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2017/0252

Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 07.08.2017

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9683 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN

Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt : de

Unser Zeichen: 116-33702-11-
Magistrat der Ihre Berichte vom: 27. und 29. Juni sowie 11. Juli 2017
x Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß
Wissenschaftsstadt Darmstadt nn Dr
Luisenplatz 5 Telefon/ Fax: 06151/ 12-5309 / 4610
64283 Darmstadt E-Mail: a
Datum: TB: 2017

Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 88 135 ff der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO); Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017

l.
Erster Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2017

Der städtische Nachtragshaushalt 2017 wurde am 13. Juni 2017 beschlossen und mit Bericht
vom 27. Juni 2017 am 28. Juni 2017 zur Genehmigung vorgelegt.

Hiermit genehmige ich

1. den Gesamtbetrag der in $ 2 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017
vorgesehenen Kredite in Höhe von 123.236.226 € - abzüglich der vorgesehenen Kredit-
aufnahmen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommu-
nen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalin-
vestitionsprogrammgesetz, KIPG) von 6.178.660 €, die gemäß 8 11 Absatz 2 KIPG als
genehmigt gelten - in Höhe von

117.057.566 €
(i. W.: „Einhundertsiebzehn Millionen siebenundfünfzigtausendfünfhundertsechsundsechzig Euro”),
gemäß 8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kre-
dite weiterhin jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmi-
gung) bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite
aus dem Hessischen Investitionsfonds. Der Gesamtbetrag der Kredite wurde gegenüber
der bisherigen Festsetzung in Höhe von 124.736.226 € um den Betrag von 1.500.000 €

vermindert.
Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2
64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt
Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

-2-

2. den Gesamtbetrag der in $ 3 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017

vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
56.137.11
(i. W.: „Sechsundfünfzig Millionen einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzehn Euro”),

der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 102 Ab-
satz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in
Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt
sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103
Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

3. den in 84 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzten Höchst-
betrag der Kassenkredite in Höhe von
390.000.000 €
(i. W.: „Dreihundertneunzig Millionen Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 370.000.000 € um den Betrag
von 20:000.000 € erhöht wurde, gemäß 8 105 Absatz 2 HGO.

Il.
Feststellungen zur Haushaltslage

Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 18. Dezember
2012 die Teilnahme am Kommunalen Schutzschirm beschlossen. Nach dem Konsolidie-
rungsvertrag mit dem Land Hessen vom 20. Dezember 2012 muss die Stadt ab dem Haus-
haltsjahr 2017 den dauerhaften Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis darstellen.

Nach aktuellen Daten zum ersten Nachtragshaushalt für 2017 kann der Ausgleich des ordent-
lichen Ergebnisses - entgegen dem Schutzschirmvertrag - im Jahre 2017 zurzeit nicht erreicht
werden.

Diese Entwicklung ist nach den vorliegenden Unterlagen durch eine um 40,0 Mio. € vermin-
derte Ertragserwartung bei der Haushaltsposition („Steuern und steuerähnliche Erträge ein-

schließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen”) im Ergebnishaushalt bestimmt. Bislang konn-
te bei den Aufwendungen erst Reduzierungen von ca. 20,0 Mio. € etatisiert werden.

Diese ersten kurzfristigen Bemühungen zur Haushaltssicherung sind zwar anzuerkennen, vor
dem Hintergrund der erneut sogar jahresbezogen erwarteten defizitären Haushaltssituation

besteht jedoch unverändert dringender Handlungsbedarf zur Reduzierung der Aufwendun-

gen und/ oder zur Steigerung der Erträge.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt ist weiterhin als gefährdet einzustufen. Diese Ein-
schätzung ist insbesondere mit dem Umstand zu begründen, dass die Stadt Darmstadt nun
im laufenden Jahr - gegenüber der ursprünglichen Planung - nicht mehr in der Lage ist, mit
dem Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit die ordentliche Tilgung zu fi-
nanzieren.

Durch den neuen Absatz 3 zu $ 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der letzten
GemHVO-Novelle zum 1. Januar 2017 wurde eine entsprechende Regelung durch den
Verordnungsgeber geschaffen. Es ist daher ab dem Jahre 2018 sicherzustellen, dass der
Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit eine Eigenfinanzierung der ordent-
lichen Tilgung deckt. Dies ist bei der künftigen Haushaltsplanung unbedingt zu berücksich-
tigen.

In meiner Haushaltsgenehmigung zur ursprünglichen Haushaltssatzung 2017 vom 10. März
2017, Az.: w. o., hatte ich zum wiederholten Mal auf Versäumnisse bei der Haushaltssiche-
rung hingewiesen. Wegen der vorrangig steuerlichen Erwartungen wurden nachhaltig wir-
kende Konsolidierungspotentiale - wie im Konsolidierungsvertrag festgeschrieben und be-
schlossen - erkennbar nicht ausgeschöpft. Die aktuelle Entwicklung zeigt nun die hieraus
resultierende Problemlage deutlich auf.

In Anbetracht der noch verbleibenden Reaktionszeit bis zum Ende des Haushaltsjahres sowie
der teilweise nicht umgesetzten Schutzschirmmaßnahmen erwarte ich, dass bereits in dem
Ihrerseits avisierten zweiten Nachtrag 2017 der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses dar-
gestellt und damit der Schutzschirmvertrag eingehalten werden kann.

Die verantwortlichen städtischen Gremien stehen in der Pflicht, das Gebot einer sparsamen
und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne von $ 92 Absatz 2 HGO im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung zu beachten. Insbesondere disponible Aufwandspositionen
bzw. vorgehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten sollten ständig hinterfragt werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Aus-
führungen und Empfehlungen meiner ursprünglichen Haushaltsgenehmigung für 2017.

Die in erheblichem Umfang fremdfinanzierten Investitionen stehen nicht mehr im Einklang
mit der aktuell negativen Haushaltsentwicklung. Die vom Magistrat für den zweiten Nachtrag
2017 vorgesehene Investitionspriorisierung ist deshalb zu begrüßen.

Vor diesem Hintergrund und zur Abkürzung des Genehmigungsverfahrens für den ersten
Nachtrag 2017 habe ich von einer Teilversagung der Kreditgenehmigung und dem Erfor-
dernis des diesbezüglichen Beitrittsbeschlusses abgesehen. Im Rahmen der auch weiterhin
vorbehaltenen Einzelgenehmigung nach 8'103 Absatz 4 Nr. 2 HGO werde ich sicherstellen,
dass die vorhandene Kreditermächtigung nur eingeschränkt in Anspruch genommen wird.

Bei einem Antrag auf Einzelgenehmigung ist die aktuelle Haushaltsentwicklung weiterhin
darzulegen. Das Investitionsprogramm muss spätestens im Rahmen des zweiten Nachtrags
für 2017 durch die-Stadtverordnetenversammlung spürbar reduziert werden.

Erneut ist darauf hinzuweisen, dass Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
gemäß 8 27 GemHVO erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn deren Finanzierung
gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von Verpflichtungs-
ermächtigungen.

Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Kassenkrediten im Sinne von
Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu 8 105 HGO ist rechtzeitig zu prüfen,
ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwendig werden und ob
deren Aufnahme - wegen der aufsichtsbehördlichen Einzelgenehmigung für Kredite - gesi-
chert ist.

Auch Verpflichtungsermächtigungen können nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderli-
che aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite tatsächlich erwartet werden kann.

Wegen der Haushaltsentwicklung weise ich auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Be-
richtswesen entsprechend $ 28 GemHVO hin. Die Vertretungskörperschaft wird - durch re-
gelmäßige Berichte mindestens zweimal im Haushaltsjahr - über den Ablauf der Haushalts-
wirtschaft in die Lage versetzt, den Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu steuern. Nur bei
einer zeitgerechten Information ist es möglich, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen
auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen und hierdurch negativen Entwicklungen recht-
zeitig entgegenzuwirken. Diese Berichte sind mir bis auf weiteres entsprechend Ziffer 16 der
Konsolidierungsleitlinie vorzulegen.

Abschließend weise ich nochmals auf die Verpflichtung hin, das Haushaltssicherungskonzept
weiterzuentwickeln. Die mit dem Land Hessen im Schutzschirmverfahren ursprünglich ver-
einbarten Konsolidierungsmaßnahmen sowie inzwischen benannte Ersatzmaßnahmen müs-
sen hierin in vollem Umfang enthalten sein.

I.
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung

Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Absatz 3 HGO in geeig-
neter Weise bekanntzugeben.

IV.
Öffentliche Bekanntmachung

Um weitere Veranlassung gemäß 88 97 Absatz 5 und 98 Absatz 4 HGO wird gebeten. °

V.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden beim:
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt

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168 Zeichen

Punkt 27: Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
 (V-Nr. 2017/0252) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2017/0252

2660 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0252 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017  
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 07.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die städtischen Gremien nehmen die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums vom 
18. Juli 2017 zur Kenntnis.  
 
 
 
Anlagen: HH-Genehmigung vom 18. Juli 2017  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. August 2017  
 
 
 
 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsb e-
hörde den 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2017 genehmigt.  
 
Die Genehmigung wurde zwar oh ne Auflagen erteilt, allerdings erwartet die Aufsichtsbehörde 
im avisierten zweiten Nachtrag 2017, dass der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses da r-
gestellt und damit die Vorgaben des Schutzschirmvertrages eingehalten werden.  
Nachhaltig wirkende Konsolid ierungspotentiale, die im Konsolidierungsvertrag festgeschri e-
ben und beschlossen sind, seien erkennbar nicht ausgeschöpft worden.  
 
Vor dem Hintergrund, dass für den zweiten Nachtrag eine Investitionspriorisierung angekü n-
digt ist, verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Teilversagung der Kreditgenehmigung. 
Durch die vorbehaltene Einzelgenehmigung wird allerdings sichergestellt, dass die bestehe n-
de Kreditermächtigung nur eingeschränkt in Anspruch genommen wird. Die aktuell e Haus-
haltsentwicklung ist bei einem Antrag auf Kreditgenehmigung mittels Schutzschirm -Bericht 
darzulegen. Erwartet wird außerdem ein spürbar reduziertes Investitionsprogramm.  
 
Die gemäß § 28 GemHVO vorgeschriebenen Berichte zur Haushaltsentwicklung (Finan zcon-
trolling-Bericht) sind der Aufsichtsbehörde bis auf Weiteres vorzulegen.  
 
Gemäß § 50 Abs. 3 HGO ist der Erlass vollständig bekannt zu geben.  
 
 
Darmstadt, 7. August 2017  
 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

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2727 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0252 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
279 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017  
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 07.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die städtischen Gremien nehmen die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums vom 
18. Juli 2017 zur Kenntnis.  
 
 
Anlagen: HH-Genehmigung vom 18. Juli 2017  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 16.08.2017 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. August 2017  
 
 
 
 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hat das Regi erungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde den 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2017 genehmigt.  
 
Die Genehmigung wurde zwar ohne Auflagen erteilt, allerdings erwartet die Aufsichtsbehörde 
im avisierten zweiten Nachtrag 2017, dass der Ausgleic h des ordentlichen Ergebnisses 
dargestellt und damit die Vorgaben des Schutzschirmvertrages eingehalten werden.  
Nachhaltig wirkende Konsolidierungspotentiale, die im Konsolidierungsvertrag 
festgeschrieben und beschlossen sind, seien erkennbar nicht ausgesc höpft worden.  
 
Vor dem Hintergrund, dass für den zweiten Nachtrag eine Investitionspriorisierung 
angekündigt ist, verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Teilversagung der 
Kreditgenehmigung. Durch die vorbehaltene Einzelgenehmigung wird allerdings 
sichergestellt, dass die bestehe nde Kreditermächtigung nur eingeschränkt in Anspruch 
genommen wird. Die aktuelle Hau shaltsentwicklung ist bei einem Antrag auf 
Kreditgenehmigung mittels Schutzschirm -Bericht darzulegen. Erwartet wird außerdem ein 
spürbar reduziertes Investitionsprogramm.  
 
Die gemäß § 28 GemHVO vorgeschriebenen Berichte zur Haushaltsentwicklung 
(Finanzcontrolling-Bericht) sind der Aufsichtsbehörde bis auf Weiteres vorzulegen.  
 
Gemäß § 50 Abs. 3 HGO ist der Erlass vollständig bekannt zu geben.  
 
 
Darmstadt, 7. August 2017  
 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 37 zur Kenntnis
TOP 27
TOP 279 zur Kenntnis

Orte (2)

  • Luisenplatz 5
  • Julius-Reiber-Straße 37

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0252
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.08.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00