V/0039/2026
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 zur Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 01.01.2026
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Anlage 1 Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2005
66834 Zeichen
Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025
Betreff:
Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab
01.01.2026
Beschluss:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderun g der bestehenden Satzung „Allgemeine Vor-
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ( EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über
die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1) mit Wirkung zum 01.01.2026
und befristet bis zum 30.06.2026.
2. Die mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröf-
fentlicht.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen sind mit der Vorlage V/0626/2025 (Beschluss des Rates am
10.12.2025) dargestellt und beschlossen worden.
Begründung:
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Fes tsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“
der Stadt Münster in der Fassung nach der 6. Änderu ngssatzung vom 03.07.2025 wird zum
31.12.2025 außer Kraft treten, sodass -wie mit Vorl age V/0626/2025 dargelegt wurde- eine An-
schlussregelung zu treffen ist, um auch für das kom mende Jahr eine Fortführung des Deutschlandti-
ckets bezogen auf die Stadt Münster sicherzustellen und den Verkehrsunternehmen durch den Erlass
einer Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsleistungen zur Kompensation etwaiger Mindereinnahmen aus
der Anwendung des Deutschlandtickets zur Verfügung zu stellen. Einen inhaltlichen Gestaltungsspiel-
raum haben die Aufgabenträger dabei nicht.
Amt für Mobilität und Tiefbau
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Gawlich
Telefon: 492-6608
Gawlich@stadt -muenster.de
- 2 -
Da der Zeitpunkt von Erlass und Bekanntwerden der L andesrichtlinie eine Beschlussfassung im
Rahmen einer Ergänzungsvorlage in der Ratssitzung a m 10.12.2025 nicht mehr möglich machte, ist
der angepasste Satzungstext nun auf dem Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen.
Die bestehende Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster zum Deutschlandticket (Anlage 1) wird somit
auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein-Westf alen am 20.11.2025 erlassenden Landesrichtli-
nie mit Wirkung zum 01.01.2026 aktualisiert und zunächst bis zum 30.06.2026 verlängert.
Münster, den 18.12.2025 Münster, den 19.12.2025
gez. gez.
Tilman Fuchs Stefan Weber
Oberbürgermeister Vorsitzender der CDU-Fraktio n
Anlage:
Anlage 1: Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster ü ber die Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif 2026
Satzung
Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1
der Stadt Münster
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
in der Fassung nach der 7. Änderungssatzung vom …..
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales,
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2026 hat der „Koordinierungsrat
Deutschlandticket“ am 06. November 2025 „Muster-Ric htlinien zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden:
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026) zur Sich erstellung einer einheitlichen
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs
verabschiedet. Der Ticketpreis wird entsprechend de s Beschlusses der
Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 18. September 2025 zum 01. Januar 2026 auf
63,00 € pro Monat erhöht.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2026 in
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der
Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 20. November 2025
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026)
ÖPNV NRW 2026; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets
bis Ende Juni 2026 angepasst. Die angepasste allgem eine Vorschrift definiert die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 erlässt die Stadt
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und
geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2026 das Deutschlandticket im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetze s (RegG) und der
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ( Anlage
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift an zuwenden und
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten
entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste),
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser
allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen
wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt pauschale Ausgleichsleist ungen nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 an die
Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht gedeckt en Kosten, die aus der
Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren.
Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und zur Förderung des ÖPNV geleistet
und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen
Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährle istung einer ausreichenden
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der
Umsatzsteuer. Die pauschalen Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer)
geleistet.
Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträg e rückwirkend zu entrichten
(durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. i m Rahmen einer steuerlichen
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht.
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten pauschalen
Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land
Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach den Ri chtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je
Antragsberechtigten berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 in ihre r jeweiligen Fassung.
Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der
Summe der gemäß der Ziffern 5.4. bis 5.4.4 Richtlin ien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 errechneten (Einnah men-)Minderungen. Die
Möglichkeit zur Reduzierung des pauschalen Ausgleic hs nach Ziffer 4.1 Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 auf Gru nd einer erheblichen
Konkurrenzierung des Deutschlandtickets ist zu beac hten und gilt im Rahmen dieser
Satzung entsprechend.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung abzugeben und
die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden.
Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des
Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets a uferlegt wird, die den vom
„Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen Tarifbestimmungen des
Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht unter
https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php )
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden.
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger
Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. C o. KG zu melden. Die
Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstell e erfolgt bis zum 20.
Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäu fe aller übrigen
Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats.
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 3 (Muster-
Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die B erechnung der nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift
i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen De utschlandticket ÖPNV NRW
2026 genannten Berechnungsmethode auf Basis von Pro gnosen der jeweiligen
Beträge zu enthalten.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2026
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag im Jahr 2026 mo natliche Vorauszahlungen,
erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 15. Dezember
2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann versp ätete Anträge zulassen. Bis
zum 15. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antra g auf Vorauszahlungen zu
stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht ged eckten Ausgaben auf der
Grundlage der in § 6 genannten Berechnungsmethode b eizufügen. Sofern noch
nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundeswei ten sog. „EAV Vertrages“
erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht der entsprech enden Einnahmenaufteilung
zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der pro gnostizierten Einnahmen
von mehr als 5 Prozent führt, können auf Antrag des Empfängers erhöhte
angepasste Vorauszahlungen geleistet werden. Die monatlichen Vorauszahlungen
betragen jeweils 7 Prozent der für das Jahr 2025 vo rläufig gewährten
Billigkeitsleistung und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7
Prozent des danach festgestellten fiktiven Ausgleic hsbetrags für 2025. Die
Vorauszahlungen werden bis spätestens zum 28. eines Monats ausgezahlt.
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Mel dung entsprechend der
Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 keine Teilnahme der V erkehre im Gebiet der Stadt
Münster an der bundesweiten Einnahmeaufteilung mögl ich, so wird die
Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert, b is eine ordnungsgemäße
Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt.
Die Vorauszahlungen werden auf den nach § 8 Abs. 2 zu beantragenden
vorläufigen Ausgleich angerechnet. Vorauszahlungen, die über den vorläufigen
Ausgleich nach § 8 Abs. 2 errechneten vorläufigen A usgleich hinausgehen, sind
von der Bewilligungsbehörde zurückgefordert. In der Regel sind die
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist
erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige
Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anp assung der gewährten
Zuwendung vorzunehmen.
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind
dazu verpflichtet, bis zum 15. März 2028 die tatsäc hlich entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2026
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis.
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der
jeweiligen Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach
Ziffer 5.4.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2026
beizufügen.
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest.
Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen, sofern sie nicht in
der gesetzten Frist erstattet werden. Eine Verzinsu ng im Fall der Unterzahlung
findet nicht statt.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht
übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und
nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht
vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jewe ils abzurechnende Jahr ganz
oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Z ahlungen sind entsprechend
zurückzuzahlen. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu
gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen
durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift
strafbar ist.
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten,
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten
Angaben berufen.
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Die am 30. September 2023 in Kraft getretene Satzun g vom 22. September 2023 in
ihrer zum 01. Juli 2025 in Kraft getretenen 6. Änderungssatzung wird mit Wirkung vom
01. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 verlängert un d tritt sodann außer Kraft. Sie
kann verlängert, insbesondere in Abhängigkeit der b undesweit geltenden
Preisentwicklung des Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-
Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en
Deutschlandticket 2026
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket
2026
923
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2026 in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- VII C 3 – 58.53.08-000006 -
vom 20. November 2025
1
Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land
nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S.
445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-
Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2026 aufgrund der
Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder
Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern
und anderweitigen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO
1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370
gedeckt werden können.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfänger sind
3.1
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über
den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März
1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,
3.2
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen
Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.
3.3
der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg zur Weiterleitung an die Verkehrsverbund
Rhein-Sieg GmbH, die D-TIX GmbH & Co. KG sowie die NVBW GmbH.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche Konkurrenzierung
des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung kann nur in der
Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem Jahr 2025 liegen oder in
der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen zielgruppenspezifischen
Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis
des Deutschlandtickets stehen. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung
sowie die daraus resultierende Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der
nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende
Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr. Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können geplante
Tarifmaßnahmen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr im Vorfeld zur
Prüfung vorlegen. Sofern das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr von einer
erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich
begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als förderunschädlich. Voraussetzung für
eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, dass sich die nach der
Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des
Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung des neuen Tarifangebotes
mindestens um 5 Prozent reduzieren.
4.2
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die
Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen
sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche
überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die
vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger
haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für
die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“
beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung
(veröffentlicht unter
(https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) entsprechen und
zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen
aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von Teilnehmern am Vertrag vertretenen
Verkehrsunternehmen ausgegeben werden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der
Projektförderung.
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.
5.4
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt 3
Milliarden Euro abzüglich der innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket
festgelegten Finanzrahmens tatsächlich geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und
Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro an die D-TIX GmbH &
Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu 450 000
Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines
Einnahmeaufteilungsverfahrens, sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund
Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung
und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung. Als pauschaler Ausgleich erhält
der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der
Empfänger als Anteil am Gesamtausgleich gemäß der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 und 5.4.5
der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025, MBl. NRW. 2024 S. 1198) für das Jahr 2025 unter
Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 erhalten würde.
5.4.1
Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 der Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember
2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind.
5.4.2
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit mit
einem einheitlichen Faktor fortgeschriebenen tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres
2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der
Deutschland-Semestertickets (Stand 31. Dezember 2027), die sich aus einer fiktiven
Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen
Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Jahr 2026
gegenüber 2025 ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene wie folgt
berechnet:
[𝑆𝑐ℎ𝑎𝑑𝑒𝑛 2025]1 𝑥 1,026 − [𝐴𝑢𝑠𝑔𝑙𝑒𝑖𝑐ℎ 2026]2 + [𝐷 − 𝑇𝑖𝑐𝑘𝑒𝑡 2025]3 𝑥 1,026
[𝐷 − 𝑇𝑖𝑐𝑘𝑒𝑡 2025]³
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 5.4.1.2
der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der
Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die
pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind.
Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife
(Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Sätzen 1
und 3 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das Deutschlandticket und
aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmenaufteilung dieser
Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden
Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben.
Die D-TIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für
die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.
5.4.3
Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes
vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie als vermiedene oder
ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.5 der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag
31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge.
5.4.4
Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach
Nummer 5.4.3 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 der
Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge.
5.4.5
1 Bundesweit aggregierter Schaden, welcher sich aus den finalen Anträgen 2025 ergibt
2 Gesamtausgleichsbetrag gemäß Nummer 5.4 dieser Richtlinien
3 Tatsächliche Einnahmen aus dem Deutschlandticket im Jahr 2025 nach Abzug des Vertriebsanreizes (Stand
31.12.2027)
Die Empfänger nach Nummer 3.3 können innerhalb des vom Koordinierungsrat zum
Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung
und Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro an die D-TIX
GmbH & Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu
450 000 Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines
Einnahmeaufteilungsverfahrens, sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund
Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung
und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung geltend machen.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen nach Nummer 4.2 an
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die
beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die
Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der
finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen)
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf
die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit sie sich durch
diese gemeinwirtschaftliche Verpflichtung verändern. Sonstige Kosten des
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist
ausgeschlossen.
6.3
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten
für das Monitoring und die Einnahmenaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des
Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur
Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger
Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag
nach Ende eines Monats.
6.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2028 für Empfänger gemäß der
Nummern 3.1 und 3.2 sowie bis zum 31. Dezember 2027 für Empfänger gemäß Nummer 3.3
die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer
5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt
die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach
Nummer 5.4.2 beizufügen.
Der Nachweis für die Zuwendungen nach Nummer 5.4.5 ist unter sinngemäßer Verwendung
der Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zur LHO zu erbringen.
6.5
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe
der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet
werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
6.6
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 nicht oder nicht
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
6.7
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu § 44 LHO, die Ziffern
1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1,
8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden keine
Anwendung.
7
Verfahren
7.1
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2026 zu stellen. Für
die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete
Anträge zulassen. Er hat die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage
der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der
jeweiligen Beträge zu enthalten.
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Nummer 5.4.5 ist unter sinngemäßer
Verwendung des Antrags nach der Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zur LHO (Grundmuster 1) bis
zum 15. Dezember 2025 zu stellen.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.
Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen nach Nummer 5.4.5 ist die Bezirksregierung Köln.
7.3
Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.
7.4
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Der Empfänger gemäß der Nummern 3.1 oder 3.2 erhält auf Antrag im Jahr 2026 monatliche
Vorauszahlungen, erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 31.
Dezember 2025 zu stellen. Bis zum 31. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antrag auf
Vorauszahlungen zu stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben
auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode beizufügen. Die
Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Sofern noch nicht alle
aufschiebenden Bedingungen des bundesweiten EAV Vertrages erfüllt sind, dadurch
Einnahmen nicht der EAV zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der
prognostizierten Einnahmen von mehr als 5 Prozent führt, können auf Antrag des
Empfängers angepasst erhöhte Vorauszahlungen geleistet werden. Die Vorauszahlungen
betragen jeweils 7 Prozent des an den Empfänger gewährten vorläufigen Ausgleichs für das
Jahr 2025 und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 Prozent des danach
festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für 2025. Sie werden jeweils am 20. eines Monats
ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4.2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen
unverzüglich weiter.
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung
nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des Aufgabenträgers an der
bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll die Vorauszahlung so lange ausgesetzt
oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung
erfolgt.
Die Vorauszahlungen werden auf den nach Nummer 7.1 zu beantragenden vorläufigen
Ausgleich angerechnet. Zuwendungen, die über den danach gewährten Ausgleich der nicht
gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger
zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn
sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche
ausgleichsfähige Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten
Zuwendung vorzunehmen.
Die Vorauszahlung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
Die Zuwendung nach Nummer 5.4.5 wird in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, zum
15. April, zum 15. Juli und zum 15. Oktober ausgezahlt. Auf formlosen Antrag können auch
abweichende Auszahlungstermine festgelegt werden. Die Zuwendungen an die D-TIX GmbH
& Co. KG dürfen auch für Zahlungen bis zum 30. November 2027 verwendet werden, soweit
sie das EAV-Clearing des Jahres 2026 geleistet werden müssen.
7.5
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer
3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich
die Nachweisführung ein. Gleiches gilt für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg
bei der Weiterleitung an die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH.
7.6
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
7.7
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt.
7.8
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die Mittel
aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. September
2028 außer Kraft.
Anlage 2 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket (Stand 18. November 2025)
1. Grundsatz
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepubli k Deutschland und den Bundesländern
gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot i m Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen
teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich
anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die be stehenden Tarif- und
Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsv erbünde, der Landestarife und des
Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Eisenbahn-
Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV,
soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die B edingungen des vertragshaltenden
Verkehrsunternehmens.
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Gelt ungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung
der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich de s Deutschlandtarifs in der 2.
Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich
der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, V erkehrsverbünde und
Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit
das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unt ernehmens sich aufgrund
entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland lieg ende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV
gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obusse n im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§
42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den
Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln , die überwiegend zu touristischen oder
historischen Zwecken betrieben werden.
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deut schlandticket ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B . im Rahmen von
Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich de s Deutschlandtickets für den
Schienenverkehr bekanntgegeben.
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wir d als persönlicher Fahrausweis
ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen d es Fahrgastes beinhaltet. Ein
Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird , beinhaltet zudem das Geburtsdatum
des Fahrgastes.
Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Das Deutschlandticket
kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte
als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen
Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital k ontrollierbares Papierticket (mit Barcode)
ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebene s Deutschlandticket gilt für maximal
einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtli ches Lichtbilddokument mitzuführen und
bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendl ichen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt,
entfällt die Legitimationspflicht .
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb de r Geltungsbereiche von
Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlan dtarifs nach den jeweiligen
Tarifbestimmungen möglich.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit
die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die
Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsu nternehmen, Verkehrsverbünden und
Landestariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über
deren Vertriebskanäle erworben werden.
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben . Der Einstieg ins Abonnement ist
jeweils zum Ersten eines Monats möglich.
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlos sen und kann monatlich gekündigt
werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen
Kalendermonats erfolgen.
Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des
letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindun g mit anderen Produkten im Bereich
des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.
4. Beförderungsentgelt
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement b eträgt bis zum 31.12.2025 58,00 EUR
pro Monat und ab dem 01.01.2026 63,00 EUR pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine
jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z . B. On-demand-Verkehr, Anruf-
Sammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrende E isenbahnen mit besonderen
Betriebsformen (z. B. Schmalspurbahnen mit Dampftra ktion) kann ein Zuschlag nach den
örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.
5. Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.
Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt we rden, deren Arbeitgeber mit einem
teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunterneh men eine Vereinbarung über den
Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat . Arbeitgeber im Sinne dieser
Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobtick et ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4
abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss
zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
6. Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgast rechte gem. Teil A Nr. 8 der
Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten
im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten un d veröffentlichten Fassung, abrufbar im
Internet unter
www.deutschlandtarifverbund.de (gültig ab 15.08.2023). Das Entgelt für das
Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Bef örderungsentgeltgemäß § 3 EVO. Das
zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.
7. Erstattung
Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschlandticket.
Eine Erstattung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes,
eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum
von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises
bei der Verwaltung des vertragshaltenden Unternehmens gestellt werden.
Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende
Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in d em betreffenden Monat entrichteten
Fahrgelds erstattet.
8. Semesterticket
Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semestert icketvertrags Studierenden als
solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden.
Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären
Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur
Erstattung enthält der Semesterticketvertrag.
Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilig e Preis des Deutschlandtickets, der acht
Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Mon ate des Semesters in den
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird.
Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufze it für das jeweilige Semester ohne
monatliche Kündbarkeit.
Anlage 3
1. Antragstellerin / Antragsteller
Institution
Anschrift
PLZ, Ort
Ansprechperson
Telefon
E-Mail
Bank
IBAN
2. Ermittlung des pauschalen Ausgleichs
Betrag gemäß
Festsetzung des
Ausgleichs für
2025 *
Betrag gemäß fiktiver
Einnahmenaufteilung
unter Berücksichtigung
struktureller
Veränderungen EAV **
Fortschrei-
bungsfaktor
Fiktiver Betrag für
Ausgleichs-
berechnung 2026
Richtlinienbezug
Soll Fahrgeldeinnahmen 2025 100.000.000,00 € nicht relevant 2,60000% 102.600.000,00 € 5.4.1
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen
aus Deutschlandticket 2025 0,00 €
5.4.2 (Nachweis ist beizufügen;
Fortschreibungsfaktor wird vom
Land mitgeteilt)
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen
aus Restsortiment 2025 2,60000% 0,00 € 5.4.2 (Nachweis ist beizufügen)
(prognostizierte) Minderung der Erstattungsleistung
nach SGB IX für 2025 nicht relevant nicht relevant 0,00 € 5.4.3
(prognostizierte) Minderung aus allgemeinen
Vorschriften 2025 nicht relevant nicht relevant 0,00 € 5.4.4
(prognostizierte) Ersparte Aufwendungen 2025 nicht relevant nicht relevant 0,00 € 5.4.3
102.600.000,00 € 5.4
5.4 (Betrag wird vom Land
mitgeteilt)
5.4 (Betrag wird vom Land
mitgeteilt)
#DIV/0! 5.4 (Betrag wird vom Land
mitgeteilt)
#DIV/0! 5.4
* Für Antrag zum 30.09.2026 Beträge aus dann aktueller Festsetzung des Ausgleichs 2025, für Schlussverwendungsnachweis zum 31.03.2028 Beträge
gemäß Festsetzung des Ausgleichs 2025 mit Stand vom 31.12.2027
** Für Antrag zum 30.09.2026 Beträge laut Prognosen von D-TIX und Verbünden mit Stand vom Sommer 2025, für Schlussverwendungsnachweis
zum 31.03.2028 Beträge gemäß Berechnungen D-TIX und Verbünden aus Frühjahr 2028
Mit diesem Antrag versichert die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass die Zuwendungen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
b) die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigung ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt.
Hinweis:
Datum: rechtsverbindliche Unterschrift:
Anteil bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag 2026 an fiktiven Ausgleichsbeträgen = Anpassungsfaktor
Fiktiver Ausgleich des Empfängers unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors = Beantragte Zuwendung
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
Sich daraus ergebender fiktiver Ausgleichsbetrag 2025
Bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag 2026
Bundesweite Summe der fiktiven Ausgleichsbeträge 2025
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2026 auf dem Gebiet der Stadt Münster
Anlage 4
Musterbescheid für [vorläufige] Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr
2026 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Münster (Nordrhein - Westfalen)
Sehr geehrte…
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr
2026 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2026“) eine [ vorläufige] Zuwendung für das Kalenderjahr 2026 in Höhe von
… Euro
Die Höhe der Ihnen gewährten [vorläufigen] Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):
Fiktiver
Betrag für
Ausgleichs-
berechnung
2026
Richtlinienbezug
Soll Fahrgeldeinnahmen 2025 5.4.1
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus
Deutschlandticket 2025 5.4.2
(prognostizierte) Ist - Fahrgeldeinnahmen aus
Restsortiment 2025 5.4.2
(prognostizierte) Minderung der Erstattungsleistung nach
SGB IX für 2025 5.4.3
(prognostizierte) Minderung aus allgemeinen Vorschriften
2025 5.4.4
(prognostizierte) Ersparte Aufwendungen 2025 5.4.3
= Sich daraus ergebender fiktiver Ausgleichsbetrag 2025
Bundesweiter Gesamtausgleichsbetrag 5.4
Bundesweite Summe der fiktiven Ausgleichsbeträge 2025 5.4
Anteil bundesweiter Gesamtausgleich an fiktiven
Ausgleichsbeträgen = Anpassungsfaktor 5.4
Fiktiver Ausgleich des Empfängers unter Berücksichtigung
des Anpassungsfaktors = Beantragte Zuwendung 5.4
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]
Nebenbestimmungen:
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern
1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Z iffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der
ANBest-G finden keine Anwendung.
Anlage 4
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Einnahmeaufteilung für das
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforde rlichen Daten bereitzustellen,
bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls
diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung
abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards d es Deutschlandtickets
anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sich erzustellen, dass die
Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die
den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ besch lossenen Tarifbestimmungen
des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fas sung (veröffentlicht unter
(https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php)
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bun desweiten Vertrag über die
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden.
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e der (positiven und negativen)
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des
Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Zuwe ndungsempfängers sowie auf
seine Kosten, soweit sie sich durch diese gemeinwir tschaftliche Verpflichtungen
verändern (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe de r Verordnung (EG) Nr.
1370/2007).
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Sta dt Münster bis zum 31.
August des Folgejahres eine unternehmensindividuell e Trennungsrechnung über die
Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der An erkennung und Anwendung des
Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Gem. d en Regelungen des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der fi nanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur Anerkennung
und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnah men des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil
vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnun g geltend gemacht werden
oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Ei nführung des
Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines ange messenen Gewinns. Sonstige
Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegensta nd dieser
Überkompensationskontrolle.
Die inhaltliche Richtigkeit der Trennungsrechnung, die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhan gs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompen sation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt
werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Tren nungsrechnung der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Tre nnungsrechnung über die
Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestel lt bzw. eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn
sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der
jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung get rennt und nachvollziehbar
dargestellt werden. Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie
die Begutachtung und Bescheinigung durch einen bran chenerfahrenen
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten.
Anlage 4
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unz ulässigen Beihilfe
einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überk ompensation an die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster zurückzuzahle n. Die Höhe der Verzinsung
richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen
bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze.
4. Bis zum 15. März 2028 hat der Zuwendungsempfänge r die tatsächlich entstandenen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2026
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der
Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer 5.4.2
der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2026 beizufügen. Die
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“
fristgerecht an die D-TIX GmbH & Co. KG zu melden. Die Meldung der
Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bi s zum 20. Kalendertag des
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum
50. Tag nach Ende eines Monats.
6. Die Bewilligungsbehörde, das für Verkehr zuständ ige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Ge schäftsunterlagen
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durc h örtliche Erhebungen zu
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat daher alle für den
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuh alten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblic hen Unterlagen sind ab der
Gewährung der Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren.
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Anlagen: ANBest-P
ANBest-G
Beschlussvorlage
1312 Zeichen
V/0039/2026 V/0039/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 zur Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 01.01.2026 Beratungsfolge 28.01.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 10.02.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 11.02.2026 Hauptausschuss Vorberatung 11.02.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung zur Änderung der o. g. Vorschrift zum Deutschlandticket wird gemäß § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen sind mit der Vorlage V/0626/2025 (Beschluss des Rates am 10.12.2025) dargestellt und beschlossen worden. Begründung: Die Begründung ist der als Anlage beigefügten Dringlichkeitsentscheidung zu entnehmen. Amt für Mobilität und Tiefbau 14.01.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gawlich Telefon: 492-6608 Gawlich@stadt -muenster.de - 2 - V/0039/2026 In Vertretung Gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025
Anlage A
616 Zeichen
Anlage A zur V/0039/2026 Kurzüberblick Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung D/0015/2025 zur Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" ab 01.01.2026 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung des Deutschlandtickets im Bereich der Stadt Münster Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim- mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0039/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2026
- Erstellt
- 09.01.2026 09:40