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V/0406/2025/1

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster

Vorlagen 25.06.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2025, TOP 40

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage 3 ÄA der CDU Fraktion vom 16.06.2025

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Anlage 1 20250624 - Benutzungs- und Gebührenordnung vhs BN mit Fettdruck 30.06.25

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Ergänzungsvorlage Beschluss

2818 Zeichen

V/0406/2025/1 
V/0406/2025/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der 
Volkshochschule Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   02.07.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und 
Sachmitteln der Volkshochschule Münster (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) und stimmt der 
gebührenpflichtigen Überlassung von Räumen und Sachmitteln, die der Volkshochschule Münster zur 
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben übertragen wurden, zu. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung hat folgende finanziellen Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0402 Volkshochschule    
Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsent-
gelte 
2025 3.000  
   2026 ff. 7.500  
 
Für diesen Zweck sind im Haushaltsjahr 2025 in der o. g. Produktgruppe Erträge in Höhe von 2.500 
Euro pro Jahr veranschlagt. 
Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2026/2027 wird der Haushaltsansatz entspre-
chend angepasst. 
 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
01.07.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Dohmen 
Telefon: 492 4300 
Dohmen@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0406/2025/1 
Begründung: 
 
Zur Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 17.06.2025 wurde seitens der CDU-
Fraktion der als Anlage beigefügte Antrag (neue Anlage 3 ÄA zur Vorlage V/0406/2025 ) vorgelegt. 
Der Antrag zielt darauf ab, die vorgesehene Frist von 3 Monaten für Anträge auf Überlassung von 
Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster zu streichen, sodass Anträge jederzeit mög-
lich sind. 
In der Sitzung hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass ein zeitlicher Vorlauf für die Ressourcen-
planung unverzichtbar ist. Gleichwohl wurde seitens der Verwaltung der Vorschlag gemacht, mit einer 
Ergänzungsvorlage den Passus mit einer Öffnungsklausel zu versehen, um nicht generell Veranstal-
tungen auszuschließen, die kurzfristiger geplant (und beantragt) werden. 
Der Ausschuss hat daraufhin die Vorlage ohne Beschlussfassung in der Kette geschoben. 
 
In der beiliegenden geänderten Fassung der Benutzungs- und Gebührenordnung macht die Verwal-
tung hierzu den Vorschlag, die 3-Monatsfrist in eine Frist von einem Monat umzuwandeln und kurz-
fristigere Anfragen zusätzlich im Rahmen der freien Kapazitäten und Möglichkeiten zu bedienen:  
 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
 
Neue Anlage 1:  Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und 
Sachmitteln an der Volkshochschule Münster 
Neue Anlage 3: ÄA der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 zur Vorlage V/0406/2025

Anlage 3 ÄA der CDU Fraktion vom 16.06.2025

1774 Zeichen

Münster, 16. Juni 2025 
 
Antrag 
 
an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
 
 
Änderungsantrag Vorlage V/0406/2025, Anlage 1 Benutzungs- und 
Gebührenordnung 
 
 
Streiche § 1 (Grundlage und Gegenstand der Überlassung), (2), Absatz 3: 
 
Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist spätestens drei Monate vor dem geplanten 
Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Es gilt das Datum des 
Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der 
Volkshochschule Münster“ nutzt die VHS ihre Räume vorrangig selber und kann Räume an 
interessierte Dritte nur vergeben, wenn entsprechende Vakanzen vorhanden sind. Solche Vakanzen 
werden aber erst sichtbar, wenn die Programmplanungen der VHS abgeschlossen sind. Ein Antrag auf 
Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist aber spätestens drei Monate vor dem geplanten 
Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Somit ist zu erwarten, dass 
Antragstellende in den meisten Fällen keine Zusage erhalten können, da die Programmplanungen 
tatsächlich oder vermeintlich noch nicht abgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass interessierte Dritte 
Raumvakanzen vielfach zeitnah zu einer geplanten Veranstaltung stellen, da sie mit ihren 
Veranstaltungen auf aktuelle Situationen oder Informationsbedarfe reagieren. Um weiterhin zu 
gewährleisten, dass städtische Räume sinnvoll von der Bürgerschaft genutzt und aktuelle Bedarfe 
befriedigt werden können, sollte eine Antragstellung möglichst niedrigschwellig und jederzeit möglich 
sein. Deshalb sollte der oben näher bezeichnete Absatz gestrichen werden.  
 
 
 
 
Gez. Meik Bruns und Fraktion

Anlage 1 20250624 - Benutzungs- und Gebührenordnung vhs BN mit Fettdruck 30.06.25

7659 Zeichen

Anlage 1 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung 
von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster 
vom 02.07.2025 
 
Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein 
- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der 
aktuellen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S 712), in der jeweils aktuellen Fassung (SGV 
NW 610), hat der Rat der Stadt Münster am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Grundlage und Gegenstand der Überlassung  
(1) Diese Benutzungs - und Gebührenordnung regelt die Über lassung von Räumen und 
Sachausstattung der Volkshochschule Münster (VHS) an interessierte und geeignete 
Nutzer*innen. Sie umfasst alle Räume und Gegenstände, die der VHS zur Erfüllung der ihr 
oblegenen Aufgaben zur Verfügung stehen.  
(2) Der in § 1 Abs. 2 der Satzung der Volkshochschule (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, 
Seite 162) festgelegte Zweck (Weiterbildung für die Stadt Münster) ist bei Überlassung von 
Räumen und Gegenständen der VHS zu beachten. Die VHS nutzt die Räume sowie die 
Sachmittel vorrangig selbst zur Erfüllun g ihrer eigenen Aufgaben. Die in diesem Rahmen 
stattfindenden Veranstaltungen der VHS haben stets Vorrang vor der Nutzung durch andere 
Personen oder Institutionen.  
Im Rahmen freier Kapazitäten und personeller Ressourcen kann die VHS ihre Räume und 
Sachmittel für Vorträge, Tagungen und Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen an andere 
überlassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die VHS entscheidet über Anträge 
zur Raum - und Sachmittelüber lassung durch schriftliche Bescheide, die sie mit 
Nebenbestimmungen verbinden darf.  
Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmitteln ist spätestens grundsätzlich drei 
einen Monat vor dem geplanten Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E -Mail 
einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen 
Kommunikation bei der VHS. Später eingehende Anträge können im Rahmen der noch 
freien Kapazitäten und personellen Ressourcen berücksichtigt werden. 
(3) Raumnutzungen sowie die Nutzung von Sachmittel n für Veranstaltungen, die nicht den 
Grundsätzen der freiheitlic h-demokratischen Grund ordnung entsprechen oder mit dem 
geltendem Recht nicht in Einklang stehen, wie z.B. Veranstaltungen verbotener Parteien oder 
Gruppierungen, sind unzulässig.  
(4) Die Nutzung der Räume und Sachmittel ist gemäß § 2 dieser Benut zungs- und 
Gebührenordnung gebührenpflichtig. 
(5) Sofern die VHS die Nutzung der Räume oder der Sachmittel erlaubt, gilt das ausschließlich 
für die Antragsteller. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Nutzungsrechte an 
Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VHS. Nutzungen Dritter ohne diese 
Zustimmung ahndet die VHS  mit Hausverboten und notfalls mit Strafanzeigen gegen 
unberechtigte Nutzer . Sie  kann in solchen Fällen die  eigentlich Nutzungsberechtigten von

späteren Nutzungen ausschließen. Die Pflicht zur Vergütung der tatsächlichen Nutzung entfällt 
dadurch nicht. 
(6) Die VHS kann die Nutzung darüber hinaus ablehnen, wenn: 
1. der Antragsteller die geplante Veranstaltung nicht hinreichend konkret beschreibt oder 
dem Antrag keinen Zeitplan oder kein umfassendes Veranstaltungsprogramm beifügt, oder 
2. ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen und Schäden auf 
andere Weise nicht abgewehrt werden können oder  
3. die durch Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der Veranstaltung 
zu Rechtsverstößen kommen wird oder dazu aufgerufen wird, oder  
4. es zu ernstzunehmenden Gefahren für die Mitarbeitenden oder die VHS selbst kommt. 
 
§ 2 Gebühren 
(1) Für die Überlassung der Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie die Lieferungen und 
Leistungen in den Servicepaketen haben die zugelassenen Nutzer*innen die jeweils in Anlage 
1 genannte Nutzungsgebühr je Gebührentatbestand zu zahlen. Die in der Anlage 1 definierten 
Raumarten verfügen jeweils über eine einzeln definierte Raumgrundausstattung an 
Bestuhlung, Präsentations- und Medientechnik.  
(2) Für die Überlassung von weiteren Dienstleistungen und Sachmitteln stehen die in der 
Anlage 1 definierten Servicepakete zur Verfügung. Die VHS überlässt Servicepakete nur, 
wenn sie die Sachmittel nicht bereit s anderweitig disponiert hat . Sie überlässt die in den 
Servicepaketen genannten Wirtschaftsgüter und erbringt die dort beschriebenen Leistungen 
nur zusammen mit einer Raumnutzung und auch nur für die Dauer dieser Nutzung. 
 (3) Für eine über die Anlage 1 hinausgehende Bereitstellung von Sachmitteln ist im Einzelfall 
eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Wenn Antragsteller Leistungen wünschen, die über 
den Umfang der Anlagen 1 und 2 hinausgehen, wie z.B. Hausmeisterdienste für den Um- und 
Aufbau der Bestuhlung  oder Reinigungsdienste für eine nach der Nutzung notwendige 
Sonderreinigung, ermittelt die VHS die zusätzlichen Gebühren gesondert nach Aufwand und 
stellt sie nach Abschluss der Nutzung den Nutzer*innen gesondert in Rechnung. Die Höhe der 
Gebühr ist abh ängig vom Aufwand; der Stunden satz richtet sich nach Punkt 3  der 
Gebührenordnung.  
(4) Die VHS erh ebt die Gesamtgebühr vor Beginn der Veranstaltung mittels eines  
Gebührenbescheides. Die Gesamtgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des 
Gebührenbescheides an die Stadtkasse Münster unter Verwendung des auf dem Bescheid 
angegebenen Kassenzeichens  in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob die 
überlassenen Räume und ggf. gebuchten Servicepakete tat sächlich in Anspruch genommen 
werden. 
 (5) Gebührenschuldner sind die Nutzer*in nen. Mehrere Nutzer*innen für dieselbe 
Veranstaltung haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 3 Behandlung der überlassenen Räume und Sachausstattungen 
Nutzer*innen haben die überlassenen Räume und Sachmittel einschließlich aller Nebenräume 
unter Beachtung dieser Benutzungs - und Gebührenordnung sorgfältig und sch onend zu 
behandeln. Soweit zwischen der VHS  Münster und Nutzer*innen nichts Anderes schriftlich

vereinbart wird, darf die Anordnung der vorhandenen Tische und Stühle während de r 
Veranstaltung nicht verändert werden. Erfolgt dies nicht oder ist die fachmännische 
Durchführung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die die Nutzer*innen 
nicht er bringen können oder dürfen, h aben die Nutzer*innen der VHS  die zur 
Wiederherstellung entstehenden Kosten zu ersetzen. 
 
§ 4 Haftung 
(1) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume entstehen, 
haftet die Stadt Münster nur, wenn die U rsache eines Schadens auf einem nicht 
ordnungsgemäßen Zustand der Räume oder ihrer Ausstattung beruht, der dadurch entstanden 
ist, dass Verantwortliche der Stadt Münster vorsätzlich oder grob fahrlässig  
Verkehrssicherungspflichten verletzt haben.  
(2) Die Nutzer*innen haften für die Zahlung der auf der Grundlage der  Nutzung der Räume 
und Sachmittel durchgeführten Veranstaltungen und der damit ggf. anfallenden Gebühren und 
Beiträge, insbesondere Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und 
mechanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA) und Abgaben  zur Künstlersozialkasse . Die 
Nutzer*innen stellt die Stadt Münster von solchen Ansprüchen Dritter frei.  
 
§ 5 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. 
Gleichzeitig treten anderslautende Bestimmungen zur Überlassung von Räumen und 
Sachmitteln der VHS außer Kraft. 
 
Anlage 1 Gebührentabelle zur Fremdvermietung

Beratungsverlauf (2)

02.07.2025 Hauptausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2025 Rat
TOP 40 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0406/2025/1
Typ
Vorlagen
Datum
25.06.2025
Erstellt
25.06.2025 16:31