2022/0077
Einführung von Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
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Anlage 1
N e u
§ 7a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sowie
Live-Übertragungen der Sitzungen
(1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung
ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt
die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein.
(2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der
Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in
öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor
die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat.
(2a) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können mit dem Ziel der
Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de) in Film und Ton live
übertragen, aufgenommen und später dort auch zum Abruf bereitgehalten werden.
(3) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zu öffentlich
behandelten Tagesordnungspunkten zulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zu
berücksichtigen. Ein ungestörter Sitzungsverlauf darf nicht gefährdet werden.
(4) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1
und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem
Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der
Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal
beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um
die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten.
(5) Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
Diese regelt auch die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen.
(6) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für
Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt.
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Punkt 3: Einführung von Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (V-Nr. 2022/0077) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wissenschaft und Digitalisierung der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Anlage 3 Alt § 7a der Hauptsatzung in der bisher geltenden Fassung § 7 a Film-, Ton- und Fotoaufnahmen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (1) Das Anfertigen von Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dies schließt die Zulässigkeit der Live-Übertragung der Tonaufnahmen ein. (2) Das Anfertigen von Filmaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung, einschließlich der Live-Übertragung von Filmaufnahmen, ist in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zulässig, soweit dem zuvor die Stadtverordnetenversammlung für die betreffende Sitzung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zugestimmt hat. (3) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zu öffentlich behandelten Tagesordnungspunkten zulässig und nur soweit, als nicht überwiegende schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem öffentlichen Interesse zur Berichterstattung durch die Aufnahmen und Übertragungen entgegenstehen, und soweit nicht ein ungestörter Sitzungsverlauf gefährdet erscheint. (4) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 und 2 vorzunehmen, haben dies rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorsteher/-in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/-in kann die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen gegenüber Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist, um die ungestörte Arbeit der Stadtverordnetensammlung zu gewährleisten. (5) Die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. (6) Die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel der Schrift- und Protokollführung bleiben unberührt.
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Punkt 10: Einführung von Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (V-Nr. 2022/0077) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
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Anlage 2 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Darmstadt vom 04.12.1968 vom …………… Aufgrund der §§ 5 und 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen: Art. I Die Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.12.1968, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.02.2020, öffentlich bekanntgemacht im Darmstädter Echo am 29.02.2020, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des § 7a werden nach dem Wort „Stadtverordnetenversammlung“ die Wörter „sowie Live-Übertragungen der Sitzungen“ eingefügt. 2. In § 7a wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können mit dem Ziel der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de) in Film und Ton live übertragen, aufgenommen und später dort auch zum Abruf bereitgehalten werden.“ 3. § 7a Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Aufnahmen und Live-Übertragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zu öffentlich behandelten Tagesordnungspunkten zulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zu berücksichtigen. Ein ungestörter Sitzungsverlauf darf nicht gefährdet werden.“ 4. § 7a Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: „Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. Diese regelt auch die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen.“ Art. II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den …………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.05.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat V
Rechtsamt
Datenschutzbeauftragte
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0077
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 1110-10
Kostenstelle: 771-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1110-10 Sachkonto: 6179000
Betreff: Einführung von Live -Übertragungen der öffentlichen Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung
Vorlage vom: 10.05.2022
Beschlussvorschlag :
1. Die Einführung von Live -Übertragungen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
wird beschlossen.
2. Die hierfür unter o.g. Kostenstelle bereitstehenden Mittel in Höhe von 30.000 Euro per
Anno werden auf 40.000 Euro erhöht.
3. Die als Anlage beigefügte Satzu ng zur Änderung der Hauptsatzung wird beschlossen.
4. Die als Anlage beigefügte Änderung der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung wird beschlossen.
5. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat mit der zeitnahen Umsetzung
der Vorlage.
- 2 -
Anlagen: 1. Anlage 1 - § 7a Hauptsatzung neu2022 2
2. Anlage 2 - Änderungssatzung_Hauptsatzung 2
3. Anlage 3 - § 7a Hauptsatzung alt
4. Anlage 4 - Änderung § 27a GO -StVV neu2022
5. Anlage 5 - GO-StVV alt (Auszug)
6. Anlage 6 - Einverständniserklärung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.05.2022
Erklärtes Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es, politische Teilhabe zu stärken.
„Die heutige Gesellschaft wird wesentlich von modernen Medien beeinflusst. Der
zunehmende dynamischere Wandel der Bevölkerung erfordert angemessene Antworten der
Politik. Öffentlichkeit formal herzustellen und sich auf den Sitzungssaal der
Gemeindevertretu ng zu beschränken wird nicht genügen, um zukünftig den gesellschaftlichen
Dialog zu führen. Im Wettkampf gegen das breite mediale Angebot um die Aufmerksamkeit
und das Interesse der Menschen sind weitgehende und beherzte Schritte erforderlich.“
(Zitat nach Bennemann/Teschke in Bennemann u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen,
Stand Januar 2022, HGO, § 52 Rn 39)
Immer weniger Menschen beziehen ihre Informationen aus den örtlichen Printmedien.
Stattdessen ist das Internet einschließlich der digitalen sozial en Medien heute Quelle der
Informationen, deren Wahrheitsgehalt für den Nutzer bzw. die Nutzerin nicht immer
nachvollziehbar ist.
Um den Zugang zu authentischen Informationen aus der Stadtverordnetenversammlung für
möglichst alle Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von persönlicher Präsenz vor Ort
während der Sitzungen – zu ermöglichen, wird die Stadtverordnetenversammlung künftig ihre
Sitzungen über das Internet live übertragen und dort anschließend zum Abruf bereitgehalten.
Hierzu soll ein Dienstleister beauftragt werden, der die Sitzungen digital begleitet und über
das Internet der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Die Übertragung der Sitzungen im Internet und deren Speicherung zum Abruf auf der
Internetseite der Stadt muss den geltenden rechtlichen Anf orderungen, insbesondere auch
des Kommunal-, Datenschutz- und Medienrechts entsprechen. So sind nicht -öffentliche
Sitzungen bzw. nicht -öffentlich behandelte Tagesordnungspunkte von der Übertragung und
dem späteren Abruf ausgenommen. Unter datenschutzrechtl ichen Gesichtspunkten,
maßgeblich auch unter Berücksichtigung der eingeholten Empfehlungen des Hessischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), ist sicherzustellen, dass es
der grundsätzlichen Einwilligungsbefugnis jedes Mitglieds d er Stadtverordnetenversammlung
vorbehalten bleibt, ob seine Redebeiträge übertragen und zum späteren Abruf über das
Internet bereitgestellt werden. Medienrechtlich muss zudem dafür Sorge getragen werden,
dass sich die Übertragungen nicht als journalistisch -redaktionelles Angebot, mithin nicht als
Rundfunk oder rundfunkähnliches Angebot, darstellen.
Diesen Vorgaben wird mit der Änderung der Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung für
die Stadtverordnetenversammlung Rechnung getragen.
So wird nach § 27a Abs. 4 der Geschäftsordnung (neu) von jedem Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats sowie von den redeberechtigten
Vertreter/innen des Ausländerbeirats die Entscheidung über seine Einwilligung in die
Übertragung und Speicherung seiner Redeb eiträge eingeholt. Die Einwilligung erfolgt mittels
einer formularmäßigen Datenschutzerklärung (siehe Anlage 6). Sie kann für die Zukunft
jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Weiterhin werden folgende Rahmenbedingungen zur Art und Weise der Aufnahme der Sitzung
in § 27a Abs. 5 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (neu) festgelegt :
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1. Die Kamera wird nur auf das Redepult gerichtet.
2. Schwenks über die Sitzreihen des Magistrats und des Präsidiums sind gestattet.
3. Soweit eine der in Absatz 4 genannten Personen eine Einwilligung nach Absatz 4
nicht abgegeben hat, sind die Übertragung und die Speicherung zum
nachträglichen Abruf so zu gestalten, dass die Rechte der Person gewahrt sind.
4. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte der Wissenschaftsstadt
Darmstadt dürfen nicht aufgenommen werden. Verliest bei Wahlen oder
namentlichen Abstimmungen ein/eine Beschäftige/r des Büros der
Stadtverordnetenversammlung die Namen am Redepult, ist seine/ihre Einwilligung
zu Aufnahme, Übertragung und Speicherung vorab einzuholen.
5. Die Sitzung wird direkt via Internet übertragen. Zum Bild soll zusätzlich der Name
des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet
werden.
6. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit wird durch den Dienstleister eine
Untertitelung zur Übertragung der Rede bereitgestellt.
7. Der Stream wird nur über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt
veröffentlicht.
8. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit durch den
Dienstleister nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das
die Nutzerin bzw. der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen
kann.
9. Der Stream soll maximal 12 Monate verfügbar sein und wird dann gelöscht.
Gleichzeitig ist § 26 Abs. 8 der Geschäftsordnung, der die Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel
der Schriftführung regelt, redaktionell anzupassen.
Die beschlossene Änderung der Geschäftsordnung soll in Kraf t gesetzt werden, sobald die
administrativen und technischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Vorlage geschaffen
sind.
Die Einführung von Live-Übertragungen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung soll
nicht in Form eines Pilotprojektes zeitlich begrenzt werden, sondern unbegrenzt erfolgen. 12
Monate nach der Einführung und z um Ende der jetzigen Wahlperiode soll eine Evaluation
erfolgen.
Darmstadt, 10.05.2022
772/da
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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Anlage 4 – 1 – Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.November 2017 vom …. Aufgrund des § 60 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am …………… folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 beschlossen: Art. I 1. § 26 Absatz 8 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2017 wird wie folgt neu gefasst: „(8) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Die Bestimmungen der Hauptsatzung sowie des § 27a bleiben unberührt.“ 2. § 27a der Geschäftsordnung für di e Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.11.2017 wird wie folgt neu gefasst: „§ 27a Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Live -Übertragungen (1) Die Zulässigkeit von Film -und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierüber zu Beginn der S itzung abgestimmt. (2) Medienvertreter/innen, die beabsichtigen Aufnahmen und Live -Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich od er elektronisch anzuzeigen. (3) Jede öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird mit dem Ziel der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (www.darmstadt.de ) in Film und Ton live übertragen, aufgenommen und zum nachträglichen Abruf auf der Internetseite zur Verfügung gestellt . (4) Alle Stadtverordnete n, Magistratsmitglieder und redeberechtigten Vertreter/innen des Ausländerbeirates soll zu Beginn seiner /ihrer Mandats - bzw. Amtstätigkeit gegenüber dem Büro der Stadtverordnetenversammlung eine schriftliche Erklärung abgeben, ob e r/sie in die zeitgleiche Übertragung der eigenen Redebeiträge auf der Internetseite der Stadt und deren Speicherung zum nachträglichen Abruf einwilligt. Anlage 4 – 2 – Die Einwilligung kann auf die zeitgleiche Übertragung beschränkt werden. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt die Einwilligung als verweigert. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich gegenüber de m Büro der Stadtverordnetenversammlung abgegeben, geändert oder wide rrufen werden. Die Änderung und der Widerruf gelten immer nur für zukünftige Sitzungen. (5) Für die zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt bestimmten Aufnahmen gelten folgende Rahmenbeding ungen: 1. Die Kamera wird nur auf das Red epult gerichtet. 2. Schwenks über die Sitzreihen des Magistrats und des Präsidiums sind gestattet. 3. Soweit eine der in Absatz 4 genannten Personen eine Einwilligung nach Absatz 4 nicht abgegeben hat, sind die Übertragung und die Speicherung zum nachträglichen Abru f so zu gestalten, dass die Rechte der Person gewahrt sind. 4. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte der Wissenschaftsstadt Darmstadt dürfen nicht aufgenommen werden. Verliest bei Wahlen oder namentlichen Abstimmungen ein/eine Beschäftige/r des Büros der Stadtverordnetenversammlung die Namen am Redepult , ist seine/ihre Einwilligung zu Aufnahme, Übertragung und Speicherung vorab einzuholen. 5. Die Sitzung wird direkt via Internet übertragen. Zum Bild soll zusätzlich der Name des Redners bzw. der Rednerin und die Fraktionszugehörigkeit eingeblendet werden. 6. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit wird durch den Dienstleister eine Untertitelung zur Übertragung der Rede bereitgestellt. 7. Der Stream wird nur über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt veröffentlicht. 8. Die Aufnahme wird im Anschluss an die Sitzung nur insoweit durch den Dienstleister nachbearbeitet, dass ein Navigationsmenü eingefügt wird, über das die Nutzerin bzw. der Nutzer direkt in einzelne Tagesordnungspunkte springen kann. 9. Der Stream soll maximal 12 Monate verfügbar sein und wird dann gelöscht. (6) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf beabsichtigte Film- und Bildaufnahmen , Live-Übertragungen und Aufzeichnungen hin. (7) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den o rdnungsgemäßen Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn sollen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. (8) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medien vertreter/innen sowie den Personen, die mit den Aufn ahmen und Übertragungen zwecks Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt beauftragt sind, die notwendigen Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl Anlage 4 – 3 – der Medienvertreter/innen im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. (9) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. Fraktionsassistent /innen sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten insoweit entsprechend. “ Art. II Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Darmstadt, den …………… Yücel Akdeniz Stadtverordnetenvorsteher
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Anlage 6 Zu senden an Büro der Stadtverordnetenversammlung und Gremiendienste Luisenplatz 5a 64283 Darmstadt Einwilligung Gemäß Art. 6 Nr. 1 Buchstabe A) in Verbindung mit Art. 7 der EU-DSGVO Familienname, Vorname Übertragung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt via Livestream im Internet sowie deren Speicherung und zeitversetzten Abrufen Anlass der Aufnahmen / Zeitraum: Öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung in der laufenden Wahlzeit 2021 bis 2026 Zweck der Aufnahme: Übertragung öffentlicher Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung in Bild und Ton sowie deren Speicherung zum Abruf auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ich erkläre mich 1. einverstanden, dass meine Redebeiträge während der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung live im Internet übertragen und auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt Darmstadt www.darmstadt.de übertragen werden. einverstanden nicht einverstanden (Punkt 2. entfällt) 2. außerdem bin ich damit einverstanden, dass meine Redebeiträge auch bis zur Löschung der betreffenden Sitzung gespeichert und zum Abruf auf der Internetseite www.darmstadt.de bereitgehalten werden. Ich erkläre mich nicht einverstanden, dass meine Redebeiträge während der Ratssitzungen live im Internet übertragen werden. einverstanden nicht einverstanden Diese Einwilligung erfolgt freiwillig und ist gegenüber der/dem Stadtverordnetenvorsteher/in hinsichtlich der Anfertigung und Speicherung der Aufnahmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Aus der Nichterteilung oder dem Widerruf der Einwilligung entstehen keine Nachteile. Aus der Zustimmung zur Veröffentlichung leite ich keine Rechte (z.B. Entgelt) ab. Darmstadt, den Unterschrift Anlage 6 Informationen zum Datenschutz 1. Verantwortlicher für die Datenerhebung Der/die Leiter/in des Büros der Stadtverordnetenversammlung im Auftrag des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin 2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Der/die Datenschutzbeauftragte der Wissenschaftsstadt Darmstadt Tel: 06151 13- 2401 oder per mail an datenschutz@darmstadt.de 3. Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage Die erhobenen Daten dienen dem in der Einwilligungserklärung dargelegten Zwecken. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO 4. Angaben zu Lösch- und Speicherfristen Die Redebeiträge sind maximal 12 Monate auf der Internetseite www.darmstadt.de abrufbar und werden sodann gelöscht. 5. Rechte der Betroffenen Die Betroffenen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit schriftlich gegenüber dem Büro der Stadtverordnetenversammlung zu ändern oder zu widerrufen. Die Änderung und der Widerruf gelten immer nur für zukünftige Sitzungen. 6. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde im Sinne der EU-DSGVO ist der Hessische Datenschutzbeauftragte. Die postalische Anschrift lautet: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postfach 3163 65021 Wiesbaden Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
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Anlage 5 Alt Auszug aus der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung in der bisher geltenden Fassung § 26 Einberufung […] (8) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen und Live-Streaming sind nur dann zulässig, wenn dies die Hauptsatzung bestimmt. […] § 27 a Film-, Bild und Tonaufnahmen (1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. (2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. (4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern die notwendigen Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. (5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem weist er/sie auf die Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der Aufnahme und Übertragung seiner Person widersprechen und insoweit jederzeit das Abschalten der Aufnahme und Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die Aufnahmen und Übertragungen so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden gewahrt werden. (6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Luisenplatz 5a
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0077
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.05.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00