3067/2019
Bilanz der Kommission zur Stärkung der Bezirke
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Anlage: Abgrenzungskatalog - Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln
8756 Zeichen
Anlage
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Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (ZustO)
Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender
Bedeutung
I. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 6 ZustO: Ordnungs- und Verkehrswesen und Bauwesen
3.1 gilt bereits nach dem Wortlaut nur für (bezirkliche) Gemeindestraßen, die nicht über die
Bezirksgrenzen hinausführen.
3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8, 6.5 und 7.2:
Wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. folgende
Straßen:
- Bundesstraßen,
- Landesstraßen,
- Kreisstraßen.
Darüber hinaus haben folgende Gemeindestraßen eine überbezirkliche Bedeutung:
- Innenstadt1: Am Klümpchenshof, Am Malzbüchel, Amsterdamer Straße, An der Malzmühle,
Auenweg, Blaubach, Bonner Straße, Bonner Wall, Breslauer Platz, Christophstraße,
Eifelstraße, Elsa-Brändström-Straße, Erftstraße, Frankenplatz, Gereonstraße, Goldgasse,
Gummersbacher Straße, Heumarkt Südseite, Komödienstraße, Kyotostraße,
Magnusstraße, Maximinen Straße, Mühlenbach, Neuköllner Straße, Nord-Süd-Fahrt, Riehler
Straße, Subbelrather Straße, Tel-Aviv-Straße, Trankgasse, Tunisstraße, Turiner Straße,
Ulrichgasse, Unter Sachsenhausen, Ursulastraße, Viktoriastraße, Vorgebirgsstraße,
Zeughausstraße
- Rodenkirchen: Vorgebirgsstraße, Pohligstraße, Am Eifeltor, Bischofsweg, Schönhauser
Straße
- Lindenthal: --
- Ehrenfeld: Äußere Kanalstraße
- Nippes: Industriestraße
- Chorweiler: Industriestraße, Merianstraße
- Porz: Alter Deutzer Postweg
- Kalk: --
- Mülheim: --
Hierunter fallen in der Regel auch Gemeindestraßen, an denen sich Einrichtungen befinden,
von denen hohe bezirksübergreifende Ziel- oder Quellverkehre ausgehen (z.B. Kranken-
häuser, Feuerwehren, große Parkhäuser).
Sofern Maßnahmen ausschließlich den straßenbegleitenden öffentlichen Raum betreffen
(z.B. Stadtmobiliar, Bäume, Brunnen etc.) kommt eine bezirkliche Zuständigkeit in Betracht.
Bei einer bezirklichen Bedeutung liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksvertretung.
1 MIV-Vorrangstraßen gemäß Radverkehrsgutachten Innenstadt
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Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben in der Regel z. B.
folgende Plätze:
- Plätze lt. Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner
Innenstadt: Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolfplatz,
- Bahnhofsvorplatz,
- Rheinufer linksrheinisch von Bastei bis Malakoffturm,
- Rheinufer rechtsrheinisch von Hohenzollernbrücke bis Deutzer Brücke
(„Rheinboulevard“),
- Albertus-Magnus-Platz,
- Ebertplatz,
- Barbarossaplatz.
II. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 4: Schul- und Kulturwesen
4.1 Schulen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel die
nachstehenden weiterführenden Schulen:
- Gymnasien,
- Gesamtschulen,
- Förderschulen,
- Berufsbildende Schulen/Berufskollegs,
- Tages- und Abendschulen,
- Schulen für Kranke.
Ausschließlich bezirkliche Bedeutung besitzen in der Regel:
- Grundschulen,
- Realschulen,
- Hauptschulen.
Erläuterungen zu den Maßnahmen, die die Schulen betreffen:
1. Grundlegende Entscheidungen für die Schulen sind stets überbezirklich. Da Schulen
öffentliche Einrichtungen sind, ist für deren Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung der Rat zuständig, § 41 Abs. 1 lit. m GO. Darunter fallen
insbesondere Neugründung und Schließung von Schulen, Umwandlung der Schulform,
Einrichtung oder Aufhebung des Ganztagsbetriebes und Zügigkeitsveränderungen.
Den Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen der Schulentwicklungsplanung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 2 Abs. 2 Ziff. 4.1 ZustO.
2. Grundlegende Baumaßnahmen: Neubauten, Generalsanierungen und
Erweiterungsbauten haben regelmäßig eine überbezirkliche Bedeutung. Dies umfasst
Schulgebäude, dazugehörige Sporthallen und erforderliche Provisorien. Den
Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
§ 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 ZustO.
3. Unterhaltung und Ausstattung der Schulen: Die Bezirksvertretungen sind für die
Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen mit bezirklicher
Bedeutung zuständig, § 37 Abs. 1 lit. a GO. Dies umfasst die Unterhaltung, Ausstattung
(Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen
Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung, bei
Maßnahmen ab 50.000 €, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1. ZustO. Hierunter fällt die bauliche Unterhaltung
und Instandsetzung der Gebäude, fest eingebauter Einrichtungen und der Außenanlagen,
sofern dies nicht im Rahmen der Betreiberverantwortung von der Verwaltung umzusetzen ist.
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Ferner die Ausstattung mit Geräten, sowie weiteren für den laufenden Betrieb erforderlichen
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen.
4. Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk: Die Gestaltung der Schulhöfe aller
Schulen fällt regelmäßig in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1
ZustO.
4.4 Denkmäler, Kunstwerke und Brunnen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Denkmäler auf den Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung sowie an der
Hohenzollernbrücke,
- die mittelalterliche Stadtmauer mit ihren Toranlagen,
- die Reste der römischen Stadtmauer,
- Ubiermonument,
- Praetorium
- Mittelalterliche Synagoge und Ritualbad (Mikwe)
- preußische Forts- und Verteidigungsanlagen,
- Innerer und Äußerer Grüngürtel,
- Rheinpark,
- Römergrab in Köln-Weiden,
- „Sportpark Müngersdorf“,
- „Mahnmal Müngersdorf“ (in Planung),
- Naturdenkmal Hangkante,
- Flora (Gebäude),
- Denkmalwerte Industriehallen (z.B. ehem. KHD-Hallen).
Kulturelle Einrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Zentralbibliothek,
- Philharmonie,
- Spielstätten von Oper und Schauspiel (einschließlich Interimsspielstätten),
- städtische Museen,
- Historisches Archiv,
- Rheinische Musikschule,
- Simultanhalle und zugehöriges Gelände.
IV. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ZustO: Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich
Sportpflege
5.1 Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Methadonambulanzen,
- Drogenkonsumräume,
- sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Unterkünfte für besonders in Notlage geratene Menschen,
- Flüchtlingsunterkünfte.
Bürgerzentren/bürgerschaftliche Einrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
(keine). Erläuterung: Die Bürgerzentren und bürgerschaftlichen Einrichtungen haben
vorrangig eine bezirkliche Bedeutung.
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5.4 Sporteinrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Südstadion mit Bezirkssportanlage Süd,
- Sportpark Müngersdorf,
- Fühlinger See, Escher See,
- Sportpark Höhenberg.
- Sportanlage Stadion Merheim.
V. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 6 ZustO: Bauwesen
6.3
Kinderspielplätze, Kindergärten, Jugendeinrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Familienpark im Rheinpark (Innenstadt und Mülheim),
- Jugendpark im Rheinpark (Mülheim),
- Kinder- und Jugendbüro (Innenstadt),
- Wasserspielplatz im Inneren Grüngürtel (Innenstadt/Ehrenfeld, für 2019 geplant),
- Abenteuerhalle Kalk.
Grün- und Parkanlagen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Rheinpark,
- Poller Wiesen,
- Rheinauen (Chorweiler),
- Botanischer Garten,
- Forstbotanischer Garten,
- Wahner Heide einschließlich Gut Leidenhausen,
- Erholungsgebiet Stöckheimer Hof sowie vergleichbare, interkommunal betriebene
oder unterhaltene Grünflächen.
- Innerer Grüngürtel (einschließlich Parkstadt Süd) und
- Äußerer Grüngürtel (einschließlich Merheimer Heide). Das betrifft insbesondere die
konzeptionelle und übergreifende Gestaltung der Grüngürtel einschließlich der Standorte
von Nutzungsangeboten (z.B. Spielplätzen, Sport- und Bewegungsanlagen).
Demgegenüber hat deren konkrete Ausgestaltung vor Ort in der Regel bezirkliche
Bedeutung.
Friedhöfe
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzt
- Melaten.
Sonstige überbezirkliche öffentliche Einrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel
- alle Verwaltungsgebäude der Stadt Köln mit Ausnahme der Bezirksrathäuser.
VI. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 02.09.2019 in Kraft.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 04.09.2019 3067/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 05.09.2019 Wirtschaftsausschuss 05.09.2019 Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.09.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2019 Hauptausschuss 09.09.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.09.2019 Verkehrsausschuss 10.09.2019 Ausschuss für Umwelt und Grün 12.09.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.09.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.09.2019 Sportausschuss 12.09.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.09.2019 Bauausschuss 16.09.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 Ausschuss Kunst und Kultur 17.09.2019 Gesundheitsausschuss 17.09.2019 Jugendhilfeausschuss 17.09.2019 Liegenschaftsausschuss 17.09.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 2 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Finanzausschuss 23.09.2019 Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2019 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 29.10.2019 Bilanz der Kommission zur Stärkung der Bezirke Die Kommission zur Stärkung der Bezirke hat in ihrer Sitzung am 02.09.2019 eine Bilanz ihrer Arbeit gezogen, die den Bezirksvertretungen und Ausschüssen zur Kenntnis gegeben werden soll. Aktuell ist der Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausge- hender Bedeutung als Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Kraft getre- ten (Anlage). Damit wurde bei der Stärkung der Kölner Stadtbezirke ein großer Fortschritt erreicht. Der Katalog wird die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung, dem Rat und seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen weiter verbessern. Er bringt mit seinen konkreten Beispielen mehr Klar- heit und Transparenz bei der Frage, ob eine Angelegenheit bezirkliche oder überbezirkliche Bedeu- tung hat. Das ist ein weiterer wichtiger Beitrag zur Stärkung der Bezirke. Es werden keine neuen Zu- ständigkeiten geschaffen, sondern die Auslegung und Anwendung wird mit Beispielen veranschau- licht. Die Kommission hat vorgeschlagen, einen Hinweis auf den Katalog in die Zuständigkeitsord- nung aufzunehmen (Vorlage 2064/2019). Alle Beteiligten werden in der Anwendung Erfahrungen sammeln und der Katalog wird bei Bedarf fortgeschrieben. Den Abgrenzungskatalog hat die Kommission zum Anlass genommen, eine Bilanz ihrer Arbeit zu ziehen: Durch Klarstellungen und Anpassungen wurden Kommunikation und Verfahren beschleunigt und Gremien entlastet. Die Kommission hat sich als wichtiges Forum für die Zusammenarbeit der Beteilig- ten etabliert. Das 2018 vereinbarte Verfahren bei der Spielplatzbedarfsplanung ist dabei ein Best Practice Beispiel. Mehr Kommunikation ist auch der Schlüssel, um bei der Umsetzung von Straßen- baumaßnahmen eine bessere Steuerung durch die Bezirksvertretungen zu erreichen. Die Kommission zur Stärkung der Bezirke hat Ende 2016 auf Initiative und unter dem Vorsitz der Oberbürgermeisterin ihre Arbeit aufgenommen und arbeitet seitdem konstruktiv und erfolgreich zu- sammen. Mitglieder sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der im Hauptausschuss stimmberechtigten Fraktionen des Rates (SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke.Köln, FDP), die Sprecherin und Sprecher der Bezirksbürgermeisterin und der Bezirksbürgermeister, Vertreterin- nen und Vertreter aus den Bezirksvertretungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung. Besprochen und abgestimmt werden die Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, die Zusammenarbeit der Verwaltung mit den Bezirksvertretungen und finanzielle Aspekte. Bereits die Einrichtung der Kommission und die Beratung verschiedener Themen unter enger Einbin- dung der Verwaltung hat ein stärkeres Bewusstsein für die Bezirke und ihre Einbeziehung bewirkt. Zur Stärkung der Bezirke wurden bereits 2016 die Mittel annährend verdoppelt, über deren Verwen- dung die Bezirksvertretungen allein entscheiden können, sogenannte „bezirksorientierten Mittel“. Gleichzeitig wurden die Mittel für die Arbeit der Bezirksfraktionen deutlich erhöht. Auf Anregung der Kommission wurde Mitte 2017 die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Be- zirksvertretungen mit einer Überarbeitung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln optimiert (Vorla- ge 0976/2017). Durch Klarstellungen und Anpassungen wurden die Kommunikation und die Verfah- ren beschleunigt und die Gremien entlastet. Neben der Festlegung und Klarstellung einzelner Ent- 3 scheidungszuständigkeiten wurde die Zusammenarbeit bei Baumaßnahmen optimiert. Darüber hin- aus war für die Beteiligung der Bezirksvertretungen die Klarstellung wichtig, dass es bei bezirklichen Angelegenheiten - anders als bei den Ausschüssen - keine Wertobergrenze gibt, ab der der Rat zu- ständig wäre. Über die Änderungen wurde Anfang 2019 ein Erfahrungsbericht vorlegt, der diese durchweg positiv bewertet (Vorlage 3430/2018). Die Kommission dient als wichtiges Forum für die Zusammenarbeit von Rat, Bezirksvertretungen und Verwaltung. Im 2018 vereinbarten Verfahren bei der Spielplatzbedarfsplanung wurden die Standards und die qualitative Versorgung nach „Spielwerten“ der Spielplätze in den Bezirken und den Aus- schüssen vorberaten und vom Rat beschlossen. Die konkreten Maßnahmen zur Neugestaltung von Spielplätzen wurden für jeden Bezirk als Agenda von den Ausschüssen vorberaten und von der jewei- ligen Bezirksvertretung beschlossen. Um bei der Umsetzung von bezirklichen Straßenbaumaßnahmen die Steuerungsmöglichkeit durch die Bezirksvertretungen zu erhöhen, wurde ein Verfahren erarbeitet, erprobt und ausgewertet. Die Bezirksvertretungen sollen über eine Priorisierung Einfluss nehmen können, welche Straßenbaumaß- nahmen an bezirklichen Straßen, über akute Verkehrssicherungspflicht der Stadt hinaus, im jeweili- gen Jahr umgesetzt werden. Hierzu ist eine enge Kommunikation mit der Verwaltung erforderlich. Die Mitglieder der Kommission sind sich einig, dass der Einstieg wichtig ist und das Verfahren weiterge- führt werden soll. Die Kommission wird ihre Arbeit fortsetzen und insbesondere das Thema Haushalt betrachten. Im Rahmen der Budgethoheit des Rates sollen im Haushalt bezirkliche Budgets für die Aufgabenerfül- lung nach § 37 Abs.1 GO NRW abgebildet werden. Dabei geht es nicht um zusätzliche Mittel. In Be- tracht gezogen werden sollen dabei die Bereiche Sport, Straßen/Wege/Plätze, Kultur und Land- schaftspflege. Gez. Reker Anlage Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung (Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln)
Beratungsverlauf (26)
Beschluss: zurückgestellt
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- Aktenzeichen
- 3067/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.09.2019
- Erstellt
- 02.09.2019 18:43