A-R/0018/2012
Zweckentfremdungsverordnung
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Originalantrag
3270 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0018/2012 Seite 1 von 2 DIE LINKE. Ratsfraktion Achtermannstraße 19 48143 Münster Telefon 0251 / 9816051 12. März 2012 Zweckentfremdungsverordnung Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dem Rat inn erhalb der nächsten 6 Monate den Entwurf einer Satzung zur Vermeidung der Zweckentfremdung v on Wohnraum gemäß § 40 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 2. Die Satzung soll einen Genehmigungsvorbehalt beg ründen, der sich auf sämtliche Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume (auch Teile) e rstreckt, mit Ausnahme des Wohnraumes, der mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Als Zweckentfremdung von Wohnraum soll insbesondere erfasst werden: a) die Nutzung für freiberufliche und gewerbliche Z wecke, soweit sie auf Dauer und unter Ausschluss einer Wohnnutzung erfolgt, b) dauerhafte Verhinderung einer Vermietung durch g ewerbliche Zimmervermietung oder fortlaufende Beherbergung (z.B. „Boarding-Einheiten“), c) bauliche Veränderung, die eine Wohnraumnutzung dauerhaft ausschließt, d) Leerstand von Dauer (z.B. sechs Monate) ohne aus reichend belegbare sachliche oder zeitliche Gründe. Begründung: Bis zum 31.12.2006 bestand in NRW eine Wohnraumzwec kentfremdungsverordnung. Sie war befristet und wurde von der schwarz-gelben Landesregierung nicht verlängert. Durch eine am 08. Dezember 2011 beschlossene Änderu ng des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfal en (WFNG NRW) hat der Landtag den Kommunen die Möglichkeit an die Hand gegeben, nach eigenem Ermessen durch Satzung festzulegen, ob, in welchen Bereichen und unter wel chen Auflagen eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit Genehmigung zulässig sein soll. Der neue Absatz 4 des § 40 lautet: Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhte m Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecke n zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen üb er finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen. An den Rat der Stadt Münster Antrag an den Rat Nr. A-R/0018/2012 Seite 2 von 2 DIE LINKE. Ratsfraktion Achtermannstraße 19 48143 Münster Telefon 0251 / 9816051 Die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Münster ist durch eine massiv sinkende Zahl der Sozialwohnungen bei gleichzeitig steigender die Zah l der Haushalte, die auf mietpreisgünstigen Wohnraum angewiesen sind, gekennzeichnet. In dieser Situation kann der Verlust von Wohnraum e twa durch die Umwandlung von Wohnraum in Geschäftsraum, die Verwendung von Wohnraum zur daue rhaften Beherbergung von Fremden, dauerhaften Leerstand oder Verkommenlassen durch Un terlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen nicht hingenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Iris Toulas Raimund Köhn Joachim Bruns DIE LINKE. Ratsfraktion Münster
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Achtermannstraße 19
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-R/0018/2012
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 14.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37