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Regionalrat Köln

Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2005 - 2009 (allgemeine Verbraucherberatung)

Vorlage V/0519/2004 vom 02.06.2004

Stand: Noch keine Beratung bekannt.

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    ... DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2005 - 2009 (allgemeine Verbraucherberatung) Beratungsfolge 30.06.2004 Ausschuss für Soziales und Gesundheit Vorberatung 07.07.2004 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.07.2004 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster fördert die allgemeine Verbraucherberatung der Beratungsstelle Münster der Verbraucherzentrale NRW in den Jahren 2005 bis 2009 mit einem Festbetrag von 152.420 Euro pro Jahr zur Absicherung des in der Begründung dargestellten Dienstleis- tungsangebots. 2. Dem Vertragsentwurf über die Förderung der allgemeinen Verbraucherberatung der Bera- tungsstelle Münster in den Jahren 2005 bis 2009 (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Verwal- tung wird ermächtigt, den Vertrag mit der Verbraucherzentrale NRW abzuschließen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass jährliche Kosten von 152.420 Euro entstehen. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Ausgaben Haush.- stelle Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkung 1100.718.1000.0 Zuwendung an die Verbraucherberatung 2005 bis 2009 jährlich 152.420 Der Finanzplan 2003-2007 sieht in den Jahren 2005- 2007 Mittel in diesem Um- fang bereits vor. Insgesamt: 762.100 Vorlagen-Nr.: V/0519/2004 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: TreutleF@stadt-muenster.de Datum: 07.06.2004 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - ... Einnahmen Haush.- stelle Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkung ./. ./. ./. ./. ./. Insgesamt: ./. Begründung: 1. Anlass Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.08.1999 (zur Vorlage Nr. 739/99) hat die Verwal- tung mit der Verbraucherzentrale NRW die kommunale Förderung der Verbraucherbera- tung Münster (allgemeine Verbraucherberatung) in den Jahren 2000 bis 2004 vertraglich vereinbart. Zur finanziellen Absicherung des Beratungsangebots ab 01.01.2005 ist eine neue Vereinbarung erforderlich. 2. Aufgaben der Verbraucherberatung Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betreibt zurzeit 54 örtliche Beratungsstellen, die mit ihr organisatorisch einen Verbund bilden, finanztechnisch aber selbständig wirt- schaftende Einrichtungen darstellen. Neben der Organisation von Konsumenteninteressen und ihrer Vermittlung gegenüber Drit- ten umfasst das Beratungs- und Dienstleistungsangebot der Verbraucherberatung insbe- sondere sachbezogene, unabhängige sowie Anbieter neutrale Information und Beratung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über alle sie bzw. ihren Haushalt betreffenden Fragen. Das Kernangebot der Verbraucherzentrale und ihrer Beratungsstellen betrifft die allgemeine Verbraucherberatung; ihre Finanzierung ist Gegenstand dieser Vorlage. Darüber hinaus umfasst das Beratungsspektrum weitere Spez ialangebote, die aus besonderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. Energieberatung, Insolvenzberatung) oder aus Entgelten der Rat suchenden Verbraucherinnen und Verbraucher (z. B. Versicherungsberatung, Ernährungs- training) finanziert werden. Gegenstände der allgemeinen Verbraucherberatung sind u. a. • Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichts- punkten, • Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes, • Beratung, präventive Information sowie Aufklärungsaktionen zu Geld- und Kredit- problemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, • Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek“, • Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, • lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Die Beratungsstelle Münster ist gegenwärtig an vier Werktagen, insgesamt 27 Stunden je Woche, geöffnet. 3. Personal Für die Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Verbraucherberatung verfügt die Bera- tungsstelle Münster über 3,5 Personalstellen: - 3 - ... • 1 Stelle Leitung (BAT IV a, Fg. 1b); • 2 Stellen Beratung (BAT IV b, Fg. 1a); • ½ Stelle Bürokraft (BAT VII, Fg. 1b). Darüber hinaus werden bei Bedarf Aushilfskräfte und Praktikanten/innen beschäftigt. Des weiteren ist für die Beratungsstelle ein Rechtsanwalt auf Honorarbasis tätig (zurzeit 2 Stun- den pro Woche). 4. Zusammenarbeit zwischen der Verbraucherberatung und der Stadt Münster Die Beratungsstelle Münster wird von einem Beirat konsultativ unterstützt, dem je ein Ver- treter bzw. eine Vertreterin der Fraktionen des Rates sowie der Verwaltung, die Leiterin der Beratungsstelle sowie (fakultativ) die Bereichsleiterin der Verbraucherzentrale angehören (Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses zur Vorlage Nr. 418/90 Wirt.). 5. Bisherige städtischen Förderung Die Stadt Münster fördert die Verbraucherberatung Münster seit ihrer Einrichtung im Jahr 1975, zunächst durch unentgeltliche Bereitstellung städtischer Räume, nach Bezug der Räume im Aegidiimarkt durch Übernahme der Miet- und Mietnebenkosten, seit 1996 dar- über hinaus durch Beteiligung an weiteren, Aufgaben bezogenen Kosten. Seit Ende der 90er Jahre beteiligen sich das Land Nordrhein-Westfalen und Kommunen an den Kosten der örtlichen Verbraucherberatung (anerkannte Aufwendungen nach Abzug der Entgelte) jeweils zu gleichen Teilen. Angesichts der beengten Raumsituation im Aegidiimarkt hat die Verbraucherzentrale den Standort der Beratungsstelle Münster zum 01.02.1997 in das Gebäude Spiekerhof 27 mit Zustimmung der Stadt Münster verlagert. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.08.1999 (zur Vorlage Nr. 739/99) hat sich die Ver- waltung mit der Verbraucherzentrale im Rahmen des gegenwärtig noch geltenden Vertrags auf eine Laufzeit von 5 Jahren verständigt, die der regulären Vertragsdauer zwischen Kommunen und der Verbraucherzentrale NRW entspricht. Ferner wurde für die Jahre 2000 bis 2004 eine Festbetragsfinanzierung im Umfang des arithmetischen Mittels der ermittelten Zuschüsse pro Jahr vereinbart, um der Verbraucherberatung möglichst weit gehende Dis- positionsfreiheit im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu eröffnen und zugleich kom- munale Nachfinanzierungen während des Vertragszeitraums auszuschließen. Der Zu- schuss betrug zwischen 2000 und 2004 jährlich 160.440 Euro. 6. Finanzbedarfe in den Jahren 2005 bis 2009 Die jährlichen kommunalen Zuschussbedarfe betragen in den Jahren 2005 bis 2009 (s. An- lage 2): Jahr Zuschuss (Euro): 2005 152.038 2006 159.638 2007 164.597 2008 177.505 2009 172.465 Σ 2005 – 2009 826.243 - 4 - Durchschnitt: 165.249 Die Kalkulation umfasst auf der Basis realer Werte ermittelte Personalkosten, die den Um- fang der im Rahmen des laufenden Vertrags kalkulierten Personalkosten insbesondere aufgrund geringerer Kosten für Aushilfen unterschreiten. Die Personalkosten folgen einer Steigerungsrate von 3,6 % (2 % Tarifsteigerung zzg. 1,6 % Alterssprung), die dem Kalkula- tionsrisiko des Trägers aus gegenwärtiger Sicht angemessen begegnet. Die Sachkosten basieren ebenfalls auf den tatsächlichen Werten. Die Kostensteigerung beim Posten Raummiete ab 2006 begegnet einer erwarteten Mieterhöhung. Die Kosten- steigerung beim Posten Raumbewirtschaftung folgt einer Zunahmerate von 3 %; auch in- soweit ist das Trägerinteresse an einer Risikobegrenzung vertretbar. Die anteiligen Miet- und Mietnebenkosten für die Energieberatung von durchschnittlich 14.940 Euro pro Jahr sind von den Gesamtkosten abgesetzt. Mit jährlich 20.059 Euro wurden die Ansätze für Entgelte gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 (≈ 18.460 Euro pro Jahr ) höher angesetzt. Im Rahmen des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2004 – 2006 (auf der Basis des Be- schlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 06.11.2002 zur Vorlage Nr. 938/2002 [Antrag der CDU-Fraktion Nr. 27/2002 vom 09.09.2002 „Münster muss sparen – auf dem Weg zur schlanken Stadt“]) wurde der Ansatz der Haushaltsstelle 1100.718.1000.0 vom Haushaltsjahr 2005 an um 5 % ( ≅ 8.020 Euro) auf 152.420 Euro reduziert. Mit Hinweis auf Rückstellungsmöglichkeiten im Rahmen der Festbetragsfinanzierung hat sich die Verbrau- cherzentrale mit der Reduzierung des Zuschusses ab 2005 einverstanden erklärt. 7. Finanzierungsempfehlung Die Verwaltung empfiehlt, wie bisher und in den meisten Kommunen in NW üblich, eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren. Sie empfiehlt ferner die Festbetragsfinanzierung fortzusetzen und den jährlichen Zuschuss in den Jahren 2005 bis 2009 auf jährlich 152.420 Euro festzu- setzen. 8. Weiteres Verfahren Sofern der Rat der Vorlage zustimmt, wird die Verwaltung den Vertrag (Anlage 1) mit der Verbraucherzentrale abschließen und im Rahmen der künftigen Entwürfe zum Haushalt vorschlagen, den Ansatz der HHSt. 1100.718.1000.0 über das Haushaltsjahr 2007 hinaus in Höhe von jährlich 152.420 Euro fortzuschreiben. In Vertretung Dr. Klein
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    Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0519/2004 Entwurf V E R T R A G Zwischen der Stadt Münster vertreten durch den Oberbürgermeister und der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen - Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., Düsseldorf vertreten durch den Vorstand, wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Verbraucherberatung Die Verbraucher-Zentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt in der Stadt Münster (im Folgenden Stadt genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucher (im Folgenden VB genannt). § 2 Aufgaben Die VB hält für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Beratungs- und Dienstleistungs- angebot im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Sat- zung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unab- hängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher bzw. die Verbraucherin und seinen bzw. ihren Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu bera- ten. Dazu gehört u. a.: − Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunk- ten, − Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsver- tretung im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes, − Beratung, präventive Information sowie Aufklärungsaktionen zu Geld- und Kreditproble- men sowie zur Vermeidung von Überschuldung, − Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek", 2 − Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, − lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung und Selbstinformation sind auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Rege- lung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. Entgelte werden zurzeit für die Rechts- beratung und außergerichtliche Rechtsvertretung (Aufwendungsersatz) sowie für die Nut- zung der „Infothek" verlangt. Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Für die vom Land NRW und der Stadt Münster geförderte Energieberatung besteht ein separater Vertrag. Die von den Rat suchenden Verbraucherinnen und Verbrau- chern finanzierten Spezialberatungen (z.B. Versicherungsberatung, Ernährungstraining, Mietrechtsberatung) sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Vertrages. § 3 Betrieb Die VB ist mindestens an 4 Werktagen je Woche geöffnet, zurzeit im Regelfall mindestens 27 Stunden. Eine Schließung der VB an Öffnungstagen soll nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Ab- wesenheit wegen Urlaub, Fortbildung, Krankheit usw. werden die Beratungskräfte durch Aushilfen vertreten. § 4 Kooperation mit der Stadt Stadt und VB pflegen eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger. Die VB informiert Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus der Verbraucherbe- ratung, insbesondere in ihrem Jahresbericht. Sie stellt ihre Arbeit bei Bedarf in Ausschüssen vor. Die Stadt kann der VB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch die VZ geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt werden. Soweit die Stadt und die VZ beabsichtigen, über die Aufgaben nach § 2 hinaus besondere Kooperationsprojekte durchzuführen, die zu sätzliche von der Förderung im Rahmen dieses Vertrages nicht berücksichtige Kosten verursachen, wird sich die VZ im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten bemühen, dass die Projekte ohne Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel realisiert werden. Die Kooperation zwischen VB und Stadt ist mit Einrichtung eines Beirates auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung vom 06.03.1991 gewährleistet. 3 § 5 Personal Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind folgende Mitarbeiter/innen tätig: − ein/e Leiter/in der VB (BAT IV a , Fg. 1b) (FH-Diplom-Oecotrophologe/in oder anderer ge- eigneter Studiengang); − zwei Beratungskräfte (BAT IV b, Fg. 1a), (FH-Diplom-Oecotrophologe/in oder anderer geeigneter Studiengang); − eine Bürokraft (halbe Stelle), (BAT VII, Fg. 1b) − ein Rechtsanwalt (Honorarkraft), zurzeit 2 Stunden/Woche; − nach Bedarf Aushilfen. Arbeitgeber der festangestellten Mitarbeiter/innen und der Aushilfen ist die VZ. Dem Arbeits- verhältnis liegt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zugrunde. Vorgesetzte der Beratungsstellenleitung ist die zuständige Regionalleitung. § 6 Fachliche Unterstützung Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB − durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassende Weiterbildung, − durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Beratung (z.B. bei komplexen Verbrau- cherproblemen), − durch ständig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinformationen, durch Organisations- und Planungshilfen. § 7 Räumlichkeiten Die VB stellt ihre Beratungs- und Informationsangebote in den Räumlichkeiten im Erdge- schoss sowie im Kellergeschoss des Gebäudes Spiekerhof 27 in 48143 Münster bereit. § 8 Finanzierung Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine stetige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Gemein- und Sachkosten der VB. Die restlichen 50 % werden aus Mitteln des Landes NRW über die VZ finanziert. Der städtische Zuschuss beträgt in den Jahren 2005 bis 2009 jährlich 152.420 €. Der jährliche Zuschuss wird in vier Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne weitere Auf- forderung durch die VZ) gezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt 25 % des jährli- chen Zuschusses. 4 Bei der Berechnung des städtischen Anteils sind die Aufwendungen einschließlich etwaiger Sachleistungen zugrunde gelegt, die beide Seiten zur sachgerechten Aufgabenwahrneh- mung für erforderlich halten (vgl. §§ 5, 7). Kosten, die nicht in jedem Jahr anfallen, sind an- teilig pro Jahr berücksichtigt. Stadt und VZ sind sich einig, dass der städtische Zuschuss gesetzliche, tarifvertragliche und individuelle Änderungen bei der Vergütung der Mitarbei- ter/innen der VB sowie Sachkostenveränderungen abschließend berücksichtigt. Bei unvorhergesehenen wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die dem Vertrag zugrunde liegen, ist der Zuschuss auf Verlangen einer Vertragspartei für den verbleibenden Vertragszeitraum neu zu verhandeln. Wesentlich sind Veränderungen, bei deren Kenntnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentliche Regelungen dieses Vertrages nicht oder abweichend getroffen worden wären. Die in der VB erzielbaren Entgelte werden (nach Abzug der darauf entfallenden Kosten) der Stadt zur Hälfte auf ihren Zuschuss angerechnet. Dies ist in obigem Festbetrag bereits be- rücksichtigt. An die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier betroffenen kommunalen Bereich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, auf den kom- munalen Finanzierungsanteil angerechnet. § 9 Rechnungsprüfung Die VZ legt der Stadt einen Verwendungsnachweis sowie eine Übersicht der erzielten Ein- nahmen bis zum 30.04. des jeweils folgenden Jahres vor. Die Stadt ist berechtigt, entsprechend § 103, Abs. 2 GO NW, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und räumlicher Unterbringung zu überprüfen und ggf. Kosten- senkungsmaßnahmen vorzuschlagen. § 10 Dauer und Kündigung Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2005 seine Gültigkeit und wird zunächst auf eine Dauer von 5 Jahren bis zum 31.12.2009 abgeschlossen. Beiden Vertragsparteien steht auch während der Laufzeit des Vertrages ein außerordentli- ches Kündigungsrecht zu, wenn Landesmittel nicht oder nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen. Der Stadt steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn wegen der Haushaltslage der Stadt durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen eine Erfüllung des Vertrages nicht ermög- licht wird. Die außerordentliche Kündigung kann in diesen beiden Fällen zum Ende eines Jahres schriftlich mit einer Frist von einem Jahr erfolgen. § 11 5 Abschlussbestimmungen Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abrede über die Schriftform. Die Personalausstattung der VB gem. § 5 ist auf eine Nachfrage von bis zu 10.000 Kontak- ten pro Jahr und Beratungskraft ausgelegt. Für den Fall, dass die Zahl der Kontakte diesen Rahmen während des Vertragszeitraums nicht nur vorübergehend erheblich übersteigt, er- klären beide Vertragspartner ihre Bereitschaft, sich im Einvernehmen mit dem Beirat über die Aufnahme von Neuverhandlungen zu verständigen. Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurch- führbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden und dafür diejenige Regelung gel- ten, die dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am nächs- ten kommt. Beide Vertragspartner erklären ihre Bereitschaft dem Grunde nach, das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2010 zu erneuern. Die Vertragspartner werden zu Beginn des Jahres 2009 Verhandlungen über einen Folgevertrag aufnehmen mit dem Ziel, bis zum 30.06.2009 über einen Folgevertrag zu entscheiden. Münster, den Düsseldorf, den Stadt Münster Verbraucher-Zentrale Der Oberbürgermeister Nordrhein-Westfalen - Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. .................................. .................................. Dr. Berthold Tillmann i. V. H. Meinel Mitglied der Geschäftsleitung .................................. ..................................... i. V. Dr. Agnes Klein i. V. M. Arkenstette Beigeordnete für Soziales, Jugend, Mitglied der Geschäftsleitung Gesundheit und Wohnen

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