3477/2023
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2024
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Anlage 4 Begründung für den Klimaschutz
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Begründung für den Klimaschutz Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung und des Recycling um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt.
Anlage 3 Begründung Pilotprojekt Pflichtbiotonne
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Anlage 3 1 Begründung für die Durchführung des Pilotprojekts Pflichtbiotonne - Änderung der Abfallsatzung 2024 Mithilfe des Pilotprojekts soll geklärt werden, wie sich ein Anschluss- und Benutzungszwang unter Qualitätsgesichtspunkten auf die stoffliche Verwertbarkeit der Bioabfälle auswirkt bzw. bis zu welcher Anschlussquote eine stoffliche Verwertung möglich oder sinnvoll ist. Folgende Fragen sollen mit der Durchführung des Pilotprojekts beantwortet werden: In welchem Maß steigt die Menge der erfassten Bioabfälle durch den Anschluss- und Benutzungszwang? In welchem Maß verändert sich der Störstoffanteil in der erfassten Bioabfallfraktion durch den Anschluss- und Benutzungszwang? Ist die im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs gesammelte Bioabfallfraktion stofflich verwertbar und wenn ja, mit welchem zusätzlichen Aufwand? Darüber hinaus sollen Erkenntnisse über das Verhalten und die Akzeptanz auf Seiten der Ver- pflichteten gesammelt und überprüft werden, ob es bei Einführung eines Anschluss- und Be- nutzungszwangs zu einer Anschlusssteigerung bei gleichbleibender bzw. höherwertiger Quali- tät kommt. Eine Verpflichtung der Stadt Köln als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) zur Einfüh- rung eines Anschluss- und Benutzungszwanges für die Biotonne besteht nicht. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle ist jedoch grundsätzlich rechtlich mög- lich. Mit der testweisen Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen des Pilotprojektes können Rückschlüsse auf eine verpflichtende Biotonne gezogen werden. Bei Einführung eines zeitweisen und örtlich beschränkten Anschluss- und Benutzungszwangs, wie im Rahmen des Pilotprojektes beabsichtigt, ist das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu berücksichtigen. Diesem Gebot soll der neue § 6 Abs. 3a AbfS Rechnung tragen. Er beschränkt die Durchführung des Pilotprojekts örtlich auf die Stadtteile Bickendorf und Buchforst. Dabei garantiert die Beschränkung, dass jeder durch das Pilotprojekt betroffene Grundstückseigentümer weiß, ob er der Verpflichtung unterfällt oder eben nicht. Weiterhin wird das Pilotprojekt durch die Regelung des § 6 Abs. 3a AbfS zeitlich beschränkt. Vorgesehen ist eine Beschränkung auf das Jahr 2024. Anlage 3 2 Sollte es zu einer derzeit nicht vorhersehbaren zeitlichen Verschiebung des Projekts bzw. von Projektteilen kommen, die eine Verlängerung des Pilotprojektes über den Zeitpunkt des 31.12.2024 hinaus erforderlich macht, bedarf es einer erneuten, durch den Rat der Stadt Köln legitimierten Satzungsänderung.
Anlage 2 Satzungstext
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Anlage 2 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom ________.2023 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ________.2023 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) - Landeskreislaufwirtschaftgesetz -, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 16. Dezember 2022 wird wie folgt geändert: 1. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) wird um Abs. 3a erweitert. Abs. 3a erhält folgende Fassung: „(3a) 1 Behälter für kompostierbare Abfälle müssen in folgenden Gebieten in An- spruch genommen werden: Stadtteile Buchforst und Bickendorf 2 Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 31.12.2024.“ 2. § 11 (Benutzung der Abfallbehälter) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt neu erfasst: „(8) 1 Das zulässige Gesamtgewicht wird für • 40 l-Behälter auf 25 kg • 60 l Behälter auf 25 kg • 70 l-Behälter auf 25 kg • 80 l-Behälter auf 30 kg • 110 l-Behälter auf 30 kg • 120 l-Behälter auf 35 kg • 180 l-Behälter auf 50 kg • 240 l-Behälter auf 60 kg • 500 l-Behälter auf 130 kg • 660 l-Behälter auf 145 kg • 770 l-Behälter auf 160 kg • 1.100 l-Behälter auf 230 kg • 3.000 l-Behälter auf 900 kg • 5.000 l-Behälter auf 1.500 kg festgelegt.“ II. Anlage 2 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Anlage 2 3 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) Abfallschlüssel Bezeichnung 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschät- zen entstehen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxid-Herstellung mit Ausnahme von Ab- fällen, die unter 01 03 10 fallen 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme der- jenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reini- gung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt- schaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 10 Metallabfälle 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Anlage 2 4 03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Aus- nahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechani- schen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Aus- nahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyro- lyse 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 07 99 Abfälle a. n. g. 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 13 03 Industrieruß 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Aus- nahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 99 Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Anlage 2 5 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen ent- halten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbin- dungen enthalten 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmit- verbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 02 02 unbearbeitete Schlacke 10 02 08 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 10 03 02 Anodenschrott 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoff enthalten, mit Aus- nahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 04 andere Teilchen und Staub 10 08 04 Teilchen und Staub Anlage 2 6 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der un- ter 10 11 09 fällt 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 10 11 13 fallen 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 10 13 09 fallen 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 10 13 99 Abfälle a. n. g. 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Be- schichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhyd- rometallurgie 11 01 11 wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten* 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Pro- zesse 11 05 02 Zinkasche Anlage 2 7 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und -teilchen 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 15 02 02 Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 16 01 03 Altreifen 16 01 19 Kunststoffe 16 01 22 Bauteile a. n. g. 16 01 99 Abfälle a. n. g. 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten* 16 02 12 gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten gemäß Anlage 2 Anlage 2 8 16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halo- nen)* 16 05 07 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen be- stehen oder solche enthalten* 16 05 08 gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen beste- hen oder solche enthalten* 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus me- tallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 04 andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Pro- zessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinig- ten Standorten) 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen und Keramik 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme der- jenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 03 01 kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 03 03 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 03 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder sol- che Stoffe enthält Anlage 2 9 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versor- gung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) gemäß Anlage 2 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) gemäß Anlage 2 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen, gemäß Anlage 2 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden gemäß Anlage 2 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbe- handlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 03 05 stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 07 verfestigte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle Anlage 2 10 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 05 Glas 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 Textilien 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechani- schen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen 20 01 01 Papier und Pappe gemäß Anlage 2 20 01 02 Glas 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen) gemäß Anlage 2 20 01 10 Bekleidung gemäß Anlage 2 20 01 11 Textilien gemäß Anlage 2 20 01 13 Lösemittel* 20 01 14 Säuren* 20 01 15 Laugen* 20 01 17 Fotochemikalien* 20 01 19 Pestizide* 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle* gemäß Anlage 2 20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten gemäß Anlage 2 20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten* Anlage 2 11 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 27 fallen* 20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Bat- terien enthalten* 20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bau- teile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen gemäß Anlage 2 20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen gemäß Anlage 2 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe gemäß Anlage 2 20 01 40 Metalle gemäß Anlage 2 20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle gemäß Anlage 2 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle gemäß Anlage 2 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht gemäß Anlage 2 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll gemäß Anlage 2 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. * = Schadstoffsammlung im Rahmen der Beschränkungen des § 15 AbfS (gemäß An- lage 2) Anlage 2 12 Anlage 2 zu § 3 Absatz 6 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsat- zung - AbfS -) Abfallschlüssel Bezeichnung Sammlungsart 11 01 11 Wässrige Spülflüssigkeiten, die ge- fährliche Stoffe enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 15 01 10 Verpackungen, die Rückstände ge- fährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 15 02 02 Aufsaug- und Filtermaterialien (ein- schl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten im Rahmen der Be- schränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 02 12 gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten Nachtspeicherheizge- räte, Sammlung ge- mäß § 14 AbfS 16 05 04 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halonen) im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 05 07 gebrauchte anorganische Chemika- lien, die aus gefährlichen Stoffen be- stehen oder solche enthalten im Rah- men der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 05 08 gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (au- ßer 18 01 03) gemäß § 16 AbfS 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Ent- sorgung aus infektionspräventiver gemäß § 16 AbfS Anlage 2 13 Sicht keine besonderen Anforderun- gen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegklei- dung, Windeln) 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen gemäß § 16 AbfS 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Ent- sorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderun- gen gestellt werden gemäß § 16 AbfS 20 01 01 Papier und Pappe über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Papiertonne) und Wertstoff-Center (§ 17 AbfS) 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen) über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Biotonne) 20 01 10 Bekleidung über Altkleidercontai- ner 20 01 11 Textilien über Altkleidercontai- ner 20 01 13 Lösemittel im Rahmen der Beschrän- kungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 14 Säuren im Rahmen der Beschränkun- gen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 15 Laugen im Rahmen der Beschränkun- gen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 17 Fotochemikalien im Rahmen der Be- schränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 19 Pestizide im Rahmen der Beschrän- kungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere queck- silberhaltige Abfälle Elektro(nik)geräte- u. Schadstoffsammlung gemäß §§ 13 bis 15 AbfS Anlage 2 14 20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkoh- lenwasserstoffe enthalten Elektro(nik)geräte- sammlung gemäß §§ 13, 14 AbfS 20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe ent- halten im Rahmen der Beschränkun- gen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen, im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die un- ter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten, im Rahmen der Beschrän- kungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektroni- sche Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Elektro(nik)geräte- sammlung gemäß §§ 13, 14 AbfS 20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektroni- sche Geräte, mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen Elektro(nik)geräte- sammlung gemäß §§ 13, 14 AbfS 20 01 39 Kunststoffe über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Wertstoff- tonne) und Wertstoff- Center (§ 17 AbfS) 20 01 40 Metalle über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Wertstoff- tonne) und Wertstoff- Center (§ 17 AbfS) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle gemäß § 13 AbfS (Grünschnitt) 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Restmüll-, Arzt- und Biotonnen) 20 03 03 Straßenkehricht über Abfallbehälter (§ 9 AbfS) Anlage 2 15 20 03 07 Sperrmüll gemäß § 13 AbfS
Anlage 1 Synopse
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Anlage 1 Abfallsatzung 2023 2024 Anmerkungen § 6 Anschluss- und Benutzungszwang § 6 Anschluss- und Benutzungszwang ... ... (3a) 1Behälter für kompostierbare Abfälle müssen in folgenden Gebieten in An- spruch genommen werden: • Stadtteile Buchforst und Bickendorf 1. Die Formulierung greift die letzte Passage des Abs. 3 auf. Dort heißt es: „... soweit diese Tonnen in Anspruch genommen werden.“ Diese „soweit“-Formulierung deutet darauf hin, dass die Inanspruch- nahme freiwillig ist. Durch Abs. 3a Satz 1 wird festgelegt, dass diese Inanspruch- nahme in den Testgebieten Pflicht ist. 2. Die Testgebiete müssen präzise festge- legt werden. Jeder Grundstückseigentü- mer muss wissen, ob er verpflichtet ist oder nicht. 2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 31.12.2024. Da es sich um einen Eingriff handelt, der eine Ungleichbehandlung gegenüber den- jenigen Grundstückseigentümern handelt, die nicht im Testgebiet ansässig sind, muss man wohl auch festlegen, wann diese Pflicht entfällt. ... ... Anlage 1 § 11 Benutzung der Abfallbehälter § 11 Benutzung der Abfallbehälter ... ... (8) 1Das zulässige Gesamtgewicht wird für • 60 l-Behälter auf 19 kg • 70 l-Behälter auf 20 kg • 80 l-Behälter auf 25 kg • 110 l-Behälter auf 35 kg • 120 l-Behälter auf 40 kg • 180 l-Behälter auf 60 kg • 240 l-Behälter auf 80 kg • 500 l-Behälter auf 230 kg • 660 l-Behälter auf 300 kg • 770 l-Behälter auf 350 kg • 1.100 l-Behälter auf 500 kg • 3.000 l-Behälter auf 900 kg • 5.000 l-Behälter auf 1.500 kg festgelegt. (8) 1Das zulässige Gesamtgewicht wird für • 40 l-Behälter auf 25 kg • 60 l Behälter auf 25 kg • 70 l-Behälter auf 25 kg • 80 l-Behälter auf 30 kg • 110 l-Behälter auf 30 kg • 120 l-Behälter auf 35 kg • 180 l-Behälter auf 50 kg • 240 l-Behälter auf 60 kg • 500 l-Behälter auf 130 kg • 660 l-Behälter auf 145 kg • 770 l-Behälter auf 160 kg • 1.100 l-Behälter auf 230 kg • 3.000 l-Behälter auf 900 kg • 5.000 l-Behälter auf 1.500 kg festgelegt. 1. Festlegung des maximalen Gewichts zu dem 40 l Behälter. 2. Die maximalen Gewichte der Behältergrö- ßen 60l bis 1100l wurden aus Gründen des Arbeitsschutzes dem tatsächlich zu erwartendem Gewicht des befüllten Mülls angepasst. Dies führte bei kleinen Behäl- tern zu leichten Anpassungen nach oben, bei großen Behältern dagegen zu deutli- chen Anpassungen nach unten, weil das bisherige Maximalgewicht bei ordnungs- gemäßer Befüllung selbst unter Berück- sichtigung von Verschiebetagen und Spit- zenmengen nicht erreicht werden kann. 3. Die maximalen Gewichte der Behältergrö- ßen 3000l und 5000l mussten nicht ange- passt werden, da diese nicht manuell be- dient werden. ... ...
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3477/2023 Freigabedatum 13.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2024 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln für das Jahr 2024 in der in Anlage 2 beigefügten Änderungsfassung. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 23.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Zulässiges Gesamtgewicht von Restabfallbehältern Für die Abfallsatzung 2024 ergeben sich Änderungen hinsichtlich des zulässigen Gesamtge- wichts von Restabfallbehältern. Im Wesentlichen werden die maximalen Gewichte der betref- fenden Behältergrößen aus Gründen des Arbeitsschutzes dem tatsächlich zu erwartenden Gewicht mit befülltem Müll angepasst. Für die Gebührenpflichtigen ergeben sich daraus keine Auswirkungen. Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne im Rahmen des Pilotprojekts in den Stadt- teilen Buchforst und Bickendorf Bei Einführung eines zeitweisen und örtlich beschränkten Anschluss- und Benutzungszwangs, wie im Rahmen des Pilotprojektes beabsichtigt (1480/2023), ist das rechtsstaatliche Be- stimmtheitsgebot zu berücksichtigen. Diesem Gebot soll der neue § 6 Abs. 3a AbfS Rechnung tragen. Er beschränkt die Durchfüh- rung des Pilotprojekts örtlich auf die Stadtteile Bickendorf und Buchforst. Dabei garantiert die Beschränkung, dass jede*r durch das Pilotprojekt betroffene Grundstückseigentümer*in weiß, ob er/sie der Verpflichtung unterfällt oder eben nicht. Weiterhin wird das Pilotprojekt durch die Regelung des § 6 Abs. 3a AbfS zeitlich beschränkt. Vorgesehen ist zunächst eine Beschränkung auf das Jahr 2024. Anlagen Anlage 1 Synopse Anlage 2 Satzungstext Anlage 3 Pilotprojekt Anschlussverpflichtung Biotonne Anlage 4 Begründung für den Klimaschutz
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3477/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.11.2023
- Erstellt
- 30.10.2023 09:31