2012/0168
Änderung der Satzung über die Jugendhilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 22.10.1993 Vom ..................... Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), i. V. m. §§ 69 und 70 SGB VIII i. d. F. vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) und § 5 Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ........... folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 1. § 1 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: „Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII wahr. Gesetzliche Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben unberührt.“ In § 1 Abs. 2 entfällt nach den Worten „das Jugendamt“ die Folge „und das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“. Das Wort „sollen“ wird durch das Wort „soll“ und das Wort „ihrer“ wird durch das Wort „seiner“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 wird die Folge „und das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ gestrichen. Das Wort „gewährleisten“ wird durch das Wort „gewährleistet“ ersetzt. Die Folge „in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ wird gestrichen. Die Gesetzesbezeichnung „KJHG“ wird jeweils durch die Gesetzesbezeichnung „SGB VIII“ ersetzt. In Absatz 2 wird die Folge „und dem Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ sowie die Folge „in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ gestrichen. 3. In § 3 wird das Komma und die daran anschließende Folge „für die in § 1 Abs. 1 S. 2 genannten Aufgaben durch den Jugendhilfeausschuss und das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ gestrichen. 4. In § 4 Abs. 1 S. 3 wird nach den Worten „der Stadt Darmstadt haben“ die Folge „oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen“ angefügt. In § 4 Abs. 3 Ziff. 1 Zeile 1 entfällt nach dem Wort „Dezernent/in“ die Folge „für die in § 1 Abs. 1 S. 2 genannten Aufgaben der/die für das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zuständige Dezernent/in. Bei Überschneidung von Zuständigkeiten hat das Stimmrecht der/die für das Jugendamt zuständige Dezernent/in.“ 2 2 § 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: „Als beratendes Mitglied der Verwaltung gehört dem Jugendhilfeausschuss der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes an, im Vertretungsfall deren/dessen Stellvertreter/in.“ In § 4 Abs. 6 wird in Ziff. 1 das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, entfällt in Ziff. 5 die Folge „Industrie- und Handelskammer“, werden die bisherigen Nummern 6 bis 12 Nummern 5 bis 11, lautet Ziff. 10: „Stadtschüler*innenrat, lautet Ziff. 12: „Elternvertretung von Kindertagesstätten“. In § 4 Abs. 7 werden die Worte „Beschäftigte der Stadt“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. 5. In § 5 Abs. 3 wird die Gesetzesbezeichnung „KJHG“ durch die Gesetzesbezeichnung „SGB VIII“ ersetzt. 6. In § 7 wird in Satz 1 das Wort „sechsmal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt. 7. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Gesetzesbezeichnung „KJHG“ durch die Gesetzesbezeichnung „SGB VIII“ ersetzt. § 8 Abs. 2 entfällt. 8. In § 9 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: “ § 4 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend“. In § 9 Abs. 4 wird an das Wort „Stellvertreter“ angefügt: „/innen“ Artikel 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 14. September 2011 in Kraft. Darmstadt, den ..................... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Barbara Akdeniz Stadträtin
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Jugendhilfesatzung 520
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Satzung über die Jugendhilfe
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom 22.10.19931
Aufgrund der §§ 5, 51 und 72 der Hess. Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. April 1993
(GVBl. I 92 S. 534) i.V.m. §§ 69, 70 und 72 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -
i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.05.1993 (BGBl. I S. 637) und §§ 4 und 6 des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilf egesetzes und zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes - HAG-KJHG - vom 18.12.1992 (GVBl. I S. 655) wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversamml ung vom 21.10.1993 für das Jugendamt der Stadt
Darmstadt folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, mit
Ausnahme der in Satz 2 genannten Aufgab en wahr. Das Amt für Familie, Kinderbetreuung
und Sport ist zuständig für:
1. den Bereich Familienzentrum mit den Elementen Familienbildung und
Erziehungsberatung,
2. den Bereich Förderung von Kindern in Tage seinrichtungen und in Kindertagespflege.
Dem Jugendamt können zur Wahrung des gesetz lichen Schutzauftrages im Einzelfall
Aufgaben aus den in Satz 2 genannten Bereichen übertragen werden. Gesetzliche
Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben unberührt.
(2) Das Jugendamt und das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport sollen im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten nach Abs. 1 dazu beitragen,
1. junge Menschen in ihrer individuelle n und sozialen Entwicklung zu fördern und
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechti gte bei der Erziehung zu beraten und zu
unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
4. positive Lebensbedingungen für junge Me nschen und ihre Familien sowie eine
kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Jugendamt und das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport gewährleisten in
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen insbesondere:
- Planung im Rahmen der Gesamtverantwortung i.S.d. §§ 79 ff KJHG,
- die Ausführung der Leistungen der Juge ndhilfe nach den §§ 11 bis 41 des KJHG,
sofern diese Aufgaben nicht an frei e Träger der Jugendhilfe gemäß § 76 KJHG
übertragen sind,
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.10.1993; in Kraft getreten am 28.10.1993, zuletzt geändert durch
Satzung 11.12.2006, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 13.12.2006, rückwirkend in Kraft getreten zum
15.11.2006.
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- die Erfüllung anderer Aufgaben der Juge ndhilfe nach den §§ 42 bis 60 KJHG, soweit
nicht der überörtliche Träger der Juge ndhilfe sachlich zust ändig ist oder ein
anerkannter Träger freier Jugendhilfen damit beauftragt wird.
(2) Dem Jugendamt und dem Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport obliegen in ihren
jeweiligen Zuständigkeitsbereichen außerdem
- Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für di e es aufgrund anderer Gesetze zuständig
ist,
- sonstige Aufgaben, die ihm übertragen werden.
§ 3 Struktur
Die Aufgaben der Jugendhilfe werden dur ch den Jugendhilfeausschuss und durch die
Verwaltung des Jugendamtes, für die in § 1 Ab s. 1 S. 2 genannten Aufgaben durch den
Jugendhilfeausschuss und das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport wahrgenommen.
§ 4 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmber echtigte und beratende Mitglieder an. Für
jedes Mitglied ist ein stellvertretende s Mitglied vorzusehe n. Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im
Gebiet der Stadt Darmstadt haben.
(2) Die Anzahl der stimmber echtigten Mitglieder beträgt 15 Personen. Davon sollen
mindestens 7 Frauen sein.
(3) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. der/die Oberbürgermeister/in oder der/die fü r das Jugendamt zuständige Dezernent/in,
für die in § 1 Abs. 1 S. 2 genannten Aufgaben der/die für das Amt für Familie,
Kinderbetreuung und Sport zuständige Dezernent/in. Bei Überschneidung von
Zuständigkeiten hat das Stimmrecht de r/die für das Jugendamt zuständige
Dezernent/in.
2. 8 Mitglieder der Stadtverordnetenvers ammlung oder von dieser gewählte Frauen und
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind
3. 6 Personen, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilf e durch die Stadtverordnetenversammlung zu
wählen sind.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder n ach Abs. 3 Ziff. 2 und 3 werden von der
Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die stim mberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer
Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine/n Stellvertreter/in.
(5) Als beratende Mitglieder der Verwaltung gehören dem Jugendhilfeausschuss der/die
Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes, für di e Aufgaben nach § 1 Abs. 1 S. 2 der/die
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Leiter/in des Amtes für Familie, Kinderbet reuung und Sport an. Sie können sich durch den
oder die jeweilige/n Stellvertreter/in vertreten lassen.
(6) Als beratende Mitglieder entsenden folgende Institutionen jeweils ein Mitglied:
1. Vormundschaftsgerich t oder Jugendgericht
2. Arbeitsverwaltung (Berufsberatung)
3. Deutscher Gewerkschaftsbund Starkenburg
4. Handwerkskammer
5. Industrie- und Handelskammer
6. Staatliches Schulamt (Schulen)
7. Polizei (Jugendkoordinator/in)
8. Örtliche Religionsgemeinschaften
8.1 evangelische Kirche,
8.2 katholische Kirche,
8.3 jüdische Kultusgemeinde,
8.4 muslimischer Glaubensbereich
9. Kinderbeauftragte/r
10. Ausländerbeirat
11. Stadtschülerrat
12. Stadtelternbeirat
13. die Fachausschüsse des Jugendhilf eausschusses jeweils die Vorsitzenden.
(7) Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Beschäftigte der Stadt zur Beratung von
Sachthemen einladen, sofern deren Anwesenheit für notwendig erachtet wird.
§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss berät frühzei tig in allen, die Lebensbedingungen junger
Menschen und ihrer Familien betreffende Planungs- und Entwicklungsvorhaben der
Gebietskörperschaft.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen A ngelegenheiten der Jugendhilfe,
insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Pr oblemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit
Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung,
3. der Förderung der freien Jugendhilfe,
4. der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene.
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilf e im Rahmen dieser Satzung
sowie der von der Stadtverordnetenversamml ung bereitgestellten Mittel und der von ihr
gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 3 KJHG das Recht, an
die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.
§ 6 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten für die Beschlussfassung und die
Beschlussfähigkeit die §§ 67, 68 HGO.
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§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens sechsmal im Jahr, zusammen. Er wird
durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Der Jugendhilfeausschuss ist auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
§ 8 Fachausschüsse
(1) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorber eitung seiner Beschlüsse Fachausschüsse
einsetzen. Die Fachausschüsse orientieren sich an der Aufteilung des KJHG mit seinen
vielfältigen Aufgaben. Die Verteil ung der Aufgaben im einzelnen ist vom
Jugendhilfeausschuss festzulegen. Die F achausschüsse beraten, arbeiten dem
Jugendhilfeausschuss zu und kooperieren untereinander.
(2) Es sind mindestens folgende Fachausschüsse zu bilden:
1. Kinderbetreuung und erzieherische Hilfen
(Aufgaben: §§ 22 bis 44 und §§ 50, 51 KJHG, Kindertagesstätten, Tagespflege und
Hilfe zur Erziehung)
2. Jugendhilfeplanung
(Aufgaben: § 80 KJHG, Koordination und Vernetzung).
§ 9 Zahl und Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse,
Vorsitz und Beschlussfähigkeit
(1) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschü sse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt.
Sie soll aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und Ko sten die Zahl 13 nich t übersteigen. Frauen
und Männer sollen - soweit möglich - zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse we rden vom Jugendhilfeau sschuss gewählt. Sie
müssen nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschu sses sein und sollen die unterschiedlichen
Arbeitsfelder der Jugendhilfe vertreten.
(3) Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
(4) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden sowie die Stellvertreter selbst.
(5) Für die Fachausschüsse gilt § 6 mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder der Fachausschüsse
stimmberechtigt sind.
§ 10 Öffentlichkeit
Der Jugendhilfeausschuss und seine Fachausschüsse beraten und be schließen in öffentlicher
Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinhe it, berechtigte Intere ssen einzelner Personen
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. § 52 HGO gilt entsprechend.
§ 11 Ehrenamtlichkeit
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Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und de r Fachausschüsse üben eine ehrenamtliche
Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erha lten nach der Satzung über die Entschädigung
führ ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung eine entsprechende Entschädigung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beka nntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung für das Jugendamt der Stadt Darmstadt vom 25.02.1955 außer Kraft.
Darmstadt, den 22.10.1993
Grünewaldt
Stadtrat
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.05.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Dezernat I Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Jugendamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0168 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Änderung der Satzung über die Jugendhilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 21.05.2012 Beschlussvorschlag: Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 14.09.2011 wird zugestimmt. Anlagen: 20120512 Anlage 02_Änderungssatzung Jugendhilfesatzung 20120521 Anlage 01_JHA Jugendhilfesatzung Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom Im Zuge der Neugliederung der Dezernate nach der Kommunalwahl ist unter anderem das seitherige Amt für Familie, Ki nderbetreuung und Sport mit Wirkung zum 14.09.2011 aufgelöst worden. Soweit diesem Amt Aufgaben nach dem SGB VIII zugewiesen waren, werden diese nunmehr vom Jugendamt wahrgenommen. Die in der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegten Zuständigkeiten sind daher mit Wirkung zum 14.09.2011 zu ändern. Die Streichung von § 8 Abs. 2 der Satzung, wonach mindestens zwei Fachausschüsse zu bilden waren, beruht auf der Ersetzung des früheren Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz durch das Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Die im früheren Recht enthaltene Verpflichtung, dass mindestens zwei Fachausschüsse zu bilden sind, ist im neuen Gesetz nicht übernommen worden. Weitere Änderungen beruhen auf geänderten gesetzlichen Terminologien und darauf, dass die in der Arbeit des Jugendhilfeausschusses gewonnenen praktischen Erfahrungen umgesetzt werden sollen. Der Jugendhilfeausschuss hat sich auf der Grundlage seines gesetzlichen Beteiligungsrechts in der Sitzung am 27.03.2012 mit den Änderungen befasst. Darmstadt, 21.05.2012 510-01-009 sa/le Dezernat I Dezernat V Jochen Partsch Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0168
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.05.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00