2020/0337
Präventionskonvention ? Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen
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Punkt 33: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen (V-Nr. 2020/0337) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD und UFFBASSE
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3803 Zeichen
Anlage 2
„Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der
Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Präventionskonvention) vom 19.12.2007
Vom …..“
Artikel I
Aufgrund der §§ 74,77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) i. d. F. vom 14.01.2005 (GVBl. S 674), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020
(GVBl. S 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am
……… folgende Änderungsverordnung beschlossen:
1. In § 3 Absatz 2, erster Spiegelstrich wird das W ort „legaler“ durch die Worte „von
Alkohol“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kinder“ die Worte „und mit Tieren“ eingefügt.
3. Hinter § 7 werden die neuen §§ 7 a und 7 b aufge nommen:
§ 7 a
Anleinen von Hunden
„(1) Auf den öffentlichen Straßen innerhalb des wi e folgt begrenzten Gebiets: Im Osten
beginnend von der Kirchstraße Richtung Norden, im weiteren Verlauf Holzstraße,
Schlossgraben, von hier in westliche Richtung Zeug hausstraße, Bleichstraße bis zur
Einmündung Grafenstraße, Grafenstraße Richtung Süd en bis zur Elisabethenstraße,
Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündu ng Zimmerstraße, Zimmerstraße
Richtung Süden bis zur Hügelstraße, Hügelstraße Ri chtung Osten bis zur Kirchstraße,
sind alle Hunde an einer Leine zu führen, die nich t länger als zwei Meter sein darf.“
„(2) Die genannten Straßen sind Teil des Geltungsb ereiches, soweit sie diesen be-
grenzen.“
„(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnun g sind alle Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher
Öffentlicher Verkehr stattfindet. Insbesondere geh ören hierzu Fahrbahnen, Gehwege,
Plätze, Wege, Treppen, Brücken, Über- und Unterfüh rungen, Durchgänge und Durch-
fahrten.“
„(4) Die Leinenpflicht gilt ganztägig.“
„(5) Von der Leinenpflicht ausgenommen sind ausgeb ildete Blindenhunde, soweit und
solange sie als solche eingesetzt werden.“
„(6) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 obliegt dem j eweiligen Halter des Hundes sowie
jenen Personen, die die tatsächliche Gewalt über d en Hund ausüben.“
§ 7 b
Fütterungsverbot von Tauben
Es ist verboten, im Stadtgebiet der Wissenschaftss tadt Darmstadt verwilderte Haus-
tauben und Wildtauben zu füttern. Dieses Verbot um fasst auch das Auslegen von Futter
und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden. Ausge-
nommen hiervon sind Anfütterungsmaßnahmen und ähnl iche Maßnahmen, die von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasst oder geneh migt wurden.
4. In § 10 Abs. 1 werden nach Ziffer 8 die neuen Zi ffern 8 a bis 8 e eingefügt:
„ 8 a. § 7 Absatz 2 Nr. 3 ein offenes Feuer ohne die Bereithaltung von ausreichenden
Löschmitteln abbrennt.“
„ 8 b. § 7 Absatz 3 behandeltes oder nicht ausreichend trockenes Holz verbrennt.“
„8 c. § 7 a Absatz 1 einen Hund nicht an einer höchstens zwei Meter langen Leine
führt.“
„ 8 d. § 7 b Satz 1 verwilderte Haustauben füttert.“
„ 8 e. § 7 b Satz 2 Futter oder Lebensmittel, die erfahrungsgemäß von Tauben aufge-
nommen werden, auslegt.“
5. In § 10 Abs. 2 Ziffer 2, erster Spiegelstrich wi rd das Wort „legaler“ durch die Worte
„von Alkohol“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2 Ziffer 3 werden hinter dem Wort „ Kindern“ die Worte „oder mit Tieren“
eingefügt.
Artikel II
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 11 erhält folgende Fassung:
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2035 außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot der Füt terung von Tauben vom 20.02.2006
tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.
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Punkt 8: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen (V-Nr. 2020/0337) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: UFFBASSE und UWIGA
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Anlage 1
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Punkt 14: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche Änderungen (V-Nr. 2020/0337) Zum Beschlussvorschlag gibt es eine redaktionelle Änderung. Es muss hier 17.12.2014 heißen. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Fraktion UFFBASSE
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
03.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
II 32
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0337
Magistratsbeschluss-Nr.
324
Internetfähig
Produkt-Nr.: 12 20 30
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 515000
Betreff: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche
Änderungen
Vorlage vom: 02.11.2020
Beschlussvorschlag:
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventions -
konvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2004, wird
zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 MagVorl - Präventionskonvention
Anlage 2 Magvorl - Verordnung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 04.11.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.11.2020
Mit Wirkung vom 23.12.2007 ist die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Prä-
ventionskonvention in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt durch Verordnung vom 17.12.2014,
in Kraft getreten am 21.12.2014, geändert (Anlage 1).
In § 11der Präventionskonvention ist geregelt, dass diese mit Ablauf des 31.12.2020 außer
Kraft tritt. Gemäß § 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sollen Gefahrenabwehrverordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die
Geltung darf nicht über 30 Jahre hinaus erstreckt werden. Da sich die Präventionskonvention
bewährt hat und die Gründe, die zu ihrem Erlass geführt haben, fortbestehen, soll die Gel-
tungsdauer um weitere 15 Jahre bis zum 31.12.2035 verlängert werden.
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer soll die Präventionskonvention gleichzeitig in einigen
Punkten inhaltlich geändert werden (vgl. Anlage 2). Diese Änderungsvorschläge werden wie
folgt begründet:
Ziffer 1 Das Verbot des exzessiven Konsums legaler Drogen in einer Weise, die
(Änderung andere beeinträchtigt, hat sich bewährt. Zur Klarstellung soll jedoch
zu § 3 Abs. 2): deutlich gemacht werden, dass es sich bei den von der Verordnung ge-
nannten legalen Drogen schlichtweg um Alkohol handelt.
Ziffer 2 Das Betteln mit Tieren verstößt gegen das Tierwohl und ist mit Tier-
(Änderung schutzrecht nicht vereinbar. Tiere müssen sich dabei über längere
zu § 3 Abs. 3): Zeiträume an der Seite der bettelnden Personen aufhalten. Hierdurch
soll Mitleid bei den Passanten erzeugt werden. Da die Tiere insbeson-
dere im Winter hierbei erheblich leiden, ist dies zu unterbinden.
Ziffer 3 Die Gefahrenabwehrverordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über
(Einfügen von die Anleinpflicht von Hunden auf öffentlichen Straßen in der Innenstadt
§ 7 a und 7 b): ist bereits am 31.12.2018 außer Kraft getreten. Diese hatte sich be-
währt und soll nunmehr in die Präventionskonvention integriert werden.
Ebenso soll die Verordnung zum Verbot der Fütterung von Tauben in die
Präventionskonvention integriert werden. Hierdurch wird das Nebenein-
ander von mehreren Gefahrenabwehrverordnungen mit teilweise nur
singulärem Regelungsinhalt vermieden.
Ziffer 4 und Die Neuregelungen berücksichtigen die vorstehenden Änderungen und
5 (Änderungen tragen diesen hinsichtlich einer Ahndungsmöglichkeit als Ordnungs-
zu § 10 Absatz widrigkeit Rechnung.
1 und 2:
. . .
Ziffer 6 Wie eingangs dargelegt soll die Geltungsdauer der Präventionskonven-
(Änderung tion um 15 Jahre verlängert werden.
zu § 11):
Da die Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot der Fütterung von
Tauben vom 20.02.2006 in die Präventionskonvention integriert wird,
muss diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Integration außer
Kraft gesetzt werden.
Darmstadt, 02.11.2020
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
2020/0337
4459 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0337
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 12 20 30
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 515000
Betreff: Präventionskonvention – Verlängerung der Geltungsdauer und inhaltliche
Änderungen
Vorlage vom: 02.11.2020
Beschlussvorschlag :
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventions -
konvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2004, wird
zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 MagVorl - Präventionskonvention
Anlage 2 Magvorl - Verordnung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.11.2020
Mit Wirkung vom 23.12.2007 ist die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Prä -
ventionskonvention in Kraft getreten. Diese wurde zuletzt durch Verordnung vom 17.12.2014,
in Kraft getreten am 21.12.2014, geändert (Anlage 1).
In § 11der Präventionskonvention ist geregelt, dass diese mit Ablauf des 31.12.2020 außer
Kraft tritt. Gemäß § 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sollen Gefahrenabwehrverordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die
Geltung darf nicht über 30 Jahre hinaus erstreckt werden. Da sich die Präventionskonvention
bewährt hat und die Gründe, die zu ihrem Erlass geführt haben, fortbestehen, soll die Gel-
tungsdauer um weitere 15 Jahre bis zum 31.12.2035 verlängert werden.
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer soll die Präventionskonvention gleichzeitig in einigen
Punkten inhaltlich geändert werden (vgl. Anlage 2). Diese Änderungsvorschläge werden wie
folgt begründet:
Ziffer 1 Das Verbot des exzessiven Konsums legaler Drogen in einer Weise, die
(Änderung andere beeinträchtigt, hat sich bewährt. Zur Klarstellung soll jedoch
zu § 3 Abs. 2): deutlich gemacht werden, dass es sich bei den von der Verordnung ge-
nannten legalen Drogen schlichtweg um Alkohol handelt.
Ziffer 2 Das Betteln mit Tieren verstößt gegen das Tierwohl und ist mit Tier-
(Änderung schutzrecht nicht vereinbar. Tiere müssen sich dabei über längere
zu § 3 Abs. 3): Zeiträume an der Seite der bettelnden Personen aufhalten. Hierdurch
soll Mitleid bei den Passanten erzeugt werden. Da die Tiere insbeson-
dere im Winter hierbei erheblich leiden, ist dies zu unterbinden.
Ziffer 3 Die Gefahrenabwehrverordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über
(Einfügen von die Anleinpflicht von Hunden auf öffentlichen Straßen in der Innenstadt
§ 7 a und 7 b): ist bereits am 31.12.2018 außer Kraft getreten. Diese hatte sich be-
währt und soll nunmehr in die Präventionskonvention integriert werden.
Ebenso soll die Verordnung zum Verbot der Fütterung von Tauben in die
Präventionskonvention integriert werden. Hierdurch wird das Nebenein-
ander von mehreren Gefahrenabwehrverordnungen mit teilweise nur
singulärem Regelungsinhalt vermieden.
Ziffer 4 und Die Neuregelungen berücksichtigen die vorstehenden Änderungen und
5 (Änderungen tragen diesen hinsichtlich einer Ahndungsmöglichkeit als Ordnungs-
zu § 10 Absatz widrigkeit Rechnung.
1 und 2:
. . .
- 4 -
Ziffer 6 Wie eingangs dargelegt soll die Geltungsdauer der Präventionskonven-
(Änderung tion um 15 Jahre verlängert werden.
zu § 11):
Da die Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot der Fütterung von
Tauben vom 20.02.2006 in die Präventionskonvention integriert wird,
muss diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Integration außer
Kraft gesetzt werden.
Darmstadt, 02.11.2020
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (5)
Orte (8)
- Kirchstraße
- Bleichstraße
- Grafenstraße
- Elisabethenstraße
- Zimmerstraße
- Hügelstraße
- Schlossgraben
- Holzstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0337
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.11.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00