Mandari Insight

2822/2025

Neubenennung der Mitglieder für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.11.2025

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Anlage_Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage_Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas

22506 Zeichen

Satzung 
des 
Rates der Gemeinden 
und Regionen Europas  
- Deutsche Sektion - 
 
Stand: 09. Dezember 2009 
 
 
 
§ 1 
Rechtsform, Sitz 
 
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener 
Verein mit Sitz in Köln.
 
 
 
 
§ 2 
Ziele, Zweck, Aufgaben 
 
(1) 
Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge-
schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten 
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge-
meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der 
europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO-
Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. 
 
(2) 
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil-
dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der 
Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des 
Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und 
Grundfreiheiten schützt.  
 
(3) 
Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen 
Europas gehören insbesondere: 
 
 
− Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und 
des Europarates 
und der Vereinten Nationen 
 
− Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in 
der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas  
 
− Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken 
der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer 
stärkeren Interessenvertretung in Europa.

- 2 -
− Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der 
weltweiten Entwicklung 
 
(4) 
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte 
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.  
 
(5) 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch 
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden. 
 
(6) 
Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben 
in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän-
den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und 
gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen. 
 
 
 
 
 
§ 3 
Mitglieder 
 
(1) Ordentliche Mitgliedschaft: 
 
Ordentliche Mitglieder können werden: 
 
a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch-
land, 
 
b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene  
 
c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland. 
 
(2) Fördermitgliedschaft: 
 
Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des 
RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie-
der werden.  
 
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. 
 
(3) Initiativmitgliedschaft: 
Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen 
Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an. 
 
Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.

- 3 -
(4) Förderer: 
Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der 
Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden. 
Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten. 
 
Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. 
 
 
 
§ 4 
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 
 
 
(1)  
Die Mitgliedschaft wird erworben durch  
 
a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag  
 
und 
 
b.)  Beschluss des Präsidiums 
 
sowie 
 
der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt. 
 
 
(2)  
Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona-
ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht 
statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig. 
 
(3) 
Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium.
 
 
(4) 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. 
 
(5) 
Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich. 
 
(6) 
Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium 
ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die 
Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist 
innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch 
hat aufschiebende Wirkung.

- 4 -
§ 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
 
(1) 
Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information. 
Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit. 
 
(2) 
Die Mitglieder sind verpflichtet, 
 
a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der 
Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen 
nachzukommen,  
 
b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten. 
 
 
(3) 
Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen 
der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre 
Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba-
rungen.  
 
 
 
§ 6 
Beiträge  
 
 
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu 
erlassenden Beitragsordnung ergeben. 
 
(2) 
Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer 
werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah-
res beschlossen werden.
 
 
(3) 
Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig.
 
 
(4) 
Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft 
beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt 
sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag. 
 
(5) 
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion 
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.

- 5 -
§ 7 
Organe 
 
(1) 
Organe der Deutschen Sektion sind: 
 
a) Delegiertenversammlung 
b) Hauptausschuss 
c) Präsidium 
 
(2) 
Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize-
präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident. 
 
 
(3) 
Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti-
gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. 
 
(4) 
Abgestimmt wird durch Handzeichen. 
 
 
§ 8 
Delegiertenversammlung 
 
(1) 
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge-
meinden und Regionen Europas. 
 
Sie beschließt über 
a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) 
b) Anträge der Mitglieder, 
c) Vorlagen des Präsidiums, 
d) Satzungsänderungen 
e) Auflösung der Deutschen Sektion des  
    Rates der Gemeinden und Regionen Europas. 
  
(2) 
Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der 
Delegiertenversammlung 
bis          30.000 Einwohner    2 Delegierte 
bis        100.000 Einwohner    3 Delegierte 
bis       500.000 Einwohner     4 Delegierte 
bis    1.000.000 Einwohner    6 Delegierte 
bis    5.000.000 Einwohner    8 Delegierte 
über 5.000.000 Einwohner   10 Delegierte 
 
 
Kreise bis 100.000 Einwohner  2 Delegierte 
Kreise über 100.000 Einwohner        3 Delegierte

- 6 -
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge-
legte Einwohnerzahl maßgebend. 
 
Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des 
mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages.  
 
Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu-
blik Deutschland stellen jeweils 
 
1 Delegierten 
 
 
(3) 
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au-
ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn 
 
a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen  
 
b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe
 der Tagesordnung verlangt. 
 
(4) 
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium  
 
Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag 
schriftlich einzuberufen. 
 
(5) 
Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung 
schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein 
Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor-
schlag des Präsidiums zustimmt. 
 
(6) 
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. 
 
Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden. 
Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung 
stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm-
rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer 
Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim-
mung berechtigt 
 
 
(7) 
In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme. 
 
(8) 
a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs-
mäßigen Stimmen vertreten ist. 
 
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung 
ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.

- 7 -
 
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt.  
 
(9) 
Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom 
Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. 
 
(10) 
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines 
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen 
ihm und dem Verein betrifft. 
 
 
 
 
§ 9 
Hauptausschuss 
 
 
(1) 
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden-
ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen 
Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses 
 
Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten-
versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt:  
 
a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der 
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, 
die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;  
 
b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen.  
 
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch 
diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben.  
 
(2) 
Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs-
sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
 
(3) 
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet, 
verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des 
Hauptausschusses. 
 
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus-
schuss.

- 8 -
(4) 
Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es 
ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt. 
 
(5) 
Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter 
Angabe der Tagesordnung eingeladen. 
 
(6) 
a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe-
send ist. 
 
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss 
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. 
 
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein 
Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen
 
 
(7) 
Der Hauptausschuss  
 
a) wählt das Präsidium  
 
b) beschließt über 
 
- Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal-
tung zu Grundsatzfragen
 
- Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen  
- Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu 
diesem Themenbereich 
- den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge 
- Wahl der Rechnungsprüfer 
- Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek-
retärs  
 
c) kann weitere beratende Mitglieder benennen. 
 
 
 § 10 
Präsidium 
 
(1)  
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums.  
 
Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern.  
Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf 
Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums 
 
 
Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem 
Schlüssel gewählt:

- 9 -
 
a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der 
kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in 
der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen;  
 
b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För-
dermitglieder) vorgeschlagen. 
 
Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch 
diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben.  
 
(2) 
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. 
 
(3) 
Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be-
stellt. 
 
(4) 
Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
 
Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert 
die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums. 
 
Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums. 
 
(5) 
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen 
Stimmen. 
 
In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge-
fasst. 
 
(6) 
a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
 
b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss 
ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. 
 
c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3 
der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen 
 
(7) 
Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla-
dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
 
 
(8) 
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus-
ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes 
Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.

- 10 -
Insbesondere beschließt das Präsidium über 
 
a) die gemeinsame europapolitische Linie 
b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben 
c) Aufnahme neuer Mitglieder 
d) Festsetzung der Beiträge 
e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen, 
f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen, 
g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen, 
h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im 
CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG) 
i) Ausschluss von Mitgliedern, 
j) Bestellung des Generalsekretärs. 
 
 
(9) 
Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche 
Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur 
Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä-
rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt. 
 
 
§ 11 
Generalsekretär / Geschäftsführung 
 
(1) 
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und 
Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der 
Organe. 
 
Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts-
führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen. 
 
(2) 
Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. 
Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen. 
 
 
§ 12 
Vertretungsbefugnis 
 
(1) 
Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 
 
(2) 
Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde-
rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.

- 11 -
§ 13 
Haushalts- und Rechnungsführung 
 
(1) 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(2) 
Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der 
Haushalts- und Rechnungsführung. 
 
(3) 
Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf 
des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen. 
 
(4) 
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31. 
März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines 
Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer, 
die dem Hauptausschuss hierüber berichten  
 
 
§ 14 
Ausschüsse
 
 
(1) 
Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die 
Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten-
sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige 
Arbeitsfelder sein werden 
 
(2) 
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel-
cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes 
oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der 
Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen 
Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der 
Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und 
des Präsidiums teil. 
 
 
(3) 
Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit 
sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. 
 
 
§ 15 
Satzungsänderung 
 
(1) 
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste 
zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver-
sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieser

- 12 -
Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die 
Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung 
hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in 
diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung 
vertretenen Delegierten. 
 
(2) 
Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem 
Finanzamt mitzuteilen. 
 
 
§ 16 
Auflösung 
 
(1) 
Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann 
nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen 
Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte 
der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der 
Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend. 
 
(2) 
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 47 ff. BGB). 
 
(3) 
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und 
Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung 
verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält-
nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich 
für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
verordnung zu verwenden. 
 
§ 17 
Inkrafttreten 
(1) 
Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor-
den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
 
(2) 
Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen 
Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft. 
 
(3) 
Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen-
hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht 
wesentliche Änderungen beinhalten.

Beschlussvorlage Rat

5473 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2822/2025 
Freigabedatum 
 06.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neubenennung der Mitglieder für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des 
Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat schlägt  
 
zur Ersatzwahl durch den Hauptausschuss der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden 
und Regionen Europas (RGRE) folgende Ratsmitglieder für die Ausschüsse und den Arbeits-
kreis des RGRE vor: 
 
 
Deutsch-Französischer Ausschuss (DFA) 
 
 
als Ersatz für Ursula Gärtner (CDU):   _____________________________       
 
 
Deutsch-Polnischer Ausschuss (DPA) 
 
 
als Ersatz für Erika Oedingen (SPD):  ________________________________ 
 
 
Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) 
 
 
als Ersatz für Jörg Detjen (Die Linke):  _________________________________ 
 
 
Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“  
(AK JUMA) 
 
 
als Ersatz für Christian Achtelik (Volt):  _________________________________ 
 
 
 
 
Rat 20.11.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  5600,00 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der RGRE (Rat der Gemeinden und Regionen Europas) ist ein Zusammenschluss aus Städ-
ten, Gemeinden und Regionen aus Europa und fungiert als Interessensvertretung innerhalb 
der Europäischen Union. Der Deutschen Sektion des RGRE ist darüber hinaus der Deutsche 
Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag ange-
schlossen. Sie verfügt über drei Fachausschüsse sowie einen politischen Arbeitskreis: den 
Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA), den Deutsch-Polnischen Ausschuss (DPA), den 
Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ-Ausschuss) und den Arbeits-
kreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ (AK JUMA); s. Vor-
lage 3548/2021.  
In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitikerinnen und -politiker aus den Mitglieds-
kommunen der Deutschen Sektion des RGRE mit, die sich für das jeweilige Themengebiet 
besonders interessieren. Für den DFA und den DPA besteht die Besonderheit darin, dass die 
Ausschüsse sich aus deutschen und französischen bzw. deutschen und polnischen Kommu-
nalpolitikerinnen und-politikern zusammensetzen, daher werden diese jeweils von der deut-
schen, von der französischen und von der polnischen RGRE-Sektion benannt.

3 
Der Arbeitskreis „Junge lokale und regionale Mandatsträgerinnen und -träger“ dient dem Er-
fahrungsaustausch junger Politikerinnen und Politiker. Mit seiner Einrichtung soll die Perspek-
tive junger Menschen innerhalb der Deutschen RGRE-Sektion verstärkt aufgegriffen und ihre 
Mitwirkung an der Vertretung kommunaler Interessen auf europäischer und internationaler 
Ebene gefördert werden.  
Die von den Städten für die Fachausschüsse und den Arbeitskreis benannten und vom Haupt-
ausschuss gewählten Kommunalpolitikerinnen und -politiker vertreten die jeweilige Kommune 
in den Ausschüssen. Über die Arbeit in den Ausschüssen sollen die gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter regelmäßig berichten.  
Pro Kommune sollen nicht mehr als zwei Delegierte benannten werden, um die entsprechen-
den Ausschüsse arbeitsfähig zu halten.  
Der DPA und DFA kommen einmal im Jahr zu Ausschusssitzungen bzw. Veranstaltungen im 
Kontext ihrer Arbeit zusammen. Sitzungen finden wegen des bilateralen Charakters auch in 
Frankreich und in Polen statt. Der KEZ-Ausschuss sowie der Arbeitskreis JUMA tagen in der 
Regel ausschließlich in Deutschland. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Aus-
schüssen bzw. im Arbeitskreis müssen von der entsendenden Kommune getragen werden. Es 
ist mit Kosten in Höhe von geschätzt 5.600 € zu kalkulieren (max. 8 Entsandte * 350 € Reise-
kosten * 2 Ausschusssitzungen). 
Die Mitglieder der Fachausschüsse des RGRE werden nach § 14 Abs. 2 der Satzung des 
RGRE vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des Hauptaus-
schusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes oder Mandates hinaus, das die 
Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschus-
ses.  
Aufgrund der Kommunalwahl am 14.09.2025 haben vier der bisher auf Vorschlag der Stadt 
Köln vom Hauptausschuss in die Fachausschüsse des RGRE gewählte Ratsmitglieder ihr 
Mandat im Rat der Stadt Köln verloren. Da die Ratsmitgliedschaft Grundlage für die Wahl in 
die Fachausschüsse des RGRE war, bedarf es nun einer Ersatzwahl durch den Hauptaus-
schuss. Hierfür schlägt der Rat neue Ratsmitglieder vor.  
 
Anlage 
Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.6.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2822/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.11.2025
Erstellt
22.09.2025 10:30