V/0006/2007
Fortführung der Naturdenkmal-Verordnung für den baulichen Außenbereich
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Anlage 2 Übersicht der Änderungen
836 Zeichen
Anlage 2
zur Vorlage an den HA Nr. V/0006/2007
Übersicht der Änderungen
ab 2000
Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
Lfd. Nr. Text (alt) Text (neu) Bemerkungen
555 2 Hainbuchen
1 Esche
. /. streichen:
1 Hainbuche, 1 Esche
abgestorben, gefällt Dez.
01;
1 Hainbuche
abgestor-
ben, gefällt Jan. 03
566 . /. 1 Linde Neuaufnahme
Bezirksvertretung Münster-West
Lfd. Nr. Text (alt) Text (neu) Bemerkungen
657 3 Ulmen . /. streichen :
nach Ulmensplintkäferbe-
fall abgestorben, gefällt
Dez. 00.
672 1 Hängeblutbuche . /. streichen :
Aug. 03 umgestürzt.
680 1 Baumreihe
11 Stieleichen
1 Baumreihe
10 Stieleichen
1 Stieleiche
abgestorben,
Krone abgenommen.
686 . /. 2 Stieleichen Neuaufnahme
687 . /. 3 Stieleichen Neuaufnahme
688 . /. 1 Stieleiche Neuaufnahme
Anlage 1 - Teil B Anhang zu § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung
47 Zeichen
- 2 - - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 -
Anlage 1 - Teil A Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung
17634 Zeichen
1
Anlage 1, Teil A
zur Vorlage an den HA Nr. V/0006/2007
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von
Naturdenkmalen außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs- und Landschaftspläne im
Gebiet der Stadt Münster
Aufgrund
- des § 42 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 2 2 und 34 Abs. 3 des Gesetzes zur Si-
cherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -
LG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.20 00 (GV. NRW. S. 568), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 35) sowie
- der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befu gnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der Fassung der B ekanntmachung vom 13.05.1980
(GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.05 (GV. NRW. S. 274),
wird verordnet:
§ 1
Schutzgegenstand - Schutzzweck
(1) Die in dem nachfolgenden Verzeichnis aufgeführt en Einzelschöpfungen der Natur werden
hiermit als Naturdenkmale festgesetzt.
(2) Die Festsetzung erfolgt gemäß § 22 Landschaftsg esetz (LG)
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Verzeichnis der NATURDENKMALE
im Gebiet der Stadt Münster
Lfd.
Nr.
Bezeichnung, Art und Name
des Naturdenkmals
U = Stammumfang in 1,5 m
Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
Gemarkung
Stadtbezirk
Stadtteil
Flur Flur-
stück
Lagebezeichnung
550 1 Stieleiche (1) , 1 Esche (2)
U 1,2 = 2,78/2,90 m
H 1,2 = 17,00/17,50 m
K 1,2 = 14,50/18,50 m
Münster,
MS-Hiltrup,
Berg Fidel
191
191
5
224
Die Bäume stehen am
Kleibach ca. 100 m nord-
westlich der Brücke Venn-
heideweg.
551 2 Stieleichen
U 1,2 = 2,35/2,73 m
H 1,2 = 18,50 m
K g, = 18,50 m
Münster
MS-Hiltrup,
Berg Fidel
191
191
5
224
Die Eichen stehen am
Kleibach ca. 10 m nord-
westlich der Brücke Venn-
heideweg.
2
Lfd.
Nr.
Bezeichnung, Art und Name
des Naturdenkmals
U = Stammumfang in 1,5 m
Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
Gemarkung
Stadtbezirk
Stadtteil
Flur Flur-
stück
Lagebezeichnung
553 1 Stieleiche
U = 3,40 m
H = 20,50 m
K = 19,50 m
Hiltrup,
MS-Hiltrup,
Hiltrup-Mitte
7
495 Der Baum steht auf dem
Kinderspielplatz "Geist-
kamp“ an der Straße Im
Dahl südlich des Reiterho-
fes „Hackenesch“.
554 1 Stieleiche
U = 4,58 m
H = 24,50 m
K = 26,50 m
Hiltrup,
MS-Hiltrup,
Hiltrup-Ost
25
25
736
737
Die Eiche steht an der
Zufahrt „Hs. Maser“ (Ost-
tor 111) östlich der Sport-
anlagen.
556 1 Linde
U = 4,20 m
H = 10,50 m (reduz.)
K = 7,50 m (reduz.)
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
3
198 Die Linde steht im Vorgar-
ten Kappenberger Damm
410.
557 1 Stieleiche
U = 5,80 m
H = 26,50 m
K = 32,00 m
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
35
39 Die Eiche steht ca. 100 m
südöstlich des Gehöfts
Wiedaustraße 202 auf dem
Hügel.
558 1 Stieleiche
U = 4,54 m
H = 25,00 m
K = 27,00 m
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
5
5
127
184
Die Stieleiche steht Hs.
Getter 27 zwischen Wohn-
haus und Bahndamm.
559 1 Bestand Türkenbund-
Lilien (Lilium martagon)
75 x 35 m (max. Ausdeh-
nung)
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
5
47 Der Lilienbestand befindet
sich südlich von Hs. Get-
ter.
560 1 Stieleiche
U = 4,08 m
H = 26,00 m
K = 29,00 m
Hiltrup,
MS-Hiltrup,
Hiltrup-Ost
23
903 Die Eiche steht Adolf-
Wentrup-Weg 77 an der
Südwestecke des Wirt-
schaftsgebäudes.
561 1 Sumpfzypresse (Taxodi-
um distichum)
U = 3,70 m
H = 24,50 m
K = 13,50 m
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
16
92 Die Sumpfzypresse steht
auf „Hs. Heidhorn“ am
Brunnen im Park.
562 1 Amerikanische Roteiche
U = 3,80 m
H = 27,50 m
K = 19,50 m
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
16
92 Die Roteiche steht auf
„Hs. Heidhorn“ an der
Nordseite der Kapelle.
563 1 Stieleiche Amelsbüren, 21 182 Der Baum steht Böcken-
3
Lfd.
Nr.
Bezeichnung, Art und Name
des Naturdenkmals
U = Stammumfang in 1,5 m
Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
Gemarkung
Stadtbezirk
Stadtteil
Flur Flur-
stück
Lagebezeichnung
U = 3,97 m
H = 20,00 m
K = 17,50 m
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
21
558
horst 54 südlich des Hau-
ses am Weg
564 1 Stieleiche
U = 4,50 m
H = 30,00 m
K = 18,50 m
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
26
104 Die Eiche steht im „Klos-
terholz“ auf der Ostseite
der Ottmarsbocholter Stra-
ße ca. 650 m südlich Ein-
mündung Bönneweg.
565 1 Stieleiche
U = 4,75 m
H = 24,00 m
K = 21,00 m
Amelsbüren,
MS-Hiltrup,
Amelsbüren
25
75 Die Eiche steht ca. 350 m
nordwestlich des Hofes
Zum Klosterholz 14 in der
Weide vor dem Wäldchen.
566
1 Linde
U = 3,68 m
H = 24,00 m
K = 19,50 m
Hiltrup,
MS-Hiltrup,
Hiltrup-Mitte
16
16
13
14
Die Linde steht Westfalen-
straße 267 an der Südsei-
te des Hauses im Garten.
653 1 Stieleiche
U = 3,95 m
H = 18,00 m
K = 19,00 m
Nienberge,
MS-West,
Nienberge
20
300 Die Eiche steht im Hof
Hannaschweg 35.
654 1 Stieleiche
U = 4,33 m
H = 22,00 m
K = 20,50 m
Nienberge,
MS-West,
Nienberge
15
40 Die Eiche steht an der
Einfahrt zu Hunnebeck-
weg 6.
655 1 Eibe
U = 1,55 m
H = 14,50 m
K = 14,00 m
Nienberge,
MS-West,
Nienberge
14
40 Die Eibe steht ca. 250 m
westlich Twerenfeldweg 4
(Gaststätte „Hürländer“)
am Wanderweg.
656 1 Stieleiche
U = 3,86 m
H = 18,00 m
K = 18,50 m
Nienberge,
MS-West,
Gievenbeck
12
46 Die Eiche steht Am Gie-
venbach am Vorplatz des
Russischen Ehrenfried-
hofs.
658 1 Stieleiche
U = 3,47 m
H = 16,00 m
K = 13,50 m
Münster,
MS-West,
Gievenbeck
64
64
39
53
Der Baum steht Horstma-
rer Landweg, auf der Ecke
der Zufahrt zu Haus Nr.
263.
659 2 Stieleichen
U = 3,40/3,60 m
H = 18,50 m
Münster,
MS-West,
Gievenbeck
63
63
63
14
294
357
Die beiden Stieleichen ste-
hen östlich und westlich
der Zufahrt Gievenbecker
4
Lfd.
Nr.
Bezeichnung, Art und Name
des Naturdenkmals
U = Stammumfang in 1,5 m
Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
Gemarkung
Stadtbezirk
Stadtteil
Flur Flur-
stück
Lagebezeichnung
K = 16,00 m Weg 171.
660 3 Stieleichen
U
1,2,3 = 2,58/2,33/2,90m
H = 19,50 m
K = 26,00 m (gemeinsam)
Münster,
MS-West,
Gievenbeck
49
33 Die Eichengruppe steht im
Hof Nünningweg 150.
661 1 Stieleiche
U = 4,27 m
H = 24,00 m
K = 24,0 m
Münster,
MS-West,
Gievenbeck
49
33 Die Eiche steht Nünning-
weg 150 am Südufer des
Teiches.
663 1 Stieleiche
U = 4,36 m
H = 20,00 m
K = 23,00 m
Roxel,
MS-West,
Roxel
15
185 Die Eiche steht am
Stodtbrockweg an der
Wegebiegung ca. 250 m
westlich des Hofes „Schul-
ze Stodtbrock“.
664 1 Stieleiche
U = 4,51 m
H = 21,00 m
K = 26,00 m
Münster,
MS-West,
Gievenbeck
47
47
134
137
Der Baum steht im Hof
Ramertsweg 131.
665 1 Stieleiche
U = 3,28 m
H = 17,50 m
K = 20,00 m
Münster,
MS-West,
Gievenbeck
47
47
95
103
Die Eiche steht westlich
Ramertsweg 180 am Feld-
rand.
666 1 Stieleiche
U = 5,31 m
H = 20,50 m
K = 19,00 m
Münster
MS-West,
Sentrup
29
45 Der Baum steht an der
Zufahrt Roxeler Straße
447 an der Wegebiegung.
668 1 Stieleiche
U = 3,60 m
H = 23,50 m
K = 24,00 m
Roxel,
MS-West,
Roxel
32
51 Die Eiche steht am Spie-
ker Dingbängerweg 408.
669 1 Stieleiche
U = 3,72 m
H = 22,50 m
K = 24,00 m
Roxel,
MS-West,
Roxel
32
301 Der Baum steht Dingbän-
gerweg 400 („Hs. Hohen-
feld“) östlich der Kapelle.
673 1 Stieleiche
U = 4,11 m
H = 20,00 m
K = 23,50 m
Roxel,
MS-West,
Roxel
35
271 Die Eiche steht ca. 60 m
westlich der Autobahn-
Raststätte „Münsterland
West“ im Acker.
674 2 Stieleichen
U
1,2 = 5,01/2,90 m
Roxel,
MS-West,
35
146 Die Bäume stehen Am
Rohrbusch 24 zum Wald-
5
Lfd.
Nr.
Bezeichnung, Art und Name
des Naturdenkmals
U = Stammumfang in 1,5 m
Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
Gemarkung
Stadtbezirk
Stadtteil
Flur Flur-
stück
Lagebezeichnung
H 1,2 = 32,00 m
K 1,2 = 31,00 m (gemeinsam)
Roxel rand.
675 1 Stieleiche
U = 3,60 m
H = 19,00 m
K = 23,50 m
Roxel,
MS-West,
Roxel
37
37
6
7
Die Stieleiche steht am
Nottulner Landweg auf der
Ecke der Zufahrt zu Haus
Nr. 141.
676 1 Stieleiche
U = 4,23 m
H = 21,00 m
K = 24,50 m
Roxel,
MS-West,
Roxel
23
108 Die Eiche steht am Wald-
rand östlich Brookweg 88.
677 1 Stieleiche
U = 4,03 m
H = 20,50 m
K = 26,50 m
Münster,
MS-West,
Mecklenbeck
228
228
77
156
Der Baum steht zwischen
Mecklenbecker Straße
355 und 383 in der Weide.
679 1 Stieleiche
U = 3,73 m
H = 22,00 m
K = 23,50 m
Münster,
MS-West,
Mecklenbeck
219
219
834
922
Die Eiche steht ca. 35 m
östlich Schlautstiege 61.
680 1 Baumreihe
10 Stieleichen
U = 1,53 - 2,70 m
H = 20,00 – 23,50 m
K = 15,00 - 24,50 m
Münster,
MS-West,
Mecklenbeck
219
834 Die Baumreihe steht paral-
lel der Straße Täppken am
westlichen Rand der Grün-
anlage.
681 1 Stieleiche
U = 3,06 m
H = 15,50 m
K = 17,00 m
Münster,
MS-West,
Mecklenbeck
222
25 Die Eiche steht an der
Straße Rockbusch in der
Böschung des hier nach
Osten abknickenden Get-
terbaches (alter Lauf).
682 2 Stieleichen ( 1,2 ),
1 Esche ( 3)
U 1,2 = 3,53/1,91 m
H 1,2 =27,00/22,50 m
K 1,2 =25,00/9,00 m
U 3 = 2,53 m
H 3=23,00 m; K 3=13,50 m
Albachten,
MS-West,
Albachten
19
59 Die Bäume stehen beid-
seitig der Zufahrt zu Nie-
derort 161.
683 1 Stieleiche
U = 4,08 m
H = 23,00 m
K= 22,50 m
Albachten,
MS-West,
Albachten
20
62 Die Eiche steht Niederort
180 im Hof.
684 1 Stieleiche
U = 3,23 m
Albachten,
MS-West,
20
65 Die Eiche steht Niederort
190 im Hof.
6
Lfd.
Nr.
Bezeichnung, Art und Name
des Naturdenkmals
U = Stammumfang in 1,5 m
Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
Gemarkung
Stadtbezirk
Stadtteil
Flur Flur-
stück
Lagebezeichnung
H = 18,00 m
K = 14,50
Albachten
685 1 Stieleiche
U = 4,27 m
H = 23,00 m
K = 22,50 m
Albachten,
MS-West,
Albachten
19
8 Der Baum steht Alte Vieh-
straße 25 im Hof.
686
2 Stieleichen
U
1,2 = 2,69/3,06 m
H 1,2 = 22,00 m
K 1,2 = 18,00/23,50 m
Albachten,
MS-West,
Albachten
20
61 Die Stieleichen stehen
Niederort 156 am ehema-
ligen Backhaus.
687
3 Stieleichen
U
1,2,3 = 3,51/2,27/3,16 m
H 1,2,3 = 18,50/18,00/19,50 m
K 1,2,3 = 20,00/20,00/17,00 m
Münster,
Münster-West,
Mecklenbeck
228
99 Die Eichen stehen am
Radweg nördlich Mecklen-
becker Straße 383.
688 1 Stieleiche
U = 3,82 m
H = 19,00 m
K = 20,50 m
Nienberge,
Münster-West,
Nienberge
18
18
19
25
Die Eiche steht an der Zu-
fahrt Waltruper Weg 180
am Beerwiedebach.
§ 2
Lage und Abgrenzung
(1) Die Lage der Objekte ergibt sich aus den Karten , die im Anhang jeweils als verkleinerter
Auszug aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1: 5.000 dargestellt sind.
(2) Soweit es sich bei den Naturdenkmalen um Bäume handelt, sind auch die Fläche unter der
Baumkrone (Kronenschirmfläche) sowie ein 2 m breite r Streifen rund um die Kronenschirm-
fläche unter Schutz gestellt. Kronenschirmfläche un d der 2 m breite Streifen bilden zusam-
men den geschützten Bereich.
Das Naturdenkmal Nr. 559 umfasst die gesamte Fläch e, über die sich der Bestand an Tür-
kenbundlilien maximal erstreckt (vgl. Beschreibung).
Flächen, die bereits zum Zeitpunkt der Unterschutz stellung
a) zu einer öffentlichen Straße gehören,
b) mit einer festen Decke versehen sind,
c) als Vorflutgewässer dienen oder
d) überbaut sind,
genießen Bestandsschutz. Veränderungen unterliegen jedoch den Verbotsregelungen und
bedürfen damit der Befreiung nach § 69 LG.
7
(3) Die Verordnung kann während der Dienststunden b ei den nachfolgend aufgeführten Behör-
den eingesehen werden:
a) Bezirksregierung Münster
- Höhere Landschaftsbehörde -
Domplatz 1–3
48143 Münster
b) Oberbürgermeister der Stadt Münster
- Untere Landschaftsbehörde -
Albersloher Weg 33
48155 Münster.
§ 3
Verbote
(1) Gemäß § 42 a Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs . 3 LG sind die Beseitigung eines Natur-
denkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstö rung, Beschädigung, Veränderung oder
nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seine r geschützten Umgebung führen kön-
nen, dach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. das Naturdenkmal oder Teile davon zu beschädigen , auszureißen, auszugraben oder auf
andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbi ld zu beeinträchtigen; als Be-
schädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerk s oder der Rinde, das Aufasten
sowie das Auslichten von Bäumen und Sträuchern
und innerhalb des geschützten Bereichs (vgl. § 2 Abs. 2)
2. den Boden zu befestigen oder zu verdichten,
3. den Grundwasserflurabstand zu verändern,
4. Stoffe zu lagern, anzuwenden oder einzuleiten, d ie zu einer Schädigung von Bäumen oder
geschützten Flächen führen können wie Salze, Säuren , Laugen, Teere, Öle, Düngemittel,
Gärfutter sowie Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel,
5. Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Baustelleneinricht ungen oder Baumaterial abzustellen,
aufzustellen oder zu lagern,
6. zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen,
7. Schilder, Drähte, Leitungen oder andere Gegenstä nde anzubringen,
8. Abgrabungen, Verfüllungen, Ausschachtungen, Aufs chüttungen oder andere die Boden-
gestalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen,
9. bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NRW, öffentliche Verkehrsanla-
gen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie nicht fest mit dem Boden verb unden sind oder keiner bauaufsicht-
lichen Genehmigung bedürfen.
§ 4
Melde- und Duldungspflicht
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gru ndstückes, auf dem sich das Naturdenk-
mal befindet, hat Schäden an diesem und Gefahren, die von diesem ausgehen oder auf die-
ses einwirken, unverzüglich dem Oberbürgermeister der Stadt Münster –untere Landschafts-
behörde – zu melden.
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen, auf denen sich Naturdenkmale befinden,
haben Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklu ng der Naturdenkmale zu dulden,
8
soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt
wird.
§ 5
Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleiben
(1) die rechtmäßig ausgeübte Nutzung in der bisheri gen Art und im bisherigen Umfang, soweit
das Naturdenkmal durch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(2) Maßnahmen, die von der unteren Landschaftsbehör de angeordnet, genehmigt oder ausge-
führt werden.
§ 6
Befreiungen
(1) Die untere Landschaftsbehörde kann nach § 69 Ab s. 1 LG auf Antrag eine Befreiung von den
Verboten des § 3 erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würd e und die Abweichung mit den Belan-
gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von N atur und Landschaft führen würde
oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Auflagen und Nebenbestim mungen verbunden sowie widerruflich
oder befristet werden.
Um ihre Erfüllung zu sichern, kann die Hinterlegun g von Geldbeträgen oder eine sonstige
Sicherheit gefordert werden.
(3) Eine unbefristete Befreiung verliert ihre Gülti gkeit, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren mit dem
befreiten Vorhaben begonnen oder das begonnene Vorh aben länger als 1 Jahr unterbrochen
wurde.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt ordnungswidri g, wer den Verboten dieser Verordnung
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu
50.000,-- € geahndet werden.
9
§ 8
Verfahrens- und Formvorschriften
Gemäß § 42 a Abs. 4 LG kann die Verletzung von Verf ahrens- und Formvorschriften des LG und
des OBG gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Münster - Höhere
Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die ve rletzte Rechtsvorschrift und die Tat-
sache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
§ 9
Aufhebung bestehender Verordnungen
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von a ußerhalb des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ort steile gelegenen Naturdenkmalen auf
dem Gebiet der Stadt Münster vom 23. Februar 1987 wird aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkünd igung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Münster in Kraft.
Sobald ein Landschaftsplan rechtswirksam wird, tritt sie für das jeweilige Plangebiet außer Kraft.
Münster, den 2007 Bezirksreg ierung Münster
- Höhere Landschaftsbehörde -
51.2.1-4/MS
Dr. Jörg Twenhöven
Beschlussvorlage
5662 Zeichen
V/0006/2007
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Betrifft
Fortführung der Naturdenkmal-Verordnung für den baulichen Außenbereich
Beratungsfolge
07.02.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
08.02.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
13.02.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
21.02.2007 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die untere Landschaftsbehörde legt das hier überarbeitete Verzeichnis der Naturdenkmale (s.
Verzeichnis in Anlage 1 ) der Bezirksregierung zum Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen
Verordnung für den baulichen Außenbereich vor.
2. Dem Verordnungstext der Bezirksregierung (Anlage 1 ) wird zugestimmt.
II. Kosten/Folgekosten
In den letzten 6 Jahren mussten innerhalb des gesamten Stadtgebietes, also im Geltungsbereich
der Naturdenkmal-Verordnung für den Innenbereich und den baulichen Außenbereich sowie der
Landschaftspläne, 11 Naturdenkmale vollständig und 18 teilweise beseitigt
1 werden.
Da es sich bei der Neuaufstellung der Verordnung für den baulichen Außenbereich um die Fortfüh-
rung einer bestehenden Verordnung handelt und die Zahl der Naturdenkmale durch Abgänge ten-
denziell abnimmt, entstehen durch die vorgeschlagene Neuaufnahme von 4 Naturdenkmalen keine
zusätzlichen Kosten bzw. Folgekosten.
Begründung:
Zu 1
.
Die Geltungsdauer von ordnungsbehördlichen Verordnungen ist nach dem Ordnungsbehördenge-
setz auf max. 20 Jahre begrenzt.
1 seit letzter Mitteilung anlässlich der Neuaufstellung der Naturdenkmal-Verordnung für den Innenbereich
(Stand Ende 1999)
Vorlagen-Nr.:
V/0006/2007
Auskunft erteilt:
Herr Kluth
Ruf:
492 67 25
E-Mail:
KluthJ@stadt-muenster.de
Datum:
03.01.2007
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0006/2007
Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von außerhalb des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Naturdenkmalen auf
dem Gebiet der Stadt Münster tritt daher am 08.03.2007 außer Kraft.
Um den Schutz der Naturdenkmale erfolgreich weiterzuführen, ist es daher erforderlich, die o. g.
Verordnung für den Geltungsbereich derjenigen Landschaftspläne, die noch nicht rechtswirksam
sind, neu aufzustellen.
Für die Aufstellung oder Änderung von Naturdenkmal-Verordnungen für den baulichen Außenbe-
reich ist nach § 42 a (1) LG die Bezirksregierung zuständig. Die Verteilung der Arbeiten und der
Ablauf des Verfahrens wurden zwischen unterer Landschaftsbehörde und Bezirksregierung im
Vorfeld vorabgestimmt.
Am 15.08.2006 hat der AUB auf Grund der Vorlage V/0515/2006 der Fortführung der Verordnung
und der mit der Bezirksregierung vorabgestimmten Vorgehensweise zugestimmt.
- Aktualisierung der Grundlagen
Die untere Landschaftsbehörde hat das Verzeichnis der Naturdenkmale überarbeitet. Dabei
wurden abgestorbene, wegen Windbruch oder mangelnder Verkehrssicherheit ganz oder teil-
weise beseitigte Naturdenkmale gestrichen und 4 neue Objekte aufgenommen (Anlage 2 ).- Bei
dieser Gelegenheit wurden berichtigende, klarstellende und redaktionelle Änderungen vorge-
nommen, indem Messdaten, Katasterangaben und Lagebezeichnungen aktualisiert wurden.
- Anhörung der Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten
Die persönliche Anhörung nach § 42 c (2) Landschaftsgesetz (LG) wurde einer öffentlichen
Auslegung vorgezogen, da es sich, abgesehen von den Neuvorschlägen, um bereits bestehen-
de Naturdenkmale handelt und die Anzahl der Betroffenen gering ist. Von den 33 privaten Ei-
gentümern und Einrichtungen haben 23 zugestimmt, Bedenken und Anregungen wurden nicht
geäußert.
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, beteiligte Verbände und Stellen (TÖB)
Die Bezirksregierung hat die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen TÖB beteiligt. RWE, Lan-
desbetrieb Straßenbau und NABU haben Anregungen vorgebracht, die jedoch nicht die Unter-
schutzstellung in Frage stellen.
Von der RWE und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden die Aufnahme einer Unbe-
rührtheitsklausel für die unmittelbare Gefahrenabwehr gefordert. Die Bezirksregierung weist
dies zurück, da die Verordnung in diesem Fall nicht greift.
Der NABU schlägt die Neuaufnahme von 3 Naturdenkmalen vor. 2 Vorschläge fallen nicht in
den Geltungsbereich dieser Verordnung, der 3. Vorschlag, ein Trompetenbaum, entspricht nicht
den Anforderungen an ein Naturdenkmal (Größe, Vitalität und Erscheinungsbild mangelhaft)
und wird deshalb zurückgewiesen.
- Weiteres Vorgehen
Vorarbeiten und Anhörung der Grundeigentümer sind soweit abgeschlossen, dass nach ent-
sprechendem Beschluss des HA die Übergabe der Unterlagen an die Bezirksregierung erfolgen
kann.
Nach Übergabe der Unterlagen an die Bezirksregierung erlässt diese dann die Verordnung. Am
Tag nach ihrer Bekanntmachung tritt die Verordnung in Kraft.
- Ausblick
Die Verordnung tritt ganz oder in Teilen außer Kraft, sobald die entsprechenden Landschafts-
pläne Rechtskraft erlangen.
- 3 -
V/0006/2007
zu 2.
Der Verordnungstext wurde von der Bezirksregierung dem heutigen Wissensstand angepasst.
Dabei wurden u. a. Gesetzesverweise und Paragraphentitel aktualisiert, Verbote präzisiert und
neue Paragraphen eingefügt: „nicht betroffene Tätigkeiten“, „Duldungs- und Mitteilungspflicht“,
„Verfahrens- und Formvorschriften“ (vorher als Hinweise).
Aus fachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
I. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen
Anlage 1: Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung
Anlage 2: Übersicht der Änderungen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (25)
- Wiedaustraße 202
- Bönneweg
- Hannaschweg 35
- Twerenfeldweg 4
- Stodtbrockweg
- Ramertsweg 131
- Dingbängerweg 408
- Nottulner Landweg
- Brookweg 88
- Waltruper Weg 180
- Albersloher Weg 33
- Zum Klosterholz 14
- Kappenberger Damm 410
- Adolf-Wentrup-Weg 77
- Mecklenbecker Straße 355
- Roxeler Straße 447
- Am Kleibach
- Am Rohrbusch 24
- Schlautstiege 61
- Nünningweg 150
- Rockbusch
- Niederort 180
- Domplatz 1
- Im Dahl
- Täppken
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0006/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37