernachtung von Besuchern ist nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Der Schall soll in Richtung linksrheinisch strahlen. Auch da leben Menschen. Durch eine schalltechnische Untersuchung wurde die grundsätzliche Durchführbarkeit von Open-Air-Veranstaltungen im Plangebiet nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke wird demnach der Trennungsgrundsatz nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beachtet. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren sind in Kenntnis der konkreten Veranstaltung unter Beachtung der geltenden Regelwerke zum Immissionsschutz sowie unter Berücksichtigung der durch den Veranstalter geplanten Lärmminderungsmaßnahmen und der Veranstaltungszeiten spezifische Nachweise zu erbringen. Eine konkurrierende Situation zwischen den Veranstaltungsorten in der Nähe kann aufgrund der räumlichen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Verflechtungen ausgeschlossen werden. So können die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in der Umgebung gesichert werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf schätzt die mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundene Beeinträchtigung durch eine begrenzte Anzahl von Open-Air-Veranstaltungen als zumutbar ein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Auch wenn es sich um ?Parkplatz Bäume? handelt. Es sind Jahrzehnte alte Bäume. Und keine Jungen die gesetzt werden sollen. Es sollen Tatsachen geschaffen werden. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan inklusive einer Kartierung und Bewertung des Baumbestandes erarbeitet. Dieser bildete eine Grundlage für das städtebauliche Konzept, in dem realistische Veranstaltungsszenarien unter Berücksichtigung eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Baumbestand entwickelt wurden. Identifiziert wurden Bereiche, in denen die Aufstellung von Bühnen (und Tribünen) mit möglichst geringem Eingriff in den Baumbestand verbunden ist. Darüber hinaus wurden Standorte für Umpflanzungen innerhalb des Plangebietes ermittelt. Der Bebauungsplan stellt sicher, dass innerhalb des Plangebiets insgesamt 812 nach Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf geschützte Bäume dauerhaft zu erhalten sind. Damit entfallen auf der Grundlage des Bebauungsplans 56 Laubbäume. Durch die räumlichen Festsetzungen des Bebauungsplans - zum Beispiel mit der Beschränkung der Zulässigkeit der Standorte der Hauptanlagen primär auf dem großflächigen, baumlosen Bereich des asphaltierten Parkfeldes 5 Nord - sowie die Festsetzungen zum Erhalt vorhandener Bäume und der Planung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets durch den Grünordnungsplan werden die durch den Bebauungsplan bedingten Eingriffe vollumfänglich und sachgerecht ausgeglichen. Die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Vorgaben des Ratsbeschlusses, dass innerhalb des Plangebiets nicht mehr als 60 Bäume gefällt werden und es im Rahmen der späteren Veranstaltungsgenehmigungen zu keinen weiteren Baumverlusten kommen darf, werden erfüllt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11. Stellungnahme ID31873 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich bin Anwohnerin in Stockum nahe der geplanten Open Air Fläche und frage mich wie Sie uns AnwohnerInnen zu schützen gedenken wenn 80.000 Konzert Besucher mit der entsprechenden Menge an Autos in Düsseldorf einfallen, unsere Wohngebiete zu parken, Müll und Graffities hinterlassen, Wohnwagen abstellen und gar darin nächtigen? Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Im Rahmen der Durchführung einer Veranstaltung sind auf Basis der notwendigen Genehmigungen Ordnungsmaßnahmen zu treffen, die Fehlverhalten soweit möglich verhindern und gegebenenfalls ahnden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Von der Lärmbelastung ganz zu schweigen! Wir leiden bereits jetzt unter erheblichem Flug- und Autobahn Lärm, täglich sehr hoher Verkehrsbelastung, regelmäßigen Konzerten und Fußballspielen in der Arena, jeder Menge Messen und deren Besuchern. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Eine überlagernde Betrachtung unterschiedlicher Lärmarten ist bei der Berechnung, Messung und Beurteilung der auftretenden Immissionen aufgrund der jeweiligen spezifischen Eigenarten nicht sachgerecht durchzuführen. Es sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen zu beachten. Im Rahmen der Abwägung wird die Betroffenheit des Umfelds durch andere Lärmarten gewürdigt. Angesichts der geringen Anzahl an Veranstaltungen wird dem Interesse Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort an der Schaffung des Open Air Parks der Vorrang eingeräumt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Wieso braucht es eine Open Air Fläche wenn wenig Meter nebenan ein Stadion für 60.000 Besucher zur Verfügung steht? Die im Rahmen der Stadtentwicklung geplante Ergänzung des Portfolios an Veranstaltungsorten dient dazu, mit einer große Open-Air-Fläche eine Lücke im Gesamtangebot der Veranstaltungsstätten und -formate in Düsseldorf zu schließen. Die Landeshauptstadt möchte vor dem Hintergrund des damit verbundenen Mehrwerts dem städtebaulichen Erfordernis, eine entsprechende Fläche hierfür zu sichern, durch die Aufstellung des Bebauungsplans nachkommen. Im Rahmen einer Standortprüfung wurde der Messeparkplatz P1 aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung (ÖPNV, Radverkehr, PKW), einer ausreichend großen, bereits befestigten Fläche und eines für eine integrierte Stadtlage relativ großen Abstands zu Wohngebäuden als grundsätzlich geeignet ermittelt. Dabei bietet insbesondere die Lage, Dimension und Ausrichtung des bereits erschlossenen und versiegelten Parkfeldes 5 Nord äußerst gute Voraussetzungen zur Durchführung von Großveranstaltungen, ohne neue Flächen in Anspruch zu nehmen (sogenannte „Doppelnutzung“). Aufgrund der Größe des Plangebiets ist die Durchführung von Veranstaltungen mit verschiedenen, z.T. gleichzeitig benutzen Bühnen möglich. Alternativstandorte in der Landeshauptstadt Düsseldorf für diese Form von Veranstaltungen existieren nicht. Die benachbarte Merkur-Spiel- Arena bietet nicht die angestrebten Kapazitäten. Die Rheinwiesen sind aus unterschiedlichen Gründen nicht als Standort für Open-Air-Konzerte geeignet. Die Verkehrsanbindung ist nicht auf die Abwicklung der zeitlich konzentrierten Verkehre einer Konzertveranstaltung ausgelegt. Es Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort stehen keine ausreichenden Parkplätze zur Verfügung, schützenswerte Wohnnutzungen grenzen unmittelbar an. In der Abwägung schätzt die Landeshauptstadt Düsseldorf die mit der Durchführung einer begrenzten Anzahl von Open-Air-Veranstaltungen einhergehenden Einschränkungen als hinnehmbar ein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Wieso sichern sie die Einfahrt unserer Wohnsiedlung erst 1 Std. vor Veranstaltungsbeginn, während alle Besucher (hat sich sogar bis nach Holland rumgesprochen) bereits Stunden vorher eingefahren sind? Für uns AnwohnerInnen ist das mehr als eine Zumutung. Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 12. Stellungnahme ID31874 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Die Fläche liegt genau in der Anflugzone des Flughafens, damit in der Beschallungszone durch landende und startende Luftfahrzeuge, welcher keine ungestörte Konzertqualität bietet. Somit muss der Fluglärm von der Musik übertönt werden. Zuzüglich gilt es zu prüfen, falls nicht bedacht, ob das Gelände bei landenden Flugzeugen durch sog. Luftwirbelschleppen getroffen werden kann. Open Air Konzerte seinerzeit im damaligen Rheinstadion führten zu einer unüberhörbaren Beschallung der Wohnbereiche in Lohausen, südliches Kaiserswerth sowie nördl. Golzheim, daran würde sich nichts ändern, ebenfalls nicht zur anderen Rheinseite. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Grundsätzlich wird die Flächennutzung als Veranstaltungsgelände in der Nähe zum Flughafen Düsseldorf aufgrund des Lärms als vereinbar angesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Durch den Wegfall der Parkplätze ist an Konzerttagen mit einer weiteren Verschärfung der Parkplatzsituation in Lohausen und Kaiserswerth zu rechnen. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Zusätzlich wird es bei An- und Rückfahrt mit PKW zu einer Überlastung des Nordkreuzes, der B8 / B8n, kommen, wie jetzt schon bei Großveranstaltungen. Es gibt nicht genügend Park & Ride Parkplätze um den Autoverkehr mittels ÖPNV wirksam zu reduzieren. Auch werden die Kapazitäten des ÖPNV mindestens grenzwertig sein, oder werden zu optimistisch gesehen (im Kontext zur erlebten Praxis). Eine nachhaltiges Verkehrskonzept, auch zum Schutz vor Verkehrslärm, Abgas- und Feinstaubbelastung vermag ich nicht zu erkennen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) In diesem Kontext steht auch das Fällen von gesunden und kräftigen Bäumen, die vor Ort keine adäquaten Ersatz erhalten sollen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Es stellt sich weiterhin die Frage, wo denn die vielen Konzertbesucher unterkommen sollen, die ggf. die Absicht haben, direkt in Düsseldorf zu übernachten? Hinsichtlich der Unterbringung von Besuchern wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Dieses Projekt ist kein ?Must have? für Düsseldorf, allenfalls ein ?Nice to have? am falschen Ort. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13. Stellungnahme ID31886 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Da wird ständig über Klimaschutz geredet. Und dann werden einfach gesunde Bäume gefällt. Wegen eines Konzertgeländes das niemand braucht. Es gibt die Arena auf Schalke, sollen sie doch da hin. Ich bin von Herrn Keller mehr als entäuscht. Nicht zum Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort ersten mal. Warum gab es keinen Bürgerentscheid? Ein Bürgerentscheid ist nicht beabsichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14. Stellungnahme ID31887 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort In meiner Funktion als Vorsitzende der Initiative Angermund e.V. nehme ich zu den offengelegten Plänen und Gutachten im Namen des Vereins wie folgt Stellung: Es ist sicher davon auszugehen ? und im Sinne der Nachhaltigkeit auch wünschenswert, ? dass sehr viele Menschen aus Richtung Ruhrgebiet mit der Eisenbahn (VRR, DB- Fernverkehr o. Ä.) zu den geplanten Großveranstaltungen im Düsseldorfer Norden/Messeparkplatz anreisen werden. In diesem Zusammenhang wurde es jedoch versäumt, die zusätzlichen Immissionsbelastungen durch den erhöhten Bahnverkehr verursacht durch An- und Abreise zu bewerten, die die Bewohner des Stadtteils Angermund zusätzlich beeinträchtigen werden. Die Bahntrasse verläuft mitten durch unsere Wohngebiete in Richtung Düsseldorf-Flughafen und damit zum Veranstaltungsgelände. Besonders kritisch sehen wir die zusätzlichen Immissionen in den Nachtstunden nach Konzertende. Diese sind für die Menschen in Angermund besonders belastend, da der Bahnlärm eine ungestörte Nachtruhe meist unmöglich macht und somit eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellt. Im Übrigen verweisen wir auf die schalltechnischen Gutachten im Rahmen des RRX-Gleisausbaus, die der Stadt Düsseldorf vorliegen. Diese belegen die bereits hohe Immissionsbelastung durch den Schienenverkehr in Angermund, die durch die Großveranstaltungen mit Im Verkehrskonzept zum Bebauungsplan wird dargelegt, dass die Besucher*innen mit verschiedenen Verkehrsmitteln anreisen werden, so dass nur einzelne Sonderfahrten an Veranstaltungstagen stattfinden werden. Unter Berücksichtigung der bereits hohen schalltechnischen Vorbelastung auf der Strecke der DB durch Angermund, ist eine relevante vorhabenbedingte Erhöhung des Bahnverkehrs auszuschließen. Zudem wurde / wird die DB-Strecke in diesem Bereich zugunsten einer Beschleunigung des Bahnverkehrs zwischen Duisburg und Düsseldorf ausgebaut. Grundsätzlich ist es nicht möglich, mit dem Bebauungsplan, der als kommunale Satzung Rechtskraft erlangt, Lärmbelastungen sowie Geschwindigkeitsbegrenzungen im öffentlichen oder privaten Schienennetz zu steuern. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Insgesamt wird in der Abwägung die mit der Umsetzung des Bebauungsplans resultierende Schallausbreitung unter Berücksichtigung der Einschränkung der Anzahl der Veranstaltung und der in den Veranstaltungsgenehmigungen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort etwa 80.000 Gästen noch weiter verschärft würde. Wir fordern daher dringend, dass die Stadt Düsseldorf gegenüber dem VRR, der DB AG oder anderen Verantwortlichen eine Auflage erteilt, während der Konzerttage Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Bahntrasse einzuhalten, um den Bahnlärm zu reduzieren. Eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in unserem Stadtteil halten wir für zielführend. umzusetzenden Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm, als sachgerecht und vertretbar bewertet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 15. Stellungnahme ID31891 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Diese Großveranstaltungen sind eine Zumutung für die Anwohner. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird auf die die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Verhinderung von Fehlverhalten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 a) verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Die Fällungen der Bäume eine Katastrophe. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Sie haben keinerlei Respekt mehr vor den Bürgern der Stadt. Es scheint nur noch um Konsum und Ballerman zu gehen auf Kosten Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Natur und der Steuerzahler. Wenn es ums Geld geht, ist weder Denkmalschutz, noch Lebensqualität der Bewohner wichtig. Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Baudenkmalpflegerische Belange sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. d) Falls für den Abtransport der Massen noch die U80 gebaut werden sollte, werden u. a. denkmalgeschützte Baumalleen einfach vernichtet. Es reicht !!! Ein möglicher Neubau der U80 steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben. Zudem ist der genaue Streckenverlauf noch nicht verbindlich festgelegt. Im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 05/016 ist keine denkmalgeschützte Baumallee vorhanden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 16. Stellungnahme ID31919 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Schade, um jeden Baum, der dafür gefällt wird. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17. Stellungnahme ID31923 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Grundsätzlich stehe ich als Angermunder und vor allem Düsseldorfer dem Projekt der Stadt sehr positiv gegenüber: eine solche Location wird den Tourismuswert der Stadt deutlich erhöhen. Prominente Beispiele des letzten Jahres in München oder Oberhausen sprechen eine deutliche Sprache. Die Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Bitte aber denken Sie auch an die Belange der Anwohner. 80.000 Menschen wollen hin- aber auch abtransportiert werden. Insofern spreche ich mich für eine Vernetzung des Stadt- und S-Bahnnetzes aus, mit dem große Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Menschenmassen effektiv transportiert werden können. c) Vernetzung ist das eine. Der dadurch entstehende Verkehrslärm sollte weitestgehend eingedämmt werden Hierzu gehst die Initiative Angermund eV Vorschläge konstruktive Vorschläge zum Lärmschutz unterbreitet. Durch die aufgezeigte Tunnellösung könnte die Verkehrstaktung und damit die Infrastruktur für das Festivalgelände optimiert werden. Die Einhausung würde nicht nur dem Berufsverkehr tagsüber sondern auch dem Enterteinmentverkehr mit 80.000 Menschen deutlich attraktiver gestalten - es würden sich durch höherheben Nachverkehrstaktungen weitere Optionen für die Stadt eröffnen. Insofern plädiere ich für das Festivalgelände zusammen mit dem ausreichenden Lärmschutz in Form der Tunnellösung an der Bahnstrecke Angermund. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. In Bezug auf die Tunnellösung Angermund wird auf die Antwort zur Stellungnahme 14 verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 18. Stellungnahme ID31939 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Es mögen ja nur vielleicht sechs solcher Großveranstaltungen auf dem Messeparkplatz sein, aber von Jahr zu Jahr nimmt die enorme Verkehrsbelastung im Düsseldorf Norden zu. Messe- und Aquazoo-Besucher, Schüler, Fußballfans, \"normale\" Konzertbesucher - und ein nicht unbedeutender Teil dieses Verkehrsaufkommens wird über die Kaiserswerther Straße (inkl. U- Bahntrasse) abgewickelt. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort b) Die Lärmentwicklung auf dieser Kopfsteinpflasterstrecke (Abschnitt Reeser Platz bis Freiligrathplatz) wird immer unerträglicher - und das eben auch abends und vor allem bei Konzerten auch weit nach Mitternacht (die Tempo 30- Regelung hält doch ohnehin niemand ein, schon gar nicht die Straßenbahnen, deren Abrollgeräusche ebenfalls enorm sind. Toll, dass Anwohner dieser Straße (bzw. der betroffenen Stadtteile zu Stellungnahmen aufgefordert werden. Noch besser wäre, die Bedürfnisse dieser Menschen auch wirklich ernst zu nehmen. Und zum Beispiel die wirklich problematische Beschaffenheit der Kaiserswerther Straße diesem Verkehrsaufkommen anzupassen. Es passiert einfach nichts. Wieder ein paar schlaflose Nächte mehr, weil die Stadt wieder mal mehr Wert auf ihr Image als auf das Wohl seiner Mitbürger legt. Wie kurzsichtig. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Die Gestaltung des Straßenbelags zwischen Reeser Platz und Freiligrathplatz sowie die weiteren Hinweise sind kein Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 19. Stellungnahme ID31974 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich wohne in Lörick und es graut mir schon jetzt vor dem Sommer das neue Gelände ist ja nicht das einzige das ganze Rheinufer ist eine einzige Lärmquelle warum gehts immer nur ums Geld und nicht um das Wohlbefinden der Anwohner es ist Empathie los aber das scheint in unserer Gesellschaft großen Anklang zu finden. Vielleicht sollten sie mal ein Jahr in diesem Umkreis wohnen. Ich bin natürlich nicht mit einer neuen Lärmbelästigung einverstanden. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 20. Stellungnahme ID31981 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Als vermutlich Lärmbetroffener der geplanten Open-Air-Anlage möchte ich gerne zu dem Vorhaben Stellung nehmen: Nicht nur ist es so, dass wir durch den Düsseldorfer Flughafen bereits Hauptbetroffener von Lärm sind. Nun soll auch noch Konzertmusik hinzukommen. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Vor allem gebe ich aber den erwartbaren Massenansturm zu den Konzerten zu bedenken. Man kann sich jetzt schon vorstellen, dass zu den Konzerten auch unsere Rheinseite von parkplatzsuchenden Gästen oder Schaulustigen heimgesucht werden wird, die aufgrund der zielgerichteten Beschallung der Meerbuscher Seite hier ihr eigenes Privatkonzert feiern wollen. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Aufgrund der räumlichen Distanz zu schützenswerten Nutzungen (z.B. in Meerbusch) und der vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Verkehrslenkung) sowie Einschränkungen für den Betrieb der Veranstaltungsfläche (z.B. Anzahl der Veranstaltungstage) sind nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Umgebung nicht zu erwarten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Bitte lassen Sie die schönen Rheinauen in Frieden. Dies gilt nicht nur für Verlärmung, sondern allgemein auch für die geplante U- Bahn, die kein Mensch braucht und hier nur unnötig in die Natur eingreift Die geplante U-Bahn durch das Meerbuscher Stadtgebiet sowie die Rheinauen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens, so dass für diese keine Änderungen geplant sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 21. Stellungnahme ID32004 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Als direkt \"Lärmbetroffene\" - auch schon durch den extremen Fluglärm - wäre es schön zu wissen, um welchen Umfang an Veranstaltungen/Konzerten es sich jährlich in Zukunft handeln soll; erst danach ist zu beurteilen, ob das für uns zusätzlich noch zumutbar ist. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Die Anzahl der im Jahr durchgeführten Veranstaltungen kann durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Eine Begrenzung erfolgt durch die vertraglichen Vereinbarungen der Landeshauptstadt Düsseldorf mit dem Betreiber der Veranstaltungsfläche, durch die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort benachbarten Nutzungen aufgrund der damit verbundenen Inanspruchnahme des Messeparkplatzes und gesetzliche Vorgaben (u.a. den Freizeitlärmerlass). Ein Veranstaltungskonzept unter Einbeziehung der benachbarten Nutzungen ist nicht erforderlich. Die Begrenzung auf 18 Veranstaltungen gilt für sämtliche auf einen Immissionsort einwirkenden Veranstaltungen, also unabhängig vom konkreten Veranstalter. Es ist daher auf Vollzugsebene sichergestellt, dass diese Anzahl auch unter Berücksichtigung von Arena und Messe nicht überschritten wird. Technische und organisatorische Maßnahmen werden für die konkrete Einzelveranstaltung festgelegt, um die Auswirkungen auf die Nachbarschaft unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks so gering wie möglich zu halten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 22. Stellungnahme ID32026 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich bin direkter Anwohner in Meerbusch-Büderich und möchte darauf hinweisen, dass etwaige Lärmbelästigungen von der neuen Open-Air-Fläche auf dem Messeparkplatz absolut nicht gewünscht sind und bitte Sie alle Richtlinien zum Lärmschutz vollumfänglich einzuhalten. Beim nichteinhalten werden rechtliche Mittel sofort geltend gemacht. Die Meerbuscher Bürger sind bereits wegen dem Düsseldorfer Flughafen genug gebeutelt. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Der Hinweis auf die Einhaltung der Richtlinien zum Lärmschutz wird beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 23. Stellungnahme ID32045 Stellungnahme / Hinweise Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Zunächst möchte ich die Stadt Düsseldorf beglückwünschen, dass sie jetzt doch diese besondere Veranstaltungsstätte planen und genehmigen will. Das begrüße ich sehr, um zukünftig auch die größten Veranstaltungen hier in Düsseldorf besuchen zu können und dazu nicht immer in die \"verbotene Stadt\" oder nach Gelsenkirchen fahren zu müssen. Tickets für AC/DC habe ich jedenfalls direkt gekauft und hoffe natürlich sehr, dass das Konzert auch tatsächlich auf dieser - noch nicht genehmigten - Fläche stattfinden kann. Zu der Planung selber habe ich einen Einwand bzw. Verbesserungsvorschlag zum Fahrradverkehr. Lt. der Begründung zum Bebauungsplan soll die Anreise zu Fuß oder mit dem Fahrrad gefördert werden. Dies ist bei angenommenen Besucherzahlen von bis zu 80.000, den beschränkten Kapazitäten des ÖPNV sowie der Zahl der Parkplätze und der Verkehrsengpässe besonders bei der Abreise sicher in jedem Fall zu unterstützen. Ich selber fahre als Bewohner des Düsseldorfer Nordens regelmäßig zu Veranstaltungen in der Arena auch am liebsten mit dem Fahrrad, weil dies einfach am bequemsten und einfachsten ist. Die Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wird begrüßt. Hinsichtlich der Förderung des Radverkehrs wird auf die nachfolgende Antwort 23 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Im Verkehrskonzept ist zum Fahrradverkehr jetzt aber vorgesehen, den (einzigen?) Fahrradabstellplatz südlich des Wasserwerks am Rheinufer anzulegen. Von da sind es dann noch sage und schreibe rd. 2km Fußweg zum geplanten Eingang des Veranstaltungsgeländes. Diese Planung ist unzweckmäßig und wird so auch nicht funktionieren. Sie geht ganz wesentlich an den Interessen und auch dem tatsächlichen Verhalten Die Kapazitäten an Fahrradabstellplätzen in der Umgebung des Plangebiets wird in Kenntnis des konkreten Veranstaltungsformats sinnvoll ergänzt. Eine genaue Lage zusätzlicher Abstellplätze ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht festzulegen. Wildes Abstellen ist seitens der Veranstalter zu unterbinden. Vom Wasserwerk Am Staad werden die Fahrradfahrenden zusammen mit den Fußgehenden über Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 von Fahrradfahrern vorbei. Der Vorteil des Verkehrsmittels Fahrrad für den Nutzer ist ja gerade, dass man ohne Staus oder andere größere Hindernisse (a) auf dem kürzesten Weg und (b) quasi bis ?vor die Haustür? des Ziels kommt. Diese Vorteile, die die Menschen maßgeblich dazu bewegen (können), mit dem Fahrrad zu fahren, auch wenn es vielleicht regnet oder anstrengend ist, werden hier ohne zwingende Gründe im hohen Maße weggenommen. 1. Bei der Planung müssten alle Fahrradfahrer, die nicht zufällig auf ihrem kürzesten Weg von Norden oder Süden am Rhein lang fahren, einen Umweg mit einer mehr oder weniger längeren Strecke nehmen, um erst zum Abstellplatz am Rhein zu kommen, statt den direkten Weg zum Veranstaltungsgelände zu fahren. Es sollte also in jedem Fall schon alleine deshalb ein Abstellplatz auch auf dem direkten Weg von Osten zum Veranstaltungsgelände (aus Richtung Freiligrathplatz, von der Beckbuschstr. bzw. Europaplatz) eingerichtet werden. 2. Der oder die Fahrradabstellplätze dürfen auch keinesfalls so weit entfernt vom Zugang zum Veranstaltungsgelände liegen, zumindest nicht ausschließlich. Kein normaler Fahrradfahrer stellt sein Fahrrad 2km entfernt von seinem Ziel ab. Und das wäre hier außerdem sogar noch weiter weg, als die meisten Pkw-Parkplätze, obwohl man doch Autofahrer vom Umstieg auf das Fahrrad überzeugen will. Dann muss man aber auch seine StärkenNorteile bewahren. Dazu kommt, dass es durchaus auch Fahrradfahrer gibt, die nicht ohne weiteres 2km zu Fuß gehen können. Ich schlage also dringend die Einrichtung von (ggf. zusätzlichen) Fahrradabstellplätzen in der Nähe des Eingangs zum Veranstaltungsgelände vor. Auf die zentrale Messe-Pendelbustrasse zum Veranstaltungsgelände geleitet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweise Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dem P1 in den Feldern 4, 5 und 6 jeweils Süd sollte mehr als genug Platz sein bei vergleichsweise wenigen entfallenden Pkw- Parkplätzen. Oder ansonsten auf anderen Flächen in ähnlicher Nähe. 3. Das bei dieser Umplanung möglichweise Zu- und Abfahrtswege der Fahrradfahrer auf teilweise gleichen Straßen/Wegen erfolgen müssen, wie Pkw und/oder Fußgänger, mag ein theoretisches (Sicherheits- )Problem sein, aber keins, dass wirklich Probleme in der Praxis macht. Auftreten würde es ohnehin nur bei der zeitgleichen Abreise. Und da passen in der Praxis alle Verkehrsteilnehmer auf, bewegen sich langsam und arrangieren sich miteinander, wie man regelmäßig bei Ende von Veranstaltungen in der Arena beobachten kann. Außerdem kann man natürlich auch noch prüfen, ob ggf. eine Trennung der Verkehrsteilnehmer erfolgen kann. 4. Eine entsprechende Umplanung ist letztlich schon deshalb zumindest sinnvoll, wenn nicht sogar erforderlich, weil eigentlich jeder Verkehrsteilnehmer weiß (nur anscheinend die Verkehrsplaner nicht), dass Fahrradfahrer sich ohnehin größtenteils genau so verhalten werden. Sie nutzen einfach die Umwege und weit entfernte Stellplätze nicht, sondern umfahren Hindernisse und fahren einfach bis zur Nähe des Eingangs und stellen dann dort ungeregelt irgendwie ihr Fahrrad ab. Das kann man u. a. bei jeder größeren Veranstaltung in der Arena beobachten und auch nicht verhindern. Dann doch lieber gleich eine dies berücksichtigende ordentliche Planung mit geregelten Abstellmöglichkeiten. Ich bitte daher dringend, den Bebauungsplanentwurf entsprechend für ein gutes Fahrradkonzept umzuplanen bzw. zu ergänzen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 24 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 24. Stellungnahme ID32050 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Als steuerzahlender Düsseldorfer wundere ich mich über die Planung einer Konzertveranstaltungsfläche direkt neben der bestehenden Arena, deren wirtschaftlicher Betrieb für die Stadtkasse wohl nicht relevant zu sein scheint. Der Kannibalisierungseffekt zur Arena, die doch bereits über 50.000 Menschen Platz bietet, ist offensichtlich. Wer mehr Menschen anziehen möchte, könnte die Arena auch mehrfach nutzen ? gerne mit einem Mietrabatt. Als Rock-Fan (und aktiver Musiker) bedaure ich es, große Acts nicht mehr im Stadion erleben zu dürfen, das für den zahlenden Zuschauer deutlich mehr Komfort bietet als eine Parkplatzfläche. Auf einer solchen Fläche wird es für viele Fans ohne Fernglas kaum möglich sein, die Band direkt zu sehen. Außerdem frage ich mich, ob Veranstalter noch an das Konzerterlebnis des Publikums denken oder nur daran, möglichst viel Stadionmiete zu sparen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Als Naturfreund finde ich es bedenklich, den höheren Lärmschutz der Arena nicht zu nutzen. Düsseldorf ist laut genug ? weniger Lärm bedeutet mehr Lebensqualität für alle! Natürlich kommen noch die bereits bekannten Probleme (Bäume, Vögel) hinzu. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Im Rahmen der Erstellung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Handlungsempfehlungen bei der Umsetzung des Bebauungsplans ein Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 25 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich der Avifauna wird ein Artenschutz- Monitoring für den Zeitraum von 5 Jahren als erforderlich betrachtet. Die Untere Naturschutzbehörde stimmt den Ergebnissen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu. Der insgesamt mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Schaffung einer noch größeren und unkomfortablen Konzertfläche direkt neben der bestehenden Arena, die ohnehin mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, sehe ich als Bürger der Stadt nicht als Gewinn. Weitere prestigeträchtige Nutzungsmöglichkeiten der Arena ? wie bei der Handball-EM und natürlich der Fußball-EM ? sind vorzuziehen. Diese steigern die Attraktivität der Stadt sicher mehr als eine laute Sparfläche für Superstars, die sich eher am Geld als an ihrem Publikum orientieren. Ich hoffe daher, dass diese Fläche ? wie schon 2018 ? nicht genehmigt wird. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die weiteren Aspekte der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Der insgesamt mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 25. Stellungnahme ID32064 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Als Meerbuscher Bürger und Anwohner […] in Meerbusch-Büderich nehmen wir sehr gerne Stellung zum geplanten Open-Air-Gelände am Messeparkplatz in Düsseldorf: Nachdem im Jahr 2018 Pläne für ein Konzert des Künstlers Ed Sheehan auf diesem Gelände verworfen wurden, soll nun mit einem ersten Konzert der Band AC/DC eine neuen Veranstaltungsreihe eröffnet werden. Gerade mit der Wahl für AC/DC ist davon auszugehen, dass während der Insgesamt sind die in der Einwendung vorgebrachten Aspekte und Prüfaufträge im Rahmen des Bauleitplanverfahrens in verschiedenen Gutachten betrachtet worden. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 26 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Veranstaltung mit einer deutlichen Lärmbelästigung zu rechnen ist. Die Lärmimmissionen, die dabei auch die Anwohner der gegenüberliegenden Rheinseite betreffen, ist nicht zu unterschätzen. Bereits heute empfinden wir als Anwohner den nächtlichen Lärm, der durch Partyschiffe verursacht wird, als schwer erträglich. Hinzukommen private Parties und nur zum Teil angemeldete Techno-Festivals, die gerade im Sommer vor allem an den Wochenende bis lange nach Mitternacht andauern. Neben dem Thema Lärmbelästigung liegt mir als Anwohnerin aber auch die Verkehrssituation am Rheinpfad am Herzen. Es wird Menschen geben, die kein Konzertticket erhalten haben oder bewusst auf ein Ticket verzichten und sich das Konzert vom Rheinufer Meerbusch anhören werden. Zu rechnen ist deshalb mit einem erhöhten Verkehrs- und vor allem Parkaufkommen in den Wohngebieten Feldbrand, Rheinpfad und Umgebung. Sollte es zu einer Realisierung des Open-Air-Vorhaben kommen, muss hier durch die Ordnungsämter ein gewisser Schutz der Anwohner erfolgen. In unseren Augen ist die veranstaltende Stadt hierfür zuständig - und dies wäre in diesem Fall nicht Meerbusch, sondern eindeutig Düsseldorf. Sichergestellt werden muss auch, dass das Rheinufer, aber auch die Zuwege in den Wohngebieten von Lärm und Schmutz durch Fussgänger freigehalten wird. Gerade im Sommer häuft sich am Rhein und im Rheinpfad der Müll - abgestellte Flaschen, teilweise auch kaputte Flaschen sind keine Seltenheit. Zum Schutz von Mensch und Tier muss auch hier das Ordnungsamt eingeschaltet werden. Uns Anwohnern dieser Rheinseite fällt es schwer einzusehen, warum eine Veranstaltung, aus der vor allem Düsseldorf Nutzen zieht, zu Lasten der Anwohner Meerbuschs realisiert werden sollte. Fazit: Hinsichtlich der Auswirkungen auf die weitere Umgebung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 20 b) verwiesen. Hinsichtlich der Verhinderung von Fehlverhalten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 a) verwiesen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und getroffenen Vorkehrungen, werden die Bedenken der Einwenderin nicht geteilt. Weitere Details zu den Vorkehrungen vor Belastung der Anwohner*Innen werden in den jeweiligen Genehmigungsverfahren geregelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 27 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Sollte es zu einer Realisierung der geplanten Veranstaltungsreihe kommen ist folgendes zu prüfen: - Ist AC/DC die richtige Band? - Kann Lärmimmission auch auf der gegenüberliegenden Rheinseite ausgeschlossen werden? - Ist dafür gesorgt, dass die Anwohner der gegenüberliegenden Rheinseite ausreichend vor zu hohem Verkehrsaufkommen, Verschmutzung und nächtlicher Ruhestörung bedingt durch Konzert"Tourismus" geschützt sind? Wir hatten dieses Schreiben auch online über das von Ihnen bereitgestellte Protal gesendet - Herzlichen Dank für die Möglichkeit einer Stellung- und Einflussnahme. 26. Stellungnahme ID32088 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich bin für den Erhalt der Bäume und gegen die Nutzung als Veranstaltungsort! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 27. Stellungnahme ID32089 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wenn der letzte Baum gefällt, die Natur total kaputt gemacht sein wird, wird auch der Musik-Veranstalter merken, dass man Geld nicht essen kann. Es geht doch nicht nur um einen Baum oder mehrere Bäume: es geht um das Umdenken und das Zusammenleben MIT Bäumen ... macht nicht alle Natur kaputt. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 28 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 28. Stellungnahme ID32090 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Wir haben für Millionen eine tolle Arena mit zu öffnendem Dach gebaut. Diese Zuschauerkapazität von 60.000 muss doch reichen!!! Nur weil Gelsenkirchen 70.000 packt, muss Düsseldorf übertrumpfen? Das erschließt sich keinem vernünftig denkenden Bürger. Jeder Baum, der für ein solches Schwachsinnsprojekt geopfert wird und jeder Euro, der dafür ausgegeben wird, ist zu betrauern. Das Geld könnte sehr viel nötiger habenden Projekten zu Gute kommen. Schulen, Kitas und und und ... Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Die Verkehrssituation der Bahnen und Autofluten bei Fortuna Spielen und Messen ist jetzt ja schon an Ihre Belastungsgrenze gelangt. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Dazu noch der permanente Fluglärm. Wann denken Sie einmal an die schon extrem belasteten Bürger in Lohausen? Ein weiterer Schwachsinn ist ein geplantes open air für Konzerte bei darüber dröhnendem Flugzeugen bei life Musik. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Ein weiterer Punkt, dafür Bäume zu fällen und den total anerkannten und etablierten Trödel P 1 in der prallen Sonne stehen zu lassen. Jeder der Besucher und jeder Aussteller weiss das Grün und den Schatten zu schätzen. Von dem \"grünen Gürtel\" um Düsseldorf, für den jeder Baum zählt, ganz abgesehen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Viele haben das Gefühl, dass die ausgesourste Abteilung D-Live der Stadt Düsseldorf einfach nur einen neuen Spielplatz braucht um Ihre Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 29 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Daseinsberechtigung zu demonstrieren. Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme insgesamt implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 29. Stellungnahme ID32091 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wir haben für Millionen eine tolle Arena mit zu öffnendem Dach gebaut. Diese Zuschauerkapazität von 60.000 muss doch reichen!!! Nur weil Gelsenkirchen 70.000 packt, muss Düsseldorf übertrumpfen? Das erschließt sich keinem vernünftig denkenden Bürger. Jeder Baum, der für ein solches Schwachsinnsprojekt geopfert wird und jeder Euro, der dafür ausgegeben wird, ist zu betrauern. Das Geld könnte sehr viel nötiger habenden Projekten zu Gute kommen. Schulen, Kitas und und und ... Die Verkehrssituation der Bahnen und Autofluten bei Fortuna Spielen und Messen ist jetzt ja schon an Ihre Belastungsgrenze gelangt. Dazu noch der permanente Fluglärm. Wann denken Sie einmal an die schon extrem belasteten Bürger in Lohausen? Ein weiterer Schwachsinn ist ein geplantes open air für Konzerte bei darüber dröhnendem Flugzeugen bei life Musik. Ein weiterer Punkt, dafür Bäume zu fällen und den total anerkannten und etablierten Trödel P 1 in der prallen Sonne stehen zu lassen. Jeder der Besucher und jeder Aussteller weiss das Grün und den Schatten zu schätzen. Von dem \"grünen Gürtel\" um Düsseldorf, für den jeder Baum zählt, ganz abgesehen. Viele haben das Gefühl, dass die ausgesourste Abteilung D-Live der Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Stellungnahme unter Ziffer 28 verwiesen. Der mit der Stellungnahme insgesamt implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 30 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Stadt Düsseldorf einfach nur einen neuen Spielplatz braucht um Ihre Daseinsberechtigung zu demonstrieren. 30. Stellungnahme ID32092 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Lieber Bäume und Lebensraum für verschiedene Arten, als die Befriedigung des offensichtlich vorhandenen Geltungsbedürfnisses der lieben Dezernentin Frau Zuschke. Da sollte der Rat der Stadt die richtigen Prioritäten setzen. Vielen Dank vorab! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 31. Stellungnahme ID32093 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Warum können die Bäume nicht stehen bleiben auf dem Messeparkplatz ich bin dagegen das die Bäume gefällt werden keine Bauumfällungen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 32. Stellungnahme ID32095 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich halte den seit vielen Jahren bestehenden Baumschutz am Messeparkplatz für immer noch erhaltenswert und zunehmend für notwendig ? antwortet das KLIMA der Gesundheit und der durchdachten Tradition . Seitdem sind alle drei unschlagbar solidarisch mit den vorbildlich standfesten Bäumen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 33. Stellungnahme ID32096 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wir haben schon genug versiegelte Fläche, welche unsere Region aufheizt. Der P1 Parkplatz mit den großen Bäumen ist jedesmal ein Highlight wenn dort der P1 Flohmarkt Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Vor dem Hintergrund des angestrebten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 31 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort stattfindet. Die Bäume spenden Schatten beim Bummeln durch die Stände, und halten zusätzlich die geparkten Autos kühl. Ohne diese Bäume wird man im Sommer einen Flohmarktbesuch nur kurz aushalten. Das gleiche gilt auch für Konzerte. Die Bäume bitten Schutz bei Regen oder Sonne. Erhalts und Neupflanzung von Bäumen werden die Bedenken nicht geteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 34. Stellungnahme ID32097 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich bin absolut gegen die Fällung von Bäumen. So ein Vorhaben ist vollkommen aus der Zeit gefallen, da Bäume wichtig für das Klima sind. Ist das noch nicht im Bewusstsein der Planer angekommen? Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Vor dem Hintergrund des angestrebten Erhalts und Neupflanzung von Bäumen werden die Bedenken nicht geteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Außerdem gibt es die Arena für Großveranstaltungen. Alternativstandorte in der Landeshauptstadt Düsseldorf existieren nicht. Die benachbarte Merkur-Spiel-Arena bietet nicht die angestrebten Kapazitäten. Die Rheinwiesen sind aus unterschiedlichen Gründen nicht als Standort für Open-Air-Konzerte geeignet. Die Verkehrsanbindung ist nicht auf die Abwicklung der zeitlich konzentrierten Verkehre einer Konzertveranstaltung ausgelegt. Es stehen keine ausreichenden Parkplätze zur Verfügung, schützenswerte Wohnnutzungen grenzen unmittelbar an. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 32 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Ich finde es auch unmöglich, dass schon im Vorfeld Karten für Konzerte angeboten werden! Ein klares Nein zu diesem Vorhaben!! Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Ticketverkauf vor der Genehmigung ist nicht ungewöhnlich und geschieht auf Risiko des Veranstalters. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35. Stellungnahme ID32098 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich kann nicht glauben, dass im Zeitalter der Zerstörung der Natur, noch immer nuur auf das Geld geschaut wird und offenbar keine anderen Werte zählen. Wir zerstören unsere geliebte Stadt nach und nach durch solche Maßnahmen. Wir schön grün war Düsseldorf vor 30 Jahren ... Bäume zu pflanzen in diesen Zeiten ist die absolut richtige Maßnahme, nicht sie sinnlos zu fällen!! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 36. Stellungnahme ID32099 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort ich muss mich schon sehr wundern, dass die Stadt Düsseldorf, die in den nächsten Jahren mit großem Baumverlust durch den Klimawandel zu rechnen hat weiter an einer solchen unsinnigen Planung festhalten möchte. Wir haben genau neben dem geplanten Open Air Bereich eine sehr große Open Air Arena stehen. Was bitte soll ein solches Vorhaben? Am Flughafen gibt es noch den Open Air Hangar!!! Wir betonieren linksrheinisch bereits den Grüngürtel nach Meerbusch zu (Böhler Gelände) und im Norden Düsseldorfs wird weiter an einem desaströsen riesengroßen Bauvorhaben festgehalten. Gleichzeitig hat kein einziges dieser Projekte (Flachdächer mit enormer Größe unbegrünt!!!) Nachhaltigkeit an den Tag gelegt. Wir dürfen nicht einen Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 33 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort einzigen gesunden Baum fällen, um einem derart unnützen Großprojekt Raum zu bieten. In der Bevölkerung gibt es dafür sicherlich keine mehrheitliche Zustimmung. Es nutzt nur, dass nicht alle darüber informiert sind und aktiv dagen stimmen werden. Chapeau auf diese Verfahren!!! Ich bitte sehr von einem solchen Wahnsinn abzusehen, zumal das Verkehrsaufkommen, Lärmbelästig usw. absolut nicht tragfähig sein wird. Man fragt sich immer wieder, wer davon profitiert, dass ein solch unnötiges Projekt umgesetzt werden soll. Die Menschen in der Stadt brauchen diese Location definiv nicht. Wir sind bestens ausgestattet mit Open Air Event Locations und sollten diese erstmal auslasten! der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 37. Stellungnahme ID32100 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich bin gegen die Nutzung des Messeparkplatz als Veranstaltungsgelände. 1. Die Fällung von 56 Bäumen Unter der Berücksichtigung von Klimaänderung und der damit verbundenen Aufheizung der Städte sollten keine Bäume in Stadtnähe gefällt werden. Was nutzt eine Anpflanzung von Stecklingen in Lohausen? Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Durch die ergänzende Nutzung der Fläche ist kleinräumig mit einer weiteren Zunahme klimatischer Belastungen zu rechnen. Neben der Abnahme der unversiegelten Flächenanteile um 1 % werden für die zukünftigen Stellflächen der temporären Aufbauten zudem 56 Laubbäume gefällt und 7 weitere ggfs. verpflanzt. Diese negativen Auswirkungen sollen durch entsprechende Ausgleichspflanzungen nördlich der BAB 44 sowie östlich der Alten Landstraße kompensiert werden. Diese Neuanpflanzungen werden aus Sicht der Klimaanpassung ausdrücklich begrüßt. Ein Verzicht auf die Nutzung des Messeparkplatzes für Veranstaltung wird dadurch nicht begründet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 34 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort b) 2. Wie sollen die Veranstaltungsbesucher zu der Veranstaltung kommen? Die Besucher aus Düsseldorf werden wohl die Rheinbahn nutzen. Aber die Besucher aus der Umgebung werden wohl mit dem PKW kommen. Nun fällt aber der eine Teil des Parkplatzes weg, wo sollen diese Besucher ihren PKW abstellen? Die Antwort: In der Nachbarschaft. Das ist aber nicht akzeptabel! Schon heute gibt es bei Publikumsmessen oder bei Fortuna Spielen Probleme mit den wild abgestellten Fahrzeugen. Bis vor einigen Jahren gab es auch Sperren mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes, die dem wilden Parken in den Wohngebieten Einhalt geboten haben. Diese Sperren gibt es aber nicht mehr. Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 38. Stellungnahme ID32101 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort In diesem Gebiet, Rheinnähe, überhaupt Bäume zu fällen ist ein Unding. Es sollen hier mehr naturnahe Anlagen geschaffen, mehr Bäume gepflanzt werden, Die Messe, die Rheinbrücke und der Flughafen sind hier bereits schwere infrastrukturelle Eingriffe, Bäume fällen für eine Konzertfläche weist in die falsche Richtung! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 39. Stellungnahme ID32103 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Um den Klimawandel nicht unnötig zu beschleunigen, müssen die Bäume unbedingt stehen bleiben. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 35 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 40. Stellungnahme ID32104 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich halte derartige Pläne im Zusammenhang mit willkürlichen Eingriffen in vorhandene intakte Grünflächen und Baumbestände im städtischen Umfeld -noch dazu wenn solche Pläne aus reich ökonomischen Interessen verfolgt werden- schlichtweg für skandalös. Um im vorliegenden Fall die Pläne zur Fällung von Bäumen zu rechtfertigen, wird hier offensichtlich eine Parkfläche \"Messeparkplatz\" nun als \"Veranstaltungsgelände\" definiert. Damit versucht man die öffentliche Meinung zu manipulieren. - Vor dem Hintergrund von Klimaproblematik und Feinstaubbelastung sollten solche Pläne überhaupt nicht in Erwägung kommen! Bei dem Messeparkplatz P1 handelt es sich nicht um eine Grün- oder Waldfläche. Die Stellplatzflächen und Fahrspuren innerhalb der Parkplatzfelder sind großflächig mit Rasengittersteinen und Plattenstreifen befestigt. Die vorhandenen Erschließungsflächen sind asphaltiert. Die wenigen nicht befestigten Flächen sind grasartig bewachsen. Darüber erhebt sich ein hainartiger, teilweise aber auch lückiger Baumbestand aus heimischen Baumarten. Das Feld 5 (P1N) wurde 2010 als LKW-Stellplatz fast vollständig versiegelt. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 41. Stellungnahme ID32105 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich verstehe einfach nicht, wozu wir nun hier in Düsseldorf eine solche Veranstaltungsfläche benötigen. Es gibt ausreichend Möglichkeiten im Umfeld. Ja, dann geht das Geld halt mal dort hin. Aber dafür nun erneut Bäume zu fällen. Welchen Vorteil haben die Düsseldorfer BÜRGER davon? Außer weniger Bäumen und ein Event mehr, dass für Lärm, Verkehr etc. sorgt. Es gibt doch ausreichend offene Baustellen, um die man sich kümmern könnte. Völlig unverständlich. Ich hoffe wirklich, dass über diese Pläne noch einmal neu diskutiert wird. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 42. Stellungnahme ID32106 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Gesunde Bäume zu fällen in unserer Klimasituation können wir uns nicht mehr leisten. Neue Bäume zu Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 36 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort pflanzen, die aufgrund der Klimaverhältnisse nicht die Möglichkeit haben, alt und groß zu werden ist reine Augenwischerei und für kein Geld der Welt mehr vertretbar. Düsseldorf/ unser OB Herr Keller verfehlt seine selbstgesetzten Klimaziele wieder einmal. Solche Aktionen schaden dem Bürger und helfen nicht auf dem Weg zur Klimahauptstadt (Versprechen von OB Keller). Irgendwann werden auch die Verantwortlichen der Stadt Düsseldorf erkennen, dass Geld nicht zum Verzehr geeignet ist. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 43. Stellungnahme ID32107 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wie Ihnen mit Sicherheit bekannt sein dürfte, dass auf dem entstandenen Grünbereich mit sehr gesunden Bäumen am Messeparkplatz / Veranstaltungsgelände derzeit Brutaktivitäten von dort in den Bäumen lebenden Singvögeln diese massiv mitsamt ihrer Brut lebensbedrohlich gefährdet sind! Einerseits durch Pläne unnötiger Baumfällungen, zudem von Frau Zulckes Idee, die vorhandenen Nester und Nisthilfen, sowie Brutlöcher zu entfernen bzw. zu verschließen! Somit hätten die dort lebenden Vögel und Insekten keine Chancen zu überleben, von Bäumen, die dort gefällt werden sollen, abgesehen. Diesen Ideen und Plänen möchte ich mich hiermit absolut entgegen stellen! Natur und Lebewesen sind wichtiger, als Parkplätze und Versiegelungen, besonders jetzt, in Zeiten von Klimawandel und Hitzesommern! Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 44. Stellungnahme ID32110 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Erhalt der Bäume und ihrer schutzbedürftigen \"Bewohner\" ist für den Erhalt auch unseres Lebensraums von hoher Priorität. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 37 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 45. Stellungnahme ID32111 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Uns verbietet man ab 1.März die Hecke zuschneiden und ich halte mich daran weil mir Vögel und Insekten wichtiger sind als ACDC und Co. Ich liebe Rockmusik, aber das gehört nicht in die Mitte eines Ökosystems, dass seit einem halben Jahrhundert, stadtnah herangewachsen ist. Ich kenne den Parkplatz schon seit meiner Kindheit. Für uns Menschen ist dieser Ort nicht so wichtig wenn wir dort unsere Autos abstellen, aber für die unsichtbare Natur über unseren Köpfen, ist dies Alles. Und für die nahe Stadt, ist dies ein Beitrag gegen Klima-K.O. und Verdrängen der Wirklichkeiten. Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 46. Stellungnahme ID32112 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 56 Bäume mindestens in diesem Jahr noch stehen zu lassen, da für das ACDC Konzert keine Tribünen, denen aus Sicht der PlanerInnen die Bäume ?im Weg stehen? Mir fehlen die Worte. Wer auf diese Ideen kommt, Bäume wegen Konzerte fällen zu lassen ist ja eine völlige Fehlbesetzung in seinem Amt. Schämt Ihr Euch eigentlich nicht? Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 47. Stellungnahme ID32113 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Warum müssen wir in Düsseldorf noch eine Möglichkeit für Events schaffen? Es gibt genügend Hallen und Freiflächen für solche Veranstaltungen. Wieder sollen Bäume gefällt werden. Sieht so Umweltschutz in Zeiten der Klimakrise aus? Steht der Kommerz wieder mal im Vordergrund? Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 38 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Berücksichtigt denn niemand die schon bestehenden Belastungen im Düsseldorfer Norden durch Messen, Fußballspiele usw. Bäume sind für die Stadt Düsseldorf überlebenswichtig. Ich bin strikt gegen dieses Projekt und protestiere auf das Schärfste gegen die Fällung der dort vorhandenen Bäume. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 48. Stellungnahme ID32116 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Dieser Open Air Konzertpark ist vollkommen unnötig. Wir haben ein Stadion, das ist auch Open Air. Wo sollen 80.000 Leute ihr Auto parken? Wo lassen 80.000 Leute ihren Müll? Wo erleichtern sich die männlichen Besucher? Von Vornherein wissen Sie, dass das alles nicht funktionieren wird. Sie vergessen leider auch, dass Sie Politik für die Mehrheit der Bürger machen müssen und nicht für ein paar geldgeile Unternehmen. Oder Sie tun es eben, weil Sie es so wollen? Weil etwas für Sie herausspringt? Wenn Sie etwas für mehr Kulturangebote tun wollen, gäbe es genug Möglichkeiten!! Es fehlen kleine Clubs, Proberäume, Angebote für Kinder, Jugendliche und Senioren! Die Altstadt verkommt zu einem Krawallort mit Betrunkenen. Kulturvereine finden keine Räume. Und Ihnen fällt nichts besseres ein, als Bäume abzuschlagen und Konzerne reicher zu machen? Schämen Sie sich!! Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der Betreiber des Veranstaltungsgeländes hat sich zur Nachhaltigkeit im Betrieb der Infrastruktur und der Durchführung von Veranstaltungen bekannt. Eine Sicherung erfolgt über den Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. Die Installation einer festen technischen Infrastruktur im Bereich der Veranstaltungsfläche ermöglicht z.B. den ressourcenschonenden Betrieb insbesondere hinsichtlich der Ver- und Entsorgung. Auf der Ebene des Bebauungsplans besteht kein weiterer Regelungsbedarf. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 39 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 49. Stellungnahme ID32121 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Der Fällung von etlichen großen Bäumen im Zusammenhang mit den Planungen zur Nutzung der Messe-Parkplätze als Konzert- Gelände kann ich als Düsseldorferin nicht zustimmen, möchte mit Nachdruck zur Aufgabe dieses Plans raten. Einige Gründe möchte ich hier nennen: - Zu viele Planungen der Stadt beinhalten die Fällung von älterem Baumbestand zur Schaffung von Wohnraum, Schulen, Verkehr. Nicht in jedem Fall kann dies verhindert werden. Hier kann die Stadt zeigen, dass Natur und Klima, also Aufenthaltsqualität für die Bürgerinnen und Bürger vor kommerzielle Interessen durch internationale Events gehen! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) - In Düsseldorf findet fast jedes Wochenende von Frühjahr bis Herbst ein "Event" statt. Wir Düsseldorferinnen und Düsseldorfer meiden dann lieber die Innenstadt - das führt zu Entfremdung. Düsseldorf hat Event-Orte. Das muss reichen! Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) - Lohausen leidet sehr unter dem hohen Fluglärm. Nun sollen auch noch an den Abenden / Nächten, wenn die Flugzeuge nicht starten und landen sollen, Events wie ein ACDC Konzert dazukommen. Ich kann es nicht glauben, wie man so etwas planen kann! Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. d) - Der nächtliche Lärm und auch die Beleuchtung der Konzerte wird Hinsichtlich des Artenschutzes und des verträglichen Umgangs mit dem Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 40 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Folgen für die umliegenden Naturschutz-Zonen haben. Licht- und Lärm-Stress bei Tieren - vor allem Insekten, und Pflanzen sind noch nicht genügend erforscht, kommen aber zu Pestizid-Stress und dem ohnehin schwindenen Lebensraum noch dazu. Artenspektrum wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. e) - Bäume brauchen einen echten Schutz in Düsseldorf, der nicht wegen allen möglichen Interessen umgestoßen werden kann! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. f) - Von den Konzerten werden nur geringe Anteile Menschen aus unserer Stadt profitieren. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. g) - Warum werden schon Karten für ein am Ort geplantes Konzert verkauft, wenn die "Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB" noch läuft? Das empfinde ich als Bürgerin als unseriöse Vorgehensweise gegenüber der Bürgerschaft. Hinsichtlich der Planung einer Veranstaltung während des laufenden Verfahrens wird auf die Antwort zur Stellungnahme 34 c) verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass vom 17.02. bis 21.03.25 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB stattfand. Die frühzeitige Behördenbeteiligung fand bereits im August/September 2019 statt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 50. Stellungnahme ID32124 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort In einem Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Baumfällungen veranlasst werden. Jeder Baum zählt und sollte geschützt werden. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 41 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht unmittelbar innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 51. Stellungnahme ID32128 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hände weg von den Bäumen! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 52. Stellungnahme ID32136 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich bin gegen das Fällen der Bäume auf dem Messeparkplatz und auch gegen das Errichten einer Openair-Fläche. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Konzerte können in der Arena abgehalten werden. Die nötige Infrastruktur für Events ist dort bereits vorhanden. Es kann nicht sein dass im Zeitalter des Klimawandels soviele Bäume gefällt werden müssen ohne Not. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 53. Stellungnahme ID32138 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Feinstaub, Luftqualitätswert, Umweltschonende Maßnahmen, viele Worte kommen einem in den Sinn, wenn man Baumfällung hört. Die Stadt will Bäume fällen, damit die Bühne für Konzerte aufgestellt werden kann. Unfassbar für was die Stadt ihr Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Belange des Umweltschutzes wurden in die Abwägung eingestellt. Auf Basis entsprechender Gutachten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 42 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort o.K. gibt. Wir haben viele Spielstätten in Düsseldorf, aber wir müssen noch eine Openair-Spielstätte vorweisen? Düsseldorf will sich unbedingt auf einem Parkplatz ?? mit verbundenen Baumfällungen präsentieren, ohne Rücksicht ?? auf aufkommende Gegenargumente von den Bürgern der Stadt und Umland, Umweltorganisationen etc.. Ist der Vorteil der Stadtverwaltung so hoch, dass man so eine Aktion freigibt? wurden im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens untersucht. Dem Vorhaben grundsätzlich entgegenstehende Auswirkungen wurden nicht festgestellt. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 54. Stellungnahme ID32140 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es ist unverantwortlich, in der heutigen Zeit, wo wir alles menschenmögliche für den Klimaschutz unternehmen sollten, Bäume zugunsten einer sogenannten Eventfläche zu fällen. Die Arena, die sich gleich nebenan befindet, hat an vielen Tagen im Jahr Leerstände. Warum können die Konzerte nicht dort stattfinden? Warum diese Großmannssucht? Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 43 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 55. Stellungnahme ID32141 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Man kann die 56 Bäume doch auch einschalten um sie bei Live-Konzerte zu schützen. Es müssen keine Tribünen aufgebaut werden. Ich war bei einem Rolling Stones Konzert 1995 in Schüttdorf/Niedersachsen. Das war auf dem platten Land, einen Grundstück, das einem Bauern gehörte mit 150.000 Zuschauern, das hat gut geklappt. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 56. Stellungnahme ID32142 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Als in Düsseldorf seit 10 Jahren verwurzelter Arbeitnehmer meine dringende Bitte, bezüglich der geplanten Rodung der 56 jahrzehntealten Bäume auf dem Messeparkplatz im Sinne des Allgemeinwohls und nicht aufgrund partikularer Interessen zu entscheiden - dies sollte eigentlich die übergreifende Handlungsmaxime aller Politikerinnen unabhängig von der jeweiligen Parteizugehörigkeit sein. Auf der einen Seite gibt es in Düsseldorf den positiven Impuls, neue Bäume zu pflanzen. Auf der anderen Seite sollen mächtige Bäume, die ein waldähnliches Areal bilden, wirtschaftlichen Interessen einiger weniger Akteure zum Opfer fallen, ohne Rücksicht auf Lebensraum für Tiere und weitere Pflanzen und ohne Rücksicht auf den Nutzen, den Bäume dieser Größe für das Stadtklima haben. Fassungslos liest man über diese Planungen in Zeiten des Klimawandels; Wissenschaftlerlnnen raten dringend zu Stadtbegrünungskonzepten und hier soll völlig leichtfertig und unnötig wertvolles ökologisches Areal vernichtet werden. Ist den Protagonisten die Widersprüchlichkeit ihres Handelns Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 44 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort vor diesem Hintergrund nicht klar? Auch das Argument der Ausgleichspflanzungen ist unter Natur- und Klimaschutzaspekten völlig haltlos, da Jungbäume über Jahrzehnte nicht die ökologische Funktion der ausgewachsenen Bäume erfüllen können. b) Darüber hinaus wäre es unter Vernunft-Aspekten angezeigt, mit Blick auf die veränderte Sicherheitslage kritisch zu hinterfragen, bis zu welcher Größe Massenveranstaltungen noch mit tragfähigen Sicherheitskonzepten betrieben werden können. Die grundsätzliche Durchführbarkeit von Großveranstaltungen wurde in Abstimmung zwischen dem Betreiber der Open-Air-Veranstaltungsfläche und der Landeshauptstadt Düsseldorf geprüft. Im Rahmen der Abstimmung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlich entgegenstehenden Belange festgestellt. In den nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden spezifische Konzepte – so auch hinsichtlich der Sicherheit - in Kenntnis der jeweiligen Veranstaltungsformate erstellt. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Zusätzlich unverständlich werden die Planungen, weil es im Stadtgebiet von Düsseldorf bereits nutzbare Flächen für Großveranstaltungen gibt, selbst auf dem Messegelände. Mit welcher Rechtfertigung ergehen sich die Planenden im Gigantismus und fordern eine Vergrößerung der vorhandenen Open-Air-Fläche? Mein dringender Appell: Entscheiden Sie getragen von Vernunft, Gemeinwohlorientierung und Verantwortungsbewusstsein! Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 57. Stellungnahme ID32143 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich bin Musikliebhaber und regelmäßiger Konzertbesucher. Ich Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 45 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort möchte trotzdem appellieren, dass Grünflächen oder Baumbestände nicht für weitere Eventflächen geopfert werden. Wir haben so viele Möglichkeiten für Großevents in NRW und einen guten ÖPNV für den Transport der Gäste zu diesen. Der Wettbewerb unter den Städten, darf nicht dazu führen, dass wir wertvolle Ressourcen verlieren. Der bebaumte Messeparkplatz ist doch ein tolles Beispiel wie man Ökologie und Infrastruktur verbinden kann. Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 58. Stellungnahme ID32145 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich bin mir sicher, dass Frau Zuschke für einen Baumerhalt sein wird. Warum? Bereits die Mercur Spiel Arena der D.LIVE GmbH & Co. KG ist als Konzertveranstaltungsfläche ist unterdurchschnittlich gegenüber allen anderen vergleichbaren Veranstaltungsflächen gebucht. Es besteht daher kein Bedarf. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Der AC/DC Probelauf kann und soll ohne Beeinträchtigung der zur Fällung angedachten Bäume des Geländes durchgeführt werden. Das sehen auch alle Veranstalter so, da keine Tribünen aufgebaut werden sollen bei denen die Bäume für gute Sicht im Weg stehen könnten. Angesichts dessen, dass sowohl die Eignung des Geländes an sich zunächst evaluiert werden soll und dessen, dass die Arena selbst bereits von der stadteigenen D.LIVE GmbH & Co. KG defizitär betrieben wird, also keine Konkurrenz vor der eigenen Haustür gebrauchen kann, wird Frau Zuschke, die ich nur als sachverständige, guten Der Bebauungsplan sichert die grundsätzliche Umsetzbarkeit von Open-Air-Veranstaltungen auf dem Messeparkplatz. Die Genehmigungen für konkrete Veranstaltungen werden im Einzelfall erteilt. Dabei werden die Eigenarten des jeweiligen Veranstaltungsformats berücksichtigt. Die Festlegung einer Probephase ist nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 46 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Argumenten gegenüber offene Dezernentin kenne, zumindest den Ausgang der Eignungsevaluation abwarten, bevor dort, vielleicht ganz unnötig alter und ökologisch unverzichtbarer Baumbestand (https://naturwald- akademie.org/alte-baeume- sindunverzichtbar/) vernichtet werden wird. (redaktionelle Anmerkung: Der Stellungnahme angefügt ist ein Screenshot der o.a. Webseite.) 59. Stellungnahme ID32146 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich bin erschüttert darüber, dass auf dem Messeparkplatz erneut eine erhebliche Menge an Bäumen gefällt werden soll. Da nützen auch Ersatzpflanzungen nichts. Ein gewachsener Baum ist nicht zu ersetzen. Warum werden nicht endlich innovative Methoden- und die gibt es - (siehe Forscher, die sich mit dem Spannungsfeld urbane Räume und Ökologie beschäftigen- so wie es in Düsseldorf passiert jedenfalls nicht) in der Stadtplanung angewandt? Ich bitte Sie eindrücklich, diese Planung im Sinne des Wohles für Mensch , Tier und Natur zu überdenken! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 60. Stellungnahme ID32147 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Wie wir erfahren haben, sollen für eine neue Eventfläche 56 alte, z.T. Habitatbäume gefällt werden. Als Wald- und Baumfreunde sehen wir dieses Vorhaben als höchst problematisch. Schließlich gibt es bereits eine Arena, in der Konzerte stattfinden. Düsseldorf braucht keine weitere Fläche, die einen riesigen Eingriff bedeuten würde. Als Bürger lieben wir diese wunderschönen Bäume, die einen großen Erholungswert bieten. Die Bäume spenden Schatten und Kühlung, sie sind nicht durch Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 47 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Neupflanzungen an anderer Stelle zu ersetzen. Ein Naturraum müsste unwiederbringlich zerstört werden. In Zeiten des Klimawandels wäre das ein völlig falsches Signal. Düsseldorf möchte Klimahauptstadt werden. Warum sollen dann Bäume, die Klimagaranten erster Güte darstellen, vernichtet werden? Es wurden bereits viele Bäume auf den Deichen am Rhein gefällt. So darf es nicht weitergehen. Eine riesige Hitzeinsel würde entstehen. Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Der Verkehr würde immens zunehmen. Für die Anwohner würden sich erhebliche Nachteile ergeben (Verkehr, Lautstärke und schlechte Luft). Die Ausmaße der Zerstörung sind gar nicht absehbar. Je nach Windrichtung würde die Beschallung das Umfeld weitreichend beeinflussen. Dass eine neue Konzert-Eventfläche nicht nur Kosten, sondern eine enorme Ressourcenverschwendung bedeuten würde, brauchen wir nicht zu erwähnen. Die jetzige Arena ist doch völlig ausreichend. Düsseldorf braucht keine Mega- Konzerte. Bitte nehmen Sie die Bedenken und Wünsche der Bürger ernst und verhindern Sie dieses völlig überdimensionierte Vorhaben. Wir hoffen auf Ihr Einsehen und freuen uns auf eine positive Rückmeldung. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Belange des Umweltschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 53 verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 61. Stellungnahme ID32149 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Für mich ist die Fällung von 56 alten Bäumen in Zeiten des nötigen Klimaschutzes völlig unverständlich. Alte Bäume spenden viel Sauerstoff, junge Bäume erst mal nicht. Sie brauchen rund 20 Jahre, bis sie mehr Sauerstoff abgeben, als sie selbst benötigen. Deshalb ist die Neupflanzung erst mal kein Ersatz. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 48 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hinzu kommt die völlig unnötige Errichtung einer Open-Air-Fläche für 80.000 Menschen. Wer braucht das? Die Veranstaltungen verursachen Lärm, Verkehrschaos und Müll und sind in der heutigen Zeit so überflüssig wie ein neues Shopping- Center. Es gibt genug Veranstaltungsflächen in der Region und zu Ed Sheeran reisen die Leute auch gerne nach Dortmund. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 62. Stellungnahme ID32154 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Als langjährige Bewohnerin von Düsseldorf (fast 30 Jahre) finde ich, dass Düsseldorf wieder mehr Bäume und Grünflächen benötigt, um zukünftig erwartbare klimatische Änderungen für alle Bürgerinnen und Bürger ertragbarer zu machen, bzw. bestmöglich dafür zu sorgen, dass gesundheitliche Schäden minimiert werden. Weitere Räumlichkeiten für Konzerte dagegen sind in der Abwägung verzichtbar. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 63. Stellungnahme ID32158 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) In Bezug auf das Planverfahren „Veranstaltungsgelände/Messepar kplatz (05/06)“ nehme ich hiermit Stellung und bitte um Berücksichtigung bei der Abwägung der Entscheidung. Ich bin entsetzt, was den Bürgern von Meerbusch-Büderich nun noch weiter an Lärmbelästigung zugemutet werden soll. Das Ausmaß und die Auswirkungen der Flugbewegungen sollten hinreichend bekannt sein und hier nicht nochmals separat aufgeführt werden müssen. Bei einem in der Einflugschneise angedachten Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 49 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Open-Air-Park frage ich mich allerdings, in wie fern ein Konzert mit Fluglärm-Begleitung, die gerade in den Sommermonaten exorbitant häufig und laut ist, überhaupt Sinn machen kann. b) In diesem Zusammenhang ist auch auf die vorhandene Arena zu verweisen, die für 60 Mio. EUR für „gegenwärtige und zukünftige Anforderungen an multifunktionale Stadien“ aufgerüstet werden soll. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Wofür dann bitte direkt vor der Haustür noch eine weitere Fläche? Für eine nur temporäre Nutzung der Fläche im Jahresverlauf sollen diverse Bäume gefällt werden – die sind dann dauerhaft weg!! In der aktuellen Situation unserer Umwelt und des Klimas -nicht nur weltweit, sondern konkret vor Ort sollte die Fällung jedes einzelnen Baumes gut durchdacht sein. Bereits in Zusammenhang mit einem geplanten Ed Sheeran Konzert wurde von den Baumfällungen richtigerweise Abstand genommen. In diesem Jahr gastiert er in der Arena-wie naheliegend! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. d) Wenn man von vier-sechs geplanten Veranstaltungen ausgeht und mit drei „schönen“ Sommermonaten rechnet, bedeutet dies eine Belästigung an fast jedem zweiten Wochenende. Ich lade die Verantwortlichen gerne in unseren Garten ein. Sie selber möchten dies bestimmt nicht bei sich ertragen müssen. Hinsichtlich der Anzahl oder parallel möglicher Veranstaltungen pro Jahr wird auf die Antwort zur Stellungnahme 21 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Neben der Lärmbelastung durch den Flughafen gibt es weitere Lärmquellen. Die Partybote verweilen gerne im Bereich von Mönchenwerth und die Anwohner müssen Partymusik ungewollt ertragen. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 50 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. f) Des weiteren ist gerade bei den Wetterverhältnissen im Sommer der Autoverkehr über die Flughafenbrücke (Dehnungsfugen) belastend. Mit größter Sorge blicke ich auf die Auswirkungen der geplanten Veranstaltungen durch die Personen, die keine Karte erwerben konnten oder können und sich auf den Rheinwiesen und dem Rheindamm auf der Meerbuscher Seite dafür treffen und einrichten. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Hinsichtlich der Verhinderung von Fehlverhalten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 a) verwiesen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die weitere Umgebung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 20 b) verwiesen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und getroffenen Vorkehrungen, werden die Bedenken der Einwenderin nicht geteilt. Weitere Details zu den Vorkehrungen vor Belastung der Anwohner*Innen werden in den jeweiligen Genehmigungsverfahren geregelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. g) Ich mag nicht über das Verkehrschaos bei der An- und Abreise in dem dafür in keinster Weise ausgelegten Wohngebiet nachdenken, geschweige denn über den dadurch entstehenden Lärm und hinterlassenen Schmutz, Müll und Verwüstungen. Wer übernimmt dafür die Verantwortung und entstehenden Kosten? Nicht außer Acht gelassen werden dürfen neben den bereits genannten Auswirkungen auf die Vegetation auch nicht die Auswirkungen auf die gesamte Tierwelt im Schutzgebiet der Rheinwiesen, die durch den Lärm und das Personenaufkommen gestresst, gestört werden. Ist dies untersucht worden? Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. h) Für diese Sommersaison entfällt sowieso allein die Überlegung der Baumfällungen, da laut Bundesnaturschutzgesetz in den Monaten März bis September dies Hinsichtlich der Planung einer Veranstaltung während des laufenden Verfahrens wird auf die Antwort zur Stellungnahme 34 c) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 51 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort verboten und eine Einrichtung des Veranstaltungsgeländes somit nicht möglich ist. Umso irritierender ist die Werbung mit terminierten, konkreten Veranstaltungen, für die bereits Tickets erworben werden können. Wie kann das, ohne dass überhaupt das Planverfahren abgeschlossen wurde, sein? Ich hoffe sehr, dass die Vor- und Nachteile dieses Vorhabens nicht nur in finanzieller Hinsicht gut abgewägt werden. Der Anregung, die Vor- und Nachteile der Planung abzuwägen, wurde gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 64. Stellungnahme ID32159 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Die Fällung von 56 alten Bäumen in Zeiten des so massiv voranschreitenden Klimawandels finde ich völlig unverständlich. Alte Bäume spenden viel Sauerstoff, junge Bäume erst mal nicht. Sie brauchen rund 20 Jahre, bis sie mehr Sauerstoff abgeben, als sie selbst benötigen. Neupflanzung fängt also er nach 20 Jahren überhaupt an ein Ersatz zu werden. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Was soll diese völlig unnötige Errichtung einer Open-Air-Fläche für 80.000 Menschen. Wer braucht das? Derlei Massen- Veranstaltungen verursachen Lärm, Verkehrschaos und Müll. Sie sind in der heutigen Zeit so überflüssig wie ein neues Shopping-Center. Es gibt Multifunktionshallen und Veranstaltungsflächen in der Region. Wie wärs mit dem Rheinstadion, mit der Fußballarena, den Rheinwiesen? Zu Ed Sheeran reisen die Leute aber auch gerne in andere Städte, was also soll das, nur um Ed Sheeran nach Düsseldorf zu locken? Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) In meinen Augen eine völlig überflüssige Baumaßnahme mit erneuter Versiegelung von Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 52 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Flächen, die besser der Natur überlassen bleiben. Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 65. Stellungnahme ID32160 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Wie ich erfahren habe, sollen für eine neue Eventfläche 56 alte, z.T. Habitatbäume gefällt werden. Als Wald- und Baumfreunde sehe ich dieses Vorhaben als höchst problematisch. Schließlich gibt es bereits eine Arena, in der Konzerte stattfinden. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Ein Naturraum müsste unwiederbringlich zerstört werden. In Zeiten des Klimawandels wäre das ein völlig falsches Signal. Düsseldorf möchte Klimahauptstadt werden. Warum sollen dann Bäume, die Klimagaranten erster Güte darstellen, vernichtet werden? Es wurden bereits viele Bäume auf den Deichen am Rhein gefällt. So darf es nicht weitergehen. Eine riesige Hitzeinsel würde entstehen. Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Der Verkehr würde immens zunehmen. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Eine neue Konzert-Eventfläche wäre nicht nur gigantisch teuer, sondern auch eine enorme Ressourcenverschwendung. Die jetzige Arena ist doch völlig ausreichend. Düsseldorf braucht keine Mega-Event-Fläche. Bitte nehmen Sie die Bedenken und Wünsche der Bürger ernst und Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der Betreiber der Veranstaltungsfläche ist ein eigenständiges Unternehmen, dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben wird. Die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 53 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort verhindern Sie dieses völlig überdimensionierte Vorhaben. Ich hoffe auf Ihr Einsehen und freue mich auf eine positive Rückmeldung. Landeshauptstadt Düsseldorf profitiert als Besitzerin dieses Betreibers von den erwirtschafteten Gewinnen mittel- und unmittelbar. Durch den Betrieb der Veranstaltungsfläche entstehen der Stadt keine direkten Kosten. Allerdings erfolgt die Bezuschussung der D.LIVE als städtische Tochter. Der Rat hat am 26.02.2025 sowohl eine Bezuschussung für Investitionen für den geplanten OPEN AIR PARK für den Zeitraum 2025 bis 2029 als auch für Betriebskosten für das Jahr 2025 beschlossen. Der Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 66. Stellungnahme ID32164 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Nach mir vorliegenden Informationen soll eine größere Zahl großer Bäume für einen Parkplatz gefällt werden. Die Vorstellung, dies bezüglich des Klima- Effektes mit der Pflanzung von 100 jungen Bäumen in den nächsten zwei Jahrzehnten auch nur annähernd kompensieren zu können, ist leider naiv. Eine Stadt mit dem Abspruch von Düsseldorf sollte sich ein derart verantwortungsloses Vorgehen nicht leisten! Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 67. Stellungnahme ID32166 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Baumschützergruppe unter Leitung von Andrea Vogelsang traf am 19. Februar Jochen Kral und Lukas Mielczarek. Nach einer lebendigen Diskussion zeigte sich Jochen Kral sehr offen für den Vorschlag der Baumschutzgruppe, die 56 Bäume mindestens in diesem Jahr noch stehen zu lassen, da für das ACDC Konzert keine Tribünen, denen aus Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich einer möglichen Erprobungsphase wird auf die Antwort zur Stellungnahme 58 b) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 54 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Sicht der Planerinnen die Bäume ?im Weg stehen? würden ,aufgebaut werden. Und Lukas Mielczarek bezeichnete das im Juli stattfindende ACDC Konzert erst Mal als Testlauf dafür, wie sich die Fläche auf dem P1 für Veranstaltungen in derartigen Größenordnungen überhaupt eignen würde. Eine erste nahelegende Schlussfolgerung ist, dass vor diesem Hintergrund in diesem Jahr die von Frau Zuschke mitten in der Brut- und Schonzeit anberaumten Fällungen auf keinen Fall durchgeführt werden dürfen. Es sei ausserdem daran erinnert, dass jeder Baum an sich ein unermesslicher Schatz in Zeiten des Klimawandels darstellt. Baumbestände lassen sich nicht ohne weiteres ersetzen. Wie die Forschungen von Suzanne Simard v.a. gezeigt haben, geben ältere Bäume ihr Wissen (Reaktionen ggü Parasiten und Wetterereignissen) an jüngere oder schwächere Bäume weiter. Je grösser das Netz an Bäumen, je resistenzfähiger, und je wichtiger in der Bearbeitung der Böden, die ihrerseits lebendiger und wasseraufnahmefähiger sind. Wasser- und Parasitenprobleme wird es mit aller Sicherheit in den nächsten Jahren im Düsseldorfer Raum geben. Statt abzuholzen, brauchten wir eigentlich viel mehr Bäume im Stadtraum, damit dieser weiterhin erträglich bleibt - dies geht weit über eine Schwammstadt hinaus. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 68. Stellungnahme ID32168 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich wende mich ebenfalls gegen das Abholzen von 56 Bäumen auf dem Messeparkplatz zugunsten des Ed- Sheeran-Konzerts im Sommer. Ich finde diese Maßnahme unverhältnismäßig, unökologisch und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 55 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 69. Stellungnahme ID32170 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich habe die im Betreff genannte Planung anhand der auf der Internetseite der Stadt Düsseldorf (https://ssl.o- sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht. php?L1=5&pid=39561&tid=19443 4) zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Dokumente eingesehen. Für mich geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, welche Nutzung wie häufig und wie lange tatsächlich geplant ist. Die Formulierungen reichen von „wenigen Veranstaltungen pro Jahr” über „4 bis 6 Veranstaltungen pro Jahr” und „4 bis 6 Veranstaltungen in den Sommermonaten” bis zu „an 18 Tagen im Jahr”. In der Begründung zum B-Plan findet sich gar keine Festlegung. Zu der Art der geplanten Veranstaltungen findet sich „Konzerte o.ä.” und „Festivals”. Mit einer möglichen Besucherzahl von 80.000 Personen (vergleichbar mit dem „Wacken Open Air”) wäre zur Beurteilung eine genauere Definition der geplanten Veranstaltungshäufigkeit und Dauer notwendig. Immerhin wäre bei 18 Tagen im Jahr 6 mal „Wacken” möglich. Hinsichtlich der Anzahl oder parallel möglicher Veranstaltungen pro Jahr wird auf die Antwort zur Stellungnahme 21 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Die in der vorliegenden schalltechnischen Prognose nicht ausreichende Betrachtung des Schutzgutes Mensch in Bezug auf den zu erwartenden Freizeitlärm hat ja bereits die Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz benannt. Ihre Antwort darauf ist m.E. in dem Punkt nicht korrekt, dass das Schallgutachten die grundsätzliche Umsetzung des Bebauungsplanes nachweist. Auf Seite 141 des Gutachtens wird explizit darauf hingewiesen, dass die rechnerische Darstellung bzw. Prognose von tieffrequenten Geräuschen immer mit Fehlern In der schalltechnischen Prognose ist dem Stand der Technik entsprechend dargelegt, dass sich tieffrequente Geräusche nicht sicher berechnen lassen. Die Geräusche einer Großveranstaltung sind abhängig vom Einzelfall (z.B. Art der Musik, der eingesetzten Beschallungsanlage sowie dem eingesetzten Personal). Eine vertiefende Prüfung kann daher erst im konkreten Bauantragsverfahren stattfinden. Darüber hinaus erfolgt vor diesem Hintergrund bei Großveranstaltungen eine schalltechnische Begleitung, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch hinsichtlich der DIN 45680 berücksichtigt. Im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 56 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort behaftet sei verbunden mit dem Hinweis, dass für die weiteren Genehmigungen des weiteren auch der Effekt der tieffrequenten Geräuschanteile im größeren Abstand zur Quelle zu berücksichtigen sei. Wie aber auch das Bauaufsichtsamt in seiner Stellungnahme anmerkt: die weiträumig betroffene Umgebung ist im Rahmen der gutachterlichen Bewertungen und in der Begründung zum Bebauungsplan mit einzubeziehen. Rahmen dessen können bei Bedarf auch Immissionsorte überwacht werden, die im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) „Weiträumig” ist m.E. in Bezug auf die TA Lärm anhand der „Maßgeblichen Immissionsorte” festzulegen. Demnach sind nicht allein vorher festgelegte Immissionsorte zu betrachten, sondern alle Immssionsorte mit möglichen Überschreitungen (s.a. LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm -Stand: 24.02.2023). Zur möglichst umfassenden Berücksichtigung möglicher Immissionsorte in diesem Verfahren wurde eine flächige Ausbreitungsberechnung erstellt. Insofern sind nicht nur die explizit aufgeführten Immissionsorte berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. d) Weiterhin scheint der für die Berechnung auf Seite 29 angenommene Mindestversorgungspegel mit 89,4 dB(A) zu niedrig angesetzt. M.E. fehlt der für die vermutlich geplante Art der Veranstaltungen (Genre G3/ Elektro/ Techno/ Hip- Hop/ Metal/ Punk/b Schlager) anzusetzende Genrekorrekturfaktor KG = +4 dB. Ggf. müsste an dieser Stelle ehrlicherweise der Mitteilungspegel LM für die Berechnung herangezogen werden mit 95 bis max. 99 dB(A). Zudem wird der Berechnung eine beschallte Fläche von lediglich 40.000 m² zugrunde gelegt. Diese ergibt sich ggf. aus der Berechnung „2 Personen pro QM Veranstaltungsfläche”, was bei 80.000 Besuchern dann 40.000 m² wären. Eine grobe Flächenermittlung der den Besuchern frei zur Verfügung stehenden Fläche ergibt jedoch etwa 100.00 m² Fläche. Die VDI 3770 dient der Abschätzung von Veranstaltungsgeräuschen. Hierbei wird die maßgeblich zentral zu beschallende Fläche als Rechengröße angegeben – im vorliegenden Fall wurde eine Fläche von 40.000 m² gewählt, um die Grundberechnungsgröße wie angeben zu erhalten. Eine größere Fläche würde im Bedarf mittels weiterer auf dem Gelände verteilter Anlagen beschallt, was jedoch keine höhere Gesamtlautstärke bewirkt. Diese ergibt sich aus den maximal zulässigen Immissionsrichtwerten und ist somit begrenzt. Der sogenannte Mindestversorgungspegel LAV,Min der VDI 3770 beinhaltet die Wortgebung „mindest“, somit ist der geringste Pegel auf der Fläche gemeint. Wird dieser nicht erreicht, ist die Fläche nicht bespielbar. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da dieser Wert erst an den äußersten Flächen der zu bespielenden Fläche gegeben ist. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 57 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wie auch immer aber Sie die vorgenannten Bemerkungen bewerten mögen, ist es m.E. gänzlich unwahrscheinlich, dass die Cecilienallee 20 nicht zur „betroffenen Umgebung” zählt und m.E. sind die im Gutachten betrachteten Immissionsorte weitaus stärker betroffen als dargestellt, womit ich mich der Anmerkung des Rhein-Kreises Neuss (Herrn Lörner) aus 2019 anschliessen möchte, dass weiterhin zu prüfen ist, ob die Planung den tatsächlichen immissionschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. e) Grundsätzlich möchte ich zudem in Frage stellen, ob für eine gänzlich kommerziell ausgerichtete Veranstaltungsfläche, bei welcher ein Betreiber immer neue Veranstaltungen im Überlassungsbetrieb organisiert, die Ausnahme nach Punkt 3.4 des Freizeitlärmerlasses gelten kann. Diese Form der Veranstaltung kann für sich m.E. eben nicht den Bonus eines „Volksfestes o.ä.” wie es z.B. die Rheinkirmes ist in Anspruch nehmen. Der „Leitfaden für Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen” des MULNV NRW (vom 14.06.2021) bestätigt diese Einschätzung durch die Formulierung: „Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere bei Traditionsveranstaltungen wie etwa bei Volksfesten, Kirmessen, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, Schützen- und Karnevalsfesten, auch wenn sie erstmalig an dem betroffenen Veranstaltungsort gefeiert werden.” An dieser Stelle stellt sich mir zusätzlich die Frage, wie die G esamtbilanz über Veranstaltungen nachverfolgt und vorausgeplant wird, welche für sich die Ausnahmeregelung nach Freizeitlärmerlass in Anspruch Für die Beurteilung von Freizeitlärm gibt es keine verbindliche gesetzliche Vorgabe. Der Freizeitlärmerlass NRW kann als sachverständige Grundlage für die notwendige Beurteilung im Einzelfall herangezogen werden. Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses ist nicht auf Volksfeste und Traditionsveranstaltungen beschränkt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach "insbesondere" Volksfeste von dem Ausnahmetatbestand erfasst sind. Die erforderliche Abwägung der privaten und öffentlichen Belange an den Konzerten ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt und in der Begründung sowie in den Abwägungsentscheidungen hinterlegt. Eine konkrete Abwägung und Entscheidung über die Verlegung des Nachzeitraums und/oder die Anwendung von Ziff. 3.4 des Freizeitlärmerlasses erfolgt nicht auf der Ebene des Bebauungsplans, sondern im Zuge der Einzelzulassung für eine konkrete Veranstaltung. Auf Bebauungsplanebene erfolgt lediglich der Nachweis, dass eine Genehmigung unter Berücksichtigung realistischer Annahmen für die Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen möglich ist. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 58 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort nehmen/ nehmen wollen. Für Gebiete, die z.B. aus der einen Richtung an 10 Tagen durch die Rheinkirmes „belastet” sind und in einer Nacht durch das Feuerwerk zum Japantag, würden ja nur noch 7 Tage im Jahr verbleiben. Dies erfolgt mittels der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung, der Bebauungsplan ist also vollzugsfähig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. f) Weiterhin scheint mir sehr fragwürdig, dass in der Begründung das öffentliche Interesse an diesem Vorhaben damit begründet wird, dass den getätigten öffentlichen und privaten Investitionen in Veranstaltungsorte und Infrastruktur langfristig Einnahmen entgegenzustellen seien. Nun wurde doch gerade seitens des Betreibers D LIVE betont, dass das Gelände so wunderbar sei, da nur geringe Investitionen zu tätigen seien. In der Beschlussvorlage HFA/009/2025 stellt sich dies dann doch ganz anders dar (geplante Investition von mehr als 11 Mio. EUR brutto) und es werden städtische Zuschüsse nach AGVO bewilligt. Die Investitionen für diesen Veranstaltungsort und vor allem die Infrastruktur sind noch nicht getätigt. Demnach kann das öffentliche Interesse damit nicht begründet werden. Die Hoffnung auf positive Effekte für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe allein dürften es auch nicht begründen. Demnach verbleibt m.E. allein das privatwirtschaftliche Interesse des Unternehmens D LIVE als Betreiber. Hinsichtlich anfallender Kosten für den Betrieb der Open-Air- Veranstaltungsfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 65 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. g) Abschliessend möchte ich noch meine erheblichen Bedenken äußern bzgl. der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die lt. des Lärmaktionsplanes für Düsseldorf identifizierten Ruhigen Gebiete. Das Gebiet des B-Planes liegt in unmittelbarer Nähe zu den als „innerstädtische Erholungsflächen mit für die Eine Verschneidung von Lärmaktionsplänen und ähnlichen Erkenntnisquellen, die dem dauerhaften Schutz des Bürgers dienen, kann mit der Belastung eines seltenen Ereignisses, wie einer Open- Air-Veranstaltung, nicht erfolgen. Hier wird durch die Gesetzgebung von unterschiedlicher Einwirkungsdauer, - häufigkeit und -intensität Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 59 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bevölkerung hohem Erholungswert” ausgewiesenen Flächen Rheinpark Golzheim, Rheinaue Lörick, Norpark, Nordfriedhof und Rheinaue Kaiserswerth. Die Lärmbelastung aller einwirkender Quellen soll in diesen Gebieten einen Wert von 55 dB(A) LDEN nicht überschreiten, um eine Entlastung von hohen Lärmpegeln in der geschäftigen Umgebung der Städte bieten zu können. Gerade der Nordpark bietet diese Entlastung in außergewöhnlicher Weise. Daher bitte ich um explizite Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens, ob die im Lärmaktionsplan von der Stadt definierten Anforderungen unter Berücksichtigung der Emmissionen (u.a. einschl. der tieffrequenten Geräusche und unter Berücksichtigung der zuvor benannten ggf. vorzunehmenden Korrekturen bzgl. Genrekorrekturfaktor und Mitteilungspegel) aus dem geplanten Vorhaben weiterhin eingehalten werden können. Im Lärmaktionsplan III heißt es auf Seite 36: „An den Schutz ruhiger Gebiete vor einer Zunahme des Lärms können grundsätzlich ähnliche Ansprüche gestellt werden, wie sie für Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bereits bestehen. Als vorwiegend mit planerischen Mitteln umzusetzende Maßnahmen kommen hier die Vermeidung von Siedlungserweiterungen in die ruhigen Gebiete sowie die Überprüfung künftiger Vorhaben der Stadt- und Verkehrsplanung hinsichtlich ihrer insbesondere schalltechnischen Auswirkungen auf die ruhigen Gebiete in Betracht.” Der Ausbreitungsberechnung in der schalltechnischen Prognose lässt sich entnehmen, dass für die ausgegangen. Vor diesem Hintergrund wird auch die Anzahl und Dauer von sogenannten seltenen Ereignissen begrenzt, um höhere Belastungen auszuschließen. Die Aussagen in Lärmaktionsplänen und vergleichbaren Werken sind zum Beispiel beim Verkehrslärm als dauerhaft einwirkend zu verstehen. Auswirkungen der Planung auf die Ziele der Lärmaktionsplanung werden daher nicht gesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 60 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Rheinaue Lörick in allen drei angenommenen Berechnungsmodellen mit einem Pegel von 65 bis 70 dB(A) gerechnet werden muss (ohne Berücksichtigung der tieffrequenten Geräusche usw.). Demnach scheitert hier die Planung bereits deutlich an den tatsächlichen (von der Stadt Düsseldorf selbst festgelegten) immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. 70. Stellungnahme ID32175 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die erneute Entscheidung zum XXL- Konzertgelände mit Zustimmung der Grünen auf dem Messeparkplatz kann ich schwer aushalten. Es ist genau das Thema, mit dem ich 2018 in der Baumschutzgruppe aktiv wurde und über das in so vielen Zeitungen weit über Düsseldorf hinaus berichtet wurde. Damals gab es eine große Gegenbewegung aus der Zivilgesellschaft; nicht nur die Anwohner:innen des Düsseldorf Nordens und die Baumschutzgruppe trafen sich auf dem Messeparkplatz, sondern eine große Interessengemeinschaft, die den Plan einer Open-Air Fläche allesamt stark kritisierten. Heute, sieben Jahre später ist Düsseldorf verstopfter denn je und Anfang des Jahres zur Stauhauptstadt gekürt! In vielen Ziel- und Maßnahmepapieren weisen Experten der Stadt ausdrücklich auf die Problematik der zunehmenden Versiegelung hin. Die Aussage vom Veranstalter D.LIVE, Herrn Brill: ?Mehr Natur geht nicht? ist zynisch! Es ist unverständliche, dass immer wieder gegen eigene Zielsetzungen und Planungen gehandelt wird. Wir brauchen jede ?Klimaanlage? auch die an den Rändern von Düsseldorf: Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht unmittelbar innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Beeinträchtigungen angrenzender Flächen werden durch Absperrmaßnahmen unterbunden. Die den Parkplatz umgebende Umfahrung wird Bestandteil der Rettungswege und insofern für die Besucher*innen nur eingeschränkt oder gar nicht zugänglich sein. Insofern können Beeinträchtigungen der umgebenden Flächen vermieden werden. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich der nachhaltigen Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 61 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 1. Neupflanzungen können den Wert groß gewachsener Bäume nicht ersetzen 2. Wir sprechen von einem Landschaftsschutzgebiet mit Nähe zu den städtischen Wasserwerken 3. sämtliche Tierarten in der Umgebung bis hin zu den Kleinsten im Boden werden unter den Veranstaltungen vielfältig gestört, beeinträchtigt und vertrieben 4. Mit der Arena verfügt Düsseldorf über eine Eventfläche (OpenAir) für bis zu 60.000 Menschen, die nicht ausgelastet ist 5. Die Stadt ächzt schon heute unter Massenveranstaltungen mit zusätzlichem Verkehr, Lärm und Müll 6. Es ist von 5-6 Veranstaltungen die Rede; den Rest des Jahres wird dieser Ort eine trostlose leblose Fläche, eben nur ein Parkplatz sein 7. Das Konzept hat ausschließliche wirtschaftliche Interessen, deren Erfolgschance unsicher ist... 8. Versiegelung einer Fläche für wenige Tage Nutzung im Jahr sprechen gegen das KAKDUS Klimaanpassungskonzept Ich hoffe sehr, dass es sich beim AC/DC Konzert um einen Testlauf handeln wird (ob sich die Fläche auf dem P1 für Veranstaltungen in derartigen Größenordnungen überhaupt eignen würde), so wie der umweltpolitische Sprecher von Bündnis 90/die Grünen Lukas Mielczarek auf der Demo der Baumschutzgruppe am 19.2.2025 vor dem Rathaus äußerte; und damit die 56 Bäume, die aus Sicht der PlanerInnen dem geplanten AC/DC Konzert nicht \"im Weg stehen\" mindestens in diesem Jahr noch stehen bleiben! Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Hinsichtlich einer möglichen Erprobungsphase wird auf die Antwort zur Stellungnahme 58 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 71. Stellungnahme ID32180 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Warum sollen mit der beabsichtigten Baumfällung vollendete Tatsachen ohne Not und ohne wirtschaftliche Sinnhaftigkeit geschaffen werden? Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 62 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 72. Stellungnahme ID32181 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Hiermit bitte ich Sie, Ihre Zustimmung für den neuen Open- Air-Park auf dem Messeparkplatz in Düsseldorf, noch einmal gut zu überlegen. Ich wohne in Meerbusch Büderich, [...] und muss schon seit Jahren den Lärm durch laute Veranstaltungen ertragen. Die Geschäftsführung von D-Live ist an umsatzträchtigen Veranstaltungen sehr interessiert. Hier fahren die Partyschiffe mit sehr lauter Musik die halbe Nacht. Und das natürlich hauptsächlich im Sommer, wenn auch wir gerne mal die Fenster öffnen würden. Dazu kommt ja schon seit einiger Zeit der Lärm des Rhein-Riffs auf dem Böhlergelände. Natürlich auch im Sommer, wenn dort bis nachts um 3 Uhr Party im Außengelände sehr gelobt und gefeiert wird. Zwei Wochen vor der Ankündigung des Open-Air-Geländes wurden dem Flughafen Düsseldorf für den Sommer 2025 50 Prozent mehr Starts und Landungen erlaubt. Natürlich fliegen diese Flugzeuge auch bis weit in die Nacht, mit allen Sondergenehmigungen und Wetterproblemen, usw. Die Rheinwiesen in Meerbusch- Büderich sind bei schönem Wetter ohne Veranstaltungen schon sehr stark frequentiert. Im Sommer Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die weitere Umgebung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 20 b) verwiesen. Hinsichtlich der Verhinderung von Fehlverhalten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 a) verwiesen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und getroffenen Vorkehrungen, werden die Bedenken der Einwenderin nicht geteilt. Weitere Details zu den Vorkehrungen vor Belastung der Anwohner*Innen werden in den jeweiligen Genehmigungsverfahren geregelt. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 63 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort abends und nachts für Partys, Lagerfeuer und laute Musik, am Wochenende von sehr vielen Spaziergängern, die von weiter her mit dem Auto anreisen. Die Straßen sind schon so zugeparkt und es ist ständig An- und Abreise. Jetzt sollen noch diese neuen Konzerte auf der anderen Rheinseite dazu kommen. Wie sind die Auswirkungen auf uns: Lärm beim Auf- und Abbau der Bühnen, Lärm der Musik, Lärm der 80 000 Besucher. Außerdem kommt ja noch dazu, da der Klang hier ja besonders gut sein wird, da die Bühnen und Lautsprecher voll auf unsere Straße ausgerichtet sein werden, sich genau diese Leute hier versammeln, die keine Eintrittskarten bekommen haben, kein Geld dafür hatten, oder einfach nur zu der Musik feiern wollen, sich auf dem Deich und den Rheinwiesen in Meerbusch- Büderich, also direkt vor unseren Fenstern, versammeln werden und ausgelassen feiern. Das gab es schon früher, z. B. als die 3 Tenöre ein Konzert in Düsseldorf gaben. Vor kurzem war dieses Phänomen ja in München zu beobachten, als Coldplay im Olympiastation spielte und die Menschenmassen schon morgens um 6 Uhr auf dem Berg neben dem Stadion gesessen haben. Wer sperrt unsere Anwohnerstraßen? Wer schützt uns vor dem Lärm, dem Müll, den Autos und Motorrädern, wenn Sie dieses Veranstaltungsgelände genehmigen? Wir können uns noch sehr gut an das blödsinnige Gehupe während der Corona- Pandemie bei den Autokinokonzerten an der gleichen Stelle erinnern. Da waren nur viel weniger Zuschauer zugelassen und den Vortragenden waren ja lautlos. Wer hat uns gefragt, wie wir uns fühlen und das ertragen können? Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 64 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort In der Rheinischen Post war gerade wieder ein großer Bericht über Kröten, die geschützt und über Straßen gefördert werden müssen, damit sie wandern können. Wer schützt die Tiere hier. Es gibt gerade wieder Eulen und Fledermäuse. Garantiert sind diese Tiere auch geräuschempfindlich. Aber die grundsätzliche Frage ist: Was sind wir Menschen hier noch wert, die seit Jahren hier im Grünen wohnen und von der Stadt Düsseldorf und insbesondere dessen Tochter D-Live, immer mehr belästigt werden? Ich verstehe, dass Sie Stadt Düsseldorf durch Großveranstaltungen Geld verdienen will. Aber auf wessen Kosten? Der Lärm wird über den Rhein geleitet, damit die Anwohner von Lohausen, Golzheim und Stockum nicht belästigt werden. Vielleicht wohnt dort ja der Geschäftsführer von D-Life oder einige wichtige Verantwortliche der Stadt Düsseldorf, die natürlich das Ganze nicht ertragen wollen. b) Außerdem stehen nach meinen Informationen all die Bäume noch, um deren Fällung schon seit einiger Zeit gestritten wird. Aber auch Bäume haben auf dieser Welt einen höheren Wert als Anwohner. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. c) Im Übrigen gibt es genügend nachlesbare Gutachten und Stellungnahmen auf Ihrer Website, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eingeholt wurden. Insbesondere sind hier das Verkehrsgutachten, die schalltechnische Prognose, die Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland und die Stellungnahme der Stadt Meerbusch zu erwähnen. Diese Ergebnisse sind insgesamt als negativ und ablehnend zu bewerten. Noch ein sehr wichtiges Thema ist zu beachten, dass Kinder, die einer lauten Umgebung Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Belange des Umweltschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 53 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 65 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort aufwachsen, eine sehr schlechte Konzentrationsfähigkeit haben. Auch das sollte Sie persönlich als Eltern oder Großeltern interessieren. Geld verdienen ist eine Sache. Menschenrechte eine ganz Andere. Bitte beachten Sie bei Ihrer Abstimmung all die Punkte, die ich Ihnen gerade genannt habe. Meine Aufzählung ist bestimmt nicht vollständig. Ich bitte um Ihr Verständnis und werde dieses Schreiben an einige Medien weiterleiten. 73. Stellungnahme ID32182 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Einfach immer noch mehr Bäume zu fällen, geht gleich in doppelter Hinsicht auf Kosten der Bürger: finanziell wie gesundheitlich. Kein Besucher der open-air-Veranstaltung würde nach Besuch sagen: „der Baum war so doof, deswegen gehen wir nicht mehr nach Düsseldorf. Unklar ist, wieso nicht bestehende Betonwüsten wie der neue P vor dem CCD-Eingang oder unmittelbar bei der Arena (vgl. Parkplatzangebot für die Corona-Impfungen) genutzt werden. Auch am Rhein (vgl. Freiluftkino) gibt es ausreichend (Park)flächen ohne unmittelbare Wohnbebauung. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich möglicher Alternativstandorte wird auf die Antwort zur Stellungnahme 34 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 74. Stellungnahme ID32183 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stadt sollte keinerlei Freiflächen bebauen. Anstatt die Natur in der Stadt zu zerstören, den Klimawandel zu verschlimmern und negative Folgen für alle Bürger in Kauf zu nehmen, wird es Zeit umzudenken. Es sollten zu allererst bereits verdichtete Flächen, leer stehende Gebäude die man mit Förderungen zum schnellen Umbau in Wohnraum (idealer Weise preisgebunden) attraktiv machen könnte bebaut und Der Bebauungsplan ermöglicht in Ergänzung zur bereits zulässigen und ausgeübten Nutzung als Parkplatz eine zweckmäßige und nur zeitlich begrenzte Nutzung als Veranstaltungsfläche. Die Errichtung baulicher Hauptanlagen jenseits der Parkplatzinfrastruktur ist lediglich temporär im Falle von Veranstaltungen möglich. Dauerhaft errichtete Hochbauten sind nicht zulässig. Insofern erfolgt keine maßgebliche, dauerhafte Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 66 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort umgebaut werden. Bereiche der Stadt die Gewerbeflächen sind könnten teilweise zu Wohnraum werden, Supermärkte und Parkplätze können überbaut werden. Wir planen Milliarden für den lebenswichtigen Klimaschutz auszugeben, währen in Düsseldorf noch alles verschlimmert wird und trotzdem viel zu wenig bezahlbarer Wohnraum entsteht. Sie verschlechtern nicht nur die Lebensqualität aller Düsseldorfer und unterstützen dafür den Profit einiger weniger, Sie gefährden auch die Zukunft der kommenden Generationen - unserer Kinder. Neubebauung des bestehenden Parkplatzes. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise, die nicht das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren betreffen, werden zur Kenntnis genommen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 75. Stellungnahme ID32185 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Düsseldorf möchte Klimahauptstadt werden. Projekte wie die Open Air Fläche an der Messe mit Entnahme von 56 Bäumen sind leider ein großer Schritt rückwärts. Wie sicher ist es denn, dass unter den gegenwärtigen klimatischen Bedingungen die Bäume aus den Ersatzpflanzungen jemals ein entsprechendes Alter erreichen? Vogel- und Artenschutz soll gewährleistet werden, indem mögliche Bruthöhlen rechtzeitig verschlossen werden. Wie absurd ist das denn!!! Vogel-, Arten- und Klimaschutz findet statt, wenn Bruthöhlen und Rückzugsgebiete angeboten und natürliche Lebensräume erhalten werden. Durch Anreise und Aufenthalt von 80.000 Menschen sowie durch die Einrichtung einer entsprechenden Infrastruktur werden enorme Mengen C02 und Müll emittiert. Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass es einen menschengemachten Klimawandel gibt und inzwischen Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 67 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort haben viele entsprechende Auswirkungen am eigenen Leib erfahren. b) Ich kann einfach nicht verstehen, dass wir nicht endlich anfangen, wirklich etwas zu ändern. Wurde darüber nachgedacht, wie schnell eine so große Menge bei einem plötzlichen Starkregenereignis in Sicherheit gebracht werden kann? Und wie lukrativ ist es eigentlich, wenn immer wieder Konzerte wegen meteorologischer Unsicherheiten abgesagt werden müssen? Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren sind in Abhängigkeit von Veranstaltungsgröße und -dauer konkrete Entfluchtungsszenarien zu entwickeln und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Vor und während der Durchführung von Veranstaltungen erfolgt eine engmaschige Wetterbeobachtung, um auf Extremereignisse mit maximal möglicher Vorlaufzeit reagieren und notwendige Maßnahmen in Gang setzen zu können. Die Stellungnahme wird gefolgt. 76. Stellungnahme ID32187 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Mit unserem heutigen Schreiben möchten mein Mann und ich uns als Bürger der Stadt Meerbusch-Büderich und Anwohner der Straße [...] zu dem Planverfahren „Veranstaltungsgelände/ Messeparkplatz (05/016)“ äußern. Als mein Mann und ich nach Büderich gezogen sind, war uns selbstverständlich bewusst, dass wir in die Einflugschneise des Düsseldorfer Flughafen ziehen und somit massiver Fluglärmbelästigung zu gewissen Zeiten ausgesetzt sind. Dass dem Flughafen Düsseldorf für den kommenden Sommer 2025 gerade 50% mehr Starts und Landungen erlaubt wurden, steht auf einem anderen Blatt und geht eindeutig zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Meerbusch. Dass es zunehmend weitere, deutliche Lärmbelästigungen durch die Partybote auf dem Rhein und die Veranstaltungen auf dem Areal Böhler gibt, sollte Ihnen bekannt sein. Dass wir nicht nur dem Fluglärm und dem Partylärm ausgeliefert sind, sondern in Zukunft zusätzlicher Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Belange des Umweltschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 53 verwiesen. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Hinsichtlich der Planung einer Veranstaltung während des laufenden Verfahrens wird auf die Antwort zur Stellungnahme 34 c) verwiesen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die weitere Umgebung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 20 b) verwiesen. Hinsichtlich der Verhinderung von Fehlverhalten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 a) verwiesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 68 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Lärmbelästigung durch das geplante Veranstaltungsgelände ausgesetzt werden sollen, bereitet uns große Sorgen und das werden wir auch in keiner Weise hinnehmen. Wir sind vor 1,5 Jahren Eltern geworden, erwarten in 2 Monaten erneuten Nachwuchs und machen uns große Sorgen, wie die Zukunft und gesundheitliche Entwicklung unserer Kinder [...] aussehen soll. Wir sind verärgert und auch entsetzt darüber, dass “eines der größten Open-Air Konzertflächen in Nordrhein- Westfalen“ bereits genehmigt wurde, ohne die Meinung der leittragenden Bürger der Stadt Meerbusch-Büderich im Vorfeld anzuhören. Das Düsseldorfer Messegelände ist der Abfallplatz für alle Veranstaltungen, die die Stadt Düsseldorf ihren eigenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zumuten will. Wir blicken nicht nur mit großer Sorge bezüglich der zusätzlichen Lärmbelästigung auf das geplante Projekt. Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen keine Karte für die Konzerte kaufen oder bekommen werden, werden zu den Meerbuscher Rheinwiesen anreisen, um das Konzert aus der Ferne hören zu können. Die Menschen werden nicht nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit Autos zu den Meerbuscher Rheinwiesen anreisen, für die kein Platz in unserem Wohngebiet ist. Zudem zeigt sich leider in ganz Deutschland, wie rücksichtslos Menschen überall Müll in der Natur hinterlassen. Die Menschen werden sich auf den Rheinwiesen der Meerbuscher Seite versammeln und Ihren Müll dort hinterlassen. Auch ist unsere gehobene und teure Wohngegend kein Veranstaltungs- Areal für das Ruhrgebiet. Nicht nur unsere Kinder, auch die vielen Tiere und die Vegetation, die an dem Schutzgebiet Rheinwiesen zu Hause sind, werden unter dem zusätzlichen Lärm und der Verschmutzung leiden. Wir fordern Sie Aufgrund der Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und getroffenen Vorkehrungen, werden die Bedenken der Einwenderin nicht geteilt. Weitere Details zu den Vorkehrungen vor Belastung der Anwohner*Innen werden in den jeweiligen Genehmigungsverfahren geregelt. Auf der Ebene des Bebauungsplans und der nachgelagerten Genehmigungsverfahren wird eine Umsetzung unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben sichergestellt. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 69 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort auf, den Wahnsinn zu stoppen und Ihre eigene Stadt für eine derartige Lärm- und Touristenbelästigung zu nutzen. Die Bürgerinnen und Bürger leiden schon genug durch Ihren Flughafen – da verbitten wir uns das Verkommen unserer schönen Wohngegend, der Beeinträchtigung von Flora und Fauna und müssen die Gesundheit unserer Kinder schützen. Wir werden ggf. eine Bürgerinitiative gründen und den Klageweg beschreiten – sollten Sie den Plänen nicht durch anwohnerschützende Beschränkungen, Veranstaltungslimits und Kontrollen entsprechen. Zudem werden wir dieses Schreiben an die Presse geben. 77. Stellungnahme ID32191 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wollen wir nicht Alle - und benötigen wir doch dringend gute Luft in unserer Stadt - die durch die Klimawandel sich immer schneller aufheizt. Für dieses Ziel hilft EINZIG und ALLEIN nur DIE NATUR.! Pflanzen -speziell und effektiv große Bäume sind die nötigen Schmutzfiter ! Das weiß inzwischen jedes Kind - warum wollen es nicht unsere Stadtväter. wissen? Hier geht es mal wieder nur um Geld! Die laut dröhnenden Musik-Events nützen keinem Menschen - schon gar nicht der Vogelwelt, die sich die Parkplatzbäume erobert hat. Auch das Tiervolk auf den Rheinwiesen bleibt bei diesen Lärm nicht verschont Die Bewohner des angrenzenden Villenviertels sind sicher! ich nicht begeistert - schon wegen der Verdichtung des Verkehrs.- und der Vermüllung. Wenn es unbedingt sein muss - dann sollten die Veranstalter einen Acker zwischen den Autobahnen suchen - dort ist es sowieso schon laut und verlegen die Konzertzeiten in den Herbst - nach der Ernte - die jungen Leute haben ihren Spaß - auch wenn es regnet. Das legendäre Konzert Woodstock ist unvergesslich geblieben - auch wegen der anschließenden Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 70 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Schlamm Schlacht. Die Zeit der Improvisation und Spontanität ist nun mal unsere Jugend - wenn man das richtig versteht und verkauft FREUT SICH DIESE - ! Bei einer Veranstaltung auf dem Feld - kann auch die neu erstarkte Hilfe für Militär- Einsätze sich üben Es gibt bestimmt noch mehr Alternativen - doch der Parkplatz an der Messe ist besser geeignet für Flohmärkte usw. Ich hoffe für die vielen Bäume - und die darin lebende Tierwelt! 78. Stellungnahme ID32204 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Diese Stellungnahme orientiert sich an den in der Begründung des Bebauungsplans veröffentlichen Aussagen zu dem Bauvorhaben eine Veranstaltungsfläche aus dem P1 Messeparkplatz zu machen. Wirtschaftlichkeit fraglich ? Bäume brauchen nicht gefällt zu werden Nach den im Februar 2025 veröffentlichen Pläne wurden seit dem 05.09.2019 keine Änderungen vorgenommen. Weiterhin soll das Gelände für drei Varianten verschiedener Veranstaltungen hergerichtet werden. Allen Varianten gleich ist die Nutzung des Waldes östlich, westlich und südlich des asphaltierten Platzes. Für Nebenbühnen oder für Tribünen müssen nach den Planungen 56 Bäume gefällt werden. Demzufolge müssten keine Bäume gefällt werden, ginge es nur um die Durchführung des anberaumten AC/DC Konzertes, wie Anfang Juli 2025 geplant oder Veranstaltungen mit einer Bühne, wie sie in den Pandemiejahren 2020/21 auf der Fläche stattfanden. Tribünen werden nur benötigt, wenn ein Veranstalter teure Eintrittskarten verkaufen möchte, was beim AC/DC Konzert nicht der Fall ist, denn es werden nur Karten in einer einzigen Hinsichtlich einer möglichen Bebauung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 74 verwiesen. Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 71 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Preisklasse verkauft und es sollen nur zwei Aufenthaltszonen (vor der Bühne und weiter weg) eingerichtet werden. Die Varianten der dort stattfindenden Veranstaltungen mit mehr als einer Bühne, von zwei bis fünf Nebenbühnen, werden nur von wenigen Veranstaltern nachgefragt. Insbesondere für die Variante mit fünf Bühnen gibt es bisher nur einen Veranstalter, der diese Fläche beansprucht und zwar Rock in RIO, ein Veranstaltung vergleichbar mit der großen Kirmes am Rhein. ? Ein diesbezüglicher Bedarf für Düsseldorf ist zu bezweifeln. Da die Wirtschaftlichkeit für Veranstaltungen mit fünf Bühnen sehr vage ist, sollte zunächst eine Zusage des Veranstalters eingeholt werden, dass er für einen längeren Zeitraum diese Fläche auch nutzt. Davor sollte auf Fällungen der Bäume unbedingt verzichtet werden. Wir warnen ausdrücklich davor, nur auf einen ?Investor? für die Nutzung der Fläche zu setzen. Das Negativbeispiel für ein solches politisches Handeln können wir jeden Tag am Carschhaus sehen. Vorgaben zu Baumfällungen durchsetzen An mehreren Stellen der Begründung des Bebauungsplans wird auf die Vorgaben des Naturschutzgesetzes hingewiesen und auf die Baumschutzsatzung aufmerksam gemacht. Es ist uns unerklärlich, warum schon bei den ersten Maßnahmen für den Bau der Eventfläche gegen diese Vorgaben vorstoßen werden soll. Mit der Begründung, dass es genehmigungsfähig sei und entsprechend begleitet werde, sollen die 56 Bäume noch im Mai / Juni 2025 gefällt werden. Welche Verstöße gegen die in der Begründung formulierten Genehmigungsvoraussetzungen haben wir noch zu erwarten? Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 72 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ausgleich durch Neupflanzungen - eine Milchmädchenrechnung Zu dem Thema eines Ausgleichs durch Neupflanzungen sind unsererseits bereits viele Veröffentlichungen gemacht worden. Auch wenn mit 120 Neupflanzungen die Anzahl der entfernten Bäume (60 umgepflanzt 2018 und 56 gefällte in 2025) um vier Bäume übertroffen wird, bleibt festzuhalten, dass zwar die Vorgaben des Baugesetzbuches erfüllt werden, jedoch nicht die ökologische Wertigkeit der alten Bäume ausgeglichen werden kann. Außerdem sollen diese ?Ausgleichspflanzungen? nicht auf dem Messeparkplatz, sondern außerhalb der Fläche, nördlich der Autobahn stattfinden. Diese werden aufgrund ihrer Entfernung und ihrer geringen Größe kaum für einen kleinräumigen Klimaausgleich sorgen können. b) Lärm ? Anwohnende Bevölkerung muss mehr aushalten Auf Empfehlung des Gutachtens weist der Begründungstext auf den Freizeitlärmerlass NRW hin und zieht für die Beurteilung vom Baurecht ins Ordnungsrecht. Demnach wäre für jede geplante Veranstaltung ein Lärmgutachten zu erstellen, in dem die Maßnahmen erläutert werden müssen, wie die gegebenen Vorgaben für den Immissionsschutz eingehalten werden können. Günstig würde sich dies für die Veranstalter auswirken, da der Erlass nach Ordnungsrecht einen weitaus höheren Lärmpegel zulässt, der dann von den Anliegern und Nachbarn der Veranstaltungsfläche toleriert werden muss. Damit käme man auf bis zu 10 dB(A) mehr Lärm, als in den Rechtsgrundlagen, die normalerweise für die Beurteilung des Lärms herangezogen werden (DIN 18005 und 18. BImSchV). Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Anwendung des Freizeitlärmerlasses wird auf die Antwort zur Stellungnahme 69 e) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 73 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Fraglich bleibt, ob dieses Vorgehen in dem Planungsverfahren nicht rechtswidrig ist, denn der Erlass war für die rechtliche Absicherung von jahrhundertalten Brauchtumsveranstaltungen gedacht und nicht, um rechtliche Vorgaben des Baugesetzbuches zu umgehen. Für eine rechtsichere Erteilung des Baurechtes sollte auch die gegebene Lärmsituation (Flugzeuge, Schiffe, Autobahn) mit berücksichtigt werden. c) Schutz der Greifvögel Die Aussagen zum Schutz der in diesem Gebiet brütenden Greifvögel (Habicht, Mäusebussard, Sperber) sind nicht nur widersprüchlich, die zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Vögel wird auch noch in einen städtebaulichen Vertrag verschoben. Besser wäre es, diese Vorgaben mit der Entscheidung, ob überhaupt das Baurechts erteilt werden kann, zu verknüpfen. Wichtig ist es festzuhalten, dass es diese Greifvögel gibt, denn sie waren in den ursprünglichen Genehmigungsunterlagen zum Ed Sheeran Konzert 2018 nicht einmal erwähnt worden. Die Maßnahmen zum Schutz dieser Tiere wird definiert, jedoch die Kontrolle und Umsetzung der Maßnahmen auf den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor überlassen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. d) Fraglich bleibt, mit wem dieser Vertrag letztendlich abgeschlossen werden kann. Mit D.LIVE als Vertragspartner, der in Auftrag anderer agiert oder mit denen, die Veranstaltungen auf der Eventfläche durchführen wollen? Also Rock in RIO oder eventim, die ja schon im März 2025 Tickets für das AC/DC Konzert im Juli verkaufen, kann ja wohl kaum ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Firma D-Live ist als lokaler Veranstalter der Ansprechpartner der Stadt Düsseldorf für den Betrieb des Veranstaltungsgeländes und Adressat des städtebaulichen Vertrags. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 74 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort e) Zusammenfassung Von größter Wichtigkeit ist es, festzustellen: Die von höchster städtischer Ebene angekündigte Fällung der Bäume im Mai oder Juni 2025 ist nicht rechtens und nicht nötig! Die vorhandene Fläche, die schon 2018 freigeräumt wurde, kann das AC/DC Konzert aufnehmen und das Konzert kann als Test angesehen werden. Zudem müssen Neupflanzungen zum Ausgleich abgegangener, fehlender Bäume auf der Fläche des Messeparkplatzes so lange erfolgen bis wieder 900 Bäume dort stehen. Veranstaltungen dürften zum Schutz der Vögel erst ab August eines Jahres geplant werden. Die in direkter Nachbarschaft wohnende Bevölkerung ist einzubeziehen. Leider wurde dieser Planungsgrundsatz gemäß Baugesetzbuch in der Vergangenheit nicht umgesetzt. Da eine endgültige und rechtsichere Endscheidung zur Erteilung des Baurechtes erst nach Auswertung des ?Test?-Konzertes im Juli 2025 von AC/DC getroffen werden kann, ist noch ausreichend Zeit all dies nachzuholen. Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Belange des Umweltschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 53 verwiesen. Die bei der Schaffung des Baurechtes für die bestehenden Parkplatzflächen (B-Plan 5081/002 von 1989) entstandenen Ausgleichspflanzungen für die Neuversiegelung wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Im Bereich des Plangebietes sind dies 750 Bäume. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zusätzlich zu den gesetzlich erforderlichen Beteiligungsschritten gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB wurde z.B. ein Bürgerforum, Veranstaltungen der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie eine Ausstellung parallel zur Offenlage durchgeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 79. Stellungnahme ID32206 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Beim Lesen der Gutachten und Stellungnahmen lässt sich weder ein Unterschied zu dem 2018 geplanten Ed Sheeran Konzert noch eine Berücksichtigung der schriftlich und mündlich geäußerten Vorschläge im Zuge der ersten Bürgerbeteiligung 2019 feststellen. Um nun diese Form der Öffentlichkeitsbeteiligung als ernsthaftes Angebot wahrnehmen zu können, erwarte ich eine dezidierte und individuelle Antwort auf meine Einwände: Baumbestand gemäß Baugenehmigung verpflichtend Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Die bei der Schaffung des Baurechtes für die bestehenden Parkplatzflächen (B-Plan 5081/002 von 1989) entstandenen Ausgleichspflanzungen für die Neuversiegelung wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Im Bereich des Plangebietes sind dies 750 Bäume. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets wird auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 75 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Zunächst einmal kann gesagt werden, dass sich an den Fakten zu dem Baumbestand auf dem Messeparkplatz P1 seit 2018 (sowie den anderen Parkplätzen dort) nichts geändert hat und sich auch nicht ändern kann. Der Parkplatz wurde aufgrund seines Baus in das Landschaftsschutzgebiet nur unter der Bedingung genehmigt, dass 900 Bäume auf der Fläche als Ausgleich gepflanzt werden und dauerhaft dort stehen. (Siehe auch Stellungnahme BUND) Die Vorgabe dieser Ausgleichsmaßnahme gilt weiterhin und muss jetzt, wenn Teile dieser Fläche anders genutzt werden sollen, bei den Planungen der neuen Event-Nutzung ebenso übernommen werden. Die Bäume wären grundsätzlich kein Problem bei Großveranstaltungen, solange keine Tribünen aufgebaut werden. Diese fordert lediglich der Veranstalter Rock in Rio, der in diesem Jahr noch gar nicht vor Ort sein wird und die Garantie künftiger Events seinerseits ist nicht gegeben. Daraus ergeben sich zwei Schlüsse: Zum einen brauchen dieses Jahr für das AC/DC Konzert folglich keine Bäume zu weichen, Zum anderen kann es nicht sein, dass dringliche Belange von Naturschutz und Einhalt von Vorgaben, für einen einzigen Investor erfüllt werden, aber die Bedürfnisse des Gemeinwohles und der Tier und Pflanzenwelt unter den Tisch fallen sollen. Artenschutzgutachten 21 .10.2024 final, Fortschr. 27.09.2024 In dem Gutachten (S. 1 Off) geht es um die Frage, erheblicher Störungen streng geschützter Tierarten und europäischer Vogelarten, wobei betont wird, dass es nach Paragraph 44 Absatz 1.2 Gesetz verboten sei, wild lebende Tiere und geschützte Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungszeit erheblich zu stören. Eine solche Störung liege vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Antwort zur Stellungnahme 70 verwiesen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 76 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Genau dies kann schwer im Vorhinein vorausgesagt werden. Weiter heißt es, Ausnahmen könnten nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses oder Allgemeinwohls zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtere. Eine Mega-Eventfläche kann wohl kaum im Sinne des öffentlichen Interesses oder Allgemeinwohls beschrieben werden. Es wird im Weiteren gesagt, dass Gebiete, in denen Vögel ihre Lebensstätten regelmäßig wiederkehrend nutzen, die Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch dann dem Artenschutzregime unterlägen, wenn sie gerade nicht besetzt seien. Der Schutz gelte folglich das ganze Jahr hindurch und erlösche erst, wenn der Nistplatz endgültig aufgegeben würde. Angesichts der anvisierten Besucherzahlen von 80 000 Menschen und des Musiklärms kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche brütende Tierarten, auch über den P1 hinaus auf den weiteren Parkplätzen, erheblich gestört würden. S.28 Zu baubedingten Wirkfaktoren wird darauf hingewiesen, dass sich durch den jeweiligen Aufbau und Abbau der Zuschauertribünen und so weiter, grundsätzlich ergeben könnte, dass solche Faktoren zu einer Störung und Tötung der geschützten Arten vor allem während der Fortpflanzungszeit, aber zum Beispiel auch im Winterquartier führen könnten. Im vorliegenden Fall am P1 vermutet man, dass von keiner signifikant erhöhten Störungswirkung im Vergleich zum sonstigen Messe Betrieb auszugehen sei. Diese Aussage ist anzuzweifeln angesichts der gewünschten 80000 BesucherInnen und der Lautstärke! Bei der Kritik geht es deswegen über die geplante Fällung der Bäume auf Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 77 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dem P1 hinaus um den Lebensraum der Tiere, die nicht nur direkt hier ihr Habitat haben, sondern auch in unmittelbarer Nachbarschaft gestört und dort ihren Nistplatz und ihre Jungen verlassen würden. 05-016_21_Stellungnahme Naturschutzbund Deutschland Auch die Stellungnahme des Landesbüros Naturschutzverbände NRW Nabu zum Bereich der Messeparkplätze P1 liest sich als eindeutiges Gegenargument zu den geplanten Maßnahmen: Dort steht, dass sich im Lauf der Jahrzehnte die gepflanzten Bäume nach ihrer Anlage zu stattlichen Exemplaren mit teilweise Kronenschluss entwickelt hätten. In ihrem Schatten hat sich eine Bodendecke zwischen und auf den Rasengitterstein gebildet. In den Baumkronen würden zahlreiche Vögel nisten, die auch darunter in der Krautschicht nach Nahrung suchen. Es wird betont, dass zu prüfen sei, welche planungsrelevanten Arten sich hier angesiedelt hätten und betroffen wären. Man geht insbesondere aus von Sperber und Waldkauz, vielleicht auch Waldohreule aus. Weiterhin müsse auch geprüft werden, ob sich in Baumhöhlen Fledermäuse oder Bilche hier angesiedelt hätten. Hier geht es ausdrücklich um den Lebensraum von Tieren, der nicht zerstört werden soll. Und es zeigt, dass das Vorhaben von Cornelia Zuschke, das Nistverhalten der Tiere zu unterbinden, (Schließen der Baumhöhlen etc.) unangemessen ist. Die Stellungnahme des Nabu führt weiter aus, dass die Messeparkplätze in Hinsicht auf das Stadtklima von Düsseldorf inzwischen eine Bedeutung hinsichtlich der Frischluft erreicht hätten, beziehungsweise teilweise die Beeinträchtigungen durch die nahegelegene BAB 44 auf die benachbarten Wohnviertel kompensieren würden. Daher sei der Baumbestand sowie die darunter gelegene Bodendecke möglichst zu schonen. Abschließend ist zudem dringend darauf hinzuweisen, dass der umweltpolitische Sprecher von Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 78 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bündnis 90/die Grünen Lukas Mielczarek auf der Demo der Baumschutzgruppe am 19.2.202 vor dem Rathaus äußerte, dass das im Juli stattfindende AC/DC Konzert erst Mal als Testlauf gesehen dafür werde, wie sich die Fläche auf dem P1 für Veranstaltungen in derartigen Größenordnungen überhaupt eignen würde. Und der Verkehrs- und Umweltdezernent Jochen Kral zeigte sich sehr offen für den Vorschlag, die 56 Bäume mindestens in diesem Jahr noch stehen zu lassen, da für das AC/DC Konzert keine Tribünen, denen aus Sicht der PlanerInnen die Bäume ?im Weg stehen? würden, aufgebaut werden müssten. Aus meiner Stellungnahmen ergibt sich, dass auch generell in Zukunft auf dem Messeparkplatz P1 gar keine Bäume gefällt werden dürfen. 80. Stellungnahme ID32207 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich habe die im Betreff genannte Planung anhand der auf der Internetseite der Stadt Düsseldorf (https://ssl.o- sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht. php?L1=5&pid=39561&tid=19443 4) zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Dokumente erneut eingesehen. In der Begründung heißt es auf Seite 12 unter Punkt 5.2 Städtebauliches Konzept: „Nutzung in Zukunft in den Sommermonaten für Open-Air- Veranstaltungen mit bis zu 80.000 Zuschauerinnen und Zuschauern”. In der Begründung heißt es weiterhin auf Seite 24 unter Punkt 5.5.3 Zusammenfassung: „Hierdurch sind die Veranstaltungen auf 18 Veranstaltungstage pro Kalenderjahr und nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenden beschränkt. (...) Open-Air-Veranstaltungen können nur in den wärmeren Monaten des Hinsichtlich der Anzahl oder parallel möglicher Veranstaltungen pro Jahr wird auf die Antwort zur Stellungnahme 21 verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 79 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Jahres stattfinden. (...) ist nicht damit zu rechnen, dass die Summe an die im Freizeitlärmerlass angeführte maximale Anzahl von 18 Veranstaltungstage pro Kalenderjahr heranreicht. (...) Es ist daher unrealistisch, dass es im Bereich Messe/Arena überhaupt zu 18 Veranstaltungstagen im Jahr kommt, für die die Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse des Freizeitlärmerlasses NRW erforderlich wäre. ” Auf der Seite https://www.openairpark- dus.de/anwohnerschutz/verkehrsk onzept heißt es: „Es finden maximal 6 Veranstaltungen pro Jahr statt, die als „seltene Ereignisse” gemäß dem Freizeitlärmerlass NRW gelten.” Ich bitte hier nochmals um Präzisierung, in welchem Zeitraum die Veranstaltungen stattfinden sollen und in welcher Anzahl und Dauer. Zudem ist zu präzisieren, was mit „es ist nicht damit zu rechnen” und „es ist daher unrealistisch” bezogen auf die Anzahl von 18 Veranstaltungstagen gemeint ist und was in diesem Zusammenhang der „Bereich Messe/ Arena” ist. Soll damit ggf. festgestellt werden, dass für die Veranstaltungen, die in der Messe und in der Merkur Spiel-Arena stattfinden, keine Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse des Freizeitlärmerlasses NRW erforderlich ist und daher alle zur Verfügung stehenden 18 Tage auf die Veranstaltungen im geplanten Open-Air-Park angerechnet werden können? 18 Veranstaltungstage in den Sommermonaten Juni/ Juli/ August (rechtzeitiges Ende vor Aufbau des Caravan-Salon) bedeutet dann z.B., dass in diesen Monaten an jedem zweiten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 80 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wochenende eine dreitägige Veranstaltung stattfinden könnte. Das wären 6 Veranstaltungen im Jahr und 18 Veranstaltungstage. Zu jeder Veranstaltung würde dann ggf. eine Woche für den Aufbau und eine Woche für den Abbau hinzukommen. Damit wäre die Fläche von Anfang Juni bis Mitte August durchgängig in Betrieb. Vermutlich wäre dieses Szenario von den aktuellen Formulierungen im Bebauungsplan gedeckt. Vermutlich würden die Veranstaltungen dann rein formal auch immer noch als „selten” im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie gelten. M.E. kann dann aber für die betroffenen Anwohner und beheimateten Arten keinesfalls mehr von „seltenen” Ereignissen gesprochen werden. Ich bitte um deutliche Formulierung der tatsächlich möglichen Dichte der Veranstaltungen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, die Auswirkung der Formulierung im Bebauungsplan erkennen zu können. b) In der Begründung heißt es auf Seite 19 unter Punkt 5.5 Immissionsschutzkonzept: „Das Baugesetzbuch ermöglicht keine Reglementierung von Schallemissionen wie zum Beispiel Emissionskontingente auf Verkehrsflächen.“ Nun wird ja in diesem Verfahren explizit die „Verkehrsfläche“ durch die Festsetzung im B-Plan zu einer „Privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkplatz/ Veranstaltungsgelände)“. Warum können die Schallemissionen für das „Veranstaltungsgelände” nicht durch Festsetzungen reglementiert werden? Die Flächen des Plangebiets werden als private Verkehrsfläche festgesetzt. Die Regelungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art von Betrieben und Anlagen bzw. deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaftengelten beziehen sich jedoch nur auf Baugebiete und sind insofern auf Verkehrsflächen nicht anzuwenden. Die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten erlaubt das BauGB nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) In der Begründung heißt es auf Seite 80 unter Punkt 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen: Das Kapitel Geplante Überwachungsmaßnahmen wurde hinsichtlich des Monitorings konkretisiert. Das Monitoring für den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 81 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort „Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung (...).” Im ASP heißt es jedoch auf Seite 64 unter Punkt 8.2 Artenschutz- Monitoring: „(...) ist eine jährliche Greifvogelkartierung im Sinne eines Artenschutz-Monitorings für die Dauer von fünf Jahren ab der ersten geplanten Veranstaltung durchzuführen. (...) Die erste Begehung ist spätestens im April eines jeden Jahres vor dem beginnenden Laubaustrieb durchzuführen.” Ich bitte um Korrektur der Festlegung des Zeitpunktes für den Beginn des Monitorings auf Seite 80 der Begründung. Artenschutz beginnt bereits vor Durchführung der ersten Veranstaltung. Hinsichtlich des Artenschutzes wird darüber hinaus grundsätzlich auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. d) Für das ACDC-Konzert am 08.07.2025 frage ich mich: Lt. der Ausstellung am Zaun der Arena ist der Satzungsbeschluss für Mai geplant. Für die Erarbeitung eines Bauantrages einschl. aller einzureichender Unterlagen, die Bearbeitung der Genehmigung und der Fällgenehmigung, die Umsetzung der Erschliessungsmaßnahmen (Strom, Wasser+Abwasser usw.), die Baumhöhlenkontrolle vor der Fällung, die Baumfällungen, die einzelfallbezogene Festlegung von Absperrung der Brutgebiete in den randlich gelegenen Gehölzen usw. bleibt dann ein Zeitfenster von nehmen wir mal an 15.05. bis zum 30.06.2025. Denn vermutlich möchte ja ACDC auch noch Zeit haben für den Aufbau. Nehmen wir nun 4 Wochen für die Bearbeitung des Bauantrages an, so verbleiben noch 14 Tage für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen. Wie soll das funktionieren? Und wird die Greifvogelkartierung unter der Annahme, dass die Genehmigung erteilt werden wird, vorab durchgeführt? Hinsichtlich der Planung einer Veranstaltung während des laufenden Verfahrens wird auf die Antwort zur Stellungnahme 34 c) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 82 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 81. Stellungnahme ID32209 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich habe die im Betreff genannte Planung anhand der auf der Internetseite der Stadt Düsseldorf (https://ssl.o- sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht.php ?L1=5&pid=39561&tid=194434) zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Dokumente erneut eingesehen. In der Begründung heißt es auf Seite 79 unter Punkt 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen: „Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Abweichungen zu überprüfen.” Ich bitte um Ergänzung des Punktes 19 um die Festschreibung der Überprüfung/ Kontrolle der Geräuschimmissionen der Veranstaltungsfläche/ der Veranstaltungen durch das Umweltamt. Denn nur so kann m.E. die Überprüfung der Effekte der tieffrequenten Geräuschanteile im größeren Abstand zur Quelle sichergestellt werden (s.a. Seite 142 der Schalltechnischen Prognose) und die Formulierung von Maßnahmen zur Minderung der Belästigung Dritter im Einzelfall geklärt werden (s.a. Seite 140 der Schalltechnischen Prognose). Hinsichtlich der Geräuschemissionen auf der Veranstaltungsfläche wird für jede einzelne Veranstaltung ein Nachweis der Umsetzbarkeit erbracht. Eine Überwachung der Einhaltung der für den Nachweis getroffenen Grundannahmen und der Auswirkungen erfolgt im Rahmen der Veranstaltung. Die Überprüfung/Kontrolle der Geräuschimmissionen im Rahmen von Open-Air-Veranstaltungen im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte und der DIN 45680 wird in der Begründung redaktionell ergänzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 82. Stellungnahme ID32213 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Noch eine Nachbemerkung. Neben der neuen Umweltbelastung durch Grossereigneisse und dem wertvollen Baumverlust, macht es ja auch die Messeparkplätze für den Rest des Jahres zu einer trostlosen Riesenfläche. Parkende Autos von Messegästen braten gnadenlos in der Sonne. In der übrigen Zeit nutzen wohl noch mehr Halbstarke die Fläche für Auto und Motorradrennen. Das ist Hinsichtlich der Einordnung des vorhandenen Messeparkplatzes als Grün- oder Waldfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 40 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 83 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort jetzt schon eine grössere abendliche Lärmbelastung. 83. Stellungnahme ID32214 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Diese Bäume dürfen auf keinen Fall gefällt werden. Wir haben hier in Düsseldorf genug Veranstaltungsorte. Es bleibt ja nicht dabei, dass \"nur\" Bäume gefällt werden. Die Vermüllung wird auch ein großes Problem sein. Da sich unsere Spezie nicht sonderlich gut benehmen kann. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich der nachhaltigen Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 84. Stellungnahme ID32217 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Gegen die geplante Open-Air- Konzertarena lege ich hiermit Protest ein. Als Anwohner in der Golzheimer Siedlung ist man bereits durch Messeveranstaltungen, Fussballspiele und Konzerte in der Arena sowie weiterhin Mangatreffen etc im Nordpark häufig beeinträchtigt. Da praktisch keine Kontrollen an den Einfahrt-Straßen in die Siedlung mehr stattfinden, ist die Parksituation dann immer katastrophal, eine Ein- /Ausfahrt in die Garagen bei den schmalen Straßen wird fast unmöglich. Weitere Konzerte mit bis 80000 Zuschauern in der Nähe würden dies nochmals massiv verstärken. Bei allem Verständnis für das wirtschaftliche Interesse der Stadt Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 84 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Düsseldorf sind auch wir Anwohner vor weiterer Belastung zu schützen. 85. Stellungnahme ID32218 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Als Anwohnerin der Golzheimer Weissen Siedlung bin ich gegen die Baupläne für das Veranstaltungsgelände / Messeparkplatz. Ich bin extrem besorgt in Bezug auf 80.000 Besucher Zustrom, Abstrom und Lautstärke. Unsere Familien sind direkt betroffen, bitte nehmen sie unsere Sorgen ernst. Hinsichtlich des Schutzes angrenzender Wohngebiete vor Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 9 verwiesen. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 86. Stellungnahme ID32221 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Aus meiner Perspektive und den Medienberichten zufolge wirft das überstürzte Bauen kein gutes Licht auf die Stadt. Es werden schon Konzert Tickets verkauft, obwohl angeblich das Bürger Beteiligungsverfahren noch offen ist. Do Scheint es als beschlossene Sache und dieses Verfahren wirkt wie ein Scheinverfahren. Abgesehen von den Naturschäden die entstehen liegt es in der Verantwortung von Politik und Verwaltung wieder Vertrauen in die Politik und Demokratie zu schaffen. Derartige Vorgehensweisen wie diese bewirken das Gegenteil: Hinsichtlich einer möglichen Bebauung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 74 verwiesen. Hinsichtlich der Planung einer Veranstaltung während des laufenden Verfahrens wird auf die Antwort zur Stellungnahme 34 c) verwiesen. Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Belange des Umweltschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 53 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 87. Stellungnahme ID32222 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stadt Düsseldorf und ihr OB Keller haben ausgerufen: \"Damit Düsseldorf lebenswert bleibt, werden wir Klima- Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 85 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hauptstadt 2035.\" Wie passt das bitte zusammen mit dem Vorhaben, 56 gesunde Bäume auf dem Messe- Parkplatz zu fällen? Nur um eine Handvoll Großveranstaltungen durchzuführen, die dann noch mehr Müll und Verkehr produzieren. Düsseldorf will sich immer mit Metropolen in der Welt messen und argumentiert mit Tourismus, Rankings und internationaler Aufmerksamkeit. Wie wäre es denn, wenn Düsseldorf mal in Sachen Natur- und Klimaschutz revolutionäre Wege geht, anstatt den Einheitsbrei von allen anderen Städten mitzumachen wie z.B. Adele in München? Mehr Tiny Forests, mehr Gebäudebegrünung, Wildblumenwiesen auf Haltestellen, Aufbrechen von versiegelten Flächen - insgesamt einfach mehr Stadtnatur! Es gibt weltweit so unfassbar inspirierende Projekte (Paris, Singapur, etc.), warum kann sich Düsseldorf einfach nicht dafür entscheiden, mehr Grünflächen zu schaffen, statt immer wieder welche zu vernichten? Die Bevölkerung sehnt sich nach Natur, die so viel kostbarer, nachhaltiger und lebenswichtiger ist als jedes Großevent. Das im Übrigen in der Arena ohne Probleme stattfinden kann, in einer Größenordnung, die völlig ausreicht. Und der Tourismus profitiert auch davon, wenn Düsseldorf mit innovativen, spannenden und inspirierenden Naturprojekten in der Stadt für ein grünes Image sorgt. Davon haben sogar dauerhaft noch mehr Menschen etwas, als von einem Großkonzert. Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 88. Stellungnahme ID32223 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Fällung der Bäume ist nicht rechtmäßig. Die Bäume wurde bereits als Ausgleichspflanzung beim Neubau der Messe gepflanzt. Eine Ausgleichspflanzung für eine Ausgleichspflanzung macht keinen Sinn. Die Bäume sind mittlerweile Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich anfallender Kosten für den Betrieb der Open-Air- Veranstaltungsfläche wird auf die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 86 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort über 50 Jahre alt und entsprechend großkronig. Die Fällungen sind nur für das Projekt ?Rock in Rio? notwendig. Hier wird ähnlich wie beim Carschhaus auf nur einen Investor gesetzt. Wenn dieser in die Insolvenz geht, wird es keinen geben der unter startenden und landenden Flugzeugen eine Open Air Fläche bespielen wird. Die 11 Millionen wären somit umsonst ausgegeben. Der wichtigste Grund ist, dass die Mehrheit der Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger gegen diese Maßnahme ist. Die Stadt sollte dazu einen Bürgerentscheid durchführen. Antwort zur Stellungnahme 65 d) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Ein Bürgerentscheid ist nicht beabsichtigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 89. Stellungnahme ID32225 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ich bin absolut gegen eine Fällung der Bäume auf den Messeparkplätzen nur um Platz für Groß-Events zu schaffen. In heutigen Zeiten sind Bäume wichtiger denn je. Sie helfen uns ganzjährig bei der Klimaanpassung. Dienen als Nistplätze und Lebensraum für zahlreiche Arten, deren Lebensraum überall schwindet. Ob auf dem Land, in der Stadt oder Parkanlagen oder privaten Gärten. Und absolut unverständlich und gegen jeglichen Naturschutz sollen diese nun auch noch während der Brutzeit gefällt werden. Wieder in Beispiel, dass bestehende Gesetze nicht für jeden gelten. Dies fördert auch nicht das Gerechtigkeitsempfinden in der Gesellschaft. So viel Übel wird hier verursacht nur für kurzweilige Vergnügen für einige wenige. Denn auch menschliche Anwohner werden darunter leiden. Durch den Lärm und die Verkehrsbelästigung. Mit Sicherheit bis nach Meerbusch hinein. Als letzten Punkt möchte ich noch den weit über die Grenzen von Düsseldorf bekannten Trödelmarkt nennen. Dieser tolle Markt wird ebenfalls komplett zerstört werden. Denn gerade die Bäume haben immer den besonderen Flair ausgemacht. Und sie haben im Sommer den Aufenthalt Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 37 a) verwiesen. Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans sind – jenseits einer Ertüchtigung der technischen Infrastruktur – keine dauerhaften baulichen Maßnahmen verbunden. Die temporären Einrichtungen zur Durchführung einer Open-Air- Veranstaltung werden nach Veranstaltungsende wieder rückgebaut und der ursprüngliche Zustand auf dem Messeparkplatz wird wiederhergestellt. Die Nutzung als Parkplatz ist weiterhin als Hauptnutzung vorgesehen, die Planung steht der Durchführung des Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 87 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort erträglich gemacht durch den Schatten. Dort war es schon die letzten Jahre in den einigen kahlen Reihen einfach unerträglich für die Besucher und Aussteller. Man macht damit einfach diesen tollen Markt kaputt. Ich habe persönlich von vielen Aussteller gehört, dass sie dann nicht mehr gewillt sind zu kommen. Und wir, als Besucher, werden in der unerträglichen Hitze auch nicht mehr hingehen. Denn ein schlichter Parkplatz Trödelmarkt ohne Begrünung ist auch einfach nur schäbig. Die Aussteller sind jedenfalls mehr als entsetzt was sich die Stadt Düsseldorf hier leistet und hoffen sehr, dass viele Bürger für ihre , diese wertvollen Bäume kämpfen. Man kann abschließend einfach nur wieder feststellen, dass hier wieder aller Vernunft gehandelt wird. Man befeuert den Klimawandel indem man alte Bäume fällt, fördert Emissionen durch zusätzlichen Verkehr, dass Bäume auch als wichtige Feinstaubfilter fungieren scheint irgendwie ja auch niemanden in den Sinn zu kommen, verringert die Wasseraufnahme von Böden, fördert somit Dürre und zerstört Lebensraum und Lebensqualität von Mensch und Tier, sowie man auch Einnahmequellen der Aussteller des Trödelsmarktes vernichtet. Was ist nur aus der Welt geworden ? Was ist aus Düsseldorf geworden ? Ich schäme mich inzwischen in dieser Stadt geboren zu sein. Trödelmarktes auch in Zukunft nicht entgegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 90. Stellungnahme ID32226 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Diese Stellungnahme orientiert sich an den in der Begründung des Bebauungsplans veröffentlichen Aussagen zu dem Bauvorhaben eine Veranstaltungsfläche aus dem P1 Messeparkplatz zu machen. Ich beziehe mich in dieser persönlichen Stellungnahme auf Aspekte, die das Planungsverfahren betreffen. Die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 88 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sachlichen Inhalte und Auswirkungen bzw. Maßnahmen des Bauvorhabens werden nur zur Erläuterung dieser juristischen und planungsrechtlichen Fragestellungen beschrieben. Jeden Punkt ist in Klammer eine Quellenangabe eingefügt, an welcher Stelle des Begründungstextes sich diese Aussagen befinden. ? Begründungstext (Bg) Seite Nummer b) Mischwasserkanalisation oder getrennte Abwasserentsorgung (Bg Seite 38 und 68) Im Begründungtext Teil A Städtebauliche Aspekte, ist von einem Mischwasserkanal die Rede, der schon in dem Plangebiet vorhanden sein soll. In Teil B? Umweltbericht hingegen spricht man von einer getrennten Kanalisation, an die die zukünftige Abwasserentsorgung für das Festivalgelände angeschlossen werden soll. Dieser Widerspruch sollte im Begründungstext korrigiert werden, da eine Rechtsunsicherheit für den Bebauungsplan abgeleitet werden kann. Es bestehen zwei separate Entwässerungssysteme. Der Mischwasserkanal ist an die Kläranlage Düsseldorf-Nord angebunden. Auf dem Parkplatzgelände selbst sind Regenwasserleitungen verlegt, welche der Drainierung dienen und zum Regenklärbecken Lohausen der Stadt Düsseldorf hin entwässern. Insofern sind die Aussagen in Teil A und B der Begründung korrekt. Der Stellungahme wird nicht gefolgt. c) Darstellung der Ausgangssituation des Planungsverfahrens (Bg Seite 9 und 12) Das Planungsverfahren geht von einer Ausgangssituation der Platzgestaltung aus, die erst durch die Umpflanzung von 60 Bäumen entstand. Richtigerweise ist für das Planungsverfahren von der Platzgestaltung auszugehen, wie sie vor 2018 bestand, also wie das Feld 5 Nord noch mit 60 Bäumen bepflanzt war. Diese Umpflanzung wurde ohne Genehmigung durchgeführt, um die Bäume vor der drohenden Motorsäge zu bewahren. Ratsbeschluss vom 11.10.2018 (Bg Seite 17, 41 und 60) Nach dem Streit um das Ed Sheeran Konzert in 2018 fasste Die Rückverpflanzung der 2018 entnommenen Bäume ist im Frühjahr 2023 unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt. Diese Bäume werden insofern in den vorliegenden Verfahrensunterlagen als bestehend berücksichtigt. Der Stellungahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 89 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Stadtrat den Beschluss, dass unter der Vorgabe weiter das Planungsvorhaben verfolgt werden darf, wenn nur 60 Bäume aus dem Plangebiet entnommen werden, und nicht wie damals vorgesehen mehr als 100 Bäume. Damit legitimierte der Stadtrat die Umpflanzung durch das Gartenamt. Mit der berechtigten Forderung die Umgestaltung des Messeparkplatzes in dem Zustand vor 2018 zu beginnen, ist diese Vorgabe, durch die nicht genehmigte Umpflanzung von 60 Bäumen bereits erreicht. d) Nutzung des Feldes 5 Nord für Veranstaltungen (Bg Seite 11, 12, 49 und 50) Der Begründungstext beeindruckt immer wieder mit der Behauptung, dass nur durch den beschriebenen Umbau das Feld 5 Nord des Messeparkplatzes für Veranstaltungen genutzt werden kann. Dass dem nicht so ist haben die verschiedenen Events während der Pandemie eindrucksvoll gezeigt. Diese Aussagen sollten im Begründungstext entsprechen korrigiert werden. Öffentliches Interesse bei einer privatwirtschaftlichen Veranstaltung fraglich (Bg Seite 25) Bei der Frage welche Veranstaltung in welchem Zeitraum stattfinden kann ist eine Abwägung zu treffen, ob die Ausnahmegenehmigung auch im öffentlichen Interesse ist die Veranstaltung durchzuführen. Eine solche Regelung öffnet das Tor für willkürliche behördliche Entscheidungen, denn D.LIVE ist eine städtische Tochter. Somit wäre eine Genehmigung von den politischen Mehrheiten des gewählten Stadtrates abhängig. Dies kann nicht Ziel eine Planungsverfahrens sein, es sollte die Kriterien festlegen und veröffentlichen, die bei der Hinsichtlich des Bedarfs an einer Open-Air-Veranstaltungsfläche sowie der Ziele und Zwecke wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 c) verwiesen. Der Bebauungsplan stellt durch seine Festsetzungen die grundsätzliche Durchführbarkeit von Veranstaltungen sicher. Einzelne Nachweise für die Durchführbarkeit spezifischer Veranstaltungen sind im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erbringen. Weitere Entscheidungen durch politische Gremien sind insofern nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit von Veranstaltungen richtet sich künftig nach gesetzlichen Vorgaben. Der Stellungahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 90 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden und konform mit der gegebenen Rechtlage verläuft. Dem Antragsteller ist mit der Erteilung des Baurechts eine möglichst große Rechtsicherheit zu gewähren. Diese hier vorgenommene Regelung entspricht diesem Rechtsgrundsatz keinesfalls. e) Lärm (Bg Seite 55, 52 und Stellungnahme des Gesundheitsamtes gemäß §4.2 BauGB) Die Beurteilungspegel für die zulässige Lärmbelastung errechnete das Gutachten an drei Stellen im nahegelegenen ?Dichterviertels? als überschritten. Wohl um dieses bedeutende Genehmigungskriterium zu umgehen, schlägt das Gutachten den Taschenspielertick vor, eine ganz andere Rechtsgrundlage heranzuziehen und die Fragestellung für oder gegen eine Genehmigung einer Veranstaltung ins Ordnungsrecht verschiebt. In dem Freizeitlärmerlass NRW wird ein ?seltenes Ereignis? angenommen, bei dem von einem Lärmpegel ausgegangen wird, der um 10 dB(A) höher liegt, als der in den normalerweise zugrunde gelegten Beurteilungsgrundlagen. Das Ergebnis eines solchen planungsrechtlichen Vorgehens ist die Hinnahme eines gesundheitswirksamen Schallpegels in der vorhandenen benachbarten Siedlung und der Unterbindung von Beschwerden, da diese gemäß des Erlasses von den Nachbarn hinzunehmen, zu tolerieren sind. Unverständlich ist an dieser Stelle, warum die Stellungnahme des Gesundheitsamtes diese gesundheitsrelevante Missachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend würdigt und nicht auf die wichtige Nachtruhe besteht. Dies zeigt wiederholt, das Hinsichtlich der durch Veranstaltungen hervorgerufenen Lärmbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 c) verwiesen. Hinsichtlich der Anwendung des Freizeitlärmerlasses wird auf die Antwort zur Stellungnahme 69 e) verwiesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmarten wird auf die Antwort zur Stellungnahme 11 b) verwiesen. Der mit der Stellungnahme implizierten Anregung, auf die Planung der Veranstaltungsfläche zu verzichten, wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 91 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Gesundheitsamt erfüllt nicht sein rechtlicher Auftrag, die Bevölkerung vor gesundheitlich relevanten Umweltwirkungen zu schützen. Sinnvoll wäre es gewesen auf die EU- Umgebungslärmrichtlinie hinzuweisen, die eine Verschlechterung einer bestehenden Lärmsituation nicht hinnimmt, diese ist an diesem Standort mit Fluglärm, Schiffe auf dem Rhein und Autobahn hinrichtend belegt. f) Schmutzwasserentsorgung (Bg Seite 38, 68 und 69) Obwohl verschiedene Varianten, wie mit der Entsorgung des Schmutzwassers umgegangen werden soll, geprüft wurden, favorisierten die Entscheider die altbekannte Verlegung neuer Kanalrohre und die Übertragung der Kosten auf den Investor und damit die Stadt Düsseldorf. Rechtskonformer wäre sicherlich diese Last einem Veranstalter zu überlassen. Mit Berücksichtigung des Verursacherprinzips wäre es zu der Vorgabe gekommen, dass jeder Veranstalter eine wasserfreie Entsorgung der Toiletten aufbauen muss, sodass kein Schmutzwasser von 80.000 Besucher*innen in der Wasserschutzzone des Wasserwerks Am Staad zu entsorgen ist. Eine solche ?Schmutzwasserentsorgung? finden man unter folgenden Link: https://goldeimer.de/pages/festiv als Durch die geplante Nutzung als Open- Air-Veranstaltungsgelände wird sich der Schmutzwasseranfall deutlich erhöhen. Die erforderliche Entwässerungsstruktur wird im Kern als erdverlegtes Netz vorgesehen, welches zum kommunalen Hauptsammler hin entwässert. Die Umbaumaßnahmen werden durch die Firma D-Live als lokaler Veranstalter durchgeführt und über die Durchführung von Veranstaltungen refinanziert. Eine grundsätzliche Zustimmung durch den Stadtentwässerungsbetrieb dazu ist gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 91. Stellungnahme ID32228 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Ich möchte meinen Ausführungen die Überlegung voranstellen, ob man, wenn man etwas eventuell bebauen darf, das zwingend und vor allem unter Zeitdruck (wie es aktuell der Fall ist) auch umsetzen muss – insbesondere, wenn die Hinsichtlich der nachhaltigen Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. Auf der Ebene des Bebauungsplans und der nachgelagerten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 92 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Pläne angesichts der Herausforderungen von Klimaanpassung und Artenschutz nicht zukunftsfähig sind. Zu prüfen wäre, ob die geplante Umsetzung den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der EU-Wasserrahmenrichtlinie entsprechen. Des weiteren scheint mir ein Widerspruch zu existieren zwischen „Exklusiven Größer- Weiter-Quantitätsplänen“ gegenüber „Inklusiven Mitweltgerechten-Resilienten- Qualitätsplänen“ (letztere im Sinne von „Think global – Act lokal“ und „Fair Trade City“. Es heißt auf www.duesseldorf.de/nachhaltigkeit : „Die Stadt Düsseldorf hat beschlossen, die weltweiten Nachhaltigkeitsziele, die 17 SDG (Sustainable Development Goals), mit Leben zu füllen, global zu denken und lokal zu handeln.“ Die beschlossene Zero-Waste Ausrichtung („ohne Verschwendung“) plant ein lebenswertes Düsseldorf mit Qualität statt Quantität, gelebtem Ressourcenschutz und Müllvermeidung. Bzw. wenn es sich nicht vermeiden lässt, sollte so weit wie möglich Material reduziert, wiederverwendet, repariert oder kompostiert werden. In den Konzepten ist vieles bezogen auf das Bebauungs- Vorhaben für mich aus Bürgersicht leider nicht erkennbar. Mir ist der Umgang mit unserer Ressource Wasser wichtig, mir fällt auf: Genehmigungsverfahren wird eine Umsetzung unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben sichergestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) 1) Wasserschutz: Die Zonen rund um das Wasserwerk „Am Staad“ inkl. der Flächen, an denen aus Rheinuferfiltrat unseres Trinkwasser gewonnen wird, sehe ich nicht ausreichend geschützt. Der Radweg führt direkt durch das Schutzgebiet. Wildpinkler können z. B. weite Zaunflächen nutzen und es gibt bereits jetzt wilden Müll vor und in der geschützten Das Veranstaltungsgelände liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Am Staad'. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung 'Am Staad' sind zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird sichergestellt, Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 93 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Trinkwasserzone hinter dem Zaun. Dazu kommt möglicher Picknickmüll von Besuchern/Zaungästen auch an der Uferzone des Rheins. Brand: Was ist mit abgestellten Fahrzeugen (inkl. sämtliche E- Fahrzeuge, sollten diese in Brand geraten)? Werden z. B. eScooter und eBikes zukünftig durch die Anbieter „programmiert“, dass diese nur an dafür vorgesehenen Flächen (welchen?) stehen werden? Sind gesonderte Parkplätze für eAutos geplant? Die Parkplätze auf dem P1 haben einen „gesicherten Boden“, gilt das auch z. B. für die unteren Parkplätze nahe dem Rhein gegenüber dem Wasserwerk in der Wasserschutzzone? Kämen im Brandfall Löschmittel ohne PFAs usw. in Einsatz? dass der Veranstaltungsbetrieb lediglich außerhalb der Wasserschutzzone II zulässig ist. Der Anregung, die Belange des Gewässerschutzes zu berücksichtigen wird mit dem Bebauungsplan und den nachfolgenden Planungsschritten gefolgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) 2) Wasserverbräuche: Welche Spülstraßen sind beim „Catering“ (Essensanbieter für die Eventbesucher) für das Mehrweg- Geschirr geplant oder spülen „Caterer“ (Essensanbieter) einzeln (=höheren Wasserverbrauch)? Wird die Infrastruktur der direkt daneben liegenden Merkur- Spielarena genutzt und dort gespült? Kommen bei der Reinigung wasserschonende Reinigungsmittel zum Einsatz? 3) Beschaffung: Da die Messe Düsseldorf ab 2026 Verträge für nachhaltiges Catering abgeschlossen hat und Düsseldorf „Fair Trade Stadt“ ist, gilt dies auch für diese Fläche? Ist Leitungswasser als Trinkwasser vorgesehen, wird regionales Wasser angeboten (z. B. Haaner Felsnequelle oder Stiftsquelle und ist z. B. Mineralwasser mit weiten Transportwegen entsprechend teurer? 4) Wasserverbräuche: Sollte das Event an einem „Hitzesommertag“ stattfinden – welche Art von Abkühlung bei Hitzestress ist für Besucher geplant (die Eventfläche Hinsichtlich der nachhaltigen Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Maßnahmen erst im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungsplanung und nicht auf Ebene des Bebauungsplanes erfolgen können. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 94 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort ist weitgehend baumlos und ohne Beschattung – im Gegensatz zur Arena mit Dach)? Wird Wasser verstäubt (Verbräuche?), gibt es kostenfreies Leitungswasser und dürfen faltbare Trinkbehälter mitgebracht werden (Tankwagen Best Practice Parookaville), gibt es Trinkwasserspender (aus Hydranten Best Practice Dt. Ev. Kirchentag) oder nur käufliches Trinkwasser für die Besucher? 5) Abwasser WCs. Da die Infrastruktur der bestehenden Arena nicht unmittelbar genutzt werden kann: Sind die geplanten Toiletten wassersparend? Barrierearm? Kommen ggf. Vakuum-Toiletten in Einsatz (Best Practice Parookaville-Festival) oder andere Trenntoilettensysteme – z. B. Urinale (Best Practice Roskilde Festival, das könnte ein Alleinstellungsmerkmal werden: Düsseldorfer „Beercycling“ Alt). Ich hoffe sehr, dass gemeinsame innovative umweltfreundliche Konzepte mit SWD, AWISTA und Stadt konkret geplant sind. Wurde geprüft, ob ggf. Komposttoiletten eingesetzt werden können (Best Practice M’era Luna, Dockville, Highfield, Freifeld Festival)? Wer zahlt Kosten für Wasserlieferung und -aufbereitung (80.000 Besucher dürften soviel Wasser benutzen wie eine Kleinstadt)? Sind diese in die Konzerttickets eingepreist oder zahlen wir Düsseldorfer*innen? d) 6) Starkregenereignis: Wie werden die 80.000 Eventbesucher vor einem großen Regen oder Gewitter geschützt? Die Fläche wird zum großen Teil baumlos sein und hat im Gegensatz zur Arena kein Dach. Kann sich der Rasen zwischen den Trittsteinen erholen, wenn dort 80.000 Menschen stehen? Hinsichtlich des Umgangs mit Starkregenereignissen während des laufenden Konzertbetriebs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 75 b) verwiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. e) 7) Littering durch Zigarettenkippen: Da Kippen zum am meisten gelitterten Abfall Hinsichtlich der nachhaltigen Durchführung von Open-Air- Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 95 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zählen: Wieviele temporär aufgestellte Behälter für Kippen sind geplant? Gibt es klare Vorgaben z. B. beim „Merch“ für Taschenaschenbecher? Ist die Aufstellung von „Abstimmungsaschenbechern“ geplant (wie der neu aufgestellte Behälter an der Rheintreppe) – auf den Wegen von Straßenbahnstation, Bus und Parkplätzen zum und auf dem Eventgelände? Gibt es Sammelbehälter für Vapes (Elektrozigaretten)? Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Maßnahmen erst im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungsplanung und nicht auf Ebene des Bebauungsplanes erfolgen können. Der Stellungnahme wird gefolgt. f) 8) Naturschutz: Bisher kann ich immer noch verstehen, warum Bäume, die auf dem P1 als Ausgleichsmaßnahme gepflanzt wurden, einfach so gefällt werden dürfen. Zumal in einer Jahreszeit, in der dies keiner darf. Desweiteren wurden 2018 bereits Bäume aus der Innenfläche vor dem geplanten Ed Sheeran Konzert umgepflanzt. Sind die noch in den Berechnungen drin oder „herausgefallen“? Die Bäume fehlen seitdem auf der Fläche für eine Beschattung oder Klimaverbesserung (und wären jetzt auch größer gewachsen über die Zeit). Bestehende Büsche haben diesmal einen radikalen Rückschnitt erfahren (statt Netze). D.h. bedeutet, dass Großveranstaltungen, die ohne Tribünen auskommen, mehr Hitzeinseln haben. Gibt es für Ausgleichsmaßnahme ein „Verfallsdatum“? Werden Ersatzpflanzungen gemacht und sind diese gepflanzten Bäume ebenso groß wie die gefällten (= gleiche Luftfilterleistung)? Brutzeiten von Vögeln in Düsseldorf beachten gilt, oder nicht? Die Rückverpflanzung der 2018 entnommenen Bäume ist im Frühjahr 2023 unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt. Diese Bäume werden insofern in den vorliegenden Verfahrensunterlagen als bestehend berücksichtigt. Hinsichtlich des Baumerhalts und Ausgleichs wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 d) verwiesen. Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf die Antwort zur Stellungnahme 24 b) verwiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. g) 9) Weiteres: Teilhabe: Wurde bei der aktuellen Planung Kinder und Jugendliche eingebunden? Auszug Planungsheft 2018: „Es wurde deutlich gemacht, Im Zeitraum von April bis Juni 2019 fanden drei Beteiligungsmöglichkeiten gezielt für Kinder und Jugendliche statt. An der Rheinuferpromenade, im ISS-Dome (heute PSD Bank Dome) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 96 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dass für sie die Themen Umweltverträglichkeit und Baumschutz sowie die Nutzbarkeit durch auf diese Zielgruppe abgestimmte Events und Eintrittspreise von Interesse sind. Auch im weiteren Planverfahren sollen Kinder und Jugendliche gezielt beteiligt werden.“ https://www.duesseldorf.de/filead min/Amt61/Planung/03 Bilder und Plaene/05 Veranstaltungsgelaende Messeparkplatz/Dokumentation Buergerforum.pdf https://www.duesseldorf.de/nachh altigkeit/nachhaltige- veranstaltungen: Anwohnerinnen und Anwohner einladen oder reduzierte Tickets als Dankeschön werden empfohlen. Was sagen die Behindertenverbände? Ich könnte mir vorstellen, dass die weiten Wege von Bus und Straßenbahn zum P1 beschwerlich sind für weniger mobile Menschen. Mit einem Rollstuhl über die Rasensteine sich zu bewegen ebenso. Welche Orientierung ist für Sehbehinderte/Blinde vorgesehen, damit diese sicher zum Eventgelände gelangen? Sind genügend barrierearme Toiletten geplant oder müssen die Betroffenen zur Arena? und beim Sonnenradfest in Garath wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bezogen auf ihre konkreten Bedürfnisse zu der Planung zu äußern. Im Rahmen der Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB am 05. September 2019 wurden die Ergebnisse vorgestellt. Die Bereitstellung reduzierter Ticketkontingente kann nicht auf der Ebene des Bebauungsplans geregelt werden. Die Distanzen zwischen den Haltestellen des ÖPNV und dem Veranstaltungsgelände sind bekannt. Die Wegstrecke führt weitestgehend über asphaltierte Flächen. Im Veranstaltungsfall sind Maßnahmen vorgesehen, die barrierefreie Erreichbarkeit zu optimieren. Es wird ein Kontingent an barrierefreien Parkplätzen in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände bereitgehalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. h) 10) Mobilität: Ist gesichert, dass es kein Verkehrschaos gibt, wenn das Großevent stattfindet und gleichzeitig Pendlerverkehr herrscht? Da mehr als zwei Drittel der Gesamtemissionen bei Konzerten und Festivals durch die Anreise der Besuchenden entstehen, gibt es Kompensationskonzepte als Ausgleich für die Anreise? Anreize für eine umweltfreundliche Anreise (z. B. Rabatte Bahnfahrt) für Besucher sind bisher bei dem Reiseportal noch nicht erkennbar. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung wird auf die Antwort zur Stellungnahme 10 a) verwiesen. Zur gezielten Information und Steuerung der Anreise von Besuchern empfiehlt das Verkehrskonzept die Bereitstellung einer Mobilitätsplattform. Darauf können die verfügbaren Kapazitäten der unterschiedlichen Verkehrsmodi dargestellt sowie Park- und Bustickets vertrieben werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. i) 11) Energie: Die wichtigsten Stellschrauben für die klimagerechte Transformation im Hinsichtlich der nachhaltigen Durchführung von Open-Air- Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 97 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Livegeschäft sind neben der Anreise die Stromversorgung und die Energieeffizienz der Veranstaltungsstätten. Da dies temporär aufgebaut werden soll, erschließt sich mir nicht der Sinn, warum nicht die bestehende Arena genutzt werden soll. 12) Sicherheit und medizinische Versorgung: Wer kommt für die entstehenden Kosten für Sicherheit und Notfälle auf? Werden die Kosten auf uns Bürger*innen umgelegt oder deckt das der Konzertveranstalter ab? Ich wünsche mir, das Düsseldorf eine (Veranstaltung)stadt bleibt, die statt Quantität mehr auf Qualität und Ressourcenschutz achtet. Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 48 a) verwiesen. Hinsichtlich anfallender Kosten für den Betrieb der Open-Air- Veranstaltungsfläche wird auf die Antwort zur Stellungnahme 65 d) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 92. Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Wohnen und Bauen Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort a) Die Unterlagen wurden erneut hinsichtlich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes gemäß 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz geprüft. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die geplante Nutzung in Form der im schalltechnischen Gutachten (Büro Michael Mück 16.04.2019, Stand Januar 2024, Bericht-Nr. 20190416-1) und der Begründung betrachteten Varianten erhebliche Bedenken. Für die Beurteilung der anlagenbezogenen Geräusche durch das geplante Veranstaltungsgelände hat die Stadt Düsseldorf das schalltechnische Gutachten des Büros Michael Mück vom 16.04.2019, Stand Januar 2024, Bericht-Nr. 20190416-1, erstellen lassen. Das Gutachten ist auf der Grundlage des Freizeitlärmerlasses NRW erstellt worden. Die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 98 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Berechnungsmethodik beruht auf den Grundlagen der TA Lärm und der DIN 9613-2 und ist nicht zu beanstanden. Die angenommenen Emissionsparameter beruhen auf der Richtlinie VDI 3770 und sind plausibel. Die Ausbreitungsparameter sind dem Gutachten nicht beigefügt und können insofern nicht überprüft werden. Aus hiesiger Erfahrung sind die resultierenden Ergebnisse allerdings plausibel, so dass diesbezüglich keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Im Stadtgebiet Meerbusch hat der Gutachter zwei Immissionsorte als die dort am stärksten betroffenen IO identifiziert und den Schutzanspruch mit WA und WR, einmal als Lage im Außenbereich und des Weiteren als Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO angenommen. Diesbezüglich werden seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss keine Bedenken erhoben. b) Allerdings können die abschließenden Beurteilungen des Gutachters, deren Rahmen durch die Stadt Düsseldorf vorgegeben wurde, aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht geteilt werden. Durch die Variantenberechnungen ergeben sich für jede der betrachteten Varianten im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr Geräuschbelastungen, die aus hiesiger Sicht als erhebliche Belästigungen zu bewerten sind, welche für die betroffenen Immissionsorte unzumutbar sind. So können in der schalltechnischen Prognose selbst die für seltene Ereignisse möglichen Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr für WR/WA von 45/50 dB(A) und auch die maximal möglichen Hinsichtlich der Anwendung des Freizeitlärmerlasses wird auf die Antwort zur Stellungnahme 69 e) verwiesen. Eine Beschränkung der Verlegung des Nachzeitraums auf das Wochenende ist nicht Gegenstand des Freizeitlärmerlasses. Das OVG NRW hat im Urteil vom 16.7.2013, Az. 4 B 193/13, kompetenzrechtliche Erwägungen in Bezug auf Abweichungen des § 9 LImSchG NRW zur TA Lärm angestellt. Die TA Lärm ist verbindliches Bundesrecht, sodass keine vergleichbare Situation mit dem nicht verbindlichen Freizeitlärmerlass besteht. Hinsichtlich der Anzahl oder parallel möglicher Veranstaltungen pro Jahr Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 99 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum von 55 dB(A) nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmrichtlinie nicht eingehalten werden. So wird im Nachtzeitraum nach 22.00 Uhr für den Immissionsort, der als WA beurteilt wird, ein Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) und an dem als WR beurteiltem Immissionsort ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) prognostiziert. Maßgeblich dafür, dass auf dem Meerbuscher Stadtgebiet die Immissionsrichtwerte überschritten werden, ist u.a. die Ausrichtung der Geräuschquellen in diese Richtung, um die Geräuscheinwirkungen auf die noch näher gelegenen Immissionsorte im unmittelbaren Nahfeld der Veranstaltungsfläche auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu vermindern. Um dennoch die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeit zu begründen, soll nach den Vorgaben der Stadt Düsseldorf für die betroffenen Immissionsorte die Nachtzeit um 2 Stunden auf 24.00 Uhr verschoben werden. Zur Begründung wird auf die Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses verwiesen. Die Ziffer 3.4 des Freizeitlärmerlasses bezieht sich allerdings auf Volksfeste und ähnliche Traditions- veranstaltungen, welche bereits tief im volkstümlichen Brauchtum verwurzelt sind. Bei den ausnahmefähigen Veranstaltungen handelt es sich um regional typische Feste, wie u.a. Karneval- und Schützenfeste. Die in der Freizeitlärmrichtlinie in Ziffer 3.4 eröffnete Ausnahmemöglichkeit ist nicht für erstmalige und gewinnorientierte Großveranstaltungen geschaffen worden, welche ansonsten an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen scheitern müssten. wird auf die Antwort zur Stellungnahme 21 verwiesen. Hinsichtlich der Überwachung der Emissionen im Rahmen der Durchführung von Open-Air- Veranstaltungen wird auf die Antwort zur Stellungnahme 81 verwiesen. In der Summe der genannten Aspekte und unter Berücksichtigung des im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Abwägungsmaterials ist in der Abwägung sichergestellt, dass unzumutbare Geräusche im Umfeld des Plangebiets auszuschließen sind. Eine Ableitung von Festsetzungen aus dem Freizeitlärmerlass ist planungsrechtlich nicht möglich. Insgesamt wird mit der vorliegenden Bauleitplanung der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG beachtet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 100 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Verschiebung der Nachtzeit wäre im Übrigen auch für Volksfeste so vorzunehmen, dass eine 8-stündige Nachtzeit sichergestellt werden kann. Die Möglichkeit der Verschiebung der Nachtzeit ergibt sich also insbesondere an Wochenenden in einer unmittelbaren Nachbarschaft, die in der Regel durch die Regionalität eine hohe Akzeptanz für eine traditionelle Veranstaltung pflegt. Diese Situation liegt hier nicht vor. Es kann sicher nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Menschen in Meerbusch für die Geräuschbelastung bis zu 65 dB(A) zur Nachtzeit der Veranstaltungen auf der in Rede stehenden Veranstaltungsfläche Akzeptanz aufbringen werden. Da für die Veranstaltungsfläche bereits Konzerttermine in der Woche geplant sind (z.B. ACDC am Dienstag den 8.07.2025) kann auch eine 8-stündige Nachtruhe im Übrigen nicht sichergestellt werden. Des Weiteren hat das OVG NRW in einem Urteil vom 26.07.2013, Az.: 4 B 193/13, grundsätzliche Zweifel an der verfassungsgemäßen Zulässigkeit zur Verschiebung der Nachtzeit auf 24 Uhr geäußert, wenn die Immissionsrichtwerte nachts überschritten werden und die Nachtruhe nicht sichergestellt werden kann (hier geurteilt für die Ausnahmemöglichkeiten bis 24.00 Uhr nach dem LImSchG NRW). Im Rahmen der im Bauleitplanverfahren allein möglichen Prüfung der grundsätzlichen immissions- schutzrechtlichen Machbarkeit ist festzustellen, dass das vorgesehene immissionsschutzrechtliche Modell von Veranstaltungen bis 24.00 Uhr zu immissionsschutzrechtlichen Konflikten und zu unzumutbaren Geräuscheinwirkungen führt. Der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 101 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist nach Auffassung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss nicht sichergestellt. Es wird seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss angeregt, unter Berücksichtigung der benachbarten Messe, des Fußballstadions und der dort stattfindenden Fußballspiele und Freizeitveranstaltungen ein schlüssiges Veranstaltungskonzept für die Veranstaltungsfläche zu erstellen, das immissionsschutzrechtliche Schutzmodell der Veranstaltungen in der Weise zu begrenzen, dass diese um 22.00 Uhr beendet werden oder die Geräusche durch andere technische Maßnahmen (z.B. Schallpegelbegrenzung, dezentrale Beschallungskonzepte u.ä.) oder organisatorische Maßnahmen (Ausrichtung der Geräuschquellen u.ä. Maßnahmen) soweit zu vermindern, dass die maximalen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse gem. der Ziffer 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie eingehalten werden. Des Weiteren ist auch im Rahmen des Bauleitplanverfahren sicherzustellen, dass die maximal mögliche Anzahl der in Anspruch genommenen seltenen Ereignisse die in der Richtlinie genannten 18 Veranstaltungen insgesamt nicht überschreiten. Aufgrund der Tatsache, dass im Einwirkungsbereich der Veranstaltungsfläche Parkplatz P 1 im Stadion "Merkur-Arena" ebenfalls Veranstaltungen durchgeführt werden, kann dieser Sachverhalt nicht außerhalb des Planverfahrens und des hier betrachteten immissionsschutzrechtlichen Schutzmodells dem alleinigen Vollzug überlassen werden. Eine Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 102 von 102 Stand: 07.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/037/2025/1 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort derartige Konfliktverlagerung ist aus hiesiger Sicht nicht zulässig.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/037/2025/1
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 07.05.2025
- Erstellt
- 07.05.2025 06:53