1528/2020
Aktuelle Situation im Bereich der Wohngeldstelle im Amt für Wohnungswesen
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2020-04-06_Erlass_Verwaltungsvereinfachung_Coronavirus_WoGG
24288 Zeichen
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49 30 18 681-0 FAX +49 30 18 681-16962 www.bmi.bund.de E-Mail: SWII4@bmi.bund.de Per E-Mail An die für das Wohnungswesen zuständigen Ministerien (Senatsverwaltungen) der Länder Aktenzeichen: SW II 4 – 72307/2#35 Berlin, 06.04.2020 Seite 1 von 9 Betreff: Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungsvereinfachungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 u. a. Notfall-Festlegungen Übersicht A. Vorbemerkung B. Fachbezogene Hinweise Seite I. Allgemeine Anfragen der Bürgerinnen und Bürger zum Wohng eld 2 II. Formlose Antragstellung 2 III. Antragsbearbeitung 3 a. Plausibilitätsprüfung / Prüfung von Unterhaltsansprüchen / eigene Unterhaltsleistungen 3 b. Beschäftigte in Kurzarbeit 4 c. Selbständig Tätige (u. a. Gewerbetreibende, Freiberufler) 5 IV. Bewilligungszeiträume / Weiterleistungsanträge 6 V. Finanzielle Notlagen der Antragsteller / Gewährung von Vorschüssen 7 VI. Gegenprüfungen von Wohngeldbewilligungen / automat isierter Datenabgleich / Bußgeldverfahren 8 VII. Sonderlösungen und Notfall-Festlegungen zur Wohngeldsachb ear- beitung bei übermäßigen Einschränkungen der Arbeitsabläufe 8 Zur Durchführung des Wohngeldgesetzes gebe ich folgende Hinweise: Berlin, 06.04.2020 Seite 2 von 9 A. Vorbemerkung Die beschlossenen Maßnahmen von Bund und Ländern zur Reduzie rung der Aus- breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 führen bei immer mehr Bürg erinnen und Bür- gern zu Einkommenseinbußen. Insbesondere Beschäftigte in Kurza rbeit und selb- ständig tätige Personen wie z. B. Gewerbetreibende erwerbe n erstmalig einen Wohngeldanspruch oder haben Anspruch auf ein höheres Wohngeld. Dabei kommt – vorrangig zum Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe – dem Wohn- geld die Aufgabe zu, in dieser Krisenzeit die Tragbarkeit der Wohnkostenbelastung zu sichern. Das Wohngeld kann hier stabilisierend wirken. Die folgenden Vereinfachungen für die Wohngeldbehörden und die Bürgerinnen und Bürger kommen bis auf Weiteres in den Fällen zur Anwendung, in denen ein geregeltes Bearbeiten der Wohngeldanträge in den Wohn geldbehörden sehr eingeschränkt bzw. zeitweilig nicht mehr möglich ist. Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen und die Auszahlu ng von Wohngeld stellen hochprioritäre Aufgaben dar, die auch im Notf all von den Wohngeldbe- hörden unbedingt aufrechtzuerhalten sind. Es wird gebeten, dies in etwaige Not- fallpläne aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sind vorhandene Vertr etungsre- gelungen zu aktualisieren, ggf. Vertretungen zu erweitern sowie geeignete pragmati- sche Lösungen zu finden. Abstimmungen mit dem zuständig en Landesministerium (bzw. je nach Land der unteren Fachaufsichtsbehörde) sind di esbezüglich nicht er- forderlich. Ob die Wohngeldbehörden den Umfang der Verwaltungsverei nfachungen mit den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen Landesmini sterien bzw. Se- natsverwaltungen (im Folgenden: zuständige Landesministeri en) abzustimmen ha- ben, ob die Verwaltungsvereinfachungen anzuzeigen sind ode r ob auf eine andere Art und Weise zu verfahren ist, entscheiden die zuständigen Landesministerien. B. Fachbezogene Hinweise I. Allgemeine Anfragen der Bürgerinnen und Bürger zum Wohngeld Für allgemeine Informationen können Sie anfragende Bürg erinnen und Bürger auf die Internetseite des zuständigen Landesministeriums oder des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ( www.bmi.bund.de ) verweisen. Auf den Webseiten der Länder und des BMI finden sich Wo hngeldrechner, mit denen Bürgerinnen und Bürger zunächst unverbindlich kalkulieren könne n, ob ihnen ein Wohngeldanspruch zusteht. II. Formlose Antragstellung Formlose Antragstellungen per E-Mail oder Telefon sind – ohne ausgefüllten Vor- druck – zur Fristwahrung in Bezug auf die Festsetzung des Bew illigungszeitraumes (BWZ) zulässig (Teil A Nr. 22.12 WoGVwV). Die Antragstellu ng muss in der Wohn- Berlin, 06.04.2020 Seite 3 von 9 geldakte dokumentiert werden. Voraussetzung für eine wirksa me Antragstellung ist, dass aus ihr das Datum, der Name, der Vorname und die aktue lle Anschrift der an- tragstellenden Person sowie der Wille, für einen bestimmte n Wohnraum Wohngeld zu beantragen, hervorgeht. Die Wohngeldbehörde ist ber echtigt, zur Feststellung der Urheberschaft des Antrags die Identität der antragstellende n Person, ggf. durch ge- eignete Fragen (z. B. zum Geburtsdatum) zu überprüfen. Für postalische Anträge können die amtlichen Antragsformul are auf Wohngeld bei den zuständigen Landesministerien oder auf den entsprech enden Formularservice- portalen der Länder bzw. der Wohngeldbehörden heruntergeladen werden. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann ausnahmsweise ein formloser Antrag mit entsprechender Erklärung und Benennung der Eckdaten (Miethöh e, Zahl der Haus- haltsmitglieder, Einkommenshöhe) als ausreichend angesehe n werden und auf das Antragsformular verzichtet werden. III. Antragsbearbeitung Die Antragsbearbeitung in der Krisenzeit soll darauf ausg erichtet werden, eine zu erwartende hohe Anzahl an Wohngeldanträgen auch unte r den gegebenen Umstän- den schnell zu bescheiden und unnötige Verzögerungen be i der Gewährung von Wohngeld zu vermeiden. Alle Anträge sind in einem effi zienten und schnellen Ver- fahren zu bearbeiten. Es ist nur die Ermittlung der zwinge nd notwendigen Angaben erforderlich: z. B. Angaben über die Miethöhe, Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie Angaben über das Einkommen. Die zu erbringenden Nachwe ise sollen auf das für die Wohngeldberechnung zwingend Notwendige beschränkt werden. Monatsabrech- nungen können Verdienstbescheinigungen von Arbeitgebern ersetzen. Fehlende Meldebescheinigungen sind nach der Wohngeldbewilligung n achzureichen. Bei allen zu treffenden Entscheidungen soll im Zweifel zugunsten der antragstellenden Person entschieden werden. a. Plausibilitätsprüfung / Prüfung von Unterhaltsansprü chen / eigene Un- terhaltsleistungen Insbesondere bei Bürgerinnen und Bürgern, die wegen de r derzeit geltenden Be- schränkungen Einkommenseinbußen haben und deshalb (ggf. erst mals) Wohngeld beantragen, ist vorerst auf die Plausibilitätsprüfung (v gl. Hinweise des BMI vom 11. März 2020, Teil A Nr. 15.01 WoGVwV) und die Prüfung vo n Unterhaltsansprü- chen (Teil A Nr. 21.35 WoGVwV) zu verzichten, um eine schne lle Entscheidung zu ermöglichen. Dass Antragsteller über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird vermutet, wenn sie dies im Wohngeldantrag erklären bzw. ei ne entsprechende Wert- angabe machen. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn die Wo hngeldbehörde bereits aus den Antragsunterlagen begründete Hinweise hat, die eine weitere Nachprüfung erforderlich machen (z. B.: Antrag ist nicht plausibel, weil gar kein Einkommen mehr erzielt wird; Eltern müssten dem auswärts wohnenden Kind Unterhalt zahlen). Abzugsbeträge für eigene Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) si nd zu berücksichti- gen, wenn die Unterhaltsleistung aus dem Kontoauszug de s Vormonats hervorgeht Berlin, 06.04.2020 Seite 4 von 9 und die unterhaltsverpflichtete Person erklärt, auch weiter hin Unterhalt zu zahlen. Eine Belegkette ist nicht erforderlich (Abweichung von Teil A Nr. 18.04 Abs. 4 WoGVwV). b. Beschäftigte in Kurzarbeit Das Kurzarbeitergeld dient dazu, einen Verdienstausfall tei lweise auszugleichen. Es wird vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt. Es ist grundsätzlich die Lohn-/Gehaltsbescheinigung oder eine son stige verbindliche Information über die Höhe des Kurzarbeitergeldes abzuwarten , bevor eine Entschei- dung über den Wohngeldantrag getroffen wird. Eigene Ber echnungen oder Schät- zungen der Höhe des Kurzarbeitergeldes sind nur in beson deren Ausnahmefällen (z. B. wenn ein Vorschuss auf Wohngeld gewährt werden soll, vgl. Ziffer V) vorzu- nehmen. Das Kurzarbeitergeld gehört nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG z um Jahreseinkommen. Zum Jahreseinkommen zählen auch Entschädigungen für den V erdienstausfall im Falle der Quarantäne und im Falle der notwendig gewor denen Betreuung von Kin- dern nach § 56 Infektionsschutzgesetz (vgl. neuer Abs. 1 a des § 56 Infektions- schutzgesetz, geändert durch das Gesetz zum Schutz der Bevölker ung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.202 0, BGBl. I S. 587), § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG. In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 soll das Entgelt aus einer Beschäftigung in systemrelevanten Bereichen nur bis zu einem bestimmten Be trag auf das Kurzar- beitergeld angerechnet werden (vgl. § 421c SGB III-neu, Art. 2 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz un d zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialsch utz-Paket) vom 27.03.2020, BGBl. I S. 575). Dieses Entgelt zählt je doch gemäß § 14 Abs. 1 WoGG zum Jahreseinkommen. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitglie dschaft in der gesetzli- chen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch ohne eigene Mitgliedsbeiträge bestehen (drittfinanzierte Sicherung). Wird neben dem Kurza rbeitergeld kein Arbeits- entgelt mehr bezogen, ist daher kein pauschaler Abzug nac h § 16 WoGG vorzuneh- men. Dies gilt unabhängig davon, ob private Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Es empfiehlt sich ein verkürzter BWZ, wenn bekannt ist, d ass die Kurzarbeit (zu- nächst) nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. Wenn Kurza rbeit zunächst nur für ei- nen Monat beantragt und bewilligt worden ist, ist davo n auszugehen, dass die Kurz- arbeit auch nach diesem Monat voraussichtlich weiter anhalte n wird. In diesen Fällen bietet sich ein BWZ von drei bis sechs Monaten an. Auf di e Mitteilungspflicht von er- heblichen Einkommenssteigerungen (§ 27 Abs. 3 WoGG) und darauf, dass vor Ab- lauf des BWZ ein neuer Wohngeldantrag zu stellen ist, ist hinzuweisen. Wurde im Fall von Kurzarbeit Wohngeld mit einem verkürzten BWZ bewilligt und wird die Kurzarbeit nach Ablauf des BWZ verlängert, so genügt ein formloser Antrag auf Verlängerung von Wohngeld, in dem bestätigt wird, dass die Einkommensverhältnis- Berlin, 06.04.2020 Seite 5 von 9 se unverändert sind. Wohngeld ist dann für einen weiteren verkürzten BWZ zu bewil- ligen. Wenn sich während des festzusetzenden BWZ die Abzugsbe träge nach § 16 WoGG ändern, da zunächst Arbeitsentgelt und im Anschluss geringere s Gehalt und Kurzar- beitergeld gezahlt wird, ist der BWZ zu teilen. In de n jeweiligen Teilzeiträumen ist ein Durchschnittseinkommen zu bilden. Hierzu ist das tägliche Kurzarbeitergeld auf den gesamten Monat hochzurechnen (30 Tage/Monat). Führt das Kurzarbeitergeld im laufenden BWZ dagegen zu e inem um mehr als 15 Prozent geringeren Gesamteinkommen, ist die Mitteilung der wohngeldberechtig- ten Person, dass Kurzarbeitergeld bezogen wird, als Erhöhun gsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG zu werten, über den kurzfristig zu entscheiden ist. Hinweis: Sofern Leistungen nach § 67 SGB II-neu bzw. § 141 SGB XI I-neu (vgl. Sozial- schutz-Paket) im vereinfachten Verfahren erbracht werden: Hierbei handelt es sich um Verfahrens-/Übergangsregelungen zu den bestehen- den Alg II-Leistungen bzw. zur Grundsicherung im Alter un d bei Erwerbsminde- rung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Bezug dieser Leis tungen führt wie bisher zum Ausschluss vom Wohngeld. Bei den Regelungen des § 67 SGB II bzw. § 141 SGB XII handelt es sich nicht um neue Sozialleistungen. c. Selbständig Tätige (u. a. Gewerbetreibende, Freiberu fler) Bei selbständig tätigen Personen (u. a. Gewerbetreibende (Ei nzelunternehmern), Freiberufler), die infolge der geltenden Beschränkungen keine Einnahm en erzie- len können und denen keine anderweitigen Einkünfte ode r Vermögen zur Verfügung stehen, ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert. In diesen Fällen ist auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslo- sengeld II) und insbesondere auf das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung hinzuweisen. Das Sozialschutz-Paket sieht für Personen, die im Zeitraum vo m 1. März bis 30. Juni 2020 Arbeitslosengeld II beantragen, folgende Verfahren serleichterungen für die ers- ten sechs Monate des BWZ vor: · Höhere Vermögensgrenzen: Für die ersten sechs Monate der Bew illigung von Alg II erfolgt keine Prüfung des Vermögens, sofern im Alg II- Antrag erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Die Vermögen sgrenzen bestimmen sich nach Teil A Nr. 21.37 WoGVwV. · Kosten der Unterkunft werden vorübergehend für sechs Monate in tatsächli- cher Höhe anerkannt, wenn nicht bereits im vorangegange nen BWZ die an- gemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurde. Bereits bestandskräftige Kostensenkungen haben weiterhin Bestand. · Alg II kann vorläufig bewilligt werden, wenn die Fes tstellung der Höhe des An- spruchs z. B. wegen unklarer Einkommensverhältnisse länger da uern würde. Eine abschließende Entscheidung ergeht nur, wenn die leistu ngsberechtigte Person dies selbst beantragt. Berlin, 06.04.2020 Seite 6 von 9 Für die Prüfung des Kinderzuschlags wird für Anträge, die in de r Zeit vom 1. April bis 30. September 2020 eingehen, das Einkommen der Eltern im M onat vor der Antrag- stellung herangezogen (statt der letzten sechs Monate vor der Antragstellung). Bei Anträgen (oder Erhöhungsanträgen) von selbständig täti gen Personen gelten die Regelungen der WoGVwV weiterhin uneingeschränkt, um spätere Rückforderungen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 zu vermeiden. Insbesondere ist daher zu beachten: Erforderlich ist eine aktuelle Gewinnprognose für das gesamt e laufende Wirtschafts- jahr (=Kalenderjahr); die ersten Monate des Jahres sind dabei zu berücksichtigen. Der Gewinn ist als Jahreseinkommen anzurechnen. Der BWZ i st bis zum Ende des Wirtschaftsjahres (= Kalenderjahr) zu verkürzen. Der Bescheid i st i. d. R. mit der Auf- lage nach § 24 Abs. 4 WoGG zu versehen. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen Bund und Länder finanzielle Soforthilfen für selbständig Tätige wie z. B. Gewerbetreibende und Freiberufler bereit. Die Soforthilfen des Bundes betragen bis zu 9.000 Eu ro als Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten bzw. bis zu 15. 000 Euro als Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten. Die Lände r bzw. Kommunen gewäh- ren diese Soforthilfen als einkommensteuerpflichtige Zuschüsse , die somit im Rahmen der Gewinnermittlung (als betriebliche Einnahme n) zum Jahreseinkommen nach § 14 Abs. 1 WoGG gehören. Bei Wohngeldanträgen von selbständig Tätigen ist nach bewilligten Soforthilfen (nur Zuschüsse, nicht Darleh en) zu fragen und es ist, wenn diese noch nicht beantragt worden sind, auf dies e Soforthilfen hinzuweisen. Sofern Antragsteller diese beantragt und sie noch nicht in der Gewinnprognose für 2020 als (zusätzliche) Betriebseinnahmen berücksichtigt ha ben, sind die Betriebs- einnahmen um den Betrag der Soforthilfe zu erhöhen, wo durch sich die Gewinn- prognose ändert. Zum Jahreseinkommen von selbständig Tätigen zählen auch En tschädigungen für den Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz im Fall e der Quarantäne. Die- ses steuerfreie Einkommen (§ 3 Nr. 25, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG) zählt nicht zu den Betriebseinnahmen und ist damit nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, sondern als zusätzliche Einnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG. IV. Bewilligungszeiträume / Weiterleistungsanträge Weiterleistungsanträge von Wohngeldempfängern, die weite rhin ein vergleichsweise konstantes Einkommen haben (z. B. Rentnerinnen und Rentner), können abwei- chend von § 25 Abs. 1 WoGG mit einem BWZ von bis zu 18 Mo naten bewilligt wer- den (Teil A Nr. 25.11. WoGVwV). Bei Erst- und Erhöhungsanträgen von wohngeldberechtigten Studierenden oder Schülerinnen und Schülern , die vorübergehende Einkommenseinbußen durch den Verlust ihres Nebenjobs haben, bietet sich eine Verkürzung d es BWZ auf drei bis sechs Monate an. Voraussetzung ist jedoch wie bisher, dass für einen begrenzten Zeitraum auch ohne die Einkünfte aus dem Nebenjob - mit eigenem Einkommen und Wohngeld - die Hilfebedürftigkeit überwunden werden ka nn. Auf die Möglichkeit ei- Berlin, 06.04.2020 Seite 7 von 9 nes Darlehens für Studierende kurz vor dem Examen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II bzw. auf Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler in berufsfach schulischer Ausbil- dung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist zu verweisen. Werden Bewilligungszeiträume verkürzt , ist darauf zu achten, dass nicht alle Be- willigungen zeitgleich auslaufen, um für den Fall von We iterleistungsanträgen einen Bearbeitungsstau zu vermeiden. Soweit es die aktuellen Kapazitäten der Wohngeldbehörden zulassen, können Wohngeldempfängerinnen und -empfänger , deren BWZ bald ausläuft, auch von den Wohngeldbehörden angeschrieben werden, so früh wie möglich einen Weiter- leistungsantrag zu stellen. Wohngeldempfängerinnen und -empfänger können auch telefonisch aufgefordert werden, telefonisch einen Weiterleistungsantrag zu stelle n. In diesem Fall hat sich die Wohngeldbehörde durch geeignete Fragen (z. B. nach dem Geburtsdatum) von der Identität der den Antrag stellenden Person zu vergewi ssern und sich die unver- änderten Einkommensverhältnisse, die Miete und die Zahl der Haushaltsmitglieder bestätigen zu lassen. Die telefonische Aufforderung zur Ant ragstellung und die Be- stätigung der unveränderten Eckdaten müssen in der Wohngelda kte dokumentiert werden. Auf der Basis der bisherigen Wohngeldbewilligung (wenn keine Änderungen mitgeteilt werden) kann Wohngeld mit einem verkürzten BWZ weiterbewilligt werden. Ist abzusehen, dass bereits bestehende Bearbeitungsrückstände sich als Folge der aktuellen Krisensituation weiter vergrößern werden, so ist es ausnahmsweise zulässig, bisher noch nicht bearbeitete Weiterleistungsanträ ge auf Basis der neu vorgelegten Nachweise, andernfalls auf Basis der bisherigen Wohngeldbewilligung mit einem BWZ zu bewilligen, der ab dem Entscheidungsd atum der Wohngeldbehör- de drei bis sechs Monate in die Zukunft reicht, sofern ni cht sachliche Gründe entge- genstehen. In einem solchen Bescheid ist folgender Zusatz aufzunehmen: „Die Bewilligung des Wohngeldes erfolgt ohne vollumfängli che Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen, um eine vereinfachte und schnelle A uszahlung von Wohngeld in der aktuellen Krisensituation zu ermöglichen. Da aus Ihrem Antrag keine erheblichen, wohngeldrelevanten Änderungen (z. B . Auszug/Zuzug einer Person oder Wegfall/Hinzukommen eines Einkommens) hervorgehen, wird I hnen zunächst Wohngeld in der bisherigen Höhe weitergewährt. S ollte sich bei einer späteren Prüfung und ggf. auch rückwirkender Neuberechnung ergeben, dass Wohngeld zu Unrecht gezahlt wurde, ist es nach den Besti mmungen des § 50 SGB X zu erstatten.“ Hinsichtlich der BWZ für Kurzarbeiter und selbständig Tätigen vgl. Ziffer III b und c. Zu Weiterbewilligungen von Wohngeld ohne Prüfung – im Notfall – vgl. Ziffer VII. V. Finanzielle Notlagen der Antragsteller / Gewährung v on Vorschüssen Bei finanziellen Notlagen wie zum Beispiel gänzlichen Einnahmeausfällen sind die betroffenen Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich an das zuständige Job- center zu verweisen. Berlin, 06.04.2020 Seite 8 von 9 Im Übrigen kommt bei Erst- und Weiterleistungsanträgen die Zahlung von Vor- schüssen auf das Wohngeld gemäß § 42 SGB I in Betracht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Behörden, in denen die Arbeitsabläufe so eingeschränkt sind, dass eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung zeitweilig nicht möglich ist. Teil B Nr. 42.11 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV (8-Wochen-Frist) findet in der Krisenzeit keine Anwendung. Die Höhe des Vorschusses wird nach pflichtgemäßem Ermessen der Wohngeldbehörde bestimmt. So kann im Ausnahmefall das bisherige Wohngeld für z. B. drei Monate als Vorschuss weitergezahlt werden. Voraussetzung für die Ge- währung eines Vorschusses ist ein Wohngeldantrag, nicht aber ein Antrag auf Zahlung eines Vorschusses. Bei Erstanträgen auf Wohngeld ist für die Gewährung eines Vorschusses mindestens zu ermitteln: die Wohngeldberechtigung der antragstellenden Person, die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Miete und die ungefähre Höhe des Einkommens. Über die Zahlung von Vorschüssen ist stets ein Bescheid zu erteilen. Ein solcher Vorschussbescheid soll u. a. folgende Regelungen enthalten: „Sehr geehrte/r Frau/Herr xyz, aufgrund Ihres Antrages auf Wohngeld vom xy.xy.xyxy, hier eingegangen am xy.xy.xyxy, wird Ihnen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) der folgende Be- scheid erteilt: Wir bewilligen Ihnen nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Vor- schusszahlungen in Höhe von monatlich xy,00 EUR für den Zeitraum vom xy.xy.xyxy bis xy.xy.xyxy auf das zu erwartende Wohngeld. Die Beträge werden auf die endgültigen Wohngeldzahlungen angerechnet. Soweit die Vorschussbeträge das tatsächlich zustehende Wohngeld überstei- gen, sind Sie zur Erstattung verpflichtet.“ VI. Gegenprüfungen von Wohngeldbewilligungen / autom atisierter Datenab- gleich / Bußgeldverfahren Nur in Abstimmung mit dem zuständigen Landesministerium (b zw. der unteren Fachaufsichtsbehörde) ist es möglich, Gegenprüfungen von W ohngeldbewilligungen bei erheblicher Arbeitsüberlastung in eingeschränktem Umfa ng vorzunehmen (siehe auch Notfallregelung unter Ziffer VII). Die Bearbeitung der Wohngeldanträge hat oberste Prior ität. Auf die Bearbeitung von Rückläufen aus dem automatisierten Wohngelddatenabgleich sowie Bußgeldver- fahren kann vorübergehend verzichtet werden, soweit die s die Bearbeitung der Wohngeldanträge verzögern würde. In Abstimmung mit dem zuständigen Landesmi- nisterium sind die Prüfung der Antwortdatensätze aus dem aut omatisierten Datenab- gleich und Bußgeldverfahren zu einem späteren Zeitpunkt na chzuholen. Die Verjäh- rungsfrist ist zu beachten. Berlin, 06.04.2020 Seite 9 von 9 VII. Sonderlösungen und Notfall-Festlegungen zur Wohngeld sachbearbei- tung bei übermäßigen Einschränkungen der Arbeitsabläufe Sollten die Einschränkungen der Arbeitsabläufe ein Ausmaß erreichen, das noch nicht einmal eine modifizierte Antragsbearbeitung un d Wohngeldbewilli- gung nach Ziffer I bis VI zulässt, ist das jeweils zustä ndige Landesministerium zu kontaktieren. Bereits getroffene Notfall-Festlegungen sind dem zuständi gen Landesministerium unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall können verwaltungsindi- viduelle Sonderlösungen auf Landesebene abgestimmt werde n. Hierbei ist folgendes zu beachten: In jedem Fall sind die eingehenden Erst- und Weiterleistun gsanträge zu sichten und bei Erstanträgen ggf. Vorschüsse zu bewilligen und bei Weit erleistungsanträgen Wohngeld um weitere drei Monate zu bewilligen. In eine m solchen Vorschussbe- scheid bzw. Bewilligungsbescheid über die Weiterleistung vo n Wohngeld ist dann darauf hinzuweisen, dass wegen der eingeschränkten Arbeitsfä higkeit der Wohn- geldbehörde keine ordnungsgemäße Prüfung der Anspruchsvorausse tzungen mög- lich war und dass überzahltes Wohngeld zu erstatten ist. Festlegungen in Bezug auf die interne Ablauforganisatio n müssen nicht angezeigt werden. Bei personellen Ausfällen bitte ich um Sicherstellu ng des Zugriffs auf die eingehenden E-Mails durch Vertretungen oder um Übermittlun g alternativer Kontakt- daten, damit wohngeldspezifische Informationen die Ver antwortlichen weiterhin er- reichen. Ich bitte, die für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen Behörden mit der Bitte um Beachtung zu unterrichten. Im Auftrag gez. Rau Dieses Dokument wird elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/56
Vorlagen-Nummer 28.05.2020
1528/2020
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Soziales und Senioren 28.05.2020
Aktuelle Situation im Bereich der Wohngeldstelle im Amt für Wohnungswesen
Die Verwaltung berichtet über die aktuelle Situation im Bereich der Wohngeldstelle im Amt für Woh-
nungswesen der Stadt Köln.
1. Zweck des Wohngeldes
Nach § 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) dient Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung an-
gemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Zuschuss zu den Wohnkosten ge-
leistet. Das Wohngeldgesetz ist ein Bundesgesetz, daher ist die Stadt Köln an die Regelungen
des Bundes und des Landes NRW gebunden. Möglichkeiten von diesen Vorgaben abzuwei-
chen sind nur sehr eingeschränkt gegeben.
Generell ist der Lebensunterhalt der Haushalte auch ohne Wohngeld gesichert. Nur bei einer
geringen Anzahl der Fälle wird der Grundbedarf erst mit Wohngeld sichergestellt. Empfänger
und Empfängerinnen sogenannter „Transferleistungen“ (z.B. Arbeitslosengeld II nach dem So-
zialgesetzbuch SGB II und die Grundsicherung nach SGB XII gemäß § 7 WoGG) sind vom
Bezug des Wohngeldes grundsätzlich ausgeschlossen, da die Kosten der Unterkunft bereits in
diesen Leistungen berücksichtigt sind.
Wohngeld wird nach § 22 WoGG nur auf Antrag gewährt. Eine möglichst zeitnahe Bearbeitung
und Bescheidung der Anträge ist ein oberstes Ziel der Verwaltung. Unabhängig von der Dauer
der Bearbeitung erfolgt eine Bewilligung immer zum ersten Tag des Monats, in dem der An-
trag gestellt wurde. Das Wohngeld wird daher in der Regel rückwirkend gewährt. Jede nicht
zeitnahe Bewilligung des Wohngeldes stellt zwar temporär einen Einschnitt für die finanzielle
Situation der betroffenen Haushalte dar und ist deshalb möglichst zu vermeiden. Sie bedroht
aber nicht deren grundsätzliche Existenz.
Die Gefahr eines Wohnungsverlustes durch Ausbleiben von Wohngeld ist eher als gering ein-
zustufen. Dies gilt insbesondere während der aktuellen Pandemie-Situation, da besondere ge-
setzliche Regelungen das Kündigungsrecht der Vermieter derzeit einschränken. Dennoch ist
allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung die Wichtigkeit der Wohngeldzahlung
für die betroffenen Haushalte bewusst. Die Verwaltung arbeitet deshalb mit Nachdruck daran,
Rückstände in der Antragsbearbeitung zu beseitigen.
Aufgrund der Corona Pandemie wurden durch das Bundesinnenministerium per Erlass Verein-
fachungen bei der Bearbeitung ermöglicht (siehe Anhang: Erlass des BMI vom 06.04.2020:
Durchführung des Wohngeldgesetzes – Verwaltungsvereinfachungen aufgrund des
Coronavirus SARS-CoV-2 u. a. Notfall-Festlegungen). Der Erlass soll verhindern, dass in den
Wohngeldstellen eine Covid-19-bedingte Handlungsunfähigkeit eintritt. Dies ist in Köln bisher
aber nicht der Fall.
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Dennoch werden die Möglichkeiten zur Vereinfachung der Wohngeldbearbeitung auch in Köln
weitestgehend genutzt. Die Wirkung dieser Maßnahmen wird sich in Kürze zeigen. Unter an-
derem kann bei der Bearbeitung auf Belege verzichtet werden und die Frage der Plausibilität
der Einkünfte weniger restriktiv ausgelegt werden. Diese Maßnahmen werden jedoch später
bei Folgebewilligungen zu zusätzlichem Aufwand führen. Um eine kurzfristige Abmilderung der
aktuellen Situation zu erreichen, wird dies in Kauf genommen.
2. Daten und Zahlen Januar bis Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr
Mit Mitteilung vom 18.11.2019 (Vorlagen-Nr. 3977/2019) hat die Verwaltung über das Wohn-
geldstärkungsgesetz zum 01.01.2020 und eine vom Bundesinnenministerium prognostizierte
Fallzahlsteigerung berichtet. Diese planbare Erhöhung der Wohngeldhaushalte konnte die
Verwaltung auch bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen berücksichtigen (vgl. Ausführungen zu
Nr. 3). Nicht planbar waren allerdings weitere Steigerungen der Fallzahlen infolge der Auswir-
kungen der Corona-Pandemie.
Die durch die Wohngeldnovelle und der aktuellen Corona-Pandemie erfolgten Fallzahlsteige-
rungen bei den Wohngeldanträgen gestaltet sich wie folgt:
Zeitraum Anzahl 2019 Anzahl 2020
Januar 1.790 2.362
Februar 1.477 1.538
März 1.385 1.943
April 1.365 1.827
Gleichzeitig hat die Verwaltung aber im gleichen Zeitraum auch deutliche Steigerungen bei
der Zahl der Wohngeldbewilligungen zu verzeichnen.
Zeitraum Bewilligungen
(Fälle)
Bewilligungsbeträge Ablehnungen
(Fälle)
Jan. bis Mai 2019 5.559 8.569.511 € 2.523
Jan. bis Mai 2020 6.245 9.886.051 € 2.479
Die. Ablehnungen begründen sich zum Beispiel auf Einkommensüberschreitungen, Aus-
schluss wegen Transferleistungen oder BAföG sowie fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den.
Die Zeiträume zwischen Antragstellung und Wohngeldbewilligung gestalten sich wie folgt:
2019 2020
0 Monate 1.372 588
1 Monat 1.948 1.589
2 Monate 889 1.330
3 Monate 421 961
4 Monate und älter 692 1.598
Die Verwaltung hat für sich im Rahmen der Qualitätssicherung die Zielvorgabe gesetzt, 80%
der Antragsverfahren innerhalb von 8 Wochen abzuschließen.
Die derzeitige Verlängerung der Bearbeitungszeit nach Antragstellung erklärt sich durch fol-
gende Faktoren:
- Umstellung der Bearbeitung auf die e-Akte,
- mehr Anträge durch das Wohngeldstärkungsgesetz zum 01.01.2020,
- Umstellung des BTHG (Bundesteilhabegesetz),
- Stellenvakanzen und
- erhebliche Störungen im betrieblichen Ablauf aufgrund von Serverausfällen beim externen
Dienstleister bis Mitte Februar
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Bei der Dauer der Antragverfahren ist auch zu berücksichtigen, dass die Verwaltung sowohl
auf die Mitwirkungspflichten der Antragstellenden (vollständige Anträge und Unterlagen) als
auch die von Dritten (Vermieter, Arbeitgeber u.a.) angewiesen ist und hierbei auch Verzöge-
rungen entstehen können, die nicht im Verantwortungsbereich der Verwaltung liegen.
3. Stellenvakanzen und Fluktuation
Aufgrund des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Wohngeldstärkungsgesetzes wurden aktuell
5,25 Stellen neu eingerichtet, da diese Wohngeldnovelle einen erhöhten Arbeitsaufwand be-
deutet, der nur mit zusätzlichem Personal dauerhaft bewältigt werden kann. Diese Stellen be-
finden sich aktuell im Ausschreibungsverfahren.
Somit verfügt die Wohngeldstelle des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Köln zum Stichtag
20.05.2020 über insgesamt 65,65 Planstellen, die sich auf folgende Funktionen verteilen:
Sachgebietsleitung: 1,0 Stelle
Unterstützung Sachgebietsleitung: 1,0 Stelle
Teamleitung: 6,0 Stellen
Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung: 4,0 Stellen
Forderung- und Ahndungssachbearbeitung: 4,0 Stellen
Wohngeldsachbearbeitung: 40,65 Stellen
Rückforderungssachbearbeitung: 8,0 Stellen
Geschäftszimmer: 1,0 Stelle
Gesamt: 65,65 Stellen
Die neu eingerichteten Stellen sind noch nicht besetzt und es gibt darüber hinaus weitere Stel-
lenvakanzen, so dass sich die Personal- und Stellensituation aktuell wie folgt darstellt:
Funktion Besetzte Stellen
(IST; in Voll-
kräften)
Vakante
Stellen
Besetzungsquote
Sachgebietsleitung 1,00 0,00 100,00 %
Unterstützung Sachgebiets-
leitung
1,00 0,00 100,00 %
Teamleitung 5,00 1,00 80,00 %
Widerspruchs- und Klagesach-
bearbeitung
3,00 1,00 75,00 %
Forderungs- und Ahndungssach-
bearbeitung
3,00 1,00 75,00 %
Wohngeldsachbearbeitung 34,77 5,88 85,54 %
Rückforderungssachbearbeitung 8,00 0,00 100,00 %
Geschäftszimmer 0,64 0,36 64,00 %
Gesamt: 56,41 9,24 85,93 %
Die Entwicklung des Bereichs lässt sich nicht alleine an der Anzahl der vorgehaltenen Plan-
stellen bewerten. Im Folgenden daher weitere Eckpunkte zur Entwicklung:
Die Gewährung von Wohngeld als eine Art der staatlichen Transferleistung war in der Ver-
gangenheit einem erheblichen Veränderungsprozess unterworfen. In den letzten Jahren be-
einflussten gesellschaftliche und gesetzliche Entwicklungen die Leistungsgewährung (z.B. hö-
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here Fluktuation, Landeserlasse zur Bearbeitung).
Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2016 (Wohngeldnovelle 2016) wurde die
Einkommensgrenze erhöht. Des Weiteren hat Köln auch eine neue Mietstufe erhalten, sodass
die anrechenbare Mietobergrenze deutlich gestiegen ist. Das statistische Bundesamt ging in
der Folge mit einem Fallzahlenanstieg von 60-70% aus. Im Vorgriff auf die Wohngeldnovelle
2016 wurden im März 2015 zusätzlich 5,0 Stellen eingerichtet. Darüber hinaus wurde die Ge-
schäftsstelle mit der Begründung des erwartungsgemäß höheren Postaufkommens und zur
Entlastung der Sachbearbeiter von 0,5 Stelle auf 0,75 Stelle aufgestockt.
Im Jahr 2016 stellte sich die Stellensituation in der Wohngeldstelle der Stadt Köln wie folgt
dar:
Sachgebietsleitung: 1,0 Stelle
Teamleitungen: 5,0 Stellen
Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung: 2,0 Stellen
Forderungs- und Ahndungssachbearbeitung: 2,0 Stellen
Leistungssachbearbeitung: 38,0 Stellen
Rückforderungssachbearbeitung: 8,0 Stellen
Geschäftszimmer: 0,75 Stelle
Gesamt: 56,75 Stellen
Bis Anfang 2016 waren in acht Bezirksrathäusern Servicebüros der Wohngeldstelle eingerich-
tet, um nach Zentralisierung der Wohngeldstelle in 2008 einen vor Ort-Service aufrechtzuer-
halten. Die Büros wurden rollierend durch die Mitarbeitenden des Leistungsbereichs Wohn-
geld besetzt. Im Januar 2016 hat die Verwaltung diese Servicebüros geschlossen. Dies führte
sowohl auf der Ebene der Sachbearbeitung zu einem Minderaufwand (optimale Auslastung
der vorhandenen Ressourcen, Wegfall von Wegezeiten und Doppelarbeiten) als auch auf der
Ebene der Teamleitungen (Wegfall von Steuerungs-/Koordinationsaufwand).
Insbesondere durch die Mitarbeitenden der Leistungssachbearbeitung Wohngeld wurde in
2016 eine hohe Arbeitsbelastung durch steigende Anforderungen und die Komplexität der Tä-
tigkeit (notwendige Eingriffe in den Bewilligungsbescheid/Rückforderungen mit den erforderli-
chen Entscheidungen, rechtliche Kenntnisse, Rückrechnungen etc.) geltend gemacht. Um die
Leistungssachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter zu entlasten, wurde für die Aufgabe „Ein-
griffe in den Wohngeldbescheid/Rückforderung“ spezialisierte Stellen zur Rückforderungs-
sachbearbeitung eingerichtet.
Im Gegenzug wurde die Messzahl für die Leistungssachbearbeitung auf 1:244 Zahlfälle ange-
passt (vorher 1:211 Zahlfälle).
Durch die umfangreiche Einbindung der Sachgebietsleitung bei dem Projekt zur Einführung
der E-Akte Wohngeld und den damit verbundenen Folgeprojekte wurde im Jahr 2018 eine zu-
sätzliche Stelle zur Unterstützung der Sachgebietsleitung sowie zur fachlichen Weiterentwick-
lung des Wohngeldbereiches eingerichtet.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in diesem Aufgabenbereich seit Jahren eine hohe
Fluktuation zu verzeichnen ist. Gesicherte Erkenntnisse zu den Gründen dieser hohen Fluktu-
ation liegen nicht vor.
Alleine in den letzten sechs Monaten wurden im Leistungsbereich insgesamt 8,0 Stellen (dies
entspricht ca. 20% des Stellensolls) mit neuem Personal besetzt. Aufgrund der weiterhin zu-
nehmenden Komplexität des Aufgabengebietes ist eine umfangreiche Einarbeitung des neuen
und in der Regel fachunkundigen Personals notwendig, welche zusätzlichen Aufwand zu Las-
ten des laufenden Geschäftsbetriebs verursacht.
Die Verwaltung ist mit Nachdruck um eine möglichst zügige Besetzung aller vakanten Stellen
bemüht. Da aber die ohnehin schon schwierige Personalgewinnung in Zeiten der Corona-
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Krise unter erschwerten Rahmenbedingungen erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die zusätzlichen Aufgaben auf unbestimmte Zeit durch das bereits hoch belastete vor-
handene Personal mit bewältigt werden müssen.
4. Einordnung der in der Presse veröffentliche Zahl von rund 5.500 offenen Anträgen
Bei den im Folgenden genannten Zahlen handelt es sich nicht um belastbare Werte, sondern
um qualifizierte Schätzungen. Die genannte Zahl von rund 5.500 beinhaltet alle offenen Fälle,
die sich aktuell in der Bearbeitung der Verwaltung befinden, jedoch noch nicht abschließend
beschieden sind, da noch eine weitere Bearbeitung erforderlich ist oder die erst kürzlich ein-
gegangen sind. Es ist daher falsch, hier von Rückstanden in diesem Umfang zu sprechen.
Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten sind -
selbst bei gleichbleibenden Antragszahlen - mindestens ein Sechstel der Wohngeldfälle re-
gelmäßig in Bearbeitung. Dies entspricht einer Anzahl von rund 1.200 Fällen.
In rund 3.100 Fällen wurden Unterlagen bei den Antragstellenden oder anderen Stellen ange-
fordert. In rund 2000 dieser Fälle liegt die für die Einreichung der Unterlagen gesetzte Frist in
der Zukunft, während in rund 1.100 Fällen die Frist überschritten ist. Es kann keine Aussage
darüber getroffen werden, in wie vielen dieser Fälle die angeforderten Unterlagen nun tatsäch-
lich vorliegen und ein Antrag abschließend beschieden werden kann, da dies im System nicht
erfasst ist.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung nochmals darauf hin, dass die genannten
acht Wochen Bearbeitungsfrist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein durch die Wohngeld-
stelle Köln anvisierter Bearbeitungszeitraum ist, der der Qualitätssicherung dient.
Die in der Presse genannten konkreten Antragsverfahren, die sich über mehr als sechs Mona-
te hingezogen haben, sind Einzelfälle, die die Verwaltung sehr bedauert, aber nicht immer
verhindern kann.
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Situation
Um den zweifellos bestehenden Bearbeitungsstau aufzulösen, werden folgende Maßnahmen
weiter fortgeführt bzw. zusätzlich ergriffen:
Vereinfachte Prüfungen im Rahmen des Erlasses des Bundesinnenministeriums er-
möglicht
Besetzung der neu zugesetzten Stellen aufgrund der Wohngeld-Novelle (Ausschrei-
bungsverfahren ist gestartet)
Prüfung von Mehrarbeit
Bereitstellung zusätzlicher Stellen wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Stetige Optimierung der DMS-Programms (e-Akte)
Folgeprojekt „Workflow“ nach Einführung der e-Akte initiiert
Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1528/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.05.2020
- Erstellt
- 20.05.2020 16:49