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AN/0282/2022

Entwickelt die „Task Force Wohnungslosenpolitik“ einen Masterplan zur Überwindung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit?

SPD Anfrage nach § 4 01.02.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 24.03.2022, TOP 10.1.2

SPD Anfrage nach § 4

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SPD Anfrage nach § 4

5220 Zeichen

An den Vorsitzenden des Ausschusses  
für Soziales, Seniorinnen und Senioren  
Daniel Bauer-Dahm  
 
An Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 01.02.2022 
 
AN/0282/2022 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.02.2022 
 
Entwickelt die „Task Force Wohnungslosenpolitik„ einen Masterplan zur Überwindung 
von Wohnungs- und Obdachlosigkeit? 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Vorsitzender,  
  
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage in die Tagesordnung am 10.02.2022 aufzunehmen: 
 
Im letzten Jahr richtete die Verwaltung eine Task Force Wohnungspolitik unter Führung des Amts für 
Soziales, Arbeit und Senioren ein. Laut Verwaltung ist das Ziel der Task Force, „die Grundlagen für 
einen breit angelegten und politisch tragfähigen „Kölner Masterplan zur Vermeidung von Wohnungs-
losigkeit“ und zur schrittweisen Weiterentwicklung der Kölner Wohnungslosenpolitik zu schaffen.“  
In einem Zwischenbericht der UAG Sicherstellung der Winterhilfe der Task Force wird festgehalten, 
dass die Kölner Winterhilfe mit Blick auf die sozialrechtlich angezeigte pflichtige Existenzsicherung 
und die Ermöglichung von Teilhabe nach dem SGB XII sowie nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht 
(OBG) grundsätzlich bedarfsgerecht aufgestellt sei. 
Ein im Auftrag der Sozialistischen Selbsthilfe Mülheim e.V. (SSM) erstelltes rechtliches Kurzgutachten 
kommt hingegen zum Ergebnis, dass die Kölner Praxis, obdachlose Menschen in Mehrbettzimmern 
unterzubringen und Notunterkünfte nur für die Nacht zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig sei. Das 
ergebe sich bereits aus dem ordnungs- und polizeirechtlichen Auftrag, Gefahren für die öffentliche 
Sicherheit abzuwenden und unfreiwillige Obdachlosigkeit zu verhindern. Das Gutachten kommt zu 
dem Schluss, dass Grundrechte der Betroffenen verletzt werden, und die städtischen Unterbrin-
gungsformen auch nicht den obergerichtlich festgestellten Anforderungen an eine Unterbringung 
entsprechen. Laut einer Entscheidung des OVG NRW vom 17.02.2017 sei die Unterbringung auch 
tagsüber zu gewähren, weil die Unterbringung Schutz vor den Unbilden der Witterung zu bieten ha-
be. In jedem Fall sei eine 24 Stunden Unterbringung notwendig. Einem Beschluss des OVG NRW vom 
06.03.2020 zufolge könne auch bei Einzelpersonen der Anspruch auf Unterbringung in einem (ab-
schließbaren) Einzelzimmer vorliegen. Bei Familien müsse insbesondere Kindern die Möglichkeit des 
Rückzugs im Zuschnitt der Unterkunft gewährleistet sein. Das einzelfallorientierte Ermessen, das die 
Rechtsprechung insoweit von der Verwaltung einfordert, wird von der Kölner Stadtverwaltung nicht 
ausgeübt werden, so das Kurzgutachten. Vielmehr würde pauschal von der Rechtmäßigkeit von 
Sammelunterkünften ausgegangen werden.

- 2 - 
 
 
Die Rechtswidrigkeit des Kölner Vorgehens spitze sich in Zeiten der Pandemie noch zu, da eine Un-
terbringung in Sammelunterkünften absehbar zwangsläufig zu Infektionen mit dem Coronavirus füh-
re. In Zeiten, in denen die Infektionszahlen so hoch seien wie gegenwärtig, sei das Ermessen der 
Verwaltung bei der Unterbringung obdachloser Menschen in Anbetracht des Grundrechts auf Leben 
und körperliche Unversehrtheit auf Null reduziert, was zwangsläufig zu einem Anspruch der obdach-
losen Person auf Einzelunterbringung führe. 
 
In Berlin wurde vor kurzem der Berliner Masterplan zur Überwindung von Wohnungs- und Obdachlo-
sigkeit bis zum Jahr 2030 vorgestellt. Der Plan sieht vor, Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 
effektiv zu beenden. Teil davon ist das Prinzip des „Housing First“, also des Wegfalls der Stufen „Un-
terbringung in Nachtquartieren“ und „Unterbringung in Übergangswohnheimen“. An erster Stelle der 
Maßnahmen steht die Unterbringung in einer regulären Wohnung. 
 
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Stadtverwaltung um eine Stellungnahme und die Beantwor-
tung folgender Fragen: 
 
1.) Verfolgt der anvisierte Kölner Masterplan die Vision einer Abschaffung der Wohnungs-
losigkeit in Köln bis 2030, und wenn nein, warum nicht? 
2.) Hat die Stadtverwaltung sich mit dem Berliner Masterplan auseinandergesetzt, und 
wenn ja, mit welchem Ergebnis? 
3.) Wie steht die Verwaltung zu den im rechtlichen Kurzgutachten der SSM gemachten 
Feststellungen? Gibt es Gründe, der vertretenen Rechtsauffassung nicht zu folgen? 
4.) Wie steht die Verwaltung dazu, die im rechtlichen Kurzgutachten der SSM gemachten 
Feststellungen und damit die Konformität der kommunalen Wohnungslosenpolitik mit 
verfassungs- und einfachgesetzlichen Normen in einem eigenen Gutachten überprüfen 
zu lassen? 
5.) Wir bitten um einen Bericht über die Arbeit der Taskforce Wohnungslosenpolitik und 
über die Workshops zum Thema Obdachlosigkeit, zu denen Frau Stadtdirektorin Blome 
eingeladen hat.  
 
Wir bitten darum, die Anfrage und die Antwort auch an den AVR weiterzuleiten.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Mike Homann 
SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

24.03.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
AN/0282/2022
Typ
SPD Anfrage nach § 4
Datum
01.02.2022
Erstellt
01.02.2022 10:35