3354/2017
Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20 06.11.2017 Vorlagen-Nummer 3354/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 07.11.2017 Beantwortung einer Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates hier: Anfrage der SPD-Fraktion v. 02.11.2017 Mit AN/1581/2017 bezieht sich die SPD-Fraktion auf die Beratungen des Hpl.-Entwurfs 2018 einschl. der mittelfristigen Finanzplanung bis 2021 und die von den Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grü- nen und FDP sowie der Ratsgruppe GUT im Finanzausschuss am 13.10.2017 getroffenen Entschei- dungen i. Z. m. der Verwendung der Sonderauskehrung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die SPD-Fraktion äußert Bedenken gegen das Verfahren zur Fortschreibung des Verwaltungsent- wurfs, insbesondere wird ein Verstoß gegen den Ratsbeschluss vom 30.06.2016 moniert. Im Zu- sammenhang mit dem Beschuss über die Haushaltssatzung für die Jahre 2016 und 2017 hatte der Rat mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der FDP- Fraktion, der Gruppe Deine Freunde sowie mit den Stimmen von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wäh- ler Köln) und der Oberbürgermeisterin u. a. festgelegt: „Unterjährig auftretende Verbesserungen dürfen grundsätzlich nicht zur Finanzierung neuer Dauer- aufgaben eingesetzt werden. Sie sind – sofern sie nicht zur Deckung von Mehraufwendungen nach § 83 GO dienen – zur Reduzierung der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage, zum Schul- denabbau oder zur Substanzerhaltung zu verwenden.“ Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Ist die Deckung eines politischen Veränderungsnachweises mittels einer überplanmäßigen Mittel- bereitstellung nach Maßgabe des § 83 Gemeindeordnung NRW aus Verbesserungen im laufenden Haushaltsjahr für das kommende Haushaltsjahr aus Sicht der Stadtkämmerin formal zulässig? Falls ja, sind die Voraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Unabweis- barkeit nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW – vorliegend erfüllt? 2. Der Veränderungsnachweis von CDU, Grüne, FDP und GUT enthält nicht nur Einmalzahlungen für das Haushaltsjahr 2018, sondern auch Dauerfinanzierungen von Projekten und Maßnahmen über die Fortschreibung in der mittelfristigen Finanzplanung. Diese können naturgemäß nicht durch die einmalige Sonderauskehrung des LVR dauerhaft gedeckt werden. Wie bewertet die Stadtkämme- rin dieses Vorgehen unter haushalterischen Gesichtspunkten? Wird die Stadtverwaltung die be- troffenen Maßnahmen und Projekte durch eigene Deckungsvorschläge, z.B. mittels Umschichtun- gen oder Inanspruchnahme der Rücklage, in den folgenden Haushaltsjahren fortschreiben? 3. Widerspricht die Verwendung der Mittel aus der Sonderauskehrung des Landschaftsverbands Rheinland an die Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2017 dem Ratsbeschluss vom 30.06.2016 Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2016/2017 einschl. mit- telfristiger Finanzplanung bis 2020 (2221/2016; Beschlusstenor zu Ziffer 1)? Wie bewertet die 2 Stadtkämmerin dieses Vorgehen im Hinblick auf die Haushaltsgrundsätze? 4. Die Aufwendungen werden nicht mehr im Haushaltsjahr 2017 entstehen, sondern im Haushaltsjahr 2018 zu Mehraufwendungen führen. Welche Auswirkungen hat das auf die Ergebnisse für die Jah- re 2017 und 2018? Ergeben sich hierdurch Folgekosten oder sonstige negative Auswirkungen für den städtischen Haushalt? Falls ja, welche bzw. in welcher Höhe? Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Grundsätzlich ist gem. § 41 Abs. 1 Bst. h) GO NRW der Rat u. a. für den Erlass der Haushaltssatzung sowie für die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu- ständig. Diese Entscheidungen können nicht übertragen werden. Gem. § 59 Abs. 2 GO bereitet der Finanzausschuss die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Aus- schüsse zuständig sind. Hinsichtlich finanztechnischer und haushaltsrechtlicher Zuordnungen bat der Finanzausschuss die Kämmerei regelmäßig, eine dem erklärten Willen des Gremiums entsprechende Zuordnung zu finden. Dies hat sich als zweckmäßig erwiesen, da die Verwaltung bei den Verabre- dungen zum politischen Veränderungsnachweis nicht mitwirkt. zu Frage 1.: Die Gemeindeordnung macht keine Ausführungen zu einem politischen Veränderungsnachweis. Für alle im Zusammenhang mit der Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltes stattfindenden Aktivitäten gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung. Dies gilt somit auch für Haushaltsanpassungen bzw. unterjährige Mittelbereitstellungen durch den Rat. Bei über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen sind die Vorschriften des § 83 GO einschlä- gig. Danach sind Mehraufwendungen bzw. –auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Als Deckungsmittel für die Mehraufwendungen in 2017 stehen die Erstattungen des Landschaftsver- bandes aus der Sonderauskehrung zur Verfügung, für Mehrauszahlungen wurden entsprechende Verbesserungen im Hj. 2017 im investiven Finanzplan herangezogen. Bezüglich der Unabweisbarkeit haben die den Haushalt tragenden Fraktionen und Gruppen festge- stellt, dass zwingende Bedarfe den Mittelzusetzungen zugrunde liegen, die kurzfristig gedeckt werden müssen. Bei einem entsprechenden Ratsbeschluss am 07.11.2017 erfolgt die Bereitstellung der Mittel noch im Hj. 2017. Dies ermöglicht der Verwaltung, unmittelbar nach dem Beschluss mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen. Der LVR hat zwischenzeitlich angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Umlage in 2018 um 1,5 Punkte zu senken. Dies bedeutet für den städtischen Haushalt eine Entlastung um rd. 32,6 Mio. Euro in 2018. Sollte sich im Rahmen einer Umsetzungsprüfung durch die Kämmerei ergeben, dass die Vorausset- zungen des § 83 GO nicht vollumfänglich vorliegen, wird sie – entsprechend der eingangs aufgeführ- ten Intention einer korrekten haushaltsrechtlichen Umsetzung – die Mittel für das Hj. 2018 mit ent- sprechender Deckung aus dem Wenigeraufwand bei der Landschaftsumlage bereitstellen. zu Frage 2.: Wie auch bei den politischen Veränderungsnachweisen der letzten Jahre werden Beschlüsse zur mittelfristigen Finanzplanung als Umschichtungen behandelt. Diese dürfen jedoch unter defizitären Haushalten nicht zur Erhöhung des jahresbezogenen Defizits führen und das Ziel des angestrebten nachhaltigen Haushaltsausgleichs in 2023 konterkarieren. Unter der Fortgeltung des § 75 Abs. 2 GO (jahresbezogener Haushaltsausgleich) ist die Verwaltung gehalten, die Konsolidierungsstrategie fort- zusetzen und die günstigen Rahmenbedingungen zur Konsolidierung zu nutzen. Durch die Be- 3 schlussfassung über den politischen Veränderungsnachweis im Finanzausschuss werden die Folge- jahre 2019 bis 2021 mit rd. 2,8 Mio. Euro p. a. zusätzlich belastet, was zu einer entsprechenden Er- höhung der Fehlbeträge führt. In Anbetracht des gesamten Haushaltsvolumens sind diese Beträge zwar gering, es müssen aber in den Folgejahren entsprechend höhere Konsolidierungsbeiträge erar- beitet werden, um im Hj. 2023 einen Haushaltsausgleich zu erreichen. zu Frage 3.: Der Rat hat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Haushalt 2016/2017 – wie auch in den Vorjahren – im Rahmen einer Selbstverpflichtung beschlossen, unterjährig auftretende Haus- haltsverbesserungen grundsätzlich nicht zur Finanzierung neuer Daueraufgaben einzusetzen. Sie sollen – sofern sie nicht zur Deckung von Mehraufwendungen nach § 83 GO dienen – zur Reduzie- rung der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage, zum Schuldenabbau oder zur Substanzerhal- tung verwendet werden. Unabhängig davon, dass die in Rede stehenden zusätzlichen Aufwendungen teilweise der Substan- zerhaltung dienen, hat der Rat die Möglichkeit, eigene Beschlüsse ganz oder teilweise aufzuheben. zu Frage 4.: In dem Umfang, in dem die zusätzlichen Mittelbereitstellungen im Jahr 2017 nicht mehr aufwands- wirksam werden, verschieben sich die Auswirkungen auf das Jahresergebnis des Folgejahres. Das Jahr 2017 wird im Ergebnis mit einer entsprechenden Haushaltsverbesserung abschließen, das Jahr 2018 wird über den veranschlagten Fehlbetrag hinaus belastet. Diese Belastung wäre bei evtl. Ge- gensteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen, wenn im Rahmen des Controllings das finanzwirt- schaftliche Jahresziel als gefährdet anzusehen ist. Bei einer Betrachtung der beiden Haushaltsjahre gleichen sich die Effekte aus, da die Verbesserung in 2017 zu einer geringeren Entnahme aus der allgemeinen Rücklage führen würde. Gleiches gilt für den Finanzplan bzw. die Finanzrechnung. Die Mittel, die in 2017 nicht aus der städt. Kasse fließen, stehen in 2018 zur Verfügung. Negative Auswirkungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3354/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 06.11.2017
- Erstellt
- 02.11.2017 15:47