2015/0057
Widerruf der Bestellung des besonderen Gemeindewahlleiters und besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters, sowie Neubestellung eines besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
18.02.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
I 32
II
Stvv
Vorlage-Nr. 2015/0057
Magistratsbeschluss-Nr.
68
Produkt-Nr.: 121010
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 1210-11 Sachkonto: /
Betreff: Widerruf der Bestellung des besonderen Gemeindewahlleiters und besonderen
stellvertretenden Gemeindewahlleiters, sowie Neubestellung eines besonderen
stellvertretenden Gemeindewahlleiters
Vorlage vom: 12.02.2015
Beschlussvorschlag :
Die Bestellungen von Herrn Ltd. MD Werner Appel zum besonderen Gemeindewahlleiter sowie von
Herrn Amtmann Matthias Nowak zum stellvertretenden besonderen Gemeindewahlleiter werden
widerrufen.
Zum besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter wird Ltd. MD Werner Appel bestellt.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 25.02.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.2.2015
Durch Magistratsbeschluss vom 9.3.2010 wurden Herr Ltd. MD Werner Appel (Leiter des
Bürger- und Ordnungsamtes) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz zum
besonderen Gemeindewahlleiter und Herr Amtmann Matthias Nowak (damaliger Leiter des
Wahlamtes) zum besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter bestellt. Hierdurch sollte
eine mögliche Inkompatibilität, insbesondere im Hinblick auf die damals anstehende
Oberbürgermeisterwahl vermieden werden.
Eine derartige Gefahr besteht bezüglich der Kommunalwahl 2016 nicht, da Herr
Oberbürgermeister Partsch nicht als Bewerber kandidieren wird. Er möchte deshalb die ihm
gesetzlich zugedachte Funktion des Gemeindewahlleiters (§ 5 Absatz 1 Hessisches
Kommunalwahlgesetz) persönlich wahrnehmen. Die Bestellung durch Magistratsbeschluss
vom 9.3.2010 erfolgten Bestellungen, die bis zum Widerruf gelten, sind deshalb zu
widerrufen.
Aus Praktikabilitätsgründen bietet es sich an, gleichzeitig den Leiter des Bürger- und
Ordnungsamtes zum stellvertretenden besonderen Gemeindewahlleiter zu bestellen.
Darmstadt, 12.2.2015
Der Dezernent I Der Dezernent II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
2015/0057
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.02.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0057
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 121010
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 1210-11 Sachkonto: /
Betreff: Widerruf der Bestellung des besonderen Gemeindewahlleiters und besonde ren
stellvertretenden Gemeindewahllei ters, sowie Neubestellung eines besond eren
stellvertretenden Gemeinde wahlleiters
Vorlage vom: 12.02.2015
Beschlussvorschlag :
Die Bestellungen von Herrn Ltd. MD Werner Appel zum besonderen Gemeindewahlleiter sowie von
Herrn Amtmann Matthias Nowak zum stellvertretenden besonderen Gemeindewahlleiter werden
widerrufen.
Zum besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter wird Ltd. MD Werner Appel bestellt.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.2.2015
Durch Magistratsbeschluss vom 9.3.2010 wurden Herr Ltd. MD Werner Appel (Leiter des
Bürger- und Ordnungsam tes) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz zum
besonderen Gemeindewahlleiter und Herr Amtmann Matthias Nowak (damaliger Leiter des
Wahlamtes) zum besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter bestellt. Hierdurch sollte
eine mögliche Inkompatibilität, insbesondere im Hinblick auf die damals anstehende
Oberbürgermeisterwahl vermieden werden.
Eine derartige Gefahr besteht bezüglich der Kommunalwahl 2016 nicht, da Herr
Oberbürgermeister Partsch nicht als Bewerber kandidieren wird . Er möchte deshalb die ihm
gesetzlich zugedachte Funktion des Gemeindewahlleiters (§ 5 Absatz 1 Hessisches
Kommunalwahlgesetz) persönlich wahrnehmen. Die Bestellung durch Magistratsbeschluss
vom 9.3.2010 erfolgten Bestellungen, die bis zum Widerruf gelten , sind deshalb zu
widerrufen.
Aus Praktikabilitätsgründen bietet es sich an, gleichzeitig den Leiter des Bürger- und
Ordnungsamtes zum stellvertretenden besonderen Gemeindewahlleiter zu bestellen.
Darmstadt, 12.2.2015
Der Dezernent I Der Dezernent II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
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Punkt 10: Widerruf der Bestellung des besonderen Gemeindewahlleiters und besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters, sowie Neubestellung eines besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2015/0057) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0057
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.02.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00