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3477/2023

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2024

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.11.2023

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Anlage 4 Begründung für den Klimaschutz

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Anlage 3 Begründung Pilotprojekt Pflichtbiotonne

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Anlage 2 Satzungstext

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Anlage 1 Synopse

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 Begründung für den Klimaschutz

315 Zeichen

Begründung für den Klimaschutz 
Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der 
Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung 
und des Recycling um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima 
und Umwelt auswirkt.

Anlage 3 Begründung Pilotprojekt Pflichtbiotonne

2597 Zeichen

Anlage 3 
1 
Begründung für die Durchführung des Pilotprojekts Pflichtbiotonne 
- Änderung der Abfallsatzung 2024 
Mithilfe des Pilotprojekts soll geklärt werden, wie sich ein Anschluss- und Benutzungszwang 
unter Qualitätsgesichtspunkten auf die stoffliche Verwertbarkeit der Bioabfälle auswirkt bzw. 
bis zu welcher Anschlussquote eine stoffliche Verwertung möglich oder sinnvoll ist. Folgende 
Fragen sollen mit der Durchführung des Pilotprojekts beantwortet werden: 
 In welchem Maß steigt die Menge der erfassten Bioabfälle durch den Anschluss- und 
Benutzungszwang? 
 In welchem Maß verändert sich der Störstoffanteil in der erfassten Bioabfallfraktion durch 
den Anschluss- und Benutzungszwang? 
 Ist die im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs gesammelte Bioabfallfraktion 
stofflich verwertbar und wenn ja, mit welchem zusätzlichen Aufwand? 
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse über das Verhalten und die Akzeptanz auf Seiten der Ver-
pflichteten gesammelt und überprüft werden, ob es bei Einführung eines Anschluss- und Be-
nutzungszwangs zu einer Anschlusssteigerung bei gleichbleibender bzw. höherwertiger Quali-
tät kommt. 
Eine Verpflichtung der Stadt Köln als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) zur Einfüh-
rung eines Anschluss- und Benutzungszwanges für die Biotonne besteht nicht. Die Anordnung 
eines Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle ist jedoch grundsätzlich rechtlich mög-
lich. Mit der testweisen Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen des 
Pilotprojektes können Rückschlüsse auf eine verpflichtende Biotonne gezogen werden.  
Bei Einführung eines zeitweisen und örtlich beschränkten Anschluss- und Benutzungszwangs, 
wie im Rahmen des Pilotprojektes beabsichtigt, ist das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu 
berücksichtigen. Diesem Gebot soll der neue § 6 Abs. 3a AbfS Rechnung tragen.  
Er beschränkt die Durchführung des Pilotprojekts örtlich auf die Stadtteile Bickendorf und 
Buchforst. Dabei garantiert die Beschränkung, dass jeder durch das Pilotprojekt betroffene 
Grundstückseigentümer weiß, ob er der Verpflichtung unterfällt oder eben nicht.  
Weiterhin wird das Pilotprojekt durch die Regelung des § 6 Abs. 3a AbfS zeitlich beschränkt. 
Vorgesehen ist eine Beschränkung auf das Jahr 2024.

Anlage 3 
2 
Sollte es zu einer derzeit nicht vorhersehbaren zeitlichen Verschiebung des Projekts bzw. von 
Projektteilen kommen, die eine Verlängerung des Pilotprojektes über den Zeitpunkt des 
31.12.2024 hinaus erforderlich macht, bedarf es einer erneuten, durch den Rat der Stadt Köln 
legitimierten Satzungsänderung.

Anlage 2 Satzungstext

21399 Zeichen

Anlage 2 
1 
1. Satzung zur Änderung der 
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom ________.2023 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ________.2023 aufgrund der §§ 7 und 8 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 
der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) - Landeskreislaufwirtschaftgesetz -, in Ausführung des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei 
Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. 
I. 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 16. Dezember 
2022 wird wie folgt geändert: 
1. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) wird um Abs. 3a erweitert. Abs. 3a erhält 
folgende Fassung: 
„(3a) 1 Behälter für kompostierbare Abfälle müssen in folgenden Gebieten in An-
spruch genommen werden: 
 Stadtteile Buchforst und Bickendorf 
2 Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 31.12.2024.“ 
2. § 11 (Benutzung der Abfallbehälter) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt neu erfasst:  
„(8) 1 Das zulässige Gesamtgewicht wird für 
• 40 l-Behälter auf        25 kg 
• 60 l Behälter auf        25 kg 
• 70 l-Behälter auf        25 kg 
• 80 l-Behälter auf        30 kg 
• 110 l-Behälter auf        30 kg 
• 120 l-Behälter auf        35 kg 
• 180 l-Behälter auf       50 kg 
• 240 l-Behälter auf        60 kg 
• 500 l-Behälter auf      130 kg 
• 660 l-Behälter auf      145 kg 
• 770 l-Behälter auf      160 kg 
• 1.100 l-Behälter auf      230 kg 
• 3.000 l-Behälter auf      900 kg 
• 5.000 l-Behälter auf   1.500 kg 
festgelegt.“ 
II.

Anlage 2 
2 
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Anlage 2 
3 
Anlage 1  
zu § 3 Absatz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung 
- AbfS -) 
Abfallschlüssel Bezeichnung 
01  Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei 
der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschät-
zen entstehen 
01 03 09  Rotschlamm aus der Aluminiumoxid-Herstellung mit Ausnahme von Ab-
fällen, die unter 01 03 10 fallen 
01 03 99  Abfälle a. n. g. 
01 04 08  Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die un-
ter 01 04 07 fallen 
01 04 09  Abfälle von Sand und Ton 
01 04 10  Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 
04 07  
fallen 
01 04 11  Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 01 04 07 fallen 
01 04 12  Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reini-
gung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 
und 01 04 11 fallen 
01 04 13  Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 01 04 07 fallen 
01 05 04  Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 
01 05 07  barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 
01 05 08  chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 
02  Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
schaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung 
von Nahrungsmitteln 
02 01 04  Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 
02 01 10  Metallabfälle 
03  Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, 
Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

Anlage 2 
4 
03 01 01  Rinden- und Korkabfälle 
03 01 05  Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Aus-
nahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 
03 03 01  Rinden- und Holzabfälle 
03 03 05  De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 
03 03 07  mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und 
Pappabfällen 
03 03 08  Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 
03 03 10  Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechani-
schen Abtrennung 
03 03 11  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Aus-
nahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 
04  Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 
04 02 09  Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, 
Plastomer) 
04 02 21  Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 
04 02 22  Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 
05  Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyro-
lyse 
05 01 13  Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 
05 07 99  Abfälle a. n. g. 
06  Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 
06 03 16  Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 
06 13 03  Industrieruß 
07  Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 
07 02 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Aus-
nahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 
07 02 13  Kunststoffabfälle 
07 02 99  Abfälle a. n. g. 
08  Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung 
(HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, 
Dichtmassen und Druckfarben

Anlage 2 
5 
08 02 02  wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 
08 02 03  wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 
08 03 18  Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 
09  Abfälle aus der fotografischen Industrie 
09 01 07  Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen ent-
halten 
09 01 08  Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbin-
dungen enthalten 
10  Abfälle aus thermischen Prozessen 
10 01 01  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von 
Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 
10 01 02  Filterstäube aus Kohlefeuerung 
10 01 05  Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in 
fester Form 
10 01 15  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmit-
verbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 
10 01 17  Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 01 16 fallen 
10 02 02  unbearbeitete Schlacke 
10 02 08  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 02 07 fallen 
10 02 10  Walzzunder 
10 02 14  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 
10 02 15  andere Schlämme und Filterkuchen 
10 03 02  Anodenschrott 
10 03 18  Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoff enthalten, mit Aus-
nahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 
10 05 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 
10 06 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 
10 06 04  andere Teilchen und Staub 
10 07 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 
10 07 04  andere Teilchen und Staub 
10 08 04  Teilchen und Staub

Anlage 2 
6 
10 09 03  Ofenschlacke 
10 09 06  Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 09 05 fallen 
10 09 08  Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 10 09 07 fallen 
10 10 06  Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 10 05 fallen 
10 10 08  Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 10 10 07 fallen 
10 10 99  Abfälle a. n. g. 
10 11 03  Glasfaserabfall 
10 11 10  Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der un-
ter 10 11 09 fällt 
10 11 12  Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 
10 11 14  Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die un-
ter 10 11 13 fallen 
10 12 01  Rohmischungen vor dem Brennen 
10 12 03  Teilchen und Staub 
10 12 08  Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach 
dem Brennen) 
10 12 99  Abfälle a. n. g. 
10 13 04  Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 
10 13 06  Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 
10 13 10  Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjeni-
gen, die unter 10 13 09 fallen 
10 13 11  Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 
10 13 14  Betonabfälle und Betonschlämme 
10 13 99  Abfälle a. n. g. 
11  Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Be-
schichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhyd-
rometallurgie 
11 01 11  wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten* 
11 02 03  Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Pro-
zesse 
11 05 02  Zinkasche

Anlage 2 
7 
12  Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der 
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von 
Metallen und Kunststoffen 
12 01 01  Eisenfeil- und -drehspäne 
12 01 02  Eisenstaub und -teilchen 
12 01 03  NE-Metallfeil- und -drehspäne 
12 01 05  Kunststoffspäne und -drehspäne 
12 01 17  Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 
12 01 21  gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 
12 01 20 fallen 
15  Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien 
und Schutzkleidung (a. n. g.) 
15 01 01  Verpackungen aus Papier und Pappe 
15 01 02  Verpackungen aus Kunststoff 
15 01 03  Verpackungen aus Holz 
15 01 04  Verpackungen aus Metall 
15 01 05  Verbundverpackungen 
15 01 06  gemischte Verpackungen 
15 01 07  Verpackungen aus Glas 
15 01 10  Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch 
gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 
15 02 02  Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und 
Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 
15 02 03  Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 
16  Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 
16 01 03  Altreifen 
16 01 19  Kunststoffe 
16 01 22  Bauteile a. n. g. 
16 01 99  Abfälle a. n. g. 
16 02 09  Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten* 
16 02 12  gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten gemäß Anlage 2

Anlage 2 
8 
16 05 04  gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halo-
nen)* 
16 05 07  gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen be-
stehen oder solche enthalten* 
16 05 08  gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen beste-
hen oder solche enthalten* 
16 11 02  Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus me-
tallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 
fallen 
16 11 04  andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen 
Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 
16 11 06  Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Pro-
zessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 
17  Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinig-
ten Standorten) 
17 01 01  Beton 
17 01 02  Ziegel 
17 01 03  Fliesen und Keramik 
17 01 07  Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 17 01 06 fallen 
17 02 01  Holz 
17 02 02  Glas 
17 02 03  Kunststoff 
17 03 01  kohlenteerhaltige Bitumengemische 
17 03 02  Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 
17 03 03  Kohlenteer und teerhaltige Produkte 
17 04 01  Kupfer, Bronze, Messing 
17 04 02  Aluminium 
17 04 05  Eisen und Stahl 
17 04 06  Zinn 
17 04 07  gemischte Metalle 
17 04 11  Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 
17 05 04  Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 
17 05 06  Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 
17 05 08  Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 
17 06 03  anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder sol-
che Stoffe enthält

Anlage 2 
9 
17 06 04  Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 
03 fällt 
17 08 02  Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 
fallen 
17 09 04  gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 
17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 
18  Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versor-
gung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die 
nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 
18 01 01  spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) gemäß Anlage 2 
18 01 04  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver 
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und 
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) gemäß Anlage 2 
18 02 01  spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 
02 02 fallen, gemäß Anlage 2 
18 02 03  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver 
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden gemäß Anlage 2 
19  Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbe-
handlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den 
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 
19 01 02  Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 
19 01 12  Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 19 01 11 fallen 
19 02 03  vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen 
bestehen 
19 02 06  Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 
19 03 05  stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 
19 03 07  verfestigte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 
19 05 01  nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 
19 08 01  Sieb- und Rechenrückstände 
19 08 02  Sandfangrückstände 
19 08 05  Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 
19 09 02  Schlämme aus der Wasserklärung 
19 09 03  Schlämme aus der Dekarbonatisierung 
19 09 04  gebrauchte Aktivkohle

Anlage 2 
10 
19 09 06  Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 
19 12 01  Papier und Pappe 
19 12 02  Eisenmetalle 
19 12 03  Nichteisenmetalle 
19 12 04  Kunststoff und Gummi 
19 12 05  Glas 
19 12 07  Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 
19 12 08  Textilien 
19 12 09  Mineralien (z. B. Sand, Steine) 
19 12 10  brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 
19 12 12  sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechani-
schen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 
12 11 fallen 
19 13 02  feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 19 13 01 fallen 
20  Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und 
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich 
getrennt gesammelter Fraktionen 
20 01 01  Papier und Pappe gemäß Anlage 2 
20 01 02  Glas 
20 01 08  Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle  
(nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen) gemäß 
Anlage 2 
20 01 10  Bekleidung gemäß Anlage 2 
20 01 11  Textilien gemäß Anlage 2 
20 01 13  Lösemittel* 
20 01 14  Säuren* 
20 01 15  Laugen* 
20 01 17  Fotochemikalien* 
20 01 19  Pestizide* 
20 01 21  Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle* gemäß Anlage 
2 
20 01 23  gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten gemäß 
Anlage 2 
20 01 27  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe 
enthalten*

Anlage 2 
11 
20 01 28  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjeni-
gen, die unter 20 01 27 fallen* 
20 01 33  Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 
03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Bat-
terien enthalten* 
20 01 35  Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bau-
teile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 
23 fallen gemäß Anlage 2 
20 01 36  Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjeni-
gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen gemäß Anlage 2 
20 01 38  Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 
20 01 39  Kunststoffe gemäß Anlage 2 
20 01 40  Metalle gemäß Anlage 2 
20 02 01  Biologisch abbaubare Abfälle gemäß Anlage 2 
20 02 02  Boden und Steine 
20 02 03  Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 
20 03 01  Gemischte Siedlungsabfälle gemäß Anlage 2 
20 03 02  Marktabfälle 
20 03 03  Straßenkehricht gemäß Anlage 2 
20 03 06  Abfälle aus der Kanalreinigung 
20 03 07  Sperrmüll gemäß Anlage 2 
20 03 99  Siedlungsabfälle a. n. g. 
* = Schadstoffsammlung im Rahmen der Beschränkungen des § 15 AbfS (gemäß An-
lage 2)

Anlage 2 
12 
Anlage 2 
zu § 3 Absatz 6 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsat-
zung  - AbfS -) 
Abfallschlüssel  Bezeichnung  Sammlungsart 
11 01 11 Wässrige Spülflüssigkeiten, die ge-
fährliche Stoffe enthalten im Rahmen 
der Beschränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
15 01 10  Verpackungen, die Rückstände ge-
fährlicher Stoffe enthalten oder durch 
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
15 02 02  Aufsaug- und Filtermaterialien (ein-
schl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und 
Schutzkleidung, die durch gefährliche 
Stoffe verunreinigt sind im Rahmen 
der Beschränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
16 02 09  Transformatoren und Kondensatoren, 
die PCB enthalten im Rahmen der Be-
schränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
16 02 12  gebrauchte Geräte, die freies Asbest 
enthalten 
Nachtspeicherheizge-
räte, Sammlung ge-
mäß § 14 AbfS 
16 05 04  Gefährliche Stoffe enthaltende Gase 
in Druckbehältern (einschl. Halonen) 
im Rahmen der Beschränkungen § 15 
AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
16 05 07  gebrauchte anorganische Chemika-
lien, die aus gefährlichen Stoffen be-
stehen oder solche enthalten im Rah-
men der Beschränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
16 05 08  gebrauchte organische Chemikalien, 
die aus gefährlichen Stoffen bestehen 
oder solche enthalten im Rahmen der 
Beschränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
18 01 01  spitze oder scharfe Gegenstände (au-
ßer 18 01 03)
gemäß § 16 AbfS
18 01 04  Abfälle, an deren Sammlung und Ent-
sorgung aus infektionspräventiver 
gemäß § 16 AbfS

Anlage 2 
13 
Sicht keine besonderen Anforderun-
gen gestellt werden (z.B. Wund- und 
Gipsverbände, Wäsche, Einwegklei-
dung, Windeln)
18 02 01  spitze oder scharfe Gegenstände mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 
02 fallen
gemäß § 16 AbfS
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Ent-
sorgung aus infektionspräventiver 
Sicht keine besonderen Anforderun-
gen gestellt werden
gemäß § 16 AbfS
20 01 01 Papier und Pappe über Abfallbehälter (§ 
9 AbfS, Papiertonne) 
und Wertstoff-Center 
(§ 17 AbfS) 
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und 
Kantinenabfälle  
(nur Küchen- und Speiseabfälle aus 
privaten Haushaltungen) 
über Abfallbehälter (§ 
9 AbfS, Biotonne) 
20 01 10 Bekleidung über Altkleidercontai-
ner 
20 01 11 Textilien über Altkleidercontai-
ner 
20 01 13 Lösemittel im Rahmen der Beschrän-
kungen § 15 AbfS 
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 14 Säuren im Rahmen der Beschränkun-
gen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 15 Laugen im Rahmen der Beschränkun-
gen § 15 AbfS 
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 17 Fotochemikalien im Rahmen der Be-
schränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS 
20 01 19 Pestizide im Rahmen der Beschrän-
kungen § 15 AbfS 
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere queck-
silberhaltige Abfälle 
Elektro(nik)geräte- u. 
Schadstoffsammlung 
gemäß §§ 13 bis 15 
AbfS

Anlage 2 
14 
20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkoh-
lenwasserstoffe enthalten 
Elektro(nik)geräte-
sammlung gemäß §§ 
13, 14 AbfS
20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und 
Kunstharze, die gefährliche Stoffe ent-
halten im Rahmen der Beschränkun-
gen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und 
Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 20 01 27 fallen, im Rahmen 
der Beschränkungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die un-
ter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 
fallen, sowie gemischte Batterien und 
Akkumulatoren, die solche Batterien 
enthalten, im Rahmen der Beschrän-
kungen § 15 AbfS
Schadstoffsammlung 
gemäß § 15 AbfS
20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektroni-
sche Geräte, die gefährliche Bauteile 
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
Elektro(nik)geräte-
sammlung gemäß §§ 
13, 14 AbfS
20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektroni-
sche Geräte, mit Ausnahme derjeni-
gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 
20 01 35 fallen
Elektro(nik)geräte-
sammlung gemäß §§ 
13, 14 AbfS
20 01 39 Kunststoffe über Abfallbehälter (§ 
9 AbfS, Wertstoff-
tonne) und Wertstoff-
Center (§ 17 AbfS) 
20 01 40 Metalle über Abfallbehälter (§ 
9 AbfS, Wertstoff-
tonne) und Wertstoff-
Center (§ 17 AbfS) 
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle gemäß § 13 AbfS 
(Grünschnitt)
20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle über Abfallbehälter (§ 
9 AbfS, Restmüll-, 
Arzt- und Biotonnen)
20 03 03 Straßenkehricht über Abfallbehälter (§ 
9 AbfS)

Anlage 2 
15 
20 03 07 Sperrmüll gemäß § 13 AbfS

Anlage 1 Synopse

2712 Zeichen

Anlage 1 
Abfallsatzung 
2023 2024 Anmerkungen
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang § 6 Anschluss- und Benutzungszwang
...  ...  
(3a) 1Behälter für kompostierbare Abfälle 
müssen in folgenden Gebieten in An-
spruch genommen werden: 
• Stadtteile Buchforst und Bickendorf 
1. Die Formulierung greift die letzte Passage 
des Abs. 3 auf. Dort heißt es: „... soweit 
diese Tonnen in Anspruch genommen 
werden.“ Diese „soweit“-Formulierung 
deutet darauf hin, dass die Inanspruch-
nahme freiwillig ist. Durch Abs. 3a Satz 1 
wird festgelegt, dass diese Inanspruch-
nahme in den Testgebieten Pflicht ist. 
2. Die Testgebiete müssen präzise festge-
legt werden. Jeder Grundstückseigentü-
mer muss wissen, ob er verpflichtet ist 
oder nicht. 
2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 
31.12.2024. 
Da es sich um einen Eingriff handelt, der 
eine Ungleichbehandlung gegenüber den-
jenigen Grundstückseigentümern handelt, 
die nicht im Testgebiet ansässig sind, 
muss man wohl auch festlegen, wann 
diese Pflicht entfällt.
... ...

Anlage 1 
§ 11 
Benutzung der Abfallbehälter
§ 11 
Benutzung der Abfallbehälter
...  ...  
(8) 1Das zulässige Gesamtgewicht wird für
• 60 l-Behälter auf  19 kg 
• 70 l-Behälter auf  20 kg 
• 80 l-Behälter auf  25 kg 
• 110 l-Behälter auf  35 kg 
• 120 l-Behälter auf  40 kg 
• 180 l-Behälter auf 60 kg 
• 240 l-Behälter auf  80 kg 
• 500 l-Behälter auf  230 kg 
• 660 l-Behälter auf  300 kg 
• 770 l-Behälter auf  350 kg 
• 1.100 l-Behälter auf  500 kg 
• 3.000 l-Behälter auf  900 kg 
• 5.000 l-Behälter auf  1.500 kg 
festgelegt. 
(8) 1Das zulässige Gesamtgewicht wird für
• 40 l-Behälter auf  25 kg 
• 60 l Behälter auf  25 kg 
• 70 l-Behälter auf  25 kg 
• 80 l-Behälter auf  30 kg 
• 110 l-Behälter auf  30 kg 
• 120 l-Behälter auf  35 kg 
• 180 l-Behälter auf 50 kg 
• 240 l-Behälter auf  60 kg 
• 500 l-Behälter auf  130 kg 
• 660 l-Behälter auf  145 kg 
• 770 l-Behälter auf  160 kg 
• 1.100 l-Behälter auf  230 kg 
• 3.000 l-Behälter auf  900 kg 
• 5.000 l-Behälter auf  1.500 kg 
festgelegt.  
1. Festlegung des maximalen Gewichts zu 
dem 40 l Behälter. 
2. Die maximalen Gewichte der Behältergrö-
ßen 60l bis 1100l wurden aus Gründen 
des Arbeitsschutzes dem tatsächlich zu 
erwartendem Gewicht des befüllten Mülls 
angepasst. Dies führte bei kleinen Behäl-
tern zu leichten Anpassungen nach oben, 
bei großen Behältern dagegen zu deutli-
chen Anpassungen nach unten, weil das 
bisherige Maximalgewicht bei ordnungs-
gemäßer Befüllung selbst unter Berück-
sichtigung von Verschiebetagen und Spit-
zenmengen nicht erreicht werden kann.  
3. Die maximalen Gewichte der Behältergrö-
ßen 3000l und 5000l mussten nicht ange-
passt werden, da diese nicht manuell be-
dient werden.
...  ...

Beschlussvorlage Rat

2240 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3477/2023 
Freigabedatum 
13.11.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2024  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der 
Stadt Köln für das Jahr 2024 in der in Anlage 2 beigefügten Änderungsfassung. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 23.11.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
Rat 07.12.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Zulässiges Gesamtgewicht von Restabfallbehältern 
Für die Abfallsatzung 2024 ergeben sich Änderungen hinsichtlich des zulässigen Gesamtge-
wichts von Restabfallbehältern. Im Wesentlichen werden die maximalen Gewichte der betref-
fenden Behältergrößen aus Gründen des Arbeitsschutzes dem tatsächlich zu erwartenden 
Gewicht mit befülltem Müll angepasst. Für die Gebührenpflichtigen ergeben sich daraus keine 
Auswirkungen. 
 
Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne im Rahmen des Pilotprojekts in den Stadt-
teilen Buchforst und Bickendorf 
Bei Einführung eines zeitweisen und örtlich beschränkten Anschluss- und Benutzungszwangs, 
wie im Rahmen des Pilotprojektes beabsichtigt (1480/2023), ist das rechtsstaatliche Be-
stimmtheitsgebot zu berücksichtigen. 
 
Diesem Gebot soll der neue § 6 Abs. 3a AbfS Rechnung tragen. Er beschränkt die Durchfüh-
rung des Pilotprojekts örtlich auf die Stadtteile Bickendorf und Buchforst. Dabei garantiert die 
Beschränkung, dass jede*r durch das Pilotprojekt betroffene Grundstückseigentümer*in weiß, 
ob er/sie der Verpflichtung unterfällt oder eben nicht. 
 
Weiterhin wird das Pilotprojekt durch die Regelung des § 6 Abs. 3a AbfS zeitlich beschränkt. 
Vorgesehen ist zunächst eine Beschränkung auf das Jahr 2024. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Synopse 
 
Anlage 2 Satzungstext 
 
Anlage 3 Pilotprojekt Anschlussverpflichtung Biotonne 
 
Anlage 4 Begründung für den Klimaschutz

Beratungsverlauf (3)

23.11.2023 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2023 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3477/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.11.2023
Erstellt
30.10.2023 09:31