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2024/0130

Verfügungsfondsrichtlinie im Rahmen des Bundeszuschusses 'Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren'

Magistratsvorlage 19.04.2024

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8261 Zeichen

Der Oberbürgermeister 
Hanno Benz 
Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt
   
    
 
XXXX 
  
 
Der Magistrat 
  
 Neues Rathaus am Luisenplatz 
Luisenplatz 5a 
64283 Darmstadt 
Telefon:  06151 13-2201 - 04 
Telefax:  06151 13-2205 
Internet:  http://www.darmstadt.de 
E-Mail:  oberbuergermeister@darmstadt.de 
 
Datum:
 
   17. April 2024 
 
Bundesprogramm: „Zukunftsfähige  Innenstädte und Zentren“ 
Weiterleitung von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds (Maßnahme 1.4) 
Antrag: „Name“ 
Antrags-Nr.: XX 
 
 
Sehr geehrte Frau/Herr, 
 
Ihrem Antrag auf Mittelvergabe im Rahmen des o.  a. Bundesprogramms für die Maßnahme  „NAME“ 
(Antrags-Nr. XX vom XX.XX.202X) hat das Verg abegremium am XX.XX.202X zugestimmt. 
 
Daher ergeht auf Grundlage der Förderrichtlinie de r Wissenschaftsstadt Darm stadt über die Vergabe 
von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds für di e Innenstadt (Verfügungsfonds-Richtlinie) vom 
XX.XX.202X folgender 
 
BEWILLIGUNGSBESCHEID: 
 
Auf Grundlage Ihres Antrages und des zugehörigen Kostenplans wird Ihnen ein nicht rückzahlbarer 
Zuschuss als Projektförderung in Höhe von bis zu 
 
X.XXX € 
 
zur Umsetzung folgender Ma ßnahme „NAME“ bewilligt: 
 
Beschreibung der Maßnahme 
 
Für die Maßnahme können max. X.XXX € zuwendungsf ähigen Ausgaben (davon Bundesmittel in Höhe 
von X.XXX € und kommunale Mittel in Höhe von X.XXX €) anfallen.

2 
1. Bestandteile dieses Bewilligungsbescheides sind  
 
1.1 der Zuwendungsbescheid des Bundesinstitut s des BBSR vom 26.10.2022, Zuwendungsnum-
mer FWD – 10.08.93-22.083 an die Wissenschaft sstadt Darmstadt im Rahmen des Förderpro-
gramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“, 
 
1.2 die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwe ndungen zur Projektförderung (ANBest-P), 
 
1.3 die Allgemeinen Verwaltungsvor schriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung 
(BHO), 
 
1.4 der Projektaufruf „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren des Bundesministeriums des In-
nern, für Bau und Heimat vom 22.07.2021, 
 
1.5 die Förderrichtlinie der Wissenschaftsstadt Da rmstadt über die Vergab e von Fördermitteln aus 
dem Verfügungsfonds für die Innenstadt (Verfügungsfonds-Richtlinie) vom XXX. 
 
2. Inhalts- und Nebenbestimmungen: 
 
Die bewilligte Förderung wird Ihnen ausschließlic h zur Umsetzung der o. a.  Maßnahme gewährt und 
darf nur für diesen Zw eck verwendet werden.  
 
Die Umsetzung der Maßnahme hat entsprechend Ihres Förderantrages zu erfolgen. Änderungen der 
Maßnahme gegenüber Ihrem Förderantrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. 
 
Die Maßnahme muss bis spätestens zum XXXX vollständig umgesetzt sein. 
 
Förderfähig sind in dies em Zusammenhang Kosten auf Basis der mit Ihrem Fö rderantrag eingereichten 
Kostenvoranschläge (wirtschaftlichste Angebote) mit Gesamtkosten in Höhe von XX EUR. Gemäß der 
Verfügungsfonds-Richtlinie werden bis zum oben  genannten Zuschusshöchstbetrag 100% der als zu-
wendungsfähig anerkannten Kosten gefördert. 
 
Der Zuschuss wird nach vollständiger Durchfüh rung der Maßnahmen und Vorlage des Verwendungs-
nachweises samt der Origin al-Rechnungen im Erstattu ngsverfahren ausgezahlt. 
 
Die Bestimmungen der unter Ziffer 1. genannten Best andteile dieses Bewilligungsbescheides sind zu 
beachten. Hinsichtlich der Bestandteile gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 gilt dies insoweit, als deren Bestim-
mungen die Vergabe, Weiterleitun g und Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfonds ausdrück-
lich oder sinngemäß betreffen. Soweit gegenüber den Bestimmungen der in Ziffer 1. genannten Be-
standteile in diesem Bewilligungsbescheid Abweiche ndes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides. 
 
Entsprechend § 11 der Verfügungsfonds-Richtlinie beträgt die Zweckbindungsfrist 3 Jahre nach Ende 
des Bewilligungszeitraumes.

3 
3. Weitere Nebenbestimmungen: 
 
3.1 Der Zuwendungsempfänger hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Verringerung der Ge-
samtausgaben bzw. eine Änderung der Finanzierung um mehr als 15 % sowie eine Änderung der 
geplanten Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen. 
 
3.2  Reduzieren sich nach der Bewilligung die zugr unde gelegten förderfähigen Ausgaben, so verrin-
gert sich der Zuschuss. Eine nachträgliche Erhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kos-
ten er-folgt nicht. 
 
3.3  Die/Der Zuwendungsempfänger/in hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt unverzüglich, spätes-
tens aber 8 Wochen, nach Abschluss der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und einen 
Verwendungsnachweis bestehend aus folgenden Unterlagen vorzulegen: 
 
 Kosten- und Finanzierungsübersicht  
 Rechnungsbelege und Zahlungsbelege im Original (Kontoauszüge, Quittungen) 
 Beschreibung der durchgeführten Maßn ahme (wann wurde was durchgeführt) 
 Aussagekräftige Fotos (vorher/nachher/Veranstaltungsfotos o.ä.) 
 Abnahmeprotokoll bei baulichen Maßnahmen 
 
 
4.  Rücknahme und Widerruf dieses Bescheides; Rückforderung des Zuschusses 
 
4.1 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nachde m er unanfechtbar geworden ist, unter den Vo-
raussetzungen des § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für 
die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies gilt z. B. dann, wenn Sie 
 
 diesen Bewilligungsbescheid durch arglisti ge Täuschung, Drohung oder Bestechung 
erwirkt haben, oder 
 den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung 
unrichtig oder unvo llständig waren,  
 die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kann-
ten. 
 
4.2  Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Vo-
raussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise auch mit Wirkung 
für die Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann, 
 
 wenn Sie die bewilligte Zuwendung nicht, ni cht alsbald nach der Au szahlung oder nicht 
mehr für den in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwenden, oder 
 wenn Sie die in diesem Besche id unter Ziffern 2 und 3 bestimmten Auflagen, auch soweit 
sich solche aus den in Ziffern 1.1 bis 1.5 einbezogenen Bestimmungen ergeben,  nicht 
oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. 
 
4.3 Soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte 
Leistungen zu erstatten.

4 
4.4  Der zu erstattende Betrag ist in der Regel vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbe-
scheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die 
Vorschriften des Hess. Verw altungsverfahrensgesetzes. 
 
Textbaustein, wenn die Zuwend ung eine Beihilfe darstellt:  
5. Beihilferechtliche Bestimmungen: 
 
5.1 Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe  (sog. „Kleinbeihilfe“) nach Maßgabe der Verordnung 
(EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13.12.2023 gewährt. 
 
5.2 Die als Anlage diesem Bescheid beigefügte De-minimis-Bescheinigung ist zusammen mit diesem 
Bewilligungsbescheid 10 Jahre lang im Original aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der Europä-
ischen Kommission, der Bundesregierung, der Hessischen Landesregierung sowie dem Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den von ihnen beauftragten Stellen und Behörden inner-
halb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 
 
5.3 Sofern die De-minimis-Bescheinigung entgegen  Ziffer 5.2 nicht auf Verlangen vorgelegt wird, 
kann dieser Bewilligungsbescheid gem. Ziffer 4.2 widerrufen werden, so dass der gewährte Zu-
schuss zuzüglich Zinsen zu erstatte n ist (vgl. Ziffern 4.3 und  4.4). 
 
Bei Rückfragen steht das Amt für Wirtschaft  und Stadtentwicklung gerne zur Verfügung. 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung: 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 
Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wirtschaft und Stadt-
entwicklung, Im Carree 1, 64283 Darmstadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Wi-
derspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben 
genannten Frist bei dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeht. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister 
 
 
Anlage 
De-minimis-Bescheinigung

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Anlage 1: Karte Innenstadt gem. Ziffer 1.2
Die Mittel des Verfügungsfonds dürfen nur im rot gestrichelt abgegrenzten Bereich der Darmstädter 
Innenstadt eingesetzt werden.

2024/0130

3939 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat III 
Stadtplanungsamt  
Dezernat IV 
Finanzverwaltung  
 
Amt: Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung   
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0130 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:   511010 
Kostenstelle:   015-000-7003 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-11 Sachkonto: 5420100 / 6179000 
 
Betreff: Verfügungsfondsrichtlinie im Rahmen des Bundeszuschusses "Zukunftsfähige 
Innenstädte und Zentren"  
 
Vorlage vom: 19.04.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Zur Umsetzung des Fördergegenstands „Verfügungsfonds“ im Rahmen des Bundeszuschusses 
„Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ wird die beigefügte Verfügungsfondsrichtlinie 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage_Förderrichtlinie_Verfügungsfonds  
Anlage_1_Karte_Innenstadt  
Anlage_Muster_Bewilligungsbescheid_Verfügungsfonds  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  19.04.2024  
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde im Oktober 2022 mit dem Projekt „Innenstadt 360 
Grad“ in das Förderprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren (ZIZ) des 
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) au fgenommen. 
Die Laufzeit des För derprogramms endet am 31. August 2025. Die Beteiligung am 
Förderprogramm ZIZ wurde von der Stadtverordnet enversammlung beschlossen (Vorlage -Nr. 
2022/0289). 
 
Auf Grundlage des Fördergegenstands 1.4 des Förderprogramms ZIZ richtet die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Verfügungsfonds ein. Aufbauend auf den Er gebnissen 
aus dem Innenstadte ntwicklungskonzept soll en mit dem Verfügungsfond Konzepte und 
Projekte ermöglicht werden, die zur Belebung der Innenstadt wesentlich beitragen. Die 
Maßnahmen können aus den unterschiedlichsten Handlungsfeldern bestehen, die erst im 
Rahmen des Prozesses erarbeitet werden. Hier kö nnen z.B. Projekte in geschlossenen 
Räumen (Handelsflächen, Büros usw.) sogenannte City -StarterInnen und im öffentlichen 
Raum sogenannte City -PatInnen (vgl. Innenstadtentwick lungskonzept) gefördert werden. Es 
können kleine investive und nicht -investive Maß nahmen in der Innenstadt Darmstadts 
umgesetzt werden. Das Instrument dient dazu, die Umsetzung lokaler Ideen durch 
vornehmlich private Akteure vor Ort mit einer Förderung zu unterstützen und die 
Identifikation mit dem Standort Innenstadt zu erhöhen. Die Ba ndbreite an möglichen 
Maßnahmen reicht von kleinen Veranstaltungen (bspw. Straßenfest), dekorativen Elementen 
(bspw. thematische Schaufenstergestaltung, Straßengrün) bis zu geringen baulichen 
Maßnahmen (bspw. Spiel - und Sitzflächen).  
 
Als Rechtsgrundlage f ür die Vergabe der Mittel wurde die hier z u beschließende 
Verfügungsfonds richtlinie erarbeitet.  
 
 
Dezernat I    Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz    Michael Kolmer    André Schellenberg  
Oberbürgermeister    Stadtrat    Stadtkämmerer

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Punkt 3: Verfügungsfondsrichtlinie im Rahmen des Bundeszuschusses "Zukunftsfähige 
Innenstädte und Zentren" 
 (V-Nr. 2024/0130) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wissenschaft und Bürgerbeteiligung 
nimmt von der Vorlage Kenntnis.

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1 
 
Förderrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
über die Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds 
für die Innenstadt 
(Verfügungsfonds-Richtlinie) 
 
 
Vorbemerkung 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde mit Zuwendungsbescheid des Bundesinstituts für 
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) vom 26.10.2022 mit dem Projekt „Innen-
stadt360Grad“ in das Förderprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren (ZIZ) des 
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) aufgenommen. 
Die Laufzeit des Förderprogramms endet am 31. August 2025. 
 
Auf Grundlage des Fördergegenstands 1.4 des Förderprogramms ZIZ richtet die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt einen Verfügungsfonds ein. Die Förderung läuft mit einem Anteil von 
45% über das ZIZ-Programm, den weiteren Anteil zahlt die Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
sodass für den Förderungsempfänger eine 100%-Förderung möglich ist. 
 
Mit dem Verfügungsfonds können kleine investive und nicht-investive Maßnahmen in der In-
nenstadt Darmstadts umgesetzt werden. Das Instrument dient dazu, die Umsetzung lokaler 
Ideen durch vornehmlich private Akteure vor Ort mit einer Förderung zu unterstützen. Die 
Bandbreite an möglichen Maßnahmen reicht von kleinen Veranstaltungen (bspw. ein kleines 
Straßenfest), dekorativen Elementen (bspw. thematische Schaufenstergestaltung, Straßengrün) 
bis zu geringen baulichen Maßnahmen (bspw. Spiel- und Sitzflächen). 
 
Die Vergabe der Mittel ist auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie zu entscheiden. 
 
 
1 Ziel und Fördervoraussetzungen 
 
1.1 Zentrales Ziel ist es, die Attraktivität der Innenstadt Darmstadts zu erhöhen. Mit dem 
Verfügungsfonds werden Maßnahmen gemäß des Zuwendungsbescheides des BBSR 
vom 26.10.2022 unterstützt, die 
 
 breiten Nutzungsmix in der Innenstadt sichern, 
 den öffentlichen Raum aufwerten, 
 das innerstädtische Mikroklima verbessern und die Biodiversität/Klimaresilienz 
steigern,  
 Netzwerkstrukturen stärken und verstetigen sowie Start-Ups stärken, 
 Synergien Welterbe: Besucher für einen längeren Aufenthalt in Darmstadt gewinnen 
und die Innenstadt beleben. 
 
1.2 Die Mittel des Verfügungsfonds dürfen nur im Bereich der Darmstädter Innenstadt ein-
gesetzt werden. Eine kartografische Abgrenzung der Innenstadt befindet sich in der An-
lage 1. 
 
1.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: 
 
 Die Maßnahme entspricht den in Ziffer 1.1 genannten Zielen und befindet sich, in 
dem in Ziffer 1.2 genannten Fördergebiet.

2 
 
 Die Maßnahme verstößt nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch nicht ge-
gen Vorschriften des EU-Beihilferechts, und entspricht auch den ortsrechtlichen 
Bestimmungen.  
 Alle für die Maßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen liegen 
vor. 
 Die aus dem Verfügungsfonds beantragten Mittel müssen gemäß Ziffern 1.1 einge-
setzt werden. Dabei darf es sich sowohl um Maßnahmen im öffentlichen Raum als 
auch im privaten Raum handeln, solange der Förderzweck der Allgemeinheit dient 
und öffentlich zugänglich und wahrnehmbar ist. 
 Es muss sichergestellt sein, dass keine Maßnahmen gefördert werden, die eindeutig 
den Pflichtaufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt zuzurechnen sind. 
 Für die Förderung können Ausgaben nur insoweit angesetzt werden, als eine ander-
weitige Deckung nicht möglich ist (Subsidiaritätsprinzip). 
 Die Maßnahme muss spätestens zum Ende des ZIZ-Bewilligungszeitraumes am 
31.08.2025 beendet sein. 
 
 
2 Gegenstand der Förderung 
 
2.1 Es werden Maßnahmen gefördert, die einen nachweisbaren und nachhaltigen Nutzen 
für die Darmstädter Innenstadt im Sinne der unter Ziffer 1.1 genannten Ziele haben. 
 
2.2 Im Rahmen dieser Ziele werden gefördert: 
 
 Maßnahmen zur Aufwertung der Innenstadt, zur Gestaltung des öffentlichen Raums 
und des Stadtbildes wie z.B. Stadtmobiliar (Bänke, Stühle, Spielgeräte, Infotafeln 
etc.), Bepflanzungen, Kunstobjekte und sonstige Vorhaben zur Stadtbildpflege so-
wie Erhöhung von Aufenthaltsqualität, Sauberkeit und Sicherheit im öffentlichen 
Raum der Innenstadt (investive Maßnahmen)  
 Maßnahmen zur Erhöhung der Anziehungskraft der Darmstädter Innenstadt, zur 
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, der Stadtkultur und Teilhabe, wie 
z.B. Veranstaltungen mit einer wirkungsvollen Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Werbe- 
und Imagemaßnahmen zur Stärkung des lokalen Gewerbes, Veranstaltungen, Kun-
staktionen, Mitmach-Aktionen und sonstige Vorhaben zur Imagebildung und Bele-
bung der Innenstadt (nicht-investive Maßnahmen) 
 Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wie 
beispielsweise Maßnahmen zur Regenentwässerung bzw. -speicherung, Begrünung 
von Fassaden und Dächern sowie weitere Bepflanzungen, Verschattung, Trinkwas-
serbrunnen/-spender, Förderung von alternativen Mobilitätsformen, kleinteilige 
Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Maßnahmen mit dem Ziel der Res-
sourceneinsparung/-wiederverwendung (investive und nicht-investive Maßnahmen) 
 Bauliche Maßnahmen und Investitionen im öffentlich wahrnehmbaren Gebäudebe-
reich, vorrangig in den gewerblich genutzten Erdgeschoßzonen, zur Instandhaltung, 
Optimierung der Nutzung und Schaffung barrierefreier Zugänge, grundlegenden 
Aufwertung des Stadtbildes und Modernisierung im Bestand sowie Werbeanlagen, 
und sonstige Vorhaben zur Verbesserung der Funktionalität und Außenwirkung der 
Innenstadt (investive Maßnahmen) 
 Neue Geschäftsideen für die Darmstädter Innenstadt zur Bekämpfung des Leer-
standes, innovative Geschäftsideen für einen ausgewogenen Mix zw. Handel, Gast-

3 
 
ronomie, Kultur, Freizeit, nicht investive Maßnahmen auch in Form von Mietzu-
schüssen. 
 
 
3 Förderausschluss 
 
Folgende Maßnahmen oder Kostenpositionen werden nicht gefördert: 
 
 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung durch schriftlichen Be-
scheid bereits begonnen wurde oder die bereits abgeschlossen sind, 
 reguläre Personalkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, 
 laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, 
 jegliche Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, 
 Übernachtungs-/Beherbergungskosten, 
 Versicherungsbeiträge, 
 alkoholische Getränke, 
 Marketingaktionen und Veranstaltungen, die ausschließlich der Gewinnerzielung 
dienen oder politisch motiviert sind, 
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie si-
chergestellt ist, 
 Maßnahmen, die anderweitig gefördert werden (Vermeidung von Doppelförderung), 
 Maßnahmen, für die nicht alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen 
vorliegen, 
 Maßnahmen, die nicht den in Ziffer 8 genannten Bestandteilen dieser Förderrichtli-
nie entsprechen, 
 Folgekosten der Maßnahmen im Anschluss an den beantragten Förderzeitraum, 
 Maßnahmen, bei denen sich die Förderung als Beihilfe im Sinne des EU-
Beihilferechts darstellen würde, es sei denn die Förderung kann als De-minimis-
Beihilfe oder DAWI-De-minimis Beihilfe (sog. „Kleinbeihilfen“) nach Maßgabe der 
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13.12.2023 oder der 
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der EU-Kommission vom 13.12.2023 gewährt 
werden 
 
 
4 Art und Umfang der Zuschüsse 
 
4.1 Gefördert werden 100 v. H. der förderfähigen Kosten für die beantragten Maßnahmen.  
 
4.2 Die Förderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss 
nach dem Erstattungsprinzip gewährt. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck ange-
messen sein und wirtschaftlich verwendet werden.  
 
4.3 Der Verfügungsfonds stellt voraussichtlic h insgesamt ein Budget in Höhe von max. 
220.000 EUR bis zum 31. August 2025 bereit. Als Förderhöchstbetrag werden max. 
5.000 EUR je Maßnahme festgelegt. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 EUR, d.h. die För-
derung erfolgt nur, wenn der voraussichtliche Zuschuss lt. Förderantrag bzw. Zuwen-
dungsbescheid mindestens 500 EUR beträgt.

4 
 
4.4 Unter Angabe besonderer Gründe kann der Förderhöchstbetrag im Einzelfall durch Ent-
scheidung des Vergabegremiums (vgl. § 6) auf maximal das Doppelte, d.h. 10.000 Euro 
je Maßnahme überschritten werden.  
 
4.5 Der Verfügungsfonds wird durch die Wisse nschaftsstadt Darmstadt als Fördermittel-
empfängerin aus dem Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ 
verwaltet. Der Zuschuss wird grundsätzlich nach Abschluss der geförderten Maßnahme 
und Freigabe durch die Stadt ausgezahlt. 
 
4.6 Soweit sich die Zuschussbewilligung im Einzelfall als Beihilfe im Sinne des EU-
Beihilferechts darstellt, wird sie als De-minimis-Beihilfe oder DAWI-De-minimis Beihilfe 
(sog. „Kleinbeihilfen“) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-
Kommission vom 13.12.2023 oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der EU-
Kommission vom 13.12.2023 gewährt, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das 
Nähere regelt der jeweilige Bewilligungsbescheid. 
 
 
5 Förderantragstellung 
 
5.1 Antragsberechtigt sind a lle natürlichen und juristischen Personen, beispielsweise: 
 
 Einzelpersonen, 
 Unternehmen, 
 Zusammenschlüsse von Einzelpersonen oder Unternehmen, 
 Vereine und Bürgerinitiativen, 
 Verbände, 
 gemeinnützige Träger, 
 öffentliche und private Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. 
 
5.2 Ein Antragsvordruck ist über das Ladenf lächen- und Quartiersmanagement der Darm-
stadt Marketing GmbH, Wilhelminenstraße 25, 64283 Darmstadt, stadtpunk-
te@darmstadt.de erhältlich und kann außerdem von der Homepage www.darmstadt-
stadtpunkte.de oder www.darmstadt.de heruntergeladen werden. Der Antrag muss 
mindestens die folgenden Informationen enthalten: 
 
 Angaben zur antragstellenden Person / Organisation  
 Bankverbindung 
 Name, Ziele, Zielgruppen und Beschreibung des Projekts, dessen Kosten, Maßnah-
menstart und -abschluss 
 Angaben zu anderweitiger Förderung 
 Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung 
 Erklärungen 
 Detaillierte Kostenermittlung 
 
5.3 Der Antrag ist vollständig ausgefüllt un d vom Antragsteller unterschrieben über die 
Darmstadt Marketing GmbH, Ladenflächen- und Quartiersmanagement, Wilhelminen-
straße 25, 64283 Darmstadt oder per Mail an stadtpunkte@darmstadt.de einzu-
reichen.

5 
 
5.4 Die Festsetzung des Förderbetrages erfolgt auf Grundlage einer Kostenermittlung, die 
mit dem Förderantrag einzureichen ist (Pflichtanlage). 
 
5.5 Anträge können während der Laufzeit des Förderprogramms eingereicht werden. Alle 
Anträge werden im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch die Darmstadt 
Marketing GmbH, Ladenflächen- und Quartiersmanagement, auf die Richtigkeit der 
Formalitäten vorgeprüft und dem Vergabegremium nach Ziffer 6 vorgelegt. Das Verga-
begremium berät in monatlicher Sitzung über die Projektförderung. Die Anträge müs-
sen vollständig spätestens 3 Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin bei Darmstadt 
Marketing eingegangen sein. Später eintreffende Anträge werden in der übernächsten 
Sitzung behandelt. Die Sitzungstermine sind ersichtlich unter https://www.darmstadt-
stadtpunkte.de. 
 
5.6 Im Regelfall sollten die Anträge 2 Mona te vor dem geplanten Beginn der Maßnahme 
eingegangen sein. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und 
bearbeitet. 
 
5.7 Die individuelle Beratung von Projektideen und Vorhabenträger erfolgt seitens des La-
denflächen- und Quartiersmanagements von Darmstadt Marketing GmbH. 
 
 
6 Vergabegremium 
 
6.1 Zur Vorbereitung der Entsch eidung über die Vergabe von Fördermitteln wird ein Verga-
begremium eingerichtet. 
 
6.2 Die Besetzung des Vergabegremiums und di e Benennung von jeweils einem Stellvertre-
tenden erfolgt auf Vorschlag der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
6.3 Das Gremium soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Aktiven der 
Darmstädter Innenstadt abbilden und sich möglichst wie folgt zusammensetzen: 
 
 ein/eine Vertreter/in der Stadtplanung, 
 ein/eine Vertreter/in der innerstädtischen Werbegemeinschaft Darmstadt Citymar-
keting e.V., 
 ein/eine Vertreter/in von Bürgerbeauftragte der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
 je ein/eine Vertreter/in der Wirtschaftsverbände IHK, HWK, DEHOGA, UV, HV 
 ein/eine Vertreter/in für den Bereich Immobilien, 
 ein/eine Vertreter/in für den Bereich Wirtschaftsförderung, 
 ein/eine Vertreter/in für Tourismus, Darmstadt Marketing GmbH. 
 
6.4 Das Vergabegremium ents cheidet über die Auswahl der geförderten Maßnahmen im 
Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen. Die Sitzungen finden in Präsenz oder digital statt. 
In Ausnahmefällen darf das Vergabegremium im Umlaufverfahren entscheiden. 
 
6.5 Stimmrecht zur Auswahl der Förderung der Maßnahmen haben nur die Mitglieder des 
Vergabegremiums. Jedes Mitglied des Vergabegremiums hat dasselbe Stimmrecht. 
Sollten der/die Vertreter/in und der/die Stellvertreter/in eines Interessenbereichs bei 
einer Sitzung anwesend sein, so hat nur der/die Vertreter/in ein Stimmrecht. Zur Ent-

6 
 
scheidung ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, die einfache 
Mehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) ausreichend. 
 
6.6 Im Rahmen der ersten Vergabesitzung ist eine/ein Vorsitzende(r) und eine/ein stellver-
tretende(r) Vorsitzende(r) des Vergabegremiums durch das Vergabegremium zu wäh-
len. Die Wahl erfolgt offen mittels Handzeichen. Die einfache Mehrheit (Enthaltungen 
werden nicht mitgezählt) ist ausreichend. 
 
6.7 Sollte es bei einer Entscheidung über die Förderung einer Maßnahme zu einem Stim-
mengleichstand des Vergabegremiums kommen, dann entscheidet die Stimme der/des 
Vorsitzenden des Vergabegremiums.  
 
6.8 Bei Entscheidungen über Maßnahmen, in  die ein/mehrere Mitglied(er) des Vergabe-
gremiums einbezogen oder bei denen sie Antragsteller ist/sind, steht dem/der Be-
troffenen wegen Befangenheit kein Stimmrecht zu. 
 
6.9 Das Vergabegremium tagt monatlich. Bedarfs- und anlassbezogen können auch weitere 
Sitzungen einberufen werden. 
 
6.10 Eine Vorprüfung der Anträge erfolgt du rch Darmstadt Marketing GmbH. Nur die Anträ-
ge, die vollständig vorliegen und bewilligungsreif sind, gehen zur abschließenden Bera-
tung in das Vergabegremium. 
 
6.11 Maßgeblich für die Vergabe der Mittel au s dem Verfügungsfonds ist, dass die Maßnah-
me den in Ziffer 1.1 genannten Zielen entspricht, im abgegrenzten Gebiet „Innenstadt“ 
liegt (Ziffer 1.2.), die Voraussetzungen der Ziffer 1.3. erfüllt sind, ein förderfähiger Ge-
genstand vorliegt (Ziffer 2), die Förderung nicht ausgeschlossen ist (Ziffer 3) und Ziffer 
8.1 einer Förderung nicht entgegensteht. 
 
6.12 Die Inhalte der Gremiumssitzungen und die Entscheidungen werden in einem Ergebnis-
protokoll schriftlich festgehalten. 
 
6.13 Das Vergabegremium ist keine Einricht ung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, insbe-
sondere auch kein Beirat und keine Kommission. Seine Mitglieder sind keine ehrenamt-
lich Tätigen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihnen steht keine Entschädigung ent-
sprechend § 27 der Hessischen Gemeindeordnung zu. 
 
6.14 Mit Außerkrafttreten dieser Förderrichtl inie ist die Mitgliedschaft in dem Vergabegre-
mium beendet. 
 
 
7 Vergaberechtliche Vorschriften 
 
7.1 Bei der Mittelvergabe sind die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit zu beachten. Pro beantragter Maßnahme sind mindestens drei Ver-
gleichsangebote einzuholen und vorzulegen, die den beantragten Kostenrahmen bele-
gen. Die Vergleichsangebote dürfen über eine Markterkundung, z. B. über eine Internet-
recherche, eingeholt und müssen mit Datum dokumentiert werden. Sofern der Antrag-
steller als öffentlicher Auftraggeber handelt, ist er vor der Vergabe von geförderten Leis-
tungen zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Die Prüfung, inwiefern

7 
 
dies zutrifft und welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, obliegt im Einzelfall der 
Stadt. 
 
7.2 Das Vergabegremium darf den Antragsteller zu einer persönlichen Projektvorstellung im 
Rahmen einer Gremiumssitzung einladen. 
 
7.3 Die Mittel aus dem Verfügungsfonds we rden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme mit Vorlage von Rechnungen und Auszah-
lungsnachweisen ausgezahlt. 
 
 
8 Weitere Bestandteile der Förderrichtlinie 
 
8.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter Einhaltung der folgenden Vorgaben 
des Förderprogramms ZIZ: 
 
 Zuwendungsbescheid des BSSR vom 26.10.2022, Zuwendungsnummer FWD – 
10.08.93-22.083 
 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 
 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung 
(BHO) 
 Projektaufruf „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundesinnenministeri-
ums des Innern, für Bau und Heimat vom 22.07.2021 
 
8.2 Die in Ziffer 8.1 aufgeführten Bestimmu ngen werden Bestandteil der Bewilligungsbe-
scheide betreffend der geförderten Maßnahmen.  Sie können jederzeit bei Darmstadt 
Marketing GmbH eingesehen und unter der E-Mailadresse stadtpunkte@darmstadt.de 
angefordert werden. 
 
8.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dies en Richtlinien besteht nicht. Die Entschei-
dung über die eingereichten Fördermittelanträge erfolgt auf Grundlage dieser Förder-
richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen sowie im Rahmen der für den Verfügungs-
fonds zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. 
 
 
9 Bewilligung 
 
9.1 Das Vergabegremium berät in der Regel monatlich über die Förderfähigkeit von Maß-
nahmen und beschließt die Auswahl der Maßnahmen in nicht-öffentlicher Sitzung. 
 
9.2 Wird ein Antrag durch das Vergabegremium zur Förderung ausgewählt, legt das Verga-
begremium seine Auswahlentscheidung der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
 dort dem 
Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung, im Carree 1, 64283 Darmstadt, vor. Das Amt 
für Wirtschaft und Stadtentwicklung bewilligt auf dieser Grundlage die Förderung der 
Maßnahme durch Bescheid (Bewilligungsbescheid), soweit der beantragten Förderung 
im Einzelfall keine Rechtsgründe, wie z.B. ein Verstoß gegen das Beihilferecht, entge-
genstehen. 
 
9.3 Fördermittel nach dieser Richtlinie werd en nur im Rahmen der für den Verfügungsfonds 
verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

8 
 
9.4 Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides dürfen Änderungen der Maßnahmen nur mit 
schriftlicher Zustimmung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgen.  
 
9.5 Eine nachträgliche Zuschusserhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist 
ausgeschlossen. 
 
9.6 Bei Nichteinhaltung des im Projektantrag angegebenen Projektzeitraums behält sich 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach einmaliger Aufforderung zur Begründung des 
zeitlichen Verzugs den Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. 
 
9.7 Bei vorsteuerabzugsberechtig ten Antragstellerinnen bzw. Antragstellern ist die ausge-
wiesene Mehrwertsteuer nicht förderfähig. 
 
9.8 Der/die Zuwendungsempfänger/in hat den zuständigen städtischen Bediensteten bis 
zum Abschluss der Maßnahme jederzeit einzuräumen, die geförderten Maßnahmen zu 
begutachten und die für die Förderung maßgeblichen Unterlagen zu sichten. 
 
9.9 Auch bei Erfüllung der Richtlinie entsteht  kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der ein-
gereichten Maßnahmen. Die Entscheidung obliegt dem Gremium, das gemeinschaftlich 
über die Förderung entscheidet und am besten geeignete Maßnahmen auswählt. 
 
9.10 Durch die Fördernehmer/in ist in geeigneter Weise gemäß Publikationsvorschrift (siehe 
Anlage) (Pressemitteilung, Flyer, Plakate, Plakette etc.) darzustellen, dass die Projek-
tumsetzung mit Mitteln aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Bundesprogramms 
„Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ unterstützt wurde. Dabei sind die Logos des 
Bundesprogramms und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu verwenden. Die Logos 
können bei der Darmstadt Marketing GmbH, dort beim Ladenflächen- und Quartiers-
management, angefordert werden. 
 
 
10 Verwendungsnachweis und Mittelabruf 
 
10.1 Unverzüglich nach Durchführung der Maßn ahme – jedoch spätestens 8 Wochen nach 
Abschluss der Maßnahme – ist ein Verwendungsnachweis gem. Vordruck vollständig 
ausgefüllt und unterschrieben beim Ladenflächen- und Quartiersmanagement der 
Darmstadt Marketing GmbH einzureichen. Darin enthalten sind ein zahlenmäßiger 
Nachweis (Kostenübersicht, Original-Belege), eine textliche Erläuterung, Vorher-
Nachher-Fotos sowie bei baulichen Maßnahmen eine schriftliche Bestätigung der 
Durchführung (Abnahmeprotokoll). 
 
Ein Vordruck für den Verwendungsnachweis ist bei Darmstadt Marketing GmbH, Laden-
flächen- und Quartiersmanagement, Wilhelminenstraße 25, 64283 Darmstadt, erhält-
lich und kann außerdem auf der Website www.darmstadt-stadtpunkte.de oder 
www.darmstadt.de heruntergeladen werden. 
 
10.2 Die gemäß Bewilligungsbescheid zugesagt e Förderung erfolgt als einmalige Kostener-
stattung i.d.R. spätestens zwei Monate nach Fertigstellung bzw. Abschluss der Maß-
nahme. Die Mittel werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung, an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt.

9 
 
10.3 Bei Maßnahmen, die länger als sechs Mona te dauern, kann es im Einzelfall zu Teilkos-
tenerstattungen kommen. Diese erfolgen allerdings nur, wenn der Verwendungszweck 
durch die erbrachten Teilleistungen vollständig erreicht wurde. Auch hier hat ein Nach-
weis nach 10.1 zu erfolgen. Die Zulässigkeit von Teilkostenerstattungen wird über den 
Zuwendungsbescheid geregelt. 
 
10.4  Der Verwendungsnachweis wird vom Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung und dem 
Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in den 
Räumen des Zuwendungsempfängers vorgenommen werden können.  
10.5 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnung shofs – Überörtliche Prüfung – stehen die 
Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körper-
schaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 
- 4) zu. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Zuwendungsempfän-
gern zu prüfen (§§ 91,100 BHO). 
10.6  Das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-Gk gegenüber  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vorgesehene Prüfungsrecht für das BBSR (einschließlich für von ihm Beauftragte) be-
steht auch gegenüber den Zuwendungsempfängern. 
 
11 Zweckbindungsfrist 
 
Für die Nutzung des geförderten Objekts / der geförderten Objekte besteht eine Zweckbin-
dungsfrist von 3 Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums. Die Zweckbindungsfrist ist von 
der/dem Antragsteller/in sicherzustellen und beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung, 
Pflege, Instandhaltung und Neubeschaffung bei Verlust. Für Gegenstände, die als Hilfsmittel 
zur Erfüllung des Verwendungszwecks beschafft worden sind und zu deren Anschaffung das 
Gremium vorab zugestimmt hatte, ist die Zweckbindung auf die Maßnahmenlaufzeit begrenzt. 
In dieser Zeit dürfen sie nicht anderen Zwecken zugeführt werden. Kann der Verwendungs-
zweck nicht aufrechterhalten werden, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt, dort das Amt für 
Wirtschaft und Stadtentwicklung, im Carree 1, 64283 Darmstadt, schriftlich zu informieren. 
Diese kann einer anderen Nutzung als der Zweckbestimmung zustimmen. Wird diese Zustim-
mung versagt und die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, so ist der gewährte Zuschuss an-
teilig zur Zweckbindungsfrist zurückzuzahlen. 
 
 
12 Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides 
 
12.1  Die Bewilligungsbescheide können gemäß der §§ 48 und 49 des Hessischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zurückgenommen oder widerrufen werden; das Nä-
here dazu regeln die Bewilliungsbescheide.  
 
12.2  Nach Maßgabe des § 49a HVwVfG sind in dem Fall, dass ein Bewilligungsbescheid mit 
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder  infolge 
des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits ausgezahlte 
Fördermittel zu erstatten.  
 
12.3 Ein zu erstattender Betrag ist gemäß § 49a Abs. 3 HVwVfG vom Eintritt der Unwirk-
samkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz zu verzinsen.

10 
 
 
 
13 Auflösung/Beendigung 
 
Im Falle einer außerplanmäßigen Auflösung der Maßnahme Verfügungsfonds behalten bereits 
erteilte Bescheide ihre Gültigkeit.  
 
Die Fördermaßnahme Verfügungsfonds endet am 31. August 2025. 
 
 
14 Inkrafttreten 
 
Diese Richtlinie tritt am XX.XX.2024 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, XX.XX.2024 
 
 
 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister 
 
 
Anlage 1: Karte Innenstadt gem. Ziffer 1.2 
Anlage 2: Musterweiterleitungsbescheid

Beratungsverlauf (1)

TOP 3

Orte (3)

  • Wilhelminenstraße 25
  • Luisenplatz 5a
  • Im Carree 1

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0130
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.04.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00