Mandari Insight

2017/0393

10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring) (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 06.11.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 6

18.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

1.1 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

18.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

18.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

18.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 8

18.5 KB · application/pdf

Ansehen

2017/0393

154.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

2.0 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

167.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

259 Zeichen

Punkt 27: 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / 
Haardtring) (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0393) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage  
zuzustimmen. 
  
Gegenstimme: Fraktion UWIGA

anlage 2

56698 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Der Magistrat Darmstadt, den 06.11.2017 
 
 
Begründung 
gem. § 2a Baugesetzbuch 
zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 10.1) 
- Berliner Allee / Haardtring - 
 
 
 
10. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 10.1), Übersichtsplan (ohne Maßstab) 
Anlage 2 
Änderung 10.1

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
2 
Teilbereich 10.1 Berliner Allee / Haardtring  
 
 
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit Geltungsbereich (ohne Maß-
stab) 
 
 
Abb. 2: 10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 (Berliner Allee / Haardtring) mit 
Geltungsbereich (ohne Maßstab)  
 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
3 
INHALT 
 
1. Begründung 4 
1.1. Rechtsgrundlagen 4 
1.2. Geltungsbereich 4 
1.3. Änderungen der Darstellung im FNP 2006 5 
1.4. Verfahren 5 
1.5. Ziele und Zwecke der Planung 5 
1.6. Erfordernis der Teilbereichsänderung 6 
1.7. Alternativenprüfung 7 
1.8. Übergeordnete Planungen 7 
1.8.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 7 
1.9. Sonstige städtebauliche Planungen 8 
1.9.1. Landschaftsplan 8 
1.9.2. Fluchtlinienplan 10 
1.9.3. Städtebauliches Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 10 
1.10. Flächenbilanz 11 
 
2. Umweltbericht 13 
2.1. Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes 13 
2.2. Schutzgebiete und -objekte nach Naturschutzrecht 13 
2.3. Weitere Schutzgebiete, -objekte und Bestimmungen 13 
2.3.1. Gesetzliche Schutzgebiete gemäß Landeswasserrecht 13 
2.3.2. Schutzgebiete und -objekte gemäß Denkmalschutzrecht 14 
2.4. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 14 
2.4.1. Schutzgut Mensch 14 
2.4.2. Schutzgut Boden 15 
2.4.3. Schutzgut Wasser 16 
2.4.4. Schutzgut Klima 17 
2.4.5. Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 18 
2.4.6. Schutzgut Stadtbild und Erholung 19 
2.4.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter 20 
2.5. Zusammenfassung 21 
2.6. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich 21 
2.6.1. Schutzgut Mensch 21 
2.6.2. Schutzgut Boden 21 
2.6.3. Schutzgut Wasser 22 
2.6.4. Schutzgut Klima und Luft 22 
2.6.5. Schutzgut Tiere und Pflanz en / Biologische Vielfalt 22 
2.6.6. Schutzgut Landschafts- und Stadtbild 22 
2.6.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter 22 
2.7. Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 22 
2.8. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 23 
2.9. Planungsalternativen und Monitoring 23 
2.10. Zusammenfassung 24

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
4 
1. Begründung 
 
1.1. Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des Ge-
setzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 
2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt ge-
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) 
 
1.2. Geltungsbereich 
Das 10. Änderungsverfahren des Fl ächennutzungsplans 2006 betri fft das Gebiet an der Berliner 
Allee / Haardtring.  
Der Geltungsbereich des Teilbereichs 10.1 wird begrenzt:  
- im Norden durch den Haardtring und die Berliner Allee,  
- im Osten durch die Berliner Allee,  
- im Süden durch das südlich angrenzende Grundstück der Hochschule Darmstadt,  
- im Westen durch den Haardtring und die Bahntrasse.  
Die Flächengröße des zu ändernden Bereichs beträgt ca. 2,2 ha.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
5 
 
1.3. Änderungen der Darstellung im FNP 2006 
Innerhalb des Teilbereichs Berliner Allee / Haardtring sind folgende Darstellungen beabsichtigt, die zu 
der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2006 führen:  
Darstellung einer „Gemischten Baufläche“. 
 
 
1.4. Verfahren 
Das Verfahren des Teilbereiches 10.1 zur Änderung des Flächennutzungsplans wird nach § 8 Abs. 3 
BauGB als so genanntes Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner 
Allee / Haardtring - durchgeführt. 
Der Magistrat hat am 06.07.2016 den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zugestimmt. Die 
Stadtverordnetenversammlung hat am 29.09.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des 
Flächennutzungsplans, Teilbereich 10.1 gefasst. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ge-
mäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte als öffentliche Auslegung vom 12.07.2016 bis 12.08.2016. Während 
dieser Zeit wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die frühzeitige Unterrichtung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstim-
mung mit den Nachbargemeinden erfolgte durch Schreiben vom 12.07.2016 für die Dauer eines Mo-
nats. Während dieser Zeit wurde ebenso Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. 
 
 
1.5. Ziele und Zwecke der Planung 
Nach dem zweiten Weltkrieg siedelte die Stadt westlich der Kernstadt Nutzungen an, welche die Wirt-
schaft beleben, die Stadt aber nicht nachteilig durch Immissionen beeinträchtigen sollten. Als Standort 
wurde der alte Exerzierplatz gewählt, der sich einst südlich des Hauptbahnhofes bis zur Eschollbrü-
cker Straße hin ausdehnte, und auf dieser Fläche einer der ersten lndustrieparks in Deutschland ge-
gründet.  
Im „Grafischen Viertel“ – heute auch „Verlegerviertel“ genannt – mit seiner emissionslosen Industrie 
stehen einige bedeutsame Bauten, deren Architektur typisch für die fünfziger Jahre und die Zeit in 
Darmstadt ist.  
Das Plangebiet war – dem Namen Verlegerviertel entsprechend – mit einer Druckereihalle und dazu-
gehörigen Gebäudeteilen mit Büros nahezu komplett überbaut. Erbaut wurden die Halle und ihre ver-
schiedenen Erweiterungen in den Jahren 1958 bis 1990 und bis in die 2000er Jahre weiter genutzt, 
zuletzt durch die Druckerei „Prinovis“.  
Nach der Aufgabe des Standorts der Druckerei „Prinovis“ und langem Leerstand wurde die Druckerei-
halle im Jahr 2015 abgerissen. Das östliche Plangebiet lag brach bis es für eine künftige Entwicklung 
des Areals baureif gemacht und mit dem ersten Gebäuderiegel am Haardtring bebaut wurde. Im west-
lichen Bereich des Plangebiets wurde im Jahr 2014/2015 bereits ein großer Neubau einer Privatschule 
errichtet. 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wandel von ehemals gewerblicher Nutzung zu 
Wohnnutzung. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt in Darmstadt macht es notwendig, Flächenpoten-
ziale zu nutzen und neue Wohnstandorte zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen aber 
nicht vollständig verdrängt, sondern das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben ermög-
licht werden. Gemischt genutzte Quartiere im Stadtbereich stehen für eine lebendige und urbane Nut-
zungsmischung, die besondere Qualitäten für Familien und mobilitätseingeschränkte Menschen dar-
stellen.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
6 
Die ÖPNV-Erschließung ist durch die Buslinie H mit der nächstgelegenen Haltestelle „Hochschule“ 
gewährleistet. 
Im östlichen Bereich des Plangebietes schafft der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner 
Allee / Haardtring - die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Neubebauung des 
ehemaligen Prinovis-Geländes. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauung mit vorwiegend 
Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört. Des Weiteren ist ein 
großflächiger Einzelhandelsmarkt mit nahversorgungsrelevantem Sortiment geplant, welcher der Nah-
versorgung des zunehmend durch Wohnen geprägten Stadtviertels dient. Der Standort des geplanten 
Einzelhandelsmarktes entspricht dem Nahversorgungskonzept für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
welches am 14.06.2016 (Magistratsvorlage-Nr. 2016/0111) von der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossen wurde und eine Ergänzung zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept darstellt.  
Im Süden des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung ist ein Streifen als „Sonderbauflä-
che Fachhochschule“ dargestellt. Der Verlauf der Grenze wird hier entsprechend der bestehenden 
Grundstücksaufteilung und den neuen Nutzungen umgewandelt und der Streifen „Sonderbaufläche 
Fachhochschule“ in „Gemischte Baufläche“ geändert. Die Änderung der Grenze ist dabei lediglich eine 
Berichtigung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Grundstücksaufteilung zwischen der Hoch-
schule und dem ehemaligen Druckereigelände.  
Im Westen wird zudem eine Teilfläche des Plangebiets, die seit wenigen Jahren als private berufliche 
Schule genutzt wird, ebenfalls zu einem gemischten Gebiet geändert, da die bestehende Nutzung 
(private Berufsschule) zwar ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig ist, die Nutzung aber 
mehr dem Gebietscharakter eines Mischgebietes entspricht, in dem sie allgemein zulässig ist. Von 
daher wird diese Fläche in die Flächennutzungsplanänderung mit einbezogen.  
Die geänderte Darstellung des Flächennutzungsplans wird dabei auf die Planung für das Gebiet des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 und an die veränderte Bestandssituation im westlichen 
Teil des Plangebiets angepasst. 
Eine im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan vorgesehene Grünverbindung und ein Haupt-
fuß- und -radweg entlang des Haardtrings werden beibehalten. Die Grünverbindung wird zudem durch 
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
W 60 gesichert. 
 
 
1.6. Erfordernis der Teilbereichsänderung 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als „Gewerbliche 
Fläche“ und die südliche Teilfläche als „Sonderbaufläche Fachhochschule“ dargestellt. Der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der vorgesehenen baulichen 
Nutzung unabhängig von dem in der Baunutzungsverordnung vorgesehen Gebietscharakter fest, ori-
entiert sich allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO.  
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d.h., 
dass durch ihre Festsetzungen „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes 
konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG, Urt. vom 28.2.1975 - 4 C 
74.72). Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigen-
ständig planen. In begrenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennutzungspla-
nes hinsichtlich der Art der Nutzung abgewichen werden, sofern die Festsetzungen des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans innerhalb der Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption 
nicht widersprechen.  
Die Abweichung vom Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt von „Gewerbli-
cher Baufläche“ und „Sonderbaufläche Fachhochschule“ zur „Gemischten Baufläche“ betrifft die 
Grundkonzeption des Flächennutzungsplans. Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebau-

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
7 
ungsplans aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des Flächennut-
zungsplans erforderlich.  
Darüber hinaus wird die westliche Teilfläche des Plangebiets, die seit wenigen Jahren als private be-
rufliche Schule genutzt wird, ebenfalls zu einem Mischgebiet ausgewiesen, da der Gebietscharakter 
einer gewerblichen Baufläche für derartige soziale Anlagen wenig geeignet ist. Eine gemischte Bau-
fläche ist daher der Ausweisung als gewerbliche Fläche vorzuziehen. 
Die im gegenwärtigen Flächennutzungsplan dargestellte bedeutende Grünverbindung sowie ein 
Hauptfuß- und -radweg entlang des Haardtrings werden übernommen. Ziel hierbei ist, die Erreichbar-
keit von wohnungs- und siedlungsnahen Freiräumen durch die Entwicklung von Grünzügen und Grün-
verbindungen noch zu verbessern.  
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 10.1, erfolgt im Parallelverfahren zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
 
1.7. Alternativenprüfung 
Durch die Festlegung auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Planvorhaben ist eine 
bestimmte konkrete städtebauliche Konzeption am vorgesehenen Standort gewünscht. Die Prüfung 
städtebaulicher Alternativen, die den planungsrechtlichen Voraussetzungen am Standort entsprechen, 
sind in diesem Fall nicht Gegenstand der Überlegungen, da für ein genau definiertes Vorhaben eine 
passgenau planungsrechtliche Lösung erarbeitet werden soll. Alternative Standorte, die den planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben entsprechen, wurden aufgrund der genauen 
Planungskonzeption nicht weiter untersucht.  
 
 
1.8. Übergeordnete Planungen 
1.8.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
Der Regionalplan Südhessen / Regionale Flächennutzungsplan 2010 (RPS/Reg FNP 2010) legt für 
das Plangebiet ein „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ fest. Durch die Lage in einem gewerblich 
geprägten Bereich entsteht durch das Hinzutreten der geplanten Wohnnutzung ein Bereich, der sich 
dem Gebietscharakter eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO zuordnen lässt. Zwar sind die „Vor-
ranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bau-
leitplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten vorgesehen, wohingegen die Aus-
weisung gemischter Bauflächen innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“ 
(Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf 
insgesamt ca. 1,5 ha stellt jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Regio-
nalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräumige Umstrukturierung innerhalb des „Vorrang-
gebietes Industrie und Gewerbe“ insoweit nicht. 
Jedoch befindet sich nördlich des Geltungsbereichs der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 61 in 
Aufstellung, der ebenfalls Mischgebietsnutzungen vorsieht und somit eine Flächennutzungsplanände-
rung (Teilbereich 13.1) erfordert. Da diese Entwicklung im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich 
zu betrachten ist, ergibt sich eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt somit eine raumbedeutsame 
Maßnahme dar, die nun einer Zielabweichung vom Regionalplan bedarf.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
8 
Abb. 3: Ausschnitt aus dem RPS/RegFNP 2010 (ohne Maßstab) 
 
Des Weiteren gibt der Regionalplan regionalplanerische Einzelhandelsvorgaben für die unterschiedli-
chen Gebietskategorien vor. Unter Punkt Z3.4.3-3 des RPS/Reg FNP 2010 wird der „Ausschluss jed-
weden zentrenrelevanten Einzelhandels im Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ festgelegt. Da im 
Plangebiet aufgrund der Entwicklung des „Verlegerviertels“ zu einem vermehrt als Wohnviertel genutz-
ten Gebiet ein Nahversorgungsangebot mit zentrenrelevantem Sortiment geschaffen werden soll, 
muss auch hier von den Zielen des Regionalplans abgewichen werden. 
Für diese genannten Zielabweichungen wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans W 60 ein Zielabweichungsantrag beim Regierungspräsidium Darmstadt ge-
stellt. 
 
 
1.9. Sonstige städtebauliche Planungen  
1.9.1. Landschaftsplan 
Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten des Landschaftsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
stellt für das Plangebiet die Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen 
dar. Bauflächen mit einem hohen Freiflächenanteil haben innerhalb des gesamtstädtischen Biotopver-
bundnetzes eine wichtige Biotopfunktion. Ziel ist es daher, die Durchgrünung auf den Bauflächen zu 
fördern, den Biotopwert zu verbessern und neue Biotope zu schaffen. 
Abb. 4: Ausschnitt aus der Leitbildkarte des Landschaftsplanes 2004, Entwicklungskarte:

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
9 
 Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege  
 (§ 3 Abs. 2 HENatG); Wissenscha ftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab) 
 
Entwicklungsziele 
 Allee; Baumreihe, Bestand / Planung  
 Grünverbindung, Grünzug; Bestand / Planung 
 
Neuschaffung von Grün auf Bauflächen 
Schutz u. Entwicklung bes. Freiflächen im Siedlungsbereich (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 HENatG) 
D5 Neuanlage / Ausbau von Grünzügen und Grünverbindungen; kurzfristig, mit-
telfristig 
D6 Ergänzung von Straßenbäumen an innerstädtischen Verbindungsstraßen 
(Allee); mittelfristig 
Siedlungsfläche laut FNP  
 
Gewerbe- / Sonderbauflächen / Öffentliche Einrichtungen mit mittlerem Bio-
topwert 
Verkehrsflächen − Hauptstraßen, Bahnanlagen 
 
 
 
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 2004, Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  (ohne Maßstab)

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
10 
 
Freiflächen im Siedlungsbereich 
● ● ● Erhalt / Ausbau von wichtigen Grünverbindungen 
a Neuschaffung von Biotopen (Grün) auf stark versiegelten Bauflächen  
Die Entwicklung von Stadtbiotopen soll laut Landschaftsplan u.a. durch folgende 
Maßnahmen realisiert werden: 
 
− Neuschaffung von Grün auf stark vers iegelten Bauflächen und Schaffung neuer 
Habitate z.B. durch Vermehrung von Grünflächen, u.a. in Baulücken und auf 
Parkplätzen 
− Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, Schaffung eines vernetzten Grünsys-
tems 
− Entsiegelung und Vermeidung weiterer Versiegelung 
− Duldung von Wildkräutern 
− Erhalt stadtbildprägender Alleen und Grünzüge, auch als Biotopvernetzungs-
elemente 
 
1.9.2. Fluchtlinienplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 265 (einfacher Bebauungsplan), der 
am 21.08.1959 beschlossen wurde. Der Fluchtlinienplan legt eine Bauflucht an der Berliner Allee und 
am Haardtring fest. Der Fluchtlinienplan wird in dem Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans W 60 durch diesen ersetzt. 
 
1.9.3. Städtebauliches Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
Die Grundstückseigentümer des östlichen Planbereichs beabsichtigen, das ehemalige Prinovis-
Gelände mit Büro- und vorwiegend Wohnnutzung als „Berliner Carree“ neu zu entwickeln.  
Das nach der frühzeitigen Beteiligung geänderte städtebauliche Konzept ist ein Gebäudeensemble, 
aus einer nördlichen und westlichen Riegelbebauung mit Wohn- und Gewerbenutzung sowie Wohn-
zeilen, die kammartig zur südlichen Grundstücksgrenze an einer gläsernen Lärmschutzwand ausge-
richtet sind. 
Planungsziel für die nördliche Spitze des Planungsgebiets ist, mithilfe der Anordnung und der Höhe 
des Gebäudes seiner markanten Lage im Stadtgefüge gerecht zu werden. Hier befindet sich ein be-
reits fertiggestelltes sechsgeschossiges Bürogebäude mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss. Zudem 
stellt sich das Gebäude in die Achse der nördlichen Berliner Allee und fasst so den Straßenraum. Mit 
den nördlich gelegenen, flankierenden Gebäuden Berliner Allee Nr. 9 und 12 entsteht eine Torsituati-
on, die diesem Raum ein angemessenes Ende gibt. 
Die drei kammartigen Wohnzeilen entlang der südlichen Grenze des Grundstücks weisen sechs Ge-
schosse auf, wobei das oberste ein Staffelgeschoss darstellt. Die Gebäude liegen somit ein Geschoss 
über der umliegenden Wohnbebauung. Durch die Anordnung der Zeilen entstehen zwischen den Bau-
körpern Grünhöfe, die als Wohnungsfreiflächen die Wohnqualität im Quartier steigern.  
Vor möglicher Lärmbeeinträchtigung seitens der benachbarten Hochschule wird die Wohnbebauung 
durch eine verglaste Lärmschutzwand geschützt, die zugleich einen ruhigen und urbanen Hofcharak-
ter im Inneren des Ensembles schafft. Die „Lärmschutzwand“ fügt sich gleichzeitig als gestalterisches 
und belebtes Element in die Bebauung ein. So werden zum Beispiel Balkone in ihr integriert um eine 
möglichst effiziente Belichtung zu ermöglichen. Komplettiert wird das Ensemble durch ein weiteres 
Wohn- und Geschäftsgebäude im Westen des Grundstücks, mit einem großflächigen Einzelhandels-
markt zur Nahversorgung im Erdgeschoss. Aufgrund des Wandels des Verlagsviertels in den letzten 
Jahren von einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmend als Wohnviertel

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
11 
genutzten Stadtteil, wird es seitens der Stadt und des Investors als vorteilhaft erachtet, den 
Bewohnern des Viertels eine fußläufig zu erreichende Nahversorgung zur Verfügung zu stellen. 
Abb. 6: Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan W 60 - Stand Mai 2017  (ohne Maßstab) 
 
Dieses städtebauliche Konzept wurde aufgrund immissionsschutzrechtlicher Anforderungen entwickelt 
und stellt eine Änderung gegenüber dem zur frühzeitigen Beteiligung dargestellten Konzept dar. 
 
1.10. Flächenbilanz 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden bestehende gewerbliche Flächen zugunsten 
gemischter Bauflächen umgewandelt. Die geänderte Fläche der „Sonderbaufläche Fachhochschule“ 
mit einer Größe von 0,2 ha liegt unter der tabellarischen Darstellungsgrenze.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
12 
Die Flächenbilanz des rechtswirksamen Flächennutzungsplans bezüglich der Nutzungsart ändert sich 
durch die 10. Änderung wie folgt: 
 
Nutzungsart 
 
Ausweisung Flächennut-
zungsplan 2006 
Ausweisung mit allen Ände-
rungen einschl. aktuellem 
Änderungsverfahren 
 
ha % ha % 
Wohnbaufläche 1.520 12,0 1.584 13,0 
Gemischte Baufläche 115 1,0 172 
(170 vorher) 
1,5 
Gewerbliche Baufläche 558 5,0 576 
(578 vorher) 
4,5 
Sonderbaufläche 204 2,0 194   1,5 
Gemeinbedarfsfläche 123 1,0 120 1,0 
Bahn, S-Bahn, Depot 199 2,0 199 2,0 
Hauptverkehrsstraßen 287 2,0 274 2,0 
Ver- und Entsorgungsfläche 44  47  
Künstl. Grundwasseranreicherung 10  10  
Grünfläche 850 7,0 928 8,0 
• besiedelte Fläche 3.910 32,0 4.104 33,5 
Wasserfläche 38  38  
Landwirtschaft 1.592 13,0 1.305 11 
Ökologisch wertvolles Grünland 595 5,0 712 6,0 
Streuobstwiese 125 1,0 165 1,0 
Waldfläche 5.668 47,0 5.640 46,0 
Aufforstungsfläche   29  
waldartige Brache 35  44  
Dünen, Trockenrasen 158 1,0 187 2,0 
Brache mit Gehölzgruppe 103 1,0   
• unbesiedelte Fläche 8.314 68,0 8.120 66,5 
Gesamtfläche 12.224 100,0 12.224 100,0

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
13 
2. Umweltbericht 
 
2.1. Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes  
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des Bau-
gesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), das zuletzt durch Art. 2 des Geset-
zes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Umweltbericht nicht konform zu der derzeit gelten-
den Anlage 1 des BauGB ist. Da die frühzeitige Beteiligung vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, 
wird bei vorliegendem Umweltbericht noch die vorhergehende Rechtsgrundlage (BauGB vor dem 
13.05.2017) angewendet. Es gelten die Überleitungsvorschriften des BauGB gemäß § 245c BauGB. 
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Erstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes 
eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen 
Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und be-
wertet.  
Umfang und Detaillierungsgrad für die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes entspre-
chen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Für das Plangebiet liegen bereits umfangreiche Unter-
suchungen und Planungen vor, so u.a.:  
- Umweltverträglichkeits-Vorprüfung zu m vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60; aufge-
stellt durch Modus Consult Speyer GmbH, 07.04.2016, Speyer  
- Stellungnahme Artenschutz Darmstadt Bebauung splan W 60 – Berliner Allee / Haardtring – 
Projektvorhaben; aufgestellt durch BG Natur, 03.03.2016, Nackenheim 
- Fachgutachten Verkehr Berliner Carree, Planungsbüro von Mörner, Mai 2017, Darmstadt 
- Schalltechnisches Gutachten 02, 14029_SCT_GUT02_170531, Kohnen Berater & Ingenieu-
re GmbH & CO. KG, 31.05.2017, Freinsheim 
- Klimatische Untersuchung im Bereich Berliner Carree, INKEK GmbH Institut für Klima- und 
Energiekonzepte, September 2017, Darmstadt, Lohfelden 
Die oben genannten Unterlagen bilden die Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht. Unter Ein-
beziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbal-argumentative Abschätzung der 
zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen.  
Auf der nachfolgenden Planungsebene des Bebauungsplans W 60 – Berliner Allee / Haardtring – wer-
den die Umweltbelange detailliert geprüft. 
 
 
2.2. Schutzgebiete und -objekte nach Naturschutzrecht 
Im Planungsraum befinden sich keine Schutzgebiete und -objekte gemäß Naturschutzrecht. Entlang 
des unmittelbar angrenzenden Haardtrings befindet sich eine Allee aus Linden auf der südlichen Stra-
ßenseite sowie überwiegend Robinien auf der nördlichen Straßenseite. Hierbei handelt es sich nach 
§ 30 BNatschG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG um ein pauschal geschütztes Biotop. 
 
 
2.3. Weitere Schutzgebiete, -objekte und Bestimmungen 
2.3.1. Gesetzliche Schutzgebiete gemäß Landeswasserrecht 
Der Geltungsbereich liegt weder in einem Ü berschwemmungsgebiet noch in einem überschwem-
mungsgefährdeten Gebiet. 
Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete sind nicht betroffen.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
14 
 
2.3.2. Schutzgebiete und -objekte gemäß Denkmalschutzrecht 
Gemäß der Stellungnahme von hessenARCHÄOLOGIE,  Darmstadt, sind im Geltungsbereich nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler bekannt.  
In der näheren Umgebung sind keine gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG als Einzelkulturdenkmal geschütz-
ten Denkmale vorhanden bei denen der Umgebungsschutz nach § 16 Abs. 2 HDSchG zu berück-
sichtigen ist. 
 
 
2.4. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ein-
schließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 
2.4.1. Schutzgut Mensch 
Lage und Flächennutzungen 
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs gründete die Stadt Darmstadt auf den Flächen des alten Exer-
zierplatzes zwischen Bahnhof und der Eschollbrückerstraße einen der ersten lndustrieparks in 
Deutschland. 
Ende der fünfziger Jahre wurde vom Bauverein für Arbeiterwohnungen und der Nassauischen 
Heimstätte zunehmend auch Wohnungsbau im Umfeld des umweltfreundlichen Gewerbegebietes 
vorangetrieben.  
Im „Grafischen Viertel“ stehen einige bedeutsame Bauten, deren Architektur typisch für die fünfziger 
Jahre ist. 
Das Plangebiet war mit einer Druckereihalle und dazugehörigen Bürogebäuden nahezu komplett 
überbaut. Die Halle und die diversen Erweiterungen entstanden in der Zeit von 1958 bis 1990. Die 
Anlagen wurden zuletzt durch die Druckerei „Prinovis“ bis Ende 2008 genutzt. Mit der Schließung 
des Standortes verloren ca. 300 Beschäftigte ihren Arbeitsplatz. Zwischenzeitlich standen die Ge-
bäude leer, bis sie 2015 abgerissen worden sind. Seitdem liegt das Grundstück brach und wurde für 
eine zukünftige Entwicklung baureif gemacht. 
Bedingt durch die vorherige, nahezu komplette B ebauung / Flächenversiegelung nehmen Grün- und 
Gehölzflächen nur einen äußerst geringen Anteil ein. Vorhandene Grünstrukturen und Baumstand-
orte befinden sich aussch ließlich an den äußeren Grundstücksgr enzen, entlang der Berliner Allee 
und des Haardtrings. Das Gelände besaß keine Bedeutung als Raum für Naherholung. 
 
Immissionen / Lärm 
Das Plangebiet ist entlang der angrenzenden Hauptverkehrsstraßen (Haardtring und Berliner Allee) 
sowie der westlich verlaufenden Bahnlinie erheblich durch Lärm- und Schadstoffimmissionen belas-
tet.  
Entsprechend der Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurden vor allem entlang der 
genannten Straßenzüge gemittelte Lärmbelastungen von 65 dB (A) Nachts bis 75 dB (A) Tags er-
mittelt, die in das Planungsgebiet hinein wirken können.  
Durch die angrenzenden Nutzungen der Hochschule Darmstadt können Lärm- und Geruchsemissi-
onen auf das Plangebiet einwirken (Stellungnahme der Hochschule Darmstadt vom 08.08.2016). 
Das bereits bestehende Gebäude und die Freianlagen der westlich gelegenen privaten Berufsschu-
le ProGenius sind derart ausgerichtet, dass das Schulgebäude potenzielle Lärmemissionen des 
Schulcampus von der beabsichtigten Bebauung des Berliner Carrees abschirmt. 
Um die Grenzwerte der TA-Lärm einhalten zu kön nen wurde die geplante Anordnung der Gebäude 
im Berliner Carree in einem mehrstufigen Prozes s nach schalltechnischen – städtebaulichen Krite-
rien optimiert. Insbesondere bei den Wohngebäuden soll eine, dem Verkehrslärm abgewandte Fas-

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
15 
sadenseite realisiert werden, an der schutzbedürftige Räume und Außenwohnbereiche (Balkone / 
Terrassen; Gärten) vorgesehen werden können. Darüber hinaus wird mit der Umsetzung aktiver 
Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand zwischen den einzelnen Gebäuderiegeln entlang der 
südlichen Grundstücksgrenze) sichergestellt, dass die Hochschule Darmstadt durch die heranrü-
ckenden schutzbedürftigen Nutzungen im Mischgebiet mit ihrer derzeitigen Nutzung sowie zukünfti-
gen Entwicklungsmöglichkeit nicht eingeschränkt wi rd (vgl. Kohnen: Schalltechnisches Gutachten; 
Mai 2017). 
Die geplante Ansiedlung eines Nahversorgermarktes bewirkt eine betriebsbedingte Zunahme des 
Gewerbelärms. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm können hier durch eine Beschränkung der 
Öffnungszeiten und der Andienungszeiten des Marktes eingehalten werden. 
Der durch das Vorhaben entstehende Mehrverkehr kann durch das umgrenzende Straßennetz auf-
genommen werden (Umweltverträglichkeits-Vor prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
W 60 – Berliner Carree –; Modus Consult Speyer GmbH, Speyer 2016). 
 
Immissionen / Aerosole 
Es existiert eine allgemeine Belastung (Hintergrundbelastung) mit Luftschadstoffen aufgrund von 
Hausbrand, Gewerbe, Industrie, Verkehr im Umfeld sowie aufgrund von Schadstoffeinträgen von 
weiter außerhalb des Untersuchungsgebietes liegenden Emissionsquellen.  
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung  
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht die Entwicklung eines innenstadtnahen, 
verkehrstechnisch gut angebundenen Stadtquartiers, welches die Bedürfnisse Wohnen (Leben), 
Arbeiten und wohnortnahe Versorgung decken soll. Darüber hinaus werden städtebauliche und 
grünordnerische Aspekte berücksichtigt. Insgesamt wird die Fläche damit für die Öffentlichkeit nutz- 
und erlebbar.  
Durch die Planung sind positive Effekte auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan werden passive und aktive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Sie tragen 
dazu bei, dass die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden können.  
 
2.4.2. Schutzgut Boden 
Die Geologische Übersichtskarte Hessen (Hrsg. HLUG) zeigt, dass das Ausgangsgestein der Bo-
denentwicklung im Planungsraum Flugsande, fluviale Kiese und Sande sowie kalkfreie Lockerge-
steine sind.  
 
Erdbeben und Umweltradioaktivität (Radonexposition) 
Darmstadt befindet sich am östlichen Rand des Oberrheingrabens. Auftretende Erdbeben sind im 
Allgemeinen von geringer St ärke und Intensität (gemäß der MSK-Skala).  
Die Ergebnisse der Untersuchungen zu Umweltradioaktivität und Radonexposition zeigen in Darm-
stadt niedrige Werte in der Bodenluft [10 bis 50kBq/m3] bzw. Radonkonzentrationen in Gebäuden 
von bis zu 50 kBq/m3.  
 
Altlasten / Altflächen 
Für das Plangebiet besteht ein Eintrag in der Altflächendatei. Das Gelände der ehemaligen Drucke-
rei Prinovis, Berliner Alle 59 ist gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem 
sehr hohen Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet: 
„Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Alle  59. Es handelt sich um einen Altstandort (Altflä-
chendatei-Schlüsselnummer 411.000.050-001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
16 
Weiterhin haben auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden stattge-
funden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanierung (Dekontamination) abge-
schlossen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prüfung der Entsorgungsrelevanz erforderlich. Die vorliegen-
de Akte (2069) kann bei Bedarf eingesehen werden.“  
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt; Ergänzende Stellungnahme vom 18.08.2016, Dezernat 
IV/DA 41.5 - Bodenschutz -  
 
Kampfmittelreste 
„Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegen-
den Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem 
Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet, sowie in einem Be-
reich, in dem Kampfmittel unsachgemäß gesprengt wurden. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln 
auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.  
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Ab-
brucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, 
auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte 
Datenaufnahme erfolgen.  
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittelräumarbeiten nach dem neues-
ten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem 
die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzu-
geben. […]“  
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt; Kampfmittelräumdienst Äußerungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
vom 11.08.2016, 18.08.2016 und 19.09.2016 
 
Hinweise auf archäologische Funde; Archivfunktion des Bodens 
Es gibt keine konkreten Hinweise auf potenziell vorkommende archäologische Funde im Planungs-
raum.  
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als Gewerbegebiet durch Versiegelungen, 
Auffüllungen und Umlagerungen stark anthropogen überformt und vorbelastet. Unversiegelte Boden-
bereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden (gewe-
sen).  
Da das Schutzgut Boden durch die großflächig vorhandenen Versiegelungen und Bebauungen als 
stark vorbelastet einzustufen ist, ist durch die Änderung des Flächennutzungsplanes von keinen er-
heblich negativen Umweltauswirkungen auszugehen. 
Gemäß Stellungnahme des Dezernats Bodenschutz, RP Darmstadt sind auf dem Gelände Sanie-
rungsmaßnahmen von Altstandorten durchgeführt worden. Potenziell hiervon ausgehende Gefähr-
dungen für Grundwasser und Anwohner sollten somit ausgeschlossen werden können. 
Der Versiegelungsgrad der Planung ist geringer als der des vorhergehenden Bestands.  
Durch die Untersuchung und Sanierung der vorhandenen Altlasten bzw. der Kampfmittelverdachtsflä-
chen im Rahmen des Planungsprozesses kommt es zu Verbesserungen des Schutzgutes Boden. 
 
2.4.3. Schutzgut Wasser 
Darmstadt befindet sich im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. 
Das Vorkommen großflächiger Grundwasseraufspiegelungen ist möglich. Diese sind bei Eingriffen in 
den Boden zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungs-
plans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger 
für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
17 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Darmstadt. Hier ist generell mit anthropogen beeinträchtigter 
Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen zu rechnen. Die vorherrschen-
de Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten.  
Der (mittlere) Grundwasserflurabstand im Planungsraum bewegt sich gemäß dem Hydrologischen 
Kartenwerk Hessische Rhein- und Mainebene; Grundwasserflurabstand, Oktober 2014; HLUG in einer 
Tiefe von ca. 20 – 25 m. 
Die Grundwasserneubildungsrate ist in Darmstadt und Umgebung aufgrund der klimatischen Verhält-
nisse gering.  
Natürliche Oberflächengewässer kommen im Untersuchungsbereich nicht vor. 
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung  
Das Grundwasserpotenzial ist durch Bebauung, Versiegelungen und Verdichtungen vorbelastet. Die 
im Plangebiet vorhandenen Freiflächen haben generell eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung 
und -neubildung. Bedingt durch die Vornutzung des Raumes mit einem hohen Versiegelungsgrad 
besaß das Plangebiet jedoch nur eine sehr geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung.  
Da das Schutzgut Wasser bereits als stark vorbelastet einzustufen ist, ist von keinen erheblichen Um-
weltauswirkungen auszugehen. Im Rahmen der nachgeordneten Bauleitplanungen wird die Versicke-
rung von unbelastetem Niederschlagswasser festgesetzt. 
 
2.4.4. Schutzgut Klima  
Darmstadt liegt an der Grenze zwischen der warmen, trockenen Rheinebene und dem kühleren, nie-
derschlagsreicheren Odenwald. Milde Winter und warme Sommer mit geringen Niederschlägen prä-
gen das Klima. 
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Die Bioklimakarte des Deutschen Wetter-
dienstes weist den Ballungsraum Rhein-Main und damit auch das Stadtgebiet von Darmstadt als „be-
lasteten“ Verdichtungsraum aus. Typisch hierfür sind: 
- Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttemperaturen im Sommer,  
- stagnierende Luft, verbunden mit geschlossen er Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und 
Temperaturen um 0°C im Winter,  
- verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs- bzw. Industriedunst und Nebel,  
- erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Lu ftschadstoffen wegen der oft niedrigen Windge-
schwindigkeit,  
- Darmstadt gilt als Smoggebiet. Bei Inversionswetterlagen im Herbst und Winter steigen die 
Belastungen besonders hoch. Zudem sind deutliche Jahresschwankungen mit Maximum in 
den Wintermonaten zu verzeichnen. Bedingt durch technische Neuerungen (Abluftfilter etc.) 
liegen die Schadstoffkonzentrationen mittlerweile deutlich unter den anfänglich notierten 
Messergebnissen. 
In den letzten Jahrzehnten lässt sich zudem auch ein Anstieg der mittleren Tagestemperatur um ca. 
1°C beobachten (vergl. hierzu: Umweltatlas Hessen; LRP Ballungsraum Rhein-Main Teilplan Darm-
stadt: Entwicklung der mittleren Tagestemperaturen im Ballungsraum Rhein-Main in der Zeit von 1971 
bis 2000). 
Innerhalb des Plangebietes selbst sind Grünelemente und Freibereiche mit Bedeutung für die Kaltluft-
produktion derzeit nicht vorhanden. Dem Baumbestand entlang der angrenzenden Straßenzüge von 
Haardtring und Berliner Allee ist eine kleinklimatische Ausgleichswirkung zuzusprechen. 
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Das Schutzgut Klima und Luft ist durch die großflächige Versiegelung des Plangebietes als stark vor-
belastet einzustufen. Somit ist durch die Flächennutzungsplanänderung per se von keinen erheblichen

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
18 
Umweltauswirkungen auszugehen. Um jedoch die Grenzwerte der TA-Lärm einhalten zu können, 
müssen insbesondere an der süd-östlichen Grundstücksgrenze gebäudehohe Lärmschutzwände aus 
Glas errichtet werden. Die Exposition nach Süden bewirkt, dass sich thermische Belastungen insbe-
sondere um die Mittagszeit entwickeln können. Der Effekt wird zudem dadurch verstärkt, dass durch 
die hohe Lärmschutzwand eine wirkungsvolle Durchlüftung des entstehenden Quartiers eingeschränkt 
wird. Um die potenzielle thermische Belastung so gering wie möglich zu halten, werden Maßnahmen 
zur Verschattung vorgeschlagen (vergleiche hierzu: Institut für Klima und Energiekonzepte [INKEK]: 
Klimaanalyse, September 2017). 
Die u.a. auch für das Stadtgebiet wichtigen, in der Umgebung befindlichen Ventilationsbahnen 
(Bahntrasse, Haardtring, Berliner Allee) werden durch das Planungsvorhaben nicht berührt. 
Der in der Umgebung vorhandene Baumbestand besitzt eine hohe Wertigkeit für den Stadtraum hin-
sichtlich seiner lufthygienischen und lokalklimatischen Ausgleichswirkung. 
 
2.4.5. Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Bis Ende 2008 wurde das Grundstück von der Druckerei „Prinovis“ genutzt. Anschließend standen die 
Gebäude und Hallen leer bis sie im Jahr 2015 abgerissen wurden.  
Ältere Luftbildaufnahmen zeigen, dass das Gelände vollständig bebaut war. Lediglich entlang der 
Grundstücksgrenzen standen bzw. stehen noch Bäume und vereinzelte Sträucher.  
Entlang der angrenzenden Straßenzüge Berliner Allee und Haardtring befinden sich Baumreihen und 
Alleen.  
Gemäß Stellungnahme Artenschutz / artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (Büro BG Natur, Na-
ckenheim, 03.03.2016) sind Vorkommen seltener und schützenswerter Arten weitgehend auszu-
schließen.  
„Vorgehensweise: Am 03.03.2016 erfolgte die Begutachtung der Fläche hinsichtlich des Potenzials 
für das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Artengruppe der Vögel, Fleder-
mäuse und Reptilien. 
 
Artengruppe Vögel 
[…] In den Einzelbäumen am Plangebietsrand konnten keine quartierbietenden Strukturen, wie Nester 
und Höhlen, nachgewiesen werden.  
Die Fläche (Kies, Sand, Schutt, Schotter dominiert) bietet jedoch Potenzial zur temporären Nutzung 
als Niststätte durch Bodenbrüter, wie den Flussregenpfeifer. In den vergangenen Jahren hat der 
Flussregenpfeifer in der Region schon mehrfach derartig gestaltete Flächen spontan besiedelt. Ver-
meidungsmaßnahmen, wie die Fläche vor Baubeginn für den Flussregenpfeifer unattraktiv zu gestal-
ten, sind in diesem Fall kontraproduktiv, da die Fläche dann attraktiv für andere Tierarten werden 
könnte. 
 
Artengruppe Fledermäuse 
Es sind keine aktuellen und potentiellen quartierbietenden Strukturen für Fledermäuse vorhanden.  
 
Artengruppe Reptilien- speziell Eidechsen 
Hinsichtlich der Eignung der Fläche als Eidechsenhabitat wurde festgestellt, dass die Fläche zwar 
potenzielle Habitatstrukturen, wie diverse frische Erd-/Kies-/Sandhaufen aufweist, die für die Nutzung 
durch Eidechsen geeignet wären. Eine Besiedelung durch die Eidechsen (Zauneidechsen und auf-
grund der Nähe zu den Bahngleisen auch Mauereidechsen) ist dennoch unwahrscheinlich, da keine 
Nahrungsflächen auf der Fläche vorhanden sind (nur frische Erd-/Kies-/Sandhaufen). Diese fehlen 
ebenso im nahen Umfeld.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
19 
Fazit: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG könnten bei Bauarbeiten 
im Zeitraum Mitte April bis einschließlich Juni tangiert werden, da dann nicht ausgeschlossen werden 
kann, dass der Flussregenpfeifer die Fläche temporär als Fortpflanzungsstätte nutzt.  
Im Falle der Inanspruchnahme der Fläche innerhalb dieses Zeitraums ist eine Umweltbaubegleitung 
einzurichten.“  
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Im Zuge der bisherigen Nutzungen handelte es sich um weitgehend versiegelte Flächen. Durch die 
Änderung des Flächennutzungsplans und den im Parallelverfahren aufzustellenden vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan kommt es zu einer Erhöhung des Anteils von Grün- und Freiflächen im Planungs-
raum. Die angrenzenden Grünzüge entlang des Haardtrings und der Berliner Allee bleiben unverän-
dert bestehen. Insofern sind durch die Änderung des FNP leichte Verbesserungen für das Schutzgut 
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt zu erwarten. Insbesondere die vorgesehene extensive Be-
grünung der Dachflächen mit Gras-Kraut-Gesellschaften schafft zusätzliche Trittsteinbiotope in dem 
verdichteten Stadtraum. 
Große durchsichtige / reflektierende Flächen müssen derart gestaltet werden, dass das von ihnen 
ausgehende Gefahrenpotenzial bezüglich Vogelschlag weitgehend reduziert wird. Eine entsprechende 
Regelung wird in den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans getroffen. 
 
2.4.6. Schutzgut Stadtbild und Erholung 
Der urbane Raum wird durch Bauwerke, straßenbegleitende Baumreihen und andere anthropogene 
Geländestrukturen (Straßen, Fußwege, Plätze und Grünflächen) charakterisiert.  
Infolge der bisherigen gewerblichen Nutzung und der anschließenden Baufeldfreimachung besitzt 
der Raum keine Bedeutung für Naherholung und Freizeitgestaltung. 
Entlang der angrenzenden Straßenzüge bestehen Radwegeverbindungen. 
 
 
Abb.7: Blick von Norden / Kreuzung Haardtring / Berliner Allee; Foto Planquadrat, DA

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
20 
 
Abb.8: Blick von Südost über den Planungsraum; Foto Planquadrat, DA 
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Es handelt sich um einen urbanen Raum im Wa ndel. Bäume im Straßenraum fassen die Straßen-
züge.  
Die beabsichtigte Änderung von gewerblicher Baufläche zu gemischter Baufläche führt zu keinen 
grundsätzlichen Änderungen des Stadtbildes. Durch die Planung soll ein städtebaulich attraktives 
Quartier geschaffen werden. Die Veränderung des Stadtbilds wirkt sich nur im unmittelbaren Umfeld 
aus.  
Da das Plangebiet bisher für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur bedingt zugänglich war, wird sich die 
Erholungsqualität für die Anwohner / zukünftigen Anwohner verbessern. 
 
2.4.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Im „Grafischen Viertel“ stehen einige bedeutsame Bauten, deren Architektur charakteristisch für die 
1950‘er Jahre ist. Gemäß der vorliegenden Unterlagen (UVP-Vorprüfung; 2016) sind im Geltungsbe-
reich der 10. Änderung des FNP keine archäologischen Fundstellen vorhanden. 
In der unmittelbaren Umgebung befindet sich der Campus der Hochschule Darmstadt. Die Wohn- 
und Lebensqualität des Raumes ergibt sich hauptsächlich aus der räumlichen Nähe zur Innenstadt, 
zum Campus der Hochschule sowie der guten verkehrlichen Anbindung an regionale und überregi-
onale Verkehrsnetze. Der Darmstädter Hauptbahnhof befindet sich in kurzer Laufdistanz, Buslinien 
binden das Gebiet an. 
Der Planungsraum ist hinsichtlich Ver- und Entsorgung voll erschlossen. 
 
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung 
Die beabsichtigte neue Bebauung orientiert sich  hinsichtlich Kubatur und Dimensionierung an der 
bestehenden Bebauung des sogenannten „grafischen Viertels“. Durch die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes sind somit keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
zu erwarten.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
21 
 
2.5. Zusammenfassung 
Folgende Tabelle stellt zusammenfassend die Bewertung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter 
durch die geplante 10. Änderung des Fläch ennutzungsplanes, Teilbereich 10.1, dar.  
 
Schutzgut Beeinträchtigungen voraussicht-
lich keine 
Auswirkun-
gen 
potenziell 
positive Aus-
wirkungen 
erheb-
lich 
mittel gering 
Mensch   √  x 
Boden   √  x 
Wasser   √ x  
Klima und Luft  √    
Flora / Fauna / biologi-
sche  
Vielfalt 
  √  x 
Stadtbild /  
Erholung   √  x 
Kultur- und Sachgüter   √  x 
 
Das Vorhaben bewirkt lediglich kleinräumig wirksame, geringfügige Veränderungen. Insgesamt sind 
durch das Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine gravierenden umweltrelevanten Auswir-
kungen zu erwarten. 
 
 
2.6. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich 
2.6.1. Schutzgut Mensch 
- Festsetzung von passiven Schal lschutzmaßnahmen an den Gebäuden  
- Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen Wohnbebauung und dem Gelände der Hochschule 
Darmstadt (aktive Schallschutzmaßnahme) 
- Bei allen Flächen, bei de nen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforder-
lich  
- Schaffung von durchgrünten, qualitätsvollen Freiräumen  
- Entwicklung von Grünflächen mit Erholungsfunktion  
 
2.6.2. Schutzgut Boden 
- Minimierung von Versiegelung und Überbauung du rch sparsamen Flächenverbrauch; Nachver-
dichtung im Innenraum 
- Beschränkung des befestigten bzw. überbauten Anteils von Grundstücksflächen und Festsetzung 
eines Mindestanteils an zu bepflanzender Grundstücksfläche  
- Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen  
- Anlage von Grünflächen mit unversiegelten Bodenbereichen  
- Entsiegelung von Flächen  
- Sanierung von Altlasten  
- Beseitigung potenzieller Vorkommen von Kampfmitteln

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
22 
 
2.6.3. Schutzgut Wasser 
- Versickerung des Niederschlag wassers der überbauten und befestigten Flächen (unter Beach-
tung der potenziell durch Altlasten beeinträchtigten Bereiche)  
- Nutzung des Niederschlagswassers der Dachfl ächen (zur Bewässerung der Pflanzflächen) zur 
Entlastung der Grundwasserentnahme (sofern es sich um nicht begrünte Dachflächen handelt) 
- Entsiegelung von Flächen  
- Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbef estigungen, soweit wasserwirtschaftliche Be-
lange nicht entgegenstehen  
 
2.6.4. Schutzgut Klima und Luft  
- Pflanzung großkroniger Laubbäume sowie Anlage  von Grünflächen mit positiven Auswirkungen 
auf das Mikro- und Mesoklima sowohl in den entstehenden Innenhöfen des Quartiers und auf der 
Südseite der Lärmschutzwand 
- Begrünung der flachen bzw. schwach geneigten Dachflächen mit Gras-Kraut-Gesellschaften 
- Ggf. Verschattung mit Sonnensegeln 
 
2.6.5. Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt 
- Festlegung eines Mindestanteils an zu begrü nender Grundstücksfläche in der gemischten Bau-
fläche  
- Pflanzung von standortgerechten, großkronigen Einzelbäumen und Anlage von Grünflächen, 
gärtnerische Gestaltung der nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke  
- Eingrünung des Plangebietes an den Randbereichen zu den öffentlichen Verkehrsflächen  
- Bereitstellen von Nistkä sten für Vögel, Fledermäuse 
- Begrünung der flachen bzw. schwach geneigten Dachflächen mit Gras-Kraut-Gesellschaften 
- Maßnahmen zum Schutz vor Vogelschlag insbes ondere bei der erforderlichen Lärmschutzwand 
(nachfolgendes Bebauungsplanverfahren) 
 
2.6.6. Schutzgut Landschafts- und Stadtbild  
- Maßnahmen zur Begrünung / Durchgrünung des Quartiers 
- Erhalt von Grünflächen und Einzelbäumen entlang der angrenzenden Straßenzüge 
- Schaffung von durchgrünten, qualitätsvollen Fr eiräumen im Quartier nach den Vorgaben des 
Rahmenplans  
- Höhenbeschränkung der geplanten Gebäude  
- Gestalterische Vorgaben in Bezug auf Werbeanlagen und Einfriedungen  
 
2.6.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter  
- Vergleiche Schutzgut Landschafts- und Stadtbild 
 
 
2.7. Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 
Laut Stellungnahme des Umweltamtes - Untere Naturschutzbehörde – der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 16.08.2016 kann aufgrund der Vornutzung und der fast vollständigen Versiegelung 
eine verbal-argumentative Gegenüberstellung des Ausgangs- und des geplanten Zielzustands erfol-

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
23 
gen. Die Vorlage einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung gemäß der Hessischen Kompensationsver-
ordnung ist nicht erforderlich. 
Bis in die 2000er Jahre wurde das Grundstück von der Druckerei “Prinovis“ gewerblich genutzt. 
2015 erfolgten der Abriss der leerstehenden Gebäude und Hallen sowie der Rückbau der versiegel-
ten Freiflächen. Das Prinovis-Gelände war bis zu di eser Zeit fast vollständig versiegelt. Anschlie-
ßend lag die Fläche zwischenzeitlich brach. En tlang der Grundstücksgrenzen zur Berliner Allee 
sowie zum Haardtring befindet sich eine Baumreihe (Linden).  
Die Planung sieht eine Nutzung des Raumes mit Wohnen, Arbeiten (Gewerbe) und wohnortnahe 
Versorgung (Einzelhandelsbetrieb) vor. Zwischen den Gebäuden entstehen Grün- und Freiflächen. 
Die Dachflächen sind extensiv mit Gras-Kraut-Gesellschaften zu begrünen. Die Begrünung der ge-
meinschaftlich zu nutzenden Grün- und Freiflächen mit Hecken und Bäumen wird in den textlichen 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelt. Die Baumreihe entlang der Ber-
liner Allee sowie entlang des Haardtrings wird ergänzt. Für zwei Baumstandorte werden Aus-
gleichspflanzungen auf dem Gelände vorgenommen. Belastetes Bodenmaterial infolge der Vornut-
zung wird entsorgt. Anfallendes Niederschlagswasser wird flächig zurückgehalten (Dachbegrünung) 
bzw. im Planungsraum versickert und trägt somit zur Grundwasserneubildung bei. 
Die Konversion des Planungsraumes ist somit nicht nur aus Sicht des sparsamen Umgangs mit 
Grund und Boden positiv zu bewerten. Insbesondere auf den extensiv begrünten Dachflächen kön-
nen sich zukünftig wertvolle Rückzugsräume für (Flug-) Insekten und Vögel entwickeln. 
Durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind keine 
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.  
Die Umsetzung der umweltrelevanten Maßnahmen wird über die Darstellungen in der Planzeich-
nung sowie in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgeschrieben. 
 
 
2.8. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes  
Bei Durchführung der Planung wird das ehemals gewerblich genutzte Gelände einer gemischten 
Nutzung von Wohnen und Arbeiten zugeführt. Die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs soll die 
Nahversorgung des entstehenden Stadtquartiers und der Anwohner der angrenzenden Straßenzüge 
gewährleisten.  
Im Planungsraum kommt es zur Entwicklung eines  neuen Stadtquartiers unter Berücksichtigung 
städtebaulicher, verkehrlicher und grünordnerischer Aspekte. Da der Raum fast vollständig versie-
gelt war, sind durch die beabsichtigten, neuen Nutzungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen, 
die über das derzeitige Maß hinaus reichen, zu erwarten. Vielmehr können sich infolge der Maß-
nahmen zur Sanierung von Altlasten, Versicke rung von Niederschlagswasser sowie des angestreb-
ten höheren Durchgrünungsgrads positive Effekte au f die abiotischen und biotischen Schutzgüter 
entwickeln. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass es mittelfristig wieder zu einer ge-
werblichen Nutzung kommen würde.  
 
 
2.9. Planungsalternativen und Monitoring  
Die beabsichtigte Nachnutzung der bislang rein gewerblich genutzten Fläche als gemischte Bauflä-
che schafft ein wichtiges Angebot  in Anbetracht der großen Nachfrage nach Wohnraum und woh-
nortnahen Arbeitsplätzen in Darmstadt. Die geplante Ansiedlung eines Marktes zur Nahversorgung 
unterstreicht den Charakter des entstehenden Quartiers als Quartier der kurzen Wege. Anwohner 
und Arbeitnehmer erhalten so unmittelbar die Gelegenheit sich vor Ort zu versorgen.  
Ein Monitoring ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht notwendig.

Begründung  zur FNP-Änderung 10.1 
24 
 
2.10. Zusammenfassung 
Mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die geplante Umnutzung / Nachverdichtung 
der vormals durch einen Druckereibetrieb genutzten Industrie- und Gewerbefläche zu einem Misch-
gebiet (Wohnen, Arbeiten, Nahversorgung) planungs rechtlich ermöglicht und gesichert. Die geplan-
te Ansiedlung eines Nahversorgers wird durch ein parallel laufendes Zielabweichungsverfahren des 
Regionalplans Südhessen rechtlich ermöglicht. 
Das Vorhaben entspricht dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und setzt 
die Ziele des BauGB um, die einer Binnenentwicklung den Vorzug vor einer Neu-Inanspruchnahme 
von Flächen im Außenbereich gibt. 
Das neue Quartier fügt sich unter Berücksichtigung städtebaulicher, verkehrlicher und grünordneri-
scher Anforderungen in das Stadtbild des „Grafischen Viertels“ ein.  
Die bisherige zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
wird von „Gewerbliche Baufläche“ zu „Gemischte Baufläche“ geändert.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass durch das Planungsvorhaben keine 
nachteiligen Veränderungen für die biotischen und abiotischen Schutzgüter (über das bereits vor-
handene Maß hinaus) zu erwarten sind. 
Die formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich tragen Sorge, dass 
die biotischen und abiotischen Schutzgüter auch im Zuge der Realisierung nicht über das derzeitige 
Maß hinaus beeinträchtigt werden. Vielmehr können  sich durch die geänderte Nutzung positive Ef-
fekte auf die abiotischen und biotischen Schutzgüter im Planungsraum entwickeln. 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin

anlage 5

290 Zeichen

Punkt 35: 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / 
Haardtring) (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0393) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage  
zuzustimmen. 
  
Gegenstimme: Fraktion UWIGA 
Stimmenthaltung: AfD-Fraktion

anlage 7

250 Zeichen

Punkt 45: 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / 
Haardtring) (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0393) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
 
Gegenstimmen: UWIGA

anlage 4

6651 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 
V 56 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0393 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
473 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / 
Haardtring) (Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 06.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der 10. Änderung des Flächennutzungsplans  
- Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)  gingen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. 
Anlage 1 stellt eine vorläufige Abwägungstabelle  für den Planbereich dar. Die endgültige  
Abwägung erfolgt im Rahmen des Feststellungsbeschlusses.  
2. Dem vorliegenden Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - 
(Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) und der Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 2) wird zugestimmt.

- 3 - 
3. Der Entwurf und die Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 
10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)  sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und 
gem. § 4a Abs. 4 ins Internet einzustellen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher 
Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht FNP -Änderung 10.1 
 
Planentwurf zur FNP -Änderung 10.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2017/0393 vom 06.11.2017:  
 
Zum 1. April 2006 ist der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirksam 
geworden. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist die Flächen der ehemaligen 
Druckerei Prinovis  als „Gewerbliche Baufläche“ und eine kleine Teilfläche im Süden als 
„Sonderbaufläche Hochschule“ aus.  
 
Nach der Aufgabe des Standorts der Druckerei Prinovis  werden diese Flächen neu entwickelt 
und neu strukturiert. Im westlichen Bereich hat bereits eine Privatschule einen großen 
Neubau errichtet. Für den östlichen Bereich beabsichtigt die Grundstückseigentümerin, 
Biskupek Scheinert Moog Investorengruppe, das  Gelände mit vorwiegend Wohnnutzung, 
gewerblicher Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört sowie mit einem großflächigen 
Einzelhandelsbetrieb zur Nahversorgung als „Berliner Carree“ neu zu entwickeln.  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der 
baulichen Nutzung unabhängig von den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
vorgesehenen Gebietscharakteren fest, orientiert sich allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 
BauNVO.  
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem 
Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich. Daher wird die Darstellung im Flächennutzungsplan für diesen Teilbereich von 
„Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche Hochschule“  in „Gemischte Baufläche“ 
geändert. Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Grünverbindung sowie ein 
Hauptfuß- und radweg entlang der Berliner Allee bleiben bestehen. Die Grünverbindung wird 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 durch ein e Fläche zum Anpflanzen von Bäumen 
und Sträuchern gesichert.  
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - gem. § 8 Abs. 3 
BauGB (siehe Magistratsvorlage Nr. 2017/0389). 
 
Am 29.09.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss zur 10. 
Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring) 
zugestimmt. Dieser wurde am 17.10.2016 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund des 
Magistratsbeschlusses vom 06.07.2016 (V.-Nr. 20016/0267), nach öffentlicher 
Bekanntmachung vom 11.07.2016 in der Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016, 
statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 12.07.2016 hierüber benachrichtigt und 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 
 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur 10. 
Änderung des Flächennutzungsplanes  - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)   
zusammengefasst und entsprechend geprüft. Sie stellt eine vorläufige Abwägungstabelle dar; 
eine abschließende Prüfung der Ste llungnahmen erfolgt zum Feststellungsbeschluss der 
Flächennutzungsplanänderung.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu den 
allgemeinen Zielen und Zwecken der 10. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 1 0.1 
gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 2. und 3.: 
 
Nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 1  BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ) und 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange) erfolgt nun die Offenlage des Entwurfs zur 10. Änderung des 
Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)  gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und die Einstellung in das Internet gem. § 4a  Abs. 4 BauGB.  
 
Parallel zur Öffentlichkeit werden d ie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden  beteiligt.  
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Entwurfs zur FNP -Änderung 10.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 06.11.2017 
III/61.1.1 il Nst. 2607 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 8

196 Zeichen

Punkt 31: 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / 
Haardtring) (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0393) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Gegenstimmen: UWIGA

2017/0393

6573 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0393 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / 
Haardtring) (Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 06.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der 10. Änderung des Flächennutzungsplans  
- Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)  gingen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. 
Anlage 1 stellt eine vorläufige Abwägungstabelle  für den Planbereich dar. Die endgültige  
Abwägung erfolgt im Rahmen des Feststellungsbeschlusses.  
2. Dem vorliegenden Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - 
(Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) und der Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 2) wird zugestimmt. 
3. Der Entwurf und die Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich

- 2 - 
10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)  sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und 
gem. § 4a Abs. 4 ins Internet einzustellen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher 
Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht FNP -Änderung 10.1 
 
Planentwurf zur FNP -Änderung 10.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2017/0393 vom 06.11.2017:  
 
Zum 1. April 2006 ist der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirksam 
geworden. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist die Flächen der ehemaligen 
Druckerei Prinovis als „Gewerbliche Baufläche“ und eine kleine Teilfläche im Süden als 
„Sonderbaufläche Hochschule“ aus.  
 
Nach der Aufgabe des Standorts der Druckerei Prinovis werden diese Flächen neu entwickelt 
und neu strukturiert. Im westlichen Bereich hat bereits eine Privatschule einen großen 
Neubau errichtet. Für den östlichen Bereich  beabsichtigt die Grundstückseigentümer in, 
Biskupek Scheinert Moog Investorengruppe, das  Gelände mit vorwiegend Wohnnutzung, 
gewerblicher Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört sowie mit einem großflächigen 
Einzelhandelsbetrieb zur Nahversorgung als „Berliner Carree“ neu zu entwickeln.  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der 
baulichen Nutzung unabhängig von den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
vorgesehenen Gebietscharakteren fest, orientiert sich allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 
BauNVO.  
Um die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 aus dem 
Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich. Daher wird die Darstellung im Flächennutzungsplan für diesen Teilbereich von 
„Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche Hochschule“ in „Gemischte Baufläche“ 
geändert. Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Grünverbindung sowie ein 
Hauptfuß- und radweg entlang der Berliner Allee bleiben bestehen. Die Grünverbindung wird 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 durch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen 
und Sträuchern gesichert.  
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - gem. § 8 Abs. 3 
BauGB (siehe Magistratsvorlage Nr. 2017/0389). 
 
Am 29.09.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss zur 10. 
Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring) 
zugestimmt. Dieser wurde am 17.10.2016 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund des 
Magistratsbeschlusses vom 06.07.2016 (V.-Nr. 20016/0267), nach öffentlicher 
Bekanntmachung vom 11.07.2016 in der Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016, 
statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 12.07.2016 hierüber benachrichtigt und 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 
 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur 10. 
Änderung des Flächennutzungsplanes  - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)   
zusammengefass t und entsprechend geprüft. Sie stellt eine vorläufige Abwägungstabelle  dar; 
eine abschließende Prüfung der Stellungnahmen erfolgt zum Feststellungsbeschluss der 
Flächennutzungsplanänderung.

- 4 - 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu den 
allgemeinen Zielen und Zwecken der 10. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 10.1 
gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 2. und 3.: 
 
Nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 1  BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ) und 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange) erfolgt nun die Offenlage des Entwurfs zur 10. Änderung des 
Flächennutzungsplans - Teilbereich 10.1 - (Berliner Allee / Haardtring)  gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und die Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.  
 
Parallel zur Öffentlichkeit werden d ie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden  beteiligt.  
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Entwurfs zur FNP -Änderung 10.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 06.11.2017 
III/61.1.1 il Nst. 2607 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 3

5166 Zeichen

Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2016.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am17.10.2016.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 06.07.2016. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke derPlanung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 11.07.2016. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit vom12.07.2016 bis einschließlich 12.08.2016. 8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHUnterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerungbezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB undAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 12.07.2016. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ___________.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ___________.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieser Änderung des Flächennutzungsplans, der Begründungmit Umweltbericht und der wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 und Einstellung in das Internetgem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom ___________ bis einschließlich ___________.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHgem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mitSchreiben vom __________.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich(Änderung 10.1) mit dem zeichnerischen Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltberichtwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Feststellung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans für einenTeilbereich (Änderung 10.1) durch die Aufsichtsbehörde und der öffentlichen Auslegung im„Darmstädter Echo“ am ___________.Öffentliche Auslegung dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und derzusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 derHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, BessungerStraße 125, in der Zeit vom  ___________ bis einschließlich ___________.Inkrafttreten der 10. Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung 10.1) am  ___________.Darmstadt, den  ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________     Stadtplanungsamt               _____________________                                               Jochen Krehbiehl
bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJ
Lage im StadtgebietI:\Pool_61\61.1.1\FNP\Änderungsverfahren FNP\10-Änderung - Prinovis\Pläne\CAD_Datei\FNP_Aenderung 10.1.dwg*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUQHXHQJHPLVFKWHQ%DXIOlFKHQ
Legende zur Darstellung siehe GesamtplanMaßstab 1 : 10 000100 m500 m1000 m
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamtN
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 desGesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durchArt. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 desGesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetzvom 28.09.2015 (GVBl. S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletztgeändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94),zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370)

anlage 1

109506 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt  
 
 
 
1.1.1 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 10.08.2016: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass die Flächennut-
zungsplanänderung 10.1 einen Bereich betrifft, der im RPS/RegFNP 2010 
als „Vorranggebiet Industrie und Gewe rbe, Bestand“ festgelegt ist. Hier 
soll künftig anstelle der bislang im Flächennutzungsplan dargestellten 
gewerblichen Baufläche (im südlichen Bereich wird zudem die dort darge-
stellte Sonderbaufläche Fachhochschule in geringem Umfang, d.h. mit ca. 
0,3 ha mit umfasst) eine Darstellung als Mischbaufläche erfolgen.  
 
Auch wenn gemäß Z 3.4.1-3 des RPS/RegFNP 2010 die bauleitplaneri-
sche Ausweisung von Mischbaufläch en innerhalb der „Vorranggebiete 
Siedlung, Planung und Best and“ stattfinden soll, werden gegen die skiz-
zierte Flächennutzungsplanänderung in dem mit insgesamt 2,2 ha nicht 
raumbedeutsamen Umfang keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.  
 
 
 
 
 
 
 
Zu 1.1.1 
Der Hinweis, dass aus regionalplaner ischer Sicht keine grundsätzlichen 
Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Im Laufe der weiteren städtischen Pl anungen hat sich ergeben, dass für 
benachbarte Flächen nördlich des Haardtrings (vorhabenbezogener Be-
bauungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsänderung 
von gewerblicher Nutzung in gemischtgenutzte Flächen vorgesehen ist.  
Da diese Entwicklung im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu 
betrachten ist, ergibt sich nun eine Fl äche von über 5 ha. Diese stellt somit 
eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Zielabweichungsverfah-
rens vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen 
des Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) 
wurde beim Regierungspräsidium Darm stadt gestellt. Antragsgegenstand 
ist, die beiden o.g., als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellten 
Flächen als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. Die Zielab-
weichung wurde parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 
beim Regierungspräsidium beantragt. 
 
In der Begründung mit Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung 
wurde das Zielabweichungsverfahren ergänzt. 
 
 Aus Sicht der Regionalplanung Bereich Verkehr wird darauf hingewiesen, 
dass westlich mittelbar angrenzend an den Planbereich die Main-Neckar-
Bahn verläuft. Die Bahnstrecke ist Teil des Schienengüterverkehrskorri-
dors Rotterdam – Genua. Ausbaumaßnahmen entlang der gesamten 
Strecke ermöglichen künftig eine starke Kapazitätsausweitung des Schie-
nengüterverkehrs. Die Zunahme des Schienengüterverkehrs und seine 
Auswirkungen sind bei der Ausweisung von neuen Baugebieten entlang 
der Bahnstrecke zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. 
 
Für den östlichen Bereich des Planbereichs bzw. im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee/Haardtring – wird die Thematik durch 
ein Schalltechnisches Gutachten mi t entsprechenden Schallschutzmaß-
nahmen berücksichtigt, da hier auch schutzwürdige Nutzungen (Wohnen) 
angedacht sind.  
 
Die Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplans W 60 haben gezeigt, 
dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) 
am Tag durch Schienenverkehrslärm im Plangebiet weitestgehend einge-
halten werden. Problematisch sind hingegen die Nachtzeiten. Aufgrund der 
großen Zahl an Güterzügen, die während der Nacht auf der Bahnstrecke 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
verkehren, ist der Beurteilungspegel in der Nacht höher als derjenige am 
Tag. Aufgrund der in der Nacht um 10 dB(A) geringeren Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete von 50 dB(A) ist die Nacht der kritischste 
Beurteilungszeitraum für den Schienenverkehrslärm. Überschreitungen sind 
lediglich an der der Bahntrasse zugewandten Seite und nur in den obersten 
Geschossen vorhanden. Hierauf wurde mit entsprechenden Festsetzungen 
zu passiven Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan W 60 reagiert. 
 
Dem Gutachten liegen die Zugzahlen im Prognosejahr 2025 und die sonsti-
gen schalltechnisch relevanten Parameter nach Schall 03 (2012) zugrunde, 
die von der Deutschen Bahn bereitgest ellt wurden. Die beschriebene Zu-
nahme des Schienenverkehrs ist darin berücksichtigt. 
 
Die Lärmproblematik Bahnverkehr ist für den Planbereich westlich des Be-
bauungsplans W 60 in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren, 
alternativ im Rahmen von Baugenehmigung sverfahren, zu klären. Dies ist 
möglich, da die Wohnnutzungen im östlichen Planbereich (Bebauungsplan 
W 60) angesiedelt werden und der westliche Planbereich gewerblich ge-
prägt sein wird. 
 
1.1.2 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
zu der Planung wie folgt Stellung genommen:  
 
Oberflächengewässer (Abflussregelung/Hochwasserschutz/Hydrologie)  
Oberflächengewässer und Belange des Hochwasserschutzes werden 
nicht betroffen.  
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried. Im  Einzelnen sind die Vorgaben des 
„Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land 
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. Ein entsprechenden Hinweis ist 
in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen.  
 
Die Sicherstellung der Wasserversorgung für das Baugebiet ist darzule-
gen. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebswasser) ist zu ermitteln 
(Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits 
Zu 1.1.2 
 
 
 
Der Hinweis, dass Oberflächengewässer und die Belange des Hochwas-
serschutzes nicht betroffen sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis zum Grundwasser und die Darlegung der Wasserversorgung 
werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 - Ber-
liner Allee/Haardtring - berücksichtigt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Der Nach-
weis, dass der gesamte Wasserb edarf durch den zuständigen Wasser-
versorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen. Es ist darzustellen, ob 
noch verfügbare Kapazitäten zur Deckung dieses Bedarfs vorhanden sind 
(Gegenüberstellung der Wasserrechte mit den Fördermengen der letzten 
5 Jahre oder Abgleich der verfügbaren Liefermengen mit den tatsächli-
chen Abnahmemengen) und wie der Anschluss der Gebiete erfolgt (tech-
nische Voraussetzungen).  
 
1.1.3 Immissionsschutz  
 
Der vorgelegte Bebauungsplan kann nicht bearbeitet werden, da eine 
schalltechnische Bewertung fehlt. Erst nach Vorlage eines Schalltechni-
schen Gutachtens kann hierzu Stellung genommen werden.  
 
Ergänzung zum Schallschutz vom 19.09.2016: 
 
Im Nachgang zu der am 11.08.2016 in o.a. Angelegenheit ergangenen 
Stellungnahme wird nach Prüfung des Schallschutzgutachtens von Seiten 
des Immissionsschutzes mitgeteil t, dass gegen die Planung hinsichtlich 
der von hier zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes keine Be-
denken bestehen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu den ge-
werblich genutzten Flächen ist im konkreten Bauantragsverfahren mittels 
Geräuschimmissionsprognose vom Antragsteller nachzuweisen. 
 
Zu 1.1.3 
 
Nach Vorlage des Schallgutachtens erfolgte eine ergänzende Stellungnah-
me mit Schreiben vom 19.09.2016, mit dem Hinweis, dass hinsichtlich des 
Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen.  
 
Dies betrifft im Wesentlichen den ös tlichen Teil des Planbereichs, für den 
eine konkrete Planung mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 60 
existiert. 
 
Für den westlichen Planbereich ist die Lärmproblematik aufgrund Hoch-
schul- und Bahnbetrieb in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren, 
alternativ im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren, zu klären.  
Da die Wohnnutzungen im östlichen Planbereich (vorhabenbezogener Be-
bauungsplan W 60) angesiedelt werden und der westliche Planbereich eher 
gewerblich geprägt sein wird, ist dies möglich. 
 
1.1.4 Bodenschutz  
 
Ergänzende Stellungnahme vom 18.08. 2016, Dezernat IV/DA 41.5 – 
Bodenschutz: 
 
Nachsorgender Bodenschutz  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen 
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen 
Zu 1.1.4 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefah-
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die 
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Stadt Darm-
stadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentü-
mer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. 
 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz herausgege benen Arbeitshilfe „Bodenschutz in 
der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für Recherchen 
zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesam-
tes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
 
 Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für 
das Plangebiet ein Eintrag ergibt. Folgender Betrieb ist gemäß Handbuch 
Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem sehr hohen Gefährdungspo-
tential für die Umwelt bewertet:  
 
Ehemalige Druckerei Prinovis in der Berliner Allee 59. Es handelt sich um 
einen Altstandort (Altfläche ndatei-Schlüsselnummer 411.000.050-
001.038), der bereits orientierend untersucht worden ist. Weiterhin haben 
auf dem Gelände in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen im Boden 
stattgefunden. Der Status der Fläche in der Altflächendatei lautet „Sanie-
rung (Dekontamination) abgeschlossen“. Bei Bodeneingriffen ist die Prü-
fung der Entsorgungsrelevanz erforder lich. Die vorliegende Akte (2069) 
kann bei Bedarf eingesehen werden.  
 
Da bereits Sanierungsmaßnahmen im Boden stattgefunden haben, lautet 
der Status der Fläche in der Altflächendatei „Sanierung (Dekontamination) 
abgeschlossen“.  
 
Im Bebauungsplanverfahren wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenein-
griffen die Prüfung der Entsorgungsrelevanz erforderlich ist. 
 Folgender Hinweis ist in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungs-
plan aufzunehmen:  
 
- Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, 
ist auf organoleptische Auffälligkeiten  zu achten. Er geben sich bei 
den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen 
Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständi-
gen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-
beitsschutz und Umwelt Darmstad t, Dezernat IV/Da 41.5, Boden-
schutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlas-
tenfragen hinzuzuziehen.  
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplanver-
fahren berücksichtigt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
- Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- 
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bo-
denfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile 
oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allge-
meinheit herbeizuführen.  
 
1.1.5 Vorsorgender Bodenschutz 
 
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 
Baugesetzbuch). Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchti-
gungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der 
Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1, 
Satz 3 Bundes-Bodenschutzgesetz).  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be-
bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete 
Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung) bzw. ehemalige Gewerbe-
gebiete bzw. Brachflächen wieder genutzt werden. Hiermit wird ein Bei-
trag zur Reduktion weiteren Flächenver brauchs im Außenbereich geleis-
tet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgen-
den Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt.  
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebau-
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
Zu 1.1.5 
 
Der Hinweis, dass die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes hinrei-
chend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden keine Bedenken geäußert. 
1.1.6 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des 
HLUG;  
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegen-
de und genehmigte Betriebspläne;  
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor-
liegende Risse, in der Datenbank vo rliegende Informationen, Kurzüber-
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven-
Zu 1.1.6 
 
 
Der Hinweis, dass dem Vorhaben aus Sicht der Bergbehörde keine Sach-
verhalte entgegen stehen, wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Berg-
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer 
unvollständigen Datenbasis.  
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung 
genommen:  
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungs-
flächen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt.  
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist den vorliegenden Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge-
gangen.  
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen.  
 
1.1.7 Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenab-
wurfgebiet und im Bereich von ehem aligen Flakstellungen befindet, sowie 
in einem Bereich, in dem Kampfmittel unsachgemäß gesprengt wurden.  
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden.  
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher 
vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundun-
tersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen boden-
eingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-
gestützte Datenaufnahme erfolgen.  
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel-
Zu 1.1.7 
Die Hinweise auf die erforderlichen systematischen Überprüfungen auf das 
Vorhandensein von Kampfmitteln wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Es wird davon ausgegangen, dass di e erforderlichen systematischen Über-
prüfungen erst in dem jeweiligen Bebauungsplanverfahren – spätestens vor 
Beginn der geplanten Bauarbeiten – durchgeführt werden sollen. 
Im Rahmen des Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee/Haardtring - wurde 
auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln im Bebauungsplanent-
wurf hingewiesen. 
 
In der Begründung mit Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung 
wird ebenfalls auf das potentielle Vorhandensein von Kampfmitteln hinge-
wiesen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wur-
den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter-
suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detekti-
onsverfahren anzugeben.  
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird darum 
gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.  
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die beauftragte Fachfirma zu 
erhalten ist.  
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:  
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)  
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragste llerin, Interessenten/ Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/ 
Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.  
Für die Dokumentation der durchgef ührten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1564-2016 anzugeben 
und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.  
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande 
Hessen sind diesem Anschreiben beigefügt.  
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird  
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung.  
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP Darmstadt, Dez. III 31.2, zur Kennt-
nisnahme zuzusenden.  
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung – und die Vernichtung der

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
1.2 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin  
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 18.07.2016: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine 
Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten An-
lage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordina-
tenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren 
rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Stö-
rungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammen-
hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Inter-
netseite der Bundesnetzagentur 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewiesen, dass nach 
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten perso-
nenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeitet oder 
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
 
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mess-
einrichtungen des Prüf- und Messdien stes der BNetzA beeinflusst, wurde 
die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die 
Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. 
 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz-
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der 
BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen 
zu berücksichtigen sein, werden diese in einem gesonderten Schreiben 
zur Kenntnis übermittelt. 
 
Betreiber von Richtfunkstrecken 
 
 
 
Die Hinweise zu den Richtfunkstrecken wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Die Hinweise beziehen sich auf den Bebauungsplanentwurf W 60. Ein Ein-
gehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Flächennut-
zungsplanänderung erübrigt sich, da der Flächennutzungsplan nur Boden-
nutzung darstellt und keine Aussagen zu die Richtfunkstrecken ggf. beein-
flussenden Höhen baulicher Anlagen trifft. 
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die Begründung zur Flä-
chennutzungsplanänderung.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Eingangsnummer: 15295 
Für Baubereich: Darmstadt, 10. Änderung FNP und B-
Plan W 60 
Planrechteck im ermittelten 
Koordinaten-Bereich 
(WGS 84 in Grad/Min./Sek.): 
NW: 8E3747 49N5205 
SO: 8E3807 49N5158 
 
Betreiber und Anschrift: 
- E-Plus Mobilfunk GmbH, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf 
- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 
80992 München 
- Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 
 
1.3 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.08.2016: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen.“ 
 
 
 
 
Der Hinweis zu Bodendenkmälern wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Hinweis wurde im Rahmen des Bebauungsplans W 60 - Berliner Al-
lee/Haardtring - berücksichtigt. 
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die Begründung zur Flä-
chennutzungsplanänderung. 
 
 
1.4 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 03.08.2016: 
 
Ziel der Planung ist die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes 
mit Service-Appartements, zweier Wohngebäude und eines Gebäudes mit 
großflächigem Verbrauchermarkt im Erdgeschoss sowie Wohnen in den 
Obergeschossen auf dem ehemaligen Firmengelände der Prinovis-
Druckerei. Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Regionalem 
 
 
 
Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet Gewerbe festgesetzt. Der 
Flächennutzungsplan wird im Paralle lverfahren geändert und soll zukünf-
tig anstelle „Gewerbliche Flächen “ „Gemischte Bauflächen“ ausweisen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan orientiert sich in Grundzügen an 
ein Mischgebiet. Er ist jedoch gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die 
Vorgaben § 9 Abs. 1 des BauGB gebunden . Somit wird in der Planung 
einer gebotenen Durchmischung von 50 % Gewerbe und 50 % Wohnen 
nicht gefolgt. 
 
Das Plangebiet liegt im Westen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt in ei-
nem verkehrIich und gewerblich stark immissionsbelastetem Bereich , 
welcher in den achtziger Jahren noch als „rauchloser Industriestandort“ 
als Vorbild für zahlreiche andere Industrieparks stand. Das sogenannte 
„Verlegerviertel“ befindet sich seit den letzten 5-10 Jahren im Umbruch, 
jedoch konnte in direkter Nachba rschaft die gewerbliche Nutzung auf-
rechterhalten und sogar weiter entwickelt werden. 
 
Obwohl bekannt ist, dass auf der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt starker 
Ansiedlungsdruck lastet und daher Verständnis gezeigt wird, dass es ein 
dringendes Erfordernis ist, Wohnbauflächen zu entwickeln, kann jedoch 
den vorliegenden Planungen nicht vorbehaltslos zugestimmt werden.  
 
Folgende Bedenken werden daher hinsichtlich der Planung geäußert: 
 
 Regionalplanerische Bedenken 
Die Planflächen sind im Regionalplan Südhessen / Regionalem Flächen-
nutzungsplan 2010 als „Vorranggebiet Gewerbe“ festgesetzt. Die Aussa-
ge, dass die Entwicklung eines Mischgebietes aus einem im Regionalplan 
festgelegtem Gewerbegebiet der raumordnerischen Zielsetzung ent-
spricht, ist nicht korrekt. Gemäß Zielvorgabe Z3.4.1-3 hat die bauleitplane-
rische Ausweisung von gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen in 
innerhalb der Karte ausgewiesenen „Vorranggebiete Siedlung, Bestand 
und Planung“ stattzufinden. 
 
Ebenfalls nicht zulässig ist die Ausweisung bzw. Ansiedlung von großflä-
chigem Einzelhandel in „Vorranggebieten von Industrie und Gewerbe“. 
Gemäß Z3.4.3-3 sind diese Flächen für produzierendes und weiterverar-
beitendes Gewerbe vorzuhalten. 
 
Die Abweichung des Bebauungsplans von den Zielen der Raumordnung 
wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und wie folgt 
beurteilt: 
„Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Geltungsbe-
reich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 60 - Berliner Allee/Haardtring - in einem Bereich befindet, der im RPS/ 
RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ festge-
legt ist.  
Zwar sind die „Vorranggebiete I ndustrie und Gewerbe, Bestand und Pla-
nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Ausweisung 
von Industrie- und Gewerbegebieten vo rgesehen, wohingegen die Auswei-
sung gemischter Bauflächen – anders als in den Planunterlagen unter Ziffer 
5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt – innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung,

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumord-
nung anzupassen. Da jedoch die Grundzüge des Vorhabens den Auswei-
sungen des Regionalplans Südhessen / Regionalem Flächennutzungs-
plan 2010 widersprechen, wird empf ohlen, gemeinsam mit dem Regie-
rungspräsidium Darmstadt eine korrekte Entwicklung der Flächen abzu-
stimmen. 
 
 
Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung 
einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt 
jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Regio-
nalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräumige Umstrukturie-
rung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Gewerbe“ insoweit 
nicht.“ 
 
Im Laufe der weiteren städtischen Planungen hat sich jedoch ergeben, dass 
für die Flächen nördlich des Haardt rings (13. FNP-Änderung zum vorha-
benbezogener Bebauungsplan W 61) ebenfalls eine Nutzungsänderung von 
gewerblicher Nutzung in eine gemischt genutzte Fläche geplant ist. Da die-
se Entwicklung im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu betrach-
ten ist, ergibt sich nun eine Fläche von über 5 ha. Diese stellt somit eine 
raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Zielabweichungsverfahrens 
vom Regionalplan bedarf. Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des 
Regionalplanes im Sinne des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) 
wurde beim Regierungspräsidium gestellt. Antragsgegenstand ist, die bei-
den o.g., als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellten Flächen 
als Flächen für „Vorranggebiet Siedlung“ auszuweisen. 
 
Im Kontext der Stellungnahme des RP  zur frühzeitigen Beteiligung im Bau-
leitplanverfahren W 60 wurde seitens des RP darüber hinaus folgende Be-
urteilung mitgeteilt: 
„…Auch die Überlegung zur Schaffung eines Nahversorgungsangebots für 
die künftige Wohnbevölkerung ist sinnvoll und nachvollziehbar. Dabei gilt es 
jedoch – neben den auf S. 15 der o.a. Begründung zum Bebauungsplan 
zitierten regionalplanerischen Zielvorgaben, die mit der Planung „befolgt 
werden“ –, insbesondere auch Z3.4.3-3 des RPS/RegFNP 2010 („Aus-
schluss jedweden zentrenrelevanten Ei nzelhandels im „Vorranggebiet In-
dustrie und Gewerbe“) zu beachten. Hi er bedarf es im weiteren Verfahren 
entsprechender Überlegungen und Ausführungen.“ 
Durch das oben beschriebene Zielabweichungsverfahren wird perspekti-
visch das Planungsgebiet im Regionalplan Südhessen in ein „Vorranggebiet 
Siedlung“ geändert. Somit wird dem Ziel Z3.4.3-3, dass „in den „Vorrangge-
bieten Industrie und Gewerbe“ (Bestand und Planung) auch die Ansiedlung 
von nicht großflächigen zentrenrel evanten Einzelhandelsbetrieben den 
Zielen der Raumordnung widerspricht“, entsprochen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 Baurechtliche und immissionschutzrechtliche Bedenken 
 
Die positive Entwicklung der vorliegenden Planung kann nur gelingen, 
wenn ansässigen Institutionen / Unternehmen ein ausreichendes Maß an 
Geräuschemission zugestanden wird und ein größerer gewerblicher Nut-
zungsanteil festgeschrieben wird. Ge räusche durch Produktion, Lieferver-
kehr, Gaststätten- und Veranstaltungsbetriebe lassen sich kaum oder nur 
durch unverhältnismäßige Einschrä nkungen reduzieren. In Gewerbege-
bieten wird dies bisher dadurch erre icht, dass Wohnen nur in Ausnahme-
fällen möglich ist. Mit der Entfernung zum Gewerbe sinken die auf Woh-
nungen einwirkenden Immissionen. Der immissionsschutzrechtliche Tren-
nungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) und die städtebaulich-funktionale Glie-
derung der Baugebiete stellen so bis her sicher, dass konfliktträchtige 
Nutzungen getrennt werden. 
 
Mit der vorliegenden Planung werden diese Grundsätze nun aufgegeben. 
Dies kann zu negativen Auswirkungen auf umliegende Betriebe führen. 
Die Unternehmen werden in ihrer Entwicklungsfähigkeit durch niedrigere 
Immissionsgrenzwerte beschränkt, was unter Umständen zur Gefährdung 
des Standortes führen kann. 
 
Speziell wird auf das Gelände der Hochschule Darmstadt hingewiesen, da 
es direkt an das Plangebiet angrenzt. Auf dem Grundstück befinden sich 
neben Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labore, 
Werkstätten und eine Mensa. Durch diese Nutzungen entstehen erhebli-
che Geruchs- sowie Lärmimmissionen, welche den Grenzwerten eines 
Gewerbegebiets gerecht werden – jedoch das Wohnen erheblich stören 
könnten. 
 
 
 
Die Flächennutzungsplanänderung von „Gewerbliche Fläche“ sowie „Son-
derbaufläche Fachhochschule“ in „Gemischte Baufläche“ soll eine Neuent-
wicklung der ehemaligen gewerblich genutzten Fläche der Druckerei Prino-
vis mit vorwiegend Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung ermöglichen. 
Um die Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft mit dem emittieren-
den Hochschulbetrieb ohne Einschränkungen auf beiden Seiten zu ermögli-
chen, wurden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 
Festsetzungen zu aktiven Schallschut zmaßnahmen getroffen, die ein Ne-
beneinander der beiden Nutzungen ohne Einschränkungen für die Hoch-
schule ermöglicht. Diese Maßnahmen wurden in Abstimmung mit der 
Hochschule getroffen.  
 
 
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist eine „Gemischte Baufläche“ 
neben einer „Gewerblichen Fläche“ und „Sonderbaufläche Hochschule“ 
eine planerisch mögliche und sinnvolle Abstufung. Daher wurde der Tren-
nungsgrundsatz auf Ebene des FNP hinreichend berücksichtigt.  
Neben dem genannten Trennungsgrundsatz sind jedoch auch weitere Ge-
setze zu beachten, die eine Entwicklung eines Mischgebietes in Nachbar-
schaft zu Gewerbe- und Hochschulbetrieben notwendig macht, bspw. dem 
Gebot der Innenentwicklung. Dem entsprechend kann dem Trennungs-
grundsatz nicht nur über den Abstand begegnet werden, sondern es sind 
insbesondere in innerstädtischen Lagen  andere Maßnahmen zu ergreifen, 
die u.a. im Bebauungsplan W 60 Anwendung finden. 
 
 Welche generellen Immissionen auf das Plangebiet einwirken, ist den 
Planungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es wird daher empfohlen, ein 
Gutachten in Auftrag zu geben, welches sowohl die bestehenden als auch 
die maximal zulässigen Grenzwerte eines Gewerbegebietes berücksich-
tigt. Nur so ist den Unternehmen eine zukunftsfähige Entwicklungsmög-
lichkeit am Standort gegeben. 
 
 
 
Die Immissionen auf das Plangebiet wurden hauptsächlich für den östlichen 
Teilbereich im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan W 60 ermittelt und entsprechende lärmschutzrechtliche Festsetzungen 
wurden im Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Die Lärmproblematik aus Bahnverkehr und Gewerbe- und Hochschulbetrieb 
ist für den Planbereich westlich des Bebauungsplans W 60 in einem nach-
folgenden Bebauungsplanverfahren, alternativ im Rahmen von Baugeneh-
migungsverfahren, zu klären. Dies is t möglich, da die Wohnnutzungen im

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
Da die Nachbarschaft durch den Campus der Hochschule Darmstadt ge-
prägt ist, wird – wenn überhaupt – höchstens eine studienaffine Wohnnut-
zung gesehen, sowie eine höherwertige Durchmischung des Gebietes von 
80 % Gewerbe und 20 % Wohnen. 
 
 
östlichen Planbereich (Bebauungspl an W 60) angesiedelt werden und der 
westliche Planbereich gewerblich geprägt sein wird. 
 
Zur Sicherung eines Mindest-Verhältnisses von Gewerbe zu Wohnen in 
einem gemischtgenutzten Gebiet we rden Festsetzungen über den Mindes-
tanteil von Gewerbe in den Baufeldern 1 und 2 sowie ein Maximalanteil von 
nicht zum Wohnen genutzten Flächen (Räume für freie Berufe und Anlagen 
für soziale und gesundheitliche Zwecke) im Baufeld 3 getroffen. Die Fest-
setzungen sind so getroffen, dass ein gewerblicher Anteil im Gebiet von 
mindestens 25 % der gesamten Bruttogrundfläche eingehalten wird. Das 
geplante Vorhaben sieht einen höhere n gewerblichen Anteil von über 30 % 
vor. Die Festsetzung dient daher der Sicherung des gewerblichen Anteils 
bei späteren Umnutzungen der Gebäude. 
Die Anregung hier nur 20 % Wohnnutzung vorzusehen hatte die Intention, 
einen möglichst niedrigen Anteil von schutzbedürftigen Nutzungen in der 
Nachbarschaft der Hochschule vorzusehen. Mit den im Bebauungsplan 
festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen ist die Nachbarschaft von 
Hochschulnutzung und Wohnnutzung konfliktfrei möglich.  
 
 Zum Thema Nahversorgung wird angeführt, dass es zwar durchaus üblich 
ist die Ladenöffnungszeiten zwecks Konfliktminimierung auf die Zeiten 
von 06:00-22:00 Uhr zu beschränken, jedoch steht dieser Einschränkung 
das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23 .11.2006 entgegen. 
Hiernach dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen für den ge-
schäftlichen Verkehr mit den Kunden von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet wer-
den. Ob eine Beschränkung in einem Bebauungsplan sich über Landes-
recht setzen kann, ist fraglich. 
 
Zum Abschluss dieser baurechtlichen Anregungen wird auf die auf Bun-
desebene diskutierte Einführung ei nes neuen Gebietstypus der Baunut-
zungsverordnung hingewiesen: das „Urbane Gebiet“. Das Vorhaben wäre 
prädestiniert für diesen Gebietstypus. Ein Nebeneinander von Gewerbe 
und Wohnen mit höheren Immissionsgrenzwerten und einer dichteren 
Überbaubarkeit (GRZ) könnte baurechtlic h zielführender sein, als dieser 
vorhabenbezogene Bebauungsplan. Leider steht der Zeitpunkt der Geset-
zesverabschiedung noch nicht fest. 
 
 
Die weiteren Punkte der Stellungnahme gehen hauptsächlich auf die Inhalte 
und Ziele des Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee / Haardtring - ein. Die 
wortgleiche Stellungnahme wurde ebenfalls bei dem genannten Bebau-
ungsplanverfahren vorgebracht. Die Stellungnahme wurde im Rahmen des 
Bebauungsplans W 60 - Berliner Allee/Haardtring - berücksichtigt. 
 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die Begründung zur Flä-
chennutzungsplanänderung.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 Verkehr 
 
Es wird empfohlen, die Erschließung des Gebietes in einem detaillierten 
Konzept darzustellen. Anhand der derzeitigen Planungsunterlagen erge-
ben sich viele Fragen hinsichtlich der An- und Abfahrtswege sowie zur 
Verkehrssicherheit. Hier wird speziell auf die starke Belastung des Plan-
gebietes durch die Fußgänger und Radfahrer hingewiesen, welche sich 
durch die benachbarten (Hoch-)Schulen ergeben. 
 
Das Fazit zur vorliegenden Planung lautet somit, dass zuerst eine grund-
legende Anpassung an regionalplanerische und baurechtliche Vorgaben 
erfolgen muss. Ein Immissionsgutachten sowie ein Verkehrskonzept un-
terstützen eine konfliktarme Umsetzung des Vorhabens . E ine Erhöhung 
des gewerblich genutzten Anteils wird empfohlen. 
 
s.o.  
1.5 Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Postfach 11 14 62, 64229 
Darmstadt 
 
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.08.2016: 
 
Auf Grund der vorliegenden Informationen wird das o.g. Plangebiet im 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Gewerbliche 
Baufläche“ ausgewiesen. Die nun a ngestrebte Nutzung lehnt sich einer 
Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO an. Hierbei ist die gewerbli-
che Nutzung im nördlichen Plangebiet vorgesehen, während die Wohnbe-
bauung im westlichen und südlichen Teil direkt an den Campus der Hoch-
schule Darmstadt angrenzt. 
 
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Hochschule Darm-
stadt schon seit Jahren in den direkt angrenzenden Gebäuden neben 
Vorlesungs- und Verwaltungsgebäuden  auch Labore und Werkstätten 
betreibt. Dies war bei der bisherigen Nutzung des Plangebietes als Ge-
werbegebiet unkritisch. Die Versch iebung des Gebietscharakters von 
einem reinen Gewerbegebiet in ein Mischgebiet mit hohem Wohnanteil 
geht mit geänderten Grenzwerten, z.B. für Lärm- und Geruchsemissionen 
einher. Während die Einhaltung der Grenzwerte bei der bisherigen Nut-
zung keine Einschränkung dargestellt, bzw. auch in der Praxis nicht zu 
Konflikten geführt haben dürften, läss t sich die nunmehr direkt angren-
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Bei der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich 
um eine Änderung im Parallelverfahren zum Bebauungsplan W 60, sowie 
der westlich angrenzenden Fläche (Par khaus, Schule). Die Stellungnahme 
stellt die Problematik der direkt en Nachbarschaft von Wohnen und Gewer-
be- sowie Hochschulbetrieb richtig dar.  
 
Diese Problematik wurde nach der früh zeitigen Beteiligung im Rahmen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 gutachterlich betrachtet, mit 
dem Ergebnis, dass aktive lärm schutztechnische Festsetzungen (Lärm-
schutzwand) getroffen wurden, die ei n Nebeneinander der beiden Nutzun-
gen ohne Einschränkungen für die Hochschule ermöglichen. Die dafür not-
wendigen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit der Hochschule getrof-
fen.  
 
Im westlichen Bereich befinden sich hingegen ein Parkhaus und eine Schu-
le, die in Gewerbegebieten zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Nut-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
zende Wohnnutzung unter Umständen nicht mit der aktuellen Nutzung 
durch die Hochschule Darmstadt, bzw. deren Entwicklungszielen verein-
baren. 
 
Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht insbesondere zu prüfen, 
bzw. abzuwägen, inwiefern die Interessen der direkt angrenzenden Hoch-
schule Darmstadt nachhaltig eingeschränkt werden. 
 
zungen darstellen. Für diesen Planbereich ist die Lärmproblematik aufgrund 
des Hochschul- und Bahnbetriebes in einem nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren, alternativ im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, zu 
klären.  
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Umwandlung des Gebietscharak-
ters von Gewerbe zu einem Mischgebiet unbedenklich ist. 
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurde ergänzt. 
Keine Auswirkungen auf die Planzeichnung 
 
 
1.6 Hochschule Darmstadt, Justitiariat/Wahlamt, Haardtring 100, 64295 
Darmstadt 
 
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 08.08.2016: 
 
A. Ausgangslage und Plangebiet 
Einleitend wird die Lages des Plangebietes erläutert sowie das Planungs-
vorhaben beschrieben. 
 
B. Hochschulsituation 
Die Hochschule Darmstadt ist eine der  größten praxisorientierten staatli-
chen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Hessen. Sie zählt 
derzeit rund 15.000 Studierende und r und 900 Beschäftigte, wobei die 
Tendenz der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen steigend ist. Die 
angewandte Forschung und Entwicklung an der Hochschule Darmstadt 
bereichert das Studium mit praxisnahen Projekten. 
 
Die Hochschule betreibt an dem südlich angrenzenden Bereich des o.g. 
Plangebietes, Flur 17, Nr. 64/310, einen ihrer Hochschulstandorte (Haar-
dtring 100/Berliner Allee 61). Auf dem Grundstück befinden sich neben 
Vorlesungsgebäuden und Verwaltungsgebäuden auch großflächige Labo-
re und Werkstätten, die insbesondere von den Fachbereichen Maschi-
nenbau, Kunststofftechnik (FBMK) und Bauingenieurwesen (FBB) genutzt 
werden, sowie eine Mensa, die vo n dem Studierendenwerk Darmstadt 
betrieben wird. Weiter grenzen an den südlichen Teil des Plangebietes 
Räumlichkeiten des Fachbereiches Gesellschaftswissenschaften und 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Die Stellungnahme geht hauptsächlich auf die Inhalte und Ziele des Bebau-
ungsplans W 60 - Berliner Allee/Haardt ring - ein. Die wortgleiche Stellung-
nahme wurde ebenfalls bei dem genannten Bebauungsplanverfahren vor-
gebracht. Daher wurde die Stellungnahme im Rahmen des Bebauungs-
plans W 60 - Berliner Allee/Haardtring - berücksichtigt. Im Rahmen der 10. 
Flächennutzungsplanänderung wird hier  nur auf die Teile der Stellungnah-
me eingegangen, die die Änderung des Flächennutzungsplans betreffen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Soziale Arbeit an.  
 
Von diesem Hochschulbetrieb, welcher unmittelbar an das o.g. Plangebiet 
angrenzt, gehen neben Geruchsemissionen auch erhebliche Lärmemissi-
onen (z.B. durch Laborbet rieb des FB Maschin enbau und Kunststofftech-
nik, Mensabetrieb etc.) bis zu einem  Wert von 65 dB(A) (tagsüber) und 
von 50dB(A) (nachts) aus, welche nach der TA-Lärm in dem bisherigen 
Gebietscharakter eines Gewerbegebietes unstreitig zulässig sind. 
 
Da die Hochschule Darmstadt insbesondere durch die im Plangebiet be-
absichtigte Wohnbebauung in ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung 
beeinträchtigt wird sowie die Gefahr droht, dass sie durch die heranna-
hende Wohnbebauung aufgrund des bauordnungsrechtlichen Verursa-
chungsprinzips zum „Störer“ werden könnte, wird von der Hochschule 
Darmstadt zu den o.g. offengelegten Planungsunterlagen wie folgt Stel-
lung genommen. 
 
 C. Einwendungen gegen die beabsichtigte Bauleitplanung 
 
Gegen die beabsichtigte Bauleitplanung werden Einwendungen erhoben. 
Insbesondere werden der Hochschule Darmstadt durch die geplante 
(überwiegende) Wohnbebauung auf dem ehemaligen Prinovis-Gelände, 
welches unmittelbar an das Grundstück der Hochschule (Berliner Allee 
61) angrenzt, sämtliche (bauliche) Erweiterungs- und Entwicklungsmög-
lichkeiten genommen. 
 
I. Fehlerhafte Einordnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als 
„Mischgebiet“ 
Zunächst ist anzumerken, dass die Einordnung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans durch die Planer als „Mischgebiet“ in sich unschlüssig 
und fehlerhaft ist. 
 
Ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauN-
VO) ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch 
der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient. Kennzeichnend für die-
sen Baugebietstyp ist also eine qualitative und quantitative Mischung der 
beiden Hauptnutzungsarten. An einer solchen Mischung fehlt es, wenn – 
wie hier vorgesehen – eine Nutzungsart nach der Anzahl der Anlagen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu C.I.: 
Die Bedenken, dass die Einordnung des Baugebiets gem. BauNVO im Be-
bauungsplan W 60 fehlerhaft ist, werden nicht geteilt. 
Bei dem im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 
W 60 handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die-
ser ist nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Inhalte nach § 9 BauGB und in 
Folge an die BauNVO gebunden. Daher wurde im Bebauungsplan kein 
Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, sondern einzel-
ne Nutzungen in den Baufenstern festgesetzt, die eine Nutzungsmischung 
im Gebiet ermöglichen. Somit wird die Art der baulichen Nutzung entspre-
chend des Vorhabens formuliert. Eine qualitative und quantitative Mischung 
ist durch die Festsetzungen gegeben, alle rdings entspricht diese Mischung

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
und/oder deren Umfang das Übergewicht gelangt. 
 
Gemessen daran widerspricht das Bauvorhaben der Einordnung als 
Mischgebiet, da durch das massive Überwiegen des Wohnanteils hier 
letztlich ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen ist. Eine gewerbliche 
Nutzung des Plangebietes wird damit rein faktisch vollständig oder zumin-
dest teilweise aus dem Plangebiet verdrängt. Es kann daher nicht mehr 
die Rede von einer konsequenten Durchmischung von Gewerbe und 
Wohnungen in dem gesamten Plangebiet sein. 
 
Dieser Konflikt könnte nur dadurch gelöst werden, dass in dem Plangebiet 
die Wohnbebauung zurückgedrängt und ein Überhang an Gewerbe ge-
schaffen wird. 
 
qualitativ und quantitativ aus genannt en Gründen nicht der eines Mischge-
bietes nach § 6 Abs. 1 BauNVO. Di e Bezeichnung „Gemischte Baufläche“ 
ist gewählt worden, um die Mischung von Gewerbe und Wohnen im Plan-
gebiet zu verdeutlichen und keine Ve rwechslung mit einem „Mischgebiet“ 
nach BauNVO aufkommen zu lassen. 
 
Bei dem Bebauungsplan W 60 handelt es sich grundsätzlich um eine Ent-
wicklung eines einzelnen Grundstü cks mit verschiedenen Nutzungen. So 
werden die Nutzungen größtenteils hori zontal aber auch vertikal auf dem 
Grundstück bzw. in den Gebäuden verteilt. Der Schwerpunkt Gewerbe liegt 
dabei im nördlichen Teil des Geltungsbereichs, der Schwerpunkt Wohnen 
im Süden.  
Die festgesetzte und geplante Nutzungsmischung entspricht der eines 
Mischgebiets, jedoch nicht in seiner  quantitativen Verteilung von Wohnen 
und Gewerbe. Für eine Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ oder 
sogar „Reines Wohngebiet“ ist der gewerbliche Anteil zu hoch sowie die 
geplanten gewerblichen Nutzungen in solchen Wohngebieten nicht zuläs-
sig. 
 
 II. Verstoß gegen Festsetzungen im Regionalplan Südhessen (Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010) und Flächennutzungsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt vom 01.04.2006 
 
1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter gegen § 1 Abs. 4 
Baugesetzbuch (BauGB): „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-
ordnung anzupassen“: Sie missachtet sowohl die Darstellungen des Re-
gionalplanes Südhessen (Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
(RPS/RegFNP 2010)) als auch die des Flächennutzungsplanes der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt, der seit dem 01.04.2006 mit Bekanntmachung 
im Darmstädter Echo wirksam ist. 
 
Der Regionalplan Südhessen sowie der seit dem 01.04.2006 wirksame 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weisen den ge-
samten Bereich des Plangebietes als „Gewerbliche Baufläche“  aus und 
sehen für diesen Planungsbereich ein bedarfsgerechtes und mit ökologi-
schen Erfordernissen abgestimmtes Flächenangebot für die Neuansied-
lung, Neugründung, Verlagerung und Erweiterung gewerblicher Unter-
nehmen vor. Der Regionalplan und der Flächennutzungsplan sind auch 
 
 
 
 
Zu C.II.1.: 
Die Abweichung des Bebauungsplans W 60 von den Zielen der Raumord-
nung wurde durch das Regierungspräsi dium Darmstadt geprüft und wie 
folgt beurteilt: 
„Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass sich der Geltungsbe-
reich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 60 - Berliner Allee/Haardtring - in einem Bereich befindet, der im RPS/ 
RegFNP 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ festge-
legt ist.  
Zwar sind die „Vorranggebiete I ndustrie und Gewerbe, Bestand und Pla-
nung“ gemäß Z3.4.2-4 regelmäßig für die bauleitplanerische Ausweisung 
von Industrie- und Gewerbegebieten vo rgesehen, wohingegen die Auswei-
sung gemischter Bauflächen – anders als in den Planunterlagen unter Ziffer 
5.1, S. 5 der Anlage 2 ausgeführt – innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung, 
Bestand und Planung“ (Z3.4.1-3) stattzufinden hat. Die konzipierte Planung

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
verbindlich. Die Errichtung einer Wohnbebauung in dem Plangebiet wurde 
weder im Regionalplan Südhessen noch im zugrundeliegenden Flächen-
nutzungsplan der Wissenschaftsstadt  Darmstadt vorgesehen, was zu 
einem unzulässigen Umkippen eines ganzen Plangebietes (hier zum all-
gemeinen/reinen Wohngebiet) und damit zur Vereitelung einer planeri-
schen Konzeption führt. Die Vorgaben im Regionalplan und dem Flächen-
nutzungsplan führen daher zum Ausschluss einer (überwiegenden) 
Wohnbebauung und gerade zum Erhalt bzw. zu einem Überhang an „ge-
werblicher Baufläche“ in dem Plangebiet. 
 
Die Darstellung von gewerblicher Baufläche in dem Regionalplan Süd-
hessen und dem o.g. Flächennutzungsplan 2006 auf dem gesamten Be-
reich des Plangebietes ist auch sinnvoll. Denn in dem gesamten Bereich 
des Plangebietes sind neben der Hochschule Darmstadt und der Pro-
Genius-Schule (welche Sonderbetriebe im Sinne von § 11 BauNVO dar-
stellen) ausschließlich Gewerbebetriebe, von denen Lärm- und Ge-
ruchsemissionen ausgehen, angesiedelt. Eine allgemeine oder sogar 
reine Wohnbebauung befindet sich hier gerade nicht. Die Bündelung der 
Gewerbe- und Sonderbetriebe an einem geeigneten, zentralen Standort 
entspricht auch den Zielen der städtebaulichen Raumordnung, um die von 
einem Gewerbe-/Sonderbetrieb ausgehenden Störungen (z.B. Lärm-, 
Geruchsemissionen) von der städtebaulichen Funktion des Wohnens zu 
trennen. Diesem raumordnungsrechtli chen Grundsatz wird die vorliegen-
de Bauleitplanung nicht gerecht, indem sie in unzulässiger Weise in dem 
Plangebiet die Entstehung einer allgemeinen (überwiegenden) Wohnbe-
bauung zulässt, obwohl sich in der Nähe bereits Betriebe angesiedelt 
haben, die das Wohnen wesentlich stören können. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
einer Wohn- und Gewerbe-Mischnutzung auf insgesamt ca. 1,5 ha stellt 
jedoch keine regionalplanerisch raumbedeutsame Maßnahme dar. Regio-
nalplanerische Bedenken bestehen gegen die kleinräumige Umstrukturie-
rung innerhalb des „Vorranggebietes Industrie und Gewerbe“ insoweit 
nicht.“ 
 
Im Laufe der weiteren städtischen Planungen hat sich jedoch ergeben, dass 
für angrenzende Flächen nördlich des  Haardtrings (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan W 61, 13. FNP-Änderung) ebenfalls eine Nutzungsände-
rung von gewerblicher Nutzung in gemischt genutzte Flächen vorgesehen 
ist. Da diese Entwicklung im regionalplanerischen Sinne gesamträumlich zu 
betrachten ist, ergibt sich nun eine Fläc he von über 5 ha. Diese stellt somit 
eine raumbedeutsame Maßnahme dar, die eines Zielabweichungsverfah-
rens vom Regionalplan bedarf. Die Zielabweichung wurde parallel zum 
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans W 60 beim Regierungspräsidi-
um beantragt. 
 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wiss enschaftsstadt Darmstadt ist das 
Plangebiet als „Gewerbliche Fläche“ und die südliche Teilfläche als „Son-
derbaufläche Fachhochschule“ dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan W 60 - Berliner Allee / Haardtring - legt die Art der baulichen Nut-
zung unabhängig von dem in der Baunutzungsverordnung vorgesehen 
Gebietscharakter fest, orientiert sich allerdings am Mischgebiet gemäß § 6 
BauNVO.  
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungs-
plan zu entwickeln, d.h., dass durch ihre Festsetzungen „die zugrunde lie-
genden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet 
und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwG, Urt. vom 28.2.1975 - 4 C 
74.72). Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rah-
mens kann die Stadt eigenständig planen. In begrenztem Umfang kann 
dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der 
Art der Nutzung abgewichen werden, sofern die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes innerhalb der Grundzüge de r Planung bleiben bzw. der Grund-
konzeption nicht widersprechen.  
Die Abweichung vom Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt von „Gewerblicher Baufläche“ und „Sonderbaufläche Fachhoch-
schule“ zur „Gemischten Baufläche“ betrifft die Grundkonzeption des Flä-
chennutzungsplanes. Um die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
2. Weiter heißt es in dem für das Plangebiet zugrunde liegenden Regio-
nalplan Südhessen unter Ziffer 3.4.2. Gewerbliche Bauflächen: 
 
„Die Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. 
Gewerbebrachen, ... und die Nutzungsintensivierung haben Vorrang vor 
der Inanspruchnahme neuer Flächen.“ 
 
Der Regionalplan betrachtet also das gesamte Plangebiet selbst als „Ge-
werbliche Baufläche“ und fordert auch dort den Erhalt einer gewerblichen 
Flächennutzung. Die komplette Neustrukturierung des Plangebietes, ins-
besondere die noch zu errichtende Wohnbebauung, unterläuft damit den 
planerischen Gedanken und widerspricht ihm. 
 
3. Insoweit hat man sich nochmals vor Augen zu führen, dass es sich bei 
der Hochschule Darmstadt, welche unmittelbar an die Wohnbebauung 
angrenzen wird, um eine praxisorientierte Hochschule handelt. Die Studie-
renden arbeiten überwiegend in Laboren, was zu Geruchs- und Geräu-
schentwicklungen auf dem gesamten Campus führt. In den Laboren findet 
der Unterricht grundsätzlich von montags bis samstags von 6:00 Uhr bis 
22:00 Uhr abends statt. Dies war bislang auch für die Hochschule unprob-
lematisch möglich, da auf dem Nachbargrundstück die Prinovis-Druckerei 
betrieben wurde, welche ebenfalls tags und nachts tätig war. Die gesamte 
Baufläche, auch das Plangebiet, war damit ursprünglich dem Gebietscha-
rakter eines Gewerbegebietes zuzuordnen, für welches die technische 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) eindeutige Lärmwerte fest-
legte: Nämlich von Montag bis Sams tag dürfen von 6:00 Uhr morgens bis 
22:00 Uhr abends Geräusche bis zu 65 Dezibel und nachts von 22:00 Uhr 
bis 6:00 Uhr bis zu 50 Dezibel entstehen. 
 
Durch das Hinzutreten der Wohnbebauung würde der Gebietscharakter 
des Plangebietes widerrechtlich in ein Misch-, später vielleicht sogar in ein 
allgemeines Wohngebiet, umgewidmet werden/umkippen, was den Hoch-
schulbetrieb, insbesondere an dem Standort Haardtring/Berliner Allee, 
mehr als nur unerheblich einschränken würde. 
Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des Flä-
chennutzungsplanes erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfah-
ren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
Zu C.II.2.: 
Der Aussage, dass der Regionalplan das Plangebiet als „Gewerbliche Bau-
fläche“ fordert, wird widersprochen.  
Der Regionalplan Südhessen/RegFNP 2010 berücksichtigt die voraussicht-
liche Entwicklung der Planungsregion für die nächsten zehn Jahre (§ 5 
Abs. 3 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)). Doch nicht alle Ent-
wicklungen können im Detail durch den Regionalplan im Vorfeld einbezo-
gen werden. Vor diesem Hintergrund sieht das HLPG im § 8 die Möglichkeit 
von Zielabweichungen vom Regionalplan vor. Die Zielabweichung wurde 
parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans und der Änderung 
des Flächennutzungsplans beim Regi erungspräsidium Darmstadt bean-
tragt. 
 
 
Zu C.II.3.: 
Bei der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich 
z.T. um eine Änderung im Parallelverfahren zum Bebauungsplan W 60. Die 
Stellungnahme stellt die Problematik  der Nachbarschaft von Wohnen und 
Gewerbe, in diesem Fall des Hochschu lbetriebes, richtig dar. Im Rahmen 
des Bebauungsplans wurden Festsetzungen getroffen, die eine Nachbar-
schaft der beiden Nutzungen ohne Einschränkungen für die Hochschule 
ermöglicht. Die dafür notwendigen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit 
der Hochschule getroffen. Die dargestellte Problematik wurde in der darauf-
folgenden verbindlichen Bauleitplanebene bearbeitet.  
 
 
 
 
 
 
s.o.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
Ergänzend soll hierzu noch angeführt werden, dass auch auf dem ehema-
ligen Gelände des Darmstädter Echos (im Folgenden Echo-Areal ge-
nannt), welches ebenfalls unmittelbar an die Hochschule Darmstadt 
(Schöfferstraße) angrenzt, mit der Errichtung einer allgemeinen/reinen 
Wohnbebauung zu rechnen ist, welche ebenfalls zur Beeinträchtigung des 
Hochschulbetriebes am Standort Schöfferstraße führen dürfte. 
 
 
 
Städtebauliche Entwicklungen außerhalb des Planbereichs der Flächennut-
zungsplanänderung sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. 
 
 III. Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB 
1. Die beabsichtigte Bauleitplanung verstößt weiter gegen § 8 Abs. 2 
BauGB, wonach „Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu 
entwickeln sind.“ Danach sind Pl anungskonzeptionen des Flächennut-
zungsplans grundsätzlich fortzusc hreiben, sie dürfen in den Grundent-
scheidungen aber gerade nicht verändert werden. Der vorliegende vorha-
benbezogene Bebauungsplan ignoriert di e im Regionalplan Südhessen 
sowie die im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
getroffenen Festsetzungen des Plangebietes als „Gewerbliche Fläche“  
gänzlich. Wenn der Flächennutzungsplan aber wie hier ein Gelände als 
„Gewerbefläche“ ausweist, dann darf hier gerade kein Bebauungsplan für 
eine allgemeine/reine Wohnbebauung aufgestellt werden. Dies ist hier 
aber der Fall, so dass kein Entwickeln im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB 
gegeben ist. 
 
2. Die Ausweisung des bisher noch nicht bebauten Plangebietes als „Ge-
mischte Fläche“, in einem im Fläc hennutzungsplan als „Gewerbliche Flä-
che“ ausgewiesenen Gebiet, in Kenntnis und mit Billigung, dass dort fak-
tisch ein allgemeines oder sogar reines Wohngebiet entsteht, erweist sich 
als unzutreffend. Bei der Ausweisung des Plangebietes als „Gemischte 
Fläche“ ist dabei jedoch gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass auf-
grund der zwischenzeitlich entstand enen Gebiets- und Nachbarschafts-
strukturen Übersc hreitungen der für die Umplanung (allgemeine/reine 
Wohnbebauung) geltenden Immissionsschutzwerte nicht auszuschließen 
sind, die nur im Zuge einer gerechten Abwägung zu überwinden gewesen 
wäre. 
 
3. Die Art des hier gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu 
realisierenden Bauvorhabens (allgemeine/reine Wohnbebauung) hat auch 
nichts mehr mit dem Ursprungsgedanken der Entstehung eines Mischge-
 
Zu C.III.1.: 
Zunächst wird festgestellt, dass di e Bauleitplanung für das Planungsgebiet 
Berliner Allee / Haardtring die beiden Planungsebenen der vorbereitenden 
(Flächennutzungsplan) und der verbindlichen (Bebauungsplan) Bauleitpla-
nung umfasst. Es wird inhaltlich richtig dargestellt, dass die geplanten Fest-
setzungen im o.g. Bebauungsplanentwurf nicht den Darstelllungen des FNP 
in dem Planungsgebiet entsprechen.  
 
Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Ab s. 2 BauGB hinreichend Rechnung 
zu tragen, ist für das Plangebiet die Änderung des FNP planungsrechtlich 
erforderlich. Die Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 
Abs. 3 BauGB. Somit wird dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB 
hinreichend entsprochen. 
 
Zu C.III.2.: 
Die Stellungnahme stellt die Problem atik der Nachbarschaft von Wohnen 
und Gewerbe, in diesem Fall des Hochschulbetriebes, richtig dar. Im Rah-
men des Bebauungsplans wurden Festsetzungen getroffen, die eine Nach-
barschaft der beiden Nutzungen ohne Einschränkungen für die Hochschule 
ermöglicht. Die dafür notwendigen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit 
der Hochschule getroffen. Die dargestellte Problematik wurde in der darauf-
folgenden verbindlichen Bauleitplanebene bearbeitet. Im Ergebnis ist fest-
zustellen, dass eine Umwandlung des Gebietscharakters von Gewerbe zu 
einem Mischgebiet unbedenklich ist. 
 
 
Zu C.III.3.: 
Das Verlegerviertel befindet sich zunehmend im Wandel von ehemals ge-
werblicher Nutzung zu Wohnnutzung. Der Druck auf den Wohnungsmarkt

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
bietes im Sinne § 6 Abs. 1 BauNVO zu tun und verletzt dadurch § 6 Abs. 
1 BauNVO. Danach waren Mischgebiete insbesondere dann zu schaffen, 
um in Baugebieten mit einer gewach senen Mischstruktur eine „passende“ 
Gebietsart auszuweisen, die dem Bestand in bestmöglicher Weise ge-
recht wurde. Eine gewachsene Mischstruktur liegt bzw. lag in dem Plan-
gebiet zu keinem Zeitpunkt vor. Das Plangebiet wurde bislang lediglich als 
Druckerei-Gelände und damit als rein gewerbliche Fläche genutzt. Für die 
Umwidmung der „Gewerblichen Fläche“ in eine „Gemischte Fläche“ bleibt 
hier daher kein Raum. 
 
4. Falsch ist die Darstellung in der Begründung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes, dass sich das Verlegerviertel in den letzten Jahren von 
einem vornehmlich gewerblich geprägten Viertel zu einem zunehmend als 
Wohnviertel genutzten Stadtteil entwickelt habe. Mittlerweile stellt sich das 
gesamte Verlegerviertel in Verbindung mit den neu errichteten Studieren-
denwohnheimen (Stephanstraße, Havelstraße, Berliner Allee, Schöffer-
straße) vielmehr als „Campusviertel“ (der Hochschule) dar, welches über-
wiegend gewerblich und für Sonderbetriebe (wie den Hochschulbetrieb) 
genutzt wird. 
 
Zwar wurden auch außerhalb der Hochschulnutzung Wohnhäuser der 
Nassauischen Heimstätte Wohnstadt (Berliner Allee 24) unmittelbar an 
der Grenze zur Hochschule nachverdichtet. Die Vielzahl der Beschwerden 
der Mieter dieser Wohngebäude hat in den letzten Monaten jedoch 
gleichwohl sehr deutlich gezeigt, dass die Hochschule Darmstadt, obwohl 
sie ihre Gebäude im Rahmen des dort zulässigen Mischgebietscharakters 
nutzt, als Störer wahrgenommen wird. Das nunmehr beabsichtigte hoch-
preisige „Eigentumswohnen“ im Plangebiet fügt sich damit in keinster 
Weise in den Gebietscharakter des „Campusviertels“ ein. 
 
Insoweit sei nochmals darauf hingew iesen, dass die Hochschule Darm-
stadt mit insgesamt ca. 15.000 Studierenden und ca. 900 Beschäftigten, 
also quasi mit 10 %  der Einwohnerzahl von Darmstadt, für die Entwick-
lung und aktuelle Situation im Plangebiet ganz entscheidend ist. Die Ent-
wicklung des Quartiers „Berliner Allee“ dürfte dagegen nur eine ver-
gleichsweise geringe Bedeutung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
haben. 
 
macht es notwendig, Flächenpotenziale zu nutzen und neue Wohnstandor-
te zu etablieren. Dabei sollen gewerbliche Nutzungen nicht verdrängt, son-
dern das Nebeneinander von Wohnen und  Gewerbebetrieben ermöglicht 
werden. Dabei übernimmt vor allem der Einzelhandel die Funktion der Ver-
sorgung auch über das Quartier hinaus. 
Östlich des Plangebietes, entlang der Berliner Allee, liegen bereits beste-
hende Mischgebiete vor.  
 
 
 
Zu C.III.4.: 
Der Hinweis betrifft den Bebauungsplanv orentwurf W 60 - Berliner Al-
lee/Haardtring -. Die Abwägung erfo lgt im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens W 60.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
5. In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes W 60 
auf S. 5 unter Ziffer 5.1. heißt es hierzu pauschal: 
„Die Entwicklung eines Mischgebietes aus einem im Regionalplan festge-
legten Gewerbegebiet entspricht der raumordnerischen Zielsetzung.“ 
 
Unter Ziffer 8.1. auf Seite 18 der Begründung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes W 60 wird weiter ausgeführt: 
„Somit wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend des Vorhabens 
formuliert. … Die starke Nachfrage nach Wohnraum in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt erfordert die Stärkung des Wohnraumangebots. In 
gewerblich geprägten Gebieten, bei denen keine Nachfrage nach gewerb-
lichen Nutzungen mehr besteht, wird durch die Bauleitplanung eine 
Wohnnutzung ermöglicht.“ 
 
Die pauschale Behauptung, die Umwidmung eines bisherigen gewerblich 
geprägten Gebietes in ein „Mischgebiet “ sei grundsätzlich zulässig, kann 
für sich alleine nicht die Festsetzungen im Regionalplan Südhessen hin-
fällig machen. Erforderlich ist hierfü r vielmehr, insbesondere eine Abwä-
gung der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer im Hinblick auf 
ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Gebietscharakters als 
„Gewerbegebiet“. Die Belange der angrenzenden Hochschule Darmstadt 
werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan an keiner Stelle erwähnt 
oder sonst irgendwie berücksichtigt. 
 
6. Im Übrigen geht die Behauptung in der Begründung zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan fehl, wenn dort ausgeführt wird, dass in dem 
Plangebiet keine Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen mehr bestehe, 
so dass hier gerade durch die Bauleitplanung eine Wohnnutzung ermög-
licht werden könne. Auch die Hochschule ist als Lehr - und Forschungsbe-
trieb gerade darauf angewiesen, sich  auch räumlich weiterzuentwickeln, 
um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Hochschule Darmstadt hat sich wie-
derholt um den Erwerb von Grund stücksflächen und Immobilien bemüht. 
Aufgrund der (unzulässigen) Umwandlung der Gewerbefläche in Wohnflä-
che waren/sind die Kaufpreise für ei ne Gewerbefläche in einem gewerb-
lich geprägten Gebiet jedoch derart überteuert, dass sie für einen Gewer-
bebetrieb bzw. für die Hochschule nicht mehr erschwinglich sind. Von 
einer fehlenden Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen kann aber nicht 
die Rede sein. 
Zu C.III.5.: 
Der Hinweis betrifft den Bebauungsplanentwu rf W 60 - Berliner Allee/Haar-
dtring -. Die Abwägung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
W 60. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu C.III.6.: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 hat im 
Vorfeld der Planung die Nachfrage nach gewerblichen Nutzungen geprüft.  
Bei einer gewerblichen Nutzung wäre auch eine Genehmigung nach § 34 
BauGB und somit eine wesentlich zeitsparendere bauliche Umsetzung 
möglich gewesen. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine gewerbliche 
Nutzung in einem baulichen Umfang, wie dieser auf dem Grundstück mög-
lich gewesen wäre, aber nicht der Nachfrage entspricht. Auch wurden Ge-
spräche mit der Hochschule über Anmietung oder Verkauf von Flächen 
gesprochen. Wie ausgeführt sind jedoc h die derzeitigen Kaufpreise für die 
Hochschule nicht erschwinglich. 
 
Auch die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht einen hohen Bedarf an

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 Wohnraum, da innerhalb des Gebietes der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich bestehen. Daher ist die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bereits gezwungen im wesentlichen Vorha-
ben der Innenentwicklung zu verfolgen, wobei Brachflächen, Baulücken und 
verfügbare Konversionsflächen bebaut und entwickelt werden. 
Innenentwicklung bedeutet, den zukünf tigen Flächenbedarf durch die Nut-
zung von innerörtlichen, bereits erschlossenen Flächen zu decken und auf 
die Ausweisung von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitgehend zu ver-
zichten.  
 
Aus diesen Gründen wurde zugunsten einer gemischten Nutzung entschie-
den, die dem derzeitigen Markt und der Nachfrage entspricht. 
 
 IV. Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und Verstoß gegen das Tren-
nungsgebot 
1. Wie bereits hier unter Punkt I. ausführlich dargestellt, ist der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen 
unzulässig, da dem Plangebiet fehlerhaft der Charakter eines Mischgebie-
tes zugeordnet worden ist, obwohl es aufgrund des massiven Überwie-
gens an Wohnbebauung eher einem allgemeinen Wohngebiet zuzuord-
nen gewesen wäre. Schon allein deshalb ist der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan fehlerhaft, da ohne eine  sachgerechte Zuordnung des Plan-
gebietes gerade keine im Sinne des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots 
gerechte Abwägungsentscheidung möglich ist. 
 
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt weiter gegen das 
Trennungsgebot nach § 50 Bundes-I mmissionsschutzgesetz (BImSchG). 
Danach sollen bei Planungen und Maßnahmen zur Raumordnung die für 
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet 
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich und 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutz-
bedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
 
Eine gewerbliche Fläche im Sinne eines Gewerbegebietes nach § 8 
BauNVO dient vorrangig der Unterbringung von nicht erheblich belästi-
genden Gewerbebetrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. Dies 
ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 BauNVO, nach dem in einem Ge-
werbegebiet nur „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen 
Zu C.IV.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Aufgrund der Detailtiefe der Stellungnahme erfolgt die Abwä-
gung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb 
zugeordnet und ihm gegenüber in Grünfläche ( Anm.: Grundfläche ) und 
Baumasse untergeordnet sind. zugel assen werden“. Bauvorhaben, die 
außerhalb des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 3 BauNVO einer 
Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit 
dem Charakter eines Gewerbegebietes  unvereinbar. Da die künftigen 
Eigentümer der noch zu errichtenden Wohnungen zum größten Teil kein 
Gewerbe in dem Plangebiet betreiben werden und ihr Aufenthalt in dem 
Plangebiet auf Dauer angelegt ist, ist die beabsichtigte Nutzung der Ge-
bäude in dem Plangebiet als reine Wohnhäuser unzulässig und verstößt 
gegen das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG. 
 
 V. Umwandlung des Plangebietes wegen zu hoher Lärmwerte nicht mög-
lich 
1. Die Darstellungen im schalltechnischen Gutachten sind unzureichend, 
so dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm im gesam-
ten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 60 
bestritten wird. 
 
In dem schalltechnischen Gutachten wurden nur der Straßenverkehrslärm 
im Plangebiet sowie der Gewerbe- und Parkierungslärm im und außerhalb 
des Plangebietes berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden dagegen der 
westlich an das Plangebiet angr enzende Schienenverkehrslärm der 
Bahnstrecke sowie sämtliche von dem Hochschulbetrieb ausgehenden 
Lärmemissionen (Laborbetriebe, steigende PKW/ Motorrad-An- und Ab-
fahrten von Studierenden, Professor en, Mitarbeitern, Anlieferung mit 
LKWs, Vorlesungsbetrieb etc.). Wären letztere beide Punkte in dem 
schalltechnischen Gutachten richtigerweise berücksichtigt worden (was 
erforderlich gewesen wäre), wären die Immissionsbelastungen für das 
gesamte Plangebiet erheblich höher. Den Behauptungen, für nahezu jede 
Wohnung lasse sich ein Außenwohnbereich im Plangebiet realisieren und 
zu keiner Tag- und Nachtzeit würden die Immissionsrichtwerte überschrit-
ten, muss daher widersprochen werd en. Im Übrigen steht erstere Aussa-
ge im Widerspruch zu den Ausführungen zu den Schallschutzmaßnahmen 
unter Ziffer 11, wo es heißt: „Es sind an den gekennzeichneten Fassaden 
ungeschützte offene Außenwohnbereic he, wie z.B. Loggien, Balkone, 
Terrassen, Wohngärten, ausgeschlossen.“ 
Es entsteht hier der Eindruck, dass der Investor durch die unzulässige 
Zu C.V.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Aufgrund der Detailtiefe der Stellungnahme erfolgt die Abwä-
gung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Ausweisung des Plangebietes als „Gemischte Fläche“ quasi durch einen 
„Kunstgriff“ versucht, eine tatsächlich unzulässige allgemeine Wohnbe-
bauung in einem als „Gewerbliche Fläche" ausgewiesenen Gebiet zu 
verwirklichen, indem er die Standards hinsichtlich bestimmter Immissions-
grenz- und -richtwerte in dem Plangebiet für Anwohner bewusst – durch 
die unzulässige Schaffung eines Mischgebietes – absenkt. 
 
2. Im Übrigen wird bestritten, das s die Festsetzungen der passiven 
Schallschutzmaßnahmen unter Ziffer 11 des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes (teilweise keine offenen Außenwohnbereiche, Lüftungsanla-
gen, damit Fenster nachts nicht geöffnet werden müssen, etc.) ein geeig-
netes Mittel sind, um den (Lärm-) Konflikt zwischen Wohnen und Gewer-
be/Sonderbetrieb zu lösen. Zwar s ehen die §§ 41, 42 BImSchG für den 
Bau neuer Straßen und die wesent liche Änderung bestehender öffentli-
cher Straßen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen An-
spruch auf passiven Lärmschutz vor und billigen deshalb einen für den 
Verkehrslärm passiven Lä rmschutz als geeignete K onfliktlösung. Eine 
vergleichbare Regelung fehlt jedoch gerade für den Gewerbelärm. 
 
Hierzu wird noch abschließend angemerkt, dass bei Misch- und Wohnge-
bieten die Stadt für die Einhaltung der Emissionswerte durch sogenannten 
aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwände, etc.) verantwortlich ist. In Gewer-
begebieten hingegen sind die Gewerbetreibenden selbst dafür verantwort-
lich, dass der Lärmschutz in den Gebäuden eingehalten und Mitarbeiter 
bzw. Betriebsinhaber durch passiv en Lärmschutz (z.B. Oropax, Schall-
schutzfenster etc.) geschützt würd en. Würde die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt also dem Antrag folgen und aus dem Plangebiet – entgegen 
den Festsetzungen im Flächennutzungsplan 2006/ Regionalplan Südhes-
sen 2010 – ein Mischgebiet machen, müsste die Stadt für einen entspre-
chenden (erheblich kostenintensiven) Lärmschutz sorgen. 
 
Auch soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass gegen die Hoch-
schule Darmstadt bereits zahlreic he nachbarschaftliche Beschwerden am 
Standort Berliner Allee 24/Campus Schöfferstraße wegen angeblicher 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die direkt an die Wohn-
bebauung angrenzende Modellbauwerkstatt des Fachbereichs Architektur 
(Betrieb einer Absauganlage) vorlagen/vorliegen, obwohl der Hochschul-
betrieb und Emissionen sich stets im  zulässigen Rahmen, insbesondere

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
der TA-Lärm, gehalten haben. Lärmschutzmaßnahmen (z.B. zur 
Schallabstrahlung  etc.) sind (für die Wissenschaftsstadt Darmstadt) daher 
künftig nach Umwandlung des Plangebietes in ein „Mischgebiet“ (auf-
grund der heranrückenden Wohnbebauung) zu befürchten. 
 
 VI. Abwägungsausfall/-defizit 
Ferner wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 im Hinblick auf 
die Belange der an das Plangebiet angrenzenden Hochschule Darmstadt 
den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht 
gerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen 
und privaten Belange gegeneinander und untereinander. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist erhebliche Abwägungsfeh-
ler auf. In ihm finden sich an keiner Stelle Ausführungen zu den emissi-
ons(schutz-)rechtlichen Belangen der Hochschule (z.B. Lärm durch La-
borbetrieb (zwischen 6:00 und 22:00 Uhr) und Studierende, An- und Ab-
fahrten mit dem PKW/Motorrad durch Studierende und die Andienung der 
Mensa, Agieren mit gefährlichen Sto ffen, Betreiben eines Asphaltlabors, 
Geruchsemissionen, Koch- und Essensgerüche durch Mensabetrieb etc.). 
Obwohl derartige Geräuschs- und Geruchsbelästigungen für die angren-
zende Nachbarschaft neben einem Hochschulbetrieb zwingend sind, wur-
den sie im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt. Es ist 
davon auszugehen, dass diese in die Abwägung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes daher überhaupt nicht eingestellt bzw. bei der Abwä-
gungsentscheidung überhaupt nicht berü cksichtigt worden sind, so dass 
der vorhabenbezogene Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungs-
vorgang leidet, der auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist. 
 
Zu C.VI.: 
Der Hinweis betrifft den Bebauungsplanv orentwurf W 60 - Berliner Al-
lee/Haardtring-. Aufgrund der Detailtie fe der Stellungnahme erfolgt die Ab-
wägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60. 
 
 VII. Eingriff in das Eigentumsrecht des Landes Hessen/der Hochschule 
Darmstadt aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) 
1. Die Hochschule Darmstadt wird durch die beabsichtigte Wohnbebau-
ung im Plangebiet in ihrer notwendigen räumlichen Entwicklungsplanung 
vollkommen gehemmt, zumindest jedoch eingeschränkt. Dies hat erhebli-
che Auswirkungen auf den Betrieb und die Leistungsfähigkeit des Hoch-
schulstandortes. 
 
Durch den starken Studierendenauf wuchs der Hochschule Darmstadt 
Zu C.VII.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Aufgrund der Detailtiefe der Stellungnahme erfolgt die Abwä-
gung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
(50 % seit 2010) ist der Bedarf an Raum und Ausstattung stark gestiegen. 
 
Nach § 7 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) ist die Struktur- und 
Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung 
(Entwicklungsplanung) im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der 
Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Hessischen Ministe-
riums für Wissenschaft und Kunst (HMWK). Die Entwicklungsplanung soll 
ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre 
und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschul-
übergreifende Angebot von Einricht ungen und deren wirtschaftliche Nut-
zung gewährleisten. Ziel ist also die regelmäßige Neuorientierung an zu-
kunftsfähigen Themen und die zugehörige Schärfung des Profils. Ein zu-
kunfts- und praxisorientiertes Studium und begleitende Aktivitäten in For-
schung, Weiterbildung und Technologietransfer sichern den Erfolg der 
Hochschule und ihrer Aufgaben für unsere Gesellschaft und für die Wis-
senschaft. Hierzu stellen die Hochsc hulen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HHG 
eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. 
 
Durch die geplante Wohnbebauung auf dem Echo-Areal droht bereits die 
bauliche Entwicklungsmöglichkeit am Campus Schöfferstraße erheblich 
eingeschränkt zu werden, Daher wird zurzeit intensiv die Möglichkeit der 
Nachverdichtung und Aufstockung der Hochschulgebäude im gewerblich 
geprägten (Campus-)Gebiet am Haardt ring/Berliner Allee geprüft. Das 
dort derzeit zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,8 und GFZ 2,4) 
soll hier weiterhin möglichst maximal ausgenutzt werden. 
 
Die Ausbauplanung der Hochschule lässt sich neben einer Wohnbebau-
ung an dem Standort Haardtring 100/ Berliner Allee 61 wohl kaum noch 
realisieren. Durch das Hinzutreten einer überwiegenden Wohnbebauung 
im Plangebiet wird dem Land Hessen/der Hochschule damit die bauliche 
Nutzbarkeit/Ausnutzbarkeit ihres unmittelbar im Süden an das Plangebiet 
angrenzenden Grundstückes gänzlich genommen, so dass es/sie durch 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seinem/ihrem Eigentumsrecht 
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird. 
 
2. Weiter ist bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes der Nutzungskonflikt zwischen dem Hochschulbetrieb und der an-
grenzenden Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmimmissionen, insbeson-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
dere im schalltechnischen Gutachten unter Ziffer 6.3.3., Seite 10 der Be-
gründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, überhaupt nicht be-
rücksichtigt worden. 
 
Neben den mit einem Schulbetrieb vergleichbaren Emissionen, die der 
studentische Betrieb zwangsläufig mit sich bringt, entstehen insbesondere 
durch die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des angrenzenden FB 
MK und die Verarbeitung von Kunststoffen sowie durch die Labo-
re/Versuchseinrichtungen für Geotechnik und Straßenbau des FB B, wel-
che nahe an die Wohnbebauung angrenzen, regelmäßig weitere be-
triebsmäßige und lärmintensive Geräuschentwicklungen und Emissionen, 
welche bislang in einem gewerblich geprägten Gebiet zulässig waren. 
Derartige Lärmemissionen hätten daher notwendigerweise in dem schall-
schutztechnischen Gutachten berücksichtigt werden müssen.  
 
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Hochschulbetrieb von Montag 
bis Samstag von 6:00 bis 22:00 Uhr und bei maximalen Emissionswerten 
stattfindet. Dabei ist es unvermeidbar, dass Maschinen, Kühlaggregate, 
etc. und der Laborbetrieb auch nachts we iterlaufen. Der Störfaktor für die 
angrenzende Nachbarschaft ist somit kontinuierlich sehr hoch und unvor-
hersehbar. 
 
Arbeiten durch die Hochschule bis zu den Grenzen der für ein gewerblich 
geprägtes Gebiet zulässigen Immission sschutzwerte sind daher nicht 
auszuschließen, Labor- und Werksta ttbetrieb auf dem Campusgelände 
Haardtring/Berliner Allee müssten bei einer heranrückenden Wohnbebau-
ung daher unter Umständen teilweise oder gar ganz eingestellt und/oder 
zumindest umverlagert werden. Die Umwandlung des Plangebietes würde 
damit de facto einen Entzug der baurechtlichen Möglichkeiten für die 
Hochschule bedeuten. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Hochschule die Ausnut-
zung/Beibehaltung der für ein gewerblich geprägtes Gebiet maximalen 
Emissionswerte von 65 Dezibel tags und 50 Dezibel nachts wichtig ist, um 
einen ordnungsgemäßen Hochschul- und Laborbetrieb ausüben zu kön-
nen. Im Falle einer Einschränkung bliebe zu befürchten, dass die Hoch-
schule dadurch ihren gesetzlichen Auft rag zur Durchführung der Lehre, 
Forschung und Entwicklung nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Hochschul-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
gesetzes (HHG) nicht mehr sachgere cht wahrnehmen kann. Es wird da-
her für bedenklich gesehen, ein Mischgebiet, welches überwiegend dem 
Wohnen dienen soll, und ein Gewerbegebiet ohne Zwischenzone unmit-
telbar nebeneinander auszuweisen. 
 
 VIII. Verletzung des nachbarschaftlic hen Rücksichtnahmegebotes und 
des Vertrauens- und Bestandsschutzes der Hochschule Darmstadt 
1. Nicht zuletzt wird das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot durch 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verletzt, indem die Einhaltung 
der zulässigen Immissionsrichtwerte, insbesondere für Lärmimmissionen, 
durch angrenzende Nachbargrundstüc ke/Gewerbebetriebe bei der Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überhaupt nicht be-
rücksichtigt wurde. 
 
Eine Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens unter Berücksichtigung 
des Immissionsschutzes setzt grundsätzlich die Feststellung über angren-
zende Nutzungen nebst deren Lärmpotential voraus. Erst danach kann 
eine Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten erfolgen. Nach 
den vorliegenden Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
W 60 ist davon auszugehen, dass derart ige Feststellungen hier nicht in 
umfassendem Maß durchgeführt worden sind. 
 
Wie bereits hier unter Punkt V. ausgeführt, wurden in dem schalltechni-
schen Gutachten emissions(schutz- )rechtliche Belange der Hochschule 
gänzlich unberücksichtigt gelassen. Auch das Fachgutachten Verkehr 
lässt die steigende Anzahl an Fahrzeugbewegungen an der Hochschule 
und den damit entstehenden hohen Parkierungslärm sowie den künftigen 
Bedarf an weiteren Parkräumen vollständig außer Acht. Gänzlich unbe-
rücksichtigt blieb auch der Lieferverkehr der Hochschule Darmstadt, ins-
besondere der Mensa in den Nachtstunden. Lärmschutzmaßnahmen im 
Süden des Plangebietes, welches unmittelbar an die Hochschule Darm-
stadt angrenzt, wurden daher im Rahmen der Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans überhaupt nicht getroffen. Im Übrigen ist 
zweifelhaft, ob die getroffenen Lä rmschutzmaßnahmen die entstehenden 
Emissionen überhaupt hinreichend abzuschirmen vermögen. 
 
2. Auch wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vertrau-
ensschutz der Hochschule auf die tatsächlichen Darstellungen im Flä-
Die Hinweise betrifft den B ebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Aufgrund der Detailtiefe der Stellungnahme erfolgt die Abwä-
gung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60, da die angespro-
chenen Punkte für die FNP-Ebene nicht relevant sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu C.VIII.2.: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
chennutzungsplan 2006 sowie im Regionalplan Südhessen verletzt. Im 
Vertrauen auf die zeichnerischen Darstellungen in diesen Plänen hat die 
Hochschule ihre Planungen zur Weiterentwicklung ihrer Hochschulflä-
chen/-gelände vorgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletzt ferner das Recht der 
Hochschule auf Erhaltung des bisherigen Gebietscharakters, welcher sich 
aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten lässt. Eine überwiegende 
Wohnbebauung widerspricht der Zweckbestimmung einer gewerblich 
geprägten Baufläche und ist damit gebietsunverträglich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Flächennutzungsplan (vorbereit ende Bauleitplanung) und der Regio-
nalplan stellen ein Programm der Ge meinde bzw. des Regierungspräsidi-
ums dar, das für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Träger 
öffentlicher Belange, dazu zählt au ch die Hochschule, können aus dem 
Flächennutzungsplan jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet wer-
den. Eine Berufung auf die Darstellungen in den Plänen ist daher nicht 
möglich bzw. zulässig.  
Die Hochschule kann jedoch darauf vertrauen, dass die eigenen Grundstü-
cke der Hochschule im Flächennutzungsplan nur in Abstimmung mit der 
Hochschule verändert werden können. 
 
Zu C.VIII.3.: 
Ein Mischgebiet oder ein gemischt genutztes Gebiet, wie es in dem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan vorgesehen ist, ist in Nachbarschaft zu 
einem Gewerbegebiet grundsätzlich möglich und zulässig. Gegen den 
Trennungsgrundsatz wird daher nicht verstoßen.  
Jedoch sind auch Wohnungen in einem Mischgebiet vor schädlichen Um-
welteinwirkungen aus einem angrenzenden Gewerbegebiet zu schützen. 
 
Um der Hochschule in Zukunft einen uneingeschränkten Betriebsablauf zu 
gewährleisten und um die künftige Wohn- und Gewerbenutzung vor den 
Immissionen zu schützen, werden erhebliche Umplanungen im Übergangs-
bereich zwischen Hochschule und Wohn- und Gewerbenutzung vorge-
nommen. Dabei wird gewährleistet, dass für die Wohnungen im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Mischgebiete eingehalten werden. 
 
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus folgen-
den Umplanungen werden in die Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans übernommen. 
 
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ist aus den beschrieben Gründen 
nicht möglich, da Wohnnutzungen in Gewerbegebieten nur in Einzelfällen 
möglich sind. 
 
Einer Änderung des Gebietscharakters wird aufgrund umfassender Umpla-
nungen und Festsetzungen im Bebauungsplan entgegengewirkt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Aus § 15 BauNVO lässt sich nicht wie beschrieben ein Recht auf Erhaltung 
des bisherigen Gebietscharakters ablei ten, sondern es wird ein Rücksicht-
nahmegebot für die Zulässigkeit von Anlagen beschrieben. D.h. eine Pla-
nung darf nicht der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diesem Gebot 
wird durch die beschriebenen Maßnahmen und Festsetzungen im Bebau-
ungsplan entsprochen. 
 
Nicht berücksichtigt wird der Hinw eis, dass eine überwiegende Wohnbe-
bauung der Zweckbestimmung einer gewerblichen Baufläche widerspricht 
und damit gebietsunverträglich ist. Ein Mischgebiet oder ein gemischt ge-
nutztes Gebiet, wie es in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorge-
sehen ist, ist in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet grundsätzlich mög-
lich und zulässig.  
 
 IX. Verkehrserschließung nicht ersichtlich und Zufahrtsbeschneidung der 
Hochschule Darmstadt 
1. Die verkehrlichen Belange mit der Anbindung des Plangebietes wird 
kritisiert und seitens der Hochschule aufgrund erheblicher Unfallgefahr 
abgelehnt:  
„Die Anlieferung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes soll vom Sü-
den von der Fläche für Geh- und Fahrrecht und Anschluss an die öffentli-
che Verkehrsfläche erfolgen.“ 
 
2. Der Wegeführung (Punkt 8.1 Planu ngsrechtliche Festsetzungen zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan) wird widersprochen. Es besteht auf 
der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichneten Erschlie-
ßungsfläche zugunsten des Landes Hessen/der Hochschule Darmstadt 
ein Geh- und Fahrrecht, welches durch die Eintragung einer Grunddienst-
barkeit im Grundbuch des Amtsgericht s Darmstadt begründet worden ist. 
Über diese Erschließungsfläche im Süden des Plangebietes ist den Mit-
gliedern und Angehörigen der Hochschule sowie ihren Zulieferern und 
den Ver- und Entsorgern der Zugang zu den Hochschulgebäuden, Labo-
ren, Werkstätten und zur Mensa möglich. Die beschrankte Zufahrt der 
Erschließungsfläche (Einbahnstraße) ist derzeit nur von Seiten des Haar-
dtring aus möglich. Die Zufahrtsbe rechtigten besitzen einen Transpon-
der/Zugangschip. Diese Zufahrt wird zudem von zahlreichen Nutzerinnen 
und Nutzern der Haltestelle Haardtring zum Zugang genutzt. Die Gehweg-
fläche ist zu gering und die Fahrbahn muss mitgenutzt werden. 
Zu C.IX.: 
Die Hinweise betrifft den B ebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Aufgrund der Detailtiefe der Stellungnahme erfolgt die Abwä-
gung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60, da die angespro-
chenen Punkte für die FNP-Ebene nicht relevant sind.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Die Ausfahrt erfolgt derzeit über die grundstückseigene Fläche der Hoch-
schule über die Berliner Allee. Die künftige Ausfahrtsituation für den Belie-
ferungsverkehr des Nahversorgers ist im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan weder geregelt noch ist die Befahrbarkeit aufgrund der abkni-
ckenden Wegeführung und der hochschuleigenen Straße nachgewiesen 
und wird für den Fall der Belieferung des Nahversorgers mit Lastzügen in 
Frage gestellt (Schleppkurve). Di e Verkehrserschließung des Nahversor-
gers sowie der Ver - und Entsorgungsträger des Plangebietes ist mithin 
nicht ersichtlich. 
 
Überdies muss der Erweiterung des Gehrechts zugunsten der Allgemein-
heit und des Fahrrechts zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger des 
Plangebietes sowie des Anlieferungsverkehrs für den Nahversorger schon 
deshalb widersprochen werden , da das der Hochschule Darmstadt einge-
räumte Geh- und Fahrrecht für die Zufahrt Haardtring exklusiv eingeräumt 
worden ist, mithin die Hochschule Darmstadt durch die Neubestellung 
weiterer Geh- und Fahrrechte zugunsten weiterer Dritter in ihrem Exklu-
sivrecht beeinträchtigt wird, Insoweit bedarf es zur Neubestellung eines 
weiteren Geh- und Fahrrechts der Bewilligung durch die berechtige Hoch-
schule Darmstadt, welche nicht vorliegt. 
 
3. Ferner ist die hochschuleigene Ve rkehrsfläche als Pflasterfläche aus-
gebildet und somit nicht für die Befahrung durch große und schwere Anlie-
ferungsfahrzeuge ausgelegt. Die Begegnung mit dem starken Fuß- und 
Radverkehrsstrom zwischen den Hochschulstandorten ist für große Fahr-
zeuge nur mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen durch Aufsichtsper-
sonal möglich. 
 
4. Auch spricht die räumliche Nähe zum Knotenpunkt mit der ohnehin 
problematischen abknickenden Vorfahrtstraße deutlich gegen die Einrich-
tung einer Belieferung des Nahversor gers mit Anlieferungsfahrzeugen 
über die Zufahrt Haardtring. 
 
5. Darüber hinaus wird die Befahrbarkeit der Erschließungsfläche im Be-
reich des Haardtring aufgrund de r relativ beengten Platzverhältnisse 
durch weiteren Andienungsverkehr zu m Nahversorger eingeschränkt, 
insbesondere, wenn die Andienungsfläche bereits durch ein Lieferfahr-
zeug besetzt ist und andere LKWs auf der Zufahrt am Haardtring bzw. auf

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
dem Haardtring selbst warten müssen. Maßnahmen zur Vermeidung ei-
nes Rangiermanövers im öffentlichen Ve rkehrsraum (Haardtring) sowie in 
der Zufahrt lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gerade nicht 
erkennen und solche scheinen auch nicht darstellbar. Eine Zufahrt des 
Anlieferungsverkehrs sowie der Ver- und Entsorgungsträger für das Plan-
gebiet in der Mitte des nördlichen Bereiches des Planungsraumes er-
scheint daher im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als deutlich geeigne-
ter. 
 
6. Weiter steht die geplante Wegeführung (Belieferung des Nahversorgers 
über die o.g. Erschließungsfläche) im  klaren Konflikt zu den starken Be-
lastungen dieses Weges im Fußgänger- und Radverkehr der Hochschule, 
Eine verkehrssichere Anbindung an den Haardtring ist nicht dargestellt 
und ist in der jetzigen Form nicht gegeben. Gerade im LKW-Verkehr ist 
die Gefahr durch vergessene Verkehrs teilnehmer im „toten Winkel“ sehr 
groß. Bei der Verkehrsplanung ist vollständig unberücksichtigt geblieben, 
dass die Studierenden auf dem Campus Haardtring/Berliner Allee die 
Zuwegung nicht nur zu Beginn und nach Abschluss der Lehrveranstaltun-
gen benutzen, sondern auch tagsüber beim Wechsel der in den verschie-
denen Gebäuden der Hoch schule stattfindenden Vorlesungen und Übun-
gen. Bei diesen Raumwechseln müssen die Studierenden (auch körper-
lich beeinträchtigte Studierende, Rollstuhlfahrer, etc. innerhalb kurzer Zeit 
(< 15 Minuten) von einem Gebäude zu einem anderen gelangen. Bei 
Durchmischung mit z.B. Anlieferungsverkehr aber auch dem Publikums-
verkehr zum Einkaufsmarkt sind damit Unfälle vorprogrammiert. Im Übri-
gen wird es zu einem erheblichen Mehr an Verkehrsaufkommen auf dem 
Campus-Gelände kommen, was zu einer erheblichen Störung des Cam-
pus-Charakters sowie des Vorlesungs-/Hochschulbetriebes führen wird. 
 
7. Im Übrigen steht die Erschließung des Plangebietes (Ver- und Entsor-
gungsträger, Nahversorger) im Wide rspruch zu derzeitigen Überlegungen 
der Hochschule zur Verbesserung und Erhöhung der Verkehrssicherheit. 
 
8. Soweit beabsichtigt wird, eine Erschließung des Plangebietes von Nor-
den nach Süden auch für die Allgemeinheit durch Einräumung eines 
Gehrechtes zu sichern, wird dies  seitens der Hochschule als durchaus 
attraktive Erschließungsmöglichkeit für das Hochschulgelände gesehen. 
Allerdings wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass dieser Weg durch

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
zahlreiche Studierende montags bis samstags zwischen 6:00 Uhr und 
22:00 Uhr genutzt werden wird, was zu weiteren (erheblichen) Lärmemis-
sionen in den frühen Morgenstunden und Abendstunden führen wird. 
 
9. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Er-
schließungsfläche sowie sämtliche, für die Erschließung der Hochschule, 
erforderlichen Flächen nicht zu überbauen sind. 
 
 X. Eingriff in den Mensabetrieb des Studierendenwerks Darmstadt 
1. Das Studierendenwerk Darmstadt betreibt angrenzend an das Plange-
biet eine Mensa Haardtring. In ihr können die Studierenden vom Früh-
stück über Snack-Mahlzeiten über Kaffee und Kuchen bis hin zum Mit-
tagsmenü bislang alles käuflich er werben. Bis zu 370 Studierende und 
Essensgäste täglich werden derzeit in der Mensa bedient. 
 
Die Verlagerung des „REWE“-Marktes in das Plangebiet wird als gefährli-
che Konkurrenz für den Mensabetrieb des Studierendenwerkes gesehen, 
welche einen dramatischen Rückgang der Mensa-Besucher und damit 
auch der Essenszahlen erwarten läss t, woraus sich insbesondere weitere 
wirtschaftliche Erwägungen stellen werden. 
 
Die unter Ziffer 8.1. auf Seite 15 der Begründung zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan aufgestellte Behauptung, dass es sich nur um eine 
Verlagerung eines Einzelhandelsbetriebes handele, die keine negativen 
Auswirkungen auf andere Versorger erwarten lasse, kann daher nicht 
nachvollzogen werden und berücksich tigt nicht ausreichend die Belange 
des Studierendenwerkes an dem bisherigen Mensabetrieb. 
 
2. Auch wird die tägliche Anlieferung der Mensa durch die herannahende 
Wohnbebauung erheblich erschwert. Die Mensa wird täglich von Zuliefe-
rern in den Nacht-/frühen Morgenstunden beliefert. Eine Anlieferung soll in 
dem Plangebiet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nunmehr ausgeschlos-
sen werden. 
 
Zu C.X.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Aufgrund der Detailtiefe der Stellungnahme erfolgt die Abwä-
gung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens W 60. 
 
 XI. h-da als Störer 
Aufgrund der beabsichtigten (an die Hochschule unmittelbar angrenzen-
den) Wohnbebauung ist zu befürchten, dass die Hochschule Darmstadt 
die durch die Umwandlung des Plan gebietes einzuhaltenden Immissions-
Zu C.XI.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Die Abwägung der Stellungnahme erfolgt im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens W 60.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
schutzwerte nicht mehr einhalten könnt e und mithin weiter bauordnungs-
rechtlich zum „Störer“ würde. Insbesondere müsste die Hochschule nach 
dem immissionsschutzrechtlichen Verursachungsprinzip mit nachträgli-
chen Anordnungen und insbesondere Nachbarschaftsbeschwerden rech-
nen, soweit eine Wohnbebauung in den Vorbelastungsbereich des Hoch-
schulbetriebes gerate. Dies erschw ert den Hochschulbetrieb am Standort 
Haardtring erheblich und führt trotz des Bestandsschutzes der Hochschu-
le zu einer Einengung, Entwicklungsbremse, notwendigen Verlagerung bis 
hin zur Einstellung des Campusbetriebes. Die Festlegung einer Wohnbe-
bauung in unmittelbarer Nähe zur Hochschule, insbesondere ohne Fest-
setzung von „Schutzmaßnahmen“, ist damit fehlerhaft und muss zu einer 
Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen. 
 
 
 XII. Maß der baulichen Nutzungen 
1. Der Zulässigkeit der Terrassenbebauung im gesamten Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird widersprochen. Zwar ist 
noch nicht bekannt, wo die Terrassen genau liegen sollen. Ausweislich 
der vorgelegten Planungsunterlagen und nach allgemeiner Lebenserfah-
rung ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Terrassen (insbesonde-
re an dem Wohngebäude im Baufeld 4) im Süden befinden und damit 
unmittelbar an das Hochschulgelände angrenzen werden. Es ist zu be-
fürchten, dass die Außenwohnnutzung durch die von dem Hochschulbe-
trieb ausgehenden Geräuschs- und Geruchsemissionen beeinträchtigt 
wird. Im Übrigen muss die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen 
angezweifelt werden. 
 
2. Im Übrigen ist stark in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund der starken 
Bodenversiegelungen in dem Plangebiet eine durchgängige Durchgrü-
nung der Baufläche im Plangebiet ge schaffen werden kann. Ebenfalls 
wird bezweifelt, dass sich das Pla ngebiet aufgrund des Bestandes von 
Verunreinigungen und Kontaminationen durch umweltgefährdende Stoffe, 
die durch die vorherige Nutzung des Plangebietes als Druckerei- / Gewer-
begelände nicht auszuschließen sind, ( überwiegend) als Wohnfläche eig-
net. 
 
Zu C.XII.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungsplanvorentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Die Abwägung der Stellungnahme erfolgt im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens W 60. 
 
 XIII. Grundsätzliche Anmerkungen zum Verfahren 
1. Durch die Bekanntgabe der Offenlegung des Bebauungsplans während 
der Sommerferienzeit wurde die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom 
Zu C.XIII.: 
Die Hinweise betreffen den Bebauungspl anentwurf W 60 - Berliner Allee/ 
Haardtring -. Die Abwägung der Stellungnahme erfolgt im Rahmen des

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
10. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich 10.1 – (Berliner Allee / Haardtring)  
08.11.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 36 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Öffentlichkeit erheblich er-
schwert und eingeschränkt. Die Bürger  mussten gerade nicht mit einer 
Bekanntmachung während der Schulferien rechnen. Von öffentlicher Be-
teiligung an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann daher 
nicht gesprochen werden. 
 
2. Im Übrigen verwundert es doch sehr, dass im Plangebiet bereits mit 
den Bauarbeiten begonnen wurde. Hier wurde bereits die Decke eines 
Kellergeschosses betoniert. Dies wirft die Frage auf, ob für die laufenden 
Bauarbeiten überhaupt bereits ei ne Baugenehmigung vorliegen kann, 
ohne dass z.B. die verkehrstechnische Anbindung geklärt ist. Von einer 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit über die Bauleitplanung im Sin-
ne von § 3 Abs. 1 BauGB kann daher nicht die Rede sein. 
 
Bebauungsplanverfahrens W 60. 
 
 Mit Hinweis auf die oben genannten Einwendungen wird der offengelegte 
vorhabenbezogene Bebauungsplan W 60 - Haardtring/Berliner Allee - in 
Verbindung mit der Änderung des Flächennutzungsplans - Teilbereich 
10.1. (Berliner Allee/ Haardtring) seitens der Hochschule beanstandet. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann mit seiner Begründung die 
überwiegende Wohnbebauung in dem Plangebiet nicht legitimieren. Es 
wird angeregt, dass Plangebiet weit erhin als gewerbliche Fläche zu nut-
zen. 
 
Die oben angeführten Einwendungen und Bedenken gegen die beabsich-
tigte Bauleitplanung sind daher zu berücksichtigen. Darüber hinaus behält 
sich die Hochschule Darmstadt vor, weitere Stellungnahmen abzugeben 
und im Laufe des Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse einzubringen. 
 
Dennoch wird es sehr bedauert, dass die Hochschule Darmstadt bislang 
weder seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt noch seitens der Planer 
in die o.g. Bauleitplanung einbezogen worden ist, was durchaus zu be-
grüßen (gewesen) wäre. Sollten die Belange der Hochschule Darmstadt 
weiterhin in der o.g. Bauleitplanu ng unberücksichtigt bleiben, sieht man 
sich jedoch leider gezwungen, im weiteren Verfahren mit juristischen Mit-
teln gegen die beabsichtigte Bauleitplanung vorzugehen. 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Beratungsverlauf (5)

TOP 31
TOP 45
TOP 35
TOP 473
TOP 27

Orte (8)

  • Berliner Allee 59
  • Bessunger Straße 125
  • Wilhelminenstraße 1
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Schöfferstraße
  • Stephanstraße
  • Havelstraße
  • Haardtring 100

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0393
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00