V/0663/2015
Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0663-2015_Anlage
12859 Zeichen
Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom XX.XX.2015 – Anlagerichtlinie Präambel Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff) die Gemeinden und Gemein- deverbände ermächtigt, für die Anlage von längerfri stigem Kapital sachgerechte und vertret- bare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung ihrer Vertre- tungskörperschaft zu schaffen. Daraufhin hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, dem nach der seinerzeitigen Geschäftsordnung des Rates die Entsc heidungszuständigkeit über finanzpoli- tische Grundsatzfragen zustand, am 11.06.2013 (Vorl age V/0350/2013) verschiedene Anla- gegrundsätze beschlossen und den Stadtkämmerer beau ftragt, Details wie Anlagegrundsät- ze, Verfahren und Kontrolle generell oder im Einzelfall zu regeln. Diesem Auftrag ist der Stadtkämmerer mit Erlass ein er „Dienstanweisung für Kapitalanlagen der Stadt Münster“ vom 25.06.2013 nachgekommen. Im Zusammenhang mit einem Haushaltsbegleitantrag ha t der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster am 03.12.2014 beschlossen: „Das Amt für Finanzen und Betei- ligungen wird beauftragt, dem Haupt- und Finanzauss chuss den Erlass einer örtlichen Anla- gerichtlinie für kommunale Finanzrücklagen zur Entscheidung vorzulegen.“ Die hier vorliegende Anlagerichtlinie setzt den politischen Beschluss um. 1) Geltungsbereich Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird. Die Stadt Münster unterscheidet folgende Arten der Anlage: • Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurzfristige Kapitalanlagen) • Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen). 2) Anlagegrundsätze Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- verwaltung zu beachten. Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- schlossen. Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen- tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung Anlage zur Vorlage V/0663/2015 bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- cking“) betreiben. Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- dern, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- tika durchführen, - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs- oder Korruptions- fälle nachgewiesen worden sind. 3) Anlageziele Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. Mit der mittel- bis langfristigen Kapitalanlage ist neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangen e Verpflichtungen, die erst künftig liquidi- tätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verstetigung der Haushaltsbelas- tungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu me hr Generationengerechtigkeit geleistet werden. 4) Anlageformen Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Bei den grundsätzlich möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Münster auf: - Geldanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen - Geldmarktfonds - Geldanlage in Spezialfonds. Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die Stadt Münster bei Geldanlagen als Privatanleger ein zustufen, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau. 5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, d ie über Kontoeröffnungs- und Kontofüh- rungsgebühren hinaus nicht mit Kosten verbunden sin d, trifft das Amt für Finanzen und Be- teiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen. Bei allen kurzfristigen Geldanlagen sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wen n mit dieser Regelung ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. Entscheidungen über die Wiederanlage von Kapital be i Banken, die kurzfristige Anlage in Geldmarktfonds und die Thesaurierung von Erträgen b ei Fonds erfolgen als laufendes Ge- schäft der Verwaltung. Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- sellschaft wird im Haupt- und Finanzausschuss berat en und durch das nach der Gemeinde- ordnung und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. Anlageentscheidungen bei mittel- bis längerfristigen Kapitalanlagen trifft der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für F inanzen und Beteiligungen. Gleiches gilt für eine Kapitalentnahme / Kapitalverringerung. Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist der Stadtkämmerer / die Stadt- kämmerin. Er / Sie kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 6) Risikomanagement / Berichtswesen Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte vom Amt für Finanzen und Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werden dem Stadtkämmerer vorgelegt. Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. Mindestens einmal im Quartal stimmen sich der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin und das Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- anlagen ab. Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach der Rechnungsprüfungsordnung. Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben. 7) Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (ku rzfristige Kapitalanlagen) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für kurzfristige Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken un d für den Erwerb von Anteilen an Geldmarktfonds. Unabhängig von den festgelegten Obe rgrenzen darf die Geldanlage bei einer Bank nie höher sein als die dort garantierte Einlagensicherungsgrenze. Für die kurzfristige Anlage bei der Sparkasse Münst erland Ost gelten abweichend davon keine Obergrenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anla gemöglichkeit ergibt sich aus der Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und aus der Sonderrolle der Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkas se Münsterland Ost. Die Anlage von Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch Auswirkungen haben auf die sonsti- gen Geschäftsbeziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten; Reaktion und Hilfe bei Problemfällen etc.). Insofern darf der ge währte Zins nicht allein ausschlaggebend für die Kapitalanlage sein, soweit er nicht wesentl ich von dem anderer Banken abweicht. Entscheidend ist hier die fachlich-politische Auffa ssung des Stadtkämmerers / der Stadt- kämmerin. Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine Patronatserklärung abgesichert ist. Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- gungen. 8) Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mitt el- bis langfristige Kapitalanlagen) Werden mittel- bis langfristige Kapitalanlagen über Spezialfonds getätigt, kann die Stadt Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtun gen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. Bei mittel- bis langfristigen Kapitalanlagen über S pezialfonds sind folgende Bedingungen einzuhalten: - Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- visengeschäfte ausgeschlossen. - Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35 % des Fondsvermögens aus- machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und demselben Schuldner dür- fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. - Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Anleihen ohne Rating sind nur zu- gelassen für Anleihen von Bundesländern, öffentlich en Körperschaften und Pfand- briefe. - Der Erwerb von Aktien ist auf Europa beschränkt, Emerging Markets in der Definition des Internationalen Währungsfonds sind ausgeschlossen. - Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen, o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. - Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- nerell zugelassen. 9) Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Beschlussvorlage
33990 Zeichen
V/0663/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie Beratungsfolge 09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem Jahr 2016 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ethischer und / oder ökologischer Art problematisch sind. Die nach der Gemeindeordnung NRW bestehenden Gru ndsätze (Sicherheit, angemessener E r- trag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zukünftig einmal pro Ratsperiode darüber, wie der unter Beschlusspunkt 1 genannte Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgestaltet sein soll. 3. Für die laufende Ratsperiode stimmt der Haupt - und Finanzausschuss der unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit neu gefassten Anlagerichtlinie (Anlage 1) zu. 4. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, beide städtischen Fonds (VUS - Münster-Fonds und WVR-Fonds) auf den Grundsatz der Nachhaltigkeit zu verpflichten. Sollte eine solche Verpflichtung nicht möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, den Ausstieg aus diesen Fonds vorzubereiten und die Finanzmittel anschließend in nachhaltig ausgerichtete Fonds umzuschichten. 5. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Fonds, die durch die Stadt Münster gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefer gasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. Die Umsetzung erfolgt in Form des sogenannten Best -in-Class-Ansatzes, gegebenenfalls kombiniert mit einer Negativliste. 6. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung von städti- schen Fonds die nachfolgenden weitergehenden ethischen Grundsätze zugrunde zu legen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, Vorlagen-Nr.: V/0663/2015 Auskunft erteilt: Herr Möller Ruf: 492-2100 E-Mail: MoellerFrank@stadt-muenster.de Datum: 21.08.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0663/2015 - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von K osmetika durchführen, - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs - oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien für die städtischen Fonds wird voraussichtlic h eine Erhöhung der Fondsverwaltungsgebühren einhergehen. Begründung: Ausgangslage: Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster hat am 3. Dezember 2014 den folgenden Beschluss gefasst: „Mit Erlass vom 11.12.2012 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nor d- rhein-Westfalen (MIK NRW) die Grundsätze einer mittel - und langfristigen Kapitalanlage der G e- meinden und Gemeindeverbände modifiziert (vgl. Vorlage V/0350/2013). Seit dem Erlass obliegt es der Stadt Münster, in eigener Verantwortung über die Grundsätze der Kapitalanlagen zu en t- scheiden. Auf Grundlage dieses Erlasses beschließt der Rat: 1. Das Amt für Finanzen und Beteiligungen wird be auftragt, dem Haupt - und Finanz ausschuss den Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie fü r kommunale Finanzrücklagen zur Entscheidung vorzulegen. Soweit rechtlich zulässig, sollen diese Richtlinien auch für städtische Beteiligungen und Konzerntöchter gelten. 2. Dabei sollen folgende Prinzipien eine entscheidende Rolle spielen: - Sicherheit geht vor Gewinn! - Beschränkung der Anlagemöglichkeiten auf Banken und Spezialfonds. - Direkter Zugriff der Stadt Münster auf die Anlagestrategie. - Keine direkten oder indirekten Finanzanlagen der Stadt Münster an solchen Unternehmen, deren Rendite auf ethis ch und/oder ökologisch besonders problematischen Geschäftsprakt i- ken beruht. 3. Als erste Schritte sollen der Fondsverwaltungen des DEKA (VUS -Münster) die folgenden eth i- schen und ökologischen Mindeststandards (vgl.4.) für das städtische Portfolio vorgegeben wer- den. Hinsichtlich des mit sechs weiteren Kommunen gehaltenen WVR -Fonds wird die Verwa l- tung beauftragt, zunächst auf einen kongruenten Beschluss des gemeinsamen Anlageau s- schusses hinzuwirken. Gelingt dies nicht, soll die Finanzverwaltung den strategisch en Ausstieg aus diesem Fonds vorbereiten und seine Anlagen in entsprechende Fonds umstrukturieren. 4. Als ethische Mindeststandards gelten folgende Prinzipien: Die Stadt Münster und die von ihr gezeichneten Spezialfonds werden künftig keine Beteiligungen m ehr an Unternehmen halten, die - Kinderarbeit zulassen, - Militärwaffen herstellen oder vertreiben, - die auf Atomkraft oder nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen. - Schiefergasgewinnung (‚Fracking‘) betreiben, 5. Mittelfristig sucht die Fi nanzverwaltung nach Anlageformen, die noch weitergehende eth ische Grundsätze verfolgen. Solche wären der Ausschluss von Beteiligungen an Firmen, die - Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, - Tierversuche bei Kosmetika durchführen oder - denen eklatante Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind.“ Betrachtungsebene des politischen Beschlusses ist die Geldanlage bei Banken und in Spezia l- fonds. Bei den weiteren Überlegungen sollen diese beiden Geldanlagemöglichkeiten nacheinander - 3 - V/0663/2015 betrachtet werden, da sie einer unterschiedlichen Herangehensweise an das Thema ‚Nachhalti g- keit‘ bedürfen. Geldanlage in Spezialfonds Mit einer Neuausrichtung der städtischen Finanzanlagestrategie im Hinblick auf den Aspekt der Nachhaltigkeit stellt sich zun ächst die Frage, welche Argumente für und welche möglicherweise gegen eine solche Neuausrichtung sprechen können. Grundsätzlich sprechen ethische und moralische Gründe für ein nachhaltiges Investment. Städte und Gemeinden nehmen wie auch die anderen Gebietskörperschaften in Deutschland eine beson- dere gesellschaftliche Verantwortung wahr. Das Thema ‚Nachhaltigkeit‘ spielt an zahlreichen Ste l- len kommunalen Handelns eine wichtige Rolle: angefangen bei der Abfallwirtschaft bis hin zur Z u- schussgewährung für Kli maschutzprojekte. Die damit verbundene Werteorientierung kann auch auf den Bereich der Finanzanlagen ausgeweitet werden, wenn mit der Anlage in bestimmte Unte r- nehmen oder Märkte investiert wird (z. B. über einen Fonds). Darüber hinaus ist festzustellen, dass nicht nur bei öffentlichen Körperschaften, sondern auch bei privaten Investoren die Geldanlage zunehmend unter Berücksichtigung ethischer Aspekte reflektiert wird. Dies liegt auch daran, dass die öffentliche Wahrnehmung des Finanz -Engagements nicht nur bei öffentlichen Institutionen im G egensatz zu früheren Jahrzehnten heute deutlich größer geworden ist. Aber nicht nur das damit einhergehende Transparenz -Erfordernis ist Auslöser der stetigen Z u- nahme und Nachfrage nachhaltiger Anlagemöglichkeiten, sonder n letztlich (auch) die wirtschaftl i- che Motivation: Es geht um das frühzeitige Erkennen zukunftsorientierter Anlagemöglichkeiten, aber natürlich mindestens genauso um das Erkennen gesellschaftlicher und damit einhergehend politischer Veränderungen bzw. rech tlicher Rahmenbedingungen, die das Aktienengagement in bestimmte Unternehmen oder Märkte längerfristig (nicht nur) unter Renditegesichtspunkten pro b- lematisch werden la ssen. Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung stellt in einem Artikel vom 01.06.2015 genau dieses wirtschaftliche Abwägen in den Fokus: „Denn wer sich heute gar nicht mit den Prinzipien nachhaltigen Investierens beschäftigt, geht ei n hohes Risiko ein - die Gefahr großer Verluste.“ Trotzdem bleibt natürlich die Frage, ob ein nachhaltig au sgerichtetes Aktienportfolio gegenüber einem „klassischen“ Portfolio mit Renditeeinbußen rechnen muss, weil beispielsweise der Anlag e- horizont eingeschränkter ist, wenn bestimmte Unternehmen oder ganze Märkte nicht in das Portfo- lio aufgenommen werden sollen. Die Ergebnisse der Zeitschrift ‚Finanztest‘ (Ausgabe 9/2014) belegen, dass auch nachhaltig ausge- richtete Aktien - bzw. Rentenfonds auskömmliche Renditen erzielen können. Betrachtet wurde hierbei der Zeitraum von 2009 bis 2013. Dabei ist die Rendite der b etrachteten Fonds praktisch unabhängig vom Umfang der nachhaltigen Ausrichtung. Denn auch das machen die Finanztest - Ergebnisse deutlich: Bei der Frage danach, was eine nachhaltige F inanzanlage ausmacht, gibt es erhebliche Unterschiede. Dies wird beispielsw eise an den Ausschlusskriterien für Unternehmen, am tolerierten Umsatzanteil von Ausschlusskriterien (z. B. 5 Prozent) oder an darüber hinaus getä- tigten Engagements (z. B. direkter Dialog zwischen Fondsmanagement und Unternehmen) deu t- lich. Eine eindeutige und verbindliche Aussage, ab wann eine Finanzanlage nachhaltig ist und was als nachhaltige Finanzanlage zu werten ist, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es bedarf ins o- fern einer tieferen Überlegung und einer anschließenden, Kriterien geleiteten Fe stlegung. Eine solche Festlegung muss jeder Anleger für sich selbst treffen. - 4 - V/0663/2015 Ausschluss von Branchen / Bereichen Die Verbraucherzentrale Bremen und die Zeitschrift ‚Finanztest‘ haben im Rahmen einer vom Fo r- sa-Institut durchgeführten Umfrage abfragen l assen, welche Branchen / Bereiche aus Sicht der Befragten am ehesten ausgeschlossen werden sollten, um dem Aspekt einer ethisch-ökologischen Geldanlage gerecht zu werden. 1.014 Personen wurden im November 2013 befragt. Die ersten sieben Plätze der auszuschließenden Branchen / Bereiche sind wie folgt belegt: 1) Waffen- und Rüstungsindustrie 79 Prozent 2) Glücksspielbranche 60 Prozent 3) Pornografie 60 Prozent 4) Atomkraft 60 Prozent 5) Industrielle Tierhaltung 51 Prozent 6) Gentechnik in der Landwirtschaft 43 Prozent 7) Tabakbranche 42 Prozent Quelle: https://www.test.de/Umfrage-zu-ethisch-oekologischen-Geldanlagen-Was-Anlegern-wichtig-ist-4654401-0/ [Abruf am 21.08.2015] Gleichzeitig wurde in der Umfrage aber auch deutlich, dass nur etwa ein Drittel der Umfragetei l- nehmer das Vorgehen befürwortet, ganze Branchen oder Bereiche generell für die Geldanlage auszuschließen. Etwa die Hälfte der Umfrageteilnehmer favorisiert den sogenannten „Best -in- Class-Ansatz“. Best-in-Class-Ansatz Bei diesem Ansatz geht es grob gesagt darum, aus einem großen Anlageuniversum – nämlich aus allen Branchen – diejenigen Unternehmen auszuwählen, die die beste n Nachhaltigkeitsleistungen ihrer Branche erbringen. Bei den ausgewählten Unternehmen muss es sich folglich nicht um U n- ternehmen in „nachhaltigen“ Märkten handeln. Vielmehr sind es Unternehmen, die in Bereichen der Unternehmensführung und des Kerngeschäfts hinsichtlich umwelt- und sozialverträglicheren Wirtschaftens überzeugen können. Über den Auswahlprozess des Best -in-Class-Ansatzes gelan- gen die Unternehmen dann in Nachhaltigkeitsindizes oder direkt in Nachhaltigkeitsfonds. Insofern ist es insbesondere fü r international tätige Unternehmen und multinationale Konzerne interessant, das Thema ‚Nachhaltigkeit‘ in die Unternehmensführung zu integrieren, um im Wettbewerb um die besten Lösungen als „Klassenbester“ wahrgenommen zu werden. Der Best-in-Class-Ansatz existiert bereits seit Jahrzehnten, allerdings in unterschiedlichen Ausprä- gungen. Die meisten Best-in-Class-Konzepte bewerten die Unternehmensleistungen in den Bere i- chen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG -Bereiche für engl. Environ- mental, Social, Governance). Wirtschaftliche Leistungen werden in der Regel nicht beurteilt, um die Bedeutung des Nachhaltigkeitsaspekts nicht zu schmälern. Ausnahmen gibt es jedoch insb e- sondere bei weltweit bekannten Nachhaltigkeitsindizes. Manche Best-in-Class-Konzepte verwenden auch Ausschlusskriterien oder so strenge Kriterien, dass einige Branchen aus dem Anlagespektrum herausfallen. Eine weitere Möglichkeit ist, in einer Nachhaltigkeitsmatrix sowohl die Branche als auch die Leistungen einzelner Unterneh men zu be- werten. Auch bei dieser Möglichkeit können bestimmte Branchen ganz herausgenommen we rden, selbst wenn es in diesen Branchen Unternehmen gibt, die in den ESG-Bereichen umfangreich tätig sind. - 5 - V/0663/2015 Beispiel für eine Nachhaltigkeitsmatrix: Unternehmens- nachhaltigkeit hoch mittel niedrig schwach schwach niedrig mittel hoch Branchennachhaltigkeit Hinweis: In die grau unterlegten Matrixfelder wird investiert. Umgang mit Unternehmensanleihen Von Unternehmensanleihen oder ‚Co rporate Bonds‘ spricht man dann, wenn Unternehmen als Alternative zur herkömmlichen Kreditaufnahme bei Banken Schuldverschreibungen begeben. Die Fondsverwaltungen der beiden städtischen Spezialfonds haben die Möglichkeit, in begrenztem Umfang solche Unternehmensanleihen für die Fonds zu erwerben. Daher stellt sich die Frage, ob auch Unternehmensanleihen unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit betrachtet werden sollten. Während der Aktienkauf letztlich zu einer (Mit -)Eigentümerschaft am Unternehmen und daraus resultierenden Rechten (und Pflichten) führt, ist die Unternehmensanleihe „nur“ eine Schuldve r- schreibung. Aus Unternehmenssicht stellen Aktien daher auch eine Form der Eigenfinanzierung dar, Anleihen dagegen eine Form der Fremdfinanzierung. Andererseits dürfte es in der Öffentlichkeit schwer vermittelbar sein, wenn man unter Nachhalti g- keitsgesichtspunkten zwar keine Aktien eines Unternehmens (in einem städtischen Fonds) hält, entsprechende Unternehmensanleihen desselben Unternehmens hingegen schon. Aus Sicht der Verwaltung sollte der Aspekt der Nachhaltigkeit daher auch auf die Unternehmen s- anleihen ausgeweitet werden. In diesem Bereich sollte jedoch auch die Möglichkeit bestehen, dass die Fondsverwaltungen sogenannte ‚Green Bonds‘ erwerben dürfen. Green Bonds stellen mittler- weile ein wichtiges Instrument für die Finanzierung von Projekten zum Klima - und Umweltschutz (und anderen Nac hhaltigkeitsthemen) dar und können auch von Unternehmen begeben werden, die den politischen Nachhaltigkeitskriterien nicht ents prechen. So könnte ein Versorgungsunte r- nehmen, das unter anderem Atomkraftwerke betreibt, einen Green Bond auflegen, um damit den Ausbau von Windenergieprojekten zu finanzieren. Geldanlage bei Banken Während es bei der Geldanlage in Spezialfonds mittlerw eile unterschiedliche Möglichkeiten gibt, wie das Thema Nachhaltigkeit berücksichtigt werden kann, ist dies bei der Geldanlage bei Banken deutlich eingeschränkter. Aktuell gibt es nur sehr wenige Banken am Markt, die bei der Weitergabe des angelegten Geld es (also bei der Kreditvergabe an Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen) oder bei der eigenen Geldanlage am Kapitalmarkt ethische, ökologische oder soziale Kriterien (durchgängig) anwenden. Manche dieser Banken geben die genannten Kriterien bei d er Kreditvergabe oder bei- spielsweise beim Auflegen eines Sparbriefes vor. Andere Banken schließen grundsätzlich b e- stimmte Branchen / Bere iche bei der Kreditvergabe aus oder fördern gezielt Entwicklungsprojekte oder Projekte für erneuerbare Energien. - 6 - V/0663/2015 Hinzu kommt noch bei den wenigen, ethisch-ökologisch-sozial ausgerichteten Banken, dass einige dieser Banken die Geldanlage ausschließlich für Privatkunden vorsehen. Andere bieten lediglich eine Einlagensicherungsgrenze von 100.000 Euro an, so dass auch diese B anken für eine städt i- sche Geldanlage aus Sicherheitsgründen ausscheiden. Betrachtet man schließlich noch stichtagsbezogen die Rendite der Geldanlage bei ethisch - ökologisch-sozial ausgerichteten Banken im Vergleich zu den übrigen Geschäftsbanken, so gibt es zumindest aktuell einen Renditevorsprung bei einigen der konventionellen Geschäftsbanken. Da es mit Blick auf Sicherheitsaspekte keinen Vorteil für die ethisch -ökologisch-sozial ausgerichteten Banken gibt, greift § 90 Gemeindeordnung NW, wonach Geldanlagen einen angemessenen Ertrag erbringen sollen. Fazit Im Ergebnis befürwortet die Stadtverwaltung die Neuausrichtung der städtischen Finanzanlag e- strategie im Hinblick auf den Aspekt der Nachhaltigkeit für die Geldanlage in Spezialfonds. Für die Geldanlage bei Banken ist die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien aus den oben g e- nannten Gründen zurzeit (noch) nicht möglich. Umsetzung: Mit dem oben genannten Punkt 1 des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 (Vorlegen einer örtl i- chen Anlagerichtlinie) hat te sich zuletzt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liege n- schaften am 11.06.2013 (Vorlage V/0350/2013) beschäftigt. Mit dem einstimmigen Beschluss über die Vorlage hat der Ausschuss - Eckpunkte für eine aufzustellende Anlagerichtlinie formuliert, - Berichtspflichten für die Verwaltung definiert (einmal jährlich Vermögens- und Schuldenbericht), - es dem Stadtkämmerer überlassen, Details wie Anlagegrundsätze zu regeln. Dem entsprechend hat der Stadtkämmerer mit Datum vom 25.06.2013 eine Dienstanwei sung für Kapitalanlagen der Stadt Münster erlassen und diese regelmäßig fortgeschrieben. Die Verwaltung hat diese Dienstanweisung nun unter Berücksichtigung des B eschlusses vom 3. Dezember 2014 aktualisiert und in eine Anlagerichtlinie umgewandelt (siehe Anlage 1 dieser Vo r- lage). Darin enthalten sind die in den Punkten 2, 4 und 5 des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 genannten Prinzipien bzw. Mindeststandards. Zur Umsetzung von Punkt 3 des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 hat die Verwaltung im Nachgang der Sitzung des Haupt - und Finanzausschusses Kontakt zu den beiden Fondsgesel l- schaften aufgenommen, die die beiden städtischen Fonds bewirtschaften. Bei den beiden Fonds handelt es sich um den - WVR-Fonds (Westfälischer-Versorgungs-Rücklage-Fonds) und den - VUS-Münster-Fonds. Hinweise zum WVR-Fonds: Ab dem Jahr 1999 bis zur Einführung der Doppik im Jahr 2008 waren die Gemeinden au f- grund des Versorgungsfondsgesetzes NRW verpflichtet, 0,2 % der Beamten - und Versor- gungsbezüge für spätere Versorgungslasten anzulegen. Der Anteil erhöhte sich je Jahr um weitere 0,2 %. Aufgrund des Ratsbeschluss vom 09.06.1999 (Vorlage 482/99) wurden di e- se Beträge in einem Spezialfonds angelegt. Die hier angesparten und erwirtschafteten Mi t- tel der Stadt belaufen sich derzeit auf r und 11,5 Mio. € (Stand 20.08.2015). Auch die citeq und Münster Marketing sind in diesem Fonds mit zusammen derzeit rund 2,7 Mio. € (Stand: 20.08.2015) investiert. Fondsanleger sind neben der Stadt Münster noch weitere Kommunen aus NRW und Ni e- dersachsen. Der Fonds wird betreut durch die Meriten Investment Management GmbH. - 7 - V/0663/2015 Hinweise zum VUS-Münster-Fonds: Auf der Grundlage des Ratsbeschluss es vom 21.06.2000 (Vorlage 599/00) wurden zudem aus der damaligen kameralen Rücklage 13,0 Mio. DM (= 6,6 Mio. €) in einem wei teren Spezialfonds angelegt, um ebenfalls künftige Versorgungslasten, die in der Bilanz mit über 460 Mio. € ausgewiesen sind, zu reduzieren. Die erwirtschafteten Mittel der Stadt belaufen sich derzeit auf rund 11,1 Mio. € (Stand 20.08.2015). Fondsanleger s ind die Stadt Münster sowie die citeq, das Theater Münster und die AWM. Diese drei Einrichtungen haben für Pensions- und Beihilferückstellungen sowie Sa nierungsverpflichtungen weitere Mittel in Höhe von rund 36,9 Mio. € (Stand 20.08.2015) angelegt. Der Fonds wird betreut durch die Deka Investment GmbH. Die Fondsmanager der beiden Fondsgesellschaften haben der Verwaltung signalisiert, dass eine Ausrichtung der Fonds unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit grundsätzlich möglich ist. Die Verwa l- tung hat mit dem Fondsmanagement daraufhin die unterschiedlichen Möglichkeiten einer nachhal- tigen Ausrichtung diskutiert. Möglichkeit 1: Beibehalten des bisherigen Standardprozesses Beide Fondsgesellschaften erkennen bereits in ihren Standardprozessen die Prinzipien der Vereinten Nationen für nachhaltiges und verantwortungsvolles Investieren (United Nations Principles for Responsible Investment, UN-PRI) an (Meriten seit 2011, Deka seit 2012). Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Fondsgesellschaften, nachhaltig und im S inne der Gesellschaft verantwortungsbewusst zu agieren. Das bedeutet konkret, dass über die sechs UN -PRI-Prinzipien Umwelt -, Sozial - und Unternehmensführungs -Themen (sog e- nannte ESG -Themen für engl. Environmental, Social, Governance) verstärkt in Analyse - und Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Außerdem wird eine angemessene O f- fenlegung in Bezug auf ESG -Themen bei den Unternehmen und Körperschaften gefordert, in die die Fondsgesellschaften investiert sind. Die Meriten Investment Management GmbH ist auße rdem seit 2012 Mitglied im Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V., auch die DekaBank ist hier Mitglied. Gleichwohl ist eine Umsetzung des politischen Beschlusses bei ausschließlichem Beibehal- ten des bisherigen Standardprozesses nicht möglich. Möglichkeit 2: Führen einer Negativliste (Ausschlussverfahren) Alternativ bzw. ergänzend zu Möglichkeit 1 ist es denkbar, eine Negativliste zu führen. In der Negativliste werden alle Unternehmen bzw. Branchen genannt, die den definierten städtischen Ausschlusskriterien nicht entsprechen. Das Fondsmanagement hat mit der N e- gativliste ein Instrument an der Hand, um die Anlageentscheidung (auch) unter Nachhalti g- keitsaspekten zu tätigen. Das ausschließliche Führen einer Negativliste ist aufwendig und bedarf einer regelmäßigen engen Abstimmung von Fondsverwaltung, Stadtverwaltung und gegebenenfalls politischen Gremien. Bei Fonds, an denen mehrere Städte beteiligt sind (wie beim WVR -Fonds der Fall), müsste eine Negativliste darüber hinaus einvernehmlich zwischen allen Städten fes t- gelegt werden. Hinzu kommt, dass das Anlageportfolio durch das Weglassen mehrerer Branchen deutlich eingeengt werden kann, was letztlich Einfluss auf die Rendite ausüben kann. Möglichkeit 3: Vorgabe einer Positivliste Anstelle einer Negativliste ist auch eine Positivliste von Unternehmen bzw. Branchen denk- bar. Auf einer solchen Liste stünden alle Unternehmen / Branchen, die nach den definierten städtischen Kriterien als nachhaltig zu bewerten sind. Auch bei diesem Vorgehen ist unmi t- telbar ersichtlich, da ss die Positivliste regelmäßig gepflegt und zwischen den Beteiligten abgestimmt werden müsste. Ist die Positivliste zu klein gefasst, berührt diese Vorgehen s- weise ebenfalls die Renditeerwartung. - 8 - V/0663/2015 Möglichkeit 4: Nutzung des Best-in-Class-Ansatzes Beide Fondsverwaltungen bieten auch die Nutzung eines Best -in-Class-Ansatzes an. Die Fondsverwaltungen kooperieren dafür entweder mit externen Partnern oder mit externen Benchmark-Anbietern. Umsetzung im VUS -Münster-Fonds: Für die operative Umsetzung des Best -in-Class- Ansatzes wird auf die Nachhaltigkeitsdatenbank eines externen Anbieters, der langjährige Erfahrung in Nachhaltigkeitsuntersuchungen hat, zurückgegriffen. Als Filter werden die poli- tischen Nachhaltigkeitskriterien vorgegeben. Ergebnis ist, dass das Anl ageuniversum bei- spielsweise beim Euro Stoxx 50 um einige Unternehmen reduziert wird. Dieses neue Anl a- geuniversum ist dann Grundlage für die Aktienauswahl im Fonds. Umsetzung im WVR -Fonds: Für die operative Umsetzung des Best -in-Class-Ansatzes be- steht die M öglichkeit, eine Benchmark für den Fonds zu definieren, die den im politischen Beschluss formulierten Kriterien möglichst weitgehend entspricht und gleichzeitig noch eine möglichst umfassende Grundgesamtheit an Aktien erhält. Als zukünftige Benchmark könnte der „Euro Stoxx Sustainability ex Alcohol Gambling Tobacco Armaments & Firearms Adult Entertainment“ (Euro Stoxx Sust ex AGTAFA) herangezogen werden. Im Gegensatz zur bisher genutzten Benchmark „Euro Stoxx“ werden im Euro Stoxx Sust ex AGTAFA b e- stimmte B ranchen von vornherein ausgeschlossen und anschließend der Best -in-Class- Ansatz auf die dann noch vorhandene Grundgesamtheit angewandt. Das so verkleinerte Anlageuniversum ist dann Grundlage für die Aktienauswahl. Für den Renditevergleich zwischen bisheriger Benchmark (Euro Stoxx) und möglicher ne u- er Benchmark (Euro Stoxx Sust ex AGTAFA) steht die folgende Darstellung zur Verfügung: -50% -40% -30% -20% -10% 0% 10% 20% 30% 40% Jährliche Performance EURO STOXX, Durchschnittsperformance 2001 - 2014: 5.66% Jährliche Performance EURO STOXX SUST EX AGTAFA, Durchschnittsperformance 2001 - 2014: 5.21% Quelle: Meriten Investment GmbH Die Datenreihen beginnen am 31.12.2001 zum Zeitpunkt des Beginns der Datenreihen zu den Stoxx-Nachhaltigkeitsindices. Aus dem Vergleich geht hervor, dass es zwar Renditeun- terschiede in den einzelnen Jahren gegeben hat. Die Unterschiede relativieren sich aber weitgehend bei der Durchschnittsbetrachtung: So liegt die durchschnittliche jährliche Rendi- te des Euro Stoxx im Zeitraum von Ende 2001 bis Ende 2014 bei 5,66 Prozent, die des E u- ro Stoxx Sust ex AGTAFA bei 5,21 Prozent. - 9 - V/0663/2015 Möglichkeit 5: Beimischung nachhaltiger, börsengehandelter Aktien-Fonds Um das Fondsportfolio nachhaltig auszurichten, können auch nachhaltige, börsengehandel- te Aktien -Fonds (sog. Aktien -ETF für engl. exchange-traded funds) beigemischt werden. Bei der Auswahl des ETF müsste dann darauf geachtet werden, dass der ETF den Vorg a- ben / Kriterien zum Thema Nachhaltigkeit vollumfäng lich entspricht. Da es für den Aspekt der Nachhaltigkeit keine allgemeingültige Definition gibt, gibt es bei den nachhaltig ausg e- richteten ETF eine große Spannbreite: So erfüllt der von einer Fondsgesellschaft z unächst vorgeschlagene „iShares Dow Jones Eur ozone Sustainability Screened Ucits ETF“ zahlre i- che der im politischen Beschluss formulierten Ausschlusskriterien nicht (z. B. sind Ato m- kraft und Menschenrechtsverletzungen sowie Kinderarbeit bei direkten Zulieferern keine Ausschlusskriterien). Eine Altern ative stellt der im August 2015 aufgelegte „Deka Oekom Euro Nachhaltigkeit Ucits ETF“ dar. Dieser ETF bildet den Preisindex „ Solactive Eurozone Sustainability Index“ nach. Der Preisindex erfüllt praktisch alle formulierten Ausschlusskrite- rien (Ausnahme: Fr acking), bei einigen wenigen Ausschlusskriterien ist ein Umsatzanteil von bis zu 5 Prozent erlaubt (z. B. bestimme Waffen). Unter Risikogesichtspunkten sollten Aktien-ETF lediglich beigemischt werden und nicht die in den Fonds erlaubte Aktienquote voll aus schöpfen. Das liegt beispielsweise daran, dass die Branchen-Zusammensetzung der ETF sehr unterschiedlich ausfallen kann und daher teilweise mit Klumpenrisiken gerechnet werden muss. Als alleiniges Instrument zur nac h- haltigen Ausrichtung der Fonds scheidet diese Möglichkeit daher aus, kann aber perspekt i- visch durchaus als Ergänzung in Betracht kommen. Da die Beimischung von Aktien -ETF auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, könnte dies grundsätzlich auch Einfluss auf die Höhe der Fondsverwaltungsgebühren haben. Möglichkeit 6: Kombination von mehreren der vorgenannten Möglichkeiten Letztlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, die vorgenannten Alternativen miteinander zu kombinieren. Eine häufig genutzte Variante ist die Kombination von Best -in-Class- Ansatz und Negativliste. Auch diese Kombination ist mit beiden Fondsverwaltungen disk u- tiert worden und steht als Möglichkeit zur Verfügung. Diese Kombination bietet sich dort an, wo der Best-in-Class-Ansatz nicht alle politischen Nachhaltigkeitskriterien umfasst. Fazit Unter Abwägung der Aspekte Sicherheit und Ertrag und unter Berücksichtigung des Nachhalti g- keitsaspektes favorisiert die Verwaltung die zukünftige Nutzung des Best -in-Class-Ansatzes. An den Stellen, wo der Best -in-Class-Ansatz für die Umset zung des politischen Ansatzes nicht au s- reicht (z. B. weil darüber nicht alle Ausschlusskriterien erfasst sind), ist eine zusätzliche Negativli s- te (von Branchen) aufzustellen. Gleichzeitig muss aus Sicht der Verwaltung darauf geachtet we r- den, dass die Negativliste nicht zu umfangreich ausfällt, da das Aktienportfolio ansonsten zusätzl i- chen Risiken ausgesetzt wird (z. B. Klumpenrisiko durch zu starke Ausrichtung auf wenige Bra n- chen). Zu Beschlusspunkt 1: Beschlusspunkt 1 stellt einen politischen Grundsatzbe schluss den übrigen Beschlusspunkten v o- ran. Dadurch wird deutlich gemacht, dass der Grundsatz der Nachhaltigkeit zusätzlich als En t- scheidungskriterium herangezogen wird, wenn eine (Mit -)Eigentümerschaft oder Finanzierung von Unternehmen (Erwerb von Aktien oder Unternehmensanleihen) durch die Stadt geplant ist. Dies entspricht dem Image der Fairtrade-Stadt Münster. Zu Beschlusspunkt 2: Aus Sicht der Verwaltung bietet es sich an, zukünftig einmal pro Ratsperiode den Grundsatz der Nachhaltigkeit zu prüfen und gegebenenfalls neu zu verorten. So wird sichergestellt, dass ethisch - moralische, gesellschaftliche oder politische Normänderungen beim Nachhaltigkeitsgrundsatz b e- rücksichtigt werden können. - 10 - V/0663/2015 Zu Beschlusspunkt 3: Mit Beschlusspunkt 3 wird die neugefasst e Anlagerichtlinie zur Beschlussfassung gestellt (siehe Anlage 1). Unter den Punkten 2 „ Anlagegrundsätze“ und 8 „Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen)“ der Richtlinie wird der Aspekt der Nachhaltigkeit au f- gegriffen. Zu Beschlusspunkt 4: Beschlusspunkt 4 nimmt den Punkt 3 des politischen Beschlusses vom 3. Dezember 2014 auf. Wie oben dargestellt, hat sich die Verwaltung mehrfach mit den Fondsgesellschaften zum Thema Nachhaltigkeit ausgetauscht. Beide Fondsgesellschaften können sich eine Umwandlung der Fonds in Richtung Nachhaltigkeit vorstellen. Beim WVR-Fonds ist die Stadt Münster wie bereits erwähnt nicht alleiniger Inhaber, so dass das Thema Nachhaltigkeit zunächst in der kommenden Anlageausschuss -Sitzung des Fonds bespr o- chen werden muss. Sollte sich zum Thema Nachhaltigkeit im Anlageausschuss kein Konsens e r- zielen lassen, müsste die Verwaltung den Ausstieg aus dem Fonds vorbereiten. In diesem Fall wäre zu überlegen (und gegebenenfalls auch politisch zu ents cheiden), ob die angelegten F i- nanzmittel in den anderen bestehenden oder einen neuen Fonds umgeschichtet werden sollen. Zu Beschlusspunkt 5: Zugrunde gelegt sind im Beschlusspunkt 5 die Kriterien, die auch im politischen Beschluss vom 3. Dezember 2014 fo rmuliert waren. Beide Fondsgesellschaften haben signalisiert, dass sie diese Kriterien (über den Best-in-Class-Ansatz, gegebenenfalls kombiniert mit einer Negativliste) umse t- zen können. Das Thema „Fracking“ müsste zumindest durch eine Fondsgesellschaft man uell ge- prüft werden, da es in der Nachhaltigkeitsdatenbank als Kriterium nicht hinterlegt ist. Da der A k- tienerwerb in den Spezialfonds aber auf Europa beschränkt ist, dürfte das Thema „Fracking“ in s- gesamt eher eine untergeordnete Rolle spielen. Aus Sicht der Verwaltung sei an dieser Stelle noch ergänzt, dass einige Anbieter von Nachhalti g- keitsdatenbanken oder Nachhaltigkeitsindices aus Praktikabilitätsgründen teilweise einen bestimm- ten Umsatzanteil von eigentlich ausgeschlossenen Geschäftsfeldern tolerieren . In der Regel liegt dann der tolerierte Umsatzanteil bei maximal 5 Prozent. Das heißt: Unternehmen, die mit eigentlich ausgeschlossenen Geschäftsfeldern weniger als 5 Prozent Umsatz gemessen am Gesa mtumsatz erzielen, fallen nicht automatisch aus dem Anlageportfolio heraus. Mit der Festlegung dieser Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Fonds wird Münster se i- ner Rolle als Fairtrade-Stadt gerecht. Zu Beschlusspunkt 6: Die Verwaltung hat auch die im Beschlusspunkt 6 genannten weitergehenden ethischen Grundsät- ze mit den Fondsgesellschaften besprochen. Beide Fondsgesellschaften haben unabhängig vo n- einander den Vorschlag geäußert, zunächst mit den Kriterien aus Beschlusspunkt 5 zu arbeiten, bevor über die Berücksichtigung weitergehender ethischer Grunds ätze nachgedacht wird. Hinte r- grund dafür ist die Tatsache, dass durch jede weitere Einschränkung des Anlageuniversums die Steuerbarkeit des Aktienportfolios ebenso wie die Risikostreuung vermindert wird. Daher lautet der Beschlussvorschlag, wie auch bereits im politischen Beschluss vom 3. Dezember 2014 formuliert, die weitergehenden ethischen Grundsätze erst mittelfristig für die B ewirtschaftung der Fonds zugrunde zu legen. Unabhängig davon kann für den VUS -Münster-Fonds bereits kurzfristig das Kriterium „ Ausschluss von Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika herstellen“ aufg enommen werden. - 11 - V/0663/2015 Zum Beschlusspunkt ‚Finanzielle Auswirkungen‘: Die Verwaltung hat auch die fi nanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Beschlusses vom 3. Dezember 2014 mit den beiden Fondsgesellschaften besprochen. Da die Fondsgesellschaften für die Umsetzung entweder mit externen Partnern kooperieren oder eine externe Nachhaltigkeit s- benchmark zugrunde legen, ist mit steigenden Fondsverwaltungsgebühren zu rechnen. Die Ve r- waltung wird beiden Fondsverwaltungen nach dem politischen Beschluss die Anlagerichtlinien zur Verfügung stellen und auf dieser Grundlage mit den Fondsverwaltungen über die zukünft igen Fondsverwaltungsgebühren verhandeln. In Vertretung gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Anlagerichtlinie der Stadt Münster
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0663/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.08.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37