V/1035/2020
Kenntnisnahme des Entwurfs - Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227
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Anlage A
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Anlage A zur V/1035/2020 Kurzüberblick Der Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge - Ortskern soll öffentlich ausgelegt werden. Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung West und der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung über den aktuellen Stand der Planung und die beabsichtigte öffentliche Auslegung informiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er- lebnisqualität, mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtge- sellschaft“ weiterentwickeln. Ein Teilziel hierfür ist, im Ortskern von Nienberge Planungsrecht für die drei beschriebenen Neu- bauten zu schaffen. Teil des Bauleitplanverfahrens ist die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt zugehörigen Unterlagen im ersten Quartal 2021. Finanzierung Mittels eines Durchführungsvertrags soll vereinbart werden, dass der Vorhabenträger die Kosten des Verfahrens trägt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Umsetzung des Bebauungsplans unterstützt die Anpassung des Ortsteils Nienberge an die demographische Entwicklung indem Wohnen, Betreuung, Einzelhandel und medizinische Leis- tungen an zentraler Stelle geschaffen bzw. modernisiert und gebündelt werden.
V-1035-2020-Anlage-3-Planverkleinerung
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1035/2020 Planverkleinerung / ohne MaßstabVorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227
227_04A_Plan-Offenlegungsentwurf
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I 8 6 12 -I I III IVI III IV 13 I I I II I I I IIS S 1 4 I III 22 I I Rampe I 24 13 1 13a 17 15 5 8 10 22a 20a Kurneystraße 3 30a 19 1a 6 Sebastianstraße 17 13 11 15 21 Kurneystraße Osterhoffstraße 16 11 1570 1571 499 1376 1539 1439 1393 1438 1540 490 58 576 1131 1217 577 489 511 578 1375 462 593 592 94 1552 1554 1416 1555 342 581 207 Plettendorfstraße Flur 10 Flur 8 Am Haus Nienberge Plettendorfstraße St St St St St 0,4 o KD 80.47 KD 80.44 KD 80.32 KD 80.09 KD 80.12 KD 80.12 KD 80.15 80.44 80.19 80.27 KD 80.78 KD 80.80 KD 80.65 KD 80.62 80.82 Glockenturm BH max. 96,0 m ü. NHN B 1III BH max. 94,5 m ü. NHN B 3III BH max. 91,2 m ü. NHN B 2II BH max. 88,2 m ü. NHN BH max.91,5 m ü. NHN BH max.85,2 m ü. NHN FSt FSt FSt Bebauungsplan Nr. 227 - 4. Änd. Gemarkung: Flur: Maßstab: Nienberge 1 : 500 (Planzeichnung) 10Bebauungsplan Nr. 227 Nienberge - Ortskern Vorhabenbezogene 4. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Planverfasser:Vorhabenträger: Bauliche Gestaltung: /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ _______________ _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis zum ____________ öffentlich ausgelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Die Plangrundlage wurde März 2018 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ _______________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ _______________ _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Kurneystraße Sebastianstraße Osterhoffstra Am Haus Nienberge Plettendorfstraße Haus 1 FD IV Gemeindezentrum, Praxisräume, Apotheke (EG) Praxis räum e (1. OG) 8 WE (2. u. 3. OG) extensive Dachbegrünung Haus 3 FD III Wohng ruppe (EG) 12 WE (1. u. 2. OG) exten sive Dachbegrünung Haus 2 FD II Tagespflege (EG) 4 WE (1. OG) extensive Dachbegrünung FD III FD Iextensive Dachbegrünung Ansichten Vorhaben- und Erschließungsplan 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Innerhalb des Plangebietes sind drei Baukörper für Wohnnutzung mit ergänzenden sozialen Nutzungen zulässig. In Baukörper 1 sind •im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum und gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2, •im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen), •im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 2 sind •im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und •im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 3 ist •im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig. 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei Baukörper B 1 eine Höhe von 80,80 m ü. NHN (Normalhöhennull) und bei den Baukörpern B 2 und B 3 eine Höhe von 80,50 m ü. NHN (Normalhöhennull) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist •für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, •für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante zurücktreten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 1.6 Innerhalb des Plangebiets ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.8 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Büroräume und ähnliches), passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. An den gekennzeichneten Fassaden der geplanten Bebauung ist das folgende gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dächer etc.) einzuhalten: erf.R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume und Ähnliches (LPB II) Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges ist in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Für Minderungen des verkehrsbedingten Mittelungspegels nachts und zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1 ist ein gesonderter Nachweis erforderlich. 1.9 Flachdächer sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Im Plangebiet sind neun einheimische und standortgerechte großkronige Laubbäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem großkronigem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen. 1.12 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade •nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses und •mit einer Höhe von max. 1,0 m und •einer Länge von max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bei Abbrucharbeiten ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) BNatSchG im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung / im Anzeigeverfahren – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – ganzjährig eine Abbruchbegehung durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Überbaubare Grundstücksflächen Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIII Gebäudehöhen als Höchstmaß in Meter (m) über Normalhöhennull BH max. = 91,5 m ü. NHN Baugrenze VerkehrVerkehr Bauweise offene Bauweiseo Flächen für StellplätzeSt Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Bäume Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Bestandsangaben Höhe in Meter über Normalhöhennull (NHN) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Geschosszahl und Hausnummer) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 80,30/ Baum Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude) Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 Ansichten M 1:250 Abbruch Gebäude Vorentwurf vor Offenlage 12.01.2021 Peter Bastian Architekten BDA Hafenweg 24 48155 Münster Rechtsgrundlagen: •Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I, S. 587) •Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) •Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) •Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a) Flächen für FahrradstellplätzeFSt Lärmpegelbereich II nach DIN 4109 Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Baukörper B 1-3 Bäume
Berichtsvorlage
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V/1035/2020 V/1035/2020 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge – Ortskern [Neubau Lydia-Gemeindezentrum und Wohnen] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 28.01.2021 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Lydia - Gemeindezentrums öffentlich auszulegen. Am 12.2.2020 hat der Rat der Stadt Münster die Einleitung des o.g. vorhabenbezogenen Ände- rungsverfahrens beschlossen. Die evangelische Lydia-Gemeinde möchte auf dem etwa 3.600 m² großen Grundstück – eingefasst von der Plettendorf-, der Kurney- und der Sebastianstraße – das bisherige Gemeindezentrum durch drei Neubauten ersetzen. Ergänzend zum neu errichteten Gemeindezentrum sollen dort Wohngrup- pen, eine Tagespflege, (z. T. geförderte) Wohnungen sowie untergeordnet gewerbliche Einheiten verwirklicht werden. Um hierzu die planungsrechtliche Zulässigkeit zu schaffen, sind die bisherigen Bebauungsplanfest- setzungen zu ändern. Dies soll mit Hilfe einer vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung gemäß §§ 12 und 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen. Vor dem Satzungsbeschluss ist mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag zu schließen, der weitergehende Regelungen zur Realisierung beinhaltet. Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB konnte wegen der Pandemie nicht wie gewohnt in einer Präsenzveranstaltung zur Information und Diskussion vor Ort stattfinden, sondern wurde er- satzweise vom 7. bis 30. Oktober 2020 durch Aushang der Papierunterlagen im Kundenzentrum im Stadthaus 3 sowie durch eine Präsentation zur Planung in Münsters Stadtportal unter www.stadt- muenster.de/stadtplanung Stadtplanungsamt 04.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber / Herr Puke Telefon: 492-6141 / 492-6192 Blick-Veber@stadt- muenster.de / Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/1035/2020 ermöglicht. Eingegangene Stellungnahmen zweier Bürgerinnen bezogen sich auf einen teilweisen Erhalt von Grünelementen bzw. auf den Wunsch nach Weiternutzung des bisherigen Gebäudes. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls vom 7. bis 30. Oktober 2020 statt. Die eingegangenen Anregungen befassten sich hauptsächlich mit verkeh rlichen Aspekten, Vorgaben des geförderten Wohnungs- baus sowie der Freiflächengestaltung. Die aus diesem Verfahren hervorgegangenen Stellungnahmen konnten teilweise in einer Überarbei- tung des Entwurfs aufgegriffen werden (s. Anlage 3). Die öffentliche Ausle gung des Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll im Frühjahr 2021 stattfinden. Der Satzungsbeschluss könnte zur Jahresmitte 2021 erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Begründung Anlage 2: Textliche Festsetzungen Anlage 3: Planzeichnung (Verkleinerung)
V-1035-2020-Anlage-1-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22
Begründung
zum Entwurf der vorhabenbezogenen
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227:
Nienberge – Ortskern im Bereich
des evangelischen Gemeindezentrums
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ...................................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.1.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 7
6.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7
6.1.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 7
6.1.6 Werbeanlagen ................................................................................................................... 7
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 7
6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 8
6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 9
6.5 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 9
6.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 12
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 12
7. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 13
7.1 Mensch ...................................................................................................................................... 13
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 14
7.2.1 Arten- und Biotopschutz .................................................................................................. 14
7.2.2 NATURA 2000 ................................................................................................................. 17
7.2.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz ....................................................................................... 17
7.2.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 17
7.3 Boden ........................................................................................................................................ 17
7.4 Wasser ....................................................................................................................................... 18
7.5 Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 18
7.6 Landschaft ................................................................................................................................. 19
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 19
7.8 Wechselwirkungen .................................................................................................................... 19
7.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 19
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ....................................................................... 22
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1035/2020
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für die
Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittl icher und drin-
gender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumange-
botes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münstera-
ner Stadtentwicklung. Insbesondere mit fortschreitendem demografischem Wandel gibt es einen
zunehmenden Bedarf an Wohnraumangeboten für Seniorinnen und Senioren, insbesondere in
der wohnortnahen Umgebung.
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist die
Absicht einer Vorhabenträgerin, auf der ca. 0,36 ha großen Fläche (östlich der Plettendorfstraße,
südlich der Sebastianstraße und nördlich der Kurneystraße) des Lydia- Gemeindezentrums ein
Gemeindezentrum, soziale und gesundheitliche Einrichtungen sowie eine neue stadtnahe, seni-
orengerechte Wohnentwicklung zu schaffen. Das alte Gemeindezentrum soll zunächst abgeris-
sen und mit dem Neubau an den aktuellen Bedarf angepasst werden. Geplant ist neben dem
Gemeindezentrum und Praxisräumen eine seniorengerechte Wohnbebauung mit insgesamt 2 4
Wohneinheiten in drei Gebäuden für Servicewohnen zu errichten sowie die Realisierung einer
Demenz-Wohngruppe mit 12 Wohneinheiten und einer Tagespflegeeinrichtung (Erdgeschoss der
beiden südlichen Gebäude). Da sich das Angebot ausschließlich an Seniorinnen und Senioren
richtet, wird durch das Vorhaben kein Bedarf an KiTa-Plätzen ausgelöst.
Der seit 1982 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ setzt für das Plan-
gebiet der 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest.
Die Paulushof GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Ände-
rung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das Vorhaben
durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Über-
nahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden
Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren
durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der
4. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine
zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m
2. Durch die Ände-
rung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht beg ründet und Beeinträchtigungen der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m
2 finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 227 liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Nienberge und umfasst ca. 0,36 ha. Er wird
begrenzt
im Norden durch die Sebastianstraße,
im Osten durch Wohnbebauung,
im Süden durch die Kurneystraße
und im Westen durch die Plettendorfstraße.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Nienberge, Flur 10,
Flurstücke 1375 und 1376.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 227 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, R egionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regional-
rat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfa-
len bekannt gemacht.
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der
4. Änderung Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwe-
cken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans wi-
derspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan auf Grundlage
des § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der
Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden
Bebauungsplanänderung.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227, der am 11.06.1982 in Kraft getreten ist, setzt für das
Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbe-
stimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“, eine maximal zweigeschossige Bauweise und eine
GFZ von 0,8 im Norden sowie eine eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,5 im Süden,
eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Satteldach fest.
Das Plangebiet der 4. Änderung ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha
großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben.
Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 22
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich zentral im S tadtteil Nienberge
ca. 6 km nordwestlich der Innenstadt von Münster. Die Hülshoffstraße (L 529) verläuft nordwest-
lich in einer Entfernung von ca. 150 m, die Autobahn A1 verläuft südöstlich in einer Entfernung
von ca. 650 m zum Plangebiet.
Das Plangebiet wi rd derzeit durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirchraum, Gemeindebüro,
ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Das Gemeindezent-
rum ist im südlichen Plangebiet verortet. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit
Skulpturen und Sitzmöglichkeiten.
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung wird im Norden durch die Sebastian-
straße und daran anschließende Wohnnutzung sowie im Süden durch die Kurneystraße mit an-
schließender Wohnnutzung in eingeschossiger Bauwei se begrenzt. Östlich schließt ebenfalls
Wohnbebauung an. Im Westen bildet die Plettendorfstraße sowie angrenzend ein dreigeschossi-
ges Wohngebäude, welches im Erdgeschoss einen SB-Markt integriert hat, die Grenze. Das wei-
tere Umfeld entlang der Sebastianstraße ist durch Wohn- und Mischnutzung in Mehrfamilienhäu-
sern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt. Südwestlich des Plangebietes entlang der
Kurneystraße ist ein Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr verortet, es ist jedoch vor-
gesehen, dass dieser Standort aufgegeben wird (s. Pkt. 6.6).
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß des Einzelhandels - und
Zentrenkonzeptes 2018
1 an der Sebastianstraße (Stadtteilzentrum Nienberge) im direkten Um-
feld vorhanden.
Über die Hülshoffstraße (L 529) ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-
Netz angeschlossen.
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Wohn-
bebauung mit integriertem Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen zu schaffen bzw. zu
sichern.
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit für kirchliche Zwecke nur extensiv ge-
nutzte Plangebiet neben der Nutzung als Gemeindezentrum u.a. einer Wohnnutzung zugeführt
werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Süden und Osten angrenzenden
Wohnbereiche und reichert sie mit Gemeinbedarfseinrichtungen an.
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung ein-
fügen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen
Wohngebäude in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise mit zurückgesetztem obersten Geschoss
(Haus 1) und begrüntem Flachdach mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen realisiert
werden. Das gestalterische Einfügen wurde mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abge-
stimmt.
1 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 22
Im nördlichen Bereich des Plangebietes werden in einem dreigeschossigen Baukörper (plus zu-
rückgesetztem obersten Geschoss) neben der Wohnnutzung in den Obergeschossen Praxis-
räume errichtet und Räumlichkeiten für die Kirche und das Gemeindezentrum realisiert, um den
bisherigen Nutzungen auf der Fläche weiterhin eine Örtlichkeit auf dem Gelände zu geben. Der
südöstliche Baukörper wird zweigeschossig (ohne zurückgesetztes Geschoss) errichtet. Im Erd-
geschoss werden Räumlichkeiten für eine Tagespflege vorgehalten, im Obergeschoss befinden
sich Wohnungen. Über einen eingeschossigen Flachdachbau ist dieser Baukörper mit dem drei-
geschossigen Gebäude (ohne zurückgesetztes Geschoss) im Südwesten des Plangebietes ver-
bunden. Dieses dient ausschließlich der Wohnnutzung.
Gemäß des politischen Beschlusses der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung
2 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei
Errichtung der neuen Wohnhäuser wird daher in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin für die
Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 30 % geförderten Wohnungen sowie 30 % förderfähi-
gen Wohnungen gemäß den Förderrichtlinien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert.
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Sebastian- , die Plettendorf - sowie die Kurney-
straße. Diese drei Straßen sind vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, so dass eine
Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Sie können die Erschließungsfunktion für
das Vorhaben übernehmen. Festgesetzte PKW- sowie Fahrrad-Stellplätze sichern den Stellplatz-
bedarf der Bewohner und Kunden im Plangebiet (s. Pkt. 6.2).
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.1.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden als zulässige Art der baulichen Nutzung die Er-
richtung der drei Baukörper für Wohnnutzung mit integriertem Gemeindezentrum und ergänzen-
den soziale Nutzungen festgesetzt.
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur
planungsrechtlich zu sichern, werden entsprechend dem konkreten Vorhaben folgende Nutzun-
gen als zulässig festgesetzt:
In Baukörper 1 sind
im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physio-
therapie) und eine Apotheke mit einer max. Nutzfläche von 180 m
2,
im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen),
im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig.
In Baukörper 2 sind
im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und
im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig.
2 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 22
In Baukörper 3 ist
im Erdgeschoss und den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig.
Nähere Vorgaben – insbesondere zu den Fl ächengrößen – trifft der vor Satzungsbeschluss zu
schließende Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl
der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die
Grundflächenzahl (GRZ) wird in Abwägung einer dem Umfeld angemessenen Dichte und der
wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke mit 0,4 festgesetzt.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschrei-
tung der festgesetzten Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
zulässig ist.
Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die geplante
Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot mit den notwendigen Zufahrten und Wegeflä-
chen sicherzustellen. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nach-
teilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächen-
versiegelung durch die festgesetzte Begrünung der Flachdächer (s. Pkt. 6.5), die sich insbeson-
dere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert w ird. Zudem wirkt sich die Begrünung der
Dachflächen (s. Pkt. 6.5) positiv auf den Wasserabfluss aus. Vor daher wird eine Überschreitung
der Grundflächenzahl bis 0,8 in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Errichtung eines
Gemeindezentrums, sozialer Einrichtungen sowie stadtnaher, seniorengerechter Wohnungen als
verträglich eingestuft.
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfü-
gen soll. Die umlieg ende Wohnbebauung besteht aus überwiegend ein- bis dreigeschossigen
Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhennull) fest-
gesetzt.
Für den Baukörper 1 (B1) wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die Höhe (gegen-
über dem max. 91,35 m ü. NHN hohen benachbarten K&K -Markt) wird mit max. 94,5 m ü. NHN
festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baulichen Anlage von ca. 13,15 m entspricht. Für den
Baukörper B2 wird eine maximale Zweigeschossigkeit sowie eine maximale Höhe von 88,2 m ü.
NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe der baulichen Anlage von 7,15 m. Für den Baukör-
per B3 wird eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die Höhe ist mit einer maximalen Höhe
von 91,2 m ü. NHN festgesetzt, was einer Höhe der baulichen Anlage von 10,15 m entspricht.
Zudem wird für den Flachdachbau, der die Baukörper 2 und 3 verbindet eine max. Höhe von
85,20 m ü. NHN festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baulichen Anlage von ca. 4,15 m
entspricht.
Es gilt die offene Bauwei se, d.h. die Baukörper sind mit Grenzabstand zu errichten. Eine Über-
schreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist
für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m,
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 22
für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m
ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante zurücktreten.
Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
Die im zentralen Bereich des Plangebiets (Platz) festgesetzte überbaubare Fläche ist entspre-
chend dem Glockenturm auf eine max. Höhe von 96 m ü. NHN beschränkt.
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind eng gefasst und werden
baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept entspre-
chend dem konkreten Vorhaben umgesetzt wird.
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete
Notwendigkeit.
6.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten Flä-
chen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. Damit wird eine städtebaulich ver-
trägliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet.
6.1.5 Material, Farbgebung
Das bauliche Ensemble soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vorgese-
hen ist eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit zurückgesetztem obersten Geschoss (Haus
1) sowie Flachdach und eine rötliche Klinkerfassade.
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans
daher entbehrlich.
6.1.6 Werbeanlagen
Zum Schutz der architektonischen Qualität und der optischen Zurückhaltung gegenüber der Um-
gebung werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen getroffen, die zugleich jedoch
auch ausreichend Möglichkeit für Gewerbetreibende belassen, auf sich aufmerksam zu machen.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je
Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses, mit einer Höhe von max. 1,0 m und
einer Länge von max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront
vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht über-
schreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränder-
licher oder reflektierender Form sind unzulässig.
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Plangebiet wird über die Plettendorfstraße an die Hülshoffstraße angebunden.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
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Die Zu- und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern erfolgt im Norden des Plangebietes über die
Sebastianstraße sowie im Süden über die Kurneystraße.
Gem. Stellplatzsatzung der Stadt Münster3 sind im Plangebiet die erforderlichen Stellplätze nach-
gewiesen, wobei die Anzahl auf Grund der Nähe zu ÖPNV-Anbindungen (s. unten) gem. Satzung
um 10 % reduziert wurde (in den Berechnungen sind gem. Satzung Besucheranteile einkalku-
liert). Da auf Grund der Plangebietsgröße und der Begrenzung der versiegelten Flächen auf
max. 80 % nur eine begrenzte Anzahl an Stellplätzen möglich ist, wurden zudem gem. Stellplatz-
satzung sechs Kfz-Stellplätze durch 24 zusätzliche Fahrradstellplätze abgelöst. Somit ist der Be-
darf gem. Stellplatzsatzung erfüllt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass i.d.R. davon auszuge-
hen ist, dass die Bewohner des betreuten Wohnens nicht über eigene Kfz verfügen und die Per-
sonen, die das Angebot der Tagespflege beanspruchen, vornehmlich gebracht werden und eben-
falls nicht über eigene Kfz verfügen. Daher wird in diesen Bereichen nur ein sehr geringer Stell-
platzbedarf vorhanden sein.
Der Hol- und Bringverkehr zur Tagespflegeeinrichtung erfolgt innerhalb des Plangebietes durch
die Zufahrt von der Sebastianstraße.
Um weitere Ein - und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss
stören könnten, wird die Parzellengrenze entlang der Sebastianstraße, der Plettendorfstraße und
der Kurneystraße als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Durch die Realisierung der Zu- und Abfahrten zum Plangebiet entfallen insgesamt 5 PKW- Stell-
plätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen entlang der Kurneystraße. Im Rahmen der be-
absichtigten Neugestaltung der Kurneystraße im Bereich der Ein- und Ausfahrten werden jedoch
insgesamt 6 Stellplätze direkt südlich des Plangebietes sowie 3 im weiteren Verlauf Richtung
Osten neu errichtet, sodass die Anzahl an öffentlichen Stellplätzen insgesamt erhöht wird4.
Das Plangebiet ist in ca. 280 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hermann -Hesse-
Straße / Von-Schonebeck-Ring (Linie 5, Haltestellen Hermann- Hesse-Straße, Sessendrup) so-
wie in ca. 380 m Entfernung an den Regionalbusverkehr an der Altenberger Straße (Linien R 72,
R 73 Haltestelle Hägerstraße) angeschlossen, die tagsüber im 20-Minuten- bzw. im 30-Minuten-
Takt verkehren.
6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger
Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.
Entwässerung
Das komplette Grundstück wird im Trennsystem entwässert und die Rohrleitungen nach jetzigem
Stand der Planung mit Standardgefälle (J= 1:100) verlegt. Die derzeit im Plangebiet befindlichen
städtischen Regen- und Schmutzwasserkanäle werden im Rahmen der Überplanung des Grund-
stücks in die Flächen der Plettendorfstraße verlegt.
3 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze V/0940/2019/1
(Ratsbeschluss vom 11.12.2019)
4 Kemming Landschaftsarchitektur, Auswirkung der Planung auf umliegenden Verkehr. Münster, Dezember 2020
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
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im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 22
Niederschlagswasser:
Da nur mit einer maximalen Rohrdimension von DN 200 an die städtische Kanalisation ange-
schlossen werden darf, wird das Regenwasser vom nördlichen Gebäude (B1) in den Kanal in der
Sebastianstraße entwässern, das Regenwasser vom Gebäude im Südwesten (B3) in den Kanal
in der Plettendorfstraße und das Gebäude im Südosten (B2) in den Kanal in der Kurneystraße.
Die Kanäle sind dafür ausreichend dimensioniert.
Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser der im Süden liegenden Gebäude (B2 und B3 ) wird in die Kumeystraße
entwässert, das Gebäude im Norden (B1) zur Plettendorfstraße.
Die Überflutungsmenge bzw. die nötige Rückhaltung wird ausschließlich auf den privaten Flächen
des Grundstücks sichergestellt.
6.4 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Durch die Planung der neuen Wohnbebauung ergibt sich kein Bedarf einer Kindertagesstätte
oder öffentlicher Spielflächenbedarf, da lediglich Wohnen für die Gruppe der Seniorinnen und
Senioren errichtet wird.
Im Erdgeschoss des Baukörpers 1 (B1) ist die Verortung des evangelischen Gemeindezentrums
vorgesehen, welches vielfältig genutzt werden kann. Darüber hinaus werden dort Räumlichkeiten
für gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Apotheke, Physiotherapiepraxis) errichtet, die u.a. der
Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner dient. Zudem ist im 1. Obergeschoss die Nutzung
durch gesundheitliche Dienstleistungen/ Praxen geplant.
Im Erdgeschoss des Baukörpers 2 (B2) ist die Einrichtung einer Tagespflege sowie eines Diako-
nie Stützpunktes vorgesehen. Die übrige Erdgeschosszone der Baukörper 2 und 3 (B2 und B3)
wird durch eine Demenz-Wohngruppe genutzt.
6.5 Grünflächen / Begrünung
Im Plangebiet werden drei Bestandsbäume im Südosten des Plangebietes im Bereich der fest-
gesetzten Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen gesichert. Darüber hinaus sind neun einheimische, standortgerechte großkronige
Laubbäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm
anzupflanzen. Diese Bäume sind in der Planzeichnung entsprechend festgesetzt. Ein Ausfall ist
mit gleichartigem standortgerechtem, großkronigem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzquali-
tät zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).
Ein Baum dieser neu anzupflanzenden Ei nzelbäume dient als Ersatzpflanzung aufgrund einer
seitens der Stadt erteilten Befreiung zur Fällung eines im Bebauungsplan Nr. 227 festgesetzten
Baumes (Rosskastanie) innerhalb des Vorhabenbereiches.
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein mindestens ca. 0,75 m breiter Streifen und
an der östlichen Plangebietsgrenze ein ca. 4 m breiter Streifen als Fläche zur Erhaltung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur angrenzenden
Wohnbebauung entsprechend einzugrünen. Die Hoffläche im Zentrum des Plangebietes wird teil-
weise begrünt und dient zum Aufenthalt im Freien. Östlich des Baukörpers 1 (B1) und südlich des
Baukörpers 2 (B2) sind in geringem Maße weitere Grünstrukturen geplant. Der Außenbereich des
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 22
Baukörpers 3 (B3) weist rund um das Gebäude eine Grünfläche auf, die die Bewohnerinnen und
Bewohner zum Verweilen einlädt. Auch der Stellplatzbereich im Süden ist zur Erschließungs-
straße hin eingegrünt.
Zum Bebauungsplan wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet5, der die Grundlage für die
getroffenen Festsetzungen bildet.
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 4. Änderung sind die Dachflächen vollflächig mit
mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
6.6 Immissionsschutz
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten6 erstellt, welches die
einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen (westlich verlaufende Hülshoffstraße, Altenber-
ger Straße im Nordosten und Bundesautobahn 1 im Südosten) ermittelt und die daraus resultie-
renden Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109-1 definiert. Des Weiteren
wurden die bei der gewerblich bedingten Nutzung der vorgesehenen Pkw-Stellplätze (einschließ-
lich des zu Anlieferverkehrs) in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen und
den auf die schutzbedürftigen Nutzungen des Vorhabens einwirkenden Parkplatz - lärm sowie
sonstigen Betriebsgeräusche des westlich benachbarten Lebensmittelmarktes nach der Techni-
schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit der DIN 18005-1 ermittelt
und bewertet.
Für die innerhalb des vorhabenbezogenen Änderungsbereiches vorgesehenen schutzbedürfti-
gen (Wohn-)Nutzungen, für die im Bebauungsplan keine Gebietsart gem. BauNVO festgesetzt
ist, werden im Hinblick auf die Beurteilung der einwirkenden Lärmimmissionen die Immissions-
richtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes zugrunde gelegt (tags 55 dB[A], nachts 40 bzw.
45 dB[A]).
Straßenverkehrslärm
Auf Basis der zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungsdaten ergaben sich an den geplanten Ge-
bäuden lage- und geschossabhängig verkehrsbedingte Mittelungspegel von tags 41 bis 51 dB(A)
und nachts (22.00 - 6.00 Uhr) von 35 bis 46 dB(A). Zum Schutz von Aufenthaltsräumen vor Ver-
kehrslärmeinwirkungen ergeben sich hieraus maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1
von 58 bis 60 dB(A), was dem Lärmpegelbereich II entspricht. An den im Bebauungsplan ge-
kennzeichneten Fassaden ist das in den textlichen Festsetzungen benannte Bau- Schalldämm-
Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dächer etc.) einzuhalten.
Die nächtlichen Mittelungspegel betragen maximal 46 dB(A). Auf schalldämmende, fensterunab-
hängige Lüftungseinrichtungen kann im Sinne der VDI 2719 (die diese Vorkehrungen erst ab
Pegelwerten von > 50 dB(A) für notwendig erachtet) verzichtet werden
5 Kemming Landschaftsarchitektur, Freianlagenplan. Münster, Dezember 2020
6 Wenker & Gesing, Schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des BP Nr. 227 „Nien-
berge – Ortskern“ der Stadt Münster, Gronau. Dezember 2020
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Servicewohnen mit Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen
Die schalltechnischen Berec hnungen zu den akustischen Auswirkungen des Vorhabens (u. a.
Nutzung der Stellplätze und Anlieferungen) haben ergeben, dass die für die Nachbarschaft zu-
grunde gelegten Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 50 dB(A) in reinen Wohngebieten
bzw. 55 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A)
unterschritten werden.
An den nördlichen Immissionsorten Am Haus Nienberge 1 und Sebastianstraße 6 sowie den öst-
lichen bzw. südlichen Immissionsorten Kurneystraße 12, 13 und 15 ist der verursachte Immis si-
onsbeitrag gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm aufgrund der Richtwertunterschreitung um mindestens
6 dB(A) als nicht relevant anzusehen und die Ermittlung der Geräuschvorbelastung durch andere
Anlagen und Betriebe, die in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallen, somit nicht erforderlich.
Am nordöstlichen Immissionsort Sebastianstraße 17, an dem der Richtwert von 50 dB(A) lediglich
um 3 dB(A) unterschritten wird, besteht keine relevante gewerblich bedingte Geräuschvorbelas-
tung. Auch einschließlich der Geräuscheinwirkungen des weiter westlich befindlichen Lebensmit-
telmarktes wird der Immissionsrichtwert mindestens eingehalten.
Im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr) sind keine anlagenbezogenen Geräuschimmissionen zu er-
warten.
Mit Verweis auf die geringen Abstände zwischen den Parkplätzen und der benachbarten Wohn-
bebauung sind nachts aufgrund von zu erwartenden Überschreitungen der für kurzzeitige Ge-
räuschspitzen zulässigen Immissionswerte ohnehin keine gewerblich bedingten Pkw- Bewegun-
gen, z. B. durch das Personal, zulässig. Schichtwechsel sind daher entsprechend zu organisie-
ren. Dies wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt.
Überschreitungen der tagsüber für kurzzeitige Geräuschspitzen in reinen bzw. allgemeinen
Wohngebieten geltenden Immissionswerte von 80 bzw. 85 dB(A) sind nicht zu erwarten.
Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Verkehrsflächen sind nicht erforderlich.
Angrenzender Einzelhändler
Die schalltechnische Untersuchung hat weiterhin ergeben, dass die für den Betrieb des westlich
des Plangebietes benachbarten Lebensmittelmarktes einschließlich der Bäckerei ermittelten Be-
urteilungspegel die gemäß der TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten geltenden gebietsabhän-
gigen Immissionsrichtwerte an den drei geplanten Baukörpern tagsüber um mindestens 1 dB(A)
und nachts beim alleinigen Betrieb des südlich des Marktgebäudes befindlichen Außenverflüssi-
gers um mindestens 16 dB(A) unterschreiten.
Weitere Anlagen und Betriebe, die auf das Vorhaben einen im Sinne der TA Lärm relevanten
Immissionsbeitrag leisten, existieren nicht, sodass eine Einhaltung der immissionsschutzrechtli-
chen Anforderungen gemäß TA Lärm sichergestellt ist.
Feuerwehrgerätehaus des Löschzugs Nienberge
Eine dezidierte lärmtechnische Untersuchung des Normal- und Notfall-Betriebes des südwestlich
des Vorhabengebietes befindlichen Feuerwehr-Standortes an der Kurneystraße 21 erscheint im
vorliegenden Fall verzichtbar, es ist ohnehin vorgesehen, dass dieser Standort aufgegeben wird.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
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Zudem sind keine schädlichen Umweltauswirkungen durch die Nutzung des Feuerwehrgerä-
tehauses (Abstand zu den Gebäuden im B -Plan >30 m) und keine zusätzlichen Restriktionen
durch das Vorhaben auf die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten, da die maßgeb-
lichen Immissionsorte in der direkten Nachbarschaft eine deutlich höhere Immissionsempfindlich-
keit und auch einen geringeren Abstand aufweisen.
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden. Ein entsprechen-
der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stattge-
funden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung (Bom-
bardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagstellen liegen
für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine – derzeit nicht erkennbare – Kampfmittelbelastung
der untersuchten Fläche aber nic ht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei geplanten
Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten:
Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine
systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen statt-
finden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau
Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) sowie ausgehobener Baugruben erforderlich. Diese Vor-
gabe ist auch auf die im offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Ka-
nalverlegung zu übertragen. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm- und Bohrarbeiten im
Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärme-
sonden o.ä. einer vorherg ehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden
müssen. Die hier vorzubereitenden Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind
durch den Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vorgabe des KBD zu bewerkstelligen.
Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestandes ist zu be-
achten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
6.8 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hin-
weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kultur geschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang
mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das
Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 22
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
7. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge-Ortskern“ wird auf
Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunig-
ten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plan-
gebiet der 4. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und ver-
fügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2. Durch die Änderung des Bebauungsplans
wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich.
Eine Bebauung ist bereits im Rahmen des seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227
möglich. Dieser setzt für das Plangebiet der vorliegenden Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“
mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“ und einer GRZ von 0,4 fest. Der
Änderungsbereich ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha großen Plan-
gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben. Im Süden
schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an.
Auch wenn eine förmliche Umweltprüfung aufgrund des vorliegenden Verfahrens nach § 13a
BauGB nicht verpflichtend ist, werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen
auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt.
7.1 Mensch
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen
4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Ein-
richtung“, eine maximal zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Norden sowie eine
eingeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene
Bauweise mit Satteldach fest.
Das Plangebiet der 4. Änderung ist im Norden, Osten und Westen von dem insgesamt ca. 13 ha
großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ umgeben.
Im Süden schließt ein Wohngebiet nach § 34 BauGB an.
Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich zentral im Stadtteil Nienberge
ca. 6 km nordwestlich der Innenstadt von Münster. Die Hülshoffstraße (L 529) verläuft nordwest-
lich in einer Entfernung von ca. 150 m, die Autobahn 1 (A1) verläuft südöstlich in einer Entfernung
von ca. 650 m zum Plangebiet.
Das Plangebiet wird derzeit durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirchraum, Gemeindebüro,
ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt. Das Gemeindezent-
rum ist im südlichen Plangebiet verortet. Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit
Skulpturen und Sitzmöglichkeiten.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind an der Sebastianstraße (Stadtteil-
zentrum Nienberge) im direkten Umfeld vorhanden.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 22
Über die Hülshoffstraße (L 529) ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-
Netz angeschlossen.
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten7 erstellt, welches die
einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen ermittelt und die daraus resultierenden Anforde-
rungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109-1 definiert. Des Weiteren wurden die bei
der gewerblich bedingten Nutzung der vorgesehenen Pkw -Stellplätze in der Nachbarschaft zu
erwartenden Geräuschimmissionen und den auf die schutzbedürftigen Nutzungen des Vorha-
bens einwirkenden Parkplatzlärm sowie sonstigen Betriebsgeräusche des westlich benachbarten
Lebensmittelmarktes nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Ver-
bindung mit der DIN 18005-1 ermittelt und bewertet.
Im Ergebnis ist eine Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sichergestellt
(vgl. Kap. 6.6).
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
7.2.1 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
8 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der
Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in ei-
nem dreistufigen Verfahren: In vorliegendem Fall werden die mit Umsetzung der Planung ver-
bundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im
Januar 2020 zur Potential -Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob Vor-
kommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt oder
zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte
mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gem. § 44 (1) BNatSchG potenziell nicht ausgeschlossen
werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, werden Maß-
nahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt.
Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung
nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel9 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder Zulas-
sungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch allge-
meine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung von
Gehölzen).
Bestandsbeschreibung
Das ca. 0,36 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich im zentrumsnahen Bereich von
Nienberge und wird im Norden durch die Sebastianstraße, im Osten durch Wohnbebauung, im
7 Wenker & Gesing, Schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 4. Änderung des BP Nr. 227 „Nienber-
ge – Ortskern“ der Stadt Münster, Gronau. Dezember 2020
8 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um-
welt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
9 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung. Online unter: http://artenschutz.natur-
schutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/einfuehrung_geschuetzte_arten.p df (abgerufen: Febr.
2020).
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 22
Süden durch die Kurneystraße und im Westen durch die Plettendorfstraße begrenzt. Innerhalb
des Plangebiets liegen die Flurstücke 1375 und 1376 der Gemarkung Nienberge, Flur 10.
Das Plangebiet wird derzeit im südlichen Teilbereich durch das Lydia Gemeindezentrum (Kirch-
raum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus, welches vermietet ist) der Evangelischen Kirche genutzt.
Der nördliche Bereich dient als grüner Vorplatz mit Skulpturen und Sitzmöglichkeiten. Die Grün-
strukturen werden im Wesentlichen aus Einzelbäumen im Bereich des Vorplatzes sowie verein-
zelt auch im Umfeld des Gemeindezentrums gebildet. So steht ein Solitärbaum im rückwärtigen
Gartenbereich des Gemeindezentrums. Darüber hinaus befinden sich im nordöstlichen, östlichen
sowie im südlichen Bereich entlang der Kurneystraße Gehölzanpflanzungen und gärtnerisch an-
gelegte Grünflächen, primär als Abgrenzung zu benachbarten Grundstücken. Bedeutende Baum-
höhlen, Risse bzw. großvolumige Spalten wurden im Rahmen der Ortsbegehung nicht festge-
stellt. Ein wesentlicher Anteil des Plangebietes ist durch einen augenscheinlich regelmäßig ge-
mähten Vielschnittrasen gekennzeichnet. Die relevanten Einzelbäume wurden entsprechend ein-
gemessen.
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.
Potentielles Artenvorkommen
Laut Abfrage des Fachinformationssystems
10 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 1), 25 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichti-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -Klassifizierung (Gärten,
Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 4 Fledermaus-, 19 Vogel- und 2 Amphibienarten (siehe
Tab. 1, Anhang).
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung
11 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht
vor.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird
nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit i.S. des § 44 (1) BNatS chG geprüft. Pla-
nungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden
(vgl. Tab. 1), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungs -
relevanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen dabei keiner nä-
heren Betrachtung.
Fledermäuse
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 1) kann
eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case- Annahme
auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Gemein-
dezentrum kann - wie nahezu alle Gebäude - eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte
für an Gebäude gebundene Fledermausarten darstellen (hier: Breitflügel- und Zwergfledermaus).
10 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen- nrw.de/ar-
tenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Januar 2019.
11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für
Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: www.lanuv.nrw.de/natur/ar-
tenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Januar 2019.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 22
So wurden im Rahmen der erfolgten Ortsbegehung Einflugmöglichkeiten, insbesondere in den
Dachbereichen festgestellt. Diese umfassen sowohl eine kaputte Fensterscheibe im südlichen
Gebäudeteil als auch kleine Öffnungen im Bereich von Dachverkleidungen. Individuenstarke Vor-
kommen der beiden Arten, die einer grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens artenschutz-
rechtlich i.S. des § 44 (1) entgegenstehen, sind jedoch nicht anzunehmen. Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände können daher im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfah-
rens durch eine fachgutachterliche Begehung und - sofern erforderlich - darauf aufbauender Ver-
meidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (s. Maßnahmen).
Darüber hinaus übernimmt das Plan gebiet keine essentielle Funktion als Nahrungshabitat für
Fledermäuse. Das Plangebiet ist in dieser Hinsicht aufgrund der gegebenen Flächengröße sowie
des anzunehmenden Nahrungsangebotes lediglich als Teilnahrungshabitat zu bewerten. Eine
Umsetzung des Planvorhabens stellt demnach keinen Verlust von essentiellen Nahrungs - habi-
taten dar. Relevante Leitstrukturen, die mit Umsetzung des Planvorhabens entfernt werden wür-
den, liegen nicht vor.
Vögel
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vo-
gelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Biotop- / Habitatstrukturen
im Bereich des Plangebietes lediglich ein geringes Potential für Vorkommen planungsrelevanter
Vogelarten besteht. In dieser Hinsicht kann das Plangebiet für Greifvögel (Sperber, Turmfalke)
im Sinne der gebotenen Worst-Case-Annahme als Teilnahrungshabitat bzw. bezüglich des Turm-
falken auch als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Bedeutung sein (vgl. Tab. 1). Entsprechend
störungsfreie Nistmöglichkeiten am Gebäude bzw. in den Grünstrukturen wurden für den Turm-
falken im Rahmen der erfolgten Ortsbegehung jedoch faktisch nicht erfasst. Auch ein sporadi-
sches Vorkommen von Bluthänfling, Girlitz und Feldsperling, die mitunter in Siedlungen / Wohn-
vierteln mit Gärten vorkommen, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Mit hoher Wahr-
scheinlichkeit sind jedoch faktische Vorkommen der Arten aufgrund der Lage nahezu im Zentrum
von Nienberge, der vorliegenden Habitatqualität und der anzunehmenden Störungsintensität
nicht zu prognostizieren. Zum Ausschluss von Verbotstatbeständen gem. § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG (Tötungsverbot) ist jedoch eine Bauzeitenregelung die Entfernung von Gehölzen so-
wie den Gebäudeabbruch erforderlich (vgl. Pkt. „Maßnahmen“). Erhebliche Störungen i.S. des
§ 44 (1) Nr. 2 (Störungsverbot) mit Auswirkungen auf die lokale Population der o.g. Arten können
mit hinreichender Sicherheit, u.a. aufgrund des vorliegenden Bestandes sowie der Kleinräumig-
keit des Vorhabens ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 (1) Nr. 3
BNatSchG (Beschädigungsverbot) sind i.V. mit § 44 (5) BNatSchG ebenfalls nicht zu prognosti-
zieren. Die ökologische Funktion der theoretisch vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - und
Ruhestätten wäre im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt. Es stehen im räumlich-
funktionalen Zusammenhang nachweislich günsti gere Lebensstätten z.B. im Randbereich von
Nienberge bzw. in Grünanlagen und Friedhöfen zur Verfügung.
Auswirkungsprognose und Maßnahmen
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich ist, kann
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gem. § 44 (1) BNatSchG nur unter Einhaltung zeitlicher
Vorgaben ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut -
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 22
und Aufzuchtzeiten (01.03 – 30.09) eines jeden Jahres durchzuführen. Diese Maßnahme gilt
auch in Bezug auf europäische Vogelarten.
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmi-
gung / Anzeigeverfahren) - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - zur Vermeidung
artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung des Gemeindezentrums
durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Bau-
begleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung arten- schutzrechtli-
cher Konflikte ist Folge zu leisten.
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen ei-
ner nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden, so dass der vorliegende Bebauungsplan
aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig ist. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz wer-
den in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten.
7.2.2 NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) liegt in
einer Entfernung von ca. 6,0 km, sodass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist.
7.2.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von weni-
ger als 20.000 m2 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entsc heidung erfolgt oder zulässig.
Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 227 Baurecht mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 (inkl. Überschrei tung). Da auf
den rechtskräftigen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 Anwendung
findet und hier Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden, ist dem-
entsprechend derzeit eine über das Maß der Grundflächenzahl hinausgehende Versiegelung pla-
nungsrechtlich möglich. Diese wird auch durch das geplante Vorhaben zukünftig nicht überschrit-
ten bzw. auf 0,8 begrenzt so dass planungsrechtlich kein Eingriff ent steht. Folglich ist eine Ein-
griffsbewertung in vorliegendem Fall nicht erforderlich. Durch das vorliegende Verfahren gemäß
§ 13a BauGB werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 keine Eingriffe im Sinne
des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet.
7.2.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebi et liegt der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 vor, der für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Än-
derung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“
gemäß § 7 BauNVO festsetzt.
7.3 Boden
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 1983 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 227 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen
4. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit einer GRZ von 0,6 fest. Da auf den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 22
Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1977 Anwendung findet und hier Ne-
benanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden, ist dementsprechend der-
zeit eine über das Maß der Grundflächenzahl hinausgehende Versiegelung planungs - rechtlich
möglich. Diese wird auch durch das geplante Vorhaben zukünftig nicht überschritten bzw. auf 0,8
begrenzt so dass planungsrechtlich kein Eingriff entsteht.
Auch faktisch ist das Plangebiet / das Schutzgut durch das bestehende Gemeindezentrum (Kirch-
raum, Gemeindebüro, ehem. Pfarrhaus) deutlich vorbelastet. Ungestörte Bodenprofile und -funk-
tionen sind aufgrund der vorhandenen Bebauung / Versiegelungen sowie der innerörtlichen Lage
nicht anzunehmen. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist dementsprechend eine sinnvolle Nach-
verdichtung eines bereits in der Örtlichkeit anthropogen deutlich vorbelasteten Bodens verbun-
den.
7.4 Wasser
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster
12 liegt das Plangebiet im Teileinzugsgebiet „Obere
Ems“. Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht vorhanden. Oberflä-
chengewässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete bestehen nicht.
Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch di e vorhan-
dene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversie-
gelungen weiter reduziert. Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Pla-
numsetzung entstehenden Störungen – z.B. durch Bauverkehre – entstehen. Bei einem erwar-
tungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des
Schutzgutes – z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe – jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der
zukünftigen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.
7.5 Klimaschutz / Luft
Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung ge-
tragen, als dass der zulässige Versiegelungsgrad – unter Berücksichtigung der innerörtlichen
Lage und dem erforder lichen Nachweis ausreichender Stellplätze – möglichst geringgehalten
wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht findet eine Verringerung des Versiegelungs- gra-
des statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Um-
weltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzte
Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird. Detaillierte
freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung
liegen vor und stellen durch die Begrünung auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste
Planung dar. Die Dachflächen werden mit einer standortgerechten Vegetation extensiv begrünt
und sind als begrünte Flächen dauerhaft zu erhalten.
Die zukünftigen Gebäude werden entsprechend den aktuellen Vorschriften des Gebäudeener-
giegesetzes (GEG) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effi-
zienten Betriebsbedarf sichergestellt.
12 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt- muenster.de/webgis/application/Umweltkatas-
ter?. Abgerufen: November 2020.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
Nienberge - Ortskern
im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 22
7.6 Landschaft
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung befindet sich innerhalb des Siedlungsbe-
reichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umset-
zung des Planvorhabens auch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kulturgüter im Sinne von Objekten
mit gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Die Gebäude stellen Sachgüter dar.
Das alte Gemeindezentrum soll zunächst abgerissen und mit dem Neubau an den aktuellen Be-
darf angepasst werden. Geplant ist neben dem Gemeindezentrum und Praxisräumen eine seni-
orengerechte Wohnbebauung.
Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch
wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Bebau-
ungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
7.8 Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (Gemeindezentrum) sowie der im Norden des Plan-
gebietes bestehende parkartige Bewuchs. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und
Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren ökosystemaren Zu-
sammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es liegen im Plangebiet keine Schutzgüter
vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen, so dass mit Umsetzung des Planvor-
habens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, zu prog-
nostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkungen auf
Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick)stoffbelastungen mit Überschrei-
tung Lebensraumspezifischer Grenzwerte (criticalloads) in umliegenden Natura- 2000 Gebieten).
7.9 Zusammenfassung
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227 ist die
Absicht die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Wohnbebauung mit integrier-
tem Gemeindezentrum und ergänzenden Nutzungen zu schaffen bzw. zu sichern.
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit für kirchliche Zwecke nur extensiv ge-
nutzte Plangebiet neben der Nutzung als Gemeindezentrum u.a. einer Wohnnutzung zugeführt
werden.
Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 227 vor, der am 11.06.1982 in
Kraft getreten ist. Dieser setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 4. Änderung „Fläche
für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Altenheim / Kirchliche Einrichtung“, eine maximal
zweigeschossige Bauweise und eine GFZ von 0,8 im Norden sowie eine eingeschossige Bau-
weise und eine GFZ von 0,5 im Süden, eine GRZ von 0,4 sowie eine offene Bauweise mit Sattel-
dach fest.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 4. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 227 „Nienberge - Ortskern“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
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Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren
durchzuführen. Dementsprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl
werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Um-
weltprotokoll“ gesondert dargelegt.
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und
die Fläche bereits derzeit – insbesondere im südlichen Teilbereich – bebaut ist, aber auch auf-
grund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswir-
kungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorlie-
genden Planung sachgerecht berücksichtigt werden können.
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterli ch in Form einer schall -
technischen Untersuchung bewertet. Zusammenfassend sind dem Wohnen verträgliche Lärmbe-
lastungen nachgewiesen. Lärmschutzmaßnahmen sind zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
nicht erforderlich.
Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 (1) BNatSchG wurden durch die Erarbei-
tung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter Einhal-
tung von Vermeidungsmaßnahmen – die Entfernung von Gehölzen und den Abbruch des Ge-
bäudes betreffend (Abbruchbegehung) – sowie ggf. daraus resultierender Maßnahmen arten -
schutzrechtliche Konflikte vermieden werden.
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens stellenweise eine hö-
here Bodenversiegelung zu erwarten. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung lie-
gen jedoch im Plangebiet keine ungestörten Bodenverhältnisse / -profile mehr vor, so dass bau-
bedingt nicht von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Planungs- rechtlich
ist eine Bebauung des Plangebietes ohnehin auf Grundlage des seit 1983 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 227 möglich.
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver-
siegelung anzunehmen. Diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen weiter
reduziert. Eine Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das Niederschlagswasser wird vollständig
in die Regenwasserkanalisation eingeleitet. Das Schmutzwasser wird Schmutzwasserkanälen
zugeführt und in das bestehende Netz eingeleitet.
Um mit dem beabs ichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft - und Klimaschutz auszu-
lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch Begrünungen, die sich positiv auf das Kleinklima
auswirken, reduziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen
sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Dachflächen
auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswirkun-
gen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter
mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor, zumal das derzei-
tige Gemeindezentrum durch einen Neubau an den aktuellen Bedarf angepasst wird. Es finden
sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden
sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung
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8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 4. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durch-
führung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im Rah-
men des Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 227: Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeinde-
zentrums
Münster, den
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
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im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 22
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011
Tab. 1: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 1), Stand: Jan. 2020. Status: B =
Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; Erhaltungszustände:
G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und
Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential-Analyse unter
Berücksichtigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhan-
den.
Art
Wissenschaftlicher Nam
Deutscher Name
Status Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Potential-
Analyse
Gärten, Grünanlagen,
Park, Trittrasen
Gebäude
Säugetiere Epte-
sicus serotinus
Breitflügelfledermaus
N
G-
+
Na
FoRu!
Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu
Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru)
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu!
Vögel Accipi-
ter gentilis
Habicht
B
G-
-
Na
Accipiter nisus Sperber B G + Na
Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na)
Asio otus Waldohreule B U - Na
Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu!
Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. + (FoRu), (Na)
Cuculus canorus Kuckuck B U- - (Na)
Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu!
Dryobates minor Kleinspecht B U - Na
Falco tinnunculus Turmfalke B G + Na FoRu!
Hirundo rustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu!
Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu
Passer montanus Feldsperling B U + Na FoRu
Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu)
Serinus serinus Girlitz B unbek. + FoRu!, Na
Streptopelia turtur Turteltaube B S - (Na)
Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu!
Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu
Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu!
Amphibien
Hyla arborea
Laubfrosch
N
U
-
(FoRu)
Triturus cristatus Kammmolch N G - (Ru)
V-1035-2020-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf der vorhabenbezogenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 227: Nienberge – Ortskern im Bereich des evangeli- schen Gemeindezentrums 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Innerhalb des Plangebietes sind drei Baukörper für Wohnnutzung mit ergänzenden sozia- len Nutzungen zulässig. In Baukörper 1 sind im Erdgeschoss ein Gemeindezentrum, gesundheitliche Dienstleistungen (bspw. Physiotherapie) und eine Apotheke mit einer Nutzfläche von max. 180 m2, im ersten Geschoss gesundheitliche Dienstleistungen (z.B. Praxen), im zweiten und dritten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 2 sind im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung, soziale Dienste, Wohnnutzung und im ersten Obergeschoss Wohnnutzung zulässig. In Baukörper 3 ist im Erdgeschoss und den Obergeschossen Wohnnutzung zulässig. 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei Baukörper B 1 eine Höhe von 80,80 m ü. NHN (Normalhöhennull) und bei den Baukörpern B 2 und B 3 eine Höhe von 80,50 m ü. NHN (Normalhöhennull) nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen ist für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile bis zu einer Höhe von max. 2 m, für bauliche Anlagen für Solaranlagen bis zu einer Höhe von max. 1 m ausnahmsweise zulässig, soweit sie mindestens 1 m von der Fassadenaußenkante zurück- treten. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1035/2020 Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4 1.6 Innerhalb des Plangebiets ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ fest- gesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.8 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Büroräume und ähnliches), passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. An den gekennzeichneten Fassaden der geplanten Bebauung ist das folgende gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß (erf. R'w,ges) für die Außenbauteile (Wände, Fenster, Dä- cher etc.) einzuhalten: erf.R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume und Ähnliches (LPB II) Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R′w,ges ist in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes Ss zur Grundfläche des Raumes SG nach DIN 4109-2, Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Für Minderungen des verkehrsbedingten Mittelungspegels nachts und zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1 ist ein gesonderter Nachweis erforder- lich. 1.9 Flachdächer sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.10 Im Plangebiet sind neun einheimische, standortgerechte großkronige Laubbäume (z.B. Spitzahorn, Rotbuche, Linde) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist mit gleichartigem standortgerechtem großkroni- gem Laubbaum der gleichen Mindestpflanzqualität zu ersetzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.11 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleich- artigen heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen. 1.12 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der An- sichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses und mit einer Höhe von max. 1,0 m und Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4 einer Länge von max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten, ihre Oberkante darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Ge- lände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffe- nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Unter- suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bau- arbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. Bebauungsplan Nr. 227 – vorhabenbezogene 4. Änderung Nienberge – Ortskern im Bereich des evangelischen Gemeindezentrums Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bei Abbrucharbeiten ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) BNatSchG im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung / im Anzeigeverfahren – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – ganzjährig eine Abbruchbegehung durch einen qualifi- zierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (14)
- Sebastianstraße 6
- Plettendorfstraße
- Kurneystraße 21
- Hülshoffstraße
- Altenberger Straße
- Sentruper Straße 285
- Von-Schonebeck-Ring
- Albersloher Weg 33
- Hafenweg 24
- Am Haus Nienberge 1
- Hermann-Hesse-Straße
- An den Speichern 7
- Osterhoffstraße 16
- Hägerstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1035/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.12.2020
- Erstellt
- 08.12.2020 16:14