V/0406/2025/1
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0406/2025/1 V/0406/2025/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster Beratungsfolge 02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 02.07.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) und stimmt der gebührenpflichtigen Überlassung von Räumen und Sachmitteln, die der Volkshochschule Münster zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben übertragen wurden, zu. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung hat folgende finanziellen Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0402 Volkshochschule Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsent- gelte 2025 3.000 2026 ff. 7.500 Für diesen Zweck sind im Haushaltsjahr 2025 in der o. g. Produktgruppe Erträge in Höhe von 2.500 Euro pro Jahr veranschlagt. Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2026/2027 wird der Haushaltsansatz entspre- chend angepasst. Amt für Schule und Weiterbildung 01.07.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dohmen Telefon: 492 4300 Dohmen@stadt-muenster.de - 2 - V/0406/2025/1 Begründung: Zur Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 17.06.2025 wurde seitens der CDU- Fraktion der als Anlage beigefügte Antrag (neue Anlage 3 ÄA zur Vorlage V/0406/2025 ) vorgelegt. Der Antrag zielt darauf ab, die vorgesehene Frist von 3 Monaten für Anträge auf Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster zu streichen, sodass Anträge jederzeit mög- lich sind. In der Sitzung hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass ein zeitlicher Vorlauf für die Ressourcen- planung unverzichtbar ist. Gleichwohl wurde seitens der Verwaltung der Vorschlag gemacht, mit einer Ergänzungsvorlage den Passus mit einer Öffnungsklausel zu versehen, um nicht generell Veranstal- tungen auszuschließen, die kurzfristiger geplant (und beantragt) werden. Der Ausschuss hat daraufhin die Vorlage ohne Beschlussfassung in der Kette geschoben. In der beiliegenden geänderten Fassung der Benutzungs- und Gebührenordnung macht die Verwal- tung hierzu den Vorschlag, die 3-Monatsfrist in eine Frist von einem Monat umzuwandeln und kurz- fristigere Anfragen zusätzlich im Rahmen der freien Kapazitäten und Möglichkeiten zu bedienen: I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Neue Anlage 1: Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln an der Volkshochschule Münster Neue Anlage 3: ÄA der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 zur Vorlage V/0406/2025
Anlage 3 ÄA der CDU Fraktion vom 16.06.2025
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Münster, 16. Juni 2025 Antrag an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung Änderungsantrag Vorlage V/0406/2025, Anlage 1 Benutzungs- und Gebührenordnung Streiche § 1 (Grundlage und Gegenstand der Überlassung), (2), Absatz 3: Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. Begründung: Gemäß „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster“ nutzt die VHS ihre Räume vorrangig selber und kann Räume an interessierte Dritte nur vergeben, wenn entsprechende Vakanzen vorhanden sind. Solche Vakanzen werden aber erst sichtbar, wenn die Programmplanungen der VHS abgeschlossen sind. Ein Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmittel ist aber spätestens drei Monate vor dem geplanten Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Somit ist zu erwarten, dass Antragstellende in den meisten Fällen keine Zusage erhalten können, da die Programmplanungen tatsächlich oder vermeintlich noch nicht abgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass interessierte Dritte Raumvakanzen vielfach zeitnah zu einer geplanten Veranstaltung stellen, da sie mit ihren Veranstaltungen auf aktuelle Situationen oder Informationsbedarfe reagieren. Um weiterhin zu gewährleisten, dass städtische Räume sinnvoll von der Bürgerschaft genutzt und aktuelle Bedarfe befriedigt werden können, sollte eine Antragstellung möglichst niedrigschwellig und jederzeit möglich sein. Deshalb sollte der oben näher bezeichnete Absatz gestrichen werden. Gez. Meik Bruns und Fraktion
Anlage 1 20250624 - Benutzungs- und Gebührenordnung vhs BN mit Fettdruck 30.06.25
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Anlage 1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln der Volkshochschule Münster vom 02.07.2025 Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der aktuellen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S 712), in der jeweils aktuellen Fassung (SGV NW 610), hat der Rat der Stadt Münster am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundlage und Gegenstand der Überlassung (1) Diese Benutzungs - und Gebührenordnung regelt die Über lassung von Räumen und Sachausstattung der Volkshochschule Münster (VHS) an interessierte und geeignete Nutzer*innen. Sie umfasst alle Räume und Gegenstände, die der VHS zur Erfüllung der ihr oblegenen Aufgaben zur Verfügung stehen. (2) Der in § 1 Abs. 2 der Satzung der Volkshochschule (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, Seite 162) festgelegte Zweck (Weiterbildung für die Stadt Münster) ist bei Überlassung von Räumen und Gegenständen der VHS zu beachten. Die VHS nutzt die Räume sowie die Sachmittel vorrangig selbst zur Erfüllun g ihrer eigenen Aufgaben. Die in diesem Rahmen stattfindenden Veranstaltungen der VHS haben stets Vorrang vor der Nutzung durch andere Personen oder Institutionen. Im Rahmen freier Kapazitäten und personeller Ressourcen kann die VHS ihre Räume und Sachmittel für Vorträge, Tagungen und Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen an andere überlassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die VHS entscheidet über Anträge zur Raum - und Sachmittelüber lassung durch schriftliche Bescheide, die sie mit Nebenbestimmungen verbinden darf. Der Antrag auf Nutzung von Räumen oder Sachmitteln ist spätestens grundsätzlich drei einen Monat vor dem geplanten Nutzungstermin bei der VHS schriftlich oder per E -Mail einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Empfangs der digitalen Kommunikation bei der VHS. Später eingehende Anträge können im Rahmen der noch freien Kapazitäten und personellen Ressourcen berücksichtigt werden. (3) Raumnutzungen sowie die Nutzung von Sachmittel n für Veranstaltungen, die nicht den Grundsätzen der freiheitlic h-demokratischen Grund ordnung entsprechen oder mit dem geltendem Recht nicht in Einklang stehen, wie z.B. Veranstaltungen verbotener Parteien oder Gruppierungen, sind unzulässig. (4) Die Nutzung der Räume und Sachmittel ist gemäß § 2 dieser Benut zungs- und Gebührenordnung gebührenpflichtig. (5) Sofern die VHS die Nutzung der Räume oder der Sachmittel erlaubt, gilt das ausschließlich für die Antragsteller. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VHS. Nutzungen Dritter ohne diese Zustimmung ahndet die VHS mit Hausverboten und notfalls mit Strafanzeigen gegen unberechtigte Nutzer . Sie kann in solchen Fällen die eigentlich Nutzungsberechtigten von späteren Nutzungen ausschließen. Die Pflicht zur Vergütung der tatsächlichen Nutzung entfällt dadurch nicht. (6) Die VHS kann die Nutzung darüber hinaus ablehnen, wenn: 1. der Antragsteller die geplante Veranstaltung nicht hinreichend konkret beschreibt oder dem Antrag keinen Zeitplan oder kein umfassendes Veranstaltungsprogramm beifügt, oder 2. ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können oder 3. die durch Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der Veranstaltung zu Rechtsverstößen kommen wird oder dazu aufgerufen wird, oder 4. es zu ernstzunehmenden Gefahren für die Mitarbeitenden oder die VHS selbst kommt. § 2 Gebühren (1) Für die Überlassung der Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie die Lieferungen und Leistungen in den Servicepaketen haben die zugelassenen Nutzer*innen die jeweils in Anlage 1 genannte Nutzungsgebühr je Gebührentatbestand zu zahlen. Die in der Anlage 1 definierten Raumarten verfügen jeweils über eine einzeln definierte Raumgrundausstattung an Bestuhlung, Präsentations- und Medientechnik. (2) Für die Überlassung von weiteren Dienstleistungen und Sachmitteln stehen die in der Anlage 1 definierten Servicepakete zur Verfügung. Die VHS überlässt Servicepakete nur, wenn sie die Sachmittel nicht bereit s anderweitig disponiert hat . Sie überlässt die in den Servicepaketen genannten Wirtschaftsgüter und erbringt die dort beschriebenen Leistungen nur zusammen mit einer Raumnutzung und auch nur für die Dauer dieser Nutzung. (3) Für eine über die Anlage 1 hinausgehende Bereitstellung von Sachmitteln ist im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Wenn Antragsteller Leistungen wünschen, die über den Umfang der Anlagen 1 und 2 hinausgehen, wie z.B. Hausmeisterdienste für den Um- und Aufbau der Bestuhlung oder Reinigungsdienste für eine nach der Nutzung notwendige Sonderreinigung, ermittelt die VHS die zusätzlichen Gebühren gesondert nach Aufwand und stellt sie nach Abschluss der Nutzung den Nutzer*innen gesondert in Rechnung. Die Höhe der Gebühr ist abh ängig vom Aufwand; der Stunden satz richtet sich nach Punkt 3 der Gebührenordnung. (4) Die VHS erh ebt die Gesamtgebühr vor Beginn der Veranstaltung mittels eines Gebührenbescheides. Die Gesamtgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Münster unter Verwendung des auf dem Bescheid angegebenen Kassenzeichens in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob die überlassenen Räume und ggf. gebuchten Servicepakete tat sächlich in Anspruch genommen werden. (5) Gebührenschuldner sind die Nutzer*in nen. Mehrere Nutzer*innen für dieselbe Veranstaltung haften als Gesamtschuldner. § 3 Behandlung der überlassenen Räume und Sachausstattungen Nutzer*innen haben die überlassenen Räume und Sachmittel einschließlich aller Nebenräume unter Beachtung dieser Benutzungs - und Gebührenordnung sorgfältig und sch onend zu behandeln. Soweit zwischen der VHS Münster und Nutzer*innen nichts Anderes schriftlich vereinbart wird, darf die Anordnung der vorhandenen Tische und Stühle während de r Veranstaltung nicht verändert werden. Erfolgt dies nicht oder ist die fachmännische Durchführung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die die Nutzer*innen nicht er bringen können oder dürfen, h aben die Nutzer*innen der VHS die zur Wiederherstellung entstehenden Kosten zu ersetzen. § 4 Haftung (1) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume entstehen, haftet die Stadt Münster nur, wenn die U rsache eines Schadens auf einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Räume oder ihrer Ausstattung beruht, der dadurch entstanden ist, dass Verantwortliche der Stadt Münster vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. (2) Die Nutzer*innen haften für die Zahlung der auf der Grundlage der Nutzung der Räume und Sachmittel durchgeführten Veranstaltungen und der damit ggf. anfallenden Gebühren und Beiträge, insbesondere Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und mechanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA) und Abgaben zur Künstlersozialkasse . Die Nutzer*innen stellt die Stadt Münster von solchen Ansprüchen Dritter frei. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig treten anderslautende Bestimmungen zur Überlassung von Räumen und Sachmitteln der VHS außer Kraft. Anlage 1 Gebührentabelle zur Fremdvermietung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0406/2025/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.06.2025
- Erstellt
- 25.06.2025 16:31