2024/0130
Verfügungsfondsrichtlinie im Rahmen des Bundeszuschusses 'Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren'
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Der Oberbürgermeister
Hanno Benz
Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
XXXX
Der Magistrat
Neues Rathaus am Luisenplatz
Luisenplatz 5a
64283 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2201 - 04
Telefax: 06151 13-2205
Internet: http://www.darmstadt.de
E-Mail: oberbuergermeister@darmstadt.de
Datum:
17. April 2024
Bundesprogramm: „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
Weiterleitung von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds (Maßnahme 1.4)
Antrag: „Name“
Antrags-Nr.: XX
Sehr geehrte Frau/Herr,
Ihrem Antrag auf Mittelvergabe im Rahmen des o. a. Bundesprogramms für die Maßnahme „NAME“
(Antrags-Nr. XX vom XX.XX.202X) hat das Verg abegremium am XX.XX.202X zugestimmt.
Daher ergeht auf Grundlage der Förderrichtlinie de r Wissenschaftsstadt Darm stadt über die Vergabe
von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds für di e Innenstadt (Verfügungsfonds-Richtlinie) vom
XX.XX.202X folgender
BEWILLIGUNGSBESCHEID:
Auf Grundlage Ihres Antrages und des zugehörigen Kostenplans wird Ihnen ein nicht rückzahlbarer
Zuschuss als Projektförderung in Höhe von bis zu
X.XXX €
zur Umsetzung folgender Ma ßnahme „NAME“ bewilligt:
Beschreibung der Maßnahme
Für die Maßnahme können max. X.XXX € zuwendungsf ähigen Ausgaben (davon Bundesmittel in Höhe
von X.XXX € und kommunale Mittel in Höhe von X.XXX €) anfallen.
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1. Bestandteile dieses Bewilligungsbescheides sind
1.1 der Zuwendungsbescheid des Bundesinstitut s des BBSR vom 26.10.2022, Zuwendungsnum-
mer FWD – 10.08.93-22.083 an die Wissenschaft sstadt Darmstadt im Rahmen des Förderpro-
gramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“,
1.2 die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwe ndungen zur Projektförderung (ANBest-P),
1.3 die Allgemeinen Verwaltungsvor schriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO),
1.4 der Projektaufruf „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren des Bundesministeriums des In-
nern, für Bau und Heimat vom 22.07.2021,
1.5 die Förderrichtlinie der Wissenschaftsstadt Da rmstadt über die Vergab e von Fördermitteln aus
dem Verfügungsfonds für die Innenstadt (Verfügungsfonds-Richtlinie) vom XXX.
2. Inhalts- und Nebenbestimmungen:
Die bewilligte Förderung wird Ihnen ausschließlic h zur Umsetzung der o. a. Maßnahme gewährt und
darf nur für diesen Zw eck verwendet werden.
Die Umsetzung der Maßnahme hat entsprechend Ihres Förderantrages zu erfolgen. Änderungen der
Maßnahme gegenüber Ihrem Förderantrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt.
Die Maßnahme muss bis spätestens zum XXXX vollständig umgesetzt sein.
Förderfähig sind in dies em Zusammenhang Kosten auf Basis der mit Ihrem Fö rderantrag eingereichten
Kostenvoranschläge (wirtschaftlichste Angebote) mit Gesamtkosten in Höhe von XX EUR. Gemäß der
Verfügungsfonds-Richtlinie werden bis zum oben genannten Zuschusshöchstbetrag 100% der als zu-
wendungsfähig anerkannten Kosten gefördert.
Der Zuschuss wird nach vollständiger Durchfüh rung der Maßnahmen und Vorlage des Verwendungs-
nachweises samt der Origin al-Rechnungen im Erstattu ngsverfahren ausgezahlt.
Die Bestimmungen der unter Ziffer 1. genannten Best andteile dieses Bewilligungsbescheides sind zu
beachten. Hinsichtlich der Bestandteile gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 gilt dies insoweit, als deren Bestim-
mungen die Vergabe, Weiterleitun g und Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfonds ausdrück-
lich oder sinngemäß betreffen. Soweit gegenüber den Bestimmungen der in Ziffer 1. genannten Be-
standteile in diesem Bewilligungsbescheid Abweiche ndes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides.
Entsprechend § 11 der Verfügungsfonds-Richtlinie beträgt die Zweckbindungsfrist 3 Jahre nach Ende
des Bewilligungszeitraumes.
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3. Weitere Nebenbestimmungen:
3.1 Der Zuwendungsempfänger hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Verringerung der Ge-
samtausgaben bzw. eine Änderung der Finanzierung um mehr als 15 % sowie eine Änderung der
geplanten Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen.
3.2 Reduzieren sich nach der Bewilligung die zugr unde gelegten förderfähigen Ausgaben, so verrin-
gert sich der Zuschuss. Eine nachträgliche Erhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kos-
ten er-folgt nicht.
3.3 Die/Der Zuwendungsempfänger/in hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt unverzüglich, spätes-
tens aber 8 Wochen, nach Abschluss der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und einen
Verwendungsnachweis bestehend aus folgenden Unterlagen vorzulegen:
Kosten- und Finanzierungsübersicht
Rechnungsbelege und Zahlungsbelege im Original (Kontoauszüge, Quittungen)
Beschreibung der durchgeführten Maßn ahme (wann wurde was durchgeführt)
Aussagekräftige Fotos (vorher/nachher/Veranstaltungsfotos o.ä.)
Abnahmeprotokoll bei baulichen Maßnahmen
4. Rücknahme und Widerruf dieses Bescheides; Rückforderung des Zuschusses
4.1 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nachde m er unanfechtbar geworden ist, unter den Vo-
raussetzungen des § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies gilt z. B. dann, wenn Sie
diesen Bewilligungsbescheid durch arglisti ge Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt haben, oder
den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvo llständig waren,
die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kann-
ten.
4.2 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Vo-
raussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise auch mit Wirkung
für die Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann,
wenn Sie die bewilligte Zuwendung nicht, ni cht alsbald nach der Au szahlung oder nicht
mehr für den in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwenden, oder
wenn Sie die in diesem Besche id unter Ziffern 2 und 3 bestimmten Auflagen, auch soweit
sich solche aus den in Ziffern 1.1 bis 1.5 einbezogenen Bestimmungen ergeben, nicht
oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen.
4.3 Soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten.
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4.4 Der zu erstattende Betrag ist in der Regel vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbe-
scheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die
Vorschriften des Hess. Verw altungsverfahrensgesetzes.
Textbaustein, wenn die Zuwend ung eine Beihilfe darstellt:
5. Beihilferechtliche Bestimmungen:
5.1 Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe (sog. „Kleinbeihilfe“) nach Maßgabe der Verordnung
(EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13.12.2023 gewährt.
5.2 Die als Anlage diesem Bescheid beigefügte De-minimis-Bescheinigung ist zusammen mit diesem
Bewilligungsbescheid 10 Jahre lang im Original aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der Europä-
ischen Kommission, der Bundesregierung, der Hessischen Landesregierung sowie dem Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den von ihnen beauftragten Stellen und Behörden inner-
halb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
5.3 Sofern die De-minimis-Bescheinigung entgegen Ziffer 5.2 nicht auf Verlangen vorgelegt wird,
kann dieser Bewilligungsbescheid gem. Ziffer 4.2 widerrufen werden, so dass der gewährte Zu-
schuss zuzüglich Zinsen zu erstatte n ist (vgl. Ziffern 4.3 und 4.4).
Bei Rückfragen steht das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wirtschaft und Stadt-
entwicklung, Im Carree 1, 64283 Darmstadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Wi-
derspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben
genannten Frist bei dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeht.
Mit freundlichen Grüßen
Hanno Benz
Oberbürgermeister
Anlage
De-minimis-Bescheinigung
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Anlage 1: Karte Innenstadt gem. Ziffer 1.2 Die Mittel des Verfügungsfonds dürfen nur im rot gestrichelt abgegrenzten Bereich der Darmstädter Innenstadt eingesetzt werden.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.04.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat III
Stadtplanungsamt
Dezernat IV
Finanzverwaltung
Amt: Amt für Wirtschaft
und Stadtentwicklung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0130
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511010
Kostenstelle: 015-000-7003 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-11 Sachkonto: 5420100 / 6179000
Betreff: Verfügungsfondsrichtlinie im Rahmen des Bundeszuschusses "Zukunftsfähige
Innenstädte und Zentren"
Vorlage vom: 19.04.2024
Beschlussvorschlag :
Zur Umsetzung des Fördergegenstands „Verfügungsfonds“ im Rahmen des Bundeszuschusses
„Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ wird die beigefügte Verfügungsfondsrichtlinie
beschlossen.
Anlagen: Anlage_Förderrichtlinie_Verfügungsfonds
Anlage_1_Karte_Innenstadt
Anlage_Muster_Bewilligungsbescheid_Verfügungsfonds
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.04.2024
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde im Oktober 2022 mit dem Projekt „Innenstadt 360
Grad“ in das Förderprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren (ZIZ) des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) au fgenommen.
Die Laufzeit des För derprogramms endet am 31. August 2025. Die Beteiligung am
Förderprogramm ZIZ wurde von der Stadtverordnet enversammlung beschlossen (Vorlage -Nr.
2022/0289).
Auf Grundlage des Fördergegenstands 1.4 des Förderprogramms ZIZ richtet die
Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Verfügungsfonds ein. Aufbauend auf den Er gebnissen
aus dem Innenstadte ntwicklungskonzept soll en mit dem Verfügungsfond Konzepte und
Projekte ermöglicht werden, die zur Belebung der Innenstadt wesentlich beitragen. Die
Maßnahmen können aus den unterschiedlichsten Handlungsfeldern bestehen, die erst im
Rahmen des Prozesses erarbeitet werden. Hier kö nnen z.B. Projekte in geschlossenen
Räumen (Handelsflächen, Büros usw.) sogenannte City -StarterInnen und im öffentlichen
Raum sogenannte City -PatInnen (vgl. Innenstadtentwick lungskonzept) gefördert werden. Es
können kleine investive und nicht -investive Maß nahmen in der Innenstadt Darmstadts
umgesetzt werden. Das Instrument dient dazu, die Umsetzung lokaler Ideen durch
vornehmlich private Akteure vor Ort mit einer Förderung zu unterstützen und die
Identifikation mit dem Standort Innenstadt zu erhöhen. Die Ba ndbreite an möglichen
Maßnahmen reicht von kleinen Veranstaltungen (bspw. Straßenfest), dekorativen Elementen
(bspw. thematische Schaufenstergestaltung, Straßengrün) bis zu geringen baulichen
Maßnahmen (bspw. Spiel - und Sitzflächen).
Als Rechtsgrundlage f ür die Vergabe der Mittel wurde die hier z u beschließende
Verfügungsfonds richtlinie erarbeitet.
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
Hanno Benz Michael Kolmer André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer
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Punkt 3: Verfügungsfondsrichtlinie im Rahmen des Bundeszuschusses "Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" (V-Nr. 2024/0130) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wissenschaft und Bürgerbeteiligung nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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1 Förderrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds für die Innenstadt (Verfügungsfonds-Richtlinie) Vorbemerkung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde mit Zuwendungsbescheid des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) vom 26.10.2022 mit dem Projekt „Innen- stadt360Grad“ in das Förderprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren (ZIZ) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) aufgenommen. Die Laufzeit des Förderprogramms endet am 31. August 2025. Auf Grundlage des Fördergegenstands 1.4 des Förderprogramms ZIZ richtet die Wissen- schaftsstadt Darmstadt einen Verfügungsfonds ein. Die Förderung läuft mit einem Anteil von 45% über das ZIZ-Programm, den weiteren Anteil zahlt die Wissenschaftsstadt Darmstadt, sodass für den Förderungsempfänger eine 100%-Förderung möglich ist. Mit dem Verfügungsfonds können kleine investive und nicht-investive Maßnahmen in der In- nenstadt Darmstadts umgesetzt werden. Das Instrument dient dazu, die Umsetzung lokaler Ideen durch vornehmlich private Akteure vor Ort mit einer Förderung zu unterstützen. Die Bandbreite an möglichen Maßnahmen reicht von kleinen Veranstaltungen (bspw. ein kleines Straßenfest), dekorativen Elementen (bspw. thematische Schaufenstergestaltung, Straßengrün) bis zu geringen baulichen Maßnahmen (bspw. Spiel- und Sitzflächen). Die Vergabe der Mittel ist auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie zu entscheiden. 1 Ziel und Fördervoraussetzungen 1.1 Zentrales Ziel ist es, die Attraktivität der Innenstadt Darmstadts zu erhöhen. Mit dem Verfügungsfonds werden Maßnahmen gemäß des Zuwendungsbescheides des BBSR vom 26.10.2022 unterstützt, die breiten Nutzungsmix in der Innenstadt sichern, den öffentlichen Raum aufwerten, das innerstädtische Mikroklima verbessern und die Biodiversität/Klimaresilienz steigern, Netzwerkstrukturen stärken und verstetigen sowie Start-Ups stärken, Synergien Welterbe: Besucher für einen längeren Aufenthalt in Darmstadt gewinnen und die Innenstadt beleben. 1.2 Die Mittel des Verfügungsfonds dürfen nur im Bereich der Darmstädter Innenstadt ein- gesetzt werden. Eine kartografische Abgrenzung der Innenstadt befindet sich in der An- lage 1. 1.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Die Maßnahme entspricht den in Ziffer 1.1 genannten Zielen und befindet sich, in dem in Ziffer 1.2 genannten Fördergebiet. 2 Die Maßnahme verstößt nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch nicht ge- gen Vorschriften des EU-Beihilferechts, und entspricht auch den ortsrechtlichen Bestimmungen. Alle für die Maßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen liegen vor. Die aus dem Verfügungsfonds beantragten Mittel müssen gemäß Ziffern 1.1 einge- setzt werden. Dabei darf es sich sowohl um Maßnahmen im öffentlichen Raum als auch im privaten Raum handeln, solange der Förderzweck der Allgemeinheit dient und öffentlich zugänglich und wahrnehmbar ist. Es muss sichergestellt sein, dass keine Maßnahmen gefördert werden, die eindeutig den Pflichtaufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt zuzurechnen sind. Für die Förderung können Ausgaben nur insoweit angesetzt werden, als eine ander- weitige Deckung nicht möglich ist (Subsidiaritätsprinzip). Die Maßnahme muss spätestens zum Ende des ZIZ-Bewilligungszeitraumes am 31.08.2025 beendet sein. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Es werden Maßnahmen gefördert, die einen nachweisbaren und nachhaltigen Nutzen für die Darmstädter Innenstadt im Sinne der unter Ziffer 1.1 genannten Ziele haben. 2.2 Im Rahmen dieser Ziele werden gefördert: Maßnahmen zur Aufwertung der Innenstadt, zur Gestaltung des öffentlichen Raums und des Stadtbildes wie z.B. Stadtmobiliar (Bänke, Stühle, Spielgeräte, Infotafeln etc.), Bepflanzungen, Kunstobjekte und sonstige Vorhaben zur Stadtbildpflege so- wie Erhöhung von Aufenthaltsqualität, Sauberkeit und Sicherheit im öffentlichen Raum der Innenstadt (investive Maßnahmen) Maßnahmen zur Erhöhung der Anziehungskraft der Darmstädter Innenstadt, zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, der Stadtkultur und Teilhabe, wie z.B. Veranstaltungen mit einer wirkungsvollen Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Werbe- und Imagemaßnahmen zur Stärkung des lokalen Gewerbes, Veranstaltungen, Kun- staktionen, Mitmach-Aktionen und sonstige Vorhaben zur Imagebildung und Bele- bung der Innenstadt (nicht-investive Maßnahmen) Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wie beispielsweise Maßnahmen zur Regenentwässerung bzw. -speicherung, Begrünung von Fassaden und Dächern sowie weitere Bepflanzungen, Verschattung, Trinkwas- serbrunnen/-spender, Förderung von alternativen Mobilitätsformen, kleinteilige Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Maßnahmen mit dem Ziel der Res- sourceneinsparung/-wiederverwendung (investive und nicht-investive Maßnahmen) Bauliche Maßnahmen und Investitionen im öffentlich wahrnehmbaren Gebäudebe- reich, vorrangig in den gewerblich genutzten Erdgeschoßzonen, zur Instandhaltung, Optimierung der Nutzung und Schaffung barrierefreier Zugänge, grundlegenden Aufwertung des Stadtbildes und Modernisierung im Bestand sowie Werbeanlagen, und sonstige Vorhaben zur Verbesserung der Funktionalität und Außenwirkung der Innenstadt (investive Maßnahmen) Neue Geschäftsideen für die Darmstädter Innenstadt zur Bekämpfung des Leer- standes, innovative Geschäftsideen für einen ausgewogenen Mix zw. Handel, Gast- 3 ronomie, Kultur, Freizeit, nicht investive Maßnahmen auch in Form von Mietzu- schüssen. 3 Förderausschluss Folgende Maßnahmen oder Kostenpositionen werden nicht gefördert: Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung durch schriftlichen Be- scheid bereits begonnen wurde oder die bereits abgeschlossen sind, reguläre Personalkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, jegliche Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, Übernachtungs-/Beherbergungskosten, Versicherungsbeiträge, alkoholische Getränke, Marketingaktionen und Veranstaltungen, die ausschließlich der Gewinnerzielung dienen oder politisch motiviert sind, Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie si- chergestellt ist, Maßnahmen, die anderweitig gefördert werden (Vermeidung von Doppelförderung), Maßnahmen, für die nicht alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, Maßnahmen, die nicht den in Ziffer 8 genannten Bestandteilen dieser Förderrichtli- nie entsprechen, Folgekosten der Maßnahmen im Anschluss an den beantragten Förderzeitraum, Maßnahmen, bei denen sich die Förderung als Beihilfe im Sinne des EU- Beihilferechts darstellen würde, es sei denn die Förderung kann als De-minimis- Beihilfe oder DAWI-De-minimis Beihilfe (sog. „Kleinbeihilfen“) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13.12.2023 oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der EU-Kommission vom 13.12.2023 gewährt werden 4 Art und Umfang der Zuschüsse 4.1 Gefördert werden 100 v. H. der förderfähigen Kosten für die beantragten Maßnahmen. 4.2 Die Förderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss nach dem Erstattungsprinzip gewährt. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck ange- messen sein und wirtschaftlich verwendet werden. 4.3 Der Verfügungsfonds stellt voraussichtlic h insgesamt ein Budget in Höhe von max. 220.000 EUR bis zum 31. August 2025 bereit. Als Förderhöchstbetrag werden max. 5.000 EUR je Maßnahme festgelegt. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 EUR, d.h. die För- derung erfolgt nur, wenn der voraussichtliche Zuschuss lt. Förderantrag bzw. Zuwen- dungsbescheid mindestens 500 EUR beträgt. 4 4.4 Unter Angabe besonderer Gründe kann der Förderhöchstbetrag im Einzelfall durch Ent- scheidung des Vergabegremiums (vgl. § 6) auf maximal das Doppelte, d.h. 10.000 Euro je Maßnahme überschritten werden. 4.5 Der Verfügungsfonds wird durch die Wisse nschaftsstadt Darmstadt als Fördermittel- empfängerin aus dem Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ verwaltet. Der Zuschuss wird grundsätzlich nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Freigabe durch die Stadt ausgezahlt. 4.6 Soweit sich die Zuschussbewilligung im Einzelfall als Beihilfe im Sinne des EU- Beihilferechts darstellt, wird sie als De-minimis-Beihilfe oder DAWI-De-minimis Beihilfe (sog. „Kleinbeihilfen“) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU- Kommission vom 13.12.2023 oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der EU- Kommission vom 13.12.2023 gewährt, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Nähere regelt der jeweilige Bewilligungsbescheid. 5 Förderantragstellung 5.1 Antragsberechtigt sind a lle natürlichen und juristischen Personen, beispielsweise: Einzelpersonen, Unternehmen, Zusammenschlüsse von Einzelpersonen oder Unternehmen, Vereine und Bürgerinitiativen, Verbände, gemeinnützige Träger, öffentliche und private Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. 5.2 Ein Antragsvordruck ist über das Ladenf lächen- und Quartiersmanagement der Darm- stadt Marketing GmbH, Wilhelminenstraße 25, 64283 Darmstadt, stadtpunk- te@darmstadt.de erhältlich und kann außerdem von der Homepage www.darmstadt- stadtpunkte.de oder www.darmstadt.de heruntergeladen werden. Der Antrag muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: Angaben zur antragstellenden Person / Organisation Bankverbindung Name, Ziele, Zielgruppen und Beschreibung des Projekts, dessen Kosten, Maßnah- menstart und -abschluss Angaben zu anderweitiger Förderung Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung Erklärungen Detaillierte Kostenermittlung 5.3 Der Antrag ist vollständig ausgefüllt un d vom Antragsteller unterschrieben über die Darmstadt Marketing GmbH, Ladenflächen- und Quartiersmanagement, Wilhelminen- straße 25, 64283 Darmstadt oder per Mail an stadtpunkte@darmstadt.de einzu- reichen. 5 5.4 Die Festsetzung des Förderbetrages erfolgt auf Grundlage einer Kostenermittlung, die mit dem Förderantrag einzureichen ist (Pflichtanlage). 5.5 Anträge können während der Laufzeit des Förderprogramms eingereicht werden. Alle Anträge werden im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch die Darmstadt Marketing GmbH, Ladenflächen- und Quartiersmanagement, auf die Richtigkeit der Formalitäten vorgeprüft und dem Vergabegremium nach Ziffer 6 vorgelegt. Das Verga- begremium berät in monatlicher Sitzung über die Projektförderung. Die Anträge müs- sen vollständig spätestens 3 Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin bei Darmstadt Marketing eingegangen sein. Später eintreffende Anträge werden in der übernächsten Sitzung behandelt. Die Sitzungstermine sind ersichtlich unter https://www.darmstadt- stadtpunkte.de. 5.6 Im Regelfall sollten die Anträge 2 Mona te vor dem geplanten Beginn der Maßnahme eingegangen sein. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und bearbeitet. 5.7 Die individuelle Beratung von Projektideen und Vorhabenträger erfolgt seitens des La- denflächen- und Quartiersmanagements von Darmstadt Marketing GmbH. 6 Vergabegremium 6.1 Zur Vorbereitung der Entsch eidung über die Vergabe von Fördermitteln wird ein Verga- begremium eingerichtet. 6.2 Die Besetzung des Vergabegremiums und di e Benennung von jeweils einem Stellvertre- tenden erfolgt auf Vorschlag der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 6.3 Das Gremium soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Aktiven der Darmstädter Innenstadt abbilden und sich möglichst wie folgt zusammensetzen: ein/eine Vertreter/in der Stadtplanung, ein/eine Vertreter/in der innerstädtischen Werbegemeinschaft Darmstadt Citymar- keting e.V., ein/eine Vertreter/in von Bürgerbeauftragte der Wissenschaftsstadt Darmstadt, je ein/eine Vertreter/in der Wirtschaftsverbände IHK, HWK, DEHOGA, UV, HV ein/eine Vertreter/in für den Bereich Immobilien, ein/eine Vertreter/in für den Bereich Wirtschaftsförderung, ein/eine Vertreter/in für Tourismus, Darmstadt Marketing GmbH. 6.4 Das Vergabegremium ents cheidet über die Auswahl der geförderten Maßnahmen im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen. Die Sitzungen finden in Präsenz oder digital statt. In Ausnahmefällen darf das Vergabegremium im Umlaufverfahren entscheiden. 6.5 Stimmrecht zur Auswahl der Förderung der Maßnahmen haben nur die Mitglieder des Vergabegremiums. Jedes Mitglied des Vergabegremiums hat dasselbe Stimmrecht. Sollten der/die Vertreter/in und der/die Stellvertreter/in eines Interessenbereichs bei einer Sitzung anwesend sein, so hat nur der/die Vertreter/in ein Stimmrecht. Zur Ent- 6 scheidung ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, die einfache Mehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) ausreichend. 6.6 Im Rahmen der ersten Vergabesitzung ist eine/ein Vorsitzende(r) und eine/ein stellver- tretende(r) Vorsitzende(r) des Vergabegremiums durch das Vergabegremium zu wäh- len. Die Wahl erfolgt offen mittels Handzeichen. Die einfache Mehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) ist ausreichend. 6.7 Sollte es bei einer Entscheidung über die Förderung einer Maßnahme zu einem Stim- mengleichstand des Vergabegremiums kommen, dann entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vergabegremiums. 6.8 Bei Entscheidungen über Maßnahmen, in die ein/mehrere Mitglied(er) des Vergabe- gremiums einbezogen oder bei denen sie Antragsteller ist/sind, steht dem/der Be- troffenen wegen Befangenheit kein Stimmrecht zu. 6.9 Das Vergabegremium tagt monatlich. Bedarfs- und anlassbezogen können auch weitere Sitzungen einberufen werden. 6.10 Eine Vorprüfung der Anträge erfolgt du rch Darmstadt Marketing GmbH. Nur die Anträ- ge, die vollständig vorliegen und bewilligungsreif sind, gehen zur abschließenden Bera- tung in das Vergabegremium. 6.11 Maßgeblich für die Vergabe der Mittel au s dem Verfügungsfonds ist, dass die Maßnah- me den in Ziffer 1.1 genannten Zielen entspricht, im abgegrenzten Gebiet „Innenstadt“ liegt (Ziffer 1.2.), die Voraussetzungen der Ziffer 1.3. erfüllt sind, ein förderfähiger Ge- genstand vorliegt (Ziffer 2), die Förderung nicht ausgeschlossen ist (Ziffer 3) und Ziffer 8.1 einer Förderung nicht entgegensteht. 6.12 Die Inhalte der Gremiumssitzungen und die Entscheidungen werden in einem Ergebnis- protokoll schriftlich festgehalten. 6.13 Das Vergabegremium ist keine Einricht ung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, insbe- sondere auch kein Beirat und keine Kommission. Seine Mitglieder sind keine ehrenamt- lich Tätigen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihnen steht keine Entschädigung ent- sprechend § 27 der Hessischen Gemeindeordnung zu. 6.14 Mit Außerkrafttreten dieser Förderrichtl inie ist die Mitgliedschaft in dem Vergabegre- mium beendet. 7 Vergaberechtliche Vorschriften 7.1 Bei der Mittelvergabe sind die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Pro beantragter Maßnahme sind mindestens drei Ver- gleichsangebote einzuholen und vorzulegen, die den beantragten Kostenrahmen bele- gen. Die Vergleichsangebote dürfen über eine Markterkundung, z. B. über eine Internet- recherche, eingeholt und müssen mit Datum dokumentiert werden. Sofern der Antrag- steller als öffentlicher Auftraggeber handelt, ist er vor der Vergabe von geförderten Leis- tungen zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Die Prüfung, inwiefern 7 dies zutrifft und welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, obliegt im Einzelfall der Stadt. 7.2 Das Vergabegremium darf den Antragsteller zu einer persönlichen Projektvorstellung im Rahmen einer Gremiumssitzung einladen. 7.3 Die Mittel aus dem Verfügungsfonds we rden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme mit Vorlage von Rechnungen und Auszah- lungsnachweisen ausgezahlt. 8 Weitere Bestandteile der Förderrichtlinie 8.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter Einhaltung der folgenden Vorgaben des Förderprogramms ZIZ: Zuwendungsbescheid des BSSR vom 26.10.2022, Zuwendungsnummer FWD – 10.08.93-22.083 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Projektaufruf „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundesinnenministeri- ums des Innern, für Bau und Heimat vom 22.07.2021 8.2 Die in Ziffer 8.1 aufgeführten Bestimmu ngen werden Bestandteil der Bewilligungsbe- scheide betreffend der geförderten Maßnahmen. Sie können jederzeit bei Darmstadt Marketing GmbH eingesehen und unter der E-Mailadresse stadtpunkte@darmstadt.de angefordert werden. 8.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dies en Richtlinien besteht nicht. Die Entschei- dung über die eingereichten Fördermittelanträge erfolgt auf Grundlage dieser Förder- richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen sowie im Rahmen der für den Verfügungs- fonds zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. 9 Bewilligung 9.1 Das Vergabegremium berät in der Regel monatlich über die Förderfähigkeit von Maß- nahmen und beschließt die Auswahl der Maßnahmen in nicht-öffentlicher Sitzung. 9.2 Wird ein Antrag durch das Vergabegremium zur Förderung ausgewählt, legt das Verga- begremium seine Auswahlentscheidung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dort dem Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, im Carree 1, 64283 Darmstadt, vor. Das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung bewilligt auf dieser Grundlage die Förderung der Maßnahme durch Bescheid (Bewilligungsbescheid), soweit der beantragten Förderung im Einzelfall keine Rechtsgründe, wie z.B. ein Verstoß gegen das Beihilferecht, entge- genstehen. 9.3 Fördermittel nach dieser Richtlinie werd en nur im Rahmen der für den Verfügungsfonds verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. 8 9.4 Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides dürfen Änderungen der Maßnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgen. 9.5 Eine nachträgliche Zuschusserhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 9.6 Bei Nichteinhaltung des im Projektantrag angegebenen Projektzeitraums behält sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach einmaliger Aufforderung zur Begründung des zeitlichen Verzugs den Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. 9.7 Bei vorsteuerabzugsberechtig ten Antragstellerinnen bzw. Antragstellern ist die ausge- wiesene Mehrwertsteuer nicht förderfähig. 9.8 Der/die Zuwendungsempfänger/in hat den zuständigen städtischen Bediensteten bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit einzuräumen, die geförderten Maßnahmen zu begutachten und die für die Förderung maßgeblichen Unterlagen zu sichten. 9.9 Auch bei Erfüllung der Richtlinie entsteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der ein- gereichten Maßnahmen. Die Entscheidung obliegt dem Gremium, das gemeinschaftlich über die Förderung entscheidet und am besten geeignete Maßnahmen auswählt. 9.10 Durch die Fördernehmer/in ist in geeigneter Weise gemäß Publikationsvorschrift (siehe Anlage) (Pressemitteilung, Flyer, Plakate, Plakette etc.) darzustellen, dass die Projek- tumsetzung mit Mitteln aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ unterstützt wurde. Dabei sind die Logos des Bundesprogramms und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu verwenden. Die Logos können bei der Darmstadt Marketing GmbH, dort beim Ladenflächen- und Quartiers- management, angefordert werden. 10 Verwendungsnachweis und Mittelabruf 10.1 Unverzüglich nach Durchführung der Maßn ahme – jedoch spätestens 8 Wochen nach Abschluss der Maßnahme – ist ein Verwendungsnachweis gem. Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Ladenflächen- und Quartiersmanagement der Darmstadt Marketing GmbH einzureichen. Darin enthalten sind ein zahlenmäßiger Nachweis (Kostenübersicht, Original-Belege), eine textliche Erläuterung, Vorher- Nachher-Fotos sowie bei baulichen Maßnahmen eine schriftliche Bestätigung der Durchführung (Abnahmeprotokoll). Ein Vordruck für den Verwendungsnachweis ist bei Darmstadt Marketing GmbH, Laden- flächen- und Quartiersmanagement, Wilhelminenstraße 25, 64283 Darmstadt, erhält- lich und kann außerdem auf der Website www.darmstadt-stadtpunkte.de oder www.darmstadt.de heruntergeladen werden. 10.2 Die gemäß Bewilligungsbescheid zugesagt e Förderung erfolgt als einmalige Kostener- stattung i.d.R. spätestens zwei Monate nach Fertigstellung bzw. Abschluss der Maß- nahme. Die Mittel werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt. 9 10.3 Bei Maßnahmen, die länger als sechs Mona te dauern, kann es im Einzelfall zu Teilkos- tenerstattungen kommen. Diese erfolgen allerdings nur, wenn der Verwendungszweck durch die erbrachten Teilleistungen vollständig erreicht wurde. Auch hier hat ein Nach- weis nach 10.1 zu erfolgen. Die Zulässigkeit von Teilkostenerstattungen wird über den Zuwendungsbescheid geregelt. 10.4 Der Verwendungsnachweis wird vom Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung und dem Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in den Räumen des Zuwendungsempfängers vorgenommen werden können. 10.5 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnung shofs – Überörtliche Prüfung – stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körper- schaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Zuwendungsempfän- gern zu prüfen (§§ 91,100 BHO). 10.6 Das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-Gk gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgesehene Prüfungsrecht für das BBSR (einschließlich für von ihm Beauftragte) be- steht auch gegenüber den Zuwendungsempfängern. 11 Zweckbindungsfrist Für die Nutzung des geförderten Objekts / der geförderten Objekte besteht eine Zweckbin- dungsfrist von 3 Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums. Die Zweckbindungsfrist ist von der/dem Antragsteller/in sicherzustellen und beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung, Pflege, Instandhaltung und Neubeschaffung bei Verlust. Für Gegenstände, die als Hilfsmittel zur Erfüllung des Verwendungszwecks beschafft worden sind und zu deren Anschaffung das Gremium vorab zugestimmt hatte, ist die Zweckbindung auf die Maßnahmenlaufzeit begrenzt. In dieser Zeit dürfen sie nicht anderen Zwecken zugeführt werden. Kann der Verwendungs- zweck nicht aufrechterhalten werden, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt, dort das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, im Carree 1, 64283 Darmstadt, schriftlich zu informieren. Diese kann einer anderen Nutzung als der Zweckbestimmung zustimmen. Wird diese Zustim- mung versagt und die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, so ist der gewährte Zuschuss an- teilig zur Zweckbindungsfrist zurückzuzahlen. 12 Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides 12.1 Die Bewilligungsbescheide können gemäß der §§ 48 und 49 des Hessischen Verwal- tungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zurückgenommen oder widerrufen werden; das Nä- here dazu regeln die Bewilliungsbescheide. 12.2 Nach Maßgabe des § 49a HVwVfG sind in dem Fall, dass ein Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits ausgezahlte Fördermittel zu erstatten. 12.3 Ein zu erstattender Betrag ist gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG vom Eintritt der Unwirk- samkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz zu verzinsen. 10 13 Auflösung/Beendigung Im Falle einer außerplanmäßigen Auflösung der Maßnahme Verfügungsfonds behalten bereits erteilte Bescheide ihre Gültigkeit. Die Fördermaßnahme Verfügungsfonds endet am 31. August 2025. 14 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am XX.XX.2024 in Kraft. Darmstadt, XX.XX.2024 Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Hanno Benz Oberbürgermeister Anlage 1: Karte Innenstadt gem. Ziffer 1.2 Anlage 2: Musterweiterleitungsbescheid
Beratungsverlauf (1)
Orte (3)
- Wilhelminenstraße 25
- Luisenplatz 5a
- Im Carree 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0130
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.04.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00