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0177/2020

Wahlordnung Integrationsratswahlen 2020

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.04.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.05.2020, TOP 6.4.1

Anlage 3 - Anmerkung

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Ansehen

Anlage 1 - Wahlordnung Integrationsratwahl 2020 - neu

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Ansehen

Anlage 2 - Synopse Wahlordnung Integrationsratswahl 2014 - 2020 - neu

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Anmerkung

1009 Zeichen

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 0177/2020 
 
 Der § 6 (3) der ursprünglich eingestellten Fassung der Wahlordnung wurde in einem for-
malen Detail korrigiert, ohne dass sich dadurch der Inhalt geändert hätte. 
o Ursprünglich eingestellte Fassung: „… zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147)“, 
o Korrigierte neue Fassung: „… das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. 
Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist …“.  
Die Anlage 1 Wahlordnung und Anlage 2 Synopse wurde entsprechend korrigiert. 
 
 Die Sitzung des Integrationsrates am 21.4. war aufgrund des Coronavirus abgesagt wor-
den, so dass die dringliche Beschlussvorlage 0177/2020 nicht vorberaten werden konnte. 
Der Vorsitzende Herr Keltek hatte daraufhin bei den Mitgliedern des Integrationsrates per 
Mail ein Meinungsbild zur vorgelegten Wahlordnung eingeholt. Herr Keltek hat der Ver-
waltung mitgeteilt, dass die Mitglieder des Integrationsrates mehrheitlich der Wahlord-
nung zustimmen.

Anlage 1 - Wahlordnung Integrationsratwahl 2020 - neu

15531 Zeichen

1 
 
Wahlordnung für die Wahl  
des Integrationsrates der Stadt Köln  
vom 14.05.2020  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 14.05.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 
Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ-
rationsrates beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeis-
ter teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. 
 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende 
Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. 
 
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter 
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung 
im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf 
ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord-
nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. 
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder 
ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das 
Gesamtergebnis der Wahl fest. 
 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor-
stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in der Stimmbezirken abgegebe-
nen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden 
Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerin-
nen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein 
Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer be-
stellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewah-
len. 
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan-
des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch 
Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

2 
 
 
§ 6 Wahlberechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
erworben hat. 
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 
166) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet 
oder 
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. 
 
§ 7 Wählbarkeit 
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach 
§ 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der 
Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. 
 
§ 8 Wahltag 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl-
tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahl-
leiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
durch öffentliche Bekanntmachung auf. 
 
§ 9 Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 
dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bür-
gern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 
6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder 
Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser 
Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; 
die Zustimmung ist unwiderruflich. 
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön-
nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor-
gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri-
gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerbe-
rin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kom-
munalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberin-
nen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden.

3 
 
(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati-
schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be-
werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. 
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts-
datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer-
bers enthalten. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbe-
rin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages verse-
hen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Be-
werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand-
schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift 
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunter-
schriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau-
ensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt 
Köln bereithält. 
 
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein-
gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei-
tigung aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung 
der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 
des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in 
§ 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der 
Geburt, bekannt gemacht. 
 
§ 11 Stimmzettel 
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den 
Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag 
angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und 
Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich-
nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer-
den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber 
aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für 
einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingegangen sind.  
 
§ 12 Wählerverzeichnis 
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor 
der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten 
bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren 
schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetra-
gen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift 
bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah-
ren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

4 
 
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau-
fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allge-
meinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort 
der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich 
bekannt gemacht. 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag 
vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei 
Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde ent-
scheidet. 
 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW 
darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. 
 
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen 
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 
und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. 
 
§ 15 Durchführung der Wahl 
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder 
einen Wahlschein hat. 
(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. 
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei-
sen. 
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür-
germeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag 
a) ihren/seinen Wahlschein und 
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein-
geht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Ober-
bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß 
dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. 
 
§ 16 Stimmzählung 
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzet-
tel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in 
einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor-
standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge-
meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung er-
folgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahl-
handlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungs-
ort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt 
werden. 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif-
ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln 
verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stim-
men und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor-
stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den 
Ausschlag. 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW. 
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

5 
 
 
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften 
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der 
Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun-
dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor-
stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück-
sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberin-
nen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber 
öffentlich bekannt. 
 
§ 18 Wahlprüfung 
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entspre-
chend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
§ 19 Fristen 
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
 
§ 20 Anzuwendende Vorschriften 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 
1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes 
NRW entsprechend. 
 
§ 21 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 - Synopse Wahlordnung Integrationsratswahl 2014 - 2020 - neu

30879 Zeichen

1 
 
Synoptische Darstellung der Wahlordnungen  
zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln aus dem Jahr 2014 und der jetzt für die Wahl im Jahr 2020 vorgeschlagenen Fassung. 
Relevante Änderungen sind kursiv und in rot markiert  
Wahlordnung für die  
Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln in 2014 
Wahlordnung für die  
Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln in 2020 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Der Oberbürgermeis-
ter/die Oberbürgermeisterin teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in 
Stimmbezirke ein. 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeiste-
rin/der Oberbürgermeister teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in 
Stimmbezirke ein. 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind  
1.der Wahlleiter/die Wahlleiterin und der stellvertretende Wahlleiter/die 
stellvertretende Wahlleiterin,  
2.der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4.die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abge-
gebenen Stimmen und 
5.für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleite-
rin/der stellvertretende Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abge-
gebenen Stimmen und 
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. 
§ 3 Wahlleiter/Wahlleiterin 
(1) Wahlleiter/Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, stellvertretender Wahllei-
ter/stellvertretende Wahlleiterin die Vertretung im Amt. Der Wahllei-
ter/die Wahlleiterin sowie der Stellvertreter/die Stellvertreterin können 
auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils der Stellvertreter/die 
Stellvertreterin im Amt.  
(2) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbe-
reitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche 
Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten 
anderen Wahlorganen übertragen. 
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter 
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahllei-
terin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleite-
rin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können 
auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der 
Stellvertreter im Amt. 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbe-
reitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetz-
liche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkei-
ten anderen Wahlorganen übertragen. 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu 
wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvor-
schläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu 
wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvor-
schläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

2 
 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezir-
ke sowie die Wahlvorstände zur Auszählung der in der Stimmbezirken 
abgegebenen Stimmen bestehen aus dem Wahlvorsteher/der Wahl-
vorsteherin, dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden 
Wahlvorsteherin und drei bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Aus dem 
Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine Schriftfüh-
rerin und ein stellvertretender Schriftführer/eine stellvertretende Schrift-
führerin bestellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahl-
vorstand für die Kommunalwahl.  
 
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin beruft die Mitglie-
der des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlbe-
rechtigten nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen angehören.  
 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin 
den Ausschlag.  
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätig-
keit aus. 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezir-
ke sowie die Wahlvorstände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Aus-
zählung der in der Stimmbezirken abgegebenen Stimmen bestehen 
aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden 
Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis 
sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzerin-
nen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stell-
vertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer bestellt. 
Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die 
Gemeindewahlen. 
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglie-
der des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlbe-
rechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den 
Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers 
den Ausschlag. 
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätig-
keit aus. 
§ 6 Wahlberechtigung  
(1) Wahlberechtigt ist, wer  
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge-
setzes ist,  
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,  
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat 
oder  
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes erworben hat.  
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag  
1. 16 Jahre alt sein,  
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig auf-
halten und  
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemein-
de ihre Hauptwohnung haben.  
§ 6 Wahlberechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge-
setzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat 
oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes erworben hat. 
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig auf-
halten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre 
Hauptwohnung haben.

3 
 
(3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 müssen 
sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ein-
tragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung 
zu führen.  
 
 
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b 
des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden 
ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet 
oder 
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. 
Anmerkung zu (3): hier wurde die Regelung von § 7 alt aufgenommen 
§ 7 Wahlrechtsausschluss  
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,  
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 
2 und 3 keine Anwendung findet oder  
2. die Asylbewerber sind.  
Anmerkung: siehe jetzt unter § 6 (3) neu 
 
§ 8 Wählbarkeit  
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlbe-
rechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle 
Bürger/Bürgerinnen der Stadt Köln.  
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag  
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
halten und  
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung 
haben.  
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der 
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur 
Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. 
§ 7 Wählbarkeit 
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlbe-
rechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle 
Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin-
nen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
halten und 
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung 
haben. 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der 
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur 
Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt 
§ 9 Wahltag  
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kom-
munalwahl statt. Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 
08.00 bis 18.00 Uhr. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert nach Be-
kanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
durch öffentliche Bekanntmachung auf. 
§ 8 Wahltag 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kom-
munalwahl statt. Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 
08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach Be-
kanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
durch öffentliche Bekanntmachung auf.

4 
 
§ 10 Wahlvorschläge  
(1) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, 
bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin eingereicht werden. Wahlvorschlä-
ge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bür-
gern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen wahlberechtig-
ten Personen sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewer-
ber/Einzelbewerberin) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagbe-
rechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.  
 
 
 
 
(2) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder/jede Wahlberechtig-
te sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt Köln benannt werden, 
sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustim-
mung ist unwiderruflich.  
 
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewer-
ber/Einzelbewerberinnen können Stellvertreter/Stellvertreterinnen be-
nannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, 
dass ein Bewerber/eine Bewerberin unbeschadet der Reihenfolge im 
Übrigen Stellvertreter/Stellvertreterin für eine/n andere/n auf der Liste 
aufgestellte/n Bewerber/Bewerberin sein soll. Bei Listenwahlvorschlä-
gen kann die Reihenfolge der Stellvertreter/Stellvertreterinnen ent-
sprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kom-
munalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen 
von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen kann ein Vertreter/eine 
Vertreterin benannt werden.  
(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvor-
schlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis 
enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewähl-
ten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewer-
ber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.  
(5) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsan-
gehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der 
§ 9 Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur 
Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 
18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. 
Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 
dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen 
der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder 
einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser Wahlordnung 
sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bür-
gern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht 
werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahl-
vorschlag einreichen. 
(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtig-
te nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu 
den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt wer-
den, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zu-
stimmung ist unwiderruflich. 
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberin-
nen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt 
werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass 
eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri-
gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste auf-
gestellte/n Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen 
kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entspre-
chend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kommu-
nalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von 
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Ver-
treter benannt werden. 
(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvor-
schlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis 
enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewähl-
ten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerbe-
rinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. 
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsange-
hörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Haupt-

5 
 
Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten.  
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Ein-
zelbewerber/Einzelbewerberin“ gekennzeichnet und mit einer Bezeich-
nung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung, tritt 
ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an 
die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.  
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten 
persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Jeder/Jede Wahl-
berechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete 
Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig.  
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine 
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.  
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die die 
Wahlorganisation der Stadt Köln bereithält. 
wohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Ein-
zelbewerberin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeich-
nung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt 
ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Bewerbers an die 
Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten 
persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahl-
berechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete 
Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine 
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das 
Wahlamt der Stadt Köln bereithält. 
§ 11 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge  
(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin prüft die Wahlvorschläge unverzüg-
lich nach ihrem Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Ver-
trauensperson unverzüglich zu deren Beseitigung aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der 
Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung 
von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlge-
setzes NRW entsprechend.  
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von dem Wahlleiter/der 
Wahlleiterin mit den in § 10 Absatz 5 genannten Merkmalen, jedoch 
ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. 
§ 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüg-
lich nach ihrem Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Ver-
trauensperson unverzüglich zu deren Beseitigung aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der 
Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung 
von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlge-
setzes NRW entsprechend. 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleite-
rin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung ge-
nannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt 
gemacht. 
§ 12 Stimmzettel  
(1) Die Einzelbewerber/Einzelbewerberinnen werden mit Namen und 
Vornamen in den Stimmzetteln aufgenommen. Sofern ein Stellvertre-
ter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen 
worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Namen und Vornamen in 
den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit 
der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung 
§ 11 Stimmzettel 
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vor-
name und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stell-
vertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zuge-
lassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname 
und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge 
werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der

6 
 
aufgenommen. Bei Vorschlägen zu Einzelbewer-
bern/Einzelbewerberinnen und bei Listenwahlvorschlägen kann der 
Bezeichnung ein Symbol zugefügt werden. Zusätzlich werden Famili-
enname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewer-
ber/Bewerberinnen aufgeführt.  
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimm-
zettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unter-
lagen bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin eingegangen sind. 
Kurzbezeichnung aufgenommen.  
 
Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste 
genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt. 
 
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimm-
zettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unter-
lagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind.  
§ 13 Wählerverzeichnis  
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.  
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei 
denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahl-
berechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 21. Tag vor der 
Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte gemäß § 6 Absatz 
1 Nrn. 3 und 4 werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. 
Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag 
ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin (Wahlorganisation der Stadt 
Köln) zu stellen.  
(3) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin der Stadt Köln macht das unter Ab-
satz 2 genannte Verfahren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich 
bekannt.  
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und 
Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufge-
führt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach 
Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.  
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl 
während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsicht-
nahme werden spätestens am 21. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt 
gemacht.  
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, 
kann bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl bei der Stadtverwaltung 
Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Oberbürger-
meister/die Oberbürgermeisterin. Gegen diese Entscheidung kann 
§ 12 Wählerverzeichnis 
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei 
denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahl-
berechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der 
Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren 
schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wähler-
verzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines 
Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem 
Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. 
 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Ab-
satz 2 genannte Verfahren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich 
bekannt. 
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und 
Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufge-
führt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach 
Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl 
während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsicht-
nahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt 
gemacht. 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, 
kann bis zum 12. Tag vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einle-
gen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Ta-

7 
 
binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, 
über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. 
gen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Auf-
sichtsbehörde entscheidet. 
§ 14 Wahlbenachrichtigung  
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommu-
nalwahlordnung darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis 
eingetragen wurden. 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommu-
nalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerver-
zeichnis eingetragen wurden. 
§ 15 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen  
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den 
Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung. 
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen 
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den 
Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. 
§ 16 Durchführung der Wahl  
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks 
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.  
(2) Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme.  
(3) Auf Verlagen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem 
Wahlvorstand auszuweisen.  
(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem Oberbürger-
meister/der Oberbürgermeisterin in einem verschlossenen Brief-
wahlumschlag  
a) seinen/ihren Wahlschein und  
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag sei-
nen/ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahl-
brief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihm/ihr eingeht. Auf dem Wahlschein 
hat der Wähler/die Wählerin dem Oberbürgermeister/der Oberbürger-
meisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich 
oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekenn-
zeichnet worden ist. 
§ 15 Durchführung der Wahl 
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks 
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 
(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. 
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem 
Wahlvorstand auszuweisen. 
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeis-
terin/dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Briefwahlum-
schlag 
a) ihren/seinen Wahlschein und 
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ih-
ren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahl-
brief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm eingeht. Auf dem Wahlschein 
hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür-
germeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persön-
lich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers ge-
kennzeichnet worden ist. 
§ 17 Stimmzählung  
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Stimmzettel verschiede-
ner Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt 
werden. Die Stimmzettel werden in einem versiegelten verschlossenen 
Umschlag transportiert, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Den 
Stimmzetteln sind die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen 
Wahlscheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die 
Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend von dem für die 
Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmzählung zustän-
§ 16 Stimmzählung 
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlge-
heimnisses die Stimmzettel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Nie-
derschriften und eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag 
gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des 
Wahlvorstandes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszäh-
lung der Gemeindewahlen gemeinsam mit den Gemeindewahlunterla-
gen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung erfolgt zentral am drit-
ten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die

8 
 
dig.  
Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche 
Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden.  
(2) Zunächst wir die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen 
anhand der Niederschriften über die Wahlhandlung festgestellt. Diese 
Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird 
im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stimmen 
und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.  
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung 
gebildete Wahlvorstand.  
 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlge-
setzes NRW.  
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.  
Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahl-
vorstände. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewie-
sen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen 
anhand der Niederschriften über die Wahlhandlung festgestellt. Diese 
Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird 
im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stimmen 
und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung 
gebildete Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlge-
setzes NRW. 
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. 
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung  
(1) Der Wahlausschuss stellt – nach vorangegangener Vorprüfung 
aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit 
durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin nach der Wahl das Wahlergebnis 
und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung 
nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen 
der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu be-
richtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu 
vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von dem Wahlleiter/der 
Wahlleiterin zu ziehende Los.  
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als 
Bewerber/Bewerberinnen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Be-
werber/Bewerberinnen öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten 
Bewerber/Bewerberinnen durch Zustellung und fordert sie schriftlich 
auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. Für die Annahmeer-
klärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatz-
bestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes 
NRW. 
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller 
Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch 
die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und 
die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung 
nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen 
der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu be-
richtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu 
vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleite-
rin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als 
Bewerberinnen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Be-
werberinnen/Bewerber öffentlich bekannt. 
 
§ 19 Wahlprüfung  
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgeset-
§ 18 Wahlprüfung 
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgeset-

9 
 
zes NRW entsprechend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. zes NRW entsprechend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
§ 20 Amtssprache  
Amtssprache ist deutsch. 
 
§ 21 Fristen  
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlän-
gern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist 
oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetz-
lichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
§ 19 Fristen 
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlän-
gern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist 
oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetz-
lichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
§ 22 Anzuwendende Vorschriften  
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlord-
nung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 
Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
§ 20 Anzuwendende Vorschriften 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlord-
nung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 
Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
§ 23 Inkrafttreten  
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 
§ 21 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

6064 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162 
 
Vorlagen-Nummer 
 0177/2020 
Freigabedatum 
 09.04.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahlordnung Integrationsratswahlen 2020 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Hinweis: 
Kann die Beschlussvorlage am 14. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang 
entsprechend angepasst. 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln in der als An-
lage 1 zu diesem Beschluss vorliegenden Fassung. 
 
Integrationsrat 21.04.2020 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.05.2020 
Rat 14.05.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
1. Ausgangslage  
In der Gemeindeordnung NRW § 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte 
gab es seit 2014 bezogen auf die Durchführung der Wahlen zum Integrationsrat folgende Änderung 
im Absatz zur Wahlberechtigung bzw. zum Verfahren der Erstellung des Wählerverzeichnisses: 
§ 27 GO NW 2014 § 27 GO NW aktuell 
(3) Wahlberechtigt ist , wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 
des Grundgesetzes ist,  
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürg e-
rung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 
3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102 -1, 
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 
(BGBl. I S. 3458), erworben hat. 
(3) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 
des Grundgesetzes ist,  
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürg e-
rung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 
3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102 -1, 
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 
(BGBl. I S. 3458), erworben hat. 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet 
rechtmäßig aufhalten und  
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der 
Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.  
 
Darüber hinaus muss die Person am Wah ltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet 
rechtmäßig aufhalten und  
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der 
Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.  
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 
3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der 
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. 
Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und 
benachrichtigt die Wahlberechtigten. 
Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerver-
zeichnis eingetragen sind, können sich bis zum 
zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeich-
nis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis 
über ihre Wahlberechtigung zu führen. 
 
2. Wahlordnung zu den Integrationsratswahlen 2020 
Gemäß § 7 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln ist eine Wahlordnung für 
die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (im Folgenden: WahlO) zu beschließen.  
Im Wesentlichen wurden die Regelungen der WahlO zu den Integrationsratswahlen aus dem Jahr 
2014 übernommen. 
Relevante Änderungen in der vorliegenden Wahlordnung

3 
 Das Fristengefüge für die Einreichung der Wahlvorschläge, der Entscheidung des Wahlausschus-
ses, sowie weiterer daraus entstehender Fristverschiebungen wurden angepasst. Hintergrund ist 
die Angleichung an die für die Kommunalwahl geltenden, gesetzlich vorgegebenen Fristen. 
 Bzgl. des § 11 Stimmzettel ist die Regelung aus 2014 ‚Bei Vorschlägen zu Einzelbewerbern/ Ein-
zelbewerberinnen und bei Listenwahlvorschlägen kann der Bezeichnung ein Symbol zugefügt 
werden‘ ersatzlos gestrichen worden. Dies entspricht der Praxis bei allen anderen Wahlen. 
 Die Wahl des Integrationsrates wird in 2020 wieder in allen 800 Wahlräumen in den insgesamt 
246 Wahlgebäuden durchgeführt. Die Wahlvorstände für die Wahlhandlungen sind für die Kom-
munalwahl und die Integrationsratswahl identisch.  
Jedoch sind die Anzahl der Wahlberechtigten und oft auch die Wahlbeteiligung bei der Integrati-
onsratswahl sehr viel geringer als bei der Kommunalwahl. Würden die Stimmen für die Integrati-
onsratswahl direkt durch die Wahlvorstände im Wahlraum ausgezählt, wäre das Wahlgeheimnis in 
Gefahr.  
§ 16 der WahlO sieht daher vor, dass nach dem Ende der Wahlhandlung die Stimmzettel aller 
Stimmbezirke zusammengeführt und von eigens hierfür einberufenen Wahlvorständen zentral am 
dritten Tag nach den Gemeindewahlen ausgezählt werden. 
 In § 17 ‚Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung‘ entfällt ersatzlos der Passus 
‚benachrichtigt die gewählten Bewerber / Bewerberinnen…‘ 
Dies entspricht den Regelungen zur Kommunalwahl. 
 Ersatzlos gestrichen wurde auch der § 20 aus der WahlO 2014 ‚Amtssprache ist deutsch‘, da die-
se Selbstverständlichkeit nicht zusätzlich geregelt werden muss. 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
 
Die Ratssitzung am 14. Mai 2020 muss dringend erreicht werden: Die Wahlordnung prägt das 
Wahlvorschlagsverfahren, sodass eine ordnungsgemäße Durchführung ohne eine auf die neue 
gesetzliche Lage angepasste Wahlordnung nicht möglich ist. Diese Verzögerung, die die Wahl-
vorschlagsträger benachteiligen würde, muss vermieden werden. Aufgrund umfangreicher verwal-
tungsinterner Abstimmungen konnte die Vorlag nicht fristgerecht vorgelegt werden.  
 
Anlagen:  
1. Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln im Jahr 2020 
2. Synoptische Darstellung der Wahlordnungen zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln aus 
dem Jahr 2014 und die jetzt für 2020 vorgeschlagen Fassung.

Beratungsverlauf (3)

21.04.2020 Integrationsrat
TOP 8.4 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.05.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.05.2020 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0177/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.04.2020
Erstellt
17.01.2020 16:33