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2024/0148

Änderung der Friedhofsgebührenordnung

Magistratsvorlage 14.05.2024

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252 Zeichen

Punkt 9: Änderung der Friedhofsgebührenordnung 
 (V-Nr. 2024/0148) 
 
Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung 
empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: Fraktionen FDP und AfD

2024/0148

7687 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0148 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:  067-101-0002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5530-11 Sachkonto: 6779000 
 
Betreff: Änderung der Friedhofsgebührenordnung  
 
Vorlage vom: 14.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der anliegende n Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt 
Darmstadt vom 18.12.1985  wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Gebührenverzeichnis Vergleich 2019 -2024 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt 
Darmstadt vom 18.12.1985  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.05.2024 
 
Die derzeit geltende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt trat am 29.06.2019 in 
Kraft. Mitte des Jahres 2023 wurde die Firma Heyder u. Partner mit der Nachkalkulation der 
Wirkungsdauer der bisherigen Satzung, sowie mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren 
beauftragt. 
 
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wurde auf die bereits im Jahr 2017 durchgeführte 
Kalkulation von Heyder u.  Partner aufgebaut und entsprechende Anpassungen 
vorgenommen. Die Gebühren wurden im vorliegenden Fall für einen fünfjährigen 
Kalkulationszeitraum berechnet. Nach § 10 Abs. 2 Hessisches Gesetz über kommunale 
Abgaben (HKAG) darf der Kalkulationszeitraum fün f Jahre nicht überschreiten. Insofern ist 
der hier gewählte Kalkulationsansatz zulässig.  
 
Zur Durchführung der Berechnungen wurden durch den Dienstleister folgende 
Datengrundlagen herangezogen:  
• Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 23.10.2 006 (zuletzt 
geändert zum 29.06.2019)  
• Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985 (zuletzt geändert 
zum 29.06.2019)  
• Bestattungs- und Nutzungsstatistik der Jahre 2018 - 2022  
• Übersicht der belegten und unbelegten Grabstellen  
• Haushaltsrechnung der Haushaltsjahre 2018 - 2022  
• Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2023   
• Jahresanlagenachweis zum 31.12.2022  
• Angaben zu den geplanten Investitionen  
• Kalkulatorischer Zinssatz  
• Stundenerfassung je Friedhof 2018 - 2022  
• Übersichten über die Flächenaufteilung der Friedhöfe  
 
Da die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung 
der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, mussten auch die Vorratsflächen 
gesondert erfasst und in Ansatz gebracht werden, da nur bis zu 30 % der Gesamtfläche als 
Vorhaltefläche in die Kalkulation eingerechnet werden dürfen. Die überzählige Vorratsfläche 
beläuft sich aktuell auf 7,37 %.  
 
Städtische und gemeindliche Friedhöfe erfüllen neben ihrem Hauptzweck auch noch die 
Funktion als Grünanlage und werden damit auch im Interesse der Allgemeinheit betrieben. 
Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind nicht notwendig für den Bestattungsbetrieb und 
können dem Gebührenzahler nicht a ngelastet werden. Sie sind von der Allgemeinhei t zu 
tragen. Daher ist ein Abzug des öffentlichen Interesses bei den Aufwendungen für die Pflege 
und Reinigung von Grünanlagen und Gehwegen vorzunehmen.  
 
Bei den anrechenbaren Kosten wurden Betriebskosten ( Haushaltsansatz 202 3 zuzüglich 
einer jährlichen Preis steigerungsrate von 2 %), geplante Investitionskosten, kalkulatorische 
Kosten, kalkulatorische Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung des 
Anlagekapitals herangezogen.  
 
Das sich jeweils ergebende ansatzfähige Netto -Anlagekapital wurde mit einem angemessenen 
Kalkulationszinssatz in Höhe von 3,50 % verzinst. Alle Kosten zur Friedhofsinstandhaltung 
sind mit einem flächenbezogenen und einem grabstellenbezogenen Gebührenbestandteil 
ermittelt worden. Für die Bestattungsgebühren wurde eine Äquivalenzzif fernrechnung

- 4 - 
zugrunde gelegt, da der Arbeitsaufwand bei einem Erdgrab beispielsweis erheblich höher und 
damit kostenintensiver als bei einem Urnengrab ist.  
 
Bei der Kostenträgerrechnung für die Benutzungsgebühren wurden durch einfache 
Divisionskalkulation die gebührenfähigen Aufwendungen der Kostenstellen der Trauerhalle 
und des Kühlraumes mit den jeweils jährlich zu erwartenden Nutzungen ermittelt. Bei der 
Kalkulation darf keine Reserve für Auslastungsschwankungen vorgesehen werden. Dies 
bedeutet, dass sic h bei einem Rückgang der Fallzahlen zwangsläufig Gebührenausfälle 
ergeben. Kostensteigerungen, wie z.B. Tariferhöhungen, konnten nur ansatzweise in die 
Kalkulation eingearbeitet werden. Bei den Betriebskosten wurden die Ansätze 2023 jährlich 
mit 2% Preissteigerung fortgeschrieben und künftige Investitionsplanungen berücksichtigt.  
 
Das in der Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis ist das Ergebnis einer aufwändig 
durchgeführten Gebührenkalkulation mit dem Ziel, ein nach Art und Umfang der 
Inanspruchnahme der  öffentlichen Einrichtungen möglichst kostendeckendes 
Gebührengesamtaufkommen zu erzielen, das aber auch besondere Härten abfedert.  
  
Die neue Gebührenordnung sieht vor, die Gebühren für Grabstätten und 
Bestattungsleistungen von Kindern nicht zu erhöhen, u m der emotionalen Härte dieser 
Ausnahmesituation gerecht zu werden. Die geringen Fallzahlen haben hierbei kaum 
Auswirkung auf das Gesamtergebnis.  
 
Für die Trauerhalle wurde wiederholt eine reduzierte Weitergabe der kalkulierten 
Kostensteigerungen herangezo gen, um den bestehenden Trend zur geringeren Nutzung der 
Trauerhallen nicht weiter zu verstärken.  
 
Neu aufgenommen wurde die Gebührenposition „Abschiednahme am Grab“, ein Trend, der 
sich in der Corona -Zeit entwickelte und sich seither neben der Trauerhall ennutzung etabliert 
hat. Auch hier wird Friedhofspersonal eingebunden, bisher war jedoch keine Gebühr dafür 
festgelegt. 
Weiterhin wurde ein „Stundensatz für Friedhofsmitarbeiter“ aufgenommen, um künftig auch 
zusätzlich anfallende Arbeitsstunden kostengerec ht abrechnen zu können.  
 
Die Gebührenposition „Nutzung des Sezierraumes für Obduktion oder rituelle Waschung“ 
wurde aus dem Gebührenverzeichnis herausgenommen. Die Nac hfrage ist stark rückläufig, 
da Obduktionen seit Längerem nur noch in medizinischen Einrichtungen stattfinden und 
muslimische Bestatter und Gemeinden inzwischen eigene Waschungsräume vorhalten.  
 
Eine Übersicht der alten und neuen Gebührensätze ist als Anlage 1 beigefügt.  Die Satzung 
zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985  
ist als Anlage 2 beigefügt  und soll beschlossen werden . 
 
 
Dezernat I     Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz    Michael Kolmer    André Schellenberg  
Oberbürgermeiste r   Stadtrat    Stadtkämmerer

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1
 
 
    
NEU
 
    
ALT
 
 
 
 
 
 
G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s 
 
   
Euro
 
    
 
  
  
 
Euro
 
 
 
 
 
I.
 
Erwerb des Nutzungsrechts 
 
gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit 
je Grabstelle, wenn nicht nachfolgend eine andere 
Grabstellenzahl genannt ist
 
 
 
01.
 
Wahlgrab
 
1.790,00
 
  
1.420,00
 
02.
 
Wahlgrab an der Mauer
 
2.040,00
 
  
1.625,00
 
03.
 
Wahlgrab  zur Tiefgrabbestattung
 
2.825,00
 
  
2.230,00
 
04.
 
Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet
 
1.790,00
 
  
1.420,00
 
05.
 
Wahlgrab im 
Friedpark auf dem Waldfriedhof
 
2.040,00
 
  
1.625,00
 
06.
 
Wiesenwahlgrab 
 
2.700,00
 
  
2.480,00
 
07.
 
Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des 
Haupteingangs des Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 
Urnen
 
 
 
17.185,00
 
10.235,00
 
08.
 
für jede weitere 
Grabstelle nach Ziffer 07. (ein Sarg und 2 
Urnen)
 
5.725,00
 
  
3.410,00
 
09.
 
Urnenwahlgrab für 2 Urnen
 
1.565,00
 
  
1.215,00
 
10.
 
Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 
Urnen
 
1.665,00
 
  
1.295,00
 
11.
 
Urnenwahlgrab i
m
 
Trauerwald
 
(
1 Urne
)
 
1.050,00
 
     
60
0,00
 
12.
 
Urnenwahlgrab im Trauerwald (2
 
Urne
n)
 
2.490,00
 
 
 
1.20
0,00
 
13.
 
Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen
 
2.055,00
 
  
1.640,00
 
1
4
.
 
Urnennische für 1 Urne     
 
645,00
 
     
5
00,00
 
1
5
.
 
Urnennische für 2 Urnen  
 
1.410,00
 
  
1
.115,00
 
1
6
.
 
Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
 
(2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 
 
(G Wand 
9
 
u. 10)
 
 
1.410,00
 
 
1.315,00
 
17.
 
Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
 
(2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 
 
(G Wand 9 u. 10)
 
 
2.905,00
 
 
2.705,00
 
18.
 
Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1 
Urne
 
1.435,00
 
     
9
30,00
 
 
 
 
 
II.
 
Überlassung von Reihengräbern und 
anonymen 
Urnenplätzen für die 
Dauer der Ruhezeit
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
Reihengrab für eine verstorbene Person 
 
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
 
380,00
 
     
380,00
 
02.
 
Reihengrab für eine verstorbene Person 
 
vom 6. Lebensjahr an
 
810,00
 
     
635,00
 
03.
 
Wiesenreihengrab
 
1.275,00
 
 
 
1.175,00
 
04.
 
Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 
 
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 
 
310,00
 
310,00

2
 
 
        
NEU
 
  
    
ALT
 
 
 
         
Euro
 
   
  
 
  
  
Euro
 
05.
 
Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 
 
vom 6. Lebensjahr an
 
580,00
 
      
445,00
 
06.
 
Wiesenurnenreihengrab 
 
825,00
 
 
    
665,00
 
07.
 
Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof 
 
735,00
 
     
585,00
 
08.
 
Urnenreihengrab in 
Urnengemeinschafts
anlage für 1
 
Urne
 
1.165,00
 
     
775,00
 
 
 
 
 
III.
 
Bestattungen und Beisetzungen
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
Erdbestattung für „Sternenkinder“
 
190,00
 
190,00
 
0
2
.
 
Erdbestattung für eine verstorbene
 
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
 
475,00
 
     
475,00
 
0
3
.
 
Erdbestattung für eine verstorbene
 
Person vom 6. Lebensjahr an
 
920,00
 
     
815,00
 
0
4
.
 
Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene
 
Person vom 6. Lebensjahr an
 
1.150,00
 
  
1.020,00
 
0
5
.
 
Bestattung in eine vorhandene Gruft
 
1.260,00
 
  
1.120,00
 
0
6
.
 
Bestattung in eine neu errichtete Gruft
 
1.915,00
 
 
 
1.700,00
 
 
Die Bestattungen nach Ziffern 0
1
. 
-
 
0
6
. umfassen folgende Leistungen:
 
 
a) Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen bis 
zu 3 Tagen
 
 
 
 
 
 
b) Überführung des 
Sarges zum Grab und Stellung des
 
    
Kranzwagens
 
 
 
 
c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
 
 
 
 
d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c)
 
 
 
 
Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine 
 
dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird
 
 
 
0
7
.
 
Erdbestattung in einer Gebeinekiste
 
350,00
 
 
    
315,00
 
0
8
.
 
Beisetzung einer Urne in einem Reihen
-
 
oder Wahlgrab
 
335
,00
 
     
300,00
 
 
Die Beisetzung nach Ziffer 0
8
. umfasst folgende 
Leistungen: 
 
a) Überführen der Urne zur Grabstätte 
 
b) Öffnen und Schließen des Grabes
 
 
 
0
9
.
 
Beisetzung einer Urne in eine Urnennische
 
1
8
0,00
 
     
160,00
 
10
.
 
Beisetzung einer Urne in 
einen Urnenkasten
 
395,00
 
     
350,00
 
 
Die Beisetzung nach Ziffer 0
9
. und 
10
. umfasst folgende 
Leistungen:
 
a) Überführen der Urne zur Grabstätte  
 
b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten 
 
c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von 
 
    
Nische oder Kasten
 
 
 
1
1
.
 
Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des 
unmittelbar angrenzenden Grabbereiches
 
395
,00
 
     
350,00

3
 
 
           
NEU
 
 
     
ALT
 
 
 
          
 
Euro
 
    
 
 
     
Euro
 
IV.
 
Grabverlängerungsgebühren
 
je Grabstelle und Jahr, 
wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl 
genannt ist
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
für Wahlgrab
 
72,00
 
       
56,00
 
02.
 
für Wahlgrab an der 
Mauer
 
82,00
 
       
65,00
 
03.
 
für Wahlgrab zur Tiefbestattung
 
113,00
 
       
89,00
 
04.
 
für Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet
 
72,00
 
       
56,00
 
05.
 
für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 
 
82,00
 
       
65,00
 
06.
 
für Wiesenwahlgrab 
 
108,00
 
       
99,00
 
07.
 
Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupt
-
eingangs des Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen
 
287,00
 
     
170,00
 
08.
 
für jede weitere Grabstelle (je Sarg und zwei Urnen) nach 
Ziffer 07.
 
96,00
 
       
56,00
 
09.
 
für Urnenwahlgrab  für 2 Urnen   
 
63,00
 
       
48,00
 
10.
 
für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 
2 Urnen
 
67,00
 
       
51,00
 
11.
 
Urnenwahlgrab im Trauerwald (1 Urne)
 
42,00
 
24,00
 
12.
 
Urnenwahlgrab im Trauerwald (2 
Urne)
 
100,00
 
48,00
 
13.
 
Wiesenurnenwahlgrab  für 2 Urnen
 
83,00
 
       
65,00
 
14
.
 
für Urnennische für 1 Urne  
 
26,00
 
       
20,00
 
15
.
 
für Urnennische für 2 Urnen  
 
57,00
 
       
44,00
 
1
6
.
 
für Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
(2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 
 
(G Wand 9 u. 10)
 
 
57,00
 
 
65,00
 
17.
 
für Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
(2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 
 
(G Wand 9 u. 10)
 
 
117,00
 
 
135,00
 
18.
 
Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage  für 1 Urne
 
58,00
 
       
37,00
 
 
 
 
 
V.
 
Ausgrabungen und 
Umbettungen
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
Ausgrabung einer Leiche in den ersten 5 Jahren der 
Ruhefrist
 
3.010,00
 
  
1.820,00
 
02.
 
Ausgrabung einer Leiche vom 6. bis 10. Jahr der Ruhefrist
 
2.725,00
 
  
1.650,00
 
03.
 
Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr der Ruhefrist bis 
zum 
Ende der Ruhefrist
 
1.685
,00
 
  
1.020,00
 
04.
 
Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist
 
1.340
,00
 
    
810,00
 
05.
 
Ausgrabung einer Urne aus einem Wahl
-
 
oder Reihengrab
 
240
,00
 
    
145,00
 
06.
 
Ausgrabung einer Urne aus einem 
Urnenwahlgrab, einem 
Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten
 
200
,00
 
   
120,00
 
07.
 
Entnahme einer Urne aus einer Urnennische
 
120,00
 
      
70,00

4
 
 
        
NEU
 
     
ALT
 
 
 
    
   
 
Euro
 
     
     
Euro
 
VI.
 
Benutzungsgebühren
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
Nutzung der 
Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 
Minuten
 
365,00
 
    
290,00
 
02.
 
Nutzung der Trauerhalle nach Ziffer 01. für jede weitere 
angefangenen 15 Minuten
 
120,00
 
      
95,00
 
03.
 
Abschiednahme am Grab (Sargbestattung)
 
315,00
 
neu
 
04. 
 
Abschiednahme am Grab (Urnenbeisetzung)
 
125,00
 
neu
 
05.
 
Nutzung der Kühlzelle bis 3 Tage ohne Bestattung oder 
Beisetzung
 
360,00
 
150,00
 
06
.
 
Nutzung der Kühlzelle für jeden weiteren Tag über den 
Leistungsumfang in Ziffer III., 01
. 
–
 
0
6.
 
hinaus
 
120,00
 
      
50,00
 
 
Nutzung des Sezierraumes für Obduktion oder rituelle 
Waschung bis 60 Minute
n
 
entfällt
 
   
540,00
 
0
7
.
 
Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach 
der Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof, 
je Monat
 
 
20,00
 
 
11,00
 
08.
 
Stundensatz Friedhofsmitarbeiter
 
45,00
 
neu
 
 
 
 
 
VII.
 
Verwaltungsgebühren
 
(wurden nicht neu kalkuliert)
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
Ausfertigung einer Graburkunde
 
       
6,00
 
       
6,00
 
02.
 
Umschreibung von Nutzungsrechten
 
     
16,00
 
     
16,00
 
03.
 
Genehmigung eines Grabmalantrages
 
     
26,00
 
     
26,00
 
04.
 
Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage 
in einem Wahlgrab mit 2 Grabstellen
 
 
438,00
 
 
438,00
 
05.
 
Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre
 
   
134,00
 
   
134,00
 
06.
 
Zulassung von Gewerbetreibenden für bis zu 3 Tage
 
     
27,00
 
     
27,00
 
07.
 
Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
 
Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf 
 
Antrag die Gebühr für noch nicht abgelaufene volle 
Nutzungsjahre unter 
Abzug von €
 
erstattet, wenn 
 
a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen 
 
    
abgelaufen sind und 
 
b) Grabsteine, Einfassungen, Plattenbeläge, Stufen, 
 
    
Bänke und andere bauliche Anlagen sowie alle 
 
    
Pflanzen abgeräumt sind.
 
 
 
    
 
69,0
0
 
 
 
    
 
69,00
 
 
 
 
 
VIII.
 
Grabräumung (Wahlgräber)
 
 
 
 
 
 
 
01.
 
Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle)
 
635
,00
 
    
190,00
 
02.
 
Abräumung eines Urnenwahlgrabes (je Stelle)
 
455,00
 
    
135,00

anlage 7

132 Zeichen

Punkt 25: Änderung der Friedhofsgebührenordnung 
 (V-Nr. 2024/0148) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: FDP und AfD

anlage 6

203 Zeichen

Punkt 17: Änderung der Friedhofsgebührenordnung 
 (V-Nr. 2024/0148) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: FDP und AfD

anlage 4

7759 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 67 
IV 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0148 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
174 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:  067-101-0002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5530-11 Sachkonto: 6779000 
 
Betreff: Änderung der Friedhofsgebührenordnung  
 
Vorlage vom: 14.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der anliegenden Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt 
Darmstadt vom 18.12.1985  wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Gebührenverzeichnis Vergleich 2019 -2024 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt 
Darmstadt vom 18.12.1985  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.05.2024  
 
Die derzeit geltende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt trat am 29.06.2019 in 
Kraft. Mitte des Jahres 2023 wurde die Firma Heyder u. Partner mit der Nachkalkulation der 
Wirkungsdauer der bisherigen Satzung, sowie mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren 
beauftragt. 
 
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wurde auf die bereits im Jahr 2017 durchgeführte 
Kalkulation von Hey der u. Partner aufgebaut und entsprechende Anpassungen vorgenommen. 
Die Gebühren wurden im vorliegenden Fall für einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum 
berechnet. Nach § 10 Abs. 2 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (HKAG) darf der 
Kalkulationszeitra um fünf Jahre nicht überschreiten. Insofern ist der hier gewählte 
Kalkulationsansatz zulässig.  
 
Zur Durchführung der Berechnungen wurden durch den Dienstleister folgende 
Datengrundlagen herangezogen:  
• Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 2 3.10.2006 (zuletzt 
geändert zum 29.06.2019)  
• Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985 (zuletzt geändert 
zum 29.06.2019)  
• Bestattungs- und Nutzungsstatistik der Jahre 2018 - 2022  
• Übersicht der belegten und unbelegten Grabstellen  
• Haushaltsrechnung der Haushaltsjahre 2018 - 2022  
• Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2023   
• Jahresanlagenachweis zum 31.12.2022  
• Angaben zu den geplanten Investitionen  
• Kalkulatorischer Zinssatz  
• Stundenerfassung je Friedhof 2018 - 2022  
• Übersichten über die Flächenaufteilung der Friedhöfe  
 
Da die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung 
der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, mussten auch die Vorratsflächen 
gesondert erfasst und in Ansatz gebracht werden, da nur bis zu 30 % der Gesamtfläche als 
Vorhaltefläche in die Kalkulation eingerechnet werden dürfen. Die überzählige Vorratsfläche 
beläuft sich aktuell auf 7,37 %.  
 
Städtische und gemeindliche Friedhöfe erfüllen neben ihrem Hauptzweck auch noch die 
Funktion als Grünanlage und werden damit auch im Interesse der Allgemeinheit betrieben. 
Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind nicht notwendig für den Bestattungsbetrieb und 
können dem Gebührenzahler nicht a ngelastet werden. Sie sind von der Allgemeinhei t zu 
tragen. Daher ist ein Abzug des öffentlichen Interesses bei den Aufwendungen für die Pflege 
und Reinigung von Grünanlagen und Gehwegen vorzunehmen.  
 
Bei den anrechenbaren Kosten wurden Betriebskosten ( Haushaltsansatz 202 3 zuzüglich 
einer jährlichen Preissteigerungsrate von 2 %), geplante Investitionskosten, kalkulatorische 
Kosten, kalkulatorische Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung des 
Anlagekapitals herangezogen.  
 
Das sich jeweils ergebende ansatzfähige Net to-Anlagekapital wurde mit einem angemessenen 
Kalkulationszinssatz in Höhe von 3,50 % verzinst. Alle Kosten zur Friedhofsinstandhaltung 
sind mit einem flächenbezogenen und einem grabstellenbezogenen Gebührenbestandteil

ermittelt worden. Für die Bestattungs gebühren wurde eine Äquivalenzziffernrechnung 
zugrunde gelegt, da der Arbeitsaufwand bei einem Erdgrab beispielsweis erheblich höher und 
damit kostenintensiver als bei einem Urnengrab ist.  
 
Bei der Kostenträgerrechnung für die Benutzungsgebühren wurden dur ch einfache 
Divisionskalkulation die gebührenfähigen Aufwendungen der Kostenstellen der Trauerhalle 
und des Kühlraumes mit den jeweils jährlich zu erwartenden Nutzungen ermittelt. Bei der 
Kalkulation darf keine Reserve für Auslastungsschwankungen vorgesehe n werden. Dies 
bedeutet, dass sich bei einem Rückgang der Fallzahlen zwangsläufig Gebührenausfälle 
ergeben. Kostensteigerungen, wie z.B. Tariferhöhungen, konnten nur ansatzweise in die 
Kalkulation eingearbeitet werden. Bei den Betriebskosten wurden die Ans ätze 2023 jährlich 
mit 2% Preissteigerung fortgeschrieben und künftige Investitionsplanungen berücksichtigt.  
 
Das in der Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis ist das Ergebnis einer aufwändig 
durchgeführten Gebührenkalkulation mit dem Ziel, ein nach Art u nd Umfang der 
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen möglichst kostendeckendes 
Gebührengesamtaufkommen zu erzielen, das aber auch besondere Härten abfedert.  
  
Die neue Gebührenordnung sieht vor, die Gebühren für Grabstätten und 
Bestattungsleistunge n von Kindern nicht zu erhöhen, um der emotionalen Härte dieser 
Ausnahmesituation gerecht zu werden. Die geringen Fallzahlen haben hierbei kaum 
Auswirkung auf das Gesamtergebnis.  
 
Für die Trauerhalle wurde wiederholt eine reduzierte Weitergabe der kalkulie rten 
Kostensteigerungen herangezogen, um den bestehenden Trend zur geringeren Nutzung der 
Trauerhallen nicht weiter zu verstärken.  
 
Neu aufgenommen wurde die Gebührenposition „Abschiednahme am Grab“, ein Trend, der 
sich in der Corona -Zeit entwickelte und sich seither neben der Trauerhallennutzung etabliert 
hat. Auch hier wird Friedhofspersonal eingebunden, bisher war jedoch keine Gebühr dafür 
festgelegt. 
Weiterhin wurde ein „Stundensatz für Friedhofsmitarbeiter“ aufgenommen, um künftig auch 
zusätzlich anfa llende Arbeitsstunden kostengerecht abrechnen zu können.  
 
Die Gebührenposition „Nutzung des Sezierraumes für Obduktion oder rituelle Waschung“ 
wurde aus dem Gebührenverzeichnis herausgenommen. Die Nac hfrage ist stark rückläufig, 
da Obduktionen seit Längerem nur noch in medizinischen Einrichtungen stattfinden und 
muslimische Bestatter und Gemeinden inzwischen eigene Waschungsräume vorhalten.  
 
Eine Übersicht der alten und neuen Gebührensätze ist als Anlage 1 beigefügt.  Die Satzung 
zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985  
ist als Anlage 2 beigefügt  und soll beschlossen werden . 
 
 
Dezernat I     Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz    Michael Kolmer    André Schellenberg  
Oberbürgermeister    Stadtrat    Stadtkämmerer

anlage 3

8647 Zeichen

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985
 
 
Vom ….
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HOG) i.d.F
. der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S. 
90, 93), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.d.F. vom 
24.03.2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20
.07.2023 (GVBI. S. 582), 
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom .... folgende Satzung beschlossen:
 
 
 
Art. I
 
 
Das als Anlage zu § 1 erlassene Gebührenverzeichnis wird durch nachfolgendes 
Gebührenverzeichnis
 
ersetzt:
 
 
 
 
 
 
 
G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s 
 
 
 
 
                    
Euro
 
I.
 
Erwerb des Nutzungsrechts 
 
gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit je 
Grabstelle, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl 
genannt ist
 
 
01.
 
Wahlgrab
 
1.790,00
 
02.
 
Wahlgrab an der Mauer
 
2.040,00
 
03.
 
Wahlgrab  zur Tiefgrabbestattung
 
2.825,00
 
04.
 
Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet
 
1.790,00
 
05.
 
Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof
 
2.040,00
 
06.
 
Wiesenwahlgrab 
 
2.700,00
 
07.
 
Gruft in 
Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 
Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen
 
 
17.185,00
 
08.
 
für jede weitere Grabstelle nach Ziffer 07. (ein Sarg und 2 Urnen)
 
5
.
725,00
 
09.
 
Urnenwahlgrab für 2 Urnen
 
1.565,00
 
10.
 
Urnenwahlgrab im 
Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen
 
1.665,00
 
11.
 
Urnenwahlgrab i
m
 
Trauerwald
 
(
1 Urne
)
 
1.
050
,00
 
12.
 
Urnenwahlgrab im Trauerwald (2
 
Urne
n)
 
2
.4
90
,00
 
13.
 
Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen
 
2.055,00
 
1
4
.
 
Urnennische für 1 Urne     
 
645,00
 
1
5
.
 
Urnennische für 2 Urnen  
 
1.410,00
 
16
.
 
Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
 
(2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 
 
(G Wand 
9
 
u. 10)
 
 
1.410,00
 
17.
 
Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
 
(2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 
 
(G Wand 9 u. 10)
 
 
2.905,00
 
18.
 
Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage  für 1 Urne
 
1.435,00

Euro
 
II.
 
Überlassung von Reihengräbern und 
anonymen Urnenplätzen für die 
Dauer der Ruhezeit
 
 
 
 
 
01.
 
Reihengrab für eine verstorbene Person 
 
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
 
380,00
 
02.
 
Reihengrab für eine verstorbene Person 
 
vom 6. Lebensjahr an
 
810,00
 
03.
 
Wiesenreihengrab
 
1.275,00
 
04.
 
Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 
 
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 
 
310,00
 
05.
 
Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 
 
vom 6. Lebensjahr an
 
580,00
 
06.
 
Wiesenurnenreihengrab 
 
825,00
 
07.
 
Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof 
 
735,00
 
08.
 
Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage  für 
 
1 Urne
 
1.165,00
 
 
 
 
III.
 
Bestattungen und Beisetzungen
 
 
 
 
 
01.
 
Erdbestattung für Sternenkinder
 
190,00
 
02
.
 
Erdbestattung für eine verstorbene
 
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
 
475,00
 
0
3
.
 
Erdbestattung für eine verstorbene
 
Person vom 6. Lebensjahr an
 
920,00
 
0
4
.
 
Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene
 
Person vom 6. Lebensjahr an
 
1.150,00
 
0
5
.
 
Bestattung in eine vorhandene Gruft
 
1.260,00
 
0
6
.
 
Bestattung in eine 
neu errichtete Gruft
 
1.915,00
 
 
Die 
Bestattungen nach Ziffern 
0
1
. 
-
 
06.
 
umfassen 
f
olgende Leistungen:
 
 
 
a) Benutzung der L
eichenhallen und der Kühlzellen 
bis zu 3 Tagen
 
 
 
b) Überführung des Sarges zum Grab und Stellung des
 
    
Kranzwagens
 
 
 
c) 
Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
 
 
 
d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c)
 
 
 
Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine 
 
dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird
 
 
0
7
.
 
Erdbestattung in einer 
Gebeinekiste
 
350,00
 
0
8
.
 
Beisetzung einer Urne in einem Reihen
-
 
oder Wahlgrab
 
335,00
 
 
Die Beisetzung nach Ziffer 0
8
. umfasst folgende Leistungen: 
 
a) Überführen der Urne zur Grabstätte 
 
b) Öffnen und Schließen des Grabes
 
 
0
9
.
 
Beisetzung einer Urne in 
eine Urnennische
 
180,00
 
10
.
 
Beisetzung einer Urne in einen Urnenkasten
 
395,00

Euro
 
 
Die Beisetzung nach Ziffer 0
9
. und 
10
. umfasst folgende Leistungen:
 
a) Überführen der Urne zur Grabstätte  
 
b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten 
 
c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von 
 
    
Nische oder Kasten
 
 
1
1
.
 
Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbar 
angrenzenden Grabbereiches
 
395,00
 
 
 
 
IV.
 
Grabverlängerungsgebühren
 
je Grabstelle und Jahr, 
wenn nicht 
nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist
 
 
 
 
 
01.
 
für Wahlgrab
 
72,00
 
02.
 
für Wahlgrab an der Mauer
 
82,00
 
03.
 
für Wahlgrab zur Tiefbestattung
 
113
,00
 
04.
 
für Wahlgrab nach 
Mekka ausgerichtet
 
72,00
 
05.
 
für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 
 
8
2,00
 
06.
 
für Wiesenwahlgrab 
 
108
,00
 
07.
 
Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 
Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen
 
287,00
 
08.
 
für jede weitere 
Grabstelle (je Sarg und zwei Urnen) nach Ziffer 07.
 
96
,00
 
09.
 
für Urnenwahlgrab  für 2 Urnen   
 
63
,00
 
10.
 
für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen
 
6
7,00
 
11.
 
Urnenwahlgrab i
m
 
Trauerwald
 
(
1 Urne
)
 
42,00
 
12.
 
Urnenwahlgrab im Trauerwald (2
 
Urne
n)
 
100,00
 
13.
 
Wiesenurnenwahlgrab  für 2 Urnen
 
83,00
 
14
.
 
für Urnennische für 1 Urne  
 
26,00
 
15
.
 
für Urnennische für 2 Urnen  
 
57,00
 
1
6
.
 
für Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen 
 
(2 A Wand 43 
u. 44) oder auf dem Friedhof 
 
Wixhausen 
 
 
(G Wand 9 u. 10)
 
 
57,00
 
17.
 
für Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen
 
 
(2 A Wand 43 
u. 44) oder auf dem Friedhof 
 
Wixhausen 
 
(G Wand 9 u. 10)
 
 
117,00
 
18.
 
Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage  für 1 Urne
 
58,00

Euro
 
V.
 
Ausgrabungen und Umbettungen
 
 
 
 
 
01.
 
Ausgrabung einer Leiche in 
den ersten 5 Jahren der Ruhefrist
 
3.010,00
 
02.
 
Ausgrabung einer Leiche vom 6. bis 10. Jahr der Ruhefrist
 
2.725,00
 
03.
 
Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr der Ruhefrist bis zum Ende der 
Ruhefrist
 
1.685,00
 
04.
 
Ausgrabung einer Leiche nach 
Beendigung der Ruhefrist
 
1.340,00
 
05.
 
Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder Reihengrab
 
240,00
 
06.
 
Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenwahlgrab, einem 
Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten
 
200,00
 
07.
 
Entnahme einer Urne aus einer 
Urnennische
 
120,00
 
 
 
 
VI.
 
Benutzungsgebühren
 
 
 
 
 
01.
 
Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 Minuten
 
365,00
 
02.
 
Nutzung der Trauerhalle nach Ziffer 01. für jede weitere angefangenen 
15 Minuten
 
120,00
 
03.
 
Abschiednahme am Grab 
(Sargbestattung)
 
315,00
 
04.
 
Abschiednahme am Grab (Urnenbeisetzung)
 
125,00
 
05.
 
Nutzung der Kühlzelle 
bis 3
 
Tag
e
 
ohne Bestattung oder Beisetzung
 
360,00
 
0
6
.
 
Nutzung der Kühlzelle für jeden weiteren Tag über den 
Leistungsumfang in Ziffer III., 01
. 
–
 
0
6.
 
hinaus
 
120,00
 
0
7.
 
Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach der 
Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof, je Monat
 
20,00
 
08.
 
Stundensatz Friedhofsmitarbeiter
 
45,00
 
 
 
 
VII.
 
Verwaltungsgebühren
 
 
 
 
 
01.
 
Ausfertigung einer 
Graburkunde
 
6,00
 
02.
 
Umschreibung von Nutzungsrechten
 
16,00
 
03.
 
Genehmigung eines Grabmalantrages
 
26,00
 
04.
 
Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage in einem 
Wahlgrab mit 2 Grabstellen
 
438,00
 
05.
 
Zulassung von 
Gewerbetreibenden für 2 Jahre
 
134,00
 
06.
 
Zulassung von Gewerbetreibenden für bis zu 3 Tage
 
27,00

Euro
 
07.
 
Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
 
Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf 
 
Antrag die Gebühr für noch nicht abgelaufene volle Nutzungsjahre 
unter Abzug von €
 
erstattet, wenn 
 
a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen 
 
    
abgelaufen sind und 
 
b) Grabsteine, Einfas
sungen, Plattenbeläge, Stufen, 
 
    
Bänke und andere bauliche Anlagen sowie alle 
 
    
Pflanzen abgeräumt sind.
 
 
 
 
69,00
 
 
 
 
VIII.
 
Grabräumung (Wahlgräber)
 
 
 
 
 
01.
 
Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle)
 
635,00
 
02.
 
Abräumung eines 
Urnenwahlgrabes (je Stelle)
 
455,00
 
 
 
 
 
Art. II
 
 
Die 
Satzung tritt am 
01.08.2024 
in Kraft.
 
 
Darmstadt, den 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
Michael Kolmer
 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 25
TOP 17
TOP 174
TOP 9

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0148
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.05.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00