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AN/1430/2023

Verkehrsberuhigung Enzianweg

Gem. Antrag nach § 3 BV6 (CDU) 18.08.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 31.08.2023, TOP 8.2.3

Gem. Antrag nach § 3 (CDU BV6)

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Sachstandsbericht BV

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Gem. Antrag nach § 3 (CDU BV6)

1648 Zeichen

CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Gleichlautend 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1430/2023 
Gemeinsamer Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 
 
Verkehrsberuhigung Enzianweg 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
Beschluss: 
 
1. Die Bezirksvertretung Chorweiler bittet die Verwaltung Möglichkeiten zur 
Verkehrsberuhigung im Wohngebiet Windröschenweg/Enzianweg zu prüfen.  
 
2. Die Zufahrt zu den Wohngebieten ist von beiden Seiten (Blockstraße/Fühlingerweg) 
möglich. Daher wäre z.B. an der Ecke Enzianweg/Everhard-Dolf-Weg eine 
Durchfahrtssperre (evtl. durch Poller oder Findlinge) sinnvoll. Hierdurch könnte der 
Durchgangsverkehr unterbunden werden. 
 
Begründung: 
 
Der Durchgangsverkehr hat erkannt, dass der Weg durch die kleinen Gassen deutlich 
zügiger möglich ist, als über den beruhigten Weilerweg. Leider kommt es dadurch häufig zu 
gefährlichen Situationen auch vor dem Generationenpark in Weiler. Die Zufahrt zu den 
Wohngebieten ist von beiden Seiten (Blockstr. Z.B. von Esch aus) und auch über den 
Windröschenweg (von Heimersdorf aus) möglich. Eine Umfahrung über den Weilerweg oder 
auch über die Merianstr. ist auch möglich. Daher wäre hier eine Durchfahrtssperre an o.g. 
Stelle sinnvoll, da dadurch lediglich der Durchgangsverkehr unterbunden wird. Grundsätzlich 
sollte dies auch möglich sein, da die Rettungszufahrt anderweitig über den Kreuzblumenweg 
möglich ist.

- 2 -

Sachstandsbericht BV

4143 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/622 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/1430/2023
Stand: 24.02.2025 
Sachstandsbericht  
Verkehrsberuhigung Enzianweg 
Beschluss: 
 
1. Die Bezirksvertretung Chorweiler bittet die Verwaltung Möglichkeiten zur Verkehrsbe-
ruhigung im Wohngebiet Windröschenweg/Enzianweg zu prüfen. 
 
2. Die Zufahrt zu den Wohngebieten ist von beiden Seiten (Blockstr/Fühlingerweg) mög-
lich.  Daher wäre z.B. an der Ecke Enzianweg/Everhard-Dolf-Weg eine Durchfahrts-
sperre (evtl. durch Poller oder Findlinge) sinnvoll. Hierdurch könnte der Durchgangs-
verkehr unterbunden werden. 
 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Verwaltung hat die Örtlichkeit geprüft.  
 
Im Rahmen zweier Ortstermine konnten eine verkehrliche Überbelastung des Enzian-
weges sowie daraus resultierende, verkehrsgefährdende Situationen nicht beobachtet 
werden.  
 
Aus hiesiger Sicht dient die Strecke zwischen Blockstraße und Fühlinger Weg über 
den Enzianweg nicht als adäquate und effiziente Ausweichroute zum Weilerweg, da 
der Enzianweg als verkehrsberuhigter Bereich ausschließlich mit Schrittgeschwindig-
keit befahren werden darf, wohingegen auf dem Weilerweg Tempo 30 gilt. Probleme 
bei der Befahrbarkeit des Weilerwegs wurden uns auch seitens der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG nicht zur Kenntnis gebracht, deren Linie 125 den Weilerweg regelmäßig 
frequentiert. Davon ausgehend, dass sich die Verkehrsteilnehmenden an die gesetzli-
chen Vorgaben halten, ist ein relevanter Zeitgewinn über den Enzianweg auch im Be-
rufsverkehr nicht zu erwarten. Besteht das Problem hingegen in einer regelmäßigen 
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so ist dem nicht mit verkehrs-
technischen Maßnahmen, sondern mit konsequenter Überwachung Rechnung zu tra-
gen. Die Zuständigkeit für die Kontrolle des Fließverkehrs ist bei der Polizei zu veror-
ten.

2 
 
 
Unabhängig davon sind die seitens der Bezirksvertretung vorgeschlagenen Maßnah-
men aus nachfolgenden Gründen verkehrsrechtlich nicht umsetzbar. Die Einrichtung 
einer physischen Absperrung mittels Absperrpfosten ist nach dem jüngsten Erlass des 
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 
vom 17.01.2024 zu "Verkehrseinrichtungen und Verkehrshindernisse auf Verkehrsflä-
chen, auf denen Radverkehr zugelassen ist" auf vom Radverkehr genutzten Flächen 
regelmäßig nicht mehr vorzunehmen. 
Nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung 
(VwV-StVO) sind Sperrpfosten nur dann als Verkehrseinrichtungen anzuordnen, wenn 
sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken (vgl. VwV-StVO 
zu § 43 zu Absatz 1 Rn. 2). Im Hinblick auf den Radverkehr liegt eine regelnde, si-
chernde oder verbietende Auswirkung immer dann vor, wenn sich eine Verkehrsein-
richtung unmittelbar auf einer Verkehrsfläche mit Radverkehr befindet (und daher vom 
Radverkehr umfahren werden muss) und - wie hier intendiert - die Einrichtung die Ver-
kehrsfläche vor der Befahrung durch Kraftfahrzeuge sichert. 
Da der fließende Verkehr in diesen Fällen beschränkt bzw. verboten wird, dürfen sol-
che Verkehrseinrichtungen gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO nur dann angeordnet 
werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage be-
steht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch die StVO geschütz-
ten Rechtsgüter erheblich übersteigt („qualifizierte Gefahrenlage“). Für die Annahme 
einer solchen Gefahrenlage bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbeson-
dere ist die Unfalllage an der Örtlichkeit als unauffällig zu bezeichnen. So weist die der 
Verwaltung übermittelte Statistik lediglich einen polizeilich registrierten Unfall im ge-
samten Erhebungszeitraum von 2021-2025 aus. 
 
Die Verwendung von Findlingen auf Verkehrsflächen kommt aus Verkehrssicherheits-
gründen (schlechte Sichtbarkeit, hohe Kollisionsgefahr) ebenfalls nicht in Betracht.  
 
Insofern besteht nach Ansicht der Verwaltung derzeit keine rechtliche Grundlage zur Umset-
zung des Beschlusses. 
Nächste Schritte: 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:

Beratungsverlauf (1)

31.08.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Blockstraße
  • Merianstraße
  • Weilerweg
  • Windröschenweg
  • Kreuzblumenweg
  • Enzianweg
  • Fühlinger Weg

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Details

Aktenzeichen
AN/1430/2023
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV6 (CDU)
Datum
18.08.2023
Erstellt
16.08.2023 09:39