2023/0085
Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet 'Innenstadt'
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Punkt 3: Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet "Innenstadt" (V-Nr. 2023/0085) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.04.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat VI
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61
IV VI
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0085
Magistratsbeschluss -Nr.
178
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet "Innenstadt"
Vorlage vom: 09.03.2023
Beschlussvorschlag :
Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtssatzung) für den Bereich
„Innenstadt“ gemäß Anlage wird beschlossen.
Anlagen: Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom 26.04.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.03.2023
Erforderlichkeit
Die Innenstadt als Hauptgeschäftsviertel, Verwaltungszentrum und kultureller Mittelpunkt ist
traditionell das Herzstück und die Visitenkarte der europäischen Stadt. Dies gilt auch für
Darmstadt, wo seit 1977, zeitgleich mit dem Bau des Cityrings und -tunnels, eine
Fußgängerzone mit einem Radius von ca. 250 m ihren Kern prägt.
In der Darmstädter Innenstadt zeigen sich aktuell schwierige Rahmenbedingungen im Hinblick
auf den Strukturwandel des etablierten Einzelhandels einerseits und den Folgewirkungen des
Klimawandels andererseits. Mit den bereits laufenden und anstehenden Neustrukturierungen
und Umwandlungen der Innenstadtnutzungen sind umfangreiche städtebauliche, ökonomische
und ökologische Auswirkungen verbunden und machen deutlich, dass Weichenstellunge n
entsprechend der sich überlagernden Tendenzen erforderlich sind.
Bereits vor der Corona-Pandemie hatte die Innenstadt mit abnehmenden Frequenzen,
sinkender Einzelhandels-Zentralität und Abwertungsprozessen zu kämpfen. Erste Anzeichen
von Abwertung, dem sog. „Trading-Down“, machen sich bereits in Teilbereichen der Innenstadt
Darmstadts bemerkbar. Der damit einhergehende typische Rückgang des Angebotes mit
zunehmenden Leerständen und ausbleibender Kundschaft bedingt einen Imageverfall des
Standortes. Neben bereits eingetretenen Leerständen sind ebenfalls an Anbieter weniger
wertiger Waren vermietete Gewerbeeinheiten deren Angebot nicht zum Standort passt, wie
bspw. Ein-Euro-Läden, Barber-Shops und Nagelstudios, Indikatoren für diese
Abwärtsentwicklung in der Darmstädter Innenstadt.
Auch drohende Schließungen von großen Einzelhandelsflächen müssen bei den Strategien zur
Zukunft der Innenstadt berücksichtigt werden. Diesen Transformationsprozess gilt es aktiv zu
gestalten und drohende Leerstände als Chance zur Anpassung an sich ändernde
Rahmenbedingungen zu nutzen.
Eine solche multifunktionale Innenstadt kann durch den Welterbestatus der benachbarten
Mathildenhöhe, die fußläufig von der Innenstadt erreichbar ist, sehr profitieren. Auch diese
Chance gilt es künftig zu nutzen.
Das sich derzeit in Bearbeitung befindliche „Entwicklungskonzept Innenstadt“ (s. Vorlage -Nr.
2020/0288) liefert wichtige Erkenntnisse für die Stadtentwicklung Darmstadts. Die
Bestandsaufnahme- und Analysephase sind inzwischen abgeschlossen, aktuell befassen sich
unterschiedliche Akteursgruppen gemeinsam mit der Ideensammlung für Maßnahmen u nd
Projekte für die Innenstadt. Die Konzepterarbeitung wird gefördert durch das
Landesförderprogramm "Zukunft Innenstadt“, die sich daran anschließende U msetzungsphase
wird bis ins Jahr 2025 vom Bundesförderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
gefördert. Da sich beinahe alle Grundstücke in der Innenstadt im Privatbesitz befinden, wird
ein effektives Instrumentarium benötigt, um zeitnah ins Handeln kommen zu können. Zur
Sicherung der Ergebnisse des Innenstadtkonzepts und Umsetzung der
Handlungsempfehlungen hin zur klimaresilienten Schwammstadt wird eine
Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich der Innenstadt benötigt.
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben
im vergangenen Spätsommer den städtischen „Klimaschutzplan 2035“ (s. Vorlage -Nr.
2022/0219) verabschiedet. Ein Fokus des Klimaschutzplans 2035 ist die anschauliche
Darstellung der sogenannten Klimawende – bzw. „den vier Wenden“ – bestehend aus der
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Energiewende, der Wärmewende, der Verkehrswende und der Konsumwende. Innerhalb des
Klimaschutzplans wird zwischen „Handlungsfeldern im direkten Einflussbereich des
Magistrats“ und „Handlungsfeldern im indirekten Einflussbereich des Magistrats“
unterschieden. Mittels der Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Innenstadt“ würde die
hiervon besonders betroffene, aber auch im besonderen Maße impulsgebende Innenstadt
Darmstadts zunehmend in den „direkten Einflussbereich“ des Magistrats rücken.
Städtebauliche Ziele und Maßnahmen
Zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erwägt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt den Beschluss von Bauleitplanungen für die Innenstadt. Die
hierbei vorrangig zu betrachtenden Grundzüge der Bauleitplanung betreffen Entwicklung und
Ordnung sowie Klimaanpassung, Allgemeinwohl, städtebauliche Gestalt und Ortsbild im Sinne
des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Anwendung weiterer Instrumente des Städtebaurechts wird derzeit im Hinblick auf
Anwendbarkeit auf die besondere städtebauliche Situation in der Darmstädter Innenstadt
geprüft und vorbereitet. Das zur Verfügung stehendende Instrumentarium umfasst u.a. die
Anwendung des Sanierungsrechts, die Erstellung eines integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzepts (ISEK), die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU)
sowie die Beantragung der Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“.
Anhand der bisherigen Zielsetzungen des „Entwicklungskonzeptes Innenstadt“ lassen sich
vorweggreifend der Ergebnisse bereits folgende allgemeine Ziele und Maßnahmen für die
Innenstadt ableiten:
a) Allgemeine Ziele und Maßnahmen
Die Darmstädter Innenstadt sollte ganzheitlich betrachtet werden, um ein städtebaulich
stimmiges Bild zu etablieren und die im Folgenden näher dargelegten städtebaulichen
Chancen zur Aufwertung der gesamtstädtischen Wahrnehmung zu nutzen:
Den Öffentlichen Raum unter dem Aspekt einer modernen Mobilität und unter
Berücksichtigung des Klimawandels aufwerten
Neue innovative Nutzungskonzepte etablieren, um Leerstand zu vermeiden,
Magnetfunktion der Innenstadt stärken, Win-Win-Effekte schaffen, Experimente wagen
Neue Netzwerke und Partner*innen gewinnen, um gemeinsam Innenstadt „neu zu
gestalten“
Standort als Ort der Begegnung und der Kommunikation stärken
Verkehrsraum neu denken
Marketingkonzept entwickeln, um über einen Besuch des Welterbes hinaus, das
Interesse an der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu wecken
b) Konkrete Ziele und Maßnahmen
Vertiefungskonzept zum Thema „Zukunftsfähige Nutzungsmischung“
Um großflächigen Leerständen vorzubeugen, sollen schon heute Flächen alternativen
Nutzungen zugeführt oder durch neue Frequenzbringer aufgewertet werden
Nachnutzung Stadthaus Grafenstraße: Um negativen Auswirkungen des Funktions- und
Frequenzverlusts gegenzusteuern, müssen attraktive, frequenzfördernde neue
Nutzungen gefunden werden.
Aufwertung der Luisencenterfassade: Die 1970er Jahre Fassade des innerstädtischen
Einkaufszentrums dominiert das Erscheinungsbild der Innenstadt. Durch eine intensive
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Fassadenbegrünung soll ein Beitrag zur Attraktivitätssteigerung dieses
stadtbildprägenden Gebäudes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas geleistet
werden.
Aufwertung der Magistrale „Rheinstraße“ als wichtigstes Eingangstor zur Innenstadt,
Teilabschnitt zwischen Grafenstraße und Luisenplatz
Aufbau eines Innenstadt-Quartiersmanagements
Vorübergehende Anmietung von Leerstand: Anmietung Leerstand/Start-Ups/City-Lab,
City-Labor: Ein mehrjähriger Leerstand in zentraler Innenstadtlage soll temporär
angemietet und mit einem „CityLab“ neu belebt werden. Das CityLab soll als
Anlaufstelle, Experimentierfläche und Ideenschmiede für junge Start-Ups dienen, die
dort Ansprechpartner*innen, Räumlichkeiten und Unterstützung für das Ausprobieren
innovativer Geschäftsideen vorfinden.
Verfügungsfonds: In einem Zeitraum von 4 Jahren sollen zahlreiche Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung des Zentrums erfolgen.
Geringfügig baulich investive Maßnahmen: Um den Transformationsprozess der
Innenstadt aktiv zu gestalten sollen Leuchtturmprojekte umgesetzt werden
Die Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Innenstadt“ ermöglicht der Wissenschaft sstadt
Darmstadt den Zwischenerwerb von Immobilien mit besonderer Bedeutung und in
neuralgischen Lagen der Innenstadt. Dies ist sowohl für die Realisierung einer klimaresilienten
und nachhaltigen Stadtentwicklung als auch für die Attraktivität der Innensta dt für
Bewohner*innen und Besucher*innen von entscheidender Tragweite.
Städtebaurecht
An den durch Satzung bezeichneten Flächen kann die Gemeinde gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB das Vorkaufsrecht ausüben, sie muss es jedoch nicht. Bezüglich der Entscheidung über
die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt frei, auch dann, wenn
die Voraussetzungen für die Ausübung vorliegen. Jede tatsächliche Ausübung des
Vorkaufsrechts an einem konkreten Grundstück bedarf einer Abwägung und
Einzelfallentscheidung seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann zudem durch die/den Käufer*in mittels einer
Abwendungsvereinbarung gemäß § 27 BauGB abgewendet werden. Hierbei verpflichtet sich
die/der Käufer*in das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Maßnahme binnen angemessener Frist zu verwendenden und zu nutzen. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet im Gegenzug auf die Ausübung des ihr zustehenden
Vorkaufsrechts an diesem Grundstück.
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
Dezernat IV Dezernat VI
André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat
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Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Seite 1 von 3 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Innenstadt“ „Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt“ vom …………… Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr.6) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen: Vorkaufsrechtssatzung „Innenstadt“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt § 1 Satzungsgebiet 1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Darmstadt Bezirk 1, Flur 1, Flurstück Nr. 1, 2/10, 2/11, 2/13, 2/14, 2/15, 2/16, 2/17, 2/2, 2/4, 2/9, 3/1, 4, 5/1, 5/2, 6/2, 6/3, 7/4, 9/2, 9/3, 9/4, 11/3, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 16/2, 16/5, 16/6, 17/2, 17/4, 18/2, 18/3, 19/2, 20/3, 20/7, 20/8, 23/1, 24/1, 25/1, 25/3, 26/1, 28/1, 29, 30, 31, 32/4, 33/3, 34/1, 35, 37/1, 38/1, 39, 40/1, 41/1, 42, 43/1, 45/1, 46, 47/2, 47/3, 48/1, 49/1, 50/1, 51/1, 53/2, 53/3, 54/2, 60/2, 62/1, 62/2, 64/4, 65/3, 65/4, 66/1, 66/3, 66/5, 69/3, 69/6, 69/7, 70, 75/1, 80/1, 81/2, 83/4, 83/5, 85/2, 86/1, 89/2, 91/3, 92/2, 93/1, 95/1, 98/4, 99/2, 102/1, 103/7, 103/8, 104/5, 104/6, 781/3, 782/1, 784/2, 786, 787, 788/2, 790/2, 791, 792, 793/2, 795, 796/2, 799, 800/2, 803, 804/4, 805/2, 805/5, 805/6, 805/7, 807/2, 809/1, 810/1, 815/1, 1933/2, 1934, 1935/1, 1937/3, 1938/1, 1939/1, 1940/11 tlw., 1940/2, 1940/7, 1941/2, 1941/3, 1942/2, 1943/3, 1943/4, 1943/5, 1944/3, 1945/3, 1945/4, 1955/2, 1957/10, 1957/5, 1957/7, 1958/5, 2027/2, 2028, 2029/2, 2032/1, 2036/5 tlw.; Gemarkung Darmstadt Bezirk 3, Flur 3, Flurstück Nr. 35/2, 1474/4, 1475 tlw.; Gemarkung Darmstadt Bezirk 4, Flur 4, Flurstück Nr. 326/1 tlw., 332, 335/5 tlw., 349/2, 350, 351, 352, 353/1, 353/2, 353/3, 357/1, 358/1, 359/4, 359/5, 360/6, 360/7, 360/8, 360/9, 361/1, 361/3, 361/4, 361/5, 362/4, 363/1, 364/2, 366/1, 367/1, 368, 369/10, 369/11, 369/12, 369/13, 369/14, 369/7, 369/8, 369/9, 370, 371/1, 374/4, 374/5, 374/6, 378/1, 380, 381/1, 382/3, 382/4, 383, 384, 385, 386/1, 387/1, 388, 389/1, 389/2, 391/10, 391/11, 391/6, 391/7, 391/9, 398/10, 398/4, 398/6, 398/7, 398/8, 398/9, 403/1, 404/2, 404/3, 404/4, 405, 406/1, 407/1, 408, 409/3, 411/3, 413/1, 414, 415, 416/1, 417/1, Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Seite 2 von 3 418/1, 419/1, 420/2, 421/3, 422/2, 423/1, 424/4, 425/1, 425/2, 426/1, 426/2, 428/2, 429/2, 429/6, 429/7, 430/1, 431/1, 432/9, 433/14, 433/15, 433/16, 434/4, 434/5, 434/6, 434/7, 435/2, 436/3, 439/1, 442/2, 442/3, 442/4, 444/1, 444/4, 445/2, 446, 447, 448/1, 450/1, 452, 453/3, 454/1, 454/2, 455, 458/2, 458/3, 695, 696/1, 703, 704, 705/1, 707/3, 708, 709, 710/1, 712/4, 713/3, 714/2, 717/3, 721, 722/4, 725/7, 725/9, 730/9, 731/1, 732, 733, 734/1, 736/2, 738/2, 739/1, 741/1, 744/3, 750/1, 756/2, 757/2, 757/3, 758/1, 825/4, 832/9, 834/1, 835/1, 837/1, 838, 839, 840, 841/2, 841/3, 844/2, 847/2, 850/4, 851/2, 851/3, 851/4, 851/5, 852/1, 853/3, 853/4, 853/5, 861/1, 1212/3 tlw., 1244/8 tlw., 1246, 1248/3, 1249, 1250/1, 1250/2, 1251, 1253, 1255, 1256, 1257 tlw., 1258/3, 1259/3, 1262, 1263, 1264/1, 1264/2, 1264/3, 1264/4, 1264/5, 1265/1, 1266, 1267, 1268/1, 1274/12, 1275/9, 1276/2, 1277, 1278/2, 1278/4, 1278/5, 1279, 1289/1 tlw., 1310/3, 1315, 1316/7 tlw., 1320/6 tlw., 1331/4, 1333/4, 1333/6, 1334/1, 1335, 1341/2, 1341/3. 2. Das Satzungsgebiet „Innenstadt“ ist in dem angefügten Lageplan markiert dargestellt; der vorgenannte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). 3. Werden innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung Flurstücke verändert, treten die neu gebildeten Flurstücke an die Stelle der alten Flurstücke. § 2 Ziel und Zweck der Satzung 1. Für das Satzungsgebiet „Innenstadt“ werden städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen. 2. Die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind im Bereich des in Erstellung befindlichen Innenstadtentwicklungskonzepts für die künftige Nutzung und Entwicklung der Flächen. 3. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt zieht in Betracht, das Innenstadtentwicklungskonzept zu einem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) fortzuentwickeln und für die Flächen vorbereitende Untersuchungen für eine städtebauliche Maßnahme und künftige Bauleitplanverfahren einzuleiten. Diese Vorkaufsrechtssatzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sämtlicher, auch künftiger städtebaulicher Maßnahmen im jeweiligen Planungsstadium (Rahmenplan, vorbereitende Untersuchungen, Entwicklungssatzung, Bauleitplanung). § 3 Besonderes Vorkaufsrecht 1. Zur Sicherung der in § 2 enthaltenen städtebaulichen Ziele und Maßnahmen steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt in dem in § 1 definierten räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. 2. Der Verkäufer hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Der Käufer darf bei Kaufverträgen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, falls und nachdem die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Seite 3 von 3 3. Überschreitet der im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Kaufpreis für das Verkaufsobjekt auf den Verkehrswert gemäß § 28 Abs. 3 BauGB zu bestimmen. § 4 Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann ihr besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 27a Abs. 1 BauGB zugunsten eines Dritten ausüben, wenn dieser mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten geordneten städtebaulichen Verwendung des Grundstücks und des Gebäudes innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Hierüber befindet im Einzelfall der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 5 Begründung, Inkrafttreten 1. Die als Anlage 2 beigefügte Begründung ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, ……………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich im Maßstab 1:5.000 Anlage 2: Begründung zur Vorkaufsrechtssatzung 19 39 32 34 45 29 27 41 138 2220 25 6 27 13 11 9 7 66 70 50 33 31 32 39 54 8A 43 56 4 41 3436 77 75 73 52 47 15 8 46 10 36A 36B 36C 44 4648 65 65A 62 32 36 34 22 26 24 3 6 8 51 53 44 31 29 2 20 67 67A 52 64 66 68 5 10 45B 45A 55 57 13 11 11A 9 3 7 5 16 24 26 28 58 56 19 23 21 18 63 35 37 30 33 61 60 25 29 27 22 65A 37 46 38 63A 71 39 69 42 40 67 48 36 34 35 44 40 44A 42 15 16 35 10 1 2 5 4 3 17 1 12 14 8101214 4 43A 4A6A 2 4 12 47 43 4 8 10 2 41 33 45 35 31 29 33 3524 22 38 38 40 36 40 55 46 44 31 21 24 24A 20 22 11 18 7 9 8. 18 19 16 18 16A 25 21 23 15 17 27 16 30 6 815 15A 14 14A 14B 37 10 17 32 3 5 9 14 28 26 2 39 41 43 33A 45 32 30 28 26 32 34 34A 35A 22 38 47 49 40 34 37 1 2 20 16 21 8 16 18 18 20 15 25 23 14 18 29 20 19 62 64 6652 60 87 89 75 71 7369 81 77 79 85 41 39 37 36 31 24 16 20 18 17 29 15 10 12 62A 66A 23 25 27 21 22 26 32 14 18A 28 11A30 28 21 29 34 68 27 32 18 16 17 19 35 7 9 5 74 76 72 43 2 31 29 23 19 30A 22 4 6 8 13 15 19A 8 2931 9 13 31 11 5 4 20 1 3 11 2 12 2A 13 8 17 19 18 21 4 6 1 15 16 14 3 3 4 1 3 3 221 6 4 5 15 4 7 8 8 12 10 16 23 21 17 7 1 2 18 12C 8 20C 20B 20A 25A 12A12B 14 22 43 41 39 18 20 13 31 31A 35 2022 18 24 18 22 28 24 37 14 2325 12 31 33 27 29 15 13 1416 17 16A 37 33 35 19 21 16 14 16A 6 23 18 27 25 29 25 27 30 23 11A 2 19 17A 25 2830 10 8 5 6 4 24A 26 24 9 3 21 21 1719 15 10 2 4 7 9 5 5A 11 14 1 10 2 8A 17 6 19 15 24 9 9 2 22 20 2 10 2 4 6 8 9 8 5 4 3 2 6 7 10 11 22 9 18 26 16 14 14 12 10 2 1 21 12 14 16 18 20 8 11 13 12 10A 20 11 8 9 7 5 3 1 16 14 12 12A 10 16 26 24 18 20 6 4 3 2 1A 23 25 4 7 5 4A 2 7 5 3 7 6 12 5 11 9 1 6 5A 1 4 3 6 17 19 11 13 9 3 3 6 142 4 8 10 5 12 16 10 3 8A8 6 5 8 1 3 26 15 18 20 10 9 24 17 14 16 7 97 5 11 13 6 1 35 17 19 1 8 7 5 1 3 52 7 9 3 4 6 12 4 3 6 5 7 21 2 14 13 11 1B 10 9 5 12 1 11 2 4 6 2 1 9 5 7 3 4 6 7 7A 2 4 19 15 3 24 7A 9 5 10 15 11 6 21 17A 18 20 5 3 1 1A 23 9 7 11 19A 12 8 10 16 14 11 24 17 24A 15 13 25 27 7 54 9 32 2A 2 1 4 6 1A 3 5 3 12 14 10 6 29 12 2510 159 2 2 4A 6 6 1 12 1 8 9 9 3 7 5 4 2 16 14 18 20 18A 5 2 1 2 6 8 3 5 2 2A 3 8 7 11 9 1 9 18 4 1 53 7 75 62 64A 60A 141210 8 6 2 4 6 75 13 11 17 19 2 8 25 23 2 6 4 12 27 21 19 28 5A 8 23 25 1 29 1A 3 15 15A 13 11A 26 17 24 25 23 30 32 34 21 2 16 20 11 24 26 28 22 19 17 21 13 4 7 9 1012 14 6 8 5 175A 15131173 9 5B 21 23 29 27 25 14 1 8 65 63 6 4 45 43 36 33 35 22 11 30 7 20 16 17 10 7 2 17 19 19 4 4 64 60 5 11 9 4 8 10 5 6 4 7 12A15 11 5 11A 22 15 24 20 14 46 7 15 11 24 59 28 30 101214 45A 4 5 19 13 19 25 50 48 6. 14 6A 18A 7A 7B 9A 9B 1 1A 1B 1C 4 8 12 7A 7B 6A 16 66B 38A 38B 38C 38D 38E 38F 38G 21A 13 21B 27 8A 54A 54B 34A 34B 20A 1311 9 7 4 30A30B 16 70 17A 9B 18A 30A 22A 22A 3 10A 2A 9A 8A 5 6A6B 12A 48 2A 75A 37A 15 3A Mathildenplatz Wilhelminenplatz Ludwigsplatz Marienplatz Georg-Büchner-Platz Hügelstraße Adelungstraße Landwehrstraße Bismarckstraße Kapellplatz Alexanderstraße Kiesstraße Wilhelm-Leuschner-Straße Gustav-Lorenz-Straße Mathildenplatz Wilhelm-Glässing-StraßeHölgesstraße Wilhelminenplatz Kirchstraße Mauerstraße Magdalenenstraße Landgraf-Georg-Straße Schustergasse Alexanderstraße Kaplaneigasse Am Alten Landtag Adelungstraße Grafenstraße Schlossgraben Hochstraße Hochschulstraße Hochschulstraße Karolinenplatz Ludwigstraße Schützenstraße Kirchstraße Schulstraße Nieder-Ramstädter Straße Heinrichstraße Karlstraße Hochstraße Hochstraße Karlstraße Saalbaustraße Schützenstraße Sandstraße Riedeselstraße Wilhelminenstraße Elisabethenstraße Hügelstraße Weyprechtstraße Rheinstraße Luisenstraße Luisenstraße Schuchardstraße Mathildenplatz Fraunhoferstraße Zeughausstraße Mathildenplatz Ernst-Ludwig-Straße Saalbaustraße Ernst-Ludwigs-Platz Holzstraße DöngesborngassePädagogstraße Am Kleinen Woog Große Bachgasse Würthweg Kaplaneigasse Mühlstraße Karlstraße Kapellplatz Bennelbächerweg Rheinstraße Hölgesstraße Dr. Valentin Degen Weg Elisabethenstraße Saalbaustraße Zimmerstraße Grafenstraße Bleichstraße Wilhelminenstraße Spielplatz Spielplatz Keller K K Hinkelsturm Herrngarten Brandt-Platz Willy- Marion- Gräfin- Dönhoff- Platz Luisenplatz Friedensplatz Platz Nagasaki- Hiroshima- An der Stadtkirche Wittmann- Hanne- Platz Karl- Roth- Platz Alexander-von-Humboldt-Platz Keller K K Hinkelsturm Gustav-Lorenz-Straße Schleiermacherstraße Ludwigs-passage K. Einfahrt K Staatsbauamt Zufahrt K Hess. Landesmuseum Schacht K T Staatstheater Andientunnel Schwimmbad K K Stadtkirche K K Hess. Staatsarchiv Stadtarchiv K (ehem. Landestheater) Residenzschloss Tunnel K K Straßenbauamt K K Landgericht K Staatsbauschule K T K Weisser Turm K Bibliothek K Justus-Liebig-Haus Ludwig-Georgs-Gymnasium Kapellruine K K+T. Synagoge TG K. Einfahrt K Staatsbauamt Zufahrt K Fußgängertunnel Hess. Landesmuseum Schacht K T Staatstheater Andientunnel Schwimmbad St.-Ludwigs-Kirche K K Stadtkirche K K Amtsgericht Altes 1. Polizeirevier K Residenzschloss Tunnel K K Straßenbauamt K K Landgericht K Staatsbauschule Regierungspräsidium K T K Weisser Turm K Bibliothek K Justus-Liebig-Haus Ludwig-Georgs-Gymnasium Kapellruine K K+T. Synagoge TG Rathaus Darmstadt Wissenschaftsstadt Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt M 1:5.000 | 09.03.2023 N Geltungsbereich Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt K:\CAD\100-Mitte\Fachpläne\MV_Innenstadt_Vorkaufsrechtssatzung\Geltungsbereich_Innenstadt_Vorkaufsrechtsatzung_20230130.dwg Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Anlage 2 Seite 1 von 6 Begründung zur Schaffung eines besonderen Vorkaufsrechtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Innenstadt“ 1. Rechtliche Grundlagen Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) ergibt sich für Gemeinden die Möglichkeit, auf der Grundlage einer zu diesem Zweck erlassenen Satzung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, ein besonderes Vorkaufsrecht auszuüben. Das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen sollen die Gemeinden bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke erwerben können, um jene Maßnahmen später leichter vorbereiten und verwirklichen zu können. Die Anwendungsbreite der besonderen satzungsbezogenen Vorkaufsrechte nach § 25 BauGB geht dabei weit über den Anwendungsbereich des allgemeinen Vorkaufsrechts des § 24 BauGB hinaus, der an bestimmte Nutzungszwecke gebunden ist. Die Vorschriften des § 25 BauGB beruhen auf der Annahme, dass eine langfristig angelegte gemeindliche Bodenbevorratungspolitik ein besonders wirksames Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist. Die umfassenden Möglichkeiten der Bodenvorratspolitik werden bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die städtebaulichen Maßnahmen rechtsverbindlich werden und damit das besondere Vorkaufsrecht erlischt. In diesem Zeitraum verfügen die Gemeinden in Maßnahmengebieten über ein Vorkaufsrecht. Dies kann selbst dann zum Grunderwerb eingesetzt werden, wenn dies nach Wirksamwerden der eigentlichen Maßnahme (z.B. Bebauungsplan) nicht mehr zulässig wäre. Einer Vorkaufsrechtsatzung unterliegen unbebaute und bebaute Grundstücke gleichermaßen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss durch das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt sein. Mit dem Grunderwerb müssen in Abwägung mit den betroffenen privaten Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. 2. Erforderlichkeit der Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB In der Darmstädter Innenstadt zeigen sich aktuell schwierige Rahmenbedingungen im Hinblick auf den Strukturwandel des etablierten Einzelhandels und den Folgewirkungen des Klimawandels andererseits. Mit den bereits laufenden und anstehenden Neustrukturierungen und Umwandlungen der Innenstadtnutzungen sind umfangreiche städtebauliche, ökonomische und ökologische Auswirkungen verbunden und machen deutlich, dass Weichenstellungen entsprechend der sich überlagernden Tendenzen erforderlich sind. Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Anlage 2 Seite 2 von 6 Bereits vor der Corona-Pandemie hatte die Innenstadt mit abnehmenden Frequenzen, sinkender Einzelhandels-Zentralität und Abwertungsprozessen zu kämpfen. Erste Anzeichen von Abwertung, dem sog. „Trading-Down“, machen sich bereits in Teilbereichen der Innenstadt Darmstadts bemerkbar. Der damit einhergehende typische Rückgang des Angebotes mit zunehmenden Leerständen und ausbleibender Kundschaft bedingt einen Imageverfall des Standortes. Von diesen negativen Tendenzen ist auch das Stadtbild betroffen, da u.a. in leerstehenden Verkaufsflächen Schaufenster verklebt werden sowie eine zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raums auftritt. Gegenmaßnahmen sind oft nur im Zusammenspiel zwischen Kommune, Einzelhandel und Immobilienwirtschaft aussichtsreich. Eine zersplitterte Landschaft von Eigentümer*innen kann den Erfolg dieser Anstrengungen erschweren, sofern diese unterschiedliche Ziele verfolgen. Es soll deshalb im öffentlichen Interesse allen Tendenzen entgegengewirkt werden, die eine Stabilisierung und zukünftige Entwicklung des Bereichs beeinträchtigen oder die sogar verhindern und zu einer Abwertung führen könnten. Das Stadt- und Straßenbild soll nicht weitergehend durch aufdringliche Werbung oder zugeklebte Fensterfronten belastet werden. Neben bereits eingetretenen Leerständen sind ebenfalls an Anbieter weniger wertiger Waren vermietete Gewerbeeinheiten deren Angebot nicht zum Standort passt, wie bspw. Ein-Euro-Läden, Barber-Shops und Nagelstudios, Indikatoren für diese Abwärtsentwicklung in der Darmstädter Innenstadt. Auch drohende Schließungen von großen Einzelhandelsflächen müssen bei den Strategien zur Zukunft der Innenstadt berücksichtigt werden. Diesen Transformationsprozess gilt es aktiv zu gestalten und drohende Leerstände als Chance zur Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen zu nutzen. Die vor uns liegenden enormen Herausforderungen des Strukturwandels können perspektivisch durch die Überwindung monofunktionaler Strukturen, die Schaffung neuer Anziehungspunkte sowie die Belebung und Aufwertung des öffentlichen Raumes begegnet werden. Die ideale Stadt ist integrativ, vielfältig, nachhaltig und sozial ausgeglichen. Die Innenstadt als Treffpunkt und Visitenkarte der Stadt muss all diesen Anforderungen gleichermaßen gerecht werden, um die zukünftige Funktionalität und ihren Fortbestand zu gewährle isten. Daher ist die Sicherung von Grundstücken und Gebäuden sowie deren Nutzungen für eine nachhaltige Weichenstellung, losgelöst von dem bislang vorherrschenden Fokus auf den Konsum, von entscheidender Bedeutung. In der Phase des innerstädtischen Strukturwandels bedarf es vermehrt auch nicht-kommerzieller Sparringspartner*innen, um sich partnerschaftlich zu testen, gegenseitig neue Ideen auszuprobieren und sich gemeinsam weiterzuentwickeln. Eine solche multifunktionale Innenstadt kann durch den Welterbestatus der benachbarten Mathildenhöhe, die fußläufig von der Innenstadt erreichbar ist, sehr profitieren. Auch diese Chance gilt es künftig zu nutzen. Das sich derzeit in Bearbeitung befindliche „Entwicklungskonzept Innenstadt“ (s. Vorlage -Nr. 2020/0288) liefert wichtige Erkenntnisse für die Stadtentwicklung Darmstadts. Die Bestandsaufnahme- und Analysephase sind inzwischen abgeschlossen, aktuell befassen sich unterschiedliche Akteursgruppen gemeinsam mit der Ideensammlung für Maßnahmen und Projekte für die Innenstadt. Da sich beinahe alle Grundstücke in der Innenstadt im Privatbesitz befinden, wird ein effektives Instrumentarium benötigt, um zeitnah ins Handeln kommen zu können. Zur Sicherung der Ergebnisse des Innenstadtkonzepts und Umsetzung der Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Anlage 2 Seite 3 von 6 Handlungsempfehlungen hin zur klimaresilienten Schwammstadt wird eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich der Innenstadt benötigt. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben im vergangenen Spätsommer den städtischen „Klimaschutzplan 2035“ (s. Vorlage-Nr. 2022/0219) verabschiedet. Ein Fokus des Klimaschutzplans 2035 ist die anschauliche Darstellung der sogenannten Klimawende – bzw. „den vier Wenden“ – bestehend aus der Energiewende, der Wärmewende, der Verkehrswende und der Konsumwende. Innerhalb des Klimaschutzplans wird zwischen „Handlungsfeldern im direkten Einflussbereich des Magistrats“ und „Handlungsfeldern im indirekten Einflussbereich des Magistrats“ unterschieden. Mittels der Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Innenstadt“ würde die hiervon besonders betroffene, aber auch im besonderen Maße impulsgebende Innenstadt Darmstadts zunehmend in den „direkten Einflussbereich“ des Magistrats rücken. Aufgrund der überwiegend im Privatbesitz befindlichen innerstädtischen Gebäude und Grundstücke ist die Vorkaufsrechtssatzung eine Voraussetzung, das ehrgeizige Ziel der Klimaneutralität bis 2035 entsprechend des Klimaschutzplans 2035 für die Innenstadt erreichen zu können. Mit dem damit ermöglichten Erwerb von strategisch wichtigen Grundstücken würde der Magistrat in die Lage versetzt, wirkungsvolle Maßnahmen des Klimaschutzplans 2035 tatsächlich, zeitnah und souverän umsetzen zu können. Die Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Innenstadt“ ermöglicht der Wissenschaftssta dt Darmstadt den Zwischenerwerb von Immobilien mit besonderer Bedeutung und in neuralgischen Lagen der Innenstadt. Dies ist sowohl für die Realisierung einer klimaresilienten und nachhaltigen Stadtentwicklung als auch für die Attraktivität der Innenstadt für Bewohner*innen sowie Besucher*innen von entscheidender Tragweite. Ferner besteht Bedarf an öffentlichen bzw. kommunalen Verwaltungsflächen in der Innenstadt, bzw. deren Verlegung dorthin. Hierzu benötigt die Stadt die Vorkaufsrechtssatzung als Zugriffsrecht auf bislang im Privatbesitz befindliche Grundstücke und Gebäude. Für den Geltungsbereich beabsichtigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für eine mögliche städtebauliche Maßnahme zur Sicherung und Weiterentwicklung der städtebaulichen Ziele der Stadt. Die Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird für den eng gefassten funktionalen Kern der Innenstadt innerhalb des City-Rings erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung entsprechend des Innenstadtentwicklungskonzeptes und perspektivisch weiterer Entwicklungsziele sicherzustellen. Für die betreffenden Flächen existiert größtenteils bislang weder ein Bebauungsplan noch sonstige städtebaulich verbindliche Satzungen oder Maßnahmen, um deren geordnete städtebauliche Entwicklung zu steuern. Bereits existierende Planungen müssen voraussichtlich künftig geändert und angepasst werden. Die Vorkaufsrechtssatzung dient damit der Umsetzung des Innenstadtentwicklungskonzeptes und einer planungsrechtlichen Sicherung der vorgesehenen städtebaulichen Neuordnung, voraussichtlich durch eine städtebauliche Maßnahme und künftige Bauleitplanverfahren. Dafür ist von wesentlicher Bedeutung, auch die Flächenverfügbarkeit im Satzungsgebiet sicherzustellen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt muss bei Grundstücksverkäufen, die der geplanten Entwicklung zuwiderlaufen würden, steuernd eingreifen können. Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt A nlage 2 Seite 4 von 6 A ngesichts der Größe von einzelnen, künftig vakanten Flächen in der Innenstadt ist eine Vorkaufsrechtssatzung auch erforderlich, um eine planvolle städtebauliche Entwicklung auch dann zu sichern, wenn die Grundstücke nicht mehr im Alleineigentum einer einzigen Unternehmer*in stehen, sondern in den nächsten Jahren voraussichtlich parzelliert und an eine Vielzahl von Eigentümer*innen mit potenziell gegenläufigen Interessen veräußert werden. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist es erforderlich, für die zunehmenden, innerstädtischen Woh n- und Mischnutzungen die notwendige soziale, grüne und blaue Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Erschließungsinfrastruktur, wie bspw. Wohnwege, Parkierung und Radwege, bereitzustellen. Die hierfür benötigten Flächen, Gebäude und Grundstücke sind jedoch aufgrund Privatbesitzverhältnisse nicht verfügbar. Hierzu benötigt die Stadt eine Vorkaufsrechtssatzung als Zugriffsrecht zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge. Zudem kann mit der Umstrukturierung der nahezu vollständig versiegelten Flächen ein Beitrag für den Klimaschutz und die Klimaresilienz im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung sowie in den angrenzenden Stadtquartieren geleistet werden. An den durch Satzung bezeichneten Flächen kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben, sie muss es jedoch nicht. Bezüglich der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt frei, auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung vorliegen. Jede tatsächliche Ausübung des Vorkaufsrechts an einem konkreten Grundstück bedarf einer Abwägung und Einzelfallentscheidung seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann zudem durch die/den Käufer*in mittels einer Abwendungsvereinbarung gemäß § 27 BauGB abgewendet werden. Die tatbestandlichen Anforderungen an den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind für das Satzungsgebiet erfüllt. Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich um flächenhafte Maßnahmen, deren Umsetzbarkeit mithilfe der förmlich ausgestalteten Instrumente des Städtebaurechts gegeben ist. Eine Vorkaufsrechtssatzung ist daher erforderlich, um die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen zu sichern. 3. Städtebauliche Maßnahmen Zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erwägt die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Beschluss von Bauleitplanungen für die Innenstadt . Die hierbei vorrangig zu betrachtenden Grundzüge der Bauleitplanung betreffen Entwicklung und Ordnung sowie Klimaanpassung, Allgemeinwohl, städtebauliche Gestalt und Ortsbild im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Die Anwendung weiterer Instrumente des Städtebaurechts wird derzeit im Hinblick auf Anwendbarkeit auf die besondere städtebauliche Situation in der Darmstädter Innenstadt geprüft und vorbereitet. Das zur Verfügung stehendende Instrumentarium umfasst u.a. die Anwendung des Sanierungsrechts, die Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK), die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) sowie die Beantragung der Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“. Das sich derzeit in Bearbeitung befindliche „Entwicklungskonzept Innenstadt“ (s. Vorlage -Nr. 2020/0288) liefert wichtige Erkenntnisse für die Stadtentwicklung Darmstadts. Die Konzepterarbeitung wird gefördert durch das Landesförderprogramm „Zukunft Innenstadt“, die Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Anlage 2 Seite 5 von 6 sich daran anschließende Umsetzungsphase wird bis ins Jahr 2025 vom Bundeförderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ gefördert. Anhand der bisherigen Zielsetzungen des „Entwicklungskonzeptes Innenstadt“ lassen sich vorweggreifend der Ergebnisse bereits folgende allgemeine Ziele und Maßnahmen für die Innenstadt ableiten: a) Allgemeine Ziele und Maßnahmen Die Darmstädter Innenstadt sollte ganzheitlich betrachtet werden, um ein städtebaulich stimmiges Bild zu etablieren und die im Folgenden näher dargelegten städtebaulichen Chancen zur Aufwertung der gesamtstädtischen Wahrnehmung zu nutzen: − Den Öffentlichen Raum unter dem Aspekt einer modernen Mobilität und unter Berücksichtigung des Klimawandels aufwerten − Neue innovative Nutzungskonzepte etablieren, um Leerstand zu vermeiden, Magnetfunktion der Innenstadt stärken, Win-Win-Effekte schaffen, Experimente wagen − Neue Netzwerke und Partner*innen gewinnen, um gemeinsam Innenstadt „neu zu gestalten“ − Standort als Ort der Begegnung und der Kommunikation stärken − Verkehrsraum neu denken − Marketingkonzept entwickeln, um über einen Besuch des Welterbes hinaus, das Interesse an der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu wecken b) Konkrete Ziele und Maßnahmen − Vertiefungskonzept zum Thema „Zukunftsfähige Nutzungsmischung“ − Um großflächigen Leerständen vorzubeugen, sollen schon heute Flächen alternativen Nutzungen zugeführt oder durch neue Frequenzbringer aufgewertet werden − Nachnutzung Stadthaus Grafenstraße: Um negativen Auswirkungen des Funktions- und Frequenzverlusts gegenzusteuern, müssen attraktive, frequenzfördernde neue Nutzungen gefunden werden. − Aufwertung der Luisencenterfassade: Die 1970er Jahre Fassade des innerstädtischen Einkaufszentrums dominiert das Erscheinungsbild der Innenstadt. Durch eine intensive Fassadenbegrünung soll ein Beitrag zur Attraktivitätssteigerung dieses stadtbildprägenden Gebäudes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas geleistet werden. − Aufwertung der Magistrale „Rheinstraße“ als wichtigstes Eingangstor zur Innenstadt, Teilabschnitt zwischen Grafenstraße und Luisenplatz − Aufbau eines Innenstadt-Quartiersmanagements − Vorübergehende Anmietung von Leerstand: Anmietung Leerstand/Start-Ups/City-Lab, City-Labor: Ein mehrjähriger Leerstand in zentraler Innenstadtlage soll temporär angemietet und mit einem „CityLab“ neu belebt werden. Das CityLab soll als Anlaufstelle, Experimentierfläche und Ideenschmiede für junge Start-Ups dienen, d ie dort Ansprechpartner*innen, Räumlichkeiten und Unterstützung für das Ausprobieren innovativer Geschäftsideen vorfinden. − Verfügungsfonds: In einem Zeitraum von 4 Jahren sollen zahlreiche Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Zentrums erfolgen. Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt Anlage 2 Seite 6 von 6 − Geringfügig baulich investive Maßnahmen: Um den Transformationsprozess der Innenstadt aktiv zu gestalten sollen Leuchtturmprojekte umgesetzt werden c) Fortschreibung der Ziele und Maßnahmen Vorgenannte städtebauliche Ziele und Maßnahmen werden durch künftige Planungen und Maßnahmen konkretisiert. Insbesondere beabsichtigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt vorbereitende Untersuchungen für etwaige künftige städtebauliche Maßnahmen für das Satzungsgebiet zu beschließen. Weiter sind Bauleitplanverfahren für das Satzungsgebiet zu erwarten. Die Vorkaufsrechtssatzung dient dabei nicht nur der Sicherung der städtebaulichen Maßnahmen, die im „Entwicklungskonzept Innenstadt“ enthalten sind. Sie dient auch der Vorbereitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit der Sicherung der künftigen städtebaulichen Maßnahmen im Satzungsgebiet, insbesondere einer Entwicklungsmaßnahme sowie künftiger Bauleitplanung. Darmstadt, ……………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
anlage 4
214 Zeichen
Punkt 21: Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet "Innenstadt" (V-Nr. 2023/0085) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP und AfD
anlage 3
261 Zeichen
Punkt 5: Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet "Innenstadt" (V-Nr. 2023/0085) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wissenschaft und Digitalisierung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Fraktion UFFBASSE
2023/0085
10477 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.04.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat VI
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0085
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet "Innenstadt"
Vorlage vom: 09.03.2023
Beschlussvorschlag :
Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtssatzung) für den Bereich
„Innenstadt“ gemäß Anlage wird beschlossen.
Anlagen: Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.03.2023
Erforderlichkeit
Die Innenstadt als Hauptgeschäftsviertel, Verwaltungszentrum und kultureller Mittelpunkt ist
traditionell das Herzstück und die Visitenkarte der europäischen Stadt. Dies gilt auch für
Darmstadt, wo seit 1977, zeitgleich mit dem Bau des Cityrings und -tunnels, eine
Fußgängerzone mit einem Radius von ca. 250 m ihren Kern prägt.
In der Darmstädter Innenstadt zeigen sich aktuell schwierige Rahmenbedingungen im Hinblick
auf den Strukturwandel des etablierten Einzelhandels einerseits und den Folgewirkungen des
Klimawandels andererseits. Mit den bereits laufenden und anstehenden Neustrukturierungen
und Umwandlungen der Innenstadtnutzungen sind umfangreiche städtebauliche, ökonomische
und ökologische Auswirkungen verbunden und machen deutlich, dass Weichenstellunge n
entsprechend der sich überlagernden Tendenzen erforderlich sind.
Bereits vor der Corona-Pandemie hatte die Innenstadt mit abnehmenden Frequenzen,
sinkender Einzelhandels-Zentralität und Abwertungsprozessen zu kämpfen. Erste Anzeichen
von Abwertung, dem sog. „Trading-Down“, machen sich bereits in Teilbereichen der Innenstadt
Darmstadts bemerkbar. Der damit einhergehende typische Rückgang des Angebotes mit
zunehmenden Leerständen und ausbleibender Kundschaft bedingt einen Imageverfall des
Standortes. Neben bereits eingetretenen Leerständen sind ebenfalls an Anbieter weniger
wertiger Waren vermietete Gewerbeeinheiten deren Angebot nicht zum Standort passt, wie
bspw. Ein-Euro-Läden, Barber-Shops und Nagelstudios, Indikatoren für diese
Abwärtsentwicklung in der Darmstädter Innenstadt.
Auch drohende Schließungen von großen Einzelhandelsflächen müssen bei den Strategien zur
Zukunft der Innenstadt berücksichtigt werden. Diesen Transformationsprozess gilt es aktiv zu
gestalten und drohende Leerstände als Chance zur Anpassung an sich ändernde
Rahmenbedingungen zu nutzen.
Eine solche multifunktionale Innenstadt kann durch den Welterbestatus der benachbarten
Mathildenhöhe, die fußläufig von der Innenstadt erreichbar ist, sehr profitieren. Auch diese
Chance gilt es künftig zu nutzen.
Das sich derzeit in Bearbeitung befindliche „Entwicklungskonzept Innenstadt“ (s. Vorlage -Nr.
2020/0288) liefert wichtige Erkenntnisse für die Stadtentwicklung Darmstadts. Die
Bestandsaufnahme- und Analysephase sind inzwischen abgeschlossen, aktuell befassen sich
unterschiedliche Akteursgruppen gemeinsam mit der Ideensammlung für Maßnahmen u nd
Projekte für die Innenstadt. Die Konzepterarbeitung wird gefördert durch das
Landesförderprogramm "Zukunft Innenstadt“, die sich daran anschließende U msetzungsphase
wird bis ins Jahr 2025 vom Bundesförderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
gefördert. Da sich beinahe alle Grundstücke in der Innenstadt im Privatbesitz befinden, wird
ein effektives Instrumentarium benötigt, um zeitnah ins Handeln kommen zu können. Zur
Sicherung der Ergebnisse des Innenstadtkonzepts und Umsetzung der
Handlungsempfehlungen hin zur klimaresilienten Schwammstadt wird eine
Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich der Innenstadt benötigt.
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben
im vergangenen Spätsommer den städtischen „Klimaschutzplan 2035“ (s. Vorlage -Nr.
2022/0219) verabschiedet. Ein Fokus des Klimaschutzplans 2035 ist die anschauliche
Darstellung der sogenannten Klimawende – bzw. „den vier Wenden“ – bestehend aus der
Energiewende, der Wärmewende, der Verkehrswende und der Konsumwende. Innerhalb des
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Klimaschutzplans wird zwischen „Handlungsfeldern im direkten Einflussbereich des
Magistrats“ und „Handlungsfeldern im indirekten Einflussbereich des Magistrats“
unterschieden. Mittels der Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Innenstadt“ würde die
hiervon besonders betroffene, aber auch im besonderen Maße impulsgebende Innenstadt
Darmstadts zunehmend in den „direkten Einflussbereich“ des Magistrats rücken.
Städtebauliche Ziele und Maßnahmen
Zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erwägt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt den Beschluss von Bauleitplanungen für die Innenstadt. Die
hierbei vorrangig zu betrachtenden Grundzüge der Bauleitplanung betreffen Entwicklung und
Ordnung sowie Klimaanpassung, Allgemeinwohl, städtebauliche Gestalt und Ortsbild im Sinne
des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Anwendung weiterer Instrumente des Städtebaurechts wird derzeit im Hinblick auf
Anwendbarkeit auf die besondere städtebauliche Situation in der Darmstädter Innenstadt
geprüft und vorbereitet. Das zur Verfügung stehendende Instrumentarium umfasst u.a. die
Anwendung des Sanierungsrechts, die Erstellung eines integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzepts (ISEK), die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU)
sowie die Beantragung der Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“.
Anhand der bisherigen Zielsetzungen des „Entwicklungskonzeptes Innenstadt“ lassen sich
vorweggreifend der Ergebnisse bereits folgende allgemeine Ziele und Maßnahmen für die
Innenstadt ableiten:
a) Allgemeine Ziele und Maßnahmen
Die Darmstädter Innenstadt sollte ganzheitlich betrachtet werden, um ein städtebaulich
stimmiges Bild zu etablieren und die im Folgenden näher dargelegten städtebaulichen
Chancen zur Aufwertung der gesamtstädtischen Wahrnehmung zu nutzen:
Den Öffentlichen Raum unter dem Aspekt einer modernen Mobilität und unter
Berücksichtigung des Klimawandels aufwerten
Neue innovative Nutzungskonzepte etablieren, um Leerstand zu vermeiden,
Magnetfunktion der Innenstadt stärken, Win-Win-Effekte schaffen, Experimente wagen
Neue Netzwerke und Partner*innen gewinnen, um gemeinsam Innenstadt „neu zu
gestalten“
Standort als Ort der Begegnung und der Kommunikation stärken
Verkehrsraum neu denken
Marketingkonzept entwickeln, um über einen Besuch des Welterbes hinaus, das
Interesse an der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu wecken
b) Konkrete Ziele und Maßnahmen
Vertiefungskonzept zum Thema „Zukunftsfähige Nutzungsmischung“
Um großflächigen Leerständen vorzubeugen, sollen schon heute Flächen alternativen
Nutzungen zugeführt oder durch neue Frequenzbringer aufgewertet werden
Nachnutzung Stadthaus Grafenstraße: Um negativen Auswirkungen des Funktions- und
Frequenzverlusts gegenzusteuern, müssen attraktive, frequenzfördernde neue
Nutzungen gefunden werden.
Aufwertung der Luisencenterfassade: Die 1970er Jahre Fassade des innerstädtische n
Einkaufszentrums dominiert das Erscheinungsbild der Innenstadt. Durch eine intensive
Fassadenbegrünung soll ein Beitrag zur Attraktivitätssteigerung dieses
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stadtbildprägenden Gebäudes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas geleistet
werden.
Aufwertung der Magistrale „Rheinstraße“ als wichtigstes Eingangstor zur Innenstadt,
Teilabschnitt zwischen Grafenstraße und Luisenplatz
Aufbau eines Innenstadt-Quartiersmanagements
Vorübergehende Anmietung von Leerstand: Anmietung Leerstand/Start-Ups/City-Lab,
City-Labor: Ein mehrjähriger Leerstand in zentraler Innenstadtlage soll temporär
angemietet und mit einem „CityLab“ neu belebt werden. Das CityLab soll als
Anlaufstelle, Experimentierfläche und Ideenschmiede für junge Start-Ups dienen, die
dort Ansprechpartner*innen, Räumlichkeiten und Unterstützung für das Ausprobieren
innovativer Geschäftsideen vorfinden.
Verfügungsfonds: In einem Zeitraum von 4 Jahren sollen zahlreiche Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung des Zentrums erfolgen.
Geringfügig baulich investive Maßnahmen: Um den Transformationsprozess der
Innenstadt aktiv zu gestalten sollen Leuchtturmprojekte umgesetzt werden
Die Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Innenstadt“ ermöglicht der Wissenschaftsstadt
Darmstadt den Zwischenerwerb von Immobilien mit besonderer Bedeutung und in
neuralgischen Lagen der Innenstadt. Dies ist sowohl für die Realisierung einer klimaresilienten
und nachhaltigen Stadtentwicklung als auch für die Attraktivität der Innenstadt für
Bewohner*innen und Besucher*innen von entscheidender Tragweite.
Städtebaurecht
An den durch Satzung bezeichneten Flächen kann die Gemeinde gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB das Vorkaufsrecht ausüben, sie muss es jedoch nicht. Bezüglich der Entscheidung über
die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt frei, auch dann, wenn
die Voraussetzungen für die Ausübung vorliegen. Jede tatsächliche Ausübung des
Vorkaufsrechts an einem konkreten Grundstück bedarf einer Abwägung und
Einzelfallentscheidung seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann zudem durch die/den Käufer*in mittels einer
Abwendungsvereinbarung gemäß § 27 BauGB abgewendet werden. Hierbei verpflichtet sich
die/der Käufer*in das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Maßnahme binnen angemessener Frist zu verwendenden und zu nutzen. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet im Gegenzug auf die Ausübung des ihr zustehenden
Vorkaufsrechts an diesem Grundstück.
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
Dezernat IV Dezernat VI
André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat
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anlage 5
185 Zeichen
Punkt 10: Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet "Innenstadt" (V-Nr. 2023/0085) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Stadtv. Klett Stimmenthaltung: AfD, FDP und UWIGA/WGD
Beratungsverlauf (5)
Orte (57)
- Wilhelm-Leuschner-Straße
- Gustav-Lorenz-Straße
- Saalbaustraße
- Wilhelminenstraße
- Schleiermacherstraße
- Rheinstraße
- Grafenstraße
- Bennelbächerweg
- Alexanderstraße
- Magdalenenstraße
- Landgraf-Georg-Straße
- Am Alten Landtag
- Hochschulstraße
- Nieder-Ramstädter Straße
- Elisabethenstraße
- Weyprechtstraße
- Schuchardstraße
- Fraunhoferstraße
- Ernst-Ludwig-Straße
- Ernst-Ludwigs-Platz
- Große Bachgasse
- Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz
- An der Stadtkirche
- Alexander-von-Humboldt-Platz
- Ludwigsplatz
- Hügelstraße
- Adelungstraße
- Landwehrstraße
- Bismarckstraße
- Schustergasse
- Kaplaneigasse
- Schlossgraben
- Karolinenplatz
- Ludwigstraße
- Schützenstraße
- Schulstraße
- Heinrichstraße
- Riedeselstraße
- Luisenstraße
- Zeughausstraße
- Am Kleinen Woog
- Hölgesstraße
- Zimmerstraße
- Bleichstraße
- Friedensplatz
- Karl-Roth-Platz
- Residenzschloss
- Kapellplatz
- Kiesstraße
- Mauerstraße
- Hochstraße
- Karlstraße
- Sandstraße
- Holzstraße
- Würthweg
- Mühlstraße
- Luisenplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0085
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.03.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00