2016/0106
Verfahrensweise bei freien bzw. freiwerdenden Stellen und Stellenplanverfahren für die Einrichtung von neuen Stellen
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2016/0106
2778 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.03.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
711, 722, 30
Dezernat I an die Stadtverordnetenvers ammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Amt für Interne
Dienste OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I, II, III, IV, V
10, 10.1, 10.2, 30 , 722,
419, 42, 519, 520, 65,
70
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0106
Magistratsbeschlus s-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: diverse
Kostenstelle: diverse Investitionsnummer: entfällt
Kostenträger: diverse Sachkonto: entfällt
Betreff: Verfahrensweise bei freien bzw. freiwerdenden Stellen und St ellenplanverfahren für
die Einrichtung von neuen Stellen
Vorlage vom: 21.03.2016
Beschlussvorschlag :
Die Regelungen des § 7 der Haushaltssatzung 2016 sowie das Stellenplanverfahren für die
Einrichtung von neuen Stellen werden entsprechend des beigefü gten Entwurfs der Rundverfügung
Stellenbewirtschaftung auf die Eigenbetriebe übertragen.
Anlagen: Entwurf Rundverfügung „Stellenbewirtschaftung“
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.03.2016
Die gestiegenen Anforderungen an die städtische Personalbewirtschaftung im Allgemeinen
sowie die spezifischen Anforderungen an die Personalb ewirtschaftung im Rahmen der
humanitären Notlage, erfordern eine Anpassung der bestehenden städtischen Regelungen
hierzu. Angesichts der Notwendigkeit einer weiterhin restriktiven Haushaltswirtschaft, die
den Personalhaushalt einschließt, kann jedoch auch weiterhin nicht auf die hierfür
notwendigen gesamtstädtische n Steuerungsmaßnahmen verzichtet werden.
Zur Umsetzung dieser Ziele wurde in einem ersten Schritt der § 7 der Haushaltssatzung
modifiziert. In weiteren Umsetzungsschritten ist das stadtinterne V erfahren zur Freigabe von
freien bzw. freiwerdenden Stellen sowie das Verfahren zur Einrichtung von neuen Stellen zu
konkretisieren.
Vor dem Hintergrund der weiterhin gebotenen Haushaltskonsolidierung im Personalhaushalt
und zur Sicherung der wirtschaftli chen Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
wird gemäß § 8 Abs. 1, Satz 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) die Regelung des § 7 der
Haushaltssatzung 2016 sowie das Verfahren zur Einrichtun g neuer Stellen entsprechend des
beigefügtes Entwurfs Rundverfügung „Stellenbewirtschaftung“ auf die Eigenbetriebe
übertragen.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
8370 Zeichen
Diese Rundverfügung v erliert mit Ablauf des 31.12.2021 ihre Gültigkeit!
Amt für Interne Dienste Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Rundverfügung Nr. ___________
Der Magistrat
Darmstadt,
An alle Ämter , Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe
- nachrichtlich der Frau Stadtverordnetenvorsteherin -
Stellenbewirtschaftung
- Verfahrensweise bei freien bzw. freiwerdenden Stellen
- Stellenplanver fahren für die Einrichtung von neuen Stellen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gestiegenen Anforderungen an die städtische Personalbewirtschaftung im Allgemeinen sowie
die spezifischen Anforderungen an die Personalbewirtschaftung im Rahmen der Humanitären Not-
lage, erfordern eine Anpassung der bestehenden städtischen Regelungen hierzu. Angesichts der
Notwendigkeit einer weiterhin restriktiven Haushaltswirtschaft, die den Personalhaushalt ei n-
schließt, kann jedoch auch weiterhin nicht auf die hierfür notwe ndigen gesamtstädtischen Steue-
rungsmaßnahmen verzichtet werden.
Zur Umsetzung dieser Ziele wurde in einem ersten Schritt die Haushaltssatzung im § 7 modifiziert.
Hieraus ergeben sich weitere Umsetzungsschritte, die nachfolgend aufgeführt und zukünftig an zu-
wenden sind.
1. Freigabeverfahren bei freien bzw. freiwerdenden Stellen
Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Haushaltsberatungen 2016
wurde in § 7 der Haushaltssatzung festgelegt :
Freie- bzw. frei werdende Stellen sind der Stel lenbörse zuzuführen und bleiben zunächst unb e-
setzt. Der tatsächliche Bedarf ist zu überprüfen. Planstellen, die durch Ausscheiden von B e-
schäftigten (Tarif/Beamte) aus dem städtischen Dienst frei werden, bleiben darüber hinaus 15
Monate unbesetzt. Während d ieser Zeit ist gleichfall s der Bedarf zu überprüfen. Streichungen
sind im Stellenplan des Folgejahres zu dok umentieren.
Von der Bedarfsprüfung sind bis zum 2. Quartal 2018 Planstellen, die überwiegend durch Pe r-
sonalkostenerstattung refinanziert werden, so wie freie bzw. frei werdende Stellen der Feue rwehr
(Einsatzdienst), des Jugendamtes, des Amtes für Soziales und Prävention (Abt. Soziale Hilfen)
und des Bürger - und Ordnungsamtes (Ausländerbehörde) ausgenommen.
Die Personal - und Organisationsdezernentin/ der Personal - und Organisationsdezernent en t-
scheidet über die Freigabe zur Wiederbesetzung. Bei unabweisbarem Bedarf oder rechtlichen
Verpflichtungen können Ausnahmen zugelassen werden. Hierbei ist mit der Stadtkämm e-
rin/dem Stadtkämm erer Einvernehmen herzu stellen.
Von dieser Regelung sind die Stellen, die unter § 14 Abs. 4 HGlG1 fallen, grundsätzlich ausg e-
nommen.
Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird das Verfahren bei freien bzw. frei werdenden Stellen wie
folgt festgelegt:
Der „Fragebogen Stellenbewirtscha ftung“ ist über den jeweiligen Fachdezernenten bzw. die
jeweilige Fachdezernentin dem Amt für Interne Dienste – Organisationsabteilung – zuzulei-
ten, sofern das Amt bzw. die Verwaltungsstelle sowie der zuständige Fachdezernent bzw.
die zuständige Fachdezern entin nach entsprechender Bedarfsprüfung eine Wiederbesetzung
für erforderlich halten.
Nach weiterer Prüfung und Stellungnahme durch das Amt für Interne Dienste - Organisati-
onsabteilung – entscheidet der Personal - und Organisationsdezernent/die Personal - und
Organisationsdezernentin . Bei Stellen, die durch Ausscheiden aus dem städtischen Dienst
frei werden und die vor Ablauf der Sperrfrist von 15 Monaten wiederbesetzt werden sollen,
ist das Einve rnehmen mit dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin herzustellen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind im Rahmen der gültigen Geschäftsverteilung und
auf der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen freie bzw. frei werdende Ste llen
- der Feuerwehr (Einsatzdienst)
- des Jugendamtes
- des Amtes für Soziales und Prävention – Abteilung Soziale Hilfen
- des Jobcenter s (durch Personalkostenerstattung überwi egend refinanziert)
- des Bürger- und Ordnungsamtes – Ausländerbehörde
Für diese Bereiche sind Besetzungsanträge, unter Verzicht auf den „Fragebogen Stellenb e-
wirtschaftung“, dem Amt für Interne Dienste – Personalabteilung – unmittelbar zuzuleiten.
Die Regelung des § 7 der Haushaltssatzung sowie das mit dieser Rundverfügung festgele gte
Freigabeverfahren von Stellen, gilt gleichermaßen für die Eigenbetriebe „Immobilienma-
nagement Darmstadt (IDA)“, „Bäder“, „Kulturinstitute “, „Bürgerhäuser und Märkte “. Die
Betriebskommissionen der Eigenbetriebe sind zeitnah über die jeweiligen Entscheidungen
zu freien bzw. frei werdenden Stellen zu unterrichten.
Ausgenommen von d ieser Regelung sind frei e bzw. frei werdende Stellen
- des Eigenbetriebs Kulturinstitute – Akademie für Tonkunst/Berufsakademie
- des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
- des Eigenbetriebs für kommunale Aufg aben und Dienstleistun gen (EAD)
Besetzungs- bzw. Einstellungsanträge für die Akademie für Tonkunst/Berufsakademie s owie
für den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen sind, unter Ve rzicht
auf den Fragebogen „Stellenbewirtschaftung“, dem Amt für Interne Dien ste – Personalabtei-
lung – unmittelbar zuzuleiten.
1 Entspricht dem bis zum 31.12.2015 geltenden § 13 (3) HGlG
Bei Freiwerden der Stellen nach § 1 4 Abs. 4 HGlG ist wegen des personellen Ausgleichs u n-
verzüglich der „Fragebogen Stellenbewirtschaftung“ dem Amt für Interne Dienste – Organi-
sationsabteilung vorzulegen. I n diesem Fall sind lediglich die Ziffern 1 – 5 und 16 des „Fr a-
gebogens Stellenbewirtschaftung“ auszufüllen.
2. Stellenplanverfahren für die Einrichtung von neuen Stellen
Stellenneuschaffungen sind mit Ausnahme begründeter Einzelfälle nicht möglich. Unabwei sbare
Anträge auf Stellenneuschaffungen sind über die jeweilige Fachdezernentin bzw. den jeweiligen
Fachdezernent en dem Personal - und Organisationsdezernenten bzw. der Personal - und Organ i-
sationsdezernentin zuzuleiten. Dieser bzw. diese entscheidet, ob der Stellenplanantrag zur we i-
teren Bearbeitung an das Amt für Interne Dienste – Organisationsabteilung weitergele itet wird.
Für eine entsprechende Wertung sind eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung auf
Basis entsprechender gesetzlicher Grundlage n und ein aussagefähiges Daten - und Mengeng e-
rüst unerlässlich. Die Angabe von Kompensationsvorschlägen ist e rforderlich.
T.: Stellenplananträge für das kommende Haushaltsjahr müssen bis zum 30. April des Antragsja h-
res unter Verwendung des Vordrucks „Stellenplanantrag “ (siehe Anlage) beim Personal - und
Organisationsdezernenten bzw. der Personal - und Organisationsdezernentin eingegangen sein,
damit diese zur Entscheidung über eine Aufnahme in den Stellenplanentwurf des Folgejahres
aufbereitet werden können.
Bereits beim Amt für Interne Dienste - Organisationsabteilung - vorliegende Stellenplanant räge
für das Haushaltsjahr 2017 werden vom Amt für Interne Dienste dem Personal - und Organisat i-
onsdezernenten zur Entscheidung, ob der Stellenplanantrag weiter bea rbeitet werden soll, z u-
geleitet.
Für Stellenplananträge die im Stellenplanverfahren der Vorjahre zurückgestellt wurden, ist
grundsätzlich kein erneutes Antragsverfahren notwendig. Soweit bei einzelnen, im Stellenpla n-
verfahren der Vorjahre zurückgestellte n Anträgen die Vorlage eines aussagefähigen Daten - und
Mengengerüstes noch aussteht, ist das weitere Verfahren mit dem Amt für Interne Dienste - Or-
ganisationsabteilung - unmittelbar abzustimmen.
Das Verfahren für die Einrichtung von neuen Stellen im Stell enplan d er Wissenschaftsstadt
Darmstadt gilt gleichermaßen für die Eigenbetriebe „Immobilienmanagement Darmstadt
(IDA)“, „Bäder“, „Kulturinstitute“, „Bürgerhäuser und Märkte“ und „Darmstädter Werkstätten
und Wohneinrichtu ngen“.
Die Dezernentinnen und D ezernenten sowie die Amts -, Verwaltungsstellen - und Eigenbetriebsle i-
tungen sind weiterhin aufgefordert, unter Berücksichtigung der o . g. Vorgaben zu einer dauerhaften
Konsolidierung im Personalhaushalt beizutragen.
Die Rundverfügung Nr. 14/2015 verliert m it Bekanntgabe dieser Rundverfügung ihre Gültigkeit.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0106
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.03.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00