3311/2024
Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen
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Anlage 1 - Synopse Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen
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Anlage 1 - Synopse zum Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen Rechtsgrundlage Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Prozess der Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Interessen der Nutzenden (Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im Stadtgebiet als Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 4 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist jedermann der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei eine Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu erteilen. Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Interessen von verschiedenen Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Wegfall von Stellplätzen und Einrichtung von Außengastronomie auf eben diesen Stellplätzen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Sondernutzung können sich aus Belangen der Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie stadtgestalterischen Gründen ergeben. Genehmigungsverfahren Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. Ein Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Parkgebühren) wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gastronomischen Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. Das Amt für öffentliche Ordnung prüft die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, ein. Neu: (- entfällt -) Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt nur dann, wenn das beantragende Unternehmen über keine Außengastronomie verfügt und eine Realisierung außerhalb des öffentlichen Straßenlandes nicht möglich ist. Alt: Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt nur dann, wenn das beantragende Unternehmen über keine Außengastronomie verfügt und eine Realisierung außerhalb des öffentlichen Straßenlandes nicht möglich ist. 1 2 3 Kriterienkatalog (neu) Kriterienkatalog (alt) Ursprüngliche Beschlussvorlage vom 28.11.2019 Geänderter Beschluss (in der Fassung der BV Ehrenfeld) vom 12.03.2020 (in Spalte 3 sind nur die Änderungen/Ergänzungen erfasst, ansonsten siehe Spalte 2) Beschlusstext 1.Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2.Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 3.Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkatalogs zugelassen werden könnte. Beschlusstext 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, wo Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. Beschlusstext 1.Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2.Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden kann mit folgenden Ergänzungen/Änderungen der Verwaltungsvorlage: Geltungsbereich Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. Die Genehmigung kann entsprechend der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell 3 Jahre) erteilt werden. Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden Schlechtwetterlage die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobiliar zusammengeklappt und gegebenenfalls unter Planen abgedeckt, im Bereich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird. Geltungsbereich Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen wird erteilt für den maximalen Zeitraum vom 01.03. bis 31.10. eines Jahres, mehrjährige Erlaubnisse sind nicht statthaft. Die Genehmigung wird auf den genannten Zeitraum begrenzt, um keine Lagerflächen im öffentlichen Raum zu etablieren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn wegen schlechten Wetters die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobiliar zusammengeklappt und ggf. unter Planen abgedeckt, im Bereich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird. Das Stadtraummanagement und die beteiligten Ämter lehnen eine Ganzjahresgenehmigung daher aus stadtgestalterischen Gründen ab. Die genehmigte, tägliche Öffnungszeit der Außengastronomie auf Stellplätzen wird zum Schutz der Anwohnenden begrenzt. Die Öffnungszeiten orientieren sich an der Gebietsstruktur und den genehmigten Öffnungszeiten benachbarter gastronomischer Unternehmen. Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen wird für drei Jahre, jeweils für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres erteilt. Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte der Leistung, das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des beantragenden Unternehmens beziehungsweise auf davor befindlichen Multifunktionsflächen. Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der Stätte der Leistung angrenzen müssen. Sie erstreckt sich nur auf die Stätte der Leistung, d. h. auf Stellplätze an der Gebäudefront des beantragenden Unternehmens bzw. ausdrücklich über Gestaltungskonzepte vorgesehene Multifunktionsflächen. Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung wird nicht erteilt. Statt „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung wird nicht erteilt“ soll es heißen: „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung kann in Einzelfällen erteilt werden“ Wenn die örtlichen Gegebenheiten es im Einzelfall sinnvoll erscheinen lassen, prüft die Verwaltung auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers der Gaststätte, ob eine bereits auf dem Gehweg vorhandene Außengastronomie ersatzweise auf vor dem Lokal befindliche Parkplätze verlegt werden kann. Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden beziehungsweise umgewandelt werden: o Taxistände o Behindertenparkstände o Aufstellflächen (zum Beispiel für E-Scooter, Lasten-/Fahrräder) o Ladezonen oder E-Ladestationen Diese Flächen sollen auf Kosten der antragstellenden Person verlegt und/oder verkürzt und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Verwaltung feststellt, dass diese oder Teile dieser Flächen in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft benötigt werden oder ein alternativer Standort vorhanden ist. Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen teilweise oder ganz verdeckt werden. In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen zugunsten von Außengastronomie möglich ist. Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ihren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung. Taxistände und Behindertenparkstände dürfen nicht in Flächen für Außengastronomie umgewandelt werden. Ladezonen dürfen nur dann verkürzt und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Verwaltung bei Ortsterminen feststellt, dass Teile der Ladezone in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft benötigt werden. Für den Fall, dass die Einrichtung einer Außengastronomie auf Behindertenstellplätzen, Taxiständen oder in einer Ladezone beantragt wird, prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung dieser Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen: a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außengastronomiefläche erforderlich. b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung erforderlich. c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der Außengastronomie ein markierter Parkplatz. Grundsätzlich ist mit Markierungen behutsam umzugehen, daher wird je nach Örtlichkeit entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, gelbe Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das Auftragen von Markierungen zur Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des Genehmigungszeitraumes. Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten Parkfläche ein Podest errichtet wird. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten versetzt, Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der Verkehrsanordnung. In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müssen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Aus stadtgestalterischen Gründen ergehen daher folgende Auflagen: Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen: a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außengastronomiefläche erforderlich. b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung erforderlich. c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der Außengastronomie ein markierter Parkplatz. Grundsätzlich ist mit Markierungen behutsam umzugehen, daher wird je nach Örtlichkeit (siehe: 4 Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen, Fälle a) bis c)) entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die im Ad hoc-Programm vereinbarte, gelbe Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das saisonale Auftragen von Markierungen zur Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des Genehmigungszeitraumes. Die ggf. erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu dessen Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu seinen Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten versetzt, Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der Verkehrsanordnung. In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die Außengastronomie nicht durch ein Bord gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müssen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt werden, in die während des genehmigten Eine physische Abgrenzung der Außengastronomie zur Fahrbahn hin wird auch dann genehmigt, wenn die Fläche in einem Bereich liegt, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit weniger als 50 km/h beträgt, z. B. in Tempo-30-Zonen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint. Dies kann z. B. bei viel befahrenen Straßen der Fall sein, oder wenn besonders viele Kinder zur Kundschaft zählen, beispielsweise in Eiscafés. Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt werden, in die während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu setzen sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfernen und die Bodenhülsen zu verschließen. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Zeitraums Kurzpfosten zu setzen sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfernen und die Bodenhülsen zu verschließen. An allen Standorten wird geprüft, ob die genehmigten Flächen mittels Doppellinienmarkierung zu kennzeichnen sind. In städtebaulich sensiblen Bereichen, wie etwa Straßen, die im Rahmen des städtebaulichen Masterplans Innenstadt umgestaltet wurden, ist zwingend das Stadtraummanagement des Dezernates für Stadtentwicklung, Planen und Bauen zu beteiligen. Möblierung - entfällt – Die Gestaltung wird insgesamt über die neuen Regeln für Außengastronomien geregelt. Siehe Vorlage 3408/2024 Ratsbeschluss über das Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, hier: Qualitätsstandards Möblierung Das Gestaltungshandbuch regelt die Möblierung von Außengastronomie grundsätzlich. Für Außengastronomie auf Stellplätzen sind als Möblierung nur Tische, Stühle und symmetrische Schirme erlaubt. Jede darüberhinausgehende Ausgestaltung mit Bodenbelägen, Ketten, Zäunen, Pflanzkübeln oder anderweitigen Installationen ist verboten, denn die Außengastronomie auf Stellplätzen soll gegenüber der herkömmlichen Außengastronomie nicht privilegiert werden. Die Stühle dürfen nicht in Richtung Fahrbahn ausgerichtet werden, um ein Einrücken in Richtung Fahrbahn zu verhindern. Eine Vorkopfbestuhlung ist nicht zulässig. Podeste und Handläufe dürfen nur entsprechend der beigelegten Bildbeispiele (siehe Anlage 2) ausgeführt werden. Ein rückstandsloser Rückbau während der Monate außerhalb des Genehmigungszeitraums und eine entsprechende Lagerfläche sind nachzuweisen. Es müssen viereckige Tische aufgestellt werden. Schirme müssen so positioniert werden, dass im aufgespannten Zustand keine Verkehrszeichen teilweise oder ganz verdeckt werden oder über die Fläche der Außengastronomie hinausragen. In derartigen Konfliktfällen ist das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung zu informieren. Dort wird geprüft, ob ein Versetzen der Beschilderung möglich ist. Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ihren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung. Wird die Außengastronomie auf Schrägparkplätzen eingerichtet, so gilt die Vorgabe, dass ein eventuell aufgestellter Sonnenschirm nur die genehmigte Fläche beschirmen soll, die Vorgabe eines symmetrischen Schirms entfällt. Ebenso entfällt bei Schrägparkplätzen die zwingende Vorgabe von viereckigen Tischen. Das Sitz-Mobiliar soll nicht nur auf Stühle beschränkt werden, sondern es sollen auch Bänke möglich sein. Nickt eckige Tische werden im Stadtbezirk Ehrenfeld – entgegen des Kriterienkatalogs – erlaubt. Einnahmeverluste Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im Bereich der Parkgebühren zu rechnen. Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu Außengastronomiezwecken zu Mehreinahmen im Bereich der Sondernutzungsgebühren. Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der Parkgebühren decken, kann nicht abgeschätzt werden. Einnahmeverluste In welcher Höhe mit Mindereinnahmen im Bereich bewirtschafteter Parkplätze zu rechnen ist, auf die temporär für Außengastronomien zur Verfügung gestellt werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Einzelne Beschlüsse der Bezirksvertretungen Die Bezirksvertretungen Rodenkirchen, Lindenthal, Chorweiler und Mülheim haben keine Empfehlungen abgegeben. BV Innenstadt empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu fassen BV Nippes empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu fassen BV Ehrenfeld Empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu fassen BV Kalk Empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu fassen Beschlusstext 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, wo Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt dementsprechend folgende Änderungen bzw. Ergänzungen der o.a. V Beschlusstext 1.Der Verkehrsausschuss beschließt den dargelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2.Die Bezirksvertretungen beschließen jeweils in eigener Zuständigkeit, in welchen Bereichen des Stadtbezirks Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. Beschlusstext 1.Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2.Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt in eigener Zuständigkeit, dass Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges im Stadtbezirk Ehrenfeld zugelassen werden kann. Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt dementsprechend folgende Änderungen bzw. bzw. Ergänzungen der o.a. Vorlage: Beschlusstext 1.Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen mit folgenden Maßgaben: 2.Die Bezirksvertretung Kalk beschließt in eigener Zuständigkeit, wo Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. Geltungsbereich Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen wird für drei Jahre, jeweils für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres erteilt. Geltungsbereich Wie vom Wirtschaftsausschuss und der BV Innenstadt beschlossen: Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen wird für drei Jahre, jeweils für den Zeitraum vom vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres erteilt. Wenn die örtlichen Gegebenheiten es im Einzelfall sinnvoll erscheinen lassen, prüft die Verwaltung auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers der Gaststätte, ob eine bereits auf dem Gehweg vorhandene Außengastronomie ersatzweise auf vor dem Lokal befindliche Parkplätze verlegt werden kann. Statt „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung wird nicht erteilt“ soll es heißen: „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung kann in Einzelfällen erteilt werden“. Wie von der BV Innenstadt beschlossen: Wenn die örtlichen Gegebenheiten es im Einzelfall sinnvoll erscheinen lassen, prüft die Verwaltung auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers der Gaststätte, ob eine bereits auf dem Gehweg vorhandene Außengastronomie ersatzweise auf vor dem Lokal befindliche Parkplätze verlegt werden kann Statt „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung wird nicht erteilt“ soll es heißen: „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung kann in Einzelfällen erteilt werden“. Die Genehmigung für die Außengastronomie wird an den Konzessionsinhaber gebunden. Für den Fall, dass die Einrichtung einer Außengastronomie auf Behindertenstellplätzen, Taxiständen oder in einer Ladezone beantragt wird, prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung dieser Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Wie von der BV Innenstadt beschlossen: Für den Fall, dass die Einrichtung einer Außengastronomie auf Behindertenstellplätzen, Taxiständen oder in einer Ladezone beantragt wird, prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung dieser Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller Wie von der BV Innenstadt beschlossen: Für den Fall, dass die Einrichtung einer Außengastronomie auf Behindertenstellplätzen, Taxiständen oder in einer Ladezone beantragt wird, prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung dieser Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Eine physische Abgrenzung der Außengastronomie zur Fahrbahn hin wird auch dann genehmigt, wenn die Fläche in einem Bereich liegt, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit weniger als 50 km/h beträgt, z.B. in Tempo-30- Zonen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei viel befahrenen Straßen der Fall sein, oder wenn besonders viele Kinder zur Kundschaft zählen, beispielsweise in Eiscafés. Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Wie von der BV Innenstadt beschlossen: Eine physische Abgrenzung der Außengastronomie zur Fahrbahn hin wird auch dann genehmigt, wenn die Fläche in einem Bereich liegt, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit weniger als 50 km/h beträgt, z. B. in Tempo-30-Zonen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint. Dies kann z. B. bei viel befahrenen Straßen der Fall sein, oder wenn besonders viele Kinder zur Kundschaft zählen, beispielsweise in Eiscafés. Möblierung Wird die Außengastronomie auf Schrägparkplätzen eingerichtet, so gilt die Vorgabe, dass ein eventuell aufgestellter Sonnenschirm nur die genehmigte Fläche beschirmen soll, die Vorgabe eines symmetrischen Schirms entfällt. Ebenso entfällt bei Schrägparkplätzen die zwingende Vorgabe von viereckigen Tischen. Das Sitz-Mobiliar soll nicht nur auf Stühle beschränkt werden, sondern es sollen auch Bänke möglich sein. Möblierung Wie von der BV Innenstadt beschlossen: Wird die Außengastronomie auf Schrägparkplätzen eingerichtet, so gilt die Vorgabe, dass ein eventuell aufgestellter Sonnenschirm nur die genehmigte Fläche beschirmen soll, die Vorgabe eines symmetrischen Schirms entfällt. Ebenso entfällt bei Schrägparkplätzen die zwingende Vorgabe von viereckigen Tischen. Das Sitz-Mobiliar soll nicht nur auf Stühle beschränkt werden, sondern es sollen auch Bänke möglich sein. Die Bezirksvertretung Ehrenfeld begrüßt eine individuelle Gestaltung zur Steigerung der Aufenthaltsqualität sofern sie den Verkehr aller Arten im Umfeld nicht beeinträchtigt. Nickt eckige Tische werden im Stadtbezirk Ehrenfeld - entgegen des Kriterienkatalogs -erlaubt
Anlage 3 - BV Porz 30.01.2025 Auszug BP TOP 7.7 (3311_2024)
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 31.01.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 30.01.2025 öffentlich 7.7 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Auße ngastronomie auf Stell- plätzen 3311/2024 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Sitzen statt Parken" AN/0154/2025 I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0154/2025: Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Verkehrsausschuss folgende Beschlussfas- sung: 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, wo Außengastrono- mie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen soll unverändert erhalten bleiben und nicht durch einen Pauschalbeschluss an die Verwaltung abgegeben werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig – bei Enthaltung der Stimme von Herrn Hallmann (Die PARTEI) – zuge- stimmt . II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein- richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gül tigen Kriterienkatalog durch den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Z uständigkeit, dass Außen- gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata- logs zugelassen werden könnte. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen soll unverändert erhalten blei- ben und nicht durch einen Pauschalbeschluss an die Verwaltung abgege- ben werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig – bei Enthaltung der Stimme von Herrn Hallmann (Die PARTEI) – zuge- stimmt .
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/320 Vorlagen-Nummer 3311/2024 Freigabedatum 10.01.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen Beschlussorgan Verkehrsausschuss Gremium Datum Beschluss: 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein- richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.01.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 27.01.2025 Verkehrsausschuss 28.01.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 30.01.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.02.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 03.02.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 04.02.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.02.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.03.2025 Wirtschaftsausschuss 13.03.2025 Verkehrsausschuss 18.03.2025 2 2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außen- gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata- logs zugelassen werden könnte. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Ausgangslage Auf den Inhalt der Beschlussvorlage vom 28.11.2019 „Sitzen statt Parken Außengast- ronomie auf Stellplätzen“, AN 1248/2019 und den Beschluss vom 12.03.2020 des Ver- kehrsausschusses wird hingewiesen. Für die Bezirke Innenstadt, Ehrenfeld, Nippes und Kalk liegen Beschlüsse vor, wo- nach „Sitzen statt Parken“ in diesen Bezirken unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Von März bis Oktober können Flächen direkt vor dem Gaststättenbetrieb in Anspruch genommen werden, wenn keine Außengastronomie auf der Nebenanlage (Gehweg) möglich ist. Aufgrund aktuell bestehender Sonderregelungen werden bis Ende 2024 Parkplätze, die sich vor der Betriebsstätte einer Gastronomie befinden und bis zu zwei Parkplät- zen neben der Stätte der Leistung, ganzjährig zu Außengastronomiezwecken zur Ver- fügung gestellt. Dies ist auch dann der Fall, wenn auf der Nebenanlage bereits eine Außengastronomie möglich wäre. Mit Beschluss des Rates vom 27.06.2024, Antrag AN/0428/2024 vom 28.03.2024, wurde die Verwaltung beauftragt, die verbindlichen Vorgaben aus dem Prozess „Köln.Gestaltet.Außengastronomie“ mit einem Umsetzungskonzept in den Genehmi- gungsprozess zu überführen. Durch die verbindlichen Vorgaben soll die Außengastronomie im öffentlichen Raum eindeutig, einheitlich und nachvollziehbar genehmigt und gesteuert werden. Ausblick/Umsetzung Im öffentlichen Raum kommt eine Vielzahl an Funktionen, Nutzungen und Interessen unserer Stadtgesellschaft zusammen, welche es bei der Umsetzung des neuen Re- gelwerks zu berücksichtigen und die es in einen Interessensausgleich zu bringen gilt. Die Begünstigungen für die Außengastronomie aufgrund der Corona-Pandemie sind gemäß Beschluss AN/1732/2023 vom 26.10.2023 bis Ende Dezember 2024 befristet. Die unter erleichterten Voraussetzungen genehmigten Flächen sollen zukünftig auch dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen zukünftig unter Beachtung der verbindlichen Regelungen aus dem Prozess „Köln.Gestaltet.Außengastronomie“ in der Genehmigungspraxis Beachtung finden. Das Umsetzungskonzept sieht vor, dass die Restgehwegbreiten ab dem Jahr 2025 er- höht werden, um die Barrierefreiheit und Mobilität im Sinne einer zukunftsweisenden Stadt zu stärken (siehe Sozialausschuss April 2002, Verpflichtung zu einem barriere- freien Köln und Beschluss Masterplan Parken AN/2635/2021). 4 Aktuell wird eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m berücksichtigt. Zukünftig beträgt das Grundmaß bei der Anordnung der Außengastronomie für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten/umgebauten Straßen- zügen und mindestens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind Sicherheitsabstände hinzuzufügen. Nur bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade. Die aktuell genehmigten Außengastronomieflächen verkleinern sich damit insgesamt. Um den Wirtschaftsstandort Köln weiterhin zu fördern (siehe Strategie für die Außen- gastronomie, AN/0153/2022, Rat 03.02.2022), befürwortet die Verwaltung die Umnut- zung von Parkraum zu Außengastronomiezwecken . Dies trägt zur Kompensation des Wegfalls von Außengastronomieflächen auf Neben- anlagen zugunsten der Barrierefreiheit und Mobilität bei und schafft damit einen Inte- ressensausgleich. Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen Rechtsgrundlage Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Pro- zess der Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Inte- ressen der Nutzenden (Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im Stadtgebiet als Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 4 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist jedermann der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vor- schriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemein- gebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei eine Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu erteilen. Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Inte- ressen von verschiedenen Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Weg- fall von Stellplätzen und Einrichtung von Außengastronomie auf eben diesen Stellplät- zen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Son- dernutzung können sich aus Belangen der Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie stadtgestalterischen Gründen ergeben. Genehmigungsverfahren Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. Ein Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Park- gebühren) wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gast- ronomischen Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. Das Amt für öffent- liche Ordnung prüft die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderli- che Stellungnahmen betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, ein. 5 Geltungsbereich Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den Zeit- raum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. Sie kann entsprechend der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell: 3 Jahre) erteilt werden. Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden Schlechtwet- terlage die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobi- liar zusammengeklappt und gegebenenfalls unter Planen abgedeckt, im Be- reich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird. Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte der Leistung, das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des beantragenden Unternehmens beziehungsweise auf davor befindlichen Multifunktionsflächen. Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der Stätte der Leistung an- grenzen müssen. Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden beziehungsweise umgewandelt werden: - Taxistände - Behindertenparkstände - Aufstellflächen (zum Beispiel für E -Scooter, Lasten-/Fahrräder) - Ladezonen oder E-Ladestationen Diese Flächen sollen auf Kosten der Antragstellenden verlegt und/oder verkürzt und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Ver- waltung feststellt, dass diese oder Teile dieser Flächen in ihrer heutigen Dimen- sion nicht dauerhaft benötigt werden oder ein alternativer Standort vorhanden ist. Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen teil- weise oder ganz verdeckt werden. In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen zugunsten von Außengastronomie möglich ist. Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ih- ren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung. Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen: a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegen- über der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außen- gastronomiefläche erforderlich. b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegen- über der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne 6 Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche ge- genüber dem übrigen Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung erforderlich. c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die Außengast- ronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu be- grenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der Außengastronomie ein markierter Parkplatz. Grundsätzlich ist mit Markierungen zurückhaltend umzugehen, daher wird je nach Ört- lichkeit entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomieflä- che erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, gelbe Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das Auftragen von Markierun- gen zur Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des Genehmigungszeitraumes. Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten Parkfläche ein Podest errichtet wird. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfer- nung eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten ver- setzt, Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der Verkehrsanordnung. In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müs- sen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhül- sen gesetzt werden, in die während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu set- zen sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfer- nen und die Bodenhülsen zu verschließen. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist Teil des Ge- nehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfer- nung eventuell vorhandener Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmig- ten Zeitraums. Einnahmeverluste Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im Bereich der Parkgebühren zu rechnen. Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu Außengastronomiezwe- cken zu Mehreinahmen im Bereich der Sondernutzungsgebühren. 7 Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der Parkgebühren decken, kann nicht abgeschätzt werden. Anlage 1 – Synopse zum Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen
Anlage 2 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll zu TOP 8.2.7
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 03.02.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 23.01.2025 öffentlich 8.2.7 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stell- plätzen 3311/2024 Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Verkehrsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen: Beschluss: 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein- richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außen- gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata- logs zugelassen werden könnte. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei Zustimmung von SPD-Fraktion, Fraktion Die LINKE. und Bezirksver- treterin Erkmen (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) abgelehnt. Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Fi- scher (Fraktion Die LINKE.) waren bei der Abstimmung nicht anwesend.
Anlage 4 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 9 (Mülheim) TOP 9.2.2- Sitzen statt Parken
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax: (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 04.02.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 34.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 03.02.2025 öffentlich 9.2.2 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stell- plätzen 3311/2024 Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den durch die Fraktion DIE LINKE zu 2. und von der CDU-Fraktion zu 3. Ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen: Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Verkehrsausschuss folgenden Be- schluss: 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch den un- ter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. Außengastronomieflächen müs- sen unabhängig von ihrer Platzierung auf dem Gehweg oder auf einer Platzflä- che durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden, um seheinge- schränkte Personen sicher an der Außengastronomie vorbei zu leiten. 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass und wo Außen- gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkatalogs zu- gelassen werden könnte. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 5 - Auszug Wirtschaftsausschuss vom 13.03.2025
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Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Herr Oster Telefon: (0221) 221 32488 E-Mail: jan.oster@stadt-koeln.de Datum: 14.03.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 13.03.2025 öffentlich 1.2 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen 3311/2024 Änderungsantrag der FDP -Fraktion betreffend "Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen" AN/0320/2025 I. Abstimmung über den Änderungsantrag der FDP Fraktion: Beschluss: Der Geltungsbereich wird unter Punkt 3 um folgende Flächen erweitert: Wirtschaftsparkplätze (z.B. für Handwerker) Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über den geänderten Beschlussvorschlag: Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Verkehrsausschuss, wie folgt zu beschlie- ßen (in der durch den Antrag der FDP-Fraktion geänderten Fassung): Beschluss: 1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein- richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außen- gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata- logs zugelassen werden könnte. 4. Der Geltungsbereich w ird unter Punkt 3 um folgende Flächen erw eitert: - Wirtschaftsparkplätze (z. B. für Handw erker) Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (16)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3311/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 03.02.2025
- Erstellt
- 23.10.2024 13:52