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SV-2017/0070

Antrag der AfD-Fraktion vom 22. August 207 betr. Nachtflugregelung

Antrag 22.08.2017

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SV-2017/0070

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Fraktionsbüro der AfD Darmstadt 
Holzstr.2, 64283 Darmstadt 
TEL : 06151 6279 404 
            FAX : 06151 6279 402  
www.AfD-Darmstadt-Fraktion.de 
www.facebook.com/AfD-Fraktion-Darmstadt 
info@AfD-Darmstadt-Fraktion.de 
 
AfD-Fraktion Darmstadt  Holzstr.2 , 64283 Darmstadt 
STAVO-Büro 
z.Hd. Herrn Daum 
 
64283 Darmstadt 
 
 
Antrag der AfD-Fraktion 
 
3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Nachtflugregelung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Der Magistrat wird beauftragt 
 
1. auf die Hessische Landesregierung und den Hessischen Landtag einzuwirken, dass 
die in der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 unter 5.1.6-2 und 
5.1.6-3 formulierten Zielvorgaben in der vorliegenden Fassung nicht verabschiedet 
werden, 
2. die Möglichkeiten einer Klage der Stadt Darmstadt zu prüfen für den Fall, dass die 3. 
Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 bezüglich der zitierten Passa-
gen in der vorliegenden Fassung verabschiedet wird. 
 
Begründung:  
 
Im Landesentwicklungsplan Hessen 2000, festgestellt durch Rechtsverordnung vom 
13.12.2000 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwick-
lung als oberste Landesplanungsbehörde, wird unter 7.4. Luftverkehr - Grundsätze und Zie-
le u.a. folgendes als Zielvorgabe ausgeführt: „Der Flughafen Frankfurt Main soll auch künf-
tig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende 
Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung 
für die Rhein-Main-Region erfüllen (….) Bei der Erweiterung über das bestehende Start- 
und Landebahnsystem hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße 
Rücksicht zu nehmen. Die verbindliche Festsetzung der Nachtflugbeschränkungen erfolgt in 
den Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz“. 
 
In der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 – Entwurf für die Beteili-
gung nach § 10 ROG in Verbindung mit § 4 HLPG, Beschluss der Hessischen Landesregie-
rung vom 27.03.2017 – werden diese Zielvorgaben unter 5.1.6-2 und 5.1.6-3 wie folgt ge-
ändert: „Der Flughafen Frankfurt Main ist in seiner Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Er soll 
weiterhin den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeu-
tende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrich-
tung für die Rhein-Main-Region erfüllen (…) Die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der 
Bevölkerung, insbesondere in den Kernstunden der Nacht, ist für den Betrieb des 
Flughafens Frankfurt Main von herausragender Bedeutung“.

Fraktionsbüro der AfD Darmstadt 
Holzstr.2, 64283 Darmstadt 
TEL : 06151 6279 404 
            FAX : 06151 6279 402  
www.AfD-Darmstadt-Fraktion.de 
www.facebook.com/AfD-Fraktion-Darmstadt 
info@AfD-Darmstadt-Fraktion.de 
 
 
Diese Änderung bedeutet insbesondere im Hinblick auf das Nachtflugverbot – d.h. das Ver-
bot planmäßiger Flüge im Zeitraum von 23.00 bis 05.00 h (sog. Mediationsnacht) – eine er-
hebliche Änderung der Zielvorgaben. Die im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 formu-
lierte Zielvorgabe war die wesentliche Rechtsgrundlage für die Verfügung des Nachtflug-
verbots im Urteil vom 21.08.2009 durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Urteil 
vom 04.04.2012 durch das Bundesverwaltungsgericht. In dem am 18.12.2007 erlassenen 
Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Flughafens wurden durchschnittlich 150 
planmäßigen Flugbewegungen pro Nacht (22.00 bis 06.00 h) zugelassen – davon 17 plan-
mäßige Flüge während der Mediationsnacht, d.h. zwischen 23.00 und 05.00 h.  
Die Zulassung dieser 17 Flüge wurde von beiden Gerichten wegen Verstoßes gegen das 
Abwägungsgebot als fehlerhaft angesehen, da sie nicht den besonderen Anforderungen 
des § 29 a Abs. 1 Satz 2 LuftVG an den Nachtlärmschutz genügen. Dessen schützende 
Wirkung werde durch den Plansatz in Nr. III. 1 der Änderung des Landesentwicklungsplans 
Hessen 2000 im Jahr 2007, der als grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Media-
tionsnacht zu verstehen sei, verstärkt.  
 
Das von den zuständigen Gerichten verfügte Nachtflugverbot mit dem Verbot planmäßiger 
Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 05.00 h gründet sich somit im Wesentlichen auf 
die Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans 2000 („ … ist auf die Nachtruhe der Bevölke-
rung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen“). Die nunmehr in der 3. Änderung des 
Landesentwicklungsplans gewählte Formulierung ist demgegenüber deutlich schwächer 
(„Die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung, insbesondere in den Kernstun-
den der Nacht, ist für den Betrieb des Flughafens Frankfurt Main von herausragender Be-
deutung“). Mit dieser Änderung ist damit eine der wesentlichen Grundlagen für das von den 
Gerichten verfügte Nachtflugverbot entfallen.  
 
Würde nunmehr der Flughafenbetreiber in einem Planänderungsverfahren die Zulassung 
planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht beantragen, so könnte die Planfeststellungsbe-
hörde diesen Antrag jedenfalls nicht mit Hinweis auf die Zielvorgabe des Landesentwick-
lungsplans 2000 zurückweisen. Insoweit besteht mit der nunmehr formulierten Änderung 
der Zielvorgabe die Gefahr, dass der Flughafenbetreiber einen Anspruch auf Zulassung ei-
ner bestimmten Anzahl von planmäßigen Flugbewegungen während der Meditationsnacht 
geltend machen könnte. Dies insbesondere dann, wenn der Flughafenbetreiber diesen An-
trag mit der ebenfalls neu formulierten Zielvorgabe („Der Flughafen Frankfurt Main ist in 
seiner Wettbewerbsfähigkeit zu stärken“) begründen und dabei darlegen würde, dass zu 
dieser im Landesentwicklungsplan geforderten Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit diese 
Flüge unverzichtbar sind. Mit den nunmehr unter 5.1.6-2 und 5.1.6-3 formulierten Zielvorga-
ben ist für den Flughafenbetreiber damit eine Möglichkeit der Zulassung von planmäßigen 
Flugbewegungen während der Mediationsnacht und damit eine Aufhebung des Nachtflug-
verbots eröffnet. Das Nachtflugverbot ist zum einen das Ergebnis des Mediationsverfahrens 
und ist zum anderen zum Schutz der Wohnbevölkerung absolut unverzichtbar. Daher sind 
die in der Änderung des Landesentwicklungsplans unter 5.1.6-2 und 5.1.6-3 aufgenomme-
nen Zielvorgaben abzulehnen.

Fraktionsbüro der AfD Darmstadt 
Holzstr.2, 64283 Darmstadt 
TEL : 06151 6279 404 
            FAX : 06151 6279 402  
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www.facebook.com/AfD-Fraktion-Darmstadt 
info@AfD-Darmstadt-Fraktion.de 
 
 
Der Magistrat soll daher beauftragt werden, auf die Hessische Landesregierung und den 
Hessischen Landtag einzuwirken, dass die in der 3. Änderung des Landesentwicklungs-
plans Hessen 2000 unter 5.1.6-2 und 5.1.6-3 formulierten Zielvorgaben in der vorliegenden 
Fassung nicht verabschiedet werden. Weiterhin soll der Magistrat die Möglichkeiten einer 
Klage der Stadt Darmstadt zu prüfen für den Fall, dass die 3. Änderung des Landesentwick-
lungsplans Hessen 2000 bezüglich der zitierten Passagen in der vorliegenden Fassung 
verabschiedet wird. 
 
 
mit freundlichen Grüßen 
 
Fraktionsvorsitzender:  S. Elbert

SV-2017/0070

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Vorlage-Nr. SV-2017/0070 
 
 
Antrag der AfD-Fraktion vom 22. August 207 betr. Nachtflugregelung

Beratungsverlauf (2)

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Orte (1)

  • Holzstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2017/0070
Typ
Antrag
Datum
22.08.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00