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2026/0028

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 - Gräfenhäuser Straße 71 - (Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag)

Magistratsvorlage 13.01.2026

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Seite 1 von 42Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
Prüfung der Stellungnahmen:Vorgebrachte Stellungnahmen:Nr.
1.  Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
1.1. Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 14.07.2021: 
Die für die Ausweisung eines Mischgebietes vorgesehene Fläche befindet 
sich innerhalb eines im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennut-
zungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festgelegten "Vorranggebiets Indust-
rie und Gewerbe, Bestand". 
Wie unter Ziffer 5.1 der Beschreibung der Allgemeinen Ziele und Zwecke 
der Planung zutreffend ausgeführt, entspricht die Planung nicht den regio-
nalplanerischen Zielvorgaben, nach denen die bauleitplanerische Auswei-
sung von u. a. gemischten Bauflächen innerhalb der "Vorranggebiete Sied-
lung, Bestand und Planung" stattzufinden hat (Z 3.4.1-3 RPS/RegFNP 
2010). Da das mit 0,8 ha geplante Mischgebiet jedoch keine raumbedeut-
same Flächengröße einnimmt, werden aus regionalplanerischer Sicht 
keine Bedenken geltend gemacht. 
Die ebenfalls unter Ziffer 5.1 ersichtlichen Ausführungen zu den im Plange-
biet vorgesehenen Dichtewerten lassen keinen Widerspruch zu den regio-
nalplanerischen Dichtevorgaben (Z 3.4.1-9 RPS/RegFNP 2010) erkennen. 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 2 Abs. 1 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) nicht gegeben. (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlasses des 
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über 
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
(TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vom 11. Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373-). 
Keine Bedenken. 
Aus regionalplanerischer Sicht werden aufgrund der fehlenden Raumbe-
deutsamkeit keine Bedenken geltend gemacht. 
Es liegt kein Widerspruch zu den regionalplanerischen Dichtevorgaben vor. 
Der Hinweis, dass eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde nicht 
gegeben ist, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
1.1.1.  Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt 
Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit:  
Grundwasser 
Aus Sicht der von mir zu vertretenden Belange der Wasserversorgung und 
des Grundwasserschutzes sind im o. g. Verfahren folgende Anpassungen 
zu fordern: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Nach Aussage der e-netz Südhessen ist die Trinkwasserversorgung der in-
nerstädtischen Bebauung im Plangebiet grundsätzlich gegeben. Des Wei-
teren ist die Löschwasserversorgung über zwei Hydranten durch die Ver-
sorgungsleitungen mit der Dimension DN 200 gewährleistet. Die Trink- und 
Löschwasserversorgung kann somit durch die beiden angrenzenden Trink-
wasserleitungen der e-netz Südhessen bereitgestellt werden. Nach Infor-
 Anlage 2

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Bitte legen Sie die Sicherstellung der Wasserversorgung für das Baugebiet 
dar. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebswasser) ist zu ermitteln 
(Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits auf 
eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Der Nachweis, 
dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen Wasserversorger 
gedeckt werden kann, ist zu erbringen. 
mationen der Feuerwehr Darmstadt ist eine weitere Löschwasserentnah-
mestelle (Hydrant) in der Privatstraße „Benzweg“ vorzusehen, damit die 
Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann. Trotzdem sind vor-
beugende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen. 
Im Bereich der Privatstraße im nördlichen Geltungsbereich wird die Errich-
tung eines neuen Hydranten erforderlich. Die Errichtung des neuen Hyd-
ranten im Bereich der Privatstraße erfolgt auf Veranlassung des Vorhaben-
trägers. Vorgehensweise und Kostenübernahme durch den Bauherrn sind 
im weiteren Planverfahren mit der Stadt abzustimmen. Die Verortung des 
Hydranten wurde der Bauaufsicht vorgelegt und mit der Feuerwehr abge-
stimmt. 
Infolge der Darlegung wurde durch das Büro Umweltplanung Bullermann 
Schneble GmbH eine Ermittlung der Trinkwasserverbrauchswerte (Stand 
12.10.2021, überarbeitet zur Offenlage Stand 27.08.2024) bei der Erschlie-
ßung des Gebietes "Gräfenhäuser Straße" vorgenommen und steht zur Ein-
sicht zur Verfügung . Bei einer überschlägigen Prognose von ca. neuen 
763 Einwohnern kann von einem täglichen prognostizierten Wasserbedarf 
(Qd) von 103,01 (m³/d) ausgegangen werden. Der maximale Stundenver-
brauch [maxQh(maxQd)] kann mit 16,73 (l/s) angenommen werden. Der 
prognostizierte Jahresbedarf beträgt 37.597 m³/d. 
Mit E-Mail vom 21.02.2022 hat sich die Entega zum prognostizierten Was-
serbedarf wie folgt geäußert: Der Spitzenverbrauch aus der Berechnung 
von UBS (16,73 l/s) kann über den vorhandenen Anschluss (DN80) an der 
Gräfenhäuser Straße nicht bezogen werden. Hier müsste ein größer dimen-
sionierter Hausanschluss verlegt werden. Nach Rückmeldung des Büro 
Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH hat die Aussage der e-netz 
keine Auswirkungen auf das Erschließungskonzept. Der Hausanschluss 
wird voraussichtlich zurückgebaut, was in Abstimmungsgesprächen 2019 
zwischen der e-netz Südhessen, der Entega und dem Erschließungsbüro 
abgestimmt wurde. Die Versorgung über die Hauptleitung in der Gräfenhäu-
ser Straße ist weiterhin möglich und gewährleistet. Der maximale Stunden-
verbrauch ist am Standort verfügbar, was die Entega auf Nachfrage bestä-
tigt hat.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Aussagen zur Sicherstellung der Wasserversorgung für das Baugebiet wur-
den zur Offenlage in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf aufge-
nommen. 
1.1.2.  Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried, mit Datum vom 9. April 
1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 
„21 / 1999 S. 1659“ in der Fassung vom 17. Juli 2006 veröffentlicht im 
Staatsanzeiger 31 / 2006 S. 1704, zu beachten. Ich bitte Sie, einen entspre-
chenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Ein Hinweis zur Lage des Planungsgebiets im Einflussbereich des Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried wurde zur Offenlage unter 
IV. Hinweise Ziff. 4 in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.  
1.1.3.  Oberflächengewässer 
Über den nördlichen Bereich des Plangeltungsbereichs erstreckt sich in un-
terirdischer Lage der Darmbach (siehe Abbildung 1). 
 
Abbildung 1: Verlauf des Darmbachs innerhalb des Geltungsbereiches 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Es handelt sich um ein Bachbett eines ehemaligen Bachlaufs. Gemäß Aus-
kunft des Mobilitätsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Abteilung Pla-
nung, Sachgebiet Kanal- und Gewässerplanung verläuft der Wasserkanal 
des Darmbaches in einem Kastenprofil 3200/2450 SB, etwa 150 m nördlich 
vom Projektgrundstück, in der Grünfläche neben dem Carl-Schenck-Ring.  
Bei der Planung des Projektgrundstücks ist der Darmbach daher nicht zu 
beachten.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Aus den Planungsunterlagen lässt sich nicht erkennen, inwieweit der Darm-
bach in der Bauleitplanung berücksichtigt wurde. Ich rege eine Abstimmung 
mit dem Eigentümer des Darmbachs in Hinblick auf die Bebauung der Flä-
chen im Bereich des Darmbachs an. 
1.1.4.  Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Umgang mit Niederschlagswasser  
Ich weise darauf hin, dass für die Versickerung oder Einleitung von unbe-
lastetem Niederschlagswasser bei der zuständigen Wasserbehörde (hier 
OWB) eine Erlaubnis nach §§ 8, 9 i.V.m. 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
zu beantragen ist. Die Vorgaben des Merkblattes DWA-M 153 (Handlungs-
empfehlung zum Umgang mit Regenwasser) und des Arbeitsblattes DWA-
A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Nie-
derschlagswasser) sind in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
Weiterhin gilt, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Menge des abzu-
leitenden Niederschlagswassers entsprechend dem Stand der Technik so 
gering wie möglich zu halten ist. Ziel der abflussreduzierenden Maßnahmen 
ist es, die Kanalisation und die Kläranlage zu entlasten und eine ortsnahe 
Versickerung vorzuziehen. In der Planung sind daher Verwertungsmaßnah-
men (gem. § 37 Abs. 4 S. 1 Hessisches Wassergesetz HWG) wie z.B. die 
Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien für die Flächenbefesti-
gung oder Niederschlagswasserverwertung als Brauchwasser oder zur Be-
wässerung neben begrünten Dachflächen vordergründig zu realisieren. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Gemäß den Vorgaben der Stadt Darmstadt ist das auf dem Grundstück an-
fallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Durch die Bodenunter-
suchungen des Büros „Wolfgang Krajewski“ wurde eine Durchlässigkeit von 
zirka 1 x 10’5 m/s festgestellt. Gemäß der beispielhaften Bemessung (siehe 
auch Erschießungskonzept Umweltplanung Bullermann und Schneble 
GmbH, Stand 27.08.2024 ) für ein Wohngebäude kann eine gezielte ent-
wässerungstechnische Versickerung, z. B. in mehreren Rigolen, mit einer 
Sohlfläche von jeweils ca. 18 m² erfolgen. Bei einer Muldenversickerung ist 
eine Fläche von ca. 33 m² erforderlich.  
Die entsprechenden Versickerungsflächen sind im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan sowie im Freiflächenplan aufgeführt. Die eingetragenen Rigolen 
weisen einheitlich eine Größe von jeweils 42 m² auf. Durch die parallele 
Umsetzungsverpflichtung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die 
Niederschlagsentwässerung verbindlich. Die vorgesehenen Maßnahmen 
gewährleisten ein nachhaltiges Regenwassermanagement im Plangebiet. 
Der Antrag auf Prüfung der Versickerungsplanung (Entwässerungsgesuch) 
erfolgt zeitgleich der Einreichung des Bauantrags. Die Genehmigung für ein 
Regenwasserkonzept erfolgt unter Wahrung behördlich vorgegebener 
Maßgaben im Baugenehmigungsverfahren. Der Umgang mit Nieder-
schlagswasser wurde zum gegenwärtigen Planungsstand ausreichend un-
tersucht und dargestellt und fachgutachterlich in Grundzügen dokumentiert. 
Abflusswirksame befestigte Flächen und Niederschlagsabflüsse von der 
Tiefgaragendecke wurden in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 
Der Hinweis, dass eine eventuelle Niederschlagswasserversickerung was-
serrechtlich erlaubnispflichtig ist, wurde zur Kenntnis genommen. Vorgaben 
zur Niederschlagsentwässerung und zur Verwendung von wasserdurchläs-
sigen Materialien (Oberflächenbefestigung) wurden zur Offenlage in die

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
textlichen Festsetzungen (Ziff. I. 13.1 und I. 13.2) zum Bebauungsplanent-
wurf aufgenommen. 
1.1.5.  Anforderungen an die Abwasserbeseitigung  
Das Schmutzwasser aus dem geplanten Baugebiet ist den kommunalen 
Abwasserbehandlungsanlagen zuzuführen. Die kommunale Abwassersat-
zung ist zu beachten. Für das geplante Bauvorhaben wird, wie in den Un-
terlagen beschrieben, der Bestand der Schmutzwasserkanäle weiterhin ge-
nutzt. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Schmutzwasseranfall wird mit ca. 0,5 Liter pro Sekunde abgeschätzt 
und kann gemäß Erschließungskonzept und nach Abstimmung mit den 
städtischen Versorgern von der Schmutzwasserkanalisation in der Gräfen-
häuser Straße aufgenommen werden. 
1.1.6.  Bodenschutz 
Nachsorgender Bodenschutz  
Aus dem Kapitel 6.5 geht folgendes hervor: 
„Auf dem Vorhabengrundstück wurden mehrere Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. So wurde im Jahr 1996 eine orientierende umwelttechnische 
Untersuchung des Bodens und der Bodenluft durch das Büro Trischler und 
Partner (Orientierende umwelttechnische Untersuchung des Bodens und 
der Bodenluft, Trischler und Partner GmbH, 02.08.1996) vorgenommen. 
Weiter wurden auf dem Grundstück im Jahr 2000 Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt“. 
Meine Prüfung hat ergeben, dass sich unter der Adresse Gräfenhäuser 
Straße 71 ein Eintrag mit der Schlüssel-Nr. 411.000.020-001.193 für einen 
Altstandort in der Altflächendatei FIS AG ergeben hat (Anlage 1). 
Anlage 1: 
Auszug aus der Altflächendatei ALTIS 
ALTIS-Nr.: 411.000.020-001.193               Lage: Gräfenhäuser Straße 71 
Betriebe/Anlagen: 
Name: Paschke & Co. GmbH 
Beschreibung: Maschinenfabrik und Eisengießerei 
Branche: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Auf dem Vorhabengrundstück wurden mehrere Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. So wurde in 1996 eine orientierende umwelttechnische Un-
tersuchung des Bodens und der Bodenluft durch das Büro Trischler und 
Partner (Orientierende umwelttechnische Untersuchung des Bodens und 
der Bodenluft, Trischler und Partner GmbH, 02.08.1996)  vorgenommen. 
Weiter wurden auf dem Grundstück im Jahr 2000 Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt (Zusammenfassende Bewertung des Flurstücks 364/2 hin-
sichtlich Altlasten und Entsorgung von evtl. Bodenaushub, Büro Arcadis 
Trischler & Partner GmbH, 26.05.2000). Hierbei wurden Flur 34 Gemarkung 
Darmstadt, Flurstücke 364/2 und 363 (als kleine Teilfläche innerhalb des 
Flurstücks 364/2) betrachtet. 
In Teilbereichen sind die aufgefüllten Böden aufgrund der festgestellten 
Schwermetallbelastungen als abfallrechtlich belastet einzustufen. Belastun-
gen in Böden in den vorgefundenen Größenordnungen bedürfen keiner 
akuten Maßnahme. Bei Aushub dieser Bodenpartien muss das Material je-
doch geordnet verwertet werden (z. B. zu deponiebautechnischen Maßnah-
men). Für Boden und Bodenluft wurde kein altlastenrelevanter Sanierungs-
bedarf festgestellt. Der gewachsene Boden ist abfallrechtlich als unbelastet 
einzustufen. 
Die Ergebnisse der Altlastenuntersuchung erstrecken sich nicht explizit auf 
die aktuellen Flurstücke 362/17, 363 und 364/1. Die Vorläufer dieser Flur-
stücke waren jedoch Teil der Untersuchungen. Grundsätzlich wurde festge-
stellt, dass nicht mit flächigen Altlasten im Untergrund zu rechnen ist. Auf-
gefüllte Böden wurden in allen Aufschlüssen vorgefunden. Es handelt sich

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
(nach HLUG/ nach WZ2003) Maschinen und Maschinenbauerzeugnisse verschie-
dener Art, Herstellung / Herstellung von Maschinen für 
sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, anderweitig 
nicht genannt 
Klasse Branche/WZ: 4 / 4  
Betriebsanfang: 02/1953 
Betriebsende: 05/1964 
 
Name: Papyros GmbH 
Beschreibung: Maschinenfabrik für die Herstellung von Zellstoff, Pa-
pier und Pappe, Faserplatten 
Branche: 
(nach HLUG/ nach WZ2003) Maschinen und Maschinenbauerzeugnisse verschie-
dener Art, Herstellung / Herstellung von Maschinen für 
das Papiergewerbe 
Klasse Branche/WZ: 4 / 4 
Betriebsanfang: 03/1961 
Betriebsende: 02/1969 
Die erwähnten Gutachten sind mir nicht bekannt und sind daher dem RPDA 
zur Beurteilung vorzulegen. Erst nach Prüfung der Gutachten kann zu dem 
Planvorhaben ggf. eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. 
Dabei werde ich auch prüfen, ob die Eröffnung eines gesonderten boden-
schutzrechtlichen Verfahrens notwendig wird. 
Die aufgeführten Gutachten wurden am 22.12.22 per E-Mail dem RP Darm-
stadt, Dezernat IV/Da-41.5 Bodenschutz zur Beurteilung vorgelegt. 
dabei um sandig-schluffige Erdmassen, die mit Ziegel,- Beton- und Schla-
ckebruchstücken durchsetzt sind. Die erschlossene Mächtigkeit der Auffül-
lung beträgt bis 2,5 m.  
Die aufgeführten Gutachten wurden am 22.12.22 per E-Mail dem RP Darm-
stadt, Dezernat IV/Da-41.5 Bodenschutz zur Beurteilung vorgelegt.  
Nach Rückmeldung am 03.01.23 wurde erneut Stellung genommen:  
Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen nach Beurteilung der vorgelegten 
Gutachten gegen die Fortführung der Planungen keine Bedenken. 
Die Hinweise zu den Eintragungen aus der Altflächendatei FIS AG wurden 
zur Kenntnis genommen und als Hinweis im Bebauungsplanentwurf (Ziff. 
IV. 8) aufgenommen. 
1.1.7.  Nach Rückmeldung am 03.01.23 wurde erneut Stellung genommen: 
Mit meinem Scheiben vom 08.06.2021 habe ich die in den Planunterlagen 
aufgeführten Bodengutachten nachgefordert. Diese wurden mir aktuell 
Keine Bedenken.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
durch das Architekturbüro Planquadrat vorgelegt. Das nachgereichte Gut-
achten des Büros Trischler und Partner vom 02.08.1996 beschreibt umwelt-
technische Untersuchungen lediglich im nördlichen Bereich des Grundstü-
ckes Gräfenhäuser Straße 71. Über mögliche Untersuchungen des restli-
chen Areals liegen mir keine Informationen vor.  
Untersucht wurden die anthropogene Auffüllung und der gewachsene Bo-
den. In den Proben der künstlichen Auffüllung wurden leicht erhöhte Kon-
zentrationen festgestellt (MKW und PAK), die nicht relevant sind. In den 
Proben des gewachsenen Bodens wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. 
Die durchgeführten Untersuchungen wurden vor Einführung der BBodSchV 
im Jahre 1999 vorgenommen. Ein Vergleich mit den heutigen Anforderun-
gen an die Probennahme und Bewertung ist somit nicht möglich.  
Ich gehe davon aus, dass die anthropogene Auffüllung im Rahmen der Neu-
bebauung entfernt und ordnungsgemäß entsorgt wird. Sofern die Auffüllun-
gen vor Ort belassen werden, empfehle ich eine Untersuchung des Oberbo-
dens nach den Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-
Mensch durchzuführen. 
Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen gegen die Fortführung der Planun-
gen keine Bedenken. 
1.1.8.  Vorsorgender Bodenschutz  
Der Plangeltungsbereich ist durch die bisherige Nutzung bereits anthropo-
gen überprägt 
Keine Bedenken 
1.1.9.  Immissionsschutz 
Zur Prüfung der o.g. Planung ist eine schalltechnische Untersuchung erfor-
derlich, die die Auswirkungen der umliegenden gewerblichen Nutzung auf 
das Plangebiet bewertet. Dieses ist von der Planungsträgerin bereits in Auf-
trag gegeben und wird im Rahmen der Offenlage geprüft. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Das aktuelle Schallgutachten wurde mehrfach überarbeitet und mit Datum 
vom 18.07.2024 zur Offenlage den Bebauungsplanunterlagen beigefügt. Im 
Rahmen der Baugenehmigung müssen ggf. kleinteilige Schallquellen ge-
prüft werden. Zum Zeitpunkt liegt keine entsprechende Planung zu Quellen 
möglicher Emissionen tieffrequenter Geräusche vor, sodass im Schallgut-
achten auf Ebene des Bebauungsplans keine seriösen Berechnungen 
durchgeführt werden können.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Gutachterlich vorgeschlagene Schallschutzmaßnahmen wurden zur Offen-
lage in die Planzeichnung und textlichen Festsetzungen zum Bebauungs-
planentwurf aufgenommen (Ziff. I. 16). 
Es ist vorgesehen, erforderliche Verpflichtungen des Vorhabenträgers zum 
dauerhaften Erhalt der Riegelbebauung und die Sicherung durch eine Bau-
last in den Durchführungsvertrag aufzunehmen. 
1.1.10. Für die bergrechtliche Stellungnahme wurden folgende Quellen als Daten-
grundlage herangezogen:  
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: 
- Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan   
(RPS/RegFNP) 2010  
- Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe:  
- vorliegende und genehmigte Betriebspläne; 
Hinsichtlich des Altbergbaus: 
- bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, 
- in der Datenbank vorliegende Informationen, 
- Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg-
bau. 
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans in-
ventarisierten Beständen von Bergechtsamts- und Betriebsakten früherer 
Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblät-
tern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf ei-
ner unvollständigen Datenbasis. 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge-
nommen: 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen. 
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehen-
den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. 
Keine Bedenken. 
Bergbauliche Belange sind nicht berührt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte ent-
gegen. 
1.1.11. Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurf-
gebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durch-
geführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in eine Tiefe 
von 5 Metern (ab GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreifende 
Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Da-
tenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Ver-
siegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicher-
heitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifen-
den Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. 
Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbei-
ten mit einer Flächensondierung begleitet werden. 
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die 
Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik 
durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Es wurde ein Hinweis auf das Vorhandensein von Kampfmitteln in den Be-
bauungsplanentwurf unter Hinweise aufgenommen (Ziff. IV. 10). 
Des Weiteren wird der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflich-
tet, eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) vor Be-
ginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersu-
chungen vorzunehmen und die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf-
mittelräumung im Lande Hessen“ zu beachten.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwen-
dete Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, 
bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmo-
duls KMIS-R hinzuweisen. 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen ört-
lich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
Wir bitten Sie nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des La-
geplans und der KMIS-R-Datei, welche Sie durch die von Ihnen beauf-
tragte Fachfirma erhalten. 
Das Datenmodul KMIS-R können Sie kostenlos von der nachstehenden In-
ternetseite des Kampfmittelräumdienstes downloaden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen (Tiefenan-
gaben in Meter) sind im beiliegenden Lageplan (Anlage 2) grün dargestellt. 
Die Daten der überprüften Flächen mit den angegebenen Freigabetiefen 
wurden von den ausführenden gewerblichen Kampfmittelräumfirmen an 
den KMRD übermittelt und in das KMIS System ohne Vor-Ort-Kontrollen 
übertragen. 
1.1.12. Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdachtspunkt ermittelt, der 
auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgänger hinweist. 
Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist im beiliegenden Lage-
plan (Anlage 2) rot gekennzeichnet. 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bau-
arbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte (we-
gen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung, Versie-
gelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung mittels Sondierungs-
bohrungen erforderlich. 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. 
Im Bebauungsplan wurde der Verdachtspunkt auf einen möglichen Bom-
benblindgänger verortet und der nebenstehende Hinweis aufgenommen.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, wenn 
sich dieser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und vor 
bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 
15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten wer-
den kann. 
1.1.13. Anlage 2: 
 
 
 Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/In-
vestorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst 
bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma 
bitte ich immer das Aktenzeichen des Kampfmittelräumdienstes I 18 
KMRD- 6b 06/05- Da 2203-2021 anzugeben und eine Kopie der Stel-
lungnahme des Kampfmittelräumdienstes beizufügen. 
Als Anlage übersende ich Ihnen die Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung im Lande Hessen (Merkblatt hier nicht abgedruckt). 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, halte 
ich die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rech-
nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. 
Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
Eine Kopie des Auftrages bitte ich mir zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
Sie werden gebeten, die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes 
in allen Schritten des Bauleit- bzw. Planfeststellungsverfahrens zu 
verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flächenänderungen erge-
ben. 
1.2. 
 
 
 
Stellungnahme RPDA zur öffentlichen Auslegung vom 30.07.2025: 
Nachfolgend erhalten Sie im Rahmen von § 4 Abs. 2 BauGB meine koordi-
nierte Stellungnahme. Bei Rückfragen und zur Beratung stehe ich selbst-
verständlich zur Verfügung. 
A. Beabsichtigte Planung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beabsich-
tigt die Firma EMON als Eigentümer des Grundstücks eine städtebauliche 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Neuentwicklung des Grundstücks der Gräfenhäuser Straße 71. Es soll ein 
gemischtes Gebiet mit überwiegend Wohnnutzung und einem gewerblichen 
Schwerpunkt als Beherbergungsstätte entlang der Gräfenhäuser Straße 
entstehen, welches das südöstlich angrenzende bestehende Mischgebiet 
ergänzen soll. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen 126 
Wohneinheiten entstehen. Laut überschlägiger Prognose werden ca. 763 
Einwohner dort wohnen können. 
Das Plangebiet, das gegenüber der Vorentwurfsplanung um eine Erschlie-
ßungsfläche erweitert wurde, umfasst eine Gesamtfläche von knapp 0,9 ha. 
Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt soll als vorbereitende bauleitplanerische Maßnahme die bishe-
rige Darstellung des künftigen Bebauungsplanbereichs „Gräfenhäuser 
Straße 71“ von Gewerbefläche in Mischbaufläche geändert werden. Zudem 
soll der sich in südöstlicher Richtung anschließende Bereich des rechtskräf-
tigen Bebauungsplans N 6.2.1.2 „Gräfenhäuser und Leydheckerstraße“ in 
Übernahme der Bebauungsplanfestsetzungen mit der 16. Flächennut-
zungsplanänderung künftig ebenfalls als Mischbaufläche dargestellt wer-
den. 
Die Fläche der 16. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von 
insgesamt rund 2,5 ha. 
1.2.1.  B. Stellungnahme 
I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr 
Dezernat III 31.2 – Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwe-
sen 
Die vorgesehene Fläche liegt vollständig innerhalb eines im Regionalplan 
Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) 
ausgewiesenen „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“. 
Gegen das o.g. Vorhaben bestehen, wie bereits in den o. a. Stellungnah-
men ausgeführt, aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. 
 
Keine Bedenken. 
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Be-
denken.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.2.2.  II. Abteilung IV/Da – Umwelt Darmstadt 
Gegen den erneut vorgelegten Bebauungsplan und die 16. Flächennut-
zungsplanänderung bestehen aus Sicht der Abteilung Umwelt Darmstadt 
kein Bedenken. 
Keine Bedenken. 
1.2.3.  1. Dezernat IV/Da 41.1 – Grundwasser 
Bedarfsermittlung, Deckungs- und Wassersparnachweis: 
Die planaufstellende Kommune hat in eigener Verantwortung sicherzustel-
len, dass die Versorgungssicherheit der öffentlichen Wasserversorgung 
dauerhaft für die künftige Bebauung gewährleistet ist. Bitte legen Sie für 
das geplante Gebiet dar, wie die öffentliche Wasserversorgung sicherge-
stellt werden kann. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebs-, Lösch-
wasser) ist hierzu unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung 
und des Klimawandels zu ermitteln (Jahresmenge und Tagesspitzenbe-
darf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle 
Wasserverwendung zu achten. Es ist frühzeitig der Nachweis zu erbringen, 
dass der gesamte Wasserbedarf, auch in längeren Trockenperioden, durch 
den/die zuständigen Wasserversorger gedeckt werden kann. 
Es ist eine Gegenüberstellung der gültigen Wasserrechte mit den Förder-
mengen der letzten 5 Jahre vorzulegen. Zusätzlich sind die zukünftigen För-
dermengen auch unter Berücksichtigung des Klimawandels und eines da-
mit evtl. verbundenen geringeren nutzbaren Wasserdargebotes zu prog-
nostizieren. Darauf aufbauend ist darzulegen, wie der Wasserbedarf, auch 
unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten (z. B. Zustand der 
Technik, Leitungsdimensionierung, Auslegung der Gewinnungs-, Aufberei-
tungs- und Speicheranlagen), gedeckt werden kann. Bei Fremdbezug von 
Trinkwasser ist zusätzlich eine aktuelle Bestätigung der eingeplanten Lie-
fermengen des Fremdversorgers vorzulegen. 
Für den Fall einer Wassermangelsituation ist darzulegen, welche Maßnah-
men sodann ergriffen werden (Hinweise: Muster-Gefahrenabwehrverord-
nung Trinkwasser, Wasserampel). 
Daneben sind die Möglichkeiten der Nutzung von Niederschlagswasser 
oder Abwasser (insbesondere Grauwasser) zu Brauchwasserzwecken zu 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1.1. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Belange zum Grundwasser wurden in den Planunterlagen zur Offen-
lage berücksichtigt. 
Durch den Versorger ist bestätigt worden, dass der Trink- und Löschwas-
serbedarf gedeckt ist und es sich unabhängig davon um eine Nachnutzung 
handelt und der Wasserbedarf somit nur unerheblich ansteigt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
untersuchen, um den Wasserhaushalt zu schonen, soweit – wasserwirt-
schaftliche und gesundheitliche Belange dem nicht entgegenstehen. Ent-
sprechende Vorgaben zur sparsamen Trinkwasserverwendung und –sub-
stitution sind in die Bauleitplanung aufzunehmen (Hinweis: Muster-Zister-
nensatzung). 
1.2.4.  Versickerung von Niederschlagswasser: 
Die Maßnahmen zur Versickerung des Niederschlagswassers sowie die zu 
erwartenden wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gewässer sind 
darzustellen. Bei der geplanten Versickerung von nicht schädlich verunrei-
nigtem Niederschlagswasser ist eine qualitative Beeinträchtigung des 
Grundwassers durch diese auszuschließen. Das Arbeitsblatt DWA-A 138 
„Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Nieder-
schlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlun-
gen zum Umgang mit Regenwasser“ sind zu beachten. Die Mächtigkeit des 
Sickerraums sollte, bezogen auf den höchst gemessenen Grundwasser-
stand, mindestens 1 Meter betragen. Die Klärung der Zulässigkeit einer 
Versickerung von Niederschlagswassers ist dem entsprechenden Verfah-
ren vorbehalten. 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1.4. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Belange zur Versickerung von Niederschlagswasser wurden in den 
Planunterlagen zur Offenlage berücksichtigt. Das Erschließungskonzept 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 „Gräfenhäuser Straße 71“ 
in Darmstadt, Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH; Stand 
27.08.2024, wurde zur Offenlage fortgeschrieben. 
Die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gewässer – hier Grund-
wasser – wurden in dem genannten Erschließungskonzept zum Bebau-
ungsplan dargestellt. Im weiteren Planungsverlauf werden entsprechend 
dem Arbeitsblatt DWA-A 138 die qualitativen und quantitativen Aspekte bei 
der Versickerung von Regenwasser berücksichtigt. Im Erschließungskon-
zept zum vorgezogenen Bebauungsplan N 84 wurden die positiven Rand-
bedingungen für eine gezielte Versickerung des Niederschlagswassers dar-
gestellt. 
Im Genehmigungsverfahren werden die Nachweise geführt. 
1.2.5.  Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplans: 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried, mit Datum vom 9. April 
1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 
21 / 1999 S. 1659 in der Fassung vom 17. Juli 2006 veröffentlicht im Staats-
anzeiger 31 / 2006 S. 1704, zu beachten. Im Rahmen dessen Umsetzung 
sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die in der Bauleit-
planung zu beachten sind. Ich bitte Sie, einen entsprechenden Hinweis in 
den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1.2. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Lage im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hes-
sisches Ried wurde in den Planunterlagen zur Offenlage berücksichtigt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.2.6.  Umweltprüfung: 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal 
Grundwasser angemessen einzugehen: Beschreibung und Bewertung des 
Bestands (z. B. Grundwasserflurabstände, Grundwasserneubildung, Ver-
schmutzungsempfindlichkeit, Bedeutung des Grundwasservorkommens), 
Darstellung der bau-, anlage- und nutzungsbedingten Auswirkungen (qua-
litativ und quantitativ) der Planung auf das Grundwasser (z. B. Verminde-
rung der Grundwasserneubildung, mögliche Stoffeinträge ins Grundwasser, 
Versickerung von Niederschlagswasser), Beschreibung der Maßnahmen 
zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen. Für die Bearbeitung 
der oben genannten Punkte ist die Erstellung eines Fachbeitrags Wasser-
rahmenrichtlinie dienlich. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Den Offenlageunterlagen lag der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB bei 
(Umweltbericht, Modus Consult Gericke GmbH & Co.KG, Stand Januar 
2025). Unter Kapitel 4.3 wurde auf den Belang Grundwasser eingegangen. 
1.2.7.  2. Dezernat IV/Da 41.2 – Oberflächengewässer 
Im nördlichen Bereich des Plangeltungsbereichs verläuft unterirdisch der 
verrohrte Darmbach. Aus den Planungsunterlagen ist nicht erkennbar, in-
wieweit der Darmbach in der Bauleitplanung berücksichtigt wird. 
Die Betroffenheit des verrohrten Darmbaches, insbesondere im Hinblick auf 
die Herstellung von Tiefgaragen, ist im Rahmen der weiteren Planung zu 
beschreiben und in den Plänen darzustellen. Ich rege zudem eine Abstim-
mung mit dem Eigentümer des Darmbachs in Hinblick auf die Bebauung 
der Flächen im Bereich des Darmbachs an. 
Siehe Stellungnahme Nr. 1.1.3. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Es handelt sich um ein Bachbett eines ehemaligen Bachlaufs. Gemäß Aus-
kunft des Mobilitätsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Abteilung Pla-
nung, Sachgebiet Kanal- und Gewässerplanung verläuft der Wasserkanal 
des Darmbaches in einem Kastenprofil 3200/2450 SB, etwa 150 m nördlich 
vom Projektgrundstück, in der Grünfläche neben dem Carl-Schenck-Ring.  
Bei der Planung des Projektgrundstücks ist der Darmbach daher nicht zu 
beachten. 
1.2.8.  3. Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässer-
schutz 
Umgang mit Niederschlagswasser: 
Das Entwässerungskonzept, welches im Rahmen des Erschließungskon-
zept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 Gräfenhäuser Straße 
71 von dem Unternehmen Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH 
(Stand 08/2024) erstellt wurde, ist kein Teil der vorliegenden Unterlagen. 
Aus dem vorliegenden Gutachten (Stand 08/2024) geht hervor, dass das 
Niederschlagswasser vor Ort versickert werden kann. Für die Nieder-
schlagswassererlaubnis sind Nachweise nach den gültigen Regelwerken 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Belange zur Versickerung von Niederschlagswasser wurden in den 
Planunterlagen zur Offenlage berücksichtigt. Das Erschließungskonzept 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 „Gräfenhäuser Straße 71“ 
in Darmstadt, Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH; Stand 
27.08.2024, wurde zur Offenlage fortgeschrieben. 
Im Rahmen der weiteren Planungen werden die qualitativen und quantitati-
ven Randbedingungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser ge-
mäß Arbeitsblatt DWA-A 138 berücksichtigt. Im Erschließungskonzept zum

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
vorzulegen d.h. nach dem DWA-A 102-2 und dem DWA A 138 in der jewei-
lig gültigen Fassung. In der Begründung in Abschnitt 9.2 ist festgehalten, 
dass das anfallende Regenwasser vollständig versickert werden kann, in 
der Berechnung wurden allerdings die abflusswirksamen befestigten Flä-
chen nicht berücksichtigt. Die besagten Flächen sind ebenfalls in der 
Regenverwertung mit zu berücksichtigen und daher ebenfalls der Rigole 
zuzuleiten. Mit dem geschilderten Verwertungskonzept, vollständige und 
extensive und dauerhafte Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und Zis-
ternen, wird den Vorgaben nach § 37 Abs. 4 HWG gerecht. 
vorgezogenen Bebauungsplan N 84 wurden die positiven Randbedingun-
gen für eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung von Nieder-
schlagswasser dargestellt. Hierdurch ist zu erwarten, dass eine gezielte 
entwässerungstechnische Versickerung nah dem Stand der Technik mög-
lich ist. 
Im Genehmigungsverfahren werden die Nachweise geführt. 
 
1.2.9.  Anforderungen an die Abwasserbeseitigung: 
Das Schmutzwasser des geplanten Baugebiets kann an die öffentliche Ka-
nalisation angeschlossen werden. Die kommunale Abwassersatzung ist zu 
achten. 
Siehe auch Stellungnahme Nr.1.1.5. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung wurden in den Planunter-
lagen zur Offenlage berücksichtigt. 
 
1.2.10. 4. Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz 
Mit den vorliegenden Änderungen der Planung ergeben sich keine neuen 
Voraussetzungen, die eine Abweichung meiner Stellungnahme vom 03. Ja-
nuar 2023 begründen würde. Die Stellungnahme gilt weiterhin. 
Siehe Stellungnahme Nr. 1.1.6 und 1.1.7. 
Keine Bedenken. 
1.2.11. 5. Dezernat IV/Da 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz 
Ich empfehle, die Vorschläge für textlichen Festsetzungen aus dem Schal-
limmissionsschutzgutachten der Grebner Bauphysik GmbH vom 
18.07.2024 in den Bebauungsplan zu übernehmen. 
Siehe Stellungnahme Nr. 1.1.8. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Gutachterlich vorgeschlagene Schallschutzmaßnahmen wurden zur Offen-
lage in die Planzeichnung und textlichen Festsetzungen zum Bebauungs-
planentwurf aufgenommen (Ziff. I.16). 
Die erforderlichen Verpflichtungen des Vorhabenträgers zum dauerhaften 
Erhalt der Riegelbebauung und ihre Sicherung wurden durch eine Verpflich-
tung zur Eintragung einer Baulast im Durchführungsvertrag aufgenommen. 
1.2.12. III. Abteilung IV/Wi – Umwelt Wiesbaden 
Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht 
Keine Bedenken.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Auf Basis einer unvollständigen Datengrundlage wird zum Vorhaben wie 
folgt Stellung genommen: 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen. 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter Berg-
aufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umge-
bung. Das Gebiet wird von je einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Erd-
wärme sowie von Sole und Lithium überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch 
keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
Dem Vorhaben stehen seitens der Bergaufsicht keine Sachverhalte entge-
gen. 
1.2.13. IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Ver-
braucherschutz 
Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 43 Abs. 1 
des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Land-
schaft (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG) vom 25. Mai 2023 (GVBl. 
2023, S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Moderni-
sierung und Digitalisierung des Verkündungswesens vom 28. Juni 2023 
(GVBl. 2023, S. 473) nicht gegeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlas-
ses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Woh-
nen über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch 
(BauGB) vom 11. Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373). 
Keine Bedenken. 
1.2.14. C. Hinweise 
Der Kampfmittelräumdienst wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteili-
gung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits eingebunden. Eine 
erneute Beteiligung ist nicht erfolgt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampf-
mittelräumdienst direkt zu beteiligen. Ihre Anfragen können Sie per E-Mail 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 1.1.11- 1.1.13 
Die Hinweise zum Kampfmittelräumdienst wurden in den Planunterlagen 
zur Offenlage berücksichtigt. 
Des Weiteren wurde der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet, eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) vor

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
richten an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler 
Kampfmittelräumdienst: kmrd@rpda.hessen.de. 
Eine verfahrensrechtliche Prüfung ist nicht erfolgt. 
Da wir seit geraumer Zeit eine elektronische Akte führen, bitte ich Sie bei 
genehmigungsbedürftigen Planungen um Vorlage der vollständigen und 
prüffähigen Verfahrensunterlagen in digitaler Form. Bitte senden Sie die 
Unterlagen an unser Funktionspostfach bauleitplanung-toeb@rpda.hes-
sen.de. Hinweise, wie diese Unterlagen digital aufzubereiten sind, finden 
Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter folgen-
dem Link Höhere Verwaltungsbehörde | rp-darmstadt.hessen.de. 
Anlage: Merkblatt „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)“ vom 
16.06.2020 des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt (hier nicht abgebildet, liegt dem Stadtplanungsamt 
vor). 
Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersu-
chungen vorzunehmen und die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf-
mittelräumung im Lande Hessen“ zu beachten. 
 
2.  e-netz Südhessen AG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt  
2.1. Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 16.06.2021: 
Wir nehmen Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e-netz Süd-
hessen AG und ENTEGA Medianet GmbH. 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: 
Strom, Gas, Wasser, Straßenbeleuchtung. 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Gas-Netzanschlusslei-
tung unseres Unternehmens. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu 
Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt 
und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der 
Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem Meter von Be-
bauung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf 
Kosten des Veranlassers umgelegt werden. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Auf Grundlage des Erschließungskonzepts liegt ein „Trassensummenplan“ 
zu den Infrastrukturmedien vor. Das Vorhabensein der Gas-Netzanschluss-
leitung wurde zur Kenntnis genommen. Notwendige Leitungsumlegungen 
werden grundsätzlich vor geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen mit der e-netz Südhessen AG abgestimmt. Vor-
handene Leitungen werden bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt. 
Die Hinweise zur Stromversorgung wurden zur Kenntnis genommen und 
werden bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt. 
Durch das Plangebiet verläuft eine private Wasserleitung (Bestandsleitung 
VWN 200 GGG Trinkwasser, (siehe auch Erschießungskonzept Umweltpla-
nung Bullermann und Schneble GmbH, Stand 27.08.2024), für die entspre-
chende Leitungsrechte vorliegen. Die Leitung gehört gemäß der Auskunft 
der Entega der Firma „Westpark Grundstücksverwaltung GmbH & Co. In-
vest KG" (Pallaswiesenstr. 172, Darmstadt). Die Leitung wird gemäß Vor-
haben- und Erschließungsplan mit einem Gehweg überbaut. Die Zufahrt der 
Tiefgarage sowie mehrere Unterflursysteme grenzen an diesen Gehweg

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei-
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu 
unseren Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand un-
terschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, 
oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanz-
maßnahmen im Nahbereich unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit 
uns abzustimmen. Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnah-
men in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auf-
zunehmen. Falls die Erdüberdeckung der Leitung zu gering sein sollte, 
muss eine Tieferlegung unserer Leitungen durchgeführt werden. 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch Ergänzung und Er-
weiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschlie-
ßungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen Ab-
nehmer realisiert werden. 
Neue Versorgungsleitungen können erst dann gelegt werden, wenn die 
Bauarbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung abgeschlossen, die 
Erschließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergestellt und die Grenzen 
sichtbar vermarkt sind. 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für Elekt-
rofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. In Abhängigkeit der 
vorgesehenen Parkflächen mit Ladesäulen ist der Energiebedarf in Bezug 
auf benötigte Transformatorenstationen und die Anzahl der Stromkabel in 
den öffentlichen Gehwegen und Straßen ein wesentlicher Planungsfaktor. 
Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätzlichen 
Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E-
Mobilität resultieren. Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind 
die Flächen zur Errichtung von Transformatorenstationen bereits in die Bau-
leitplanung als Vorhalteflächen mit aufzunehmen.  
Um die bestehende Trafostation Gräfenhäuser Str. 73B werden zum Grund-
stück Nr. 364/1 umlaufend 1,0 m zum bestehenden Grundstück als Ab-
standsfläche benötigt. Ob eine zusätzliche Transformatorenstation erfor-
derlich ist, kann aktuell noch nicht bewertet werden. Entsprechende Flä-
chen sollten hier in der Vorplanung aber berücksichtigt werden. Es ist auch 
an. Etwaige notwendige Leitungsumlegungen (je nach Orts- und Tiefenlage 
der Unterflurcontainer und Rampe im Leitungsbereich abhängig) gehen zu 
Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt 
und sind rechtzeitig mit dem Eigentümer der Leitung und dem Versorger 
abzusprechen. Ein Leitungsrecht wie z.B. für die Entega muss jedenfalls 
nicht festgesetzt werden, da es sich um eine Privatleitung handelt. 
Ladesäulen für die E-Mobilität sind im Plangebiet vorgesehen. Zur Sicher-
stellung der Stromversorgung werden vorgesehene Parkflächen und Lade-
säulen in die Planung zur Stromversorgung frühzeitig mit einbezogen. Im 
weiteren Bebauungsplanverfahren wurde fachplanerisch geprüft, ob zu-
sätzliche Vorhalteflächen für weitere Trafostationen zur Sicherstellung des 
Energiebedarfs erforderlich werden (Erstellung einer Leistungsbilanz). Im 
Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass für die Sicherstellung des Energie-
bedarfs eine weitere Trafostation neben der bestehenden Station an der 
„Gräfenhäuser Straße“ vorzusehen und zu errichten ist (siehe Erschlie-
ßungskonzept, Bullermann Schneble GmbH, Stand 27.08.2024) . Die Er-
richtung einer weiteren Trafostation wird zur Offenlage in die Bebauungs-
planunterlagen aufgenommen. Die Standortplanung ist eng mit der Stadt 
und dem Energieversorger abgestimmt.  
Diese Fläche wurde im vorhabenbezogenen Bebauungsplan räumlich ver-
ortet und als Versorgungsfläche festgesetzt.  
Um die bestehende und geplante Trafostation im Bereich der Gräfenhäuser 
Straße sind umlaufend Abstandsflächen von 1 m zur uneingeschränkten 
Erreichbarkeit gewährleistet. Unmittelbar angrenzend an die Trafostation 
befindet sich eine Fläche mit einem Pflanzgebot (Fläche P1), in die Bäume 
und Sträucher anzupflanzen sind. Die Anpflanzungen sind auf die Lage der 
Trafostationen abzustimmen, ein Widerspruch besteht ansonsten zwischen 
den beiden Nutzungen nicht.  
Der Trafo auf dem Flurstück 364/1 befindet sich im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans, ist aber nicht Teil des Vorhabenbereichs. Da es sich um 
eine Bestandsanlage handelt, erstrecken sich die Vorgabe zur Dachbegrü-
nung von Flachdächern nicht auf entsprechende Anlage.  
Ferner sind Trafostationen von einer Dachbegrünung ausgenommen. Die 
Festsetzung zur Dachbegrünung bezieht sich gemäß Abstimmung mit den

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
bei der Planung zu berücksichtigen, dass der neue Standort oberirdisch und 
an der Grundstücksgrenze liegen muss. Der mögliche Standort, muss in der 
Vorplanung unbedingt mit der e-netz Südhessen AG abgestimmt werden.  
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebäude, wie Sie dies 
in den schriftlichen Festsetzungen empfehlen, müssen wir leider aus ver-
sorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. 
Die Trinkwasserleitungen gehören der ENTEGA AG. Dies ist in Anlage 2/S. 
17, unter Punkt 7.4 "technische Infrastruktur" falsch dargestellt. Wir bitten, 
dies zu korrigieren. 
städtischen Ämtern auf das oberste Geschoss der zu errichtenden Ge-
bäude im Plangebiet (Ziff. I. 13.3). 
Die tatsächlichen Eigentümer der Trinkwasserleitungen wurden im Er-
schließungskonzept zur Offenlage noch korrekt benannt. 
Ein Hinweis zu Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen hinsichtlich der ge-
planten Anpflanzungsmaßnahmen wurde zur Offenlage in die textlichen 
Festsetzungen aufgenommen (Ziff. IV. 7 und IV. 11). 
2.2. Stellungnahme e-netz Südhessen AG zur öffentlichen Auslegung vom 
04.07.2025: 
Wir nehmen dazu Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e-netz 
Südhessen AG und ENTEGA Medianet GmbH. 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: 
Strom, Gas, Wasser und Straßenbeleuchtung. 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres Un-
ternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegungen ge-
hen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen 
geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 2.1. 
Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
2.2.1.  Bei rückwärtiger Bebauung muss eine Verlegung von Versorgungsleitun-
gen über den vorgelagerten Bereich des Grundstücks sichergestellt sein. 
Bei einer Grundstücksteilung ist eine dingliche Sicherung der Versorgungs-
leitungen erforderlich. Bitte Informieren Sie uns in diesen Fällen frühzeitig. 
In Bedarfsfällen können auch Stationsflächen für die Stromversorgung be-
nötigt werden. 
Die Stromversorgung bzw. Stromaufnahme von im Planungsgebiet erzeug-
ten Strom wird durch Ergänzung und Erweiterung unseres bestehenden 
Verteilnetzes im Zuge der Erschließungsmaßnahmen entsprechend dem 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Leistungsbedarf der zukünftigen Anschlussnehmer und Einspeiser reali-
siert. 
Voraussetzung für die Anbindung von Bezugs- und Erzeugungsanlagen ist 
eine Anmeldung entsprechend der einschlägigen Normen durch den zu-
künftigen Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber. 
Neue Versorgungsleitungen können erst dann gelegt werden, wenn die 
Bauarbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung abgeschlossen, die 
Erschließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergestellt und die Grenzen 
sichtbar vermarkt sind. 
2.2.2.  Der Energiebedarf für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und Ladesäu-
len ist in Bezug auf benötigte Transformatorenstationen und die Anzahl der 
Stromkabel in den öffentlichen Gehwegen und Straßen ein wesentlicher 
Planungsfaktor. Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung 
von Stationen und Kabelverteilerschränken resultieren. 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für Elekt-
rofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Daraus kann ein 
Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätzlichen Transformato-
renstationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E-Mobilität re-
sultieren. 
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errich-
tung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vor-
halteflächen mit aufzunehmen. 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen wird der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich. 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 2.1. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf ist eine Vorhaltefläche für 
eine Trafostation an der Gräfenhäuser Straße festgesetzt worden.  
2.2.3.  Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die textlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
Bei der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, dass nach der Oberflä-
chenwiederherstellung die Erdüberdeckung zu unserem Kabel und Leitun-
gen dem Regelwerk entspricht. In der Regel liegen Kabel und Leitungen in 
einer Tiefe von 0,5 bis 1,6 m. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
2.2.4.  Im Bereich der Baumaßnahme verläuft eine Gas-HD-Leitung. Vor Baube-
ginn hat eine Einweisung durch den Anlagenbetreiber zu erfolgen. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
2.2.5.  Ein Angebot über die Errichtung, Änderung oder Verdichtung der Straßen-
beleuchtung erhalten Sie auf Anfrage von unserer Beleuchtungsabteilung 
der jeweiligen Fachbereiche: 
- Planung u. Bau Stromnetze,  Tel. (06151) 701-8168 
- Planung u. Bau Wasser,  Tel. (06151) 701-7057 
- Straßenbeleuchtung,  Tel. (06151) 701-8554 
- Gas HD, Tel. (06151) 701-8774 
Betrieb Gas,  Tel. (06151) 701-8676 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
3.  DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt  
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 21.06.2021: 
Nachdem wir uns bereits im Rahmen der parallel durchgeführten Änderun-
gen des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 31.03.2021 zum plan-
gegenständlichen Vorhaben geäußert haben, möchten wir den Inhalt jener 
Stellungnahme der Vollständigkeit halber auch in dieses nunmehr auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchgeführte Verfahren einfüh-
ren: 
Das geplante Vorhaben liegt jeweils rund 300 Meter von den Bushaltestel-
len "Windmühle" und "Otto-Röhm-Straße" entfernt, die von den Buslinien 
R, WE1, WE2 und 751 bedient werden. Nach den Vorgaben des Nahver-
kehrsplans für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt der Plangeltungsbe-
reich somit als hinreichend durch den öffentlichen Personennahverkehr 
(ÖPNV) erschlossen. 
Das Planungsziel, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Neu-
bebauung des Anwesens Gräfenhäuser Straße 71 zu schaffen, wirkt sich 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Das Plangebiet gilt als hinreichend durch den öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) erschlossen. 
Zur Offenlage wurde ein Kapitel zur Anbindung des Plangebiets durch den 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Begründung zum Bebau-
ungsplan (Kapitel 6.4) aufgenommen. 
Keine negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange des ÖPNV.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
überdies nicht negativ auf die Belange des ÖPNV aus, weshalb wir vom 
Vortrag von Bedenken oder weiteren Anregungen absehen können. 
4.  Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main,  Hindenburgstr. 1, 64295 
Darmstadt 
 
4.1. Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 21.06.2021: 
Die Planungen betreffen Bereiche nördlich der Gräfenhäuser Straße in 
Darmstadt, die im Flächennutzungsplan bisher als Gewerbliche Bauflächen 
dargestellt sind. Der rechtskräftige Bebauungsplan aus 2001 setzt dort Ge-
werbegebiet fest. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan soll 
dies ändern in Mischnutzung mit im Wesentlichen überwiegend Wohnnut-
zung mit einem Anteil an nicht störender gewerblicher Nutzung in Form ei-
nes "Boardinghouses". Das Gebiet befindet sich angrenzend, aber außer-
halb des Fördergebiet Pallaswiesenviertel / Mornewegviertel aus dem Pro-
gramm zur Städtebauförderung "Sozialer Zusammenhalt" (ehemals "Sozi-
ale Stadt"). 
Zu der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplanes haben 
wir uns in unserer Stellungnahme vom 20. April 2021 bereits sehr kritisch 
geäußert. Darauf nehmen wir Bezug und äußern uns zu den Planungen wie 
folgt: 
Schon länger beobachten wir in der Region und auch in der Stadt Darm-
stadt die Tendenz zum Drängen von Wohnnutzung in gewerblich genutzte 
Bereiche hinein und in der Folge Boden- und Mietpreissteigerung, Nut-
zungskonflikte und letztlich Verdrängung von gewerblichen Nutzungen. Bei 
allem Verständnis für die Problematiken der Schaffung von bezahlbarem 
Wohnraum in einer wachsenden Stadt dürfen die Flächenbedarfe für eine 
prosperierende Wirtschaft, die Arbeits- und Ausbildungsplätze zur Verfü-
gung stellt und zum Steueraufkommen beiträgt, nicht aus den Augen verlo-
ren werden. Gerade die vorliegenden Planungen sprechen diesen Überle-
gungen aber Hohn: Unmittelbar benachbart befindet sich das bereits ange-
führte Stadtentwicklungsgebiet, das ursprünglich ebenfalls vor allem ge-
werblich geprägt war. Für dieses ist angesichts des dort bereits über lange 
Jahre eingesetzten Wandels noch akzeptabel, dass dort von der gewerbli-
chen Nutzung abgewichen wird und im Rahmen des Fördergebietes eine 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, die Bedenken wurden nicht 
geteilt.  
Das Umfeld des Plangebiets ist bereits heute geprägt von dem Nebenei-
nander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Die daraus resultier-
ten städtebaulichen Mängel sollen im Rahmen des Städtebauförderpro-
gramms „Sozialer Zusammenhalt“ behoben werden.  
Das Ziel des Förderprogramms ist die Aufwertung des bestehenden Wohn- 
und Arbeitsumfelds und die Stärkung der bestehenden Nachbarschaften im 
Quartier. Das Förderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ dient nicht der 
planungsrechtlichen Steuerung eines Quartiers. Daher kommt es im För-
dergebiet auch nicht zu einer Verschiebung des Gebiets hin zu mehr Misch- 
und Wohnnutzung. Eine Änderung der Nutzungsart eines Gebietserfolgt in 
der Regel nur über die Bauleitplanung. 
Mit der Änderung des FNP soll die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – vorbereitet sowie die 
Flächennutzungsplandarstellung für den bereits existenten Bebauungsplan 
N 6.2.1.2 – Gräfenhäuser- und Leydheckerstraße – entsprochen werden. 
Dieser Bebauungsplan weist westlich der Leydheckerstraße bereits eine 
Mischgebietsnutzung aus, wegen der geringfügigen Fläche konnte es bis-
her nicht im FNP dargestellt werden. Für den geplanten Geltungsbereich 
des Bebauungsplans N 84 ist gegenwärtig eine Gewerbegebietsnutzung 
festgesetzt 
Die geplante Nutzung im Gebiet des neu aufzustellenden B-Plans N 84 – 
Gräfenhäuser Straße 71 - sieht eine gemischte Nutzung vor, gewerbliche 
Flächen fallen somit nicht vollständig weg. Durch die beabsichtigte Darstel-
lung Gemischte Baufläche in der 16. FNP-Änderung werden in angemes-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Verschiebung hin zu mehr Misch- und auch Wohnnutzung gesteuert und 
begleitet wird. Dass dies nun aber nicht auf den Bereich des Fördergebietes 
gezielt begrenzt wird, sondern just außerhalb auch geduldet wird, franst das 
Fördergebiet aus und öffnet Tür und Tor für spekulative Bodenbevorratung 
und befördert letztlich die oben skizzierte Verdrängungsentwicklung. Hinzu 
kommt, dass die formal festgesetzte Mischnutzung in der erlebten Praxis 
ausschließlich als Wohnbau wahrgenommen werden wird. Zum einen sol-
len zum Großteil Wohnbauflächen festgesetzt werden, zum anderen ist ein 
Boardinghouse als vermeintlicher Gewerbeanteil kaum von einem Ge-
schoßwohnungsbau zu unterscheiden, gemäß den vorliegenden Plänen 
baulich durch eine gemeinsame Tiefgarage mit dem Wohnnutzungsbereich 
verbunden und der Unterschied für künftige Mieter kaum vermittelbar. Über-
dies wird dies baupolizeilich auch kaum kontrollierbar sein. Eine Entwick-
lung zu einem de facto Wohngebiet ist daher absehbar, was wiederum den 
Druck auf das umliegend verbleibende Gewerbe erhöhen wird. 
Wir halten es für nicht akzeptabel, dass abermals für gewerbliche Nutzung 
vorgesehene Flächen einer Umwandung zum Opfer und ersatzlos wegfal-
len und lehnen die Planungen daher ab. 
sener und ausgleichender Weise die Belange der Vorhaltung von gewerb-
lichen Bauflächen sowie Wohnbauflächen soweit als möglich gleicherma-
ßen berücksichtigt. In kernstadtnahen und verkehrlich gut angeschlossenen 
Lagen strebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt verstärkt die Ansiedlung 
von dringend benötigten, bezahlbaren Wohnbauflächen an. In diesem Kon-
text ist zu erwähnen, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt ca. 76.000 
Einpendler bei einer Einwohnerzahl von ca. 169.000 (Stand: Oktober 2024) 
vorweisen kann. Das macht nahezu die Hälfte der Einwohnerzahl aus. Da-
her ist es städtebaulich sinnvoll arbeitsnahe Wohnnutzung zu ermöglichen. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt derzeit noch unbebaute gewerbliche 
Bauflächen vorhält, jedoch keine unbebauten Wohnbauflächen enthält. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt bei der Ausweisung von 
Flächen die Belange der Vorhaltung von gewerblichen sowie Wohnbauflä-
chen so weit als möglich gleichermaßen zu berücksichtigen. Das zeigt sich 
auch darin, dass im gleichen Zeitraum, wie gewerbliche Flächen für Wohn-
nutzung umgewandelt wurden, ca. 450.000 m² Gewerbeflächen ausgewie-
sen wurden (z.B. Kao Eberstadt, Otto-Röhm-Straße, ehem. Eisenbahnaus-
besserungswerk, HSE Gasturbinenkraftwerk, Nathan-Hale-Depot und Kel-
ley-Barracks).  
4.2. Stellungnahme Handwerkskammer zur öffentlichen Auslegung vom 
10.07.2025: 
Zu den Planungen halten wir es für erforderlich, die in unseren Stellungnah-
men vom 20.4.2021 zum Flächennutzungsplan bzw. 21.6.2021 zum Bebau-
ungsplan vorgebrachten grundsätzlichen Argumente Bedenken zu wieder-
holen bzw. vollinhaltlich zum Gegenstand unserer jetzigen Stellungnahme 
zu machen: 
Die Planungen betreffen Bereiche nördlich der Gräfenhäuser Straße in 
Darmstadt, die im Flächennutzungsplan bisher als Gewerbliche Bauflächen 
dargestellt sind. Der rechtskräftige Bebauungsplan aus 2001 setzt dort Ge-
werbegebiet fest. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan soll 
dies ändern in Mischnutzung mit im Wesentlichen überwiegend Wohnnut-
zung mit einem An-teil an nicht störender gewerblicher Nutzung in Form 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 4.1 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt durch Maßnahmen der Innen-
entwicklung auf geeigneten Flächen die städtebauliche Entwicklung voran-
zubringen. Bei der Ausweisung von Flächen werden die Belange der Vor-
haltung von gewerblichen Flächen sowie Wohnbauflächen soweit als mög-
lich gleichermaßen berücksichtigt. Das zeigt sich auch darin, dass im glei-
chen Zeitraum, wie gewerbliche Flächen für Wohnnutzung umgewandelt 
wurden, ca. 450.000 m² Gewerbeflächen ausgewiesen wurden (z.B. Kao 
Eberstadt, Otto-Röhm-Straße, ehem. Eisenbahnausbesserungswerk, HSE 
Gasturbinenkraftwerk, Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks).  
Dies entspricht auch dem Ziel des Masterplans DA 2030+, das einen ganz-
heitlichen, nachhaltigen Ansatz zur Bewältigung und Lenkung des Wachs-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
eines „Boardinghouses“. Das Gebiet befindet sich angrenzend, aber außer-
halb des Fördergebiet Pallaswiesenviertel / Mornewegviertel aus dem Pro-
gramm zur Städtebauförderung „Sozialer Zusammenhalt“ (ehemals „Sozi-
ale Stadt“). 
Schon länger beobachten wir in der Region insgesamt und auch in der Stadt 
Darmstadt im Speziellen die Tendenz zum Drängen von Wohnnutzung in 
gewerblich genutzte Bereiche hinein und in der Folge Boden- und Mietpreis-
steigerung, Nutzungskonflikte und letztlich Verdrängung von gewerblichen 
Nutzungen. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeiten und Problemati-
ken der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in einer wachsenden Stadt 
dürfen die Flächenbedarfe für eine prosperierende Wirtschaft, die Arbeits- 
und Ausbildungsplätze zur Verfügung stellt und zum Steueraufkommen bei-
trägt, nicht aus den Augen verloren werden. Gerade die vorliegenden Pla-
nungen sprechen diesen Überlegungen aber Hohn: Unmittelbar benachbart 
befindet sich das bereits angeführte Stadtentwicklungsgebiet, das ur-
sprünglich ebenfalls vor allem gewerblich geprägt war. Für dieses erscheint 
es angesichts des dort bereits über lange Jahre eingesetzten Wandels ge-
rade noch akzeptabel, dass dort von der gewerblichen Nutzung abgewichen 
wird und im Rahmen des Fördergebietes eine Verschiebung hin zu mehr 
Misch- und auch Wohnnutzung gesteuert und begleitet wird. Dass dies nun 
aber nicht auf den Bereich des Fördergebietes gezielt begrenzt wird, son-
dern just außerhalb auch geduldet wird, franst das Fördergebiet aus und 
öffnet Tür und Tor für spekulative Bodenbevorratung und befördert und be-
feuert letztlich die oben skizzierte Verdrängungsentwicklung. Hinzu kommt, 
dass die formal festgesetzte Mischnutzung in der erlebten Praxis aus-
schließlich als Wohnbau wahrgenommen werden wird. Zum einen sollen 
zum Großteil Wohnbauflächen festgesetzt werden, zum anderen ist ein 
Boardinghouse als vermeintlicher Gewerbeanteil kaum von einem Ge-
schoßwohnungsbau zu unter-scheiden, gemäß den vorliegenden Plänen 
baulich durch eine gemeinsame Tiefgarage mit dem Wohnnutzungsbereich 
verbunden und der Unterschied für künftige Mieter kaum vermittelbar. Über-
dies wird dies baupolizeilich auch kaum kontrollierbar sein. Eine Entwick-
lung zu einem de facto Wohngebiet ist daher absehbar, was wiederum den 
Druck auf das umliegend verbleibende Gewerbe erhöhen wird. 
tums der Stadt verfolgt und somit die Grundlage des durch die Stadtverord-
netenversammlung beschlossenen Zukunftskonzeptes bildet. In Verbin-
dung mit dem klaren Bekenntnis des Masterplans DA 2030+ zur Innenent-
wicklung und weitestgehender Vermeidung von Eingriffen in Natur und 
Landschaft, zeigt der Masterplan DA 2030+ ressourcenschonende Wachs-
tumsstrategien für Darmstadt auf. Diese werden u. a. mittels Konversion 
vormals gewerblich und militärisch genutzter Flächen verfolgt.  
Ein Gutachten für den Gewerbeflächenbedarf der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, vom Juni 2021 des 
Büros „CIMA Beratung und Management GmbH“ zeigt, dass alleine im Ge-
werbegebiet Nordwest im Bestand Baupotentiale von bis zu 8 ha Gewerbe-
flächen vorhanden sind. Für die gesamte Stadt werden weitere 31 ha für 
gewerbliches Baupotential aufgeführt. Hierbei sind die möglichen Flächen-
potentiale für Gewerbeflächen auf der Starkenburg Kaserne und auf dem 
„Kuhnwaldt-Gelände“ noch nicht beinhaltet. Dieses Gutachten zeigt weiter-
hin FNP-Potentialflächen in Wixhausen, der Siedlung Tann und dem TZ 
Rhein-Main auf. Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass 
in den bestehenden 15 Gewerbestandorten freie Potentialflächen in einer 
Größenordnung von 62 ha vorhanden sind (inklusive der im Flächennut-
zungsplan ausgewiesenen noch unbebauten Gewerbeflächen). 
Die Wissenschaftsstadt verfügt damit durchaus über strategische Steue-
rungsinstrumente, die die künftige Stadtentwicklung im Blick hat. Der Mas-
terplan DA 2030+ und das Gutachten über die Gewerbeflächenpotentiale 
bilden gesamtstädtische Entwicklungsmöglichkeiten ab. Sie zeigen städte-
bauliche Potentiale sowohl für die Ansiedlung von Gewerbe als auch für 
Wohnen- und Infrastrukturnutzungen auf. Sie zeigen auch Möglichkeiten 
auf wo eine verträgliche Stadtentwicklung erfolgen kann.  
Wie der Begründung der Magistratsvorlage entnommen werden kann, setzt 
der seit dem 02.08.2001 rechtskräftige Bebauungsplan N 6.2.1.2 – Gräfen-
häuser und Leydheckerstraße – für den östlichen Teil des Geltungsbereichs 
der 16. FNP-Änderung abweichend von den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Demnach liegt fak-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Wir halten es für nicht akzeptabel, dass abermals für gewerbliche Nutzung 
vorgesehene Flächen einer Umwandung zum Opfer und ersatzlos wegfal-
len und lehnen die Planungen daher ab. 
tisch keine Nutzungsänderung hin zur Wohnnutzung vor, sondern eine Kor-
rektur der Darstellung der Nutzung im Flächennutzungsplan entsprechend 
der tatsächlichen Gegebenheiten. 
Die Flächen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans N 84 mit der 
ausgewiesenen Mischnutzung, ist mit 0,8 ha relativ klein und grenzt unmit-
telbar an ein bestehendes Mischgebiet des seit dem 02.08.2001 rechtskräf-
tigen Bebauungsplans N 6.2.1.2 – Gräfenhäuser und Leydheckerstraße – 
an. Für das Grundstück fand sich lange kein Interessent für eine rein ge-
werbliche Nutzung. Im Masterplan DA 2030+ ist das Gebiet um die Pallas-
wiesen- / Gräfenhäuser Straße als neues Impulszentrum ausgewiesen, so 
dass eine Umwandlung der Flächen städtebaulich sehr gut darstellbar ist. 
In der Abwägung ist wegen der relativ kleinen Grundstückfläche, der zent-
ralen Lage im Stadtgebiet und der guten Verkehrlichen Anbindung an die 
Innenstadt, eine Reduzierung der gewerblichen Flächen vertretbar, da sie 
auch nicht komplett entfallen. 
 
5.  Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Ländlicher 
Raum, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 25.06.2021: 
Aus Sicht der vom Fachgebiet Landwirtschaft zu wahrenden öffentlichen 
Belangen der Landwirtschaft / Feldflur werden zu den vorgelegten Pla-
nungsunterlagen keine grundlegenden Bedenken vorgetragen. 
 
Bislang gibt es aber in den Planungsunterlagen keine Ausführungen zur 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung. 
Aus Sicht der öffentlichen Belange der Landwirtschaft / Feldflur ist zu ge-
währleisten, dass die Ausgleichsmaßnahmen analog zu den Vorgaben von 
§ 2 Abs. 7 Satz 1 der Kompensationsverordnung (Verordnung über die 
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokon-
ten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen vom 
26. Oktober 2018 – Kompensations-VO) entwickelt und umgesetzt werden. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung ist in Gänze 
dem Umweltbericht (siehe Kapitel 9) zu entnehmen (Umweltbericht mit Ab-
handlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung (Umweltbericht, Mo-
dus Consult, Januar 2025). 
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für die Bebauungspla-
nung nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dieser bauplanungsrechtliche 
„fiktive“ Bestand gilt als Ausgangspunkt für die Bewertung eines eventuel-
len Ausgleichsbedarfs. Ergänzend ist bei der Einordnung der tatsächliche 
Bestand mit betrachtet und beim Schutzgut Pflanzen auch bilanziert.  
Für das Schutzgut Boden besteht dabei kein Ausgleichsbedarf aufgrund 
des abnehmenden Versiegelungsgrades. Aufwertungen erfolgen durch er-
gänzende Dachbegrünung und die Entfernung von Bodenbelastungen vor

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Umsetzung ist nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vorzuneh-
men, sondern es sind Alternativen zu prüfen wie z.B. Flächenentsiegelung, 
klimaverträgliche Umbaumaßnahmen in Waldbeständen, Kauf/Abbuchung 
von Ökopunkten. Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flä-
chen hat eine Abstimmung mit dem örtlichen Vertreter der Landwirtschaft 
(Ortslandwirt) zu erfolgen. 
 
dem Hintergrund der negativen Wertigkeit des Bodens im Bestand. Da sich 
hierdurch quantitativ und qualitativ offensichtlich insgesamt kein Eingriff in 
das Schutzgut Boden ergibt, wird auf eine detailliertere Bilanzierung zum 
Schutzgut Boden nach der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensations-
bedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland-Pfalz“ (Heft 14, 
Januar 2019) verzichtet. 
Die ökologische Bilanz für den Umweltbelang Tiere und Pflanzen zeigt, 
dass durch die plangebietsinternen Maßnahmen zusammen mit den fest-
gesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die Eingriffe rechne-
risch mehr als kompensiert werden, und zwar nicht nur in Bezug auf den 
planungsrechtlichen (fiktiven) Bestand, sondern auch in Bezug auf den kar-
tierten, tatsächlichen Bestand. Dementsprechend wird die gebietsexterne 
Kompensation nicht erforderlich. In beiden Fällen ergibt die Bilanz einen 
Überschuss (vgl. Tabelle 6 und 7 gemäß Umweltbericht), und zwar um 
4.705 Wertpunkte gegenüber dem tatsächlichen Bestand und 8.431 Wert-
punkte gegenüber dem bestehenden Planungsrecht. 
Durch den Überschuss an Ökopunkten gemäß naturschutzfachlicher Ein-
griffsregelung besteht kein Erfordernis zum Rückgriff auf Ökopunkte des 
Eigenbetriebs Immobilienmanagement.  
Der Umweltbericht wurde den Planunterlagen zur Offenlage beigefügt.  
6.  Polizeipräsidium Darmstadt, Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt  
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 29.06.2021: 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht ist die Anzahl an Pkw-Stellflächen nicht aus-
reichend. Bei der Planung der Tiefgarage ist die Garagenverordnung ein-
zuhalten. Im Bereich der sechs eingeplanten Stellplätze im nördlichen Be-
reich des Bebauungsplans, ist aus verkehrspolizeilicher Sicht ein Gehweg 
zu errichten. 
Im Bereich der Gräfenhäuser Straße soll die Andienung des Boardinghou-
ses sowie die Andienung durch den EAD erfolgen. Aufgrund der Planungen 
ist davon auszugehen, dass die andienenden Fahrzeuge entweder rück-
wärts auf die Gräfenhäuser Straße, oder rückwärts in den örtlichen Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans einfahren müssen. Aufgrund der 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.  
Es gelten die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
die Regeln zur Minderung der Basisforderungen durch Maßnahmen wie 
Radabstellanlagen, CarSharing, BikeSharing, Lastenrad-Sharing.  
Im nördlichen Plangebiet ist nun ein Gehweg vorgesehen, der eine Breite 
von 2,15 m aufweist. Somit wird eine sichere Fußwegeverbindung im Be-
reich der Privatstraße gewährleistet. Der Gehweg wird so gestaltet, dass 
ein nahtloser Übergang des Fußwegs vom Nachbargrundstück (hier: Flur-
stück 362/26 (östlicher Nachbar) zum neuen Grundstück hergestellt wird. 
Die für den Gehweg entfallenen sechs Stellplätze werden durch Fahrradab-
stellplätze (mehr Doppelparker im Untergeschoss/Keller) abgelöst. Die

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
überörtlichen Verbindungsfunktion der B 3, sowie der damit verbundenen 
Unfallgefahr ist dies zu vermeiden. Hier wäre jeweils ein Wendebereich ein-
zuplanen. 
Da das schalltechnische Gutachten nicht vorliegt, kann hierauf nicht näher 
eingegangen werden.  
Hauptzahl der Stellplätze wird unterirdisch in einer Tiefgarage angeordnet. 
Insgesamt können ausreichend Stellplätze gemäß städtischer Stellplatzsat-
zung hergestellt werden. Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungs-
verfahren zu erbringen.  
Die Garagenverordnung ist in den Tiefgaragenplanungen berücksichtigt. 
Weiterhin führt entlang der Nordseite der Privatstraße ein bereits vorhan-
dener durchgängiger (privater) Gehweg, der auf Höhe des Parkplatzes des 
Einkaufscenters nach Südwesten auf die Gräfenhäuser Straße führt und 
nach Norden auf den Carl-Schenk-Ring.  
Die Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Offenlage bein-
haltet auch eine Änderung der Position von vorgesehenen Unterflurcontai-
nern und Zufahrten zum Plangebiet. In südlicher Richtung wird aufgrund der 
Regelungen des noch rechtskräftigen Bebauungsplans die Freihaltung ei-
nes 5 m breiten Streifens gefordert. Hier dürfen sich keine baulichen Anla-
gen befinden. Dieser Vorgabe wird im überarbeiteten Vorhaben- und Er-
schließungsplan und Bebauungsplanentwurf gefolgt. Zum Planstand der 
frühzeitigen Beteiligung befanden sich gemäß Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan noch Unterflurcontainer noch in dem freizuhaltenden Streifen. 
Diese entfallen an diesem Standort. Zur Offenlage wurde der freizuhaltende 
Grünstreifen auf eine Breite von 10 m erweitert. Als Ersatz für den anfallen-
den Müll aus der Gewerbenutzung im südlichen Bereich wird ein Müllraum 
in der Tiefgarage angeordnet. Für die Wohnnutzungen werden 6 Unterflur-
systeme am nördlichen Grundstücksrand vorgesehen, die durch den EAD 
gut anfahrbar sind. Dies wurde mit dem örtlichen Entsorger abgestimmt. 
Zudem ist an der Privatstraße eine temporäre Müllaufstellfläche vorgese-
hen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Müllaufstellflächen zur regel-
mäßigen Abholung und Unterflurcontainer nur in den hierfür festgesetzten 
Flächen (Mü) zulässig sind (Ziff. I. 10.1). Diese Flächen sind in der Plan-
zeichnung festgesetzt. Weitere Standorte im Plangebiet sind nicht vorgese-
hen und unzulässig.  
Auch die bisher zur frühzeitigen Beteiligung geplante zweite Zufahrt für den 
Liefereingang des Boardinghouses im südlichen und von Bebauung freizu-
haltenden Bereich entfällt. Im überarbeiteten Vorhaben- und Erschlie-

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ßungsplan ist nur noch eine Anlieferungszone vorgesehen. Zusätzliche Ver-
siegelungen der Flächen sowie zusätzliche verkehrsbezogene Bewegun-
gen im Bereich der Gräfenhäuser Straße werden vermieden. Somit besteht 
von der Gräfenhäuser Straße nur noch eine Zufahrt zum Plangebiet, die 
sowohl zur Andienung von der Feuerwehr als auch des Boardinghouses 
von Paketzustellern und anderen Lieferfahrten genutzt werden kann. Eine 
Durchfahrt durch das Plangebiet ist aber nicht vorgesehen. Dies wird mit 
Pollern gesichert. Alle Planunterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, 
Bebauungsplan, Freiflächenplan) wurden dahingehend geändert. 
Ein Umbau der Privatstraße im nördlichen Vorhabenbereich des Bebau-
ungsplans ist nicht erforderlich. Die geringfügige Verkleinerung der Parzel-
len 362/24 und 362/25 (vormals 364/18 (tlw.) und 362/20 (tlw.)), die als Pri-
vatstraße festgesetzt sind, ändert die Leistungsfähigkeit der Privatstraße 
und der garantierten Nutzungsrechte nicht. 
7.  Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH, Alte Bleiche 5, 65719 Hofheim/Ts.  
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 01.07.2021: 
Nach Durchsicht der im Internet eingesehenen Planunterlagen betrachten 
wir den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Begründung und 
die Anbindung durch den ÖPNV als unzureichend dargestellt. 
Beziehen möchten wir uns hier auf das BauGB § 1, Absatz 6, Punkt 9 und 
zusätzlich auf den Regionalplan Südhessen, insbesondere Punkt G3.4-11: 
'Unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung, insbesondere durch 
den Umweltverbund (ÖPNV, Fußgänger- und Radverkehr) und der Auslas-
tung von Versorgungseinrichtungen ist eine optimierte räumliche Zuord-
nung von Wohnen, Arbeiten, Erholen und Gemeinbedarfseinrichtungen so-
wie die Versorgung mit Dienstleistungen anzustreben. Dabei sollen bereits 
auf der Ebene der Bauleitplanung Verkehrskonzepte unter besonderer Be-
rücksichtigung des Umweltverbundes entwickelt und umgesetzt werden.' 
Wir bitten darum, bei der verkehrlichen Erschließung den Aspekt der 
ÖPNV-Anbindung in der Begründung von Vorhaben zu berücksichtigen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Das Plangebiet gilt als hinreichend durch den öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) erschlossen. 
Der Aspekt der ÖPNV-Anbindung wurde in die Begründung zum Bebau-
ungsplanentwurf zur Offenlage aufgenommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
8.  Amt für Bodenmanagement Heppenheim,  Erbacher Straße 46, 64720 
Michelstadt 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.07.2021: 
Zur im Betreff genannten Planung nehmen wir als Träger öffentlicher Be-
lange für die Bereiche Bodenordnung nach dem BauGB, Flurbereinigung 
(landeskulturelle Belange) sowie Kataster- und Vermessungswesen wie 
folgt Stellung: 
Es wäre aus unserer Sicht sinnvoll, die Grundstücke der EMON Vermö-
gensverwaltung zu vereinigen und zu einem Flurstück zu verschmelzen. 
Darüber hinaus bestehen keine Anregungen, Einwände oder Bedenken. 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt.  
Der Vorschlag zur Zusammenlegung der Flure (Grundstücksvereinigung) 
wurde zur Kenntnis genommen. Die Zusammenlegung der Flure soll jedoch 
erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden und ist nicht Rege-
lungsgegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Die Grundstücksverei-
nigung zu einem Flurstück ist insbesondere im Hinblick auf die zu erteilende 
Baugenehmigung von Bedeutung und erfolgt zur Bauantragsstellung. Mög-
liche vertragliche Abstimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung des 
Gehwegs im Norden des Plangebiets werden hierbei berücksichtigt.  
9.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Wallstraße 88, 55122 Mainz  
9.1. Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2021: 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als 
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat 
die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan-
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli-
chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie 
folgt Stellung: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
aktuellen Pläne sind unter https://trassenauskunftkabel.tele-
kom.de/start.html ersichtlich und jederzeit einsehbar. 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Be-
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Auf Grundlage des Erschließungskonzepts liegt ein „Trassensummenplan“ 
zu den Infrastrukturmedien vor. Telekomtrassen sind im Planbereich nicht 
erkenntlich. Etwaige Neuverlegungen oder notwendige Leitungsumlegun-
gen werden grundsätzlich vor geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen mit der Telekom abgestimmt. 
Der Ausbau der Infrastrukturmedien ist Teil der Ausbauplanung und nicht 
Regelungsgegenstand der Bauleitplanung. 
Flächen für Wärmepumpen zur Versorgung des Vorhabens wurden zeich-
nerisch festgesetzt. Ein Hinweis zu Baumschutzmaßnahmen während der 
Bauphase wurde unter Ziff. IV. 7 der textlichen Festsetzungen aufgenom-
men.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh-
men: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum-
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, 
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweite-
rung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer-
halb des Plangebiets erforderlich. 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder 
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfin-
den werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs-
maßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik 
GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinier-
ten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich 
ist. 
Wir bitten daher sicherzustellen, dass 
 für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig ge-
widmeten Verkehrswege möglich ist,

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem 
Leitungsrecht zu belastend festgesetzt werden und im zweiten Schritt 
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der 
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut einge-
tragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom 
Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Be-
trieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, ver-
bunden mit einer Nutzungsbeschränkung." 
 der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im er-
forderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen 
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und 
diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu 
Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kos-
tenlos zu sichern, 
 eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-
mensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordi-
nierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch 
den Erschließungsträger erfolgt, 
 die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
9.2. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH zur öffentlichen 
Auslegung vom 16.07.2025: 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als 
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG - hat 
die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan-
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderli-
chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie 
folgt Stellung: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
aktuellen Pläne sind unter https://trassenauskunftkabel.tele-
kom.de/start.html ersichtlich und jederzeit einsehbar. 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 9.1. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Belange der Telekom GmbH wurden im Verfahren soweit erforderlich 
berücksichtigt. Hinweise, die nicht Regelungsgegenstand der Bauleitpla-
nung sind, werden an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene 
der Ausführungsplanung berücksichtigt.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Be-
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh-
men: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterir-
dische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und 
Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beach-
ten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, 
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden.  
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer-
halb des Plangebiets erforderlich. 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder 
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfin-
den werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungs-
maßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik 
GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinier-
ten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich 
ist.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Wir bitten daher sicherzustellen, dass 
 für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsge-
biet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der 
künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
 entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt 
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut 
eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Te-
lekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errich-
tung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationsli-
nien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." 
 der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im 
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen 
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen 
und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbar-
keit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im 
Grundbuch kostenlos zu sichern, 
 eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der 
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Ko-
ordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau 
durch den Erschließungsträger erfolgt, 
 die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur 
in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
10.  IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt  
10.1. Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2021: 
Plananlass ist die beabsichtigte Errichtung von Wohnbauflächen auf bisher 
rein gewerblich genutzten Flächen der Firma EMON Vermögensverwaltung 
GmbH. Ein Anteil der Flächen soll als „Boardinghouse“ genutzt werden. 
Bereits im April 2021 äußerten wir im Rahmen des Beteiligungsprozesses 
zur Änderung des Flächennutzungsplans unsere Bedenken hinsichtlich der 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden nicht 
geteilt.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt bei der Ausweisung von 
Flächen die Belange der Vorhaltung von gewerblichen sowie Wohnbauflä-
chen so weit als möglich gleichermaßen zu berücksichtigen. Das zeigt sich 
auch darin, dass im gleichen Zeitraum, wie gewerbliche Flächen für Wohn-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Gewerbeflächenumwandlung. Diese halten wir vollumfänglich aufrecht und 
legen Sie auch in diesem Verfahren noch einmal dar. 
Wie in der vorliegenden Begründung zu lesen, wird mit der Umplanung des 
Areals die Strategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt, auf Gewer-
beflächen den steigenden Wohnraumbedarf zu decken. Wir weisen darauf 
hin, dass Darmstadt nicht nur einen Mangel an Wohnraum hat, sondern 
auch an baureifen, schnellverfügbaren und bezahlbaren Gewerbeflächen. 
Insbesondere besteht Bedarf an Flächen die als Produktionsstandort bau-
rechtlich gesichert sind und nicht in Konflikt mit Wohnnutzung treten. Die in 
Rede stehenden Flächen liegen innerhalb eines Vorranggebietes für Ge-
werbe und Industrie. Wohnen ist hier laut Regionalplan nicht vorgesehen. 
Auch wenn es sich bei den aktuellen Planungen nur um Flächen von knapp 
1 Hektar handelt, darf man die Vorgeschichte der großzügigen Umwand-
lung von Vorrangflächen für Industrie- und Gewerbe, wie sie in den letzten 
10 Jahren in Darmstadt stattgefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen. 
Doch nicht nur der Verlust der Gewerbeflächen steht in unserer Kritik, son-
dern auch die Auswirkungen, die die vorliegende Planung langfristig mit 
sich bringen wird.  
Für Unternehmen bedeutet heranrückende Wohnbebauung häufig eine 
Verschlechterung des Standortes in Bezug auf Immissionskonflikte und Bo-
denpreis-/Mietpreissteigerung. Die Bodenrichtwertkarte zeigt für das Plan-
gebiet einen Wert von 320 €/m² an. Schon in geringer Entfernung, wenige 
Meter weiter im Fördergebiet „Soziale Stadt Pallaswiesenviertel - Morne-
wegviertel“ steigt der Wert um 75 % auf 560 €/m² an.  
Und genau darin liegt für Grundstückseigentümer und Bauträger die Attrak-
tivität, Gewerbeflächen in Wohnnutzung umzuwandeln: die Bodenpreise 
sind niedrig. Bauen wird lukrativ. In Folge dessen ist es absehbar, dass für 
weitere Flächen im Umfeld des Plangebietes der Druck steigt, eine Umnut-
zung zu erfahren und im gleichen Zuge die Zukunft als Gewerbestandort 
gefährdet. 
Im Gewerbegebiet sitzen produzierende und emittierende Unternehmen. 
Wie den Planungen zu entnehmen ist, werden bereits jetzt Lärmgrenzwerte 
aufgrund von Gewerbelärmimmissionen überschritten. Unklar ist, wo die 
nutzung umgewandelt wurden, ca. 450.000 m² Gewerbeflächen ausgewie-
sen wurden (z.B. Kao Eberstadt, Otto-Röhm-Straße, ehem. Eisenbahnaus-
besserungswerk, HSE Gasturbinenkraftwerk, Nathan-Hale-Depot und Kel-
ley-Barracks).  
Die Bedenken, dass der Vorhabenträger lediglich den Kaufpreis für eine 
gewerbliche Immobilie zahlt, werden nicht geteilt. Im Kaufvertrag zwischen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Grundstückseigentümerin und dem 
Vorhabenträger ist geregelt, dass für den Fall der Änderung des Planungs-
rechts von gewerbliche auf gemischte Bauflächen der Kaufpreis entspre-
chend angepasst wird. Ebenfalls wurde im Kaufvertrag sowie im Bebau-
ungsplan N 84 die Anforderung an die Schaffung von sozialem Wohnungs-
bau verbindlich festgesetzt. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt durch Maßnahmen der Innen-
entwicklung auf geeigneten Flächen die städtebauliche Entwicklung voran-
zubringen. Die Konfliktbewältigung findet auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung mit entsprechenden Festsetzungen (z.B. auch bzgl. Schall-
schutz) im Bebauungsplan und Regelungen im Durchführungsvertrag zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71– 
statt. Dies entspricht auch dem Ziel des Masterplans DA 2030+, das einen 
ganzheitlichen, nachhaltigen Ansatz zur Bewältigung und Lenkung des 
Wachstums der Stadt verfolgt und somit die Grundlage des inzwischen 
durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Zukunftskonzep-
tes bildet. Trotz klarem Bekenntnis des Masterplans zur Innenentwicklung 
und weitestgehenden Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft, 
zeigt das Konzept ressourcenschonende mit den Konversionen vormals ge-
werblich und militärisch genutzter Flächen Wachstumsstrategien für Darm-
stadt auf.  
Die umliegenden Gewerbebetriebe werden im schalltechnischen Gutachten 
mittels eines flächenbezogenen Schallleistungspegels berücksichtigt. Die 
Bebauung wurde dahingehend ausgerichtet, dass durch Riegelbebauung 
die Immissionsrichtwerte an den östlichen Gebäuden nach TA Lärm erfüllt 
werden.  
Die Riegelbebauung selbst kann zum Schutz der Immissionen durch Ge-
werbebetriebe nicht mit passiven Schallschutzmaßnahen begegnen. Viel-
mehr sind an der Süd-West-Fassade zum Gewerbelärm keine zu öffnenden

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Emissionen entstehen und welche Folgen es für die verursachenden Be-
triebe haben wird. Zu befürchten ist, dass die emittierenden Unternehmen 
Einschränkungen erfahren und verpflichtet werden, bautechnische Maß-
nahmen umzusetzen, die dem Schutz der heranrückenden sensiblen 
Wohnnutzung dienen. Das sind Investitionen, die nicht nötig wären, wenn 
es denn ein Gewerbegebiet bliebe. Auch zukünftige Entwicklungen wie bei-
spielsweise die Änderungen der Betriebsabläufe oder Expansionsmaßnah-
men vor Ort werden aufgrund der Wohnnutzung durch die Bauaufsicht an-
ders bewertet werden. Dies kann bis zur Standortaufgabe führen. Doch wo 
in Darmstadt soll sich das Unternehmen hin verlagern? Wir weisen darauf 
hin, dass die Unternehmen langfristig in ihren Standort investiert haben. 
Eine Einschränkung durch heranrückende Wohnbebauung ist nicht hin-
nehmbar. 
Bevor die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiterhin Gewerbeflächen suk-
zessive umwandelt, empfehlen wir dringend, ein Gewerbeflächenmonitor-
ring sowie eine Strategie zu entwickeln, wie bestehende Gewerbegebiete 
auch für die Zukunft attraktiv gestaltet und vor konkurrierenden Nutzungen 
gesichert werden können. 
Wir bitten daher die Flächen weiterhin für eine rein gewerbliche Nutzung zu 
erhalten und von der Umwandlung abzusehen – insbesondere, da es Stand 
heute keine adäquaten alternativen Gewerbeflächen in räumlicher Nähe 
gibt. Einer Entwicklung als Boardinghouse steht die bisherige Gewerbeflä-
chenausweisung nicht entgegen. Zusätzliche gewerbliche Nutzungen wie 
Gastronomieangebote oder Büroflächen sehen wir als Standortaufwertung 
auch für umliegende Unternehmen. 
Fenster von Aufenthaltsräumen sowie Außenwohnbereiche zulässig. Die 
Anordnung von nicht schutzbedürftigen Räumen oder durchgesteckten 
Wohnungen, deren Be- und Entlüftung des Raumes über die lärmabge-
wandte Seite erfolgt, stellen geeignete Maßnahmen an diesen Fassaden-
bereichen mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte dar. 
Aufgrund dieser festgesetzten und im Durchführungsvertrag zu sichernden 
Schallschutzmaßnahmen werden die umliegenden Gewerbebetriebe in ih-
ren Rechten nicht eingeschränkt. 
10.2. 
 
 
10.2.1. 
Stellungnahme IHK zur öffentlichen Auslegung vom 09.07.2025: 
Nach eingehender Prüfung der Planunterlagen äußern wir nachfolgende 
Bedenken aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft: 
1. Verlust strategischer Gewerbeflächen & Fehlende strategische 
Steuerung und Monitoring 
Aus Sicht der IHK ist besonders kritisch, dass die vorliegenden Planungen 
erneut ohne erkennbare Einbindung in eine gesamtstädtische Strategie zur 
Gewerbeflächenentwicklung erfolgen. Ein systematisches Monitoring über 
Zu 10.2.1. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden nicht 
geteilt.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt durch Maßnahmen der Innen-
entwicklung auf geeigneten Flächen die städtebauliche Entwicklung voran-
zubringen. Bei der Ausweisung von Flächen werden die Belange der Vor-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Flächenverfügbarkeit, Nutzungsreserven und Umnutzungsrisiken existiert 
bislang nicht. Die IHK fordert seit Jahren, dass die Stadt Darmstadt ein be-
lastbares Gewerbeflächenkonzept mit quantitativen Zielwerten, Bedarfs-
prognosen und Entwicklungskorridoren erarbeitet – idealerweise unter Ein-
beziehung des Regionalplans und interkommunaler Abstimmungen. 
Solange eine Strategie zur Sicherung und dem Ausbau von Gewerbeflä-
chen fehlt, besteht die Gefahr, dass weitere einzelfallbezogene Umnutzun-
gen wie im vorliegenden Fall erfolgen – ohne Rücksicht auf die gesamtwirt-
schaftlichen Auswirkungen, die langfristige Standortverfügbarkeit für das 
produzierende Gewerbe und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. 
Beide Planungen – Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung – 
zielen auf die Umnutzung einer bislang rein gewerblich genutzten Fläche 
innerhalb eines Vorranggebiets für Industrie und Gewerbe ab. 
Damit wird der gewerblichen Entwicklung Darmstadts – die ohnehin unter 
einem akuten Mangel an verfügbaren, baureifen Flächen leidet – eine wei-
tere Option entzogen. Besonders kritisch ist dies, da: 
 im Flächennutzungsplan bislang eine gewerbliche Baufläche darge-
stellt war, 
 im Regionalplan ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe besteht, 
 und bisher kein umfassendes Gewerbeflächenkonzept oder Monito-
ring durch die Stadt vorliegt. 
haltung von gewerblichen Flächen sowie Wohnbauflächen soweit als mög-
lich gleichermaßen berücksichtigt. Das zeigt sich auch darin, dass im glei-
chen Zeitraum, wie gewerbliche Flächen für Wohnnutzung umgewandelt 
wurden, ca. 450.000 m² Gewerbeflächen ausgewiesen wurden (z.B. Kao 
Eberstadt, Otto-Röhm-Straße, ehem. Eisenbahnausbesserungswerk, HSE 
Gasturbinenkraftwerk, Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks).  
Dies entspricht auch dem Ziel des Masterplans DA 2030+, das einen ganz-
heitlichen, nachhaltigen Ansatz zur Bewältigung und Lenkung des Wachs-
tums der Stadt verfolgt und somit die Grundlage des durch die Stadtverord-
netenversammlung beschlossenen Zukunftskonzeptes bildet. In Verbin-
dung mit dem klaren Bekenntnis des Masterplans DA 2030+ zur Innenent-
wicklung und weitestgehender Vermeidung von Eingriffen in Natur und 
Landschaft, zeigt der Masterplan DA 2030+ ressourcenschonende Wachs-
tumsstrategien für Darmstadt auf. Diese werden u. a. mittels Konversion 
vormals gewerblich und militärisch genutzter Flächen verfolgt.  
Ein Gutachten für den Gewerbeflächenbedarf der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, vom Juni 2021 des 
Büros „CIMA Beratung und Management GmbH“ zeigt, dass alleine im Ge-
werbegebiet Nordwest im Bestand Baupotentiale von bis zu 8 ha Gewerbe-
flächen vorhanden sind. Für die gesamte Stadt werden weitere 31 ha für 
gewerbliches Baupotential aufgeführt. Hierbei sind die möglichen Flächen-
potentiale für Gewerbeflächen auf der Starkenburg Kaserne und auf dem 
„Kuhnwaldt-Gelände“ noch nicht beinhaltet. Dieses Gutachten zeigt weiter-
hin FNP-Potentialflächen in Wixhausen, der Siedlung Tann und dem TZ 
Rhein-Main auf. Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass 
in den bestehenden 15 Gewerbestandorten freie Potentialflächen in einer 
Größenordnung von 62 ha vorhanden sind (inklusive der im Flächennut-
zungsplan ausgewiesenen noch unbebauten Gewerbeflächen). 
Die Wissenschaftsstadt verfügt damit durchaus über strategische Steue-
rungsinstrumente, die die künftige Stadtentwicklung im Blick hat. Der Mas-
terplan DA 2030+ und das Gutachten über die Gewerbeflächenpotentiale 
bilden gesamtstädtische Entwicklungsmöglichkeiten ab. Sie zeigen städte-
bauliche Potentiale sowohl für die Ansiedlung von Gewerbe als auch für 
Wohnen- und Infrastrukturnutzungen auf. Sie zeigen auch Möglichkeiten 
auf wo eine verträgliche Stadtentwicklung erfolgen kann.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Wie der Begründung der Magistratsvorlage entnommen werden kann, setzt 
der seit dem 02.08.2001 rechtskräftige Bebauungsplan N 6.2.1.2 – Gräfen-
häuser und Leydheckerstraße – für den östlichen Teil des Geltungsbereichs 
der 16. FNP-Änderung abweichend von den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Demnach liegt fak-
tisch keine Nutzungsänderung hin zur Wohnnutzung vor, sondern eine Kor-
rektur der Darstellung der Nutzung im Flächennutzungsplan entsprechend 
der tatsächlichen Gegebenheiten. 
Die Flächen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans N 84 mit der 
ausgewiesenen Mischnutzung, ist mit 0,8 ha relativ klein und grenzt unmit-
telbar an ein bestehendes Mischgebiet des seit dem 02.08.2001 rechtskräf-
tigen Bebauungsplans N 6.2.1.2 – Gräfenhäuser und Leydheckerstraße – 
an. Für das Grundstück fand sich lange kein Interessent für eine rein ge-
werbliche Nutzung. Im Masterplan DA 2030+ ist das Gebiet um die Pallas-
wiesen- / Gräfenhäuser Straße als neues Impulszentrum ausgewiesen, so 
dass eine Umwandlung der Flächen städtebaulich sehr gut darstellbar ist. 
In der Abwägung ist wegen der relativ kleinen Grundstückfläche, der zent-
ralen Lage im Stadtgebiet und der guten Verkehrlichen Anbindung an die 
Innenstadt, eine Reduzierung der gewerblichen Flächen vertretbar, da sie 
auch nicht komplett entfallen. 
Gemäß Stellungnahme vom Regierungspräsidium Darmstadt werden aus 
regionalplanerischer Sicht aufgrund der fehlenden Raumbedeutsamkeit 
keine Bedenken geltend gemacht.  
10.2.2. 2. Nutzungskonflikte durch heranrückende Wohnbebauung 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu bestehenden emittierenden 
Betrieben. Der geplante Nutzungsmix mit sensiblen Nutzungen wie Woh-
nen birgt erhebliche Zielkonflikte. Bereits heute zeigen Gutachten zur Lärm-
situation Überschreitungen, die nur durch aufwendige bauliche Maßnah-
men kompensiert werden können. Für die Wirtschaft bedeutet dies: 
 Zunehmender Druck auf bestehende Betriebe durch Beschwerden, 
Auflagen, Betriebseinschränkungen 
 Erschwerte Erweiterungen oder veränderte Betriebsabläufe 
 Standortverunsicherung für langjährig ansässige Unternehmen 
Zu 10.2.2. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden nicht 
geteilt.  
Wie der Begründung der Magistratsvorlage entnommen werden kann, setzt 
der seit dem 02.08.2001 rechtskräftige Bebauungsplan N 6.2.1.2 – Gräfen-
häuser und Leydheckerstraße – für den östlichen Teil des Geltungsbereichs 
der 16. FNP-Änderung abweichend von den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Demnach liegt fak-

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 Gefahr kostenintensiver Anpassungsmaßnahmen tisch keine Nutzungsänderung hin zur Wohnnutzung vor, sondern eine Kor-
rektur der Darstellung der Nutzung im Flächennutzungsplan entsprechend 
der tatsächlichen Gegebenheiten. 
Die Konfliktbewältigung findet auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
mit entsprechenden Festsetzungen (z. B. auch bzgl. Schallschutz) im Be-
bauungsplan und Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – statt.  
 
Aufgrund der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 festgesetzten 
und im Durchführungsvertrag gesicherten Schallschutzmaßnahmen wer-
den die umliegenden Gewerbebetriebe in ihren Rechten nicht einge-
schränkt. 
 
10.2.3. 3. Gefährdung des Gewerbestandortes durch Präzedenzwirkung 
Die Umwandlung schafft ökonomische Anreize zur weiteren Nachnutzung 
angrenzender Grundstücke für Wohnen. Die im Vergleich niedrigeren Bo-
denpreise in Gewerbegebieten machen Umnutzungen attraktiv – zu Lasten 
des Gesamtstandortes. Ohne steuernde Gesamtstrategie droht eine schlei-
chende Umwandlung mit Verdrängung gewerblicher Nutzung und Verlust 
von Arbeitsplätzen. 
Zu 10.3.3. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden nicht 
geteilt.  
Die Bedenken, dass der Vorhabenträger lediglich den Kaufpreis für eine 
gewerbliche Immobilie zahlt, werden nicht geteilt. Im Kaufvertrag zwischen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Grundstückseigentümerin und dem 
Vorhabenträger ist geregelt, dass für den Fall der Änderung des Planungs-
rechts von gewerbliche auf gemischte Bauflächen der Kaufpreis entspre-
chend angepasst wird. Hierzu erfolgte ein Nachtrag zum Kaufvertrag, in 
dem eine Nachforderung zum Kaufpreis und die Verpflichtung zur Schaf-
fung von gefördertem Wohnungsbau verbindlich vereinbart wurde. 
Durch eine gemischte Nutzung der Flächen werden sowohl Wohnbauflä-
chen als auch gewerbliche Flächen hergestellt. Der Anteil der gewerblichen 
Flächen beträgt mindestens 30 %.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
10.2.4. 4. Zielabweichung vom Regionalplan 
Der Flächennutzungsplan steht im Spannungsverhältnis zum Regionalplan 
Südhessen. Auch wenn formale Zielabweichungsverfahren nicht zwingend 
erforderlich sind, sehen wir die Gefahr einer inhaltlichen Zielabweichung, 
die aus unserer Sicht städtebaulich und wirtschaftsstrukturell nicht gerecht-
fertigt ist. 
Zu 10.2.4. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Gemäß Stellungnahme vom Regierungspräsidium Darmstadt liegt keine 
Zielabweichung vom Regionalplan Südhessen vor. 
 
10.2.5. 5. Fazit 
Die IHK lehnt die vorliegenden Planungen in ihrer aktuellen Form ab. Eine 
Wohnnutzung an diesem Standort widerspricht den raumordnerischen Zie-
len, untergräbt die wirtschaftliche Entwicklung und setzt bestehende Be-
triebe einem nicht tragbaren Risiko aus. 
Zu 10.2.5. 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Wie den o. g. Begründungen zu den jeweiligen Teilaspekten der Stellung-
nahme entnommen werden kann, ist der Bebauungsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst, es liegt keine Zielabweichung vor. Die wirtschaft-
liche Entwicklung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist durch die Konver-
sion einer Brachfläche zu einer gemischten Fläche nicht geschwächt und 
durch die Festsetzungen und Durchführungsvertrag ist gesichert, dass die 
bestehenden Gewerbebetriebe keinen negativen Auswirkungen durch das 
Vorhaben ausgesetzt sind.  
 
11.  Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Berliner Allee 58, 64295 Darm-
stadt  
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.07.2021: 
Wir verweisen zunächst auf unsere Stellungnahme vom 19.04.2021 zur 
16. Änderung des FNP in diesem Bereich. 
Gegen den vorgesehenen Bebauungsplan werden seitens der Denkmal-
fachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche 
vorgebracht. 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 21 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Ein Hinweis zur Sicherung von Bodendenkmälern gemäß § 21 HDSchG 
wurde zur Offenlage in die Hinweise zum Bebauungsplanentwurf aufge-
nommen (Ziff. IV. 3).

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 42 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem 
Landesamt für Denkmalpflege, hessenArchäologie, oder der Unteren Denk-
malschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ 
Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu den 
öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmal-
pflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des Baudenkmal-
schutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfachbehörde 
vor. 
12.  Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 01.07.2025: 
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Vertei-
digungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen 
Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine 
Einwände. 
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die 
sich auf die von der Starkenburg-Kaserne ausgehenden Emissionen wie 
Fluglärm, Schießlärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Durch die 
Lage des Gebietes an der Starkenburg-Kaserne können die durch die mili-
tärische Nutzung verursachten Lärm und Abgasimmissionen zu einer Be-
einträchtigung der Wohnnutzung führen. Diese Immissionen sind jedoch 
nicht vermeidbar. 
Keine Bedenken. 
Zum Vorhaben bestehen keine Bedenken. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

anlage 7

44342 Zeichen

H=126,10 m NHN
16,60
7,80
10,60
7,80
30,00
30,00
10,00
17,50
7,60
4,40
2,30
15,80
7,70
6,80
4,00
10,30
6,90
2,80
11,20
6,70
3,00
8,50
3,50
7,90
10,60
1,80
11,70
15,90
6,00
4,40
13,40
1,30
8,80
24,50
7,20
16,50
7,00
7,00
16,50
16,60
9,00
3,30
 GFL
Wp
Wp
Wp
Mü
Mü
Fa
Fa
Fa
Tg
Tg
Tg
Mü
BF3b
I
BF1
BF3c
BF2a
BF2b
BF2a
BF2b
BF2a
BF2b
BF4
BF5
BF3a
Sonderf.
Sonderf.
Flur 34
362/9
363
79
36A
36
38
40
42
3
63
69
4
75
10
16
8
8A
77
10
Leydheckerstraße
Gräfenhäuser Straße
14/16
14/17
228/6
230/4
334/5
334/6
334/7
335
334/4
360
361
364/17
362/1
362/8
362/12
362/13
362/15
362/16
362/17
362/18
362/22
362/23
363
364/12
364/13
364/15
364/18
362/25
364/22
362/24
364/18
Benzweg
364/1
362/26
P2
P2
P1
P2
P2
P1
P2
P2
P1
M 1:500
10
30 20 040
1.Bedingte Festsetzung
(§ 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
verpflichtet hat.
2.Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
3.Nutzungsschablone
Baufelder
Art der baulichen Nutzung (Ziff. I. 4.)
Maß der baulichen Nutzung (Ziff. I. 5.)
Höhe baulicher Anlagen (Ziff. I. 5.4.)
Zahl der Vollgeschosse (Ziff. I. 5.3.)
3.1.Definition Baufeld
Ein Baufeld kann aus mehreren Baufenstern bestehen, die durch
Baugrenzen geteilt sind. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung,
zur GR und GF gilt jeweils für das gesamte Baufeld.
3.2.Verbindung von Baufenstern zu einem Baufeld
4.Art der baulichen Nutzung
(9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3a BauGB)
4.1.Allgemeine Festsetzung eines Baugebiets auf sonstige Weise
Im Geltungsbereich sind Wohnnutzungen sowie gewerbliche und sonstige
Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, soweit sie
nicht durch Ziff. I. 4.4. bis 4.6. eingeschränkt werden.
Innerhalb der Baufelder ist die in der jeweiligen Nutzungsschablone
(s. Planzeichnung) festgelegte Art der baulichen Nutzung zulässig.
4.2.Wohnen
Zulässig sind Wohnnutzungen und Räume für freie Berufe gemäß
§ 13 BauNVO.
Es gilt auch Ziff. I. 4.4.
4.3.Gewerbe und sonstige Nutzungen
Zulässig sind Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die das Wohnen
nicht wesentlich stören. Offene Verkaufsstände in Form von freistehenden
Pavillons (z. B. Kiosk) sind ausgeschlossen.
Es gelten auch Ziff. I. 4.4. bis I. 4.6.
4.4.Vergnügungsstätten
Vergnügungsstätten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, die
der gewerblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen
(Bordelle, bordellartige Betriebe), sind im Geltungsbereich unzulässig.
4.5.Zuordnung von Gewerbenutzungen
Im Baufeld BF1 ist nur Gewerbe zulässig, im Baufeld BF3 ist Wohnnutzung
im Erdgeschoss unzulässig.
4.6.Mischungsverhältnis von Gewerbe zu Wohnen
Der Anteil von Gewerbe innerhalb des Geltungsbereichs muss mindestens
30 % der festgesetzten Geschossfläche betragen.
5.Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff. BauNVO)
5.1.Grundflächen (GR und GR II) (§§ 16, 19 BauNVO)
Festgesetzt ist die in der Nutzungsschablone (s. Planzeichnung) für das
jeweilige Baufeld eingetragene maximale Grundfläche (GR).
Die Summe der zulässigen maximalen Grundflächen der Baufelder ergibt
eine GR insgesamt von 3.100 m².
Durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten
Anlagen darf die festgesetzte GR im gesamten Geltungsbereich bis zu
insgesamt 5.650 m² in der Summe überschritten werden (GR II).
5.2.Geschossflächen (GF) (§§ 16, 20 BauNVO)
Festgesetzt ist die in der Nutzungsschablone (s. Planzeichnung) für das
jeweilige Baufeld eingetragene maximale Geschossfläche GF.
Flächen von Aufenthaltsräumen in Staffelgeschossen, einschließlich der zu
ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände sind bei der Ermittlung der GF mitzurechnen.
5.3.Zahl der Vollgeschosse (§§ 16, 20 BauNVO)
Festgesetzt ist die im jeweiligen Baufenster (s. Planzeichnung)
eingetragene Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß.
5.4.Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO)
5.4.1.Mindest- und Maximalhöhe der Gebäude (GHmin und GHmax)
Festgesetzt ist die im jeweiligen Baufenster (s. Planzeichnung)
eingetragene maximale Gebäudehöhe GHmax inklusive Staffelgeschoss.
In den Baufeldern BF1, BF2 und BF3 ist gemäß Ziff. I. 16.2 zusätzlich die
Mindesthöhe GHmin festgesetzt.
Die Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der aufgehenden Außenwand,
Staffelgeschosswand bzw. Attika, gemessen vom Höhenbezugspunkt
(s. Ziff. I. 5.4.2).
Abweichungen von der festgesetzten GHmax sind bis maximal 0,3 m
zulässig, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
Die festgesetzte GHmax darf für notwendige technische Dachaufbauten um
max. 2,5 m, für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie um max.
1,5 m überschritten werden. Die Überschreitung muss allseitig mindestens
einen Abstand von 1,5 m, im Baufeld BF2a von 0,5 m, zur
darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen.
5.4.2.Höhenbezugspunkt
Höhenbezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen (GHmin und
GHmax).
6.Flächen für die soziale Wohnraumförderung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Im Gebiet sind mindestens 25 % der Geschossflächen (Wohnen) GF (inkl.
STG) für den sozial geförderten Mietwohnungsbau für geringe Einkommen
und mindestens 20 % der Geschossflächen (Wohnen) GF (inkl. STG) für
den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu errichten, die mit Mitteln
der sozialen Wohnraumförderung sowie der Wohnraumförderung für
mittlere Einkommen gefördert werden könnten.
7.Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
7.1.Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen in der
Planzeichnung festgesetzt.
7.2.Ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Baugrenzen (§ 23 Abs. 3
BauNVO)
Lüftungsschächte und Lichtschächte sowie Konstruktionen für die
Fassadenbegrünung dürfen die festgesetzte Baugrenze geringfügig
überschreiten.
Die festgesetzten Baugrenzen im Baufeld BF1 dürfen um bis zu 0,5 m
durch untergeordnete Balkone/Loggien überschritten werden.
Die festgesetzten Baugrenzen im Baufeld BF3 dürfen durch das
untergeordnete Vordach bis zu einer Tiefe von max. 1,5 m überschritten
werden.
8.Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
Abweichende Bauweise
Im gesamten Geltungsbereich gilt die abweichende Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand und Gebäudekörperlängen über 50 m.
9.Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i. V.m. § 12 BauNVO)
9.1.Stellplätze
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb von Tiefgaragen zulässig.
Oberirdische Stellplätze und Garagen sind nicht zulässig.
9.2.Tiefgaragen
Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten Flächen Tg zulässig.
10.Flächen für sonstige Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO)
Folgende sonstige Nebenanlagen sind zulässig und werden wie folgt
verortet:
Müllbehälterstandplätze
Müllbehälterstandplätze zur regelmäßigen Abholung und
Unterflurcontainer für die Sammlung von Müll sind nur in den hierfür
festgesetzten Flächen Mü zulässig.
Fahrradabstellplätze
Die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze sind ausschließlich in der
Tiefgarage, in der Erdgeschosszone innerhalb der festgesetzten Fläche Tg
und in den mit Fa festgesetzten Flächen zulässig.
Wärmepumpen
Wärmepumpen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in
den hierfür festgesetzten Flächen Wp zulässig.
11.Verkehrsflächen
  (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB)
11.1.Private Verkehrsfläche
11.2.Ein- und Ausfahrten
Grundstückszufahrten sind ausschließlich in den gekennzeichneten Ein-
und Ausfahrten zulässig.
Von der privaten Verkehrsfläche ist eine Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage
mit einer maximalen Zufahrtsbreite von 7,5 m zulässig.
Von der Gräfenhäuser Straße ist eine Zufahrt besonderer
Zweckbestimmung "Sonderfahrzeuge" (Sonderf.) mit einer maximalen
Durchfahrtsbreite von 6,0 m nur für Sonderfahrzeuge, wie Feuerwehr und
Rettungsdienste sowie Fahrzeuge zur Andienung des
Beherbergungsbetriebs (Baufeld BF1), zulässig.
Von der privaten Verkehrsfläche ist eine Zufahrt besonderer
Zweckbestimmung "Sonderfahrzeuge" (Sonderf.) mit einer maximalen
Durchfahrtsbreite von 6,0 m nur für Feuerwehr und Rettungsdienste
zulässig.
12.Flächen für Versorgungsanlagen
  (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Die Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Trafostation“ dient der Unterbringung baulicher Anlagen und Nebenanlagen
zur örtlichen Stromversorgung.
13.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
  (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
13.1.Niederschlagswasserversickerung
Das auf den Grundstücken und privaten Verkehrsflächen anfallende
Niederschlagswasser ist, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche
Belange nicht entgegenstehen, auf dem jeweiligen Grundstück zu
bewirtschaften (Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).
Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser“ unter Ziff. III. wird verwiesen.
13.2.Oberflächenbefestigung
Befestigte, nicht überbaute Flächen des Baugrundstückes wie
Fahrradabstellplätze, Wege, Zufahrten, Terrassen und sonstige befestigte
Grundstücksfreiflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche und
brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als
wasserdurchlässige Flächen herzustellen.
Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und
Bewegungsflächen ist nicht zulässig.
13.3.Dachbegrünung
Flachdächer sind im obersten Geschoss vollständig und dauerhaft extensiv
zu begrünen. Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Attika und
technische Anlagen auf max. 70 % der gesamten Dachfläche (abzüglich
Dachterrassen) reduziert werden. Für das Vorhaben sind somit mindestens
1.550 m² Dachfläche dauerhaft zu begrünen.
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 15 cm
aufweisen. Die Vegetationsform hat mindestens einer
Sedum-Kräuter-Gras-Gesellschaft aus vornehmlich heimischen Arten zu
entsprechen.
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen
- Dachbegrünungsrichtline - der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
13.4.Insektenschonende Außenbeleuchtung
Im Geltungsbereich dürfen nur voll abgeschirmte Außenbeleuchtungen mit
geringen UV- und Blauanteilen (max. 3.000 Kelvin Farbtemperatur,
Wellenlänge über 500 nm) verwendet werden. Die Ausleuchtung soll
zielgerichtet in den unteren Halbraum erfolgen und auf die Nutzflächen
beschränkt bleiben. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu halten.
Die Außenbeleuchtung ist warm-weiß zu dimmen, künstliches Licht nur
einzusetzen, wo es begründet notwendig ist.
Bei allen Beleuchtungsanlagen sind Außenwirkungen auf angrenzende
potenzielle Lebensräume grundsätzlich zu vermeiden. Die Abstrahlung der
Leuchten ist zum Boden zu richten (Abstrahlwinkel max. 70 Grad) und auf
Nutzflächen zu beschränken. Himmelstrahler sind nach dem HeNatG § 35 Abs. 3
nicht erlaubt. Quartiere besonders geschützter Arten sind mit Ausnahme von
Verkehrssicherungsgründen weiträumig vom Lichtkegel auszusparen.
13.5.Schutz gegen Vogelschlag
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind ungegliederte,
großflächige Glasflächen ab 3 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbaren
Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit
einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte,
eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen,
Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B.
Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz).
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind
entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. über mehr als ein Geschoss
gehen, sind unzulässig.
13.6.Artenschutz
Im Gebiet sind im Zuge der Neubaumaßnahmen mind. sieben Nisthilfen für
Mauersegler, mind. dreizehn Kleinhöhlen- oder Nischenbrüterkästen und drei
Fledermauskästen an den Gebäuden oder Bäumen fachgerecht zu installieren.
Es wird auch auf den Hinweis unter IV. Artenschutz verwiesen.
14.  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
  (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Auf der mit GFL festgesetzten Fläche sind Geh- und Fahrrechte zugunsten der
Allgemeinheit und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger und ihren
Rechtsnachfolgern zu sichern.
15.  Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
             (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)
15.1.Dachflächen sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich
so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung in
Kombination mit Dachbegrünung so weit wie möglich eignen (Optimierungsgebot).
15.2.Bei Dachflächen mit Neigungen bis 20° sind Anlagen zur Solarenergienutzung mit
einer Modulfläche im Umfang von mindestens 55 % der Dachflächen abzüglich
Dachterrassen, Attika, Technikflächen, verschattete Flächen, Flächen < 20 m²
vorzusehen.
15.3.Folgende Dachflächen oder Teildachflächen dürfen von der Anforderung
ausgenommen werden:
-andere zwingend notwendige Nutzungen der Dachfläche, wie z.B. Dachgärten,
Dachterrassen, technischen Anlagen (Aufstellfläche von Lüftungsanlage,
Wärmeerzeuger, inklusive erforderlichen Umläufen etc.) und z.B. Attiken bei
Flachdächern.
-Dachflächen, deren solare Einstrahlung durch Verschattung um mehr als 25 %
gegenüber dem jeweiligen Referenzwert reduziert wird.
-Kleine Dachflächen mit einer Fläche kleiner 10 m².
Es wird auf die Festsetzung zur Dachbegrünung Ziff. I. 13.3 hingewiesen.
16.       Flächen, Maßnahmen oder bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur
  Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. 
  Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
16.1.Baulicher Schallschutz
Im Planungsgebiet sind an allen in den Inselkarten I.1 und I.2 gekennzeichneten
Fassaden, in denen sich schutzbedürftige Räume befinden, bei Errichtung und
Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm
vorzusehen, die gewährleisten, dass die Anforderungen an die
Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 eingehalten werden.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche hierfür sind für den
Zeitbereich Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) in der Inselkarte I.1 und für den Zeitbereich
Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) in der Inselkarte I.2 fassadenweise festgesetzt.
Für alle Schlaf- und Kinderzimmer im Planungsgebiet sind schalldämmende
Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Außenwohnbereiche mit höheren Beurteilungspegeln als 64 dB(A) sind durch
Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Die Schalldämmung muss mind.
R´W = 8 dB im funktionsfertig eingebauten Zustand betragen. Die
Schallschutzmaßnahmen können öffenbar ausgeführt werden.
Wird durch schalltechnische Berechnungen der Nachweis erbracht, dass
niedrigere Anforderungen an die Fassade nach DIN 4109 zulässig sind, kann
eine Ausnahme entsprechend § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden.
Die Normen DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 können bei der Stadt
eingesehen werden.
Inselkarte I.1 - Festsetzung Maßgebliche Außenlärmpegel und
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Zeitbereich Tag (6 Uhr bis 22 Uhr);
Höchster Pegel
Inselkarte I.2 - Festsetzung Maßgebliche Außenlärmpegel und
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Zeitbereich Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr);
Höchster Pegel
Inselkarte II.1 - Schallschutzmaßnahme S1, Geschlossene bauliche Anlage in den
Baufeldern BF1, 2a, 2b, 3a und 3b
16.3.Schallimmissionen durch Anlagen nach TA Lärm - Grundrissorientierung, nicht
öffenbare Fenster (S2)
Bei den im Plan mit S2 bezeichneten Fassaden dürfen Immissionsorte nach der
sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm - TA Lärm) nicht entstehen. Dies ist durch geeignete Grundrissorientierung
oder durch bauliche Maßnahmen (Festverglasungen u.dgl.) sicherzustellen.
Wird durch eine schalltechnische Berechnung der Nachweis erbracht, dass die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf andere Art und Weise sichergestellt
wird, kann eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden.
Inselkarte II.2 - Schallschutzmaßnahme S2, Grundrissorientierung, nicht
öffenbare Fenster
Baufeld 2 (BF2)
(2a, 2b)
Wohnen
GR
GF (inkl. StG)
BF2a
GHmax
GHmin
VI
BF2b
GHmax
GHmin
V 
775 m²
4.200 m²
18,00 m
17,00 m
15,15 m
14,15 m
NUTZUNGS-
SCHABLONE
Baufeld 1 (BF1)
Gewerbe
GR
GF (inkl. StG)
GHmax
GHmin
VI
730 m²
4.800 m²
22,05 m
21,05 m
Baufeld 3 (BF3)
(3a, 3b, 3c)
Wohnen/Gewerbe u. sonst.
GR
GF (inkl. StG)
BF3a
GHmax
GHmin
V
BF3b
GHmax
GHmin
V
BF3c
GHmax
I  
675 m²
2.800 m²
19,15 m
18,15 m
16,15 m
15,15 m
4,00 m
Baufeld 4 (BF4)
Wohnen
GR
GF (inkl. StG)
GHmax
V
460 m²
2.500 m²
18,00 m
Baufeld 5 (BF5)
Wohnen
GR
GF (inkl. StG)
GHmax
V
460 m²
2.500 m²
18,00 m
Wissenschaftsstadt Darmstadt
  Gemarkung: Darmstadt                                                                        Flur: 34
Entwurf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
N 84
- Gräfenhäuser Straße 71 -
zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes N 6.2.1.2
Planteil 1/2
   Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 2/2 gültig
Stand: 10.11.2025
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)
Diese Ausfertigung (Planteil 1/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Der Plan ist nur in Verbindung mit dem Planteil 2/2 gültig.
Ausgefertigt: Darmstadt, den __________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
        Der Dezernent
z.B. VI
Tg
Sonderf.
Mü
Fa
Wp
GHmax.
GHmin.
SCHEMAZEICHNUNG
GRUNDRISS TIEFGARAGE
(ohne Maßstab
z.B. GR
max. 730 m²
GR ges.
3.100 m²
GR II
bis 5.650 m²
GF (inkl. STG)
+126,10 m NHN
GFL
16.2.Geschlossene bauliche Anlage (S1)
Auf der in der Inselkarte II.1 mit dem Planzeichen S1 festgesetzten Linie ist eine
geschlossene bauliche Anlage mit einer Höhe entsprechend der zulässigen
Gebäudehöhe GHmax der jeweiligen Baufelder BF1, BF2a und BF2b sowie
BF3a und BF3b, mindestens jedoch mit einer GHmin, die 1,0 m unter der
zulässigen GHmax liegt, zu errichten.
Die bauliche Anlage kann aus Gebäuden oder aus Schallschutzwänden
bestehen. Das bewertete Schalldämm-Maß (R'W) der Schallschutzwände muss
mindestens 25 dB im funktionsfertig eingebauten Zustand betragen. Die
bauliche Anlage darf um bis zu 1 m von der festgesetzten Linie abweichen.
16.4.Tiefgarage
Es sind folgende Maßnahmen an der Ein- und Ausfahrt vorzusehen:
-Die Abdeckung der Regenrinne ist lärmarm (z.B. Regenrinne mit
verschraubten Gusseisenplatten oder ähnlich auszubilden.
-Die Rolltore sind gemäß dem Stand der Lärmminderungstechnik auszubilden.
-Die Rampe ist einzuhausen und die Innenseiten der Rampenwände sind
schallabsorbierend auszustatten. Die Einhausung soll eine Schalldämmung
von mind. R' w = 25 dB aufweisen. Die Schallabsorption soll einen bewerteten
Schallabsorptionsgrad in Höhe von αw≈0,6 nicht unterschreiten.
16.5.    Gebäudetechnische Anlagen im Plangebiet
Die gebäudetechnischen Anlagen im Plangebiet haben je Anlage folgende
Schallleistungspegel LWA einzuhalten:
-Wärmepumpe je AnlageLWA = 60 dB(A)
-Müllraumventilator je AnlageLWA = 65 dB(A)
-RLT-Anlage je AnlageLWA = 60 dB(A)
-Außenluftansaugung Lüftungsgerät UGLWA = 60 dB(A)
-TrafostationLWA = 55 dB(A)
Die Anlagen dürfen nicht tonhaltig sein.
I.Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 9 BauGB i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
Mit Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 - Gräfenhäuser Straße 71
- verliert der Bebauungsplan N 6.2.1.2 - Gräfenhäuser Straße und Leydheckerstraße - (in
Kraft getreten am: 02.08.2001) für diesen Teilbereich seine rechtliche Wirkung.
                   Anlage 6
zur Magistratsvorlage

VERFAHRENSVERMERKE
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.05.2019.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“
am 24.05.2019.
Änderung des Aufstellungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025 und
Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 27.06.2025.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 02.06.2021.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Äußerung und telefonischen Erörterung (Anhörung) im
„Darmstädter Echo“ am 09.06.2021.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB .i.V.m. §§ 2 und 3 PlanSiG durch Einstellung der Planunterlagen in das
Internet in der Zeit vom 14.06.2021 bis einschließlich 14.07.2021. Anstelle der Auslegung tritt die
Internetbeteiligung.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom
07.06.2021.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Internet und der weiteren
Zugangsmöglichkeit im „Darmstädter Echo“ am 27.06.2025.
Veröffentlichung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und
dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den wesentlichen umweltbezogenen
Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 im Internet in der Zeit vom 30.06.2025 bis einschließlich
30.07.2025 und weitere Zugangsmöglichkeit durch öffentliche Auslegung der genannten
Unterlagen im o.g. Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12,
64295 Darmstadt.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Planung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2
BauGB mit E-Mail vom 30.06.2025.
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im
Bebauungsplan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am            .
Diese Ausfertigung (Planteile 1/2 und 2/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung
sowie der Bereithaltung zur Einsichtnahme im „Darmstädter Echo“ am __________.
Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung
(HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt in der Zeit vom __________
bis einschließlich __________ im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am __________.
Mit Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans verliert der Bebauungsplan
N 6.2.1.2 - Gäfenhäuser Straße / Leydheckerstraße - (in Kraft getreten am 02.08.2001) für
diesen Teilbereich seine rechtliche Wirkung.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
                      
Darmstadt, den                                                                                  Stadtplanungsamt
                                 _________________
                                 Annette Laute
Wissenschaftsstadt Darmstadt
 Gemarkung: Darmstadt                                                                      Flur: 34
Entwurf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
N 84
- Gräfenhäuser Straße 71 -
zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes N 6.2.1.2
Planteil 2/2
   Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültig
Stand: 10.11.2025
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art.
2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.07.2024 (GVBl. Nr. 32)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
durch Art. 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323)
Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 10.10.2024 (GVBl. Nr. 57)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch
Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBl. I Nr. 58)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540),
zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323)
11. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem
Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und
Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten.
12. Einstellplatzsatzung
Es gilt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Einstellplatzsatzung) in der jeweils geltenden
Fassung.
13. Pflanzliste
Folgende Pflanzarten sind vorgesehen:
13.1. Bodennahe Vegetation
Pflasterrasen/Rasenwaben: trockenresistente Gras-Kräuter-Saatgutmischung, Saatgutanteil
Blumen und Kräuter mindestens 30 %
Wiese vor Gebäuden: Biodiversitätsfördernde Gras-Kräuter-Saatgutmischung für Wiesen,
Saatgutanteil Blumen und Kräuter mindestens 50 %
Bepflanzung vor Terrassen:
-Calamagrostis varia (Berg-Reitgras)
-Geranium spec.
-Salvia pratensis (Wiesen-Salbei)
-Sanguisorba officinalis (Großer Wiesenknopf)
-Sesleria autumnalis (Herbst-Blaugras)
13.2. Hecken
-Acer campestre (Feldahorn)
-Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)
-Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster)
-Osmanthus burkwoodii (Frühlings-Duftblüte)
13.3. Großsträucher, Bäume 3. Ordnung
-Amelanchier lamarckii (Kupfer-Felsenbirne)
-Cornus mas (Kornelkirsche)
-Corylus avellana (Gemeine Hasel)
13.4. Bäume 2. Ordnung (StU mind. 16 - 18 cm)
-Acer campestre (Feldahorn)
-Carpinus betulus (Hainbuche)
-Fraxinus ornus (Manna-Esche)
-Sorbus domestica (Speierling)
Säulenförmige Bäume
-Acer platanoides ‚Cleveland' (Spitzahorn)
-Acer platanoides ‚Columnare' (Spitzahorn)
13.5. Bäume 1. Ordnung (3 x verpfl., StU mind. 18-20 cm)
-Castanea sativa (Esskastanie)
-Quercus cerris (Zerreiche)
-Quercus pubescens (Flaumeiche)
-Sophora japonica (japanischer Schnurbaum)
-Tilia cordata (Winterlinde)
13.6. Dachbegrünung über 5.OG
Biodiversitätsfördernde, für extensive Dachbegrünung geeignete
Sedum-Gras-Kräuter-Saatgutmischung, Saatgutanteil Blumen und Kräuter mindestens 50 %
13.7.  Fassadenbegrünung (Gerüstkletterpflanzen)
-Aristolochia macrophylla (Pfeifenwinde)
-Clematis spec.
-Vitis vinifera (Echte Weinrebe)
-Wisteria sinensis (Blauregen)
V. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und
Erschließungsplan des Büros planquadrat vom 19.09.2024.
VI.Planzeichen ohne Festsetzungskarakter
Verdachtspunkt Bombenblindgänger
5.  Fahrradabstellflächen
  (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Einhausungen und Überdachungen von Fahrradstellplatzanlagen in den Außenanlagen sind
unzulässig.
III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S.
548) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen
Baugrundstücken Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser
(z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.
Ausgenommen sind:
·begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und
·Intensivgründächer.
Das Fassungsvermögen der Zisternen soll:
·mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche
·mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche
betragen.
Hinweise:
Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf
dem Grundstück zu versickern und/oder in den öffentlichen Regenwasser- bzw.
Abwasserkanal einzuleiten.
An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind mit Dachabdichtungsbahnen
auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der
Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten.
IV.Hinweise
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Die genannten Gesetze, Verordnungen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im
Stadtplanungsamt, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten
eingesehen werden.
2.  Biodiversität
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur
Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei
der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wird auf die Checkliste zur
Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen.
https://www.darmstadt.de/leben/umwelt/im-gruenen/biologische-vielfalt
Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wird empfohlen.
3. Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, Verfärbungen, Gräber, Scherben,
Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege
(hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen
(§ 21 HDSchG). Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein
Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen
oder umgestalten will und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals
Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das
Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 HDSchG).
4. Wasserwirtschaft
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried“. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und
im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz. 21 / 1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17.
Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt gemacht.
5. Artenschutz
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der europarechtlich und streng
geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG wird hingewiesen.
Der Abbruch von Gebäuden hat außerhalb der Brutzeit von Oktober bis Februar zu erfolgen
(ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar). Bei einem Abbruch von März bis
September ist eine vorherige Gebäudekontrolle notwendig.
Die Rodung von Bäumen und Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ausschließlich in
der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Eingriffe in Gehölze und die Entfernung von
Gehölzen und Gebüschen für die Baufeldfreimachung dürfen somit nur außerhalb der
Brutzeit erfolgen.
Die Errichtung von Fledermausquartieren im Quartier und Einflugöffnungen am Gebäude für
Mauersegler werden zur Förderung der Artenvielfalt empfohlen.
6. Außenbeleuchtung
Beleuchtung von Gebäuden und Freibereichen
Für die Außenbeleuchtung sollen Leuchten verwendet werden, die im installierten Zustand
nur unterhalb der Horizontalen (0 % Upward Light Ratio) strahlen. Rundum strahlende
Leuchten (z.B. Kugelleuchten, Solarkugeln, freistrahlende Röhren) sowie gezielte oder
flächige Fassadenanstrahlungen und Skybeamer (Himmelsstrahler) sollen nicht verwendet
werden.
Die Lichtmenge (Lichtstrom) soll auf ein begründet notwendiges Minimum reduziert werden.
Die Beleuchtungsdauer soll auf die Nutzungszeit begrenzt und möglichst während der
Nachtzeiten (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abgeschaltet oder mindestens um 70 % gedimmt
werden. Die Innenbeleuchtung soll so gestaltet werden, dass sie nicht störend in den
Außenraum wirkt.
7. Baumschutzmaßnahmen
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor
Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP
4 und DIN 18920 zu schützen.
8. Altstandorte
In der Altflächendatei ALTIS ist für den Vorhabenbereich ein Eintrag mit der ALTIS-Nr.
411.000.020-001.193, Gräfenhäuser Straße 71, vermerkt. Es handelt sich um in
Teilbereichen des Vorhabenbereichs aufgefüllte Böden, die aufgrund der festgestellten
Schwermetallbelastungen als abfallrechtlich belastet einzustufen sind. Beim Aushub der
Bodenpartien ist das Material im Rahmen von deponiebautechnischen Maßnahmen zu
verwerten oder zu beseitigen.
9. Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA
41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.
10. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen
Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind
systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten
und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die
Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdachtspunkt (siehe Planzeichnung) ermittelt,
der auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgänger hinweist. Der
Verdachtspunkt wurde als Hinweis in die Planzeichnung übernommen. Eine Überprüfung des
Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich.
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, wenn sich dieser
außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und vor bodeneingreifenden
Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen
Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann.
18.Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
18.1.Pflanzgebotsflächen P1 und P2
Die Pflanzgebotsflächen P1 und P2 sind als Grünflächen mit
Bodenanschluss und bodennaher Vegetation vollflächig anzulegen (Ziff. IV.
Pflanzliste). Davon sind 60 % als strukturreiche Grünflächen oder
höherwertig anzulegen.
In der Fläche P1 sind mind. 1 heimischer standortgerechter Baum
1. Ordnung und mind. 3 Bäume 2. Ordnung gemäß Pflanzliste (Ziff. IV.) zu
pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Die Bäume 1. Ordnung müssen einer Pflanzqualität von mindestens
Stammunfang (StU) 18 - 20 cm, die Bäume 2. Ordnung müssen einer
Pflanzqualität von mindestens StU 16 - 18 cm entsprechen und je einen
durchwurzelbaren Raum von mind. 24 m³/Baum aufweisen.
In der Fläche P2 sind mind. 15 säulenförmige Bäume 2. Ordnung und mind.
1 Baum/Großstrauch 3. Ordnung gemäß Pflanzliste (Ziff. IV.) zu pflanzen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Die Bäume
2. Ordnung in den Flächen P1 und P2 müssen einer Pflanzqualität von
mindestens StU 16 - 18 cm entsprechen und einen durchwurzelbaren Raum
von mind. 24 m³/Baum aufweisen.
In der östlichen Fläche P2 ist die Errichtung von Hecken und Spielflächen
zulässig. In P1 und westliche Fläche P2 sind Hecken unzulässig.
Aufgrund von sonstigen Festsetzungen oder Satzungen zu pflanzenden
oder zu erhaltenden Bäume und Sträuchern können angerechnet werden.
Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen.
Die zeichnerisch festgesetzten Bäume dürfen bis zu 3,0 m von ihrem
zeichnerisch festgesetzten Standort abweichen. Rigolen dürfen nicht auf
Baumstandorten platziert werden.
Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen
bzw. losen Material- und Steinschüttungen zu rein gestalterischen Zwecken
ist nicht zulässig. Zudem ist der Einbau von Folien zur
Aufwuchsverdämmung unzulässig. Die Errichtung von Vorkehrungen für
bodengebundene Fassadenbegrünungen ist zulässig.
Die festgesetzte Pflanzgebotsfläche P1 darf durch eine Ein- und Ausfahrt
für die Versorgungsträger und Feuerwehr sowie durch zwei Zuwegungen
zum Plangebiet unterbrochen werden.
Der Einbau von Schotterrasen im Bereich von Feuerwehrzufahrten und
Aufstell- und Bewegungsflächen ist unzulässig.
18.2.Bepflanzung der sonstigen nicht überbauten Grundstücksflächen
Die sonstigen nicht überbauten, bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauGB
genutzten Grundstücksflächen sind als Grünflächen mit Bodenanschluss
und bodennaher Vegetation vollflächig oder über der Tiefgarage als
Grünflächen ohne Bodenanschluss und mit bodennaher Vegetation
anzulegen (Ziff. IV. Pflanzliste) und dauerhaft zu unterhalten.
Anzupflanzende Bäume
Es sind mind. 1 einheimischer standortgerechter Baum 1. Ordnung, mind.
3 säulenförmige Bäume 2. Ordnung und mind. 11 Bäume/Großsträucher
3. Ordnung gemäß Pflanzliste (Ziff. IV.) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Die Bäume 1. Ordnung müssen
einer Pflanzqualität von mindestens StU 18 - 20 cm, die Bäume 2. Ordnung
müssen einer Pflanzqualität von mindestens StU 16 - 18 cm entsprechen
und einen durchwurzelbaren Raum von mind. 24 m³/Baum aufweisen.
Die zeichnerisch festgesetzten Bäume dürfen bis zu 3,0 m von ihrem
zeichnerisch festgesetzten Standort abweichen.
Aufgrund von sonstigen Festsetzungen oder Satzungen zu pflanzenden
oder zu erhaltenden Bäumen und Sträuchern können diese angerechnet
werden. Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen.
Die Errichtung von Hecken ist zulässig. Es gilt auch Ziff. I. 18.1.
Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen
bzw. losen Material- und Steinschüttungen zu rein gestalterischen Zwecken
ist nicht zulässig.
Der Einbau von Schotterrasen im Bereich von Feuerwehrzufahrten und
Aufstell- und Bewegungsflächen ist unzulässig.
18.3.Fassadenbegrünung
Die Außenwände der Gebäude in den Baufeldern BF1 bis BF5 sind gemäß
Vorhaben- und Erschließungsplan auf einer Fassadenlänge von insgesamt
188 m durch Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzliste (Ziff.
IV.) zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen
oder andere technische Regelungen entgegenstehen. Je 4,00 m
Fassadenlänge ist mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze
anzupflanzen. Die Mindestgröße der Pflanzbeete je Pflanze soll 1,00 m tief
und 1,50 m breit sein.
18.4.Überdeckung von Tiefgaragendächern
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind mit einer
Bodensubstratschicht von mindestens 0,8 m im Mittel zu überdecken. Die
Oberkanten der Überdeckung sind allseitig niveaugleich an das umgebende
Gelände anzuschließen.
Im Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von
mindestens 1,2 m einzuhalten. Die Substrattiefe für Baumpflanzungen kann
mittels Aufkantungen hergestellt werden.
Im Bereich von Tiefgaragenzufahrten darf die Mindestüberdeckung
unterschritten werden, jedoch muss sie mindestens 0,3 m betragen.
19.Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Zu erhaltende Bäume
Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten Einzelbäume sind
dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung oder Erkrankung durch
geeignete Maßnahmen zu behandeln.
Abgängige Bäume sind mit Bäumen 1. Ordnung in der Pflanzqualität von
StU mind. 18 - 20 cm zu ersetzen und möglichst mit einem
durchwurzelbaren Raum von mind. 24 m³/Baum auszustatten.
II.Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl.
S. 198) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1.Dachgestaltung
(§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Die Gebäudedächer im Baugebiet sind als Flachdächer mit einer Neigung
von höchstens 5° herzustellen.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind auf den Dächern im
gesamten Geltungsbereich nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit der
Dachbegrünung, zulässig. Alle geeigneten Dachflächen ab 10 m² Größe
sind zu begrünen.
2.Fassaden
(§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Bei Gebäudefassaden, Nebenanlagen und befestigten Flächen ist eine
helle Oberflächenausbildung mit einem Hellbezugswert von > 40
auszubilden. Untergeordnete Bauteile zur Fassadengliederung können mit
einem Hellbezugswert von > 20 ausgeführt werden.
Spiegelnde und reflektierende Materialien an Fassaden sind nicht zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der
Energiegewinnung dienen.
P1 / P2
3.Werbeanlagen
(§ 91 Abs. 1 Nr. 2 HBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung, bzw. an Gebäuden, die der gewerblichen
Nutzung zugeordnet sind, zulässig. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind nicht zulässig.
Werbeanlagen dürfen sich in Baufeld BF1 über mehrere Etagen erstrecken. Werbeanlagen
sollen eine Höhe von 16,0 m nicht überschreiten.
Sich bewegende oder spiegelnde Werbeelemente, Werbeanlagen mit wechselndem,
bewegtem oder grellem Licht (Lauf-, Wechsel- und Blinklichter sowie Leuchtschriften),
Lichtprojektionen einschließlich Laserwerbung, Bildschirmwerbungen sowie akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig. In den Pflanzgebotsflächen P1 und P2 sind Werbeanlagen
unzulässig.
4.Einfriedungen
(§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Zulässig sind mit Hecken begrünte Maschendrahtzäune, Mauern und Hecken bis zu einer
Höhe von 1,80 m und zwar ohne Einhaltung der Abstandsflächen.
In der Pflanzfläche P1 sind an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche Gräfenhäuser
Straße Einfriedungen nur auf der Grundstücksinnenseite und 5 m von der
Straßenbegrenzungslinie abgerückt zulässig.
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)
17.Bedingte Festsetzung zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
Gemäß Festsetzung Ziff. I. 16.2 ist eine geschlossene bauliche Anlage als
Maßnahme und Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgesetzt. Die Maßnahme gemäß Ziff. I. 16.2 Geschlossene bauliche
Anlage ist bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnungen in den Baufeldern
BF4 und BF5 funktionsgerecht herzustellen. Es sind mindestens die
Fassaden in der festgesetzten Höhe und die Fenster in den Baufeldern
BF1, BF2a und BF2b sowie BF3a und BF3b im funktionsfähigen Zustand
herzustellen. Die Zulässigkeit der Wohnnutzung im Geltungsbereich ist erst
dann gegeben, wenn die geschlossene bauliche Anlage gemäß Ziff. I. 16.2
hergestellt, funktionstüchtig und dauerhaft gesichert ist. Bei Abgang der
geschlossenen baulichen Anlage ist ein temporärer Ersatz gemäß
Festsetzung Ziff. I. 16.2. i. V. m. Inselkarte II.1 zu schaffen.

anlage 5

118635 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
Seite 1 von 44Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen15.12.2025
 
Prüfung der Stellungnahmen:Vorgebrachte Stellungnahmen:Nr.
1.  Feuerwehr  
1.1. 
 
 
 
 
1.1.1. 
 
 
 
 
 
1.1.2. 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.3. 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.06.2021: 
Bezüglich des o. g. Bebauungsplans ist nach Bewertung der Feuerwehr die 
nachfolgende Stellungnahme zu beachten. 
 
1. Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen dürfen nicht geringer bemessen 
sein als Anhang 14 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische 
Baubestimmungen (Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr). 
Dies gilt unter anderem neben den Fahrbahnbreiten insbesondere auch 
für Kurvenradien. 
 
2. Sofern Gebäude oder Gebäudeteile mehr als 50 Meter von der öffentli-
chen Verkehrsfläche entfernt sind oder liegt deren Brüstungshöhe über 8 
Meter, müssen diese Gebäude über eine Feuerwehrzufahrt erreichbar 
sein. Es müssen entsprechend der Zugänglichkeit und Rettungswegkon-
zepte der einzelnen Gebäude Aufstell- und Bewegungsflächen, für 
die Feuerwehr vorgesehen werden. Dem Einbau von Schotterrasen im 
Bereich der Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen kann 
aus einsatztaktischer Sicht nicht zugestimmt werden. 
 
3. Sofern in Stichstraßen o. ä. Wendehämmer angeordnet werden, muss die 
Bemessung dieser Flächen so erfolgen, dass ein Wenden von Feuer-
wehrgroßfahrzeugen jederzeit möglich ist. Aus Sicht der Feuerwehr muss 
diese Fläche mindestens 15x15 Meter groß sein. Sind Stichstraßen län-
ger als 80 Meter müssen entsprechend Wendehämmer vorgesehen wer-
den. 
Zu 1.1.1-1.1.3.) 
Die Anregungen wurden berücksichtigt. 
Brandschutzrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Vorhabenplanung 
wurden geprüft: 
Zur Offenlage wurde eine fachgutachterliche Abstimmung zu den Belangen 
des Brandschutzes vorgenommen. Da es sich vorliegend um einen vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan handelt, sind entsprechende Belange frühzeitig 
zu beachten. Hierbei wurden die Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen 
(Überprüfung der Angriffswege) sowie das Rettungskonzept überprüft. Die 
Brandschutzanforderungen gemäß HBO werden eingehalten. Der entspre-
chende Nachweis wurde vorgelegt und mit der Feuerwehr abgestimmt. 
In den Bebauungsplan wurde eine Festsetzung zum Ausschluss des Einbaus 
von Schotterrasen im Bereich von Feuerwehrzufahrten und Aufstell- und Be-
wegungsflächen aufgenommen (Ziff. I. 13.2, I. 18.1 und I. 18.2).  
Der qualifizierte Freiflächenplan wurde entsprechend der Vorgaben der Feu-
erwehr angepasst und auf eine Anlage von Schotterrasen verzichtet. Gemäß 
Freiflächenplan ist der Einbau von Rasenwaben vorgesehen.  
1.1.4. 4. Für die Bebauung ist die Löschwasserversorgung gemäß DVGW-Arbeits-
blatt W405 einzuhalten, die sich hieraus ergebende Löschwassermenge 
ist durch das öffentliche Hydrantennetz zu gewährleisten. Der Löschwas-
serbedarf ist für mindestens 1.600 I/min (96 m³/h) und für eine Dauer von 
mindestens 2h zu bemessen Die Hydranten sollten an jeder Kreuzung 
bzw. Straßeneinmündung und im Abstand von 120 Meter bis max. 150 
Meter angeordnet sein. Die Löschwasserversorgung für den ersten 
1.1.4.) Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Trinkwasserversorgung ist durch das anliegende Versorgungsnetz gesi-
chert. Ebenso kann der öffentliche Brandschutz mit 96 m³/h über 2h mit der 
bestehenden Infrastruktur bereitgestellt werden. In der Gräfenhäuser Straße 
befinden sich in direkte Nähe zum Plangebiet 3 Hydranten sowie in der Leyd-
heckerstraße einer.  
 Anlage 4

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 2 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss 
in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks 
von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein. 
Um die geforderte Lauflinie von 75 m gewährleisten zu können, wird eine wei-
tere Löschwasserentnahmestelle (Hydrant) im Vorhabengebiet vorgesehen. 
Die Errichtung des neuen Hydranten erfolgt auf Veranlassung des Vorhaben-
trägers. Vorgehensweise und Kostenübernahme durch den Bauherrn wird im 
weiteren Planverfahren mit der Stadt abgestimmt und vertraglich im Durch-
führungsvertrag festgehalten. 
1.2. 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 22.07.2025: 
 
Wir weisen darauf hin, dass die gemäß der Erschließungskonzeption (Punkt 
11.1) vorgesehenen Andienung des Boardinghouses über die südliche Feu-
erwehrzufahrt möglicherweise den Vorgaben nach § 5 Abs. 2 der Hessische 
Bauordnung widerspricht. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Gemäß § 5 Abs. 2 HBO wird eine ausreichende und tragfähige Befestigung 
der Feuerwehraufflächen erfolgen. Eine Überlagerung der Aufstellflächen für 
die Anlieferung des Boardinghouses mit den Feuerwehrflächen liegt nicht vor, 
eine Behinderung der Feuerwehr kann ausgeschlossen werden. 
4. Werden Sperrvorrichtungen oder Schranken im Bereich der Zufahrten 
angeordnet, sind diese Schranken so zu errichten, dass die notwendi-
gen Abmessungen der Zufahrten nach Anhang HE1 der H-VVTB (Mus-
terrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr) nicht beeinträchtigt werden. 
Die Sperrvorrichtungen oder Schranken müssen von Feuerwehr einfach 
mittels Dreikantentriegelung nach DIN 3223 geöffnet werden können. 
Umklappbare Sperrvorrichtungen (Poller) dürfen nicht verwendet wer-
den. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Im Durchführungsvertrag wurden versenkbare Poller vereinbart, die nach 
Rücksprache mit der Feuerwehr ebenfalls möglich sind. Die Anforderungen 
an die Ausführung der versenkbaren Poller sind mit dem Sachgebiet 24 
(Brandschutztechnische Einrichtungen) der Feuerwehr Darmstadt (vb.feuer-
wehr@darmstadt.de) abzustimmen.  
6. Bei der Errichtung von Fassadenbegrünungen entstehen Wechselwir-
kungen zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben und einsatztaktischen Er-
wägungen der Feuerwehr. Unter Umständen führen die zu stellenden 
Anforderungen zu erheblichen Belastungen und Folgekosten für die Be-
treiber. Beispielsweise können Flächen für die Feuerwehr erforderlich 
werden, um eine wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen oder es 
können aus Brandschutzgründen bestimmte Fassadenkonstruktionen 
(z. B. Holz) nicht errichtet werden. 
Die Feuerwehr Darmstadt wendet zur Beurteilung von Fassadenbegrü-
nungen, neben der Hessischen Bauordnung (HBO) und der Hessischen 
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VVTB), die 
Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren 
(AGBF Bund) zum Brandschutz großflächig begrünter Fassaden an.  
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene der 
Ausführungsplanung berücksichtigt. 
Darüber hinaus wurde im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan N 84 aufgenommen, dass die Herstellung der Fassadenbe-
gründung auch unter Beachtung des Brandschutzes lt. Empfehlungen der 
AGBF und des Deutschen Feuerwehrverbandes „Brandschutz großflächig 
begrünter Fassaden“ erfolgen soll.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 3 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
7. Wir verweisen auf das Arbeitsblatt „Einsatz an Photovoltaikanlagen“ des 
Deutschen Feuerwehr Verband in Bezug auf die geplante Photovoltaik-
anlage für das Objekt. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergegeben und auf Ebene der 
Ausführungsplanung berücksichtigt. 
8. Im betreffenden Stadtgebiet reicht die Hörreichweite der vorhandenen 
nächstgelegenen Sirene nicht aus – die Sirene der Fa. Evonik ist 894 
Meter entfernt. Das betroffene Stadtgebiet ist im Rahmen des Katastro-
phenschutzkonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit einer Si-
rene in das Sirenen-Warnsystem einzubinden. Auf einem der zu errich-
tenden Gebäude ist Platz für eine Warnsirene des Katastrophenschut-
zes einzuplanen. Hierfür sind Anforderungen an die Statik, Stromversor-
gung sowie Zugangsmöglichkeiten abzustimmen. Die Details sind bei 
der weiteren detaillierten Bauplanung mit dem Sachgebiet 11.2 (Kata-
strophenschutz) der Feuerwehr Darmstadt (katastrophenschutz.feuer-
wehr@darmstadt.de) abzustimmen. 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Im Bebauungsplan sind Überschreitungsmöglichkeiten für notwendige tech-
nischen Dachaufbauten bis zu max. 2,5 m berücksichtigt. Laut Information der 
Feuerwehr ist mit einer Masthöhe, ab OK der Wand, an welcher der Mast 
angeschraubt wird, von 2-3 Metern je nach Typ der Sirene zu rechnen. Eine 
Klärung des Einzelfalls erfolgt in der Baugenehmigungsebene. 
Darüber hinaus wurde im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan N 84 aufgenommen, dass eine Warnsirene des Katastro-
phenschutzes auf einem der zu errichtenden Gebäude einzuplanen ist und 
die Details wie z.B. die Anforderungen an die Statik, Stromversorgung sowie 
Zugangsmöglichkeiten mit dem Sachgebiet 11.2 (Katastrophenschutz) der 
Feuerwehr Darmstadt abzustimmen ist. 
2.  Mobilitäts- und Tiefbauamt   
2.1. Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.07.2021 (Abt. Mobilität): 
1. Straßenbau, verkehrliche Erschließung 
Eine Verkehrsuntersuchung des Gebietes ist notwendig bzw. zu ergänzen, 
um eine Überlastung der LSA Gräfenhäuser Straße / Leydheckerstraße 
nachzuweisen und die verkehrlichen Auswirkungen aufzuzeigen. 
 
Zu 1. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanverfahrens wurde ein „Fachbeitrag 
Verkehr“ durch das Planungsbüro von Mörner (Stand November 2023) er-
stellt, das die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das anliegende 
Verkehrsnetz ermittelte.  
Der Fachbeitrag legt dar, dass die Leydheckerstraße durch das Vorhaben zu-
sätzlich mit bis zu 60 Kfz-Fahren belastet wird. Die Leydheckerstraße ist an 
beiden Enden über signalgeregelte Knoten mit dem weiterführenden Netz 
verknüpft. Die ermittelten zusätzlichen Verkehrsmengen sind so gering, dass 
sie in der Relation zu den bestehenden Belastungen des beiden Knoten mit 
den normalen Schwankungen der Belastung von +/- 10% abgedeckt sind.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 4 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Anbindung an die Privatstraße Benzweg, vor allem die Tiefgaragenzu-
fahrt, stellt ein potenzielles Unfallrisiko dar. Auf dem angrenzenden Grund-
stück führt ein Gehweg direkt auf die Begrenzungsmauer der Zufahrt zu. 
Grundsätzlich ist die fußläufige Erschließung der Fläche über den Benzweg 
schwierig. Eventuell kann ein Gehweg an der Privatstraße realisiert werden, 
um die fußläufige Erschließung zu sichern. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Im nördlichen Plangebiet ist nun ein Gehweg vorgesehen, der eine Breite von 
2,15 m aufweist. Somit wird eine sichere Fußwegeverbindung im Bereich der 
Privatstraße gewährleistet. Der Gehweg wird so gestaltet, dass ein nahtloser 
Übergang des Fußwegs vom Nachbargrundstück (hier: Flurstück 362/20 (öst-
licher Nachbar) zum neuen Grundstück hergestellt wird. 
Die neue Gehwegplanung wurde dem Mobilitätsamt zur Prüfung vorgelegt. 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist mit dem Mobilitätsamt abzustimmen, 
ob ein Bau- und Erschließungsvertrag für die Privatstraße bzw. den Neubau 
des Bürgersteigs erforderlich wird. 
Der Gehweg ist Bestandteil des Vorhabenplans und ist Teil der privaten Ver-
kehrsfläche. Entlang der Nordseite der Privatstraße besteht für die interne 
fußläufige Erschließung des gesamten Quartiers ein durchgängiger Gehweg. 
Dieser Gehweg beginnt an der Leydheckerstraße und biegt auf Höhe des Ein-
kaufszentrums nach Südwesten auf die Gräfenhäuser Straße und nach Nor-
den auf den Carl-Schenk-Ring. 
Ein Umbau der Fahrbahn der Privatstraße im nördlichen Bereich des Bebau-
ungsplans ist nicht erforderlich. Der Gehweg ist zu ergänzen. 
Wie im Erläuterungsbericht beschrieben, sollte außer der Feuerwehr keiner 
die Zufahrt über die Gräfenhäuser Straße nutzen, um den Verkehrsfluss auf 
der Gräfenhäuser Straße nicht zu beeinträchtigen. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Im Bebauungsplan werden die Zufahrtsmöglichkeiten auf den Vorhabenbe-
reich durch Festsetzungen eingeschränkt. An der Gräfenhäuser Straße ist ein 
Zufahrtsbereich mit einer maximalen Breite von 6,00 m verortet worden. So 
wird der Eingriff in den Pflanzstreifen und die Unterbrechung des fließenden 
Verkehrs auf der Gräfenhäuser Straße auf ein Minimum reduziert.  
Zudem ist nur ein eingeschränkter Nutzerkreis zufahrtsberechtigt. Lediglich 
Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge zur Andienung des Beherbergungsbe-
triebs dürfen von der Gräfenhäuser Straße zufahren. Da den Rettungsfahr-
zeugen die Durchfahrt durch das Vorhabengebiet bis zur Privatstraße erlaubt 
ist, fahren nur die Fahrzeuge zur Andienung auf die Gräfenhäuser Straße 
wieder auf. Durch diese Regelung wird die Beeinträchtigung des fließenden 
Verkehrs so gering wie möglich gehalten, ohne die Qualitäten des Innenhofs 
durch Durchfahrtsmöglichkeiten für den Lieferverkehr zu schmälern. Um den

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 5 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Durchgangsverkehr zu unterbinden, werden an der Gräfenhäuser Straße und 
der privaten Verkehrsstraße Poller angebracht. 
2.2. Stellungnahme des Mobilitäts- und Tiefbauamtes zur Abstimmung des 
Bebauungsplanentwurfs vor Offenlage vom 23.04.2025: 
Die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist anzuwenden. 
Eine nachvollziehbare Berechnung der notwendigen Stellplätze, Abstell-
plätze sowie zusätzlichen Flächen für weitere Fahrräder und Anhänger an-
hand der Nutzungsschlüssel ist darzulegen. 
Die ausgewiesenen Flächen für Abstellplätze in der Bebauungsplanzeich-
nung sind mit den geplanten Flächen für Abstellplätze im Freiflächenplan 
abzugleichen. 
Weitere Anmerkungen zu den Abstellplätzen sind der Anlage  
„24-02-23_N84_VEP-Text-Pläne-Freiflächen_kommentiert-NM“.pdf zu ent-
nehmen. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Der Bebauungsplanentwurf wurde mit dem Freiflächenplan zur Offenlage ab-
gestimmt und angepasst. 
Verkehrliche Erschließung 
- Nördliche Erschließung, Verlängerung Benzweg: 
Die äußere Erschließung des Plangebiets soll über die private Verkehrsflä-
che im nordöstlichen Bereich, die sich in Verlängerung des Benzweges be-
findet, an die Leydheckerstraße erfolgen. 
Hierzu sind zwischen Leydheckerstraße und Vorhabengrundstück Fahr- und 
Gehrechte erforderlich. Diese sind z.B. durch Eintragung von Erschließungs-
baulasten und privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den jeweiligen 
Grundstückeigentümer*innen o.ä. zu sichern. Anderenfalls ist die Erschlie-
ßung an dieser Stelle nicht gesichert! 
- Südliche Erschließung Bundesstraße B3 (Gräfenhäuser Straße): 
Sofern die Erläuterungen und Abstimmungen aus 2023 s.o. weiterhin Be-
stand haben, d.h. die Zu- und Ausfahrt in der Gräfenhäuser Straße lediglich 
durch Feuerwehr, Radverkehr und max. 5 Lieferfahrzeugen pro Tag genutzt 
wird, bestehen gemäß Stellungnahme aus Juni 2023 zu dieser südlichen 
Erschließung keine Bedenken. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die nördliche Erschließung über die private Verkehrsfläche ist öffentlich-
rechtlich über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bebauungsplanentwurf fest-
gesetzt. Der Durchführungsvertrag sichert, dass die Baulast nach Rechtskraft 
des Bebauungsplans eingetragen wird. Eine privatrechtliche Dienstbarkeit 
liegt bereits vor. 
 
 
 
Die südliche Erschließung über die Bundesstraße B3 wird wie beschrieben 
und abgestimmt erfolgen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 6 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Sollten sich die Art und/oder Menge im Hinblick auf die Erschließung in der 
Gräfenhäuser Straße geändert haben, ist dies erneut zu erläutern/abzustim-
men und erneut zur Stellungnahme vorzubringen. 
Im Vorhaben- und Erschließungsplan wurden Vorschläge / Anregungen ge-
geben: im EG zu oberirdischen Abstellflächen für Lastenräder und im TG 
insb. zu Abstellflächen (Aufstellungsart, Größe, Vermaßung), Verortung Be-
hindertenstellplätzen, Durchgangsbreiten, Zugängen Fahrradabstellräume, 
Lademöglichkeiten (hier nicht abgebildet). 
Den Anregungen wurde gefolgt. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde zur Offenlage überarbeitet. 
2.3. Stellungnahme des Mobilitäts- und Tiefbauamtes zur öffentlichen Aus-
legung vom 07.08.2025: 
 
3. Wir bitten noch um Ergänzung des folgenden Textbausteins unter dem 
Punkt "11. Verkehrsflächen": Das auf privaten und öffentlichen Ver-
kehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasserrechtli-
che und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, vollstän-
dig zu versickern. Kfz-Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaftliche und 
brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurch-
lässig befestigte und begrünte Flächen (z.B. Rasengittersteine) herzu-
stellen. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Die textlichen Festsetzungen wurden unter Ziff. I 13.1 um die Begrifflichkeit 
von privaten Verkehrsflächen klarstellend ergänzt.  
Es ist nicht vorgesehen, die private Verkehrsfläche zu erneuern, die beste-
hende Entwässerung erfolgt in die angrenzenden Grundstücksflächen und 
bleibt erhalten. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass 
auch durch die Errichtung des Gehweges keine Behinderung des Wasserab-
fluss zur Versicherung auf die Grundstücksflächen entsteht. 
3.  Grünflächenamt  
3.1. Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 30.06.2021: 
Zur Vorplanung des Bauvorhabens hatten wir 2018 zusätzliche Untersu-
chungen erbeten, die durchgeführt wurden und teilweise in die Planungen 
eingeflossen sind, diese waren: 
1. ein Nachweis zur ausreichenden Belichtung der Wohnräume; 
2. eine Studie zur kleinklimatischen Situation im Innenhof; 
3. ein qualifizierter Freiflächenplan bereits zum Vorentwurf des Vorhaben- 
und Erschließungsplans. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Entsprechend der Anregung des Grünflächenamtes wurden zum Vorentwurf 
des Bebauungsplans eine Studie zur lokalklimatischen Situation und zur Be-
sonnungssituation der geplanten Bebauung durch IMA Richter & Röckle 
GmbH & Co., und ein qualifizierter Freiflächenplan durch das Büro Bezzen-
berger erstellt. Alle Fachbeiträge wurden zur Offenlage fortgeschrieben. 
3.1.1. Belichtung und Durchlüftung: Belichtung und Durchlüftung:

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 7 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Im Gutachten zur Belichtung der Wohnräume und zum Kleinklima im Innen-
hof (iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG Juni 2020) wurden mehrere 
städtebauliche Varianten untersucht und Planungsempfehlungen gegeben. 
Im Ergebnis kann a.u.S. eine ausreichende Belichtung in den unteren Ge-
schossen sowie eine gute Durchlüftung des Innenhofs in keiner Variante zu-
friedenstellend gewährleistet werden. Wegen der ungünstigen Ausrichtung 
des Grundstücks (Südwest nach Nordost) sind den Möglichkeiten einer bes-
seren Belichtung bei gleichzeitig guter Durchlüftung Grenzen gesetzt (vgl. 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, Ziffer 8.3). 
Wir bitten daher, die hohe Ausnutzung nochmals zu überdenken und die 
Bebauungsdichte, vor allem die hohe GFZ zurückzunehmen. Wie in den Un-
terlagen dargelegt, wird die Obergrenze der GFZ, die im Mischgebiet zuläs-
sig ist, sogar überschritten und von den Ausnahmemöglichkeiten im VE-Vor-
haben Gebrauch gemacht (vgl. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, 
Ziffer 10.2).  
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Das Plangebiet ist im derzeitigen Zustand bereits stark versiegelt, was zu-
sammen mit den gewerblichen Nutzungen erhöhte Wärmebelastungen be-
wirkt. Die vorgesehene Durchgrünung wird kleinräumig nicht zu einer relevan-
ten Verschlechterung der thermischen Belastung führen. Unter der Maßgabe, 
dass ein erhöhter Wohnraumbedarf in Darmstadt vorhanden ist, wäre abzu-
wägen, ob eine weniger verdichtete Bebauung nicht zu mehr Flächeninan-
spruchnahme an anderer, ggf. sensiblerer Stelle führt.  
Der Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder Bezugnahme 
der gängigen Normen und Bewertungsgrundlagen wurde nach Überarbeitung 
der Grundrisse gutachterlich dargelegt. Die einzige Wohnung, im EG (BF 4) 
die gemäß Studie nicht ausreichend besonnt wird, wurde aus der Wohnnut-
zung rausgenommen und als Gemeinschaftsflächen ohne dauerhaften Auf-
enthalt umgeplant. Somit kann in allen Wohneinheiten ein ausreichendes 
Maß an Besonnung nachgewiesen werden. 
Die geplante Bebauung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan ist eine 
kompakte und verdichtete Bebauung (so z.B. ein Dachgeschoss mehr als an 
der Gräfenhäuser Straße 91 bei gleichzeitiger Anordnung um einen schmalen 
Hof), schafft aber auf diese Weise eine flächensparende Bauweise. Die kli-
matische Verträglichkeit und Belüftung im Blockinneren wurden gutachterlich 
untersucht und bewertet. Vorzusehende Maßnahmen wie eine Dach- und 
Fassadenbegrünung sowie die Verwendung heller Oberflächen werden als 
textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Ziff. I. 13.3, 
Ziff. I. 18.3, Ziff. II. 2). Einer hohen Dichte wird durch die vorgesehenen Ein-
grünungen ökologisch und gestalterisch gut begegnet. Gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sind gewährleistet. 
Der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Dichte auf Grund-
lage des vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplans wurde durch die 
entsprechenden Beschlüsse der städtischen Gremien zur Aufstellung und 
Darlegung des Bebauungsplans zugestimmt. 
3.1.2. Qualifizierter Freiflächenplan: 
Eine wünschenswerte Durchgrünung und Aufenthaltsqualität des Innenho-
fes ist nur in sehr eingeschränkter Weise möglich, da die sich überlagernden 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die besonnten Vorflächen der Gebäude im Innenhof erhalten eine Mischung 
aus Gräsern und Stauden. Die grünen, befahrbaren Säume der

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Funktionalitäten, insbesondere die Feuerwehrzufahrt und Feuerwehr-Auf-
stellflächen, den Gestaltungsspielraum sehr verengen (vgl. Allgemeine Ziele 
und Zwecke der Planung, Ziffer 7.2). Wir bitten um die Realisierung einer 
größeren, insektenfreundlichen Pflanzenvielfalt. Darauf hatten wir in der 
Vorplanung bereits hingewiesen. Wir bitten darum, die einzelnen Festset-
zungen zur Dach- und Fassadenbegrünung vor der Offenlage mit uns abzu-
stimmen. 
Erschließungsflächen erhalten eine Mischung aus trockenheitsresistentem 
Wildgräser Rasen sowie einer niedrigen Fugenmischung mit Wildblumenop-
tik.  
Die Dachflächen sollen als biodiversitätsfördernde extensive Dachbegrünung 
ausgebildet werden. Textliche Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrü-
nung wurden in Abstimmung mit dem Grünflächenamt in den Bebauungspla-
nentwurf zur Offenlage aufgenommen (Ziff. I. 13.3 und I. 18.3). 
3.1.3. Artenschutz: 
Wir bitten darum, uns das Gutachten zum Artenschutz vor der Offenlage zur 
Kenntnis zu geben. 
Artenschutz 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Der Fachbeitrag „Faunistische Untersuchung und Artenschutzbeitrag“, erstellt 
vom Fachbüro Faunistik und Ökologie, Stand Oktober 2020, wurde im Rah-
men der frühzeitigen Beteiligung sowie der Ämterrunde zur Vorbereitung der 
Offenlage an alle beteiligten städtischen Ämter verteilt. 
3.1.4. Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB 
Für die Umweltprüfung sind folgende Aspekte vertiefend zu betrachten: 
 Schutzgut Mensch: Immissionsbelastung für die künftigen Bewohner*in-
nen, insbesondere Lärm, Schadstoffe durch Kfz-Verkehr, Staub; 
 Schutzgut Mensch: thermische Belastung für die künftigen Bewohner*in-
nen  
 Auswirkungen des künftigen Versiegelungsgrades auf die Schutzgüter 
Boden, Wasser, Luft/Klima, Mensch, Flora und Fauna. Hierzu weisen wir 
darauf hin, dass der westliche Grundstücksteil (Flurstück 362/17) im 
rechtskräftigen Bebauungsplan N.6.2.1.2 als nicht überbaubare Fläche 
ausgewiesen ist. Im Bestand ist dieser Teil noch unversiegelt und teil-
weise bewachsen. Der Grünbestand dient der Biotopvernetzung im Ge-
biet und erfüllt somit eine zu erhaltende Funktion. 
 Auswirkungen der Planänderung auf besonders geschützte Arten und Bi-
otope. 
 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, wobei der Ausgleich im Vorhabengebiet 
nachgewiesen werden sollte. 
 
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde der Umwelt-
bericht erstellt, indem die planungsbedingten Auswirkungen des Vorhabens 
beschrieben sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt wurden. 
Der Umweltbericht wurde mit dem Grünflächenamt abgestimmt und ist Be-
standteil der Offenlageunterlagen. Die Anregungen sind berücksichtigt wor-
den.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
(vgl. unsere Stellungnahme zur 16. FNP-Änderung Gräfenhäuser Str. / 
Leydheckerstraße vom 15.04.21) 
3.1.5. Thema Masterplan 2030+ 
Wie bereits in unserer Stellungnahme zur FNP-Änderung eingebracht, 
möchten wir auch hier nochmals auf folgende Sachverhalte hinweisen: 
Das geplante Bauvorhaben liegt innerhalb des Pallaswiesenviertels. Laut 
Masterplan 2030+ ist es erklärte Absicht die dort bereits stattfindende Trans-
formation zu größerer Funktionsdurchmischung von Gewerbe und Wohnen 
stadtplanerisch zu fördern und Qualitätsstandards (DAQS) dafür anzuwen-
den. Das Quartier wurde im Masterplan 2030+ in Folge dessen auch zu ei-
nem von drei Schlüsselräumen erklärt (vgl. Masterplan 2030+, Seite 103 ff).  
Eine städtebauliche und freiraumplanerische Rahmenplanung, die die Ziele 
und räumlich-funktionalen Qualitäten für diesen Wandlungsprozess defi-
niert, halten wir daher für dringend erforderlich, bevor weitere kleinteilige, 
projektbezogene Einzelmaßnahmen realisiert werden. 
Für die freiraumplanerischen Belange ist dabei die defizitäre Grünraumver-
sorgung und die damit einhergehende thermische Überlastung sowie das 
Defizit an freiraumbezogener Wohnumfeld-Qualität gravierend. 
Der Anregung wurde teilweise entsprochen. 
Der Ausführung zum Masterplan 2030+ wird zugestimmt. Eine auf das Quar-
tier des Pallaswiesenviertels und des Mornewegviertels bezogene Rahmen-
planung soll in einem kommenden Planungsschritt erarbeitet werden. Bei 
dem vorhandenen Druck auf dem Wohnungsmarkt wird in diesem Fall den-
noch eine projektbezogene Einzelmaßnahme für notwendig erachtet, da die 
Flächen kurzfristig mit dem bestehenden Planungsrecht gewerblich bebaut 
würden. Infolgedessen würden diese Flächen nicht mehr für eine Wohnbe-
bauung zur Verfügung stehen und damit auch die langfristige Transformation 
des Gebietes aufhalten. Über das eingeleitete Bebauungsplanverfahren N 84 
kann die Freiraumqualität im Bebauungsplangebiet gesichert werden. Hierfür 
wird die Freiflächenplanung mit den Ämtern abgestimmt.  
Die Beseitigung defizitärer und die Steigerung freiraumbezogener Grünver-
sorgung im erweiterten Wohnumfeld des Plangebiets sind nicht Regelungs-
gegenstadt der vorliegenden Bauleitplanung. 
3.2. Stellungnahme des Grünflächenamtes zur Abstimmung des Bebau-
ungsplanentwurfs vor Offenlage vom 25.04.2025: 
1. Umweltbericht 
Der Umweltbericht ist an den entsprechenden Stellen anzupassen. Obwohl 
der Bebauungsplan N 6.2.1.2 einen fiktiven Bestand und nicht die reale Si-
tuation abbildet, handelt es sich doch um das geltende Baurecht. Dieser fik-
tive Bestand ist mit der festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksfläche 
in einer Beschreibung des planungsrechtlichen Voreingriffszustandes sowie 
in allen Beschreibungen und Bewertungen der Schutzgüter darzulegen und 
in der Eingriffsbilanzierung korrekt abzubilden. In den einzelnen Abschnitten 
insbesondere zu den Schutzgütern sind die Beschreibungen des realen Be-
standes und des fiktiven Bestandes klar zu trennen. Hier bieten sich Unter-
überschriften an. 
 
 
Den Anregungen wurde gefolgt. 
Der Umweltbericht wurde zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfs ange-
passt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Folgende Punkte hatten wir in unserer Stellungnahme vom 13.04.2023 be-
nannt, die allerdings bislang nicht berücksichtigt wurden. Sie bleiben weiter-
hin gültig. 
• Die relevanten Aussagen des Regionalplans sind zu integrieren. 
• Die notwendigen Maßnahmen für Natur und Landschaft sind klar und präg-
nant für jedes Schutzgut zu benennen (Erhalten, Entwickeln, Festsetzen 
etc.) und als Festsetzungsvorschläge auszuarbeiten. Auch in der aktuellen 
Version sind die notwendigen Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompen-
sationsmaßnahmen noch nicht erkennbar. 
• Als Nutzungstyp für die Dachbegrünung des Planzustands ist der Nut-
zungstyp 10.720 „Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente“ her-
anzuziehen. 
Überdies sind die Aussagen zum Schutzgut Klima und Luft zu überarbeiten. 
Hier ist der fiktive Planzustand mit der nicht überbaubaren Grundstücksflä-
che und dem bis zu 16 m hohen Gebäude anzunehmen. Das Klimagutach-
ten zeigt die Folgen des Planzustandes auf. Auch wenn in wenigen Berei-
chen durch die entstehende Verschattung eine geringere Erwärmung von 
wenigen Teilflächen eintritt, ist anzunehmen, dass die Erwärmung der grö-
ßeren Baukörper in Verbindung mit dem geringeren Luftaustausch im Innen-
hof nicht zu einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation führt. Es ist 
mit einer Überwärmung zu rechnen, welche durch die im Klimagutachten 
vorgeschlagenen Maßnahmen reduziert wird. Diese Maßnahmen sind klar 
als Vermeidungs-, Minimierungs- oder Kompensationsmaßnahmen zu 
kennzeichnen. 
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist zu korrigieren. Hier gilt es zu berück-
sichtigen, dass der Bebauungsplan N 6.2.1.1 neben der Dachbegrünung 
ebenfalls Fassadenbegrünung vorsieht. Weiterhin fehlt ein Ausgleichsplan 
mit der Darstellung der Nutzungstypen gemäß der Kompensationsverord-
nung für den Planzustand. Dies hatten wir bereits in der Stellungnahme vom 
13.04.2023 gefordert. Bei der vorgesehenen Dachbegrünung wird eine Sub-
stratstärke von 15 cm festgesetzt. Dementsprechend handelt es sich um ex-
tensive Dachbegrünung (10.720) mit 19 Wertpunkten. 
In einer nachfolgenden Rückmeldung vom 08.05.2024 an Modus Consult 
wurde dem Verzicht auf eine flächendeckende Baumkartierung zugestimmt. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde korrigiert und vor Offenlage dem 
Grünflächenamt zur erneuten Prüfung vorgelegt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Allerdings wurde gefordert, die zu erhaltenden Bestandsbäume per GPS la-
gegenau einzumessen und Informationen zum Stammumfang und dem Kro-
nendurchmesser für den Baumschutz bereitzustellen. Dies ist nachzu-
reichen. Darüber hinaus werden die Bestandsbäume bislang nicht in den 
„Nachher“- Zustand der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung übernommen. 
Dies ist zu korrigieren. 
Der Zustand des Grundstücks wurde im Lauf der Untersuchungen verändert. 
Dies spiegelt sich in der Nutzungstypenkartierung des Umweltberichts wider. 
Die Kartierung der Nutzungstypen (Anlage 1 des Umweltberichts, Stand Ja-
nuar 2024, Kartierung September 2024) weicht von der Kartierung des Vor-
entwurfs (Stand August 2022, Kartierung Frühjahr 2019) ab. Mittlerweile ist 
mehr überbaute Fläche vorhanden, nachdem – im Laufe des Bearbeitungs-
zeitraums – Ruderal- und Gehölzflächen gerodet wurden. Damit handelt es 
sich um Grundstücksveränderungen zugunsten des Bauherrn, die sich in der 
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung niederschlagen. Die spätere Kartierung 
zeigt einen höheren Anteil an überbauter Fläche an, deren Biotopwert im 
Gegensatz zur Vegetation sehr gering ist. Damit sinkt der auszugleichende 
Gesamtwert. Als Grundlage für die Bilanzierung des realen Zustandes ist die 
reale Situation zugrunde zu legen. Wir akzeptieren in diesem Fall die Kartie-
rung aus dem Jahr 2023. 
Die hier überarbeiteten Grundlagen sind in die Bilanzierung der unversiegel-
ten Flächen in Tabelle 5 zu integrieren, damit diese nachvollziehbar wird. 
Hinsichtlich des Planzustands ist die nicht überbaute Grundstücksfläche hin-
sichtlich des Vorhandenseins eines Bodenanschlusses oder dessen Fehlen 
durch den Bau der Tiefgarage zu differenzieren. 
Auf den qualifizierten Freiflächenplan ist an den passenden Stellen zu ver-
weisen. 
Bitte beachten Sie darüber hinaus die Anmerkungen im PDF-Dokument des 
Umweltberichts. Der überarbeitete Umweltbericht ist uns zur erneuten Prü-
fung vorzulegen. 
2. Artenschutz 
Die Kartierungen für unterschiedliche Artengruppen im Rahmen der faunis-
tischen Untersuchung und des Artenschutzbeitrags stammt aus dem Jahr 
2019. Vor dem Hintergrund des Nicht-Eintretens von Verbotstatbeständen 
Der Hinweis, dass eine erneute artenschutzrechtliche Begehung nicht 
erforderlich sei, wurde zur Kenntnis genommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der deutlichen Ab-
nahme der vorhandenen Habitatqualität durch die erhöhte Überbauung nach 
der Kartierung halten wir eine erneute artenschutzrechtliche Begehung für 
nicht erforderlich. 
Allerdings ging zur Offenlage eine Stellungnahme ein, aufgrund dessen eine 
erneute Begehung stattfand. 
Das Artenschutzgutachten wurde ergänzt und aktualisiert. Die Ergänzung 
wurde auch im Umweltbericht nachgeführt. 
3. Qualifizierter Freiflächenplan 
Die Rigolenstandorte des Freiflächenplans stimmen nicht mit den vorge-
schlagenen Standorten der Beschreibung des Energiekonzeptes und der 
RW-Bewirtschaftung überein. Die Standorte der Rigolen sind mit uns abzu-
stimmen und in den Unterlagen für die Öffentlichkeitsbeteiligung eindeutig 
zu verorten. 
Die in der Pflanzliste geführten Arten haben sich im Vergleich zu dem uns 
vorliegenden Planstand vom 27.02.2023 verändert. Folgende Änderungen 
ist zu revidieren: Unter 7 „Fassadenbegrünung“ ist Lonicera henryi auf Ake-
bia quinata zurückzusetzen. Weiterhin sind folgende Arten zu ergänzen. Un-
ter 4 „mittelgroße Bäume“ ist Acer campestre zu ergänzen. Unter 5 „Groß-
kronige Bäume“ ist der Rechtschreibfehler bei der Zerreiche (Quercus cerris) 
zu korrigieren. In der Legende steht fälschlicherweise Ziereiche. Hier ist au-
ßerdem Quercus pubescens zu ergänzen. 
Innerhalb der Planzeichnung werden an den vorgeschlagenen Baumstand-
orten noch die alten Pflanzenarten genannt. Dies ist zu bereinigen. 
Es ist zu überdenken, ob die ü3-Spielplatzfläche auf dem Privatgrundstück, 
wie derzeit eingezeichnet, eingezäunt werden muss oder ob der Zaun weg-
gelassen werden kann. 
Folgende Inhalte sind im qualifizierten Freiflächenplan zu ergänzen. 
• Die im Bebauungsplan festgesetzten Nistkästen sind im qualifizierten Frei-
flächenplan zu verorten. 
• Für die Hecke ist der Schnitt und die Höhe festzusetzen. 
• Außerdem fehlen noch Höhenangaben. Diese sind ebenfalls nachzutra-
gen.  
Die Gebäudekanten im Freiflächenplan weichen von den Baugrenzen im 
Bebauungsplan ab. 
Den Anregungen wurde gefolgt. 
Der qualifizierte Freiflächenplan wurde mit dem Grünflächenamt abgestimmt 
und zur Offenlage entsprechend angepasst.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Es ist darauf zu achten, dass sich die Inhalte des qualifizierten Freiflächen-
plans und des Bebauungsplans entsprechen. 
4. Bebauungsplan 
Im Umweltbericht auf Seite 20 wird auf die Kennzeichnung eines Verdachts-
punktes für einen Bombenblindgänger im Bebauungsplan verwiesen. Dieser 
ist im Bebauungsplan zu ergänzen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Im Bebauungsplanentwurf wurde der Verdachtspunkt für einen Bombenblind-
gänger zur Offenlage verortet. 
5. Begründung zum Bebauungsplan 
Nach Anpassung des Umweltberichts sind die Passagen in der Begründung 
des Bebauungsplans N 84 gegebenenfalls anzupassen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Begründung wurde nach Anpassung des Umweltberichts ebenfalls zur 
Offenlage angepasst. 
6. Festsetzungen zum Bebauungsplan 
Derzeit werden unter Nummer I. 18.2 auf der sonstigen nicht überbaubaren 
Grundstücksfläche nur Grünflächen mit Bodenanschluss festgesetzt. Wie in 
der Gesprächsnotiz zu der Besprechung vom 09.05.2023 festgehalten, sind 
Flächen mit und ohne Bodenanschluss zu unterscheiden. Weiterhin sind 
Aussagen zur Krautschicht/Unterpflanzung zu treffen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Festsetzung I. 18.2 wurde zur Offenlage angepasst. 
Der Textbaustein zu Punkt I. 13.3 Dachbegrünung wurde seitens des Grün-
flächenamtes bereitgestellt. Die Mindestfläche von 1.550 m² war nicht bei-
gefügt. Es ist zu klären, woher dieser Wert stammt und ob er sinnvoll ist. 
Die Forderung von mind. 70 % Dachbegrünung kam vom Grünflächenamt. 
Die 1.550 m² leiten sich aus dieser Forderung ab. Die Bezugsfläche ist 
2.212,87 m² groß >> 70% = 1.549 m² (aufgerundet auf 1.550 m²). 
7. Städtebaulicher Vertrag 
In den städtebaulichen Vertrag sind der qualifizierte Freiflächenplan, das Ar-
tenschutzgutachten mit den dort beschriebenen Maßnahmen und der städ-
tische Standard für Baumschutz auf Baustellen als Bestandteil aufzuneh-
men. 
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde unter anderem das Anbrin-
gen von Nistkästen empfohlen. Die Durchführung der Maßnahmen ist der 
Stadt nachzuweisen. Die Nistkästen sind dauerhaft zu unterhalten. Über das 
Ergebnis der Kontrollen ist dem Grünflächenamt eine Mitteilung zu machen. 
Auf die Gültigkeit der Artenschutzbestimmungen der §§ 19 und 44 
BNatSchG, sowie das Hessische Ausführungsgesetz zum 
Den Anregungen wurde gefolgt. 
Die Regelungen im Durchführungsvertrag hierzu wurden mit dem Grünflä-
chenamt abgestimmt.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 14 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) ist hinzuweisen. Gehölzfällun-
gen und Gebäudeabrisse sind nur außerhalb der Brut- und Setzzeiten zu-
lässig. 
Die zu erhaltenden Bäume sind während und nach der Baumaßnahme ge-
mäß einschlägigen Vorschriften zu schützen. Die Baumschutzsatzung ist 
einzuhalten. Bei Abgang ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Be-
standsbäume sind fortlaufend zu pflegen und zu versorgen. 
Für festgesetzte Pflanzmaßnahmen ist eine 1-jährige Fertigstellungspflege 
und eine 2-jährige Entwicklungspflege mit abnahmefähigen Begehungen 
des Grünflächenamtes vorzusehen. Die Begrünungsmaßnahmen sind dau-
erhaft zu erhalten. 
Die Pflanzmaßnahmen sind gleichzeitig mit den Gebäudebaumaßnahmen 
zu realisieren bzw. spätestens innerhalb der darauffolgenden Vegetations-
periode fertigzustellen. Hier erfolgt ebenfalls eine Abnahme durch das Grün-
flächenamt, Abt. 67.1. 
Eine Sicherheitsleistung in Höhe der Maßnahmenkosten ist vorzusehen. 
3.3. Stellungnahme des Grünflächenamtes zur öffentlichen Auslegung vom 
24.07.2025: 
Unsere bisherigen Rückmeldungen wurden in Abstimmung mit uns eingear-
beitet. 
Bebauungsplan und Festsetzungen (Entwurf) 
Festsetzung I. 13.3 ist in Absatz 1 anzupassen. Es sollte klar werden, dass 
die zu begrünende Dachfläche dem Anteil der Dachfläche mit Attika ohne 
Dachterrassen entspricht. Die Formulierung ist mit den Ergebnissen der AG 
Dachbegrünung abzugleichen. 
Version zur Offenlage Anpassung 
Flachdächer sind im obersten Ge-
schoss vollständig und dauerhaft 
extensiv zu begrünen. Der Dachbe-
grünungsanteil darf durch 
Flachdächer sind im obersten Ge-
schoss vollständig und dauerhaft 
extensiv zu begrünen. Der Dachbe-
grünungsanteil darf durch 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Textlichen Festsetzungen und Begründung wurden redaktionell angepasst.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Dachterrassen, Aufbauten, Attika 
und technische Anlagen auf max. 
70 % reduziert werden. Für das Vor-
haben sind somit mindestens 1.550 
m² Dachfläche dauerhaft zu begrü-
nen. 
Aufbauten, Attika und technische 
Anlagen auf max. 70 % der gesam-
ten Dachfläche (abzüglich Dachter-
rassen) reduziert werden. Für das 
Vorhaben sind somit mindestens 
1.550 m² Dachfläche dauerhaft zu 
begrünen. 
 
Festsetzung I. 13.6 ist anzupassen. In Abstimmung mit dem Umweltamt wur-
den die Nistkästen differenziert und im qualifizierten Freiflächenplan veror-
tet. Dementsprechend sind mindestens sieben Nisthilfen für Mauersegler, 
mindestens dreizehn Nisthilfen für Kleinhöhlen- und Nischenbrüter sowie 
mindestens drei Fledermauskästen zu installieren. 
Version zur Offenlage Anpassung 
Im Gebiet sind im Zuge der Neu-
baumaßnahmen mind. 20 Kleinhöh-
len- oder Nischenbrüterkästen und 
drei Fledermauskästen an den Ge-
bäuden oder Bäumen fachgerecht 
zu installieren. 
Im Gebiet sind im Zuge der Neu-
baumaßnahmen mind. sieben Nist-
hilfen für Mauersegler, mind. drei-
zehn Kleinhöhlen- oder Nischen-
brüterkästen und drei Fledermaus-
kästen an den Gebäuden oder Bäu-
men fachgerecht zu installieren. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Textlichen Festsetzungen und Begründung wurden redaktionell angepasst.  
Festsetzung I.15.2. enthält mit der überbauten Gebäudefläche eine falsche 
Bezugsgröße. Dies ist zu korrigieren. 
Version zur Offenlage Anpassung 
Bei Dachflächen mit Neigungen bis 
20° sind Anlagen zur Solarenergie-
nutzung mit einer Modulfläche im 
Umfang von mindestens 55 % der 
überbauten Fläche des Gebäudes 
vorzusehen. 
Bei Dachflächen mit Neigungen bis 
20° sind Anlagen zur Solarenergie-
nutzung mit einer Modulfläche im 
Umfang von mindestens 55 % der 
Dachflächen abzüglich Dachterras-
sen, Attika, Technikflächen, vers-
chattete Flächen, Flächen < 20 m². 
 
Den Anregungen wurde gefolgt. 
Textlichen Festsetzungen und Begründung wurden redaktionell angepasst.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 16 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Festsetzung I.18.1 ist in den Absätzen 1, 5 und 6 anzupassen. Die Pflanz-
gebotsflächen P1 und P2 sind wie der früheren Fassung zu 60 % als struk-
turreiche Grünflächen oder höherwertig anzulegen, nicht als Strauch- und 
Staudenpflanzungen. Der fünfte Absatz ist kein verständlicher Satz und 
sollte überdies mit Absatz 4 der Festsetzung I.18.2. zusammenpassen. Ab-
satz 6 ist zu ergänzen, sodass Rigolen nicht auf den Baumstandorten plat-
ziert werden. 
Version zur Offenlage Anpassung 
Abs. 1 
Die Pflanzgebotsflächen P1 und P2 
sind als Grünflächen mit Bodenan-
schluss und bodennaher Vegeta-
tion vollflächig anzulegen (Ziff. IV. 
Pflanzliste). Davon sind 60 % mit 
niedrigen Sträuchern unterschiedli-
cher Arten und heimischen Stau-
denarten zu bepflanzen 
 
Die Pflanzgebotsflächen P1 und P2 
sind als Grünflächen mit Bodenan-
schluss und bodennaher Vegeta-
tion vollflächig anzulegen (Ziff. IV. 
Pflanzliste). Davon sind 60 % als 
strukturreiche Grünflächen oder hö-
herwertig anzulegen. 
Abs. 5 
Aufgrund von sonstigen Festset-
zungen oder Satzungen zum An-
pflanzen oder zum Erhalt von Bäu-
men und Sträuchern können diese 
angerechnet werden. Abgänge sind 
gleichwertig zu ersetzen. 
 
Aufgrund von sonstigen Festset-
zungen oder Satzungen zu pflan-
zenden oder zu erhaltenden Bäu-
men und Sträucher können ange-
rechnet werden. Abgänge sind 
gleichwertig zu ersetzen. 
Abs. 6 
Die zeichnerisch festgesetzten 
Bäume dürfen bis zu 3,0 m von ih-
rem zeichnerisch festgesetzten 
Standort abweichen. 
 
Die zeichnerisch festgesetzten 
Bäume dürfen bis zu 3,0 m von ih-
rem zeichnerisch festgesetzten 
Standort abweichen. Rigolen dürfen 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Textlichen Festsetzungen und Begründung wurden redaktionell angepasst.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 17 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 nicht auf Baumstandorten platziert 
werden. 
 
Festsetzung I.18.2 ist in Absatz 1 zum Umgang mit Pflanzungen auf der 
Tiefgarage zu ergänzen. 
Version zur Offenlage Anpassung 
Die sonstigen nicht überbauten 
bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 
BauGB genutzten Grundstücksflä-
chen sind als Grünflächen mit Bo-
denanschluss und bodennaher Ve-
getation anzulegen (Ziff. IV.) und 
dauerhaft zu unterhalten. 
Die sonstigen nicht überbauten, 
bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 
BauGB genutzten Grundstücksflä-
chen sind als Grünflächen mit Bo-
denanschluss und bodennaher Ve-
getation vollflächig oder über der 
Tiefgarage als Grünflächen ohne 
Bodenanschluss und mit bodenna-
her Vegetation anzulegen (Ziff. IV.) 
und dauerhaft zu unterhalten. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Textlichen Festsetzungen und Begründung wurden redaktionell in Abstim-
mung mit dem Grünflächenamt angepasst. 
Begründung mit Umweltbericht 
Die Anmerkungen zu den Festsetzungen sind in der Begründung nachzu-
führen. 
Der Plan „Biotoptypen Planung“ auf der letzten Seite (S. 118 des Gesamt-
dokumentes) der Begründung mit Umweltbericht lädt nicht vollständig. Die 
Legende und der Planspiegel fehlen. 
An verschiedensten Stellen wird auf den qualifizierten Freiflächengestal-
tungsplan verwiesen. Die Bezeichnung ist allen Dokumenten einheitlich zu 
führen. Es ist der Begriff (qualifizierter) Freiflächengestaltungsplan zu ver-
wenden, nicht Freianlagenplan. 
Die Höhe der Erdüberdeckung der Tiefgarage ist einheitlich zu benennen. 
Im Bereich von Baumpflanzungen sind 1,2 m einzuhalten. Generell darf die 
Mindesthöhe von 0,3 m nicht unterschritten werden (S.16, S. 42 der Begrün-
dung). 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. 
Die Begründung mit Umweltbericht wurde redaktionell angepasst. Die Le-
gende zu den Biotoptypen auf Seite 118 wurde im Satzungsdokument erneut 
eingeladen.  
Die Bezeichnung des qualifizierten Freiflächenplan wurde in den Dokumenten 
vereinheitlicht. 
Zur Klarstellung: die Erdüberdeckung war bereits zum Entwurf entsprechend 
der Anregung festgesetzt. 
Die Fassadenlänge bei der Fassadenbegrünung wurde in der Begründung 
ergänzt. 
Der Umweltbericht wurde bezüglich der Himmelsrichtungen der nächstgele-
genen Wasserschutzgebiete angepasst.  
Die Pflanzliste entspricht der Pflanzenwahl des mit dem Grünflächenamt ab-
gestimmten qualifizierten Freiflächenplans.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Festsetzung zur Fassadenbegrünung erfolgt über die Fassadenlänge, 
nicht über die Fläche (S. 41 der Begründung). 
Auf S. 21 des Umweltberichts wurden die Himmelsrichtungen des nächsten 
Wasserschutzgebietes angepasst. Diese Anpassung ist falsch und daher 
rückgängig zu machen. Das zum Projektgebiet nächste Wasserschutzgebiet 
heißt nach Auskunft aus dem HLNUG-Viewer „WSG WW Braunshardt, Hes-
senwasser“ und befindet sich in etwas mehr als 4 km Entfernung in nord-
westlicher Richtung. 
Auf S. 51f. des Umweltberichts ist noch die alte Pflanzliste mit Stand 
16.10.2023 gelistet. Es handelt sich um eine Vorschlagsliste, deren Stand 
zudem kenntlich gemacht wird. Die aktualisierte und korrekte Pflanzliste fin-
det sich in den Festsetzungen zum Bebauungsplan und im qualifizierten 
Freiflächengestaltungsplan. Aus den genannten Gründen wäre eine Anglei-
chung der Pflanzliste im Umweltbericht zwar wünschenswert, ist aber nicht 
zwingend erforderlich. 
4. Dezernat II, Büro für Sozialplanung (jetzt Dezernat V, Stabstelle Sozi-
alplanung und Projektkoordination) 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 25.06.2021 und (zu dieser 
Zeit Dez. V, Stabsstelle Sozialplanung und Projektkoordination): 
zum Bebauungsplan N 84 wird wie folgt Stellung genommen: 
I. Gemeinbedarfsflächen, Spiel-, Bewegungs- und Freiflächen 
Für das Vorhabengebiet ist die Ausstattung sowie die An- bzw. Einbindung 
an geeigneten Spiel-·, Frei- und Verweilflächen für Kinder, Jugendliche und 
ihre Familien zu gewährleisten (Verfügbarkeit und Erreichbarkeit). Hierbei ist 
insbesondere sicherzustellen, dass die Spiel-·und Bewegungsangebote für 
verschiedene Altersgruppen ausgerichtet sind. 
Die Spielplätze können auch als Gesamtkonzept im Rahmen von Spielräu-
men realisiert werden, um Eltern mit unterschiedlich alten Kindern die Nut-
zung eines altersübergreifenden Spielareals zu ermöglichen. Zu beachten 
ist jedoch, dass gemäß Hessischer Bauordnung § 9 Kleinkindspielplätze in 
unmittelbarer Nähe eines Wohnblocks anzulegen sind. Der Bedarf an 
Zu I.) 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Grundlage zu Aussagen zu Spiel-, Bewegungs- und Freiflächen bildet der 
vorliegende qualifizierte Freiflächenplan. Dieser wurde zur Offenlage gemäß 
den vorgenommenen Änderungen am Vorhaben- und Erschließungsplan auf-
grund der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung überarbeitet. 
Die Erschließungsflächen und -wege auf dem Grundstück sind auch als Spiel- 
und Aufenthaltsflächen gestaltet. 
Der südwestliche mittige Kinderspielbereich u3 am Ende der Feuerwehrauf-
stellfläche ist auch für gehandicapte Kinder nutzbar. Der Spielbereich zwi-
schen Gebäude D und B3 ist für Kinder ü3 geplant. Beide Spielbereiche wer-
den mit einem Rasenweg entlang der Grundstücksgrenze verbunden.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 19 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Kleinkindspielplätzen kann somit ergänzend, jedoch nicht ausschließlich 
über ein altersübergreifendes Spielareal erfüllt werden. 
Darüber hinaus ist es wichtig, Spielgelegenheiten für Kinder mit Behinde-
rung vorzuhalten. Dazu wären inklusive Spielangebote denkbar. Des Weite-
ren ist der barrierefreie Zugang zu den Spielflächen zu gewährleisten. 
Zusätzlich wird die Integration von inklusiven, generationenübergreifenden 
Bewegungsangeboten empfohlen (bspw. Bewegungsparcours in Kombina-
tion mit Spielgeräten). Außerdem ist sicherzustellen, dass die Frei- und Ge-
meinschaftsflächen eine Aufenthaltsqualität für verschiedene Alters- und 
Nutzergruppen besitzen, durch bspw. Sitz- und Verweilgelegenheiten sowie 
einen überdachten Unterstand (= informeller Treffpunkt). 
 a. Fuß- und Verkehrswegeführung 
Eine sichere Rad- und Fußwegeführung ist zu gewährleisten, die insbeson-
dere auch den Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen, Familien sowie mo-
bilitätseingeschränkten Personen genügt. Die Gestaltung der innenliegen-
den Freiflächen muss die Bewegungsbedürfnisse von Kindern und Jugend-
lichen ebenfalls berücksichtigen. Diese Anforderungen gewinnen besondere 
Bedeutung angesichts der Tatsache, dass sich der Standort nahe von viel-
befahrenen Straßen (Gräfenhäuser Str./ Carl-Schenck-Ring) befindet.  
Der Anregung wurde entsprochen. 
Eine sichere Rad- und Fußwegeführung innerhalb des Vorhabengebiets ist 
aufgrund der Autofreiheit des Quartiers gewährleistet.  
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde zur Offenlage geändert. Im 
nördlichen Plangebiet ist ein Gehweg in der privaten Verkehrsfläche einge-
plant worden, der eine Breite von 2,15 m aufweist. Somit wird eine sichere 
Fußwegeverbindung im Bereich der Privatstraße gewährleistet. Der Gehweg 
wird so gestaltet, dass ein nahtloser Übergang des Fußwegs vom Nachbar-
grundstück (hier: Flurstück 362/20 (östlicher Nachbar)) zum neuen Grund-
stück hergestellt wird. 
Die Errichtung des Gehwegs ist erforderlich, um Fußgänger im Quartier vor 
dem LKW und PKW-Aufkommen aufgrund des gewerblichen Umfelds auch 
auf der Privatstraße, zu schützen und eine sichere Fußwegeverbindungen 
anzubieten.  
Die neue Gehwegplanung wurde dem Mobilitätsamt zur Prüfung vorgelegt. 
Im weiteren Verfahren ist mit dem Mobilitätsamt abzustimmen, ob ein Bau- 
und Erschließungsvertrag für die Privatstraße bzw. den Neubau des Bürger-
steigs erforderlich wird. 
Grundsätzlich sichere Rad- und Fußbewegungen im Bereich öffentlicher Stra-
ßen außerhalb des Plangebiets obliegen dem Zuständigkeitsbereich der

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 20 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und sind nicht Regelungsgegenstand der vor-
liegenden Bauleitplanung. 
 II. Sozial geförderter Wohnungsbau 
Die Realisierung von sozial gefördertem Wohnungsbau, nämlich 25 % der 
Bruttogeschossfläche (BGF) Wohnen für Haushalte mit geringen Einkom-
men und 20 % der BGF Wohnen für Haushalte mit mittleren Einkommen ist 
hierin festgehalten. 
Wir gehen davon aus, dass die in Rede stehenden 52 Förderwohnungen 
den insgesamt 45 % BGF Wohnen entsprechen und, dass dies vom Stadt-
planungsamt geprüft wurde, da uns die BGF-Angaben nicht vorliegen und 
auch nicht ersichtlich sind. 
Es sind aber auch sehr konkrete Wohnungszuschnitte festgehalten, die auf 
Grund fehlender Zimmer- und Wohnungsgrößen nicht hinsichtlich der gel-
tenden Förderrichtlinien überprüft werden können. Da, nach Rückfrage beim 
Stadtplanungsamt, das Projekt aber so wie abgebildet realisiert werden soll, 
ist eine Prüfung in Hinblick auf die Förderfähigkeit unbedingt erforderlich. 
Hierzu benötigen wir eine Flächenermittlung für die Förderwohnungen. 
 
Zu II.) 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Bereits mit dem Nachtrag zum Kaufvertrag sowie mit der Grundzustimmung 
vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens hat sich der Investor entsprechend 
der städtischen Beschlüsse zur Schaffung von sozial gefördertem Wohnungs-
bau verpflichtet. 
Hierzu fanden Abstimmungen zwischen dem für den Vorhabenplan beauf-
tragten Architekturbüro und dem Amt für Wohnungswesen am 15.11.2021 
und am 14.01.2022 ein Austausch jeweils per E-Mail statt. Die Grundrisse 
wurden dabei dem Amt vorgelegt und amtsseitig gewünschte Änderungen in 
den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet. 
Die Grundrisse des Vorhaben- und Erschließungsplan wurden so überarbei-
tet, dass die Realisierung von gefördertem Wohnungsbau gewährleistet ist. 
Die Zimmer- und Wohnungsgrößen entsprechen der Förderrichtlinie der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt und schaffen die Voraussetzungen für eine För-
derfähigkeit der Wohnungen. Die Abstimmung mit dem Amt für Wohnungs-
wesen (Bauförderung) wurde dem Stadtplanungsamt zur Kenntnisnahme vor-
gelegt.  
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde entsprechend überarbeitet und 
wurde den Unterlagen zur Offenlage beigefügt. Änderungen am Vorhaben- 
und Erschließungsplan wurden in der Planzeichnung, den textlichen Festset-
zungen und in der Begründung zum Bebauungsplan berücksichtigt. 
Die mit dem Amt für Wohnungswesen am 31.11.2025 abgestimmte Flächen-
berechnung mit dem Flächenanteil von sozial geförderten Wohnungen wurde 
als Anlage zum Durchführungsvertrag verpflichtend aufgenommen. 
5. Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt  
 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.06.2021: Der Anregung wurde gefolgt.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 21 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Zu Punkt 6.6, Kampfmittel, teilen wir mit, dass sich zwei Verdachtspunkte 
innerhalb des Plangebietes befinden (siehe Anlage 1 Verdachtspunkte). 
Der Kampfmittelverdachtspunkt Nr. 90 wurde im Jahre 2014 bereits unter-
sucht. Der Punkt Nr. 89 wurde aufgrund der Lage innerhalb des Gebäude-
bestandes bisher nicht überprüft. 
Anlage 1: Verdachtspunkte 
Der Verdachtspunkt Nr. 89 wurde im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet 
und ein Hinweis auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aufgenommen 
(Ziff. IV. 9). 
Des Weiteren wurde der Vorhabenträger im Durchführungsvertag verpflichtet, 
eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) vor Beginn der 
geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen vor-
zunehmen und die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung 
im Lande Hessen“ (http://www.rp-darmstadt.hessen.de, Sicherheit und Ord-
nung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) zu beachten.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 22 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 Zu Punkt 7.3, Erschließung, ist zwar bereits eine Baulast auf der privaten 
Fläche vorhanden. Hierin wird dem jeweiligen Eigentümer des Anwesens 
Gräfenhäuser Straße 71 das Recht eingeräumt, die im Plan (Anlage 2 Fahr-
recht) definierten Fläche zum Fahren und Gehen mitzubenutzen. Lastwagen 
dürfen die Fläche nur bis zur Nord-West-Grenze der Parzelle Nr. 362/17 und 
der Leydheckerstraße befahren. 
Ob diese Dienstbarkeit zur dauerhaften Erschließung ausreicht, wäre zu prü-
fen. 
Für die auf der privaten Fläche ausgewiesenen Stellplätze ist ebenfalls zu 
gewährleisten, dass die Flächen dauerhaft als Parkplätze gesichert werden. 
Laut Anlage 2 liegen diese Flächen innerhalb der mit Geh- und Fahrrecht 
belasteten Flächen. Ein Parkrecht ist hier bisher nicht definiert. 
Anlage 2: Fahrrecht auf Privatstraße 
 
Zu Punkt 7.3) 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Zur Offenlage des Bebauungsplans wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
in die Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen, um im Bereich der 
privaten Verkehrsfläche die Begehbarkeit und Befahrbarkeit für die Öffentlich-
keit und die Versorgungsträger zu garantieren. Entsprechende Regelungen 
zur Baulasteintragung wurden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan N 84 aufgenommen. 
Zur verkehrlichen Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks bzw. der Tiefga-
ragenzufahrt ist die Überfahrung des Flurstücks 362/20 von der Leydhecker-
straße erforderlich. Entsprechende Geh- und Fahrrechte für die Allgemeinheit 
bis zur Leydheckerstraße sind über den Bebauungsplan gesichert.  
Alle übrigen Belastungen/Eintragungen im Grundbuch für die Flurstücke 
362/20 und 364/18 mit den gegenseitig eingeräumten Belastungen und Be-
günstigungen bleiben unverändert. 
Die Vorhabenplanung wurde so überarbeitet, dass keine oberirdischen Stell-
plätze mehr erforderlich sind. Eine Sicherung im Bebauungsplan kann daher 
entfallen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 Weiterhin weisen wir auf nachstehende Belastungen/Eintragungen im 
Grundbuch hin. Insbesondere das gegenseitige Geh- und Fahrrecht sowie 
das Leitungsrecht gegenüber dem östlichen Nachbarn ist zu beachten und 
zu regeln. 
Eintragungen im Grundbuch / Belastungen 
Gemarkung Darmstadt Flur 34 
I. Nr. 362/1 
 
A. Rechte am städtischen Grundstück Nr. 362/1 (Belastung, Anlage 3) 
1.) Ver- und Entsorgungsleitungsrecht zu Gunsten Nr. 362/13 (ehemals 
362/3, 362/2) und teilweise Nr. 362/20 
Nur dingliche Verpflichtung, Leitungen und Versorgungseinrichtungen, 
die der gemeinsamen Versorgung dienen, unentgeltlich zu dulden und 
ein Betretungsrecht für den jew. Eigentümer im Bedarfsfall einzuräu-
men. 
2.) Geh- und Fahrrecht zu Gunsten Nr. 362/13 (ehemals 362/3, 362/2) und 
zum Teil Nr. 362/8 im Rahmen einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch 
gesichert (Dienstbarkeiten Belastungen) 
Recht des jew. Eigentümers, das städt. Grundstück zu begehen + zu 
befahren --> auch mit Lkw. Herstellung und Unterhaltung werden ent-
sprechend dem Anteil der Nutzung aufgeteilt. 
Anlage 3: Dienstbarkeiten Belastungen auf Nr. 362/1 
Eintragungen im Grundbuch / Belastungen 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. 
Die sich auf dem Grundstück des Vorhabenträgers befindende Grunddienst-
barkeit (Wegerecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 34 
Flurstück 362/13 (Gemarkung Darmstadt Bezirk 6 Blatt 10631) und Flur 34 
Flurstück 362/12 (Gemarkung Darmstadt Blatt 10759) wird gelöscht. Die Lö-
schung des vorgenannten Rechts im Grundbuch für die Eigentümerin des 
Flurstücks 362/13 wurde bewilligt. Die Löschungsbewilligung („Löschungsbe-
willigung bezüglich Wegerechts der Firma Horst-Dieter Jordan GmbH & Co. 
KG, Kassel“) wurde durch den Vorhabenträger vorgelegt. 
Alle übrigen Belastungen/Eintragungen im Grundbuch mit den gegenseitig 
eingeräumten Belastungen und Begünstigungen bleiben unverändert. Losge-
löst von der vorgenannten Löschungsbewilligung gilt dies insbesondere für 
die gegenseitigen Geh- und Fahrrechte sowie das Leitungsrecht gegenüber 
dem östlichen Nachbarn. 
Zur Offenlage des Bebauungsplans wurden Geh- und Fahrrechte in die Fest-
setzungen zum Bebauungsplan aufgenommen (Ziff. I. 14). Um im Bereich der 
privaten Verkehrsfläche (im Eigentum des Vorhabenträgers) die Begehbar-
keit und Befahrbarkeit für die Öffentlichkeit und die Versorgungsträger zu ga-
rantieren, werden entsprechende Dienstbarkeiten auf dem Grundstück einge-
tragen. So ist ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und der 
Versorgungsträger auf den Flurstücken 362/26 (tlw.), 362/24 und 362/25 fest-
gesetzt. 
Durch das Plangebiet verläuft eine private Wasserleitung (Bestandsleitung 
VWN 200 GGG Trinkwasser, (siehe auch Erschießungskonzept Umweltpla-
nung Bullermann und Schneble GmbH, Stand 27.08.202 4), für die entspre-
chende Leitungsrechte vorliegen. Die Leitung gehört gemäß der Auskunft der 
Entega der Firma „Westpark Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Invest KG" 
(Pallaswiesenstr. 172, Darmstadt). Die Leitung wird gemäß Vorhaben- und 
Erschließungsplan mit einem Gehweg überbaut. Die Zufahrt der Tiefgarage 
sowie mehrere Unterflursysteme grenzen an diesen Gehweg an. Etwaige not-
wendige Leitungsumlegungen (je nach Orts- und Tiefenlage der Unterflurcon-
tainer und Rampe im Leitungsbereich abhängig) gehen zu Lasten des Veran-
lassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 24 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
mit dem Eigentümer der Leitung und dem Versorger abzusprechen. Ein Lei-
tungsrecht wie z.B. für die Entega muss jedenfalls nicht festgesetzt werden, 
da es sich um eine Privatleitung handelt. 
 B. Rechte an fremden Grundstücken (Begünstigung für 362/1, Anlage 4) 
 
2.) Geh- und Fahrrecht dinglich gesichert (Dienstbarkeiten Rechte) belas-
tetes Grundstück: Nr. 362/13 (ehemals 362/3,362/2) zu Gunsten Nr. 
362/1 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Die Rechte an fremden Grundstücken sind in der Planung berücksichtigt wor-
den. Zur Information werden die Hinweise an den Vorhabenträger weiterge-
geben.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 25 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Recht, das Grundstück zu begehen und zu befahren --> auch mit LKW. 
Herstellung und Unterhaltung werden entsprechend dem Anteil der Nut-
zung aufgeteilt. 
3.) Ver- und Entsorgungsleitungsrecht, belastetes Grundstück: Nr. 362/13 
(ehemals 362/3 362/2) zu Gunsten Nr. 362/1 
Dingliche Verpflichtung, Leitungen und Versorgungseinrichtungen, die 
der gemeinsamen Versorgung dienen, zu dulden und im Bedarfsfall 
dem jew. Eigentümer des begünstigten Grundstücks ein Betretungs-
recht einzuräumen. 
4.) Geh- und Fahrrecht dinglich gesichert (Anlage B 3), belastete Grundstü-
cke: Nr. 362/20, Nr. 364/17 und 364/18 (ehemals 364/16, ehemals 
364/7, 364/5, 362/19 und 14/9) und 14/18 
Anlage 4: Dienstbarkeiten Rechte für Nr. 362/1

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
II. Nr. 363 
B. Rechte an fremden Grundstücken 
Geh- und Fahrrecht dinglich gesichert, belastete Grundstück: Nr. 
362/20, 364/17 und 364/18 (ehemals 364/16) und 14/18 
III. Nr. 362/9 
A. Rechte am städtischen Grundstück 
Grenzbebauung dinglich gesichert (Grunddienstbarkeit) zu Gunsten Nr. 
362/20 (ehemals Nr. 362/10) 
Einräumung eines gegenseitigen Grenzbebauungsrechts, das auf eine 
Bauhöhe von max. 4 m beschränkt ist. Begünstigtes Grundstück ist nun 
Nr. 362/20 (ehemals Nr.362/10) 
IV. Nr. 362/20 
B. Rechte an fremden Grundstücken 
Grenzbebauung dinglich gesichert 
belastetes Grundstück: Nr. 362/20 (ehemals Nr.362/10) zu Gunsten Nr. 
362/9 
Einräumung eines gegenseitigen Grenzbebauungsrechts, das auf eine 
Bauhöhe von max. 4 m beschränkt ist 
V. Nr. 362/8 
A. Rechte am städtischen Grundstück 
Grenzbebauung dinglich gesichert (Grunddienstbarkeit) zu Gunsten Nr. 
362/23 (ehemals Nr. 362/11) 
Einräumung eines gegenseitigen Grenzanbaurechts, das auf eine Höhe von 
max. 4m beschränkt ist ---> s. auch Parzelle Nr.362/9 
B. Rechte an fremden Grundstücken 
Grenzbebauung dinglich gesichert, belastetes Grundstück: Nr. 362/23 (ehe-
mals Nr. 362/11) zu Gunsten Nr. 362/8

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Einräumung eines gegenseitigen Grenzanbaurechts, das auf eine Höhe von 
max. 4 m beschränkt ist 
VIII. Nr. 362/17 
A. Rechte an fremden Grundstücken (auf der Umgehungsstraße) 
Geh- und Fahrrecht zu Lasten Nr. 364/17 und 364/18 (ehemals 364/16), 
362/20 und 14/18 (ehemals Nr. 364/7- davor Nr. 14/9, 364/5 und 362/19) 
dinglich gesichert. 
IX. Nr. 362/18 
B. Rechte an fremden Grundstücken (Umgehungsstraße) 
Geh- und Fahrrecht zu Lasten Nr. 364/17 und 364/18 (ehemals 364/16), 
362/20 und 14/18 (ehemals Nr. 364/7- davor Nr. 14/9, 364/5 und 362/19) 
dinglich gesichert. 
6.  Umweltamt –UNB--, Az. 86.10- N 84  
6.1 Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung vom 02.02.2021 und 
14.07.2021: 
Äußerung vom 02.02.2021: 
Im Bebauungsplan wurden Vorkommen geschützter Arten (Fledermäuse 
und Mauersegler u.a.) nachgewiesenen. Es sind daher klare Festsetzungen 
zum Einbau von speziellen Dachziegeln bzw. Quartieren für Fledermäuse 
und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes und 
andere Vogelarten aufzunehmen. 
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-
ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
Im Rahmen des o.g. Bebauungsplanverfahren ist die Frage zu klären, ob für 
die Umsetzung des Bebauungsplans eine artenschutzrechtliche Befreiung 
gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Vorschriften des § 44 Abs. 1 
BNatSchG erforderlich ist. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Es wurden Festsetzungen und Hinweise zu artenschutzrechtlichen Verbots-
tatbeständen zur Offenlage in die textlichen Festsetzungen (Ziff. I. 13.6 und 
Ziff. IV. 5) zum Bebauungsplanentwurf aufgenommen.  
Die Begründung kann allerdings nicht aus den Nachweisen der Fledermäuse 
und des Mauerseglers abgeleitet werden (siehe 1. Absatz, S. 19 des Gutach-
tens). Quartiere der Zwergfledermaus und Brutplätze des Mauerseglers sind 
im Gebäudebestand nicht bekannt und die Tiere wurden lediglich als Über-
flieger/Nahrungsgäste beobachtet.  
Hinweise für Fledermausquartiere und Einflugöffnungen für Mauersegler wur-
den zur Offenlage in die Planunterlagen aufgenommen (Ziff. IV. 5). 
Es wurden Hinweise auf die Belange des Naturschutzes und Regelungen zu 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zur Offenlage in die Hinweise des 
Bebauungsplanentwurfs aufgenommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Handlungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz umfassen im Wesent-
lichen den Abriss vorhandener Gebäude. 
Durch diese Handlungen ist ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche 
Schutzvorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich, da Ruhe- und Fort-
pflanzungsstätten der streng geschützten Arten vernichtet werden. Außer-
dem können Tiere (Vögel und Fledermäuse) während der Bauzeit durch 
Fahrzeuge getötet und die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, 
Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten gestört werden. Die ar-
tenschutzrechtliche Relevanz wird durch das vorliegende Gutachten belegt. 
Bei Abriss von Gebäuden sind die Gebäude nicht nur auf Tierbesatz zu un-
tersuchen, vielmehr muss der Bauherr der unteren Naturschutzbehörde 
zwingend nachweisen, dass artenschutzrechtliche Belange von der Abriss-
maßnahme nicht betroffen sind. Daher sind auch bei Abrissarbeiten zwi-
schen Oktober und März entsprechende Untersuchungen vor Abriss der 
Gebäude vorzunehmen. 
Die Behörde kann eine weitere Begehung des Gebäudes unmittelbar vor dem 
Abbruch verlangen, wenn sie davon ausgeht, dass auch außerhalb der Brut-
zeit möglicherweise artenschutzrechtliche Belange betroffen sein können. 
 
 Äußerung vom 14.07.2021: 
I. Untere Wasserbehörde 
Rechtsgrundlage: 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 19. 
Juni 2020 
Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 zuletzt geändert 
am 4. September 2020. 
a) Das Plangebiet liegt in keinem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet 
b) Das Plangebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet 
c) Der Grundwasserflurabstand wird auf ca. 5-7,50 m GOK geschätzt. 
d) Das Plangebiet liegt z.Z. in einem hydrogeologisch günstigen Gebiet.  
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Angaben der Unteren Wasserbehörde zu wasserrechtlichen Belangen 
wurden zur Offenlage in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. 
 II. Untere Bodenschutzbehörde 
Basierend auf unserem Schreiben v. 23.8.2018 haben wir bodenrechtlich 
folgende Ergänzungen zu dem o.g. B-Plan: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Durch untersuchte Altlasten auf dem Grundstück ist bei dem Verfahren das 
RP Darmstadt zu beteiligen. 
Auf Grund früherer Gutachten ist beim Eingriff in den Boden mit abfallrele-
vantem Material zu rechnen. 
Bei Baugenehmigungen, die Altflächen und insbesondere die Verfüllung von 
Gruben (vorsorgenden Bodenschutz) betreffen, ist die untere Bodenschutz-
behörde zu beteiligen. 
Auf dem Vorhabengrundstück wurden mehrere Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. Die diesbezüglich angefertigten Gutachten wurden dem RP 
Darmstadt zur Beurteilung vorgelegt. 
Im Falle des Vorhandenseins von abfallrelevantem Material erfolgt eine ab-
fallrechtliche Entsorgung des Bodens vor Baubeginn. Ein entsprechender 
Hinweis wurde im Bebauungsplan aufgenommen. 
Die untere Bodenschutzbehörde wird im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens beteiligt. 
III. Untere Naturschutzbehörde  
Naturschutz: 
Es wurde bereits erwähnt, dass beim Abbruchzeitpunkt Belange des Natur-
schutzes zu berücksichtigen sind. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Es wurden Hinweise auf die Belange des Naturschutzes und Regelungen zu 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zur Offenlage in die Hinweise des 
Bebauungsplanentwurfs aufgenommen. 
Artenschutz: 
Der Erhalt von Vogel- und Fledermausarten ist bereits vorgeschlagen wor-
den und ist zu konkretisieren und als Festsetzung aufzunehmen.  
Der Anregung wurde gefolgt. 
Es wurden Hinweise für Fledermausquartiere und Einflugöffnungen für Mau-
ersegler zur Offenlage in die Festsetzungen und Hinweise im Bebauungspla-
nentwurf (Ziff. I. 13.6 und Ziff. IV. 5) aufgenommen. Des Weiteren sind die 
Nisthilfen im qualifizierten Freiflächenplan verortet und werden über den 
Durchführungsvertrag gesichert. 
Erhaltung von Bäumen: 
Grundsätzlich ist dem Erhalt von Bäumen Vorrang gegenüber Neupflanzung 
einzuräumen. Mindestens die zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhal-
tungsbindung sind zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Vor Verpflanzung 
oder Rodung ist erneut die Möglichkeit des Erhalts des jeweiligen Baumes 
zu prüfen.  
Nach dem Bebauungsplan zulässige Baumaßnahmen im Wurzel- oder 
Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind nur gestattet, wenn im Vor-
feld fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hier-
durch keine Schädigung erleidet. Bei Baumaßnahmen sind die Bäume 
sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920 „Vegetationstechnik im 
Der Anregung wurde entsprochen. 
In der Planzeichnung zum Bebauungsplanentwurf wurden zwei zu erhaltene 
Bäume zum dauerhaften Erhalt festgesetzt. Zudem wurde festgesetzt, dass 
diese Einzelbäume dauerhaft zu pflegen und bei Beschädigung oder Erkran-
kung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln sind. Ausgefallener Be-
wuchs ist durch gleichartige Neupflanzungen zu ersetzen. 
Ein Hinweis zu Baumschutzmaßnahmen während der Bauphase wurde unter 
IV. Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen aufgenommen.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 30 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta-
tionsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Einflüssen zu schüt-
zen. 
Schutz gegen Vogelschlag: 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind ungegliederte, 
großflächige Glasflächen ab 3 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sicht-
bare Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme 
Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, 
transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflä-
chen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, oder feste vorgelagerte 
Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (festste-
hender Sonnenschutz). 
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind ent-
sprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 
Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. über mehr als ein Ge-
schoss gehen, Übereckverglasungen und transparente Absturzsicherungen 
sind unzulässig. Das gehäufte Auftreten von durch Kollision mit Glasschei-
ben u.a. getöteten Vögeln stellt einen artenschutzrechtlichen Verbotsbe-
stand dar. 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Die Forderung zur Aufnahme von textlichen Festsetzungen ist aus Sicht des 
Naturschutzes sinnvoll und im Gutachten als Soll-Vorschlag aufgeführt.  
Zur Förderung der Artenschutzvielfalt werden gemäß Artenschutzgutachten 
mehrere Empfehlungen ausgesprochen (siehe S. 26 des Gutachtens). U.a. 
sollen hiernach Maßnahmen zur Verwendung artenschutzgerechten Glases 
an den Gebäuden beachtet werden, um den Anflug und damit den Tod von 
europäisch geschützten Vogelarten zu vermeiden.  
Entsprechende Festsetzungen unter I. 13.5 wurden in Abstimmung mit den 
Fachämtern im Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
Hiernach wurde festgesetzt, dass zur Vermeidung von Vogelschlag an Glas-
bauteilen ungegliederte, großflächige Glasflächen ab 3 m² vorsorglich mit ge-
eigneten, für Vögel sichtbare Oberflächen auszuführen sind. Die geplanten 
Gewerbeeinheiten, insbesondere im Bereich des Boardinghouse, sind mit 
Glasbauteilen vorgesehen. Vornehmlich das Erdgeschoss des Boarding-
house ist aufgrund der dort vorgesehenen Nutzungen mit Glasflächen verse-
hen, um helle und transparente Bereiche herzustellen.  
Anpflanzung von Bäumen: 
Für die nach zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen zu pflanzenden 
Bäumen gilt: 
 Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammumfang StU von 18 - 
20 cm aufweisen. 
 Der durchwurzelbare Raum muss mind. 24 m³ / Baum umfassen. 
Der Anregung wurde gefolgt.  
In die textlichen Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen wurden der ge-
forderte Mindeststammumfang von StU von 18 - 20 cm und der durchwurzel-
bare Raum von mind. 24 m³ / Baum aufgenommen. Der Freiflächenplan be-
nennt weitere Mindestanforderungen zur Bepflanzung der nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind. 
Aufnahme von zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzungen zu anzu-
pflanzenden Bäumen in den Bebauungsplanentwurf zur Offenlage. 
Empfehlung zum Insektenschutz: Der Anregung wurde gefolgt.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 31 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Eine Vielzahl von Insekten wird von künstlichem Licht aller Art angelockt. 
Vor dem Hintergrund des neuen Insektenschutzgesetzes aber auch der ge-
planten Novelle des BNatSchG sowie zur Förderung und Erhaltung der Bio-
diversität sollte festgesetzt werden, dass im Geltungsbereich nur voll abge-
schirmte, warm-weiß getönte LED-Außenbeleuchtungen (Wellenlänge über 
500 nm, für Straßenbeleuchtung max. 3.000 Kelvin Farbtemperatur, für 
sonstige Beleuchtung max. 2.700 Kelvin Farbtemperatur) verwendet werden 
dürfen. Die Abstrahlung der Leuchten ist zum Boden zu richten (Abstrahl-
winkel max. 70 Grad) und auf Nutzflächen zu beschränken. Die Lichtpunkt-
höhe ist möglichst gering zu halten. 
Weitere Informationen zu Vogelschlag und Lichtverschmutzung sind auf 
der Homepage der Stadt Darmstadt eingestellt unter www.darmstadt.de/le-
ben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-vielfalt/biologische-
vielfalt/mitwirken. 
Die Forderung zur Aufnahme von textlichen Festsetzungen ist aus Sicht des 
Naturschutzes sinnvoll und im Gutachten als Soll-Vorschlag aufgeführt.  
Die Aufnahme von Festsetzungen zum Insektenschutz, Vorgaben zur Außen-
beleuchtung wurden in Abstimmung mit den Fachämtern in den Bebauungs-
planentwurf zur Offenlage aufgenommen und durch Hinweise und Empfeh-
lungen ergänzt. 
 
 
Der angegebene Link zur Homepage ist nicht zu finden. Folgende Seite 
wurde stattdessen angegeben: 
https://www.darmstadt.de/leben/umwelt/im-gruenen/biologische-
vielfalt 
IV. Lärmschutz 
Angekündigtes Lärmgutachten steht noch aus. Konkretisierungen daraus 
sind mit dem Umweltamt abzustimmen. Quellen möglicher Emissionen tief-
frequenter Geräusche sind zu vermeiden (an Wärmepumpen, Klimageräten 
o.ä.). 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Das aktualisierte Schallgutachten liegt in der Fassung vom 18.07.2024 vor 
und wurde zur Offenlage den Bebauungsplanunterlagen beigefügt. Im Rah-
men der Baugenehmigung müssen ggf. kleinteilige Schallquellen geprüft wer-
den. Gutachterlich vorgeschlagene Schallschutzmaßnahmen wurden zur Of-
fenlage in die Planzeichnung und textlichen Festsetzungen zum Bebauungs-
planentwurf aufgenommen  
V. Luftreinhaltung / Immissionsschutz 
Die Form der Bebauung soll dazu dienen, Luftschadstoffe von der vorbei-
führenden Straße vom Innenhof fernzuhalten. Weitere Maßnahmen zur Re-
duktion von Schadstoffen ist die Herstellung einer guten Durchlüftung (siehe 
dazu Ausführungen unter VI.). Aber auch die Verwendung von photokataly-
tischen Baustoffen für die Pflasterung des Hofes oder an Fassaden könnte 
eine Maßnahme sein. 
Es fehlen bisher Beschreibungen zur Beleuchtung des Vorhabens vor dem 
Hintergrund zunehmender Lichtverschmutzung. Um der zunehmenden 
Lichtverschmutzung zu begegnen, sind die vom Sternenpark Rhön erarbei-
teten Hinweise ggf. an das Planungsbüro weiterzuleiten. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Gemäß Ergebnis der Studie zur lokalklimatischen Situation und zur Beson-
nungssituation, iMA Richter & Röck-le GmbH & Co. KG, 17.11.2023, nimmt 
die Luftbelastung mit zunehmendem Abstand zu den Straßen deutlich ab. Die 
Abschirmung im Nordosten und Südwesten reduziert die Belastung im rück-
wärtigen Bereich weiter. Die bodennahe Durchlüftung wird bereits durch die 
umgebende Bebauung merklich reduziert, so dass sich auch durch eine ge-
lockerte Bebauung kaum positive Effekte ergeben. Der Hinweis zum Einsatz 
von photokatalytischen Baustoffen wird an den Vorhabenträger weitergege-
ben um auf Ebene der Ausführungsplanung berücksichtigt werden zu können.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
www.biosphaerenreservat-rhoen.de/natur/sternenpark-rhoen/umweltver-
traegliche-beleuchtung/. 
Vor allem auf Fassadenbeleuchtung und beleuchteten Werbetafeln oder-
schriften ist zu verzichten. Weitere Aufgaben ergeben sich aus den Erfor-
dernissen zum Artenschutz (siehe dort). 
Im Rahmen der Ergebnisse der lokalklimatischen Untersuchung wird zur 
Festsetzung heller Fassaden im Bebauungsplan geraten. Entsprechende 
Festsetzungen im Bebauungsplan sind möglich und der Anregung wurde zur 
Offenlage gefolgt. Festsetzungen zu Werbetafeln, zur Fassadenbeleuchtung 
und zu Fassadenfarben wurde in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
Die Aufnahme von Festsetzungen und Hinweisen zum Artenschutz im Be-
bauungsplan erfolgte zur Offenlage. 
VI. Klimaschutz / Klimaanpassung 
Es liegt ein Gutachten zum Lokalklima vor. Die Empfehlungen daraus bezie-
hen sich auf 
 Thermische Verhältnisse 
 Durchlüftung 
 Besonnung 
Auffallend ist, dass die Maßnahmen vor allem dafür Sorge tragen, die Wohn-
qualität zu sichern. Bezüglich der Verbesserung der lokalklimatischen Situ-
ation, wozu das Bauvorhaben erhebliches Potenzial bietet, sind nicht alle 
Möglichkeiten ausgeschöpft. 
Z.B. können die Gründächer mit höherer Dickenschichte versehen werden. 
Außerdem ist die Ergänzung der Dachbegrünung durch Solarthermie- und 
Photovoltaikanlagen als zulässig aufzunehmen, sofern die dauerhafte Be-
grünung der Dachfläche sichergestellt ist. 
Außerdem ist zu prüfen, inwieweit ein „Biodiversitätsdach“ umsetzbar ist 
(https://www.gebaeudegruen.info/aktuelles/pressemitteilungen/details/neu-
bugg-fachinformation-biodiversitaetsgruendach). 
Es wird begrüßt, dass die Tiefgaragen nicht auf die Randbereiche ausge-
dehnt werden, so dass bodenbündig Bäume gepflanzt werden können. Die 
Absicht großkronige Bäume zu pflanzen ist umzusetzen und die Auswahl 
auf einheimische Arten zu fokussieren.  
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Aufnahme einer Festsetzung zur verpflichtenden Errichtung einer Dachbegrü-
nung mit einer Vegetationsschicht von mind. 12 cm in die textlichen Festset-
zungen erfolgte zur Offenlage (Ziff. I. 13.3). Die vorgesehene Vegetations-
schicht trägt dazu bei, auch um einen entsprechenden Abflussbeiwert zur 
Rückhaltung von Regenwasser zu erhalten. 
Im Bebauungsplanentwurf wurden für die Solarenergienutzung auf Dächern 
Modulflächen von mind. 55 % der Gebäudefläche festgesetzt. Die Verpflich-
tung zur Umsetzung entsprechender Anlagen erfolgt über den Durchfüh-
rungsvertrag. Zudem erfolgt eine Festsetzung, dass Anlagen und Einrichtun-
gen zur Nutzung von Solarenergie aufgeständert angebracht werden müssen 
(III.  Ziff. 1), sodass die Dachbegrünung von den technischen Aufbauten nicht 
beeinträchtigt wird. Begrünte Flachdächer und Solaranlagen sind kompatibel, 
sofern Dachlasten ausreichend bemessen sind. Bei einer Aufständerung der 
Anlagen ist die extensive Dachbegrünung in diesen Bereichen weiter gewähr-
leistet. 
Aufnahme von zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzungen zu pflan-
zenden Bäumen in den Bebauungsplanunterlagen zur Offenlage (Ziff. I. 18.1 
und 18.3). Der Mindeststammumfang von StU von 18 - 20cm wird dabei be-
rücksichtigt. 
Hinweis: Der aktueller Link lautet: Dachbegrünung - BuGG e.V. 
 
Ein großer Teil des Gutachtens umfasst die Besonnung, vor allem aber vor 
der Prämisse der Ausschöpfung der maximalen Bebauung und der Einhal-
tung von gesetzlichen Anforderungen zu Mindestbeleuchtung in den 
Der Fokus der lokalklimatischen Betrachtung lag auf der ausreichenden Be-
sonnung der Wohnungen. Hierzu gibt es Normen.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 33 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Wohnungen. Es werden verschiedene Varianten entwickelt, von denen eine 
nun auch Grundlage des vorliegenden B-Plan-Entwurfs ist, die einen Kom-
promiss der lokalklimatischen Belange darstellt. Wie bereits zuvor ausge-
führt, sind deswegen Begrünungsmaßnahmen intensiv einzuplanen und ne-
ben Fassadenbegrünung auch z.B. Grünelemente wie Pergolen zu erwä-
gen. Weiterhin kann durch die Schaffung von Temperaturgradienten, eine 
Belüftung des Innenhofes erwirkt werden. Wasser in Form von Brunnen 
könnten dazu gezielt eingesetzt werden. 
Eine Gunstwirkung der angeregten Vorschläge einer stärkeren Durchgrü-
nung/Verschattung/Wasserspielen ist zu erwarten und aus klimatischer Sicht 
wünschenswert.  
Die Planung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sieht bereits umfang-
reiche grünordnerische Maßnahmen neben der Bebauung, im Hof, an Fassa-
den und auf Dächern vor. Die zusätzlich geäußerten (allgemeinen) grünord-
nerische Optimierungsvorschläge können hinsichtlich der Projektverträglich-
keit geprüft werden - z.B. ob auch das Element Wasser integriert werden 
kann. Sie werden ökologisch jedoch nicht als zwingende Notwendigkeit an-
gesehen. 
Vorzusehende Maßnahmen wie eine Dach- und Fassadenbegrünung sowie 
die Verwendung heller Fassadenelemente wurden zur Offenlage als textliche 
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
6.2 Stellungnahme des Umweltamtes zur Abstimmung des Bebauungspla-
nentwurfs vor Offenlage vom 19.04.2024: 
llI. Untere Naturschutzbehörde 
I. 13.4. Licht 
Es ist zu ergänzen, dass die Außenbeleuchtung warm-weiß zu dimmen ist. 
Außerdem ist künstliches Licht nur einzusetzen, wo es begründet notwendig 
ist. Bei allen Beleuchtungsanlagen sind Außenwirkungen auf angrenzende 
potenzielle Lebensräume grundsätzlich zu vermeiden. Die Abstrahlung der 
Leuchten ist zum Boden zu richten (Abstrahlwinkel max. 70 Grad) und auf 
Nutzflächen zu beschränken. Himmelstrahler sind nach dem Hessischen 
Naturschutzgesetz § 35 (3) nicht erlaubt. Quartiere besonders geschützter 
Arten sind mit Ausnahme von Verkehrssicherungsgründen weiträumig vom 
Lichtkegel auszusparen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage wurden entsprechende Festsetzun-
gen und Hinweise zur Außenbeleuchtung aufgenommen. 
 I. 13.6. Artenschutz 
Neben den festgesetzten Kleinhöhlen- oder Nischenbrüterkasten für Vögel 
sind auch mindestens drei Fledermauskästen anzubringen. Diese sind an 
den neu zu errichtenden Gebäuden oder an Bäumen fachgerecht zu instal-
lieren. Außerdem sind spezielle Mauerseglerkästen zu empfehlen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage wurde in Abstimmung mit den 
Fachämtern die entsprechende Festsetzung angepasst sowie Regelungen im 
Durchführungsvertrag aufgenommen.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 I. 18. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
Zur Förderung der Biodiversität ist die Bepflanzung des Innenhofs zu min-
destens 50 % mit heimischen Stauden, Kräutern und Wildgehölzen auszu-
führen. Zusätzlich sind die Versickerungsflachen naturnah zu begrünen (FS 
I. 13.1.) 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Die Festsetzungen wurden mit den Fachämtern zur Offenlage untereinander 
abgestimmt.  
 FS I. 18.1 +2: Die Formulierung in der FS I. 18.1 Pflanzgebotsflächen P1+P2 
[...] Davon sind 60 %der Flächen als strukturreiche Flächen oder höherwertig 
anzulegen" ist nicht eindeutig und ist folgendermaßen zu ändern: "Davon 
sind 60 % mit niedrigen Sträuchern unterschiedlicher Arten und heimischen 
Staudenarten zu bepflanzen". 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
In Abstimmung mit dem Grünflächenamt wurde folgende Formulierung in der 
Festsetzung I. 18.1 zur Pflanzgebotsflächen P1 und P2 gewählt: 
Die Pflanzgebotsflächen P1 und P2 sind als Grünflächen mit Bodenanschluss 
und bodennaher Vegetation vollflächig anzulegen (Ziff. IV. Pflanzliste). Davon 
sind 60 % als strukturreiche Grünflächen oder höherwertig anzulegen. 
 In der Festsetzung ist geschrieben: "Die zeichnerisch festgesetzten Bäume 
können von ihren festgesetzten Standorten abweichen." Hier ist zu ergän-
zen: " ...dürfen bis zu 3 m von dem zeichnerisch festgesetzten Standort ab-
weichen.“ 
Statt den Bezeichnungen großkronig, mittelkronig und kleinkronig sind die 
Bezeichnungen Bäume 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung zu verwen-
den. Da diese Bergriffe eindeutig sind. 
Die Mindestqualität 18 - 20 cm ist bei säulenförmigen Bäumen und Bäumen 
3. Ordnung ("kleinkronig/Großstrauch“) unrealistisch. An dieser Stelle ist zu 
differenzieren und eine Mindestqualität von 14 - 16 cm für Bäume 3. Ord-
nung und säulenförmigen Bäumen festzulegen. 
Für die nach zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen zu pflanzenden 
Bäumen gilt, ergänzend zu der bereits übernommenen Pflanzqualität, dass 
der durchwurzelbare Raum mind. 24 m³ / Baum umfassen muss. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Lediglich die Differenzierung des Stammumfangs für säulenförmige Bäume 
wurde in Abstimmung mit dem Grünflächenamt nicht entsprochen. 
Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf wurden zur Offenlage entspre-
chend angepasst. 
In der Festsetzung wurde die Pflanzqualität bei Bäumen 1. Ordnung von 
mind. 18 - 20 cm und bei Bäumen 2. Ordnung von mind. 16 – 18 cm differen-
ziert. Der durchwurzelbare Raum von mind. 24 m³/Baum wurde ergänzt. 
Für die festgesetzten säulenförmigen Bäume wurde die Pflanzqualität von 
mindestens StU 16 -18 cm festgesetzt. Eine Mindestpflanzqualität für Bäume 
3. Ordnung macht keinen Sinn.  
 FS I. 18.3: Je 4,00 m Fassadenlänge ist mindestens eine Schling- oder Klet-
terpflanze anzupflanzen. Die Mindestgröße der Pflanzbeete je Pflanze soll 
1,00 m tief und 1,50 m breit sein. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf wurden zur Offenlage ange-
passt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 FS I. 18.4: Eine Substrattiefe 1,00 m ist für Baumanpflanzung nicht ausrei-
chend. Es ist eine Substrattiefe von mindestens 1,20 bis 1,50 m festzu-
schreiben. Die Substrattiefe kann mittels Aufkantungen hergestellt werden. 
In Bereich von Zufahrten sind mindestens 0,30 m Mindestüberdeckung zu 
gewährleisten, da sonst kein Pflanzenwachstum möglich ist. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Festsetzung im Bebauungsplanentwurf wurde in Abstimmung mit dem 
Grünflächenamt zur Offenlage angepasst. 
 I. 19. Erhaltung von Bäumen 
Grundsätzlich ist dem Erhalt von Bäumen Vorrang gegenüber Neupflanzung 
einzuräumen. Mindestens die zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhal-
tungsbindung sowie die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind 
zu erhalten, zu schützen und dauerhaft zu pflegen. Vor Verpflanzung oder 
Rodung ist erneut die Möglichkeit des Erhalts des jeweiligen Baumes zu prü-
fen. Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen in der Mindestqualität 
18 - 20 cm Stammumfang und bei Baumen 3. 0rdnung in einer Mindestqua-
lität von 14 - 16 cm Stammumfang. 
Nach dem Bebauungsplan zulässige Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kro-
nenbereich der zu erhaltenden Bäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld 
der Unteren Naturschutzbehörde fachgutachterlich nachgewiesen wird, 
dass der betroffene Baum hierdurch keine Schädigung erleidet. Bei Bau-
maßnahmen sind die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920 "Ve-
getationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbestän-
den und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor schädigenden Einflüs-
sen zu schützen. 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Im Durchführungsvertrag wurden Regelungen zum Schutz der Bäume wäh-
rend der Baumaßnahme getroffen. 
In der Festsetzung I. 19. wurde für Ersatzpflanzungen bei Abgang der zu er-
haltenden Bäume, Bäume 1. Ordnung mit einer Pflanzqualität von StU mind. 
18 – 20 cm festgesetzt.  
 I. 11. 9. Werbeanlagen 
Werbeanlagen (freistehend oder an Gebäuden) dürfen mit ihrer Oberkante 
die Gebäudeoberkante nicht überschreiten und das Licht nicht an den ange-
strahlten Flächen vorbeigelenkt werden. Zur Vermeidung sind Scheinwerfer 
mit gerichteter Abstrahlung (u.a. asymmetrisch Flächenstrahler, Blenden 
oder Projektionstechniken) einzusetzen. Außerdem dürfen Schaufensterbe-
leuchtung nicht störend in den Außenraum wirken. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf zu Werbeanlagen sowie die 
Festsetzung und Hinweise zur Außenbeleuchtung wurden zur Offenlage ab-
gestimmt und angepasst. 
 IV. 8. Biodiversität Der Anregung wurde gefolgt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Unter dem Punkt IV. 2 Biodiversität ist der Hinweis auf die Baubroschüre zu 
ergänzen. Diese ist unter folgendem Link zu finden: https://www.darm-
stadt.de/fileadmin/PDF-Rubriken/Leben_in_Darmstadt/Umwelt/Pla-
nen.Bauen.Broschuere.pdf 
Es wird auf die folgende Seite zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neu-
bauprojekte verwiesen:  
https://www.darmstadt.de/leben/umwelt/im-gruenen/biologische-vielfalt 
 V. Pflanzliste 
Die aufgeführten Pflanzenarten und Saatgutmischungen sind für Anpflan-
zungen zu verwenden. Genannte Baumarten sind nach fachlichem Stand 
klimaresilient und fördern die Biodiversität: 
1.1: Befestigte und begrünte Flächen 
Saatgutmischung für Pflasterrasen und Rasenwabenbegrünung, Saatgutan-
teil Blumen und Kräuter mindestens 30% 
1.2: Einsaat von Wiesen mit biodiversitätsfördernden Saatgutmischungen 
als Blumen· oder Kräuterrasen, Saatgutanteil Blumen und Kräuter mindes-
tens 50 % 
1.3: Bepflanzung der Pflanzbeete vor Terrassen mit Stauden und Gräsern, 
dabei sind auf mindestens 30 % der Fläche einheimische Blütenstauden zu 
pflanzen 
Es folgen Pflanzenarten und Saatgutmischungen für Hecken und Sträucher, 
Bäume und für Dach- und Fassadenbegrünungen, die zu verwenden sind 
(hier nicht einzeln aufgeführt). 
Aus der Liste zu streichen sind  Gingko biloba Sophora japonica und Lo-
nicera henryi aus naturschutzfachlicher Sicht sowie Quercus cerris aufgrund 
ihrer Anfälligkeit für Eichenprozessionsspinner. 
Der Plan zur Freiflächengestaltung ist mit dem Umweltamt abzustimmen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Pflanzliste wurde mit dem Umweltamt und Grünflächenamt untereinander 
abgestimmt und im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage angepasst.  
6.3 Stellungnahme Umweltamt zur öffentlichen Auslegung vom 
29.07.2025: 
III. Untere Naturschutzbehörde 
I. 13.6 
Nisthilfen (Mauersegler, Fledermäuse, sonst. Nischenbrüter) sollten aus-
schließlich an den Gebäuden angebracht werden. Sonstige Bruthöhlen an 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Insgesamt wurden 20 Nisthilfen für Kleinhöhlen- und Nischenbrüter sowie drei 
weitere Fledermauskästen abgestimmt. Der überwiegende Teil befindet sich 
wie vorgesehen an Gebäuden. Lediglich sechs Nisthilfen wurden ergänzend 
an Bestandsbäumen sowie an der Konstruktion zur Fassadenbegrünung an-
gebracht.

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15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 37 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Bäumen müssen gewartet werden. Die meisten Bäume sind ohnehin noch 
zu jung, um geeignete Nistkästen anzubringen. 
 
Die Auswahl dieser Standorte für Nisthilfen erfolgte in Abstimmung mit dem 
Grünflächenamt. 
Nachtrag Umweltamt vom 05.08.2025: 
 
13.4 Insektenfreundlicheschonende Außenbeleuchtung 
"Die Außenbeleuchtung ist warm-weiß zu dimmen ..."  
Dimmen und Lichtfarbe sind zweierlei. Mit Dimmen ist in der Regel das Her-
unterfahren der Leistung gemeint, die Lichtfarbe kann man bei entsprechend 
ausgestatteter Beleuchtung durch elektronische Steuerung regeln. Die For-
mulierung ist unkonkret.  
 
Der Passus sollte wie folgt formuliert werden:  
Im Geltungsbereich dürfen nur voll abgeschirmte Außenbeleuchtungen mit 
geringen UV- und Blauanteilen (max. 3.000 Kelvin Farbtemperatur, Wellen-
länge über 500 nm) verwendet werden. Die Ausleuchtung soll zielgerichtet 
in den unteren Halbraum erfolgen und auf die Nutzflächen 
beschränkt bleiben. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu halten. Die 
Außenbeleuchtung ist warm-weiß zu dimmen, künstliches Licht nur 
einzusetzen, wo es begründet notwendig ist. Die Lichtmenge (Lichtstrom) 
ist auf ein begründet notwendiges Minimum zu reduzieren. Die Be-
leuchtungsdauer ist auf die Nutzungszeit zu begrenzen und möglichst 
während der Nachtzeiten (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abzuschalten oder 
mindestens um 70 % zu dimmen.  
 
Bei allen Beleuchtungsanlagen sind Außenwirkungen auf angrenzende po-
tenzielle Lebensräume grundsätzlich zu vermeiden. Die Abstrahlung der 
Leuchten ist zum Boden zu richten (Abstrahlwinkel max. 70 Grad) und auf 
Nutzflächen zu beschränken. Himmelstrahler sind nach dem HeNatG 
§ 35 Abs. 3 nicht erlaubt. Entsprechend sind rundum strahlende Leuch-
ten (z.B. Kugelleuchten, Solarkugeln, freistrahlende Röhren) sowie ge-
zielte oder flächige Fassadenanstrahlungen sind unzulässig . Quartiere 
besonders geschützter Arten sind mit Ausnahme von Verkehrssicherungs-
gründen weiträumig vom Lichtkegel auszusparen. Auch die Innenbeleuch-
tung soll so gestaltet werden, dass sie nicht störend in den Außenraum 
wirkt. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Die Überschrift zu den textlichen Festsetzungen der insektenschonenden Au-
ßenbeleuchtung wurde angepasst und in der Begründung nachgeführt.  
Ebenso wurden die Hinweise zum Artenschutz redaktionell angepasst. 
Die Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplanentwurf erfolgten bereits 
in Abstimmung mit den städtischen Ämtern. Mit den Festsetzungen und Hin-
weisen, sowie den gesetzlichen Vorgaben ist die insektenschonende Be-
leuchtung geregelt.

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Außerdem existiert der link unter IV.2 zu Biodiversität nicht mehr www.darm-
stadt.de/leben/umwelt/im-gruenen/biologische-vielfalt 
Bitte stattdessen verweisen auf: 
https://www.darmstadt.de/fileadmin/Dateistruktur2024/01_LEBEN/04_Um-
welt/02_Klimakrise-Was-macht-die-Stadt/%C3%9Cbersichtsseite/Bro-
schuere_nachhaltigesPlanen_Bauen.pdf 
 
Zudem gibt es eine Doppelung von Festsetzung 13.4. und Hinweis 6. Au-
ßenbeleuchtung. Wenn Sie die Änderungsvorschläge für 13.4 übernehmen, 
kann m.E. der Hinweis Nr. 6 entfallen. 
 
 
 
 
Der aktuelle Link lautet: 
https://www.darmstadt.de/leben/umwelt/im-gruenen/biologische-
vielfalt 
 
 
7.  EAD  
 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 26.07.2021: 
Zu den uns übersandten Unterlagen sind aus Sicht der Abfallentsorgung 
keine Einwände zu formulieren. Allerdings möchten wir auf die nachfolgen-
den Aspekte hinweisen und bitten, diese als Anregung zu berücksichtigen: 
Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist jede Bundesbürgerin/jeder 
Bundesbürger gehalten, Abfall zu trennen. Dazu besteht im Stadtgebiet von 
Darmstadt u.a. ein ausreichendes Netz an Depotcontainern für die Samm-
lung von Glas, Elektroaltgeräten, Textilien und Schuhen zur Verfügung. Alle 
Behälter stehen auf dem Pflasterbelag.  
Zur Steigerung der Aufenthaltsqualität regen wir an zu prüfen, inwieweit im 
Zuge der ohnehin anstehenden Tiefbauarbeiten eine Errichtung von Unter-
flur- /bzw. Halbunterflurbehältern zur Sammlung von Glas und Elektroaltge-
räten z.B. auf einem der vorgesehenen Parkplätze machbar ist. 
Grundsätzlich sind Unterflur- und Halbunterflurbehälter für alle Abfallarten 
möglich (wie Papier / Kartonage, Restmüll, Wertstoffe und auch Bioabfälle). 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Im Vorhabengebiet sind überwiegend Unterflurcontainern vorgesehen. Für 
die Wohnnutzungen werden 6 Unterflursysteme am nördlichen Grundstücks-
rand vorgesehen, die durch den EAD über die Privatstraße gut anfahrbar sind. 
Dies wurde mit dem örtlichen Entsorger abgestimmt.  
Lediglich für das Boardinghaus wird der anfallende Müll in einem Müllraum in 
der Tiefgarage gesammelt und zur Leerung an der Privatstraße aufgestellt. 
Hierzu ist an der Privatstraße eine temporäre Müllaufstellfläche vorgesehen, 
die im Bebauungsplan festgesetzt wurde. Weitere Standorte sind nicht vorge-
sehen und im Vorhabengebiet unzulässig.  
Eine öffentliche Versorgungsfläche zur Abfallsammlung, z. B. zur Sammlung 
von Glas und Elektroaltgeräten, ist auf dem Privatgrundstück nicht vorgese-
hen. Diese sind bei entsprechenden öffentlichen oder privaten Stellen im 
Stadtgebiet o.ä. abzugeben. 
Die Abfallentsorgung des Vorhabens ist gewährleistet. 
8.  Bauaufsichtsamt  
8.1. Stellungnahme zur Abstimmung des Bebauungsplanentwurfs vor Of-
fenlage vom 24.04.2024:

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 39 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Ziff. I. 4.3 Art der baulichen Nutzung 
Offene Verkaufsstände (z.B. Kiosk) sind ausgeschlossen“ 
Unklar bleibt, was damit gemeint ist. Wir empfehlen diese Bezeichnung 
durch einen Zusatz wie z.B „… in Form von freistehenden Pavillons “ oder 
Ähnlichem zu konkretisieren. 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Die Festsetzung wurde im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage angepasst.  
 Ziff. I. 5.4.1 Maximale Gebäudehöhe 
„Die max. Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der aufgehenden Außen-
wand (Attika) gemessen vom Höhenbezugspunkt.“ 
Widersprüchlich ist hier, ob damit die Gebäudehöhe des letzten Vollge-
schosses (aufgehende Wand) oder die allg. Gebäudehöhe incl. Staffelge-
schoss gemeint ist. 
Deshalb empfehlen wir an dieser Stelle zu ergänzen: „Die maximale Gebäu-
dehöhe incl. Staffelgeschoss ist …“ 
„Ausnahmsweise sind Abweichungen bis maximal 0,30 m vom Höhenbe-
zugspunkt zulässig, wenn dies aus technischen, wirtschaftlichen oder städ-
tebaulichen Gründen erforderlich ist.“ 
Hier stellen sich gleich drei Fragen: 
1. Ist die Ausnahme nur auf Antrag zulässig? 
2. Wer bestimmt dann, ob technische, wirtschaftliche oder städtebauliche 
Gründe vorliegen? Die Ausnahmevoraussetzungen also eingehalten sind? 
3. Ist mit dieser Festsetzung wirklich gemeint, dass sich der Höhenbezugs-
punkt, der für alle Baufelder gleichermaßen gilt, auch für alle Gebäude 
gleichermaßen um 30 cm angehoben wird? Oder ist nicht vielmehr beab-
sichtigt, dass die maximale Gebäudehöhe einzelner Gebäude aufgrund 
technischer, wirtschaftlicher oder städtebaulicher Gründe um 30 cm erhöht 
werden kann? 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Die Festsetzungen wurden im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage entspre-
chend angepasst.  
 Ziff. I. 7.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
„Die festgesetzten Baugrenzen dürfen ausnahmsweise um bis zu 0,5 m 
überschritten werden, wenn dies aus technisch, wirtschaftlichen oder städ-
tebaulichen Gründen erforderlich ist“. 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Die Festsetzung wurde im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage entspre-
chend angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 40 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Also quasi immer…. 
U.a. dürfen auch „Treppenabgänge die festgesetzte Baugrenze überschrei-
ten“. 
Eindeutiger wäre die Formulierung „Treppenabgänge unter der OK Ge-
lände“, ansonsten könnten hierunter auch oberirdische Treppenanlagen für 
den 2. RW verstanden werden. 
 Ziff. I. 9.1 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 
„Stellplätze sind ausschließlich innerhalb von Tiefgaragen zulässig“ 
Wir empfehlen hier, analog zu den Fahrradabstellplätzen, auch oberirdisch 
in geringem Umfang Flächen für Besucher und Kunden zum Kurzzeitparken 
festzusetzen (z.B. für Paketdienste, Krankenwagen, Handwerkerfahrzeuge 
Apothekendienste oder auch Behindertenstellplätze). 
Der Anregung wurde nicht entsprochen. 
Im Vorhabenplan wird ein Aufstellungsbereich zum Kurzzeitparken, wie vor-
geschlagen, angeboten. Eine Festsetzung findet nicht statt, aber die Zufahrts-
möglichkeit ist im Bebauungsplan gesichert. 
 Ziff. I. 13.3 Dachbegrünung 
„Flachdächer sind im obersten Geschoss……“ 
Bei dem Vorhaben gibt es ganz unterschiedlich Parameter bei den obersten 
Geschossen: Staffelgeschosse mit umlaufenden Balkonen/Terrassen, 
Dachterrassen auf VG und teilweise beides ineinander übergreifend. 
Unklar ist die Festlegung „oberstes Geschoss“ und welche Dachflächen für 
den Dachbegrünungsanteil von 70 % hinzugezogen werden. Außerdem 
sollte im Text zum besseren Verständnis „..mindestens jedoch bis auf 
1.550 m² reduziert…“ ergänzt werden. 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Die Festsetzung wurde im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage sinngemäß 
angepasst. 
 Ziff. I. 14 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Nach Rücksprache mit Frau Merkel (Baulastenstelle) wurde folgende For-
mulierung fachlich abgestimmt: 
Die festgesetzte Fläche GFL mit den Flurstücken 362/24, 362/25 und 362/26 
ist mit einem Leitungsrecht zu belasten. 
Die festgesetzte Fläche GFL, die private Verkehrsfläche mit den Flurstücken 
362/24, 362/25 und 362/26, ist öffentlich-rechtlich durch Baulast als Geh- 
und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu sichern. 
Der Anregung wurde entsprochen. 
Die Festsetzung wurde im Bebauungsplanentwurf zur Offenlage entspre-
chend angepasst.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 41 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die festgesetzte Fläche G ist öffentlich-rechtlich durch Baulast mit einem 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu sichern. Die Fußwegbreite wird 
mit 2,15 m festgesetzt. 
 Ferner sei an dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass bei Großgara-
gen gem. § 3 (5) und § 4 (3) GaV Rampen, die von Personen zu Fuß genutzt 
werden, einen mind. 3 m breiten Gehweg haben müssen. Der Bauaufsicht 
liegen Entwurfspläne vor, bei denen im Kellergeschoss im Rampenbereich 
zwar ein Fußweg von 80 cm dargestellt ist, dieser aber im Bereich der TG 
erst hinter einem Wandvorsprung anfängt. Eine verkehrssichere und rei-
bungslose Nutzung des Fußwegs gerade für den Fahrradverkehr sehen wir 
hier als problematisch an. 
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine inhaltliche 
Prüfung der Planunterlagen nicht stattgefunden hat. 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Aufgrund statischer Vorgaben sowie der Anforderungen der EAR (u. a. 
Schrammbord 0,25 m, Fahrgassenbreite der Bemessungsfahrzeuge, 
Schleppkurven) ist ein durchgehender 0,80 m breiter Sicherheitsstreifen nur 
bedingt umsetzbar und wurde in dieser Form mit dem Fachplaner Verkehr 
und dem Mobilitäts- und Tiefbauamt abgestimmt. 
In der Stellungnahme wird der Fahrradverkehr besonders betont – der Trans-
port von Fahrrädern erfolgt vorrangig über den Aufzug. Damit wird das Risiko 
potenzieller Konflikte zwischen Radverkehr und anderen Nutzungen zusätz-
lich reduziert. Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind nachweislich eine 
ausreichend Anzahl Aufzüge, die für den Transport von Fahrrädern geeignet 
sind, eingeplant. 
8.2. Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 28.07.2025: 
Den Einwand aus unserer Stellungnahme vom 25.04.2024 zu Ziff. I.9.1 hal-
ten wir weiterhin für dienlich.  
Ihre Stellungnahme zu Ziff. I. 9.1 Flächen für Stellplätze und Tiefgara-
gen lautete wie folgt: 
„Wir empfehlen hier, analog zu den Fahrradabstellplätzen, auch oberirdisch 
in geringem Umfang Flächen für Besucher und Kunden zum Kurzzeitparken 
festzusetzen (z.B. für Paketdienste, Krankenwagen, Handwerkerfahrzeuge 
Apothekendienste oder auch Behindertenstellplätze).“ 
Der Anregung wurde teilweise entsprochen. 
Im Vorhabenplan wird ein Aufstellungsbereich für Kurzzeitparker angeboten. 
Eine Festsetzung findet nicht statt, aber die Zufahrtsmöglichkeit ist im Bebau-
ungsplan gesichert. 
 In Zusammenhang mit einem Vorhabenbezogenen B-Plan sei an dieser 
Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des § 3 (5) und 
§ 4 (3) der GaV in der vorliegenden Planung nicht eingehalten werden. Hier-
für wäre eine Abweichung von der GaV erforderlich, die der Zustimmung der 
betroffenen Ämter bedarf. Wie bereits erwähnt, sehen wir die verkehrssi-
chere und reibungslose Nutzung des Fußwegs gerade für den 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
siehe Stellungnahme oben (frühzeitige Beteiligung).

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 42 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Fahrradverkehr im Rampenbereich als problematisch an. In unseren Augen 
ist die vorliegende Planung in diesem Punkt vor Inkrafttreten des B-Plans im 
Bereich der Tiefgaragenrampe anzupassen. 
9.  Vermessungsamt, Abt. Bodenordnung, Bodenverkehr, Grundstücks-
bewertung 
 
 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 29.07.2025:  
 Zur Begründung: 
– 4.2 Vorhaben und Geltungsbereich (auf Seite 7, 3. + 4. Absatz) 
 
Die oben aufgeführten Flurstücke haben die folgenden Katasterflä-
chen: 5.213 m², 47 m², 26 m², 2.177 m², 73 m² und 68 m² sowie 343 m² 
und 132 m². Das sind in Summe: 8.079 m². 
… das Flurstück Nr. 364/1 (Trafostation) mit einer Fläche von 18 m².  
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Die Katasterflächen weichen von den Maßen der digitalen Stadtgrundkarte 
geringfügig ab. Im Liegenschaftskataster werden auf ganze Zahlen gerundete 
Werte aufgeführt. In der Summierung ergeben sich so 9 m² Abweichung zwi-
schen Liegenschaftskataster und UTM-basierter Stadtgrundkarte.  
Um diese Diskrepanz zu überbrücken, wurden alle Werte im Bebauungsplan 
bezüglich der Flurstücke und Geltungsbereich in Circa-Werten angegeben. 
Zur Klarstellung wird der Sachverhalt in der Begründung mit aufgenommen. 
 
 – 19.4 Maß der baulichen Nutzung (auf Seite 29, 2. Absatz) 
 
4.2 Vorhaben und Geltungsbereich (auf Seite 7, 3. Absatz) 
 
Abweichende Angaben, siehe auch oben. 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Siehe oben.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 43 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Unter 24. Planungsstatistik (Seite 45) wird die Fläche von ca. 
7.595 m² als „Nettobauland Vorhaben“ bezeichnet. 
10.  Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  
 Stellungnahme zur Abstimmung des Bebauungsplanentwurfs vor Of-
fenlage vom 24.04.2024: 
Die durch das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung eingebrachten Be-
lange sind in der Begründung und der Festsetzung berücksichtigt. 
Empfehlung zum städtebaulichen Vertrag: 
Im Durchführungsvertrag bitten wir zu prüfen, ob folgende Vereinbarungen 
aufgenommen werden können. 
 
Wärmeversorgungslösungen - Energiekonzept 
Im städtebaulichen Vertrag sollte vereinbart werden, dass die Wärmeversor-
gung durch Nutzung von Umweltwärme (Geothermie, Außenluft) und ggf. 
Abwärme von Industrieanlagen mittels Wärmepumpen erfolgt. 
Die folgenden Angaben aus dem vorläufigen Energiekonzept sind einzuhal-
ten und durch Vorlage des finalen Energiekonzepts nachzuweisen. 
• Gebäude mit Wohnnutzung: Die zur Beheizung erforderliche Energie soll 
über Luft-Wasser-Wärmepumpen bereitgestellt werden. 
• Boardinghaus: Die zur Beheizung erforderliche Wärmeenergie soll über 
eine Kombination aus Luft-Wasser-Wärmepumpe und Gas-Spitzenlastkes-
sel bereitgestellt werden. Vereinbart wurden, in Abstimmung mit den städti-
schen Ämtern der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die weitere TGA- Pla-
nung anteilig 70% Wärmepumpe / 30% Gas an der gesamten Gebäudeheiz-
last bei Norm-Auslegungstemperatur. 
• Warmwassererzeugung: Die Warmwasserbereitung des Gebäudes erfolgt 
als zentrale Frischwasser- Trinkwassererwärmung, die über das Heizsystem 
mit Energie versorgt werden. 
Als Nachweis ist das finale Energiekonzept des Vorhabens vorzulegen. 
Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung prüft diese Berechnungen 
nach Vorlage. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde 
mit dem Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung nach Offenlagebeschluss 
abgestimmt. Die entsprechenden Regelungen wurden im Vertrag aufgenom-
men und sind durch das Amt zu prüfen (Vertragsmonitoring).

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
15.12.2025 Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Stellen Seite 44 von 44 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 
Die Dachflächen sind möglichst umfassend mit Anlagen zur Solarenergie-
nutzung (PV-Anlagen, thermische Solaranlagen) gemäß den zum Bebau-
ungsplan entwickelten „Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch“ auszu-
statten und auch zu betreiben. 
Die Umsetzung des geforderten Umfangs an Modulfläche von Anlagen zur 
Solarenergienutzung ist durch einen Solaranlagen-Belegungsplan (in der 
Regel Photovoltaik) mit Angabe der gesamten Modulfläche nachzuweisen. 
Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung prüft diese Berechnungen 
nach Vorlage. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Siehe Kommentar oben.  
 Gebäudeenergiestandard 
Seitens der Bauherrschaft ist für die Neubauten die Ausführung als Effizi-
enzhaus 40 (Wohngebäude) bzw. Effizienzgebäude 40 (Nichtwohnge-
bäude) gem. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorgesehen. 
Der Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 sollte daher auch für das 
Projekt im städtebaulichen Vertrag zwischen der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt und dem Grundstückseigentümer sowie seinen Rechtsnachfolgern 
verbindlich vereinbart werden. 
Dabei sind die Mindestanforderungen an Qp (40 % von Qp, Ref) und H’T 
(55% von H’T,Ref bzw. Einhaltung von tabellierten mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden) gem. BEG einzuhalten. 
Ein Berechnungsnachweis („Energienachweis“), der die Einhaltung der An-
forderung beim Vorhaben belegt, ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor-
zulegen. Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung prüft diese Berech-
nungen nach Vorlage. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Siehe Kommentar oben.

2026/0028

15215 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.01.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0028 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 - Gräfenhäuser Straße 71 - 
(Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag)  
 
Vorlage vom: 13.01.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
A. Durchführungsvertrag  zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 - Gräfenhäuser 
Straße 71 - 
Dem vorliegenden, abgestimmten Durchführungsvertrag zum o.g. vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan (Anlage 1, datenschutzrelevante Anlage  nur digital), der von EMON 
Vermögensverwaltung GmbH  einseitig unterzeichnet wurde, wird zugestimmt.  
 
B. Satzungsbeschluss  
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung) und gemäß §  4 Abs. 2 
BauGB (Einholung von Stellungnahmen) gingen die in Anlage 2 zusammengefassten

- 2 - 
Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen 
Prüfung (Anlage 2) abschließend entschieden.  
2. Im Rahmen der der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2  BauGB ging die in Anlage 2 
zusammengefasste Stel lungnahme ein, über die im Sinne der Prüfung (Anlage 3, 
datenschutzrelevante Anlage)  abschließend entschieden  wird. 
3. Im Rahmen der Beteiligungen § 4 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 BauGB wurde auch die 
Beteiligung und Abstimmung der Planung mit den städtischen Ämtern durchgeführt. Über die 
Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen (Anlage 4) wird abschließend 
entschieden.  
4. Dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan N 84 (Anlage 5, Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) wird 
zugestimmt.  
5. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 mit der im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser (Anlage 6, Plan wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 7) 
wird zugestimmt. 
6. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – zur teil-
weisen Änderung des Bebauungsplans N 6.2.1.2 – Gräfenhäuser Straße  / Leydheckerstraße – 
für das Gebiet, Gemarkung Darmstadt, Flur 34 mit den Flurstü cken Nr. 362/1, 362/8, 
362/9, 362/17, 362/18, 363, 364/1, 362/24, 326/25 und 362/26 (tlw.), mit  den im Plan 
enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen 
zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser (Anlage 6) und dem Vorhaben- und 
Erschließungsplan (Anlage 5) werden zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 
(datenschutzrelevante Anlage nur digital)  
Anlage 2: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 3: Abschließende Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit 
(datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 4: Abschließende Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der 
städtischen Ämter  
Anlage 5: Vorhaben - und Erschließungsplan  (Plan ist in Parlis einsehbar und wird 
zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
Anlage 6: Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf N 84 (Plan ist in Parlis 
einsehbar und wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
Anlage 7: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan N 84  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2026/0028 vom 13.01.2026: 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
geplante Bebauung der Grundstücke im Geltungsbereich geschaffen. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – wird in seinem Geltungsbereich den 
rechtskräftigen Bebauungsplan N  6.2.1.2 – Gräfenhäuser Straße / Leydheckerstraße – 
ändern.  
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 der 
Stadtverordnetenversammlung vom 16.05.2019 wurde die Neuentwicklung des ehemals 
gewerblich genutzten Gebiets mit überwiegend Wohnnutzung und einer gewerblichen 
Nutzung von mindestens 30 % eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.05.2019 
im Darmstädter Echo b ekanntgemacht. Um die Entwicklung des Bebauungsplans N 84 aus 
dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs.  2 BauGB zu gewährleisten, erfolgt im 
Parallelverfahren die 16. Änderung des Flächennutzungsplans (Gräfenhäuser Straße / 
Leydheckerstraße). Siehe hierzu die  Magistratsvorlage Nr. 2026/ 0027 zur 16. Änderung des 
Flächennutzungsplans.  
 
Der Magistratsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung hierzu erfolgte am 02.06.2021 (siehe 
MV Nr. 2021/0046), die Beteiligung fand vom 14.06.2021 bis einschließlich 14.07.2021 
statt. Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025 zur 
öffentlichen Auslegung erfolgte auch der Beschluss zur Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses. Die öffentliche Auslegung gem. §  3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der 
Zeit vom 30.06.2025 bis ein schließlich 30.07.2025. Die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den 
Nachbargemeinden erfolgte mit Schreiben per E -Mail am 30.06.2025.  
 
Städtebauliches Konzept und Vorhaben  
Das Vorhaben der EMON Vermögensverwaltung GmbH sieht unter Berücksichtigung der 
stadträumlichen Rahmenbedingungen eine fünf - bis sechsgeschossige Blockrandbebauung 
zuzüglich Staffelgeschoss vor. Diese stellt sich nach Nordwesten als Riegelbebauung 
(Lärmschutz) zu m Gewerbe (Auto Primus) dar. Zur Auflockerung der Riegelbebauung dienen 
Vor- und Rücksprünge, die die Fassade gliedern. Im Südosten zum Mischgebiet hin, wird die 
Bebauung durch zwei Baukörper aufgelockert. Der Gebäuderiegel an der Gräfenhäuser 
Straße ist als gewerbliche Nutzung mit einem Beherbergungsbetrieb in Form eines 
Boardinghouse (ca. 90 Zimmer) geplant. An der privaten Erschließungsstraße in 
Verlängerung des Benzweges sind Wohnnutzungen (studentisches Wohnen, ca. 27 Einheiten) 
und gewerbliche Nutzung en vorgesehen. Durch die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in 
der Tiefgarage, können die Grundstücksfreiflächen den Bewohnern als wohnungsnahe, 
begrünte Freiflächen dienen.  
 
Schallschutzkonzept  
Zu den benachbarten Emissionsquellen wird im Nord -Westen eine Riegelbebauung zur 
Abschirmung des Gewerbelärms ausgebildet. Die Wohnungsgrundrisse mit durchgesteckten 
Wohnungen sehen öffenbare Fenster zur lärmabgewandten Seite (Innenhof) vor. Die 
detaillierten Festsetzungen und Maßnahmen zum Schallschutz im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan sowie deren Sicherung durch Baulast dienen der Konfliktbewältigung und der 
Sicherung des Fortbestands benachbarter gewerblicher Nutzungen.

- 5 - 
 
Erschließung und ruhender Ver kehr 
Verkehrsbedingt ist von der Gräfenhäuser Straße lediglich eine Zufahrt für Rettungs - und 
Feuerwehrfahrzeugen sowie zur Andienung / Anlieferung des Boardinghouse geplant. Eine 
weitere Zufahrt nur für Feuerwehr und Rettungskräfte befindet sich an der pr ivaten 
Verkehrsstraße (Benzweg) im Nordosten. Von der privaten Erschließungsstraße wird auch die 
Tiefgarage erschlossen. Die Erschließung über die private Verkehrsfläche bis zur öffentlichen 
Verkehrsfläche Leydheckerstraße wird durch Baulasten und Dienstba rkeiten rechtlich 
gesichert.  
Der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge wird ausschließlich in der Tiefgarage realisiert und 
der überwiegende Teil der Fahrradabstellplätze für die Bewohner*innen / Mieter*innen 
befindet sich im Untergeschoss.  
Die Abfallentso rgung erfolgt hauptsächlich über zentrale Unterflur -Müllsammelcontainer die, 
durch die Fahrzeuge des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen 
(EAD), von der privaten aus Verkehrsfläche (Benzweg) geleert werden können.  
 
Geförderter Wohnun gsbau 
Im Plangebiet sind mindestens 25  % der für Wohnen festgesetzten Geschossfläche für 
Wohnungen von Haushalten mit geringem Einkommen und mindestens 20 % der für Wohnen 
festgesetzten Geschossfläche für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen als 
öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG), der 
„Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ und den „Richtlinien 
der Stadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus“ geplant und umzusetzen. Im Wohnungsmix 
sind auch Wohneinheiten für studentisches Wohnen vorgesehen.  
 
Grünstruktur und Klimaschutz  
Ökologische und klimatische Aspekte finden durch Großgrün mit Bodenanschluss in den 
nicht unterbauten Randbereichen sowie durch geeignete Maßnahmen bei der 
Freiflächengestaltung Beachtung. Zudem ist eine intensive Dach - und Fassadenbegrünung 
vorgesehen, die insbesondere zur Verbesserung des Lokalklimas beiträgt. Ein 10 m breiter 
Grünstreifen entlang der Gräfenhäuser Straße wird zum Erhalt und Fortbestand festgesetzt.  
Darüber hinaus hat sich der Vorhabenträger vertraglich verpflichtet, die Wohnbebauung in 
KfW-Effizienzhaus-Standard 40 sowie die gewerbliche Nutzung in KfW -Effizienzhaus -
Standard 55 zu realisieren. Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Solarenergienutzung im  
Umfang gemäß den städtischen Vorgaben vorgesehen. Die zur Beheizung erforderliche 
Energie soll über Luft -Wasser-Wärmepumpen bereitgestellt werden.  
 
Lokalklima und Besonnung  
Die Studie zur lokalklimatischen Situation und zur Besonnung der geplanten Bebauun g 
macht deutlich, dass aufgrund der Rahmenbedingungen (Verkehrs - und Gewerbelärm) und 
der ungünstigen Ausrichtung des Grundstücks, den Möglichkeiten einer besseren Belichtung 
sowie einer guten Durchlüftung Grenzen gesetzt sind. Die Riegelbebauung zum Gewer be und 
zur Gräfenhäuser Straße bewirkt zwar eine Abschirmung von Lärm und Luftschadstoffen für 
den Innenhof, bedingt allerdings auch eine Reduktion der Durchlüftung des 
Innenhofbereiches sowie eine Verringerung der Besonnungsdauer einzelner Wohnungen. 
Lediglich in einer Wohnung der Punkthäuser wird die tägliche Besonnungsdauer der DIN EN 
17037 von mindestens 1,5 Stunden unterschritten. Sie wurde aus der Wohnnutzung 
herausgenommen und in einen Gemeinschaftsraum ohne dauerhaften Aufenthalt umgeplant. 
Somit kann in allen Wohneinheiten ein ausreichendes Maß an Besonnung nachgewiesen 
werden. Die Durchgrünung des Innenhofes, helle Anstriche sowie die Fassaden - und 
Dachbegrünung sollen die Überwärmung reduzieren und das Lokalklima verbessern.

- 6 - 
 
 
A. Durchführungsvertrag  zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 - Gräfenhäuser 
Straße 71 - 
Der vorliegende Durchführungsvertrag (Anlage 1, datenschutzrelevante Anlage  nur digital) 
regelt und sichert insbesondere folgende Maßnahmen: Kampfmittelsondierung, Umgang mit 
belasteten Bodenmaterial, Arten - und Naturschutzmaßnahmen, Freiflächen -, Fassaden- und 
Dachbegrünungsmaßnahmen, Anteil sozial-geförderter Wohnungen, Gebäudestandard s, 
Einsatz erneuerbarer Energien, gewerbliche Nutzung Boardinghouse, Sicherung der 
Schallschutzmaßnahmen  sowie der Erschließung durch Baulasten und Dienstbarkeiten.  
 
Mit der Unterzeichnung des abgestimmten Durchführungsvertrags hat die Vorhabenträgerin 
sich zur Durchführung des Vorhabens gemäß dem Vorhaben - und Erschließungsplan 
(Anlage 5) und den Festsetzu ngen des Bebauungsplans (Anlage 6) innerhalb einer 
bestimmten Frist gemäß §  12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet. Der Vertrag liegt zur 
Beschlussfassung vor. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird der 
Durchführungsv ertrag von der Stadt gegengezeichnet. Er wird erst wirksam, wenn der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten ist.  
 
 
B. Satzungsbeschluss  
Zu 1.: 
In Anlage 2 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. Bei der Tabelle handelt es sich um die abschließende Prüfung, 
über die entschieden wird.  
 
Zu 2.: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ging die in Anlage 3 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefasste und abschließend geprüfte Stellungnahmen 
ein über die zu entscheiden ist. 
 
Zu 3.: 
In Anlage 4 wurden die abwägungsrelevanten Stellungnahmen der städtischen Ämter 
zusammengefasst und abschließend geprüft. Die abschließende Prüfung liegt zu r 
Entscheidung vor.  
 
Zu 4.: 
Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß §  12 Abs. 1 BauGB ein mit 
der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP, Anlage  5). Der mit den 
städtischen Ämtern abgestimmte VEP (Plan ist in Parlis ein sehbar wird zu 
Präsenzsitzungen aufgehängt / ausgelegt)  wird zugestimmt.  
 
Zu 5. und 6.: 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
(Anlage 6, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), einschließlich der enthaltenen 
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser, mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 5, 
wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) sind gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu

- 7 - 
beschließen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird mit Satzungsbeschluss Bestandteil 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft tritt.  
 
Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
(Anlage 6, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), einschließlich der enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, mit seiner Begründung incl. 
Umweltbericht (Anlage 7) liegt zur Beschlussfassung vor. 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
• 4 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung

anlage 6

30 Zeichen

Anlage 5
der Magistratsvorlage

anlage 8

314180 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
- Gräfenhäuser Straße 71 - 
 
Begründung 
(§ 2a BauGB) 
 
 
04.12.2025 
 
 
 
 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat 
 
Anlage  7

Inhalt
 
 
Seite 
2
 
 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung
 
1.
 
Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
 
................................
.......................
 
4
 
2.
 
Rechtsgrundlagen
 
................................
................................
................................
...........
 
4
 
3.
 
Verfahren
 
................................
................................
................................
..........................
 
5
 
3.1
 
Antrag auf Einleitung und Aufst
ellungsbeschluss
 
................................
...............................
 
5
 
3.2
 
Frühzeitige Beteiligung
 
................................
................................
................................
......
 
5
 
3.3
 
Öffentliche Auslegung
 
................................
................................
................................
........
 
6
 
4.
 
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
 
................................
.............
 
6
 
4.1
 
Lage im Stadtgebiet
 
................................
................................
................................
...........
 
6
 
4.2
 
Vorhaben und Geltungsbereich
 
................................
................................
.........................
 
6
 
5.
 
Planungsrechtliche Situation
 
................................
................................
..........................
 
8
 
5.1
 
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan
................................
.............
 
8
 
5.2
 
Flächennutzungsplan
 
................................
................................
................................
.........
 
9
 
5.3
 
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan
 
................................
................................
................
 
10
 
6.
 
Bestand
 
................................
................................
................................
..........................
 
11
 
6.1
 
Stadträumliche Einbindung
 
................................
................................
..............................
 
11
 
6.2
 
Vorhabengrundstück im Bestand
 
................................
................................
.....................
 
11
 
6.3
 
Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
 
................................
................................
.........
 
11
 
6.4
 
Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale
 
................................
............................
 
12
 
6.5
 
Schutzausweisungen
 
................................
................................
................................
.......
 
13
 
6.6
 
Altlasten
 
................................
................................
................................
...........................
 
13
 
6.7
 
Kampfmittel
 
................................
................................
................................
......................
 
13
 
7.
 
Planung
 
................................
................................
................................
..........................
 
14
 
7.1
 
Städtebauliches Konzept
 
................................
................................
................................
.
 
14
 
7.2
 
Grünordnung / Grün
-
 
und Freiflächen
 
................................
................................
..............
 
15
 
8.
 
Technische 
Infrastruktur, Kommunikation und Energie
 
................................
.............
 
17
 
8.1
 
Bestand
 
................................
................................
................................
...........................
 
17
 
8.2
 
Energie
versorgung
 
................................
................................
................................
..........
 
17
 
9.
 
Wasserwirtschaftliche Belange
 
................................
................................
....................
 
18
 
9.1
 
Versorgung
 
................................
................................
................................
......................
 
18
 
9.2
 
Wasserentsorgung
 
................................
................................
................................
...........
 
19
 
10.
 
Abfallwirtschaft
 
................................
................................
................................
..............
 
20
 
11.
 
Verkehr
 
................................
................................
................................
...........................
 
20
 
11.1
 
Erschließungskonzeption
 
................................
................................
................................
.
 
20
 
11.2
 
Verkehrliche Auswirkungen
 
................................
................................
.............................
 
21
 
12.
 
Schallschutz
 
................................
................................
................................
...................
 
22
 
13.
 
Klimaschutz
 
................................
................................
................................
...................
 
23
 
14.
 
Bodengutachten
 
................................
................................
................................
............
 
25
 
15.
 
Altlasten
 
................................
................................
................................
.........................
 
26
 
16.
 
Artenschutzrechtliche Beurteilung
 
................................
................................
...............
 
26
 
17.
 
Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
/ Ausgleichsbetrachtung
 
................................
.........
 
27
 
18.
 
Biodiversität
 
................................
................................
................................
...................
 
28
 
19.
 
Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
 
......
 
30

Inhalt
 
 
Seite 
3
 
 
 
19.
1
 
Bedingte Festsetzung
 
................................
................................
................................
......
 
30
 
19.2
 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
 
................................
................................
.......
 
30
 
19.3
 
Art der baulichen Nutzung
 
................................
................................
...............................
 
30
 
19.4
 
Maß der baulichen Nutzung
 
................................
................................
.............................
 
31
 
19.5
 
Flächen für die soziale Wohnraumförderung
................................
................................
....
 
34
 
19.6
 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
 
................................
...............
 
35
 
19.7
 
Bauweise
 
................................
................................
................................
.........................
 
35
 
19.8
 
Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen (TG)
 
................................
................................
..
 
35
 
19.9
 
Flächen für sonstige Nebenanlagen
 
................................
................................
................
 
36
 
19.10
 
Straßenverkehrsflächen
 
................................
................................
................................
...
 
37
 
19.11
 
Flächen für Versorgungsanlagen
 
................................
................................
.....................
 
37
 
19.12
 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
 
................................
................................
......
 
38
 
19.13
 
Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechte
 
................................
................................
.......................
 
40
 
19.14
 
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
 
................................
............................
 
40
 
19.15
 
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder 
Maßnahmen zum Schutz vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
.
 
40
 
19.16
 
Bedingte Festsetzung zum Schutz vor schädlichen U
mwelteinwirkungen
 
........................
 
42
 
19.17
 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
..........
 
42
 
19.18
 
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
..................
 
44
 
20.
 
Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
 
............................
 
46
 
20.1
 
Dachgestaltung
 
................................
................................
................................
................
 
46
 
20.2
 
Fassaden
 
................................
................................
................................
.........................
 
46
 
20.3
 
Werbeanlagen
 
................................
................................
................................
.................
 
46
 
20.4
 
Einfriedungen
 
................................
................................
................................
..................
 
46
 
20.5
 
Fahrradabstellflächen
 
................................
................................
................................
......
 
47
 
21.
 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser
 
................................
................................
................................
....
 
47
 
22.
 
Hinweise
 
................................
................................
................................
.........................
 
47
 
23.
 
Durchführungsvertrag
 
................................
................................
................................
...
 
48
 
24.
 
Planungsstatistik*
 
................................
................................
................................
..........
 
49
 
25.
 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen
 
................................
.........
 
50
 
 
Teil 
B
: 
Umweltbericht
 
Der Umweltbericht folgt 
als eigenes Dokument 
in Anschluss an Teil A
 
d
er
 
Begründung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
4
 
 
 
 
1.
 
Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
 
Die Firma EMON Vermögensverwaltung GmbH (Vorhabenträger) ist im Eigentum des 
Grundstücks Gräf
enhäuser Straße 71 und beabsichtigt eine städtebauliche Neuentwicklung 
des Areals herbeizuführen, wofür die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans erforderlich ist. Die Nutzung des Grundstücks Gräfenhäuser Straße 71, de
ssen Flä-
che bisher durch 
die Firma 
EMON gewerblich in Anspruch genommen wurde und mit einer 
Montagehalle und Lagerflächen bebaut ist, wurde aufgegeben und soll nach Abriss und 
Rückbau der Bestandsgebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden. Angesichts des 
hohen Bedarfs an Wohnbau
flächen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll ein gemisch-
tes Quartier mit überwiegend Wohnnutzung und einem gewerblichen Schwerpunkt entlang 
der Gräfenhäuser Straße entstehen, welches das südöstlich angrenzende bestehende 
Mischgebiet ergänzt.
 
Mit der Um
planung des Areals wird die Strategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt ver-
folgt, durch Umstrukturierung und Bebauung von bislang nicht für das Wohnen genutzter 
Flächen, den steigenden Wohnraumbedarf zu decken.
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Beba
uungsplans N 84 
–
 
Gräfenhäuser 
Straße
 
71 
–
 
liegt innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans (Bebauungsplan 
N
 
6.2.1.2). Der Bebauungsplan N 6.2.1.2 
–
 
Gräfenhäuser und Leydheckerstraße 
–
 
setzt für 
das Plangebiet des Vorhabens eine gewerbliche Nutzung der
 
Flächen fest. Um Planungs-
recht für die angestrebte Nachnutzung mit einer gemischten Nutzung, Schwerpunkt Wohn-
nutzung, zu schaffen, ist die Aufstellung des neuen Bebauungsplans N 84 erforderlich. 
 
Mit Erwerb des Grundstücks und durch die Formulierung konkr
eter Entwicklungsabsichten 
durch den Vorhabenträger wurde ein Vorhabenplan erarbeitet, der der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Abstimmung vorgelegt wurde. Durch den Aufstellungsbeschluss der Stadt-
verordnetenversammlung zum vorliegenden Bebauungsplan in ih
rer Sitzung am 
16.05.2019 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre Zustimmung zum Projekt zum Aus-
druck gebracht. 
 
Zur passgenauen Abbildung des Planvorhabens soll ein vorhabenbezogener Bebauungs-
plan gemäß §
 
12 BauGB für das Plangebiet und den Geltungsbere
ich des Bebauungsplans 
N
 
84 aufgestellt werden.
 
2.
 
Rechtsgrundlagen
 
Baugesetzbuch (BauGB) 
i.d.F. vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
 
Baunutzungsverordnung
 
(BauNVO)
 
i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 
2023 I Nr. 176)
 
Planzeichenverordnung
 
(
PlanZV
)
 
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
 
Hess. Bauordnung (HBO)
 
i.d.F. vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch 
Artikel 
1
 
des Gesetzes vom 
11
. Juli 202
4
 
(G
VBl. 
2024 Nr. 32
)
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)
 
i.d.F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Artikel 
1
 
des Gesetzes vom 
0
1
. 
April
 
202
5
 
(GVBl. 
Nr. 
24
)
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
 
i.d.F. vom 29. Juli .2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt 
geändert durch Artikel 
48
 
des Gesetzes vom 
23. Oktober 2024 
(BGBl. I 
Nr.
 
323)
 
Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) 
i.d.F vom 25. Mai 2023, zuletzt geändert durch 
Artikel 
2
 
des Gesetzes vom
10. Oktober 2
024
 
(GVBl. 
Nr. 57
)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
5
 
 
 
 
Hess. Wassergesetz (HWG)
 
i.d.F. vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S.
 
473)
 
Bundes
-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
 
i.d.F. vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.
 
1274), 
zul
etzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
24
. 
Februar 
202
5
 
(BGBl. I Nr. 
58
)
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
 
(UVPG)
 
i.d.F. der Bekanntmachung 
vom 18.
 
März 2021 (BGBl. IS. 540), zuletzt geändert Artikel 
1
0
 
des Gesetzes vom 
23
. 
Ok-
tober
 
202
4
 
(BGBl. 
I Nr. 323)
 
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz 
-
 
WHG)
 
i.d.F. vom 
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. 
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
 
Hessisches Denkmalschutzgesetz 
(H
DSchG)
 
vom 28.
 
November
 
2016 (GVBl.
 
S.
 
211)
 
 
3.
 
Verfahren
 
3.1
 
Antrag auf Einleitung und Aufstellungsbeschluss
 
Mittels des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 soll Planungsrecht für die geplante 
Mischnutzung im Plangebiet geschaffen werden. Hierzu ist die 
Aufstellung eines Bebau-
ungsplans zur Änderung des mittleren Teilbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans 
N
 
6.2.1.2 erforderlich. Der Bebauungsplan N 84 überschreibt in seinem Geltungsbereich 
die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans N
 
6.2.1.2.
 
Da
s Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans N 84 erfolgt im Normalverfahren gemäß 
§§
 
2
 
ff. BauGB. Um die Entwicklung des Bebauungsplans N 84 aus dem Flächennutzungs-
plan (FNP) gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist eine Teilbereichsänderung des 
Flächen
nutzungsplans erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“
 
zur 16. 
Änderung des Flächennutzungsplans
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
gem.
 
§
 
8
 
Abs. 3 
BauGB.
 
Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß §
 
12
 
BauGB für das Plangebiet auf-
g
estellt werden. Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die 
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger (hier: EMON Vermögens-
verwaltung GmbH) auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur 
Durchführun
g des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben
-
 
und Erschlie-
ßungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten 
Frist und zur Tragung der Planungs
-
 
und Erschließungskosten ganz oder teilweise vo
r dem 
Beschlu
ss nach § 10 Abs.
 
1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag; siehe auch 
Kapitel 
Nr. 
14
)
. Der Vorhabenplan ist Bestandteil 
der vorliegenden Unterlagen 
und Grundlage für 
alle weiteren Planungs
-
 
und Verfahrensschritte zur Erstellung des vorhabenbezogenen Be-
b
auungsplans N 84.
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
N 84 
wird 
im Normalverfahren nach §§
 
2
 
ff
 
BauGB 
aufgestellt. Als gesondert
er Teil der Begründung ist der 
Umweltbericht gemäß § 2a 
S. 2 
Nr
 
2
 
BauGB 
zu erstellen
. 
 
Der Beschluss der Stadtverordnetenversamml
ung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans erfolgte am 16.05.2019 und wurde am 24.05.2019 gemäß § 2 Abs. 1 
BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 24.06.2025 wurde die Änderung 
des Aufstellungsbeschlusses 
und der
 
Beschluss zur öff
entlichen Auslegung gefasst
. Die 
Beschlüsse wurden
 
am 27.06.2025 öffentlich bekannt gemacht.
 
3.2
 
Frühzeitige Beteiligung
 
Die frühzeitige Beteiligung
 
der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 
§
 
4
 
Abs.
 
1 BauGB fand 
vom 14.06.202
1 bis 
einschließlich 14.07.2021 statt.
 
Die Inhalte und

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
6
 
 
 
 
Einwendungen der abgegebenen Stellungnahmen wurden 
geprüft
 
und unter Abwägung der 
öffentlichen und privaten Belange
 
in die Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet.
 
Es sind 
k
eine Stellungnahme
n
 
der Öffentlichke
it und 
11
 
Stellungnahmen der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen
. 
Seitens der 
städtischen Stellen wurden 
11
 
Stellungnahmen 
mit
 
Anregungen
 
verfasst. Die eingegangenen Anregungen wurden 
nach Abwägung im
 
Entwurf zum vorhabenbezogene
n Bebauungsplan N 84 berücksichtigt 
bzw. nicht berücksichtigt.
 
3.3
 
Öffentliche Auslegung
 
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025 zur öffentlichen 
Auslegung erfolgte auch der Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses (siehe 
Kap
. 4.2). Die öffentliche Auslegung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs mit 
Umweltbericht, dem Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan sowie den wesentlichen
,
 
bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß
 
§
 
3
 
Abs.
 
2
 
BauGB erfolgte in der 
Zeit vom
 
30.06.2025 bis einschließlich 30.07.2025. Die Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den 
Nachbargemeinden erfolgte mit Schreiben per E
-
Mail am 30.06.2025. 
 
Es sind eine Stellungnahme
 
der Öffentlichkeit und sechs Stellungnahmen der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen, die zum Teil zur Kenntnis genom-
men wurden und zum Teil in den Unterlagen ohne Auswirkung auf die Planungsinhalte be-
rücksichtigt wurden.
 
Seitens
 
der 
städtischen Stellen 
gingen
 
9
 
Stellungnahmen 
mit
 
Anregun-
gen
 
ein
, die zum Teil in den Planungsunterlagen berücksichtigt wurden, ohne dass diese 
Auswirkung
en
 
auf die 
Grundsätze der 
Planung
 
haben.
 
 
4.
 
Lage des Plangebietes und räumlicher 
Geltungsbereich
 
4.1
 
Lage im Stadtgebiet
 
Das Vorhabengrundstück Gräfenhäuser Straße 71
, 
im Stadtteil Darmstadt Nord
,
 
befindet 
sich zwischen der Gräfenhäuser Straße im Südwesten und der privaten Erschließungs-
straße in Verlängerung des Benzweges im Nord
osten
. 
An 
das Grundstück 
schließen sich 
i
m Nordwesten die Grundstücke Gräfenhäuser Straße 75 sowie 75b an. Im Südosten wird 
das Plangebiet durch die Grundstücke der Gräfenhäuser Straße 69 und der Leydhecker-
straße 8a und 10 abgeschlossen. Die im 
Nordosten
 
gelegene Pr
ivatstraße ist bis zur 
Leyd-
heckerstraße
 
Bestandteil des räumlichen Geltungsbereichs
. Die Flurstücke Nr. 362/24 und 
Nr.
 
362/25 
der privaten Erschließungsstraße 
sind
 
im Eigentum des Vorhabenträgers.
 
4.2
 
Vorhaben und Geltungsbereich 
 
Der laut Aufstellungsbeschlus
s vom
 
16.05.2019
 
ursprünglich vorgesehene Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde 
wie 
vorliegend zur Offenlage
 
gem. 
§
 
3
 
Abs. 2 
und § 4 Abs. 2 BauGB geändert.
 
Der Geltungsbereich w
urde
 
um die private 
Verkehrsfläche
 
bis zur Leydheckerstraß
e mit dem Flurstück Nr. 
362/26 (tlw.) 
und um das
 
Flurstück Nr. 364/1
 
(Trafostation) ergänz
t.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
7
 
 
 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans 
(ohne Maßstab
, Quelle: planquadrat, 08.2024)
 
Im Planverfahren wird nun gemäß § 12 Abs. 4 BauGB eine Fläche außerhalb des Vorha-
benbereichs, die 
die
 
Erschließung des Vorhabens und der städtebaulichen Neuordnung 
sichert
, in den Geltungsbereich einbezogen. Die entsprechende Fläche umfasst einen Teil-
absch
nitt der
 
angrenzenden
 
vorhandenen Privatstraße zur 
Erschließung
 
des Vorhabens 
und 
dient 
zur Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche Leydheckerstraße, von der 
der 
Vorhabenbereich und die vorgesehene Tiefgarage durch PKW erreicht und angefahren 
werden
 
kann. 
Da 
d
ieser Teil der Privatstraße nicht im Eigentum des Vorhabenträgers steht, 
besteht hier keine öffentlich
-
rechtliche 
Sicherung
, die 
die
 
Erreichbarkeit der geplanten Tief-
garage 
gewährleistet
. Mit Einbeziehung der Fläche in den Geltungsbereich des vo
rhaben-
bezogenen Bebauungsplan
s
 
wird die Erschließung öffentlich
-
rechtlich gesichert.
 
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses fand mit Offenlagebeschluss statt.
 
D
as
 
Vorhaben
grundstück
 
umfasst eine Fläche von ca. 
8.0
7
0
 
m² und beinhaltet die Flurstü-
cke Flur
 
34 Nr.
 
362/1, 362/8, 362/9, 362/17, 362/18
 
und
 
363 sowie die Flurstücke der pri-
vaten Verkehrsfläche
 
362/25 (vormals
 
362/20 (tlw.)
)
 
und
 
362/24
 
(vormals 
364/18 (tlw.)
)
. 
Beim Abgleich mit dem Liegenschaftskataster 
ist
 
ei
ne Differenz von 9 m² (Katasterflächen 
sind aufgerundet und belaufen sich auf 8.079 m²)
 
zu vermerken, die sich aus der Aufrun-
dung der Nachkommastellen und aus Abweichungen zwischen dem Liegenschaftskataster 
und der UTM
-
basierten Stadtkarte ergeben. Um dies
e Diskrepanz zu berücksichtigen, wer-
den im Bauleitplanverfahren alle Werte als Circa
-
Werte benannt.
 
Der erweiterte Geltungsbereich mit der privaten Straßenverkehrsfläche umfasst das Flur-
stück Gemarkung Darmstadt, Flur 34, Nr. 362/
20 (teilw.) 
mit einer Fläc
he von
 
ca.
 
58
8
 
m².
 
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 
hat
 
insge-
samt eine Fläche von 
ca. 
8.6
75
 
m².
 
 
Durch den 
K
auf von Grundstück
steil
flächen haben sich einige Flurstücknummern im Laufe 
des Planverfahrens geändert. Folgend
e Flurstücke, insbesondere die der privaten

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
8
 
 
 
 
Verkehrsfläche, haben sich wie folgt geändert: Gemarkung Darmstadt, Flur 34: neu 362/24 
(vormals 
362/20
), neu 362/25 (vormals 362/20)
 
und
 
neu 362/26 
(
tlw.
)
. Die Änderungen wur-
den dementsprechend in die Planunterl
agen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Be-
gründung) eingearbeitet.
 
5.
 
Planungsrechtliche 
Situation
 
5.1
 
Regionalplan
 
Südhessen 
/ Regionaler Flächennutzungsplan
 
Der seit dem 17.10.2011 wirksame Regionalplan Südhessen / Regionaler 
Flächennut-
zungsplan 2010 (RPS/Reg. FNP 2010) stellt die Flächen im Geltungsbereich des geplanten 
Bebauungsplans als Vorranggebiet Industrie und Gewerbe im Bestand dar. Die geplante 
Nutzung ist mit dieser Darstellung nicht konform. Da es sich bei den Fläche
ndarstellungen 
des Regionalplans um Ziele der Raumordnung handelt, die bei der Aufstellung der Bauleit-
pläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beachtet werden müssen (Entwicklungsgebot), ist bei ab-
weichenden Planungen ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen, bzw. z
u prüfen, ob 
es aufgrund der geringen Plangebietsgröße (<
 
5 ha) zu keinen raumbedeutsamen Auswir-
kungen kommt. Das Vorhaben umfasst eine Plangebietsgröße von unter 1 ha. Im Ober-
zentrum Darmstadt stellt ein Vorhaben mit dieser Größenordnung keine raumbedeuts
ame 
Maßnahme dar. Ein Zielabweichungsverfahren zur Änderung der Darstellung im Regional-
plan ist nicht erforderlich.
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhessen, Teilkarte 3, mit Kennzeichnung des Plange-
biets; Quelle: Hessisches Ministerium für Wirt
schaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
 
 
Regionalplanerische Dichtevorgaben
 
Als Ziel der Raumordnung bestimmt der Regionalplan Südhessen, dass im Rahmen der 
Bauleitplanung bestimmte Dichtevorgaben für verschiedene Siedlungstypen, bezogen auf 
Bruttowoh
nbauland, einzuhalten sind (Z3.4.1
-
9). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist hier-
bei dem Siedlungstyp „Großstadtbereich“ zuzuordnen, bei welchem mindestens 
60
 
Wohneinheiten je ha vorgesehen sind. Als Bruttowohnbaufläche wird der Geltungsbe-
reich (ca.
 
0,8 ha)
 
herangezogen. Es entstehen 12
6
 
Wohneinheiten im Plangebiet. Dies ent-
spricht einer Siedlungsdichte von ca. 157 Wohneinheiten je ha. Die Planung ist somit aus 
dem Ziel der Raumordnung entwickelt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
9
 
 
 
 
5.2
 
Flächennutzungsplan
 
Im Flächennutzungsplan der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP 2006) ist das Plangebiet 
als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Für die geplante Nachnutzung des Gebiets ist eine 
Änderung der Darstellung in „Gemischte Baufläche“ gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Entwick-
lung
sgebot) erforderlich.
 
Diese erfolgt
 
im Parallelverfahren zur 16. Änderung des Fläche
n-
nutzungsplans nach §
 
8
 
Abs.
 
3 
BauGB.
 
 
Abb. 
3
: Ausschnitt Flächennutzungsplan, Teilbereich 1.2 der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 
mit 
16. Änderung 
des 
Flächennutzungs
plans (ohne Maßstab, Quelle: Wissenschaftsstadt Darm-
stadt)
 
Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Wissenschaftsstadt Darm
stadt sollen 
u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung des Geländes Gräfen-
häuser Straße 71 geschaffen werden. Zudem soll für den östlichen Bereich des Geltungs-
bereichs eine Darstellung herbeigeführt werden, die 
de
r
 
festgesetzten Nutz
ung der verbind-
lichen Bauleitplanung (Bebauungsplan N 6.2.1.2, siehe Kapitel 5.3) entspricht. Mittels der 
geplanten Änderung des Flächennutzungsplans wird dem Entwicklungsgebot entsprochen 
und die Voraussetzungen geschaffen, mischgebietsartige Nutzungen al
s Übergang zu den 
östlich der Leydheckerstraße angrenzenden Wohngebieten zu ermöglichen.
 
Der Aufstellungsbeschluss zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 sowie der südöstlich angrenzen-
den
 
Fläche bis zur Leydheckerstraße wurde am 16.05.2019 in der Sitzung der Stadtverord-
netenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen.
 
Die frühzeitige Betei-
ligung zur 
16. Änder
ung des Flächennutzungsplan gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4
 
Abs. 1 BauGB 
fand
 
vom 
26.03.2021 bis einschließlich 26.04.2021 statt.
 
Die eingegangenen Stellungnah-
men wurden geprüft und unter Abwägung der 
öffentlichen und privaten Belange
 
im Entwurf 
zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
 
Nac
h Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2025 fand d
ie 
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §
 
4
 
Abs. 2 BauGB 
in 
der Zeit
 
vom 30.06.2025 bis einschließlich 30.07.2025 statt, parallel zur Beteiligung im Bau-
leitplanverfahren. 
 
Die Inhalte und Einwendungen der abgegebenen Stellungnahmen wurden in der weiteren 
Bearbeitung 
geprüft 
und unter Abwägung der 
öffentlichen und privaten 
Belange
 
in die 
Un-
terlagen zur Flächennutzungsplanänderung 
eingearbeitet
 
/
 
nicht eingearbeitet
.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
10
 
 
 
 
5.3
 
Rechtsverbindlicher 
Bebauungsplan
 
Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans N 6.2.1.2 
-
 
Gräfenhäu-
ser und Leydheckerstraße 
-
, in Kraft getr
eten am 02.08.2001 (siehe Abb. 4). 
 
 
Abb. 4: Rechtskräftiger Bebauungsplan N 6.2.1.2 mit Kennzeichnung des Plangebiets des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans N 84 (ohne Maßstab); Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
 
Für das Plangebiet ist 
gegenwärtig eine gewerbliche Nutzung nach § 8 BauNVO festge-
setzt. Die Fläche innerhalb des Baufensters ist in offener Bauweise mit einer GRZ von 0,6 
ausgewiesen, die zulässige Gebäudehöhe beträgt 16 m, wobei eine Überschreitung von 
4
 
m für Nicht
-
Vollgescho
sse und technische Aufbauten zugelassen werden kann. Das west-
liche Flurstück Nr. 362/17 ist als nicht überbaubare Grundstückfläche ausgewiesen.
 
Zur Gräfenhäuser Straße hin ist ein Pflanzgebot von 5 m Breite sowie anschließend ein 5
 
m 
breiter Streifen nicht
 
überbaubarer Grundstücksfläche festgesetzt. So wird der innerörtlich 
erforderliche Bebauungsabstand von 10 m zur Bundesstraße B3 gewahrt. Für die Baukör-
per entlang der Gräfenhäuser Straße ist eine Ausrichtung parallel zur Straße festgesetzt. 
Im Nord
osten
 
des Vorhabengebiets sichert der Bebauungsplan eine private Verkehrsfläche 
in Verlängerung des Benzweges sowie eine wegbegleitende Baumallee. Um Planungsrecht 
für die angestrebte Mischnutzung zu schaffen, ist auf Antrag des Vorhabenträgers die Auf-
stellung d
es vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 84 zur teilweisen Änderung des Be-
bauungsplans
 
N 
6.2.1.2 im mittleren Teilbereich erforderlich. Der Bebauungsplan N 84 
über
plant 
in seinem Geltungsbereich 
den
 
bestehenden Bebauungsplans N
 
6.2.1.2.
 
Mit

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
11
 
 
 
 
Inkrafttreten dies
es vorhabenbezogenen Bebauungsplans verliert der Bebauungsplan 
N
 
6.2.1.2 für diesen Teilbereich seine rechtliche Wirkung.
 
6.
 
Bestand
 
6.1
 
Stadträumliche Einbindung
 
Der Vorhabenbereich befindet sich in einem 
überwiegend gewerblich geprägtem 
Gebiet 
entlang der Gräfe
nhäuser Straße. Nordwestlich
 
des Vorhabengebiets schließen sich die 
Betriebsflächen von Auto Primus GmbH & Co. KG (Autowaschanlage) und Linde Gas & 
More (Gasflaschenanbieter) an. Nordöstlich der privaten Verkehrsfläche, die in Verlänge-
rung des Benzwegs ver
läuft, liegt das REWE Center (großflächiger Einzelhandel). Im 
Mischgebiet, das sich südöstlich anschließt, finden sich 
zwei Wohngebäude und 
gewerbli-
che Nutzungen mit der Brüel & Kjaer Vibro GmbH (Anbieter von Sicherheitssystemen), dem 
Wilfried Erb Automate
nvertrieb, der W. & L. Jordan GmbH 
–
 
Darmstadt (Fachhandel für 
Bodenbelege) und dem Fitness
-
Club Kieser Training Darmstadt. Die umliegenden Ge-
bäude weisen maßgeblich Geschossigkeiten von I
-
 
IV
 
Geschossen auf. 
 
An dieses Mischgebiet schließt sich stadteinwä
rts in südöstlicher Richtung ein Wohngebiet 
an, das auch im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt 
ist
. Auf der gegen-
überliegenden Seite der Gräfenhäuser Straße ist eine ähnliche Abstufung von Mischflächen 
in Wohnbauflächen vorhanden. Hier weise
n die Gebäude im Allgemeinen I
-
III
 
Geschosse 
auf, wobei auch eine Ausnahme mit V Geschossen vorhanden ist. 
 
Grünbestand außerhalb des Plangebiets ist in der näheren Umgebung nur vereinzelt anzu-
treffen. Hierzu gehören z.B. straßenbegleitende Bäume der umgeb
enden Straßen
 
(Gräfen-
häuser Str., Leydhecker
s
traße, An der Windmühle und zusätzlich nördlich des Plangebiets 
an der Privatstraße (Benzweg).
 
6.2
 
Vorhabeng
rundstück
 
im Bestand
 
D
as 
Vorhabeng
rundstück
 
ist überwiegend von einer Industriehalle überbaut, die 
zuletzt als 
Lager und Werkhalle genutzt wurde. I
n
 
großen
 
Teil
en der nicht überbauten Grundstücks-
fläche
 
lagern Wohncontainer, die zum Teil übereinandergestapelt sind, außerdem alte Bau-
materialien, Abfallcontainer und Dämmmaterial. 
 
6.3
 
Gegenwärtige 
verkehrliche Erschließung
 
Das Baugebiet ist 
im Süden 
über die Gräfenhäuser Straße
 
(B3)
 
und im Norden des Plan-
gebiets 
einen Privatweg verkehrlich 
eingebunden. Der Privatweg ist an die Leydhecker-
straße angeschlossen, die zwischen der Gräfenhäuser Straße und 
dem Carl
-
Schenk
-
Ring 
verläuft. Beide Anschlusspunkte der Leydheckerstraße 
an das Verkehrsnetz 
sind signalge-
regelt. 
 
Gegenwärtig können von der Gräfenhäuser Straße unmittelbar angrenzende asphaltierte 
Flächen auf dem Vorhabengrundstück direkt angefahren wer
den. Die geplante Erschlie-
ßung des Bauvorhabens soll über die bestehende Privatstraße im Nord
osten
 
mit Verknüp-
fung zur Leydheckerstraße erfolgen. Über 
diese Privatstraße
 
sind die angrenzenden Ge-
werbeeinheiten und Grundstücke innerhalb des Bebauungsplans N
 
6.2.1.2 zu erreichen 
sowie eine Umfahrung des nördlich angrenzenden Rewe Center möglich. 
 
Das Plangebiet ist durch das Autobahnkreuz der A5 im weiteren nordwestlichen Verlauf der 
Gräfenhäuser Straße an den überregionalen Verkehr angeschlossen.
 
Anbindung du
rch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
 
Das Plangebiet befindet sich in fußläufiger Nähe der beiden Bushaltestellen Otto
-
Röhm
-
Straße und Windmüh
le
 
(jeweils in ca. 300 m Entfernung)
, die in ca. 5 Minuten Fußweg zu 
erreichen sind.
 
Von b
eiden Haltestel
len verkehren zahlreiche Buslinien zu Zielen im Stadt-
gebiet sowie zu überörtlichen Zielen. Hierzu gehören die Linien Bus
 
R, Bus
 
WE1, Bus
 
WE2, 
Bus
 
X14, Bus
 
X15, Bus
 
n71 u.a. in Richtung Darmstadt Hauptbahnhof und Nordbahnhof,

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
12
 
 
 
 
Technischer Universität und Inn
enstadt sowie nach Weiterstadt
, 
Erzhausen
 
und Mörfelden
. 
An der Haltestelle Windmühle fahren zudem noch die Buslinien Bus WE
 
3 und
 
Bus WE
 
4 
mit weiteren Zielen in Weiterstadt und Groß
-
Gerau. Die Taktfrequenz der innerstädtischen 
Busverkehre beträgt 15 min 
(Bus R) sowie 30
-
60 min
.
 
bei 
überörtlichen Busverbindungen. 
Der Darmstädter Hauptbahnhof und Nordbahnhof mit Fahrtzielen in Richtung Frankfurt/Hei-
delberg/Mainz/Aschaffenburg sowie in Richtung Odenwald sind mit dem Bus in unter 
10
 
min
.
 
Fahrzeit zu erreichen.
 
Das Plangebiet 
im Nord
-
Westen des Stadtgebiets von Darmstadt 
gilt als hinreichend durch 
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erschlossen.
 
6.4
 
Bestand und Bewertung der Naturr
au
mpotentiale 
 
Lage im Raum
 
Das Vorhabengebiet liegt im 
Innenbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt, integriert im 
Siedlungskörper. Durch die anthropogene Überformung des Gebiets liegt keine Prägung 
durch die Naturräume, die an den Siedlungskörper der Stadt angrenzen, vor. Die Bestands-
vegetation auf dem Grund
stück weist keine ortstypischen Merkmale auf.
 
Geologie, Böden
 
Gemäß
 
der geologischen Karte (hier Geologische Karte von Hessen, Blatt 6117 Darmstadt, 
Maßstab 1:25.000)
 
i
st im Baugebiet flächig bis in größere Tiefe mit quartären Sanden zu 
rechnen. Oberfläche
nnah stehen nach der Geologischen Karte geringtragfähige junge Ab-
lagerungen der Überschwemmungsgebiete von Bächen an. Im Projektgebiet verläuft ein 
ehemaliger Bachlauf.
 
Der 
Geotechnischer Bericht Nr. 1
c
, Neubau Wohnbebauung Darmstadt, Gräfenhäuser 
Straße 7
1
,
 
Prof. Dr.
-
Ing. Wolfgang Krajewski; Stand 24.08.2023
 
ergab folgenden Schicht-
aufbau
 
für den Untergrund
:
 
-
 
Schicht 1: künstliche Auffüllungen
 
Unter der Oberflächenbefestigung wurden in den Bohrungen bis in 1,5 m (BS 1) 
bzw. 0,7 m Tiefe (BS 2) 
künstliche Auffüllungen erkundet. Es handelt sich dabei im 
oberflächennahen Bereich bis etwa 0,7 m Tiefe um schwach bis stark kiesige Sande 
mit vereinzelten Ziegelresten. Die Böden sind dunkelbraun bis schwarz. Die dunkle 
Färbung zeigt eine etwaige chemisc
he Belastung an.
 
-
 
Schicht 2: Quartäre Sande
 
Unter den künstlichen Auffüllungen folgen hellbraune quartäre Mittel
-
 
und Fein-
sande. Die Sande haben verschiedentlich schwach schluffige und/ oder schwach 
kiesige Beimengungen.
 
Eine Versickerung von Niederschlagsw
ässern ist in den anstehenden Böden technisch 
möglich. Die Wasserdurchlässigkeit des sandigen Untergrundes wurde zu ca. 1 bis 
2×10
4
 
m/s ermittelt. Der Flurabstand des Grundwasserspiegels beträgt 
≥ ca. 7 m. Die Mach-
barkeit bzw. Zulässigkeit einer Versickeru
ng unter den geltenden Randbedingungen ist vom 
Fachplaner zu klären. 
 
Gewässer, 
Wasserhaushalt
 
Der Grundwasserflurabstand wird auf ca. 5
-
7,50 m GOK
 
(siehe auch Kapitel 
14.
 
Bodengut-
achten
) geschätzt. 
Das Plangebiet liegt z.Z. in einem hyd
rogeologisch günstigen Gebiet.
 
 
Örtliches Klima
 
Darmstadt ist aufgrund seiner Lage im Rheingraben thermisch belastet. Im Abgleich mit 
verschiede Stationen im Umfeld und in Deutschland, ist die Zahl der Sommertage vergleich-
bar mit denen in Frankfurt und Wie
sbaden. Gernsheim weist wegen der tieferen Lage eine 
höhere Anzahl an Sommertagen und heißen Tagen auf, Freiburg aufgrund seiner südlichen 
Lage.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
13
 
 
 
 
Kältestress dagegen ist mit niedrigen Temperaturen und höheren Windgeschwindigkeiten 
verknüpft. Eistage treten
 
im Raum Darmstadt an ca. 13 Tagen im Jahr auf. 
 
Lokal hängt die bioklimatische Belastung von einer Vielzahl von Faktoren ab. Wesentlich 
sind dabei die kurz
-
 
und langwelligen Strahlungsanteile, die Lufttemperatur und 
-
feuchte 
sowie die Windgeschwindigkeit.
 
Das Plangebiet liegt in einer der überwärmten Zonen 
Darmstadts.
 
Die Windverhältnisse im Untersuchungsgebiet sind zum Teil durch die orographische Situ-
ation geprägt. Im Oberrheingraben findet man überwiegend eine Kanalisierung entlang dem 
Talverlauf. Am Fl
ugplatz Egelsbach (nördlich von Darmstadt) wird die Häufigkeitsverteilung 
der Windrichtungen beobachtet. Am häufigsten findet man Südwestwinde. Ein sekundäres 
Maximum liegt bei nordöstlichen Windrichtungen. Winde aus Nordwest und Südost sind 
selten.
 
Darmst
adt liegt an den nordwestlichen Ausläufern des Odenwaldes im Übergangsbereich 
zur Beckenlage des Rhein
-
Main
-
Gebietes. In den Abend
-
 
und Nachtstunden bilden sich 
Kaltluftabflüsse aus, die 
die Stadt 
von Osten her überströmen. Diese erreichen jedoch die 
westl
ichen Bereiche nicht, so dass das Plangebiet bei austauscharmen Wetterlagen nachts 
tendenziell schlecht durchlüftet wird.
 
Vegetation
 
Diese Flächen sind im Großteil mit Sukzessionsflächen durchsetzt, die im Norden überwie-
gend aus Brombeergebüsch und im Südw
esten mit Bäumen bestanden sind. 
 
6.5
 
Schutzausweisungen
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht in einem Natur
-
 
oder Landschafts-
schutzgebiet. Ein Natura 2000
-
Gebiet ist nicht betroffen. 
 
Das Plangebiet liegt in keinem Trinkwasser
-
 
oder Heilquellens
chutzgebiet. Das Plangebiet 
liegt in keinem Überschwemmungsgebiet.
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hes-
sisches Ried“. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried“ zu 
beachten.
 
6.6
 
Altlasten
 
Unter der Adresse Gräfenhäuser Straße 71 liegt ein Eintrag mit der Schlüssel
-
Nr. 
411.000.020
-
001.193 für einen Altstandort in der Altflächendatei vor. 
 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
wurde
 
der Umgang mit der Altlast, bzw. de
m 
Eintrag in Abstimmung mit der zuständigen Behörde abgeklärt
 
(siehe hierzu auch Kap. 15 
Altlasten)
. 
 
6.7
 
Kampfmittel
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegan
gen werden. Mit einer 
Luftbilddetailauswertung des Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidiums Darmstadt 
wurde ein Verdachtspunkt ermittelt, der auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bom-
benblindgänger hinweist. Der Verdachtspunkt wurde als Hinweis i
n die Planzeichnung über-
nommen. Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbeiten 
erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
14
 
 
 
 
7.
 
Planung
 
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan mit 
qualifiziertem Freiflächenplan zugrunde. 
Der Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan bildet das 
Vorhaben durch 
Grundrisse, Schnitte und Perspektiven ab.
 
 
Das 
städtebauliche Konzept des Vorhaben
-
 
und Erschließungsplans wird im Folgenden 
aufgeführt.
 
Gegenüber 
den Unterlagen 
zur 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger 
öffentlicher Belange
 
(
Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan
,
 
Ziele und Zwecke der Pl
anung
) 
gemäß § 3 Abs. 1 und §
 
4 Abs. 1 BauGB 
wurden
 
u.a.
 
folgende Änderungen 
vorgenommen
:
 
 
-
 
Einbezug der privaten Verkehrsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
 
-
 
Ergänzung eines Fußweges im nördlichen Bereich des Grundstücks
 
-
 
Entfall der 
oberirdisch vorgesehenen Stellplätze
 
-
 
Änderung der Standorte von 
Unterflurcontainer
n
 
-
 
Geringfügige Änderungen einzelner Gebäudepositionen
 
und
 
-
kubaturen
 
-
 
Änderung der Wohnungsgrundrisse
 
-
 
Geänderte, vertiefte Freianlagenplanung und angepasste 
grünordnerische Maßnah-
men
 
(u.a. Pflanzflächen, Fassadenbegrünung
, Baumpflanzungen)
 
-
 
Änderung
 
der
 
Tiefgaragene
infahrt 
und 
der 
Feuerwehrdurchfahrt
 
Nord
, 
 
-
 
Entfall der 
Zuliefermöglichkeit Süd
west
 
-
 
Entfall der Räumlichkeiten für die soziale Nutzung 
zugunsten einer gewerblichen Nut-
zung
 
-
 
Ergänzung von Anlagen zur Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme 
und Wasser
 
(z.B. Trafostation und Wärmepumpen)
 
Aufnahme und Anpassung von 
Fachbeiträgen 
(z.B. Energiekonzep
t
)
 
Die Änderungen sind in 
die jeweiligen Planunterlagen (Planzeichnung und textliche Fest-
setzungen,
 
Begründung,
 
Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan, 
qualifizierter 
Frei
flächen
plan) 
eingearbeitet.
 
 
7.1
 
Städtebauliches Konzept
 
Bebauungsstruktur und Art der Nutzungen
 
Der Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan sieht unter Berücksichtigung der stadträumlichen 
Rahmenbedingungen, wie die umgebende Bestandsbebauung, Verkehrsflächen und Lär-
mimmissionen, eine fünf
-
 
bis sechsgeschossige Blockrandbebauung zuzüglich Staffelge-
schoss vor
. Diese stellt sich nach Nordwesten als Riegelbebauung zum 
bestehenden 
Ge-
werbe
 
dar und lockert sich nach Südosten zum Mischgebiet in Einzelbaukörper auf. Im Ge-
bäude an der Gräfenhäuser Straße ist eine gewerbliche Nutzung in Form eines Boarding-
house 
als Beh
erbergungsbetrieb 
vorgesehen (ca. 
90 
Zimmer), der
 
rückliegende Bereich 
wird mit Wohnnutzung
en
 
beplant.
 
 
Unter Beachtung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017 
(Vorlage Nr. 2017/0031) zur verpflichtenden Realisierung von gefördertem 
Wohnungsbau 
(25
 
% BGF Wohnen für untere Einkommensgruppen und 20 % BGF Wohnen für Haushalte 
mit mittlerem Einkommen) bei allen neuen Wohnbauprojekten, werden 
ca. 
52 Wohneinhei-
ten
 
für diese Zielgruppen realisiert und 
zusätzlich 
ca. 
74 
frei finanzierte Wohnu
ngen
 
errich-
tet
 
mit einem
 
Anteil 
studentische
n
 
Wohnen
s
 
von 
ca. 
27
 
Wohneinheiten. 
Weiterhin ist zur 
nördlichen Privatstraße im Erdgeschoss eine gew
erbliche Nutzung in Form von Büroflächen 
vorgesehen. 
Ein begrünter Innenhof 
sowie Pflanzbereiche im Plangebiet 
sichern 
für die 
Anwohner Aufenthaltsqualitäten
. 
Die lange Nord
-
West
-
Fassade, die als Riegelbebauung 
mit nicht öffenbaren Fenstern zur Abschirmung des Gewerbelärms dient, wird mit Vor
-
 
und

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
15
 
 
 
 
Rücksprüngen in der Fassade gegliedert. 
Das 
Gebiet 
weist eine GRZ vo
n 
ca. 
0,4
1
 
für die 
Hauptnutzungen auf.
 
 
Abb. 5: Städtebauliches Konzept
 
(Blick vo
n oben
 
Gräfenhäuser Straße
), 
Stand 
Februar 2024 
(ohne 
Maßstab
)
, Quelle: planquadrat
 
7.2
 
Grünordnung / Grün
-
 
und Freiflächen
 
Ges
talterischer Schwerpunkt bildet, 
trotz funktionell hoher Anforderungen an die Außenan-
lagen,
 
die Generierung eines
 
möglichst hohen Grünanteils
 
für den Innenhofbereich 
und die 
Schaffung von 
Aufenthaltsqualitäten, damit er allen 
Bewohner
i
nnen 
und Bewohner 
gle
ich-
ermaßen zur freien Verfügung steht. 
 
Der geplante Innenhofbereich wird in seiner Grundgeometrie und Größe weitestgehend 
über den Städtebau sowie den funktionalen Anforderungen (Feuerwehrumfahrt, Tiefga-
rage) bestimmt und ist 
maßgeblich 
durch eine Tiefgar
age
 
unterbaut
. 
Daher wird für das 
übergeordnete Gestaltungskonzept vor allem eine multifunktionale Gestaltung vorgesehen, 
die die strenge, städtebauliche Geometrie aufbricht und die verschiedenen Nutzungsan-
sprüche der BewohnerInnen gestalterisch integriert
. 
 
Der Innenhofbereich gliedert sich dabei primär in die Vorzonen und die Erschließungsflä-
chen für die Feuerwehr (Fahrgasse). Um die optische Wirkung der Fahrgasse für die Feu-
erwehr von den funktionalen Anforderungen zu entlasten und ein natürlicheres Bild
 
zu er-
zeugen, vermitteln wasserdurchlässige Beläge, z.B. 
Pflasterrasen / 
Rasenwaben 
mit Tritt-
platten, zwischen Spuren viel begangener Zugangsbereiche zu weniger begangenen Rand-
bereichen. 
Ein geringer Anteil der n
otwendige
n
 
Fahrradabstell
plätze
 
und 
die 
Brie
fkasten-
anlagen werden jeweils 
in den Bereichen der
 
Hauseingänge hergestellt. Die auf der Erdge-
schossebene befindlichen und notwendigen Licht
-
 
und Lüftungsschächte (
Zuluft für 
Tiefga-
rage) werden nach Möglichkeit mit Sitzauflagen aus Holz 
ausgestattet und in die Gestaltung 
integriert; insbesondere in den Randzonen, die nicht für die Feuerwehr notwendig sind.
 
Über den Innenhof
 
(
Schächte Haus B1 
-
 
B3 
gemäß Vorhabenplan
) wird nur die Zuluft
 
zur 
Tiefgarage
 
erfolgen. Falls eine natür
liche Entlüf
tung/ Entrauchung 
nach gutachterlicher Be-
urteilung (zu einem späteren Zeitpunkt) nicht über die Auße
nschächte ausreicht, wird eine 
mechanische Entlüftung herangezogen. Zusätzliche Schächte
 
zur Entlüftung
 
müssen an 
der
 
Außenfassade bei Haus B1 
–
 
B3 
vorgeseh
en werden.
 
Intensiv begrünte Vorzonen mit Gräserpflanzungen sowie Strauchpflanzungen, die vor den 
Wohnungen im Erdgeschoss angeordnet sind, bilden einen vegetativen (Sicht
-
) Schutz und 
einen visuellen Rahmen für die Fahrgasse.
 
Hier ist auch die Errichtung 
von Hecken denk-
bar.
 
Die Randbereiche der Grundstücksflächen
 
(im Bebauungsplan als

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
16
 
 
 
 
Pflanzgebotsflächen festgesetzt)
 
sind nicht unterbaut; daher besteht hier die Möglichkeit 
auf die städtebauliche Umgebung mit der Freiraumgestaltung zu reagieren
.
 
So ist der 
be-
stehende Baumbestand zu erhalten und
 
es sind
 
ergänzende Baumneupflanzungen von 
Bäumen 
1.
 
Ordnung 
zur Gräfenhäuser Straße hin 
sowie
 
von Bäumen
 
2. Ordnung
 
im west-
lichen und 
östlichen Randbereich zu den Privatgrundstücken vorge
sehen.
 
Im derzeit noch rechtsk
räftigen Bebauungsplan N 6.2.1.2 ist in einem 5 m breiten Streifen 
an der Gräfenhäuser Straße sowohl zeichnerisch als auch textlich ein Pflanzgebot festge-
setzt. 
Dieser Pflanzstreifen wird analog im Bebauungsplanentwurf N 84 übernommen
 
und 
darüber hinaus au
f eine Breite von 10 m erweitert. 
Gemäß
 
qualifiziertem
 
Freiflächenplan 
soll
e
 
im Pflanzstreifen zu den 2 Bestandsbäumen ergänzend 
weitere Bäume 
gepflanzt wer-
den. 
Zudem ist 
vorgesehen, den Pflanzstreifen als Wiese mit einem „Blühbereich“ (boden-
nahe Vegetatio
n) gemäß der Pflanzliste des 
qualifiziertem 
Freiflächenplans auszubilden.
 
Die Erschließungsflächen sind als Spielstraße mit Aufenthaltsmöglichkeiten vorgesehen. 
Der Spielbereich 
im Übergangsbereich 
zwischen Gebäude D
 
(Baufeld 
BF
1)
 
und B3
 
(Bau-
feld
 
BF
2)
 
ist mit einem Spielgerät für Kinder ü3 geplant. Ein mittiger Kinderspielbereich am 
Ende der Feuerwehraufstellfläche zwischen Gebäude C1
 
(Baufeld 
BF
4)
 
und C2
 
(Baufeld 
BF
5)
 
ist für Kinder u3 geplant und umfasst u.a. einen Sandkasten sowie eine Sitzgelegen-
he
it.
 
Die entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen, z.B. zur Anzahl der festzusetzenden 
Bäume, 
wurden
 
zur Offenlage
 
im Bebauungsplan
 
ergänzt.
 
Dach
-
 
und Fassadenbegrünung
 
Die Flachdächer und geneigten Dächer mit einem Dachneigungswinkel bis zu 
5
° 
sind im
 
obersten Geschoss
 
extensiv und dauerhaft 
zu begrünen
. Die Vegetationsschicht soll eine 
Mächtigkeit von mindestens 
15
 
cm aufweisen.
 
 
Für die geplante Fassadenbegrünung in den gemäß Vorhabenplan gekennzeichneten Be-
reichen sollen Gerüstkletterpflanzen wie z.
B. 
Blauregen, 
Echte Weinrebe oder
 
Pfeifenwind 
gemäß Vorschlagsliste der textlichen Festsetzungen 
gepflanzt werden.
 
 
Entsprechende Festsetzungen sind im Bebauungsplan vorzusehen und 
wurden
 
nach Ab-
stimmung mit den städtischen Ämtern zur Offenlage ergänzt.
 
Ma
terialien
 
Für eine homogene Gestaltung der Außenanlagen 
soll
 
ein einheitlicher Belag gewählt
 
wer-
den
, der dem gesamten Bereich einen ruhigen, unaufgeregten Grundtonus gibt. 
 
Trotz der hohen funktionalen und technischen Anforderungen soll die Gestaltung einen 
möglichst geringen Versiegelungsgrad erzielen. Daher sind insbesondere wasserdurchläs-
sige Beläge in den Funktionsbereichen für die Feuerwehr (Schleppkurven Feuerwehrum-
fahr
t, Feuerwehraufstellflächen) sowie teilweise auch für die notwendigen Fahrradabstell-
anlagen vorgesehen, die den verschiedenen Anforderungen gerecht werden. 
 
Dabei 
werden
 
zur Fahrgasse hin sowie im Bereich der erforderlichen Aufstellflächen zwi-
schen den Neu
bauten Bereiche 
mit 
Rasenwaben
 
und Trittplatten unterschiedlicher Längen 
als 
"grüne Belagsränder"
 
ausgebildet, die
 
mit trittstabilen 
-
 
und in Ausnahmefällen 
-
 
befahr-
barer Vegetation
 
gestaltet werden
. 
 
Vegetation
 
Da die Erdgeschosszone im Innenhofbereich 
maßgeblich
 
von der Tiefgarage unterbaut 
wird
 
und nur
 
vornehmlich
 
in den Randbereichen ab Außenkante der Neubauten ein Bodenan-
schluss ausgebildet 
wird
, ergibt sich hieraus ein übergeordnetes Gestaltungs
-
 
und Pflanz-
k
onzept: insbesondere in den Randbereichen mit Bodenanschluss werden Neupflanzungen 
von Solitärbäumen vorgesehen und in
 
einer erlebbaren Größe (mind. 
StU 18 bis 20
 
cm) 
gepflanzt. 
 
Für die Ausführung einer intensiven Begrünung mit Gräsern, Stauden und Sträuc
hern 
soll
 
eine Erdüberdeckung 
über der Tiefgarage von 80 cm
 
im Mittel
 
ausreichend dimensioniert

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
17
 
 
 
 
werden.
 
Im Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 
1,
2
0
 
m einzuhalten. 
Im Bereich von Tiefgaragenzufahrten darf die Mindestüber
deckung un-
terschritten werden, jedoch muss sie mindestens 0,
3
 
m betragen.
 
Für die Vorzonen zu den Erdgeschosswohnungen hin, 
sollen
 
intensiv begrünte Flächen-
pflanzungen mit Gräsern, Stauden und Bodendeckern mit Solitärgehölzen im Üb
ergang 
zum Innenhof vorge
sehen werden. 
Der Baumbestand
 
soll
 
weitestgehend erhalten
 
bleiben
. 
Zwei Bäume entlang der Gräfenhäuser Straße sind im Bebauungsplan zum Erhalt festge-
setzt. 
 
Die g
rünordnerische
n
 
Festsetzungen 
wurden
 
zur Offenlage im Bebauungsplan ergänzt.
 
8.
 
Technische Infrastruktur
, Kommunikation und
 
Energie
 
8.1
 
Bestand
 
Das Vorhabengebiet liegt in einer 
technisch 
erschlossenen Innenbereichslage
, die bisher 
nur
 
privatrechtlich durch Grunddienstbarkeiten gesichert war. 
 
In der Gräfenhäuser Straße 
befindet sich
 
ein 
Misch
wasserkanal DN 500
, in den 
das 
Schmutzwasser eingeleitet werden
 
kann
. 
Der Mischwasserkanal befindet sich im Besitz der
 
Stadt Darmstadt.
 
In der Privatstraße im Norden des Vorhabens 
befindet sich keine Kanali-
sation.
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Ga
s und Telekomunikation ist für die geplante Bebau-
ung grundsätzlich 
über die Infrastruktur in der Gräfenhäuser Straße 
gegeben.
 
Auf dem Flurstück Nr. 364/1 befindet sich 
die 
bestehende Trafostation Gräfenhäuser 
Str.
 
73B
. U
mlaufend 
wird 
1,0
 
m als Abstandsfläc
he 
für Wartungszwecke 
benötigt.
 
 
Es liegt kein Anschluss an die Fernwärmeversorgung vor. Die Energieversorgung des Vor-
habens kann sowohl über Wärmepumpen als auch Gas
-
, Mittel
-
 
und Niederdruckleitungen 
erfolgen. Anschlussmöglichkeiten liegen 
in den öffentl
ichen Flächen 
vor.
 
8.2
 
Energieversorgung
 
Da keine Fernwärmeanschluss vorliegt, ist vorgesehen an die vorhandenen Systeme an-
zuschließen. 
 
Ladegeräte (wie z.B. 
Ladesäulen
)
 
für die E
-
Mobilität sind im Plangebiet (in der Tiefgarage) 
vorgesehen. Zur Sicherstellung der Stromversorgung werden vorgesehene Parkflächen 
und Ladesäulen in die Planung zur Stromversorgung frühzeitig mit einbezogen. Im Bebau-
ungsplanverfahren 
wurde 
fachp
lanerisch geprüft, ob somit zusätzliche Vorhalteflächen für 
weitere Trafostationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs erforderlich werden.
 
Eine ent-
sprechende Trafostation ist vorgesehen und soll an der Gräfenhäuser Str. neben der be-
stehenden Trafostatio
n auf dem Grundstück des Vorhabenträgers errichtet werden.
 
 
Als Energiestandard für die Gebäude mit Wohnnutzung ist aktuell EH 40
 
und für das 
Boar-
dinghouse
 
der BEG Standard Gebäude definiert.
 
Für die Anforderung an den Schallschutz 
der Haustechnik gelten m
indestens die Mindestwerte der
 
DIN 4109 Schallschutz im Hoch-
bau.
 
Grundlage aller in der Vorplanung getroffenen Festlegungen und Anlagenkonzeptio-
nen ist die
 
Planung
 
(Stand 03.05.2023
)
 
des Architekturbüros Planquadrat zum v
orhaben-
bezogenen Bebauungsplan
.
 
 
Di
e
 
Wärmeversorgung nimmt unter Berücksichtigung aktueller politischer Entwicklungen 
und der klimatische
n
 
Veränderungen eine immer wichtigere Rolle bei der Projektierung 
neuer Gebäude ein. Erneuerbare Energieträger sind daher gegenüber fossilen Energieträ-
ger
n zu bevorzugen. 
 
Im Detail sind für das Vorhaben folgende Maßnahmen vorgesehen:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
18
 
 
 
 
Beheizung 
 
Gebäude mit Wohnnutzung:
 
Die zur Beheizung erforderliche Energie soll über Luft Wasser Wärm
epumpen bereitgestellt 
werden. 
Die Wärmeübergabe erfolgt über eine Fußbodenheizung. 
 
Boardinghouse
:
 
Die zur Beheizung erforderliche Wärmeenergie soll über eine Kombination aus Luft Wasser 
Wärmepumpe und Gas
-
 
Spitzenlastkessel bereitgestellt werden
. Vereinbart wurden, in Ab-
stimmung mit den städtischen Ämtern der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die weitere 
TGA
-
 
Planung anteilig 
70%
 
Wärmepumpe / 30% Gas an der gesamten Gebäudeheizlast 
bei Norm
-
Auslegungstemperatur.
 
Die Wärmeübergabe erfolgt über eine
 
Fußbodenheizung.
 
Warmwassererzeugung
:
 
Die Warmwasserbereitung des Gebäudes erfolgt als zentrale Fris
chwasser
-
 
Trinkwasser-
erwärmung, 
die über das Heizsystem mit Energie versorgt werden. Die Warmwasserberei-
tung ist im Untergeschoss des Gebäudes innerhalb de
r thermischen Hülle untergebracht.
 
Lüftung 
 
Gebäude mit Wohnnutzung
 
und 
Boardinghouse
:
 
Die 
Ge
bäude werden mit 
d
ezentraler Lüftung mit WRG und Ablu
ft in innenliegende Nass-
zellen 
vorgesehen. Die 
d
ezentralen Einheiten sind gemeinsam gesteuert und arbeiten paa
r-
weise 
zugeordnet.
 
Im 
Boardinghouse
 
ist für die Gästezimmer
 
vorgesehen
,
 
ein zentrales Be
-
 
und Entlüftungs-
gerä
t auf dem Dach des 
Gebäudes aufzustellen. Über das Gerät werden die Zimmer belüf-
tet und die innenliegenden Bäder 
entlüftet. 
 
Für die Gastro
-
, Bar und Besprechungsräume wird ein zentrales B
e
-
 
und Entlüftungsgerät 
in der 
Technikzentrale im Unte
rgeschoss vorgesehen.
 
Stromversor
gung
:
 
Die Stromversorgung der Liegenschaft befindet sich derzeit noch in Klärung. Es wird auf-
grund der Größe der Liegenschaft ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz mit Transfor-
matorstation benötigt. Ein bevorzugter Standort hierfür befindet sich neben d
er bestehen-
den Trafostation an der Gräfenhäuser Str. und wurde im Vorhabenplan eingetragen.
 
Die 
planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung entsprechender Anlagen im Plangebiet ist 
textlich festgesetzt.
 
Das Konzept berücksichtigt Elektro
-
Ladestationen f
ür Kraftfahrzeuge 
und Fahrräder mit E
-
Antrieb.
 
PV
-
 
Anlagen:
 
Alle Gebäude erhalten auf der obersten Dachfläche PV Anlagen mit der Priorität der De-
ckung des Eigenbedarfs. Überschüsse werden ins öffentliche Netz eingespeist. Städtische 
Vorgaben zum Umfang der
 
zu errichtenden PV
-
Anlagen wurden berücksichtigt.
 
Die vorgesehenen Maßnahmen stehen in Übereinstimmung mit dem Vorhaben
-
 
und Er-
schließungsplan, insbesondere auch mit dem qualifizierten 
Freiflächenplan
, und den Fest-
setzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungs
plan. 
 
9.
 
Wasserwirtschaftliche Belange
 
9.1
 
Versorgung
 
Die Trink
-
 
und Löschwasserversorgung kann durch die beiden angrenzenden Trinkwasser-
leitungen der e
-
netz Südhessen 
in den anliegenden Straßen (Gräfenhäuser Straße und 
Privatstraße) 
bereitgestellt werden. 
Dabei
 
ist zu beachten, dass die 
Trinkwasserleitung
 
in 
der Privatstraße
 
im Bereich des 
geplanten 
Gehwegs
 
liegt. Es ist mit dem Versorger ein

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
19
 
 
 
 
Mindestabstand von ca. 0,9 m zu den
 
gepla
nten Standorten der Unterflursysteme für Müll 
abgestimmt. 
 
9.2
 
Wasserentsorgung
 
Nied
erschlagswasser
 
Das
 
auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser 
ist 
vor Ort zu versickern. 
Es 
wurde
 
eine Durchlässigkeit von 
ca. 
1 x 10
-
5
 
m/s festgestellt
 
(siehe Kapitel Nr. 1
4
)
. Dies stellt 
einen mittleren bis guten Wert für die 
Bodendurchlässigkeit dar, was eine Versickerung 
ohne Kanalanschluss ermöglicht.
 
Basierend auf dem Bodengrundgutachten wurde das 
„Erschließungskonzept zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan N 84 „Gräfenhäuser Straße 71“
 
in Darmstadt“ durch das 
Büro Umweltplanu
ng Bullermann Schneble GmbH, Stand 27.08.2024, erstellt. 
 
Anhand einer
 
beispielhaften Bemessung einer Versickerungsanlage für ein Wohngebäude 
wurde nachgewiesen, dass
 
eine Versickerung
srigole
 
mit 
einer Sohlfläche von ca. 18 m²
 
und einer Höhe von ca. 66 cm 
erforderlich ist.
 
Bei einer Muldenversickerung wäre 
eine 
Fläche von ca. 33 m² erforderlich. 
Für den weiteren Planungsprozess wurde sich für eine 
reine Versickerung über Rigolen entschieden, 
die
 
im
 
qualifizierten F
rei
flächenplan
 
verortet 
wurde
n
. Abflusswirk
same befestigte Flächen 
wurden in dieser Berechnung nicht berück-
sichtigt
, um den erforderlichen Retentionsraum konservativ zu ermitteln. 
 
Die entsprechenden Versickerungsflächen sind im Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan sowie 
im Freianlagenplan 
verortet
. Die eingetragenen Rigolen
standorte
 
(außerhalb der Baum-
standorte) 
weisen eine 
Flächeng
röße von jeweils 
42 m²
.
 
Die beispielhafte Bemessung zeig
t, dass grundsätzlich in den Freiflächen genügend Platz 
für die
 
Versickerung des Regenwassers von den Dach
-
 
und Freiflächen vo
rhanden ist und 
somit eine volls
tändige Versickerung des anfallenden Regenwassers möglich ist.
 
Das Re-
genwasser kann somit vollstän
dig auf dem Grundstück bewirtschaftet werden
.
 
Eine Nutzung des Regenwassers durch Zisternen 
–
 
die den Rigolen vorgeschaltet werden
 
–
 
ist im Rahmen der zukünftigen Freiflächenplanung problemlos möglich und ermöglicht eine 
weitere Nutzung des 
Niederschlagswassers zur Bewässerung der Grünflächen
 
Schmutzwasser
 
Der 
erwartete 
Schmutzwasseranfall wir
d
 
mit 
ca.
 
0,5 Liter pro Sekund
e abgeschätzt und 
kann von der 
Schmutzwasserkanalisation in der Gräfenhäuser Straße aufgenommen wer-
den.
 
 
Trink
-
 
und Löschw
asser
 
Zur
 
Trink
-
 
und Löschwasserversorgung 
wird
 
an
 
die beiden angrenzenden Trinkwasserlei-
tungen der e
-
netz Südhessen 
angeschlossen
. Allerdings ist ein zusätzlicher Hydrant vor-
zusehen
, der 
an der Nord
o
st Ecke
 
von Haus C1
 
(Baufeld
 
BF
4) 
errichtet werden soll
.
 
Unter einer
 
überschlägigen Prognose von ca. 763
 
neuen Einwohnern kann von einem täg-
lichen prognostizierten Wasserbedarf (Qd) von 103,01 (m³/d) ausgegangen werden. Der 
maximale Stundenverbrauch 
[maxQh(maxQd)]
 
kann mit 16,73 (l/s) angenommen werden. 
Der pro
gnostizierte Jahresbedarf beträgt 37.597 m³/d. 
 
Der Spitzenverbrauch kann über den vorhandenen Anschluss (DN80) an der Gräfenhäuser 
Straße nicht bezogen werden. Hier müsste ein größer dimensionierter Hausanschluss ver-
legt werden.
 
Diese Aussage hat keine Au
swirkungen auf das Erschließungskonzept. Der Hausanschluss 
wird voraussichtlich zurückgebaut, was in Abstimmungsgesprächen 2019 zwischen der 
 
e
-
netz Südhessen, der Entega und dem Erschließungsbüro abgestimmt wurde. Die Versor-
gung über die Hauptleitung in d
er Gräfenhäuser Straße ist weiterhin möglich und gewähr-
leistet. Der maximale Stundenverbrauch 
ist gemäß Aussage des Versorgers 
am Standort 
verfügbar
.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
20
 
 
 
 
Im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan werden Festsetzungen zu
m
 
Umgang mit dem Nie-
derschlagswasser getroffen. 
Die Ver
-
 
und Entsorgung des Plangebiets ist sichergestellt.
 
10.
 
Abfallwirtschaft
 
Nach Angaben des örtlichen Wertstoffunternehmens EAD besteht die Möglichkeit, die
 
Wohnhäuser konventionell anzufahren und die versch
ieden Wertstofffraktionen in regelmä-
ßigen Abständen einzusammeln. Trotzdem wurde im Rahmen der Planung eine semi
-
zent-
rale Variante bevorzugt. 
 
Zur Sammlung der 
verschieden Wertstofffraktionen ist entlang des Privatwegs im nördli-
chen Grundstücksbereich ein 
Müllstandort 
für 
Unterflurcontainer vorgesehen. 
Das 
Boar-
dinghouse
 
erhält als 
Gewerbe mit Gastronomieangebot 
einen eigenen, konventionellen 
Müllraum mit Tonnen im Bereich der Tiefgarage, sowie eine Aufstellfläche zur Abholung
 
an 
der Privatstraße.
 
Die Wohnbe
bauung, studentisches Wohnen sowie die Gewerbeeinheit in 
Haus
 
A nutzen die Unterflursysteme
 
(UFS)
, die 
in Verlängerung 
des Benzwegs an der Pri-
vatstraße angeordnet sind. Es werden 6 Unterflursysteme für Wertstoff (2x), Papier (2x), 
Restmüll (1x) und Bioabfa
ll (1x) vorgesehen. Die Anfahrbarkeit der UFS zur Leerung ist 
durch die jetzige Rechtslage für die
 
Privatstraße bereits geregelt.
 
Eine Durchfahrt mit den Entsorgungsfahrzeugen durch das Quartier ist nicht vorgesehen.
 
11.
 
Verkehr
 
11.1
 
Erschließungskonzeption
 
Äußere 
Erschließung
 
Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt über die private Verkehrsfläche im nord-
östlichen Bereich, die sich in Verlängerung des Benzweges befindet und Teil des Geltungs-
bereichs des 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans ist. Für die Befahrbar
keit zwischen 
Leydheckerstraße und Vorhabengrundstück sind Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechte erforder-
lich, die im Bebauungsplan festgesetzt sind
 
und 
öffentlich
-
rechtlich 
über Baulasten 
sowie 
privatrechtlich über Dienstbarkeiten 
gesichert werden
. 
 
Über die pri
vate Verkehrsfläche wird die Ein
-
 
und Ausfahrt der Tiefgarage abgewickelt. Zu-
dem besteht neben der Tiefgaragenzufahrt die Möglichkeit für Feuerwehr und Rettungs-
fahrzeuge, das Vorhabengrundstück von Norden anzufahren. 
Die Anfahrbarkeit ist auch
 
für
 
Lieferdi
enste, Personenbeförderung oder Behindertenfahrzeuge über die private Verkehrs-
fläche
 
gewahrt,
 
ein Halte
bereich
 
neben der Feuerwehrzufahrt 
wird ermöglicht
. 
 
Zufahrten von privaten PKW von der Bundesstraße B3 (Gräfenhäuser Straße) sind nicht 
vorgesehen, um d
en Verkehrsfluss der übergeordneten Verkehrsstraße nicht durch abbie-
genden und auffahrenden Verkehr zu beeinträchtigen. Von der Gräfenhäuser Straße be-
steht eine Zufahrt zum Plangebiet
 
nur für die
 
Feuerwehr und zur Andienung des Boarding-
house
s
. 
 
Innere Ersc
hließung
 
Im Bereich der privaten Verkehrsfläche
,
 
in Verlängerung des Benzweges
,
 
befindet sich die 
Zufahrt der geplanten Tiefgarage, sodass keine Durchfahrt des Geländes für den PKW
-
Verkehr vorgesehen ist. Der innere Bereich des Plangebiets / der aufgebrochenen Block-
randstruktur wird ausschließlich fußläufig erschlossen.
 
Die Feuerwehr kann das Plangebiet 
grundsätzlich queren,
 
eine allgemeine Durchfahrt durch das Plangebiet
, z.B. durch Ab-
fallentsorger
 
oder Lieferdienste
 
ist aber nicht vorgesehen.
 
Die Andienung des 
Boarding-
houses
 
zuzüglich Feuerwehrzufahrt stellt
 
eine Ausna
hme 
zur Befahrbarkeit des Quartiers 
mit Wendemöglichkeit 
dar
, 
welches
 
ansonsten nördlich und südlich mit Pollern begrenzt 
und der
 
Innenbereich des Quartiers 
nicht für Fahrzeuge zugänglich ist. 
Die 
beidseitige 
Zu-
fahrt 
dient nur der
 
Feuerwehr
 
und 
den 
Rettung
sdienste
n
. Die Anfahrbarkeit und Erreichbar-
keit der Zufahrten wurde verkehrstechnisch untersucht und nachgewiesen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
21
 
 
 
 
Ruhender Verkehr
 
Der ruhende Verkehr wird durch die geplante Tiefgarage mit 
86
 
Stellplätzen (
103
 
Stellplätze 
sind gemäß aktueller Einstellpl
atzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Vor-
haben erforderlich) abgewickelt
, die ausgehend von der privaten Verkehrsfläche erschlos-
sen wird. 
 
G
emäß Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist eine Stellplatzablöse mög-
lich, wie z.B. du
rch den Tausch von PKW
-
Stellplätzen für Fahrradabstellplatze/Lastenräder. 
Es 
ist geplant
, 
gemäß den Möglichkeiten
 
der städtischen Stellplatzsatzung erforderliche 
PKW
-
Stellplätze gegen Fahrradstellplätze einzutauschen. So ist vorgesehen 
1
7
 
Stellplätze 
gegen
 
6
8
 
Fahrradstellplätze abzulösen, sodass die geforderten
 
Stellplätze nach Einstell-
platzsatzung erfüllt werden
 
(86 Stellplätze und 36
8
 
Fahrradabstellplätze)
.
 
Für das Objekt 
wurden keine Stellplätze für ein Car
-
Sharing
-
System eingeplant.
 
Die verkehrstechnische 
Erschließung mit dem Bemessungsfahrzeug 3
-
achsiges Müllfahr-
zeug ist 
auf der nord
-
östlichen Privatstraße 
gegeben. Es wird ein Straßenaufbau nach 
RStO
 
12 mit der Belastungsklasse 0,3 und einem Aufbau von insgesamt 40 
cm
 
empfohlen. 
Eine
 
Durchfahrt mit den Entsorgungsfahrzeugen durch das Quartier ist jedoch nicht vorge-
sehen.
 
Private 
Landesäulen für die E
-
Mobilität sind im Plangebiet 
nur 
in der Tiefgarage vorgese-
hen. 
 
Feuerwehr
 
Um den vorgeschrieben
en
 
Brandschutz zu gewährleisten, sind Feu
erwehrzufahrten sowohl 
von der privaten Verkehrsfläche von Norden als auch von der Gräfenhäuser Straße von 
Süden durch den Innenhof vorgesehen. 
Es wurde zur Offenlage eine fachgutachterliche 
Abstimmung zu den Belangen des Brandschutzes vorgenommen. Hierbei
 
wurden die Feu-
erwehraufstell
-
 
und Bewegungsflächen (Überprüfung der Angriffswege) sowie das Ret-
tungskonzept überprüft. Die Brandschutzanforderungen gemäß HBO werden eingehalten.
 
Entlang der geplanten 
Feuerwehraufstell
-
 
und Bewegungsflächen 
im Innenhof wir
d die Bo-
denstruktur in einer befestigten Form 
gem. den Anforderungen der Feuerwehr 
erfolgen.
 
Fahrräder
 
An den Eingangsbereichen im Norden und Süden des Plangebiets sowie im Innenhof wer-
den Stellflächen für Fahrräder mit insgesamt 
54
 
Stellplätzen
 
angeordnet
. Zusätzlich befin-
det sich eine größere Fläche für den Radverkehr in einem Außenraum im Erdgeschoss der 
westlichen Blockrandbebauung. 
Hier können 
56
 
Fahrräder untergebracht werden. Zudem 
sind in der Tiefgarage Abstellmöglichkeiten für 
253
 
Fahrräder vorgese
hen, 
sodass die ge-
mäß Einstellplatzsatzung insgesamt
 
295
 
erforderlichen
 
Stellplätze für Fahrräder im Plan-
gebiet errichtet werden. 
Insgesamt werden 
36
8
 
Fahrradstellplätze hergestellt, da durch die 
vorgesehene Ablösung von 1
7
 
Stellplätze
n
 
gegen 
68
 
Fahrradste
llplätze 
die Anzahl der 
Fahrradabstellplätze gegenüber der geforderten Anzahl 
sich 
erhöht 
hat
.
 
Fußgänger
 
Das Plangebiet kann intern über den barrierefreien Innenhof fußläufig erschlossen werden
.
 
Es
 
ist über die Gräfenhäuser Straße 
und
 
die private Verkehrsfläche
 
im Nordosten 
mit Geh-
wegen
 
an 
die 
angrenzende
n
 
Quartiere angeschlossen.
 
11.2
 
Verkehrliche Auswirkungen
 
In einem 
Fachbeitrag Verkehr durch das Planungsbüro von Mörner
 
(Fachbeitrag Verkehr, 
Bauvorhabe
n Gräfenhäuser Straße, Stadt Darmstadt; 
November 2023
) 
wurde 
die verkehr-
lichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Bestandsnetz ermittelt und bewertet.
 
 
Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass a
usgehend vom prognostizierten Tages-
verkehrsaufkommen von ru
nd 540 Kfz/Tag
, 
in der Spitzenzeit am Nachmittag mit rund 60 
zusätzlichen Kfz
-
Fahrten im Querschnitt zu rechnen
 
ist
. In der Aufteilung sind hier ca. 40

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
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22
 
 
 
 
Kfz
-
Fahrten dem rückfließenden Berufsverkehr zuzurechnen und 20 Kfz
-
Fahrten dem aus-
fließenden Freizeit
-
 
und Besorgungsverkehr.
 
 
Da das Vorhabengebiet ausschließlich über die Privatstraße angefahren wird, wird 
d
ie 
Leydheckerstraße somit mit bis zu 60 Kfz
-
Fahrten zusätzlich belastet. Die Leydhecker-
straße ist an beiden Enden über signalgeregelte Knoten mit dem weiterführenden Netz ver-
knüpft. Die zusätzlich zu verkraftenden Verkehrsmengen sind so gering, dass sie in
 
Rela-
tion zu den bestehenden Belastungen der Knoten mit den normalen Schwankungsbreiten 
von Belastungen (+/
-
 
10 %) abgedeckt sind. 
 
Im vorliegenden Gutachten ist unabhängig von der Anzahl erforderlicher Stellplätze von 
einem fiktiven Verkehrsaufkommen des 
MIV ausgegangen worden. Für die Anzahl erfor-
derlicher Stellplätze ist für die baurechtliche Planung zunächst von der gültigen Stellplatz-
satzung auszugehen. Die Verkehrsprognose selbst berücksichtigt allerdings bereits die be-
sondere Lage des Bauvorhabens, s
o dass insbesondere über den Modal Split hier Ab-
schläge einberechnet sind. Maßgeblich für das Bauvorhaben ist die Berücksichtigung der 
Fahrradinfrastruktur (nach Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt) sowie 
die leichte Erreichbarkeit der Fa
hrradabstellmöglichkeiten;
 
dabei sollten zusätzlich auch 
Flächen für Lastenfahrräder vorgehalten werden.
 
Grundsätzlich ist das Bauvorhaben über die Leydheckerstraße gut erschlossen und leis-
tungsfähig angebunden. 
 
Weitere begleitende Maßnahmen sind aus Sich
t der Verkehrsplanung nicht erforderlich. 
 
12.
 
Schallschutz
 
Durch das Büro Grebner Ingenieure GmbH wurde ein Gutachten 
(Vorhabenbezogener 
Be-
bauungsplan N 84 
-
 
Gräfenhäuser Straße 71 
-
 
Schallimmissionsschutz Gutachten, Stand 
18.07.2024
) 
zum Schallimmissionsschutz
 
gemäß §
 
1 
Abs.
6 Nr. 1
 
BauGB erstellt
 
und das 
Vorhaben schalltechnisch bewertet.
 
Im Rahmen der Bebauung sol
len 
überwieg
end 
Wohnungen realisiert werden, ein geringer 
Anteil an gewerblicher Nutzung (mind. 30 %) wird u.a. durch
 
ein Boardinghouse (Beherber-
gungsstätte)
 
realisiert
. Die Festsetzung 
erfolgt
 
in sonstiger Weise gemäß § 12 Abs. 3a 
BauGB. Für die schalltechnische Beurteil
ung 
wurde
 
aus schalltechnischer Sicht unter Wür-
digung der Gesamtsituation von der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes (MI) ausge-
gangen. 
 
Lärmquellen sind insbesondere 
die
 
Gräfenhäuser Straße und die weiteren umliegenden 
Straßen. Ferner sind die umliege
nden gewerblichen Anlagen gemäß TA Lärm zu berück-
sichtigen. Die einzelnen Schallquellen werden in ein Rechenmodell überführt und die Schal-
limmissionen berechnet. 
 
Durch den Verkehrslärm werden am Tag Beurteilungspegel Lr von 
45
 
dB(A) bis 
69
 
dB(A) 
und in de
r Nacht 
38
 
dB(A) bis 
62
 
dB(A) berechnet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 
werden an mehreren Fassaden überschritten. Teilweise werden die Immissionsgrenzwerte 
der 16. BImSchV (Abwägungsschwelle) überschritten. 
 
Durch den Gewerbelärm werden Beurteilungs
pegel Lr am Tag zwischen 
41
 
dB(A) und 
60
 
dB(A) und in der Nacht zwischen 
27
 
dB(A) und 55 dB(A) berechnet. Der Richtwert am 
Tag in Höhe von 60 dB(A) wird an allen Immissionsorten erfüllt. In der Nacht wird der Richt-
wert in Höhe von 45 dB(A) an den überwiege
nden Immissionsorten erfüllt. Dort, wo die 
Immissionsrichtwerte überschritten werden, 
wurden
 
Schallschutzmaßnahmen 
getroffen
.
 
An den Fassaden mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm dürfen 
keine maßgeblichen Immissionsorte nach TA Lärm e
ntstehen. Dies kann beispielsweise 
durch entsprechende Grundrissorientierungen 
(
z.B. nicht schutzbedürftige Aufenthalts-
räume
, 
durchgesteckte Wohnungen
)
 
oder
 
nicht öffenbare Fenster
 
bzw. 
Kastenfenstersys-
temen
 
sichergestellt werden
. Hierfür werden 
in der Sch
alluntersuchung 
verschiedene Hin-
weise formuliert, die im Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan bereits übernommen wurden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
23
 
 
 
 
Aus den Beurteilungspegel
n
 
der gesamten Geräuscheinwirkungen 
wurden
 
die 
maßgebli-
chen Außenlärmpegel bzw. 
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
geschossweise
, für die Zeit-
bereiche Tag und Nacht
 
und in Abhängigkeit von der Fassade 
bestimmt
 
und in Inselkarten 
in die Festsetzungen übernommen.
 
Dargestellt ist jeweils der höchste Pegel über alle Ge-
schosse, daher wird in den Festsetzungen zum Schallschu
tz eine Ausnahme nach § 31 
Abs. 1 BauGB aufgenommen.
 
Insgesamt kann festgestellt werden, dass 
die Vorhabenplanung
 
auf die verschiedenen Ge-
räuscheinwirkungen reagiert
 
und die Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt. 
 
Ferner wurde auf Basis von vier städtebauli
chen Varianten mit der planungsrechtlich zuläs-
sigen Nachbarbebauung eine schalltechnische Beurteilung durchgeführt. Die Untersuchun-
gen zeigen, dass durch die Nachbarbebauungen Pegelerhöhungen durch Reflexionen von 
bis zu 2 dB(A) möglich sind. 
Die
s wird bei
 
der Festsetzung der 
Lärmpegelbereiche berück-
sichtigt.
 
Die konkret benannten 
gutachterliche
n
 
Festsetzungsvorschläge zum Schutz vor Schal-
limmission 
wurden 
zur Offenlage des Bebauungsplans ergänzt
 
und in die Planunterlagen 
aufgenommen
.
 
Darüber hinaus werden 
die 
Schallschutzmaßnahmen durch 
Regelungen 
im 
Durchführungsvertrag sowie
 
Baulasten
 
gesichert
 
(vgl. auch Kap. 19.15 und 19.16 dieser 
Begründung)
.
 
Fachgutachterlich wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten zum Schallimmissions-
schutz auf Basis der TGA Angab
en die Schallleistungspegel der jeweiligen Anlagen im Re-
chenmodell berücksichtigt und die Einhaltung der Richtwerte nachgewiesen wurden. Für 
die Anlage „Außenluftansaugung Lüftungsgerät UG“ war der Schallleistungspegel mit 
65
 
dB(A) seitens TGA Planung ange
geben. Dieser Wert ist 5 dB(A) zu hoch und ist daher 
auf 60 dB(A) zu begrenzen (z.B. zusätzliche Schalldämpfer).
 
Für die Anlage Außenluft-
ansaugung Lüftungsgerät UG ist
 
somit
 
ein maxi
maler Schallleistungspegel von 
 
LWA = 60 dB(A) zu planen. Die Schallleistu
ngspegel der anderen Anla
gen sind ausrei-
chend bemessen. 
 
Die Anlagen dürfen nicht tonhaltig sein. 
 
Es ist anzumerken, dass auch bei Einhaltung der Richtwerte nicht erwartet
 
werden darf, 
dass die Anlagen 
nicht mehr hörbar oder nicht mehr störend sind.
 
13.
 
Klima
schutz
 
In einer Studie 
(Studie zur lokalklimatischen Situation und zur Besonnungssituation der ge-
planten Bebauung im Rahmen des VEP N 84 Gräfenhäuser Straße 71, Darmstadt; 
17.11.2023
)
 
wurden 
die lokalklimatischen Auswirkungen 
des
 
Vorhabens
 
sowie die Belich-
tung im Plangebiet 
untersucht
.
 
 
Aufgrund der vorhandenen Vorbelastung (Bebauung, Versiegelung) 
wurden
 
die lokalklima-
tischen Auswirkungen ohne Modellrechnungen beurteilt. Die Auswirkungen auf 
die Durch-
lüftung und die thermischen Verhältnisse 
wurden
 
dazu anhand von Richtlinien und Erfah-
rungswerten abgeschätzt und dargestellt. 
 
Die Besonnungsverhältnisse 
wurden
 
mit einer flächendeckenden Verschattungsanalyse für 
den Stichtag der DIN 5034
-
1:2011
-
0
7 (Tageslicht in Innenräumen 
–
 
Teil 1: Allgemeine An-
forderungen), den 21. März bzw. 23. September (Tag
-
 
und Nachtgleiche) berechnet.
 
Thermische Verhältnisse
 
Durch die vorhandene Bebauung und die Versiegelung von Lagerflächen heizt sich das 
überplante Gebie
t an sonnigen Tagen stark auf. Durch die Wärmespeicherwirkung nimmt 
die Temperatur in den Nachtstunden nur langsam ab.
 
Die Planung sieht eine Bebauungsverdichtung in Form einer Blockrandbebauung vor. Die 
Gebäudehöhen liegen zwischen 15,
2
 
m (Haus B, Lage si
ehe Abbildung
 
2
-
2
 
gemäß Studie
)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
24
 
 
 
 
und 22,
5 
m (Haus
 
D, Lage siehe Abbildung 2
-
2
 
gemäß Studie
). Gleichzeitig wird die Durch-
grünung verbessert.
 
Durch Verschattungen gibt
 
es im Planfall
 
Bereiche, die sich tagsüber weniger aufheizen als 
im Bestandsfall. Es gibt aber auch mehr Gebäudeflächen, die besonnt werden und sich 
aufwärmen. Durch die Horizonteinschränkung der geplanten Bebauung ist da
s nächtliche 
Abkühlpotenzial re
duziert.
 
 
Ziel mus
s sein, die Wärmespeicherung der Gebäude und Oberf
lächen gering zu halten. Die 
Ge
bäude sollten hinsichtlich der Wärmedämmung die aktuellen Anforderungen der EnEV 
erfüllen oder darüber
 
hinausgehen.
 
Die
 
besonnten
 
Oberflächen
 
heizen
 
sich
 
tagsüber
 
zwar
 
stark
 
a
uf,
 
kühlen nachts aber auch rasch ab, da der Wärmespeicherterm geringer ist als im 
Bestand oder 
bei kon
ventioneller Bauweise.
 
Folgende Planungshinweise zur Minimierung der thermischen Belastung werden empfoh-
len:
 
-
 
Fassadenbegrünung 
der Süd
-
 
und 
Westfas
saden 
(vorteilhaft in vorgehängten, hin-
terlüfteten Systemen)
 
-
 
Dachbegrünung, um die Aufheizung zu reduzieren. 
 
-
 
Helle Anstriche 
zur R
eduzier
ung der
 
Aufheizung,
 
-
 
Verbesserung der Durchgrünung
 
Durchlüftung
 
Obwohl 
Innenhöfe
 
prinzipiell
 
schlecht
er
 
durchlüftet
 
sind
,
 
da
 
der
 
Luftaustausch
 
im Wesent-
lichen
 
durch
 
die
 
Strömung
 
im
 
Überdachniveau
 
erfolg
t, hat die vorliegende 
Hofsituation
 
den
 
Vorteil,
 
dass
 
Luftschadstoffimmissionen und Lärm der umliegenden Straßen und Gewerbe-
betriebe abgeschirmt werden. Da be
i austauscharmen Wetterlagen in den Nachtstunden 
kaum Wind im Dachniveau zu erwarten
 
ist, ist eine weitere Reduktion als
 
nicht erheblich 
einzuschätzen.
 
Geringer Luftaustausch hat zur Folge, dass thermische und lufthygienische Belastungen 
schlecht
 
abtranspo
rtiert
 
werden.
 
Um
 
die lufthygienische
 
Belastung
 
gering
 
zu
 
halten,
 
sollten
 
im
 
Innenhof
 
möglichst keine Emissionen vorhanden sein. Insbesondere die Entlüftung von 
Tiefgaragen sollte
 
nicht in den Innenhof erfolgen. Zur Minimierung der thermischen Belas-
tung so
llten die unter Kapitel 4.1
 
der Studie
 
beschriebenen Planungshinweise beachtet wer-
den.
 
 
Besonnung
 
In Bezug auf die Besonnung von Wohnungen 
gelten
 
eine deutsche Norm (DIN 5034
-
1) und 
eine europäische Norm (DIN EN 17037:2019
-
03), die u.a. Empfehlungen für eine ausrei-
chende Besonnung von Wohnungen geben. In der DIN 5034
-
1 wird am Stichtag 21.
 
März 
eine Mindestbesonnung eines Aufenthaltsraums einer Woh
nung von 4 Stunden formuliert. 
 
Im vorliegenden Fall ergeben sich hinsichtlich der Anforderungen der DIN 5034
-
1 in den 
unteren Geschossen deutliche Defizite, d.h. die Mindestbesonnung von 4 Stunden wird dort 
häufig unterschritten. 
Dafür ist h
auptsächlich d
ie Ausrichtung der Gebäude in Südwest
-
Nordost
-
Richtung
 
verantwortlich
. Dadurch verdeckt die jeweilige Fassade schon rund 2/3 
der Sonnenbahn am 21. März, so dass auch bei niedrigerer Umgebungsbebauung der Ziel-
wert nicht zu erreichen ist. 
 
Da in innerstädtis
chen Bereichen bereits häufig im Bestand diese Anforderung nicht erfüllt 
werden kann und dadurch auch ein flächenschonender Umgang verhindert würde, ist aus 
gutachterlicher Sicht die Anwendung der DIN EN 17037 praktikabler, die Empfehlungsstu-
fen für die Be
sonnungsdauer ab 1,5 Stunden angibt.
 
Die Grundrissorientierung der 
betroffenen 
Punkthäuser (C1 und C2, Abbildung 2
-
2 der Stu-
die) 
konnte
 
so optimiert
 
werden
, dass lediglich eine Wohnung im EG unter der Besonnungs-
dauer von 1,5 Stunden liegt.
 
Die einzige 
Wohn
ung
, die gemäß Studie nicht ausreichend

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
25
 
 
 
 
besonnt 
ist
, wurde aus der Wohnnutzung 
he
rausgenommen und als Gemeinschaftsfläche 
ohne dauerhaften Aufenthalt umgeplant. Somit kann in allen Wohneinheiten ein ausrei-
chendes Maß an Besonnung nachgewiesen werden.
 
Ergän
zend wurden für 4 städtebauliche Studien die Verschattungsanalysen durchgeführt. 
Dabei wurde die maximal mögliche Nachbarbebauung berücksichtigt. Keine Variante erfüllt 
die Anforderungen der DIN 5034
-
1 und auch der DIN EN 17037:2019
-
03 vollumfänglich. 
Bei 
durchgesteckten Wohnungen hätte die Studie V1 (Donut) bei der Mindestbesonnung 
leichte Vorteile gegenüber den anderen Varianten. Sie wäre allerdings hinsichtlich der 
Durchlüftung und der thermischen Verhältnisse im Innenhofbereich etwas ungünstiger. 
Eine R
iegelbebauung wie in Studie V2 wäre dagegen besser durchlüftet, hätte aber hin-
sichtlich der Besonnung deutliche Defizite. Die beiden Varianten V3 und V4 ergeben, im 
Vergleich untereinander, auf den ersten Blick keine signifikanten Vor
-
 
oder Nachteile. Dies
e 
Varianten wären, wie auch die Planvariante, ein Kompromiss der lokalklimatischen Be-
lange. 
 
Aktuell wurde die Höhe einiger Gebäude geringfügig erhöht. Die Berechnungen basieren 
auf Höhen der Punkthäuser von 17,8 m, die jetzt auf 18,
5
 
m angehoben wurden. D
ies führt 
nicht zu relevanten Änderungen der Besonnungsdauer und auch nicht zu einer Änderung 
der Bewertungen.
 
Die gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen wie eine Dach
-
 
und Fassadenbegründung 
wurden in die Planungen übernommen (siehe Darstellungen im Vorh
abenplan). Zur Verrin-
gerung der lufthygienischen Belastung im Innenhof ist gemäß Vorhabenplan vorgesehen, 
die Entlüftung der Tiefgarage außerhalb des Innenhofs anzuordnen.
 
Die Photovoltaikan-
lage führt durch die flache Anordnung nicht zu zusätzlichen Versch
attungen.
 
Grünordnerische Festsetzungen sowie Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft (z.B. zur Dachbegrünung oder Fassadenbegrü-
nung) 
wurden
 
ergänzt. 
 
14.
 
Bodengutachten
 
Durch das Büro Prof. Dr.
-
Ing. Wolfgang Krajewski wu
rden für die Baumaßnahme Baugrund-
untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse im vorliegenden Baugrund
-
 
und 
Grün-
dungsgutachten 
(Geotechnischer Bericht Nr. 1
c
, Neubau Wohnbebauung Darmstadt, Grä-
fenhäuser Straße 71 Prof. Dr.
-
Ing. Wolfgang Krajewski; Stand 
2
4.08.2023
)
 
dokumentiert
 
sind.
 
Die Ergebnisse des Bodengrundgutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrunds 
wurden im Entwässerungskonzept berücksichtigt (siehe Ziff. Nr. 9.2)
 
In der Ausführungsplanung sind zudem n
eben der Tragfähigkeit und 
Verformbarkeit des 
Baugrundes ist beim Entwurf der Gründung das Abdichtungskonzept der erdberührten Flä-
chen zu berücksichtigen. Das Grundwasser steht deutlich unter der angenommenen Grün-
dungssohle (ca. 3 m unter Gelände) an. Es muss jedoch damit gerechnet 
werden, dass in 
niederschlagsreichen Zeiten Sickerwasser auf schluffigen Zwischenlagen der oberflächen-
nah anstehenden Böden temporär als Stauwasser anfällt.
 
Daher werden für die Hochbau-
planung 
Gründungs
-
 
und Abdichtungsmaßnahmen empfohlen
. So sollten d
ie B
odenplatte 
und die erdberührten Kellerwände aus wasserundurchlässigem Beton der Beanspru-
chungsklasse 2 gemäß der D
A
fStb
-
 
Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Be-
ton“ hergestellt werden. Dies bedingt, dass zeitweise aufstauendes Sickerwasser an den 
erdberührten Flächen zu vermeiden ist. Hierzu ist die Arbeitsraumverfüllung konsequent 
mit gut wasserdurchlässigen Sanden vorzunehmen, wozu sich 
ggf. 
entsprechend sepa-
rierte und zunächst seitlich gelagerte Aushubböden eignen.
 
Weiterführende Angaben zum Bau
grund und zu Gründung
s
-
 
und Abdichtungsmaßnahmen
 
finden sich im 
Geotechnischen Bericht
.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
26
 
 
 
 
15.
 
Altlasten
 
Auf dem Vorhabengrundstück wurden mehrere Altlastenuntersuchungen durchgeführt. So 
wurde im Jahr 1996 eine orientierende umwelttechnische 
Untersuchung des Bodens und 
der Bodenluft durch das Büro Trischler und Partner (
Orientierende umwelttechnische Un-
tersuchung des Bodens und der Bodenluft, Trischler und Partner GmbH, 02.08.1996
) vor-
genommen. Weiter wurden auf dem Grundstück im Jahr 2000 Alt
lastenuntersuchungen 
durchgeführt (
Zusammenfassende Bewertung des Flurstücks 364/2 hinsichtlich Altlasten 
und Entsorgung von evtl. Bodenaushub, Büro Arcadis Trischler & Partner GmbH, 
26.05.2000
). 
 
Die 
Flurstück
s
nummern im Vorhabenbereich wurden seitdem meh
rfach geändert und be-
stehen in dieser Form zum Zeitpunkt der Planaufstellung des 
vorhabenbezogenen 
Bebau-
ungsplans N 84 nicht mehr. Die Grundstückszuschnitte der Untersuchungsbereiche in den 
Gutachten liegen so nicht mehr vor. Zudem wurden die Untersuchunge
n großflächiger als 
der aktuelle Geltungsbereich vorgenommen Die Ergebnisse der vorliegenden Altlastenun-
tersuchungen erstrecken sich somit auch auf 
außerhalb des Geltungsbereichs 
liegende
n
 
Flächen. Nachfolgend sind die Ergebnisse der Untersuchungen in Ausz
ügen aufgeführt.
 
Die Altlastenuntersuchung von 1996 kommt für das aktuelle Flurstück 362/1 auf Grundlage 
von 4 Kernrammsondierungen (RKS) zu dem Ergebnis, dass in Teilbereichen die aufgefüll-
ten Böden aufgrund der festgestellten Schwermetallbelastungen als 
abfallrechtlich belastet 
einzustufen sind. Belastungen in Böden in den vorgefundenen Größenordnungen bedürfen 
keiner akuten Maßnahme. Bei Aushub dieser Bodenpartien muss das Material jedoch ge-
ordnet verwertet werden (z. B. zu deponiebautechnischen Maßnahme
n). Für Boden und 
Bodenluft wurde kein altlastenrelevanter Sanierungsbedarf festgestellt. Der gewachsene 
Boden ist abfallrechtlich als unbelastet einzustufen.
 
Die Ergebnisse der Altlastenuntersuchung (Rammkernsondierungen, kleinkalibrige Boh-
rungen, Schürfe
 
und chemische Analysen) aus dem Jahr 2000 erstrecken sich nicht explizit 
auf die aktuellen Flurstücke 362/17, 363 und 364/1. Die Vorläufer dieser Flurstücke waren 
jedoch Teil der Untersuchungen. Grundsätzlich wurde festgestellt, dass nicht mit flächigen 
A
ltlasten im Untergrund zu rechnen ist. Aufgefüllte Böden wurden in allen Aufschlüssen 
vorgefunden. Es handelt sich dabei um sandig
-
schluffige Erdmassen, die mit Ziegel
-
,
 
Be-
ton
-
 
und Schlacke
n
bruchstücken durchsetzt sind. Die erschlossene Mächtigkeit der Auf
fül-
lung beträgt bis 
zu 
2,5 m. 
 
In die Festsetzungen wurde ein Hinweis zu
m Altstandort
 
und zur Meldepflicht bei Boden-
veränderungen 
aufgenommen. 
Darüber hinaus 
besteh
t
 
keine Erforderlichkeit für 
eine Kenn-
zeichnung oder Sanierungsm
aßnahmen.
 
 
16.
 
Artenschutzrechtl
iche Beurteilung
 
Durch das Fachbüro Faunistik und Ökologie wurde ein Artenschutzbeitrag 
(Faunistische 
Untersuchung und Artenschutzbeitrag zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Darmstadt 
N
 
84 „Gräfenhäuser Straße 71“, Oktober 2020
, ergänzt Juli 2025
) 
für
 
das 
Vorhaben erstellt.
 
Das Untersuchungsgebiet wurde 
2019 achtmal 
begangen
 
und
 
auf Vorkommen von
 
Tierar-
ten aus den Gruppen Vögel und Reptilien sowie nach weiteren möglicherweise vorkom-
menden besonders oder streng geschützten Arten aus anderen Tiergruppen (z.B.
 
Bilche) 
untersucht
.
 
 
Im Rahmen der Detektoruntersuchungen wurden 
die 
zwei Fledermausarten 
Zwergfleder-
maus und Großer Abendsegler 
bei den nächtlichen Begehungen nachgewiesen.
 
Quartiere 
wurden in dem Gebäude nicht festgestellt
, wobei zeitweilige 
Quartiere e
inzelner Individuen 
nicht auszuschließen sind.
 
Insgesamt wurden 19 Vogelarten im Untersuchungsgebiet und dessen unmittelbarer Nach-
barschaft im Erhebungszeitraum festgestellt. Davon wurden acht Arten als Brutvögel ein-
gestuft und elf Arten waren als Gastvoge
larten bzw. Überflieger zu sehen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
27
 
 
 
 
Einzig die in Hessen in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindliche Klappergrasmü-
cke (Sylvia curruca) brütete im Plangebiet in dem Brombeer
-
Weiden
-
Gebüsch an der Nord-
ostgrenze an der Privatstraße. Von den allgemein hä
ufigen und nicht gefährdeten Arten 
brüten insgesamt sieben Arten in den Gebüschen und an bzw. im Gebäude bzw. den Con-
tainern.
 
Es konnten bei den Begehungen keine
 
Reptilien 
nachgewiesen werden
.
 
Weitere besonders 
und strenggeschützte Arten wurden ausgeschlos
sen.
 
In der Konfliktanalyse und Wirkungsprognose wurden bei einer Fledermausart (Zwergfle-
dermaus) des Anhangs IV der FFH
-
Richtlinie und bei einer europäisch geschützten Vogel-
art (Klappergrasmücke) die Verbotstatbestände des BNatSchG in je einem Prüfbogen a
b-
geprüft. Für sieben allgemein häufige Vogelarten wurde die Prüfung der Verbotstatbe-
stände im Rahmen einer vereinfachten Prüfung vorgenommen. Als Ergebnis wurde festge-
stellt, dass die Verbotstatbestände des BNatSchG durch das Vorhaben nicht eintreten und 
e
ine Ausnahme nach §
 
45 BNatSchG nicht erforderlich ist, wenn die Vermeidungs
-
 
und 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen eingehalten werden:
 
-
 
Eingriffe in Gehölze und Entfernung von Gehölzen und Gebüschen für die Baufeld-
freimachung nur außerhalb der Brutzeit.
 
-
 
Abb
ruch von Gebäuden außerhalb der Brutzeit von Oktober bis Februar. Bei einem 
Abbruch von März bis September ist eine vorherige Gebäudekontrolle notwendig.
 
-
 
Z
ur Förderung der Artenvielfalt
 
sollten b
ei der Bebauung generell künstliche Nisthil-
fen für die in Hes
sen im Rückgang befindliche Gebäudebrüter Haussperling und 
Mauersegler eingeplant werden. Der Einbau von wartungsfreien Quartieren kann 
auch helfen, die Situation für Fledermäuse zu verbessern. 
 
-
 
Für die 
geplante
 
Beleuchtung des Geländes sollte ein Konzept 
erstellt werden, in 
dem die Anwesenheit von Fledermäusen und anderen nachtaktiven Tieren berück-
sichtigt wird. Die Lichtquellen dürfen nicht zu einer Lockfalle z.B. für Käfer und 
Schmetterlinge (
insekten
schonende
 
Beleuchtung) werden. 
 
-
 
Zudem sind die 
Empfehlungen zur Verwendung von Glas an den Gebäuden zu be-
achten, um den Anflug und damit den Tod von europäisch geschützten Vogelarten 
zu vermeiden.
 
Gutachterlich vorgeschlagene Maßnahmen 
in die Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans, bzw. den
 
qualifizierten Freiflächenplan aufgenommen. 
 
Im Nachgang zur Offenlage wurde 
am 22.07.2025 eine Begehung zur Verifizierung des 
Datenbestandes durchgeführt und in einer Stellungnahme die Ergebnisse zusammenge-
fasst. Die Stellungnahme 
ist
 
Bestandteil der Pla
nunterlagen (
Überprüfung des Plangebietes 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84
, Fachbüro Faunistik und Ökologie, Stand 
22.07.2025). Es konnte bestätigt werden, da
ss
 
sich das Gelände insgesamt betrachtet seit 
2019 
mit Ausnahme des starken Wuchses des 
Gö
tterbaums (
Ailanthus altissima
)
 
nur wenig 
verändert hat
. Folglich ist davon auszugehen, 
dass das Lebensraumpotenzial immer noch 
dem aus dem Jahr 2019 gleicht und der Artenbestand sich kaum verändert hat.
 
Eine er-
neute vollständige Kartierung ist daher nicht
 
notwendig.
 
Zudem wurden die Ergebnisse des Gutachtens mit der aktuellen Liste der bestandsgefähr-
deten Brutvogelarten abgeglichen. Eine Betroffenheit liegt nicht vor. Das Gutachten wurde 
entsprechend im Juli 2025 ergänzt. 
 
17.
 
Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
/
 
Ausgleichs
betrachtung
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1a BauGB die Vermeidung und der Aus-
gleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und Landschaft 
(Eingriffsregelung nach dem 
Bundesnaturschut
zgesetz) in der Abwägung nach §
 
1
 
Abs. 7

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
28
 
 
 
 
BauGB zu berücksichtigen. 
Die naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
/ Ausgleichsbetrachtung ist 
in Gänze dem 
Umweltbericht zu entnehmen 
(
Umweltbericht
, Modus Consult, 
Januar 
2025
).
 
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 
6 BauGB ist ein Ausgleich für die Bebauungsplanung nicht
 
erfor-
derlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
 
erfolgt sind oder zu-
lässig waren. Dieser bauplanungsrechtliche „fiktive“ Bestand
 
gilt als Ausgangspunkt für die 
Bewertung 
eines eventuellen Ausgleichsbedarfs.
 
Ergänzend ist bei der Einordnung der tat-
sächliche Bestand mit betrachtet und
 
beim Schutzgut Pflanzen auch bilanziert. 
 
Mit den im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan
 
getroffenen
 
Vermeidungs
-
 
und Minde-
rungsmaßnahmen für die 
Schutzgüter Fläche, Boden,
 
Wasser, Klima und Luft, Tiere, Pflan-
zen und biologische Vielfalt, Landschafts
-
 
und
 
Ortsbild, Mensch/Erholung sowie Kultur
-
 
und 
Sachgüter 
verbleiben keine erheblichen Um
weltauswirkungen aufgrund der Planung, die 
ausgeglichen werde
n müssten
.
 
Für das Schutzgut Boden besteht dabei kein Ausgleichsbedarf aufgrund des
 
abnehmenden 
Versiegelungsgrades. 
Aufwertung
en
 
erfolgen durch
 
ergänzende Dachbegrünung und die 
Entfernung von Bodenbelastungen vor dem
 
Hintergrund der negativen Wertigkeit d
es Bo-
dens im Bestand. Da sich hierdurch
 
quantitativ und qualitativ offensichtlich insgesamt kein 
Eingriff in das Schutzgut
 
Boden ergibt, wird auf eine detailliertere Bilanzierung zum Schutz-
gut Boden nach
 
der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbe
darfs für das Schutz-
gut
 
Boden in Hessen und Rheinland
-
Pfalz“ (Heft 14, Januar 2019) verzichtet.
 
Die ökologische Bilanz für den Umweltbelang Tiere und Pflanzen 
zeigt,
 
dass durch die plan-
gebietsinternen Maßnah
men zusammen mit den festgesetz
ten 
Vermeidungs
-
 
und Minde-
rungsmaßnahmen die Eingriffe rechnerisch mehr als
 
kompensiert werden, und zwar nicht 
nur in Bezug auf den planungsrechtlichen
 
(fiktiven) Bestand
,
 
sondern auch in Bezug auf 
d
en kartierten, tatsächlichen Be
stand. Dementsprechend wird di
e gebietsexte
rne Kompen-
sation nicht erforder
lich. 
 
In beiden Fällen ergibt die Bilanz einen Überschuss (vgl. Tabelle 6 und 7
 
gemäß Umwelt-
bericht
),
 
und zwar 
um 
4.705 
Wertpunkt
e
 
gegenüber dem tatsächlichen Bestand und 
8.431
 
Wertpunkte gegenüber dem bestehend
en Planungsrecht.
 
18.
 
Biodiversität
 
Biodiversität 
–
 
die Vielfalt an Tier
-
 
und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität 
–
 
ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturha
ushalt sichert sauberes Trinkwasser, saubere Luft 
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur Her-
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie 
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ök
osystemdienstleistung der Natur ist von ökonomi-
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist des-
halb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besie
delten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 
BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Mi-
nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und 
deren Weiterentwicklung (Brosc
hüre, Hrsg. Wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den Bericht zum Erhalt der Biodiver-
sität in Darmstadt (V.
-
Nr. 2014/0014) am 12.02.2014 zur Kenntnis genommen und berück-
sichtigt in seinem Planen und Handel
n das „25
-
Schritte
-
Programm zur Förderung der Bio-
logischen Vielfalt“. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
 
N 84 wurden folgende Maßnahmen zum Schutz
, 
zur Förderung und zum Erhalt der Biodiversität getroffen:
 
-
 
sparsamer Umgang mit Grund und Boden (
In
nenentwic
klung, 
Nachnutzung
), 
 
-
 
extensive Begrünung von mind. 
70
% der 
technisch nutzbaren 
Dachflächen, 
 
-
 
Fassadenbegrünung,

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
29
 
 
 
 
-
 
Versickerung vor Ort und 
dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung, 
 
-
 
Entsieglung der Flächen und 
Durchgrünung des entstehenden 
Q
uartiers, 
 
-
 
Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft (Pflanzbindungen und 
-
ge-
bote), 
 
-
 
Maßnahmen zum Artenschutz, 
 
-
 
Schutz von zum Erhalt festgesetzten Vegetationsbeständen gem. DIN 18920 wäh-
rend der Bauphase, 
 
-
 
Pflanzenlisten für Baum
-
 
und Gehölzpflanzungen, 
 
-
 
Vorgaben zu Größe und Qualität des verwendeten Pflanzmaterials, 
 
-
 
Einhaltung der Ziele des Klimaschutzes durch die geltenden Bestimmungen beim 
Bau von Gebäuden (Berücksichtigung der EnEV etc.).
 
Für weitergehende Informationen wird auf den Umweltbericht (Tei
l B der Begründung) ver-
wiesen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
30
 
 
 
 
19.
 
Inhalt und Begründung der Festsetzunge
n
 
nach dem Baugesetzbuch 
(BauGB)
 
19.1
 
Bedingte Festsetzung
 
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführ
ungsvertrag zu diesem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan verpflichtet. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach 
§
 
12
 
Abs.
 
3a
 
BauGB ermöglicht einen größeren Gestaltungsspielraum mit einer Kombina-
tion aus Festsetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie 
individuell an das 
Vorhaben angepassten Festsetzungen. Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
an-
hängende und für dieses Bauleitplanverfahren auszuarbeitende Durchführungsvertrag er-
gänzt diese Festsetzungen durch weitere, auf das Vorhaben konkret abgestimm
te Rege-
lungsinhalte. Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss vorgelegt.
 
Die textlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan lassen gegenüber 
dem Entwurfs
-
 
und Nutzungskonzept eine gewisse Bandbreite an möglichen Nutzungen 
zu, um ggf
. geringfügige Spielräume für entwicklungsbedingte, notwendige Anpassungen 
zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Aufstellung eines Bebauungsplans einräumen 
zu können.
 
19.2
 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
 
Der festgesetzte Geltungsbereich beinhaltet 
das
 
Vorhabengrundstück
 
und 
die
 
privaten Ver-
kehrsfläche
n
 
(Privatstraße)
 
sowie
 
d
ie
 
Fläche für Versorgung (
Trafostation
en)
 
an der Grä-
fenhäuser Straße
, 
die 
nicht unmittelbarer Teil des Vorhabens 
ist
. 
Beide Bereiche bilden den 
vollständigen Planumgriff des vorhabe
nbezogenen Bebauungsplans N 84 ab. Weitere Aus-
führungen zum Geltungsbereich finden sich in Kapitel 4.
 
19.3
 
Art der baulichen Nutzung
 
Es ist vorgesehen, ein gemischtes Quartier mit überwiegend Wohnnutzung und einem ge-
werblichen Schwerpunkt zu entwickeln. Auf ein
e Festsetzung zur Art der Nutzung 
(z.B.
 
Mischgebiet MI) wird verzichtet. Die Art der baulichen Nutzung wird hiernach im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan durch Festsetzung eines Baugebiets auf sonstige Weise 
allgemein festgesetzt. 
 
Als zulässige Art der baulichen Nutzung werden 
innerhalb der Baufelder 
Nutzungen fest-
gesetzt, die sich am Nutzungskatalog von Mischgebieten nach § 6 BauNVO orientieren. 
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das 
Wohn
en nicht wesentlich stören. Im Sinne des Vorhabens sollen maßgeblich Wohnnutzun-
gen
 
und
 
gewerbliche Nutzungen wie ein Boardinghouse realisiert werden, aber auch Mög-
lichkeiten zu weiteren gewerblichen Nutzungen und weiteren Nicht
-
Wohnnutzungen beibe-
halten we
rden, sodass eine Anlehnung an ein Mischgebiet zweckdienlich ist. 
 
Das Boardinghouse stellt eine Art Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherber-
gungsbetrieb dar. Bauplanungsrechtlich ist es bisher nicht geregelt. Die BauNVO normiert 
den Begriff des Boa
rdinghouse nicht. Meist entscheidet sich die Zuordnung zum Wohnen 
oder einer Gewerbenutzung in Form eines Beherbergungsbetriebes anhand des konkreten 
Nutzungskonzeptes unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse (VGH München Be-
schl. v. 9.12.2016 
–
 
15
 
CS 16.1417, BeckRS 2016, 110061 Rn. 14).
 
Ob ein Boardinghouse 
der Wohn
-
 
oder Gewerbenutzung dient, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beur-
teilen und kann nicht im Bebauungsplan konkretisiert werden. Wichtig ist die Betriebsbe-
schreibung, die mit dem
 
Baugenehmigungsantrag einzureichen ist.
 
Daher
 
wurde 
im Durch-
führungsvertrag 
die Verpflichtung 
aufgenommen, dass ein konkretes Betriebs
-
 
und Nut-
zungskonzept vor Erteilung der Baugenehmigung 
erforderlich 
ist
, aus dem d
as
 
notwendige 
hoteltypische Dienstleist
u
ngsangebot
 
(
Servicebereich, Dienstleistungen, Buchungs
-
 
und 
Abrechnungsmodalitäten usw.)
 
hervorge
ht
.
 
Änderungen des Nutzungskonzeptes können

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
31
 
 
 
 
zur Änderung der Art der Nutzung von gewerblicher Nutzung zur Wohnnutzung führen und 
sind daher genehmigungspflich
tig.
 
Mittels der vorgenommenen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung kann 
das geplante Vorhaben in Kombination aus Wohnen und Gewerbe passgenau abgebildet 
werden. Perspektivisch können aber auch andere Nutzungen gemäß Zulässigkeitskatalog 
der textlichen Festsetzungen im Plangebiet untergebracht werden.
 
In der Nutzungsschab-
lone der Plan
zeichnung sind folgende zulässige Nutzungen aufgeführt:
 
-
 
Wohnen 
 
-
 
Gewerbe 
und sonstige Nutzungen
, die das Wohnen nicht wesentlich stören
 
Die Festsetzung 
unter
 
I
.
 
Ziff. 4.3 (Gewerbe und sonstige Nutzungen) orientiert sich 
am Nut-
zungskatalog von Mischgebieten
.
 
Im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan wird festgesetzt
, 
dass 
Geschäfts
-
 
und Büronutzungen, Schank
-
 
und Speisewirtschaften sowie Betriebe 
des 
Beherbergungsgewerbes,
 
sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören
, zulässig sind
. 
 
Im 
vorhabenbezogenen
 
Bebauungsplan 
wird geregelt
, dass 
o
ffene V
erkaufsstände (z.B. 
Kioske) als bestimmte Art
, der
 
in Mischgebieten sonst zulässiger Nutzungen
,
 
ausgeschlos-
sen sind.
 
Durch das unmittelbar nördlich angrenzende 
REWE Cent
er (großflächiger Einzel-
handel), sind Versorgungsmöglichkeiten in direkter Nähe vorhand
en. Somit ist kein ergän-
zendes Angebot erforderlich. Um zusätzliche Lärmemissionen durch etwaigen Publikums-
verkehr in der stadträumlichen Gemengelage vor Ort zu reduzieren, ist es aus städtebauli-
chen Gründen angemessen, Kioske am Standort nicht zuzulassen.
 
Es werden explizit Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, die 
der gewerblichen sexuellen Betätigung oder Zurschaustellung dienen ausgeschlossen, um 
Trading
-
down
-
Effekte und zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Zudem sind alle 
Nutzung
en 
über den aufgeführten Nutzungskatalog hinaus unzulässig.
 
Zur konkreten Umsetzung des geplanten städtebaulichen Konzepts wird zudem eine Steu-
erung zulässiger Nutzungen in einzelnen Baufeldern vorgenommen. 
So ist im Baufeld BF1 
nur Gewerbe zulässig, u. a.
 
um angemessen auf die Schallsituation reagieren zu können. 
Im Baufelde BF3 ist zur Wahrung des gewerblichen Mindestanteils zudem im Erdgeschoss 
Wohnnutzung ausgeschlossen.
 
Weiter ist ein bestimmtes Mischverhältnis 
von Gewerbe zu Wohnen festgesetzt. So ist
 
ein 
Gewerbeanteil von mindestens 30
 
% der festgesetzten Geschossfläche zu erreichen, was 
auch Bestandteil vertraglicher Vereinbarungen ist.
 
 
Der Möglichkeit zur Festsetzung der Gebietskategorien Mischgebiete (MI) und Urbane Ge-
biete (MU) gemäß §§ 6 und 6a 
BauNVO besteht vorliegend nicht. Die vorgesehenen Nut-
zungen im Plangebiet entsprechen weder einem Mischgebiet (kein Mischverhältnis im 
Sinne eines MI) noch dem Gebietscharakter und der stadträumlichen Lage eines urbanen 
Gebiets. 
 
19.4
 
Maß der baulichen Nutzung
 
Das 
Maß der baulichen Nutzung im
 
vorhabenbezogenen
 
Bebauungsplan
 
wird
 
gemäß 
§
 
16
 
Abs.
 
2
 
BauNVO mit der Bestimmung der maximalen Größe der Grundflächen der bau-
lichen Anlagen (GR), Größe der Geschossflächen (GF), Anzahl der Vollgeschosse sowie 
der 
maximalen 
Gebäudehöhe (
GHmax
) 
bezogen auf 
den festgesetzten 
Höhenbezugspunkt
 
in Meter
 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufelder BF) gemäß Vorhaben-
plan 
festgesetzt
. 
Zudem wird auf die Regelungen des Schallschutzes verwiesen, die in ei-
nigen 
Bereichen Mindesthöhen zur Wahrung des Schallschutzes festsetzen.
 
Die Festsetzungen der zulässigen Grundfläche (GR) und Geschossfläche (GF) in den über-
baubaren Grundstücksflächen dienen der Umsetzung der Vorhabenplanung. Die 
Maße

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
32
 
 
 
 
sind
 
an die städtebauliche
 
Konzeption des Vorhabenplans angepasst
 
und beziehen sich 
auf das Vorhabengrundstück mit ca. 7
.
595 m²
. 
 
Folgende städtebaulichen Kennwerte sind aufgrund der
 
konkreten
 
Planung
 
des Vorhaben
-
 
und Erschließungsplans
 
festgesetzt
:
 
Zulässige Grundfläche GR von 3.
100 m² 
 
 
 
 
 
GRZ 1: 
ca. 
0,4
1
 
Zulässige Überschreitung der GR bis insgesamt 5
.
650 m²
 
 
 
GRZ 2: 
ca. 
0,
7
5
 
Zulässige Geschossfläche GF von 16.800 m²
 
 
 
 
GFZ: 
 
ca. 
2,
2
 
Die 
Obergrenzen der 
Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung
 
gem. § 17 BauNVO werden unter der Annahme, dass eine mischgebietsähnliche 
Nutzung vorgesehen ist, in Bezug auf die GRZ (M
I
: 0,6) und die Überschreitungsmöglich-
keiten nach §
 
19
 
Abs.
 
4
 
BauNVO eingehalten. Hinsichtlich der
 
Geschossflächenzahl
 
(
GFZ
)
 
wird d
ie
 
O
bergrenze der Orientierungswerte
 
(MI: 1,2) überschritten.
 
Dies ist im Sinne der 
Bodenschutzklausel gerechtfertigt.
 
Im Bereich des Vorhaben
-
 
und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung 
der Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nic
ht an die Festsetzungen nach 
§
 
9
 
BauGB und nach der auf Grund von § 9a
 
BauGB
 
erlassenen Verordnung (Baunut-
zungsverordnung) gebunden; gleichwohl sollen die Festsetzungen begründet werden.
 
Für die Überschreitung 
der Orientierungswert
e
 
der
 
GFZ
 
bestehen
 
vorlie
gend
 
städtebauli-
che Gründe. Um der Nachfrage
 
und dem Bedarf
 
nach
 
bezahlbarem
 
Wohnraum in der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt nachkommen zu können, wird eine verdichtete Wohnnutzung 
mit einer hohen Anzahl an Wohneinheiten vorgesehen. Zudem wird aufgrund des Gr
und-
stückszuschnitts und der stadträumlichen Rahmenbedingungen u.a. auch eine Gebäude-
form gewählt, die zur Entfaltung ihres Schutzzwecks vor Immissionseinflüssen auch eine 
geschlossene Bauform mit 
Mindesthöhe
n
 
erhalten muss, 
was
 
insgesamt zu einer 
erhöhten
 
Geschossflächenzahl beiträgt.
 
Die vorgesehene festgesetzte
n
 
maximale
n
 
Gebäudehöhe
n
 
GHmax 
sowie die Festsetzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse 
tragen
 
zu
r
 
Diffe-
renzierung der
 
Höhenentwicklung im Plangebiet
 
bei
. 
 
Die geplanten Festsetzungen sollen die 
städtebauliche 
Kubatur des Entwurfs sichern. Ziel 
ist es, mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung das Einfügen der geplanten 
Bebauung in die bestehende und angrenzende Siedlungsstruktur zu steuern.
 
Die g
es
unde
n
 
Wohn
-
 
und Arbeitsverhältnisse 
sind durch Einhaltung der bauordnungsrecht-
lichen Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO) wie Abstandsflächen gewahrt. Zu-
dem sichern Festsetzungen und 
die Vorhabenplanung, insbesondere die Grundrissgestal-
tungen, 
die Er
gebnisse der gutachtlichen 
Untersuchungen 
zum Schallschutz sowie
 
zu
 
Licht
-
 
und Luftverhältnisse
n
.
 
 
Grundflächen (GR und GR II)
 
Mit der Festsetzung der Grundfläche 
in Verbindung mit der Baukörperfestsetzung
 
wird der 
Versiegelungsgrad der Baugrundstücke gest
euert. 
Die maximal zulässige Grundfläche 
nach § 19 Abs. 2 BauNVO (Hauptnutzung) wird pro Baufeld gemäß Nutzungsschablone 
festgesetzt
. Zur Klarstellung: d
ie Flächen von 
Terrassen und Balkone 
sind
 
in 
die zulässige
 
Grundfläche einzurechnen
.
 
 
Aufgrund der Plan
ung gemäß Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan 
entspricht die Summe der 
festgesetzten maximalen Grundflächen je Baufeld von 3.100 m² i
m Verhältnis zum 
Vorhab-
engrundstück 
eine
 
Grundflächenzahl
 
(
GRZ
)
 
von 
ca. 0,41
. Da es sich vorliegend um keine 
Angebotsplanung, sondern um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, 
bein-
haltet das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung keine wesentlichen Entwicklungsspiel-
räume für abweichende Planungen. 
 
Die Obergrenzen der Orien
tierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung gem. § 17 BauNVO (MI: 0,6) wird deutlich unterschritten
. Dies ermöglicht eine 
hohen Durchgründunggrad des Gebiets.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
33
 
 
 
 
Ferne
r
 
ist 
festgesetzt
, dass die zulässige Grundfläche GR
 
von insgesamt 
3.
1
0
0 m² durch
 
die Grundflächen der
 
in §
 
19
 
Abs.
 
4
 
Satz
 
1
 
BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 
5.650
 
m² 
in der Summe überschritten werden (GR II)
 
darf
.
 
Im
 
vorhabenbezogene
n
 
Bebauungsplan 
wird
 
von der Möglichkeit Gebrauch
 
gemacht
, nach § 19 Abs. 4 S.
 
3 BauNVO eine 
abwei-
chende Bestimmung
 
zum Überschreitungsgrad
 
zu treffen.
 
Dies liegt u. a. an der 
großflächi-
ge
n
 
Unterbauung mit einer Tiefgarage 
zuzüglich
 
Zufahrten, 
Unterflursystemen für die 
Müllentsorgung 
und 
den 
Erschließungswege
n
. 
Die Festsetzungen ents
pricht 
eine
m
 
maxi-
male
n
 
Versiegelung
sgrad
 
von 
ca. 
0,7
4 entsprechend der
 
Planungen 
des
 
Vorhaben
-
 
und 
Erschließungsplan
s
. 
Die Obergrenzenden der Orientierungswerte für Mischgebiete (GR II 
für MI: 0,8) werden 
somit 
vorliegend nicht überschritten. 
 
Geschossfläc
hen (GF)
 
Zur Steuerung der städtebaulichen Dichte wird eine Geschossfläche (GF) als Höchstmaß 
je Baufeld gem. Nutzungsschablone festgesetzt.
 
Die Summe 
aus 
der festges
etzten GF
 
(inkl. St
affelgeschoss
)
 
de
r einzelnen
 
Baufeld
er
 
be-
trägt 
16.800
 
m², 
das
 
entspricht 
einer 
Geschossflächenzahl (
GF
Z)
 
von 2,
2
.
 
Die Orientie-
rungswerte gem. § 17 BauNVO 
für ein Mischgebiet 
werden 
zwar 
überschritten, 
dies 
liegt 
jedoch 
in
 
mehrere
n
, städtebaulich relevante
n
 
Faktoren 
begründet.
 
Um die Baukörper präzise steuern zu könn
en, wurden entgegen der herkömmlichen Vor-
gehensweise die Flächen 
der 
Staffelgeschosse mit eingerechnet. 
Im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan soll die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Baukörper
 
in 
seinem städtebaulich wirksamen Maß im Nachgang
 
noch ändern kann.
 
Auf diese Weise ist 
auch der Umgang mit den zu errichtenden Geschossen klar geregelt. Die Einbeziehung der 
Staffelgeschosse
 
erhöht den festgesetzten Wert und somit auch die Verhältniszahl. 
 
Zudem wurde 
ein
 
an Schal
lschutzerfordernisse an
gepasster städtebaulicher
 
Entwurf
 
ent-
wickelt, der sich nach gutachterlicher Untersuchung als geeignete Gebäudekonstellation 
(Riegelbebauung zum Gewerbe im Nordwesten und zur Gräfenhäuser Straße im Südwes-
ten
, 
Erfordernis einer 
Mindesthöhe bzw. 
-
 
Geschossigkeit) erweist, um gesunde Wohn
-
 
und 
Arbeitsverhältnisse 
im Plangebiet 
zu gewährleisten.
 
Die 
Überschreitung der 
Obergrenze der Orientierungswerte
 
der GFZ
 
(MI:
 
1,2) 
gemäß 
§
 
17
 
BauNVO ist 
somit 
aus städtebaulichen Gründen
 
erfolgt
.
 
 
Zahl der Vollgeschosse
 
Die vorgesehene Geschossigkeit
 
von 5
 
bis 
6 Vollgeschossen
 
in den Baufeldern 
beruht auf 
dem Vorhaben
-
 
und Erschließungs
plan
 
und 
schafft
 
dringend 
benötigte Wohnangebote in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
 
Durch die leicht isolierte 
Lage als neuer Wohnstandort 
im stadträumlichen Gefüge und uneinheitlichen Bebauungsstrukturen in der Umgebung, bei 
denen die
 
umliegenden Gebäude maßgeblich Geschossig
keiten von I
-
 
IV
 
Geschossen auf-
weisen, können die geplanten Gebäudehöhen nicht einheitlich
 
von angrenzenden Gebäu-
den abgeleitet werden. 
Die Bebauung in den Baufeldern
 
BF
1
 
und BF
2
 
weist zudem eine 
schallschützende Funktion für die östlich dahinter liegenden Baufelder des Plangebiets auf. 
Um Lärmeinträge 
des Gewerbe
s
 
aus westlicher 
Richtung in das Plangebiet zu unterbinden, 
wird eine Bebauung mit schallabschirmender Wirkung errichtet, die gemäß Schallgutachten 
eine gewisse Mindesthöhe und somit auch Geschossigkeit aufweisen muss. Um die städ-
tebauliche Wirkung des Gebäuderiegels zum w
estlichen Grundstück etwas zu strukturieren 
und zu gliedern, werden hier abwechselnd 5
-
6 Vollgeschosse festgesetzt
.
 
Über den Durch-
führungsvertrag und die damit einhergehende Umsetzungsverpflichtung 
ist die vorgese-
hene Geschossigkeit als Mindestmaß zu erric
hten.
 
Unter dem gutachterlichen Nachweis gesunder Wohn
-
 
und Arbeitsverhältnisse ist die An-
zahl der Vollgeschosse städtebaulich 
vertretbar.
 
Die für das jeweilige Baufeld 
in der Planzeichnung 
eingetragene Zahl der Vollgeschosse ist 
als Höchstmaß festgesetzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
34
 
 
 
 
Höhe 
bauliche
r
 
Anlagen
 
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Höhe der bau-
lichen Anlagen 
festgesetzt. D
ie 
Gebäudehöhe
 
als Höchstmaß
 
wird
 
je Baufeld gem. 
Planein-
trag 
festgesetzt. 
 
Die 
maximale 
Gebäudehöhe
 
(
GHmax
)
 
bemisst sich 
vom
 
unteren Bezugspunkt
 
(
Höhenbe-
zugspunkt
 
H) 
bis zum obersten Abschluss der aufgehenden Wand 
bzw. Staffelgeschoss-
wand 
(Attika)
 
(oberer Bezugspunkt)
. 
Der
 
festgesetzte Höhenbezugspunkt
 
(
H=126,10 m 
über Normalhöhennull
 
(NHN
) ergibt sich aus
 
der Mittelung der vorhandenen Geländeflä-
chenoberkante und schließt zudem an die vorhandene Bordkante der Gräfenhäuser Str
aße
 
bei ca. 126,00
 
m ü
. 
NHN an.
 
 
So wird die Höhenentwicklung der Gebäude auf ein regelmäßiges Höhenmaß beschränkt, 
welches
 
sich
 
zwisc
hen 
den 
angrenzende
n 
Gewerbenutzungen in westlicher Richtung und 
Mischgebietsnutzungen in östlicher Richtung
 
einfügt.
 
Durch den bestehenden Bebauungs-
plan 
N 6.2.1.2 
sind maximale Gebäudehöhen von 16,0 m + 4,0 m für Staffelgeschosse für 
die Umgebung festgese
tzt. Diese Höhenentwicklung wurde im Plangebiet aufgegriffen und 
berücksichtigt.
 
Zur Funktionssicherung des Schallschutzkonzept sind für den westlichen Gebäuderiegel 
einschließlich der Kopfbauten an der Gräfenhäuser Straße und der Privatstraße zusätzlich 
M
indesthöhen festgesetzt. Da diese in den Schallschutzfestsetzungen geregelt werden, 
wird bei der Festsetzung des Maßes nur auf die entsprechende Festsetzung verwiesen.
 
Zur Gewährleistung eines entwicklungsbedingten Spielraums, der im Rahmen der konkre-
ten U
msetzung des Vorhabens ggf. erforderlich 
sein wird
, wird ein Puffer von 0,
3 
m auf die 
geplante Gebäudehöhe gemäß Vorhabenplan aufgeschlagen. Die im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzte maximale Gebäudehöhe (
GHmax
) umfasst somit Gebäude 
bis 
zum ober
sten Abschlus
s der aufgehenden Wand (Attika) zuzüglich eines Puffers. Die 
festgesetzte 
maximal zulässige Gebäudehöhe
 
inklusive des Puffers
 
wurde in den gut-
achterlichen Untersuchungen zum Lokalklim
a und Schallschutz berücksichtigt.
 
Die 
Position und 
Höhe für
 
notwendige technische Dachaufbauten
 
und Anlagen zur Nutzung 
solarer Strahlungsenergie
 
werden 
begrenzt.
 
Mit notwendigen technischen Dachaufbauten 
sind 
gemäß dem vorliegenden 
Energie
-
/Technikkonzept
 
z.B. Lüftungsanlagen und Abluft-
rohre gemeint.
 
Die Dachaufbauten sollen nur in sehr geringfügigem Maß errichtet werden, 
damit das städtebauliche Bild
 
durch derartige Anlagen nicht dominiert wird. Sie dürfen da-
her die max. Gebäudehöhe
 
GHmax
 
nur um
 
max
.
 
2,5 
m überschreiten
.
 
Die Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen die max. Gebäudehöhe um max. 1,5 m über-
schreiten. 
Es besteht keine Flächenbeschränkung 
für
 
Anlagen zur Nutzung solarer Strah-
lungsenergie. 
Aus stadtgestalterischen Gründen muss die je
weils zulässige Überschreitung 
allseitig mindestens einen Abstand 
von 1,5 m 
zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand 
aufweisen.
 
 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie 
sind auf der kompletten Dachfläche
 
aufge-
ständert in Verbindung mit der Dachbegrünun
g zulässig
 
und müssen entsprechend ange-
bracht werden. 
Anlagen zur Nutzung 
solarer Strahlungsenergie 
müssen aufgeständert an-
gebracht werden
 
(siehe Kapitel 11.1
)
, sodass die Dachbegrünung von den technischen 
Aufbauten nicht beeinträchtigt wird.
 
Die städtisch
en Anforderungen zur Umsetzung von 
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien wurden berücksichtigt. 
 
19.5
 
Flächen für die soziale Wohnraumförderung
 
Der
 
Vorhabenträger 
hat sich 
zu Beginn des 
Bauleitplanverfahrens durch eine „Grundzu-
stimmung“ verpflichtet, im Vertragsgebiet mindestens 25 % der Bruttogeschossfläche Woh-
nen für den sozial geförderten Mietwohnungsbau sowie zusätzlich mindestens 20 % der 
Bruttogeschossfläche Wohnen für den Mietwohnu
ngsbau für mittlere Einkommen als öf-
fentlich geförderte Wohnungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) zu

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
35
 
 
 
 
planen und zu errichten.
 
Die Festsetzung sichert die vor Verfahrensbeginn geschlossene
 
vertragliche Vereinbarung zusätzlich planungsrechtl
ich ab.
 
Infolge der Darlegung wurde die Abstimmung mit der Stabsstelle Sozialplanung und Pro-
jektkoordination der Wissenschaftsstadt Darmstadt gesucht und die Thematik der Grund-
risse und Förderfähigkeit von Wohnungen diskutiert. Die Grundrisse wurden hierbe
i dem 
Amt vorgelegt und amtsseitig gewünschte Änderungen in den Vorhaben
-
 
und Erschlie-
ßungsplan eingearbeitet. Die bisher vorgelegten Grundrisse wurden somit überarbeitet, um 
die Realisierung von gefördertem Wohnungsbau zu gewährleisten. Die Zimmer
-
 
und Wo
h-
nungsgrößen entsprechen nun der Förderrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
schaffen die Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit der Wohnungen. Die Abstimmung 
mit dem Amt für Wohnungswesen (Bauförderung) wurde dem Stadtplanungsamt zur Kennt-
nisn
ahme vorgelegt.
 
 
19.6
 
Überbaubare
 
und nicht überbaubare
 
Grundstücksflächen
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen 
(Baufelder
) 
werden im vorliegenden 
vorhabenbezo-
genen 
Bebauungsplan nach §
 
23
 
BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt und sind der 
Planzeichnung zu entnehm
en. Die Festsetzungen bestimmen die räumlichen Bereiche 
bzw. den Standort der Bauvorhaben auf dem Baugrundstück. Eine Baugrenze gibt vor, dass 
Gebäude diese Grenze nicht überschreiten dürfen.
 
Die festzusetzenden überbaubaren Grundstücksflächen 
orientieren 
sich eng am Vorhaben-
plan und
 
berücksichtigen einen angemesse
nen Abstand zwischen den geplan
ten 
baulichen 
Anlagen
 
und
 
entsprechen demnach einer sogenannten Baukörperfestsetzung. 
 
Die festgesetzten Baugrenzen gewährlei
sten die Ausbildung von Gebäude
fluchten
 
zwi-
schen 
den 
Baufeldern 
im Plangebiet sowie 
die Errichtung des 
großflächigen 
Gebäude
rie-
gels
 
(Baufeld
 
BF
2)
, der eine bedeutsame Lärmschutzfunktion für das Plangebiet
 
gegenüber 
den westlich angrenzenden Gewerbeeinheiten
 
einnimmt.
 
 
Untergeordnete Bauteile wie
 
Balkone, 
Vordächer und weitere Bauteile
 
(Lüftungs
-
 
und Licht-
schächte, Konstruktion
en
 
für Fassadenbegrünung)
 
dürfen die Baugrenzen geringfügig 
überschreiten
. 
 
19.7
 
Bauweise
 
Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Bauweise als a
bweichende 
Bauweise
 
gemäß §
 
22
 
Abs.
 
4
 
BauNVO festgesetzt. 
Im gesamten Geltungsbereich gilt die 
abweichende Bauweise mit seitlichem Grenzabstand 
und Gebäudekörperlängen über 
50
 
m.
 
Durch die Baukörpervorgaben des Vorhaben
-
 
und Erschließungsplans entsprechen 
die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich einer Baukörperfestset-
zung, wodurch auf die Bestimmung einer Bauweise verzichtet werden kann.
 
Zur Absicherung der vorgesehenen Planungskonzeption wird aber klarstellend 
eine abwei-
chende Bauweise definiert und festgesetzt.
 
Hiernach müssen alle auf dem Vorhaben
grund-
stück
 
vorgesehenen Gebäude 
den 
nach § 6 HBO notwendigen 
Grenzabstand zur Grund-
stücksgr
enze
 
aufweisen. Gleichzeitig 
sollen di
e vorgesehenen Baukörperlängen gemäß 
Vorhabenplan umgesetzt werden, die vielfach eine Länge von 50 m überschreiten
. Übli-
cherweise gelten im Zusammenhang mit Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand, also in 
offener Bauweis
e, 
gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO 
maximal zulässige Gebäudelängen von 
50
 
m. Um aber auf die städtebauliche Konzeption gemäß Vorhabenplan reagieren zu kön-
nen, die auch eine schallschützende Wirkung aufweisen muss,
 
bestehen besondere Anfor-
derungen an die Errichtun
g der Gebäude, die über die Festsetzung gewährleistet werden.
 
19.8
 
Flächen für
 
Stellplätze und
 
Tiefgaragen
 
(TG)
 
Oberirdische 
Stellplatzflächen
 
sind im Plangebiet nic
ht vorgesehen. Stellplatzmöglichkeiten 
befinden sich im Plangebiet ausschließlich in Tiefgaragen
.
 
Ziel ist es, aufgrund des beson-
deren Grundstückszuschnitts und begrenzter Platzverhältnisse im Plangebiet einen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
36
 
 
 
 
möglichst hohen Grad an Begrünung zu schaffen und den Versiegelungsgrad so gering wie 
möglich zu halten.
 
Der Verzicht auf oberirdische Stellpl
ätze trägt hierzu bei.
 
 
Im Bereich der Privatstraße biete
n
 
sich 
neben der Feuerwehr
zu
fahrt 
ausreichend Flächen 
für einen Haltebereich für Lieferdienste und Personenbeförderung an. Eine Festsetzung 
des Bereichs erfolgt nicht im 
Bauleitplanverfahren, sondern erst auf Ausführungsebene. So 
wird eine Flexibilität der Planung erhalten.
 
Die
 
erforderlichen Stellplätze
 
samt ihren Zufahrten 
sind 
in einer Tiefgarage angeordnet. Die 
Tiefgarage 
ist ausschließlich
 
innerhalb der überbaubaren G
rundstückflächen sowie in den 
hierfür festgesetzten Flächen 
TG 
zulässig
.
 
Garagen und 
Carports
 
sind im 
Plangebiet 
unzulässig. Freistehende Einzelgaragen
 
und Car-
ports
 
sollen im Sinne einer städtebaulichen Ordnung und des angestrebten 
Freianlagen-
k
onzepts im P
langebiet nicht zugelassen werden. Ausreichende Stellplatzmöglichkeiten 
werden 
unterirdisch in einer Tiefgarage 
bereitgestellt. 
 
19.9
 
Flächen für sonstige Nebenanlagen
 
 
Um die Grundstücksfreiflächen aus städtebaulichen Gründen von zusätzlichen Bauten frei-
zuhalt
en, 
gelten für einige Nebenanlagen wie 
Müllbehälterstandplätze
 
zur regelmäßigen 
Abholung und Unterflurcontainer für die Sammlung von Müll
 
besondere Vorgaben
.
 
Die nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen
 
sollen von baulichen Anla
gen freigehalten werden, um 
die
 
verfügbaren Frei
-
 
und Grünflächen aus lokalklimatischen Gründen sowie zur Förderung 
der D
urchgrün
ung 
möglichst 
unverstellt zu lassen. 
 
Müllbehälterstandplätze (Mü)
 
Gemeinschaftlich genutzte Nebenanlagen wie 
Müllbehälterstandplätze
 
(inkl. 
Unterflurcon-
tainer) sind nur auf den mit „
Mü
“ ausgewiesenen Flächen zulässig. Zur Wahrung eines ein-
heitlichen und geordneten Erscheinungsbildes und um negative Auswirkungen auf das 
Straßen
-
 
und Ortsbild zu vermeiden sowie eine möglichst unverstellte Ansich
t der Freibe-
reiche zu gewährleisten, sind derartige Anlagen nur in den für sie vorgesehenen Bereichen 
zulässig.
 
Die Errichtung von Unterflurcontainern zur Lagerung von Abfall soll im Plangebiet 
möglich sein. Die unterirdische Positionierung reduziert optis
ch unansehnliche Bereiche im 
Plangebiet 
sowie
 
mögliche Geruchsbelastungen
.
 
Die
 
Anfahrbarkeit dieser Anlagen 
bzw. 
der festgesetzten Standorte wurden im Vorfeld geprüft. 
 
Fahrradabstellplätze (Fa)
 
Zudem bestehen besondere Anforderungen zur Errichtung von Fah
rradabstellplätze
n
. 
Um 
das Plangebiet und die lediglich begrenzt
 
verfügbaren Frei
-
 
und Grünflächen
 
aus Gründen 
des sparsamen Umgangs mit Boden nur geringfügig in Anspruch zu nehmen, sind 
Fahr-
radabstellplätze für Anwohner und Beschäftigte ausschließlich in 
der Tiefgarage sowie 
oberhalb
 
der vorgesehenen Tiefgarage (
festgesetzte
 
Fläche 
Tg
) 
gem. des Vorhaben
-
 
und 
Erschließungsplans 
zulässig. Somit sollen Nutzungen konzentriert und erforderliche Bo-
denversiegelungen reduziert werden. Fahrradabstellplätze für Besu
cher und Kunden
 
sind 
ausschließlich 
oberirdisch, 
nur in den festgesetzten Flächen „Fa“ 
an der Privatstraße 
zuläs-
sig. Durch die an der Privatstraße posi
tionierten Flächen können Frei
-
 
und Grünräume 
weit-
gehend 
von 
diesen 
baulichen Anlagen freigehalten werden
. 
 
Sind weitere Nebenanlagen vorgesehen, sind diese ebenso nur oberhalb der Tiefgarage 
zulässig. Durch die Bündelung von Nebenanlagen in diesem Bereich bleiben die v
erfügba-
ren Frei
-
 
und Grünflächen
, wie z.B. die Pflanzgebotsflächen P1 und P2, unbebaut, was
 
den 
Grünstrukturen im Plangebiet 
zugutekommt
. 
 
Wärmepumpen (Wp)
 
Der Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan sieht entlang des westlichen Gebäuderiegels die 
Anordnung von Wärmepumpen vor. Diese sind als Nebenanlagen, die d
er
 
Versorgung des 
Baugebiets 
dienen, in der Planzeichnung verortet und festgesetzt worden. So ist gesteuert 
worden, dass die Anlagen nicht im Innenhof errichtet werden
.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
37
 
 
 
 
Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (zum Beispiel zu Geräu-
schen 
der Anlagen im Sinne der TA Lärm) ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuwei-
sen. Im Schallgutachten wurde dargelegt, dass bis auf ein Gerät (Außenluftansaugung Lüf-
tungsgerät UG) die gebäudetechnischen Planungen keiner Steuerung bedürfen, da die Im-
missionsri
chtwerte mit den angesetzten Schallleistungspegeln und Standorten der Geräte 
eingehalten werden. Die Begrenzung des 
Lüftungsgerät
s
 
UG
 
(Außenluftansaugung) 
auf 
Lwa = 60
 
dB(A) wird 
über die Festsetzung unter Ziff. I Nr. 16.5 und 
über den Durchfüh-
rungsvertrag
 
festgehalten und ist 
ferner 
Regelungsgegenstand des Baugenehmigungsver-
fahren
s
, wobei alle schalltechnisch relevanten Anlagen im Plangebiet im Baugenehmi-
gungsnachweis zu betrachten sind.
 
19.10
 
Straßenverkehrsflächen
 
Private Straßenverkehrsfläche
 
Im nördlichen Ge
ltungsbereich ist eine private Verkehrsfläche festgesetzt. 
Diese verteilt 
sich sowohl auf den Vorhabenbereich als auch den Geltungsbereich. 
Bei der Fläche handelt 
es sich um das Teilstück der vorhandenen Privatstraße
.
 
Die Festsetzung der privaten Ver-
kehrsf
läche bis zu Leydheckerstraße sichert die Erreichbarkeit der geplanten Tiefgarage 
für Fahrzeuge und Fußgänger
 
und die Erschließung vom angrenzenden öffentlichen Stra-
ßenverkehrsnetz
. Im Bereich des Vorhabenbereichs 
befinden sich die Zugänge zur Tiefga-
rage, 
zu Gebäuden sowie Standorte für Unterflurcontainer. Die Festsetzung der privaten 
Verkehrsfläche unter gleichzeitiger Gewährleistung von Geh
-
,
 
Fahr
 
und Leitungs
rechten 
sichert die 
Zugänglichkeit 
aller 
entsprechenden
 
Anlagen
. 
 
Zugunsten einer Anpassung des städtebaulichen Entwurfs hinsichtlich der Errichtung von 
Flächen für 
Müllsammelanlagen
 
wie Unterflurcontainer
 
(Mü)
, Fahrradabstellmöglichkeiten, 
Hauszugängen
 
sowie der Tiefgaragen
-
 
und Feuerwehrzufahrt
 
wurden die 
ursprüngliche
n
 
Flurstücke
 
der privaten Verkehrsfläche
 
geringfügig verkleinert und überplant. Diese Ände-
rungen sind möglich, da sich alle Flurstücke im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. 
Die auf diesen Flächen eingetragenen Grunddienstbarkeiten und die damit verbund
enen 
Nutzungsrechte bleiben davon unberührt.
 
Ein
-
 
bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
 
Auf Grundlage des vorliegenden Vorhabenplans wird die Anzahl der zulässigen Ein
-
 
bzw. 
Ausfahrten und der Anschluss an die Verkehrsflächen
 
festgesetzt
. Durch die
 
zeichnerische 
Festsetzung der Ein
-
 
und Ausfahrtsbereiche zur räumlichen Verortung im Plangebiet erfolgt 
eine Steuerung
 
möglicher Verkehrsbewegungen, die gutachterlich geprüft und bestätigt 
und mit den städtischen Akteuren abgestimmt
 
ist.
 
 
Es 
besteht die Möglichkeit zur Errichtung einer Ein
-
 
und Ausfahrt
 
von der Gräfenhäuser 
Str
aße, 
die im Bedarfsfall von der
 
Feuerwehr
 
und zur Andienung des Boardinghouse (z.B. 
durch Lieferdienste) genutzt werden soll
. Die 
Befahrbarkeit 
durch andere
 
Ve
rkehrsträger ist 
nicht vorgesehen.
 
Es besteht eine Vorg
abe zur maximalen Durchfahrtsbreite.
 
Die Ein
-
 
und 
Ausfahrt zur Tiefgarage im Norden des Plangebiets ist ebenso festgesetzt.
 
Die verkehrliche 
Umsetzbarkeit der geplanten Ein
-
 
und Ausfahrten
 
ist gewährle
istet.
 
Die Flächen werden als
 
wasserdurchlässige 
Oberflächen
befestigung
 
(z.B.
 
wassergebun-
dene Decke
, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfugen
)
 
hergestellt und leisten daher 
ebenfalls ihren klimatischen Beitrag.
 
19.11
 
Flächen für Versorgungsanlagen
 
Im Plangebiet
 
befindet sich eine Trafostation
, die auch bei der Nutzung des neuen Quartiers 
bestehen bleibt. Eine Verlagerung dieser kommt aus technischen Gründen nicht infrage, 
sodass diese an ihrem bisherigen Standort verbleibt. Zur Sicherung dieser Fläche wird eine 
Versorgungsfläche mit der Zweckb
estimmung 
„Trafostation“ 
in der Planzeichnung festge-
setzt
 
(
Flurstück 364/1)
. 
Die
se
 
Versorgungsfläche ist Teil des Geltungsbereichs des 
vorha-
benbezogenen 
Bebauungsplans, steht aber nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und 
ist somit auch nicht Bestandteil d
es Vorhabens.
 
Um die bestehende Trafostation im Bereich

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
38
 
 
 
 
der Gräfenhäuser Straße sind umlaufend Abstandsflächen von 1 m zur uneingeschränkten 
Erreichbarkeit gewährleistet.
 
Zur 
Sicherstellung des Energiebedarfs 
ist die Errichtung einer weiteren Trafostation 
vorge-
sehen. Die 
soll an der Gräfenhäuser Str. neben der bestehenden Trafostation auf dem 
Grundstück des Vorhabenträgers
 
in der Pflanzfläche P1
 
errichtet werden.
 
Hierfür wird 
die 
bestehende Fläche für Versorgung erweitert
. 
Über die textlichen Festsetzungen 
wird sicher-
gestellt, dass eine Versorgungsanlage für das Baugebiet an dieser Stelle im Plangebiet 
zulässig ist.
 
Der genaue Standort ist dem Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan zu entnehmen.
 
Durch die geplante räumliche Konzentration dieser baulichen Anlagen we
rden die
 
übrigen
 
Freiflächen
 
so weit wie möglich von weiteren Versorgungsanlagen freigehalten.
 
19.12
 
Flächen oder 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
 
Durch entsprechende Festsetzungen im 
Bebauungsp
lan kann erreicht werden, dass 
mög-
liche Umweltauswirkungen weitestgehend vermieden oder gemindert werden. Die Planung 
sieht hierzu insbesondere 
auch Grünordnungsmaßnahmen wie die Anpflanzung von 
Grä-
seransaaten, Bäume
n
 
und Sträucher
n
 
sowie 
Dach
-
 
u
nd Fassadenbegrünung vor
. Grund-
lage sind der qualifizierte 
Freiflächenplan 
und die
 
erstellten Fachbeiträge sowie Vorgaben 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
 
Die Festsetzungen sind ebenso im Umweltbericht be-
rücksichtigt. 
 
Niederschlagsversickerung
 
Gemäß den Vorgaben
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das auf dem Grundstück an-
fallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. 
 
Durch die Festsetzung zur 
Bewir
tschaftung 
von Niederschlagswasser
 
(Versickerung, Dach-
begrünung, Regenwassernutzung)
 
können Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes voll-
ständig vermieden werden. Dies betrifft nicht nur die Grundwasserneubildungsrate im Gel-
tungsbereich, sondern im besonder
en Maße auch die Reduktion des Oberflächenabflusses 
und damit die Belastung der Vorfluter (Reduktion von Anzahl und Ausmaß von Hochwas-
serereignissen). 
 
Die Versickerungsfähigkeit der örtlichen Bodenverhältnisse wurde gutachterlich nachge-
wiesen
 
(vgl. Kap. 
1
4 
Boden
gutachten
)
. Gemäß 
dem 
vorgelegten Erschließungskonzept 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 
(
Umweltplanung 
Bullermann 
und Schnebel 
GmbH, Stand 27.08.2024
) 
kann e
ine gezielte entwässerungstechnische Versickerung, z. 
B. in 
mehreren 
Rigole
n
 
mit ein
er Sohlfläche von 
ca.
 
18 m² erfolgen. 
Die entsprechend er-
forderlichen Flächen für eine Niederschlagsversickerung sind im Vorhaben
-
 
und Erschlie-
ßungsplan sowie 
qualifizierten 
Frei
flächen
plan eingetragen und werden bei Umsetzung 
de
m
 
Vorhaben entsprechend 
her
gestellt
. 
 
Ein Konzept zur geplanten Regenwasserbewirtschaftung wurde den Planunterlagen zur Of-
fenlage beigefügt
 
(
„Erschließungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 
„Gräfenhäuser Straße 71“
 
in Darmstadt“, Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH,
 
Stand 27.08.2024)
. 
Maßnahmen wie z.B. Dachbegrünung sind 
im Vorhabenplan vorgese-
hen und 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 festgesetzt
 
(siehe unten Dachbegrü-
nung)
.
 
Oberflächenbefestigung
 
Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst
 
gering zu halten, werden Vorga
ben zur 
Oberflächenbefestigung gemacht. Eine vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der 
Flächen im Sommer, Er
wärmung der Umgebung durch Rück
strahlung, erhöhten Stauban-
fall und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers
. 
Die getroffenen Festsetzungen sol-
len diesen Auswirkungen entgegenwirken, insbesondere zur Gewährleistung eines ange-
nehmen Lokalklimas vor Ort im Plangebiet.
 
Fahrradabstellplätze, Wege, Zufahrten, Terrassen 
und sonstige befestigte Grundstücksfrei-
flächen
 
s
ind mit einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.B.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
39
 
 
 
 
wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasen
fugen) auszubilden, sofern 
die 
Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerun
g gegeben sind. 
 
Die Ausführung
 
von
 
Feue
rwehrzufahrten und
 
Aufstell
-
 
und Bewe
gungsflächen 
mit Schot-
terrasen (in Einfachbauweise)
 
ist 
nicht
 
zugelassen. 
Problematisch 
bei Schotterrasen ist 
haup
tsächlich das Nicht
-
Pflegen der 
Schotterrasenfläche, wodurch durch 
Hum
usbildung 
die Tragfähigkeit und Sta
bilität deutlich verringert
 
werden
 
und ggf. 
Einsatzfahrzeuge 
beim 
Befahren von Schotterrasen festfahren. 
 
Dachbegrünung
 
Es bestehen Vorgaben der 
Wissens
chaftsstadt Darmstadt zur Dachbegrünung
:
 
Flachdäche
r sind vollständig und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Der Dach-
begrünungsanteil darf durch Aufbauten, Attika, technische Aufbauten usw. auf max. 70 % 
der gesamten Dachfläche 
ohne Dachterrassen 
reduziert werden. Dabei muss die Substrat-
schicht min
d. eine mittlere Dicke von 15 cm aufweisen
.
 
 
Im Plangebiet sind ausschließlich 
Flachdächer und geneigte Dächer 
zulässig. Diese 
wer-
den
 
gemäß textlicher Festsetzung extensiv 
begrünt 
und 
mit einer Mindestvegetations-
schicht von 
15
 
cm 
versehen. 
Dem städtischen 
erforderlichen Dachbegrünungsanteil von 
70
 
% wird im Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan nachgekommen
. 
 
Im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan werden die 
städtischen Vorgaben als Mindestpro-
zentzahl von 70
 
% 
durch 
eine Mindestflächen von 1.550 m² festgesetzt. Diese
r Wert wird 
im
 
Umweltbericht 
zur Bilanzierung 
hera
ngezogen. 
 
Dachbegrünungen haben v. a. positive Auswirkungen auf das Stadtklima (Temperaturregu-
lierung, Schutz vor unerwünschter Sonneneinstrahlung durch geringe Strahlungsreflexion, 
Luftreinigung), die Tie
r
-
 
und Pflanzenwelt und den Wasserhaushalt. Begrünte Flachdächer 
wirken im Plangebiet ausgleichend zum Anteil versiegelter Flächen durch das Vorhaben
 
und den gutachterlich festgestellten 
Auswirkungen auf das Lokalklima 
aufgrund der Bebau-
ungsdichte und 
-
höh
e
. Die festgesetzte Dachbegrünung trägt somit zur Verbesserung des 
Mikroklimas vor Ort am Standort bei. 
Um diese positiven Wirkungen fortlaufend erzielen zu 
können, ist die Dachbegrünung dauerhaft zu erhalten.
 
Auch die 
Untersuchungsergebnisse 
des lokalklim
atischen Gutachtens 
schlagen 
eine 
Dachbegrünung 
vor
, 
um 
mögliche 
Aufhei-
zung
seffekte
 
zu reduzieren.
 
Die Errichtung von Solaranlagen als technische Aufbauten auf den Flachdächern
 
ist vorge-
sehen
. Begrünte Flachdächer und Solaranlagen sind kompatibel
.
 
Bei einer Aufständerung 
der Anlagen ist die extensive Dachbegrünung in diesen Bereichen weiter gewährleistet.
 
Insektenschonende 
Außenbeleuchtung
 
Für die spätere Beleuchtung des Geländes 
ist ein
 
Konzept
 
zu
 
erstell
en
 
in dem die Anwe-
senheit von Fledermäusen 
und anderen nachtaktiven Tieren berücksichtigt wird. Die Licht-
quellen dürfen nicht zu einer Lockfalle z.B. für Käfer und Schmetterlinge (insekten
scho-
nende
 
Beleuchtung) werden. 
Hierfür sind bestimmte Anforderungen festgesetzt.
 
Die Verwendung einer entsprech
end angepassten Außenbeleuchtung wird die Beeinträch-
tigungen der Insektenwelt deutlich vermindern und dient auch der Erhaltung einer ausrei-
chenden Nahrungsgrundlage für europarechtlich geschützte Vogel
-
 
und Fledermausarten.
 
Schutz gegen Vogelschlag
 
Das Ris
iko einer signifikanten Erhöhung von Vogelschlag an Glasbauteilen ist insbeson-
dere bei Neubaumaßnahmen
 
mit großen Glasflächen vorhanden. Zum 
Schutz der im Gel-
tungsbereich und dessen Umfeld vorkommenden Vogelarten
 
sind aufgrund der Regelun-
gen des § 44 BNats
chG Maßnahmen zur Minimierung von Vogelschlag vorzusehen. 
We-
sentlich ist in diesem Zusammenhang das „Sichtbarmachen“ der Glaselemente für Vögel, 
wobei insbesondere ein möglichst geringer Reflexionsgrad bedeutsam ist. 
 
Aufgrund dessen sind 
ungegliederte, großflächige 
Glasflächen ab 
3
 
m² vorsorglich
 
mit ge-
eigneten, für Vögel sichtbaren Oberflächen auszuführen
. 
Hierzu zählen insbesondere

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
40
 
 
 
 
reflexionsarme Gläser
. 
Weiter wird einschränkend festgesetzt, dass g
roße Glasflächen 
o
hne Untergliederung, die z.B. über mehr als ein Geschoss gehen, unzulässig
 
sind
. 
 
Hinweise zu Abständen, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz können dem derzeit als 
anerkannte Regel der Technik geltenden Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und 
Lic
ht“ (H. Schmid, et al, 2012, https://vogelglas.vogelwarte.ch/) bzw. seinen jeweiligen Ak-
tualisierungen entnommen werden.
 
Artenschutz
 
Zur Kompensation und zum Ausgleich des Verlusts von Sommerlebensräumen (wie 
von
 
kleinen Bäumen
) 
sind 
mehrere 
künstliche Nisthilfen im Vorhabenbereich anzubringen.
 
Diese sind an den neu zu errichtenden Gebäuden oder an Bäumen vorzusehen. 
Die Ver-
ortung erfolgt im qualifizierten Freiflächenplan.
 
Die Maßnahmen 
unterstützen die gutachter-
lichen Empfehlungen zur Unterst
ützung der Artenvielfalt. Der Einbau solcher Elemente trägt 
dazu bei, die Biodiversität in Darmstadt zu erhalten bzw. zu fördern und ist als aktiver Na-
turschutz mit Maßnahmen zur Wahrung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes von 
Arten anzusehen.
 
19.13
 
Geh
-
,
 
Fahr
-
 
und Leitungsrecht
e
 
Für den Bereich der festgesetzten privaten Verkehrsfläche 
mit den Flurstücken
 
362/2
4, 
36
2/25 und 
362/2
0
 
(tlw.) 
ist ein Geh
-
 
,
 
Fahr
-
 
und 
Leitungs
recht zugunsten der Allgemeinheit 
und 
ein
 
Leitungsrecht zugunsten der
 
Versorgungsträger
 
festgesetzt. Mittels der Fest
set-
zung wird gewährleistet, dass die private Verkehrsfläche von der Allgemeinheit und von 
Versorgungsträgern für ihre jeweiligen Zwecke gequert werden darf. Somit ist die Errei
ch-
barkeit des Vorhabenbereichs
 
(z.B. Tiefgaragenei
nfahrt)
 
gegeben
 
und zugleich können 
Grundstücke, die im weiteren Verlauf in nordwestlicher Richtung an die Privatstraße gren-
zen, erreicht werden. Die Befahrbarkeit 
der Privatstraße
 
ist somit durchgehend möglich.
 
19.14
 
Maßnahmen zum Einsatz 
erneuerbarer Energien
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beschlossen, dass Maßnahmen zum Einsatz erneu-
erbarer Energien in Bebauungsplänen aufgenommen werden sollen
. Die städtischen Ziele 
sehen u.a. vor, möglichst das volle Potential zur Installation von 
Anlagen zur Solarenergie-
nutzung (PV
-
Anlagen, thermische Solaranlagen) auf Dachflächen in Kombination mit Dach-
begrünung auszuschöpfen. Um dies zu gewährleisten, sind besondere Anforderungen zu 
erfüllen.
 
Dachflächen 
sollen unter Berücksichtigung notwendiger 
Nutzungen grundsätzlich so ge-
plant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung in Kombination mit Dach-
begrünung so weit wie möglich eignen (Optimierungsgebot).
 
Hierfür bestehen Vorgaben 
zum Umfang der Errichtung von Anlagen zur Solarenergie
nutzung. In Abstimmung mit den 
städtischen Ämtern wurde festgelegt, dass im vorliegenden Bebauungsplanverfahren bei 
Flachdächern eine Modulfläche im Umfang von mindestens 55
 
% 
des obersten Geschos-
ses, abzüglich 
der Dachterrassen, Attika, Technikflächen, ve
rschatteten Flächen und Flä-
chen kleiner 20 m², 
für Anlagen zur Solarenergienutzung 
vorzusehen
 
sind
.
 
Dies 
nutzt
 
auf 
Grundlage des Vorhaben
-
 
und Erschließungsplans das vorhandene Potential bestmöglich 
aus. Die Photovoltaikanlagen konkurrieren nicht mit Dachf
lächenbegrünung, sondern ste-
hen in positiver Wechselwirkung und sind in Kombination vorgesehen. 
 
Die 
s
tädtische
n
 
Vorgaben zum Umfang der zu errichtenden PV
-
Anlagen wurden 
somit an-
gemessen 
berücksichtigt.
 
19.15
 
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder M
aßnahmen 
zum Schutz vor
 
schädlichen Umwelteinwirkungen
 
i.S.d. Bundes
-
I
mmissionsschutzgesetzes
 
(BIm-
SchG)
 
 
Die schalltechnischen Untersuchungen belegen, dass im Pl
a
ngebiet
 
in Hinblick auf die an-
gestreb
ten Nutzungen Konfliktpotentiale 
durch Lärmeinträge
 
beste
hen.
 
Auf Grundlage der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
41
 
 
 
 
Untersuchungsergebnisse des vorliegenden Gutachtens zum Schallimmissionsschutz sind 
bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen. 
 
Baulicher Schallschutz 
 
Auf Grundlage der gutachterlichen Ergebnisse zu Schallschutz bestehen 
Anforderun
g
en
 
an 
die erforderliche Schalldämmung der Fassade
/Außenbauteile
. 
Es wurden 
gemäß dem Gut-
achten
 
die 
maßgeblichen Außenlärmpe
gels
 
für die Zeitbereiche Tag und Nacht 
festgesetzt, 
die 
den Inselkarten 
I.1 und I.2 
der Festsetzungen 
I.
 
Nr. 
16
.1
 
zu entnehmen sind. 
Die Fest-
setzungen erfolgen nicht geschossweise, sondern werden für die jeweils gesamte Fassade 
getroffen und berücksichtigt 
die höchste schalltechnische Anforderung
, die an der jeweili-
gen Fassade anliegt. D
urch die 
Festsetzung einer Öff
nungsklausel 
ist 
es 
auf der Genehmi-
gungsebene möglich
,
 
durch Nachweis auch
 
niedrigere Anforderungen 
baulich umzusetzen 
und von der Festsetzung abzuweichen
.
 
Geschlossene bauliche Anlage
 
Durch die in den Baufeldern BF1, BF2a, BF2b, BF3a und BF3b geplanten ge
schlossenen 
Gebäudestrukturen entsteht eine abschirmende Wirkung für die Baufelder BF4 und BF5. 
Um diese Wirkung zu sichern, ist es erforderlich, diese geschlossene Bebauung als solche 
mit einer Mindesthöhe festzusetzen und bei Entfall der Bebauung den Ers
atz zu sichern. 
Die Vorortung der Maßnahme ist im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan
 
unter I. 
Nr. 
16.2
 
in der Inselkarte II.1 mit S1 festgesetzt worden. 
De
r Erhalt der
 
geschlossenen baulichen 
Anlage
 
S1
 
zum Schutz der 
Wohnnutzung in den Baufeldern BF4 und BF5 
wird im 
Durch-
führungsv
ertrag verpflichtend geregelt und 
ist 
durch Baulast und Grundbucheintrag
 
zu si-
chern
.
 
Schalleinwirkungen durch Anlagen nach TA Lärm
 
Zur
 
Einhaltung von Schalleinwirkungen durch Anl
agen nach TA Lärm sind mit den 
im Gut-
achten angesetzten 
Immissionen 
Festsetzungen im 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan 
erforderlich.
 
Für Fassadenabschnitte, an denen die Immis
sionsrichtwerte der TA Lärm 
in Höhe von 
60
 
dB
(A) am 
Tag und 45 dB(A) in der Nacht überschritten werden, sind Festsetzungen 
da-
hingehend erforderlich, dass maßgebliche Immissionsorte nach TA Lärm nicht entstehen 
bzw. geeignete Schallschutzmaßnahmen getroffen werden.
 
Hierzu kommen verschiedene 
Maßnahmen wie Grundrissorientierung oder der Einsatz nicht öffenbarer Fenster in Be-
trac
ht. 
Für die entsprechenden betroffenen Fassadenabschnitte wurde in der Planzeich-
nung die Schallschutzmaßnahme S
2
 
festgesetzt. Z
ugleich 
wurde eine ergänzende Festset-
zung 
formuliert, 
dass bei einem entsprechenden Nachweis im Rahmen einer schalltechni-
schen Be
rechnung auch hiervon
 
abweichende 
Anforderungen 
zugelassen werden können
.
 
Zum festgesetzten 
Gewerbegebiet westlich des Plangebiets 
ist 
ebenfalls ein abschirmen-
der 
Gebäuderiegel 
vorgesehen
. An der unmittelbar zum 
westlichen 
Gewerbegebiet hin ori-
entierten Fa
ssade 
dürfen 
keine
 
schutzbedürftige
n
 
Aufenthaltsräume 
liegen, daher sieht der 
Vorhabenplan 
durchgesteckte Wohnungen
 
vor
, die Lüftungsmöglichkeit
en
 
zur
 
lärmabge-
wandten Seite 
ermöglich
en
.
 
Tiefgarage
 
Da die Tiefgarage teilweise gewerblich genutzt wird, ist di
e Tiefgaragenzufahrt als Lärm-
quelle im Vorhabengebiet gemäß TA Lärm zu betrachten. Zur Einhaltung der Orientierungs-
werte wurden Maßnahmen festgesetzt. 
 
Gebäudetechnische Anlagen im Plangebiet
 
Dem Schallgutachten liegen die Planungen der 
technischen Gebäudeausrüstung zu 
Grunde
. Die gebäudetechnischen Anlagen im Plangebiet sind geeignet, um unzumutbare 
Belästigungen nicht hervorzurufen. Die jeweiligen Schallleistungspegel der einzelnen, ge-
planten Anlagen sind einzuhalten. Lediglich die gepl
ante Anlage Außenluftansaugung Lüf-
tungsgerät Untergeschoss (UG) ist mit einem Schallleistungspegel von 65
 
dB(A) um 
5
 
dB(A) zu reduzieren. Daher wird für diese Anlage ein maximaler Schallleistungspegel von

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
42
 
 
 
 
LWA = 60 dB(A) festgesetzt. Darüber hinaus dürfen v
on den technischen Anlagen keine 
störenden Töne ausgehen, das bedeutet, die Anlagen sollen nicht tonhaltig sein. Allerdings 
wird darauf hingewiesen, dass auch bei Einhaltung der Richtwerte nicht erwartet werden 
darf, dass die Anlagen nicht mehr hörbar oder
 
nicht mehr störend sind.
 
19.16
 
Bedingte Festsetzung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
 
 
Im vorliegenden 
vorhabenbezogenen
 
Bebauungsplan ist die 
Aufnahme von Wohnnutzun-
gen 
in den Baufeldern BF4 und BF5 bis 
zur Errichtung der Gebäude im 
Baufeld BF1 bis 
BF3
 
bzw. der Gebäude im Rohbau mit geschlossener Fassade, d.h. bis die lärmabschir-
mende Wirkung eingetreten ist, unzulässig. Die Festsetzung soll sicherstellen, dass ge-
sunde Wohnverhältnisse für die zukünftigen
 
Bewohner des Plangebiets gewährleistet sind.
 
 
Da eine bedingte Festsetzung eine Abkehr vom Grundsatz des zeitlich unbeschränkten 
Baurechtes darstellt, sind derartige Festsetzungen nur in „besonderen Fällen“ zulässig. Die 
„Besonderheit“ des jeweiligen Einz
elfalls muss sich dabei aus städtebaulichen Gründen er-
geben. Hierzu können notwendige Maßnahmen zur sachgerechten Lösung von Immissi-
onsschutzkonflikten zählen. So ist die Errichtung immissionsempfindlicher Wohnbebauung 
im Lärmschatten anderer, z.B. zuerst 
zu errichtende schützende Riegelbebauung, denkbar.
 
Vor dem Hintergrund der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmemissionen
 
aus 
nordwest-
licher, westlicher und südwestlicher Richtung
 
der angrenzenden
 
Gewerbebetriebe und Ver-
kehrstrassen
 
wurde eine bedingte Nut
zungsmöglichkeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB 
festgesetzt. 
Die im Plangebiet westliche Bebauung (im wesentlichen BF2) stellt den Schutz 
für die innenliegenden Bereiche, insbesondere BF4 und BF5, vor gewerblichem Anlagen-
lärm sicher.
 
Die Wohnnutzung im Baufe
ld BF2 ist durch entsprechend festgesetzte Schall-
schutzmaßnahmen, z.B. durch Grundrissorientierung, ausreichen
d
 
vo
r
 
Lärmeinträgen ge-
schützt.
 
Um eine dauerhafte Sicherung der lärmabschirmenden Maßnahmen zu gewährleisten
,
 
ist 
im Fall eines Abgangs der geschl
ossenen Anlage
 
S1
, beispielsweise nach einem schweren 
Naturereignis
,
 
im 
Durchführungsvertrag
 
die unverzügliche Wi
e
derherstellung der lärmab-
schirmenden Wirkung
 
verpflichtend
 
geregelt
 
und wird öffentlich
-
rechtlich durch den Eintrag 
einer Baulast gesichert
.
 
19.17
 
F
lächen zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
Pflanzgebotsflächen P1+P2
 
Entlang der Gräfenhäuser Straße
 
sowie an den westlichen und östlichen Grundstücksgren-
zen sind die Pflanzgebotsflächen P1 und P2 festgesetzt
. 
Die Pflanzgebots
fläche P1 
beginnt 
an der Straßenhinterkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Gräfenhäuser 
Straße) und weist im Plangebiet eine Breite von 
10
 
m auf. Die Festsetzung entspricht den 
Vorgaben des 
bisher 
rechtskräftigen Bebauungsplans N
 
6.2.1.2, de
r an dieser Stelle im 
Geltungsbereich des N 84 sowie im weiteren Verlauf seines Geltungsbereichs an der Grä-
fenhäuser Straße eine Pflanzgebotsfläche
 
mit einer Breite von 5 m
 
vorsieht.
 
Zwecks einer 
eindeutigen Ausbildung von Grün
-
 
und Pflanzbereichen wurde d
ie Fläche P1 auf 
10 m ver-
breite
r
t und verläuft
 
nun
 
von der Straßenhinterkante bis zum festgesetzten Baufenster von 
Baufeld 
BF
1.
 
Die Festsetzung sichert die Anlage eines Grünstreifens mit Pufferwirkung zwi-
schen den Verkehrsbewegungen auf der Gräfenhäuser Straße sowie den geplanten Nut-
zungen. Somit wird die Ausbildung eines Vorgartenbereichs gewährleistet, der als grünes 
verbinden
d
e
s
 
Element entlang der Gräfenhäuser Straße verläuft. Hierdurch wird das Plan-
gebiet, welches sich in einem st
a
dträumlichen 
Umfeld 
befindet, in dem Grünstrukturen un-
terrepräsentiert sind, grüngestalterisch aufgewertet und erfährt eine Abgrenzung gegen-
über der
 
Verkehrsinfrastruktur vor Ort.
 
Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet ist die Sicherung der verbleibenden 
Frei
-
 
und Grünstrukturen ein wichtiger Beitrag zum Mikroklima. So ist die Pflanzgebotsflä-
che P2 an den Plangebietsrändern für die Anpflanzun
g von Bäumen von besonderer Be-
deutung. Die zeichn
er
ische Festsetzung gewährleistet durchgängige und unverbaute

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
43
 
 
 
 
Freiräume
 
von der Privatstraße zur Gräfenhäuser Straße
, die gemäß 
qualifiziertem 
Frei
flä-
chen
plan und 
der Mindestanforderungen der 
textlichen Fest
setzungen 
bepflanzt
 
werden
 
müssen. Somit können sich in diesen Bereichen 
Grünstrukturen
 
entwickeln, die der kom-
pakten Bebauung als begrünter Gebietsrand entgegentreten. 
Im Zuge der Festsetzungen 
werden in den Pflanzgebotsflächen P1 und P2 mind. 19 Bäume (
s
tandortgerechte Bäume 
1. und 2. Ordnung
) gepflanzt. Diese sind i
n der Planzeichnung festgesetzt. 
Die a
ufgrund 
von sonstigen Festsetzungen oder Satzungen 
zu erhaltenden oder pflanzenden Bäumen
 
und Sträucher können angerechnet werden.
 
Um das Plangebiet mi
t F
ahrzeugen zur Andienung des Boardinghouse sowie der Feuer-
wehr ansteuern zu können, 
ist eine 
Zufahrt
 
von max. 6 m Breite in der Pf
lanz
gebot
s
fläche 
P1 zulässig. 
 
Die Fläche P1
 
wird durch eine Transformatorenstation unterbrochen, die unverrückbar am 
bestehend
en Standort verbleibt
.
 
Zur Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität
 
ist geplant
, 
in der Fläche P1 neben der Trafostation eine weitere kleine Trafostation zu errichten. Zu-
dem ist vorgesehen, im westlichen Grünstreifen P2 
auf festgesetzten Flächen 
max.
 
6 
Au-
ßengeräte der geplanten Wärmepumpen 
aufzustellen. 
 
Auf allen Pflanzflächen soll
 
zur Vermeidung von Hitzeinseln, Verbesserung des lokalen 
Kleinklimas sowie der Förderung der örtlichen Fauna
 
flächenhafter 
Mineralstoff
-
, Kies
-
, 
Splitt
-
 
und Schottergärten oder 
-
schüttungen 
zu rein gestalterischen Zwecken ausgeschlos-
sen werden
.
 
Dies
e Vorgabe
 
gilt für das gesamte Plangebiet.
 
Bepflanzung der
 
sonstigen
 
nicht überbau
ten 
Grundstücksflächen 
 
Neben der Errichtung von Pflanzbereichen entla
ng der Plangebietsränder ist auch die 
Be-
grünung der
 
sonstigen
 
Grundstücksfreiflächen
 
von Bedeutung
.
 
Die privaten 
nicht 
überbau-
ten 
Grundstücks
frei
flächen
 
müssen infolge ihrer Wohnungsnähe
 
und
 
der begrenzten Flä-
c
henverfügbarkeit im Plangebiet sowie zur Verme
idung von einer Aufheizung des überplan-
ten Gebiets 
auch eine wichtige Funktion für die Freiraumerholung im Wohnumfeld überneh-
men. Begrünte Grundstücksfreiflächen haben v. a. folgende positive Wirkungen auf den 
Naturhaushalt:
 
-
 
Erhaltung von Böden mit Regulat
ions
-
 
und Lebensraumfunktionen,
 
-
 
k
limatologische Wirkungen (Minderung des Wärmeinseleffektes, Luftreinigung) 
durch Temperaturregulierung, Schutz vor unerwünschter Sonneneinstrahlung, 
Schadstofffilterung und Sauerstoffproduktion,
 
-
 
Bereitstellung von Lebensräu
men für die Tier
-
 
und Pflanzenwelt,
 
-
 
Bereitstellung von Flächen für die Retention von Niederschlägen,
 
-
 
g
rünordnerische Gestaltung des Orts
-
 
und Landschaftsbildes,
 
-
 
Bereitstellung von Freiräumen
 
für die Erholung im Wohnumfeld.
 
Zur Gewährleistung eines Mindests
tandards an
 
-
 
Lebensraumqualitäten für die Tier
-
 
und Pflanzenwelt,
 
-
 
Gestaltungsqualitäten 
des
 
Wohnumfeld
s 
und
 
-
 
klimatologisch positiven Wirkungen der Freiflächen
 
werden Mindestfestsetzungen (s. Festsetzungen Ziff. I Nr. 
18
.2)
 
im Hinblick auf die Anzahl 
der vorzunehmenden Baum
-
 
und Strauchpflanzungen 
auf den 
nicht 
überbau
ten
 
Grund-
stücksflächen
 
getroffen. 
Gemäß de
n
 
vorgesehenen grüno
r
dnerischen
 
Maßnahmen im qua-
lifizierten 
Fre
i
flächenplan 
werden im Zuge der Festsetzungen min
d
. 
4 
Bäume (
standortge-
rechte Bäume 1. und 2. Ordnung
) 
und mind. 11
 
Bäume/Großsträucher (3. Ordnung) 
neu 
gepflanzt.
 
Hiervon sind zwei Bäume zeichnerisch festgesetzt.
 
Die Vorgab
en zu
r Bepflan-
zung 
gewährleisten 
Grünqualitäten am Wohnstandort, die der Steigerung der Aufenthalts-
qualität dienen und das 
Plangebiet l
okalklimatisch aufwerten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
44
 
 
 
 
Fassadenbegrünung
 
Die festgesetzte Fassadenbegrünung soll zu einer zügigen Durchgrünung des Pla
ngebiets 
beitragen und ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Ge-
bäuden. Die Fassadenbegrünung stellt bereits nach kurzer Zeit die Entwicklung ökologisch 
und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen sicher. Zudem bewirkt die Festse
tzung von be-
grünten Fassaden positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima sowie Landschafts
-
 
und Ortsbild. So wirkt die Fassadenbegrünung ausgleichend auf die Auswirkungen bauli-
cher Verdichtung und trägt zur Verbesserung des örtlichen Klimas bei. Zudem 
schafft die 
Begrünung der Fassadenflächen ein gestalterisch wirkungsvolles Grünvolumen. Brand-
schutzrechtliche Regelungen sind dabei zu beachten.
 
 
D
ie Wissenschaftsstadt Darmstadt hat Standardanforderungen für die Fassadenbegrünung 
benannt. So ist die 
Fassa
denbegrünung auf mindestens 20 % der Fassadenflächen in Be-
bauungsplänen der Wissenschaftsstadt Darmstadt umzusetzen. Im vorliegenden Verfahren 
wurden mit den städtischen Ämtern abweichende Regelungen vereinbart. 
 
Die Festsetzung der Fassadenbegrünung erfol
gt über die Fassadenlänge. 
Im Plangebiet 
sind die Außenwände der Gebäude auf einer Fassadenlänge von insgesamt 188
 
m zu be-
grünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen oder andere technische Re-
gelungen entgegenstehen. Auf die gesamte Länge sin
d mind. 43
 
Pflanzen 
(1 Pflanze/4
 
m 
Fassadenlänge) 
zu verteilen.
 
Somit sind für die anzupflanzenden 
Rank
-
, Schling
-
 
oder Klet-
terpflanzen
 
im Schnitt gewisse Durchschnittsgrößen anzunehmen. Die Errichtung der Fas-
sadenbegrünung wird in Bilanzierung zum Eingrif
f/Ausgleich berücksichtigt.
 
Überdeckung von Tiefgaragendächern
 
Die Festsetzung stellt sicher, dass 
Tiefgaragendächer außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen gärtnerisch in die Grundstücksfreiflächen integriert werden und mit Bäumen, 
Sträuchern, Wiesen und
 
Rasen bepflanzt werden können.
 
Die Überdeckung der Tiefgaragendächer mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 
0,8 m
 
im Mittel 
ist erforderlich, um die geplanten Pflanzungen auf 
dem Tiefgaragendach
 
durchführen zu können.
 
Hierbei 
sind gemäß 
qualifiziertem 
Frei
flächen
plan maßgeblich 
Strauchpflanzungen vorgesehen.
 
Im Bereich von Baumpflanzungen
 
ist eine Bodensubstrat-
schicht von mindestens 1,
2
 
m einzuhalten. Eine geringere Substratdicke würde allenfalls 
Strauchpflanzungen ermöglichen
 
und ist lediglich im Bereich von Tiefgaragenzufahrten zu-
lässig, 
jedoch muss sie mindestens 0,
3
 
m betragen.
 
Geländesprünge oder 
-
stufen im Bereich der Tiefgaragendächer sollen vermieden werden
, 
weshalb 
Oberkanten der Überdeckung allseitig niveaugleich an da
s umgebende Gelände 
anzuschließen sind
. Auf diese Weise wird der visuelle Eindruck einer dem natürlichen Ge-
lände angepassten Grünfläche vermittelt.
 
19.18
 
Flächen zum 
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
Zur Verminderung eingriffsbedingter Be
einträchtigungen wurde bereits im Vorfeld während 
der Planung
 
der mögliche Erhalt von markanten Bäumen und Baumstrukturen berücksich-
tigt.
 
Zur Sicherung zweier Bestandsbäume im Plangebiet, die sich in der Pflanzgebotsfläche P1 
befinden, sind diese im 
vorhab
enbezogenen 
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Die 
Bestandsbäume innerhalb des anzulegenden Grünstreifens sorgen punktuell für eine räum-
liche Trennung zwischen den Verkehrsbewegungen auf der Gräfenhäuser Straße sowie 
den geplanten Nutzungen, was zur Ste
igerung der Aufenthaltsqualität im Gebäude in BF1 
beiträgt. 
 
Die Erhaltung von größeren Bäumen
 
und Baumstrukturen
 
wirkt sich positiv auf das Stadt-
bild aus und bietet gegenüber den Neubauten ein grünes Pendant mit einer Wirkung, die 
bei Neuanpflanzungen ers
t nach mehreren Jahren erzielt werden kann. Die darüber hinaus 
verbundenen positiven Funktionen im Naturhaushalt, wie v. a. positive Wirkung auf das 
Kleinklima, Erzeugung von Verdunstungskälte, Beschattung von versiegelten Flächen, die

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
45
 
 
 
 
Bereitstellung von L
ebensraum für Tiere etc.
,
 
kommen zudem bei großen Bäumen in be-
sonderem Maß zum Tragen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
46
 
 
 
 
20.
 
Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
 
20.1
 
Dachgestaltung
 
Aufgrund einer fehlenden ortstypischen Dachlandschaft werden zugunsten einer 
modernen 
Architektursprache und eines hohen angestrebten Durchgrünungsgrades im Plangebiet 
einheitlich Flachdächer
 
mit einer Neigung von höchstens 5°
 
festgesetzt. 
 
Die Festsetzung einer maximalen Dachneigung soll die Grundvoraussetzung für eine er-
folgreich
e Dachbegrünung gewährleisten. Dachbegrünungen haben v. a. positive Wirkun-
gen auf das Stadtklima, die Tier
-
 
und Pflanzenwelt und den Wasserhaush
alt (siehe auch 
Kapitel Nr. 10.9.3
).
 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie müssen aufgeständert angebracht werden
, sodass 
die Dachbegrünung von den technischen Aufbauten nicht beeinträchtigt wird.
 
20.2
 
Fassaden
 
Um eine harmonische Einbindung der neuen Hauptbaukörper in die Umgebung, die insbe-
sondere im östlichen Bereich durch kleinteilige
re
 
Bebauung geprägt ist, zu erreic
hen, sollen 
Fassaden der Hauptbaukörper hell gestaltet werden. Hierdurch wird eine optisch ange-
passte Strukturierung zwischen der Bestandsbebauung und den neuen Gebäuden im Plan-
gebiet ermöglicht.
 
Durch die Festsetzung heller Fassaden
 
(Hellbezugswert von > 
40) 
kann die Sonnenein-
strahlung besser reflektiert werden (Albedo), sodass den Erwärmungstendenzen entgegen-
gewirkt wird.
 
Untergeordnete Bauteile können mit einem geringeren Hellbezugswert aus-
geführt werden.
 
Die
 
vorgesehenen
 
hellen 
Anstriche
 
tragen also
 
daz
u bei, die Aufheizung abzuschwächen, 
da sie einen Großteil der kurzwelligen Strahlung reflektieren. 
Mittels der Festsetzung wird 
auch den Empfehlungen des lokalklimatischen Gutachtens entsprochen. 
 
20.3
 
Werbeanlagen
 
Die Festsetzungen sollen eine 
angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke er-
möglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen
-
 
und Ortsbild vermeiden.
 
Durch 
die einschränkenden Regelungen und 
den Ausschluss ortsfremder Werbe
-
 
und auf-
fälliger Lichtanlagen soll
 
zudem
 
geregelt
 
werden, dass von Werbeanlagen kein störender 
Impuls
 
für bestehende Wohnnutzungen in der näheren Umgebung sowie für die geplanten 
Wohnnutzungen ausgeht.
 
In den Pflanzgebotsflächen P1 und P2 sind Werbeanlagen eben-
falls unzulässig, um keine störenden Element
e
 
mit negativen Auswirkungen
 
auf
 
diese Flä-
chen zubringen.
 
20.4
 
Einfriedungen
 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Einfriedungen er-
möglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen
-
 
und Landschaftsbild vermei-
den.
 
Durch die st
adträumliche Lage des Plangebiets, welches von gewerblichen Nutzungen 
und Verkehrsflächen umgeben ist, bestehenden bestimmte Anforderungen an die Errich-
tung von Einfriedungen. Hierbei sind z.B. Einfriedungen wie Mauern und Hecken zulässig, 
die eine eindeut
ige und geschlossene Abgrenzung 
zu Nachbargrundstücken erlauben. Sol-
len Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen wie der Gräfenhäuser Straße errichtet 
werden, müssen diese von der Grundstücksgrenze 
hinter die 5 m tiefe Vorgartenzone zu-
rückspringen. Di
es gewährleistet, dass der entlang der Gräfenhäuser Straße über das 
Pflanzgebot
 
festgesetzte Grünstreifen auf einer Breite von 5 m
 
unbeeinträchtigt sichtbar 
bleibt und die Ausbildung von Grün
-
 
und Pflanzbereichen in der Vorgartenzone 
vom öffent-
lichen Raum aus wahrnehmbar 
ist. Zudem kann so der über den rechtskräftigen Bestands-
bebauungsplan 
6.2.1.2 
festgesetzte durchgehende Grünstreife
n entlang der Gräfenhäuser 
Straße im Stadtraum 
erhalten bleiben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
47
 
 
 
 
20.5
 
Fahrradabstellflächen
 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke er-
möglichen
.
 
Z
usätzliche Baukörper
 
wie oberirdische Fahrradstellplatzanlagen dürfen nicht 
e
ingehaust werden, um
 
damit verbundene negative Auswirkungen auf das Stadt
-
 
und Orts-
bild 
zu 
vermeiden. Einzelne Fahrradstellplätze 
sind 
im Bereich der Hauseingänge 
an 
der 
Privatstraße sowie 
im Nordwesten des Grundstücks
,
 
z.B. 
als 
einreihige Stellplätze mit 
einer 
Maximalanzahl für 
Nutzer/
Besucher
,
 
im Vorhaben
-
 
und Erschließungsplan eingetragen.
 
 
21.
 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie-
derschlagswasser
 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch 
die städtisc
he
 
„Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlags-
wasser“
 
(kurz: "Zisternensatzung")
 
aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festge-
setzt, dass auf den Grundstücken Zisternen zu errichten sind.
 
Ziel der Maßnahme ist eine
r-
seits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und andererseits die möglichst naturnahe 
Wiedereingliederung der unvermeidbaren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen Was-
serkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenabflusses sollen dabei zu
guns-
ten von Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert werden.
 
 
Gemäß Festsetzung entfällt für begrünte Dächer und Intensivgründächer die Verpflichtung 
zur Errichtung einer Zisterne. 
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz 
für e
ine Dachbegrünung schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrü-
nungsfestsetzungen hinausgeht und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn 
Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren Regenwasser bereits 
vollständig au
f dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf zugeführt, 
weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entfallen kann. 
 
Im vorliegenden Vorhaben soll das Niederschlagswasser 
möglichst vollständig auf dem 
Grundstück bewirtschaft
et werden. Dies beginnt bereits mit der Gestaltung der Dach
-
 
und 
Freiflächen. Die Dachflächen sind 
im vorliegenden Vorhaben 
alle extensiv begrünt, 
wodurch ein großer Teil des Niederschlagswassers im Substrat gebunden und über die 
B
egrünung wieder 
verdunstet wird
. 
Überschüssiges R
egenwasser wird gemäß Nieder-
schlagsen
t
wässerungskonzept 
mittels
 
unterirdische
r
 
B
ox
-
Rigolen versickert. Die geeignete 
und nachgewiesene 
Bodendurchläs
sigkeit ermöglicht
 
eine Versickerung o
hne Kanalan-
schluss
 
(weitere Ausführun
gen zum Umgang mit Niederschlagwasser siehe Kapitel
 
9
.2)
.
 
Verbliebene Flächen, die 
vorliegend 
nicht unter Gründächer fallen, sind zum Beispiel Dach-
terrassen, für deren Nie
derschlagsentwässerung die Errichtung einer Zisterne erforderlich 
wird. 
Eine Nutzung 
des 
entsprechenden überschüssigen 
Regenwassers durch 
eine Zis-
terne
 
–
 
die den Rigolen vorgeschaltet 
wird
 
–
 
ist im Rahmen der zukünftigen Freiflächenpla-
nung problemlos möglich und ermöglicht eine Nutzung des Niederschlagswassers 
zur Be-
wässerung der Grünfläch
en
.
 
Die für die Zisterne erforderliche Fläche ist in der maximal 
zulässigen Grundflächenzahl zu berücksichtigen. 
Gemäß 
DIN 1989
-
1 zu Regenwassernut-
zungsanlagen
 
sind 
25 l/m² 
Fassungsvermögen zu berücksichtigen
. Der Ertrag verringert 
sich entsprechend dem Ab
flussbeiwert, 
daher wird 
für extensiv begrünte Dachflächen 
10
 
l/m² vorgegeben.
 
Der Nachweis zur Errichtung einer Zisterne erfolgt im 
Baugenehmi-
gungsverfahren. 
 
22.
 
Hinweise
 
Auf Grundlage des Umweltberichts, vorliegender Gutachten sowie der Vorgaben öffentli-
che
r Stellen und verschiedener Regelwerke sind Hinweise aus dem vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan zu beachten, die
 
in den textlichen Festsetzungen
 
unter 
IV
.
 
Hinweise
 
auf-
geführt sind.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
48
 
 
 
 
23.
 
Durchführungsvertrag
 
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist zwischen Gemeinde und Vorhabenträger ein Durchführungs-
vertrag zu vereinbaren, in dem Maßnahmen und Fristen zur Realisierung des Vorhabens 
verbindlich geregelt sind. 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
wurde
 
ein Durch-
führungs
vertrag 
mit 
de
r
 
Vorhabenträger
in
 
abgestimmt und vor 
Satzungsbeschluss 
vo
n
 
ihr
 
unter
zeichnet
.
 
 
Die 
Regelungen im Durchführungsvertrag werden zur Sicherung folgender Maßnahmen 
vereinbart:
 
-
 
Kampfmittelsondierung
 
unter Einhaltung der „Allgemeinen Bestimmungen
 
für die Kampf-
mittelräumung im Land Hessen“
 
-
 
Fristen zur Durchführung des Vorhabens
 
-
 
Realisierung von sozial geförderten Mietwohnungen gemäß dem städtischen Beschluss 
„Grundsätze zur sozialen Bodennutzung in Darmstadt (SoBoDA)“ und nach
 
dem Hessi-
schen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 
und den städtischen Förderrichtlinien
 
-
 
Realisierung von Artenschutzmaßnahmen wie insbesondere: bestimmte Außenbeleuch-
tung zum Schutz von Insekten, Maßnahmen an großflächige transparente Flächen zum 
Schutz vor V
ogelschlag, Abbruch von Gebäuden und Rodung von Bäumen und Gehöl-
zen nur außerhalb der Brutzeit 
 
-
 
Naturschutzmaßnahmen: Maßnahmen zum Schutz der zu erhaltenden Bäume insb. 
während der Bauphase, Nisthilfen für Fledermäuse und Mauersegler, Schutz des Mut-
terbod
ens
 
-
 
Durchführung der Pflanzmaßnahmen und Freiflächenbefestigungen gem. qualifiziertem 
Freiflächenplan, Anwuchs
-
 
und Entwicklungspflege 
mit gemeinsamer Abnahme, Sicher-
stellung 
dauerhafte
r
 
Pflege und Unterhaltung
 
-
 
Gebäudestandard: Wohngebäude im KfW
-
Effizienzhaus 40
-
Standard, Gebäude ge-
werblicher Nutzung im KfW
-
Effizienzhaus 55
-
Standard, Einsatz erneuerbarer Energien: 
Errichtung und Nutzung von Anlagen zur Solarenergienutzung, Wärmeversorgung auf 
Basis regenerativer
 
Energie
n
 
 
-
 
Mindestanteil gewerblicher Nutzung, g
ewerbliche Nutzung Boardin
g
house
: Betriebs
-
 
und Nutzungskonzept zum Bauantrag
, genehmigungspflichtige Nutzungsänderung
 
-
 
Zufahrten für 
Feuerwehr
-
 
und rettungsfahrzeuge, Anlieferung Boardinghouse
 
-
 
Sicherste
llung der Löschwasserversorgung durch 
Errichtung 
eine
s
 
Hydrant
s
 
im Vorha-
bengebiet in Abstimmung mit der Feuerwehr 
 
-
 
Schaffung der Voraussetzungen für
 
eine Warnsirene auf einem Gebäude(
-
dach) 
in Ab-
stimmung mit der Feuerwehr (Katastrophenschutz)
 
-
 
Realisierun
g der Lärmschutzmaßnahmen gem. schalltechnischem Gutachten
 
und den 
Festsetzungen des Bebauungsplans;
 
Geschlossene bauliche Anlage vor Nutzungsauf-
nahme, Grundrissorientierung
, dauerhafte 
Sicherung der Schallschutzmaßnahme
 
„
ge-
schlossene bauliche Anlage S1
“
 
und 
Wiederaufbauverpflichtung
 
bei Abgang
, 
dauerhafte 
Sicherung durch Baulast
,
 
Wiederaufbauverpflichtung
, 
Einhaltung der Betriebs
-
 
und An-
dienungszeiten und Außengastronomie im Vertragsgebiet
 
-
 
Dienstbarkeiten 
für Geh
-
, Fahrrechte für die Allgemeinheit sowi
e Leitungsrechte für die 
Versorgungsträger
 
-
 
Sicherheitsleistungen für Erhaltungs
-
 
und Anpflanzmaßnahmen
, 
der Artenschutz
-
 
und 
Naturschutzmaßnahmen zur Realisierung (
1
-
jährige Fertigstellungspflege
 
und der 2
-
jäh-
rigen Entwicklungspflege
)
 
-
 
Vertragsstrafen bei A
bgang der zu erhaltenden Bäume und bei nicht fristgerechter Her-
stellung sämtlicher Anpflanzmaßnahmen, Ersatzvornahme

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
49
 
 
 
 
-
 
Voraussetzungen für einen Wechsel des Vorhabenträgers;
 
-
 
Haftung und Rechtsnachfolge bei Teilverkauf/
-
vermietung/
-
verpachtung;
 
-
 
Kostentragung 
für Planung
 
und Durchfüh
r
ung
, 
für 
Notar
-
 
und Grundbuchkosten, für 
Grundstückszufahrten
 
und 
Hydrant 
 
-
 
Kosten 
bei nicht Durchführung des Vorhabens: Kosten 
des Aufhebungsverfahrens
 
des 
Bebauungsplans N 84
 
-
 
Rechtsnachfolge bei Veräußerung, Weitergabeverpflichtung
 
-
 
Vertragsänderungen nur in Schriftform, Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
 
-
 
Gesamtschuldnerische 
Haftung, Haftungsausschluss
 
-
 
Wechsel der Vorhabenträgerin
 
-
 
Wirksamwerden unter aufschiebender 
Bedingung
 
Die mit der Vorhabenträgerin vor Beginn des Bauleitplanverfahrens abgeschossene 
„Grundzustimmung“ vom 26.02.2019 ist mit Wirksamkeit des Durchführungsvertrages ge-
genstandslos.
 
24.
 
Planungsstatistik
*
 
Geltungsbereich vorhabenbezogener 
Bebauungsplan
 
ca. 
8.675
 
m² 
 
Vorhabenbereich
 
ca. 
8.070
 
m² 
 
-
 
Nettobauland Vorhaben
 
(inkl. Erweiterung Versorgungsfläche)
 
ca. 7.595 m² 
 
-
 
Private Verkehrsfläche im Vorhabenbereich
 
ca. 
   
475 m²
 
Private Verkehrsfläche außerhalb Vorhabenbereich
 
ca.
   
 
588 m²
 
Versorgungsfläche Trafo Gräfenhäuser Straße 73a
 
ca. 
     
17 m²
 
 
Aus den festgesetzten Flächen ergeben sich folgende s
tädtebauliche Kennwerte:
 
GRZ 
I
: 0,4
1
 
GRZ 
II
: 0,7
4
 
GFZ: 
2,
16
 
 
 
Gemäß des Vorhaben
-
 
und Erschließungsplans sind folgende 
Planungsdaten
, die durch 
die Festsetzungen abgedeckt sind,
 
vorgesehen:
 
BGF 
R
 
Wohnen, 
freifinanziert 
(oberirdisch, mit Staffelgeschoss):
 
ca.
  
 
4.884 m²
 
BGF R Wohnen, gefördert (oberirdisch, mit Staffelgeschoss):
 
ca. 
  
5.
1
10
 
m²
 
BGF R Wohnen, studentisch (o
berirdisch, mit Staffelgeschoss):
 
 
ca.
  
 
1.214 m²
 
BGF R Wohnen gesamt:
 
 
ca. 11.20
8
 
m²
 
BGF R Gewerbe: 
 
 
ca. 
  
5.168 m²
 
BGF R GESAMT (inkl. Staffelgeschoss)
 
ca. 16.37
6
 
m²
 
Anzahl der 
Wohne
inheiten:
 
Wohnen, frei finanziert:
 
 
4
7
 
Wohnen, gefördert: 
 
 
 
52
 
Wohnen, studentisch: 
 
 
27
 
Anzahl der Zimmer
 
Boardinghouse
: 
90

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
–
 
Gräfenhäuser Straße 71 
–
 
(
Satzung
)
 
Seite 
50
 
 
 
 
Alle Werte sind überschlägig ermittelte Werte ohne Einplanung erforderlicher Fachplanungen und vorab einer 
Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Die 
angegebenen Werte können sich im Verlauf weiterer Pla-
nungsschritte ändern. Alle Angaben ohne Gewähr.
 
* 
Beim Abgleich mit dem Liegenschaftskataster ist eine Differenz von 9 m² (Katasterflächen sind aufgerundet 
und belaufen sich auf 8.079 m²) zu vermerken, d
ie sich aus der Aufrundung der Nachkommastellen und aus 
Abweichungen zwischen dem Liegenschaftskataster und der UTM
-
basierten Stadtkarte ergeben. Um diese Dis-
krepanz zu berücksichtigen, werden im Bauleitplanverfahren alle Werte als Circa
-
Werte benannt.
 
25.
 
V
er
wendete
 
Gutachten 
und weitere 
Planungsg
rundlagen
 
-
 
Fachbeitrag Verkehr, Bauvorhaben Gräfenhäuser Straße, Stadt Darmstadt, Pla-
nungsbüro von Mörner; Stand November 2023
 
-
 
Faunistische Untersuchung und Artenschutzbeitrag zum vorhabenbezogen Bebau-
ungsplan Darmstad
t N
 
84 „Gräfenhäuser Straße 71“, Fachbüro Faunistik und Öko-
logie Dipl.
-
Biol. Andreas Malten; Stand Oktober 2020
, ergänzt Juli 2025, mit ergän-
zender 
Überprüfung des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
N
 
84
, Fachbüro Faunistik und Ökologie, Stan
d 22.07.2025
 
-
 
Studie zur lokalklimatischen Situation und zur Besonnungssituation der geplanten 
Bebauung im Rahmen des VEP N 84 Gräfenhäuser Straße 71, iMA Richter & 
Röckle GmbH & Co. KG, 17.11.2023
 
-
 
Geotechnischer Bericht Nr. 1
c
, Neubau Wohnbebauung Darmstadt, Gräfenhäus
er 
Straße 71, Prof. Dr.
-
Ing. Wolfgang Krajewski; Stand
 
24.08.2023
 
-
 
Schallimmissionsschutz Gutachten
, V
orhabenbezogener Bebauungsplan N 84 
-
 
Gräfenhäuser Straße
 
71 
-
, Grebner Bauphysik GmbH; Stand 
18.07.2024
 
-
 
Erschließungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauun
gsplan N 84 „Gräfenhäu-
ser Straße 71“ in Darmstadt, Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH; Stand 
27.08.2024
 
-
 
Orientierende umwelttechnische Untersuchung des Bodens und der Bodenluft, 
Trischler und Partner GmbH, Stand 02.08.1996
 
-
 
Zusammenfassende Bewertung de
s Flurstücks 364/2 hinsichtlich Altlasten und Ent-
sorgung von evtl. Bodenaushub, Büro Arcadis Trischler & Partner GmbH, 
26.05.2000

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 –
Umweltbericht 
Karlsruhe
Januar 2025

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – 
Umweltbericht 
Bearbeiter
Dipl.-Ing. Marc Christmann
Alexander Herrmann
Ameneh Larijani
Verfasser
MODUS CONSULT Gericke GmbH & Co. KG
Hauptsitz: Niederlassung:
Pforzheimer Straße 15b Landauer Straße 56
76227 Karlsruhe 67346 Speyer
0721 / 86009-0 0721/ 86009-0
Erstellt im Auftrag der EMON Vermögensverwaltung GmbH
im Januar 2025, redaktionell überarbeitet Oktober 2025
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbez.Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – Umweltbericht 
Karlsruhe, 17.01.2025   Umweltbericht_BPlan N84 Gräfenhauser Straße.wpd

Umweltbericht 5
Inhalt
1. Planungsanlass ..........................................    9
2. Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebietes . . . . .    9
3. Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie
Planungsgrundlagen ....................................    1 0
3.1 Ziele des Bauleitplans .........................................    1 0
3.2 Art und Umfang des Bebauungsplans ............................    1 0
3.3 Bedarf an Grund und Boden ....................................    1 1
3.4 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeordneten 
Planungen ...................................................    1 1
4. Bestandsbeschreibung und -bewertung .................. 15
4.1 Fläche .......................................................    1 6
4.2 Boden .......................................................    1 7
4.3 Wasser ......................................................    2 0
4.4 Klima/Luft ...................................................    2 2
4.5 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ..........................    2 4
4.6 Wirkungsgefüge ...............................................    36
4.7 Landschafts- und Ortsbild .....................................    37
4.8 Menschen und deren Gesundheit ...............................    3 7
4.9 Kultur- und sonstige Sachgüter .................................    39
5. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung .......................... 39
6. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung............................... 39
6.1 Fläche .......................................................    41
6.2 Boden .......................................................    42
6.3 Wasser ......................................................    4 4
6.4 Klima/Luft ...................................................    46
6.5 Tiere und biologische Vielfalt ..................................   4 8
6.6 Pflanzen und biologische Vielfalt ...............................    5 0
6.7 Landschafts- und Ortsbild .....................................    53
6.8Menschen und deren Gesundheit ..............................    54
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbez.Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – Umweltbericht 
Karlsruhe, 17.01.2025   Umweltbericht_BPlan N84 Gräfenhauser Straße.wpd

6 Umweltbericht
6.9 Kultur- und Sachgüter .........................................   5 5
6.10 Natura 2000-Gebiete ..........................................    56
6.11 Umgang mit Energie ...........................................    56
7. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum
Ausgleich ...............................................   5 6
7.1 Schutzgut Fläche ..............................................   5 6
7.2 Schutzgut Boden ..............................................   5 6
7.3 Schutzgut Wasser .............................................    57
7.4 Schutzgut Klima / Luft .........................................    5 7
7.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ................    58
7.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ............................    59
7.8
Schutzgut Mensch/Erholung ...................................
   59
8. Artenschutzrechtliche Betrachtung ....................... 60
9. Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung ........................ 60
10. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Planungsalternativen) ................................. 64
11. Beschreibung der verwendeten Verfahren der
Umweltprüfung einschließlich Umgang und
Detaillierungsgrad sowie Schwierigkeiten ............... 64
12. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung .......................................... 65
13. Allgemeinverständliche Zusammenfassung .............. 65
14. Quellen- und Literaturverzeichnis ....................... 67
15. Anlagen ............................................... 70
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7.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...........................
   59

Umweltbericht 7
Abbildungen
Abb. 1: Lage des Plangebiets  (9)
Abb. 2: Freiflächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (Elfers Geskes Krämer PartG mbB und
Landschaftsarchitektur & Ökologie Dipl.-Ing. Angela Bezzenberger, Stand: 17.01.2024) (11)
Abb. 3: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennu tzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 16.
Änderung (ohne Maßstab) (13)
Abb. 4: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Landschaftsplan 2004 mit Geltungsbereich (ohne
Maßstab) (14)
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan N 6.2.1. 2 - Gräfenhäuser- und Leydheckerstraße mit
Geltungsbereich (ohne Maßstab) (15)
Tabellen
Tab. 1: Nutzungstypen im Geltungsbereich  (26)
Tab. 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Nutzungstypen im Geltungsbereich  (27)
Tab. 3: Liste der 2019 nachgewiesenen Fledermausarten  (31)
Tab. 4: Liste der 2019 im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten  (33)
Tab. 5: Bilanzierung Versieglung / Boden (44)
Tab. 6: Biotopwertbilanzierung bezogen auf das bestehende Planungsrecht (62)
Tab. 7: Biotopwertbilanzierung bezogen auf die Biotypenkartierung (63)
Tab. 8:Zusammenfassung der wesentlichen Auswirkungen auf die Umweltbelange (66)
Anlagen
Anlage 1 Bestandsplan (tatsächlicher Bestand, Oktober 2023)
Anlage 2 Bestandskarte fiktiver Bestand (Oktober 2023)
Anlage 3 Biotoptypen Planung (November 2024)
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8 Umweltbericht
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Umweltbericht 9
Abb. 1: Lage des Plangebiets
1. Planungsanlass
Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzungen von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Im
Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlich erheblichen Umweltaus-
wirkungen der Bebauungsplanung auf alle Umweltbelange nach Anlage 1 zum
BauGB und speziell die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere und
Pflanzen, das Wirkungsgefüge zwischen de n abiotischen und biotischen Um-
weltbelangen und die biologische Vielfa lt, Menschen und deren Gesundheit,
Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter geprüft und die Ergebnisse im Um-
weltbericht dargestellt. Der Umweltbericht ist ein gesonderter Bestandteil der
Begründung des Bebauungsplans.
2. Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebietes
Der Geltungsbereich (GB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich
im Nordwesten der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Hessen) in der Gemarkung
Darmstadt Bezirk 6. Er umfasst die Flurstücke Flur 34 Nr. 362/1, 362/8, 362/9,
362/17, 362/18, 363, 364/1 sowie die Flurstücke der nördlichen privaten Verkehrs-
fläche bis zur Leydheckerstraße mit den Flurstücken Nr. 362/24, 362/25 und
362/26 (tlw.). Im Norden und Süden wird der GB durch Straßen begrenzt (Verlän-
gerung Benzweg (privat) und Gräfenhäuser Straße), im Osten und Westen durch
Gewerbebebauung (Gräfenhäuser Straße 75/75b, Gräfenhäuser Straße 69 und
Leydheckerstraße 8a und 10). Im Südosten liegen Mischgebiete mit Wohnbaunut-
zung in räumlicher Nähe. Innerhalb des GB befindet sich aktuell eine leerstehen-
de Montagehalle sowie eine Lagerfläche. Da das Gelände auf der Gewerbege-
bietsfläche lange unbenutzt blieb, ist es teilweise verwildert und mit Gehölzen
bewachsen.
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10 Umweltbericht
3. Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie Planungs-
grundlagen
3.1 Ziele des Bauleitplans
Das Plangebiet wurde bisher als Gewerbefläche der Fa. EMON genutzt. Da die
Nutzung aufgegeben wurde und Bedarf an Wohnbauflächen in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt besteht, ist eine Umnutzung in ei n gemischtes Quartier mit
überwiegender Wohnnutzung vorgesehen. Hierzu sollen die Montagehalle und
Lagerflächen zurückgebaut und neue Gewerbe- und Wohnbebauung sowie Grün-
flächen hergestellt werden. Die Neuentwicklu ng zu einem gemischt genutzten
Quartier stellt eine Ergänzung zu dem bereits vorhandenen, angrenzenden Misch-
gebiet im Südosten dar.
3.2 Art und Umfang des Bebauungsplans
Das Plangebiet erstreckt sich auf einer Gesamtfläche von ca. 0,87 ha. Der Flächen-
nutzungsplan (FNP) der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP, 2006) sieht im GB
eine gewerbliche Baufläche vor. Um die geplante Nutzung als gemischtes Gebiet
realisieren zu können, ist eine Änderung des FNP nach § 8 Abs. 2 BauGB erforder-
lich. Das FNP-Änderungsverfahren wird parallel durchgeführt.
Der Bebauungsplan (vgl. Deckblatt) sieht ein gemischtes Quartier mit maximal 6
Vollgeschossen, Staffelgeschossen und gemeinsamer Tiefgarage vor. In dem
gemischten Quartier entstehen zahlreiche  Wohneinheiten sowie ein Boarding-
haus mit Innenhof. Der Bebauungsplan begr enzt die zulässige Grundfläche auf
maximal 3.100 m² mit Überschreitungsmöglichkeit bis 5.650 m². Der übrige Flä-
chenanteil des Baugrundstücks ist als Vegetationsfläche anzulegen (vgl. in der
Konkretion hierzu Abb. 2). Die Pflanzgebotsflächen sind zu mind. 60 % struktur-
reich (gemäß Pflanzliste und 60 % mit niedrigen Sträuchern unterschiedlicher
Arten und heimischen Staudenarten) auszubilden, dort sind die meisten Gehölz-
und Baumpflanzungen vorgesehen, u.a. entlang der Gräfenhäuser Straße, wo zwei
Bäume erhalten und weitere ergänzt werden. Nicht überbaute Tiefgaragen sind
im Mittel mit mindestens 80 cm Substrat zu überdecken. Mindestens 70 % der
Flachdächer des obersten Geschosses sind extensiv zu begrünen, mindestens
jedoch 1.550 m². Außerdem ist eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Weitere
Maßnahmen sind eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung und die Begren-
zung von Lichtwerbung, Maßnahmen gegen Vogelschlag, Vogelnist- und Fleder-
mauskästen und das Verbot von Steingärten. Geplant sind ein Optimierungsgebot
für Solaranlagen in Kombination mit der Dachbegrünung, bauliche Lärmschutz-
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Umweltbericht 11
Abb. 2: Freiflächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (Elfers Geskes Krämer PartG mbB und
Landschaftsarchitektur & Ökologie Dipl.-Ing. Angela Bezzenberger, Stand: 17.01.2024)
maßnahmen gegen Außenlärm und eine Regenwassernutzung mit Zisternen und
Brauchwassernutzung. Ergänzend sieht der Bebauungsplan weiterhin eine Fläche
für eine Trafostation an der Gräfenhä user Straße und eine Verkehrsfläche im
Nordosten vor.
3.3 Bedarf an Grund und Boden
Bei der Planung handelt sich um ein Projek t der nachverdichtenden Innenent-
wicklung, die im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden der Er-
schließung neuer Bauflächen außerhalb des Siedlungsbereichs im Allgemeinen
vorzuziehen ist.
Der GB unterliegt zurzeit der gewerblichen Nutzung und weist mit einer großen
Lagerfläche im Nordwesten und einer ze ntralen Montagehalle einen entspre-
chend hohen Versiegelungsgrad auf. Der bestehende Bebauungsplan lässt zudem
auf den Baugrundstücken eine Versiegelung bis 80 % der Grundstücksfläche zu.
Durch die Planung wird die zulässige Versiegelung reduziert und zusätzlich Dach-
begrünung gefordert.
Im Zuge der Baumaßnahmen sind keine zusätzlichen Flächen außerhalb des GB
für externe Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen.
3.4 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeordneten Planungen
3.4.1 Gesetzlich formulierte Umweltschutzziele
Für die vorliegende Planung sind vorrangig folgende Fachgesetze zu berück-
sichtigen:
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12 Umweltbericht
< Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Grundsätze (Schutz und Entw icklung der Lebensgrundlagen,
nachhaltige Nutzung)
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (Bodenschutz,
Innenentwicklung, Schutz land-, forstwirtschaftlicher und
wohnbaulicher Flächen, Eingriffsregelung)
§§ 2 und 2a i.V.m. Anlage 1 (Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
schutzes)
< Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
§ 3 Grundsätze (nachhaltige Sich erung oder Wiederherstellung
der Funktionen des Bodens, sparsamer Umgang mit Boden)
§ 4 Pflichten (Vermeidung, Minderung, Sanierung)
< Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 1 Zweck (Schutz und Vermeidu ng vor schädlichen Umweltein-
wirkungen, Minderung von schädlichen Umwelteinwirkun-
gen)
< Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 1 Zweck (Sicherung von Gewässern)
§ 47 Bewirtschaftunsziele für das Grundwasser (Erhalt oder Er-
reichung einer guten Grundwasserquantität und -qualität)
§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
< Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 1 Ziele (nachhaltige Sicherung,  Erhalt, Wiederherstellung und
Entwicklung von Natur und Landschaft, Vermeidung und
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen)
§§ 13-18 Regelung der Eingriffe in Natur und Landschaft (Verpflich-
tung zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich) i.V. mit §
18
§ 44 Regelung Artenschutz
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Abb. 3: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der
16. Änderung (ohne Maßstab)
< Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HaltBodSchG)
§ 1 Ziele (Vorsorge und Schutz des Bodens vor nachteiligen
Einwirkungen, sparsamer und schonender Umgang mit
Boden, Sanierung)
< Hessisches Wassergesetz (HWG)
§ 37 Abwasserbeseitigungspflicht
< Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG)
§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 5 ff Regelung der Eingriffe in Natur und Landschaft
3.4.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen
In dem seit 2011 wirksamen Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennut-
zungsplan 2010 wird die Fläche im GB als Vorranggebiet Industrie und Gewerbe
im Bestand dargestellt. Am Plangebiet führt eine  Bundesstraße vorbei. Obwohl
die geplante Nutzung von der Darstellung abweicht, ist aufgrund der nicht regio-
nalbedeutsamen Flächengröße kein Zielabweichungsverfahren durchzuführen. 
Der Flächennutzungsplan 2006 (Abb. 3) sieht den gesamten GB als "Gewerbliche
Baufläche" vor. Die südlich angrenzende Gräfenhäuser Straße ist für die Freihal-
tung für ÖPNV Trassen vorgesehen, eine Gasleitung verläuft ebenfalls straßen-
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14 Umweltbericht
Abb. 4: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Landschaftsplan 2004 mit Geltungsbereich (ohne
Maßstab)
begleitend. In dem Plangebiet sind keinerlei Schutz- oder Grünflächen vermerkt.
Der Darmstädter Landschaftsplan (2004) (Abb. 4) definiert räumlich konkrete
Entwicklungsziele, aus denen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
abgeleitet werden können. Die Neuschaffung und Verbesserung von Grün auf
Bauflächen gehört zu den Maßnahmen, welche der Landschaftsplan für den in
Frage stehenden GB vorsieht. Zudem ist die Erhaltung der Baumreihe für die
südlich angrenzende Straße festgelegt.
3.4.3 Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine geschützten Gebiete und ge-
schützte Biotope nach §§ 21-30 BNatSchG. Im näheren Umfeld bzw. im Plangebiet
selbst existieren keine gemäß Natura 2000-Richtlinie geschützten Gebiete. Die
nächsten Schutzgebiete dieser Kategorie befinden sich ca. 4 km nordöstlich des
Plangebiets. Dabei handelt es sich um das FFH-Gebiet “ Kranichsteiner Wald mit
Hegbachaue, Mörsbacher Grund und Silzwiesen ” (Nr. 6018-305).
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Abb. 5: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan N 6.2.1.2 - Gräfenhäuser- und Leydheckerstraße mit
Geltungsbereich (ohne Maßstab)
4. Bestandsbeschreibung und -bewertung
Der GB liegt vollständig innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes N 6.2.1.2
"Gräfenhäuser Straße und Leydheckerstraße" aus dem Jahr 2001, der das Bau-
grundstück südlich einer privaten Verkehrsfläche als Gewerbegebiet und nur in
einem kleinen Teil als Mischgebiet ausweist . An der Gräfenhäuser Straße liegt
zudem eine kleine Fläche für Versorgungsanlagen (Transformatorenstation). Für
die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches gelten Festsetzungen (nicht
überbaubare Fläche, private Verkehrsflä chen sowie Pflanzgebote inkl. Dach-
begrünung auf der Hälfte der Gebäudedächer), aufgrund derer die Aufstellung
eines Bebauungsplans zur teilweisen Änderung des BPlans N 6.2.1.2 für die ge-
plante Umnutzung erforderlich wird. Der Bebauungsplan N 84 überplant in sei-
nem Geltungsbereich die Festsetzungen des bestehenden BPlans N 6.2.1.2 (Stadt-
planungsamt, 2021).
Dieser bauplanungsrechtlich „fiktive“ Bestand gilt als Ausgangspunkt für die
Bewertung eines eventuellen Ausgleichsbedarfs gemäß der Eingriffsregelung.
Denn gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für die Bebauungsplanung
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren. Sollte es in der folgenden Bestandsanalyse
Unterschiede zwischen dem tatsächlichen und dem fiktiven Bestand geben, wird
das genauer dargestellt.
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16 Umweltbericht
4.1 Fläche
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Der GB wird im Zusammenhang mit der naturräumlichen Gliederung in der hessi-
schen Rheinebene, einem höhenmäßig nur schwach differenzierten Flachland,
betrachtet (Klausing, 1974).
Für das Schutzgut Fläche wird in § 1a BauGB eine allgemeine Vorschrift zum
schonenden Umgang mit Grund und Boden formuliert:
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen.“ (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB)
Die Fläche des Geltungsbereichs (ca. 8.700 m²) wird momentan als Gewerbegebiet
fast vollständig durch Container als Lagerfläche genutzt.
Bedeutung
Vor diesem Hintergrund stellt der GB als Gewerbefläche eine geeignete Möglich-
keit dar, dem steigenden Wohnungsdruck  in Darmstadt mit Entwicklung neuer
Wohnflächen entgegenzuwirken, ohne  eine Flächenneuinanspruchnahme zu
bewirken. Die Nachverdichtung in Form von Wohn- und Gewerbebebauung ist an
diesem Ort als sinnvoll zu betrachten, da bestehende Wohnbebauung bereits
unweit südöstlich anschließt und infrastrukturelle Voraussetzungen, z.B. Nah-
verkehr, bereits in unmittelbarer Umgebung vorhanden sind.
Für die Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung brachliegender Grundstücke
und Wohnbauentwicklung nimmt der GB somit eine hohe Bedeutung ein.
Durch die innerstädtische Lage und die starke Vorbelastung (Versiegelung)
kommt der Fläche land- und forstwirtschaftlich keine Bedeutung zu.
Empfindlichkeit
Alle unversiegelten Flächen im Geltungsbereich sind dem Grunde nach empfind-
lich gegenüber Neuversiegelung. Da der GB jedoch bereits vollständig der inner-
städtischen Nutzung unterliegt und durch einen Bebauungsplan gewerblich
überplant ist, besteht eine geringe Empfindlichkeit gegenüber der Umnutzung.
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Umweltbericht 17
Vorbelastung
Eine Vorbelastung in Form der Nutzung besteht, jedoch ist diese in Anbetracht
der innerstädtischen Entwicklung und Vermeidung von neuer Flächeninanspruch-
nahme nicht negativ zu bewerten.
4.2 Boden
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Der GB befindet sich in der Bodeneinheit "Braunerden mit Bändern, Bänder-
Parabraunerden, örtl.  Podsol-Braunerden". Das Ausgangsgestein ist Dünensand,
Terrassensand und -kies. Aufgrund des hohen Anteils an versiegelten und teil-
weise versiegelten Siedlungsflächen handelt es sich um stark anthropogen
beeinflusste Gebiete mit vielfältigen Substraten natürlichen und technischen Ur-
sprungs. Nähere Aussagen über das Nitratrückhaltevermögen, das physikoche-
mische Filtervermögen oder das Ertragspotenzial werden nicht getroffen (HLNUG
2019a).
Die Geländehöhen des Plangebiets liegen  zwischen 125,18 m ü. NHN und 126,17
NHN. Gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan wird der Höhenbezugspunkt
für die Höhe der baulichen Anlagen (OK) mit H = 126,10 m ü. NHN festgesetzt. Die
Geländehöhenunterschiede sind vergleichsweise gering. Im gesamten GB sind die
Böden stark anthropogen überprägt. Im bi sher gültigen Bebauungsplan sind
mindestens 20 % Hausgarten mit Bodenanschluss festgesetzt. Das Gebiet ist im
tatsächlichen Bestand jedoch zu großen Teilen versiegelt, bei den nicht versiegel-
ten Bodenstrukturen kann durch die andauernde Nutzung als Lager- und/oder
Verkehrsfläche von einer starken Bodenver dichtung ausgegangen werden. Der
typische Bodenaufbau ist gekennzeichnet du rch (teilweise belastete) Auffül-
lungen unterschiedlicher Mächtigkeit über überwiegend schwach schluffigen
Feinsanden (Krajewski 2023).
Bedeutung
Hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung von Böden ist der Aspekt des Natür-
lichkeitsgrads zu beachten. Der Schutz des Bode ns erfordert die Erhaltung von
Flächen mit natürlichen Bodenfunktionen und entwickelten Bodenprofilen (vgl.
§ 1 Bundesbodenschutzgesetz). Daher ergibt sich neben der natürlichen Lagerung
auch die Belastungsfreiheit eines Bodens als Bewertungskriterium. Unbelastete
und ungestörte Böden werden höher be wertet als mit Schadstoffen belastete
und umgelagerte Böden. Wie vorgehend beschrieben ist der Natürlichkeitsgrad
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18 Umweltbericht
dieser Böden vollständig verloren gegangen bzw. in den unversiegelten Teilen als
sehr gering einzustufen. 
Die Bewertung des Bodens als Standort für Kulturpflanzen, Ausgleichskörper im
Wasserkreislauf und als Filter und Puffer für Schadstoffe wird in Anlehnung an
die Bewertung des HLNUG vorgenommen. Darin sind die stark anthropogen
überprägten Böden der Siedlungsflächen hinsichtlich Standort für Kulturpflan-
zen, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und Filter/Puffer für Schadstoffe al-
lerdings nicht bewertet (HLNUG 2017a). Auf Grund des hohen Grades an Versiege-
lung und Verdichtung sowie des Standortes kann von einer äußerst geringen
Bedeutung für diese Funktionen ausgegangen werden.
Insgesamt ist das Plangebiet als „Fläche für Siedlung, Industrie und Verkehr“
nach dem Bodenflächenkataster (BFD50) und mit „-2“ eingestuft (HLNUG 2023).
Empfindlichkeit
Die Versiegelung ist als gravierender Belastungsfaktor anzusehen, da sie zu einer
Zerstörung sämtlicher Bodenfunktionen führt. Deshalb werden alle bisher nicht
versiegelten oder überbauten Flächen als im Grundsatz empfindlich gegenüber
Versiegelung eingestuft.
Die Umlagerung von Boden sowie Boden auf- bzw. -abtrag stellen eine erhebliche
Belastung des Bodenpotenzials dar, jedoch nur in Bereichen mit natürlichen
Bodenprofilen. Die Böden im GB haben somit eine  geringe Empfindlichkeit ge-
genüber baulichen Eingriffen.
Bodenverdichtungen, die z.B. während der Bauzeit entstehen können, führen vor
allem zu einer Veränderung des Bodengefüges, d.h. zu einer Verminderung des
Anteils an Grob- und Mittelporen. Hiermit verbunden sind Störungen des Wasser-
und Lufthaushalts, die alle wichtigen Bodenfunktionen beeinträchtigen.
Der GB ist jedoch vollständig überprägt und durch die bisherige Nutzung bereits
stark verdichtet, nur in den Bereichen der Gehölzstrukturen im südwestlichen GB
sind die Böden empfindlich gegenüber weiterer Verdichtung. Der bestehende
Bebauungsplan lässt einen sehr hohen Versiegelungsgrad zu.
Die Empfindlichkeit eines Bodens gegenüber Schadstoffeinträgen wird durch die
Mobilität der Schadstoffe sowie durch seine Akkumulationsfähigkeit bestimmt.
Beim geplanten Vorhaben ist ein Totalverlust der vorhandenen Strukturen vor-
gesehen. Durch die geplante Nutzung ist keine Zunahme der Schadstoffbelastung
des Bodens zu erwarten.
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Umweltbericht 19
Vorbelastung
Lt. Stellungnahme des RP Darmstadt vom 14.07.21 ist in der Altflächendatei ALTIS
ein Eintrag mit der ALTIS-Nr. 411.000.020-001.193, Gräfenhäuser Straße 71 vorhan-
den. Dunkelfarbige Böden in Oberflächennähe zeigen stellenweise eine etwaige
chemische Belastung an (Krajewski 2023).
Auf dem Vorhabengrundstück wurden mehrere Altlastenuntersuchungen durch-
geführt. So wurden im Jahr 1996 eine or ientierende umwelttechnische Untersu-
chung des Bodens und der Bodenluft und im Jahr 2000 eine Altlastenuntersu-
chung vorgenommen. (Orientierende umwelttechnische Untersuchung des Bo-
dens und der Boden Luft, Trischler und Partner GmbH, Stand 02.08.1996; Zu-
sammenfassende Bewertung des Flurstücks 364/2 hinsichtlich Altlasten und
Entsorgung von evt. Bodenaushub, Bü ro Arcadis Trischler & Partner GmbH,
26.05.2000).
Hierbei wurden in der Gemarkung Darmstadt, Flur 34 , Flurstücke Nr. 364/2 und
363 (als kleine Teilfläche innerhalb des Flurstücks 364/2) betrachtet. Die Flur-
stücksnummern im Vorhabenbereich wurden seitdem mehrfach geändert und
bestehen in dieser Form zum Zeitpunkt der Planaufstellung des Bebauungsplans
N 84 nicht mehr. Die Grundstückszuschnitte der Untersuchungsbereiche in den
Gutachten liegen so nicht mehr vor. Zudem wurden  die Untersuchungen groß-
flächiger als der aktuelle Geltungsbere ich vorgenommen. Die Ergebnisse der
vorliegenden Altlastenuntersuchungen erstrecken sich somit auf den Geltungs-
bereich des N 84, aber auch auf außenl iegende Flächen. Nachfolgend sind die
Ergebnisse der Untersuchungen in Auszügen aufgeführt.
Die Altlastenuntersuchung von 1996 kommt für das Flurstück Nr. 362/1 zu dem
Ergebnis, dass in Teilbereichen die aufgefüllten Böden aufgrund der festgestell-
ten Schwermetallbelastungen als abfallrechtlich belastet einzustufen sind.
Belastungen in Böden in den vorgefundenen Größenordnungen bedürfen keiner
akuten Maßnahme. Bei Aushub dieser Bodenpartien muss das Material jedoch
geordnet verwertet werden (z. B. zu deponiebautechnischen Maßnahmen). Für
Boden und Bodenluft wurde kein altlastenrelevanter Sanierungsbedarf fest-
gestellt. Der gewachsene Boden ist abfallrechtlich als unbelastet eingestuft.
Die Ergebnisse der Altlastenuntersuch ung aus dem Jahr 2000 erstrecken sich
nicht explizit auf die aktuellen Flurstücke Nr. 362/17, 363 und 364/1. Die Vorläufer
dieser Flurstücke waren jedoch Teil der Unte rsuchungen. Grundsätzlich wurde
festgestellt, dass nicht mit flächigen Altlasten im Untergrund zu rechnen ist
(Darmstadt, 2023). Aufgefüllte Böden wurden in allen Aufschlüssen vorgefunden.
Es handelt sich dabei um sandig-schluffige Erdmassen, die mit Ziegel-, Beton-
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20 Umweltbericht
und Schlackebruchstücken durchsetzt sind. Die erschlossene Mächtigkeit der
Auffüllung beträgt bis 2,5 m.
Die aufgeführten Gutachten wurden dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da-41.5
Bodenschutz zur Beurteilung vorgelegt. Hiernach bestehen nach Beurteilung der
vorgelegten Gutachten gegen die Fortführung der Planungen keine Bedenken. 
Bei Baugenehmigungen, die Altflächen und insbesondere die Verfüllung von
Gruben (vorsorgenden Bodenschutz) betreffen, ist die untere Bodenschutzbehör-
de zu beteiligen. Beim Aushub der belasteten  Bodenpartien ist das Material
geordnet zu verwerten.
Der Kampfmittelräumdienst teilte in der Stellungnahme des Regierungspräsidi-
ums Darmstadt vom 14.07.2021 mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittel-
räumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das Plangebiet
in einem vormaligen Bombenabwurfgebiet befindet und daher grundsätzlich vom
Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. In der Planzeich-
nung des Bebauungsplans ist zudem ein Verdachtspunkt eines Bombenblindgän-
gers gekennzeichnet. Vor Bodeneingriffen sollte eine Kampfmittelsondierung erfolgen.
4.3 Wasser
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Der GB liegt im hydrogeologischen Großraum "Oberrheingraben mit Mainzer
Becken und nordhessischem Tertiär" (ID 03), im Hydrologischen Raum "Ober-
rheingraben mit Mainzer Becken" (ID 031) und im hydrologischen Teilraum
"Rheingrabenschollen" (ID 03101) (BGR 2017).
Grundwasservorkommen wurden bei Bohraufschlüssen mit einer Tiefe von 7,0 m
nicht angetroffen. Innerhalb des geotec hnischen Berichts, in dessen Zuge Bau-
grunduntersuchungen wie auch Bohraufschlüsse durchgeführt wurden, wird ein
Bemessungswasserspiegel von 120,0 m ü. NN vorgeschlagen. Aufgrund bindiger
Zwischenlagen muss bei größeren Niederschlagsmengen mit Schichten- wie auch
Stauwasser gerechnet werden. (Krajewski, 2023)
Im Erschließungskonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, August
2024) ist ausgeführt: „Gemäß dem hydrogelologischen Kartenwerk des HNLUG …
ist ein Grundwasserstand bei zirka 115 Meter ü. NN bis 119 Meter ü. NN zu erwar-
ten. Dies entspricht einem Flurabstand von zirka 7 - 10 m.“ Durch die Boden-
untersuchungen wurde eine Durchlässigkeit von zirka 1 x 10 -5 m/s festgestellt.“
„Eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung ist somit grundsätzlich
möglich.“
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Umweltbericht 21
Der GB befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten. Das nächste Wasser-
schutzgebiet “WSG WW Braunshardt, Hessenwasser” liegt rund 5 km nordwestlich
des Plangebiets und besitzt keine Relevanz für die vorliegende Planung.
Im Untersuchungsgebiet selbst und in unmittelbarer Umgebung befinden sich
keine Oberflächengewässer. Aus diesem Grund erfolgen hierzu keine weiteren
Ausführungen.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried, der das Planvorhaben nicht wirklich tangiert. Der Vollständigkeit
halber wird er dennoch in diese Untersuchung mit aufgenommen. Im Einzelnen
sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried zu
beachten. In erster Linie handelt es sich  um eine quantitative Betrachtung der
regionalen Grundwasserverhältnisse. Im Ergebn is dieser Betrachtung ist die
Wasserversorgung im Ballungsraum Rhei n-Main unter Berücksichtigung der
angenommenen Randbedingungen langfristig gesichert und ökologisch ver-
träglich. Der Grundwasser-Bewirtschaftungsplan entfaltet seine wesentlichen
Wirkungen in den Wasserrechtsverfahren, in denen Erlaubnisse, gehobene Er-
laubnisse und Bewilligungen erteilt werden, die zur Entnahme von Grundwasser
berechtigen. Die Zielvorgaben des Plans müssen also von den Wasserbehörden
in den einzelnen wasserrechtlichen Zulassungen umgesetzt werden. Zu diesem
Zweck wird bei der Bescheidung von Grundwasser-Entnahmen – vom Regierungs-
präsidium Darmstadt als zuständiger Oberer Wasserbehörde – der Richtwert als
Zielvorgabe und der zugehörige untere Grenzgrundwasserstand verwendet, um
ein weiteres Absinken des Grundwasserstandes in Trockenzeiten zu verhindern.
Bei Erreichen des unteren Grenzgrundwasserstandes sollen gezielt Maßnahmen
zur Stabilisierung des Grundwasserstands greifen:  beispielsweise Fördermen-
genreduzierungen, Fördermengenverlagerungen oder Fremdbezug über einen
Leitungsverbund (Regierungspräsidium Darmstadt, 2020).
Bedeutung
Grundwasservorkommen sind umso bedeutender, je größer ihre Ergiebigkeit ist.
Die Ergiebigkeit des Grundwassers ist im Wesentlichen abhängig von der Grund-
wasserneubildungsrate, das heißt der Niederschlagsmenge abzüglich Verdun-
stung und Abfluss. Für den Großraum Darmstadt wird eine hohe Ergiebigkeit von
> 30 l/s (HLNUG 2019b) und eine mittlere Grundwasserneubildungsrate von 20-
100 mm/a (BGR 2019) angegeben. Für den GB selbst ist jedoch keine besondere
Bedeutung für den Grundwasserkörper anzunehmen, da durch den hohen Versie-
gelungsgrad und die gewerbliche Nutzung generell keine Regenwasserbewirt-
schaftung und eine Entwässerung über die Kanalisation vorhanden ist und die
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22 Umweltbericht
zulässige Versiegelung im Plangebiet sinkt. Niederschlagswasser soll aber inzwi-
schen allgemein auf dem Grundstück zurückgehalten oder genutzt oder ansons-
ten ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem
weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (z.B. aufgrund von Bodenbela-
stungen).
Da keine stehenden Oberflächengewässer in der Umgebung des Plangebiets
bestehen, ist von keiner Bedeutung für deren Funktionen auszugehen.
Empfindlichkeit
Für das Schutzgut Wasser bzw. Grundwasser ist die Überbauung und Versiegelung
von Flächen und der damit verbundene Verlu st an Infiltrationsfläche ein maß-
geblicher Störfaktor. Da der Geltungsbereich bereits sehr stark versiegelt ist, wird
die Empfindlichkeit gegenüber der Flächenversiegelung als gering eingestuft.
Eine grundsätzliche Empfindlichkeit besteht gegenüber dem Eintrag von Schad-
stoffen in das Grundwasser.
Vorbelastung
Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind durch die bestehenden Flächen-
versiegelungen, Überbauungen und Bodenbelastungen vorhanden. Aussagen zum
Wirkpfad Wasser beinhaltet die Altlaste nuntersuchung von 1996 nicht, vmtl.
aufgrund des tiefliegenden Grundwassers und da der gewachsene Boden abfall-
rechtlich als unbelastet eingestuft ist. Auf die Ausführungen zur Vorbelastung
beim Schutzgut Boden wird ergänzend verwiesen.
4.4 Klima/Luft
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Der Planungsraum in Darmstadt befindet sich im Klimabezirk "Südwestdeutsch-
land" mit einem langjährigen Mittelwert der Jahrestemperatur von ca. 10,6°C
(de.climate-data.org, 2023). 
Als Planungsgrundlage liegt für die Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Klima-
funktionskarte auf Basis einer gesamtstädtischen Klimaanalyse vor; hieraus
wurden Planungshinweise abgeleitet. Der Geltungsbereich liegt in einem Gebiet
mit starker Überwärmung. Das südliche Drittel ist in der Planungshinweiskarte als
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Umweltbericht 23
„Bebautes Gebiet mit klimarelevanter Funktion“ während der Rest als „Bebautes
Gebiet mit klimatischen Nachteilen“ gekennzeichnet ist.
Anhand des lokalklimatischen Gutachtens (iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG,
August 2023) lässt sich bezüglich der thermischen Situation Darmstadts sagen,
dass besonders der nordwestlich gelegene Teil Darmstadts aufgrund der Lage im
Rheingraben und des großfl ächigen Gewerbegebiets mit geringem Grünanteil
thermisch belastet ist.
Sowohl die Anzahl der Sommertage wie auch heiße Tage (52 Sommertage und 13
heiße Tage) ist vergleichbar mit der Anzahl der Sommertage und heißen Tage der
beiden Großstädte Frankfurt (Main) (52 Sommertage, 14 heiße Tage) und Wiesba-
den (53 Sommertage, 13 heiße Tage). Die thermische Belastung zeigt sich weiter-
hin durch den Kältestress, welcher durch die im Winter niedrigen Temperaturen
einhergeht. Im Raum Darmstadt treten gemäß dem lokalklimatischen Gutachten
rund 13 Eistage im Jahr auf, der durchschnittliche Jahresniederschlag liegt bei 729
mm, der Mittelwert der Sonnenscheindauer pro Jahr erreicht 1.644 Stunden
(Bezugszeitraum 1981-2010, DWD).
Das Plangebiet, das sich innerhalb eines stark versiegelten und bebauten Gewer-
begebiets liegt, befindet sich innerhalb einer überwärmten Zone Darmstadts mit
vorwiegend Südwest- und Nordostwinden in einem bei austauscharmen Wetter-
lagen nachts tendenziell schlecht durchlüfteten Bereich.
Bedeutung
Als Gewerbestandort mit hoher Flächenversi egelung im nordwestlichen Rand-
bereich von Darmstadt kommt dem Geltungsbereich keine Bedeutung hinsicht-
lich klimatischer Aspekte wie der Klimaregulierung und Frischluftproduktion zu.
Für die direkt angrenzende Bebauung kann jedoch ein Beitrag zur Überwärmung
angenommen werden.
Empfindlichkeit
Das Klima wird durch vorhandene Grünstrukturen positiv beeinflusst, indem
frische und kühle Luft produziert wird, während überbaute und versiegelte
Flächen durch die Wärmespeicherung der Oberfläche zur Überwärmung der
umliegenden Bereiche beitragen.
Der geringe Anteil der Grünflächenstrukturen hat keinen klimatischen Einfluss,
der über das Kleinräumliche hinausreicht. Auch innerhalb des Untersuchungs-
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24 Umweltbericht
gebietes sind die kühlenden Effekte lokal begrenzt und werden durch die groß-
flächige Versiegelung rundherum überlagert. Daher wird für den gesamten Gel-
tungsbereich die Empfindlichkeit der klimatischen Funktionen als „gering“ einge-
stuft.
Vorbelastung
Vorbelastungen sind im gesamten Bereich durch versiegelten und bebauten
Flächen gegeben (Hitzeinsel). Durch die Gräfenhäuser Straße (Bundesstraße B3)
und die Leydhecker Straße sowie LKW- und PKW-Nutzung innerhalb des ge-
samten Gewerbegebiets besteht zudem für den Verkehr eine verkehrsübliche
Abgasbelastung. Das Plangebiet ist sowohl durch gewerblichen Lärm als auch
durch Lärm der öffentlichen Straßen stark vorbelastet.
4.5 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
4.5.1 Pflanzen und biologische Vielfalt
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Die Bestandserfassung der tatsächlichen, aktuellen Vegetation basiert auf einer
flächendeckenden Geländeerhebung der Nu tzungstypen nach der hessischen
Kompensationsverordnung (HMUKLV 2018) im Frühjahr 2019 und September 2023.
Die erfassten Nutzungstypen sind in der nachfolgenden Tabelle  aufgelistet und
beschrieben. Zur kartographischen Darstellung siehe Anhang 1 (Bestandskarte). 
Nummer nach KV
(HMULV 2018) 
Nutzungstyp Beschreibung
Gehölze
02.200 Gebüsche, Hecken, Säume
heimischer Arten auf fri-
schen Standorten
Schmale Heckenpflanzung teilweise entlang der
süd- und nordöstlichen Grundstücksgrenze,
Gehölze überwiegend Sträucher heimischer Ar-
ten, vereinzelt kleine Bäume, u.a. Spitzahorn (
Acer platanoides), Walnuss (Juglans regia), Ligus-
ter (Ligustrum vulgare), Hasel (Corylus avellana),
Schmetterlingsflieder (Buddleja davidii), Roter
Hartriegel (Cornus sanguinea) und Brombeere
(Rubus sect. Rubus).
02.700 Durch Verbuschung dege-
nerierte Sonderstandorte
Im gesamten Plangebiet vorkommend, Randstru-
kturen, alte Ablagerungen oder Brachflächen,
überwiegend von Brombeere (Rubus sect. Ru-
bus) vollständig überwachsene Flächen, zudem
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Umweltbericht 25
Nummer nach KV
(HMULV 2018) 
Nutzungstyp Beschreibung
Brennnessel (Urtica dioica), Goldrute (solidago
spec.) und junger Gehölzaufwuchs, u.a. Birke
(Betula pendulaund), Pappel (Populus spec.),
Schmetterlingsflieder (Buddleja davidii), Roter
Hartriegel (Cornus sanguinea), äußerst dominant
ist hier der Götterbaum (Ailanthus altissima); z.T.
deutlich durch Müllablagerungen geprägt (s.
Darstellung Anhang 1 - Bestandskarte).
04.110 Einzelbaum, einheimisch Im südlichen Plangebiet stehen fünf Platanen
(Platanus x hispanica) im Eingangsbereich vor
der Halle sowie ein Bergahorn (Acer pseudopla-
tanus) und eine Schwarz-Pappel (Pupulus nigra)
neben der Gräfenhäuser Straße.
04.120 Einzelbaum, nicht hei-
misch, nicht standortge-
recht
Prägende Einzelbäume im Plangebiet sind ein
Silber-Ahorn (Acer saccharinum), ein großer
Götterbaum im Norden des Plangebietes neben
der Halle sowie ein großer Götterbaum im Süden
an der Gräfenhäuser Straße. Aufwuchs mehrerer
junger Götterbäume (Ailanthus altissima) im
südlichen sowie nördlichen Plangebiet.
04.210 Baumgruppe / Baumreihe,
einheimisch, standortge-
recht
Junger Gehölzaufwuchs im südwestlichen Plan-
gebiet; Aufbau aus jungen Bäumen, kaum Sträu-
cher, Pionierwaldcharakter; prägende Arten sind
Schwarz-Pappel (Populus nigra), Birke (Betula
pendula) und Salweide (Salix caprea), hinzu
vereinzelt Zitterpappel (Populus tremula), Esch-
en-Ahorn (Acer negundo), Esche (Fraxinus excel-
sior) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea).
Ruderalfluren und krautige Säume
09.123 Artenarme oder nitrophy-
tische Ruderalvegetation
Überwiegend krautige Ruderalvegetation auf
stark gestörten und noch nicht überwucherten
standorten, vorkommende Arten u.a. Tüpfel-
Johanniskraut (Hypericum perforatum), Rainfarn
(Tanacetum vulgare), Hohes Fingerkraut (Poten-
tilla recta), Wicke (Vicia spec.) Und Goldrute
(Solidago spec.); z.T. bereits anfängliche Verbu-
schung. 
09.160 Straßenränder Artenarme, aus überwiegend Gräsern bestehen-
de und intensiv gepflegte Straßenränder; weitere
Arten u.a. Spitzwegerich (Plantago lanceolata)
und Klee (Trifolium spec.).
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26 Umweltbericht
Nummer nach KV
(HMULV 2018) 
Nutzungstyp Beschreibung
Versiegelte und teilversiegelte Flächen
10.430 Schotterhalde, Abraum-
halde, Abbruchmaterial
von Gebäuden, naturfern
und/oder vegetationsfrei
Großflächige Ablagerung von Bauschutt, Splitt
und Erdaushub, teilw. Zusammen mit Abfall ent-
sorgt, vegetationsfrei. 
10.510 Sehr stark und völlig ver-
siegelte Flächen
Versiegelte Hof-, Lager- und Verkehrsflächen im
Plangebiet.
10.520 Nahezu versiegelte Flä-
chen, Pflaster
Kleine Pflasterflächen vor der Halle und an der
Straße im südlichen Plangebiet. 
10.530 Schotter-, Kies- und Sand-
wege oder -plätze
Zwei Sand- bzw. Schotterflächen, mit fortge-
schrittener Ruderalisierung.
Überbaute Flächen
10.710 Dachfläche nicht begrünt Die Gebäude im Plangebiet weisen keine
Dachbegrünung auf. An mehreren Stellen auf
dem Gelände wurde eine große Anzahl von alten
Containern abgestellt. 
Tab. 1: Nutzungstypen im Geltungsbereich
Bedeutung
Die Bewertung der Nutzungstypen erfolgt nach der "Verordnung über die Durch-
führung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren
Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen" (HMUKLV, 2018). Die
Kompensationsverordnung Hessen weis t jedem Nutzungstyp Wertpunkte je
Quadratmeter zu. Mit zunehmender Anzahl der Wertpunkte (WP, maximal 80)
steigt die Bedeutung der Nutzungstypen. Es ergibt sich folgende Bewertung:
sehr hohe Bedeutung  > 51 Wertpunkte
hohe Bedeutung  41 - 50 Wertpunkte
mittlere Bedeutung  21 - 40 Wertpunkte
geringe Bedeutung  11 - 20 Wertpunkte
sehr geringe Bedeutung   1 - 10 Wertpunkte
Da sich die Empfindlichkeit entsprechend der Beurteilung der Bedeutung dar-
stellt, wird in Tabelle 2 auch bereits die Empfindlichkeit des Nutzungstyps ange-
geben. 
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Umweltbericht 27
Nummer nach KV
(HMULV 2018)
Nutzungstyp Bedeutung WP Bedeu-
tung ver-
bal
Empfind-
lichkeit
Gehölze
02.200 Gebüsche, Hecken, Säume
heimischer Arten auf fri-
schen Standorten
39 M M
02.700 durch Verbuschung dege-
nerierte Sonderstandorte
27 M M
04.110 Einzelbaum, einheimisch 34 M M
04.120 Einzelbaum, nicht hei-
misch, nicht standortge-
recht
23 M M
04.210 Baumgruppe / Baumreihe,
einheimisch, standortge-
recht
34 M M
Ruderalfluren und krautige Säume
09.123 Artenarme oder nitrophy-
tische Ruderalvegetation
25 M M
10.520 Straßenränder 13 G G
Versiegelte und teilversiegelte Flächen
10.430 Schotterhalde, Abbruch-
material von Gebäuden
14 G G
10.510 Sehr stark und völlig ver-
siegelte Flächen
3S G S G
10.520 Nahezu versiegelte Flä-
chen, Pflaster
3 SG SG
10.530 Schotter-, Kies- und Sand-
wege oder -plätze
6S G S G
Überbaute Flächen
10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 SG SG
Tab. 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Nutzungstypen im Geltungsbereich
SG- sehr gering, G - gering, M - mittel, H - hoch, SH - sehr hoch
Die Nutzungstypen innerhalb des Untersuchungsgebietes weisen mit den Ge-
hölzen und den Ruderalfluren eine maximal mittlere Bedeutung auf, die versie-
gelten Siedlungsstrukturen bilden die Nutzungstypen der geringsten Wertigkeit.
Das Untersuchungsgebiet ist aufgrund der Gewerbenutzung durch einen sehr
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28 Umweltbericht
hohen Versiegelungsgrad geprägt. Lediglich im südwestlichen Bereich des Gel-
tungsbereiches sind größere Vegetationsbestände zu finden, wenn auch auf stark
gestörten Standorten.
Werden – wie im bestehenden Bebauungsplan möglich - die nicht versiegelbaren
Bereiche des Baugrundstücks fiktiv als arten- und strukturarme Hausgärten
(11.221) angesetzt, so ist deren Bedeutung und Empfindlichkeit als gering zu
bewerten.
Das Plangebiet weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt der Flora keine be-
sondere Bedeutung auf und ist deutlich auch  von Neophyten geprägt. Mangels
wertgebender Strukturen im Anschluss hat es  heute auch keine besondere Be-
deutung für die Biotopvernetzung, auch da der bestehende Bebauungsplan auf
dem Baugrundstück 80 % Versiegelung zulässt und standortgenau nur straßen-
begleitend Vorgarten fordert.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit ist entsprechend der Bedeutung der Biotopstrukturen als
sehr gering bis mittel zu bewerten, vgl. dazu letzte Spalte Tabelle 2.
Vorbelastung
Die wichtigste Vorbelastung stellt die großflächige Teil- und Vollversiegelung und
Überbauung dar, die selbst im realisierten Bestand über 70 % der Fläche des
Baugrundstückes einnimmt. Entsprechend gering ist das Vorkommen an bedeu-
tenden Biotopstrukturen oder unbelastetem Boden.
4.5.2 Tiere und biologische Vielfalt
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Rechtsgrundlage für die Betrachtung de s Artenschutzes ist das Bundesnatur-
schutzgesetz in der aktuellen Fassung. Demnach müssen die Artenschutzbelange
bei allen genehmigungspflichtigen Pl anungs- und Zulassungsverfahren den
europarechtlichen Bestimmungen entsprechend beachtet werden. So ist es nach
§ 44 Abs. 1 BNatschG verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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Umweltbericht 29
2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel-
arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-
lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu be-
schädigen oder zu zerstören.
Für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft
gelten diese Verbote nach § 44 Abs. 5 BNatSchG und HMUELV (2011) nur für die
Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die europäischen Vogelarten und die so ge-
nannten nationalen “Verantwortungsarten”, die im folgenden “europäisch ge-
schützte Arten” genannt werden. Soweit die ökologische Funktion der betroffe-
nen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere im räumlichen Zu-
sammenhang erfüllt wird, kann ggf. eine Freistellung von bestimmten Verbotstat-
beständen bei unvermeidbarer Beeinträchtigung erfolgen. Dies setzt in der Regel
zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) voraus.
Darüber hinausgehende Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kommen nur aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht,
wenn keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und das Vorhaben und der
Eingriff sich nicht negativ auf den Erhaltungszu stand der jeweiligen Population
auswirkt. Hierfür können kompensatorische Maßnahmen (FCS-Maßnahmen)
erforderlich sein.
Die bestehende bauliche Struktur im Plangebiet, die zuletzt als Lager und Werk-
halle genutzt wurde, weist einen Gewerbegebietscharakter auf. Diese Flächen
sind im Großteil mit Sukzessionsflächen durchsetzt, die im Norden überwiegend
aus Brombeergebüsch und im Südwesten mit den Bäumen, vorwiegend Platanen,
bestanden sind.
Im Zuge der laufenden Planung wurde ein Fachbeitrag zur speziellen Artenschutz-
prüfung seitens des Unternehmens "MALTEN - Fachbüro Faunistik und Ökologie"
erstellt. Dieser untersucht den tatsächlichen Bestand im Plangebiet. Im Zeitraum
von April bis Juni 2019 wurden daher mehrmalig Begehungen zur Beurteilung der
artenschutzrechtlichen Sachverhalte durchgeführt. Dabei wurde nach Tierarten
aus den Gruppen aus den einschlägigen europäischen Richtlinien, der Fauna-
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30 Umweltbericht
Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL), sowie
aus der nationalen Gesetzgebung (BNatSchG) gesucht. Zur Erfassung des Artenin-
ventars sowie für die Ermittlung der Flugaktivitäten von Fledermäusen wurden in
den Abend- bzw. Nachtstunden Begehu ngen mit einem Ultraschalldetektor
durchgeführt.
Zudem wurden die Ergebnisse des Gutachtens mit der aktuellen Liste der be-
standsgefährdeten Brutvogelarten abgeglichen. Eine Betroffenheit liegt nicht vor.
Das Gutachten wurde entsprechend im Juli 2025 ergänzt. 
Im Nachgang zur Offenlage wurde am 22.07.2025 eine Begehung zur Verifizierung
des Datenbestandes durchgeführt und in einer Stellungnahme die Ergebnisse
zusammengefasst. Die Stellungnahme ist Bestandteil der Planunterlagen (Über-
prüfung des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84, Fach-
büro Faunistik und Ökologie, Stand 22.07.2025). Es konnte bestätigt werden, dass
sich das Gelände insgesamt betrachtet seit 2019 mit Ausnahme des starken
Wuchses des Götterbaums (Ailanthus altissima) nur wenig verändert hat. Folglich
ist davon auszugehen, dass das Lebensraumpotenzial immer noch dem aus dem
Jahr 2019 gleicht und der Artenbestand sich ka um verändert hat. Eine erneute
vollständige Kartierung ist daher nicht notwendig.
Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass innerhalb des Plan-
gebiets folgende Arten vorkommen und von der Planung betroffen sind:
Fledermäuse
Alle Fledermausarten sind durch das Bu ndesnaturschutzgesetz (BNatSchG) be-
sonders und streng geschützt und sie sind alle in der FFH-RL der EU aufgelistet.
Ebenso sind alle Fledermausarten auf der Roten Liste Hessen (Kock & Kugel-
schafter 1996) – wobei auch ein Status als „ungefährdet“ möglich ist - verzeich-
net, die sich jedoch von der Roten Liste Deutschlands (Meinig et al. 2009) unter-
scheidet.
Im Rahmen der Detektoruntersuchungen wurden von den 22 in Hessen nach-
gewiesenen Fledermausarten 2019 zwei überfliegende Fledermausarten bei den
nächtlichen Begehungen nachgewiesen. Die häufigste Art im Untersuchungs-
gebiet ist die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus ), die bei uns generell
auch im bebauten Bereich regelmäßig auftritt. Von der Zwergfledermaus wurden
bei den beiden Begehungen jeweils einzelne Individuen beobachtet. Hinweise auf
Quartiere liegen nicht vor.
Zweimal wurden Überflüge einzelner Individuen vom Großen Abendsegler (Nycta-
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Umweltbericht 31
lus noctula) festgestellt, die keinen Bezug zu den Strukturen im Untersuchungs-
gebiet haben. Hinweise auf Quartiere in der Umgebung liegen nicht vor.
Mutmaßlich von dem Vorhaben erheblich betroffen ist gemäß dem Artenschutz-
gutachten voraussichtlich keine Art. Beeinträchtigungen durch falsche Beleuch-
tungseinrichtungen wären aber möglich.
Schutz und Gefährdung:
BNG = Angabe des Schutzstatus: b = besonders geschützt, s = streng geschützt
FFH = FFH-Richtlinie der EU: Angabe der Arten der Anhänge II oder IV
RLH = Einstufung in der Roten Liste Hessens (Kock & Kugelschafter 1996)
RLD = Einstufung in der Roten Liste Deutschlands (Meinig et al. 2009)
Gefährdungskategorien: 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, * = Ungefährdet
E = Erhaltungszustand (Ampelschema) in Hessen (HLNUG 2019) 
Kategorien: FV = günstig (grün); U1 = unzureichend (gelb);
Schutz und Gefährdung wiss. Name deutscher Name
BNG FFH RLH RLD E
s b II IV
X X X 3 V U1 Nyctalus noctula Großer Abendsegler
X X X 3 * FV Pipistrellus pipistrel-
lus
Zwergfledermaus
Tab. 3: Liste der 2019 nachgewiesenen Fledermausarten
Vögel
Insgesamt wurden 19 Vogelarten im Untersuchungsgebiet und dessen unmittel-
barer Nachbarschaft im Erhebungszeitraum festgestellt. Davon wurden acht Arten
als Brutvögel eingestuft und elf Arten waren als Gastvogelarten bzw. Überflieger
zu sehen. Hinsichtlich der Detailergebnisse bzgl. vorgefundener Arten, Erhal-
tungszustand und Status wird auf den Fachbeitrag zur speziellen Artenschutz-
prüfung verwiesen. 
Alle einheimischen Vogelarten sind durch die VS-RL und das BNatSchG besonders
geschützt. Unter „wertbestimmende Arten“ werden allerdings hier die Vogelarten
gefasst, die sich nach WERNER et al. (2014) in Hessen in einem „ungünstigen“
Erhaltungszustand befinden oder in einem Gefährdungsgrad in den Roten Listen
geführt werden.
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32 Umweltbericht
Lediglich zwei Arten, die beide als Gastvogelarten einmalig festgestellt wurden,
sind als gefährdet in der Ro ten Liste Deutschlands (Star Sturnus vulgaris) bzw.
Hessens (Bluthänfling Carduelis cannabina) aufgeführt. In Hessen befindet sich
der Star (noch) in einem günstigen Erhalt ungszustand und ist nicht gefährdet.
Dagegen befindet sich der gefährdete Bluthänfling in Hessen in einem schlechten
Erhaltungszustand. Von den Arten der Vorwarnliste zur Roten Liste Hessens
wurden die Gastvogelart Haussperling (Passer domesticus) und Stieglitz (Cardue-
lis carduelis) beobachtet, die in der weiteren Umgebung brüten. Weiterhin befin-
det sich der Mauersegler ( Apus apus), der als Überflieger des Untersuchungs-
gebietes beobachtet wurde, in Hessen in einem ungünstigen Erhaltungszustand,
da er als Gebäudebrüter immer weniger geeignete Brutplätze findet. Einzig die in
Hessen in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindliche Klappergrasmücke
(Sylvia curruca) brütete im Plangebiet in dem Brombeer-Weiden-Gebüsch an der
Nordostgrenze an der Privatstraße (ein Brutpaar). In Mitteleuropa ist die Art vom
Tiefland bis in die Alpen ein verbreiteter und nicht seltener Brutvogel. Der Brut-
bestand wird in Hessen auf 6.000-14.000 Paare geschätzt. Die Art brütet in weit-
gehend offenem Gelände in Hecken und Gehölzen, in jungen Forsten und in Parks
und Gärten im Siedlungsbereich. 
Von den allgemein häufigen und nicht gefährdeten Arten brüten insgesamt
sieben Arten in den Gebüschen und an bzw. im Gebäude bzw. den Containern. Bei
diesen Brutvogelarten wird davon ausgegangen, dass sie weit verbreitet sind und
auch im weiteren Umfeld nicht selten auftreten.
Mit einer erneuten Begehung am 22.07.2025 konnte der Datenbestand des Gut-
achtens verifiziert werden. Eine Betroffenheit der bestandsgefährdeten Brutvo-
gelarten gemäß aktueller Roter Liste Hessen konnte ausgeschlossen werden. Das
Gutachten wurde entsprechend ergänzt.
ST = Status (BV = Brutvogel, GV = Gastvogel, Nahrungsgast oder Überflieger)
E = Erhaltungszustand nach Werner et al. 2014 
(G = günstig (grün), Uu = ungünstig-unzureichend (gelb), Us = ungünstig-
schlecht (rot))
BN = Bundesnaturschutzgeset z (s = streng geschützt, b = besonders geschützt)
EAV = EG Artenschutzverordnung (A = Anhang A)
VSR = Vogelschutzrichtlinie (I = Anhang I, a = allgemein geschützt)
RLD = Rote Liste Deutschland (3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste)
RLH = Rote Liste Hessen (3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste)
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Umweltbericht 33
Deutscher Name Wissens. Name ST E BN EAV VSR RLD RLH
Amsel Turdus merula BV G b a * *
Bachstelze Motacilla alba GV G b a * *
Blaumeise Parus caeruleus GV G b a * *
Bluthänfling Carduelis cannabina GV Us b a V 3
Elster Pica pica GV G b a * *
Grünfink Carduelis chloris BV G b a * *
Hausrotschwanz Phoenicurus ochuros BV G b a * *
Haussperling Passer domesticus GV Uu b a V V
Kohlmeise Parus major BV G b a * *
Klappergrasmücke Sylvia curruca BV Uu b a * V
Mauersegler Apus Apus GV Uu b a * *
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BV G b a * *
Rabenkrähe Corvus corone GV G b a * *
Ringeltaube Columba palumbus BV G b a * *
Rotkehlchen Erithacus philomelos BV G b a * *
Singdrossel Turdus philomelos GV G b a * *
Star Sturnus vulgaris GV G b a 3 *
Stieglitz Carduelis carduelis GV Uu b a * V
Zilpzalp Phylloscopus collybita GV G b a * *
Tab. 4: Liste der 2019 im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten
Reptilien
Bei der Suche nach Reptilien wurde keine Art gefunden. Damit fehlen hier auch
Hinweise auf Vorkommen der Zauneidechse ( Lacerta agilis) oder der Mauerei-
dechse (Podarcis muralis), die beide im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt werden
und streng geschützt sind.
Schmetterlinge 
Weit verbreitete besonders geschützte Tagfalterarten, wie Kleines Wiesenvögel-
chen (Coenonympha pamphilus) oder Gemeiner Bläuling ( Polyommatus icarus)
treten an blütenreichen Standorten fast überall auf und sind auch hier zu erwarten.
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34 Umweltbericht
Libellen
Grundsätzlich sind alle Libellenarten durch das BNatSchG besonders geschützt.
Auf Grund des Fehlens eines Gewässers ist eine Fortpflanzung im Untersuchungs-
gebiet nicht möglich. Gelegentlich können Libellen bei ihren Nahrungsflügen
auch im Untersuchungsgebiet auftreten. Das Vorhaben hat aber keinen Einfluss
auf die Populationen der Libellenarten der weiteren Umgebung.
Käfer
Zahlreiche Käferarten sind durch die Bund esartenschutzverordnung besonders
geschützt. Teilweise sind diese Arten weit verbreitet und nicht selten. Streng
geschützte Arten, wie z. B. der Heldbock ( Cerambyx cerdo), wurden nicht gefun-
den. Die genannte Art ist aber auf Grund des Fehlens von geeigneten alten Eichen
auch in der Umgebung des Untersuchungsgebietes nicht zu erwarten. Vorkom-
men von lediglich besonders geschützten Käferarten betreffen z.B. den Rosenkä-
fer (Cetonia aurata), der sich in Komposthaufen entwickelt und praktisch überall
auftreten kann. Eine besonders geschützte Art ist der Feld-Sandlaufkäfer (Cicin-
dela campestris ), der auf den vegetationsfreien Erdablagerungen beobachtet
wurde.
Hautflügler
Diese Artengruppe beinhaltet ausschließlich national besonders geschützte
Arten. Dazu zählen alle Wildbienen (Apoidea ssp.), Kreiselwespen (Bembix ssp.),
Knopfhornwespen (Cimbex ssp.) und mehrere Ameisenarten. Insbesondere Indivi-
duen aus der Gruppe der Wildbienen sind bei uns grundsätzlich überall zu erwar-
ten und verschiedene unbestimmte Arten wurden auch im Untersuchungsgebiet
bei den Begehungen beobachtet. 
Heuschrecken: Von den Heuschrecken ist auf Grund der Lebensräume allenfalls
die besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens)
zu erwarten, die in und um Darmstadt verbreitet und nicht selten ist. 
Netzflügler: Ein Vorkommen der beiden in der Bundesartenschutzverordnung als
streng geschützt aufgeführten Vertreter  sind im Untersuchungsgebiet nicht zu
erwarten. Ein Vorkommen der häufigen Arten ist zu erwarten.
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Umweltbericht 35
Weitere besonders und streng geschützte Arten
Ein Auftreten von besonders oder streng geschützten Fischarten und Rundmäu-
lern, Amphibien und Krebsen sowie Ringelwürmer ist aufgrund des Fehlens eines
Gewässers im Plangebiet auszuschließen. 
Die fünf in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders und streng
geschützten Spinnenarten kommen auf Grund ihrer Verbreitung und die speziel-
len Lebensraumansprüche im Untersuchungsgebiet nicht vor.
Vorkommen weiterer streng geschützter Säugetierarten (außer Fledermäuse), wie
Bieber, Feldhamster, Wildkatze, Wolf oder auch Fischotter können derzeit für das
Untersuchungsgebiet gänzlich ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ergibt
sich aufgrund der Lebensraumansprüche dieser Arten sowie ihrer nachgewiese-
nen Verbreitung in Hessen. Es ist in jedem Fall das Vorkommen weiterer be-
sonders geschützter Säugetierarten, wie Igel ( Erinaceus europaeus) und Spitz-
mäuse (Gattungen Sorex und Crocidura), Wald- und Gelbhalsmaus ( Apodemus
sylvaticus, A. flavicollis) und Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) zu erwarten. 
Weiterhin ist ein Vorkommen von Gartenschläfer ( Eliomys quercinus) und/oder
Siebenschläfer (Glis glis) denkbar, worauf aber keine Hinweise gefunden wurden.
Bedeutung
Das Plangebiet weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt der Fauna keine be-
sondere Bedeutung auf. Es ist als von geringer Bedeutung für die zwei über-
fliegenden Fledermausarten einzustufen, da keine Quartiere in der Untersuchung
festgestellt wurden. Die Bedeutung des Plangebietes als Nahrungshabitat wird
vom Artenschutz-Gutachter als gering eingestuft, da zum einen nur einzelne Tiere
beobachtet wurden und zum anderen sich in der Umgebung (z.B. entlang der
Gräfenhäuser Straße und den angrenzenden Wohnsiedlungen) zahlreiche ältere
Bäume/Gehölze befinden. Das Plangebiet und die darauf befindliche Halle geben
keine Hinweise auf eine Nutzung durch Zauneidechsen oder anderen besonders
oder streng geschützten Reptilien mit ungünstigem Erhaltungszustand. Von den
im Eingriffsbereich vorkommenden Vogelarten brütete nur die Klappergrasmücke
im Plangebiet, die einen unzureichenden Erhaltungszustand in Hessen aufweist.
Da diese aber nicht als ortstreue Art einz ustufen ist, ist das Planungsgebiet für
diese Art nur von geringer Bedeutung, für andere Vogelarten ist es von sehr
gering Bedeutung.
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36 Umweltbericht
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeiten richten sich je nach Ar tengruppe. Grundsätzlich sind
jedoch Faktoren wie Störungen durch Erschü tterung, Staub, Lärm, Bewegungen
und Licht oder Verlust bzw. Verschlechterung von Lebensräumen entscheidend.
Die vorhandenen Strukturen gehen aufgrund der vorgesehenen Baumaßnahmen
vollständig verloren. Es besteht eine Empfindlichkeit gegenüber einem Flächen-
verlust, Brutplatzverlust sowie o.g. Baustörungen.
Vorbelastung
Als wesentliche Vorbelastung ist der große Anteil der bereits überbau-
ten/versiegelten Flächen zu nennen sowie das entsprechend geringe Vorkommen
von ungestörten Gehölzbeständen oder Grünflächen, außerdem allgemein auch
der Straßenlärm. Im Ergebnis sind vorliegend nur wenig geeignete Lebensräume
vorhanden und die biologische Vielfalt wird entsprechend insgesamt mit gering
bewertet.
4.6 Wirkungsgefüge
Ökosystemare Wechselwirkungen sind alle denkbaren funktionalen und struktu-
rellen Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern (zwischen
und innerhalb von Schutzgutfunktionen und Schutzgutkriterien) sowie zwischen
und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen.
Eine gewisse lokale Multifunktionalität weist der bewachsene Streifen im Gel-
tungsbereich auf für die Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Boden/Wasser, Klima/Luft
und Landschaft. Ökosystemtypen/-komplexe, die ein ausgeprägtes funktionales
Wirkungsgefüge im Sinne ökosystemarer Wechselwirkungskomplexe besitzen,
kommen im Planungsgebiet aufgrund der heutigen  Nutzung und Vorbelastung
aber nicht vor. Insofern sind hier keine Bereiche mit besonderer Empfindlichkeit
bezüglich der Wechselwirkungen vorhanden und es findet keine gesonderte
Betrachtung der Wechselwirkungen statt. 
Hinsichtlich Biodiversität stellt der GB des Bebauungsplanes - aufgrund der Lage
im Siedlungsbereich und der bisherigen Nutzung - keinen Schwerpunktbereich
mit besonders hohen Dichten an Arten, Ökosystemen und genetischer Vielfalt
dar. Zudem sind keine an besondere Standortverhältnisse angepasste Arten zu
erwarten.
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Umweltbericht 37
4.7 Landschafts- und Ortsbild
Naturräumliche Gegebenheit / Bestand
Das Landschafts- bzw. Stadtbild ist im GB v.a. durch die angrenzenden Gewer-
begebiete geprägt und demnach als bereits stark beeinträchtigt zu bewerten. Es
handelt sich hierbei im Wesentlichen um Grundstücke mit minimalem Grün- und
Gehölzanteil, teilweise mit großen Hallengebäuden bzw. Funktionsbauten ohne
besondere gestalterische Qualität, Dachbegrünung fehlt in der Regel. Der be-
stehende Bebauungsplan lässt zwar vier Vollgeschosse zu, die jedoch überwie-
gend nicht ausgeschöpft sind. Südöstlich grenzt ein Fachhandel mit großem
Bürogebäude an, im Nordwesten besteht ein Autowasch-Betrieb. Die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit der Landschaft ist im Umfeld als minimal zu bewerten.
Bedeutung
Der GB nimmt eine geringe Bedeutung für das Stadtbild ein. Zum einen, da der
Bestand von einer Lagerhalle dominiert wi rd, die keinen positiven Einfluss auf
das Stadtbild hat, und zum anderen, da das Gelände verwahrlost aussieht.
Gleichwohl erhöhen die bestehenden Grünstrukturen die grünordnerische Viel-
falt im Orts- und Landschaftsbild des grünordnerisch eher tristen Umfeldes.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit gegenüber der Umnutzung ist entsprechend der Bedeutung
als gering einzustufen. Eine Umwandlung in ein Wohngebiet mit einer gestalteten
Grünordnung kann eine Aufwertung des Erscheinungsbildes darstellen.
Vorbelastung
Als Vorbelastung für das Orts- und Landschaftsbild ist der GB selbst in seiner
momentanen Erscheinungsform zu nennen, die angrenzenden Gewerbebetriebe
als auch die an der Gräfenhäuser Straße entstehenden Emissionen.
4.8 Menschen und deren Gesundheit
Bestand und Vorbelastung
Das Plangebiet ist durch Verkehrs- und Ge werbelärmimmissionen vorbelastet.
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38 Umweltbericht
Das Schallgutachten (Grebner Bauphysik GmbH, Juli 2024) kommt zum Ergebnis,
dass die Beurteilungspegel der 16. BImSchV für Mischgebiete für Verkehrslärm am
Tag und in der Nacht teilweise überschritten, in den Innenhofbereichen im Tag-
zeitraum jedoch eingehalten werden. Die au s der gewerblich geprägten Umge-
bung kommenden Gewerbelärmimmissionen übersteigen in der Nacht nord-
westseits und teilweise im Südwesten an der Gräfenhäuser Straße an den geplan-
ten Baugrenzen die Richtwerte nach TA Lärm. Entsprechend gibt es auch in den
einzelnen Lärmarten und in der Gesamtbelastung Überschreitungen der Orientie-
rungswerte nach der DIN 18005. Auf die Lärmvorbelastung muss entsprechend
zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit planerisch reagiert werden.
Hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung gelten die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Regel als gewährleistet, wenn
die nach Landesbaurecht erforderlichen Grenzabstände eingehalten werden.
Vorliegend wurden die lokalklimatische und Besonnungssituation genauer gut-
achterlich untersucht (iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG., August 2023). Dem-
nach ist ganz Darmstadt aufgrund seiner Lage im Rheingraben thermisch belas-
tet. Das UG liegt in einer der überwärmten Zonen Darmstadts. Insbesondere bei
austauscharmen Wetterlagen ist es nachts tendenziell schlecht durchlüftet. Von
einer Betroffenheit der thermischen Vorbelastung und Belüftung ist daher im
Bestand auszugehen.
Besondere Staubemissionen aus der Um gebung sind nicht bekannt. Da der
Baubetrieb auf dem Grundstück aufgegeben werden soll, ist dieser eine entfal-
lende und für die Planung nicht mehr maßgebliche Vorbelastung. 
Eine erhebliche Luftschadstoffbelastung im Plangebiet ist nicht bekannt. Die
verkehrstypischen Abgase und Gerüche von der Straße können aber auftreten.
Eine gewisse Belastung besteht durch Licht aus angrenzenden Flurstücken.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Aufgrund der heutigen gewerblichen Nutzung ist das Plangebiet heute nicht
besonders empfindlich, die Empfindlichkeit steigt mit dem Wechsel zur Mischnut-
zung mit Wohnen an. Die Bedeutung des Lärmschutzes und der Berücksichtigung
der thermischen Ausgangslage und Belüft ung ist aufgrund der Vorbelastung
hoch.
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Umweltbericht 39
4.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
Der GB des Bebauungsplans tangiert keine bekannten Kulturdenkmale oder
archäologischen Denkmale. Eine Betroffenheit von Belangen des kulturellen
Erbes ist daher nicht zu erwarten. 
5. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-
durchführung der Planung
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche voraussichtlich
weiterhin überwiegend als Gewerbegebiet mit heute teilweise belasteten Auffül-
lungen im Oberboden und ohne die Vorgaben zur Grünordnung und Regen-
wasserbewirtschaftung bestehen bleiben. Gleichzeitig würde die Fläche weiter
verbrachen, was zu mehr Lebensräumen  führen könnte (Wiedereroberung der
Natur).
6. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durch-
führung der Planung
Trotz der in der Planung schon berücksichtigten Vermeidungs- und Minimie-
rungsmaßnahmen, die durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
verankert werden, sind umweltrelevante Auswirkungen zu erwarten.
Hinsichtlich der Beurteilung dieser umweltrelevanten Auswirkungen der Planung
ist die Veränderung gegenüber dem heutigen bzw.insbesondere für die Eingriffs-/
Ausgleichsbewertung des (fiktiven) Rechtsbestands auf Grundlage des bestehen-
den Planungsrechts von Bedeutung. Die Auswirkungsprognose bezieht sich auf
die vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgehenden potenziellen Projekt-
wirkungen. Grundsätzlich sind folgende Wirkfaktoren zu erwarten:
< baubedingte Wirkfaktoren,
< anlagebedingte Wirkfaktoren,
< betriebsbedingte Wirkfaktoren.
Sie ergeben sich durch die Herstellung, die Nutzung und den Betrieb bzw. auch
die Unterhaltung der vorgesehenen Anlage.
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40 Umweltbericht
Baubedingte Wirkfaktoren
Sie ergeben sich im Zuge der Bautätigkeit und können zeitlich auf die Bauphase
des Vorhabens befristet oder dauerhaft sein. Erwartungen zu den baubedingten
Wirkungen:
a) Die Art und Menge der ggfs. erzeugten Abfälle ist zum jetzigen Zeitpunkt noch
unbekannt. Alle durch das Vorhaben anfallenden Aushubmaterialien werden
nach Prüfung fachgerecht wiederverw endet oder entsorgt. Die durch das
Vorhaben ggfs. anfallenden, schadstoffhaltigen Aushubmaterialien werden
gesondert ordnungsgemäß und fachgerecht entsorgt.
b) Bei den während des Baus verwendeten Bautechnologien handelt es sich um
gewöhnliche Technologien, die von den beauftragten Unternehmen regel-
mäßig ausgeführt werden. Außergewöhnliche Technologien sind nicht vor-
gesehen.
c) Die Gefahr von bauzeitlichen Unfällen mit Schadstoffeinträgen wird durch
Verwendung ordnungsgemäß gewarteter Baumaschinen und den sachgemä-
ßen Umgang mit umweltgefährdenden Materialien während der Bauzeit
vermieden.
d) Im Rahmen des Vorhabens werden die allgemein gültigen Regeln, technische
Standards usw. eingehalten. Das Risiko für Störfälle, Unfälle und Katastro-
phen während des Baus und des Betriebs erhöht sich damit nicht.
anlagebedingte Wirkfaktoren
Sie entstehen z. B. durch geplante Baukörper, Verkehrswege und sind als bauli-
che Anlagen zeitlich unbegrenzt.
betriebsbedingte Wirkfaktoren
Sie ergeben sich durch die Nutzung und den Betrieb bzw. auch die Unterhaltung
der vorgesehenen Anlage.
Bewertung der Auswirkungen
Die geplanten Veränderungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans führen für die einzelnen Umweltbelange zu unterschiedlichen Auswirkun-
gen, die im Folgenden beschrieben werden. Je nach Beeinträchtigungsintensität
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Umweltbericht 41
erfolgt jeweils eine Bewertung der Auswirkungen in
< hohe Beeinträchtigungsintensität,
< mittlere Beeinträchtigungsintensität,
< geringe Beeinträchtigungsintensität.
6.1 Fläche
Beim Plangebiet handelt sich um eine Fläche von ca. 0,87 ha. Durch die Planung
von verdichteter Bebauung mit Tiefgaragen, notwendiger Erschließung sowie
randlicher und im Innenhof liegender Begrünung wird das weitgehend hoch-
versiegelbare Gewerbegebiet neu gegliedert. Durch Neuentwicklung wird das
Plangebiet zu einem gemischt genutzten Gebiet mit gewerblicher und überwie-
gender Wohnnutzung verändert und die Geschossfläche erhöht. Im bestehenden
Bebauungsplan sind lediglich vier Vollgeschosse festgesetzt, diese werden nun
teilweise auf bis zu 6 erhöht.
Hinsichtlich des Schutzguts Fläche werden bau- und anlagenbedingt
ausschließlich Innenentwicklungsflächen im GB des Bebauungsplans in Anspruch
genommen. Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Grundfläche auf maximal
3.100 m² mit Überschreitungsmöglichkeit bis 5.650 m². Da durch die Baumaß-
nahmen die Situation gegenüber dem Voreingriffszustand im GB verbessert wird,
wird keine zusätzliche Ausgleichsfläche für die Biotop- und Artenschutzmaß-
nahmen gesichert. Laut bestehenden Bebauungsplan darf die Fläche auf dem
Baugrundstück zu 80 % versiegelt werden, nach dem neuen Bebauungsplan,
dürfen in den Baufeldern insgesamt nur noch etwas weniger als 75 % der Fläche
versiegelt werden. Daher ist für die Auswirkungsprognose der negativen Umwelt-
auswirkungen nur das Plangebiet relevant.
Die Erhöhung der zulässigen Anzahl  der Vollgeschosse und damit der
Geschossfläche führt zu einem höheren Ausnutzungsgrad des Baugrundstückes,
ohne dass sich seine ökologische Qualität insgesamt verschlechtert. Dabei sieht
die Planung wie auch bisher u.a. Dachbegrünungen und damit eine Doppelnut-
zung der Grundfläche vor und nutzt auch Fassaden zur Begrünung. Entsprechend
trägt die Planung dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Rechnung, indem sie das Schutzgut Fläche effizient ausnutzt und in die Höhe
baut anstatt in die Breite. Der Wohnraum, der durch dieses Projekt mit seiner
Höhenentwicklung und Dichte geschaffe n wird, müsste sonst an anderer Stelle
geschaffen werden und damit weitere Fläche versiegeln.
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42 Umweltbericht
Insofern sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als neutral bis leicht
positiv zu bewerten. 
6.2 Boden
Als Eingriffe in das Bodenpotenzial sind grundsätzlich alle Maßnahmen anzuse-
hen, die zu einer Veränderung der Bodenoberfläche und zu Beeinträchtigungen
der Bodenfunktionen (Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunktion) füh-
ren. Aufgrund der bereits vorhandenen anthropogenen Einflüsse und bestehen-
den Vorbelastungen ist ein natürliches Bodengefüge im GB kaum noch anzutref-
fen. Somit ist der GB bezüglich seiner Bodenfunktionen in weiten Teilen bereits
in erheblichem Maße beeinträchtigt. Zu dem ist das Plangebiet als „Fläche für
Siedlung, Industrie und Verkehr“ nach dem Bodenflächenkataster (BFD50) und
mit „-2“ eingestuft und bei dieser Einstufung  bleibt es auch mit der Planung.
Kleinräumig sind aber möglich:
< Überbauung und Versiegelung,
< Bodenverdichtung,
< großvolumige Verlagerung von Böden,
< Veränderung der Bodenstruktur (Horizontdurchmischung),
< mögliche Stoffeinträge.
Diese Eingriffe sind jedoch vor dem Hintergrund eines quantitativen Vergleichs
zwischen Voreingriffszustand (Status quo) und Nacheingriffszustand (Umsetzung
des B-Plans) unerheblich, da insgesamt keine bedeutsame Erhöhung des Versie-
gelungsgrads erfolgt (vgl. Tabelle Nr. 5).
Mit der Planung ist die Wiedernutzbarmachung der baulich beanspruchten Fläche
verbunden, womit die Neubeanspruchung natü rlicher Böden an anderer Stelle
vermieden wird.
Baubedingt
Es wird davon ausgegangen, dass temporäre Baustellen-Einrichtungsflächen auf
Flächen angelegt werden, die ohnehin dauerhaft beansprucht werden können.
Somit werden baubedingt keine Fläche n außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans beansprucht. Während der Bauphase besteht die Gefahr des
Schadstoffeintrags durch umweltgefährdende Bau- und Betriebsstoffe der Bau-
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Umweltbericht 43
maschinen. Das Risiko des Schadstoffeintrags wird jedoch mit ordnungsgemäß
gewarteten Baumaschinen sowie einem sachgemäßen Umgang mit umweltge-
fährdenden Materialien minimiert, so dass hierdurch keine erheblichen Beein-
trächtigungen zu erwarten sind.
Die geotechnischen Ergebnisse zeigen, dass der in der geplanten Gründungstiefe
(ca. 3 m unter Gelände) anstehende Baugrund gründungstechnisch i. A. als gut
geeignet bezeichnet werden kann. Die anstehenden Fein- und Mittelsande weisen
eine mitteldichte Lagerung auf, womit eine vergleichsweise hohe Festigkeit und
geringe Verformbarkeit vorliegt. Trotzdem sollten zur  Vermeidung der Beein-
trächtigungen die empfohlenen Gründungs- und Abdichtungsmaßnahmen durch-
geführt werden (Krajewski, 2023).
In Abhängigkeit der späteren Nutzung wird neuer Oberboden angedeckt, der
dann eine allmähliche Bodenreife erfährt und in zunehmendem Maße Boden-
funktionen erfüllen kann (Basiskomponente für pflanzliche und tierische Lebewe-
sen, Speicherraum für Stoffe und Wasser sowie Filter-, Puffer- und Transport-
funktionen). Insgesamt sind aufgrund von Durchmischungen, Verlagerungen und
Auffüllungen in der Vergangenheit ausschließlich anthropogene Böden betroffen.
Vor diesem Hintergrund ist den kleinräumig möglichen Eingriffen in das Schutz-
gut Boden dennoch keine besondere Erheblichkeit zuzuordnen.
Insgesamt ist für den Umweltbelang Bode n baubedingt somit nur eine geringe
Beeinträchtigungsintensität und bei Entsorgung belasteten Bodens eine Ver-
besserung der Bodenfunktionen zu erwarten.
Anlagebedingt
Durch Vollversiegelung (inkl. Bebauung)  kommt es zu einem dauerhaften und
vollständigen Verlust der Bodenfunktionen und einer hohen Beeinträchtigungs-
intensität. Aufgrund ihres geringeren Versiegelungsgrades wird die Beeinträchti-
gungsintensität von Teilversiegelung als mittel bewertet. Die Beeinträchtigung
durch versiegelnde Bebauung kann durch Dachbegrünung oder Substratüber-
deckung auf eine mittlere Beeinträchtigungsintensität gemindert werden. Denn
hierdurch wird zusätzliches Bodenpotenzial geschaffen, welches, wenn auch in
begrenztem Maße, Bodenfunktionen erfüllen kann.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten bei voller Anrechnung der
unversiegelten Flächen und hälftiger Anrechnung der teilversiegelten Flächen
(hier: Nutzungstypen 10.430 und 10.530) eine Erhöhung der unversiegelten Fläche
von 1.286 m² im kartierten bzw. 1.544 m² im fiktiven Bestand auf 1.943 m² durch
die Planung, d.h es erfolgt eine rechnerische Entsiegelung sowohl bezogen auf
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44 Umweltbericht
Tab. 5: Bilanzierung Versieglung / Boden
den tatsächlichen als auch auf den fiktiven Bestand (vgl. Tab. 5, Anlage 2 und
Anlage 3). Zusätzlich erhöht sich bei der festgesetzten Dachbegrünung die Min-
destsubstratschichtdicke. Die ohne Flächengröße festgesetzte (und daher nicht
bilanzierte) Bodensubstratüberdeckung von Tiefgaragen bedeutet eine weitere
Aufwertung.
Betriebsbedingt
Durch die Änderung von einer rein gewerblichen zu einer Mischnutzung minimiert
sich das Risiko gewerblicher Bodenbelastu ngen. Die betriebsbedingten Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Boden sind da her insgesamt als positiv zu be-
werten.
Insgesamt kommt es bei Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erhöhten
Belastungen oder zusätzlichen Beeinträchtigungen der ohnehin eingeschränkten
Bodenfunktionen und insofern auch zu keinem planbedingten Eingriff in das
Schutzgut Boden, sondern es ist von eine r Aufwertung auszugehen. Bei Aushub
der abfallrechtlich belasteten Bodenpartien muss das Material geordnet ver-
wertet werden.
6.3 Wasser
Baubedingt
Baubedingt besteht die Gefahr des Schadstoffeintrags durch umweltgefährdende
Bau- und Betriebsstoffe der Baumaschinen und es bestehen Bodenbelastungen
auf dem Grundstück. Das Risiko des Schadstoffeintrags wird jedoch durch ord-
nungsgemäß gewartete Baumaschinen sowie einen sachgemäßen Umgang mit
umweltgefährdenden Materialien minimiert, so dass keine erheblichen Beein-
trächtigungen zu erwarten sind.
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Umweltbericht 45
Anlagebedingt
Ein Verlust von Infiltrationsflächen würde eine Minderung der Grundwasserneu-
bildung und damit Beeinträchtigung für das Grundwasser darstellen. Im vorlie-
genden Vorhaben ermöglicht allerdings  das nachhaltige Regenwasserbewirt-
schaftungskonzept, unvermeidbare Niederschlagabflüsse zurückzuhalten und zu
minimieren bzw. über Rigolen in den natürlichen Wasserkreislauf einzuleiten.
Gemäß den Vorgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das auf dem Grund-
stück anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Dachflächen werden
extensiv begrünt, wodurch ein Teil des Niederschlagswassers im Substrat gebun-
den und über die Begrünung wieder verdunstet wird. Dies kommt dem inner-
städtischen Mikroklima in sommerlichen Hitzeperioden zu Gute und reduziert die
zu bewirtschaftenden Regenmengen auf dem Grundstück (Achim Richter - Haus-
technische Planungen, 2023). 
Anlagenbedingt wird durch Versickerungsanlagen und abflussverzögernde Dach-
begrünung sowie Zisternen zur Regenwasse rnutzung (z.B. zur Gartenbewässe-
rung) eine Reduzierung des Oberflächenw asserabflusses bewirkt. Der Überlauf
der Zisternen wird, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf
dem Grundstück  versickert oder in den öffentlichen Regenwasser- bzw. Ab-
wasserkanal eingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser auf der Erdge-
schossebene (Terrassen, Feuerwehr-Umfahr t) wird über ein entsprechendes
Oberflächengefälle in tieferliegende Rigolen abgeleitet und lokal auf dem Grund-
stück versickert (Bezzenberger, 2022).
Das Bodengutachten weist einen mittleren bis gu ten Wert für die Bodendurch-
lässigkeit aus, was eine Versickerung ohne Kanalanschluss ermöglicht. Die Rigo-
len sollen wegen der großflächigen Tief garage nicht als Mulden, sondern als
unterirdische Box-Rigolen ausgebildet werden. Die Rigolen werden zur Reduzie-
rung langer Leitungswege dezentral verteilt (Achim Richter - Haustechnische
Planungen, 2023).
Eine weitere Minderung der Auswirkungen wird durch Verwendung von versicke-
rungsfähigen Befestigungsmaterialien auf befestigen, nicht überbauten Flächen
des Baugrundstücks und im Innenhof im Plangebiet selbst erzielt.
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46 Umweltbericht
Betriebsbedingt
Betriebsbedingt sind, bei fachgerechter Umsetzung der Entwässerung und Regen-
wasserbewirtschaftung, keine relevanten Beeinträchtigungen des Umweltbelangs
Wasser zu erwarten.
Insgesamt ist aufgrund der Planung mit po sitiven Umweltauswirkungen für das
Schutzgut Wasser zu rechnen. 
6.4 Klima/Luft
Im Klimagutachten des Büros iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG werden die
lokalklimatischen Auswirkungen aufgru nd der vorhandenen Vorbelastung (Be-
bauung, Versiegelung) ohne Modellrechnungen beurteilt. Nachfolgend werden
die Auswirkungen auf die Durchlüftung und die thermischen Verhältnisse sowie
die Besonnungsverhältnisse abgeschätzt und berechnet.
“Durch die vorhandene Bebauung und die Versiegelung von Lagerflächen heizt
sich das überplante Gebiet an sonnigen Tagen stark auf. Durch die Wärmespei-
cherwirkung nimmt die Temperatur in den Nachtstunden nur langsam ab. Die
Planung sieht eine Bebauungsverdichtung in Form einer Blockrandbebauung vor.
Gleichzeitig wird die Durchgrünung verbessert. Durch Verschattungen gibt es im
Planfall Bereiche, die sich tagsüber weniger aufheizen als im Bestandsfall. Es gibt
aber auch mehr Gebäudeflächen, die besonnt werden und sich aufwärmen. Durch
die Horizonteinschränkung der geplanten Bebauung ist das nächtliche Abkühlpo-
tenzial reduziert. Ziel muss sein, die Wärmespeicherung der Gebäude und Ober-
flächen gering zu halten. Die Gebäude sollten hinsichtlich der Wärmedämmung
die aktuellen Anforderungen erfüllen oder darüber hinausgehen. Die besonnten
Oberflächen heizen sich tagsüber zwar stark auf, kühlen nachts aber auch rasch
ab, da der Wärmespeicherterm geringer ist als im Bestand oder bei konventionel-
ler Bauweise. Ferner wäre eine Fassadenbegrünung der Süd- und Westfassaden
sowie eine Dachbegrünung hilfreich, um die Aufheizung zu reduzieren. Bei der
Fassadenbegrünung haben vorgehängte, hinterlüftete Systeme Vorteile. Helle
Anstriche reduzieren zudem die Aufheizung, da sie einen Großteil der kurzwel-
ligen Strahlung reflektieren“ (iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG, August 2023).
Durch die geplante Wohnbebauung wird insbesondere die bodennahe Durch-
lüftung reduziert. “Innenhöfe sind prinzipiell schlec ht durchlüftet, da der Luft-
austausch im Wesentlichen durch die Strömung im Überdachniveau erfolgt. Die
Hofsituation hat jedoch den Vorteil, dass Lu ftschadstoffimmissionen und Lärm
der umliegenden Straßen und Gewerbebetriebe abgeschirmt werden. Da bei
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Umweltbericht 47
austauscharmen Wetterlagen in den Nachtstunden kaum Wind im Dachniveau zu
erwarten ist, ist eine weitere Reduktion als nicht erheblich einzuschätzen. Gerin-
ger Luftaustausch hat zur Folge, dass thermische und lufthygienische Belastun-
gen schlecht abtransportiert werden. Um die lufthygienische Belastung gering zu
halten, sollten im Innenhof möglichst keine Emissionen vorhanden sein. Ins-
besondere die Entlüftung von Tiefgaragen sollte nicht in den Innenhof erfolgen“
(iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG, August 2023). 
Die Umsetzung der eingestrahlten Sonnenenergie ändert sich, sodass es Flächen
geben wird, die sich im Vergleich zum Voreingriffszustand stärker bzw. weniger
stark aufheizen.
Vor diesem Hintergrund setzt der Bebauungsplan helle Fassaden, Fassaden- und
Dachbegrünung sowie Baumpflanzungen fest. Insgesamt werden die klimatischen
Auswirkungen aufgrund der Planänderung damit als verträglich bewertet. Die
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist vergleich-
bar mit den umgebenden Siedlungsflächen. Resilienzmaßnahmen werden bei der
Planung mit den vorgenannten Maßnahme n und Verschattungswirkungen der
Gebäude aber mitgedacht. Starkregenereignisse sollten bei der Dimensionierung
berücksichtigt werden.
Baubedingt
Baubedingt besteht die Gefahr der Schadstoffbelastung durch die Baumaschinen.
Das Risiko des Schadstoffeintrags in die Luft wird durch ordnungsgemäß gewar-
tete Baumaschinen minimiert, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu
erwarten sind.
Anlagebedingt
Anlagebedingt führt die Bebauungsplanänderung zu einer Minderung der recht-
lich zulässigen Versiegelung. Gerade auch vor dem Hintergrund des allgemeinen
Klimawandels wirken die im Vergleich zum rechtskräftigen Bebabauungsplan
erweiterten Fassaden- und Dachbegrünungsvorgaben der Überhitzung des Ge-
biets entgegen. Die zeitgemäße Dachbegrünung trägt dabei auch der Tatsache
Rechnung, dass insbesondere im westlichen Teil des Geltungsbereichs im heuti-
gen tatsächlichen Bestand keine Vollversiegelung vorliegt und die Durchlüftung
durch die Bebauung abnehmen wird.
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48 Umweltbericht
Zudem werden bei der Planung zur Vermeidung der thermischen Zusatzbelastun-
gen z.B. bei reduzierter nächtlicher Be- und Entlüftung insbesondere helle Far-
ben, wasserdurchlässige Materialien bei befestigten, nicht überbauten Flächen
und Grünanlagen berücksichtigt.
Außerdem bewirkt die geplante, umschließende Bebauung eine Reduktion der
Durchlüftung des Innenhofbereiches. Zum Vorteil hat dies, dass die Wohnbebau-
ung dadurch abgeschirmt ist von Lärm und Luftschadstoffen des angrenzenden
Gewerbegebiets. Nachteilig wirkt sich die geplante Bebauung dahingehend aus,
dass es im Innenhof zu einem schlechtere n Abtransport von thermischen oder
lufthygienischen Belastungen führt. Deshalb sollten sich gemäß der Empfehlung
des lokalklimatischen Gutachtens im Innenhof keine Luftschadstoffquellen,
insbesondere die Entlüftung der Tiefgarage, befinden. Zur Reduktion der Über-
wärmung ist auf eine gute Durchgrünung des Innenhofs zu achten. Weitere Emp-
fehlungen sind helle Anstriche oder Fassadenbegrünungen. Ziel sollte die Reduk-
tion der Wärmerspeicherung der Gebäude sein.
Betriebsbedingt
Betriebsbedingt kann, aufgrund des Verkehrsaufkommens, welches mit den
zusätzlichen Wohneinheiten einhergeht, eine  gewisse Erhöhung der Luftschad-
stoffimmissionen im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der
Vorbelastungen durch das Siedlungsgebiet sowie die gewerblichen Betriebe wird
jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung abgeleitet.
Hinsichtlich des Klimawandels hat das grundstücksumnutzende Vorhaben keine
erheblichen negativen Umweltauswirkungen, zumal aktuell eine nachhaltige
Energieversorgung und Wasserkonzeption mitgedacht werden (vgl. hierzu im
Detail: “ Erschließungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N84“
Gräfenhäuser Straße 71” in Darmstadt“, Umweltplanung Bullermann Schneble
GmbH). Andere Vorteile eines Umgangs mit Regenwasser liegen insbesondere in
der Förderung der lokalen Grundwasserneubildung, der Verbesserung des Klein-
klimas durch erhöhte Verdunstungsraten sowie einer kostengünstigen Abwasser-
entsorgung durch Abflussreduzierung.
6.5 Tiere und biologische Vielfalt
Zum Zweck der Wirkungsprognose wurden bei einer Fledermausart (Zwergfleder-
maus) des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und bei einer europäisch geschützten
Vogelart (Klappergrasmücke) die Verbotstatbestände des BNatSchG in je einem
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Umweltbericht 49
Prüfbogen abgeprüft (vgl. Faunistische Untersuchung und Artenschutzbeitrag 
zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Darmstadt N 84 “Gräfenhäuser Straße 71”, 
Stand Oktober 2020, ergänzt Juli 2025 ). Für sieben allgemein häufige Vogelarten  
wurde die Prüfung der Verbotstatbestände im Rahmen einer vereinfachten  
Prüfung vorgenommen. Die Verbotstatbestände des BNatSchG treffen nicht zu, da 
aufgrund ihrer Häufigkeit, ihrer Anpassungsfähigkeit und ihres günstigen Erhal-
tungszustandes in Hessen (“allgemein häufige Vogelarten”) die Funktion ihrer 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin ge-
wahrt bleibt und keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen 
Population eintreten kann. 
Bei den Gastvogelarten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befin-
den, ist eine Betroffenheit nicht zu erkennen. Es wird davon ausgegangen, dass 
diese von dem Projekt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Arten haben 
ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der Eingriffe bzw. des Untersuchungsgebietes 
und sind auf das Untersuchungsgebiet als essenziellen Teillebensraum nicht 
angewiesen. 
Für alle Arten, auch aus anderen Gruppen, wie z. B. Reptilien, Amphibien, Mollus-
ken, Krebse und Tagfalter, wurden aufgrund der Kenntnisse aus der Kartierung 
und der Literatur, also dem Fehlen der Arten bzw. geeigneter Lebensräume sowie 
der Vorhabenscharakteristik, erhebliche Beeinträchtigungen von vorneherein 
ausgeschlossen.
Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
durch das Vorhaben nicht eintreten und eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG 
nicht erforderlich ist, wenn die Vermeidungsmaßnahmen eingehalten werden:
< Eingriffe in Gehölze und Entfernung von Gehölzen und Gebüschen für die
Baufeldfreimachung nur außerhalb der Brutzeit.
< Abbruch von Gebäuden außerhalb der Brutzeit von Oktober bis Februar. Bei
einem Abbruch von März bis September ist eine vorherige Gebäudekontrolle
durch einen Faunisten notwendig.
Als ergänzende Maßnahme zur Förderung der Artenvielfalt werden Nisthilfen für
Haussperling und Mauersegler sowie Fledermäuse an Bäumen und Gebäuden festgesetzt.
Baubedingt
Durch die Bautätigkeiten sind temporäre Störungen der Fauna (durch Lärm,
Erschütterungen, Staub, optische Störungen usw.) zu erwarten, die auch au-
ßerhalb der Baugrundstücke wirken. Diese sind jedoch auf den Zeitraum der
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50 Umweltbericht
Bauphase begrenzt und werden durch ein entsprechendes Management (zeitliche
und räumliche Staffelung) minimiert we rden. Außerdem sind der Abbruch von
Gebäuden und temporäre Beseitigung von Strukturen, wie Hecken und Gehölzen,
als weitere baubedingte Wirkfaktoren zu nennen, die mit vorgesehene Vermei-
dungsmaßnahmen minimiert werden. Der Abbruch der Industriehalle betrifft
Brutplätze von Kohlmeise und Hausrotschwanz und möglicherweise bisher un-
erkannte Quartiere von Fledermäusen. Diese Belastungen stellen sich vor dem
Kontext der Lage in einem Gewerbegebiet als unerhebliche Mehrbelastungen dar.
Anlagebedingt
Anlagebedingt besteht die Gefahr der Kollision an Glas und eine nicht genug
gegebene Nahrungsbasis für bestimmte Vogelarten (z.B. Klappergrasmücke), die
häufig in dicht besiedelten Gebieten auftreten. Dem wird durch Vogelschutzver-
glasung allerdings adäquat entgegengewirkt.
Betriebsbedingt
Betriebsbedingt ist eine Betroffenheit von Tierlebensräumen (z.B. Lärm, optische
Störungen) durch die zukünftige Nachverd ichtung des Siedlungsbereichs in-
klusive der damit einhergehenden Verkehre und der Nutzungsintensivierung zu
erwarten. 
Aufgrund der Vorbelastung im Gebiet und in der Umgebung und mit den getroffe-
nen Artenschutzmaßnahmen sind die betriebsbedingten Auswirkungen der
Planung aber als gering zu bewerten; sie könnten mit dem Gewerbegebiet im
bestehenden Bebauungsplan größer sein.
6.6 Pflanzen und biologische Vielfalt
Baubedingt
Baubedingt wird kein zusätzlicher Biotopverlust außerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans bewirkt, da die Baustelleneinrichtungsflächen alle innerhalb
des Geltungsbereichs oder auf den bereits bestehenden Verkehrswegen realisiert
werden können.
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Umweltbericht 51
Anlagebedingt
Anlagebedingt ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes für den GB wie
bisher eine hohe Versiegelung oder Üb erbauung geplant. Auf den versiegelten
Flächen wird das Biotopentwicklungspo tenzial unterbunden, wohingegen die
geplante Dachbegrünung und Fassadenbegrünung Minimierungsmaßnahmen
darstellen. Aufgrund der Planung sind Baumfällungen zu erwarten; nur die zwei
bestehenden Platanen (Platanus x hispanica) im Eingangsbereich vor der Halle
sind zu erhalten und müssen entsprechend bei Beschädigung oder Erkrankung
durch geeignete Maßnahmen behandelt werden. Die anderen Bäume sollen
gemäß Vorhabenplanung gefällt und du rch standortgerechte, einheimische
Bäume an anderen Standorten ersetzt werden.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ändert sich die Biotopstruktur des
Gebiets grundlegend. Das Gewerbegebiet ist derzeit überwiegend mit wenig
ökologischen Potenzialen bedeckt. Die kaum bebaute und begrünte Struktur im
südwestlichen Bereich geht mit der Planung verloren. Jedoch wird entlang der
Gräfenhäuser Straße eine Grünstruktur mit Bä umen festgesetzt; gleiches gilt
entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen, was eine gewisse Vernetzungswirkung
zwischen den Straßen darstellen kann.
Um die biologische Vielfalt im Gebiet zu erhöhen, ist in den Pflanzgebotsflächen
eine überwiegend artenreiche Ausbildung vorgesehen, außerdem Fassaden-
begrünung und extensive Dachbegrünung auf dem obersten Geschoss. Unter
anderem sollen kräuterreiche, biodiversitätsfördernde Ansaaten realisiert wer-
den. Die Grundstücksfreiflächen sind im Inneren der Bebauung durch Feuerwehr-
zufahrten und Aufstellflächen funktional belegt. In Anbetracht dessen sind kon-
kret die Herstellung von hausnahen intensiv begrünten Vorbereichen mit Gräsern
und Hecken, Fassadenbegrünung, immergrünen Stauden sowie die Pflanzung von
Bäumen und als visueller Rahmen für die Mittelgasse von Gehölzen geplant.
Zudem sind an der Gräfenhäuser Straße der Erhalt zweier Bestandsbäume und
die Anpflanzung zweier weiterer Bäume vorgesehen. Die Randbereiche der
Grundstücksflächen sind größtenteils nicht unterbaut. Grüne Belagsränder mit
robuster, betretbarer Vegetation werden da her entwickelt werden können. Für
die Ausführung einer intensiven Begrünung mit Gräsern, Stauden und Sträuchern
ist eine Erdüberdeckung über der Tiefgarage im Mittel von 80 cm ausreichend
dimensioniert. Folgende Pflanzungen sind gemäß qualifiziertem Freiflächenplan
(Stand 16.10.2023) vorgesehen:
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52 Umweltbericht
1. Bodennahe Vegetation
< Pflasterrasen; Rasenwaben “Ridcon” mit Wildblumenoptik
< Wiese vor Gebäuden: “13" Blumenrasen, Kräuterrasen
< Gräser vor Terrassen: Calamagrostis varia, Sanguisorba officinalis, Sesleria
autumnvalis
< Rasenwaben
2. Gehölze
< Hecken (Nachbargrundstück): Osmanthus burkwoodii
< Großsträucher, kleinkronige Bäume: Amelanchier lamarckii (Kupfer-Felsen-
birne), Cornus mas (Kornelkirsche)
< Mittelgroße Bäume: Sorbus aria (Echte Mehlbeere), Fraxinus ornus (Manna-
Esche)
< Säulenförmige Bäume: Acer rubrum ‘Scanlon’Gingko biloba ‘Fastigiata Bla-
gon’
< Großkronige Bäume (3 x verpfl., StU mind. 18-20 cm): Castanea sativa (Ess-
kastanie), Sophora japonica (japanische Schnurbaum), Quercus cerris (Zierei-
che)
3. Dachbegrünung über 5.OG
< “13" Blumenrasen, Kräuterrasen
4. Fassadenbegrünung
< Gerüstkletterpflanzen: Lo nicera henryi (Immergrünes Geißblatt), Wisteria
sinensis (Blauregen), Aristolochia macrophylla (Pfeifenwinde)
Gegenüber der tatsächlichen Ausgangslage wird die Beeinträchtigung durch die 
Versiegelung z.B. durch die Dach- und Fassadenbegrünung insgesamt verringert.
Dies ist zwar schon im bestehenden Bebauungsplan festgesetzt, wurde allerdings
nicht oder nur geringfügig umgesetzt. Diese Veränderungen werden auf Grundla-
ge der Hessischen Kompensationsverordnung 2018 einer Bewertung untergezo-
gen, welche den Kompensationsbedarf in Wertpunkten darstellt. Eine aufge-
schlüsselte rechnerische Ermittlung der Nutzungstypenbilanz findet sich in
Kapitel 9.
Ergebnis dieser Bilanz, welche die Wertigkeit der Biotope vor und nach der Um-
setzung des Bebauungsplans verrechnet, ist, dass durch das Vorhaben eine
Aufwertung gegenüber dem Voreingriffszustand erfolgt, und zwar bezogen auf
den kartierten und auf den rechtlichen (fiktiven) Bestand. Die heute im tatsäch-
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Umweltbericht 53
lichen Bestand kaum bebaute westliche Struktur geht mit der Planung aber
verloren. Insgesamt werden mit den festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleich-
maßnahmen die Umweltauswirkungen des aufzustellenden Bebauungsplans
vollständig intern kompensiert.
Betriebsbedingt
Aufgrund der Vorbelastungen durch die gewerblichen Betriebe im Gebiet und in
der Umgebung wird keine nennenswerte Beeinträchtigung der biologischen
Vielfalt erwartet.
Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung als positiv zu bewerten, indem
grünordnerische Festsetzungen zur Verbesserung der Biotoptypen und durch die
Vielfältigkeit der geplanten Pflanzungen auch der Biodiversität getroffen werden.
6.7 Landschafts- und Ortsbild
Baubedingt
Baubedingt werden, außerhalb der anlagebedingt beanspruchten Flächen, keine
weiteren Flächen benötigt und somit auch keine Flächen mit besonderer Bedeu-
tung für das Ortsbild beeinträchtigt. Im Bereich des Baufeldes innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes könne n Veränderungen des Ortsbildes
während der Bauzeit nicht ausgeschlossen werden (z.B. durch das Aufstellen von
Gerüsten oder Kränen). Diese wirken jedoch nur temporär und verursachen somit
keine erheblichen Beeinträchtigungen, da die Lage im Gewerbegebiet generell
wenig empfindlich gegenüber Störungen des Landschaftsbildes ist.
Anlagebedingt
Anlagenbedingt kommt es durch das Vorh aben zu einer Änderung des Gebiet-
styps, zu einer größeren Bauhöhe und zu einer Bebauung ohne seitliche Freihal-
tung einer breiten nicht überbaubaren (aber versiegelbaren) Grundstücksfläche.
Durch die stärkere Ausformulierung der gegliederten Raum- und Formbildung mit
Baumpflanzungen und sonstiger Begrünung, auch der Fassade und insbesondere
an der Gräfenhäuser Straße, ist die Planung als vorteilhaft für das vorbelastete
Orts- und Landschaftsbild anzusehen. Die Baumpflanzungen an der seitlichen
Grundstücksgrenze bewirken eine positive Aufwertung des Geländes gegenüber
der jetzigen Gewerbebebauung mit geringer gestalterischer Qualität und teil-
weise brachliegenden Freiflächen. Daher wird du rch die Planung in gewerblich
geprägter Innerortslage keine Verschlechterung des Landschaftsbildes bewirkt.
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54 Umweltbericht
Betriebsbedingt
Betriebsbedingt sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu
erwarten.
6.8Menschen und deren Gesundheit
Die Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit betreffen im Wesent-
lichen die Auswirkungen der Planung auf Freizeit und Erholung, Emissionen
(Schadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung), erzeugte Abfälle
und ihre Verwertung, die Gesundheit und (im Plangebiet nicht bekannte, be-
sondere) mögliche Risiken durch Unfälle und Katastrophen.
Baubedingt
Baubedingt sind Störungen der Umgebu ng durch Emissionen (v.a. Lärm, ggf.
Erschütterungen) von Baumaschinen nicht auszuschließen. Aufgrund der Bau-
arbeiten und da solche bereits heute zulässig wären, jedoch nicht über die
gesamte Bauphase an der gleichen Stelle stattfinden, wird dies insgesamt mit
einer mittleren, temporär auch einer hohen Beeinträchtigungsintensität im
direkten Umfeld bewertet. Die ordnungsgemäße Beseitigung belasteten Boden-
materials dient auch dem Menschen und seiner Gesundheit.
Anlagebedingt
Die lärmtechnischen Auswirkungen der Planung sind im Lärmgutachten (Grebner
Bauphysik GmbH, Juli 2024) untersucht. Durch die Abschirmwirkung der Randbe-
bauung, die nur zum Mischgebiet hin geöffnet ist, wird in der Planung im Innen-
hof ein Bereich für den Aufenthalt des Menschen im Freien, auch im Sinne von
Freizeit und Erholung, geschaffen. Hierzu wird eine bedingte Festsetzung zur
Sicherstellung nordseits lärmabschirmender Bebauung als Voraussetzung für den
Bezug von Wohnungen getroffen. An den Stellen der Fassaden, an denen die
Richtwerte nach TA Lärm überschritten werden, sind Immissionsorte zu vermei-
den durch eine entsprechende Grundrissorientierung oder nicht öffenbare Fens-
ter o.ä. Zum Schutz vor dem Verkehrs- und Gewerbelärm sind im Bebauungsplan
zudem schalldämmende Außenbauteile verschiedener Lärmpegelbereiche bzw.
Schalldämmlüfter zum Schutz der Nachtruhe festgesetzt. Im Ergebnis lässt sich
so ein Lärmkonflikt vermeiden.
Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die Belichtung, Belüftung und
Besonnung ausreicht, wenn die Abstandsflächen eingehalten sind.
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Umweltbericht 55
Das Vorhaben wurde hinsichtlich seiner Auswirkungen auf der lokalklimatischen
Situation vom Ingenieurbüro iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG beurteilt. Die
verursachte Überwärmung und reduzierte Durchlüftung werden in dieser Stel-
lungnahme als thermische oder lufthygienische Belastungen betrachtet. Mit der
Aufnahme gutachterlich empfohlener Festsetzungen (Fassadenbegrünungen und
Baumpflanzungen, helle Anstriche, Durchg rünung des Innenhofs, Retentions-
dächer, Verschattung, Vermeidung der Tiefgaragenentlüftung im Innenhof, usw.)
wird dem Schutz des Menschen und den Anforderungen Wohn- und Arbeits-
verhältnisse trotzt der sehr hohen Dichte und großen Gebäudehöhe Rechnung
getragen.
Im Hinblick auf die Besonnung ist die vorliegende Konzeptvariante insgesamt ein
guter Kompromiss, der auch dem Schallschut z und lokalklimatischen Belangen
Rechnung trägt (iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG, 2023; Grebner Bauphysik
GmbH, 2022; planquadrat, 2021).
Betriebsbedingt
Betriebsbedingt kommt es aufgrund der Bebauungsplanänderung auf den Stra-
ßen in der Umgebung zu geringen Ver kehrszunahmen (vgl. Planungsbüro von
Mörner, 2023), die hinsichtlich der Abgasemissionen aber dem Grundsatz gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht widerspricht. Die geplante Art der
baulichen Nutzung ist bzgl. Gewerbelärm wenige r emissionsintensiv als der
planungsrechtliche Bestand. 
Das insektenfreundliche Lichtregime und die dadurch reduzierte Lichtbelastung
dient auch dem Schutz des Tag-Nacht-Rhythmus des Menschen.
Insgesamt trägt die Planung dem Schutz des Menschen und seiner Gesundheit Rechnung.
6.9 Kultur- und Sachgüter
Der Bereich des Bebauungsplans umfasst keine bekannten Denkmäler und liegt
außerhalb bekannter archäologischer Kulturdenkmale. Für die Umwelt relevante
erwähnenswerte Sachgüter sind nicht bekannt. Daher ergeben sich durch die
Planung keinerlei Auswirkungen auf diesen Umweltbelang.
Sollten bei Erdarbeiten bis dahin unbekannte archäologische Funde oder Befun-
de zutage kommen, sind diese nach § 21 HDSchG der Denkmalfachbehörde an-
zuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der
Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor
Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.
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56 Umweltbericht
6.10 Natura 2000-Gebiete
Natura 2000-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6.11 Umgang mit Energie
Der Umgang mit Energie ist durch die fachgesetzlichen Regelungen (z.B.
GEG/Gebäudeenergiegesetz) eingeschränkt. Gemäß dem Energiekonzept (Richter,
Oktober 2023) soll die zur Beheizung erforderliche Energie der Gebäude mit
Wohnnutzung (aktuell geplant als EH40) über Luft-Wasser-Wärmepumpen bereit-
gestellt werden. Das Boardinghaus (geplant in Standardbauweise) soll über eine
Kombination aus Luft-Wasser -Wärmepumpe und Gas-Spitzenlastkessel beheizt
werden. Im Plankonzept zum Objekt ist keine Kälteanlage (zur Klimatisierung)
vorgesehen. Die Warmwasserbereitung erfolgt innerhalb der thermischen Hülle
als zentrale Frischwasser -Trinkwassererwärmung, die über das Heizsystem mit
Energie versorgt wird. Ergänzend gibt es eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung.
Alle Gebäude erhalten auf der obersten Dachfläche PV Anlagen mit der Priorität
der Deckung des Eigenbedarfs. Überschüsse werden ins öffentliche Netz einge-
speist. Es werden E-Ladestationen für KFZ und Fahrräder vorgesehen. Zudem
werden energiesparende LED- Beleuchtungssysteme vorgesehen. 
7. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Aus-
gleich
7.1 Schutzgut Fläche
Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Fläche sind positiv zu bewerten.
Entsprechend werden für dieses Schutzgut keine Maßnahmen zur Vermeidung,
Verminderung und zum Ausgleich erforderlich.
7.2 Schutzgut Boden
Die Planung setzt fest, dass die versiegelbare Fläche gegenüber dem fiktiven
Bestand sinkt. Im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan ist auf dem Baugrund-
stück eine versiegelbare Fläche von insgesamt 80 % festgesetzt, in der Änderung
des Bebauungsplan liegt die höchste zulässige Versiegelung in den Baufeldern
insgesamt bei knapp unter 75 %.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden weiter gemindert durch die
festgesetzte Dachbegrünung, die Substratüberdeckung der nicht überbauten
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Umweltbericht 57
Teile der Tiefgarage sowie Vorgaben zur Wasserdurchlässigkeit von Oberflächen-
belägen. Werden in der Umsetzung bestehende Bodenbelastungen und evtl.
Kampfmittel fachgerecht entfernt, führt dies zudem zu einer Verringerung be-
stehender Vorbelastungen des Bodens.
7.3 Schutzgut Wasser
Die Planung setzt fest, dass die versie gelbare Fläche gegenüber dem fiktiven
Bestand sinkt. Im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan ist auf dem Baugrund-
stück eine versiegelbare Fläche von insgesamt 80 % festgesetzt, in der Änderung
des Bebauungsplan liegt die höchste zulässige Versiegelung in den Baufeldern
insgesamt bei knapp unter 75 %.
Die Auswirkungen auf das Grundwasser werd en weiter gemindert durch die
geplante Niederschlagswasserversickerung mit Rigolen auf dem Grundstück in
Verbindung mit einem Regenwassermanagement mit Zisterne (z.B. zur Gartenbe-
wässerung) und verzögerter Regenwassereinleitung durch Dachbegrünung sowie
durch Vorgaben zur Wasserdurchlässigkeit von Oberflächenbelägen. Werden in
der Umsetzung bestehende Bodenbelastungen fachgerecht entfernt, führt dies zu
einer gewissen Verringerung bestehender Vorbelastungen. Dies ist unabhängig
davon, ob das Grundwasser tief liegt oder ob in Bezug auf das Schutzgut Wasser
gesetzlich geregelte Mengenschwellen bezüglich der Bodenbelastungen erreicht
werden oder nicht.
Aufgrund der planimmanenten Verbesserungen bedarf es keiner weiteren Aus-
gleichsmaßnahmen bzgl. des Schutzgutes Wasser.
7.4 Schutzgut Klima / Luft
Die Planung vermeidet eine Erhöhung der zulässigen Versiegelung, indem die
versiegelbare Fläche sinkt (vgl. Tabelle 5).
Als Minderungsmaßnahme setzt der Bebauungsplan helle Fassaden, Fassaden-
und Dachbegrünung sowie Baumpflanz ungen und die Niederschlagswasser-
versickerung und –nutzung fest.
Die Vermeidungs- und die Minderungsmaßnahmen dienen neben einer gewissen
Luftreinigung durch Fassadenbegrünung auch als Anpassungsmaßnahmen an den
Klimawandel.
Dem Klimawandel entgegen wirkt das geplante Energiekonzept, indem auf Däm-
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58 Umweltbericht
mung und eine Reduzierung der Lüftungs wärmeverluste, eine Beleuchtung mit
LED und zumindest überwiegend auf eine regenerative Energiegewinnung gesetzt
wird.
Aufgrund der fehlenden erheblichen Auswir kungen auf das Kleinklima und die
Luft bedarf es keiner weiteren Ausgleichsma ßnahmen bzgl. des Schutzgutes
Klima.
7.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Die Planung vermeidet eine Erhöhung der zulässigen Versiegelung, indem die
versiegelbare Fläche sinkt. Zwei bestehende Bäume an der Gräfenhäuser Straße
werden erhalten und Schottergärten werden ausgeschlossen. Allgemein sind die
artenschutzrechtlichen Verbote zu beachten, und als Maßnahme müssen die
Zeitpunkte für Gehölzrodungen und den Abbruch von Gebäuden müssen au-
ßerhalb der Vogelbrutzeit liegen (d.h. zwischen Anfang Oktober und Ende Febru-
ar). Das abzubrechende Gebäude ist vor dem Abbruch zu kontrollieren und ggf.
angetroffene Tiere sind zu bergen und zu sichern (vgl. Faunistische Untersuchung
und Artenschutzbeitrag  zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Darmstadt N 84
“Gräfenhäuser Straße 71”, Stand Oktober 2020, ergänzt Juli 2025).
Als Ausgleichsmaßnahmen werden entlang der Gräfenhäuser Straße und entlang
der seitlichen Grundstücksgrenzen (teilweise artenreiche) Grünstrukturen mit
Bäumen und auf dem Grundstück weitere Gehölze und Bodenbewuchs festge-
setzt, außerdem Fassaden- und extensive Dachbegrünung. Der Minderung negati-
ver Auswirkungen auf die Fauna dienen die ge plante insektenfreundliche, ge-
richtete Außenbeleuchtung  und die Begrenzung von Lichtwerbung, das Anbrin-
gen von mindestens 20 Nistkästen, Schutzmaßnahmen gegen Vogelschlag (Vogel-
schutzverglasung) sowie 3 Fledermauskästen.
Aufgrund des Nicht-Eintretens von Verbotstatbeständen sowie der planimmanen-
ten Verbesserungen bedarf es keiner weiteren Ausgleichsmaßnahmen bzgl. des
Schutzgutes Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.
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Umweltbericht 59
7.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Minderungsmaßnahmen sind die Fassadenbegrünung und Baumpflanzungen vor
den Fassaden. 
Das Schutzgut wird nicht erheblich beeinträchtigt, es bedarf keiner weiteren
Ausgleichsmaßnahmen bzgl. des Schutzgutes Landschafts- und Ortsbild.
7.7 Schutzgut Mensch/Erholung
Zur Vermeidung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen werden eine Lärm-
schutzbebauung mit Innenhof und eine Grundrisszonierung/gezielte Anordnung
öffenbarer Fenster getroffen ohne Tiefgaragenentlüftung im Innenhof. “Auch die
gebäudetechnischen Planungen [...] sind geeignet. Lediglich bei einer Anlage
(Außenluftansaugung Lüftungsgerät UG) ist der Schallleistungspegel auf LWA = 60
dB(A) zu reduzieren” (Grebner Bauphysik GmbH, S. 30). Die Vorgaben der TA Lärm
sind dabei zu beachten. Ergänzend sieht die Planung Festsetzungen zum passiven
Schallschutz vor.
Die Auswirkungen werden weiter optimiert durch einen einseitig teilweise geöff-
neten Blockrand, Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen, helle Anstriche,
Durchgrünung des Innenhofs, Retentionsdächer und Verschattung, indem so die
Besonnung, Belüftung und Aufenthaltsqualität auch verbessert werden und z.B.
durch Zeitschaltuhren der Beleuchtung auch der Tag-Nacht-Rhytmus des Men-
schen Berücksichtigung findet.
Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit und
Erholung werden nicht erforderlich, da diese Belange nicht erheblich beein-
trächtigt werden.
7.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Mangels bekannter Kulturdenkmäler oder besonderer schützenswerter Sachgüter
werden für diese keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich. Sollten bei Erdarbeiten bis dahin unbekannte archäologische Funde
oder Befunde zutage kommen, sind diese nach § 21 HDSchG der Denkmalfach-
behörde anzuzeigen bzw. zu schützen.
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60 Umweltbericht
8. Artenschutzrechtliche Betrachtung
Für den Bebauungsplan wurde der Artenschutz untersucht (Faunistische Untersu-
chung und Artenschutzbeitrag zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Darmstadt
N 84 “Gräfenhäuser Straße 71”, Stand Oktober 2020, ergänzt Juli 2025) und es
wurden Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen, die
eine artenschutzkonforme Realisierbarkeit des Bebauungsplans erwarten lassen.
Auf die den Artenschutz betreffenden Da rlegungen zum Schutzgut Tiere in den
4.5.2, 6.5 und 7.5 wird verwiesen.
9. Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für die Bebauungsplanung nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren. Dieser bauplanungsrechtliche „fiktive“ Bestand
gilt als Ausgangspunkt für die Bewertung eines eventuellen Ausgleichsbedarfs.
Ergänzend ist bei der Einordnung der tatsächliche Bestand mit betrachtet und
beim Schutzgut Pflanzen auch bilanziert worden. 
Wie vorgehend bereits detailliert dargelegt, verbleiben mit den getroffenen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. Abschalten der Beleuchtung in
der Nacht auf das Nötigste) für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und
Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschafts- und Ortsbild,
Mensch/Erholung sowie Kultur- und Sa chgüter keine erheblichen Umweltaus-
wirkungen aufgrund der Planung, die ausgeglichen werden müssten (vgl. Kap. 6
und 7).
Für das Schutzgut Boden besteht dabei kein Ausgleichsbedarf aufgrund des
abnehmenden Versiegelungsgrades (vgl. Tabelle 5). Eine Aufwertung erfolgt durch
ergänzende Dachbegrünung und die Entfernung von Bodenbelastungen vor dem
Hintergrund der negativen Wertigkeit des Bodens im Bestand. Da sich hierdurch
quantitativ und qualitativ offensichtlich insgesamt kein Eingriff in das Schutzgut
Boden ergibt, wird auf eine detailliertere Bilanzierung zum Schutzgut Boden nach
der „Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut
Boden in Hessen und Rheinland-Pfalz“ (Heft 14, Januar 2019) verzichtet. 
Die ökologische Bilanz für den Umweltbelang Tiere und Pflanzen zeigt, dass
durch die plangebietsinternen Maßnahmen zusammen mit den festgesetzten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die Eingriffe rechnerisch mehr als
kompensiert werden, und zwar nicht nur in Bezug auf den planungsrechtlichen
(fiktiven) Bestand sondern auch in Bezug auf den kartierten, tatsächlichen Be-
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Umweltbericht 61
stand. Dementsprechend wird die gebietsexterne Kompensation nicht erforder-
lich. 
In beiden Fällen ergibt die Bilanz einen Überschuss (vgl. Tabelle 6 und 7), und
zwar um 4.705 Wertpunkte gegenüber dem tatsächlichen Bestand und 8.431
Wertpunkte gegenüber dem bestehenden Planungsrecht.
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62 Umweltbericht
Tab. 6: Biotopwertbilanzierung bezogen auf das bestehende Planungsrecht
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Umweltbericht 63
Tab. 7: Biotopwertbilanzierung bezogen auf die Biotypenkartierung
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64 Umweltbericht
10. Anderweitige Planungsmöglic hkeiten (Planungsalternativen)
Angesichts des hohen Bedarfs an Wohnbauflächen in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt soll ein gemischtes Quartier mit überwiegend Wohnnutzung und
einem gewerblichen Schwerpunkt entlang der Gräfenhäuser Straße entstehen,
welches das südöstlich angrenzende bestehende Mischgebiet ergänzt. Das Plan-
gebiet ist eine innerstädtische Fläche, die durch Umstrukturierung und Bebauung
von bislang nicht für das Wohnen genutzten Flächen das Potential für Wohnbau-
flächen bietet. 
Im Zuge der städtebaulichen Planung wurden verschiedene Bautypologien und
Grünflächenanordnungen untersucht (s. u.a. iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG,
2023). Die gewählte verdichtete Blockrandbebauung mit begrüntem Innenhof
entspricht dem Grundsatz einer flächensparenden, nachhaltigen Quartiersent-
wicklung. Die vorliegende Bebauung sichert für die Anwohner Aufenthaltsqualitä-
ten und bietet die Möglichkeit, einen lebendigen Nachbarschaftstreff zu schaffen.
Im Hinblick auf die Dichte, den Schallschutz, die Belüftung und die Besonnung ist
die vorliegende Konzeptvariante insgesamt ein guter Kompromiss (iMA Richter &
Röckle GmbH & Co. KG, 2023; Grebner Bauphysik GmbH, 2022). Denn dem Ziel
eines hohen Ausnutzungsgrades und der Schaffung von Wohnraum wird Rech-
nung getragen, es wird zu den lauten Seite n hin eine Lärmschutzbebauung mit
Innenhof etabliert, durch die Auflockerung  nach Südosten wird die Besonnung
und Belüftung verbessert.
11. Beschreibung der verwendeten Verfahren der Umweltprüfung
einschließlich Umgang und Detaillierungsgrad sowie Schwie-
rigkeiten
Die Umweltprüfung erfolgte in Umfang und Detaillierungsgrad nach den Vorga-
ben nach Anlage 1 BauGB und der Verordnung über die Durchführung von
Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit
und die Festsetzung von Ersatzzahlungen. Die Literatur und Internet-Recherche
wurde ergänzt durch mehrere Kartierungen im Plangebiet sowie die Auswertung
von Fachgutachten. Die Bewertung in das Schutzgut Boden erfolgte nach Be-
rechnung der Versiegelungsgrade ve rbal-argumentativ. Nennenswerte
Schwierigkeiten ergaben sich bei der Erstellung der Umweltprüfung nicht.
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Umweltbericht 65
12. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
Der Erfolg der Funktionalität der Vermeidungs-, Minimierungs- und internen
Kompensationsmaßnahmen hängt wesentlich von deren konsequenter Umset-
zung ab. Um eventuellen Defiziten der Umweltziele rechtzeitig entgegenwirken zu
können, ist eine dauerhafte regelmäßige Kontrolle ihrer Entwicklungsstände
zweckmäßig. Diese kann auch vertraglich geregelt werden. Eine Einschätzung der
Wirksamkeit der grünordnerischen Festsetzungen kann beispielsweise nach
einem, drei und fünf Jahren nach Bauende erfolgen.
13. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Größe von ca. 0,87 ha) umfasst be-
reits durch einen Bebauungsplan beplante , bebaute Innenbereichsflächen, die
gewerblich geprägt sind. Mit der Planung soll der gewerbliche Bestand überwie-
gend abgerissen werden und das Gebiet zu einem verdichteten Wohn-/ gemisch-
ten Quartier mit grünem Innenhof und randlichen Begrünungen entwickelt wer-
den. 
Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan kann erreicht werden,
dass mögliche Umweltauswirkungen weitestgehend vermieden oder gemindert
werden, so dass plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich
werden.
Umweltbelang wesentliche Auswirkungen unter Berücksichtigung der geplan-
ten Festsetzungen
Fläche Durch die verdichtete Planung erfolgt eine höhere Ausnutzung der
Fläche und eine Doppelnutzung der Fläche durch Fassaden und Dach-
begrünung sowie Tiefgarage. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen
sind für das Schutzgut Fläche insgesamt neutral.
Boden Die versiegelbaren sowie versiegelten Flächen nehmen im Plangebiet
ab. Zusätzlich stellt Dachbegrünung eine Aufwertung dar, und belaste-
te Böden werden geordnet verwertet. Die zu erwartenden Umweltaus-
wirkungen sind für das Schutzgut Boden insgesamt leicht positiv.
Wasser Regenwasserversickerung über Rigolen und Zisternen dienen dem
sparsamen Umgang mit Trinkwasser und der Grundwasserneubildung.
Durch Dachbegrünung wird des Wasserabfluss verzögert. Die zu erwar-
tenden Umweltauswirkungen sind für das Schutzgut Wasser insgesamt
positiv.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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66 Umweltbericht
Umweltbelang wesentliche Auswirkungen unter Berücksichtigung der geplan-
ten Festsetzungen
Klima/Luft Durch entsprechende Maßnahmen kann die durch die Bebauung erfol-
gende Erwärmung reduziert werden. Die lokale Wasserversickerung
beeinflusst das Kleinklima positiv. Insgesamt kommt es damit zu kei-
nen erheblichen negativen Umweltauswirkungen der Planung auf das
Schutzgut Klima/Luft.
Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ändert sich das Gebiet
grundlegend. Dabei wird mit einer leicht sinkenden Versiegelung, ver-
schiedenen Baum-, Strauch- und sonstigen teilweise extensiven Be-
pflanzungen sowie Dach- und Fassadenbegrünung eine rechnerische
Aufwertung im Plangebiet erreicht. Der biologischen Vielfalt wird
Rechnung getragen. Das wird insbesondere durch die Begrünung an
der Gräfenhäuser Straße und längsseitig der geplanten Bebauung
erreicht. Dabei stehen bei fachgerechter Umsetzung artenschutzrecht-
liche Verbote der Planung nicht entgegen. Insgesamt kommt es damit
zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen der Planung
auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, sondern es
erfolgt eine rechnerische Aufwertung.
Landschaft Der vergleichsweise hohe Planung wird einen gestalterisch wenig an-
spruchsvollen Bestand ersetzen und dabei durch Fassadenbegrünung
und Bäume umgrünt. An der Gräfenhäuser Straße verbleiben Grün-
strukturen. Insgesamt kommt es damit zu keiner Verschlechterung des
Orts- und Landschaftsbildes. 
Mensch und deren Ge-
sundheit
Bei den Bauarbeiten kann es zu Lärm- und Schadstoffemissionen
kommen; diese sind jedoch nur temporär. Das Vorhaben selber muss
sich vor Verkehrs- und Gewerbelärm aus der Umgebung schützen.
Entsprechenden Regelungen sieht der Bebauungsplan vor. Die Pla-
nung beachtet die Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-
sundheit.
Kultur- und Sachgüter Kulturdenkmäler oder sonstige besondere Kultur- und Sachgüter be-
stehen im Geltungsbereich nicht.
Tab. 8: Zusammenfassung der wesentlichen Auswirkungen auf die Umweltbelange
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbez.Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – Umweltbericht 
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Umweltbericht 67
14. Quellen- und Literaturverzeichnis
ACHIM RICHTER - Haustechnische Planungen (Oktober 2023): Bericht technische
Ausrüstung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
ACHIM RICHTER - Haustechnische Planungen (Dezember 2023): Bericht Regenbewirt-
schaftung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
ANDREAS MALTEN. Fachbüro Faunistik und Ökologie Dipl.-Biol. (Oktober 2020, er-
gänzt Juli 2025): Faunistische Untersuchung und Artenschutzbeitrag zum vorha-
benbezogen Bebauungsplan Darmstadt N 84 „Gräfenhäuser Straße 71“ mit ergän-
zender Überprüfung des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
N 84, Stand 22.07.2025
ANGELA BEZZENBERGER (August 2022): Erläuterungsbericht Außenanlagen zum Vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Landschaftsarchitektur und Ökologie
BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE (BGR 2017/2019): BGR Geovie-
wer, (https://geoviewer.bgr.de/m apapps/resources/apps/geoviewer/
index.html?lang=de); Stand: 2017/2019.Büro 
ARCADIS TRISCHLER & PARTNER GMBH (Mai 2000):  Zusammenfassende Bewertung des
Flurstücks 364/2 hinsichtlich Altlasten und Entsorgung von evt. Bodenaushub
CLIMATE DATA  (November 2023): https://de.climate-data.org/europa/
deutschland/hessen/darmstadt-2129/
ELFERS GESKES KRÄMER PARTG MBB & LANDSCHAFTSARCHITEKTUR & ÖKOLOGIE DIPL.-IN-
G. ANGELA BEZZENBERGER (Januar 2024): Qualifizierter Freianlagenplan
GREBNER BAUPHYSIK GMBH (September 2023): Vorhabenbezogener Bebauungsplan
N 84 - Gräfenhäuser Straße 71 - Schallimmissionsschutz Gutachten; Stand:
18.07.2024
HESSISCHES LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND GEOLOGIE (HLNUG 2019a/2023):
BodenViewer Hessen (http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/
apps/bodenviewer/index.html?lang=de);  Stand: März 2019 bzw. Oktober 2023
UMWELT UND GEOLOGIE, BÖDEN UND BODENSCHUTZ IN HESSEN, Heft 14: Kompensation des
Schutzguts Boden in der Bauleitplanung nach BauGB. Arbeitshilfe zur Ermittlung
des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland-
Pfalz (2019)
IMA RICHTER & RÖCKLE GMBH & CO. KG (August 2023): Studie zur lokalklimatischen
Situation und zur Besonnungssituation der geplanten Bebauung im Rahmen des
VEP N 84 Gräfenhäuser Straße 71, Darmstadt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbez.Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – Umweltbericht 
Karlsruhe, 17.01.2025   Umweltbericht_BPlan N84 Gräfenhauser Straße.wpd

68 Umweltbericht
KLAUSING (1974): Die Naturräume Hessens von Otto Klausing mit einer Karte der
naturräumlichen Gliederung im Maßstab 1:200 000. Hessische Landesanst. Für
Umwelt.
KOCK & KUGELSCHAFTER  (1996): Rote Liste der Säugetiere, Reptilien und Amphibien
Hessens. Teilwerk I, Säugetiere. (3. Fassung , Stand Juli 1995), Hessisches Ministe-
rium des Innern für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.).
MEINIG, H. et al., Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) (Oktober 2008): Rote Liste
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands; 2009; Rote Liste und Gesamt-
artenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands.
PLANQUADRAT ELFERS GESKES KRÄMER GMBH: Freiflächenplan des Vorhaben- und Er-
schließungsplans, Stand: 16.08.2024
PLANUNGSBÜRO VON MÖRNER (Juli 2023): Fachbeitrag Verkehr, Bauvorhaben Gräfen-
häuser Straße, Stadt Darmstadt.
PLANQUADRAT, ELFERS GESKES KRÄMER PARTG MBB ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA (Okto-
ber 2023): Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan N 84.
PROF. DR.-ING. WOLFGANG KRAJEWSKI (August 2023): Geotechnischer Bericht Nr. 1b,
Neubau Wohnbebauung Darmstadt, Gräfenhäuser Straße 71.
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (2011): Regionalplan Südhessen/Regionaler Flä-
chennutzungsplan 2010, https://rp-darmstadt.hessen.
de/infrastruktur-und-wirtschaft/regionalplanung/regionalplan-suedhessen/re
gionalplan-suedhessen-regionaler-flaechennutzungsplan
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT ABTEILUNG ARBEITSSCHUTZ UND UMWELT DARMSTADT (2020):
Grundwasserbewirtschaftungsplan He ssisches Ried, https://rp-darmstadt.
hessen.de/sites/rp-darmst adt.hessen.de/files/2022-04/grundwasserbewirt
schaftungsplan_hessisches_ried_stand_2020.pdf
TRISCHLER UND PARTNER GMBH (August 1996): Orientierende umwelttechnische Unter-
suchung des Bodens und der Bodenluft.
UMWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMBH (August 2024): Erschließungskonzept
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 84 „Gräfenhäuser Straße 71“ in
Darmstadt.
HESSISCHES MINISTERIN FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
(HMUKLV 2018):  Verordnung über die Durchführung von Kompensations-
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbez.Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – Umweltbericht 
Karlsruhe, 17.01.2025   Umweltbericht_BPlan N84 Gräfenhauser Straße.wpd

Umweltbericht 69
maßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festset-
zung von Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung  – KV) vom 26.10.2018.
WERNER, M., BAUSCHMANN, G., HORMANN, M. & STIEFEL, D. (2014): Zum 
Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens 2. Fassung (März 2014). - Vogel 
und Umwelt 21: 37-69.
WISSENSCHAFTSTADT DARMSTADT, STADTPLANUNGSAMT (Februar 2021): Allgemeine Ziele 
und Zwecke der Planung, Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 84, Gräfenhäuser 
Straße 71. 
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbez.Bebauungsplan N 84 – Gräfenhäuser Straße 71 – Umweltbericht 
Karlsruhe, 17.01.2025   Umweltbericht_BPlan N84 Gräfenhauser Straße.wpd

70 Umweltbericht
15. Anlagen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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362
12
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361
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1
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8
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9
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17
Gräfenhäuser Straße
Leydheckerstraße
N
LB
(0.3/10)
LB(0.3/10)
Legende
Nutzungstypen
Gebüsche heimischer Arten auf frischen Standorten
Durch Verbuschung degenerierte Sonderstandorte
04.110 - Einzelbaum einheimisch, standortgerecht
Artenarme oder nitrophytische Ruderalvegetation
Straßenränder
Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, naturfern und / oder vegetationsfrei
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt)
Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster
Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze o. andere wasserdurchlässige Flächenbefestigungen
Überbaute Flächen, Dachfläche nicht begrünt
Grenzen und weitere Nutzungen
Geltungsbereich
Flurstücke mit Flurstücksnummer
Umfangreiche Müllablagerungen (z.B. Autofracks, Möbel, Matratzen)
581
Baumbestand (Stadt Darmstadt)
Laterne (Stadt Darmstadt)
02.200
02.700
09.123
09.160
10.430
10.510
10.520
10.530
10.710
02.200
02.700
02.700
02.700
02.700
09.123
09.123
10.430
09.160
09.160
10.430
10.430
10.510
10.510
10.510
10.520
10.520
10.530
10.530
10.530
10.710
10.710
10.710
10.710
Plangröße:
Maßstab:
gez.
gepr.
bearb.
Datum Name
Stand:
Darmstadt, Gräfenhäuser Straße 71
Darmstadt, den ...................     ..................................................................
Speyer, den .....................    ...................................................................
Okt. 2023 
590 x 297 mm
1:500
ENTWURFSPLANUNG
Bestandsplan
Q:\1Vorlagen\Logos MC\png\Logo_ModusConsult_RGB_5,4cm.png
Anlage:
Blatt:
10.710
10.520
Sep.2023
Sep. 2023
KT
AL
04.120 - Einzelbaum nicht heimisch, nicht standortgerecht
10.510
02.700
02.700
02.700
Modus Consult Gericke GmbH & Co. KG
Landauer Straße 56,  67346 Speyer
Niederlassung Speyer
Tel. 0721 / 86009-0
Fax 0721 / 86009-011
02.700
10.710
10.510
erhaltenswerte Platane
erhaltenswerte Platane

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14
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9
N
GE
MI
Legende
Baugebiet, davon 80% versiegelbar (10.510/10.710),
20% Hausgarten (11.221)
GE/MI
 fiktiver Bestand
Versiegelbare Verkehrsflächen/ Versorgungsfläche
(10.510/10.710)
Grenze des Geltungsbereiches
Plangröße:
Maßstab:
gez.
gepr.
bearb.
Datum Name
Stand:
Darmstadt, Gräfenhäuser Straße 71
Darmstadt, den ...................     ..................................................................
Speyer, den .....................    ...................................................................
Okt. 2023 
590 x 297 mm
1:500
ENTWURFSPLANUNG
Bestandskarte fiktiver Bestand
Anlage:
Okt.2023
Okt. 2023
AL
AL
Modus Consult Gericke GmbH & Co. KG
Landauer Straße 56,  67346 Speyer
Niederlassung Speyer
Tel. 0721 / 86009-0
Fax 0721 / 86009-011
Q:\1Vorlagen\Logos MC\png\Logo_ModusConsult_RGB_5,4cm.png
10.510
10.510
10.510/
10.710
11.221
10.510
Baugrenze (nachrichtlich)
Vorgarten (nachrichtlich)

8
8A
73B
67
38
71
4
69
10
2
75B
Gräfenhäuser Straße
Leydheckerstraße
N
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15
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16
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20
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363
1
360
361
362
1
362
8
362
9
364
MI
GE
Legende
Baugebiet, max. Grundfläche 3.100 m², 5.650 m² versiegelbar,
mind. 20% Hausgarten, mind. 1.550 m² Dachbegrünung
11.221/11.223
nicht überbaubare Pflanzgebotsfläche: Hausgarten,
davon mind. 60% strukturreich, oder höherwertiger
10.510/10.710
Versiegelte Fläche / Dachfläche nicht begrünt
Plangröße:
Maßstab:
gez.
gepr.
bearb.
Datum Name
Stand:
Darmstadt, Gräfenhäuser Straße 71
Darmstadt, den ...................     ..................................................................
Speyer, den .....................    ...................................................................
Jan. 2025
590 x 297 mm
1:500
ENTWURFSPLANUNG
Biotoptypen Planung 
Anlage:
Okt.2023
Jan. 2025
AL
ET
Modus Consult Gericke GmbH & Co. KG
Landauer Straße 56,  67346 Speyer
Niederlassung Speyer
Tel. 0721 / 86009-0
Fax 0721 / 86009-011
Q:\1Vorlagen\Logos MC\png\Logo_ModusConsult_RGB_5,4cm.png
10.510
10.510/
10.710
11.221/11.223
11.221/11.223
11.221/11.223
04.110 -
und gleichartiger Ersatz bei Entfall
Einzelbaum einheimisch, standortgerecht (Erhalt)
04.110 -
und gleichartiger Ersatz bei Entfall
Einzelbaum einheimisch, standortgerecht (Anpflanzen)
Baurgrenze (nachrichtlich)

Beratungsverlauf (4)

TOP 8
TOP 20
TOP 19
TOP 23

Orte (14)

  • Gräfenhäuser Straße 71
  • Leydheckerstraße 8a
  • Pallaswiesenstraße 172
  • Pforzheimer Straße 15b
  • Otto-Röhm-Straße
  • Jägertorstraße 207
  • Klappacher Straße 145
  • Erbacher Straße 46
  • Berliner Allee 58
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Benzweg 364
  • Carl-Schenck-Ring
  • Europaplatz 1
  • An der Windmühle

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0028
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00