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1113/2020

Anfrage AN/0453/2020 der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln "Soziale Soforthilfen und Kinder- und Jugendhilfe in der Corona-Krise"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.04.2020

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage - Vorabauszug HA 20.04.2020

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

12385 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/501 
 
Vorlagen-Nummer 17.04.2020 
 1113/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 20.04.2020 
Ausschuss Soziales und Senioren 23.04.2020 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.04.2020 
Jugendhilfeausschuss 05.05.2020 
 
Anfrage AN/0453/2020 der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln "Soziale Soforthilfen und 
Kinder- und Jugendhilfe in der Corona-Krise" 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet um Beantwortung der Anfrage gemäß § 4 der Ge-
schäftsordnung des Rates zu „Soziale Soforthilfen und Kinder- und Jugendhilfe in der Corona-Krise“. 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung. 
1. Frage: 
Einige Studierende finanzieren ihren Lebensunterhalt durch studentische Aushilfstätigkeiten, sei es 
statt des BAföG oder zusätzlich dazu. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigungen fällt jetzt 
weg. Kann das Kölner Jobcenter Studierenden, die nachweislich ihren Job wegen der Pandemie 
verloren haben, den ALG-II-Bezug ermöglichen? In Wuppertal soll dies angeblich der Fall sein. Wir 
bitten darum, dass sich das Jobcenter Köln in Wuppertal informiert. 
 
Für Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht im Haushalt der 
Eltern leben, besteht ein gesetzlicher Leistungsausschluss (§ 7 Absatz 5 SGB II), d.h. es ist nach 
aktueller Gesetzeslage keine Leistung als Beihilfe (verlorener Zuschuss) möglich. Es besteht die 
Möglichkeit einer Darlehensgewährung auf Grund des Vorliegens einer unbilligen Härte.  
 
Das bedeutet: Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II, Bedarfe 
für Unterkunft und Heizung, notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Bedar-
fe für Bildung und Teilhabe können in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere 
Umstände die Nichtgewährung des ALG II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar er-
scheinen lassen. Es ist im Einzelfall unter pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens 
zu entscheiden, ob ein Tatbestand der unbilligen Härte gegeben ist. Der Wegfall eines Nebenjobs 
aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verwerfungen infolge der Covid 19-Pandemie, mit dem bis-
her der / ein Teil des Lebensunterhaltes sichergestellt wurde, stellt regelmäßig einen solchen Här-
tefall dar. 
 
2. Frage 
Der Kölner Flüchtlingsrat und Rom e.V. haben Fragen zur Situation von Geflüchteten in der 
Corona-Krise an die Stadtverwaltung geschickt. Diese überschneiden sich in vielen Punkten mit 
unseren Forderungen aus der Anlage zum „45-Millionen-Euro-Hilfspaket“. Hat die Verwaltung dem

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Flüchtlingsrat und Rom e.V. geantwortet, und wenn ja: Was? Sollte dies nicht der Fall sein, bitten 
wir um zeitnahe und öffentliche Beantwortung der Fragen.  
 
Der Rom e.V. und der Kölner Flüchtlingsrat e.V. hatten sich bereits mit Mail vom 20.03.2020 an die 
Leitungen des Ausländeramtes, des Amtes für Wohnungswesen und des Amtes für Integration und 
Vielfalt gewandt und eine Presseerklärung sowie einen Forderungskatalog des Flüchtlingsrates 
NRW e.V. mit der Bitte übersandt, diesen Forderungskatalog des Flüchtlingsrates NRW als eine 
Art „Prüfkatalog“ soweit wie möglich zu berücksichtigen. Diese Mail wurde am 24.03.2020 durch 
die Verwaltung insofern beantwortet, als mitgeteilt wurde, dass sich die Verwaltung unter den der-
zeitigen Bedingungen - abgestimmt in allen Bereichen der betroffenen Ämter - gut aufgestellt hat, 
um auch in der Pandemie-Situation den besonderen Bedarfen der geflüchteten Menschen in Köln 
Rechnung zu tragen. Sowohl dem Rom e.V. als auch dem Flüchtlingsrat e.V. wurde angeboten, 
dass, falls dennoch in einzelnen Bereichen Probleme gesehen werden, die Leitungen der Ämter – 
wie bisher auch schon – gerne als Ansprechpartner*innen zur Verfügung stehen. 
 
Mit Mail vom 25.03.2020 an Frau Oberbürgermeisterin Reker übersendete der Kölner Flüchtlings-
rat e.V. und der Rom e.V. einen mit dem Forderungskatalog des Landesflüchtlingsrates identi-
schen Katalog und zahlreiche Fragen zur Kölner Situation. 
Die Beantwortung dieses Schreibens und insbesondere des umfangreichen Fragenkatalogs wird 
zurzeit in der Verwaltung abgestimmt. Ohne dem Ergebnis dieser Abstimmung vorzugreifen, ist 
festzuhalten, dass die Verwaltung diese Fragestellungen gerade mit Blick auf die besondere Situa-
tion der Geflüchteten in ihre Aktivitäten und Maßnahmenplanungen zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie einbezogen und Antworten dazu auch schon in konkrete Lösungen umgesetzt hat. Die 
Verwaltung bittet aber um Verständnis, dass die Beantwortung dieses umfangreichen Fragenkata-
loges noch Zeit in Anspruch nehmen wird, da die Bearbeitung des Fragenkataloges vorrangig nur 
durch die Teile der Verwaltung erfolgen kann, die zurzeit alle ihre fachlichen Ressourcen vorrangig 
für den Schutz der gesamten Kölner Bevölkerung und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Le-
bens einsetzen müssen. Die Verwaltung wird die Beantwortung des Schreibens des Kölner Flücht-
lingsrat e.V. und des Rom e.V. den Mitgliedern des Hauptausschusses zur Verfügung stellen. 
 
 
3. Frage 
Köln hat eine lange und erfolgreiche Geschichte kommunaler Arbeitsmarktförderung. Die Finan-
zierung der Kölner Träger der Arbeits-und Beschäftigungsförderung mit ihren Kernkompetenzen 
und originären Beschäftigungsfeldern muss in der Corona-Krise gesichert werden. Eine Möglich-
keit, wie Beschäftigungsträger gesichert werden könnten, ist, dass Zuwendungen in der Krise 
nicht weiter spitz abgerechnet, sondern auf Akontozahlung umgestellt werden. (Wir bitten um Prü-
fung.) Arbeitsgelegenheiten (AGH) werden seit dem 01.04.2020 nicht weiter finanziert. Damit be-
kommen Arbeitssuchende in AGH auf unbestimmte Zeit kein zusätzliches Geld mehr, das sie al-
lerdings als zusätzliches Einkommen zum AlG-II-Satz eingeplant haben. Sie sollten weiter Entgel-
te erhalten, auch damit die Träger weiter Kontakt halten können. Wie kann sichergestellt werden, 
dass die Träger Arbeitssuchenden in AGH weiterhin Entgelt (für mindestens 10h/Woche) auszah-
len können?  
 
In Übereinstimmung mit den aktuellen Regelungen zum Haushalt und der Pressemitteilung der 
Oberbürgermeisterin hat die Arbeitsmarktförderung bereits eingehende Prüfungen vorgenommen 
und Abschlagzahlungen auf den Weg gebracht. Dabei werden unter Berücksichtigung der Reali-
sierbarkeit von Projekten und der Möglichkeit des anderweitigen Einsatzes von Personal bei den 
Trägern Abschläge bis einschließlich zum dritten Quartal 2020 in einer Summe ausgezahlt. 
Die grundsätzliche Förderung beträgt weiterhin 100%. Bei anschließender Prüfung der Verwen-
dungsnachweise wird zudem bezüglich möglicher Rückforderungen im Sinne der Strukturerhal-
tung der Beschäftigungsträger berücksichtigt, wenn z.B. coronabedingt Förderziele nicht erreicht 
werden konnten, aber die Bereitstellung des Personals für die Zeit nach der Corona-Krise erfor-
derlich war.  
 
Ebenso werden zur Sicherung der Liquidität und Erhaltung der notwendigen Struktur bei den Be-
schäftigungsträgern des Stadtverschönerungsprogramms (z.B. zur Bereitstellung und Weiterbe-
schäftigung von Anleitern) auch weiterhin die ergänzenden Qualifizierungsanteile für die bewillig-

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ten Stellen von Arbeitsgelegenheiten des Stadtverschönerungsprogramms gezahlt. Zudem wer-
den die Teilnehmenden aktuell vielfach und sofern möglich auch aus der Distanz durch die Trä-
ger betreut. So werden beispielsweise online Bewerbungstrainings durchgeführt und die Beschäf-
tigungsträger stehen jederzeit telefonisch beratend und unterstützend zur Verfügung. Daher wur-
den auch für die Qualifizierungsanteile der AGH-Stadt-verschönerung bereits Abschläge bis ein-
schließlich drittes Quartal 2020 auf den Weg gebracht. 
 
Am 28.03.2020 ist das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) in Kraft getreten. Dieses Ge-
setz bietet unter anderem den Kölner Bildungs-, Maßnahmen- und Beschäftigungsträgern, die in 
ihrer Existenz gefährdet sind die Möglichkeit, Zuschüsse zu beantragen, um ihren Bestand zu si-
chern. Da das SodEG als vorrangige Leistung beantragt werden kann, wird dies bei der Bewer-
tung der städtischen Zuschüsse mit einbezogen. 
 
Darüber hinaus können für die Arbeitssuchenden in AGH selbst keine Zahlungen/ Förderungen 
durch die Arbeitsmarktförderung übernommen werden, da es sich um ein Förderinstrument des 
Bundes handelt, das ausschließlich durch das Jobcenter gesteuert und finanziert wird. 
 
Ergänzende Antwort des JobCenters 
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die eine physische Präsenz der Teilnehmer*innen erfordern, 
sind aktuell ausgesetzt. Besteht die Möglichkeit, die Angebote vorübergehend auf alternative 
Lernmethoden (z.B. virtueller Unterricht / e-learning) umzustellen, ist unter bestimmten Bedin-
gungen eine Fortführung möglich. Viele Kölner Beschäftigungsträger haben zwischenzeitlich ihre 
Angebote entsprechend modifiziert, seitens des Jobcenters werden diese Arbeitsmarktdienstleis-
tungen dann im Rahmen der vertraglich vereinbarten Regelungen weiterhin vergütet. 
 
Auch beim JobCenter können Anträge gemäß des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) 
gestellt werden, wenn zum Stichtag 16.03.2020 ein direktes oder indirektes Rechtsverhältnis zwi-
schen dem sozialen Dienstleister und dem Jobcenter Köln bestand. 
 
Für Arbeitsgelegenheiten (AGH) gelten die gleichen Regelungen wie für arbeitsmarktpolitische 
Maßnahmen. Als AGH werden Maßnahmen gefördert, in denen die Teilnehmer*innen aus-
schließlich zusätzliche Arbeiten verrichten. Die begleitete physische Präsenz macht das Wesen 
dieser besonderen Förderung aus, z.Z. sind deshalb alle AGH-Einsatzstellen ebenfalls ausge-
setzt.   
 
Die Teilnehmer*innen in Arbeitsgelegenheiten erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde  
eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,80 Euro. Diese Entschädigung deckt die zu-
sätzlichen Aufwendungen für z.B. Fahrtkosten, Ernährung oder einfache Arbeitskleidung ab. In-
sofern ist eine Zahlung der Mehraufwandsentschädigung grundsätzlich von der Anzahl der tat-
sächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig.  
 
 
4. Frage: 
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat vor kurzem die Fach-
empfehlung Nr. 14 „Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und Sicherstellung 
des Kindeswohls im Einzelfall“ herausgegeben. Wie werden sich die Empfehlungen des MKFFI in 
Köln, z.B. im Bereich der Brückenangebote zur KiTa-Betreuung von Bewohner*innen der Geflüch-
tetenunterkünfte, auswirken, und welche weiteren Zielgruppen an KiTa-Kindern könnten von der 
Fachempfehlung Nr. 14 des MKFFI profitieren. Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang mit, 
wie sich die Zahl der Inobhutnahmen seit Beginn der Schul- und KiTa-Schließungen entwickelt 
hat. 
 
Durch die Fachempfehlung des Ministeriums ist es jetzt möglich Kinder in die Betreuung zu neh-
men, bei denen im Hilfeplanverfahren eine Kita- bzw- Schulbesuch dringend angeraten ist zur 
Vermeidung einer Kindswohlgefährdung. Diese Kinder sind durch den Allgemeinen Sozialen 
Dienst (ASD) bekannt und angesprochen worden, so dass hier eine Betreuung möglich ist. Dies 
gilt nicht generell für alle Brückenprojekte, sollten aber Kinder aus dem Flüchtlingskontext hier 
durch den ASD in dem Sinne betreut werden, so ist dieses Angebot natürlich auch für sie nun zu-

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gänglich. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat im Bereich der Inobhutnahmen keine signi-
fikante Steigerung zu verzeichnen.  
 
 
5. Frage 
Erreicht der Notfall Kinderzuschlag (KiZ) die Familien auf kommunaler Ebene, und wenn nicht: 
Wie kann die Informationslage so verbessert werden, dass möglichst viele Familien – u.a. auch 
erwerbslose Eltern – profitieren?  
 
Das Kölner Jobcenter ist überzeugt davon, dass der Notfall-KiZ die Familien erreicht. Es ist bereits 
ein breiter Informationsfluss durch die Medienlandschaft erfolgt, im Internet wird umfangreich auf 
den verschiedensten Webseiten informiert und auch hier im Jobcenter Köln sind die Teamleitun-
gen auf die Möglichkeit eines erleichterten KiZ und dessen Voraussetzungen sensibilisiert worden, 
um die Kund*innen sachgerecht beraten und unterstützen zu können. Gerade auf die Möglichkeit 
eines Online-Antrags wird dabei immer wieder hingewiesen. Weitere Unterstützung bietet ein KiZ-
Lotse, der online einen etwaigen KiZ Anspruch vorab berechnet. 
 
gez. Reker

Anlage - Vorabauszug HA 20.04.2020

573 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Piszczan  
Telefon:  (0221) 221 26014  
Fax:   (0221) 221 26570 
E-Mail:   giulia.piszczan@stadt -koeln.de 
Datum: 22.04.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 48. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 20.04.2020  
öffentlich 
3.2 Antwort der Verwaltung vom 17.04.2020 
1113/2020 
Herr Bürgermeister Dr. Heinen bittet darum, die Antwort der Verwaltung auch in die 
Ausschüsse Soziales und Senioren, Schule und Weiterbildung und den Jugendhil-
feausschuss zu geben. 
 
Der Hauptausschuss nimmt die Beantwortung zur Kenntnis.

Beratungsverlauf (4)

20.04.2020 Hauptausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 13.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.04.2020 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.05.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1113/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.04.2020
Erstellt
09.04.2020 15:11