V/0199/2015
Ausweisung der Straße "Gievenbecker Reihe" als Tempo-30-Zone, Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00118
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Anlage
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Anlage zur Vorlage V/0199/2015
Beschlussvorlage
4413 Zeichen
V/0199/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Ausweisung der Straße "Gievenbecker Reihe" als Tempo-30-Zone Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00118 Beratungsfolge 23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00118 (Anlage) wird nicht gefolgt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Der Eingeber der o. g. Anregung beantragt zu prüfen, ob in dem gesamten Abschnitt der Straße Gievenbecker Reihe eine Tempo-30-Zone eingerichtet werden kann. Die Verwaltung hat das Anliegen in Abstimmung mit der Polizei geprüft und kommt zu dem Erge b- nis, dass diesem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann: Die Gievenbecker Reihe wurde zwischen dem Arnheimweg und der Dieckmannstraße im Rahmen der Schulwegsicherung als Tempo -30-Zone ausgewiesen. Zur Verbesserung der Verkehrssiche r- heit wurden außerdem zusätzliche Maßnahmen (Verengung der Fahrbahn mittels 2 Betonkegeln, Ausbau eines Gehweges auf der Westseite) realisiert. Im weiteren Verlauf der Gievenbecker Straße bis zur Roxeler Straße beträgt die zulässige Höchs t- geschwindigkeit 50 km/h. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Grundsätzlich gilt, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Tempo 30-Zonen kön- nen nach den Regelungen der StVO und der hierzu erlassenen bundeseinheitlic hen Verwaltungs- Vorlagen-Nr.: V/0199/2015 Auskunft erteilt: Herr Witt Ruf: 492 61 57 E-Mail: Witt@stadt-muenster.de Datum: 31.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0199/2015 vorschrift nur unter sehr engen Vorgaben angeordnet werden. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung und werden insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fu ß- gänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet. Eine Zonenregelung bezieht sich auf ein ganzes (Wohn -) Gebiet und kommt daher für einen ei n- zelnen Straßenabschnitt nicht in Betracht. In diesem Straßenabschnitt liegt keine geschlossene Wohnbebauung vor. Zudem verfügt di eser Straßenabschnitt über einen gemeinsamen Geh - und Radweg, der in beide Richtungen freigeg e- ben ist. Dieser 3,00 m breiter gem. Geh - und Radweg ist mittels eines Grünstreifens von der 6,00 m breiten Fahrbahn getrennt. Da grundsätzlich in Tempo -30-Zonen keine benutzungspflichtig en Radwege ausgewiesen werden können, müsste die Benutzungspflicht in diesem Fall aufgehoben werden. Darüber hinaus ist dieser Abschnitt der Gievenbecker Reihe durch den relativ geraden Ve rlauf weithin überschaubar. Da die Voraussetzungen für eine Temp o-30-Zone nach den einschlägigen Vorschriften der StVO nicht vorliegen, kann aus der straßenverkehrsrechtlicher Sicht einer Ausweitung der Tempo -30- Zone in der Straße Gievenbecker Reihe nicht zugestimmt werden. Auch aus polizeilicher Sicht besteht zum jet zigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Veränderung der bestehenden Verkehrsregelung oder des Ausbauzustandes der Straße. Aufgrund der o. g. Argumente kann seitens der Verwaltung und der Polizei der o. g. Anregung nicht gefolgt werden. Des Weiteren lieg t für die Nachnutzung der Oxford -Kasernenanlage ein städtebaulicher Entwurf vor, der durch das Preisgericht am 03.07.2014 ausgewählt wurde. Auf der Grundlage des ausgewählten, favorisierten städtebaulichen Entwurfs zur künftigen Nu t- zung und Gestaltung der ehemaligen Oxford-Kaserne wird seitens der Verwaltung zurzeit geprüft, welche Auswirkungen auf die künftigen Verkehrsströme damit im Stadtteil Gievenbeck verbunden sein werden. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, die strukturellen Entwicklungen (künftig e Nutzung und Gesta l- tung der ehemaligen Oxford-Kaserne) abzuwarten und zunächst die bestehende Verkehrsregelun- gen und den Ausbauzustand der Gievenbecker Reihe in diesem Abschnitt zu belassen. Dem Eingeber der Anregung nach § 24 GO NRW, lfd. Nr. 2014 -00118 wird in diesem Sinne g e- antwortet. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Anlage 1: Anregung nach § 24 GO NRW, lfd. Nr. 118/2014
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Dieckmannstraße
- Roxeler Straße
- Arnheimweg
- Gievenbecker Reihe
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Details
- Aktenzeichen
- V/0199/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37