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V/0199/2015

Ausweisung der Straße "Gievenbecker Reihe" als Tempo-30-Zone, Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00118

Vorlagen 20.03.2015

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 28.05.2015, TOP 6.1

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Anlage

30 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0199/2015

Beschlussvorlage

4413 Zeichen

V/0199/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ausweisung der Straße "Gievenbecker Reihe" als Tempo-30-Zone  
Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00118 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00118 (Anlage) wird nicht gefolgt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und  Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
Der Eingeber der o. g. Anregung beantragt zu prüfen, ob in dem gesamten Abschnitt der  Straße 
Gievenbecker Reihe eine Tempo-30-Zone eingerichtet werden kann. 
 
Die Verwaltung hat das Anliegen in Abstimmung mit der Polizei geprüft und kommt zu dem Erge b-
nis, dass diesem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann: 
 
Die Gievenbecker Reihe wurde zwischen dem Arnheimweg und der Dieckmannstraße im Rahmen 
der Schulwegsicherung als Tempo -30-Zone ausgewiesen. Zur Verbesserung der Verkehrssiche r-
heit wurden außerdem zusätzliche Maßnahmen (Verengung der Fahrbahn mittels 2 Betonkegeln, 
Ausbau eines Gehweges auf der Westseite) realisiert. 
 
Im weiteren Verlauf der Gievenbecker Straße bis zur Roxeler Straße beträgt die zulässige Höchs t-
geschwindigkeit 50 km/h. 
 
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb 
geschlossener Ortschaften 50 km/h. Grundsätzlich gilt, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen 
sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Tempo 30-Zonen kön-
nen nach den Regelungen der StVO und der hierzu erlassenen bundeseinheitlic hen Verwaltungs-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0199/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Witt 
Ruf: 
492 61 57 
E-Mail: 
Witt@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0199/2015 
vorschrift nur unter sehr engen Vorgaben angeordnet werden. Sie dienen vorrangig dem Schutz 
der Wohnbevölkerung und werden insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fu ß-
gänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet. 
 
Eine Zonenregelung bezieht sich auf ein ganzes (Wohn -) Gebiet und kommt daher für einen ei n-
zelnen Straßenabschnitt nicht in Betracht. 
 
In diesem Straßenabschnitt liegt keine geschlossene Wohnbebauung vor. Zudem verfügt di eser 
Straßenabschnitt über einen gemeinsamen Geh - und Radweg, der in beide Richtungen freigeg e-
ben ist. Dieser 3,00 m breiter gem. Geh - und Radweg ist mittels eines Grünstreifens von der 6,00 
m breiten Fahrbahn getrennt. Da grundsätzlich in Tempo -30-Zonen keine benutzungspflichtig en 
Radwege ausgewiesen werden können, müsste die Benutzungspflicht in diesem Fall aufgehoben 
werden.  
 
Darüber hinaus ist dieser Abschnitt der Gievenbecker Reihe durch den relativ geraden Ve rlauf 
weithin überschaubar.  
 
Da die Voraussetzungen für eine Temp o-30-Zone nach den einschlägigen Vorschriften der StVO 
nicht vorliegen, kann aus der straßenverkehrsrechtlicher Sicht einer Ausweitung der Tempo -30-
Zone in der Straße Gievenbecker Reihe nicht zugestimmt werden. 
 
Auch aus polizeilicher Sicht besteht zum jet zigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Veränderung 
der bestehenden Verkehrsregelung oder des Ausbauzustandes der Straße.  
 
Aufgrund der o. g. Argumente kann seitens der Verwaltung und der Polizei der o. g. Anregung 
nicht gefolgt werden. 
 
Des Weiteren lieg t für die Nachnutzung der Oxford -Kasernenanlage ein städtebaulicher Entwurf 
vor, der durch das Preisgericht am 03.07.2014 ausgewählt wurde.  
Auf der Grundlage des ausgewählten, favorisierten städtebaulichen Entwurfs zur künftigen Nu t-
zung und Gestaltung der ehemaligen Oxford-Kaserne wird seitens der Verwaltung zurzeit geprüft, 
welche Auswirkungen auf die künftigen Verkehrsströme damit im Stadtteil Gievenbeck verbunden 
sein werden.    
 
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, die strukturellen Entwicklungen (künftig e Nutzung und Gesta l-
tung der ehemaligen Oxford-Kaserne) abzuwarten und zunächst die bestehende Verkehrsregelun-
gen und den Ausbauzustand der Gievenbecker Reihe in diesem Abschnitt zu belassen.  
 
Dem Eingeber der Anregung nach § 24 GO NRW, lfd. Nr. 2014 -00118  wird in diesem Sinne g e-
antwortet. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage: 
Anlage 1: Anregung nach § 24 GO NRW, lfd. Nr. 118/2014

Beratungsverlauf (1)

28.05.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Dieckmannstraße
  • Roxeler Straße
  • Arnheimweg
  • Gievenbecker Reihe

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Details

Aktenzeichen
V/0199/2015
Typ
Vorlagen
Datum
20.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37