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V/0663/2015

Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie

Vorlagen 21.08.2015

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 04.11.2015, TOP 6.1

V-0663-2015_Anlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0663-2015_Anlage

12859 Zeichen

Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom XX.XX.2015 
– Anlagerichtlinie 
 
 
Präambel 
 
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK  NRW) hat mit Runderlass vom 
11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff)  die Gemeinden und Gemein- 
deverbände ermächtigt, für die Anlage von längerfri stigem Kapital sachgerechte und vertret- 
bare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und  unter Beteiligung ihrer Vertre- 
tungskörperschaft zu schaffen. 
 
Daraufhin hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, dem nach der 
seinerzeitigen Geschäftsordnung des Rates die Entsc heidungszuständigkeit über finanzpoli- 
tische Grundsatzfragen zustand, am 11.06.2013 (Vorl age V/0350/2013) verschiedene Anla- 
gegrundsätze beschlossen und den Stadtkämmerer beau ftragt, Details wie Anlagegrundsät- 
ze, Verfahren und Kontrolle generell oder im Einzelfall zu regeln. 
 
Diesem Auftrag ist der Stadtkämmerer mit Erlass ein er „Dienstanweisung für Kapitalanlagen 
der Stadt Münster“ vom 25.06.2013 nachgekommen. 
 
Im Zusammenhang mit einem Haushaltsbegleitantrag ha t der Haupt- und Finanzausschuss 
des Rates der Stadt Münster am 03.12.2014 beschlossen: „Das Amt für Finanzen und Betei- 
ligungen wird beauftragt, dem Haupt- und Finanzauss chuss den Erlass einer örtlichen Anla- 
gerichtlinie für kommunale Finanzrücklagen zur Entscheidung vorzulegen.“ 
 
Die hier vorliegende Anlagerichtlinie setzt den politischen Beschluss um. 
 
1) Geltungsbereich 
 
Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- 
ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung 
benötigt wird. Die Stadt Münster unterscheidet folgende Arten der Anlage: 
• Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurzfristige Kapitalanlagen) 
• Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen). 
 
2) Anlagegrundsätze 
 
Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- 
chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen 
den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- 
cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, 
in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. 
Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- 
stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). 
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- 
verwaltung zu beachten. 
 
Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- 
schlossen. 
 
Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen-
tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz 
der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung 
der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung 
Anlage zur Vorlage V/0663/2015

bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein  städtisches Engagement im Rahmen 
solcher Kapitalanlagen: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie  erzeugen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- 
cking“) betreiben. 
Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- 
dern, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- 
tika durchführen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante  Bestechungs- oder Korruptions- 
fälle nachgewiesen worden sind. 
 
3) Anlageziele 
 
Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und 
so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. 
Mit der mittel- bis langfristigen Kapitalanlage ist  neben der Erwirtschaftung von Erträgen das 
Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangen e Verpflichtungen, die erst künftig liquidi- 
tätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll  eine Verstetigung der Haushaltsbelas- 
tungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu me hr Generationengerechtigkeit geleistet 
werden.  
 
4) Anlageformen 
 
Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen 
grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- 
gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen  Geschäften nach § 16 Abs. 2 des 
Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- 
de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen 
zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- 
rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine 
angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. 
 
Bei den grundsätzlich möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Münster auf: 
- Geldanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen 
- Geldmarktfonds 
- Geldanlage in Spezialfonds. 
 
Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die 
Stadt Münster bei Geldanlagen als Privatanleger ein zustufen, das heißt mit dem höchsten 
Schutzniveau. 
 
5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten 
 
Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, d ie über Kontoeröffnungs- und Kontofüh- 
rungsgebühren hinaus nicht mit Kosten verbunden sin d, trifft das Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen.  
 
Bei allen kurzfristigen Geldanlagen sind mindestens  drei Vergleichsangebote einzuholen. 
Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wen n mit dieser Regelung ein hoher 
Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht.

Entscheidungen über die Wiederanlage von Kapital be i Banken, die kurzfristige Anlage in 
Geldmarktfonds und die Thesaurierung von Erträgen b ei Fonds erfolgen als laufendes Ge- 
schäft der Verwaltung. 
 
Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- 
sellschaft wird im Haupt- und Finanzausschuss berat en und durch das nach der Gemeinde- 
ordnung und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. 
 
Anlageentscheidungen bei mittel- bis längerfristigen Kapitalanlagen trifft der Stadtkämmerer / 
die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für F inanzen und Beteiligungen. Gleiches 
gilt für eine Kapitalentnahme / Kapitalverringerung. 
 
Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- 
schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- 
ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist der Stadtkämmerer / die Stadt- 
kämmerin. Er / Sie kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete 
Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 
 
6) Risikomanagement / Berichtswesen 
 
Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend 
zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- 
lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. 
 
Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder 
variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden 
kann. 
 
Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- 
tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft 
Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- 
tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den 
Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die  Berichte vom Amt für Finanzen und 
Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- 
konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werden dem Stadtkämmerer vorgelegt.  
 
Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über 
die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. 
 
Mindestens einmal im Quartal stimmen sich der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin und das 
Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- 
anlagen ab. 
 
Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach 
der Rechnungsprüfungsordnung. 
 
Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den 
Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen 
Kapitalanlagen entwickelt haben. 
 
7) Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (ku rzfristige Kapitalanlagen) 
 
Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine 
Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben 
Schuldner vorzusehen.

In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt der  Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin 
auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für kurzfristige 
Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken un d für den Erwerb von Anteilen an 
Geldmarktfonds. Unabhängig von den festgelegten Obe rgrenzen darf die Geldanlage bei 
einer Bank nie höher sein als die dort garantierte Einlagensicherungsgrenze. 
 
Für die kurzfristige Anlage bei der Sparkasse Münst erland Ost gelten abweichend davon 
keine Obergrenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anla gemöglichkeit ergibt sich aus der 
Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und aus der Sonderrolle der 
Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkas se Münsterland Ost. Die Anlage von 
Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch  Auswirkungen haben auf die sonsti- 
gen Geschäftsbeziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten; Reaktion und 
Hilfe bei Problemfällen etc.). Insofern darf der ge währte Zins nicht allein ausschlaggebend 
für die Kapitalanlage sein, soweit er nicht wesentl ich von dem anderer Banken abweicht. 
Entscheidend ist hier die fachlich-politische Auffa ssung des Stadtkämmerers / der Stadt- 
kämmerin. 
 
Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- 
cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über 
eine Patronatserklärung abgesichert ist. 
Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- 
ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- 
gungen. 
 
8) Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mitt el- bis langfristige Kapitalanlagen) 
 
Werden mittel- bis langfristige Kapitalanlagen über  Spezialfonds getätigt, kann die Stadt 
Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtun gen / Beteiligungen oder mit weiteren 
kommunalen oder staatlichen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. 
 
Bei mittel- bis langfristigen Kapitalanlagen über S pezialfonds sind folgende Bedingungen 
einzuhalten: 
 
- Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- 
visengeschäfte ausgeschlossen. 
- Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35  % des Fondsvermögens aus- 
machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und  demselben Schuldner dür- 
fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. 
- Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei 
BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Anleihen ohne Rating sind nur zu- 
gelassen für Anleihen von Bundesländern, öffentlich en Körperschaften und Pfand- 
briefe. 
- Der Erwerb von Aktien ist auf Europa beschränkt, Emerging Markets in der Definition 
des Internationalen Währungsfonds sind ausgeschlossen. 
- Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: 
o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, 
o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, 
o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen, 
o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes  „Fracking“) betreiben. 
- Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- 
nerell zugelassen. 
 
9) Inkrafttreten 
 
Diese Anlagerichtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Beschlussvorlage

33990 Zeichen

V/0663/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass für städtische  Finanzanlagen ab dem Jahr 
2016 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter 
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ethischer und / oder ökologischer Art problematisch sind. Die 
nach der Gemeindeordnung NRW bestehenden Gru ndsätze (Sicherheit, angemessener E r-
trag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt. 
2. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zukünftig einmal pro Ratsperiode darüber, wie 
der unter Beschlusspunkt 1 genannte Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgestaltet sein soll. 
3. Für die laufende Ratsperiode stimmt der Haupt - und Finanzausschuss der unter dem Aspekt 
der Nachhaltigkeit neu gefassten Anlagerichtlinie (Anlage 1) zu. 
4. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, beide städtischen Fonds (VUS -
Münster-Fonds und WVR-Fonds) auf den Grundsatz der Nachhaltigkeit zu verpflichten. Sollte 
eine solche Verpflichtung nicht möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, den Ausstieg aus 
diesen Fonds vorzubereiten und  die Finanzmittel anschließend in nachhaltig ausgerichtete 
Fonds umzuschichten. 
5. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von 
Fonds, die durch die Stadt Münster gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder vertreiben, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefer gasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) 
betreiben. 
Die Umsetzung erfolgt in Form des sogenannten Best -in-Class-Ansatzes, gegebenenfalls 
kombiniert mit einer Negativliste. 
6. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung  von städti-
schen Fonds die nachfolgenden weitergehenden ethischen Grundsätze zugrunde zu legen: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0663/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Möller 
Ruf: 
492-2100 
E-Mail: 
MoellerFrank@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.08.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0663/2015 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von K osmetika 
durchführen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs - oder Korruptionsfälle 
nachgewiesen worden sind. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien für die städtischen Fonds wird voraussichtlic h eine 
Erhöhung der Fondsverwaltungsgebühren einhergehen. 
 
 
Begründung: 
 
Ausgangslage: 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster hat  am 3.  Dezember 2014 den 
folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Mit Erlass vom 11.12.2012 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nor d-
rhein-Westfalen (MIK NRW) die Grundsätze einer mittel - und langfristigen Kapitalanlage der G e-
meinden und Gemeindeverbände modifiziert (vgl. Vorlage V/0350/2013). Seit dem Erlass obliegt 
es der Stadt Münster, in eigener  Verantwortung über die Grundsätze der Kapitalanlagen zu en t-
scheiden. 
Auf Grundlage dieses Erlasses beschließt der Rat: 
1. Das Amt für Finanzen und Beteiligungen wird be auftragt, dem Haupt - und Finanz ausschuss 
den Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie fü r kommunale Finanzrücklagen zur Entscheidung 
vorzulegen. Soweit rechtlich zulässig, sollen diese Richtlinien auch für städtische Beteiligungen 
und Konzerntöchter gelten. 
2. Dabei sollen folgende Prinzipien eine entscheidende Rolle spielen: 
- Sicherheit geht vor Gewinn! 
- Beschränkung der Anlagemöglichkeiten auf Banken und Spezialfonds. 
- Direkter Zugriff der Stadt Münster auf die Anlagestrategie. 
- Keine direkten oder indirekten Finanzanlagen der Stadt Münster an solchen Unternehmen, 
deren Rendite auf ethis ch und/oder ökologisch besonders problematischen Geschäftsprakt i-
ken beruht. 
3. Als erste Schritte sollen der Fondsverwaltungen des DEKA (VUS -Münster) die folgenden eth i-
schen und ökologischen Mindeststandards (vgl.4.) für das städtische Portfolio vorgegeben  wer-
den. Hinsichtlich des mit sechs weiteren Kommunen gehaltenen WVR -Fonds wird die Verwa l-
tung beauftragt, zunächst auf einen kongruenten Beschluss des gemeinsamen Anlageau s-
schusses hinzuwirken. Gelingt dies nicht, soll die Finanzverwaltung den strategisch en Ausstieg 
aus diesem Fonds vorbereiten und seine Anlagen in entsprechende Fonds umstrukturieren. 
4. Als ethische Mindeststandards gelten folgende Prinzipien: Die Stadt Münster und die von ihr 
gezeichneten Spezialfonds werden künftig keine Beteiligungen m ehr an Unternehmen halten, 
die 
- Kinderarbeit zulassen, 
- Militärwaffen herstellen oder vertreiben, 
- die auf Atomkraft oder nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen. 
- Schiefergasgewinnung (‚Fracking‘) betreiben, 
5. Mittelfristig sucht die Fi nanzverwaltung nach Anlageformen, die noch weitergehende eth ische 
Grundsätze verfolgen. Solche wären der Ausschluss von Beteiligungen an Firmen, die 
- Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, 
- Tierversuche bei Kosmetika durchführen oder 
- denen eklatante Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind.“ 
 
Betrachtungsebene des politischen Beschlusses ist die Geldanlage bei Banken und in Spezia l-
fonds. Bei den weiteren Überlegungen sollen diese beiden Geldanlagemöglichkeiten nacheinander

- 3 - 
V/0663/2015 
betrachtet werden, da sie einer unterschiedlichen Herangehensweise an das Thema ‚Nachhalti g-
keit‘ bedürfen. 
 
Geldanlage in Spezialfonds 
 
Mit einer Neuausrichtung der städtischen Finanzanlagestrategie im Hinblick auf den Aspekt der 
Nachhaltigkeit stellt sich zun ächst die Frage, welche Argumente für und welche möglicherweise 
gegen eine solche Neuausrichtung sprechen können. 
 
Grundsätzlich sprechen ethische und moralische Gründe für ein nachhaltiges Investment. Städte 
und Gemeinden nehmen wie auch die anderen Gebietskörperschaften in Deutschland eine beson-
dere gesellschaftliche Verantwortung wahr. Das Thema ‚Nachhaltigkeit‘ spielt an zahlreichen Ste l-
len kommunalen Handelns eine wichtige Rolle: angefangen bei der Abfallwirtschaft bis hin zur Z u-
schussgewährung für Kli maschutzprojekte. Die damit verbundene Werteorientierung kann auch 
auf den Bereich der Finanzanlagen ausgeweitet werden, wenn mit der Anlage in bestimmte Unte r-
nehmen oder Märkte investiert wird (z. B. über einen Fonds). Darüber hinaus ist festzustellen, dass 
nicht nur bei öffentlichen Körperschaften, sondern auch bei privaten Investoren die Geldanlage 
zunehmend unter Berücksichtigung ethischer Aspekte reflektiert wird. 
 
Dies liegt auch daran, dass die öffentliche Wahrnehmung des Finanz -Engagements nicht nur  bei 
öffentlichen Institutionen im G egensatz zu früheren Jahrzehnten heute deutlich größer geworden 
ist. Aber nicht nur das damit einhergehende Transparenz -Erfordernis ist Auslöser der stetigen Z u-
nahme und Nachfrage nachhaltiger Anlagemöglichkeiten, sonder n letztlich (auch) die wirtschaftl i-
che Motivation: Es geht um das frühzeitige Erkennen zukunftsorientierter Anlagemöglichkeiten, 
aber natürlich mindestens genauso um das Erkennen gesellschaftlicher und damit einhergehend 
politischer Veränderungen bzw. rech tlicher Rahmenbedingungen, die das Aktienengagement in 
bestimmte Unternehmen oder Märkte längerfristig (nicht nur) unter Renditegesichtspunkten pro b-
lematisch werden la ssen. Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung stellt in einem Artikel vom 
01.06.2015 genau dieses wirtschaftliche Abwägen in den Fokus:  
 
„Denn wer sich heute gar nicht mit den Prinzipien nachhaltigen Investierens beschäftigt, geht ei n 
hohes Risiko ein - die Gefahr großer Verluste.“ 
 
Trotzdem bleibt natürlich die Frage, ob ein nachhaltig au sgerichtetes Aktienportfolio gegenüber 
einem „klassischen“ Portfolio mit Renditeeinbußen rechnen muss, weil beispielsweise der Anlag e-
horizont eingeschränkter ist, wenn bestimmte Unternehmen oder ganze Märkte nicht in das Portfo-
lio aufgenommen werden sollen. 
 
Die Ergebnisse der Zeitschrift ‚Finanztest‘ (Ausgabe 9/2014) belegen, dass auch nachhaltig ausge-
richtete Aktien - bzw. Rentenfonds auskömmliche Renditen erzielen können. Betrachtet wurde 
hierbei der Zeitraum von 2009 bis 2013. Dabei ist die Rendite der b etrachteten Fonds praktisch 
unabhängig vom Umfang der nachhaltigen Ausrichtung. Denn auch das machen die Finanztest -
Ergebnisse deutlich: Bei der Frage danach, was eine nachhaltige F inanzanlage ausmacht, gibt es 
erhebliche Unterschiede. Dies wird beispielsw eise an den Ausschlusskriterien für Unternehmen, 
am tolerierten Umsatzanteil von Ausschlusskriterien (z. B. 5 Prozent) oder an darüber hinaus getä-
tigten Engagements (z. B. direkter Dialog zwischen Fondsmanagement und Unternehmen) deu t-
lich. 
 
Eine eindeutige und verbindliche Aussage, ab wann eine Finanzanlage nachhaltig ist und was als 
nachhaltige Finanzanlage zu werten ist, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es bedarf ins o-
fern einer tieferen Überlegung und einer anschließenden, Kriterien geleiteten Fe stlegung. Eine 
solche Festlegung muss jeder Anleger für sich selbst treffen.

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V/0663/2015 
Ausschluss von Branchen / Bereichen 
 
Die Verbraucherzentrale Bremen und die Zeitschrift ‚Finanztest‘ haben im Rahmen einer vom Fo r-
sa-Institut durchgeführten Umfrage abfragen l assen, welche Branchen / Bereiche aus Sicht der 
Befragten am ehesten ausgeschlossen werden sollten, um dem Aspekt einer ethisch-ökologischen 
Geldanlage gerecht zu werden. 1.014 Personen wurden im November 2013 befragt. Die ersten 
sieben Plätze der auszuschließenden Branchen / Bereiche sind wie folgt belegt: 
 
1) Waffen- und Rüstungsindustrie 79 Prozent 
2) Glücksspielbranche 60 Prozent 
3) Pornografie 60 Prozent 
4) Atomkraft 60 Prozent 
5) Industrielle Tierhaltung 51 Prozent 
6) Gentechnik in der Landwirtschaft 43 Prozent 
7) Tabakbranche 42 Prozent 
 
Quelle: https://www.test.de/Umfrage-zu-ethisch-oekologischen-Geldanlagen-Was-Anlegern-wichtig-ist-4654401-0/  
[Abruf am 21.08.2015] 
 
Gleichzeitig wurde in der Umfrage aber auch deutlich, dass nur etwa ein Drittel der Umfragetei l-
nehmer das Vorgehen befürwortet, ganze Branchen oder Bereiche generell für die Geldanlage 
auszuschließen. Etwa die Hälfte  der Umfrageteilnehmer favorisiert den sogenannten „Best -in-
Class-Ansatz“. 
 
Best-in-Class-Ansatz 
 
Bei diesem Ansatz geht es grob gesagt darum, aus einem großen Anlageuniversum – nämlich aus 
allen Branchen – diejenigen Unternehmen auszuwählen, die die beste n Nachhaltigkeitsleistungen 
ihrer Branche erbringen. Bei den ausgewählten Unternehmen muss es sich folglich nicht um U n-
ternehmen in „nachhaltigen“ Märkten handeln. Vielmehr sind es Unternehmen, die in Bereichen 
der Unternehmensführung und des Kerngeschäfts  hinsichtlich umwelt- und sozialverträglicheren 
Wirtschaftens überzeugen können. Über den Auswahlprozess des Best -in-Class-Ansatzes gelan-
gen die Unternehmen dann in Nachhaltigkeitsindizes oder direkt in Nachhaltigkeitsfonds. Insofern 
ist es insbesondere fü r international tätige Unternehmen und multinationale Konzerne interessant, 
das Thema ‚Nachhaltigkeit‘ in die Unternehmensführung zu integrieren, um im Wettbewerb um die 
besten Lösungen als „Klassenbester“ wahrgenommen zu werden. 
 
Der Best-in-Class-Ansatz existiert bereits seit Jahrzehnten, allerdings in unterschiedlichen Ausprä-
gungen. Die meisten Best-in-Class-Konzepte bewerten die Unternehmensleistungen in den Bere i-
chen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG -Bereiche für engl. Environ-
mental, Social, Governance). Wirtschaftliche Leistungen werden in der Regel nicht beurteilt, um 
die Bedeutung des Nachhaltigkeitsaspekts nicht zu schmälern. Ausnahmen gibt es jedoch insb e-
sondere bei weltweit bekannten Nachhaltigkeitsindizes. 
 
Manche Best-in-Class-Konzepte verwenden auch Ausschlusskriterien oder so strenge Kriterien, 
dass einige Branchen aus dem Anlagespektrum herausfallen. Eine weitere Möglichkeit ist, in einer 
Nachhaltigkeitsmatrix sowohl die Branche als auch die Leistungen einzelner Unterneh men zu be-
werten. Auch bei dieser Möglichkeit können bestimmte Branchen ganz herausgenommen we rden, 
selbst wenn es in diesen Branchen Unternehmen gibt, die in den ESG-Bereichen umfangreich tätig 
sind.

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V/0663/2015 
Beispiel für eine Nachhaltigkeitsmatrix: 
 
Unternehmens-
nachhaltigkeit 
hoch     
mittel     
niedrig     
schwach     
  schwach niedrig mittel hoch 
   
Branchennachhaltigkeit 
 
Hinweis: In die grau unterlegten Matrixfelder wird investiert. 
 
Umgang mit Unternehmensanleihen 
 
Von Unternehmensanleihen oder ‚Co rporate Bonds‘ spricht man dann, wenn Unternehmen als 
Alternative zur herkömmlichen Kreditaufnahme bei Banken Schuldverschreibungen begeben. Die 
Fondsverwaltungen der beiden städtischen Spezialfonds haben die Möglichkeit, in begrenztem 
Umfang solche Unternehmensanleihen für die Fonds zu erwerben. Daher stellt sich die Frage, ob 
auch Unternehmensanleihen unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit betrachtet werden sollten. 
 
Während der Aktienkauf letztlich zu einer (Mit -)Eigentümerschaft am Unternehmen und daraus 
resultierenden Rechten (und Pflichten) führt, ist die Unternehmensanleihe „nur“ eine Schuldve r-
schreibung. Aus Unternehmenssicht stellen Aktien daher auch eine Form der Eigenfinanzierung 
dar, Anleihen dagegen eine Form der Fremdfinanzierung.  
 
Andererseits dürfte es in der Öffentlichkeit schwer vermittelbar sein, wenn man unter Nachhalti g-
keitsgesichtspunkten zwar keine Aktien eines Unternehmens (in einem städtischen Fonds) hält, 
entsprechende Unternehmensanleihen desselben Unternehmens hingegen schon. 
 
Aus Sicht der Verwaltung sollte der Aspekt der Nachhaltigkeit daher auch auf die Unternehmen s-
anleihen ausgeweitet werden. In diesem Bereich sollte jedoch auch die Möglichkeit bestehen, dass 
die Fondsverwaltungen sogenannte ‚Green Bonds‘ erwerben dürfen. Green Bonds stellen mittler-
weile ein wichtiges Instrument für die Finanzierung von Projekten zum Klima - und Umweltschutz 
(und anderen Nac hhaltigkeitsthemen) dar und können auch von Unternehmen begeben werden, 
die den politischen Nachhaltigkeitskriterien nicht ents prechen. So könnte ein Versorgungsunte r-
nehmen, das unter anderem Atomkraftwerke betreibt, einen Green Bond auflegen, um damit den 
Ausbau von Windenergieprojekten zu finanzieren. 
 
Geldanlage bei Banken 
 
Während es bei der Geldanlage in Spezialfonds mittlerw eile unterschiedliche Möglichkeiten gibt, 
wie das Thema Nachhaltigkeit berücksichtigt werden kann, ist dies bei der Geldanlage bei Banken 
deutlich eingeschränkter. 
 
Aktuell gibt es nur sehr wenige Banken am Markt, die bei der Weitergabe des angelegten Geld es 
(also bei der Kreditvergabe an Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen) oder bei der 
eigenen Geldanlage am Kapitalmarkt ethische, ökologische oder soziale Kriterien (durchgängig) 
anwenden. Manche dieser Banken geben die genannten Kriterien bei d er Kreditvergabe oder bei-
spielsweise beim Auflegen eines Sparbriefes vor. Andere Banken schließen grundsätzlich b e-
stimmte Branchen / Bere iche bei der Kreditvergabe aus oder fördern gezielt Entwicklungsprojekte 
oder Projekte für erneuerbare Energien.

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V/0663/2015 
Hinzu kommt noch bei den wenigen, ethisch-ökologisch-sozial ausgerichteten Banken, dass einige 
dieser Banken die Geldanlage ausschließlich für Privatkunden vorsehen. Andere bieten lediglich 
eine Einlagensicherungsgrenze von 100.000 Euro an, so dass auch diese B anken für eine städt i-
sche Geldanlage aus Sicherheitsgründen ausscheiden. 
 
Betrachtet man schließlich noch stichtagsbezogen die Rendite der Geldanlage bei ethisch -
ökologisch-sozial ausgerichteten Banken im Vergleich zu den übrigen Geschäftsbanken, so gibt es 
zumindest aktuell einen Renditevorsprung bei einigen der konventionellen Geschäftsbanken. Da 
es mit Blick auf Sicherheitsaspekte keinen Vorteil für die ethisch -ökologisch-sozial ausgerichteten 
Banken gibt, greift § 90 Gemeindeordnung NW, wonach Geldanlagen einen angemessenen Ertrag 
erbringen sollen. 
 
Fazit 
 
Im Ergebnis befürwortet die Stadtverwaltung die Neuausrichtung der städtischen Finanzanlag e-
strategie im Hinblick auf den Aspekt der Nachhaltigkeit für die Geldanlage in Spezialfonds. Für die 
Geldanlage bei Banken ist die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien aus den oben g e-
nannten Gründen zurzeit (noch) nicht möglich.  
 
Umsetzung: 
 
Mit dem oben genannten Punkt 1 des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 (Vorlegen einer örtl i-
chen Anlagerichtlinie) hat te sich zuletzt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liege n-
schaften am 11.06.2013 (Vorlage V/0350/2013) beschäftigt. Mit dem einstimmigen Beschluss über 
die Vorlage hat der Ausschuss 
- Eckpunkte für eine aufzustellende Anlagerichtlinie formuliert, 
- Berichtspflichten für die Verwaltung definiert (einmal jährlich Vermögens- und Schuldenbericht), 
- es dem Stadtkämmerer überlassen, Details wie Anlagegrundsätze zu regeln. 
 
Dem entsprechend hat der Stadtkämmerer mit Datum vom 25.06.2013 eine Dienstanwei sung für 
Kapitalanlagen der Stadt Münster erlassen und diese regelmäßig fortgeschrieben. 
 
Die Verwaltung hat diese Dienstanweisung nun unter Berücksichtigung des B eschlusses vom 3. 
Dezember 2014 aktualisiert und in eine Anlagerichtlinie umgewandelt (siehe Anlage 1 dieser Vo r-
lage). Darin enthalten sind die in den Punkten 2, 4 und 5 des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 
genannten Prinzipien bzw. Mindeststandards. 
 
Zur Umsetzung von Punkt 3  des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 hat die Verwaltung im 
Nachgang der Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses Kontakt zu den beiden Fondsgesel l-
schaften aufgenommen, die die beiden städtischen Fonds bewirtschaften. Bei den beiden Fonds 
handelt es sich um den 
 
- WVR-Fonds (Westfälischer-Versorgungs-Rücklage-Fonds) und den 
- VUS-Münster-Fonds. 
 
Hinweise zum WVR-Fonds: 
 
Ab dem Jahr 1999 bis zur Einführung der Doppik im Jahr 2008 waren die Gemeinden au f-
grund des Versorgungsfondsgesetzes NRW verpflichtet, 0,2 % der Beamten - und Versor-
gungsbezüge für spätere Versorgungslasten anzulegen. Der Anteil erhöhte sich je Jahr um 
weitere 0,2 %. Aufgrund des Ratsbeschluss vom 09.06.1999 (Vorlage 482/99) wurden di e-
se Beträge in einem Spezialfonds angelegt. Die hier angesparten und erwirtschafteten Mi t-
tel der Stadt belaufen sich derzeit auf r und 11,5 Mio. € (Stand 20.08.2015). Auch die citeq  
und Münster Marketing sind in diesem Fonds mit zusammen derzeit rund 2,7 Mio. € (Stand: 
20.08.2015) investiert. 
Fondsanleger sind neben der Stadt Münster noch weitere Kommunen aus NRW und Ni e-
dersachsen. Der Fonds wird betreut durch die Meriten Investment Management GmbH.

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V/0663/2015 
Hinweise zum VUS-Münster-Fonds: 
 
Auf der Grundlage des Ratsbeschluss es vom 21.06.2000 (Vorlage 599/00) wurden zudem 
aus der damaligen kameralen Rücklage 13,0 Mio. DM (= 6,6 Mio. €) in einem wei teren 
Spezialfonds angelegt, um ebenfalls künftige Versorgungslasten, die in der Bilanz mit über 
460 Mio. € ausgewiesen sind, zu reduzieren. Die erwirtschafteten Mittel der Stadt belaufen 
sich derzeit auf rund 11,1 Mio. € (Stand 20.08.2015). Fondsanleger s ind die Stadt Münster 
sowie die citeq, das Theater Münster und die AWM. Diese drei Einrichtungen haben für 
Pensions- und Beihilferückstellungen sowie Sa nierungsverpflichtungen weitere Mittel in 
Höhe von rund 36,9 Mio. € (Stand 20.08.2015) angelegt. 
Der Fonds wird betreut durch die Deka Investment GmbH. 
 
Die Fondsmanager der beiden Fondsgesellschaften haben der Verwaltung signalisiert, dass eine 
Ausrichtung der Fonds unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit grundsätzlich möglich ist. Die Verwa l-
tung hat mit dem Fondsmanagement daraufhin die unterschiedlichen Möglichkeiten einer nachhal-
tigen Ausrichtung diskutiert. 
 
Möglichkeit 1: Beibehalten des bisherigen Standardprozesses 
 
Beide Fondsgesellschaften erkennen bereits in ihren Standardprozessen die Prinzipien der 
Vereinten Nationen für nachhaltiges und verantwortungsvolles Investieren (United Nations 
Principles for Responsible Investment, UN-PRI) an (Meriten seit 2011, Deka seit 2012). Mit 
diesem Abkommen verpflichten sich die Fondsgesellschaften, nachhaltig und im S inne der 
Gesellschaft verantwortungsbewusst zu agieren. Das bedeutet konkret, dass über die 
sechs UN -PRI-Prinzipien Umwelt -, Sozial - und Unternehmensführungs -Themen (sog e-
nannte ESG -Themen für engl. Environmental, Social, Governance) verstärkt in Analyse - 
und Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Außerdem wird eine angemessene O f-
fenlegung in Bezug auf ESG -Themen bei den Unternehmen und Körperschaften gefordert, 
in die die Fondsgesellschaften investiert sind. 
Die Meriten Investment Management GmbH ist auße rdem seit 2012 Mitglied im Forum 
Nachhaltige Geldanlagen e.V., auch die DekaBank ist hier Mitglied. 
Gleichwohl ist eine Umsetzung des politischen Beschlusses bei ausschließlichem Beibehal-
ten des bisherigen Standardprozesses nicht möglich. 
 
Möglichkeit 2: Führen einer Negativliste (Ausschlussverfahren) 
 
Alternativ bzw. ergänzend zu Möglichkeit 1 ist es denkbar, eine Negativliste zu führen. In 
der Negativliste werden alle Unternehmen bzw. Branchen genannt, die den definierten 
städtischen Ausschlusskriterien nicht entsprechen. Das Fondsmanagement hat mit der N e-
gativliste ein Instrument an der Hand, um die Anlageentscheidung (auch) unter Nachhalti g-
keitsaspekten zu tätigen. 
Das ausschließliche Führen einer Negativliste ist aufwendig und bedarf einer regelmäßigen 
engen Abstimmung von Fondsverwaltung, Stadtverwaltung und gegebenenfalls politischen 
Gremien. Bei Fonds, an denen mehrere Städte beteiligt sind (wie beim WVR -Fonds der 
Fall), müsste eine Negativliste darüber hinaus einvernehmlich zwischen allen Städten fes t-
gelegt werden. Hinzu kommt, dass das Anlageportfolio durch das Weglassen mehrerer 
Branchen deutlich eingeengt werden kann, was letztlich Einfluss auf die Rendite ausüben 
kann. 
 
Möglichkeit 3: Vorgabe einer Positivliste 
 
Anstelle einer Negativliste ist auch eine Positivliste von Unternehmen bzw. Branchen denk-
bar. Auf einer solchen Liste stünden alle Unternehmen / Branchen, die nach den definierten 
städtischen Kriterien als nachhaltig zu bewerten sind. Auch bei diesem Vorgehen ist unmi t-
telbar ersichtlich, da ss die Positivliste regelmäßig gepflegt und zwischen den Beteiligten 
abgestimmt werden müsste. Ist die Positivliste zu klein gefasst, berührt diese Vorgehen s-
weise ebenfalls die Renditeerwartung.

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V/0663/2015 
 
Möglichkeit 4: Nutzung des Best-in-Class-Ansatzes 
 
Beide Fondsverwaltungen bieten auch die Nutzung eines Best -in-Class-Ansatzes an. Die 
Fondsverwaltungen kooperieren dafür entweder mit externen Partnern oder mit externen 
Benchmark-Anbietern.  
Umsetzung im VUS -Münster-Fonds: Für die operative Umsetzung des Best -in-Class-
Ansatzes wird auf die Nachhaltigkeitsdatenbank eines externen Anbieters, der langjährige 
Erfahrung in Nachhaltigkeitsuntersuchungen hat, zurückgegriffen. Als Filter werden die poli-
tischen Nachhaltigkeitskriterien vorgegeben. Ergebnis ist, dass das Anl ageuniversum bei-
spielsweise beim Euro Stoxx 50 um einige Unternehmen reduziert wird. Dieses neue Anl a-
geuniversum ist dann Grundlage für die Aktienauswahl im Fonds. 
Umsetzung im WVR -Fonds: Für die operative Umsetzung des Best -in-Class-Ansatzes be-
steht die M öglichkeit, eine Benchmark für den Fonds zu definieren, die den im politischen 
Beschluss formulierten Kriterien möglichst weitgehend entspricht und gleichzeitig noch eine 
möglichst umfassende Grundgesamtheit an Aktien erhält. Als zukünftige Benchmark könnte 
der „Euro Stoxx Sustainability ex Alcohol Gambling  Tobacco Armaments & Firearms Adult 
Entertainment“ (Euro Stoxx Sust ex AGTAFA) herangezogen werden. Im Gegensatz zur 
bisher genutzten Benchmark „Euro Stoxx“ werden im Euro Stoxx Sust ex AGTAFA b e-
stimmte B ranchen von vornherein ausgeschlossen und anschließend der Best -in-Class-
Ansatz auf die dann noch vorhandene Grundgesamtheit angewandt. Das so verkleinerte 
Anlageuniversum ist dann Grundlage für die Aktienauswahl. 
Für den Renditevergleich zwischen bisheriger Benchmark (Euro Stoxx) und möglicher ne u-
er Benchmark (Euro Stoxx Sust ex AGTAFA) steht die folgende Darstellung zur Verfügung: 
 
-50%
-40%
-30%
-20%
-10%
0%
10%
20%
30%
40%
Jährliche Performance EURO STOXX, Durchschnittsperformance 2001 - 2014: 5.66%
Jährliche Performance EURO STOXX SUST EX AGTAFA, Durchschnittsperformance 2001 - 2014: 5.21%
 
Quelle: Meriten Investment GmbH 
 
Die Datenreihen beginnen am 31.12.2001 zum Zeitpunkt des Beginns der Datenreihen zu 
den Stoxx-Nachhaltigkeitsindices. Aus dem Vergleich geht hervor, dass es zwar Renditeun-
terschiede in den einzelnen Jahren gegeben hat. Die Unterschiede relativieren sich aber 
weitgehend bei der Durchschnittsbetrachtung: So liegt die durchschnittliche jährliche Rendi-
te des Euro Stoxx im Zeitraum von Ende 2001 bis Ende 2014 bei 5,66 Prozent, die des E u-
ro Stoxx Sust ex AGTAFA bei 5,21 Prozent.

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V/0663/2015 
Möglichkeit 5: Beimischung nachhaltiger, börsengehandelter Aktien-Fonds 
 
Um das Fondsportfolio nachhaltig auszurichten, können auch nachhaltige, börsengehandel-
te Aktien -Fonds (sog. Aktien -ETF für engl. exchange-traded funds) beigemischt werden. 
Bei der Auswahl des ETF müsste dann darauf geachtet werden, dass der ETF den Vorg a-
ben / Kriterien zum Thema Nachhaltigkeit vollumfäng lich entspricht. Da es für den Aspekt 
der Nachhaltigkeit keine allgemeingültige Definition gibt, gibt es bei den nachhaltig ausg e-
richteten ETF eine große Spannbreite: So erfüllt der von einer Fondsgesellschaft z unächst 
vorgeschlagene „iShares Dow Jones Eur ozone Sustainability Screened Ucits ETF“ zahlre i-
che der im politischen Beschluss formulierten Ausschlusskriterien nicht (z. B. sind Ato m-
kraft und Menschenrechtsverletzungen sowie Kinderarbeit bei direkten Zulieferern keine 
Ausschlusskriterien). Eine Altern ative stellt der im August 2015 aufgelegte „Deka Oekom 
Euro Nachhaltigkeit Ucits ETF“ dar. Dieser ETF bildet den Preisindex „ Solactive Eurozone 
Sustainability Index“ nach. Der Preisindex erfüllt praktisch alle formulierten Ausschlusskrite-
rien (Ausnahme: Fr acking), bei einigen wenigen Ausschlusskriterien ist ein Umsatzanteil 
von bis zu 5 Prozent erlaubt (z. B. bestimme Waffen). 
Unter Risikogesichtspunkten sollten Aktien-ETF lediglich beigemischt werden und nicht die 
in den Fonds erlaubte Aktienquote voll aus schöpfen. Das liegt beispielsweise daran, dass 
die Branchen-Zusammensetzung der ETF sehr unterschiedlich ausfallen kann und daher 
teilweise mit Klumpenrisiken gerechnet werden muss. Als alleiniges Instrument zur nac h-
haltigen Ausrichtung der Fonds scheidet diese Möglichkeit daher aus, kann aber perspekt i-
visch durchaus als Ergänzung in Betracht kommen. Da die Beimischung von Aktien -ETF 
auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, könnte dies grundsätzlich auch Einfluss auf die 
Höhe der Fondsverwaltungsgebühren haben. 
 
Möglichkeit 6: Kombination von mehreren der vorgenannten Möglichkeiten 
 
Letztlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, die vorgenannten Alternativen miteinander 
zu kombinieren. Eine häufig genutzte Variante ist die Kombination von Best -in-Class-
Ansatz und Negativliste. Auch diese Kombination ist mit beiden Fondsverwaltungen disk u-
tiert worden und steht als Möglichkeit zur Verfügung. Diese Kombination bietet sich dort an, 
wo der Best-in-Class-Ansatz nicht alle politischen Nachhaltigkeitskriterien umfasst. 
 
Fazit 
 
Unter Abwägung der Aspekte Sicherheit und Ertrag und unter Berücksichtigung des Nachhalti g-
keitsaspektes favorisiert die Verwaltung die zukünftige Nutzung des Best -in-Class-Ansatzes. An 
den Stellen, wo der Best -in-Class-Ansatz für die Umset zung des politischen Ansatzes nicht au s-
reicht (z. B. weil darüber nicht alle Ausschlusskriterien erfasst sind), ist eine zusätzliche Negativli s-
te (von Branchen) aufzustellen. Gleichzeitig muss aus Sicht der Verwaltung darauf geachtet we r-
den, dass die Negativliste nicht zu umfangreich ausfällt, da das Aktienportfolio ansonsten zusätzl i-
chen Risiken ausgesetzt wird (z. B. Klumpenrisiko durch zu starke Ausrichtung auf wenige Bra n-
chen). 
 
Zu Beschlusspunkt 1: 
 
Beschlusspunkt 1 stellt einen politischen Grundsatzbe schluss den übrigen Beschlusspunkten v o-
ran. Dadurch wird deutlich gemacht, dass der Grundsatz der Nachhaltigkeit zusätzlich als En t-
scheidungskriterium herangezogen wird, wenn eine (Mit -)Eigentümerschaft oder Finanzierung von 
Unternehmen (Erwerb von Aktien oder Unternehmensanleihen) durch die Stadt geplant ist. Dies 
entspricht dem Image der Fairtrade-Stadt Münster. 
 
Zu Beschlusspunkt 2: 
 
Aus Sicht der Verwaltung bietet es sich an, zukünftig einmal pro Ratsperiode den Grundsatz der 
Nachhaltigkeit zu prüfen und gegebenenfalls neu zu verorten. So wird sichergestellt, dass ethisch -
moralische, gesellschaftliche oder politische Normänderungen beim Nachhaltigkeitsgrundsatz b e-
rücksichtigt werden können.

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V/0663/2015 
 
Zu Beschlusspunkt 3:  
 
Mit Beschlusspunkt 3 wird die neugefasst e Anlagerichtlinie zur Beschlussfassung gestellt (siehe 
Anlage 1). Unter den Punkten 2 „ Anlagegrundsätze“ und 8 „Anlagen mit einer Laufzeit über einem 
Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen)“ der Richtlinie wird der Aspekt der Nachhaltigkeit au f-
gegriffen. 
 
Zu Beschlusspunkt 4:  
 
Beschlusspunkt 4 nimmt den Punkt 3 des politischen Beschlusses vom 3. Dezember 2014 auf. 
Wie oben dargestellt, hat sich die Verwaltung mehrfach mit den Fondsgesellschaften zum Thema 
Nachhaltigkeit ausgetauscht. Beide Fondsgesellschaften können sich eine Umwandlung der Fonds 
in Richtung Nachhaltigkeit vorstellen. 
Beim WVR-Fonds ist die Stadt Münster wie bereits erwähnt nicht alleiniger Inhaber, so dass das 
Thema Nachhaltigkeit zunächst in der kommenden Anlageausschuss -Sitzung des Fonds bespr o-
chen werden muss. Sollte sich zum Thema Nachhaltigkeit im Anlageausschuss kein Konsens e r-
zielen lassen, müsste die Verwaltung den Ausstieg aus dem Fonds vorbereiten. In diesem Fall 
wäre zu überlegen (und gegebenenfalls auch politisch zu ents cheiden), ob die angelegten F i-
nanzmittel in den anderen bestehenden oder einen neuen Fonds umgeschichtet werden sollen. 
 
Zu Beschlusspunkt 5: 
 
Zugrunde gelegt sind im Beschlusspunkt 5 die Kriterien, die auch im politischen Beschluss vom 3. 
Dezember 2014 fo rmuliert waren. Beide Fondsgesellschaften haben signalisiert, dass sie diese 
Kriterien (über den Best-in-Class-Ansatz, gegebenenfalls kombiniert mit einer Negativliste) umse t-
zen können. Das Thema „Fracking“ müsste zumindest durch eine Fondsgesellschaft man uell ge-
prüft werden, da es in der Nachhaltigkeitsdatenbank als Kriterium nicht hinterlegt ist. Da der A k-
tienerwerb in den Spezialfonds aber auf Europa beschränkt ist, dürfte das Thema „Fracking“ in s-
gesamt eher eine untergeordnete Rolle spielen. 
Aus Sicht der Verwaltung sei an dieser Stelle noch ergänzt, dass einige Anbieter von Nachhalti g-
keitsdatenbanken oder Nachhaltigkeitsindices aus Praktikabilitätsgründen teilweise einen bestimm-
ten Umsatzanteil von eigentlich ausgeschlossenen Geschäftsfeldern tolerieren . In der Regel liegt 
dann der tolerierte Umsatzanteil bei maximal 5 Prozent. Das heißt: Unternehmen, die mit eigentlich 
ausgeschlossenen Geschäftsfeldern weniger als 5 Prozent Umsatz gemessen am Gesa mtumsatz 
erzielen, fallen nicht automatisch aus dem Anlageportfolio heraus. 
 
Mit der Festlegung dieser Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Fonds wird Münster se i-
ner Rolle als Fairtrade-Stadt gerecht. 
 
Zu Beschlusspunkt 6: 
 
Die Verwaltung hat auch die im Beschlusspunkt 6 genannten weitergehenden ethischen Grundsät-
ze mit den Fondsgesellschaften besprochen. Beide Fondsgesellschaften haben unabhängig vo n-
einander den Vorschlag geäußert, zunächst mit den Kriterien aus Beschlusspunkt 5 zu arbeiten, 
bevor über die Berücksichtigung weitergehender ethischer Grunds ätze nachgedacht wird. Hinte r-
grund dafür ist die Tatsache, dass durch jede weitere Einschränkung des Anlageuniversums die 
Steuerbarkeit des Aktienportfolios ebenso wie die Risikostreuung vermindert wird. 
Daher lautet der Beschlussvorschlag, wie auch bereits im politischen Beschluss vom 3. Dezember 
2014 formuliert, die weitergehenden ethischen Grundsätze erst mittelfristig für die B ewirtschaftung 
der Fonds zugrunde zu legen.  
Unabhängig davon kann für den VUS -Münster-Fonds bereits kurzfristig das Kriterium „ Ausschluss 
von Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika herstellen“ aufg enommen 
werden.

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V/0663/2015 
Zum Beschlusspunkt ‚Finanzielle Auswirkungen‘: 
 
Die Verwaltung hat auch die fi nanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Beschlusses vom 
3. Dezember 2014 mit den beiden Fondsgesellschaften besprochen. Da die Fondsgesellschaften 
für die Umsetzung entweder mit externen Partnern kooperieren oder eine externe Nachhaltigkeit s-
benchmark zugrunde legen, ist mit steigenden Fondsverwaltungsgebühren zu rechnen. Die Ve r-
waltung wird beiden Fondsverwaltungen nach dem politischen Beschluss die Anlagerichtlinien zur 
Verfügung stellen und auf dieser Grundlage mit den Fondsverwaltungen über die zukünft igen 
Fondsverwaltungsgebühren verhandeln. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Anlagerichtlinie der Stadt Münster

Beratungsverlauf (1)

04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 6.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0663/2015
Typ
Vorlagen
Datum
21.08.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37