2015/0036
Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
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2015/0036
8982 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.03.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat III
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Frauenbüro
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0036
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111410
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1114-10 Sachkonto:
Betreff: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
Vorlage vom: 24.02.2015
Beschlussvorschlag :
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschließe n:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt der „Europäischen Charta für die Gleic hstellung von
Frauen und Männern auf lokaler Ebene“ bei.
Die Stadtverordnetenversammlung bevollmächtigt Herrn Oberbürgermeister Jochen Partsch
sowie die Frauendezernentin Bar bara Akdeniz, die Charta zu unterzeichnen, um für Darmstadt
die Annahme und Umsetzung offiziell zu erklären.
Mit Unterzeichnung der Charta verpflichtet sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeiten, der die für dies en Zweck vorgesehenen Prioritäten,
Aktivitäten und Ressourcen darlegt.
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Der Magistrat wird beauftragt, die Unterzeichnung zum 29. Mai 2015 vorzubereiten und im
Anschluss daran ein Konzept zur Umsetzung zu erarbeiten.
Die verantwortliche Federführung zur Planung und Umsetzung obliegt dem im Dezernat V
angesiedelten Frauenbüro der Wissenschaftsstadt Darmstadt . Dieses legt regelmäßig Vorschläge
für einen Gleichstellungs -Aktionsplan zur Umsetzung der Charta z ur Entscheidung vor , steuert die
Umsetzung der vo n der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Pläne und berichtet
regelmäßig über die Erfolge.
Anlagen: EU_Charta_Gleichstellung
Formular_Unterzeichnung_EU -Charta_Gleichstellung
D_Unterzeichnerstaedte_Charta_Gleichstellung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 24.02.2015
2006 verabschiedete der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) auf seiner
Generalversammlung die „Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler
Ebene“. Erarbeitet wurde das Papier im Rahmen eines von der EU -Kommission finanziell
unterstützten Projektes, an dem zahlreiche europäische Städte und Regionen beteiligt waren.
Mit dem Beschluss der Generalversammlung sind alle Kommunen in Europa aufgerufen, die
Charta zu diskutieren und sie zu unterzeichnen und sich somit formell und öffentlich zum
Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta
niedergelegten Grundsätze umzusetzen.
Ziel der EU-Charta ist es, flächendeckend in Europa die gleichen Handlungsansätze der
Gleichstellungspolitik einzusetzen und damit der Gleichstellungspolitik eine stärkere
Schubkraft und Akzeptanz zu sichern, sie in alle Bereiche von Politik, Gesellschaft, Kultur,
Wirtschaft und Verwaltung einfließen zu la ssen und dort umzusetzen. Dazu heißt es in der
EU-Charta wörtlich: „In der Welt von heute und morgen ist eine echte Gleichstellung von
Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Erfolg - nicht nur auf europäisc her oder nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen,
Städten und Gemeinden."
Mit der Unterzeichnung festigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihr Bekenntnis zu
Weltoffenheit und Geschlechtergerechtigkeit und ihren Ruf als internationaler, moderner
Wirtschafts- und Lebensstandort.
Bundesweit sind bisher 39 Städte und Gemeinden der Charta beigetreten , darunter
Frankfurt, Marburg, Freiburg, Köln, Stuttgart, Hannover und Nürnberg, europaweit mehr als
1300, darunter Wien, Brüssel, Madrid, Helsinki, Pari s, Athen, Rom, Stockholm und Zürich.
Auch unsere Schwesterstädte Bursa und Graz gehören zu den Unterzeichnerinnen der
Charta.
Mit Unterzeichnung erklärt sich die Stadt bereit, innerhalb von zwei Jahren einen eigenen
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeit en, zu beschließen und im Anschluss umzusetzen. Der
an die gesamte Stadtgesellschaft gerichtete Gleichstellungs -Aktionsplan beinhaltet die
örtlichen Ziele, Prioritäten, Aktivitäten und Ressourcen sowie einen Zeitplan für deren
Umsetzung. Dafür sollen die g eschlechterpolitisch relevanten Institutionen und
Organisationen in der Kommune einbezogen werden, um die Erreichung echter
Gleichstellung für die gesamte Stadtgesellschaft in der Praxis sicherzustellen.
Von zentraler Bedeutung ist dabei die stärkere Vera nkerung struktureller Instrumente der
Gleichstellung , wie z.B. Gender Mainstreaming sowie der Gedanke der Partizipation. Die
Kommune soll Expertinnen - und Experten-Meinungen einholen und Bürgerinnen und Bürgern
die Mitwirkung ermöglichen , den Plan veröffen tlichen und über seine Umsetzung berichten.
Der Plan soll fortlaufend weiterentwickelt und zum integralen Bestandteil städtischer
Gleichstellungspolitik werden.
Ansatzpunkte sind in der Charta dargestellt, sollen und können aber im Aktionsplan auf die
spezifische Situation in Darmstadt zugeschnitten werden. Themen können dabei Schritt für
Schritt bearbeitet werden , Handlungsfelder nacheinander abgearbeitet werden .
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Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann auf eine lange Tradition institutione ller
Gleichstellungspolitik aufbauen. Das Erreichte ist als Grundlage sehr gut den
Handlungsfeldern der EU -Charta zuzuordnen. Die "Europäische Charta für die Gleichstellung
von Frauen und Männern" ermöglicht es darüber hinaus , einen weiteren Akzent zur
Erreichung der Gleic hstellung von Frauen und Männern in Darmstadt zu setzen.
Dabei stellt die Charta ein strukturiertes Instrument dar, welches alle
gleichstellungspolitischen Bereiche durchdringt und jederzeit Transparenz herstellt. Die
gleichstellungspolitische Zukunftsau fgabe, Erreichtes zu erhalten, Neues dazu zu gewinnen
und in einen Geschlechter - und Generationendialog einzutreten kann systematisch bearbeitet
werden.
Die Charta legt als Grundsätze und zugleich Ziele die Bekämpfung von Diskriminierungen
und Benachteili gungen, die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an
Entscheidungsprozessen, die Beseitigung von Geschlechtsstereotypen, die Einbeziehung der
Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokalregierungen sowie Aktionspläne und
Programme als notw endige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Männern und
Frauen fest.
Fünf Handlungsbereiche gliedern die insgesamt 30 Artikel der Charta:
Mitwirkung an Entscheidungsprozessen
Teilhabe am Erwerbsleben
Teilhabe an öffentlichen Ressourcen
Wirksamkeit von Geschlechterstereotypen
Gewalt im Geschlechterverhältnis
Es handelt sich um eine neue umfassende Aufgabe, die beispielsweise durch die Organi -
sation von moderierten Workshops, Zukunftskonferenzen oder Beteiligungsprozessen, die
sich an Frauen und Männer richten, zu gleichstellungspolitischen Fragestellungen, wie z. B.
Gewalt im Geschlechterverhältnis , Sexismus, berufliche Entwicklung (Equal Pay, Frauen in
Führung, Alleinerziehende, Frauen -Kinder-Armut, Gesundheit usw.) umgesetzt werden kann.
Die Beratungs- und Unterstützungsinfrastruktur für Frauen in besonderen Lebenslagen soll
dargestellt, durchforstet und eventuell bestehende Lücken geschlossen werden. Dies gilt für
die berufliche Integration von Frauen ebenso wie für Maßnahmen des Schutzes vo r Gewalt an
Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen.
In diesen Prozessen sollen jeweils die wichtigsten Themen für den Aktionsplan identifiziert
und durch männliche und weibliche ExpertInnen bewertet werden.
Die Charta ist insgesamt als Einladung, Anleitung und Ansporn für die ganze Stadt zu sehen,
mit stetigem deutlich sichtbarem Einsatz für die breite Mitwirkung der ganzen Bandbre ite
lokaler Akteurinnen und Akteure bei der Umsetzung der EU -Charta zu sorgen.
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Es handelt sich um eine neue umfassende Aufgabe . Für deren konsequente Umsetzung
werden in der Zukunft Haushaltsmittel benötigt , die im Einzelfall im Rahmen der
haushaltspolitischen Entscheidungen bzw. durch entsprechende Beschlussfassungen der
Gremien (geson derte Magistratsvorlagen) ein zuplanen sind.
Darmstadt, 24.02.15
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Rafael Reißer Cornelia Zuschke
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
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Europäische Charta der Gleichstellung von Frauen und Männern Liste der Unterzeichnerkommunen 2007 - 2014 Stand: 14.11.2014 Name Bun- deslan d Datum der Unterzeich- nung Unterzeichner/-in Funktion des/der Unterzeichners/-in EWZ Aktionsplan Bonn NW 06.02.2007 Bärbel Dieckmann Oberbürgermeisterin 314.299 Borken HE 05.01.2007 Bernd Heßler Bürgermeister 41.028 Bottrop NW 17.06.2009 Peter Noetzel Oberbürgermeister 118.975 Gleichstellungs-Aktionsplan Bottrop Chemnitz SN 15.10.2012 Barbara Ludwig Oberbürgermeisterin 243.173 Dresden SN 12.09.2012 Helma Orosz Oberbürgermeisterin 523.058 Duisburg NW 08.05.2008 Adolf Sauerland Oberbürgermeister 499.111 Frankfurt a. Main HE 18.03.2012 Jutta Ebeling Dr. Bernadette Weyland Bürgermeisterin Bürgermeisterin 679.664 Freiburg i. Breisgau BW 22.02.2013 Dr. Dieter Salomon Oberbürgermeister 229.144 Gender Rahmenplan Gersdorf SN 27.08.2007 Wolfgang Streubel Bürgermeister 4.517 Göttingen, LK NI 03.01.2008 Reinhard Schermann Landrat 262.091 Halle (Saale) ST 14.05.2012 Dagmar Szabados Oberbürgermeisterin 235.720 Hannover NI 14.05.2011 Stephan Weil Oberbürgermeister 519.619 Aktionsplan der Landes- hauptstadt Hannover Hattingen NW 03.08.2009 Goch, Dr. Dagmar Bürgermeisterin 54.241 Gleichstellungsaktionsplan Heidelberg BW 29.03.2007 Dr. Eckhart Würzner Oberbürgermeister 133.906 1. Heidelberger Gleichstellungs- Aktionsplan 2. Heidelberger Gleichstellungs- Aktionsplan Kaiserslautern RP 12.07.2007 Bernhard J. Deubig Oberbürgermeister 98.372 Erster Kaiserslauterer Gleichstel- lungs-Aktionsplan Zweiter Kaiserslauterer Gleich- stellungs-Aktionsplan Köln NW 08.08.2011 Jürgen Roters Oberbürgermeister 1.007.119 Wir in Köln für Gleichstellung Laatzen NI 19.07.2012 Thomas Prinz Bürgermeister 40.109 Leipzig SN 02.07.2012 Burkhard Jung Oberbürgermeister 522.883 Ludwigshafen RP 09.08.2011 Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin 163.340 Erster Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Ludwigshafen Mainz RP 14.03.2008 Jens Beutel Oberbürgermeister 200.191 Bericht zum Gleichstellungsakti- onsaktionsplan 2010 bis 2012 Mannheim BW 15.06.2011 Dr. Peter Kurz Oberbürgermeister 311.342 - 2 - Name Bun- deslan d Datum der Unterzeich- nung Unterzeichner/-in Funktion des/der Unterzeichners/-in EWZ Aktionsplan Marburg HE 09.07.2014 Egon Vaupel Oberbürgermeister 72.433 Marl NW 12.12.2013 Werner Arndt Bürgermeister 87.557 Mülheim a. d. Ruhr NW 26.04.2013 Dagmar Mühlenfeld Oberbürgermeisterin 167.344 Mülheim a. Main HE 12.06.2011 Bernd Müller Bürgermeister 26.436 Münster NW 24.06.2009 Dr. Berthold Tillmann Oberbürgermeister 272.951 Erster Aktionsplan Münster Zweiter Aktionsplan Münster Neunkirchen, Kreis SL 11.07.2007 Dr. Rudolf Hinsberger Landrat 142.780 Erster Gleichstellungs- Aktionsplan Nürnberg BY 25.10.2010 Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister 503.673 Erster Gleichstellungsaktions- plan der Stadt Nürnberg Osnabrück NI 21.11.2012 Boris Pistorius Oberbürgermeister 159.211 Erster Aktionsplan Ostalbkreis BW 26.08.2014 Klaus Pavel Landrat 310.365 Plettenberg NW 09.03.2007 Klaus Müller Bürgermeister 28.003 Recklinghausen NW 03.06.2009 Wolfgang Pantförder Bürgermeister 121.521 Erster Recklinghäuser Gleichstel- lungs-Aktionsplan Rhein-Sieg- Kreis NW 14.09.2007 Frithjof Kühn Landrat 597.857 Städtetag Rheinland-Pfalz RP 21.02.2008 Prof. Dr. Gunnar Schwarting Geschäftsführer 1.435.130 Steinfurt, Kreis NW 24.02.2009 Thomas Kubendorff Landrat 444.393 Zweiter Gleichstellungs- Aktionsplan der Kreisverwaltung Steinfurt Stuttgart BW 14.06.2008 Wolfgang Schuster Oberbürgermeister 600.068 Westerstede NI 21.08.2007 Klaus Groß Bürgermeister 22.117 Wuppertal NW 29.06.2009 Peter Jung Oberbürgermeister 358.330 Aktionsplan zur Gleichstellung von Frauen & Männern
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[ EUROPÄISCHE CHARTA FÜR DIE GLEICHSTELLUNG von Frauen und Männern auf lokaler Ebene [ Auf der Hauptversammlung des RGRE in Innsbruck, Mai 2006, vorgestellt Verfasst im Rahmen des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern Kontakt: Sandra Ceciarini sandra.ceciarini@ccre.org Eine Charta für die Lokal- und Regionalregierungen Europas zur Förderung des Einsatzes ihrer Kompetenzen und Partnerschaften mit dem Ziel der Schaffung von mehr Gleichheit für ihre Bevölkerung Erarbeitet und gefördert vom Rat der Gemeinden und Regionen Europas und seinen Partnern EUROPÄISCHE CHARTA FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN AUF LOKALER EBENE[ [ Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene wendet sich an die Lokal- und Regionalregierungen Europas und lädt sie ein, die Charta zu unterzeichnen, sich formell und öffentlich zum Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta niedergelegten Verpflichtungen innerhalb ihres Gemeindegebiets umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Verpflichtungen zu unterstützen, erklären sich die unterzeichnenden Gebietskörperschaften bereit, einen Gleichstellungs- Aktionsplan zu erarbeiten, der die für diesen Zweck vorgesehenen Prioritäten, Aktivitäten und Ressourcen darlegt. Darüber hinaus verpflichten sich die unterzeichnenden Gebietskörperschaften, alle Institutionen und Organisationen in ihrem Gemeindegebiet einzubeziehen, um die Erreichung echter Gleichstellung in der Praxis sicherzustellen. Die Charta wurde im Rahmen eines Projekts (2005-2006) erarbeitet, das vom Rat der Gemeinden und Regionen Europas zusammen mit zahlreichen nachstehend aufgeführten Partnern durchgeführt wurde. Das Projekt wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt. • • • Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht aller Menschen sowie ein Grundwert jeder Demokratie. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses Recht nicht nur vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern wirksam auf alle Bereiche des Lebens angewendet werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Trotz vielfältiger formaler Anerkennung und zahlreicher Fortschritte ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im Alltag noch immer nicht Realität geworden. Frauen und Männer genießen in der Praxis nicht dieselben Rechte. Gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Ungleichheiten bestehen weiterhin, etwa bei Löhnen und Gehältern sowie bei der politischen Vertretung, in der Frauen unterrepräsentiert sind. Diese Ungleichheiten sind das Ergebnis sozialer Konstrukte, die auf zahlreichen Stereotypen in den Bereichen Familie, Bildung, Kultur, Medien, Arbeitswelt, gesellschaftliche Organisation usw. beruhen. Es existieren nach wie vor viele Felder, in denen Handlungsbedarf besteht, in denen neue Ansätze und strukturelle Veränderungen eingeführt werden können. Als die den BürgerInnen am nächsten stehende Regierungsebene sind Lokal- und Regionalbehörden am besten geeignet, die Fortdauer und Neubildung von Ungleichheiten zu bekämpfen und eine wahrhaft egalitäre Gesellschaft zu fördern. Durch ihre Kompetenzbereiche und Kooperationen mit der ganzen Bandbreite lokaler AkteurInnen können sie konkrete EINLEITUNG[ ] > Einleitung Aktionen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern durchführen. Darüber hinaus ist das Subsidiaritätsprinzip für die praktische Umsetzung des Rechts auf Gleichstellung von Frauen und Männern besonders wichtig. Dieses Prinzip gilt für alle Regierungsebenen – die europäische, nationale, regionale und lokale. Während den Lokal- und Regionalregierungen Europas unterschiedliche Verantwortungsbereiche zukommen, können und müssen sie alle eine positive Rolle in der Förderung der Gleichstellung spielen, und zwar in praktischer Weise, die sich auf das tägliche Leben ihrer Bevölkerung auswirkt. Die Prinzipien der lokalen und regionalen Selbstbestim- mung sind eng mit dem Subsidiaritätsprinzip verbunden. Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats aus dem Jahr 1985, welche von einer großen Mehrheit europäischer Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, betont „das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer EinwohnerInnen zu regeln und zu gestalten.“ Die Umsetzung und Förderung des Rechts auf Gleichstellung muss im Zentrum dieses Konzepts kommunaler Selbstverwaltung verankert sein. Die lokale oder regionale Demokratie muss sicherstellen, dass hinsichtlich ganz konkreter Aspekte des täglichen Lebens wie etwa Wohnraum, Sicherheit, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeitswelt oder Gesundheit die sinnvollsten Entscheidungen getroffen werden. Außerdem ermöglicht die umfassende Einbeziehung von Frauen in die Entwicklung und Umsetzung lokaler und regionaler Politiken eine Berücksichtigung ihrer Lebenserfahrungen, Kenntnisse und Kreativität. Wenn wir eine Gesellschaft schaffen wollen, die auf Gleichstellung beruht, müssen Lokal- und Regionalregierungen die Genderdimension in ihrer Politik, Organisation und praktischen Arbeit umfassend berücksichtigen. In der Welt von heute und morgen ist eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfolg – nicht nur auf europäischer oder nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen, Städten und Gemeinden. • • • Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas und sein Ausschuss gewählter Vertreterinnen lokaler und regionaler Behörden treten seit vielen Jahren aktiv für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf der lokalen und regionalen Ebene ein. Im Jahr 2005 stellte der RGRE ein konkretes Instrument für Lokal- und Regionalbehörden in Europa vor: die „Stadt der Gleichstellung“. Durch Aufzeigen von guten Beispielen in bestimmten europäischen Städten und Gemeinden gibt uns die „Stadt der Gleichstellung“ eine Methodik an die Hand, mit der Politiken zur Gleichstellung von Frauen und Männern auf der lokalen und regionalen Ebene umgesetzt werden können. Die vorliegende Charta baut auf dieser Arbeit auf. Die Rolle der Lokal- und Regionalregierungen für die Gleichstellungsförderung wurde in der 1998 angenommenen weltweiten Erklärung der IULA (International Union of Local Authorities) über Frauen in der Lokalregierung bestätigt. Die neue weltweite Organisation United Cities and Local Governments bezeichnet die Gleichstellung von Frauen und Männern als eines ihrer Hauptziele. > Einleitung Nationale Vereinigung der Gemeinden der Republik Bulgarien (NAMRB) Union der Gemeinden Zyperns (UCM) Union der Städte und Gemeinden der Tschechischen Republik (SMO CR) Vereinigung finnischer Lokal- und Regionalbehörden (AFLRA) Französische Sektion des RGRE (AFCCRE) Deutsche Sektion des RGRE Zentralvereinigung der Gemeinden und Kommunen Griechenlands (KEDKE) Ungarische Nationalvereinigung lokaler Gebietskörperschaften (TÖOSZ) Italienische Sektion des RGRE (AICCRE) Toskanische Föderation der AICCRE Vereinigung luxemburgischer Städte und Gemeinden (SYVICOL) Vereinigung polnischer Städte (ZMP) Spanischer Bund der Gemeinden und Provinzen (FEMP) Baskische Gemeindevereinigung (EUDEL) Stadt Wien (Österreich) Stadt Saint Jean de la Ruelle (Frankreich) Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) Stadt Cartagena (Spanien) Stadt Valencia (Spanien) Haus für Zeit und Mobilität Belfort-Montbéliard (Frankreich) Ständiger Ausschuss der Euro-Mediterranen Partnerschaft lokaler und regionaler Gebietskörperschaften (COPPEM) 4 > Präambel Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas als Vertreter der europäischen Lokal- und Regionalregierungen hat zusammen mit den folgenden Partnern: PRÄAMBEL[ ] im Bewusstein, dass die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union auf Grundrechten und Grundfreiheiten gründen, zu denen auch die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zählt, und die europäische Gesetzgebung die Basis für die auf diesem Gebiet in Europa erzielten Fortschritte geliefert hat; im Bewusstsein des internationalen Gesetzesrahmens für Menschenrechte der Vereinten Nationen und insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der 1979 angenommenen Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen; unter Betonung des wesentlichen Beitrags des Europarats zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der kommunalen Selbstverwaltung; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern den Willen voraussetzt, in den drei einander ergänzenden Bereichen Maßnahmen zu setzen, die zu ihrer Erreichung nötig sind, nämlich in der Abschaffung direkter Ungleichheiten, der Beseitigung indirekter Ungleichheiten und der Schaffung eines politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Umfelds, das die proaktive Entwicklung einer egalitären Demokratie fördert; im Bedauern über die noch immer vorhandene Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Anerkennung des Rechts auf Gleichstellung und der tatsächlichen und praktischen Anwendung dieses Rechts; in der Erwägung, dass Lokal- und Regionalregierungen in Europa eine entscheidende Rolle für ihre BürgerInnen und EinwohnerInnen spielen und spielen müssen, um das Recht auf Gleichstellung – insbesondere von Frauen und Männern – in allen ihren Verantwortungsbereichen umzusetzen; in der Erwägung, dass eine ausgewogene Mitwirkung und Vertretung von Frauen und Männern in Entscheidungsprozessen und Führungspositionen von wesentlicher demokratischer Bedeutung ist; inspiriert vor allem durch die 1979 angenommene Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen, die Erklärung und Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing aus dem Jahr 1995 sowie die Beschlüsse der 23. Sondersitzung der UNO-Generalversammlung im Jahr 2000 (Beijing +5), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Empfehlung des Ministerrates vom Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und die weltweite Erklärung der International Union of Local Authorities aus dem Jahr 1998 über Frauen in der Lokalregierung; im Wunsch, an den fünfundzwanzigsten Jahrestag des Inkrafttretens der UN-Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen im September 1981 zu erinnern; diese Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene erarbeitet und fordert die Lokal- und Regionalregierungen Europas auf, diese Charta zu unterzeichnen und umzusetzen. > Präambel Grundsätze Wir, die UnterzeichnerInnen dieser Charta über die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, anerkennen folgende Punkte als Grundsätze unseres Handelns: 1. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen. 2. Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen müssen angesprochen werden, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu garantieren Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von Personen auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen, sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3. Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer demokratischen Gesellschaft Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokal- und Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern. 4. Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von grundlegender Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und Hindernissen fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und Situation von Frauen beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge haben. > Teil I > Grundsätze 6 TEIL I[ ] 5. Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokal- und Regionalregierungen ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming1 und Gender Budgeting 2 . Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler Ebene unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und berücksichtigt werden. 1 Gender Mainstreaming: Im Juli 1997 definierte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) das Gender Mainstreaming- Konzept wie folgt: „Mainstreaming als Geschlechterperspektive ist ein Prozess zur Bewertung der Auswirkungen aller geplanten Aktionen einschließlich von Gesetzen, Politiken oder Programmen auf Frauen und Männer. Es ist eine Strategie, um die Belange und Erfahrungen von Frauen wie Männern so zu einem integralen Teil der Planung, Umsetzung, Überprüfung und Bewertung von Politiken und Programmen in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu machen, dass Frauen und Männer gleichviel Nutzen daraus ziehen und die Ungleichheit nicht länger bestehen bleibt. Das ultimative Ziel ist es, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen.“ 2 Gender Budgeting: „Gender Budgeting ist eine Anwendung von Gender Mainstreaming im Haushaltsverfahren. Es ist eine geschlechterspezifische Bewertung der Haushaltspolitik, d.h. die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Ebenen des Haushaltsverfahrens und die Umstrukturierung der Ausgaben und Einnahmen mit Blick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung.“ 6. Entsprechend dotierte Aktionspläne und Programme sind notwendige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern Lokal- und Regionalregierungen müssen Aktionspläne und -programme zur Gleichstellung erarbeiten und mit den Finanzmitteln und Humanressourcen ausstatten, die für ihre Umsetzung erforderlich sind. Diese Grundsätze stellen die Basis für die im nachfol - genden Teil III aufgeführten Artikel dar. > Teil I > Grundsätze Umsetzung der Charta und der darin enthaltenen Verpflichtungen Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die nachfolgend beschriebenen Schritte zur Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Charta durchzuführen: (1) Innerhalb eines vernünftigen Zeitraums (nicht mehr als zwei Jahre) ab Unterzeichnungsdatum entwickelt jeder Unterzeichner dieser Charta einen eigenen Gleichstellungs-Aktionsplan, nimmt diesen an und setzt ihn um. (2) Der Gleichstellungs-Aktionsplan legt die Ziele und Prioritäten der Unterzeichnerin/des Unterzeichners, die geplanten Maßnahmen und bereitzustellenden Ressourcen fest, um die Charta und die darin enthaltenen Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der Plan muss auch den geplanten Zeitrahmen für seine Umsetzung darlegen. Falls ein Unterzeichner bereits über einen Gleichstellungs-Aktionsplan verfügt, muss er diesen überprüfen, um sicherzustellen, dass alle gemäß dieser Charta relevanten Themen darin aufgegriffen werden. (3) Jede/r Unterzeichner/in holt eine Vielzahl von Meinungen ein, bevor der Gleichstellungs-Aktionsplan angenommen wird, und sorgt für die weite Verbreitung des Plans nach Annahme. Außerdem berichtet jede/r Unterzeichner/in regelmäßig und öffentlich über die bei der Umsetzung des Plans gemachten Fortschritte. (4) Jede/r Unterzeichner/in revidiert den Gleichstellungs- Aktionsplan je nach Erfordernis und entwickelt jeweils neue Pläne für nachfolgende Perioden. (5) Jede/r Unterzeichner/in erklärt sich grundsätzlich bereit, mit einem geeigneten, noch zu schaffendem Bewertungssystem zu kooperieren, um die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Charta beurteilen zu können und es Lokal- und Regionalregierungen in ganz Europa zu ermöglichen, voneinander zu lernen, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern besser erreicht werden kann. Zu diesem Zweck stellt jede/r Unterzeichner/in den Gleichstellungs-Aktionsplan sowie andere relevante, öffentlich zugängliche Materialien zur Verfügung. (6) Jede/r Unterzeichner/in informiert den Rat der Gemeinden und Regionen Europas schriftlich davon, dass und an welchem Tag die Charta unterzeichnet wurde, und gibt gleichzeitig Kontaktdaten für weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf die Charta an. > Teil II Umsetzung der Charta und der darin enthaltenen Verpflichtungen 8 TEIL II[ ] Demokratische Verantwortung Artikel 1 (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Grundbedingungen einer demokratischen Gesellschaft darstellt und eine demokratische Gesellschaft nicht auf die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Kreativität von Frauen verzichten kann. Zu diesem Zweck muss sie auf Grundlage der Gleichstellung die Teilhabe, Vertretung und Einbeziehung von Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlichen Alters in allen Bereichen politischer und öffentlicher Entscheidungsprozesse sicherstellen. (2) Als demokratisch gewähltes Gremium, dessen Aufgabe das Wohlergehen der Bevölkerung und des Gemeindegebiets ist, verpflichtet sich die Unterzeichnerin/der Unterzeichner daher als demokratische/r Repräsentant/in der lokalen Gemeinschaft, Erbringer und Auftraggeber von Leistungen, Planer und Regulierungsbehörde sowie Arbeitgeber, die praktische Anwendung dieses Rechts in allen seinen Aktivitätsbereichen zu fördern und zu unterstützen. Politische Rolle Artikel 2 – Politische Vertretung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die gleichen aktiven und passiven Wahlrechte zukommen. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die gleichen Rechte zukommen, an Politikgestaltung und -umsetzung teilzuhaben, öffentliche Ämter zu bekleiden und alle öffentlichen Funktionen auf allen Regierungsebenen wahrzunehmen. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Grundsatz der ausgewognen Vertretung in allen gewählten und öffentlichen Entscheidungsgremien. (4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Durchführung aller angemessenen Maßnahmen zur Unterstützung der oben erwähnten Rechte und Grundsätze, darunter auch folgender Schritte: • Frauen aufzufordern, sich in Wählerlisten eintragen zu lassen und ihr aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen; TEIL III[ ] > Teil III > Demokratische Verantwortung > Polotische Rolle • politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, den Grundsatz der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern anzuwenden und umzusetzen; • zu diesem Zweck politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, alle gesetzlich zulässigen Schritte zu unternehmen – wozu, falls erforderlich, auch Quotenregelungen zählen –, um die Anzahl von Kandidatinnen bei Wahlen zu erhöhen; • die eigenen Verfahren und Verhaltensstandards so zu regeln, dass potenzielle Kandidatinnen und gewählte Vertreterinnen nicht durch stereotype Verhaltensformen, sprachliche Wendungen oder Belästigungen abgeschreckt werden; • Maßnahmen zu treffen, um es gewählten Vertreterinnen zu ermöglichen, Privatleben, Arbeit und öffentliche Aufgaben miteinander zu vereinbaren, etwa in dem Zeitpläne, Arbeitsmethoden und Betreuungseinrichtungen allen gewählten VertreterInnen uneingeschränkte Teilhabe ermöglichen. (5) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Förderung und Anwendung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung in den eigenen Entscheidungs- und Beratungsgremien sowie bei der Entsendung von Personen in externe Gremien. Falls die Behörde derzeit keine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern wahrnimmt, wird sie diese so einführen, dass jenes Geschlecht, das derzeit in der Minderheit ist, wenigstens genauso gut vertreten sein wird wie dies im Augenblick der Fall ist. (6) Weiterhin verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass keine öffentliche oder politische Stellung, für die ein Vertreter/eine Vertreterin bestellt oder gewählt wird, grundsätzlich und in der Praxis auf nur ein Geschlecht beschränkt ist oder aufgrund von stereotypen Ansichten als normale Rolle nur eines Geschlechts betrachtet wird. Artikel 3 – Mitwirkung am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht von BürgerInnen auf Mitwirkung an öffentlichen Angelegenheiten einen Grundsatz jeder Demokratie darstellt, und dass Frauen und Männer das Recht haben, in gleichem Maße an der Regierung und dem öffentlichen Leben ihrer Region, Kommune und lokalen Gemeinschaft mitzuwirken. 11 > Teil III > Polotische Rolle 10 (2) Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der öffentlichen Mitwirkung an den eigenen Angelegenheiten, etwa in Beiräten, Nach - barschaftsräten, E-Partizipation oder Planungs - vorhaben mit Bürgerbeteiligung, verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass Frauen und Männer in der Praxis gleiche Möglichkeiten der Mitwirkung genießen. Führen bestehende Formen der Mitwirkung nicht zu dieser Gleichstellung, verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, neue Methoden zu entwickeln und zu erproben. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die aktive Mitwirkung am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben für Frauen und Männer aus allen Gruppen der Gemeinschaft, insbesondere von Frauen und Männern aus Minderheiten, die sonst vielleicht ausgeschlossen wären, zu fördern. Artikel 4 – Öffentliches Engagement für Gleichstellung (1) Als demokratische/r Repräsentant/in und Vertreter/in der Gemeinde und des Gemeindegebiets verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in formell und öffentlich dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, wozu auch folgende Schritte zählen: • Ankündigung der Unterzeichnung dieser Charta durch die/den Unterzeichner/in nach einer Diskussion im höchsten Gremium des Unterzeichners und nach Annahme der Charta durch dieses Gremium; • Verpflichtung zur Umsetzung dieser Charta sowie öffentliche und regelmäßige Berichterstattung über die bei der Umsetzung des Gleichstellungs- Aktionsplans erzielten Fortschritte; • Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung eines Verhaltenskodex betreffend die Geschlechtergleichstellung durch die/den Unterzeichner/in und die Mandatsträger. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nützt ihr/sein demokratisches Mandat, um andere politische und öffentliche Institutionen, private Einrichtungen und zivilgesellschaftliche Organisationen aufzufordern, in ihrem Handeln das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis sicherzustellen. Artikel 5 – Zusammenarbeit mit Partnern zur Förderung der Gleichstellung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, mit allen PartnerInnen aus dem öffentlichen und privaten Sektor sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um die > Teil III > Polotische Rolle Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des Lebens im eigenen Hoheitsgebiet zu fördern. Insbesondere versucht die/der Unterzeichner/ in, zu diesem Zweck mit den Sozialpartnern zu kooperieren. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner zieht bei der Entwicklung und Überprüfung des Gleichstellungs- Aktionsplans sowie hinsichtlich aller anderen wichtigen Fragen, welche die Gleichstellung betreffen, Partnergremien und -organisationen einschließlich der Sozialpartner zu Rate. Artikel 6 – Kampf gegen Stereotype (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Vorurteile, Praktiken und sprachliche Wendungen sowie Bilder zu bekämpfen und so weit wie möglich zu verhindern, welche auf der Vorstellung der Über- oder Unterlegenheit eines Geschlechts oder auf stereotypen Geschlechterrollen für Frauen oder Männer beruhen. (2) Zu diesem Zweck sorgt die/er Unterzeichner/in dafür, dass die eigenen öffentlichen und internen Mitteilungen dieser Verpflichtung voll entsprechen und positive Geschlechterbilder und -beispiele befördern. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner unterstützt des weiteren die MitarbeiterInnen durch Ausbildungs- und andere Maßnahmen in der Erkennung und Beseitigung stereotyper Einstellungen und Verhaltensweisen und regelt auch die Verhaltensstandards in dieser Hinsicht. (4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner führt Aktivitäten und Kampagnen durch, um das Bewusstsein für den schädlichen Einfluß von Geschlechterstereotypen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu schärfen. Artikel 7 – Gute Verwaltungs- und Konsultationsverfahren (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht von Frauen und Männern auf gleiche, unparteiische, faire und möglichst schnelle Behandlung in allen Angelegenheiten, zu denen auch folgende Rechte zählen: • Recht auf Anhörung vor jeder Entscheidung, die negative Konsequenzen für eine Person haben könnte; • Verpflichtung der jeweiligen Behörde zur Anführung von Gründen für ihre Entscheidung; 1 > Teil III > Polotische Rolle 12 • Recht auf relevante Informationen über eine Person betreffende Fragen. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Qualität der Politiken und Entscheidungen im gesamten eigenen Kompetenzbereich mit großer Wahrscheinlichkeit gesteigert wird, wenn alle unter Umständen betroffenen Personen zu einem frühen Zeitpunkt zu Rate gezogen werden, und dass Frauen und Männer in der Praxis gleichen Zugang zu relevanten Informationen sowie gleiche Antwortmöglichkeiten erhalten müssen. (3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis folgende Schritte zu unternehmen: • Sicherstellen, dass Informationsverfahren die Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, wozu auch der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien zählt; • Sicherstellen, dass bei Konsultationsverfahren auch jene Stimmen in gleichem Maße Gehör finden, die sonst oft übergangen werden, und dass gesetzlich zulässige positive Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Verlauf zu garantieren; • Falls angebracht, Durchführung von getrennten Konsultationsverfahren für Frauen. > Teil III > Polotische Rolle Allgemeiner Rahmen für die Gleichstellung Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtungen (1) Im Hinblick auf den gesamten eigenen Kompetenzbereich anerkennt, achtet und fördert die/der Unterzeichner/in die entsprechenden Rechte und Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern und bekämpft geschlechterspezifische Benachteiligung and Diskriminierung. (2) Die in dieser Charta dargelegten Verpflichtungen gelten für eine/n Unterzeichner/in nur dann, wenn sie bzw. ihre relevanten Aspekte in den eigenen rechtlichen Kompetenzrahmen fallen. Artikel 9 – Gleichstellungsprüfung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Hinblick auf den gesamten eigenen Kompetenzbereich Gender Assessments (Bewertung geschlechterspezifischer Auswirkungen) wie in diesem Artikel beschrieben durchzuführen. (2) Zu diesem Zweck verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, ein Umsetzungsprogramm für Gender Assessments entsprechend den eigenen Prioritäten, Ressourcen und Zeitplänen durchzuführen und in den Gleichstellungs-Aktionsplan aufzunehmen bzw. darin zu berücksichtigen. (3) Um Relevanz zu erlangen, sollen Gender Assessments folgende Schritte enthalten: • Prüfung bestehender Politiken, Verfahren, Praktiken, Schemata und Anwendungshäufigkeiten, um zu klären, ob diese unfaire Diskriminierungen in sich tragen, auf Geschlechterstereotypen beruhen oder ob sie die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern entsprechend berücksichtigen; • Prüfung der Zuteilung von finanziellen und anderen Ressourcen für die genannten Zwecke; • Herausarbeiten der Prioritäten und – falls erforderlich – Ziele, um mit den sich aus diesen Prüfungen ergebenden Resultaten umgehen und erkennbare Verbesserungen in der Leistungserbringung erzielen zu können; • frühzeitige Durchführung einer Einschätzung aller wesentlichen Vorschläge für neue oder abgeänderte Politiken, Verfahren und Änderungen in der Ressourcenzuteilung, um deren potenzielle Auswirkungen auf Frauen und Männer erkennen und endgültige Entscheidungen im Lichte dieser Einschätzung treffen zu können; 1 > Teil III > Allgemeiner Rahmen für die Gleichstellung 14 • Berücksichtigung der Bedürfnisse oder Interessen von Personen, die vielfältigen Diskriminierungen oder Benachteilungen ausgesetzt sind. Artikel 10 – Vielfältige Diskriminierungen oder Benachteiligungen (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist. (2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass viele Frauen und Männer trotz dieses Verbots vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind, wozu auch sozioökonomische Benachteiligungen zählen, welche ihre Fähigkeit, die anderen in dieser Charta dargelegten und erwähnten Rechte wahrzunehmen, unmittelbar beeinträchtigen. (3) Die/der Unterzeichner/in verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen vielfältiger Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu bekämpfen, einschließlich: • Sicherzustellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und Benachteiligungen im Gleichstellungs-Aktionsplan und in der Bewertung geschlechterspezifischer Auswirkungen aufgegriffen werden; • Sicherzustellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und Benachteiligungen bei der Durchführung von Aktionen oder Maßnahmen gemäß anderen Artikeln dieser Charta berücksichtigt werden; • Durchführung öffentlicher Informationskampagnen zur Bekämpfung von Stereotypen und Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die vielfältigen Diskriminierungen und Benach - teiligungen ausgesetzt sind; • Durchführung spezieller Maßnahmen für die besonderen Bedürfnisse von Migrantinnen. > Teil III > Allgemeiner Rahmen für die Gleichstellung Rolle als Arbeitgeber Artikel 11 (1) In der Rolle als Arbeitgeber anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern betreffend alle Aspekte der Beschäftigung einschließlich Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf die Vereinbarkeit von Beruf, gesellschaftlichem und Privatleben und Privatsphäre sowie das Recht auf Würde und Sicherheit am Arbeitsplatz. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, alle vernünftigen Maßnahmen einschließlich gesetzlich zulässiger positiver Unterstützungsmaßnahmen zu treffen, um die oben erwähnten Rechte zu unterstützen. (4) Die in Punkt (3) erwähnten Maßnahmen beinhalten: (a) Prüfung der relevanten Politiken und Verfahren im Hinblick auf die Beschäftigung innerhalb der eigenen Organisation sowie Entwicklung und Umsetzung der die Beschäftigung betreffenden Abschnitte im Gleichstellungs-Aktionsplan, um Ungleichheiten innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu beseitigen, wobei unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen sind: • gleiche Bezahlung einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit; • Vorkehrungen für die Prüfung von Lohn-, Gehalts- und Pensionssystemen; • Maßnahmen zur Sicherstellung fairer und transparenter Beförderungs- und Karrierechancen; • Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern auf allen Ebenen, insbesondere zur Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene; • Maßnahmen zur Beseitigung geschlechter - spezifischer Aufteilungen von Berufsfeldern und zur Förderung von Personen, die sich für nichttraditionelle Berufe entscheiden; • Maßnahmen zur Sicherstellung fairer Ein - stellungsverfahren; • Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener, gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen; 1 > Teil III > Rolle als Arbeitgeber 16 • Verfahren zur Konsultation von MitarbeiterInnen und ihrer Gewerkschaften, wodurch eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in allen Konsultations- oder Verhandlungsgremien sichergestellt werden soll; (b) Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Klarstellung, dass solche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind, durch die Unterstützung von Opfern, die Einführung und Umsetzung transparenter Strategien für den Umgang mit Tätern sowie die Schärfung eines entsprechenden Problembewusstseins; (c) Aufbau eines Personalbestandes auf allen Organisationsebenen, der die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der lokalen Bevölkerung widerspiegelt; (d) Unterstützung der MitarbeiterInnen bei der Vereinbarkeit von Beruf, gesellschaftlichem Leben und Familie durch: • Einführung von Politiken, die gegebenenfalls eine Anpassung der Arbeitszeit sowie Regelungen für die Betreuung von Familienmitgliedern von MitarbeiterInnen vorsehen; • Ermutigung männlicher Mitarbeiter, ihre Möglichkeiten auszuschöpfen, sich zur Kinderbetreuung beurlauben zu lassen. > Teil III > Rolle als Arbeitgeber Öffentliches Beschaffungs- und Vertragswesen Artikel 12 (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass er/sie in der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben und Pflichten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens einschließlich der Verträge für die Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Durchführung von Arbeiten Verantwortung hat, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass diese Verantwortung von besonderer Bedeutung ist, wenn es um die Beauftragung einer externen Rechtspersönlichkeit mit der Erbringung einer wichtigen öffentlichen Dienstleistung geht, für die die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nach dem Gesetz Verantwortung trägt. In diesem Fall muss die/der Unterzeichner/in dafür Sorge tragen, dass die Rechtspersönlichkeit, die den Zuschlag erhält (egal, welche Eigentümerstruktur sie aufweist), dieselbe Verantwortung für die Sicherstellung oder Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern übernimmt, wie sie dem Unterzeichner bei eigener Leistungserbringung zugekommen wäre. (3) Darüber hinaus unternimmt die/der Unterzeichner/ in, soweit sie/er es für angebracht hält, folgende Schritte: (a) bei jedem wichtigen Vertrag, den sie/er abzuschließen plant, sind die relevanten geschlechterspezifischen Auswirkungen zu bedenken und die Möglichkeiten für die gesetzliche Förderung der Gleichstellung zu prüfen; (b) es ist sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung die Gleichstellungsziele im Rahmen des Vertrags berücksichtigt; (c) es ist sicherzustellen, dass alle sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags diese Ziele berücksichtigen und widerspiegeln; (d) Befugnisse nach dem EU-Recht für das öffentliche Auftragswesen zu nutzen, um im Vertrag Leistungsbedingungen hinsichtlich sozialer Aspekten niederzulegen; (e) jenen MitarbeiterInnen oder BeraterInnen der Unterzeichnerin/des Unterzeichners, die mit Aufgaben des öffentlichen Beschaffungswesens und der Auftragsvergabe befasst sind, muss Bewusstein für die Dimension der Geschlechtergleichstellung in ihrer Arbeit vermittelt werden, auch durch entsprechende Weiterbildung; 1 > Teil III > Öffentliches Beschaffungs- und Vertragswesen 18 (f) sicherzustellen, dass in den Bestimmungen eines Hauptvertrags auch Auflagen für Subunternehmer enthalten sind, entsprechenden Verpflichtungen zur Förderung der Gleichstellung nachzukommen. Rolle als Dienstleistungserbringer Artikel 13 – Bildungswesen und lebenslanges Lernen (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Bildung sowie auf Zugang zu Berufs- und Weiterbildung. Die/der Unterzeichner/in anerkennt die bedeutsame Rolle der Bildung in allen Lebensphasen für die Schaffung echter Chancengleichheit durch die Vermittlung grundlegender Qualifikationen für Leben und Beruf sowie durch die Eröffnung neuer Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs den gleichberechtigten Zugang zu Schul-, Berufs- und Weiterbildung für Frauen und Männer, Mädchen und Jungen sicherzustellen und zu fördern. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, stereotype Rollenkonzepte von Frauen und Männern in allen Bereichen der Bildung zu beseitigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern: • Prüfung von Lehrmitteln an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie von Lehrmethoden, um sicherzustellen, dass diese stereotypen Haltungen und Praktiken entgegenwirken; > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer • Durchführung spezieller Aktionen zur Förderung nichttraditioneller Entscheidungen in der Berufswahl; • In Kurse für politische Bildung und Neubürger - Innen ausdrückliche Einbeziehung von Elementen, welche die Bedeutung der gleichen Mitwirkung von Frauen und Männern an demokratischen Prozessen betonen. (4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Organisation von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen ein wichtiges Modell für Kinder und Jugendliche darstellt. Daher verpflichtet sie/er sich, die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Schulverwaltung und -leitung zu fördern. Artikel 14 – Gesundheit (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf ein hohes Niveau körperlicher und geistiger Gesundheit und bekräftigt, dass für den Genuss dieses Rechts der Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, medizinischer Behandlung und Präventivgesundheitsdiensten für Frauen und Männer unabdingbar ist. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Sicherstellung gleicher Chancen auf einen guten Gesundheitszustand und gute medizinische und Gesundheitsdienste für Frauen und Männer die unterschiedlichen Bedürfnisse beider Geschlechter berücksichtigen muss. Darüber hinaus anerkennt sie/er, dass diese Bedürfnisse sich nicht nur aus biologischen Unterschieden ergeben, sondern auch aus unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen und aus stereotypen Haltungen und Vorurteilen. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärt, im eigenen Verantwortungsbereich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen zu wollen, um das höchst mögliche Gesundheitsniveau der BürgerInnen zu fördern und sicherzustellen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern: • Einbeziehen eines Genderansatzes in die Planung, Finanzierung und Erbringung von Gesundheits- und medizinischen Diensten; • Sicherstellen, dass gesundheitsfördernde Aktivitäten wie etwa die Anregung gesunder Ernährungsweisen und körperlicher Bewegung auch die unterschiedlichen Bedürfnisse und Einstellungen von Frauen und Männern berücksichtigen; 21 > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer 20 • Sicherstellen, dass Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in der Gesundheitsförderung verstehen, wie das Geschlecht medizinische und Gesundheitsdienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit Gesundheitsdiensten berücksichtigen; • Sicherstellen, dass Frauen und Männer Zugang zu sachgemäßen Gesundheitsinformationen erhalten. Artikel 15 – Sozialhilfe und soziale Dienste (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf die nötigen Sozialdienste sowie auf soziale Unterstützung im Notfall. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer unterschiedliche Bedürfnisse haben, die sich aus Unterschieden in ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation sowie anderen Faktoren ergeben können. Um daher sicherzustellen, dass Frauen und Männer den gleichen Zugang zu Sozialhilfe und Sozialdiensten haben, unternimmt die/der Unterzeichner/in alle angemessenen Maßnahmen, um: • einen Genderansatz in die Planung, Finanzierung und Erbringung von sozialer Unterstützung und Sozialdiensten einzubeziehen; • sicherzustellen, dass Beschäftigte im Sozialbereich und in den Sozialdiensten verstehen, wie das Geschlecht diese Dienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit diesen Diensten berücksichtigen. Artikel 16 – Kinderbetreuung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die wesentliche Rolle, die qualitativ hochwertige, erschwingliche und allen Eltern und Erziehungspersonen jeglicher Einkommensgruppe offen stehende Kinderbetreuung für die Förderung echter Gleichstellung von Frauen und Männern spielt, und dass diese ermöglicht, Arbeit, öffentliches und Privatleben zu vereinbaren. Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in den Beitrag, den eine solche Kinderbetreuung zum wirtschaftlichen und sozialen Leben sowie zum Zusammenhalt lokaler Gemeinschaften wie der Gesellschaft im Ganzen leistet. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die Bereitstellung und Förderung einer solchen Kinderbetreuung – entweder selbst oder durch andere > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer Leistungserbringer – zu einer Priorität zu machen, und verpflichtet sich des weiteren zur Förderung einer solchen Kinderbetreuung durch andere, wozu auch die Bereitstellung oder Unterstützung von Kinderbetreuung durch lokale Arbeitgeber zählt. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass die Kindererziehung eine Arbeitsteilung zwischen Männern, Frauen und der Gesellschaft im Ganzen erforderlich macht, und verpflichtet sich, dem stereotypen Bild entgegenzuwirken, nach dem Kinderbetreuung vor allem als Aufgabe oder Verantwortung von Frauen betrachtet wird. Artikel 17 – Betreuung anderer Familienmitglieder (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer neben Kindern auch für andere Familienmitglieder sorgen müssen, und dass diese Verpflichtung sie daran hindern kann, ihre Rolle im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben voll auszuschöpfen. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass diese Betreuungspflichten unverhältnismäßig oft von Frauen wahrgenommen werden und daher die Gleichstellung von Frauen und Männern behindern. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, dieser Ungleichheit wie folgt entgegenzuwirken: • die Bereitstellung und Förderung qualitativ hochwertiger, leistbarer Betreuung von Familienmitgliedern – selbst oder durch andere Leistungserbringer – ist zu einer Priorität zu machen; • Personen, welche infolge ihrer Betreuungstätigkeit in soziale Isolation geraten sind, sind zu unterstützen und müssen bessere Chancen erhalten; • der stereotypen Vorstellung ist entgegenzuwirken, nach der die Betreuung von Familienmitgliedern vor allem eine Verantwortung der Frauen darstellt. Artikel 18 – Soziale Zusammenarbeit (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auch, dass Frauen im Allgemeinen häufiger von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, da sie geringeren Zugang zu Ressourcen, Waren, Dienstleistungen und Chancen haben als Männer. (2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/ in, im Rahmen der eigenen Dienstleistungs- und 2 > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer 22 Tätigkeitsbereiche und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Maßnahmen im Rahmen eines allgemein koordinierten Ansatzes zu treffen, um • den effizienten Zugang aller in sozialer Ausgrenzung oder Armut lebenden bzw. davon bedrohten Personen zu Beschäftigung, Wohnraum, Berufs- und Schulausbildung, Kultur, Informations- und Kommunikationstechnologien, sozialer und medizinischer Hilfe zu fördern; • die besonderen Bedürfnisse und besondere Situation sozial ausgegrenzter Frauen zu erkennen; • die Integration von Migranten/-innen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu fördern. Artikel 19 – Wohnraum (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf Wohnraum und bekräftigt, dass Zugang zu qualitativ hochwertigem Wohnraum eines der menschlichen Grundbedürfnisse darstellt und für das Wohlbefinden der Person und ihrer Familie unabdingbar ist. (2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/ in, dass Frauen und Männer oft speziellen und unterschiedlichen Wohnbedarf haben, was unter Einbeziehung folgender Faktoren umfassend berücksichtigt werden muss: (a) Im Durchschnitt verdienen Frauen weniger als Männer und benötigen daher für sie erschwinglichen Wohnraum. (b) In den meisten Familien mit nur einem Elternteil stehen Frauen dem Haushalt vor und benötigen daher Zugang zu Sozialwohnungen. (c) Unter den obdachlosen Personen sind Männer aus Risikogruppen oft überrepräsentiert. (3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in wie folgt: (a) allen Menschen Zugang zu Wohnraum von ausreichender Größe und Ausstattung sowie ein zumutbares Lebensumfeld und Zugang zu Grunddienstleistungen zu gewähren bzw. diesen Zugang zu fördern; (b) Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen ihre Wohnung verlieren, und insbesondere obdachlose Personen nach den Kriterien des Bedarfs, des potenziellen Risikos und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen; > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer (c) im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs zu erschwinglichen Preisen für Wohnraum für Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel beizutragen. (4) Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner/ in, das gleiche Recht von Frauen und Männern sicherzustellen bzw. zu fördern, eine Wohnung zu mieten, zu kaufen oder in anderer Form zu erwerben, sowie Befugnisse oder Einfluss einzusetzen, um sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang zu Hypotheken und anderen Formen der finanziellen Unterstützung und Kreditaufnahme für Wohnraum haben wie Männer. Artikel 20 – Kultur, Sport und Freizeit (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf Mitwirkung an kulturellem Leben und Kunstgenuss. (2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/ in die Rolle des Sports als Beitrag zum Leben einer Gemeinschaft und zur Sicherstellung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 14. Außerdem anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht von Frauen und Männern auf gleichen Zugang zu Kultur-, Freizeit- und Sportaktivitäten und -einrichtungen. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer unterschiedliche Erfahrungen und Interessen im Hinblick auf Kultur, Sport und Freizeit haben und diese das Ergebnis stereotyper Haltungen und Handlungen sein können, und verpflichtet sich daher, Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern, zu denen je nach Erfordernis die folgenden zählen: • sicherzustellen, dass Frauen und Männer, Jungen und Mädchen so weit wie möglich die gleichen Möglichkeiten und den gleichen Zugang zu Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen und -aktivitäten haben; • Frauen und Männer, Jungen und Mädchen zu ermutigen, gleichermaßen an Sport- und Kulturaktivitäten teilzunehmen, und zwar auch an jenen, die traditionell als vor allem „männlich“ bzw. „weiblich“ betrachtet werden; • KünstlerInnen sowie Kultur- und Sportvereine anzuregen, kulturelle und sportliche Aktivitäten zu fördern, die stereotypen Bildern von Frauen und Männern entgegenwirken; • öffentliche Bibliotheken anzuregen, Geschlechter- stereotype in ihren Beständen an Büchern 2 > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer 24 und sonstigen Materialien sowie in ihren Werbeaktivitäten in Frage zu stellen. Artikel 21 – Sicherheit (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf persönliche Sicherheit und freie Bewegung und erklärt, dass dieses Recht nicht frei oder gleich ausgeübt werden kann, wenn Frauen oder Männer im öffentlichen oder privaten Raum nicht sicher sind oder sich nicht sicher fühlen. (2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass sich Frauen und Männer – teilweise aufgrund unterschiedlicher Verpflichtungen oder Lebensweisen – oft unterschiedlichen Sicherheitsproblemen gegenübersehen, die angepasst werden müssen. (3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, (a) die Statistiken über Ausmaß und Ereignismuster von Vorfällen (einschließlich schwerer Verbrechen gegen Personen), welche die Sicherheit von Frauen und Männern beeinträchtigen, aus einer Geschlechterperspektive heraus zu analysieren und, falls sinnvoll, Ausmaß und Art der Angst vor Verbrechen oder sonstiger Quellen von Unsicherheit zu messen; (b) Strategien, Politiken und Aktionen einschließlich besonderer Verbesserungen des Zustands oder der Gestaltung der lokalen Umwelt (z.B. Umsteigeplätze von öffentlichen Verkehrsmitteln, Parkhäuser, Straßenbeleuchtung) bzw. von Polizei- und verwandten Diensten zu entwickeln und umzusetzen, die praktische Sicherheit von Frauen und Männern zu erhöhen und die Wahrnehmung unzureichender Sicherheit bei Frauen und Männern möglichst zu senken. Artikel 22 – Geschlechterspezifische Gewalt (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass geschlechterspezifische Gewalt, der vor allem Frauen zum Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und körperliche und emotionale Integrität von Menschen verstößt. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass sich geschlechterspezifische Gewalt auf der Täterseite aus der Vorstellung von der Überlegenheit eines Geschlechts über das andere im Rahmen eines ungleichen Machtverhältnisses ergibt. (3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, Politiken und Aktionen gegen geschlechterspezifische > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer Gewalt ins Leben zu rufen und zu intensivieren, zu denen auch die folgenden zählen: • Bereitstellung oder Unterstützung von spezifischen Hilfsstrukturen für Opfer; • Bereitstellung öffentlicher Informationen über im Gebiet vorhandene Hilfseinrichtungen in allen vor Ort hauptsächlich gesprochenen Sprachen; • Sicherstellen, dass professionelle MitarbeiterInnen für das Erkennen und die Unterstützung von Opfern ausgebildet sind; • Sicherstellen, dass die entsprechenden Dienste, d.h. Polizei, Gesundheits- und Wohnungsbehörden, effizient koordiniert sind; • Förderung von Bewusstseinsbildungskampagnen und Informationsprogrammen für potenzielle und tatsächliche Opfer und Täter. Artikel 23 – Menschenhandel (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Verbrechen des Menschenhandels, dem vor allem Frauen und Mädchen zum Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und körperliche und emotionale Integrität von Menschen verstößt. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Politiken und Aktionen zur Verhinderung des Menschenhandels einzurichten und zu verstärken, zu denen auch die folgenden zählen: • Informations- und Bewussteinsbildungs - kampagnen; • Ausbildungsprogramme für professionelle MitarbeiterInnen, deren Aufgabe das Erkennen und die Unterstützung von Opfern ist; • Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachfrage; • sachgerechte Maßnahmen zur Unterstützung von Opfern einschließlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung, angemessenem und sicherem Wohnraum und Übersetzungsdiensten. 2 > Teil III > Rolle als Dienstleistungserbringer 26 Planung und nachhaltige Entwicklung Artikel 24 - Nachhaltige Entwicklung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung bei der Planung und Entwicklung von Zukunftsstrategien für das eigene Gemeindegebiet umfassend beachtet werden müssen, wozu auch die ausgewogene Integration der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltdimension und insbesondere die Notwendigkeit zählt, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und anzustreben. (2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern als grundlegende Dimension in allen Planungen oder Strategieentwicklungen für die nachhaltige Entwicklung des eigenen Gemeindegebiets zu berücksichtigen. Artikel 25 – Stadt- und Lokalplanung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Bedeutung der Raumplanungs-, Verkehrs-, Wirtschaftsentwicklungs- und Bodennutzungspläne und -politiken für die Schaffung eines Rahmens, innerhalb dessen das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene umfassender umgesetzt werden kann. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich sicherzustellen, dass bei der Erstellung, Annahme und Umsetzung dieser Politiken und Pläne • die Notwendigkeit der Förderung echter Gleichstellung in allen Bereichen der lokalen Ebene umfassend berücksichtigt wird; • die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern z.B. im Hinblick auf Beschäftigung, Zugang zu Dienstleistungen und Kultur, Bildung und familiäre Pflichten auf Grundlage relevanter lokaler und sonstiger Daten einschließlich der Bewertung geschlechterspezifischer Auswirkungen des Unterzeichners angemessen berücksichtigt werden; • qualitativ hochwertige Gestaltungslösungen angenommen werden, welche die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen. Artikel 26 – Mobilität und Verkehr (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Mobilität und Zugang zu Verkehrsmitteln grundlegende Bedingungen für Frauen und Männer darstellen, um viele ihrer Rechte, Aufgaben und > Teil III > Planung und nachhaltige Entwicklung Aktivitäten wahrnehmen zu können, wozu auch der Zugang zu Arbeit, Bildung, Kultur und wichtigen Dienstleistungen zählt. Außerdem anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass die Nachhaltigkeit und der Erfolg einer Gemeinde oder Region in wesentlichem Ausmaß von der Entwicklung einer effizienten, qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur und öffentlicher Verkehrsdienste abhängt. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass Frauen und Männer in der Praxis oft unterschiedliche Bedürfnisse und Nutzungsarten von Mobilität und Verkehrsmitteln aufweisen, was sich aus Faktoren wie Einkommen, Betreuungsaufgaben oder Arbeitszeiten ergibt, und dass Frauen öffentliche Verkehrsmittel tendenziell intensiver nutzen als Männer. (3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, (a) die entsprechenden Mobilitätsbedürfnisse und Nutzungsarten von Frauen und Männern aus städtischen wie ländlichen Kommunen zu berücksichtigen; (b) sicherzustellen, dass die den BürgerInnen im Hoheitsgebiet des Unterzeichners zur Verfügung stehenden Verkehrsdienst dazu beitragen, besondere wie gemeinsame Bedürfnisse von Frauen und Männern abzudecken und echte Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene zu erreichen. (4) Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner/ in, die fortschreitende Verbesserung der öffentlichen Verkehrsdienste in bzw. für das Gemeindegebiet einschließlich intermodaler Verbindungen zu fördern, um so den besonderen wie gemeinsamen Bedürfnisse von Frauen und Männern im Hinblick auf zuverlässige, erschwingliche, sichere und zugängliche Verkehrsdienste Rechnung zu tragen und zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen. Artikel 27 – Wirtschaftliche Entwicklung (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass eine ausgewogene und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ein wesentliches Merkmal jeder erfolgreichen Gemeinde oder Region darstellt und die eigenen Aktivitäten und Dienstleistungen auf diesem Gebiet beträchtlich zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen können. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, die Beschäftigungsquote und -qualität von Frauen zu erhöhen, sowie auch, 2 > Teil III > Planung und nachhaltige Entwicklung 28 dass das Armutsrisiko im Zusammenhang mit Langzeitarbeitslosigkeit und unbezahlter Arbeit für Frauen besonders hoch ist. (3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, hinsichtlich der Aktivitäten und Dienstleistungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Entwicklung die Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern sowie die Chancen zur Förderung der Gleichstellung umfassend zu berücksichtigen und entsprechende Handlungen zu setzen, z.B.: • Unterstützung von Unternehmerinnen; • Sicherstellen, dass finanzielle und sonstige Formen der Unternehmensförderung auch die Gleichstellung der Geschlechter unterstützen; • Ermutigung weiblicher Auszubildender, Qualifikationen in Berufen anzustreben und zu erreichen, die traditionell als „männlich“ gelten und umgekehrt; • Ermutigung von ArbeitgeberInnen, weibliche Lehrlinge und Auszubildende mit Fähigkeiten, Qualifikationen und Profilen einzustellen, die traditionell als „männlich“ gelten und umgekehrt. Artikel 28 – Umwelt (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt ihre/seine Verpflichtung, auf ein hohes Maß an Schutz und Verbesserung der Umweltqualität im eigenen Gemeindegebiet hinzuarbeiten, wozu auch lokale Politiken in den Bereichen Abfall, Lärm, Luftqualität, Biodiversität und Auswirkungen der Klimaänderung zählen. Er/Sie anerkennt das gleiche Recht von Frauen und Männern, Nutzen aus den umweltrelevanten Dienstleistungen und Politiken zu ziehen. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Lebensweisen von Frauen und Männern in vieler Hinsicht unterschiedlich sind, und dass Frauen und Männer lokale Dienstleistungen und öffentliche oder offene Räume oft unterschiedlich nutzen bzw. sich unterschiedlichen Umweltproblemen gegenübersehen. (3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, bei der Entwicklung der eigenen Umweltpolitiken und -dienstleistungen die besonderen Bedürfnisse und Lebensweisen von Frauen und Männern sowie den Grundsatz der Solidarität zwischen den Generationen gleichermaßen zu berücksichtigen. > Teil III > Planung und nachhaltige Entwicklung Rolle als Regulierungsbehörde Artikel 29 – Die Lokalregierung als Regulierungsbehörde (1) Bei der Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Kompetenzen als Regulierungsbehörde für entsprechende Aktivitäten im eigenen Gemeindegebiet anerkennt die/der Unterzeichner/in die wichtige Rolle, die effiziente Regulierungsfunktionen und Konsumentenschutz für Sicherheit und Wohlergehen der lokalen Bevölkerung spielen, und ist sich bewusst, dass Frauen und Männer von verschiedenen Regulierungsaktivitäten unter Umständen unterschiedlich betroffen sind. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, bei der Durchführung der Regulierungsaufgaben die besonderen Bedürfnisse, Interessen und Lebensbedingungen von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen Artikel 30 (1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Nutzen von Städtepartnerschaften und europäischen wie internationalen Kooperationen zwischen Lokal- und Regionalregierungen zur Knüpfung engerer Kontakte zwischen der Bevölkerung und Förderung gegenseitigen Lernens und Verständnisses über Landesgrenzen hinweg. (2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, in allen Aktivitäten auf dem Gebiet der Städtepartnerschaften und europäischen wie internationalen Kooperationen • Frauen und Männer mit unterschiedlichem Hintergrund in gleichem Maße zu fördern; • die Kontakte im Rahmen von Städtepartnerschaften, europäischen und internationalen Partnerschaften als Plattform für den Austausch von Erfahrungen und gegenseitige Lernprozesse betreffend Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern zu nützen; • die Dimension der Gleichstellung der Geschlechter in dezentralisierte Kooperationsaktivitäten einzubringen. 1 > Teil III > Rolle als Regulierungsbehörde > Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen 0 Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) ist der grösste Verband lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Europa. Mitglieder sind die nationalen Verbände der Städte und Regionen in mehr als dreissig europäischen Ländern. Der Leitgedanke des RGRE liegt in der Förderung eines einigen und starken Europa, gestützt auf kommunale und regionale Selbstverwaltung und Demokratie, ein Europa in dem die Entscheidungen so weit wie möglich in Bürgernähe und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips getroffen werden. Die Aktivitäten des RGRE umfassen einen weitgespannten Tätigkeitsbereich mit Themen wie öffentliche Dienstleistungen, Verkehr, Regionalpolitik, Umwelt, Gleichstellung von Männern und Frauen und weitere mehr. Der RGRE tritt auch auf internationaler Bühne auf. Er bildet die europäische Sektion der Weltorganisation Vereinigte Städte und Lokale Gebietskörperschaften (UCLG / CGLU). EUROPÄISCHE CHARTA FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN AUF LOKALER EBENE Eine Charta für die Kommunen und Regionen Europas, mit der sie sich verpfl ichten, ihren Einfl uss und ihre Verbindungen dafür einzusetzen, dass mehr Gleichberechtigung für ihre Bürgerinnen und Bürger hergestellt wird Ich, der / die Unterzeichnende ..................................................................................................................... [Name] Inhaber/in folgenden Amtes ..................................................................................................................................... in .........................................................................................[Name der lokalen / regionalen Gebietskörperschaft] bestätige mit meiner Unterschrift, dass sich die obengenannte Gebietskörperschaft formell verpfl ichtet hat, die Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene umzusetzen und die in ihr enthaltenen Bestimmungen zu befolgen. Ich bestätige, dass Ich bevollmächtigt bin im Namen der genannten Gebietskörperschaft zu handeln. Unterschrift ................................................................................................ Datum ........................................................................................................ Ich verpfl ichte mich, eine unterzeichnete und vollständige Kopie dieses Formulars an den Rat der Gemeinden und Regionen Europas als Förderer dieser Charta an folgende Adresse zu schicken: Generalsekretär Rat der Gemeinden und Regionen Europas 15 rue de Richelieu F - 75001 Paris - France Printed on 100% recycled paper - Design: studiogoffin.be e-mail : cemr@ccre.org www.ccre.org CEMR thanks the European Commission for its financial support. The Commission is not responsible for any use that may be made of the information contained therein Brussels 1, Square De Meeûs 1000 Brussels tel. : + 32 2 511 74 77 fax : + 32 2 511 09 49 Paris 15, rue de Richelieu 75001 Paris tel. : + 33 1 44 50 59 59 fax : + 33 1 44 50 59 60
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Punkt 3: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene (V-Nr. 2015/0036) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 6: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene (V-Nr. 2015/0036) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Fraktionen UFFBASSE und FDP
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Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene Eine Charta für die Kommunen und Regionen Europas, mit der sie sich verpflichten, ihren Einfluss und ihre Verbindung dafür Einzusetzen, dass mehr Gleichberechtigung für ihre Bürgerinnen und Bürger hergestellt wird Wir, die Unterzeichnenden Jochen Partsch Barbara Akdeniz [Name] Inhaber/in folgendes Amtes Oberbürgermeister Frauendezernentin in Wissenschaftsstadt Darmstadt [Name der lokalen / regionalen Gebietskörperschaft] bestätigen mit unserer Unterschrift, dass sich die obengenannte Gebietskörperschaft formell verpflichtet hat, die Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene umzusetzen und die in ihr enthaltenen Bestimmungen zu befolgen. Wir bestätigen, dass wir bevollmächtigt sind im Namen der genannten Gebietskörperschaft zu handeln. Unterschriften Datum Wir verpflichten uns, eine unterzeichnete und vollständige Kopie dieses Formulars an den Rat der Gemeinden Und Regionen Europas als Förderer dieser Charta an folgende Adresse zu schicken: CEMR Spuare de Meeûs 1 B-1000 Brussels – Belium www.ccre.org Observatory + 32 (0) 511 74 77 contact@charter-equality.eu www.charter-equality.eu
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.03.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenver sammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat III
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Frauenbüro
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I II III
IV 20
V 530
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0036
Magistratsbeschluss -Nr.
115
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111410
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1114-10 Sachkonto:
Betreff: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
Vorlage vom: 24.02.2015
Beschlussvorschlag :
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschließe n:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt der „Europäischen Charta für die Gleichstellung von
Frauen und Männern auf lokaler Ebene“ bei.
Die Stadtverordnetenversammlung bevollmächtigt Herrn Oberbürgermeister Jochen Partsch
sowie die Frauendezernentin Bar bara Akdeniz, die Charta zu unterzeichnen, um für Darmstadt
die Annahme und Umsetzung offiziell zu erklären.
Mit Unterzeichnung der Charta verpflichtet sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeiten, der die für dies en Zweck vorgesehenen Prioritäten,
Aktivitäten und Ressourcen darlegt.
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Der Magistrat wird beauftragt, die Unterzeichnung zum 29. Mai 2015 vorzubereiten und im
Anschluss daran ein Konzept zur Umsetzung zu erarbeiten.
Die verantwortliche Federführung zur P lanung und Umsetzung obliegt dem im Dezernat V
angesiedelten Frauenbüro der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Dieses legt regelmäßig Vorschläge
für einen Gleichstellungs -Aktionsplan zur Umsetzung der Charta zur Entscheidung vor, steuert die
Umsetzung der von d er Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Pläne und berichtet
regelmäßig über die Erfolge.
Anlagen: EU_Charta_Gleichstellung
Formular_Unterzeichnung_EU -Charta_Gleichstellung
D_Unterzeichnerstaedte_Charta_Gleichstellung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 25.03.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 24.02.2015
2006 verabschiedete der Rat der Gemeinden u nd Regionen Europas (RGRE) auf seiner
Generalversammlung die „Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler
Ebene“. Erarbeitet wurde das Papier im Rahmen eines von der EU -Kommission finanziell
unterstützten Projektes, an dem zahlreiche e uropäische Städte und Regionen beteiligt waren.
Mit dem Beschluss der Generalversammlung sind alle Kommunen in Europa aufgerufen, die
Charta zu diskutieren und sie zu unterzeichnen und sich somit formell und öffentlich zum
Grundsatz der Gleichstellung vo n Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta
niedergelegten Grundsätze umzusetzen.
Ziel der EU-Charta ist es, flächendeckend in Europa die gleichen Handlungsansätze der
Gleichstellungspolitik einzusetzen und damit der Gleichstellungspolitik eine stärkere
Schubkraft und Akzeptanz zu sichern, sie in alle Bereiche von Politik, Gesellschaft, Kultur,
Wirtschaft und Verwaltung einfließen zu lassen und dort umzusetzen. Dazu heißt es in der
EU-Charta wörtlich: „In der Welt von heute und morgen ist eine e chte Gleichstellung von
Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Erfolg - nicht nur auf europäischer oder nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen,
Städten und Gemeinden."
Mit der Unterzeichnung fe stigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihr Bekenntnis zu
Weltoffenheit und Geschlechtergerechtigkeit und ihren Ruf als internationaler, moderner
Wirtschafts- und Lebensstandort.
Bundesweit sind bisher 39 Städte und Gemeinden der Charta beigetreten, darunt er
Frankfurt, Marburg, Freiburg, Köln, Stuttgart, Hannover und Nürnberg, europaweit mehr als
1300, darunter Wien, Brüssel, Madrid, Helsinki, Paris, Athen, Rom, Stockholm und Zürich.
Auch unsere Schwesterstädte Bursa und Graz gehören zu den Unterzeichnerinn en der
Charta.
Mit Unterzeichnung erklärt sich die Stadt bereit, innerhalb von zwei Jahren einen eigenen
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeiten, zu beschließen und im Anschluss umzusetzen. Der
an die gesamte Stadtgesellschaft gerichtete Gleichstellungs -Aktionsplan beinhaltet die
örtlichen Ziele, Prioritäten, Aktivitäten und Ressourcen sowie einen Zeitplan für deren
Umsetzung. Dafür sollen die geschlechterpolitisch relevanten Institutionen und
Organisationen in der Kommune einbezogen werden, um die Errei chung echter
Gleichstellung für die gesamte Stadtgesellschaft in der Praxis sicherzustellen.
Von zentraler Bedeutung ist dabei die stärkere Verankerung struktureller Instrumente der
Gleichstellung , wie z.B. Gender Mainstreaming sowie der Gedanke der Parti zipation. Die
Kommune soll Expertinnen - und Experten-Meinungen einholen und Bürgerinnen und Bürgern
die Mitwirkung ermöglichen, den Plan veröffentlichen und über seine Umsetzung berichten.
Der Plan soll fortlaufend weiterentwickelt und zum integralen Besta ndteil städtischer
Gleichstellungspolitik werden.
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Ansatzpunkte sind in der Charta dargestellt, sollen und können aber im Aktionsplan auf die
spezifische Situation in Darmstadt zugeschnitten werden. Themen können dabei Schritt für
Schritt bearbeitet werde n, Handlungsfelder nacheinander abgearbeitet werden.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann auf eine lange Tradition institutioneller
Gleichstellungspolitik aufbauen. Das Erreichte ist als Grundlage sehr gut den
Handlungsfeldern der EU -Charta zuzuordnen. Di e "Europäische Charta für die Gleichstellung
von Frauen und Männern" ermöglicht es darüber hinaus, einen weiteren Akzent zur
Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Darmstadt zu setzen.
Dabei stellt die Charta ein strukturiertes Instrumen t dar, welches alle
gleichstellungspolitischen Bereiche durchdringt und jederzeit Transparenz herstellt. Die
gleichstellungspolitische Zukunftsaufgabe, Erreichtes zu erhalten, Neues dazu zu gewinnen
und in einen Geschlechter - und Generationendialog einzutr eten kann systematisch bearbeitet
werden.
Die Charta legt als Grundsätze und zugleich Ziele die Bekämpfung von Diskriminierungen
und Benachteiligungen, die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an
Entscheidungsprozessen, die Beseitigung von Geschl echtsstereotypen, die Einbeziehung der
Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokalregierungen sowie Aktionspläne und
Programme als notwendige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Männern und
Frauen fest.
Fünf Handlungsbereiche gliede rn die insgesamt 30 Artikel der Charta:
Mitwirkung an Entscheidungsprozessen
Teilhabe am Erwerbsleben
Teilhabe an öffentlichen Ressourcen
Wirksamkeit von Geschlechterstereotypen
Gewalt im Geschlechterverhältnis
Es handelt sich um eine neue umfassende Aufg abe, die beispielsweise durch die Organi -
sation von moderierten Workshops, Zukunftskonferenzen oder Beteiligungsprozessen, die
sich an Frauen und Männer richten, zu gleichstellungspolitischen Fragestellungen, wie z. B.
Gewalt im Geschlechterverhältnis, Sex ismus, berufliche Entwicklung (Equal Pay, Frauen in
Führung, Alleinerziehende, Frauen -Kinder-Armut, Gesundheit usw.) umgesetzt werden kann.
Die Beratungs - und Unterstützungsinfrastruktur für Frauen in besonderen Lebenslagen soll
dargestellt, durchforstet und eventuell bestehende Lücken geschlossen werden. Dies gilt für
die berufliche Integration von Frauen ebenso wie für Maßnahmen des Schutzes vor Gewalt an
Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen.
In diesen Prozessen so llen jeweils die wichtigsten Themen für den Aktionsplan identifiziert
und durch männliche und weibliche ExpertInnen bewertet werden.
Die Charta ist insgesamt als Einladung, Anleitung und Ansporn für die ganze Stadt zu sehen,
mit stetigem deutlich sichtbar em Einsatz für die breite Mitwirkung der ganzen Bandbreite
lokaler Akteurinnen und Akteure bei der Umsetzung der EU -Charta zu sorgen.
Es handelt sich um eine neue umfassende Aufgabe. Für deren konsequente Umsetzung
werden in der Zukunft Haushaltsmittel b enötigt, die im Einzelfall im Rahmen der
haushaltspolitischen Entscheidungen bzw. durch entsprechende Beschlussfassungen der
Gremien (gesonderte Magistratsvorlagen) ein zuplanen sind.
Darmstadt, 24.02.15
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Rafael Reißer Cornelia Zuschke
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0036
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.02.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00