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3311/2024

Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen

Beschlussvorlage Ausschuss 03.02.2025

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 18.03.2025, TOP 3.1

Anlage 1 - Synopse Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen

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Anlage 3 - BV Porz 30.01.2025 Auszug BP TOP 7.7 (3311_2024)

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll zu TOP 8.2.7

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Anlage 4 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 9 (Mülheim) TOP 9.2.2- Sitzen statt Parken

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Anlage 5 - Auszug Wirtschaftsausschuss vom 13.03.2025

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Anlage 1 - Synopse Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen

25670 Zeichen

Anlage 1 - Synopse zum Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Rechtsgrundlage 
 
Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Prozess der Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Interessen der Nutzenden 
(Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im Stadtgebiet als Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 4 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG 
NRW) ist jedermann der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch 
hinaus ist eine Sondernutzung.  
 
Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei eine Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.  
 
Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu erteilen. Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Im 
vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Interessen von verschiedenen Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Wegfall von Stellplätzen und Einrichtung von Außengastronomie auf 
eben diesen Stellplätzen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Sondernutzung können sich aus Belangen der Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie 
stadtgestalterischen Gründen ergeben.  
 
Genehmigungsverfahren 
 
Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. Ein Ausgleich des wirtschaftlichen 
Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Parkgebühren) wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gastronomischen Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. 
Das Amt für öffentliche Ordnung prüft die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, ein.  
 
Neu: (- entfällt -) 
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt nur dann, 
wenn das beantragende Unternehmen über keine Außengastronomie 
verfügt und eine Realisierung außerhalb des öffentlichen Straßenlandes 
nicht möglich ist.  
 
Alt: 
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt nur dann, wenn das beantragende 
Unternehmen über keine Außengastronomie verfügt und eine Realisierung außerhalb des öffentlichen 
Straßenlandes nicht möglich ist.  
 
 
 
1 2 3 
Kriterienkatalog (neu) Kriterienkatalog (alt) 
Ursprüngliche Beschlussvorlage 
vom 28.11.2019 
Geänderter Beschluss (in der Fassung der BV Ehrenfeld) 
vom 12.03.2020 
(in Spalte 3 sind nur die Änderungen/Ergänzungen erfasst, 
ansonsten siehe Spalte 2) 
 
Beschlusstext 
 
1.Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur 
Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 
 
2.Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog 
durch den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 
 
3.Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass 
Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen 
Kriterienkatalogs zugelassen werden könnte. 
 
 
Beschlusstext 
 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur 
Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen.  
 
2. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, wo 
Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen 
Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. 
Beschlusstext 
 
1.Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten 
Kriterienkatalog zur Einrichtung von Außengastronomie auf 
Stellplätzen.  
 
2.Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, 
dass Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. 
beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden kann 
mit folgenden Ergänzungen/Änderungen der 
Verwaltungsvorlage:

Geltungsbereich 
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den 
Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. 
 
Die Genehmigung kann entsprechend der Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell 3 Jahre) erteilt werden.  
 
Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt 
werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden 
Schlechtwetterlage die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das 
entsprechende Mobiliar zusammengeklappt und gegebenenfalls unter 
Planen abgedeckt, im Bereich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird.  
Geltungsbereich 
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen wird erteilt für den 
maximalen Zeitraum vom 01.03. bis 31.10. eines Jahres, mehrjährige 
Erlaubnisse sind nicht statthaft.  
 
Die Genehmigung wird auf den genannten Zeitraum begrenzt, um keine 
Lagerflächen im öffentlichen Raum zu etablieren. Dies wäre insbesondere 
dann der Fall, wenn wegen schlechten Wetters die Außengastronomie nicht in 
Betrieb ist und das entsprechende Mobiliar zusammengeklappt und ggf. unter 
Planen abgedeckt, im Bereich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird. Das 
Stadtraummanagement und die beteiligten Ämter lehnen eine 
Ganzjahresgenehmigung daher aus stadtgestalterischen Gründen ab. Die 
genehmigte, tägliche Öffnungszeit der Außengastronomie auf Stellplätzen wird 
zum Schutz der Anwohnenden begrenzt. Die Öffnungszeiten orientieren sich 
an der Gebietsstruktur und den genehmigten Öffnungszeiten benachbarter 
gastronomischer Unternehmen. 
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen wird 
für drei Jahre, jeweils für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 
31.10. eines Jahres erteilt. 
Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte 
der Leistung, das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des 
beantragenden Unternehmens beziehungsweise auf davor befindlichen 
Multifunktionsflächen.  
 
Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro 
Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der 
Stätte der Leistung angrenzen müssen. 
Sie erstreckt sich nur auf die Stätte der Leistung, d. h. auf Stellplätze an der 
Gebäudefront des beantragenden Unternehmens bzw. ausdrücklich über 
Gestaltungskonzepte vorgesehene Multifunktionsflächen.  
Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung wird nicht erteilt. 
 
Statt „Eine über die Gebäudegrenzen hinausgehende 
Genehmigung wird nicht erteilt“ soll es heißen: „Eine über die 
Gebäudegrenzen hinausgehende Genehmigung kann in 
Einzelfällen erteilt werden“ 
 
Wenn die örtlichen Gegebenheiten es im Einzelfall sinnvoll 
erscheinen lassen, prüft die Verwaltung auf Antrag der Inhaberin 
bzw. des Inhabers der Gaststätte, ob eine bereits auf dem 
Gehweg vorhandene Außengastronomie ersatzweise auf vor 
dem Lokal befindliche Parkplätze verlegt werden kann. 
 
Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen 
werden beziehungsweise umgewandelt werden: 
 
o Taxistände 
o Behindertenparkstände 
o Aufstellflächen (zum Beispiel für E-Scooter, Lasten-/Fahrräder)  
o Ladezonen oder E-Ladestationen 
 
Diese Flächen sollen auf Kosten der antragstellenden Person verlegt 
und/oder verkürzt und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen 
werden, wenn die Verwaltung feststellt, dass diese oder Teile dieser 
Flächen in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft benötigt werden oder 
ein alternativer Standort vorhanden ist.  
 
Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen 
teilweise oder ganz verdeckt werden. 
 
In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen 
zugunsten von Außengastronomie möglich ist.  
Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, 
die den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen 
zu ihren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der 
Anordnung.  
 
Taxistände und Behindertenparkstände dürfen nicht in Flächen für 
Außengastronomie umgewandelt werden.  
 
Ladezonen dürfen nur dann verkürzt und die gekürzten Teile zu 
Außengastronomieflächen werden, wenn die Verwaltung bei Ortsterminen 
feststellt, dass Teile der Ladezone in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft 
benötigt werden. 
Für den Fall, dass die Einrichtung einer Außengastronomie auf 
Behindertenstellplätzen, Taxiständen oder in einer Ladezone 
beantragt wird, prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung 
dieser Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich ist.  
Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die 
Antragstellerin/der Antragsteller.

Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen:  
 
 
a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums 
gegenüber der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit 
Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere 
Abgrenzung der Außengastronomiefläche erforderlich.  
 
b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums 
gegenüber der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung 
als einzelne Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der 
Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen Parkraum eine 
senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung 
erforderlich.  
 
c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die 
Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer 
Breitstrichmarkierung zu begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem 
übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach 
Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der 
Außengastronomie ein markierter Parkplatz.  
 
Grundsätzlich ist mit Markierungen behutsam umzugehen, daher wird je 
nach Örtlichkeit entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der 
Außengastronomiefläche erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte 
Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf 
Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, gelbe 
Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und 
schont den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das 
Auftragen von Markierungen zur Kennzeichnung von 
Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des 
Genehmigungszeitraumes.  
 
Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten 
Parkfläche ein Podest errichtet wird. 
 
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist 
Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu 
deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die 
Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener 
Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten 
Zeitraums.  
 
Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen 
Schilderpfosten versetzt, Beschilderungen angepasst und/oder 
Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den 
Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der 
Verkehrsanordnung.  
 
In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h 
übersteigt und die Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der 
Fahrbahn erhöht ist, müssen zum Schutz der Gäste gegenüber dem 
fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende 
Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
Aus stadtgestalterischen Gründen ergehen daher folgende Auflagen:  
Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen:  
 
a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums 
gegenüber der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit 
Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere 
Abgrenzung der Außengastronomiefläche erforderlich.  
 
b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums 
gegenüber der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als 
einzelne Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der 
Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen Parkraum eine 
senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung erforderlich.  
 
c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die 
Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer 
Breitstrichmarkierung zu begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem 
übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf 
der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der Außengastronomie ein 
markierter Parkplatz.  
 
 
 
Grundsätzlich ist mit Markierungen behutsam umzugehen, daher wird je nach 
Örtlichkeit (siehe: 4 Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf 
Stellplätzen, Fälle a) bis c)) entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung 
der Außengastronomiefläche erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte 
Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf 
Stellplätzen, wie beispielsweise die im Ad hoc-Programm vereinbarte, gelbe 
Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont 
den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das saisonale 
Auftragen von Markierungen zur Kennzeichnung von 
Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des 
Genehmigungszeitraumes.  
 
 
Die ggf. erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des 
Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu dessen Lasten 
von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden 
verantworten die Entfernung eventuell vorhandener 
Abgrenzungsmarkierungen zu seinen Lasten nach Ablauf des genehmigten 
Zeitraums.  
 
Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen 
Schilderpfosten versetzt, Beschilderungen angepasst und/oder 
Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den 
Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der 
Verkehrsanordnung.  
 
In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt 
und die Außengastronomie nicht durch ein Bord gegenüber der Fahrbahn 
erhöht ist, müssen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr 
in die parallel zur Fahrbahn verlaufende Doppellinienmarkierung im Abstand 
von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt werden, in die während des genehmigten 
Eine physische Abgrenzung der Außengastronomie zur 
Fahrbahn hin wird auch dann genehmigt, wenn die Fläche in 
einem Bereich liegt, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 
weniger als 50 km/h beträgt, z. B. in Tempo-30-Zonen, wenn 
dies im Einzelfall sinnvoll erscheint. 
Dies kann z. B. bei viel befahrenen Straßen der Fall sein, oder 
wenn besonders viele Kinder zur Kundschaft zählen, 
beispielsweise in Eiscafés.

Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt 
werden, in die während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu setzen 
sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu 
entfernen und die Bodenhülsen zu verschließen.  
 
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist 
Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu 
deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen.  
Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener 
Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums.  
Zeitraums Kurzpfosten zu setzen sind. Nach Ablauf des 
Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfernen und die 
Bodenhülsen zu verschließen.  
 
An allen Standorten wird geprüft, ob die genehmigten Flächen mittels 
Doppellinienmarkierung zu kennzeichnen sind. In städtebaulich sensiblen 
Bereichen, wie etwa Straßen, die im Rahmen des städtebaulichen Masterplans 
Innenstadt umgestaltet wurden, ist zwingend das Stadtraummanagement des 
Dezernates für Stadtentwicklung, Planen und Bauen zu beteiligen. 
 
Möblierung  
 
- entfällt – 
 
Die Gestaltung wird insgesamt über die neuen Regeln für 
Außengastronomien geregelt.  
 
Siehe Vorlage 3408/2024 
Ratsbeschluss über das Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie, hier: Qualitätsstandards 
 
Möblierung 
 
Das Gestaltungshandbuch regelt die Möblierung von Außengastronomie 
grundsätzlich. Für Außengastronomie auf Stellplätzen sind als Möblierung nur 
Tische, Stühle und symmetrische Schirme erlaubt. Jede 
darüberhinausgehende Ausgestaltung mit Bodenbelägen, Ketten, Zäunen, 
Pflanzkübeln oder anderweitigen Installationen ist verboten, denn die 
Außengastronomie auf Stellplätzen soll gegenüber der herkömmlichen 
Außengastronomie nicht privilegiert werden. Die Stühle dürfen nicht in 
Richtung Fahrbahn ausgerichtet werden, um ein Einrücken in Richtung 
Fahrbahn zu verhindern. Eine Vorkopfbestuhlung ist nicht zulässig. Podeste 
und Handläufe dürfen nur entsprechend der beigelegten Bildbeispiele (siehe 
Anlage 2) ausgeführt werden. Ein rückstandsloser Rückbau während der 
Monate außerhalb des Genehmigungszeitraums und eine entsprechende 
Lagerfläche sind nachzuweisen. Es müssen viereckige Tische aufgestellt 
werden. Schirme müssen so positioniert werden, dass im aufgespannten 
Zustand keine Verkehrszeichen teilweise oder ganz verdeckt werden oder über 
die Fläche der Außengastronomie hinausragen. In derartigen Konfliktfällen ist 
das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung zu informieren. Dort wird 
geprüft, ob ein Versetzen der Beschilderung möglich ist. Sollte dies der Fall 
sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den Antragstellenden 
übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ihren Lasten eine 
zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung. 
 
Wird die Außengastronomie auf Schrägparkplätzen eingerichtet, 
so gilt die Vorgabe, dass ein eventuell aufgestellter 
Sonnenschirm nur die genehmigte Fläche beschirmen soll, die 
Vorgabe eines symmetrischen Schirms entfällt.  
Ebenso entfällt bei Schrägparkplätzen die zwingende Vorgabe 
von viereckigen Tischen.  
Das Sitz-Mobiliar soll nicht nur auf Stühle beschränkt werden, 
sondern es sollen auch Bänke möglich sein.  
Nickt eckige Tische werden im Stadtbezirk Ehrenfeld – entgegen 
des Kriterienkatalogs – erlaubt. 
Einnahmeverluste 
 
Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im 
Bereich der Parkgebühren zu rechnen.  
Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu 
Außengastronomiezwecken zu Mehreinahmen im Bereich der 
Sondernutzungsgebühren. 
Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der 
Parkgebühren decken, kann nicht abgeschätzt werden. 
 
Einnahmeverluste 
 
In welcher Höhe mit Mindereinnahmen im Bereich bewirtschafteter Parkplätze 
zu rechnen ist, auf die temporär für Außengastronomien zur Verfügung gestellt 
werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Einzelne Beschlüsse der Bezirksvertretungen 
 
Die Bezirksvertretungen Rodenkirchen, Lindenthal, Chorweiler und Mülheim haben keine Empfehlungen abgegeben. 
 
 
BV Innenstadt  
empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu fassen 
 
 
BV Nippes  
empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu 
fassen 
 
 
BV Ehrenfeld  
Empfiehlt dem VA folgenden Beschluss zu 
fassen 
 
BV Kalk 
Empfiehlt dem VA folgenden Beschluss 
zu fassen 
Beschlusstext 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den 
vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von 
Außengastronomie auf Stellplätzen.  
 
2. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener 
Zuständigkeit, wo Außengastronomie auf Stellplätzen 
anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges 
zugelassen werden könnte.  
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt 
dementsprechend folgende Änderungen bzw. 
Ergänzungen der o.a. V 
Beschlusstext 
 
1.Der Verkehrsausschuss beschließt den 
dargelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung 
von Außengastronomie auf Stellplätzen.  
 
2.Die Bezirksvertretungen beschließen jeweils 
in eigener Zuständigkeit, in welchen 
Bereichen des Stadtbezirks 
Außengastronomie auf Stellplätzen anhand 
des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges 
zugelassen werden könnte. 
Beschlusstext 
 
1.Der Verkehrsausschuss beschließt den 
vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung von 
Außengastronomie auf Stellplätzen.  
 
2.Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt in 
eigener Zuständigkeit, dass Außengastronomie 
auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen 
Kriterienkataloges im Stadtbezirk Ehrenfeld 
zugelassen werden kann. 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt 
dementsprechend folgende Änderungen bzw. bzw. 
Ergänzungen der o.a. Vorlage:  
 
Beschlusstext 
 
1.Der Verkehrsausschuss beschließt den 
vorgelegten Kriterienkatalog zur 
Einrichtung von Außengastronomie auf 
Stellplätzen mit folgenden Maßgaben: 
 
2.Die Bezirksvertretung Kalk beschließt in 
eigener Zuständigkeit, wo 
Außengastronomie auf Stellplätzen 
anhand des in 1. beschlossenen 
Kriterienkataloges zugelassen werden 
könnte. 
Geltungsbereich 
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf 
Stellplätzen wird für drei Jahre, jeweils für den Zeitraum 
vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres erteilt. 
 Geltungsbereich 
 
Wie vom Wirtschaftsausschuss und der BV 
Innenstadt beschlossen:  
 
Die Genehmigung für Außengastronomie auf 
Stellplätzen wird für drei Jahre, jeweils für den 
Zeitraum vom 
vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres erteilt. 
 
 
Wenn die örtlichen Gegebenheiten es im Einzelfall 
sinnvoll erscheinen lassen, prüft die Verwaltung auf 
Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers der Gaststätte, 
ob eine bereits auf dem Gehweg vorhandene 
Außengastronomie ersatzweise auf vor dem Lokal 
befindliche Parkplätze verlegt werden kann. 
 Statt „Eine über die Gebäudegrenzen 
hinausgehende Genehmigung wird nicht erteilt“ soll 
es heißen: „Eine über die Gebäudegrenzen 
hinausgehende Genehmigung kann in Einzelfällen 
erteilt werden“. 
 
Wie von der BV Innenstadt beschlossen: Wenn die 
örtlichen Gegebenheiten es im Einzelfall sinnvoll 
erscheinen lassen, prüft die Verwaltung auf Antrag 
der Inhaberin bzw. des Inhabers der Gaststätte, ob 
eine bereits auf dem Gehweg vorhandene 
Außengastronomie ersatzweise auf vor dem Lokal 
befindliche Parkplätze verlegt werden kann 
 
Statt „Eine über die Gebäudegrenzen 
hinausgehende Genehmigung wird nicht 
erteilt“ soll es heißen: „Eine über die 
Gebäudegrenzen hinausgehende 
Genehmigung kann in Einzelfällen erteilt 
werden“. 
 
Die Genehmigung für die 
Außengastronomie wird an den 
Konzessionsinhaber gebunden.

Für den Fall, dass die Einrichtung einer 
Außengastronomie auf Behindertenstellplätzen, 
Taxiständen oder in einer Ladezone beantragt wird, 
prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung dieser 
Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich ist.  
Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die 
Antragstellerin/der Antragsteller. 
 Wie von der BV Innenstadt beschlossen:  
Für den Fall, dass die Einrichtung einer 
Außengastronomie auf Behindertenstellplätzen, 
Taxiständen oder in einer Ladezone beantragt wird, 
prüft die Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung 
dieser Stellplätze mit vertretbarem Aufwand möglich 
ist.  
Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt die 
Antragstellerin/der Antragsteller 
Wie von der BV Innenstadt beschlossen:  
Für den Fall, dass die Einrichtung einer 
Außengastronomie auf 
Behindertenstellplätzen, Taxiständen oder 
in einer Ladezone beantragt wird, prüft die 
Verwaltung, ob vor Ort eine Verlegung 
dieser Stellplätze mit vertretbarem 
Aufwand möglich ist.  
Die hierfür evtl. entstehenden Kosten trägt 
die Antragstellerin/der Antragsteller. 
 
Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Eine physische Abgrenzung der Außengastronomie zur 
Fahrbahn hin wird auch dann genehmigt, wenn die 
Fläche in einem Bereich liegt, in dem die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit weniger als 50 km/h beträgt, z.B. 
in Tempo-30- Zonen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll 
erscheint. Dies kann z.B. bei viel befahrenen Straßen 
der Fall sein, oder wenn besonders viele Kinder zur 
Kundschaft zählen, beispielsweise in Eiscafés. 
 Ausgestaltung von Außengastronomie auf 
Stellplätzen 
 
Wie von der BV Innenstadt beschlossen:  
Eine physische Abgrenzung der Außengastronomie 
zur Fahrbahn hin wird auch dann genehmigt, wenn 
die Fläche in einem Bereich liegt, in dem die 
zulässige Höchstgeschwindigkeit weniger als 50 
km/h beträgt, z. B. in Tempo-30-Zonen, wenn dies 
im Einzelfall sinnvoll erscheint.  
Dies kann z. B. bei viel befahrenen Straßen der Fall 
sein, oder wenn besonders viele Kinder zur 
Kundschaft zählen, beispielsweise in Eiscafés. 
 
 
Möblierung 
 
Wird die Außengastronomie auf Schrägparkplätzen 
eingerichtet, so gilt die Vorgabe, dass ein eventuell 
aufgestellter Sonnenschirm nur die genehmigte Fläche 
beschirmen soll, die Vorgabe eines symmetrischen 
Schirms entfällt. Ebenso entfällt bei Schrägparkplätzen 
die zwingende Vorgabe von viereckigen Tischen. 
 
Das Sitz-Mobiliar soll nicht nur auf Stühle beschränkt 
werden, sondern es sollen auch Bänke möglich sein. 
 Möblierung 
 
Wie von der BV Innenstadt beschlossen:  
Wird die Außengastronomie auf Schrägparkplätzen 
eingerichtet, so gilt die Vorgabe, dass ein eventuell 
aufgestellter Sonnenschirm nur die genehmigte 
Fläche beschirmen soll, die Vorgabe eines 
symmetrischen Schirms entfällt.  
Ebenso entfällt bei Schrägparkplätzen die 
zwingende Vorgabe von viereckigen Tischen. 
Das Sitz-Mobiliar soll nicht nur auf Stühle 
beschränkt werden, sondern es sollen auch Bänke 
möglich sein.  
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld begrüßt eine 
individuelle Gestaltung zur Steigerung der 
Aufenthaltsqualität sofern sie den Verkehr aller 
Arten im Umfeld nicht beeinträchtigt. 
Nickt eckige Tische werden im Stadtbezirk 
Ehrenfeld - entgegen des Kriterienkatalogs -erlaubt

Anlage 3 - BV Porz 30.01.2025 Auszug BP TOP 7.7 (3311_2024)

1834 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 31.01.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 30.01.2025 
öffentlich 
7.7 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Auße ngastronomie auf Stell- 
plätzen 
3311/2024 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Sitzen statt 
Parken" 
AN/0154/2025 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0154/2025:  
Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Verkehrsausschuss folgende Beschlussfas- 
sung: 
3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, wo Außengastrono- 
mie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen 
werden könnte. 
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen soll unverändert erhalten bleiben und nicht 
durch einen Pauschalbeschluss an die Verwaltung abgegeben werden. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig – bei Enthaltung der Stimme von Herrn Hallmann (Die PARTEI) – zuge- 
stimmt . 
 
II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten  Kriterienkatalog zur Ein- 
richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 
2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gül tigen Kriterienkatalog durch 
den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 
3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Z uständigkeit, dass Außen- 
gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata- 
logs zugelassen werden könnte. 
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen soll unverändert erhalten blei- 
ben und nicht durch einen Pauschalbeschluss an die Verwaltung abgege- 
ben werden.

Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig – bei Enthaltung der Stimme von Herrn Hallmann (Die PARTEI) – zuge- 
stimmt .

Beschlussvorlage Ausschuss

13023 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/320 
 
Vorlagen-Nummer 
 3311/2024 
Freigabedatum 
10.01.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen  
Beschlussorgan 
Verkehrsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein-
richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2025 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.01.2025 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 27.01.2025 
Verkehrsausschuss 28.01.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 30.01.2025 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2025 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2025 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.02.2025 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 03.02.2025 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 04.02.2025 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.02.2025 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.02.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.03.2025 
Wirtschaftsausschuss 13.03.2025 
Verkehrsausschuss 18.03.2025

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2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch 
den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 
3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außen-
gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata-
logs zugelassen werden könnte.

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Ausgangslage 
 
Auf den Inhalt der Beschlussvorlage vom 28.11.2019 „Sitzen statt Parken Außengast-
ronomie auf Stellplätzen“, AN 1248/2019 und den Beschluss vom 12.03.2020 des Ver-
kehrsausschusses wird hingewiesen.  
 
Für die Bezirke Innenstadt, Ehrenfeld, Nippes und Kalk liegen Beschlüsse vor, wo-
nach „Sitzen statt Parken“ in diesen Bezirken unter bestimmten Voraussetzungen 
möglich ist. Von März bis Oktober können Flächen direkt vor dem Gaststättenbetrieb 
in Anspruch genommen werden, wenn keine Außengastronomie auf der Nebenanlage 
(Gehweg) möglich ist.  
Aufgrund aktuell bestehender Sonderregelungen werden bis Ende 2024 Parkplätze, 
die sich vor der Betriebsstätte einer Gastronomie befinden und bis zu zwei Parkplät-
zen neben der Stätte der Leistung, ganzjährig zu Außengastronomiezwecken zur Ver-
fügung gestellt. Dies ist auch dann der Fall, wenn auf der Nebenanlage bereits eine 
Außengastronomie möglich wäre.  
 
Mit Beschluss des Rates vom 27.06.2024, Antrag AN/0428/2024 vom 28.03.2024, 
wurde die Verwaltung beauftragt, die verbindlichen Vorgaben aus dem Prozess 
„Köln.Gestaltet.Außengastronomie“ mit einem Umsetzungskonzept in den Genehmi-
gungsprozess zu überführen.  
Durch die verbindlichen Vorgaben soll die Außengastronomie im öffentlichen Raum 
eindeutig, einheitlich und nachvollziehbar genehmigt und gesteuert werden.  
 
Ausblick/Umsetzung 
 
Im öffentlichen Raum kommt eine Vielzahl an Funktionen, Nutzungen und Interessen 
unserer Stadtgesellschaft zusammen, welche es bei der Umsetzung des neuen Re-
gelwerks zu berücksichtigen und die es in einen Interessensausgleich zu bringen gilt.  
 
Die Begünstigungen für die Außengastronomie aufgrund der Corona-Pandemie sind 
gemäß Beschluss AN/1732/2023 vom 26.10.2023 bis Ende Dezember 2024 befristet. 
Die unter erleichterten Voraussetzungen genehmigten Flächen sollen zukünftig auch 
dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.  
Sie sollen zukünftig unter Beachtung der verbindlichen Regelungen aus dem Prozess 
„Köln.Gestaltet.Außengastronomie“ in der Genehmigungspraxis Beachtung finden.  
Das Umsetzungskonzept sieht vor, dass die Restgehwegbreiten ab dem Jahr 2025 er-
höht werden, um die Barrierefreiheit und Mobilität im Sinne einer zukunftsweisenden 
Stadt zu stärken (siehe Sozialausschuss April 2002, Verpflichtung zu einem barriere-
freien Köln und Beschluss Masterplan Parken AN/2635/2021).

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Aktuell wird eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m berücksichtigt. 
 
Zukünftig beträgt das Grundmaß bei der Anordnung der Außengastronomie für die 
hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten/umgebauten Straßen-
zügen und mindestens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind Sicherheitsabstände 
hinzuzufügen. Nur bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der 
Sicherheitsabstand an der Fassade. 
 
Die aktuell genehmigten Außengastronomieflächen verkleinern sich damit insgesamt.  
 
Um den Wirtschaftsstandort Köln weiterhin zu fördern (siehe Strategie für die Außen-
gastronomie, AN/0153/2022, Rat 03.02.2022), befürwortet die Verwaltung die Umnut-
zung von Parkraum zu Außengastronomiezwecken .  
Dies trägt zur Kompensation des Wegfalls von Außengastronomieflächen auf Neben-
anlagen zugunsten der Barrierefreiheit und Mobilität bei und schafft damit einen Inte-
ressensausgleich. 
 
Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Rechtsgrundlage 
 
Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Pro-
zess der Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Inte-
ressen der Nutzenden (Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im 
Stadtgebiet als Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 
4 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist jedermann der 
Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vor-
schriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemein-
gebrauch hinaus ist eine Sondernutzung.  
 
Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei 
eine Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.  
Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu 
erteilen. Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch 
nicht eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Inte-
ressen von verschiedenen Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Weg-
fall von Stellplätzen und Einrichtung von Außengastronomie auf eben diesen Stellplät-
zen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Son-
dernutzung können sich aus Belangen der Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des 
Verkehrs sowie stadtgestalterischen Gründen ergeben.  
 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für 
Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. 
Ein Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Park-
gebühren) wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gast-
ronomischen Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. Das Amt für öffent-
liche Ordnung prüft die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderli-
che Stellungnahmen betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, 
ein.

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Geltungsbereich 
 
 Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den Zeit-
raum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. Sie kann entsprechend 
der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell: 3 
Jahre) erteilt werden.  
 
Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt werden. 
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden Schlechtwet-
terlage die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobi-
liar zusammengeklappt und gegebenenfalls unter Planen abgedeckt, im Be-
reich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird.  
 
 Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte der 
Leistung, das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des beantragenden 
Unternehmens beziehungsweise auf davor befindlichen Multifunktionsflächen.  
Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro Unternehmen zur 
Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der Stätte der Leistung an-
grenzen müssen. 
 
 Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden 
beziehungsweise umgewandelt werden: 
 
- Taxistände 
- Behindertenparkstände 
- Aufstellflächen (zum Beispiel für E -Scooter, Lasten-/Fahrräder)  
- Ladezonen oder E-Ladestationen 
 
Diese Flächen sollen auf Kosten der Antragstellenden verlegt und/oder verkürzt 
und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Ver-
waltung feststellt, dass diese oder Teile dieser Flächen in ihrer heutigen Dimen-
sion nicht dauerhaft benötigt werden oder ein alternativer Standort vorhanden 
ist.  
 
 Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen teil-
weise oder ganz verdeckt werden. 
 
In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen zugunsten 
von Außengastronomie möglich ist.  
Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die 
den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ih-
ren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung.  
 
Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen:  
 
a)  Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegen-
über der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich 
als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außen-
gastronomiefläche erforderlich.  
 
b)  Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegen-
über der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne

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Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche ge-
genüber dem übrigen Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende 
Schmalstrichmarkierung erforderlich.  
 
c)  Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die Außengast-
ronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu be-
grenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine 
Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an 
Stelle der Außengastronomie ein markierter Parkplatz.  
 
Grundsätzlich ist mit Markierungen zurückhaltend umzugehen, daher wird je nach Ört-
lichkeit entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomieflä-
che erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung 
der Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, 
gelbe Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont 
den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das Auftragen von Markierun-
gen zur Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende 
des Genehmigungszeitraumes.  
 
Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten Parkfläche ein 
Podest errichtet wird. 
 
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des 
Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer 
zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfer-
nung eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf 
des genehmigten Zeitraums.  
 
Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten ver-
setzt, Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden 
müssen, werden die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen 
Maßnahmen sind Teil der Verkehrsanordnung.  
 
In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die 
Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müs-
sen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur 
Fahrbahn verlaufende Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhül-
sen gesetzt werden, in die während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu set-
zen sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfer-
nen und die Bodenhülsen zu verschließen.  
 
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist Teil des Ge-
nehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer 
zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfer-
nung eventuell vorhandener Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmig-
ten Zeitraums.  
 
Einnahmeverluste 
 
Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im Bereich 
der Parkgebühren zu rechnen.  
Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu Außengastronomiezwe-
cken zu Mehreinahmen im Bereich der Sondernutzungsgebühren.

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Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der Parkgebühren 
decken, kann nicht abgeschätzt werden. 
 
Anlage 1 – Synopse zum Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen

Anlage 2 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll zu TOP 8.2.7

1257 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Frau Brecher 
Telefon: (0221) 221 98313 
Fax:  (0221) 221 98347 
E-Mail: corinna.brecher@stadt-
koeln.de 
Datum: 03.02.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 23.01.2025 
öffentlich 
8.2.7 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stell-
plätzen 
3311/2024 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Verkehrsausschuss, folgenden Beschluss 
zu fassen:  
Beschluss: 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein-
richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 
2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch 
den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 
3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außen-
gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata-
logs zugelassen werden könnte. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich bei Zustimmung von SPD-Fraktion, Fraktion Die LINKE. und Bezirksver-
treterin Erkmen (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) abgelehnt. 
 
Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Fi-
scher (Fraktion Die LINKE.) waren bei der Abstimmung nicht anwesend.

Anlage 4 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 9 (Mülheim) TOP 9.2.2- Sitzen statt Parken

1406 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon: (0221) 99322 
Fax:  (0221) 99412 
E-Mail: andre.schultheis@stadt-
koeln.de 
Datum: 04.02.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 34.Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 03.02.2025 
öffentlich 
9.2.2 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stell-
plätzen 
3311/2024 
 
 
Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den durch die Fraktion DIE LINKE zu 2. 
und von der CDU-Fraktion zu 3. Ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen: 
 
Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Verkehrsausschuss folgenden Be-
schluss: 
 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Einrichtung 
von Außengastronomie auf Stellplätzen. 
2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch den un-
ter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. Außengastronomieflächen müs-
sen unabhängig von ihrer Platzierung auf dem Gehweg oder auf einer Platzflä-
che durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden, um seheinge-
schränkte Personen sicher an der Außengastronomie vorbei zu leiten. 
3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass und wo Außen-
gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkatalogs zu-
gelassen werden könnte. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen

Anlage 5 - Auszug Wirtschaftsausschuss vom 13.03.2025

1556 Zeichen

Geschäftsführung  
Wirtschaftsausschuss 
Herr Oster 
Telefon: (0221) 221 32488 
E-Mail: jan.oster@stadt-koeln.de 
Datum: 14.03.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung des 
Wirtschaftsausschusses  vom 13.03.2025  
öffentlich 
1.2 Sitzen statt Parken - Kriterienkatalog für Außengastronomie auf 
Stellplätzen 
3311/2024 
 Änderungsantrag der FDP -Fraktion betreffend "Sitzen statt Parken 
- Kriterienkatalog für Außengastronomie auf Stellplätzen"  
AN/0320/2025 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der FDP Fraktion: 
Beschluss: 
Der Geltungsbereich wird unter Punkt 3 um folgende Flächen erweitert: 
Wirtschaftsparkplätze (z.B. für Handwerker) 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
II. Abstimmung über den geänderten Beschlussvorschlag:  
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Verkehrsausschuss, wie folgt zu beschlie-
ßen (in der durch den Antrag der FDP-Fraktion geänderten Fassung):  
Beschluss: 
1. Der Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Kriterienkatalog zur Ein-
richtung von Außengastronomie auf Stellplätzen. 
2. Der Verkehrsausschuss beschließt, den bisher gültigen Kriterienkatalog durch 
den unter 1. beschlossenen Kriterienkatalog zu ersetzen. 
3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, dass Außen-
gastronomie auf Stellplätzen anhand des unter 1. beschlossenen Kriterienkata-
logs zugelassen werden könnte. 
4. Der Geltungsbereich w ird unter Punkt 3 um folgende Flächen erw eitert:  
- Wirtschaftsparkplätze (z. B. für Handw erker) 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (16)

23.01.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung
27.01.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.01.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.01.2025 Verkehrsausschuss
TOP 3.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
03.02.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.02.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.03.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.03.2025 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
18.03.2025 Verkehrsausschuss
TOP 3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3311/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
03.02.2025
Erstellt
23.10.2024 13:52