Mandari Insight

2015/0036

Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene

Magistratsvorlage 24.02.2015

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2015/0036

8982 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.03.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat III  
Dezernat II 
Dezernat I 
 
Amt: Frauenbüro 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0036 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111410 
Kostenstelle:  530-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1114-10 Sachkonto:       
 
Betreff: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene  
 
Vorlage vom: 24.02.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Magistrat und  Stadtverordnetenversammlung beschließe n: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt der „Europäischen Charta für die Gleic hstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene“  bei. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung  bevollmächtigt Herrn Oberbürgermeister Jochen Partsch 
sowie die Frauendezernentin Bar bara Akdeniz, die Charta zu unterzeichnen, um für Darmstadt 
die Annahme und Umsetzung offiziell zu erklären.  
 
Mit Unterzeichnung der Charta verpflichtet sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen 
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeiten, der die für dies en Zweck vorgesehenen Prioritäten, 
Aktivitäten und Ressourcen darlegt.

- 2 - 
Der Magistrat wird beauftragt, die Unterzeichnung zum 29. Mai 2015 vorzubereiten und im 
Anschluss daran ein Konzept zur Umsetzung zu erarbeiten.  
 
Die verantwortliche Federführung zur Planung und Umsetzung obliegt dem im Dezernat V 
angesiedelten Frauenbüro der Wissenschaftsstadt Darmstadt . Dieses legt regelmäßig Vorschläge 
für einen Gleichstellungs -Aktionsplan zur Umsetzung der Charta z ur Entscheidung vor , steuert die 
Umsetzung der vo n der Stadtverordnetenversammlung  beschlossenen Pläne und berichtet 
regelmäßig über die Erfolge. 
 
 
Anlagen: EU_Charta_Gleichstellung  
Formular_Unterzeichnung_EU -Charta_Gleichstellung  
D_Unterzeichnerstaedte_Charta_Gleichstellung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  24.02.2015  
 
 
2006 verabschiedete der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) auf seiner 
Generalversammlung die „Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler 
Ebene“. Erarbeitet  wurde das Papier im Rahmen eines von der EU -Kommission finanziell 
unterstützten Projektes, an dem zahlreiche europäische Städte und Regionen beteiligt waren.  
 
Mit dem Beschluss der Generalversammlung sind alle Kommunen in Europa aufgerufen, die 
Charta zu diskutieren und sie zu unterzeichnen und sich somit formell und öffentlich zum 
Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta 
niedergelegten Grundsätze umzusetzen.  
 
Ziel der EU-Charta ist es, flächendeckend in Europa  die gleichen Handlungsansätze der 
Gleichstellungspolitik einzusetzen und damit der Gleichstellungspolitik eine stärkere 
Schubkraft und Akzeptanz zu sichern, sie in alle Bereiche von Politik, Gesellschaft, Kultur, 
Wirtschaft und Verwaltung einfließen zu la ssen und dort umzusetzen. Dazu heißt es in der 
EU-Charta wörtlich: „In der Welt von heute und morgen ist eine echte Gleichstellung von 
Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen 
Erfolg - nicht nur auf europäisc her oder nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen, 
Städten und Gemeinden."  
 
Mit der Unterzeichnung festigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihr Bekenntnis zu 
Weltoffenheit und Geschlechtergerechtigkeit und ihren Ruf als internationaler, moderner 
Wirtschafts- und Lebensstandort.  
 
Bundesweit sind bisher 39 Städte und Gemeinden der Charta beigetreten , darunter 
Frankfurt, Marburg, Freiburg, Köln, Stuttgart, Hannover und Nürnberg, europaweit mehr als 
1300, darunter Wien, Brüssel, Madrid, Helsinki, Pari s, Athen, Rom, Stockholm und Zürich.  
Auch unsere Schwesterstädte Bursa und Graz gehören zu den Unterzeichnerinnen der 
Charta. 
 
Mit Unterzeichnung erklärt sich die Stadt bereit, innerhalb von zwei Jahren einen eigenen 
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeit en, zu beschließen und im Anschluss umzusetzen. Der 
an die gesamte Stadtgesellschaft gerichtete Gleichstellungs -Aktionsplan beinhaltet die 
örtlichen Ziele, Prioritäten, Aktivitäten und Ressourcen sowie einen Zeitplan für deren 
Umsetzung. Dafür sollen die g eschlechterpolitisch relevanten Institutionen und 
Organisationen in der Kommune einbezogen werden, um die Erreichung echter 
Gleichstellung für die gesamte Stadtgesellschaft in der Praxis sicherzustellen.  
 
Von zentraler Bedeutung ist dabei die stärkere Vera nkerung struktureller Instrumente der 
Gleichstellung , wie z.B. Gender Mainstreaming sowie der Gedanke der Partizipation. Die 
Kommune soll Expertinnen - und Experten-Meinungen einholen  und Bürgerinnen und Bürgern 
die Mitwirkung ermöglichen , den Plan veröffen tlichen und über seine Umsetzung berichten. 
Der Plan soll fortlaufend weiterentwickelt und zum integralen Bestandteil städtischer 
Gleichstellungspolitik werden.  
 
Ansatzpunkte sind in der Charta dargestellt, sollen und können aber im Aktionsplan auf die 
spezifische Situation in Darmstadt zugeschnitten werden.  Themen können dabei Schritt für 
Schritt bearbeitet werden , Handlungsfelder nacheinander abgearbeitet werden .

- 4 - 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann auf eine lange Tradition institutione ller 
Gleichstellungspolitik aufbauen. Das Erreichte ist als Grundlage sehr gut den 
Handlungsfeldern der EU -Charta zuzuordnen. Die "Europäische Charta für die Gleichstellung 
von Frauen und Männern" ermöglicht es  darüber hinaus , einen weiteren Akzent zur 
Erreichung der Gleic hstellung von Frauen und Männern in Darmstadt zu setzen.  
 
Dabei stellt die Charta ein strukturiertes Instrument dar, welches alle 
gleichstellungspolitischen Bereiche durchdringt und jederzeit Transparenz herstellt. Die 
gleichstellungspolitische Zukunftsau fgabe, Erreichtes zu erhalten, Neues dazu zu gewinnen 
und in einen Geschlechter - und Generationendialog einzutreten kann systematisch bearbeitet 
werden. 
 
Die Charta legt als Grundsätze und zugleich Ziele die Bekämpfung von Diskriminierungen 
und Benachteili gungen, die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an 
Entscheidungsprozessen, die Beseitigung von Geschlechtsstereotypen, die Einbeziehung der 
Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokalregierungen sowie Aktionspläne und 
Programme als notw endige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Männern und 
Frauen fest. 
 
Fünf Handlungsbereiche gliedern  die insgesamt 30 Artikel der Charta:  
Mitwirkung an Entscheidungsprozessen  
Teilhabe am Erwerbsleben  
Teilhabe an öffentlichen Ressourcen  
Wirksamkeit von Geschlechterstereotypen  
Gewalt im Geschlechterverhältnis  
 
Es handelt sich um eine neue umfassende Aufgabe, die beispielsweise durch die Organi -
sation von moderierten Workshops, Zukunftskonferenzen oder Beteiligungsprozessen, die 
sich an Frauen und Männer richten, zu gleichstellungspolitischen Fragestellungen, wie z. B. 
Gewalt im Geschlechterverhältnis , Sexismus, berufliche Entwicklung (Equal Pay, Frauen in 
Führung, Alleinerziehende, Frauen -Kinder-Armut, Gesundheit usw.) umgesetzt werden kann.  
 
Die Beratungs- und Unterstützungsinfrastruktur für Frauen in besonderen Lebenslagen soll 
dargestellt, durchforstet und eventuell bestehende Lücken geschlossen werden. Dies gilt für 
die berufliche Integration von Frauen ebenso wie für Maßnahmen des Schutzes vo r Gewalt an 
Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen.  
 
In diesen Prozessen sollen jeweils die wichtigsten Themen für den Aktionsplan identifiziert 
und durch männliche und weibliche ExpertInnen bewertet werden.  
 
Die Charta ist insgesamt als Einladung, Anleitung und Ansporn für die ganze Stadt zu sehen, 
mit stetigem deutlich sichtbarem Einsatz für die breite Mitwirkung der ganzen Bandbre ite 
lokaler Akteurinnen und Akteure bei der Umsetzung der EU -Charta zu sorgen.

- 5 - 
 
Es handelt sich um eine neue umfassende Aufgabe . Für deren konsequente Umsetzung 
werden in der Zukunft Haushaltsmittel benötigt , die im Einzelfall im Rahmen der 
haushaltspolitischen Entscheidungen bzw. durch entsprechende Beschlussfassungen der 
Gremien (geson derte Magistratsvorlagen) ein zuplanen sind. 
 
 
Darmstadt, 24.02.15 
 
Dezernat I  Dezernat II  Dezernat III 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer  Cornelia Zuschke 
Oberbürgermeister  Bürgermeister  Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
Dezernat IV  Dezernat V 
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg Barbara Akdeniz  
Stadtkämmerer Stadträtin

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Europäische Charta der Gleichstellung von Frauen und Männern 
Liste der Unterzeichnerkommunen 
2007 - 2014 
Stand: 14.11.2014 
 
 
 
 
 
 
Name Bun-
deslan
d 
Datum der 
Unterzeich-
nung 
Unterzeichner/-in  Funktion des/der 
Unterzeichners/-in 
EWZ Aktionsplan 
Bonn NW 06.02.2007 Bärbel Dieckmann Oberbürgermeisterin 314.299  
Borken  HE 05.01.2007 Bernd Heßler Bürgermeister 41.028  
Bottrop NW 17.06.2009 Peter Noetzel Oberbürgermeister 118.975 Gleichstellungs-Aktionsplan 
Bottrop 
Chemnitz SN 15.10.2012 Barbara Ludwig  Oberbürgermeisterin 243.173  
Dresden SN 12.09.2012 Helma Orosz Oberbürgermeisterin 523.058  
Duisburg NW 08.05.2008 Adolf Sauerland Oberbürgermeister 499.111  
Frankfurt a. 
Main 
HE 18.03.2012 Jutta Ebeling 
Dr. Bernadette Weyland 
Bürgermeisterin 
Bürgermeisterin 
679.664  
Freiburg i. 
Breisgau 
BW 22.02.2013 Dr. Dieter Salomon Oberbürgermeister 229.144  
Gender Rahmenplan 
Gersdorf SN 27.08.2007 Wolfgang Streubel Bürgermeister 4.517  
Göttingen, LK NI 03.01.2008 Reinhard Schermann Landrat 262.091  
Halle (Saale) ST 14.05.2012 Dagmar Szabados Oberbürgermeisterin 235.720  
Hannover NI 14.05.2011 Stephan Weil Oberbürgermeister 519.619 Aktionsplan der Landes-
hauptstadt Hannover 
Hattingen NW 03.08.2009 Goch, Dr. Dagmar Bürgermeisterin 54.241  
Gleichstellungsaktionsplan 
Heidelberg BW 29.03.2007 Dr. Eckhart Würzner Oberbürgermeister 133.906 1. Heidelberger Gleichstellungs-
Aktionsplan  
2. Heidelberger Gleichstellungs-
Aktionsplan 
Kaiserslautern RP 12.07.2007 Bernhard J. Deubig Oberbürgermeister 98.372 Erster Kaiserslauterer Gleichstel-
lungs-Aktionsplan   
Zweiter Kaiserslauterer Gleich-
stellungs-Aktionsplan 
Köln NW 08.08.2011 Jürgen Roters Oberbürgermeister 1.007.119 Wir in Köln für Gleichstellung  
Laatzen NI 19.07.2012 Thomas Prinz Bürgermeister 40.109  
Leipzig SN 02.07.2012 Burkhard Jung Oberbürgermeister 522.883  
Ludwigshafen RP 09.08.2011 Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin 163.340 Erster Gleichstellungsaktionsplan 
der Stadt Ludwigshafen 
Mainz RP 14.03.2008 Jens Beutel Oberbürgermeister 200.191 Bericht zum Gleichstellungsakti-
onsaktionsplan 2010 bis 2012 
Mannheim BW 15.06.2011 Dr. Peter Kurz Oberbürgermeister 311.342

- 2 - 
Name Bun-
deslan
d 
Datum der 
Unterzeich-
nung 
Unterzeichner/-in  Funktion des/der 
Unterzeichners/-in 
EWZ Aktionsplan 
Marburg HE 09.07.2014 Egon Vaupel Oberbürgermeister 72.433  
Marl NW 12.12.2013 Werner Arndt Bürgermeister  87.557  
Mülheim a. d. 
Ruhr 
NW 26.04.2013 Dagmar Mühlenfeld Oberbürgermeisterin 167.344  
Mülheim a. 
Main 
HE 12.06.2011 Bernd Müller Bürgermeister 26.436  
Münster NW 24.06.2009 Dr. Berthold Tillmann Oberbürgermeister 272.951 Erster Aktionsplan Münster 
Zweiter Aktionsplan Münster 
 
Neunkirchen, 
Kreis 
SL 11.07.2007 Dr. Rudolf Hinsberger Landrat 142.780 Erster Gleichstellungs- 
Aktionsplan 
Nürnberg BY 25.10.2010 Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister 503.673 Erster Gleichstellungsaktions-
plan der Stadt Nürnberg  
Osnabrück NI 21.11.2012 Boris Pistorius Oberbürgermeister 159.211  Erster Aktionsplan 
Ostalbkreis BW 26.08.2014 Klaus Pavel Landrat 310.365  
Plettenberg NW 09.03.2007 Klaus Müller Bürgermeister 28.003  
Recklinghausen NW 03.06.2009 Wolfgang Pantförder Bürgermeister 121.521 Erster Recklinghäuser Gleichstel-
lungs-Aktionsplan 
Rhein-Sieg-
Kreis 
NW 14.09.2007 Frithjof Kühn Landrat 597.857  
Städtetag  
Rheinland-Pfalz  
RP 21.02.2008 Prof. Dr. Gunnar 
Schwarting 
Geschäftsführer 1.435.130  
Steinfurt, Kreis NW 24.02.2009 Thomas Kubendorff Landrat 444.393 Zweiter Gleichstellungs-
Aktionsplan der Kreisverwaltung 
Steinfurt 
Stuttgart BW 14.06.2008 Wolfgang Schuster Oberbürgermeister 600.068  
Westerstede NI 21.08.2007 Klaus Groß Bürgermeister 22.117  
Wuppertal NW 29.06.2009 Peter Jung Oberbürgermeister 358.330 Aktionsplan zur Gleichstellung 
von Frauen & Männern

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[
EUROPÄISCHE CHARTA
 FÜR DIE GLEICHSTELLUNG
von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
[

Auf der Hauptversammlung des RGRE in Innsbruck, 
Mai 2006, vorgestellt
Verfasst im Rahmen des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft 
für die Gleichstellung von Frauen und Männern
Kontakt: Sandra Ceciarini
sandra.ceciarini@ccre.org

Eine Charta für die Lokal- und Regionalregierungen Europas zur 
Förderung des Einsatzes ihrer Kompetenzen und Partnerschaften mit 
dem Ziel der Schaffung von mehr Gleichheit für ihre Bevölkerung
Erarbeitet und gefördert vom
Rat der Gemeinden und Regionen Europas und seinen Partnern
EUROPÄISCHE CHARTA FÜR 
DIE GLEICHSTELLUNG VON 
FRAUEN UND MÄNNERN AUF 
LOKALER EBENE[ [

Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen 
und Männern auf lokaler Ebene wendet sich an die Lokal- 
und Regionalregierungen Europas und lädt sie ein, die 
Charta zu unterzeichnen, sich formell und öffentlich zum 
Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern 
zu bekennen und die in der Charta niedergelegten 
Verpflichtungen innerhalb ihres Gemeindegebiets 
umzusetzen.
Um die Umsetzung dieser Verpflichtungen zu 
unterstützen, erklären sich die unterzeichnenden 
Gebietskörperschaften bereit, einen Gleichstellungs-
Aktionsplan zu erarbeiten, der die für diesen Zweck 
vorgesehenen Prioritäten, Aktivitäten und Ressourcen 
darlegt.
Darüber hinaus verpflichten sich die unterzeichnenden 
Gebietskörperschaften, alle Institutionen und 
Organisationen in ihrem Gemeindegebiet einzubeziehen, 
um die Erreichung echter Gleichstellung in der Praxis 
sicherzustellen.
Die Charta wurde im Rahmen eines Projekts (2005-2006) 
erarbeitet, das vom Rat der Gemeinden und Regionen 
Europas zusammen mit zahlreichen nachstehend 
aufgeführten Partnern durchgeführt wurde. Das Projekt 
wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen 
des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt.
• • •
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein 
Grundrecht aller Menschen sowie ein Grundwert jeder 
Demokratie. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses 
Recht nicht nur vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern 
wirksam auf alle Bereiche des Lebens angewendet 
werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur.
Trotz vielfältiger formaler Anerkennung und zahlreicher 
Fortschritte ist die Gleichstellung von Frauen und Männern 
im Alltag noch immer nicht Realität geworden. Frauen 
und Männer genießen in der Praxis nicht dieselben 
Rechte. Gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche 
und kulturelle Ungleichheiten bestehen weiterhin, etwa 
bei Löhnen und Gehältern sowie bei der politischen 
Vertretung, in der Frauen unterrepräsentiert sind.
Diese Ungleichheiten sind das Ergebnis sozialer 
Konstrukte, die auf zahlreichen Stereotypen in den 
Bereichen Familie, Bildung, Kultur, Medien, Arbeitswelt, 
gesellschaftliche Organisation usw. beruhen. Es existieren 
nach wie vor viele Felder, in denen Handlungsbedarf 
besteht, in denen neue Ansätze und strukturelle 
Veränderungen eingeführt werden können.
Als die den BürgerInnen am nächsten stehende 
Regierungsebene sind Lokal- und Regionalbehörden 
am besten geeignet, die Fortdauer und Neubildung 
von Ungleichheiten zu bekämpfen und eine wahrhaft 
egalitäre Gesellschaft zu fördern. Durch ihre 
Kompetenzbereiche und Kooperationen mit der ganzen 
Bandbreite lokaler AkteurInnen können sie konkrete 
EINLEITUNG[ ]

> Einleitung

Aktionen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen 
und Männern durchführen.
Darüber hinaus ist das Subsidiaritätsprinzip für die 
praktische Umsetzung des Rechts auf Gleichstellung 
von Frauen und Männern besonders wichtig. Dieses 
Prinzip gilt für alle Regierungsebenen – die europäische, 
nationale, regionale und lokale. Während den Lokal- 
und Regionalregierungen Europas unterschiedliche 
Verantwortungsbereiche zukommen, können und 
müssen sie alle eine positive Rolle in der Förderung der 
Gleichstellung spielen, und zwar in praktischer Weise, 
die sich auf das tägliche Leben ihrer Bevölkerung 
auswirkt.
Die Prinzipien der lokalen und regionalen Selbstbestim-
mung sind eng mit dem Subsidiaritätsprinzip verbunden. 
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung 
des Europarats aus dem Jahr 1985, welche von einer 
großen Mehrheit europäischer Staaten unterzeichnet und 
ratifiziert wurde, betont „das Recht und die tatsächliche 
Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, 
im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der 
öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung 
zum Wohl ihrer EinwohnerInnen zu regeln und zu 
gestalten.“ Die Umsetzung und Förderung des Rechts 
auf Gleichstellung muss im Zentrum dieses Konzepts 
kommunaler Selbstverwaltung verankert sein.
Die lokale oder regionale Demokratie muss sicherstellen, 
dass hinsichtlich ganz konkreter Aspekte des täglichen 
Lebens wie etwa Wohnraum, Sicherheit, öffentliche 
Verkehrsmittel, Arbeitswelt oder Gesundheit die 
sinnvollsten Entscheidungen getroffen werden.
Außerdem ermöglicht die umfassende Einbeziehung 
von Frauen in die Entwicklung und Umsetzung lokaler 
und regionaler Politiken eine Berücksichtigung ihrer 
Lebenserfahrungen, Kenntnisse und Kreativität.
Wenn wir eine Gesellschaft schaffen wollen, die 
auf Gleichstellung beruht, müssen Lokal- und 
Regionalregierungen die Genderdimension in ihrer 
Politik, Organisation und praktischen Arbeit umfassend 
berücksichtigen. In der Welt von heute und morgen 
ist eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern 
auch der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen und 
gesellschaftlichen Erfolg – nicht nur auf europäischer oder 
nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen, 
Städten und Gemeinden.
• • •
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas und 
sein Ausschuss gewählter Vertreterinnen lokaler und 
regionaler Behörden treten seit vielen Jahren aktiv für die 
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern 
auf der lokalen und regionalen Ebene ein. Im Jahr 2005 
stellte der RGRE ein konkretes Instrument für Lokal- 
und Regionalbehörden in Europa vor: die „Stadt der 
Gleichstellung“. Durch Aufzeigen von guten Beispielen in 
bestimmten europäischen Städten und Gemeinden gibt 
uns die „Stadt der Gleichstellung“ eine Methodik an die 
Hand, mit der Politiken zur Gleichstellung von Frauen 
und Männern auf der lokalen und regionalen Ebene 
umgesetzt werden können. Die vorliegende Charta baut 
auf dieser Arbeit auf.
Die Rolle der Lokal- und Regionalregierungen für 
die Gleichstellungsförderung wurde in der 1998 
angenommenen weltweiten Erklärung der IULA 
(International Union of Local Authorities) über Frauen 
in der Lokalregierung bestätigt. Die neue weltweite 
Organisation United Cities and Local Governments 
bezeichnet die Gleichstellung von Frauen und Männern 
als eines ihrer Hauptziele.
> Einleitung

Nationale Vereinigung der Gemeinden der Republik 
Bulgarien (NAMRB)
Union der Gemeinden Zyperns (UCM)
Union der Städte und Gemeinden der Tschechischen 
Republik (SMO CR)
Vereinigung finnischer Lokal- und Regionalbehörden 
(AFLRA)
Französische Sektion des RGRE (AFCCRE)
Deutsche Sektion des RGRE
Zentralvereinigung der Gemeinden und Kommunen 
Griechenlands (KEDKE)
Ungarische Nationalvereinigung lokaler 
Gebietskörperschaften (TÖOSZ)
Italienische Sektion des RGRE (AICCRE)
Toskanische Föderation der AICCRE
Vereinigung luxemburgischer Städte und Gemeinden 
(SYVICOL)
Vereinigung polnischer Städte (ZMP)
Spanischer Bund der Gemeinden und Provinzen 
(FEMP)
Baskische Gemeindevereinigung (EUDEL)
Stadt Wien (Österreich)
Stadt Saint Jean de la Ruelle (Frankreich)
Stadt Frankfurt am Main (Deutschland)
Stadt Cartagena (Spanien)
Stadt Valencia (Spanien)
Haus für Zeit und Mobilität Belfort-Montbéliard 
(Frankreich)
Ständiger Ausschuss der Euro-Mediterranen 
Partnerschaft lokaler und regionaler 
Gebietskörperschaften (COPPEM)
4
> Präambel
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas als Vertreter der europäischen Lokal- und Regionalregierungen hat 
zusammen mit den folgenden Partnern:
PRÄAMBEL[ ]

im Bewusstein, dass die Europäische Gemeinschaft und die 
Europäische Union auf Grundrechten und Grundfreiheiten 
gründen, zu denen auch die Förderung der Gleichstellung 
von Frauen und Männern zählt, und die europäische 
Gesetzgebung die Basis für die auf diesem Gebiet in 
Europa erzielten Fortschritte geliefert hat;
im Bewusstsein des internationalen Gesetzesrahmens für 
Menschenrechte der Vereinten Nationen und insbesondere 
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der 
1979 angenommenen Konvention über die Abschaffung 
aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen;
unter Betonung des wesentlichen Beitrags des Europarats 
zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und 
Männern und der kommunalen Selbstverwaltung;
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und 
Männern den Willen voraussetzt, in den drei einander 
ergänzenden Bereichen Maßnahmen zu setzen, die zu 
ihrer Erreichung nötig sind, nämlich in der Abschaffung 
direkter Ungleichheiten, der Beseitigung indirekter 
Ungleichheiten und der Schaffung eines politischen, 
rechtlichen und gesellschaftlichen Umfelds, das die 
proaktive Entwicklung einer egalitären Demokratie 
fördert;
im Bedauern über die noch immer vorhandene Diskrepanz 
zwischen der gesetzlichen Anerkennung des Rechts auf 
Gleichstellung und der tatsächlichen und praktischen 
Anwendung dieses Rechts;
in der Erwägung, dass Lokal- und Regionalregierungen 
in Europa eine entscheidende Rolle für ihre BürgerInnen 
und EinwohnerInnen spielen und spielen müssen, um 
das Recht auf Gleichstellung – insbesondere von Frauen 
und Männern – in allen ihren Verantwortungsbereichen 
umzusetzen;
in der Erwägung, dass eine ausgewogene Mitwirkung 
und Vertretung von Frauen und Männern in 
Entscheidungsprozessen und Führungspositionen von 
wesentlicher demokratischer Bedeutung ist;
inspiriert vor allem durch die 1979 angenommene 
Konvention über die Abschaffung aller Formen von 
Diskriminierung gegen Frauen, die Erklärung und 
Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing aus 
dem Jahr 1995 sowie die Beschlüsse der 23. Sondersitzung 
der UNO-Generalversammlung im Jahr 2000 (Beijing +5), 
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die 
Empfehlung des Ministerrates vom Dezember 1996 über 
die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern 
an Entscheidungsprozessen und die weltweite Erklärung 
der International Union of Local Authorities aus dem 
Jahr 1998 über Frauen in der Lokalregierung;
im Wunsch, an den fünfundzwanzigsten Jahrestag des 
Inkrafttretens der UN-Konvention über die Abschaffung 
aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen im 
September 1981 zu erinnern;
diese Europäische Charta für die Gleichstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene erarbeitet und 
fordert die Lokal- und Regionalregierungen Europas auf, 
diese Charta zu unterzeichnen und umzusetzen.
> Präambel

Grundsätze
Wir, die UnterzeichnerInnen dieser Charta über die 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler 
Ebene, anerkennen folgende Punkte als Grundsätze 
unseres Handelns:
1.  Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein 
Grundrecht
Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen 
in allen ihren Verantwortungsbereichen umgesetzt 
werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle 
Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung 
abzuschaffen.
2.  Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen 
müssen angesprochen werden, um die Gleichstellung 
von Frauen und Männern zu garantieren
Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, 
die neben dem Geschlecht von Personen auch auf Rasse, 
Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen 
Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen 
oder sonstigen Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer 
nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, 
Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem 
Status beruhen, sind bei der Förderung der Gleichstellung 
von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
3.  Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und 
Männern an Entscheidungsprozessen ist eine 
der Grundbedingungen einer demokratischen 
Gesellschaft
Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern 
setzt voraus, dass Lokal- und Regionalbehörden alle 
entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten 
Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung 
und Mitwirkung von Frauen und Männern in allen 
Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern.
4.  Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von 
grundlegender Bedeutung für die Gleichstellung von 
Frauen und Männern
Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung 
von Stereotypen und Hindernissen fördern, auf denen 
die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und Situation 
von Frauen beruhen und die eine unausgewogene 
Einschätzung der Rollen von Frauen und Männern in 
Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge 
haben.

> Teil I
> Grundsätze
6
TEIL I[ ]

5.  Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle 
Aktivitäten von Lokal- und Regionalregierungen ist 
für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und 
Männern erforderlich
Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von 
Politiken, Methoden und Instrumenten berücksichtigt 
werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung 
beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender 
Mainstreaming1 und Gender Budgeting 2 . Zu diesem 
Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf 
lokaler Ebene unter Einbeziehung ihrer Lebens- und 
Arbeitsbedingungen analysiert und berücksichtigt 
werden.
1 Gender Mainstreaming: Im Juli 1997 definierte der Wirtschafts- und 
Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) das Gender Mainstreaming-
Konzept wie folgt: „Mainstreaming als Geschlechterperspektive ist ein Prozess 
zur Bewertung der Auswirkungen aller geplanten Aktionen einschließlich 
von Gesetzen, Politiken oder Programmen auf Frauen und Männer. Es ist eine 
Strategie, um die Belange und Erfahrungen von Frauen wie Männern so zu 
einem integralen Teil der Planung, Umsetzung, Überprüfung und Bewertung 
von Politiken und Programmen in allen politischen, wirtschaftlichen und 
sozialen Bereichen zu machen, dass Frauen und Männer gleichviel Nutzen 
daraus ziehen und die Ungleichheit nicht länger bestehen bleibt. Das 
ultimative Ziel ist es, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen.“
2 Gender Budgeting: „Gender Budgeting ist eine Anwendung von Gender 
Mainstreaming im Haushaltsverfahren. Es ist eine geschlechterspezifische 
Bewertung der Haushaltspolitik, d.h. die Einbeziehung der 
Geschlechterperspektive in alle Ebenen des Haushaltsverfahrens und die 
Umstrukturierung der Ausgaben und Einnahmen mit Blick auf die Förderung 
der Geschlechtergleichstellung.“
6.  Entsprechend dotierte Aktionspläne und Programme 
sind notwendige Instrumente zur Förderung der 
Gleichstellung von Frauen und Männern
Lokal- und Regionalregierungen müssen Aktionspläne 
und -programme zur Gleichstellung erarbeiten und mit 
den Finanzmitteln und Humanressourcen ausstatten, die 
für ihre Umsetzung erforderlich sind.
Diese Grundsätze stellen die Basis für die im nachfol -
genden Teil III aufgeführten Artikel dar.
> Teil I
> Grundsätze

Umsetzung der Charta und der darin 
enthaltenen Verpflichtungen
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, die nachfolgend beschriebenen Schritte zur 
Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Charta 
durchzuführen:
(1)  Innerhalb eines vernünftigen Zeitraums (nicht mehr 
als zwei Jahre) ab Unterzeichnungsdatum entwickelt 
jeder Unterzeichner dieser Charta einen eigenen 
Gleichstellungs-Aktionsplan, nimmt diesen an und 
setzt ihn um.
(2)  Der Gleichstellungs-Aktionsplan legt die Ziele und 
Prioritäten der Unterzeichnerin/des Unterzeichners, 
die geplanten Maßnahmen und bereitzustellenden 
Ressourcen fest, um die Charta und die darin 
enthaltenen Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der 
Plan muss auch den geplanten Zeitrahmen für seine 
Umsetzung darlegen. Falls ein Unterzeichner bereits 
über einen Gleichstellungs-Aktionsplan verfügt, 
muss er diesen überprüfen, um sicherzustellen, dass 
alle gemäß dieser Charta relevanten Themen darin 
aufgegriffen werden.
(3)  Jede/r Unterzeichner/in holt eine Vielzahl von 
Meinungen ein, bevor der Gleichstellungs-Aktionsplan 
angenommen wird, und sorgt für die weite 
Verbreitung des Plans nach Annahme. Außerdem  
 
 
 
 
berichtet jede/r Unterzeichner/in regelmäßig und 
öffentlich über die bei der Umsetzung des Plans 
gemachten Fortschritte.
(4)  Jede/r Unterzeichner/in revidiert den Gleichstellungs-
Aktionsplan je nach Erfordernis und entwickelt jeweils 
neue Pläne für nachfolgende Perioden.
(5)  Jede/r Unterzeichner/in erklärt sich grundsätzlich 
bereit, mit einem geeigneten, noch zu schaffendem 
Bewertungssystem zu kooperieren, um die Fortschritte 
bei der Umsetzung dieser Charta beurteilen zu können 
und es Lokal- und Regionalregierungen in ganz 
Europa zu ermöglichen, voneinander zu lernen, wie 
die Gleichstellung von Frauen und Männern besser 
erreicht werden kann. Zu diesem Zweck stellt jede/r 
Unterzeichner/in den Gleichstellungs-Aktionsplan 
sowie andere relevante, öffentlich zugängliche 
Materialien zur Verfügung.
(6)  Jede/r Unterzeichner/in informiert den Rat der 
Gemeinden und Regionen Europas schriftlich davon, 
dass und an welchem Tag die Charta unterzeichnet 
wurde, und gibt gleichzeitig Kontaktdaten für weitere 
Zusammenarbeit im Hinblick auf die Charta an.

> Teil II
Umsetzung der Charta und der darin enthaltenen Verpflichtungen
8
TEIL II[ ]

Demokratische Verantwortung
Artikel 1
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass das Recht auf die Gleichstellung von Frauen 
und Männern eine der Grundbedingungen einer 
demokratischen Gesellschaft darstellt und eine 
demokratische Gesellschaft nicht auf die Fähigkeiten, 
Kenntnisse, Erfahrungen und Kreativität von 
Frauen verzichten kann. Zu diesem Zweck muss 
sie auf Grundlage der Gleichstellung die Teilhabe, 
Vertretung und Einbeziehung von Frauen mit 
unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlichen 
Alters in allen Bereichen politischer und öffentlicher 
Entscheidungsprozesse sicherstellen.
(2)  Als demokratisch gewähltes Gremium, dessen 
Aufgabe das Wohlergehen der Bevölkerung 
und des Gemeindegebiets ist, verpflichtet sich 
die Unterzeichnerin/der Unterzeichner daher 
als demokratische/r Repräsentant/in der lokalen 
Gemeinschaft, Erbringer und Auftraggeber von 
Leistungen, Planer und Regulierungsbehörde sowie 
Arbeitgeber, die praktische Anwendung dieses Rechts 
in allen seinen Aktivitätsbereichen zu fördern und 
zu unterstützen.
Politische Rolle
Artikel 2 – Politische Vertretung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Frauen und Männern die gleichen aktiven und 
passiven Wahlrechte zukommen.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Frauen und Männern die gleichen Rechte 
zukommen, an Politikgestaltung und -umsetzung 
teilzuhaben, öffentliche Ämter zu bekleiden und alle 
öffentlichen Funktionen auf allen Regierungsebenen 
wahrzunehmen.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner 
anerkennt den Grundsatz der ausgewognen 
Vertretung in allen gewählten und öffentlichen 
Entscheidungsgremien.
(4)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich 
zur Durchführung aller angemessenen Maßnahmen 
zur Unterstützung der oben erwähnten Rechte und 
Grundsätze, darunter auch folgender Schritte:
•  Frauen aufzufordern, sich in Wählerlisten eintragen 
zu lassen und ihr aktives und passives Wahlrecht 
wahrzunehmen;
TEIL III[ ]
> Teil III
> Demokratische Verantwortung     > Polotische Rolle

•  politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, 
den Grundsatz der ausgewogenen Vertretung 
von Frauen und Männern anzuwenden und 
umzusetzen;
•  zu diesem Zweck politische Parteien und 
Gruppierungen aufzufordern, alle gesetzlich 
zulässigen Schritte zu unternehmen – wozu, falls 
erforderlich, auch Quotenregelungen zählen –, 
um die Anzahl von Kandidatinnen bei Wahlen zu 
erhöhen;
•  die eigenen Verfahren und Verhaltensstandards 
so zu regeln, dass potenzielle Kandidatinnen und 
gewählte Vertreterinnen nicht durch stereotype 
Verhaltensformen, sprachliche Wendungen oder 
Belästigungen abgeschreckt werden;
•  Maßnahmen zu treffen, um es gewählten 
Vertreterinnen zu ermöglichen, Privatleben, 
Arbeit und öffentliche Aufgaben miteinander 
zu vereinbaren, etwa in dem Zeitpläne, 
Arbeitsmethoden und Betreuungseinrichtungen 
allen gewählten VertreterInnen uneingeschränkte 
Teilhabe ermöglichen.
(5)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich zur Förderung und Anwendung des Grundsatzes 
der ausgewogenen Vertretung in den eigenen 
Entscheidungs- und Beratungsgremien sowie bei der 
Entsendung von Personen in externe Gremien.
Falls die Behörde derzeit keine ausgewogene Vertretung 
von Frauen und Männern wahrnimmt, wird sie diese 
so einführen, dass jenes Geschlecht, das derzeit in der 
Minderheit ist, wenigstens genauso gut vertreten sein 
wird wie dies im Augenblick der Fall ist.
(6)  Weiterhin verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in 
dafür zu sorgen, dass keine öffentliche oder politische 
Stellung, für die ein Vertreter/eine Vertreterin bestellt 
oder gewählt wird, grundsätzlich und in der Praxis 
auf nur ein Geschlecht beschränkt ist oder aufgrund 
von stereotypen Ansichten als normale Rolle nur eines 
Geschlechts betrachtet wird.
 
Artikel 3 – Mitwirkung am politischen und 
zivilgesellschaftlichen Leben
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass das Recht von BürgerInnen auf Mitwirkung an 
öffentlichen Angelegenheiten einen Grundsatz jeder 
Demokratie darstellt, und dass Frauen und Männer 
das Recht haben, in gleichem Maße an der Regierung 
und dem öffentlichen Leben ihrer Region, Kommune 
und lokalen Gemeinschaft mitzuwirken.
11
> Teil III
> Polotische Rolle
10

(2)  Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der  
öffentlichen Mitwirkung an den eigenen 
Angelegenheiten, etwa in Beiräten, Nach -
barschaftsräten, E-Partizipation oder Planungs -
vorhaben mit Bürgerbeteiligung, verpflichtet sich 
die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass Frauen 
und Männer in der Praxis gleiche Möglichkeiten der 
Mitwirkung genießen. Führen bestehende Formen 
der Mitwirkung nicht zu dieser Gleichstellung, 
verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, neue 
Methoden zu entwickeln und zu erproben.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, die aktive Mitwirkung am politischen und 
zivilgesellschaftlichen Leben für Frauen und Männer 
aus allen Gruppen der Gemeinschaft, insbesondere 
von Frauen und Männern aus Minderheiten, die sonst 
vielleicht ausgeschlossen wären, zu fördern.
Artikel 4 – Öffentliches Engagement für 
Gleichstellung
(1)  Als demokratische/r Repräsentant/in und Vertreter/in 
der Gemeinde und des Gemeindegebiets verpflichtet 
sich die/der Unterzeichner/in formell und öffentlich 
dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und 
Männern auf lokaler Ebene, wozu auch folgende 
Schritte zählen:
•  Ankündigung der Unterzeichnung dieser Charta 
durch die/den Unterzeichner/in nach einer Diskussion 
im höchsten Gremium des Unterzeichners und nach 
Annahme der Charta durch dieses Gremium;
•  Verpflichtung zur Umsetzung dieser Charta sowie 
öffentliche und regelmäßige Berichterstattung 
über die bei der Umsetzung des Gleichstellungs-
Aktionsplans erzielten Fortschritte;
•  Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung 
eines Verhaltenskodex betreffend die 
Geschlechtergleichstellung durch die/den 
Unterzeichner/in und die Mandatsträger.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nützt ihr/sein 
demokratisches Mandat, um andere politische und 
öffentliche Institutionen, private Einrichtungen und 
zivilgesellschaftliche Organisationen aufzufordern, in 
ihrem Handeln das Recht auf die Gleichstellung von 
Frauen und Männern in der Praxis sicherzustellen.
Artikel 5 – Zusammenarbeit mit Partnern zur 
Förderung der Gleichstellung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, mit allen PartnerInnen aus dem öffentlichen 
und privaten Sektor sowie zivilgesellschaftlichen 
Organisationen zusammenzuarbeiten, um die 
> Teil III
 > Polotische Rolle

Gleichstellung von Frauen und Männern in allen 
Bereichen des Lebens im eigenen Hoheitsgebiet zu 
fördern. Insbesondere versucht die/der Unterzeichner/
in, zu diesem Zweck mit den Sozialpartnern zu 
kooperieren.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner zieht bei der 
Entwicklung und Überprüfung des Gleichstellungs-
Aktionsplans sowie hinsichtlich aller anderen 
wichtigen Fragen, welche die Gleichstellung betreffen, 
Partnergremien und -organisationen einschließlich 
der Sozialpartner zu Rate.
Artikel 6 – Kampf gegen Stereotype
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, Vorurteile, Praktiken und sprachliche Wendungen 
sowie Bilder zu bekämpfen und so weit wie möglich 
zu verhindern, welche auf der Vorstellung der 
Über- oder Unterlegenheit eines Geschlechts oder 
auf stereotypen Geschlechterrollen für Frauen oder 
Männer beruhen.
(2)  Zu diesem Zweck sorgt die/er Unterzeichner/in 
dafür, dass die eigenen öffentlichen und internen 
Mitteilungen dieser Verpflichtung voll entsprechen 
und positive Geschlechterbilder und -beispiele 
befördern.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner unterstützt des 
weiteren die MitarbeiterInnen durch Ausbildungs- und 
andere Maßnahmen in der Erkennung und Beseitigung 
stereotyper Einstellungen und Verhaltensweisen 
und regelt auch die Verhaltensstandards in dieser 
Hinsicht.
(4)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner führt 
Aktivitäten und Kampagnen durch, um das 
Bewusstsein für den schädlichen Einfluß von 
Geschlechterstereotypen auf die Gleichstellung von 
Frauen und Männern zu schärfen.
Artikel 7 – Gute Verwaltungs- und 
Konsultationsverfahren
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
das Recht von Frauen und Männern auf gleiche, 
unparteiische, faire und möglichst schnelle 
Behandlung in allen Angelegenheiten, zu denen 
auch folgende Rechte zählen:
•  Recht auf Anhörung vor jeder Entscheidung, die 
negative Konsequenzen für eine Person haben 
könnte;
•  Verpflichtung der jeweiligen Behörde zur Anführung 
von Gründen für ihre Entscheidung;
1
> Teil III
 > Polotische Rolle
12

•  Recht auf relevante Informationen über eine Person 
betreffende Fragen.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass die Qualität der Politiken und Entscheidungen 
im gesamten eigenen Kompetenzbereich mit 
großer Wahrscheinlichkeit gesteigert wird, wenn 
alle unter Umständen betroffenen Personen zu 
einem frühen Zeitpunkt zu Rate gezogen werden, 
und dass Frauen und Männer in der Praxis gleichen 
Zugang zu relevanten Informationen sowie gleiche 
Antwortmöglichkeiten erhalten müssen.
(3)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, je nach 
Erfordernis folgende Schritte zu unternehmen:
•  Sicherstellen, dass Informationsverfahren die 
Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, 
wozu auch der Zugang zu Informations- und 
Kommunikationstechnologien zählt;
•  Sicherstellen, dass bei Konsultationsverfahren auch 
jene Stimmen in gleichem Maße Gehör finden, die 
sonst oft übergangen werden, und dass gesetzlich 
zulässige positive Maßnahmen ergriffen werden, 
um diesen Verlauf zu garantieren;
•  Falls angebracht, Durchführung von getrennten 
Konsultationsverfahren für Frauen.
> Teil III
 > Polotische Rolle

Allgemeiner Rahmen für die 
Gleichstellung
Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtungen
(1)  Im Hinblick auf den gesamten eigenen 
Kompetenzbereich anerkennt, achtet und fördert 
die/der Unterzeichner/in die entsprechenden Rechte 
und Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und 
Männern und bekämpft geschlechterspezifische 
Benachteiligung and Diskriminierung.
(2)  Die in dieser Charta dargelegten Verpflichtungen 
gelten für eine/n Unterzeichner/in nur dann, wenn 
sie bzw. ihre relevanten Aspekte in den eigenen 
rechtlichen Kompetenzrahmen fallen.
Artikel 9 – Gleichstellungsprüfung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, im Hinblick auf den gesamten eigenen 
Kompetenzbereich Gender Assessments (Bewertung 
geschlechterspezifischer Auswirkungen) wie in diesem 
Artikel beschrieben durchzuführen.
(2)  Zu diesem Zweck verpflichtet sich die/der 
Unterzeichner/in, ein Umsetzungsprogramm für 
Gender Assessments entsprechend den eigenen 
Prioritäten, Ressourcen und Zeitplänen durchzuführen 
und in den Gleichstellungs-Aktionsplan aufzunehmen 
bzw. darin zu berücksichtigen.
(3)  Um Relevanz zu erlangen, sollen Gender Assessments 
folgende Schritte enthalten:
•  Prüfung bestehender Politiken, Verfahren, Praktiken, 
Schemata und Anwendungshäufigkeiten, um zu 
klären, ob diese unfaire Diskriminierungen in sich 
tragen, auf Geschlechterstereotypen beruhen oder 
ob sie die besonderen Bedürfnisse von Frauen und 
Männern entsprechend berücksichtigen;
•  Prüfung der Zuteilung von finanziellen und anderen 
Ressourcen für die genannten Zwecke;
•  Herausarbeiten der Prioritäten und – falls erforderlich 
– Ziele, um mit den sich aus diesen Prüfungen 
ergebenden Resultaten umgehen und erkennbare 
Verbesserungen in der Leistungserbringung erzielen 
zu können;
•  frühzeitige Durchführung einer Einschätzung 
aller wesentlichen Vorschläge für neue oder 
abgeänderte Politiken, Verfahren und Änderungen 
in der Ressourcenzuteilung, um deren potenzielle 
Auswirkungen auf Frauen und Männer erkennen 
und endgültige Entscheidungen im Lichte dieser 
Einschätzung treffen zu können;
1
> Teil III
> Allgemeiner Rahmen für die Gleichstellung
14

•  Berücksichtigung der Bedürfnisse oder Interessen von 
Personen, die vielfältigen Diskriminierungen oder 
Benachteilungen ausgesetzt sind.
Artikel 10 – Vielfältige Diskriminierungen oder 
Benachteiligungen
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, 
der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, 
genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion 
oder des Glaubens, politischer oder sonstiger 
Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer 
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, 
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen 
Ausrichtung verboten ist.
(2)  Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, 
dass viele Frauen und Männer trotz dieses Verbots 
vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen 
ausgesetzt sind, wozu auch sozioökonomische 
Benachteiligungen zählen, welche ihre Fähigkeit, 
die anderen in dieser Charta dargelegten und 
erwähnten Rechte wahrzunehmen, unmittelbar 
beeinträchtigen.
(3)  Die/der Unterzeichner/in verpflichtet sich, im Rahmen 
des eigenen Kompetenzbereichs Maßnahmen 
zu ergreifen, um die Auswirkungen vielfältiger 
Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu 
bekämpfen, einschließlich:
•  Sicherzustellen, dass die Probleme vielfältiger 
Diskriminierungen und Benachteiligungen im 
Gleichstellungs-Aktionsplan und in der Bewertung 
geschlechterspezifischer Auswirkungen aufgegriffen 
werden;
•  Sicherzustellen, dass die Probleme vielfältiger 
Diskriminierungen und Benachteiligungen bei 
der Durchführung von Aktionen oder Maßnahmen 
gemäß anderen Artikeln dieser Charta berücksichtigt 
werden;
•  Durchführung öffentlicher Informationskampagnen 
zur Bekämpfung von Stereotypen und Förderung 
der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, 
die vielfältigen Diskriminierungen und Benach -
teiligungen ausgesetzt sind;
•  Durchführung spezieller Maßnahmen für die 
besonderen Bedürfnisse von Migrantinnen.
> Teil III
> Allgemeiner Rahmen für die Gleichstellung

Rolle als Arbeitgeber
Artikel 11
(1)  In der Rolle als Arbeitgeber anerkennt die/der 
Unterzeichner/in das Recht auf Gleichstellung von 
Frauen und Männern betreffend alle Aspekte der 
Beschäftigung einschließlich Arbeitsorganisation und 
Arbeitsbedingungen.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
das Recht auf die Vereinbarkeit von Beruf, 
gesellschaftlichem und Privatleben und Privatsphäre 
sowie das Recht auf Würde und Sicherheit am 
Arbeitsplatz.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner 
verpflichtet sich, alle vernünftigen Maßnahmen 
einschließlich gesetzlich zulässiger positiver 
Unterstützungsmaßnahmen zu treffen, um die oben 
erwähnten Rechte zu unterstützen.
(4)  Die in Punkt (3) erwähnten Maßnahmen 
beinhalten:
(a)  Prüfung der relevanten Politiken und Verfahren 
im Hinblick auf die Beschäftigung innerhalb der 
eigenen Organisation sowie Entwicklung und 
Umsetzung der die Beschäftigung betreffenden 
Abschnitte im Gleichstellungs-Aktionsplan, um 
Ungleichheiten innerhalb eines zumutbaren  
 
 
Zeitraums zu beseitigen, wobei unter anderem 
folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
•  gleiche Bezahlung einschließlich gleicher 
Bezahlung für gleiche Arbeit;
•  Vorkehrungen für die Prüfung von Lohn-, 
Gehalts- und Pensionssystemen;
•  Maßnahmen zur Sicherstellung fairer 
und transparenter Beförderungs- und 
Karrierechancen;
•  Maßnahmen zur Sicherstellung einer 
ausgewogenen Vertretung von Frauen und 
Männern auf allen Ebenen, insbesondere zur 
Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der 
Führungsebene;
•  Maßnahmen zur Beseitigung geschlechter -
spezifischer Aufteilungen von Berufsfeldern 
und zur Förderung von Personen, die sich für 
nichttraditionelle Berufe entscheiden;
•  Maßnahmen zur Sicherstellung fairer Ein -
stellungsverfahren;
•  Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener, 
gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen;
1
> Teil III
> Rolle als Arbeitgeber
16

•  Verfahren zur Konsultation von MitarbeiterInnen 
und ihrer Gewerkschaften, wodurch eine 
ausgewogene Vertretung von Frauen und 
Männern in allen Konsultations- oder 
Verhandlungsgremien sichergestellt werden 
soll;
(b)  Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am 
Arbeitsplatz durch Klarstellung, dass solche 
Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind, durch 
die Unterstützung von Opfern, die Einführung 
und Umsetzung transparenter Strategien für den 
Umgang mit Tätern sowie die Schärfung eines 
entsprechenden Problembewusstseins;
(c)  Aufbau eines Personalbestandes auf allen 
Organisationsebenen, der die soziale, 
wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der lokalen 
Bevölkerung widerspiegelt;
(d)  Unterstützung der MitarbeiterInnen bei der 
Vereinbarkeit von Beruf, gesellschaftlichem Leben 
und Familie durch:
•  Einführung von Politiken, die gegebenenfalls eine 
Anpassung der Arbeitszeit sowie Regelungen 
für die Betreuung von Familienmitgliedern von 
MitarbeiterInnen vorsehen;
•  Ermutigung männlicher Mitarbeiter, ihre 
Möglichkeiten auszuschöpfen, sich zur 
Kinderbetreuung beurlauben zu lassen.
> Teil III
> Rolle als Arbeitgeber

Öffentliches Beschaffungs- und 
Vertragswesen
Artikel 12
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass er/sie in der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben 
und Pflichten im Bereich des öffentlichen 
Beschaffungswesens einschließlich der Verträge 
für die Lieferung von Waren, Erbringung von 
Dienstleistungen oder Durchführung von Arbeiten 
Verantwortung hat, die Gleichstellung von Frauen 
und Männern zu fördern.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass diese Verantwortung von besonderer Bedeutung 
ist, wenn es um die Beauftragung einer externen 
Rechtspersönlichkeit mit der Erbringung einer 
wichtigen öffentlichen Dienstleistung geht, für die 
die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nach dem 
Gesetz Verantwortung trägt. In diesem Fall muss 
die/der Unterzeichner/in dafür Sorge tragen, dass 
die Rechtspersönlichkeit, die den Zuschlag erhält 
(egal, welche Eigentümerstruktur sie aufweist), 
dieselbe Verantwortung für die Sicherstellung 
oder Förderung der Gleichstellung von Frauen und 
Männern übernimmt, wie sie dem Unterzeichner bei 
eigener Leistungserbringung zugekommen wäre.
(3)  Darüber hinaus unternimmt die/der Unterzeichner/
in, soweit sie/er es für angebracht hält, folgende 
Schritte:
(a)  bei jedem wichtigen Vertrag, den sie/er 
abzuschließen plant, sind die relevanten 
geschlechterspezifischen Auswirkungen zu 
bedenken und die Möglichkeiten für die gesetzliche 
Förderung der Gleichstellung zu prüfen;
(b)  es ist sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung 
die Gleichstellungsziele im Rahmen des Vertrags 
berücksichtigt;
(c)  es ist sicherzustellen, dass alle sonstigen 
Bestimmungen des jeweiligen Vertrags diese Ziele 
berücksichtigen und widerspiegeln;
(d)  Befugnisse nach dem EU-Recht für das öffentliche 
Auftragswesen zu nutzen, um im Vertrag 
Leistungsbedingungen hinsichtlich sozialer 
Aspekten niederzulegen;
(e)  jenen MitarbeiterInnen oder BeraterInnen der 
Unterzeichnerin/des Unterzeichners, die mit 
Aufgaben des öffentlichen Beschaffungswesens und 
der Auftragsvergabe befasst sind, muss Bewusstein 
für die Dimension der Geschlechtergleichstellung 
in ihrer Arbeit vermittelt werden, auch durch 
entsprechende Weiterbildung;
1
> Teil III
> Öffentliches Beschaffungs- und Vertragswesen
18

(f)  sicherzustellen, dass in den Bestimmungen eines 
Hauptvertrags auch Auflagen für Subunternehmer 
enthalten sind, entsprechenden Verpflichtungen zur 
Förderung der Gleichstellung nachzukommen.
Rolle als Dienstleistungserbringer
Artikel 13 – Bildungswesen und lebenslanges Lernen
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
das Recht aller Menschen auf Bildung sowie auf 
Zugang zu Berufs- und Weiterbildung. Die/der 
Unterzeichner/in anerkennt die bedeutsame Rolle 
der Bildung in allen Lebensphasen für die Schaffung 
echter Chancengleichheit durch die Vermittlung 
grundlegender Qualifikationen für Leben und Beruf 
sowie durch die Eröffnung neuer Möglichkeiten der 
beruflichen Entfaltung.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs den 
gleichberechtigten Zugang zu Schul-, Berufs- und 
Weiterbildung für Frauen und Männer, Mädchen und 
Jungen sicherzustellen und zu fördern.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
die Notwendigkeit, stereotype Rollenkonzepte von 
Frauen und Männern in allen Bereichen der Bildung 
zu beseitigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er 
sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu 
fördern:
•  Prüfung von Lehrmitteln an Schulen und anderen 
Bildungseinrichtungen sowie von Lehrmethoden, 
um sicherzustellen, dass diese stereotypen Haltungen 
und Praktiken entgegenwirken;
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer

•  Durchführung spezieller Aktionen zur Förderung 
nichttraditioneller Entscheidungen in der 
Berufswahl;
•  In Kurse für politische Bildung und Neubürger -
Innen ausdrückliche Einbeziehung von Elementen, 
welche die Bedeutung der gleichen Mitwirkung von 
Frauen und Männern an demokratischen Prozessen 
betonen.
(4)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass die Organisation von Schulen und anderen 
Bildungseinrichtungen ein wichtiges Modell für 
Kinder und Jugendliche darstellt. Daher verpflichtet 
sie/er sich, die ausgewogene Vertretung von Frauen 
und Männern auf allen Ebenen der Schulverwaltung 
und -leitung zu fördern.
Artikel 14 – Gesundheit
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das 
Recht aller Menschen auf ein hohes Niveau körperlicher 
und geistiger Gesundheit und bekräftigt, dass für 
den Genuss dieses Rechts der Zugang zu qualitativ 
hochwertigen Gesundheitsdiensten, medizinischer 
Behandlung und Präventivgesundheitsdiensten für 
Frauen und Männer unabdingbar ist.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass die Sicherstellung gleicher Chancen auf einen 
guten Gesundheitszustand und gute medizinische 
und Gesundheitsdienste für Frauen und Männer die 
unterschiedlichen Bedürfnisse beider Geschlechter 
berücksichtigen muss. Darüber hinaus anerkennt 
sie/er, dass diese Bedürfnisse sich nicht nur aus 
biologischen Unterschieden ergeben, sondern auch aus 
unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen 
und aus stereotypen Haltungen und Vorurteilen.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärt, im 
eigenen Verantwortungsbereich alle angemessenen 
Maßnahmen ergreifen zu wollen, um das höchst 
mögliche Gesundheitsniveau der BürgerInnen 
zu fördern und sicherzustellen. Zu diesem Zweck 
verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen 
durchzuführen bzw. zu fördern:
•  Einbeziehen eines Genderansatzes in die Planung, 
Finanzierung und Erbringung von Gesundheits- und 
medizinischen Diensten;
•  Sicherstellen, dass gesundheitsfördernde 
Aktivitäten wie etwa die Anregung gesunder 
Ernährungsweisen und körperlicher Bewegung auch 
die unterschiedlichen Bedürfnisse und Einstellungen 
von Frauen und Männern berücksichtigen;
21
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer
20

•  Sicherstellen, dass Beschäftigte im Gesundheitswesen 
sowie in der Gesundheitsförderung verstehen, wie 
das Geschlecht medizinische und Gesundheitsdienste 
beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen 
von Frauen und Männern mit Gesundheitsdiensten 
berücksichtigen;
•  Sicherstellen, dass Frauen und Männer Zugang 
zu sachgemäßen Gesundheitsinformationen 
erhalten.
Artikel 15 – Sozialhilfe und soziale Dienste
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das 
Recht aller Menschen auf die nötigen Sozialdienste 
sowie auf soziale Unterstützung im Notfall.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Frauen und Männer unterschiedliche Bedürfnisse 
haben, die sich aus Unterschieden in ihrer sozialen 
und wirtschaftlichen Situation sowie anderen 
Faktoren ergeben können. Um daher sicherzustellen, 
dass Frauen und Männer den gleichen Zugang zu 
Sozialhilfe und Sozialdiensten haben, unternimmt 
die/der Unterzeichner/in alle angemessenen 
Maßnahmen, um:
•  einen Genderansatz in die Planung, Finanzierung 
und Erbringung von sozialer Unterstützung und 
Sozialdiensten einzubeziehen;
•  sicherzustellen, dass Beschäftigte im Sozialbereich 
und in den Sozialdiensten verstehen, wie das 
Geschlecht diese Dienste beeinflusst, und die 
unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und 
Männern mit diesen Diensten berücksichtigen.
Artikel 16 – Kinderbetreuung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner 
anerkennt die wesentliche Rolle, die qualitativ 
hochwertige, erschwingliche und allen Eltern und 
Erziehungspersonen jeglicher Einkommensgruppe 
offen stehende Kinderbetreuung für die Förderung 
echter Gleichstellung von Frauen und Männern 
spielt, und dass diese ermöglicht, Arbeit, öffentliches 
und Privatleben zu vereinbaren. Darüber hinaus 
anerkennt die/der Unterzeichner/in den Beitrag, den 
eine solche Kinderbetreuung zum wirtschaftlichen 
und sozialen Leben sowie zum Zusammenhalt lokaler 
Gemeinschaften wie der Gesellschaft im Ganzen 
leistet.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, die Bereitstellung und Förderung einer solchen 
Kinderbetreuung – entweder selbst oder durch andere 
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer

Leistungserbringer – zu einer Priorität zu machen, 
und verpflichtet sich des weiteren zur Förderung 
einer solchen Kinderbetreuung durch andere, wozu 
auch die Bereitstellung oder Unterstützung von 
Kinderbetreuung durch lokale Arbeitgeber zählt. 
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
darüber hinaus, dass die Kindererziehung eine 
Arbeitsteilung zwischen Männern, Frauen und 
der Gesellschaft im Ganzen erforderlich macht, 
und verpflichtet sich, dem stereotypen Bild 
entgegenzuwirken, nach dem Kinderbetreuung vor 
allem als Aufgabe oder Verantwortung von Frauen 
betrachtet wird.
Artikel 17 – Betreuung anderer Familienmitglieder
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Frauen und Männer neben Kindern auch für 
andere Familienmitglieder sorgen müssen, und dass 
diese Verpflichtung sie daran hindern kann, ihre Rolle 
im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben voll 
auszuschöpfen.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
darüber hinaus, dass diese Betreuungspflichten 
unverhältnismäßig oft von Frauen wahrgenommen 
werden und daher die Gleichstellung von Frauen und 
Männern behindern.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, 
dieser Ungleichheit wie folgt entgegenzuwirken:
•  die Bereitstellung und Förderung qualitativ 
hochwertiger, leistbarer Betreuung von 
Familienmitgliedern – selbst oder durch andere 
Leistungserbringer – ist zu einer Priorität zu 
machen;
•  Personen, welche infolge ihrer Betreuungstätigkeit 
in soziale Isolation geraten sind, sind zu unterstützen 
und müssen bessere Chancen erhalten;
•  der stereotypen Vorstellung ist entgegenzuwirken, 
nach der die Betreuung von Familienmitgliedern vor 
allem eine Verantwortung der Frauen darstellt.
Artikel 18 – Soziale Zusammenarbeit
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
das Recht aller Menschen auf Schutz vor Armut und 
sozialer Ausgrenzung sowie auch, dass Frauen im 
Allgemeinen häufiger von sozialer Ausgrenzung 
bedroht sind, da sie geringeren Zugang zu Ressourcen, 
Waren, Dienstleistungen und Chancen haben als 
Männer.
(2)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/
in, im Rahmen der eigenen Dienstleistungs- und 
2
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer
22

Tätigkeitsbereiche und in Zusammenarbeit mit 
den Sozialpartnern Maßnahmen im Rahmen eines 
allgemein koordinierten Ansatzes zu treffen, um
•  den effizienten Zugang aller in sozialer Ausgrenzung 
oder Armut lebenden bzw. davon bedrohten 
Personen zu Beschäftigung, Wohnraum, Berufs- 
und Schulausbildung, Kultur, Informations- und 
Kommunikationstechnologien, sozialer und 
medizinischer Hilfe zu fördern;
•  die besonderen Bedürfnisse und besondere Situation 
sozial ausgegrenzter Frauen zu erkennen;
•  die Integration von Migranten/-innen unter 
Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse 
zu fördern.
Artikel 19 – Wohnraum
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das 
Recht auf Wohnraum und bekräftigt, dass Zugang 
zu qualitativ hochwertigem Wohnraum eines der 
menschlichen Grundbedürfnisse darstellt und für 
das Wohlbefinden der Person und ihrer Familie 
unabdingbar ist.
(2)  Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/
in, dass Frauen und Männer oft speziellen und 
unterschiedlichen Wohnbedarf haben, was unter 
Einbeziehung folgender Faktoren umfassend 
berücksichtigt werden muss:
(a)  Im Durchschnitt verdienen Frauen weniger 
als Männer und benötigen daher für sie 
erschwinglichen Wohnraum.
(b)  In den meisten Familien mit nur einem Elternteil 
stehen Frauen dem Haushalt vor und benötigen 
daher Zugang zu Sozialwohnungen.
(c)  Unter den obdachlosen Personen sind Männer aus 
Risikogruppen oft überrepräsentiert.
(3)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in wie 
folgt:
(a)  allen Menschen Zugang zu Wohnraum von 
ausreichender Größe und Ausstattung sowie 
ein zumutbares Lebensumfeld und Zugang zu 
Grunddienstleistungen zu gewähren bzw. diesen 
Zugang zu fördern;
(b)  Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, 
dass Menschen ihre Wohnung verlieren, und 
insbesondere obdachlose Personen nach den 
Kriterien des Bedarfs, des potenziellen Risikos 
und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen;
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer

(c)  im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs 
zu erschwinglichen Preisen für Wohnraum für 
Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel 
beizutragen.
(4)  Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner/
in, das gleiche Recht von Frauen und Männern 
sicherzustellen bzw. zu fördern, eine Wohnung zu 
mieten, zu kaufen oder in anderer Form zu erwerben, 
sowie Befugnisse oder Einfluss einzusetzen, um 
sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang 
zu Hypotheken und anderen Formen der finanziellen 
Unterstützung und Kreditaufnahme für Wohnraum 
haben wie Männer.
Artikel 20 – Kultur, Sport und Freizeit
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das 
Recht aller Menschen auf Mitwirkung an kulturellem 
Leben und Kunstgenuss.
(2)  Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/
in die Rolle des Sports als Beitrag zum Leben einer 
Gemeinschaft und zur Sicherstellung des Rechts auf 
Gesundheit gemäß Artikel 14. Außerdem anerkennt 
die/der Unterzeichner/in das Recht von Frauen und 
Männern auf gleichen Zugang zu Kultur-, Freizeit- 
und Sportaktivitäten und -einrichtungen.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Frauen und Männer unterschiedliche Erfahrungen 
und Interessen im Hinblick auf Kultur, Sport und 
Freizeit haben und diese das Ergebnis stereotyper 
Haltungen und Handlungen sein können, und 
verpflichtet sich daher, Maßnahmen durchzuführen 
bzw. zu fördern, zu denen je nach Erfordernis die 
folgenden zählen:
•  sicherzustellen, dass Frauen und Männer, Jungen 
und Mädchen so weit wie möglich die gleichen 
Möglichkeiten und den gleichen Zugang zu Sport-, 
Freizeit- und Kultureinrichtungen und -aktivitäten 
haben;
•  Frauen und Männer, Jungen und Mädchen 
zu ermutigen, gleichermaßen an Sport- und 
Kulturaktivitäten teilzunehmen, und zwar auch 
an jenen, die traditionell als vor allem „männlich“ 
bzw. „weiblich“ betrachtet werden;
•  KünstlerInnen sowie Kultur- und Sportvereine 
anzuregen, kulturelle und sportliche Aktivitäten 
zu fördern, die stereotypen Bildern von Frauen 
und Männern entgegenwirken;
•  öffentliche Bibliotheken anzuregen, Geschlechter-
stereotype in ihren Beständen an Büchern 
2
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer
24

und sonstigen Materialien sowie in ihren 
Werbeaktivitäten in Frage zu stellen.
Artikel 21 – Sicherheit
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das 
Recht aller Menschen auf persönliche Sicherheit und 
freie Bewegung und erklärt, dass dieses Recht nicht 
frei oder gleich ausgeübt werden kann, wenn Frauen 
oder Männer im öffentlichen oder privaten Raum 
nicht sicher sind oder sich nicht sicher fühlen.
(2)  Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, 
dass sich Frauen und Männer – teilweise aufgrund 
unterschiedlicher Verpflichtungen oder Lebensweisen 
– oft unterschiedlichen Sicherheitsproblemen 
gegenübersehen, die angepasst werden müssen.
(3)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in,
(a)  die Statistiken über Ausmaß und Ereignismuster 
von Vorfällen (einschließlich schwerer Verbrechen 
gegen Personen), welche die Sicherheit von 
Frauen und Männern beeinträchtigen, aus einer 
Geschlechterperspektive heraus zu analysieren 
und, falls sinnvoll, Ausmaß und Art der Angst 
vor Verbrechen oder sonstiger Quellen von 
Unsicherheit zu messen;
(b)  Strategien, Politiken und Aktionen einschließlich 
besonderer Verbesserungen des Zustands 
oder der Gestaltung der lokalen Umwelt (z.B. 
Umsteigeplätze von öffentlichen Verkehrsmitteln, 
Parkhäuser, Straßenbeleuchtung) bzw. von Polizei- 
und verwandten Diensten zu entwickeln und 
umzusetzen, die praktische Sicherheit von Frauen 
und Männern zu erhöhen und die Wahrnehmung 
unzureichender Sicherheit bei Frauen und 
Männern möglichst zu senken.
Artikel 22 – Geschlechterspezifische Gewalt
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass 
geschlechterspezifische Gewalt, der vor allem Frauen 
zum Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender 
Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und 
körperliche und emotionale Integrität von Menschen 
verstößt. 
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass sich geschlechterspezifische Gewalt auf der 
Täterseite aus der Vorstellung von der Überlegenheit 
eines Geschlechts über das andere im Rahmen eines 
ungleichen Machtverhältnisses ergibt.
(3)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, 
Politiken und Aktionen gegen geschlechterspezifische 
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer

Gewalt ins Leben zu rufen und zu intensivieren, zu 
denen auch die folgenden zählen:
•  Bereitstellung oder Unterstützung von spezifischen 
Hilfsstrukturen für Opfer;
•  Bereitstellung öffentlicher Informationen über im 
Gebiet vorhandene Hilfseinrichtungen in allen vor 
Ort hauptsächlich gesprochenen Sprachen;
•  Sicherstellen, dass professionelle MitarbeiterInnen 
für das Erkennen und die Unterstützung von Opfern 
ausgebildet sind;
•  Sicherstellen, dass die entsprechenden Dienste, 
d.h. Polizei, Gesundheits- und Wohnungsbehörden, 
effizient koordiniert sind;
•  Förderung von Bewusstseinsbildungskampagnen 
und Informationsprogrammen für potenzielle und 
tatsächliche Opfer und Täter.
Artikel 23 – Menschenhandel
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass das Verbrechen des Menschenhandels, dem 
vor allem Frauen und Mädchen zum Opfer fallen, 
eine Verletzung grundlegender Menschenrechte 
darstellt und gegen die Würde und körperliche und 
emotionale Integrität von Menschen verstößt.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, Politiken und Aktionen zur Verhinderung des 
Menschenhandels einzurichten und zu verstärken, 
zu denen auch die folgenden zählen:
•  Informations- und Bewussteinsbildungs -
kampagnen;
•  Ausbildungsprogramme für professionelle 
MitarbeiterInnen, deren Aufgabe das Erkennen 
und die Unterstützung von Opfern ist;
•  Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachfrage;
•  sachgerechte Maßnahmen zur Unterstützung von 
Opfern einschließlich des Zugangs zu medizinischer 
Behandlung, angemessenem und sicherem 
Wohnraum und Übersetzungsdiensten.
2
> Teil III
> Rolle als Dienstleistungserbringer
26

Planung und nachhaltige 
Entwicklung
Artikel 24 - Nachhaltige Entwicklung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung bei 
der Planung und Entwicklung von Zukunftsstrategien 
für das eigene Gemeindegebiet umfassend beachtet 
werden müssen, wozu auch die ausgewogene 
Integration der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen 
und Umweltdimension und insbesondere die 
Notwendigkeit zählt, die Gleichstellung von Frauen 
und Männern zu fördern und anzustreben.
(2)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, den 
Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern 
als grundlegende Dimension in allen Planungen 
oder Strategieentwicklungen für die nachhaltige 
Entwicklung des eigenen Gemeindegebiets zu 
berücksichtigen.
Artikel 25 – Stadt- und Lokalplanung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
die Bedeutung der Raumplanungs-, Verkehrs-, 
Wirtschaftsentwicklungs- und Bodennutzungspläne 
und -politiken für die Schaffung eines Rahmens, 
innerhalb dessen das Recht auf die Gleichstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene umfassender 
umgesetzt werden kann.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich sicherzustellen, dass bei der Erstellung, Annahme 
und Umsetzung dieser Politiken und Pläne
•  die Notwendigkeit der Förderung echter 
Gleichstellung in allen Bereichen der lokalen Ebene 
umfassend berücksichtigt wird;
•  die besonderen Bedürfnisse von Frauen und 
Männern z.B. im Hinblick auf Beschäftigung, 
Zugang zu Dienstleistungen und Kultur, Bildung 
und familiäre Pflichten auf Grundlage relevanter 
lokaler und sonstiger Daten einschließlich der 
Bewertung geschlechterspezifischer Auswirkungen 
des Unterzeichners angemessen berücksichtigt 
werden;
•  qualitativ hochwertige Gestaltungslösungen 
angenommen werden, welche die besonderen 
Bedürfnisse von Frauen und Männern 
berücksichtigen.
Artikel 26 – Mobilität und Verkehr
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass Mobilität und Zugang zu Verkehrsmitteln 
grundlegende Bedingungen für Frauen und Männer 
darstellen, um viele ihrer Rechte, Aufgaben und 
> Teil III
> Planung und nachhaltige Entwicklung

Aktivitäten wahrnehmen zu können, wozu auch der 
Zugang zu Arbeit, Bildung, Kultur und wichtigen 
Dienstleistungen zählt. Außerdem anerkennt die/der 
Unterzeichner/in, dass die Nachhaltigkeit und der 
Erfolg einer Gemeinde oder Region in wesentlichem 
Ausmaß von der Entwicklung einer effizienten, 
qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur und 
öffentlicher Verkehrsdienste abhängt.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
darüber hinaus, dass Frauen und Männer in der Praxis 
oft unterschiedliche Bedürfnisse und Nutzungsarten 
von Mobilität und Verkehrsmitteln aufweisen, was sich 
aus Faktoren wie Einkommen, Betreuungsaufgaben 
oder Arbeitszeiten ergibt, und dass Frauen öffentliche 
Verkehrsmittel tendenziell intensiver nutzen als 
Männer.
(3)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in,
(a)  die entsprechenden Mobilitätsbedürfnisse 
und Nutzungsarten von Frauen und Männern 
aus städtischen wie ländlichen Kommunen zu 
berücksichtigen;
(b)  sicherzustellen, dass die den BürgerInnen im 
Hoheitsgebiet des Unterzeichners zur Verfügung 
stehenden Verkehrsdienst dazu beitragen, 
besondere wie gemeinsame Bedürfnisse von 
Frauen und Männern abzudecken und echte 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf 
lokaler Ebene zu erreichen.
(4)  Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner/
in, die fortschreitende Verbesserung der öffentlichen 
Verkehrsdienste in bzw. für das Gemeindegebiet 
einschließlich intermodaler Verbindungen zu 
fördern, um so den besonderen wie gemeinsamen 
Bedürfnisse von Frauen und Männern im Hinblick 
auf zuverlässige, erschwingliche, sichere und 
zugängliche Verkehrsdienste Rechnung zu tragen 
und zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen.
Artikel 27 – Wirtschaftliche Entwicklung
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass 
eine ausgewogene und nachhaltige wirtschaftliche 
Entwicklung ein wesentliches Merkmal jeder 
erfolgreichen Gemeinde oder Region darstellt und die 
eigenen Aktivitäten und Dienstleistungen auf diesem 
Gebiet beträchtlich zur Förderung der Gleichstellung 
von Frauen und Männern beitragen können.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
die Notwendigkeit, die Beschäftigungsquote und 
-qualität von Frauen zu erhöhen, sowie auch, 
2
> Teil III
> Planung und nachhaltige Entwicklung
28

dass das Armutsrisiko im Zusammenhang mit 
Langzeitarbeitslosigkeit und unbezahlter Arbeit für 
Frauen besonders hoch ist.
(3)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, hinsichtlich der Aktivitäten und Dienstleistungen 
auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Entwicklung die 
Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern 
sowie die Chancen zur Förderung der Gleichstellung 
umfassend zu berücksichtigen und entsprechende 
Handlungen zu setzen, z.B.:
•  Unterstützung von Unternehmerinnen;
•  Sicherstellen, dass finanzielle und sonstige Formen 
der Unternehmensförderung auch die Gleichstellung 
der Geschlechter unterstützen;
•  Ermutigung weiblicher Auszubildender, 
Qualifikationen in Berufen anzustreben und zu 
erreichen, die traditionell als „männlich“ gelten 
und umgekehrt;
•  Ermutigung von ArbeitgeberInnen, weibliche 
Lehrlinge und Auszubildende mit Fähigkeiten, 
Qualifikationen und Profilen einzustellen, 
die traditionell als „männlich“ gelten und 
umgekehrt.
Artikel 28 – Umwelt
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt 
ihre/seine Verpflichtung, auf ein hohes Maß an Schutz 
und Verbesserung der Umweltqualität im eigenen 
Gemeindegebiet hinzuarbeiten, wozu auch lokale 
Politiken in den Bereichen Abfall, Lärm, Luftqualität, 
Biodiversität und Auswirkungen der Klimaänderung 
zählen. Er/Sie anerkennt das gleiche Recht von Frauen 
und Männern, Nutzen aus den umweltrelevanten 
Dienstleistungen und Politiken zu ziehen.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, 
dass die Lebensweisen von Frauen und Männern in 
vieler Hinsicht unterschiedlich sind, und dass Frauen 
und Männer lokale Dienstleistungen und öffentliche 
oder offene Räume oft unterschiedlich nutzen 
bzw. sich unterschiedlichen Umweltproblemen 
gegenübersehen.
(3)  Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, bei 
der Entwicklung der eigenen Umweltpolitiken und 
-dienstleistungen die besonderen Bedürfnisse und 
Lebensweisen von Frauen und Männern sowie den 
Grundsatz der Solidarität zwischen den Generationen 
gleichermaßen zu berücksichtigen.
> Teil III
> Planung und nachhaltige Entwicklung

Rolle als Regulierungsbehörde
Artikel 29 – Die Lokalregierung als 
Regulierungsbehörde
(1)  Bei der Durchführung der Aufgaben und 
Wahrnehmung der Kompetenzen als 
Regulierungsbehörde für entsprechende Aktivitäten 
im eigenen Gemeindegebiet anerkennt die/der 
Unterzeichner/in die wichtige Rolle, die effiziente 
Regulierungsfunktionen und Konsumentenschutz für 
Sicherheit und Wohlergehen der lokalen Bevölkerung 
spielen, und ist sich bewusst, dass Frauen und Männer 
von verschiedenen Regulierungsaktivitäten unter 
Umständen unterschiedlich betroffen sind.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, bei der Durchführung der Regulierungsaufgaben 
die besonderen Bedürfnisse, Interessen und 
Lebensbedingungen von Frauen und Männern zu 
berücksichtigen.
Städtepartnerschaften und 
internationale Kooperationen
Artikel 30
(1)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den 
Nutzen von Städtepartnerschaften und europäischen 
wie internationalen Kooperationen zwischen Lokal- 
und Regionalregierungen zur Knüpfung engerer 
Kontakte zwischen der Bevölkerung und Förderung 
gegenseitigen Lernens und Verständnisses über 
Landesgrenzen hinweg.
(2)  Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet 
sich, in allen Aktivitäten auf dem Gebiet der 
Städtepartnerschaften und europäischen wie 
internationalen Kooperationen
•  Frauen und Männer mit unterschiedlichem 
Hintergrund in gleichem Maße zu fördern;
•  die Kontakte im Rahmen von Städtepartnerschaften, 
europäischen und internationalen Partnerschaften 
als Plattform für den Austausch von Erfahrungen 
und gegenseitige Lernprozesse betreffend Fragen 
der Gleichstellung von Frauen und Männern zu 
nützen;
•  die Dimension der Gleichstellung der Geschlechter 
in dezentralisierte Kooperationsaktivitäten 
einzubringen.
1
> Teil III
> Rolle als Regulierungsbehörde    > Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen
0

Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) ist der grösste Verband lokaler und regionaler 
Gebietskörperschaften in Europa.
Mitglieder sind die nationalen Verbände der Städte und Regionen in mehr als dreissig europäischen Ländern.
Der Leitgedanke des RGRE liegt in der Förderung eines einigen und starken Europa, gestützt auf kommunale 
und regionale Selbstverwaltung und Demokratie, ein Europa in dem die Entscheidungen so weit wie möglich 
in Bürgernähe und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips getroffen werden.
Die Aktivitäten des RGRE umfassen einen weitgespannten Tätigkeitsbereich mit Themen wie öffentliche 
Dienstleistungen, Verkehr, Regionalpolitik, Umwelt, Gleichstellung von Männern und Frauen und weitere mehr.
Der RGRE tritt auch auf internationaler Bühne auf. Er bildet die europäische Sektion der Weltorganisation 
Vereinigte Städte und Lokale Gebietskörperschaften (UCLG / CGLU).

EUROPÄISCHE CHARTA
 FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN AUF LOKALER EBENE
Eine Charta für die Kommunen und Regionen Europas, mit der sie sich verpfl  ichten, ihren Einfl  uss und ihre Verbindungen dafür 
einzusetzen, dass mehr Gleichberechtigung für ihre Bürgerinnen und Bürger hergestellt wird
Ich, der / die Unterzeichnende  ..................................................................................................................... [Name] 
Inhaber/in folgenden Amtes  ..................................................................................................................................... 
in  .........................................................................................[Name der lokalen / regionalen Gebietskörperschaft]
bestätige mit meiner Unterschrift, dass sich die obengenannte Gebietskörperschaft formell verpfl  ichtet hat, die Europäische Charta für 
die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene umzusetzen und die in ihr enthaltenen Bestimmungen zu befolgen. 
Ich bestätige, dass Ich bevollmächtigt bin im Namen der genannten Gebietskörperschaft zu handeln.
Unterschrift  ................................................................................................
Datum  ........................................................................................................
Ich verpfl  ichte mich, eine unterzeichnete und vollständige Kopie dieses Formulars an den Rat der Gemeinden
 und Regionen Europas als Förderer dieser Charta an folgende Adresse zu schicken: 
Generalsekretär 
Rat der Gemeinden und Regionen Europas 
15 rue de Richelieu 
F - 75001 Paris - France

Printed on 100% recycled paper  -  Design: studiogoffin.be
e-mail : cemr@ccre.org
www.ccre.org
CEMR thanks the European Commission for its financial support.
 
The Commission is not responsible for any use  
that may be made of the information contained therein
Brussels
1, Square De Meeûs
1000 Brussels
tel. : + 32 2 511 74 77
fax : + 32 2 511 09 49
Paris
15, rue de Richelieu
75001 Paris
tel. : + 33 1 44 50 59 59
fax : + 33 1 44 50 59 60

anlage 5

208 Zeichen

Punkt 3: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene 
 (V-Nr. 2015/0036) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 6

246 Zeichen

Punkt 6: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene 
 (V-Nr. 2015/0036) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: Fraktionen UFFBASSE und FDP

anlage 2

1375 Zeichen

Europäische Charta für die Gleichstellung 
von Männern und Frauen auf lokaler Ebene 
 
 
Eine Charta für die Kommunen und Regionen Europas, mit der sie sich verpflichten, ihren Einfluss und ihre Verbindung dafür 
Einzusetzen, dass mehr Gleichberechtigung für ihre Bürgerinnen und Bürger hergestellt wird 
 
Wir, die Unterzeichnenden        Jochen Partsch     Barbara Akdeniz      [Name] 
 
Inhaber/in folgendes Amtes              Oberbürgermeister               Frauendezernentin     
 
in     Wissenschaftsstadt  Darmstadt      [Name der lokalen / regionalen Gebietskörperschaft] 
 
 
bestätigen mit unserer Unterschrift, dass sich die obengenannte Gebietskörperschaft formell verpflichtet hat, die Europäische Charta für 
die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene umzusetzen und die in ihr enthaltenen Bestimmungen zu befolgen. 
Wir bestätigen, dass wir bevollmächtigt sind im Namen der genannten Gebietskörperschaft zu handeln. 
 
 
 
Unterschriften             
 
 
Datum              
 
 
Wir verpflichten uns, eine unterzeichnete und vollständige Kopie dieses Formulars an den Rat der Gemeinden 
Und Regionen Europas als Förderer dieser Charta an folgende Adresse zu schicken: 
 
 
 
 
 
 
CEMR  
Spuare de Meeûs 1 
B-1000 Brussels – Belium 
 
www.ccre.org  
  
 
Observatory 
+ 32 (0) 511 74 77 
contact@charter-equality.eu 
 
www.charter-equality.eu

anlage 4

9044 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.03.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenver sammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat III  
Dezernat II 
Dezernat I 
 
Amt: Frauenbüro 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I II III 
IV 20 
V 530 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0036 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
115 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111410 
Kostenstelle:  530-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1114-10 Sachkonto:       
 
Betreff: Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene  
 
Vorlage vom: 24.02.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschließe n: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt der „Europäischen Charta für die Gleichstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene“ bei.  
 
Die Stadtverordnetenversammlung bevollmächtigt Herrn Oberbürgermeister Jochen Partsch 
sowie die Frauendezernentin Bar bara Akdeniz, die Charta zu unterzeichnen, um für Darmstadt 
die Annahme und Umsetzung offiziell zu erklären.  
 
Mit Unterzeichnung der Charta verpflichtet sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen 
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeiten, der die für dies en Zweck vorgesehenen Prioritäten, 
Aktivitäten und Ressourcen darlegt.

- 3 - 
 
Der Magistrat wird beauftragt, die Unterzeichnung zum 29. Mai 2015 vorzubereiten und im 
Anschluss daran ein Konzept zur Umsetzung zu erarbeiten.  
 
Die verantwortliche Federführung zur P lanung und Umsetzung obliegt dem im Dezernat V 
angesiedelten Frauenbüro der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Dieses legt regelmäßig Vorschläge 
für einen Gleichstellungs -Aktionsplan zur Umsetzung der Charta zur Entscheidung vor, steuert die 
Umsetzung der von d er Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Pläne und berichtet 
regelmäßig über die Erfolge.  
 
 
Anlagen: EU_Charta_Gleichstellung  
Formular_Unterzeichnung_EU -Charta_Gleichstellung  
D_Unterzeichnerstaedte_Charta_Gleichstellung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 25.03.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  24.02.2015  
 
 
2006 verabschiedete der Rat der Gemeinden u nd Regionen Europas (RGRE) auf seiner 
Generalversammlung die „Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler 
Ebene“. Erarbeitet wurde das Papier im Rahmen eines von der EU -Kommission finanziell 
unterstützten Projektes, an dem zahlreiche e uropäische Städte und Regionen beteiligt waren.  
 
Mit dem Beschluss der Generalversammlung sind alle Kommunen in Europa aufgerufen, die 
Charta zu diskutieren und sie zu unterzeichnen und sich somit formell und öffentlich zum 
Grundsatz der Gleichstellung vo n Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta 
niedergelegten Grundsätze umzusetzen.  
 
Ziel der EU-Charta ist es, flächendeckend in Europa die gleichen Handlungsansätze der 
Gleichstellungspolitik einzusetzen und damit der Gleichstellungspolitik eine  stärkere 
Schubkraft und Akzeptanz zu sichern, sie in alle Bereiche von Politik, Gesellschaft, Kultur, 
Wirtschaft und Verwaltung einfließen zu lassen und dort umzusetzen. Dazu heißt es in der 
EU-Charta wörtlich: „In der Welt von heute und morgen ist eine e chte Gleichstellung von 
Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen 
Erfolg - nicht nur auf europäischer oder nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen, 
Städten und Gemeinden."  
 
Mit der Unterzeichnung fe stigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihr Bekenntnis zu 
Weltoffenheit und Geschlechtergerechtigkeit und ihren Ruf als internationaler, moderner 
Wirtschafts- und Lebensstandort.  
 
Bundesweit sind bisher 39 Städte und Gemeinden der Charta beigetreten, darunt er 
Frankfurt, Marburg, Freiburg, Köln, Stuttgart, Hannover und Nürnberg, europaweit mehr als 
1300, darunter Wien, Brüssel, Madrid, Helsinki, Paris, Athen, Rom, Stockholm und Zürich. 
Auch unsere Schwesterstädte Bursa und Graz gehören zu den Unterzeichnerinn en der 
Charta. 
 
Mit Unterzeichnung erklärt sich die Stadt bereit, innerhalb von zwei Jahren einen eigenen 
Gleichstellungs -Aktionsplan zu erarbeiten, zu beschließen und im Anschluss umzusetzen. Der 
an die gesamte Stadtgesellschaft gerichtete Gleichstellungs -Aktionsplan beinhaltet die 
örtlichen Ziele, Prioritäten, Aktivitäten und Ressourcen sowie einen Zeitplan für deren 
Umsetzung. Dafür sollen die geschlechterpolitisch relevanten Institutionen und 
Organisationen in der Kommune einbezogen werden, um die Errei chung echter 
Gleichstellung für die gesamte Stadtgesellschaft in der Praxis sicherzustellen.  
 
Von zentraler Bedeutung ist dabei die stärkere Verankerung struktureller Instrumente der 
Gleichstellung , wie z.B. Gender Mainstreaming sowie der Gedanke der Parti zipation. Die 
Kommune soll Expertinnen - und Experten-Meinungen einholen und Bürgerinnen und Bürgern 
die Mitwirkung ermöglichen, den Plan veröffentlichen und über seine Umsetzung berichten. 
Der Plan soll fortlaufend weiterentwickelt und zum integralen Besta ndteil städtischer 
Gleichstellungspolitik werden.

- 5 - 
Ansatzpunkte sind in der Charta dargestellt, sollen und können aber im Aktionsplan auf die 
spezifische Situation in Darmstadt zugeschnitten werden. Themen können dabei Schritt für 
Schritt bearbeitet werde n, Handlungsfelder nacheinander abgearbeitet werden.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann auf eine lange Tradition institutioneller 
Gleichstellungspolitik aufbauen. Das Erreichte ist als Grundlage sehr gut den 
Handlungsfeldern der EU -Charta zuzuordnen. Di e "Europäische Charta für die Gleichstellung 
von Frauen und Männern" ermöglicht es darüber hinaus, einen weiteren Akzent zur 
Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Darmstadt zu setzen.  
 
Dabei stellt die Charta ein strukturiertes Instrumen t dar, welches alle 
gleichstellungspolitischen Bereiche durchdringt und jederzeit Transparenz herstellt. Die 
gleichstellungspolitische Zukunftsaufgabe, Erreichtes zu erhalten, Neues dazu zu gewinnen 
und in einen Geschlechter - und Generationendialog einzutr eten kann systematisch bearbeitet 
werden. 
 
Die Charta legt als Grundsätze und zugleich Ziele die Bekämpfung von Diskriminierungen 
und Benachteiligungen, die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an 
Entscheidungsprozessen, die Beseitigung von Geschl echtsstereotypen, die Einbeziehung der 
Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokalregierungen sowie Aktionspläne und 
Programme als notwendige Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Männern und 
Frauen fest. 
 
Fünf Handlungsbereiche gliede rn die insgesamt 30 Artikel der Charta:  
Mitwirkung an Entscheidungsprozessen  
Teilhabe am Erwerbsleben  
Teilhabe an öffentlichen Ressourcen  
Wirksamkeit von Geschlechterstereotypen  
Gewalt im Geschlechterverhältnis  
 
Es handelt sich um eine neue umfassende Aufg abe, die beispielsweise durch die Organi -
sation von moderierten Workshops, Zukunftskonferenzen oder Beteiligungsprozessen, die 
sich an Frauen und Männer richten, zu gleichstellungspolitischen Fragestellungen, wie z. B. 
Gewalt im Geschlechterverhältnis, Sex ismus, berufliche Entwicklung (Equal Pay, Frauen in 
Führung, Alleinerziehende, Frauen -Kinder-Armut, Gesundheit usw.) umgesetzt werden kann.  
 
Die Beratungs - und Unterstützungsinfrastruktur für Frauen in besonderen Lebenslagen soll 
dargestellt, durchforstet  und eventuell bestehende Lücken geschlossen werden. Dies gilt für 
die berufliche Integration von Frauen ebenso wie für Maßnahmen des Schutzes vor Gewalt an 
Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen.  
 
In diesen Prozessen so llen jeweils die wichtigsten Themen für den Aktionsplan identifiziert 
und durch männliche und weibliche ExpertInnen bewertet werden.  
 
Die Charta ist insgesamt als Einladung, Anleitung und Ansporn für die ganze Stadt zu sehen, 
mit stetigem deutlich sichtbar em Einsatz für die breite Mitwirkung der ganzen Bandbreite 
lokaler Akteurinnen und Akteure bei der Umsetzung der EU -Charta zu sorgen.

Es handelt sich um eine neue umfassende Aufgabe. Für deren konsequente Umsetzung 
werden in der Zukunft Haushaltsmittel b enötigt, die im Einzelfall im Rahmen der 
haushaltspolitischen Entscheidungen bzw. durch entsprechende Beschlussfassungen der 
Gremien (gesonderte Magistratsvorlagen) ein zuplanen sind. 
 
 
Darmstadt, 24.02.15 
 
Dezernat I  Dezernat II  Dezernat III 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Rafael Reißer  Cornelia Zuschke 
Oberbürgermeister  Bürgermeister  Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
Dezernat IV  Dezernat V 
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg Barbara Akdeniz  
Stadtkämmerer Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 6
TOP 15
TOP 3
TOP 115

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0036
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.02.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00