2017/0252
Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt : de Unser Zeichen: 116-33702-11- Magistrat der Ihre Berichte vom: 27. und 29. Juni sowie 11. Juli 2017 x Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß Wissenschaftsstadt Darmstadt nn Dr Luisenplatz 5 Telefon/ Fax: 06151/ 12-5309 / 4610 64283 Darmstadt E-Mail: a Datum: TB: 2017 Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 88 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 l. Erster Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2017 Der städtische Nachtragshaushalt 2017 wurde am 13. Juni 2017 beschlossen und mit Bericht vom 27. Juni 2017 am 28. Juni 2017 zur Genehmigung vorgelegt. Hiermit genehmige ich 1. den Gesamtbetrag der in $ 2 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Kredite in Höhe von 123.236.226 € - abzüglich der vorgesehenen Kredit- aufnahmen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommu- nen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalin- vestitionsprogrammgesetz, KIPG) von 6.178.660 €, die gemäß 8 11 Absatz 2 KIPG als genehmigt gelten - in Höhe von 117.057.566 € (i. W.: „Einhundertsiebzehn Millionen siebenundfünfzigtausendfünfhundertsechsundsechzig Euro”), gemäß 8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kre- dite weiterhin jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmi- gung) bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds. Der Gesamtbetrag der Kredite wurde gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 124.736.226 € um den Betrag von 1.500.000 € vermindert. Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2- -2- 2. den Gesamtbetrag der in $ 3 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 56.137.11 (i. W.: „Sechsundfünfzig Millionen einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzehn Euro”), der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 102 Ab- satz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann. 3. den in 84 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzten Höchst- betrag der Kassenkredite in Höhe von 390.000.000 € (i. W.: „Dreihundertneunzig Millionen Euro”), der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 370.000.000 € um den Betrag von 20:000.000 € erhöht wurde, gemäß 8 105 Absatz 2 HGO. Il. Feststellungen zur Haushaltslage Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 18. Dezember 2012 die Teilnahme am Kommunalen Schutzschirm beschlossen. Nach dem Konsolidie- rungsvertrag mit dem Land Hessen vom 20. Dezember 2012 muss die Stadt ab dem Haus- haltsjahr 2017 den dauerhaften Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis darstellen. Nach aktuellen Daten zum ersten Nachtragshaushalt für 2017 kann der Ausgleich des ordent- lichen Ergebnisses - entgegen dem Schutzschirmvertrag - im Jahre 2017 zurzeit nicht erreicht werden. Diese Entwicklung ist nach den vorliegenden Unterlagen durch eine um 40,0 Mio. € vermin- derte Ertragserwartung bei der Haushaltsposition („Steuern und steuerähnliche Erträge ein- schließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen”) im Ergebnishaushalt bestimmt. Bislang konn- te bei den Aufwendungen erst Reduzierungen von ca. 20,0 Mio. € etatisiert werden. Diese ersten kurzfristigen Bemühungen zur Haushaltssicherung sind zwar anzuerkennen, vor dem Hintergrund der erneut sogar jahresbezogen erwarteten defizitären Haushaltssituation besteht jedoch unverändert dringender Handlungsbedarf zur Reduzierung der Aufwendun- gen und/ oder zur Steigerung der Erträge. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt ist weiterhin als gefährdet einzustufen. Diese Ein- schätzung ist insbesondere mit dem Umstand zu begründen, dass die Stadt Darmstadt nun im laufenden Jahr - gegenüber der ursprünglichen Planung - nicht mehr in der Lage ist, mit dem Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit die ordentliche Tilgung zu fi- nanzieren. Durch den neuen Absatz 3 zu $ 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der letzten GemHVO-Novelle zum 1. Januar 2017 wurde eine entsprechende Regelung durch den Verordnungsgeber geschaffen. Es ist daher ab dem Jahre 2018 sicherzustellen, dass der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit eine Eigenfinanzierung der ordent- lichen Tilgung deckt. Dies ist bei der künftigen Haushaltsplanung unbedingt zu berücksich- tigen. In meiner Haushaltsgenehmigung zur ursprünglichen Haushaltssatzung 2017 vom 10. März 2017, Az.: w. o., hatte ich zum wiederholten Mal auf Versäumnisse bei der Haushaltssiche- rung hingewiesen. Wegen der vorrangig steuerlichen Erwartungen wurden nachhaltig wir- kende Konsolidierungspotentiale - wie im Konsolidierungsvertrag festgeschrieben und be- schlossen - erkennbar nicht ausgeschöpft. Die aktuelle Entwicklung zeigt nun die hieraus resultierende Problemlage deutlich auf. In Anbetracht der noch verbleibenden Reaktionszeit bis zum Ende des Haushaltsjahres sowie der teilweise nicht umgesetzten Schutzschirmmaßnahmen erwarte ich, dass bereits in dem Ihrerseits avisierten zweiten Nachtrag 2017 der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses dar- gestellt und damit der Schutzschirmvertrag eingehalten werden kann. Die verantwortlichen städtischen Gremien stehen in der Pflicht, das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne von $ 92 Absatz 2 HGO im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachten. Insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten sollten ständig hinterfragt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Aus- führungen und Empfehlungen meiner ursprünglichen Haushaltsgenehmigung für 2017. Die in erheblichem Umfang fremdfinanzierten Investitionen stehen nicht mehr im Einklang mit der aktuell negativen Haushaltsentwicklung. Die vom Magistrat für den zweiten Nachtrag 2017 vorgesehene Investitionspriorisierung ist deshalb zu begrüßen. Vor diesem Hintergrund und zur Abkürzung des Genehmigungsverfahrens für den ersten Nachtrag 2017 habe ich von einer Teilversagung der Kreditgenehmigung und dem Erfor- dernis des diesbezüglichen Beitrittsbeschlusses abgesehen. Im Rahmen der auch weiterhin vorbehaltenen Einzelgenehmigung nach 8'103 Absatz 4 Nr. 2 HGO werde ich sicherstellen, dass die vorhandene Kreditermächtigung nur eingeschränkt in Anspruch genommen wird. Bei einem Antrag auf Einzelgenehmigung ist die aktuelle Haushaltsentwicklung weiterhin darzulegen. Das Investitionsprogramm muss spätestens im Rahmen des zweiten Nachtrags für 2017 durch die-Stadtverordnetenversammlung spürbar reduziert werden. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß 8 27 GemHVO erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von Verpflichtungs- ermächtigungen. Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Kassenkrediten im Sinne von Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu 8 105 HGO ist rechtzeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwendig werden und ob deren Aufnahme - wegen der aufsichtsbehördlichen Einzelgenehmigung für Kredite - gesi- chert ist. Auch Verpflichtungsermächtigungen können nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge- nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderli- che aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite tatsächlich erwartet werden kann. Wegen der Haushaltsentwicklung weise ich auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Be- richtswesen entsprechend $ 28 GemHVO hin. Die Vertretungskörperschaft wird - durch re- gelmäßige Berichte mindestens zweimal im Haushaltsjahr - über den Ablauf der Haushalts- wirtschaft in die Lage versetzt, den Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu steuern. Nur bei einer zeitgerechten Information ist es möglich, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen und hierdurch negativen Entwicklungen recht- zeitig entgegenzuwirken. Diese Berichte sind mir bis auf weiteres entsprechend Ziffer 16 der Konsolidierungsleitlinie vorzulegen. Abschließend weise ich nochmals auf die Verpflichtung hin, das Haushaltssicherungskonzept weiterzuentwickeln. Die mit dem Land Hessen im Schutzschirmverfahren ursprünglich ver- einbarten Konsolidierungsmaßnahmen sowie inzwischen benannte Ersatzmaßnahmen müs- sen hierin in vollem Umfang enthalten sein. I. Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Absatz 3 HGO in geeig- neter Weise bekanntzugeben. IV. Öffentliche Bekanntmachung Um weitere Veranlassung gemäß 88 97 Absatz 5 und 98 Absatz 4 HGO wird gebeten. ° V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Darmstadt Julius-Reiber-Straße 37 64293 Darmstadt
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Punkt 27: Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde (V-Nr. 2017/0252) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2017/0252
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.08.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0252
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 07.08.2017
Beschlussvorschlag :
Die städtischen Gremien nehmen die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums vom
18. Juli 2017 zur Kenntnis.
Anlagen: HH-Genehmigung vom 18. Juli 2017
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. August 2017
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsb e-
hörde den 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2017 genehmigt.
Die Genehmigung wurde zwar oh ne Auflagen erteilt, allerdings erwartet die Aufsichtsbehörde
im avisierten zweiten Nachtrag 2017, dass der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses da r-
gestellt und damit die Vorgaben des Schutzschirmvertrages eingehalten werden.
Nachhaltig wirkende Konsolid ierungspotentiale, die im Konsolidierungsvertrag festgeschri e-
ben und beschlossen sind, seien erkennbar nicht ausgeschöpft worden.
Vor dem Hintergrund, dass für den zweiten Nachtrag eine Investitionspriorisierung angekü n-
digt ist, verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Teilversagung der Kreditgenehmigung.
Durch die vorbehaltene Einzelgenehmigung wird allerdings sichergestellt, dass die bestehe n-
de Kreditermächtigung nur eingeschränkt in Anspruch genommen wird. Die aktuell e Haus-
haltsentwicklung ist bei einem Antrag auf Kreditgenehmigung mittels Schutzschirm -Bericht
darzulegen. Erwartet wird außerdem ein spürbar reduziertes Investitionsprogramm.
Die gemäß § 28 GemHVO vorgeschriebenen Berichte zur Haushaltsentwicklung (Finan zcon-
trolling-Bericht) sind der Aufsichtsbehörde bis auf Weiteres vorzulegen.
Gemäß § 50 Abs. 3 HGO ist der Erlass vollständig bekannt zu geben.
Darmstadt, 7. August 2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.08.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0252
Magistratsbeschluss -Nr.
279
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 07.08.2017
Beschlussvorschlag :
Die städtischen Gremien nehmen die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums vom
18. Juli 2017 zur Kenntnis.
Anlagen: HH-Genehmigung vom 18. Juli 2017
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 16.08.2017
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. August 2017
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hat das Regi erungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde den 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2017 genehmigt.
Die Genehmigung wurde zwar ohne Auflagen erteilt, allerdings erwartet die Aufsichtsbehörde
im avisierten zweiten Nachtrag 2017, dass der Ausgleic h des ordentlichen Ergebnisses
dargestellt und damit die Vorgaben des Schutzschirmvertrages eingehalten werden.
Nachhaltig wirkende Konsolidierungspotentiale, die im Konsolidierungsvertrag
festgeschrieben und beschlossen sind, seien erkennbar nicht ausgesc höpft worden.
Vor dem Hintergrund, dass für den zweiten Nachtrag eine Investitionspriorisierung
angekündigt ist, verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Teilversagung der
Kreditgenehmigung. Durch die vorbehaltene Einzelgenehmigung wird allerdings
sichergestellt, dass die bestehe nde Kreditermächtigung nur eingeschränkt in Anspruch
genommen wird. Die aktuelle Hau shaltsentwicklung ist bei einem Antrag auf
Kreditgenehmigung mittels Schutzschirm -Bericht darzulegen. Erwartet wird außerdem ein
spürbar reduziertes Investitionsprogramm.
Die gemäß § 28 GemHVO vorgeschriebenen Berichte zur Haushaltsentwicklung
(Finanzcontrolling-Bericht) sind der Aufsichtsbehörde bis auf Weiteres vorzulegen.
Gemäß § 50 Abs. 3 HGO ist der Erlass vollständig bekannt zu geben.
Darmstadt, 7. August 2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Luisenplatz 5
- Julius-Reiber-Straße 37
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0252
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.08.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00