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2020/0337

Präventionskonvention ? Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen

Magistratsvorlage 02.11.2020

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2020/0337

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anlage 7

236 Zeichen

Punkt 33: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche 
Änderungen 
 (V-Nr. 2020/0337) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: AfD und UFFBASSE

anlage 2

3803 Zeichen

Anlage 2 
 
„Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der 
Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007 
 
Vom …..“ 
 
 
Artikel I  
 
Aufgrund der §§ 74,77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
(HSOG) i. d. F. vom 14.01.2005 (GVBl. S 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 
(GVBl. S 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am  
……… folgende Änderungsverordnung beschlossen: 
 
 
1. In § 3 Absatz 2, erster Spiegelstrich wird das W ort „legaler“ durch die Worte „von  
 Alkohol“ ersetzt.  
 
2. In § 3 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kinder“ die Worte „und mit Tieren“ eingefügt.  
 
 
3. Hinter § 7 werden die neuen §§ 7 a und 7 b aufge nommen:  
 
 
§ 7 a 
Anleinen von Hunden 
 
 „(1) Auf den öffentlichen Straßen innerhalb des wi e folgt begrenzten Gebiets: Im Osten  
 beginnend von der Kirchstraße Richtung Norden, im weiteren Verlauf Holzstraße,  
 Schlossgraben, von hier in westliche Richtung Zeug hausstraße, Bleichstraße bis zur  
 Einmündung Grafenstraße, Grafenstraße Richtung Süd en bis zur Elisabethenstraße,  
 Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündu ng Zimmerstraße, Zimmerstraße 
 Richtung Süden bis zur Hügelstraße, Hügelstraße Ri chtung Osten bis zur Kirchstraße,  
 sind alle Hunde an einer Leine zu führen, die nich t länger als zwei Meter sein darf.“ 
 
 „(2) Die genannten Straßen sind Teil des Geltungsb ereiches, soweit sie diesen be- 
 grenzen.“ 
 
 „(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnun g sind alle Straßen, Wege und  
 Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind  oder auf denen ein tatsächlicher  
 Öffentlicher Verkehr stattfindet. Insbesondere geh ören hierzu Fahrbahnen, Gehwege,  
 Plätze, Wege, Treppen, Brücken, Über- und Unterfüh rungen, Durchgänge und Durch- 
 fahrten.“ 
 
 „(4) Die Leinenpflicht gilt ganztägig.“ 
 
 „(5) Von der Leinenpflicht ausgenommen sind ausgeb ildete Blindenhunde, soweit und  
 solange sie als solche eingesetzt werden.“ 
 
 „(6) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 obliegt dem j eweiligen Halter des Hundes sowie 
 jenen Personen, die die tatsächliche Gewalt über d en Hund ausüben.“

§ 7 b 
Fütterungsverbot von Tauben 
 
 Es ist verboten, im Stadtgebiet der Wissenschaftss tadt Darmstadt verwilderte Haus- 
 tauben und Wildtauben zu füttern. Dieses Verbot um fasst auch das Auslegen von Futter 
 und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. Ausge- 
 nommen hiervon sind Anfütterungsmaßnahmen und ähnl iche Maßnahmen, die von der 
 Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasst oder geneh migt wurden.  
 
 
4. In § 10 Abs. 1 werden nach Ziffer 8 die neuen Zi ffern 8 a bis 8 e eingefügt: 
 
 „ 8 a. § 7 Absatz 2 Nr. 3 ein offenes Feuer ohne die Bereithaltung von ausreichenden 
         Löschmitteln abbrennt.“ 
 
 „ 8 b. § 7 Absatz 3 behandeltes oder nicht ausreichend trockenes Holz verbrennt.“ 
 
„8 c. § 7 a Absatz 1 einen Hund nicht an einer höchstens zwei Meter langen Leine    
        führt.“ 
 
 „ 8 d. § 7 b Satz 1 verwilderte Haustauben füttert.“ 
 
 „ 8 e. § 7 b Satz 2 Futter oder Lebensmittel, die erfahrungsgemäß von Tauben aufge- 
        nommen werden, auslegt.“ 
 
5. In § 10 Abs. 2 Ziffer 2, erster Spiegelstrich wi rd das Wort „legaler“ durch die Worte  
 „von Alkohol“ ersetzt.  
 
6. In § 10 Abs. 2 Ziffer 3 werden hinter dem Wort „ Kindern“ die Worte „oder mit Tieren“ 
 eingefügt. 
 
 
 
Artikel II 
 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
 
 
§ 11 erhält folgende Fassung: 
 
(1) Diese Verordnung tritt am  01.01.2021 in Kraft.  Sie tritt am 31.12.2035 außer Kraft.  
 
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot der Füt terung von Tauben vom 20.02.2006 
 tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.

anlage 4

236 Zeichen

Punkt 8: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche 
Änderungen 
 (V-Nr. 2020/0337) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: UFFBASSE und UWIGA

anlage 1

8 Zeichen

Anlage 1

anlage 5

332 Zeichen

Punkt 14: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche 
Änderungen 
 (V-Nr. 2020/0337) 
 
Zum Beschlussvorschlag gibt es eine redaktionelle Änderung. Es muss hier 
17.12.2014 heißen. 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: Fraktion UFFBASSE

anlage 6

4507 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
03.11.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
II 32 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0337 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
324 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 515000 
 
Betreff: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche 
Änderungen 
 
Vorlage vom: 02.11.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventions -
konvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2004, wird 
zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 MagVorl - Präventionskonvention 
Anlage 2 Magvorl - Verordnung

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 04.11.2020  
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.11.2020  
 
Mit Wirkung vom 23.12.2007 ist die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Prä-
ventionskonvention in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt durch Verordnung vom 17.12.2014, 
in Kraft getreten am 21.12.2014, geändert (Anlage 1).  
 
In § 11der Präventionskonvention ist geregelt, dass diese mit Ablauf des 31.12.2020 außer 
Kraft tritt. Gemäß § 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
sollen Gefahrenabwehrverordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die 
Geltung darf nicht über 30 Jahre hinaus erstreckt werden. Da sich die Präventionskonvention 
bewährt hat und die Gründe, die zu ihrem Erlass geführt haben, fortbestehen, soll die Gel-
tungsdauer um weitere 15 Jahre bis zum 31.12.2035 verlängert werden. 
 
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer soll die Präventionskonvention gleichzeitig in einigen 
Punkten inhaltlich geändert werden (vgl. Anlage 2). Diese Änderungsvorschläge werden wie 
folgt begründet: 
 
 
Ziffer 1  Das Verbot des exzessiven Konsums legaler Drogen in einer Weise, die  
(Änderung  andere beeinträchtigt, hat sich bewährt. Zur Klarstellung soll jedoch   
zu § 3 Abs. 2):  deutlich gemacht werden, dass es sich bei den von der Verordnung ge- 
   nannten legalen Drogen schlichtweg um Alkohol handelt.  
    
    
Ziffer 2  Das Betteln mit Tieren verstößt gegen das Tierwohl und ist mit Tier- 
(Änderung  schutzrecht nicht vereinbar. Tiere müssen sich dabei über längere 
zu § 3 Abs. 3):  Zeiträume an der Seite der bettelnden Personen aufhalten. Hierdurch 
   soll Mitleid bei den Passanten erzeugt werden. Da die Tiere insbeson- 
   dere im Winter hierbei erheblich leiden, ist dies zu unterbinden. 
 
 
Ziffer 3  Die Gefahrenabwehrverordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
(Einfügen von  die Anleinpflicht von Hunden auf öffentlichen Straßen in der Innenstadt 
§ 7 a und 7 b):  ist bereits am 31.12.2018 außer Kraft getreten. Diese hatte sich be- 
   währt und soll nunmehr in die Präventionskonvention integriert werden. 
   Ebenso soll die Verordnung zum Verbot der Fütterung von Tauben in die 
   Präventionskonvention integriert werden. Hierdurch wird das Nebenein- 
   ander von mehreren Gefahrenabwehrverordnungen mit teilweise nur 
   singulärem Regelungsinhalt vermieden. 
 
 
Ziffer 4 und  Die Neuregelungen berücksichtigen die vorstehenden Änderungen und 
5 (Änderungen tragen diesen hinsichtlich einer Ahndungsmöglichkeit als Ordnungs- 
zu § 10 Absatz  widrigkeit Rechnung.  
1 und 2: 
 
 
 
 
 
 
 
 
           . . .

Ziffer 6  Wie eingangs dargelegt soll die Geltungsdauer der Präventionskonven- 
(Änderung   tion um 15 Jahre verlängert werden.  
zu § 11): 
   Da die Gefahrenabwehrverordnung  zum Verbot der Fütterung von  
   Tauben vom 20.02.2006 in die Präventionskonvention integriert wird, 
   muss diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Integration außer  
   Kraft gesetzt werden.  
 
 
Darmstadt, 02.11.2020 
 
 
Dezernat I      Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

2020/0337

4459 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.11.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0337 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 515000 
 
Betreff: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche 
Änderungen 
 
Vorlage vom: 02.11.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventions -
konvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2004, wird 
zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 MagVorl - Präventionskonvention  
Anlage 2 Magvorl - Verordnung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.11.2020  
 
Mit Wirkung vom 23.12.2007 ist die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Prä -
ventionskonvention in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt durch Verordnung vom 17.12.2014, 
in Kraft getreten am 21.12.2014, geändert (Anlage 1).  
 
In § 11der Präventionskonvention ist geregelt, dass diese mit Ablauf des 31.12.2020 außer 
Kraft tritt. Gemäß § 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
sollen Gefahrenabwehrverordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die 
Geltung darf nicht über 30 Jahre hinaus erstreckt werden. Da sich die Präventionskonvention 
bewährt hat und die Gründe, die zu ihrem Erlass geführt haben, fortbestehen, soll die Gel-
tungsdauer um weitere 15 Jahre bis zum 31.12.2035 verlängert werden. 
 
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer soll die Präventionskonvention gleichzeitig in einigen 
Punkten inhaltlich geändert werden (vgl. Anlage 2). Diese Änderungsvorschläge werden wie 
folgt begründet: 
 
 
Ziffer 1  Das Verbot des exzessiven Konsums legaler Drogen in einer Weise, die  
(Änderung  andere beeinträchtigt, hat sich bewährt. Zur Klarstellung soll jedoch   
zu § 3 Abs. 2):  deutlich gemacht werden, dass es sich bei den von der Verordnung ge- 
   nannten legalen Drogen schlichtweg um Alkohol handelt.  
    
    
Ziffer 2  Das Betteln mit Tieren verstößt gegen das Tierwohl und ist mit Tier- 
(Änderung  schutzrecht nicht vereinbar. Tiere müssen sich dabei über längere 
zu § 3 Abs. 3):  Zeiträume an der Seite der bettelnden Personen aufhalten. Hierdurch 
   soll Mitleid bei den Passanten erzeugt werden. Da die Tiere insbeson- 
   dere im Winter hierbei erheblich leiden, ist dies zu unterbinden. 
 
 
Ziffer 3  Die Gefahrenabwehrverordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
(Einfügen von  die Anleinpflicht von Hunden auf öffentlichen Straßen in der Innenstadt 
§ 7 a und 7 b):  ist bereits am 31.12.2018 außer Kraft getreten. Diese hatte sich be- 
   währt und soll nunmehr in die Präventionskonvention integriert werden. 
   Ebenso soll die Verordnung zum Verbot der Fütterung von Tauben in die 
   Präventionskonvention integriert werden. Hierdurch wird das Nebenein- 
   ander von mehreren Gefahrenabwehrverordnungen mit teilweise nur 
   singulärem Regelungsinhalt vermieden. 
 
 
Ziffer 4 und  Die Neuregelungen berücksichtigen die vorstehenden Änderungen und 
5 (Änderungen tragen diesen hinsichtlich einer Ahndungsmöglichkeit als Ordnungs- 
zu § 10 Absatz  widrigkeit Rechnung.  
1 und 2: 
 
 
 
 
 
 
 
 
           . . .

- 4 - 
 
 
 
Ziffer 6  Wie eingangs dargelegt soll die Geltungsdauer der Präventionskonven- 
(Änderung   tion um 15 Jahre verlängert werden.  
zu § 11): 
   Da die Gefahrenabwehrverordnung  zum Verbot der Fütterung von  
   Tauben vom 20.02.2006 in die Präventionskonvention integriert wird, 
   muss diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Integration außer  
   Kraft gesetzt werden.  
 
 
Darmstadt, 02.11.2020 
 
 
Dezernat I      Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

Beratungsverlauf (5)

TOP 25
TOP 8
TOP 324 beschließend
TOP 33
TOP 14

Orte (8)

  • Kirchstraße
  • Bleichstraße
  • Grafenstraße
  • Elisabethenstraße
  • Zimmerstraße
  • Hügelstraße
  • Schlossgraben
  • Holzstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0337
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.11.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00