2822/2025
Neubenennung der Mitglieder für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
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Anlage_Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
22506 Zeichen
Satzung
des
Rates der Gemeinden
und Regionen Europas
- Deutsche Sektion -
Stand: 09. Dezember 2009
§ 1
Rechtsform, Sitz
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Köln.
§ 2
Ziele, Zweck, Aufgaben
(1)
Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge-
schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge-
meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der
europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO-
Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil-
dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der
Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des
Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und
Grundfreiheiten schützt.
(3)
Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas gehören insbesondere:
− Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und
des Europarates
und der Vereinten Nationen
− Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in
der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas
− Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken
der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer
stärkeren Interessenvertretung in Europa.
- 2 -
− Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der
weltweiten Entwicklung
(4)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(6)
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben
in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und
gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen.
§ 3
Mitglieder
(1) Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch-
land,
b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene
c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fördermitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des
RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie-
der werden.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
(3) Initiativmitgliedschaft:
Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen
Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an.
Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.
- 3 -
(4) Förderer:
Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden.
Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten.
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium.
§ 4
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag
und
b.) Beschluss des Präsidiums
sowie
der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(2)
Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona-
ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht
statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig.
(3)
Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(5)
Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich.
(6)
Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium
ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die
Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist
innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch
hat aufschiebende Wirkung.
- 4 -
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information.
Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der
Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen
nachzukommen,
b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3)
Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre
Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba-
rungen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu
erlassenden Beitragsordnung ergeben.
(2)
Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer
werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah-
res beschlossen werden.
(3)
Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig.
(4)
Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft
beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt
sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag.
(5)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
- 5 -
§ 7
Organe
(1)
Organe der Deutschen Sektion sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Hauptausschuss
c) Präsidium
(2)
Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize-
präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident.
(3)
Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-
gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(4)
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
§ 8
Delegiertenversammlung
(1)
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas.
Sie beschließt über
a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)
b) Anträge der Mitglieder,
c) Vorlagen des Präsidiums,
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung der Deutschen Sektion des
Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2)
Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der
Delegiertenversammlung
bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte
bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte
bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte
bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte
bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte
über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte
Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte
Kreise über 100.000 Einwohner 3 Delegierte
- 6 -
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge-
legte Einwohnerzahl maßgebend.
Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des
mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages.
Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu-
blik Deutschland stellen jeweils
1 Delegierten
(3)
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au-
ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen
b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe
der Tagesordnung verlangt.
(4)
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium
Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag
schriftlich einzuberufen.
(5)
Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung
schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein
Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor-
schlag des Präsidiums zustimmt.
(6)
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden.
Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung
stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm-
rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer
Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim-
mung berechtigt
(7)
In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme.
(8)
a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs-
mäßigen Stimmen vertreten ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung
ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.
- 7 -
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt.
(9)
Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom
Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
(10)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
§ 9
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden-
ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses
Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten-
versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt:
a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder,
die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs-
sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet,
verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des
Hauptausschusses.
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus-
schuss.
- 8 -
(4)
Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es
ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
(5)
Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(6)
a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein
Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Hauptausschuss
a) wählt das Präsidium
b) beschließt über
- Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal-
tung zu Grundsatzfragen
- Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen
- Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu
diesem Themenbereich
- den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek-
retärs
c) kann weitere beratende Mitglieder benennen.
§ 10
Präsidium
(1)
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums.
Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums
Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem
Schlüssel gewählt:
- 9 -
a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der
kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in
der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;
b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch
diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben.
(2)
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten.
(3)
Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be-
stellt.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert
die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums.
Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums.
(5)
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge-
fasst.
(6)
a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig.
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3
der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
(7)
Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla-
dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(8)
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus-
ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes
Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.
- 10 -
Insbesondere beschließt das Präsidium über
a) die gemeinsame europapolitische Linie
b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben
c) Aufnahme neuer Mitglieder
d) Festsetzung der Beiträge
e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen,
f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen,
g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen,
h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im
CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG)
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Bestellung des Generalsekretärs.
(9)
Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche
Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur
Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä-
rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt.
§ 11
Generalsekretär / Geschäftsführung
(1)
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der
Organe.
Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts-
führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen.
(2)
Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen.
§ 12
Vertretungsbefugnis
(1)
Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2)
Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde-
rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.
- 11 -
§ 13
Haushalts- und Rechnungsführung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der
Haushalts- und Rechnungsführung.
(3)
Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf
des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31.
März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines
Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer,
die dem Hauptausschuss hierüber berichten
§ 14
Ausschüsse
(1)
Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die
Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten-
sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige
Arbeitsfelder sein werden
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel-
cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes
oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und
des Präsidiums teil.
(3)
Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit
sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind.
§ 15
Satzungsänderung
(1)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste
zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver-
sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieser
- 12 -
Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die
Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung
hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in
diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung
vertretenen Delegierten.
(2)
Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16
Auflösung
(1)
Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann
nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen
Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte
der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend.
(2)
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 47 ff. BGB).
(3)
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und
Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält-
nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
verordnung zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor-
den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft.
(3)
Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen-
hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht
wesentliche Änderungen beinhalten.
Beschlussvorlage Rat
5473 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/01/3 Vorlagen-Nummer 2822/2025 Freigabedatum 06.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neubenennung der Mitglieder für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat schlägt zur Ersatzwahl durch den Hauptausschuss der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) folgende Ratsmitglieder für die Ausschüsse und den Arbeits- kreis des RGRE vor: Deutsch-Französischer Ausschuss (DFA) als Ersatz für Ursula Gärtner (CDU): _____________________________ Deutsch-Polnischer Ausschuss (DPA) als Ersatz für Erika Oedingen (SPD): ________________________________ Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) als Ersatz für Jörg Detjen (Die Linke): _________________________________ Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ (AK JUMA) als Ersatz für Christian Achtelik (Volt): _________________________________ Rat 20.11.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 5600,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der RGRE (Rat der Gemeinden und Regionen Europas) ist ein Zusammenschluss aus Städ- ten, Gemeinden und Regionen aus Europa und fungiert als Interessensvertretung innerhalb der Europäischen Union. Der Deutschen Sektion des RGRE ist darüber hinaus der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag ange- schlossen. Sie verfügt über drei Fachausschüsse sowie einen politischen Arbeitskreis: den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA), den Deutsch-Polnischen Ausschuss (DPA), den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ-Ausschuss) und den Arbeits- kreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ (AK JUMA); s. Vor- lage 3548/2021. In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitikerinnen und -politiker aus den Mitglieds- kommunen der Deutschen Sektion des RGRE mit, die sich für das jeweilige Themengebiet besonders interessieren. Für den DFA und den DPA besteht die Besonderheit darin, dass die Ausschüsse sich aus deutschen und französischen bzw. deutschen und polnischen Kommu- nalpolitikerinnen und-politikern zusammensetzen, daher werden diese jeweils von der deut- schen, von der französischen und von der polnischen RGRE-Sektion benannt. 3 Der Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und -träger“ dient dem Er- fahrungsaustausch junger Politikerinnen und Politiker. Mit seiner Einrichtung soll die Perspek- tive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion verstärkt aufgegriffen und ihre Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und internationaler Ebene gefördert werden. Die von den Städten für die Fachausschüsse und den Arbeitskreis benannten und vom Haupt- ausschuss gewählten Kommunalpolitikerinnen und -politiker vertreten die jeweilige Kommune in den Ausschüssen. Über die Arbeit in den Ausschüssen sollen die gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelmäßig berichten. Pro Kommune sollen nicht mehr als zwei Delegierte benannten werden, um die entsprechen- den Ausschüsse arbeitsfähig zu halten. Der DPA und DFA kommen einmal im Jahr zu Ausschusssitzungen bzw. Veranstaltungen im Kontext ihrer Arbeit zusammen. Sitzungen finden wegen des bilateralen Charakters auch in Frankreich und in Polen statt. Der KEZ-Ausschuss sowie der Arbeitskreis JUMA tagen in der Regel ausschließlich in Deutschland. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Aus- schüssen bzw. im Arbeitskreis müssen von der entsendenden Kommune getragen werden. Es ist mit Kosten in Höhe von geschätzt 5.600 € zu kalkulieren (max. 8 Entsandte * 350 € Reise- kosten * 2 Ausschusssitzungen). Die Mitglieder der Fachausschüsse des RGRE werden nach § 14 Abs. 2 der Satzung des RGRE vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des Hauptaus- schusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschus- ses. Aufgrund der Kommunalwahl am 14.09.2025 haben vier der bisher auf Vorschlag der Stadt Köln vom Hauptausschuss in die Fachausschüsse des RGRE gewählte Ratsmitglieder ihr Mandat im Rat der Stadt Köln verloren. Da die Ratsmitgliedschaft Grundlage für die Wahl in die Fachausschüsse des RGRE war, bedarf es nun einer Ersatzwahl durch den Hauptaus- schuss. Hierfür schlägt der Rat neue Ratsmitglieder vor. Anlage Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2822/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.11.2025
- Erstellt
- 22.09.2025 10:30