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V/0039/2026

Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 zur Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 01.01.2026

Vorlagen 09.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2026, TOP 20

Anlage 1 Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2005

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2005

66834 Zeichen

Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung  des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 
01.01.2026 
 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderun g der bestehenden Satzung „Allgemeine Vor- 
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ( EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über 
die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1) mit Wirkung zum 01.01.2026 
und befristet bis zum 30.06.2026.  
 
2. Die mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft tretende  Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die 
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“  wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröf- 
fentlicht. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die finanziellen Auswirkungen sind mit der Vorlage V/0626/2025 (Beschluss des Rates am 
10.12.2025) dargestellt und beschlossen worden. 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Fes tsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 6. Änderu ngssatzung vom 03.07.2025 wird zum 
31.12.2025 außer Kraft treten, sodass -wie mit Vorl age V/0626/2025 dargelegt wurde- eine An- 
schlussregelung zu treffen ist, um auch für das kom mende Jahr eine Fortführung des Deutschlandti- 
ckets bezogen auf die Stadt Münster sicherzustellen und den Verkehrsunternehmen durch den Erlass 
einer Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsleistungen zur Kompensation etwaiger Mindereinnahmen aus 
der Anwendung des Deutschlandtickets zur Verfügung zu stellen. Einen inhaltlichen Gestaltungsspiel- 
raum haben die Aufgabenträger dabei nicht. 
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Gawlich  
Telefon: 492-6608 
Gawlich@stadt -muenster.de

- 2 - 
 
 
 
 
Da der Zeitpunkt von Erlass und Bekanntwerden der L andesrichtlinie eine Beschlussfassung im 
Rahmen einer Ergänzungsvorlage in der Ratssitzung a m 10.12.2025 nicht mehr möglich machte, ist 
der angepasste Satzungstext nun auf dem Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen. 
 
Die bestehende Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster zum Deutschlandticket (Anlage 1) wird somit 
auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westf alen am 20.11.2025 erlassenden Landesrichtli- 
nie mit Wirkung zum 01.01.2026 aktualisiert und zunächst bis zum 30.06.2026 verlängert. 
 
Münster, den 18.12.2025     Münster, den 19.12.2025  
 
 
 
 
gez.        gez. 
Tilman Fuchs       Stefan Weber 
Oberbürgermeister      Vorsitzender der CDU-Fraktio n 
 
 
Anlage: 
 
Anlage 1: Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster ü ber die Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif 2026

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 
der Stadt Münster  
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif  
in der Fassung nach der 7. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel   
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2026 hat der „Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 06. November 2025 „Muster-Ric htlinien zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: 
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026) zur Sich erstellung einer einheitlichen 
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs 
verabschiedet. Der Ticketpreis wird entsprechend de s Beschlusses der 
Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 18. September 2025 zum 01. Januar 2026 auf 
63,00 € pro Monat erhöht. 
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.  
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung 
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2026 in 
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket 
 
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der 
Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur 
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische 
Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).   
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 20. November 2025 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026)

ÖPNV NRW 2026; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets 
bis Ende Juni 2026 angepasst. Die angepasste allgem eine Vorschrift definiert die 
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster 
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen  
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich  
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen  zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich  dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind 
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2026 das Deutschlandticket im 
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetze s (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ( Anlage 
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift an zuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür  zusätzliche Kosten 
entstehen.

Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und 
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des  jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.

Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung  auf einen der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt pauschale Ausgleichsleist ungen nach Maßgabe der  
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 an die 
Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht gedeckt en Kosten, die aus der 
Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren.  
Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und zur Förderung des ÖPNV geleistet 
und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen 
Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährle istung einer ausreichenden 
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im  ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die pauschalen Zahlungen werden daher  netto (ohne Umsatzsteuer) 
geleistet.  
Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträg e rückwirkend zu entrichten 
(durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. i m Rahmen einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung  mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten pauschalen 
Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land 
Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach den Ri chtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je

Antragsberechtigten berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 in ihre r jeweiligen Fassung. 
Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Schaden der  Antragsberechtigten aus der 
Summe der gemäß der Ziffern 5.4. bis 5.4.4 Richtlin ien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 errechneten (Einnah men-)Minderungen. Die 
Möglichkeit zur Reduzierung des pauschalen Ausgleic hs nach Ziffer 4.1 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 auf Gru nd einer erheblichen 
Konkurrenzierung des Deutschlandtickets ist zu beac hten und gilt im Rahmen dieser 
Satzung entsprechend. 
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben und 
die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden.  
Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des 
Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets a uferlegt wird, die den vom 
„Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen  Tarifbestimmungen des 
Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung  (veröffentlicht unter 
https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php ) 
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die 
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von 
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. C o. KG zu melden. Die 
Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstell e erfolgt bis zum 20. 
Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäu fe aller übrigen 
Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung  und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder

Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. 
 
§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die jeweils aktuelle  Fassung der Anlage 3  (Muster-
Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die B erechnung der nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen De utschlandticket ÖPNV NRW 
2026 genannten Berechnungsmethode auf Basis von Pro gnosen der jeweiligen 
Beträge zu enthalten.  
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2026 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag im Jahr 2026 mo natliche Vorauszahlungen, 
erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 15. Dezember 
2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann versp ätete Anträge zulassen. Bis 
zum 15. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antra g auf Vorauszahlungen zu 
stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht ged eckten Ausgaben auf der 
Grundlage der in § 6 genannten Berechnungsmethode b eizufügen. Sofern noch 
nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundeswei ten sog. „EAV Vertrages“ 
erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht der entsprech enden Einnahmenaufteilung 
zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der pro gnostizierten Einnahmen 
von mehr als 5 Prozent führt, können auf  Antrag des Empfängers erhöhte 
angepasste Vorauszahlungen geleistet werden. Die monatlichen Vorauszahlungen 
betragen jeweils 7 Prozent der für das Jahr 2025 vo rläufig gewährten 
Billigkeitsleistung und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 
Prozent des danach festgestellten fiktiven Ausgleic hsbetrags für 2025. Die 
Vorauszahlungen werden bis spätestens zum 28. eines Monats ausgezahlt.  
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Mel dung entsprechend der 
Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 keine Teilnahme der V erkehre im Gebiet der Stadt 
Münster an der bundesweiten Einnahmeaufteilung mögl ich, so wird die 
Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert, b is eine ordnungsgemäße 
Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt.  
Die Vorauszahlungen werden auf den nach § 8 Abs. 2 zu beantragenden 
vorläufigen Ausgleich angerechnet. Vorauszahlungen,  die über den vorläufigen 
Ausgleich nach § 8 Abs. 2 errechneten vorläufigen A usgleich hinausgehen, sind

von der Bewilligungsbehörde zurückgefordert. In der  Regel sind die 
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist 
erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige 
Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anp assung der gewährten 
Zuwendung vorzunehmen. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4)  verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 15. März 2028 die tatsäc hlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2026 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der 
jeweiligen Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach 
Ziffer 5.4.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2026 
beizufügen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen, sofern sie nicht in 
der gesetzten Frist erstattet werden. Eine Verzinsu ng im Fall der Unterzahlung 
findet nicht statt.  
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf  den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der

Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über  die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser

allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht 
vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jewe ils abzurechnende Jahr ganz 
oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Z ahlungen sind entsprechend 
zurückzuzahlen. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne  von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.  1370/2007  
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.

§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten  
Die am 30. September 2023 in Kraft getretene Satzun g vom 22. September 2023 in 
ihrer zum 01. Juli 2025 in Kraft getretenen 6. Änderungssatzung wird mit Wirkung vom 
01. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 verlängert un d tritt sodann außer Kraft. Sie 
kann verlängert, insbesondere in Abhängigkeit der b undesweit geltenden 
Preisentwicklung des Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.  
 
Anlagen 
Anlage 1:  Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026  in Nordrhein-
Westfalen  
Anlage 2:  Tarifbestimmungen Deutschlandticket  
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en 
Deutschlandticket 2026 
Anlage 4 Muster-Bescheid  Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2026

923 
 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfalen  
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026) 
 
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr 
- VII C 3 – 58.53.08-000006 - 
vom 20. November 2025 
 
1  
Rechtsgrundlage  
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs 
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land 
nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils 
geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen 
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 
445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde 
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
2  
Gegenstand der Förderung 
Die Zuwendungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-
Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2026 aufgrund der 
Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder 
Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern 
und anderweitigen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche 
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen 
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 
1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 
gedeckt werden können. 
 
3  
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger 
Empfänger sind  
3.1  
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über 
den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 
1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,  
3.2  
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen 
Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.  
3.3 
der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg zur Weiterleitung an die Verkehrsverbund 
Rhein-Sieg GmbH, die D-TIX GmbH & Co. KG sowie die NVBW GmbH. 
 
4  
Zuwendungsvoraussetzungen  
4.1

Der pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche Konkurrenzierung 
des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung kann nur in der 
Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem Jahr 2025 liegen oder in 
der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen zielgruppenspezifischen 
Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis 
des Deutschlandtickets stehen. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung 
sowie die daraus resultierende Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der 
nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende 
Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr. Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können geplante 
Tarifmaßnahmen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr im Vorfeld zur 
Prüfung vorlegen. Sofern das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr von einer 
erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich 
begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als förderunschädlich. Voraussetzung für 
eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, dass sich die nach der 
Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des 
Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung des neuen Tarifangebotes 
mindestens um 5 Prozent reduzieren. 
4.2  
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die 
Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in 
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über 
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere 
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen 
sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die 
vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger 
haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für 
die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ 
beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung 
(veröffentlicht unter 
(https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) entsprechen und 
zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen 
aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von Teilnehmern am Vertrag vertretenen 
Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 
 
5  
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 
5.1  
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der 
Projektförderung. 
5.2  
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.  
5.3  
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.  
5.4  
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:  
Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt 3 
Milliarden Euro abzüglich der innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket 
festgelegten Finanzrahmens tatsächlich geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und 
Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro an die D-TIX GmbH & 
Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu 450 000 
Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines

Einnahmeaufteilungsverfahrens, sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund 
Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung 
und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung. Als pauschaler Ausgleich erhält 
der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der 
Empfänger als Anteil am Gesamtausgleich gemäß der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 und 5.4.5 
der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025, MBl. NRW. 2024 S. 1198) für das Jahr 2025 unter 
Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 erhalten würde. 
5.4.1 
Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 
2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. 
5.4.2 
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit mit 
einem einheitlichen Faktor fortgeschriebenen tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 
2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der 
Deutschland-Semestertickets (Stand 31. Dezember 2027), die sich aus einer fiktiven 
Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen 
Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Jahr 2026 
gegenüber 2025 ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene wie folgt 
berechnet: 
 
[𝑆𝑐ℎ𝑎𝑑𝑒𝑛 2025]1 𝑥 1,026 − [𝐴𝑢𝑠𝑔𝑙𝑒𝑖𝑐ℎ 2026]2 + [𝐷 − 𝑇𝑖𝑐𝑘𝑒𝑡 2025]3 𝑥 1,026
[𝐷 − 𝑇𝑖𝑐𝑘𝑒𝑡 2025]³  
 
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 5.4.1.2 
der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der 
Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die 
pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. 
Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife 
(Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Sätzen 1 
und 3 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das Deutschlandticket und 
aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmenaufteilung dieser 
Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden 
Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben. 
Die D-TIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für 
die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 
5.4.3 
Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes 
vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie als vermiedene oder 
ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.5 der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 
31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge. 
5.4.4 
Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach 
Nummer 5.4.3 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der 
Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge.  
5.4.5 
 
1 Bundesweit aggregierter Schaden, welcher sich aus den finalen Anträgen 2025 ergibt 
2 Gesamtausgleichsbetrag gemäß Nummer 5.4 dieser Richtlinien 
3 Tatsächliche Einnahmen aus dem Deutschlandticket im Jahr 2025 nach Abzug des Vertriebsanreizes (Stand 
31.12.2027)

Die Empfänger nach Nummer 3.3 können innerhalb des vom Koordinierungsrat zum 
Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung 
und Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro an die D-TIX 
GmbH & Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu 
450 000 Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines 
Einnahmeaufteilungsverfahrens, sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund 
Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung 
und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung geltend machen. 
 
6  
Sonstige Bestimmungen  
6.1  
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen nach Nummer 4.2 an 
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des 
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die 
beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der 
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die 
Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der 
finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf 
die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit sie sich durch 
diese gemeinwirtschaftliche Verpflichtung verändern. Sonstige Kosten des 
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 
6.2 
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und 
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist 
ausgeschlossen.  
6.3  
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten 
für das Monitoring und die Einnahmenaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des 
Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur 
Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag 
nach Ende eines Monats. 
6.4  
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2028 für Empfänger gemäß der 
Nummern 3.1 und 3.2 sowie bis zum 31. Dezember 2027 für Empfänger gemäß Nummer 3.3 
die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 
5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt 
die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere 
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach 
Nummer 5.4.2 beizufügen.   
Der Nachweis für die Zuwendungen nach Nummer 5.4.5 ist unter sinngemäßer Verwendung 
der Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zur LHO zu erbringen.  
6.5  
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe 
der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die 
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet 
werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.  
6.6

Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert 
werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 nicht oder nicht 
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 
6.7  
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu § 44 LHO, die Ziffern 
1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 
8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden keine 
Anwendung. 
 
7  
Verfahren  
7.1  
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2026 zu stellen. Für 
die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete 
Anträge zulassen. Er hat die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage 
der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der 
jeweiligen Beträge zu enthalten.  
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Nummer 5.4.5 ist unter sinngemäßer 
Verwendung des Antrags nach der Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zur LHO (Grundmuster 1) bis 
zum 15. Dezember 2025 zu stellen.  
7.2  
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat. 
Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen nach Nummer 5.4.5 ist die Bezirksregierung Köln. 
7.3  
Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen. 
7.4  
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. 
Der Empfänger gemäß der Nummern 3.1 oder 3.2 erhält auf Antrag im Jahr 2026 monatliche 
Vorauszahlungen, erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 31. 
Dezember 2025 zu stellen. Bis zum 31. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antrag auf 
Vorauszahlungen zu stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben 
auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode beizufügen. Die 
Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Sofern noch nicht alle 
aufschiebenden Bedingungen des bundesweiten EAV Vertrages erfüllt sind, dadurch 
Einnahmen nicht der EAV zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der 
prognostizierten Einnahmen von mehr als 5 Prozent führt, können auf Antrag des 
Empfängers angepasst erhöhte Vorauszahlungen geleistet werden. Die Vorauszahlungen 
betragen jeweils 7 Prozent des an den Empfänger gewährten vorläufigen Ausgleichs für das 
Jahr 2025 und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 Prozent des danach 
festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für 2025. Sie werden jeweils am 20. eines Monats 
ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4.2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen 
unverzüglich weiter. 
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung 
nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des Aufgabenträgers an der 
bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll die Vorauszahlung so lange ausgesetzt 
oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung 
erfolgt. 
Die Vorauszahlungen werden auf den nach Nummer 7.1 zu beantragenden vorläufigen 
Ausgleich angerechnet. Zuwendungen, die über den danach gewährten Ausgleich der nicht 
gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger 
zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn 
sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche 
ausgleichsfähige Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten 
Zuwendung vorzunehmen. 
Die Vorauszahlung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

Die Zuwendung nach Nummer 5.4.5 wird in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, zum 
15. April, zum 15. Juli und zum 15. Oktober ausgezahlt. Auf formlosen Antrag können auch 
abweichende Auszahlungstermine festgelegt werden. Die Zuwendungen an die D-TIX GmbH 
& Co. KG dürfen auch für Zahlungen bis zum 30. November 2027 verwendet werden, soweit 
sie das EAV-Clearing des Jahres 2026 geleistet werden müssen. 
7.5  
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer 
3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich 
die Nachweisführung ein. Gleiches gilt für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg 
bei der Weiterleitung an die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH. 
7.6  
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.  
7.7  
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt. 
7.8  
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die Mittel 
aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen. 
 
8  
Inkrafttreten/Außerkrafttreten  
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. September 
2028 außer Kraft.

Anlage 2 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket (Stand 18. November 2025) 
1. Grundsatz 
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepubli k Deutschland und den Bundesländern 
gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot i m Schienenpersonennahverkehr (SPNV) 
und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023. 
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen 
teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich 
anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die be stehenden Tarif- und 
Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsv erbünde, der Landestarife und des 
Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen  der teilnehmenden Eisenbahn-
Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV, 
soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt. 
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die B edingungen des vertragshaltenden 
Verkehrsunternehmens. 
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich 
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Gelt ungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung 
der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich de s Deutschlandtarifs in der 2. 
Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich 
der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, V erkehrsverbünde und 
Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit 
das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unt ernehmens sich aufgrund 
entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland lieg ende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV 
gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obusse n im Sinne des 
Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 
42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den 
Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind. 
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln , die überwiegend zu touristischen oder 
historischen Zwecken betrieben werden. 
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deut schlandticket ist grundsätzlich 
ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B . im Rahmen von 
Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich de s Deutschlandtickets für den 
Schienenverkehr bekanntgegeben. 
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wir d als persönlicher Fahrausweis 
ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen d es Fahrgastes beinhaltet. Ein 
Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird , beinhaltet zudem das Geburtsdatum 
des Fahrgastes.  
Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Das Deutschlandticket 
kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte 
als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen 
Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital k ontrollierbares Papierticket (mit Barcode)

ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebene s Deutschlandticket gilt für maximal 
einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtli ches Lichtbilddokument mitzuführen und 
bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendl ichen bis zur Vollendung des 16. 
Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, 
entfällt die Legitimationspflicht . 
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren. 
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse.  
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb de r Geltungsbereiche von 
Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlan dtarifs nach den jeweiligen 
Tarifbestimmungen möglich. 
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit 
die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. 
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die 
Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. 
3. Vertragslaufzeit und Kündigung 
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsu nternehmen, Verkehrsverbünden und 
Landestariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über 
deren Vertriebskanäle erworben werden. 
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben . Der Einstieg ins Abonnement ist 
jeweils zum Ersten eines Monats möglich. 
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlos sen und kann monatlich gekündigt 
werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen 
Kalendermonats erfolgen. 
Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des 
letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags. 
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindun g mit anderen Produkten im Bereich 
des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden. 
4. Beförderungsentgelt 
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement b eträgt bis zum 31.12.2025 58,00 EUR 
pro Monat und ab dem 01.01.2026 63,00 EUR pro Monat  bei monatlicher Zahlung. Eine 
jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden. 
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z . B. On-demand-Verkehr, Anruf-
Sammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrende E isenbahnen mit besonderen 
Betriebsformen (z. B. Schmalspurbahnen mit Dampftra ktion) kann ein Zuschlag nach den 
örtlichen Tarifbestimmungen erhoben. 
5. Jobticket 
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.

Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt we rden, deren Arbeitgeber mit einem 
teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunterneh men eine Vereinbarung über den 
Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat . Arbeitgeber im Sinne dieser 
Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein. 
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobtick et ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 
abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss 
zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt. 
6. Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr 
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgast rechte gem. Teil A Nr. 8 der 
Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten 
im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten un d veröffentlichten Fassung, abrufbar im 
Internet unter 
www.deutschlandtarifverbund.de  (gültig ab 15.08.2023). Das Entgelt für das 
Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Bef örderungsentgeltgemäß § 3 EVO. Das 
zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen. 
7. Erstattung 
Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschlandticket. 
Eine Erstattung wegen Krankheit setzt zudem voraus,  dass die Bescheinigung eines Arztes, 
eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum 
von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss 
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises 
bei der Verwaltung des vertragshaltenden Unternehmens gestellt werden. 
Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende 
Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in d em betreffenden Monat entrichteten 
Fahrgelds erstattet. 
8. Semesterticket 
Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semestert icketvertrags Studierenden als 
solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden.  
Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären 
Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur 
Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. 
Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilig e Preis des Deutschlandtickets, der acht 
Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Mon ate des Semesters in den 
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird.  
Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufze it für das jeweilige Semester ohne 
monatliche Kündbarkeit.

Anlage 3
1. Antragstellerin / Antragsteller
Institution
Anschrift
PLZ, Ort
Ansprechperson
Telefon
E-Mail
Bank
IBAN
2. Ermittlung des pauschalen Ausgleichs
Betrag gemäß 
Festsetzung des 
Ausgleichs für 
2025 *
Betrag gemäß fiktiver 
Einnahmenaufteilung 
unter Berücksichtigung 
struktureller 
Veränderungen EAV **
Fortschrei-
bungsfaktor
Fiktiver Betrag für 
Ausgleichs-
berechnung 2026
Richtlinienbezug
Soll Fahrgeldeinnahmen 2025 100.000.000,00 € nicht relevant 2,60000% 102.600.000,00 € 5.4.1
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen 
aus Deutschlandticket 2025 0,00 €
5.4.2 (Nachweis ist beizufügen; 
Fortschreibungsfaktor wird vom 
Land mitgeteilt)
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen
aus Restsortiment 2025 2,60000% 0,00 € 5.4.2 (Nachweis ist beizufügen)
(prognostizierte) Minderung der Erstattungsleistung
nach SGB IX für 2025 nicht relevant nicht relevant 0,00 € 5.4.3
(prognostizierte) Minderung aus allgemeinen
 Vorschriften 2025 nicht relevant nicht relevant 0,00 € 5.4.4
(prognostizierte) Ersparte Aufwendungen 2025 nicht relevant nicht relevant 0,00 € 5.4.3
102.600.000,00 € 5.4
5.4 (Betrag wird vom Land 
mitgeteilt)
5.4 (Betrag wird vom Land 
mitgeteilt)
#DIV/0! 5.4 (Betrag wird vom Land 
mitgeteilt)
#DIV/0! 5.4
*   Für Antrag zum 30.09.2026 Beträge aus dann aktueller Festsetzung des Ausgleichs 2025, für Schlussverwendungsnachweis zum 31.03.2028 Beträge 
    gemäß Festsetzung des Ausgleichs 2025 mit Stand vom 31.12.2027
** Für Antrag zum 30.09.2026 Beträge laut Prognosen von D-TIX und Verbünden mit Stand vom Sommer 2025, für Schlussverwendungsnachweis 
    zum 31.03.2028 Beträge gemäß Berechnungen D-TIX und Verbünden aus Frühjahr 2028
Mit diesem Antrag versichert die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass die Zuwendungen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
b) die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigung ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt. 
Hinweis:
Datum: rechtsverbindliche Unterschrift:
Anteil bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag 2026 an fiktiven Ausgleichsbeträgen = Anpassungsfaktor
Fiktiver Ausgleich des Empfängers unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors = Beantragte Zuwendung
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
Sich daraus ergebender fiktiver Ausgleichsbetrag 2025
Bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag 2026
Bundesweite Summe der fiktiven Ausgleichsbeträge 2025
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
 zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2026 auf dem Gebiet der Stadt Münster

Anlage 4 
 
Musterbescheid für [vorläufige]  Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2026 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Münster (Nordrhein - Westfalen) 
 
 
 
Sehr geehrte… 
 
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2026 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2026“) eine [ vorläufige]  Zuwendung für das Kalenderjahr 2026 in Höhe von  
 
… Euro 
 
Die Höhe der Ihnen gewährten [vorläufigen] Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer): 
 
  
Fiktiver 
Betrag für 
Ausgleichs-
berechnung 
2026  
Richtlinienbezug 
Soll Fahrgeldeinnahmen 2025    5.4.1  
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus 
Deutschlandticket 2025    5.4.2  
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus 
Restsortiment 2025    5.4.2  
(prognostizierte) Minderung der Erstattungsleistung nach 
SGB IX für 2025    5.4.3  
(prognostizierte) Minderung aus allgemeinen Vorschriften 
2025    5.4.4  
(prognostizierte) Ersparte Aufwendungen 2025    5.4.3  
= Sich daraus ergebender fiktiver Ausgleichsbetrag 2025      
Bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag    5.4  
Bundesweite Summe der fiktiven Ausgleichsbeträge 2025    5.4  
Anteil bundesweiter Gesamtausgleich an fiktiven 
Ausgleichsbeträgen = Anpassungsfaktor    5.4  
Fiktiver Ausgleich des Empfängers unter Berücksichtigung 
des Anpassungsfaktors = Beantragte Zuwendung    5.4  
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag] 
 
Nebenbestimmungen: 
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 
1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Z iffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der 
ANBest-G finden keine Anwendung.

Anlage 4 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der  Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforde rlichen Daten bereitzustellen, 
bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls 
diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung 
abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards d es Deutschlandtickets 
anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sich erzustellen, dass die 
Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die 
den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ besch lossenen Tarifbestimmungen 
des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fas sung (veröffentlicht unter 
(https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) 
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bun desweiten Vertrag über die 
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von 
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e der (positiven und negativen) 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des 
Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Zuwe ndungsempfängers sowie auf 
seine Kosten, soweit sie sich durch diese gemeinwir tschaftliche Verpflichtungen 
verändern (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe de r Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Sta dt Münster bis zum 31. 
August des Folgejahres eine unternehmensindividuell e Trennungsrechnung über die 
Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der An erkennung und Anwendung des 
Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Gem. d en Regelungen des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der fi nanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur Anerkennung 
und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnah men des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil 
vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnun g geltend gemacht werden 
oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Ei nführung des 
Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines ange messenen Gewinns. Sonstige 
Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegensta nd dieser 
Überkompensationskontrolle. 
 
Die inhaltliche Richtigkeit der Trennungsrechnung, die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhan gs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompen sation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt 
werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Tren nungsrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Tre nnungsrechnung über die 
Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestel lt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn 
sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der 
jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung get rennt und nachvollziehbar 
dargestellt werden. Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie 
die Begutachtung und Bescheinigung durch einen bran chenerfahrenen 
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten.

Anlage 4 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unz ulässigen Beihilfe 
einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überk ompensation an die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster zurückzuzahle n. Die Höhe der Verzinsung 
richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen 
bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 15. März 2028 hat der Zuwendungsempfänge r die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in §  6 der Allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2026 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer  5.4.2 
der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 beizufügen. Die 
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die D-TIX GmbH & Co. KG zu melden. Die Meldung der 
Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bi s zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen  Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats.  
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das für Verkehr zuständ ige Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Ge schäftsunterlagen 
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durc h örtliche Erhebungen zu 
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuh alten und die notwendigen 
Auskünfte zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblic hen Unterlagen sind ab der 
Gewährung der Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt. 
 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung 
Anlagen:          ANBest-P 
ANBest-G

Beschlussvorlage

1312 Zeichen

V/0039/2026 
V/0039/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 zur Änderung der "Allgemeinen 
Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 01.01.2026 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   28.01.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   10.02.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   11.02.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.02.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung zur Änderung der o. g. Vorschrift zum Deutschlandticket 
wird gemäß § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die finanziellen Auswirkungen sind mit der Vorlage V/0626/2025 (Beschluss des Rates am 
10.12.2025) dargestellt und beschlossen worden. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Begründung ist der als Anlage beigefügten Dringlichkeitsentscheidung zu entnehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
14.01.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Gawlich  
Telefon: 492-6608 
Gawlich@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0039/2026 
In Vertretung 
 
 
 
Gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025

Anlage A

616 Zeichen

Anlage A zur V/0039/2026 
Kurzüberblick 
 
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 zur Änderung der "Allgemeinen 
Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 01.01.2026 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Fortführung des Deutschlandtickets im Bereich der Stadt Münster 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Beratungsverlauf (4)

28.01.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.02.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2026 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2026 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0039/2026
Typ
Vorlagen
Datum
09.01.2026
Erstellt
09.01.2026 09:40