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V/0006/2007

Fortführung der Naturdenkmal-Verordnung für den baulichen Außenbereich

Vorlagen 09.01.2007

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 21.02.2007, TOP 7

Anlage 2 Übersicht der Änderungen

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Anlage 1 - Teil B Anhang zu § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung

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Anlage 1 - Teil A Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 Übersicht der Änderungen

836 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage an den HA Nr. V/0006/2007  
 
 
 
 
Übersicht der Änderungen 
ab 2000 
 
 
 
Bezirksvertretung Münster-Hiltrup  
 
Lfd. Nr. Text (alt) Text (neu) Bemerkungen 
    
555 2 Hainbuchen 
1 Esche 
. /. streichen: 
 
1 Hainbuche, 1 Esche  
abgestorben, gefällt Dez. 
01; 
1 Hainbuche 
 abgestor- 
ben, gefällt Jan. 03 
 
566 . /. 1 Linde Neuaufnahme  
 
 
 
Bezirksvertretung Münster-West 
 
Lfd. Nr. Text (alt) Text (neu) Bemerkungen 
    
657 3 Ulmen . /. streichen : 
nach Ulmensplintkäferbe- 
fall abgestorben, gefällt 
Dez. 00. 
 
672 1 Hängeblutbuche . /. streichen : 
Aug. 03 umgestürzt. 
 
680 1 Baumreihe 
11 Stieleichen 
1 Baumreihe 
10 Stieleichen 
1 Stieleiche 
 abgestorben, 
Krone abgenommen. 
 
686 . /. 2 Stieleichen Neuaufnahme  
 
687 . /. 3 Stieleichen Neuaufnahme  
 
688 . /. 1 Stieleiche Neuaufnahme

Anlage 1 - Teil B Anhang zu § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung

47 Zeichen

- 2 -

- 3 -

- 4 -

- 5 -

- 6 -

- 7 -

- 8 -

Anlage 1 - Teil A Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung

17634 Zeichen

1 
Anlage 1, Teil A   
zur Vorlage an den HA Nr.  V/0006/2007 
 
 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von 
Naturdenkmalen außerhalb der im Zusammenhang bebauten 
 Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs- und Landschaftspläne im  
Gebiet der Stadt Münster 
 
 
 
Aufgrund  
- des § 42 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 2 2 und 34 Abs. 3 des Gesetzes zur Si- 
cherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der  Landschaft (Landschaftsgesetz -
LG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.20 00 (GV. NRW. S. 568), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 35) sowie 
- der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befu gnisse der Ordnungsbehörden 
(Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der Fassung der B ekanntmachung vom 13.05.1980 
(GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.05 (GV. NRW. S. 274), 
wird verordnet: 
 
 
 
§ 1 
Schutzgegenstand - Schutzzweck 
 
(1) Die in dem nachfolgenden Verzeichnis aufgeführt en Einzelschöpfungen der Natur werden 
hiermit als Naturdenkmale festgesetzt. 
 
(2) Die Festsetzung erfolgt gemäß § 22 Landschaftsg esetz (LG) 
 
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen oder erdgeschichtlichen 
Gründen oder 
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.  
 
 
Verzeichnis der NATURDENKMALE 
 im Gebiet der Stadt Münster 
 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
U = Stammumfang in 1,5 m 
Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung 
Stadtbezirk 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
      
550  1 Stieleiche (1) , 1 Esche (2) 
 U 1,2  = 2,78/2,90 m 
 H 1,2  = 17,00/17,50 m 
 K 1,2  = 14,50/18,50 m 
Münster, 
MS-Hiltrup, 
Berg Fidel 
191 
 
191  
5 
224  
Die Bäume stehen am 
Kleibach ca. 100 m nord- 
westlich der Brücke Venn- 
heideweg. 
 
551  2 Stieleichen  
 U 1,2  = 2,35/2,73 m 
 H 1,2  = 18,50 m 
 K g,   = 18,50 m 
Münster 
MS-Hiltrup, 
Berg Fidel 
191 
 
191  
5 
224  
Die Eichen stehen am 
Kleibach ca. 10 m nord- 
westlich der Brücke Venn- 
heideweg.

2 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
U = Stammumfang in 1,5 m 
Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung 
Stadtbezirk 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
      
 
553  1 Stieleiche 
 U = 3,40 m 
 H = 20,50 m 
 K = 19,50 m 
 
Hiltrup, 
MS-Hiltrup, 
Hiltrup-Mitte 
7
 495  Der Baum steht auf dem 
Kinderspielplatz "Geist- 
kamp“ an der Straße Im 
Dahl südlich des Reiterho- 
fes „Hackenesch“. 
 
554  1 Stieleiche 
 U = 4,58 m 
 H = 24,50 m 
 K = 26,50 m 
 
Hiltrup, 
MS-Hiltrup, 
Hiltrup-Ost 
25 
25 
 
736 
737 
 
Die Eiche steht an der 
Zufahrt „Hs. Maser“ (Ost- 
tor 111) östlich der Sport- 
anlagen. 
556  1 Linde  
 U = 4,20 m 
 H = 10,50 m (reduz.) 
 K = 7,50 m (reduz.) 
 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
 
3
 198  Die Linde steht im Vorgar- 
ten Kappenberger Damm 
410. 
557  1 Stieleiche 
 U = 5,80 m 
 H = 26,50 m 
 K = 32,00 m 
 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
35 
 39  Die Eiche steht ca. 100 m 
südöstlich des Gehöfts 
Wiedaustraße 202 auf dem 
Hügel. 
 
558  1 Stieleiche 
 U = 4,54 m 
 H = 25,00 m 
 K = 27,00 m 
 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
5 
5
 
127 
184 
 
Die Stieleiche steht Hs. 
Getter 27 zwischen Wohn-
haus und Bahndamm. 
559  1 Bestand Türkenbund-
Lilien (Lilium martagon) 
 75 x 35 m (max. Ausdeh- 
nung) 
 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
5
 47  Der Lilienbestand befindet 
sich südlich von Hs. Get- 
ter. 
560  1 Stieleiche 
 U = 4,08 m 
 H = 26,00 m 
 K = 29,00 m 
Hiltrup, 
MS-Hiltrup, 
Hiltrup-Ost 
23 
 903  Die Eiche steht Adolf-
Wentrup-Weg 77 an der 
Südwestecke des Wirt- 
schaftsgebäudes. 
 
561  1 Sumpfzypresse (Taxodi- 
um distichum) 
 U = 3,70 m 
 H = 24,50 m 
 K = 13,50 m 
 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
16 
 92  Die Sumpfzypresse steht 
auf „Hs. Heidhorn“ am 
Brunnen im Park. 
562  1 Amerikanische Roteiche 
 U = 3,80 m 
 H = 27,50 m 
 K = 19,50 m 
 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
16 
 92  Die Roteiche steht auf 
„Hs. Heidhorn“ an der 
Nordseite der Kapelle. 
563  1 Stieleiche Amelsbüren, 21 182 Der Baum steht Böcken-

3 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
U = Stammumfang in 1,5 m 
Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung 
Stadtbezirk 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
      
 U = 3,97 m 
 H = 20,00 m 
 K = 17,50 m 
 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
21 
 
558 
 
horst 54 südlich des Hau- 
ses am Weg 
564  1 Stieleiche 
 U = 4,50 m 
 H = 30,00 m 
 K = 18,50 m  
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
26 
 104  Die Eiche steht im „Klos- 
terholz“ auf der Ostseite 
der Ottmarsbocholter Stra- 
ße ca. 650 m südlich Ein- 
mündung Bönneweg. 
 
565  1 Stieleiche 
 U = 4,75 m 
 H = 24,00 m 
 K = 21,00 m 
Amelsbüren, 
MS-Hiltrup, 
Amelsbüren 
25 
 75  Die Eiche steht ca. 350 m 
nordwestlich des Hofes 
Zum Klosterholz 14 in der 
Weide vor dem Wäldchen. 
 
566 
 
1 Linde 
 U = 3,68 m 
 H = 24,00 m 
 K = 19,50 m 
 
Hiltrup, 
MS-Hiltrup, 
Hiltrup-Mitte 
16 
16 
 
13 
14 
 
Die Linde steht Westfalen- 
straße 267 an der Südsei- 
te des Hauses im Garten. 
      
653  1 Stieleiche 
 U = 3,95 m 
 H = 18,00 m 
 K = 19,00 m 
 
Nienberge, 
MS-West, 
Nienberge 
20 
 300  Die Eiche steht im Hof 
Hannaschweg 35. 
654  1 Stieleiche 
 U = 4,33 m 
 H = 22,00 m 
 K = 20,50 m 
 
Nienberge, 
MS-West, 
Nienberge 
15 
 40  Die Eiche steht an der 
Einfahrt zu Hunnebeck- 
weg 6. 
655  1 Eibe 
 U = 1,55 m 
 H = 14,50 m 
 K = 14,00 m 
Nienberge, 
MS-West, 
Nienberge 
14 
 40  Die Eibe steht ca. 250 m 
westlich Twerenfeldweg 4 
(Gaststätte „Hürländer“) 
am Wanderweg. 
 
656  1 Stieleiche 
 U = 3,86 m 
 H = 18,00 m 
 K = 18,50 m 
 
Nienberge, 
MS-West, 
Gievenbeck 
12 
 46  Die Eiche steht Am Gie- 
venbach am Vorplatz des 
Russischen Ehrenfried- 
hofs. 
 
658  1 Stieleiche 
 U = 3,47 m 
 H = 16,00 m 
 K = 13,50 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Gievenbeck 
64 
64 
 
39 
53 
 
Der Baum steht Horstma- 
rer Landweg, auf der Ecke 
der Zufahrt zu Haus Nr. 
263. 
 
659  2 Stieleichen 
 U = 3,40/3,60 m 
 H = 18,50 m  
Münster, 
MS-West, 
Gievenbeck 
63 
63 
63 
 
14 
294 
357 
 
Die beiden Stieleichen ste- 
hen östlich und westlich 
der Zufahrt Gievenbecker

4 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
U = Stammumfang in 1,5 m 
Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung 
Stadtbezirk 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
      
 K = 16,00 m Weg 171. 
 
660  3 Stieleichen 
 U
1,2,3  =    2,58/2,33/2,90m 
 H = 19,50 m  
 K = 26,00 m (gemeinsam) 
 
Münster, 
MS-West, 
Gievenbeck 
49 
 33  Die Eichengruppe steht im 
Hof Nünningweg 150. 
661  1 Stieleiche 
 U = 4,27 m 
 H = 24,00 m 
 K = 24,0 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Gievenbeck 
49 
 33  Die Eiche steht Nünning- 
weg 150 am Südufer des 
Teiches. 
 
663  1 Stieleiche 
 U = 4,36 m 
 H = 20,00 m 
 K = 23,00 m 
Roxel, 
MS-West, 
Roxel 
15 
 185  Die Eiche steht am 
Stodtbrockweg an der 
Wegebiegung ca. 250 m 
westlich des Hofes „Schul- 
ze Stodtbrock“. 
 
664  1 Stieleiche 
 U = 4,51 m 
 H = 21,00 m 
 K = 26,00 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Gievenbeck 
47 
47 
 
134 
137 
 
Der Baum steht im Hof 
Ramertsweg 131. 
665  1 Stieleiche 
 U = 3,28 m 
 H = 17,50 m 
 K = 20,00 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Gievenbeck 
47 
47 
 
95 
103  
Die Eiche steht westlich 
Ramertsweg 180 am Feld- 
rand. 
666  1 Stieleiche 
 U = 5,31 m 
 H = 20,50 m 
 K = 19,00 m 
 
Münster 
MS-West, 
Sentrup 
29 
 45  Der Baum steht an der 
Zufahrt Roxeler Straße 
447 an der Wegebiegung. 
668  1 Stieleiche 
 U = 3,60 m 
 H = 23,50 m  
 K = 24,00 m 
 
Roxel, 
MS-West, 
Roxel 
32 
 51  Die Eiche steht am Spie- 
ker Dingbängerweg 408. 
669  1 Stieleiche 
 U = 3,72 m  
 H = 22,50 m 
 K = 24,00 m 
 
Roxel, 
MS-West, 
Roxel 
32 
 301  Der Baum steht Dingbän- 
gerweg 400 („Hs. Hohen- 
feld“) östlich der Kapelle. 
673  1 Stieleiche 
 U = 4,11 m 
 H = 20,00 m 
 K = 23,50 m 
 
Roxel, 
MS-West, 
Roxel 
35 
 271  Die Eiche steht ca. 60 m 
westlich der Autobahn-
Raststätte „Münsterland 
West“ im Acker. 
674  2 Stieleichen 
 U
1,2  = 5,01/2,90 m 
Roxel, 
MS-West, 
35 
 146  Die Bäume stehen Am 
Rohrbusch 24 zum Wald-

5 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
U = Stammumfang in 1,5 m 
Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung 
Stadtbezirk 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
      
 H 1,2  = 32,00 m 
 K 1,2  = 31,00 m (gemeinsam)  
 
Roxel rand. 
675  1 Stieleiche 
 U = 3,60 m 
 H = 19,00 m 
 K = 23,50 m 
 
Roxel, 
MS-West, 
Roxel 
37 
37 
 
6 
7
 
Die Stieleiche steht am 
Nottulner Landweg auf der 
Ecke der Zufahrt zu Haus 
Nr. 141. 
676  1 Stieleiche 
 U = 4,23 m 
 H = 21,00 m 
 K = 24,50 m 
 
Roxel, 
MS-West, 
Roxel 
23 
 108  Die Eiche steht am Wald- 
rand östlich Brookweg 88. 
677  1 Stieleiche 
 U = 4,03 m 
 H = 20,50 m 
 K = 26,50 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Mecklenbeck 
228 
228 
 
77 
156  
Der Baum steht zwischen 
Mecklenbecker Straße 
355 und 383 in der Weide. 
679  1 Stieleiche 
 U = 3,73 m 
 H = 22,00 m 
 K = 23,50 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Mecklenbeck 
219 
219 
 
834 
922 
 
Die Eiche steht ca. 35 m 
östlich Schlautstiege 61. 
680  1 Baumreihe 
 10 Stieleichen 
 U = 1,53 - 2,70 m  
 H = 20,00 – 23,50 m 
 K = 15,00 - 24,50 m 
 
Münster, 
MS-West, 
Mecklenbeck 
219 
 834  Die Baumreihe steht paral- 
lel der Straße Täppken am 
westlichen Rand der Grün-
anlage. 
681  1 Stieleiche 
 U = 3,06 m 
 H = 15,50 m 
 K = 17,00 m 
Münster, 
MS-West, 
Mecklenbeck 
222 
 25  Die Eiche steht an der 
Straße Rockbusch in der 
Böschung des hier nach 
Osten abknickenden Get- 
terbaches (alter Lauf). 
 
682  2 Stieleichen ( 1,2 ), 
 1 Esche ( 3) 
 U 1,2 = 3,53/1,91 m 
 H 1,2 =27,00/22,50 m 
 K 1,2 =25,00/9,00 m 
 U 3 = 2,53 m 
 H 3=23,00 m; K 3=13,50 m 
 
Albachten, 
MS-West, 
Albachten 
19 
 59  Die Bäume stehen beid- 
seitig der Zufahrt zu Nie- 
derort 161. 
683  1 Stieleiche 
 U = 4,08 m 
 H = 23,00 m 
 K= 22,50 m 
 
Albachten, 
MS-West, 
Albachten 
20 
 62  Die Eiche steht Niederort 
180 im Hof. 
684  1 Stieleiche 
 U = 3,23 m 
Albachten, 
MS-West, 
20 
 65  Die Eiche steht Niederort 
190 im Hof.

6 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
U = Stammumfang in 1,5 m 
Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung 
Stadtbezirk 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
      
 H = 18,00 m 
 K = 14,50 
 
Albachten  
685  1 Stieleiche 
 U = 4,27 m 
 H = 23,00 m 
 K = 22,50 m 
 
Albachten, 
MS-West, 
Albachten 
19 
 8 Der Baum steht Alte Vieh- 
straße 25 im Hof. 
686 
 
2 Stieleichen 
 U
1,2  = 2,69/3,06 m 
 H 1,2  = 22,00 m 
 K 1,2  = 18,00/23,50 m 
 
Albachten, 
MS-West, 
Albachten 
20 
 61  Die Stieleichen stehen 
Niederort 156 am ehema- 
ligen Backhaus. 
687 
 
3 Stieleichen 
 U
1,2,3  = 3,51/2,27/3,16 m 
 H 1,2,3  = 18,50/18,00/19,50 m  
 K 1,2,3  = 20,00/20,00/17,00 m  
 
Münster, 
Münster-West, 
Mecklenbeck  
228 
 99  Die Eichen stehen am 
Radweg nördlich Mecklen- 
becker Straße 383. 
 
688  1 Stieleiche 
 U = 3,82 m 
 H = 19,00 m 
 K = 20,50 m 
 
Nienberge, 
Münster-West, 
Nienberge 
 
18 
 
18  
19 
25 
 
Die Eiche steht an der Zu- 
fahrt Waltruper Weg 180 
am Beerwiedebach. 
 
 
 
 
§ 2 
Lage und Abgrenzung 
 
(1) Die Lage der Objekte ergibt sich aus den Karten , die im Anhang jeweils als verkleinerter 
Auszug aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1: 5.000 dargestellt sind. 
 
(2) Soweit es sich bei den Naturdenkmalen um Bäume handelt, sind auch die Fläche unter der 
Baumkrone (Kronenschirmfläche) sowie ein 2 m breite r Streifen rund um die Kronenschirm- 
fläche unter Schutz gestellt. Kronenschirmfläche un d der 2 m breite Streifen bilden zusam- 
men den geschützten Bereich. 
 Das Naturdenkmal Nr. 559 umfasst die gesamte Fläch e, über die sich der Bestand an Tür- 
kenbundlilien maximal erstreckt (vgl. Beschreibung). 
 
 Flächen, die bereits zum Zeitpunkt der Unterschutz stellung 
 
a) zu einer öffentlichen Straße gehören, 
b) mit einer festen Decke versehen sind, 
c) als Vorflutgewässer dienen oder 
d) überbaut sind, 
 
 genießen Bestandsschutz. Veränderungen unterliegen  jedoch den Verbotsregelungen und 
bedürfen damit der Befreiung nach § 69 LG.

7 
(3) Die Verordnung kann während der Dienststunden b ei den nachfolgend aufgeführten Behör- 
den eingesehen werden: 
 
a) Bezirksregierung Münster 
 - Höhere Landschaftsbehörde - 
 Domplatz 1–3 
 48143 Münster 
b) Oberbürgermeister der Stadt Münster 
 - Untere Landschaftsbehörde - 
 Albersloher Weg 33 
 48155 Münster. 
 
 
 
§ 3 
Verbote 
 
 (1) Gemäß § 42 a Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs . 3 LG sind die Beseitigung eines  Natur- 
denkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstö rung, Beschädigung, Veränderung oder 
nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seine r geschützten Umgebung führen kön- 
nen, dach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 
 
(2) Insbesondere ist es verboten: 
 
1. das Naturdenkmal oder Teile davon zu beschädigen , auszureißen, auszugraben oder auf 
andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbi ld zu beeinträchtigen; als Be- 
schädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerk s oder der Rinde, das Aufasten 
sowie das Auslichten von Bäumen und Sträuchern 
und innerhalb des geschützten Bereichs (vgl. § 2 Abs. 2) 
2. den Boden zu befestigen oder zu verdichten, 
3. den Grundwasserflurabstand zu verändern, 
4. Stoffe zu lagern, anzuwenden oder einzuleiten, d ie zu einer Schädigung von Bäumen oder 
geschützten Flächen führen können wie Salze, Säuren , Laugen, Teere, Öle, Düngemittel, 
Gärfutter sowie Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, 
5. Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Baustelleneinricht ungen oder Baumaterial abzustellen, 
aufzustellen oder zu lagern, 
6. zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen, 
7. Schilder, Drähte, Leitungen oder andere Gegenstä nde anzubringen, 
8. Abgrabungen, Verfüllungen, Ausschachtungen, Aufs chüttungen oder andere die Boden- 
gestalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen, 
9. bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das  Land NRW, öffentliche Verkehrsanla- 
gen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde  unterliegen, zu errichten oder zu 
ändern, auch wenn sie nicht fest mit dem Boden verb unden sind oder keiner bauaufsicht- 
lichen Genehmigung bedürfen. 
 
 
 
§ 4 
Melde- und Duldungspflicht 
 
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gru ndstückes, auf dem sich das Naturdenk- 
mal befindet, hat Schäden an diesem und Gefahren, die von diesem ausgehen oder auf die- 
ses einwirken, unverzüglich dem Oberbürgermeister der Stadt Münster –untere Landschafts- 
behörde – zu melden. 
 
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen,  auf denen sich Naturdenkmale befinden, 
haben Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklu ng der Naturdenkmale zu dulden,

8 
soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt 
wird. 
 
 
 
§ 5 
Nicht betroffene Tätigkeiten 
 
Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleiben 
 
(1) die rechtmäßig ausgeübte Nutzung in der bisheri gen Art und im bisherigen Umfang, soweit 
das Naturdenkmal durch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. 
 
(2) Maßnahmen, die von der unteren Landschaftsbehör de angeordnet, genehmigt oder ausge- 
führt werden. 
 
 
 
§ 6 
Befreiungen 
 
(1) Die untere Landschaftsbehörde kann nach § 69 Ab s. 1 LG auf Antrag eine Befreiung von den 
Verboten des § 3 erteilen, wenn 
 
a) die Durchführung der Vorschrift  im Einzelfall 
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würd e und die Abweichung mit den Belan- 
gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder  
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von N atur und Landschaft führen würde  
oder 
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 
 
(2) Befreiungen können mit Auflagen und Nebenbestim mungen verbunden sowie widerruflich 
oder befristet werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, kann die Hinterlegun g von Geldbeträgen oder eine sonstige 
Sicherheit gefordert werden. 
 
(3) Eine unbefristete Befreiung verliert ihre Gülti gkeit, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen oder das begonnene Vorh aben länger als 1 Jahr unterbrochen 
wurde. 
 
 
 
§ 7 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt ordnungswidri g, wer den Verboten dieser Verordnung 
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des §  71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 
50.000,-- € geahndet werden.

9 
§ 8 
Verfahrens- und Formvorschriften 
 
Gemäß § 42 a Abs. 4 LG kann die Verletzung von Verf ahrens- und Formvorschriften des LG und 
des OBG gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung geltend 
gemacht werden, es sei denn, 
 
a) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet  worden oder 
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der  Bezirksregierung Münster - Höhere 
Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die ve rletzte Rechtsvorschrift und die Tat- 
sache bezeichnet worden, die den Mangel angibt. 
 
 
 
§ 9 
Aufhebung bestehender Verordnungen 
 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von a ußerhalb des Geltungsbereichs der 
Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ort steile gelegenen Naturdenkmalen auf 
dem Gebiet der Stadt Münster  vom 23. Februar 1987 wird aufgehoben. 
 
 
 
§ 10 
Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkünd igung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk 
Münster in Kraft. 
 
Sobald ein Landschaftsplan rechtswirksam wird, tritt sie für das jeweilige Plangebiet außer Kraft. 
 
 
 
Münster, den               2007          Bezirksreg ierung Münster  
- Höhere Landschaftsbehörde - 
51.2.1-4/MS 
 
 
 
       Dr. Jörg Twenhöven

Beschlussvorlage

5662 Zeichen

V/0006/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Fortführung der Naturdenkmal-Verordnung für den baulichen Außenbereich 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.02.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
08.02.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
13.02.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
21.02.2007 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Die untere Landschaftsbehörde legt das hier überarbeitete Verzeichnis der Naturdenkmale (s. 
Verzeichnis in Anlage 1 ) der Bezirksregierung zum Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen 
Verordnung für den baulichen Außenbereich vor. 
2. Dem Verordnungstext der Bezirksregierung (Anlage 1 ) wird zugestimmt. 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
In den letzten 6 Jahren mussten innerhalb des gesamten Stadtgebietes, also im Geltungsbereich 
der Naturdenkmal-Verordnung für den Innenbereich und den baulichen Außenbereich sowie der 
Landschaftspläne, 11 Naturdenkmale vollständig und 18 teilweise beseitigt
1 werden. 
Da es sich bei der Neuaufstellung der Verordnung für den baulichen Außenbereich um die Fortfüh-
rung einer bestehenden Verordnung handelt und die Zahl der Naturdenkmale durch Abgänge ten-
denziell abnimmt, entstehen durch die vorgeschlagene Neuaufnahme von 4 Naturdenkmalen keine 
zusätzlichen Kosten bzw. Folgekosten. 
 
 
 
 
Begründung: 
Zu 1
. 
Die Geltungsdauer von ordnungsbehördlichen Verordnungen ist nach dem Ordnungsbehördenge-
setz auf max. 20 Jahre begrenzt. 
                                                
 
1 seit letzter Mitteilung anlässlich der Neuaufstellung der Naturdenkmal-Verordnung für den Innenbereich 
(Stand Ende 1999) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0006/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kluth 
Ruf: 
492 67 25 
E-Mail: 
KluthJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.01.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0006/2007 
Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von außerhalb des Geltungsbereichs der 
Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Naturdenkmalen auf 
dem Gebiet der Stadt Münster tritt daher am 08.03.2007 außer Kraft. 
 
Um den Schutz der Naturdenkmale erfolgreich weiterzuführen, ist es daher erforderlich, die o. g. 
Verordnung für den Geltungsbereich derjenigen Landschaftspläne, die noch nicht rechtswirksam 
sind, neu aufzustellen. 
Für die Aufstellung oder Änderung von Naturdenkmal-Verordnungen für den baulichen Außenbe-
reich ist nach § 42 a (1) LG die Bezirksregierung zuständig. Die Verteilung der Arbeiten und der 
Ablauf des Verfahrens wurden zwischen unterer Landschaftsbehörde und Bezirksregierung im 
Vorfeld vorabgestimmt. 
 
Am 15.08.2006 hat der AUB auf Grund der Vorlage V/0515/2006 der Fortführung der Verordnung 
und der mit der Bezirksregierung vorabgestimmten Vorgehensweise zugestimmt. 
 
- Aktualisierung der Grundlagen
 
 Die untere Landschaftsbehörde hat das Verzeichnis der Naturdenkmale überarbeitet. Dabei 
wurden abgestorbene, wegen Windbruch oder mangelnder Verkehrssicherheit ganz oder teil-
weise beseitigte Naturdenkmale gestrichen und 4 neue Objekte aufgenommen (Anlage 2 ).- Bei 
dieser Gelegenheit wurden berichtigende, klarstellende und redaktionelle Änderungen vorge-
nommen, indem Messdaten, Katasterangaben und Lagebezeichnungen aktualisiert wurden. 
- Anhörung der Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten  
Die persönliche Anhörung nach § 42 c (2) Landschaftsgesetz (LG) wurde einer öffentlichen 
Auslegung vorgezogen, da es sich, abgesehen von den Neuvorschlägen, um bereits bestehen-
de Naturdenkmale handelt und die Anzahl der Betroffenen gering ist. Von den 33 privaten Ei-
gentümern und Einrichtungen haben 23 zugestimmt, Bedenken und Anregungen wurden nicht 
geäußert. 
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, beteiligte Verbände und Stellen (TÖB)
 
Die Bezirksregierung hat die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen TÖB beteiligt. RWE, Lan-
desbetrieb Straßenbau und NABU haben Anregungen vorgebracht, die jedoch nicht die Unter-
schutzstellung in Frage stellen. 
Von der RWE und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden die Aufnahme einer Unbe-
rührtheitsklausel für die unmittelbare Gefahrenabwehr gefordert. Die Bezirksregierung weist 
dies zurück, da die Verordnung in diesem Fall nicht greift. 
Der NABU schlägt die Neuaufnahme von 3 Naturdenkmalen vor. 2 Vorschläge fallen nicht in 
den Geltungsbereich dieser Verordnung, der 3. Vorschlag, ein Trompetenbaum, entspricht nicht 
den Anforderungen an ein Naturdenkmal (Größe, Vitalität und Erscheinungsbild mangelhaft) 
und wird deshalb zurückgewiesen. 
- Weiteres Vorgehen
 
Vorarbeiten und Anhörung der Grundeigentümer sind soweit abgeschlossen, dass nach ent-
sprechendem Beschluss des HA die Übergabe der Unterlagen an die Bezirksregierung erfolgen 
kann. 
Nach Übergabe der Unterlagen an die Bezirksregierung erlässt diese dann die Verordnung. Am 
Tag nach ihrer Bekanntmachung tritt die Verordnung in Kraft. 
- Ausblick
 
Die Verordnung tritt ganz oder in Teilen außer Kraft, sobald die entsprechenden Landschafts-
pläne Rechtskraft erlangen.

- 3 - 
V/0006/2007 
zu 2. 
Der Verordnungstext wurde von der Bezirksregierung dem heutigen Wissensstand angepasst. 
Dabei wurden u. a. Gesetzesverweise und Paragraphentitel aktualisiert, Verbote präzisiert und 
neue Paragraphen eingefügt: „nicht betroffene Tätigkeiten“, „Duldungs- und Mitteilungspflicht“, 
„Verfahrens- und Formvorschriften“ (vorher als Hinweise). 
Aus fachlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung 
Anlage 2: Übersicht der Änderungen

Beratungsverlauf (4)

07.02.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.14 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2007 Hauptausschuss
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (25)

  • Wiedaustraße 202
  • Bönneweg
  • Hannaschweg 35
  • Twerenfeldweg 4
  • Stodtbrockweg
  • Ramertsweg 131
  • Dingbängerweg 408
  • Nottulner Landweg
  • Brookweg 88
  • Waltruper Weg 180
  • Albersloher Weg 33
  • Zum Klosterholz 14
  • Kappenberger Damm 410
  • Adolf-Wentrup-Weg 77
  • Mecklenbecker Straße 355
  • Roxeler Straße 447
  • Am Kleibach
  • Am Rohrbusch 24
  • Schlautstiege 61
  • Nünningweg 150
  • Rockbusch
  • Niederort 180
  • Domplatz 1
  • Im Dahl
  • Täppken

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0006/2007
Typ
Vorlagen
Datum
09.01.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37