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2774/2025

Kunststiftung im Museum Ludwig Köln - Bestellung des Kuratoriums

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.5.2

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4013 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/4511 
 
Vorlagen-Nummer 
 2774/2025 
Freigabedatum 
 06.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kunststiftung im Museum Ludwig Köln - Bestellung des Kuratoriums  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat entsendet in das Kuratorium der Kunststiftung im Museum Ludwig Köln 
 
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssit-
zung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Kuratoriums gewählt werden. Sie endet 
in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt o-
der Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Dies ist die Mitgliedschaft im Rat der Stadt 
Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mit-
gliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat.  
 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
ter*innen der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt 
Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
 
Rat 20.11.2025

2 
Begründung: 
 
Stiftungszweck der in 2008 als selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts errichteten „Kunst-
stiftung im Museum Ludwig Köln“ ist die Förderung von Kunst und Kultur, namentlich aus-
schließlich durch die Förderung des Museum Ludwig Köln.  
 
Die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung werden durch den Rat entsandt. Die Amtszeit der 
Kuratoriumsmitglieder entspricht der Wahlzeit des Rates.  
 
In der Stiftungssatzung sind u. a. dazu folgende Regelungen getroffen: 
 
§ 10 Kuratorium 
 
1. Das Kuratorium besteht aus je einer Vertreterin/ einem Vertreter der im für Kunst und 
Kultur zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt Köln stimmberechtigten Fraktio-
nen. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Rat der Stadt Köln bestellt.  
2. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und die stellvertretende Vor-
sitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 
3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder entspricht der Wahlzeit der Ratsmitglieder der 
Stadt Köln. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds 
bestellt der Rat der Stadt Köln den Nachfolger/die Nachfolgerin. 
4. Der Rat kann dem Kuratorium angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen 
Grundes abberufen. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk.  
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen,  
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspa-
ritätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2774/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.11.2025
Erstellt
11.09.2025 13:48