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A-R/0018/2012

Zweckentfremdungsverordnung

Antrag an den Rat 14.03.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 40.8

Originalantrag

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Originalantrag

3270 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0018/2012 
 
Seite 1 von 2 
DIE LINKE. Ratsfraktion  
Achtermannstraße 19 
48143 Münster 
Telefon 0251 / 9816051 
 
 
  
12. März 2012 
 
Zweckentfremdungsverordnung 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:  
 
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dem Rat inn erhalb der nächsten 6 Monate den Entwurf 
einer Satzung zur Vermeidung der Zweckentfremdung v on Wohnraum gemäß § 40 Abs. 4 des 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für  das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG 
NRW) zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 
 
2. Die Satzung soll einen Genehmigungsvorbehalt beg ründen, der sich auf sämtliche 
Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume (auch Teile) e rstreckt, mit Ausnahme des 
Wohnraumes, der mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Als Zweckentfremdung von 
Wohnraum soll insbesondere erfasst werden: 
 
a) die Nutzung für freiberufliche und gewerbliche Z wecke, soweit sie auf Dauer und unter 
Ausschluss einer Wohnnutzung erfolgt, 
b) dauerhafte Verhinderung einer Vermietung durch g ewerbliche Zimmervermietung oder 
fortlaufende Beherbergung (z.B. „Boarding-Einheiten“), 
c) bauliche Veränderung, die eine Wohnraumnutzung dauerhaft ausschließt, 
d) Leerstand von Dauer (z.B. sechs Monate) ohne aus reichend belegbare sachliche oder 
zeitliche Gründe. 
 
 
Begründung:  
   
Bis zum 31.12.2006 bestand in NRW eine Wohnraumzwec kentfremdungsverordnung. Sie war 
befristet und wurde von der schwarz-gelben Landesregierung nicht verlängert. 
Durch eine am 08. Dezember 2011 beschlossene Änderu ng des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfal en (WFNG NRW) hat der Landtag den 
Kommunen die Möglichkeit an die Hand gegeben, nach eigenem Ermessen durch Satzung 
festzulegen, ob, in welchen Bereichen und unter wel chen Auflagen eine Zweckentfremdung von 
Wohnraum nur mit Genehmigung zulässig sein soll. 
Der neue Absatz 4 des § 40 lautet: 
Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhte m Wohnungsbedarf festlegen, in denen 
Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecke n zugeführt werden oder leer stehen 
darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen üb er finanzielle Auflagen der Genehmigung 
oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, 
um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein 
Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen. 
 
 
 
An den Rat der Stadt Münster

Antrag an den Rat Nr. A-R/0018/2012 
 
Seite 2 von 2 
DIE LINKE. Ratsfraktion  
Achtermannstraße 19 
48143 Münster 
Telefon 0251 / 9816051 
 
 
  
Die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Münster ist durch  eine massiv sinkende Zahl der 
Sozialwohnungen bei gleichzeitig steigender die Zah l der Haushalte, die auf mietpreisgünstigen 
Wohnraum angewiesen sind, gekennzeichnet. 
In dieser Situation kann der Verlust von Wohnraum e twa durch die Umwandlung von Wohnraum in 
Geschäftsraum, die Verwendung von Wohnraum zur daue rhaften Beherbergung von Fremden, 
dauerhaften Leerstand oder Verkommenlassen durch Un terlassen notwendiger 
Erhaltungsmaßnahmen nicht hingenommen werden. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Iris Toulas  Raimund Köhn  Joachim Bruns 
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster

Beratungsverlauf (1)

21.03.2012 Rat
TOP 40.8 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Achtermannstraße 19

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Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0018/2012
Typ
Antrag an den Rat
Datum
14.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37