V/0028/2026
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Zeltlager Amelsbüren e.V.
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Beschlussvorlage
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V/0028/2026
V/0028/2026
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Zeltlager Amelsbüren e.V.
Beratungsfolge
04.02.2026 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Verein „Zeltlager Amelsbüren e.V.“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe –
in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht.
Begründung:
Der Verein „Zeltlager Amelsbüren e.V.“ hat am 20.11.2025 einen Antrag auf Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt
Münster gestellt.
Der Verein „Zeltlager Amelsbüren e.V.“ ist mit Satzung vom 03.05.2024 und entsprechendem Eintrag
unter der Nummer: VR 6292 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Münster geführt.
Bis 2024 wurde das Zeltlager Amelsbüren durch die katholische Kirchengemeinde St. Clemens
durchgeführt. Insgesamt besteht eine seit fast 50 Jahren bestehende Erfahrung in der Durchführung
von Ferienfreizeiten in den Stadtteilen Hiltrup und Amelsbüren.
Bei der Planung und Durchführung von Zeltlagern nehmen regelmäßig über 80 junge Menschen im
Alter zwischen 9 und 15 Jahren teil. In den pädagogischen Gruppenangeboten und Fortbildungen
werden außerdem junge Menschen ab 16 Jahren in Fragen der Demokratiebildung, der pädagogi-
schen und logistischen Planung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen sowie des Kinder- und
Jugendschutzes geschult. Mit diesen beiden Angebotsfeldern ist der Verein in der unmittelbaren pä-
dagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aktiv.
Seit 2025 werden die Ferienfreizeiten von dem Verein „Zeltlager Amelsbüren e.V.“ in Abstimmung mit
Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Paschert
Telefon: 492-5890
Paschert@stadt -
muenster.de
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der Kirchengemeinde St. Clemens selbstständig durchgeführt.
Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 2) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, Ju-
gendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt:
- Satzung des Vereins
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes
- Dokumentationen über die Tätigkeit und der Organisationsstruktur des Vereins
- Begleitschreiben der Katholischen Kirchengemeinde St. Clemens in Münster-Hiltrup
Amelsbüren
Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein sich auf dem originären Gebiet der
Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. Darüber hinaus ha-
ben Gespräche mit dem Träger bzgl. der Zielsetzung des Vereins und den Inhalten der Aktivitäten mit
der Verwaltung stattgefunden. Bereits in der Vergangenheit pflegte der Antragsteller regelmäßig Kon-
takt zum Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster, vornehmlich im Rahmen der
Richtlinienförderung.
Der Verein lässt aus Sicht der Verwaltung aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen
erwarten, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffentli-
che Förderung abgeleitet werden.
In Vertretung
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Anlage A
2. Antrag auf Anerkennung
3. Satzung des Vereins
4. Auszug aus dem Vereinsregister
5. Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes
6. Bestätigung der Kath. KG St. Clemens in Hiltrup-Amelsbüren
7. Präventions- und Schutzkonzept
8. Übersicht über Leistungen und Angebote im Bereich der Jugendhilfe
9. Tätigkeitsbericht und Programmübersicht und personelle sowie räumliche Voraussetzungen
Anlage A
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Anlage A zur V/0028/2026 Kurzüberblick Anerkennung des Vereins „Zeltlager Amelsbüren e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziele/ Zielerreichung: • Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung durch erleb- nispädagogische und demokratiefördernde Maßnahmen - vor allem im Rahmen der Pla- nung und Durchführung von Ferienfreizeiten • Selbstorganisation der Vereinsaktivitäten Mit der Umsetzung der Beschlussvorlage V/0028/2026 unterstützt die Stadt Münster die zukunfts- fähige Umsetzung von Freizeitaktivitäten – insbesondere von Ferienfreizeiten für junge Menschen im Sinne des §11SGB VIII. Finanzierung Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Bereits veranschlagt? Ja Nein X Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Die mit dieser Vorlage geförderte Aufgabe ist vollständig freiwillig, leistet jedoch einen wichtigen Beitrag im Rahmen der Angebotsvielfalt für junge Menschen in den Ferien und des Betreuungs- bedarfs von Münsteraner Eltern für ihre Kinder. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Anlage 2-9 Antrag auf Anerkennung als Tra¨ger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII (Zeltlager Amelsbu¨ren e.V.)
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Zeltlager Amelsbüren e. V., Zum Häpper 7, 48163 Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien z. Hd. Frau Weber-Neander Hafenstraße 30 48153 Münster Münster, 20.11.2025 Willenserklärung zur Anerkennung nach § 75 SGB VIII Hiermit erklären wir, der Verein Zeltlager Amelsbüren e. V., unseren ausdrücklichen Willen, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt zu werden. Wir bestätigen, dass unser Verein dauerhaft und planmäßig auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Gewähr dafür bietet, dass die Grundsätze des Grundgesetzes eingehalten werden. Mit freundlichen Grüßen Frederik Winkelhaus Vorsitzender Zeltlager Amelsbüren e. V. Münster, den 20.11.2025 Antragsteller: Zeltlager Amelsbüren e.V. Gründung des Vereins: 03.05.2024 Eintragung ins Vereinsregister: 13.06.2024 Gemeinnützigkeit: anerkannt durch das Finanzamt Münster Außenstadt (Steuernummer 336/5827/9627) Zeltlager Amelsbüren e. V. www.zeltlager-amelsbueren.de amels.zeltlager@gmail.com Steuernummer 336/5827/9627 Vereinsregister Münster, VR 6292 Vorstand: Frederik Winkelhaus Tilo Gadau Sven Hülskötter Lars Janning Satzung Satzung des Zeltlager Amelsbüren e. V. § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Zeltlager Amelsbüren”. Er ist mit der Nummer VR 6292 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen und führt den Zusatz „e. V.”. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung verwirklicht, vor allem durch die jährliche Veranstaltung eines Zeltlagers für Kinder und Jugendliche. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, diese dienen der Erstattung von Aufwendungen oder der Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Vorgaben. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand in Textform (z. B. WhatsApp oder E-Mail) zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 1 Satzung § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Der Verein kennt aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Aktive Mitglieder beteiligen sich regelmäßig an der Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten, insbesondere des jährlichen Zeltlagers, sowie am gemeinschaftlichen Dialog und Abstimmungen in der WhatsApp Gruppe. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht und dürfen am Zeltlager teilnehmen. (3) Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell, ohne zur aktiven Mitarbeit verpflichtet zu sein. a) Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind kein Mitglied der WhatsApp Gruppe. b) Passive Mitglieder dürfen an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, für welche sie sich beim Vorstand anmelden müssen. Je nach Veranstaltung ist ein angemessener Unkostenbeitrag zu entrichten. c) Eine Teilnahme am Zeltlager ist nicht möglich. d) Informationen über Vereinsveranstaltungen werden über die WhatsApp Gruppe bekanntgegeben. Passive Mitglieder haben keinen Anspruch auf gesonderte Benachrichtigung. § 5 Wechsel der Art der Mitgliedschaft (1) Mitglieder, die die Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, wechseln mit sofortiger Wirkung in die passive Mitgliedschaft. (2) Der Wechsel wird durch den Vorstand festgestellt und dem Mitglied in Textform mitgeteilt. (3) Eine Rückkehr in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, sobald die Voraussetzungen wieder erfüllt sind; dies ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt mit der Austrittserklärung fristlos. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder c) nicht ausreichend zur Entwicklung des Vereins beigetragen hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und zudem gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu leisten. 2 Satzung § 8 Die Lagerordnung (1) Die Lagerordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und regelt organisatorische und finanzielle Aspekte des Vereinsbetriebs, insbesondere des Zeltlagers. (2) Die Lagerordnung ist für alle aktiven Mitglieder verbindlich und wird als ergänzender Bestandteil der Satzung behandelt. (3) Änderungen der Lagerordnung können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. § 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Zusätzliche Beiträge, Umlagen oder Kosten, die im Rahmen der Lagerordnung geregelt werden, sind ebenfalls von den aktiven Mitgliedern zu tragen, sofern diese von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden. (4) Die Lagerordnung kann spezifische Regelungen zu Beiträgen oder finanziellen Verpflichtungen für Aktivitäten, wie das Zeltlager, enthalten, die für alle teilnehmenden Mitglieder verbindlich sind. (5) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. § 10 Aufwandsentschädigungen (1) Der Verein kann den aktiven Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung zahlen. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich am tatsächlichen Aufwand und kann von der Mitgliederversammlung in der Lagerordnung geregelt werden. (3) Die Aufwandsentschädigung muss im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben stehen und darf den Rahmen der steuerrechtlichen Ehrenamtspauschalen (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht überschreiten, sofern keine individuelle Kostenabrechnung erfolgt. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze der Aufwandsentschädigung und kann diese in der Lagerordnung näher regeln. (5) Jede Auszahlung von Aufwandsentschädigungen ist schriftlich zu dokumentieren und den Mitgliedern auf Anfrage offenzulegen. § 11 Organe des Vereins, Online-Teilnahme und Beschlussfassung (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Die Organe tagen entweder real oder virtuell (Online-Teilnahme), wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. (3) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der (real oder virtuell) gültigen abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3 Satzung § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein bis drei Stellvertretern und dem Schatzmeister. (2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. (3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Sie haben zusätzlich Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen. § 13 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder, e) die Durchsetzung der Einhaltung der diese Satzung ergänzenden Lagerordnung. § 14 Bestellung des Vorstands (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. § 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreter. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. (3) Für die Online-Teilnahme an Vorstandssitzungen ist es erforderlich, dass (a) die Online-Teilnahme ausschließlich innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe erfolgt, (b) die Einladung zur Vorstandssitzung die entsprechenden Online-Zugangsdaten enthält und (c) die Identifikation sämtlicher in diesem Verfahren teilnehmenden Mitglieder des Vorstands zweifelsfrei erfolgen kann. Soweit die Identifikation der Mitglieder des Vorstands über zuvor versandte Legitimationsdaten erfolgt, sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. 4 Satzung § 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung und der Lagerordnung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins. § 17 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Vereinsmitglieder (real oder virtuell) anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der gültigen abgegebenen Stimmen. (4) § 15 Abs. 3 gilt für die Online-Teilnahme an Mitgliederversammlungen entsprechend. (5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 5 Satzung §19 Datenschutz und Bildnutzung im Verein (1) Der Verein speichert und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die erhobenen Daten umfassen insbesondere: a) Vor- und Nachname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie Geburtsdatum, b) Kontoverbindung zur Auszahlung von Aufwandsentschädigungen, c) Daten zur Mitgliedschaft wie Eintrittsdatum und Mitgliedsnummer, d) Foto-, Ton- und Videoaufnahmen, die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen (z. B. Zeltlager, Leiterrunden oder andere vereinsinterne Aktivitäten) erstellt werden. (2) Die erhobenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Erfüllung der Satzungszwecke und zur Kommunikation innerhalb des Vereins verwendet. (3) Die Mitglieder willigen mit ihrem Beitritt in die Erstellung und Nutzung von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen und deren Verwendung für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins ein. Dies umfasst insbesondere die Nutzung: - in Vereinsberichten und Präsentationen, - auf der vereinseigenen Website, - auf Social Media Plattformen (z. B. Facebook, Instagram, TikTok) Ein Widerruf dieser Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei einem Widerruf wird der Verein sicherstellen, dass betroffene Personen auf Aufnahmen unkenntlich gemacht oder die Aufnahmen nicht verwendet werden. Im Moment des Widerrufs akzeptiert das Mitglied den Ausschluss aus dem Zeltlager. (4) Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald ihre Speicherung für Vereinszwecke nicht mehr erforderlich ist, gesetzliche Aufbewahrungspflichten erfüllt sind oder ein Mitglied dies nach Beendigung der Mitgliedschaft ausdrücklich wünscht. Finanzdaten (wie Kontoverbindungen) werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert. (5) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der gespeicherten Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. § 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. Münster, 20. Sept. 2025 6 Vereinsregister des Amtsgerichts Münster Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts Nummer des Vereins: VR 6292 Abdruck Seite 1 von 1 1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 4 2. a) Name: Zeltlager Amelsbüren e. V. b) Sitz: Münster 3. a) Allgemeine Vertretungsregelung: Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: stellvertretender Vorsitzender: Gadau, Tilo, Münster, *10.05.2000 stellvertretender Vorsitzender: Hülskötter, Sven, Münster, *27.09.1991 Schatzmeister: Janning, Lars Ludger, Münster, *28.04.1999 Vorsitzender: Winkelhaus, Frederik, Münster, *29.06.1998 4. a) Satzung: eingetragener Verein Satzung vom 03.05.2024 Zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.09.2025 b) Sonstige Rechtsverhältnisse: --- 5. a) Tag der letzten Eintragung: 30.10.2025 Abruf vom 17.11.2025 16:07 Präventions- und Schutzkonzept Präventions- und Schutzkonzept Vorwort Das Zeltlager Amelsbüren e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der jährlich ein zweiwöchiges Ferienlager für Kinder und Jugendliche im Alter von etwa 9 bis 15 Jahren durchführt. Während dieser Zeit stehen das Wohl, die Sicherheit und die persönliche Entwicklung der teilnehmenden Kinder im Mittelpunkt. Der Kontakt zu den Kindern besteht, abgesehen vom Kindernachmittag, über einen Zeitraum von zwei Wochen während des Zeltlagers. In dieser Zeit können wir keine erzieherische Arbeit leisten, die den familiären oder schulischen Rahmen ersetzt. Wir bieten jedoch einen verlässlichen, respektvollen und sicheren Rahmen, in dem Kinder wertvolle soziale Erfahrungen machen. Trotz der begrenzten Aufsicht in einzelnen Situationen, etwa in Zelten oder bei freiem Spiel, achten wir auf einen respektvollen Umgang in unserer großen Zeltlagergemeinschaft und greifen bei Grenzverletzungen oder auffälligem Verhalten konsequent ein. Unser Ziel ist es, eine Umgebung zu schaffen, in der Kinder sich sicher, respektiert und wohl fühlen können. Dazu gehört, dass wir jede Form von Gewalt, körperlich, psychisch, verbal oder sexualisiert, entschieden ablehnen und aktiv vorbeugen. Dieses Schutzkonzept soll unsere Haltung, unsere Maßnahmen und unsere Verhaltensregeln klar festhalten und allen Leitern Orientierung geben. Es versteht sich als praktischer Leitfaden, der regelmäßig überprüft und weiterentwickelt wird. 1. Haltung und Grundverständnis Unsere Arbeit im Zeltlager beruht auf gegenseitigem Respekt, Vertrauen und Verantwortungsbewusstsein. Jedes Kind hat das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Grenzüberschreitungen, ob bewusst oder unbewusst, werden bei uns nicht geduldet. Wir sehen Prävention nicht als Kontrolle, sondern als Teil unserer gemeinsamen Verantwortung. Dazu gehören: - Ein achtsamer Umgang miteinander - Offene Kommunikation im Team - Klare Strukturen und Zuständigkeiten - Konsequentes Handeln bei Verdachtsfällen 2. Verantwortung des Vereins Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass im Zeltlager Amelsbüren e. V. ausschließlich Personen tätig sind, die für die Arbeit mit Kindern geeignet sind. Dazu gehören folgende verbindliche Maßnahmen: Seite 1/4 Präventions- und Schutzkonzept Erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII) Jeder Leiter muss zu Beginn seiner Mitgliedschaft im Verein ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein und ist alle fünf Jahre zu erneuern. Die Einsichtnahme erfolgt durch den Vorstand. Dabei wird das Datum der Einsicht dokumentiert. Das Führungszeugnis selbst wird nicht gespeichert, sondern nach Einsicht vernichtet bzw. an die betreffende Person zurückgegeben. Präventionsschulungen Ein Großteil unserer Leiter hat bereits an einer Präventionsschulung zum Thema sexualisierte Gewalt teilgenommen. Neue Leiter sollen diese Schulung nach Möglichkeit innerhalb von zwölf Monaten absolvieren. Die Teilnahme wird vom Vorstand überprüft und dokumentiert. Zur Auffrischung und Sensibilisierung streben wir einen Schulungsturnus von etwa drei Jahren an. Erstgespräch und Verpflichtungserklärung Neue Leiter werden vor ihrer ersten Teilnahme am Zeltlager über das Schutzkonzept informiert und unterzeichnen eine Verpflichtung, die Regeln und Werte des Vereins einzuhalten. 3. Nähe und Distanz Im Lageralltag entsteht zwangsläufig Nähe. Sie ist Teil der pädagogischen Arbeit. Dennoch achten wir auf ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz. Grundsätze: - Körperkontakt ist nur in angemessener, freiwilliger und kindgerechter Form erlaubt. - Leiter achten auf nonverbale Signale und respektieren persönliche Grenzen. - Leiter betreten die Zelte der Kinder nur in Ausnahmefällen und vermeiden unangekündigte Besuche - Übernachtungen in privaten Räumen von Leitern sind ausgeschlossen. Achtsamkeit, Transparenz und gegenseitige Rücksichtnahme sind oberstes Gebot. 4. Sprache und Kommunikation Sprache prägt das Miteinander. Deshalb achten wir auf einen respektvollen Umgangston und dulden keine herabwürdigenden, diskriminierenden oder sexualisierten Bemerkungen. Leiter sprechen Kinder grundsätzlich mit ihrem Vornamen an und verzichten auf Spitznamen oder Bemerkungen, die missverstanden werden könnten. Abwertende Sprache, Ironie oder Bloßstellung werden im Team thematisiert und unterbunden. 5. Umgang mit digitalen Medien Die Nutzung von Handys oder sozialen Medien ist für Kinder im Lager nicht vorgesehen. Kinder sollen die gemeinsame Zeit bewusst offline erleben. Zu geeigneten Zeiten können sie über die Telefone des Zeltleiters Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen. Seite 2/4 Präventions- und Schutzkonzept Während des Zeltlagers werden Foto- und Videoaufnahmen für den Lagerfilm sowie für die Familien durch das Leitungsteam erstellt. In Einzelfällen dürfen auch ausgewählte ältere Teilnehmer unter Aufsicht und nach Absprache Aufnahmen mit Lagergeräten (z.B. GoPro, Lagerhandy) machen. Alle Aufnahmen werden im Nachgang vom Leitungsteam geprüft und verantwortungsvoll verwendet. Aufgrund des Handyverbots für Kinder erlauben wir die Mitnahme einer kleinen Digitalkamera für private Erinnerungsfotos. Diese Aufnahmen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch und dürfen nicht über soziale Medien verbreitet werden. Das Leitungsteam achtet auf einen respektvollen Umgang mit Bild- und Tonaufnahmen und verhindert durch klare Regeln jede Form von Bloßstellung, Cybermobbing oder digitalen Grenzverletzungen. 6. Verhalten auf Freizeiten Freizeiten sind intensive Gemeinschaftserlebnisse. Damit sie sicher bleiben, gelten folgende Regeln: - Schlafplätze von Leitern und Kindern sind getrennt. - In der Regel betreut ein Team aus weiblichen und männlichen Leitern eine Zeltgruppe, mindestens jedoch ein Leiter des gleichen Geschlechts wie die Kinder der Zeltgruppe - Leiter vermeiden Situationen, in denen sie allein mit einem Kind in einem geschlossenen Raum sind. - In medizinischen oder pflegerischen Situationen (z. B. Wundversorgung) gilt: so viel Schutz der Intimsphäre wie möglich, so viel Unterstützung wie nötig. 7. Umgang mit Geschenken und Strafen Geschenke dürfen keine Ungleichbehandlung erzeugen. Lob und Anerkennung erfolgen durch Worte und gemeinsame Erlebnisse, nicht durch materielle Dinge. Bei Regelverstößen gilt: Wir setzen auf Gespräche, Reflexion und klare, nachvollziehbare Konsequenzen. Körperliche oder psychische Bestrafungen sind grundsätzlich untersagt. 8. Vorgehen bei Verdachtsfällen Bei Verdacht auf Grenzverletzungen oder sexualisierte Gewalt gilt: 1. Ruhe bewahren – kein vorschnelles Handeln. 2. Beobachtungen dokumentieren. 3. Einen Leiter des Awareness Teams hinzuziehen 4. Externe Beratung einholen (z. B. Fachstelle für Prävention Münster). 5. Krisenteam bilden – bestehend aus mind. drei Personen. 6. Kommunikation nach außen nur durch das Krisenteam. Alle Schritte werden dokumentiert, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Seite 3/4 Präventions- und Schutzkonzept 9. Stärkung von Kindern und Jugendlichen Wir möchten Kinder stark machen. Sie sollen wissen, dass sie: - jederzeit in angemessenem Ausmaß Nein sagen dürfen, - ihre Meinung gehört wird, - sich bei Sorgen jederzeit an Leiter wenden können. Unsere Spiel- und Gruppenstrukturen fördern Mitbestimmung und Partizipation. 10. Verpflichtungserklärung Hiermit erkläre ich, dass ich das Präventions- und Schutzkonzept des Zeltlager Amelsbüren e. V. anerkenne und mich zur Umsetzung der genannten Regeln verpflichte. Ort, Datum: ______________________ Name, Vorname: __________________ Unterschrift: ______________________ Seite 4/4 Leistungen und Angebote im Bereich der Jugendhilfe Leistungen und Angebote im Bereich der Jugendhilfe Grundlagen & Entwicklung Das Zeltlager Amelsbüren ist ein gemeinnütziger Träger der außerschulischen Jugendbildung mit einer über 50-jährigen Tradition in der Durchführung von Ferienfreizeiten. Bis 2024 war das Zeltlager Amelsbüren Teil der katholischen Kirchengemeinde St. Clemens. Seit 2025 wird es von einem eigenständigen, gemeinnützigen Verein in identischer Form fortgeführt. Die Maßnahme selbst bleibt in ihrer Struktur, Durchführung und Zielgruppe unverändert. Es handelt sich ausschließlich um eine formale Verselbstständigung unter Wahrung der vollständigen personellen, inhaltlichen und materiellen Kontinuität. Alle bewährten internen Strukturen bleiben erhalten und wurden im Rahmen der Gründung sogar noch einmal gezielt verbessert. So wurden für die administrativen Aufgaben des Vereins sechs Teams gegründet, um schwerpunktmäßig die anfallenden Aufgaben des Vereinslebens & Zeltlager-Vorbereitung zu bewältigen. So gewährleisten wir nachhaltig das ehrenamtliche Engagement vieler und stellen sicher, dass das Fortbestehen des Zeltlagers nicht allein vom Engagement einzelner, weniger Personen abhängt. Zielsetzung Ziel unserer Arbeit ist die Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII. Wir möchten Kindern die Möglichkeit geben, fernab des Alltags in einer naturnahen Umgebung Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, soziale Kompetenzen und ein starkes Gemeinschaftsgefühl zu entwickeln. Wir sind überzeugt von unserer wertvollen Arbeit, sowohl für die persönliche Entwicklung der teilnehmenden Kinder, als auch für die persönliche Entwicklung junger Leiter. Der Großteil unserer Leiterrunde ist im Alter zwischen 18 und 27 Jahren und daher ebenso zur Zielgruppe der “jungen Menschen” zuzuordnen, wie die Kinder, die wir jährlich im Zeltlager betreuen. Ehrenamtliche Leiter in unserem Verein wachsen an ihren Aufgaben persönlich und entdecken im Rahmen verschiedener Verantwortlichkeiten ihre intrinsische Motivation. Wir bieten den Raum für die Entfaltung individueller Stärken, aber auch das Erkennen von Schwächen und bieten so eine wesentliche Vorbereitung auf die soziale, wirtschaftliche und administrative Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Gerade das Übernehmen von Verantwortung und die Kommunikation innerhalb eines Teams sind Teil eines wertvollen Übergangs von der Schule ins Berufsleben. Um diese Arbeit auf Dauer mit einem hohen Standard zu gewährleisten, ist es aus unserer Sicht nötig, das aktive Vereinsleben der Leiterrunde in einem umfassenden Maße weiter sicherzustellen und bspw. durch zusätzliche Fortbildungsmöglichkeiten zu ergänzen. So können entscheidende Werte unkompliziert vermittelt und gelebt werden und das ehrenamtliche Engagement bleibt ein erfüllendes und unbeschwertes Hobby und entwickelt sich nicht hin zu einem Gefühl der Arbeit oder Last. Seite 1/3 Leistungen und Angebote im Bereich der Jugendhilfe Entscheidend für unsere erfolgreiche Arbeit mit den Kindern und unseren hervorragenden Ruf war stets die besondere Begeisterung der Leiter für das Zeltlager. Denn diese positive Energie, die ein motivierter Leiter im Zeltlager auf die Kinder überträgt, kann kein Zuschuss und keine Spende aufwiegen. Die einzigartigen Erfahrungen, die Kinder im Zeltlager sammeln, prägen sie oft weit über die Ferien hinaus, insbesondere in Phasen besonderer persönlicher oder schulischer Herausforderungen. Wir verstehen unsere Arbeit deshalb als wertvolle Ergänzung zur schulischen Bildung und als präventiven Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Unsere Maßnahmen sind der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII zuzuordnen. Maßnahmenbeschreibung Das zentrale Element unserer Tätigkeit ist das jährlich stattfindende zweiwöchige Zeltlager mit 64 Kindern im Alter zwischen ca. 9 und 15 Jahren. Begleitet wird das Lager durch ein ehrenamtliches, bunt gemischtes Leitungsteam von ca. 20 Personen. Zusätzlich finden drei Tage Aufbau und ein Tag Abbau statt. Begleitend zum Zeltlager organisieren wir folgende wiederkehrende Maßnahmen: ● Ein offener Kinder- und Elternnachmittag vor dem Lager mit Filmvorführung, Spielen, Austausch und Vorstellung der Zeltgruppen - offen für alle Kinder im entsprechenden Alter, unabhängig von einer späteren Teilnahme am Zeltlager ● Ein Vorbereitungswochenende für das Leitungsteam zur detaillierten Organisation, Spielplanung und Teamstärkung ● Ein Nachbereitungswochenende zur Reflexion, Evaluation und Aufgabenverteilung für das kommende Jahr ● Regelmäßige Leiterrunden alle fünf Wochen, bei denen Planung, konzeptionelle Weiterentwicklung und Teambuilding im Fokus stehen ● Eine jährliche Mitgliederversammlung mit gemeinschaftlichem Ausklang ● vereinzelt weitere, organisierte Teamaktivitäten, wie zum Beispiel gemeinsames Boßeln oder die Teilnahme an der Amelsbüren-Dorfmeisterschaft (Juni 2026 voraussichtlich auch gemeinsam mit 2-3 Zeltlager Kindern, jedoch nicht als offenes Angebot geplant)Die Planung und Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt langfristig und systematisch. Damit erfüllt unsere Tätigkeit auch die Kriterien nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII („dauerhaft und planmäßig“). Pädagogisches Konzept Ziel unseres Zeltlagers ist es, eine Umgebung zu schaffen, in der Kinder ihre Persönlichkeit entfalten, sich ausprobieren und Gemeinschaft erleben können. Dabei setzen wir auf: ● Erlebnispädagogik in der Natur ● Zeltgruppen mit rotierenden Verantwortlichkeiten (z. B. Küchendienst, Klodienst, Platzdienst, Feuerschichten) Seite 2/3 Leistungen und Angebote im Bereich der Jugendhilfe ● Vielfältige Spiele und kreative Projekte, die soziale Fähigkeiten, Kommunikation, Kooperation und individuelle Stärken fördern Wechselnde Gruppenstrukturen in Spielen, um neue Bindungen und faire Chancen zu schaffen Der bewusste Verzicht auf digitale Medien fördert die Konzentration auf zwischenmenschliche Beziehungen und kreative Entfaltung. Alle Kinder sollen Erfolgserlebnisse und echte Teilhabe erfahren. Auch ruhigere, zurückhaltende oder weniger sportliche Kinder finden in unserem Programm Angebote, die ihnen Sichtbarkeit und Anerkennung verschaffen. Inklusion, Teilhabe & Schutz Die Integration aller Kinder, unabhängig von sozialem oder kulturellem Hintergrund, ist fester Bestandteil unseres Konzepts. Wir gestalten Angebote mit dem Ziel, niemanden auszuschließen. Spiele, Dienste und Gruppen werden altersgerecht und sozial ausgewogen gestaltet. Die Integration aller Teilnehmer in den Zeltlager-Alltag ist von hoher Bedeutung. Unser Verein verfolgt die Grundsätze des § 14 SGB VIII (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) und verpflichtet sich aktiv zur Prävention sexualisierter Gewalt. Ein Großteil unserer Leiter hat bereits eine Präventionsschulung absolviert. Neue Leiter müssen diese nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten absolvieren. Gemäß § 72a SGB VIII legen alle Leiter ein erweitertes Führungszeugnis vor. Diese werden vor jedem Lager vom Vorstand geprüft und digital gespeichert. Ausblick und Qualitätssicherung Der Verein strebt mittelfristig die systematische Einführung der Juleica-Ausbildung für alle Leiter an. Damit wollen wir unsere pädagogische Qualität weiter professionalisieren, den Teamzusammenhalt stärken und nachhaltige Standards für Jugendbildung setzen. Durch die Vereinsgründung ist unsere Leiterrunde noch enger zusammengerückt und an den neuen Aufgaben gewachsen. Viele Leiter, die zuvor eher offen auf die kommenden Jahre geblickt haben, sehen ihre Zukunft nun deutlich klarer im Verein. Es ist spürbar, dass die Gründung neuen Zusammenhalt und langfristige Bindung geschaffen hat. Diese Motivation möchten wir bewahren und weiter stärken, auch durch die Anerkennung als eigener freier Träger der Jugendhilfe. Wir sind überzeugt, dass wir so langfristig als feste und verlässliche Institution für junge Menschen in Amelsbüren bestehen werden. Seite 3/3 Tätigkeitsbericht und Programmübersicht Tätigkeitsbericht und Programmübersicht Vorwort zum Antrag auf freie Trägerschaft Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) im gesamten Antrag verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. In unserem Sprachgebrauch nutzen wir zudem für die Bezeichnung „Betreuer“ das Wort „Leiter“. Beide beschreiben dieselbe Rolle im Zeltlager. 2022-2025 Während der Corona-Pandemie musste das Zeltlager 2020 ausfallen, 2021 konnte es unter Auflagen mit reduzierter Gruppengröße stattfinden. 2022 fand erstmals wieder ein reguläres Zeltlager statt, ein ganz besonderes Jahr für uns. Der Zeltplatz lag direkt an einem See, weshalb wir entschieden, dass rund ein Drittel der Leiterrunde einen Rettungsschwimmerschein erwerben sollte. Das Jahr 2022 bleibt uns außerdem in Erinnerung, weil wir durch eine größere Investition in neue Zelte im Jahr 2021 vor finanziellen Herausforderungen standen. In diesem Zuge haben wir aktiv lokale Unternehmen um Spenden gebeten – eine Aktivität, die sich seitdem fest etabliert hat, um den Teilnehmerbeitrag für Familien möglichst gering zu halten. 2023 begann am 13. Januar mit einer Präventionsschulung zum Thema sexualisierte Gewalt, an der rund 80 % der Leiterrunde teilnahmen. Einige weitere Leiter absolvierten die Schulung separat oder hatten sie bereits aus beruflichen Gründen absolviert. Nach dem Zeltlager in Rachtig (18.07.–05.08.2023) erhielten wir gegen Jahresende von der Kirchengemeinde St. Clemens den Vorschlag, einen eigenen Verein für das Zeltlager Amelsbüren zu gründen. Ziel war es, den verwalterischen Umweg über die Kirchengemeinde als offiziellen Träger aufzulösen. Da die Leiterrunde ohnehin den Großteil der Organisation übernahm, war das für beide Seiten ein logischer und sinnvoller Schritt. Mit der Vereinsgründung 2024 war deutlich spürbar, dass die Motivation im gesamten Team zunahm. Sowohl Frederik, Sven und Tilo, die die Gründung maßgeblich vorantrieben, als auch die übrige Leiterrunde zeigten verstärkt Interesse an der zukünftigen Entwicklung des Vereins. Die gewachsene Verantwortung wirkte beflügelnd, nicht belastend. Das Zeltlager 2024 in Nieheim (30.07.–17.08.2024) fand letztmals unter Trägerschaft der Kirchengemeinde statt. Direkt nach der Rückkehr der Kinder nach Amelsbüren startete die Anmeldung für das Zeltlager 2025 in Peine, das erstmals vollständig vom neuen Verein organisiert wurde. Wir erreichten prompt einen neuen Anmelderekord, der nochmals von der Anmeldephase für 2026 getoppt wurde. Im Rahmen der Vorbereitung auf das Zeltlager 2025 führten wir beim jährlichen Leiter-Nachwochenende (13.–15.09.2024) sechs Teams ein (siehe Dokument „Angebote & Leistungen“), die jeweils bestimmte Aufgabenschwerpunkte in der Planung übernehmen sollen. Diese Struktur stärkt sowohl Eigenverantwortung als auch Motivation der einzelnen Mitglieder. Besonders jüngere Leiterinnen und Leiter, die noch vor wenigen Jahren selbst Teilnehmende waren, wachsen so Schritt für Schritt in ihre neuen Rollen hinein, übernehmen Verantwortung und leiten eigene Programmpunkte. Der Austausch zwischen erfahrenen und neuen Mitgliedern trägt spürbar zu einem starken Gemeinschaftsgefühl bei.Damit diese ehrenamtliche Arbeit Spaß macht und die Leiterrunde als eingeschworenes, fast familiäres Team zusammenbleibt, Seite 1/2 Tätigkeitsbericht und Programmübersicht sind Teambuilding-Maßnahmen und regelmäßige Treffen entscheidend. Neben dem Zeltlager und dem Kinder - und Elternnachmittag finden deshalb zahlreiche vereinsinterne Veranstaltungen statt. Zusätzlich zu den Leiterrunden, die alle fünf bis sechs Wochen stattfinden, organisieren wir jedes Jahr ein Vorbereitungs- und ein Nachbereitungswochenende, die produktive Arbeit und gemeinsames Erleben verbinden. Zum Teambuilding und als Dank für das Engagement der Ehrenamtlichen gehören auch gemeinsame Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten fest dazu. 2. Vereinstermine 2025 (als Beispiel-Jahr) - 11. Januar - Mitgliederversammlung mit anschließendem Essen und Ausklang - 15. Februar - Leiterrunde - 21. März - Leiterrunde - 03. Mai - Leiterrunde - 13. Juni - Leiterrunde - 18. Juni - 2. Amels Dorfmeisterschaft - Freizeitaktivität der Leiterrunde (Fußballturnier mit Jugendlichen und anderen Gruppen des Dorfes) - 30. Juni - 07. Juli. - Öffnung unseres Online-Shops für Zeltlager Merch - 06. Juli - Kinder- & Elternnachmittag inklusive Lagerfilm vom Zeltlager 2024 Nieheim - Juli: Crowdfunding-Projekt zur Sicherung des Zeltlager Materials (Instandhaltungen/Neuanschaffungen) - 11. - 13. - Juli - Aufgaben - und Rollenverteilung für das anstehende Zeltlager (Leitervorwochenende) - 4. August - Packen: Die Leiterrunde trifft sich an der Vereinsadresse beim angemieteten Lagerkeller, um das gesamte Equipment zu packen - 5. - 9. August - Vortrupp: Einige aus der Leiterrunde reisen 4 Tage eher an, um alles startklar zu machen und aufzubauen - 9. - 22. August - Zeltlager Amelsbüren mit 66 Kindern und 20 Leiterinnen und Leitern - 23. August - Nachtrupp: Die Leiterrunde macht alles für die Abreise/Abnahme startklar. Nachmittags nach der Ankunft wird dann wieder alles in den Lagerkeller zurückgelegt - 24. August - Leiteressen - Freizeitaktivität der Leiterrunde - 29. August - Präventionsschulungsteilnahme einer neuen Leiterin “Pia Ziegert” (als Beispiel) - 19. - 21. September - Nachbereitung des Zeltlager und Optimierung der Teams (Leiternachwochenende) inklusive außerordentlicher Mitgliederversammlung - 24. Oktober - Leiterrunde - November: Crowdfunding-Projekt zur Finanzierung von Zeltmaterial - 28. - 30. November - Boßel-Wochenende: Freizeitaktivität inklusive einer Leiterrunde Für die kommenden Jahre planen wir, Schulungsangebote (z. B. Juleica) auszubauen und die Zusammenarbeit mit der Stadt Münster und lokalen Partnern zu vertiefen, um langfristig ein verlässlicher Bestandteil der Jugendförderung in Amelsbüren zu bleiben. Seite 2/2 Räumliche und personelle Voraussetzungen Räumliche und personelle Voraussetzungen 1. Räumliche Voraussetzungen Das Zeltlager Amelsbüren e. V. verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die von der Kirchengemeinde St. Clemens Hiltrup-Amelsbüren unbefristet und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Lagerkeller befindet sich im alten Pfarrhaus in Amelsbüren (Zum Häpper 7) und dient der ganzjährigen Aufbewahrung und Pflege der vereinseigenen Materialien. Er ist mit Schwerlastregalen zur geordneten Lagerung verschiedener Gegenstände ausgestattet. Für die Unterbringung von Zelten und Isoliermatten steht ein mit Paletten ausgelegter Bereich zur Verfügung. Ein gesonderter Raum ermöglicht die sichere und trockene Lagerung technischer Ausstattung. Die im alten Pfarrhaus befindlichen sanitären Anlagen sind mit dem Schlüssel für den Lagerkeller zugänglich. Die Räumlichkeiten werden regelmäßig für Lager- und Vorbereitungstätigkeiten genutzt; zudem können Zelte, technische Geräte und Spiele bei Bedarf aus dem Lagerkeller entliehen werden. Darüber hinaus kann das alte Pfarrhaus nach vorheriger Absprache für vereinsinterne Veranstaltungen, wie Mitgliederversammlungen oder Kindernachmittage, kostenlos genutzt werden. Damit stehen dem Verein dauerhaft geeignete und funktionale Räumlichkeiten für die Durchführung und Organisation seiner Aktivitäten zur Verfügung. 2. Personelle Voraussetzungen Das Zeltlager Amelsbüren e. V. verfügt über ein engagiertes und qualifiziertes Team von derzeit 30 Mitgliedern, davon 25 aktive (11 weiblich, 14 männlich) und 5 passive (2 weiblich, 3 männlich). Der überwiegende Teil der Mitglieder ist in Münster wohnhaft, wodurch eine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen und Tätigkeiten des Vereins gewährleistet ist. Das ausgewogene Geschlechterverhältnis ermöglicht eine geschlechtergerechte Betreuung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen. Die Mitglieder des Vereins bringen vielfältige fachliche Kompetenzen aus unterschiedlichen Bereichen ein. Im sozialen Bereich engagieren sich ausgebildete Erzieher, Pädagoginnen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; ergänzt wird dieses Profil durch Studierende der Psychologie. Im medizinischen Bereich stehen eine ausgebildete Pflegefachkraft sowie Studierende der Humanmedizin zur Verfügung. Im Bereich Finanzen verfügt der Verein über Mitglieder mit abgeschlossenen Studiengängen in Wirtschaftswissenschaften. Darüber hinaus sind im handwerklich-technischen Bereich Fachleute für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik im Verein aktiv. Diese breite fachliche Aufstellung stellt sicher, dass der Verein sowohl in pädagogischer, organisatorischer als auch in praktischer Hinsicht über die erforderlichen personellen Voraussetzungen für die Durchführung seiner Angebote verfügt. Seite 1/1 Auflistung gestellter Anträge nach Richtlinien 2025 Auflistung gestellter Anträge nach Richtlinien in 2025 1. Antrag 2.1 Kurzfreizeiten (zwei Vor - und Nachbereitungswochenenden) 2. Antrag 2.2 Ferienfreizeiten (inkl. Geschwisterbonus) 3. Antrag 3.1 Offene Kinder - und Jugendveranstaltungen 4. Antrag 3.3 Informationsmaterialien 5. Antrag 4.2 Fortbildungen (1x Präventionsschulung) 6. Antrag 5.2 Werbe - und Verwaltungskosten 7. Antrag 6.3 Investive Förderung (Beschaffung von Materialien) 8. Antrag zur Beschaffung digitaler Ausstattung Seite 1/1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Hafenstraße 30
- Zum Häpper 7
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0028/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.01.2026
- Erstellt
- 07.01.2026 07:29